LADUNGSSICHERUNG © Stand 2010 Belgische Gesetze + anerkannte Normen Raymond Lausberg.

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LADUNGSSICHERUNG © Stand 2010

Belgische Gesetze + anerkannte Normen

Raymond Lausberg

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L ADUNGSSICHERUNG ©

• Rechtliche Grundlagen - Strassenverkehrsordnung - ADR 2009

- Technische Bestimmungen - Transportgesetz

- Weisungen der Staatsanwaltschaft

- STRAFGESETZBUCH

• Andere - EN Normen 12195-1 à 4 EN 12640 EN 12642 code L et XL - European Best Practice Guidelines on Cargo Securing - CMR (Transporversicherung)

- CTU Packrichtlinien

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L ADUNGSSICHERUNG © (autres bases et normes)

- Berufskraftfahrerqualifikation (2000/56 CE)

- EN Norm 12195-1 à 4 - EN Norm 12640 - EN Norm12642 code L und XL

- Code de bonnes pratiques européen concernant l’arrimage des charges sur les véhicules routiers

- CMR (Versicherung) - RGTP (Arbeitsschutzgesetz)

- VDI Norm 2700 (Blatt 1 bis 19) Ladungssicherung auf Strassenfahrzeugen

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K.E. vom 01.12.75 - Artikel 45Stassenverkehrsordnung

• 45.1 Die Ladung eines Fahrzeugs muss so verstaut sein, dass sie unter normalen Verkehrsbedingungen :

1. die Sicht des Führers nicht behindert; 2. keine Gefahr für den Führer, die beförderten

Personen und die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen; 3. keine Beschädigungen der öffentlichen Straße, ihrer Nebenanlagen, der dort errichteten Bauten und jeglichen öffentlichen oder privaten Eigentums verursacht; 4. weder über die öffentliche Straße schleift noch auf diese herabfällt; 5. die Stabilität des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt; 6. die Lichter, die Rückstrahler und das amtliche Kennzeichen nicht verdeckt.

• 45.4. wurde durch den K.E. vom 27 April 2007 abgeändert

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K.E. vom 01.12.75 - Artikel 45Stassenverkehrsordnung

abgeändert durch den K.E. vom 27 April 2007Tritt am 1ten Juni 2007 in Kraft

• 45.4. Zur Befestigung oder zum Schutz der Ladung dienende Zubehörteile müssen sich in gutem Zustand befinden und richtig benutzt werden. Zur Befestigung oder zum Schutz der Ladung dienende Zubehörteile wie Ketten, Planen, Netze und so weiter müssen die Ladung straff umspannen.

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K.E. vom 01.12.75 - Artikel 45Stassenverkehrsordnung

abgeändert durch den K.E. vom 27 April 2007Tritt am 10 September 2009 in Kraft

• Art. 45bis – Ladung der Fahrzeuge: Besondere Vorschriften für Fahrzeuge der Gruppe C

• 45bis 1. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels bezeichnet man unter „Fahrzeug der Gruppe C“ ein Motorfahrzeug der Kategorien C oder C+E oder der Unterkategorien C1 oder C1+E, so, wie in Artikel 2 des K.E. vom 23. März 1998 bezüglich des Führerscheins erwähnt, unter Ausnahme der Fahrzeuge und Züge miteinander verbundener Fahrzeuge , die ausschliesslich durch Schausteller und speziell durch diese Berufsgruppe benutzt werden.

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K.E. vom 01.12.75 - Artikel 45Stassenverkehrsordnung

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• 45bis. 2. Der Führer eines Fahrzeugs der Gruppe C darf sein Fahrzeug nicht benutzen, wenn das Ladungssicherungssystem auf oder im Fahrzeug nicht den Vorschriften von Art. 45bis4 entspricht. Der Führer eines Fahrzeugs der Gruppe C muss:

1. eine Sichtprüfung durchführen, um sich davon zu überzeugen, dass die hinteren Türen des Laderaumes,

die ausziehbare Laderampe, die Türen, die Planen, das Ersatzrad sowie die anderen Ausrüstungen im

Zusammenhang mit dem Fahrzeug gesichert sind; 2. sich vergewissern, dass durch die Ladung keine

Behinderung zum sicheren Steuern des Fahrzeugs darstellt; 3. sich

vergewissern, dass der Schwerpunkt so weit als möglich auf dem Fahrzeug zentriert ist;

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• 45bis. 3. Sind die Umschliessungsmittel eines Gutes nicht ausreichend stabil für eine sichere Beförderung, so muss der Verantwortliche für diese Umschliessungsmittel und/oder der Verlader das Gut zusätzlich umschliessen mittels einer ausreichend stabilen Verpackung, damit eine gute Ladungssicherung erreicht wird. Der Verlader muss das von ihm beauftragte Transportunternehmen vorab und schriftlich alle Informationen zukommen lassen, die für diesen erforderlich sind um die Güter zu sichern.

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• 45bis. 4. Das Ladungssicherungssystem muss für die nachfolgenden Kräfte ausgelegt sein, die bei der Beschleunigung eines Fahrzeugs der Gruppe C auftreten :

1° Verzögerung von 0,8 g nach vorne; 2° Verzögerung von 0,5 g nach hinten;3° Beschleunigung von 0,5 g zu den Seiten.

Wenn ein Element des Ladungssicherungssystems einer Belastung wie im ersten

Absatz beschrieben wird ausgesetzt ist, darf der Aufpressdruck welches es ausgesetzt wird nicht den zugelassenen maximal Wert überschreiten.

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• Die Elemente welche ein Ladungssicherungssystems von Fahrzeuge der Gruppe C bilden :

1° müssen korrekt arbeiten; 2° müssen ihrem Gebrauch angepasst sein;

3° dürfen weder Knoten, Abschwächungen oder Beschädigungen aufweisen, welche ihre Funktionalität in Bezug der Ladungssicherung vermindern könnten;

4° dürfen weder Risse, Einschnitte noch Garnbrüche aufweisen; 5° müssen den europäischen und/oder internationalen geltenden Produktnormen entsprechen . Das Ladungssicherungssystem welches benutzt wird um eine Ladung auf der Ladefläche eines Fahrzeuges zu befestigen, muss, den Massen, der Form, der Festigkeit und den Eigenschaften der Ladung angepasst sein. Das Ladungssicherungssystem kann aus einem einfachen oder kombinierten Ladungssicherungssystem gebildet sein.

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• 45bis. 5. Die Stauvorrichtung oder die integrierte Verriegelungsvorrichtung, die benutzt wird, um die Ladung an einem Fahrzeug der Gruppe C zu befestigen, muss selber so gesichert werden, dass sie sich nicht entriegeln oder lösen kann. Die Stauvorrichtung oder die integrierte Verriegelungsvorrichtung, die benutzt wird, um die Ladung in oder auf einem Fahrzeug der Gruppe C zu befestigen, muss :

1. für die Zwecke, für die sie gebraucht wird, ausgelegt und angefertigt worden sein und

2. gemäss den Spezifikationen des Herstellers und der geltenden europäischen und/oder internationalen Normen benutzt und unterhalten werden.

Bemerkung : Artikel 45bis 5 = ist eine Zuwiderhandlung 3ten Grades

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K.E. vom 01.12.75 - Artikel 45Stassenverkehrsordnung

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• 45bis. 6. Für eine Ladung, die gemäss den unter den Auspizien der Europäischen Kommission verfassten Vorschriften der « Europäischen Richtlinien für eine gute Praxis im Bereich der Sicherung von Ladungen im Strassenverkehr » auf einem Fahrzeug der Gruppe C umschlossen, befestigt oder gestaut wird, gilt, dass das Ladungssicherungssystem den in Artikel 45bis. 4 Absatz 1 gestellten Anforderungen entsprechen muss

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K.E. vom 01.12.75 - Artikel 59Verschiedene Bestimmungen

Stassenverkehrsordnung

• 59.6 Unter Vorbehalt der in den Artikeln 48 und 81.5 vorgesehenen Abweichungen darf kein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr zugelassen oder weiter zugelassen werden, wenn es den Bestimmungen der vorliegenden Ordnung und denjenigen der technischen Verordnungen über Kraftfahrzeuge oder über Kleinkrafträder und Motorräder nicht Entspricht.

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K.E. vom 01.12.75 - Artikel 59Verschiedene Bestimmungen

Stassenverkehrsordnung

• 59.7 Bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 45 , 45 bis und 46 und Nichteinhaltung der Bedingungen der gemäß Artikel 48 erteilten Erlaubnis ist der Führer verpflichtet, sein Fahrzeug in der nächstgelegenen Ortschaft zu entladen, auszuspannen oder abzustellen, andernfalls wird das Fahrzeug zurückgehalten. Gleiches gilt bei Verstoß gegen die in der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge vorgesehenen Bestimmungen bezüglich des höchsten zulässigen Gesamtgewichts und des Gesamtgewichts der Fahrzeuge.

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K.E. vom 15.03.68 - Artikel 19Technische Bestimmungen

• 19§3 Der Führer eines Kraftfahrzeugs muss wirksam gegen jede Verlagerung der Ladung geschützt sein.

Jedes Fahrzeug mit einem zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 7.000 Kg, welches für die Beförderung von Ladungen eingesetzt ist, bestehend aus grossen oder kleinen Balken, Trägern, Rohren, Stahlblech, Rollen, Fässern, Tonnen, Baumstämmen oder ähnlichen Gegenständen, die geeignet sind, das Fahrerhaus zu zermalmen oder zu durchbohren bei einer Vollbremsung muss :

angemessene Verzurrmöglichkeiten aufweisen, in ausreichender Anzahl, so dass gewährleistet wird, dass die Ladung sich nicht bewegt,

mit einer Schutzwand ausgerüstet sein, die

vom Fahrerhaus getrennt ist und die dieses ausreichend gegen jede Ladungsverschiebung schützt. Die Schutzwand muss zwischen Fahrerhaus und Ladung angebracht und direkt am Fahrgestell befestigt sein, beziehungsweise an der Stirnwand des Laderaums.

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K.E. vom 15.03.68 - Artikel 19abgeändert durch den K.E. vom 27 April 2007

Tritt am 1. Mai 2008/2009 in Kraft

• § 4. Jedes für die Güterbeförderung benutzte Fahrzeug muss mit einer ausreichenden Anzahl von Verankerungspunkten versehen sein, die der Ladung angepasst sind. Diese Verankerungspunkte müssen einer Kraft standhalten von mindestens :

1. 400 daN für ein Fahrzeug mit einem hzG <= 3,5 t,2. 800 daN für ein Fahrzeug mit einem hzG > 3,5 t und

<= 7,5 t, 3. 1 000 daN für ein Fahrzeug mit einem hzG > 7,5 t und <= 12 t, 4. 2 000 daN für ein Fahrzeug mit einem hzG > 12 t.

§ 5. Die Bestimmungen von § 4 gelten nicht für : 1. Fahrzeuge, die speziell für die Beförderung unteilbarer Gegenstände genehmigt sind, sofern die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht überschreitet, 2. langsame Fahrzeuge, die für landwirtschaftliche Zwecke benutzt werden,

3. Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die ausschliesslich von Schaustellern benutzt werden und für diesen Beruf typisch sind.

Ausserdem gelten diese Bestimmungen ausschliesslich ab dem 1. Mai 2008 für neue Typgenehmigungen und ab dem 1. Mai 2009 für neu in Betrieb genommene Fahrzeuge und für Fahrzeuge, die nach diesem Datum umgebaut werden.

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A.D.R. 2007 - Artikel 7.5.7 Gefahrgut Strasse

• 7.5.7.1. … müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird.

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A.D.R. 2007 - Artikel 7.5.7 Gefahrgut Strasse

• 7.5.7.2. Die Versandstücke dürfen nicht gestapelt werden, es sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt.

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A.D.R. 2009 – Artikel 7.5.7 (Änderung zum 1. Januar 2011)

6.5.2.2.2 Das maximale Stapelgewicht wird mit 6.5.2.2.2 Das maximale Stapelgewicht wird mit folgender Kennzeichnung angezeigtfolgender Kennzeichnung angezeigt

StapelbarStapelbar Nicht stapelbarNicht stapelbar

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Transportgesetz vom 03.05.99 - Artikel 37 «Mitverantwortlichkeitsgesetz »

• 37.§2. Der Auftraggeber, der Verlader, der beauftragte Frachtführer oder der beauftragte Versender werden bestraft, entsprechend den Anordnungen des Strafgesetzbuches laut Artikel 35 §§ 1. und 2, wenn sie Anweisungen erteilt haben oder Tätigkeiten ausgeführt haben welche nach sich ziehen :

1° eine Überschreitung der maximalen Masse und Ausmassen der Fahrzeuge;

2° das nicht beachten der Vorschriften bezüglich der Sicherheit der Ladung;

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§ 2 - Jeder gewerbliche Güterkraftverkehr, der mit einem Fahrzeug oder einem Zugmiteinander verbundener Fahrzeuge durchgeführt wird, deren Gesamtgewicht oder Abmessungen die erlaubten Normen übersteigen, wird als eine ohne gültige Verkehrslizenz durchgeführte Beförderung angesehen.

Jeder Güterkraftverkehr für eigene Rechnung, der unter denselben Umständen wie den in Absatz 1 erwähnten durchgeführt wird, wird einer ohne gültige Verkehrslizenz durchgeführten Beförderung gleichgesetzt.

Transportgesetz vom 03.05.99 - Artikel 28

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Artikel 37 Weisung der Staatsanwaltschaft

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STRAFGESETZBUCH Artikel 418 - 419 et 420

FAHRLÄSSIGE TÖTUNG UND KÖRPERVERLETZUNG

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CMR - Konvention

• Verantwortlichkeit des Frachtführers   Artikel 17   1. - Der Frachtführer ist verantwortlich für den Verlust oder den Schaden, welcher an der Ladung ensteht, zwischen den Augenblick der Übernahme der Ladung und den der Lieferung, sowie für die verspätete Lieferung.

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Belgische Bussgelder

• K.E. vom 01.12.75 - Strassenverkehrsordnung Artikel 45 - ab 100 € 31.03.06 Wenn Anzige = schwere Zuwiderhandlung ab der 2. Kategorie (110 bis 1375 €)

• K.E.. vom 15.03.68 – Technische Bestimmungen Artikel 19 - Anzeige

• A.D.R. – Transport von gefährlichen Güter Kapitel 7.5.7 – 1.000 €

K.E. vom 27 April 2007 : seit dem 1. September 2007

• Gesetz vom 03.05.99 - Transportgesetz Artikel 37 – Anzeige zu Lasten

des Verladers - Frachtführers