Komplexleistung Frühförderung nach § 30 SGB IX...Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit...

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Hessisches Sozialministerium Komplexleistung Frühförderung nach § 30 SGB IX Arbeitshilfe zur Umsetzung

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  • Hessisches Sozialministerium

    Komplexleistung Frühförderungnach § 30 SGB IX

    Arbeitshilfe zur Umsetzung

  • Impressum

    Herausgeber: Hessisches Sozialministerium

    Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

    Dostojewskistr. 4, 65187 Wiesbaden

    www.sozialministerium.hessen.de

    Redaktion: Dr. Marie-Luise Marx, Winfried Kron

    Gesa Krüger (verantwortlich)

    Druck: Hausdruck

    Januar 2013

    http://www.sozialministerium.hessen.de/

  • Vorwort

    Seit über 30 Jahren ist die Förderung und Unterstützung be-

    hinderter und von Behinderung bedrohter Kinder und deren

    Angehöriger in Hessen ein besonderes Anliegen mit hoher

    sozialpolitischer Akzeptanz. Bei der Konzeption und der Insti-

    tutionalisierung von Frühförderung ging Hessen bewusst und

    erfolgreich seinen eigenen Weg. Wir sind dabei im leistungsrechtlichen Bezug ge-

    blieben und haben dennoch gemeinsam flexible Lösungen zum Wohl der Kinder und

    ihrer Familien geschaffen. Dies hat sicherlich auch geholfen, den Prozess bis heute

    konstruktiv zu gestalten.

    In dem Prozess ging es von Anfang an und geht es auch nach wie vor um die ge-

    meinsame Finanzierung von Komplexleistungen nach § 30 SGB IX und um ein unbü-

    rokratisches Verfahren hierzu. Es ging und geht darum, Früherkennung, Frühbera-

    tung und Frühförderung nachhaltig in verlässliche Strukturen zu bringen. Es ging und

    geht darum, die Frühförderung im öffentlichen Bewusstsein als das erscheinen zu

    lassen, was sie ist: Frühförderung als Fundament und die Basis von Hilfen für Men-

    schen mit Behinderung.

    In all den Jahren ist es uns gelungen, das bewährte System Früher Hilfen in Hessen

    zu bewahren und weiter auszubauen zu dem, was Frühförderung heute ausmacht:

    ein niedrigschwelliges, ganzheitliches, familienorientiertes und qualitativ hochwerti-

    ges Beratungs-, Betreuungs- und Förderangebot. Der jüngste erfolgreiche Verstän-

    digungsprozess hat die vorliegende Arbeitshilfe zur Umsetzung der Komplexleistung

    Frühförderung, erstmalig auch in Frühförderstellen für Kinder mit Sinnesbehinderung,

    zum Inhalt.

    Neben meinem Dank für die geleistete Arbeit bleibt mir abschließend zu wünschen,

    dass die Arbeitshilfe Ihnen in Ihrer praktischen Arbeit vor Ort hilft und Sie weiter ge-

    meinsam aktiv die Entwicklungsgeschichte der Frühförderung in Hessen mit gestal-

    ten.

    Stefan Grüttner Hessischer Sozialminister

  • Inhaltsverzeichnis

    Einleitung S. 1

    Förder- und Behandlungsplan S. 2

    Kooperationsvertrag S. 3

    Pseudokennziffer S. 4

    Zusammenarbeit mit Kindertagesstätten S. 4

    Anerkennung durch örtliche Sozialhilfeträger S. 4

    Sonder-Institutionskennzeichen S. 5

    Konsequenzen S. 5

    Anhang S. 7

    Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von S. 9 Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung – FrühV) vom 24. Juni 2003.

    Vereinbarung zur Umsetzung der Frühförderungsverordnung vom 01. Ja- S. 11 nuar 2006.

    Vereinbarung zur Umsetzung der Frühförderungsverordnung: Frühförder- S. 19 stellen für Kinder mit Sehbehinderung oder Blindheit und Frühförderstellen für Kinder mit Hörschädigung vom 2. Juli 2012.

    Therapeutische Versorgung behinderter Kinder: Umsetzungsvereinbarung S. 23 zur FrühV – Abgabe medizinisch-therapeutischer Maßnahmen in Kinder-tagesstätten vom 06. Juli 2006.

    Formblatt zur Abgabe medizinisch-therapeutischer Leistungen im Rahmen S. 25 der Frühförderung in Kindertagesstätten.

    Kooperationsvertrag zwischen Frühförderstelle und therapeutischer Praxis. S. 27

    Formblatt zur Einwilligung in die Übermittlung von personenbezogenen S. 31 Daten für die interdisziplinäre Frühförderung nach §§ 30, 55f SGB IX.

    Förder- und Behandlungsplan gemäß § 30 SGB IX. S. 35

  • 1

    Einleitung

    Auf der Grundlage der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinder-

    ter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung- FrühV vom

    24. Juni 2003 - BGBl. I S. 998) sowie der Vereinbarung zur Umsetzung der FrühV in

    Hessen zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden und den Verbänden der

    Krankenkassen in Hessen dürfen ausschließlich anerkannte interdisziplinäre Früh-

    förderstellen sowie Sozialpädiatrische Zentren die Komplexleistung Frühförderung

    erbringen. Das Anerkennungsverfahren für interdisziplinäre Frühförderstellen in Hes-

    sen durch die gemäß SGB IX zuständigen Rehabilitationsträger erfolgt nach Maßga-

    be der entsprechenden Bestimmungen des SGB V und SGB XII und ist in der oben

    genannten Vereinbarung zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden (Hessischer

    Landkreistag, Hessischer Städtetag) und den Verbänden der Krankenkassen in Hes-

    sen mit Wirkung vom 1. Januar 2006 geregelt.

    Um das bewährte hessische System zu erhalten, einen gleichwertigen Ausbau zu

    gewährleisten und den betroffenen Familien weiterhin ein wohnortnahes und flä-

    chendeckendes Angebot bereitstellen zu können, wurden zwischen dem Land Hes-

    sen, vertreten durch das Hessische Sozialministerium, sowie den Verbänden der

    Krankenkassen und den Kommunalen Spitzenverbänden in Hessen dafür weitere In-

    strumente und Verfahren abgestimmt sowie ergänzende Absprachen gemeinsam

    und einvernehmlich getroffen.

    Die folgende Arbeitshilfe erläutert die in Hessen eingeführten Verfahren und Instru-

    mente sowie die grundsätzlichen Überlegungen zur Qualitätssicherung und Quali-

    tätsentwicklung der Frühförderung in Hessen. Die Arbeitshilfe ist zwischen den für

    die Frühförderung zuständigen Rehabilitationsträgern und dem Hessischen Sozial-

    ministerium abgestimmt und richtet sich an alle Prozessbeteiligten:

    Leistungsträger (örtliche Träger der Sozialhilfe in Hessen, Krankenkassen),

    Leistungserbringer (Ärzte und Heil-Pädagogen, Therapeuten in Frühförderstellen und

    niedergelassenen Praxen) sowie deren Berufsverbände und Vereinigungen,

    Landeswohlfahrtsverband Hessen und Kassenärztliche Vereinigung Hessen.

  • 2

    Förder- und Behandlungsplan

    Das in Hessen abgestimmte Instrument Förder- und Behandlungsplan (FuB) erfüllt

    vorrangig den Zweck, die strukturelle Zusammenarbeit der am Prozess beteiligten

    Fachdisziplinen zu begründen. Der Förder- und Behandlungsplan bildet die Grundla-

    ge für die Komplexleistung Frühförderung. In ihm werden Maßnahmen und gemein-

    same Ziele für die Komplexleistung festgelegt. Er ist unter Mitwirkung eines (Kinder-)

    Arztes bzw. eines Facharztes bei speziellen interdisziplinären Frühförderstellen der

    zuständigen pädagogischen Fachkraft der Frühförderstelle sowie der beteiligten the-

    rapeutischen Fachkraft (ggf. Fachkräfte) der Frühförderstelle bzw. der kooperieren-

    den therapeutischen Praxis gemeinsam zu erstellen und gemäß § 7 Frühförderungs-

    verordnung mindestens einmal jährlich fortzuschreiben. An den Förder- und Behand-

    lungsplan werden folgende formale und inhaltliche Anforderungen gestellt:

    Die Komplexleistung Frühförderung liegt dann vor, wenn mindestens heilpädagogi-

    sche und medizinisch-therapeutische Leistungen interdisziplinär abgestimmt und

    erbracht werden. Die heilpädagogischen Leistungsanteile werden durch allgemeine

    interdisziplinäre Frühförderstellen oder durch spezielle interdisziplinäre Frühförder-

    stellen für Kinder mit Sehbehinderung oder Blindheit bzw. Kinder mit Hörschädigung

    erbracht.

    Die entsprechenden Unterschriften aller Leistungserbringer müssen vorhanden sein.

    Die im Förder- und Behandlungsplan aufgeführten gemeinsamen Ziele sind so kon-

    kret wie möglich und auf die individuelle Bedarfssituation des Kindes und der Familie

    bezogen anzugeben. Sehr grundsätzlich gehaltene Zielformulierungen (z.B. „Verbes-

    serung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“) sind für sich alleine genommen

    nicht aussagekräftig und begründen keine Komplexleistung im Sinne von § 30 SGB

    IX.

    Der komplexe Hilfebedarf nach § 30 SGB IX wird erst mit der Unterzeichnung des

    Förder- und Behandlungsplanes durch alle Beteiligten festgestellt. Ein zwischen allen

    Beteiligten abgestimmter und unterzeichneter Förder- und Behandlungsplan ist spä-

    testens innerhalb von vier Wochen nach Ausstellung der Heilmittelverordnung durch

    den Arzt zu erstellen und unverzüglich durch die interdisziplinäre Frühförderstelle bei

    den jeweiligen zuständigen Kostenträgern einzureichen.

    Bei Wechsel des Arztes und/oder der Therapie-Praxis ist ein neuer Förder- und Be-

    handlungsplan zu erstellen.

  • 3

    Kooperationsvertrag

    Ein Kooperationsvertrag ist abzuschließen, wenn das im Rahmen der Komplexleis-

    tung erforderliche medizinisch-therapeutische Angebot in der interdisziplinären Früh-

    förder-stelle nicht vorgehalten und durch eine niedergelassene Therapie-Praxis erb-

    racht wird. Der Kooperationsvertrag wird zwischen der Frühförderstelle und der nie-

    dergelassenen Therapie-Praxis geschlossen und ist den Verbänden der Kranken-

    kassen unverzüglich in Durchschrift mit Unterschrift und Datum zur Verfügung zu

    stellen. Der Kooperationsvertrag gilt ab Datum der letzten Unterschrift.

    Im Einzelnen:

    Kooperationsvereinbarungen sind Verträge zwischen den Institutionen, werden je-

    doch stets im unmittelbaren Zusammenhang mit der am einzelnen Kind zu erbrin-

    genden Komplexleistung abgeschlossen. Sofern die gemeinsame Maßnahme been-

    det ist, tritt die geschlossene Kooperationsvereinbarung zwar nicht grundsätzlich au-

    ßer Kraft, sie ruht aber oder wird inaktiv. Die Kündigung eines Kooperationsvertrages

    ist den Verbänden der Krankenkassen in Hessen mitzuteilen.

    Die interdisziplinäre Frühförderstelle weist die Personensorgeberechtigten darauf hin,

    dass nur die anerkannten Frühförderstellen (Anlage 1 der Hessischen Vereinbarung

    zur Umsetzung der FrühV) und deren Kooperationspartner (auf der Grundlage eines

    Kooperationsvertrages) zur Abgabe der Komplexleistung Frühförderung in Hessen

    berechtigt sind. Sofern die Personensorgeberechtigten ihrem Wunsch- und Wahl-

    recht gemäß niedergelassene Therapeuten wählen, die keinen Kooperationsvertrag

    mit der Frühförderstelle abgeschlossen haben, erfolgt das weitere Verfahren nicht

    auf der Grundlage des in Hessen abgestimmten Prozesses zur Erbringung der Kom-

    plexleistung Frühförderung. Die Frühförderstellen sind insofern nicht berechtigt, nie-

    dergelassenen Therapeuten Honorare für eine etwaige interdisziplinäre Zusammen-

    arbeit aus Landesmitteln zu zahlen. Niedergelassene Therapeuten ohne Kooperati-

    onsvertrag sind nicht zur Zeichnung des Förder- und Behandlungsplanes berechtigt.

    Grundsätzlich ist von mindestens einem interdisziplinären Fallgespräch (sog. „runde

    Tische“) pro Jahr auszugehen. Weitere Abstimmungen erfolgen bei Bedarf.

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    Entsprechende Vereinbarungen in Bezug auf akute Veränderungen sind im Rahmen

    des Kooperationsvertrages ergänzend zu vereinbaren (z.B. Maßnahmen bei Wech-

    sel der Therapie-Praxis und im Falle von Kriseninterventionen, wie z.B. unmittelbare

    Fallgespräche etc.).

    Pseudokennziffer

    Der gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 FrühV für die Diagnose des Kindes verantwortliche Arzt

    macht die Verordnung therapeutischer Leistungen als Teil der Komplexleistung im

    Rahmen der Pseudokennziffer 98544 kenntlich. Die mit der Pseudo-Ziffer 98544 ab-

    gerechneten Leistungen gelten nicht von vorneherein als Praxisbesonderheiten. Die-

    se können ggf. bei einer über dem Fachgruppendurchschnitt liegenden Erbringung

    aufgrund der entsprechenden Patienten bzw. Heilmittelrichtlinien Praxisbesonderhei-

    ten sein, die im Fall der Prüfung von den verordnenden Ärzten nachzuweisen sind.

    Zusammenarbeit mit Kindertagesstätten

    Kindertagesstätten stellen ein wichtiges Sozialisations- und Interventionsfeld im Hin-

    blick auf die Betreuung und Förderung auch behinderter Kinder dar. Sie sind jedoch

    im Verfahren der Komplexleistung Frühförderung keine ersetzende Instanz im Hin-

    blick auf diagnostische Einschätzung und Befunderhebung. Die Komplexleistung

    Frühförderung für behinderte und von Behinderung bedrohter Kinder richtet sich

    nach der Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen des SGB IX, des SGB V und des

    SGB XII und der diesbezüglichen ausführenden Verordnungen und Vereinbarungen

    für die Frühförderung in Hessen.

    Anerkennung durch örtlichen Sozialhilfeträger

    Die Anerkennung von Frühförderstellen in Hessen durch die örtlichen Sozialhilfeträ-

    ger erfolgt auf der Grundlage der abgeschlossenen Leistungs-, Vergütungs- und Prü-

    fungsvereinbarung nach §§ 75 Abs. 3, 76 sowie 77 SGB XII. Auf den Rahmenvertrag

    nach § 79 SGB XII für ambulante Einrichtungen in der jeweils gültigen Fassung wird

    insofern verwiesen.

    Zu den Kernaufgaben interdisziplinärer Frühförderstellen in Hessen gehören die kon-

    tinuierliche interdisziplinäre Abstimmung des Förderprozesses sowie die mobile und

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    ambulante Versorgung und Betreuung behinderter und von Behinderung bedrohter

    Kinder und ihrer Familien. Im Rahmen dieser Arbeitshilfe wird daher die Festlegung

    einer Personalbesetzung von drei Vollzeitäquivalenten pro Frühförderstelle als per-

    sonelle Mindestanforderung für die Erfüllung der Aufgaben als interdisziplinäre Früh-

    förderstelle angesehen. Bereits bestehende Frühförderstellen mit einer niedrigeren

    Personalbesetzung erhalten für die Personalanpassung eine Übergangsregelung bis

    zum Ablauf des Jahres 2017.

    Sonder- Institutionskennzeichen

    Ärztlich verordnete therapeutische Leistungen, die Teil der Komplexleistung Frühför-

    derung sind, sind im Rahmen eines Sonder-Institutionskennzeichens (Sonder-IK) ab-

    zurechnen. Dieses ist von der kooperierenden niedergelassenen therapeutischen

    Praxis bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (SVI), Alte Heerstrasse

    111, 53757 Sankt Augustin, zu beantragen, den Krankenkassen für die Registrierung

    bekannt zu geben und für alle Leistungen im Rahmen der Komplexleistung Frühför-

    derung zu verwenden.

    Konsequenzen: Die zum 1. Januar 2008 in Hessen in Kraft getretenen Instrumente des Sonder-IK,

    des Kooperationsvertrages, des Anerkennungsverfahrens und des Förder- und Be-

    handlungsplanes bilden die Grundlage für die Abgabe der Komplexleistung Frühför-

    derung gem. § 30 SGB IX in Hessen. Sofern ärztlich verordnete medizinisch-

    therapeutische Leistungen ohne die Verwendung der genannten Instrumente erfol-

    gen, handelt es sich um die Abgabe von Heilmitteln im Sinne von § 32 SGB V. Dies

    hat zur Folge, dass für solche medizinisch-therapeutischen Leistungen keine Hono-

    rare aus Landesmitteln für die interdisziplinäre Zusammenarbeit durch Frühförder-

    stellen an niedergelassene Therpie-Praxen ausgezahlt werden dürfen sowie keine

    Unterschrift des behandelnden Therapeuten im Rahmen des Förder- und Behand-

    lungsplanes erfolgt. Im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung gem. § 30 SGB

    IX gelten die Heilmittel-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung.

  • 6

  • 7

    Anhang

    Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von S. 9 Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung – FrühV) vom 24. Juni 2003.

    Vereinbarung zur Umsetzung der Frühförderungsverordnung vom 01. Ja- S. 11 nuar 2006.

    Vereinbarung zur Umsetzung der Frühförderungsverordnung: Frühförder- S. 19 stellen für Kinder mit Sehbehinderung oder Blindheit und Frühförderstellen für Kinder mit Hörschädigung vom 2. Juli 2012.

    Therapeutische Versorgung behinderter Kinder: Umsetzungsvereinbarung S. 23 zur FrühV – Abgabe medizinisch-therapeutischer Maßnahmen in Kindertagesstätten vom 06. Juli 2006.

    Formblatt zur Abgabe medizinisch-therapeutischer Leistungen im Rahmen S. 25 der Frühförderung in Kindertagesstätten.

    Kooperationsvertrag zwischen Frühförderstelle und therapeutischer Praxis. S. 27

    Formblatt zur Einwilligung in die Übermittlung von personenbezogenen S. 31 Daten für die interdisziplinäre Frühförderung nach §§ 30, 55f SGB IX.

    Förder- und Behandlungsplan gemäß § 30 SGB IX. S. 35

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  • 998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003

    Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung

    behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV)

    Vom 24. Juni 2003

    Auf Grund des § 32 Nr. 1 des Neunten Buches Sozial-gesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. IS. 1046,1047), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) geändert wor-den ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:

    §1 Anwendungsbereich

    Die Abgrenzung der durch interdisziplinäre Frühförder-stellen und sozialpädiatrische Zentren ausgeführten Leistungen nach § 30 Abs. 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Früherkennung und Frühförderung noch nicht eingeschulter behinderter und von Behinde-rung bedrohter Kinder, die Übernahme und die Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern sowie die Vereinbarung der Entgelte richtet sich nach den folgenden Vorschriften.

    §2

    Früherkennung und Frühförderung

    Leistungen nach § 1 umfassen

    1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5) und

    2. heilpädagogische Leistungen (§ 6).

    Die erforderlichen Leistungen werden unter Inan-spruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen und sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausge-führt. Näheres zu den Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren kann durch Landesrahmenempfehlungen geregelt werden.

    §3

    Interdisziplinäre Frühförderstelien

    Interdisziplinäre Frühförderstellen im Sinne dieser Ver-ordnung sind familien- und wohnortnahe Dienste und Ein-richtungen, die der Früherkennung, Behandlung und För-derung von Kindern dienen, um in interdisziplinärer Zusammenarbeit von qualifizierten medizinisch-therapeu-tischen und pädagogischen Fachkräften eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmög-lichen Zeitpunkt zu erkennen und die Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszuglei¬chen oder zu mildern. Leistungen durch interdisziplinäre Frühförderstellen werden in der Regel in ambulanter, einschließlich mobiler Form erbracht.

    §4

    Sozialpädiatrische Zentren

    Sozialpädiatrische Zentren im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 119 Abs. 1 des Fünften Buches Sozial-gesetzbuch zur ambulanten sozialpädiatrischen Behand-

    lung von Kindern ermächtigten Einrichtungen. Die früh-zeitige Erkennung, Diagnostik und Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist auf Kinder ausgerichtet, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Behinderung oder einer drohenden Behinderung nicht von geeigneten Ärzten oder geeigneten interdisziplinären Frühförder-stellen (§ 3) behandelt werden können.

    §5

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

    (1) Die im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 30 des Neunten Buches Sozial-gesetzbuch zur Früherkennung und Frühförderung zu erbringenden medizinischen Leistungen umfassen ins-besondere

    1. ärztliche Behandlung einschließlich der zur Früherken-nung und Diagnostik erforderlichen ärztlichen Tätig-keiten,

    2. nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, psycho-logische, heilpädagogische und psychosoziale Leis-tungen, soweit und solange sie unter ärztlicher Verant-wortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Förder- und Behandlungsplan auf-zustellen,

    3. Heilmittel, insbesondere physikalische Therapie, Phy-siotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie so-wie Beschäftigungstherapie, soweit sie auf Grund des Förder- und Behandlungsplans nach § 7 Abs. 1 erfor-derlich sind.

    (2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch die Beratung der Erziehungsberechtigten, insbesondere

    1. das Erstgespräch,

    2. anamnestische Gespräche mit Eltern und anderen Bezugspersonen,

    3. die Vermittlung der Diagnose,

    4. Erörterung und Beratung des Förder- und Behand-lungsplans,

    5. Austausch über den Entwicklungs- und Förderprozess des Kindes einschließlich Verhaltens- und Beziehungs-fragen,

    6. Anleitung und Hilfe bei der Gestaltung des Alltags,

    7. Anleitung zur Einbeziehung in Förderung und Behand-lung,

    8. Hilfen zur Unterstützung der Bezugspersonen bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,

    9. Vermittlung von weiteren Hilfs- und Beratungsangebo-ten.

    (3) Weiter gehende Vereinbarungen auf Landesebene bleiben unberührt.

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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2003 999

    §6

    Heilpädagogische Leistungen

    Heilpädagogische Leistungen nach § 56 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch umfassen alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und son-derpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten; § 5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

    §7

    Förder- und Behandlungsplan

    (1) Die interdisziplinären Frühförderstellen und die so-zialpädiatrischen Zentren stellen die nach dem individuel-len Bedarf zur Förderung und Behandlung voraussichtlich erforderlichen Leistungen nach §§ 5 und 6 in Zusammen-arbeit mit den Erziehungsberechtigten in einem interdiszi-plinär entwickelten Förder- und Behandlungsplan schrift-lich zusammen und legen diesen den beteiligten Rehabili-tationsträgern nach Maßgabe des § 14 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Entscheidung vor. Der Förder- und Behandlungsplan wird entsprechend dem Verlauf der För-derung und Behandlung angepasst, spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten. Dabei sichern die Rehabilita-tionsträger durchgehend das Verfahren entsprechend dem jeweiligen Bedarf. Der Förder- und Behandlungsplan wird von dem für die Durchführung der diagnostischen Leistungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 verantwortlichen Arzt und der verantwortlichen pädagogischen Fachkraft unter-zeichnet. Die Erziehungsberechtigten erhalten eine Aus-fertigung des Förder- und Behandlungsplans.

    (2) Der Förder- und Behandlungsplan kann auch die Förderung und Behandlung in einer anderen Einrichtung, durch einen Kinderarzt oder die Erbringung von Heilmit-teln empfehlen.

    §8

    Erbringung der Komplexleistung

    (1) Die zur Förderung und Behandlung nach §§ 5 und 6 erforderlichen Leistungen werden von den beteiligten Rehabilitationsträgern auf der Grundlage des Förder- und Behandlungsplans zuständigkeitsübergreifend als ganz-heitliche Komplexleistung erbracht. Ein Antrag auf die erforderlichen Leistungen kann bei allen beteiligten Reha-bilitationsträgern gestellt werden. Der Rehabilitations-träger, bei dem der Antrag gestellt wird, unterrichtet unverzüglich die an der Komplexleistung beteiligten Reha-bilitationsträger. Die beteiligten Rehabilitationsträger stimmen sich untereinander ab und entscheiden innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Förder- und Behandlungsplans über die Leistung.

    (2) Sofern die beteiligten Rehabilitationsträger nichts anderes vereinbaren, entscheidet der für die Leistungen nach § 6 jeweils zuständige Rehabilitationsträger über Komplexleistungen interdisziplinärer Frühförderstellen und der für die Leistungen nach § 5 jeweils zuständige Rehabilitationsträger über Komplexleistungen sozialpä-diatrischer Zentren.

    (3) Erbringt ein Rehabilitationsträger im Rahmen der Komplexleistung Leistungen, für die ein anderer Rehabili-tationsträger zuständig ist, ist der zuständige Rehabilita-tionsträger erstattungspflichtig. Vereinbarungen über pauschalierte Erstattungen sind zulässig.

    (4) Interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatri-sche Zentren arbeiten zusammen. Darüber hinaus arbei-ten sie mit Ärzten, Leistungserbringern von Heilmitteln und anderen an der Früherkennung und Frühförderung betei-ligten Stellen wie dem Öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen. Soweit nach Landesrecht an der Komplex-leistung weitere Stellen einzubeziehen sind, sollen diese an Arbeitsgemeinschaften der an der Früherkennung und Frühförderung beteiligten Stellen beteiligt werden.

    §9

    Teilung der Kosten der Komplexleistung

    (1) Die an den Leistungen der interdisziplinären Früh-förderstelle oder des sozialpädiatrischen Zentrums jeweils beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren gemeinsam mit diesen die Entgelte für die zur Förderung und Behand-lung nach §§ 5 und 6 zu erbringenden Leistungen. Dabei werden Zuwendungen Dritter, insbesondere der Länder, für Leistungen nach dieser Verordnung berücksichtigt.

    (2) Über die Aufteilung der Entgelte für Komplexleistun-gen schließen die Rehabilitationsträger auf der Grundlage der Leistungszuständigkeit nach Spezialisierung und Leistungsprofil des Dienstes oder der Einrichtung, insbe-sondere den vertretenen Fachdisziplinen und dem Diagnosespektrum der leistungsberechtigten Kinder, Ver-einbarungen; regionale Gegebenheiten werden berück-sichtigt.

    (3) Die Aufteilung der Entgelte kann pauschaliert wer-den. Der auf die für die Leistungen nach § 6 jeweils zustän-dige Träger entfallende Anteil der Entgelte darf für Leistun-gen in interdisziplinären Frühförderstellen 80 vom Hundert und in sozialpädiatrischen Zentren 20 vom Hundert nicht übersteigen.

    §10

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

    Der Bundesrat hat zugestimmt.

    Bonn, den 24. Juni 2003

    Die B u n d e s m i n i s t e r i n für G e s u n d h e i t und S o z i a l e S i c h e r u n g

    U l l a S c h m i d t

    10

  • I V o r o i n b a r u n g zu r U m s e t z u n g der V e r o r d n u n g zur F rühe rkennung und Frühför -| de rung beh inder te r und von B e h i n d e r u n g bedroh ter K i n d e r (F rüh fö rde rungs -

    v e r o r d n u n g « FrühV) vorn 24. J u n i 2003

    Zwischen

    1« dem Hess ischen Landkreistag 2. dem Hess ischen Städtetag

    und

    1, der ÄOK - Die Gesundhei tskasse in Hessen 2, dem B K K Landesverband Hessen für die Betr iebskrankenkassen 3, der IKK Hessen •4. der Ländwirtschaft l ichen Krankenkassen Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, handelnd als Landesverband zugle ich auch für die Krankenkassen für den Gartenbau 5. der Knappschaft , Verwaltungsstel le Frankfurt/Main 6. dem Verband der Angestel l ten-Krankenkassen e .V . , Landesvertretung Hessen sowie 7. dem ÄEV-Ärbeiter-Ersatjzkassenverband e. V., Landesvertretung Hessen

    (nachfolgend „Landesverbände der Krankenkassen/Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen" genannt)

    wird Im Rahmen ihrer Zuständigkeit Folgende Vereinbarung gesch lossen :

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  • Präambel

    pas i S G B IX y b r n i ö . Juni 2001, B G B L L . S ^ 1046 ff;, in Kraft getreten zürn. 1, Juli 2001, hat zum Ziel, behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen in ihrer Selbstbestimmung und in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu fördern, Die Errei-chung dieses Zieles setzt den Zugang zu den erforderlichen Sozialleistungen der Betroffe-nen voraus.

    Mit Inkrafttreten der Frühförderungsverordnung (FrühV) zum 1, Juli 2003 ist die: Grundlage geschaffen worden, Leistungsspektren der Früherkennung und Frühförderung zuständig« keitsübergreifend als Komplexleistung zur Verfügung zu stellen, Die Inanspruchnahme von „Leistungen aus einer Hand" wird damit ermöglicht.

    In Hessen besteht ein flächendeckendes und ortsnah gut äusgebautes Netz an Frühförder-stelien. E s ist Wille der an dieser Vereinbarung beteiligten Kostenträger, dieses bewährte System zu erhalten,

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  • Gegenstand der Vereinbarung

    Diese Vereinbarung widmet sich ausschließlich der Regelung der 'Früherkennung und Früh-förderung behinderter und Von .Behinderung bedrohter Kinder, die von Interdisziplinären Frühförderstellen (IFF) und Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) in Hessen behandelt werden. Versicherte Kinder haben Anspruch auf medizinische Leistungen, nichtärztliche sozialpädiat-rische Leistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen sowie auf die Beratung der Erziehungsberechtigten, wenn,sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind. Diese Leistungen werden als Kom-plexleistung in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen (§ 56 S G B IX) erbracht.

    Ob die Komplexleistung durch eine IFF oder in.'einem S P Z durchgeführt .wird,, richtet sich nach Art, Schwere oder Dauer der Erkrankung oder einer drohenden Krankheit des Kindes, den für .das Kind bzw. die Eltern/Bezugspersonen erforderlichen Leistungen und wo diese Leistungen entsprechend des Leistungsprofils der jeweiligen Einrichtung angeboten werden.

    Eine Förderung und Behandlung durch ein IFF oder S P Z im Sinne dieser Vereinbarung ist ausgeschlossen, wenn interdisziplinäre Komplexleistung nicht notwendig ist, um das Thera-pie- und Förderziel zu erreichen, Gleiches gilt, wenn Heilmittel nach § 32 S G B V, Heilpäda-gogik nach . ! 56 S G B IX, familiäre Beratung oder eine Betreuung in Kindertageseiririchtun-gen mit Integrationsmaßnahmen ausreichend sind. In den Zeiträumen, in denen eine Be-handlung in einem IFF oder S P Z stattfindet, ist eine zeitgleiche Behandlung und parallel ver-laufende Behandlung (§ 32 S G B V) wegen des gleichen Krankheitsbildes außerhalb der Frühförderung in einer nach § 124 S G B V zugelassenen Einrichtung ausgeschlossen.

    Die Vereinbarung gilt ausschließlich für Kinder äb Geburt bis maximal zürn Schuleintritt,

    Die Regelungen des § 7 S G B IX sind zu beachten,

    Geltungsbereich

    Die Vereinbarung gilt;

    Für.die Versicherten und Anspruchsberechtigten der Rehabilitationsträger im Bundesland Hessen (Leistungsortprinzip) sowie

    für Interdisziplinäre.Frühförderstelien (IFF) und Sozialpädiatrischen Zentren ($PZ), die die Voraussetzungen dieser Vereinbarung erfüllen,

    Anerkennungsverfahren

    Interdisziplinäre Frühförderstellen sind die Frühförderstelien, die

    1, eine Zulassung für die medizinisch therapeutische Versorgung nach § 124 S G B V haben

    sowie

    2, eine Anerkennung durch die örtlichen Sozialhilfeträger auf der Grundlage der abge-schlossenen Leistungs-, Vergütungs- und Prüfvereinbarung nach §§ 75 Abs, 3,76'sowie .§ 77 S G B XII vorweisen können. Auf den Rahmenvertrag nach § 79 S G B XII für/ambu-lante Einrichtungen in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.

    13

  • Sozialpädiatrische Zentren sind gern, :§ 119: S G B V v o m Zulassungsausschuss (§ 96 SGB V) zu ermächtigen,

    Die Vertragspartner stimmen darin Überein, dass Komplexleistungen im Sinne dieser Verein-barung nur von hierfür anerkannten und zugelassenen Einrichtungen erbracht werden dürfen (Anlage 1);

    FÖrder- und Behandlungsplan

    per FÖrder- und: Behandlungsplan ist das Ergebnis der interdisziplinären Diagnostik, Er muss folgende Parameter enthalten:.

    « Diagnosestellung .nach ICD 10 - relevante ahamnestische Daten - wesentliche Befunde

    Darstellung und Beurteilung der nach dem Individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Fdrder- und.Behandlungsangebote für das Kind unter Einbezieh-ung seiner Bezugsperson

    sowie'

    -Art -wöchentliche Frequenz - Förder-und Behandlungszeitraum -Erforderliche Hilfen und Hilfsmittel -Behändlungs-/Förderort (IFF oder SPZ) - Festlegung eines individuellen Gesamtziels sowie individueller fachspezifischer

    Förder- und Behandlungsziele - Besonderheiten bei der Umsetzung des Förder- und Behandlungsplans

    Die; vertragsärztliche Verordnung für medizinisch-therapeutische Leistungen ist die Grundla-ge für die Erstellung des Förder- und Behandlungsplans,

    Antragsverfahren

    Komplexleistungen nach § 30' SGB- IX -sind' züständigkeitsübergreifend zu erbringen, Um lan-ge und aufwendige Verfahren auch vor dem Hintergrund einer zweiwöchigen Bearbeitungs-zeit (Fristenregelung des § 1 4 SGB.IX),zu vermeiden, verständigen sich die Vertragspartner im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu, einem arbeitsteiligen Genehmigungsverfahren mit gegen-seitiger Informationspflicht,

    Die Krankenkassen entscheiden über die Anträge auf Frühförderung in einem S P Z ,

    Die Träger der Sozialhilfe entscheiden über die heilpädagogischen Maßnahmen in der IFF; für die medizinisch-therapeutischen Maßnahmen In der IFF gelten die Bestimmungen der Heilmittel-Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Nr.. 6 S G B V in der jeweils gültigen Fassung,

    14

  • Finanzierung

    Die Vergütung durch'die zuständigen Rehabilitationsträger erfolgt nach .'Maßgabe der jeweili-gen leistungsrechtlichen Grundlagen (§ 7 S G B IX), Für die Abrechnung gegenüber den Krankenkassen gelten die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens nach § 302 S G B V in der jeweils gültigen Fassung, Für die Örtlichen Sözialhilfeträger gelten die abgeschlossenen leistungs- Vergütungs- und Prüfvereinbarungen nach §§ 75 Abs. 3, 76 sowie § 77 S G B XII. Auf den Rahmenvertrag nach § 79 S G B XII für ambulante Einrichtungen in der jeweils gültigen Fassung wird verwie-sen,; Über ergänzende Leistungen schließen die Gebietskörperschaften gemäß § 6 der •Rahmenvereinbarung über die Grundsätze zur Neustrukturierung und Kommunalisierung sozialer Hilfen in Hessen Verträge mit den Anbietern sozialer Hilfen in ihrem Zuständigkeits-bereich ab, Diese fallen nicht in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung.

    Die beteiligten Kostenträger machen eine pauschale Aufteilung der Kosten nicht geltend. Des weiteren besteht Einigkeit darüber, dass die seitens der.örtlichen Sozialhilfeträger vor-sorglich eingereichten Erstattungsansprüche gegenüber den Krankenkassen nicht geltend gemacht werden,

    Dies gilt auch für den Zeitraum vom i , Juli '20,0ibis einschließlich 31, Dezember 2005.

    Die Abgabe von Heilmitteln (Ergotherapie, Logopädie, Physiofherapie) setzt eine vertrags-ärztliche Verordnung voraus, die den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinien nach § 92 Abs. 1. Nr, 6 S G B V jeweils gültigen Fassung entspricht. Die Heilmittel-Richtlinien finden auch im Rahmen der Kompiexleistung „Frühförderung" Anwendung,

    Die-Vergütung der erbrachten medizinisch-therapeutischen Leistungen erfolgt entsprechend der mit den jeweiligen Berufsverbänden niedergelassener Therapeuten abgeschlossenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarung. Damit ;sind alle Leistungen abgegolten. Weitere Zahlungen dürfen nicht gefordert, werden,

    Die. Vergütung von heilpädagogischen Maßnahmen In der IFF erfolgt auf der Grundlage ei-ner Kostenübernahmeerklärung durch den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe,

    Die Vereinbarungspartner sind sich darüber einig, dass die Erbringung von Komplexmaß-nahmen angemessen, zweckmäßig und wirtschaftlich sein muss und das Maß des Notwen-digen nicht überschreiten darf.

    Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung nichtig sein bzw. durch gesetzliche Neu-regelungen oder höchstrichterliche Rechtsprechung ganz oder teilweise unwirksam werden, sdr wird hierdurch die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im übrigen nicht berührt. Tritt ein sol-cher Fall ein, verständigen steh die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neurege-lungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine sinngemäß wirksame Bestimmung , zu ersetzen, die der angestrebten Regelung am nächsten kommt.

    15

  • (nkrafttreteri/Kündigurig

    Diese Vereinbarung tritt am 01, Januar 2006 in Kraft, S ie kann mit einer Frist Von 6 Monaten zürn, Jahresende, frühestens zum 31, Dezember 2007, gekündigt werden, Die Örtlichen Trä-ger der Sozialhilfe erklären ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung gegenüber ihrem kommuna-len Spitzenverband. Die kommunalen Spitzenverbände informieren die Verbände der Kran-kenkassen/Krankenkassen sowie die Verbände der Efsatzkassen über die erklärten Beitritte,

    Bad rtomburg, Frankfurt/Main,: Kassel, Wiesbaden,.den 15, Dezember 2005 Anlage

    Anlage i : Liste zugelassener Einrichtungen

    Hessischer Landkreistag

    Verband der Angestellten- Kranken-kassen (VdAK).e. V, Der Leiter der Landesvertretung Hessen

    A E V - Arbeiter-Ersatzkassen-Verbund Der Leiter der Landesvertretung Hessen

    16

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  • 18

  • V e r e i n b a r u n g z u r U rnse t zung der V e r o r d n u n g z u r F r ü h e r k e n n u n g und

    F r ü h f ö r d e r u n g beh inde r te r und v o n B e h i n d e r u n g bed roh te r K i n d e r

    ( F r ü h f ö r d e r u n g s v e r o r d n u n g - FrühV) v o m 24 . Jun i 2 0 0 3

    « F rüh fö rde rs te l l en fü r K inder mit S e h b e h i n d e r u n g oder B l indhe i t

    • F rüh fö rde rs te l l en f ü r K inder mi t H ö r s c h ä d i g u n g

    Es besteht Übereinst immung zwischen den Beteiligten, dass die Frühförderstel ien

    für Kinder mit Sehbehinderung oder Blindheit sowie die Frühförderstellen für Kinder

    mit Hörschädigung (im Folgenden speziel le IFF genannt) in die An lage 1 zur

    Vere inbarung zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und

    Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder

    (Frühförderungsverordnung - FrühV) vom 24. Juni 2003 aufgenommen werden

    so l len.

    Den Beteiligten ist bekannt, dass entsprechend der hessischen Vereinbarung zur

    Umse tzung der FrühVO die Hei lmit tel-Richt l in ien auch im Rahmen der

    Komplex le is tung "Frühförderung" Anwendung f inden. Nach § 6 He i lM-RL dürfen

    Hei lmit tel nicht zu Lasten der gesetzl ichen Krankenkassen verordnet werden, wenn

    eigent l ich störungsbi ldspezif ische pädagogische, heilpädagogische oder

    sonderpädagogische Maßnahmen zur Beeinf lussung von Schädigungen z . B. nach

    Kapi te l 7 SGB IX geboten sind. Auch wenn solche Maßnahmen an sich geboten

    wären , aber aus weichem Grund auch immer nicht durchgeführt werden, ist die

    alternative Verordnung von Heilmitteln ausgeschlossen.

    Es bedarf eines formel len Anerkennungverfahrens für jede speziel le IFF.

    Erforderl ich ist hierfür

    1. Der Nachweis der Anerkennung durch die ört l ichen Sozialhilfeträger auf der

    Grundlage der abgeschlossenen Le is tungs- , Vergütungs- und Prüfvereinbarung

    nach §§ 75 A b s . 3, 76 sowie § 77 SGB XII.

    2. Die Einreichung des dafür vorgesehenen Berichtsbogens zum Ant rag auf

    Aufnahme in die Anlage 1 der o. g. Vereinbarung. Sofern die speziel le

    Frühförderstel le nicht selbst über med.- therapeut isches Personal ver fügt , sind

    Kooperat ionsverträge mit nach § 124 SGB V zugelassenen niedergelassenen

    Therapeuten (Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten) vorzu legen.

    3. Sofern med.- therapeut ische Leistungen im Rahmen der Frühförderung mit den

    Krankenkassen abgerechnet werden, ist hierfür ein gesondertes

    Inst i tut ionskennzeichen anzugeben.

    19

  • Unterlagen z u m Anerkennungsverfahren werden von den Verbänden der

    Krankenkassen zur Verfügung gestellt.

    Nach Absch luss der Prüfung der Antragsunter lagen ergeht ein

    Anerkennungsschre iben durch die Verbände der Krankenkassen in Hessen. Eine

    entsprechende Information erhalten die Kommunalen Spitzenverbände, der

    Landeswohl fahr tsverband und das HSM.

    Die Durchführung der Komplexle is tung erfolgt auf der Grundlage des Förder- und

    Behandlungsplanes, jewei ls gesondert

    - für Kinder mit Sehbehinderung oder Blindheit

    - für Kinder mit Hörschädigung

    Dem Förder- und Behandlungsplan ist der Bescheid des ört l ichen Sozialhilfeträgers

    über die Förderung der heilpädagogischen Maßnahmen beizufügen.

    Weiteres regelt die Arbei tshi l fe zur Umsetzung der Komplex le is tung Frühförderung

    in Hessen und deren An lagen.

    20

  • Datum: 02.07.201 2

    Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)

    Die Leiterin der Landesvertretung Hessen

    Landeswohlfahrtsverband Hessen

    Knappschaf RegionaldireldTiön Frankfurt

    im Auftrag

    LKK Hessen, Rhein land-Pfa lz und] ind

    - J ^ t

    Diakonisches Werk für Frankfurt am

    Main des^#Hg.eJLsc±ieti « P^SPI r> , i K ^ n g T O f i f a t H » H I N « vatm Regional f^rMffeR^wBi l l v mm

    Dia konisches Werk für Frankfurt om Main

    des Evangelischen tegionafvcibandi» fi.tnWwt am Main

    K

  • 22

  • Therapeutische Versorgung behinderter Kinder

    Hier: Umsetzungsvereinbarung zur Frühförderungsverordnung (FrühV) vom 24. Juni 2003 - Abgabe med. - therapeutischer Maßnahmen in Kindertagesstätten

    Frühförderkinder im Sinne der Vereinbarung sind ausschließlich behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder im Vorschulalter mit komplexem Hilfebedarf gemäß §§ 26, 30 in Verbindung mit § 56 S G B IX, für die schriftlich ein Förder- und Behandlungsplan gemäß § 7 FrühV durch eine Interdisziplinäre Frühförderstelle (IFF) oder durch ein Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) erstellt wurde.

    Bei diesem Personenkreis akzeptieren die Verbände der Krankenkassen/Krankenkassen in Hessen bis auf weiteres, dass in Ausnahmefällen die medizinische Therapie nicht in der Praxis des Therapeuten oder in der IFF, sondern auch in der Kindertagesstätte durchgeführt wird, wenn dort eine ordnungsgemäße und regelgerechte Durchführung der verordneten Therapie ohne Einschränkung möglich ist. Eine darüber hinaus gehende Abgabe ärztlich verordneter Leistungen als solitäres Heilmittel gemäß § 32 S G B V an Kindern, die nicht diesem Personenkreis angehören, ist unzulässig. Für die Abgabe der Maßnahme gilt:

    1. Die Frühfördereinrichtung, die sich externer Therapeuten bedient (personelle Voraussetzung), um die Erbringung medizinisch-therapeutischer Maßnahmen zu gewährleisten, hat diese durch Kooperationsvereinbarung sicherzustellen. Diese Vereinbarung ist den Krankenkassen zur Verfügung zu stellen

    2. Daneben sind die sächlichen und räumlichen Voraussetzungen der Kindertagesstätte den Krankenkassen gegenüber zur Prüfung darzulegen.

    Unterlagen zum Prüfungsverfahren werden von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt.

    Die Erlaubnis zur Leistungserbringung in der Kindertagesstätte ist bei den Krankenkassen zu beantragen. Wird die Genehmigung erteilt, ist in diesen Fällen die Behandlung in der Kindertagesstätte einer Behandlung am Praxissitz des Therapeuten gleichzusetzen. Die interdisziplinäre Frühförderstelle, der Träger der Kindertagesstätte und der für die Durchführung der Therapie verantwortliche Therapeut legen hierzu den Krankenkassen gegenüber ihre fachliche Qualifikation sowie die räumlichen und sächlichen Voraussetzungen dar.

    Ist eine ordnungsgemäße und regelgerechte Durchführung der Therapie in der Kindertagesstätte nicht mehr möglich, so hat der verantwortliche Therapeut oder der Träger der Frühförderstelle dies unverzüglich den Krankenkassen mitzuteilen. Sobald die Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen und regelgerechten Durchführung entsprechender therapeutischer Maßnahmen nicht mehr vorliegen, ist die Abgabe therapeutischer Leistungen im Sinne des S G B V unzulässig.

    HESSEN

    Baden-Württemberg und Hessen

    Hessisches Sozialministerium

    Staatsministerin

    ' AEV-Arbeiter-Bsalzkassen-

    VeitandeM

    BKK Landesverband Hessen B K K

    23

  • Bad Hornburg,^Frankfurt, Kassel, Wiesbaden, Darmstadt, Bochum

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    Hessisches Soziaiministerj Wiesbaden

    Krankenkasse für den GarteqBöi Kassel

    Verband der Angestellten- Kranken-Kassen (VdAK) e.V. Der Leiter der Landesvertretung

    A E V - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband Der Leiter der Landesvertretung Hessen

    24

  • Abgabe med.-therapeutischer Leistungen im Rahmen der Frühförderung in

    externen Einrichtungen, die nicht zur Frühförderstelle gehören

    Name und Anschrift der Kooperationspartner:

    1. Frühförderstelle:

    2. Praxis: 3. Sonder-IK der Praxis

    Name und Anschrift der externen Einrichtung (Kita):

    Belegungsplan: (des für die Abgabe med.-therapeutischer Leistungen im Rahmen der Frühförderung genutzten Raumes bzw. der Räume)

    Mo Di Mi Do Fr Sa

    Unterschrift Therapeut/in Unterschrift Einrichtung

    Auflistung der vorhandenen Grundausstattung Physiotherapie Sprachtherapie Ergotherapie

    () Behandlungsliege () Sprossenwand () Übungsgeräte

    (z.B. Gymnastik-ball, -bänder, Therapiekreisel, Keulen)

    () Therapiematten () Gymnastikhocker () Spiegel () Technische Möglichkeiten zur

    Eisanwendung () Laken, Tücher, Polster, Decken

    () Artikulationsspiegel () Hilfsmittel zur Entspannungs-

    Therapie (z.B. Liegen, Matte) () Diagnostikmaterial () Therapeutisches Bild- und Spiel-

    Material () Material zu auditiven, visuellen,

    taktilen und taktilkiästhetischen Wahrnehmungen

    () Kasettenrecorder

    () Therapiematte oder Liege () Arbeitstisch () Arbeitsstuhl () Werktisch () Webrahmen mit Zubehör () Spiegel () Funktionelles Spielmaterial () Material zur taktilen, taktilkin-

    ästhetischen, propriozeptiven, vestibulären, auditiven und visuellen Wahrnehmung

    () Werkzeug und Materialien für Papp- u. Papierarbeiten, graph. Arbeiten, Modellierarbeiten, textile Techniken, Flechtarbeiten Holzarbeiten, Webarbeiten

    () Psychomotorisches Übungs-Material

    () Schienenmaterial nach Bedarf

    Benennung des/der eingesetzten Therapeuten (Name und Berufsbezeichnung)

    Bitte beifügen:

    - maßstabsgetreue Raumsk i zze der Einrichtung mit genauen Größenangaben

    - Berufsurkunden der/des dort tätigen Therapeuten

    - ggf. Urkunden über weitere Qual i f ikat ionen (z.B. Bobath, Manuel le Therapie etc.) - Kooperat ionsvertrag

  • 26

  • n Briefköpf/Absender der Frühförderstelle

    Kooperationsvertrag

    zwischen

    der Frühförderstelle

    (nachfolgend Frühförderstelle genannt)

    und

    de r Praxis

    (nachfolgend Praxis genannt

    Vertragsgegenstand

    Dieser Kooperationsvertrag regelt die Behandlung behinderter und von Behinderung bedroh-ter Kinder im Sinne des § 30 S G B IX mit vertragsärztlich verordneten medizinisch-therapeutischen Maßnahmen

    Voraussetzung der Behandlung ist der unter ärztlicher Verantwortung in interdisziplinärer Diagnostik ermittelte Bedarf einer Komplexleistung sowie das Vorliegen einer vertragsärztli-chen Verordnung für medizinisch-therapeutische Leistungen.

    Inhalt der Kooperation

    Für Behandlungen in der Frühförderstelle stellt diese die zur Durchführung der vertragsärzt-lich verordneten medizinisch therapeutischen Maßnahmen notwendigen räumlichen und sächlichen Voraussetzungen gem. § 124 Abs. 4 S G B V sicher und weist diese gegenüber den Krankenkassen/Krankenkassen in Hessen entsprechend nach.

    Für Behandlungen außerhalb der Ff ühförderstelie -ist das Formblatt -Abgabe med.4her.- -Leistungen im Rahmen der Frühförderung in externen Einrichtungen, die nicht zur Frühför-derstelle gehören" nebst den dort aufgeführten Unterlagen durch die Praxis den Verbänden der Krankenkassen/Krankenkassen einzureichen.

    Die Durchführung der med.-therapeutischen Leistungen erfolgt seitens der Praxis mit hierfür gemäß den gemeinsamen Empfehlungen nach § 124 Abs. 4 S G B V qualifizierten Therapeu-ten und Therapeutinnen. Die Durchführung spezieller Behandlungstechniken setzt dieAner-

    27

  • kennung des ausführenden Therapeuten durch die Verbände der Krankenkas-sen/Krankenkassen in Hessen und die Ersatzkassen voraus.

    Die Praxis und ihre Angestellten bzw. freiberuflichen Mitarbeiter haben eine dem gemäß § 70 S G B V allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Ver-sorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bezieht sich ausschließlich auf Behandlungen entspre-chend den gültigen Heilmittel-Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung.

    Haftpflicht

    Die Praxis erklärt, dass die Mitarbeitenden für ihre persönliche Haftpflicht aus der Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages eine Berufshaftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang unterhalten.

    Die Frühförderstelle erklärt, dass sie ihrerseits über den notwendigen Haftpflichtversiche-rungsschutz verfügt.

    Datenschutz

    Praxis und Frühförderstelle verpflichten sich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes und der Schweigepflicht Sorge zu tragen.

    Abrechnung

    Die Abrechnung der vertragsärztlich verordneten medizinisch-therapeutischen Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen erfolgt durch die Praxis Zum Zwecke der Ab-rechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen beantragt die Praxis eine gesonderte IK - Nr. bei der Sammel- und Verteilstelle IK (SVI) der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen, Alte Heerstr. 111 in 53757 St. Augustin. Ein gesonderter LE-Code für die Abrechnung der Leistungen im Rahmen der Frühförderung wird der Praxis bekannt gegeben.

    Vergütung

    Die Vergütung der erbrachten medizinisch-therapeutischen Leistungen erfolgt entsprechend der mit den jeweiligen Berufsverbänden der niedergelassenen Therapeuten abgeschlosse-nen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen. Hausbehandlungszuschlag sowie das We-gegeld können nicht abgerechnet werden.

    Die Teilnahme niedergelassener Therapeuten und Therapeutinnen an gemeinsamen Fallbe-sprechungen wird durch die Frühförderstelle auf der Grundlage festgelegter Honorarsätze vergütet.

    Kündigung

    Dieser Kooperationsvertrag tritt zum ........ in Kraft. Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von gekündigt werden.

    Ort Datum

    28

  • Unterschrift und Stempel der jeweiligen Vertragspartner

    29

  • 30

  • Einwilligung in die Übermittlung von personenbezogenen Daten für die interdiszipli-

    näre Frühförderung nach §§ 30, 55 f SGB IX

    Für die Beratung der Eltern und die Förderung sowie Behandlung eines Kindes im R a h m e n der interdisziplinären Frühförderung ist das Zusammenwirken verschiedener Fachr ichtungen - Mediz in , Pädagogik, Psycho log ie - erforderlich. Die Zusammenar -beit dient dem Zweck, einen geme insamen, abgest immten Förder- und Behand-lungsplan für das Kind zu erstellen, s ich über dessen Fortschreibung sowie über För-derschwerpunkte für den laufenden Förderprozess abzust immen und sich über er-zielte Fortschritte zu informieren. Für den Aus tausch werden personenbezogene D a -ten benötigt.

    Die Einwil l igung in die Übermittlung von personenbezogehen Daten gilt für den A n -trag auf Gewährung einer Komplexleistung nach § 30 S G B IX. Die Einwill igung gilt auch für eine andere Frühförderleistung nach §§ 55, 56 S G B IX und für die daraus result ierenden Leistungen.

    Hiermit st imme ich

    (Name, Vorname der Eltern, Personensorgeberechtigten)

    für das Kind

    geb. am

    (Name, Vorname des Kindes)

    einer Datenübermitt lung zwischen den nachfolgend aufgeführten Personen aus be-nannten Institutionen zu :

    (Name der Person) (Institution)

    31

  • Die aufgeführten Personen aus den benannten Einr ichtungen können sich im Inte-resse der Frühförderung meines Kindes wechselsei t ig austauschen und notwendige Daten gegenseit ig zur Verfügung stellen. Die aufgeführten Personen tauschen nur insofern Daten aus , wie es im Interesse der Frühförderung meines Kindes erforder-lich ist und nur für den Zeitraum der Frühförderung durch die Frühförderstelle bzw. bis auf Widerruf durch mich.

    Formen des Aus tausches können Gespräche, Telefonate oder Schriftverkehr sein.

    Die Einwil l igung in die Übermitt lung von personenbezogenen Daten erfolgt durch mich freiwillig. S i e kann von mir jederzeit hinsichtl ich des Datenumfangs als auch der beteiligten Einr ichtungen beschränkt oder widerrufen werden. Mir ist bekannt, dass dann ggf. die Komplexle istung nach § 30 S G B IX nicht mehr gewährt werden kann.

    Ich bin darüber informiert und damit e inverstanden, d a s s interdisziplinär erstellte För-der- und Behandlungspläne der zuständigen K rankenkasse und dem zuständigen Sozialhilfeträger zur Kenntnis gegeben werden.

    (Ort, Datum) (Unterschrift der Erziehungsberechtigten)

    Kenntnis genommen:

    3 2

  • (Ort, Datum) (Unterschrift der Beraterin/des Beraters)

    Hinweise zum Datenschutz

    Ihre Angaben werden auf der Grundlage der §§ 67 a bis c S G B X zur Bearbeitung Ihres Antrages auf Frühförderung und der sich daraus ergebenden notwendigen Absprachen mit den aufgeführten Betei-ligten erhoben, gespeichert und genutzt.

    Nach § 67 a SGB X- Datenerhebung - ist das Erheben von Sozialdaten durch den Sozialhilfeträger zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe des Sozialhilfeträgers erforderlich ist.

    Nach § 67 b SGB X - Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung - ist die Verarbeitung von Sozialdaten und deren Nutzung nur zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.

    Nach § 67 c SGB X - Datenspeicherung, -änderung und -nutzung ist das Speichern, Verändern oder Nutzen von Sozialdaten durch den Sozialhilfeträger zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers liegenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erfor-derlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind.

    Hinweise zum Umfang der Mitwirkungspflichten

    § 60 SGB I - Angabe von Tatsachen (gilt auch für die Eingliederungshilfe)

    Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

    1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung von erforderlichen Auskünften von Dritten zuzustimmen,

    2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammen-hang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unver-züglich mitzuteilen,

    3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

    § 62 SGB I - Untersuchungen

    Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Ent-scheidung über die Leistungen erforderlich sind.

    Entsprechend der Frühförderungsverordnung § 8 wird als Grundlage ein interdisziplinärer Förder- und Behandlungsplan erstellt, der im Ergebnis die ärztliche und heilpädagogische Diagnostik zusammen-fasst und Förderempfehlungen enthält.

    § 65 SGB I - Grenzen der Mitwirkung

    Die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 - 64 bestehen nicht, soweit

    1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleis-tung oder ihrer Erstattung steht oder

    2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder

    3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsbe-rechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

    (2) Behandlungen und Untersuchungen,

    1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,

    33

  • 2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder

    3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt wer-den.

    § 65 a SGB 1- Aufwendungsersatz

    (1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 und 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwenigen Auslagen und seines Verdienstausfalles in ange-messenem Umfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.

    § 66 SGB I - Folgen fehlender Mitwirkung

    Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise ab-sichtlich die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert.

    34

  • Förder- und Behandlungsplan gemäß § 7 der Frühförderungsverordnung für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder vom 24. Juni 2003 zur Durchführung der Frühförderung gem. § 30 SGB IX

    Name und A d r e s s e der interdisziplinären Frühförderstelle :

    Name, Vorname des Kindes: G e b . Datum:

    Anschrift:

    Krankenversichertennummer des Kindes:

    zuständige Krankenkasse :

    Kommunaler Kostenträger:

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  • Durchgeführte Diagnostik:

    (die nachstehend aufgeführten Fachkräfte sind an der Diagnostik zu beteiligen)

    Ärztl iche Diagnose (nach ICD 10)

    Ergebnis der fachärztl ichen Diagnostik:

    • E s liegt eine Sehschädigung oder -beeinträchtigung vor: • ja • nein

    • E s liegt eine Hörschädigung oder -beeinträchtigung vor: • ja • nein

    • Ergebnis des Neugeborenen-Hörscreenings: • auffäll ig • unauffällig

    Screening-ID:

    • E s liegt eine Mehrfachbehinderung vor: • ja • nein

    Ergebnis der mediz in isch-therapeut ischen Diagnostik:

    Ergebnis der pädagogischen Diagnostik:

    Bei Bedarf werden weitere Fachprofess ionen zur Diagnostik herangezogen:

    An der Eingangsdiagnostik beteiligte Fachkräfte:

    Arzt

    (Name und Anschrift)

    Pädagoge (Name und Anschrift)

    Therapeut(en): (Name und Anschrift)

    Sonstige: (Profession, N a m e und Anschrif t)

    Förder- und Behandlungsplan Stand Juni 2012

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  • Ergebnis der Diagnostik/Empfehlung für:

    • Maßnahmen gem. §§ 53/54 S G B XII i. V . mit § 56 S G B IX (ausreichend) • durch al lgemeine IFF

    • durch spezi f ische IFF für Kinder mit Blindheit oder Sehbehinderung

    • durch spezi f ische IFF für Kinder mit Hörschädigung

    • Heilmittel gem. S G B V ausre ichend

    • Behandlung im S P Z notwendig

    • Komplexleistung gem. §30 S G B IX in/durch al lgemeine IFF Begründung:

    • Komplexleistung gem. § 30 S G B IX in/durch spezi f ische IFF für Kinder mit Sehschädigung (Blindheit, Sehbehinderung) Begründung:

    • Komplexleistung gem. § 30 S G B IX in/durch spez i f ische IFF für Kinder mit Hörschädigung Begründung:

    ö sonst iges

    Förder- und Behandlungsplan Stand Juni 2012

    37

  • Maßnahmen u n d Ziele der Komplexleistung F r ü h f ö r d e r u n g : gemeinsame Ziele

    Die geme insamen Ziele sind so konkret w ie möglich und auf die individuelle Bedarfssituation des K indes und der Fami l ie bezogen anzugeben . Sehr grundsätzl ich gehal tene Ziel formulierungen (z.B. Verbesserung der Tei lhabe am Leben in der Gemeinschaf t ) s ind für s ich alleine genommen nicht aussagekräft ig und begründen keine Komplexleistung im Sinne von § 30 S G B IX.

    Geplante Maßnahmen:

    Q Einzelförderung

    Q Gruppenförderung

    Förder- und Behandlungsplan Stand Juni 2012

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  • Heilpädagogische Maßnahmen

    I | Heilpädagogische Maßnahmen der allgemeinen interdisziplinären Frühförderstelle

    O hei lpädagogische Förderung für das Kind

    ö psychologische Hilfen

    O psychosoz ia le Hilfen

    ö Spie lgruppe für Eltern und Kind

    Q Gesprächsgruppe für Eltern

    O Anleitung und Hilfe bei der Gestal tung des Al l tags.

    Q Pädagogisch / psychosoz ia le Beratung der Eltern und Bezugspersonen

    O pädagogisch / psycholog ische Beratung Kindergarten

    ö Sprachförderung ( insbesondere bei Sprachentwicklungsverzögerung ohne Krankheitswert aufgrund soziokultureller bzw. umwel tbezogener Faktoren)

    Anmerkungen:

    Förder- und Behandlungsplan Stand Juni 2012

  • I I Heilpädagogische Maßnahmen der spezifischen interdisziplinären Frühförderstelle für Kinder mit Blindheit oder Sehbehinderunq

    Die hei lpädagogischen Maßnahmen erfolgen als familienorientierte Frühförderung überwiegend ambulant im Elternhaus bzw. im alltäglichen Umfeld des Kindes.

    Sie umfassen:

    O Diagnostik und Förderung der al lgemeinen Entwicklungsbereiche unter Berücksichtigung bl inden- und sehbehindertenspezi f ischer Methoden und Techniken

    O Diagnostik und Förderung bl inden- oder sehbehindertenspezi f ischer Entwicklungsbereiche (funktionales Sehen und visuelle Wahrnehmung; kompensator ische S inne wie Tasten und Hören; Orientierung und Mobilität; Gebrauch von Hilfsmitteln)

    • Anlei tung und Hilfe bei der Gestal tung des Al l tags

    G Pädagogisch / psychosoz ia le Beratung der Eltern und Bezugspersonen

    ö Unterstützung des Integrat ionsprozesses in der Kindertagesstätte/ Krippe unter besonderer Berücksichtigung bl inden- bzw. sehbehindertenspezi f ischer Aspek te

    • Gruppenangebote für Eltern und Kind

    O Gesprächsgruppe für Eltern

    Anmerkungen:

    Förder- und Behandlungsplan Stand Juni 2012

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  • O Heilpädagogische Maßnahmen der spezifischen interdisziplinären Frühförderstelle für Kinder mit einer Hörschädigung

    Die heilpädagogischen Maßnahmen erfolgen als familienorientierte Frühförderung überwiegend ambulant im Elternhaus bzw. im alltäglichen Umfeld des Kindes. S ie umfassen:

    • Pädagogisch-audiologische Diagnost ik und Beratung im Hinblick auf eine adäquate hörtechnische Versorgung

    O Überprüfung und Förderung der a l lgemeinen Entwicklungsbereiche unter Berücksichtigung hörgeschädigtenpädagogischer Methoden und Techn iken

    ö Förderung der Kommunikat ion durch hörgeschädigtenpädagogische Maßnahmen

    ö Individuelle Unterstützung des Hör-Sprachlernprozesses

    O Anlei tung und Hilfe bei der Gesta l tung des Al l tags.

    • Pädagogisch / psychosozia le Beratung der Eltern und Bezugspersonen

    ö Unterstützung des Integrat ionsprozesses in der Kindertagesstätte/Krippe unter besonderer Berücksichtigung hörgeschädigtenspezif ischer Aspek te

    ö Gruppenangebote für Eltern und K ind

    Q Gesprächsgruppe für Eltern

    Anmerkungen:

    Förder- und Behandlungsplan Stand Juni 2012

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  • I. Medizinisch-therapeutische Maßnahmen

    O Physiotherapie

    ö Logopädie

    ö Ergotherapie

    Nur bei Durchführung med. - therapeutischer Maßnahmen anzugeben:

    Ort der Durchführung:

    • IFF (IK

    • Kindergarten N a m e und Anschrif t des Kindergartens:

    • Praxis des Kooperat ionspartners der IFF (IK N a m e und Anschrif t der Praxis:

    Ort, Datum Stempel , Unterschrift Arzt/ Facharz t

    Ort, Datum Stempel , Unterschrift IFF

    Bei Kooperationen:

    Ort, Datum Stempel , Unterschrift Kooperat ionspartner

    Förder- und Behandlungsplan Stand Juni 2012

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    5_Umsetzung FrühförderungDok1 (3)Vorwort_Arbeitshilfe_Komplexleistung_Fruhforderung_mit BildArbeitshilfe Stand Januar 2013 (3)AnhangS (2)Dok1201401220948545850001