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Kreditwesengesetz – KWG mit Auszügen weiterer Änderungsgesetze Stand: 18. Juli 2014

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Kreditwesengesetz –

KWG

mit Auszügen weiterer Änderungsgesetze

Stand: 18. Juli 2014

Linklaters LLP ist eine in England und Wales unter OC326345 registrierte Limited Liability Partnership, die als Anwaltskanzlei durch die Solicitors

Regulation Authority zugelassen ist und deren Bestimmungen unterliegt. Der Begriff "Partner" bezeichnet in Bezug auf die Linklaters LLP Gesell-

schafter sowie Mitarbeiter der LLP oder der mit ihr verbundenen Kanzleien oder sonstigen Gesellschaften mit entsprechender Position und Qualifi-

kation. Eine Liste der Namen der Gesellschafter der Linklaters LLP und der Personen, die zwar nicht Gesellschafter sind, aber als Partner bezeich-

net werden, sowie ihrer jeweiligen fachlichen Qualifikation steht am eingetragenen Sitz der Firma in One Silk Street, London EC2Y 8HQ, England,

oder unter www.linklaters.com zur Verfügung. Bei diesen Personen handelt es sich um deutsche oder ausländische Rechtsanwälte, die an ihrem

jeweiligen Standort als nationale, europäische oder ausländische Anwälte registriert sind.

Wichtige Informationen bezüglich unserer aufsichtsrechtlichen Stellung finden Sie unter www.linklaters.com/regulation.

Lesefassung des Gesetzes über das Kreditwesen mit Auszügen

weiterer Änderungsgesetze

mit roter Markierung der durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den

Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpa-

pierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Auf-

sichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) vom

28. August 2013, BGBl. Teil I, S. 3395

Die Lesefassung berücksichtigt auch die Änderungen durch

das Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale

Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz) vom 13. Februar

2013, BGBl. Teil I 2013, S. 174 (blaue Markierung)

das Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der techni-

schen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften

in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz) vom

3. April 2013, BGBl. Teil I 2013, S. 610 (braune Markierung)

das Gesetz zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel

(Hochfrequenzhandelsgesetz) vom 7. Mai 2013, BGBl. Teil I 2013, S. 1162 (orangefar-

bene Markierung)

das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer In-

vestmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) vom 4. Juli 2013, BGBl. Teil I,

S. 1981 (rosa Markierung)

das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes („KAGB-

Anpassungsgesetz“) vom 15. Juli 2014, BGBl. Teil I 2014, S. 934 (pinkfarbene Markie-

rung)

das Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung

von Kreditinstituten und Finanzgruppen („Trennbankengesetz“), vom 7. August 2013,

BGBl. Teil I, S. 3090 (hellblaue Markierung)

das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG,

2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzun-

ternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz) vom

27. Juni 2013, BGBl. Teil I, S. 1862 (violette Markierung)

Der Lesefassung liegen folgende Gesetzesfassungen zugrunde:

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) in der Fassung der Bekannt-

machung vom 9. September 1998 (BGBl. Teil I 1998, S. 2776), zuletzt geändert durch Ar-

tikel 3a Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG) vom 20. Dezember 2012

(BGBl. Teil I 2012, S. 2777)

Linklaters LLP ist eine in England und Wales unter OC326345 registrierte Limited Liability Partnership, die als Anwaltskanzlei durch die Solicitors

Regulation Authority zugelassen ist und deren Bestimmungen unterliegt. Der Begriff "Partner" bezeichnet in Bezug auf die Linklaters LLP Gesell-

schafter sowie Mitarbeiter der LLP oder der mit ihr verbundenen Kanzleien oder sonstigen Gesellschaften mit entsprechender Position und Qualifi-

kation. Eine Liste der Namen der Gesellschafter der Linklaters LLP und der Personen, die zwar nicht Gesellschafter sind, aber als Partner bezeich-

net werden, sowie ihrer jeweiligen fachlichen Qualifikation steht am eingetragenen Sitz der Firma in One Silk Street, London EC2Y 8HQ, England,

oder unter www.linklaters.com zur Verfügung. Bei diesen Personen handelt es sich um deutsche oder ausländische Rechtsanwälte, die an ihrem

jeweiligen Standort als nationale, europäische oder ausländische Anwälte registriert sind.

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Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005 (BGBl. Teil I 2005, S. 1373), zuletzt geän-

dert durch Art. 12 des Restrukturierungsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. Teil I,

2010, S. 1900)

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) vom 16. Juli 1998

(BGBl. Teil I 1998, S. 1842), zuletzt geändert durch Art. 13 des Restrukturierungsgesetzes

vom 9. Dezember 2010 (BGBl. Teil I 2010, S. 1900).

Keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit

Inhaltsverzeichnis Seite

1 Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) 1

2 Auszug aus dem Pfandbriefgesetz (PfandBG) (nur zu ändernde und zu ergänzende Vorschriften) 310

3 Auszug aus dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) (nur zu ändernde und zu ergänzende Vorschriften) 337

Keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit

1

1 Kreditwesengesetz – KWG

Keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit

1

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

1.

Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-

Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Fi-

nanzkonglomerate, und gemischte Unternehmen und sowie Fi-

nanzunternehmen

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang

betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Bankgeschäfte sind

1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer

Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder

Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen ver-

gütet werden (Einlagengeschäft),

1a. die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfand-

briefgeschäft),

2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);

3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),

4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen

für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),

5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),

6. (weggefallen)

7. die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fäl-

ligkeit zurück zu erwerben,

8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für

andere (Garantiegeschäft),

9. die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des

Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks

(Reisescheckgeschäft).

10. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die

Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),

11. (weggefallen)

12. die Tätigkeit als zentraler Kontrahent Gegenpartei im Sinne von Absatz 31.

(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere

gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise ein-

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gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleis-

tungen sind

1. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Fi-

nanzinstrumenten (Anlagevermittlung),

1a. die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die

sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Emp-

fehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder

als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsver-

breitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung),

1b. der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von

Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems

und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu ei-

nem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilate-

ralen Handelssystems),

1c. das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Plat-

zierungsgeschäft),

2. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen

für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung),

3. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere

mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),

4. das

a) kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten

an einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem

zu selbst gestellten Preisen,

b) das häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für ei-

gene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multila-

teralen Handelssystems, indem ein für Dritte zugängliches System angebo-

ten wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen,

c) oder die Anschaffung Anschaffen oder Veräußerung Veräußern von Finan-

zinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigen-

handel), oder

d) Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als

unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten

Marktes oder multilateralen Handelssystems mittels einer hochfrequenten

algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch die Nutzung

von Infrastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzeiten zu minimieren, durch

die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Wei-

terleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention

für einzelne Geschäfte oder Aufträge und durch ein hohes untertägiges Mit-

teilungsaufkommen in Form von Aufträgen, Quotes oder Stornierungen,

auch ohne Dienstleistung für andere (Eigenhandel),

5. die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des

Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),

3

6. (weggefallen)

7. der Handel mit Sorten (Sortengeschäft),

8. (weggefallen)

9. der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen

mit oder ohne Rückgriff (Factoring),

10. der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Ver-

waltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. Absatz 6 Satz 1

Nr. Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne

des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing),

11. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Ver-

waltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanla-

gegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind,

mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies

ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass

diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilneh-

men (Anlageverwaltung). ,

12. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative

Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs

(eingeschränktes Verwahrgeschäft).

Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die

nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist (Eigengeschäft), gilt

als Finanzdienstleistung, wenn das Eigengeschäft von einem Unternehmen betrieben wird,

das

1. dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut zu sein, gewerbsmä-

ßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerich-

teten Geschäftsbetrieb erfordert, und

2. einer Instituts-, einer Finanzholding oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder

einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut ange-

hört.

Ein Unternehmen, das als Finanzdienstleistung geltendes Eigengeschäft nach Satz 3 be-

treibt, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Abwicklungs-

anstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes.

(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.

(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach

Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung

eines Instituts in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsge-

sellschaft berufen sind. In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-

tungsaufsicht (Bundesanstalt) auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute

und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnen, wenn

sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat; § 33 Abs. 2 § 25c Absatz 1

ist anzuwenden. Wird das Institut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in Aus-

nahmefällen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 eine von dem Inhaber mit der Füh-

rung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Ge-

4

schäftsleiter bezeichnet werden. Beruht die Bezeichnung einer Person als Geschäftsleiter

auf einem Antrag des Instituts, so ist sie auf Antrag des Instituts oder des Geschäftsleiters

zu widerrufen.

(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalanlagegesell-

schaften Kapitalverwaltungsgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften extern

verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,

1. Beteiligungen zu erwerben und zu halten,

2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,

3. Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein,

4. (weggefallen)

5. mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln,

6. andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten,

7. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit ver-

bundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen

von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder

8. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).

Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch

Rechtsverordnung weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren

Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste im Anhang I der Richtlinie

2006/48/EG vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kredit-

institute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) (Bankenrichtlinie) Liste in Anhang I der Richtlinie

2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Juni 2013 über den Zu-

gang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und

Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parla-

ments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versiche-

rungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 176 vom

27.6.2013, S. 338) erweitert wird.

(3a) [aufgehoben] Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzunternehmen, E-Geld-Institute und

Zahlungsinstitute, die keine gemischten Finanzholding-Gesellschaften sind und deren

Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Institute, Finanzunternehmen, E-

Geld-Institute oder Zahlungsinstitute sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut o-

der ein Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunternehmen haben. Gemischte Fi-

nanzholding-Gesellschaften sind Mutterunternehmen, die keine beaufsichtigten Finanz-

konglomeratsunternehmen sind, und die zusammen mit ihren Tochterunternehmen, von

denen mindestens ein Unternehmen ein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen

mit Sitz im Inland oder einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, und

anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden. Beaufsichtigte Finanzkonglomerats-

unternehmen sind konglomeratsangehörige Einlagenkreditinstitute, Wertpapierhandelsun-

ternehmen, Erstversicherungsunternehmen im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a des

Versicherungsaufsichtsgesetzes, Kapitalanlagegesellschaften oder andere Vermögens-

verwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 und des Artikels 30 der Richtlinie

2002/87/EG.

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(3b) [aufgehoben] Gemischte Unternehmen sind Unternehmen, die keine Finanzholding-

Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften oder Institute sind und die min-

destens ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterun-

ternehmen haben. Eine gemischte Unternehmensgruppe besteht aus einem gemischten

Unternehmen und seinen Tochterunternehmen.

(3c) [aufgehoben] Anbieter von Nebendienstleistungen sind Unternehmen, die keine Institute

oder Finanzunternehmen sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien zu ver-

walten, Rechenzentren zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuführen, die Nebentä-

tigkeiten im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute sind.

(3d) Einlagenkreditinstitute sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Banken-

richtlinie. CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des

Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpa-

pierfirmen (ABl. L 176 vom vom 27.6.2013, S. 1). CRR-Wertpapierfirmen im Sinne dieses

Gesetzes sind Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013. CRR-Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR-Kreditinstitute und CRR-

Wertpapierfirmen. Wertpapierhandelsunternehmen sind Institute, die keine Einlagenkredit-

institute CRR-Kreditinstitut sind und die Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2

Nr. 4 oder 10 betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a Satz 2

Nr. 1 bis 4 erbringen, es sei denn, die Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen be-

schränken sich auf Devisen oder Rechnungseinheiten. Wertpapierhandelsbanken sind

Kreditinstitute, die keine Einlagenkreditinstitute CRR-Kreditinstitut sind und die Bankge-

schäfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben oder Finanzdienstleistun-

gen im Sinne des Absatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen. E-Geld-Institute sind Unter-

nehmen im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.

(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Termin-

märkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, re-

gelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, ein-

schließlich

1. ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Ter-

minmärkten besteht, und

2. ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clea-

ringstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht

werden.

(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist.

(5) [aufgehoben] Aufnahmestaat ist der Staat, in dem ein Institut außerhalb seines Herkunfts-

staats eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden

Dienstleistungsverkehrs tätig wird.

(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Mitgliedstaaten

der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu-

ropäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen

Staaten.

(5b) (weggefallen)

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(6) [aufgehoben] Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne

des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden Einfluß ausü-

ben können, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.

(7) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290

des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden

kann, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. Schwesterunternehmen

sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.

(7a) [aufgehoben] Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat sind Institute mit Sitz in einem Staat des

Europäischen Wirtschaftsraums, denen ein Institut im Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 2 oder

Abs. 4, oder eine Kapitalanlagegesellschaft, ein Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungs-

diensteaufsichtsgesetzes oder ein Finanzunternehmen nachgeordnet ist und die selbst

weder einem Institut, Finanzholding-Gesellschaft noch einer gemischten Finanzholdingge-

sellschaft mit Sitz im gleichen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet

sind.1

(7b) [aufgehoben] Mutterfinanzholding-Gesellschaften in einem Mitgliedstaat sind Finanzhol-

ding-Gesellschaften, die selbst weder Tochterunternehmen eines Instituts, Finanzholding-

Gesellschaft noch einer gemischten Finanzholdinggesellschaft- mit Sitz im gleichen Staat

des Europäischen Wirtschaftsraums sind.1

(7c) [aufgehoben] EU-Mutterinstitute sind Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat, die selbst we-

der einem Institut, Finanzholding-Gesellschaft noch einer gemischten Finanzholdinggesell-

schaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne von § 10a

Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 nachgeordnet sind.1

(7d) [aufgehoben] EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften sind Mutterfinanzholding-Gesell-

schaften in einem Mitgliedstaat, die selbst weder Tochterunternehmen eines Instituts, Fi-

nanzholding-Gesellschaft noch einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in ei-

nem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sind.1

(7e) Gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften sind gemischte Finanzholding-

Gesellschaften in einem Mitgliedstaat, die selbst nicht Tochterunternehmen eines Instituts,

einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit

Sitz im gleichen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sind.

(7f) Gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften sind gemischte Mutterfinanzholding-

Gesellschaften in einem Mitgliedstaat, die selbst nicht Tochterunternehmen eines Instituts,

einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit

Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sind.

(8) [aufgehoben] Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im Verhältnis zu einem ande-

ren Unternehmen als Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder

einer juristischen Person und einem Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis besteht.

(9) Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar über ein oder meh-

rere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder im Zusammenwirken mit

anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 vom Hundert des Kapitals oder der

Stimmrechte eines dritten Unternehmens im Eigen- oder Fremdinteresse gehalten werden

oder wenn auf die Geschäftsführung eines anderen Unternehmens ein maßgeblicher Ein-

1 Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes.

7

fluss ausgeübt werden kann. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 21

Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3, § 22 Abs. 1 bis 3a in Ver-

bindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes

sowie § 32 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 des

Investmentgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapital-

anteile, die Institute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 hal-

ten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in

die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres

nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert. Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind

den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen. im

Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Nummer 19 der

Verordnung (EU) Nr. 575//2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des

Anteils der Stimmrechte gelten § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung

nach Absatz 3, §§ 22 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-

satz 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 94 Absatz 2 und 3 in Verbindung

mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ent-

sprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute im

Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 halten, vorausgesetzt,

diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung

des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt

des Erwerbs veräußert.

(10) [aufgehoben] Eine enge Verbindung besteht, wenn ein Institut und eine andere natürliche

Person oder ein anderes Unternehmen verbunden sind

1. durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere Tochterun-

ternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 vom Hundert des Kapitals oder der

Stimmrechte oder

2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels eines gleichartigen Verhältnisses oder

als Schwesterunternehmen.

(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2

Abs. Absatz 1 und 6 sind abweichend von § 1a Abs. 3 Wertpapiere, Vermögensanlagen im

Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an ei-

ner Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes, Geldmarktinstrumen-

te, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. Wertpapiere sind, auch wenn keine

Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit

Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar

sind, insbesondere

1. Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Perso-

nengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar

sind, sowie Zertifikate, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten,

2. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit

Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossen-

schaftsgesetzes,

2. 3. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Order-

schuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art

nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstru-

menten, sowie Zertifikate, die diese Schuldtitel vertreten,

8

3. 4. sonstige Wertpapiere Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpa-

piere Rechten nach den Nummern 1 und 2 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung

führen, die in Abhängigkeit von Wertpapieren solchen Rechten, von Währungen,

Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt

wird,

4. 5. Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer

ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden im Sinne des § 1 Ab-

satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

6. Geldmarktinstrumente,

7. Devisen oder Rechnungseinheiten sowie

8. Derivate.

Geldmarktinstrumente sind alle Gattungen von Forderungen, die nicht unter Satz 1 fallen

und die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, mit Ausnahme von Zahlungs-

instrumenten. Derivate sind

1. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsge-

schäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder

mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Be-

zug auf die folgenden Basiswerte:

a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

b) Devisen oder Rechnungseinheiten,

c) Zinssätze oder andere Erträge,

d) Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b oder c, andere Finanzindices

oder Finanzmessgrößen oder

e) Derivate;

2. Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen,

Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirt-

schaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als

Basiswerte, sofern sie

a) durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht

geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch

Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist,

b) auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem

geschlossen werden oder

c) nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006

der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie

2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die

Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften,

die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel

und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1)

Merkmale anderer Derivate aufweisen und nicht kommerziellen Zwecken

dienen und nicht die Voraussetzungen des Artikels 38 Abs. 4 dieser Ver-

9

ordnung gegeben sind, und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des

Artikels 38 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 sind;

3. finanzielle Differenzgeschäfte;

4. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsge-

schäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken

dienen (Kreditderivate);

5. Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 39 der Verordnung (EG)

Nr. 1287/2006 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2

erfüllen.

(12) (weggefallen)

(13) [aufgehoben] Risikomodelle im Sinne dieses Gesetzes sind zeitbezogene stochastische

Darstellungen der Veränderungen von Marktkursen, -preisen oder -werten oder -zinssätzen

und ihrer Auswirkungen auf den Marktwert einzelner Finanzinstrumente oder Gruppen von

Finanzinstrumenten (potentielle Risikobeträge) auf der Basis der Empfindlichkeit (Sensitivi-

tät) dieser Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen gegenüber Veränderungen

der für sie maßgeblichen risikobestimmenden Faktoren. Sie beinhalten mathematisch-

statistische Strukturen und Verteilungen zur Ermittlung risikobeschreibender Kennzahlen,

insbesondere des Ausmaßes und Zusammenhangs von Kurs-, Preis- und Zinssatz-

schwankungen (Volatilität und Korrelation) sowie der Sensitivität der Finanzinstrumente

und Finanzinstrumentsgruppen, die durch angemessene EDV-gestützte Verfahren, insbe-

sondere Zeitreihenanalysen, ermittelt werden.

(14) (weggefallen)

(15) [aufgehoben] Eine qualifizierte Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes besteht, wenn eine

Person oder ein Unternehmen an einem anderen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar

über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis mindestens

10 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder auf die Geschäftsführung des

anderen Unternehmens einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann; Absatz 9 Satz 2 bis 4

gilt entsprechend. Anteile, die nicht dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer dau-

ernden Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in die Berechnung der

Höhe der Beteiligung nicht einzubeziehen.

(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe

a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998

über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -

abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie

2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Ver-

einbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die

von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats

oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier-

und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz

1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der

Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Sat-

zes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines

anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausfüh-

rung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum

10

Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der Vereinbarung beteilig-

ten Systeme sind interoperable Systeme.

(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems

rechtlich verantwortlich ist.

(16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle

Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems.

(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapie-

re, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buch-

stabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die

Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geld-

forderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im

Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines

Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender

Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Siche-

rungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer

Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer

der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie

2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt wer-

den; bei von Versicherungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur, wenn

der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Arti-

kel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesell-

schaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von

Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über

a) die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten,

b) Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumen-

te oder

c) Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dient. Ge-

hört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richt-

linie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene

Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen

im Sinne von § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicher-

heiten; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. Siche-

rungsgeber aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungs-

gebern gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchsta-

be a bis e aufgeführten Körperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen

entsprechen.

(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäi-

schen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG,

98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A

der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere

dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das In-

vestmentgesetz Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Baus-

parkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnun-

gen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwal-

tungsvorschriften.

11

(19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen:

1. die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute

im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Absatzes 1a,

Kapitalanlagegesellschaften Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 2

Abs. 6 des Investmentgesetzes 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Investmentakti-

engesellschaften extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 2

Abs. 5 des Investmentgesetzes 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Fi-

nanzunternehmen im Sinne des Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen

im Sinne des Absatzes 3c oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland

sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungs-

diensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5

des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an; für die Zwecke der §§ 51a und 51c gel-

ten Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften als nicht die-

ser Branche angehörig;

2. die Versicherungsbranche; dieser gehören Erstversicherungsunternehmen, Rück-

versicherungsunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 3 des Versicherungs-

aufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs.

2 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit

Sitz im Ausland an;.

3. [aufgehoben] eine weitere aus den gemischten Finanzholding-Gesellschaften ge-

bildete Branche.

(20) Ein Finanzkonglomerat im Sinne dieses Gesetzes ist vorbehaltlich des § 51a Abs. 2 bis 6

eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanz-

konglomerate-Aufsichtsgesetzes.

1. die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unter-

nehmen, an denen das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eine Be-

teiligung halten, besteht, oder aus Unternehmen, die zu einer horizontalen Unter-

nehmensgruppe zusammengefasst sind;

2. an deren Spitze ein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen steht, bei

dem es sich um ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche,

ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche

hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen der Banken- und

Wertpapierdienstleistungsbranche oder der Versicherungsbranche zu einer hori-

zontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst ist, handelt; steht kein beauf-

sichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen an der Spitze der Gruppe, weist die

Gruppe jedoch mindestens eines dieser Unternehmen als Tochterunternehmen auf,

ist die Gruppe ein Finanzkonglomerat, wenn sie vorwiegend in der Finanzbranche

tätig ist;;

3. der mindestens ein Unternehmen der Versicherungsbranche sowie mindestens ein

Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche angehören und

4. in der die konsolidierte oder aggregierte Tätigkeit beziehungsweise die konsolidier-

te und aggregierte Tätigkeit der Unternehmen der Gruppe sowohl in der Versiche-

rungsbranche als auch in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche er-

heblich ist. Als Finanzkonglomerat gilt auch eine Untergruppe einer Gruppe im Sin-

12

ne des Satzes 1 Nr. 1, sofern diese selbst die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1

bis 4 erfüllt.

(21) [aufgehoben] Eine horizontale Unternehmensgruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine

Gruppe, in der ein Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen in der

Weise verbunden ist, dass

1. sie gemeinsam auf Grund einer Satzungsbestimmung oder eines Vertrages unter

einheitlicher Leitung stehen, oder

2. sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben

Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf

des in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmten Zeitraums im Amt sind,

wenn sie einen konsolidierten Abschluss aufzustellen haben oder hätten.

(22) [aufgehoben] Gruppeninterne Transaktionen innerhalb eines Finanzkonglomerats im Sinne

dieses Gesetzes sind Transaktionen, bei denen sich beaufsichtigte Finanzkonglomerats

unternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unterneh-

men innerhalb desselben Finanzkonglomerats oder auf natürliche oder juristische Perso-

nen stützen, die mit den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbunden

sind, wobei unerheblich ist, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher oder auf ent-

geltlicher oder unentgeltlicher Grundlage er-folgt.

(23) [aufgehoben] Risikokonzentrationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit einem Ausfall-

risiko behafteten Engagements der Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die groß ge-

nug sind, die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Finanzkon-

glomeratsunternehmen zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr auf einem Adressenausfallri-

siko, einem Kreditrisiko, einem Anlagerisiko, einem Versicherungsrisiko, einem Marktrisiko,

einem sonstigen Risiko, einer Kombination dieser Risiken oder auf Wechselwirkungen zwi-

schen diesen Risiken beruht oder beruhen kann.

(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf

deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der

eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten Gegen-

stände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an Zweckge-

sellschaften, Refinanzierungsmittler, ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des Europäi-

schen Wirtschaftsraums oder an eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3a genannte Einrichtung

veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne

dass damit ein Rechtsübergang einhergeht veräußern oder für diese treuhänderisch ver-

walten:

1. Zweckgesellschaften,

2. Refinanzierungsmittler,

3. Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,

4. Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschafts-

raums,

5. Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der

betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder

6. eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung.

13

Unschädlich ist, wenn die Refinanzierungsunternehmen daneben wirtschaftliche Risiken

weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder an-

deren Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzie-

rungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an

Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie

daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang ein-

hergeht.

(26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch

Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder an-

dere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen oder Re-

finanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsun-

ternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie

daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang ein-

hergeht.

(27) Multilaterale Entwicklungsbanken im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

2. Internationale Finanz-Corporation,

3. Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur,

4. Interamerikanische Entwicklungsbank,

5. Afrikanische Entwicklungsbank,

6. Asiatische Entwicklungsbank,

7. Karibische Entwicklungsbank,

8. Nordische Investitionsbank,

9. Entwicklungsbank des Europarates,

10. Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

11. Europäische Investitionsbank,

12. Europäischer Investitionsfonds,

13. Interamerikanische Investitionsgesellschaft,

14. Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank,

15. Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration,

16. Islamische Entwicklungsbank und

17. Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen.

Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1, Ar-

tikel 221, 225 und 259 Absatz 3, Artikel 283, 312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung

(EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(28) Internationale Organisationen im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Europäische Union,

14

2. Internationaler Währungsfonds und

3. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26

der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(29) Anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes

sind Wertpapierhandelsunternehmen, die in einem Drittstaat zugelassen sind und einem

Aufsichtssystem unterliegen, das dem Aufsichtssystem für Handelsbuchinstitute nach den

Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig ist. Satz 1 gilt nicht für die von § 2 Absatz 8

erfassten Anlageberater, Anlagevermittler, Abschlussvermittler, Betreiber multilateraler

Handelssysteme, Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, und sonstigen

Unternehmen.

Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen

in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft,

1. die keine CRR-Institute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine Beteili-

gung an einem Institut oder Finanzunternehmen besitzen,

2. deren Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen Woh-

nungsbestand zu bewirtschaften,

3. die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne des

Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf

a) die Entgegennahme von Spareinlagen,

b) die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und

c) die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des

§ 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom

26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung,

und

4. die kein Handelsbuch führen, es sei denn,

a) der Anteil des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der

Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte,

b) die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschrei-

tet in der Regel nicht den Gegenwert von 15 Millionen Euro und

c) der Anteil des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der Ge-

samtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Ge-

samtsumme aller Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit

den Gegenwert von 20 Millionen Euro.

Spareinlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe a sind

1. unbefristete Gelder, die

a) durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als

Spareinlagen gekennzeichnet sind,

b) nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind,

15

c) nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Verei-

nen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im

Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn,

diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen

Zwecken oder bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern

handelt es sich um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetz-

buchs, und

d) eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen;

2. Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine

Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Be-

trag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2000 Euro nicht überschreiten darf, oh-

ne Kündigung zu verfügen;

3. Geldbeträge, die aufgrund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.

(30) Einrichtungen des öffentlichen Bereichs im Sinne dieses Gesetzes sind Verwaltungsein-

richtungen, die keine Erwerbszwecke verfolgen und ausschließlich Zentralregierungen,

Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften unterstehen und deren Aufga-

ben wahrnehmen. Zu den Einrichtungen des öffentlichen Bereichs zählen auch nicht wett-

bewerbswirtschaftlich tätige, rechtlich selbständige Förderinstitute im Geltungsbereich die-

ses Gesetzes, die auch von einer inländischen Gebietskörperschaft getragen werden und

für deren Zahlungsverpflichtungen mindestens eine inländische Gebietskörperschaft die

Haftung übernommen hat. Das Risiko einer übermäßigen Verschuldung im Sinne dieses

Gesetzes ist das Risiko, das aus der Anfälligkeit eines Instituts aufgrund einer Verschul-

dung oder bedingten Verschuldung erwächst, die unvorhergesehene Korrekturen des Ge-

schäftsplans erforderlich machen könnte, einschließlich einer durch eine Notlage erzwun-

genen Veräußerung von Bilanzaktiva, die zu Verlusten oder zu Bewertungsanpassungen

für die verbleibenden Bilanzaktiva führen könnte.

(31) Eine zentraler Kontrahent Gegenpartei ist ein Unternehmen, das bei Kaufverträgen inner-

halb eines oder mehrerer Finanzmärkte zwischen den Käufer und den Verkäufer geschaltet

wird, um als Vertragspartner für jeden der beiden zu dienen, und dessen Forderungen aus

Kontrahentenausfallrisiken gegenüber allen Teilnehmern an seinen Systemen auf Tages-

basis hinreichend besichert sind im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU)

Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-

Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S.

1) in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend von S. 1 gilt als eine zentrale Gegenpar-

tei bezüglich der Beurteilung von Kontrahentenpositionen im Bereich der §§ 10 bis 22 ein

Unternehmen, das bei Kaufverträgen innerhalb eines oder mehrerer Finanzmärkte zwi-

schen den Käufer und den Verkäufer geschaltet wird, um als Vertragspartner für jeden der

beiden zu dienen, und dessen Forderungen aus Kontrahentenausfallrisiken gegenüber al-

len Teilnehmern an seinen Systemen auf Tagesbasis hinreichend besichert sind.“

(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist

1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie

ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,

a) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetz-

buchs, oder

16

b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des

Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164

S. 3) umschriebenen Straftaten zu begehen oder zu einer solchen Tat an-

zustiften oder Beihilfe zu leisten sowie

2. die Begehung einer Tat nach § 89a Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 des

Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an einer solchen Tat.

(33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende

negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben kann.

(34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der

Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann,

die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind.

(35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Num-

mer 11, 15 bis 18, 20, 26, 31, 36, 37, 41, 42, 47, 48, 50, 58, 61, 63 bis 66, 68 bis 70, 72,

75, 76, 82 bis 84, 93 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

§ 1a

Handelsbuch und Anlagebuch Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Kre-

dit- und Finanzdienstleistungsinstitute

(1) Dem Handelsbuch eines Instituts im Sinne dieses Gesetzes sind zum Zweck der Ermitt-

lung und der Anrechnung von Handelsbuch-Risikopositionen folgende Positionen zuzu-

rechnen:

1. Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 3 und Waren, die das Institut zum Zweck

des kurzfristigen Wiederverkaufs im Eigenbestand hält oder die von dem Institut

übernommen werden, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den

Kauf- und Verkaufspreisen oder Schwankungen von Marktkursen, -preisen, -werten

oder -zinssätzen kurzfristig zu nutzen, damit ein Eigenhandelserfolg erzielt wird

(Handelsabsicht),

2. Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 3 sowie Waren zur Absicherung von

Marktrisiken des Handelsbuchs und damit im Zusammenhang stehende Refinan-

zierungsgeschäfte,

3. Pensions- und Darlehensgeschäfte auf Positionen des Handelsbuchs sowie Ge-

schäfte, die mit Pensions- und Darlehensgeschäften auf Positionen des Handels-

buchs vergleichbar sind,

4. Aufgabegeschäfte sowie

5. Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Ein-

schüssen, die mit den Positionen des Handelsbuchs unmittelbar verknüpft sind.

Finanzinstrumente und Waren, die nach Satz 1 Nr. 1 oder nach Satz 1 Nr. 2 dem Han-

delsbuch zugerechnet werden, dürfen entweder keinerlei einschränkenden Bestimmungen

in Bezug auf ihre Handelbarkeit unterliegen oder müssen ihrerseits absicherbar sein.

Für Kreditinstitute, die keine CRR-Institute und keine Wohnungsunternehmen mit Sparein-

richtung sind, gelten vorbehaltlich § 2 Absatz 8a, 9, 9a, 9b und 9e c die Vorgaben der Ver-

17

ordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte, die Best-

immungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwei-

sen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverord-

nungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien diese Kreditinstitute

CRR-Kreditinstitute.

(2) Das Anlagebuch bilden alle Geschäfte eines Instituts, die nicht dem Handelsbuch zuzu-

rechnen sind. Für Finanzdienstleistungsinstitute, die keine CRR-Institute sind, gelten vor-

behaltlich § 2 Absatz 7 bis 9 die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf

ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vor-

gaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verord-

nung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und

§ 13 Absatz 1 so, als seien diese Finanzdienstleistungsinstitute CRR-Wertpapierfirmen.

(3) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind, vorbehaltlich § 1 Abs. 11, alle Verträge,

die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Sei-

te eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen.

(4) Die Einbeziehung in das Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten nachprüfbaren

Kriterien zu erfolgen, die der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-bank mitzuteilen

sind; Änderungen der Kriterien sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank

unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. Die Institute haben die Einhaltung

dieser Kriterien regelmäßig zu überwachen sowie vollständig und nachvollziehbar in ihren

Unterlagen zu dokumentieren. Eine Umwidmung von Positionen des Handelsbuchs in das

Anlagebuch oder von Positionen des Anlagebuchs in das Handelsbuch ist vorzunehmen,

wenn die Voraussetzungen für eine Zurechnung der entsprechenden Position zum Han-

delsbuch oder zum Anlagebuch entfallen sind. Ansonsten darf eine Umwidmung von Posi-

tionen des Handelsbuchs in das Anlagebuch oder von Positionen des Anlagebuchs in das

Handelsbuch nur dann erfolgen, wenn für die Umwidmung ein schlüssiger Grund vorliegt.

Die Umwidmung ist in den Unterlagen des Instituts vollständig zu dokumentieren sowie

nachvollziehbar und hinreichend zu begründen.

(5) Die Institute müssen über klar formulierte Konzepte und Vorgaben zur Führung und Ver-

waltung ihres Handelsbuchs verfügen, die ausdrücklich auch auf die Einschätzung der In-

stitute zur Handelbarkeit und Absicherbarkeit der von ihnen gehaltenen verschiedenen Ar-

ten von Handelsbuchpositionen eingehen. Insbesondere haben die Institute geeignete

Kontrollprozesse einzurichten und ständig fortzuführen, anhand derer sie tatsächliche und

rechtliche Beschränkungen der Handelbarkeit und der Absicherbarkeit ihrer Handelsbuch-

positionen verlässlich feststellen und die Zuverlässigkeit der Bewertung ihrer Handels-

buchpositionen angemessen beurteilen können.

(6) Bei Positionen des Handelsbuchs, die mit Handelsabsicht gehalten werden, muss sich die

Handelsabsicht anhand einer von der Geschäftsleitung genehmigten Handelsstrategie so-

wie eindeutig verfasster Vorgaben zur aktiven Steuerung und zur Überwachung der Han-

delsbuchpositionen des Instituts auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie des Insti-

tuts nachweisen lassen. Die Ausgestaltung und Dokumentation der Handelsstrategie sowie

die institutsinternen Vorgaben zur Steuerung und Überwachung der Handelsbuchpositio-

nen auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie muss die in Anhang VII, Teil A der

Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006

über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten

(ABl. EU Nr. L 177 S. 201) (Kapitaladäquanzrichtlinie) niedergelegten Anforderungen erfül-

18

len. Die Handelsstrategie kann dabei Teil der in § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 geforderten Stra-

tegien sein.

(7) Institutsinterne Sicherungsgeschäfte sind Geschäfte, die der wesentlichen oder vollständi-

gen Absicherung einer oder mehrerer Anlagebuchpositionen dienen. Sie dürfen nur dann

dem Handelsbuch zugerechnet werden, wenn sie zu Marktbedingungen durchgeführt so-

wie konsistent für die Absicherung von Anlagebuchpositionen des Instituts eingesetzt wer-

den und das Institut sie ebenso wie vergleichbare Handelsbuchpositionen, die keine insti-

tutsinternen Sicherungsgeschäfte sind, in die Steuerung und Überwachung seiner Han-

delsbuchpositionen einbezieht. Die Absätze 4, 5 und 8 gelten entsprechend. Des Weiteren

setzt die Zurechnung derartiger Sicherungsgeschäfte zum Handelsbuch voraus, dass die-

se Sicherungsgeschäfte gemäß den Vorgaben, die die Geschäftsleitung des Instituts für

die Vornahme derartiger Sicherungsgeschäfte genehmigt hat, getätigt und ständig durch

hierfür eingerichtete, institutsinterne Kontrollverfahren überwacht werden. Die Einbezie-

hung institutsinterner Sicherungsgeschäfte in das Handelsbuch ist in den Unterlagen des

Instituts nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Zurechnung institutsinterner Sicherungs-

geschäfte zum Handelsbuch lässt die Zurechnung der durch diese Sicherungsgeschäfte

abgesicherten Anlagebuchpositionen zum Anlagebuch sowie die auf Grund dessen für die-

se Anlagebuchpositionen geltenden Eigenkapitalanforderungen unberührt. Demgegenüber

kann ein Institut unter den Voraussetzungen und in der Weise, die die Rechtsverordnung

nach § 10 Abs. 1 Satz 9 vorsieht, ein Kreditderivat, das es von einem Dritten erworben hat

und zur Absicherung einer Anlagebuchposition einsetzt, selbst dann für die Ermittlung der

Eigenkapitalanforderungen in Bezug auf diese Anlagebuchposition berücksichtigen, wenn

es dieses Kreditderivat dem Handelsbuch zuordnet. Dabei darf das Institut dieses Kredit-

derivat aber nur insoweit berücksichtigen, wie es dieses Kreditderivat durch ein internes

Sicherungsgeschäft in das Anlagebuch durchleitet.

(8) Die Institute haben Handelsbuchpositionen täglich zu Marktpreisen zu bewerten, die aus

unabhängigen Quellen bezogen werden. Ist eine solche direkte Bewertung zu Marktprei-

sen nicht möglich, darf das Institut den Marktwert der Handelsbuchpositionen mit Hilfe von

Bewertungsmodellen schätzen, die sich auf am Markt beobachtete Referenzpreise stützen.

Für die Bewertung von Handelsbuchpositionen haben die Institute geeignete Systeme und

Kontrollprozesse einzurichten und ständig fortzuführen. Diese Systeme und Kontrollpro-

zesse müssen über schriftlich niedergelegte Vorgaben und Verfahrensweisen für den Be-

wertungsprozess der Handelsbuchpositionen verfügen und gewährleisten, dass die Han-

delsbuchpositionen vorsichtig und zuverlässig bewertet werden. Bei der Bewertung ihrer

Handelsbuchpositionen haben die Institute insbesondere das Risiko zu berücksichtigen,

dass im Falle einer kurzfristigen Veräußerung oder Absicherung dieser Handelsbuchpositi-

onen nicht ihr zuletzt beobachteter Marktpreis oder Schätzwert, sondern lediglich ein un-

günstigerer Wert erzielt wird.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Be-

nehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zur Zusammensetzung,

Führung und Verwaltung des Handelsbuchs der Institute sowie zur Anwendung von Vor-

schriften über das Handelsbuch in Institutsgruppen und, Finanzholding-Gruppen und ge-

mischten Finanzholding-Gruppen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 zu erlassen, insbeson-

dere

1. zur Zuordnung von weiteren handelbaren Positionen zum Handelsbuch,

2. zum Ausschluss von Positionen von der Zurechnung zum Handelsbuch,

19

3. zur Abgrenzung der Handelsbuchinstitute von Nichthandelsbuchinstituten,

4. zu den Anforderungen an das Handelsbuch und die darin einbezogenen Positio-

nen,

5. zur Steuerung der Handelsbuchpositionen und der Risiken des Handelsbuchs so-

wie

6. zur Bewertung von Handelsbuchpositionen und zu den Anforderungen an die hier-

für institutsintern vorzuhaltenden Systeme und Kontrollprozesse.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf

die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einver-

nehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die

Spitzenverbände der Institute anzuhören.

§ 1b [aufgehoben]

Begriffsbestimmungen für Verbriefungen

(1) Eine Verbriefungstransaktion liegt vor, wenn

1. das Adressenausfallrisiko aus einem verbrieften Portfolio anfänglich in wenigstens

zwei Verbriefungstranchen aufgeteilt wird,

2. Zahlungsansprüche oder Zahlungsverpflichtungen der Halter von Risikopositionen

in den Verbriefungstranchen vertraglich von der Realisierung des Adressenausfall-

risikos ausschließlich des verbrieften Portfolios abhängen,

3. die Verbriefungstranchen in einem Subordinationsverhältnis stehen und diese

Rangfolge die Reihenfolge und die Höhe bestimmt, in der Zahlungen oder Verluste

bei einer Realisierung des Adressenausfallrisikos des verbrieften Portfolios den

Haltern von Positionen in den Verbriefungstranchen zugewiesen werden (Wasser-

fall-Prinzip), und

4. eine Leistungsstörung nicht bereits dann als eingetreten gilt, wenn für eine im

Rang nachgehende Verbriefungstranche derselben Transaktion auf Grund der ver-

traglich festgelegten Zuweisung von Verlusten oder Nichtzuweisung von Zahlungen

ein wirtschaftliches Kreditereignis eingetreten ist.

Als Verbriefungstransaktion gilt auch ein Verbriefungsprogramm, das die in Satz 1 genann-

ten Voraussetzungen erfüllt.

(2) Eine Verbriefungstranche ist ein vertraglich abgegrenzter Teil des mit einem verbrieften

Portfolio verbundenen Adressenausfallrisikos, sofern eine Position in dem betreffenden Teil

ein Verlustrisiko beinhaltet, das entweder höher oder niedriger ist als das Verlustrisiko einer

Position über denselben Betrag in jedem anderen Teil. Sicherungsinstrumente, die dem In-

haber der Position von Dritten direkt zur Verfügung gestellt worden sind, bleiben hierbei

unberücksichtigt.

(3) Eine Verbriefungsposition ist eine Risikoposition in einer Verbriefungstranche. Als Risi-

kopositionen im Sinne des Satzes 1 gelten auch

1. derivative Adressenausfallrisikopositionen aus der Absicherung von Zins- und

Währungsrisiken, wenn sie in das Wasserfall-Prinzip einbezogen sind,

20

2. bilanzielle oder außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen, die ein Institut be-

gründet, indem es Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des Satzes 3, Kredit-

verbesserungen im Sinne des Satzes 4 oder Gewährleistungen oder Sicherheiten

für Verbriefungstranchen oder Teile von Verbriefungstranchen bereitstellt, und

3. vom Originator zu berücksichtigende Investorenanteile im Sinne der Rechtsverord-

nung nach § 10 Absatz 1 Satz 9.

Eine Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ist eine Verbriefungsposition, die aus der vertraglichen

Verpflichtung entstanden ist, finanzielle Mittel zur Sicherstellung der termingerechten Wei-

terleitung von Zahlungen an Investoren bereitzustellen. Eine Kreditverbesserung ist jede

vertragliche Vereinbarung, die darauf gerichtet ist, die Kreditqualität des verbrieften Portfo-

lios, einer Verbriefungstransaktion, einer Verbriefungstranche oder einer Verbriefungsposi-

tion zu erhöhen, insbesondere durch Nachordnung von Zahlungsansprüchen.

(4) Eine Wiederverbriefung ist eine Verbriefungstransaktion, in deren verbrieftem Portfolio

mindestens eine Verbriefungsposition enthalten ist.

(5) Eine Wiederverbriefungsposition ist eine Verbriefungsposition in einer Wiederverbriefung.

Die Bundesanstalt kann einzelne Verbriefungspositionen von der Einstufung als Wieder-

verbriefungspositionen ausnehmen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere

wegen der Art und der Struktur der zugrunde liegenden Geschäfte, angezeigt ist. Die Aus-

nahme kann auf Antrag eines Instituts oder von Amts wegen erfolgen.

(6) Ein durch eine Verbriefungstransaktion verbrieftes Portfolio ist die Gesamtheit derjenigen

Adressenausfallrisikopositionen, deren Adressenausfallrisiko durch diese Verbriefungs-

transaktion übertragen werden soll.

(7) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransaktion als Originator, wenn das verbriefte Portfolio

Adressenausfallrisikopositionen enthält, die für Rechnung des Instituts begründet oder zum

Zwecke der Verbriefung angekauft oder im Auftrag des Instituts verbrieft wurden. Überträgt

ein Institut Adressenausfallrisikopositionen durch eine Verbriefungstransaktion auf eine an-

dere Person mit dem Zweck der Weiterverbriefung, gilt das Institut auch für die weiteren

Verbriefungstransaktionen als Originator, wenn die von dem Institut auf die andere Person

übertragenen Adressenausfallrisikopositionen mindestens 50 Prozent der Bemessungs-

grundlage oder mindestens 50 Prozent der risikogewichteten Positionswerte sämtlicher Ad-

ressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios der weiteren Verbriefungstransakti-

onen zum Zeitpunkt ihres Abschlusses ausmachen. Für die Bestimmung nach Satz 2 sind

diejenigen im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen unberück-

sichtigt zu lassen, die nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 als Hilfsge-

schäfte gelten.

(8) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransaktion als Sponsor, wenn die Verbriefungstransak-

tion ein forderungsgedecktes Geldmarktpapierprogramm oder anderes Verbriefungspro-

gramm ist, das Institut dieses Geldmarktpapierprogramm oder andere Verbriefungspro-

gramm auflegt und verwaltet und das Institut nicht Originator dieser Verbriefungstransakti-

on ist. Ein forderungsgedecktes Geldmarktpapierprogramm im Sinne des Satzes 1 ist ein

Verbriefungsprogramm, in dessen Rahmen fortlaufend Wertpapiere überwiegend in der

Form von Geldmarktpapieren mit einer Ursprungslaufzeit von längstens einem Jahr bege-

ben werden (ABCP-Programm).

(9) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransaktion als Investor, wenn es weder Originator noch

Sponsor dieser Verbriefungstransaktion ist und

21

1. eine oder mehrere Verbriefungspositionen aus dieser Verbriefungstransaktion hält

oder

2. von anderen gehaltene Verbriefungspositionen aus dieser Verbriefungstransaktion

gewährleistet oder absichert.

§ 2

Ausnahmen

(1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht

1. die Deutsche Bundesbank;

2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau;

3. die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit;

3a. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner Sondervermögen, ei-

nes Landes oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und

deren Zentralbanken, sofern diese nicht fremde Gelder als Einlagen oder andere

rückzahlbare Gelder des Publikums annimmt oder das Kreditgeschäft betreibt;

3b. Kapitalanlagegesellschaften, selbst wenn sie Investmentanteile für andere nach

Maßgabe des § 7 Abs. 2 Nr. 4 des Investmentgesetzes verwalten und verwahren

und Investmentaktiengesellschaften; Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern

verwaltete Investmentgesellschaften, sofern sie die kollektive Vermögensverwal-

tung erbringen oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die

in § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleistun-

gen oder Nebendienstleistungen als Bankgeschäfte betreiben;

3c. EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften,

sofern sie die kollektive Vermögensverwaltung oder neben der kollektiven Vermö-

gensverwaltung ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG

oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistun-

gen oder Nebendienstleistungen als Bankgeschäfte betreiben;

4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;

5. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Gewährung von

Darlehen gegen Faustpfand betreiben;

6. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesell-

schaften als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind;

6a. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über Wagniskapitalbeteiligungen als

Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind;

7. Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmen o-

der ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben;

8. Unternehmen, die, ohne grenzüberschreitend tätig zu werden, als Bankgeschäft

ausschließlich das Finanzkommissionsgeschäft an inländischen Börsen oder in in-

ländischen multilateralen Handelssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2

Nummer 1b, an oder in denen Derivate gehandelt werden (Derivatemärkte), für

andere Mitglieder dieser Märkte oder Handelssysteme betreiben, sofern für die Er-

füllung der Verträge, die diese Unternehmen an diesen Märkten oder in diesen

22

Handelssystemen schließen, Clearingmitglieder derselben Märkte oder Handels-

systeme haften;

9. Unternehmen, die Finanzkommissionsgeschäfte nur im Bezug auf Derivate im Sin-

ne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5 erbringen, sofern

a) sie nicht Teil einer Unternehmensgruppe sind, deren Haupttätigkeit in der

Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2

Nr. 1 bis 4 oder Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2

oder 8 besteht,

b) Finanzkommissionsgeschäfte, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1

Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 in Bezug auf Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11

Satz 4 Nr. 2 und 5 und Eigengeschäfte in Finanzinstrumenten auf Ebene

der Unternehmensgruppe von untergeordneter Bedeutung im Verhältnis

zur Haupttätigkeit sind und

c) die Finanzkommissionsgeschäfte nur für Kunden ihrer Haupttätigkeit im

sachlichen Zusammenhang mit Geschäften der Haupttätigkeit erbracht

werden;

10. Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich als Dienstleis-

tung für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Ab-

satz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des

§ 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben,; und

11. Unternehmen, die das Emissionsgeschäft ausschließlich als Übernahme gleich-

wertiger Garantien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 für Anbieter oder

Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensan-

lagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapi-

talanlagegesetzbuchs betreiben.;

12. Unternehmen, die das Depotgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5

ausschließlich für AIF betreiben und damit das eingeschränkte Verwahrgeschäft im

Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 erbringen.

(2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten die §§ 14, 22a bis 22o, 53b Absatz 7 und die

auf Grund von § 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 § 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h getroffe-

nen Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesagentur für Arbeit, für

Versicherungsunternehmen sowie für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14.

(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Art gelten die Vorschriften die-

ses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümli-

chen Geschäften gehören.

(4) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann im Einzelfall

bestimmen, daß auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a, 26 bis 38, 45, 46

bis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Un-

ternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht

bedarf; auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen,

dass auf das Institut auch § 6a und § 24c nicht anzuwenden sind, solange das Unterneh-

men wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht

bedarf. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(5) (weggefallen)

23

(6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht

1. die Deutsche Bundesbank;

2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau;

3. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner Sondervermögen, ei-

nes Landes oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und

deren Zentralbanken;

4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;

5. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 aus-

schließlich innerhalb der Unternehmensgruppe erbringen;

5a. Kapitalanlagegesellschaften, selbst wenn sie die individuelle Vermögensverwaltung

nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Nr. 1, die Anlageberatung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3

oder sonstige Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 7

des Investmentgesetzes erbringen, und Investmentaktiengesellschaften; Kapital-

verwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften, sofern

sie die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Ver-

mögensverwaltung ausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagege-

setzbuchs aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Finanz-

dienstleistungen erbringen;

5b. ausländische Investmentgesellschaften, soweit sie ausländische Investmentanteile

im Sinne des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes ausgeben; EU-Verwaltungsge-

sellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern sie die kol-

lektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögens-

verwaltung ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder

die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen

oder Nebendienstleistungen als Finanzdienstleistungen erbringen;

6. Unternehmen, deren Finanzdienstleistung für andere ausschließlich in der Verwal-

tung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit

ihnen verbundenen Unternehmen besteht;

7. Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne sowohl der

Nummer 5 als auch der Nummer 6 erbringen;

8. Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen für andere ausschließlich die Anla-

geberatung und die Anlage- und Abschlussvermittlung Anlagevermittlung zwischen

Kunden und

a) inländischen Instituten,

b) Instituten oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des

Europäischen Wirtschaftsraums, die die Voraussetzungen nach § 53b

Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 erfüllen,

c) Unternehmen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c gleichge-

stellt oder freigestellt sind,

d) Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und auslän-

dische Investmentgesellschaften Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern

24

verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder

ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften oder

e) Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Ab-

satz 2 des Vermögensanlagengesetzes betreiben, sofern sich diese Fi-

nanzdienstleistungen auf Anteile oder Aktien an inländischen Investment-

vermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft Kapital-

verwaltungsgesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der

§§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder auf aus-

ländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich

ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des

Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erhal-

ten hat, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 in Verbin-

dung mit Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs

vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht, oder eine Erlaubnis nach

§§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erhalten hat oder

auf Anteile oder Aktien an EU-Investmentvermögen oder ausländischen

AIF, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, o-

der auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensan-

lagengesetzes beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich

bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an

Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen, es sei denn, das Unter-

nehmen beantragt und erhält eine entsprechende Erlaubnis nach § 32

Abs. 1; Anteile oder Aktien an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken

nach § 112 des Investmentgesetzes Hedgefonds im Sinne von § 283 des

Kapitalanlagegesetzbuchs gelten nicht als Anteile an Investmentvermögen

im Sinne dieser Vorschrift;

9. Unternehmen, die, ohne grenzüberschreitend tätig zu werden, Eigengeschäfte an

Derivatemärkten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 8 betreiben und an Kassamärkten

nur zur Absicherung dieser Positionen handeln, Eigenhandel im Sinne des § 1 Ab-

satz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis c oder Abschlussvermittlung nur für an-

dere Mitglieder dieser Derivatemärkte erbringen oder als Market Maker im Sinne

des § 23 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes im Wege des Eigenhandels im

Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a Preise für andere Mitglie-

der dieser Derivatemärkte stellen, sofern für die Erfüllung der Verträge, die diese

Unternehmen schließen, Clearingmitglieder derselben Märkte oder Handelssyste-

me haften;

10. Angehörige freier Berufe, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a

Satz 2 Nr. 1 bis 4 nur gelegentlich im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als

Freiberufler erbringen und einer Berufskammer in der Form der Körperschaft des

öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von Finanz-

dienstleistungen nicht ausschließt;

11. Unternehmen, die Eigengeschäfte in Finanzinstrumenten betreiben oder Finanz-

dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a bis c nur

in Bezug auf Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5 erbringen, so-

fern

a) sie nicht Teil einer Unternehmensgruppe sind, deren Haupttätigkeit in der

Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2

25

Nr. 1 bis 4 oder Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2

oder 8 besteht,

b) diese Finanzdienstleistungen auf Ebene der Unternehmensgruppe von un-

tergeordneter Bedeutung im Verhältnis zur Haupttätigkeit sind und

c) die Finanzdienstleistungen in Bezug auf Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11

Satz 4 Nr. 2 und 5 nur für Kunden ihrer Haupttätigkeit im sachlichen Zu-

sammenhang mit Geschäften der Haupttätigkeit erbracht werden,

12. Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2

der Handel mit Sorten ist, sofern ihre Haupttätigkeit nicht im Sortengeschäft be-

steht;

13. Unternehmen, soweit sie als Haupttätigkeit Eigengeschäfte und Eigenhandel im

Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis c mit Waren oder Deri-

vaten im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 im Bezug auf Waren betreiben, sofern

sie nicht einer Unternehmensgruppe angehören, deren Haupttätigkeit in der Er-

bringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4

oder dem Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 8

besteht;

14. (weggefallen)

15. Unternehmen, die als Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 aus-

schließlich die Anlageberatung im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit er-

bringen, ohne sich die Anlageberatung besonders vergüten zu lassen;

16. Betreiber organisierter Märkte, die neben dem Betrieb eines multilateralen Han-

delssystems keine anderen Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a

Satz 2 erbringen;

17. Unternehmen, die als einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2

das Finanzierungsleasing betreiben, falls sie nur als Leasing-Objektgesellschaft für

ein einzelnes Leasingobjekt tätig werden, keine eigenen geschäftspolitischen Ent-

scheidungen treffen und von einem Institut mit Sitz im Europäischen Wirtschafts-

raum verwaltet werden, das nach dem Recht des Herkunftsstaates Herkunftsmit-

gliedstaates zum Betrieb des Finanzierungsleasing zugelassen ist;

18. Unternehmen, die als Finanzdienstleistung nur die Anlageverwaltung betreiben und

deren Mutterunternehmen die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder ein Institut im

Sinne des Satzes 2 ist. Institut im Sinne des Satzes 1 ist ein Finanzdienstleistungs-

institut, das die Erlaubnis für die Anlageverwaltung hat, oder ein Einlagenkreditin-

stitut oder Wertpapierhandelsunternehmen ein CRR-Institut mit Sitz in einem ande-

ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1,

das in seinem Herkunftsstaat Herkunftsmitgliedstaat über eine Erlaubnis für mit § 1

Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 vergleichbare Geschäfte verfügt, oder ein Institut mit Sitz in

einem Drittstaat, das für die in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 genannten Geschäfte

nach Absatz 4 von der Erlaubnispflicht nach § 32 freigestellt ist;

19. Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder für

Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensan-

lagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapi-

talanlagegesetzbuchs erbringen, und

26

20. Unternehmen, die als Finanzdienstleistung ausschließlich die Finanzportfoliover-

waltung und die Anlageverwaltung für Anbieter oder Emittenten von Vermögensan-

lagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von ge-

schlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erbrin-

gen.

Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die

Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Finanzdienstleistungen erbringen,

die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.

(7) Die Vorschriften des § 2b Abs. 2, der §§ 10, 11 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 9, der §§ 24a und

33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5 und der §§ 45, 46 Absatz 1 Satz 2 Num-

mer 4 bis 6 sowie der §§ 46b und 46c sind nicht anzuwenden auf Auf Finanzdienstleis-

tungsinstitute, die außer der Drittstaateneinlagenvermittlung und dem Sortengeschäft keine

weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen . , sind die

§§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 9, die §§ 24a, 25a Absatz 5, 26a

und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 35 Absatz 2 Nummer 5 und die §§ 45 und 46 Ab-

satz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24

bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.

(7a) Auf Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2

Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, sind die §§ 1a und 2b Absatz 2, die §§ 10, 10c bis

10i, 11 bis 13d 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a 16 und 17, Ab-

satz 1a Nummer 5, die §§ 25, 25a Absatz 5, 25c Absatz 2, 25d Absatz 3, 26a und 33 Ab-

satz 1 Satz 1 Nummer 1, § 35 Absatz 2 Nummer 5 und die, die §§ 45 und 46 Absatz 1

Satz 2 Nummer 4 bis 6 sowie der und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Arti-

kel 24 bis 455 und 465 bis 519 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.

(8) Die Vorschriften des § 2b Abs. 2, der §§ 10, 11 und 12 Abs. 1, der §§ 13, 13a, 14 bis 18

und 24 Absatz 1 Nummer 14, 16, Absatz 1a Nummer 5, des § 25a Absatz 1 Satz 7, der

§§ 26a und 35 Abs. 2 Nr. 5 und des § 45 sind nicht anzuwenden.

Auf

1. Anlageberater, und Anlagevermittler, Abschlussvermittler, Betreiber multilateraler

Handelssysteme und Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, die

jeweils

a) nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Ei-

gentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-

schaffen, und die

b) nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie auf

2. Unternehmen, die auf Grund der Rückausnahme für die Erbringung grenzüber-

schreitender Geschäfte in Absatz 1 Nr. Nummer 8 oder Absatz 6 Nr. Nummer 9

als Institute einzustufen sind. ,

sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11, 13, 14 bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 14, 14a, 16 und 17, Ab-

satz 1a Nummer 5, § 25a Absatz 2 und 5, die §§ 26a und 35 Absatz 2 Nummer 5 und § 45

dieses Gesetzes sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.

27

(8a) Die Anforderungen der §§ 10 und 26a des § 25a Absatz 5, § 26a und der Artikel 39, 41, 89

bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, vorbehaltlich des § 64h Absatz 72, nicht

für die Institute, deren Haupttätigkeit ausschließlich im Betreiben von Bankgeschäften oder

der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Derivaten nach § 1 Ab-

satz 11 Satz 4 Nummer 2, 3 und 5 besteht.

(8b) § 10 Absatz 1 Satz 9, die §§ 13, 13a und 24 Absatz 1 Nummer 14, 16 und Absatz 1a

Nummer 5, § 25a Absatz 1 Satz 7 und § 26a sowie die Solvabilitätsverordnung sind nicht

anzuwenden auf Auf Finanzportfolioverwalter, Abschlussvermittler und Anlageverwalter, die

nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz

an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rech-

nung mit Finanzinstrumenten handeln., ist § 10 Absatz 1, die §§ 10c bis 10i, 11, 13, 24 Ab-

satz 1 Nummer 14, 14a und 16, Absatz 1a Nummer 5, § 25a Absatz 2 und 5 und § 26a

dieses Gesetzes und die Artikel 39, 41 sowie 89 bis 91, 95 Absatz 1 und 3, die Artikel 96,

98 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.

(9) Die §§ 13 und 13a gelten nicht für Die Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 sind nicht anzuwenden auf Finanzkommissionäre und Eigenhändler, die für

eigene Rechnung ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung oder Ausführung eines Kun-

denauftrags oder des möglichen Zugangs zu einem Abwicklungs- und Verrechnungssys-

tem oder einer anerkannten Börse handeln, sofern sie im eigenen Namen für fremde

Rechnung tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen.

(9a) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zent-

ralen Gegenpartei nach im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die

§§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 11, 12, 12a bis 18b, 20a bis 20c 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10,

14, 14a, 16, Absatz 1a Nummer 4 und 5 bis 8, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die

§§ 25a, bis die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 Satz 1 und 2, §§ 45 und 45b

dieses Gesetzes nicht anzuwenden. § 24 Absatz 1 Nummer 9 gilt mit der Maßgabe, dass

das Absinken des Anfangskapitals unter sowie die Mindestanforderungen nach Artikel 16

25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anzuzeigen ist 575/2013 nicht anzuwenden.

(9b) Sofern ein Kreditinstitut sowohl Tätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12

ausübt als auch weitere nach diesem Gesetz erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betreibt

oder Finanzdienstleistungen erbringt, ist auf die Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2

Nummer 12 der Absatz 9a anzuwenden; diese Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen,

dass sowohl die Anforderungen nach diesem Gesetz als auch die Anforderungen der Ver-

ordnung (EU) Nr. 648/2012 eingehalten werden. Bezüglich der Anforderungen an das An-

fangskapitalnach § 33 Absatz 1 sowie nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU)

Nr. 648/2012 haben die betroffenen Kreditinstitute die im jeweiligen Einzelfall höheren An-

forderungen zu erfüllen. Anzeige- und Informationspflichten, die sowohl nach § 2c Absatz 1

als auch nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen, können in

einer gemeinsamen Anzeige oder Mitteilung zusammengefasst werden.

(9c) Die §§ 10d und 24 Absatz 1 Nummer 16 dieses Gesetzes und die Artikel 411 bis 430 der

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf Bürgschaftsbanken im Sinne des § 5 Ab-

satz 1 Nummer 17 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.

(9d) Die Artikel 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf CRR-

Wertpapierfirmen anzuwenden.

2(+++ § 2 Abs. 8a: Gem. § 64h Abs. 7 längstens bis zum 31.12.2014 anzuwenden +++)

28

(9e) Die Vorschriften über Kapitalpuffer in den §§ 10c bis 10i sind nicht anwendbar auf Anlage-

vermittler gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1; Anlageberater gemäß § 1 Absatz 1a Num-

mer 1a; Betreiber multilateraler Handelssysteme gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1b; Be-

treiber des Platzierungsgeschäfts gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1c; Abschlussvermittler

gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 2; Finanzportfolioverwalter gemäß § 1 Absatz 1a Num-

mer 5; Betreiber des Sortengeschäfts gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 9; Betreiber des Fi-

nanzierungsleasinggeschäfts gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 10 und Anlageverwalter ge-

mäß § 1 Absatz 1a Nummer 11.

(10) Ein Unternehmen, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 betreibt und

als Finanzdienstleistungen nur die Anlage- oder Abschlussvermittlung Anlagevermittlung,

das Platzierungsgeschäft oder die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter

der Haftung eines Einlagenkreditinstituts CRR-Kreditinstituts oder eines Wertpapierhan-

delsunternehmens, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder

Abs. 7 im Inland tätig ist, erbringt (vertraglich gebundener Vermittler), gilt nicht als Finanz-

dienstleistungsinstitut, sondern als Finanzunternehmen, wenn das Einlagenkreditinstitut

CRR-Kreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen als das haftende Unternehmen

dies der Bundesanstalt anzeigt. Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers wird

dem haftenden Unternehmen zugerechnet. Ändern sich die von dem haftenden Unterneh-

men angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesan-

stalt anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 und die beizufü-

genden Unterlagen und Nachweise können durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 nä-

here Bestimmungen getroffen werden. Die Bundesanstalt übermittelt die Anzeigen nach

den Sätzen 1 und 3 der Deutschen Bundesbank. Die Bundesanstalt führt über die ihr an-

gezeigten vertraglich gebundenen Vermittler nach diesem Absatz ein öffentliches Register

im Internet, das das haftende Unternehmen, die vertraglich gebundenen Vermittler, das

Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeit nach Satz 1 ausweist. Für die Vorausset-

zungen zur Aufnahme in das Register, den Inhalt und die Führung des Registers können

durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen werden, insbe-

sondere kann dem haftenden Unternehmen ein schreibender Zugriff auf die für dieses Un-

ternehmen einzurichtende Seite des Registers eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit

für die Richtigkeit und Aktualität dieser Seite übertragen werden. Die Bundesanstalt kann

einem haftenden Unternehmen, das die Auswahl oder Überwachung seiner vertraglich ge-

bundenen Vermittler nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat oder die ihm im Zusammen-

hang mit der Führung des Registers übertragenen Pflichten verletzt hat, untersagen, ver-

traglich gebundene Vermittler im Sinne der Sätze 1 und 2 in das Unternehmen einzubin-

den.

(11) [aufgehoben] Ein Institut braucht die Vorschriften dieses Gesetzes über das Handelsbuch

nicht anzuwenden, sofern

1. der Anteil des Handelsbuchs des Instituts in der Regel 5 vom Hundert der Gesamt-

summe der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte nicht über schreitet,

2. die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs in der Regel den

Gegenwert von 15 Millionen Euro nicht überschreitet und

3. der Anteil des Handelsbuchs zu keiner Zeit 6 vom Hundert der Gesamtsumme der

bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme der Positionen

des Handelsbuchs zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro überschrei-

ten.

29

Zur Bestimmung des Anteils des Handelsbuchs werden Derivate entsprechend dem Nomi-

nalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrundeliegenden Instrumente, die anderen Fi-

nanzinstrumente mit ihrem Nennwert oder Marktpreis angesetzt; Kauf- und Verkaufspositi-

onen werden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert. Näheres wird durch Rechtsverordnung

nach § 22 geregelt. Das Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank

unverzüglich anzuzeigen, wenn es von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch macht, eine

Grenze nach Satz 1 Nr. 3 überschritten hat oder die Vorschriften über das Handelsbuch

anwendet, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(12) Für Betreiber organisierter Märkte mit Sitz im Ausland, die als einzige Finanzdienstleistung

ein multilaterales Handelssystem im Inland betreiben, gelten die Anforderungen der

§§ 25a, 25b und 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie die Anzeigepflichten nach § 2c Abs. 1 und 4

sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 11 und Abs. 1a Nr. 2 entsprechend. Die in Satz 1 genann-

ten Anforderungen gelten entsprechend auch für Träger einer inländischen Börse, die au-

ßer dem Freiverkehr als einzige Finanzdienstleistung ein multilaterales Handelssystem im

Inland betreiben. Es wird vermutet, dass Geschäftsführer einer inländischen Börse und

Personen, die die Geschäfte eines ausländischen organisierten Marktes tatsächlich leiten,

den Anforderungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genügen. Die Befugnisse der Bundesan-

stalt nach den §§ 2c und 25a Abs. 1 Satz 7 Absatz 2 Satz 1 sowie den §§ 44 bis 48 46h

gelten entsprechend. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Personen den Be-

trieb eines multilateralen Handelssystems in den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 Ab-

satz 2 Nummer 4 und 6 sowie dann untersagen, wenn sie die Anforderungen des § 33

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht erfüllen. Die in Satz 1 genannten Personen haben der Bun-

desanstalt die Aufnahme des Betriebs unverzüglich anzuzeigen.

§ 2a

Ausnahmen für gruppenangehörige Institute und Institute, die institutsbezogenen

Sicherungssystemen angehören

(1) Ein Institut mit Sitz im Inland, das nachgeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe nach

§ 10a Abs. 1 oder 2 ist, kann davon absehen, die Vorschriften des § 10, der §§ 13 und 13a

sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähig-

keit, Festlegung von Strategien, Einrichtung von Prozessen zur Identifizierung, Beurteilung,

Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Risiken anzuwenden, wenn

1. das übergeordnete Unternehmen über 50 vom Hundert der mit den Anteilen des

nachgeordneten Instituts verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung

und/oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des nachge-

ordneten Instituts berechtigt ist,

2. die aufsichtsrechtliche Führung des nachgeordneten Instituts durch das überge-

ordnete Unternehmen den Anforderungen der Bundesanstalt genügt,

3. die Strategien, die Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähig-

keit und die Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwa-

chung und Kommunikation der Risiken des übergeordneten Unternehmens das

nachgeordnete Institut einschließen und dies durch gruppenintern vereinbarte

Durchgriffsrechte sichergestellt ist,

4. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die unver-

zügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten

durch das übergeordnete Unternehmen vorhanden oder abzusehen ist und

30

5. das übergeordnete Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt verbindlich erklärt

hat, dass es für die von dem nachgeordneten Institut eingegangenen bestehenden

und künftigen Verpflichtungen einsteht, oder wenn die durch das nachgeordnete

Institut verursachten Risiken von untergeordneter Bedeutung sind.

(2) Das Institut zeigt der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich an,

dass und in welchem Umfang es von der Ausnahme nach Absatz 1 Gebrauch macht. Das

Institut weist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank das Vorliegen der Voraus-

setzungen nach Absatz 1 durch geeignete Unterlagen nach.

(3) Das Institut überprüft anlassbezogen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 noch vorlie-

gen und dokumentiert das Ergebnis schriftlich. Die Dokumentation ist der Bundesanstalt

und der Deutschen Bundesbank auf Anforderung vorzulegen.

(4) Wird das Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 1 nicht nachgewiesen, kann die Bun-

desanstalt das Institut oder das übergeordnete Unternehmen auffordern, die erforderlichen

Nachweise vorzulegen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind,

die bestehenden Mängel zu beseitigen; die Bundesanstalt kann dafür eine angemessene

Frist bestimmen. Werden die Nachweise nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder wer-

den die Mängel nicht oder nicht fristge recht behoben, kann die Bundesanstalt anordnen,

dass das Institut die Vorschriften der §§ 10, 13 und 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3

Nr. 1 zur Festlegung von Strategien, zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähig-

keit und zur Einrichtung von Prozessen zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Über-

wachung und Kommunikation von Risiken wieder anzuwenden hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Institute mit Sitz im Inland, die nach geordne-

tes Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe nach § 10a Abs. 3 oder einer gemischten

Finanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 3a sind, wenn die Finanzholding-Gesellschaft

oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz ebenfalls im Inland hat.3

(6) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 3a mit Sitz im Inland

kann auf Einzelinstitutsebene davon absehen, die §§ 10, 13, 13a und § 25a Absatz 1

Satz 3 Nummer 1 zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, Festlegung von

Strategien, Einrichtung von Prozessen zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Über-

wachung und Kommunikation von Risiken anzuwenden, wenn 3

1. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die unver-

zügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten

an das übergeordnete Unternehmen vorhanden oder abzusehen ist und

2. in angemessener Weise für die Gruppe auf zusammengefasster Basis Strategien

festgelegt worden sind, Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotrag-

fähigkeit vorhanden sind sowie Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steue-

rung, Überwachung und Kommunikation von Risiken eingerichtet worden sind und

die Einbeziehung der gruppenangehörigen Unternehmen durch gruppenintern ver-

einbarte Durchgriffsrechte sichergestellt ist; in begründeten Ausnahmefällen kön-

nen nach Zustimmung der Bundesanstalt einzelne Tochterunternehmen von der

Vereinbarung von Durchgriffsrechten ausgenommen werden, sofern und solange

die ausgenommenen Tochterunternehmen insgesamt für das Gesamtrisikoprofil

der Gruppe unwesentlich sind.

3 Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes.

31

(1) Institute können eine Freistellung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der

jeweils geltenden Fassung bei der Bundesanstalt beantragen. Dem Antrag sind geeignete

Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung

nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen.

(2) Sofern die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 7 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 vorliegen, kann die Bundesanstalt Institute auf Antrag für das Management

von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ord-

nungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 gemäß § 25a Absatz 1

Satz 3 Nummern 1, 2 und 3b) sowie 3c) bezüglich der Risikocontrolling- Funktion freistel-

len. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraus-

setzungen nach Satz 1 vorliegen.

(3) Institute können eine Freistellung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575//2013 in der

jeweils geltenden Fassung bei der Bundesanstalt beantragen. Dem Antrag sind geeignete

Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung

nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen.

(4) Sofern die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 8 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 vorliegen und eine Freistellung nach Artikel 8 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 gewährt wird, kann die Bundesanstalt Institute auf Antrag für das Manage-

ment von Liquiditätsrisiken von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäfts-

organisation gemäß § 25a Absatz 1 gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummern 1, 2 und 3b)

sowie 3c) bezüglich der Risikocontrolling- Funktion freistellen. Dem Antrag sind geeignete

Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.

(5) Für Institute und übergeordnete Unternehmen, die von der Regelung im Sinne des § 2a

Absatz 1, 5 oder 6 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Gebrauch ge-

macht haben, gilt die Freistellung nach Absatz 1 oder 2 als gewährt.

(6) Die Bundesanstalt kann das Institut oder das übergeordnete Unternehmen auch nach ei-

ner nach den Absätzen 1 bis 4 gewährten oder nach einer nach Absatz 5 fortgeltenden

Freistellung auffordern, die erforderlichen Nachweise für die Einhaltung der Voraussetzun-

gen vorzulegen. Sie kann sie auch dazu auffordern, Vorkehrungen zu treffen, die geeignet

und erforderlich sind, bestehende Mängel zu beseitigen und hierfür eine angemessene

Frist bestimmen. Werden die Nachweise nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder wer-

den die Mängel nicht oder nicht fristgerecht behoben, kann die Bundesanstalt die Freistel-

lung aufheben oder anordnen, dass das Institut die Vorschriften, auf die sich die Freistel-

lung bezog, wieder anzuwenden hat.

§ 2b

Rechtsform

(1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechts-

form des Einzelkaufmanns betrieben werden.

(2) Bei Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmanns oder der Per-

sonenhandelsgesellschaft sind die Risikoaktiva des Inhabers oder der persönlich haften-

den Gesellschafter in die Beurteilung der Solvenz des Instituts gemäß § 10 Abs. 1 Arti-

kel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzubeziehen; das freie Vermögen des Inhabers

oder der Gesellschafter bleibt jedoch bei der Berechnung der Eigenmittel des Instituts un-

berücksichtigt. Wird ein solches Institut in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns betrie-

32

ben, hat der Inhaber angemessene Vorkehrungen für den Schutz seiner Kunden für den

Fall zu treffen, daß auf Grund seines Todes, seiner Geschäftsunfähigkeit oder aus anderen

Gründen das Institut seine Geschäftstätigkeit einstellt.

§ 2c

Inhaber bedeutender Beteiligungen

(1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unterneh-

men eine bedeutende Beteiligung an einem Institut zu erwerben (interessierter Erwerber),

hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige hat der interessierte Erwerber die für

die Höhe der Beteiligung und die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses, die

Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nach

Absatz 1b Satz 1 wesentlichen Tatsachen und Unterlagen, die durch Rechtsverordnung

nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen sind, sowie die Personen oder Unternehmen anzu-

geben, von denen er die entsprechenden Anteile erwerben will. In der Rechtsverordnung

kann, insbesondere auch als Einzelfallentscheidung oder allgemeine Regelung, vorgese-

hen werden, dass der interessierte Erwerber die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d

und e genannten Unterlagen vorzulegen hat. Ist der interessierte Erwerber eine juristische

Person oder Personenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige die für die Beurteilung der

Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haf-

tenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben. Der Inhaber einer bedeutenden

Beteiligung hat jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder

neuen persönlich haftenden Gesellschafter mit den für die Beurteilung von dessen Zuver-

lässigkeit wesentlichen Tatsachen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank un-

verzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Bun-

desanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich schriftlich anzuzeigen,

wenn er beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unter-

nehmen den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von

20 vom Hundert, 30 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals

erreicht oder überschritten werden oder dass das Institut unter seine Kontrolle kommt. Die

Bundesanstalt hat den Eingang einer vollständigen Anzeige nach Satz 1 oder Satz 6 um-

gehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich

gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen.

(1a) Die Bundesanstalt hat die Anzeige nach Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem

Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen Anzeige schriftlich be-

stätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum). In der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 7

hat die Bundesanstalt dem Anzeigepflichtigen den Tag mitzuteilen, an dem der Beurtei-

lungszeitraum endet. Bis spätestens zum 50. Arbeitstag innerhalb des Beurteilungszeit-

raums kann die Bundesanstalt schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Ab-

schluss der Beurteilung notwendig sind. Die Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe

der zusätzlich benötigten Informationen. Die Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren

Informationen umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren

Zugang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. Der Beurteilungszeit-

raum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang

bei der Bundesanstalt gehemmt. Der Beurteilungszeitraum beträgt im Falle einer Hem-

mung nach Satz 6 höchstens 80 Arbeitstage. Die Bundesanstalt kann Ergänzungen oder

Klarstellungen zu diesen Informationen anfordern; dies führt nicht zu einer erneuten Hem-

mung des Beurteilungszeitraums. Abweichend von Satz 7 kann der Beurteilungszeitraum

33

im Falle einer Hemmung auf höchstens 90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der An-

zeigepflichtige

1. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist oder beaufsichtigt wird

oder

2. eine nicht der Beaufsichtigung nach der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und

Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anla-

gen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32), der Richtlinie

92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-

waltungsvorschriften für die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversiche-

rung, der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

5. November 2002 über Lebensversicherungen, der Richtlinie 2004/39/EG des Eu-

ropäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finan-

zinstrumente, der Richtlinie 2005/68/EG des Rates vom 16. November 2002 über

die Rückversicherung oder der Bankenrichtlinie Richtlinie 2013/36/EU unterliegen-

de natürliche Person oder Unternehmen ist.

(1b) Die Bundesanstalt kann innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb

der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annah-

me rechtfertigen, daß

1. der Anzeigepflichtige oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzli-

cher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesell-

schaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen

nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stel-

lenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die

Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb

der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen

Straftatbestand erfüllt;

2. das Institut nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen

insbesondere nach der Bankenrichtlinie Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung

(EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung, der Richtlinie 2009/110/EG

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die

Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur

Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der

Richtlinie 2000/46/EG, der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur

Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG so-

wie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, der Richtlinie 2002/87/EG des Europäi-

schen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche

Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfir-

men eines Finanzkonglomerats und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapi-

talausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten zu genügen oder das

Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit dem

Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden

würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirt-

schaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut oder einen wirk-

34

samen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Stellen oder die

Festlegung der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen beeinträchtigt;

3. das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung

Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat würde, das im Staat

seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder

dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der

Bundesanstalt nicht bereit ist;

4. der künftige Geschäftsleiter nicht zuverlässig oder nicht fachlich geeignet ist;

5. im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb oder der Erhöhung der Beteili-

gung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtli-

nie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben, diese Straftaten versucht wurden

oder der Erwerb oder die Erhöhung das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen

könnte oder

6. der Anzeigepflichtige nicht über die notwendige finanzielle Solidität verfügt; dies ist

insbesondere dann der Fall, wenn der Anzeigepflichtige auf Grund seiner Kapital-

ausstattung oder Vermögenssituation nicht den besonderen Anforderungen gerecht

werden kann, die von Gesetzes wegen an die Eigenmittel und die Liquidität eines

Instituts gestellt werden.

Die Bundesanstalt kann den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung auch untersagen,

wenn die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 6 oder die zusätzlich nach Absatz 1a

Satz 3 angeforderten Informationen unvollständig oder nicht richtig sind oder nicht den An-

forderungen der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 entsprechen. Die Bundesanstalt darf

weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung oder der beabsichtig-

ten Erhöhung der Beteiligung stellen noch darf sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen

Bedürfnisse des Marktes abstellen. Entscheidet die Bundesanstalt nach Abschluss der

Beurteilung, den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung zu untersagen, teilt sie dem

Anzeigepflichtigen die Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung

des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Bemerkungen und

Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Stellen sind in der Entscheidung

wiederzugeben; die Untersagung darf nur auf Grund der in den Sätzen 1 und 2 genannten

Gründe erfolgen. Wird der Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung nicht innerhalb des

Beurteilungszeitraums schriftlich untersagt, kann der Erwerb oder die Erhöhung vollzogen

werden; die Rechte der Bundesanstalt nach Absatz 2 bleiben unberührt. Die Bundesanstalt

kann eine Frist setzen, nach deren Ablauf ihr der Anzeigepflichtige den Vollzug oder den

Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs oder der Erhöhung anzuzeigen hat. Nach Ablauf

der Frist hat der Anzeigepflichtige die Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt einzu-

reichen.

(2) Die Bundesanstalt kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm

kontrollierten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, daß

über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn

1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach Absatz 1b Satz 1 oder

Satz 2 vorliegen,

2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 zur vorheri-

gen Unterrichtung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nicht nach-

35

gekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer von ihr gesetzten Frist nicht

nachgeholt hat oder

3. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1b Satz 1

oder Satz 2 erworben oder erhöht worden ist.

Im Falle einer Untersagung nach Satz 1 bestellt das Gericht am Sitz des Instituts auf An-

trag der Bundesanstalt, des Instituts oder eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder, auf

den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der

Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rech-

nung zu tragen. Über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus kann die Bundesanstalt den

Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung be-

gründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung ihr nicht innerhalb

einer von ihr bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist;

die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzu-

wirken. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat die Bundesanstalt den Wi-

derruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf

Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt

auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde

gegen die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch die Be-

stellung des Treuhänders entstehen, die diesem zu gewährenden Auslagen sowie die Ver-

gütung haften das Institut und der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung als Ge-

samtschuldner. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung vor.

(3) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Institut aufzugeben oder den

Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 vom Hundert, 30 vom

Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Be-

teiligung so zu verändern, daß das Institut nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat

dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzuzei-

gen. Dabei ist die beabsichtigte verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. Die Bun-

desanstalt kann eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die Person oder Personenhan-

delsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den Vollzug oder den Nicht-

vollzug der beabsichtigten Absenkung oder Veränderung anzuzeigen hat. Nach Ablauf der

Frist hat die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1

erstattet hat, die Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt zu erstatten.

(4) Die Bundesanstalt hat den Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an

einem Institut, durch den das Institut zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens

mit Sitz in einem Drittstaat würde, vorläufig zu untersagen oder zu beschränken, wenn ein

entsprechender Beschluß der Kommission vorliegt, der nach Artikel 147 Absatz 2 der

Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäi-

schen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente

(ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18) (Finanzmarktrichtlinie) zustande gekommen

ist. Die vorläufige Untersagung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des

Beschlusses an nicht überschreiten. Beschließt der Rat die Verlängerung der Frist nach

Satz 2, hat die Bundesanstalt die Fristverlängerung zu beachten und die vorläufige Unter-

sagung oder Beschränkung entsprechend zu verlängern.

36

§ 2d

Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und

gemischten Finanzholding-Gesellschaften

(1) Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Fi-

nanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein, und die zur Führung

der Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben und der Wahrnehmung ihrer Auf-

gaben ausreichend Zeit widmen.

(2) Bei Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die nach

§ 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7, § 10b Abs. 3 Satz 8 oder § 10a Abs. 3a Satz 6 oder 7

§ 10a Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 als übergeordnetes Unternehmen bestimmt worden sind,

kann die Bundesanstalt die Abberufung der Personen im Sinne des Absatzes 1 verlangen

und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn

1. sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen oder

2. sie vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmung dieses Gesetzes, gegen die

zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anord-

nungen der Bundesanstalt verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die Bun-

desanstalt dieses Verhalten fortsetzen.

§ 2e

Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften

(1) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine

risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie

2006/48/EG, so kann die Bundesanstalt nach Konsultation der für die Beaufsichtigung von

Tochterunternehmen zuständigen Stellen auf die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nur

die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG anwenden.

(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine

risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie

2006/48/EG und der Richtlinie 2009/138/EG, so kann die Bundesanstalt im Einverneh-

men mit der für die Gruppenaufsicht im Versicherungswesen zuständigen Stelle auf die

gemischte Finanzholding-Gesellschaft nur die Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG in

Bezug auf die am stärksten vertretene Finanzbranche im Sinne des § 8 Absatz 2 des Fi-

nanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes anwenden.

§ 3

Verbotene Geschäfte

(1) Verboten sind

1. der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis der Einleger überwiegend aus

Betriebsangehörigen des Unternehmens besteht (Werksparkassen) und nicht

sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die den Umfang dieses Einlagenge-

schäftes übersteigen;

2. die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwiegende Teil der Geldgeber einen

Rechtsanspruch darauf hat, daß ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen gewährt

37

oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); dies gilt

nicht für Bausparkassen;

3. der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Einlagengeschäftes, wenn es durch

Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich er-

schwert ist, über den Kreditbetrag oder die Einlagen durch Barabhebung zu verfü-

gen.

(2) CRR-Kreditinstituten und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-

Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehö-

ren, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, ist das Betreiben der in Satz 2 genann-

ten Geschäfte nach Ablauf von 12 Monaten nach Überschreiten eines der folgenden

Schwellenwerte verboten, wenn

1. bei nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des § 315a des

Handelsgesetzbuches bilanzierenden CRR-Kreditinstituten und Institutsgruppen,

Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen oder Finanzkonglo-

meraten, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört, die in den Kategorien als zu Han-

delszwecken und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte einge-

stuften Positionen im Sinne des Artikel 1 in Verbindung mit Nummer 9 IAS 39 des

Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Europäischen Kommission vom

3. November 2008 in der jeweils geltenden Fassung zum Abschlussstichtag des

vorangegangenen Geschäftsjahrs den Wert von 100 Milliarden Euro übersteigen

oder, wenn die Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe, Fi-

nanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglo-

merats, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, zum Abschlussstichtag der

letzten drei Geschäftsjahre jeweils mindestens 90 Milliarden Euro erreicht, zwanzig

Prozent der Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, Finanzhol-

ding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats,

der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, des vorausgegangenen Geschäfts-

jahrs übersteigen, es sei denn die Geschäfte werden in einem Finanzhandelsinsti-

tut im Sinne des § 25f Absatz 1 betrieben, oder

2. bei den sonstigen der Rechnungslegung des Handelsgesetzbuches unterliegen-

den CRR-Kreditinstituten und Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemisch-

ten Finanzholding-Gruppen oder Finanzkonglomeraten, denen ein CRR-

Kreditinstitut angehört, die dem Handelsbestand nach § 340e Absatz 3 des Han-

delsgesetzbuches und der Liquiditätsreserve nach § 340e Absatz 1 Satz 2 des

Handelsgesetzbuches zuzuordnenden Positionen zum Abschlussstichtag des vo-

rangegangenen Geschäftsjahrs den Wert von 100 Milliarden Euro übersteigen o-

der, wenn die Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe, Fi-

nanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglo-

merats, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, zum Abschlussstichtag der

letzten drei Geschäftsjahre jeweils mindestens 90 Milliarden Euro erreicht, zwanzig

Prozent der Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, Finanzhol-

ding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats,

der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, des vorausgegangenen Geschäfts-

jahrs übersteigen, es sei denn die Geschäfte werden in einem Finanzhandelsinsti-

tut im Sinne des § 25f Absatz 1 betrieben.

Nach Maßgabe von Satz 1 verbotene Geschäfte sind

38

1. Eigengeschäfte;

2. Kredit- und Garantiegeschäfte mit

a) Hedgefonds im Sinne des § 283 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches

oder Dach-Hedgefonds im Sinne des § 225 Absatz 1 des Kapitalanlagege-

setzbuches oder, sofern die Geschäfte im Rahmen der Verwaltung eines

Hedgefonds oder Dach-Hedgefonds getätigt werden, mit deren Verwal-

tungsgesellschaften;

b) EU-AIF oder ausländischen AIF im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches,

die im beträchtlichen Umfang Leverage im Sinne des Artikels 111 der Dele-

gierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember

2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parla-

ments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die

Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz

und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22. März 2013, S. 1) einsetzen, oder,

sofern die Geschäfte im Rahmen der Verwaltung des EU-AIF oder auslän-

dischen AIF getätigt werden, mit deren EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften

oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften;

3. der Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d mit

Ausnahme der Market-Making-Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buch-

stabe k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vom 14. März 2012 über Leerverkäufe

und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1)

(Market-Making-Tätigkeiten); die Ermächtigung der Bundesanstalt zu Einzelfallre-

gelungen nach Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.

Nicht unter die Geschäfte im Sinne des Satzes 2 fallen

1. Geschäfte zur Absicherung von Geschäften mit Kunden außer AIF oder Verwal-

tungsgesellschaften im Sinne von Satz 2 Nummer 2;

2. Geschäfte, die der Zins-, Währungs-, Liquiditäts-, und Kreditrisikosteuerung des

CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe, der gemisch-

ten Finanzholding-Gruppe oder des Verbundes dienen; ein Verbund im diesem

Sinne bilden Institute, die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem im

Sinne des Artikels 108 Nummer 7 Buchstabe c der Verordnung des Europäischen

Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und

Wertpapierfirmen angehören;

3. Geschäfte im Dienste des Erwerbs und der Veräußerung langfristig angelegter Be-

teiligungen sowie Geschäfte, die nicht zu dem Zweck geschlossen werden, beste-

hende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf und Verkaufspreisen oder

Schwankungen von Marktkursen, -preisen, -werten oder Zinssätzen kurzfristig zu

nutzen, um so Gewinne zu erzielen.

(3) CRR-Kreditinstitute und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholdinggrup-

pe, einer gemischten Finanzholdinggruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, der

oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, und die einen der Schwellenwerte des § 3 Ab-

satz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 überschreiten, haben

39

1. binnen sechs Monaten nach dem Überschreiten eines der Schwellenwerte anhand

einer Risikoanalyse zu ermitteln, welche ihrer Geschäfte im Sinne des Absatz 2

Satz 1 verboten sind, und

2. binnen 12 Monaten nach dem Überschreiten eines der Schwellenwerte die nach

Satz 1 Nummer 1 ermittelten bereits betriebenen verbotenen Geschäfte zu been-

den oder auf ein Finanzhandelsinstitut zu übertragen.

Die Risikoanalyse nach Satz 1 Nummer 1 hat plausibel, umfassend und nachvollziehbar

zu sein und ist schriftlich zu dokumentieren. Die Bundesanstalt kann die Frist nach Satz 1

Nummer 2 im Einzelfall um bis zu 12 Monate verlängern; der Antrag ist zu begründen.

(4) Die Bundesanstalt kann einem CRR-Kreditinstitut oder einem Unternehmen, das einer

Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder

einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört,

unabhängig davon, ob die Geschäfte nach Absatz 2 den Wert nach Absatz 2 Satz 1 über-

schreiten, die nachfolgenden Geschäfte verbieten und anordnen, dass die Geschäfte ein-

zustellen oder auf ein Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 zu übertragen

sind, wenn zu besorgen ist, dass diese Geschäfte, insbesondere gemessen am sonstigen

Geschäftsvolumen, am Ertrag oder an der Risikostruktur des CRR-Kreditinstituts oder des

Unternehmens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten

Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem auch ein

CRR-Kreditinstitut angehört, die Solvenz des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens,

das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-

Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem auch ein CRR-

Kreditinstitut angehört, zu gefährden drohen:

1. Market-Making-Tätigkeiten;

2. sonstige Geschäfte im Sinne von Absatz 2 Satz 2 oder Geschäfte mit Finanzin-

strumenten, die ihrer Art nach in der Risikointensität mit den Geschäften des Ab-

satzes 2 Satz 2 oder des Satzes 1 Nummer 1 vergleichbar sind.

Die Bundesanstalt hat bei Anordnung im Sinne des Satzes 1 dem Institut eine angemes-

sene Frist einzuräumen.

§ 4

Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Ge-

setzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.

40

2.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

§ 5

(weggefallen)

§ 6

Aufgaben

(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Institute nach den Vorschriften dieses Geset-

zes, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer

jeweils geltenden Fassung und der auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

und der Richtlinie 2013/36/EU erlassenen Rechtsakte aus. Die Bundesanstalt ist die zu-

ständige Behörde für die Anwendung des Artikels 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

sowie die zuständige Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU. Die Deut-

sche Bundesbank ist zuständige Stelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU

im Rahmen der ihr nach § 7 Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben.

(1a) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über zentrale Gegenparteien zusätzlich auch nach der

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten aus.

(2) Die Bundesanstalt hat Mißständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegen-

zuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefähr-

den, die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen

beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können.

(3) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber

den Instituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforder-

lich sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern oder zu un-

terbinden oder um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche

die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die

ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beein-

trächtigen. Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Finanzholding-

Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften sowie gegenüber den Per-

sonen, die die Geschäfte dieser Gesellschaften tatsächlich führen.

(4) Die Bundesanstalt hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben in angemessener Weise die mög-

lichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den je-

weils betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu berücksichtigen.

(5) (weggefallen)

§ 6a

Besondere Aufgaben

(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass von einem Institut angenommene

Einlagen, sonstige dem Institut anvertraute Vermögenswerte oder eine Finanztransaktion

der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4

des Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a,

auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs dienen oder im Falle der Durchfüh-

rung einer Finanztransaktion dienen würden, kann die Bundesanstalt

41

1. der Geschäftsführung des Instituts Anweisungen erteilen,

2. dem Institut Verfügungen von einem bei ihm geführten Konto oder Depot untersa-

gen,

3. dem Institut die Durchführung von sonstigen Finanztransaktionen untersagen.

(2) Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 liegen in der Regel insbesondere dann vor, wenn es

sich bei dem Inhaber eines Kontos oder Depots, dessen Verfügungsberechtigten oder dem

Kunden eines Instituts um eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfä-

hige Personenvereinigung handelt, deren Name in die im Zusammenhang mit der Bekämp-

fung des Terrorismus angenommene Liste des Rates der Europäischen Union zum Ge-

meinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die An-

wendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S.

93) in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen wurde.

(3) Die Bundesanstalt kann Vermögenswerte, die einer Anordnung nach Absatz 1 unterliegen,

im Einzelfall auf Antrag der betroffenen natürlichen oder juristischen Person oder einer

nicht rechtsfähigen Personenvereinigung freigeben, soweit diese der Deckung des not-

wendigen Lebensunterhalts der Person oder ihrer Familienmitglieder, der Bezahlung von

Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder vergleichbaren Zwecken dienen.

(4) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist aufzuheben, sobald und soweit der Anordnungsgrund

nicht mehr vorliegt.

(5) Gegen eine Anordnung nach Absatz 1 kann das Institut oder ein anderer Beschwerter Wi-

derspruch erheben.

(6) Die Möglichkeit zur Anordnung von Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs

nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt unbe-

rührt.

§ 6b

Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung

(1) Im Rahmen der Beaufsichtigung beurteilt die Bundesanstalt die Regelungen, Strategien,

Verfahren und Prozesse, die ein Institut zur Einhaltung der aufsichtlichen Anforderungen

geschaffen hat, und beurteilt

1. die Risiken, denen es ausgesetzt ist oder sein könnte, insbesondere auch die Risi-

ken, die unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Ge-

schäftstätigkeit eines Instituts bei Stresstests festgestellt wurden, sowie

2. die Risiken, die es nach Maßgabe der Ermittlung und Messung des Systemrisikos

gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und gegebenenfalls unter

Berücksichtigung von Empfehlungen des European Systemic Risk Board (ESRB)

für das Finanzsystem darstellt.

Sie arbeitet hierbei mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 7 zusammen.

(2) Die Bundesanstalt bewertet anhand der Überprüfung und Beurteilung zusammenfassend

und zukunftsgerichtet, ob die von einem Institut geschaffenen Regelungen, Strategien, Ver-

fahren und Prozesse sowie seine Liquiditäts- und Eigenmittelausstattung ein angemesse-

nes und wirksames Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten.

42

Neben Kreditrisiken, Marktrisiken und operationellen Risiken berücksichtigt sie dabei ins-

besondere

1. die Ergebnisse der internen Stresstests eines Instituts, das einen IRB-Ansatz ver-

wendet oder das zur Berechnung der in den Artikeln 362 bis 377 der Verordnung

(EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Eigenmittelanfor-

derungen für das Marktrisiko ein internes Modell verwendet;

2. die Fähigkeit eines Instituts, auf Grund von gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung vorgenommenen Bewertungskor-

rekturen seine Positionen des Handelsbuchs unter normalen Marktbedingungen

kurzfristig ohne wesentliche Verluste zu veräußern oder abzusichern;

3. das Ausmaß, in dem ein Institut Risikokonzentrationen ausgesetzt ist, und deren

Steuerung durch das Institut, einschließlich der Erfüllung der aufsichtlichen Anfor-

derungen;

4. die Auswirkung von Diversifikationseffekten und auf welche Art und Weise sie in

das Risikomesssystem eines Instituts einbezogen werden;

5. die Robustheit, Eignung und Art der Anwendung der Grundsätze und Verfahren,

die ein Institut für das Management des Risikos eingeführt hat, das trotz des Ein-

satzes anerkannter Kreditrisikominderungstechniken bei dem Institut verbleibt;

6. die Angemessenheit der Eigenmittel, die ein Institut für Verbriefungen hält, für die

es als Originator gilt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz der

Transaktion und des Grads an erreichter Risikoübertragung; die Bundesanstalt

überwacht in diesem Zusammenhang, ob ein Institut außervertragliche Unterstüt-

zung für eine Transaktion leistet;

7. die Liquiditätsrisiken, denen ein Institut ausgesetzt ist, sowie deren Beurteilung und

Steuerung einschließlich der Entwicklung von Alternativszenarioanalysen und wirk-

samer Notfallpläne sowie der Steuerung risikomindernder Faktoren, insbesondere

Höhe, Zusammensetzung und Qualität von Liquiditätspuffern;

8. die Ergebnisse aufsichtlicher Stresstests nach Absatz 3 oder nach Artikel 32 der

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;

9. die geografische Verteilung der eingegangenen Risiken eines Instituts;

10. das Geschäftsmodell;

11. das Zinsänderungsrisiko eines Instituts aus Geschäften, die nicht unter das Han-

delsbuch fallen;

12. die Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit eines Insti-

tuts nach § 25a;

13. das Risiko einer übermäßigen Verschuldung eines Instituts, wie es aus den Indika-

toren für eine übermäßige Verschuldung hervorgeht, wozu auch die gemäß Artikel

429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung bestimmte

Verschuldungsquote zählt; bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verschul-

dungsquote eines Instituts und der vom Institut zur Steuerung des Risikos einer

übermäßigen Verschuldung eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und

Mechanismen berücksichtigt die Bundesanstalt das Geschäftsmodell des Instituts;

43

14. die Regelungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ei-

nes Instituts, die Art und Weise ihrer Implementierung und praktischen Durchfüh-

rung sowie die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer

Pflichten;

15. das nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bewertete systemische Risiko eines Instituts.

(3) Die Bundesanstalt kann ein Institut aufsichtlichen Stresstests unterziehen oder die Deut-

sche Bundesbank hierzu beauftragen. Hierzu kann die Bundesanstalt oder die Deutsche

Bundesbank

1. das Institut auffordern, seine Risiko-, Eigenmittel- und Liquiditätspositionen unter

Nutzung der institutseigenen Risikomanagement-Methoden bei aufsichtlich vorge-

gebenen Szenarien zu berechnen und die Daten sowie die Ergebnisse an die Bun-

desanstalt und die Deutsche Bundesbank zu übermitteln, und

2. die Auswirkungen von Schocks auf das Institut auf der Grundlage aufsichtlicher

Stresstest-Methoden anhand der verfügbaren Daten bestimmen.

(4) Die Bundesanstalt bestimmt nach Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank Häufigkeit

und Intensität der Überprüfungen, Beurteilungen und möglicher aufsichtlicher Stresstests

unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz sowie der Art, des Umfangs und

der Komplexität der Geschäfte eines Instituts. Die Überprüfungen und Beurteilungen wer-

den mindestens einmal jährlich aktualisiert.

§ 7

Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank

(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Geset-

zes zusammen. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben umfasst die Zusammenar-

beit die laufende Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank. Die laufende

Überwachung beinhaltet insbesondere die Auswertung der von den Instituten eingereichten

Unterlagen, der Prüfungsberichte nach § 26 und der Jahresabschlussunterlagen sowie die

Durchführung und Auswertung der bankgeschäftlichen Prüfungen zur Beurteilung der an-

gemessenen Eigenkapitalausstattung und Risikosteuerungsverfahren der Institute und das

Bewerten von Prüfungsfeststellungen. Die laufende Überwachung durch die Deutsche

Bundesbank erfolgt in der Regel durch ihre Hauptverwaltungen.

(2) Die Deutsche Bundesbank hat dabei die Richtlinien der Bundesanstalt zu beachten. Die

Richtlinien der Bundesanstalt zur laufenden Aufsicht ergehen im Einvernehmen mit der

Deutschen Bundesbank. Kann ein Einvernehmen nicht innerhalb einer angemessenen

Frist hergestellt werden, erlässt das Bundesministerium der Finanzen solche Richtlinien im

Benehmen mit der Deutschen Bundesbank. Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbe-

sondere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen

nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 44b Abs. 2 Satz 1 trifft die Bundesanstalt gegenüber den In-

stituten. Die Bundesanstalt legt die von der Deutschen Bundesbank getroffenen Prüfungs-

feststellungen und Bewertungen in der Regel ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zu-

grunde.

(3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank haben einander Beobachtungen und

Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Deut-

sche Bundesbank hat insoweit der Bundesanstalt auch die Angaben zur Verfügung zu stel-

len, die jene auf Grund statistischer Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die deut-

44

sche Bundesbank erlangt. Sie hat vor Anordnung einer solchen Erhebung die Bundesan-

stalt zu hören; § 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entspre-

chend.

(4) Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 und die Mitteilungen nach Absatz 3 schließen die

Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen per-

sonenbezogenen Daten ein. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz dürfen die

Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank gegenseitig die bei der anderen Stelle je-

weils gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen. Die Deutsche Bundes-

bank hat bei jedem zehnten von der Bundesanstalt durchgeführten Abruf personenbezo-

gener Daten den Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen Da-

tensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person zu protokollieren. Die

Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder

zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage ver-

wendet werden. Sie sind am Ende des auf das Jahr der Protokollierung folgenden Kalen-

derjahres zu löschen, soweit sie nicht für ein laufendes Kontrollverfahren benötigt werden.

Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend für die Datenabrufe der Deutschen Bundesbank bei

der Bundesanstalt. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgeset-

zes unberührt.

(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können gemeinsame Dateien einrichten.

Jede der beiden Stellen darf nur die von ihr eingegebenen Daten verändern, sperren oder

löschen und ist nur hinsichtlich der von ihr eingegebenen Daten verantwortliche Stelle im

Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Hat eine der beiden Stellen Anhaltspunkte dafür,

dass von der anderen Stelle eingegebene Daten unrichtig sind, teilt sie dies der anderen

Stelle unverzüglich mit. Die andere Stelle hat die Richtigkeit der Daten unverzüglich zu prü-

fen und die Daten erforderlichenfalls unverzüglich zu berichtigen, zu sperren und zu lö-

schen. Bei der Errichtung einer gemeinsamen Datei ist festzulegen, welche Stelle die tech-

nischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes zu

treffen hat. Die nach Satz 5 bestimmte Stelle hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten

Zugang zu personenbezogenen Daten nur in dem Umfang erhalten, der zur Erfüllung ihrer

Aufgaben erforderlich ist. Abrufe personenbezogener Daten, die nicht durch die eingeben-

de Stelle erfolgen, sind in entsprechender Anwendung von Absatz 4 Satz 3 bis 5 zu proto-

kollieren.

§ 7a

Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission

(1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission

1. das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35 Absatz 2 oder nach

den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes unter Angabe der Gründe,

die zur Aufhebung führten,

2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle eines Unter-

nehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des Europäischen

Wirtschaftsraums,

3. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung

in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande ge-

kommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Absatz 1 Satz 2 nicht

45

an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates Aufnahmemitgliedstaates weiter-

geleitet hat,

4. die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Absatz 4 Satz 3

und Absatz 5 Satz 1 ergriffen wurden,

5. allgemeine Schwierigkeiten, die Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung

von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen, beim Betrei-

ben von Bankgeschäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Tä-

tigkeiten nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 8 in einem Drittstaat haben, und

6. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in ei-

nem Drittstaat, sofern die Kommission die Meldung solcher Antragseingänge ver-

langt hat.

(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Kommission über

1. [aufgehoben] die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als

Finanzkonglomerat nach § 51b Absatz 1 Satz 2,

2. die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen im

Europäischen Wirtschaftsraum in Bezug auf die Überwachung von gruppeninter-

nen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet,

3. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3 , und

4. [aufgehoben] die Freistellung einzelner Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen

und gemischte Finanzholding-Gruppen nach § 31 Absatz 4 Satz 1 oder 2 von der

Anforderung des § 10 Absatz 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung

auf zusammengefasster Basis und4

5. das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen Kapitalanforderun-

gen bei Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen.

(3) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission Verzeichnisse der Finanzhol-

ding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften, bei denen die Bun-

desanstalt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ausübt.

§ 7b

Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und, der Europäi-

schen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbe-

hörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

(1) Die Bundesanstalt beteiligt sich nach Maßgabe

1. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Eu-

ropäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses

Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommissi-

on (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),

2. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Eu-

4 Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes.

46

ropäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses

Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommissi-

on (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) sowie

3. dieses Gesetzes

an den Tätigkeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen

Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sowie an den Aktivitäten der sie betreffenden Auf-

sichtskollegien. Hierbei beteiligt sie die Deutsche Bundesbank nach Maßgabe der Verord-

nung (EU) Nr. 1093/2010 sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Bundesanstalt stellt

der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung

(EU) Nr. 1093/2010 und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach

Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich

alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Sie wen-

det die Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Ein-

klang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Europäischen Wertpapier-

und Marktaufsichtsbehörde bei Anwendung dieses Gesetzes an. Weicht die Bundesanstalt

von diesen Leitlinien und Empfehlungen ab oder beabsichtigt sie dies, begründet sie dies

gegenüber der betreffenden Europäischen Aufsichtsbehörde.

(2) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

1. die Erteilung einer der Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an ein Einlagenkreditinstitut

und, das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis nach § 35 an ein CRR-

Kreditinstitut,

2. die in § 7a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachverhalte.,

3. die nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g und h der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung gesammelten Informationen,

4. die nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der

jeweils geltenden Fassung gesammelten Informationen,

5. Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 6 Absatz 3 und nach § 10 Absatz 3, die da-

rauf beruhen, dass die Bundesanstalt festgestellt hat, dass ein CRR-Institut, insbe-

sondere auf Grund seines Geschäftsmodells oder der geografischen Verteilung der

eingegangenen Risiken, ähnlichen Risiken ausgesetzt ist oder sein könnte oder für

das Finanzsystem ähnliche Risiken begründet,

6. die Funktionsweise der Überprüfungs- und Bewertungssysteme der Risiken, denen

ein CRR-Institut ausgesetzt ist oder sein könnte, und der Risiken, die ein CRR-

Institut nach Maßgabe der Ermittlung und Messung des Systemrisikos gemäß Arti-

kel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung für

das Finanzsystem darstellt, sowie die Methodik, nach der auf der Grundlage dieser

Überprüfung Maßnahmen getroffen werden,

7. die Ergebnisse aufsichtlicher Stresstests, soweit diese über die nach Artikel 32 der

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten

Stresstests hinaus erforderlich werden, um eine hinreichende Überprüfung und

Überwachung des CRR-Instituts sicherzustellen,

8. Anordnungen der Bundesanstalt nach § 10 Absatz 3 Nummer 5 oder § 10 Absatz 6

unter Angabe der Gründe,

47

9. alle sonstigen Maßnahmen, die die Bundesanstalt gegenüber einem CRR-Institut

trifft, wenn es gegen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die

auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU erlassenen Anforderungen verstößt oder vo-

raussichtlich verstoßen wird, jeweils unter Angabe der Gründe und

10. alle nach § 56 Absatz 6 Nummer 1 verhängten rechtskräftig gewordenen Bußgel-

der, einschließlich aller dauerhaften Untersagungen insbesondere nach § 36.

(3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über

1. [aufgehoben] die Freistellung einzelner Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen

und gemischte Finanzholding-Gruppen nach § 31 Absatz 4 Satz 1 oder 2 von der

Anforderung des § 10 Absatz 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung

auf zusammengefasster Basis,5

2. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3 und,

3. das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen Kapitalanforderun-

gen bei Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen.,

4. Entscheidungen nach 2e und ,

5. die Struktur von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten Fi-

nanzholding-Gruppen, bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf zusammenge-

fasster Basis ausübt; dazu gehören insbesondere Informationen über die rechtliche

und organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Ge-

schäftsführung der Gruppe. ,

6. die Stellen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 4, der die Bundesanstalt Tatsachen of-

fenbaren kann, ohne gegen ihre Verschwiegenheitspflicht zu verstoßen, und

7. die Genehmigung, ein weiteres Mandat in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan

gemäß § 25c Absatz 2 Satz 4, § 25d Absatz 3 Satz 4 innezuhaben.

(3a) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Verzeichnisse im

Sinne des § 7a Absatz 3.

(4) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

1. die Erteilung sowie das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis, sofern ein

Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapier-

handelsgesetzes betroffen ist, und

2. den in § 7a Absatz 1 Nummer 5 genannten Sachverhalt.

(5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-

wesen und die betriebliche Altersversorgung über die Entscheidungen nach § 2e.

5 Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes.

48

§ 7c

Zusammenarbeit mit dem Europäischen Bankenausschuss

Die Bundesanstalt meldet dem Europäischen Bankenausschuss die Erteilung einer Erlaubnis nach

§ 32 Absatz 1 an die Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der

Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.

§ 7d

Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

Die Bundesanstalt arbeitet eng mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken zusammen

und berücksichtigt die von ihm nach Maßgabe von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010

erlassenen Warnungen und Empfehlungen. Die Bundesanstalt meldet dem Europäischen Aus-

schuss für Systemrisiken für jedes Quartal die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach

§ 10d, die Berechnungsgrundlagen der Quote nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1

Satz 1 Nummer 5 sowie die Anwendungsdauer der Quote und informiert über die Tatsache, dass

die Bundesanstalt bei der Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer Variablen im

Sinne der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt und die Quote

ohne deren Berücksichtigung niedriger ausgefallen wäre.

§ 8

Zusammenarbeit mit anderen Stellen

(1) (weggefallen)

(2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inhaber bedeuten-

der Beteiligungen von Instituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter o-

der persönlich haftende Gesellschafter oder gegen Personen, die die Geschäfte einer Fi-

nanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich

führen, Steuerstrafverfahren eingeleitet oder unterbleibt dies auf Grund einer Selbstanzei-

ge nach § 371 der Abgabenordnung, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an

die Bundesanstalt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht

entgegen; das Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Ver-

gehen als Bedienstete eines Instituts oder eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung

an einem Institut begangen haben.

(3) Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche

Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, die in einem anderen Staat des Euro-

päischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbrin-

gen, sowie bei der Aufsicht über Institutsgruppen oder, Finanzholding-Gruppen oder ge-

mischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 mit den zuständigen Stel-

len im Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zusammen.. Bei der Beur-

teilung nach § 2c Abs. 1a und 1b arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen im

Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, wenn der Anzeigepflichtige

1. ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen CRR-Institut, ein

Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im

Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-

Verwaltungsgesellschaft) ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitglied-

49

staat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelas-

sen ist;

2. ein Mutterunternehmen eines CRR-Instituts, eines Erst- oder Rückversicherungs-

unternehmens oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das beziehungswei-

se die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der

Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist oder

3. eine natürliche oder juristische Person ist, die ein Einlagenkreditinstitut oder ein

Wertpapierhandelsunternehmen ein CRR-Institut, ein Erst- oder Rückversiche-

rungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das be-

ziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in

dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.

Vorbehaltlich des § 4b Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgeset-

zes tauschen sie mit ihnen alle zweckdienlichen und grundlegenden Informationen aus, die

für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Grundlegende Informationen können

auch ohne entsprechende Anfrage der zuständigen Stelle weitergegeben werden. Als

grundlegend in diesem Sinne gelten alle Informationen, die Einfluss auf die Beurteilung der

Finanzlage eines Instituts in dem betreffenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

haben können. Hierzu gehören insbesondere:

1. Ermittlung der Gruppenstruktur unter Einbeziehung aller wesentlichen Institute der

Gruppe die Offenlegung der rechtlichen und organisatorischen Struktur sowie die

Grundlagen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe, einschließlich

aller beaufsichtigten Unternehmen, nichtbeaufsichtigten Unternehmen, nichtbeauf-

sichtigten Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen der

Gruppe, sowie Ermittlung der jeweils für die Aufsicht zuständigen Stellen,

2. Verfahren für die Sammlung und Überprüfung von Informationen von gruppenan-

gehörigen Instituten,

3. nachteilige Entwicklungen bei Instituten oder anderen Unternehmen einer Gruppe,

die die Institute ernsthaft beeinträchtigen könnten, und

4. schwerwiegende oder außergewöhnliche bankaufsichtliche Maßnahmen, die die

Bundesanstalt nach Maßgabe dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung

erlassenen Rechtsverordnungen ergriffen hat.

Die Bundesanstalt übermittelt der zuständigen Stelle im

1. alle Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung

der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Personen;

2. sowie alle Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer

bedeutenden Beteiligung an Unternehmen derselben Gruppe mit Sitz im Inland, die

bei der erforderlich sind für die Erteilung einer Erlaubnis und der laufenden die lau-

fende Aufsicht über ein Unternehmen im Sinne des § 33b Satz 1, welches im Auf-

nahmestaat das beabsichtigt, im Aufnahmemitgliedstaat Bankgeschäfte entspre-

chend § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 10 oder Finanzdienstleistungen

entsprechend § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 zu erbringen beabsichtigt, er-

forderlich sind;

3. unverzüglich bei der Überwachung der Liquidität des Instituts gewonnene Informa-

tionen und Erkenntnisse, die für die Beaufsichtigung der Zweigstelle aus Gründen

50

des Einleger- und Anlegerschutzes oder der Finanzstabilität des Aufnahmemit-

gliedstaates notwendig sind, und

4. Informationen darüber, dass Liquiditätsschwierigkeiten auftreten oder aller Wahr-

scheinlichkeit nach zu erwarten sind, sowie Einzelheiten zur Planung und Umset-

zung eines Sanierungsplans und zu allen in diesem Zusammenhang ergriffenen

aufsichtlichen Maßnahmen.

Informationen nach Satz 6 Nummer 3 und 4 sind auch der zuständigen Stelle in dem Auf-

nahmestaat Aufnahmemitgliedstaat zu übermitteln, in dem ein Einlagenkreditinstitut CRR-

Kreditinstitut über Zweigniederlassungen verfügt, die als bedeutend eingestuft worden

sind. Übermittelt eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-

schaftsraums erforderliche Informationen nicht, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe

des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbe-

hörde um Hilfe ersuchen. Sie kann ferner die Europäische Bankenaufsichtsbehörde oder

die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19

der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe er-

suchen, wenn ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaus-

tausch, von einer zuständigen Stelle zurückgewiesen oder einem solchen Ersuchen nicht

innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen wurde.

(3a) Die zuständige Stelle im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 kann die Bundesanstalt um Zusam-

menarbeit bei einer Überwachung, einer Prüfung oder Ermittlung ersuchen. Die Bundesan-

stalt macht bei Ersuchen im Sinne des Satzes 1 zum Zwecke der Überwachung der Einhal-

tung dieses Gesetzes und entsprechender Bestimmungen dieser Staaten von allen ihr

nach dem Gesetz zustehenden Befugnissen Gebrauch, soweit dies geeignet und erforder-

lich ist, den Ersuchen nachzukommen. Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung, die

Übermittlung von Informationen oder die Teilnahme von Bediensteten dieser ausländischen

Stellen an solchen Prüfungen verweigern, wenn

1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Bundes-

republik Deutschland beeinträchtigt werden könnte oder

2. auf Grund desselben Sachverhaltes gegen die betreffenden Personen bereits ein

gerichtliches Verfahren eingeleitet worden oder eine unanfechtbare Entscheidung

ergangen ist.

Kommt die Bundesanstalt einem entsprechenden Ersuchen nicht nach oder macht sie von

ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, teilt sie dies der ersuchenden Stelle unverzüglich mit

und legt die Gründe dar; im Falle einer Verweigerung nach Satz 3 Nr. 2 sind genaue In-

formationen über das gerichtliche Verfahren oder die unanfechtbare Entscheidung zu

übermitteln.

(4) In den Fällen, in denen die Bundesanstalt für die Aufsicht über EU-Mutterinstitute oder

Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-

Mutterfinanzholding-Gesellschaft kontrolliert werden, zuständig ist, übermittelt sie den zu-

ständigen Stellen in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die für die

Aufsicht über Tochterunternehmen dieser Institute zuständig sind, auf Anfrage alle zweck-

dienlichen Informationen. Als zweckdienlich in diesem Sinne gelten alle Informationen, die

die Beurteilung der finanziellen Solidität eines Instituts in einem anderen Staat des Europä-

ischen Wirtschaftsraums wesentlich beeinflussen können. Der Umfang der Informations-

pflicht richtet sich insbesondere nach der Bedeutung des Tochterunternehmens für das Fi-

nanzsystem des betreffenden Staates.

51

(5) Mitteilungen der zuständigen Stellen eines anderen Staates dürfen nur für folgende Zwe-

cke verwendet werden:

1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines Instituts,

2. zur Überwachung der Tätigkeit der Institute auf Einzelbasis oder auf zusammen-

gefasster Basis,

3. für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ord-

nungswidrigkeiten durch die Bundesanstalt,

4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Ent-

scheidung der Bundesanstalt oder

5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staats-

anwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten.

(6) Vor der Entscheidung über folgende Sachverhalte hört die Bundesanstalt regelmäßig die

zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum an, sofern die Entscheidung von

Bedeutung für deren Aufsichtstätigkeit ist:

1. Änderungen in der Struktur der Inhaber, der Organisation oder der Geschäftslei-

tung gruppenangehöriger Institute, die der Zustimmung der Bundesanstalt bedür-

fen,

2. schwerwiegende oder außergewöhnliche bankaufsichtliche Maßnahmen. In die-

sen Fällen ist stets zumindest die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis

zuständige Stelle anzuhören, sofern diese Zuständigkeit nicht bei der Bundesan-

stalt liegt.

Die Bundesanstalt kann bei Gefahr im Verzug von einer vorherigen Anhörung der zustän-

digen Stellen absehen. Das Gleiche gilt, wenn die vorherige Anhörung die Wirksamkeit der

Maßnahme gefährden könnte; in diesen Fällen informiert die Bundesanstalt die zuständi-

gen Stellen unverzüglich nach Erlass oder Durchführung der Maßnahme.

(7) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht über eine Institutsgruppe oder, Finanzholding-Gruppe

oder gemischte Finanzholding-Gruppen auf zusammengefasster Basis zuständig und tritt

eine Krisensituation auf, insbesondere bei widrigen Entwicklungen an den Finanzmärkten,

die eine Gefahr für die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems eines Staates

innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums darstellt, in dem eines der gruppenangehö-

rigen Unternehmen seinen Sitz hat oder eine Zweigniederlassung als bedeutend angese-

hen wurde, hat die Bundesanstalt unverzüglich das Bundesministerium der Finanzen, die

Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

sowie, die Deutsche Bundesbank sowie die Zentralregierungen der anderen Mitgliedstaa-

ten, sofern sie betroffen sind, zu unterrichten und ihnen alle für die Durchführung ihrer Auf-

gaben wesentlichen Informationen zu übermitteln. Erhält die Bundesanstalt in sonstigen

Fällen Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne des Satzes 1, hat sie unverzüglich die

für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die betroffenen Institutsgruppen oder,

Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen zuständigen Stellen und

die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu unterrichten. § 9 bleibt unberührt.

(8) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats Aufnahmemitglied-

staates Maßnahmen mit, die sie ergreifen wird, um Verstöße eines Instituts gegen Rechts-

vorschriften des Aufnahmestaats Aufnahmemitgliedstaates zu beenden, über die sie durch

52

die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats Aufnahmemitgliedstaates unterrichtet worden

ist.

(9) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Vorschriften

dieses Gesetzes, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder entsprechende Vorschrif-

ten der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, teilt sie diese der für die Zusammen-

arbeit bei der Aufsicht über Institute zuständigen Stelle mit, auf dessen Gebiet die vor-

schriftswidrige Handlung stattgefunden hat. Erhält die Bundesanstalt eine entsprechende

Mitteilung von zuständigen Stellen anderer Staaten, unterrichtet sie diese über die Ergeb-

nisse daraufhin eingeleiteter Untersuchungen.

§ 8a

Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis

(1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Instituts-

gruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe im Sinne

des § 10a Abs. 1 bis 5 zuständig, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-

Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-

Gesellschaft steht, obliegen ihr neben den sonstigen, sich aus diesem Gesetz ergebenden

Aufgaben folgende Aufgaben:

1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender

Informationen nach § 8 Abs. Absatz 3 im Rahmen der laufenden Aufsicht sowie

und in Krisensituationen und; dazu gehören auch die Sammlung und Weitergabe

von Informationen über die rechtliche und organisatorische Struktur sowie die

Sammlung und Weitergabe der Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung;

2. Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Rahmen der laufenden

Aufsicht sowie und in Krisensituationen, insbesondere bei widrigen Entwicklungen

bei Instituten oder an den Finanzmärkten. Die; die Bundesanstalt und, soweit sie

im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten hier-

bei, soweit erforderlich, mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen Staaten

des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen. Im; im Rahmen der laufenden

Aufsicht umfasst die Zusammenarbeit insbesondere die laufende Überwachung

des Risikomanagements der Institute, grenzüberschreitende Prüfungen, Maß-

nahmen bei organisatorischen Mängeln nach § 45b, die Offenlegung durch die In-

stitute und die in Anhang V der Bankenrichtlinie den Artikeln 76 bis 87 und 92 bis

96 der Richtlinie 2013/…/EU genannten technischen Vorgaben für die Organisati-

on und Behandlung von Risiken. In; in Krisensituationen, insbesondere bei widri-

gen Entwicklungen in Instituten oder an den Finanzmärkten, schließt die Zusam-

menarbeit die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b, die Ausarbei-

tung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallkonzepten und die

Kommunikation mit der Öffentlichkeit ein.;

3. Arbeiten die die Übersendung der Verzeichnisse im Sinne des § 7a Absatz 3 an die

jeweils zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschafts-

raums mit der Bundesanstalt nicht in dem Umfang zusammen, der zur Erfüllung

der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe

des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenauf-

sichtsbehörde um Hilfe ersuchen.

53

(2) Die Bundesanstalt und die zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum können

in Kooperationsvereinbarungen die näheren Bestimmungen für die Beaufsichtigung von

Institutsgruppen oder, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im

Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 regeln. In diesen Vereinbarungen können der jeweils für die

Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständigen Stelle weitere Aufgaben übertragen

und Verfahren für die Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständi-

gen Behörden festgelegt werden.

(3) Ist die Bundesanstalt für die Beaufsichtigung einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-

Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster Basis zu-

ständig, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft

oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, so soll sie mit den für die

Beaufsichtigung der gruppenangehörigen Unternehmen zuständigen Stellen im Europäi-

schen Wirtschaftsraum eine gemeinsame Entscheidung treffen, 1. ob die Eigenmittelaus-

stattung der Gruppe auf zusammengefasster Basis ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil

angemessen ist und 2. welche zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für jedes gruppen-

angehörige Unternehmen und auf zusammengefasster Basis erforderlich sind. Die Ent-

scheidung ist schriftlich umfassend zu begründen und hat angemessen die von den jeweils

zuständigen Stellen durchgeführte Risikobewertung der Tochterunternehmen zu berück-

sichtigen. Die Bundesanstalt stellt die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen

der Gruppe zu. Stimmen nicht alle für die Beaufsichtigung der gruppenangehörigen Unter-

nehmen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum der Entscheidung der Bun-

desanstalt zu, beteiligt die Bundesanstalt von sich aus oder auf Antrag einer der anderen

zuständigen Stellen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde. Deren Stellungnahme ist im

weiteren Verfahren zu berücksichtigen; erhebliche Abweichungen hiervon sind in der Ent-

scheidung zu begründen.

(4) Kommt innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung einer Risikobewertung der Gruppe

an die zuständigen Stellen keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheidet die

Bundesanstalt allein, ob die Eigenmittelausstattung der Institutsgruppe oder, Finanzhol-

ding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster Basis sowie

die Eigenmittelausstattung der gruppenangehörigen Unternehmen, die sie auf Einzelbasis

oder unterkonsolidierter Basis beaufsichtigt, der Finanzlage und dem Risikoprofil ange-

messen sind oder ob zusätzliche Eigenmittelanforderungen erforderlich sind und gibt die

Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe bekannt. Dabei berücksich-

tigt die Bundesanstalt in angemessener Weise die von den jeweils zuständigen Stellen

durchgeführten Risikobewertungen der Tochterunternehmen. Hat die Bundesanstalt oder

eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis

zum Ablauf der Viermonatsfrist nach Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung

(EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die

Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss der Europäischen

Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss. Nach Ab-

lauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde,

kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden. Hin-

sichtlich der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung und der Notwendigkeit von zu-

sätzlichen Eigenmittelanforderungen der gruppenangehörigen Unternehmen, die nicht von

der Bundesanstalt auf Einzelbasis oder unterkonsolidierte Basis beaufsichtigt werden,

übermittelt die Bundesanstalt ihre Auffassung an die jeweils zuständige Stelle. Erhält die

Bundesanstalt von einer anderen zuständigen Stelle eine begründete Entscheidung, die

54

der Risikobewertung und den Auffassungen Rechnung trägt, die die anderen zuständigen

Stellen innerhalb des Zeitraums von vier Monaten durchgeführt und geäußert haben,

übermittelt sie dieses Dokument allen betroffenen zuständigen Stellen sowie dem überge-

ordneten Unternehmen der Gruppe.

(5) Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 sind in der Regel jährlich und ausnahmsweise

dann unterjährig zu aktualisieren, wenn eine für die Beaufsichtigung eines gruppenangehö-

rigen Unternehmens zuständige Stelle dies bei der Bundesanstalt schriftlich und umfas-

send begründet beantragt. In diesem Fall kann die Aktualisierung allein zwischen der Bun-

desanstalt und der zuständigen Stelle, die den Antrag gestellt hat, abgestimmt werden.

(6) Ist die Bundesanstalt im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 für die Beaufsichtigung einer Insti-

tutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe zu-

ständig, so hat sie eine gemeinsame Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 über die von

ihr beabsichtigten Maßnahmen im Rahmen der Liquiditätsaufsicht und über institutsspezifi-

sche Liquiditätsanforderungen herbeizuführen; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Kommt innerhalb eines Monats nach Übermittlung einer Bewertung des Liquiditätsrisi-

koprofils der Gruppe an die zuständigen Stellen keine gemeinsame Entscheidung zustan-

de, entscheidet die Bundesanstalt allein über die Maßnahmen und gibt die Entscheidung

dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe bekannt. Hat die Bundesanstalt oder eine

zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ab-

lauf der Einmonatsfrist nach Satz 1 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach Maß-

gabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe ersucht, stellt die Bun-

desanstalt ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss der Europäischen Ban-

kenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu-

rück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss. Nach Ablauf

der Einmonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann

die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden. Absatz 5

gilt entsprechend.

§ 8b [aufgehoben]

Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten

(1) Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche

Bundesbank arbeiten bei der Ermittlung und Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten

nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versiche-

rungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der

Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und

93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1) mit den zuständigen Stellen der

anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und dem Gemeinsamen Ausschuss

der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammen; § 8 Abs. 5 gilt entsprechend. Gehört ein

Einlagenkreditinstitut, Wertpapierhandelsunternehmen oder eine Kapitalanlagegesellschaft

einer grenzüberschreitend tätigen Unternehmensgruppe an, die ein Finanzkonglomerat

sein könnte, das noch nicht nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als solches einge-

stuft wurde, teilt die Bundesanstalt dies den zuständigen Stellen der anderen betroffenen

Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit.

(2) Die Bundesanstalt bestimmt mit den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten

des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe des Artikels 10 der Richtlinie

55

2002/87/EG den nach diesem Gesetz für die zusätzliche Beaufsichtigung des Finanzkon-

glomerats zuständigen Koordinator. Ist die Bundesanstalt Koordinator, obliegen ihr nach

Maßgabe des Artikels 11 der Richtlinie 2002/87/EG insbesondere folgende Aufgaben:

1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender

Informationen bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen;

2. generelle Aufsicht und Beurteilung der Finanzlage eines Finanzkonglomerats;

3. Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über die Eigenmittelausstattung und

der Bestimmungen über Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen

nach Maßgabe der Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2002/87/EG;

4. Beurteilung der Struktur, Organisation und internen Kontrollsysteme eines Finanz-

konglomerats nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG;

5. Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten bei der laufenden Beaufsichti-

gung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen

Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und

6. sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die der Bundesanstalt

durch die Richtlinie 2002/87/EG oder in Anwendung ihrer Bestimmungen zuge-

wiesen werden.

Die Bundesanstalt als Koordinator

1. unterrichtet die zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europä-

ischen Wirtschaftsraums und den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen

Aufsichtsbehörden über die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unter-

nehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Abs. 1;

2. hört die zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen

Wirtschaftsraums vorab an

a) bei Entscheidungen nach § 10b Abs. 3 Satz 8, auch in Verbindung mit

§ 13d Abs. 1, und § 53d;

b) bei Befreiungen nach § 31 Abs. 5 Satz 3; in dringenden Fällen kann die

Bundesanstalt von der vorherigen Anhörung absehen;

c) vor Maßnahmen nach § 10b Abs. 5, § 13d Abs. 4 Satz 5, § 45 Absatz 4

und § 45a Abs. 1 Satz 2, sofern dies für deren Aufsichtstätigkeit von Be-

deutung ist; in dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug kann die Bun-

desanstalt von der vorherigen Anhörung absehen. Sie hat die zuständigen

Stellen der betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums hier-

von unverzüglich zu unterrichten;

3. unterbreitet den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Euro-

päischen Wirtschaftsraums Vorschläge für Entscheidungen zur

a) Nichtberücksichtigung von konglomeratsangehörigen Unternehmen bei der

Berechnung der Schwellenwerte nach § 51a Abs. 4;

b) Aufhebung der Feststellung einer Unternehmensgruppe als Finanzkon-

glomerat und eines Unternehmens als übergeordnetes Finanzkonglome-

ratsunternehmen nach § 51b Abs. 3;

56

c) Befreiungen nach § 51c Nr. 2.

(3) In den Fällen des § 8d Abs. 2, § 10b Abs. 4, § 51a Abs. 4 und 6 Satz 4, § 51b Abs. 3 und

§ 51c entscheidet die Bundesanstalt im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen der an-

deren betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Zuständige Stellen im Sin-

ne des Satzes 1 sowie des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und Nr. 3 sind nur die

relevanten zuständigen Behörden. Relevante zuständige Behörden sind der Koordinator

nach Absatz 2 Satz 1 und die anderen in Artikel 2 Nr. 17 der Richtlinie 2002/87/EG als re-

levante zuständige Behörden definierten oder im dort beschriebenen Verfahren bestimm-

ten Stellen.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Fi-

nanzkonglomeraten regelt die Bundesanstalt in Kooperationsvereinbarungen mit den zu-

ständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.

(5) Die Bundesanstalt stellt dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehör-

den gemäß dem in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorgesehenen Verfahren

unverzüglich alle zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung.

§ 8c

Übertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzhol-

ding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gruppenangehörige Institute

(1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichtigung einer Institutsgruppe oder, Finanzholding-

Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 absehen

und die Aufsicht auf zusammengefasster Basis widerruflich auf eine andere zuständige

Stelle innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, wenn die Beaufsichtigung

durch die Bundesanstalt im Hinblick auf die betreffenden Institute und die Bedeutung ihrer

Geschäftstätigkeit in dem anderen Staat unangemessen wäre und wenn bei

1. Institutsgruppen das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Tochterunterneh-

men eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens

CRR-Instituts mit Sitz in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

und dort in die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis gemäß der Ban-

kenrichtlinie Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen ist oder

2. Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen diese von den

zuständigen Stellen des anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf

zusammengefasster Basis gemäß der Bankenrichtlinie Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 beaufsichtigt werden.

Die Bundesanstalt stellt in diesen Fällen das übergeordnete Unternehmen widerruflich von

den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis

frei. Vor der Freistellung und der Übertragung der Zuständigkeit ist das übergeordnete Un-

ternehmen anzuhören. Die Europäische Kommission und die Europäische Bankenauf-

sichtsbehörde sind über das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen zu unterrich-

ten.

(2) Übernimmt die Bundesanstalt auf Grund einer Übereinkunft mit einer zuständigen Stelle

innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die Aufsicht auf zusammengefasster Basis

über eine Institutsgruppe oder, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzhol-

ding-Gruppe, kann sie ein Institut der Gruppe mit Sitz im Inland als übergeordnetes Unter-

nehmen bestimmen. § 10a gilt entsprechend.

57

(3) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe des Artikels 28 der Verordnung (EU)

Nr. 1093/2010 die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung eines Instituts, für dessen Zulas-

sung sie zuständig ist, widerruflich auf eine andere zuständige Stelle innerhalb des Euro-

päischen Wirtschaftsraums übertragen, wenn das Institut Tochterunternehmen eines Insti-

tuts ist, für dessen Zulassung und Beaufsichtigung diese zuständige Stelle nach Maßgabe

der Bankenrichtlinie Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuständig ist. Vor der Übertragung der

Zuständigkeit ist dieses Institut anzuhören. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde ist

über das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen zu unterrichten.

§ 8d [aufgehoben]

Zuständigkeit für die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene

(1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats absehen und

das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen von den Vorschriften dieses Geset-

zes über die Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene widerruflich freistellen, wenn

1. das Finanzkonglomerat einem anderen Finanzkonglomerat nachgeordnet ist,

dessen übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz in einem ande-

ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dort in die zusätzliche Beaufsichti-

gung auf Konglomeratsebene gemäß der Richtlinie 2002/87/EG einbezogen ist,

oder

2. dies unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats und des relati-

ven Gewichts seiner Tätigkeiten in verschiedenen Staaten des Europäischen

Wirtschaftsraums angemessen ist; dem übergeordneten Finanzkonglomeratsun-

ternehmen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Die Bundesanstalt kann über die Fälle des § 1 Abs. 20 und des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8

oder Abs. 4 hinaus nach Maßgabe des Artikels 2 Nr. 14 sowie der Artikel 3 und 5 der

Richtlinie 2002/87/EG eine branchenübergreifend tätige Unternehmensgruppe als Finanz-

konglomerat und ein Institut als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen bestim-

men. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung von Finanz-

konglomeraten sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.

§ 8e

Aufsichtskollegien

(1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Instituts-

gruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe zuständig, richtet sie

Aufsichtskollegien ein. mit dem Ziel, der Einrichtung von Aufsichtskollegien ist es, die Auf-

gabenwahrnehmung nach § 8 Absatz 7, und den §§ 8a und den Bestimmungen der

Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 zu erleichtern sowie und eine

angemessene Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschafts-

raum, zu denen auch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gehört, sowie mit den zu-

ständigen Stellen in Drittstaaten zu gewährleisten. Die Aufsichtskollegien dienen

1. dem Austausch von Informationen,

2. gegebenenfalls der Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und

Zuständigkeiten,

58

3. der Festlegung aufsichtsrechtlicher Prüfungsprogramme auf der Grundlage der

Risikobewertung einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer

gemischten Finanzholding-Gruppe,

4. der Beseitigung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen,

5. der gleichmäßigen Anwendung der bestehenden aufsichtsrechtlichen Anforde-

rungen auf alle Unternehmen der Gruppe unter Berücksichtigung bestehender

Ermessensspielräume und Wahlrechte sowie

6. der Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten in Vorbereitung auf und in

Krisensituationen unter Berücksichtigung der Arbeit anderer Foren, die in diesem

Bereich eingerichtet werden.

(2) Die Bundesanstalt legt die Einrichtung und Funktionsweise des jeweiligen Aufsichtskollegi-

ums im Benehmen mit den zuständigen Stellen schriftlich fest; § 8a Absatz 2 gilt entspre-

chend. Die Bundesanstalt leitet die Sitzungen des Aufsichtskollegiums und entscheidet,

welche zuständigen Stellen neben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank an

einer Sitzung oder Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Neben den für die Be-

aufsichtigung von Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen Stellen und den zuständi-

gen Stellen des Aufnahmestaates Aufnahmemitgliedstaates einer bedeutenden Zweignie-

derlassung kann die Bundesanstalt auch über die Teilnahme von zuständigen Stellen aus

Drittstaaten an dem Aufsichtskollegium entscheiden, sofern diese über Geheimhaltungs-

vorschriften verfügen, die nach Auffassung aller am Kollegium beteiligten Stellen den Vor-

schriften des Kapitels 1 Abschnitt 2 der Bankenrichtlinie Titels VII Kapitel I Abschnitt II der

Richtlinie 2013/36/EU gleichwertig sind.

(3) Die Bundesanstalt informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums vorab laufend und

umfassend über die Organisation der Sitzungen, die wesentlichen zu erörternden Fragen

und die in Betracht kommenden Tätigkeiten sowie rechtzeitig über das in den Sitzungen

beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.

(4) Die Bundesanstalt berücksichtigt bei ihren nach Absatz 2 zu treffenden Entscheidungen die

Bedeutung der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeiten für die zuständi-

gen Stellen, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsys-

tems in den betroffenen Staaten.

(5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über die Tätigkeit

des Aufsichtskollegiums, insbesondere in Krisensituationen, und übermittelt ihr alle Infor-

mationen, die für die Zwecke der Vereinheitlichung der Aufsicht auf europäischer Ebene

von besonderem Belang sind. Die Bediensteten der Europäischen Bankenaufsichtsbehör-

de können sich nach Maßgabe des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an den

Aktivitäten der Aufsichtskollegien beteiligen, einschließlich der Teilnahme an Prüfungen

gemäß § 44 Absatz 1 und 2, wenn diese von der Bundesanstalt gemeinsam mit mindes-

tens einer anderen zuständigen Stelle im Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen

werden.

(6) In den Fällen, in denen die Bundesanstalt nicht für die Aufsicht über eine Institutsgruppe

oder, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe auf zusammengefass-

ter Basis zuständig ist, aber Einlagenkreditinstitute CRR-Kreditinstitute mit bedeutenden

Zweigniederlassungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums beaufsich-

tigt, richtet sie ein Aufsichtskollegium ein, um die Zusammenarbeit mit den zuständigen

Stellen des Aufnahmestaates Aufnahmemitgliedstaates nach § 8 Absatz 3 sowie in Krisen-

59

situationen zu erleichtern. Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten ent-

sprechend.

(7) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 arbeiten die Bundesanstalt

und die Deutsche Bundesbank zusammen.

§ 8f

Zusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen

(1) Die Bundesanstalt stuft die Zweigniederlassung eines CRR-Instituts in einem Aufnah-

memitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf Verlangen der

zuständigen Stelle insbesondere dann als bedeutend ein, wenn die Zweigniederlassung

die Anforderungen des § 53b Absatz 8 Satz 4 erfüllt; in diesem Fall übermittelt die Bun-

desanstalt der zuständigen Stelle

1. die Informationen nach § 8 Absatz 3 Satz 6 Nummer 3 und 4 und § 11 Absatz 3,

2. die Ergebnisse der Risikobewertungen des CRR-Instituts und

3. die Entscheidungen über das erstmalige oder das weitere Verwenden interner An-

sätze und über Maßnahmen nach § 6 Absatz 3, sofern sie Auswirkungen auf die

bedeutende Zweigniederlassung haben.

Die Bundesanstalt plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten im Sinne des § 8a Ab-

satz 1 Nummer 2 in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Sinne von Satz 1.

(2) Die Bundesanstalt hört die zuständigen Stellen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 über Ent-

scheidungen im Hinblick auf den institutseigenen Plan zur Wiederherstellung der Liquidität

an, wenn dies für Liquiditätsrisiken in Zusammenhang mit der Währung des Aufnahmemit-

gliedstaates oder des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums relevant ist. Unterlässt

sie dies oder hält die Bundesanstalt an ihrer Auffassung fest, kann die zuständige Stelle

die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung

(EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe ersuchen.

(3) Erhält die Bundesanstalt Informationen und Erkenntnisse von der zuständigen Stelle im

Sinne des Absatzes 1 Satz 1, hat die Bundesanstalt diese bei ihrer Prüfungsplanung zu

berücksichtigen; sie hat hierbei der Stabilität des Finanzsystems des Aufnahmemitglied-

staates oder des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums Rechnung zu tragen.

§ 9

Verschwiegenheitspflicht

(1) Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleis-

tungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 45c bestellten Sonderbeauf-

tragten, die nach § 37 Satz 2 und § 38 Abs. 2 Satz 2 und 4 bestellten Abwickler sowie die

im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung

dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tat-

sachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbeson-

dere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch

wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Die von den beaufsich-

tigten Instituten und Unternehmen zu beachtenden Bestimmungen des Bundesdaten-

schutzgesetzes bleiben unberührt. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstli-

60

che Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein

unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor,

wenn Tatsachen weitergegeben werden an

1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerich-

te,

2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Instituten,

Investmentgesellschaften Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten

Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-

Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der

Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs oder mit der Geldwäscheprävention be-

traute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,

3. mit der Liquidation, oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Insti-

tuts befaßte Stellen,

4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder Finanzun-

ternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen

beaufsichtigen,

5. eine Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung,

6. Wertpapier- oder Terminbörsen,

7. Zentralnotenbanken,

8. Betreiber von Systemen nach § 1 Abs. 16,

9. die zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums

sowie in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskolle-

gien nach § 8e zusammenarbeitet,

10. die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die

Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das

Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische

Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Euro-

päischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder

die Europäische Kommission oder,

11. Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig

sind,

12. Parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach § 1 des Untersuchungsaus-

schussgesetzes aufgrund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Ab-

satz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,

13. das Bundesverfassungsgericht,

14. den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Ent-

scheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem Gesetz

oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht,

15. Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Bun-

desanstalt Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informationsfrei-

heitsgesetz,

61

16. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich einschließlich der bei ihr ansässi-

gen multilateralen Gremien, insbesondere das Financial Stability Board (FSB),

17. den Internationalen Währungsfonds, soweit dies zur Erfüllung seines satzungs-

mäßigen Auftrags oder besonderer von den Mitgliedern übertragener Aufgaben

erforderlich ist,

18. den Ausschuss für Finanzstabilität oder den Europäischen Ausschuss für System-

risiken, oder

19. die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, das Gremium zum Finanzmarkt-

stabilisierungsfonds im Sinne des § 10a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungs-

fondsgesetzes oder den Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2

des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,

soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei

den in Satz 4 Nummer 1 bis 9 11 und 13 bis 19 genannten Stellen beschäftigten Personen

sowie und die von diesen Stellen beauftragten Personen sowie für die Mitglieder der in

Satz 4 Nummer 12 und 19 genannten Ausschüsse gilt die Verschwiegenheitspflicht nach

Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz 4 Nummer 1 bis 9 11 und 16 bis 18 ge-

nannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden,

wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen

einer dem Satz 1 weitgehend entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die

ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen, daß sie Informationen nur zu dem Zweck ver-

wenden darf, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Informationen, die aus einem

anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stel-

len, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben

werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.

(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten von Tatsachen im Sinne des Absatz 1 Satz 1

liegt nicht vor, wenn die Ergebnisse von im Einklang mit Artikel 100 der Richtlinie

2013/36/EU oder Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden

Fassung durchgeführten Stresstests veröffentlicht oder der Europäischen Bankenauf-

sichtsbehörde zur Veröffentlichung EU-weiter Stresstestergebnisse übermittelt werden.

(3) Betrifft die Weitergabe von Tatsachen nach Absatz 1 personenbezogene Daten, ist das

Bundesdatenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Tritt eine Krisensituation ein, so kann die Bundesanstalt zu Aufsichtszwecken Tatsachen

auch an die zuständigen Stellen in anderen Staaten weitergeben.

(2)(5) Die §§ 93, 97 und 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116

Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 bezeichneten Personen, soweit

sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbe-

hörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat

sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren

Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätz-

lich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.

Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1

oder 3 bezeichneten Personen durch die zuständige Aufsichtsstelle eines anderen Staates

oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind.

62

Zweiter Abschnitt

Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkon-

glomerate, gemischte Finanzholding-GesellschaftenGruppen und gemischte Un-

ternehmen

1.

Eigenmittel und Liquidität

§ 10

Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Instituts-

gruppen und Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen;

Verordnungsermächtigung

(1) Die Institute sowie die Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanz-

holding-Gruppen nach § 10a Abs. 1 bis 5 müssen im Im Interesse der Erfüllung ihrer der

Verpflichtungen der Institute sowie , die Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und ge-

mischten Finanzholding-Gruppen nach § 10a Abs. 1 bis 5 müssen gegenüber ihren Gläu-

bigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte,

angemessene Eigenmittel haben. Institute sowie Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen

und gemischten Finanzholding-Gruppen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 dürfen mit vorhe-

riger Zulassung durch die Bundesanstalt interne Risikomessverfahren, insbesondere inter-

ne Ratingsysteme für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos, in-

terne Marktrisikomodelle sowie interne Schätzverfahren zur Bestimmung des operationel-

len Risikos, zur Beurteilung der Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung verwenden.

wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht

der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank in

Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nähere Bestimmungen über die angemes-

sene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-

Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere6

1. ergänzende Bestimmungen zu den Anforderungen für eine Zulassung interner An-

sätze,

2. Bestimmungen zur laufenden Überwachung interner Ansätze durch die Bundesan-

stalt, insbesondere zu Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Anforderungen an in-

terne Ansätze und zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze,

3. nähere Verfahrensbestimmungen zur Zulassung, zur laufenden Überwachung und

zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze,

4. nähere Bestimmungen zur Überprüfung der Anforderungen an interne Ansätze

durch die Bundesanstalt, insbesondere zu Eignungs- und Nachschauprüfungen,

5. nähere Bestimmungen zur

a) Anordnung und Ermittlung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer

nach § 10d, insbesondere zur Bestimmung eines Puffer-Richtwertes, zum

Verfahren der Anerkennung antizyklischer Kapitalpuffer von Staaten des

6 Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes.

63

Europäischen Wirtschaftsraums und Drittstaaten, zu den Veröffentlichungs-

pflichten der Bundesanstalt und zur Berechnung der institutsspezifischen

Kapitalpufferquote,

b) Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für systemische

Risiken nach § 10e, insbesondere zur Berücksichtigung systemischer oder

makroprudenzieller Risiken, zur Bestimmung der zu berücksichtigenden Ri-

sikopositionen und deren Belegenheit und zum Verfahren der Anerkennung

der Kapitalpuffer für systemische Risiken von Staaten des Europäischen

Wirtschaftsraums und Drittstaaten,

c) Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für global sys-

temrelevante Institute nach § 10f, insbesondere zur Bestimmung der global

systemrelevanten Institute und deren Zuordnung zu Größenklassen, zur

Herauf- und Herabstufung zwischen den Größenklassen sowie zur Veröf-

fentlichung der der quantitativen Analyse zugrundeliegenden Indikatoren,

d) Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für anderweitig

systemrelevante Institute nach § 10g, insbesondere zur Bestimmung der

anderweitig systemrelevanten Institute und zur Festlegung der Quote auf

Einzelinstitutsebene, konsolidierter oder unterkonsolidierter Ebene,

e) Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal aus-

schüttungsfähigen Betrags für die kombinierte Kapitalpufferanforderung

nach § 10i,

6. nähere Bestimmungen zur Festsetzung der Prozentsätze und Faktoren nach Arti-

kel 465 Absatz 2, Artikel 467 Absatz 3, Artikel 468 Absatz 3, Artikel 478 Absatz 3,

Artikel 479 Absatz 4, Artikel 480 Absatz 3, Artikel 481 Absatz 5 und Artikel 486 Ab-

satz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

7. nähere Bestimmungen zu den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen

Antrags- und Anzeigeverfahren und

8. Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien nach Artikel 4

Absatz 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden

Fassung,

9. nähere Bestimmungen zum aufsichtlichen Benchmarking bei der Anwendung in-

terner Ansätze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen, insbesondere nähere

Bestimmungen zum Verfahren und zu Art, Umfang und Häufigkeit der von den In-

stituten vorzulegenden Informationen sowie nähere Bestimmungen über die von

der Bundesanstalt vorzugebenden Anforderungen an die Zusammensetzung be-

sonderer Benchmarking-Portfolien und

10. die Pflicht der CRR-Institute zur Offenlegung der in § 26a Absatz 1 Satz 2 genann-

ten Angaben auf konsolidierter Ebene sowie der Kapitalrendite nach § 26a Ab-

satz 1 Satz 3 und 4, einschließlich des Gegenstands der Offenlegungsanforderung,

sowie des Mediums, des Übermittlungsweges, der Häufigkeit der Offenlegung und

den Umfang der nach § 26a Absatz 1 Satz 5 vertraulich an die Europäische Kom-

mission zu übermittelnden Daten.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf

die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einver-

64

nehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die

Spitzenverbände der Institute zu hören.

(2) Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit denen sie Ver-

tragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte aufnehmen, so-

wie von Personen, die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos einstehen sollen, für

die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen-

den Rechtsverordnung erheben und verwenden, soweit diese Daten

1. unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-

statistischen Verfahrens nachweisbar für die Bestimmung und Berücksichtigung

von Adressenausfallrisiken erheblich und sind,

2. zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung

von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adres-

senausfallrisikos des Instituts Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma erforderlich

sind und

3. es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörigkeit oder um Daten nach § 3

Abs. Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes handelt.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen Daten gleich. Zur Ent-

wicklung und Weiterentwicklung der Ratingsysteme dürfen abweichend von Satz 3 1

Nr. Nummer 1 auch Daten erhoben und verwendet werden, die bei nachvollziehbarer wirt-

schaftlicher Betrachtungsweise für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressen-

ausfallrisiken erheblich sein können. Für die Bestimmung und Berücksichtigung von Ad-

ressenausfallrisiken können insbesondere Daten erheblich sein, die den folgenden Kate-

gorien angehören oder aus Daten der folgenden Kategorien gewonnen worden sind:

1. Einkommens-, Vermögens- und Beschäftigungsverhältnisse sowie die sonstigen

wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Art, Umfang und Wirtschaftlichkeit der

Geschäftstätigkeit des Betroffenen,

2. Zahlungsverhalten und Vertragstreue des Betroffenen,

3. vollstreckbare Forderungen sowie Zwangsvollstreckungsverfahren und

-maßnahmen gegen den Betroffenen,

4. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Betroffenen, sofern diese eröffnet

worden sind oder die Eröffnung beantragt worden ist.

Diese Daten dürfen erhoben werden

1. beim Betroffenen,

2. bei Instituten, die derselben Institutsgruppe angehören,

3. bei Ratingagenturen und Auskunfteien und

4. aus allgemein zugänglichen Quellen.

Die Institute dürfen anderen Instituten derselben Institutsgruppe und in pseudonymisierter

Form auch von ihnen den der Entwicklung und Weiterentwicklung von Ratingsystemen

beauftragten Dienstleistern nach Satz 3 1 erhobene personenbezogene Daten übermitteln,

soweit dies zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung

von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenaus-

fallrisikos erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch

65

Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen

über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute sowie der Insti-

tutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen zu erlassen,

insbesondere über 7

1. die Bestimmung der für Adressenausfallrisiken, einschließlich Beteiligungs- und

Veritätsrisiken, und Marktrisiken (insbesondere Fremdwährungsrisiken, Rohwa-

renrisiken und Positionsrisiken des Handelsbuchs) anrechnungspflichtigen Ge-

schäfte und ihrer Risikoparameter;

2. den Gegenstand und die Verfahren zur Ermittlung von Eigenkapitalanforderungen

für das operationelle Risiko;

3. die Berechnungsmethoden für die Eigenkapitalanforderung und die dafür erforder-

lichen technischen Grundsätze;

4. die näheren Einzelheiten der Erhebung und Verwendung personenbezogener Da-

ten zur Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken; in der

Rechtsverordnung sind Höchstfristen für die Löschung oder Anonymisierung der

Daten zu bestimmen;

5. die Zulassungsvoraussetzungen für die Verwendung interner Risikomessverfah-

ren, insbesondere interner Ratingsysteme für die Schätzung von Risikoparame-

tern des Adressenausfallrisikos, interner Marktrisikomodelle sowie interner

Schätzverfahren zur Bestimmung des operationellen Risikos, das Zulassungsver-

fahren und die Durchführung von Prüfungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 zur Zulas-

sung interner Risikomessverfahren;

6. Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 1e zum Nachweis der angemesse-

nen Eigenmittelausstattung erforderlichen Angaben und über die für die Daten-

übermittlung zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate;

7. die Pflicht der Institute zur Offenlegung von zum Nachweis angemessener Ei-

genmittel zugrunde gelegten Informationen nach Maßgabe des § 26a Abs. 1

und 2, einschließlich des Gegenstands der Offenlegungsanforderung, sowie des

Mediums und der Häufigkeit der Offenlegung;

8. die Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Positionen nach Absatz 2b Satz 1

Nr. 9 und Absatz 6a;

9. die Anforderungen an eine Ratingagentur, um deren Ratings für Risikogewich-

tungszwecke anerkennen zu können, und die Anforderungen an das Rating;

10. die Ausstattungsmerkmale von Eigenmittelinstrumenten, namentlich im Hinblick

auf die Ausgestaltung von Tilgungsanreizen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1

Nummer 4 und die Mindestanforderungen an Rahmenbedingungen im Sinne des

Absatzes 4 Satz 9,

11. die Zustimmung der Bundesanstalt zur vorzeitigen Rückzahlung, zum Rückkauf

oder zur Kündigung von Eigenmittelbestandteilen durch das Institut einschließlich

des Ablaufs des Zustimmungsverfahrens und

7 Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes.

66

12. die Durchführung von Marktpflegemaßnahmen nach Aufnahme von Kapital im

Sinne der Absätze 4, 5, 5a und 7.

(1a) Beabsichtigen die Institute einer grenzüberschreitenden Institutsgruppe, Finanzholding-

Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe, für deren Aufsicht auf zusammengefasster

Basis nach Maßgabe des § 10a Abs. 1 bis 5 die Bundesanstalt zuständig ist, erstmalig ein

internes Risikomessverfahren zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für Adres-

senausfallrisiken oder das operationelle Risiko oder ein internes Marktrisikomodell auf zu-

sammengefasster Basis nach Absatz 1 Satz 2 zu nutzen, hat das übergeordnete Unter-

nehmen den Zulassungsantrag bei der Bundesanstalt einzureichen. Eine grenzüberschrei-

tende Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe im

Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Unternehmen dieser Gruppe ihren jeweiligen Sitz

in mindestens zwei verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums haben.

Nach Eingang des vollständigen Antrags leitet die Bundesanstalt ihn unverzüglich an die

zuständigen Stellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, denen die Aufsicht

über die vom Antrag umfassten Unternehmen nach Maßgabe der Bankenrichtlinie obliegt,

weiter. Die zuständigen Stellen sollen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des

vollständigen Antrags bei der Bundesanstalt eine gemeinsame Entscheidung über den An-

trag treffen. Kommt in dieser Zeit keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheidet

die Bundesanstalt allein. Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem ande-

ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist nach

Satz 4 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische

Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung nach

Satz 5 bis zu einem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Arti-

kel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Über-

einstimmung mit einem solchen Beschluss. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder nach-

dem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenauf-

sichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden. Sobald eine Entscheidung nach Satz 4

oder Satz 5 vorliegt, unterrichtet die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen der

Gruppe schriftlich und unter Angabe der maßgeblichen Gründe sowie unter Hinweis auf die

der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen über deren Inhalt. Im Falle einer

Entscheidung nach Satz 5 unterrichtet sie außerdem die weiteren betroffenen zuständigen

Stellen; bei der Angabe der maßgeblichen Gründe ist in diesem Fall auch auf die von die-

sen Stellen geltend gemachten Vorbehalte einzugehen. Den Zulassungsbescheid zur Ver-

wendung des internen Risikomessverfahrens auf zusammengefasster Basis sowie auf Ein-

zelebene erlässt die Bundesanstalt, wenn die vom Antrag erfassten Unternehmen auf Ein-

zelebene ihrer Aufsicht unterliegen. Satz 10 gilt entsprechend für die Zulassungsbescheide

gegenüber Instituten, die einer grenzüberschreitenden Gruppe im Sinne von Satz 2 ange-

hören, aber nur auf Einzelebene der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen.8

(1b) (3) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe oder, eine Fi-

nanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe Eigenmittelanforderungen

in Bezug auf nicht durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckte erfasste

Risiken und Risikoelemente einhalten muss, die über die Anforderungen Eigenmittelanfor-

derungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechtsverordnung nach

Absatz 1 Satz 9 und eine Anordnung nach § 45b Absatz 1 hinausgehen, . Die Bundesan-

stalt ordnet solche zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zumindest in den folgenden Fäl-

len und zu folgenden Zwecken an:

8 Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes.

67

1. um solche Risiken zu berücksichtigen, die nicht oder nicht in vollem Umfang Ge-

genstand der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 sind, wenn Risiken o-

der Risikoelemente nicht durch die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung

(EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 abgedeckt sind

oder die Anforderungen nach Artikel 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur

Ermittlung und Steuerung von Großkrediten nicht eingehalten werden,

2. wenn die Risikotragfähigkeit des Instituts, der Institutsgruppe oder , der Finanzhol-

ding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe nicht gewährleistet ist,

3. wenn die Überprüfung nach § 6b Absatz 1 2 Satz 3 2 Nummer 2 es wahrscheinlich

erscheinen lässt, dass die vom Institut vorgenommenen Bewertungskorrekturen

nicht ausreichen, um eine angemessene Eigenmittelausstattung zu gewährleisten,

4. wenn es wahrscheinlich erscheint, dass die Risiken trotz Einhaltung der Anforde-

rungen nach diesem Gesetz, nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach

den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und nach § 13 Absatz 1 unterschätzt wer-

den,

5. um den Aufbau eines zusätzlichen Eigenmittelpuffers für Perioden wirtschaftlichen

Abschwungs sicherzustellen oder ,

6. um einer besonderen Geschäftssituation des Instituts, der Institutsgruppe oder ,

der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe, etwa bei

Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen,

7. wenn ein Institut eine Verbriefung mehr als einmal stillschweigend unterstützt hat;

zu diesem Zweck kann die Bundesanstalt anordnen, dass der wesentliche Risiko-

transfer für sämtliche Verbriefungen, für die das Institut als Originator gilt, zur Be-

rücksichtigung zu erwartender weiterer stillschweigender Unterstützungen nicht

oder nur teilweise bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel anerkannt

wird,

8. wenn die aus den Ergebnissen der Stresstests für das Korrelationshandelsportfolio

nach Artikel 377 Absatz 5 Satz 3, zweiter Halbsatz der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 resultierenden Eigenmittelanforderungen wesentlich über die Eigen-

mittelanforderungen für das Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 377 der

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehen,

9. andere Maßnahmen keine hinreichende Verbesserung der institutsinternen Verfah-

ren, Prozesse und Methoden in einem angemessenen Zeithorizont erwarten las-

sen,

10. wenn das Institut nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne

des § 25a Absatz 1 verfügt.

Soweit Institute, die nach Einschätzung der Bundesanstalt ähnliche Risikoprofile aufwei-

sen, ähnlichen Risiken ausgesetzt sein könnten oder für das Finanzsystem ähnliche Risi-

ken begründen, kann die Bundesanstalt Anordnungen nach Satz 1 für diese Institute ein-

heitlich treffen. Bei Instituten, für die Aufsichtskollegien nach § 8e eingerichtet sind, be-

rücksichtigt die Bundesanstalt bei der Entscheidung über eine Anordnung nach Satz 1 die

Einschätzungen des jeweiligen Aufsichtskollegiums.

(4) Die Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten, Institutsgruppen und , Finanzholding-

Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen oder einzelnen Arten oder Gruppen von

68

Instituten, Institutsgruppen und , Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-

Gruppen dass diese Institute oder Gruppen während eines begrenzten Zeitraums Eigen-

mittel vorhalten, die über die Anforderungen das Vorhalten von Eigenmitteln, die über die

Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechts-

verordnung nach Absatz 1 Satz 9 hinausgehen, für einen begrenzten Zeitraum auch ver-

langen, wenn diese Kapitalstärkung erforderlich ist, um9

1. einer drohenden Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder einer Ge-

fahr für die Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken und

2. erhebliche negative Auswirkungen auf andere Unternehmen des Finanzsektors

sowie auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in

ein funktionsfähiges Finanzsystem zu vermeiden.

Eine drohende Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes kann insbesondere

dann gegeben sein, wenn aufgrund außergewöhnlicher Marktverhältnisse die Refinanzie-

rungsfähigkeit mehrerer für den Finanzmarkt relevanter Institute beeinträchtigt zu werden

droht. In diesem Fall kann die Bundesanstalt die Beurteilung der Angemessenheit der Ei-

genmittel nach von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und von der Rechtsverordnung

nach Absatz 1 Satz 9 abweichenden Maßstäben vornehmen, die diesen besonderen

Marktverhältnissen Rechnung tragen. Diese höheren Anforderungen können insbesondere

im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf Ebene der Europäischen Union zur Stär-

kung des Vertrauens in die Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensektors und zur

Abwehr einer drohenden Gefahr für die Finanzmarktstabilität in Europa verlangt werden.

Zusätzliche Eigenmittel können insbesondere im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens

auf Ebene der Europäischen Union zur Stärkung des Vertrauens in die Widerstandsfähig-

keit des europäischen Bankensektors und zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Fi-

nanzmarktstabilität in Europa verlangt werden. Bei der Festlegung von Höhe und maßgeb-

licher Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel und des maßgeblichen Zeitpunktes

für die Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen Anforderungen berücksichtigt

die Bundesanstalt die Standards, auf deren Anwendung sich die zuständigen europäi-

schen Stellen im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf Unionsebene verständigt

haben. In diesem Rahmen kann die Bundesanstalt verlangen, dass die Institute in einem

Plan nachvollziehbar darlegen, durch welche Maßnahmen sie die erhöhten Eigenmittelan-

forderungen Kapitalanforderungen zu dem von der Bundesanstalt nach Satz 6 5 festgeleg-

ten Zeitpunkt einhalten werden. Soweit der Plan die Belange des Finanzmarktstabilisie-

rungsfonds im Sinne des § 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes berührt, erfolgt

die Beurteilung des Plans im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss im Sinne des

nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (Lenkungsaus-

schuss). Die Bundesanstalt kann die kurzfristige Nachbesserung des vorgelegten Plans

verlangen, wenn sie die angegebenen Maßnahmen und Umsetzungsfristen für nicht aus-

reichend hält oder das Institut sie nicht einhält. In diesem Fall haben die Institute auch die

Möglichkeit eines Antrags auf Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisie-

rungsfondsgesetz zu prüfen, wenn keine alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen.

Sofern nach Feststellung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Lenkungsaus-

schuss keine oder nur eine unzureichende Nachbesserung des Plans erfolgt ist, kann die

Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten im Sinne des § 45c Absatz 1 bestellen und ihn

mit der Aufgabe nach § 45c Absatz 2 Nummer 7a beauftragen. Zudem kann sie anordnen,

9 Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes.

69

dass Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen

und die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile nicht zulässig sind, solange die an-

geordnete Eigenmittelausstattung nicht erreicht ist. Entgegenstehende Beschlüsse über

die Gewinnausschüttung sind nichtig; aus entgegenstehenden Regelungen in Verträgen

können keine Rechte hergeleitet werden.

(5) Die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichens Gesetzbuchs und

die §§ 132 und bis 135 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden anwendbar, wenn

Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Kernkapital Eigenmitteln im Sinne

des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nummer 575/2013 ist.

(6) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Institut der Deutschen Bundesbank häufigere

oder auch umfangreichere Meldungen zu seiner Solvabilität einreicht als in den Artikeln 99

bis 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen.

(7) Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel nach Artikel 4 72 Absatz 1 Nummer 71 der

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung einen Korrekturposten

festsetzen. Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene

Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des

nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegen-

standslos. Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, so-

weit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt.

(1c) Auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt bei der Beurteilung der Angemessenheit

der Eigenmittel einer abweichenden Berechnung der Eigenmittelanforderungen zustim-

men, um eine im Einzelfall unangemessene Risikoabbildung zu vermeiden. Die Zustim-

mung muss nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zulässig sein.

(1d) Der Berechnung der Angemessenheit der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung nach

Absatz 1 Satz 9 ist das modifizierte verfügbare Eigenkapital zugrunde zu legen. Zur Be-

stimmung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals werden die Beträge, die nach den

Vorschriften dieses Gesetzes zur Unterlegung von Positionen mit Kern- und Ergänzungs-

kapital benötigt werden, und die Positionen des Absatzes 6a vom haftenden Eigenkapital

nach Absatz 2 Satz 2 abgezogen. Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals nach

Absatz 2 Satz 2 allein für die Ermittlung der Obergrenzen des § 12 Absatz 1 und 2, der

Großkredite und deren Obergrenzen nach den §§ 13, 13a und 13b sowie der Organkredite

nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 bleibt der zurechenbare Anteil des berücksichtigungsfähi-

gen Wertberichtigungsüberschusses (Absatz 2b Satz 1 Nummer 9) unberücksichtigt. Glei-

ches gilt für die Beträge, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Unterlegung von

Positionen mit haftendem Eigenkapital benötigt werden.

(1e) Die Institute sowie die übergeordneten Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-

Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe nach § 10a Abs. 1 bis 3a haben der Bun-

desanstalt und der Deutschen Bundesbank vierteljährlich die für die Überprüfung der an-

gemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben einzureichen. Die Rechts-

verordnung nach Absatz 1 Satz 9 Nr. 6 kann in besonderen Fällen einen längeren Melde-

zeitraum vorsehen.10

(2) Die Eigenmittel bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln. Das

haftende Eigenkapital ist die Summe aus dem Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1 unter Be-

10

Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes.

70

rücksichtigung der Abzugspositionen nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 1 bis 5 und dem Ergän-

zungskapital nach Absatz 2b Satz 1 abzüglich der Positionen des Absatzes 6 Satz 1. Wur-

de sonstiges Kapital nach Absatz 4 dem Institut befristet überlassen oder ist es mit einem

Anreiz zur Tilgung ausgestattet, darf sein Anteil am Kernkapital 15 vom Hundert nicht über-

steigen. Im Übrigen darf sonstiges Kapital nach Absatz 4, vorbehaltlich der Ausschöpfung

der Anrechnungsgrenzen nach Satz 3, höchstens 35 vom Hundert des Kernkapitals betra-

gen. Sonstiges Kapital nach Absatz 4, das entsprechend Absatz 4 Satz 9 umwandelbar ist,

darf vorbehaltlich der Ausschöpfung der Anrechnungsgrenzen nach den Sätzen 3 und 4

höchstens 50 vom Hundert des Kernkapitals betragen. Bei der Berechnung des haftenden

Eigenkapitals kann Ergänzungskapital nach Satz 2 nur bis zur Höhe des Kernkapitals nach

Satz 2 berücksichtigt werden. Dabei darf das berücksichtigte Ergänzungskapital nur bis zu

50 vom Hundert des Kernkapitals aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten und

dem Haftsummenzuschlag bestehen. Von Dritten zur Verfügung gestellte Eigenmittel kön-

nen nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Institut tatsächlich zugeflossen sind. Der Er-

werb von Eigenmitteln des Instituts durch einen für Rechnung des Instituts handelnden

Dritten, durch ein Tochterunternehmen des Instituts oder durch einen Dritten, der für Rech-

nung des Tochterunternehmens des Instituts handelt, steht für ihre Berücksichtigung einem

Erwerb durch das Institut gleich, es sei denn, das Institut weist nach, dass ihm die Eigen-

mittel tatsächlich zugeflossen sind. Dem Erwerb steht die Inpfandnahme gleich. Die Bun-

desanstalt kann Instituten in Krisensituationen gestatten, die in den Sätzen 3 bis 7 festge-

legten Grenzen vorübergehend zu überschreiten.

(2a) Als Kernkapital gelten abzüglich der Positionen des Satzes 2

1. bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaf-

ten das eingezahlte Geschäftskapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnah-

men des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen

gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des

Inhabers;

2. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften

mit beschränkter Haftung das eingezahlte Grund- oder Stammkapital ohne die Ak-

tien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns aus-

gestattet sind (kumulative Vorzugsaktien), und die Rücklagen; bei Kommanditge-

sellschaften auf Aktien ferner Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Ge-

sellschafter, die nicht auf das Grundkapital geleistet worden sind, unter Abzug der

Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten

Kredite;

3. bei eingetragenen Genossenschaften die Geschäftsguthaben und die Rücklagen;

Geschäftsguthaben von Mitgliedern, die zum Schluß des Geschäftsjahres aus-

scheiden, und ihre Ansprüche auf Auszahlung eines Anteils an der in der Bilanz

nach § 73 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes von eingetragenen Genossen-

schaften gesondert ausgewiesenen Ergebnisrücklage der Genossenschaft sind

abzusetzen;

4. bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen sowie bei Sparkassen des privaten Rechts,

die als öffentliche Sparkassen anerkannt sind, die Rücklagen;

5. bei Kreditinstituten des öffentlichen Rechts, die nicht unter Nummer 4 fallen, das

eingezahlte Dotationskapital und die Rücklagen;

71

6. bei Kreditinstituten in einer anderen Rechtsform das eingezahlte Kapital und die

Rücklagen;

7. die Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g des Handelsgesetz-

buchs;

8. anderes Kapital, das unbefristet überlassen ist, als von den Gesellschaftern oder

anderen Eigentümern gezeichnetes Eigenkapital gilt, im Falle des Insolvenzver-

fahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts keinen

Vorrang vor dem stimmberechtigten Geschäftskapital vermittelt, ansonsten gleich-

rangig mit dem stimmberechtigten Geschäftskapital am Verlust teilnimmt, den An-

forderungen aus Absatz 4 Nummer 1 und 3 genügt und Maßnahmen der Bundes-

anstalt nach Absatz 4 Satz 6 unterliegt;

9. der Bilanzgewinn, soweit seine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rückla-

gen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist;

10. sonstiges Kapital im Sinne des Absatzes 4.

Abzugspositionen im Sinne des Satzes 1 sind

1. der Bilanzverlust,

2. die immateriellen Vermögensgegenstände,

3. der Korrekturposten gemäß Absatz 3b,

4. Kredite an den Kommanditisten, den Gesellschafter einer Gesellschaft mit be-

schränkter Haftung, den Aktionär, den Kommanditaktionär oder den Anteilseigner

an einem Institut des öffentlichen Rechts, dem mehr als 25 vom Hundert des Ka-

pitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Instituts gehören oder dem

mehr als 25 vom Hundert der Stimmrechte zustehen, wenn sie zu nicht marktmä-

ßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie nicht banküblich gesichert

sind,

5. Kredite an Personen, die Kapital nach Satz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 ge-

währt haben, welches mehr als 25 vom Hundert des Kernkapitals ohne Berück-

sichtigung des Kapitals nach Satz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 beträgt, wenn

die Kredite zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie

nicht banküblich gesichert sind,

6. mindestens die jeweils hälftigen Beträge der Positionen nach Absatz 6 Satz 1,

Absatz 6a und der nach § 12 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 13, 13a, 13b und 15

mit Kern- und Ergänzungskapital zu unterlegenden Beträge und

7. der negative Ergänzungskapitalsaldo, der sich ergibt, wenn die Summe der je-

weils höchstens hälftigen Beträge der Positionen nach Absatz 6 Satz 1 und Ab-

satz 6a sowie der nach § 12 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 13, 13a, 13b und 15 mit

Kern- und Ergänzungskapital zu unterlegenden Positionen das berücksichtigungs-

fähige Ergänzungskapital nach Absatz 2 Satz 3 übersteigt.

Für die Berechnung der Vomhundertsätze nach Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt § 16 Abs. 2 bis 4

des Aktiengesetzes entsprechend.

(2b) Das Ergänzungskapital besteht abzüglich der Korrekturposten gemäß Absatz 3b aus

1. ungebundenen Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs

72

2. kumulative Vorzugsaktien im Sinne des Absatzes 2a Satz 1 Nummer 2,

3. Rücklagen nach § 6b des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 45 vom Hun-

dert, soweit diese Rücklagen durch die Einstellung von Gewinnen aus der Veräu-

ßerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden entstan-

den sind,

4. dem Kapital im Sinne des Absatzes 5,

5. längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a,

6. den im Anhang des letzten festgestellten Jahresabschlusses ausgewiesenen nicht

realisierten Reserven nach Maßgabe der Absätze 4a und 4b bei Grundstücken,

grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden in Höhe von 45 vom Hundert des

Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem Beleihungswert,

7. den im Anhang des letzten festgestellten Jahresabschlusses ausgewiesenen nicht

realisierten Reserven nach Maßgabe der Absätze 4a und 4c bei Anlagebuchposi-

tionen in Höhe von 45 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem

Buchwert zuzüglich Vorsorgereserven und

a) dem Kurswert bei Wertpapieren, die an einer Wertpapierbörse zum Han-

del zugelassen sind,

b) dem nach § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes festzustellen-

den Wert bei nicht notierten Wertpapieren, die Anteile an zum Verbund der

Kreditgenossenschaften oder der Sparkassen gehörenden Kapitalgesell-

schaften mit einer Bilanzsumme von mindestens 10 Millionen Euro ver-

briefen, oder

c) dem veröffentlichten Rücknahmepreis von Anteilen an einem Sonderver-

mögen im Sinne des Investmentgesetzes oder von Anteilen an einem In-

vestmentvermögen, die von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem

anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach den Bestimmun-

gen der Richtlinie 2009/65/EG ausgegeben werden,

7a. dem sonstigen Kapital nach Absatz 4, das wegen Überschreitung der Anrech-

nungsgrenzen des Absatzes 2 Satz 3 bis 5 nicht als Kernkapital berücksichtigt

werden kann,

8. dem bei eingetragenen Genossenschaften vom Bundesministerium der Finanzen

nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung festzuset-

zenden Zuschlag, welcher der Haftsummenverpflichtung der Mitglieder Rechnung

trägt (Haftsummenzuschlag); das Bundesministerium der Finanzen kann diese

Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen,

9. dem berücksichtigungsfähigen Wertberichtigungsüberschuss, der sich bei einem

Institut, das bei der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittel nach Absatz 1

Adressrisikopositionen nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA)

berücksichtigen darf (IRBA-Institut), bei der Berechnung der Differenz zwischen

den Wertberichtigungen und Rückstellungen, die für alle IRBA-Positionen der

Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und Mengenge-

schäft gebildet wurden und den erwarteten Verlustbeträgen für diese IRBA-

Positionen ergibt; der Wertberichtigungsüberschuss wird bis zu 0,6 vom Hundert

der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-

73

Positionen, die keine IRBA-Verbriefungspositionen sind und die ein Risikogewicht

von 1 250 vom Hundert haben, anerkannt.

Als Abzugspositionen gelten auch die jeweils höchstens hälftigen Beträge der Posi-

tionen nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a und der nach § 12 Absatz 1 und 2 sowie

der §§ 13, 13a, 13 b und 15 mit Kern- und Ergänzungskapital zu unterlegenden

Beträge.

(2c) Drittrangmittel sind

1. der anteilige Gewinn, der bei einer Glattstellung aller Handelsbuchpositionen ent-

stünde, abzüglich aller vorhersehbaren Aufwendungen und Ausschüttungen sowie

der bei einer Liquidation des Unternehmens voraussichtlich entstehende Verlust

aus dem Anlagebuch, soweit dieser nicht bereits in den Korrekturposten nach Ab-

satz 3b berücksichtigt wird (Nettogewinn),

2. die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 7 und

3. Positionen, die allein wegen einer Kappung nach Absatz 2 Satz 6 und 7 nicht als

Ergänzungskapital berücksichtigt werden können.

Die vorstehend genannten Positionen können nur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel

berücksichtigt werden, der zusammen mit dem Ergänzungskapital nach Absatz 2b, das

nicht zur Unterlegung der Adressenausfallrisiken und des operationellen Risikos nach den

Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Ergänzungskapital), 250 vom Hundert des

Kernkapitals nach Absatz 2a, das nicht zur Unterlegung der Adressenausfallrisiken und

des operationellen Risikos nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Kern-

kapital), nicht übersteigt (anrechenbare Drittrangmittel). Bei Wertpapierhandelsunterneh-

men beträgt die in Satz 2 bezeichnete Grenze 200 vom Hundert des freien Kernkapitals,

es sei denn, von den Drittrangmitteln werden die schwer realisierbaren Aktiva im Sinne des

Satzes 4, soweit diese nicht nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 vom haftenden Eigenkapital ab-

gezogen werden, sowie die Verluste ihrer Tochterunternehmen abgezogen. Schwer reali-

sierbare Aktiva sind

1. Sachanlagen,

2. Anteile und Forderungen aus Kapitalüberlassungen nach Absatz 2a Satz 1 Num-

mer 8 und 10 sowie nach Absatz 2b Satz 1 Nummer 4 oder nachrangigen Ver-

bindlichkeiten, soweit sie nicht in Wertpapieren, die zum Handel an einer Wertpa-

pierbörse zugelassen sind, verbrieft und nicht Teil des Handelsbuchs sind,

3. Darlehen und nicht marktgängige Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von mehr als

90 Tagen und

4. Bestände in Waren, soweit diese nicht gemäß der Rechtsverordnung nach Ab-

satz 1 Satz 9 mit Eigenmitteln zu unterlegen sind.

Einschüsse auf Termingeschäfte, die an einer Wertpapier- oder Terminbörse abgeschlos-

sen werden, gelten nicht als schwer realisierbare Aktiva.

(2d) Bei der Berechnung der Angemessenheit der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung nach

Absatz 1 Satz 9 haben Institute die Drittrangmittel nach Absatz 2c, im Falle von Handels-

buchinstituten vermindert um die Überschreitungsbeträge von Großkreditüberschreitungen

aus kreditnehmerbezogenen Handelsbuch- oder Gesamtbuchpositionen gemäß § 13a

Abs. 4 und 5, soweit diese Überschreitungsbeträge mit Drittrangmitteln unterlegt werden,

74

zugrunde zu legen (verfügbare Drittrangmittel). Verfügbare Drittrangmittel dürfen nur zur

Unterlegung der Anrechnungsbeträge für Marktrisiken verwendet werden.

(2e) (weggefallen)

(3) Von einem Institut aufgestellte Zwischenabschlüsse sind einer prüferischen Durchsicht

durch den Abschlussprüfer zu unterziehen; in diesen Fällen gilt der Zwischenabschluss für

die Zwecke dieser Vorschrift als ein mit dem Jahresabschluss vergleichbarer Abschluss,

wobei Gewinne des Zwischenabschlusses dem Kernkapital zugerechnet werden, soweit

sie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden

sind. Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapital abzuzie-

hen. Das Institut hat den Zwischenabschluss der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-

desbank jeweils unverzüglich einzureichen. Der Abschlussprüfer hat eine Bescheinigung

über die prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses unverzüglich nach Beendigung

der prüferischen Durchsicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzu-

reichen. Ein im Zuge der Verschmelzung erstellter unterjähriger Jahresabschluss gilt nicht

als Zwischenabschluss im Sinne dieses Absatzes.

(3a) Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 2a Satz 1 gelten nur die in der letzten für den

Schluß eines Geschäftsjahres festgestellten Bilanz als Rücklagen ausgewiesenen Beträge

mit Ausnahme solcher Passivposten, die erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind. Als

Rücklagen ausgewiesene Beträge, die aus Erträgen gebildet worden sind, auf die erst bei

Eintritt eines zukünftigen Ereignisses Steuern zu entrichten sind, können nur in Höhe von

45 vom Hundert berücksichtigt werden. Rücklagen, die auf Grund eines bei der Emission

von Anteilen erzielten Aufgeldes oder anderweitig durch den Zufluß externer Mittel gebildet

werden, können vom Zeitpunkt des Zuflusses an berücksichtigt werden. Bei einem Institut,

das Originator einer Verbriefungstransaktion ist, gelten die Nettogewinne aus der Kapitali-

sierung der künftigen Erträge der verbrieften Forderungen, die die Bonität von Verbrie-

fungspositionen verbessern, nicht als Rücklagen im Sinne von Absatz 2a Satz 1.

(3b) Die Bundesanstalt kann auf das haftende Eigenkapital einen Korrekturposten festsetzen.

Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalver-

änderungen zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für

den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos. Die

Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraus-

setzung für die Festsetzung wegfällt.

(4) Sonstiges Kapital kann dem Kernkapital zugerechnet werden, wenn

1. vereinbart ist, dass das Kapital im laufenden Geschäftsbetrieb bis zur vollen Höhe

am Verlust teilnimmt und das Institut das Recht hat, vorgesehene Ausschüttun-

gen, wenn notwendig, ohne Anspruch auf Nachzahlung entfallen zu lassen; die

Vereinbarung muss den Ausfall der Ausschüttungen für den Fall vorsehen, dass

das Institut nicht über angemessene Eigenmittel im Sinne des § 10 Absatz 1

Satz 1 in Verbindung mit der nach § 10 Absatz 1 Satz 9 erlassenen Rechtsver-

ordnung verfügt,

2. vereinbart ist, dass das Kapital im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermö-

gen des Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller

Gläubiger zurückzuzahlen ist,

3. vereinbart ist, dass das Kapital dem Institut unbefristet oder für mindestens 30

Jahre zur Verfügung gestellt wird und weder auf Initiative des Kapitalgebers noch

75

ohne vorherige Zustimmung der Bundesanstalt rückzahlbar ist; die Vereinbarung

kann dem Institut eine Kündigungsmöglichkeit einräumen, mit der Maßgabe, dass

die Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen und

nicht zu einer Rückzahlung des Kapitals vor Ablauf von fünf Jahren seit Einzah-

lung führen darf,

4. bei befristeter Kapitalüberlassung kein Tilgungsanreiz vereinbart ist; bei unbefris-

teter Kapitalüberlassung muss ein vereinbarter Tilgungsanreiz maßvoll sein und

darf frühestens zehn Jahre nach Kapitalüberlassung wirksam werden,

5. keine Besserungsabreden vereinbart sind, nach denen ein durch Verluste ermä-

ßigter Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die nach einer Fälligkeit des Rück-

zahlungsanspruchs entstehen, wieder aufgefüllt wird, und

6. das Institut den Kapitalgeber vor Einzahlung des Kapitals auf die in den Sätzen 7

und 8 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat.

Die Bundesanstalt erteilt die nach Satz 1 Nummer 3 erforderliche Zustimmung auf Antrag

des Instituts, wenn weder die Finanz- noch die Solvabilitätslage des Instituts durch die Ka-

pitalrückzahlung übermäßig beeinträchtigt wird. Sie kann die Zustimmung davon abhängig

machen, dass das Kapital durch gleich- oder höherwertiges Kapital ersetzt worden ist. Die

Zustimmung zur Rückzahlung befristet überlassenen Kapitals zum Fälligkeitstermin ist zu

versagen, sofern und so lange das Institut nicht über angemessene Eigenmittel im Sinne

des § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der nach § 10 Absatz 1 Satz 9 erlassenen

Rechtsverordnung verfügt; im Übrigen kann die Zustimmung versagt werden, wenn die Fi-

nanz- oder Solvabilitätslage des Instituts dies erfordert. Die Bundesanstalt kann der vorzei-

tigen Rückzahlung befristet und unbefristet überlassenen Kapitals jederzeit zustimmen,

wenn sich dessen steuerliche Behandlung oder bankaufsichtliche Einstufung ändert, ohne

dass dies zum Zeitpunkt der Kapitalgewährung absehbar war. Die Bundesanstalt kann ver-

langen, dass Ausschüttungen auf das überlassene Kapital ohne Anspruch auf Nachzah-

lung entfallen, wenn dies die Finanz- oder Solvabilitätslage des Instituts erfordert. Nach-

träglich können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts geändert, der

Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt wer-

den. Eine den Vorschriften dieses Absatzes widersprechende Rückzahlung ist dem Institut

ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren. Es kann ver-

einbart werden, dass das Kapital in einer Belastungssituation des Instituts oder auf Initiati-

ve der Bundesanstalt unter Berücksichtigung der Finanz- oder Solvabilitätslage des Insti-

tuts innerhalb von bei Kapitalüberlassung festgelegten Rahmenbedingungen in Kapital im

Sinne des Absatzes 2a Satz 1 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8 gewandelt wird. Die

§§ 489, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung,

wenn Zweck der Vereinbarung die Überlassung von haftendem Eigenkapital ist.

(4a) Nicht realisierte Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur zugerechnet werden,

wenn das Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1 unter Berücksichtigung der Abzugspositionen

nach Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 bis 5 mindestens 4,4 vom Hundert der mit 12,5 multipli-

zierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und dem Anrech-

nungsbetrag für das operationelle Risiko beträgt; die nicht realisierten Reserven können

dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert dieses Betrages zugerechnet wer-

den. Für diese Berechnungen dürfen Positionen des Handelsbuchs als Positionen des An-

lagebuchs berücksichtigt werden. Nicht realisierte Reserven können nur berücksichtigt

werden, wenn die Berechnung des Unterschiedsbetrags jeweils sämtliche Aktiva nach Ab-

satz 2b Satz 1 Nr. 6 oder 7 einbezogen werden. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind

76

dieser und der Deutschen Bundesbank die Berechnung der nicht realisierten Reserven un-

ter Angabe der maßgeblichen Wertansätze offen zu legen.

(4b) Für die Ermittlung des Beleihungswertes von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten

und Gebäuden gilt § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes entsprechend. Diese Werte

sind mindestens alle drei Jahre durch Bewertungsgutachten zu ermitteln. Für die Ermitt-

lung des Beleihungswertes hat das Institut einen aus mindestens drei Mitgliedern beste-

henden Sachverständigenausschuß zu bestellen. § 77 Abs. 2 und 3 des Investmentgeset-

zes gilt entsprechend. Liegt der Beleihungswert unter dem Buchwert, sind die nicht reali-

sierten Reserven um diesen negativen Unterschiedsbetrag zu ermäßigen.

(4c) Der Kurswert der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a bestimmt sich

nach dem Kurs am Meldestichtag. Liegt an einem Meldestichtag kein Kurs vor, so ist der

letzte vor dem Meldestichtag festgestellte Kurs maßgebend. Wird von der Behandlung von

Wertpapieren nach den Grundsätzen für das Anlagevermögen Gebrauch gemacht, sind die

nicht realisierten Reserven um den Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen

Kurswert und dem höheren Buchwert zu ermäßigen. Auf die Ermittlung des Wertes der

Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b nach § 11 Abs. 2 des Bewertungs-

gesetzes und des Rücknahmepreises von Anteilen an einem Sondervermögen ist das Ver-

fahren der Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(5) Dem Ergänzungskapital kann Kapital nur dann zugerechnet werden, wenn

1. es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und das Institut berechtigt ist, im Falle

eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben,

2. vereinbart ist, daß es im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des

Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller nicht nach-

rangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,

3. es dem Institut für mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestellt worden ist,

4. der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf

Grund des Vertrags fällig werden kann,

5. der Vertrag über die Kapitalüberlassung keine Besserungsabreden enthält, nach

denen der durch Verluste während der Laufzeit der Kapitalgewährung ermäßigte

Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die nach Fälligkeit des Rückzahlungsan-

spruchs entstehen, wieder aufgefüllt wird, und

6. das Institut bei Abschluß des Vertrags auf die in den Sätzen 3 und 4 genannten

Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat.

Das Institut darf sich die fristlose Kündigung der Verbindlichkeit für den Fall vorbehalten,

daß eine Änderung der Besteuerung zu Zusatzzahlungen an den Kapitalgeber führt. Nach-

träglich können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts geändert, der

Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt wer-

den. Ein vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fäl-

len des Satzes 6 dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zu-

rückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest

gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt der vor-

zeitigen Rückzahlung zustimmt; das Institut kann sich ein entsprechendes Recht vertrag-

lich vorbehalten. Werden Wertpapiere über die Kapitalüberlassung begeben, ist nur in den

Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 3 und 4 genannten Rechts-

77

folgen hinzuweisen. Ein Institut darf sein in Wertpapieren verbrieftes Kapital im Sinne die-

ses Absatzes im Rahmen der Marktpflege in Höhe von bis zu 3 vom Hundert seines Ge-

samtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. Ein Institut hat die

Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege nach Satz 6 Gebrauch zu machen, der Bun-

desanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Absatz 4 Satz 10 gilt

entsprechend.

(5a) Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist

dem haftenden Eigenkapital als längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen,

wenn

1. vereinbart ist, daß es im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Instituts

erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,

2. es dem Institut mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestellt worden ist und

3. die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs gegen Forderungen des Instituts

ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten in den Vertragsbedingungen kei-

ne Sicherheiten durch das Institut oder durch Dritte gestellt werden.

Wenn der Rückzahlungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund

des Vertrags fällig werden kann, werden die Verbindlichkeiten nur noch zu zwei Fünfteln

dem haftenden Eigenkapital angerechnet. Das Institut darf sich die fristlose Kündigung der

Verbindlichkeit für den Fall vorbehalten, daß eine Änderung der Besteuerung zu Zusatz-

zahlungen an den Erwerber der nachrangigen Forderungen führt. Nachträglich können der

Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt wer-

den. Ein vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fäl-

len des Satzes 6 dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zu-

rückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest

gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt der vor-

zeitigen Rückzahlung zustimmt; das Institut kann sich ein entsprechendes Recht vertrag-

lich vorbehalten. Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbind-

lichkeiten im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags o-

der im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. Ein Institut hat die Absicht, von der

Möglichkeit der Marktpflege nach Satz 6 Gebrauch zu machen, der Bundesanstalt und der

Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Das Institut hat bei Abschluß des Ver-

trags auf die in den Sätzen 4 und 5 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich

hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, ist

nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzu-

weisen. § 309 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Aufrechnungsverbot findet

keine Anwendung auf Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten des Instituts. Für

nachrangige Verbindlichkeiten darf keine Bezeichnung verwendet und mit keiner Bezeich-

nung geworben werden, die den Wortanteil "Spar" enthält oder sonst geeignet ist, über

den Nachrang im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation zu täu-

schen; dies gilt jedoch nicht, soweit ein Kreditinstitut seinen in § 40 geschützten Firmen-

namen benutzt. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Institut nachrangige Sicherheiten für

nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalauf-

nahme gegründetes Tochterunternehmen des Instituts eingegangen ist.

(6) Jeweils hälftig von Kern- und Ergänzungskapital sind abzuziehen:

1. unmittelbare Beteiligungen an Instituten, Finanzunternehmen, E-Geld-Instituten im

Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und Zahlungsinstituten im Sinne des

78

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Höhe von mehr als 10 vom Hundert des Ka-

pitals dieser Unternehmen;

2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a und

Forderungen aus Kapital im Sinne des Absatzes 5 an Instituten, Finanzunterneh-

men, E-Geld-Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und Zah-

lungsinstituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, an denen das

Institut unmittelbar zu mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen

beteiligt ist;

3. Forderungen aus Kapitalüberlassungen nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 8 und 10

an Institute, Finanzunternehmen, E-Geld-Instituten im Sinne des Zahlungs-

diensteaufsichtsgesetzes und Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdienste-

aufsichtsgesetzes, an denen das Institut unmittelbar zu mehr als 10 vom Hundert

des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist;

4. der Gesamtbetrag der folgenden Positionen, soweit er 10 vom Hundert des haf-

tenden Eigenkapitals des Instituts vor Abzug der Beträge nach den Nummern 1

bis 3, 5 und 6 und nach dieser Nummer übersteigt:

a) unmittelbare Beteiligungen an Instituten, Finanzunternehmen, E-Geld-

Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und Zahlungs-

instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes bis zu höchs-

tens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen;

b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absat-

zes 5a und Forderungen aus Kapital im Sinne des Absatzes 5 an Institu-

ten, Finanzunternehmen, E-Geld-Instituten im Sinne des Zahlungs-

diensteaufsichtsgesetzes und Zahlungsinstituten im Sinne des Zahlungs-

diensteaufsichtsgesetzes, an denen das Institut nicht oder bis zu höchs-

tens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen unmittelbar betei-

ligt ist;

c) Forderungen aus Kapitalüberlassungen nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 8

und 10 an Institute, Finanzunternehmen, E-Geld-Instituten im Sinne des

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und Zahlungsinstitute im Sinne des

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, an denen das Institut nicht oder bis zu

höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen unmittelbar

beteiligt ist;

5. Beteiligungen im Sinne des § 271 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder

eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung in Höhe von mindestens 20 vom

Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte an Erstversicherungsunternehmen,

Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften und

6. Forderungen aus Genussrechten im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 3a in Ver-

bindung mit Abs. 3a des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Forderungen aus

nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 3b in Ver-

bindung mit Abs. 3b des Versicherungsaufsichtsgesetzes an Erstversicherungsun-

ternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-

Holdinggesellschaften, an denen das Institut eine Beteiligung im Sinne der Num-

mer 5 hält.

79

Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts in Bezug auf die Abzugspositionen nach

Satz 1 Nr. 1 bis 6 Ausnahmen zulassen, wenn das Institut Anteile eines anderen Instituts,

Finanzunternehmens, Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunterneh-

mens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft vorübergehend besitzt, um das betref-

fende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen. Anteile eines an-

deren Instituts, Finanzunternehmens, E-Geld-Instituts im Sinne des Zahlungsdiensteauf-

sichtsgesetzes, Zahlungsinstituts im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Erst-

versicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens oder einer Versiche-

rungs-Holdinggesellschaft, die ein Institut nur vorübergehend hält, um an den Finanzmärk-

ten auf kontinuierlicher Basis durch den An- und Verkauf dieser Anteile unter Einsatz des

eigenen Kapitals Handel für eigene Rechnung zu von ihm gestellten Kursen zu betreiben,

sind dann nicht vom Kern- und Ergänzungskapital abzuziehen, wenn das Institut das Be-

treiben dieser Tätigkeit der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank angezeigt hat

und über angemessene Systeme und Kontrollen für den Handel mit diesen Anteilen ver-

fügt. Ein Institut braucht Positionen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, die es selbst oder das ihm

übergeordnete Unternehmen pflichtgemäß oder freiwillig in die Zusammenfassung nach

den §§ 10a, 13b Abs. 3 Satz 1 und nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezieht, nicht abzu-

ziehen.

Gehört ein Institut einer branchenübergreifend tätigen Unternehmensgruppe an, die kein

Finanzkonglomerat ist, braucht es Positionen nach Satz 1 Nr. 5 und 6 nicht abzuziehen,

wenn

1. diese Unternehmensgruppe mit Zustimmung der Bundesanstalt eine Berechnung

der Eigenkapitalausstattung nach Maßgabe einer der Berechnungsmethoden, die

in der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Finanzkonglomerate-

Aufsichtsgesetzes näher bestimmt werden, zusätzlich durchführt und

2. das Institut und die betreffenden Unternehmen in entsprechender Anwendung der

Kriterien des § 12 Absatz 1 und 2 oder des § 15 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-

Aufsichtsgesetzes als nachgeordnete oder übergeordnetes Unternehmen in diese

Berechnung einbezogen werden; eine Berechnung nach der Berechnungsmethode

1 darf nur dann erfolgen, wenn und soweit Umfang und Niveau des integrierten

Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidie-

rungskreis einbezogenen Unternehmen angemessen sind. Die Wahlmöglichkeit

nach Satz 5 ist von dem Unternehmen zu beantragen, das in entsprechender An-

wendung der Kriterien des § 12 Absatz 1 und 2 oder des § 15 Absatz 2 des Fi-

nanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes übergeordnetes Unternehmen der Gruppe

ist; die gewählte Berechnungsmethode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden. Ein

Institut, das einem Finanzkonglomerat angehört, braucht die Positionen nach

Satz 1 Nummer 1 bis 6 nicht abzuziehen, wenn es selbst und die betreffenden Un-

ternehmen in die Berechnung der Eigenmittel dieses Finanzkonglomerats auf Kon-

glomeratsebene nach § 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes einbezo-

gen werden.11

(6a) Bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals im Sinne von Absatz 1d

Satz 2 sind jeweils hälftig von Kern- und Ergänzungskapital abzuziehen:

11

Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes.

80

1. Wertberichtigungsfehlbeträge, die sich bei einem IRBA-Institut bei der Berech-

nung der Differenz zwischen der Summe der erwarteten Verlustbeträge für alle

IRBA-Positionen der Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unterneh-

men und Mengengeschäft und der Wertberichtigungen und Rückstellungen, die

für diese IRBA-Positionen gebildet wurden, ergeben;

2. erwartete Verlustbeträge für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit

gesteuerte IRBA-Beteiligungspositionen und IRBA-Beteiligungspositionen, die mit

dem einfachen IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen bewertet werden;

3. Verbriefungspositionen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 eine

Unterlegung der Verbriefungsposition mit Eigenmitteln zu ihrem vollen Betrag vor-

sieht, das Institut aber stattdessen den Abzug wählt und

4. der Betrag des übertragenen Wertes zuzüglich etwaiger Wiederbeschaffungskos-

ten bei Vorleistungen im Rahmen von Geschäften des Handelsbuches über Wert-

papiere, Fremdwährungen oder Waren, solange die Gegenleistung fünf Ge-

schäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist; durch

systemweite Ausfälle eines Abwicklungs- und Verrechnungssystems entstandene

Vorleistungen können mit Zustimmung der Bundesanstalt bis zur Wiederherstel-

lung der Funktionsfähigkeit der Systeme unberücksichtigt bleiben.

(7) Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist den

Drittrangmitteln als kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen, wenn

1. vereinbart ist, daß es im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des

Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller nicht nach-

rangigen Gläubiger zurückerstattet wird,

2. es dem Institut für mindestens zwei Jahre zur Verfügung gestellt worden ist,

3. die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs gegen Forderungen des Instituts

ausdrücklich ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten in den Vertragsbe-

dingungen ausdrücklich keine Sicherheiten durch das Institut oder durch Dritte

gestellt werden und

4. in den Vertragsbedingungen ausdrücklich festgelegt ist, daß

a) auf die Verbindlichkeit weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet wer-

den müssen, wenn dies zur Folge hätte, daß die Eigenmittel des Instituts

die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllen, und

b) vorzeitige Tilgungs- oder Zinszahlungen dem Institut unbeschadet entge-

genstehender Vereinbarungen zurückzuerstatten sind.

Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündi-

gungsfrist nicht verkürzt werden. Ein vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rück-

zahlung ist außer in den Fällen des Satzes 5 dem Institut ohne Rücksicht auf entgegen-

stehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzah-

lung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder die Bundesan-

stalt der vorzeitigen Rückzahlung zugestimmt hat; das Institut kann sich ein entsprechen-

des Recht vertraglich vorbehalten. Das Institut hat bei Abschluß des Vertrags auf die in

den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen;

werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den

Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein

81

Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten im Rahmen

der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer

Einkaufskommission erwerben. Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der Markt-

pflege nach Satz 5 Gebrauch zu machen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-

bank unverzüglich anzuzeigen. Ein Institut hat die Bundesanstalt und die Deutsche Bun-

desbank unverzüglich zu unterrichten, wenn seine Eigenmittel durch Tilgungs- oder Zins-

zahlungen auf die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten unter 120 vom Hundert des

Gesamtbetrags der nach Absatz 1 Satz 1 angemessenen Eigenmittel absinken. Abwei-

chend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Institut nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbind-

lichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes

Tochterunternehmen des Instituts eingegangen ist.

(8) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach

Maßgabe des Satzes 2 einen Kredit anzuzeigen, der nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 4 und 5

abzuziehen ist. Dabei hat es die gestellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzu-

geben. Es hat einen Kredit, den es nach Satz 1 angezeigt hat, unverzüglich erneut der

Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherhei-

ten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert werden, und die entsprechen-

den Änderungen anzugeben. Die Bundesanstalt kann von den Instituten fordern, ihr und

der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige der nach Satz 1

anzuzeigenden Kredite einzureichen.

(9) Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienst-

leistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaf-

fen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, müssen Eigenmit-

tel aufweisen, die mindestens 25 vom Hundert ihrer Kosten entsprechen, die in der Ge-

winn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen Verwal-

tungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anla-

gewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind. Bei Fehlen eines Jahresabschlusses für das

erste volle Geschäftsjahr sind die im Geschäftsplan für das laufende Jahr für die entspre-

chenden Posten vorgesehenen Aufwendungen auszuweisen. Die Bundesanstalt kann die

Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 heraufsetzen, wenn dies durch eine Ausweitung

der Geschäftstätigkeit des Instituts angezeigt ist. Sie kann die bei der Berechnung der Re-

lation nach den Sätzen 1 und 2 anzusetzenden Kosten für das laufende Geschäftsjahr auf

Antrag des Instituts herabsetzen, wenn dies durch eine gegenüber dem Vorjahr nachweis-

lich erhebliche Reduzierung der Geschäftstätigkeit des Instituts im laufenden Geschäftsjahr

angezeigt ist. Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von

Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden

zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, haben

der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die für die Überprüfung der Relation

und der Einhaltung der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 3 erforderlichen Angaben

und Nachweise einzureichen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen

zu erlassen über Inhalt, Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie die zulässi-

gen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate. Das Bundesministerium der Fi-

nanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der

Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit

der Deutschen Bundesbank ergehen.

(10) (weggefallen)

82

(11) Die Bundesanstalt kann einem Institut nach § 1 Abs. 7a oder Abs. 7c auf Antrag gestatten,

bei der Ermittlung seiner Eigenmittelausstattung auf Einzelebene die entsprechenden Posi-

tionen von Tochterunternehmen einzubeziehen, wenn

1. das Tochterunternehmen in die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren

des Instituts einbezogen ist,

2. das Institut über 50 vom Hundert der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterun-

ternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung

der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens be-

rechtigt ist,

3. die wesentlichen Forderungen oder Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens

gegenüber dem Institut bestehen und

4. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die jeder-

zeitige und unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Begleichung von

Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens durch das Institut besteht noch ein

solches abzusehen ist.

Das Institut hat der Bundesanstalt in seinem Antrag in vollem Umfang die für das Vorliegen

der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 erforderlichen Umstände und Vorkehrungen, ein-

schließlich rechtlich wirksamer Vereinbarungen, offen zu legen. Die Bundesanstalt unter-

richtet die zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum regelmäßig, mindestens

aber einmal jährlich, über nach Satz 1 erteilte Genehmigungen sowie über die Umstände

und Vorkehrungen nach Satz 1 Nr. 4. Hat das Tochterunternehmen seinen Sitz in einem

Drittstaat, so unterrichtet die Bundesanstalt die zuständige Behörde des betreffenden

Drittstaats entsprechend.

§ 10a

Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und , Finanzholding-

Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung

(1) Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht aus einem Institut im Sinne von § 1

Abs. 7a oder Abs. 7c mit Sitz im Inland (übergeordnetes Unternehmen) und den , Finanz-

holding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe (Gruppe) besteht jeweils aus einem

übergeordneten Unternehmen und einem oder mehreren nachgeordneten Unternehmen

(gruppenangehörige Unternehmen). Übergeordnete Unternehmen sind CRR-Institute, die

nach Artikel 11 der Verordnung EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben,

sowie Institute, die nach § 1a in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben. Nachgeordnete Unternehmen im

Sinne dieser Vorschrift sind die Tochterunternehmen eines Instituts, die selbst Institute,

Kapitalanlagegesellschaften, Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen, E-

Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Zahlungsinstitute im

Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind. Ist das übergeordnete Unternehmen

ein Finanzierungsleasing- oder ein Factoringinstitut im Sinne des§ 1 Absatz 1a Satz 2

Nummer 9 oder 10, besteht nur dann eine Institutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift, wenn

ihm mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz

im Inland als Tochterunternehmen nachgeordnet ist. Abweichend von den Sätzen 1 und

sind Unternehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu konsolidieren

sind oder freiwillig konsolidiert werden.; Institute, die nach § 1a als CRR-Institute gelten,

gelten hierbei als Institute im Sinne des Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Ist

83

ein Kreditinstitut, das nicht CRR-Kreditinstitut ist, übergeordnetes Unternehmen, so gelten

als nachgeordnete Unternehmen auch Unternehmen, die als Bankgeschäfte ausschließlich

das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben. Abweichend von

Satz 2 kann die Bundesanstalt auf Antrag des übergeordneten Unternehmens bestimmen,

dass ein anderes gruppenangehöriges Institut als übergeordnetes Unternehmen gilt be-

stimmen; das gruppenangehörige Institut ist vorab anzuhören. Erfüllt bei wechselseitigen

Beteiligungen kein Institut Unternehmen der Institutsgruppe die Voraussetzungen des § 1

Abs. 7a oder Abs. 7c Satzes 2, bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete Unterneh-

men der Gruppe. Sind einem Institut ausschließlich Anbieter von Nebendienstleistungen

nachgeordnet, besteht keine Institutsgruppe. Die Absätze 6 bis 8 und 10 bis 14 sind nicht

anzuwenden auf Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-

Gruppen, wenn auf sämtliche gruppenangehörige Institute nach § 2 Absatz 7 bis 8b der

§ 10 auf Einzelebene nicht anzuwenden ist oder diese nach § 2 Absatz 4 oder 5 auf Ein-

zelebene von der Anwendung des § 10 freigestellt wurden. Bei einer horizontalen Unter-

nehmensgruppe im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt

das gruppenangehörige Institut mit Sitz im Inland mit der höchsten Bilanzsumme als über-

geordnetes Unternehmen. Ist das übergeordnete Unternehmen ein Finanzdienstleistungs-

institut, das ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2

Nummer 9 oder 10 erbringt, besteht nur dann eine Institutsgruppe im Sinne dieser Vor-

schrift, wenn ihm mindestens ein CRR-Institut mit Sitz im Inland als Tochterunternehmen

nachgeordnet ist.12

(2) Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht auch dann, wenn ein Institut mit

anderen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche oder der In-

vestmentbranche eine horizontale Unternehmensgruppe bildet. Bei einer solchen Instituts-

gruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige Einlagenkre-

ditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland mit der höchsten Bilanz-

summe; bei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete

Unternehmen.

(3) Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht, wenn einer Finanzholding-

Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 7b oder Abs. 7d mit Sitz im Inland Unternehmen im

Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nachgeordnet sind, von denen mindestens ein Einlagenkre-

ditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland der Finanzholding-

Gesellschaft als Tochterunternehmennachgeordnet ist. Satz 1 findet keine Anwendung auf

Finanzholding-Gesellschaften im Sinne von § 1 Abs. 7b, die ihrerseits einem Einlagenkre-

ditinstitut oder einem Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des

Europäischen Wirtschaftsraums als Tochterunternehmen nachgeordnet sind. Hat die Fi-

nanzholding-Gesellschaft im Sinne von§ 1 Abs. 7b oder Abs. 7d ihren Sitz in einem ande-

ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, besteht eine Finanzholding-Gruppe, wenn

1. der Finanzholding-Gesellschaft mindestens einEinlagenkreditinstitut oder ein Wert-

papierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland und weder ein Einlagenkreditinstitut

noch ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat als Tochterun-

ternehmen nachgeordnet istund

2. das Einlagenkreditinstitut oder das Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im In-

land eine höhere Bilanzsumme hat als jedes andere der Finanzholding-

Gesellschaftals Tochterunternehmen nachgeordnete Einlagenkreditinstitut oder

12

Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes.

84

Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen

Wirtschaftsraums; bei gleich hoher Bilanzsumme ist der frühere Zulassungszeit-

punkt maßgeblich.

(2) Bei einer Sind einer Finanzholding-Gesellschaft Gruppe im Sinne von Artikel 4 Absatz 1

Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemischten Finanzholding-

Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 mehrere Institute mit Sitz im Inland nachgeordnet, gilt als übergeordnetes

Unternehmen dasjenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhan-

delsunternehmen mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Insti-

tut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Einlagenkreditinstitute oder Wert-

papierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland oder bei wechselseitigen Beteiligungen kein

Institut mit Sitz im Inland diese Voraussetzungen, gilt als übergeordnetes Unternehmen re-

gelmäßig dasEinlagenkreditinstitut das Institut mit der höchsten Bilanzsumme; auf Antrag

oder bei gleich hoher Bilanzsumme des übergeordneten Unternehmens bestimmt die Bun-

desanstalt das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen ein anderes

gruppenangehöriges Institut mit Sitz im Inland, das als übergeordnetes Unternehmen gilt ;

das gruppenangehörige Institut ist vorab anzuhören. Abweichend von den Sätzen 4 und 5

kann die Bundesanstalt auf Auf Antrag einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer ge-

mischten Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, und nach Anhörung des

beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 Artikel 11 Absatz 2 oder Arti-

kel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Satz 1 als übergeordnetes Unternehmen

gilt oder nach Bestimmung durch die Bundesanstalt gelten würde bestimmt wurde, be-

stimmen, dass die kann die Bundesanstalt die Finanzholding-Gesellschaft oder die ge-

mischte Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen gilt bestimmen, so-

fern sie diese dargelegt hat, dass sie über die zur Einhaltung der gruppenbezogenen

Pflichten erforderliche Struktur und Organisation verfügt. Abweichend von Satz 6 kann die

Die Bundesanstalt kann eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzhol-

ding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, nach Anhörung des beaufsichtigten Unter-

nehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 der Verordnung

(EU) Nr. 575/2013 oder Satz 1 als übergeordnetes Unternehmen gilt oder nach Bestim-

mung gemäß Satz 1 durch die Bundesanstalt gelten würde bestimmt wurde, auch ohne

Antrag als übergeordnetes Unternehmen bestimmen, sofern dies aus bankaufsichtlichen

Gründen, insbesondere solchen, die sich aus der Organisation und Struktur der Finanz-

holding-Gruppe Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft

ergeben, erforderlich ist. Die nach Satz 6 2 oder Satz 7 3 als übergeordnetes Unterneh-

men bestimmte Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft

hat alle gruppenbezogenen Pflichten eines übergeordneten Unternehmens zu erfüllen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung Bestimmung als übergeordnetes Unter-

nehmen nach Satz 6 2 oder Satz 7 3 nicht mehr vor, insbesondere, wenn die Finanzhol-

ding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen

Staat verlagert oder nicht mehr in der Lage ist, für die Einhaltung der gruppenbezogenen

Pflichten zu sorgen, hat die Bundesanstalt die Anordnung Bestimmung nach Anhörung der

Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft aufzuheben;

§ 35 Abs. 3 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt hat gegenüber einer nach Satz

6 2 oder Satz 7 3 zum übergeordneten Unternehmen bestimmten Finanzholding-

Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft und deren Organen alle Befug-

nisse, die ihr gegenüber einem Institut als übergeordnetem Unternehmen und dessen Or-

ganen zustehen. Erfüllt bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut im Inland die Vo-

raussetzung, selbst keinem anderen gruppenangehörigen Institut nachgeordnet zu sein,

85

gilt als übergeordnetes Unternehmen regelmäßig das Institut mit der höchsten Bilanzsum-

me; auf Antrag des übergeordneten Unternehmens bestimmt die Bundesanstalt ein ande-

res gruppenangehöriges Institut, das seinen Sitz im Inland hat, als übergeordnetes Unter-

nehmen; das gruppenangehörige Institut ist vorab anzuhören

(4) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Institute, Kapitalanlagegesellschaften, Fi-

nanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen, E-Geld-Institute im Sinne des

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdienste-

aufsichtsgesetzes mit Sitz im Inland oder Ausland, sowie im Falle einer gemischten Fi-

nanzholding-Gruppe Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 2 im Inland oder

Ausland wenn ein gruppenangehöriges Unternehmen mindestens 20 vom Hundert der Ka-

pitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält, die Institute, Kapitalanlagegesellschaften oder

Unternehmen gemeinsam mit anderen Unternehmen leitet und für die Verbindlichkeiten

dieser Institute, Kapitalanlagegesellschaften oder Unternehmen auf ihre Kapitalanteile be-

schränkt haftet (qualifizierte Minderheitsbeteiligung). Unmittelbar oder mittelbar gehaltene

Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die von einem anderen für Rechnung eines gruppen-

angehörigen Unternehmens gehalten werden, sind zusammenzurechnen. Mittelbar gehal-

tene Kapitalanteile sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie durch ein Unternehmen vermit-

telt werden, das nicht Tochterunternehmen des übergeordneten Instituts, Finanzholding-

Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft Finanzholding-

Gesellschaftist. Dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch

mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich.

§ 16 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.13

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 3 besteht keine Finanzholding-Gruppe oder gemisch-

te Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Ab-

satz 1 Nummer 30 oder 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die gemischte Finanz-

holding-Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 oder 33 der Verordnung

(EU) Nr. 575/2013 ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

hat und

1. der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft

mindestens ein CRR-Institut mit Sitz in ihrem Sitzstaat als Tochterunternehmen

nachgeordnet ist oder

2. der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft

mindestens ein CRR-Institut mit Sitz im Inland und kein CRR-Institut mit Sitz in ih-

rem Sitzstaat nachgeordnet ist und das CRR-Institut mit Sitz im Inland keine höhe-

re Bilanzsumme hat als ein anderes der Finanzholding-Gesellschaft oder gemisch-

ten Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnetes CRR-

Institut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.

Sind in einer Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe mehr als eine

Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 oder 31 der Ver-

ordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von Arti-

kel 4 Absatz 1 Nummer 32 oder 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz sowohl im

Inland als auch in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Mutterunter-

nehmen und hat in jedem dieser Staaten mindestens ein CRR-Institut seinen Sitz, so be-

steht keine Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn das CRR-

13

Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes.

86

Institut mit Sitz im Inland keine höhere Bilanzsumme hat als ein anderes der Finanzhol-

ding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe als Tochterunternehmen angehöriges

CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.

(3a) Eine gemischte Finanzholding-Gruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht, wenn einer ge-

mischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1 Absatz 7e oder 7f mit Sitz im Inland

Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nachgeordnet sind, von denen mindestens

ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland der ge-

mischten Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnet ist. Satz 1

findet keine Anwendung auf gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne von § 1 Ab-

satz 7e, die ihrerseits einem Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen

mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als Tochterunterneh-

men nachgeordnet sind. Hat die Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1 Absatz 7e

oder 7f ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, besteht ei-

ne gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn

1. der gemischten Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein Einlagenkreditinstitut

oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland und weder ein Einlagen-

kreditinstitut noch ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat

als Tochterunternehmen nachgeordnet ist und

2. das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland

eine höhere Bilanzsumme hat als jedes andere der gemischten Finanzholding-

Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnetes Einlagenkreditinstitut oder

Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen

Wirtschaftsraums; bei gleich hoher Bilanzsumme ist der frühere Zulassungszeit-

punkt maßgeblich.

Bei einer gemischten Finanzholding-Gruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen dasjeni-

ge gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz

im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Institut mit Sitz im Inland nach-

geordnet ist. Erfüllen mehrere Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen

mit Sitz im Inland oder bei wechselseitigen Beteiligungen ohne Sitz im Inland diese Vo-

raussetzungen, so gilt als übergeordnetes Unternehmen im Regelfall das Einlagenkreditin-

stitut mit der höchsten Bilanzsumme; auf Antrag oder bei gleich hoher Bilanzsumme be-

stimmt die Bundesanstalt das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen

mit Sitz im Inland, das als übergeordnetes Unternehmen gilt. Abweichend von den Sät-

zen 4 und 5 kann die Bundesanstalt auf Antrag einer Finanzholding-Gesellschaft oder ei-

ner gemischten Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, und nach Anhö-

rung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes

Unternehmen gilt, bestimmen, dass die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Fi-

nanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen gilt, sofern sie dargelegt hat,

dass sie über die zur Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten erforderliche Struktur

und Organisation verfügt. Abweichend von Satz 6 kann die Bundesanstalt eine Finanzhol-

ding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland

hat, nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als

übergeordnetes Unternehmen gilt, auch ohne Antrag als übergeordnetes Unternehmen

bestimmen, sofern dies erforderlich ist aus bankaufsichtlichen Gründen, insbesondere sol-

chen, die sich aus der Organisation und Struktur der gemischten Finanzholding-Gruppe

ergeben. Die nach den Sätzen 6 oder 7 bestimmte eine Finanzholding-Gesellschaft oder

gemischte Finanzholding-Gesellschaft hat alle gruppenbezogenen Pflichten eines überge-

87

ordneten Unternehmens zu erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung nach

den Sätzen 6 oder 7 nicht mehr vor, insbesondere, wenn die Finanzholding-Gesellschaft

oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Staat verlagert

oder nicht mehr in der Lage ist, für die Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten zu sor-

gen, so hat die Bundesanstalt die Anordnung nach Anhörung der Finanzholding-

Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft aufzuheben; § 35 Absatz 3

gilt entsprechend. Die Bundesanstalt hat gegenüber einer nach den Sätzen 6 oder 7 zum

übergeordneten Unternehmen bestimmten Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten

Finanzholding-Gesellschaft und deren Organen alle Befugnisse, die ihr gegenüber einem

Institut als übergeordnetem Unternehmen und dessen Organen zustehen.

(5) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Unternehmen, die nach § 10 Abs. 6 Satz 4

freiwillig in die Zusammenfassung nach dieser Vorschrift sowie nach § 13b Abs. 3 Satz 1

und § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezogen werden.

(6) Ob gruppenangehörige Unternehmen insgesamt angemessene Eigenmittel haben, ist an-

hand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließlich der Anteile anderer Gesell-

schafter und der im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 maßgeblichen

Risikopositionenzu beurteilen; bei gruppenangehörigen Unternehmen gelten als Eigenmit-

tel die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen. Für die

Zusammenfassung hat das übergeordnete Unternehmen seinemaßgeblichen Positionen

mit denen der anderen gruppenangehörigen Unternehmen zusammenzufassen. Von den

gemäß Satz 2 zusammenzufassenden Eigenmitteln sindabzuziehen:

1. die bei dem übergeordneten Unternehmen und den anderen Unternehmen der In-

stitutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe aus-

gewiesenen, auf die gruppenangehörigen Unternehmen entfallenden Buchwerte

a) der Kapitalanteile,

b) des Kapitals im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 8 und 10, jeweils

in Verbindung mit dessen Absatz 4,

c) des Kapitals im Sinne des § 10 Absatz 5 Satz 1,

d) der längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5a Satz

1 und

e) der kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 7 Satz 1

sowie

2. die bei dem übergeordneten Unternehmen oder einem anderen Unternehmen der

Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe be-

rücksichtigten nicht realisierten Reserven nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 und 7,

soweit sie auf gruppenangehörige Unternehmen entfallen.14

Kapitalanteile, vorbehaltlich der Regelung für den aktivischen Unterschiedsbetrag nach

den Sätzen 9 und 10, und Kapital nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 8 und 10 sind vom

Kernkapital abzuziehen. Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten sind von den Be-

standteilen des Ergänzungskapitals nach § 10 Absatz 2b Satz 1 in Verbindung mit § 10

Absatz 2 Satz 7 abzuziehen. Kapital nach § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 4 und die nicht

realisierten Reserven sind vom Ergänzungskapital insgesamt, jeweils vor der in § 10 Ab-

14

Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes.

88

satz 2 Satz 6 und 7 vorgesehenen Kappung, abzuziehen. Kurzfristige nachrangige Ver-

bindlichkeiten sind von den Drittrangmitteln gemäß § 10 Absatz 2c Satz 1 vor der in § 10

Absatz 2c Satz 2 und 3 vorgesehenen Kappung

(4) Zur Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittel nach den Artikeln 92 bis 386 der Ver-

ordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung auf konsolidierter Ebene und

zur Begrenzung der Großkreditrisiken nach den Artikeln 387 bis 403 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 haben die übergeordneten Unternehmen jeweils die Eigenmittel und die

maßgeblichen Risikopositionen der Gruppe zusammenzufassen. Von den nach Satz 1 zu-

sammenzufassenden Eigenmitteln sind die auf gruppenangehörige Unternehmen entfal-

lenden Buchwerte der Kapitalinstrumente gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Arti-

kel 51 Buchstabe a und Artikel 62 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der

jeweils geltenden Fassung abzuziehen. Bei Beteiligungen, die über nicht gruppenangehö-

rige Unternehmen vermittelt werden, sind solche Buchwerte und nicht realisierte Reserven

jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, welcher der der durchgerechneten

Kapitalbeteiligung entspricht. Ist der Buchwert einer Beteiligung höher als der nach Satz 2

1 unter Eigenmitteln zusammenzufassende Teil des Kapitals und der Rücklagen der Pos-

ten des harten Kernkapitals nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in

der jeweils geltenden Fassung des nachgeordneten Unternehmens, hat das übergeordne-

te Unternehmen den Unterschiedsbetrag zu gleichen Teilen vom Kern- und Ergänzungs-

kapital der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe abzuziehen. Dabei kann der aktivi-

sche Unterschiedsbetrag mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel abnehmenden Be-

trag wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt werden. von

dem harten Kernkapital gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils

geltenden Fassung der Gruppe abzuziehen. Die Adressenausfallpositionen, die sich aus

Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Unternehmen ergeben, sind nicht zu

berücksichtigen. Marktrisikobehaftete Positionen verschiedener gruppenangehöriger Un-

ternehmen können nicht miteinander verrechnet werden, es sei denn, die Unternehmen

sind in die zentrale Risikosteuerung des übergeordneten Unternehmenseinbezogen, die

Eigenmittel sind in der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe angemessen verteilt

und es ist bei Bei nachgeordneten Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten gewährleistet,

dass die örtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den freien Kapitaltransfer zu ande-

ren gruppenangehörigen Unternehmen nicht behindern. die keine Tochterunternehmen

sind, hat das übergeordnete Unternehmen seine Eigenmittel und die im Rahmen der Ver-

ordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung maßgeblichen Risikopositio-

nen mit den Eigenmitteln und den maßgeblichen Risikopositionen der nachgeordneten Un-

ternehmen jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapi-

talbeteiligung an dem nachgeordneten Unternehmen entspricht. Im Übrigen gelten die

Sätze 2 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 7, ent-

sprechend.

(7) (5) Ist das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe verpflichtet, nach den Vorschrif-

ten des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss aufzustellen, oder ist es nach Arti-

kel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards

(ABl. EG Nr. L 243 vom 11.9.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach

Maßgabe von § 315a Abs. Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, bei der Aufstel-

lung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der genannten Verordnung

(EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzu-

wenden, so hat es spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehen dieser der je-

89

weiligen Verpflichtung bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der

zusammengefassten Risikopositionen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 10

Abs. 1 Satz 9 Artikel 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gelten-

den Fassung den Konzernabschluss zugrunde zu legen; als Eigenmittel gelten die Be-

standteile, die den nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen. § 64h Abs. 3 und 4

bleibt unberührt. Wendet das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe die ge-

nannten internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von § 315a Abs. Ab-

satz 3 des Handelsgesetzbuchs an, finden sind die Sätze 1 und 2 entsprechende Anwen-

dung entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Entstehens der Verpflichtung tritt die

erstmalige zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards tritt deren

erstmalige Anwendung. Absatz 6 findet 4 ist in den Fällen der Sätze 1 bis 3 vorbehaltlich

des Satzes 6 keine Anwendung nicht anzuwenden. Hierbei In diesen Fällen bleiben die Ei-

genmittel und sonstigen maßgeblichen Risikopositionen von Unternehmen, die in den

Konzernabschluss einbezogener Unternehmen, die einbezogen und keine gruppenange-

hörigen Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, unberücksichtigt. Eigenmittel und

sonstige maßgebliche Risikopositionen nicht in den Konzernabschluss einbezogener Un-

ternehmen, die gruppenangehörige Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, sind hin-

zuzurechnen, wobei das Verfahren nach Absatz 6 4 angewendet werden darf. Die Sätze 1

bis 6 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen einer eine Finanzholding-

Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-Gesellschaft

oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach den genannten Vorschriften verpflich-

tet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen oder nach § 315a Abs. Absatz 3 des Han-

delsgesetzbuchs einen Konzernabschluss nach den genannten internationalen Rech-

nungslegungsstandards aufstellt.

(8 6) Eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding- Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-

Gruppe, die nach Absatz 7 5 bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie

der zusammengefassten Risikopositionen den Konzernabschluss zugrunde zu legen hat,

darf mit Zustimmung der Bundesanstalt für diese Zwecke das Verfahren nach Absatz 6 4

nutzen, wenn die Heranziehung des Konzernabschlusses im Einzelfall ungeeignet ist. Das

übergeordnete Unternehmen der Institutsgruppe, Finanzholding- Gruppe oder der ge-

mischten Finanzholding-Gruppe muss das Verfahren nach Absatz 6 4 in diesem Fall in

mindestens drei aufeinander folgenden Jahren anwenden.

(9 7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht

der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank

nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen

und Finanzholding- Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbe-

sondere über

1. die Überleitung von Angaben aus dem Konzernabschluss in die Ermittlung der zu-

sammengefassten Eigenmittelausstattung bei Anwendung des Verfahrens nach

Absatz 7 5,

2. die Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei

Anwendung des Verfahrens nach Absatz 7 5.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf

die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einver-

nehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die

Spitzenverbände der Institute anzuhören.

90

(10) Ermittelt eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-

Gruppe die Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung nach Maßgabe des Absatzes 7

und erstellt das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe oder einer Finanzhol-

ding-Gruppe Zwischenabschlüsse, sind diese einer prüferischen Durchsicht durch den Ab-

schlussprüfer zu unterziehen. Der Zwischenabschluss nach Satz 1 gilt für die Zwecke die-

ser Vorschrift als ein mit dem Konzernabschluss vergleichbarer Abschluss, wobei Gewinne

des Zwischenabschlusses dem Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht für vo-

raussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind. Verluste,

die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapital abzuziehen. Das über-

geordnete Unternehmen hat den Zwischenabschluss der Bundesanstalt und der Deut-

schen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. Der Abschlussprüfer hat eine Be-

scheinigung über die prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses unverzüglich nach

Beendigung der prüferischen Durchsicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-

bank einzureichen.15

(11) Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, hat das überge-

ordnete Unternehmen seine Eigenmittel und die im Rahmen der Rechtsverordnung nach

§ 10 Abs. 1 Satz 9 maßgeblichen Risikopositionen mit den Eigenmitteln und den maßgeb-

lichen Risikopositionen der nachgeordneten Unternehmen jeweils quotal in Höhe desjeni-

gen Anteils zusammenzufassen, der seinerKapitalbeteiligung an dem nachgeordneten Un-

ternehmen entspricht. Im Übrigen gelten dieAbsätze 6 und 7jeweils auch in Verbindung mit

der Rechtsverordnung nach Absatz9.

(12 8) Das übergeordnete Unternehmen ist für eine angemessene Eigenmittelausstattung der

Institutsgruppe, Finanzholding- Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe ver-

antwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die grup-

penangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesell-

schaftsrecht nicht entgegensteht.

(13) Die gruppenangehörigen Unternehmen haben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen

Aufbereitung und Weiterleitung der für die Zusammenfassung gemäß den Absätzen 6, 7

und 11 erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene in-

terne Kontrollverfahren einzurichten. Sie sind verpflichtet, dem übergeordneten Unterneh-

men die für die Zusammenfassung erforderlichen Angaben zu übermitteln. Kann ein über-

geordnetes Unternehmen für einzelne gruppenangehörige Unternehmen die erforderlichen

Angaben nicht beschaffen, sind die auf das gruppenangehörige Unternehmen entfallen-

den, in Absatz 6 Satz 3 genannten Buchwerte von den Eigenmitteln des übergeordneten

Unternehmens abzuziehen.

(14) Auf ein Institut mit Sitz im Inland, dem mindestens ein Institut, eine Vermögensverwal-

tungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/87/EG oder Finanzun-

ternehmen mit Sitz in einem Drittstaat nachgeordnet ist, finden, unabhängig davon, ob es

selbst nachgeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder

gemischten Finanzholding-Gruppe nach den Absätzen 1 bis 5 ist, die Absätze 6 bis 13 die-

ser Vorschrift sowie § 10 Anwendung; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Hat die Finanz-

holding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Fi-

nanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe als Tochterunterneh-

men mindestens ein Institut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels

2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/87/EG oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, so

15

Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes.

91

gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das übergeordnete Unternehmen der Finanzholding-

Gruppe verpflichtet ist, oder der gemischten Finanzholding-Gruppe verpflichtet ist die zu-

sätzliche Zusammenfassung vorzunehmen.16

(9) Gruppen sind von der Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Ebene nach den

Artikeln 11 bis 23 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 befreit, wenn sämtliche gruppenan-

gehörigen Institute die Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht auf Ein-

zelebene anzuwenden haben, es sei denn, sie wurden nach Artikel 7 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 von der Anwendung der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

auf Einzelebene freigestellt.

(10) Für die Unterkonsolidierung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die

Absätze 4 bis 9 entsprechend anzuwenden.

§ 10b [aufgehoben]

Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten

(1) Ein Finanzkonglomerat muss insgesamt angemessene Eigenmittel haben. Das Bundesmi-

nisterium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-

mung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Best-

immungen über die angemessene Eigenmittelausstattung zur Durchführung des Artikels 6

und des Anhangs I der Richtlinie 2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über

1. die zulässige Zusammensetzung der Eigenmittel,

2. den Umfang und die Form der Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforde-

rung sowie die sonstigen technischen Grundsätze,

3. die folgenden zulässigen Berechnungsmethoden für die zusätzliche Eigenkapital-

anforderung:

a) Methode 1: Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses;

b) Methode 2: Abzugs- und Aggregationsmethode;

c) Methode 3: Buchwert-/Anforderungsabzugsmethode oder

d) Kombination der Methoden 1 bis 3,

4. Risikomodelle,

5. Berechnungsintervalle.

Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung

auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Ein-

vernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind

die Spitzenverbände der Institute und der Versicherungsbeirat nach § 92 319 des Versi-

cherungsaufsichtsgesetzes anzuhören.

(2) Die Bundesanstalt überprüft die angemessene Eigenmittelausstattung der Finanzkonglo-

merate. Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des Absatzes 3

Satz 6 bis 8 oder des Absatzes 4 hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank

die für die Überprüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung auf Konglomeratsebene

16

Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes.

92

nach Maßgabe des Absatzes 1 erforderlichen Angaben einzureichen, es sei denn, ein

übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 6 bis 8

oder Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist nach § 104q Abs. 2 des Versiche-

rungsaufsichtsgesetzes anzeigepflichtig. Nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeit-

punkt und Form der Angaben sowie über die zulässigen Datenträger und Übertragungswe-

ge sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 zu regeln.

(3) In die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene nach Absatz 1 sind einzubezie-

hen das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland und die ihm

nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen. Bei den in die Berechnung der Eigen-

mittel auf Konglomeratsebene einzubeziehenden Unternehmen gelten als Eigenmittel die

Bestandteile, die den nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Versicherungsauf-

sichtsgesetzes anerkannten Bestandteilen entsprechen. Die Bundesanstalt bestimmt, wel-

che der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 näher bestimmten Berechnungs-

methoden das Finanzkonglomerat bei der Berechnung der Eigenmittel auf Konglomerats-

ebene anzuwenden hat; das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist vorab

anzuhören. Steht eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze des Finanz-

konglomerats, dessen beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen ihren Sitz nicht

ausschließlich im Inland haben, ist die Anwendung jeder der in der Rechtsverordnung nach

Absatz 1 Satz 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden zulässig; das übergeordnete

Finanzkonglomeratsunternehmen hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank

die Wahl der Berechnungsmethode unverzüglich anzuzeigen. Nachgeordnete Finanzkon-

glomeratsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die konglomeratsangehörigen ge-

mischten Finanzholding-Gesellschaften, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Ka-

pitalanlagegesellschaften, Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen, E-

Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Zahlungsinstitute im Sinne

des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Erstversicherungsunternehmen, Rückversiche-

rungsunternehmen und Versicherungsholding-Gesellschaften, die nicht übergeordnetes Fi-

nanzkonglomeratsunternehmen sind. Übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen

im Sinne dieses Gesetzes ist das in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tä-

tige beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen, das

1. an der Spitze eines Finanzkonglomerats steht, es sei denn, ein Erstversiche-

rungsunternehmen mit Sitz im Inland steht ebenfalls an der Spitze des Finanz-

konglomerats und die Versicherungsbranche ist stärker vertreten als die Banken-

und Wertpapierdienstleistungsbranche;

2. ein Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im

Inland ist, es sei denn,

a) ein Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland ist das Tochterunter-

nehmen derselben gemischten Finanzholding-Gesellschaft und die Versi-

cherungsbranche ist stärker vertreten als die Banken- und Wertpapier-

dienstleistungsbranche;

b) ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beauf-

sichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen derselben Gruppe mit Sitz in

einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das Tochterun-

ternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft in seinem Sitz-

staat ist, hat eine höhere Bilanzsumme als das Einlagenkreditinstitut oder

Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland;

93

c) ein Erstversicherungsunternehmen derselben Gruppe mit Sitz in einem

anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist Tochterunterneh-

men einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft in seinem Sitzstaat und

die Versicherungsbranche ist stärker vertreten als die Banken- und Wert-

papierdienstleistungsbranche;

erfüllen mehrere in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätige be-

aufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland diese Vorausset-

zungen, ist das Institut mit der höchsten Bilanzsumme das übergeordnete Finanz-

konglomeratsunternehmen;

3. ein Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in

einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, das kein Mutterun-

ternehmen von einem beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz

in ihrem Sitzstaat ist, wenn

a) die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche stärker als die Versi-

cherungsbranche vertreten ist und

b) das in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätige beauf-

sichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland die höchste

Bilanzsumme hat.

Vorbehaltlich des Satzes 6 Nr. 2 und 3 gilt ein in der Banken- und Wertpapier-

dienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen

mit Sitz im Inland als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn die

Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche stärker vertreten ist als die Versi-

cherungsbranche und dieses Institut mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme

hat. Abweichend von Satz 6 Nr. 1 bis 3 und Satz 7 kann die Bundesanstalt unter

Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats nach Anhörung des beauf-

sichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens, das nach den Sätzen 6 und 7 als

übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen zu bestimmen wäre, ein ande-

res beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen oder eine gemischte Fi-

nanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen

bestimmen; das zu bestimmende Unternehmen ist ebenfalls vorab anzuhören. Im

Sinne dieses Absatzes stärker vertreten ist jeweils die Finanzbranche mit dem

höchsten durchschnittlichen Anteil nach § 51a Abs. 3.

(4) Bestehen Beteiligungen an einem oder mehreren beaufsichtigten Finanzkonglomeratsun-

ternehmen oder Kapitalbeziehungen zu derartigen Unternehmen oder kann auf derartige

Unternehmen ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden, ohne dass ein Fall des Ab-

satzes 3 Satz 6 bis 8 vorliegt, kann die Bundesanstalt die Vorschriften dieses Gesetzes

über die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene ganz oder teilweise auf diese

Unternehmen entsprechend anwenden und eines dieser Unternehmen als übergeordnetes

Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen, wenn

1. mindestens eines dieser Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleis-

tungsbranche und mindestens eines der Versicherungsbranche angehört und

2. die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten beziehungsweise die konsolidier-

ten und aggregierten Tätigkeiten dieser Unternehmen in der Banken- und Wert-

papierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche erheblich im Sinne

des § 51a Abs. 3 sind.

94

(5) Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel des Finanzkonglomerats einen Korrekturposten

festsetzen, wenn

1. unbeschadet der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung

mit der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 oder nach § 13d oder § 25a Ab-

satz 1b die Solvabilität des Finanzkonglomerats gefährdet ist;

2. bedeutende gruppeninterne Transaktionen innerhalb des Finanzkonglomerats o-

der bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene die Finanzlage

des Finanzkonglomerats gefährden.

Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglome-

ratsunternehmens aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt. Die

Bundesanstalt darf die in Satz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Finanz-

konglomerat den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden

Frist behoben hat.

(6) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist für eine angemessene Eigenmit-

telausstattung des Finanzkonglomerats verantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner

Verpflichtungen nach Satz 1 auf die nach Absatz 3 Satz 1 in die Berechnung der Eigenmit-

tel auf Konglomeratsebene einzubeziehenden Unternehmen nur einwirken, soweit dem

das allgemeine Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.

(7) Die nach Absatz 3 Satz 1 in die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene ein-

zubeziehenden Unternehmen haben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufberei-

tung und Weiterleitung der für die zusätzliche Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats

erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene interne

Kontrollverfahren einzurichten. Sie sind verpflichtet, die für die zusätzliche Beaufsichtigung

erforderlichen Angaben an das nach Absatz 2 anzeigepflichtige Unternehmen zu übermit-

teln. Kann das nach Absatz 2 anzeigepflichtige Unternehmen für einzelne nachgeordnete

Finanzkonglomeratsunternehmen die erforderlichen Angaben nicht beschaffen, sind die auf

das nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen entfallenden Buchwerte nach Maß-

gabe der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 von den Eigenmitteln des übergeordne-

ten Finanzkonglomeratsunternehmens abzuziehen.

(8) Die Absätze 1, 6 und 7 gelten nicht für ein Finanzkonglomerat, das selbst einem Finanz-

konglomerat nachgeordnet ist, für das die Absätze 1, 6 und 7 gelten.

§ 10c

Nullgewichtung von Intragruppenforderungen Kapitalerhaltungspuffer

(1) Für eine Kreditrisiko-Standardansatz-Position (KSA-Position) eines Instituts, das gruppen-

angehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Abs. 1 oder 2 oder Finanzhol-

ding-Gruppe nach § 10a Absatz 3 oder gemischten Finanzholding-Gruppen nach § 10a

Absatz 3a ist, die nicht den Eigenmitteln des Schuldners der KSA-Position zugerechnet

wird, darf ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert verwendet werden, sofern die fol-

genden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. der Schuldner der KSA-Position ist das übergeordnete Unternehmen der Instituts-

gruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, ein nach-

geordnetes Unternehmen der gleichen Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe

oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder die Finanzholding-Gesellschaft be-

95

ziehungsweise gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze der Finanz-

holding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, 17

2. sowohl das Institut als auch der Schuldner sind in die Vollkonsolidierung einbezo-

gen,

3. das Institut und der Schuldner der KSA-Position haben ihren Sitz im Inland,

4. beim Schuldner der KSA-Position kommen die gleichen Prozesse zur Identifizie-

rung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risi-

ken zur Anwendung wie beim Institut und

5. es ist weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die

unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbind-

lichkeiten an das Institut durch den Schuldner der KSA-Position vorhanden oder

abzusehen.

Das Institut hat das Vorliegen der Voraussetzungen angemessen zu dokumentieren. Nähe-

re Bestimmungen zur Ermittlung der KSA-Position regelt die Rechtsverordnung nach § 10

Abs. 1 Satz 9.

(2) Für eine KSA-Position, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, das Mit-

glied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems ist wie das Institut, und die nicht

den Eigenmitteln des Schuldners der KSA-Position zugerechnet wird, darf ein KSA-

Risikogewicht von null vom Hundert verwendet werden, sofern die folgenden Vorausset-

zungen erfüllt sind:

1. der Schuldner der KSA-Position ist ein Institut, eine Kapitalanlagegesellschaft,

eine Finanzholding-Gesellschaft, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, ein

Finanzunternehmen oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen und er unter-

liegt entweder der Aufsicht nach diesem Gesetz oder als Kapitalanlagegesell-

schaft der Aufsicht nach dem Investmentgesetz oder die Bundesanstalt hat ihm

gegenüber Prüfungsrechte und Anordnungsbefugnisse, 18

2. das Institut und der Schuldner der KSA-Position haben ihren Sitz im Inland,

3. es ist weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die

unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbind-

lichkeiten an das Institut durch den Schuldner der KSA-Position vorhanden oder

abzusehen,

4. das Institut und der Schuldner der KSA-Position haben eine vertragliche oder sat-

zungsmäßige Haftungsabrede geschlossen, die sie absichert und insbesondere

bei Bedarf ihre Liquidität und Solvabilität zur Vermeidung der Insolvenz sicher-

stellt,

5. die Haftungsvereinbarung stellt sicher, dass das institutsbezogene Sicherungssys-

tem im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung aus sofort ver-

fügbaren Mitteln gewähren kann,

17

Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes. 18

Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes.

96

6. das institutsbezogene Sicherungssystem verfügt über geeignete und einheitlich

geregelte Systeme für die Überwachung und Einstufung der Risiken, die einen

vollständigen Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und

das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt liefern, mit entsprechenden

Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Systeme stellen eine angemessene

Überwachung von Forderungsausfällen sicher,

7. das institutsbezogene Sicherungssystem führt eine eigene Risikobewertung

durch, die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird,

8. das institutsbezogene Sicherungssystem veröffentlicht mindestens einmal jährlich

entweder einen zusammengefassten Bericht mit einer Vermögensübersicht, einer

Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht über

das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt oder einen Bericht mit einer

zusammenfassenden Vermögensübersicht, einer zusammenfassenden Gewinn-

und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht zum institutsbe-

zogenen Sicherungssystem insgesamt,

9. die Mitglieder des institutsbezogenen Sicherungssystems sind verpflichtet, ihre

Absicht, aus dem System auszuscheiden, mindestens 24 Monate im Voraus an-

zuzeigen,

10. es findet weder eine mehrfache Belegung von Bestandteilen, die als Eigenmittel

berücksichtigungsfähig sind, noch eine unangemessene Bildung von Eigenmitteln

zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems statt,

11. das institutsbezogene Sicherungssystem verfügt über hinreichend viele Mitglieds-

institute mit einem überwiegend gleichartigen Geschäftsprofil und

12. die Angemessenheit der Systeme nach Nummer 6 wurde von der Bundesanstalt

bestätigt und wird in regelmäßigen Abständen überprüft.

Das Institut hat das Vorliegen der Voraussetzungen angemessen zu dokumentieren. Nähe-

re Bestimmungen zur Ermittlung der KSA-Position regelt die Rechtsverordnung nach § 10

Abs. 1 Satz 9.

(3) Ein IRBA-Institut darf Adressenausfallpositionen, die als KSA-Positionen

1.die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder

2.die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 12

genannten Anforderungen erfüllen würden, dauerhaft von der Anwendung des IRBA aus-

nehmen und als KSA-Positionen behandeln.

(1) Ein Institut muss zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung der Eigenmittelan-

forderung nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und erhöhter Eigenmittelan-

forderungen zur Absicherung nicht von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abge-

deckter Risiken und Risikoelemente nach § 10 Absatz 3 erforderlich ist, einen aus hartem

Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorhalten. Seine Höhe beträgt 2,5 Pro-

zent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamt-

forderungsbetrags.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte

Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört, das die Anforderung in

97

Absatz 1 auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute im Sinne des Artikels 22

der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

§ 10d

Antizyklischer Kapitalpuffer

(1) Ein Institut muss zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung

1. der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

2. erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absicherung nicht von Artikel 1 der Verord-

nung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und Risikoelemente nach § 10 Ab-

satz 3,

3. erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4 und

4. des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c

erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden institutsspezifischen antizykli-

schen Kapitalpuffer vorhalten. Satz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-

Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört,

das die Anforderung in Satz 1 auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute im

Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(2) Die institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer-Quote ist der gewichtete Durchschnitt

der Quoten für die antizyklischen Kapitalpuffer, die im Inland, in den anderen Staaten des

Europäischen Wirtschaftsraums und in Drittstaaten sowie in den zugehörigen europäi-

schen und überseeischen Ländern, Hoheitsgebieten und Rechtsräumen, in denen die

maßgeblichen Risikopositionen des Instituts belegen sind, gelten oder nach Maßgabe der

nachfolgenden Absätze angewendet werden. Zur Berechnung des gewichteten Durch-

schnitts wenden die Institute die jeweils geltende Quote für antizyklische Kapitalpuffer auf

den jeweiligen Quotienten aus den gemäß den Artikeln 107 bis 311 und 325 bis 377 der

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten Eigenmittelgesamtanforderungen für das Kre-

ditrisiko in dem betreffenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, des betreffenden

Drittstaats sowie in den zugehörigen europäischen und überseeischen Ländern, Hoheits-

gebieten und Rechtsräumen und den Eigenmittelgesamtanforderungen für das Kreditrisiko

bei allen maßgeblichen Risikopositionen an.

(3) Die Quote des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers beträgt 0 bis 2,5 Prozent des

nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtforde-

rungsbetrags. Die Quote wird von der Bundesanstalt in Schritten von 0,25 Prozentpunkten

festgelegt und quartalsweise bewertet. Hierbei berücksichtigt die Bundesanstalt Abwei-

chungen des Verhältnisses der Kredite zum Bruttoinlandsprodukt von seinem langfristigen

Trend und etwaige Empfehlungen des Ausschusses für Finanzstabilität. Die Bundesanstalt

kann, soweit erforderlich, eine höhere Quote als 2,5 Prozent festlegen.

(4) Legt die Bundesanstalt die Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer erst-

mals auf einen Wert über Null fest oder erhöht sie die bisherige Quote, bestimmt sie den

Tag, ab dem die Institute die erhöhte Quote zur Berechnung des institutsspezifischen anti-

zyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen. Dieser Tag darf nicht mehr als zwölf Monate

nach dem Tag der Veröffentlichung der erstmaligen Festlegung oder der Erhöhung der

Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer liegen. Liegen zwischen dem Tag

98

nach Satz 1 und der Veröffentlichung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapi-

talpuffer weniger als zwölf Monate, muss diese kürzere Frist durch außergewöhnliche Um-

stände, etwa eine erhebliche Zunahme der durch übermäßiges Kreditwachstum bedingten

Risiken oder eine Situation, in der die Ertragslage der Institute im Europäischen Wirt-

schaftsraum einen schnelleren Aufbau des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers mög-

lich macht, gerechtfertigt sein.

(5) Setzt die Bundesanstalt die bestehende Quote für den inländischen antizyklischen Kapital-

puffer herab, teilt sie gleichzeitig einen Zeitraum mit, in dem voraussichtlich keine Erhö-

hung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer zu erwarten ist. Die Bun-

desanstalt kann das Verfahren jederzeit, auch vor Ablauf des mitgeteilten Zeitraums, wie-

der aufnehmen und die Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer erneut fest-

legen oder erhöhen. Die Bundesanstalt veröffentlicht die im jeweiligen Quartal festlegte

Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer sowie die Angaben nach den Ab-

sätzen 3 und 4 auf ihrer Internetseite.

(6) Die Bundesanstalt kann die von einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

oder einem Drittstaat festgelegte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für die Be-

rechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers durch die im Inland zuge-

lassenen Institute anerkennen, wenn die Quote 2,5 Prozent des in Artikel 92 Absatz 3 der

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Gesamtforderungsbetrags übersteigt. Solange

die Bundesanstalt die höhere Quote nicht anerkannt hat, müssen die im Inland zugelasse-

nen Institute bei der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers ei-

ne Quote von 2,5 Prozent für die in diesem Staat belegenen Risikopositionen anwenden.

(7) Hat die zuständige Behörde eines Drittstaates keine Quote für den antizyklischen Kapital-

puffer festgelegt und veröffentlicht, darf die Bundesanstalt die Quote festlegen, die die im

Inland zugelassenen Institute bei der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen

Kapitalpuffers für die in diesem Staat belegenen Risikopositionen anwenden müssen.

(8) Hat die zuständige Behörde eines Drittstaates eine Quote für den antizyklischen Kapital-

puffer festgelegt und veröffentlicht, darf die Bundesanstalt eine höhere Quote für den anti-

zyklischen Kapitalpuffer festlegen, den die im Inland zugelassenen Institute bei der Be-

rechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers für die in diesem Staat be-

legenen Risikopositionen anwenden müssen, wenn sie hinreichend sicher davon ausge-

hen kann, dass die von der zuständigen Behörde des Drittstaates festgelegte Quote nicht

ausreicht, um die Institute angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachs-

tums in dem betreffenden Drittstaat zu schützen.

(9) Erkennt die Bundesanstalt eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach Absatz 6

an oder legt sie eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach den Absätzen 7 oder

8 fest, veröffentlicht die Bundesanstalt jeweils auf ihrer Internetseite diese Quote sowie

mindestens folgende weitere Angaben:

1. den Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder den Drittstaat, für den diese

Quote gilt,

99

2. den Tag, ab dem die im Inland zugelassenen Institute die Quote für den antizykli-

schen Kapitalpuffer zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapi-

talpuffers anwenden müssen,

3. in den Fällen, in denen dieser Tag weniger als zwölf Monate nach dem Tag der

Veröffentlichung nach diesem Absatz liegt, die außergewöhnlichen Umstände, die

eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen.

(10) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe

a.

§ 10e

Kapitalpuffer für systemische Risiken

(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass alle Institute oder bestimmte Arten oder Gruppen

von Instituten zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung

1. der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

2. erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absicherung nicht von Artikel 1 der Verord-

nung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und Risikoelemente nach § 10 Ab-

satz 3,

3. erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4,

4. des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c und

5. des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d

erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für systemische

Risiken vorhalten müssen. Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann für Risikopositi-

onen, die im Inland, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in

einem Drittstaat belegen sind, angeordnet werden. Seine Quote beträgt mindestens 1,0

Prozent bezogen auf die risikogewichteten Positionswerte dieser Risikopositionen, die in

den nach Artikel 92 Absatz 3 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnenden Gesamtfor-

derungsbetrag einfließen und die Quote wird von der Bundesanstalt in Schritten von 0,5

Prozentpunkten festgesetzt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Institutsgruppen,

Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein

CRR-Kreditinstitut angehört, das die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 auf Einzel-

ebene erfüllen muss, sowie für Kreditinstitute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung

(EU) Nr. 575/2013.

(2) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann angeordnet werden, um langfristige, nicht

zyklische systemische oder makroprudenzielle Risiken zu vermindern oder abzuwehren,

die

1. zu einer Störung mit bedeutenden Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem

und die Realwirtschaft im Inland führen können und

2. nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind.

Der Kapitalpuffer für systemische Risiken darf nur angeordnet werden, wenn diese Risiken

nicht hinreichend sicher durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz mit Ausnahme

von Maßnahmen nach § 48t oder nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme

100

von Maßnahmen nach Artikel 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vermindert

oder abgewehrt werden können. Die Anordnung darf nur erfolgen, wenn der Kapitalpuffer

für systemische Risiken keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Finanzsystems

oder von Teilen des Finanzsystems eines anderen Staats oder des Europäischen Wirt-

schaftsraums insgesamt darstellt, so dass das Funktionieren des Binnenmarkts des Euro-

päischen Wirtschaftsraums behindert wird. Der Kapitalpuffer für systemische Risiken ist

mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen.

(3) Vor Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken hat die Bundesanstalt die

Absicht, einen solchen Kapitalpuffer anzuordnen, der Europäischen Kommission, der Eu-

ropäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken so-

wie den zuständigen Behörden der betroffenen anderen Staaten des Europäischen Wirt-

schaftsraums und der betroffenen Drittstaaten anzuzeigen. Bei einem Kapitalpuffer in Hö-

he von bis zu 3 Prozent muss die Anzeige einen Monat vor der Anordnung erfolgen. Die

Anzeigen sollen jeweils mindestens folgende Angaben enthalten:

1. eine genaue Beschreibung der langfristigen, nicht zyklischen systemischen oder

makroprudenziellen Risiken, die durch die Anordnung der Kapitalpuffer für systemi-

sche Risiken abgewehrt oder vermindert werden sollen;

2. eine Begründung, warum die Risiken nach Nummer 1 eine Gefahr für die Finanz-

stabilität auf nationaler Ebene darstellen, die den Kapitalpuffer für systemische Ri-

siken auch in der beabsichtigten Höhe rechtfertigt;

3. eine Begründung, warum die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Anordnung des

Kapitalpuffers für systemische Risiken in seiner konkreten Ausgestaltung geeignet

und verhältnismäßig ist, um die Risiken nach Nummer 1 abzuwehren oder zu ver-

mindern;

4. eine Beurteilung der wahrscheinlichen positiven oder negativen Auswirkungen der

Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken auf den Binnenmarkt unter

Berücksichtigung aller der Bundesanstalt zugänglichen Informationen;

5. eine Begründung, warum eine andere Maßnahme oder eine Kombination anderer

Maßnahmen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit

Ausnahme von Maßnahmen nach Artikel 458 und 459 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung der jeweiligen Wirksamkeit der Maßnahme

nicht gleich geeignet ist, die Risiken nach Nummer 1 abzuwehren oder zu vermin-

dern;

6. die beabsichtigte Höhe des Kapitalpuffers für systemische Risiken.

(4) Für Risikopositionen, die im Inland und in Drittstaaten belegen sind, kann ein Kapitalpuffer

für systemische Risiken bis zur Höhe von 3,0 Prozent angeordnet werden. Für Risikoposi-

tionen, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, kann

ein Kapitalpuffer für systemische Risiken in Höhe von bis zu 3,0 Prozent angeordnet wer-

den, sofern dies einheitlich für alle Risikopositionen, die in Staaten des Europäischen Wirt-

schaftsraums belegen sind, erfolgt. Ein Kapitalpuffer für systemische Risiken, der in Höhe

von über 3,0 Prozent festgelegt werden soll, kann erst nach Erlass eines zustimmenden

Rechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 133 Absatz 15 der Richtlinie

2013/ … /EU angeordnet werden.

101

(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 3 kann die Bundesanstalt für Risikopositionen, die im In-

land oder in Drittstaaten belegen sind, einen Kapitalpuffer für systemische Risiken in Höhe

von über 3,0 Prozent bis zu 5,0 Prozent anordnen, nachdem

1. die Europäische Kommission eine zustimmende Empfehlung abgegeben hat oder,

sofern die Europäische Kommission eine ablehnende Empfehlung abgegeben,

2. die Bundesanstalt gegenüber der Europäischen Kommission begründet hat, dass

die Anordnung des Kapitalpuffers entgegen der Empfehlung der Europäischen

Kommission erforderlich ist.

Sind von der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Satz 1 auch Insti-

tute betroffen, deren Mutterinstitut seinen Sitz in einem anderen Staat des Europäischen

Wirtschaftsraums hat, kann die Bundesanstalt den Kapitalpuffer für systemische Risiken

nur anordnen, wenn sie zuvor die zuständige Behörde des jeweiligen Staats, die Europäi-

sche Kommission und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken von der Absicht un-

terrichtet hat, einen Kapitalpuffer für systemische Risiken nach Satz 1 auch gegenüber

diesen Instituten anzuordnen. Widerspricht die zuständige Behörde eines betroffenen

Staats des Europäischen Wirtschaftsraums innerhalb eines Monats der Anordnung des

Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Satz 1 gegenüber einem Institut, dessen Mut-

terinstitut seinen Sitz in diesem Staat hat, oder geben sowohl die Europäische Kommission

als auch der Europäische Ausschuss für Systemrisiken innerhalb eines Monats ablehnen-

de Empfehlungen ab, kann die Bundesanstalt die Angelegenheit der Europäischen Ban-

kenaufsichtsbehörde zur Durchführung eines Verfahrens zur Beilegung von Meinungsver-

schiedenheiten nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorlegen.

(6) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vor-

herige Anhörung angeordnet und öffentlich bekannt gegeben werden. Die Anordnung des

Kapitalpuffers für systemische Risiken ist auf der Internetseite der Bundesanstalt zu veröf-

fentlichen. Die Veröffentlichung soll mindestens folgende Angaben enthalten:

1. die Höhe des angeordneten Kapitalpuffers für systemische Risiken,

2. die Institute, Arten oder Gruppen von Instituten, die den Kapitalpuffer für systemi-

sche Risiken einhalten müssen;

3. eine Begründung der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken,

4. den Zeitpunkt, ab dem der Kapitalpuffer für systemische Risiken einzuhalten ist,

5. die Staaten, bei denen Risikopositionen, die dort belegen sind, beim Kapitalpuffer

für systemische Risiken zu berücksichtigen sind.

Die Veröffentlichung nach Nummer 3 hat zu unterbleiben, wenn zu befürchten ist, dass

dadurch die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet werden könnte.

(7) Für die Aufhebung der Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken gilt Ab-

satz 6 Satz 1 und 2 entsprechend.

(8) Die Bundesanstalt kann den Kapitalpuffer für systemische Risiken, der in einem anderen

Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angeordnet wurde, anerkennen, indem sie an-

ordnet, dass alle Institute oder Arten oder Gruppen von Instituten den in diesem Staat an-

geordneten Kapitalpuffer für systemische Risiken anzuwenden haben, soweit er sich auf

Risikopositionen bezieht, die in diesem Staat belegen sind. Absatz 6 gilt für die Anerken-

nung entsprechend. Bei der Entscheidung über die Anerkennung hat die Bundesanstalt die

102

von dem anderen Staat bei Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken veröf-

fentlichten Angaben zu berücksichtigen. Die Bundesanstalt hat die Europäische Kommis-

sion, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für System-

risiken und den Staat, in dem der Kapitalpuffer für systemische Risiken angeordnet wurde,

von der Anerkennung zu unterrichten.

(9) Die Bundesanstalt kann den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ersuchen, eine

Empfehlung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zur Anerkennung eines

Kapitalpuffers für systemische Risiken gegenüber einem oder mehreren anderen Staaten

des Europäischen Wirtschaftsraums abzugeben.

(10) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchsta-

be b.

§ 10f

Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute

(1) Die Bundesanstalt ordnet an, dass ein global systemrelevantes Institut zusätzlich zum

harten Kernkapital, das

1. zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013,

2. erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absicherung nicht von Artikel 1 der Verord-

nung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und Risikoelemente nach § 10 Ab-

satz 3,

3. erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4,

4. des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c,

5. des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d und

6. des systemischen Kapitalpuffers nach § 10e, soweit dieser nicht auf den Kapital-

puffer für global systemrelevante Institute angerechnet wird,

erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für global system-

relevante Institute auf konsolidierter Ebene vorhalten muss. Seine Quote wird von der

Bundesanstalt entsprechend der Zuordnung des global systemrelevanten Instituts zu einer

Größenklasse auf eine Höhe von 1,0, 1,5, 2,0, 2,5 oder 3,5 Prozent des nach Artikel 92

Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtforderungsbetrags festge-

legt und mindestens jährlich überprüft.

(2) Die Bundesanstalt bestimmt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank mindestens

jährlich, welche Institute, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder

gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland aufgrund einer quanti-

tativen Analyse auf konsolidierter Ebene als global systemrelevant eingestuft werden (glo-

bal systemrelevante Institute). Sie berücksichtigt bei der quantitativen Analyse die nachfol-

genden Kategorien:

1. Größe der Gruppe,

2. grenzüberschreitende Aktivitäten der Gruppe,

3. Vernetztheit der Gruppe mit dem Finanzsystem,

103

4. Ersetzbarkeit hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen und Finanzinfrastruk-

tureinrichtungen der Gruppe sowie

5. Komplexität der Gruppe.

Die Institute sind verpflichtet, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die zur

Durchführung der quantitativen Analyse benötigten Einzeldaten jährlich zu melden.

(3) In Abhängigkeit von den Ergebnissen der quantitativen Analyse weist die Bundesanstalt

ein global systemrelevantes Institut einer bestimmten Größenklasse zu. Die Bundesanstalt

kann

1. ein global systemrelevantes Institut einer höheren Größenklasse zuordnen, oder

2. ein zur Teilnahme am quantitativen Verfahren verpflichtetes Institut, das im Rah-

men der quantitativen Analyse nicht als global systemrelevantes Institut identifiziert

wurde, als solches einstufen und einer der Größenklassen zuordnen, wenn im

Rahmen der ergänzenden qualitativen Analyse Merkmale der Systemrelevanz

festgestellt wurden, die im Rahmen der quantitativen Analyse nicht oder nicht aus-

reichend erfasst wurden.

(4) Die Institute sind verpflichtet, die der quantitativen Analyse zugrundeliegenden Indikatoren

jährlich zu veröffentlichen. Bei der Anordnung und Überprüfung des Kapitalpuffers für glo-

bal systemrelevante Institute nach Absatz 1 und der Einstufung als global systemrelevante

Institute sowie der Zuweisung zu einer Größenklasse nach den Absätzen 2 und 3 sind die

insoweit bestehenden Vorgaben und Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichts-

behörde und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken nach freiem Ermessen der

Bundesanstalt zu berücksichtigen.

(5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäi-

schen Ausschuss für Systemrisiken, die Europäische Kommission und die als global sys-

temrelevant eingestuften Institute über die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 und

veröffentlicht Informationen über das Bestehen einer Anordnung sowie die Höhe des an-

geordneten Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute sowie eine Liste der als glo-

bal systemrelevant eingestuften Institute.

(6) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchsta-

be c.

§ 10g

Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute

(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein anderweitig systemrelevantes Institut zusätz-

lich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung

1. der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

2. erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absicherung nicht von Artikel 1 der Verord-

nung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und Risikoelemente nach § 10 Ab-

satz 3,

3. erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4,

4. des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c,

5. des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d und

104

6. des systemischen Kapitalpuffers nach § 10e, soweit dieser nicht auf den Kapital-

puffer für global systemrelevante Institute angerechnet wird,

erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für anderweitig

systemrelevante Institute in Höhe von bis zu 2,0 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtforderungsbetrags auf konsolidierter, un-

terkonsolidierter oder auf Einzelinstitutsebene vorhalten muss.

(2) Die Bundesanstalt bestimmt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank mindestens

jährlich, welche Institute, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder

gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland auf konsolidierter, un-

terkonsolidierter oder Einzelinstitutsebene als anderweitig systemrelevant eingestuft wer-

den (anderweitig systemrelevante Institute). Bei der auf der relevanten Ebene durchgeführ-

ten qualitativen und quantitativen Analyse berücksichtigt sie jeweils für die untersuchte

Einheit insbesondere die nachfolgenden Faktoren:

1. Größe,

2. wirtschaftliche Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und die Bundes-

republik Deutschland,

3. grenzüberschreitende Aktivitäten sowie

4. Vernetztheit mit dem Finanzsystem.

(3) Die Bundesanstalt überprüft mindestens jährlich, ob und in welcher Höhe der Kapitalpuffer

für anderweitig systemrelevante Institute erforderlich ist. Dabei sind jeweils die insoweit

bestehenden Vorgaben und Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken zu beachten. Die Anordnung darf

nur erfolgen, wenn der Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute keine unver-

hältnismäßige Beeinträchtigung des Finanzsystems oder von Teilen des Finanzsystems

eines anderen Staats oder des Europäischen Wirtschaftsraums insgesamt darstellt, so

dass das Funktionieren des Binnenmarkts des Europäischen Wirtschaftsraums behindert

wird.

(4) Mindestens einen Monat vor Bekanntgabe der Anordnung eines neuen oder veränderten

Kapitalpuffers für anderweitig systemrelevante Institute hat die Bundesanstalt die beab-

sichtigte Anordnung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem Europäischen Aus-

schuss für Systemrisiken und der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Auf-

sichtsbehörden gegebenenfalls betroffener Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums

anzuzeigen. Die Anzeigen sollen jeweils mindestens folgende Angaben enthalten:

1. eine detaillierte Begründung, weshalb die Festsetzung eines Kapitalpuffers für an-

derweitig systemrelevante Institute gerechtfertigt und den identifizierten Risiken

angemessen ist,

2. eine detaillierte Erläuterung der wahrscheinlichen positiven und negativen Auswir-

kungen des Kapitalpuffers auf den Binnenmarkt des Europäischen Wirtschafts-

raums sowie

3. die Höhe des festgesetzten Kapitalpuffers.

(5) Die Bundesanstalt unterrichtet das jeweilige anderweitig systemrelevante Institut, die Eu-

ropäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und

105

die Europäische Kommission über die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 und veröffent-

licht eine Liste der als anderweitig systemrelevant eingestuften Institute.

(6) Ist das anderweitig systemrelevante Institut Tochterunternehmen

1. eines global systemrelevanten Instituts oder

2. eines EU-Mutterinstituts mit Sitz im Ausland, das ein anderweitig systemrelevantes

Institut im Sinne des Artikels 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ist und einem

Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute auf konsolidierter Ebene un-

terliegt,

darf der Kapitalpuffer des Absatzes 2 den höheren Wert von entweder 1,0 Prozent oder

des Kapitalpuffers auf konsolidierter Ebene nach Maßgabe des Artikels 131 Absatz 4 oder

5 der Richtlinie 2013/36/EU nicht übersteigen.

(7) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchsta-

be d.

§ 10h

Zusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global sys-

temrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute

(1) Solange neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f auch

ein Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g auf konsolidierter

Ebene besteht, ist nur der höhere der beiden Kapitalpuffer einzuhalten.

(2) Solange neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f auch

1. ein Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g auf konsoli-

dierter Ebene besteht und

2. ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e auf konsolidierter Ebene be-

steht, der nicht nur für Risikopositionen angeordnet wurde, die in dem jeweils an-

ordnenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind,

ist nur der höchste der drei Kapitalpuffer einzuhalten.

(3) Solange neben einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g

auf Einzelinstitutsebene oder unterkonsolidierter Ebene ein Kapitalpuffer für systemische

Risiken nach § 10e auf Einzelinstitutsebene oder unterkonsolidierter Ebene besteht, der

nicht nur für Risikopositionen angeordnet wurde, die in dem jeweils anordnenden Staat

des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, ist nur der höhere der beiden Kapital-

puffer einzuhalten.

(4) Wurde ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e nur für Risikopositionen ange-

ordnet, die in dem jeweils anordnenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen

sind, so ist dieser zusätzlich zu einem Kapitalpuffer für ein global systemrelevantes Institut

nach § 10f oder einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g

einzuhalten.

106

§ 10i

Kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung

(1) Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung ist das gesamte harte Kernkapital eines Insti-

tuts, das zur Einhaltung der folgenden Kapitalpuffer-Anforderungen erforderlich ist:

1. des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c,

2. des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d, und

3. in den Fällen und nach Maßgabe

a) des § 10h Absatz 1 des höheren der Kapitalpuffer für global systemrelevan-

te Institute nach § 10f und für anderweitig systemrelevante Institute nach

§ 10g,

b) des § 10h Absatz 2 des höchsten der Kapitalpuffer für global systemrele-

vante Institute nach § 10f, für anderweitig systemrelevante Institute nach

§ 10g und für systemische Risiken nach § 10e,

c) des § 10h Absatz 3 des höheren der Kapitalpuffer für systemische Risiken

nach § 10e oder anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g, oder

d) des § 10h Absatz 4 der Summe aus dem Kapitalpuffer für systemische Ri-

siken nach § 10e sowie dem Kapitalpuffer für global systemrelevante Insti-

tute nach § 10f oder dem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante In-

stitute nach § 10g.

(2) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung erfüllt, darf keine Ausschüttung

aus dem harten Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vorneh-

men, wenn dadurch sein hartes Kernkapital so stark abnehmen würde, dass die kombinier-

te Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt wäre.

(3) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht oder nicht mehr erfüllt,

muss den maximal ausschüttungsfähigen Betrag berechnen und der Bundesanstalt und

der Deutschen Bundesbank anzeigen. Das Institut muss Vorkehrungen treffen, um zu ge-

währleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüt-

tungsfähige Betrag genau berechnet werden, und muss in der Lage sein, der Bundesan-

stalt und der Deutschen Bundesbank die Genauigkeit der Berechnung auf Anfrage nach-

zuweisen. Bis zur Entscheidung der Bundesanstalt über die Genehmigung des Kapitaler-

haltungsplans nach den Absätzen 7 und 8 darf das Kreditinstitut

1. keine Ausschüttung aus dem hartem Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstru-

mente nach Absatz 5 vornehmen,

2. keine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder zu freiwilligen Ren-

tenzahlungen übernehmen oder eine variable Vergütung zahlen, wenn die entspre-

chende Verpflichtung in einem Zeitraum übernommen worden ist, in dem das Kre-

ditinstitut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat, und

3. keine Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten vornehmen.

Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchsta-

be e.

107

(4) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht oder nicht mehr erfüllt und

beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme

nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 durchzuführen, teilt diese Absicht der Bundesanstalt

und der Deutschen Bundesbank unter Angabe der folgenden Informationen mit:

1. vom Institut vorgehaltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach

a) hartem Kernkapital;

b) zusätzlichem Kernkapital;

c) Ergänzungskapital;

2. Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;

3. Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages;

4. Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf

a) Ausschüttungen an Anteilseigner oder Eigentümer;

b) Rückkauf oder Rückerwerb von Anteilen;

c) Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten;

d) Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwillige Rentenzahlungen, ent-

weder auf Grund der Übernahme einer neuen Zahlungsverpflichtung oder

einer Zahlungsverpflichtung, die in einem Zeitraum übernommen wurde, in

dem das Kreditinstitut die kombinierte Anforderung an Kapitalpuffer nicht

erfüllt hat.

(5) Eine Ausschüttung aus hartem Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente umfasst

1. Gewinnausschüttungen in bar,

2. die Ausgabe von teilweise oder voll gezahlten Gratisaktien oder anderen in Arti-

kel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Ei-

genmittelinstrumenten,

3. eine Rücknahme oder einen Rückkauf eigener Aktien oder anderer Instrumente

nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch ein

Institut,

4. eine Rückzahlung der in Verbindung mit den Eigenmittelinstrumenten nach Artikel

26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezahlten Beträge

und

5. eine Ausschüttung von in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a b bis e der Verordnung

(EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Positionen.

(6) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht oder nicht mehr erfüllt,

muss über die Anforderungen der Absätze 3 bis 4 hinaus zusätzlich einen Kapitalerhal-

tungsplan erstellen und innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem es festgestellt hat, dass

es die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen kann, der Bundesanstalt und

der Deutschen Bundesbank vorlegen. Die Bundesanstalt kann die Frist zur Vorlage auf

längstens zehn Arbeitstage verlängern, wenn dies im Einzelfall und unter Berücksichtigung

des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des Instituts angemessen er-

scheint. Der Kapitalerhaltungsplan umfasst

108

1. eine Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose,

2. Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitalquoten des Instituts,

3. Plan und Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte Kapitalpuf-

fer-Anforderung vollständig zu erfüllen, und

4. weitere Informationen, die die Bundesanstalt für die in Absatz 7 vorgeschriebene

Bewertung als notwendig erachtet.

(7) Die Bundesanstalt bewertet den Kapitalerhaltungsplan und genehmigt ihn, wenn sie der

Auffassung ist, dass durch seine Umsetzung sehr wahrscheinlich genügend Kapital erhal-

ten oder aufgenommen wird, damit das Institut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung

innerhalb des von der Bundesanstalt als angemessen erachteten Zeitraums erfüllen kann.

Die Bundesanstalt entscheidet über die Genehmigung innerhalb von 14 Tagen nach Ein-

gang des Kapitalerhaltungsplans. Nach Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans ist das

Institut berechtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne sowie Maßnahmen

nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Be-

trags durchzuführen.

(8) Genehmigt die Bundesanstalt den Kapitalerhaltungsplan nicht,

1. ordnet die Bundesanstalt an, dass die Ausschüttungsbeschränkungen des Absat-

zes 3 fortgelten, oder

2. erlaubt die Bundesanstalt dem Institut die Durchführung von Maßnahmen im Sinne

des Absatzes 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu einem bestimmten Betrag, der den

maximal ausschüttungsfähigen Betrag nicht übersteigen darf.

Daneben kann sie von dem Institut verlangen, seine Eigenmittel innerhalb eines bestimm-

ten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe aufzustocken.

(9) Die in dieser Vorschrift festgelegten Beschränkungen finden ausschließlich auf Zahlungen

und Ausschüttungen Anwendung, die zu einer Verringerung des harten Kernkapitals oder

der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zah-

lung weder einen Ausfall noch eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens

nach den für das Institut geltenden Insolvenzvorschriften darstellt.

§ 11

Liquidität

(1) Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbe-

reitschaft (Liquidität) gewährleistet ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-

tigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Anfor-

derungen an die ausreichende Liquidität zu bestimmen, insbesondere über die

1. Methoden zur Beurteilung der ausreichenden Liquidität und die dafür erforderli-

chen technischen Grundsätze,

2. als Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigenden Geschäfte

einschließlich ihrer Bemessungsgrundlagen sowie

3. Pflicht der Institute zur Übermittlung der zum Nachweis der ausreichenden Liquidi-

tät erforderlichen Angaben an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank,

einschließlich Bestimmungen zu Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben, zu

109

der Häufigkeit ihrer Übermittlung und über die zulässigen Datenträger, Übertra-

gungswege und Datenformate.

In der Rechtsverordnung ist an die Definition der Spareinlagen aus § 21 Abs. 4 der Kredit-

instituts-Rechnungslegungsverordnung anzuknüpfen. Das Bundesministerium der Finan-

zen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maß-

gabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bun-

desbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute

zu hören.

(2) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber Instituten

über die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Vorgaben hinausgehende

Liquiditätsanforderungen anordnen, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Li-

quidität eines Instituts nicht gesichert ist.

(3) (weggefallen) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall ge-

genüber Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzhol-

ding-Gruppen spezifische über die Anforderungen der Artikel 411 bis 428 der Verordnung

(EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung hinausgehende Liquiditätsanforderun-

gen anordnen, um spezifische Risiken abzudecken, denen ein Institut ausgesetzt ist oder

ausgesetzt sein könnte. Die Bundesanstalt beachtet dabei die in Artikel 105 der Richtlinie

2013/36/EU in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Erwägungsgründe. Die Bun-

desanstalt kann darüber hinaus auch die Fristentransformation einschränken. § 10a Ab-

satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(4) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzhol-

ding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe häufigere oder auch umfangrei-

chere Meldungen zu seiner Liquidität einzureichen hat.

§ 12 [aufgehoben]

Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen

(1) Ein Einlagenkreditinstitut darf an einem Unternehmen, das weder Institut, Kapitalanlagege-

sellschaft, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungs-

unternehmen noch Anbieter von Nebendienstleistungen ist, keine qualifizierte Beteiligung

halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Ei-

genkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt. Ein Einlagenkreditinstitut darf an Unter-

nehmen im Sinne des Satzes 1 qualifizierte Beteiligungen nicht halten, deren Anteil am

Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals

des Einlagenkreditinstituts übersteigt. Das Einlagenkreditinstitut darf die in Satz 1 oder 2

festgelegten Grenzen mit Zustimmung der Bundesanstalt überschreiten. Die Bundesanstalt

darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Einlagenkreditinstitut die über die Grenze hin-

ausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, je-

weils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital unterlegt.

(2) Das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3a, zu der

mindestens ein Einlagenkreditinstitut gehört, hat sicherzustellen, dass die Gruppe an ei-

nem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht hält,

deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapi-

tals der Gruppe übersteigt. Es hat außerdem sicherzustellen, dass die Gruppe insgesamt

an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht hält, de-

ren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden

110

Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. Mit Zustimmung der Bundesanstalt darf das überge-

ordnete Unternehmen zulassen, dass die Gruppe die in Satz 1 oder Satz 2 festgelegten

Grenzen überschreitet. Die Bundesanstalt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das

Institut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider

Grenzen den höheren Betrag, jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital der Gruppe

unterlegt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Institute im Sinne des § 10a Abs. 14.

(3) (weggefallen)

§ 12a

Begründung von Unternehmensbeziehungen

(1) Ein Institut oder, eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-

Gesellschaft hat bei dem Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen mit Sitz im Aus-

land oder der Begründung einer Unternehmensbeziehung mit einem solchen Unterneh-

men, wodurch das Unternehmen zu einem nachgeordneten Unternehmen im Sinne des

§ 10a Abs. 1 bis 5 oder § 13b Abs. 2 wird, sicherzustellen, daß es, im Falle einer Finanz-

holding-Gesellschaft das für die Zusammenfassung verantwortliche übergeordnete Unter-

nehmen, die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a, 13b und 25 Abs. 2

Absatz 1 erforderlichen Angaben erhält. Satz 1 ist hinsichtlich der für die Erfüllung der

Pflichten nach den §§ 10a und 13b erforderlichen Angaben nicht anzuwenden, wenn durch

den gemäß § 10a Abs. 13 Satz 3 vorzunehmenden Abzug der Buchwerte in einer der Zu-

sammenfassung nach § 10a Abs. 6 oder 7 und § 13b Abs. 3 vergleichbaren Weise § 10a

erforderlichen Angaben nicht anzuwenden, wenn ein Institut für einzelne gruppenangehöri-

ge Unternehmen die erforderlichen Angaben für die Zusammenfassung nach § 10a nicht

beschaffen kann und durch den gemäß Artikel 36 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2

Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung vorzu-

nehmenden Abzug der Buchwerte in einer der Zusammenfassung nach § 10a Absatz 4

oder 5 vergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Un-

ternehmensbeziehung Rechnung getragen und es der Bundesanstalt ermöglicht wird, die

Einhaltung dieser Voraussetzung zu überprüfen. Das Institut oder, die Finanzholding-

Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft hat die Begründung, die Ver-

änderung oder die Aufgabe einer in Satz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmensbe-

ziehung unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Fortführung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung

untersagen, wenn das übergeordnete Unternehmen oder das Institut im Sinne von § 10a

Abs. 14 des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die für die Erfüllung der Pflich-

ten nach §§ 10a, 13b oder 25 Abs. 2 nach den §§ 10a, 13 Absatz 3, § 25 Absatz 1 oder

nach den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie

nach den Artikeln 11 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden

Fassung erforderlichen Angaben nicht erhält. Die Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 gilt ent-

sprechend für die Untersagungsermächtigung nach Satz 1.

(3) [aufgehoben] Die Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten für eine gemischte Finanzholding-

Gesellschaft und ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beauf-

sichtigtes übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen in Bezug auf Pflichten nach

den §§ 10b und 13d entsprechend.

111

2.

Kreditgeschäft

§ 13

Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten; Verordnungsermächtigung

(1) Ein Institut, das nach § 2 Abs. 11 von den Vorschriften über das Handelsbuch freigestellt

ist (Nichthandelsbuchinstitut), hat der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn seine

Kredite an einen Kreditnehmer insgesamt 10 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals

erreichen oder übersteigen (Großkredit). Die Deutsche Bundesbank leitet die Anzeigen mit

ihrer Stellungnahme an die Bundesanstalt weiter; diese kann auf die Weiterleitung be-

stimmter Anzeigen verzichten.

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht

der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank

im Interesse des angemessenen Schutzes der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-

Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen vor Klumpenrisiken in Ergänzung der

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Großkredite nähere Regelungen zu erlassen über

1. die Beschlussfassungspflichten der Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie Ausnah-

men davon,

2. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben, Übertragungswege und Datenfor-

mate der Großkreditstammdatenanzeigen sowie deren Rückmeldungen im Rah-

men des Großkreditmeldeverfahrens nach Artikel 394 Absatz 1 bis 3 der Verord-

nung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung,

3. die Meldung des Anteils des Handelsbuchs an der Gesamtsumme der bilanzmäßi-

gen und außerbilanzmäßigen Geschäfte sowie die Nutzung der Ausnahmerege-

lung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

4. die bis zum Inkrafttreten der technischen Durchführungsstandards nach Artikel 394

Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltenden Vorgaben zu Art, Umfang,

Zeitpunkt und Form der Angaben zu den zulässigen Datenträgern, Übertragungs-

wegen und Datenformaten der Großkreditanzeigen nach Artikel 394 Absatz 1 bis 3

der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie zu den nach diesen Bestimmungen be-

stehenden Anzeigepflichten, die durch die Pflicht zur Erstattung von Sammelanzei-

gen ergänzt werden können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundes-

anstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung

der von den Instituten geöffneten Positionen zu erhalten, und

5. die Umsetzung der von Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in

der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Freistellung bestimmter Kredite von

der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der

jeweils geltenden Fassung.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf

die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einver-

nehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die

Spitzenverbände der Institute zu hören.

112

(2) Ein Nichthandelsbuchinstitut Institut in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer

Personenhandelsgesellschaft darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte ei-

nen Großkredit nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter

gewähren. Der Beschluß Beschluss soll vor der Kreditgewährung gefaßt gefasst werden.

Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, so ist der

Beschluß Beschluss unverzüglich nachzuholen. Der Beschluß ist aktenkundig zu machen

Beschluss ist zu dokumentieren. Ist der Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Be-

schluß Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden und wird die Beschlußfas-

sung Beschlussfassung nicht innerhalb eines Monats nach Gewährung des Kredits nach-

geholt, hat das Nichthandelsbuchinstitut Institut dies der Bundesanstalt und der Deutschen

Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringe-

rung des haftenden Eigenkapitals der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung

(EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel zu einem Großkredit, darf das Nichthan-

delsbuchinstitut Institut diesen Großkredit unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsge-

schäftes nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses

sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren. Der Beschluß ist aktenkundig zu machen Be-

schluss ist zu dokumentieren. Wird der Beschluß Beschluss nicht innerhalb eines Monats,

gerechnet von ab dem Zeitpunkt an, zu dem der Kredit zu einem Großkredit geworden ist,

nachgeholt, hat das Nichthandelsbuchinstitut Institut dies der Bundesanstalt und der Deut-

schen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte darf ein Nichthandelsbuchinstitut ohne

Zustimmung der Bundesanstalt an einen Kreditnehmer keine Kredite gewähren, die insge-

samt 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts (Groß-

kreditobergrenze) überschreiten. Ist der Kreditnehmer ein Institut oder gehören zu einer

Kreditnehmereinheit im Sinne des § 19 Absatz 2 ein oder mehrere Institute, so darf der

Kredit den jeweils höheren Wert von entweder 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapi-

tals des Nichthandelsbuchinstituts oder 150 Millionen Euro nicht übersteigen, sofern nach

Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten nach § 20b oder von Sicherungsinstrumen-

ten, die durch die Rechtsverordnung nach § 22 anerkannt wurden, die Summe der Kredite

gegenüber sämtlichen verbundenen Kreditnehmern, die keine Institute sind, 25 vom Hun-

dert des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts nicht übersteigt. Übersteigt

der Betrag von 150 Millionen Euro 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des

Nichthandelsbuchinstituts, so darf der Kredit nach Berücksichtigung von Sicherungsin-

strumenten nach § 20b oder von Sicherungsinstrumenten, die durch die Rechtsverordnung

nach § 22 anerkannten werden, nicht das Niedrigere von 100 vom Hundert des haftenden

Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts und des Vomhundertsatzes des haftenden Ei-

genkapitals übersteigen, den das Institut für seine interne Steuerung der Konzentrationsri-

siken gegenüber derartigen Kreditnehmern verwendet; das Nichthandelsbuchinstitut hat

die Konzentrationsrisiken aus einem solchen Kredit in seinem Risikomanagement nach

§ 25a Absatz 1 zu berücksichtigen. Kommt der Betrag von 150 Millionen Euro zur Anwen-

dung, so kann die Bundesanstalt in Fällen, in denen das Institut begründet nachweisen

kann, dass eine Begrenzung auf 100 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nicht

sachgerecht ist und es zudem auch für seine interne Risikosteuerung einen höheren

Vomhundertsatz verwendet, auf Antrag eine höhere Grenze als 100 vom Hundert des haf-

tenden Eigenkapitals festsetzen. Die Sätze 2 bis 4 gelten auch für Kredite an anerkannte

Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten sowie anerkannte Clearingstellen und

Börsen. Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Nicht-

handelsbuchinstitut das Überschreiten der Großkreditobergrenze unverzüglich der Bun-

desanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Betrag, um den der

113

Großkredit die Großkreditobergrenze überschreitet, jeweils hälftig mit Kern- und Ergän-

zungskapital zu unterlegen. Die Bundesanstalt kann ein Nichthandelsbuchinstitut vorüber-

gehend von der Unterlegungspflicht befreien.

(3) Die Beschlussfassungspflichten nach Absatz 2 gelten entsprechend für das übergeordnete

Unternehmen, wenn ein Unternehmen der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder

der gemischten Finanzholding-Gruppe von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Gebrauch macht.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von Kreditrahmenkontingenten mit der Maß-

gabe, daß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind, die durch Rechts-

verordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 bestimmt werden.

(4) Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln, die die Förderinstitute des Bundes und der

Länder auf Grund selbständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durch-

leitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer lei-

ten (Hausbankprinzip), können für die beteiligten Institute in Bezug auf die Anwendung des

Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die einzelnen Endkreditnehmer

als Kreditnehmer des von ihnen gewährten Interbankkredits behandelt werden, wenn

ihnen die Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden. Dies gilt entsprechend für

aus eigenen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite der Förderinstitute nach dem

Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme) sowie für Kredite aus nichtöffentlichen Mitteln,

die ein Kreditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben, gegebenenfalls auch über weitere

Durchleitungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet.

§ 13a [aufgehoben]

Großkredite von Handelsbuchinstituten

(1) Ein Institut, das nicht nach § 2 Abs. 11 von den Vorschriften über das Handelsbuch freige-

stellt ist (Handelsbuchinstitut), hat Großkredite gemäß Satz 3 der Deutschen Bundesbank

anzuzeigen. § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für ein Handelsbuchinstitut besteht ein

Gesamtbuch-Großkredit, wenn die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer (kredit-

nehmerbezogene Gesamtposition) 10 vom Hundert der Eigenmittel erreicht oder über-

schreitet; für das Handelsbuchinstitut besteht ein Anlagebuch-Großkredit, wenn die Ge-

samtheit der Kredite an einen Kreditnehmer ohne Berücksichtigung der kreditnehmerbe-

zogenen Handelsbuchgesamtposition (kreditnehmerbezogene Anlagebuch-

Gesamtposition) 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts erreicht oder

überschreitet. Die kreditnehmerbezogene Handelsbuchgesamtposition bildet die Gesamt-

heit der Kredite an einen Kreditnehmer, die dem Handelsbuch zugeordnet werden.

(2) § 13 Abs. 2 über die Beschlußfassung über Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten

gilt für Handelsbuchinstitute entsprechend.

(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte hat ein Handelsbuchinstitut sicherzu-

stellen, dass die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition nicht ohne Zustim-

mung der Bundesanstalt 25 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals (Anlagebuch-

Großkreditobergrenze) überschreitet; § 13 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Unab-

hängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut

das Überschreiten der Anlagebuch-Großkreditobergrenze der Bundesanstalt und der

Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag jeweils

hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital zu unterlegen. § 13 Absatz 3 Satz 7 gilt entspre-

chend.

114

(4) Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß die kreditnehmerbezogene Gesamtposi-

tion nicht ohne Zustimmung der Bundesanstalt 25 vom Hundert seiner Eigenmittel über-

schreitet (Gesamtbuch-Großkreditobergrenze); § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entspre-

chend. Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Handels-

buchinstitut eine Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditobergrenze der Bundesan-

stalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag nach

Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen. Die Zu-

stimmung nach Satz 1 steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesanstalt; die Zustim-

mung nach Satz 1 gilt als nicht erteilt, wenn die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-

Gesamtposition die jeweils maßgebliche Obergrenze nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 über-

schreitet.

(5) Auch mit der Zustimmung der Bundesanstalt darf im Falle einer Überschreitung der Ober-

grenze nach Absatz 4 Satz 1 die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition ei-

nes Handelsbuchinstituts höchstens das Fünffache der Eigenmittel des Handelsbuchinsti-

tuts, die nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch, der Adressrisiken des

Handelsbuchs sowie des operationellen Risikos nach den Vorgaben dieses Gesetzes be-

nötigt werden, betragen. Eine Überschreitung dieser Grenze hat das Handelsbuchinstitut

unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den

Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit Ei-

genmitteln zu unterlegen. Alle kreditnehmerbezogenen Gesamtpositionen, welche die

Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 länger als zehn Tage überschreiten, dürfen nach

Abzug der Beträge, die diese Obergrenzen nicht überschreiten (Gesamt-

Überschreitungsposition), zusammen nicht das Sechsfache der Eigenmittel des Handels-

buchinstituts, die nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch, der Adressrisi-

ken des Handelsbuchs sowie des operationellen Risikos nach den Vorgaben dieses Ge-

setzes benötigt werden, übersteigen. Eine Überschreitung dieser Grenze hat das Han-

delsbuchinstitut unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzei-

gen und den Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Satz

1 mit Eigenmitteln zu unterlegen.

(6) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von Kreditrahmenkontingenten mit der Maß-

gabe, daß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind, die durch Rechts-

verordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 bestimmt werden.

§ 13b [aufgehoben]

Großkredite von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Fi-

nanzholding-Gruppen19

(1) Für die von den Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte

Finanzholding-Gruppe insgesamt gewährten Kredite gelten § 13 Abs. 1, 3 und 4 sowie

§ 13a Abs. 1 und 3 bis 6 über Großkredite einzelner Institute entsprechend.

(2) Für die Bestimmung einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanz-

holding-Gruppe im Sinne diese Vorschrift gilt § 10a Abs. 1 bis 5 und 14 entsprechend.

(3) Ob Unternehmen, die einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanz-

holding-Gruppe angehören, insgesamt einen Großkredit gewährt haben und die Obergren-

19

Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes.

115

zen nach den §§ 13 und 13a einhalten, ist anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmit-

tel einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der Kredite an einen Kreditnehmer

festzustellen, wenn für eines der gruppenangehörigen Unternehmen die kreditnehmerbe-

zogene Gesamtposition 5 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals beträgt oder über-

steigt. § 10a Abs. 6 Satz 2 bis 11 und Abs. 7 bis 11 gilt entsprechend.

(4) Das übergeordnete Unternehmen hat die Anzeigepflichten nach Absatz 1 in Verbindung mit

den §§ 13 und 13a zu erfüllen. Es ist dafür verantwortlich, daß die gruppenangehörigen

Unternehmen insgesamt die Obergrenzen nach den §§ 13 und 13a einhalten. Es darf je-

doch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 auf gruppenangehörige Unterneh-

men nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegen-

steht.

(5) § 10a Abs. 13 und 14 gilt entsprechend.

(6) Die Beschlussfassungspflichten nach § 13 Absatz 2 und § 13a Absatz 2 gelten entspre-

chend für das übergeordnete Unternehmen, wenn ein Unternehmen der Institutsgruppe,

der Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe nach § 2a von der An-

wendung der §§ 13 und 13a befreit ist.

§ 13c

Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen

(1) Ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen Ein CRR-Institut, das

Tochterunternehmen eines gemischten Unternehmens ist, hat der Bundesanstalt und der

Deutschen Bundesbank bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unter-

nehmen oder deren anderen Tochterunternehmen anzuzeigen. Das Bundesministerium der

Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu er-

lassende Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, näher zu

bestimmen:

1. die Arten der anzuzeigenden Transaktionen und Schwellenwerte, anhand derer

die gruppeninternen Transaktionen als bedeutend anzusehen sind;

2. die Obergrenzen für gruppeninterne Transaktionen und Beschränkungen hinsicht-

lich der Art gruppeninterner Transaktionen;

3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie die zulässigen Datenträger

und Übertragungswege.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf

die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einver-

nehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen ist. Vor Erlass der Rechtsverordnung

sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.

(2) Das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen CRR-Institut im Sinne von

Absatz 1 Satz 1 darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte bedeutende grup-

peninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren anderen Tochterunter-

nehmen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter durch-

führen; § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte darf das Einlagenkreditinstitut oder

Wertpapierhandelsunternehmen CRR-Institut im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ohne Zu-

stimmung der Bundesanstalt keine bedeutenden gruppeninternen Transaktionen mit ge-

116

mischten Unternehmen oder deren anderen Tochterunternehmen durchführen, die die in

der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Obergrenzen überschreiten oder

gegen die in der Rechtsverordnung festgelegten Beschränkungen hinsichtlich der Art be-

deutender gruppeninterner Transaktionen verstoßen. Die Zustimmung nach Satz 1 steht im

Ermessen der Bundesanstalt. Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung

erteilt, hat das Institut das Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die

Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen der Bundesanstalt und

der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann

1. von dem Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen CRR-Institut

im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bei einem Überschreiten der in der Rechtsver-

ordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Obergrenzen die Unterlegung des

Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen;

2. Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten

Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen durch geeig-

nete und erforderliche Maßnahmen unterbinden.

(4) Zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und Steuerung bedeutender gruppeninterner

Transaktionen innerhalb einer gemischten Unternehmensgruppe müssen die gruppenan-

gehörigen Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen CRR-Institute über

ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollverfahren, ein-

schließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungsle-

gungsverfahren, verfügen; die §§ 13 und 13b bleiben § 13 bleibt unberührt. § 10a Abs. 12

und 13 Satz 1 und 2 sowie Absatz 8, § 25a Abs. 1 Satz 2 sowie Artikel 11 Absatz 1 Satz 2

und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten entsprechend.

§ 13d [aufgehoben]

Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen von

Finanzkonglomeraten

(1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6

bis 8 oder Abs. 4 hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bedeutende Risi-

kokonzentrationen auf Konglomeratsebene und bedeutende gruppeninterne Transaktionen

innerhalb des Finanzkonglomerats anzuzeigen, es sei denn, ein übergeordnetes Finanz-

konglomeratsunternehmen ist nach § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 282 Absatz 3

Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzeigepflichtig.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht

der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank

nähere Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen zur

Durchführung der Artikel 7 und 8 und des Anhangs II der Richtlinie 2002/87/EG zu erlas-

sen, insbesondere über

1. Arten der anzuzeigenden Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktio-

nen sowie Schwellenwerte, anhand derer Risikokonzentrationen und gruppenin-

ternen Transaktionen als bedeutend anzusehen sind;

2. Obergrenzen für bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende gruppenin-

terne Transaktionen sowie Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner

Transaktionen;

117

3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträ-

ger und Übertragungswege.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf

die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einver-

nehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen ist. Vor Erlass der Rechtsverordnung

sind die Spitzenverbände der Institute und der Versicherungsbeirat nach § 92 319 des

Versicherungsaufsichtsgesetzes zu hören.

(3) Ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanz-

konglomeratsunternehmen darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte nur auf

Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter dieses Instituts bedeu-

tende gruppeninterne Transaktionen durchführen. § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entspre-

chend.

(4) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte ist das übergeordnete Finanzkonglo-

meratsunternehmen dafür verantwortlich, dass bedeutende Risikokonzentrationen auf

Konglomeratsebene oder bedeutende gruppeninterne Transaktionen innerhalb des Fi-

nanzkonglomerats ohne Zustimmung der Bundesanstalt nicht die in der Rechtsverordnung

nach Absatz 2 festgelegten Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der Rechtsver-

ordnung festgelegten Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen

verstoßen. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die konglo-

meratsangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemeine Gesell-

schaftsrecht nicht entgegensteht; § 10b Abs. 7 und 8 gilt entsprechend. Die Zustimmung

nach Satz 1 steht im Ermessen der Bundesanstalt. Unabhängig davon, ob die Bundesan-

stalt die Zustimmung erteilt, hat das nach Absatz 1 anzeigepflichtige Unternehmen das

Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hinsichtlich

der Art gruppeninterner Transaktionen unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen

Bundesbank anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann

1. bei einem Überschreiten der in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 be-

stimmten Obergrenzen von dem Finanzkonglomerat die Unterlegung des Über-

schreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen;

2. Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten

Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen durch geeig-

nete und erforderliche Maßnahmen unterbinden.

§ 14

Millionenkredite

(1) Ein Kreditinstitute, CRR-Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung im Sinne des An-

hangs I Nummer 3 der Richtlinie 2004/39/EG handeln, ein Finanzdienstleistungsinstitute im

Sinne des § 1 Abs. Absatz 1a Satz 2 Nr. Nummer 4, 9 oder 10, ein Finanzinstitute im Sin-

ne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in

Verbindung mit Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2013/36/EU, die das Factoring betrei-

ben, und die in § 2 Absatz 2 genannten Unternehmen und Stellen (am Millionenkreditmel-

deverfahren beteiligte Unternehmen) haben der bei der Deutschen Bundesbank geführten

Evidenzzentrale vierteljährlich (Beobachtungszeitraum) die Kreditnehmer (Millionenkredit-

nehmer) anzuzeigen, deren Kreditvolumen nach § 19 Abs. 1 (Verschuldung) 1 500 000 1

Million Euro oder mehr beträgt (Millionenkreditmeldegrenze); Anzeigeinhalte und , Anzeige-

fristen und nähere Bestimmungen zum Beobachtungszeitraum sind durch die Rechtsver-

118

ordnung nach § 22 zu regeln. Übergeordnete Unternehmen im Sinne des §10a § 13b Abs.

2 haben zugleich für die gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 de-

ren Kreditnehmer im Sinne des entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen. Dies

gilt nicht, soweit diese Unternehmen selbst nach Satz 1 anzeigepflichtig sind oder nach § 2

Absatz 4, 7, 8 oder 9a von der Anzeigepflicht befreit oder ausgenommen sind oder der

Buchwert der Beteiligung an dem gruppenangehörigen Unternehmen nach § 10a Abs. 13

Satz 3 gemäß Artikel 36 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung

(EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gültigen Fassung von den Eigenmitteln des übergeordne-

ten Unternehmens abgezogen wird. Die nicht selbst nach Satz 1 anzeigepflichtigen grup-

penangehörigen Unternehmen haben dem übergeordneten Unternehmen die hierfür erfor-

derlichen Angaben zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann Kreditinstitute, die ausschließ-

lich Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 mit Unternehmen der Finanzbranche be-

treiben, auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien. Satz 1 gilt bei Gemein-

schaftskrediten von 1,5 Millionen 1 Million Euro und mehr auch dann, wenn der Anteil des

einzelnen Unternehmens 1,5 Millionen 1 Million Euro nicht erreicht. § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt

entsprechend.

(2) Ergibt sich, dass einem Kreditnehmer von einem oder mehreren Unternehmen Millionenk-

redite gewährt worden sind, hat die Deutsche Bundesbank die anzeigenden Unternehmen

zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung umfasst Angaben über die Gesamtverschuldung

des Kreditnehmers und über die Gesamtverschuldung der Kreditnehmereinheit, der dieser

zugehört, über die Anzahl der beteiligten Unternehmen sowie Informationen über die prog-

nostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1

Satz 9 Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diesen Kreditnehmer, so-

weit ein Unternehmen selbst eine solche gemeldet hat. Die Benachrichtigung ist nach

Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 aufzugliedern. Die Deutsche Bundesbank teilt

einem anzeigepflichtigen Unternehmen auf Antrag den Schuldenstand eines Kreditneh-

mers oder voraussichtlichen Kreditnehmers oder, sofern der Kreditnehmer oder der vo-

raussichtliche Kreditnehmer einer Kreditnehmereinheit angehört, den Schuldenstand der

Kreditnehmereinheit mit. Sofern es sich um einen voraussichtlichen Kreditnehmer handelt,

hat das Unternehmen auf Verlangen der Deutschen Bundesbank die Höhe der beabsichtig-

ten Kreditgewährung mitzuteilen und nachzuweisen, dass der voraussichtliche Kreditneh-

mer in die Mitteilung eingewilligt hat. Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Un-

ternehmen und die Deutsche Bundesbank dürfen die Meldung nach Absatz 1, die Benach-

richtigung nach Satz 1 sowie die Mitteilung nach Satz 4 auch im Wege der elektronischen

Datenübertragung durchführen. Einzelheiten des Verfahrens regelt die Rechtsverordnung

nach § 22. Soweit es für die Zwecke der Zuordnung der Meldung nach Absatz 1 zu einem

bestimmten Kreditnehmer unerlässlich ist, darf die Deutsche Bundesbank personenbezo-

gene Daten mehrerer Kreditnehmer an das anzeigepflichtige Unternehmen übermitteln.

Diese Daten dürfen keine Angaben über finanzielle Verhältnisse der Kreditnehmer enthal-

ten. Die bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigten Personen dürfen Anga-

ben, die dem Unternehmen nach diesem Absatz mitgeteilt werden, Dritten nicht offenbaren

und nicht verwerten. Die Deutsche Bundesbank protokolliert zum Zwecke der Daten-

schutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jeder Datenübertragung den Zeit-

punkt, die übertragenen Daten und die beteiligten Stellen. Eine Verwendung der Protokoll-

daten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind mindestens 18 Monate

aufzubewahren und spätestens nach 24 Monaten zu löschen.

(3) Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so sind in den Anzeigen

nach Absatz 1 auch die Verschuldung und Informationen über die prognostizierten Ausfall-

119

wahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner anzugeben. Die Verschuldung einzelner

Schuldner sowie die Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten

sind jeweils nur den Unternehmen mitzuteilen, die selbst oder deren nachgeordnete Unter-

nehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und 4 gruppenangehörige Unternehmen im Sinne

des Absatzes 1 diesen Schuldnern Kredite gewährt oder Informationen über die prognosti-

zierten Ausfallwahrscheinlichkeiten dieses Schuldners gemeldet haben.

(4) Die Deutsche Bundesbank darf im Einvernehmen mit der Bundesanstalt nach Maßgabe

des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes ausländischen Evidenzzentralen die bei ihr ge-

speicherten Daten über Kreditnehmer, auch zur Weitergabe an dort ansässige Kreditgeber,

zur Verfügung stellen.

§ 15

Organkredite

(1) Kredite an

1. Geschäftsleiter des Instituts,

2. nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesellschafter des Instituts, wenn dieses

in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder der Gesellschaft mit

beschränkter Haftung betrieben wird, sowie an persönlich haftende Gesellschafter

eines in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien betriebenen Insti-

tuts, die nicht Geschäftsleiter sind,

3. Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Organs des

Instituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt

sind (Aufsichtsorgan),

4. Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevoll-

mächtigte des Instituts,

5. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder der unter den Nummern 1 bis

4 genannten Personen,

6. stille Gesellschafter des Instituts,

7. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personen-

handelsgesellschaft, wenn ein Geschäftsleiter, ein Prokurist oder ein zum gesam-

ten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter des Instituts ge-

setzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsorgans der juristischen Person oder

Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft ist,

8. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personen-

handelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, ein

Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder ein zum ge-

samten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter dieses Unter-

nehmens dem Aufsichtsorgan des Instituts angehört,

9. Unternehmen, an denen das Institut oder ein Geschäftsleiter mit mehr als 10 vom

Hundert des Kapitals des Unternehmens beteiligt ist oder bei denen das Institut

oder ein Geschäftsleiter persönlich haftender Gesellschafter ist,

10. Unternehmen, die an dem Institut mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals des

Instituts beteiligt sind,

120

11. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personen-

handelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person oder

ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft an dem Institut mit mehr als

10 vom Hundert des Kapitals beteiligt ist und

12. persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands o-

der des Aufsichtsorgans, Prokuristen und an zum gesamten Geschäftsbetrieb er-

mächtigte Handlungsbevollmächtigte eines von dem Institut abhängigen Unter-

nehmens oder das Institut beherrschenden Unternehmens sowie ihre Ehegatten,

Lebenspartner und minderjährigen Kinder,

(Organkredite) dürfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Ge-

schäftsleiter des Instituts und außer im Rahmen von Mitarbeiterprogrammen nur zu

marktmäßigen Bedingungen und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans,

im Falle der Nummer 12 des Aufsichtsorgans des das Institut beherrschenden Unterneh-

mens, gewährt werden; die vorstehenden Bestimmungen für Personenhandelsgesellschaf-

ten sind auf Partnerschaften entsprechend anzuwenden. Auf einen einstimmigen Be-

schluss sämtlicher Geschäftsleiter sowie die ausdrückliche Zustimmung des Aufsichtsor-

gans kann verzichtet werden, wenn für einen Kredit an ein Unternehmen nach Satz 1

Nr. 9 und 10 gemäß § 10c Abs. 1 Artikel 113 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein KSA-

Risikogewicht von null vom Hundert verwendet werden kann. Als Beteiligung im Sinne des

Satzes 1 Nr. 9 bis 11 gilt jeder Besitz von Aktien oder Geschäftsanteilen des Unterneh-

mens, wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalantei-

le) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt. Der Gewährung eines Kre-

dits steht die Gestattung von Entnahmen gleich, die über die einem Geschäftsleiter oder

einem Mitglied des Aufsichtsorgans zustehenden Vergütungen hinausgehen, insbesondere

auch die Gestattung der Entnahme von Vorschüssen auf Vergütungen. Organkredite, die

nicht zu marktmäßigen Bedingungen gewährt werden, sind auf Anordnung der Bundesan-

stalt jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital mit hartem Kernkapital nach Artikel 26

der Verordnung (EU) 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu unterlegen.

(2) Die Bundesanstalt kann für die Gewährung von Organkrediten im Einzelfall Obergrenzen

anordnen; dieses Recht besteht auch, nachdem der Organkredit gewährt worden ist. Or-

gankredite, die die von der Bundesanstalt angeordneten Obergrenzen überschreiten, sind

auf weitere Anordnung der Bundesanstalt auf die angeordneten Obergrenzen zurückzufüh-

ren; in der Zwischenzeit sind sie jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital mit hartem

Kernkapital nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 575/2013 in der jeweils geltenden Fas-

sung zu unterlegen.

(3) Absatz 1 gilt nicht

1. für Kredite an Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte

Handlungsbevollmächtigte sowie an ihre Ehegatten, Lebenspartner und minder-

jährigen Kinder, wenn der Kredit ein Jahresgehalt des Prokuristen oder des Hand-

lungsbevollmächtigten nicht übersteigt,

2. für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 genannte Personen oder Unterneh-

men, wenn der Kredit weniger als 1 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der

nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechen-

baren Eigenmittel des Instituts oder weniger als 50.000 Euro beträgt, und

3. für Kredite, die um nicht mehr als 10 vom Hundert des nach Absatz 1 Satz 1 be-

schlossenen Betrages erhöht werden.

121

(4) Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung sind vor der

Gewährung des Kredits zu fassen. Die Beschlüsse müssen Bestimmungen über die Ver-

zinsung und Rückzahlung des Kredits enthalten. Sie sind aktenkundig zu machen. Ist die

Gewährung eines Kredits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 eilbedürftig, genügt es, daß

sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich

nachträglich zustimmen. Ist der Beschluß der Geschäftsleiter nicht innerhalb von zwei Mo-

naten oder der Beschluß des Aufsichtsorgans nicht innerhalb von vier Monaten, jeweils am

Tage der Kreditgewährung an gerechnet, nachgeholt, hat das Institut dies der Bundesan-

stalt unverzüglich anzuzeigen. Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über

die Zustimmung zu Krediten an die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 12 genannten Per-

sonen können für bestimmte Kreditgeschäfte und Arten von Kreditgeschäften im voraus,

jedoch nicht für länger als ein Jahr gefaßt werden.

(5) Wird entgegen Absatz 1 oder 4 ein Kredit an eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 12

genannte Person gewährt, so ist dieser Kredit ohne Rücksicht auf entgegenstehende Ver-

einbarungen sofort zurückzuzahlen, wenn nicht sämtliche Geschäftsleiter sowie das Auf-

sichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich nachträglich zustimmen.

§ 16

(aufgehoben)

§ 17

Haftungsbestimmung

(1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 Kredit gewährt, so haften die Geschäftsleiter, die

hierbei ihre Pflichten verletzen, und die Mitglieder des Aufsichtsorgans, die trotz Kenntnis

gegen eine beabsichtigte Kreditgewährung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Institut als

Gesamtschuldner für den entstehenden Schaden; die Geschäftsleiter und die Mitglieder

des Aufsichtsorgans haben nachzuweisen, daß sie nicht schuldhaft gehandelt haben.

(2) Der Ersatzanspruch des Instituts kann auch von dessen Gläubigern geltend gemacht wer-

den, soweit sie von diesem keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegen-

über wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich des Instituts noch

dadurch aufgehoben, daß bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person die

Kreditgewährung auf einem Beschluß des obersten Organs des Instituts (Hauptversamm-

lung, Generalversammlung, Gesellschafterversammlung) beruht.

(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren.

§ 18

Kreditunterlagen

(1) Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 vom Hundert des

haftenden nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anre-

chenbaren Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem

Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresab-

schlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen

nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten

offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung

absehen, wenn

122

1. der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer

selbst genutzt wird, gesichert ist,

2. der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16

Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und

3. der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen stö-

rungsfrei erbringt.

Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an eine ausländische öffentliche Stelle

im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c.

1. Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die

Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen

des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-

Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von 0 Prozent erhalten würden,

2. multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn

sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden, oder

3. Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften in einem anderen

Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land, eine Gemeinde, einen

Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines

Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtun-

gen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht

von 0 Prozent erhalten würden.

(2) Die Institute prüfen vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags

über eine entgeltliche Finanzierungshilfe die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. Grundlage

können Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die

geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von

Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern o-

der verändern. Bei Änderung des Nettodarlehensbetrags sind die Auskünfte auf den neu-

esten Stand zu bringen. Bei einer erheblichen Erhöhung des Nettodarlehensbetrags ist die

Kreditwürdigkeit neu zu bewerten. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Da-

ten bleiben unberührt.

§ 18a [aufgehoben]

Verbriefungen

(1) Ein Institut darf Verbriefungspositionen aus einer Verbriefungstransaktion, für die es weder

als Originator oder Sponsor noch als ursprünglicher Kreditgeber der verbrieften Positionen

gilt, nur dann im Handelsbuch oder Anlagebuch halten, wenn der Originator oder der

Sponsor der Verbriefungstransaktion oder der ursprüngliche Kreditgeber der verbrieften

Positionen dem Institut ausdrücklich offengelegt hat, dass er kontinuierlich einen materiel-

len Nettoanteil hält. Als materieller Nettoanteil gilt ein Selbstbehalt in Höhe von mindestens

10 vom Hundert des Nominalwertes

1. einer jeden Verbriefungstranche, soweit sie an Anleger verkauft oder übertragen

wurde,

2. der verbrieften Forderungen bei Verbriefungen von revolvierenden Adressenaus-

fallrisikopositionen in Form des Originatorenanteils im Sinne des Anhangs IX Teil

4 Nummer 19 oder Nummer 70 der Bankenrichtlinie,

123

3. der für die Verbriefung vorgesehenen Forderungen, wobei der Selbstbehalt aus

Forderungen gebildet wird, die nach dem Zufallsprinzip aus den für die Verbrie-

fung vorgesehenen Forderungen eines Forderungstyps ausgewählt wurden, und

die Anzahl der für die Verbriefung vorgesehenen Forderungen zu Beginn mindes-

tens 100 betragen muss oder

4. der verbrieften Forderungen aus der Erstverlusttranche und, soweit diese 10 vom

Hundert des Nominalwerts der verbrieften Forderungen unterschreitet, aus ande-

ren Verbriefungstranchen, die dasselbe oder ein höheres Risikoprofil aufweisen

und nicht früher fällig werden als diejenigen Verbriefungstranchen, die an Anleger

verkauft oder übertragen wurden.

Der materielle Nettoanteil nach Satz 2 ist zum Beginn der Verbriefungstransaktion zu er-

mitteln und kontinuierlich aufrechtzuerhalten. Er darf nicht Gegenstand von Kreditrisikom-

inderungstechniken, Verkaufspositionen oder sonstiger Absicherungen sein. Bei der Ermitt-

lung des materiellen Nettoanteils ist bei außerbilanziellen Positionen auf den Nominalwert

abzustellen. Der materielle Nettoanteil ist für eine Verbriefungstransaktion nicht mehrfach

anzusetzen.

(2) Die Anforderung nach Absatz 1 kann auch auf konsolidierter Ebene durch das EU-

Mutterinstitut oder die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder die gemischte die EU-

Mutterfinanzholding-Gesellschaft erfüllt werden, wenn das EU-Mutterinstitut oder die EU-

Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft

oder eines ihrer Tochterunternehmen Originator oder Sponsor einer Verbriefungstransakti-

on ist, deren verbrieftes Portfolio Forderungen enthält, die von Unternehmen begründet

wurden, die derselben Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe oder gemischten Fi-

nanzholding-Gruppe wie das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft

oder die gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft angehören. Voraussetzung dafür

ist, dass die gruppenangehörigen Unternehmen, welche die Forderungen begründet ha-

ben, sich verpflichtet haben, die Anforderungen nach § 18b Absatz 4 zu erfüllen und dem

EU-Mutterinstitut oder der gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft rechtzeitig die

zur Erfüllung der Anforderungen nach § 18b Absatz 5 erforderlichen Informationen zu

übermitteln. 20

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1. wenn es sich bei den verbrieften Positionen um Forderungen oder Eventualforde-

rungen handelt, die geschuldet werden oder vollständig, bedingungslos und unwi-

derruflich garantiert sind von:

a) der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank, einem recht-

lich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland,

einer ausländischen Zentralregierung oder Zentralnotenbank, der Europäi-

schen Zentralbank,

b) Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften, Verwaltungseinrich-

tungen oder Unternehmen ohne Erwerbscharakter, einschließlich Einrich-

tungen des öffentlichen Bereichs, im Inland oder in einem anderen Staat

des Europäischen Wirtschaftsraums,

20

Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes.

124

c) Instituten, denen ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht von 50 vom

Hundert oder ein niedrigeres Risikogewicht zugewiesen wird oder

d) multilateralen Entwicklungsbanken;

2. auf Geschäfte, die auf einen klar definierten, transparenten und zugänglichen In-

dex bezogen sind, wenn die dem Index zugrundeliegenden Referenzeinheiten

Bestandteil eines breit gehandelten Index oder handelbare Wertpapiere sind, die

keine Verbriefungspositionen sind;

3. auf Konsortialkredite, angekaufte Forderungen und Credit Default Swaps, wenn

diese Instrumente nicht auf eine Verbriefungsposition bezogen sind oder nicht da-

zu verwendet werden, eine Verbriefungsposition abzusichern.

(4) Das Institut muss der Bundesanstalt für jede einzelne von ihm gehaltene Verbriefungsposi-

tion nachweisen können, dass es über eine umfassende und gründliche Kenntnis verfügt

über:

1. die von Originatoren, Sponsoren oder ursprünglichen Kreditgebern nach Absatz 1

offengelegte Information über den in der Verbriefungstransaktion kontinuierlich

gehaltenen materiellen Nettoanteil, es sei denn, die Verbriefungstransaktion ist

nach Absatz 3 privilegiert,

2. die Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungsposition,

3. die Risikomerkmale der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde lie-

gen,

4. die Reputation und die entstandenen Verluste früherer Verbriefungstransaktionen

der Originatoren und Sponsoren in den maßgeblichen, der Verbriefungsposition

zugrunde liegenden Forderungsklassen,

5. die Erklärungen und Offenlegungen der Originatoren oder Sponsoren, ihrer Be-

auftragten oder Berater über die von ihnen in Bezug auf die verbrieften Positionen

und die Qualität der für die verbrieften Positionen bestehenden Sicherheiten ge-

übte Sorgfalt,

6. die Methoden und Konzepte, auf denen die Bewertung der in Bezug auf die ver-

brieften Positionen bestehenden Sicherheiten basiert und die Vorschriften, die

beim Originator oder Sponsor zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der die

Bewertung durchführenden Person zur Anwendung kommen, und

7. alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die

Wertentwicklung der Verbriefungspositionen des Instituts haben können.

Die Kenntnis muss bereits vor dem Erwerb der jeweiligen Verbriefungsposition vorhanden sein.

§ 18b [aufgehoben]

Organisatorische Vorkehrungen bei Verbriefungen

(1) Ein Institut muss für sein Handelsbuch und Anlagebuch angemessene und dem Risikoprofil

seiner Investitionen in Verbriefungspositionen entsprechende förmliche Verfahren und Re-

gelungen eingeführt haben, um die Informationen nach § 18a Absatz 4 Satz 1 zu analysie-

ren und zu erfassen. Es hat in Bezug auf seine Verbriefungspositionen regelmäßig selbst

geeignete Stresstests durchzuführen. Dabei darf es sich auf von Ratingagenturen entwi-

125

ckelte ökonomische Modelle stützen, vorausgesetzt, das Institut kann der Bundesanstalt

auf Verlangen nachweisen, dass es vor der Investition die Strukturierung der Modelle und

die diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen überprüft und die Methodik, die An-

nahmen und Ergebnisse verstanden hat.

(2) Institute, die weder Originator oder Sponsor einer Verbriefungstransaktion noch ursprüngli-

cher Kreditgeber der verbrieften Positionen sind, müssen ihrem Handelsbuch und Anlage-

buch angemessene und dem Risikoprofil ihrer Investitionen in Verbriefungspositionen ent-

sprechende Prozesse einführen, um die Informationen über die Wertentwicklung der den

Verbriefungspositionen zugrunde liegenden Forderungen laufend und zeitnah zu überwa-

chen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, müssen die betroffenen Institute fol-

gende Informationen, soweit diese für Verbriefungen dieser Art üblicherweise vorliegen,

überwachen:

1. die Art der Forderung,

2. den Prozentsatz der seit mehr als 30, 60 und 90 Tagen überfälligen Kredite,

3. die Ausfallquoten,

4. die Quoten vorzeitiger Rückzahlungen,

5. unter Zwangsvollstreckung stehende Kredite,

6. die Art der Besicherung und ihre Beanspruchung,

7. die Häufigkeitsverteilung der Kreditpunktebewertungen (Scoring) und anderer Bo-

nitätsbewertungen für alle zugrunde liegenden Forderungen,

8. die branchenmäßige und geographische Diversifikation,

9. die Häufigkeitsverteilung der Beleihungsausläufe mit Bandbreiten, die eine ange-

messene Sensitivitätsanalyse erleichtern.

Wenn es sich bei den zugrunde liegenden Positionen um Verbriefungspositionen handelt,

müssen die Institute nicht nur hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen

über die in Satz 2 aufgeführten Informationen verfügen, sondern auch über Informationen

über Eigenschaften und Wertentwicklung der den Verbriefungstranchen zugrunde liegen-

den Portfolien, den Namen des Emittenten und die Kreditqualität.

(3) Institute müssen über ein umfassendes Verständnis aller strukturellen Merkmale einer

Verbriefungstransaktion verfügen, die die Wertentwicklung ihrer Risikopositionen in der

Transaktion wesentlich beeinflussen könnten, wie insbesondere vertragliche Wasserfall-

Strukturen und damit verbundene auslösende Ereignisse, Kreditverbesserungen, Liquidi-

tätsverbesserungen, vom Marktwert abhängende auslösende Ereignisse und die ge-

schäftsspezifische Ausfalldefinition.

(4) Ein Institut, das Sponsor oder Originator ist, muss auf Forderungen, unabhängig davon, ob

diese verbrieft werden sollen oder nicht, dieselben soliden und klar definierten Kreditver-

gabekriterien, die den Anforderungen nach § 25a Absatz 1 genügen müssen, anwenden.

Dabei muss derselbe Prozess für die Genehmigung und, soweit zutreffend, für die Ände-

rung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten zur Anwendung kommen. Ein Institut

muss dieselben Analysestandards auch auf Beteiligungen an und Übernahmen von Ver-

briefungstranchen, die von Dritten erworben wurden, anwenden, unabhängig davon, ob die

Beteiligungen an oder Übernahmen von Verbriefungstranchen im Handelsbuch oder Anla-

gebuch gehalten werden sollen.

126

(5) Ein Institut, das Sponsor oder Originator oder ursprünglicher Kreditgeber der verbrieften

Forderungen ist, ist verpflichtet, einem Investor die Höhe des Selbstbehalts nach § 18a

Absatz 1 offenzulegen. Es hat sicherzustellen, dass künftige Investoren freien Zugang zu

allen wesentlichen relevanten Daten über die Kreditqualität und Wertentwicklung der ein-

zelnen zugrunde liegenden Forderungen, die Zahlungsströme und die für die verbrieften

Positionen bestehenden Sicherheiten sowie zu solchen Informationen haben, die notwen-

dig sind, um die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 und § 18a Absatz 4 zu erfüllen

und um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Zahlungsströme und die

Werte der für die zugrunde liegenden Forderungen bestehenden Sicherheiten durchzufüh-

ren. Zu diesem Zweck sind die wesentlichen relevanten Daten vorzuhalten.

(6) Wenn ein Institut die in den Absätzen 1 bis 3 und 5 sowie die in § 18a Absatz 4 genannten

Anforderungen schuldhaft in wesentlicher Hinsicht nicht erfüllt, setzt die Bundesanstalt das

Risikogewicht, das von dem Institut gemäß der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1

Satz 9 auf die betreffenden Verbriefungspositionen anzuwenden ist, in angemessener

Weise unter Berücksichtigung der Schwere und der Häufigkeit des Verstoßes mindestens

um den Faktor 3,5 und höchstens bis zu einer Obergrenze von 1 250 Prozent herauf. Bei

der Festsetzung des höheren Risikogewichts hat die Bundesanstalt das Vorliegen eines

Ausnahmetatbestands nach § 18a Absatz 3 mindernd zu berücksichtigen. Das Institut hat

die Nichterfüllung der Anforderungen nach § 18a Absatz 4 und den Absätzen 1 bis 3 und 5

der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.

(7) Ein Institut, das Originator einer Verbriefungstransaktion ist, darf aus dieser Verbriefungs-

transaktion keine Anrechnungserleichterung in Anspruch nehmen, wenn die in Absatz 4

genannten Anforderungen nicht erfüllt sind.

§ 19

Begriff des Kredits für die §§ 13 bis 13b und § 14 und des Kreditnehmers für die

§§ 14, 15 und 18 Absatz 1

(1) Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b und des § 14 sind Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme

der Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafür übernommenen Gewähr-

leistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte. Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind

1. Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern,

2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralno-

tenbanken zugelassen sind,

3. im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevor-

schusst wurden,

4. Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, einschließlich der Warenforderungen

von Kreditinstituten mit Warengeschäft sowie in der Bilanz aktivierte Ansprüche

aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist

oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf

der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bie-

ten,

5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein

Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,

127

6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht ver-

briefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,

7. Beteiligungen,

8. Anteile an verbundenen Unternehmen,

9. (weggefallen)

10. sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unter-

liegen.

Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen

1. den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf,

2. Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln,

3. Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva,

4. Erfüllungsgarantien und andere als die in Nummer 3 genannten Garantien und

Gewährleistungen, soweit sie sich nicht auf die in Satz 1 genannten Derivate be-

ziehen,

5. Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven,

6. unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder Vorfinanzie-

rungs- und Zwischenkredite an Bausparer,

7. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten,

8. beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der Ver-

einbarung auf einen anderen übertragen hat, daß er sie auf Verlangen zurückneh-

men muß,

9. Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko bei dem verkau-

fenden Institut verbleibt,

10. Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnah-

me des Liefergegenstandes besteht,

11. Plazierung von Termineinlagen auf Termin,

12. Ankaufs- und Refinanzierungszusagen,

13. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen,

14. Kreditderivate,

15. noch nicht in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen,

zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und

Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen

Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten, sowie

16. außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen und

von den Nummern 1 bis 14 nicht erfasst sind.

(1a) Derivate im Sinne dieser Vorschrift sind abweichend von § 1 Abs. 11 Satz 4 als Kauf,

Tausch oder durch anderweitigen Bezug auf einen Basiswert ausgestaltete Festgeschäfte

oder Optionsgeschäfte, deren Wert durch den Basiswert bestimmt wird und deren Wert

128

sich infolge eines für wenigstens einen Vertragspartner zeitlich hinausgeschobenen Erfül-

lungszeitpunkts künftig ändern kann, einschließlich finanzieller Differenzgeschäfte. Basis-

wert im Sinne von Satz 1 kann auch ein Derivat sein.

(2) Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften

gelten als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 10 und 13 bis 18, wenn eine von ihnen einen

unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die andere oder die anderen ausü-

ben kann, es sei denn, das Institut weist gegenüber der Bundesanstalt nach, dass kein

unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender Einfluss ausgeübt wird oder ausgeübt wer-

den kann. Unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss wird insbesondere vermutet

1. bei Unternehmen, die demselben Konzern im Sinne von § 18 des Aktiengesetzes

angehören oder,

2. bei Unternehmen, die durch Verträge verbunden sind, welche vorsehen, dass das

eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes Unter-

nehmen abzuführen,

3. bei in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen und den an ihnen mit Mehrheit be-

teiligten Unternehmen oder Personen.

Von Satz 1 ausgenommen sind

1. der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde oder ein

Gemeindeverband,

2. die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft,

3. ausländische Zentralregierungen, wenn ungesicherte Kredite an diese Gebietskör-

perschaften ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht von null vom Hundert

erhalten würden,

4. Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften in anderen Staaten des

Europäischen Wirtschaftsraums, wenn ungesicherte Kredite an diese Gebietskör-

perschaften ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht von null vom Hundert

erhalten würden.

Als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 10 und 13 bis 18 gelten auch

1. Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften und jeder persönlich

haftende Gesellschafter sowie

2. Partnerschaften und jeder Partner.

Die Zusammenfassungstatbestände nach den Sätzen 1 und 4 sind kumulativ anzuwenden.

Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften,

zwischen denen kein Beherrschungsverhältnis im Sinne des Satzes 1 besteht, gelten im

Sinne der §§ 10, 13 bis 13b und 15 bis 18 auch dann als ein Kreditnehmer, wenn zwischen

ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass, wenn eine

dieser Personen oder Gesellschaften in finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere in Refi-

nanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten gerät, die andere oder alle anderen in

Refinanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten geraten. Bei Anwendung der §§ 13

und 13a gelten die Sätze 1 bis 6 nicht für Kredite innerhalb einer Gruppe nach § 13b Ab-

satz 2 an Unternehmen, die in die Zusammenfassung nach § 13b Absatz 3 einbezogen

sind. Dies gilt entsprechend für Kredite an ein Mutterunternehmen mit Sitz in einem ande-

ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie an dessen Tochterunternehmen, so-

129

fern das Institut, sein Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen von den zu-

ständigen Stellen des anderen Staates in die Überwachung der Großkredite auf zusam-

mengefasster Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie einbezogen werden.

Als ein Kreditnehmer im Sinne des § 14 gelten

1. zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesell-

schaften, wenn eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss

auf die andere oder die anderen ausüben kann. Unmittelbar oder mittelbar beherr-

schender Einfluss liegt insbesondere vor,

a) bei allen Unternehmen, die im Sinne des § 290 Absatz 2 des Handelsge-

setzbuchs konsolidiert werden, oder

b) bei allen Unternehmen, die durch Verträge verbunden sind, die vorsehen,

dass das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein

anderes abzuführen, oder

c) beim Halten von Stimmrechts- oder Kapitalanteilen an einem Unternehmen

in Höhe von 50 Prozent oder mehr durch ein anderes Unternehmen oder

eine Person, unabhängig davon, ob diese Anteile im Rahmen eines Treu-

handverhältnisses verwaltet werden,

2. Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften und jeder persönlich

haftende Gesellschafter sowie Partnerschaften und jeder Partner,

3. alle Unternehmen, die demselben Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes

angehören.

Die Zusammenfassungstatbestände nach den Nummern 1 bis 3 sind kumulativ anzuwen-

den.

(3) Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln, welche die Förderinstitute des Bundes und der

Länder auf Grund selbständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durch-

leitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer lei-

ten (Hausbankprinzip), können für die beteiligten Institute in Bezug auf die §§ 13 bis 13b

die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des von ihnen gewährten Interbankkre-

dits behandelt werden, wenn ihnen die Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten wer-

den. Dies gilt entsprechend für aus eigenen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite

der Förderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme) sowie für Kredite

aus nichtöffentlichen Mitteln, die ein Kreditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben, gegebe-

nenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditnehmer

leitet. Als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 15 und 18 Absatz 1 gelten zwei oder mehr na-

türliche oder juristische Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verord-

nung (EU) Nr. 575/2013 eine Gruppe verbundener Kunden bilden.

(4) [aufgehoben] Für die Anwendung der §§ 13 bis 13b gelten bei Krediten, die Zentralkredit-

institute über die ihnen angeschlossenen Zentralbanken oder Girozentralen oder über die

diesen angeschlossenen eingetragenen Genossenschaften oder Sparkassen an Endkre-

ditnehmer leiten, die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des Zentralkreditinsti-

tuts, wenn die Kreditforderungen an das Zentralkreditinstitut zur Sicherheit abgetreten

werden.

(5) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen gilt der Veräußerer der Forderungen

als Kreditnehmer im Sinne der §§ 13 14 bis 18, wenn er für die Erfüllung der übertragenen

130

Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat; an-

dernfalls gilt der Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer.

(6) (weggefallen)

§ 20

Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 13b und § 14

(1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b des § 14 gelten nicht:

1. Kredite bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsver-

fahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden, je-

doch vorbehaltlich anderer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 für

kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiken im Rahmen der Handelsbuch-

Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts,

2. Kredite bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsver-

fahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden, je-

doch vorbehaltlich anderer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 für

kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiken im Rahmen der Handelsbuch-

Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts,

3. im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von

Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Abwicklung in jedweder Währung und des

Korrespondenzbankgeschäfts, oder der Erbringung von Dienstleistungen für Kun-

den zur Verrechnung, Abwicklung und Verwahrung von Finanzinstrumenten, ver-

spätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen und andere Kredite im Kundenge-

schäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen,

3a. 4. Geldsicherheiten, die im Kontext von Finanzmarktgeschäften für Kunden hinterlegt

werden und deren vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist einen Geschäftstag

nicht überschreitet,

4 5. Kredite, die im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der

Ausführung von Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Abwicklung in jedweder

Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, an Institute vergeben werden, die

diese Dienste erbringen, sofern die Kredite bis zum Geschäftsschluss zurückzu-

zahlen sind,

5. Bilanzaktiva, die nach § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 5 vom Kernkapital,

nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 jeweils hälftig vom Kern- und Er-

gänzungskapital und nach § 10a Absatz 13 Satz 3 oder § 13b Absatz 5 von den

Eigenmitteln abgezogen werden und

6. abgeschriebene Kredite und

7. Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren,

die mit dem Vermerk ‚Eingang vorbehalten’ versehen werden.

(2) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 13 Absatz 3 und § 13a Ab-

satz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Absatz 1, sind nicht zu berücksichtigen:

1. Kredite an

131

a) Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die

Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen

des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-

Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von null vom Hundert erhalten würden,

b) multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn

sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert erhalten wür-

den,

c) Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften in einem anderen

Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land, eine Gemeinde, einen

Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines

Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtun-

gen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht

von null vom Hundert erhalten würden, sowie

d) andere Kreditnehmer, soweit die Kredite vorbehaltlich der Regelungen in

§ 20b durch eine in den Buchstaben a bis c genannte Stelle ausdrücklich

gewährleistet werden und wenn Kredite an diese Stelle ungesichert ein

KSA-Risikogewicht von null vom Hundert erhalten würden,

2. Kredite, soweit sie vorbehaltlich der Regelungen in § 20b gedeckt sind durch Si-

cherheiten in Form von

a) (weggefallen)

b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut oder bei einem Drittinstitut,

das Mutter oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist,

oder Barmitteln, die das Institut im Rahmen der Emission einer Credit Lin-

ked Note erhält, oder

c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewähren-

den Institut oder einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen

des kreditgewährenden Instituts ist, ausgegeben wurden und bei diesen

hinterlegt sind,

3. (weggefallen)

4. Kredite aus gesetzlichen Liquiditätsanforderungen an eine Zentralregierung, die

nicht von Nummer 1 Buchstabe a erfasst sind, sofern die Kredite auf die Währung

des jeweiligen Schuldners oder Emittenten lauten und in dieser Währung finanziert

sind und die Zentralregierung eine Bonitätsbeurteilungskategorie von drei oder

besser nach § 54 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung hat,

5. Kredite aus Mindestreserveanforderungen an eine Zentralnotenbank, die nicht von

Nummer 1 Buchstabe a erfasst sind, sofern die Kredite auf die Währung des jewei-

ligen Schuldners lauten und in dieser Währung finanziert sind,

6. gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des § 20a und Forderungen im Sinne

des § 4 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes,

7. Positionen, die nach § 10 Absatz 6a Nummer 4 jeweils hälftig vom Kern- und Er-

gänzungskapital abgezogen werden und

8. Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten von Förderinstituten des

Bundes und der Länder im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaft-

132

steuergesetzes an Kreditinstitute, sofern die betreffenden Aktiva aus Darlehen her-

rühren, die dem Förderauftrag entsprechen, über andere Kreditinstitute an die Be-

günstigten weitergereicht werden und nicht den Eigenmitteln dieser Kreditinstitute

zugerechnet werden; das Förderinstitut hat die Inanspruchnahme dieses Anrech-

nungsverfahrens der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen

und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Eingang der Anzeige bei der

Bundesanstalt beizubehalten.

(3) (weggefallen)

(4) Bei der Berechnung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition nach § 13a

Abs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung der Gesamt-Überschreitungsposition nach § 13a

Abs. 5 Satz 3 sind die Kredite nach Absatz 2 nicht zu berücksichtigen.

(5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6 über Großkreditbeschlüsse gelten nicht für

Kredite nach Absatz 2.

(6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht:

1. Kredite nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6,

2. Kredite an

a) den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Son-

dervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde

oder einen Gemeindeverband,

b) die Europäische Union oder die Europäische Atomgemeinschaft,

c) die Europäische Investitionsbank,

d) Kreditnehmer, für deren Verbindlichkeiten der Bund kraft Gesetzes selbst-

schuldnerisch haftet,

3. Kreditzusagen,

4. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von ihrem Bilanzausweis und Bi-

lanzaktiva, die nach § 10a Abs. 13 Satz 3 vom haftenden Eigenkapital abgezogen

werden,

5. Wertpapiere des Handelsbestandes und

6. Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren,

die mit dem Vermerk "Eingang vorbehalten" versehen werden.

§ 20a [aufgehoben]

Gedeckte Schuldverschreibungen

(1) Gedeckte Schuldverschreibungen sind:

1. Pfandbriefe im Sinne des § 1 Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes,

2. Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG, die

vor dem 31. Dezember 2007 ausgegeben wurden, oder

3. Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG, die

ausschließlich durch die folgenden Vermögensgegenstände gedeckt sind:

a) Forderungen, deren Erfüllung von einer

133

aa) Zentralregierung oder Zentralnotenbank eines Staates des Europäi-

schen Wirtschaftsraums oder

bb) Zentralregierung oder Zentralnotenbank eines Drittstaates, einer

multilateralen Entwicklungsbank oder internationalen Organisation,

deren KSA-Risikogewicht null vom Hundert beträgt,

geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird,

b) Forderungen, deren Erfüllung von einer

aa) Regionalregierung, örtlichen Gebietskörperschaft oder Einrichtung

des öffentlichen Bereichs eines Staates des Europäischen Wirt-

schaftsraums,

bb) Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines Dritt-

staates, die das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung erhält, zu

deren Hoheitsgebiet der Schuldner gehört und deren KSA-

Risikogewicht null vom Hundert beträgt, oder

cc) Regionalregierung, örtlichen Gebietskörperschaft oder Einrichtung

des öffentlichen Bereichs eines Drittstaates, die das KSA-

Risikogewicht für Institute erhält und deren KSA-Risikogewicht 20

vom Hundert beträgt,

geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird,

c) Forderungen, deren Erfüllung von einer

aa) Zentralregierung, Zentralnotenbank, Einrichtung des öffentlichen

Bereichs, Regionalregierung oder einer örtlichen Gebietskörper-

schaft eines Drittstaates oder

bb) multilateralen Entwicklungsbank oder internationalen Organisation

geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, wenn sie insgesamt 20

vom Hundert des Gesamtnennwerts der ausstehenden gedeckten Schuld-

verschreibungen des emittierenden Kreditinstituts nicht übersteigen und

der Schuldner oder Gewährleistungsgeber keiner höheren Bonitätsstufe als

2 zugeordnet ist,

d) Forderungen, deren Erfüllung von

aa) einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,

bb) einem Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Aus-

nahme der Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 8,

cc) einem Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen,

mit Ausnahme der der Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 8,

dd) einem Einlagenkreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, das in die-

sem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt,

das materiell demjenigen dieses Gesetzes gleichwertig ist,

ee) einem anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaa-

ten im Sinne von § 1 Abs. 29,

134

ff) einem zentralen Kontrahenten im Sinne von § 1 Abs. 31 oder

gg) einer Wertpapier- oder Terminbörse im Sinne von § 1 Abs. 3e

geschuldet wird und deren KSA-Risikogewicht 20 vom Hundert beträgt, vorbehalt-

lich der Regelungen in Absatz 2,

e) Forderungen, die durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert

sind, soweit der Wert des Grundpfandrechts zusammen mit allen nicht

nachrangigen Grundpfandrechten 80 vom Hundert des Werts der belaste-

ten Wohnimmobilie nicht übersteigt,

f) Forderungen, die durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besi-

chert sind, soweit der Wert des Grundpfandrechts zusammen mit allen

nicht nachrangigen Grundpfandrechten 60 vom Hundert des Werts der be-

lasteten Gewerbeimmobilie nicht übersteigt, und

g) Forderungen, die durch eingetragene Schiffspfandrechte besichert sind,

soweit der Wert des Schiffspfandrechts zusammen mit allen nicht nachran-

gigen Schiffspfandrechten 60 vom Hundert des Werts des verpfändeten

Schiffes nicht übersteigt.

Nähere Bestimmungen zur Ermittlung des KSA-Risikogewichts, zu den KSA-Positionen

und Forderungsklassen und zu den Bonitätsstufen kann die Rechtsverordnung nach § 10

Abs. 1 Satz 9 treffen.

(2) Deckungswerte der gedeckten Schuldverschreibung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buch-

stabe d dürfen einen Anteil von 15 vom Hundert am Gesamtnennwert aller von diesem

Kreditinstitut emittierten gedeckten Schuldverschreibungen nicht übersteigen. Forderun-

gen, die durch die Übermittlung und Verwaltung von Zahlungen der Schuldner oder des Li-

quidationserlöses von durch Immobilien besicherten Forderungen an die Inhaber gedeck-

ter Schuldverschreibungen entstehen, werden bei der Grenze von 15 vom Hundert nicht

berücksichtigt. Bei Forderungen, die eine Restlaufzeit von bis zu 100 Tagen haben, darf

das KSA-Risikogewicht des Schuldners nicht höher als 50 vom Hundert sein.

(3) Sind Deckungswerte der gedeckten Schuldverschreibung Forderungen, die gemäß Ab-

satz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e bis g durch Grundpfandrechte oder Schiffspfandrechte

besichert sind, muss der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen die Vorgaben der

Absätze 4 bis 8 erfüllen. Für Schiffspfandrechte gelten die Bestimmungen für Grundpfand-

rechte auf Gewerbeimmobilien entsprechend.

(4) Das Grundpfandrecht muss rechtlich durchsetzbar sein; dies ist zu dokumentieren. Das

Institut muss in der Lage sein, bei Eintritt des Sicherungsfalles den Wert des Grundpfand-

rechts in angemessener Zeit realisieren zu können.

(5) Um eine Immobilie als Deckungswert berücksichtigen zu dürfen, muss sie von einem un-

abhängigen Sachverständigen bewertet werden, und die Immobilie darf höchstens zu ih-

rem Marktwert nach § 16 Abs. 2 Satz 4 des Pfandbriefgesetzes bewertet werden. Gelten in

einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften

strenge Vorgaben für die Bemessung eines Beleihungswerts, kann die Immobilie statt zu

ihrem Marktwert nach Wahl des Instituts zu ihrem Beleihungswert nach § 16 Abs. 2 Satz 1

bis 3 des Pfandbriefgesetzes bewertet werden. Der Immobilienwert muss transparent und

klar dokumentiert werden.

135

(6) Der Wert der belasteten Immobilie muss in regelmäßigen Abständen überwacht werden.

Dieser Abstand darf für Gewerbeimmobilien nicht größer als ein Jahr und für Wohnimmobi-

lien nicht größer als drei Jahre sein. Die Überwachung muss häufiger vorgenommen wer-

den, wenn der Markt für die belastete Immobilie starken Wertschwankungen ausgesetzt

ist. Institute können statistische Methoden verwenden, um diejenigen Immobilien zu be-

stimmen, die einer Neubewertung bedürfen und um den Wert der belasteten Immobilie zu

überwachen. Wird eine Immobilie zum Beleihungswert bewertet, gelten die Sätze 1 bis 4

für die Grundlagen der Wertermittlung. Die Bewertung der belasteten Immobilie muss

durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft werden, sobald dem Institut Infor-

mationen vorliegen, dass der Wert der belasteten Immobilie gegenüber dem allgemeinen

Marktwert für vergleichbare Immobilien wesentlich gesunken sein könnte. Für durch

Grundpfandrechte besicherte Forderungen, bei denen die Bemessungsgrundlage des

Kredits und der Wert der belasteten Immobilie das kleinere von 3 Millionen Euro oder 5

vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Instituts übersteigt,

ist die Bewertung der belasteten Immobilie zumindest alle drei Jahre durch einen unab-

hängigen Sachverständigen zu überprüfen. § 16 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes gilt ent-

sprechend. Ergibt die Überprüfung des Werts der belasteten Immobilie die Notwendigkeit

eines Wertabschlags, so ist der Wert entsprechend zu verringern; vorrangige Belastungen

sind bei der Bestimmung des Werts des Grundpfandrechts in Abzug zu bringen.

(7) Ein Institut muss schriftliche Anweisungen zur Kreditvergabe gegen grundpfandrechtliche

Besicherung, insbesondere zu den Arten von Wohnimmobilien und Gewerbeimmobilien

besitzen, bei denen Grundpfandrechte als Sicherheit akzeptiert werden.

(8) Ein Institut muss sichergestellt haben, dass die als Sicherheit dienende Immobilie ange-

messen gegen Schäden versichert ist.

§ 20b [aufgehoben]

Anerkennung von Sicherungsinstrumenten als anrechnungsentlastend

Die folgenden Sicherungsinstrumente werden als anrechnungsentlastend anerkannt, wenn sie die

näheren Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 zur Kreditrisikominde-

rung erfüllen:

1. ausdrückliche Gewährleistungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d,

2. (weggefallen)

3. Bareinlagen oder Barmittel gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b,

4. Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buch-

stabe c.

§ 20c [aufgehoben]

Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5

und § 13b Abs. 1

(1) Die Bundesanstalt kann Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme

der Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 gestatten, dass

1. Kredite die Großkreditobergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch

in Verbindung mit § 13b Abs. 1, ohne Zustimmung der Bundesanstalt überschreiten

dürfen, wenn die Kredite ausschließlich entstehen

136

a) durch Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 mit Bezug auf die

in § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5 genannten Basiswerte, für die ein Kre-

ditäquivalenzbetrag nach den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach

§ 22 zu ermitteln ist, oder

b) auf Grund von Verträgen, die die Lieferung von Waren oder die Übertra-

gung von Emissionsrechten betreffen, und

2. der Betrag, um den ein Kredit im Sinne der Nummer 1 eine Großkreditobergrenze

nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1,

überschreitet, nicht mit haftendem Eigenkapital oder mit Eigenmitteln unterlegt

werden muss.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 kann nur stattgegeben werden, wenn das Institut

1. Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Derivaten nach

§ 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2, 3 und 5 erbringt,

2. die Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen nach Nummer 1 nicht für oder im

Auftrag von Privatkunden erbringt,

3. über eine dokumentierte Strategie zum Management, insbesondere zur Kontrolle

und Begrenzung von Konzentrationsrisiken verfügt und diese der Bundesanstalt

und der Deutschen Bundesbank angezeigt hat und

4. Vorkehrungen trifft, die

a) eine fortlaufende, dem Konzentrationsrisiko angemessene Überwachung

der Bonität der Kreditnehmer sicherstellen und

b) eine unverzügliche Reaktion auf eine Verschlechterung der Bonität der

Kreditnehmer erlauben.

(3) Ein Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 hat der Bundesanstalt und

der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn

1. ein Kredit im Sinne des Absatzes 1 die Konzentrationsgrenzen, die das Institut in

seiner Strategie nach Absatz 2 Nr. 3 intern festgelegt hat, überschreitet; die Anzei-

ge hat den Überschreitungsbetrag, den Namen des Kreditnehmers und Informatio-

nen über das zugrunde liegende Geschäft zu enthalten oder

2. sich die Strategie nach Absatz 2 Nr. 3 wesentlich ändert.

(4) Ein Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 hat der Bundesanstalt und

der Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 15. nach Quartalsbeginn die Großkredite des

vergangenen Quartals, die von der Ausnahme nach Absatz 1 erfasst sind und die Ober-

grenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1,

überschreiten, anzuzeigen. Die Anzeige hat die Überschreitungsbeträge, die Namen der

Kreditnehmer und Informationen über die Entwicklung der Kredite zu enthalten.

§ 21

Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18 Absatz 1

(1) Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 Absatz 1 sind

137

1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite so-

wie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den

Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen;

2. die Diskontierung von Wechseln und Schecks;

3. Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften eines Kreditinstituts, ausge-

nommen die Forderungen aus Warengeschäften der Kreditgenossenschaften, so-

fern diese nicht über die handelsübliche Frist hinaus gestundet werden;

4. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen eines Instituts sowie die

Haftung eines Institut aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlich-

keiten;

5. die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzu-

stehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben;

6. der Besitz eines Instituts an Aktien oder Geschäftsanteilen eines anderen Unter-

nehmens, der mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapitals, Summe der Kapi-

talanteile) des Beteiligungsunternehmens erreicht, ohne daß es auf die Dauer des

Besitzes ankommt;

7. Gegenstände, über die ein Institut als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlos-

sen hat, abzüglich bis zum Buchwert des ihm zugehörigen Leasinggegenstandes

solcher Posten, die wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen

aus diesen Leasingverträgen gebildet werden.

Zugunsten des Instituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei

dem Institut bleiben außer Betracht.

(2) Als Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 Absatz 1 gelten nicht

1. Kredite an den Bund, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes

oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband;

2. ungesicherte Forderungen an andere Institute aus bei diesen unterhaltenen, nur

der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten fällig sind;

Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Spar-

kassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre

Zentralkreditinstitute können später fällig gestellt sein;

3. von anderen Instituten angekaufte Wechsel, die von einem Institut angenommen,

indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von höchstens

drei Monaten haben und am Geldmarkt üblicherweise gehandelt werden;

4. abgeschriebene Kredite.

(3) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und §18 Absatz 1 gelten nicht für

1. Kredite, soweit sie den Erfordernissen des § 14 und des § 16 Abs. 1 und 2 des

Pfandbriefgesetzes entsprechen (Realkredite);

2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens 15 Jahren gegen Bestellung von Schiffshypo-

theken, soweit sie den Erfordernissen des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3,

des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des § 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Pfand-

briefgesetzes entsprechend;

138

3. Kredite an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in

Absatz 2 Nr. 1 genannt ist, die Europäische Union, die Europäische Atomgemein-

schaft oder die Europäische Investitionsbank;

4. Kredite, soweit sie vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land,

einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband verbürgt oder in anderer Weise ge-

sichert sind (öffentlich verbürgte Kredite).

(4) Als Kredite im Sinne des §18 Absatz 1 gelten nicht

1. Kredite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht bankmäßi-

gen Handelsgeschäften, wenn

a) Forderungen aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften gegen den jewei-

ligen Schuldner laufend erworben werden,

b) der Veräußerer der Forderung nicht für deren Erfüllung einzustehen hat und

c) die Forderung innerhalb von drei Monaten, vom Tage des Ankaufs an ge-

rechnet, fällig ist;

2. Kredite im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b oder c. Kredite, soweit

sie gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von

a) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut oder bei einem Drittinstitut,

das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist,

oder Barmitteln, die das Institut im Rahmen der Emission einer Credit Lin-

ked Note erhält, oder

b) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewähren-

den Institut oder einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen

des kreditgewährenden Instituts ist, ausgegeben wurden und bei diesen

hinterlegt sind und die näheren Bestimmungen der Artikel 192 bis 241 der

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Kreditrisikominderung erfüllt werden.

§ 22

Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite

Verordnungsermächtigung für Millionenkredite

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung, die

nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundes-

bank zu erlassende Rechtsverordnung für Großkredite und für Millionenkredite nähere Re-

gelungen zur Bestimmung der Kreditanrechnungsbeträge und der Kreditnehmer, zur Kre-

ditrisikominderung, zur Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstitu-

ten, zu organisatorischen Pflichten und Maßnahmen, zu Beschlussfassungspflichten und

zur Unterlegung von Großkreditobergrenzenüberschreitungen, zur Handelsbuch-

Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts und zur Bewertung von Positionen des Han-

delsbuchs, zu Benachrichtigungspflichten im Rahmen des Millionenkreditverfahrens und

zur Anzeige der von den Instituten gewährten Großkredite und Millionenkredite zu erlas-

sen, insbesondere Bestimmungen zu erlassen über

1. die Ermittlung der Kreditbeträge und Kreditnehmer,

139

2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von Derivaten sowie die Ermittlung von

Pensions- und Leihgeschäften und von anderen mit diesen vergleichbaren Ge-

schäften sowie der für diese Geschäfte übernommenen Gewährleistungen,

3. abweichende Bestimmungen zu den §§ 20 bis 20b sowie nähere Bestimmungen

für Institute, nach denen es ihnen auf Antrag gestattet werden kann, die Besiche-

rungswirkungen von Finanzsicherheiten bei der Ermittlung der Kreditbeträge nach

den §§ 13 bis 13b zu berücksichtigen, wenn sie periodische Stresstests durchfüh-

ren und Strategien zur Steuerung von Konzentrationsrisiken entwickelt haben,

3. die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern,

5. die Anrechnung von Krediten auf die Großkreditgrenzen und im Rahmen der Milli-

onenkreditanzeigen,

6. die Anerkennung, Berücksichtigung und Berechnung von Sicherungsinstrumenten

(Kreditrisikominderungsbestimmungen),

7. die Anzeigepflichten bei Konzentrationsrisiken gegenüber einem Sicherungsgeber,

8. die Beschlussfassungspflichten für Großkredite,

9. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträ-

ger, Übertragungswege und Datenformate der Großkreditanzeigen nach den §§ 13

bis 13b und die nach diesen Bestimmungen bestehenden Anzeigepflichten, die

durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen ergänzt werden kön-

nen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, ins-

besondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten geöff-

neten Positionen zu erhalten,

10. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposition,

11. abweichende Bestimmungen zu § 20 für das kreditnehmerbezogene Vorleistungs-

risiko,

12. die Unterlegung des Überschreitungsbetrags nach § 13a Abs. 4 Satz 2, 4 und 6

sowie nach Abs. 5 Satz 2 und 4,

13. 4. die Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und den Beobachtungszeitraum nach § 14

Abs. 1 Satz 1,

14. 5. weitere Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2, soweit dies

auf Grund von Informationen, die die Deutsche Bundesbank von ausländischen

Evidenzzentralen erhalten hat, erforderlich ist,

15. 6. Einzelheiten zu den Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2,

insbesondere zu den Voraussetzungen und den Inhalten der Rückmeldungen der

Informationen über prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeiten, sowie die Aufglie-

derung der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 3,

16. 7. Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen Datenübertragung nach § 14

Abs. 2 Satz 6.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die

Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der

Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der

Institute anzuhören.

140

2a.

Refinanzierungsregister

§ 22a

Registerführendes Unternehmen

(1) Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kreditinstitut oder eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a

genannte Einrichtung und hat eine Zweckgesellschaft, ein Refinanzierungsmittler, ein Kre-

ditinstitut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder eine in § 2

Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3a Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung ein Unter-

nehmen im Sinne des § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6 einen Anspruch auf Übertra-

gung einer Forderung des Refinanzierungsunternehmens oder eines Grundpfandrechts

des Refinanzierungsunternehmens, das der Sicherung von Forderungen dient, können

diese Gegenstände in ein vom Refinanzierungsunternehmen geführtes Refinanzierungs-

register eingetragen werden; dies gilt entsprechend für Registerpfandrechte an einem Luft-

fahrzeug und für Schiffshypotheken. Für jede Refinanzierungstransaktion ist eine geson-

derte Abteilung zu bilden.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Forderungen und Grundpfandrechte treuhänderisch

von dem Refinanzierungsunternehmen verwaltet werden.

(2) Eine Pflicht des Refinanzierungsunternehmens oder des Refinanzierungsmittlers zur Füh-

rung eines Refinanzierungsregisters wird durch diesen Unterabschnitt nicht begründet. Die

Registerführung kann nur unter den Voraussetzungen des § 22k beendet oder übertragen

werden.

(3) Eine Auslagerung der Registerführung ist nicht statthaft.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Refinanzierungsmittler, die Kreditinstitut oder

eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a genannte Einrichtung sind.

§ 22b

Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte

(1) Ist das Refinanzierungsunternehmen weder ein Kreditinstitut noch eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1

bis 3a genannte Einrichtung, können die in § 22a Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände

des Refinanzierungsunternehmens, auf deren Übertragung eine Zweckgesellschaft, ein

Refinanzierungsmittler oder ein , ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des Europäi-

schen Wirtschaftsraums ein Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1

bis 6 einen Anspruch hat, in ein von einem Kreditinstitut oder von der Kreditanstalt für

Wiederaufbau geführtes Refinanzierungsregister eingetragen werden. Enthält das Refi-

nanzierungsregister daneben Gegenstände, deren Übertragung das registerführende oder

ein anderes Unternehmen schuldet, so ist für jeden zur Übertragung Verpflichteten inner-

halb desselben Refinanzierungsregisters eine gesonderte Abteilung und innerhalb dieser

für jede Refinanzierungstransaktion eine Unterabteilung zu bilden.

(2) Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kreditinstitut, für welches die Führung eines ei-

genen Refinanzierungsregisters nach Art und Umfang seines Geschäftsbetriebs eine un-

angemessene Belastung darstellt, so soll die Bundesanstalt auf Antrag des Refinanzie-

rungsunternehmens der Führung des Refinanzierungsregisters durch ein anderes Kredit-

141

institut zustimmen. Die Zustimmung der Bundesanstalt gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen

eines Monats nach Stellung des Antrages verweigert wird.

(3) Eintragungen, die für andere Kreditinstitute vorgenommen werden, ohne dass eine Zu-

stimmung der Bundesanstalt nach Absatz 2 vorliegt, sind unwirksam.

(4) § 22a Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, findet entsprechende Anwendung.

§ 22c

Refinanzierungsmittler

Die §§ 22d bis 22o gelten sinngemäß für Refinanzierungsregister, die gemäß § 22a Abs. 4 von

einem Refinanzierungsmittler oder gemäß § 22b Abs. 4 für einen Refinanzierungsmittler geführt

werden.

§ 22d

Refinanzierungsregister

(1) Eine elektronische Führung des Refinanzierungsregisters ist zulässig, sofern sichergestellt

ist, dass hinreichende Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen worden sind. Das

Bundesministerium der Finanzen hat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung

des Bundesrates bedarf, Einzelheiten über die Form des Refinanzierungsregisters sowie

der Art und Weise der Aufzeichnung zu bestimmen. Das Bundesministerium der Finanzen

kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-

leistungsaufsicht übertragen.

(2) In das Refinanzierungsregister sind von dem registerführenden Unternehmen einzutragen:

1. die Forderungen oder die Sicherheiten, auf deren Übertragung die im Register als

übertragungsberechtigt eingetragenen Zweckgesellschaften, Refinanzierungsmitt-

ler, Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder

in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3a genannten Einrichtungen Unternehmen im Sinne

des § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6 (Übertragungsberechtigte) einen An-

spruch haben,

2. der Übertragungsberechtigte,

3. der Zeitpunkt der Eintragung,

4. falls ein Gegenstand als Sicherheit dient, den rechtlichen Grund, den Umfang, den

Rang der Sicherheit und das Datum des Tages, an dem der den rechtlichen Grund

für die Absicherung enthaltende Vertrag geschlossen wurde.

In den Fällen der Nummern 1 und 4 genügt es, wenn Dritten, insbesondere dem Verwalter,

dem Sachwalter, der Bundesanstalt oder einem Insolvenzverwalter die eindeutige Bestim-

mung der einzutragenden Angaben möglich ist. Ist der Übertragungsberechtigte eine

Pfandbriefbank, so ist diese sowie der gemäß § 7 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes bestellte

Treuhänder von der Eintragung zu unterrichten. Ist der Übertragungsberechtigte ein Versi-

cherungsunternehmen, ist dieses sowie der nach § 70 des Versicherungsaufsichtsgeset-

zes bestellte Treuhänder von der Eintragung zu unterrichten.

(3) Soweit nach Absatz 2 erforderliche Angaben fehlen oder Eintragungen unrichtig sind oder

keine eindeutige Bestimmung einzutragender Angaben zulassen, sind die betroffenen Ge-

genstände nicht ordnungsgemäß eingetragen.

142

(4) Forderungen sind auch dann eintragungsfähig und nach Eintragung an den Übertragungs-

berechtigten veräußerbar, wenn die Abtretung durch mündliche oder konkludente Verein-

barung mit dem Schuldner ausgeschlossen worden ist. § 354a des Handelsgesetzbuchs

sowie gesetzliche Verfügungsverbote bleiben unberührt.

(5) Eintragungen können nur mit Zustimmung des Übertragungsberechtigten gelöscht werden.

sowie, sofern Sofern ein Übertragungsberechtigter eine Pfandbriefbank oder ein Versiche-

rungsunternehmen ist, können Eintragungen nur mit Zustimmung des Treuhänders der

Pfandbriefbank beziehungsweise des Treuhänders des Versicherungsunternehmens ge-

löscht werden. , In jedem Fall ist wobei der Zeitpunkt der Löschung einzutragen ist. Feh-

lerhafte Eintragungen können jedoch mit Zustimmung des Verwalters gelöscht werden;

Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Korrektur, ihr Zeitpunkt und die Zustimmung

des Verwalters sind im Refinanzierungsregister einzutragen. Die nochmalige Eintragung

ohne Löschung der früheren Eintragung entfaltet keine Rechtswirkung.

(6) Der Übertragungsberechtigte kann jederzeit vom Verwalter einen Auszug über die ihn be-

treffenden Eintragungen im Refinanzierungsregister verlangen, auf dem der Verwalter die

Übereinstimmung mit dem Refinanzierungsregister in Schriftform bestätigt hat.

§ 22e

Bestellung des Verwalters

(1) Bei jedem registerführenden Unternehmen ist eine natürliche Person als Verwalter des

Refinanzierungsregisters (Verwalter) zu bestellen. Das Amt erlischt mit der Beendigung der

Registerführung oder der Bestellung eines personenverschiedenen Sachwalters des Refi-

nanzierungsregisters nach § 22l Abs. 4 Satz 1.

(2) Die Bestellung erfolgt durch die Bundesanstalt auf Vorschlag des registerführenden Unter-

nehmens. Die Bundesanstalt soll die vorgeschlagene Person zum Verwalter bestellen,

wenn deren Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und Sachkunde gewährleistet erscheint. Bei

ihrer Entscheidung hat die Bundesanstalt die Interessen des im Refinanzierungsregister

eingetragenen oder einzutragenden Übertragungsberechtigten angemessen zu berück-

sichtigen.

(3) Die Bestellung kann befristet werden; die Bundesanstalt kann den Verwalter jederzeit aus

sachlichem Grund abberufen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Steht der Verwalter zu ei-

nem an einer konkreten Refinanzierungstransaktion Beteiligten in einem Beschäftigungs-

oder Mandatsverhältnis, so ruht sein Amt für diese Refinanzierungstransaktion.

(4) Auf Antrag des registerführenden Unternehmens ist ein Stellvertreter des Verwalters zu

bestellen. Der Antrag ist zu jeder Zeit zulässig. Auf die Bestellung und Abberufung des

Stellvertreters finden die Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung. Wird der Verwalter

nach Absatz 3 Satz 1 abberufen, ruht sein Amt oder ist er verhindert, so tritt der Stellvertre-

ter an seine Stelle.

(5) Ist ein Verwalter für einen nicht unerheblichen Zeitraum nicht vorhanden, an der Wahr-

nehmung seiner Aufgaben verhindert oder ruht sein Amt, ohne dass ein Stellvertreter an

seine Stelle getreten ist, bestellt die Bundesanstalt ohne Anhörung des registerführenden

Unternehmens einen geeigneten Verwalter. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das regis-

terführende Unternehmen hat der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Um-

stand gemäß Satz 1 eingetreten ist.

143

(6) Der Verwalter und sein Stellvertreter haften dem registerführenden Unternehmen sowie

den Übertragungsberechtigten aus ihrer Tätigkeit nur im Falle von Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit. Die Ersatzpflicht des Verwalters oder des Stellvertreters beschränkt sich im

Falle grob fahrlässigen Handelns auf 1 Million Euro. Sie kann nicht durch Vertrag ausge-

schlossen oder beschränkt werden. Wird die Haftung des Verwalters oder des Stellvertre-

ters durch eine Versicherung abgedeckt, ist ein Selbstbehalt in Höhe des Eineinhalbfachen

der nach § 22i Absatz 1 festgesetzten jährlichen Vergütung vorzusehen. Das registerfüh-

rende Unternehmen darf den Versicherungsvertrag zugunsten des Verwalters und des

Stellvertreters schließen und die Prämien zahlen.

§ 22f

Verhältnis des Verwalters zur Bundesanstalt

(1) Der Verwalter hat der Bundesanstalt Auskunft über die von ihm im Rahmen seiner Tätig-

keit getroffenen Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen und auch unaufgefordert

Mitteilungen zu machen, wenn Umstände auf eine nicht ordnungsgemäße Registerführung

hindeuten.

(2) Der Verwalter ist an Weisungen der Bundesanstalt nicht gebunden.

§ 22g

Aufgaben des Verwalters

(1) Der Verwalter wacht darüber, dass das Refinanzierungsregister ordnungsgemäß geführt

wird. Zu seinen Aufgaben gehört es jedoch nicht zu prüfen, ob es sich bei den eingetrage-

nen Gegenständen um solche des Refinanzierungsunternehmens oder um nach § 22d

Abs. 2 eintragungsfähige Gegenstände handelt.

(2) Insbesondere hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters darauf zu achten, dass

1. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Abs. 2 erforderlichen Angaben enthält,

2. die im Refinanzierungsregister enthaltenen Zeitangaben der Richtigkeit entspre-

chen und

3. die Eintragungen nicht nachträglich verändert werden.

Im Übrigen hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters die inhaltliche Richtigkeit des

Refinanzierungsregisters nicht zu überprüfen.

(3) Der Verwalter kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und

Einrichtungen bedienen.

§ 22h

Verhältnis des Verwalters zum registerführenden Unternehmen und zum

Refinanzierungsunternehmen

(1) Der Verwalter ist befugt, jederzeit die Bücher und Papiere des registerführenden Unter-

nehmens einzusehen, es sei denn, dass sie mit der Führung des Refinanzierungsregisters

in keinem Zusammenhang stehen. In den Fällen des § 22b stehen dem Verwalter diesel-

ben Befugnisse auch gegenüber dem Refinanzierungsunternehmen zu.

144

(2) Der Verwalter ist zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, von denen er

durch Einsicht in die Bücher und Papiere des registerführenden Unternehmens oder des

davon abweichenden Refinanzierungsunternehmens Kenntnis erlangt. Der Bundesanstalt

darf er nur über Tatsachen Auskunft geben oder Mitteilung machen, die mit der Überwa-

chung des Refinanzierungsregisters im Zusammenhang stehen.

(3) Streitigkeiten zwischen dem Verwalter und dem registerführenden Unternehmen oder dem

davon abweichenden Refinanzierungsunternehmen entscheidet die Bundesanstalt.

§ 22i

Vergütung des Verwalters

(1) Der Verwalter sowie sein Stellvertreter erhalten von dem registerführenden Unternehmen

eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt festgesetzt wird, und

Ersatz der notwendigen Auslagen.

(2) (weggefallen)

(3) Außer in Fällen des Absatzes 1 sind Leistungen des registerführenden Unternehmens, des

Refinanzierungsunternehmens, für welches das Register geführt wird, und der Übertra-

gungsberechtigten an den Verwalter des Refinanzierungsregisters und dessen Stellvertre-

ter unzulässig.

§ 22j

Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister

(1) Gegenstände des Refinanzierungsunternehmens, die ordnungsgemäß im Refinanzie-

rungsregister eingetragen sind, können im Fall der Insolvenz des Refinanzierungsunter-

nehmens vom Übertragungsberechtigten nach § 47 der Insolvenzordnung ausgesondert

werden. Das Gleiche gilt für Gegenstände, die an die Stelle der ordnungsgemäß im Refi-

nanzierungsregister eingetragenen Gegenstände treten. Gegen Verfügungen im Wege der

Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung kann der Übertragungsberechtigte Wider-

spruch im Wege der Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung erheben.

(2) Die Eintragung in das Refinanzierungsregister schränkt Einwendungen und Einreden Drit-

ter gegen die eingetragenen Forderungen und Rechte nicht ein. Werden die im Refinanzie-

rungsregister eingetragenen Gegenstände ausgesondert oder an den Übertragungsbe-

rechtigten beziehungsweise von dem Übertragungsberechtigten an einen Dritten übertra-

gen, können alle Einwendungen und Einreden wie bei einer Abtretung geltend gemacht

werden. Die Vorschrift des § 1156 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine An-

wendung. Dienen im Refinanzierungsregister eingetragene Gegenstände der Absicherung

anderer Gegenstände, so kann der Sicherungsgeber gegenüber dem Übertragungsbe-

rechtigten alle Einwendungen und Einreden aus dem Vertrag geltend machen, der den

rechtlichen Grund für die Absicherung enthält. Die Vorschrift des § 1157 Satz 2 des Bür-

gerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. § 22d Abs. 4 in Verbindung mit § 22j

Abs. 1 Satz 1 und 2 bleibt jedoch unberührt.

(3) Gegenüber den Ansprüchen des Übertragungsberechtigten auf Übertragung der ord-

nungsgemäß im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände kann das Refinan-

zierungsunternehmen nicht aufrechnen und keine Zurückbehaltungsrechte geltend ma-

chen. Anfechtungsrechte seiner Gläubiger nach dem Anfechtungsgesetz und den §§ 129

bis 147 der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

145

(4) Den Wirkungen der Absätze 1 bis 3 steht nicht entgegen, dass das Refinanzierungsunter-

nehmen im Rahmen der Veräußerung der eingetragenen Gegenstände an den Übertra-

gungsberechtigten das Risiko deren Werthaltigkeit ganz oder teilweise trägt.

§ 22k

Beendigung und Übertragung der Registerführung

(1) Willigen alle im Refinanzierungsregister eingetragenen Übertragungsberechtigten und

deren Gläubiger und, sofern ein Übertragungsberechtigter eine Pfandbriefbank oder ein

Versicherungsunternehmen ist, der Treuhänder der Pfandbriefbank oder des Versiche-

rungsunternehmens ein, kann die Führung des Refinanzierungsregisters einen Monat

nach Anzeige an die Bundesanstalt beendet werden. Willigen alle im Refinanzierungsre-

gister eingetragenen Übertragungsberechtigten und deren Gläubiger und, sofern ein Über-

tragungsberechtigter eine Pfandbriefbank oder ein Versicherungsunternehmen ist, der

Treuhänder der Pfandbriefbank oder des Versicherungsunternehmens ein, kann die Regis-

terführung unter Aufsicht der Bundesanstalt auf ein geeignetes Kreditinstitut übertragen

werden, sofern es sich bei den eingetragenen Gegenständen um solche des die Register-

führung übernehmenden Kreditinstituts handelt oder die Voraussetzungen des § 22b über

die Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte vorliegen.

(2) Die Registerführung endet außerdem, wenn das registerführende Unternehmen nach Ein-

schätzung der Bundesanstalt zur Registerführung ungeeignet ist. In diesem Fall wird die

Führung des Registers unter Aufsicht der Bundesanstalt auf ein nach Einschätzung der

Bundesanstalt zur Registerführung geeignetes Kreditinstitut übertragen. Die Vorschriften

des § 22b über die Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte finden sinngemäße

Anwendung.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn über das Vermögen eines Unternehmens, das ein

Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte führt, das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

§ 22l

Bestellung des Sachwalters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

(1) Ist über das Vermögen eines Unternehmens, das ein Refinanzierungsregister nicht nur für

Dritte führt, das Insolvenzverfahren eröffnet, bestellt das Insolvenzgericht auf Antrag der

Bundesanstalt eine oder zwei von der Bundesanstalt vorgeschlagene natürliche Personen

als Sachwalter des Refinanzierungsregisters (Sachwalter). Das Gericht kann vom Vor-

schlag der Bundesanstalt abweichen, wenn dies zur Sicherstellung einer sachgerechten

Zusammenarbeit zwischen Insolvenzverwalter und Sachwalter erforderlich erscheint. Der

Sachwalter erhält eine Urkunde über seine Ernennung, die er bei Beendigung seines Am-

tes dem Insolvenzgericht zurückzugeben hat.

(2) Die Bundesanstalt stellt einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1, wenn dies nach Anhörung der

Übertragungsberechtigten zur ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregis-

ter eingetragenen Gegenstände erforderlich erscheint. Als Sachwalter des Refinanzie-

rungsregisters soll die Bundesanstalt den Verwalter des Refinanzierungsregisters vor-

schlagen, bei Fehlen oder dauernder Verhinderung desselben seinen Stellvertreter oder

eine andere geeignete natürliche Person. Der Sachwalter des Refinanzierungsregisters ist

auf Antrag der Bundesanstalt abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

146

(3) Erscheint die Bestellung eines zweiten Sachwalters des Refinanzierungsregisters zur ord-

nungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände

erforderlich, kann die Bundesanstalt nach Anhörung der Übertragungsberechtigten einen

weiteren Antrag nach Absatz 1 Satz 1 stellen. Stellt sie diesen Antrag, soll sie den Stellver-

treter des Verwalters des Refinanzierungsregisters oder, wenn ein solcher fehlt, eine ande-

re geeignete natürliche Person vorschlagen.

(4) Mit der Bestellung einer anderen Person als der des Verwalters zum Sachwalter erlischt

das Amt des Verwalters. Das Amt wird vom Sachwalter des Refinanzierungsregisters fort-

geführt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Stellvertreter des Verwalters.

§ 22m

Bekanntmachung der Bestellung des Sachwalters

(1) Das Insolvenzgericht hat die Ernennung und Abberufung des Sachwalters unverzüglich

dem zuständigen Registergericht mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. Die Er-

nennung und Abberufung des Sachwalters sind auf die Mitteilung von Amts wegen in das

Handelsregister einzutragen. Die Eintragungen werden nicht bekannt gemacht. Die Vor-

schriften des § 15 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung.

(2) Sind in das Refinanzierungsregister Rechte des registerführenden Unternehmens einge-

tragen, für die eine Eintragung im Grundbuch besteht, so ist die Bestellung des Sachwal-

ters auf Ersuchen des Insolvenzgerichts oder des Sachwalters in das Grundbuch einzutra-

gen, wenn nach der Art der Rechte und den Umständen zu besorgen ist, dass ohne die

Eintragung die Interessen der Übertragungsberechtigten gefährdet werden. Satz 1 gilt ent-

sprechend für Rechte des registerführenden Unternehmens, die im Schiffsregister, Schiffs-

bauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind.

§ 22n

Rechtsstellung des Sachwalters

(1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Insolvenzgericht kann

vom Sachwalter insbesondere jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den

Sachstand und die Geschäftsführung verlangen. Daneben obliegen dem Sachwalter die

Pflichten eines Verwalters. Der Sachwalter und der Insolvenzverwalter haben einander alle

Informationen mitzuteilen, die für das Insolvenzverfahren über das Vermögen des register-

führenden Unternehmens und für die Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetra-

genen Gegenstände von Bedeutung sein können.

(2) Soweit das registerführende Unternehmen befugt war, die im Refinanzierungsregister ein-

getragenen Gegenstände zu verwalten und über sie zu verfügen, geht dieses Recht auf

den Sachwalter über. In Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter nutzt der Sachwalter alle

Einrichtungen des registerführenden Unternehmens, die zur Verwaltung der eingetragenen

Gegenstände erforderlich sind.

(3) Hat das registerführende Unternehmen nach der Bestellung des Sachwalters über einen

im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstand verfügt, so ist diese Verfügung un-

wirksam. Die Vorschriften der §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der §§ 16,

17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und der

§§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bleiben unberührt. Hat das regis-

147

terführende Unternehmen am Tage der Bestellung des Sachwalters des Refinanzierungs-

registers verfügt, so wird vermutet, dass es nach der Bestellung verfügt hat.

(4) Der Sachwalter des Refinanzierungsregisters hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt

eines ordentlichen und gewissenhaften Sachwalters anzuwenden. Verletzt der Sachwalter

des Refinanzierungsregisters seine Pflichten, so können die Übertragungsberechtigten

und das registerführende Unternehmen Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens ver-

langen. Dies gilt nicht, wenn der Sachwalter des Refinanzierungsregisters die Pflichtverlet-

zung nicht zu vertreten hat.

(5) Der Sachwalter des Refinanzierungsregisters erhält von der Bundesanstalt eine angemes-

sene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bun-

desanstalt von den Übertragungsberechtigten anteilig nach der Anzahl der für sie einge-

tragenen Gegenstände gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vor-

zuschießen. Soweit das Refinanzierungsregister für Dritte geführt wird, sind diese neben

den Übertragungsberechtigten als Gesamtschuldner zur Erstattung und zum Vorschuss

verpflichtet. § 22i Abs. 2 und 3 Satz 1 gilt sinngemäß. § 22i Abs. 3 Satz 2 findet mit der

Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bundesanstalt beim Insolvenzgericht einen

Antrag auf Abberufung stellen soll.

§ 22o

Bestellung des Sachwalters bei Insolvenzgefahr

(1) Unter den Voraussetzungen des § 46 bestellt das Gericht am Sitz des registerführenden

Unternehmens auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei Personen als Sachwalter. Die

Bundesanstalt stellt einen Antrag nach Satz 1, wenn dies nach Anhörung der Übertra-

gungsberechtigten zur ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister ein-

getragenen Gegenstände erforderlich erscheint. Bei Gefahr im Verzuge ist auf die Anhö-

rung zu verzichten. In diesem Fall ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen.

(2) Für die Bestellung und Abberufung sowie für die Rechtsstellung eines unter diesen Um-

ständen bestellten Sachwalters gelten die Vorschriften der §§ 22l bis 22n mit der Maßgabe

entsprechend, dass an die Stelle des Insolvenzgerichts das Gericht am Sitz des register-

führenden Unternehmens tritt. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 22l Abs. 2 Satz 3 liegt

insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 46 wieder entfallen sind. In die-

sem Fall soll die Bundesanstalt aus dem Kreis der Sachwalter den Verwalter bestellen.

(3) Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des registerführenden Unternehmens

nach Bestellung des Sachwalters nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 eröffnet, so gilt der

Sachwalter für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als mit Eröffnung des In-

solvenzverfahrens vom Insolvenzgericht bestellt. Das Insolvenzgericht tritt an die Stelle

des Gerichts am Sitz des registerführenden Unternehmens. Das Gericht am Sitz des regis-

terführenden Unternehmens hat dem Insolvenzgericht alle mit der Bestellung und Aufsicht

des Sachwalters des Refinanzierungsregisters in Zusammenhang stehenden Unterlagen

zu übergeben.

148

3.

Kundenrechte

§ 22p

(weggefallen)

4.

Werbung und Hinweispflichten der Institute

§ 23

Werbung

(1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt be-

stimmte Arten der Werbung untersagen.

(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute und

des Verbraucherschutzes zu hören.

§ 23a

Sicherungseinrichtung

(1) Ein Institut, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 oder 10 betreibt

oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringt, hat

Kunden, die nicht Institute sind, im Preisaushang über die Zugehörigkeit zu einer Einrich-

tung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern (Sicherungseinrichtung) zu

informieren. Das Institut hat ferner Kunden, die nicht Institute sind, vor Aufnahme der Ge-

schäftsbeziehung in Textform in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung gel-

tenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren. So-

fern Einlagen und andere rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind, hat das Institut auf die-

se Tatsache in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und an hervor-

gehobener Stelle in den Vertragsunterlagen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung hinzu-

weisen, es sei denn, die rückzahlbaren Gelder sind in Pfandbriefen, Kommunalschuldver-

schreibungen oder anderen Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Ar-

tikels 52 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, verbrieft. Die Informati-

onen in den Vertragsunterlagen gemäß Satz 3 dürfen keine anderen Erklärungen enthalten

und sind gesondert von den Kunden zu unterschreiben. Außerdem müssen auf Anfrage In-

formationen über die Bedingungen der Sicherung einschließlich der für die Geltendma-

chung der Entschädigungsansprüche erforderlichen Formalitäten erhältlich sein.

(2) Scheidet ein Institut aus einer Sicherungseinrichtung aus, hat es die Kunden, die nicht

Institute sind, sowie die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hierüber unverzüg-

lich in Textform zu unterrichten.

5.

Besondere Pflichten der Institute, ihrer Geschäftsleiter, sowie der

149

Finanzholding-Gesellschaften der gemischten Finanzholding-

Gesellschaften und der gemischten Unternehmen

§ 24

Anzeigen

(1) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzei-

gen

1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters oder eines Vertreters des Ge-

schäftsleiters und die Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung

des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tat-

sachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, und der fachlichen Eignung und

der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen

Aufgaben wesentlich sind, und sowie den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung

einer solchen Absicht;

2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters das Ausscheiden eines Vertreters des Ge-

schäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts

in dessen gesamten Geschäftsbereich;

3. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1

erforderlich ist, und die Änderung der Firma;

4. einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der nach

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren

Eigenmittel;

5. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes;

6. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle in einem Dritt-

staat sowie die Aufnahme und die Beendigung der Erbringung grenzüberschreiten-

der Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle;

7. die Einstellung des Geschäftsbetriebs;

8. die Absicht seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Organe, eine Entscheidung

über seine Auflösung herbeizuführen;

9. das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach § 33 Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 sowie den Wegfall einer geeigneten Versicherung nach § 33 Abs. 1

Satz 2 und 3;

10. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Insti-

tut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen

von 20 vom Hundert, 30 vom Hundert und 50 vom Hundert der Stimmrechte oder

des Kapitals sowie die Tatsache, daß das Institut Tochterunternehmen eines ande-

ren Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Institut von der bevorste-

henden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt;

11. jeden Fall, in dem die Gegenpartei eines Pensionsgeschäftes, umgekehrten Pen-

sionsgeschäftes oder Darlehensgeschäftes in Wertpapieren oder Waren ihren Er-

füllungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist;

150

12. das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung zu ei-

ner anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen;

13. das Entstehen, die Veränderungen in der Höhe oder die Beendigung einer qualifi-

zierten bedeutenden Beteiligung an anderen Unternehmen;

14. die Feststellung, dass bei der Ermittlung der Auswirkungen einer von der Bundes-

anstalt nach § 25a Abs. 1 Satz 7 vorgegebenen plötzlichen und unerwarteten Zins-

änderung der Barwert des Instituts um mehr als 20 vom Hundert der Eigenmittel

nach § 10 Abs. 2 absinkt; die Vorlage eines Vorschlags zur einer Beschlussfassung

gemäß § 25a Absatz 5 Satz 6;

14a. den Beschluss über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a

Absatz 5 Satz 5 unter Angabe der beschlossenen Erhöhung der variablen Vergü-

tung im Verhältnis zur fixen Vergütung;

15. die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs-

oder Aufsichtsorgans unter Angabe der zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und

Sachkunde erforderlichen Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit,

Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung

ihrer Aufgaben notwendig sind;

15a. das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs-

oder Aufsichtsorgans;

16. eine Änderung des Verhältnisses von bilanziellem Eigenkapital zur Summe aus der

Bilanzsumme und den außerbilanziellen Verpflichtungen und des Wiedereinde-

ckungsaufwands für Ansprüche aus außerbilanziellen Geschäften (modifizierte bi-

lanzielle Eigenkapitalquote) um mindestens 5 vom Hundert auf der Grundlage ei-

nes Monatsausweises nach § 25 Abs. 1 Satz 1 oder der monatlichen Bilanzstatistik

nach § 25 Abs. 1 Satz 3 jeweils zum Ende eines Quartals im Verhältnis zum fest-

gestellten Jahresabschluss des Instituts; soweit das Institut nach internationalen

Rechnungslegungsstandards bilanziert oder auf Grund der Vorschriften des Wert-

papierhandelsgesetzes zur Aufstellung von Zwischenabschlüssen verpflichtet ist,

ist eine entsprechende Änderung der modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote

auch auf der Grundlage eines Zwischenabschlusses im Verhältnis zum festgestell-

ten Jahresabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards anzuzei-

gen;

17. Kredite

a) an Kommanditisten, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter

Haftung, Aktionäre, Kommanditaktionäre oder Anteilseigner an einem Insti-

tut des öffentlichen Rechts, wenn diesen jeweils mehr als 25 Prozent des

Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Instituts gehören o-

der ihnen jeweils mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an dem Institut zu-

stehen und der Kredit zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt oder

nicht banküblich besichert worden ist, und

b) an Personen, die Kapital, soweit es sich nicht um Kapital nach Buchstabe a

handelt, nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51 Buchstabe a

der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung ge-

währt haben, das mehr als 25 Prozent des Kernkapitals nach Artikel 25 der

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung ohne Be-

151

rücksichtigung des Kapitals nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Arti-

kel 51 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gel-

tenden Fassung beträgt, wenn der Kredit zu nicht marktmäßigen Bedin-

gungen gewährt oder nicht banküblich besichert worden ist.

(1a) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen:

1. seine engen Verbindungen zu anderen natürlichen Personen oder Unternehmen,

2. seine qualifizierten bedeutenden Beteiligungen an anderen Unternehmen,

3. den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an dem

anzeigenden Institut und an den ihm nach § 10a nachgeordneten Unternehmen mit

Sitz im Ausland sowie die Höhe dieser Beteiligungen,

4. die Anzahl seiner inländischen Zweigstellen, und

5. die modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote auf der Grundlage des festgestellten

Jahresabschlusses,

6. die Einstufung als bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 2 der Instituts-

Vergütungsverordnung vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1374) § 17 der Instituts-

vergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270) sowie eine Än-

derung dieser Einstufung,

7. soweit es sich um ein CRR-Institut handelt, die Informationen, die für einen Ver-

gleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 der

Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g und h

der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung durch die Eu-

ropäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind, und

8. soweit es sich um ein CRR-Institut handelt, die Informationen über Geschäftsleiter

und Mitarbeiter mit einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro

im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Arti-

kel 450 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils

geltenden Fassung, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäi-

sche Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind.

(1b) Bei der Anzeige eines Kredits nach Absatz 1 Nummer 17 hat das Institut die gestellten

Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzugeben. Es hat einen Kredit, den es nach Ab-

satz 1 Nummer 17 angezeigt hat, unverzüglich erneut der Bundesanstalt und der Deut-

schen Bundesbank anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedin-

gungen rechtsgeschäftlich geändert werden, und die entsprechenden Änderungen anzu-

geben. Die Bundesanstalt kann von den Instituten fordern, ihr und der Deutschen Bundes-

bank alle fünf Jahre eine Sammelanzeige der nach Absatz 1 Nummer 17 anzuzeigenden

Kredite einzureichen.

(2) Hat ein Institut die Absicht, sich mit einem anderen Institut im Sinne dieses Gesetzes, E-

Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Zahlungsinstitut im Sin-

ne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu vereinigen, hat es dies der Bundesanstalt

und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

(2a) Ein Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erhebli-

cher Bedeutung im Sinne des § 25d Absatz 3 Satz 7 ist, einer Finanzholding-Gesellschaft

oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deut-

152

schen Bundesbank die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter

oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens unver-

züglich anzuzeigen.

(3) Ein Geschäftsleiter eines Instituts und die Personen, die die Geschäfte einer Finanzhol-

ding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen,

haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen

1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Auf-

sichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und

2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unter-

nehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung.

Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 gilt das Halten von mindestens

25 vom Hundert der Anteile am Kapital des Unternehmens.

(3a) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank

unverzüglich anzuzeigen:

1. die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-

Gesellschaft tatsächlich führen soll, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beur-

teilung der Zuverlässigkeit, und der fachlichen Eignung und der ausreichenden

zeitlichen Verfügbarkeit für das Wahrnehmen seiner Aufgaben wesentlich sind, und

den Vollzug einer solchen Absicht;

2. das Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft

tatsächlich geführt hat;

3. Änderungen der Struktur der Finanzholding-Gruppe in der Weise, dass die Gruppe

künftig branchenübergreifend tätig wird;

4. die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs-

oder Aufsichtsorgans unter Angabe der zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und

Sachkunde erforderlichen Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit,

Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung

ihrer Aufgaben notwendig sind;

5. das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs-

oder Aufsichtsorgans.

Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank

ferner einmal jährlich eine Sammelanzeige der Institute, Kapitalverwaltungsgesellschaften

Kapitalanlagegesellschaften, Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen

und Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die ihr nachgeord-

nete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 3 bis 5 sind, einzureichen. Die Bundesanstalt

übermittelt den zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschafts-

raums, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Kommission ei-

ne Aufstellung über die eingegangenen Sammelanzeigen nach Satz 1. Die Begründung,

die Veränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligungen oder Unternehmensbeziehungen

sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Für eine

gemischte Finanzholding-Gesellschaft gelten Satz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der Per-

sonen, die die Geschäfte tatsächlich führen sollen und Satz 1 Nummer 4 und 5 hinsichtlich

der Mitglieder des Verwaltungs-und Aufsichtsorgans dieser Gesellschaft sowie die Sätze 2

bis 4 entsprechend., und 2 und 4 und die Sätze 2 bis 4 gilt gelten entsprechend für eine

153

gemischte Finanzholding-Gesellschaft hinsichtlich der Personen, die die Geschäfte dieser

Gesellschaft tatsächlich führen sollen; . Satz 1 Nummer 4 und 5 gilt entsprechend für eine

gemischte Finanzholding-Gesellschaft hinsichtlich der Mitglieder des Verwaltungs- und

Aufsichtsorgans dieser Gesellschaft.

(3b) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Instituten oder Arten oder Grup-

pen von Instituten zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, insbesondere um

vertieften Einblick in die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Institute, deren

Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und in die Fähigkeiten der Mitglie-

der der Organe des Instituts, zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-

desanstalt und der Deutschen Bundesbank erforderlich ist.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank

durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der

nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen und über die

zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate erlassen und die bestehen-

den Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die

Einreichung von Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben

der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurtei-

lung der von den Instituten durchgeführten Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen zu

erhalten. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit

der Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen

mit der Deutschen Bundesbank ergehen. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spit-

zenverbände der Institute anzuhören.

§ 24a

Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitender

Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums

(1) Ein Einlagenkreditinstitut CRR-Kreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen, das die

Absicht hat, eine Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-

schaftsraums zu errichten, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank

unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten

1. die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden

soll,

2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatori-

sche Aufbau der Zweigniederlassung und eine Absicht zur Heranziehung vertrag-

lich gebundener Vermittler, hervorgehen,

3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Instituts im Aufnahmestaat Aufnahmemit-

gliedstaat angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und

4. die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung.

(2) Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage

des Instituts anzuzweifeln, übermittelt die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1

Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zu-

ständigen Behörden des Aufnahmestaats Aufnahmemitgliedstaates und teilt dies dem an-

zeigenden Institut mit. Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats Auf-

nahmemitgliedstaates außerdem über die Höhe der Eigenmittel und die Angemessenheit

der Eigenmittelausstattung sowie gegebenenfalls über die Einlagensicherungseinrichtung

154

oder Anlegerentschädigungseinrichtung, der das Institut angehört, oder den gleichwertigen

Schutz im Sinne des § 23a Absatz 1 Satz 1. Leitet die Bundesanstalt die Angaben nach

Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats Aufnahmemitglied-

staates weiter, teilt die Bundesanstalt dem Institut innerhalb von zwei Monaten nach Ein-

gang sämtlicher Angaben nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit. Nach Weiterleitung

der Anzeige an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats Aufnahmemitgliedstaates

kann das Institut nach einer entsprechenden Mitteilung dieser Stellen oder spätestens

nach Ablauf einer Zweimonatsfrist seine Tätigkeit in dem anderen Staat aufnehmen.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden

Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

Bankgeschäfte zu betreiben, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2

Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 4, 9 und 10 oder Satz 3 oder Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

bis 8 zu erbringen, Handelsauskünfte oder Schließfachvermietungen anzubieten oder, im

Falle von Einlagenkreditinstituten CRR-Kreditinstituten, Zahlungsdienste im Sinne des

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erbringen. Die Anzeige hat die Angabe des Staates,

in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll, einen Geschäftsplan

mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten und die Angabe, ob in diesem Staat vertraglich

gebundene Vermittler herangezogen werden sollen, zu enthalten. Besteht kein Grund, die

Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage des Instituts anzuzweifeln,

unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats Aufnahmemit-

gliedstaates innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige. Das Institut hat die Unter-

richtung der zuständigen Stellen des Aufnahmestaats Aufnahmemitgliedstaates innerhalb

dieser Frist abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit in dem anderen Staat aufnimmt. Andern-

falls teilt die Bundesanstalt dem Institut die Nichtunterrichtung und deren Gründe unver-

züglich mit.

(3a) Beabsichtigt der Betreiber eines multilateralen Handelssystems, Handelsteilnehmern in

anderen Staaten einen unmittelbaren Zugang zu seinem Handelssystem zu gewähren, hat

er dies der Bundesanstalt anzuzeigen, sofern es sich um die erstmalige Zugangsgewäh-

rung an einen Handelsteilnehmer in dem betreffenden Staat handelt. Die Bundesanstalt

unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats Aufnahmemitgliedstaates inner-

halb eines Monats nach Eingang der Anzeige von dieser Absicht. Der Betreiber hat der

Bundesanstalt auf Anfrage die Namen der zugelassenen Handelsteilnehmer aus diesem

Staat zu nennen. Auf Ersuchen der zuständigen Stellen im Aufnahmestaat Aufnahmemit-

gliedstaat teilt die Bundesanstalt innerhalb einer angemessenen Frist diese Angaben mit.

(3b) Beabsichtigt ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4

bei einer Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 vertraglich gebundene Vermittler heranzuzie-

hen, so teilt die Bundesanstalt auf Ersuchen der zuständigen Stellen des Aufnahmestaats

Aufnahmemitgliedstaates innerhalb einer angemessenen Frist den oder die Namen der

vertraglich gebundenen Vermittler mit, die das Institut in diesem Staat heranzuziehen be-

absichtigt. Satz 1 gilt entsprechend für das Ersuchen eines Aufnahmestaats Aufnahmemit-

gliedstaates um Übermittlung der Namen der Mitglieder oder Teilnehmer eines im Inland

niedergelassenen multilateralen Handelssystems, welches beabsichtigt, derartige Systeme

in diesem Aufnahmestaat Aufnahmemitgliedstaat bereitzustellen.

(3c) Auf ein Finanzdienstleistungsinstitut, das Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2

Nummer 9 oder Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 be-

treibt und die Absicht hat, für diese Tätigkeit eine Zweigniederlassung in einem anderen

Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zu errichten oder diese Tätigkeit im Wege des

155

grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des Europäischen

Wirtschaftsraums zu betreiben, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, sofern

die Voraussetzungen des § 53b Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 7 erfüllt sind. Absatz 2 Satz

2 gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle des Aufnahmemitgliedstaats über die

Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel des Finanzdienstleistungsinstituts und

die nach Artikel 92 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 errechneten Gesam-

trisikobeträge von dessen Mutterkreditinstitut zu unterrichten ist.

(4) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 angezeigt

wurden, hat das Institut der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und den zuständi-

gen Stellen des Aufnahmestaats Aufnahmemitgliedstaates diese Änderungen mindestens

einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Die Anzei-

gepflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für ein Institut, das seine Zweigniederlassung be-

reits vor dem Zeitpunkt, von dem an es unter die Anzeigepflicht nach Absatz 1 fällt, in ei-

nem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums errichtet hat. Änderungen der

Verhältnisse der Einlagensicherungseinrichtung oder der Anlegerentschädigungseinrich-

tung oder des gleichwertigen Schutzes im Sinne des § 23a Absatz 1 Satz 1 hat das Insti-

tut, das eine Zweigniederlassung gemäß Absatz 1 errichtet hat, der Bundesanstalt, der

Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats Aufnahmemit-

gliedstaates mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzei-

gen. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats Aufnahmemit-

gliedstaates die Änderungen nach Satz 3 mit.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu be-

stimmen, inwieweit die Absätze 1, 2 und 4 auf den Einsatz eines vertraglich gebundenen

Vermittlers, der seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mit-

gliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, entsprechend anzuwenden sind und

daß die Absätze 2 und 4 für die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat

entsprechend gelten, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf Grund von Ab-

kommen der Europäischen Union mit Drittstaaten erforderlich ist.

(6) (weggefallen)

§ 24b

Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen sowie

interoperablen Systemen

(1) Ein Institut hat die Absicht, ein System nach § 1 Abs. 16 zu betreiben, unverzüglich der

Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und die Teilnehmer zu benen-

nen. Dies gilt auch für eine spätere Änderung des Teilnehmerkreises sowie für Vereinba-

rungen über den Betrieb interoperabler Systeme. Die Deutsche Bundesbank teilt die ihr

gemeldeten Systeme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit, nach-

dem sie sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat. Im Fall ei-

ner Vereinbarung über den Betrieb interoperabler Systeme prüft die Deutsche Bundes-

bank, ob die Regeln der beteiligten Systeme über den Zeitpunkt des Einbringens und der

Unwiderruflichkeit von Aufträgen miteinander vereinbar sind.

(2) Das Institut hat demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, Auskunft

über die Systeme im Sinne von Absatz 1, an denen es beteiligt ist, sowie über die wesent-

lichen Regeln für deren Funktionieren zu erteilen.

156

(3) Ein Institut, das ein System nach § 1 Abs. 16 betreibt, hat Einlagenkreditinstituten oder

Wertpapierhandelsunternehmen CRR-Instituten mit Sitz in einem anderen Staat des Euro-

päischen Wirtschaftsraums gleichberechtigend den Zugang zu dem System nach densel-

ben transparenten und objektiven Kriterien zu gewähren, die für inländische Teilnehmer an

diesem System gelten. Davon unberührt bleibt das Recht des Instituts, den Zugang aus

berechtigten gewerblichen Gründen zu verweigern.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Deutschen

Bundesbank durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Anzeigepflicht und der Unter-

richtung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Absatz 1, des

Auskunftsanspruchs nach Absatz 2 sowie der Zugangsgewährung nach Absatz 3 zu be-

stimmen.

(5) Auf Systembetreiber, die nicht Institut sind, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzu-

wenden.

§ 24c

Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

(1) Ein Kreditinstitut hat eine Datei zu führen, in der unverzüglich folgende Daten zu speichern

sind:

1. die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung im Sinne

des § 154 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt, oder eines Depots sowie

der Tag der Errichtung und der Tag der Auflösung,

2. der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers und

eines Verfügungsberechtigten sowie in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Geld-

wäschegesetzes der Name und, soweit erhoben, die Anschrift eines abweichend

wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 des Geldwäschegesetzes.

Bei jeder Änderung einer Angabe nach Satz 1 ist unverzüglich ein neuer Datensatz anzu-

legen. Die Daten sind nach Ablauf von drei Jahren nach der Auflösung des Kontos oder

Depots zu löschen. Im Falle des Satzes 2 ist der alte Datensatz nach Ablauf von drei Jah-

ren nach Anlegung des neuen Datensatzes zu löschen. Das Kreditinstitut hat zu gewähr-

leisten, dass die Bundesanstalt jederzeit Daten aus der Datei nach Satz 1 in einem von ihr

bestimmten Verfahren automatisiert abrufen kann. Es hat durch technische und organisa-

torische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen.

(2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen, soweit

dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Gesetz

über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, insbesondere im Hinblick auf

unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen oder den Missbrauch der Institute

durch Geldwäsche oder betrügerische Handlungen zu Lasten der Institute erforderlich ist

und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt.

(3) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1

1. den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2, soweit dies zur Erfüllung

ihrer aufsichtlichen Aufgaben unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erforder-

lich ist,

2. den für die Leistung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie im Übri-

gen für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten zuständigen Behörden oder

157

Gerichten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich

ist,21

3. der für die Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach dem Außen-

wirtschaftsgesetz zuständigen nationalen Behörde, soweit dies für die Erfüllung ih-

rer sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz oder Rechtsakten der Europäischen Uni-

on im Zusammenhang mit der Einschränkung von Wirtschafts- oder Finanzbezie-

hungen ergebenden Aufgaben erforderlich ist.

Die Bundesanstalt hat die in den Dateien gespeicherten Daten im automatisierten Verfah-

ren abzurufen und sie an die ersuchende Stelle weiter zu übermitteln. Die Bundesanstalt

prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu besonderer Anlass besteht. Die

Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchende Stelle. Die Bun-

desanstalt darf zu den in Satz 1 genannten Zwecken ausländischen Stellen Auskunft aus

der Datei nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes

erteilen. § 9 Abs. 1 Satz 5, 6 und Abs. 2 gilt entsprechend. Die Regelungen über die inter-

nationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.

(4) Die Bundesanstalt protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zu-

ständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs ver-

wendeten Daten, die abgerufenen Daten, die Person, die den Abruf durchgeführt hat, das

Aktenzeichen sowie bei Abrufen auf Ersuchen die ersuchende Stelle und deren Aktenzei-

chen. Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Proto-

kolldaten sind mindestens 18 Monate aufzubewahren und spätestens nach zwei Jahren zu

löschen.

(5) Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten alle Vorkehrun-

gen zu treffen, die für den automatisierten Abruf erforderlich sind. Dazu gehören auch, je-

weils nach den Vorgaben der Bundesanstalt, die Anschaffung der zur Sicherstellung der

Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die

Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem

geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen.

(6) Das Kreditinstitut und die Bundesanstalt haben dem jeweiligen Stand der Technik entspre-

chende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen,

die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der abgerufenen und weiter über-

mittelten Daten gewährleisten. Den Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im Beneh-

men mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr be-

stimmten Verfahren fest.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der

Verpflichtung zur Übermittlung im automatisierten Verfahren zulassen. Es kann die Er-

mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(8) Soweit die Deutsche Bundesbank und die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur

GmbH Konten und Depots für Dritte führen, gelten sie als Kreditinstitute im Sinne der Ab-

sätze 1, 5 und 6.

21

Hinweis: § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2: Mit GG vereinbar gem. BVerfGE v. 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1

BvR 603/05 -

158

§ 25

Monatsausweise und weitere Angaben Finanzinformationen, Informationen zur Ri-

sikotragfähigkeit; Verordnungsermächtigung

(1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats Quartals der Deutschen Bun-

desbank einen Monatsausweis einzureichen Informationen zu seiner finanziellen Situation

(Finanzinformationen) einzureichen. Ein Kreditinstitut hat außerdem unverzüglich einmal

jährlich zu einem von der Bundesanstalt festgelegten Stichtag der Deutschen Bundesbank

Informationen zu seiner Risikotragfähigkeit nach § 25a Absatz 1 Satz 3 und zu den Verfah-

ren nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 (Risikotragfähigkeitsinformationen) einzu-

reichen. Die Bundesanstalt kann den Berichtszeitraum nach den Sätzen 1 und 2 für ein

Institut auf einen Kalendermonat verkürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der

Bundesanstalt erforderlich ist. Die Deutsche Bundesbank leitet die Finanzinformationen

Angaben nach den Sätzen 1 und 2 an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter;

diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Finanzinformationen Angaben nach den Sät-

zen 1 und 2 verzichten. Werden nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank

monatliche Bilanzstatistiken durchgeführt oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Sat-

zung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank

von der Deutschen Bundesbank monatliche Bilanzstatistiken erhoben, gelten die hierzu

einzureichenden Meldungen auch als Monatsausweise nach Satz 1.

(2) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 10a hat außerdem unverzüg-

lich nach Ablauf eines jeden Monats Quartals der Deutschen Bundesbank einen zusam-

mengefaßten Monatsausweis einzureichen. Finanzinformationen auf zusammengefasster

Basis einzureichen. Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a hat, sofern der

Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland angehört, außer-

dem unverzüglich einmal jährlich zu einem von der Bundesanstalt festgelegten Stichtag

der Deutschen Bundesbank Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe zusammenge-

fasster Ebene einzureichen. Die Bundesanstalt kann den Berichtszeitraum nach den Sät-

zen 1 und 2 für ein übergeordnetes Unternehmen auf einen Kalendermonat verkürzen,

soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2

4 und § 10a Abs. 6, 7 und 11 Absatz 4 und 5 über das Verfahren der Zusammenfassung,

§ 10a Abs. 13 über die Informationspflicht und § 10a Abs. 14 Absatz 10 über die Unterkon-

solidierung von Tochterunternehmen in Drittstaaten Tochtergesellschaften in Drittstaaten

und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Informationspflicht gel-

ten für die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend. Für die Angaben nach Satz 2

gilt zudem § 25a Absatz 3 entsprechend.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank

durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Best-

immungen über Art und Umfang und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege

und Datenformate der Monatsausweise, soweit monatliche Bilanzstatistiken nach § 18 des

Gesetzes über die Deutsche Bundesbank nicht durchgeführt werden der Finanzinformatio-

nen und der Risikotragfähigkeitsinformationen, insbesondere um Einblick in die Entwick-

lung der Vermögens- und Ertragslage der Institute sowie die Entwicklung der Risikolage

und die Verfahren der Risikosteuerung der Kreditinstitute zu erhalten zu erhalten, sowie

über weitere Angaben erlassen, sowie eine Verkürzung des Berichtszeitraums nach Ab-

satz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 für bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten erlas-

sen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Die Anga-

ben können sich auch auf nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 10a

159

sowie auf Tochterunternehmen mit Sitz im Inland oder Ausland, die nicht in die Beaufsich-

tigung auf zusammengefaßter Basis einbezogen sind, sowie auf gemischte Unternehmen

mit nachgeordneten Instituten beziehen; die gemischten Unternehmen haben den Institu-

ten die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen kann

die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf die

Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen

mit der Deutschen Bundesbank ergeht.

§ 25a22

Besondere organisatorische Pflichten von Instituten; Verordnungsermächtigung

(1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Ein-

haltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirt-

schaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Perso-

nen Geschäftsleiter sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts ver-

antwortlich; sie haben die erforderlichen Maßnahmen für die Ausarbeitung der entspre-

chenden institutsinternen Vorgaben zu ergreifen, sofern nicht das Verwaltungs- oder Auf-

sichtsorgan entscheidet. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation muss insbesonde-

re ein angemessenes und wirksames Risikomanagement umfassen, auf dessen Basis ein

Institut die Risikotragfähigkeit laufend sicherzustellen hat; das Risikomanagement umfasst

insbesondere

1. beinhaltet die Festlegung von Strategien, insbesondere die Festlegung einer auf

die nachhaltige Entwicklung des Instituts gerichteten Geschäftsstrategie und einer

damit konsistenten Risikostrategie, sowie die Einrichtung von Prozessen zur Pla-

nung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung der Strategien; Verfahren zur Er-

mittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit sowie die Einrichtung interner

Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer Internen Revision,

wobei das interne Kontrollsystem insbesondere

2. Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, wobei eine

vorsichtige Ermittlung der Risiken und des zu ihrer Abdeckung verfügbaren Risi-

kodeckungspotenzials zugrunde zu legen ist;

3. die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und

einer Internen Revision, wobei das interne Kontrollsystem insbesondere

a) aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen mit klarer Abgrenzung der

Verantwortungsbereiche und,

b) Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung

und Kommunikation der Risiken entsprechend den in Anhang V der Ban-

kenrichtlinie Titel VII Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt II der Richtlinie

2013/36/EU niedergelegten Kriterien umfasst; und

c) eine Risikocontrolling-Funktion und eine Compliance-Funktion umfasst;

2 4. setzt eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung

des Instituts voraus;

22

Hinweis: Der frühere § 25a Absatz 1, 1a, 1b und 5 KWG wird nun § 25a KWG:

160

3 5. schließt die Festlegung eines angemessenen Notfallkonzepts, insbesondere für IT-

Systeme, ein und

4 6. umfasst angemessene, transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung des In-

stituts ausgerichtete Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und Mitarbeiter nach

Maßgabe unter Berücksichtigung von Absatz 5; dies gilt nicht, soweit die Vergütung

durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeits-

vertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf-

grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart ist.

Die Ausgestaltung des Risikomanagements hängt von Art, Umfang, Komplexität und Risi-

kogehalt der Geschäftstätigkeit ab. Seine Angemessenheit und Wirksamkeit ist vom Institut

regelmäßig zu überprüfen. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst darüber

hinaus

1. angemessene Regelungen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Instituts je-

derzeit mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt;

2. eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose Über-

wachung durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet;

erforderliche Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren; § 257

Abs. Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt, § 257 Abs. Absatz 3 und

5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend;

3. einen Prozess, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer

Identität ermöglicht, Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegen

dieses Gesetz oder gegen die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-

ordnungen sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens an

geeignete Stellen zu berichten.

(2)23

Die Bundesanstalt kann Vorgaben zur Ausgestaltung einer plötzlichen und unerwarteten

Zinsänderung und zur Ermittlungsmethodik der Auswirkungen auf den Barwert bezüglich

der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch aus den nicht unter das Handelsbuch fallenden

Geschäften festlegen. Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall An-

ordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsor-

ganisation im Sinne der Sätze 3 und 6 des Absatzes 1 Satz 3 und 6 sowie die Beachtung

der Vorgaben nach Satz 7 1 sicherzustellen. Die Bundesanstalt kann gegenüber einem

Institut, das im Falle der Störung seines Geschäftsbetriebs, der Bestandsgefährdung oder

der Insolvenz die Stabilität des Finanzsystems gefährden kann, anordnen, dass es einen

geeigneten Sanierungsplan zur Stärkung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in Stresssitu-

ationen und zur Sicherung einer positiven Fortführungsprognose entwickelt und regelmä-

ßig aktualisiert vorhalten muss.

(1a 3) Absatz 1 gilt Die Absätze 1 und 2 gelten für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und

gemischte Finanzholding-Gruppen und Institute im Sinne des § 10a Absatz 14 Artikels 22

4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Ab-

satz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1 bezeichneten Personen Geschäftsleiter des übergeord-

neten Unternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe

oder, der Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe verantwortlich

sind. § 10a Absatz 12 und 13 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Zu einer Gruppe im Sinne

von Satz 1 gehören auch Tochterunternehmen eines übergeordneten Unternehmens oder

23

Hinweis: Der frühere § 25a Absatz 2 und 3 KWG wird nun § 25b KWG.

161

nachgeordneten Tochterunternehmens einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder

gemischten Finanzholding-Gruppe, auf die weder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch

§ 1a zur Anwendung kommt. Die sich aus der Einbeziehung in das Risikomanagement auf

Gruppenebene ergebenden Pflichten müssen von Tochterunternehmen der Gruppe mit

Sitz in einem Drittstaat nur insoweit beachtet werden, als diese Pflichten nicht dem gelten-

den Recht im Herkunftsstaat des Tochterunternehmens entgegenstehen.

(1b4)24

Absatz 1 gilt Die Absätze 1 bis 3 gelten für Finanzkonglomerate Konglomerate mit der

Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1 bezeichneten

Personen Geschäftsleiter des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens für die

ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Finanzkonglomerats verantwortlich sind. Ei-

ne ordnungsgemäße Geschäftsorganisation auf Konglomeratsebene umfasst zudem ge-

eignete Vorkehrungen, um bei Bedarf zu geeigneten Sanierungs- und Abwicklungsverfah-

ren und -plänen beizutragen und solche Verfahren und Pläne zu entwickeln. Diese Vorkeh-

rungen sind regelmäßig zu überprüfen und anzupassen. § 10b Absatz 6 und 7 Satz 1 und

2 gilt entsprechend.

(5) Die Institute haben angemessene Verhältnisse zwischen der variablen und fixen jährlichen

Vergütung für Mitarbeiter und Geschäftsleiter festzulegen. Dabei darf die variable Vergü-

tung vorbehaltlich eines Beschlusses nach Satz 5 jeweils 100 Prozent der fixen Vergütung

für jeden einzelnen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter nicht überschreiten. Hierbei kann für

bis zu 25 Prozent der variablen Vergütung der zukünftige Wert auf den Zeitpunkt der Mit-

teilung an die jeweiligen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter über die Höhe der variablen Ver-

gütung für einen Bemessungszeitraum abgezinst werden, wenn dieser Teil der variablen

Vergütung in Instrumenten gezahlt wird, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren

nach dieser Mitteilung zurückbehalten wird werden. Bei der Zurückbehaltung dürfen ein

Anspruch und eine Anwartschaft auf diesen Teil der variablen Vergütung erst nach Ablauf

des Zurückbehaltungszeitraums erwachsen und während des Zurückbehaltungszeitraums

lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermittlung des noch nicht zu einer Anwartschaft oder

einem Anspruch erwachsenen Teils dieses Teils der variablen Vergütung bestehen, nicht

aber auf diesen Teil der variablen Vergütung selbst. Die Anteilseigner, die Eigentümer, die

Mitglieder oder die Träger des Instituts können über die Billigung einer höheren variablen

Vergütung als nach Satz 2, die 200 Prozent der fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitar-

beiter oder Geschäftsleiter nicht überschreiten darf, beschließen. Zur Billigung einer höhe-

ren variablen Vergütung als nach Satz 2 für Mitarbeiter haben die Geschäftsleitung und

das Verwaltungs- und Aufsichtsorgan, zur Billigung einer höheren variablen Vergütung als

nach Satz 2 für Geschäftsleiter nur das Verwaltungs- und Aufsichtsorgan, einen Vorschlag

zur Beschlussfassung zu machen; der Vorschlag hat die Gründe für die erbetene Billigung

einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 und deren Umfang, einschließlich der

Anzahl der betroffenen Mitarbeiter und Geschäftsleiter sowie ihrer Funktionen, und den

erwarteten Einfluss einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 auf die Anforde-

rung, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten, darzulegen. Der Beschluss-

vorschlag ist so rechtzeitig vor der Beschlussfassung bekanntzumachen, dass sich die An-

teilseigner, die Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger des Instituts angemessen infor-

mieren können; üben die Anteilseigner, die Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger ihre

Rechte in einer Versammlung aus, ist der Beschlussvorschlag mit der Einberufung der

Versammlung bekanntzumachen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 66

Prozent der abgegebenen Stimmen, sofern mindestens 50 Prozent der Stimmrechte bei

24

Hinweis: Der frühere § 25a Absatz 4 KWG wird nun § 25e KWG.

162

der Beschlussfassung vertreten sind, oder von mindestens 75 Prozent der abgegebenen

Stimmen. Anteilseigner, Eigentümer, Mitglieder oder Träger die als Mitarbeiter oder Ge-

schäftsleiter von einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 betroffen wären, dür-

fen ihr Stimmrecht weder unmittelbar noch mittelbar ausüben.

(5 6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht

der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank

nähere Bestimmungen zu erlassen über

1. die Ausgestaltung der Vergütungssysteme nach Absatz 5 1 Satz 3 Nummer 6

1 Satz 3 Nummer 4 in den Instituten einschließlich der Ausgestaltung

a) der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten,

b) der Zusammensetzung der des Verhältnisses der variablen zur fixen Vergü-

tung und der Vergütungsinstrumente für die variable Vergütung,

c) der Ausgestaltung positiver und negativer Vergütungsparameter, der Leis-

tungszeiträume und Zurückbehaltungszeiträume einschließlich der Voraus-

setzungen und Parameter für einen vollständigen Verlust oder eine teilwei-

se Reduzierung der variablen Vergütung sowie

der Berücksichtigung der institutsspezifischen und gruppenweiten Geschäfts- und

Verfügungsstrategie einschließlich deren Anwendung und Umsetzung in gruppen-

angehörigen Unternehmen, der Ziele, der Werte und der langfristigen Interessen

des Instituts;

2. die Diskontierungsfaktoren zur Ermittlung des dem Verhältnis nach Absatz 5 Satz 2

bis 4 zugrunde zulegenden Barwerts der variablen Vergütung,

2. 3. die Überwachung der Angemessenheit und Transparenz der Vergütungssysteme

durch das Institut und die Weiterentwicklung der Vergütungssysteme, auch unter

Einbeziehung des Vergütungskontrollausschusses und eines Vergütungsbeauftrag-

ten,

3. 4. die Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der Zusammenset-

zung der Vergütung einschließlich des Gesamtbetrags der garantierten Bonuszah-

lungen und der einzelvertraglichen Abfindungszahlungen unter Angabe der höchs-

ten geleisteten Abfindung und der Anzahl der Begünstigten sowie

4. 5. das Offenlegungsmedium und die Häufigkeit der Offenlegung im Sinne der Num-

mer 3 4.

Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur des Instituts

sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten

zu orientieren. Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 3 4 müssen die auf

Offenlegung der Vergütung bezogenen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 340a

Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 340l Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unbe-

rührt bleiben. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechts-

verordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverord-

nung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsver-

ordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.

163

§ 25b25

Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen

(1) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslage-

rung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen, die für die Durchfüh-

rung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen

Dienstleistungen wesentlich sind, angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige

zusätzliche Risiken zu vermeiden. Eine Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit

dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die Geschäftsorganisation im Sinne des Ab-

satzes 1 § 25a Absatz 1 beeinträchtigen. Insbesondere muss ein angemessenes und wirk-

sames Risikomanagement durch das Institut gewährleistet bleiben, welches das die aus-

gelagerten Aktivitäten und Prozesse einbezieht.

(2) Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation Übertragung der Verantwortung der in § 1

Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen Geschäftsleiter an das Auslagerungsunternehmen

führen. Das Institut bleibt bei einer Auslagerung für die Einhaltung der vom Institut zu be-

achtenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

(3) Durch die Auslagerung darf die Bundesanstalt an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht

gehindert werden; ihre Auskunfts- und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten müs-

sen in Bezug auf die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch bei einer Auslagerung

auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder ei-

nem Drittstaat durch geeignete Vorkehrungen gewährleistet werden. Entsprechendes gilt

für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfer des Instituts. Eine Auslagerung bedarf einer

schriftlichen Vereinbarung, welche die die zur Einhaltung der vorstehenden Voraussetzun-

gen erforderlichen Rechte des Instituts, einschließlich Weisungs- und Kündigungsrechten,

sowie die korrespondierenden Pflichten des Auslagerungsunternehmens festschreibt.

(3 4) Sind bei Auslagerungen nach Absatz 2 die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der

Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen,

die geeignet und erforderlich sind, diese Beeinträchtigung zu beseitigen. Die Befugnisse

der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 8 § 25 Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt.

§ 25c26

Geschäftsleiter

(1) Die Geschäftsleiter eines Instituts müssen für die Leitung eines Instituts fachlich geeignet

und zuverlässig sein und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Die

fachliche Eignung setzt voraus, dass die Geschäftsleiter in ausreichendem Maß theoreti-

sche und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung

haben. Das Vorliegen der fachlichen Eignung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine drei-

jährige leitende Tätigkeit bei einem Institut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart

nachgewiesen wird.

(2) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsmandate, die ein Geschäftsleiter gleichzeitig in-

nehaben kann, sind der Einzelfall und die Art, der Umfang und die Komplexität der Ge-

schäfte des Instituts zu berücksichtigen. Geschäftsleiter eines CRR-Instituts, das von er-

heblicher Bedeutung im Sinne des Satzes 6 ist, kann nicht sein,

25

Hinweis: Der frühere § 25a Absatz 2 und 3 KWG wird nun § 25b KWG. 26

Hinweis: §§ 25c und 25d KWG werden neu eingefügt.

164

1. wer in demselben Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans

ist; oder

2. wer in einem anderen Unternehmen Geschäftsleiter ist oder bereits in mehr als

zwei weiteren Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist.

Dabei gelten im Sinne von Satz 1 Nummer 2 mehrere Mandate als ein Mandat, wenn die

Mandate bei Organisationen und Unternehmen wahrgenommen werden,

1. die derselben Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzhol-

ding-Gruppe angehören,

2. die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören oder

3. an denen das Institut eine bedeutende Beteiligung hält.

Mandate bei Organisationen und Unternehmen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele

verfolgen, insbesondere Unternehmen, die der kommunalen Daseinsvorsorge dienen,

werden bei den nach Satz 1 Nummer 2 höchstens zulässigen Mandaten nicht berücksich-

tigt. Die Bundesanstalt kann einem Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der Umstände

im Einzelfall und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Instituts,

der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der

gemischten Finanzholding-Gesellschaft gestatten, ein zusätzliches Mandat in einem Ver-

waltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben, wenn dies das Mitglied nicht daran hindert,

der Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem betreffenden Unternehmen ausreichend Zeit zu

widmen. Ein Institut ist von erheblicher Bedeutung im Sinne von Satz 2, wenn seine Bi-

lanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen

Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat; als Institute von erhebli-

cher Bedeutung gelten stets

1. Institute, die nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates

vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang

mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287

vom 29.10.2013, S. 63) von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigt werden,

2. Institute, die als potentiell systemgefährdend im Sinne des § 47 Absatz 1 eingestuft

wurden, und

3. Finanzhandelsinstitute im Sinne des § 25f Absatz 1.

(3) Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

müssen die Geschäftsleiter

1. Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung beschließen, die die erfor-

derliche Sorgfalt bei der Führung des Instituts gewährleisten und insbesondere ei-

ne Aufgabentrennung in der Organisation und Maßnahmen festlegen, um Interes-

senkonflikten vorzubeugen, sowie für die Umsetzung dieser Grundsätze Sorge tra-

gen;

2. die Wirksamkeit der unter Nummer 1 festgelegten und umgesetzten Grundsätze

überwachen und regelmäßig bewerten; die Geschäftsleiter müssen angemessene

Schritte zur Behebung von Mängeln einleiten;

3. der Festlegung der Strategien und den Risiken, insbesondere den Adressenausfall-

risiken, den Marktrisiken und den operationellen Risiken, ausreichend Zeit widmen;

165

4. für eine angemessene und transparente Unternehmensstruktur sorgen, die sich an

den Strategien des Unternehmens ausrichtet und der für ein wirksames Risikoma-

nagement erforderlichen Transparenz der Geschäftsaktivitäten des Instituts Rech-

nung trägt, und die hierfür erforderliche Kenntnis über die Unternehmensstruktur

und die damit verbundenen Risiken besitzen; für die Geschäftsleiter eines überge-

ordneten Unternehmens bezieht sich diese Verpflichtung auch auf die Gruppe ge-

mäß § 25a Absatz 3;

5. die Richtigkeit des Rechnungswesens und der Finanzberichterstattung sicherstel-

len; dies schließt die dazu erforderlichen Kontrollen und die Übereinstimmung mit

den gesetzlichen Bestimmungen und den relevanten Standards ein; und

6. die Prozesse hinsichtlich Offenlegung sowie Kommunikation überwachen.

(4) Die Institute müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um

den Mitgliedern der Geschäftsleitung die Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fort-

bildung zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung ihrer fachlichen Eignung erforderlich ist.

(4a) Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

des Instituts nach § 25a Absatz 1 Satz 2 haben die Geschäftsleiter eines Instituts dafür

Sorge zu tragen, dass das Institut über folgende Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktio-

nen und Konzepte verfügt:

1. eine auf die nachhaltige Entwicklung des Instituts gerichtete Geschäftsstrategie

und eine damit konsistente Risikostrategie sowie Prozesse zur Planung, Umset-

zung, Beurteilung und Anpassung der Strategien nach § 25a Absatz 1 Satz 3

Nummer 1, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass

a) jederzeit das Gesamtziel, die Ziele des Instituts für jede wesentliche Ge-

schäftsaktivität sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele doku-

mentiert werden;

b) die Risikostrategie jederzeit die Ziele der Risikosteuerung der wesentlichen

Geschäftsaktivitäten sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele

umfasst;

2. Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit nach § 25a Ab-

satz 1 Satz 3 Nummer 2, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tra-

gen, dass

a) die wesentlichen Risiken des Instituts, insbesondere Adressenausfall-,

Marktpreis-, Liquiditäts- und operationelle Risiken, regelmäßig und anlass-

bezogen im Rahmen einer Risikoinventur identifiziert und definiert werden

(Gesamtrisikoprofil);

b) im Rahmen der Risikoinventur Risikokonzentrationen berücksichtigt sowie

mögliche wesentliche Beeinträchtigungen der Vermögenslage, der Ertrags-

lage oder der Liquiditätslage geprüft werden;

3. interne Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer Internen Re-

vision nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a bis c, mindestens haben

die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass

a) im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation Verantwortungsbereiche

klar abgegrenzt werden, wobei wesentliche Prozesse und damit verbunde-

166

ne Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen sowie Kom-

munikationswege klar zu definieren sind und sicherzustellen ist, dass Mit-

arbeiter keine miteinander unvereinbaren Tätigkeiten ausüben;

b) eine grundsätzliche Trennung zwischen dem Bereich, der Kreditgeschäfte

initiiert und bei den Kreditentscheidungen über ein Votum verfügt (Markt),

sowie dem Bereich Handel einerseits und dem Bereich, der bei den Kredi-

tentscheidungen über ein weiteres Votum verfügt (Marktfolge), und den

Funktionen, die dem Risikocontrolling und die der Abwicklung und Kontrolle

der Handelsgeschäfte dienen, andererseits besteht;

c) das interne Kontrollsystem Risikosteuerungs- und -controllingprozesse zur

Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation

der wesentlichen Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen so-

wie eine Risikocontrolling-Funktion und eine Compliance-Funktion umfasst;

d) in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, gegenüber

der Geschäftsleitung über die Risikosituation einschließlich einer Beurtei-

lung der Risiken berichtet wird;

e) in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, seitens der

Geschäftsleitung gegenüber dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan über

die Risikosituation einschließlich einer Beurteilung der Risiken berichtet

wird;

f) regelmäßig angemessene Stresstests für die wesentlichen Risiken sowie

das Gesamtrisikoprofil des Instituts durchgeführt werden und auf Grundla-

ge der Ergebnisse möglicher Handlungsbedarf geprüft wird;

g) die interne Revision in angemessenen Abständen, mindestens aber viertel-

jährlich, an die Geschäftsleitung und an das Aufsichts- oder Verwaltungsor-

gan berichtet;

4. eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung des In-

stituts nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, mindestens haben die Geschäftslei-

ter dafür Sorge zu tragen, dass die quantitative und qualitative Personalausstat-

tung und der Umfang und die Qualität der technisch-organisatorischen Ausstattung

die betriebsinternen Erfordernisse, die Geschäftsaktivitäten und die Risikosituation

berücksichtigen;

5. für Notfälle in zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen angemessene Notfallkon-

zepte nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, mindestens haben die Geschäftslei-

ter dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig Notfalltests zur Überprüfung der An-

gemessenheit und Wirksamkeit des Notfallkonzeptes durchgeführt werden und

über die Ergebnisse den jeweils Verantwortlichen berichtet wird;

6. im Fall einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unter-

nehmen nach § 25b Absatz 1 Satz 1 mindestens angemessene Verfahren und

Konzepte, um übermäßige zusätzliche Risiken sowie eine Beeinträchtigung der

Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte, Dienstleistungen und der Geschäftsorganisati-

on im Sinne des § 25a Absatz 1 zu vermeiden.

(4b) Absatz 4a gilt Für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-

Gruppen und Institute im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der

167

Maßgabe gilt, dass die Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens für die Wah-

rung der Sorgfaltspflichten Sicherstellungspflichten innerhalb der Institutsgruppe, der Fi-

nanzholding-Gruppe, der gemischten Finanzholding-Gruppe oder der Institute im Sinne

des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verantwortlich sind, wenn das übergeord-

nete Unternehmen Mutterunternehmen ist, das beherrschenden Einfluss im Sinne des

§ 290 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs über andere Unternehmen der Gruppe ausübt,

ohne dass es auf die Rechtsform der Muttergesellschaft ankommt. Im Rahmen ihrer Ge-

samtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Gruppe nach

Satz 1 haben die Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens dafür Sorge zu tra-

gen, dass die Gruppe über folgende Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und

Konzepte verfügt:

1. eine auf die nachhaltige Entwicklung der Gruppe gerichtete gruppenweite Ge-

schäftsstrategie und eine damit konsistente gruppenweite Risikostrategie sowie

Prozesse zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung der Strategien

nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, mindestens haben die Geschäftsleiter da-

für Sorge zu tragen, dass

a) jederzeit das Gesamtziel der Gruppe, die Ziele der Gruppe für jede wesent-

liche Geschäftsaktivität sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele

dokumentiert werden;

b) die Risikostrategie der Gruppe jederzeit die Ziele der Risikosteuerung der

wesentlichen Geschäftsaktivitäten sowie die Maßnahmen zur Erreichung

dieser Ziele umfasst;

c) die strategische Ausrichtung der gruppenangehörigen Unternehmen mit

den gruppenweiten Geschäfts- und Risikostrategien abgestimmt wird;

2. Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit der Gruppe

nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, mindestens haben die Geschäftsleiter da-

für Sorge zu tragen, dass

a) die wesentlichen Risiken der Gruppe, insbesondere Adressenausfall-,

Marktpreis-, Liquiditäts- und operationelle Risiken, regelmäßig und anlass-

bezogen im Rahmen einer Risikoinventur identifiziert und definiert werden

(Gesamtrisikoprofil der Gruppe);

b) im Rahmen der Risikoinventur Risikokonzentrationen innerhalb der Gruppe

berücksichtigt sowie mögliche wesentliche Beeinträchtigungen der Vermö-

genslage, der Ertragslage oder der Liquiditätslage der Gruppe geprüft wer-

den;

3. interne Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer internen Re-

vision nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a bis c, mindestens haben

die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass

a) im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation der Gruppe Verantwor-

tungsbereiche klar abgegrenzt werden, wobei wesentliche Prozesse und

damit verbundene Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Kontrol-

len sowie Kommunikationswege innerhalb der Gruppe klar zu definieren

sind und sicherzustellen ist, dass Mitarbeiter keine miteinander unvereinba-

ren Tätigkeiten ausüben;

168

b) bei den gruppenangehörigen Unternehmen eine grundsätzliche Trennung

zwischen dem Bereich, der Kreditgeschäfte initiiert und bei den Kreditent-

scheidungen über ein Votum verfügt (Markt), sowie dem Bereich Handel

einerseits und dem Bereich, der bei den Kreditentscheidungen über ein

weiteres Votum verfügt (Marktfolge), und den Funktionen, die dem Risi-

kocontrolling und die der Abwicklung und Kontrolle der Handelsgeschäfte

dienen, andererseits besteht;

c) in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, gegenüber

der Geschäftsleitung über die Risikosituation einschließlich einer Beurtei-

lung der Risiken berichtet wird;

d) in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, auf Gruppen-

ebene seitens der Geschäftsleitung gegenüber dem Verwaltungs- oder

Aufsichtsorgan über die Risikosituation der Gruppe einschließlich einer Be-

urteilung der Risiken berichtet wird;

e) das interne Kontrollsystem der Gruppe eine Risikocontrolling-Funktion und

eine Compliance-Funktion sowie Risikosteuerungs- und -

controllingprozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwa-

chung und Kommunikation der wesentlichen Risiken und damit verbunde-

ner Risikokonzentrationen umfasst;

f) regelmäßig angemessene Stresstests für die wesentlichen Risiken und das

Gesamtrisikoprofil auf Gruppenebene durchgeführt werden und auf Grund-

lage der Ergebnisse möglicher Handlungsbedarf geprüft wird;

g) die Konzernrevision in angemessenen Abständen, mindestens aber viertel-

jährlich, an die Geschäftsleitung und an das Verwaltungs- oder Aufsichtsor-

gan berichtet;

4. eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung der

Gruppe nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, mindestens haben die Geschäfts-

leiter dafür Sorge zu tragen, dass die quantitative und qualitative Personalausstat-

tung und der Umfang und die Qualität der technisch-organisatorischen Ausstattung

der gruppenangehörigen Unternehmen die jeweiligen betriebsinternen Erfordernis-

se, die Geschäftsaktivitäten und die Risikosituation der gruppenangehörigen Un-

ternehmen berücksichtigen;

5. für Notfälle in zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen angemessene Notfallkon-

zepte nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 auf Gruppenebene, mindestens ha-

ben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig Notfalltests zur

Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Notfallkonzeptes auf

Gruppenebene durchgeführt werden und über die Ergebnisse den jeweils Verant-

wortlichen berichtet wird;

6. im Fall einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unter-

nehmen nach § 25b Absatz 1 Satz 1 mindestens angemessene Verfahren und

Konzepte, um übermäßige zusätzliche Risiken sowie eine Beeinträchtigung der

Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte, Dienstleistungen und der Geschäftsorganisati-

on im Sinne des § 25a Absatz 1 zu vermeiden.

(4c) Wenn die Bundesanstalt zu dem Ergebnis kommt, dass das Institut oder die Gruppe nicht

über die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte nach Absatz 4a und

169

4b verfügt, kann sie, unabhängig von anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz, anord-

nen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die festgestellten Mängel innerhalb

einer angemessenen Frist zu beseitigen.

(5) In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt auch eine andere mit der Führung der Ge-

schäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter

einsetzen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat; Absatz 1 ist

anzuwenden. Wird das Institut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnah-

mefällen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine von dem Inhaber mit der Führung

der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäfts-

leiter eingesetzt werden. Beruht die Einsetzung einer Person als Geschäftsleiter auf einem

Antrag des Instituts, so kann sie nur auf Antrag des Instituts oder des Geschäftsleiters wi-

derrufen werden.

§ 25d

Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan

(1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, einer Finanzholding-

Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig sein,

die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung

und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, besitzen und

der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Bei der Prüfung, ob eine der

in Satz 1 genannten Personen die erforderliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Bun-

desanstalt den Umfang und die Komplexität der von dem Institut, der Institutsgruppe oder

Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzhol-

ding-Gesellschaft betriebenen Geschäfte.

(2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss in seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähig-

keiten und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beur-

teilung und Überwachung der Geschäftsleitung des Instituts oder der Institutsgruppe oder

Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzhol-

ding-Gesellschaft notwendig sind. Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die

Wahl und Abberufung der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan blei-

ben unberührt.

(3) Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts CRR-Instituts, das von er-

heblicher Bedeutung im Sinne des Satzes 7 ist, im Falle einer Finanzholding- Gesellschaft

oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft nur, wenn diese nach § 10a Absatz 2 Satz 2

oder 3 oder § 10b Absatz 3 Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen bestimmt worden ist,

kann nicht sein,

1. wer in demselben Unternehmen Geschäftsleiter ist;

2. wer in dem betreffenden Unternehmen Geschäftsleiter war, wenn bereits zwei

ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Auf-

sichtsorgans sind;

3. wer bereits in einem anderen Unternehmen Geschäftsleiter ist und zugleich in

mehr als zwei weiteren Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-

gans ist oder

4. wer bereits in mehr als drei anderen vier Unternehmen Mitglied des Verwaltungs-

oder Aufsichtsorgans ist.

170

Satz 1 gilt jeweils auch für Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer Finanz-

holding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, wenn diese nach § 10a

Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 oder § 10b Absatz 3 Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen

bestimmt worden ist und ihr ein CRR-Institut nachgeordnet ist. Mehrere Dabei gelten im

Sinne von Satz 1 Nummer 3 und 4 mehrere Mandate gelten als ein Mandat, wenn die

Mandate bei Unternehmen wahrgenommen werden,

1. die derselben Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzhol-

ding-Gruppe angehören,

2. die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören oder

3. an denen das Institut eine bedeutende Beteiligung hält.

Mandate bei Organisationen und Unternehmen, die überwiegend nicht gewerblich ausge-

richtet sind nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, insbesondere Unternehmen,

die der kommunalen Daseinsvorsorge dienen, werden bei den nach Satz 1 Nummer 3

und 4 höchstens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt. Die Bundesanstalt kann einem

Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Berücksichtigung der Umstände im

Einzelfall und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, der

Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der ge-

mischten Finanzholding-Gesellschaft über die Anzahl der nach Satz 1 Nummern 3 und 4

höchstens zulässigen Mandate hinaus gestatten, ein zusätzliches Mandat in einem Verwal-

tungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben als nach Satz 1 Nummer 3 und 4 erlaubt, wenn

dies das Mitglied nicht daran hindert, der Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem betref-

fenden Unternehmen ausreichend Zeit zu widmen. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für kommu-

nale Hauptverwaltungsbeamte, die kraft kommunaler Satzung zur Wahrnehmung eines

Mandats in einem kommunalen Unternehmen oder einem kommunalen Zweckverband

verpflichtet sind. Ein Institut ist von erheblicher Bedeutung im Sinne von Satz 1, wenn sei-

ne Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlos-

senen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat; als Institute von

erheblicher Bedeutung gelten stets

1. Institute, die nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates

vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang

mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287

vom 29.10.2013, S. 63) von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigt werden,

2. Institute, die als potentiell systemgefährdend im Sinne des § 47 Absatz 1 eingestuft

wurden, und

3. Finanzhandelsinstitute im Sinne des § 25f Absatz 1.

(3a) Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, das weder CRR-Institut

noch Institut von erheblicher Bedeutung im Sinne des Absatzes 3 Satz 7 ist, oder einer Fi-

nanzholding-Gesellschaft kann nicht sein,

1. wer in dem betreffenden Unternehmen Geschäftsleiter war, wenn bereits zwei

ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Auf-

sichtsorgans sind, oder

2. wer in mehr als fünf Unternehmen, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt ste-

hen, Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist, es sei denn, diese Unter-

nehmen gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem an.

171

(4) Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften müs-

sen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um den Mitgliedern

des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die

Fortbildung zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde not-

wendig ist.

(5) Die Ausgestaltung der Vergütungssysteme für Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichts-

organs darf im Hinblick auf die wirksame Wahrnehmung der Überwachungsfunktion des

Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans keine Interessenkonflikte erzeugen.

(6) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss die Geschäftsleiter auch im Hinblick auf die

Einhaltung der einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen überwachen. Es muss

der Erörterung von Strategien, Risiken und Vergütungssystemen für Geschäftsleiter und

Mitarbeiter ausreichend Zeit widmen.

(7) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines der in Absatz 3 Satz 1 genannten Unterneh-

men hat abhängig von der Größe, der internen Organisation und der Art, des Umfangs, der

Komplexität und dem Risikogehalt der Geschäfte des Unternehmens aus seiner Mitte Aus-

schüsse gemäß den Absätzen 8 bis 12 zu bestellen, die es bei seinen Aufgaben beraten

und unterstützen. Jeder Ausschuss soll eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden ernen-

nen. Die Mitglieder der Ausschüsse müssen die zur Erfüllung der jeweiligen Ausschuss-

aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben. Um die Zusam-

menarbeit und den fachlichen Austausch zwischen den einzelnen Ausschüssen sicherzu-

stellen, soll mindestens ein Mitglied eines jeden Ausschusses einem weiteren Ausschuss

angehören. Die Bundesanstalt kann die Bildung eines oder mehrerer Ausschüsse verlan-

gen, wenn dies insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien nach Satz 1 oder zur

ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-

gans erforderlich erscheint.

(8) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens

hat unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 aus seiner Mitte einen Risi-

koausschuss zu bestellen. Der Risikoausschuss berät das Verwaltungs- oder Aufsichtsor-

gan zur aktuellen und zur künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie des Unter-

nehmens und unterstützt es bei der Überwachung der Umsetzung dieser Strategie durch

die obere Leitungsebene. Der Risikoausschuss wacht darüber, dass die Konditionen im

Kundengeschäft mit dem Geschäftsmodell und der Risikostruktur des Unternehmens im

Einklang stehen. Soweit dies nicht der Fall ist, unterbreitet verlangt der Risikoausschuss

von der Geschäftsleitung Vorschläge, wie die Konditionen im Kundengeschäft in Überein-

stimmung mit dem Geschäftsmodell und der Risikostruktur ausgestaltet werden können,

und überwacht deren Umsetzung. Der Risikoausschuss prüft, ob die durch das Vergü-

tungssystem gesetzten Anreize die Risiko-, Kapital- und Liquiditätsstruktur des Unterneh-

mens sowie die Wahrscheinlichkeit und Fälligkeit von Einnahmen berücksichtigen. Die

Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses nach Absatz 12 bleiben unberührt. Der Vor-

sitzende des Risikoausschusses oder, falls ein Risikoausschuss nicht eingerichtet wurde,

der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, kann unmittelbar beim Leiter der

Internen Revision und beim Leiter des Risikocontrollings Auskünfte einholen. Die Ge-

schäftsleitung muss hierüber unterrichtet werden. Der Risikoausschuss kann, soweit erfor-

derlich, den Rat externer Sachverständiger einholen. Der Risikoausschuss oder, falls ein

solcher nicht eingerichtet wurde, das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bestimmt Art, Um-

fang, Format und Häufigkeit der Informationen, die die Geschäftsleitung zum Thema Stra-

tegie und Risiko vorlegen muss.

172

(9) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens

hat unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 aus seiner Mitte einen Prü-

fungsausschuss zu bestellen. Der Prüfungsausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder

Aufsichtsorgan insbesondere bei der Überwachung

1. des Rechnungslegungsprozesses;

2. der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems, insbesondere des internen Kon-

trollsystems und der Internen Revision;

3. der Durchführung der Abschlussprüfungen, insbesondere hinsichtlich der Unab-

hängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer erbrachten Leistun-

gen (Umfang, Häufigkeit, Berichterstattung). Der Prüfungsausschuss soll dem

Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan Vorschläge für die Bestellung eines Abschluss-

prüfers sowie für die Höhe seiner Vergütung unterbreiten und das Verwaltungs-

oder Aufsichtsorgan zur Kündigung oder Fortsetzung des Prüfauftrags beraten und

4. der zügigen Behebung der vom Prüfer festgestellten Mängel durch die Geschäfts-

leitung mittels geeigneter Maßnahmen.

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss über Sachverstand auf den Gebieten

Rechnungslegung und Abschlussprüfung verfügen. Der Vorsitzende des Prüfungsaus-

schusses oder, falls ein Prüfungsausschuss nicht eingerichtet wurde, der Vorsitzende des

Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, kann unmittelbar beim Leiter der Internen Revision

und beim Leiter des Risikocontrollings Auskünfte einholen. Die Geschäftsleitung muss

hierüber unterrichtet werden.

(10) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens

kann einen gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschuss bestellen, wenn dies unter Be-

rücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 sinnvoll ist. Dies ist der Bundesanstalt

mitzuteilen. Auf den gemeinsamen Prüfungs- und Risikoausschuss finden die Absätze 8

und 9 entsprechende Anwendung.

(11) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens

hat unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 aus seiner Mitte einen No-

minierungsausschuss zu bestellen. Der Nominierungsausschuss unterstützt das Verwal-

tungs- oder Aufsichtsorgan bei der

1. Ermittlung von Bewerbern für die Besetzung einer Stelle in der Geschäftsleitung

und bei der Vorbereitung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Mitglieder des

Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; hierbei berücksichtigt der Nominierungsaus-

schuss die Ausgewogenheit und Unterschiedlichkeit der Kenntnisse, Fähigkeiten

und Erfahrungen aller Mitglieder des betreffenden Organs, entwirft eine Stellenbe-

schreibung mit Bewerberprofil und gibt den mit der Aufgabe verbundenen Zeitauf-

wand an;

2. Erarbeitung einer Zielsetzung zur Förderung der Vertretung des unterrepräsentier-

ten Geschlechts im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan sowie einer Strategie zu de-

ren Erreichung;

3. regelmäßig, mindestens einmal jährlich, durchzuführenden Bewertung der Struktur,

Größe, Zusammensetzung und Leistung der Geschäftsleitung und des Verwal-

tungs- oder Aufsichtsorgans und spricht dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan

gegenüber diesbezügliche Empfehlungen aus; der Nominierungsausschuss achtet

173

dabei darauf, dass die Entscheidungsfindung innerhalb der Geschäftsleitung durch

einzelne Personen oder Gruppen nicht in einer Weise beeinflusst wird, die dem Un-

ternehmen schadet;

4. regelmäßig, mindestens einmal jährlich, durchzuführenden Bewertung der Kennt-

nisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Geschäftsleiter und Mit-

glieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans als auch des jeweiligen Organs in

seiner Gesamtheit und

5. Überprüfung der Grundsätze der Geschäftsleitung für die Auswahl und Bestellung

der Personen der oberen Leitungsebene und bei diesbezüglichen Empfehlungen

an die Geschäftsleitung.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Nominierungsausschuss auf alle Res-

sourcen zurückgreifen, die er für angemessen hält, und auch externe Berater einschalten.

Zu diesem Zweck soll er vom Unternehmen angemessene Finanzmittel erhalten.

(12) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens

hat unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 aus seiner Mitte einen Ver-

gütungskontrollausschuss zu bestellen. Der Vergütungskontrollausschuss

1. überwacht die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Ge-

schäftsleiter und Mitarbeiter, und insbesondere die angemessene Ausgestaltung

der Vergütungen für die Leiter der Risikocontrolling-Funktion und der Compliance-

Funktion sowie solcher Mitarbeiter, die einen wesentlichen Einfluss auf das Ge-

samtrisikoprofil des Instituts haben, und unterstützt das Verwaltungs- oder Auf-

sichtsorgan bei der Überwachung der angemessenen Ausgestaltung der Vergü-

tungssysteme für die Mitarbeiter des Unternehmens; die Auswirkungen der Vergü-

tungssysteme auf das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement sind zu bewer-

ten;

2. bereitet die Beschlüsse des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans über die Vergütung

der Geschäftsleiter vor und berücksichtigt dabei besonders die Auswirkungen der

Beschlüsse auf die Risiken und das Risikomanagement des Unternehmens; den

langfristigen Interessen von Anteilseignern, Anlegern, sonstiger Beteiligter und dem

öffentlichen Interesse ist Rechnung zu tragen;

3. unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Überwachung der ord-

nungsgemäßen Einbeziehung der internen Kontroll- und aller sonstigen maßgebli-

chen Bereiche bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme.

Mindestens ein Mitglied des Vergütungskontrollausschusses muss über ausreichend

Sachverstand und Berufserfahrung im Bereich Risikomanagement und Risikocontrolling

verfügen, insbesondere im Hinblick auf Mechanismen zur Ausrichtung der Vergütungssys-

teme an der Gesamtrisikobereitschaft und -strategie und an der Eigenmittelausstattung

des Unternehmens. Wenn dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan entsprechend den Mit-

bestimmungsgesetzen Arbeitnehmervertreter angehören, muss dem Vergütungskontroll-

ausschuss mindestens ein Arbeitnehmervertreter angehören. Der Vergütungskontrollaus-

schuss soll mit dem Risikoausschuss zusammenarbeiten und soll sich intern beispielswei-

se durch das Risikocontrolling und extern von Personen beraten lassen, die unabhängig

von der Geschäftsleitung sind. Geschäftsleiter dürfen nicht an Sitzungen des Vergütungs-

kontrollausschusses teilnehmen, bei denen über ihre Vergütung beraten wird. Der Vorsit-

zende des Vergütungskontrollausschusses oder, falls ein Vergütungskontrollausschuss

174

nicht eingerichtet wurde, der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, kann

unmittelbar beim Leiter der Internen Revision und bei den Leitern der für die Ausgestaltung

der Vergütungssysteme zuständigen Organisationseinheiten Auskünfte einholen. Die Ge-

schäftsleitung muss hierüber unterrichtet werden.

§ 25e27

Anforderungen bei vertraglich gebundenen Vermittlern

Bedient sich ein Einlagenkreditinstitut CRR-Kreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen

eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Sinne des § 2 Abs. Absatz 10 Satz 1, so hat es si-

cherzustellen, dass dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Finanz-

dienstleistungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung

über seinen Status nach § 2 Abs. Absatz 10 Satz 1 und 2 informiert und unverzüglich von der Be-

endigung dieses Status in Kenntnis setzt. Die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner

Pflichten nach Satz 1 muss das Einlagenkreditinstitut CRR-Kreditinstitut oder das Wertpapierhan-

delsunternehmen mindestens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Status des ver-

traglich gebundenen Vermittlers aufbewahren. Nähere Bestimmungen zu den erforderlichen

Nachweisen können durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. Absatz 4 getroffen werden. Die Ver-

gütungssysteme für vertraglich gebundene Vermittler müssen derart ausgestaltet werden, dass

diese den berechtigten Interessen der Kunden an einer ordnungsgemäßen und angemessenen

Erbringung von Finanzdienstleistungen durch den vertraglich gebundenen Vermittler nicht entge-

genstehen.

§ 25f

Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von

CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, ge-

mischten Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten, denen ein CRR-

Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung

(1) Sämtliche Geschäfte im Sinne des § 3 Absatz 2 und Absatz 4 sind bei einem wirtschaftlich,

organisatorisch und rechtlich eigenständigen Unternehmen (Finanzhandelsinstitut) zu be-

treiben. Für das Finanzhandelsinstitut gelten die zusätzlichen Anforderungen gemäß den

Absätzen 2 bis 6 an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation.

(2) Für das Finanzhandelsinstitut findet § 2a keine Anwendung.

(3) Das Finanzhandelsinstitut hat seine Refinanzierung eigenständig sicherzustellen. Geschäf-

te des CRR-Kreditinstituts oder der Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanz-

holding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat

angehören, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, mit dem Finanzhandels-

institut sind wie Geschäfte mit Dritten zu behandeln.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank

durch Rechtsverordnung für die Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Verbots des

§ 3 Absatz 2 und 4 Satz 1 sowie für die Ermittlung von Art und Umfang der Geschäfte im

Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 für das CRR-Kreditinstitut und das

übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer ge-

mischten Finanzholding-Gruppe und eines Finanzkonglomerats, der oder dem auch ein

27

Hinweis: Der frühere § 25a Absatz 4 KWG wird nun § 25e KWG.

175

CRR-Kreditinstitut angehört, Anzeigepflichten begründen und nähere Bestimmungen über

Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Informationen und Vorlagen von Unterlagen und über

die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate erlassen, soweit dies

zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um alle Infor-

mationen zu erhalten, die die Bundesanstalt im Rahmen des Verbots des § 3 Absatz 2

und 4 Satz 1 sowie für die Ermittlung von Art und Umfang der Geschäfte im Sinne des § 3

Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 benötigt. Es kann diese Ermächtigung durch Rechts-

verordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen

der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. Vor Erlass

der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.

(5) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Finanzhandelsinstituts, des CRR-Kreditinstituts

oder des übergeordneten Unternehmens, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe,

der gemischten Finanzholding-Gruppe sowie des Finanzkonglomerats, der oder dem auch

ein CRR-Kreditinstitut angehört, hat sich regelmäßig und anlassbezogen über die Ge-

schäfte des Finanzhandelsinstituts sowie die damit verbundenen Risiken zu informieren

und insbesondere auch die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen zu überwachen.

(6) Das Finanzhandelsinstitut darf keine Zahlungsdienste erbringen und nicht das E-Geld-

Geschäft im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes betreiben.

(7) Die Bundesanstalt kann gegenüber dem CRR-Kreditinstitut, dem übergeordneten Unter-

nehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzhol-

ding-Gruppe oder eines Finanzkonglomerats, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut ange-

hört, sowie gegenüber dem Finanzhandelsinstitut Anordnungen treffen, die geeignet und

erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation auch im Sinne der Absätze

1 bis 6 sicherzustellen.

5a.

Bargeldloser Zahlungsverkehr; Verhinderung von Geldwäsche,

von Terrorismusfinanzierung und von sonstigen strafbaren

Handlungen zum Nachteil zu Lasten der Institute

§ 25bfg

Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen

Zahlungsverkehr

(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Pflichten der Kreditinstitute nach

1. der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei

Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1) und,

2. Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der

Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266

vom 9.10.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom

30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, und

176

3. der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften

und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

(2) Ein Kreditinstitut muss über interne Verfahren und Kontrollsysteme verfügen, die die Ein-

haltung der Pflichten nach den Verordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gewährleis-

ten.

(3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Kreditinstitut und seinen Geschäftsleitern An-

ordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Pflichten

nach den Verordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu verhindern oder zu unterbin-

den.

§ 25cgh

Interne Sicherungsmaßnahmen

(1) Institute sowie nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 Absatz 2 Satz 2 oder 3 oder nach

§ 10ba Absatz 3a Satz 6 oder 7 als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-

Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen unbeschadet der in

§ 25a Absatz 1 dieses Gesetzes und der in § 9 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes

aufgeführten Pflichten über ein angemessenes Risikomanagement sowie über Verfahren

und Grundsätze verfügen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung

oder sonstiger strafbarer Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Insti-

tuts führen können, dienen. Sie haben dafür angemessene geschäfts- und kundenbezoge-

ne Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen.

Hierzu gehört auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungs-

maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Techno-

logien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder der Begünsti-

gung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.28

(2) Kreditinstitute haben angemessene Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktu-

alisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen und einzelne Transak-

tionen im Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und im Kreditinstitut

verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfi-

nanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 als

zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind. Die Kreditinstitute dürfen personenbezo-

gene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erfor-

derlich ist. Die Bundesanstalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Kreditinstitute

vom Einsatz von Systemen nach Satz 1 absehen können.

(3) Jeder Sachverhalt, der nach Absatz 2 Satz 1 als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen

ist, ist vom Institut zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen

oder Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines

nach § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes meldepflichtigen Sachverhalts oder die Er-

stattung einer Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung prüfen zu können. Über

diese Sachverhalte hat das Institut angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8

des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die Darlegung ge-

genüber der Bundesanstalt erforderlich sind, dass diese Sachverhalte nicht darauf schlie-

28

Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes. Der Verweis auf § 10b Abs. 3 Satz 8 wurde durch das Finanzkonglomerate-

Aufsichtsgesetz verändert.

177

ßen lassen, dass eine Tat nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinanzie-

rung begangen oder versucht wurde oder wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Institute

dürfen im Einzelfall einander Informationen im Rahmen der Erfüllung ihrer Untersuchungs-

pflicht nach Satz 1 übermitteln, wenn es sich um einen in Bezug auf Geldwäsche, Terro-

rismusfinanzierung oder einer sonstigen Straftat auffälligen oder ungewöhnlichen Sach-

verhalt handelt und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der In-

formationen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob der Sachverhalt gemäß § 11

des Geldwäschegesetzes anzuzeigen oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafpro-

zessordnung zu erstatten ist. Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich zum

Zweck der Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder sonstiger

strafbarer Handlungen und nur unter den durch das übermittelnde Institut vorgegebenen

Bedingungen verwenden.

(4) Institute haben einen der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauf-

tragten zu bestellen. Dieser ist für die Durchführung der Vorschriften zur Bekämpfung und

Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig sowie der An-

sprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für

Verdachtsmeldungen – und die Bundesanstalt. Der Geldwäschebeauftragte hat der Ge-

schäftsleitung direkt und unmittelbar zu berichten. Für Institute gilt dies als übergeordnetes

Unternehmen auch hinsichtlich einer Institutsgruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 oder Ab-

satz 2 oder einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3 , einer gemischten

Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a oder als Mutterunternehmen auch hinsichtlich

eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Absatz 20 Satz 1. Institute haben die für eine

ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten notwendigen

Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen. Dem Geldwäschebeauftragten

ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Sys-

temen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein

können. Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen.

Seine Bestellung und Entpflichtung sind der Bundesanstalt mitzuteilen.

(5) Institute dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach dieser Vorschrift mit vorheriger Zu-

stimmung der Bundesanstalt im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen

Dritten durchführen lassen. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn der Dritte die Ge-

währ dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden

und die Steuerungsmöglichkeiten der Institute und die Kontrollmöglichkeiten der Bundes-

anstalt nicht beeinträchtigt werden.

(6) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die

geeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Vorkehrungen

zu treffen.

(7) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH gilt als Institut im Sinne der Ab-

sätze 1 bis 5. Das Bundesministerium der Finanzen überwacht insoweit die Einhaltung der

Absätze 1 bis 5 im Rahmen seiner Aufsicht nach § 2 Absatz 1 des Bundesschuldenwe-

sengesetzes.

(8) Die Deutsche Bundesbank gilt als Institut im Sinne der Absätze 1 bis 4.

(9) Die Funktion des Geldwäschebeauftragten im Sinne des Absatzes 4 und die Pflichten zur

Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 wer-

den im Institut von einer Stelle wahrgenommen. Die Bundesanstalt kann auf Antrag des

178

Instituts bestimmen, dass für die Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen eine

andere Stelle im Institut zuständig ist, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 25dhi

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

(1) Soweit die Voraussetzungen des § 25f 25j 25k dieses Gesetzes und des § 6 des Geldwä-

schegesetzes nicht vorliegen, können die Institute über § 5 des Geldwäschegesetzes hin-

aus vereinfachte Sorgfaltspflichten vorbehaltlich einer Risikobewertung des Instituts auf

Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für folgende Fallgruppen anwenden:

1. vorbehaltlich Satz 2 beim Abschluss eines

a) staatlich geförderten, kapitalgedeckten Altersvorsorgevertrags,

b) Vertrags zur Anlage von vermögenswirksamen Leistungen, sofern die Vo-

raussetzungen für eine staatliche Förderung durch den Vertrag erfüllt wer-

den,

c) Verbraucherdarlehensvertrags oder Vertrags über eine entgeltliche Finan-

zierungshilfe, sofern Nummer 3 Buchstabe d eingehalten wird.

d) Kreditvertrags im Rahmen eines staatlichen Förderprogramms, der über ei-

ne Förderbank des Bundes oder der Länder abgewickelt wird und dessen

Darlehenssumme zweckgebunden verwendet werden muss,

e) Kreditvertrags zur Absatzfinanzierung,

f) sonstigen Kreditvertrags, bei dem das Kreditkonto ausschließlich der Ab-

wicklung des Kredits dient und die Rückzahlung des Kredits von einem

Konto des Kreditnehmers bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1

mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 genannten Unternehmen, bei

einem Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

oder bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle oder Zweigniederlassung

eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland erfolgt,

g) Sparvertrags und

h) Leasingvertrags;

2. vorbehaltlich Satz 2 in sonstigen Fällen, soweit folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) der Vertrag liegt in Schriftform vor,

b) die betreffenden Transaktionen werden über ein Konto des Kunden bei ei-

nem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1

Nr. 3 bis 8 genannten Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in einem an-

deren Mitgliedstaat der Europäischen Union, bei einer im Inland gelegenen

Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Aus-

land oder über ein in einem Drittstaat ansässiges Kreditinstitut abgewickelt,

für das der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten,

c) das Produkt oder die damit zusammenhängende Transaktion ist nicht ano-

nym und ermöglicht die rechtzeitige Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 1

Nr. 3 des Geldwäschegesetzes und

179

d) die Leistungen aus dem Vertrag oder der damit zusammenhängenden

Transaktion können nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, außer bei

Tod, Behinderung, Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze oder in

vergleichbaren Fällen;

3. vorbehaltlich Satz 2 bei Produkten oder damit zusammenhängenden Transaktio-

nen, bei denen in Finanzanlagen oder Ansprüche, wie Versicherungen oder sonsti-

ge Eventualforderungen, investiert werden kann, sofern über die in Nummer 3 ge-

nannten Voraussetzungen hinaus:

a) die Leistungen aus dem Produkt oder der Transaktion nur langfristig aus-

zahlbar sind,

b) das Produkt oder die Transaktion nicht als Sicherheit hinterlegt werden

kann und

c) während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlungen geleistet und keine

Rückkaufsklauseln in Anspruch genommen werden können und der Vertrag

nicht vorzeitig gekündigt werden kann.

Ein geringes Risiko besteht in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 Nummer 1 bis 3 jedoch

nur, sofern folgende Schwellenwerte nicht überschritten werden:

1. für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d und f oder

für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Nummer 2 und 3 insgesamt

15 000 Euro an Zahlungen,

2. für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Nummer 1 Buchstabe c, e und h oder für

sonstige Verträge, die der Finanzierung von Sachen oder ihrer Nutzung dienen und

bei denen das Eigentum an der Sache bis zur Abwicklung des Vertrages nicht auf

den Vertragspartner oder den Nutzer übergeht, 15 000 Euro an Zahlungen im Ka-

lenderjahr,

3. für Sparverträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Nummer 1 Buchstabe g bei periodi-

schen Zahlungen 1 000 Euro im Kalenderjahr oder eine Einmalzahlung in Höhe

von 2 500 Euro.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn einem Institut im Hinblick auf eine konkrete

Transaktion oder Geschäftsbeziehung Informationen vorliegen, die darauf schließen las-

sen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist.

Die Institute haben angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäsche-

gesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die Darlegung gegenüber der Bun-

desanstalt erforderlich sind, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfach-

ten Sorgfaltspflichten vorliegen.

§ 25eij

Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung

Abweichend von § 4 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes kann die Überprüfung der Identität des Ver-

tragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich nach der Eröffnung eines

Kontos oder Depots abgeschlossen werden. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass vor

Abschluss der Überprüfung der Identität keine Gelder von dem Konto oder dem Depot abverfügt

werden können. Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den

Einzahler ausgezahlt werden.

180

§ 25fjk

Verstärkte Sorgfaltspflichten

(1) Institute haben über § 6 des Geldwäschegesetzes hinaus verstärkte, dem erhöhten Risiko

angemessene Sorgfaltspflichten auch bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Rah-

men von Geschäftsbeziehungen zu Korrespondenzinstituten mit Sitz in einem Drittstaat

und bei Korrespondenzinstituten mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschafts-

raums vorbehaltlich einer Beurteilung durch das Institut als erhöhtes Risiko zu erfüllen.

Soweit sich diese Geschäftsbeziehungen nicht auf die Abwicklung des Zahlungsverkehrs

beziehen, bleibt § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes hiervon unberührt. § 3 Abs. 4

Satz 2 des Geldwäschegesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Institute haben in den Fällen des Absatzes 1

1. ausreichende, öffentlich verfügbare Informationen über das Korrespondenzinstitut

und seine Geschäfts- und Leitungsstruktur einzuholen, um sowohl vor als auch

während einer solchen Geschäftsbeziehung die Art der Geschäftstätigkeit des Kor-

respondenzinstituts in vollem Umfang verstehen und seinen Ruf und seine Kontrol-

len zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die

Qualität der Aufsicht bewerten zu können,

2. vor Begründung einer solchen Geschäftsbeziehung die jeweiligen Verantwortlich-

keiten der beiden Institute in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten festzu-

legen und zu dokumentieren,

3. sicherzustellen, dass vor Begründung einer solchen Geschäftsbeziehung durch ei-

nen für den Verpflichteten Handelnden die Zustimmung eines diesem vorgesetzten

Mitarbeiters des Instituts eingeholt wird,

4. Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass sie keine Geschäftsbeziehung

mit einem Kreditinstitut begründen oder fortsetzen, von dem bekannt ist, dass sei-

ne Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft im Sinne des Artikels 3 Nr. 10 der

Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Okto-

ber 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der

Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. EU Nr. L 309 S. 15), die zuletzt

durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1) geändert worden ist, genutzt werden,

und

5. Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Korrespondenzinstitut kei-

ne Transaktionen über Durchlaufkonten zulässt.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorg-

faltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Geldwäschegesetzes für Verpflichtete nach

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Geldwäschegesetzes bei der Annahme von Bargeld ungeach-

tet etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge,

soweit ein Sortengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 nicht über ein bei dem

Verpflichteten eröffnetes Konto des Kunden abgewickelt wird und die Transaktion einen

Wert von 2 500 Euro oder mehr aufweist.

(4) Factoringinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 haben angemessene

Maßnahmen zu ergreifen, um einem erkennbar erhöhten Geldwäscherisiko bei der An-

181

nahme von Zahlungen von Debitoren zu begegnen, die bei Abschluss des Rahmenver-

trags unbekannt waren.

(5) Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler oder internationaler Stellen zur Bekämp-

fung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor, die die Annahme rechtfertigen,

dass in weiteren Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung von Sorg-

faltspflichten in einem Staat, ein erhöhtes Risiko besteht, kann die Bundesanstalt anord-

nen, dass ein Institut eine Transaktion oder eine Geschäftsbeziehung, insbesondere die

Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte eines Kunden mit Sitz in einem solchen

Staat, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden,

einer verstärkten Überwachung zu unterziehen und zusätzliche, dem Risiko angemessene

Sorgfaltspflichten und Organisationspflichten zu erfüllen hat. Über die getroffenen Maß-

nahmen haben die Institute angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des

Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die Sätze 1 und 2 finden auch

auf Institute und übergeordnete Unternehmen nach § 25g 25k 25l Absatz 1 Anwendung.

§ 25gkl

Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten

(1) Die in § 25c 25g 25h Absatz 1, 3 und 4 genannten Institute und Unternehmen haben als

übergeordnete Unternehmen in Bezug auf ihre nachgeordneten Unternehmen, Zweigstel-

len und Zweigniederlassungen gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach § 9 des

Geldwäschegesetzes und § 25c 25g 25h Absatz 1, 3 und 4 zu schaffen, die Einhaltung der

Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und den §§ 25d 25h

25i und 25f 25j 25k sowie der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8 des

Geldwäschegesetzes sicherzustellen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung

der Pflichten nach Satz 1 sind die Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1. Soweit

die nach Satz 1 im Rahmen der Begründung oder Durchführung von Geschäftsbeziehun-

gen oder Transaktionen zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat, in dem das Unter-

nehmen ansässig ist, nach dem Recht des betroffenen Staates nicht zulässig oder tatsäch-

lich nicht durchführbar sind, hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen

sicherzustellen, dass ein nachgeordnetes Unternehmen, eine Zweigstelle oder Zweignie-

derlassung in diesem Drittstaat keine Geschäftsbeziehung begründet oder fortsetzt und

keine Transaktionen durchführt. Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, hat das

übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass diese von

dem nachgeordneten Unternehmen, der Zweigstelle oder der Zweigniederlassung unge-

achtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf

andere Weise beendet wird. Für den Fall, dass am ausländischen Sitz eines nachgeordne-

ten Unternehmens, einer Zweigstelle oder einer Zweigniederlassung strengere Pflichten

gelten, sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen.

(2) Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach

§ 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder § 10a Absatz. 3a Satz 6 oder Satz 7 29

als überge-

ordnetes Unternehmen gelten, sind Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Geld-

wäschegesetzes. Sie unterliegen insoweit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach § 16

Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes.

29

Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes. Der Verweis auf § 10b Abs. 3 Satz 8 wurde durch das Finanzkonglomerate-

Aufsichtsgesetz verändert.

182

§ 25hlm

Verbotene Geschäfte

Verboten sind:

1. die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäfts-

beziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft im Sinne des Artikels 3 Nr. 10 der

Richtlinie 2005/60/EG und

2. die Errichtung und Führung von Konten auf den Namen des Instituts oder für dritte

Institute, über die Kunden zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigen-

ständig verfügen können; § 154 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

§ 25imn

Sorgfalts- und Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft

(1) Bei der Ausgabe von E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat das Insti-

tut die Pflichten des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 4 Absatz 1 bis 4, § 7 Absatz 1 und 2

und § 8 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen.

(2) Diese Pflichten sind nicht zu erfüllen, soweit der an den E-Geld-Inhaber ausgegebene und

auf einem E-Geld-Träger gespeicherte E-Geld-Betrag 100 Euro oder weniger pro Kalen-

dermonat beträgt und sichergestellt ist, dass

1. das ausgegebene E-Geld nicht mit E-Geld eines anderen E-Geld-Inhabers oder mit

E-Geld eines anderen Emittenten technisch verbunden werden kann,

2. die in Absatz 1 genannten Pflichten beim Rücktausch des ausgegebenen E-Gelds

gegen Abgabe von Bargeld erfüllt werden, es sei denn, der Rücktausch des E-

Gelds bezieht sich auf einen Wert von 20 Euro oder weniger oder der Rücktausch

durch Gutschrift auf ein Konto des E-Geld-Inhabers bei einem Einlagenkreditinstitut

nach § 1a Absatz 1 Nummer 1a CRR-Kreditinstitut oder eines E-Geld-Instituts nach

§ 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfolgt und

3. soweit das E-Geld auf einem wiederaufladbaren E-Geld-Träger ausgegeben wird,

der in Satz 1 genannte Höchstbetrag von 100 Euro pro Kalendermonat nicht über-

schritten werden kann.

Bei dem Schwellenwert des Satzes 1 ist unerheblich, ob der E-Geldinhaber das E-Geld

über einen Vorgang oder verschiedene Vorgänge erwirbt, sofern Anhaltspunkte dafür vor-

liegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht.

(3) Soweit E-Geld über einen wiederaufladbaren E-Geld-Träger ausgegeben wird, hat der E-

Geld-Emittent Dateien zu führen, in denen alle an einen bereits identifizierten E-Geld-

Inhaber ausgegebenen und zurückgetauschten E-Geldbeträge mit Zeitpunkt und ausge-

bender oder rücktauschender Stelle aufgezeichnet werden. § 8 Absatz 2 bis 4 des Geld-

wäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass bei der Verwendung eines E-

Geld-Trägers das ausgegebene E-Geld mit E-Geld eines anderen E-Geld-Inhabers oder

mit E-Geld eines anderen Emittenten verbunden werden kann, oder rechtfertigen Tatsa-

chen die Annahme, dass im Zusammenhang mit anderen technischen Verwendungsmög-

lichkeiten dieses E-Geld-Trägers, dessen Vertrieb und der Einschaltung von bestimmten

Akzeptanzstellen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sons-

183

tiger strafbarer Handlungen nach Maßgabe des § 25c 25g 25h Absatz 1 besteht, kann die

Bundesanstalt, um diesen Risiken mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken,

1. der Geschäftsleitung des Instituts Anweisungen erteilen,

2. dem Institut den Einsatz dieses E-Geld-Trägers untersagen oder sonstige geeigne-

te und erforderliche technische Änderungen dieses E-Geld-Trägers anordnen,

3. das Institut verpflichten, dem Risiko angemessene Pflichten nach Maßgabe der

§§ 3 bis 9 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen.

(5) Soweit bei der Nutzung eines E-Geld-Trägers ein geringes Risiko der Geldwäsche, Terro-

rismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen nach Maßgabe des § 25c 25g

25h Absatz 1 besteht, kann die Bundesanstalt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Wi-

derrufs gestatten, dass ein Institut vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 5 des Geldwä-

schegesetzes zu erfüllen hat oder von der Erfüllung sonstiger Pflichten absehen kann.

5b.

Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen

§ 26

Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten

(1) Die Institute haben den Jahresabschluß in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres

für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den

festgestellten Jahresabschluß und den Lagebericht der Bundesanstalt und der Deutschen

Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 jeweils unverzüglich einzureichen. Der Jahres-

abschluß muß mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der

Bestätigung versehen sein. Der Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jah-

resabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundes-

anstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Bei Kreditinstituten, die einem ge-

nossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines

Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, hat der Abschlußprüfer den Prüfungsbe-

richt nur auf Anforderung der Bundesanstalt einzureichen.

(2) Hat im Zusammenhang mit einer Sicherungseinrichtung eine zusätzliche Prüfung stattge-

funden, hat der Prüfer oder der Prüfungsverband den Bericht über diese Prüfung der Bun-

desanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen.

(3) Ein Institut, das einen Konzernabschluß oder einen Konzernlagebericht aufstellt, hat diese

Unterlagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen.

Das übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Ab-

satz 3 , einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3a oder eines

Finanzkonglomerats hat einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht unver-

züglich einzureichen, wenn die Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze der Finanzhol-

ding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze der gemischten

Finanzholding-Gruppe des Finanzkonglomerats einen Konzernabschluss oder Konzernla-

gebericht aufstellt. Der Konzernabschlussprüfer hat die Prüfungsberichte über die in den

Sätzen 1 und 2 genannten Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte unverzüglich

nach Beendigung seiner Prüfung bei der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank

einzureichen. Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband an-

184

gehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft wer-

den, hat der Prüfer den Prüfungsbericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt einzu-

reichen.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten entsprechend für einen Einzelabschluss nach

§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs.

5c

Offenlegung

§ 26a

Offenlegung durch die Institute

(1) Ein Institut muss regelmäßig qualitative und quantitative Informationen über sein Eigenka-

pital, die eingegangenen Risiken und seine Risikomanagementverfahren, einschließlich

der nach § 10 Abs. 1 Satz 2 verwandten internen Modelle, der Kreditrisikominderungs-

techniken und der Verbriefungstransaktionen veröffentlichen und über förmliche Verfahren

und Regelungen zur Erfüllung dieser Offenlegungspflichten verfügen. Die Regelungen

müssen auch die regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der

Offenlegungspraxis des Instituts vorsehen. Nähere Anforderungen an den Inhalt der offen

zu legenden Informationen und die Verfahren und Regelungen zur Erfüllung der Offenle-

gungspflicht können durch die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 Nr. 7 geregelt

werden. Zusätzlich zu den Angaben, die nach den Artikeln 435 bis 455 der Verordnung

(EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu machen sind, sind die rechtliche

und die organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Ge-

schäftsführung der Gruppe darzustellen. Die CRR-Institute haben darüber hinaus auf kon-

solidierter Basis, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Dritt-

staaten, in denen die Institute über Niederlassungen verfügen, folgende Angaben als An-

hang in eine Anlage zum Jahresabschluss im Sinne von des § 26 Absatz 1 Satz 2 offenzu-

legen und aufzunehmen, von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des § 340k des Han-

delsgesetzbuchs prüfen zu lassen und offenzulegen:

1. die Firmenbezeichnungen, die Art der Tätigkeiten und die geografische Lage der

Niederlassungen,

2. den Umsatz,

3. die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,

4. Gewinn oder Verlust vor Steuern,

5. Steuern auf Gewinn oder Verlust,

6. erhaltene öffentliche Beihilfen.

Ist das CRR-Institut in den Konzernabschluss eines anderen Mutterunternehmens mit Sitz

in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkom-

mens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen, das den Anforderungen der

Richtlinie 2013/36/EU unterworfen ist, braucht es die Angaben nach Satz 2 nicht zu ma-

chen. In ihrem Jahresbericht legen die CRR-Institute ihre Kapitalrendite, berechnet als

Quotient aus Nettogewinn und Bilanzsumme offen. Global systemrelevante Institute, die im

Inland zugelassen sind, sind verpflichtet, der Europäischen Kommission die in Satz 2

185

Nummer 4 bis 6 genannten Angaben bis zum 1. Juli 2014 auf vertraulicher Basis zu über-

mitteln. Das Nähere zu den Anforderungen in Satz 2 bis 5 regelt die Rechtsverordnung

nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10.

(1a) 30

Zusätzlich zu den Angaben, die nach Absatz 1 zu machen sind, sind die rechtliche und die

organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsfüh-

rung der Gruppe darzustellen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine Offenlegungspflicht besteht nicht für solche Informationen, die nicht wesentlich, recht-

lich geschützt oder vertraulich sind. Informationen gelten insbesondere dann als

1. wesentlich, wenn ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe die Beurteilung oder die

Entscheidung des Nutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese

Informationen stützt, ändern oder beeinflussen kann;

2. rechtlich geschützt, wenn ihre öffentliche Bekanntgabe die Wettbewerbsposition

des Instituts schwächen würde;

3. vertraulich, wenn sie auf vertraglicher Basis zur Verfügung gestellt wurden oder

aus einer Geschäftsverbindung resultieren.

In diesen Fällen legt das Institut den Grund für die Nichtoffenlegung solcher Informationen

dar und veröffentlicht allgemeinere Angaben zu den unter Satz 2 Nummer 2 und 3 fallen-

den Informationen, es sei denn, diese sind nach den in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten

Kriterien ebenfalls als rechtlich geschützt oder vertraulich einzustufen.

(3) (2) Kommt ein Institut seinen Offenlegungspflichten in anderen als den in Absatz 2 Artikel 432

der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen

nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die Bundesanstalt im

Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße

Offenlegung der Informationen zu veranlassen. Die Bundesanstalt kann von den Artikeln

433 und 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung abwei-

chende Zeitpunkte und Orte für die Veröffentlichung festlegen oder die Offenlegung zu-

sätzlicher Informationen verlangen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte

Finanzholding-Gruppen nach § 10a Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass die

in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen des übergeordneten Unternehmens für die

ordnungsgemäße Offenlegung der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der

gemischten Finanzholding-Gruppe verantwortlich sind. § 10a Abs. 12 und 13 Satz 1 und 2

gilt entsprechend. In den Fällen nach Satz 1 entfällt eine Offenlegung von Informationen

nach den Absätzen 1 bis 3 für das Einzelinstitut.31

30

Hinweis: Absatz 1a wird durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt. Die Neufassung des Absatz 1 durch

das CRD-Umsetzungsgesetz enthält ähnliche Regelungen; eine Anpassung oder Aufhebung des Absatz 1a ist bisher

nicht explizit vorgesehen. 31

Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes.

186

6.

Prüfung und Prüferbestellung

§ 27

(aufgehoben)

§ 28

Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen

(1) Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den von ihnen be-

stellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann in-

nerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers ver-

langen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Hat das Institut eine

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfer bestellt, die in einem der beiden vorangegan-

genen Geschäftsjahre Prüfer des Instituts war, kann die Bundesanstalt den Wechsel des

verantwortlichen Prüfungspartners verlangen, wenn die vorangegangene Prüfung ein-

schließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 319a Absatz 1

Satz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage

gegen Maßnahmen nach Satz 2 oder Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Gericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu be-

stellen, wenn

1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäfts-

jahres erstattet wird;

2. das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz 1

Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt;

3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrages abgelehnt hat, weggefal-

len ist oder am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und das Institut

nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat.

Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ist

entsprechend anzuwenden. Das Gericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach

Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prü-

fungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Girover-

bandes geprüft werden.

§ 29

Besondere Pflichten des Prüfers

(1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer

auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. Bei der Prüfung des Jahres-

abschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die folgenden Anzeigepflich-

ten und Anforderungen erfüllt hat:

187

1. die Anzeigepflichten nach den §§ 10, 10b, 11, 12a, 13 bis 13c und32

14 Abs. Ab-

satz 1, den §§ 17, 23 und 27 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes33

sowie

nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung, nach

den §§ 15, 24 und 24a jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung

nach § 24 Abs. Absatz 4 Satz 1, nach § 24a auch in Verbindung mit einer Rechts-

verordnung nach § 24a Abs. Absatz 5, sowie

2. die Anforderungen

a) nach § 1a Abs. 4 den §§ 10a, 10c bis 8 10j jeweils auch in Verbindung mit

einer Rechtsverordnung nach § 1a Abs. 9 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,

nach den §§ 10 bis 10b, 11, 12, 13 bis 13d c, 18, 25 Absatz 1 und 2, § 25a

Absatz 1 Satz 3, den §§ 17, 23 und 27 des Finanzkonglomerate-

Aufsichtsgesetzes33

jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung

nach § 25 Absatz 3 und § 25a Absatz 5 auch in Verbindung mit einer

Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 6,, nach § 25a Absatz 1 Satz 6

Nummer 1, Absatz 1a bis 2 und § 3, nach den §§ 25b, 25c Absatz 2 bis 4b,

25d Absatz 3 bis 12, §26a sowie, nach den §§ 13 bis 13c und 14 Abs. Ab-

satz 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22

nach § 51a Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach

§ 51a Absatz 1, nach § 51b Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechts-

verordnung nach § 51b Absatz 2 und nach § 51c Absatz 1 sowie die Anfor-

derungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1

bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der

Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

b) nach den §§ 17, 20, 23, 25 und 27 des Finanzkonglomerate-

Aussichtsgesetzes,

c) nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 so-

wie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verord-

nung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt hat.,

d) nach den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch in

Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1, nach

den Artikeln 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch in Verbin-

dung mit einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Satz 1, nach den Ar-

tikeln 404 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Macht Ist ein Institut von der Ausnahme nach § 2a Gebrauch Absatz 1 freigestellt, hat der

Prüfer das Vorliegen den Fortbestand der dort in Artikel 7 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen zu prüfen. Ist

ein Institut nach § 2a Absatz 3 freigestellt, hat der Prüfer den Fortbestand der in Artikel 8

der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gelten Fassung genannten Vorausset-

zungen zu prüfen. Hat die Bundesanstalt nach § 30 gegenüber dem Institut Bestimmungen

über den Inhalt der Prüfung getroffen, sind diese vom Prüfer zu berücksichtigen. Sofern

dem haftenden Eigenkapital des Instituts nicht realisierte Reserven zugerechnet werden,

hat der Prüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermitt-

32

Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes. 33

Hinweis: Der Verweis auf das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz ist durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz

eingefügt worden und es ist unklar, ob dieser Verweis durch das CRD IV-Umsetzungsgesetz gestrichen wird.

188

lung dieser Reserven § 10 Abs. 4a bis 4c in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden

Fassung beachtet worden ist. Bei einem Kreditinstitut, das aufgefordert wurde, einen Sa-

nierungsplan nach § 47 Absatz 1 aufzustellen, hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der Sa-

nierungsplan die Voraussetzungen nach § 47 Absatz 1 Satz 2 sowie nach § 47a Absatz 1

bis 3 und Absatz 4 Satz 2 und 4 erfüllt. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzuneh-

men.

(1a) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterab-

satz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Ab-

satz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Prüfung des Jahresabschlusses von

zentralen Gegenparteien mit der Maßgabe, dass der Prüfer zusätzlich zu prüfen hat, ob

die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 bis 4, Artikel 8 Absatz 1 bis 4 und den Artikeln

26, 29, 33 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie der gemäß diesen Artikeln er-

lassenen technischen Regulierungsstandards eingehalten sind. Satz 1 gilt entsprechend

für den verkürzten Abschluss einer zentralen Gegenpartei, wenn ein solcher nach den ge-

setzlichen Vorgaben zu erstellen ist.

(2) Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen nach den §§ 24c

und 25c bis 25h 25g bis 25m 25h bis 25n, dem Geldwäschegesetz und der Verordnung

(EG) Nr. 1781/2006 nachgekommen ist.; bei Kreditinstituten hat der Prüfer auch zu prüfen,

ob das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und

der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nachgekommen ist. Zudem hat er die Einhaltung der

Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten und sonstigen Anforderungen der Artikel 5 bis

10 und 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit

Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) zu prüfen. Bei Instituten, Zweigniederlas-

sungen im Sinne des § 53b und Zweigstellen im Sinne des § 53, die das Depotgeschäft

betreiben, hat er dieses Geschäft besonders zu prüfen, soweit es nicht nach § 36 Abs. 1

Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu prüfen ist; diese Prüfung hat sich auch auf die

Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 135 des Ak-

tiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken. Über die Prüfungen nach

den Sätzen 1 bis 3 ist jeweils gesondert zu berichten; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Prüfer hat unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzei-

gen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, welche die Einschränkung o-

der Versagung des Bestätigungsvermerkes rechtfertigen, die den Bestand des Instituts ge-

fährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können, die einen erheblichen

Verstoß gegen die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen des Instituts oder die

Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz darstellen oder die schwerwiegende Ver-

stöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen las-

sen. Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer

ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene

Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des

Instituts sprechen. Die Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1

und 2 bestehen auch in Bezug auf ein Unternehmen, das mit dem Institut in enger Verbin-

dung steht, sofern dem Prüfer die Tatsachen im Rahmen der Prüfung des Instituts bekannt

werden. Der Prüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Ab-

satz in gutem Glauben anzeigt.

189

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-

desministerium der Justiz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechts-

verordnung nähere Bestimmungen über

1. den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2,

2. den Zeitpunkt ihrer Durchführung und

3. den Inhalt der Prüfungsberichte

zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, ins-

besondere um Missstände, welche die Sicherheit der einem Institut anvertrauten Vermö-

genswerte gefährden oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder

Finanzdienstleistungen beeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen

zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. In der

Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten

Pflichten auch bei der Prüfung des Konzernabschlusses einer Institutsgruppe, oder Fi-

nanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder eines Finanzkonglome-

rats einzuhalten sind; nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeit-

punkt ihrer Durchführung und den Inhalt des Prüfungsberichts können dabei nach Maßga-

be des Satzes 1 erlassen werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-

tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 30

Bestimmung von Prüfungsinhalten

Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach § 29 kann die Bundesanstalt

auch gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom

Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbe-

sondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.

7.

Befreiungen

§ 31

Befreiungen; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank

durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf

1. alle Institute oder Arten oder Gruppen von Instituten von der Pflicht zur Anzeige

bestimmter Kredite und Tatbestände nach § 10 Abs. 8 Satz 3, § 13 Abs. 1, § 13a

Abs. 1, § 14 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 und Abs. 1a, Arten oder

Gruppen von Instituten von der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen Fi-

nanzinformationen nach § 25 oder von der Pflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 2, den

Jahresabschluß in einer Anlage zu erläutern, sowie Geschäftsleiter eines Instituts

von der Pflicht zur Anzeige von Beteiligungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 freistellen,

wenn die Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind;

2. Arten oder Gruppen von Instituten von der Einhaltung der Vorschriften der § 13

Abs. 3 sowie des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des Geschäftsbetriebes dies

rechtfertigt.;

190

3. alle Institute, die keine CRR-Institute sind, oder Arten oder Gruppen von Instituten,

die keine CRR-Institute sind, von Pflichten zur Anzeige bestimmter Kredite und

Tatbestände nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 freistellen.

Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung

auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Beneh-

men mit der Deutschen Bundesbank ergeht.

(2) Die Bundesanstalt kann einzelne Institute von Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2,

§ 13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,

den §§ 25, 26 und 29 Abs. 2 Satz 2 sowie von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1,

Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren, freistellen, wenn dies aus be-

sonderen Gründen, insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen Ge-

schäfte, angezeigt ist. Sie kann ferner Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleis-

tungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, von den Ver-

pflichtungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c freistellen, wenn dies aus

besonderen Gründen, insbesondere auf Grund der Institutsgröße, angezeigt ist. Die Frei-

stellung kann auf Antrag des Instituts oder von Amts wegen erfolgen.

(3) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 3a und § 13b Abs. 2 kann

von der Einbeziehung einzelner nachgeordneter Unternehmen im Sinne von § 10a Abs. 1

bis 5 und § 13b Abs. 2 in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1

Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 absehen, wenn und solange die Bilanzsumme

des einzelnen nachgeordneten Unternehmens niedriger als der kleinere der folgenden

zwei Beträge ist:

1. 10 Millionen Euro oder

2. 1 vom Hundert der Bilanzsumme des einer Institutsgruppe übergeordneten Unter-

nehmens oder der die Beteiligung haltenden Finanzholding-Gesellschaft oder ge-

mischten Finanzholding-Gesellschaft.

Das übergeordnete Unternehmen hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank

die Absicht mitzuteilen, Satz 1 Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der

jeweils geltenden Fassung für ein Unternehmen in Anspruch zu nehmen, unverzüglich an-

zuzeigen sowie; es hat außerdem einmal jährlich in einer Sammelanzeige mitzuteilen, wel-

che Unternehmen es nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der

jeweils geltenden Fassung von der Zusammenfassung nach § 12a Absatz 1 Satz 1 von ,

§ 25 Absatz 2 und nach den Artikeln 11 bis 18 der Einbeziehung in die Zusammenfassung

nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 Verord-

nung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen hat. Die Bundes-

anstalt kann anordnen, dass einzelne oder mehrere nach Satz 1 von der Zusammenfas-

sung ausgenommene nachgeordnete Unternehmen wieder in die Zusammenfassung auf-

genommen werden, wenn die Gesamtheit dieser Unternehmen für die Aufsicht auf zu-

sammengefasster Basis nicht von untergeordneter Bedeutung ist. In anderen als den in

Satz 1 genannten Fällen kann die Bundesanstalt auf Antrag einzelne übergeordnete Un-

ternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3a und des § 13b Abs. 2 von Verpflichtungen

nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 hin-

sichtlich einzelner nachgeordneter Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 und des

§ 13b Abs. 2 freistellen, wenn deren Einbeziehung für die Aufsicht auf zusammengefasster

Basis ohne oder von untergeordneter Bedeutung ist. Für einzelne gruppenangehörige Un-

ternehmen ist eine Freistellung auf Antrag des übergeordneten Instituts oder von Amts we-

191

gen auch zulässig, wenn nach Auffassung der Bundesanstalt ihre Einbeziehung in die Auf-

sicht auf zusammengefasster Basis ungeeignet oder irreführend wäre. Die Sätze 1 bis 5

gelten entsprechend für Institute, die nach § 10a Abs. 14 zur Ermittlung der zusammenge-

fassten Eigenmittel verpflichtet sind.

(4) [aufgehoben] Die Bundesanstalt kann unter folgenden Bedingungen einzelne Instituts-

gruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen von der Anfor-

derung des § 10 Abs. 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung auf zusammen-

gefasster Basis freistellen:

1. der Gruppe gehören keine Einlagenkreditinstitute sowie keine Institute an, die das

Emissionsgeschäft betreiben oder die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumen-

ten handeln,

2. jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschafts-

raums ermittelt seine Eigenmittel im Sinne von § 10 Abs. 2, gemindert um alle

Eventualverbindlichkeiten, die es zugunsten von gruppenangehörigen Unterneh-

men übernommen hat,

3. jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschafts-

raums erfüllt die Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 auf Einzelebene,

4. die Positionen nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 10 und Abs. 2b Satz 1

Nr. 1 bis 8 einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-

Gesellschaft, die ein gruppenangehöriges Unternehmen ist, müssen mindestens

der Summe der in § 10a Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 aufgezählten Positionen sowie der

zugunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommenen Eventualver-

bindlichkeiten entsprechen,

5. jede Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die

an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe

steht, muss mindestens in einem Umfang über Eigenkapital verfügen, der der

Summe der in § 10a Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 aufgezählten Positionen sowie der zu-

gunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommenen Eventualverbind-

lichkeiten entspricht,

6. jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschafts-

raums muss über Systeme verfügen, um die Herkunft der Eigenmittel und der wei-

teren Finanzierungsquellen aller gruppenangehörigen Unternehmen zu überwa-

chen und zu steuern,

7. das übergeordnete Unternehmen der Gruppe informiert die Bundesanstalt und die

Deutsche Bundesbank über alle Risiken, die die finanzielle Situation der Instituts-

gruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe beeinträch-

tigen können.

Abweichend von Satz 1 Nr. 4 und 5 kann die Bundesanstalt eine Freistellung nach Satz 1

auch dann gewähren, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzhol-

ding-Gesellschaft, die die Muttergesellschaft eines Finanzdienstleistungsinstituts dieser

Gruppe ist, über Eigenkapital verfügt, das der Summe der Anforderungen des § 10 Abs. 1

Satz 1 auf Einzelebene für die der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Fi-

nanzholding-Gesellschaft nachgeordneten Finanzdienstleistungsinstitute sowie der zu-

gunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommenen Eventualverbindlichkeiten

entspricht; für Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten sind fiktive Eigenmittelan-

192

forderungen zu berechnen. Institute, die einer nach Satz 1 freigestellten Institutsgruppe,

Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe angehören, müssen die in

§ 10 Abs. 6 Satz 1 genannten Positionen an gruppenangehörigen Unternehmen, die bei

diesen dem Kernkapital zugerechnet werden, bei der Berechnung der Relationen nach

§ 10 Absatz 2 Satz 6 und 7 und der Ermittlung des freien Kernkapitals nach § 10 Abs. 2c

vom Kernkapital abziehen; schwer realisierbare Aktiva nach § 10 Abs. 2c Satz 4 sowie die

Verluste ihrer Tochterunternehmen sind von den Eigenmitteln abzuziehen.34

(5) [aufgehoben] Die Bundesanstalt kann einzelne übergeordnete Finanzkonglomeratsunter-

nehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 von Verpflichtungen nach

§ 10b hinsichtlich einzelner nachgeordneter Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne

des § 10b Abs. 3 Satz 5 freistellen, wenn und solange die Einbeziehung dieser Unterneh-

men für die Aufsicht auf Konglomeratsebene ohne Bedeutung ist und es der Bundesanstalt

ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu überprüfen. Die Bundesanstalt

hat von einer Freistellung nach Satz 1 abzusehen, wenn mehrere nachgeordnete Finanz-

konglomeratsunternehmen die Voraussetzung für eine Freistellung zwar erfüllen, die Ge-

samtheit dieser Unternehmen für die Aufsicht auf Konglomeratsebene aber nicht von un-

tergeordneter Bedeutung ist. Für einzelne nachgeordnete Finanzkonglomeratsunterneh-

men im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 5 ist eine Freistellung auch zulässig, wenn nach Auf-

fassung der Bundesanstalt ihre Einbeziehung in die Aufsicht auf Konglomeratsebene un-

geeignet oder irreführend wäre. Freistellungen nach Satz 1 oder 3 können auf Antrag des

übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens oder von Amts wegen erfolgen.

(6) [aufgehoben] Die Bundesanstalt kann die Anforderungen nach § 18a Absatz 1 und 2 in

Zeiten allgemein angespannter Marktliquidität zeitweise aussetzen.

34

Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes.

193

Dritter Abschnitt

Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute

1.

Zulassung zum Geschäftsbetrieb

§ 32

Erlaubnis

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise

eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleis-

tungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; § 37 Abs. 4 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muß enthalten

1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;

2. die Angabe der Geschäftsleiter;

3. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in

§ 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;

4. die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen

fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Perso-

nen erforderlich sind;

4a. die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrneh-

mung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;

5. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der or-

ganisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Instituts

hervorgehen;

6. sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:

a) die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,

b) die Höhe dieser Beteiligungen,

c) die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen

Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,

d) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresab-

schlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von un-

abhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und

e) sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzern-

struktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten

Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberich-

ten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;

6a. sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die ma-

ximal zwanzig größten Anteilseigner;

7. die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und

anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen;

194

8. die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur

Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie

Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer

Aufgabe ausreichende Zeit widmen können.

Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch

Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6

Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute.

(1a) Wer neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleis-

tungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Finanzinstrumente

für eigene Rechnung anschaffen oder veräußern will, ohne die Voraussetzungen für den

Eigenhandel zu erfüllen (Eigengeschäft) Eigengeschäft betreiben will, bedarf auch hierfür

der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze

2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden.

(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2

Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer

Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betrei-

ben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt

wird; mit Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das einge-

schränkte Verwahrgeschäft.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit

diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne

Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.

(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende

Sicherungseinrichtung zu hören.

(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach § 8 Abs. 1 des Einlagensi-

cherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungs-

einrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle

inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53

Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaub-

nis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis ein-

zutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die

nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Re-

gisters und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.

(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 des Zahlungsdiensteauf-

sichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 des Zah-

lungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleis-

tungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder

E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu

erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

195

§ 33

Versagung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes

Anfangskapital im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 bestehend aus

hartem Kernkapital im Inland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapital muß

zur Verfügung stehen

a) bei Anlageberatern, Anlagevermittlern, Abschlußvermittlern, Anlageverwal-

tern und Finanzportfolioverwaltern, Betreibern multilateraler Handelssyste-

me oder Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, die nicht

befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum

oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und

die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag

im Gegenwert von mindestens 50 000 Euro,

b) bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene Rechnung

mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von mindestens

125 000 Euro,

c) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit Finanzin-

strumenten handeln, bei Finanzdienstleistungsinstituten, die das einge-

schränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 12

erbringen, sowie bei Wertpapierhandelsbanken ein Betrag im Gegenwert

von mindestens 730 000 Euro,

d) bei Einlagenkreditinstituten CRR-Kreditinstituten und zentralen Kontrahen-

ten im Sinne von § 1 Abs. 31 ein Betrag im Gegenwert von mindestens fünf

Millionen Euro,

e) (weggefallen)

f) bei Anlageberatern, Anlagevermittlern und Abschlussvermittlern, die nicht

befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum

oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und

nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag von

25 000 Euro, wenn sie zusätzlich als Versicherungsvermittler nach der

Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittler (ABl. EU Nr. L 9 S. 3) in

ein Register eingetragen sind und die Anforderungen des Artikels 4 Abs. 3

der Richtlinie 2002/92/EG erfüllen, und

g) bei Unternehmen, die Eigengeschäfte auch an ausländischen Derivate-

märkten und an Kassamärkten nur zur Absicherung dieser Positionen be-

treiben, das Finanzkommissionsgeschäft oder die Anlagevermittlung nur für

andere Mitglieder dieser Märkte erbringen oder im Wege des Eigenhandels

im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a als Market Ma-

ker im Sinne des § 23 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes Preise für

andere Mitglieder dieser Märkte stellen, ein Betrag von 25 000 Euro, sofern

für die Erfüllung der Verträge, die diese Unternehmen an diesen Märkten

196

oder in diesen Handelssystemen schließen, Clearingmitglieder derselben

Märkte oder Handelssysteme haften;

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß ein Antragsteller oder eine der in

§ 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht zuverlässig ist;

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteili-

gung oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder sat-

zungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch

ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im In-

teresse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprü-

chen genügt;

4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Inhaber oder eine der in § 1

Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht die zur Leitung des Instituts erforderli-

che fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere Person nach § 1 Abs. 2

Satz 2 oder 3 25c Absatz 5 als Geschäftsleiter bezeichnet wird;

4a. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht über die

zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichende Zeit verfügt;

4b Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter gegen die An-

forderungen des § 25c Absatz 2 verstößt;

4abc. das Institut im Fall der Erteilung der Erlaubnis Tochterunternehmen einer Finanz-

holding-Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3a Satz 1 Artikel 4 Absatz 1 Num-

mer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer gemischten Finanzholding-

Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3a Satz 2 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 der

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

dass eine Person im Sinne des § 2d nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Füh-

rung der Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanz-

holding-Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung hat;

5. ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut, das befugt ist, sich bei der

Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder

Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder das gemäß einer Bescheinigung

der Bundesanstalt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zertifizierung von

Altersvorsorgeverträgen befugt ist, Altersvorsorgeverträge anzubieten, nicht min-

destens zwei Geschäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für das Institut tätig

sind;

6. das Institut seine Hauptverwaltung und, soweit es sich um eine juristische Person

und nicht um eine Zweigstelle im Sinne des § 53 handelt, seinen juristischen Sitz

nicht im Inland hat;

7. das Institut nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen

Vorkehrungen zum ordnungsmäßigen Betreiben der Geschäfte, für die es die Er-

laubnis beantragt, zu schaffen;

8. der Antragsteller Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstituts ist und

die für dieses Kreditinstitut zuständige ausländische Aufsichtsbehörde der Grün-

dung des Tochterunternehmens nicht zugestimmt hat.

Einem Anlageberater, oder Anlagevermittler oder Abschlussvermittler, der nicht befugt ist,

sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder

197

Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und der nicht auf eigene Rechnung mit Finan-

zinstrumenten handelt, ist die Erlaubnis nach Satz 1 Buchstabe a nicht zu versagen, wenn

er anstelle des Anfangskapitals den Abschluß einer geeigneten Versicherung zum Schutz

der Kunden die eine Versicherungssumme von mindestens 1 000 000 Euro für jeden Ver-

sicherungsfall und eine Versicherungssumme von mindestens 1 500 000 Euro für alle Ver-

sicherungsfälle eines Versicherungsjahres vorsieht, nachweist. Satz 2 gilt für Anlagebera-

ter und Anlagevermittler, die zusätzlich als Versicherungsvermittler nach der Richtlinie

2002/92/EG in ein Register eingetragen sind und die Anforderungen des Artikels 4 Abs. 3

der Richtlinie 2002/92/EG erfüllen, mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Versiche-

rungssumme von mindestens 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall und eine Versiche-

rungssumme von mindestens 750 000 Euro vorgesehen ist.

(2) [aufgehoben] Die fachliche Eignung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen für

die Leitung eines Instituts setzt voraus, daß sie in ausreichendem Maße theoretische und

praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung haben.

Die fachliche Eignung für die Leitung eines Instituts ist regelmäßig anzunehmen, wenn ei-

ne dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut von vergleichbarer Größe und Ge-

schäftsart nachgewiesen wird.

(3 2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-

gen, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt wird. Dies ist insbesonde-

re der Fall, wenn

1. das Institut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensver-

bund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem solchen steht, der

durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche

Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt;

2. eine wirksame Aufsicht über das Institut wegen der für solche Personen oder Un-

ternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates be-

einträchtigt wird;

3. das Institut Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat ist, das

im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt

wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenar-

beit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist.

Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch versagen, wenn entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2

der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.

(4 3) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 3 genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht

versagt werden.

(5 4) Die Bundesanstalt muss dem Antragsteller einer Erlaubnis binnen sechs Monaten nach

Einreichung der vollständigen Unterlagen für einen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1

Satz 2 mitteilen, ob eine Erlaubnis erteilt oder versagt wird. Liegen innerhalb von zwölf

Monaten ab Eingang des Antrags bei der Bundesanstalt trotz Aufforderung der Bundesan-

stalt, den Antrag innerhalb eines Monats zu vervollständigen, keine ausreichenden Anga-

ben oder Unterlagen vor, die es der Bundesanstalt ermöglichen, über den Antrag zu befin-

den, ist der Antrag abzulehnen.

198

§ 33a

Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb

der Europäischen Union

Die Bundesanstalt hat die Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis von Unternehmen mit

Sitz außerhalb der Europäischen Union oder von Tochterunternehmen dieser Unternehmen aus-

zusetzen oder die Erlaubnis zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß des Rates oder

der Europäischen Kommission vorliegt, der nach Artikel 151 der Bankenrichtlinie 147 der Richtlinie

2013/36/EU zustande gekommen ist. Die Aussetzung oder Beschränkung darf drei Monate vom

Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für nach dem

Zeitpunkt des Beschlusses eingereichte Anträge auf Erlaubnis. Beschließt der Rat die Verlänge-

rung der Frist nach Satz 2, so hat die Bundesanstalt diese Fristverlängerung zu beachten und die

Aussetzung oder Beschränkung entsprechend zu verlängern.

§ 33b

Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirt-

schaftsraums

Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder

10 oder für das Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 einem

Unternehmen erteilt werden, das

1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts, eines Wertpa-

pierhandelsunternehmens CRR-Instituts oder eines Erstversicherungsunterneh-

mens ist und dessen Mutterunternehmen in einem anderen Staat des Europäi-

schen Wirtschaftsraums zugelassen ist oder

2. durch dieselben natürlichen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, die ein

Einlagenkreditinstitut, ein Wertpapierhandelsunternehmen ein CRR-Institut oder ein

Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen

Wirtschaftsraums kontrollieren,hat die Bundesanstalt vor Erteilung der Erlaubnis

die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats Herkunftsmitgliedstaates anzuhören.

Die Anhörung erstreckt sich insbesondere auf die Angaben, die für die Beurteilung

der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten

Personen sowie für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeu-

tenden Beteiligung an Unternehmen derselben Gruppe mit Sitz in dem betreffen-

den Staat des Europäischen Wirtschaftsraums erforderlich sind.

§ 34

Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall

(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute keine Anwendung.

(2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf ein Institut durch zwei Stellvertreter ohne

Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer eines Jahres fortgeführt werden. Die Stellvertreter

sind unverzüglich nach dem Todesfall zu bestimmen; sie gelten als Geschäftsleiter. Ist ein

Stellvertreter nicht zuverlässig oder hat er nicht die erforderliche fachliche Eignung, kann

die Bundesanstalt die Fortführung der Geschäfte untersagen. Sie kann die Frist nach

Satz 1 aus besonderen Gründen verlängern. Für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht

befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an

Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, genügt ein Stellvertreter.

199

§ 35

Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Ge-

brauch gemacht wird. Die Erlaubnis erlischt auch, wenn das Institut nach § 11 des Einla-

gensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung

ausgeschlossen worden ist. Die Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften im Sinne

des § 1 Satz 2 Nummer 12 erlischt auch dann, wenn die Zulassung der zentralen Gegen-

partei nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Erbringung von Clearing-

dienstleistungen durch die Bundesanstalt abgelehnt wurde und die Ablehnung bestands-

kräftig ist.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfah-

rensgesetzes aufheben, wenn

1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Mo-

naten nicht mehr ausgeübt worden ist;

2. ein Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird;

3. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 33

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 recht-

fertigen würden;

4. Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Instituts gegenüber seinen Gläubi-

gern, insbesondere für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswer-

te, besteht und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz

abgewendet werden kann; eine Gefahr für die Sicherheit der dem Institut anver-

trauten Vermögenswerte besteht auch

a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des nach § 10 maßgebenden haften-

den Eigenkapitals der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in

der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Eigenmittel oder

b) bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als 10 vom Hundert des nach

§ 10 maßgebenden haftenden Eigenkapitals der nach Artikel 69 der Ver-

ordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung maßgeben-

den Eigenmittel in mindestens drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren;

5. (aufgehoben) die Eigenmittel eines Wertpapierhandelsunternehmens nicht mindes-

tens einem Viertel seiner Kosten im Sinne des § 10 Abs. 9 Artikel 97 der Verord-

nung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen;

6. das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Geldwäsche-

gesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes oder die zur Durchführung dieser Ge-

setze erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.;

7. (aufgehoben) gegen eine der Vorgaben aus Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie

2013/36/EU in der jeweils geltenden Fassung verstoßen wurde;

8. die in den Artikeln 92 bis 411 sowie 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

oder die in Artikel 104 und Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU niedergelegten

aufsichtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt sind.

200

(2a) Die Erlaubnis soll durch die Bundesanstalt aufgehoben werden, wenn über das Institut ein

Insolvenzverfahren eröffnet oder die Auflösung des Instituts beschlossen worden ist. Der

Wegfall der Erlaubnis hindert die für die Liquidation zuständigen Personen nicht daran, be-

stimmte Tätigkeiten des Instituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke des Insol-

venz- oder Liquidationsverfahrens erforderlich oder angezeigt ist.

(3) § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die

Jahresfrist sind nicht anzuwenden.

(4) Wird die Erlaubnis eines Instituts zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von

Finanzdienstleistungen aufgehoben, unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zu-

ständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das

Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden

Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist.

§ 36

Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von

Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte, Abberufung und von Mitgliedern des

Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans

(1) In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis

aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen

Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer

juristischen Person untersagen. Für die Zwecke des Satzes 1 ist § 35 Abs. 2 Nr. 4 mit der

Maßgabe anzuwenden, dass bei der Berechnung der Höhe des Verlustes Bilanzierungshil-

fen, mittels derer ein Verlustausweis vermindert oder vermieden wird, nicht berücksichtigt

werden.

(1a) (weggefallen) In den Fällen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung

(EU) Nr. 648/2012 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung

der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Aus-

übung ihrer Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen.

Die Bundesanstalt kann eine Abberufung auch verlangen, wenn die Voraussetzungen des

Artikels 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht gegeben sind oder die Vo-

raussetzungen des Artikels 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorliegen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters auch verlangen und diesem

Geschäftsleiter auch die Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer

juristischen Person untersagen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Best-

immungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU)

Nr. 648/2012, des Gesetzes über Bausparkassen, des Depotgesetzes, des Geldwäsche-

gesetzes, des Investmentgesetzes Kapitalanlagebuchs, des Pfandbriefgesetzes, des Zah-

lungsdiensteaufsichtsgesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur

Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, die zur Durchführung der Richtli-

nie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsakte sowie der

Verordnung (EU) Nr. 648 /2012 oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat

und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzt.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, einer Finanzholding-

Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig sein und

Bundesanstalt kann von den in § 25d Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 25d Absatz 3a Satz 1

201

genannten Unternehmen die zur Wahrnehmung Abberufung einer der in § 25d Absatz 3

Satz 1 und 2 sowie § 25d Absatz 3a Satz 1 bezeichneten Person verlangen oder und einer

solchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn Kontrollfunktion sowie zur

Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen betreibt, erforderliche

Sachkunde besitzen. Bei der Prüfung, ob eine in Satz 1 genannte Person die erforderliche

Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Bundesanstalt den Umfang und die Komplexität der

vom Institut betriebenen Geschäfte.35

Liegen Tatsachen vor

1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine der in Satz 1 bezeichneten

Personen die Person nicht zuverlässig ist oder,

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht die erforderliche

Sachkunde besitzt,

3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person der Wahrnehmung ih-

rer Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet, kann die Bundesanstalt von den Or-

ganen des betroffenen Unternehmens verlangen, diese abzuberufen oder ihr die

Ausübung ihrer Tätigkeit zu untersagen. Die Bundesanstalt kann dies von dem be-

troffenen Unternehmen auch dann verlangen, wenn der in Satz 1 bezeichneten

4. der Person wesentliche Verstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze einer

ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer

Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind oder und sie dieses

sorgfaltswidrige Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt,

5. die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veran-

lasst hat und dieses Verhalten dies trotz Verwarnung der Organe des Unterneh-

mens durch die Bundesanstalt auch weiterhin unterlässt, fortsetzt.

6. Wer die nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person bereits Ge-

schäftsleiter war, kann nicht zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans

des von ihm geleiteten desselben Unternehmens bestellt werden ist,

7. wenn die nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person Geschäfts-

leiter desselben Unternehmens war und bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter

des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind. Es kann

auch nicht bestellt werden, wer bereits fünf Kontrollmandate bei unter der Aufsicht

der Bundesanstalt stehenden Unternehmen ausübt, es sei denn, diese Unterneh-

men gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem an.,

8. die nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person mehr als vier Kon-

trollmandate ausübt und die Bundesanstalt ihr nicht die Ausübung weiterer Manda-

te gestattet hat, oder

9. die nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person mehr als eine Ge-

schäftsleiter- und zwei Aufsichtsfunktionen ausübt und die Bundesanstalt ihr nicht

die Ausübung weiterer Mandate gestattet hat. oder

10. die nach § 25d Absatz 3a Satz 1 bezeichnete Person mehr als fünf Kontrollmanda-

te bei unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unternehmen ausübt.

35

Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes.

202

Bei Instituten, die auf Grund ihrer Rechtsform einer besonderen Rechtsaufsicht unterlie-

gen, erfolgt eine Maßnahme nach Satz 1 erst nach Anhörung der zuständigen Behörde für

die Rechtsaufsicht über diese Institute. Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein

Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzun-

gen nach Satz 3 oder Satz 4 1 Nummer 1 bis 9 auch von der Bundesanstalt gestellt wer-

den, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nach-

gekommen ist. Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat erfolgt allein

nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze.

§ 37

Einschreiten gegen ungesetzliche unerlaubte oder

verbotene Geschäfte

(1) Werden ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanz-

dienstleistungen erbracht, werden ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU)

Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung als zentrale Gegenpartei Clearingdienstleistungen

erbracht oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben, kann die Bundesanstalt die

sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Ge-

schäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. Sie

kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler be-

stellen. Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntmachen. Die Befug-

nisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unter-

nehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte ein-

bezogen ist.

(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen

des Unternehmens berechtigt.

(3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz

seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem Unterneh-

men gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die

Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt

festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten,

wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.

§ 38

Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Ab-

wicklung

(1) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann sie bei juristi-

schen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das Institut abzuwi-

ckeln ist. Ihre Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. Sie ist dem Registergericht

mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen.

(2) Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung eines Instituts allgemeine oder seiner Bankge-

schäfte und Finanzdienstleistungen Weisungen erlassen. Das Gericht hat auf Antrag der

Bundesanstalt Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung der Bankgeschäfte

und Finanzdienstleistungen berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige

203

Abwicklung bieten. Besteht eine Zuständigkeit des Gerichts nicht, bestellt die Bundesan-

stalt den Abwickler.

(2a) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz

seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von der betroffenen

juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft gesondert zu erstatten und auf Ver-

langen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann die betroffene juristi-

sche Person oder Personenhandelsgesellschaft anweisen, den von der Bundesanstalt

festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten,

wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.

(3) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzei-

ger bekannt zu machen. Sie hat die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäi-

schen Wirtschaftsraums zu unterrichten, in denen das Institut Zweigniederlassungen er-

richtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewe-

sen ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.

2.

Bezeichnungsschutz

§ 39

Bezeichnungen "Bank" und "Bankier"

(1) Die Bezeichnung "Bank", "Bankier" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bank" oder

"Bankier" enthalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der

Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwe-

cken nur führen

1. Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen, oder Zweigniederlassungen

von Unternehmen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Abs. 7;

2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeich-

nung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben.

(2) Die Bezeichnung "Volksbank" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Volksbank" enthal-

ten ist, dürfen nur Kreditinstitute neu aufnehmen, die in der Rechtsform einer eingetrage-

nen Genossenschaft betrieben werden und einem Prüfungsverband angehören.

(3) Die Bundesanstalt kann bei Erteilung der Erlaubnis bestimmen, daß die in Absatz 1 ge-

nannten Bezeichnungen nicht geführt werden dürfen, wenn Art oder Umfang der Geschäf-

te des Kreditinstituts nach der Verkehrsanschauung die Führung einer solchen Bezeich-

nung nicht rechtfertigen.

§ 40

Bezeichnung "Sparkasse"

(1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthal-

ten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks

oder zu Werbezwecken nur führen

204

1. öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen;

2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeich-

nung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben;

3. Unternehmen, die durch Umwandlung der in Nummer 2 bezeichneten Unterneh-

men neu gegründet werden, solange sie auf Grund ihrer Satzung besondere

Merkmale, insbesondere eine am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung und ei-

ne Beschränkung der wesentlichen Geschäftstätigkeit auf den Wirtschaftsraum, in

dem das Unternehmen seinen Sitz hat, in dem Umfang wie vor der Umwandlung

aufweisen.

(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen die Bezeich-

nung "Bausparkasse", eingetragene Genossenschaften, die einem Prüfungsverband an-

gehören, die Bezeichnung "Spar- und Darlehenskasse" führen.

§ 41

Ausnahmen

Die §§ 39 und 40 gelten nicht für Unternehmen, die die Worte "Bank", "Bankier" oder "Sparkasse"

in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben.

Kreditinstitute mit Sitz im Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in § 39 Abs. 2 und in § 40

genannten Bezeichnungen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäfts-

zwecks oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur Führung dieser Bezeichnung in ihrem Sitz-

staat berechtigt sind und sie die Bezeichnung um einen auf ihren Sitzstaat hinweisenden Zusatz

ergänzen.

§ 42

Entscheidung der Bundesanstalt

Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den

§§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidungen dem Registerge-

richt mitzuteilen.

§ 43

Registervorschriften

(1) Soweit nach § 32 das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanz-

dienstleistungen einer Erlaubnis bedarf, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur

vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.

(2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach den

§§ 39 bis 41 unzulässig ist, hat das Registergericht das Unternehmen zur Unterlassung

des Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur Firma durch Festsetzung von Ordnungs-

geld anzuhalten; § 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. § 395 des Gesetzes

über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-

richtsbarkeit bleibt unberührt.

(3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, in Verfahren des Registergerichts, die sich auf die Eintra-

gung oder Änderung der Rechtsverhältnisse oder der Firma von Kreditinstituten oder Un-

ternehmen beziehen, die nach den §§ 39 bis 41 unzulässige Bezeichnungen verwenden,

205

Anträge zu stellen und die nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen.

3.

Auskünfte und Prüfungen

§ 44

Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen,

Finanzholding-Gesellschaften gemischten Finanzholding-Gesellschaften und von

in die Aufsicht auf zusammengefasster Basis einbezogenen Unternehmen

(1) Ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen, die Mitglieder deren Organe und deren

Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die

Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bun-

desbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und, Un-

terlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen. Die Bundesanstalt kann,

auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten und übergeordneten Unternehmen Prü-

fungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank über-

tragen; das schließt Unternehmen ein, auf die ein Institut oder übergeordnetes Unterneh-

men wesentliche Bereiche im Sinne des § 25a Abs. 2 § 25b ausgelagert hat (Auslage-

rungsunternehmen). Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank so-

wie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prü-

fungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts, des Auslagerungsunter-

nehmens und des übergeordneten Unternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und

Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den

Sätzen 2 und 3 zu dulden.

(1a) Soweit eine zentrale Gegenpartei unter den Voraussetzungen des Artikels 35 Absatz 1 der

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten

auf ein Unternehmen auslagert, sind die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1

Satz 2 und 3 auch auf dieses Unternehmen entsprechend anwendbar; Absatz 1 Satz 4 gilt

entsprechend.

(2) Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5, eine Finanzholding-

Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3, eine

gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer gemischten Finanzholding-

Gruppe im Sinne des §10a Abs. 3 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft an

der Spitze einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3a sowie

ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den

Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Auf-

gaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und

Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen, um die Richtigkeit der

Auskünfte oder der übermittelten Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammen-

gefasster Basis erforderlich sind oder die in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach

§ 25 Abs. Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln sind. Die Bundesanstalt kann, auch ohne beson-

deren Anlass, bei den in Satz 1 genannten Unternehmen Prüfungen vornehmen und die

Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen; Absatz 1 Satz 2

Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bun-

desbank sowie der sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchfüh-

206

rung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume der Unternehmen inner-

halb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen

haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entspre-

chend für ein nicht in die Zusammenfassung einbezogenes Tochterunternehmen und ein

gemischtes Unternehmen und dessen Tochterunternehmen.

(2a) Benötigt die Bundesanstalt bei der Aufsicht über eine Institutsgruppe oder, gemischte Fi-

nanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe Informationen, die bereits

einer anderen zuständigen Stelle vorliegen, richtet sie ihr Auskunftsersuchen zunächst an

diese zuständige Stelle. Bei der Aufsicht über Institute, die einem EU-Mutterinstitut nach

§ 10a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 5 nachgeordnet sind, richtet die Bundesanstalt Aus-

kunftsersuchen zur Umsetzung der Ansätze und Methoden nach der Bankenrichtlinie

Richtlinie 2013/36/EU regelmäßig zunächst an die für die Aufsicht auf zusammengefasster

Basis zuständige Stelle.

(3) Die in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Ausland haben der

Bundesanstalt auf Verlangen die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen zu gestatten,

insbesondere die Überprüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a

Abs. 6 bis 11, § 13b Abs. 3 und Absatz 4 bis 7, § 25 Abs. Absatz 2 und 3 und nach den Ar-

tikeln 11 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung

übermittelten Daten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich

und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist. Dies gilt auch für nicht in die Zu-

sammenfassung einbezogene Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland.

(3a) [aufgehoben] Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Satz 5 erste Alternative gilt entsprechend für

nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 5 und

gemischte Finanzholding-Gesellschaften sowie für die Mitglieder der Organe solcher Un-

ternehmen. Absatz 3 gilt entsprechend für nachgeordnete Finanzkonglomeratsunterneh-

men im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 5 mit Sitz im Ausland.

(4) Die Bundesanstalt kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Ge-

sellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane bei Instituten o-

der, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften in der

Rechtsform einer juristischen Person Vertreter entsenden. Diese können in der Versamm-

lung oder Sitzung das Wort ergreifen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sät-

zen 1 und 2 zu dulden.

(5) Die Institute und, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-

Gesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person haben auf Verlangen der Bun-

desanstalt die Einberufung der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die An-

beraumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung

von Gegenständen zur Beschlussfassung vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann zu einer

nach Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden. Diese können in der Sitzung das

Wort ergreifen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.

Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-

gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-

prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder

eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

207

§ 44a

Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen

(1) Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzu-

wenden auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Institut, einer Kapitalanlagege-

sellschaft Kapitalverwaltungsgesellschaft, einem Finanzunternehmen, einer Finanzholding-

Gesellschaft, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft, einem Anbieter von Neben-

dienstleistungen, einem E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

einem Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem nicht

in die Zusammenfassung oder in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene

einbezogenen Unternehmen und einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das mindestens

20 vom Hundert der Kapitalanteile oder Stimmrechte an dem Unternehmen unmittelbar

oder mittelbar hält, Mutterunternehmen Muttergesellschaft ist oder beherrschenden Einfluß

ausüben kann, oder zwischen einem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunter-

nehmen Tochtergesellschaften mit Sitz im Ausland, wenn die Übermittlung der Daten er-

forderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Bankenrichtlinie Richtlinie

2013/36/EU oder der Richtlinie 2002/87/EG über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu

erfüllen. Die Bundesanstalt kann einem Institut die Übermittlung von Daten in einen Dritt-

staat untersagen.

(2) Auf Ersuchen einer für die Aufsicht über ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat

des Europäischen Wirtschaftsraums zuständigen Stelle hat die Bundesanstalt die Richtig-

keit der von einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Aufsichtsstelle

nach Maßgabe der Bankenrichtlinie Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2002/87/EG übermittelten Daten zu überprüfen oder zu

gestatten, daß die ersuchende Stelle, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger die-

se Daten überprüft; die Bundesanstalt kann nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber

Aufsichtsstellen in Drittstaaten entsprechend verfahren, wenn Gegenseitigkeit gewährleis-

tet ist. § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt

entsprechend. Die Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu

dulden.

(3) Die Bundesanstalt kann von Einlagenkreditinstituten CRR-Kreditinstituten, Wertpapierhan-

delsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanz-

holding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz in einem

anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Auskünfte verlangen, welche die Auf-

sicht über Institute erleichtern, die Tochterunternehmen Tochtergesellschaften dieser Un-

ternehmen sind und von den zuständigen Stellen des anderen Staates aus § 31 Abs. 3

Satz 1 oder Satz 4 Artikel 19 Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 entsprechenden Gründen nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefaß-

ter Basis einbezogen werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nachgeordnete Finanzkon-

glomeratsunternehmen von der als Koordinator zuständigen Stelle eines anderen Staates

des Europäischen Wirtschaftsraums aus § 31 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 3 entsprechenden

Gründen nicht in die zusätzliche Aufsicht auf Konglomeratsebene einbezogen werden.

(4) bis (6) (weggefallen)

208

§ 44b

Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen

(1) Die Verpflichtungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deut-

schen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von Unterlagen gelten auch für

1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 2c anzeigen oder

die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 oder einer

Ergänzungsanzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 4 als Inhaber bedeutender Beteiligun-

gen angegeben werden,

2. die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut und den von ihnen

kontrollierten Unternehmen,

3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und

4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen im

Sinne der Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.

Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Vorlagepflichtige die einzureichenden Unterlagen

gemäß § 2c Abs. 1 Satz 2 auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu be-

stimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.

(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 44 Abs. 1

Satz 2 und 3 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen,

wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 6

vorliegen. Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu dulden.

(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft

auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383

Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-

rechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

aussetzen würde.

§ 44c

Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen

(1) Ein Unternehmen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, daß es

Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ohne die nach diesem Gesetz erforderliche

Erlaubnis oder ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderliche

Zulassung betreibt oder erbringt oder nach § 3 verbotene Geschäfte betreibt, ein Mitglied

eines seiner Organe, ein Beschäftigter dieses Unternehmens sowie in die Abwicklung der

Geschäfte einbezogene oder einbezogen gewesene andere Unternehmen haben der Bun-

desanstalt sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Ge-

schäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs

sowie ein Beschäftigter haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Or-

gan oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen.

(2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten

erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in

den Räumen der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und

Unternehmen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundes-

209

bank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank

dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten

und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Si-

cherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Ge-

schäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichti-

gen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen diese Räume

des Unternehmens sowie der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen

Personen und Unternehmen durchsuchen. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Be-

diensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Si-

cherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen. Das Grundrecht

des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen von Ge-

schäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzu-

ordnen. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind durch den Richter

anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310

und 311a der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine

Niederschrift zu fertigen. Sie muß die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der

Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch

die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten.

(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank können Gegenstän-

de sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung

sein können.

(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 zu dul-

den. § 44 Abs. 6 ist anzuwenden.

(6) Die Rechte der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank sowie die Mitwirkungs- und

Duldungspflichten der Betroffenen bestehen auch hinsichtlich der Unternehmen und Per-

sonen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den

Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen

einbezogen sind. Auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens der zuständigen

Behörde eines anderen Staats an die Bundesanstalt bestehen sie auch hinsichtlich der

Unternehmen und Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die

Unternehmen oder Personen in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von

Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen einbezogen sind, die in dem anderen Staat

entgegen einem dort bestehenden Verbot betrieben oder erbracht werden.

4.

Maßnahmen in besonderen Fällen

§ 45

Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität

(1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung eines Instituts oder andere Um-

stände die Annahme rechtfertigt, dass es die Anforderungen des § 10 Absatz 1 oder Ab-

satz 1b der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden

210

Fassung oder des § 10 Absatz 3 und 4, des § 45b Absatz 1 Satz 236

oder, des § 11 oder

des § 51a Absatz 1 oder Absatz 2 oder des § 51b nicht dauerhaft erfüllen können wird,

kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Maßnahmen zur Verbesserung seiner Ei-

genmittelausstattung und Liquidität anordnen, insbesondere

1. eine begründete Darstellung der Entwicklung der wesentlichen Geschäftsaktivitä-

ten über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, einschließlich Planbilanzen,

Plangewinn- und -verlustrechnungen sowie der Entwicklung der bankaufsichtlichen

Kennzahlen anzufertigen und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank

vorzulegen,

2. Maßnahmen zur besseren Abschirmung oder Reduzierung der vom Institut als we-

sentlich identifizierten Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen zu

prüfen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zu be-

richten, wobei auch Konzepte für den Ausstieg aus einzelnen Geschäftsbereichen

oder die Abtrennung von Instituts- oder Gruppenteilen erwogen werden sollen,

3. über geeignete Maßnahmen zur Erhöhung des Kernkapitals, der Eigenmittel und

der Liquidität des Instituts gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-

desbank zu berichten,

4. ein Konzept zur Abwendung einer möglichen Gefahrenlage im Sinne des § 35 Ab-

satz 2 Nummer 4 zu entwickeln und der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-

desbank vorzulegen.

Die Annahme, dass das Institut die Anforderungen des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b der

Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung

oder des § 10 Absatz 3 und 4, des § 45b Absatz 1 Satz 2 oder, des § 11 oder des § 51a

Absatz 1 oder Absatz 2 oder des § 51b nicht dauerhaft erfüllen können wird, ist regelmäßig

gerechtfertigt, wenn sich

1. die Gesamtkennziffer Gesamtkapitalquote über das prozentuale Verhältnis der an-

rechenbaren Eigenmittel und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Ge-

samtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechungsbetrag für das operati-

onelle Risiko und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen

einschließlich der Optionsgeschäfte nach der Rechtsverordnung nach § 10 Ab-

satz 1 Satz 9 den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer je-

weils geltenden Fassung oder der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1

oder die Kennziffer nach der Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1 Satz 2 von

einem Meldestichtag zum nächsten um mindestens 10 Prozent oder die nach der

Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 oder der Rechtsverordnung nach § 51b Ab-

satz 2 Satz 1 zu ermittelnde Liquiditätskennziffer von einem Meldestichtag zum

nächsten um mindestens 25 Prozent verringert hat und aufgrund dieser Entwick-

lung mit einem Unterschreiten der Mindestanforderungen innerhalb der nächsten

zwölf Monate zu rechnen ist oder

2. die Gesamtkennziffer Gesamtkapitalquote über das prozentuale Verhältnis der an-

rechenbaren Eigenmittel und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Ge-

samtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für das opera-

36

§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Müsste richtig "Anrechnungsbetrag" lauten

211

tionelle Risiko und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen

einschließlich der Optionsgeschäfte nach der Rechtsverordnung nach § 10 Ab-

satz 1 Satz 9 den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer je-

weils geltenden Fassung oder der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1

oder die Kennziffer nach der Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1 Satz 2 an

mindestens drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen um jeweils mehr als 3 Pro-

zent oder die nach der Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 oder der Rechtsver-

ordnung nach § 51b Absatz 2 Satz 1 zu ermittelnde Liquiditätskennziffer an min-

destens drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen um jeweils mehr als 10 Pro-

zent verringert hat und aufgrund dieser Entwicklung mit einem Unterschreiten der

Mindestanforderungen innerhalb der nächsten 18 Monate zu rechnen ist und keine

Tatsachen offensichtlich sind, die die Annahme rechtfertigen, dass die Mindestan-

forderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unterschritten werden.

Neben oder an Stelle der Maßnahmen nach Satz 1 kann die Bundesanstalt auch Maß-

nahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 7 anordnen, wenn die Maßnahmen nach

Satz 1 keine ausreichende Gewähr dafür bieten, die Einhaltung der Anforderungen des

§ 10 Absatz 1 oder Absatz 1b der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in

ihrer jeweils geltenden Fassung oder des § 10 Absatz 3 und 4, des § 45b Absatz 1 Satz 2

oder, des § 11 oder des § 51a Absatz 1 oder Absatz 2 oder des § 51b nachhaltig zu si-

chern; insoweit ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Entsprechen bei einem Institut die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Absatz 1

oder Absatz 1b der Artikel 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils

geltenden Fassung, des § 10 Absatz 3 und 4 oder des § 45b Absatz 1 Satz 2 oder die An-

lage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 oder entspricht bei einem Wohnungs-

unternehmen mit Spareinrichtung das haftende Eigenkapital nicht den Anforderungen des

§ 51a Absatz 1 und Absatz 2 oder § 45b Absatz 1 Satz 2 oder die Anlage seiner Mittel

nicht den Anforderungen des § 51b, kann die Bundesanstalt

1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von

Gewinnen untersagen oder beschränken;

2. bilanzielle Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen ent-

standenen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen;

3. anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von gewinnabhängigen Erträgen auf Ei-

genmittelinstrumente außer solchen nach § 10 Absatz 5a, insgesamt oder teilweise

ersatzlos entfällt, wenn sie nicht vollständig durch einen erzielten Jahresüber-

schuss gedeckt sind;

4. die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19 Absatz 1 untersagen oder be-

schränken;

5. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, so-

weit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nut-

zung bestimmter Systeme ergeben;

5a. anordnen, dass das Institut den Jahresgesamtbetrag, den es für die variable Ver-

gütung aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der variablen

Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt oder

vollständig streicht; dies gilt nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Ta-

rifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertrags-

212

parteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund ei-

nes Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind;

6. die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen be-

stimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken; dies gilt nicht für variable

Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich

durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifver-

traglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder

Dienstvereinbarung vereinbart sind, und ;

7. anordnen, dass das Institut darlegt, wie und in welchem Zeitraum die Eigenmittel-

ausstattung oder Liquidität des Instituts nachhaltig wiederhergestellt werden soll

(Restrukturierungsplan) und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank

regelmäßig über den Fortschritt dieser Maßnahmen zu berichten ist, und

8. anordnen, dass das Kreditinstitut eine oder mehrere Handlungsoptionen aus einem

Sanierungsplan gemäß § 47a umsetzt.

Der Restrukturierungsplan nach Satz 1 Nummer 7 muss transparent, plausibel und be-

gründet sein. In ihm sind konkrete Ziele, Zwischenziele und Fristen für die Umsetzung der

dargelegten Maßnahmen zu benennen, die von der Bundesanstalt überprüft werden kön-

nen. Die Bundesanstalt kann jederzeit Einsicht in den Restrukturierungsplan und die zuge-

hörigen Unterlagen nehmen. Die Bundesanstalt kann die Änderung des Restrukturie-

rungsplans verlangen und hierfür Vorgaben machen, wenn sie die angegebenen Ziele,

Zwischenziele und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder das Institut sie nicht

einhält.

(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7 sind auf übergeordnete Unter-

nehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 5 sowie auf Institute im Sinne des § 10a Ab-

satz 14 , die nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Unterkonsolidierung

verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden, wenn die zusammengefassten Eigenmittel

der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10 Absatz 1 oder Ab-

satz 1b der Artikel 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden

Fassung oder des § 45b Absatz 1 nicht entsprechen. Bei einem gruppenangehörigen Insti-

tut, das von der Ausnahmeregelung nach § 2a Absatz 1, 5 oder 6 Gebrauch macht freige-

stellt ist, kann die Bundesanstalt die Anwendung dieser Ausnahmeregelung der Freistel-

lung hinsichtlich der Vorschriften des § 10 sowie der §§ 13 und 13a der Artikel 24 bis 403

der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung vorübergehend ins-

gesamt vollständig oder teilweise aussetzen.

(4) [aufgehoben] Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat die Eigenmittel nicht den Anfor-

derungen des § 10b Absatz 1, kann die Bundesanstalt

1. gegenüber einem in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen

übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Absatz 3

Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 Maßnahmen nach Absatz 2 treffen und

2. gegenüber einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft die erforderlichen und

geeigneten Maßnahmen treffen; sie kann insbesondere Entnahmen durch den In-

haber oder Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder

beschränken.

(5) Die Bundesanstalt darf die in den Absätzen 2 bis 4 und 3 bezeichneten Anordnungen erst

treffen, wenn das Institut oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht

213

innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. Soweit dies

zur Verhinderung einer kurzfristig zu erwartenden Verschlechterung der Eigenmittelaus-

stattung oder der Liquidität des Instituts erforderlich ist oder bereits Maßnahmen nach Ab-

satz 1 Satz 1 ergriffen wurden, sind solche Anordnungen auch ohne vorherige Androhung

mit Fristsetzung zulässig. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig,

als sie einer Anordnung nach den Absätzen 2 bis 4 und 3 widersprechen. Soweit Regelun-

gen in Verträgen über Eigenmittelinstrumente einer Anordnung nach den Absätzen 2 bis 4

und 3 widersprechen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden. Im Falle Nach

oder zusammen mit einer Untersagung der Auszahlung von variablen Vergütungsbestand-

teilen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 kann die Bundesanstalt anordnen, dass die An-

sprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise erlöschen,

wenn

1. das Institut bei oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach der einer Un-

tersagung der Auszahlung finanzielle Leistungen des Restrukturierungsfonds oder

des Finanzmarkstabilisierungsfonds außerordentliche staatliche Unterstützung,

einschließlich Maßnahmen nach dem Restrukturierungsfondsgesetz oder dem Fi-

nanzmarktstabilisierungsfondsgesetz, in Anspruch nimmt und die Voraussetzungen

für die Untersagung der Auszahlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht weggefallen sind

oder allein aufgrund dieser Maßnahmen weggefallen sind,

2. bei oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach der einer Untersagung

der Auszahlung eine Anordnung der Bundesanstalt nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5

oder 7 getroffen wird oder fortbesteht schon besteht oder

3. bei oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach der einer Untersagung

der Auszahlung Maßnahmen nach § 46 oder nach § 48a getroffen werden.

Eine solche Anordnung darf insbesondere auch ergehen, wenn

1. von den Ansprüchen auf Gewährung variabler Vergütung Anreize ausgehen, die

einer nachhaltigen Geschäftspolitik des Instituts entgegenstehen, diese Ansprüche

auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile aufgrund solcher Regelungen ei-

nes Vergütungssystems eines Instituts entstanden sind, die den aufsichtsrechtli-

chen Anforderungen dieses Gesetzes an angemessene, transparente und auf eine

nachhaltige Entwicklung des Instituts ausgerichtete Vergütungssysteme widerspre-

chen, oder

2. anzunehmen ist, dass ohne die Gewährung finanzieller Leistungen des Restruktu-

rierungsfonds oder des Finanzmarktstabilisierungsfonds das Institut nicht in der

Lage gewesen wäre, die variablen Vergütungsbestandteile zu gewähren. Ist ; ist

anzunehmen, dass das Institut einen Teil der variablen Vergütung Vergütungsbe-

standteile hätte gewähren können, ist die variable Vergütung sind die variablen

Vergütungsbestandteile angemessen zu kürzen.

Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach Satz 5 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a

und 6 auch treffen, wenn ein Institut außerordentliche staatliche Unterstützung, einschließ-

lich Maßnahmen nach dem Restrukturierungsfondsgesetz oder dem Finanzmarktstabilisie-

rungsfondsgesetz, in Anspruch nimmt und die Anordnung zur Erhaltung einer soliden Ei-

genkapital- oder Liquiditätsausstattung des Instituts und einer frühzeitigen Beendigung der

staatlichen Unterstützung geboten ist. Nimmt ein Institut staatliche Unterstützung in An-

spruch, kann die Bundesanstalt außerdem die Auszahlung von variablen Vergütungsbe-

standteilen an Organmitglieder und Geschäftsleiter des Instituts ganz oder teilweise unter-

214

sagen und das Erlöschen der entsprechenden Ansprüche anordnen; eine solche Anord-

nung ergeht nicht, soweit die Auszahlung oder der Fortbestand der Ansprüche trotz des

Vorliegens der Voraussetzungen der Untersagung und der in Satz 6 genannten Umstände

gerechtfertigt ist. Die Sätze 5 bis und 6 7 gelten nicht, soweit die Ansprüche auf Gewäh-

rung variabler Vergütung vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind. Satz 8 gilt nicht, soweit

die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütung vor dem 1. Januar 2012 entstanden

sind. Institute müssen der Anordnungsbefugnis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a und 6

und der Regelung in Satz 5 den Regelungen in den Sätzen 5 bis 8 in entsprechenden ver-

traglichen Vereinbarungen mit ihren Organmitgliedern, Geschäftsleitern und Mitarbeitern

Rechnung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen

Vergütung einer Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a und 6 oder der Regelung in

Satz 5 den Regelungen in den Sätzen 5 bis 8 entgegenstehen, können aus ihnen keine

Rechte hergeleitet werden.

(6) Die Bundesanstalt kann eine Maßnahme nach Absatz 1 bis 5 auch anordnen, wenn ein

Institut, das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe oder, einer Finanzholding-

Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe die nach § 10 Absatz 1b Satz 2 4

angeordneten erhöhten Kapitalanforderungen nicht einhält.

(7) Zur Umsetzung der Anordnungen nach Absatz 6 oder § 10 Absatz 1b Satz 2 4 gelten bis

zur Feststellung des Erreichens der Eigenmittelanforderungen durch die Bundesanstalt für

Beschlussfassungen der Anteilsinhaberversammlung des Instituts über Kapitalmaßnah-

men die §§ 7 bis 7f, 9, 11, 11a, 14 und 15 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleuni-

gungsgesetzes entsprechend. Dies gilt auch dann, wenn andere private oder öffentliche

Stellen als der Finanzmarktstabilisierungsfonds zur Erreichung der Kapitalanforderungen

teilweise oder vollständig beitragen.

§ 45a

Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzhol-

ding-Gesellschaften

(1) Die Bundesanstalt kann einer Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzhol-

ding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder § 13b Absatz 2 oder einer

gemischten Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sin-

ne des § 10a Absatz 3a Satz 1 oder 2 oder § 13b Absatz 237

die Ausübung ihrer Stimm-

rechte an dem übergeordneten Unternehmen und den anderen nachgeordneten Unter-

nehmen untersagen, wenn

1. die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft

dem übergeordneten Unternehmen nicht die für die Zusammenfassung nach § 10a

oder § 13b Artikel 11 bis 23 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen An-

gaben gemäß § 10a Abs. 13 Satz 2 oder § 13b Abs. 5 in Verbindung mit § 10a

Abs. 13 Satz 2 Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über-

mittelt, sofern nicht den Erfordernissen der bankaufsichtlichen Zusammenfassung

in anderer Weise Rechnung getragen werden kann;

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die die Geschäfte

der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft

37

Wird durch Artikel 69 CRD-IV Umsetzungsgesetz gestrichen

215

tatsächlich führt, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte er-

forderliche fachliche Eignung hat.

Satz 1 gilt entsprechend für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die dem nach

§ 10b Abs. 2 und § 13d Abs. 1 anzeigepflichtigen Unternehmen nicht die für die Beaufsich-

tigung auf Konglomeratsebene nach § 10b oder § 13d erforderlichen Angaben gemäß

§ 10b Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13d Abs. 4 Satz 2, übermittelt oder wenn

Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die die Geschäfte der ge-

mischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt, nicht zuverlässig ist oder nicht die

zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung hat.

(1a) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder des Absatzes 1

Satz 2 zweite Alternative Nummer 2 auch gegenüber dem übergeordneten Unternehmen

einer Finanzholding-Gruppe oder dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen

einer gemischten Finanzholding-Gruppe anordnen, Weisungen der Finanzholding-

Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern

gesellschaftsrechtliche es keine gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur Abberufung der

Personen gibt, die Personen abzuberufen, die die Geschäfte der Finanzholding-

Gesellschaft oder der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-

Gesellschaft tatsächlich führen,. Das Gleiche gilt, nicht zur Verfügung stehen oder wenn

solche Möglichkeiten zwar vorhanden sind, aber ihre Ausschöpfung erfolglos geblieben ist.

(2) Im Falle der Untersagung nach Absatz 1 hat auf Antrag der Bundesanstalt das Gericht des

Sitzes des übergeordneten Unternehmens nach § 10a Abs. 1 bis 5 oder des übergeordne-

ten Finanzkonglomeratsunternehmens nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 einen

Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der Treu-

händer hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und bankauf-

sichtskonformen Führung der betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen. Die Bundes-

anstalt kann aus wichtigem Grund die Bestellung eines anderen Treuhänders beantragen.

Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat die Bundesanstalt den Widerruf

der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz

angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf An-

trag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen

die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und die

Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften die Finanzholding-Gesellschaft oder die

gemischte Finanzholding-Gesellschaft und die betroffenen Unternehmen gesamtschuldne-

risch.

(3) Solange die Untersagungsverfügung nach Absatz 1 vollziehbar ist, gelten die betroffenen

Unternehmen nicht als nachgeordnete Unternehmen der Finanzholding-Gesellschaft oder

der gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne der §§ 10a und 13b. Satz 1 gilt in

Bezug auf nachgeordnete Unternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im

Sinne von § 10b Abs. 2 Satz 5 entsprechend.

§ 45b

Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln

(1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des

§ 25a Abs. 1, kann die Bundesanstalt auch bereits vor oder gemeinsam mit einer Anord-

nung nach § 25a Absatz 1 Satz 8 Absatz 2 Satz 2 oder nach § 25c Absatz 4c, auch in Ver-

bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 5 Satz 1 und 2 auch in Verbindung

216

mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 6, oder nach § 25a Absatz 3 Satz 1 § 25b

insbesondere anordnen, dass das Institut

1. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimm-

ten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme

oder der Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen

ergeben,

2. weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt errichten darf und

3. einzelne Geschäftsarten, namentlich die Annahme von Einlagen, Geldern oder

Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten nach § 19 Abs. 1 nicht

oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf.

Die Bundesanstalt kann an Stelle der in ist berechtigt, zusätzlich zu Maßnahmen nach

Satz 1 zusätzlich zu einer genannten Maßnahmen oder zusammen mit diesen auch an-

ordnen, dass das Institut eine Erhöhung der Festsetzung erhöhter Eigenmittelanforderun-

gen einhalten muss, die über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1

Satz 9 und eine Anordnung Absatz 3 Satz 2 Nummer 10 oder bei Wohnungsunternehmen

mit Spareinrichtung sowie zusammen oder zusätzlich zu einer Festsetzung erhöhter Ei-

genmittelanforderungen nach § 10 Abs. 51a Absatz 2 Nummer 4 anzuordnen 1b hinaus-

gehen.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf das jeweilige übergeordnete Unternehmen im Sinne des

§ 10a Abs. 1 bis 5 sowie ein Institut im Sinne von § 10a Abs. 14 , das nach Artikel 22 der

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Unterkonsolidierung verpflichtet ist, anzuwenden, wenn

eine Institutsgruppe oder eine, Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-

Gruppe entgegen § 25a Abs. 1 und 1a Absatz 1 und § 25b nicht über eine ordnungsgemä-

ße Geschäftsorganisation verfügt; Absatz 1 Nr. 4 findet Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist mit

der Maßgabe entsprechende Anwendung anzuwenden, dass die Bundesanstalt statt einer

Untersagung oder Beschränkung der die Gewährung von Krediten zu untersagen oder zu

beschränken die für die Institutsgruppe oder, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Fi-

nanzholding-Gruppe nach Maßgabe von § 13b der Artikel 387 bis 403 der Verordnung

(EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung geltenden Großkreditobergrenzen

nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 5 herabsetzen kann. Ver-

fügt eine Zweigniederlassung des Instituts in einem Drittstaat nicht über eine angemesse-

ne Geschäftsorganisation oder ist sie nicht in der Lage, die zur Beurteilung ihrer Ge-

schäftsorganisation oder die zur Einbeziehung in die Institutsorganisation erforderlichen

Angaben zur Verfügung zu stellen, oder wird sie in dem Drittstaat nicht effektiv beaufsich-

tigt oder ist die für die Zweigniederlassung zuständige Aufsichtsstelle nicht zu einer befrie-

digenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt bereit, kann die Bundesanstalt auch die

Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung beschränken oder ihre Schließung und Abwick-

lung anordnen.

(3) (weggefallen)

§ 45c

Sonderbeauftragter

(1) Die Bundesanstalt kann einen Sonderbeauftragten bestellen, diesen mit der Wahrneh-

mung von Aufgaben bei einem Institut betrauen und ihm die hierfür erforderlichen Befug-

nisse übertragen. Der Sonderbeauftragte muss unabhängig, zuverlässig und zur ord-

217

nungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben im Sinne einer nachhalti-

gen Geschäftspolitik des Instituts und der Wahrung der Finanzmarktstabilität geeignet sein;

soweit der Sonderbeauftragte Aufgaben eines Geschäftsleiters oder eines Organs über-

nimmt, muss er Gewähr für die erforderliche fachliche Eignung bieten. Er ist im Rahmen

seiner Aufgaben berechtigt, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten des In-

stituts Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, an allen Sitzungen und

Versammlungen der Organe und sonstiger Gremien des Instituts in beratender Funktion

teilzunehmen, die Geschäftsräume des Instituts zu betreten, Einsicht in dessen Ge-

schäftspapiere und Bücher zu nehmen und Nachforschungen anzustellen. Die Organe und

Organmitglieder haben den Sonderbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu

unterstützen. Er ist gegenüber der Bundesanstalt zur Auskunft über alle Erkenntnisse im

Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet.

(2) Die Bundesanstalt kann dem Sonderbeauftragten insbesondere übertragen:

1. die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter wahrzunehmen,

wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der oder die Geschäftsleiter

des Instituts nicht zuverlässig sind oder nicht die zur Leitung des Instituts erforder-

liche fachliche Eignung haben;

2. die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter wahrzunehmen,

wenn das Institut nicht mehr über die erforderliche Anzahl von Geschäftsleitern ver-

fügt, insbesondere weil die Bundesanstalt die Abberufung eines Geschäftsleiters

verlangt oder ihm die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt hat;

3. die Aufgaben und Befugnisse von Organen des Instituts insgesamt oder teilweise

wahrzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 36 Absatz 3 Satz 3 oder Satz 4

Satz 1 Nummer 1 bis 938

vorliegen;

4. die Aufgaben und Befugnisse von Organen des Instituts insgesamt oder teilweise

wahrzunehmen, wenn die Aufsicht über das Institut aufgrund von Tatsachen im

Sinne des § 33 Absatz 3 beeinträchtigt ist;

5. geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen

Geschäftsorganisation einschließlich eines angemessenen Risikomanagements zu

ergreifen, wenn das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des

Gesetzes über Bausparkassen, des Depotgesetzes, des Geldwäschegesetzes,

des Investmentgesetzes Kapitalanlagebuchs, des Pfandbriefgesetzes, des Zah-

lungsdienstaufsichtsgesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur

Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen

der Bundesanstalt verstoßen hat;

6. zu überwachen, dass Anordnungen der Bundesanstalt gegenüber dem Institut be-

achtet werden;

7. einen Restrukturierungsplan für das Institut zu erstellen, wenn die Voraussetzun-

gen des § 45 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 vorliegen, die Ausführung eines Rest-

rukturierungsplans zu begleiten und die Befugnisse nach § 45 Absatz 2 Satz 4

und 5 wahrzunehmen;

38

Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes.

218

7a. einen Plan nach § 10 Absatz 1b 4 Satz 7 6 für das Institut zu erstellen, wenn die

Voraussetzungen des § 10 Absatz 1b 4 Satz 2 1 vorliegen und das Institut inner-

halb einer von der Bundesanstalt festgelegten Frist keinen geeigneten Plan vorge-

legt hat, sowie die Durchführung des Plans sicherzustellen;

8. Maßnahmen des Instituts zur Abwendung einer Gefahr im Sinne des § 35 Absatz 2

Nummer 4 oder des § 46 Absatz 1 Satz 1 zu überwachen, selbst Maßnahmen zur

Abwendung einer Gefahr zu ergreifen oder die Einhaltung von Maßnahmen der

Bundesanstalt nach § 46 zu überwachen;

9. eine Übertragungsanordnung nach § 48a vorzubereiten;

10. Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder

zu prüfen, wenn Anhaltspunkte für einen Schaden des Instituts durch eine Pflicht-

verletzung von Organmitgliedern vorliegen.

(3) Soweit der Sonderbeauftragte in die Aufgaben und Befugnisse eines Organs oder Organ-

mitglieds des Instituts insgesamt eintritt, ruhen die Aufgaben und Befugnisse des betroffe-

nen Organs oder Organmitglieds. Der Sonderbeauftragte kann nicht gleichzeitig die Funk-

tion eines oder mehrerer Geschäftsleiter und eines oder mehrerer Mitglieder eines Verwal-

tungs- oder Aufsichtsorgans wahrnehmen. Werden dem Sonderbeauftragten für die Wahr-

nehmung einer Aufgabe nur teilweise die Befugnisse eines Organs oder Organmitglieds

eingeräumt, hat dies keine Auswirkung auf die Befugnisse des bestellten Organs oder Or-

ganmitglieds des Instituts. Die umfassende Übertragung aller Aufgaben und Befugnisse

eines oder mehrerer Geschäftsleiter auf den Sonderbeauftragten kann nur in den Fällen

des Absatzes 2 Nummer 1, 2 und 4 erfolgen. Seine Vertretungsbefugnis richtet sich dabei

nach der Vertretungsbefugnis des oder der Geschäftsleiter, an dessen oder deren Stelle

der Sonderbeauftragte bestellt ist. Solange die Bundesanstalt einem Sonderbeauftragten

die Funktion eines Geschäftsleiters übertragen hat, können die nach anderen Rechtsvor-

schriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr Recht, einen Geschäftsleiter zu be-

stellen, nur mit Zustimmung der Bundesanstalt ausüben.

(4) Überträgt die Bundesanstalt die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnisse eines Ge-

schäftsleiters nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 auf einen Sonderbeauftragten, werden die

Übertragung, die Vertretungsbefugnis sowie die Aufhebung der Übertragung von Amts we-

gen in das Handelsregister eingetragen.

(5) Das Organ des Instituts, das für den Ausschluss von Gesellschaftern von der Geschäfts-

führung und Vertretung oder die Abberufung geschäftsführungs- oder vertretungsbefugter

Personen zuständig ist, kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beantragen, die Über-

tragung der Funktion eines Geschäftsleiters auf den Sonderbeauftragten aufzuheben.

(6) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der

diesem zu gewährenden angemessenen Auslagen und der Vergütung fallen dem Institut

zur Last. Die Höhe der Vergütung setzt die Bundesanstalt fest. Die Bundesanstalt schießt

die Auslagen und die Vergütung auf Antrag des Sonderbeauftragten vor.

(7) Der Sonderbeauftragte haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Bei fahrlässigem Handeln

beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro. Handelt es

sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen

sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte

Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder 7 oder § 10a Ab-

219

satz 3a Satz 6 oder Satz 7 oder § 10a Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes

Unternehmen gelten und bezüglich der Personen, die die Geschäfte derartiger Finanzhol-

ding-Gesellschaften oder gemischter Finanzholding-Gesellschaften tatsächlich führen. 39

§ 46

Maßnahmen bei Gefahr

(1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen

Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder

besteht der begründete Verdacht, daß eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht mög-

lich ist (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 bis 3), kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr

einstweilige Maßnahmen treffen. Sie kann insbesondere

1. Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen,

2. die Annahme von Einlagen oder Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die

Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) verbieten,

3. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder be-

schränken,

4. vorübergehend ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen,

5. die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen und

6. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten

gegenüber dem Institut bestimmt sind, verbieten, es sei denn, die zuständige Ent-

schädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung stellt die Befriedigung

der Berechtigten in vollem Umfang sicher.

Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Zahlungen an konzern-

angehörige Unternehmen untersagen oder beschränken, wenn diese Geschäfte für das

Institut nachteilig sind. Sie kann ferner bestimmen, dass Zahlungen nur unter bestimmten

Voraussetzungen zulässig sind. Die Bundesanstalt unterrichtet über die von ihr nach den

Sätzen 3 und 4 beabsichtigten Maßnahmen unverzüglich die betroffenen Aufsichtsbehör-

den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Europäische Zentralbank

und die Deutsche Bundesbank. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit

nichtig, als sie einer Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 widersprechen. Bei Instituten,

die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind Ge-

schäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden ist, für die Dauer der

Untersagung von der Geschäftsführung und Vertretung des Instituts ausgeschlossen. Für

die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag oder anderen Bestimmungen über die Tätigkeit

des Geschäftsleiters gelten die allgemeinen Vorschriften. Rechte, die einem Geschäftslei-

ter als Gesellschafter oder in anderer Weise eine Mitwirkung an Entscheidungen über Ge-

schäftsführungsmaßnahmen bei dem Institut ermöglichen, können für die Dauer der Un-

tersagung nicht ausgeübt werden.

39

Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes.

220

(2) Die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung kann ihre

Verpflichtungserklärung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 davon abhängig ma-

chen, dass eingehende Zahlungen, soweit sie nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten

nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 gegenüber dem Institut bestimmt sind, von dem im Zeit-

punkt des Erlasses des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Absatz 1 Satz 2 Num-

mer 4 vorhandenen Vermögen des Instituts zugunsten der Einrichtung getrennt gehalten

und verwaltet werden. Das Institut darf nach Erlass des Veräußerungs- und Zahlungsver-

bots nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 die im Zeitpunkt des Erlasses laufenden Geschäfte

abwickeln und neue Geschäfte eingehen, soweit diese zur Abwicklung erforderlich sind,

wenn und soweit die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungsein-

richtung die zur Durchführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt oder sich verpflich-

tet, aus diesen Geschäften insgesamt entstehende Vermögensminderungen des Instituts,

soweit dies zur vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger erforderlich ist, diesem zu erstat-

ten. Die Bundesanstalt kann darüber hinaus Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zah-

lungsverbot nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zulassen, soweit dies für die Durchführung

der Geschäfte oder die Verwaltung des Instituts sachgerecht ist. Dabei kann sie insbeson-

dere die Erstattung von Zahlungen anordnen, die entgegen einer Anordnung nach Ab-

satz 1 Satz 2 Nummer 6 entgegengenommen worden sind oder beim Institut eingegangen

sind. Sie kann eine Betragsgrenze festsetzen, bis zu der ein Sonderbeauftragter Ausnah-

men vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot zulassen kann. Solange Maßnahmen nach

Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 andauern, sind Zwangsvollstreckungen, Arreste und

einstweilige Verfügungen in das Vermögen des Instituts nicht zulässig. Die Vorschriften der

Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -

abrechnungssystemen einschließlich interoperabler Systeme, und im Rahmen des von ei-

nem zentralen Kontrahenten betriebenen Systems, und im Rahmen des von einer zentra-

len Gegenpartei betriebenen Systems sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralban-

ken und von Finanzsicherheiten finden bei Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1

Satz 2 Nummer 4 bis 6 entsprechend Anwendung. Die Anordnung von Sicherungsmaß-

nahmen nach § 21 der Insolvenzordnung berührt nicht die Wirksamkeit der Erstattung ei-

ner Zahlung, die entgegen einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 über ein Sys-

tem oder über eine zwischengeschaltete Stelle entgegengenommen worden ist oder ein-

gegangen ist oder beim Institut eingegangen ist und deren Erstattung die Bundesanstalt

nach Satz 4 angeordnet hat. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zah-

lungs- sowie Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen einschließlich interoperabler

Systeme, sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherhei-

ten finden bei Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 entspre-

chend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

§ 46a

(weggefallen)

§ 46b

Insolvenzantrag

(1) Wird ein Institut, das eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland besitzt oder eine nach

§ 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder

Satz 7als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder ge-

221

mischte Finanzholding-Gesellschaft zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so ha-

ben die Geschäftsleiter, bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen

Institut der Inhaber und die Personen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft

oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, dies der Bundesan-

stalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die im ersten

Halbsatz bezeichneten genannten Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung

entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Institut oder die nach

§ 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 Absatz 3, Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder

Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder ge-

mischte Finanzholding-Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die beste-

henden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfä-

higkeit). Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei

Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bean-

tragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Insolvenz-

verfahren über das Vermögen eines Instituts oder einer nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder

Satz 7 Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes

Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-

Gesellschaft findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder unter den

Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder

der nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz

6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft o-

der gemischten Finanzholding-Gesellschaft kann nur von der Bundesanstalt gestellt wer-

den. Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag je-

doch nur mit Zustimmung des Instituts und im Falle einer nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder

Satz 7 Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes

Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-

Gesellschaft mit deren Zustimmung stellen. Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat

das Insolvenzgericht die Bundesanstalt zu dessen Eignung zu hören. Der Bundesanstalt

ist der Eröffnungsbeschluss besonders zuzustellen. Das Insolvenzgericht übersendet der

Bundesanstalt alle weiteren, das Verfahren betreffenden Beschlüsse und erteilt auf Anfra-

ge Auskunft zum Stand und Fortgang des Verfahrens. Die Bundesanstalt kann Einsicht in

die Insolvenzakten nehmen.

(2) Wird über ein Institut, das Teilnehmer eines Systems im Sinne des § 24b Absatz 1 ist, ein

Insolvenzverfahren eröffnet, hat die Bundesanstalt unverzüglich die Europäische Wertpa-

pier- und Marktaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die

Stellen zu informieren, die der Europäischen Kommission von den anderen Staaten des

Europäischen Wirtschaftsraums benannt worden sind. Auf Systembetreiber im Sinne des

§ 24b Abs. 5 ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Der Insolvenzverwalter informiert die Bundesanstalt laufend über Stand und Fortgang des

Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Überlassung der Berichte für das Insolvenzge-

richt, die Gläubigerversammlung oder einen Gläubigerausschuss. Die Bundesanstalt kann

darüber hinaus weitere Auskünfte und Unterlagen zum Insolvenzverfahren verlangen.

222

§ 46c

Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen

(1) Die nach den §§ 88 und 130 bis 136 der Insolvenzordnung vom Tag des Antrags auf Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tag des Erlasses ei-

ner Maßnahme nach § 46 Absatz 1 an zu berechnen.

(2) Es wird vermutet, dass Leistungen des Instituts, die zwischen einer Anordnung der Bun-

desanstalt nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und dem Insolvenzantrag erfolgten

und nach § 46 zulässig sind, die Gläubiger des Instituts nicht benachteiligen und mit der

Sorgfalt ordentlicher Kaufleute vereinbar sind. Die Bundesanstalt handelt bei ihrer Tätigkeit

pflichtgemäß, soweit sie bei Ausübung ihrer Befugnisse vernünftigerweise annehmen durf-

te, auf der Grundlage angemessener Informationen die Ziele des Gesetzes erreichen zu

können. § 4 Absatz 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.

§ 46d

Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums

über Sanierungsmaßnahmen

(1) Vor Erlass einer Sanierungsmaßnahme, insbesondere einer Maßnahme nach § 46, ge-

genüber einem Einlagenkreditinstitut CRR-Kreditinstitut unterrichtet die Bundesanstalt die

zuständigen Behörden der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Ist dies

nicht möglich, sind die zuständigen Behörden unmittelbar nach Erlass der Maßnahme zu

unterrichten. Das Gleiche gilt, soweit gegenüber einer Zweigstelle eines Unternehmens im

Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums Maß-

nahmen nach § 46 ergriffen werden. In diesem Falle unterrichtet die Bundesanstalt die zu-

ständigen Behörden der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen

das Unternehmen weitere Zweigstellen errichtet hat. Die Regelungen des § 8 Abs. 3 bis 7

bleiben unberührt.

(2) Sanierungsmaßnahmen, die die Rechte von Dritten in einem Aufnahmestaat Aufnah-

memitgliedstaat beeinträchtigen und gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können,

sind ohne den ihrer Begründung dienenden Teil in der Amtssprache oder den Amtsspra-

chen der betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums unverzüglich im Amts-

blatt der Europäischen Union und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen der Auf-

nahmestaaten Aufnahmemitgliedstaaten bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind

die Stelle, bei der die Begründung vorgehalten wird, der Gegenstand und die Rechtsgrund-

lage der Entscheidung, die Rechtsbehelfsfristen einschließlich des Zeitpunkts ihres Frist-

ablaufs, die Anschrift der Bundesanstalt als über einen Widerspruch entscheidende Be-

hörde und die Anschrift des zuständigen Verwaltungsgerichts anzugeben. Die Bekanntma-

chung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung.

(3) Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind Maßnahmen nach § 46 sowie

nach § 6 Abs. 3, mit denen die finanzielle Lage eines Einlagenkreditinstituts CRR-

Kreditinstituts gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rech-

te von Dritten in einem Aufnahmestaat Aufnahmemitgliedstaat des Europäischen Wirt-

schaftsraums beeinträchtigen könnten, einschließlich der Maßnahmen, die eine Ausset-

zung der Zahlungen erlauben oder der Wirksamkeit der Sanierungsmaßnahmen von Auf-

sichtsbehörden des Europäischen Wirtschaftsraums unterstützend dienen. Sanierungs-

maßnahmen sind als solche zu bezeichnen. In Ansehung der Sanierungsmaßnahmen sind

auf Verträge zur Nutzung oder zum Erwerb eines unbeweglichen Gegenstands, auf Ar-

223

beitsverträge und Arbeitsverhältnisse, auf Aufrechnungen, auf Pensionsgeschäfte im Sinne

des § 340b des Handelsgesetzbuchs, auf Schuldumwandlungsverträge und Aufrech-

nungsvereinbarungen sowie auf dingliche Rechte Dritter die §§ 336, 337, 338, 340

und 351 Abs. 2 der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz

nichts anderes bestimmt.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn und soweit ausschließlich die Rechte

von an der internen Betriebsstruktur beteiligten Personen sowie von Geschäftsführern und

Aktionären eines Einlagenkreditinstituts CRR-Kreditinstituts in einer dieser Eigenschaften

beeinträchtigt sein können. Bei Einlagenkreditinstituten CRR-Kreditinstituten , die nicht

grenzüberschreitend tätig sind, ist die Unterrichtung und Bekanntmachung nach den Ab-

sätzen 1 und 2 entbehrlich.

(5) Die Bundesanstalt unterstützt Sanierungsmaßnahmen der Behörden des Herkunftsmit-

gliedstaates bei einem Einlagenkreditinstitut CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen

Staat des Europäischen Wirtschaftsraums. Hält sie die Durchführung von Sanierungsmaß-

nahmen bei einem Einlagenkreditinstitut CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat

des Europäischen Wirtschaftsraums für notwendig, so setzt sie die zuständigen Behörden

dieses Staates hiervon in Kenntnis.

§ 46e

Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums

(1) Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Einla-

genkreditinstituts CRR-Kreditinstituts sind im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums

allein die jeweiligen Behörden oder Gerichte des Herkunftsstaates Herkunftsmitgliedstaa-

tes. Ist ein anderer Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Herkunftsstaat Herkunfts-

mitgliedstaat eines Einlagenkreditinstituts CRR-Kreditinstituts und wird dort ein Insolvenz-

verfahren über das Vermögen dieses Instituts eröffnet, so wird das Verfahren ohne Rück-

sicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs. 1 der Insolvenzordnung anerkannt.

(2) Sekundärinsolvenzverfahren nach § 356 der Insolvenzordnung und sonstige Partikularver-

fahren nach § 354 der Insolvenzordnung bezüglich der Einlagenkreditinstitute CRR-

Kreditinstitute, die ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

haben, sind nicht zulässig.

(3) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort der Bun-

desanstalt zu übermitteln, die unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Auf-

nahmestaaten Aufnahmemitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums über die Ver-

fahrenseröffnung unterrichtet. Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzordnung vorgesehe-

nen Bekanntmachung hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise im

Amtsblatt der Europäischen Union und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen der

Aufnahmestaaten Aufnahmemitgliedstaaten zu veröffentlichen, in denen das betroffene

Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Der Veröffentlichung ist

das Formblatt nach § 46f Abs. 1 voranzustellen.

(4) Die Bundesanstalt kann jederzeit vom Insolvenzgericht und vom Insolvenzverwalter Aus-

künfte über den Stand des Insolvenzverfahrens verlangen. Sie ist verpflichtet, die zustän-

dige Behörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf deren Ver-

langen über den Stand des Insolvenzverfahrens zu informieren.

224

(5) Stellt die Bundesanstalt den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das

Vermögen der Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirt-

schaftsraums, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden der Staaten des

Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Unternehmen eine weitere Zweigstelle hat

oder Dienstleistungen erbringt. Die Unterrichtung hat sich auch auf Inhalt und Bestand der

Erlaubnis nach § 32 zu erstrecken. Die beteiligten Personen und Stellen bemühen sich um

ein abgestimmtes Vorgehen.

§ 46f

Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren

(1) Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern von der Geschäftsstelle des Insolvenzge-

richts ein Formblatt zu übersenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Staaten des Eu-

ropäischen Wirtschaftsraums mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung und Erläute-

rung einer Forderung. Fristen beachten!" überschrieben ist. Das Formblatt wird vom Bun-

desministerium der Justiz im Bundesanzeiger veröffentlicht und enthält insbesondere fol-

gende Angaben:

1. welche Fristen einzuhalten sind und welche Folgen deren Versäumung hat;

2. wer für die Entgegennahme der Anmeldung und Erläuterung einer Forderung zu-

ständig ist;

3. welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind;

4. welche Bedeutung die Anmeldung der Forderung für bevorrechtigte oder dinglich

gesicherte Gläubiger hat und inwieweit diese ihre Forderungen anmelden müssen.

(2) Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Staat des

Europäischen Wirtschaftsraums können ihre Forderungen in der oder einer der Amtsspra-

chen dieses Staates anmelden. Die Anmeldung muss in deutscher Sprache mit den Wor-

ten "Anmeldung und Erläuterung einer Forderung" überschrieben sein. Der Gläubiger hat

auf Verlangen eine Übersetzung der Anmeldung und der Erläuterung vorzulegen, die von

einer hierzu in dem Staat nach Satz 1 befugten Person zu beglaubigen ist.

(3) Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger regelmäßig in geeigneter Form über den Fort-

gang des Insolvenzverfahrens zu unterrichten.

§ 47 46g

Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs

(1) Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Kreditinstituten zu befürchten, die schwerwiegen-

de Gefahren für die Gesamtwirtschaft, insbesondere den geordneten Ablauf des allgemei-

nen Zahlungsverkehrs erwarten lassen, so kann die Bundesregierung durch Rechtsver-

ordnung

1. einem Kreditinstitut einen Aufschub für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten ge-

währen und anordnen, daß während der Dauer des Aufschubs Zwangsvollstre-

ckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen gegen das Kreditinstitut sowie das

Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreditinstituts nicht zulässig sind;

2. anordnen, daß die Kreditinstitute für den Verkehr mit ihrer Kundschaft vorüberge-

hend geschlossen bleiben und im Kundenverkehr Zahlungen und Überweisungen

225

weder leisten noch entgegennehmen dürfen; sie kann diese Anordnung auf Arten

oder Gruppen von Kreditinstituten sowie auf bestimmte Bankgeschäfte beschrän-

ken;

3. anordnen, daß die Börsen im Sinne des Börsengesetzes vorübergehend geschlos-

sen bleiben.

(2) Vor den Maßnahmen nach Absatz 1 hat die Bundesregierung die Deutsche Bundesbank

zu hören.

(3) Trifft die Bundesregierung Maßnahmen nach Absatz 1, so hat sie durch Rechtsverordnung

die Rechtsfolgen zu bestimmen, die sich hierdurch für Fristen und Termine auf dem Gebiet

des bürgerlichen Rechts, des Handels-, Gesellschafts-, Wechsel-, Scheck- und Verfah-

rensrechts ergeben.

§ 48 46h

Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs

(1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank für die Zeit nach

einer vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute und Börsen gemäß § 47 46g Abs. 1

Nr. 2 und 3 durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Wiederaufnahme des Zahlungs-

und Überweisungsverkehrs sowie des Börsenverkehrs erlassen. Sie kann hierbei insbe-

sondere bestimmen, daß die Auszahlung von Guthaben zeitweiligen Beschränkungen un-

terliegt. Für Geldbeträge, die nach einer vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute

angenommen werden, dürfen solche Beschränkungen nicht angeordnet werden.

(2) Die nach Absatz 1 sowie die nach § 47 46g Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen tre-

ten, wenn sie nicht vorher aufgehoben worden sind, drei Monate nach ihrer Verkündung

außer Kraft.

4a.

Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung

und Abwicklung

§ 47

Sanierungsplan und Abwicklungsplanung bei potentiell systemgefährdenden Kre-

ditinstituten und Finanzgruppen

(1) Kreditinstitute, die die Bundesanstalt als potentiell systemgefährdend einstuft, haben einen

Sanierungsplan aufzustellen. In dem Sanierungsplan haben sie darzulegen, mit welchen

von dem Kreditinstitut zu treffenden Maßnahmen die finanzielle Stabilität des Kreditinstituts

wiederhergestellt werden kann, falls sich seine Finanzlage wesentlich verschlechtert und

diese Verschlechterung zu einer Bestandsgefährdung führen kann, wenn das Kreditinstitut

dem nicht rechtzeitig durch geeignete Maßnahmen entgegenwirkt (Krisenfall). Ist das po-

tentiell systemgefährdende Kreditinstitut Teil einer Institutsgruppe oder einer Finanzhol-

ding-Gruppe (für die Zwecke dieses Unterabschnitts Finanzgruppen) oder ist die Finanz-

gruppe potentiell systemgefährdend, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein das überge-

ordnete Unternehmen einen Sanierungsplan zu erstellen hat, der sich auf die gesamte Fi-

nanzgruppe bezieht. Ein Kreditinstitut ist potentiell systemgefährdend, wenn seine Be-

standsgefährdung eine Systemgefährdung im Sinne des § 48a Absatz 2 Nummer 1 in Ver-

226

bindung mit § 48b Absatz 2 auslösen kann. Eine Finanzgruppe ist potentiell systemgefähr-

dend, wenn die Bestandsgefährdung mindestens einer Gruppengesellschaft eine System-

gefährdung auslösen kann; die Regelungen in §§ 48o und 48p gelten entsprechend. Die

Einstufung als potentiell systemgefährdend trifft die Bundesanstalt im Einvernehmen mit

der Deutschen Bundesbank anhand einer qualitativen und quantitativen Analyse unter Be-

rücksichtigung insbesondere der Größe des Kreditinstituts, seiner inländischen und grenz-

überschreitenden Geschäftstätigkeit, seiner Vernetztheit mit dem inländischen und welt-

weiten Finanzsystem und seiner Ersetzbarkeit hinsichtlich der von dem Kreditinstitut ange-

botenen Dienstleistungen und Finanzinfrastruktureinrichtungen.

(2) Die Bundesanstalt ist für die Abwicklungsplanung zuständig. Die Abwicklungsplanung um-

fasst folgende Aufgaben:

1. Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Kreditinstituten und Finanzgruppen

nach § 47d,

2. die Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit nach § 47e,

3. die Erstellung von Abwicklungsplänen nach Maßgabe der §§ 47f und 47g für po-

tentiell systemgefährdende Kreditinstitute und Finanzgruppen,

4. die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 47h und

5. die Vorbereitung von Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 48a bis 48s.

§ 47a

Ausgestaltung von Sanierungsplänen

(1) Die Ausgestaltung des Sanierungsplans ist abhängig von Größe, Komplexität und Vernet-

zung des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe sowie von Art, Umfang und Komplexität

des Geschäftsmodells und des damit einhergehenden Risikos.

(2) Der Sanierungsplan hat insbesondere folgende wesentliche Bestandteile zu enthalten:

1. eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Sanierungsplans ein-

schließlich einer Bewertung der Sanierungsfähigkeit des Kreditinstituts oder der Fi-

nanzgruppe;

2. eine strategische Analyse des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe, die Folgen-

des zu enthalten hat:

a) eine Darstellung der Unternehmensstruktur und des Geschäftsmodells,

b) die Benennung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Ge-

schäftsaktivitäten sowie

c) eine Beschreibung der internen und externen Vernetzungsstrukturen;

3. eine Darstellung, welche Handlungsoptionen dem Kreditinstitut oder der Finanz-

gruppe zur Verfügung stehen, um im Krisenfall die finanzielle Stabilität wieder-

herzustellen;

4. eine Darstellung der Voraussetzungen und der wesentlichen Schritte für die Um-

setzung von Handlungsoptionen. In diesem Zusammenhang sind auch die Folgen

von Handlungsoptionen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen zu beschrei-

ben;

227

5. eine Darstellung der Hindernisse, die die Umsetzbarkeit der Handlungsoptionen

einschränken oder ausschließen können sowie eine Darstellung, ob und wie diese

Hindernisse überwunden werden können;

6. eine Darstellung von Szenarien für schwerwiegende Belastungen, die einen Kri-

senfall auslösen können, und deren Auswirkungen auf das Kreditinstitut oder die

Finanzgruppe; die Belastungsszenarien sollen sowohl systemweite als auch das

einzelne Kreditinstitut betreffende Ereignisse beinhalten, welche die kreditinstituts-

oder gruppenspezifischen Gefährdungspotentiale abbilden;

7. die Festlegung von Indikatoren, die eine frühzeitige Durchführung von Hand-

lungsoptionen zur Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des Kreditinstituts

oder der Finanzgruppe dergestalt ermöglichen, dass ein künftiger Krisenfall aus ei-

gener Kraft und ohne Stabilisierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand überwun-

den werden kann; Unterstützungsmaßnahmen zur Überwindung des Krisenfalls

durch öffentliche oder private Eigentümer und private oder öffentliche Sicherungs-

systeme können bei der Darstellung angenommen werden, sofern entsprechende

Zusagen der Eigentümer oder Sicherungssysteme bestehen oder Unterstützungs-

maßnahmen dem in vergleichbaren Fällen üblichen Vorgehen entsprechen;

8. eine Prüfung der Wirksamkeit und Umsetzbarkeit des Sanierungsplans anhand der

Belastungsszenarien;

9. einen Kommunikations- und Informationsplan, in dem die interne und die externe

Kommunikation in Bezug auf die Umsetzung jeder der aufgezeigten Handlungsop-

tionen dargelegt wird, und

10. eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die das Kreditinstitut oder die Fi-

nanzgruppe getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Umsetzung des Sa-

nierungsplans zu erleichtern.

(3) Weiterhin hat der Sanierungsplan folgende Anforderungen zu erfüllen:

1. Die Umsetzung der Handlungsoptionen muss geeignet sein, die Existenzfähigkeit

und finanzielle Solidität des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe nachhaltig wie-

derherzustellen und zu sichern.

2. Die Handlungsoptionen müssen in einem Krisenfall wirksam umgesetzt werden

können, ohne dass dies erhebliche negative Auswirkungen auf das Finanzsystem

haben darf.

(4) Die Bundesanstalt fordert die Kreditinstitute, die sie nach Maßgabe von § 47 Absatz 1 im

Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank als potentiell systemgefährdend eingestuft

hat, auf, einen Sanierungsplan vorzulegen und bestimmt dafür eine Frist, die sechs Mona-

te nicht überschreiten darf. Auf Antrag des Kreditinstituts kann die Bundesanstalt die Frist

um bis zu sechs Monate verlängern. Die betreffenden Kreditinstitute haben ihren Sanie-

rungsplan mindestens jährlich oder nach einer Änderung der Rechts- oder Organisations-

struktur des Kreditinstituts, ihrer Geschäftstätigkeit oder ihrer Finanzlage oder der allge-

meinen Risikosituation, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte oder

aus anderen Gründen dessen Änderung erforderlich macht, zu aktualisieren. Die Bundes-

anstalt kann von den betreffenden Kreditinstituten verlangen, dass sie ihre Sanierungsplä-

ne häufiger aktualisieren. Sätze 1 bis 3 finden auf das übergeordnete Unternehmen einer

potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe entsprechende Anwendung.

228

(5) Jeder Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, unabhängig von der internen Zustän-

digkeitsregelung, für die Erstellung, die Implementierung und die Aktualisierung des Sanie-

rungsplans sowie für dessen Umsetzung im Krisenfall verantwortlich.

(6) Wesentliche Geschäftsaktivitäten im Sinne dieses Unterabschnitts [4a] sind solche, die die

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe in erhebli-

cher Weise beeinflussen können. Wesentlich sind auch Geschäftsaktivitäten, die aus Sicht

des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe im Falle einer Störung zu einem erheblichen

Ausfall von Einnahmen oder Gewinnen, erheblichen Verlusten oder zu einem erheblichen

Verlust des Beteiligungswertes führen könnten. Kritische Geschäftsaktivitäten im Sinne

dieses Unterabschnitts [4a] sind Geschäftstätigkeiten, deren Abbruch oder ungeordnete

Abwicklung sich in erheblicher Weise negativ auf andere Unternehmen des Finanzsektors,

auf die Finanzmärkte oder auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Markt-

teilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems auswirken könnte.

§ 47b

Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen

(1) Potentiell systemgefährdende Kreditinstitute haben der Bundesanstalt und der Deutschen

Bundesbank ihre Sanierungspläne, auch nach jeder Aktualisierung, einzureichen.

(2) Genügt der eingereichte Sanierungsplan nach Einschätzung der Bundesanstalt, die im

Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank erfolgt, nicht den Anforderungen gemäß

§ 47a Absatz 1 bis 3, teilt die Bundesanstalt dem betreffenden Kreditinstitut die Mängel

des Sanierungsplans mit. In diesem Fall fordert die Bundesanstalt das Kreditinstitut auf,

innerhalb von drei Monaten einen überarbeiteten Plan vorzulegen. Darüber hinaus hat das

Kreditinstitut darzulegen, wie die von der Bundesanstalt festgestellten Mängel beseitigt

wurden.

(3) Legt das betreffende Kreditinstitut keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder wurden

die festgestellten Mängel mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht behoben, kann die

Bundesanstalt anordnen, dass das Kreditinstitut innerhalb einer von der Bundesanstalt

festgesetzten Frist alle zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Maßnahmen zu treffen

hat.

(4) Deuten die festgestellten Mängel auf Hindernisse hin, die eine Sanierung in einem Krisen-

fall unmöglich machen oder wesentlich erschweren (Sanierungshindernisse), kann die

Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen

werden, um:

1. die Verringerung des Risikoprofils des Kreditinstituts zu erleichtern,

2. rechtzeitige Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen,

3. Korrekturen an der Refinanzierungstrategie zu ermöglichen oder

4. die Verfahren der Unternehmensführung so zu ändern, dass Handlungsoptionen

aus dem Sanierungsplan rechtzeitig und zügig umgesetzt werden können.

Vor Erlass einer Maßnahme prüft die Bundesanstalt, ob die Maßnahme erforderlich ist,

weil sich die festgestellten Sanierungshindernisse bei einer drohenden Belastungssituation

nicht mehr rechtzeitig beheben lassen und dementsprechend die Gefahr besteht, dass

sich bei Eintritt eines Krisenfalls eine Bestandsgefährdung des Kreditinstituts nicht mehr

wirksam vermeiden lässt, und ob die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen in ei-

229

nem angemessenen Verhältnis zu der von einer Bestandsgefährdung ausgehenden Sys-

temgefährdung stehen. Dem Kreditinstitut ist zuvor die Gelegenheit zu geben, selbst Abhil-

fe zu schaffen. Maßnahmen nach Satz 1 sind mit möglichen Maßnahmen nach § 47e Ab-

satz 3 und Absatz 4 abzustimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf das übergeordnete Unternehmen einer potentiell systemge-

fährdenden Finanzgruppe entsprechende Anwendung.

§ 47c

Abwicklungseinheit

(1) Die Abwicklungsplanung wird innerhalb der Bundesanstalt von einer gesonderten organi-

satorischen Einheit unabhängig von den Aufgaben der laufenden Institutsaufsicht wahrge-

nommen (Abwicklungseinheit). Die Abwicklungseinheit ist außerdem zuständig für die Be-

antragung der Durchführung des Reorganisationsverfahrens nach § 7 des Gesetzes zur

Reorganisation von Kreditinstituten, für die Wahrnehmung der damit zusammenhängenden

Befugnisse und für deren Vorbereitung sowie für die Aufgaben der Bundesanstalt nach den

§§ 48a bis 48s. Der Abwicklungseinheit können auch Aufgaben im Zusammenhang mit der

Erstellung und Bewertung von Sanierungsplänen und der Anordnung von Maßnahmen

nach § 47b übertragen werden.

(2) Zwischen der Abwicklungseinheit und den Bereichen der laufenden Aufsicht müssen ge-

genseitige Unterstützung und ein ungehinderter Informationsaustausch sichergestellt sein.

Für die Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank nach diesem Unterabschnitt [4a]

gilt § 7 entsprechend.

(3) Die Bundesanstalt informiert die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung über den

jeweils aktuellen Stand der Abwicklungsplanung.

§ 47d

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

(1) Die Bundesanstalt bewertet fortlaufend, ob ein Kreditinstitut oder eine Finanzgruppe ab-

wicklungsfähig ist.

(2) Ein Kreditinstitut oder eine Finanzgruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn die

Bundesanstalt nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zu der Ein-

schätzung kommt, dass das Kreditinstitut oder die Mitglieder der Finanzgruppe, die Kredit-

institute sind,

1. ein reguläres Insolvenzverfahren durchlaufen können, ohne dass es zu einer Sys-

temgefährdung im Sinne von § 48b Absatz 2 kommt, oder

2. durch Anwendung eines Abwicklungsinstruments so abgewickelt werden können,

dass die in § 47f Absatz 2 genannten Abwicklungsziele unter Beachtung der in

§ 47f Absatz 4 genannten Grundsätze erreicht werden.

Unter der Anwendung eines Abwicklungsinstruments ist insbesondere der Erlass einer

Übertragungsanordnung nach den §§ 48a bis 48s zu verstehen, einschließlich sonstiger

Maßnahmen nach diesem Gesetz, die unterstützend zu der Übertragungsanordnung an-

geordnet werden.

230

(3) Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Kreditinstituts oder einer Finanzgruppe

ist auch die praktische Umsetzbarkeit einer Abwicklung zu berücksichtigen, sofern eine

Abwicklung zur Vermeidung oder Beseitigung einer Systemgefährdung erforderlich ist.

Insbesondere ist in diesem Fall zu prüfen:

1. inwieweit wesentliche Geschäftsaktivitäten und kritische Geschäftsaktivitäten be-

stimmten rechtlichen Einheiten der Finanzgruppe zugeordnet werden können;

2. inwieweit Rechts- und Unternehmensstrukturen an den wesentlichen Geschäfts-

aktivitäten und kritischen Geschäftsaktivitäten ausgerichtet sind, so dass eine

Trennung möglich ist, insbesondere nicht durch interne Vernetzungen verhindert

oder erschwert wird;

3. inwieweit Vorkehrungen getroffen sind, die gewährleisten, dass Personal, Infra-

strukturen, Liquidität und Kapital in erforderlichem Maße vorhanden sind, um we-

sentliche Geschäftsaktivitäten und kritische Geschäftsaktivitäten im Falle einer Be-

standsgefährdung zu stützen und aufrechtzuerhalten;

4. inwieweit:

a) das Kreditinstitut oder Mitglieder der Finanzgruppe Dienstleistungsverein-

barungen als Empfänger oder Erbringer von Dienstleistungen abgeschlos-

sen haben, die auf die Geschäftsaktivitäten des Kreditinstituts, Mitglieder

der Finanzgruppe oder Dritter Einfluss haben können, und

b) solche Dienstleistungsvereinbarungen im Falle einer Bestandsgefährdung

oder einer Abwicklung des Kreditinstituts oder eines Mitglieds der Finanz-

gruppe in vollem Umfang durchsetzbar sind, unabhängig davon, ob das

Kreditinstitut oder ein Mitglied der Finanzgruppe Empfänger oder Erbringer

der Dienstleistung ist;

5. inwieweit das Kreditinstitut oder ein Mitglied der Finanzgruppe für den Fall einer

Ausgliederung wesentlicher Geschäftsaktivitäten oder kritischer Geschäftsaktivitä-

ten über ein Verfahren für die Übertragung der im Rahmen von Dienstleistungsver-

einbarungen erbrachten oder empfangenen Dienste verfügt;

6. inwieweit Vorkehrungen getroffen sind, die einen dauerhaften Zugang zu Finanz-

marktinfrastrukturen gewährleisten;

7. ob die technisch-organisatorische Ausstattung ausreichend ist, um zu gewähr-

leisten, dass die Bundesanstalt jederzeit korrekte und vollständige Informationen

über die wesentlichen Geschäftsaktivitäten und die kritischen Geschäftsaktivitäten

erlangt;

8. ob das Kreditinstitut oder die Mitglieder der Finanzgruppe aufgrund der technisch-

organisatorischen Ausstattung in der Lage sind, der Bundesanstalt jederzeit, auch

unter sich rasch verändernden Bedingungen, die für eine wirksame Abwicklung des

Kreditinstituts oder der Finanzgruppe wesentlichen Informationen bereitzustellen;

9. inwieweit das Kreditinstitut oder die Mitglieder der Finanzgruppe die technisch-

organisatorische Ausstattung einem Stresstest auf der Grundlage von Szenarien,

die von der Bundesanstalt vorgegeben oder gebilligt wurden, unterzogen haben;

10. inwieweit das Kreditinstitut oder die Mitglieder der Finanzgruppe die kontinuierliche

Betriebsfähigkeit der technisch-organisatorischen Ausstattung gewährleisten kön-

231

nen, und zwar sowohl für das betroffene Kreditinstitut oder die Mitglieder der be-

troffenen Finanzgruppe als auch, falls die wesentlichen Geschäftsaktivitäten oder

kritischen Geschäftsaktivitäten von den übrigen Geschäftsaktivitäten getrennt wer-

den, für einen potentiellen Rechtsträger, der das Kreditinstitut oder ein Mitglied der

Finanzgruppe übernimmt;

11. inwieweit das Kreditinstitut oder die Mitglieder der Finanzgruppe angemessene

Verfahren vorhalten, um zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt Informationen

erlangt oder erlangen kann, die für die Identifizierung der Einleger und der von den

Einlagensicherungssystemen gedeckten Beträge erforderlich sind;

12. inwieweit mögliche gruppeninterne Bürgschafts-, Garantie-, oder Sicherungsabre-

den getroffen und Gegengeschäfte zu Marktkonditionen abgeschlossen werden,

inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf solche Abreden zuverlässig

sind und inwieweit sich durch solche Abreden die Ansteckungsgefahr innerhalb der

Finanzgruppe erhöht;

13. inwieweit die Rechtsstruktur der Finanzgruppe, die Zahl der rechtlichen Einheiten,

die Komplexität der Gruppenstruktur, einschließlich steuerlicher und bilanzieller

Verbindungen oder Unternehmensverträge, oder die Schwierigkeit, Geschäftsakti-

vitäten auf rechtliche Einheiten auszurichten, die Abwicklungsfähigkeit beeinträch-

tigen oder beeinträchtigen können;

14. inwieweit sich, falls sich die Bewertung auf eine gemischte Finanzholding-

Gesellschaft bezieht, die Abwicklung von Unternehmen der Finanzgruppe, bei de-

nen es sich um Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitut oder andere Finanzun-

ternehmen handelt, negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der

Finanzgruppe auswirken könnte;

15. ob ausländische Behörden über Instrumente verfügen, die geeignet sind, die An-

wendung der Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse nach diesem

Gesetz zu unterstützen, und welche Möglichkeiten für koordinierte Maßnahmen

zwischen der Bundesanstalt und solchen Behörden im Ausland bestehen;

16. ob die Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse angesichts der Struktur

des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe angewendet werden können;

17. inwieweit die Gruppenstruktur es der Bundesanstalt ermöglicht, die gesamte Fi-

nanzgruppe oder eine oder mehrere ihrer Einheiten ohne Systemgefährdung ab-

zuwickeln;

18. auf welche Weise die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und Abwicklungs-

befugnissen bei dem Kreditinstitut oder bei Mitgliedern der Finanzgruppe er-

leichtert oder in welchen Fällen ganz auf die Anwendung verzichtet werden könnte;

19. welche Erfolgsaussichten im Hinblick auf das Abwicklungsziel eine Anwendung von

Abwicklungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnissen hat angesichts der mögli-

chen Auswirkungen auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden und Mitarbeiter, Er-

laubnisse und Lizenzen sowie möglicher Maßnahmen von Behörden außerhalb der

Bundesrepublik Deutschland;

20. ob die Auswirkungen, angemessen bewertet werden können, die die Abwicklung

des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe, insbesondere die Anwendung von Ab-

232

wicklungsinstrumenten oder Abwicklungsbefugnissen, auf das Finanzsystem und

das Vertrauen der Finanzmärkte haben könnte;

21. ob die Ansteckung anderer Finanzmarktteilnehmer durch Anwendung der Abwick-

lungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse eingedämmt werden kann;

22. ob sich die Abwicklung des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe, insbesondere die

Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder Abwicklungsbefugnissen, wesent-

lich auf den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen auswirken könnte und

23. inwieweit, sofern nur eine Abwicklung nach Absatz 2 Nummer 2 in Betracht kommt,

Verluste von Anteilsinhabern des in Abwicklung befindlichen Instituts und seinen

Gläubigern getragen werden können.

(4) Die Bundesanstalt hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit jährlich zu überprüfen und

gegebenenfalls zu aktualisieren. Sie kann zusätzliche Bewertungen durchführen, insbe-

sondere wenn sich Änderungen bei dem Kreditinstitut oder der Finanzgruppe oder in den

Märkten, in denen das Kreditinstitut oder die Finanzgruppe tätig sind, ergeben haben, die

einen Einfluss auf das Ergebnis der Bewertung haben könnten.

(5) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Finanzgruppe, die in den Anwendungsbe-

reich von Absatz 1 fällt, auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig ist und im

Falle einer Bestandsgefährdung auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Sta-

bilität des Finanzsystems beeinträchtigen könnte, soll in Abstimmung mit den Abwick-

lungsbehörden der betroffenen Staaten im Europäischen Wirtschaftsraum oder der be-

troffenen Drittstaaten (Abwicklungskollegium) erfolgen. Bei der Bewertung der Abwick-

lungsfähigkeit eines entsprechenden Kreditinstituts, das nicht Mitglied einer grenzüber-

schreitend tätigen Finanzgruppe ist, aber auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

tätig ist, entscheidet die Bundesanstalt, ob eine solche Abstimmung erforderlich oder hilf-

reich ist. § 8e ist entsprechend anzuwenden.

§ 47e

Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit

(1) Stellt die Bundesanstalt bei ihrer Bewertung gemäß § 47d und nach Anhörung der Deut-

schen Bundesbank bei einem potentiell systemgefährdenden Kreditinstitut Hindernisse in

Bezug auf die Abwicklungsfähigkeit fest, teilt sie dies dem Kreditinstitut oder dem überge-

ordneten Unternehmen einer potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe mit. Die Mittei-

lung benennt die festgestellten Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit.

(2) In der Mitteilung wird dem Adressaten eine angemessene Frist eingeräumt, um Maßnah-

men vorzuschlagen, mit denen die genannten Hindernisse beseitigt werden sollen. Die

Bundesanstalt bewertet nach Anhörung der Deutschen Bundesbank, ob die vorgeschlage-

nen Maßnahmen geeignet sind, die Hindernisse wirksam zu beseitigen. Die Bundesanstalt

kann zuständige in- und ausländische Stellen beteiligen, wenn sie deren Beteiligung für er-

forderlich oder hilfreich hält. § 47d Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Gelangt die Bundesanstalt zu der Einschätzung, dass die Hindernisse durch die vorge-

schlagenen Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden können, kann sie alternative

Maßnahmen verlangen. Bei Erlass einer Maßnahme nach Satz 1 prüft die Bundesanstalt:

1. dass die Maßnahme im Einklang mit den in § 47f Absatz 2 genannten Abwick-

lungszielen steht,

233

2. ob die Maßnahme erforderlich ist, weil sich die festgestellten Abwicklungshinder-

nisse bei Eintritt einer konkreten Gefahr nicht mehr rechtzeitig beheben lassen und

aufgrund der Abwicklungshindernisse die Gefahr besteht, dass sich bei Eintritt ei-

nes Krisenfalls eine Systemgefährdung nicht mehr wirksam vermeiden lässt, und

3. dass die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen in einem angemessenen

Verhältnis zu der sonst drohenden Systemgefährdung und deren möglichen Aus-

wirkungen stehen.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 kann die Bundesanstalt insbesondere verlan-

gen, dass:

1. Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb der Finanzgruppe oder mit Dritten zur

Aufrechterhaltung wesentlicher Geschäftsaktivitäten oder kritischer Geschäftsakti-

vitäten geschlossen werden,

2. das Kreditinstitut oder, im Fall einer Finanzgruppe, ein oder mehrere Mitglieder der

Finanzgruppe die maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen be-

grenzen,

3. bestehende oder von der Bundesanstalt neu begründete außerordentliche oder re-

gelmäßige Informationspflichten eingehalten werden,

4. bestimmte Vermögensgegenstände veräußert werden,

5. bestehende oder geplante Geschäftsaktivitäten eingeschränkt oder eingestellt

werden,

6. Änderungen an rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts oder der Fi-

nanzgruppe vorgenommen werden, um die Komplexität zu reduzieren und um zu

gewährleisten, dass wesentliche Geschäftsaktivitäten oder kritische Geschäftsakti-

vitäten durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder Abwicklungsbefug-

nissen rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden kön-

nen,

7. ein Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine EU-

Mutterfinanzholding-Gesellschaft gegründet wird,

8. Maßnahmen umgesetzt werden, die die Verlusttragfähigkeit erhöhen, und

9. sofern es sich bei einem Kreditinstitut um ein Tochterunternehmen einer gemisch-

ten Holdinggesellschaft handelt, die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle

des Instituts eine getrennte Finanzholdinggesellschaft errichtet, wenn dies erforder-

lich ist, um die Abwicklung des Kreditinstituts zu erleichtern und um zu verhindern,

dass sich die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnis-

sen negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Finanzgruppe

auswirkt.

Die Bundesanstalt soll die in den Nummern 4 bis 6 genannten Maßnahmen nur verlangen,

nachdem dem Adressaten erneut Gelegenheit gegeben wurde, Maßnahmen zur Beseiti-

gung der Hindernisse vorzuschlagen, und die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Ein-

schätzung der Bundesanstalt nicht geeignet sind, die Hindernisse wirksam zu beseitigen.

(5) Die Bundesanstalt kann nach ihrem Ermessen das Abwicklungskollegium einbinden. Die

Bundesanstalt teilt die Maßnahmen dem Adressaten der Mitteilung nach Absatz 1 mit und

fordert ihn auf, diese Maßnahmen innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist umzusetzen.

234

Die Bundesanstalt informiert die Deutsche Bundesbank über die Maßnahme und deren

Anordnung.

§ 47f

Erstellung eines Abwicklungsplans

(1) Die Bundesanstalt erstellt einen Abwicklungsplan für jedes potentiell systemgefährdende

Kreditinstitut, das nicht Teil einer potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe ist, die ei-

ner Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie durch die

Bundesanstalt unterliegt. Hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach § 47d Hinder-

nisse ergeben, die der Erstellung eines Abwicklungsplanes entgegenstehen, sind diese

Hindernisse zunächst nach § 47e zu beseitigen.

(2) In dem Abwicklungsplan ist dem Abwicklungsziel, eine Systemgefährdung zu vermeiden

oder deren Beseitigung zu erleichtern, Rechnung zu tragen. Soweit sie mit dem Ziel der

Vermeidung oder erleichterten Beseitigung einer Systemgefährdung im Einklang stehen,

sollen die folgenden weiteren Ziele berücksichtigt werden:

1. die Gewährleistung der Kontinuität kritischer Geschäftsaktivitäten;

2. die Vermeidung der Ansteckung anderer Finanzmarktteilnehmer;

3. das Bemühen, die Kosten einer Abwicklung für die Allgemeinheit möglichst gering

zu halten, und der Schutz öffentlicher Mittel;

4. der Schutz der unter die Richtlinie 94/19/EG fallenden Einleger und der unter die

Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger sowie

5. der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.

(3) Der Abwicklungsplan sieht die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten für den Fall vor,

dass hinsichtlich des jeweiligen Kreditinstituts die Voraussetzungen des § 48a Absatz 2

vorliegen. Der Abwicklungsplan berücksichtigt verschiedene Szenarien, unter anderem

auch die Fälle, dass die Bestandsgefährdung und ihre Ursachen sich auf das einzelne

Kreditinstitut beschränken oder die Bestandsgefährdung in Zeiten allgemeiner finanzieller

Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt. Der Abwicklungsplan soll eine finanzielle

Unterstützung nur in Form derjenigen Finanzierungsmechanismen vorsehen, die durch

das Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturie-

rungsfondsgesetz) geschaffenen worden sind.

(4) Der Abwicklungsplan ist nach folgenden Grundsätzen zu erstellen:

1. Eine Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentli-

chen Mitteln soll vermieden werden; die Mittel des Restrukturierungsfonds sollen

effizient und sparsam eingesetzt werden.

2. Die Marktdisziplin auf den Finanzmärkten soll erhalten werden.

3. Verluste werden zunächst von den Anteilsinhabern des in Abwicklung befindlichen

Kreditinstituts getragen.

4. Nach den Anteilsinhabern sollen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Insti-

tuts nach Maßgabe der Regelungen der §§ 48a bis 48s die Verluste tragen, soweit

dies mit den in Absatz 2 genannten Abwicklungszielen vereinbar ist.

235

5. Kein Gläubiger soll einen höheren Verlust tragen, als er bei einer Liquidation des

Instituts in einem regulären Insolvenzverfahren erleiden würde. In diesem Zusam-

menhang ist es zulässig, zum Zeitpunkt des Einsatzes eines Abwicklungsinstru-

ments eine pauschale Insolvenzquote auf der Basis der zu diesem Zeitpunkt ermit-

telten Kapitallücke zu ermitteln.

6. Jeder Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Kreditinstituts soll von der

Geschäftsleitung ausgeschlossen werden, es sei denn, der Geschäftsleiter hat

nach Einschätzung der Bundesanstalt nicht zur Entstehung einer Bestandsgefähr-

dung beigetragen, oder der Ausschluss des Geschäftsleiters würde die Stabilität

des Kreditinstituts zusätzlich gefährden.

7. Jeder Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Instituts trägt die Verluste in

dem Umfang mit, der nach dem Zivil- und Strafrecht seiner individuellen Verantwor-

tung für den Ausfall des Instituts entspricht.

(5) Der Abwicklungsplan soll folgende Elemente enthalten:

1. eine Zusammenfassung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans,

2. eine zusammenfassende Darstellung der seit der ersten Erstellung oder der letzten

Aktualisierung eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Kreditin-

stituts,

3. eine strategische Analyse, die insbesondere die folgenden Aspekte umfassen soll:

a) eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur einschließlich einer

Aufstellung der rechtlichen Einheiten,

b) Angaben zur Eigentümerstruktur,

c) Angaben zum Sitz der Geschäftsleitung sowie Angaben zu den Erlaubnis-

sen und Lizenzen jeder wesentlichen rechtlichen Einheit,

d) Zuordnung wesentlicher Geschäftsaktivitäten und kritischer Geschäftsakti-

vitäten zu den rechtlichen Einheiten,

e) Angaben zu den wesentlichen Geschäftspartnern und eine Analyse der

Auswirkungen eines Ausfalls solcher Geschäftspartner auf die Lage der je-

weiligen wesentlichen rechtlichen Einheit,

f) Angaben zu allen Finanzmarktinfrastrukturen, denen die jeweilige wesentli-

che rechtliche Einheit direkt oder indirekt angeschlossen ist, einschließlich

der Zuordnung zu den wesentlichen Geschäftsaktivitäten und den kriti-

schen Geschäftsaktivitäten,

g) Angaben zur technisch-organisatorischen Ausstattung der jeweiligen we-

sentlichen rechtlichen Einheit einschließlich der Angaben zu deren tatsäch-

lichem und rechtlichem Rahmen, insbesondere zu Lizenzen, Dienstleis-

tungsvereinbarungen, Wartung,

h) Angaben zum jeweils verantwortlichen Geschäftsleiter und zum unterhalb

der Geschäftsleitung angesiedelten Ansprechpartner der jeweiligen wesent-

lichen rechtlichen Einheit und

i) alle wesentlichen von der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit mit

Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Beendigung durch die An-

236

wendung eines Abwicklungsinstruments, einer Abwicklungsbefugnis, den

Eintritt der Insolvenz oder eines vertraglich definierten Vorinsolvenzereig-

nisses unmittelbar oder mittelbar ausgelöst werden könnte, und Angaben

dazu, ob durch die Folgen der Beendigung die Anwendung eines Abwick-

lungsinstruments oder einer Abwicklungsbefugnis beeinträchtigt werden

kann; Gleiches gilt, wenn der Dritte zwar nicht die Beendigung, aber sonsti-

ge für die jeweilige wesentliche rechtliche Einheit potentiell nachteilige Fol-

gen wie zum Beispiel eine Vertragsstrafe auslösen kann;

4. Ausführungen dazu, wie wesentliche Geschäftsaktivitäten und kritische Geschäfts-

aktivitäten im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funk-

tionen getrennt werden können, um deren Fortführung im Falle einer Abwicklung

des Kreditinstituts zu gewährleisten,

5. eine Schätzung des Zeitrahmens für die Umsetzung jedes wesentlichen Bestand-

teils des Plans,

6. eine Darstellung der gemäß § 47d vorgenommenen Bewertung der Abwicklungs-

fähigkeit,

7. eine Beschreibung der nach § 47e verlangten Maßnahmen zur Beseitigung von

Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit,

8. eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit

der wesentlichen Geschäftsaktivitäten, der kritischen Geschäftsaktivitäten und der

Vermögenswerte der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit im Abwicklungs-

fall,

9. eine detaillierte Beschreibung der Regelungen, durch die gewährleistet werden

soll, dass die Informationen, Einschätzungen, Analysen und Gutachten, die gemäß

§ 47h zur Verfügung zu stellen sind, auf dem aktuellen Stand sind und der Bun-

desanstalt jederzeit zur Verfügung stehen,

10. Erläuterungen, wie die verschiedenen Abwicklungsmaßnahmen unter Berücksich-

tigung der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 3 finanziert werden können,

11. eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die bei

den unterschiedlichen Szenarien im Sinne des § 47d Absatz 2 Nummer 9 ange-

wandt werden könnten,

12. Erläuterungen zu kritischen Vernetzungen,

13. eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Fi-

nanzmarktinfrastrukturen,

14. sofern einschlägig, eine Darstellung der Einbeziehung und Mitwirkung ausländi-

scher Behörden sowie

15. einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit.

Die Bundesanstalt kann weitere Bestandteile in den Abwicklungsplan aufnehmen.

(6) Der Abwicklungsplan ist der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanz-

marktstabilisierung zur Stellungnahme vorzulegen. Er ist mindestens jährlich sowie nach

wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Kreditinstituts, sei-

ner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Umsetzbarkeit

237

des Plans auswirken könnten, zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Gleiches gilt,

wenn die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit oder deren Überprüfung nach § 47d Ab-

satz 4 ergibt, dass Änderungen des Abwicklungsplans geboten sind.

(7) Die Erstellung des Abwicklungsplans in Bezug auf ein Kreditinstitut, das in den Anwen-

dungsbereich von Absatz 1 fällt, auch im Ausland tätig ist und im Falle einer Bestandsge-

fahr die Stabilität eines ausländischen Finanzmarkts beeinträchtigen könnte, soll in einem

Abwicklungskollegium erfolgen. § 8e ist entsprechend anzuwenden.

(8) Die Bundesanstalt kann von der Erstellung eines Abwicklungsplans nach Absatz 1 abse-

hen, wenn

1. das potentiell systemgefährdende Kreditinstitut Teil einer potentiell systemgefähr-

denden Gruppe ist, deren Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Maßgabe

der Bankenrichtlinie zwar nicht durch die Bundesanstalt wahrgenommen wird, aber

die Bundesanstalt insbesondere durch Teilnahme an einem Abwicklungskollegium

zu der Einschätzung gelangt ist, dass ein durch Dritte erstellter Abwicklungsplan

den Fall der Bestandsgefährdung des potentiell systemgefährdenden Kreditinstituts

ausreichend abdeckt, und

2. die Bundesanstalt ihre Einschätzung ausreichend dokumentiert.

§ 47g

Gruppenabwicklungspläne

(1) Die Bundesanstalt erstellt für jede potentiell systemgefährdende Finanzgruppe, die einer

Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie durch die

Bundesanstalt unterliegt, einen Abwicklungsplan (Gruppenabwicklungsplan). Vor Fertig-

stellung des Gruppenabwicklungsplans hört die Bundesanstalt die Deutsche Bundesbank

und die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung an.

(2) Der Gruppenabwicklungsplan soll folgende Mitglieder der Finanzgruppe abdecken:

1. sofern es sich bei der potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe um eine Insti-

tutsgruppe handelt, das übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1

Satz 1 und alle nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2,

unabhängig davon, ob sie jeweils für sich genommen als potentiell systemgefähr-

dend gelten,

2. sofern es sich bei der potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe um eine Fi-

nanzholding-Gruppe handelt, die Finanzholding-Gesellschaft und alle nachgeord-

neten Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, unabhängig davon, ob

sie jeweils für sich genommen als potentiell systemgefährdend gelten.

(3) Der Gruppenabwicklungsplan sieht die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten für den

Fall vor, dass die Voraussetzungen des § 48o oder § 48p vorliegen. § 47f Absatz 1 Satz 2,

Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 und Satz 3, Absatz 4, 6 und 7 sind auf Gruppenabwicklungsplä-

ne entsprechend anzuwenden.

(4) Der Inhalt des Gruppenabwicklungsplanes soll sich an den Vorgaben des § 47f Absatz 5

orientieren. Darüber hinaus soll die Bundesanstalt im Gruppenabwicklungsplan insbeson-

dere:

238

1. einen Schwerpunkt auf die Darstellung der Zusammenarbeit und Koordination mit

ausländischen Stellen legen sowie darauf, wer die Lasten international trägt, falls

der Bestand der Finanzgruppe oder eines ihrer Mitglieder gefährdet ist. Es sollen

insbesondere Angaben zu den zuständigen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden

der jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit und zur möglichen Finanzierung der

verschiedenen Abwicklungsmaßnahmen gemacht und gegebenenfalls Grundsätze

für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen

in mehreren Staaten dargelegt werden.

2. die Maßnahmen darlegen, die für die Finanzgruppe als Ganzes oder für einen Teil

der Finanzgruppe im Rahmen der vorgesehenen Szenarien zu treffen sind.

3. analysieren, inwieweit Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse in in-

ternational koordinierter Weise angewandt, ausgeübt und gegenseitig anerkannt

werden können.

§ 47h

Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung

(1) Kreditinstitute und Finanzgruppen haben der Bundesanstalt unverzüglich alle Informatio-

nen zur Verfügung zu stellen, die die Bundesanstalt im Rahmen der Abwicklungsplanung

benötigt. Bei Bedarf kann die Bundesanstalt verlangen, dass einer entsprechenden Infor-

mationsübermittlung eine zusammenfassende Analyse beigefügt wird.

(2) Darüber hinaus kann die Bundesanstalt auch Einschätzungen, Analysen und Gutachten

und sonstige Formen der Mitwirkung anfordern, wenn sie nach Auffassung der Bundesan-

stalt für die Abwicklungsplanung erforderlich sind. Insbesondere kann die Bundesanstalt

verlangen, dass Teile der im Rahmen der Abwicklungsplanung zu erstellenden Dokumente

von dem jeweiligen Kreditinstitut oder dem übergeordneten Unternehmen der jeweiligen

Finanzgruppe entworfen und der Bundesanstalt zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Bundesanstalt ist nicht verpflichtet, die infolge der Absätze 1 und 2 entstandenen Kos-

ten und Aufwendungen dem Kreditinstitut oder dem übergeordneten Unternehmen der Fi-

nanzgruppe zu ersetzen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank

durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeit-punkt und Form

der Mitwirkungspflichten erlassen, die insbesondere auch regelmäßig bereitzustellende In-

formationen umfassen können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt

erforderlich ist. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-

stalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Ein-

vernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. Vor Erlass der Rechtsverordnung

sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.

§ 47i

Vertraulichkeit und Informationsaustausch

(1) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 behandelt die Bundesanstalt die Ergebnisse der

Abwicklungsplanung, das weitere Verfahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Be-

wertung der Abwicklungsfähigkeit und die ihr im Zusammenhang mit der Abwicklungspla-

nung zur Verfügung stehenden Informationen, Einschätzungen, Analysen und Gutachten

239

vertraulich. Die Abwicklungspläne müssen insbesondere nicht gegenüber dem Kreditinsti-

tut oder der Finanzgruppe bekannt gegeben werden.

(2) Die Sanierungspläne und die Ergebnisse der Abwicklungsplanung sind ihrem Wesen nach

geheimhaltungsbedürftig im Sinne des § 99 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsord-

nung.

(3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, die ihr im Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung

vorliegenden Informationen, Einschätzungen, Analysen und Gutachten:

1. dem Bundesministerium der Finanzen, der Deutschen Bundesbank, der Bundes-

anstalt für Finanzmarktstabilisierung und dem Lenkungsausschuss der Bundes-

anstalt für Finanzmarktstabilisierung,

2. im Rahmen von Abwicklungskollegien den entsprechenden Mitgliedern sowie den

zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und in

Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach

§ 8e zusammenarbeitet,

3. Behörden, deren Urteil die Bundesanstalt nach § 47e Absatz 2 Satz 3 für erforder-

lich oder hilfreich hält, und

4. einer Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung

zur Verfügung zu stellen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Voraussetzungen

des § 9 Absatz 1 Satz 6 bis 8 entsprechend.

(4) Sanierungspläne sind vom Kreditinstitut vertraulich zu behandeln und nur an diejenigen

Dritten weiterzugeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans beteiligt

sind.

§ 47j

Rechtsschutz

Feststellungen und Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 47b Absatz 3 und Feststellungen und

Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 47e gegen ein Kreditinstitut oder einem Mitglied einer Fi-

nanzgruppe können von dem Kreditinstitut oder dem jeweiligen Mitglied der entsprechenden Fi-

nanzgruppe innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der Bundesanstalt in

Frankfurt am Main zuständigen Oberverwaltungsgericht angefochten werden. Ein Widerspruchs-

verfahren wird nicht durchgeführt.

4b.

Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Sta-

bilität des Finanzsystems

§ 48a

Übertragungsanordnung

(1) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anordnen, dass das

Vermögen eines Kreditinstituts einschließlich seiner Verbindlichkeiten auf einen bestehen-

den Rechtsträger (übernehmenden Rechtsträger) im Wege der Ausgliederung übertragen

wird (Übertragungsanordnung).

240

(2) Eine Übertragungsanordnung darf nur ergehen, wenn

1. das Kreditinstitut in seinem Bestand gefährdet ist (Bestandsgefährdung) und es

hierdurch die Stabilität des Finanzsystems gefährdet (Systemgefährdung) und

2. sich die von der Bestandsgefährdung ausgehende Systemgefährdung nicht auf

anderem Wege als durch die Übertragungsanordnung in gleich sicherer Weise be-

seitigen lässt.

Die Bundesanstalt, die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung und der Lenkungsaus-

schuss handeln beim Erlass und beim Vollzug einer Übertragungsanordnung auch dann

rechtmäßig, wenn sie bei verständiger Würdigung der ihr zum Zeitpunkt ihres Handelns

erkennbaren Umstände annehmen dürfen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ihr

Handeln vorliegen. § 4 Absatz 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bleibt unbe-

rührt.

(3) Die Übertragungsanordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss im

Sinne des § 4 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, wenn im Zusammenhang mit

der Übertragungsanordnung finanzielle Leistungen des Restrukturierungsfonds erforderlich

sind oder werden können. Die Entscheidung des Lenkungsausschusses wird durch die

Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vorbereitet.

(4) Die Bundesanstalt ist berechtigt, dem Lenkungsausschuss und der Bundesanstalt für Fi-

nanzmarktstabilisierung die für die Entscheidung erforderlichen Informationen zu übermit-

teln; § 9 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 48b

Bestands- und Systemgefährdung

(1) Bestandsgefährdung ist die Gefahr eines insolvenzbedingten Zusammenbruchs des Kre-

ditinstituts für den Fall des Unterbleibens korrigierender Maßnahmen. Eine Bestandsge-

fährdung wird vermutet, wenn

1. das verfügbare Kernkapital das nach § 10 Absatz 1 erforderliche Kernkapital das

verfügbare harte Kernkapital nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 das

erforderliche harte Kernkapital zu weniger als 90 vom Hundert deckt;

2. das modifizierte verfügbare Eigenkapital die nach § 10 Absatz 1 die verfügbaren

Eigenmittel nach Artikel 72 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die erforderlichen Ei-

genmittel erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert deckt;

3. die Zahlungsmittel, die dem Institut in einem durch die Rechtsverordnung nach

§ 11 Absatz 1 Satz 2 definierten Laufzeitband zur Verfügung stehen, die in demsel-

ben Laufzeitband abrufbaren Zahlungsverpflichtungen zu weniger als 90 vom Hun-

dert decken oder

4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unterdeckung nach den Num-

mern 1, 2 oder 3 eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen

werden; dies ist insbesondere der Fall, wenn nach der Ertragslage des Instituts mit

einem Verlust zu rechnen ist, infolgedessen die Voraussetzungen der Num-

mern 1, 2 oder 3 eintreten würden.

Unterliegt das Kreditinstitut nach § 10 Absatz 1b Absatz 3 und 4 oder nach § 45b Absatz 1

Satz 2 besonderen Eigenmittelanforderungen, so sind diese bei der Prüfung der Voraus-

241

setzungen des Satzes 2 Nummer 1, 2 und 4 zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt im Rah-

men der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 3 und 4 für besondere Li-

quiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 2.

(2) Eine Systemgefährdung liegt vor, wenn zu besorgen ist, dass sich die Bestandsgefährdung

des Kreditinstituts in der konkreten Marktsituation in erheblicher Weise negativ auf andere

Unternehmen des Finanzsektors, auf die Finanzmärkte, auf das allgemeine Vertrauen der

Einleger und anderen Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems oder

auf die Realwirtschaft auswirkt. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. Art und Umfang der Verbindlichkeiten des Kreditinstituts gegenüber anderen Insti-

tuten und sonstigen Unternehmen des Finanzsektors,

2. der Umfang der von dem Institut aufgenommenen Einlagen,

3. die Art, der Umfang und die Zusammensetzung der von dem Institut eingegange-

nen Risiken sowie die Verhältnisse auf den Märkten, auf denen entsprechende Po-

sitionen gehandelt werden,

4. die Vernetzung mit anderen Finanzmarktteilnehmern,

5. die Verhältnisse auf den Finanzmärkten, insbesondere die von den Marktteilneh-

mern erwarteten Folgen eines Zusammenbruchs des Instituts auf andere Unter-

nehmen des Finanzsektors, auf den Finanzmarkt und, das Vertrauen der Einleger

und Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes. und die der Re-

alwirtschaft,

6. die Größe des Kreditinstituts, die Ersetzbarkeit der von dem Institut angebotenen

Dienstleistungen und technischen Systeme,

7. die Ersetzbarkeit der von dem Institut angebotenen Dienstleistungen und techni-

schen Systeme die Komplexität der vom Institut mit anderen Marktteilnehmern ab-

geschlossenen Geschäfte,

8. die Komplexität der vom Institut mit anderen Marktteilnehmern abgeschlossenen

Geschäfte die Art, der Umfang und die Komplexität der vom Institut grenzüber-

schreitend abgeschlossenen Geschäfte sowie die Ersetzbarkeit der grenzüber-

schreitend angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme.

9. die Art, der Umfang und die Komplexität der vom Institut grenzüberschreitend ab-

geschlossenen Geschäfte sowie die Ersetzbarkeit der grenzüberschreitend ange-

botenen Dienstleistungen und technischen Systeme.

(3) Die Bundesanstalt beurteilt nach Anhörung der Deutschen Bundesbank, ob eine Bestands-

und Systemgefährdung im Sinne der Absätze 1 und 2 vorliegt und dokumentiert die ge-

meinsame Einschätzung schriftlich.

§ 48c

Fristsetzung; Erlass der Übertragungsanordnung

(1) Sofern es die Gefahrenlage zulässt, kann die Bundesanstalt dem Kreditinstitut vor Erlass

der Übertragungsanordnung eine Frist setzen, binnen derer das Kreditinstitut einen tragfä-

higen Plan vorzulegen hat, aus dem hervorgeht, auf welche Weise die Bestandsgefähr-

dung abgewendet werden wird (Wiederherstellungsplan). Im Wiederherstellungsplan sind

die Maßnahmen anzugeben, aufgrund derer

242

1. die Bestandsgefährdung innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage des Wieder-

herstellungsplans (Umsetzungsfrist) abgewendet und

2. die Angemessenheit der Eigenmittel und die ausreichende Liquidität langfristig si-

chergestellt

werden sollen. Sieht der Wiederherstellungsplan die Zuführung von Eigenmitteln oder die

Erhöhung der Liquidität vor, ist glaubhaft zu machen, dass eine begründete Aussicht auf

erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen besteht. Legt das Kreditinstitut binnen der ihm

gesetzten Frist keinen Wiederherstellungsplan vor, der den Anforderungen des Satzes 2

genügt oder macht es die im Wiederherstellungsplan vorgesehene Zuführung von Eigen-

mitteln oder Erhöhung der Liquidität nicht glaubhaft oder verstößt es gegen Vorgaben aus

einem vorgelegten Wiederherstellungsplan oder zeigt sich, dass der Wiederherstellungs-

plan ungeeignet ist oder sich nicht innerhalb der Umsetzungsfrist umsetzen lässt, kann die

Bundesanstalt, sofern es die Gefahrenlage zulässt, dem Kreditinstitut eine letzte Frist set-

zen, binnen derer es die Bestandsgefährdung zu beseitigen hat; bei der Bemessung der

Frist ist zu berücksichtigen, dass das Institut bereits Gelegenheit zur Überwindung der Be-

standsgefährdung hatte.

(2) Ein in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes

übermittelter Reorganisationsplan gilt als ein den Anforderungen des Absatzes 1 genügen-

der Wiederherstellungsplan, wenn unter Berücksichtigung der zeitlichen Vorgaben keine

Zweifel daran bestehen, dass der übermittelte Reorganisationsplan geeignet ist, die Be-

standsgefährdung rechtzeitig abzuwenden und dass der übermittelte Plan rechtzeitig an-

genommen, bestätigt und umgesetzt werden wird. Die Bundesanstalt kann eine Übertra-

gung auch während eines eingeleiteten Reorganisationsverfahrens anordnen, es sei denn,

es besteht kein Zweifel daran, dass das Reorganisationsverfahren geeignet ist, die Be-

standsgefährdung rechtzeitig abzuwenden und dass der übermittelte Plan rechtzeitig an-

genommen, bestätigt und umgesetzt werden wird.

(3) Die Übertragungsanordnung darf nur ergehen, wenn der übernehmende Rechtsträger der

Übertragung zustimmt. Die Zustimmung muss auf einen inhaltsgleichen Entwurf der Über-

tragungsanordnung Bezug nehmen und bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Soll in der Übertragungsanordnung vorgesehen werden, dass dem Kreditinstitut als Ge-

genleistung für die Übertragung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger einzuräu-

men sind (§ 48d Absatz 1 Satz 2) und ist hierfür ein Beschluss der Anteilsinhaberversamm-

lung beim übernehmenden Rechtsträger erforderlich, darf die Übertragungsanordnung erst

ergehen, wenn die erforderlichen Beschlüsse der Anteilsinhaberversammlung gefasst sind

und nicht mehr mit der Rechtsfolge einer möglichen Rückabwicklung angefochten werden

können.

(5) Die Übertragungsanordnung darf einen Rechtsträger nicht als übernehmenden Rechtsträ-

ger vorsehen, wenn

1. der Rechtsträger nicht in der Rechtsform einer juristischen Person verfasst ist,

2. der Rechtsträger seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat,

3. der Rechtsträger nicht über zwei satzungsmäßige Geschäftsleiter verfügt,

4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht zuver-

lässig ist oder nicht über die zur Leitung des Instituts erforderliche fachliche Eig-

nung verfügt,

243

5. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Inhaber einer bedeutenden

Beteiligung an dem Rechtsträger oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein

gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhan-

delsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen

Gründen nicht den im Interesse an einer soliden und umsichtigen Geschäftsfüh-

rung zu stellenden Anforderungen genügt,

6. das Kernkapital des übernehmenden Rechtsträgers im Sinne des § 10 Absatz 2a

Satz 1 Nummer 1 bis 6 Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung

(EU) Nr. 575/2013 den Betrag von 5 Millionen Euro unterschreitet oder

7. der satzungsmäßige oder gesellschaftsvertragliche Unternehmensgegenstand des

Rechtsträgers oder seine Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage eine Übernahme

und Fortführung des Unternehmens des Kreditinstituts nicht erlaubt.

Ist das Kreditinstitut in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft verfasst, so soll der über-

nehmende Rechtsträger in derselben Rechtsform verfasst sein.

(6) Die Übertragungsanordnung ist mit Bekanntgabe gegenüber dem Kreditinstitut auch dem

zuständigen Betriebsrat zuzuleiten. Die Übertragungsanordnung ist auch gegenüber dem

übernehmenden Rechtsträger bekannt zu geben. Sie ist unverzüglich im Bundesanzeiger

zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung enthält auch Angaben zur Zustimmungserklärung

des übernehmenden Rechtsträgers und zu den Kapitalerhöhungsbeschlüssen nach Ab-

satz 4.

§ 48d

Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit

(1) Die Übertragungsanordnung sieht eine Gegenleistung an das Kreditinstitut vor, wenn der

Wert der zu übertragenden Gegenstände in seiner Gesamtheit positiv ist. Die Gegenleis-

tung besteht aus Anteilen an dem übernehmenden Rechtsträger. Wenn die Anteilsgewäh-

rung für den übernehmenden Rechtsträger unzumutbar ist oder den Zweck der Übertra-

gungsanordnung zu vereiteln droht, ist die Gegenleistung in Geld zu bemessen.

(2) Die Gegenleistung muss zum Zeitpunkt des Erlasses der Übertragungsanordnung in ei-

nem angemessenen Verhältnis zum Wert der übertragenen Gegenstände stehen. Unter-

stützungsleistungen durch den Restrukturierungsfonds oder staatliche Stellen, die zur

Vermeidung oder Überwindung der Bestandsgefährdung erbracht oder in Aussicht gestellt

wurden, sind dabei nicht zugunsten des Kreditinstituts zu berücksichtigen. Zentralbankge-

schäfte, die zu üblichen Bedingungen abgeschlossen werden, sind keine Unterstützungs-

leistungen im Sinne des Satzes 2.

(3) Die Angemessenheit der Gegenleistung ist durch einen sachverständigen Prüfer zu prüfen,

der auf Antrag der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom Gericht ausgewählt

und bestellt wird. § 10 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 bis 5 und § 11 des Umwandlungsgeset-

zes gelten entsprechend. Der Prüfer berichtet schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfung.

Der Prüfungsbericht ist dem Kreditinstitut, dem übernehmenden Rechtsträger, der Bun-

desanstalt und der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zu übermitteln. Er ist mit

einer Erklärung darüber abzuschließen, ob die Gegenleistung zum Zeitpunkt des Erlasses

der Übertragungsanordnung angemessen war. Kommt der Prüfungsbericht zu dem Ergeb-

nis, dass die Gegenleistung angemessen war, bestätigt die Bundesanstalt im Einverneh-

men mit der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung die in der Übertragungsanord-

244

nung festgesetzte Gegenleistung. Andernfalls bestimmt sie im Einvernehmen mit der Bun-

desanstalt für Finanzmarktstabilisierung die Gegenleistung unter Berücksichtigung der Er-

gebnisse des Prüfungsberichts binnen zwei Wochen nach Erhalt des Berichts neu. Die

Angemessenheit der neu festgesetzten Gegenleistung ist nach Maßgabe der Sätze 1 bis 5

zu prüfen; dabei gilt der mit der Erstprüfung befasste Prüfer als zur Durchführung dieser

Prüfung bestellt.

(4) Ist eine abschließende und verlässliche Bewertung der zu übertragenden Gegenstände bis

zum Erlass der Übertragungsanordnung nicht möglich, kann der Übertragungsanordnung

eine vorläufige Bewertung zugrunde gelegt werden. In diesem Fall ist eine vorläufige Ge-

genleistung festzusetzen und die endgültige Bewertung nachzuholen. § 48c Absatz 4 ist

mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass als Gegenleistung das Doppelte der

vorläufigen Gegenleistung zugrunde zu legen ist. Von einer Prüfung der Angemessenheit

der vorläufigen Gegenleistung nach Absatz 3 Satz 1 kann abgesehen werden. Die endgül-

tige Bewertung ist innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe der Übertragungsanord-

nung gegenüber dem Kreditinstitut vorzunehmen. Ergehen Rückübertragungsanordnun-

gen nach § 48j oder partielle Übertragungen nach § 48k, ist eine endgültige Bewertung,

unbeschadet der Frist nach Satz 5, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der

letzten Anordnung gegenüber dem Kreditinstitut vorzunehmen. Die auf Grundlage der

endgültigen Bewertung zu bestimmende Gegenleistung ist nach Absatz 3 zu prüfen.

(5) Wenn die Gegenleistung in Anteilen an dem übernehmenden Rechtsträger besteht und

dieser zur Schaffung dieser Anteile eine Kapitalerhöhung durchführen muss, hat der nach

Absatz 3 Satz 1 bestellte Prüfer auch zu prüfen und zu erklären, ob der Wert der übertra-

genen Gegenstände den geringsten Ausgabebetrag der zu gewährenden Anteile erreicht.

Diese Prüfung ist auch dann vorzunehmen, wenn eine vorläufige Gegenleistung nach Ab-

satz 4 festgesetzt und deren Angemessenheit nicht geprüft wird. Mit der Bestätigung der

Gegenleistung nach Absatz 3 Satz 6 gilt die Kapitalerhöhung als durchgeführt.

(6) Ist der Wert der Gesamtheit der zu übertragenden Gegenstände negativ, soll die Übertra-

gungsanordnung vorsehen, dass das Kreditinstitut dem übernehmenden Rechtsträger ei-

nen Ausgleich in Geld leistet (Ausgleichsverbindlichkeit). Fälligkeit und insolvenzrechtlicher

Rang der Ausgleichsverbindlichkeit richten sich nach Fälligkeit und Rang der von der Aus-

gliederung erfassten Verbindlichkeiten. Bei unterschiedlichen Fälligkeiten oder Rangstufen

ist das Verhältnis maßgebend, in welchem die Verbindlichkeiten unterschiedlicher Fälligkeit

oder Rangstufen zueinander stehen. Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

§ 48e

Inhalt der Übertragungsanordnung

(1) Die Übertragungsanordnung enthält mindestens die folgenden Angaben:

1. den Namen oder die Firma und den Sitz des übernehmenden Rechtsträgers,

2. die Angabe, dass die Gesamtheit des Vermögens des Kreditinstituts einschließlich

der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht,

3. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als

für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Ausglie-

derungsstichtag),

4. die Angaben nach Absatz 2 oder Absatz 3 über die Gegenleistung oder Aus-

gleichsverbindlichkeit,

245

5. den Vorbehalt, dass einzelne Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Rechtsver-

hältnisse durch gesonderte Anordnung nach § 48j Absatz 1 und 2 auf das ausglie-

dernde Kreditinstitut zurückübertragen werden können,

6. die Angabe, dass der übernehmende Rechtsträger der Übertragung in der vorge-

schriebenen Form zugestimmt hat.

(2) Sieht die Übertragungsanordnung vor, dass dem Kreditinstitut als Gegenleistung Anteile

am übernehmenden Rechtsträger zu gewähren sind, muss sie Angaben enthalten

1. zu Ausstattung und Anzahl dieser Anteile am übernehmenden Rechtsträger,

2. zu dem Wert, der der Gesamtheit der ausgegliederten Gegenstände zum Zeitpunkt

des Erlasses der Übertragungsanordnung beigemessen wird und der Ausgliede-

rung, insbesondere der Bestimmung von Ausstattung und Anzahl der dem Kreditin-

stitut als Gegenleistung gewährten Anteile, zugrunde gelegt wird und

3. zu den Methoden und Annahmen, die zur Bestimmung des Wertes nach Nummer 2

unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 48d Absatz 2 angewendet wurden.

(3) Im Falle des § 48d Absatz 1 Satz 3 ist anstelle der Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 der

Umfang der zu gewährenden Geldleistung anzugeben. Ist eine Ausgleichsverbindlichkeit

vorgesehen, ist anstelle der Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 der Umfang dieser Ver-

bindlichkeit anzugeben. Wird eine vorläufige Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit

festgesetzt, ist anstelle der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 auf die Vorläufigkeit

und auf das Verfahren zur Bestimmung der endgültigen Gegenleistung oder Ausgleichs-

verbindlichkeit hinzuweisen.

§ 48f

Durchführung der Ausgliederung

(1) Die Ausgliederung erfolgt zur Aufnahme auf Grundlage der Übertragungsanordnung und

der Zustimmungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers. Ein Ausgliederungsver-

trag, ein Ausgliederungsbericht oder ein Ausgliederungsbeschluss der Anteilsinhaberver-

sammlung des Kreditinstituts oder des übernehmenden Rechtsträgers sind nicht erforder-

lich.

(2) Der Ausgliederung ist als Schlussbilanz die Jahresbilanz aus dem letzten geprüften Jah-

resabschluss des Kreditinstituts zugrunde zu legen, sofern nicht eine auf einen späteren

Stichtag bezogene geprüfte Bilanz des Kreditinstituts vorliegt; die Bundesanstalt kann für

diesen Zweck von dem Institut eine auf einen späteren Stichtag bezogene geprüfte Bilanz

verlangen. In den Jahresbilanzen des übernehmenden Rechtsträgers können als Anschaf-

fungskosten im Sinne des § 253 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs auch die in der

Schlussbilanz des Kreditinstituts angesetzten Werte angesetzt werden.

(3) Das Kreditinstitut und der übernehmende Rechtsträger haben die Ausgliederung unverzüg-

lich zur Eintragung in das Register ihres jeweiligen Sitzes anzumelden. Den Anmeldungen

sind neben der Schlussbilanz je eine Ausfertigung der Übertragungsanordnung und der

notariellen Zustimmungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers nach Absatz 1

Satz 1 beizufügen.

(4) Die Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs

oder die Erhebung einer Klage gegen die Übertragungsanordnung, die Kapitalerhöhung

246

oder die Eintragung der Ausgliederung oder der Kapitalerhöhung beim übernehmenden

Rechtsträger stehen der Eintragung nicht entgegen.

(5) Unterlässt oder verzögert das Kreditinstitut oder der übernehmende Rechtsträger die nach

Absatz 3 gebotene Anmeldung zur Eintragung in ein Register, kann die Bundesanstalt für

Finanzmarktstabilisierung die Anmeldung für den Eintragungsverpflichteten vornehmen. In

diesem Fall kann die Anmeldung nicht ohne Zustimmung durch die Bundesanstalt für Fi-

nanzmarktstabilisierung zurückgenommen werden.

(6) Die Mitwirkung der Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane bei der Vorbereitung und

Durchführung der Ausgliederung stellt gegenüber dem Kreditinstitut und seinen Anteilsin-

habern keine Pflichtwidrigkeit dar. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht, die Rechte des Insti-

tuts nach Maßgabe des § 48r Absatz 1 und 2 zu verfolgen. Bei der Entscheidung über die

Einlegung von Rechtsmitteln, die auf die Verhinderung des Erlasses oder des Vollzugs ei-

ner Übertragungsanordnung gerichtet sind, sind die Folgen zu berücksichtigen, die die

Verzögerung bei gleichzeitigem Bekanntwerden der Bestandsgefährdung nach sich zieht.

§ 48g

Wirksamwerden und Wirkungen der Ausgliederung

(1) Die Ausgliederung wird mit der Bekanntgabe der Übertragungsanordnung gegenüber dem

Kreditinstitut und dem übernehmenden Rechtsträger wirksam.

(2) Mit Wirksamwerden der Ausgliederung

1. gehen die von der Übertragungsanordnung erfassten Vermögenswerte, Verbind-

lichkeiten und Rechtsverhältnisse (Ausgliederungsgegenstände) auf den überneh-

menden Rechtsträger über und

2. entsteht der Anspruch des Kreditinstituts auf die Gegenleistung oder die Aus-

gleichsverbindlichkeit.

(3) Eine Gegenleistung in Geld (§ 48d Absatz 1 Satz 3) ist mit Wirksamwerden der Ausgliede-

rung fällig. Besteht die Gegenleistung in Anteilen an dem übernehmenden Rechtsträger

und ist eine Kapitalerhöhung zur Schaffung der Anteile erforderlich, muss der überneh-

mende Rechtsträger unverzüglich die für die Eintragung der Kapitalerhöhung und ihre

Durchführung erforderlichen Handlungen vornehmen. Für die Eintragung der Kapitalerhö-

hung gilt § 48f Absatz 5 entsprechend.

(4) Anteilsinhaberähnliche Rechte ohne Stimmrecht werden im Zweifel an die durch die Aus-

gliederung geschaffene Lage angepasst.

(5) § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(6) Soweit der übernehmende Rechtsträger nicht über die zur Fortführung der übertragenen

Geschäfte erforderliche Erlaubnis nach § 32 verfügt, gilt die Übertragungsanordnung im

Umfang der dem Kreditinstitut erteilten Erlaubnis als Erlaubniserteilung zugunsten des

übernehmenden Rechtsträgers.

(7) Schuldverhältnisse dürfen allein aus Anlass ihrer Übertragung nicht gekündigt werden. Die

Übertragungsanordnung und die Ausgliederung führen insoweit auch nicht zu einer Been-

digung von Schuldverhältnissen. Entgegenstehende vertragliche Bestimmungen sind un-

wirksam. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht

247

1. für Kündigungs- oder Beendigungsgründe, die sich nicht darin erschöpfen, dass

das Schuldverhältnis übertragen wurde oder dass die Voraussetzungen für seine

Übertragung vorlagen,

2. für Kündigungs- oder Beendigungsgründe, die in der Person des übernehmenden

Rechtsträgers begründet sind und

3. soweit bei einer partiellen Übertragung die Anforderungen des § 48k Absatz 2

Satz 1 bis 3 nicht eingehalten werden.

§ 48h

Haftung des Kreditinstituts; Insolvenzfestigkeit der Ausgliederung

(1) Das Kreditinstitut haftet für die von der Ausgliederung erfassten Verbindlichkeiten nur in

Höhe des Betrags, den der Gläubiger im Rahmen einer Abwicklung des Kreditinstituts er-

löst haben würde, wenn die Ausgliederung unterblieben wäre. Die Haftung besteht nur,

soweit der Gläubiger von dem übernehmenden Rechtsträger keine Befriedigung erlangen

kann.

(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreditinstituts lässt die Ausgliederung

unberührt; sie kann weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens

angefochten werden.

§ 48i

Gegenstände, die ausländischem Recht unterliegen

(1) Unterliegen Ausgliederungsgegenstände einem ausländischen Recht, nach welchem die

Rechtswirkungen der Übertragungsanordnung nicht gelten, ist das Kreditinstitut verpflich-

tet, auf die Vornahme der Akte hinzuwirken, die nach dem ausländischen Recht für den

Rechtsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger erforderlich sind.

(2) In den Fällen des Absatz 1 sind das Institut und der übernehmende Rechtsträger verpflich-

tet, einander in Bezug auf die hiervon betroffenen Ausgliederungsgegenstände so zu stel-

len, als wäre der Rechtsübergang nach den Vorschriften der ausländischen Rechtsord-

nung erfolgt. Das Kreditinstitut verwaltet die betroffenen Ausgliederungsgegenstände für

Rechnung und im Interesse des übernehmenden Rechtsträgers, dessen Weisungen es

unterliegt. Der übernehmende Rechtsträger stellt das Kreditinstitut von den in diesem Zu-

sammenhang anfallenden Aufwendungen frei, das Kreditinstitut hat das aus der Verwal-

tung des Gegenstands Erlangte an den übernehmenden Rechtsträger herauszugeben.

(3) Vermögensgegenstände, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die ausländische

Rechtsordnung nicht anerkannt wird, gehören in einem Insolvenzverfahren über das Ver-

mögen des Kreditinstituts nicht zur Insolvenzmasse. Die Gläubiger von Forderungen ge-

gen das Kreditinstitut, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die ausländische Rechts-

ordnung nicht anerkannt wird, können ihre Ansprüche nicht gegen das Kreditinstitut gel-

tend machen. Ansprüche und Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben von ei-

nem solchen Insolvenzverfahren unberührt. Rechtshandlungen, die ihrer Erfüllung dienen,

sind weder innerhalb noch außerhalb dieses Insolvenzverfahrens anfechtbar.

(4) Bestehen Zweifel daran, ob die Rechtswirkungen der Übertragungsanordnung im Ausland

gelten, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anwendbar.

248

§ 48j

Partielle Rückübertragung

(1) Die Bundesanstalt kann innerhalb von vier Monaten nach Wirksamwerden der Ausgliede-

rung anordnen, dass einzelne Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse

(Ausgliederungsgegenstände) auf das ausgliedernde Kreditinstitut zurückübertragen wer-

den (Rückübertragungsanordnung). Innerhalb der Frist nach Satz 1 können weitere Rück-

übertragungsanordnungen ergehen.

(2) Die Rückübertragungsanordnung ist gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger und

dem ausgliedernden Kreditinstitut bekanntzugeben und wird mit Bekanntgabe gegenüber

beiden wirksam. § 48f Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden; an die Stelle der in

§ 48f Absatz 3 Satz 2 genannten Unterlagen tritt eine Ausfertigung der Rückübertragungs-

anordnung. Der von einer Rückübertragungsanordnung betroffene Ausgliederungsgegen-

stand gilt als von Anfang an im Vermögen des ausgliedernden Kreditinstituts verblieben.

(3) Von einer Rückübertragung nach Absatz 1 sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Ab-

satzes 5 Ausgliederungsgegenstände, für welche Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Ab-

satz 17 bestellt sind, sowie die für diese bestellten Finanzsicherheiten ausgenommen.

Satz 1 gilt auch für Ausgliederungsgegenstände, die in ein System im Sinne des § 1 Ab-

satz 16 oder von Zentralbanken einbezogen sind oder die einer nach § 206 Absatz 1 der

Solvabilitätsverordnung den Artikeln 195, 196, und 295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

in ihrer jeweils geltenden Fassung berücksichtigungsfähigen Aufrechnungsvereinbarung

unterfallen. Die Auswahl der übrigen Ausgliederungsgegenstände richtet sich nach deren

Bedeutung für eine effektive und kosteneffiziente Abwehr der von dem Kreditinstitut aus-

gehenden Systemgefährdung. Bei gleichrangiger Bedeutung für die effektive und kostenef-

fiziente Abwehr der vom Kreditinstitut ausgehenden Systemgefährdung richtet sich die

Auswahl von Verbindlichkeiten nach der in einem Insolvenzverfahren über Vermögen des

Kreditinstituts maßgeblichen Rangfolge. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für die Entschei-

dung über eine nur teilweise Rückübertragung von Verbindlichkeiten.

(4) Der übernehmende Rechtsträger haftet für Verbindlichkeiten, die von einer Rückübertra-

gungsanordnung betroffen sind, nur in Höhe des Betrags, den der Gläubiger im Rahmen

der Abwicklung des Kreditinstituts erlöst haben würde, wenn die Ausgliederung unterblie-

ben wäre. Die Haftung besteht nur, soweit der Gläubiger von dem Kreditinstitut keine Be-

friedigung erlangen kann.

(5) Ein im Vollzug der Ausgliederung auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangenes

Schuldverhältnis, dessen Kündigung oder Beendigung von dem Vertragsgegner entgegen

§ 48g Absatz 7 erklärt oder behauptet wird, kann von der Bundesanstalt innerhalb von

zehn Geschäftstagen nach Zugang der Erklärung beim übernehmenden Rechtsträger auf

das Kreditinstitut zurückübertragen werden; etwaige Ansprüche, die sich aus der Beendi-

gung eines solchen Schuldverhältnisses ergeben würden, gelten als mitübertragen. Ist das

Schuldverhältnis in eine nach § 206 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung den Artikeln 195,

196, und 295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung be-

rücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung eingebunden, gelten sämtliche von der

Aufrechnungsvereinbarung erfassten Schuldverhältnisse zwischen dem Institut und dem

Vertragsgegner, die Aufrechnungsvereinbarung sowie etwaige Ansprüche, die aus der An-

wendung der Aufrechnungsvereinbarung resultieren würden, als mitübertragen. Gleiches

gilt für Rahmenverträge, in die die von der Aufrechnungsvereinbarung erfassten Schuld-

249

verhältnisse eingebunden sind. Die Viermonatsfrist nach Absatz 1 gilt nicht. Der Vertrags-

gegner ist über die Rückübertragung unverzüglich zu unterrichten.

(6) Wenn im Zusammenhang mit der Übertragungsanordnung finanzielle Leistungen des

Restrukturierungsfonds erforderlich sind oder werden können, trifft die Bundesanstalt die

Auswahl nach Absatz 3 Satz 4 und die Entscheidung über eine Maßnahme nach Absatz 5

im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung.

(7) Die Regelungen in § 48g Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 48k

Partielle Übertragung

(1) Abweichend von § 48e Absatz 1 kann die Übertragungsanordnung vorsehen, dass nur ein

Teil des Vermögens, der Verbindlichkeiten und der Rechtsverhältnisse auf den überneh-

menden Rechtsträger übertragen wird (partielle Übertragung). In diesem Fall hat die Über-

tragungsanordnung abweichend von § 48e Absatz 1 Nummer 2 nur diejenigen Ausgliede-

rungsgegenstände anzugeben, die von der Ausgliederung erfasst werden; alternativ kön-

nen die Ausgliederungsgegenstände angegeben werden, die beim Institut verbleiben.

(2) Ausgliederungsgegenstände, für die Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 be-

stellt sind, dürfen nur zusammen mit der Finanzsicherheit und Finanzsicherheiten dürfen

nur zusammen mit den durch sie gesicherten Ausgliederungsgegenständen übertragen

werden. Ausgliederungsgegenstände, die in ein System im Sinne des § 1 Absatz 16 oder

ein System von Zentralbanken einbezogen sind, dürfen nicht ohne die für sie bestellten Si-

cherheiten und Sicherheiten nicht ohne die durch sie gesicherten Ausgliederungsgegen-

stände übertragen werden. Gegenstände, die einer nach den Artikeln 195, 196 und 295

der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung § 206 Absatz 1 der

Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähigen Aufrechnungsvereinbarung unterliegen,

dürfen nur in ihrer Gesamtheit und zusammen mit der Aufrechnungsvereinbarung und den

Rahmenverträgen übertragen werden, in die die von der Aufrechnungsvereinbarung er-

fassten Schuldverhältnisse mittelbar oder unmittelbar eingebunden sind; § 48j Absatz 5

Satz 2 gilt entsprechend. Für die Auswahl der zu übertragenden Gegenstände ist § 48j Ab-

satz 3 Satz 3 4 bis 5 6 und Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(3) Der übernehmende Rechtsträger haftet für Verbindlichkeiten, die von einer Übertragungs-

anordnung nach Absatz 1 nicht erfasst werden, nur in Höhe des Betrags, den der Gläubi-

ger im Rahmen der Abwicklung des Kreditinstituts erlöst haben würde, wenn die Ausglie-

derung unterblieben wäre. Die Haftung besteht nur, soweit der Gläubiger von dem Kredit-

institut keine Befriedigung erlangen kann.

(4) Verbleiben bei dem Kreditinstitut Gegenstände, auf deren Nutzung oder Mitnutzung der

übernehmende Rechtsträger angewiesen ist, um die auf ihn übertragenen Unternehmens-

teile fortführen zu können, hat das Kreditinstitut dem übernehmenden Rechtsträger die

Nutzung oder Mitnutzung gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, bis der über-

nehmende Rechtsträger die betroffenen Gegenstände ersetzen kann. Ansprüche nach

Satz 1 oder aus einem aufgrund der Verpflichtung nach Satz 1 geschlossenen Vertrag

bleiben von einem über das Vermögen des Instituts eröffneten Insolvenzverfahren unbe-

rührt; Vertragsschluss und Erfüllungshandlungen sind nicht anfechtbar.

(5) Die Bundesanstalt kann innerhalb von vier Monaten nach Wirksamwerden einer Ausgliede-

rung, die auf einer Übertragungsanordnung nach Absatz 1 beruht, weitere Übertragungs-

250

anordnungen (Folgeanordnungen) erlassen. Folgeanordnungen lösen die Frist nach

Satz 1 nicht erneut aus. § 48a Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 48l

Maßnahmen bei dem Kreditinstitut

(1) Nach Wirksamwerden der Übertragungsanordnung kann die Bundesanstalt die Erlaubnis

des Kreditinstituts aufheben, wenn das Kreditinstitut nicht in der Lage ist, seine Geschäfte

im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen. § 35 bleibt unberührt.

(2) Solange die auf den übernehmenden Rechtsträger übertragenen Unternehmensteile in

ihrem Bestand gefährdet sind und solange die Bundesanstalt nicht das Erreichen des Sa-

nierungsziels (§ 48m Absatz 1 Satz 2) beim übernehmenden Rechtsträger festgestellt hat,

kann die Bundesanstalt das Kreditinstitut anweisen, die ihm in der Anteilsinhaberversamm-

lung des übernehmenden Rechtsträgers zustehenden Stimmrechte in bestimmter Weise

auszuüben; die Weisung ist auch dem übernehmenden Rechtsträger bekanntzugeben. Zur

Zustimmung

1. zu einer Kapitalherabsetzung des übernehmenden Rechtsträgers, die nicht der

Deckung von Verlusten dient,

2. zu einer Kapitalerhöhung, bei welcher der Ausgabebetrag oder der Mindestbetrag,

zu dem die Anteile ausgegeben werden, unangemessen niedrig ist,

3. zu einer Verschmelzung, Spaltung, Ausgliederung oder Vermögensübertragung

nach dem Umwandlungsgesetz, bei der die dem Institut zustehende Gegenleistung

oder Abfindung unangemessen niedrig ist, und

4. zu einem Ausschluss des Kreditinstituts aus dem Kreis der Anteilsinhaber

kann das Institut nicht angewiesen werden. Die Befolgung einer Weisung nach Satz 1 stellt

gegenüber dem Kreditinstitut oder seinen Anteilsinhabern keine Pflichtwidrigkeit der Mit-

glieder der vertretungsberechtigten Organe dar. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht, die

Rechte des Kreditinstituts nach Maßgabe von § 48m Absatz 4 und 5 und § 48r Absatz 3 zu

verfolgen.

(3) Solange die auf den übernehmenden Rechtsträger übertragenen Unternehmensteile in

ihrem Bestand gefährdet sind und solange eine solche Bestandsgefährdung nicht nachhal-

tig abgewendet ist, darf das Kreditinstitut nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der

Bundesanstalt über die ihm zustehenden Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger

verfügen.

(4) Droht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kredit-

instituts allein deshalb abgewiesen zu werden, weil das Vermögen des Kreditinstituts vo-

raussichtlich nicht reicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, ist der übernehmende

Rechtsträger verpflichtet, den für die Eröffnung des Verfahrens erforderlichen Kostenvor-

schuss zu leisten.

(5) Die Bundesanstalt soll bei dem Kreditinstitut einen Sonderprüfer einsetzen, der das Beste-

hen von Schadensersatzansprüchen des Kreditinstituts gegen Organmitglieder oder ehe-

malige Organmitglieder wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten prüft. § 45c Absatz 6

sowie die §§ 144 und 145 des Aktiengesetzes gelten entsprechend.

251

§ 48m

Maßnahmen bei dem übernehmenden Rechtsträger

(1) Der übernehmende Rechtsträger hat der Bundesanstalt auf Verlangen unverzüglich Aus-

kunft über alle Umstände zu geben, die für die Beurteilung der Sanierungsfähigkeit der auf

den übernehmenden Rechtsträger übertragenen Unternehmensteile erforderlich sind. Sa-

nierungsfähigkeit im Sinne des Satzes 1 ist die realisierbare Möglichkeit der Herstellung

einer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, welche die Wettbewerbsfähigkeit des übertra-

genen Unternehmens nachhaltig gewährleistet (Sanierungsziel). Soweit dies zur Überprü-

fung der nach Satz 1 gemachten Angaben erforderlich ist, kann die Bundesanstalt die Vor-

lage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen.

(2) Zur Ermöglichung oder Umsetzung einer Übertragungsanordnung gelten bis zur Feststel-

lung der Erreichung des Sanierungsziels durch die Bundesanstalt für Beschlussfassungen

der Anteilsinhaberversammlung des übernehmenden Rechtsträgers über Kapitalmaßnah-

men die §§ 7 bis 7b, 7d, 7e, 8 bis 11, 12 Absatz 1 bis 3, §§ 14, 15 und 17 bis 19 des Fi-

nanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend. Dies gilt auch dann,

wenn andere private oder öffentliche Stellen Beiträge zur Erreichung des Sanierungsziels

oder zur Überwindung der Bestandsgefährdung leisten. § 48d Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-

chend.

(3) Ein Beschluss nach Absatz 2 ist unverzüglich zum Register des Sitzes des übernehmen-

den Rechtsträgers anzumelden. Er ist, sofern er nicht offensichtlich nichtig ist, unverzüglich

in das Register einzutragen. Klagen und Anträge auf Erlass von Entscheidungen gegen

den Beschluss oder seine Eintragung stehen der Eintragung nicht entgegen. § 246a Ab-

satz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Dasselbe gilt für die Beschlussfassungen

über die Ausnutzung einer nach Absatz 2 geschaffenen Ermächtigung zur Ausnutzung ei-

nes genehmigten Kapitals.

(4) Stimmt das Institut für eine Maßnahme nach Absatz 2 in Erfüllung einer ihm nach § 48l

Absatz 2 von der Bundesanstalt erteilten Weisung, ist es nicht gehindert, gegen den Be-

schluss Klage zu erheben. Die Klage kann im Falle einer Kapitalerhöhung auch darauf ge-

stützt werden, dass der Ausgabebetrag der neuen Anteile unangemessen niedrig ist. Im

Falle einer Kapitalherabsetzung kann die Klage auch darauf gestützt werden, dass die Ka-

pitalherabsetzung in dem beschlossenen Umfang nicht dem Ausgleich von Verlusten dient.

Ist die Klage begründet, die Maßnahme aber nach Absatz 3 bereits in das Handelsregister

eingetragen, so soll der dem Institut nach Absatz 3 Satz 4 zustehende Schadensersatzan-

spruch durch die Ausgabe von Anteilen erfüllt werden, wenn der dem Institut erlittene

Schaden in einer wirtschaftlichen Verwässerung seiner Beteiligung am übernehmenden

Rechtsträger besteht.

(5) Die Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 und 4 gelten entsprechend für Beschlussfassungen über

Satzungsänderungen, den Abschluss oder die Beendigung von Unternehmensverträgen

oder Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz. Stimmt das Kreditinstitut in Erfüllung

einer Weisung nach § 48l Absatz 2 für eine Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz,

kann es die Klage gegen den Beschluss auch darauf stützen, dass die dem Institut einge-

räumte Gegenleistung oder Abfindung nicht angemessen ist.

(6) Sind dem übernehmenden Rechtsträger zum Zwecke der Überwindung der Bestandsge-

fährdung oder zur Erreichung des Sanierungsziels durch den Restrukturierungsfonds oder

auf andere Weise Unterstützungsleistungen gewährt worden, kann die Bundesanstalt bis

zur Erreichung des Sanierungsziels

252

1. Auszahlungen an die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers untersa-

gen,

2. Auszahlungen an die Inhaber anderer Eigenmittelbestandteile untersagen, die

nach den vertraglichen Bestimmungen an die Erreichung festgelegter Kenngrößen

geknüpft sind, sofern die einschlägigen Kenngrößen ohne die Unterstützungsleis-

tung nicht erreicht worden wären, oder

3. Auszahlungen an Gläubiger untersagen, solange deren Ansprüche aufgrund einer

Nachrangabrede nach einer hypothetischen Rückführung der Unterstützungsleis-

tung nicht zu bedienen wären.

Als Auszahlung im Sinne des Satzes 1 gelten auch die Kündigung oder der Rückerwerb

der betroffenen Eigenmittelbestandteile und Schuldtitel sowie bilanzielle Maßnahmen, die

zur Folge haben, dass die nach Satz 1 Nummer 2 maßgeblichen Kenngrößen erreicht

werden. Wird eine Auszahlung nach Satz 1 Nummer 2 untersagt, gelten die einschlägigen

Kenngrößen als nicht erreicht. Satz 1 gilt nicht für Ausschüttungen auf Anteile, die dem

Restrukturierungsfonds oder dem Finanzmarktstabilisierungsfonds im Zusammenhang mit

einer Unterstützungsleistung gewährt wurden, und für Zahlungen auf Forderungen des

Restrukturierungsfonds, die im Zusammenhang mit der staatlichen Unterstützungsleistung

entstanden sind. § 48d Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Unterstützungsleistungen durch

den Restrukturierungsfonds steht die für die Überwindung der Bestandsgefährdung oder

zur Erreichung des Sanierungsziels erforderliche Zuführung von Eigenmitteln oder Liquidi-

tät durch private Dritte gleich.

(7) Ist das Sanierungsziel nicht oder nur zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Bedingun-

gen zu erreichen und lässt sich das Unternehmen ohne Risiken für die Stabilität des Fi-

nanzsystems abwickeln, kann die Bundesanstalt in Abstimmung mit der Bundesanstalt für

Finanzmarktstabilisierung von dem übernehmenden Rechtsträger die Erstellung eines Li-

quidationsplans verlangen, aus welchem hervorgeht, dass und auf welche Weise das vom

übernehmenden Rechtsträger fortgeführte Unternehmen geordnet abgewickelt wird.

(8) Die Bundesanstalt kann einen nach Absatz 7 erstellten Liquidationsplan für verbindlich

erklären.

(9) Die Bundesanstalt ist befugt, die zur Durchsetzung eines nach Absatz 8 verbindlichen Li-

quidationsplans erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Insbesondere ist die Bundesan-

stalt befugt, dem übernehmenden Rechtsträger Weisungen zu erteilen. Bieten die Ge-

schäftsleiter keine Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung des Plans, kann die

Bundesanstalt nach § 45c die Befugnisse der Geschäftsleiter auf einen Sonderbeauftrag-

ten übertragen, der geeignet ist, für die ordnungsmäßige Umsetzung des Plans Sorge zu

tragen.

§ 48n

Unterrichtung

Über den Erlass einer Übertragungsanordnung und Maßnahmen nach § 48l Absatz 1

und 2 sowie § 48m Absatz 6 bis 9 unterrichtet die Bundesanstalt nach Maßgabe des § 46d

Absatz 1 und 2 die zuständigen Behörden der anderen Staaten des Europäischen Wirt-

schaftsraums.

253

§ 48o

Maßnahmen bei übergeordneten Unternehmen von Institutsgruppen

(1) Decken die einer Institutsgruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel die nach § 10 Ab-

satz 1 oder 1b den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils

geltenden Fassung, einer Anordnung nach § 10 Absatz 3 und 4, der Rechtsverordnung

nach § 51a Absatz 1, einer Anordnung nach § 51b Absatz 2 oder § 45b Absatz 1 Satz 2,

Absatz 2 erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten,

dass eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen er-

griffen werden, so kann die Bundesanstalt in entsprechender Anwendung der §§ 48a bis

48k auch gegenüber dem übergeordneten Unternehmen eine Übertragungsanordnung er-

lassen. Die §§ 48l bis 48n sind entsprechend anzuwenden.

(2) Ist ein gruppenangehöriges Institut oder das übergeordnete Unternehmen in seinem Be-

stand gefährdet und droht es dadurch andere gruppenangehörige Unternehmen in deren

Bestand zu gefährden, so kann die Bundesanstalt nach Maßgabe der §§ 48c bis 48k eine

Übertragungsanordnung auch gegenüber dem übergeordneten Unternehmen erlassen,

wenn mit der Gefährdung der anderen gruppenangehörigen Unternehmen eine Systemge-

fährdung einhergeht. Bei nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland wird eine Insti-

tutsgefährdung vermutet, wenn

1. die in dem Staat des Sitzes geltenden Eigenmittel- oder Liquiditätsanforderungen

nicht erfüllt werden oder

2. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines anderen, in der Rechtsordnung

des Sitzstaates vorgesehenen Verfahrens mit vergleichbaren Wirkungen bevor-

steht und sich auf der Grundlage gruppeninterner Transaktionen nicht abwenden

lässt, ohne andere gruppenangehörige Unternehmen einer Institutsgefährdung

auszusetzen.

Hat die Bundesanstalt eine Übertragungsanordnung nach Satz 1 erlassen, gelten die

§§ 48l bis 48n entsprechend.

§ 48p

Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen

Decken die einer Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe zur Verfügung

stehenden Eigenmittel die nach § 10 Absatz 1 oder 1b den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung

(EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung, einer Anordnung nach § 10 Absatz 3 und 4,

der Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1, einer Anordnung nach § 51b Absatz 2 oder § 45b

Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert oder ist zu

erwarten, dass eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen

ergriffen werden, kann die Bundesanstalt in entsprechender Anwendung der §§ 48a bis 48k auch

gegenüber der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft eine

Übertragungsanordnung erlassen. Die §§ 48l bis 48n sind entsprechend anzuwenden. § 48o Ab-

satz 2 gilt entsprechend.

254

§ 48q

Maßnahmen bei Finanzkonglomeraten

Decken die einem Finanzkonglomerat zur Verfügung stehenden Eigenmittel die gemäß § 10b 17

Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90

vom Hundert oder ist zu erwarten, dass eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn keine kor-

rigierenden Maßnahmen ergriffen werden, kann die Bundesanstalt in entsprechender Anwendung

der §§ 48a bis 48k auch gegenüber dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen sowie

gegenüber der gemischten Finanzholding-Gesellschaft eine Übertragungsanordnung erlassen. Die

§§ 48l bis 48n sind entsprechend anzuwenden. § 48o Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 48r

Rechtsschutz

(1) Eine Übertragungsanordnung und eine Rückübertragungsanordnung können von dem

Kreditinstitut binnen eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der Bundesan-

stalt in Frankfurt am Main zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten

Rechtszug angefochten werden. Eine Rückübertragungsanordnung kann von dem über-

nehmenden Rechtsträger binnen eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz

der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten

und letzten Rechtszug angefochten werden. Wird die Rückübertragungsanordnung sowohl

von dem Kreditinstitut als auch dem übernehmenden Rechtsträger angefochten, sind die

Verfahren miteinander zu verbinden. Ein Widerspruchsverfahren wird jeweils nicht durch-

geführt. Nebenbestimmungen zu einer Übertragungsanordnung oder einer Rückübertra-

gungsanordnung sind nicht isoliert anfechtbar. Die Übertragungsanordnung kann von dem

Kreditinstitut binnen vier Wochen vor dem für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am

Main zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten

werden. Ein Widerspruchsverfahren wird nicht durchgeführt.

(2) Soweit geltend gemacht wird, dass die Übertragungsanordnung keine angemessene Ge-

genleistung für die Übernahme der Ausgliederungsgegenstände durch den übernehmen-

den Rechtsträger vorsehe, kann die Klage nur auf Anpassung der Gegenleistung gerichtet

werden. Satz 1 gilt entsprechend für Klagen, mit denen geltend gemacht wird, dass die

dem Institut nach § 48d Absatz 6 auferlegte Ausgleichsverbindlichkeit unangemessen hoch

sei oder dass an ihre Stelle eine Gegenleistung treten müsse. War in der Übertragungsan-

ordnung eine vorläufige Gegenleistung vorgesehen und weicht die endgültig festgesetzte

Gegenleistung zu Lasten des übernehmenden Rechtsträgers von der vorläufigen Gegen-

leistung ab, kann auch der übernehmende Rechtsträger auf Anpassung der Gegenleistung

klagen. Satz 3 gilt entsprechend für Rechtsmittel gegen ein Urteil, das die Gegenleistung

zu Lasten des übernehmenden Rechtsträgers anpasst.

(3) Für die Anfechtung von Weisungen der Bundesanstalt nach § 48l Absatz 2 gilt Absatz 1

entsprechend. Weisungen können nur dann wegen eines Verstoßes gegen die Grenzen

des § 48l Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 aufgehoben werden, wenn der Verstoß offen-

sichtlich ist. Ist der Verstoß nicht offensichtlich, kann das Institut vom übernehmenden

Rechtsträger nach Maßgabe des § 48m Absatz 4 und 5 Ausgleich fordern.

(4) Für Klagen gegen die Verbindlicherklärung eines Liquidationsplans (§ 48m Absatz 8) oder

gegen Maßnahmen zur Durchsetzung eines für verbindlich erklärten Liquidationsplans

(§ 48m Absatz 9) gilt Absatz 1 entsprechend.

255

§ 48s

Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung

(1) Die Wirksamkeit einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz 3 2 im Bundesanzeiger veröffentlichten

Ausgliederung bleibt von einer Aufhebung der Übertragungsanordnung durch das Ober-

verwaltungsgericht unberührt. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht ver-

langt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung

1. nicht zu einer Systemgefährdung zu führen droht,

2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und

3. nicht unmöglich ist.

(2) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht

dem Kreditinstitut ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Übertragungsanordnung ent-

standenen Nachteile zu. Der Anspruch steht dem Institut auch dann zu, wenn die Übertra-

gungsanordnung nicht aufgehoben wird, weil das Handeln der Bundesanstalt nach § 48a

Absatz 2 Satz 2 rechtmäßig ist und das Kreditinstitut die in dieser Vorschrift genannten

Umstände nicht zu verantworten hat.

(3) Absatz 1 findet auf die Aufhebung einer Rückübertragungsanordnung mit der Maßgabe

entsprechende Anwendung, dass an die Stelle einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz 3 im

elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen Ausgliederung die Bekanntgabe nach § 48j

Absatz 2 tritt. Absatz 2 findet auf die Aufhebung einer Rückübertragungsanordnung mit der

Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Kreditinstituts der überneh-

mende Rechtsträger und das Kreditinstitut treten.

§ 48t

Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller oder systemischer Risiken

(1) Stellt der Ausschuss für Finanzstabilität Veränderungen in der Intensität des makropruden-

ziellen oder des systemischen Risikos im Sinne des Artikels 458 Absatz 2 der Verordnung

(EU) Nr. 575/2013 fest, die zu einer Störung mit bedeutenden Auswirkungen auf das natio-

nale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen können, auf die besser mit na-

tionalen Maßnahmen reagiert werden soll, kann die Bundesanstalt auf Aufforderung des

Ausschusses für Finanzstabilität im Wege der Allgemeinverfügung gegenüber allen oder

einer Gruppe der der Aufsicht der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder der Verordnung

(EU) Nr. 575/2013 unterliegenden Institute und Unternehmen von folgenden Vorgaben der

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung für die Dauer von bis zu

zwei Jahren abweichen, um die festgestellten Veränderungen in der Intensität des mak-

roprudenziellen oder des systemischen Risikos zu vermindern, durch Erhöhung

1. der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in

der jeweils geltenden Fassung,

2. der Anforderungen für Großkredite nach Artikel 392 sowie 395 bis 403 der Verord-

nung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung,

3. der Offenlegungspflichten nach Artikel 431 bis 455 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung,

4. des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c,

256

5. der Liquiditätsanforderungen nach Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der

jeweils geltenden Fassung, oder

6. der Risikogewichte im Kreditrisiko-Standardansatz und im auf internen Ratings ba-

sierenden Ansatz für Kredite für Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien so-

wie für Forderungen, die von Instituten und Unternehmen untereinander innerhalb

des Finanzsektors bestehen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Allgemeinverfügung nach Absatz 1 erst dann erlassen, wenn

1. sie dem Europäischen Parlament, der Europäischen Kommission, dem Rat, dem

Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und der Europäischen Ban-

kenaufsichtsbehörde (EBA)

a) die für die Gefährdung der Finanzstabilität auf nationaler Ebene erforderli-

chen Nachweise nach Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe a bis f der Verord-

nung (EU) Nr. 575/2013 einschließlich der in Absatz 1 vorgesehenen natio-

nalen Maßnahmen, die Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung

(EU) Nr. 575/2013 umsetzen, angezeigt hat und

b) dargelegt hat, dass andere nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und

der Richtlinie 2013/36/EU zur Verfügung stehende Maßnahmen nicht aus-

reichen, um der Gefährdung der Finanzstabilität auf nationaler Ebene zu

begegnen, und

2. die Voraussetzungen nach Artikel 458 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

für den Erlass der Maßnahme vorliegen.

(3) Die Bundesanstalt überprüft unter Einbeziehung von ESRB und EBA die nach Absatz 1

festgesetzten nationalen Maßnahmen nach Ablauf der vorgesehenen Frist nach Maßgabe

von Artikel 458 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Liegen die Voraussetzungen

für eine Verlängerung der Anwendung der nach Absatz 1 erlassenen nationalen Maßnah-

men vor, kann die Bundesanstalt auf Aufforderung des Ausschusses für Finanzstabilität

und nach Maßgabe des in Artikel 458 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der

jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Verfahren im Wege der Allgemeinverfügung die

nationalen Maßnahmen wiederholt um jeweils ein Jahr verlängern.

(4) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Befas-

sung des Ausschusses für Finanzstabilität die nach Artikel 458 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung von anderen Mitgliedstaaten des Europäi-

schen Wirtschaftsraums erlassenen Maßnahmen nach Maßgabe von Artikel 458 Absatz 5

bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig oder teilweise anerkennen und mit

Wirkung für Zweigstellen von Instituten und Unternehmen mit Sitz im Ausland, auf die die-

ses Gesetz gemäß § 53 Anwendung findet, oder mit Wirkung für Zweigniederlassungen im

Sinne von § 53b nach Maßgabe des Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an-

wenden.

(5) Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 vorliegen, kann die Bundesanstalt

unabhängig vom Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 sowie nach Artikel 458 Absatz 4

der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 jederzeit bis zur Beseitigung eines makroprudenziellen

oder systemischen Risikos, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei Jahren

1. die Großkreditobergrenze nach Artikel 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um

bis zu 15 Prozentpunkte Prozent absenken,

257

2. die Risikogewichte von Krediten für Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien

im Kreditrisiko-Standardansatz sowie im auf internen Ratings basierenden Ansatz

um bis zu 25 Prozentpunkte Prozent erhöhen und

3. die Risikogewichte im Kreditrisiko-Standardansatz für Forderungen, die von Institu-

ten und Unternehmen untereinander innerhalb des Finanzsektors eingegangen

wurden, um bis zu 25 Prozentpunkte Prozent und im auf internen Ratings basie-

renden Ansatz um 25 Prozent erhöhen.

5.

Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten

§ 49

Sofortige Vollziehbarkeit

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der An-

drohung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 2c Abs. 1b Satz 1 und 2,

Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, des § 3 Absatz 4, des § 6a, des § 8a Absatz 3 bis 5, des § 10 Absatz 1b

3 und 4, des § 10b Abs. 5, des § 12a Abs. 2, des § 13 Abs. 3, des § 13a Abs. 3 bis 5, jeweils auch

in Verbindung mit § 13b Abs. 4 Satz 2, des § 13c Abs. 3 Satz 4, des § 25c Absatz 4c des § 13d

Abs. 4 Satz 5, des § 25c Absatz 4c, des § 28 Abs. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 2 bis 6, der §§ 36, 37

und 44 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 44b, Abs. 2 und 3a Satz 1, des § 44a Abs. 2 Satz 1, der

§§ 44c, 45, des § 45a Abs. 1 und des § 45b Abs. 1, der §§ 45c, 46, 46b, und 48a bis 48q, 53l und

53n Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 50

(weggefallen)

§ 51

Umlage und Kosten

(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch

besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Instituten zu 90 vom

Hundert zu erstatten. Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen Institute nach Maßgabe

ihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften

des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Die in der Umlage-Verordnung Kre-

dit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314) enthaltenen Rege-

lungen gelten für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. Dezember 2000 in der am

12. März 1999 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom 31. Dezember 2000

bis zum 31. Dezember 2001 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanz-

dienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden

Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 gelten

die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Rege-

lungen in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Zu den Kosten ge-

hören auch die Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben werden konnten, sowie die

Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden Jahres, für das Kosten zu erstatten

sind; ausgenommen sind die Erstattungs- oder Fehlbeträge, über die noch nicht unan-

fechtbar oder rechtskräftig entschieden ist. Das Nähere über die Erhebung der Umlage,

258

insbesondere über den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das

Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens, die Zahlungsfristen

und die Höhe der Säumniszuschläge, sowie über die Beitreibung bestimmt das Bundesmi-

nisterium der Finanzen durch Rechtsverordnung; die Rechtsverordnung kann auch Rege-

lungen über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen. Es kann die Er-

mächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.

(2) Das Bundesaufsichtsamt kann für Entscheidungen auf Grund des § 2 Abs. 4, des § 10

Abs. 3b Satz 1, des § 31 Abs. 2, der §§ 32 und 34 Abs. 2 und der §§ 35 bis 37 Gebühren

in Höhe von 250 Euro bis 50 000 Euro festsetzen. Die Höhe der Gebühr soll sich im Ein-

zelfall nach dem für die Entscheidung erforderlichen Arbeitsaufwand und nach dem Ge-

schäftsumfang des betroffenen Unternehmens richten.

(3) Die Kosten, die dem Bund durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Satz 2 und

§ 38 Abs. 2 Satz 2 und 4, einer Aufsichtsperson nach § 46 Abs. 1 Satz 2, durch eine Be-

kanntmachung nach § 32 Abs. 4, § 37 Satz 3 oder § 38 Abs. 3 oder eine auf Grund des

§ 44 Abs. 1 oder 2, § 44b Satz 2 oder § 44c Abs. 2 vorgenommene Prüfung entstehen,

sind von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen des

Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen. Die Kosten, die dem Bund durch eine auf Grund

von § 44 Abs. 3 vorgenommene Prüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung

nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 übermittelten Daten entstehen, sind

von dem zur Zusammenfassung verpflichteten übergeordneten Institut gesondert zu erstat-

ten und auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen.

(4) Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsauf-

sichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) ist für die

Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. April 2002 auf die angefallenen Kosten des Bundes-

aufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden. Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 3 für

den Zeitraum bis zum 30. April 2002 in der bis zum 30. April 2002 geltenden Fassung auf

die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden.

259

Vierter Abschnitt

Besondere Vorschriften für Finanzkonglomerate

§ 51a

Ermittlung eines Finanzkonglomerats; Schwellenwerte

(1) Die Bundesanstalt ermittelt, ob branchenübergreifend tätige Gruppen von Unternehmen

als Finanzkonglomerate einzustufen sind.

(2) Eine Gruppe ist im Sinne des § 1 Abs. 20 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 vorwiegend in der Fi-

nanzbranche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der in der Finanzbranche tätigen Un-

ternehmen der Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 vom Hun-

dert beträgt.

(3) Die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten beziehungsweise die konsolidierten und

aggregierten Tätigkeiten der Unternehmen der Versicherungsbranche sowie der Banken-

und Wertpapierdienstleistungsbranche sind erheblich im Sinne des § 1 Abs. 20 Satz 1

Nr. 4, wenn

1.

a) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen der Versicherungsbranche

an der Bilanzsumme aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Fi-

nanzbranchen und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen der Unterneh-

men der Versicherungsbranche an den Gesamtsolvabilitätsanforderungen

aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen im Durch-

schnitt mehr als 10 vom Hundert beträgt, und

b) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen der Banken- und Wertpa-

pierdienstleistungsbranche an der Bilanzsumme aller gruppenangehöriger

Unternehmen beider Finanzbranchen und der Anteil der Solvabilitätsanfor-

derungen der Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungs-

branche an den Gesamtsolvabilitätsanforderungen aller gruppenangehöri-

ger Unternehmen beider Finanzbranchen im Durchschnitt mehr als 10 vom

Hundert beträgt, oder

2. die Bilanzsumme der Unternehmen in der Versicherungsbranche sowie der Unter-

nehmen in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche jeweils 6 Milliarden

Euro übersteigen.

(4) Die Bundesanstalt kann bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 im Einzelfall

einzelne konglomeratsangehörige Unternehmen unberücksichtigt lassen, wenn und solan-

ge

1. das Unternehmen sich in einem Drittstaat befindet, in dem Hindernisse für die

Übermittlung der für die Berechnungen notwendigen Angaben bestehen,

2. vorbehaltlich des Satzes 2 die Einbeziehung des Unternehmens für die Aufsicht auf

Konglomeratsebene ohne Bedeutung ist oder

3. die Einbeziehung des Unternehmens in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Kon-

glomeratsebene ungeeignet oder irreführend wäre.

260

Erfüllen in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 mehrere konglomeratsangehörige Unternehmen

die Voraussetzungen, sind sie in ihrer Gesamtheit für die zusätzliche Beaufsichtigung der

Gruppe jedoch nicht von untergeordneter Bedeutung, hat die Bundesanstalt diese Unter-

nehmen bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 zu berücksichtigen.

(5) Sinken bei einer nach Maßgabe des § 1 Abs. 20 sowie der Absätze 2 und 3 als Finanz-

konglomerat ermittelten Unternehmensgruppe, die bereits der zusätzlichen Beaufsichti-

gung nach Maßgabe dieses Gesetzes unterliegt, die Anteile nach den Absätzen 2 und 3

Nr. 1 oder der Betrag nach Absatz 3 Nr. 2 während eines Geschäftsjahres unter die dort

genannten Schwellenwerte, gilt die Gruppe weiter als Finanzkonglomerat, wenn in den drei

darauf folgenden Geschäftsjahren

1. in Fällen des Absatzes 2 ein Schwellenwert von 35 vom Hundert;

2. in Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 ein Schwellenwert von 8 vom Hundert;

3. in Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 ein Schwellenwert von 5 Milliarden Euro überschrit-

ten wird.

(6) Als Bilanzsumme im Sinne der Absätze 2 und 3 sind die anhand der Jahresabschlüsse

ermittelten aggregierten Bilanzsummen der Unternehmen der Gruppe zugrunde zu legen.

Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, sind in Höhe des Anteils ihrer Bi-

lanzsummen anzurechnen, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregierten proportiona-

len Anteil entspricht. Liegt ein konsolidierter Abschluss vor, ist dieser anstelle der aggre-

gierten Bilanzsummen der Einzelabschlüsse der Unternehmen zugrunde zu legen. Abwei-

chend von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesanstalt im Einzelfall zulassen, dass für die

Berechnung der Schwellenwerte anstelle oder zusätzlich zu der Bilanzsumme die Ertrags-

struktur oder die außerbilanziellen Geschäfte herangezogen werden. Die bei den Berech-

nungen zu berücksichtigenden Solvabilitätsanforderungen sind nach den §§ 10 und 10a

dieses Gesetzes sowie den §§ 53c und 104g § 80 und § 236 Absatz 2 des Versicherungs-

aufsichtsgesetzes zu ermitteln; soweit ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat

des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat in die Berechnung einzubezie-

hen ist, das nicht bereits in der Berechnung nach § 10a dieses Gesetzes oder nach § 104g

des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfasst wird, sind insoweit die Bestimmungen über

die Solvabilitätsanforderungen des jeweiligen Sitzstaates anzuwenden.

§ 51b

Feststellung eines Finanzkonglomerats

(1) Die Bundesanstalt stellt fest, dass eine branchenübergreifend tätige Gruppe von Unter-

nehmen ein Finanzkonglomerat ist. Sie teilt dem Mutterunternehmen an der Spitze der

Gruppe die Feststellung als Finanzkonglomerat und das übergeordnete Finanzkonglome-

ratsunternehmen mit; steht an der Spitze der Gruppe kein Mutterunternehmen, teilt die

Bundesanstalt dies dem in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen be-

aufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme mit, es sei

denn, ein konglomeratsangehöriges Erstversicherungsunternehmen mit einer höheren Bi-

lanzsumme ist nach § 104o Abs. 1 Satz 2 280 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsauf-

sichtsgesetzes zu unterrichten.

(2) Die Bundesanstalt hat die Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglo-

merat und die Bestimmung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufzu-

heben, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 20 nicht mehr erfüllt sind, insbesondere in

261

der Gruppe die maßgeblichen Anteile nach § 51a Abs. 2 und 3 Nr. 1 oder der Betrag nach

§ 51a Abs. 3 Nr. 2 absinken

1. in dem Fall des § 51a Abs. 2 unter einen Schwellenwert von 35 vom Hundert;

2. in dem Fall des § 51a Abs. 3 Nr. 1 unter einen Schwellenwert von 8 vom Hundert;

3. in dem Fall des § 51a Abs. 3 Nr. 2 unter einen Schwellenwert von 5 Milliarden

Euro. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Bundesanstalt in den Fällen des § 51a Abs. 5 wäh-

rend des maßgeblichen Zeitraums von drei Jahren die Feststellung einer Gruppe von Un-

ternehmen als Finanzkonglomerat und die Bestimmung des übergeordneten Finanzkon-

glomeratsunternehmens aufheben; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 51c

Befreiungen

Die Bundesanstalt kann widerruflich von der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Fi-

nanzkonglomerat absehen oder das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen von den

Verpflichtungen nach den §§ 13d und 25a Absatz 1b ganz oder teilweise freistellen, wenn

1. im Fall des § 51a Abs. 3 Nr. 2 die Gruppe den in § 51a Abs. 3 Nr. 1 genannten

Schwellenwert nicht erreicht und die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglome-

ratsebene nicht erforderlich, ungeeignet oder irreführend ist; dies ist insbesondere

anzunehmen, wenn

a) die relative Größe der am schwächsten vertretenen Finanzbranche gemes-

sen entweder am durchschnittlichen Anteil nach § 51a Abs. 3 Nr. 1 oder an

der Bilanzsumme oder den Solvabilitätsanforderungen dieser Finanzbran-

che höchstens 5 vom Hundert beträgt oder

b) der Marktanteil gemessen an der Bilanzsumme in der Banken- und Wert-

papierdienstleistungsbranche und an den in der Versicherungsbranche ge-

buchten Bruttobeiträgen in keinem Vertragsstaat des Europäischen Wirt-

schaftsraums mehr als 5 vom Hundert beträgt;

2. die zur Feststellung als Finanzkonglomerat führende Überschreitung der Schwel-

lenwerte in § 51a Abs. 2 und 3 ausschließlich auf eine erhebliche Änderung der

Struktur der Gruppe zurückzuführen ist; die Freistellung ist auf einen Zeitraum von

höchstens drei Jahren zu befristen, beginnend mit dem nächstfolgenden Ge-

schäftsjahr.

262

Vierter Abschnitt

Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

§ 51a

Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung für Wohnungsunternehmen mit

Spareinrichtung

(1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Ver-

pflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der

ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessenes Eigenkapital haben. Das Bundesmi-

nisterium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-

mung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere

Bestimmungen über die angemessene Eigenkapitalausstattung (Solvabilität) der Woh-

nungsunternehmen mit Spareinrichtung zu erlassen, insbesondere über

1. die Bestimmung der für Adressenausfallrisiken und Marktrisiken anrechnungs-

pflichtigen Geschäfte und ihrer Risikoparameter;

2. den Gegenstand und die Verfahren zur Ermittlung von Eigenkapitalanforderungen

für das operationelle Risiko;

3. die Berechnungsmethoden für die Eigenkapitalanforderung und die dafür erforder-

lichen technischen Grundsätze;

4. Inhalt, Art, Umfang und Form der zum Nachweis der angemessenen Eigenkapital-

ausstattung erforderlichen Angaben sowie Bestimmungen über die für die Daten-

übermittlung zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und

5. die Anforderungen an eine Ratingagentur, um deren Ratings für Risikogewich-

tungszwecke anerkennen zu können, und über die Anforderungen an das Rating.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf

die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einver-

nehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der

Spitzenverband der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung zu hören.

(2) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit des Eigenkapitals anord-

nen, dass ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Eigenkapitalanforderungen ein-

halten muss, die über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 hin-

ausgehen, insbesondere

1. um solche Risiken zu berücksichtigen, die nicht oder nicht in vollem Umfang Ge-

genstand der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 sind,

2. wenn die Risikotragfähigkeit eines Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung

nicht gewährleistet ist,

3. um einer besonderen Geschäftssituation des Wohnungsunternehmens mit

Spareinrichtung, etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen,

oder

4. wenn das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtungen nicht über eine ord-

nungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 verfügt.

263

(3) Auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung kann die Bundesanstalt bei

der Beurteilung der Angemessenheit des Eigenkapitals einer abweichenden Berechnung

der Eigenkapitalanforderungen zustimmen, um eine im Einzelfall unangemessene Risiko-

abbildung zu vermeiden.

(4) Der Berechnung der Angemessenheit des Eigenkapitals nach der Rechtsverordnung nach

Absatz 1 Satz 2 ist das haftende Eigenkapital zugrunde zu legen.

(5) Eigenkapital, das von Dritten oder von Tochterunternehmen der Wohnungsunternehmen

mit Spareinrichtung zur Verfügung gestellt wird oder wurde, kann nur berücksichtigt wer-

den, wenn es dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung tatsächlich zugeflossen ist.

(6) Als haftendes Eigenkapital gelten abzüglich der Positionen des Satzes 2

1. die Geschäftsguthaben und die Rücklagen; dabei sind Geschäftsguthaben von

Mitgliedern, die zum Schluss des Geschäftsjahres ausscheiden, sowie ihre An-

sprüche auf Auszahlung eines Anteils an der in der Bilanz nach § 73 Absatz 3 des

Genossenschaftsgesetzes von eingetragenen Genossenschaften gesondert aus-

gewiesenen Ergebnisrücklage der Genossenschaft abzusetzen und

2. der Bilanzgewinn, soweit seine Zuweisung zu den Rücklagen oder den Geschäfts-

guthaben beschlossen ist.

Abzugspositionen im Sinne des Satzes 1 sind:

1. der Bilanzverlust;

2. die immateriellen Vermögensgegenstände;

3. der Korrekturposten gemäß Absatz 9;

4. Verbriefungspositionen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 eine

die Wahl zwischen einer Unterlegung der Verbriefungsposition mit Eigenmitteln zu

ihrem vollen Betrag oder dem Abzug vorsieht und das Wohnungsunternehmen mit

Spareinrichtungen den Abzug wählt.

(7) Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 6 Satz 1 gelten nur die in der letzten für den Schluss

eines Geschäftsjahres festgestellten Bilanz als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit

Ausnahme solcher Passivposten, die erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind. Als Rück-

lagen ausgewiesene Beträge, die aus Erträgen gebildet worden sind, auf die erst bei Ein-

tritt eines zukünftigen Ereignisses Steuern zu entrichten sind, können nur in Höhe von

45 Prozent berücksichtigt werden. Rücklagen, die auf Grund eines bei der Emission von

Anteilen erzielten Aufgeldes oder anderweitig durch den Zufluss externer Mittel gebildet

werden, können vom Zeitpunkt des Zuflusses an berücksichtigt werden.

(8) Von einem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung aufgestellte Zwischenabschlüsse

sind einer prüferischen Durchsicht durch den Abschlussprüfer zu unterziehen; in diesen

Fällen gilt der Zwischenabschluss für die Zwecke dieser Vorschrift als ein mit dem Jahres-

abschluss vergleichbarer Abschluss, wobei Gewinne des Zwischenabschlusses dem Ei-

genkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttun-

gen oder Steueraufwendungen gebunden sind. Verluste, die sich aus Zwischenabschlüs-

sen ergeben, sind vom Eigenkapital abzuziehen. Das Wohnungsunternehmen mit Sparein-

richtung hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den Zwischenabschluss

jeweils unverzüglich einzureichen. Der Abschlussprüfer hat der Bundesanstalt und der

Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Beendigung der prüferischen Durchsicht des

264

Zwischenabschlusses eine Bescheinigung über die Durchsicht einzureichen. Ein im Zuge

der Verschmelzung erstellter unterjähriger Jahresabschluss gilt nicht als Zwischenab-

schluss im Sinne dieses Absatzes.

(9) Die Bundesanstalt kann auf das haftende Eigenkapital einen Korrekturposten festsetzen.

Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalver-

änderungen zu berücksichtigen, so wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten

für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos.

Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit

Spareinrichtung aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt.

§ 51b

Anforderungen an die Liquidität für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

(1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit

eine ausreichende Zahlungsfähigkeit (Liquidität) gewährleistet ist. Mietzahlungen, die in

den nächsten zwölf Monaten fällig werden, werden als Liquiditätszuflüsse berücksichtigt.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht

der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank

nähere Bestimmungen über die ausreichende Liquidität zu erlassen, insbesondere über

die

1. Methoden zur Beurteilung der ausreichenden Liquidität und die dafür erforderlichen

technischen Grundsätze,

2. als Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigenden Geschäfte

einschließlich ihrer Bemessungsgrundlagen und

3. Pflicht der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung zur Übermittlung der zum

Nachweis der ausreichenden Liquidität erforderlichen Angaben an die Bundesan-

stalt und die Deutsche Bundesbank, einschließlich Bestimmungen zu Inhalt, Art,

Umfang und Form der Angaben, zu der Häufigkeit ihrer Übermittlung und über die

zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf

die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einver-

nehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der

Spitzenverband der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung zu hören.

(3) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber Woh-

nungsunternehmen mit Spareinrichtung über die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2

Satz 1 festgelegten Vorgaben hinausgehende Liquiditätsanforderungen anordnen, wenn

ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität nicht gesichert ist.

§ 51c

Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

(1) Das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 29 Satz 1 Nummer 3 darf nur mit den Mit-

gliedern der Genossenschaft und ihren Angehörigen gemäß § 15 der Abgabenordnung

und den Lebenspartnern der Mitglieder im Sinne des § 1 Absatz 1 des Lebenspartner-

schaftsgesetzes betrieben werden.

265

(2) § 25c Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass Geschäftsleiter von Wohnungsunternehmen mit

Spareinrichtung im Einzelfall die praktischen Kenntnisse in den entsprechenden Geschäf-

ten nach ihrer Bestellung erwerben können, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder

vorhanden sind, die die fachliche Eignung nach § 25c Absatz 1 besitzen und gesichert ist,

dass diese bei allen Entscheidungen stets die Mehrheit der Stimmen innehaben.

(3) § 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe d, e und g gilt mit der Maßgabe, dass die Be-

richtserstattung in angemessenen Abständen, mindestens jedoch jährlich, erfolgt.

(3 4) Die §§ 6b, 7a, 10 bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 16 und 17 und Absatz 1a Nummer 5,

§§ 24c Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 Satz 1, § 25d Absatz 7 bis 12, § 25f sowie § 26a

sind nicht anzuwenden.

(4 5) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass einem Wohnungsunternehmen mit

Spareinrichtung als Anfangskapital ein Gegenwert von mindestens 5 Millionen Euro zur

Verfügung steht.

266

Fünfter Abschnitt

Sondervorschriften

§ 52

Sonderaufsicht

Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Auf-

sicht der Bundesanstalt bestehen.

§ 52a

Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten

(1) Ansprüche von Kreditinstituten gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichts- oder

Verwaltungsorgans aus dem Organ- und Anstellungsverhältnis wegen der Verletzung von

Sorgfaltspflichten verjähren in zehn Jahren.

(2) Absatz 1 ist auch auf die vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und noch nicht ver-

jährten Ansprüche anzuwenden.

§ 53

Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland

(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankge-

schäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut

oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im In-

land, gelten sie als ein Institut.

(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzu-

wenden:

1. Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im In-

land zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung

und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das Institut Bankge-

schäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der

der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder

Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche Personen gelten als Geschäfts-

leiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

2. Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das

seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch

zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank

Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbü-

cher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögens-

übersicht ist der Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung ge-

stellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur Verstärkung der eige-

nen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Über-

schuß der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuß der Aktivposten

über die Passivposten ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und geson-

dert auszuweisen.

267

3. Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende

Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang

gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k

des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den

Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Instituts ist

der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzu-

reichen.

4. Für Zweigstellen, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betreiben,

gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d entsprechend. Als Eigenmittel

des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in dem Monatsausweis den Finanzin-

formationen nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung ge-

stelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Be-

triebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines etwaigen akti-

ven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem Institut Kapital nach § 10 Absatz 5

sowie Kapital, das auf Grund der Eingehung längerfristiger nachrangiger Verbind-

lichkeiten oder kurzfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, und Net-

togewinne (§ 10 Absatz 2c Satz 1 Nummer 1) als haftendes Eigenkapital oder Dritt-

rangmittel zuzurechnen, wenn die gemäß § 10 Absatz 5, 5a oder 7 geltenden Be-

dingungen sich jeweils auf das gesamte Unternehmen beziehen; § 10 Absatz 1, 2

Satz 6 und 7, Absatz 2c Satz 2 bis 5, Absatz 3b, 6, 6a und 9 gilt entsprechend Arti-

kel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zuzu-

rechnen; die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils

geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 1 2 als

hartes Kernkapital gelten.

5. Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf

Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu

widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von

Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die Auf-

sicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist.

6. Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als juristische Person.

7. Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im Inland

hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich

anzuzeigen.

(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein Institut das Toch-

terunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als hun-

dertprozentiges Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im Ausland.

(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Be-

zug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung

nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.

(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen

entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesge-

setzes zugestimmt haben.

(5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Ein-

tragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der Vermerk

268

'in Abwicklung' im Rechtsverkehr zu führen. Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt

zurückzugeben.

(6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung der

Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nach-

gewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind.

§ 53a

Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland

Ein Institut mit Sitz im Ausland darf eine Repräsentanz im Inland errichten oder fortführen, wenn

es befugt ist, in seinem Herkunftsstaat Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen

zu erbringen und dort seine Hauptverwaltung hat. Das Institut hat die Absicht, eine Repräsentanz

zu errichten, und den Vollzug einer solchen Absicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-

desbank unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesanstalt bestätigt dem Institut den Eingang der An-

zeige. Die Repräsentanz, einschließlich ihrer Leiter, darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn dem

Institut die Bestätigung der Bundesanstalt vorliegt. Das Institut hat der Bundesanstalt und der

Deutschen Bundesbank die Verlegung oder Schließung der Repräsentanz unverzüglich anzuzei-

gen.

§ 53b

Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen

Wirtschaftsraums

(1) Ein Einlagenkreditinstitut Ein CRR-Kreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen

mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis

durch die Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüber-

schreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Bankgeschäfte betreiben oder Finanz-

dienstleistungen erbringen, wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen des Her-

kunftsstaats Herkunftsmitgliedstaates zugelassen worden ist, die Geschäfte durch die Zu-

lassung abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen Stellen nach Maßga-

be der Richtlinien der Europäischen Union beaufsichtigt wird. Satz 1 gilt entsprechend für

Einlagenkreditinstitute CRR-Kreditinstitute, die auch Zahlungsdienste im Sinne des Zah-

lungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen. § 53 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. § 14

der Gewerbeordnung bleibt unberührt.

(2) Die Bundesanstalt hat ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2, das beab-

sichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach

Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats Herkunftsmitgliedstaates

über die beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die

für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt und die Deutsche

Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 1 für

die Ausübung der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des All-

gemeininteresses gelten. Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens nach

Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ih-

re Tätigkeit aufnehmen. Für den Fall, dass ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1

Satz 1 vertraglich gebundene Vermittler einzusetzen beabsichtigt, kann die Bundesanstalt

die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats Herkunftsmitgliedstaates ersuchen, ihr deren

Namen mitzuteilen. Die Bundesanstalt kann entsprechende Angaben auf ihrer Internetseite

veröffentlichen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde kann nach dem

269

Verfahren und unter den in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten

Bedingungen den Zugang zu diesen Informationen verlangen.

(2a) Die Bundesanstalt hat einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2, das

beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig

zu werden, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen

des Herkunftsstaats Herkunftsmitgliedstaates über die beabsichtigte Aufnahme des grenz-

überschreitenden Dienstleistungsverkehrs übermittelten Unterlagen die Bedingungen an-

zugeben, die nach Absatz 3 Satz 3 für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus Grün-

den des Allgemeininteresses gelten.

(3) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind die folgenden Re-

gelungen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass eine oder mehrere Zweignie-

derlassungen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungs-

institut gelten:

1. § 3 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 die §§ 3 und 6 Abs. 2,

1a. § 10 Abs. 1 Satz 3 bis 8 Absatz 2,

2. § 11, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut CRR-Kreditinstitut handelt,

3. die §§ 14, 22 und 23,

4. § 23a, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut CRR-Kreditinstitut oder Finanz-

dienstleistungsinstitut handelt,

5. § 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7,

6. die §§ 24b, 24c, 25, 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2,

7. § 25c 25g § 25h Absatz 1 bis 3, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinde-

rung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, sowie § 25c 25g § 25h

Absatz 4 und 5,

8. die §§ 25d bis 25f, 25h bis j, 25l §§25i bis 25k, 25m, 37, 39 bis 42, 43 Abs. 2 und 3,

§ 44 Abs. 1 und 6, § 44a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 49 und

9. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.

Änderungen des Geschäftsplans, insbesondere der Art der geplanten Geschäfte und des

organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung, der Anschrift und der Leiter sowie der

Sicherungseinrichtung im Herkunftsstaat Herkunftsmitgliedstaat, dem das Institut angehört,

sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mindestens einen Monat vor dem

Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Für die Tätigkeiten im Wege des

grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten der § 3,

der, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut CRR-Kreditinstitut oder Finanzdienstleis-

tungsinstitut handelt, § 23a, die §§ 37, 44 Abs. 1 sowie die §§ 44c und 49 und der § 17 des

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Auf Betreiber eines multilateralen

Handelssystems, die im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im In-

land einen Zugang anbieten, ist § 23a nicht anzuwenden.

(4) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2

seinen Verpflichtungen seinen Pflichten nach Absatz 3 oder der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 nicht nachkommt, insbesondere dass es eine unzureichende Liquidität auf-

weist, fordert sie es auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben oder es

270

sehr wahrscheinlich ist, dass es diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, unterrich-

tet die Bundesanstalt unverzüglich die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates.

Kommt es der Aufforderung nicht nach, unterrichtet sie die zuständigen Stellen des Her-

kunftsstaats. Ergreift der Herkunftsstaat Herkunftsmitgliedstaat keine Maßnahmen oder

erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend, kann sie nach Unterrichtung der zustän-

digen Stellen des Herkunftsstaats Herkunftsmitgliedstaates die erforderlichen Maßnahmen

ergreifen; erforderlichenfalls kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im Inland unter-

sagen.

(5) In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen

Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen anordnen, sofern der Herkunftsmit-

gliedstaat keine Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2001/24/EG

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und

Liquidation der Kreditinstitute (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15) erlassen hat. Sie hat die

Europäische Kommission, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die zuständigen

Stellen des Herkunftsstaates unverzüglich hiervon zu unterrichten. Die Bundesanstalt hat

die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhörung

der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats und der Bundesanstalt beschließt.

Diese Maßnahmen sind aufzuheben, wenn

1. der Herkunftsmitgliedstaat eine Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikels 2

Richtlinie 2001/24/EG angeordnet oder erlassen hat,

2. der Herkunftsmitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen angeordnet oder ergriffen

hat, damit das Unternehmen seinen Verpflichtungen nachkommt,

3. die Europäische Kommission nach Anhörung der Bundesanstalt, des Herkunftsmit-

gliedstaates und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde entschieden hat, dass

die Maßnahmen nach Satz 1 aufzuheben sind oder

4. der Grund für ihre Anordnung entfallen ist.

(6) Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats Herkunftsmitgliedstaates können nach vorhe-

riger Unterrichtung der Bundanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bank-

aufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Informationen bei der

Zweigniederlassung prüfen.

(7) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,

das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 9 betreibt, Finanz-

dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7, 9 und 10, oder Zahlungsdienste

im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringt oder sich als Finanzunternehmen

im Sinne des § 1 Abs. 3 betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine Zweigniederlassung o-

der im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend

von § 32 ohne Erlaubnis der Bundesanstalt ausüben, wenn

1. das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder ein

gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Einlagenkreditinstitute ist, eines

CRR-Kreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrere CRR-

Kreditinstitute ist,

2. seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet,

3. das oder die Mutterunternehmen in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen

Sitz hat, als Einlagenkreditinstitut CRR-Kreditinstitut zugelassen sind,

271

4. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, auch im Herkunftsstaat Herkunfts-

mitgliedstaat betrieben werden,

5. das oder die Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hundert der Stimmrechte des

Tochterunternehmens halten,

6. das oder die Mutterunternehmen gegenüber den zuständigen Stellen des Her-

kunftsstaats Herkunftsmitgliedstaates des Unternehmens die umsichtige Ge-

schäftsführung des Unternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung

dieser zuständigen Stellen des Herkunftsstaats Herkunftsmitgliedstaates gegebe-

nenfalls gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen

Verpflichtungen verbürgt haben und

7. das Unternehmen in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidier-

ter Basis einbezogen ist.

Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in Satz 1 genannten Unternehmen,

Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und gemischten

Unternehmen, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Die Absätze 2 bis 6 gelten

entsprechend.

(8) Die Bundesanstalt kann beantragen, dass eine inländische Zweigniederlassung eines In-

stituts mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als bedeutend

angesehen wird. Gehört das Institut einer Institutsgruppe oder, Finanzholding-Gruppe oder

gemischten Finanzholding-Gruppe an, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut oder, eine

EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-

Gesellschaft steht, richtet die Bundesanstalt den Antrag an die für die Beaufsichtigung der

Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle, anderenfalls an die zuständige

Stelle des Herkunftsstaates Herkunftsmitgliedstaates. Der Antrag ist zu begründen. Eine

Zweigniederlassung ist insbesondere dann als bedeutend anzusehen, wenn

1. ihr Marktanteil gemessen an den Einlagen 2 vom Hundert übersteigt,

2. sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Instituts auf die Marktliqui-

dität systemische Liquidität und die Zahlungsverkehrs- sowie Abwicklungs- und

Verrechnungssysteme im Inland auswirken würde oder

3. ihr eine gewisse Größe und Bedeutung gemessen an der Kundenzahl innerhalb

des Banken- und Finanzsystems zukommt.

Die Bundesanstalt kann von den Instituten nach Satz 1 alle Angaben verlangen, die für die

Beurteilung nach Satz 4 erforderlich sind.

(9) Haben die Bundesanstalt, die zuständige Stelle des Herkunftsstaates Herkunftsmitglied-

staates sowie gegebenenfalls die für die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis

zuständige Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags keine einvernehm-

liche Entscheidung über die Einstufung der Zweigniederlassung als bedeutend getroffen,

entscheidet die Bundesanstalt unter Berücksichtigung der Auffassungen und Vorbehalte

der anderen zuständigen Stelle innerhalb von weiteren zwei Monaten selbst über die Ein-

stufung einer Zweigniederlassung als bedeutend. Diese Entscheidung ist den anderen zu-

ständigen Stellen schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Hat die Bundesanstalt

oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist nach Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Ver-

ordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht,

272

stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss der Euro-

päischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)

Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen Be-

schluss. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung

getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe er-

sucht werden.

(10) Ist die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene oder unterkonsolidierter Basis für die Beauf-

sichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts oder, einer EU-Mutter-

Finanzholding-Gesellschaft EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten

EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft zuständig, für deren Beaufsichtigung auf zusammen-

gefasster Basis sie nicht zuständig ist und kommt es innerhalb der viermonatigen Frist

nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung aller zuständigen Stellen über die Angemes-

senheit der Eigenmittelausstattung und das Erfordernis zusätzlicher Eigenmittelanforde-

rungen, entscheidet die Bundesanstalt allein, ob die Eigenmittelausstattung der ihrer Be-

aufsichtigung unterliegenden Tochterunternehmen angemessen ist und ob zusätzliche Ei-

genmittelanforderungen erforderlich sind. Bei der Entscheidung berücksichtigt sie ange-

messen die Auffassungen und Vorbehalte der zuständigen Stelle, die die Aufsicht auf zu-

sammengefasster Basis über die Institutsgruppe oder, Finanzholding-Gruppe oder ge-

mischte Finanzholding-Gruppe ausübt; die Entscheidung muss der Risikobewertung und

den Auffassungen und Vorbehalten Rechnung tragen, die innerhalb der viermonatigen

Frist von den anderen zuständigen Stellen geäußert wurden. Hat die Bundesanstalt oder

eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis

zum Ablauf der Viermonatsfrist nach § 8a Absatz 4 Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19

der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe

ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu dem Beschluss der

Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)

Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen Be-

schluss. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung

getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe er-

sucht werden. Die Bundesanstalt übersendet der zuständigen Stelle, die die Aufsicht auf

zusammengefasster Basis über die Institutsgruppe oder, Finanzholding-Gruppe oder ge-

mischte Finanzholding-Gruppe ausübt, die schriftliche Entscheidung unter Angabe der

vollständigen Begründung. Wurde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde angehört, be-

rücksichtigt die Bundesanstalt deren Stellungnahme und begründet jede erhebliche Abwei-

chung davon.

(11) Bevor die Bundesanstalt eine Prüfung nach § 44 über eine Zweigniederlassung anordnet,

die im Inland tätig ist, hat sie die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates anzuhö-

ren. Die Informationen und Erkenntnisse, die durch die Prüfung gewonnen werden, sind

den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen, wenn sie wichtig sind für

die Risikobewertung des Mutterinstituts oder für die Stabilität des Finanzsystems des Her-

kunftsmitgliedstaates.

§ 53c

Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. zu bestimmen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes über ausländische Unter-

nehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auch

273

auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies im Be-

reich des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs oder für die Auf-

sicht auf zusammengefaßter Basis auf Grund von Abkommen der Europäischen

Union mit Drittstaaten erforderlich ist;

2. die vollständige oder teilweise Anwendung der Vorschriften des § 53b unter voll-

ständiger oder teilweiser Freistellung von den Vorschriften des § 53 auf Unterneh-

men mit Sitz in einem Drittstaat anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit gewährleis-

tet ist und

a) die Unternehmen in ihrem Sitzstaat in den von der Freistellung betroffenen

Bereichen nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt wer-

den,

b) den Zweigniederlassungen der entsprechenden Unternehmen mit Sitz im

Inland in diesem Staat gleichwertige Erleichterungen eingeräumt werden

und

c) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu einer befriedigenden Zu-

sammenarbeit mit der Bundesanstalt bereit sind und dies auf der Grundla-

ge einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist.

§ 53d

Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

(1) Unterliegen Einlagenkreditinstitute CRR-Kreditinstitute oder Wertpapier-

handelsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines Instituts oder, einer

Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in

einem Drittstaat sind, in dem Drittstaat nicht einer den Bestimmungen dieses Gesetzes

über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gleichwertigen Beaufsichtigung, kann die

Bundesanstalt die Gruppe von Unternehmen als Institutsgruppe oder, Finanzholding-

Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe und ein Institut als übergeordnetes Unter-

nehmen bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf konso-

lidierter Basis sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. Vor der Entscheidung über

die Gleichwertigkeit der Beaufsichtigung nach Satz 1 hört die Bundesanstalt die Europäi-

sche Bankenaufsichtsbehörde an.

(2) [aufgehoben] Absatz 1 gilt entsprechend für in der Banken- und Wertpapierdienstleis-

tungsbranche tätige beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland, die

Tochterunternehmen eines beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens oder einer

gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind und in dem Dritt-

staat nicht einer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung von Fi-

nanzkonglomeraten gleichwertigen Beaufsichtigung unterliegen. Ist die Bundesanstalt

nicht mit der von einer anderen relevanten zuständigen Stelle im Sinne des Artikels 18 Ab-

satz 1 der Richtlinie 2002/87/EG getroffenen Entscheidung einverstanden, kann sie nach

Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Banken-

aufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.

(3) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall abweichend von den Absätzen Absatz 1 und § 15

Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes und § 15 Absatz 2 Finanzkonglome-

rate-Aufsichtsgesetz einer angemessenen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder

274

auf Konglomeratsebene in anderer Weise Rechnung tragen. Sie kann insbesondere ver-

langen, dass

1. in Fällen des Absatzes 1 eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanz-

holding-Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen Staat des Europäi-

schen Wirtschaftsraums gegründet wird, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes

über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entsprechend anzuwenden sind;

2. in Fällen des Absatzes 2 eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im In-

land oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet

wird, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung

auf Konglomeratsebene entsprechend anzuwenden sind.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 unterrichtet die Bundesanstalt die betroffenen zuständigen

Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum über die gewählte Vorgehensweise. Die Pflichten

aus § 7a Absatz 2 Nummer 3 und § 7b Absatz 3 Nummer 2 bleiben unberührt.

275

Siebenter Abschnitt Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien

§ 53e

Inhaber bedeutender Beteiligungen

§ 2c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, 3, 4 bis 6 gilt entsprechend, soweit

die Bundesanstalt nach Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/ 2012 die erforderlichen

Maßnahmen ergreifen soll, um eine Einflussnahme der in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU)

Nr. 648/2012 genannten Personen, die sich voraussichtlich zum Nachteil für eine solide und um-

sichtige Geschäftsführung einer zentralen Gegenpartei auswirken wird, zu beenden; § 44b gilt

entsprechend.

§ 53f

Aufsichtskollegien

(1) Soweit die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank einem Aufsichtskollegium nach

Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angehören, nehmen sie bei Abstimmungen

jeweils eine Stimme wahr.

(2) Falls nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 drei Stimmen für

deutsche Aufsichtsbehörden vorgesehen sind oder die Bundesanstalt oder die Deutsche

Bundesbank dem Aufsichtskollegium nicht angehören, rücken in der Wahrnehmung der

Stimmen die zuständigen Aufsichtsbehörden der Handelsplätze im Sinne des Artikels 18

Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach, und zwar in der Reihenfol-

ge des an dem Handelsplatz im vorangegangenen Kalenderjahr gehandelten Volumens an

Finanzinstrumenten, das über die betreffende zentrale Gegenpartei abgerechnet wurde.

§ 53g

Finanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien

Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Finanzmittel anordnen, dass

eine zentrale Gegenpartei Anforderungen an das Eigenkapital und die sonstigen Finanzmittel ein-

halten muss, die über die Anforderungen der Artikel 16 und 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

hinausgehen, insbesondere

1. um den Aufbau eines zusätzlichen Finanzmittelpuffers für Perioden wirtschaftlichen

Abschwungs sicherzustellen,

2. um Risiken Rechnung zu tragen, die sich aufgrund gesellschaftsrechtlicher Gestal-

tungen oder Abhängigkeiten einer zentralen Gegenpartei insbesondere als Teil ei-

ner Instituts- oder Finanzholding-Gruppe ergeben oder

3. um einer besonderen Geschäftssituation einer zentralen Gegenpartei Rechnung zu

tragen.

§ 53h

Liquidität

Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber einer zentralen

Gegenpartei Liquiditätsanforderungen anordnen, die über die Vorgaben hinausgehen, die in Arti-

276

kel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gegebenenfalls in Verbindung mit nach Artikel 44 Ab-

satz 2 erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegt sind, wenn ohne eine solche

Maßnahme die nachhaltige Liquidität der zentralen Gegenpartei nicht gesichert ist.

§ 53i

Gewährung des Zugangs nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU)

Nr. 648/2012

Eine zentrale Gegenpartei, der eine Zulassung nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

erteilt worden ist, hat die Bundesanstalt über den Eingang von Anträgen auf Zugangsgewährung

nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie das Stellen eines Antrags auf Zugangsge-

währung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich schriftlich zu informieren.

Die Bundesanstalt kann der zentralen Gegenpartei

1. unter den in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Vo-

raussetzungen untersagen, einen Zugang im Sinne des Artikels 7 der genannten

Verordnung zu gewähren, oder

2. unter den in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Vo-

raussetzungen untersagen, einen Zugang zu einem Handelsplatz im Sinne des Ar-

tikels 8 der genannten Verordnung einzurichten.

§ 53j

Anzeigen; Verordnungsermächtigung

(1) Eine zentrale Gegenpartei hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils

zum Monatsende anzuzeigen:

1. die Einhaltung der Einschussanforderungen nach Artikel 41 Abs. 1 Satz 2 und 3

der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

2. die Summe des oder der Ausfallfonds nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung

(EU) Nr. 648/2012,

3. die Summe der sonstigen Finanzmittel nach Artikel 43 der Verordnung (EU)

Nr. 648/2012, einschließlich einer Darlegung, ob der Ausfallfonds und die sonstigen

Finanzmittel den Ausfall der beiden nach Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU)

Nr. 648/2012 bestimmten Clearingmitglieder auffangen können,

4. stichtagsbezogen die Summe der für eine Deckung des Liquiditätsbedarfs beste-

henden Kreditlinien oder ähnlichen Möglichkeiten und jeweils die diesbezüglichen

Gegenparteien sowie den potenziellen täglichen Liquiditätsbedarf nach Artikel 44

Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

5. die Summe aller im Berichtszeitraum nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU)

Nr. 648/2012 entgegengenommenen Sicherheiten aufgeschlüsselt nach Sicherhei-

ten in Form von Geld, Wertpapieren und Garantien; dabei sind die Geldsicherhei-

ten nach Währungen weiter aufzuschlüsseln und die Wertpapiere nach der Art,

dem jeweiligen Sicherheitsabschlag und dem jeweiligen Anteil an den Gesamtsi-

cherheiten sowie, soweit gegeben, dem Zeitpunkt der Freigabe und

277

6. die Gegenparteien, bei denen zum Stichtag Finanzmittel im Sinne des Artikels 47

der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angelegt waren, jeweils unter Angabe des ange-

legten Volumens und der erfolgten Besicherung.

(2) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorzulegen

sind, sind in deutscher Sprache und auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in engli-

scher Sprache zu erstellen und vorzulegen. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die

Unterlagen ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-

stimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und

nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute nähere Bestimmungen erlassen über

1. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach Absatz 1 vorgesehenen Anzeigen und

der gegebenenfalls zum Nachweis erforderlichen Unterlagen,

2. die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate für diese Anzei-

gen und

3. eine Ergänzung der nach Absatz 1 bestehenden Anzeigepflichten Erstattung von

Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen,

soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um

einheitliche Unterlagen zur Beurteilung des von zentralen Gegenparteien durchgeführten

Clearings zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung

durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die

Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen ist.

§ 53k

Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen

Soweit eine zentrale Gegenpartei eine Auslagerung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU)

Nr. 648/2012 vornimmt, gilt § 25a b Absatz 2 3 Satz 6 1 und 2, 7 und Absatz 3 4 Satz 1 entspre-

chend.

§ 53l

Anordnungsbefugnis; Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln

(1) Die Bundesanstalt kann gegenüber einer zentralen Gegenpartei im Einzelfall Anordnungen

treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderungen der Verord-

nung (EU) Nr. 648/2012 sicherzustellen. Insbesondere zur Sicherstellung der ordnungs-

gemäßen Geschäftsorganisation, der organisatorischen Anforderungen und der Anforde-

rungen nach den Artikeln 26, 28, 29, 31 Absatz 1 Satz 2 sowie den Artikeln 33 und 34 bis

35 der Verordnung EU Nr. 648/2012 kann sie anordnen, dass eine zentrale Gegenpartei

1. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese Risiken aus

bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder aus der Nutzung bestimm-

ter Systeme oder der Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes

Unternehmen ergeben, oder

278

2. einzelne Geschäftsarten oder Dienstleistungen nicht oder nur in beschränktem

Umfang betreiben darf.

(2) Die Bundesanstalt kann anstelle der in Absatz 1 Satz 2 genannten Maßnahmen oder zu-

sammen mit diesen anordnen, dass die zentrale Gegenpartei Eigenmittelanforderungen

einhalten muss, die über die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU)

Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen

Absatz 3, hinausgehen.

§ 53m

Inhalt des Zulassungsantrags

(1) Ein Antrag auf Zulassung als zentrale Gegenpartei im Inland nach den Artikeln 14 und 17

der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 muss enthalten:

1. die Art der abgerechneten Produkte,

2. eine Beschreibung der Einrichtung und Ausgestaltung der Modelle und Parameter,

die zur Berechnung der Einschussanforderungen im Sinne des Artikels 41 der Ver-

ordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendet werden, einschließlich der Angabe der rele-

vanten Quellen für die Preisermittlung im Sinne des Artikels 40 der Verordnung

(EU) Nr. 648/2012,

3. einen Nachweis über die Einrichtung von Ausfallfonds im Sinne des Artikels 42 der

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und eine Beschreibung deren Ausgestaltung,

4. eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Vorhalten sonstiger Finanzmittel im Sin-

ne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

5. eine Beschreibung der Mechanismen zur Kontrolle der Liquiditätsrisiken im Sinne

des Artikels 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

6. eine Beschreibung der Anforderungen an die Sicherheiten gemäß Artikel 46 der

Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

7. Angaben zur Anlagepolitik im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU)

Nr. 648/2012,

8. eine Darstellung der Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitgliedes gemäß Arti-

kel 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

9. eine Darstellung der Prüfungsverfahren im Sinne des Artikels 49 der Verordnung

(EU) Nr. 648/2012 sowie

10. alle in § 32 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben; die gemäß § 32 Absatz 1 Satz 3

erlassene Rechtsverordnung gilt entsprechend.

(2) Die Bundesanstalt kann weitere Unterlagen verlangen, soweit diese für die Beurteilung des

Zulassungsantrags erforderlich sind.

279

§ 53n

Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei

(1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung einer zentralen Gegenpartei oder

andere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die zentrale Gegenpartei die Anforde-

rungen nach Artikel 41, 42, 43, 44, 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, jeweils

auch in Verbindung mit der zur näheren Ausgestaltung erlassenen technischen Regulie-

rungsstandards nicht dauerhaft erfüllen können wird, kann die Bundesanstalt gegenüber

der zentralen Gegenpartei Maßnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Ausstattung

und Liquidität anordnen, insbesondere

1. die Übermittlung einer begründeten Darstellung der Entwicklung der wesentlichen

Geschäftsaktivitäten über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren einschließ-

lich Planbilanzen, Plangewinn- und -verlustrechnungen,

2. Maßnahmen zur besseren Abschirmung oder Reduzierung der von der zentralen

Gegenpartei als wesentlich identifizierten Risiken und der damit verbundenen Risi-

kokonzentrationen und eine Berichterstattung gegenüber der Bundesanstalt und

der Deutschen Bundesbank, wobei auch über Konzepte für den Ausstieg aus ein-

zelnen Geschäftsbereichen oder die Abtrennung von Teilen der zentralen Gegen-

partei berichtet werden soll,

3. die Übermittlung eines Berichts über geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der

Einschussanforderungen, des Umfangs des Ausfallfonds, der anderen Finanzmit-

tel, der Liquidität, der Anforderungen an die Sicherheiten und der Anlagepolitik, o-

der

4. die Übermittlung eines Konzepts zur Abwendung einer möglichen Gefahrenlage

entsprechend § 35 Absatz 2 Nummer 4 an die Bundesanstalt und die Deutsche

Bundesbank.

Die Annahme, dass die zentrale Gegenpartei die Anforderungen dauerhaft nicht erfüllen

können wird, ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn

1. die Einschüsse

a) mindestens an einem Tag in zwei Meldezeiträumen nach § 53j Absatz 1

Nummer 1 innerhalb eines Kalenderjahres nicht ausreichend sind, um die

Verluste mit mindestens 99 Prozent der Forderungsveränderungen in dem

Zeithorizont zu decken, der nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU)

Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards

nach dessen Absatz 5, bestimmt ist, oder,

b) nicht in vollem Umfang mindestens auf Tagesbasis alle Risiken gegenüber

allen Clearingmitgliedern und den anderen zentralen Gegenparteien, mit

denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, absichern,

2. der Ausfallfonds in zwei Meldezeiträumen nach § 53j Absatz 1 innerhalb eines Ka-

lenderjahres nicht die Mindesthöhe nach Artikel 42 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung

(EU) Nr. 648/2012 erreicht,

3. der Ausfallfonds und die sonstigen Finanzmittel an zwei Meldestichtagen nach

§ 53j Absatz 1 innerhalb eines Kalenderjahres nicht zur Abdeckung eines Ausfalls

280

der beiden nach Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestimmten

Clearingmitglieder ausreichen,

4. die Kreditlinien oder ähnlichen Möglichkeiten, die zur Abdeckung des Liquiditäts-

bedarfs nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Ver-

bindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 2 bestehen-

den, an zwei Meldestichtagen nach § 53j Absatz 1 nicht ausreichen, um das Liqui-

ditätsrisiko bezüglich des Ausfalls mindestens der beiden Clearingmitglieder abzu-

decken, gegenüber denen die zentrale Gegenpartei die höchsten offenen Positio-

nen hat,

5. die zentrale Gegenpartei in zwei Meldezeiträumen nach § 53j Absatz 1 jeweils

mehr als 3 Prozent der Gesamtsicherheiten ohne Beachtung der Anforderungen

nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung

mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 3, entgegengenom-

men hat oder

6. die zentrale Gegenpartei in zwei Meldezeiträumen nach § 53j Absatz 1 jeweils

mehr als 3 Prozent der Gesamtsicherheiten ohne Beachtung der Anforderungen

nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung(EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit

technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 8, angelegt hat.

(2) Die Bundesanstalt kann anstelle der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder zusammen

mit diesen Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 anordnen, wenn die Maß-

nahmen nach Absatz 1 Satz 1 keine ausreichende Gewähr dafür bieten, die Einhaltung der

Anforderungen nach Artikel 41, 42, 43, 44, 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

jeweils auch in Verbindung mit den zur näheren Ausgestaltung erlassenen technischen

Regulierungsstandards nachhaltig zu sichern; insoweit ist Absatz 4 entsprechend anzu-

wenden.

(3) Entsprechen bei einer zentralen Gegenpartei die Finanzmittel nicht den Anforderungen

nach Artikel 41, 42 oder 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung

mit den zur näheren Ausgestaltung erlassenen technischen Regulierungsstandards, oder

den Anforderungen nach § 45b Absatz 1 Satz 2, die Liquidität nicht den Anforderungen

nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit technischen Re-

gulierungsstandards nach dessen Absatz 2, die erhaltenen Sicherheiten nicht den Anforde-

rungen nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit techni-

schen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 3 oder die Anlage der Mittel nicht den

Anforderungen nach Artikel 47 auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards

nach dessen Absatz 8, kann die Bundesanstalt

1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von

Gewinnen untersagen oder beschränken,

2. bilanzielle Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen ent-

standenen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen,

3. anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von Erträgen auf Eigenmittelinstrumente

insgesamt oder teilweise ersatzlos entfällt, wenn die Erträge nicht vollständig durch

einen erzielten Jahresüberschuss gedeckt sind,

4. anordnen, dass die zentrale Gegenpartei Maßnahmen zur Reduzierung von Risi-

ken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produk-

ten oder der Nutzung bestimmter Systeme ergeben,

281

5. die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen be-

stimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken; dies gilt nicht für variable

Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder im Geltungsbereich eines Tarif-

vertrags durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der

tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs-

oder Dienstvereinbarung vereinbart sind,

6. anordnen, dass die zentrale Gegenpartei den Jahresgesamtbetrag, den sie für die

variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der

variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses be-

schränkt oder vollständig streicht; dies gilt nicht für variable Vergütungsbestandtei-

le, die durch Tarifvertrag oder im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Verein-

barung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Re-

gelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinba-

rung vereinbart sind, oder

7. anordnen, dass die zentrale Gegenpartei darlegt, wie und in welchem Zeitraum sie

ihre finanziellen Mittel oder ihre Liquidität nachhaltig wiederherstellen wird soll

(Plan zur Restrukturierung der zentralen Gegenpartei) und der Bundesanstalt und

der Deutschen Bundesbank regelmäßig über den Fortschritt dieser Maßnahmen zu

berichten ist.

Der Plan zur Restrukturierung nach Satz 1 Nummer 7 muss transparent, plausibel und

begründet sein. In ihm sind konkrete Ziele, Zwischenziele und Fristen für die Umsetzung

der dargelegten Maßnahmen zu benennen, die von der Bundesanstalt überprüft werden

können. Die Bundesanstalt kann jederzeit Einsicht in den Plan zur Restrukturierung der

zentralen Gegenpartei und die zugehörigen Unterlagen nehmen. Die Bundesanstalt kann

die Änderung des Plans zur Restrukturierung der zentralen Gegenpartei verlangen und

hierfür Vorgaben machen, wenn sie die angegebenen Ziele, Zwischenziele und Umset-

zungsfristen für nicht ausreichend hält oder die zentrale Gegenpartei sie nicht einhält.

(4) Die Bundesanstalt darf die in Absatz 3 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn die

zentrale Gegenpartei den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestim-

menden Frist behoben hat. Soweit dies zur Verhinderung einer kurzfristig zu erwartenden

Verschlechterung der finanziellen Mittel oder der Liquidität der zentralen Gegenpartei er-

forderlich ist oder bereits Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ergriffen wurden, sind solche

Anordnungen auch ohne vorherige Androhung mit Fristsetzung zulässig. Beschlüsse über

die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 3 wi-

dersprechen. Soweit Regelungen in Verträgen über Eigenmittelinstrumente einer Anord-

nung nach Absatz 3 widersprechen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.

Nach oder zusammen mit einer Untersagung der Auszahlung von variablen Vergütungsbe-

standteilen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 kann die Bundesanstalt anordnen, dass die

Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise erlö-

schen, wenn

1. die zentrale Gegenpartei bei oder nach einer Untersagung der Auszahlung finanzi-

elle Leistungen des Restrukturierungsfonds oder des Finanzmarktstabilisierungs-

fonds in Anspruch nimmt und, im Fall einer nachträglichen Anordnung, die Voraus-

setzungen für die Untersagung der Auszahlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht weg-

gefallen oder allein aufgrund dieser Leistungen weggefallen sind,

282

2. bei oder nach einer Untersagung der Auszahlung eine Anordnung der Bundesan-

stalt nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 oder 7 getroffen wird oder schon be-

steht oder

3. bei oder nach einer Untersagung der Auszahlung Maßnahmen nach § 46 oder

nach § 48a getroffen werden.

Eine Anordnung nach Satz 5 darf insbesondere auch ergehen, wenn

1. die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile aufgrund solcher

Regelungen eines Vergütungssystems einer zentralen Gegenpartei entstanden

sind, die den aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU)

Nr. 648/2012 an angemessene, transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung

der zentralen Gegenpartei ausgerichtete Vergütungssysteme widersprechen, oder

2. anzunehmen ist, dass ohne die Gewährung finanzieller Leistungen des Restruktu-

rierungsfonds oder des Finanzmarktstabilisierungsfonds die zentrale Gegenpartei

nicht in der Lage gewesen wäre, die variablen Vergütungsbestandteile zu gewäh-

ren; ist anzunehmen, dass die zentrale Gegenpartei einen Teil der variablen Vergü-

tungsbestandteile hätte gewähren können, sind die variablen Vergütungsbestand-

teile angemessen zu kürzen.

Die Sätze 5 und 6 gelten nicht, soweit die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütung

vor dem 16. Februar 2013 entstanden sind. Zentrale Gegenparteien müssen der Anord-

nungsbefugnis nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 oder 6 und der Regelung in Satz 1 in ent-

sprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern und Mitarbeitern

Rechnung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variab-

len Vergütung einer Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 oder 6 entgegenstehen,

können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.

283

Sechster Siebenter Achter Abschnitt

Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften

§ 54

Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis

(1) Wer

1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder

2, verboten sind, oder

2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienst-

leistungen erbringt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU)

Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-

Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012,

S. 1) eine Clearingdienstleistung erbringt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld-

strafe.

§ 54a

Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 25c

Absatz 4a oder § 25c Absatz 4b Satz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Institut oder eine

dort genannte Gruppe über eine dort genannte Strategie, einen dort genannten Prozess,

ein dort genanntes Verfahren, eine dort genannte Funktion oder ein dort genanntes Kon-

zept verfügt, und hierdurch eine Bestandsgefährdung des Instituts, des übergeordneten

Unternehmens oder eines gruppenangehörigen Instituts herbeiführt.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe

bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat ist nur strafbar, wenn die Bundesanstalt dem Täter durch Anordnung nach § 25c

Absatz 4c die Beseitigung des Verstoßes gegen § 25 Absatz 4a oder § 25 Absatz 4b

Satz 2 aufgegeben hat, der Täter dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt und

hierdurch die Bestandsgefährdung herbeigeführt hat.

§ 55

Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der

Überschuldung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 46b

Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig,

nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld-

strafe.

284

§ 55a

Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14

Abs. 2 Satz 10 eine Angabe verwertet.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 55b

Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14

Abs. 2 Satz 10 eine Angabe offenbart.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu berei-

chern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

oder Geldstrafe.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 5640

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 36 Abs. 1 oder 2

Satz 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen

a) § 2c Absatz 1 Satz 1, 5 oder Satz 6,

b) § 2c Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4,

c) § 12a Absatz 1 Satz 3,

d) § 14 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit einer Rechts-

verordnung nach § 22 Satz 1 Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit

§ 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3,

e) § 15 Absatz 4 Satz 5,

f) § 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 8, 9, 12, 13, 15, 15a, 16 oder Nummer 17,

g) § 24 Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 7, jeweils auch in Verbindung mit

§ 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 5,

h) § 24 Absatz 1 Nummer 10, Absatz 1a oder Absatz 1b Satz 2,

i) § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 o-

der Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5,

j) § 24 Absatz 3a Satz 1 Nummer 3,

40

Hinweis: Der bisherige Absatz 3 wird in den Absatz 2 integriert.

285

k) § 24a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, oder § 24a

Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung

mit einer Rechtsverordnung nach § 24a Absatz 5,

l) § 28 Absatz 1 Satz 1 oder

m) § 53a Satz 2 oder Satz 5,

jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 Satz 1,

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. einer Rechtsverordnung nach

a) § 2c Absatz 1 Satz 3 oder

b) § 47 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder § 48 Absatz 1 Satz 1 oder

c) einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung

zuwiderhandelt, soweit sie die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand

auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

3. einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach

a) § 2c Abs. 1b Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1,

b) § 6a Absatz 1,

c) § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1,

d) § 12a Absatz 2 Satz 1,

e) § 23 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3,

f) § 25a Absatz 2 Satz 2,

g) § 25b Absatz 4 Satz 1,

h) § 25g 25h Absatz 6,

i) § 26a Absatz 2 Satz 1,

j) § 45 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 erster Halbsatz oder Absatz 2 Satz 1 oder

Absatz 5 Satz 5,

k) § 45a Absatz 1 Satz 1,

l) § 45b Absatz 1 oder

m) § 46 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Num-

mer 8,

zuwiderhandelt,

4. entgegen § 2c Abs. 3 Satz 1 oder 4, § 10 Abs. 8 Satz 1 oder 3, § 12a Abs. 1

Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 2 Satz 5 oder 8,

jeweils auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2, § 13 Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 13a

Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6, Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 14 Abs. 1

Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 Nr. 13, § 14

Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 4

Satz 5, § 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 10, 12, 13, 14, 15 oder 16, Nr. 5 oder 7 jeweils auch

286

in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 1a, § 24 Abs. 3 Satz 1 oder

Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5,

§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3, § 24a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3

Satz 1, oder Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbin-

dung mit einer Rechtsverordnung nach § 24a Abs. 5, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 53a

Satz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24

Abs. 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-

tig erstattet, entgegen § 10i Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 eine Aus-

schüttung vornimmt,

5. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 3 oder Satz 4, § 10a Absatz 10 Satz 4 oder Satz 5,

§ 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsver-

ordnung nach Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1,

oder entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 oder Abs. 3 einen Zwischenabschluß,

eine Bescheinigung über die prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses, ei-

nen Monatsausweis, einen Jahresabschluß, einen Lagebericht, einen Prüfungsbe-

richt, einen Konzernabschluß oder einen Konzernlagebericht nicht, nicht richtig,

nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht, entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 ei-

nen Kredit gewährt,

6. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 oder § 13a Abs. 3 Satz 1 einen Kredit gewährt oder

nicht sicherstellt, dass die Anlagebuch-Gesamtposition die dort genannte Ober-

grenze nicht überschreitet, oder entgegen § 22i Absatz 3, auch in Verbindung mit

§ 22n Absatz 5 Satz 4, eine Leistung vornimmt,

7. (weggefallen) entgegen § 23a Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 53b Ab-

satz 3 Satz 1 Nummer 4, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht

in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,

8. entgegen § 23a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Num-

mer 4, einen Kunden, die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank nicht,

nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht

rechtzeitig unterrichtet,

9. entgegen § 24c Absatz 1 Satz 1 eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig

führt,

10. entgegen § 24c Absatz 1 Satz 5 nicht gewährleistet, dass die Bundesanstalt Daten

jederzeit automatisch abrufen kann,

11. entgegen

a) § 25 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit einer

Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit

§ 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 6, oder

b) § 26 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4 oder Absatz 3

eine Finanzinformation, einen Jahresabschluss, einen Lagebericht, einen Prü-

fungsbericht, einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht nicht, nicht

richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,

12. entgegen § 25l 25m Nummer 1 eine Korrespondenzbeziehung oder eine sonstige

Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft aufnimmt oder fortführt,

287

13. entgegen § 25l 25m Nummer 2 erster Halbsatz ein Konto errichtet oder führt,

14. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

15. entgegen

a) § 44 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44b Absatz 1 Satz 1 oder

§ 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8,

b) § 44 Absatz 2 Satz 1 oder

c) § 44c Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8,

eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

16. entgegen

a) § 44 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Num-

mer 8,

b) § 44 Absatz 2 Satz 4, Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 4,

c) § 44b Absatz 2 Satz 2 oder

d) § 44c Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1

Nummer 8,

eine Maßnahme nicht duldet,

17. entgegen § 44 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht

rechtzeitig vornimmt oder

8 18. entgegen § 53a Satz 4 die Tätigkeit aufnimmt.

(3) [aufgehoben] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6a Abs. 1 zuwiderhandelt,

1a. entgegen § 10 Abs. 5 Satz 7 oder Abs. 5a Satz 7, jeweils auch in Verbindung mit

einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig,

nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine qualifizierte Beteiligung hält,

3. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt, daß die Gruppe keine qualifi-

zierte Beteiligung hält,

4. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 einen Kredit gewährt,

4a. entgegen § 22i Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22n Abs. 5 Satz 4, Leistun-

gen vornimmt,

5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53b

Abs. 3 Satz 1, § 25a Absatz 1 Satz 8, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-

nung nach § 25a Absatz 5 Satz 1 und 2, § 25a Absatz 3 Satz 1, § 26a Abs. 3, § 45

Absatz 1 bis 4 oder § 45a Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,

6. entgegen § 23a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3, einen Hinweis

nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht

rechtzeitig gibt,

288

7. entgegen § 23a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3, einen Kunden, die

Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank nicht, nicht richtig, nicht vollständig,

nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

7a. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 1 eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig

führt,

7b. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 5 nicht dafür sorgt, dass die Bundesanstalt Daten je-

derzeit automatisch abrufen kann,

7c. entgegen § 25h Nr. 1 eine Korrespondenzbeziehung oder eine sonstige Ge-

schäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft aufnimmt oder fortführt,

7d. entgegen § 25h Nr. 2 ein Konto errichtet oder führt,

7e. einer vollziehbaren Anordnung nach § 25i Absatz 4 zuwiderhandelt,

8. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

9. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44b Abs. 1 oder § 53b

Abs. 3 Satz 1, § 44 Abs. 2 Satz 1 oder § 44c Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53b

Abs. 3 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-

zeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht

rechtzeitig vorlegt,

10. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 44b Abs. 2 oder § 53b

Abs. 3, Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 4 oder § 44c Abs. 5 Satz 1, auch

in Verbindung mit § 53b Abs. 3, eine Maßnahme nicht duldet,

11. entgegen § 44 Abs. 5 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht recht-

zeitig vornimmt,

12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit

§ 53b Abs. 3 Satz 1, zuwiderhandelt,

13. einer Rechtsverordnung nach § 4746g Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder § 4846h Abs. 1

Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-

geldvorschrift verweist,

14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 47b Absatz 3, auch in Verbindung mit Ab-

satz 5, zuwiderhandelt oder

15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 47e Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.41

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäi-

schen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von An-

gaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. EU Nr. L 345 S. 1) verstößt, indem er bei

Geldtransfers vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass der vollständige Auftraggeberda-

tensatz übermittelt wird,

2. entgegen Artikel 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, eine dort genannte An-

gabe zum Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,

41

Kursiv gestellte Wörter werden durch das Trennbankengesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttreten des CRD-IV

Umsetzungsgesetzes.

289

3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 den Auftraggeberdatensatz nicht, nicht richtig oder nicht

vollständig übermittelt,

4. entgegen Artikel 8 Satz 2 nicht über ein wirksames Verfahren zur Feststellung des

Fehlens der dort genannten Angaben verfügt,

5. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 den Transferauftrag nicht oder nicht rechtzeitig zu-

rückweist oder einen vollständigen Auftraggeberdatensatz nicht oder nicht rechtzei-

tig anfordert,

6. entgegen Artikel 11 oder Artikel 13 Abs. 5 eine Angabe zum Auftraggeber nicht

mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder

7. entgegen Artikel 12 nicht dafür sorgt, dass alle Angaben zum Auftraggeber, die bei

einem Geldtransfer übermittelt werden, bei der Weiterleitung erhalten bleiben.

(4a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der

Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11), die

durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert wor-

den ist, ein anderes als das dort genannte Entgelt erhebt.

(4b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschrif-

ten und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) verstößt,

indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die technische Interope-

rabilität des Zahlungssystems gewährleistet wird,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Geschäftsregel beschließt,

3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 die Abwicklung einer Überweisung oder einer Last-

schrift durch ein technisches Hindernis behindert,

4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Überweisung ausführt,

5. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Lastschrift ausführt

oder

6. entgegen Artikel 5 Absatz 8 ein Entgelt für einen dort genannten Auslesevorgang

erhebt.

(4c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien

und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich

oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 das Clearing nicht übernimmt oder

2. entgegen Artikel 7 Absatz 2 einem Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stattgibt oder

diesen nicht oder nicht rechtzeitig ablehnt.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nummer 3

Buchstabe a, Nummer 6, des Absatzes 3 Nummer 12 und 15 sowie des Absatzes 4c

290

Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absat-

zes 2 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b, des Absatzes 3 Nummer 4 bis 10 und 14 sowie

des Absatzes 4c Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den

übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.42

(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinsti-

tute und Wertpapierfirmen (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) oder gegen § 1a in Verbindung

mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f den Kapitalbetrag von Instrumenten des

harten Kernkapitals verringert oder zurückzahlt,

2. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i Vorzugsausschüttungen auf In-

strumente des harten Kernkapitals vornimmt,

3. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii oder Artikel 52 Absatz 1 Buch-

stabe l Ziffer i aus nicht ausschüttungsfähigen Posten Ausschüttungen auf Instru-

mente des harten oder zusätzlichen Kernkapitals vornimmt,

4. entgegen Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe i Instrumente des zusätzlichen Kernkapi-

tals kündigt, zurückzahlt oder zurückkauft,

5. entgegen Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe j Instrumente des Ergänzungskapitals

kündigt, zurückzahlt oder zurückkauft,

6. entgegen Artikel 94 Absatz 3 Satz 1 die Nichterfüllung der Bedingung nach Arti-

kel 94 Absatz 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,

7. entgegen Artikel 99 Absatz 1 Satz 1 über die Verpflichtungen nach Artikel 92 nicht,

nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Meldung erstattet,

8. entgegen Artikel 101 Absatz 1 die genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht voll-

ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

9. entgegen Artikel 146 die Nichterfüllung der Anforderungen nicht oder nicht rechtzei-

tig mitteilt,

10. entgegen Artikel 175 Absatz 5 die Erfüllung der Anforderungen nicht, nicht richtig,

nicht vollständig oder nicht hinreichend nachweist,

11. entgegen Artikel 213 Absatz 2 Satz 1 da Vorhandensein von Systemen nicht, nicht

richtig oder nicht vollständig nachweist,

12. entgegen Artikel 246 Absatz 3 Satz 2 das Gebrauchmachen von der in Satz 1 ge-

nannten Möglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt,

13. entgegen Artikel 263 Absatz 2 Satz 2 die dort genannten Tatsachen nicht, nicht

richtig oder nicht vollständig mitteilt,

14. entgegen Artikel 283 Absatz 6 die Nichterfüllung der Anforderungen nicht oder

nicht rechtzeitig mitteilt,

15. entgegen Artikel 292 Absatz 3 Satz 1 das dort bezeichnete zeitliche Zusammenfal-

len nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig nachweist,

42

Die Einfügung eines weiteren Abs. 5 erfolgte durch den Gesetzesbeschluss über das CRD IV-Umsetzungsgesetz am

16. Mai 2013.

291

16. entgegen Artikel 394 Absatz 1 bis 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-

dig oder nicht rechtzeitig erstattet,

17. entgegen Artikel 395 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Forde-

rung eingeht,

18. entgegen Artikel 395 Absatz 5 Satz 2 die Höhe der Überschreitung und den Namen

des betreffenden Kunden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüg-

lich meldet,

19. entgegen Artikel 396 Absatz 1 Satz 1 den Forderungswert nicht, nicht richtig, nicht

vollständig oder nicht unverzüglich meldet,

20. entgegen Artikel 405 Absatz 1 Satz 1 dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition

ausgesetzt ist,

21. entgegen Artikel 412 Absatz 1 Satz 1 wiederholt oder fortgesetzt liquide Aktiva in

der dort bezeichneten Höhe nicht hält,

22. entgegen Artikel 414 Satz 1 Halbsatz 1 die Nichteinhaltung oder das erwartete

Nichteinhalten der Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht

unverzüglich mitteilt,

23. entgegen Artikel 414 Satz 1 Halbsatz 2 einen Plan nicht, nicht richtig, nicht voll-

ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

24. entgegen Artikel 415 Absatz 1 oder Absatz 2 die dort bezeichneten Informationen

über die Liquiditätslage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

meldet,

25. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Satz 1 oder Unterabsatz 2 Informationen über die

Verschuldungsquote und deren Elemente nicht, nicht richtig oder nicht vollständig

übermittelt,

26. entgegen Artikel 431 Absatz 1 die dort bezeichneten Informationen nicht, nicht rich-

tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

27. entgegen Artikel 431 Absatz 2 die in den dort bezeichneten Genehmigungen ent-

haltenen Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig of-

fenlegt,

28. entgegen Artikel 431 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 die dort genannten In-

formationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

oder

29. entgegen Artikel 451 Absatz 1 die dort genannten Informationen nicht, nicht richtig,

nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt.

Die Bestimmungen des Satzes 1 gelten auch für ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleis-

tungsinstitut im Sinne des § 1a.

(5)(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 3 Buch-

stabe a, Nr. 6 sowie des Absatzes 3 Nr. 12 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend

Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe b sowie des Absatzes 3

Nr. 4 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro,

292

1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe a und f, Nummer 4 und Num-

mer 12 des Absatzes 5 Nummer 1 bis 5, 7, 8, 16, 17, 20, 21 und 24 bis 29 mit einer

Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,

2. in den Fällen des Absatzes 1 und , des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe k und

des Absatzes 4c Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro

3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und h, Nummer 2 Buch-

stabe a, Nummer 3 Buchstabe b bis e, g bis j und l, Nummer 5 bis 10 und 12 bis 14

und des Absatzes 4c Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend

Euro, und

4. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend hunderttausend Eu-

ro geahndet werden.

(7) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit

gezogen hat, übersteigen. Reicht das Höchstmaß nach Absatz 6 hierzu nicht aus, so kann

es für juristische Personen oder Personenvereinigungen bis zu einem Betrag in folgender

Höhe überschritten werden:

1. 10 Prozent des Jahresnettoumsatzes des Unternehmens im Geschäftsjahr, das der

Ordnungswidrigkeit vorausgeht, oder

2. das Zweifache des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses.

§ 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.

(8) Der Jahresnettoumsatz im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 Nummer 1 ist der Gesamtbetrag

der in § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e der Kreditinstituts-

Rechnungslegungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Erträge ein-

schließlich der Bruttoerträge bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen

aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen/festverzinslichen Wertpapie-

ren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren wie in Artikel 316 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 ausgeführt, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträ-

ge erhobener Steuern. Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Tochterunterneh-

men, ist auf den Jahresnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr

im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewie-

sen ist.

§§ 57 und 58

(weggefallen)

§ 59

Geldbußen gegen Unternehmen

§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für Unternehmen im Sinne des § 53b

Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, die über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüber-

schreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind.

293

§ 60

Zuständige Verwaltungsbehörde

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

die Bundesanstalt.

§ 60a

Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfah-

ren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten oder Mitglieder der Verwaltungs- o-

der Aufsichtsorgane von Instituten oder Finanzholding-Gesellschaften sowie gegen Inha-

ber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder deren gesetzliche Vertreter oder persön-

lich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Strafta-

ten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer

sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach

§ 54 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesan-

stalt

1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und

3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung

zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Ent-

scheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren we-

gen fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten

Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unver-

züglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.

(1a) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 54 zum Gegenstand haben, hat die Staatsanwalt-

schaft die Bundesanstalt bereits über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unter-

richten, soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungszweckes nicht zu erwarten ist.

Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu

hören.

(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Mißstände in dem Ge-

schäftsbetrieb eines Instituts hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermit-

telnden Stelle für Maßnahmen der Bundesanstalt nach diesem Gesetz erforderlich, soll

das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen

ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwür-

dige Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert

die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(3) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht für die Aktenein-

sicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen

überwiegen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

294

§ 60b

Bekanntmachung von Maßnahmen

(1) Die Bundesanstalt soll jede gegen ein ihrer Aufsicht unterstehendes Institut oder Unter-

nehmen oder gegen einen Geschäftsleiter eines Instituts oder Unternehmens verhängte

und bestandskräftig gewordene Maßnahme, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses

Gesetz, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder den Bestimmungen der Verord-

nung (EU) Nr. 575/2013 verhängt hat, und jede unanfechtbar gewordene Bußgeldent-

scheidung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüglich auf ihren Internetseiten öffent-

lich bekanntmachen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes

mitteilen. Die Rechte der Bundesanstalt nach § 37 Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt.

(2) Die Bekanntmachung einer unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidung nach § 56

Absatz 4c darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

(3) Eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4c darf nicht nach

Absatz 1 bekannt gemacht werden, wenn eine solche Bekanntmachung die Stabilität der

Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Vertragsstaaten

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erheblich gefährden oder eine

solche Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufü-

gen würde.

(4) Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig gewordene Maßnahme oder eine unanfechtbar

gewordene Bußgeldentscheidung mit Ausnahme von Bußgeldentscheidungen nach § 56

Absatz 4c auf anonymer Basis bekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach Ab-

satz 1

1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt oder eine Bekanntmachung

personenbezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre,

2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder

mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder den Fortgang

einer strafrechtlichen Ermittlung erheblich gefährden würde, oder

3. den beteiligten Instituten oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßig gro-

ßen Schaden zufügen würde.

Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3

so lange von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen, bis die Gründe für eine Be-

kanntmachung auf anonymer Basis weggefallen sind.

(5) Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen im Sinne des Absatzes 1 mit Ausnahme der

Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4c sollen mindestens für fünf Jahre ab Be-

standskraft der Maßnahme oder ab Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung auf den In-

ternetseiten der Bundesanstalt veröffentlicht bleiben.“

295

Siebenter Achter Neunter Abschnitt

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 61

Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute

Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Bankgeschäfte in dem in § 1

Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. Die in

§ 35 Abs. 1 genannte Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

§ 62

Überleitungsbestimmungen

(1) Die auf dem Gebiet des Kreditwesens bestehenden Rechtsvorschriften sowie die auf

Grund der bisherigen Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben aufrechterhal-

ten, soweit ihnen nicht Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen. Rechtsvorschrif-

ten, die für die geschäftliche Betätigung bestimmter Arten von Kreditinstituten weiterge-

hende Anforderungen stellen als dieses Gesetz, bleiben unberührt.

(2) Aufgaben und Befugnisse, die in Rechtsvorschriften des Bundes der Bankaufsichtsbehör-

de zugewiesen sind, gehen auf die Bundesanstalt über.

(3) Die Zuständigkeiten der Länder für die Anerkennung als verlagertes Geldinstitut nach der

Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, für die Bestäti-

gung der Umstellungsrechnung und der Altbankenrechnung sowie für die Aufgaben und

Befugnisse nach den Wertpapierbereinigungsgesetzen und dem Bereinigungsgesetz für

deutsche Auslandsbonds bleiben unberührt.

§ 63

(Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)

§ 63a

Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages

genannte Gebiet

(1) Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich

Berlin (Ost) am 1. Juli 1990 Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang be-

treiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt.

(2) Die Bundesanstalt kann Gruppen von Kreditinstituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz

in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von Verpflichtungen auf

Grund dieses Gesetzes freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere

wegen der noch fehlenden Angleichung des Rechts in dem in Artikel 3 des Einigungsver-

trages genannten Gebiet an das Bundesrecht, angezeigt ist.

(3) (weggefallen)

296

§ 64

Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost

(1) Ab 1. Januar 1995 gilt die Erlaubnis nach § 32 für das Nachfolgeunternehmen der Deut-

schen Bundespost POSTBANK als erteilt. Bei der Zusammenfassung gemäß § 19 Abs. 2

Satz 1 werden bis zum 31. Dezember 2002 Anteile an den Nachfolgeunternehmen der

Deutschen Bundespost nicht berücksichtigt, die von der Bundesanstalt für Post und Tele-

kommunikation Deutsche Bundespost gehalten werden.

§ 64a

(weggefallen)

§ 64b [aufgehoben]

Kapital von bestehenden Kreditinstituten

(1) Einlagenkreditinstituten, die am 1. Januar 1993 nach § 32 zugelassen sind, darf abwei-

chend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d an Anfangskapital ein niedrigerer Betrag

als der Gegenwert von 5 Millionen Euro zur Verfügung stehen. In diesem Falle darf das

Anfangskapital nicht unter den am 31. Dezember 1990 vorhandenen Betrag absinken. Bei

nach dem 31. Dezember 1990 zugelassenen Einlagenkreditinstituten darf das Anfangska-

pital nicht unter den Betrag zum Zeitpunkt der Zulassung absinken.

(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, ist § 35 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit

§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d über die Aufhebung der Erlaubnis nicht anzuwen-

den.

(3) Wechselt die Kontrolle über ein Kreditinstitut, das die Vergünstigung des Absatzes 1 für

sich in Anspruch genommen hat, so ist § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d über die Hö-

he des Kapitals auf das Kreditinstitut anzuwenden.

(4) Bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren Kreditinstituten, welche die Vergüns-

tigung des Absatzes 1 für sich in Anspruch genommen haben, darf das Anfangskapital des

aus dem Zusammenschluß hervorgehenden Kreditinstituts mit Einwilligung der Bundesan-

stalt unter dem Gegenwert von fünf Millionen Euro liegen, wenn eine Gefahr für die Erfül-

lung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern nicht besteht.

Das Anfangskapital des zusammengeschlossenen Kreditinstituts muß in diesem Falle je-

doch mindestens den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen Gesamtbe-

trag des Anfangskapitals der sich zusammenschließenden Kreditinstitute erreichen.

(5) Die Bundesanstalt kann dem Kreditinstitut eine Frist einräumen, innerhalb der es die Kapi-

talanforderungen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder Absatz 4 Satz 2 zu erfüllen oder seine

Tätigkeit einzustellen hat. Erfüllt ein Kreditinstitut diese Kapitalanforderungen dauerhaft

nicht, so gilt § 35 Abs. 2 Nr. 3 über die Aufhebung der Erlaubnis entsprechend.

§ 64c

(weggefallen)

297

§ 64d [aufgehoben]

Übergangsregelung für Großkredite

Bis zum 31. Dezember 1998 gelten für die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1

Satz 1 und für die Gesamtbuch-Großkreditgrenze nach § 13a Abs. 1 Satz 3 ein Vomhun-

dertsatz von 15 statt 10, für die Großkrediteinzelobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 1 o-

der 3, die Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 3 Satz 1 oder 3 und

die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 und 4 ein

Vomhundertsatz von 40 statt 25 oder ein Vomhundertsatz von 30 statt 20. Die Kredite sind

bis zum 31. Dezember 2001 auf die Großkrediteinzelobergrenzen nach § 13 Abs. 3 Satz 1

oder 3 und § 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 zurückzuführen. Satz 2 gilt nicht für Kredite, die vor

dem 1. Januar 1996 gewährt wurden und auf Grund vertraglicher Bedingungen erst nach

dem 31. Dezember 2001 fällig werden. Für Institute, deren haftendes Eigenkapital am

5. Februar 1993 sieben Millionen Euro nicht überstiegen hat, verlängern sich die in den

Sätzen 1 und 2 genannten Fristen jeweils um fünf Jahre; Satz 3 gilt entsprechend. Satz 4

gilt nicht, falls ein solches Institut nach dem 5. Februar 1993 mit einem anderen Institut

verschmolzen worden ist oder wird und das haftende Eigenkapital der verschmolzenen

Kreditinstitute sieben Millionen Euro übersteigt.

§ 64e

Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das

Kreditwesen

(1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut

verfügt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben des Finanzkommissionsgeschäftes, des Emis-

sionsgeschäftes, des Geldkartengeschäftes, des Netzgeldgeschäftes sowie für das Erbrin-

gen von Finanzdienstleistungen für diesen Zeitpunkt als erteilt.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die am 1. Januar 1998 zu-

lässigerweise tätig waren, ohne über eine Erlaubnis der Bundesanstalt zu verfügen, haben

bis zum 1. April 1998 ihre nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und die Ab-

sicht, diese fortzuführen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.

Ist die Anzeige fristgerecht erstattet worden, gilt die Erlaubnis nach § 32 in diesem Umfang

als erteilt. Die Bundesanstalt bestätigt die bezeichneten Erlaubnisgegenstände innerhalb

von drei Monaten nach Eingang der Anzeige. Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der

Bestätigung der Bundesanstalt hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-

desbank eine Ergänzungsanzeige einzureichen, die den inhaltlichen Anforderungen des

§ 32 entspricht. Wird die Ergänzungsanzeige nicht fristgerecht eingereicht, kann die Bun-

desanstalt die Erlaubnis nach Satz 2 aufheben; § 35 bleibt unberührt.

(3) Auf Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, sind § 35 Abs. 2 Nr. 3 in

Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie § 24 Abs. 1 Nr. 9 über

das Anfangskapital erst ab 1. Januar 2003 anzuwenden. Solange das Anfangskapital der

in Satz 1 genannten Institute geringer ist als der bei Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 erforderliche Betrag, darf es den Durchschnittswert der jeweils sechs vorangehen-

den Monate nicht unterschreiten; der Durchschnittswert ist alle sechs Monate zu berech-

nen und der Bundesanstalt mitzuteilen. Bei einem Unterschreiten des in Satz 2 genannten

Durchschnittswertes kann die Bundesanstalt die Erlaubnis aufheben. Auf die in Satz 1 ge-

nannten Institute sind § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b erst ab 1. Janu-

ar 1999 anzuwenden, es sei denn, sie errichten eine Zweigniederlassung oder erbringen

298

grenzüberschreitende Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschafts-

raums gemäß § 24a. Wertpapierhandelsunternehmen, für die eine Erlaubnis nach Ab-

satz 2 als erteilt gilt und die § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b nicht an-

wenden, haben die Kunden darüber zu unterrichten, daß sie nicht gemäß § 24a in anderen

Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung errichten oder

grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen können. Institute, für die eine Erlaubnis

nach Absatz 2 als erteilt gilt, haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank an-

zuzeigen, ob sie § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b anwenden.

(4) (weggefallen)

(5) [aufgehoben] Nachgewiesenes freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich haften-

den Gesellschafter eines Kreditinstituts, das am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis nach

§ 32 verfügt, kann auf Antrag in einem von der Bundesanstalt zu bestimmenden Umfang

als haftendes Eigenkapital berücksichtigt werden.

§ 64f

Übergangsvorschriften zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz

(1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Juli 2002 über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut

verfügt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben des Kreditkartengeschäfts für diesen Zeitpunkt

als erteilt.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die am 1. Juli 2002 zulässi-

gerweise tätig waren, ohne über eine Erlaubnis der Bundesanstalt gemäß § 1 Abs. 1a

Satz 2 Nr. 8 zu verfügen, haben bis zum 1. November 2002 ihre erlaubnispflichtige Tätig-

keit und die Absicht, diese fortzuführen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-

bank anzuzeigen. § 64e Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) bis (6) (weggefallen)

§ 64g

Übergangsvorschriften zum

Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz

(1) [aufgehoben] Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 13d Abs. 2

1. sind sämtliche während eines Kalenderjahres auftretende bedeutende Risikokon-

zentrationen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vor dem 16. Ja-

nuar des darauf folgenden Jahres anzuzeigen. Eine Risikokonzentration ist bedeu-

tend, wenn das entsprechend der §§ 13 bis 13b, 19 und 20 dieses Gesetzes, je-

weils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 22 dieses Gesetzes

sowie des § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu ermittelnde Adressenaus-

fallrisiko, Kreditrisiko oder Anlagerisiko gegenüber einer nach Maßgabe des § 19

Abs. 2 dieses Gesetzes zu bestimmenden Adresse einzeln oder in der Summe 10

vom Hundert der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene erreicht oder

überschreitet;

2. hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 10b Abs. 3 Satz 6

bis 8 oder Abs. 4 der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die aus Versi-

cherungsrisiken resultierenden, auf Basis des internen Risikomanagementsystems

als bedeutend identifizierten, Risikokonzentrationen, die sich aus Großrisiken und

299

Kumulrisiken sowie Risiken mit langer Entwicklungsphase bei unsicherer Ursa-

chenkette ergeben, unverzüglich anzuzeigen. Soweit solche Risiken sich auch auf

einzelne Adressen nach Nummer 1 unmittelbar auswirken, ist dies in der Anzeige,

aufgeschlüsselt nach Einzeladressen, ebenfalls anzugeben. Das Versicherungsri-

siko besteht in der möglichen Inanspruchnahme, die unter Berücksichtigung der

vertraglichen Versicherungssumme unter Einbeziehung der Rückversicherung, der

Schadenerfahrungen der Vergangenheit und mathematischer Modelle zu bestim-

men ist;

3. hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 10b Abs. 3 Satz 6

bis 8 oder Abs. 4 die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank über Risiken,

die sich durch eine Kombination aus und durch Wechselwirkungen zwischen den

einzelnen Risikoarten ergeben, unverzüglich zu unterrichten;

4. sind sämtliche während eines Kalenderjahres durchgeführte bedeutende gruppen-

interne Transaktionen innerhalb eines Finanzkonglomerats der Bundesanstalt und

der Deutschen Bundesbank vor dem 16. Januar des darauf folgenden Jahres an-

zuzeigen. Gruppeninterne Transaktionen sind insbesondere

a) Darlehen,

b) Bürgschaften, Garantien und andere außerbilanzielle Geschäfte,

c) Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im Sinne der §§ 10 und 10a dieses

Gesetzes sowie der §§ 53c und 104g 80 und 236 Absatz 2 des Versiche-

rungsaufsichtsgesetzes betreffen,

d) Kapitalanlagen,

e) Rückversicherungsgeschäfte,

f) Kostenteilungsvereinbarungen.

Eine gruppeninterne Transaktion ist bedeutend, wenn die einzelne Transaktion 5 vom

Hundert der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene erreicht oder übersteigt.

Mehrere Transaktionen desselben oder verschiedener konglomeratsangehöriger Unter-

nehmen mit einem anderen konglomeratsangehörigen Unternehmen während eines Ge-

schäftsjahres sind jeweils adressatenbezogen zusammenzufassen, auch wenn die einzel-

ne Transaktion 5 vom Hundert der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene nicht

erreicht.

(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 13c Abs. 1 Satz 2 gilt Absatz 1 Nr. 4 für

gruppeninterne Satz 2 sind sämtliche während eines Kalenderjahres durchgeführten be-

deutenden gruppeninternen Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren Toch-

terunternehmen entsprechend der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vor dem

16. Januar des darauffolgenden Jahres anzuzeigen. Gruppeninterne Transaktionen sind

insbesondere

1. Darlehen,

2. Bürgschaften, Garantien und andere außerbilanzielle Geschäfte,

3. Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im Sinne der §§ 10, 10a, 53c und 104g des

Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffen,

4. Kapitalanlagen,

300

5. Rückversicherungsgeschäfte,

6. Kostenteilungsvereinbarungen.

Eine gruppeninterne Transaktion ist bedeutend, wenn die einzelne Transaktion mindestens

5 Prozent der Eigenkapitalanforderung auf Gruppenebene erreicht oder übersteigt. Mehre-

re Transaktionen desselben oder verschiedener gruppenangehöriger Unternehmen mit ei-

nem anderen gruppenangehörigen Unternehmen während eines Geschäftsjahres sind je-

weils adressatenbezogen zusammenzufassen, auch wenn die einzelne Transaktion 5 Pro-

zent der Eigenkapitalanforderung auf Gruppenebene nicht erreicht.

(3) Bis zu einer Ergänzung der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4

1. sind im Rahmen der Anzeigen nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1

a) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Personen, die die Geschäfte einer

Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-

Gesellschaft tatsächlich führen sollen, die nach § 8 Satz 2 Nr. 2 der Anzei-

genverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt

durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geän-

dert worden ist, vorgesehenen Erklärungen abzugeben;

b) zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Personen, die die Geschäfte ei-

ner Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-

Gesellschaft tatsächlich führen sollen, die nach § 8 Satz 2 Nr. 1 der Anzei-

genverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt

durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geän-

dert worden ist, genannten Unterlagen beizufügen;

2. gilt § 27 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die

zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geän-

dert worden ist, in Bezug auf Anzeigen einer gemischten Finanzholding-

Gesellschaft nach § 12a Abs. 1 Satz 3 und § 24 Abs. 3a Satz 5 entsprechend.

(4) [aufgehoben] Die Ermittlung und Feststellung einer branchenübergreifend tätigen Unter-

nehmensgruppe als Finanzkonglomerat nach den §§ 51a bis 51c in Verbindung mit § 1

Abs. 20 erfolgt erstmals auf der Grundlage der Jahresabschlüsse für das in 2003 beendete

Geschäftsjahr; wesentliche Änderungen während des Geschäftsjahres 2004 hat die Bun-

desanstalt zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des § 10b über die angemessene Ei-

genkapitalausstattung auf Konglomeratsebene sind erstmals auf der Grundlage der Rech-

nungslegung für das am 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr oder das während des

Jahres 2005 beendete Geschäftsjahr anzuwenden. Anzeigen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4

sind erstmals zum 16. Januar 2006 einzureichen.

§ 64h

Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten

Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie

(1) [aufgehoben] Kredite, die vor dem 1. Januar 2007 gewährt wurden und denen in Anwen-

dung des § 10 Abs. 1a Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung ein

adressenbezogenes Bonitätsgewicht von null vom Hundert beigemessen werden darf, dür-

fen bis zum Ende der Kreditlaufzeit weiterhin mit null vom Hundert gewichtet werden.

301

(2) [aufgehoben] Institute, die nach den Übergangsvorschriften in der Rechtsverordnung nach

§ 10 Abs. 1 Satz 9 bis zum 1. Januar 2008 statt des KSA die Anforderungen des Grund-

satzes I der Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Kreditinstitute in der

Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1997 (BAnz. S. 13 555), zuletzt geändert

nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BAnz. S. 17 077) für ihre KSA-

Positionen anwenden, können bis zum 31. Dezember 2007 einheitlich für alle Kredite die

§§ 13 bis 13b, 14, 19, 20, 22 und 64f Abs. 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 2006 gel-

tenden Fassung und die Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der bis zum 31. De-

zember 2006 geltenden Fassung anwenden. Institute, die Satz 1 anwenden, haben dies

der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

(3) [aufgehoben] Besteht zum Zeitpunkt der Umstellung der Ermittlung der zusammengefass-

ten Eigenmittelausstattung von dem Verfahren nach § 10a Abs. 6 auf das Verfahren nach

§ 10a Abs. 7 bei Beteiligungen, die bis zu diesem Zeitpunkt erworben wurden, ein aktivi-

scher Unterschiedsbetrag im Sinne von § 10a Abs. 6 Satz 9, darf ein insoweit nach § 10a

Abs. 6 Satz 10 begonnener Abzug mit der Maßgabe fortgesetzt werden, dass bis zum

31. Dezember 2015 an die Stelle des aktivischen Unterschiedsbetrags der Geschäfts- oder

Firmenwert tritt und der Abzug ausschließlich vom Kernkapital erfolgt. Für Beteiligungen,

die bis zum 31. Dezember 2006 eingegangen worden sind, darf weiterhin der aktivische

Unterschiedsbetrag nach § 10a Abs. 6 Satz 10 abgezogen werden.

(4) [aufgehoben] Ist ein übergeordnetes Institut einer Institutsgruppe im Sinne von § 10a

Abs. 1 oder 2 nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, einen Konzern-

abschluss aufzustellen, darf es bei der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittelaus-

stattung der Institutsgruppe bis zum 31. Dezember 2015 abweichend von der Regelung

des § 10a Abs. 7 das Verfahren nach § 10a Abs. 6 anwenden. Satz 1 gilt entsprechend,

wenn das übergeordnete Unternehmen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung

internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der jeweils gel-

tenden Fassung oder nach § 315a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet ist, bei der

Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der genannten Verord-

nung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden oder die-

se nach Maßgabe von § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs anwendet. Die Sätze 1

und 2 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-

Gruppe im Sinne von § 10a Abs. 3, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten

Finanzholding-Gesellschaft nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verpflichtet ist,

einen Konzernabschluss aufzustellen, nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung

internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der jeweils gel-

tenden Fassung oder nach § 315a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, bei der Aufstellung

des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der genannten Verordnung über-

nommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden hat oder diese nach

Maßgabe von § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs anwendet. Wendet ein übergeord-

netes Unternehmen das Verfahren nach § 10a Abs. 7 vor dem 31. Dezember 2015 an, hat

es dieses Verfahren beizubehalten. 43

(5) Institute dürfen personenbezogene Daten, die sie vor dem 1. Januar 2007 erhoben haben,

nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Absatz 2 verwenden.

43

Kursiv gestellte Wörter werden durch das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz eingefügt und gelten bis zum Inkrafttre-

ten des CRD-IV Umsetzungsgesetzes.

302

(6) [aufgehoben] § 20c ist bis längstens zum 31. Dezember 2014 anzuwenden.

(7) § 2 Abs. 8a ist bis längstens zum 31. Dezember 2014 anzuwenden.

§ 64i

Übergangsvorschriften zum Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz

(1) Für ein Unternehmen, das am 1. November 2007 eine Erlaubnis für ein oder mehrere

Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4

hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. Für ein Fi-

nanzdienstleistungsinstitut, das nicht unter Satz 1 fällt, gilt die Erlaubnis für die Anlagebe-

ratung ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als vorläufig erteilt,

wenn es bis zum 31. Januar 2008 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1

Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4, stellt.

(2) Für ein Unternehmen, das am 1. November 2007 eine Erlaubnis für ein oder mehrere

Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4

hat und bisher auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt hat, gilt die Er-

laubnis für das Eigengeschäft als zu diesem Zeitpunkt erteilt.

(3) Für ein Unternehmen, das auf Grund der Ausdehnung der Definition der Finanzinstrumen-

te in § 1 Abs. 11 am 1. November 2007 zum Finanzdienstleistungsinstitut oder zur Wertpa-

pierhandelsbank wird, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(4) Für ein Unternehmen, das am 1. November 2007 eine Erlaubnis für die Anlagevermittlung

hat, gilt die Erlaubnis für den Betrieb eines multilateralen Handelssystems als zu diesem

Zeitpunkt erteilt, wenn es bis zum 31. Januar 2008 einen vollständigen Erlaubnisantrag

nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24

Abs. 4, stellt und die Bundesanstalt dem nicht binnen drei Monaten nach Eingang des voll-

ständigen Erlaubnisantrags widerspricht. Die Bundesanstalt kann widersprechen, wenn sie

im Falle eines ordentlichen Erlaubnisantrags nach § 32 das Recht hätte, die Erteilung der

Erlaubnis nach § 33 zu versagen.

(5) Für ein Unternehmen, das am 1. November 2007 eine Erlaubnis für die Abschlussvermitt-

lung hat, gilt für die Erlaubnis zur Erbringung des Platzierungsgeschäfts Absatz 1 Satz 2

entsprechend.

§ 64j

Übergangsvorschriften zum Jahressteuergesetz 2009

(1) Für ein Unternehmen, das am 25. Dezember 2008 eine Erlaubnis für ein oder mehrere

Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des

§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 hat, gilt die Erlaubnis für das Factoring und das Finanzie-

rungsleasing als zu diesem Zeitpunkt erteilt.

(2) Für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt die Erlaubnis für das

Factoring und das Finanzierungsleasing ab dem 25. Dezember 2008 als erteilt, wenn sie

bis zum 31. Januar 2009 anzeigen, dass sie diese Tätigkeiten ausüben. Für Unternehmen

im Sinne des Satzes 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mindestens

zwei der drei in § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs genannten Größenkriterien nicht

überschreiten, gilt eine längere Frist bis zum 31. Dezember 2009. Die Anzeige muss die

Angaben nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b, den Jahresabschluss

303

für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr, oder – soweit dieser nach den hierfür geltenden

Fristen noch nicht aufzustellen war – für das diesem vorausgegangene Geschäftsjahr, o-

der – soweit noch kein Jahresabschluss aufzustellen war – die Eröffnungsbilanz und eine

unterjährige Gewinn- und Verlustrechnung, sowie einen aktuellen Handelsregisterauszug

und die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung enthalten.

§ 64k

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie

Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die

Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 64l

Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung

Für ein Institut, das am 25. März 2009 die Erlaubnis für das Finanzkommissionsgeschäft, den

Eigenhandel oder die Finanzportfolioverwaltung hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageverwaltung als

zu diesem Zeitpunkt erteilt. Eine Erlaubnispflicht für die Anlageverwaltung besteht nicht für solche

Produkte, für die bis zum 24. September 2008 ein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde.

§ 64m [aufgehoben]

Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtli-

nie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

(1) Kapital, das nach der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes als

Kernkapital anrechenbar ist, jedoch den Anforderungen für Kernkapital in der ab dem

31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes nicht entspricht, gilt unter Be-

rücksichtigung der Grenzen des Satzes 2 bis zum 31. Dezember 2040 als sonstiges Kapi-

tal nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 10. Kapital, das nach Satz 1 als sonstiges Kapital

gilt, darf in den Jahren 2021 bis 2030 höchstens 20 vom Hundert und in den Jahren 2031

bis 2040 höchstens 10 vom Hundert des Kernkapitals ausmachen. Für Kapital, das nach

der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes als Kernkapital an-

rechenbar ist und den Anforderungen der ab dem 31. Dezember 2010 geltenden Fassung

dieses Gesetzes an Kernkapital bereits entspricht, kann die Übergangsregelung der Sätze

1 und 2 ebenfalls in Anspruch genommen werden. Im Übrigen gelten für Kapital, das vor

dem 31. Dezember 2010 aufgenommen worden ist und die Anforderungen des § 10 Ab-

satz 4 oder 5 dieses Gesetzes in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung er-

füllt, die dort getroffenen Regelungen fort.

(2) Kreditinstitute, die die in § 10 Absatz 2 Satz 3 bis 5 enthaltenen Anrechnungsgrenzen zum

31. Dezember 2010 nicht einhalten, sind verpflichtet, rechtzeitig Maßnahmen zur Beseiti-

gung dieser Lage vor Beginn der in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeiträume durchzuführen.

Diese Maßnahmen unterliegen der Prüfung nach § 44 Absatz 1.

(3) Kapitalbestandteile, die unter Absatz 1 oder Absatz 2 fallen, sind jeweils gesondert in den

Veröffentlichungen nach § 26a Absatz 1 in Verbindung mit der nach § 10 Absatz 1 Satz 9

erlassenen Rechtsverordnung auszuweisen.

(4) Die §§ 18a und 18b sind nur anzuwenden

304

1. auf Verbriefungstransaktionen, die ab dem 1. Januar 2011 erstmals durchgeführt

werden und

2. auf vor dem 1. Januar 2011 begonnene Verbriefungstransaktionen, bei denen nach

dem 31. Dezember 2014 zugrunde liegende Forderungen neu hinzugefügt oder er-

setzt werden.

Für Verbriefungstransaktionen nach Ziffer 1, die bis zum 31. Dezember 2014 durchgeführt

werden, gilt als materieller Nettoanteil im Sinne des § 18a Absatz 1 Satz 1 ein Selbstbehalt

in Höhe von mindestens 5 vom Hundert des Nominalwertes der in § 18a Absatz 1 Satz 2

genannten Bezugsgrößen.

(5) Kredite, die vor dem 31. Dezember 2009 gewährt worden sind und den Anforderungen des

§ 20 Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung oder den An-

forderungen der §§ 26 und 27 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der bis

zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung genügen, sind bis zum 31. Dezember 2012

nach Maßgabe dieser Bestimmungen auf die Großkreditobergrenze anzurechnen, sofern

es sich um Kredite an andere Institute handelt.

§ 64n

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Finanzvermittler- und Ver-

mögensanlagenrechts

Für ein Unternehmen, das auf Grund der Erweiterung der Definition der Finanzinstrumente in § 1

Absatz 11 Satz 1 am 1. Juni 2012 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis ab die-

sem Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als vorläufig erteilt, wenn es bis zum

31. Dezember 2012 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch

in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.

§ 64o

Übergangsvorschriften zum EMIR-Ausführungsgesetz

(1) Für Kreditinstitute, die am 16. Februar 2013 über eine Erlaubnis nach § 32 zur Ausübung

der Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 verfügen,

findet bis zu der Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17 der

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 § 2 Absatz 9a uns 9b keine Anwendung. § 37 Absatz 1

Satz 1 sowie § 54 Absatz 1a finden auf in Satz 1 genannte Kreditinstitute hinsichtlich der

Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 bis zur

Erteilung oder der rechtskräftigen Versagung der Erlaubnis nach § 14 in Verbindung mit Ar-

tikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 keine Anwendung. Soweit eine Erlaubnis nach

§ 32 das Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 10 oder

das Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a umfasst, bleibt sie insoweit

von der Erteilung oder der rechtskräftigen Versagung der Erlaubnis nach Artikel 14 in Ver-

bindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unberührt.

(2) § 29 Absatz 1 Satz 2 in der ab dem 16. Februar 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf

die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das nach

dem 31. Dezember 2012 beginnt.

(3) § 29 Absatz 1a in der ab dem ab dem 16. Februar 2013 geltenden Fassung ist erstmals

auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das

305

nach dem Zeitpunkt beginnt, in dem das Kreditinstitut eine Erlaubnis nach Artikel 14 in

Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erhalten hat.

§ 64p

Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz

Für ein Unternehmen, das auf Grund der Ausdehnung des Begriffs des Eigenhandels in § 1 Ab-

satz 1a Satz 2 Nummer 4 am 15. Mai 2013 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaub-

nis für den Eigenhandel und das Eigengeschäft im Sinne des § 32 Absatz 1a als zu diesem Zeit-

punkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 14. November 2013 einen vollständigen Erlaubnisantrag

nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Ab-

satz 4, stellt. Für ein Unternehmen, das nicht im Inland ansässig und kein Unternehmen im Sinne

des § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 ist, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der vollständige Erlaubnis-

antrag bis zum 14. Februar 2014 zu stellen ist.

§ 64q

Übergangsvorschrift zum AIFM-Umsetzungsgesetz

(1) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die durch die Änderung des § 1 und das Inkrafttreten

des Kapitalanlagegesetzbuchs als Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17

des Kapitalanlagegesetzbuchs oder als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1

Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und die die Voraussetzungen von § 353

Absatz 1 bis 3 erfüllen, ist § 1 Absatz 1a in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung

weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die durch die Änderung des § 1 und das Inkrafttreten

des Kapitalanlagegesetzbuchs als Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17

des Kapitalanlagegesetzbuchs oder als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1

Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten, ist dieses Gesetz in der bis zum

21. Juli 2013 geltenden Fassung bis zur Stellung des Erlaubnisantrages gemäß § 22 des

Kapitalanlagegesetzbuchs oder, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4, 4a, 4b oder

Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllt sind, bis zur Registrierung gemäß § 44 des

Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin anzuwenden.

§ 64r

Übergangsvorschriften zum CRD-IV-Umsetzungsgesetz

(1) § 8 Absatz 3 Satz 7 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist ab dem 1. Januar

2015 oder, sofern ein Rechtsakt nach Artikel 151 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU erlas-

sen wird, ab dem Ablauf des dort bestimmten Zeitraums anzuwenden. Bis zum

31. Dezember 2014 oder dem Ablauf des im vorgenannten Rechtsakt bestimmten Zeit-

raums ist § 8 Absatz 3 Satz 7 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung wei-

ter anzuwenden.

(2) § 8f ist ab dem 1. Januar 2015 oder, sofern ein Rechtsakt nach Artikel 151 Absatz 2 der

Richtlinie 2013/36/EU erlassen wird, ab dem Ablauf des dort bestimmten Zeitraums, spä-

testens aber ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.

(3) § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist nur bis

zum 1. Januar 2016 anzuwenden.

306

(4) Der Abzug des Unterschiedsbetrages nach § 10a Absatz 4 Satz 4 in der ab dem 1. Januar

2014 geltenden Fassung ist im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017

wie folgt vorzunehmen:

1. vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 zu 80 Prozent vom Kernkapital der

Gruppe gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zu 20 Prozent

vom harten Kernkapital der Gruppe gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013;

2. vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 zu 60 Prozent vom Kernkapital

der Gruppe gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zu 40 Prozent

vom harten Kernkapital der Gruppe gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013;

3. vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 zu 40 Prozent vom Kernkapital

der Gruppe gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zu 60 Prozent

vom harten Kernkapital der Gruppe gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013;

4. vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 zu 20 Prozent vom Kernkapital

der Gruppe gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zu 80 Prozent

vom harten Kernkapital der Gruppe gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013.

(5) Die §§ 10c und 10d in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung sind erstmals ab

dem 1. Januar 2019 vollständig anzuwenden. In der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum

31. Dezember 2018 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften mit den folgenden Maßga-

ben anzuwenden:

1. Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016

a) ist der Kapitalerhaltungspuffer in hartem Kernkapital zu halten und beträgt

0,625 Prozent der gesamten risikogewichteten Forderungsbeträge des In-

stituts, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013;

b) beträgt der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer 25 Prozent des

nach § 10d vorzuhaltenden institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuf-

fers, also höchstens 0,625 Prozent dieser Gesamtsumme, so dass die ge-

forderte kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung abzüglich des auf den Kapi-

talpuffer für systemische Risiken entfallenden Betrags zwischen 0,625 Pro-

zent und 1,25 Prozent der gesamten risikogewichteten Forderungsbeträge

der Institute liegt.

2. Im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31 Dezember 2017

a) ist der Kapitalerhaltungspuffer in hartem Kernkapital zu halten und beträgt

1,25 Prozent der gesamten risikogewichteten Forderungsbeträge des Insti-

tuts, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013;

b) beträgt der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer 50 Prozent des

nach § 10d vorzuhaltenden institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuf-

fers, also höchstens 1,25 Prozent dieser Gesamtsumme, so dass die ge-

forderte kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung abzüglich des auf den Kapi-

307

talpuffer für systemische Risiken entfallenden Betrags zwischen 1,25 Pro-

zent und 2,50 Prozent der gesamten risikogewichteten Forderungsbeträge

der Institute liegt.

3. Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018

a) ist der Kapitalerhaltungspuffer in hartem Kernkapital zu halten und beträgt

1,875 Prozent der gesamten risikogewichteten Forderungsbeträge des In-

stituts, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013;

b) beträgt der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer 75 Prozent des

nach § 10d vorzuhaltenden institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuf-

fers, also höchstens 1,875 Prozent dieser Gesamtsumme, so dass die ge-

forderte kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung abzüglich des auf den Kapi-

talpuffer für systemische Risiken entfallenden Betrags zwischen 1,875 Pro-

zent und 3,750 Prozent der gesamten risikogewichteten Forderungsbeträge

der Institute liegt.

(6) § 10e Absatz 5 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem

1. Januar 2015 anzuwenden.

(7) § 10f Absatz 1 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem

1. Januar 2019 vollständig anzuwenden. In der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum

31. Dezember 2018 ist die in Satz 1 genannte Vorschrift mit den folgenden Maßgaben an-

zuwenden:

1. Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 beträgt der Kapital-

puffer für global systemrelevante Institute 25 Prozent des nach § 10f Absatz 1

Satz 2 vorzuhaltenden Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute;

2. Im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Kapital-

puffer für global systemrelevante Institute 50 Prozent des nach § 10f Absatz 1

Satz 2 vorzuhaltenden Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute;

3. Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 beträgt der Kapital-

puffer für global systemrelevante Institute 75 Prozent des nach § 10f Absatz 1

Satz 2 vorzuhaltenden Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute.

(8) § 10g in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar

2016 anzuwenden.

(9) § 10i in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung gilt im Zeitraum von 1. Januar 2016

bis zum 31. Dezember 2018 nach Maßgabe der in Absatz 5 und 7 geregelten Pufferbeträ-

ge.

(10) § 14 Absatz 1 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist für die nachfolgend

genannten Übergangszeiträume jeweils mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Vvom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 beträgt die Millionenkreditmel-

degrenze 1,5 Millionen Euro; dies gilt auch für die Meldung von Gemeinschaftskre-

diten;

2. Vom vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 20142016 gelten

a) Kreditzusagen,

308

b) Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von ihrem Bilanzausweis,

c) Bilanzaktiva, die nach Artikel 36 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2

Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom harten Kernkapital

abgezogen werden und

d) Wertpapiere des Handelsbestandes

nicht als Kredite im Sinne des § 14 Absatz 1; § 20 bleibt unberührt. Die Deutsche Bundes-

bank kann ab dem 1. Januar 2015 von den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten

Unternehmen diejenigen Stammdateninformationen verlangen, die notwendig sind, um die

mit Ablauf der Übergangsfrist neu zu meldenden Millionenkreditnehmer zu erfassen. Die

am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen dürfen ab dem 1. Juli 2014 die-

jenigen Stammdateninformationen an die Deutsche Bundesbank übermitteln, die notwen-

dig sind, um die mit Ablauf der Übergangsfrist nach Satz 1 Nummer 1 potenziell neu zu

meldenden Millionenkreditnehmer zu erfassen.

(11) § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fas-

sung sind erstmalig ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden.

(12) Die Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 16 und Absatz 1a Nummer 5 zur modifizierten

bilanziellen Eigenkapitalquote sind letztmalig zu erstatten für die Eigenkapitalverhältnisse

am 31. Dezember 2014 beziehungsweise für die bis zu diesem Tag eingetretenen Verän-

derungen.

(13) § 25c Absatz 2 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung kommt, vorbehaltlich des Sat-

zes 2, für Mandate als Geschäftsleiter und für Mandate in Verwaltungs- und Aufsichtsorga-

nen, die der Geschäftsleiter am 31. Dezember 2013 bereits innehatte, nicht zur Anwen-

dung. Für Kreditinstitute, von denen aufgrund einer von der Bundesanstalt vorgenomme-

nen Beurteilung nach § 48b Absatz 3 eine Systemgefährdung im Sinne des § 48b Absatz 2

ausgehen kann, gilt § 25c Absatz 2 ab dem 1. Juli 2014.

(14) § 25d Absatz 3 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung kommt, vorbehaltlich des Sat-

zes 2, für Mandate in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen, die das Mitglied des Verwal-

tungs- und Aufsichtsorgans am 31. Dezember 2013 bereits innehatte, nicht zur Anwen-

dung. Für Kreditinstitute, von denen aufgrund einer von der Bundesanstalt vorgenomme-

nen Beurteilung nach § 48b Absatz 3 eine Systemgefährdung im Sinne des § 48b Absatz 2

ausgehen kann, gilt § 25d Absatz 3 ab dem 1. Juli 2014.

(15) CRR-Institute haben die in § 26a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Angaben

erstmals zum 1. Juli 2014 und danach einmal jährlich offenzulegen. Im Übrigen ist § 26a

Absatz 1 Satz 2 und 3 ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden. Erlässt die Europäische

Kommission einen Rechtsakt, der die Offenlegungspflicht nach Artikel 89 der Richtlinie

2013/36/EU aufschiebt, ist § 26a Absatz 1 Satz 2 und 3 erstmals ab dem 1. Januar 2016

anzuwenden; Satz 1 bleibt unberührt.

(16) § 53b Absatz 4, 5 und 8 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist ab dem

1. Januar 2015 oder bei Erlass eines Rechtsakts nach Artikel 151 Absatz 2 der Richtlinie

2013/36/EU ab dem Ablauf des dort bestimmten Zeitraums anzuwenden. Bis zum

31. Dezember 2014 oder dem Ablauf des in dem vorgenannten Rechtsakt bestimmten

Zeitraums ist § 53b Absatz 4, 5 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fas-

sung weiter anzuwenden.

309

(17) Bei der Anwendung der Übergangsvorschriften des Artikels 484 Absatz 5 der Verordnung

(EU) Nr. 575/2013 sind bis zum 31. Dezember 2021 die Regelungen der Zuschlagsverord-

nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7610-2-6, veröffentlichten

bereinigten Fassung, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I

S. 1727) geändert und durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom (einsetzen: Datum

und Fundstelle dieses Gesetzes) aufgehoben worden ist, weiter anzuwenden.

(18) Für Kreditinstitute mit einer ausschließlichen Erlaubnis zum Betreiben der Tätigkeit einer

zentralen Gegenpartei nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, gelten bis zur Entscheidung

über die Erteilung einer Zulassung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale

Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201, 27.07.2012, S. 1) die Vorschriften

dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen je-

weils in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung fort..

§ 64s

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung

der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten

(1) Für ein Unternehmen, das nach § 1 Absatz 1a Satz 3 am 1. Juli 2015 als Finanzdienstleis-

tungsinstitut gilt, gilt die Erlaubnis ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundes-

anstalt als vorläufig erteilt, wenn das Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach In-

krafttreten dieser Bestimmung einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1

Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.

(2) § 1 Absatz 1a Satz 3 und 4, § 3 Absatz 2 und 3 sowie § 25f sind erst ab dem 1. Juli 2015

anzuwenden. § 3 Absatz 4 ist erst ab dem 1. Juli 2016 anzuwenden.

§ 65

(Inkrafttreten)

310

Pfandbriefgesetz

(PfandBG)

[…]

Abschnitt 1

Anwendungsbereich, Erlaubnis und Aufsicht

[…]

§ 2

Erlaubnis

(1) Ein Kreditinstitut mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das das Pfandbriefgeschäft

betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-

tungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 32 des Kreditwesengesetzes. Zusätzlich muss das

Kreditinstitut für eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts folgende Voraus-

setzungen erfüllen:

1. Das Kreditinstitut muss über ein Kernkapital von mindestens 25 Millionen Euro ver-

fügen.

2. Das Kreditinstitut muss eine Erlaubnis für das Kreditgeschäft im Sinne des § 1

Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes haben und dieses voraussichtlich

betreiben.

3. Das Kreditinstitut muss über geeignete Regelungen und Instrumente im Sinne des

§ 27 zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken für die Deckungsmas-

sen und das darauf gründende Emissionsgeschäft verfügen.

4. Aus dem der Bundesanstalt vorzulegenden Geschäftsplan des Kreditinstituts muss

hervorgehen, dass das Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft regelmäßig und nach-

haltig betreiben wird und dass ein dafür erforderlicher organisatorischer Aufbau

vorhanden ist.

5. Der organisatorische Aufbau und die Ausstattung des Kreditinstituts müssen, ab-

hängig von der Reichweite der Erlaubnis, künftigen Pfandbriefemissionen sowie

dem Immobilienfinanzierungs-, Staatsfinanzierungs-, Schiffsfinanzierungs- oder

Flugzeugfinanzierungsgeschäft angemessen Rechnung tragen.

Abweichend von § 33 Abs. 4 3 des Kreditwesengesetzes ist die nach Satz 1 erforderliche Erlaub-

nis auch dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 bis 5 nicht vorliegen.

§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erlaubnis

für das Pfandbriefgeschäft auch auf einzelne der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Tätig-

keiten beschränkt werden kann. Die nach § 33 Abs. 2 Satz 1 25c Absatz 1 Satz 2 des Kreditwe-

sengesetzes vorausgesetzten theoretischen und praktischen Kenntnisse sind im Pfandbriefge-

schäft abhängig von der Reichweite der Erlaubnis regelmäßig anzunehmen, wenn die Geschäfts-

leiter über entsprechende Kenntnisse im Bereich des Hypothekarkreditgeschäfts, des Kommunal-

311

kreditgeschäfts, des Schiffskreditgeschäfts oder des Flugzeugfinanzierungsgeschäfts und dessen

Refinanzierung verfügen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts außer in den

Fällen des § 35 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes auch aufheben, wenn

1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 nicht mehr vorliegen

oder44

2. die Pfandbriefbank seit mehr als zwei Jahren keine Pfandbriefe begeben hat und

nicht zu erwarten ist, dass das Pfandbriefgeschäft innerhalb der nächsten sechs

Monate als regelmäßig und nachhaltig betriebenes Bankgeschäft wieder aufge-

nommen wird.

(3) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft auf oder erlischt diese, so

sind die Deckungsmassen abzuwickeln.

(4) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes zum Betreiben

von Bankgeschäften und zur Erbringung von Finanzdienstleistungen vollständig auf oder

erlischt diese, besteht die bisherige Erlaubnis der Pfandbriefbank in Ansehung der De-

ckungsmassen und der durch diese gesicherten Verbindlichkeiten bis zur vollständigen

und fristgerechten Erfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten fort, soweit nicht die Bundes-

anstalt die Erstreckung der Erlaubnisaufhebung ausdrücklich anordnet.

(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 ernennt das Gericht am Sitz der Pfandbriefbank auf

Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei geeignete natürliche Personen als Sachwalter ist

ein Sachverwalter zu ernennen, wenn dies für die vollständige und fristgerechte Erfüllung

der Pfandbriefverbindlichkeiten erforderlich ist und nicht bereits nach § 30 Absatz 2 oder 5

ein Sachwalter ernannt worden ist. Die Ernennung kann auf Antrag der Bundesanstalt mit

Zustimmung der Geschäftsleiter der Pfandbriefbank auch dann erfolgen, wenn die Ernen-

nung eines Sachwalters dienlich erscheint. Für das Verfahren der Ernennung und die

Rechtsstellung dieses Sachwalters gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 36 entsprechend.

§ 3

Aufsicht

Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Pfandbriefbanken nach den Vorschriften dieses Ge-

setzes und des Kreditwesengesetzes den in § 6 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ge-

nannten Gesetzen und Verordnungen aus. Sie ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, die geeig-

net und erforderlich sind, um das Geschäft der Pfandbriefbanken mit diesem Gesetz und den dazu

erlassenen Rechtsverordnungen im Einklang zu erhalten. Sie hat zu von ihr bestimmten Zeitpunk-

ten auf der Grundlage geeigneter Stichproben die Deckung der Pfandbriefe zu prüfen; hierbei

kann sie sich anderer Personen und Einrichtungen bedienen. Die Prüfung soll in der Regel nach

jeweils zwei Jahren erfolgen. Die von anderen staatlichen Stellen ausgeübte Aufsicht bleibt unbe-

rührt.

44

§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr 1: Zur Anwendung vgl. § 42 Abs. 3

312

Abschnitt 2

Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission

§ 4

Deckungskongruenz

(1) Die jederzeitige Deckung der umlaufenden Pfandbriefe nach dem Barwert, der die Zins-

und Tilgungsverpflichtungen einbezieht, muss sichergestellt sein; der Barwert der einge-

tragenen Deckungswerte muss den Barwert der zu deckenden Verbindlichkeiten um

2 Prozent übersteigen (sichernde Überdeckung). Die sichernde Überdeckung muss beste-

hen in

1. Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechseln und Schatzan-

weisungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein

Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedstaat der Europäi-

schen Union, ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum, die Europäische Investitionsbank, die Internationale Bank für

Wiederaufbau und Entwicklung, die Entwicklungsbank des Europarates oder die

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ist; dies gilt auch für Schuld-

verschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechsel und Schatzanweisun-

gen, deren Schuldner die Schweiz, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada

oder Japan sind, sofern deren Risikogewicht entsprechend dem Rating einer aner-

kannten internationalen Ratingagentur der Bonitätsstufe 1 nach Tabelle 1 des An-

hangs VI der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitu-

te (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung Artikels 114 Absatz 2

der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapier-

firmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom

27.6.2013, S. 1) zugeordnet worden ist;

2. Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter

Nummer 1 bezeichneten Stellen die Gewährleistung übernommen hat,

3. Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaa-

ten der Europäischen Union oder bei geeigneten Kreditinstituten mit Sitz in einem

der in Nummer 1 genannten Staaten, denen ein der Bonitätsstufe 1 entsprechen-

des Risikogewicht nach Tabelle 3 des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG nach

den nationalen Regelungen zugeordnet worden ist, die zur Umsetzung der Rah-

menvereinbarung „Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapi-

talanforderungen“ des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht vom Juni 2004

gleichwertig zur Richtlinie 2006/48/EG erlassen worden sind nach Maßgabe von

Artikel 119 Absatz 1 und Artikel 496 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikogewicht nach Tabelle 3 des Arti-

kels 120 Absatz 1 oder Tabelle 5 des Artikels 121 Absatz 1 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist, deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, ande-

ren Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise einge-

schränkt ist, jedoch nur, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank be-

reits beim Erwerb bekannt ist; für die Zuordnung zur Bonitätsstufe 1 sind die Ra-

tings anerkannter internationaler Ratingagenturen maßgeblich.

313

Die Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3, des § 20 Abs. 2 Nr. 2, des § 26 Abs. 1

Nr. 3 und 4 und des § 26f Abs. 1 Nr. 3 und 4 sind insoweit nicht anzuwenden.

(1a) Zusätzlich ist zur Sicherung der Liquidität für die nächsten 180 Tage ein taggenauer Ab-

gleich der fällig werdenden Forderungen aus eingetragenen Deckungswerten und fällig

werdenden Verbindlichkeiten aus ausstehenden Pfandbriefen und in Deckung befindlichen

Derivategeschäften vorzunehmen. Für jeden Tag ist die Summe der bis zu diesem Tag an-

fallenden Tagesdifferenzen zu bilden. Die größte sich ergebende negative Summe in den

nächsten 180 Tagen muss jederzeit durch die Summe aus den Deckungswerten nach Ab-

satz 1 Satz 2 und den eingetragenen Deckungswerten, die vom Europäischen System der

Zentralbanken als notenbankfähig eingestuft werden, gedeckt werden. Für Werte, die aus-

schließlich zur Sicherung der Liquidität ins Deckungsregister eingetragen werden, sind die

Begrenzungen der §§ 19, 20, 26 und 26f nicht anzuwenden.45

(2) Der jeweilige Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe einer Gattung muss

auch in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Werte von mindestens gleicher Höhe ge-

deckt sein. Wenn der zum Zeitpunkt der Pfandbriefausgabe bekannte maximale Einlö-

sungswert höher als der Nennwert ist, tritt er an die Stelle des Nennwertes.

(3) Soweit aus als Deckung verwendeten Derivategeschäften Verbindlichkeiten der Pfand-

briefbank begründet werden, müssen auch die Ansprüche der Vertragspartner der Pfand-

briefbank gedeckt sein. Derivategeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind unter einem

standardisierten Rahmenvertrag zusammengefasste Derivate nach § 1 Abs. Absatz 11

Satz 4 3 Nr. Nummer 1 des Kreditwesengesetzes einschließlich der unter dem Rahmen-

vertrag abgeschlossenen Besicherungsanhänge und weiteren Vereinbarungen.

(4) Die Pfandbriefbank hat fortlaufend durch geeignete Rechenwerke sicherzustellen und in

nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren, dass die vorschriftsmäßige Deckung jederzeit

gegeben ist.

(5) Im Umlauf befindlich ist ein Pfandbrief, wenn der Treuhänder ihn gemäß § 8 Abs. 3 ausge-

fertigt und der Pfandbriefbank übergeben hat; soweit sichergestellt wird, dass eine Verfü-

gung über einen von der Pfandbriefbank gehaltenen Pfandbrief ohne Zustimmung des

Treuhänders nicht ausgeführt würde, scheidet der Pfandbrief für die Dauer der Sicherstel-

lung aus dem Umlauf aus.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-

desministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-

rates bedarf, Einzelheiten der Methode für die Barwertrechnung nach Absatz 1 Satz 1 und

§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Nr. 3 und § 26 Abs. 1 Nr. 5

sowie § 26f Abs. 1 Nr. 5, sowie das Maß der Zins- und Währungskursveränderungen zu

bestimmen, dem die Deckung nach Absatz 1 Satz 1 mindestens standhalten muss. Das

Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf

die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Vor Erlass der Rechtsver-

ordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören.

(7) Es ist verboten, für eine Pfandbriefbank Pfandbriefe in den Verkehr zu bringen, wenn de-

ren Betrag nicht durch die im jeweiligen Deckungsregister eingetragenen Werte vor-

schriftsmäßig gedeckt ist. Es ist auch verboten, für eine Pfandbriefbank über einen im De-

ckungsregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung zum Nachteil der

Pfandbriefgläubiger oder der Gläubiger von Ansprüchen aus Derivategeschäften nach Ab-

45

§ 4 Abs. 1a: Zur Anwendung vgl. § 53 (F 2009-03-20).

314

satz 3 zu verfügen, obwohl die übrigen im jeweiligen Register eingetragenen Werte zur

vorschriftsmäßigen Deckung der entsprechenden Pfandbriefe und der Ansprüche aus De-

rivategeschäften nach Absatz 3 nicht genügen. Pfandbriefe dürfen nicht ohne die nach § 8

Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bescheinigung in den Verkehr gebracht werden.

§ 4a

Umschuldungsklauseln in Staatsanleihen

Umschuldungsklauseln nach § 4a des Bundesschuldenwesengesetzes in den Emissionsbedin-

gungen von Schuldverschreibungen des Bundes sowie entsprechende Umschuldungsklauseln in

den Emissionsbedingungen von Schuldverschreibungen anderer Schuldner im Sinne des § 20

Absatz 1 Nummer 1 stehen einer Indeckungnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2,

§ 19 Absatz 1 Nummer 3, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 26 Absatz 1 Nummer 4 oder § 26f

Absatz 1 Nummer 4 nicht entgegen.

§ 5

Deckungsregister

(1) Die zur Deckung der Pfandbriefe sowie der Ansprüche aus Derivategeschäften nach § 4

Abs. 3 verwendeten Deckungswerte sind von der Pfandbriefbank einzeln in das für die je-

weilige Pfandbriefgattung geführte Register (Deckungsregister) einzutragen. Derivate dür-

fen nur mit Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners der Pfandbriefbank

eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht er-

folgt. Wird ein zur Deckung benötigter Wert zurückgezahlt, so hat derjenige, der für die

Eintragung der Deckungswerte verantwortlich ist, unverzüglich entsprechende Ersatzwerte

in das Deckungsregister einzutragen. Zum jeweiligen Deckungsregister können mehrere

Unterregister, die den Anforderungen des Deckungsregisters entsprechen, angelegt wer-

den, wenn dadurch die Klarheit und die Funktion des Deckungsregisters nicht beeinträch-

tigt werden. Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Eintragungen aus einem Unterre-

gister oder mehreren Unterregistern innerhalb einer angemessenen Frist in das Hauptre-

gister zu übertragen sind.

(1a) Soweit eingetragene Werte nur teilweise zur Deckung der Pfandbriefe der Pfandbriefbank

bestimmt sind, muss das Deckungsregister genaue Angaben über den Umfang des zur

Deckung bestimmten Teils und seinen Rang gegenüber dem nicht zur Deckung bestimm-

ten Teil enthalten; im Zweifel hat der zur Deckung bestimmte Teil Vorrang. Vorbehaltlich ei-

ner teilweisen Indeckungnahme in geringerer Höhe nach Satz 1 gelten Hypotheken stets

nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze nach den §§ 14 und 22 Abs. 2 sowie § 26b Abs. 2

als zur Deckung bestimmt. Die Beleihungsgrenze errechnet sich anhand des eingetrage-

nen Beleihungswertes; der zur Deckung bestimmte Teil hat im Zweifel Vorrang. Werden

eingetragene Werte ganz oder teilweise von der Pfandbriefbank als Treuhänder verwaltet,

muss das Deckungsregister genaue Angaben über den Gläubigern des Übertragungsan-

spruchs enthalten; bei teilweiser treuhänderischer Verwaltung gelten die Sätze 1 und 2

entsprechend. Eine treuhänderische Verwaltung nach Satz 4 liegt vor, wenn die verwalte-

ten Werte im Verhältnis zwischen dem Treugeber und der Pfandbriefbank oder deren

Gläubigern als Werte des Treugebers gelten, obwohl sie nicht übertragen sind, insbeson-

dere im Falle der Verwaltung als Refinanzierungsunternehmen nach den §§ 22a bis 22o

des Kreditwesengesetzes.

315

(1b) Die Übermittlung der im Deckungsregister einzutragenden personenbezogenen Daten an

eine Pfandbriefbank, die zum Zwecke der Refinanzierung über Pfandbriefe nach der De-

ckungsregisterverordnung zur Eintragung der Daten in ihr Deckungsregister verpflichtet ist,

ist zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig.

(2) Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres ist eine von dem nach § 7

bestellten Treuhänder bestätigte Aufzeichnung der Eintragungen, welche während des

letzten Kalenderhalbjahres in den Deckungsregistern vorgenommen worden sind, der

Bundesanstalt zu übermitteln. Ist ein Treuhänder erstmalig im Laufe des letzten Kalender-

halbjahres bestellt worden, so hat die bestätigte Aufzeichnung sämtliche in den Deckungs-

registern vorgenommenen Eintragungen zu enthalten. In der nach Absatz 3 zu erlassen-

den Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass im Falle der Übermittlung der Auf-

zeichnung in elektronischer Form diese abweichend von Satz 1 sämtliche in den De-

ckungsregistern vorgenommenen Eintragungen zu enthalten hat.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

Einzelheiten über die Form und den notwendigen Inhalt des Deckungsregisters sowie der

vorzunehmenden Eintragungen zu bestimmen. Die Rechtsverordnung muss auch Vor-

schriften über die Form der Aufzeichnung, über die Form der Bestätigung durch den Treu-

händer sowie über die Art und Weise der Übermittlung der Aufzeichnung und deren Auf-

bewahrung durch die Bundesanstalt enthalten. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die

Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören. Das Bundesministerium der Finanzen

kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-

leistungsaufsicht übertragen.

[…]

Abschnitt 3

Besondere Vorschriften über die Deckungswerte

Unterabschnitt 1

Hypothekenpfandbriefe

§ 12

Deckungswerte

(1) Zur Deckung für Hypothekenpfandbriefe nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen nur Hypothe-

ken benutzt werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 13 bis 17 16 entsprechen.

(2) Steht der Pfandbriefbank eine Hypothek an einem Grundstück zu, das sie zur Verhütung

eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf sie die Hypothek nur auf Grund ei-

ner neuen Beleihungswertermittlung nach § 16 zur Deckung verwenden.

(3) Die eingetragenen Deckungswerte erstrecken sich auch auf alle Forderungen, deren Inha-

ber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirtschaftliche Substanz des Grundstücks ge-

richtet sind, insbesondere Forderungen, auf die sich die Hypothek bei inländischen Grund-

stücken nach den §§ 1120, 1123, 1126, 1127 und 1128 des Bürgerlichen Gesetzbuchs er-

316

strecken würde, auf die Übertragung des Grundstücks oder grundstücksgleiche oder ver-

gleichbare Rechte und auf die Auskehr des Erlöses einer Verwertung.

[…]

§ 18

Grundschulden und ausländische Sicherungsrechte

(1) Im Sinne dieses Gesetzes stehen den Hypotheken die Grundschulden und solche auslän-

dische Sicherungsrechte gleich, die eine vergleichbare Sicherheit bieten und den Gläubi-

ger berechtigen, seine Forderung auch durch Verwertung des belasteten Grundstücks o-

der Rechts im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 zu befriedigen.

(2) Auf Grundschulden, die auf Grund einer Zweckvereinbarung zwischen der Pfandbriefbank

und dem jeweiligen Grundstückseigentümer der Sicherung einer Darlehensforderung die-

nen, ist § 12 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Hypotheken die

Grundschulden nebst den ihr zugrunde liegenden Darlehensforderungen treten. § 5 Ab-

satz 1a gilt entsprechend, wenn eine Zweckvereinbarung mehrere Forderungen umfasst.

Mehrere zur Deckung bestimmte Forderungen haben im Zweifel gleichen Rang. Soweit

ausländische Sicherungsrechte Forderungen unterschiedlicher Gläubiger sichern, be-

stimmt sich der Rang einer zur Deckung bestimmten Forderung nach den Regeln des je-

weils anwendbaren Rechts.

(3) Hat die Pfandbriefbank ein Grundstück zur Verhütung von Verlusten an einer ihr an dem

Grundstück zustehenden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangsversteigerung er-

worben und an Stelle der gelöschten Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grund-

schuld eintragen lassen, so findet auf diese § 12 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

§ 19

Weitere Deckungswerte

(1) Die in § 4 12 Absatz 1 vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen

1. durch in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichsforderungen

nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung

und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen in

der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3738), die

durch die Verordnung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1194) geändert worden

ist,

2. bis zu insgesamt 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hy-

pothekenpfandbriefe durch Werte der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichne-

ten Art sowie durch Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank, gegen

Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegen geeignete

Kreditinstitute im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, sofern die Höhe der Forde-

rungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist; der Anteil an Geldfor-

derungen gegen ein und dasselbe Kreditinstitut darf nicht höher sein als 2 Prozent

des Gesamtbetrages der in Halbsatz 1 genannten Hypothekenpfandbriefe,

3. bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hy-

pothekenpfandbriefe durch Werte der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Art, sofern es

317

sich um Schuldverschreibungen handelt; die in Nummer 2 genannten Deckungs-

werte sind anzurechnen,

4. Ansprüche aus Derivategeschäften im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2, die mit geeig-

neten Kreditinstituten, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaf-

ten Kapitalverwaltungsgesellschaften mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Ab-

satz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die

für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2

Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeit-

raum noch fortbesteht oder mit einer Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22

des Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzdienstleistungsinstituten, Versicherungsun-

ternehmen, einem zentralen Kontrahenten bei einer Börse, dem Bund oder den

Ländern abgeschlossen werden, sofern sichergestellt ist, dass die Ansprüche der

Pfandbriefbank nach Maßgabe des Rahmenvertrags im Falle der Insolvenz der

Pfandbriefbank oder der anderen Deckungsmassen nicht beeinträchtigt werden

können. Die Geschäfte dürfen nur Risiken beinhalten oder nachbilden, welche die

Pfandbriefbank auch mit Geschäften über die übrigen nach diesem Gesetz zuläs-

sigen Deckungswerte eingehen kann; ausgeschlossen sind Optionen und andere

Derivate, wenn sie eine offene Stillhalterposition der Pfandbriefbank begründen,

sowie Geschäfte, die in vergleichbarer Weise ein einer offenen Stillhalterposition

entsprechendes Risiko begründen. Der Anteil der Ansprüche der Pfandbriefbank

aus den in Deckung genommenen Derivategeschäften am Gesamtbetrag der De-

ckungswerte sowie der Anteil der Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank aus diesen

Derivategeschäften am Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypotheken-

pfandbriefe zuzüglich der Verbindlichkeiten aus Derivategeschäften dürfen jeweils

12 Prozent nicht überschreiten; die Berechnung hat auf der Grundlage der Barwer-

te der Derivategeschäfte zu erfolgen; auf die Grenzen nach Halbsatz 1 sind An-

sprüche und Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank aus solchen in Deckung ge-

nommenen Derivategeschäften nicht anzurechnen, die ausschließlich der Absiche-

rung eines Währungsrisikos von Deckungswerten und Pfandbriefen dienen.

(2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des

Absatzes 1 Nr. 2 und 3 zulassen.

Unterabschnitt 2

Öffentliche Pfandbriefe

§ 20

Deckungswerte

(1) Zur Deckung Öffentlicher Pfandbriefe dürfen nur Geldforderungen aus der Vergabe von

Darlehen, aus Schuldverschreibungen oder aus einem vergleichbaren Rechtsgeschäft o-

der andere, von den in Nummer 1 Buchstabe a bis f genannten Stellen schriftlich als ein-

redefrei anerkannte Forderungen benutzt werden,

1. die sich unmittelbar richten gegen

a) inländische Gebietskörperschaften und solche Körperschaften und Anstal-

ten des öffentlichen Rechts, für die eine Anstaltslast oder eine auf Gesetz

beruhende Gewährträgerhaftung oder eine staatliche Refinanzierungsga-

318

rantie gilt oder die das gesetzliche Recht zur Erhebung von Gebühren, Um-

lagen oder anderen Abgaben innehaben,

b) andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie deren Zentral-

notenbanken,

c) Regionalverwaltungen sowie Gebietskörperschaften der in Buchstabe b

genannten Staaten,

d) die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, die Schweiz und Kanada so-

wie deren Zentralnotenbanken, sofern das Risikogewicht nach Tabelle 1

des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG Artikels 114 Absatz 2 der Ver-

ordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend der von den zuständigen Behör-

den vorgenommenen Zuordnung des Ratings anerkannter internationaler

Ratingagenturen der Bonitätsstufe 1 zugeordnet worden ist,

e) Regionalverwaltungen sowie Gebietskörperschaften der in Buchstabe d

genannten Staaten, sofern sie von der jeweiligen nationalen Behörde dem

Zentralstaat gleichgestellt worden sind oder sofern ihnen ein der Bonitäts-

stufe 1 entsprechendes Risikogewicht nach Tabelle 3 des Anhangs VI der

Richtlinie 2006/48/EG 5 des Artikels 121 Absatz 1 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 nach den nationalen Regelungen zugeordnet worden ist, die

zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung „Internationale Konvergenz der

Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen“ des Baseler Ausschusses

für Bankenaufsicht vom Juni 2004 gleichwertig zur Richtlinie 2006/48/EG

erlassen worden sind; für die Zuordnung zur Bonitätsstufe 1 sind die Ra-

tings anerkannter internationaler Ratingagenturen maßgeblich; hierfür gilt

Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend,

f) die Europäische Zentralbank sowie multilaterale Entwicklungsbanken und

internationale Organisationen im Sinne des Anhangs VI Nr. 1, 4 und 5 der

Richtlinie 2006/48/EG der Artikel 117 und 118 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 oder den Europäischen Stabilitätsmechanismus,

g) öffentliche Stellen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines

anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirt-

schaftsraum,

h) öffentliche Stellen im Sinne des Artikels 4 Nr. 18 der Richtlinie 2006/48/EG

Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der unter Buchsta-

be d genannten Staaten, sofern sie die in Buchstabe e aufgeführten Anfor-

derungen erfüllen, oder

2. für die eine der in Nummer 1 Buchstabe a bis f genannten Stellen oder ein Export-

kreditversicherer nach Artikel 2 der Richtlinie 98/29/EG des Rates vom 7. Mai 1998

zur Harmonisierung der wichtigsten Bestimmungen über die Exportkreditversiche-

rung zur Deckung mittel- und langfristiger Geschäfte (ABl. EG Nr. L 148 S. 22), der

die Anforderungen an eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 Buchstabe g erfüllt,

die Gewährleistung übernommen hat. Eine Gewährleistung liegt insoweit vor, als

auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung, einer Satzung oder eines Rechtsge-

schäfts der Forderungsinhaber einen Anspruch gegen den Gewährleistenden hat,

dass dieser im Falle der Nichtzahlung des Schuldners die für die Erfüllung der Ver-

319

pflichtung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Der Gewährleistende darf ge-

genüber der Pfandbriefbank nicht das Recht haben, Einwendungen aus dem

Rechtsverhältnis mit Dritten geltend zu machen oder sich einseitig von seinen Ver-

pflichtungen zu lösen, oder

3. die von einer

a) Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalverwaltung oder örtlichen Ge-

bietskörperschaft eines in Nummer 1 Buchstabe d aufgeführten Staates,

b) von einer öffentlichen Stelle eines in Nummer 1 Buchstabe d aufgeführten

Staates,

c) von einer multilateralen Entwicklungsbank oder

d) von einer internationalen Organisation

geschuldet oder von den in Buchstabe a, c oder d genannten Einrichtungen ge-

währleistet werden, sofern der Schuldner oder Gewährleistungsgeber der Bonitäts-

stufe 2 zugeordnet ist und zum Zeitpunkt der Eintragung der konkreten Forderung

in das Deckungsregister der Bonitätsstufe 1 zugeordnet war und diese Forderun-

gen insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der ausstehenden Öffentlichen

Pfandbriefe der Pfandbriefbank nicht übersteigen.

Der Gesamtbetrag der Forderungen gegen Schuldner in Staaten, die nicht der Europäi-

schen Union angehören, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der

Gläubiger der Öffentlichen Pfandbriefe nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfand-

briefbank aus diesen Forderungen erstreckt, darf 10 Prozent des Gesamtbetrages der

Forderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen.

(2) Die in Absatz 1 vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen

1. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 genannten Werte;

2. bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Öffentlichen

Pfandbriefe durch Geldforderungen gegen geeignete Kreditinstitute im Sinne des

§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank be-

reits beim Erwerb bekannt ist; der Anteil an Geldforderungen gegen ein und das-

selbe geeignete Kreditinstitut darf nicht höher als 2 Prozent des Gesamtbetrages

der im Umlauf befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe sein;

3. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 genannten Werte unter den dort genannten Voraus-

setzungen und Begrenzungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbe-

trages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag der

im Umlauf befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe tritt.

(3) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des

Absatzes 2 zulassen.

(4) Die eingetragenen Deckungswerte erstrecken sich auch auf alle Forderungen, deren Inha-

ber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirtschaftliche Substanz des Deckungswertes

gerichtet sind, im Falle einer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gewährleisteten Hypothek insbe-

sondere auch auf die in § 12 Abs. 3 genannten Forderungen.

320

Unterabschnitt 3

Schiffspfandbriefe

[…]

§ 22

Beleihungsgrenze

(1) Die Beleihung ist auf Schiffe und Schiffsbauwerke beschränkt, die in einem öffentlichen

Register eingetragen sind.

(2) Die Beleihung darf die ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wer-

termittlung nach § 24 festgesetzten Wertes des Schiffes (Schiffsbeleihungswert) oder

Schiffsbauwerkes nicht übersteigen. Sie darf nur durch Gewährung von Abzahlungsdarle-

hen erfolgen, wobei die Abzahlung des Darlehens in der Regel gleichmäßig auf die einzel-

nen Jahre zu verteilen ist; die Vereinbarung sich ermäßigender Tilgungsraten ist unschäd-

lich. Wird für ein Darlehen vereinbart, dass dieses bis zum Ende der Darlehenslaufzeit

nicht vollständig durch Abzahlungsraten gemäß Satz 2, sondern zusätzlich durch eine am

Ende der Darlehenslaufzeit zu erbringende Schlussrate zu tilgen ist, gilt dies nicht als Fall

ungleichmäßiger Abzahlung, wenn die Schlussrate den Betrag nicht übersteigt, der bei Zu-

grundelegung der für das Darlehen vereinbarten gleichmäßigen Abzahlung bis zum Ende

des 20. Lebensjahres des Schiffes zurückgezahlt werden könnte. Die Bundesanstalt kann

in Einzelfällen weitere Ausnahmen von den Vorschriften der Sätze 1 und 2 zulassen, wenn

die Eigenart des zu beleihenden Schiffes oder Schiffsbauwerks, die wirtschaftlichen Ver-

hältnisse des Darlehensschuldners oder zusätzliche Sicherheiten sie gerechtfertigt er-

scheinen lassen.

(3) (weggefallen)

(4) Die Beleihung darf höchstens bis zum Ende des 20. Lebensjahres des Schiffes reichen, es

sei denn, dass eine geringere Lebensdauer zu erwarten ist. Die Bundesanstalt kann dar-

über hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 weitere Ausnahmen zulas-

sen. Eine dem Darlehensnehmer gewährte Stundung, die zur Folge haben würde, dass die

zulässige Höchstdauer des Beleihungszeitraums überschritten wird, ist nur mit Zustim-

mung des Treuhänders zulässig. Werden mehrere Schiffe oder Schiffsbauwerke durch ei-

ne durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderung beliehen, ist die Darlehensfor-

derung nur dann zur Deckung geeignet, wenn bei deren Aufteilung auf die einzelnen Schif-

fe und Schiffsbauwerke die einzelnen Darlehensforderungen zur Deckung geeignet wären.

(5) Die Beleihung von Schiffen und Schiffsbauwerken, die im Ausland registriert sind, ist zu-

lässig, wenn nach dem Recht des Staates, in dessen Register das Schiff oder das Schiffs-

bauwerk eingetragen ist,

1. an Schiffen und Schiffsbauwerken ein dingliches Recht bestellt werden kann, das

in ein öffentliches Register eingetragen wird,

2. das dingliche Recht dem Gläubiger eine der Schiffshypothek des deutschen

Rechts vergleichbare Sicherheit, insbesondere das Recht gewährt, wegen der ge-

sicherten Darlehensforderung Befriedigung aus dem Schiff oder dem Schiffsbau-

werk zu suchen,

321

3. die Rechtsverfolgung für Gläubiger, die einem anderen Staat angehören, gegen-

über den eigenen Staatsangehörigen nicht wesentlich erschwert ist.

Der Gesamtbetrag der Beleihungen nach Satz 1 außerhalb der Mitgliedstaaten der Euro-

päischen Union, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Schiffs-

pfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen

Beleihungen erstreckt, darf 20 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen, bei denen

das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen. Sieht das Recht des Staates, in dessen

Register das Schiff oder Schiffsbauwerk eingetragen ist, vor, dass das dingliche Recht oh-

ne Eintragung in ein öffentliches Register entsteht, zur Sicherung der Rechte des Gläubi-

gers Dritten gegenüber aber in ein solches Register eingetragen werden kann, so ist die

Beleihung nur mit der Maßgabe zulässig, dass die Pfandbriefbank die Eintragung in das

öffentliche Register unverzüglich herbeiführt. Die Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten

Stelle zulässig; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Die eingetragenen Deckungswerte erstrecken sich auch auf alle Forderungen, deren Inha-

ber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirtschaftliche Substanz des Schiffes oder

Schiffsbauwerkes gerichtet sind, insbesondere Forderungen, auf die sich die Schiffshypo-

thek bei in das deutsche Seeschiffsregister eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

nach den §§ 31 und 32 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffs-

bauwerken erstrecken würde, wie sowie Miet- und Pachtforderungen, Forderungen auf die

Übertragung des Schiffes oder Schiffsbauwerkes und Forderungen auf Auskehr des Erlö-

ses einer Verwertung.

[…]

§ 26

Weitere Deckungswerte

(1) Die in § 4 21 Satz 1 vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen

1. durch Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse im Sinne der §§ 780 und 781

des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die durch Schiffshypotheken gesichert sind, sofern

ihnen Darlehensforderungen zugrunde liegen, die den in den §§ 22 bis 24 be-

zeichneten Erfordernissen entsprechen; soweit die Darlehensforderungen den vor-

genannten Erfordernissen nur teilweise entsprechen, können sie nur in diesem

Umfang zur Deckung verwendet werden; § 21 Satz 2 gilt entsprechend;

2. durch Werte der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art;

3. bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Schiffspfand-

briefe durch Werte der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art sowie

durch Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken

der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute

im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, sofern die Höhe der Forderungen der Pfand-

briefbank bereits beim Erwerb bekannt ist; der Anteil an Geldforderungen gegen

ein und dasselbe Kreditinstitut darf nicht höher als 2 Prozent des Gesamtbetrages

der in Halbsatz 1 genannten Schiffspfandbriefe sein;

4. bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen

Schiffspfandbriefe durch Werte der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Art, sofern es sich

322

um Schuldverschreibungen handelt; die in Nummer 3 genannten Deckungswerte

sind anzurechnen;

5. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 genannten Werte unter den dort genannten Voraus-

setzungen und Begrenzungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbe-

trages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag der

im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe tritt.

(2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des

Absatzes 1 Nr. 3 und 4 zulassen.

Unterabschnitt 4

Flugzeugpfandbriefe

[…]

§ 26b

Beleihungsgrenze

(1) Die Beleihung ist auf Flugzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsge-

setzes beschränkt, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind.

(2) Die Beleihung darf die ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wer-

termittlung nach § 26d festgesetzten Wertes des Flugzeuges (Flugzeugbeleihungswert)

nicht übersteigen. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich das Re-

gisterpfandrecht oder die ausländische Flugzeughypothek auch auf die Triebwerke er-

streckt. Umregistrierungen von Flugzeugen und sich daraus ergebende Auswirkungen auf

das Registerpfandrecht oder die ausländische Flugzeughypothek sind zu überwachen; die

fortlaufende Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 4 ist durch geeignete Maßnahmen

sicherzustellen. Die Beleihung darf nur durch Gewährung von Abzahlungsdarlehen erfol-

gen, wobei die Abzahlung des Darlehens in der Regel gleichmäßig auf die einzelnen Jahre

zu verteilen ist; die Vereinbarung sich ermäßigender Tilgungsraten ist unschädlich. Wird für

ein Darlehen vereinbart, dass dieses bis zum Ende der Darlehenslaufzeit nicht vollständig

durch Abzahlungsraten nach Satz 4, sondern zusätzlich durch eine am Ende der Darle-

henslaufzeit zu erbringende Schlussrate zu tilgen ist, gilt dies nicht als Fall ungleichmäßi-

ger Abzahlung, wenn die Schlussrate den Betrag nicht übersteigt, der bei Zugrundelegung

der für das Darlehen vereinbarten gleichmäßigen Abzahlung bis zum Ende des 20. Le-

bensjahres des Flugzeuges zurückgezahlt werden könnte. Die Bundesanstalt kann in Ein-

zelfällen weitere Ausnahmen von den Vorschriften der Sätze 1 und 4 zulassen, wenn die

Eigenart des zu beleihenden Flugzeuges, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehens-

schuldners oder zusätzliche Sicherheiten sie gerechtfertigt erscheinen lassen.

(3) Die Beleihung darf höchstens bis zum Ende des 20. Lebensjahres des Flugzeuges rei-

chen, es sei denn, dass eine geringere Lebensdauer zu erwarten ist. Die Bundesanstalt

kann darüber hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 6 weitere Ausnah-

men zulassen. Eine dem Darlehensnehmer gewährte Stundung, die zur Folge haben wür-

de, dass die zulässige Höchstdauer des Beleihungszeitraums überschritten wird, ist nur

mit Zustimmung des Treuhänders zulässig.

323

(4) Die Beleihung von Flugzeugen, die im Ausland registriert sind, ist zulässig, wenn nach

dem Recht des Staates, in dessen Register das Flugzeug eingetragen ist,

1. an Flugzeugen ein dingliches Recht bestellt werden kann, das in ein öffentliches

Register eingetragen wird,

2. das dingliche Recht dem Gläubiger eine dem Registerpfandrecht des deutschen

Rechts vergleichbare Sicherheit, insbesondere das Recht gewährt, wegen der ge-

sicherten Darlehensforderung Befriedigung aus dem Flugzeug zu suchen, und

3. die Rechtsverfolgung für Gläubiger, die einem anderen Staat angehören, gegen-

über den eigenen Staatsangehörigen nicht wesentlich erschwert ist.

Der Gesamtbetrag der Beleihungen nach Satz 1 außerhalb der Mitgliedstaaten der Euro-

päischen Union, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Flugzeug-

pfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen

Beleihungen erstreckt, darf 20 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen, bei denen

das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen. Sieht das Recht des Staates, in dessen

Register das Flugzeug eingetragen ist, vor, dass das dingliche Recht ohne Eintragung in

ein öffentliches Register entsteht, zur Sicherung der Rechte des Gläubigers Dritten gegen-

über aber in ein solches Register eingetragen werden kann, so ist die Beleihung nur mit

der Maßgabe zulässig, dass die Pfandbriefbank die Eintragung in das öffentliche Register

unverzüglich herbeiführt. Die Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten Stelle zulässig; Ab-

satz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Die eingetragenen Deckungswerte erstrecken sich auch auf alle Forderungen, deren Inha-

ber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirtschaftliche Substanz des Flugzeuges gerich-

tet sind, insbesondere Forderungen, auf die sich das Registerpfandrecht nach den §§ 31

und 32 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder die ausländische Flugzeughy-

pothek nach den §§ 31 und 32 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen erstrecken

würde, wie sowie Miet- und Pachtforderungen, Forderungen auf die Übertragung des

Flugzeuges und Forderungen auf Auskehr des Erlöses einer Verwertung.

[…]

§ 26f

Weitere Deckungswerte

(1) Die in § 4 26a Satz 1 vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen

1. durch Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse im Sinne der §§ 780 und 781

des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die durch Registerpfandrechte gesichert sind, so-

fern ihnen Darlehensforderungen zugrunde liegen, die den in den §§ 26b bis 26d

bezeichneten Erfordernissen entsprechen; soweit die Darlehensforderungen den

vorgenannten Erfordernissen nur teilweise entsprechen, können sie nur in diesem

Umfang zur Deckung verwendet werden; § 21 Satz 2 gilt entsprechend;

2. durch Werte der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art;

3. bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Flugzeugpfand-

briefe durch Werte der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art sowie

durch Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken

der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute

324

im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, sofern die Höhe der Forderungen der Pfand-

briefbank bereits beim Erwerb bekannt ist; der Anteil an Geldforderungen gegen

ein und dasselbe Kreditinstitut darf nicht höher als 2 Prozent des Gesamtbetrages

der in Halbsatz 1 genannten Flugzeugpfandbriefe sein;

4. bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen

Flugzeugpfandbriefe durch Werte der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Art, sofern es

sich um Schuldverschreibungen handelt; die in Nummer 3 genannten Deckungs-

werte sind anzurechnen;

5. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 genannten Werte unter den dort genannten Voraus-

setzungen und Begrenzungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbe-

trages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag der

im Umlauf befindlichen Flugzeugpfandbriefe tritt.

(2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des

Absatzes 1 Nr. 3 und 4 zulassen.

Abschnitt 4

Allgemeine Vorschriften für das Pfandbriefgeschäft

[…]

§ 28

Transparenzvorschriften

(1) Die Pfandbriefbank hat quartalsweise folgende, jeweils auf das Quartalsende bezogene

Angaben zu veröffentlichen:

1. den jeweiligen Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe,

Öffentlichen Pfandbriefe, Schiffspfandbriefe und Flugzeugpfandbriefe sowie der

entsprechenden Deckungsmassen in Höhe des Nennwertes, des Barwertes sowie

des in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 6 festgelegten Risikobarwertes,

2. die Laufzeitenstruktur der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe, Öffentli-

chen Pfandbriefe, Schiffspfandbriefe und Flugzeugpfandbriefe sowie die Zinsbin-

dungsfristen der entsprechenden Deckungsmassen, jeweils in Stufen von bis zu

einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren, von bis zu sechs Mona-

ten, von mehr als sechs Monaten bis zu zwölf Monaten, von mehr als zwölf Mona-

ten bis zu 18 Monaten, von mehr als 18 Monaten bis zu zwei Jahren, von mehr als

zwei Jahren bis zu drei Jahren, von mehr als drei Jahren bis zu vier Jahren, von

mehr als vier Jahren bis zu fünf Jahren, von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jah-

ren und über zehn Jahren,

3. den Anteil der Derivategeschäfte an den Deckungsmassen gemäß § 19 Abs. 1

Nr. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Nr. 3 und § 26 Abs. 1 Nr. 5 so-

wie § 26f Abs. 1 Nr. 5, bei einem negativen Gesamtwert der Derivategeschäfte an

Stelle des Anteils an den Deckungsmassen den Anteil an den zu deckenden Ver-

bindlichkeiten, sowie

325

4. jeweils die Gesamthöhe der Werte nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3, nach § 20 Abs. 2

Nr. 2, nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie nach § 26f Abs. 1 Nr. 3 und 4.Die An-

gaben sind in den Anhang des Jahresabschlusses aufzunehmen und für die Dauer

von zwei Jahren auf der Internetseite der Pfandbriefbank zu veröffentlichen. Die

Veröffentlichung der Angaben auf der Internetseite hat für die ersten drei Quartale

eines Geschäftsjahres jeweils innerhalb eines Monats nach Quartalsende zu erfol-

gen; für das vierte Quartal eines Geschäftsjahres hat die Veröffentlichung der An-

gaben innerhalb von zwei Monaten nach Quartalsende zu erfolgen. jeweils den

Gesamtbetrag der in das Deckungsregister eingetragenen Forderungen im Sinne

des § 19 Absatz 1 Nummer 1, § 20 Absatz 2 Nummer 1, § 26 Absatz 1 Nummer 2

und § 26f Absatz 1 Nummer 2,

5. jeweils den Gesamtbetrag der in das Deckungsregister eingetragenen Forderun-

gen im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Ab-

satz 1 Nummer 3 und § 26f Absatz 1 Nummer 3 getrennt nach den Staaten, in de-

nen die Schuldner ihren Sitz haben, und hierzu jeweils zusätzlich den Gesamtbe-

trag der Forderungen im Sinne des Artikels 129 Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

6. jeweils den Gesamtbetrag der in das Deckungsregister eingetragenen Forderun-

gen im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 3, § 26 Absatz 1 Nummer 4 sowie § 26f

Absatz 1 Nummer 4 getrennt nach den Staaten, in denen die Schuldner oder im

Falle einer vollen Gewährleistung die gewährleistenden Stellen ihren Sitz haben,

7. für die in das Deckungsregister eingetragenen Hypotheken nach § 12 Absatz 1

auch den Gesamtbetrag der Forderungen, die die Grenzen des § 13 Absatz 1

überschreiten,

8. für die Nummern 5 und 6 jeweils auch den Gesamtbetrag der Forderungen, die die

Begrenzungen des § 19 Absatz 1, des § 20 Absatz 2, des § 26 Absatz 1 und des

§ 26f Absatz 1 überschreiten,

9. den prozentualen Anteil der festverzinslichen Deckungswerte an der entsprechen-

den Deckungsmasse sowie den prozentualen Anteil der festverzinslichen Pfand-

briefe an den zu deckenden Verbindlichkeiten,

10. je Fremdwährung den Nettobarwert nach § 6 der Pfandbrief- Barwertverordnung

und

11. für die zur Deckung nach § 12 Absatz 1 verwendeten Forderungen auch den volu-

mengewichteten Durchschnitt der seit der Kreditvergabe verstrichenen Laufzeit.

(2) Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendeten Forde-

rungen nach § 12 Absatz 1 sind zusätzlich anzugeben:

1. die Verteilung mit den nennwertig als Deckung in Ansatz gebrachten Beträgen

a) nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 300 000 Euro, von mehr als 300 000 Euro

bis zu 5 Millionen Euro und von mehr als 5 Millionen Euro, nach ihrer Höhe

in Stufen bis zu 300000 Euro, von mehr als 300000 Euro bis zu 1 Million

Euro, von mehr als 1 Million Euro bis zu 10 Millionen Euro und von mehr

als 10 Millionen Euro,

b) nach den Staaten, in denen die Grundstückssicherheiten liegen, dabei je-

weils

326

c) nach gewerblich und wohnwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie

nach Wohnungen Eigentumswohnungen, Einfamilienhäusern Ein- und

Zweifamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern, Bürogebäuden, Handelsge-

bäuden, Industriegebäuden, sonstigen gewerblich genutzten Gebäuden,

unfertigen und noch nicht ertragsfähigen Neubauten sowie Bauplätzen,

2. der Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückständigen Leistungen auf diese

Forderungen sowie der Gesamtbetrag dieser Forderungen, soweit der jeweilige

Rückstand mindestens 5 Prozent der Forderung beträgt, und dessen deren Vertei-

lung nach Staaten entsprechend Nummer 1 Buchstabe b sowie,

3. den durchschnittlichen, anhand des Beleihungswerts gewichteten Beleihungsaus-

lauf; werden mehrere auf einem Grundstück lastende Hypotheken zur Deckung

genutzt, so ist hiervon nur diejenige mit dem höchsten Beleihungsauslauf zugrunde

zu legen; Beleihungsauslauf im Sinne dieses Gesetzes ist das prozentuale Ver-

hältnis der nach § 14 zur Deckung genutzten Hypothek zuzüglich der ihr vorrangi-

gen und gleichrangigen Belastungen zum Beleihungswert, sowie

3 4. ausschließlich im Anhang des Jahresabschlusses

a) die Zahl der Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren, die

am Abschlussstichtag anhängig waren, sowie die Zahl der im Geschäftsjahr

durchgeführten Zwangsversteigerungen,

b) die Zahl der Fälle, in denen die Pfandbriefbank während des Geschäftsjah-

res Grundstücke zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken hat über-

nehmen müssen,

c) der Gesamtbetrag der Rückstände auf die von Hypothekenschuldnern zu

entrichtenden Zinsen, soweit diese nicht bereits in den vorhergehenden

Jahren abgeschrieben worden sind.

Die in Satz 1 Nr. 3 Nummer 4 Buchstabe a bis c bezeichneten Angaben sind getrennt nach ge-

werblich genutzten und Wohnzwecken dienenden Grundstücken aufzuführen.

(3) Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen verwendeten For-

derungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 sind zusätzlich anzugeben:

1. verteilt auf die einzelnen Staaten, in denen die Schuldner und im Falle einer vollen

Gewährleistung die gewährleistenden Stellen ihren Sitz haben, die nennwertig als

Deckung in Ansatz gebrachten Beträge, der Art nach zusätzlich danach aufge-

schlüsselt, ob sich die Forderung gegen den Staat, regionale Gebietskörperschaf-

ten, örtliche Gebietskörperschaften oder sonstige Schuldner richtet oder von die-

sen jeweils voll gewährleistet ist;

2. der Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückständigen Leistungen auf diese

Forderungen sowie der Gesamtbetrag dieser Forderungen, soweit der jeweilige

Rückstand mindestens 5 Prozent der Forderung beträgt, und dessen deren regio-

nale Verteilung gemäß Nummer 1.

(4) Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Schiffspfandbriefen und Flugzeugpfandbrie-

fen verwendeten Forderungen nach § 21 Satz 1 und § 26a Satz 1 sind zusätzlich anzuge-

ben:

1. die Verteilung mit den nennwertig als Deckung in Ansatz gebrachten Beträgen

327

a) nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 500 000 Euro, von mehr als 500 000 Euro

bis zu 5 Millionen Euro und von mehr als 5 Millionen Euro,

b) nach den Staaten, in denen die beliehenen Schiffe und Schiffsbauwerke

registriert sind, jeweils getrennt nach Seeschiffen und Binnenschiffen, und

c) nach den Staaten, in denen die beliehenen Flugzeuge registriert sind, so-

wie

2. ausschließlich im Anhang des Jahresabschlusses

a) die Zahl der Verfahren zur Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbau-

werken und Flugzeugen, die am Abschlussstichtag anhängig waren, sowie

die Zahl der im Geschäftsjahr durchgeführten Zwangsversteigerungen,

b) die Zahl der Fälle, in denen die Bank während des Geschäftsjahres Schiffe,

Schiffsbauwerke oder Flugzeuge zur Verhütung von Verlusten an Schiffs-

hypotheken, Registerpfandrechten oder ausländischen Flugzeughypothe-

ken hat übernehmen müssen,

c) der Gesamtbetrag der Rückstände auf die von Darlehensschuldnern zu

entrichtenden Zinsen, soweit diese nicht bereits in den vorhergehenden

Jahren abgeschrieben worden sind.

Die in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c bezeichneten Angaben sind getrennt nach Seeschiffen und

Binnenschiffen vorzunehmen.

(5) Für sämtliche Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 ist jeweils auch der entsprechende Wert

des Vorjahres anzugeben.

Abschnitt 5

Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz

der Pfandbriefbank

[…]

§ 30

Trennungsprinzip bei Insolvenz der

Pfandbriefbank; Sachwalterernennung

(1) Die in die Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des

Absatzes 3 sowie die bei der Deutschen Bundesbank unterhaltene Mindestreserve, soweit

sie auf Pfandbriefe entfällt, bilden vom allgemeinen Vermögen der Pfandbriefbank getrenn-

te Vermögensmassen, die nicht in die Insolvenzmasse fallen, wenn über das Vermögen

der Pfandbriefbank das Insolvenzverfahren eröffnet wird (insolvenzfreie Vermögen). Die

Forderungen der Pfandbriefgläubiger werden von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

über das Vermögen der Pfandbriefbank nicht berührt; das Recht der Pfandbriefgläubiger

nach Absatz 6 Satz 4 bleibt gewahrt. Diese in den Sätzen 1 und 2 genannten Teile der

Pfandbriefbank bestehen außerhalb des Insolvenzverfahrens für jede Pfandbriefgattung

als Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit fort. Zweck der jeweiligen Pfand-

briefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit ist die vollständige und fristgerechte Erfül-

328

lung der Pfandbriefverbindlichkeiten und die hierzu notwendige ordnungsgemäße Verwal-

tung des insolvenzfreien Vermögens. Die Geschäftsführung der jeweiligen Pfandbriefbank

mit beschränkter Geschäftstätigkeit steht dem nach Absatz 2 ernannten Sachwalter oder

bei Ernennung von zwei Sachwaltern diesen gemeinsam dem nach § 31 Absatz 1 und 2

ernannten Sachwalter zu. Die jeweilige Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit

haftet für die Pfandbriefverbindlichkeiten sowie für die Ansprüche nach Absatz 3 Satz 3

und 4 und den Absätzen 4 und 7 sowie für die aus Geschäften des Sachwalters entste-

henden Verbindlichkeiten mit dem zugehörigen insolvenzfreien Vermögen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 ernennt das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank auf Antrag der

Bundesanstalt eine oder zwei geeignete natürliche Personen als Sachwalter ist ein Sach-

walter zu ernennen; für das Verfahren gilt § 31 Absatz 1 und 2. Mit der Ernennung geht

das Recht, alle eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des Absatzes 3 zu

verwalten und über sie zu verfügen, auf den Sachwalter über. Hat die Pfandbriefbank nach

der Ernennung des Sachwalters über einen im Deckungsregister eingetragenen Wert ver-

fügt, so ist diese Verfügung unwirksam; die §§ 892 und 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

und die §§ 16 und 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffs-

bauwerken sowie die §§ 16 und 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bleiben

unberührt. Hat die Pfandbriefbank am Tag der Ernennung des Sachwalters verfügt, so wird

vermutet, dass sie nach der Ernennung verfügt hat. Der Sachwalter darf mit Wirkung für

die jeweilige Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit nach Absatz 1 Rechtsge-

schäfte tätigen, soweit dies für die ordnungsgemäße Verwaltung der Deckungsmassen im

Interesse der vollständigen und fristgerechten Erfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten er-

forderlich ist; insbesondere kann er liquide Mittel zur zeitgerechten Bedienung ausstehen-

der Pfandbriefe beschaffen. Für diesen Geschäftskreis vertritt er die Pfandbriefbank ge-

richtlich und außergerichtlich. Der Sachwalter ist unter den in Satz 5 genannten Voraus-

setzungen auch berechtigt, sonstige Handlungen im Hinblick auf die Verwaltung der De-

ckungsmassen vorzunehmen, insbesondere ein neues Refinanzierungsregister im Sinne

der §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes einzurichten und ein bestehendes Refinan-

zierungsregister der Pfandbriefbank zu nutzen. Die Begrenzungen des § 19 Absatz 1

Nummer 2 bis 4, des § 20 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und des § 26 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 so-

wie des § 26f Absatz 1 Nummer 3 bis 5 gelten nicht.

(3) Die im Deckungsregister eingetragenen Werte unterliegen auch insoweit der Verwaltungs-

und Verfügungsbefugnis des Sachwalters, als sie nach § 5 Absatz 1a nicht zur Deckung

der Pfandbriefe der Pfandbriefbank bestimmt sind. Der Sachwalter hat insbesondere For-

derungen entsprechend ihrer Fälligkeit einzuziehen und Hypotheken bei Verwertungsreife

zu verwerten. Nach Abzug angemessener Verwaltungskosten führt er an die Gläubiger

treuhänderisch gehaltener Werte im Sinne des § 5 Abs. 1a Satz 4 und 5 und im Übrigen an

die Insolvenzmasse den Anteil ab, der bei getrennten Forderungen oder Einzelhypotheken

auf die Anteile unter Berücksichtigung ihres Ranges entfallen würde. Die in Satz 3 genann-

ten Gläubiger und der Insolvenzverwalter können jeweils rangwahrende Teilung von For-

derungen oder Hypotheken verlangen; die Kosten tragen die Gläubiger oder, soweit der

Insolvenzverwalter Teilung verlangt, die Insolvenzmasse.

(4) Der Insolvenzverwalter kann jederzeit verlangen, dass eingetragene Werte, die nicht treu-

händerischer Verwaltung unterliegen und zur Deckung der jeweiligen Pfandbriefgattung

einschließlich der sichernden Überdeckung offensichtlich nicht notwendig sein werden,

vom Sachwalter der Insolvenzmasse zugeführt werden. Nach Befriedigung der Pfand-

briefgläubiger und Deckung der Verwaltungskosten verbleibende Werte sind an die Insol-

329

venzmasse herauszugeben. Eine Anfechtung der Handlungen des Sachwalters durch den

Insolvenzverwalter der Pfandbriefbank ist ausgeschlossen.

(5) Das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank Das nach § 31 Absatz 11 zuständige Gericht

kann auf Antrag der Bundesanstalt schon vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

über das Vermögen der Pfandbriefbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Ab-

satz 1 des Kreditwesengesetzes einen Sachwalter ernennen. Für die Rechtsstellung die-

ses Sachwalters gelten die Vorschriften über den nach Absatz 2 Satz 1 ernannten Sach-

walter entsprechend.

(6) Die Bundesanstalt kann entsprechend § 46 des Kreditwesengesetzes eigene Maßnahmen

in Bezug auf einzelne Deckungsmassen treffen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder

Überschuldung einer Deckungsmasse findet über sie das Vermögen der Pfandbriefbank

mit beschränkter Geschäftstätigkeit ein gesondertes Insolvenzverfahren statt; der Antrag

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur von der Bundesanstalt gestellt werden.

Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzverfahren über das übrige Vermögen

der Pfandbriefbank können die Pfandbriefgläubiger ihre Forderungen nur in Höhe des Aus-

falls geltend machen; im Übrigen gelten die Vorschriften für absonderungsberechtigte

Gläubiger, insbesondere § 52 Satz 1, § 190 Abs. 1 und 2 sowie § 192 der Insolvenzord-

nung entsprechend. Werte im Sinne des Absatzes 3, die zur Insolvenzmasse der Pfand-

briefbank gehören, berechtigen im Insolvenzverfahren über die Deckungsmasse das Ver-

mögen der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit zur Aussonderung nach

§ 47 der Insolvenzordnung. Sowohl der Sachwalter als auch der Insolvenzverwalter in dem

Insolvenzverfahren über die Deckungsmasse das Vermögen der Pfandbriefbank mit be-

schränkter Geschäftstätigkeit sind berechtigt, die in Satz 4 genannten Forderungen der

Pfandbriefgläubiger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pfandbriefbank

anzumelden. Das Recht der Pfandbriefgläubiger, die Anmeldung abzulehnen oder zurück-

zunehmen, bleibt unberührt.

(6a) Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pfandbriefbank mit beschränkter Ge-

schäftstätigkeit soll das Insolvenzgericht auf Antrag der Bundesanstalt die Eigenverwaltung

durch den Sachwalter anordnen, es sei denn, es ist nach den Umständen zu erwarten,

dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Falls eine solche von der

Bundesanstalt beantragte Anordnung dem einstimmigen Beschluss eines vorläufigen

Gläubigerausschusses, sofern ein solcher vorhanden ist, widerspricht, entscheidet das Ge-

richt nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der von der Bundesanstalt, dem

Sachwalter und dem vorläufigen Gläubigerausschuss mitgeteilten Tatsachen. Im Verfahren

der Eigenverwaltung bleibt der Sachwalter im Sinne des Absatzes 2 (Eigenverwalter) für

die schuldnerische Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit geschäftsführungs-

und vertretungsbefugt, soweit die Vorschriften der Insolvenzordnung diese Befugnisse

nicht beschränken. Die Stellung des Beirats nach § 31 Absatz 6a bleibt unberührt. Vor der

Bestellung des Sachwalters im Sinne des § 270c der Insolvenzordnung und des vorläufi-

gen Sachwalters im Sinne des § 270a Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung ist die Bun-

desanstalt zu hören. Neben den gemäß § 272 Absatz 1 der Insolvenzordnung Antragsbe-

rechtigten ist auch die Bundesanstalt berechtigt, die Aufhebung der Anordnung der Eigen-

verwaltung zu beantragen. § 270 Absatz 2, § 270a Absatz 2 und die §§ 270b, 276a, 278

Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung gelten nicht.

(7) Gläubiger von Ansprüchen aus Derivategeschäften nach § 4 Abs. 3 stehen Pfand-

briefgläubigern gleich.

330

§ 31

Aufgaben und Befugnisse Ernennung des Sachwalters; Rechte und Pflichten

(1) Zuständig für die Ernennung des Sachwalters ist das gemäß Absatz 11 zuständige Ge-

richt. Die Bundesanstalt schlägt dem Gericht mindestens eine geeignete natürliche Person

zur Ernennung vor. Das Gericht darf die Ernennung einer vorgeschlagenen Person nur

versagen, wenn die Person zur Übernahme des Amtes nicht geeignet ist; vor einer Versa-

gung ist die Bundesanstalt anzuhören. Vor einer vom Vorschlag der Bundesanstalt abwei-

chenden Ernennung ist die Bundesanstalt ebenfalls zu hören.

(2) Das zuständige Gericht kann auf Vorschlag der Bundesanstalt bis zu drei Sachwalter er-

nennen. Der Vorschlag der Bundesanstalt muss bei Benennung mehrerer Sachwalter eine

Regelung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse enthalten; Absatz 1 Satz 4

gilt entsprechend. Ein Sachwalter kann gleichzeitig für mehrere Pfandbriefbanken mit be-

schränkter Geschäftstätigkeit ernannt werden. Die Vorschriften dieses Gesetzes über den

Sachwalter gelten für mehrere Sachwalter entsprechend.

(12a) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts des Sitzes der Pfandbriefbank des für

die Ernennung zuständigen Gerichts. Das Gericht kann insbesondere jederzeit einzelne

Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm ver-

langen. Es kann den Sachwalter auf Antrag der Bundesanstalt abberufen, wenn ein wichti-

ger Grund vorliegt. Der Sachwalter tritt gegenüber der Bundesanstalt in die Pflichten ein,

die von der Pfandbriefbank nach diesem Gesetz und dem Kreditwesengesetz im Zusam-

menhang mit der Verwaltung der Deckungswerte zu erfüllen sind.

(2b) Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine Ernennung, die er bei Beendigung seines

Amtes dem Gericht zurückzugeben hat. Das Gericht hat die Ernennung und Abberufung

des Sachwalters dem zuständigen Registergericht mitzuteilen und unverzüglich im Bun-

desanzeiger bekannt zu machen. Die Ernennung und Abberufung des Sachwalters ist von

Amts wegen in das Handelsregister oder im Falle des § 33 Abs. 5 in das Genossenschafts-

register einzutragen. Die Eintragungen werden nicht bekannt gemacht. Die Vorschriften

des § 15 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.

(3) Die Ernennung des Sachwalters ist bei den im Register eingetragenen Hypotheken in das

Grundbuch einzutragen, wenn nach Art des Rechts und nach den Umständen zu befürch-

ten ist, dass ohne die Eintragung die Pfandbriefgläubiger benachteiligt würden. Die Eintra-

gung ist vom Sachwalter beim Grundbuchamt zu beantragen. Werden Hypotheken, bei

denen die Ernennung des Sachwalters eingetragen worden ist, im Register gelöscht, so

hat der Sachwalter beim Grundbuchamt die Löschung der Eintragung der Sachwalterer-

nennung zu beantragen. Bei im Register eingetragenen Rechten an Schiffen tritt an die

Stelle des Grundbuches das Schiffsregister, bei im Register eingetragenen Rechten an

Schiffsbauwerken das Schiffsbauregister, an die Stelle des Grundbuchamtes tritt das Re-

gistergericht.

(4) [aufgehoben] Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz an-

gemessener Auslagen. Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter einschließlich

seiner Vergütung und der Erstattung seiner Auslagen sind anteilig aus den in den De-

ckungsregistern eingetragenen Werten zu tragen; maßgeblich ist das Verhältnis des

Nennwertes der einzelnen Deckungsmasse zum Nennwert aller Deckungsmassen der

Pfandbriefbank. Das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank setzt die Vergütung und die

Auslagen auf Antrag des Sachwalters fest. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.

331

Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilpro-

zessordnung statt.

(5) Der Sachwalter hat die Werthaltigkeit der einzelnen Deckungsmassen regelmäßig zu

überwachen; § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Bundesanstalt kann Son-

derprüfungen anordnen. Die der Bundesanstalt dadurch entstehenden Kosten sind anteilig

aus den in den Registern eingetragenen Werten zu tragen; Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 gilt

entsprechend maßgeblich ist das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen Deckungsmas-

se zum Nennwert aller Deckungsmassen der Pfandbriefbank.

(6) Der Sachwalter hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und ge-

wissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Er ist bei Pflichtverletzung der Pfandbrief-

bank zum Schadenersatz verpflichtet. Bei einer Pflichtverletzung ist er der Pfandbriefbank

mit beschränkter Geschäftstätigkeit zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Pflichtverlet-

zung liegt nicht vor, wenn der Sachwalter bei einer unternehmerischen Entscheidung ver-

nünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Woh-

le der Pfandbriefgläubiger zu handeln. § 45c Absatz 7 des Kreditwesengesetzes gilt ent-

sprechend.

(6a) Der Sachwalter kann einen Beirat mit bis zu fünf sachverständigen Mitgliedern berufen.

Der Beirat berät den Sachwalter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Sachwalter kann

die Mitglieder abberufen und neue Mitglieder berufen. Für die Vergütung und den Ersatz

von Auslagen gilt § 31a Absatz 1 und 2 entsprechend. Das Bundesministerium der Finan-

zen wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen der Beiratsmitglieder

sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, die nicht der

Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben einander alle Informationen mitzuteilen, die für

das Insolvenzverfahren der Pfandbriefbank oder die Verwaltung der Deckungswerte von

Bedeutung sein können.

(8) Der Sachwalter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben auf die personellen und sach-

lichen Mittel der Pfandbriefbank zurückzugreifen. Die dabei tatsächlich anfallenden Kosten

hat er der Insolvenzmasse zu erstatten.

(9) Der Sachwalter darf personenbezogene Daten erheben und verwenden, soweit dies zur

Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 203 des Strafgesetzbuchs steht einer Übertra-

gung von Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, nicht entgegen.

(10) Die Bundesanstalt kann einen Sonderbeauftragten gemäß § 45c Absatz 1 Satz 1 des Kre-

ditwesengesetzes bestellen mit der ausschließlichen Aufgabe, die Verwaltung der De-

ckungsmasse als Sachwalter vorzubereiten. Der Sonderbeauftragte darf keine geschäfts-

führenden oder beratenden Aufgaben wahrnehmen. Im Übrigen gilt § 45c Absatz 1 Satz 3

bis 5, Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes entsprechend. Die Bestellung zum Son-

derbeauftragten ist kein Grund zur Ablehnung der späteren Ernennung zum Sachwalter

durch das zuständige Gericht, es sei denn, der Sonderbeauftragte hat entgegen den Sät-

zen 1 und 2 geschäftsführende oder beratende Aufgaben wahrgenommen.

(11) Für alle die Ernennung und Stellung des Sachwalters betreffenden gerichtlichen Entschei-

dungen richtet sich die Zuständigkeit nach den §§ 2 und 3 der Insolvenzordnung. Die Ent-

scheidungen ergehen durch Beschluss. Für das Verfahren gelten die §§ 4, 5 Absatz 1

und 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 der Insolvenzordnung entsprechend.

Gegen Entscheidungen des Gerichts steht der Bundesanstalt, dem Sachwalter sowie der

332

Pfandbriefbank die sofortige Beschwerde zu; Halbsatz 1 gilt nicht in den Fällen des § 30

Absatz 6a.

§ 31a

Vergütung des Sachwalters; Verordnungsermächtigung

(1) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener

Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Deckungsmasse berech-

net, soweit sich die Verwaltung durch den Sachwalter darauf erstreckt. Die Kosten der

Verwaltung durch den Sachwalter einschließlich seiner Vergütung und der Erstattung sei-

ner Auslagen sind aus dem Vermögen der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstä-

tigkeit zu tragen.

(2) Das für die Ernennung zuständige Gericht setzt die Vergütung und die Auslagen auf Antrag

des Sachwalters fest. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstre-

ckung nach der Zivilprozessordnung statt.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung

der Auslagen des Sachwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsver-

ordnung zu regeln, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

[…]

§ 34

Übergang von Deckungswerten und -verbindlichkeiten

(1) Bei Eintragung der Übertragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden

Pfandbriefbank gehen die im Übertragungsvertrag bezeichneten Werte und Pfandbriefver-

bindlichkeiten als Gesamtheit auf die übernehmende Pfandbriefbank über. Durch die Ein-

tragung wird der Mangel der notariellen Beurkundung des Übertragungsvertrags geheilt.

§ 33 Abs. 5 gilt entsprechend. Für die übertragenen Pfandbriefverbindlichkeiten haften die

übertragende Pfandbriefbank und die übernehmende Pfandbriefbank als Gesamtschuld-

ner.

(2) Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung gilt § 30 Abs. 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 ent-

sprechend. § 30 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Sach-

walters die übernehmende Pfandbriefbank tritt.

§ 35

Treuhänderische Verwaltung

(1) Mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt kann der Sachwalter mit einer anderen

Pfandbriefbank vereinbaren, dass die in den Deckungsregistern der insolventen Pfand-

briefbank eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 ganz

oder teilweise treuhänderisch durch den Sachwalter der insolventen Pfandbriefbank für die

andere Pfandbriefbank verwaltet werden, soweit die andere Pfandbriefbank die Haftung für

die gedeckten Verbindlichkeiten der insolventen Pfandbriefbank übernimmt. Der Vertrag

bedarf der Schriftform. Die Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten sind darin genau zu be-

zeichnen.

333

(2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch verwalteten Werte gelten im Verhältnis zwi-

schen der anderen Pfandbriefbank und der insolventen Pfandbriefbank oder dessen deren

Gläubigern als Werte der anderen Pfandbriefbank, auch wenn sie nicht auf diese übertra-

gen wurden.

(3) Der aus dem Treuhandverhältnis folgende Übertragungsanspruch ist in das entsprechende

Register der anderen Pfandbriefbank einzutragen. Die im Vertrag im Sinne des Absatzes 1

bezeichneten und im Deckungsregister der insolventen Pfandbriefbank eingetragenen

Werte gelten als im Register der anderen Pfandbriefbank eingetragen. Der Treuhänder der

anderen Pfandbriefbank nimmt seine Aufgaben und Befugnisse insoweit gegenüber der in-

solventen Pfandbriefbank wahr. Die teilweise treuhänderische Verwaltung ist im jeweiligen

Deckungsregister der insolventen Pfandbriefbank bei den einzelnen Deckungswerten zu

vermerken.

(4) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.

[…]

§ 36a

Trennungsprinzip bei Reorganisation oder

Restrukturierung der Pfandbriefbank

(1) Maßnahmen nach den Vorschriften des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes finden

keine Anwendung auf die Teile der Pfandbriefbank, die nach § 30 Absatz 1 Satz 3 im Falle

einer Insolvenz als Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit fortbestehen wür-

den. Wird ein Reorganisationsverfahren nach § 7 des Kreditinstitute-Reorganisations-

gesetzes angeordnet, gelten für den Bereich des Pfandbriefgeschäfts die §§ 30 bis 36 ent-

sprechend. Der Sachwalter soll die Bestimmungen des Reorganisationsplans bei Erfüllung

seiner Pflichten und Ausübung seiner Rechte beachten, es sei denn, es droht entgegen

§§ 30 bis 36 eine Benachteiligung der Pfandbriefgläubiger.

(2) Trifft eine Übertragungsanordnung nach § 48a des Kreditwesengesetzes Bestimmungen

zur teilweisen oder vollständigen Übertragung des Pfandbriefgeschäfts, ist die Übertra-

gung abweichend von § 48g Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes nach Maßgabe

der §§ 30 bis 36 zu vollziehen. Der Sachwalter ist an die Bestimmungen der Übertra-

gungsanordnung nicht gebunden, soweit diese entgegen §§ 30 bis 36 die Pfandbriefgläu-

biger benachteiligt. Die Übertragungsanordnung kann abweichend von den Sätzen 1 und 2

auch den unmittelbaren Übergang der in den Deckungsregistern eingetragenen Werte ein-

schließlich der Werte im Sinne des § 30 Absatz 3 und der zugehörigen Pfandbriefverbind-

lichkeiten anordnen. Im Fall des Satzes 3 gilt § 30 Absatz 3 mit der Maßgabe entspre-

chend, dass an die Stelle des Sachwalters die übernehmende Pfandbriefbank tritt und die

Abführungspflicht gegenüber der übertragenden Pfandbriefbank unabhängig von ihrer In-

solvenz besteht; ist die Gewährung einer Gegenleistung vorgesehen, gilt darüber hinaus

§ 30 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Sind im Deckungsregister

1. Forderungen gegen Schuldner eingetragen, die ihren Sitz nicht in einem Mitglied-

staat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, oder

2. Sicherheiten an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, Schiffen oder

Flugzeugen eingetragen, die ihrerseits außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäi-

334

schen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-

ischen Wirtschaftsraum belegen oder registriert sind,

kann die Übertragung nach Satz 3 jedoch nur in der Weise erfolgen, dass die Bundesan-

stalt in der Übertragungsanordnung die Rechtsfolge des § 35 Absatz 2 anordnet und zeit-

gleich einen Sachwalter von Amts wegen vorläufig bestellt, der die übertragenen Werte

gemäß § 35 treuhänderisch für die übernehmende Pfandbriefbank verwaltet; Absatz 3

Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Bei Einleitung des Reorganisationsverfahrens oder bei Erlass der Übertragungsanordnung

kann die Bundesanstalt den Sachwalter von Amts wegen vorläufig bestellen, sofern nicht

ohnehin nach Absatz 2 Satz 5 eine vorläufige Bestellung erfolgen muss. Die gerichtliche

Ernennung gemäß § 31 Absatz 1 und 2 ist in allen Fällen unverzüglich nachzuholen.

Abschnitt 6

Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen

§ 37

Sofortige Vollziehbarkeit

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt auf der Grundlage von

§ 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Satz 2 und 3, § 7 Abs. 3 Satz 2, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1, § 36a Ab-

satz 3 Satz 1 sowie § 42 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

[…]

Abschnitt 7

Schlussvorschriften

§ 41

Bezeichnungsschutz

Schuldverschreibungen dürfen unter einer der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Be-

zeichnungen oder unter einer anderen Bezeichnung, die das Wort Pfandbrief enthält, nur in Ver-

kehr gebracht werden

1. von Kreditinstituten, denen eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts

erteilt worden ist,

2. von Einlagenkreditinstituten Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1

Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz in einem anderen Mitglied-

staat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum auch ohne Erlaubnis durch die Bundes-

anstalt, wenn

a) die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter einer der oben genannten

Bezeichnungen auch im Herkunftsstaat zulässigerweise betrieben wird,

335

b) es sich um Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 22 Abs. 4 Unter-

abs. 1 der Richtlinie 85/611/ EG des Rates vom 20. Dezember 1985 52 Ab-

satz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parla-

ments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und

Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame

Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), die zuletzt

durch die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-

tes vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 145 S. 1) geändert worden ist, (ABl.

L 302 vom 17.11.2009, S. 32, L 269 vom 13.10.2010, S. 27) in der jeweils

geltenden Fassung handelt und die Schuldverschreibungen in einer gemäß

Artikel 22 Abs. 4 Unterabs. 3 52 Absatz 4 Unterabsatz 3 der vorgenannten

Richtlinie vom Herkunftsstaat des Kreditinstituts an die Europäische Kom-

mission übersandten Liste enthalten sind,

c) bei den zur Deckung verwendeten Hypotheken, Schiffshypotheken und

Registerpfandrechten oder ausländischen Flugzeughypotheken eine Gren-

ze von 50 Prozent des Marktwertes oder 60 Prozent des Beleihungswertes

im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG entsprechend dem Artikel 4 Absatz 1

Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht überschritten wird und

d) bei der Bezeichnung der Schuldverschreibung in allen Prospekten, Berich-

ten und Werbeschriften eine etwaige fremdsprachige Originalbezeichnung

des Pfandbriefs angegeben wird und darauf hingewiesen wird, dass die

Schuldverschreibung auf der Grundlage des jeweiligen ausländischen

Rechts ausgegeben wird.

[…]

§ 49

Fortgeltende Deckungsfähigkeit

(1) Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a sind Forderungen gegen solche

Kreditinstitute, die in der Rechtsform einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen

Rechts geführt werden, weiterhin unbeschränkt deckungsfähig, wenn die Forderungen be-

reits am 18. Juli 2001 bestanden. Forderungen gegen die genannten Kreditinstitute sind

auch deckungsfähig, wenn die Forderungen nach dem 18. Juli 2001 und vor dem 19. Juli

2005 vereinbart worden sind und ihre Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinaus-

geht.

(2) Abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d, e und h in der ab dem 26. März

2009 geltenden Fassung sind Forderungen gegen die dort genannten Schuldner oder Ge-

währleistungsgeber, welche der Bonitätsstufe 2 nach Anhang VI der Richtlinie 2006/48/EG

Tabelle 1 des Artikels 114 Absatz 2, Tabelle 5 des Artikels 121 Absatz 1, Tabelle 2 des Arti-

kels 116 Absatz 1 oder Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 zugeordnet worden sind, weiterhin deckungsfähig, sofern die Forderungen

vor dem 26. März 2009 in das Deckungsregister eingetragen worden sind. Der Gesamtbe-

trag der Forderungen gegen Schuldner der Bonitätsstufe 2 darf höchstens einen Anteil von

20 Prozent der ausstehenden Pfandbriefe der jeweiligen Pfandbriefgattung betragen; die

von § 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 in der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung umfass-

ten Deckungswerte sind anzurechnen.

336

[…]

§ 53

(weggefallen) Übergangsvorschrift zum CRD-IV-Umsetzungsgesetz

§ 28 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist erstmals

auf das am 1. April 2014 beginnende Quartal, bei Anwendung des § 28 Absatz 5 erstmals auf das

am 1. April 2015 beginnende Quartal, anzuwenden. § 28 Absatz 1 bis 3 in der bis zum

31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist letztmalig auf das am 31. März 2014 endende Quartal

und § 28 Absatz 5 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist in Bezug auf § 28

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, Absatz 3 Nummer 1 und

Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung letztmalig auf das am

31. März 2015 endende Quartal anzuwenden.

337

Einlagensicherungs- und

Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG)

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Einlagenkreditinstitute CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. Absatz 3d Satz 1

des Gesetzes über das Kreditwesen, denen eine Erlaubnis gemäß § 1 Abs. Ab-

satz 1 Satz 2 Nr. Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt wor-

den ist,

2. Kreditinstitute, denen eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne

des § 1 Abs. Absatz 1 Satz 2 Nr. Nummer 4 oder 10 des Gesetzes über das Kre-

ditwesen oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs.

Absatz 1a Satz 2 Nr. Nummer 1 bis 4a bis c oder Satz 3 des Gesetzes über das

Kreditwesen erteilt ist,

3. Finanzdienstleistungsinstitute, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanz-

dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. Absatz 1a Satz 2 Nr. Nummer 1 bis 4a

bis c oder Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt ist, und

4. externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen

a) eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaft nach § 7 Absatz 1 des Invest-

mentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erteilt ist und

die zur Erbringung der in § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Investment-

gesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung genannten Dienst-

oder Nebendienstleistungen befugt sind, sofern die Erlaubnis für den in

§ 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,

oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Zeitraum

noch fortbesteht oder

b) eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 oder § 22 des

Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt ist und die zur Erbringung der in § 20 Ab-

satz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanla-

gegesetzbuchs genannten Dienst- oder Nebendienstleistungen befugt sind.

Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, de-

nen eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 des Investmentgesetzes erteilt worden ist und

die zur Erbringung der in § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes ge-

nannten Dienst- oder Nebendienstleistungen befugt sind.

(2) Einlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Guthaben, die sich aus auf einem Konto verblie-

benen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines In-

stituts im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ergeben und von diesem auf Grund gesetzlicher o-

der vertraglicher Bestimmungen zurückzuzahlen sind. Dazu zählen auch Forderungen, die

das Institut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat, jedoch nicht Inhaber und Order-

schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Arti-

kels 22 Abs. 4 der Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 52 Absatz 4 der Richt-

linie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Ko-

338

ordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für

gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) (ABl. L 302 vom

17.11.2009, S. 32, L 269 vom 13.10.2010, S. 27) erfüllen, sowie Verbindlichkeiten aus ei-

genen Wechseln.

(3) Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind Bankgeschäfte oder Finanzdienstleis-

tungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5 oder 10 oder Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4

des Gesetzes über das Kreditwesen oder Dienstleistungen und Nebendienstleistungen

nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3

und Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

(4) Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne dieses Gesetzes sind die Verpflich-

tungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäf-

ten geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit

Wertpapiergeschäften gehalten werden. Hierzu gehören auch Ansprüche von Anlegern auf

Herausgabe von Instrumenten, dessen Eigentümer diese sind und die für deren Rechnung

im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten oder verwahrt werden.

(5) Ein Entschädigungsfall im Sinne dieses Gesetzes tritt ein, wenn die Bundesanstalt für Fi-

nanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) feststellt, daß ein Institut aus Gründen, die mit

seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzu-

zahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen und keine Aussicht auf

eine spätere Rückzahlung oder Erfüllung besteht.

[…]

§ 3

Entschädigungsanspruch

(1) Der Gläubiger eines Instituts hat im Entschädigungsfall gegen die Entschädigungseinrich-

tung, der das Institut zugeordnet ist, einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe

des § 4.

(2) Keinen Anspruch nach Absatz 1 haben

1. Institute im Sinne des § 1 Abs. Absatz 1 Nr. Nummer 1 und Finanzinstitute im Sin-

ne des Artikels 1 Nr. 6 der Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember

1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnah-

me und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie

77/780/EWG (ABl. EG Nr. L 386 S. 1) 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2012 über

Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 176 vom

27.6.2013, S. 1) mit Sitz im In- oder Ausland, soweit sie im eigenen Namen und auf

eigene Rechnung handeln,

2. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen mit Sitz im In- oder

Ausland,

3. Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetz-

buchs mit Sitz im In- oder Ausland einschließlich der von ihnen verwalteten inländi-

schen, EU- und ausländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1

des Kapitalanlagegesetzbuchs, Kapitalanlagegesellschaften einschließlich der von

339

ihnen verwalteten Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften oder Or-

ganismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz im Ausland,

4. der Bund, ein Land, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes

oder eines Landes, eine kommunale Gebietskörperschaft, ein anderer Staat oder

eine Regionalregierung oder eine örtliche Gebietskörperschaft eines anderen Staa-

tes,

5. Geschäftsleiter, persönlich haftende Gesellschafter oder Mitglieder von Aufsichts-

organen des Instituts, Personen, die mindestens 5 vom Hundert des Kapitals des

Instituts halten, Prüfer im Sinne des § 28 des Gesetzes über das Kreditwesen und

Gläubiger, die eine entsprechende Stellung oder Funktion in einem Unternehmen

haben, das mit dem Institut einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes,

ohne daß es auf die Rechtsform ankommt, bildet,

6. Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte ersten und zweiten Grades der unter

Nummer 5 genannten Personen, es sei denn, daß die Einlagen, Gelder oder Fi-

nanzinstrumente aus dem eigenen Vermögen der Ehegatten oder der Verwandten

stammen,

7. Unternehmen, die mit dem Institut einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktienge-

setzes, ohne daß es auf die Rechtsform ankommt, bilden,

8. Gläubiger, die bei dem Institut Sachverhalte herbeigeführt oder genutzt haben, ins-

besondere wenn sie auf Grund einzeln ausgehandelter Vereinbarungen hohe Zin-

sen oder finanzielle Vorteile erhalten haben, welche die finanziellen Schwierigkei-

ten verursacht oder wesentlich zur Verschlechterung der finanziellen Lage des In-

stituts beigetragen haben,

9. Unternehmen, die nach den Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetz-

buchs einen Lagebericht aufzustellen haben oder nur wegen ihrer Einbeziehung in

einen Konzernabschluss von dieser Verpflichtung befreit sind, vergleichbare Unter-

nehmen mit Sitz im Ausland sowie

10. Gläubiger, deren Ansprüche gegen das Institut im Zusammenhang mit Geschäften

stehen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im

Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur

Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl.

EG Nr. L 166 S. 77) rechtskräftig verurteilt worden sind.

Hat der Gläubiger des Instituts für Rechnung eines Dritten gehandelt, so ist für die Fest-

stellung der Berechtigung der Ansprüche nach Satz 1 auf den Dritten abzustellen, sofern

das Treuhandverhältnis in der Kontobezeichnung eindeutig als solches gekennzeichnet ist.

(3) Der Anspruch des Entschädigungsberechtigten gegen die Entschädigungseinrichtung ver-

jährt in fünf Jahren.

(4) Für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Zivilrechts-

weg gegeben.

340

§ 4

Umfang des Entschädigungsanspruchs

(1) Der Entschädigungsanspruch des Gläubigers des Instituts richtet sich nach Höhe und Um-

fang der Einlagen des Gläubigers oder der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten

aus Wertpapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zurückbe-

haltungsrechte des Instituts. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit Einlagen

oder Gelder nicht auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten.

(2) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf

1. den Gegenwert von 100 000 Euro der Einlagen sowie

2. 90 vom Hundert der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und den Gegen-

wert von 20 000 Euro.

Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften eines Instituts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1

mit der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanz-

dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 oder Abs. 1a Satz 2 Nr. 1

bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen Kreditwesengesetzes gelten als Einlagen, so-

fern sich die Verbindlichkeiten auf die Verpflichtung des Instituts beziehen, den Kunden

Besitz oder Eigentum an Geldern zu verschaffen.

(3) Bei der Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Betrag der Einlagen

oder Gelder und der Marktwert der Finanzinstrumente bei Eintritt des Entschädigungsfalles

zugrunde zu legen. Der Entschädigungsanspruch umfasst im Rahmen der Obergrenzen

nach Absatz 2 auch Ansprüche auf Zinsen. Diese bestehen ab dem Eintritt des Entschädi-

gungsfalles bis zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten, längstens bis zur Eröffnung des In-

solvenzverfahrens. Der Entschädigungsanspruch mindert sich insoweit, als der durch den

Entschädigungsfall eingetretene Vermögensverlust des Gläubigers durch Leistungen Drit-

ter ausgeglichen wird.

(4) Die Obergrenze nach Absatz 2 bezieht sich auf die Gesamtforderung des Gläubigers ge-

gen das Institut, unabhängig von der Zahl der Konten, der Währung und dem Ort, an dem

die Konten geführt oder die Finanzinstrumente verwahrt werden. Die Entschädigung kann

in Euro geleistet werden.

(5) Bei Gemeinschaftskonten ist für die Obergrenze nach Absatz 2 der jeweilige Anteil des

einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen besondere Bestimmungen, so werden die

Einlagen, Gelder oder Finanzinstrumente zu gleichen Anteilen den Kontoinhabern zuge-

rechnet. Für Konten, die auf den Namen einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern

geführt werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mitglie-

der der Wohnungseigentümergemeinschaft als Kontoinhaber gelten.

(6) Hat der Gläubiger für Rechnung eines Dritten gehandelt, ist für die Obergrenze nach Ab-

satz 2 auf den Dritten abzustellen.

§ 5

Entschädigungsverfahren

(1) Die Bundesanstalt hat den Entschädigungsfall unverzüglich festzustellen, spätestens je-

doch innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, dass ein

Institut nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen, und spätestens innerhalb von

341

21 Tagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Institut nicht in der Lage ist,

Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Es hat den Entschädigungsfall

auch festzustellen, wenn Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Ge-

setzes über das Kreditwesen angeordnet worden sind und diese länger als sechs Wochen

andauern. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung haben keine auf-

schiebende Wirkung. Es veröffentlicht die Feststellungen gemäß Satz 1 und 2 im Bundes-

anzeiger. Die Bundesanstalt unterrichtet die Entschädigungseinrichtung, der das Institut

zugeordnet ist, unverzüglich über die Feststellung.

(2) Die Entschädigungseinrichtung hat die Gläubiger des Instituts unverzüglich über den Ein-

tritt des Entschädigungsfalles und die Frist gemäß Absatz 3 Satz 1 zu unterrichten; sie trifft

geeignete Maßnahmen, um die Gläubiger innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist zu

entschädigen. Zu diesem Zweck hat das Institut der Entschädigungseinrichtung unverzüg-

lich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, die für die Entschädigung der Gläubiger er-

forderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Entschädigungsanspruch ist schriftlich binnen eines Jahres nach Unterrichtung über

den Entschädigungsfall bei der Entschädigungseinrichtung anzumelden. Nach Ablauf die-

ser Frist ist der Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, es sei denn, die Fristversäum-

nis ist vom Berechtigten nicht zu vertreten.

(4) Die Entschädigungseinrichtung hat die angemeldeten Ansprüche unverzüglich zu prüfen.

Ordnungsgemäß geprüfte Ansprüche, die auf die Entschädigung von Einlagen gerichtet

sind, hat die Entschädigungseinrichtung spätestens 20 Arbeitstage nach der Feststellung

des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt zu erfüllen. Ansprüche, die später als

zwei Wochen nach der Feststellung des Entschädigungsfalls angemeldet werden, hat die

Entschädigungseinrichtung spätestens innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Eingang

der Anmeldung zu erfüllen. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. In besonderen Fällen kann

die Frist nach den Sätzen 2 und 3 mit Zustimmung der Bundesanstalt auf bis zu 30 Ar-

beitstage verlängert werden. Ansprüche, die auf die Entschädigung von Verbindlichkeiten

des Instituts aus Wertpapiergeschäften gerichtet sind, hat die Entschädigungseinrichtung

spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche fest-

gestellt hat, zu erfüllen. In besonderen Fällen kann diese Frist mit Zustimmung der Bun-

desanstalt um bis zu drei Monate verlängert werden.

(5) Soweit die Entschädigungseinrichtung den Entschädigungsanspruch eines Berechtigten

erfüllt, gehen dessen Ansprüche gegen das Institut auf sie über.

(6) Steht der Anspruch des Gläubigers im Zusammenhang mit Geschäften, auf Grund derer

gegen Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 der

Richtlinie 2005/60/EG ermittelt wird, so kann die Entschädigungseinrichtung die Leistung

der Entschädigung aussetzen, bis das Verfahren beendet ist.

[…]

§ 7

Beliehene Entschädigungseinrichtungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben

und Befugnisse einer Entschädigungseinrichtung einer juristischen Person des Privat-

rechts zuzuweisen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben der Entschädigungseinrichtung zu

342

übernehmen, und hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche der Entschädi-

gungsberechtigten bietet (beliehene Entschädigungseinrichtung). Eine juristische Person

bietet hinreichende Gewähr, wenn

1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung und Vertretung

der juristischen Person ausüben, zuverlässig und geeignet sind,

2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisati-

on, insbesondere für die Beitragseinziehung, Verwaltung der Mittel und Auszahlung

der Entschädigungen, verfügt und dafür eigene Mittel im Gegenwert von mindes-

tens einer Million Euro vorhält.

Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen

die Genehmigung der Satzung und von Satzungsänderungen der juristischen Person vor-

behalten.

(2) Im Falle der Beleihung nach Absatz 1 tritt die juristische Person des Privatrechts in die

Rechte und Pflichten der jeweiligen Entschädigungseinrichtung nach § 6 ein. Die Bestim-

mungen des § 6 Abs. 1 und 2 über die Zuordnung der Institute sowie des § 6 Abs. 5 bis 7

sind entsprechend anzuwenden.

(3) Beliehene Entschädigungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt. Die

Bundesanstalt hat Mißständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchfüh-

rung der Entschädigung beeinträchtigen oder das zur Durchführung der Entschädigung

angesammelte Vermögen gefährden können. Die Bundesanstalt kann Anordnungen tref-

fen, die geeignet und erforderlich sind, diese Mißstände zu beseitigen oder zu verhindern.

Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Entschädigungseinrichtungen die Auskunfts-

und Prüfungsrechte nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen zu.

§ 8

Mittel der Entschädigungseinrichtungen

(1) Die Mittel für die Durchführung der Entschädigung werden durch Beiträge der Institute

erbracht. Die Institute sind verpflichtet, Beiträge an die Entschädigungseinrichtung zu leis-

ten, der sie zugeordnet sind. Die Beiträge der Institute müssen die Ansprüche gegen die

Entschädigungseinrichtung, die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten, die

durch die Tätigkeit der Entschädigungseinrichtung entstehen, decken. Die für die Entschä-

digung angesammelten Mittel sind nach dem Gesichtspunkt der Risikomischung so anzu-

legen, daß eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen bei

angemessener Rentabilität gewährleistet sind.

(2) Die Institute sind verpflichtet, jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres Jahresbeiträge

zu leisten. Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis

zum 30. September des Folgejahres. In der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 ist ei-

ne Obergrenze für die Erhebung von Jahresbeiträgen festzulegen. Institute, die nach dem

1. August 1998 einer Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jah-

resbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten. Die Entschädigungseinrichtung kann nach

Zustimmung durch die Bundesanstalt die Beitragspflicht herab- oder aussetzen, wenn die

vorhandenen Mittel zur Durchführung der Entschädigung ausreichen.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt über

einen Entschädigungsfall nach § 5 Abs. 1 Satz 5 unverzüglich den Mittelbedarf festzustel-

len und hiernach vorbehaltlich Absatz 4 unverzüglich Sonderbeiträge zu erheben, wenn

343

dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich ist. Die Entschädi-

gungseinrichtung ist berechtigt, den Mittelbedarf für einen Entschädigungsfall durch Son-

derbeiträge zu decken, die in Teilbeträgen zu erheben sind, soweit damit die Verpflichtung

nach § 5 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Dauer, Größe und der Umstände des Entschä-

digungsfalls erfüllt werden kann. Im Fall der Erhebung von Teilbeträgen hat die Entschädi-

gungseinrichtung die betroffenen Institute über die von ihr beabsichtigte weitere Vorge-

hensweise zu informieren.

(3a) Sonderbeiträge sind Vorausleistungen zur Deckung des in einem Entschädigungsfall be-

stehenden Mittelbedarfs. Der Mittelbedarf ergibt sich aus der Gesamtentschädigung in

dem Entschädigungsfall zuzüglich der zur Durchführung des Entschädigungsfalls entste-

henden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten abzüglich der für diese Entschädigung

im Zeitpunkt der Feststellung zur Verfügung stehenden Mittel der Einrichtung. Die Gesam-

tentschädigung ist von der Entschädigungseinrichtung aus den durch die Institute nach § 5

Abs. 2 Satz 2 zu übermittelnden Unterlagen zu bestimmen. Lässt sich die Gesamtent-

schädigung anhand der Unterlagen nicht hinreichend bestimmen, hat die Entschädigungs-

einrichtung den Betrag insbesondere aufgrund der ihr vorliegenden Daten über den Ent-

schädigungsfall und der durchschnittlichen Entschädigungsleistung und den Kosten aus

den bisherigen Entschädigungsfällen bei den zugeordneten Instituten zu schätzen. Stellt

die Entschädigungseinrichtung fest, dass der tatsächliche Mittelbedarf für die Gesamtent-

schädigung den nach Satz 3 oder 4 ermittelten Betrag übersteigt, ist die Entschädigungs-

einrichtung verpflichtet, unverzüglich nach dieser Feststellung weitere Sonderbeiträge zur

Deckung des Mittelbedarfs zu erheben. Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe der

Sonderbeitragsbescheide fällig.

(4) Soweit der Mittelbedarf der Entschädigungseinrichtung durch die Erhebung von Sonder-

beiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Abs. 4 gedeckt werden

kann, hat sie einen Kredit aufzunehmen. Kann die Entschädigungseinrichtung den Kredit

voraussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermögen bedienen, hat sie für Tilgung, Zins

und Kosten Sonderzahlungen zu erheben. Sonderzahlungen werden jeweils sechs Wo-

chen vor Fälligkeit der Kreditleistungen fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach der

Bekanntgabe der Sonderzahlungsbescheide. Anstelle der Beitragserhebung nach Absatz 3

Satz 1 kann die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufnehmen, wenn zu erwarten ist,

dass dieser Kredit einschließlich der Zinsen und Kosten innerhalb des laufenden und des

darauf folgenden Abrechnungsjahres aus dem verfügbaren Vermögen vollständig zurück-

geführt werden kann, ohne dass eine Erhebung von Sonderzahlungen erforderlich wird.

(5) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen besteht für alle Unter-

nehmen, die der Entschädigungseinrichtung zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem ein

Sonderbeitrag oder eine Sonderzahlung erhoben wird, zugeordnet waren. Dies gilt nicht

für Institute, die vor der Feststellung des Entschädigungsfalls aus der Entschädigungsein-

richtung ausgeschieden sind.

(6) Die Höhe des jeweiligen Sonderbeitrags und der jeweiligen Sonderzahlung bemisst sich

nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags des einzelnen Instituts zur

Gesamtsumme der Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlungen und, in den Fällen des Sat-

zes 3, der fiktiven Jahresbeiträge aller nach Absatz 5 beitrags- oder zahlungspflichtigen In-

stitute. Für Institute, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, tritt an die Stelle des

zuletzt fälligen Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach Absatz 2 Satz 4. Die Rechts-

verordnung nach Absatz 8 Satz 1 kann vorsehen, dass die Entschädigungseinrichtungen

in Fällen des Satzes 2 auf Antrag eines Instituts und nach Vorlage von glaubhaft gemach-

344

ten Planzahlen einen fiktiven Jahresbeitrag berechnen, der an die Stelle des zuletzt fälli-

gen Jahresbeitrags tritt, sofern sich hiernach eine erhebliche Abweichung zu der einmali-

gen Zahlung des Instituts ergibt. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, in einem

Abrechnungsjahr mehrere Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu erheben. Die in einem

Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen dürfen insgesamt das

Fünffache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags oder bei Instituten, die noch

keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, das Fünffache der einmaligen Zahlung oder des

fiktiven Jahresbeitrags nicht übersteigen. Hat ein Institut über einen Zeitraum von drei auf-

einanderfolgenden Abrechnungsjahren Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen geleistet,

dürfen in unmittelbar nachfolgenden Jahren erhobene Sonderbeiträge und Sonderzahlun-

gen in jedem Abrechnungsjahr insgesamt das Zweifache des für ein Institut zuletzt fälligen

Jahresbeitrags oder bei Instituten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, das

Zweifache der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags nicht übersteigen. Die

Entschädigungseinrichtung kann ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt von der

Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung ganz oder teilweise

befreien, wenn durch die Gesamtheit der an die Entschädigungseinrichtung zu leistenden

Zahlungen Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Instituts gegenüber seinen

Gläubigern bestehen würde.

(7) Nach Abschluss eines Entschädigungsverfahrens hat die Entschädigungseinrichtung den

Instituten über die Verwendung der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu berichten.

Sie hat den Instituten gezahlte Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach Abschluss des

Entschädigungsverfahrens zu erstatten, soweit sie im Fall von Sonderbeiträgen nicht zur

Durchführung des Entschädigungsfalls oder im Fall von Sonderzahlungen nicht zur Bedie-

nung eines Kredits nach Absatz 4 Satz 1 und 2 verwendet worden sind.

(8) Das Nähere über die Jahresbeiträge, die einmaligen Zahlungen, die Sonderbeiträge und

die Sonderzahlungen regelt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung

ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Entschädigungseinrichtungen;

hinsichtlich der Jahres- und Sonderbeiträge sowie der Sonderzahlungen Jahresbeiträge,

der einmaligen Zahlungen sowie der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sind Art und

Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, Größe, Ge-

schäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute,

einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung kann

auch Bestimmungen zur Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge,

zur Kreditaufnahme und zur Anlage der Mittel enthalten. Das Bundesministerium der Fi-

nanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertra-

gen.

(9) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach

den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Aus-

fertigung erteilt die Entschädigungseinrichtung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen

Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 haftet die Entschädigungseinrichtung

nur mit dem auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten nach Absatz 1

Satz 3 zur Verfügung stehenden Vermögen. Eine beliehene Entschädigungseinrichtung hat

dieses Vermögen getrennt von ihrem übrigen Vermögen zu halten und zu verwalten.

345

§ 9

Prüfung der Institute

(1) Die Entschädigungseinrichtung soll zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Ent-

schädigungsfalls regelmäßig und bei gegebenem Anlass Prüfungen der ihr zugeordneten

Institute vornehmen. Sie hat die Intensität und Häufigkeit von Prüfungen nach Satz 1 an

der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem Institut und an der

Höhe der in diesem Fall zu erwartenden Gesamtentschädigung auszurichten. Widerspruch

und Anfechtungsklage gegen Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschie-

bende Wirkung.

(2) Die Institute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, den

festgestellten Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht unverzüglich ein-

zureichen sowie auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, wel-

che die Entschädigungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz

benötigt. Während der üblichen Arbeitszeit ist den bei der Entschädigungseinrichtung be-

schäftigten oder für sie tätigen Personen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der

Entschädigungseinrichtung nach diesem Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grund-

stücke und Geschäftsräume des Instituts zu gestatten. Der zur Erteilung einer Auskunft

Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn

selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten

Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Ge-

setz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur

Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(3) Die Entschädigungseinrichtung darf bei einem Unternehmen, daß einen Erlaubnisantrag

gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen bei der Bundesanstalt ein-

gereicht hat und ihr bei einer Erlaubniserteilung zugeordnet wird, Prüfungen zur Einschät-

zung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalles im Falle einer Erlaubniserteilung

vornehmen.

(4) Für die Entschädigungseinrichtungen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden die

Prüfungen nach den Absätzen 1 und 3 durch die Deutsche Bundesbank durchgeführt. Die

Bundesanstalt erteilt der Deutschen Bundesbank auf Vorschlag der Entschädigungsein-

richtungen den Auftrag, die Prüfungen durchzuführen. Beliehene Entschädigungseinrich-

tungen nach § 7 haben die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 3 durch eigene sachkun-

dige Prüfer durchzuführen oder geeignete Dritte mit den Prüfungen zu beauftragen. Ge-

eignete Dritte sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und

Buchprüfungsgesellschaften sowie andere Dritte, die über die erforderlichen Kenntnisse

und Erfahrungen verfügen, sofern keine Umstände vorliegen, die bei diesen Personen im

Hinblick auf die zu prüfenden Institute Interessenkonflikte begründen können. Die beliehe-

ne Entschädigungseinrichtung hat die mit den Aufgaben nach Satz 3 betrauten Personen

zu verpflichten, ihr das Vorliegen entsprechender Umstände unverzüglich mitzuteilen. Die

Prüfungen dürfen nicht durch den Abschlussprüfer oder den Prüfer der Meldepflichten und

Verhaltensregeln des Instituts durchgeführt werden. Die für Prüfungen entstehenden Kos-

ten haben die geprüften Unternehmen der jeweiligen Entschädigungseinrichtung zu erstat-

ten. Die Entschädigungseinrichtungen haben der Deutschen Bundesbank oder, in den Fäl-

len des Satzes 3, den geeigneten Dritten den Personal- und Sachaufwand zu ersetzen.

(5) Die Entschädigungseinrichtung legt die Einzelheiten der Prüfungen in Prüfungsrichtlinien

fest, die der Genehmigung durch die Bundesanstalt bedürfen.

346

(6) Die Mitarbeiter der Entschädigungseinrichtung sowie die Personen, deren sich diese be-

dient, können die Geschäftsräume eines Instituts innerhalb der üblichen Betriebs- und Ge-

schäftszeiten betreten, soweit die Bundesanstalt Maßnahmen gemäß § 46 des Gesetzes

über das Kreditwesen Kreditwesengesetzes gegen dieses Institut angeordnet hat. Ihnen

sind sämtliche Unterlagen vorzulegen, die diese benötigen, um ein Entschädigungsverfah-

ren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorzubereiten. Sofern Bereiche des Instituts auf ein

anderes Unternehmen ausgelagert worden sind, gelten die Sätze 1 und 2 gegenüber die-

sem Unternehmen entsprechend.

(7) Die Aufwendungen der Entschädigungseinrichtung zur Durchführung oder Vorbereitung

eines Entschädigungsverfahrens im Sinne von § 5 hat das Institut der Entschädigungsein-

richtung zu ersetzen.

(8) Erhält die Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 oder in

sonstiger Weise Kenntnis von Umständen, welche die Gefahr des Eintritts des Entschädi-

gungsfalls bei einem Institut begründen, hat sie diese unverzüglich der Bundesanstalt mit-

zuteilen.

[…]

§ 11

Ausschluß aus der Entschädigungseinrichtung

(1) Erfüllt ein Institut die Beitrags- oder Mitwirkungspflichten nach § 8 oder 9 nicht, nicht rich-

tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat die betroffene Entschädigungseinrichtung

die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zu unterrichten. Erfüllt das Institut auch

innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Bundesanstalt seine Verpflichtungen

nicht, kann die Entschädigungseinrichtung dem Institut mit einer Frist von 12 Monaten den

Ausschluß aus der Entschädigungseinrichtung ankündigen. Nach Ablauf dieser Frist kann

die Entschädigungseinrichtung mit Zustimmung der Bundesanstalt das Institut von der

Entschädigungseinrichtung ausschließen, wenn die Verpflichtungen von dem Institut wei-

terhin nicht erfüllt werden. Nach dem Ausschluß haftet die Entschädigungseinrichtung nur

noch für Verbindlichkeiten des Instituts, die vor Ablauf dieser Frist begründet wurden.

(2) Fällt die Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

des Gesetzes über das Kreditwesen oder zum Betreiben von Wertpapiergeschäften ge-

mäß § 1 Abs. 3 weg, haftet die Entschädigungseinrichtung nur noch für Verbindlichkeiten

des Instituts, die vor dem Wegfall begründet wurden.

[…]

§ 13

Zweigniederlassungen von Unternehmen

mit Sitz in einem anderen Staat des

Europäischen Wirtschaftsraums

(1) Zweigniederlassungen eines Unternehmens im Sinne des § 53b des Gesetzes über das

Kreditwesen haben zu den für inländische Institute geltenden Bedingungen einen An-

spruch auf Einbeziehung in eine Entschädigungseinrichtung, sofern die Entschädigung

nach diesem Gesetz nach Höhe oder Umfang die Sicherung im Herkunftsstaat des Unter-

347

nehmens übersteigt. Voraussetzung ist, daß dem Unternehmen in seinem Herkunftsstaat

die Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte eines Einlagenkreditinstituts CRR-Instituts oder

eines Wertpapierhandelsunternehmens im Sinne des § 1 Abs. Absatz 3d des Gesetzes

über das Kreditwesen erteilt ist.

(2) Die Sicherung im Sinne des Absatzes 1 ist nach Höhe und Umfang auf den die Sicherung

im Herkunftsstaat übersteigenden Anteil beschränkt. Nicht gesichert sind Bankgeschäfte

oder Finanzdienstleistungen mit Devisen oder Rechnungseinheiten.

(3) Erfüllt eine Zweigniederlassung, die nach Absatz 1 in eine Entschädigungseinrichtung ein-

bezogen ist, ihre Verpflichtungen gegenüber der Entschädigungseinrichtung nicht, hat die

Entschädigungseinrichtung die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zu unterrich-

ten. Die Bundesanstalt fordert die Zweigniederlassung auf, ihre Verpflichtungen innerhalb

einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist zu erfüllen. Kommt die Zweignieder-

lassung dieser Aufforderung nicht nach, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen

Behörden des Herkunftsstaats, welche die in Absatz 1 Satz 2 genannte Erlaubnis erteilt

haben. Die Bundesanstalt und die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ergreifen im

Zusammenwirken mit der Entschädigungseinrichtung alle erforderlichen Maßnahmen, um

sicherzustellen, daß die Verpflichtungen nach diesem Gesetz von der Zweigniederlassung

eingehalten werden.

(4) Sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats keine Maßnahmen ergreifen oder

sich die Maßnahmen nach Absatz 3 als unzureichend erweisen, kann die Entschädigungs-

einrichtung mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftsstaats die Zweignie-

derlassung mit einer Frist von 12 Monaten von der Entschädigungseinrichtung ausschlie-

ßen. Nach dem Ausschluß haftet die Entschädigungseinrichtung nur noch für Verbindlich-

keiten der Zweigniederlassung, die vor Ablauf dieser Frist begründet wurden.

(5) Die Entschädigungseinrichtungen arbeiten in Abstimmung mit der Bundesanstalt mit den

Entschädigungseinrichtungen des Herkunftsstaates in den Fällen der Absätze 1 bis 4 zu-

sammen.

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