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HRI Woche

Jahrgang 10 Nr. 44 Freitag, 4. November 2011

Frhschoppen mit den

Hri-Musikantenbei Weiwurst & Schlachtplatte

So., 06. Nov. ab 11.00 UhrGasthaus Sonne, Hauptstr. 17, 78345 Moos-Weiler, Tel. 07732 4306

Freitag, 14. Januar 2005

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HRI Woche

rztlicher NotdienstRettungsleitstelle, Rettungsdienst und Krankentransport Tel. 112 rztlicher Notfalldienst unter der Woche und an Wochenenden und Feiertagen Tel. 01805/19292-350 rztliches Notfallhandy (wenn der Hausarzt wochentags nicht erreichbar ist): Tel. 0175/888 2908 Zahnrztliche Notrufnummer 0180/3222555-25 Krankenhaus Singen Tel. 07731/89 -0 Krankenhaus Radolfzell Tel. 07732/88 -1 Sozialstation Radolfzell-Hri e.V. (Hauskrankenpflege, Familienpflege) Frau Wegmann, Tel. 07732/97 19 71 DRK - Ambulanter Pflegedienst - Hauswirtschaft Tel. 07732/9 46 01 63 Hospizverein Radolfzell, Hri, Stockach und Umgebung Tel. 07732/5 24 96 berfall, Unfall Tel. 1 10 See-Apotheke, Gaienhofen Tel. 07735/7 06 Hri-Apotheke, Wangen Tel. 07735/31 97 INVITA - Husliche Krankenpflege Stephanie Milotta 07732/972901 Elternkreis drogengefhrdeter und drogenabhngiger Jugendlicher Tel. 07732/52814 Tierrettung Radolfzell 24-Std.-Notrufnummer 0160 5187715

Verkehrsbro Moos Bauhof oder Wassermeister Bootshafen Moos Bootshafen Iznang oder Kindergarten Moos Kindergarten Bankholzen Kath. Pfarramt, Weiler Ev. Pfarramt, Bhringen Klranlage Moos Gaienhofen Zentrale Fax E-mail-Adresse Kultur- und Gstebro Gemeindevollzugsdienst Hri-Museum Bauhof

07732/99 96 - 17 07732/94 08 04 0171/6 44 37 89 0175/4 31 80 29 07732/5 21 80 07732/5 44 81 0171/3 24 62 45 07732/97 99 33 07732/5 36 89 07732/43 20 07732/26 98 07732/94 69 20 07735/8 18 - 0 07735/8 18 - 18 [email protected] 8 18 - 23 818 - 29 44 09 49 9 19 58 48 Kath. Pfarramt Ev. Pfarramt Campingplatz Wangen Hristrandhalle Wangen Gemeinde-Verwaltungsverband Hri Telefon Sekretariat Musikschule Steuern und Abgaben Gemeindekasse 9 30 20 20 74 91 96 75 34 90 Tel. 8 18 - 8 Tel. 8 18 - 41 Tel. 8 18 - 43 Tel. 8 18 - 45

Elektrizittswerk des Kantons Schaffhausen AGVerwaltung Schaffhausen Zweigstelle Worblingen Strungsdienst: 0041/52/6 33 55 55 Tel. 07731/1 47 66 - 0 Fax: 07731/1 47 66 - 10 0041/52/6 24 43 33

oder 0171/3042735Wassermeister 91 99 00 oder 0171/3 04 27 35 Klranlage 9 19 58 72 oder 0171/7 68 13 46 + 0171/7 68 13 47 Kindergarten Horn 29 88 Kath. Pfarramt, Horn 20 34 Ev. Pfarramt 20 74 Campingplatz Horn 6 85 Hafenmeister Horn und Hafenmeister Gaienhofen Herr Stier: 0171/6 54 51 73 Hafenmeister Hemmenhofen Herr Schmieder 0175 5857219 Haus Frohes Alter, Horn 38 76 wchentlicher Seniorentreff donnerstags ab 14.00 Uhr Hilfe von Haus zu Haus Nachbarschaftshilfe Gaienhofen e.V. 91 90 12 Sozialstation Radolfzell-Hri e.V. Gaienhofen, Ludwig-Finckh-Weg 8 440958 Sprechzeiten: Mo + Do 11.00 bis 12.30 Uhr Seeheim Hri Gesellschaft fr Lebensqualitt im Alter mbH 07735/937720 hningen Zentrale E-mail-Adresse 07735/8 19 - 0

Zolldienststellehningen Tel. 44 05 66 Fax 44 01 47

SchulenMoos Grundschule Hannah-Arendt-Schule Gaienhofen Hermann-Hesse-Schule Hauptschule mit Werksrealschule Grundschule Horn Ev. Internatsschule hningen Grund- und Hauptschule mit Werksrealschule Tel. 97 90 06 Tel. 92 27 -0 Tel. 9 19 19 16 Tel. 20 36 Tel. 81 20 Tel. 93 99 -16

ForstmterKreisforstamt Landratsamt Konstanz, Waldstr. 32, 78315 Radolfzell, Tel.: 07531/8002126, Forstreviere der Hri Revierleiter G. Lupberger Tel. 07531 800-3551, [email protected] A. Ehrminger, Tel. 07531 800-3506 Wespennotdienst 24-St.-Notrufnummer 0172 1768066

TelefonseelsorgeEv. (gebhrenfrei), Tel. 0800/111 0 111 Kath. (gebhrenfrei), Tel. 0800/111 0 222

FeuerwehrFunkzentrale 1 12 Feuerwehrkommandant Moos Jrgen Maurer 07732 56528 Feuerwehrkommandant Gaienhofen, Jrgen Graf Tel. 0175/5 36 37 51

Familien- und Dorfhilfe hningenEinsatzleitung: Frau Jutta Gold Nachbarschaftshilfe Einsatzleitung: Frau Neureither Tel. 07731/79 55 04 Tel. 3944

PolizeiNotruf Tel. 1 10 Polizeiposten Gaienhofen-Horn Tel. 07735/9 71 00 Polizeirevier Radolfzell Tel. 07732/950660

Gemeindeverwaltungen:Moos ZentraleFax E-mail-Adresse

07732/99 96 -007732/99 96 20 [email protected]

[email protected] Fax 07735/8 19 - 30 Tourist-Information 8 19 - 20 Bauhof 44 05 83 Wassermeister 0160/90 54 43 72 Ortsverwaltung Wangen 7 21 Ortsverwaltung Schienen 85 40 Kindergarten hningen 32 44 Kindergarten Schienen 36 39 Kindergarten Wangen 34 13

Bezirksschornsteinfegermeister fr Gaienhofen und hningenPeter Krattenmacher oder Tel.: 07735/44 05 72 0174/3 30 49 90

Bezirksschornsteinfegermeister MoosPeter Krattenmacher - Iznang Unterdorf Herbert Meier Tel.: 07735/44 05 72 oder 0174/3 30 49 90 Tel.: 07732/22 25

Samstag, 05.11.2011 Sonntag, 06.11.2011 Montag, 07.11.2011 Dienstag, 08.11.2011 Mittwoch, 09.11.2011 Donnerstag, 10.11.2011 Freitag, 11.11.2011

Paracelsus-Apotheke Schtzen-Apotheke Marien-Apotheke Singen Hilzinger Marien-Apotheke Sonnen-Apotheke Radolfzell Bren-Apotheke Hegau-Apotheke Hochrhein-Apotheke Bahnhof-Apotheke Gottmadingen

Tel. 07731 66323 Tel. 07732 970160 Tel. 07731 21370 Tel. 07731 99540 Tel. 07732 971053 Tel. 07731 61700 Tel. 07738 5173 Tel. 07734 6350 Tel. 07731 72224

Kreuzensteinstr. 7, 78224 Singen Schtzenstr. 17, 78315 Radolfzell am Bodensee Rielasinger Str. 172, 78224 Singen Hauptstr. 61, 78247 Hilzingen Hegaustr. 21, 78315 Radolfzell am Bodensee Friedrich-Ebert-Platz 2, 78224 Singen Lange Str. 12, 78256 Steilingen Rosenstr. 1, 78262 Gailingen am Hochrhein Poststr. 2, 78244 Gottmadingen

MllkalenderMoos Montag, 07.11. Montag, 14.11. Mittwoch, 16.11. Donnerstag, 17.11. Freitag, 18.11. Montag, 21.11. Freitag, 25.11. Biomll Gelber Sack Altholz Sperrmll Problemmll in Iznang Biomll und Restmll Blaue Tonne

Gaienhofen Bereitstellung der Gefe ab 06.00 Uhr Dienstag, 08.11.11 Biomll Montag, 21.11.11 Gelber Sack Dienstag, 22.11.11 Blaue Tonne + Biomll Freitag, 25.11.11 Altholzabfuhr Montag, 28.11.11 Restmll + Sperrmll ffnungszeiten Wertstoffhof Gaienhofen Die nchsten Termine sind: 12.11./26.11./10.12.2011 jeweils 10.00 - 14.00 Uhr geffnet

hningen Bereitstellung der Gefe ab 6.00 Uhr Dienstag, 08.11.2011 Biomll Mittwoch, 16.11.2011 Blaue Tonne Montag, 21.11.2011 Gelber Sack Dienstag, 22.11.2011 Restmll/Biomll ffnungszeiten Wertstoffhof hningen samstags 14-tgig von 10.00 Uhr - 12.00 Uhr nchste Termine: 12.11.2011/26.11.2011 donnerstags 14-tgig von 16.00 Uhr 17.00 Uhr nchste Termine: 17.11.2011/01.12.2011

ffnungszeiten Wertstoffhof Moos: Jeden Samstag von 9.00 - 11.30 Uhr Container fr Grnmll, Altmetalle, Bauschutt, Elektrokleingerte und Windeln

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HRI Woche

Satzung ber die ffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) der Gemeinde Moos vom 27.10.2011Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes fr Baden-Wrttemberg (WG), 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung fr Baden-Wrttemberg (GemO) und 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20, 29 und 42 des Kommunalabgabengesetzes fr Baden-Wrttemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Moos am 27.10.2011 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen 1 ffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde Moos betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als eine ffentliche Einrichtung. Voraussetzung fr die Beseitigung ist, dass das Abwasser ber eine Grundstcksentwsserungsanlage in die ffentliche Abwasseranlage gelangt oder zu einer ffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht (angeliefert) wird. (2) Die Gemeinde kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. (3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder nderung der ffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht. 2 Begriffsbestimmungen (1) Abwasser ist das durch huslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften vernderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abflieende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlgen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Fl-

chen gesammelt abflieende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfllen austretenden und gesammelten Flssigkeiten. (2) ffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. ffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die ffentlichen Kanle, Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die ffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrckhaltebecken, Regenberlauf- und Regenklrbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwerke, Klranlagen und Versickerungs- und Rckhalteanlagen fr Niederschlagswasser (u.a. Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/schchte), soweit sie nicht Teil der Grundstcksentwsserungsanlagen sind sowie offene und geschlossene Grben, soweit sie von der Gemeinde zur ffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden.Zu den ffentlichen Abwasseranlagen gehrt auch der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der ffentlichen Verkehrs- und Grnflchen verluft (Grundstcksanschluss). (3) Grundstcksentwsserungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prfung und Ableitung des Abwassers bis zur ffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehren hierzu insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstcksanschluss zufhren (Grundleitungen), Prfschchte sowie Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwsserung und Versickerungs- und Rckhalteanlagen fr Niederschlagswasser, soweit sie sich auf privaten Grundstcken befinden. (4) Notberlufe sind Entlastungsbauwerke fr auerplanmige Ableitungen in den ffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen dienen der vergleichmigten und reduzierten (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den ffentlichen Kanal; sie sind so auszulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen (zum Beispiel Starkregen) erfolgt.

II. Anschluss und Benutzung 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung (1) Die Eigentmer von Grundstcken, auf denen Abwasser anfllt, sind nach nherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstcke an die ffentlichen Abwasseranlagen anzuschlieen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstcken anfallende Abwasser der Gemeinde im Rahmen des 45 b Abs. 1 und Abs. 2 WG zu berlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstcks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentmers. (2) Die Benutzungs- und berlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstcks oder einer Wohnung berechtigten Personen. (3) Bebaute Grundstcke sind anzuschlieen, sobald die fr sie bestimmten ffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die ffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstck innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschlieen. (4) Unbebaute Grundstcke sind anzuschlieen, wenn der Anschluss im Interesse der ffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Grnden des ffentlichen Wohls geboten ist. 4 Anschlussstelle, vorlufiger Anschluss (1) Wenn der Anschluss eines Grundstcks an die nchste ffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmig oder die Ableitung des Abwassers ber diesen Anschluss fr die ffentliche Abwasseranlage nachteilig wre, kann die Gemeinde verlangen oder gestatten, dass das Grundstck an eine andere ffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. (2) Ist die fr ein Grundstck bestimmte ffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann die Gemeinde den vorlufigen Anschluss an eine andere ffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.

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HRI Woche5 Befreiungen Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstcks an die ffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund 45 b Abs. 4 Satz 3 WG der nach 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die ffentlichen Belange berwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. 6 Allgemeine Ausschlsse (1) Von der ffentlichen Abwasserbeseitigung sind smtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klrwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeintrchtigen, die ffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfhigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefhrden knnen, oder die den in ffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden knnen. Dies gilt auch fr Flssigkeiten, Gase und Dmpfe. (2) Insbesondere sind ausgeschlossen: 01.Stoffe - auch im zerkleinerten Zustand die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den ffentlichen Abwasseranlagen fhren knnen (z.B. Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Kchenabflle, Schlachtabflle, Haut- und Lederabflle, Tierkrper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rckstnde); 02.feuergefhrliche, explosive, giftige, fettoder lhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Heizl, Karbid, Phenole, le und Fette, l-/Wasseremulsionen, Suren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut aus Schlachtungen, mit Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe) sowie Arzneimittel; 03.Jauche, Glle, Abgnge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke; 04.faulendes und sonst bel riechendes Abwasser (z.B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser); 05.Abwasser, das schdliche oder belstigende Gase oder Dmpfe verbreiten kann; 06.Abwasser, das wrmer als 46 Celsius ist; 07.Abwasser mit einem pH-Wert von ber 9,5 (alkalisch) oder unter 6,0 (sauer); 08.Farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfrbung im Klrwerk nicht gewhrleistet ist; 09.Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht; 10.Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe ber den Richtwerten des Anhangs A. 1 des Merkblatts DWA-M 115-2 vom Juli 2005 (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung fr Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. DWA-, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef) liegen. (3) Die Gemeinde kann im Einzelfall ber die nach Absatz 2 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies fr den Betrieb der ffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist. (4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Abstze 1 und 2 zulassen, wenn ffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Hrte bedeuten wrde und der Antragsteller eventuell entstehende Mehrkosten bernimmt. 7 Ausschlsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung (1) Die Gemeinde kann im Einzelfall Abwasser von der ffentlichen Abwasserbeseitigung ausschlieen, a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhltnismig hohen Aufwand verursachen wrde; b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit huslichen Abwssern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann. (2) Die Gemeinde kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstckseigentmer die fr den Bau und Betrieb der ffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten bernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. (3) Schliet die Gemeinde in Einzelfllen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehrde ( 45 b Abs. 4 Satz 2 WG). 8 Einleitungsbeschrnkungen (1) Die Gemeinde kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhngig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der ffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige ffentliche Belange erfordert. (2) Fkalienhaltiges Abwasser darf in ffentliche Abwasseranlagen, die nicht an eine ffentliche Klranlage angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden. (3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. 9 Eigenkontrolle (1) Die Gemeinde kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten (nach 3 Abstze 1 und 2) Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflsse und der Beschaffenheit der Abwsser sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstcksentwsserungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstck angebracht, betrieben und in ordnungsgemem Zustand gehalten werden. (2) Die Gemeinde kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die fr die Bedienung der Anlage und fr die Fhrung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. 10 Abwasseruntersuchungen (1) Die Gemeinde kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abstnden die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Fr das Zutrittsrecht gilt 21 Abs. 2 entsprechend. (2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mngel festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese unverzglich zu beseitigen. 11 Grundstcksbenutzung Die Grundstckseigentmer knnen bei Vorliegen der Voraussetzungen des 93 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch die Gemeinde verpflichtet werden, fr Zwecke der ffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanlen einschlielich Zubehr zur Ab- und Fortleitung von Abwasser ber ihre Grundstcke zu dulden. Die Grundstckseigentmer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstcke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstcken zu dulden. III. Grundstcksanschlsse, Grundstcksentwsserungsanlagen 12 Grundstcksanschlsse (1) Grundstcksanschlsse ( 2 Abs. 2) werden ausschlielich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, gendert, abgetrennt und beseitigt. (2) Art, Zahl und Lage der Grundstcksanschlsse sowie deren nderung werden nach Anhrung des Grundstckseigentmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die fr den erstmaligen Anschluss eines Grundstcks notwendigen Grundstcksanschlsse bereit. (3) Jedes Grundstck, das erstmalig an die ffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhlt einen Grundstcksanschluss; werden Grundstcke im Trennverfahren entwssert, gelten beide Anschlsse als ein Grundstcksanschluss. Die Gemeinde kann mehr als einen Grundstcksanschluss herstellen, soweit sie es fr technisch notwendig hlt. In besonders begrndeten Fllen (z.B. Sammelgaragen, Reihenhuser) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer Grundstcke ber einen gemeinsamen Grundstcksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen. (4) Die Gemeinde kann auf Antrag des Grundstckseigentmers weitere Grundstcksanschlsse sowie vorlufige oder vorbergehende Anschlsse herstellen. Als weitere Grundstcksanschlsse gelten auch Anschlsse fr Grundstcke, die nach Entstehen der Beitragspflicht ( 34) neu gebildet werden.

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HRI Woche 13 Kostenerstattung (1) Der Gemeinde sind vom Grundstckseigentmer zu erstatten: a) Die Kosten der Herstellung, der Grundstcksanschlsse ( 12 Abs. 3); b) Die Kosten der Unterhaltung, Erneuerung, Vernderung und Beseitigung der Grundstcksanschlsse ( 12 Abs. 3), wenn sie vom Grundstckseigentmer veranlasst wurden; c) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Vernderung und Beseitigung der weiteren, vorlufigen und vorbergehenden Grundstcksanschlsse ( 12 Abs. 4). Zu diesen Kosten gehren auch die Aufwendungen fr die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flchen. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgltigen Herstellung des Grundstcksanschlusses, im brigen mit der Beendigung der Manahme. Der Erstattungsanspruch wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fllig. 14 Private Grundstcksanschlsse (1) Private Grundstcksanschlsse sind vom Grundstckseigentmer auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ndern, zu erneuern und zu beseitigen. (2) Entspricht ein Grundstcksanschluss nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und etwaigen zustzlichen Bestimmungen der Gemeinde, und verzichtet der Grundstckseigentmer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so kann der Grundstcksanschluss von der Gemeinde bernommen werden. (3) Unterhaltungs-, nderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten an privaten Grundstcksanschlssen (Abs. 1) sind der Gemeinde vom Grundstckseigentmer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. 15 Genehmigungen (1) Der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bedrfen a) die Herstellung der Grundstcksentwsserungsanlagen, deren Anschluss sowie deren nderung; b) die Benutzung der ffentlichen Abwasseranlagen sowie die nderung der Benutzung. Bei vorbergehenden oder vorlufigen Anschlssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen. (2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z.B. ber bestehende Grundstcksentwsserungsanlagen) gleich. (3) Aus dem Antrag mssen auch Art, Zus ammensetzung und Menge der anfallenden Abwsser, die vorgesehene Behandlung der Abwsser und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Auerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufgen:

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Lageplan im Mastab 1:500 mit Einzeichnung smtlicher auf dem Grundstck bestehender Gebude, der Strae, der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstck liegenden Straenkanle und der etwa vorhandenen weiteren Entwsserungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.; Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzuschlieenden Gebude im Mastab 1:100, mit Einzeichnung der anzuschlieenden Entwsserungsteile, der Dachableitung und aller Entwsserungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rckstauverschlsse; Systemschnitte der zu entwssernden Gebudeteile im Mastab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefllsverhltnisse, der Hhenlage, der Entwsserungsanlage und des Straenkanals, bezogen auf Normalnull).

(4) Wird eine Grundstcksentwsserungsanlage - auch vorbergehend - auer Betrieb gesetzt, so kann die Gemeinde den Grundstcksanschluss verschlieen oder beseitigen. Die Kosten trgt der Grundstckseigentmer. 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Gemeinde kann die in Satz 1 genannten Manahmen auf den Grundstckseigentmer bertragen. 18 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgerte (1) Auf Grundstcken, auf denen Fette, Leichtflssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie le oder lrckstnde in das Abwasser gelangen knnen, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehrenden Schlammfngen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehrenden Schlammfngen sind vom Grundstckseigentmer in regelmigen Zeitabstnden, darber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Sumnis ist er der Gemeinde gegenber schadensersatzpflichtig. Fr die Beseitigung/Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften ber die Abfallentsorgung. (2) Die Gemeinde kann vom Grundstckseigentmer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies fr die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt fr Pumpanlagen auf Grundstcken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. 16 bleibt unberhrt. (3) Zerkleinerungsgerte fr Kchenabflle, Mll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Splvorrichtung drfen nicht an Grundstcksentwsserungsanlagen angeschlossen werden. 19 Auerbetriebsetzung von Kleinklranlagen Kleinklranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzglich auer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstck ber eine Abwasserleitung an eine ffentliche Klranlage angeschlossen ist. Die Kosten fr die Stilllegung trgt der Grundstckseigentmer selbst. 20 Sicherung gegen Rckstau Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstcksentwsserungsanlagen, insbesondere Toiletten mit Wassersplung, Bodenablufe, Ausgsse, Splen, Waschbecken, die tiefer als die Straenoberflche an der Anschlussstelle der Grundstcksentwsserung (Rckstauebene) liegen, mssen vom Grundstckseigentmer auf seine Kosten gegen Rckstau gesichert werden. Im brigen hat der Grundstckseigentmer fr rckstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen. 21 Abnahme und Prfung der Grundstcksentwsserungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster (1) Vor der Abnahme durch die Gemeinde darf die Grundstcksentwsserungsanlage nicht in Betrieb genommen werden.

Die zur Anfertigung der Plne erforderlichen Angaben (Hhenlage des Straenkanals, Lage der Anschlussstelle und Hhenfestpunkte) sind bei der Gemeinde einzuholen. Dort sind auch Formulare fr die Entwsserungsantrge erhltlich. 16 Regeln der Technik Grundstcksentwsserungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen fr den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehrde durch ffentliche Bekanntmachung einfhrt. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird. 17 Herstellung, nderung und Unterhaltung der Grundstcksentwsserungsanlagen (1) Die Grundstcksentwsserungsanlagen sind vom Grundstckseigentmer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ndern, zu erneuern und nach Bedarf grndlich zu reinigen. (2) Die Gemeinde kann, zusammen mit dem Grundstcksanschluss, einen Teil der Grundstcksentwsserungsanlage, vom Grundstcksanschluss bis einschlielich des Prfschachts, herstellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstckseigentmer zu tragen. 13 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszufhren. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr (Prfschacht) ist so nahe wie technisch mglich an die ffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugnglich und bis auf Rckstauebene ( 20) wasserdicht ausgefhrt sein.

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HRI WocheDie Abnahme der Grundstcksentwsserungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausfhrenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit fr die vorschriftsmige und fehlerfreie Ausfhrung der Arbeiten. (2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Grundstcksentwsserungsanlagen zu prfen. Die Grundstckseigentmer und Besitzer (nach 3 Abstze 1 und 2) sind verpflichtet, die Prfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgnge zu gewhren und die sonst erforderlichen Ausknfte zu erteilen. Die mit der berwachung der Anlagen beauftragten Personen drfen Grundstcke zum Zwecke der Prfung der Einhaltung der Satzungsbestimmungen betreten. (3) Werden bei der Prfung der Grundstcksentwsserungsanlagen Mngel festgestellt, hat sie der Grundstckseigentmer unverzglich zu beseitigen. (4) Die Gemeinde ist nach 83 Abs. 3 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die ffentliche Abwasserbehandlungsanlage zu erwarten ist, in einem so genannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird bei der Gemeinde gefhrt und wird auf Verlangen der Wasserbehrde vorgelegt. Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind verpflichtet, der Gemeinde, auf deren Anforderung hin, die fr die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Namen des Betriebs und der Verantwortlichen, Art und Umfang der Produktion, eingeleitete Abwassermenge, Art der Abwasservorbehandlungsanlage sowie Hauptabwasserinhaltsstoffe. Die Gemeinde wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes beachten. der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstck an die ffentlichen Abwasseranlagen tatschlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfllt sind. 24 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentmer des Grundstcks ist. (2) Ist das Grundstck mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentmers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentmer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (3) Steht das Grundstck, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig. 25 Beitragsmastab Mastab fr den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsflche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstcksflche ( 26) mit einem Nutzungsfaktor ( 27); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nchstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. 26 Grundstcksflche (1) Als Grundstcksflche gilt: 1. bei Grundstcken im Bereich eines Bebauungsplans die Flche, die der Ermittlung der zulssigen Nutzung zugrunde zu legen ist; 2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach 34 Abs. 4 S. 1 BauGB nicht besteht oder sie die erforderliche Festsetzung nicht enthlt, a) bei Grundstcken, die vollstndig innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen, die tatschliche Grundstcksflche, b) bei allen brigen Grundstcken, die innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegende Teilflche. Die Teilflche, die auerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegt, bleibt unbercksichtigt, soweit sie nicht tatschlich angeschlossen bebaut oder genutzt wird. Zur Nutzung zhlen auch angelegte Grnflchen oder grtnerisch genutzte Flchen. (2) Teilflchenabgrenzungen gem 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberhrt. 27 Nutzungsfaktor (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstcksflche ( 26) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen betrgt: 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50 4. bei vier- und fnfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00. (2) Bei Stellplatzgrundstcken und bei Grundstcken, fr die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulssig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt fr Gemeinbedarfs- oder Grnflchengrundstcke, deren Grundstcksflchen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebuden berdeckt werden sollen bzw. berdeckt sind (zum Beispiel Friedhfe, Sportpltze, Freibder, Kleingartenanlagen). Die 28 bis 31 finden keine Anwendung. 28 Ermittlung des Nutzungsmaes bei Grundstcken, fr die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte hchstzulssige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine grere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ber den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstck mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulssig, ist die hchste Zahl der Vollgeschosse magebend. 29 Ermittlung des Nutzungsmaes bei Grundstcken, fr die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nchstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Ist eine grere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulssige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstcksflche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nchstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

IV. Abwasserbeitrag 22 Erhebungsgrundsatz Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands fr die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der ffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeitrgen ( 33) erhoben. 23 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstcke, fr die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden knnen. Erschlossene Grundstcke, fr die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach

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HRI Woche 30 Ermittlung des Nutzungsmaes bei Grundstcken, fr die ein Bebauungsplan die Hhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Ma der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Hhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebudehhe (Firsthhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Hchstma der Hhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 fr die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 4,0 fr die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nchstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Ma der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Hhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Auenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Hchstma der Hhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 fr die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 fr die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nchstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine grere als die im Bebauungsplan festgesetzte Hhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gem Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulssige Firsthhe als auch die zulssige Traufhhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhhe gem Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. 31 Ermittlung des Nutzungsmaes bei Grundstcken, fr die keine Planfestsetzung im Sinne der 28 bis 30 bestehen (1) Bei Grundstcken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, fr die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den 28 bis 30 enthlt, ist magebend: 1. bei bebauten Grundstcken die Zahl der tatschlich vorhandenen Geschosse, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstcken die Zahl der auf den Grundstcken der nheren Umgebung berwiegend vorhandenen Geschosse. (2) Bei Grundstcken im Auenbereich ( 35 BauGB) ist magebend: 1. bei bebauten Grundstcken die Zahl der tatschlich vorhandenen Geschosse; 2. bei unbebauten Grundstcken, fr die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse. (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt ( 34) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstck mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die hchste Zahl der Vollgeschosse magebend. (4) Bei Grundstcken mit Gebuden ohne ein Vollgeschoss i. S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die berbaute Grundstcksflche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 magebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nchstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. 32 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht (1) Von Grundstckseigentmern, fr deren Grundstck eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstcke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beitrge erhoben, 1. soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulssige Zahl bzw. genehmigte hhere Zahl der Vollgeschosse berschritten oder eine grere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird; 2. soweit in den Fllen des 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine hhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird; 3. wenn das Grundstck mit Grundstcksflchen vereinigt wird, fr die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist; 4. soweit Grundstcke unter Einbeziehung von Teilflchen, fr die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden. (2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstcken Teilflchen gem. 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und 31 Abs. 1 Satz 2 KAG unbercksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen fr eine Teilflchenabgrenzung entfallen. 33 Beitragssatz Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus: Teilbeitrge je m Nutzungsflche ( 25) 1. fr den ffentlichen Abwasserkanal 2,44 Euro 2. fr den mechanischen und den biologischen Teil des Klrwerks 1,87 Euro. 34 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht: 1. In den Fllen des 23 Abs. 1, sobald das Grundstck an den ffentlichen Kanal angeschlossen werden kann. 2. In den Fllen des 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frhestens jedoch mit dessen Genehmigung. 3. In den Fllen des 33 Nr. 2, sobald die Teile der Abwasseranlagen fr das Grundstck genutzt werden knnen. 4. In den Fllen des 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung i. S. von 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB. 5. In den Fllen des 32 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrerung des Grundstcks im Grundbuch eingetragen ist. 6. In den Fllen des 32 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neu gebildete Grundstck im Grundbuch eingetragen ist. 7. In den Fllen des 32 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen fr eine Teilflchenabgrenzung nach 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gem. 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatschlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflchen, jedoch frhestens mit der Anzeige einer Nutzungsnderung gem. 46 Abs. 7. (2) Fr Grundstcke, die schon vor dem 1.4.1964 an die ffentliche Abwasseranlagen htten angeschlossen werden knnen, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatschlichen Anschluss, frhestens mit dessen Genehmigung. (3) Fr mittelbare Anschlsse gilt 15 Abs. 2 entsprechend. 35 Flligkeit Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) wird jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fllig. 36 Ablsung (1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablsung

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HRI Wochedes Abwasserbeitrags (Teilbeitrags) vereinbaren. (2) Der Betrag einer Ablsung bestimmt sich nach der Hhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld (Teilbeitragsschuld); die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung. (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablsung besteht nicht. V. Abwassergebhren 37 Erhebungsgrundsatz (1) Die Gemeinde erhebt fr die Benutzung der ffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebhren. (2) Fr die Bereitstellung eines Zwischenzhlers gem 41 Abs. 2 und fr die Bereitstellung eines Zhlers gem 40 Abs. 2 wird eine Zhlergebhr gem 42 a erhoben. 38 Gebhrenmastab (1) Die Abwassergebhren ( 37) setzen sich aus einer Grundgebhr (Abs. 2 und 3) und Einleitungsgebhren (Abs. 4 bis 6) zusammen. (2) Die Grundgebhr wird erhoben nach der Anzahl der Wohnungen auf dem an die ffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstck. Bei nicht Wohnzwecken dienenden Grundstcken bemisst sich die Grundgebhr nach der Gre des eingebauten Wasserzhlers. a) Die Grundgebhr betrgt je Wohnung jhrlich 15,48 Euro. b) Bei nicht Wohnzwecken dienenden Grundstcken betrgt die Grundgebhr jhrlich bei Wasserzhlern mit einer Nenngre von: Maximaldurchfluss (Qmax) 3-5 7 - 10 Euro/Jahr 15,48 31,08 Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstckseigentmers Gebhrenschuldner. Beim Wechsel des Gebhrenschuldners geht die Gebhrenpflicht mit Beginn des auf den bergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebhrenschuldner ber. (2) Mehrere Gebhrenschuldner sind Gesamtschuldner. 40 Bemessung der Schmutzwassergebhr (1) Bemessungsgrundlage fr die Schmutzwassergebhr im Sinne von 38 Abs. 4 und 5 ist: 1. die dem Grundstck aus der ffentlichen Wasserversorgung zugefhrte Wassermenge; 2. bei nichtffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge; 3. im brigen das auf den Grundstcken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird. Bei sonstigen Einleitungen ( 8 Abs. 3) ist Bemessungsgrundlage die eingeleitete Abwasser- bzw. Wassermenge. (2) Auf Verlangen der Gemeinde hat der Gebhrenschuldner bei sonstigen Einleitungen ( 8 Abs. 3) sowie bei nichtffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen anbringen zu lassen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen mssen. Diese werden von der Gemeinde eingebaut, unterhalten und entfernt; sie stehen im Eigentum der Gemeinde und werden von ihr abgelesen. Die 21 Abs. 2 und 3, 22 und 23 der Wasserversorgungssatzung finden entsprechend Anwendung. (3) Bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser im Haushalt (Abs. 1 Nr. 3) wird, solange der Gebhrenschuldner keine geeignete Messeinrichtungen anbringt, als angefallene Abwassermenge eine Pauschalmenge von 8 m/Jahr und Person zugrunde gelegt. Dabei werden alle polizeilich gemeldeten Personen bercksichtigt, die sich whrend des Veranlagungszeitraumes nicht nur vorbergehend auf dem Grundstck aufhalten. 40 a Bemessung der Niederschlagswassergebhr (1) Bemessungsgrundlage fr die Niederschlagswassergebhr ( 38 Abs. 1) sind die berbauten und darber hinaus befestigten (versiegelten) Flchen des an die ffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstcks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den ffentlichen Abwasseranlagen zugefhrt wird. Magebend fr die Flchenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebhrenpflicht, der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhltnisses. (2) Die versiegelten Flchen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Bercksichtigung des Grades der Wasserdurchlssigkeit und der Verdunstung fr die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird: a) Vollstndig versiegelte Flchen, z.B. Dachflchen, Asphalt, Beton, Bitumen 0,9 b) Stark versiegelte Flchen, z.B. Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster 0,6 c) Wenig versiegelte Flchen, z.B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, Grndcher 0,3. Fr versiegelte Flchen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Buchstaben a) bis c), die der vorliegenden Versiegelung in Abhngigkeit vom Wasserdurchlssigkeitsgrad am nchsten kommt. (3) Flchen, von denen Niederschlagswasser ber eine Sickermulde, ein Mulden-Rigolensystem oder eine vergleichbare Anlage mit Notberlauf den ffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen zugefhrt wird, werden mit dem Faktor 0,1 bercksichtigt. Dieser Faktor ist auf den nach Abs. 2 ermittelten Wert anzuwenden. Flchen, von denen Niederschlagswasser ber eine Sickermulde, ein Mulden-Rigolensystem oder eine vergleichbare Anlage mit gedrosseltem Ablauf den ffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen zugefhrt wird, werden mit dem Faktor 0,75 bercksichtigt. Dieser Faktor ist auf den nach Abs. 2 ermittelten Wert anzuwenden. (4) Flchen, die an Zisternen ohne berlauf in die ffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebhrenbemessung unbercksichtigt. Fr gem Abs. 2 zu veranlagende Flchen, die an Zisternen mit berlauf in die ffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind gilt Folgendes: a) bei Regenwassernutzung ausschlielich zur Gartenbewsserung werden die Flchen um 8 m je m Fassungsvolumen reduziert; b) bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb werden die Flchen um 15 m je m Fassungsvolumen reduziert. Stze 1 und 2 gelten nur fr Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind sowie ein Mindestfassungsvolumen von 2 m aufweisen. Die Reduzierungen sind auf den nach Abs. 2 ermittelten Wert anzuwenden. (5) Die nach den Abstzen 2 bis 4 ermittelte gebhrenpflichtige Flche wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nchstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

bis 20 m/h 54,36

Fr jeden Anschlussnehmer entsteht die Grundgebhr einmal pro Hauptanschluss fr den Frischwasserbezug. (3) Bei der Berechnung der Grundgebhr wird der Monat, in dem der Wasserzhler erstmals eingebaut oder endgltig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet. (4) Die Einleitungsgebhr fr die Schmutzwasserentsorgung bemisst sich nach der auf den Grundstcken anfallenden Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebhr, 40). (5) Bei sonstigen Einleitungen ( 8 Abs. 3) bemisst sich die Einleitungsgebhr (Schmutzwassergebhr, 40) nach der eingeleiteten Abwasser- bzw. Wassermenge. (6) Die Einleitungsgebhr fr die Niederschlagswasserentsorgung richtet sich nach der auf den Grundstcken anfallenden Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebhr, 40 a). 39 Gebhrenschuldner (1) Schuldner der Abwassergebhren ( 37 Abs. 1) und der Zhlergebhr ( 37 Abs. 2) ist der Grundstckseigentmer. Der

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HRI Woche 41 Absetzungen (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die ffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebhrenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebhr ( 40) abgesetzt. In den Fllen des Abs. 2 erfolgt die Absetzung von Amts wegen. (2) Der Nachweis der nichteingeleiteten Frischwassermengen muss durch Messung eines besonderen Wasserzhlers (Zwischenzhlers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzhler werden auf Antrag des Grundstckseigentmers von der Gemeinde eingebaut, unterhalten und entfernt; sie stehen im Eigentum der Gemeinde und werden von ihr abgelesen. Die 21 Abs. 2 und 3, 22 und 23 der Wasserversorgungssatzung finden entsprechend Anwendung. (3) Wenn der Nachweis ber die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzhler gem Abs. 2 erbracht wird, muss dieser Nachweis durch ein Fachgutachten erbracht werden. Dies gilt jedoch nicht fr landwirtschaftliche Betriebe, die die abzusetzende Wassermenge pauschal nach Abs. 4 ermitteln. (4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzhler nach Absatz 2 festgestellt, werden die eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1 1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m /Jahr, 2. je Vieheinheit bei Geflgel 5 m/Jahr. Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss fr jede fr das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort whrend des Veranlagungszeitraums nicht nur vorbergehend aufhlt, mindestens 40 m/Jahr betragen. Fr jede Person, die sich auf dem Betriebsanwesen vorbergehend aufhlt, muss die verbleibende Wassermenge mindestens 20 m/Jahr betragen. Der Umrechnungsschlssel fr Tierbestnde in Vieheinheiten zu 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Fr den Viehbestand ist der Stichtag magebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeitrge fr das laufende Jahr richtet. (5) Antrge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebhrenbescheids zu stellen. 42 Hhe der Abwassergebhren, unterjhrige Gebhrenanpassung (1) Die Schmutzwassergebhr ( 40) betrgt je m Abwasser Ab 01.01.2010 1,25 Euro, ab 01.01.2012 1,34 Euro. (2) Die Niederschlagswassergebhr ( 40 a) betrgt je m versiegelte Flche Ab 01.01.2010 0,32 Euro, ab 01.01.2012 0,34 Euro. (3) Die Gebhr fr sonstige Einleitungen ( 8 Abs. 3) betrgt je m Abwasser oder Wasser Ab 01.01.2010 1,25 Euro, ab 01.01.2012 1,34 Euro. (4) Beginnt oder endet die gebhrenpflichtige Benutzung in den Fllen des 40 a whrend des Veranlagungszeitraumes, wird fr jeden Kalendermonat, in dem die Gebhrenpflicht besteht, ein Zwlftel der Jahresgebhr angesetzt. (5) ndern sich die Gebhrenstze innerhalb eines Veranlagungszeitraumes, so wird der fr den neuen Schmutzwassergebhrensatz magebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Zur Vermeidung bermiger Hrten knnen jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen angemessen bercksichtigt werden. Bei der nderung des Niederschlagswassergebhrensatzes innerhalb eines Veranlagungszeitraumes werden die fr den neuen Niederschlagswassergebhrensatz mageblichen versiegelten Flchen mit dem Zwlftelanteil berechnet, der dem Zeitanteil ab dem nderungszeitpunkt entspricht. 42 a Zhlergebhr (1) Die Zhlergebhr gem 37 Abs. 2 betrgt 0,84 Euro/Monat. (2) Bei der Berechnung der Zhlergebhr wird der Monat, in dem der Zwischenzhler erstmals eingebaut oder endgltig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet. 43 Entstehung der Gebhrenschuld (1) In den Fllen des 38 Abs. 2, des 38 Abs. 4 und 6 und des 42 a Abs. 1 entsteht die Gebhrenschuld fr ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhltnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebhrenschuld mit Ende des Benutzungsverhltnisses. Die Zhlergebhr gem 42 a wird fr jeden angefangenen Kalendermonat, in dem auf dem Grundstck ein Zwischenzhler vorhanden ist, erhoben. (2) In den Fllen des 39 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebhrenschuld fr den bisherigen Grundstckseigentmer mit Beginn des auf den bergang folgenden Kalendermonats; fr den neuen Grundstckseigentmer mit Ablauf des Kalenderjahres. (3) In den Fllen des 38 Abs. 5 entsteht die Gebhrenschuld bei vorbergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im brigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. 44 Vorauszahlungen (1) Solange die Gebhrenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebhrenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebhrenpflicht whrend des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres. (2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs bzw. ein Viertel der zuletzt gem 40 a festgestellten versiegelten Grundstcksflche und der Jahreszhlergebhr ( 42 a) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebhrenpflicht werden der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch und der Zwlftelanteil der Jahresniederschlagswassergebhr geschtzt. (3) Die fr den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebhrenschuld fr diesen Zeitraum angerechnet. (4) In den Fllen des 38 Abs. 5 entfllt die Pflicht zur Vorauszahlung. 45 Flligkeit (1) Die Benutzungsgebhren sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebhrenbescheids zur Zahlung fllig. Sind Vorauszahlungen ( 44) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebhrenschuld die geleisteten Vorauszahlungen bersteigt. Ist die Gebhrenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebhrenbescheids durch Aufrechnung oder Zurckzahlung ausgeglichen. (2) Die Vorauszahlungen gem 44 werden am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zur Zahlung fllig. VI. Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten 46 Anzeigepflicht (1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde der Erwerb oder die Veruerung eines an die ffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstcks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veruerer und der Erwerber. (2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebhrenschuldner der Gemeinde anzuzeigen a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtffentlichen Wasserversorgungsanlage; b) das auf dem Grundstck gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser ( 40 Abs. 1 Nr. 3); c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung ( 8 Abs. 3). (3) Binnen eines Monats nach dem tatschlichen Anschluss des Grundstcks an die ffentliche Abwasserbeseitigung, hat der Gebhrenschuldner die Lage und Gre der Grundstcksflchen, von denen Niederschlagswasser den ffentlichen Abwasseranlagen zugefhrt wird ( 40 a Abs. 1) der Gemeinde in prffhiger Form mitzuteilen. Kommt der Gebhrenschuldner seinen Mitteilungspflichten

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HRI Wochenicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen fr die Niederschlagswassergebhr von der Gemeinde geschtzt. (4) Prffhige Unterlagen sind Lageplne im Mastab 1:500 oder 1:1 000 mit Eintrag der Flurstcks-Nummer. Die an die ffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstcksflchen sind unter Angabe der in 40 a Abs. 2 aufgefhrten Versiegelungsarten und der fr die Berechnung der Flchen notwendigen Mae rot zu kennzeichnen. Die Gemeinde stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck zur Verfgung. (5) ndert sich die versiegelte gebhrenpflichtige Flche nach 40 a um mehr als 10 m, ist die nderung innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen. (6) Unverzglich haben der Grundstckseigentmer und die sonst zur Nutzung eines Grundstcks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Gemeinde mitzuteilen: a) nderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers; b) wenn gefhrliche oder schdliche Stoffe in die ffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist. (7) Binnen eines Monats hat der Grundstckseigentmer der Gemeinde mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen fr Teilflchenabgrenzungen gem. 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflchen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatschlich an die ffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden. (8) Wird eine Grundstcksentwsserungsanlage, auch nur vorbergehend, auer Betrieb gesetzt, hat der Grundstckseigentmer diese Absicht so frhzeitig mitzuteilen, dass der Grundstcksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann. (9) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebhrenschuldner fr die Benutzungsgebhren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen. 47 Haftung der Gemeinde (1) Werden die ffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstrungen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, vorbergehend ganz oder teilweise auer Betrieb gesetzt oder treten Mngel oder Schden auf, die durch Rckstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwchst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermigung oder auf Erlass von Beitrgen oder Gebhren entsteht in keinem Fall. (2) Die Verpflichtung des Grundstckseigentmers zur Sicherung gegen Rckstau ( 20) bleibt unberhrt. (3) Unbeschadet des 2 des Haftpflichtgesetzes haftet die Gemeinde nur fr Vorsatz oder grobe Fahrlssigkeit. 48 Haftung der Grundstckseigentmer Die Grundstckseigentmer und die Benutzer haften fr schuldhaft verursachte Schden, die infolge einer unsachgemen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstcksentwsserungsanlagen entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schden geltend gemacht werden. 49 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 142 Abs. 1 GemO handelt, wer vorstzlich oder fahrlssig 01. entgegen 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Gemeinde berlsst; 02. entgegen 6 Abstze 1, 2 oder 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwsser oder Stoffe in die ffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die fr einleitbares Abwasser vorgegebenen Richtwerte berschreitet; 03. entgegen 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in ffentliche Abwasseranlagen einleitet; 04. entgegen 8 Abs. 2 fkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in ffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an eine ffentliche Klranlage angeschlossen sind; 05. entgegen 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Gemeinde in ffentliche Abwasseranlagen einleitet; 06. entgegen 12 Abs. 1 Grundstcksanschlsse nicht ausschlielich von der Gemeinde herstellen, unterhalten, erneuern, ndern, abtrennen oder beseitigen lsst; 07. entgegen 15 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde eine Grundstcksentwsserungsanlage herstellt, anschliet oder ndert oder eine ffentliche Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ndert; 08. die Grundstcksentwsserungsanlage nicht nach den Vorschriften des 16 und des 17 Abstze 1 und 3 herstellt, unterhlt oder betreibt; 09. entgegen 18 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt; 10. entgegen 18 Abs. 3 Zerkleinerungsgerte fr Kchenabflle, Mll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender mit Splvorrichtungen an seine Grundstcksentwsserungsanlagen anschliet; 11. entgegen 21 Abs. 1 die Grundstcksentwsserungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt. (2) Ordnungswidrig im Sinne von 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorstzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach 46 Abstze 1 bis 7 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. 50 Datenweitergaben Die ffentliche Einrichtung Wasserversorgung wird verpflichtet, an den Regiebetrieb Abwasserbeseitigung die zur Erhebung der Abwassergebhren erforderlichen Daten (Name, Vorname, Adresse des Grundstckseigentmers/Erbbauberechtigten gem 39 sowie die im jeweiligen Veranlagungszeitraum Kalenderjahr - verbrauchte Wassermenge), gegen Erstattung der fr die Datenbermittlung anfallenden angemessenen Zusatzkosten, zu bermitteln. VII. bergangs- und Schlussbestimmungen 51 bergangsregelung Sind auf Grundstcken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Zhler gem 40 Abs. 2 bzw. Zwischenzhler gem 41 Abs. 2 vorhanden, sind diese bei der Gemeinde unter Angabe des Zhlerstandes und eines Nachweises ber die Eichung des Zhlers innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen. 52 Inkrafttreten (1) Soweit Abgabenansprche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben. (2) Diese Satzung tritt mit Ausnahme der 22 bis 36 rckwirkend zum 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 11.12.1986 (mit allen spteren nderungen) mit Ausnahme der 17 bis 27 auer Kraft. (3) Die 22 bis 36 dieser Satzung treten am Tag nach der ffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die 17 bis 27 der Abwassersatzung vom 11.12.1986 (mit allen spteren nderungen) auer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung fr Baden-Wrttemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begrnden soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften ber die ffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach 2 Abs. 2 KAG Mngel bei der Beschlussfassung ber Abgabenstze, wenn sie zu einer nur geringfgigen Kostenberdeckung fhren. Moos, 04.11.2011 gez. Peter Kessler Brgermeister

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ffentliche Bekanntmachungber die Verlngerung der Vernderungssperre fr das Gebiet Unter Eichen Der Gemeinderat der Gemeinde Moos hat in ffentlicher Sitzung am 27.10.2011 aufgrund von 17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die nachfolgende Verlngerung der am 05.12.2009 in Kraft getretenen Vernderungssperre beschlossen: Satzung ber die Verlngerung der Vernderungssperre fr das Gebiet Unter Eichen Aufgrund der 16 und 17 des Baugesetzbuchs (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) in Verbindung mit 4 GemO hat der Gemeinderat die Verlngerung der am 05.12.2009 in Kraft getretenen Vernderungssperre fr das Gebiet Unter Eichen als folgende Satzung beschlossen: 1 Gegenstand der Satzung Die am 05.12.2009 in Kraft getretene Vernderungssperre fr das Gebiet Unter Eichen wird um ein Jahr verlngert. 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit ihrer ffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Diese Vernderungssatzung wird am Tage nach dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich. Eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begrnden soll, darzulegen. Auerdem wird auf die Vorschriften des 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB ber die Flligkeit etwaiger Entschdigungsansprche und des 18 Abs. 3 BauGB ber das Erlschen von Entschdigungsansprchen hingewiesen. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung fr Baden-Wrttemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verwaltungsvorschriften beim Zustandekommen der Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenber der Gemeinde Moos geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begrnden soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften ber die ffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Moos, den 04.11.2011 gez. Peter Kessler Brgermeister

VolkstrauertagZum diesjhrigen Volkstrauertag am Sonntag, den 13. November 2011 lade ich Sie sehr herzlich ein zu einer zentralen Gedenkfeier fr alle Ortsteile auf dem Friedhof Bankholzen um 10.00 Uhr. Die Veranstaltung wird musikalisch umrahmt vom Musikverein Bankholzen. Ich wrde mich sehr freuen, wenn viele von Ihnen an dieser Gedenkfeier teilnehmen wrden. Ihr Peter Kessler, Brgermeister

Ehepaar Hfer und Gastgeberin Christel Prutscher

Urlauber-Ehepaar erholt sich seit 40 Jahren in BankholzenDie Tourist-Information Moos, vertreten durch Frau Schmitz, ehrte das Ehepaar Erika und Ferdinand Hfer aus Vosswinkel im Sauerland. Sie berreichte Ihnen einen neuen Hri-Bildband und einen Restaurant-Gutschein. Das Ehepaar verbringt seit 1971 ihren Urlaub in Bankholzen bei Christel Prutscher, manchmal auch mehrmals im Jahr, da ihnen die familire Atmosphre gefllt. Das frher selbstndige Friseurmeister-Ehepaar hat den Bodensee und Umgebung per Schiff, mit dem Fahrrad und zu Fu kennen und schtzen gelernt und freuen sich schon auf das nchste Wiedersehen.

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GeburtstagsjubilareFreitag, 04. November Herr Karl Stdele, 100 Jahre Bankholzen Sonntag, 06. November Frau Gerda Graf, 82 Jahre Iznang Mittwoch, 09. November Frau Irma Widmann, 83 Jahre Bankholzen Donnerstag, 10. November Frau Frieda Mutschler, 90 Jahre Bankholzen Herr Reinhold Wille, 85 Jahre Iznang Wir gratulieren recht herzlich und wnschen alles Gute, vor allem Gesundheit fr das kommende Lebensjahr.

Schlemmerreise mit GutscheinbuchEs ist wieder da, das neue Gutscheinbuch fr den Landkreis Konstanz und Umgebung. Die 8. Auflage ist bis 01.12.2012 gltig und beinhaltet 57 Gutscheine u.a. 2 x essen, 1 x zahlen. Insgesamt machen wieder 45 Gastronomiebetriebe u.a. 3 Gasthuser auf der Hri mit. Auerdem beinhaltet das Gutscheinbuch noch 12 Freizeit-Gutscheine. Fr 17,95 Euro ist das Gutscheinbuch ab sofort in der Tourist-Information Moos, Bohlinger Str. 18, 78345 Moos, erhltlich.

Postagentur & SchreibwarenDorfstr. 12, Moos Tel. 07732 9407301, Fax. 9407302 Geffnet: Montag bis Freitag und Samstag 8.30 12.00 Uhr 14.30 18.00 Uhr 8.30 12.00 Uhr

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HRI WocheEinfhrung von 100 % Naturstrom durch das EKS Das EKS Schaffhausen hat mit der Jahresabrechnung 2011 die Lieferung von 100 % Naturstrom zum 01.01.2012 angekndigt. Es steht dem Kunden frei, weiterhin den bisherigen Strommix mit 35 % Strom aus erneuerbaren Energien zu beziehen. Der Mehrpreis betrgt 0,31 Cent/kWh. Bei einem Verbrauch von jhrlich ca. 300 000 kWh fr alle Einrichtungen in der Gemeinde ergeben sich Mehrkosten von 930 Euro im Jahr. Der Gemeinderat beschloss einstimmig ab 2012 Naturstrom zu beziehen. Abwasser - Neufassung der Satzung und Gebhrenkalkulation Aufgrund der einzufhrenden gesplitteten Abwassergebhr war die Abwassersatzung neu zu fassen und sind die Gebhren rckwirkend ab 01.01.2010 neu zu kalkulieren. In der Gebhrenkalkulation wurden einheitliche Gebhrenobergrenzen fr die Jahre 2010 bis 2012 ermittelt. Nach der vorgelegten Kalkulation ergeben sich Gebhrenobergrenzen von 1,34 Euro / cbm fr Schmutzwasser und 0,34 Euro / qm Niederschlagswasser. Entsprechend dem Ergebnis der Vorberatung im Gemeinderat wird die gebotene Verzinsung des Gemeindeanteils am Anlagevermgen des Zweckverbands in den Jahren 2010 und 2011 jeweils nur zur Hlfte bercksichtigt, d.h. es ergibt sich fr 2010 und 2011 ein Gebhrensatz von 1,25 Euro / cbm fr Schmutzwasser und von 0,32 Euro / qm fr Niederschlagswasser. Fr 2012 ergibt sich ein Gebhrensatz von 1,34 Euro / cbm fr Schmutzwasser und von 0,34 Euro / qm fr Niederschlagswasser. Die Grundgebhren (ab 15,48 Euro) ndern sich gegenber den bisherigen Zhlergebhren (ab 12,27 Euro) dagegen kaum. Auf die Verffentlichung des Gesamttextes der Abwassersatzung im Amtsblatt wird hingewiesen. Feuerwehrhaus Weiler - Garagenzuteilung Der Gemeinderat beschloss einstimmig, beide Garagen des Feuerwehrhauses Weiler an den Narrenverein Weiler zu vermieten sowie die beiden Holzschpfe auf dem alten Bauhofareal an den Segelclub Iznang und die Bnklefschter zu verpachten. Bekanntgabe von Beschlssen aus der nichtffentlichen Gemeinderatssitzung vom 13.10.2011 Brgermeister Kessler gab bekannt, dass das Ingenieurbro Nocke Stadtplanung mit der berplanung fr das Mischgebiet Eichweg II beauftragt wurde.

Kurzbericht zur ffentlichen Sitzung am 27.10.2011Neubau eines Geh- und Radweges zwischen Moos und Bohlingen, hier: Anhrung im Rahmen der Planfeststellung Es ist fr 2012 der Bau eines Radweges entlang der L 222 vorgesehen. Der Radweg soll auf der Nordseite der L 222 am Kreisel in Bohlingen beginnen, d.h. dort an den bestehenden Radweg von berlingen her kommend anschlieen, dann nach ca. 60 m queren und auf der Sdseite der L 222 bis Ortseingang Moos verlaufen. Dort ist eine Querungsinsel vorgesehen. Der Radweg weist eine Lnge von ca. 2,3 km auf und wird in Asphaltbauweise ausgefhrt. Die Fahrbahnbreite betrgt 2,5 m mit beidseitigem Bankett. Der Gemeinderat stimmte nach kurzer Diskussion der vorgelegten Planung zu und fordert die Verwaltung auf, auf eine Mittelbereitstellung im Jahr 2012 zu drngen, so dass in 2012 auch der Bau durchgefhrt werden kann. Zustzlich soll noch angeregt werden, im Zuge der Baumanahme auch Leerrohre mitzuverlegen. Die Straenbeleuchtung in der Bohlinger Strae soll ergnzt werden, so dass die Querungshilfe beleuchtet wird. Verlngerung der Vernderungssperre fr das Gebiet Unter Eichen Der Gemeinderat der Gemeinde Moos hat am 08.10.2009 und 05.11.2009 jeweils in ffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan Unter Eichen im beschleunigten Verfahren nach 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Zur Sicherung der Bauleitplanung hat der Gemeinderat am 26.11.2009 eine Vernderungssperre fr das Gebiet des Bebauungsplanes beschlossen. Die Vernderungssperre wurde am 04.12.2009 ffentlich bekannt gemacht und trat am 05.12.2009 in Kraft. Entsprechend 17 Abs. 1 BauGB tritt die Vernderungssperre nach Ablauf von 2 Jahren auer Kraft. Die Gemeinde hat die Mglichkeit die Vernderungssperre um 1 Jahr zu verlngern. Der Gemeinderat beschloss einstimmig, die Vernderungssperre fr den Bebauungsplan Unter Eichen entsprechend 17 Abs. 1 BauGB um 1 Jahr zu verlngern.

St. Martin in BankholzenAm Freitag, den 11.11.2011 feiern wir unser traditionelles St. Martinsfest. Dazu mchten wir auch dieses Jahr alle, besonders natrlich alle Kinder der Gemeinden mit ihren Eltern und Angehrigen, sehr herzlich einladen. Um 17.00 Uhr beginnen wir mit einem Wortgottesdienst in der Kirche St. Blasius in Bankholzen. Von dort aus laufen wir gemeinsam in einem Laternenumzug mit musikalischer Begleitung zum Kindergarten. Im Hof des Kindergartens erwartet uns dann ein gemtliches Lagerfeuer, an dem Martinslieder gesungen und leckere Martinsgnse an die Kinder verteilt werden. Wie jedes Jahr werden Grillwrstchen, Kinderpunsch und Glhwein verkauft. Dazu bringen Sie bitte ihre eigenen Tassen mit! Der Erls dieses Abends geht wie jedes Jahr an unser Patenkind Mwapi Nyirenda aus Malawi (Afrika). Noch ein Hinweis: Die Aufsichtspflicht liegt an diesem Abend bei den Eltern. Wir freuen uns auf diesen gemeinsamen Abend und wnschen allen ein schnes St. Martinsfest. Ihr Kiga-Team mit Elternbeirat

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An alle VermieterSaisonwechsel Kurtaxe ab 01.11.2011 Abgabe Meldescheine In der Nebensaison vom 01.11.2011 bis 31.03.2012 werden nur noch 0,50 Euro Kurtaxe pro erwachsene Person und Nacht erhoben. Auch in der Wintersaison fahren Gste, die Kurtaxe entrichten, kostenlos mit allen Bussen und Bahnen des Nahverkehrs im VHB-Geltungsbereich. Daher mssen weiterhin Meldescheine ausgefllt und die VHB-Gstekarten ausgegeben werden. Um rechtzeitig die Hauptabrechnung der Kurtaxe fr das Jahr 2011 abwickeln zu knnen, bitten wir die Meldescheine der Hauptsaison (bei bernachtungen bis 31.10.2011) bis sptestens 04.11.2011 im Kultur- und Gstebro abzugeben. Auch verschriebene/stornierte Meldescheine mssen mit abgegeben werden, da die Verwendung ALLER Meldescheine nachgewiesen werden muss. Kultur- und Gstebro Gaienhofen

Energieagentur neutral, kompetent und umfassend. Die Erstberatung fr Privatpersonen wird durch die Energieagentur in Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale Baden-Wrttemberg kostenfrei angeboten. Die nchste Energieberatung in Gaienhofen ist am 16.11.2011 ab 16.00 Uhr. Anmeldung unter Tel. 07732 939-1234, Energieagentur Kreis Konstanz.

Es knnen zustzlich Materialkosten entstehen. Bitte bringen Sie Ihre eigene Nhmaschine mit. Dozentin: Petra Braun Termine: 3 x Di. ab 15.11.2011, 19.00 21.00 Uhr Ort: Hermann-Hesse Schule Kosten: 31,00 Euro zzgl. Materialkosten 23441 Nhkurs fr Anfnger mit geringen Vorkenntnissen (Erwachsenenkurs) Bitte mitbringen: eigene Nhmaschine mit Zubehr und Bedienungsanleitung; Nhmaschinen!-Garn, scharfe Schere, Stecknadeln, Schreibzeug, wenn vorhanden Stoffreste ca. DIN A4. Es knnen zustzlich Materialkosten entstehen. Dozentin: Petra Braun Termine: 3 x Di. ab 06.12.2011, 19.00 - 21.00 Uhr Ort: Hermann-Hesse Schule Kosten: 31,00 Euro zzgl. Materialkosten 29020 Tpfern fr Kinder ab 6 Jahren Bitte bringt 1 groe Plastiktte, 1 Nudelholz, 1 Kchenmesser, 1 Kchenbrettchen aus Holz, 1 Gabel und 1 Modellierstab, 1 Kugelschreiber (leere Mine), Lappen und 1 Deckel von Marmeladenglas, Schrze oder altes T-Shirt mit. Dozentin: Elisabeth Schneider-Lukas Termine: Fr., 25.11.2011, 15.00 - 17.15 Uhr und Sa., 26.11.2011, 09.30 - 11.45 Uhr Ort: Hermann-Hesse-Schule Gaienhofen Kosten: 19,00 Euro zzgl. Materialkosten 54606 Word Basisanwendungen Inhalte: - Eingabe, Fehlerkorrektur, berprfung der Rechtschreibung und Grammatik, Autokorrektur - Markieren, Ausschneiden, Kopieren und Verschieben - Formatieren von Zeichen und Abstzen, Nummerierungen und Aufzhlungen, Rahmen, Schattierungen - Bilder, Grafiken einfgen und positionieren - Seite einrichten, Einfgen von Seitenzahlen, Kopf- und Fuzeilen - einfache Dokumentvorlagen erstellen

Auenstelle Gaienhofen informiert Folgende Kurse werden in Gaienhofen angeboten. Bei Interesse bitte anmelden direkt bei der VHS, Tel. 07731 95810 oder per mail unter [email protected]. Anmeldeschluss ist 5 Tage vor Kursbeginn. 29050 Nhkurs fr Kinder im Alter von 9 - 12 Jahre ohne Vorkenntnisse Der Kurs mchte den Kindern Spa am Nhen vermitteln. Sie werden verschiedene Nhstcke herstellen. Bitte mitbringen: eigene Nhmaschine, scharfe Schere, Nhnadeln, Stecknadeln und falls vorhanden Nhund Stickgarne, Pailletten, Perlen etc. Dozentin: Petra Braun Termine: 6 x Di. ab 15.11.2011, 17.15 - 18.45 Uhr Ort: Hermann-Hesse Schule Kosten: 47,00 Euro 23440 Nhkurs fr Anfnger ohne Vorkenntnisse (Erwachsenenkurs) Dieser Kurs richtet sich an Erwachsene, die gerne an der Nhmaschine nhen mchten, aber keine oder sehr wenig Erfahrung haben. Es sollen Grundlagen im Umgang mit der eigenen Maschine gezeigt werden, wie Einfdeln, Spulen usw. Fremdwrter fr Sie? Dann sind Sie hier richtig. Bitte mitbringen: eigene Nhmaschine mit Zubehr und Bedienungsanleitung; Nhmaschinen!-Garn, scharfe Schere, Stecknadeln, Schreibzeug, wenn vorhanden Stoffreste ca. DIN A4.

Mehr Energie sparenTipps zur besseren Energienutzung gibt die Energieagentur Interessant fr den Verbraucher sind derzeit die Zuschsse, die das Bundesamt fr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fr die Solarenergienutzung, einschlielich einem Kesseltauschbonus, fr Wrmepumpen oder fr die Biomasseheizung noch bis zum Ende des Jahres gewhrt. Gerade im Zusammenhang mit den Forderungen, die das Erneuerbare-Wrme-Gesetz von Baden-Wrttemberg bei einer Heizungserneuerung stellt, kann ein solcher Zuschuss (bis zu 3 000 Euro) die Entscheidung erleichtern. Auch die KfW-Bankengrupe bietet zurzeit sehr gnstige Kreditzinsen fr energieeffiziente Sanierungen an. Zu diesen und anderen Themen der Energieeinsparung beraten die Energieberater der

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HRI WocheEffizientes Arbeiten mit Tastaturkurzschlsseln Word-Kenntnisse nicht erforderlich, aber ber Computer-Basiskenntnisse sollten Sie verfgen. Dozent: Wolfgang Werner Termin: 2 x Mo. + 2 x Mi., ab 05.12.11, 18.00 21.00 Uhr Ort: Hermann-Hesse Schule Gaienhofen Kosten: 105,00 Euro inkl. Lehrwerk Bitte Anmeldung nicht vergessen!

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ffnungszeiten der Poststelle GaienhofenIm Kohlgarten 1 Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag Mittwoch Samstag 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr

Die Poststelle ist whrend den ffnungszeiten telefonisch erreichbar unter: Tel. 0151 12579254.

...und nicht vergessen!!! wir sehen uns unter:

www.primo-stockach.de

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Bodenrichtwerte 2010 der Gemeinde hningenDer Gutachterausschuss hat in seiner Sitzung am 19.10.2011 nachstehende Bodenrichtwerte fr die Gemeinde hningen ermittelt. Die Bodenrichtwerte wurden vom Gutachterausschuss unter Bercksichtigung der allgemeinen Wertverhltnisse zum Stand 31.12.2010 beschlossen. Die ermittelten Bodenrichtwerte wurden aus den Kaufpreisen abgeleitet und beziehen sich auf unbebaute Grundstcke mit gebietstypischen Eigenschaften. In bebauten Gebieten wurden die Bodenrichtwerte teilweise mit dem Wert ermittelt, der sich ergeben wrde wenn der Boden unbebaut wre. Die Werte fr baureifes Land beinhalten die Straenerschlieungskosten soweit im Einzelfall nicht abweichend angegeben. Abweichungen des einzelnen Grundstcks in den wertbestimmenden Eigenschaften wie Art und Ma der baulichen Nutzung, Erschlieungszustand und Grundstcksgestaltung (insbesondere Grundstcksgre, -tiefe oder -breite) bewirken Abweichungen seines Verkehrswertes vom Richtwert. In den ermittelten Bodenrichtwerten sind Erschlieungskosten und Anliegerbeitrge enthalten, soweit der Wert nicht besonders gekennzeichnet ist. * = ohne AWE (Abwasserbeitrag, Wasserversorgungsbeitrag, Erschlieungsbeitrag) BE = Bauerwartungsland (Flchennutzungsplan) Bewertungsgebiet hningen Bodenwert Euro/qm Zone 1 Dorfgebiet und Wolfermoos 120 2 Stiegen nrdlich Rheinstrae 155 3 Stiegen sdlich Rheinstrae 320 4 Stiegen - unbebaute Grnflchen 75 5 Strandbad 6,50 6 Schloss Oberstaad 260 7 Silberhardt oben / Hermann-Lohner-Weg 215 8 Silberhardt Mitte / Sattler 195 9 Silberhardt unten 165 10 entfllt (seit 2008) 11 Gewerbegebiet Grund I 60 12 Gewerbegebiet (eingeschrnkt) Grund II 95 13 Mischgebiet Grund II 140 14 Haldenacker 140

15 Feuerwehrhaus 16 Im alten Garten (BE) 17 Schule und Schulsportanlage 18 Gewerbemischgebiet Hristrae 19 Hofgarten (BE) K 1 Kattenhorn Ortsgebiet und Frieen K 2 Kattenhorn mit Seeansto K 3 Kattenhorn Wochenendhausgebiet Au K 4 Kattenhorn nicht bebaubare Badepltze Seevorland

70 60 * 70 70,00 60 * 205 280 230 205 50 *

Bewertungsgebiet Schienen Bodenwert Euro/qm Zone S 1 Dorfgebiet 105 S 2 Bruderhof, Leimacker 120 S 3 Wiesengrund - entlang Lngehofstrae 120 S 4 Wiesengrund - Rest 140 S 5 Gewerbeflche Reitstall 40 S 6 Gewerbeflche Eichenboden 40 S 7 Mhlewiesen - Sondergebiet Tennis 20 * S 8 Mhlewiesen - Sondergebiet Gastronomie 70 S 9 Mhlewiesen - Rest (BE) 50 * Bewertungsgebiet Wangen Zone W 1 Dorfgebiet W 2 Untere Bnt - Pfarrwiesen W 3 Bnt II (BE) W 4 Dorfgebiet mit Seeansto W 5 Wangen West - nord-westlicher Teil W 6 Wangen West - sdlicher Teil W 7 Im Ettenbohl W 8 Im Laubgarten W 9 Breite (BE) W 10 Hofergrtle mit hningen/Teil W 11 Hofergrtle mit Seeansto W 12 Binderwies Badegrundstcke W 13 Gewerbe-/Mischgebiet Dobelcker W 14 Im Einfang - Gemeinbedarfsflche W 15 Im Einfang - Rest (BE) W 16 Wangener Bucht W 17 Campingplatz W 18 Grnflche westliche Breite Seevorland Land- und forstwirtschaftliche Flchen in der Gemeinde Nutzungsart Ackerland Grnland Obstbauflche Waldflche mit Bestand Waldbodenflche Bodenwert Euro/qm 130 195 60 * 200 250 205 180 360 60 * 205 280 230 65 40 60 * 150 12,50 25 * 50 *

Bodenwert Euro/qm 1,50 1,00 2,00 1,00 0,30

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HRI WocheDer genaue Wert der land- und forstwirtschaftlichen Flchen wird im Einzelfall je nach Lage und Bodenqualitt (Ertragsmesszahl) ermittelt. Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertkarte knnen unter www.oehningen.de mit dem Link Brgerservice/Bauen und Wohnen/Bodenrichtwerte abgerufen werden. Hier kann auch die Bodenrichtwertkarte, d.h. die in Lageplnen eingezeichneten Abgrenzungen der Wertzonen, eingesehen werden. Auskunft ber die Bodenrichtwerte erteilt auch die Geschftsstelle des Gutachterausschusses bei der Gemeindeverwaltung hningen. hningen, den 19.10.2011 Der Vorsitzende des Gutachterausschusses gez. Bruno Bohner

Einladung zur Versammlung der Jagdgenossenschaft des gemeindlichen Jagdbezirks der Gemeinde hningenam Donnerstag, den 17.11.2011 um 20.00 Uhr im Rathaus Wangen. Fr die Jagdgenossenschaftsversammlung ist folgende Tagesordnung vorgesehen: 1. Begrung 2. Genehmigung des letzten Versammlungsprotokolls 3. Bericht des Jagdvorstandes 4. Rechnungsabschlsse der Haushaltsjahre 2009 und 2010 5. Haushaltsplan 2010 und 2011 6. Verwendung des Jagdreinertrages der Jagdnutzung 7. Entlastung des Jagdvorstandes und der Funktionstrger 8. Wahl des Jagdvorstandes 9. Verschiedenes, Wnsche, Antrge Zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehren alle Grundstcksflchen der Gemeinde hningen, mit Ausnahme der staatlichen Eigenjagdbezirke. Mitglieder der Jagdgenossenschaft und damit an der Versammlung teilnahmeberechtigt sind die Eigentmer (oder Niebraucher) der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehrenden Grundflchen. Die Mitglieder (Eigentmer oder Niebraucher) der Jagdgenossenschaft bitten wir, sich zu legitimieren (mit Ausweis und Angabe der Grundstcksflchen). Wer andere vertritt, muss die Vertretungsberechtigung nachweisen (schriftliche Vollmacht). Nichtmitglieder der Jagdgenossenschaft sind die Eigentmer von Grundflchen, auf denen die Jagd ruht. Insbesondere die Eigentmer von bewohnten Gebuden, Hofflchen und Hausgrten. Die Versammlung der Jagdgenossenschaft ist ffentlich. Eine vorherige telefonische Anmeldung der Teilnahme an der Versammlung wrde die Stimmzettelausgabe wesentlich verkrzen (Tel. 819-15 Frau Maler). hningen, den 04.11.2011

Bitte bringen Sie ggf. Ihre Versicherungsunterlagen sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Deutsche Rentenversicherung Baden-Wrttemberg Fr Rckfragen oder zur Reservierung eines Termins wenden Sie sich bitte an Frau Duttle, Tel.-Nr. 07735 819-11, E-Mail: [email protected].

Marktstand des Kindergarten hningen

Geburtstagsjubilare der kommenden WochenFreitag, den 11.11.2011 Frau Margot Kstner, OT Wangen 84 Jahre Sonntag, den 13.11.2011 Herr Claus Mller, OT hningen 83 Jahre Wir gratulieren den Jubilaren recht herzlich und wnschen ihnen alles Gute, vor allem Gesundheit.

Unser Marktstand wurde gut besucht. Dank der vielen Einkufer und Spender ist die Schulpatenschaft fr Omar gesichert. Frau Fritschi besucht die Familie im Senegal und wird eine zustzliche Spende sinnvoll fr die Familie Faye einsetzen. Wir bedanken uns herzlich bei allen Kufern, Spendern und den Eltern, die uns beim Basteln und auf dem Markt untersttzt haben. Kinder und Erzieher vom Kindergarten hningen

hninger WochenmarktAchtung!!!!!!!!!!!!!!!!!!!Ab sofort beginnen wieder unsere Winterffnungszeiten: Dienstag und Freitag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr neben dem LIDL Markt.

Einladung zum St. Martinsumzugam Freitag, den 11. November 2011 Liebe Eltern, auch in diesem Jahr wird in hningen ein St. Martinsumzug stattfinden. Die Veranstaltung wird sich wieder in einen Kindergarten-internen Teil am Vormittag und einen ffentlichen Teil gliedern: Wir treffen uns zum Laternenumzug ab 17.30 Uhr. An folgenden Stationen beginnt der Sternmarsch: Fa. Baustoffe Zimmermann, Schule, Friedhofparkplatz. Von dort aus werden wir in 3 kleinen Zgen durchs Dorf gehen und Martinslieder singen. Gemeinsamer Treffpunkt ist diesmal im Kirchgarten mit der Jungmusik. Dort gibt es Kuchen, Punsch und Glhwein. Bitte Trinkbecher mitbringen! Bitte keine Fackeln oder Knallkrper mitbringen!

Sprechtag der Deutschen Rentenversicherung in hningenDie Deutsche Rentenversicherung Baden-Wrttemberg hlt am Mittwoch, 30. November 2011 von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr im Rathaus hningen, Sitzungs- und Trauzimmer, einen Sprechtag ab. Hierbei werden die Versicherten, die Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie alle interessierten Bevlkerungskreise in allen Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung kostenlos beraten. Die Beratung erstreckt sich insbesondere auf Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten, Reha- und Rentenleistungen sowie auf die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.

Freitag, 4. November 2011

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HRI WocheDer St. Martinsumzug ab 17.30 Uhr durch das Dorf ist eine Initiative der Eltern, weshalb jeder fr sich und seine Kinder haftet. Das Kindergartenteam, der Elternbeirat des Kindergartens und die Grundschule hningen wnschen viel Spa! den. Das Ziel ist der Schulhof, wo die Kindergartenkinder an alle Teilnehmer eine Kleinigkeit verteilen. Der Elternbeirat verkauft Wienerle mit Brtchen und Glhwein. Fr die Kinder steht Kinderpunsch bereit. Bitte Trinkbecher selbst mitbringen! Auf rege Teilnahme freut sich der Kath. Kindergarten Schienen. dem Musikverein durch das Dorf zum Schulhof. Unterwegs werden wir bekannte Martinslieder singen und hoffen dabei auf viel Untersttzung. Bei Kinderpunsch, Glhwein, Suppe und Wrstchen lassen wir den Abend hier ausklingen. Bitte Becher mitbringen! Auch in diesem Jahr bitten wir um eine kleine Spende. Mit diesem Erls untersttzen wir wieder die Singener Tafel und unser Patenkind in Indien. Die Verantwortung fr die Kinder tragen an diesem Abend die Eltern selbst. Der Elternbeirat KIGA Wangen

St. Martin in SchienenDer Kath. Kindergarten Schienen ldt alle, Grosse und Kleine, zum St. Martinsumzug am Freitag, den 11.11.2011 ein. Wir treffen uns um 17.00 Uhr vor dem Hauptportal der Kirche St. Genesius, wo wir mit den Laternen einziehen. Nach einem kurzen Gesprch und ein paar Liedern ziehen wir durchs Dorf, wo an verschiedenen Stationen Lieder gesungen wer-

St. Martinsumzug Kindergarten u. Grundschule WangenZu unserem diesjhrigen St. Martinsumzug sind alle Kleinen und Groe herzlich eingeladen. Treffpunkt ist am Freitag, den 11.11.2011 um 17.00 Uhr in der Kirche in Wangen. Von dort ziehen wir gemeinsam mit

Aktuelles von der Hri

nderung zur Allgemeinverfgung des Landratsamtes Konstanz ber Manahmen zur Bekmpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers Diabrotica virgifera Le Conte in Gemeinden des Landkreises Konstanz vom 14.09.2011Ziffer 2.2 wird wie folgt neu gefasst: 2.2 in der Sicherheitszone 2.2.1 In der Sicherheitszone darf auf Flchen, die in 2011 mit Mais bestellt waren, in 2012 kein Mais angebaut werden. 2.2.2 Abweichend von 2.2.1 darf bei besonderer Betroffenheit in der Sicherheitszone mit einer Ausnahmegenehmigung des Landratsamtes auf Flchen, die in 2011 mit Mais bestellt waren, auch in 2012 Mais angebaut werden. 2.2.3 Zur berwachung des Auftretens des Schaderregers fhrt die untere Landwirtschaftsbehrde des Landratsamtes gem 8 Abs. 5 der Maiswurzelbekmpfung vom 19.12.2008 mit Hilfe geeigneter Sexuallockstofffallen regelmige Kontrollen durch. Die Aufstellung und berwachung der Pheromonfallen ist zu dulden. BEGRNDUNG: Im Baden-Wrttemberg wird seit 1997 an neuralgischen Stellen fr die Einschleppung des Maiswurzelbohrers wie Flughfen, Autobahnen, Bahnstrecken Sexuallockstofffallen (Pheromonfallen) zum Fangen der mnnlichen Kfer aufgestellt. Der Gterbahnhof in Singen gilt als besonders wahrscheinlicher Einschleppungsort fr den Maiswurzelbohrer, weil dort Lkw und Container von der Bahn von Italien kommend (Alpentransit) abgeladen werden. In Oberitalien insbesondere in der Poebene hat sich der Maiswurzelbohrer seit Anfang des Jahrtausends ausgebreitet und tritt dort zwischenzeitlich massenhaft als Schdling auf.

6 000 Euro Spende fr die Kindergrten auf der Hri ber seinen Erfolg war auch der FC-hningen-Gaienhofen sehr berrascht: Das Interesse am 1. Hri-Entenrennen beim Seefest des FC hningen-Gaienhofen in Wangen war hher als erwartet. So blieb ein ansehnlicher Betrag brig, den Vereinsvorsitzender Thorsten Zimmermann an die drei Brgermeister der Hrigemeinden bergeben konnte. Insgesamt 6 000 Euro erhalten die Kindergrten auf der Hri. Stellvertretend fr die kleinen Empfnger waren Vertreter der Kindergrten bei der bergabe. Die Vereine kommen sonst immer zu den Gemeinden und bitten um Untersttzung, jetzt knnen wir etwas zurckgeben", freute sich Thorsten Zimmermann ber die gelungene Aktion, die der Verein sicher wiederholen wird, jedoch nicht im nchsten Jahr. Auf unserem Bild von links nach rechts: Marc Maier, Thorsten Zimmermann (beide FC), die drei Brgermeister Uwe Eisch, Peter Keler und Andreas Schmid sowie Lisa Karbach vom Kiga Horn und Christoph Wieland vom Kiga hningen sowie fnf Kinder vom Kiga Horn. Bild: Peter Schmenger

Der BLHV informiert!Der Landseniorenverband Sdbaden e.V im BLHV ldt ein zur Mitgliederversammlung am 15.11.2011 um 14.00 Uhr im Gasthof Lindenhof in Brunlingen. Referent Herr Altbrgermeister Gerhard Kiechle spricht zum Thema Altwerden in vertrauter Umgebung.

Freitag, 4. November 2011

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HRI WocheEine Verschleppung ist daher sehr wahrscheinlich. Das Landratsamt Konstanz hat entsprechend den landesweit geltenden fachlichen Vorgaben gehandelt und in Maisfe l d e rn , F al len i n s bes ondere an Lkw-Frachtzentren, Autobahnen und am Gterbahnhof in Singen platziert. Dementsprechend wurden im Jahr 2009 in Maisfeldern nahe des Gterbahnhofs acht mnnliche Kfer gefangen. Der Maisanbau wurde durch die Allgemeinverfgung vo