Klassifikations- und Bauvorschriften I...

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Klassifikations- und Bauvorschriften I Schiffstechnik 1 Seeschiffe 4 Automation Ausgabe 2013

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Klassifikations- und Bauvorschriften

I Schiffstechnik

1 Seeschiffe

4 Automation

Ausgabe 2013

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Diese Vorschriften treten am 1. Mai 2013 in Kraft.

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Verlag: Germanischer Lloyd SE, Hamburg

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Inhaltsverzeichnis

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 3

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften und Hinweise

A Geltungsbereich und Anwendungen ........................................................................... 1-1 B Begriffsbestimmungen ................................................................................................ 1-1 C Unterlagen ................................................................................................................... 1-2 D Hinweise auf weitere Vorschriften und Regeln ........................................................... 1-2 E Zusätze zum Klassenzeichen ..................................................................................... 1-3 F Grundsätzliche technische Hinweise und Anforderungen .......................................... 1-3

Abschnitt 2 Umfang der Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen

A Maschinenanlagen mit Klassenzusatz AUT ................................................................ 2-1 B Maschinenanlagen mit Klassenzusatz AUT-nh .......................................................... 2-2 C Maschinenanlagen mit Klassenzusatz AUT-Z ............................................................ 2-2

Abschnitt 3 Grundlegende Anforderungen

A Auslegung und Verhalten ............................................................................................ 3-1 B Rechnersysteme ......................................................................................................... 3-2 C Ein- und Ausgabegeräte ............................................................................................. 3-3 D Steuerungen / Regelungen ......................................................................................... 3-3 E Integration von Systemen für betriebswichtige Einrichtungen .................................... 3-4

Abschnitt 4 Automationsanlagen

A Maschinenalarmanlagen ............................................................................................. 4-1 B Wachbereitschaftsanlagen ......................................................................................... 4-2 C Schutzeinrichtungen für Maschinenanlagen ............................................................... 4-3 D Sicherheitseinrichtungen für Maschinenanlagen ........................................................ 4-4 E Sicherheitssysteme für Maschinenanlagen ................................................................ 4-5 F Überbrückungsmöglichkeiten ..................................................................................... 4-5 G Kommunikationsmittel ................................................................................................. 4-5 H Feuermeldeanlagen für Maschinenräume .................................................................. 4-6 I Bereitschaftsschaltungen / Automatische Steuerungen ............................................. 4-6

Abschnitt 5 Hauptantriebsanlagen

A Fernsteuerungen ......................................................................................................... 5-1 B Dieselmotoren ............................................................................................................. 5-3 C Motoren mit gasförmigem Kraftstoff ........................................................................... 5-3 D Hauptdampfanlagen .................................................................................................... 5-3 E Gasturbinenanlagen .................................................................................................... 5-4 F Elektrische Fahranlagen ............................................................................................. 5-5 G Mehrwellenanlagen, Anlagen mit mehreren Antriebsmaschinen ................................ 5-5

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Inhaltsverzeichnis

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 4

Abschnitt 6 Hilfsmaschinenanlagen

A Allgemeines ................................................................................................................. 6-1 B Hilfsdieselmotoren ....................................................................................................... 6-1 C Hilfsturbinen ................................................................................................................ 6-1 D Hilfsdampfanlage ........................................................................................................ 6-2 E Wärmeträgerölanlagen ............................................................................................... 6-2 F Separatorenanlagen .................................................................................................... 6-2 G Luftverdichter .............................................................................................................. 6-2 H Bilgen- und Lenzeinrichtungen .................................................................................... 6-2

Abschnitt 7 Prüfungen

A Allgemeines ................................................................................................................. 7-1 B Prüfung der technischen Unterlagen ........................................................................... 7-1 C Prüfungen im Herstellerwerk ....................................................................................... 7-2 D Prüfungen an Bord ...................................................................................................... 7-2 E Baumusterprüfungen................................................................................................... 7-3

Abschnitt 8 Sensoren, Bereitschaftsschaltungen und Fernbedienungen

A Allgemeines ................................................................................................................. 8-1 B Sensorik für Antriebsdieselmotoren ............................................................................ 8-2 C Sensorik für Hauptdampfanlagen ............................................................................... 8-6 D Sensorik für Antriebsgasturbinen ................................................................................ 8-7 E Sensorik für Propulsionsanlage und Manövriereinrichtung ......................................... 8-8 F Sensorik für Hilfsdiesel.............................................................................................. 8-11 G Sensorik für Kraftstoff, Separatoren, Wärmeerzeugung, Wärmenutzung ................ 8-12 H Sensorik für Feuermeldesysteme, Elektrische Anlagen und Sonstige ..................... 8-14 I Bereitschaftsschaltung und Fernbetätigung für betriebswichtige Anlagen................ 8-15

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften und Hinweise

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 1–1

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften und Hinweise A Geltungsbereich und Anwendungen ........................................................................... 1-1 B Begriffsbestimmungen ................................................................................................ 1-1 C Unterlagen .................................................................................................................. 1-2 D Hinweise auf weitere Vorschriften und Regeln ........................................................... 1-2 E Zusätze zum Klassenzeichen ..................................................................................... 1-3 F Grundsätzliche technische Hinweise und Anforderungen .......................................... 1-3

A Geltungsbereich und Anwendungen

A.1 Diese Bauvorschriften gelten zusätzlich für automatisierte Maschinenanlagen auf Seeschiffen, die durch den Germanischen Lloyd (GL) klassifiziert werden und die einen der nachstehend unter E auf-geführten Zusätze zum Klassenzeichen im Klassenzertifikat der Maschinenanlage haben.

A.2 Von den Bauvorschriften abweichende Ausführungen können zugelassen werden, wenn sie vom GL auf ihre Eignung geprüft und als gleichwertig anerkannt worden sind.

A.3 Der GL behält sich vor, über die Bauvorschriften hinaus zusätzliche Anforderungen festzule-gen, wenn es sich um neuartige Anlagen oder Betriebsmittel handelt oder aufgrund neuer Erkenntnisse oder Betriebserfahrungen dieses erforderlich sein sollte.

In besonders begründeten Fällen können Abweichungen von den Bauvorschriften zugelassen werden.

B Begriffsbestimmungen

B.1 Alarme

Ein Alarm warnt optisch und akustisch vor abnormalen Betriebszuständen.

B.2 Schutzeinrichtung für Maschinenanlagen

Eine Schutzeinrichtung schützt eine Maschinenanlage bei der kritischen Grenzwertverletzung einer Messstelle, welche so in einer Zeit zu Totalverlust, schwerwiegenden Beschädigungen oder Explosion führen kann, dass manuelles Eingreifen bei besetzter Maschinenanlage noch möglich ist.

B.3 Sicherheitseinrichtung für Maschinenanlagen

Eine Sicherheitseinrichtung schützt eine Maschinenanlage bei der kritischen Grenzwertverletzung einer Messstelle, welche so schnell zu Totalverlust, schwerwiegenden Beschädigungen oder Explosion führen kann, dass auch manuelles Eingreifen bei besetzter Maschinenanlage nicht möglich ist.

B.4 Sicherheitssystem für Maschinenanlagen

Das Sicherheitssystem einer Maschinenanlage ist die Zusammenfassung der zu dieser Maschinenanlage gehörenden Schutz- und Sicherheitseinrichtungen.

B.5 Systeme

Systeme beinhalten alle notwendigen Einrichtungen zur Überwachung, Steuerung und Sicherheit ein-schließlich der Ein- und Ausgabegeräte. Systeme umfassen definierte Funktionen einschließlich des Ver-haltens bei unterschiedlichen Betriebsbedingungen, der Abläufe und Bedienung.

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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften und Hinweise

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 1–2

C Unterlagen C.1 Einzureichende Unterlagen

Die folgenden Unterlagen sind dem GL einzureichen. Für eine reibungslose und effiziente Prüfung sind diese elektronisch über GLOBE 1 zu übermitteln. Im Einzelfall und bei vorheriger Abstimmung mit dem GL können die Unterlagen auch in Papierform in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden.

C.2 Neubauten

C.2.1 Fragebogen AUT 1-M (Formblatt F 168E) für Motorenanlagen (bei diesel elektrischen Fahran-lagen zusätzlich auch Formblatt F 168AE).

C.2.2 Für jede der unter Abschnitt 2 genannten Anlagen:

Übersichtsplan

Schaltschemata

Konzept der Energieversorgung

Darstellung der funktionalen Zusammenhänge

Übersicht der räumlichen Anordnung

Funktionsbeschreibung

Abschnitt 3, E.2 ist zusätzlich für integrierte Automationssysteme zu beachten

C.2.3 Für die Überwachungsanlage ist die Messstellenliste einzureichen.

C.2.4 Für die Hauptantriebsanlage sowie erforderlichenfalls für weitere Einrichtungen sind die Schutzkonzepte, mit Angaben der Grenzwerte die zum Stoppen oder Reduzieren führen, einzureichen.

C.2.5 Der GL behält sich vor, weitere Unterlagen zu fordern, wenn die eingereichten für die Beurtei-lung der Anlage nicht ausreichen.

C.2.6 Die Unterlagen sind mit dem Namen des Schiffes oder der Neubau-Nummer der Bauwerft und dem Datum der Ausfertigung zu kennzeichnen.

C.3 Änderungen und Erweiterungen

Wesentliche Änderungen, die Automationsanlagen auf einem im Bau oder in Fahrt befindlichen Schiff betreffen können, sind genehmigungspflichtig. Unterlagen sind rechtzeitig vor der Umrüstung einzu-reichen.

C.4 Bordunterlagen

Bei der Indienststellung des Schiffes oder nach wesentlichen Änderungen und Erweiterungen der auto-matisierten Maschinenanlagen sind die unter C genannten Unterlagen, welche die endgültige Form der Anlage zeigen, an Bord zu geben.

D Hinweise auf weitere Vorschriften und Regeln D.1 Vorschriften und Richtlinien des GL

D.1.1 Es gelten insbesondere folgende weitere GL Bauvorschriften:

Maschinenanlagen (I-1-2)

Elektrische Anlagen (I-1-3)

––––––––––––––

1 Ausführliche Informationen über GLOBE sind auf der Internetseite des GL www.gl-group.com/globe zu finden.

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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften und Hinweise

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 1–3

D.1.2 Sind Anforderungen für automatisierte Maschinenanlagen in diesen Bauvorschriften nicht geregelt, so ist erforderlichenfalls die Anwendung weiterer Vorschriften und Standards zu vereinbaren.

D.1.3 Weitere in den Bauvorschriften genannte Vorschriften und Richtlinien des GL sind zu beach-ten.

D.2 Nationale Vorschriften

Neben den Bauvorschriften des GL sind erforderlichenfalls nationale Vorschriften zu beachten.

D.3 Internationale Vorschriften und Codes

Die Bestimmungen des "Internationalen Übereinkommens zum Schutze menschlichen Lebens auf See (SOLAS)" sind in diesen Bauvorschriften inhaltlich berücksichtigt, soweit diese unbesetzte Maschinen-räume betreffen.

E Zusätze zum Klassenzeichen Maschinenanlagen, die den Bauvorschriften des GL für automatisierte und/oder ferngesteuerte Anlagen entsprechen, erhalten folgende Zusätze zum Klassenzeichen:

E.1 AUT

Die Maschinenanlage ist eingerichtet für Betrieb mit unbesetztem Maschinenraum, so dass mindestens 24 Stunden keine Bedienungs- und Wartungseingriffe erforderlich sind.

Die Einrichtungen müssen den Bedingungen des Abschnitts 2, A entsprechen.

E.2 AUT-nh

Der Zeitraum ohne Bedienungs- und Wartungsbedarf ist angegeben, wobei nh bedeutet, dass die Ma-schinenanlage n Stunden (h) unbesetzt bleiben kann.

Die Einrichtungen müssen den Bedingungen des Abschnitts 2, B entsprechen.

E.3 AUT-Z

Klassenzusatz für Maschinenanlagen mit ständig besetztem Maschinenkontrollraum für zentrale Kontrol-le, Fernsteuerung der Antriebsanlage von der Brücke oder Einrichtungen zum Manövrieren vom Maschi-nenkontrollraum.

Die Einrichtungen müssen den Bedingungen des Abschnitts 2, C entsprechen.

F Grundsätzliche technische Hinweise und Anforderungen

F.1 Instandhaltung

F.1.1 Die Automationsanlagen sollen für Messungen und Reparaturen zugänglich sein. Für Funkti-onskontrollen und das Auffinden von Störungen sind Einrichtungen, wie z.B. Simulierschaltungen, Prüf-buchsen, Kontrolllampen usw. vorzusehen.

F.1.2 Durch Instandhaltungsmaßnahmen darf die Funktionsfähigkeit anderer Systeme nicht beein-trächtigt werden.

F.1.3 Falls Wartungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen bei eingeschaltetem Gerät zu Zerstörungen von Bauelementen oder zu gefährlichen Zuständen von Anlagen führen können, muss ein Warnschild angebracht werden, das auf diese Gefährdung hinweist. Alternativ kann auch ein Eintrag im Bediener-handbuch auf die Gefahr hinweisen.

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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften und Hinweise

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 1–4

F.1.4 Steckkarten und Steckverbindungen müssen gegen unbeabsichtigtes Vertauschen geschützt sein, oder sie sind hinsichtlich ihrer Zuordnung eindeutig zu kennzeichnen.

F.2 Reserveteile

F.2.1 Für Automationsanlagen sind bei der Festlegung des Umfanges der Reserveteile die Empfeh-lungen der Hersteller zu berücksichtigen.

F.2.2 Der Umfang der Reserveteile ist zu dokumentieren und eine entsprechende Liste ist an Bord mitzuführen.

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Abschnitt 2 Umfang der Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 2–1

Abschnitt 2 Umfang der Bedienungs- und Überwa-chungseinrichtungen

A Maschinenanlagen mit Klassenzusatz AUT ............................................................... 2-1 B Maschinenanlagen mit Klassenzusatz AUT-nh .......................................................... 2-2 C Maschinenanlagen mit Klassenzusatz AUT-Z ............................................................ 2-2

A Maschinenanlagen mit Klassenzusatz AUT

A.1 Die Antriebsanlage und die für den Betrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen sind für 24 Stun-den wartungsfrei einzurichten.

A.2 Verbrauchstanks sind automatisch aufzufüllen oder so auszulegen, dass ein Nachfüllen inner-halb von 24 Stunden nicht notwendig ist. Eine Reservemenge von 15 % ist darüber hinaus vorzusehen.

A.3 Für die Antriebsanlage ist eine Fernsteuerung von der Brücke gemäß Abschnitt 5, A vorzuse-hen.

A.4 Für Antriebsanlagen ist ein Sicherheitssystem gemäß Abschnitt 4, E vorzusehen. Motorenan-lagen sind gemäß Abschnitt 5, B oder C auszurüsten; Dampfturbinenanlagen gemäß Abschnitt 5, D.

A.5 Es ist eine Maschinenalarmanlage gemäß Abschnitt 4, A und eine Wachbereitschaftsanlage gemäß Abschnitt 4, B vorzusehen.

A.6 Eine Störwert/ Störstellenregistriereinrichtung gemäß Abschnitt 4, A.14 ist vorzusehen, bei An-triebsleistung über 1500 kW; siehe auch Abschnitt 8.

A.7 Es sind Kommunikationsmittel gemäß Abschnitt 4, G vorzusehen.

A.8 Dampfkessel und Wärmeträgerölanlagen sind gemäß Abschnitt 5, D und E auszurüsten.

A.9 Hilfsdieselmotoren sind gemäß Abschnitt 6, B auszurüsten.

A.10 Hilfsturbinen sind gemäß Abschnitt 6, C auszurüsten.

A.11 Das Auffüllen der Anlassluft- und Steuerluftbehälter muss selbsttätig erfolgen.

A.12 Separatorenanlagen sind gemäß Abschnitt 6, F auszuführen.

A.13 Luftverdichter sind gemäß Abschnitt 6, G auszuführen.

A.14 Für betriebswichtige Hilfsmaschinen ist eine Bereitschaftsschaltung gemäß Abschnitt 4, I und 8, I vorzusehen.

A.15 Drücke und Temperaturen sind, soweit für den Anlagenbetrieb erforderlich, selbsttätig zu re-geln.

A.16 Armaturen an der Außenhaut, die während des Maschinenbetriebes geöffnet sind, müssen zugänglich und aus sicherer Höhe oberhalb der Flurplatten bedienbar sein.

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Abschnitt 2 Umfang der Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 2–2

A.17 Maschinenraumbilgen und -lenzbrunnen sind gemäß Abschnitt 6, H auszuführen.

A.18 Unterbrechungen der elektrischen Energieversorgung sind nach Abschnitt 4, I.2 wieder aufzu-heben oder zu verhindern.

A.19 Es ist ein Feuermelde- und Feueranzeigesystem gemäß Abschnitt 4, H vorzusehen.

A.20 Für die Maschinen- und Kesselräume ist eine zugelassene Feuerlöschanlage vorzusehen, Ausführung siehe GL-Vorschriften für Maschinenanlagen (I-1-2), Abschnitt 12.

A.21 Für eine der Hauptfeuerlöschpumpen ist ein Fernstart von der Brücke und - sofern vorhan-den - von der Hauptfeuerkontrollstation vorzusehen. Die zugehörigen Ventile sind mit einem Hinweis-schild zu versehen:

"Ventile stets geöffnet halten!"

B Maschinenanlagen mit Klassenzusatz AUT-nh

B.1 Für den Ausrüstungsumfang siehe A.3 bis A.21

B.2 Die Antriebsanlage und die für den Betrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen sind mindestens für den Zeitraum wartungsfrei einzurichten, für den die Maschinenräume entsprechend ihrem Klassenzu-satz unbesetzt bleiben können.

B.3 Verbrauchstanks sind automatisch aufzufüllen oder so auszulegen, dass ein Nachfüllen wäh-rend der Zeit, in der der Maschinenraum unbesetzt bleibt, nicht notwendig ist. Eine Reservemenge von 15 % ist darüber hinaus vorzusehen.

C Maschinenanlagen mit Klassenzusatz AUT-Z

C.1 Es ist eine Fernsteuerung der Antriebsanlage von der Brücke gemäß Abschnitt 5, A vorzuse-hen oder eine Bedienung der Antriebsanlage von einer zentralen Maschinenkontrollstation, die ein unein-geschränktes Manövrieren durch eine Person ermöglicht.

C.2 Die Maschinenkontrollstation ist in einem geschlossenen Maschinenkontrollraum anzuordnen.

C.3 Alle Betriebswerte der Antriebsanlage sowie der Betriebszustand der für die Antriebsanlage wichtigen Hilfsmaschinen sind an der Kontrollstation anzuzeigen.

C.4 Für Antriebsanlagen ist ein Sicherheitssystem gemäß Abschnitt 4, E vorzusehen. Motorenan-lagen sind gemäß Abschnitt 5, B oder C auszurüsten; Dampfturbinenanlagen gemäß Abschnitt 5, D.

C.5 Es ist eine Maschinenalarmanlage gemäß Abschnitt 4, A und Abschnitt 8 vorzusehen.

C.6 Bei Fernsteuerung der Antriebsanlage von der Brücke sind am Steuerstand von den in Ab-schnitt 8 genannten Maschinenalarmen mindestens diejenigen, die ein Stoppen oder eine Leistungsredu-zierung erfordern, als Gruppenalarm "Maschine stoppen" bzw. "Leistung bzw. Drehzahl reduzieren" vor-zusehen.

C.7 Dampfkessel und Wärmeträgerölanlagen sind gemäß Abschnitt 5, D und Abschnitt 6, D und E auszuführen. Der Dampfdruck ist an der Kontrollstation kontinuierlich anzuzeigen.

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Abschnitt 2 Umfang der Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 2–3

C.8 Die für den Hauptantrieb wichtigen Hilfsmaschinen und deren Reserveaggregate müssen von der Kontrollstation aus zu- und abgesetzt werden können. Nähere Angaben siehe Abschnitt 8, I.

C.9 Das Anlassen und Zuschalten von Bordnetzaggregaten muss von der Kontrollstation aus möglich sein.

C.10 Separatorenanlagen sind gemäß Abschnitt 6, F auszuführen.

C.11 Luftverdichter sind gemäß Abschnitt 6, G auszuführen.

C.12 Drücke und Temperaturen sind, soweit für den Anlagenbetrieb erforderlich, selbsttätig zu re-geln.

C.13 Es ist ein Feuermelde- und Feueranzeigesystem gemäß Abschnitt 4, H vorzusehen.

C.14 Maschinenraumbilgen und -lenzbrunnen sind gemäß Abschnitt 6, H auszuführen.

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Abschnitt 3 Grundlegende Anforderungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 3–1

Abschnitt 3 Grundlegende Anforderungen A Auslegung und Verhalten............................................................................................ 3-1 B Rechnersysteme ......................................................................................................... 3-2 C Ein- und Ausgabegeräte ............................................................................................. 3-3 D Steuerungen / Regelungen ......................................................................................... 3-3 E Integration von Systemen für betriebswichtige Einrichtungen .................................... 3-4

A Auslegung und Verhalten

A.1 Die Anforderungen, die im Einzelfall an die automatisierten Maschinenanlagen zu stellen sind, richten sich nach dem Verwendungszweck und den verfahrenstechnischen Bedingungen. In den Bauvor-schriften sind hierfür Mindestanforderungen festgelegt.

A.2 Der Schiffsbetrieb mit automatisierten Maschinenanlagen muss unter allen Bedingungen min-destens so sicher sein, wie der Betrieb mit besetzter Maschinenanlage.

A.3 Erfordern spezielle betriebliche Vorgaben eine besondere Systemauslegung, so behält sich der GL vor, in Abhängigkeit von betriebs- und systemspezifischen Belangen zusätzliche Anforderungen zu stellen.

A.4 Die Handhabung der Systeme muss verständlich und benutzerfreundlich gestaltet sein und ergonomischen Grundsätzen folgen.

A.5 Die Sicherheitsmaßnahmen, Steuerungen, Regelungen und Überwachungen von Einrichtun-gen müssen das zu erwartende Risiko im Fehlerfalle auf ein vertretbares Restrisiko begrenzen.

A.6 Die nachstehenden grundsätzlichen Anforderungen sind, soweit erforderlich, zu berücksichti-gen:

Anpassung an die Umgebungs- und Betriebsbedingungen

Erfüllung der Genauigkeitsforderungen

Erkennbarkeit und Konstanz der eingestellten Parameter, Grenz- und Istwerte

Anpassung der Mess-, Steuer-, Regel- und Überwachungssysteme an den Prozess und seine spe-ziellen Anforderungen

Rückwirkungsfreiheit der Systemelemente im Zusammenwirken im Gesamtsystem

Unkritisches Verhalten bei Spannungsausfall, Spannungswiederkehr und im Fehlerfall

Eindeutige Bedienbarkeit

Instandhaltbarkeit, Fehlererkennbarkeit, Prüfbarkeit

Reproduzierbarkeit der Werte

A.7 Die Systeme müssen schnell genug arbeiten, um unter allen Betriebsbedingungen rechtzeitig selbständige Steuer- und Regelvorgänge durchzuführen, den Benutzer rechtzeitig richtig zu informieren und dessen Befehle zeitlich korrekt auszuführen.

A.8 Redundante Systeme sind getrennt gegen Kurzschluss und Überlast zu schützen und selektiv einzuspeisen.

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Abschnitt 3 Grundlegende Anforderungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 3–2

A.9 Erforderliche Entwässerungseinrichtungen sind entweder zu automatisieren oder so auszule-gen, dass kein Betätigungsbedarf für den Zeitraum besteht, in dem die Maschinenräume entsprechend ihrem Klassenzusatz unbesetzt bleiben sollen.

A.10 Es sind automatische Eingriffe vorzusehen, falls Schäden nicht durch manuellen Eingriff ver-mieden werden können.

A.11 Maschinenalarmsysteme, Schutz-, Sicherheitssysteme sowie Steuerungs- und Regelungsan-lagen für betriebswichtige Einrichtungen sind so aufzubauen, dass Fehler und Störungen nur auf die di-rekt betroffene Funktion Auswirkungen haben.

Dieses gilt auch für die Messwerterfassung.

A.12 Für Maschinen und Anlagen, die ferngesteuert oder selbsttätig betrieben werden, müssen Bedien- und Überwachungseinrichtungen vorgesehen werden, die den manuellen Betrieb ermöglichen.

A.12.1 Die momentane Betriebsart muss an allen betroffenen Steuerständen erkennbar sein.

A.12.2 Die Einrichtungen für den manuellen Betrieb müssen Möglichkeiten zur Überbrückung des automatischen oder ferngesteuerten Betriebes haben. Auch bei Fehlern in der Automatik oder der Fern-steuerung muss es möglich sein, den manuellen Betrieb zu aktivieren.

A.12.3 Die Beeinflussung durch automatischen oder ferngesteuerten Betrieb muss bei manueller Betriebsart durch technische Maßnahmen verhindert werden.

A.13 Können Gefährdungen von Personen oder der Schiffssicherheit durch den bestimmungsge-mäßen Betrieb oder durch Fehler oder Störungen in Maschinen und Anlagen und in Steuerungs-, Rege-lungs-, Überwachungs- und Messanlagen nicht ausgeschlossen werden, so sind Sicherheitseinrichtun-gen oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich.

A.14 Können Gefährdungen von Maschinen und Anlagen durch Fehler oder Störungen in Steue-rungs-, Regelungs-, Überwachungs- und Messanlagen nicht ausgeschlossen werden, so sind Schutzein-richtungen oder Schutzmaßnahmen erforderlich.

A.15 Werden mechanisch wirkende Anlagen oder Einrichtungen durch elektrische/elektronische Betriebsmittel vollständig oder teilweise ersetzt, sind die Anforderungen für mechanische Anlagen und Einrichtungen in den GL-Vorschriften für Maschinenanlagen (I-1-2) sinngemäß zu erfüllen.

A.16 Um unnötige Unterbrechungen des Betriebs zu vermeiden, muss das Ansprechen von Bereit-schaftsschaltung und Alarmsystem vor dem Ansprechen des Sicherheitssystems erfolgen.

A.17 Gestörte selbsttätig abgeschaltete Anlagen dürfen erst nach Entriegelung direkt an der Anlage von Hand zum Wiederanlauf freigegeben werden.

A.18 Werden zugelassene Systeme erweitert, ist die einwandfreie Funktion des Gesamtsystems nachzuweisen.

B Rechnersysteme Werden Rechnersysteme für Anlagen gemäß Abschnitt 2 eingesetzt, dann müssen die Anforderungen für Hard- und Software gemäß der GL-Vorschriften für Elektrische Anlagen (I-1-3), Abschnitt 10 erfüllt wer-den.

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Abschnitt 3 Grundlegende Anforderungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 3–3

C Ein- und Ausgabegeräte

C.1 Bedienelemente sollen in Ihrer Anordnung und Wirkungsrichtung der gesteuerten Anlage ent-sprechen.

C.2 Bedieneinrichtungen für betriebswichtige Einrichtungen sind an oder in der Nähe der betref-fenden Einrichtung zu installieren.

C.3 Eingabegeräte auf der Brücke sind separat zu beleuchten, wenn die Allgemeinbeleuchtung nicht ausreichend ist. Die Beleuchtung muss blendfrei angepasst werden können.

C.4 Die Helligkeit der Ausgabegeräte muss den jeweiligen Umgebungsbedingungen angepasst werden können.

C.5 Die Verwendung von monochromen Anzeigen ist zulässig, wenn eine eindeutige Erkennung der Signale gewährleistet ist.

C.6 Bezüglich der Farbgebung von optischen Signaleinrichtungen wird auf den GL-Vorschriften für Elektrische Anlagen (I-1-3), Abschnitt 1, I hingewiesen.

D Steuerungen / Regelungen

D.1 Steuerungen

D.1.1 Hauptmaschinen und betriebswichtige Einrichtungen sind mit für den Betrieb geeigneten Steuerungen auszurüsten. Diese Steuerungen müssen voneinander unabhängig sein, oder dürfen im Fehlerfall eines Systems andere Systeme nicht beeinflussen, siehe auch A.6 und E.

D.1.2 Sicherheitsmaßnahmen sind vorzusehen, wenn fehlerhafte Bedienung zu schwerwiegenden Schäden oder zum Verlust von wichtigen Funktionen führen kann.

D.1.3 Auswirkungen der Steuerbefehle müssen am jeweiligen Steuerstand erkennbar sein.

D.1.4 Sind Steuereingriffe von mehreren Bediengeräten (Steuerstände) aus möglich, dann sind fol-gende Anforderungen zu beachten:

D.1.4.1 Konkurrierende Bedieneingriffe sind durch geeignete Verriegelungen zu verhindern.

Der aktive Steuerstand muss als solcher erkennbar sein.

D.1.4.2 Die Befehlsübernahme darf erst nach Abstimmung mit dem Benutzer des aktiven Steuerstan-des möglich sein.

D.1.4.3 Vorkehrungen gegen Sollwertänderungen durch Befehlstandübergabe sind zu treffen.

D.2 Regelungen

D.2.1 Regelungen sollen die Prozessgrößen unter normalen Bedingungen in den spezifizierten Grenzen halten.

D.2.2 Die Regelung muss über den gesamten Regelbereich ein für die Anlage spezifiziertes Verhal-ten haben. Erwartete Veränderungen in den Parametern müssen bei der Auslegung berücksichtigt wer-den.

D.2.3 Fehler in einem Regelkreis dürfen die Funktion anderer Regelkreise für betriebswichtige Ein-richtungen nicht beeinflussen.

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Abschnitt 3 Grundlegende Anforderungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 3–4

D.2.4 Die Energieversorgung betriebswichtiger Regelkreise ist zu überwachen und der Ausfall ist zu alarmieren.

E Integration von Systemen für betriebswichtige Einrichtungen

E.1 Die Integration von Funktionen einzelner Einrichtungen darf die Zuverlässigkeit der einzelnen Einrichtungen nicht vermindern.

E.2 Die bei konventionell realisierten Anlagen geforderte Unabhängigkeit von Überwachungs-, Steuerungs- und Sicherheitsfunktionen muss bei der Integration von zwei oder mehreren Funktionen durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt werden.

Diese Maßnahmen sind zu dokumentieren und geeignete Nachweise sind zu erbringen.

E.3 Ein Fehler in einem Teilsystem (einzelnes Modul, Gerät oder Untersystem) des integrierten Systems darf nicht die Funktion anderer Teilsysteme beeinflussen.

E.4 Ein Ausfall der Datenübertragung miteinander verbundener autarker Teilsysteme darf nicht deren unabhängige Funktion beeinträchtigen.

E.5 Betriebswichtige Einrichtungen müssen auch unabhängig von integrierten Systemen betrieben werden können.

E.6 Vernetzungen sollen gemäß einem internationalen Standard aufgebaut sein.

E.7 Die Realisierung und Konfiguration eines Netzwerkes hinsichtlich der Benutzung der

Übertragungsmedien

Topologien

Zugriffsverfahren

Zugriffsgeschwindigkeiten

Netzwerksysteme

Schnittstellen

eventuellen Redundanzen

ist der jeweiligen Anforderung an das System anzupassen.

E.8 Zur Sicherstellung des Datenaustausches zwischen verschiedenen Systemen sind standardi-sierte Schnittstellen einzusetzen.

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Abschnitt 4 Automationsanlagen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 4–1

Abschnitt 4 Automationsanlagen A Maschinenalarmanlagen ............................................................................................. 4-1 B Wachbereitschaftsanlagen.......................................................................................... 4-2 C Schutzeinrichtungen für Maschinenanlagen ............................................................... 4-3 D Sicherheitseinrichtungen für Maschinenanlagen ........................................................ 4-4 E Sicherheitssysteme für Maschinenanlagen ................................................................ 4-5 F Überbrückungsmöglichkeiten ..................................................................................... 4-5 G Kommunikationsmittel ................................................................................................. 4-5 H Feuermeldeanlagen für Maschinenräume .................................................................. 4-6 I Bereitschaftsschaltungen / Automatische Steuerungen ............................................. 4-6

A Maschinenalarmanlagen

A.1 Die Maschinenalarmanlage soll unzulässige Abweichungen von Betriebswerten optisch und akustisch melden. Siehe auch Abschnitt 8.

A.2 Verzögerungen von Alarmen sind in zeitlichen Grenzen zu halten, in denen noch keine Ge-fährdung der überwachten Anlage bei einer Grenzwertverletzung gegeben ist.

A.3 Optische Meldungen sind einzeln an zentraler Position anzuzeigen. Die Bedeutung der Ein-zelanzeigen muss durch Text oder Symbol eindeutig erkennbar sein.

Bei einer Störungsmeldung muss die optische Meldung bis zur Beseitigung der Störung sichtbar bleiben. Eine quittierte optische Meldung soll von einer nicht quittierten unterschieden werden können.

A.4 Akustische Signale müssen getrennt von den optischen Signalen quittiert werden können.

A.5 Eine Quittierung von optischen Alarmen darf nur dort möglich sein, wo die Störung als Einzel-meldung angezeigt wird und eine ausreichende Information für die Beurteilung des betroffenen Prozes-ses gegeben ist.

A.6 Durch das Quittieren eines Alarms darf das Auslösen eines durch neue Ursachen hervorgeru-fenen Alarms nicht verhindert werden.

A.7 Alarme müssen unter allen Betriebsbedingungen wahrnehmbar sein. Kann das z.B. aufgrund des Geräuschpegels nicht sichergestellt werden, müssen zusätzlich optische Meldungen, z.B. Lichtblitz-anzeigen, installiert werden.

A.8 Kurzzeitig auftretende Störungen, die sich ohne Eingriff von selbst beheben, sind durch opti-sche Gedächtnismeldungen festzuhalten, die erst nach Quittierung erlöschen dürfen.

A.9 Das akustische Signal im Maschinenraum darf für die Zeit des wachfreien Betriebes abge-schaltet werden, wenn durch geeignete Maßnahmen die Betriebsbereitschaft des akustischen Signalmit-tels während der übrigen Zeit sichergestellt ist.

A.10 Während des Hafenbetriebes müssen die Alarme im Maschinenraum mindestens als Sam-melalarm im Wohn- und Aufenthaltsbereich der technischen Offiziere oder des für die Maschinenanlage verantwortlichen Personals gemeldet werden.

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Abschnitt 4 Automationsanlagen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 4–2

A.11 Die Alarme auf der Brücke sind ihrer Dringlichkeit entsprechend in drei Gruppen als Sammel-alarme zusammenzufassen.

A.11.1 Gruppe "Stoppen": Alarme bei Störungen, die ein sofortiges Stoppen der Antriebsanlage er-fordern. Dieser Alarm ist eine Zusammenfassung der Alarme, für deren Messgrößen nach Abschnitt 8 ein automatisches Stoppen erfolgen muss. Dieser Alarm muss vor dem Auslösen des Sicherheitssystems erfolgen.

A.11.2 Gruppe "Reduzieren": Alarme bei Störungen, die ein Reduzieren der Antriebsanlage erfor-dern. Dieser Alarm ist eine Zusammenfassung der Alarme, für deren Messgrößen nach Abschnitt 8 ein Reduzieren erfolgen muss. Bei automatischem Reduzieren muss der Alarm vor dem automatischen Re-duzieren erfolgen.

A.11.3 Gruppe "Allgemein": Alarme bei Störungen, die Maßnahmen nach A.11.1 oder A.11.2 nicht erfordern.

A.12 Alarmanlagen sollen im Ruhestromprinzip oder im überwachten Arbeitsstromprinzip ausge-führt werden. Gleichwertige Überwachungsprinzipien sind zulässig.

A.13 Die Alarmanlage muss von der Hauptstromquelle gespeist und von einer Batterie für mindes-tens 15 Minuten gestützt werden.

Der Ausfall der Speisung von der Hauptstromquelle ist zu alarmieren.

A.14 Grenzwertverletzungen sind mit gleichzeitiger Zeit- und Datumserfassung des Auftretens und Verschwindens in chronologischer Reihenfolge zu registrieren. Beginn und Ende einer Störung müssen deutlich erkennbar sein.

A.15 Im Einzelfall kann der GL zustimmen, dass Alarme von eigenständigen betriebswichtigen An-lagen als Sammelalarme zusammengefasst zur Maschinenalarmanlage gemeldet werden.

A.15.1 Jeder zusätzliche neue Einzelalarm muss den Sammelalarm wieder anregen.

A.15.2 Die Einzelalarme müssen an der jeweiligen Anlage erkennbar sein.

A.15.3 Sammelalarme sind gemäß A.14 zu registrieren.

A.16 Die automatische Unterdrückung von Alarmmeldungen ist zulässig. Hierfür notwendige Signa-le sind auf korrekte Funktion zu überwachen oder redundant auszuführen.

A.17 Der Ausfall der Maschinenalarmanlage muss auf der Brücke und im Wohn- und Aufenthalts-bereich der technischen Offiziere oder des verantwortlichen Personals gemeldet werden.

A.18 Maschinenalarmanlagen sind baumusterprüfpflichtig.

B Wachbereitschaftsanlagen

B.1 Allgemein

Die Wachbereitschaftsanlage leitet Alarme an das verantwortliche Personal bei unzulässigen Betriebzu-ständen im wachfreien Betrieb weiter.

B.1.1 Die wachhabende Person muss anwählbar sein und am Anwahlort und auf der Brücke ange-zeigt werden.

B.1.2 Alarme die nicht in einer bestimmten Zeit an der Maschinenalarmanlage quittiert werden, lö-sen einen Alarm auf der Brücke und im Wohn- und Aufenthaltsbereich der technischen Offiziere aus. Der

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Abschnitt 4 Automationsanlagen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 4–3

akustische Alarm auf der Brücke und im Wohn- und Aufenthaltsbereich der technischen Offiziere kann einzeln quittiert werden. Ein Rücksetzen des allgemeinen Alarms erfolgt durch Quittieren an der Maschi-nenalarmanlage.

B.1.3 Wachbereitschaftsanlagen sind baumusterprüfpflichtig.

B.1.4 Die Wachbereitschaftsanlage muss von der Hauptstromquelle gespeist und von einer Batterie für mindestens 15 Minuten gestützt werden.

Der Ausfall der Speisung von der Hauptstromquelle ist zu alarmieren.

B.1.5 Fehler in der Wachbereitschaftsanlage müssen an einer besetzten Stelle alarmiert werden.

B.1.6 Wird die Wachbereitschaftsanlage mit dem Ingenieurruf zusammengefasst, so ist eine weitere Kommunikationsmöglichkeit vom Maschinenraum oder Maschinenkontrollraum zum Wohnbereich der technischen Offiziere oder der für die Maschinenanlage verantwortlichen Besatzungsmitglieder vorzuse-hen. Dieses kann eine Telefonanlage sein.

B.2 Drahtlose Wachbereitschaftsanlagen

B.2.1 Die Funktion des Systems in allen Bereichen des Schiffes ist nachzuweisen.

B.2.2 Die Mindestbetriebszeit der mobilen Einheiten soll 12 Stunden ohne Zwischenladung betra-gen. Am Ende der Betriebszeit soll rechtzeitig vor dem automatischen Abschalten ein Alarm erfolgen.

B.2.3 Es sind mindestens zwei geladene Reservemobileinheiten vorzuhalten.

B.2.4 Alarme sind den Personenrufen überzuordnen. Rufe zu Personen dürfen Alarme nicht unter-drücken.

B.2.5 Wach- und Alarmfunktionen sind wie bei herkömmlich festverdrahteten Systemen auszufüh-ren.

B.2.6 Funkverbindung zwischen Feststationen und der Mobileinheit sind regelmäßig automatisch zu prüfen. Ein Verlust der Verbindung ist zu alarmieren.

C Schutzeinrichtungen für Maschinenanlagen

C.1 Schutzeinrichtungen müssen unabhängig von Steuerungs-, Regelungs-, und Alarmanlagen ausgeführt sein und sind den zu schützenden Anlagen zuzuordnen.

C.2 Schutzeinrichtungen sollen beim Erreichen von Gefährdungsgrenzen den Betrieb den verblie-benen technischen Möglichkeiten anpassen.

C.3 Schutzeinrichtungen sind gemäß den GL-Vorschriften für Elektrische Anlagen (I-1-3), Ab-schnitt 4, I.7 zu speisen. Bei Batteriestützung ist die Kapazität für mindestens 15 Minuten sicherzustellen.

C.4 Schutzeinrichtungen sind so auszulegen, dass mögliche Fehler wie z.B. Spannungsausfall oder Drahtbruch zu keinem gefährlichen Zustand für Personen, Schiff oder Maschinen führen können.

C.5 Falls Fehler, die Auswirkung auf die Funktion der Einrichtung haben, nicht erkannt werden können, so sind geeignete periodisch zu betätigende Prüfmöglichkeiten vorzusehen.

C.6 Für Schutzeinrichtungen, die zum Abschalten führen, ist das überwachte Arbeitsstromprinzip anzuwenden. Gleichwertige Überwachungsprinzipien sind zulässig.

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Abschnitt 4 Automationsanlagen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 4–4

C.7 Das Auslösen einer Schutzeinrichtung und Fehler sind zu alarmieren und zu registrieren. Der Grund der Auslösung muss erkennbar sein.

C.8 Gestörte selbsttätig abgeschaltete Anlagen dürfen erst nach Entriegelung direkt an der Anlage von Hand zum Wiederanlauf freigegeben werden.

C.9 Einstellmöglichkeiten von Schutzeinrichtungen sind so auszuführen, dass die letzte Einstel-lung nachvollziehbar ist.

C.10 Für Schutzeinrichtungen, die zum automatischen Stoppen der Hauptantriebsanlage führen, sind Überbrückungsmöglichkeiten von der Brücke aus vorzusehen.

C.11 Schutzeinrichtungen sind baumusterprüfpflichtig.

C.12 Reduzierungen der Hauptantriebsanlage

C.12.1 Zum Schutz der Hauptantriebsanlage sind Reduzierungen gemäß Abschnitt 8 vorzusehen.

C.12.2 Die Reduzierungen können automatisch oder durch eine Aufforderung zum manuellen Redu-zieren erfolgen.

C.12.3 Die Reduzierungen können eine Funktion der Maschinenalarmanlage sein.

C.12.4 Für automatische Reduzierungen sind Überbrückungsmöglichkeiten von der Brücke aus vor-zusehen.

C.13 Manueller Notstopp

C.13.1 Manuelle Notstopps sind gegen unbeabsichtigte Betätigung zu sichern.

C.13.2 Manuelle Notstopps dürfen sich nicht selbsttätig wieder aufheben.

C.13.3 Es muss erkennbar sein, welcher manuelle Notstopp betätigt wurde.

C.13.4 Für manuelle Notstopps ist das überwachte Arbeitsstromprinzip anzuwenden. Gleichwertige Überwachungsprinzipien sind zulässig.

D Sicherheitseinrichtungen für Maschinenanlagen

D.1 Sicherheitseinrichtungen müssen unabhängig von Steuerungs-, Regelungs-, und Alarmanla-gen ausgeführt sein und sind den zu schützenden Anlagen zuzuordnen.

D.2 Sicherheitseinrichtungen sollen beim Erreichen von Gefährdungsgrenzen zum automatischen Abschalten führen. Siehe auch Abschnitt 8.

D.3 Sicherheitseinrichtungen sind gemäß den GL-Vorschriften für Elektrische Anlagen (I-1-3), Abschnitt 4, I.7 zu speisen. Bei Batteriestützung ist die Kapazität für mindestens 15 Minuten sicherzustel-len.

D.4 Sicherheitseinrichtungen sind so auszulegen, dass mögliche Fehler wie z.B. Spannungsaus-fall oder Drahtbruch zu keinem gefährlichen Zustand für Personen, Schiff oder Maschinen führen können.

D.5 Falls Fehler, die Auswirkung auf die Funktion der Einrichtung haben, nicht erkannt werden können, so sind geeignete periodisch zu betätigende Prüfmöglichkeiten vorzusehen.

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Abschnitt 4 Automationsanlagen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 4–5

D.6 Für Sicherheitseinrichtungen ist das überwachte Arbeitsstromprinzip anzuwenden. Gleichwer-tige Überwachungsprinzipien sind zulässig.

D.7 Das Auslösen einer Sicherheitseinrichtung und Fehler sind zu alarmieren und zu registrieren. Der Grund der Auslösung muss erkennbar sein.

D.8 Gestörte selbsttätig abgeschaltete Anlagen dürfen erst nach Entriegelung direkt an der Anlage von Hand zum Wiederanlauf freigegeben werden.

D.9 Einstellmöglichkeiten von Sicherheitseinrichtungen sind so auszuführen, dass die letzte Ein-stellung nachvollziehbar ist.

D.10 Für Sicherheitseinrichtungen der Hauptantriebsanlage können Überbrückungsmöglichkeiten vorgesehen werden. Ausgenommen ist der Überdrehzahlschutz.

D.11 Sicherheitseinrichtungen sind baumusterprüfpflichtig.

E Sicherheitssysteme für Maschinenanlagen

E.1 Es dürfen nur Schutz- und Sicherheitseinrichtungen für ein individuelles System kombiniert werden.

E.2 Die Anforderungen gemäß C und D sind zu beachten.

E.3 Sicherheitssysteme sind baumusterprüfpflichtig.

F Überbrückungsmöglichkeiten

F.1 Überbrückungsmöglichkeiten nach C.10 und C.12.3 müssen vorgesehen werden.

F.2 Die Aktivierung der Überbrückungen ist am jeweiligen Steuerstand anzuzeigen.

F.3 Die Aktivierung der Überbrückungen ist zu registrieren.

F.4 Überbrückungsmöglichkeiten für Überdrehzahlschutz und manuelle Notstopps sind nicht zu-lässig.

G Kommunikationsmittel Es müssen zuverlässige Sprechverbindungen vorgesehen werden zwischen dem Maschinenkontrollraum oder dem Maschinenfahrstand, der Brücke und den Wohn- und Aufenthaltsräumen der technischen Offi-ziere oder des für die Maschinenanlage verantwortlichen Personals.

Für die Ausführung sind die GL-Vorschriften für Elektrische Anlagen (I-1-3), Abschnitt 9, C.5.1 zu beach-ten.

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Abschnitt 4 Automationsanlagen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 4–6

H Feuermeldeanlagen für Maschinenräume

H.1 Allgemeine Anforderungen an Feuermeldeanlagen, siehe GL-Vorschriften für Elektrische An-lagen (I-1-3), Abschnitt 9 und Abschnitt 14, G

H.2 Feuermeldeanlagen müssen einen Brand bereits im Entstehen melden.

H.3 Die Feuermeldung muss unverzögert auf der Brücke, im Wohn- und Aufenthaltsbereich der technischen Offiziere oder des für die Maschinenanlage verantwortlichen Personals sowie im Maschinen-raumbereich optisch und akustisch erfolgen und sich von anderen Alarmen unterscheiden.

H.4 Jede Meldeschleife darf nicht mehr als einen Bereich einer Brandschutzunterteilung oder eine wasserdichte Abteilung und möglichst nicht mehr als zwei übereinanderliegende Decks umfassen. Bei getrennter Beflutungsmöglichkeit für verschiedene Maschinenräume durch gasförmige Löschmittel (z.B. CO2) sind getrennte Meldeschleifen vorzusehen. Dies gilt nur für nicht-adressierbare Melder, die keine fernübertragbare Einzelmelder Identifikation erlauben.

H.5 Anordnung und Anzahl der Detektoren sind unter Berücksichtigung der Maschinenraumlüftung so festzulegen, dass alle gefährdeten Bereiche sicher erfasst werden. Dies gilt insbesondere für Aufstel-lungsbereiche von Kesseln, Wärmeträgerölanlagen, Müll- und Schlammverbrennungseinrichtungen, Ge-neratoren, Schalttafeln, Kühlmaschinen, Separatoren sowie für den Maschinenschacht und die Abgaska-näle von Wärmeträgerölanlagen und Abgaskesseln mit Rippenrohren.

H.6 In Werkstätten und Räumen, in denen z.B. durch Schweißarbeiten mit einem Ansprechen der Detektoren zu rechnen ist, dürfen diese zeitweilig unwirksam gemacht werden.

Nach Ablauf einer vorwählbaren Zeit müssen die Detektoren selbsttätig wieder wirksam werden.

H.7 Anforderungen an fest eingebaute Objektschutz-Feuerlöschsysteme basierend auf Wasser (FWBLAFFS), siehe GL-Vorschriften für Elektrische Anlagen (I-1-3), Abschnitt 9, D.4.

I Bereitschaftsschaltungen / Automatische Steuerungen

I.1 Allgemeines

I.1.1 Bereitschaftsschaltungen nach Abschnitt 8, I müssen Reserveaggregate, sofern diese nach den GL-Vorschriften für Maschinenanlagen (I-1-2) gefordert sind, selbsttätig starten bei:

Ausfall von in Betrieb befindlichen Aggregaten

Bedarfsanforderung gestaffelt betriebener Hilfsmaschinen

I.1.2 Automatische Steuerungen müssen Aggregate nach Abschnitt 8, I selbsttätig starten:

zur Aufrechterhaltung von gespeicherten Energien (z.B. Druckluft)

nach Wiederherstellung der elektrischen Energieversorgung nach Betriebsunterbrechung durch

Bordnetzausfall

I.1.3 Für gleichartige Aggregate ist die Möglichkeit des wechselseitigen Betriebes vorzusehen.

I.1.4 Die automatische Umschaltung auf ein anderes Aggregat ist zu alarmieren.

I.1.5 Werden Hilfsmaschinen mechanisch von der Antriebsanlage angetrieben, sind bei Manöver-betrieb im unteren Drehzahlbereich die Reservemaschinen für selbsttätigen Anlauf vorzusehen, falls die Förderleistung der mechanisch angetriebenen Hilfsmaschinen unter diesen Bedingungen nicht ausrei-chend ist.

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Abschnitt 4 Automationsanlagen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 4–7

I.1.6 Wenn bei Maschinenanlagen mit angehängten Pumpen die unabhängigen Pumpen betriebs-bedingt selbsttätig anlaufen, darf hierbei kein Alarm erfolgen.

I.1.7 Für Bereitschaftsschaltungen sind von anderen Systemen unabhängige Sensoren zu verwen-den.

I.2 Bereitschaftsschaltungen für Generatoren

I.2.1 Für Bereitschaftsschaltungen von Generatoren wird auf die GL-Vorschriften für Elektrische Anlagen (I-1-3), Abschnitt 3, B.5 verwiesen.

I.2.2 Nach Ausfall und Wiederherstellung der Energieversorgung müssen betriebswichtige Hilfsma-schinen selbsttätig, eventuell gestaffelt, wieder anlaufen. Siehe auch Abschnitt 8, I.

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Abschnitt 5 Hauptantriebsanlagen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 5–1

Abschnitt 5 Hauptantriebsanlagen A Fernsteuerungen ......................................................................................................... 5-1 B Dieselmotoren ............................................................................................................. 5-3 C Motoren mit gasförmigem Kraftstoff ............................................................................ 5-3 D Hauptdampfanlagen .................................................................................................... 5-3 E Gasturbinenanlagen .................................................................................................... 5-4 F Elektrische Fahranlagen ............................................................................................. 5-5 G Mehrwellenanlagen, Anlagen mit mehreren Antriebsmaschinen ............................... 5-5

A Fernsteuerungen

A.1 Allgemeines

A.1.1 Mit der Fernsteuerung müssen Drehzahl, Schubrichtung und gegebenenfalls Drehmoment oder Propellersteigung unter allen Fahrt- und Betriebsbedingungen uneingeschränkt gesteuert werden können.

A.1.2 Für die Fernsteuerung ist vorzugsweise Einhebelbedienung vorzusehen. Die Fahrhebelver-stellung soll im Sinne der gewünschten Fahrtrichtung des Schiffes erfolgen.

Von der Brücke in die Fernsteuerung eingegebene Kommandos müssen an allen Fahrständen erkennbar sein.

A.1.3 Die Fernsteuerung muss eingegebene Kommandos einschließlich Notmanöver entsprechend den Vorgaben des Herstellers der Antriebsanlage ausführen.

Falls Sperrbereiche vorhanden sind, ist deren zügiges Durchfahren zu gewährleisten und eine Sollwert-vorgabe hierin zu sperren.

A.1.4 Gespeicherte Kommandos müssen bei jedem neuen Kommando gelöscht und durch die Neu-eingabe ersetzt werden.

A.1.5 Bei Kommandoeingabe in Fahrtstufen muss die Möglichkeit bestehen, die Drehzahlen in den einzelnen Fahrtstufenbereichen zu verändern.

A.1.6 Eine Begrenzung gegen Überlastung der Antriebsmaschine ist vorzusehen.

A.1.7 Auf Schiffen mit Wellengeneratoren ist sicherzustellen, dass bei Einleitung von Manövern, die einen Betrieb der Wellengeneratoranlage nicht mehr ermöglichen würden, die Versorgung der Einrich-tungen gemäß Abschnitt 4, I.2 unterbrechungslos erhalten bleibt.

A.1.8 Nach erfolgter manueller Notabstellung oder automatischer Abstellung der Hauptantriebsanla-ge soll diese nur über die Stoppstellung der Kommandoeingabe wieder angefahren werden können.

A.1.9 Bei eingerückter Drehvorrichtung sowie bei nichtquittierter automatischer Abstellung sind jegli-che Anlassversuche zu unterbinden.

A.1.10 Der Ausfall der Fernsteuerung sowie der Steuerenergie darf keine plötzliche Änderung der Antriebsleistung oder Propellerdrehzahl und -drehrichtung zur Folge haben.

Im Einzelfall kann der GL einem anderen Ausfallzustand zustimmen, wobei vorausgesetzt wird, dass

sich die Schiffsgeschwindigkeit nicht erhöht,

sich die Fahrtrichtung nicht ändert,

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Abschnitt 5 Hauptantriebsanlagen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 5–2

keine unbeabsichtigten Anfahrvorgänge ausgelöst werden.

A.1.11 Der Ausfall der Fernsteuerung sowie der Steuerenergie ist zu alarmieren.

A.1.12 Fernsteuerungen für Hauptantriebsanlagen sind baumusterprüfpflichtig.

A.1.13 Es ist sicherzustellen, dass jeweils nur von einem Steuerstand aus gefahren werden kann. Eine Kommandoübergabe von einem Steuerstand zum anderen soll nur dann möglich sein, wenn die zugeordneten Fahrhebel in gleicher Position stehen und wenn vom angewählten Steuerstand ein Bereit-schaftssignal zur Übernahme gegeben wird.

An jedem Steuerstand ist anzuzeigen, welcher der betreffenden Steuerstände in Betrieb ist.

A.1.14 Eine Kommandoübernahme unabhängig von dem unter A.1.13 geforderten Bereitschaftssig-nal soll nur im Maschinenbereich möglich sein.

Der Verlust des Kommandos ist an den betroffenen Steuerständen optisch und akustisch zu signalisie-ren.

A.2 Einrichtungen auf der Brücke

A.2.1 Auf eine Kommandoübergabe innerhalb des Brückenbereiches kann verzichtet werden, wenn die Fahrhebel der Steuerstände miteinander und mit dem Steuergerät der Fernsteuerung mechanisch oder elektrisch so verbunden sind, dass sie zwangsläufig die gleiche Stellung haben.

A.2.2 Ein Maschinentelegraf mit Rückmeldeeinrichtung ist vorzusehen. Der Maschinentelegraf kann mit der Betätigung der Fernsteuerung mechanisch kombiniert werden. Fernsteuerung und Telegraf müs-sen jedoch systemmäßig voneinander unabhängig sein und getrennt gespeist werden.

A.2.3 Der Hauptantrieb muss durch eine von der Fernsteuerung und deren Energieversorgung un-abhängige Einrichtung von der Brücke aus mit einer manuellen Notabstellung gestoppt werden können.

A.2.4 Die Notabstellung darf sich nicht selbsttätig wieder aufheben und ist gegen unbeabsichtigte Betätigung zu sichern.

A.2.5 Falls das Sicherheitssystem der Hauptantriebsanlage mit einer Überbrückungsmöglichkeit ausgeführt werden soll, so ist diese auf der Brücke anzuordnen.

A.2.6 In Abstimmung mit dem GL kann bei Anlagen mit Schaltkupplungen als Notabstellung die Wellenleitung von der Brücke ausgekuppelt werden. Der Schaltzustand der Kupplung ist anzuzeigen

A.2.7 Für Antriebe mit Festpropeller ist eine Drehzahl- und Drehrichtungsanzeige der Propellerwelle vorzusehen.

A.2.8 Für die Welle des Verstellpropellers ist eine Anzeige für die Drehzahl der Propellerwelle und der Propellersteigung vorzusehen.

A.2.9 Für Anlagen mit Wendegetriebe sind Anzeigen für die Drehzahl und Drehrichtung der Propel-lerwelle sowie Drehzahl der Antriebsmaschine vorzusehen.

A.2.10 Überbrückungsmöglichkeiten dürfen für alle in Abschnitt 8 genannten Stoppkriterien mit Aus-nahme der Sicherheitsabschaltung bei Überdrehzahl vorgesehen werden.

A.2.11 Überbrückungsmöglichkeiten müssen für alle in Abschnitt 8 genannten Reduzierkriterien und für alle über die in Abschnitt 8 hinausgehenden Stopp- und Reduzierkriterien vorgesehen werden.

A.3 Einrichtungen im Maschinenkontrollraum

Ist die Fernsteuerung der Antriebsanlage von einem Maschinenkontrollraum aus vorgesehen, dann sind die unter A.2.7 bis A.2.9 aufgeführten Einrichtungen auch im Maschinenkontrollraum vorzusehen.

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Abschnitt 5 Hauptantriebsanlagen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 5–3

Zusätzlich sind die geforderten Betriebsführungsgeräte gemäß der GL-Vorschriften für Maschinenanlagen (I-1-2), Abschnitt 2, I zu berücksichtigen.

A.4 Einrichtungen am Maschinenfahrstand

Am örtlichen Maschinenfahrstand ist eine von der Fernsteuerung bzw. Fernbedienung unabhängige Handbedienung der Maschine anzuordnen.

Die unter A.2.7 bis A.2.9 aufgeführten Anzeigen sind am Fahrstand vorzusehen.

Zusätzlich sind die geforderten Betriebsführungsgeräte gemäß der GL-Vorschriften für Maschinenanlagen (I-1-2), Abschnitt 2, I zu berücksichtigen.

B Dieselmotoren

B.1 Anzahl und Dauer automatischer Anlassmanöver sind zu beschränken.

Die nach den GL-Vorschriften für Maschinenanlagen (I-1-2), Abschnitt 2, H.2.4 vorgeschriebene Anzahl der Anlassmanöver ist auch beim Manövrieren mit der Fernsteuerung nachzuweisen.

B.2 Regler und Stellglied müssen zur Regelung des jeweiligen Motors für die in den Bauvorschrif-ten festgelegten Betriebsbedingungen sowie für die vom Motorenhersteller vorgegebenen Anforderungen geeignet sein, siehe GL-Vorschriften für Maschinenanlagen (I-1-2), Abschnitt 2, F.

B.3 Anforderungen für elektronische Regler und Stellglieder sowie deren Energieversorgung, sie-he GL-Vorschriften für Elektrische Anlagen (I-1-3), Abschnitt 9, B.8.

B.4 Mindestens alle in Abschnitt 8, Tabelle 8.1 und B.8.2 genannten Stopp- und Reduzierkriterien müssen den Hauptantrieb selbsttätig stoppen bzw. reduzieren oder zum Reduzieren auffordern.

B.5 Falls eine Reduzierung zum Schutz des Motors nicht ausreicht, ist eine selbsttätige Abstellung vorzusehen, siehe Abschnitt 8, Tabelle 8.1 und B.8.2.

C Motoren mit gasförmigem Kraftstoff

C.1 Es sind die Anforderungen gemäß der GL-Vorschriften für Maschinenanlagen (I-1-2), Ab-schnitt 2, O zu beachten.

C.2 Grundsätzlich sind die in den GL-Vorschriften für Maschinenanlagen (I-1-2), Abschnitt 2, Ta-belle 2.12 aufgeführten Alarme und Stoppkriterien in der Maschinenalarmanlage als Einzelalarme anzu-zeigen.

D Hauptdampfanlagen

D.1 Für die Überwachung der Hauptdampfanlage und der zum Kesselbetrieb notwendigen Einrich-tungen sind die in Abschnitt 8, Tabelle 8.3 angegebenen Alarme vorzusehen.

Darüber hinaus sind die Anforderungen gemäß den GL-Vorschriften für Maschinenanlagen (I-1-2), Ab-schnitt 7a und D.9 zu beachten.

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Abschnitt 5 Hauptantriebsanlagen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 5–4

D.2 Die betriebsbereite Turbinenanlage ist mit Einrichtungen für selbsttätiges Drehen mit Dampf vor Schäden zu bewahren. Auf der Brücke sind Einrichtungen zur Unterbrechung des Drehens vorzuse-hen.

Für ausreichende Schmierölversorgung der Turbinenanlage ist zu sorgen.

D.3 Für folgende Betriebsgrößen sind selbsttätige Regeleinrichtungen vorzusehen:

Schmieröltemperatur von Turbine und Getriebe

Sperrdampfdruck

Wasserstand im Kondensator

Wasserstand in der Regelzelle (Entgaser)

Druck in der Regelzelle (Entgaser)

Kesselwasserstand

D.4 Mindestens alle in Abschnitt 8, Tabelle 8.3 genannten Stopp- und Reduzierkriterien müssen die Hauptdampfanlage selbsttätig abschalten bzw. reduzieren.

D.5 Beim Umsetzen der Anlage vom Hafen- auf den Manöverbetrieb, vom Manöver- auf den See-betrieb und umgekehrt ist sicherzustellen, dass alle für den jeweiligen Betriebszustandswechsel erforder-lichen Umschaltungen automatisch vorgenommen werden.

E Gasturbinenanlagen

E.1 Allgemeine Anforderungen

Für das Überwachungs- Schutz- und Steuerungskonzept ist Abschnitt 8, Tabelle 8.4 zu beachten.

E.2 Regler und Überdrehzahlschutz

E.2.1 Hauptantriebsgasturbinen müssen mit einem Überdrehzahlschutz ausgerüstet sein, der einen Anstieg der Drehzahl über 115 % der maximalen Dauerdrehzahl verhindert.

E.2.2 Ist eine Hauptantriebsgasturbine mit einem Wendegetriebe, einer elektrischen Kraftübertra-gung, einem Verstellpropeller oder einer Schaltkupplung verbunden, ist ein unabhängiger Drehzahlregler vorzusehen, der geeignet ist, die Drehzahl der unbelasteten Gasturbine zu regeln, ohne dass der Über-drehzahlschutz anspricht.

E.3 Sicherheitseinrichtungen

E.3.1 Hauptantriebsgasturbinen müssen mit einer Schnellschluss Vorrichtung (Turbine stopp) aus-gerüstet sein, welche mindestens für die Fälle gemäß Abschnitt 8, Tabelle 8.4 automatisch die Brenn-stoffzufuhr der Turbine unterbricht bzw. stoppt.

E.3.2 Folgende Turbinenhilfsbetriebe müssen mit einer automatischen Temperaturregelung ausge-rüstet sein, die in der Lage ist, die normalen Betriebswerte über den Leistungsbereich zu halten:

Schmierölversorgung

Brennstoffversorgung oder alternativ Brennstoffviskosität

Abgas

E.3.3 Es müssen Einrichtungen bzw. Verriegelungen vorhanden sein, die alle Teile der Hauptan-triebsgasturbine von Ansammlungen flüssigen Brennstoffes reinigt oder gasförmigen Brennstoff ausbläst, bevor mit der Zündung bzw. Wiederzündung nach Fehlstart begonnen wird.

E.3.4 Eine Not-Hand Schnellschlussvorrichtung für Brennstoff muss am Fahrstand vorhanden sein.

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Abschnitt 5 Hauptantriebsanlagen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 5–5

E.3.5 Die Startvorrichtung der Gasturbine muss in einer vorgegeben Zeit bei nicht erfolgter Zündung den Zündvorgang und die Brennstoffversorgung abbrechen können.

E.3.6 Vom Hersteller darüber hinaus vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen, die bei einer Fehl-funktion in der Turbinenanlage das Entstehen von gefährlichen Zuständen verhindern sollen, sind einzu-reichen.

F Elektrische Fahranlagen Siehe GL-Vorschriften für Elektrische Anlagen (I-1-3)

G Mehrwellenanlagen, Anlagen mit mehreren Antriebsmaschi-nen

G.1 Sicherheitssysteme sind so aufzuteilen, dass bei Ausfall eines Anlagenteils die Funktion der übrigen Anlagenteile erhalten bleibt oder durch einfache Maßnahmen wiederhergestellt werden kann.

G.2 Bei Mehrwellenanlagen muss die Möglichkeit bestehen, die einzelnen Antriebsanlagen von der Brücke steuern und abstellen zu können.

G.3 Optische Störungsmeldungen auf der Brücke sind je Antriebsanlage gesondert auszuführen.

G.4 Für jedes Regelungssystem von mehrfach vorhandenen Hauptmotoren sind getrennte Ein-speisungen vorzusehen.

G.5 Die für diese Anlagen geforderten Bereitschaftsschaltungen können entfallen, wenn eine Mehrmotorenanlage mit getrennten Systemen und automatischer Einzelabstellung (Entkuppelung) verse-hen ist.

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Abschnitt 6 Hilfsmaschinenanlagen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 6–1

Abschnitt 6 Hilfsmaschinenanlagen A Allgemeines ................................................................................................................ 6-1 B Hilfsdieselmotoren ...................................................................................................... 6-1 C Hilfsturbinen ................................................................................................................ 6-1 D Hilfsdampfanlage ........................................................................................................ 6-2 E Wärmeträgerölanlagen ............................................................................................... 6-2 F Separatorenanlagen ................................................................................................... 6-2 G Luftverdichter .............................................................................................................. 6-2 H Bilgen- und Lenzeinrichtungen ................................................................................... 6-2

A Allgemeines

A.1 Hilfsmaschinen, die durch Fernbedienung oder selbsttätig gestartet werden, müssen gegen Fernstart oder Selbstanlauf gesichert werden können.

Umfang von Bereitschaftsschaltungen und Fernbetätigung betriebswichtiger Hilfsmaschinen, siehe Ab-schnitt 8, I.

A.2 Die Alarm- und Registrierstellen gemäß Abschnitt 8 sind zu beachten.

B Hilfsdieselmotoren

B.1 Selbsttätige oder fernbetätigte Anlassvorgänge sind zeitlich und in ihrer Anzahl zu begrenzen.

Für den ferngesteuerten oder automatischen Start von Motoren sind nur Systeme zugelassen, die ein Anlassen in jeder beliebigen Kurbelwellenstellung erlauben.

B.2 Für elektrisch anzulassende Hilfsmotoren, siehe GL-Vorschriften für Elektrische Anlagen (I-1-3), Abschnitt 7, D.6.

B.3 Bei Überdrehzahl, Erkennung von Ölnebelkonzentration und bei Ausfall der Schmierölversor-gung von Dieselmotoren ist eine selbsttätige Abstellung vorzusehen.

C Hilfsturbinen

C.1 Ferngesteuertes oder selbsttätiges Anfahren von Hilfsturbinen und Hochfahren auf Nenndreh-zahl sollen so erfolgen, dass die Turbinen ungefährdet belastet werden können.

C.2 Sicherheitssystem

Siehe Hauptdampfanlagen, Abschnitt 5, D

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Abschnitt 6 Hilfsmaschinenanlagen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 6–2

D Hilfsdampfanlage Es sind die Anforderungen gemäß der GL-Vorschriften für Maschinenanlagen (I-1-2), Abschnitt 7a und D.9 zu beachten.

E Wärmeträgerölanlagen Es sind die Anforderungen gemäß der GL-Vorschriften für Maschinenanlagen (I-1-2), Abschnitt 7a und E.9 zu beachten.

F Separatorenanlagen

F.1 Temperaturen des zu separierenden Mediums sind selbsttätig zu regeln und zu überwachen.

F.2 Bei Störungen im Ablauf des Reinigungsprogramms muss der Zulauf zum Separator selbsttä-tig abgestellt werden.

F.3 Der Eintritt von Wasser ins Reinöl ist zu alarmieren. Die notwendige Überwachungseinrich-tung darf Teil des Separatorensystems sein oder ein eigenständiger baumustergeprüfter Sensor soll in der Reinölleitung vorgesehen werden.

F.4 Je nach Bauart und Separierverfahren sind unbeabsichtigte Trommelöffnung und Verlust des Wasserschlosses zu alarmieren.

F.5 Die Vorwärmerbeheizung ist so einzurichten, dass bei Unterbrechung des Zuflusses zum Se-parator eine Überhitzung der Vorwärmer vermieden wird.

F.6 Brennstoff- und Schmierölseparatoren sind selbstreinigend auszuführen, es sei denn, für ihren Betrieb besteht kein Bedienungs- und Wartungsbedarf in dem Zeitraum, in dem die Maschinenräume entsprechend ihrem Klassenzusatz unbesetzt bleiben sollen.

G Luftverdichter Bei Ausfall der Druckschmierung müssen sich unabhängig angetriebene Verdichter selbsttätig abstellen. Eine ausreichende selbsttätige Entwässerung der Kühler und Wasserabscheider (gegebenenfalls auch während des Betriebes) ist vorzusehen.

H Bilgen- und Lenzeinrichtungen

H.1 Lenzbrunnen sind so auszuführen und zu überwachen, dass bei normalem Trimm und norma-ler Krängung das Füllen erkannt werden kann, und sie müssen die unter normalen Umständen anfallen-den Flüssigkeitsmengen aufnehmen können.

H.2 Sind Einrichtungen zum selbsttätigen Lenzen von Maschinenraumbilgen oder -lenzbrunnen vorgesehen, so ist ein Alarm auszulösen, wenn die Lenzpumpe zu häufig oder zu lange läuft.

H.3 Je Maschinenraum sind mindestens zwei Füllstandssensoren vorzusehen und das Anspre-chen ist einzeln zu alarmieren. Es wird auf die GL-Vorschriften für Maschinenanlagen (I-1-2), Abschnitt 1, E.5 hingewiesen.

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Abschnitt 6 Hilfsmaschinenanlagen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 6–3

H.4 Ist durch das MARPOL-Übereinkommen eine Überwachung des Restölgehalts im Lenzwasser und gegebenenfalls eine automatische Unterbrechung des Lenzvorgangs vorgeschrieben, so ist die Grenzwertüberschreitung zu alarmieren und - sofern vorgeschrieben - der Lenzvorgang zu stoppen.

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Abschnitt 7 Prüfungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 7–1

Abschnitt 7 Prüfungen A Allgemeines ................................................................................................................ 7-1 B Prüfung der technischen Unterlagen .......................................................................... 7-1 C Prüfungen im Herstellerwerk ...................................................................................... 7-2 D Prüfungen an Bord ...................................................................................................... 7-2 E Baumusterprüfungen .................................................................................................. 7-3

A Allgemeines

A.1 Die nachstehenden Vorschriften gelten für die Prüfung von Anlagen, Geräten und Baugrup-pen, die gemäß Abschnitt 2 gefordert sind.

A.2 Die Hersteller müssen im Rahmen der allgemeinen Qualitätssicherung sicherstellen, dass die von ihnen hergestellten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen.

Es sind Aufzeichnungen über qualitätssichernde Maßnahmen und Prüfungen zu erstellen.

A.3 Für bestimmte, in den Vorschriften festgelegte Anlagen, Geräte und Komponenten ist die Durchführung von Prüfungen in Anwesenheit eines Besichtigers des GL vorgeschrieben.

Die im weiteren festgelegten Prüfungen und Prüfgegenstände stellen den Mindestumfang dar.

Der GL behält sich vor, auch für andere Prüfgegenstände Prüfungen im Herstellerwerk oder an Bord zu verlangen.

A.4 Für neuartige Anlagen oder für Anlagen, die erstmals auf Schiffen mit Klasse GL zum Einsatz kommen, sind je nach Erfordernis weitere Prüfungen und Erprobungen zwischen dem Hersteller und dem GL zu vereinbaren.

A.5 Werden Rechnersysteme für Aufgaben eingesetzt, die für die Sicherheit von Schiff, Ladung, Besatzung oder Fahrgästen wesentlich sind und die der Klassifikation unterliegen, so sind Nachweise, Prüfungen und Beurteilungen von Hard- und Software gemäß der GL-Vorschriften für Elektrische Anla-gen (I-1-3), Abschnitt 10 zu erbringen.

A.6 Ziel der Prüfungen ist, die Einhaltung der in den Bauvorschriften festgelegten Anforderungen sowie die Eignung der Prüfgegenstände in der jeweiligen Anwendung nachzuweisen.

A.7 Es wird unterschieden in:

Prüfungen der technischen Unterlagen

Prüfungen im Herstellerwerk

Prüfungen an Bord

Baumusterprüfungen

B Prüfung der technischen Unterlagen

B.1 Der Umfang der genehmigungspflichtigen Unterlagen ist in Abschnitt 1, D festgelegt.

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Abschnitt 7 Prüfungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 7–2

B.2 Die geprüften und entsprechend gekennzeichneten Unterlagen sind dem Besichtiger auf An-forderung vorzulegen.

C Prüfungen im Herstellerwerk Bei umfangreichen Anlagen der Automation sowie bei Integration von Einzelsystemen oder Systemen in sicherheitsrelevanter Anwendung behält sich der GL Prüfungen vor. Dieses kann z.B. ein Werkstest (FAT) in Anwesenheit des GL sein.

D Prüfungen an Bord

D.1 Allgemeines

Prüfungen werden unterschieden in:

Prüfungen während der Bauphase

Prüfungen während der Inbetriebnahme

Prüfungen während der Probefahrt

Wiederholungsprüfungen

Basis für die durchzuführenden Prüfungen sind die Formblätter AUT M für Motorenanlagen und AUT D für Dampfanlagen.

D.1.1 AUT 1

Mit dem Formblatt AUT 1 - "Angaben über automatische und ferngesteuerte Antriebsanlagen" wird der jeweilige Klassenzusatz beantragt. Anhand der gemachten Angaben erfolgt die Konzeptgenehmigung der Gesamtanlage.

D.1.2 Besichtigung "Unattended Machinery Spaces Initial"

Anhand der Besichtigungsart "Unattended Machinery Spaces Initial" erfolgt die Funktionsprüfung der Gesamtanlage. Nach erfolgreichem Abschluss wird der jeweilige Klassenzusatz erteilt.

D.2 Prüfungen während der Bauphase

D.2.1 Während der Bauzeit des Schiffes sind die Anlagen auf Übereinstimmung mit den vom GL ge-nehmigten Unterlagen und den Bauvorschriften zu prüfen.

D.2.2 Dem Besichtiger sind auf Anforderung die Prüfbescheinigungen über bereits durchgeführte Prüfungen vorzulegen.

D.3 Prüfungen während der Inbetriebnahme

Der einwandfreie Zustand und die ordnungsgemäße Funktion aller Einrichtungen der Automation sind nachzuweisen.

Die durchzuführenden Prüfungen sind - soweit nicht in den Bauvorschriften festgelegt - mit dem Besichti-ger des GL entsprechend den Erfordernissen der Anlage zu vereinbaren.

Als Basis ist die Besichtigungsart "Unattended Machinery Spaces Initial" anzuwenden.

D.4 Prüfungen während der Probefahrt

D.4.1 Allgemeines

Diese Prüfungen werden durchgeführt, um die korrekte Einstellung der Systeme nachzuweisen und um zu überprüfen, ob der Maschinenbetrieb ohne manuelles Eingreifen durchgeführt werden kann.

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Abschnitt 7 Prüfungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 7–3

D.4.2 Vorbereitung

D.4.2.1 Dem teilnehmenden Besichtiger ist eine Liste auszuhändigen, auf der mit einer hinreichenden Erklärung alle Geräte aufgelistet sind, die ausgeschaltet sind.

D.4.2.2 Es muss vereinbart werden, welchen Personen der Zutritt zu dem Maschinenbereich und dem Maschinenkontrollraum zum Zweck der Prüfung oder Überwachung während des Tests gestattet ist.

D.4.2.3 Folgende Vorbereitungen sind, wenn anwendbar, zu treffen:

D.4.2.3.1 Alle Systeme sind für den Automatik Betrieb vorzubereiten und auf die korrekten Werte einzu-stellen.

D.4.2.3.2 Hand betätigte Ventile sind in eine eindeutige Endposition zu fahren.

D.4.2.3.3 Alle elektrischen Geräte sind angeschaltet und betriebsbereit.

D.4.2.3.4 Die Antriebsanlage ist von der Brücke zu fahren.

D.4.2.3.5 Kein Alarm darf manuell unterdrückt werden.

D.4.2.3.6 Die Wachbereitschaftsanlage soll auf "unbesetzte Maschinenanlage" geschaltet werden.

D.4.3 Ausführung

D.4.3.1 Der Start und das Ende des Tests ist eindeutig zwischen Maschinenkontrollraum und Brücke zu kommunizieren. Ist es angemessen, so können die Ansagen auch über das PA System geleitet wer-den.

D.4.3.2 Der Start und das Ende des Tests ist auf dem Alarmregistriergerät kenntlich zu machen.

D.4.3.3 Es ist zu vereinbaren, welche anderen Tests parallel durchgeführt werden dürfen.

D.4.3.4 Die Mindesttestzeit beträgt vier Stunden.

D.4.3.5 Während des Tests ist die Last der Hauptmaschine für mindestens zwei Stunden auf 100 % zu setzen.

D.4.3.6 Manöver von "voll voraus" auf "ganz langsam zurück" sind während des Tests durchzuführen.

D.4.4 Nachbetrachtung

D.4.4.1 Der Erprobungsbericht gemäß der Besichtigungsart "Unattended Machinery Spaces Initial" ist abzuschließen.

D.4.4.2 Grundsätzlich sollen keine Alarme während des Tests anfallen.

D.4.4.3 Sollten Alarme während des Tests auf Gerätefehler oder falsche Systemeinstellungen schlie-ßen lassen, so ist die Ursache zu beheben. Dieses kann zu einer Wiederholung des Tests führen.

D.5 Wiederholungsprüfungen

In vorgegebenen Abständen nach Klassenerteilung bzw. Klassenerneuerung ist eine Wiederholungsprü-fung durchzuführen.

E Baumusterprüfungen

E.1 Die nachstehend festgelegten Anlagen, Geräte und Baugruppen sind baumusterprüfpflichtig.

E.2 Baumusterprüfpflichtige Anlagen, Geräte und Baugruppen:

Rechnersysteme für Steuerungen, Regelungen und Überwachungen betriebswichtiger Einrich-tungen

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Abschnitt 7 Prüfungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 7–4

Fernsteuerungen für Hauptantriebsanlagen

Feuermeldeanlagen und Melder

Sensoren und Stellglieder für vorgeschriebene Anlagen der Automation

Maschinenalarmanlagen

Wachbereitschaftsanlagen

Schutzeinrichtungen

Sicherheitseinrichtungen

Sicherheitssysteme

E.3 Abweichend von den geforderten Baumusterprüfungen können im begründeten Einzelfall Stückprüfungen in Anwesenheit des GL’s, nach vorheriger Abstimmung mit dem GL, durchgeführt werden.

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Abschnitt 8 Sensoren, Bereitschaftsschaltungen und Fernbedienungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 8–1

Abschnitt 8 Sensoren, Bereitschaftsschaltungen und Fernbedienungen

A Allgemeines ................................................................................................................ 8-1 B Sensorik für Antriebsdieselmotoren ............................................................................ 8-2 C Sensorik für Hauptdampfanlagen ............................................................................... 8-6 D Sensorik für Antriebsgasturbinen ................................................................................ 8-7 E Sensorik für Propulsionsanlage und Manövriereinrichtung ........................................ 8-8 F Sensorik für Hilfsdiesel ............................................................................................. 8-11 G Sensorik für Kraftstoff, Separatoren, Wärmeerzeugung, Wärmenutzung ................ 8-12 H Sensorik für Feuermeldesysteme, Elektrische Anlagen und Sonstige ..................... 8-14 I Bereitschaftsschaltung und Fernbetätigung für betriebswichtige Anlagen ............... 8-15

A Allgemeines

A.1 Das Überwachungs-, Schutz- und Steuerungskonzept für Einrichtungen und Anlagen muss einen sicheren Betrieb gewährleisten.

A.2 Die aufgeführten Alarm-, Reduzier-, und Stoppkriterien stellen den erforderlichen Mindestum-fang dar.

A.3 Je nach Ausführung der Maschinenanlage kann es erforderlich werden, den Umfang der Ta-bellen und die Angaben in ihnen anzupassen.

A.4 Wird für ein Kriterium gemäß nachfolgenden Tabellen mehr als ein Sensor verlangt, so ist auf die Unabhängigkeit der Auswertung zu achten. Redundanzkonzepte können die Unabhängigkeit bei ge-eigneter Ausführung ersetzen.

A.5 Für die Ausführung der Alarmierungen gelten die Festlegungen gemäß Abschnitt 4, A und B Reduzierungen sind gemäß Abschnitt 4, C.12 auszuführen.

A.6 Für die Ausführung der Bereitschaftsschaltungen und automatischen Steuerungen gelten die Festlegungen gemäß Abschnitt 3, D und Abschnitt 4, I.

A.7 Für die Ausführung von Sicherheitssystemen und Sicherheitseinrichtungen gelten die Festle-gungen gemäß Abschnitt 4, E.

A.8 Grundsätzlich sind die in den Tabellen 8.1 bis 8.9 aufgeführten Alarme, Reduzierungen und Stoppkriterien in der Maschinenalarmanlage als Einzelalarm anzuzeigen. Auf der Brücke sind die Alarme zu Gruppenalarmen gemäß Abschnitt 4, A zusammenzufassen. Werden für die Brücke Einzelalarme gefordert, so ist dieses den Tabelle 8.1 bis 8.9 zu entnehmen.

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Abschnitt 8 Sensoren, Bereitschaftsschaltungen und Fernbedienungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 8–2

B Sensorik für Antriebsdieselmotoren

B.1 Mittel- und Schnellläufer (Tauchkolbenmotoren)

Tabelle 8.1 Antriebsdieselmotoren (Mittel- und Schnellläufer)

F = Fehler

L = (Low) Unterer Grenzwert

H = (High) Oberer Grenzwert

R = Reduzieren

S = Stoppen

T = Triggerung Stand-by

Sens

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Einz

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B

rück

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Schmieröl

Schmieröldruck vor Motor 1, 2 L L T L S

Schmieröldruckfilter Differenzdruck H

Schmieröltemperatur vor Motor H R

Ölnebelkonzentration oder Temperatur Motorenlager ab 2250 kW oder über 300 mm Zylinderdurchmesser 4

H HS

Zylinderschmierung ausgefallen F R

Schmierölsammeltanks Niveau 1 L

Schmierölautomatikfilter Störung F

Temperatur Drucklager H R

Common rail Servoöldruck L

Kühlmittel

Zylinderkühlwasser Druck L L T L S 10

Kühlwassertemperatur Austritt je Zylinder 5 H R

Kühlwasserausgleichtanks Niveau L

Öleinbruch im Zylinderkühlwassersystem 6 F

Seekühlwasserdruck L L T

Druck von NT-Frischkühlwasserkreislauf L

Temperatur von NT-Frischkühlwasserkreislauf H

Zylinderkühlwasser Temperatur vor Motor L

Kraftstoff

Brennstoffdruck vor Einspritzpumpen L LT

Leckage Brennstoffeinspritzleitung F

Common rail Brennstoffdruck L

Turbolader

Turbolader Schmieröldruck 8 L

Turbolader Schmieröl-Austrittstemperatur 8, 12 H

Ladelufttemperatur 7 LH

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Abschnitt 8 Sensoren, Bereitschaftsschaltungen und Fernbedienungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 8–3

Tabelle 8.1 Antriebsdieselmotoren (Mittel- und Schnellläufer) (Fortsetzung)

F = Fehler

L = (Low) Unterer Grenzwert

H = (High) Oberer Grenzwert

R = Reduzieren

S = Stoppen

T = Triggerung Stand-by

Sens

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r A

larm

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ngen

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Brü

cke

Abgas

Abgastemperatur vor und nach Turbolader H

Abgastemperatur je Zylinder 3 H R

Abweichung vom Mittelwert der Abgastemperatur 3 LH

Luft

Steuerluftdruck L

Anlassluftdruck 9, 11 L

Überdrehzahl 2 H S

1 Für getrennte Kreisläufe sind getrennte Alarme vorzusehen.

2 Stoppen nur für Motoren ab 220 kW.

3 Für Motoren > 500 kW/cyl.

4 Ein Ölnebeldetektorsystem je Motor, das zwei unabhängige Ausgänge für Alarm und shut-down beinhaltet, erfüllt die Forderung nach Unabhängigkeit zwischen Alarm- und Sicherheitssystem.

5 Haben alle Zylinder einen gemeinsamen Kühlwasserraum ohne Einzelabsperrorgane, kann auf Einzelüberwachung verzichtet werden. In diesem Falle sind separate Sensoren für Alarm und Reduzierung vorzusehen.

6 Bei Verwendung des Kühlwassers zur Vorwärmung bzw. Kühlung von Brennstoff, Schmieröl, Wärmeträgeröl.

7 Statt unterem Grenzwert ersatzweise "Wasser im Ladeluftkanal".

8 Entfällt bei eigenständigen Schmierölkreislauf.

9 Bei direkt umsteuerbarem Motor sowie allen Motoren mit Brückenfernstart, Brücke, Einzelalarm.

10 Soweit aufgrund der Bauweise möglich. Sonst stoppen (oberer Grenzwert) bei Kühlwassertemperatur Zylinderaustritt.

11 Bei elektrisch gestarteten Motoren ist der Ausfall des Batterieladegerätes zu alarmieren.

12 Ist die Überwachung der Turbolader Schmieröl-Austrittstemperatur aufgrund der Motor/Turbolader Konstruktion nicht möglich so sind auch alternative Überwachungsmethoden mit Zustimmung des GL zulässig. Eine zulässige Alternative ist die kontinuierliche Überwachung des Eintrittsdruckes und der Eintrittstemperatur mit definierten Lagerinspektionsinterval-len, die in Übereinstimmung mit der Herstellerdokumentation durchgeführt werden müssen.

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Abschnitt 8 Sensoren, Bereitschaftsschaltungen und Fernbedienungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 8–4

B.2 Langsamläufer (Kreuzkopfbauart)

Tabelle 8.2 Antriebsdieselmotoren (Langsamläufer)

F = Fehler

L = (Low) Unterer Grenzwert

H = (High) Oberer Grenzwert

R = Reduzieren

S = Stoppen

T = Triggerung Stand-by

Sens

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larm

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der

B

rück

e

Schmieröl

Schmieröldruck vor Motor 1, 2 L R L T L S

Schmieröldruck Nockenwelle 1 L L T L S

Schmieröldruckfilter Differenzdruck H

Schmieröltemperatur vor Motor H R

Ölnebelkonzentration oder Temperatur Motorenlager ab 2250 kW oder über 300 mm Zylinderdurchmesser 4

H R 3

Zylinderschmierung ausgefallen F R

Schmierölsammeltanks Niveau 1 L

Schmierölautomatikfilter Störung F

Schmieröltemperatur Nockenwelle 10 H

Temperatur Drucklager H R 3

Common rail Servoöldruck L

Kühlmittel

Zylinderkühlwasser Druck L L T L S

Kühlwassertemperatur Austritt je Zylinder 5 H R

Kühlwasserausgleichtanks Niveau L

Öleinbruch im Zylinderkühlwassersystem 6 F

Seekühlwasserdruck L L T

Druck von NT-Frischkühlwasserkreislauf L

Temperatur von NT-Frischkühlwasserkreislauf H

Kolbenkühlmitteldruck L R L T

Kolbenkühlmitteltemperatur Austritt je Kolben H R

Kolbenkühlmitteldurchfluss je Kolben 12, 14 L R

Düsenkühlmitteldruck L

Düsenkühlmitteltemperatur H

Zylinderkühlwasser Temperatur vor Motor L

Kraftstoff

Brennstoffdruck vor Einspritzpumpen L L T

Leckage Brennstoffeinspritzleitung F

Common rail Brennstoffdruck L

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Abschnitt 8 Sensoren, Bereitschaftsschaltungen und Fernbedienungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 8–5

Tabelle 8.2 Antriebsdieselmotoren (Langsamläufer) (Fortsetzung)

F = Fehler

L = (Low) Unterer Grenzwert

H = (High) Oberer Grenzwert

R = Reduzieren

S = Stoppen

T = Triggerung Stand-by

Sens

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Turbolader

Turbolader Schmieröldruck 8 L

Turbolader Schmieröl-Austrittstemperatur 8, 15 H

Ladelufttemperatur 7 LH

Abgas

Abgastemperatur vor und nach Turbolader H

Abgastemperatur je Zylinder H R

Abweichung vom Mittelwert der Abgastemperatur LH

Luft

Steuerluftdruck 11 L

Anlassluftdruck 9, 13 L

Ausfall elektrisches Hilfsgebläse F

Spüllufttemperatur (Feuer) H R

Überdrehzahl 2 H S

Falsche Drehrichtung F

1 Für getrennte Kreisläufe sind getrennte Alarme vorzusehen.

2 Stoppen nur für Motoren ab 220 kW.

3 Reduzieren auf minimale Manöver-Geschwindigkeit.

4 Mit Zustimmung des GL sind auch andere Überwachungsmethoden zulässig.

5 Haben alle Zylinder einen gemeinsamen Kühlwasserraum ohne Einzelabsperrorgane, kann auf Einzelüberwachung verzichtet werden.

6 Bei Verwendung des Kühlwassers zur Vorwärmung bzw. Kühlung von Brennstoff, Schmieröl, Wärmeträgeröl.

7 Statt unterem Grenzwert ersatzweise "Wasser im Ladeluftkanal".

8 Entfällt bei eigenständigen Schmierölkreislauf.

9 Bei direkt umsteuerbarem Motor sowie allen Motoren mit Brückenfernstart, Brücke, Einzelalarm.

10 Wenn separate Schmierölsysteme vorhanden sind.

11 Wenn separater Kreislauf für Notstopp, dann auch diese Luft überwachen.

12 Falls erforderlich, stoppen.

13 Bei elektrisch gestarteten Motoren ist der Ausfall des Batterieladegerätes zu alarmieren.

14 Kann aufgrund der Bauart des Motors der Kolbenkühlmitteldurchfluss nicht überwacht werden, so sind mit Zustimmung des GL auch alternative Überwachungsmethoden zulässig.

15 Ist die Überwachung der Turbolader Schmieröl-Austrittstemperatur aufgrund der Motor/Turbolader Konstruktion nicht mög-lich so sind auch alternative Überwachungsmethoden mit Zustimmung des GL zulässig. Eine zulässige Alternative ist die kontinuierliche Überwachung des Eintrittsdruckes und der Eintrittstemperatur mit definierten Lagerinspektionsintervallen, die in Übereinstimmung mit der Herstellerdokumentation durchgeführt werden müssen.

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Abschnitt 8 Sensoren, Bereitschaftsschaltungen und Fernbedienungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 8–6

C Sensorik für Hauptdampfanlagen Tabelle 8.3 Hauptdampfanlagen

F = Fehler

L = (Low) Unterer Grenzwert

H = (High) Oberer Grenzwert

R = Reduzieren

S = Stoppen

T = Triggerung Stand-by

Sens

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Kesselwasserstand LH R

Durchfluss Kessel (bei Zwangsumlaufkesseln) L R

Druck Speiseleitung L R

Dampfdruck Überhitzeraustritt LH R

Dampftemperatur Überhitzeraustritt LH R

Dampftemperatur Zwischenüberhitzeraustritt LH R

Dampftemperatur Innenkühleraustritt L

Rauchgaskonzentration H

Feuer in Rauchzügen F

Schmieröldruck vor Turbine und Getriebe L L S

Differenzdruck Schmierölfilter H

Schmieröltemperatur je Getriebe- und Turbinenlager H R

Turbine steht länger als zulässig F

Radkammerdruck H R

Sperrdampfdruck LH

Temperatur Rückwärtsturbine H R

Schwinggeschwindigkeit (Turbine) H R

Kondensatordruck H H S

Niveau im Kondensator H H S

Druck in Kondensatleitung L

Salzgehalt Kondensat H

Öleinbruch Kondensat H

Niveau Kondensatorbrunnen H

Druck in der Regelzelle (Entgaser) LH

Niveau in der Regelzelle (Entgaser) LH

Niveau Destillattank L

Temperatur Heißdampfkühler LH

Störung Dampfumformer F

Niveau Schmierölsammeltank L

Niveau Schmierölhochtank L

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Abschnitt 8 Sensoren, Bereitschaftsschaltungen und Fernbedienungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 8–7

Tabelle 8.3 Hauptdampfanlagen (Fortsetzung)

F = Fehler

L = (Low) Unterer Grenzwert

H = (High) Oberer Grenzwert

R = Reduzieren

S = Stoppen

T = Triggerung Stand-by

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Turbogeneratoren

Schmieröldruck L L S

Sperrdampfdruck LH

Druck im Hilfskondensator H

Niveau im Hilfskondensator H

Salzgehalt Kondensat H

D Sensorik für Antriebsgasturbinen Tabelle 8.4 Antriebsgasturbinen

F = Fehler

L = (Low) Unterer Grenzwert

H = (High) Oberer Grenzwert

R = Reduzieren

S = Stoppen

T = Triggerung Stand-by

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e Schmierölsammeltank Niveau L

Schmierölhochtank Niveau L

Schmieröldruck vor Turbine 1 L L T L S

Schmieröldruckfilter Differenzdruck H

Schmieröltemperatur vor Turbine H

Kühlmitteldruck L L T

Kraftstoffdruck L

Kühlmitteltemperatur H

Lagertemperatur H

Flammen / Zündflammenfehler F F S

Vibration 1 H H S

Axialverschiebung des Rotors H H S

Abgastemperatur 1 H H S

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Abschnitt 8 Sensoren, Bereitschaftsschaltungen und Fernbedienungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 8–8

Tabelle 8.4 Antriebsgasturbinen (Fortsetzung)

F = Fehler

L = (Low) Unterer Grenzwert

H = (High) Oberer Grenzwert

R = Reduzieren

S = Stoppen

T = Triggerung Stand-by

Sens

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Brennstofftemperatur H

Fehlstart F

Vakuumdruck Verdichter Eingang H H S

Unterdruck vor Kompressor 1 L L S

Drehzahl freie Turbine LH LH S

Drehzahl Gasgenerator H H S

1 Grenzwerte müssen erreicht werden können, ohne dass der kritische Zustand erreicht wird, der zur Abschaltung führt.

E Sensorik für Propulsionsanlage und Manövriereinrichtung Tabelle 8.5 Propulsionsanlage (ausgenommen Antriebsmaschine)

F = Fehler

L = (Low) Unterer Grenzwert

H = (High) Oberer Grenzwert

R = Reduzieren

S = Stoppen

T = Triggerung Stand-by

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Hauptgetriebe

Schmieröldruck vor Getriebe L R L T 1 L S

Schmieröltemperatur vor Getriebe / nach Kühler 2 H R

Schmieröltemperatur nach Getriebe / vor Kühler 3 H R

Differenzdruck Schmierölfilter H

Temperatur Radiallager Getriebe 4 H

Temperatur getriebeintegriertes Drucklager 5, 6 H R

Niveau Schmierölsammeltanks 11 L

Schaltkupplung (separat oder getriebeintegriert)

Betriebsdruck L R L T

Überwachung Schaltzustand L S 7

Lager Wellenleitung, Stevenrohr

Temperatur oder Schmieröltemperatur Radiallager 8 H

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Abschnitt 8 Sensoren, Bereitschaftsschaltungen und Fernbedienungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 8–9

Tabelle 8.5 Propulsionsanlage (ausgenommen Antriebsmaschine) (Fortsetzung)

F = Fehler

L = (Low) Unterer Grenzwert

H = (High) Oberer Grenzwert

R = Reduzieren

S = Stoppen

T = Triggerung Stand-by

Sens

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Temperatur oder Schmieröltemperatur Drucklager 5, 8 H R

Temperatur hinteres Stevenrohrlager 9 H

Niveau Hochtank Stevenrohr L

Stevenrohr Seewasserschmierung Durchfluss 12 L

Drehrichtung 10 F

Verstellpropelleranlage

Hydrauliköldruck L L T 1 L

Hydraulikölstand Tank für Verstelleinheit L

Temperatur Hydrauliköl H

Differenzdruck Hydraulikölfilter H

Ausfall der Steuerung F

1 Sofern Stand-By Pumpe gefordert / vorgesehen.

2 Für alle gleitgelagerte Getriebe und für wälzgelagerte Getriebe mit einer Leistung > 500 kW.

3 Nur sofern keine weitere Temperaturüberwachung im Getriebe vorgesehen ist.

4 Entfällt bei Wälzlagerung.

5 Nur Vorwärts-Schubrichtung.

6 Kann bei wälzgelagerten Getrieben ggf. durch Schmieröltemperatüberwachung ersetzt werden.

7 Kann durch direkte Messung, z.B. der Differenzdrehzahl oder durch indirekte Methoden, wie z.B. Überwachung eines Minimaldruckes erfolgen. Das Stoppen des Motors kann durch alternative Schutzmaßnahmen, z. B. automatisches Aus-kuppeln, ersetzt werden.

8 Entfällt bei wälzgelagerten Wellen mit D < 300mm.

9 Bei Ölschmierung und Wellendurchmessern unter 400 mm kann ersatzweise die Öltemperatur in der Nähe des hinteren Stevenrohrlagers gemessen werden. Entfällt bei Lagern mit Wasserschmierung und D < 400mm.

10 Bei umsteuerbaren Motoren (Direktantrieb oder Getriebe ohne separate Rückwärtsschaltstufe).

11 Kann entfallen bei Getrieben mit Gesamteingangsmoment < 4000 Nm und vorhandener Schmieröldrucküberwachung.

12 Nur bei seewassergeschmierten Lagern mit externer Wasserzufuhr. Selbstständiges Zu- und Abschalten der externen Wasserzufuhr in Abhängigkeit vom Durchfluss.

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Abschnitt 8 Sensoren, Bereitschaftsschaltungen und Fernbedienungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 8–10

Tabelle 8.6 Manövriereinrichtungen (Ruderantriebsanlage)

F = Fehler

L = (Low) Unterer Grenzwert

H = (High) Oberer Grenzwert

R = Reduzieren

S = Stoppen

T = Triggerung Stand-by

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Ruderantriebsanlage 1, 2

Ausfall aktuelle Steuerart F F

Spannungsausfall Krafteinheit F F T 3 F

Überlast und Ausfall einer Phase des elektrischen Antriebes F F T 3, 4 F

Niveauunterschreitung Hydraulikölbehälter L F T 3, 4 L

Spannungsausfall Rudersteuerung F F T 3, 4 F

Funktionsverlust Hydraulik F F T 3, 4 F

1 Die hier aufgeführte Sensorik ist teilweise über SOLAS geregelt und nicht nur für Schiffe mit AUT Klassenzusatz obligato-risch.

2 Für jede Ruderantriebsanlage können die Alarme im Maschinenraum als Gruppenalarm zusammengefasst werden.

3 Für Öl-, Gas- und Chemikalientanker >10000 GRT muss nach dem Ausfall eines der beiden Teilsysteme die Funktionsfä-higkeit der Ruderanlage über das zweite, noch intakte Teilsystem innerhalb von 45 sec wiederhergestellt sein.

4 Das defekte Teilsystem ist zu stoppen und die beeinträchtigten Teile sind zu isolieren.

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Abschnitt 8 Sensoren, Bereitschaftsschaltungen und Fernbedienungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 8–11

F Sensorik für Hilfsdiesel Tabelle 8.7 Hilfsdiesel

F = Fehler

L = (Low) Unterer Grenzwert

H = (High) Oberer Grenzwert

R = Reduzieren

S = Stoppen

T = Triggerung Stand-by

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Hilfsdiesel

Schmieröldruck 1 L L S

Schmieröltemperatur H

Differenzdruck Schmierölindikatorfilter H

Kühlwasserdruck oder -durchfluss L

Kühlwasser- / Kühllufttemperatur H

Niveau Kühlwasserausgleichstank, falls getrennter Kreislauf L

Anlassluftdruck 5 L

Brennstoffdruck L

Schwerölviskosität oder -temperatur LH

Leckage Brennstoffeinspritzleitung F

Überdrehzahl 1 H S

Niveau Brennstoffbetriebstank(s) L

Ölnebelkonzentration oder Temperatur Motorenlager ab 2250 kW oder über 300 mm Zylinderdurchmesser 2, 4

H H S

Abgastemperatur je Zylinder 3 H

Abweichung vom Mittelwert der Abgastemperatur 3 H

Common rail Brennstoffdruck L

Common rail Servoöldruck L

1 Stoppen nur für Motoren ab 220 kW.

2 Für schnellllaufende Motoren sind mit Zustimmung des GL auch andere Überwachungsmethoden zulässig.

3 Für Motoren > 500 kW/cyl.

4 Ein Ölnebeldetektorsystem je Motor, das zwei unabhängige Ausgänge für Alarm und shut-down beinhaltet, erfüllt die Forderung nach Unabhängigkeit zwischen Alarm- und Sicherheitssystem.

5 Bei elektrisch gestarteten Motoren ist der Ausfall des Batterieladegerätes zu alarmieren.

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Abschnitt 8 Sensoren, Bereitschaftsschaltungen und Fernbedienungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 8–12

G Sensorik für Kraftstoff, Separatoren, Wärmeerzeugung, Wär-menutzung

Tabelle 8.8 Kraftstoff, Separatoren, Wärmeerzeugung, Wärmenutzung

F = Fehler

L = (Low) Unterer Grenzwert

H = (High) Oberer Grenzwert

R = Reduzieren

S = Stoppen

T = Triggerung Stand-by

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Kraftstoff

Schwerölviskosität 4 LH

Brennstoffniveau (Gaspolster) 2 in geschlossenem Standrohr L

Brennstoffautomatikfilter Störung F

Niveau Brennstoffbetriebstank L 3

Differenzdruck Brennstoffindikatorfilter H

Brennstofftemperatur in Tages- und Setztanks 6 H

Separatoranlagen

Temperatur des zu separierenden Mediums LH

Unbeabsichtigte Trommelöffnung F

Wasser im Ablauf des zu separierenden Mediums F

Verlust des Wasserschlosses F

Niveau Schlammtank H

Wärmeträgerölanlage

Wärmeträgerölsystem

Vorlauftemperatur L

Niveau Ausdehnungsgefäß LH

Auslösung Schnellentleerung/Schnellschluss F

Ölgefeuerte Erhitzer

Vorlauftemperatur H

Zirkulation L

Rauchgastemperatur H

Leckage F

Abgasbeheizter Erhitzer

Vorlauftemperatur H

Zirkulation L

Abgastemperatur Erhitzeraustritt H

Feuer im Erhitzer F

Leckage F

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Abschnitt 8 Sensoren, Bereitschaftsschaltungen und Fernbedienungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 8–13

Tabelle 8.8 Kraftstoff, Separatoren, Wärmeerzeugung, Wärmenutzung (Fortsetzung)

F = Fehler

L = (Low) Unterer Grenzwert

H = (High) Oberer Grenzwert

R = Reduzieren

S = Stoppen

T = Triggerung Stand-by

Sens

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Hilfsdampfanlage

Kondensat-, Speisewasser- und Dampfsystem

Dampfdruck L

Niveau Kondensattank L

Salzgehalt H

Öleinbruch F

Ölgefeuerter Kessel

Wasserstand LH

Dampfdruck H

Zirkulation L

Abgaskessel

Wasserstand LH

Dampfdruck H

Feuer im Abgaskessel (Rippenrohrkessel) F

Ölfeuerungsanlage für Dampf- und Wärmeträgerölanlagen

Brennstoffversorgungssystem

Brennstoffdruck 1 L

Brennstofftemperatur/ -viskosität LH

Niveau Betriebstank L

Ölbrenner

Brennstoffdruck bei Druckzerstäuber 5 L

Zerstäubungsmitteldruck LH

Zerstäuberdrehzahl / Primärluftdruck L

Flammenstörung 1 F

Verbrennungsluftdruck 5 L

Saugzug L

Verdampferanlagen

Salzgehalt des erzeugten Destillates H

1 Bei Hauptdampfanlagen reduzieren und registrieren.

2 Entfällt bei automatischer Entgasung 3 Ist keine Überlaufeinrichtung vorhanden, so ist auch die Überschreitung eines oberen Grenzwertes zu alarmieren 4 Mit Zustimmung des GL kann auch alternativ die Temperatur überwacht werden.

5 Wird das Gebläse für die Verbrennungsluft und die Pumpe für den Brennstoff über einen gemeinsamen Motor angetrie-ben, so ist es ausreichend einen der beiden Alarme zu realisieren.

6 Nur wenn die Tanks mit Heizeinrichtungen ausgestattet sind und der Flammpunkt des Brennstoffs überschritten werden kann.

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Abschnitt 8 Sensoren, Bereitschaftsschaltungen und Fernbedienungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 8–14

H Sensorik für Feuermeldesysteme, Elektrische Anlagen und Sonstige

Tabelle 8.9 Feuermeldesysteme, Elektrische Anlagen und Sonstige

F = Fehler

L = (Low) Unterer Grenzwert

H = (High) Oberer Grenzwert

R = Reduzieren

S = Stoppen

T = Triggerung Stand-by

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Feuermeldesystem

Feueralarm 1 F F

Störung F

FWBLAFFS (Objektschutz Feuerlöschsystem)

Voralarm F

Ausgelöst F F

Störung F

Elektrische Anlagen

Ausfall Bordnetz F

Abschaltung unwichtiger Verbraucher F

Generatorschalter ausgelöst F

Unterfrequenz L

Überspannung H

Ausfall 24 V Netz/Ladegerät F

Fehler bei Energie-Erzeuger-Automatik F

Sonstige

Ausfall der Fernsteuerung F F

Ausfall der Alarmanlage/Wachbereitschaftsanlage F F

Ausfall des Sicherheitssystems F

Ansprechen des Sicherheitssystems F

Überbrückung Sicherheitssystem betätigt F

Soll/Ist-Abweichung einer Fernbetätigung F

Selbsttätiger Anlauf eines Bereitschaftsaggregates 4 F

Störung einer Standby-Steuereinheit F

Niveau Maschinenraumbilge/Lenzbrunnen 3 H

Ölgehalt im Lenzwasser nach Entöler H

Einschaltdauer und -häufigkeit automatisches Bilgelenzen H

Niveau Brennstoffüberlauftank H

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Abschnitt 8 Sensoren, Bereitschaftsschaltungen und Fernbedienungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 8–15

Tabelle 8.9 Feuermeldesysteme, Elektrische Anlagen und Sonstige (Fortsetzung)

F = Fehler

L = (Low) Unterer Grenzwert

H = (High) Oberer Grenzwert

R = Reduzieren

S = Stoppen

T = Triggerung Stand-by

Sens

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Niveau Lecköltank(s) H

Störung CO2 –Niederdruckanlage F

Ausfall Anlassluftverdichter 2 F

Feuerlöschanlage Systemdruck L

Auslösung selbsttätige Feuerlöschanlage F F

Ausfall elektrischer Drehzahlregler F

1 Alarm muss sich optisch und akustisch von anderen Alarmen unterscheiden.

2 Nur wenn Hauptmotor direkt umsteuerbar ist.

3 Mindestens zwei separat zu alarmierende Geber je Maschinenraum oder wasserdichter Abteilung

4 Wenn nicht betriebsbedingt

I Bereitschaftsschaltung und Fernbetätigung für betriebswich-tige Anlagen

Tabelle 8.10 Bereitschaftsschaltung und Fernbetätigung für betriebswichtige Anlagen

Anlage

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Antriebsdieselmotor Schmierölpumpen 1

Kolbenkühlmittelpumpen

HT-Frischkühlwasserpumpen

NT-Frischkühlwasserpumpen

Seekühlwasserpumpen 2

Kraftstoffventilkühlmittelpumpen

Brennstoffzubringerpumpen

Brennstoffdruckerhöhungspumpen

Gasturbine Schmierölpumpen

Kühlmittelpumpen

Brennstoffzubringerpumpen

Brennstoffdruckerhöhungspumpen

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Vorschriften I Schiffstechnik Teil 1 Seeschiffe Kapitel 4 Automation

Abschnitt 8 Sensoren, Bereitschaftsschaltungen und Fernbedienungen

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 8–16

Tabelle 8.10 Bereitschaftsschaltung und Fernbetätigung für betriebswichtige Anlagen (Fortsetzung)

Anlage

Ber

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6

Anl

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Z

Dampfturbine Schmierölpumpen

Kondensatpumpen

Kondensatförderpumpen

Luftpumpe, falls keine Dampfstrahl-pumpe

Hilfskühlwasserpumpe 2

Hilfsdiesel Brennstoffzubringerpumpen

Zylinderkühlwasserpumpen

Dampfanlagen Speisewasserpumpen 5

Umwälzpumpen 5

Thermalölanlage Umwälzpumpen

Ölfeuerungsanlage Brennstoffzubringerpumpen

Turbogenerator Nachschmierpumpe

Getriebeschmierölpumpe

Verstellpropellerkraftölpumpe

Ruderantriebshydrauliköl-pumpe

3 3

Anlassluftverdichter 4 4

Steuerluftverdichter 4 4

Hauptfeuerlöschpumpe 3 3

1 Gilt auch für getrennte Kreisläufe.

2 Bei Scoop-Betrieb ersatzweise selbsttätiges Zu- und Abschalten der Hauptkühlwasserpumpe in Abhängigkeit von der Fahrtstufe.

3 Start durch Fernbedienung von der Brücke.

4 Selbständiges Zu- und Abschalten in Abhängigkeit vom Druck.

5 Für Hilfsdampfanlagen kann der Anlauf nach Ausfall und Wiederkehr des Bordnetzes entfallen.

6 Bereitschaftsschaltungen können bei dem Klassenzusatz AUT-Z entfallen