KR 01 2017aKtUEll Kammerrepor ˇ Sei e 4 ˇ a˘Sgabe 1/17 Die vorgenannte Änderung soll auch...

16
KaMMERREPORt hanSEatISChE REChtSanWaltSKaMMER h a M B U R G aUSGaBE 1 2.fEBRUaR 2017 [email protected] www.rak-hamburg.de Inhalt Editorial Seite 1 aktuell 3 Service 7 Berufsrecht 9 RVG aktuell 11 termine 13 Mitglieder 14 ansprechpartner 16 Strafrechtliche Risiken für die Anwaltschaft: Endlich handelt der Gesetzgeber M it seinem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen hat das Bundesministerium der Justiz Anfang Januar 2017 die von der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer seit Jahren geforderte Notwendigkeit der in § 203 StGB geregelten Verschwiegen- heitspflicht an die u.a. durch moderne und technische Entwicklungen geformte Realität anerkannt. Nach § 203 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Die Anwaltschaft ist heute bei ihrer beruflichen Tätigkeit auf die Hilfeleistung anderer Personen mit Sonderkenntnissen zwingend angewiesen. Angestellte Berufsgehilfen im Sinne des § 203 StGB vermögen vielfach die erforderlichen Tätigkeiten mangels technischer und anderer Kenntnisse nicht zu erbringen. Die Einrichtung, der Betrieb und die Wartung elektronischer und informations- technischer Anlagen und Systeme, die aus der heutigen Kanzleiwelt nicht mehr weggedacht werden können, erfordern hochspezialisiertes Wissen, das die in § 203 StGB genannten privilegierten Gehilfen regelmäßig nicht vorweisen können. Im

Transcript of KR 01 2017aKtUEll Kammerrepor ˇ Sei e 4 ˇ a˘Sgabe 1/17 Die vorgenannte Änderung soll auch...

Page 1: KR 01 2017aKtUEll Kammerrepor ˇ Sei e 4 ˇ a˘Sgabe 1/17 Die vorgenannte Änderung soll auch genutzt werden, um in der Gebühren-ordnung auch festzuschreiben, dass der Schatzmeister

KaMMERREPORth a n S E a t I S C h E

REChtSanWaltSKaMMER

h a M B U R G

a U S G a B E 12 . f E B R U a R 2 0 1 7

[email protected]

Inhalt

Editorial Seite 1

aktuell 3

Service 7

Berufsrecht 9

RVG aktuell 11

termine 13

Mitglieder 14

ansprechpartner 16

Strafrechtliche Risiken für dieAnwaltschaft: Endlich handeltder Gesetzgeber

Mit seinem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelungdes Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter

an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen hat dasBundesministerium der Justiz Anfang Januar 2017 die von derHanseatischen Rechtsanwaltskammer seit Jahren geforderteNotwendigkeit der in § 203 StGB geregelten Verschwiegen-heitspflicht an die u.a. durch moderne und technischeEntwicklungen geformte Realität anerkannt.

Nach § 203 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdesGeheimnis offenbart, das ihm in seiner beruflichen Eigenschaftanvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Die Anwaltschaft istheute bei ihrer beruflichen Tätigkeit auf die Hilfeleistung andererPersonen mit Sonderkenntnissen zwingend angewiesen.Angestellte Berufsgehilfen im Sinne des § 203 StGB vermögenvielfach die erforderlichen Tätigkeiten mangels technischer undanderer Kenntnisse nicht zu erbringen. Die Einrichtung, derBetrieb und die Wartung elektronischer und informations-technischer Anlagen und Systeme, die aus der heutigenKanzleiwelt nicht mehr weggedacht werden können, erfordernhochspezialisiertes Wissen, das die in § 203 StGB genanntenprivilegierten Gehilfen regelmäßig nicht vorweisen können. Im

Page 2: KR 01 2017aKtUEll Kammerrepor ˇ Sei e 4 ˇ a˘Sgabe 1/17 Die vorgenannte Änderung soll auch genutzt werden, um in der Gebühren-ordnung auch festzuschreiben, dass der Schatzmeister

E D I t O R I a lK a m m e r r e p o r t • S e i t e 2 • a u S g a b e 1 / 1 7

Übrigen wäre die Einstellung solchspezialisierten Personals häufig wirtschaft-licher Unfug. Deshalb ist die HeranziehungDritter zu den Hilfstätigkeiten für dieAnwaltschaft notwendig, aber bisher auchmit einem erheblichen strafrechtlichenRisiko behaftet, sofern diese Personen dabeivon geschützten Geheimnissen Kenntniserlangen könnten und Mandanten dieEinwilligung zur Weitergabe von Berufs-geheimnissen nicht erteilen wollen.

Dahinter steckt das Rechtsproblem, dassder Rechtsanwalt Geheimnisse ohneZustimmung des darüber zur Verfügungberechtigten Mandanten niemals anaußenstehende Dritte weitergeben darf,selbst dann nicht, wenn dieser Dritte selbsteiner Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

De lege lata ist es deshalb strafrechtlichrelevant, kanzleifremden Dritten z.B. Auf-träge zur Büroreinigung, Pflege und War-tung von Computersystemen und für Büro-und Telefondienste zu erteilen. Dadurchwerden diese Auftragnehmer eben nichtBerufsgehilfen im Sinne des § 203 StGB undauch keine Berufsgeheimnisträger.

Auch Verträge mit Auftragnehmern, diesich zur strengenVerschwiegenheit ver-pflichten, vermögendie Strafbarkeit nachdem Antragsdeliktgemäß § 203 StGBnicht zu beseitigen.Denn tatbestands-mäßige Handlung istdie unbefugte Über-tragung des Geheim-nisses an einenDritten wie sie bei alldiesen Auftragsver-hältnissen i.d.R. ge-geben ist, wennMandanten nicht ihreZustimmung erklärthaben.

Handlungsbedarf be-steht seit langem! Mir

ist früher, wenn ich Beamte desMinisteriums auf diesen Regelungsmangelhinwies, stets entgegnet worden, man sehekeinen Handlungsbedarf. Das hat sich nungeändert, nachdem immer wieder aufdieses Strafrechtsrisiko und die mangel-hafte gesetzliche Regelung hingewiesenwurde.

Möglich ist eine Gesetzesänderung nur inder Form, dass die Strafbarkeit hinsichtlichder genannten Dritten eingeschränkt wird.De lege ferenda ist u.a. die Einfügung einesAbsatzes III beabsichtigt, der - so besehen -die Einschränkungen normiert und in ihmheißt es:

„Die Absätze I und II gelten nicht fürOffenbarungen gegenüber Personen, die ander beruflichen oder dienstlichen Tätigkeitder in diesen Vorschriften genanntenPersonen mitwirken, wenn dieseOffenbarungen für die ordnungsgemäßeAusübung der Tätigkeit der mitwirkendenPersonen erforderlich sind“.

Zugleich sind Harmonisierungsänderungenfür die Bundesrechtsanwaltsordnungvorgesehen, die allerdings in einem neuen§ 43 f BRAO dem Rechtsanwalt zusätzliche,besondere Berufspflichten auferlegen. Ersoll verpflichtet sein, den „Dienstleistersorgfältig auszuwählen und zuüberwachen.“ Und er hat die„Zusammenarbeit unverzüglich zubeenden, wenn die Einhaltung“ der imGesetz genannten „Vorgaben (…) nichtgewährleistet“ sei. Schließlich sollen dieVerträge mit den Dienstleistern derSchriftform bedürfen.

Die Neuregelung im Strafgesetzbuchbegrüße ich ohne jede Einschränkung,verringert sie doch in diesem Bereich einstrafrechtliches Risiko der Anwaltschaft.

Welche Berufspflichten allerdings imUmgang mit den Dienstleistern in dasGesetz aufgenommen werden sollten, wirdGegenstand weiterer Erörterungen seinmüssen.

Mit den besten kollegialen GrüßenIhr

Otmar KuryPräsident

IMPRESSUM

KaMMERREPORt

erscheint vierteljährlich

herausgeber:

hanseatischeRechtsanwaltskammer

Der Präsident

Valentinskamp 88

20355 hamburg

tel 040-35 74 41-0

fax 040-35 74 41-41

Page 3: KR 01 2017aKtUEll Kammerrepor ˇ Sei e 4 ˇ a˘Sgabe 1/17 Die vorgenannte Änderung soll auch genutzt werden, um in der Gebühren-ordnung auch festzuschreiben, dass der Schatzmeister

Sehr geehrte Damen und Herren Kolle-ginnen und Kollegen,

zur ordentlichen Kammerversammlung desJahres 2017, die am

stattfinden soll, lade ich Sie herzlich ein.

Ich sehe folgende Tagesordnung vor:

1. Jahresbericht des Vorstandes

2. Rechnungslegung des Vorstandes überdie Einnahmen und Ausgaben derKammer sowie über die Verwaltung desVermögens im Jahr 2016(§ 73 Abs. 2 Nr. 7 BRAO)

3. Bericht der Rechnungsprüfer

4. Prüfung der Abrechnung des Vorstandesüber die Einnahmen und Ausgaben derKammer sowie über die Verwaltung desVermögens im Jahr 2016; Beschluss-fassung über die Entlastung des Kammer-vorstandes (§ 89 Abs. 2 Nr. 6 BRAO)

5. Verabschiedung des aktualisierten Haus-haltsplanes für das Jahr 2017 (§ 89 Abs. 2 Nr. 4 BRAO)

6. Verabschiedung des Haushaltsplanes für das Jahr 2018 und Beschlussfassung überden Kammerbeitrag für das Jahr 2018(§ 89 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 BRAO)

7. Änderung der Gebührenordnung:Erhöhung der Gebühren für die Prüfungzur Erlangung der Qualifikation zur

Geprüften Rechtsfachwirtin / zumGeprüften Rechtsfachwirt; Übertragungder Befugnis zum Gebührenerlass auf denSchatzmeister

8. Neuwahl eines Rechnungsprüfers

9. Behandlung der weiteren gestelltenAnträge

10. Verschiedenes

Zu den einzelnen Themen teile ich mit:

Zu TOP 6:Der Kammerbeitrag für das Jahr 2017 ist(einschließlich der Kosten für das beA) auf € 348,00 festgesetzt worden. Zusätzlich wirdfür 2017 eine Ausbildungsumlage für dieanwaltsbezogene Ausbildung der Referen-dare in Höhe von € 6,00 erhoben.

Die Kammerversammlung hat letztes Jahrbeschlossen, das Kammervermögen nichtweiter abzuschmelzen. Aufgrund strikterHaushaltsdisziplin ist dies im Jahr 2016auch gelungen.

Der Kammervorstand wird den Haushaltund die Planung noch weiter diskutierenund der Kammerversammlung in derEinladung zur Kammerversammlung einenVorschlag für den Kammerbeitrag 2018 aufder Grundlage der dann bekanntenUmstände unterbreiten.

Zu TOP 7:Im Jahr 2016 ist die Vergütung für diePrüfer bei der Abnahme der Fortbildungs-prüfung zur Rechtsfachwirtin / zumRechtsfachwirt erhöht worden. Deshalbmuss die in § 4 der Gebührenordnung derHanseatischen Rechtsanwaltskammerfestgeschriebene Prüfungsgebühr für dieseFortbildungsprüfung und möglicherweiseauch die Gebühr für jedeWiederholungsprüfung ebenfalls erhöhtwerden. Der Vorstand wird in derEinladung zur Kammerversammlung einenVorschlag für die neue Prüfungsgebührunterbreiten.

a K t U E l lK a m m e r r e p o r t • S e i t e 3 • a u S g a b e 1 / 1 7

Ankündigung der ordentlichen kAMMerversAMMlung 2017

der hAnseAtischen rechtsAnwAltskAMMer

Dienstag, dem 25. April 2017,18:00 Uhr,

in der Handwerkskammer Hamburg,Saal 304, Holstenwall 12,

20355 Hamburg,

Der Kammervorstand hat beschlossen,als Gastredner für den öffentlichen Teilder diesjährigen Kammerversammlung

Herrn Prof. Dr. Andreas von Arnauld

einzuladen, der „Zur aktuellen Ober-grenzendiskussion – was rechtlich gehtund was nicht“ sprechen wird.

Page 4: KR 01 2017aKtUEll Kammerrepor ˇ Sei e 4 ˇ a˘Sgabe 1/17 Die vorgenannte Änderung soll auch genutzt werden, um in der Gebühren-ordnung auch festzuschreiben, dass der Schatzmeister

a K t U E l lK a m m e r r e p o r t • S e i t e 4 • a u S g a b e 1 / 1 7

Die vorgenannte Änderung soll auchgenutzt werden, um in der Gebühren-ordnung auch festzuschreiben, dass derSchatzmeister über den Erlass vonGebühren allein entscheiden darf.

Zu TOP 8:Gemäß § 11 der Geschäftsordnung derHanseatischen Rechtsanwaltskammer wähltdie Kammerversammlung zwei Kammer-mitglieder als Rechnungsprüfer. DieAmtszeit beträgt vier Jahre.

Zuletzt hat die Kammerversammlung 2015zwei Rechnungsprüfer gewählt. Einer derbeiden, Herr Rechtsanwalt Eckhard Wolter,der das Amt des Rechnungsprüfers vieleJahre ausgeübt hat, beabsichtigt, sein Amtkurz vor der Kammerversammlung 2017nach zwei Jahren Amtszeit vorzeitigniederzulegen.

Es ist deshalb ein neuer Rechnungsprüfermit einer Amtszeit von 4 Jahren zu wählen.

Alle Mitglieder sind aufgerufen, Vorschlägefür die Nachfolge zu unterbreiten. Für dieseVorschläge gelten die Regeln überWahlvorschläge aus § 1 Abs. 2 und 3 derGeschäftsordnung der Hanseatischen Rechts-anwaltskammer nicht; die Vorschläge füreinen neuen Rechnungsprüfer müssen alsonicht vorher schriftlich eingereicht werden.

Wichtige Allgemeine Hinweise

Hamburg, den 24. Januar 2017

Otmar Kury - Präsident -

Alle Kammermitglieder werden hiermitaufgefordert, Gegenstände und Anträgefür die Tagesordnung einzubringen.Anträge zur Tagesordnung müssen inTextform bis

24. Februar 2017

beim Kammervorstand entweder bis16:00 Uhr in der Kammergeschäftsstelleoder über die gemeinsame Annahmestelleim Ziviljustizgebäude bis 24:00 Uhreingegangen sein (§ 1 Abs. 2 derGeschäftsordnung). Die Anschrift desKammervorstandes lautet:

Hanseatische Rechtsanwaltskammer,Valentinskamp 88, 20355 Hamburg.

Nach Ablauf der genannten Frist zu derenEinreichung erhalten Sie wie üblich diegemäß § 1 Abs. 4 der Geschäftsordnungvorgesehene formelle Einladung zurKammerversammlung (Einberufung), mitder die endgültige Tagesordnung sowiedie innerhalb der oben genannten Fristeingegangenen Gegenstände und Anträgebekannt gemacht werden.

Page 5: KR 01 2017aKtUEll Kammerrepor ˇ Sei e 4 ˇ a˘Sgabe 1/17 Die vorgenannte Änderung soll auch genutzt werden, um in der Gebühren-ordnung auch festzuschreiben, dass der Schatzmeister

Arbeitsgemein-schaft „DigitaleRechtsberatung“bei der BRAK

die Nutzung von computer- und soft-waregestützten digitalen Techno-

logien in allen Bereichen von Rechts-dienstleistungen, oftmals auch als „LegalTech“ bezeichnet, ist derzeit in aller Munde.Es gibt nicht wenige Stimmen, dieangesichts der digitalen Technologien eineweitreichende Veränderung des Anwalts-berufes prophezeien.

Als Reaktion auf diese Entwicklungen undinsbesondere auf die Entstehung vondigitalen Plattformen im Bereich derRechtsberatung hat die BRAK bereitsAnfang des Jahres 2016 die Einrichtungeiner Arbeitsgruppe „Digitale Rechtsbe-ratung“ beschlossen. Seither hat dieArbeitsgruppe schon mehrmals getagt. Siebefasst sich nicht nur abstrakt mit denrechtlichen Rahmenbedingungen, sondernauch mit den verschiedenen Formen derRechtsdienstleistungen und den Marktteil-nehmern, um daraus weitere Fragestell-ungen abzuleiten.

Gerade die Formen der Rechtsdienstleis-tungen und die dabei agierenden Markt-teilnehmer sind vielfältig. Wer meint,digitale Rechtsdienstleistungen beschrän-kten sich auf reine Informationsportale,Anwaltsverzeichnisse, Vermittlung an-waltlicher Dienstleistungen oder digitaleWissensvermittlung, irrt gewaltig. Längstgibt es auch Anbieter von „digitalenSchlichtungen“, Vertragstexte-Generatorenin Standardfällen sowie virtuelle Kanzleienbis hin zur automatisierten Rechtsberatung.

Die automatisierte Rechtsberatung ist derjüngste Trend. Sie erfolgt durch Algo-rithmen, die standardisierte Prozesseübernehmen. Nach Ausfüllen eines Online-Formulars mit standardisierten Fragenerhält man direkt eine Einschätzung, obAnsprüche und Rechte bestehen könnten.Hier gibt es bereits verschiedene Portale fürBAföG-Bescheide, Bußgeldbescheide, Hartz-4-Bescheide oder auch zur Überprüfung vonFluggastrechten. Die Teilnehmer am Marktdigitaler Rechtsdienstleistungen sind nichtnur Anwälte, sondern auch Verbände, Ge-

werkschaften, Rechtsschutzversicherer,gewerbliche Anbieter sowie Law Clinicsund Gutachter.

Eines ist sicher: Die Digitalisierung istbereits da. Die Anwaltschaft sollte sichdaher damit beschäftigen, was der Markt zubieten hat und wo die Chancen und wo dieGefahren liegen. Dies ist der Auftrag derArbeitsgruppe. Wir werden an dieser Stelleweiter berichten.

§ 14 BORA bei Zustellungen vonAnwalt zu Anwaltim Kammerreport 5/2015, S. 14, hatten

wir berichtet, dass nach Auffassung desBGH (Urteil vom 26.10.2015 – AnwSt (R)4/15) aus § 14 BORA keine Rechtspflichtabzuleiten sei, bei Zustellungen von Anwaltzu Anwalt das Empfangsbekenntnis zuerteilen.

Diese Entscheidung führte zu einer großenUnsicherheit in der Anwaltschaft. Denndadurch sind Rechtsanwälte zwarberufsrechtlich nicht verpflichtet, dasEmpfangsbekenntnis gegenüber einerKollegin/einem Kollegen abzugeben, einesolche Abgabe ist ihnen aber auch nichtverboten. Also muss im Einzelfall sorgfältiggeprüft werden, ob die Entgegennahmeeiner Zustellung nicht denMandanteninteressen zuwiderläuft unddamit sogar als Parteiverrat strafbar wäre.Auch der Versender eines solchenEmpfangsbekenntnisses sollte sich gutüberlegen, ob er zur Vermeidung von(Haftungs-) Risiken nicht vorsorglich besserden Weg der Zustellung durch denGerichtsvollzieher wählt.

Die 6. Satzungsversammlung bei der BRAKhat in ihrer Sitzung am 21.11.2016 auf diesemissliche Rechtslage reagiert undbeschlossen, auch Zustellungen von Anwaltzu Anwalt ausdrücklich in § 14 BORAaufzunehmen. Der Beschluss ergingallerdings unter der Voraussetzung, dass derGesetzgeber eine entsprechende Satzungs-ermächtigung für eine berufsrechtlicheRegelung der Pflichten bei der Zustellungvon Anwalt zu Anwalt in der BRAO schafft.Denn eine solche Ermächtigungsgrundlagesieht der BGH in seinem vorgenanntenUrteil derzeit nicht und hat deshalb den

a K t U E l lK a m m e r r e p o r t • S e i t e 5 • a u S g a b e 1 / 1 7

Page 6: KR 01 2017aKtUEll Kammerrepor ˇ Sei e 4 ˇ a˘Sgabe 1/17 Die vorgenannte Änderung soll auch genutzt werden, um in der Gebühren-ordnung auch festzuschreiben, dass der Schatzmeister

Wortlaut von § 14 BORA einschränkendausgelegt.

Der Entwurf der hierfür erforderlichenGesetzesänderung liegt bereits vor und stehtkurz vor seiner Verabschiedung durch denDeutschen Bundestag. Sobald das Gesetz inKraft tritt, kann aufgrund des „Vorrats-beschlusses“ der Satzungsversammlung dieBerufsordnung unmittelbar geändertwerden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Anwaltschaft aufdie Richterbankdes BVerfGdie BRAK und der Deutsche Anwaltver-

ein (DAV) sprechen sich dafür aus, dasskünftig sowohl der Erste als auch der ZweiteSenat des Bundesverfassungsgerichtesobligatorisch jeweils mit einer Anwältinoder einem Anwalt als Richterin oderRichter besetzt ist.

Bislang wurden die Richterstellen amBundesverfassungsgericht neben dengrundgesetzlich vorgeschriebenen Bun-desrichtern meistens mit Hochschullehre-rinnen und Hochschullehrern besetzt.Rechtsanwälte sind hingegen seit 2005nicht mehr unter den Richtern gewesen.Eine Rechtsanwältin war noch nie Rich-terin. Die Anwaltschaft als größte Be-rufsgruppe unter den volljuristischenBerufen ist nach Auffassung von BRAK undDAV auf der Richterbank des Bun-desverfassungsgerichts deshalb nichtangemessen repräsentiert. Dabei könntenAnwältinnen und Anwälte mit ihrenpraktischen Erfahrungen und dem darausgewonnenen Blickwinkel die Arbeit desGerichts in erheblichem Maße bereichern.

Der Vorschlag von BRAK und DAV siehtvor, die Besetzung mindestens einerRechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltesals Richterin oder Richter in jeden Senat desBundesverfassungsgerichts gesetzlich zuverankern. Dies sei auch ohne Änderungdes Grundgesetzes möglich. Es müsstelediglich das Bundesverfassungsgerichts-gesetz ergänzt werden.

Die vollständige Presseerklärung der BRAKzu diesem Thema finden Sie unter www.rak-hamburg.de/2017-001.

Rückkehr in dieGeschäftsführung

die Kammergeschäftsführerin Frau Dr. Noster ist aus ihrer Elternzeit

zurückgekehrt. Sie übernimmt u.a. denAusbildungsbereich und verstärkt damit dieGeschäftsführung. Weitere zukünftigeZuständigkeiten und die Erreichbarkeit vonFrau Dr. Noster entnehmen Sie bitte zurgegebenen Zeit der Internetseite bzw. derRückseite des Kammerreports.

Karikaturpreisder deutschenAnwaltschaftdie BRAK hat den 10. Karikaturpreis der

deutschen Anwaltschaft an Achim Gre-ser und Heribert Lenz verliehen. Mit demseit 1998 alle zwei Jahre vergebenen Preisehrt die BRAK weltweit herausragendeKarikaturisten, die mit ihren humorvollenund kritischen Werken einen wichtigenBeitrag zu einer gerechteren undmenschlicheren Welt leisten.

Das Karikaturistenduo wurde bekanntdurch seine Arbeiten für die Titanic, dieFrankfurter Allgemeine Zeitung, die Frank-furter Allgemeine Sonntagszeitung, denStern und den Focus. Getreu ihrem Motto“Jeder Krieg hat seine Opfer, das gleiche giltfür den guten Witz“ nehmen die beiden inAschaffenburg lebenden Künstler mitspitzer Tuschefeder Politik, Sport, Religionund allgemeines Zeitgeschehen aufs Korn.

Weiterführende Informationen zum Ka-rikaturpreis sowie den diesjährigen undfrüheren Preisträgern finden Sie auf derWebseite der BRAK unterhttp://www.brak.de/die-brak/veranstaltungen/karikaturpreis/.

a K t U E l lK a m m e r r e p o r t • S e i t e 6 • a u S g a b e 1 / 1 7

Page 7: KR 01 2017aKtUEll Kammerrepor ˇ Sei e 4 ˇ a˘Sgabe 1/17 Die vorgenannte Änderung soll auch genutzt werden, um in der Gebühren-ordnung auch festzuschreiben, dass der Schatzmeister

beA: Wann gelte ich alsempfangsbereit?

seit dem 28.11.2016 ist das besondereelektronische Anwaltspostfach (beA)

freigeschaltet und kann für den Empfangund das Versenden von verschlüsseltenNachrichten und Dokumenten unterhttps://bea-brak.de genutzt werden.

Nach § 31 der Rechtsanwaltsverzeichnis-und -postfachverordnung (RAVPV) muss biszum 31. Dezember 2017 der Post-fachinhaber Zustellungen und den Zugangzu Mitteilungen über das beA aber nur dannzur Kenntnis nehmen und gegen sichgelten lassen, wenn er zuvor seine Bereit-schaft zu deren Empfang über das beAerklärt hat. Mit dieser Norm wollte derVerordnungsgeber eine Übergangsphaseschaffen. Aus seiner Sicht sprechenpraktische Gründe für eine solche Phase, inder die Funktion des beA getestet werdenkann, ohne Haftungsrisiken oder sogarberufsrechtlichen Maßnahmen ausgesetztzu sein. Wie aber erklärt man dieBereitschaft zum Empfang vonMitteilungen über das beA?

Nach der Begründung zu § 31 RAVPV (vgl.BR-Drs. 417/16, S. 43f.) kann dieBereitschaft zur Entgegennahme vonMitteilungen über das beA auf verschie-denen Wegen zum Ausdruck gebrachtwerden:

So kann beispielsweise ein Hinweis auf dieErreichbarkeit über das besondereelektronische Anwaltspostfach auf demBriefkopf oder auf der Internetseite derPostfachinhaberin oder des Postfachin-habers in Betracht kommen.

Bei der Anwaltssuche des Deutschen Anwalt-vereins unter www.anwaltsauskunft.dekann mittlerweile ebenfalls erklärt werden,dass man das beA nutze.

Auch wird man im Versenden rechtsver-bindlicher Mitteilungen über das beson-dere elektronische Anwaltspostfach dieschlüssige Erklärung sehen müssen, aufdemselben Weg auch erreichbar zu sein.

Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwaltkann die Bereitschaft jedoch nicht auf

einzelne Verfahren beschränken, sondernnur allgemein erklären. Dies ergibt sich aus§ 31 Satz 2 RAVPV, wonach die Erklärung(generell) nicht beschränkt werden kann.Anderenfalls, so die Verordnungsbegrün-dung, würde dies bei den Kommunikations-partnern, d.h. insbesondere bei denGerichten, aber auch bei Kollegen, zu einerzu großen Unsicherheit darüber führen, obeine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwaltin einem bestimmten Verfahren über dasbesondere elektronische Anwaltspostfachnun zu erreichen ist oder nicht. Dies wäreauch für die Verwaltung der Gerichte kaumzu handhaben.

§ 31 Satz 3 RAVPV stellt klar, dass die bloßeDurchführung der Erstanmeldung nochkeine Erklärung der Bereitschaft zurEntgegennahme von Mitteilungen über dasbesondere elektronische Anwaltspostfachdarstellt. Ebenso wenig soll der Versandnicht berufsbezogener Mitteilungen eineErklärung der Empfangsbereitschaft dar-stellen. Hiermit soll ein unverbindlichesTesten der Funktionen des besonderenelektronischen Anwaltspostfachs ermög-licht werden.

beA-NewsletterZum Start des besonderen elektronischen

Anwaltspostfachs ist ein neues Angebotder BRAK gestartet, das dessen Nutz-erinnen und Nutzer in der täglichen An-wendung unterstützen soll: der beA-Newsletter.

Er bietet wöchentlich praktische Infor-mationen rund um das beA – zur Bedie-nung, zum technischen Entwicklungsstand,zu den rechtlichen Rahmenbedingungen.Ganz bewusst werden Fragen undVerbesserungsvorschläge der beA-Nutzerinnen und -Nutzer aufgegriffen, diean die BRAK herangetragen werden.

Bestellt werden kann der Newsletter überdie Startseite der BRAK-Website(www.brak.de) unter „Newsletter". Dieeinzelnen Ausgaben des Newsletters findenSie auch auf unserer Homepage (www.rak-hamburg.de) unter „ElektronischerRechtsverkehr“.

S E R V I C EK a m m e r r e p o r t • S e i t e 7 • a u S g a b e 1 / 1 7

Page 8: KR 01 2017aKtUEll Kammerrepor ˇ Sei e 4 ˇ a˘Sgabe 1/17 Die vorgenannte Änderung soll auch genutzt werden, um in der Gebühren-ordnung auch festzuschreiben, dass der Schatzmeister

beA-Support

Bei Fragen und Problemen rund um dasThema "beA" ist bei der Wahl des An-

sprechpartners bitte zu unterscheiden zwischen dem Postfach und der beA-Karte:

Für Fragen zum Postfach oder bei Störungen hat das mit der Entwicklung unddem Betrieb des beA beauftragteUnternehmen ATOS einen Service Deskeingerichtet, der per E-Mail unter [email protected] oder telefonisch unterder Nummer 030 - 5200 09 444 erreichbar ist.

Weitere Informationen zum Postfach selbsterhalten Sie unter http://bea.brak.de. Dortfinden Sie auch einen Bereich "HäufigeFragen und Antworten".

Für Fragen zur beA-Karte hat die Bun-desnotarkammer eine E-Mail-Adresse [email protected] eingerichtet. Außerdem gibtes noch eine Sperrhotline und Rufnummerfür Fragen zur Signaturkarte: 0800 -3550 400.

Weitere Informationen zur beA-Karte er-halten Sie unter https://bea.bnotk.de. Dortfinden Sie auch einen Bereich "HäufigeFragen und Antworten".

Diese Informationen und Kontaktdatenkönnen Sie auch unserer Homepage unter„Elektronischer Rechtsverkehr“ entnehmen.

Vorsicht beigewerblicher Tätigkeitder Ausschuss Steuerrecht der Bundes-

rechtsanwaltskammer weist auf dieproblematische „Abfärbung“ von anwaltli-chen Tätigkeiten hin, die als gewerblicheinzustufen sind:

Nach ständiger Rechtsprechung desBundesfinanzhofes (vgl. etwa BFH, Urteilvom 27.08.2014 – VIII-R-6/12) müssen ineiner Personengesellschaft sämtlicheGesellschafter die Merkmale eines freienBerufs erfüllen, damit die Ausübung einesfreien Berufs i.S.d. § 18 EStG (Einkünfte ausselbständiger Arbeit) vorliegt. Denn dietatbestandlichen Voraussetzungen derFreiberuflichkeit können nicht von derPersonengesellschaft selbst, sondern nurvon natürlichen Personen erfüllt werden.

Im Ergebnis darf also das Handeln derGesellschafter in ihrer gesamthänderi-schen Verbundenheit und damit dasHandeln der Gesellschaft kein Elementeiner nicht freiberuflichen Tätigkeit ent-halten. Erbringen die Gesellschafter einerPersonengesellschaft ihre Leistungenteilweise freiberuflich und zum Teil ge-werblich, so ist ihre Tätigkeit nach § 15 Abs.3 Nr. 1 EStG insgesamt als gewerblich zuqualifizieren.

So ist eine Rechtsanwalts-Personen-gesellschaft schon dann gewerblich tätig,wenn ein angestellter Rechtsanwalteigenverantwortlich, d.h. ohne Anleitungoder Überwachung durch einenGesellschafter, tätig ist. Die von demangestellten Rechtsanwalt aus seinerTätigkeit erzielten Umsätze sind als ge-werbliche Einkünfte der Personengesell-schaft zu qualifizieren, da die Gesell-schafter insoweit nicht mehr – wie es § 18Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG verlangt – aufgrundeigener Fachkenntnisse selbst leitend undeigenverantwortlich tätig gewesen sind.

Es erfolgt eine „Abfärbung“ dieser ge-werblichen Einkünfte auf die übrigenEinkünfte der Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Die Einkünfte derPersonengesellschaft sind nicht alsEinkünfte aus selbständiger Arbeit i.S.d. §18 EStG zu behandeln, vielmehr erzielt siein vollem Umfang gewerbliche Einkünftenach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.

Die gleiche Problematik kann sich fürRechtsanwalts-Personalgesellschaften auchbei Managing-Partnern, Senior-Partnern,die ausschließliche für die Mandanten-akquise zuständig sind, und bei aus-ländischen Korrespondenzanwälten stellen.

Der Ausschuss Steuerrecht möchte dasProblembewusstsein der Anwaltschaftschärfen und die Kolleginnen und Kolle-gen dahingehend sensibilisieren, dassinsbesondere leitende Rechtsanwältesorgfältig ihre Dokumentationspflichtausüben und sämtliche Tätigkeiten derangestellten Rechtsanwälte abzeichnen, umeine Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStGzu vermeiden. Derzeit erarbeitet derAusschuss Steuerrecht, ein Positionspapierzur Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit.Wir werden Sie zur gegebenen Zeit auf dieVeröffentlichung des Papiers an dieser Stelleaufmerksam machen.

S E R V I C EK a m m e r r e p o r t • S e i t e 8 • a u S g a b e 1 / 1 7

Page 9: KR 01 2017aKtUEll Kammerrepor ˇ Sei e 4 ˇ a˘Sgabe 1/17 Die vorgenannte Änderung soll auch genutzt werden, um in der Gebühren-ordnung auch festzuschreiben, dass der Schatzmeister

Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabevon deren Anschrift und Webseitehinzuweisen, wenn die Streitigkeit übereinen Verbrauchervertrag durch den Un-ternehmer und den Verbraucher nichtbeigelegt werden konnte.

In den BRAK-Mitteilungen 6/2016 findenSie ab S. 271 ff. weitere Hinweise zu diesenInformationspflichten sowie Mustertexte.Sie können die Fundstelle auch im Internetunter www.brak-mitteilungen.de einsehen.

Neu: Schutz-schriften nurnoch onlineseit dem 01.01.2017 sind Rechtsanwäl-

tinnen und Rechtsanwälte nach demneuen § 49c BRAO verpflichtet, Schutz-schriften ausschließlich elektronisch zumSchutzschriftenregister nach § 945a ZPOeinzureichen. Schutzschriften sind vor-beugende Verteidigungsschriftsätze gegenerwartete Anträge auf Arrest oder einst-weilige Verfügung (§ 945a Abs. 1 Satz 2ZPO). Eine Schutzschrift gilt als bei allenordentlichen Gerichten der Länder einge-reicht, sobald sie in das Schutzschriften-register eingestellt ist (§ 945a Abs. 2 Satz 1ZPO). Sechs Monate nach ihrer Einstellungsind die Schutzschriften wieder zu löschen.

Zur Einreichung wurde eigens das zentrale,länderübergreifende elektronische Registerfür Schutzschriften geschaffen. Sieerreichen das Schutzschriftenregister unterhttps://schutzschriftenregister.hessen.de/.Dort finden Sie auch weitere Informatio-nen zur elektronischen Einreichung vonSchutzschriften.

Die technischen Einzelheiten bei derEinreichung sind in der Verordnung überdas elektronische Schutzschriftenregister(SRV) geregelt. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 SRVmuss das elektronische Dokument, das dieSchutzschrift enthält, mit einerqualifizierten elektronischen Signatur derverantwortenden Person versehen sein.Wird auf einem sicheren Übermittlungswegeingereicht, genügt es, wenn dieSchutzschrift durch die verantwortendePerson signiert wird (§ 2 Abs. 4 Satz 2 SRV).Die Schutzschrift kann auch über dasbesondere elektronische Anwaltspostfach(beA) eingereicht werden. Bis zum

B E R U f S R E C h tK a m m e r r e p o r t • S e i t e 9 • a u S g a b e 1 / 1 7

Ab sofort: Infor-mationspflicht aufSchlichtungsstelle

seit dem 01.02.2017 müssen Rechtsan-wältinnen und Rechtsanwälte unter be-

stimmten Umständen auf ihrer Webseiteoder in ihren AGB über die Möglichkeit derTeilnahme an einem Streitbeilegungs-verfahren vor der zuständigen Ver-braucherstreitbeilegungsstelle (hier: Schlich-tungsstelle der Rechtsanwaltschaft inBerlin) hinweisen. Hierauf hatten wirbereits in unserer Ausgabe vom 26.05.2016(Heft 3/2016, S. 10) hingewiesen.

Die Rechtsgrundlage für diese Hinweis-pflicht ist in dem Verbraucherstreitbeile-gungsgesetz (VSBG) zu finden. Dabei gibt essowohl eine Allgemeine Informa-tionspflicht als auch eine Informations-pflicht nach Entstehen der Streitigkeit:

Nach § 36 Abs. 1 VSGB hat einUnternehmer, der eine Webseite unterhältoder Allgemeine Geschäftsbedingungenverwendet, als Allgemeine Informations-pflicht den Verbraucher leicht zugänglich,klar und verständlich

- in Kenntnis zu setzen davon, inwieweiter bereit ist oder verpflichtet ist, an Streit-beilegungsverfahren vor einer Verbrau-cherschlichtungsstelle teilzunehmen, und

- auf die zuständige Verbraucherschlich-tungsstelle hinzuweisen, wenn sich derUnternehmer zur Teilnahme an einemStreitbeilegungsverfahren vor einer Ver-braucherschlichtungsstelle verpflichtet hatoder wenn er auf Grund von Rechts-vorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist.

Die Allgemeine Informationspflicht nach § 36 VSBG betrifft nur Rechtsanwältinnenund Rechtsanwälte, die folgendeVoraussetzungen erfüllen:

- Beschäftigung von mehr als zehn Personen und

- Unterhaltung einer Webseite oder Ver-wendung von Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen (Mandatsbedingungen).

Zur Erfüllung der Informationspflichtnach Entstehen der Streitigkeit hat derUnternehmer gemäß § 37 Abs. 1 VSBG denVerbraucher auf eine für ihn zuständige

Page 10: KR 01 2017aKtUEll Kammerrepor ˇ Sei e 4 ˇ a˘Sgabe 1/17 Die vorgenannte Änderung soll auch genutzt werden, um in der Gebühren-ordnung auch festzuschreiben, dass der Schatzmeister

31.12.2017 sind Einreichungen über dasbeA aber noch qualifiziert elektronisch zusignieren. Erst ab dem 01.01.2018 gilt dasbeA als "sicherer Übermittlungsweg".

Für die Einreichung der Schutzschriftentsteht eine Gebühr in Höhe von € 83,00(Nr. 1160 der Anlage zum JVKostG).

Anwaltsrobe mitWerbeaufdruckist unzulässigder BGH hatte sich mit einer ganz be-

sonderen Form anwaltlicher Werbungzu befassen: Ein Rechtsanwalt wollte seineAnwaltsrobe auf deren oberen Rücken-bereich mit den Worten "Dr. R." und derInternetadresse "www.dr-r.de" bestickenlassen. Der BGH hielt dies für keine guteIdee und verwies auf die Unvereinbarkeitmit dem anwaltlichen Berufsrecht:

Die in § 20 BORA normierte Pflicht zumTragen einer Robe setze voraus, dass dieRobe nicht mit Werbeaufdrucken oderähnlichen werbenden Aufbringungen ver-sehen ist. Dies ergäbe sich aus Sinn undZweck der vor Gericht getragenen Anwalts-robe. Es bestehe ein erhebliches Interesse derAllgemeinheit daran, dass Gerichtsverhand-lungen in guter Ordnung und angemess-ener Form durchgeführt werden könnten.Diesem Zweck diene es, wenn auch die ander Verhandlung beteiligten Rechtsanwälteeine Amtstracht trügen. Sie würdendadurch aus dem Kreis der übrigenTeilnehmer an der Verhandlung heraus-gehoben; ihre Stellung als unabhängigesOrgan der Rechtspflege (§ 1 BRAO) werdesichtbar gemacht. Darin liege auch einzumindest mittelbarer Nutzen für dieRechts- und Wahrheitsfindung im Prozess;denn die Übersichtlichkeit der Situation imVerhandlungsraum werde gefördert undzugleich ein Beitrag zur Schaffung derAtmosphäre der Ausgeglichenheit undObjektivität geleistet, in der alleinRechtsprechung sich in angemessener Formdarstellen könne. Durch das Anlegen derRobe trete der Rechtsanwalt mithin alsPerson hinter seiner Funktion alsProzessbeteiligter zurück.Dieser Zweck der vor Gericht getragenenAnwaltsrobe stehe jeglichem Werbeaufdruckauf der Robe entgegen. Anwaltliche Werbungsei ein Verhalten, das darauf abziele, den

B E R U f S R E C h tK a m m e r r e p o r t • S e i t e 1 0 • a u S g a b e 1 / 1 7

Verkehr für die Inanspruchnahme vonLeistungen des Rechtsanwalts zu gewinnen.Durch ihre Aufbringung auf die vor Gerichtgetragene Robe werde letztere zweckent-fremdet und würden ihre eigentlichen,vorstehend dargestellten Zwecke wesentlichbeeinträchtigt. Der Rechtsanwalt trete mittelsder Robe als "Werbeträger" hervor undmindere auf diese Weise die vorgenannteFunktion und Wirkung der Robe.

Zudem sei die durch den Kläger beab-sichtigte Werbung mit dem berufsrechtli-chen Gebot sachlicher und berufsbezo-gener Unterrichtung (§ 43b BRAO, § 6 Abs.1 BORA) ebenfalls nicht vereinbar. Die imGerichtssaal getragene Robe sei keinzulässiges Mittel anwaltlicher Werbung.Die Angabe des Namens des Klägers unddes Domain-Namens seiner Homepagestelle für sich genommen inhaltlich zwarkeine unsachliche Werbung dar. IhreAufbringung auf einer vor Gerichtgetragenen Robe verletze jedoch dasSachlichkeitsgebot. Denn die Robeverkörpere - wie bereits ausgeführt - für alleim Gerichtssaal Anwesenden erkennbar dieStellung des Rechtsanwalts alsunabhängiges Organ der Rechtspflege unddas Ziel einer ausgeglichenen undobjektiven Verhandlungsatmosphäre, diedurch die Grundsätze der Sachlichkeit undder Rationalität geprägt ist. Sie diene damitmittelbar auch der Rechts- undWahrheitsfindung im Prozess und mithinder Funktionsfähigkeit der Rechtspflege.Die werberechtlichen Vorschriften desanwaltlichen Berufsrechts dienten eben-falls dem Zweck, die Unabhängigkeit desRechtsanwalts als Organ der Rechtspflegezu sichern. Ein Werbeaufdruck störe aber -unabhängig von seinem Inhalt - dieFunktion und Wirkung der Robe. In Folgeseiner Aufbringung entstünde ein für alleBetrachter ins Auge springendes, nichtauflösbares Spannungsverhältnis zwischendem Zweck der Robe und den durch sieverkörperten Inhalten und Zielen einerseitsund dem Werbezweck des Aufdrucksandererseits. Die Robe verliere in Folge dieser- durch den Aufdruck herbeigeführten -Widersprüchlichkeit ihres Erscheinungs-bildes maßgeblich ihre Funktion. Diesezweckentfremdende Wirkung des Werbe-aufdrucks begründe daher einen Verstoßgegen das Sachlichkeitsgebot.

BGH, Urteil vom 07.11.2016 – AnwZ(Brfg) 47/15

Page 11: KR 01 2017aKtUEll Kammerrepor ˇ Sei e 4 ˇ a˘Sgabe 1/17 Die vorgenannte Änderung soll auch genutzt werden, um in der Gebühren-ordnung auch festzuschreiben, dass der Schatzmeister

Der BGH hält die Klage der Mandantenjedoch für unbegründet:

Für den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2BGB genüge ein auffälliges Missverhältniszwischen Leistung und Gegenleistungallein nicht. Erforderlich sei darüberhinaus, dass der Gläubiger die beimSchuldner bestehende, von § 138 Abs. 2BGB näher bestimmte Schwächesituationausgenutzt habe, was aber nicht ausrei-chend dargelegt worden sei.

Auch die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1BGB lägen nicht vor. Das vereinbartePauschalhonorar von € 20.000 zuzüglichUmsatzsteuer und Auslagen für eineVertretung der Kläger in der Sache ihresPflegekindes bezüglich aller sich hierausergebenden Sach- und Rechtsfragen verstoßenicht gegen die guten Sitten, weil es sich beidieser Vergütung aufgrund der tatsächlichenUmstände des Streitfalls um kein auffälligesMissverhältnis zwischen voraussichtlichemtatsächlichen Aufwand und Entgelt handelt.

Die Mandanten hätten den Rechtsanwalt zurumfassenden außergerichtlichen und erst-instanzlichen Vertretung in allen dasPflegekind betreffenden Sachen ver-pflichtet. Es sei zu erwarten gewesen, dassdiese Konflikte nicht ohne gerichtlicheAuseinandersetzungen geklärt werdenwürden. Kindschaftssachen seien - sofernsie streitig werden - oft sachlich schwierigsowie zeit- und arbeitsintensiv. Die hierbeientstehenden gesetzlichen Gebühren seienangesichts des gesetzlichen Regelstreit-werts von € 3.000 möglicherweise nichtkostendeckend, weshalb sie keine aus-reichende Vergleichsgrundlage für denSchluss auf eine Sittenwidrigkeit dar-stellten. Zudem spräche die Art und Weisedes Zustandekommens der Honorarver-einbarung mit einer Wahlfreiheit zwischenStundensatz und Pauschalhonorar gegeneine Sittenwidrigkeit.

Schließlich sei auch die Herabsetzung dervereinbarten Gebühr nach § 3a Abs. 2 Satz 1RVG ausgeschlossen. Für die anwaltlicheTätigkeit seien im Rahmen des konkretenMandats nach den Feststellungen desBerufungsgerichts rund 107 Stundenangefallen. Damit entspräche das Pauschal-honorar im wirtschaftlichen Ergebniseinem Stundenhonorar von unter € 200

r v g a K t U E l lK a m m e r r e p o r t • S e i t e 1 1 • a u S g a b e 1 / 1 7

BGH: Sitten-widrigkeit vonHonorar-vereinbarungen» Ob ein für die Sittenwidrigkeit der Ho-

norarvereinbarung sprechendes auffälligesMissverhältnis zwischen der Leistung des An-walts und dem vereinbarten Honorar besteht,hängt davon ab, welche Vergütung nach Um-fang und Schwierigkeit der im Rahmen deskonkreten Mandats geschuldeten anwaltli-chen Tätigkeit marktangemessen und adäquat ist. Die gesetzlichen Gebühren stel-len hierbei ein Indiz dar.

Die tatsächliche Vermutung, dass einHonorar unangemessen hoch ist, welches diegesetzlichen Gebühren um mehr als das 5-fache übersteigt, gilt auch für zivilrechtlicheStreitigkeiten. Der Anwalt kann dieVermutung entkräften. «

(Leitsätze des Gerichts)

Ein Rechtsanwalt wurde beauftragt, in einerKindschaftssache für die Eltern einesPflegekindes die Konflikte mit derleiblichen Mutter des Kindes und mit demJugendamt zu klären. Für die Honorierungschlug er entweder eine Abrechnung nachZeitaufwand (€ 200 pro Stunde) oder einPauschalhonorar vor. Zunächst wählten dieMandanten die Abrechnung nach Zeitauf-wand. Nachdem sie auf dieser Basis eineZwischenrechnung in Höhe von € 4.188,68erhielten, entschieden sie sich dann aberdoch für das alternativ angebotenePauschalhonorar. Dieses wurde sodann inHöhe von € 20.000 zuzüglich Auslagen undUmsatzsteuer schriftlich vereinbart.

Nach Beendigung der Angelegenheitrechnete der Rechtsanwalt mit einemGesamtbetrag in Höhe von € 24.581,50gegenüber seinen Mandanten ab. Weil diegesetzlichen Gebühren für das Tätig-werden des Rechtsanwaltes lediglich € 3.733,03 betragen hätten, reichten dieMandanten Klage auf Rückzahlung desüberschießenden Betrages ein.

Page 12: KR 01 2017aKtUEll Kammerrepor ˇ Sei e 4 ˇ a˘Sgabe 1/17 Die vorgenannte Änderung soll auch genutzt werden, um in der Gebühren-ordnung auch festzuschreiben, dass der Schatzmeister

r v g a K t U E l lK a m m e r r e p o r t • S e i t e 1 2 • a u S g a b e 1 / 1 7

netto. Ein solches Stundenhonorar sei nichtunangemessen hoch, zumal die Mandantenmit dem Rechtsanwalt bewusst einenauswärtigen Spezialisten für Streitigkeitenin Pflegekindfällen beauftragt hätten.

BGH, Urteil vom 10.11.2016 – IX ZR119/14

Keine Einigungs-gebühr beiUnerheblichkeitdas OLG Düsseldorf hat in einem Be-

schluss festgestellt, dass eineEinigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVGdann nicht anfalle, wenn dieVereinbarungen der Parteien nur einenunerheblichen Teil des Verfahrens-gegenstandes betreffen.

In dem konkreten Fall hatten sich dieParteien nur über den Wortlaut einer Un-terlassungserklärung, nicht aber über dieeigentlich geltend gemachten Schadens-ersatzansprüche geeinigt. Zwar müsstensich die Parteien für die Entstehung derEinigungsgebühr nicht über den gesamtenStreitstoff einigen. Nach Auffassung desGerichts reiche aber die Einigung übereinen bloß unerheblichen Teil nicht aus,weil dadurch der Streit zwischen denBeteiligten nicht beigelegt werde.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom08.08.2016 – I-10 W 133/16

Keine Terminsge-bühr bei telefoni-scher Nachfrage das OLG Hamburg hatte sich mit dem

Entstehen der Terminsgebühr zu be-schäftigen. In dem zugrundeliegenden Fall,hatte sich der Prozessbevollmächtigte desBeklagten bei dem Prozessbevoll-mächtigten des Klägers erkundigt, ob eineKlagerücknahme erwogen werde. AlsAntwort erhielt er lediglich die Auskunft,dass dies noch nicht entschieden sei.

Nach Auffassung des OLG Hamburg ist einsolches Telefonat nicht ausreichend für dieEntstehung der Terminsgebühr nach Nr.3104 VV-RVG. Zwar könne nach derVorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV-RVG eineTerminsgebühr auch bei der Mitwirkung anBesprechungen entstehen, die auf dieVermeidung oder Erledigung des Verfahrensgerichtet sind. Ein solcher Fall sei etwagegeben, wenn der Rechtsanwalt demGegner in einem Gespräch zur Rücknahmeder Klage zu bewegen versucht. Allein dieNachfrage nach einer Klagerücknahmestelle aber noch nicht einen solchenVersuch dar.

OLG Hamburg, Beschluss vom15.06.2016 – 8 W 60/16

Pflichtverteidiger-gebühren fürverbundeneVerfahrennach einem Beschluss des Landgerichts

Hamburg entstehen die Pflichtver-teidigergebühren auch für die zuvorhinzuverbundenen Verfahren, ohne dass eshierfür einer gesonderten Entscheidungbedurft hätte.

Ausweislich der Entscheidungsgründe desGerichts ergäbe sich dies bereits un-mittelbar aus § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG,wonach der Rechtsanwalt die Vergütungauch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunktseiner Bestellung erhält. Einer Ent-scheidung über die „Erstreckung“ auf diezuvor verbundenen Verfahren nach § 48Abs. 6 Satz 3 RVG bedurfte es nicht. Dies seinur dann erforderlich, wenn nach derBeiordnung oder Bestellung weitereVerfahren hinzuverbunden werden. In demzu entscheidenden Fall aber erfolgte dieVerbindung der Verfahren, in denen dieRechtsanwältin zunächst als Wahlver-teidigerin tätig wurde, bereits vor derBeiordnung.

LG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2016 –627 Qs 40/16

Page 13: KR 01 2017aKtUEll Kammerrepor ˇ Sei e 4 ˇ a˘Sgabe 1/17 Die vorgenannte Änderung soll auch genutzt werden, um in der Gebühren-ordnung auch festzuschreiben, dass der Schatzmeister

t E R M I n EK a m m e r r e p o r t • S e i t e 1 3 • a u S g a b e 1 / 1 7

19. NorddeutscherInsolvenzrechtstag

unter dem Titel „Insolvenzrecht im Europäischen Kontext“ findet am

9. und 10. Februar 2017

im Grand Elysée Hotel, Rothenbaum-chaussee 10, 20148 Hamburg, der 19.Norddeutsche Insolvenzrechtstag 2017 desNorddeutschen Insolvenzforums Hamburge.V. statt.

Eine Anmeldung ist erforderlich. DieEinladung nebst Tagungsprogramm undAnmeldeformular finden Sie unter

www.rak-hamburg.de/2017-002.

2. Bucerius-Medizinrechtstagdie Bucerius Law School veranstaltet am

Mittwoch, den 22. Februar 2017,von 16.00 bis 19.30 Uhr,

den 2. Bucerius-Medizinrechtstag. Unterdem Titel „Das Organisationsrecht dermedizinischen Einrichtungen“ wird überaktuell besonders relevante organisati-onsrechtliche Aspekte des Heilberufswe-sens diskutiert. Veranstaltungsort ist dieBucerius Law School, Jungiusstraße 6,20355 Hamburg, Moot Court (Raum 1.21).

Die Teilnahme ist unentgeltlich. EineAnmeldung ist bis zum 16. Februar 2017erforderlich.

Weitere Einzelheiten zum Programm unddas Anmeldeformular finden Sie unterwww.law-school.de/medizinrechtstag.

Ausstellung über Curiohaus-Prozesse

noch bis zum

12. Februar 2017

ist in der Rathausdiele des HamburgerRathauses die Ausstellung

„Die HamburgerCuriohaus-Prozesse:Kriegsverbrechen vor

britischen Militärgerichten“

zu sehen.

Das Curiohaus in Hamburg-Rotherbaumwar von 1945 bis 1949 der wichtigsteGerichtsort für die Kriegsverbrecherpro-zesse in der britischen Besatzungszone. DieAusstellung gibt einen Überblick über diedort durchgeführten Prozesse und zeigt denAnteil ehemaliger Verfolgter an derjuristischen Ahndung der Verbrechen.Einführend stellt die AusstellungBesonderheiten der britischen Straf-verfolgung vor.

Die Öffnungszeiten lauten Montag bisFreitag von 10.00 bis 18.00 Uhr, Samstagund Sonntag von 10.00 bis 13.00 Uhr. DerEintritt ist frei.

Nähere Einzelheiten zu der Ausstellungkönnen Sie dem Flyer unter www.rak-hamburg.de/2017-003 entnehmen.

Page 14: KR 01 2017aKtUEll Kammerrepor ˇ Sei e 4 ˇ a˘Sgabe 1/17 Die vorgenannte Änderung soll auch genutzt werden, um in der Gebühren-ordnung auch festzuschreiben, dass der Schatzmeister

n e u e K a m m e r r e p o r t • S e i t e 1 4 • a u S g a b e 1 / 1 7

3 P law Ra-Gmbh

Dr. nadja Magdalena al-Wraikat

Jascha arif

Markus Bracker-Wolter

Jascha Briel

Dr. tatjana Chiwitt-Oberhammer

Julia Cornelius

Johann-Sebastian Diemann

nils Moritz Drebold

Micha Drögemüller

tobias Duhe

Dr. niklas Eckert

Dr. Ullrich Ehrenberg

Moritz Elfers

Sylvia feher

Karen friederike fock

Dr. Olivier Gänswein

Dr. till Gerhardt

Jöran Gesinn

Esther Granholm

lena Mailin haffner

anne hanß

hui hao, ll.M.

Vincent andreas Sebastian harmstorf

hans-Joachim heeg

anne heisig

Wolfgang Rainer herfurtner

lic en droit Isabel hofmeister ll.M.

nadja huber

alexandra Jannowsky

Maximiliane Kempermann

adrian Kesting

friederike Kirch-heim, ll.B.

Dr. Saskia Klatte

Katharina Klemt

Jakob Kösters

Benjamin Kreuter

Mathis Julian Kreyer

lisa Kunze

Dorothea Phoebe leyrer

Justus Michael linz

Ylva Johanna lorenzen

Eva-lotta lühning, ll.M.

lena Dorothee lütz

Sara Maier

Dr. Wajma Mangal

Dr. nikolaus Rafael Marek

nicole Matschernus

Eike Bodo Matthes, ll.M.(Columbia)

Kaya Micheli, M.a.S.

Micky Moldenhauer

henrik nikolai Möllring

Maximilian Müller

Susanne Müller-fahron

Jan antonios nitsios

hannes nordmann

Corinna Osinski

Matthias Pallentin

tilman Petersen, ll.M. (Columbia)

Maximilian Marvin Pfaller, ll.M.

Marcin Piechocki, Mag.Jur. ll.M.

arnt Pisot

Carsten Pohl

Dr. tobias Prang

Dominik Radjabpour-nikou

lars Reese

Michael Remmers

amelie Richter

holger Rose

Dr. Carolin Roßkothen, ll.M.

Dr. andreas Ruster, ll.M.

Juliane Rychlik

hendrik Schattka

Elke Carmen Seiz

adrian Sirghita, ll.M.

Karolina Stefanski

Viktoria Stumpf

Martin alexander Stumps

Mascha Suchefort

Dr. Ioannis thanos

Sandra thurn

Dr. Uwe-hjalmar Vagt

Martin Vedder

Sonja Stephanie Vespermann

Ira Vinnen

Vision nord Ra-Gmbh

Verena Wendt

Jana Werling, ll.M.

Kathrin Will

Markus Winkler

nanda York Witecka

neue Mitglieder

Page 15: KR 01 2017aKtUEll Kammerrepor ˇ Sei e 4 ˇ a˘Sgabe 1/17 Die vorgenannte Änderung soll auch genutzt werden, um in der Gebühren-ordnung auch festzuschreiben, dass der Schatzmeister

M I t G l I E D E RK a m m e r r e p o r t • S e i t e 1 5 • a u S g a b e 1 / 1 7

Michael alex

Scharareh amouzegar, bac.jur.

Mario Bammann, ll.M.

Peter Beck

Michael Birkhold

Dr. Sabine Blömacher

hanna Magdalena Bluhm

Dr. Ernst Bötticher

Janine Burgdorf

Stefan Büürma

Dr. Wolfgang Clausen

Cornelius frhr. von Cramm

Rüdiger Danielzik, ll.M.

Charlott David

Detlef Deicke

Michael Deiwick

Julia Dunkelberg

Dr. Ernst-august Ehlers

tay Reiner Eich

lars Eßig

Uwe Ewald

Dr. Maximilian findeisen

annina Elise fittkau

Daniela fitzek

Elisabeth förster

Eckhard franz

Sonja Garbers

David Gerlach

Stephan Gittermann

larissa Eva annikki Greiser

a. Groekel

Dr. Marcel Gromm

Metin hakverdi

Sandra hamacher

andrea henkel

norbert henkel

Maîtrise Kai hennig, ll.M. oec.int.

Ingra Eva herrmann

Claudia herstatt

laura heuser

Dipl.-Jur. thilo hoffmann, ll.M.

Karin hofmann-Stiller

Ulrich Jorczik

niels Kahle

Michael Kim

Schadia Kirchherr

Reinhart Klüter

Dr. andreas Knolle

Dr. Christian Kohlhoff

Ulrich Krämer

lore Krebs

anke Krist-Gabbert

adrian loets, ll.M.

franziska löke

Kornelia lüschen-Walter

anna Mainzer, ll.M.

Petra Martins-van houtem

axel Mattheus

Stephan Meyer

Urszula Dorota Mickiewicz

andreas Möller

ahmed Mumtaz, M.a. ll.B.

Merit Olthoff, ll.M.

Kristina Pauli

Ole Petersen

tobias Prang

Dr. nele Rades

Michael Raschendorfer †

Marie Charlotte Reddemann

Daniel Reineke

Berndt Röder

Ira Samuels

albrecht Claus heinrich Schaefer

Jan Semler

Karsten Siegmann

Michael Söchtig, ll.M.

hartwig Sonderhoff

Reinulf Werner Stange

Dipl.-Jur. lars-Roderich Stintzing

Johanna tharsen

Ulrich tigelmann

Michael tommaso

Dr. hans-friedrich trautmann

Jürgen Vogel

Markus Warmer

Uwe Warncke

Ina Wege

Dr. Christina Weidmann

Michael Welzel

anna Kristina Wiehen

Klaus Wolter

holger Zimmermann

Arbeitsrecht

Vanessa leite

Jutta Wenzel

Bank- und Kapitalmarktrecht

Dirk Buggenthin, ll.M. (auckland)

Bau- und Architektenrecht

Dr. Kai Bahnsen

Philipp heskamp

Erbrecht

Jenny-Marie Wiese

Familienrecht

Matthias Rehmet

Handels- und Gesellschaftsrecht

Jenny acan

Boris-Jonas Glameyer

Dr. Marcus Georg tischler

Informationstechnologierecht

heiko von Bremen

Insolvenzrecht

Dipl.-Jur. David loszynski

Internationales Wirtschaftsrecht

astrid Sachse, Mag. iur.

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Stefanie freimuth

norbert Gnosa

nils thormählen

Steuerrecht

Insa lehmann

Sarina Vanek

Vergaberecht

Iris-Elisabeth argyriadou, ll.M.

Dr. Dietrich Drömann

Versicherungsrecht

Oliver Weber

Ausgeschiedene Mitglieder neue Fachanwälte

ZAhl der Mitglieder ZuM 31. 12. 2016:

• niedergelassene Rechtsanwälte (nRa) 9.585 • Europäische anwälte 40

• Syndikusrechtsanwälte (SRa) 62 • Europäische Syndikusanwälte 1

• Doppelzulassung (nRa + SRa) 640 • Doppelzulassung (Europäische 1

anwälte + Syndikus)

• Rechtsbeistände 29 • ausländische anwälte 25

• anwalts-Gmbh/aG 53

Page 16: KR 01 2017aKtUEll Kammerrepor ˇ Sei e 4 ˇ a˘Sgabe 1/17 Die vorgenannte Änderung soll auch genutzt werden, um in der Gebühren-ordnung auch festzuschreiben, dass der Schatzmeister

KA

MM

Er

rE

PO

rt

Hanseatische rechtsanwaltskammerNAME AuFGABENGEBIEt DurcHWAHl ErrEIcHBAr

frau Eggert Sachbearbeitung 35 74 41-28 Mo bis Do Mitglieder a 9–16 Uhrfachanwaltschaften: fr 9–13 Uhrarbeitsrecht, handels- und Gesellschaftsrecht, Medizinrecht, Vergaberecht

[email protected]

frau K. Mendl fachanwaltschaften: 35 74 41-12 Mo bis Do alle weiteren fachanwaltschaften 9–14 Uhr

[email protected] Fr 9-13 Uhr

frau lassen Sachbearbeitung 35 74 41-20 Mo bis Do Mitglieder B, C, U, V, X, Y, Z, Unerlaubte Rechtsberatung 9–16 Uhr

[email protected] Fr 9–13 Uhr

frau Klein Sachbearbeitung Mitglieder f, G 35 74 41-18 Mo, Di, Do

[email protected] 9-13 Uhr

frau tarasiuk Sachbearbeitung 35 74 41-26 Di bis DoMitglieder h, l 9-16 Uhr

[email protected] Fr 9-13 Uhr

frau von Ghyczy Sachbearbeitung 35 74 41-17 Mo bis frMitglieder E, I bis K, Elektronische Signaturkarte, Juristenausbildung 9-13 Uhr

[email protected]

frau Jokic Sachbearbeitung 35 74 41-21 Mo und DiMitglieder M, n 9-16 Uhr

[email protected] Do 9-15 Uhr

frau horn Sachbearbeitung 35 74 41-19 Mo bis DoMitglieder O bis Q, S, St, ausbildungsabteilung a bis K 9-16 Uhr

[email protected] Fr 9-13 Uhr

frau navaei Sachbearbeitung 35 74 41-24 Mo bis DoMitglieder R, t, ausbildungsabteilung l bis Z 9-16 Uhr

[email protected] Fr 9-13 Uhr

frau Barth Sachbearbeitung 35 74 41-35 Mo bis DoMitglieder Sch, fortbildung Rechtsfachwirt/in 9-16 Uhr

[email protected] Fr 9-13 Uhr

frau Weinheimer Sachbearbeitung 35 74 41-42 Di bis DoMitglieder D, W 9-14 Uhr

[email protected]

frau Stephan Sachbearbeitung 35 74 41-48 Mo bis DoSyndikusrechtsanwälte, Gebührengutachten, Gebührenberatung 9–16 Uhr

[email protected] Fr 9-13 Uhr

frau Petersen Sachbearbeitung 35 74 41-49 Mo bis DoSyndikusrechtsanwälte 9-16 Uhr

[email protected] Fr 9-13 Uhr

frau S. Mendl Büroleitung 35 74 41-15 Mo bis Do fortbildung Rechtsfachwirt/in, Begabtenförderung 9-16 Uhr

[email protected] Fr 9-13 Uhr

frau fischer Buchhaltung (Kammerbeitrag) 35 74 41-22 Mo bis fr

[email protected] 9–13 Uhr

frau Kuhlmann Buchhaltung 35 74 41-16 Mo bis Do

[email protected] 8-14 Uhr

Rain Dr. Kenter Mitgliederberatung a, B, U, Kanzleiabwicklungen a bis K 35 74 41-23 Mo bis DoGeschäftsführerin Unerlaubte Rechtsberatung 10-15 Uhr

[email protected]

Rain Dr. noster ausbildungsbereich 35 74 41-38 Mi Geschäftsführerin 14-17 Uhr

[email protected]

Rain Kracht Mitgliederberatung E-J, ti-ty, W, 35 74 41-29 Mo bis frGeschäftsführerin Kanzleiabwicklungen l bis Z 9-17 Uhr

[email protected]

Ra Jacobs Mitgliederberatung C, K-n,Q, ta-th 35 74 41-27 Mo bis fr Geschäftsführer 9-17 Uhr

[email protected]

Ra Dr. hoes Mitgliederberatung P, R, S, V 35 74 41-25 Mo bis frGeschäftsführer Datenschutz, Gebührenberatung, fachanwaltschaften l-Z 9-17 Uhr

[email protected]

Ra Dr. löwe, ll.M. Mitgliederberatung D, O, X, Y, Z, fachanwaltschaften a-K 35 74 41-13 Mo bis frGeschäftsführer Buchhaltung, Internationale anwälte 9-17 Uhr

[email protected]

Rain Wallner Syndikusrechtsanwälte a - K 35 74 41-14 Mo bis fr wissenschaftliche Mitarbeiterin 9-16 Uhr

[email protected]

Rain Werner Syndikusrechtsanwälte l - Z 35 74 41-39 Mo bis frwissenschaftliche Mitarbeiterin 9-16 Uhr

[email protected]