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Landgericht Stuttgart G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n 2 0 1 8 Stand: 01.04.2018

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Landgericht Stuttgart

G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n

2 0 1 8

Stand: 01.04.2018

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Postanschrift, Telefon- und Telefaxanschlüsse, E-Mail-Adressen Dienstgebäude:

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Telefon: 0711/212-0 (Justizzentrale)

Telefax: 0711/212-3535 oder 212-3556

Telefax Archivstr.: 0711/212-3451

E-Mail-Adresse: [email protected]

Nebenstelle:

Präsident des Landgerichts Dr. Singer Vorzimmer (Frau Di Domenica) 3400 Vizepräsident Haiß 3400 Präsidialrichter: RLG Dr. Wollmann (Allgemeines und Zivil) R’inLG Dr. Gebert (Straf) R’inLG Dr. Geist (Organisation u.a.) Pressestelle allgemeine Angelegenheiten und Straf: 3800

1. Mediensprecher RLG Dr. Fridrich

Vertreter: RLG Bäßler

2. Mediensprecherin R’inLG Dr. Gebert

weiterer Vertreter: VRLG Dr. Maurer E-Mail-Adresse: [email protected] Pressestelle Zivil: VRLG Schabel 3487 Vertreter: RLG Wessels 3785 Verwaltungsleiter: ORR Balle 3402 Bibliothek 3410 Registratur 3532/3533

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Inhaltsverzeichnis

Seite Rn

A. Geschäftsverteilung 5

I. Zivilkammern 5 1 ff. II. Kammern für Handelssachen 37 26 ff. III. Strafkammern: 44 39 ff. 1. Große Strafkammern 44 39 ff. 2. Strafvollstreckungskammern 56 56 ff. 3. Kleine Strafkammern 59 59 ff. IV. Sonstige Kammern: 67 78 ff. 1. Wiedergutmachungskammer 67 78 2. Kammer für Baulandsachen 68 79 3. Kammer für Steuerberater- u. Steuerbevollmächtigten-

sachen

68 80

B. Vorrangregelung

69 81

C. Allgemeine Bestimmungen für die Geschäftsverteilung

69 82 ff.

I. Gemeinsam für alle Kammern 69 82 ff. II. Gemeinsam für Zivilkammern und Kammern für Handelssachen 69 86 ff. III. Zuteilungsverfahren für erstinstanzliche Zivilsachen 75 101 ff. IV. Zuteilungsverfahren für Berufungen in Zivilsachen 77 104 f. V. Zuteilungsverfahren für Zivilbeschwerdesachen 78 106 VI. Zuteilungsverfahren für Handelssachen 79 107 f. VII. Zuteilungsverfahren gemeinsam für Strafsachen 81 109 ff. VIII. Ergänzende Regelungen in Strafsachen:

1. Große Strafkammern 2. Kleine Strafkammern

86

114 ff.

D. Vertretung/Ergänzungsrichter

87 116 ff.

I. Allg. Grundsätze 87 116 II. Zivilkammern 87 117 ff. III. Kammern für Handelssachen 89 122 ff. IV. Strafkammern 91 125 V. Sonstige Kammern 94 126 ff. VI. Ergänzungsrichter

95 129

E. Änderungen während des Geschäftsjahres

96 130

F. Zweifelsfragen

96 131

Anlage 1: Mitwirkungsgremien und Beauftragte beim Landgericht 97 Anlage 2: Organisationsverfügung über die Betrauung von Richtern mit Verwaltungsaufgaben

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Anlage 3: Schnellübersicht über Spezialzuständigkeiten 106 Anlage 4: Sitzungssäle Strafkammern Anlage 5: Sitzungssäle Zivilkammern und Kammern für Handels- sachen

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Für das Landgericht Stuttgart

gilt im Geschäftsjahr 2018

nachstehende

G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g

nach dem Beschluss des Präsidiums gem. § 21e Abs. 1 GVG vom 11. Dezember 2017.

Stuttgart, den 11. Dezember 2017

Haiß Vizepräsident des Landgerichts

Baisch Hachtel Lamberti Vors. Richterin am LG Richterin am Landgericht Vors. Richterin am LG Necker Neher-Klein Dr. Ottmann Vors. Richter am LG Vors. Richterin am LG Vors. Richter am LG Riedle-Knapp Dr. Schmid Seichter Vors. Richterin am LG Vors. Richter am LG Vors. Richter am LG Wetzel Vors. Richter am LG

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A. Geschäftsverteilung

I. Zivilkammern

(1) 1. Zivilkammer

Vorsitzender: Präsident des Landgerichts Dr. Singer (0,1) - zugl. Verwaltungsleitung (0,9) - stv. Vorsitzende: R’inLG Wezel (0,1) - zugl. 13. ZK (0,4) - Beisitzerin: R‘inLG Jäger (0,1) - zugl. 13. ZK (0,3) und Verwaltung (0,1) - Zuständigkeit:

a) Berufungen und Beschwerden im Turnus gem. Rn 104 und 105. b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus der Anfechtung

von Rechtshandlungen des Schuldners durch den Insolvenzverwalter (§§ 129 bis 147 InsO).

c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über innere Verhältnisse von Kapital- und Personengesellschaften einschließlich Genossenschaften.

Vertretung: 13. Zivilkammer

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(2) 2. Zivilkammer:

Vorsitzende: VR’inLG Riedle-Knapp stv. Vorsitzende: R’inLG Wörlen (0,5) Beisitzer: R’inAG Möser

Ri Pröbstle

Zuständigkeit:

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen gem. § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG, einschließlich der Streitigkeiten über das Anordnungsrecht des Bestellers und über die Höhe des Vergütungsanspruchs gem. § 71 Abs. 2 Nr. 5 GVG sowie Vergabeverfahren; die Zuständigkeit der 28. Zivilkammer gem. Rn 25a c) hat Vorrang.

c) Berufungen und Beschwerden in Wohnungseigentumssachen gem. § 72 Abs. 2 GVG im Turnus mit der 10. und 19. Zivilkammer.

d) Beschwerdesachen (T-Sachen i.S. des § 39 Abs. 6 AktO) und Anträge auf

Bewilligung der Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beschwerdeeinlegung mit Ausnahme derjenigen, in denen die 3., die 11., die 17., die 24., die 25. Zi-vilkammer oder die Berufungskammern zuständig sind.

e) Kostensachen gem. § 127 GNotKG.

f) Beschwerdesachen und Anträge unter c) - e) im Turnus mit der 10. und

19. Zivilkammer gem. Rn 106. Vertretung: 24. Zivilkammer

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(3) 3. Zivilkammer:

Vorsitzender: VRLG Patschke (0,7) - zugl. Verwaltung (0,3) -

stv. Vorsitzender: RLG Dr. Richter Reuschle (0,5) - zugl. 22. ZK (0,5) und 1. EK, Rückerstattungs- und Restitutionskammer -

Beisitzer: Ri Dr. Sonn (0,5)

- zugl. 22. ZK (0,5) und 1. EK, Rückerstattungs- und Restitutionskammer -

Zuständigkeit:

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, ein-

schließlich der Haftung von Versicherungsmaklern aufgrund fehlerhafter Be-ratung im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertragsverhältnis, im Turnus mit der 16., 18. und 22. Zivilkammer, soweit nicht die 26. Zivilkammer zuständig ist. Die 3. und 22. Zivilkammer werden dabei nur bei jedem zweiten Durchgang berücksichtigt. Die 3. Zivilkammer wird zudem bei jedem 60. Durchgang doppelt berücksichtigt. Die 22. Zivilkammer wird zudem bei jedem 12. Durchgang doppelt berücksichtigt.

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b).

d) Sämtliche Beschwerden aus dem Landgerichtsbezirk in Grundbuchsachen (ohne Kostensachen) und Beschwerdeverfahren nach § 54 BeurkG.

e) Beschwerden nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung vom

24.02.1961 (BGBl. I S. 98). f) Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte als Nachlassgericht,

Vormundschaftsgericht bzw. Betreuungsgericht über Ablehnungsanträge sowie Entscheidungen nach § 36 ZPO, § 5 FamFG.

g) Beschwerden in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz.

h) Beschwerden in Verschollenheitssachen.

i) Beschwerden gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts oder Anträge auf

Bewilligung der Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Einlegung einer solchen Beschwerde.

j) Alle nicht anderen Kammern zugeteilten Zivilsachen.

Vertretung: 22. Zivilkammer

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(4) 4. Zivilkammer: Vorsitzende: VR’inLG Oltmanns (0,75)

stv. Vorsitzende: R’in LG De Vries (0,4) Beisitzer: R’inLG Dobberthien (0,5) RLG (k.A.) Dr. Dietrich (0,5)

Zuständigkeit:

a) Berufungen und Beschwerden im Turnus gem. Rn 104 und 105. b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus

Versicherungsvertragsverhältnissen gem. § 72a Satz 1 Nr. 4 GVG, soweit nicht die 5. Zivilkammer gem. Rn 5 b) zuständig ist.

c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 b) und c).

d) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG.

Vertretung: 5. Zivilkammer

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(5) 5. Zivilkammer:

Vorsitzende: VR’inLG Heemann (0,5) stv. Vorsitzender: RLG Dr. Tausch Beisitzer: R‘inLG Dr. Schorm-Bernschütz (0,5) R’inLG Dr. Zinger (0,25)

Zuständigkeit:

a) Berufungen und Beschwerden im Turnus gem. Rn 104 und 105. b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus

Verkehrsunfallsachen, soweit zumindest auch über Mietwagen- und / oder Sachverständigen- und / oder Abschleppkosten gestritten wird.

c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Leasinggeschäften; die Zuständigkeit der 4. Zivilkammer gem. Rn 4 c) hat Vorrang.

d) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Reiseverträgen (einschließlich der Ansprüche aus der EuFlugVO und der FahrgastrechteVO).

Vertretung: 4. Zivilkammer

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(5a) 6. Zivilkammer:

Vorsitzende: VR’inLG Schaber (0,5) stv. Vorsitzende: R’inLG Stadtler-Stefani (0,5) Beisitzer: Ri Hensinger (0,5) - zugl. 25. ZK (0,5) -

Zuständigkeit:

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstin-

stanzliche Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 b) - soweit nicht die 8. Zivil-kammer gem. Rn 7 c) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 c) zuständig ist.

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b).

Vertretung: 18. Zivilkammer

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(6) 7. Zivilkammer:

Vorsitzender: VRLG Schabel stv. Vorsitzender: RLG Dr. Decker Beisitzer: Ri Schellenberg (0,5) - zugl. 23. ZK (0,5) -

Zuständigkeit:

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b).

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten, die dem Landgericht nach § 71 Abs. 2 Nr. 1

und 2, Abs. 3 GVG, § 3 AGGVG, § 13 des Strafrechtsentschädigungsgesetzes ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind sowie - unbeschadet der Zuständigkeit der Kammer für Baulandsachen - erstinstanzliche Streitigkeiten, die Ansprüche aus Aufopferung, Enteignung, enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff zum Gegenstand haben.

d) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Notare, einschließ-lich Klagen gegen Notare wegen Amtspflichtverletzung. Zur Berufstätigkeit gehört nicht die Tätigkeit als Insolvenzverwalter.

Soweit in den Fällen der Rn 6 c) und d) eine besondere Zuständigkeit der 7. Zivil-kammer begründet ist, geht diese allen anderen Zuständigkeiten, außer denen der 11., der 17. und der 24. Zivilkammer nach Rn 22 d), vor.

Vertretung: 13. Zivilkammer

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(7) 8. Zivilkammer: Vorsitzender: VRLG Horst stv. Vorsitzender: RLG Göttling

Beisitzerin: R’in Hofmann

Zuständigkeit: a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.

b) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie

erstinstanzliche Kapitalanlageverfahren im Turnus mit der 6., 12., 14., 21., 25. und 29. Zivilkammer, wobei die 6. und 25. Zivilkammer nur bei jedem zweiten Durchgang berücksichtigt werden. Die 14. Zivilkammer wird bei jedem 12. Durchgang nicht berücksichtigt. Die 25. Zivilkammer wird bei jedem 12. Durchgang doppelt berücksichtigt.

Bank-, Finanzgeschäfte und Kapitalanlageverfahren sind - bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, an denen eine Bank, eine Sparkasse, ein

Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut beteiligt ist, sofern Ansprüche aus den in § 1 Abs. 1 S. 2 KWG und/oder § 1 Abs. 1a S. 2 KWG genannten Geschäften betroffen sind; hierunter fallen insbesondere folgende Geschäfte: Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, Depotgeschäft, Garantiegeschäft, Emissionsgeschäft, Anlagevermittlung, Anlageberatung, Platzierungsgeschäft, Kauf und Verkauf von Finanzierungsinstrumenten, Finanzportfolioverwaltung, Factoring und Anlageverwaltung;

- Ansprüche aus Prospekthaftung, Anlagevermittlung und Anlageberatung außerhalb des KWG in Finanzinstrumente gem. § 1 Abs. 11 KWG und in Gesellschaftsbeteiligungen von Kleinanlegern (außer rein gesellschaftsrechtliche Ansprüche ohne Bezug zum Vorgang des Erwerbs einer Anlage).

Die Zuständigkeit der 8. Zivilkammer gem. Rn 7 c) hat Vorrang.

c) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, soweit es sich um Ansprüche aus Leasingverträgen handelt gem. Rn 7 b) - soweit nicht die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 c) zuständig ist. Zuteilungen nach c) werden im Turnus nach b) berücksichtigt.

d) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b).

Vertretung: 16. Zivilkammer

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(8) 9. Zivilkammer:

Vorsitzende: VR’inLG Grämmer stv. Vorsitzender: RLG Schumacher Beisitzer: RLG Wessels

Zuständigkeit: a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.

b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit

- der Rechtsanwälte und Patentanwälte sowie - der Rechtsbeistände, soweit sie Mitglied der Rechtsanwaltskam-

mer sind.

Ausgenommen sind Honorarforderungen von Rechtsanwälten, soweit sie ausschließlich steuerberatend tätig geworden sind und nach der Steuerbe-ratergebührenverordnung abrechnen (siehe hierzu Rn 25 b).

Zur Berufstätigkeit der vorgenannten Personen gehört nicht die Tätigkeit als

Insolvenzverwalter.

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b).

Vertretung: 22. Zivilkammer

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(9) 10. Zivilkammer: Vorsitzender: VRLG Dr. Krauss stv. Vorsitzende: R’inLG Hagedorn Beisitzer: RLG Dr. Faulhaber

R’inLG Fischer (0,75)

Zuständigkeit: a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b).

c) Berufungen und Beschwerden in Wohnungseigentumssachen gem. § 72

Abs. 2 GVG im Turnus mit der 2. und 19. Zivilkammer.

d) Beschwerdesachen und Anträge, wie unter Rn 2 c) - e) niedergelegt, im Tur-nus mit der 2. und 19. Zivilkammer gem. Rn 106.

e) Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte über Ablehnungsan-träge, soweit nicht die 3. Zivilkammer gem. Rn 3 f) zuständig ist.

Vertretung: 19. Zivilkammer

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(9a) 11. Zivilkammer:

Vorsitzender: VRLG Schlotz-Pissarek

stv. Vorsitzender: RLG Dr. Klink (0,25) - zugl. 17. ZK (0,75) -

Beisitzer: R’inLG Ottmann (0,5)

R’in Gleiter (0,25) - zugl. 17. ZK (0,75)

Zuständigkeit: a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103. b) Alle Rechtssachen (erstinstanzliche und Berufungssachen), die Ansprüche

(gleichgültig aus welchem Rechtsgrund) aus bereits bewirkten oder erst be-vorstehenden Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträ-ger jeder Art, insbesondere durch Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen, zum Gegenstand haben. Ausgenommen sind Ansprüche aus Vertrag.

c) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert

zugewiesen sind, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 102 des Energiewirtschaftsgesetzes oder des § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen handelt, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Schadensersatzansprüche gem. Rn 25c c).

d) Rechtsstreitigkeiten (erstinstanzliche und Berufungen) aus Handelssachen im

Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG und alle anderen Rechtsstreitigkeiten (erstinstanzliche und Berufungen) nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

e) Streitigkeiten, die dem Landgericht nach § 6 des Unterlassungsklagenge-setzes ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

f) Alle Beschwerdeverfahren, soweit die Sache in die erstinstanzliche Zuständigkeit der 11. Zivilkammer nach b) - d) fallen würde.

Soweit in den Fällen der Rn 9a b) - d) eine besondere Zuständigkeit der 17. Zivil-kammer begründet ist, geht diese vor.

Soweit in den Fällen der Rn 9a e) eine besondere Zuständigkeit der 11. Zivil-kammer begründet ist, geht diese allen anderen Zuständigkeiten vor. Soweit in den Fällen der Rn 9a d) eine besondere Zuständigkeit der 11. Zivil-kammer begründet ist, geht diese der besonderen Zuständigkeit der 24. Zivil-kammer nach Rn 22 c) 4. Spiegelstrich vor.

Vertretung: 17. Zivilkammer

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(10) 12. Zivilkammer:

Vorsitzender: VRLG Müller-Deppisch stv. Vorsitzender: RLG Pollert

Beisitzer: Rin Dr. Frank

Zuständigkeit:

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b).

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstin-

stanzliche Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 b) - soweit nicht die 8. Zivil-kammer gem. Rn 7 c) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 c) zuständig ist.

Vertretung: 29. Zivilkammer

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(11) 13. Zivilkammer:

Vorsitzender: Vizepräsident Haiß (0,25) - zugl. Verwaltungsleitung (0,5) - stv. Vorsitzende: R’inLG Wezel (0,4) - zugl. 1. ZK (0,1) - Beisitzer: RLG Dr. Wollmann (0,3) - zugl. Präsidialrichter Allgemeines und Zivil (0,7) - R’inLG Jäger (0,3) - zugl. 1. ZK (0,1) und Verwaltung (0,1) - Zuständigkeit:

a) Berufungen und Beschwerden im Turnus gem. Rn 104 und 105. b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über die Erhöhung

von Mieten für Wohnraum. Dazu gehören auch Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob die Wohnraummiete anlässlich der Neuvermietung unzulässig erhöht wurde.

c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Maklertätigkeit, soweit die Vermittlung von Mietverträgen für Wohnraum unmittelbar oder mittelbar betroffen ist. Dazu gehören auch Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mietvertragsparteien, welche unmittelbar oder mittelbar die Maklerprovision betreffen.

d) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über die Lieferung und Bezahlung von Wasser, Strom, Gas und Wärme für Wohnräume, soweit eine beteiligte Prozesspartei ein Energieversorgungsunternehmen ist oder die geltend gemachte Forderung durch ein Energieversorgungsunternehmen begründet wurde.

e) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen gem. § 72a Satz 1 Nr. 3 GVG oder aus einer tierärztlichen Behandlung.

Vertretung: 23. Zivilkammer

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(12) 14. Zivilkammer:

Vorsitzender: VRLG Czerny (0,75)

stv. Vorsitzender: RLG Dr. Hager

Beisitzer: RLG Bornscheuer

Zuständigkeit:

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b).

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstin-stanzliche Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 b) - soweit nicht die 8. Zivil-kammer gem. Rn 7 c) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 c) zuständig ist.

Vertretung: 12. Zivilkammer

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(13) 15. Zivilkammer:

Vorsitzender: VRLG Dr. Schendzielorz stv. Vorsitzender: RLG Liefke

Beisitzer: RLG Helms

R‘in Holzhütter

Zuständigkeit: a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.

b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b).

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten wegen Ansprüchen aus einer Heilbehandlung

gem. § 72a Satz 1 Nr. 3 GVG oder aus einer tierärztlichen Behandlung im Turnus mit der 20. Zivilkammer.

Vertretung: 17. Zivilkammer

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(14) 16. Zivilkammer:

Vorsitzender: VRLG Dr. Ottmann

stv. Vorsitzender: RLG Dr. Wasel

Beisitzer: Ri Dr. Hettich

Zuständigkeit:

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b).

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, ein-

schließlich der Haftung von Versicherungsmaklern aufgrund fehlerhafter Be-ratung im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertragsverhältnis, im Turnus gem. Rn 3 b).

Vertretung: 8. Zivilkammer

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(15) 17. Zivilkammer:

Vorsitzender: VRLG Rzymann

stv. Vorsitzender: RLG Dr. Klink (0,75) - zugl. 11. ZK (0,25) -

Beisitzer: RLG Dr. Kochendörfer (0,8) R‘in Gleiter (0,75) - zugl. 11. ZK (0,25) -

Zuständigkeit: a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.

b) Alle Rechtssachen (erstinstanzliche und Berufungssachen) auf den Gebieten des Urheberrechts, des Verlagsrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes, soweit nicht die 24. Zivilkammer zuständig ist.

c) Rechtsstreitigkeiten (erstinstanzliche und Berufungen) aus Handelssachen im

Sinne des § 95 Abs.1 Nr. 4 c) GVG und alle anderen Rechtsstreitigkeiten (erstinstanzliche und Berufungen), soweit es sich um Kennzeichenstreitsa-chen nach § 140 des Markengesetzes oder um Streitigkeiten des Ge-schmacksmusterrechts handelt.

d) Verfahren (erstinstanzliche und Berufungssachen) betr. Anerkennung und

Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen und sonstiger auch in-ländischer Vollstreckungstitel in Zivil- und Handelssachen, soweit nicht die Kammer für Handelssachen zuständig ist.

e) Der Vorsitzende der 17. Zivilkammer in Verfahren betr. Anerkennung und

Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen, soweit hierfür nach den Ausfüh-rungsgesetzen zu den entsprechenden Übereinkommen der Vorsitzende ei-ner Zivilkammer zuständig ist.

f) Alle Beschwerdeverfahren, soweit die Sache in die erstinstanzliche Zustän-

digkeit der 17. Zivilkammer nach b) - d) fallen würde.

Vertretung: 15. Zivilkammer

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- 22 -

(16) 18. Zivilkammer:

Vorsitzender: VRLG Dr. Erchinger

stv. Vorsitzender: RLG Trauthig

Beisitzerin: R’inLG (k.A.) Beck

Zuständigkeit:

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b).

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,

einschließlich der Haftung von Versicherungsmaklern aufgrund fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertragsverhältnis, im Turnus gem. Rn 3 b).

Vertretung: 6. Zivilkammer in allen Verfahren mit in der letzten Ziffer geraden Aktenzeichen 25. Zivilkammer in allen Verfahren mit in der letzten Ziffer ungeraden Aktenzeichen

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- 23 -

(17) 19. Zivilkammer:

Vorsitzender: VRLG Brand (0,75)

stv. Vorsitzende: R’inLG Nickel Beisitzer: R’inLG Goll (0,5)

RLG Peltsarszky

Zuständigkeit:

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b).

c) Berufungen und Beschwerden in Wohnungseigentumssachen gemäß § 72

Abs. 2 GVG im Turnus mit der 2. und 10. Zivilkammer.

d) Beschwerdesachen und Anträge, wie unter Rn 2 c) - e) niedergelegt, im Tur-nus mit der 2. und 10. Zivilkammer gem. Rn 106.

Vertretung: 10. Zivilkammer

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- 24 -

(18) 20. Zivilkammer:

Vorsitzende: VR’inLG Dr. Gröner

stv. Vorsitzender: RLG Dr. Häberlein

Beisitzer: RLG Dr. Krüger

R’inLG (k.A.) Dr. Malcher (0,5)

Zuständigkeit:

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten wegen Ansprüchen aus einer Heilbehandlung

oder aus einer tierärztlichen Behandlung im Turnus mit der 15. Zivilkammer.

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit diese im Zusammenhang mit Bauleistungen ste-hen, gem. Rn 2 b).

Vertretung: 21. Zivilkammer

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- 25 -

(19) 21. Zivilkammer:

Vorsitzende: VR’inLG Praast-Dieterich

stv. Vorsitzender: RLG Titze

Beisitzerin: R’in Weidinger

Zuständigkeit:

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstin-

stanzliche Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 b) - soweit nicht die 8. Zivil-kammer gem. Rn 7 c) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 c) zuständig ist.

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b).

Vertretung: 20. Zivilkammer

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- 26 -

(20) 22. Zivilkammer:

Vorsitzende: VR’inLG Dr. Benner (0,75) - zugl. 1. EK, Rückerstattungs- und Restitutionskammer -

stv. Vorsitzender: RLG Dr. Richter Reuschle (0,5)

- zugl. 3. ZK (0,5) und 1. EK, Rückerstattungs- und Restitutionskammer -

Beisitzer: Ri Dr. Sonn (0,5)

- zugl. 3. ZK (0,5) und 1. EK, Rückerstattungs- und Restitutionskammer -

Zuständigkeit:

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, ein-

schließlich der Haftung von Versicherungsmaklern aufgrund fehlerhafter Be-ratung im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertragsverhältnis, im Turnus gem. Rn 3 b).

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b).

Vertretung: 9. Zivilkammer

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- 27 -

(21) 23. Zivilkammer:

Vorsitzender: VRLG Ade (0,4) - zugl. Ausbildungsleiter (0,6) -

stv. Vorsitzende: R’inLG Dr. Gerspacher-Hagmann (0,5) Beisitzer: Ri Schellenberg (0,5) - zugl. 7. ZK (0,5) -

Zuständigkeit:

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b).

c) Von der Zuteilung nach a) und b) ausgenommen sind Anträge auf Erlass ei-

nes Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, soweit sie nicht den Streit-gegenstand eines bereits bei der 23. Zivilkammer anhängigen Hauptsache-verfahrens betreffen.

Vertretung: 28. Zivilkammer

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- 28 -

(22) 24. Zivilkammer:

Vorsitzender: VRLG Schreiber

stv. Vorsitzender: RLG Dr. Essig Beisitzer: Ri Ludwig

Zuständigkeit:

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b).

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und

Informationstechnologie.

Das sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten erster Instanz über Ansprüche - aus der Herstellung, Veräußerung, Wartung, Gebrauchsüberlas-

sung oder Beschädigung von Computern sowie Computer- und IT-Software, soweit sie nicht nur Zutaten oder Nebensachen von Ma-schinen und Anlagen sind,

- aus Unterrichtsverträgen betreffend die Benutzung von Computern (Hardware und Software),

- im Zusammenhang mit dem Internet, sofern der Schwerpunkt des Rechtsstreits Fragen des Zugangs oder des Betriebs des Internets betrifft,

- auch sonst aus dem Gebiet der Telekommunikation (§ 3 Nr. 22 TKG), sofern der Schwerpunkt auf Fragen der Technologie liegt oder im TKG oder TMG geregelte Rechtsfragen betrifft.

Diese Zuständigkeit gilt auch, wenn die Streitigkeit im Zusammenhang mit einem Leasingvertrag steht. Sie gilt dagegen nicht, soweit es sich um Streitigkeiten

- aus Versicherungsvertragsverhältnissen oder - über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften

(einschließlich der Güterbeförderung auf See und in der Luft) han-delt.

d) Rechtsstreitigkeiten (erstinstanzliche und Berufungen), die urheberrechtliche

Ansprüche in Bezug auf Computer- und IT-Software betreffen.

e) Alle Beschwerdeverfahren, soweit die Sache in die erstinstanzliche Zuständigkeit der 24. Zivilkammer nach d) fallen würde.

Vertretung: 2. Zivilkammer

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- 29 -

(23) 25. Zivilkammer:

Vorsitzende: VR’inLG Dr. Mößle (0,75) stv. Vorsitzende: R’inLG Dr. Keuffel-Hospach (0,5) Beisitzer: Ri Hensinger (0,5) - zugl. 6. ZK (0,5) -

Zuständigkeit:

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstin-

stanzliche Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 b) - soweit nicht die 8. Zivil-kammer gem. Rn 7 c) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 c) zuständig ist.

c) Alle Rechtssachen (erstinstanzliche und Berufungssachen), in denen die Ver-

sorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) als Klägerin oder Beklagte beteiligt ist.

d) Alle Beschwerdeverfahren, soweit die Sache in die erstinstanzliche Zustän-

digkeit der 25. Zivilkammer nach c) fallen würde.

e) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b).

Vertretung: 18. Zivilkammer

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- 30 -

(24) 26. Zivilkammer:

Vorsitzende: VR’inLG Gaa

stv. Vorsitzender: RLG Jooß (bis 22.04.2018) Beisitzerin: R’inAG Welspillich (0,5)

Zuständigkeit:

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b).

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und

Lagergeschäften (einschließlich der Güterbeförderung auf See und in der Luft) sowie aus Versicherungsverträgen für solche Geschäfte und aus sons-tigen Transportversicherungen.

Vertretung: 27. Zivilkammer

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- 31 -

(25) 27. Zivilkammer:

Vorsitzender: VRLG Seichter

stv. Vorsitzende: R’inLG Columbus (0,9)

Beisitzerin: R’in Geiger

Zuständigkeit:

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103.

b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus

- der Berufstätigkeit der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,

Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sowie - der Tätigkeit von

Lohnsteuerhilfevereinen, Berufsvertretungen oder auf ähnlicher Grundlage gebilde-

ten Vereinen von Land- und Forstwirten oder anderen, nach § 4 des Steuerberatungsgesetzes zur be-

schränkten Hilfeleistung in Steuersachen Befugten, soweit sie beratend in steuerrechtlichen Angelegenheiten tätig geworden sind.

- der Tätigkeit nach § 6 des Steuerberatungsgesetzes - der Honorarforderung von Rechtsanwälten, soweit sie ausschließ-

lich steuerberatend tätig geworden sind und nach der Steuerbe-ratergebührenverordnung abrechnen.

Zur Berufstätigkeit der vorgenannten Personen gehört nicht die Tätigkeit als Insolvenzverwalter.

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus der Anfechtung von Rechtshandlungen

des Schuldners durch den Insolvenzverwalter (§§ 129 bis 147 InsO), aus Insolvenzverwalterhaftung (§ 60 InsO) und aus Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz.

Vertretung: 26. Zivilkammer

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- 32 -

(25a) 28. Zivilkammer:

Vorsitzende: VR’inLG Dr. Wittig - zugl. 32. KfH - stv. Vorsitzende: R’inLG Dr. Berthold

Beisitzer: Ri Bitzer

Zuständigkeit:

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b).

c) Rechtsstreitigkeiten aus Ansprüchen auf Architekten- oder Ingenieurhonorar

sowie wegen Rückforderung solcher Honorare, auch wenn sie als streitige Forderung im Wege der Aufrechnung oder Widerklage geltend gemacht werden. Ferner Rechtsstreitigkeiten aus Vergabeverfahren auf der Grundlage der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW) oder der Regeln für die Auslobung von Wettbewerben (RAW), die ausschließlich Architekten- und Ingenieurleistungen betreffen.

Vertretung: 7. Zivilkammer

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- 33 -

(25b) 29. Zivilkammer:

Vorsitzender: VRLG Dr. Schmid

stv. Vorsitzende: R’inLG Hachtel

Beisitzer: RLG (k.A.) Conle

Zuständigkeit:

a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b).

c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstin-

stanzliche Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 b) - soweit nicht die 8. Zivil-kammer gem. Rn 7 c) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 c) zuständig ist.

Vertretung: 14. Zivilkammer

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- 34 -

(25c) 30. Zivilkammer: Vorsitzende: VR’inLG Grube stv. Vorsitzender: RLG Hauff - zugl. 45. ZK - Beisitzer: Ri Seeger - zugl. 45. ZK - Zuständigkeit: a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn 86 - 100 und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b).

c) Streitigkeiten, die kartellrechtliche Schadensersatzansprüche wegen

wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmter Verhaltensweisen i.S.v. § 1 GWB, Art. 101 AEUV oder Art. 53 EWR-Abkommen zum Gegenstand haben.

Vertretung: 28. Zivilkammer

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- 35 -

(25d) 45. Zivilkammer

Vorsitzende: VR’inLG Heper (mit einem unbenannten Anteil) - zugl. 44. KfH -

stv. Vorsitzender: RLG Hauff (mit einem unbenannten Anteil) - zugl. 30. ZK -

Beisitzer: Ri Seeger (mit einem unbenannten Anteil)

- zugl. 30. ZK -

Zuständigkeit:

Streitigkeiten, die kartellrechtliche Schadensersatzansprüche wegen

wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmter

Verhaltensweisen i.S.v. § 1 GWB, Art. 101 AEUV oder Art. 53 EWR-Abkommen

zum Gegenstand haben, gem. Rn 25c c), soweit sie bis 31.12.2017 eingegangen

sind.

Vertretung: 30. Zivilkammer

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- 36 -

(25e) 46. Zivilkammer

Vorsitzende: N.N.

stv. Vorsitzender: N.N. Beisitzer: N.N.

Zuständigkeit:

Streitigkeiten, die kartellrechtliche Schadensersatzansprüche wegen

wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmter

Verhaltensweisen i.S.v. § 1 GWB, Art. 101 AEUV oder Art. 53 EWR-Abkommen

zum Gegenstand haben, gem. Rn 25c c), soweit sie bis 31.12.2017 eingegangen

sind.

Vertretung: 30. Zivilkammer

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- 37 -

II. Kammern für Handelssachen

(26) 31. Kammer für Handelssachen:

Vorsitzender: VRLG Dr. Schumann

Zuständigkeit:

a) Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107

und 108.

b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus mit der 33. bis 38., 40. bis 42. und 44. Kammer für Handelssachen gem. Rn 108 c); diese Zuständigkeit ist keine „Besondere Zuständigkeit“ im Sinne der Rn 88, 107.

c) Die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 - 7a) und Nr. 9 - 11 der Verordnung des JuM über gerichtliche Zuständigkeiten (ZuVOJu) genannten Verfahren.

d) Die in § 13 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung des JuM über gerichtliche

Zuständigkeiten (ZuVOJu) genannten Verfahren nach dem Spruchverfah-rensgesetz im Turnus mit der 42. Kammer für Handelssachen, wobei die 42. Kammer für Handelssachen nur bei jedem zweiten Durchgang berücksichtigt wird. Bei Eingang des ersten Antrags zu einer Strukturmaßnahme, zu der bislang noch kein Spruchverfahren anhängig war, werden der 31. bzw. der 42. Kammer für Handelssachen, unabhängig von der Zahl der weiteren zu derselben Maßnahme eingehenden Anträge, acht Verfahren in den Turnuszuteilungen gem. Rn 107 und 108 (allgemeiner Turnus) und zwei Verfahren im Turnus gem. Rn 108 c) (Bauturnus) angerechnet.

e) Sonstige Rechtsstreitigkeiten über innere Verhältnisse (§ 95 Abs. 1 Nr. 4

a) GVG) von Aktiengesellschaften, europäischen Aktiengesellschaften (SE) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie vergleichbaren Ge-sellschaften ausländischen Rechts.

f) Die in § 15a Nr. 2 der Verordnung des JuM über gerichtliche

Zuständigkeiten (ZuVOJu) genannten Verfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 WpÜG.

Vertretung: 35. Kammer für Handelssachen in Verfahren nach a) und b)

42. Kammer für Handelssachen im Übrigen

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- 38 -

(27) 32. Kammer für Handelssachen:

Vorsitzende: VR’inLG Dr. Wittig (mit einem unbenannten Anteil) - zugl. 28. ZK -

Zuständigkeit:

Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108.

Vertretung: 31. Kammer für Handelssachen

(28) 33. Kammer für Handelssachen:

Vorsitzender: N.N.

Zuständigkeit:

a) Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108.

b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn 26 b).

Vertretung: 40. Kammer für Handelssachen

(29) 34. Kammer für Handelssachen:

Vorsitzende: VR’inLG Dr. Pientka

Zuständigkeit:

a) Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108.

b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn 26 b).

Vertretung: 31. Kammer für Handelssachen

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- 39 -

(30) 35. Kammer für Handelssachen

Vorsitzender: VRLG Wetzel

Zuständigkeit:

a) Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108.

b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn 26 b).

c) Verfahren betr. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer

Entscheidungen und sonstiger Vollstreckungstitel sowie Anträge auf Auf-hebung oder Änderung der Feststellung der Anerkennung oder der Zu-lassung der Zwangsvollstreckung in Zivil- oder Handelssachen, soweit der Vorsitzende oder die Kammer für Handelssachen zuständig ist.

Vertretung: 34. Kammer für Handelssachen

(31) 36. Kammer für Handelssachen:

Vorsitzender: VRLG Oechsner

Zuständigkeit:

a) Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107

und 108.

b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn 26 b).

Vertretung: 43. Kammer für Handelssachen

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- 40 -

(32) 37. Kammer für Handelssachen:

Vorsitzende: VR’inLG Groner-Köhn (0,5) - zugl. RDG-Referentin (0,25) -

Zuständigkeit:

a) Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108.

b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn 26 b).

Vertretung: 40. Kammer für Handelssachen

(33) 38. Kammer für Handelssachen:

Vorsitzende: VR’inLG Dr. Blaich - zugl. 46. ZK (mit einem unbenannten Anteil) -

Zuständigkeit:

a) Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108.

b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem Rn. 26 b).

Vertretung: 43. Kammer für Handelssachen

(34) 39. Kammer für Handelssachen:

Vorsitzender: N.N.

Zuständigkeit:

Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und

108.

Vertretung: 36. Kammer für Handelssachen

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- 41 -

(35) 40. Kammer für Handelssachen:

Vorsitzender: VRLG Hinderer

Zuständigkeit:

a) Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107

und 108.

b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn 26 b).

Vertretung: 33. Kammer für Handelssachen in allen Verfahren mit in der letz-

ten Ziffer geraden Aktenzeichen

37. Kammer für Handelssachen in allen Verfahren mit in der letz-ten Ziffer ungeraden Aktenzeichen

(36) 41. Kammer für Handelssachen:

Vorsitzende: VR’inLG Rose

Zuständigkeit:

a) Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108.

b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus

Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn 26 b).

c) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 87 des Gesetzes gegen

Wettbewerbsbeschränkungen und des § 102 des Energiewirtschaftsge-setzes im Turnus mit der 44. Kammer für Handelssachen.

d) Kennzeichenstreitsachen nach § 140 des Markengesetzes sowie

Rechtssachen auf dem Gebiet des Designrechts im Turnus mit der 44. Kammer für Handelssachen.

Vertretung: 44. Kammer für Handelssachen

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- 42 -

(37) 42. Kammer für Handelssachen:

Vorsitzender: VRLG Ropertz (0,4) - zugl. Ausbildungsleiter (0,6) - Zuständigkeit:

a) Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107

und 108.

b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn 26 b).

c) Spruchverfahren im Turnus mit der 31. Kammer für Handelssachen gem.

Rn 26 d).

Vertretung: 31. Kammer für Handelssachen (nur Verfahren nach c))

35. Kammer für Handelssachen im Übrigen

(38) 43. Kammer für Handelssachen:

Vorsitzende: VR’inLG Dr. Tauchmann (0,75)

Zuständigkeit:

a) Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107

und 108.

b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn 26 b).

Vertretung: 36. Kammer für Handelssachen

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- 43 -

(38a) 44. Kammer für Handelssachen

Vorsitzende: VR’inLG Heper

- zugl. 45. ZK (mit einem unbenannten Anteil) -

Zuständigkeit:

a) Handelssachen nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107

und 108.

b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn 26 b).

c) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 87 des Gesetzes gegen

Wettbewerbsbeschränkungen und des § 102 des Energiewirtschaftsgesetzes im Turnus mit der 41. Kammer für Handelssachen gem. Rn 36 c).

d) Kennzeichenstreitsachen nach § 140 des Markengesetzes sowie

Rechtssachen auf dem Gebiet des Designrechts im Turnus mit der 41. Kammer für Handelssachen gem. Rn 36 d).

Vertretung: 41. Kammer für Handelssachen

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- 44 -

III. Strafkammern

1. Große Strafkammern

(39) 1. Strafkammer:

Vorsitzende: VR’inLG Baisch

stv. Vorsitzender: RLG Spieth (0,9) Beisitzer: R’inLG Göb - zugl. 22. SK - R’inLG Maser (0,5) R’in Dr. Steiger (0,5) - zugl. 3. SK (0,5) -

Zuständigkeit:

a) Schwurgerichtssachen gem. § 74 Abs. 2 GVG in einem gesonderten

Turnus der 1. und 9. Strafkammer

b) Beschwerden und sonstige Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen

Verfahrens sowie Beschwerden in Bußgeldsachen, soweit nicht ein

Jugendgericht erstinstanzlich entschieden hat, in einem gesonderten

Turnus der 1., 5., 7. - 9. und 17. - 19. Strafkammer.

Vertretung: 9. Strafkammer

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- 45 -

(40) 2. Strafkammer:

Vorsitzende: VR’inLG Rieberg - zugl. 102. SK -

stv. Vorsitzende: R’inLG Alexander (0,5) - zugl. 102. SK - Beisitzer: R’in LG Koblinger

- zugl. 102. SK – RLG Winkler (0,5) - zugl. 7. SK (0,3), 23. SK (0,2) und 18. SK (u.A.) -

R’in Hackenbruch (0,5) - zugl. 10. SK (0,5) -

Zuständigkeit:

Jugend- und Jugendschutzsachen i. S. der §§ 41, 33b Abs. 1 1. Alternative JGG,

§§ 26 Abs. 1, 74b, 74f Abs. 2 GVG, einschließlich Beschwerdesachen sowie

Beschwerden in Bußgeldsachen, wenn ein Jugendgericht erstinstanzlich

entschieden hat, sowie sonstige Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen

Verfahrens in Jugend- und Jugendschutzsachen

- in einem gesonderten Turnus der 2., 3. und 4. Strafkammer für erstin-

stanzliche Jugend- und Jugendschutzsachen.

- in einem gesonderten Turnus der 2., 3. und 4. Strafkammer jeweils für Be-

rufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts sowie Beschwerden

und sonstige Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen Verfahrens in Ju-

gend- und Jugendschutzsachen sowie Beschwerden in Bußgeldsachen,

wenn ein Jugendgericht erstinstanzlich entschieden hat, wobei die

4. Strafkammer sowohl bei den Berufungen als auch bei den

Beschwerden nach jedem 7. Durchgang einmal nicht berücksichtigt wird.

Vertretung: 3. Strafkammer

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- 46 -

(41) 3. Strafkammer:

Vorsitzender: VRLG Holzhausen - zugl. 103. SK -

stv. Vorsitzende: R’inLG Pfeiffer (0,75) - zugl. 103. SK - Beisitzer: RLG Kemmner (0,75) - zugl. 103. SK - R’in Dr. Steiger (0,5) - zugl. 1. SK (0,5) - Ergänzungsrichter: Ri Link (0,3)

- zugl. 11. SK (0,7)

Zuständigkeit:

a) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus, soweit diese bis

zum 22.05.2016 anhängig geworden sind.

b) Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40 im Turnus.

Vertretung: 4. Strafkammer (Verfahren nach b))

18. Strafkammer (Verfahren nach a))

(42) 4. Strafkammer:

Vorsitzende: VR’inLG Eßlinger-Graf (0,8) - zugl. 104. SK - stv. Vorsitzende: R’inLG Bartels (0,5) - zugl. 104. SK -

Beisitzer: R’inLG Uihlein - zugl. 104. SK -

R’in Weber (0,5) - zugl. 8. SK (0,5) -

Zuständigkeit:

Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40 im Turnus.

Vertretung: 2. Strafkammer

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- 47 -

(43) 5. Strafkammer:

Vorsitzender: VRLG Peterke stv. Vorsitzender: RLG Bäßler (0,9) - zugl. 21. SK (0,1) - Beisitzer: Ri Kleimaier R’inLG Bourgun (0,2) Zuständigkeit: a) Erstinstanzliche Strafsachen einschließlich Verfahren nach § 74f Abs. 2

GVG in einem gesonderten Turnus der 5., 7., 8. und 17. - 19.

Strafkammer.

b) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus.

c) Entscheidungen gem. § 77 Abs. 3 GVG.

d) Die in § 74 Abs. 2 GVG bezeichneten Sachen nach einer weiteren Ent-

scheidung gem. § 354 Abs. 2 StPO, wenn auch die nach Rn 113 i) zu-

ständige Schwurgerichtskammer bereits entschieden hat (Auffang-

schwurgericht).

Vertretung: 17. Strafkammer

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- 48 -

(44) 6. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Necker - zugl. 56. SK -

stv. Vorsitzende: R’in LG Dr. Thomma (0,5)

- zugl. 56. SK - Beisitzer: R’inLG Forster - zugl. 56. SK - R’in Dr. Bonin (0,5)

Zuständigkeit:

a) Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gem. § 74c GVG aa) in einem gesonderten Turnus der 6., 10., 11., 13., 16. und 20.

Strafkammer für Nicht-Haftsachen in Wirtschaftsstrafverfahren („allgemeiner Turnus für Wirtschaftsstrafsachen“);

bb) in einem gesonderten Turnus der 6., 10., 11., 13., 16. und 20.

Strafkammer für Wirtschaftsstrafverfahren, in denen zum Zeitpunkt des Eingangs der Anklage gegen einen der Beschuldigten ein Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl besteht bzw. so genannte Überhaft angeordnet ist, oder in denen der Erlass eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls mit der Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft beantragt wird („gesonderter Haft-Turnus für Wirtschaftsstrafsachen“).

Nach jeder 6. Zuteilung an die Kammer für Steuerberater- und

Steuerbevollmächtigtensachen wird die 11. Strafkammer im allgemeinen Turnus für Wirtschaftsstrafsachen nach lit. aa) einmal nicht berücksichtigt.

b) Beschwerden und sonstige Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen

Verfahrens in Wirtschaftsstrafsachen gem. § 74c GVG in einem geson-derten Turnus der 6., 10., 11., 13. und 16. Strafkammer.

Vertretung: 10. Strafkammer

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- 49 -

(45) 7. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Gless stv. Vorsitzende: R’inLG Nebl-Pflügner Beisitzer: RLG Winkler (0,3) - zugl. 2. SK (0,5), 23. SK (0,2) und 18. SK - R’in Türke

Zuständigkeit: a) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus.

b) Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40, soweit diese bis zum

10.03.2005 anhängig geworden sind.

c) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus.

Vertretung: 19. Strafkammer

(45a) 8. Strafkammer:

Vorsitzender: VRLG Tormählen

stv. Vorsitzender: RLG Klotz

Beisitzer: R’inLG Ansel (0,8) - zugl. 23. SK (0,2) - R’in Weber (0,5) - zugl. 4. SK (0,5) -

Zuständigkeit: a) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus.

b) Staatsschutzsachen i.S.d. § 74a GVG, soweit eine Entscheidung der

18. Strafkammer aufgehoben wurde.

c) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus.

Vertretung: 18. Strafkammer

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- 50 -

(46) 9. Strafkammer:

Vorsitzender: VRLG Geiger

stv. Vorsitzender: RLG Dr. Tetzlaff

Beisitzer: RLG Griesinger

Ri Dr. Adams

Zuständigkeit:

a) Schwurgerichtssachen gem. Rn 39 a) im Turnus.

b) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus.

Vertretung: 1. Strafkammer

(47) 10. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Schwarz - zugl. 60. SK -

stv. Vorsitzende: R’inLG Dr. Gebert (0,4) - zugl. Präsidialrichterin Straf (0,3), Presse (0,2), 23. SK

(0,1) und 60. SK - Beisitzer: RLG Dr. Ernst - zugl. 60. SK - R’in Hackenbruch (0,5) - zugl. 2. SK (0,5) -

Zuständigkeit:

a) Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 44 a) im Turnus.

b) Beschwerden und Anträge gem. Rn 44 b) im Turnus.

Vertretung: 6. Strafkammer

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- 51 -

(48) 11. Strafkammer Vorsitzender: VRLG Dr. Martis

- zugl. 61. SK - stv. Vorsitzende: R’inLG Sannwald (0,5)

- zugl. 61. SK -

Beisitzer: R’inLG Fuchs (0,55) - zugl. 21. SK (0,2), 22. SK und 61. SK -

Ri Link (0,7) - zugl. 3. SK (0,3) -

Zuständigkeit: a) Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gemäß Rn 44 a) im

Turnus

b) Beschwerden und Anträge gemäß Rn 44 b) im Turnus Vertretung: 20. Strafkammer

(49) 13. Strafkammer:

Vorsitzender: VRLG Dr. Maurer

- zugl. 63. SK -

stv. Vorsitzende: R’inLG Buck - zugl. 63. SK -

Beisitzerin: R’in Meister

Zuständigkeit:

a) Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 44 a) im Turnus.

b) Beschwerden und Anträge gem. Rn 44 b) im Turnus.

Vertretung: 16. Strafkammer

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- 52 -

(51) 16. Strafkammer:

Vorsitzender: VRLG Friedrich - zugl. 64. SK -

stv. Vorsitzende: R’inLG von Schmettow - zugl. 64. SK -

Beisitzerin: R’inLG Hall - zugl. 64. SK -

Zuständigkeit:

a) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus, soweit diese bis

31.12.2015 anhängig geworden sind.

b) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus, soweit diese bis

31.12.2015 anhängig geworden sind.

c) Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 44 a) im

Turnus.

d) Beschwerden und Anträge gem. Rn 44 b) im Turnus.

e) Entscheidungen der Strafkammer als oberstes Gericht über die Bestim-

mung des zuständigen Gerichts (§§ 4, 14, 15, 19 StPO).

f) Verfahren nach den Württ.Bad. Gesetzen zur Wiedergutmachung natio-

nalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 31.05.1946

(Reg.Bl. S. 205) und vom 31.07.1947 (Reg.Bl. S. 68).

Vertretung: 13. Strafkammer (Verfahren nach c) und d)) 19. Strafkammer im Übrigen

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- 53 -

(52) 17. Strafkammer:

Vorsitzende: VR’inLG Neher-Klein (0,9) - zugl. 21. SK (0,1) -

stv. Vorsitzender: RLG Hillenbrand (0,8) - zugl. 21. SK (0,2) -

Beisitzerin: R’in Schmid

Zuständigkeit:

a) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus.

b) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus

Vertretung: 5. Strafkammer

(53) 18. Strafkammer:

Vorsitzende: VR’inLG Haußmann (0,8) - zugl. 23. SK (0,1) und 39. SK (0,1) -

stv. Vorsitzender: RLG Posselt

Beisitzer: RLG Böckenhoff (0,5) - zugl. 19. SK (0,5) -

RLG Winkler (mit einem unbekannten Anteil) - zugl. 2. SK (0,5), 7. SK (0,3) und 23. SK (0,2) -

Zuständigkeit: a) Staatsschutzsachen i.S. des § 74a GVG sowie solche nach einer Verwei-

sung gem. §§ 354 Abs. 2, 210 Abs. 3 StPO, soweit eine Entscheidung der 7. Strafkammer aufgehoben wurde.

b) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus.

c) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus.

d) Beschwerden und sonstige Anträge in Staatsschutzsachen gem. § 74a Abs. 1 - 3 GVG. Vertretung: 8. Strafkammer

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(54) 19. Strafkammer:

Vorsitzender: VRLG Winkelmann stv. Vorsitzender: RLG Rummel Beisitzer: RLG Böckenhoff (0,5) - zugl. 18. SK (0,5) - R’inLG Hümbs (0,5)

Zuständigkeit: a) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus.

b) Erstinstanzliche Wiederaufnahmesachen, soweit eine besondere Zustän-digkeit nach Rn 113 k) nicht besteht.

c) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus.

Vertretung: 7. Strafkammer

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- 55 -

(55) 20. Strafkammer:

Vorsitzender: VRLG Wenzler - zugl. 70. SK -

stv. Vorsitzende: R’inLG Dr. Geist (0,5)

- zugl. Präsidialrichterin Beurteilung und Organisation (0,2) und 70. SK -

Beisitzer: RLG Dr. Fridrich (0,7) - zugl. Presse (0,3) und 70. SK - RLG (kr.A.) Altenhoff

Zuständigkeit:

a) Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 44 a) im

Turnus.

b) Erstinstanzliche Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40, soweit diese

bis zum 31.12.2014 anhängig geworden sind.

c) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus, soweit diese bis zum

30.06.2013 anhängig geworden sind.

d) Beschwerden und Anträge gem. Rn 44 b) im Turnus, soweit diese bis zum

30.11.2015 anhängig geworden sind.

e) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus, soweit diese bis zum

30.06.2013 anhängig geworden sind.

f) Beschwerden gegen Entscheidungen in Kosten- und Gebührensachen.

g) Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 JVEG.

Vertretung: 2. Strafkammer (nur Verfahren nach b)) 8. Strafkammer (nur Verfahren nach c) und e)) 11. Strafkammer im Übrigen

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2. Strafvollstreckungskammern

(56) 21. Strafkammer: Vorsitzende: VR’inLG Neher-Klein (0,1) - zugl. 17. SK (0,9) - stv. Vorsitzender: RLG Hillenbrand (0,2) - zugl. 17. SK (0,8) - Beisitzer: R’in LG Fuchs (0,2)

- zugl. 11. SK (0,55), 22. SK und 61. SK - RLG Bäßler (0,1) - zugl. 5. SK (0,9) -

Zuständigkeit: Strafvollstreckungskammer im Sinne von §§ 78a Abs. 1, 78b Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG a) für Entscheidungen nach den §§ 462a, 463 StPO, Buchstaben A - L, soweit

nicht die 22. SK nach Rn 57 a) zuständig ist,

b) für alle sonstigen Entscheidungen, soweit nicht die 22. oder 23. SK zuständig sind.

Vertretung: 23. Strafkammer

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- 57 -

(57) 22. Strafkammer:

Vorsitzende: VR’inLG Lamberti (0,5) - zugl. 39. SK (0,5) - stv. Vorsitzende: R’inLG Göb (mit einem unbenannten Anteil) - zugl. 1. SK - Beisitzerin: R’in LG Fuchs (mit einem unbenannten Anteil) - zugl. 11. SK (0,55), 21. SK (0,2) und 61. SK -

Zuständigkeit: a) Strafvollstreckungskammer im Sinne von §§ 78a Abs. 1, 78b Abs. 1 Nr. 1

und 2 GVG, soweit der Verurteilte im Vollzugskrankenhaus oder in der Sozialtherapeu-tischen Anstalt Baden-Württemberg aufgenommen oder die Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart aufgrund früher dort vollstreckter Strafhaft begründet ist, ausgenommen Entscheidungen nach § 50 Abs. 5, §§ 109, 138 Abs. 2, Abs. 3 Strafvollzugsgesetz. Die Kammer ist außerdem für alle Entscheidungen nach § 119a Strafvollzugsgesetz zuständig.

b) Strafkammer gem. § 74a Abs. 4 GVG für die Anordnung von Maßnahmen

nach § 100b StPO und § 100c StPO, ebenso für die Anordnung von Maßnahmen nach § 23 LPolG.

Vertretung: 21. Strafkammer nach Maßgabe der Rn 125 Abs. 2 (5. Gruppe)

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- 58 -

(58) 23. Strafkammer Vorsitzende: VR’inLG Haußmann (0,1) - zugl. 18. SK (0,8) und 39. SK (0,1) - stv. Vorsitzende: R’inLG Ansel (0,2) - zugl. 8. SK (0,8) - Beisitzer: RLG (kr.A.) Winkler (0,2) - zugl. 2. SK (0,5), 7. SK (0,3) und 18. SK (u.A.) - R’inLG Dr. Gebert (0,1) - zugl. Präsidialrichterin Straf (0,3), Presse (0,2), 10. SK (0,4) und 60 SK -

Zuständigkeit: Strafvollstreckungskammer im Sinne von §§ 78a Abs. 1, 78b Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG a) für Entscheidungen nach den § 50 Abs. 5, §§ 109, 138 Abs. 2, Abs. 3

Strafvollzugsgesetz, b) für Entscheidungen nach den §§ 462a, 463 StPO, Buchstaben M - Z, soweit

nicht die 22. SK nach Rn 57 a) zuständig ist.

Vertretung: 21. Strafkammer

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- 59 -

3. Kleine Strafkammern

(59) 31. Strafkammer:

Vorsitzender: VRLG Skujat Zuständigkeit:

a) Berufungen, wenn Straftaten nach §§ 324 bis 330d StGB oder Verstöße gegen strafrechtliche Nebengesetze Gegenstand des Urteils sind, sowie in Privatklagesachen; ausgenommen sind Straftaten nach dem BtMG, Verkehrsstrafsachen, insbesondere Verstöße gegen § 21 StVG und Ver-stöße gegen § 6 PflVG,

- jeweils im Turnus mit der 38. Strafkammer.

b) Berufungen jeweils in einem gesonderten Turnus, soweit keine besondere Zuständigkeit besteht, der 31., 33., 34., 36., 38. - 42. Strafkammer - gegen Urteile des Schöffengerichts, - gegen Urteile des Strafrichters, wobei die 33. Strafkammer in jedem 4. Durchgang und

die 39. Strafkammer in jedem 2. Durchgang einmal nicht berücksichtigt werden und der 41. Strafkammer keine Berufungen gegen Urteile aus dem Referat B12 des Amtsgerichts Stuttgart zugeteilt werden.

Vertretung: 38. Strafkammer

(60) 33. Strafkammer:

Vorsitzende: VR’inLG Keck (0,75)

Zuständigkeit:

Berufungen im Turnus gem. Rn. 59 b).

Vertretung: 42. Strafkammer

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- 60 -

(61) 34. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Wünsch

Zuständigkeit:

Berufungen im Turnus gem. Rn 59 b).

Vertretung: 39. Strafkammer

(63) 36. Strafkammer:

Vorsitzender: VRLG Dr. Stuckert

Zuständigkeit:

Berufungen im Turnus gem. Rn 59 b).

Vertretung: 41. Strafkammer

(64) 38. Strafkammer

Vorsitzender: VRLG Wagner

Zuständigkeit:

a) Berufungen, wenn Straftaten nach §§ 324 bis 330d StGB oder Verstöße

gegen strafrechtliche Nebengesetze Gegenstand des Urteils sind, sowie

in Privatklagesachen; ausgenommen sind Straftaten nach dem BtMG,

Verkehrsstrafsachen, insbesondere Verstöße gegen § 21 StVG und Ver-

stöße gegen § 6 PflVG,

- jeweils im Turnus mit der 31. Strafkammer.

b) Berufungen im Turnus gem. Rn 59 b).

Vertretung: 31. Strafkammer

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- 61 -

(65) 39. Strafkammer

Vorsitzende: VR’inLG Lamberti (0,5) - zugl. 22. SK (0,5) -

stv. Vorsitzende: VR’inLG Haußmann (0,1) - zugl. 18. SK (0,8) und 23. SK (0,1) -

Zuständigkeit:

Berufungen im Turnus gem. Rn 59 b). Vertretung: 40. Strafkammer

(66) 40. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Schaupp

Zuständigkeit:

Berufungen im Turnus gem. Rn. 59 b). Vertretung: 34. Strafkammer

(67) 41. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Müller

Zuständigkeit: Berufungen im Turnus gem. Rn 59 b).

Vertretung: 36. Strafkammer

(68) 42. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Walker Zuständigkeit:

Berufungen im Turnus gem. Rn 59 b). Vertretung: 33. Strafkammer

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(69) 102. Strafkammer:

Vorsitzende: VR’inLG Rieberg - zugl. 2. SK -

1. stv. Vorsitzende: R’inLG Alexander (0,5) - zugl. 2. SK - 2. stv. Vorsitzende: R’inLG Koblinger - zugl. 2. SK -

Zuständigkeit:

Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters in einem gesonderten Turnus der

102., 103., und 104. Strafkammer, wobei die 104. Strafkammer nach jeder

7. Zuteilung einmal nicht berücksichtigt wird.

Vertretung: 103. Strafkammer

(70) 103. Strafkammer:

Vorsitzender: VRLG Holzhausen - zugl. 3. SK -

1. stv. Vorsitzende: R’inLG Pfeiffer (0,75) - zugl. 3. SK - 2. stv. Vorsitzender: RLG Kemmner (0,75) - zugl. 3. SK - Zuständigkeit:

Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters im Turnus gem. Rn 69.

Vertretung: 104. Strafkammer

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(71) 104. Strafkammer: Vorsitzende: VR’inLG Eßlinger-Graf (0,8) - zugl. 4. SK - 1. stv. Vorsitzende: R’inLG Uihlein - zugl. 4. SK - 2. stv. Vorsitzende: R’inLG Bartels (0,5) - zugl. 4. SK - Zuständigkeit:

Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters im Turnus gem. Rn 69.

Vertretung: 102. Strafkammer

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(72) 56. Strafkammer

Vorsitzender: VRLG Necker - zugl. 6. SK -

1. stv. Vorsitzende: R’inLG Dr. Thomma (0,5) - zugl. 6. SK - 2. stv. Vorsitzende: R’in LG Forster - zugl. 6. SK -

Zuständigkeit:

Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte und der Strafrichter in Wirt-schaftsstrafsachen gem. § 74c GVG in einem gesonderten Turnus der 56., 60., 61., 63., 64. und 70. Strafkammer.

Vertretung: 60. Strafkammer

(73) 60. Strafkammer

Vorsitzender: VRLG Schwarz - zugl. 10. SK -

1. stv. Vorsitzende: R’inLG Dr. Gebert

- zugl. 10. SK (0,4), Präsidialrichterin Straf (0,3), Presse (0,2) und 23. SK (0,1)-

2. stv. Vorsitzender: RLG Dr. Ernst - zugl. 10. SK -

Zuständigkeit:

Berufungen gegen Urteile in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 72 im Turnus.

Vertretung: 56. Strafkammer

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- 65 -

(74) 61. Strafkammer Vorsitzender: VRLG Dr. Martis

- zugl. 11. SK -

1. stv. Vorsitzende: R’inLG Sannwald (0,5) - zugl. 11. SK - 2. stv. Vorsitzende: R’inLG Fuchs (0,75)

- zugl. 11. SK (0,55), 21. SK (0,2) und 22. SK - Zuständigkeit:

Berufungen gegen Urteile in Wirtschaftsstrafsachen gemäß Rn 72 im Turnus.

Vertretung: 70. Strafkammer

(75) 63. Strafkammer

Vorsitzender: VRLG Dr. Maurer - zugl. 13. SK - stv. Vorsitzende: R’inLG Buck

- zugl. 13. SK - Zuständigkeit:

a) Berufungen gegen Urteile in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 72 im Turnus.

b) Berufungen gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichts (auch in Wirt-schaftsstrafsachen).

Vertretung: 64. Strafkammer

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- 66 -

(76) 64. Strafkammer

Vorsitzender: VRLG Friedrich - zugl. 16. SK - 1. stv. Vorsitzende: R’inLG Hall - zugl. 16. SK - 2. stv. Vorsitzende: R’inLG von Schmettow

- zugl. 16. SK - Zuständigkeit: Berufungen gegen Urteile in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 72 im Turnus.

Vertretung: 63. Strafkammer (77) 70. Strafkammer

Vorsitzender: VRLG Wenzler - zugl. 20. SK - stv. Vorsitzende: R’inLG Dr. Geist (0,7)

- zugl. Präsidialrichterin Beurteilung und Organisation (0,2) und 20. SK (0,5) -

2. stv. Vorsitzender: RLG Dr. Fridrich - zugl. 20. SK (0,7) und Presse (0,3) -

Zuständigkeit: Berufungen gegen Urteile in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 72 im Turnus.

Vertretung: 61. Strafkammer

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- 67 -

IV. Sonstige Kammern 1. Wiedergutmachungskammer (78) Rückerstattungs-, Restitutions- und Entschädigungskammer: Besetzung: wie 22. Zivilkammer (Rn 20)

Zuständigkeit:

Die Rückerstattungskammer ist zuständig für Ansprüche nach dem Gesetz Nr. 59 der Mil. Reg. Deutschland (ehemalige amerikanische Zone) sowie für Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz vom 19.07.1957 - BRüG (BGBl. I S. 734) i.V.m. dem Mil. Reg.Ges.Nr. 59.

Die durch Erlass des Justizministeriums vom 12.12.1957 (220 Landgericht Stutt-gart - 89) gebildete Restitutionskammer ist zuständig für Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz vom 19.07.1957 - BRüG (BGBl. I S. 734) i.V.m. der VO Nr. 120 der französischen Militärregierung (ehemalige französische Zone).

Die Entschädigungskammer ist zuständig für

a) alle Ansprüche aus dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung

nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 15.12.1965 (BGBl. I. S. 2073) und aus dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 15.12.1965 (BGBl. I. S. 2092),

b) die Ansprüche aus dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der

nationalsozialistischen Verfolgung - Bundesentschädigungsgesetz (BEG) - in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesent-schädigungsgesetzes - BEG-Schlussgesetz vom 14.09.1965 - (BGBl. I S. 1316 ff.),

c) sämtliche Fälle des Härteausgleichs (§ 171 BEG).

Vertretung: wie 22. Zivilkammer (Rn 20)

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- 68 -

2. 50. Kammer für Baulandsachen:

(79) Besetzung: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und an erster Stelle

genannter Beisitzer der 15. Zivilkammer sowie die durch das Justizministerium

bestellten Verwaltungsrichter (R’inVerwG Wisslicen, RVerwG Maußhardt).

Zuständigkeit: Baulandsachen nach dem Baugesetzbuch sowie Entscheidungen über Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 41 des Landesenteignungsgesetzes.

Vertretung: Rn 127

3. Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen:

(80) Besetzung: Der Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende und die weiteren

Mitglieder der 11. Strafkammer sowie die durch das Justizministerium berufenen

ehrenamtlichen Beisitzer in der durch Verfügung des Präsidenten des

Landgerichts bestimmten Reihenfolge.

Zuständigkeit:

Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen nach § 95 des Steuer-beratungsgesetzes.

Vertretung: Rn 128

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- 69 -

B. Vorrangregelung

(81) Gehört ein Richter zugleich mehreren Kammern an, hat die Kammer mit der niedri-

geren Ordnungszahl Vorrang, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.

C. Allgemeine Bestimmungen für die Geschäftsverteilung

I. Gemeinsam für alle Kammern

(82) Sämtliche Klagen, Anklagen, Berufungen, Wiederaufnahmeanträge und sonstige

Anträge, die außerhalb eines bereits bei dem Landgericht anhängigen Verfah-

rens eingereicht werden, dürfen nur von der Posteingangsstelle des Landgerichts

angenommen werden. Anderen Stellen ist die Annahme solcher Sachen unter-

sagt; geht gleichwohl eine Sache bei einer anderen Stelle ein, hat diese die Sa-

che unverzüglich an die Posteingangsstelle weiterzuleiten.

(83) Die Posteingangsstelle vermerkt bei den neu eingehenden Sachen Tag und

Uhrzeit des Eingangs. Die Posteingangsstelle leitet die Anträge an den von dem

Präsidenten des Landgerichts bestimmten Beamten weiter, der die Sachen den

Kammern zuteilt und die Zuteilung in einer Zuteilungsliste vermerkt.

(84) Der Turnus des Vorjahres wird jeweils fortgesetzt.

(85) Dem die Zuteilungsliste führenden Beamten ist es untersagt, über den Stand der

Zuteilung Auskunft zu erteilen.

II. Gemeinsam für Zivilkammern und Kammern für Handelssachen

Allgemeines

(86) Die morgens entnommenen Neueingänge des Vortages aus dem Nachtbriefschal-

ter und aus dem Behördenfach des Landgerichts für Rechtsanwälte werden außer

mit dem Eingangsstempel des Vortages (zur Fristwahrung) für die Zuteilung auch

mit dem Eingangsstempel und der Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens bei der

Posteingangsstelle des Landgerichts versehen. Die weiteren Einzelheiten der Zu-

teilung sind durch die Verfügungen des Präsidenten vom 7. Dezember 1987 (145 -

VII/6) sowie vom 22. Dezember 2008 (151-231) geregelt.

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- 70 -

Allgemeine Regelung der Zuständigkeit nach dem Turnus

(87) Die nicht im Wege der "Besonderen Zuständigkeiten" zuzuteilenden Sachen wer-

den im Turnus verteilt. Jede aufgrund besonderer Zuständigkeit zugeteilte Sache

wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, einfach auf den Turnus angerechnet. Der

Turnus wird für jede Verfahrensart getrennt geführt.

Turnuszuteilung im Einzelnen

(88) Es wird bei den Zivilkammern und bei den Kammern für Handelssachen jeweils ein

gesonderter Turnus geführt für O-, OH-, S-, SH- und T-Sachen. Bei den Zivilkam-

mern wird zusätzlich ein gesonderter Turnus für Anträge auf Erlass eines Arrestes

bzw. einer einstweiligen Verfügung geführt. Zuteilungen nach diesem Turnus sind

der jeweiligen Kammer gleichzeitig im Turnus für O-Sachen anzurechnen.

(89) Für die Reihenfolge der Turnuszuteilung ist der zeitliche Eingang der einzelnen

Sachen bei der Posteingangsstelle maßgebend. Bei gleichzeitigem Eingang be-

stimmt sich die Reihenfolge nach der alphabetischen Einordnung der Nachnamen

der jeweils an erster Stelle stehenden Beklagten (Antragsgegner). Bei gleichen

Nachnamen von Beklagten sind deren Vornamen und bei gleichen Vornamen der

Nachname bzw. Vorname des etwa weiteren an nächster Stelle genannten Be-

klagten maßgebend. Sind keine weiteren Beklagten vorhanden, wird der Nach-

name bzw. Vorname des Klägers (Antragstellers) herangezogen.

Die Turnuszuteilung erfolgt nach den Ordnungszahlen der Kammern, beginnend

mit der niedrigsten Ordnungszahl.

Zuteilungen von Anträgen auf Erlass eines Arrestes bzw. einer einstweiligen Verfü-

gung sind bei gleichzeitigem Eingang vor den übrigen Zuteilungen vorzunehmen

und der jeweiligen Zivilkammer gleichzeitig auf den Turnus in O-Sachen anzu-

rechnen. Die sonstigen Zuteilungen aufgrund besonderer Zuständigkeiten sind bei

gleichzeitigem Eingang vor Turnuszuteilungen vorzunehmen. Jede aufgrund einer

besonderen Zuständigkeit zugeteilte Sache wird einfach auf den Turnus (in O-Sa-

chen) angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(90) Die Abtrennung einer Sache wird nicht auf den Turnus angerechnet. Wird eine

Sache an eine andere Kammer des Landgerichts abgegeben, gilt Rn 99. Die Ab-

gabe erfolgt über den die Zuteilungsliste führenden Beamten.

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- 71 -

Besonderheiten der Zuteilung

(91) a) Ist eine Sache irrtümlich einer sachlich nicht zuständigen Kammer zugeteilt

worden, so ist sie abzugeben. Stellt sich die irrtümliche Zuteilung erst nach

Aufruf der Sache heraus, so ist die Abgabe nicht mehr zulässig. Die Abgabe ist

auch nicht mehr zulässig, wenn ohne mündliche Verhandlung ein Beschluss

(ausgenommen Terminsaufhebung, Terminsverlegung, Vertagung, Aussetzung

u.ä.) oder ein Urteil ergangen ist. Ist eine Sache einer sachlich zuständigen

Kammer irrtümlich im falschen Turnus zugeteilt worden, ist eine Abgabe nicht

zulässig.

Ist eine Sache einer sachlich zuständigen Kammer zugeteilt worden und werden

Ansprüche im Wege der Klagänderung, der Klagerweiterung, der Widerklage,

der Aufrechnung oder sonstige Gegenrechte geltend gemacht, die in die

Spezialzuständigkeit einer anderen Kammer fallen, kann die Sache nur bis zum

Aufruf der Sache und wenn noch kein Beschluss ohne mündliche Verhandlung

(ausgenommen Terminsaufhebung, Terminsverlegung, Vertagung, Aussetzung

u.ä.) oder Urteil ergangen ist, abgegeben werden.

Die Abgabe erfolgt durch Entscheidung der abgebenden Kammer bzw. des orgi-

nären Einzelrichters, sofern die andere Kammer zur Übernahme bereit ist.

Kommt die Abgabe an mehrere im Turnus zuständige Kammern in Betracht, ist

die Sache über den die Zuteilungsliste führenden Beamten abzugeben, der die

Sache in dem entsprechenden Turnus neu zuteilt. Soweit der Vorsitzende der

Kammer, an die abgegeben werden soll bzw. die die abgegebene Sache über

den Turnus erhalten hat, mit der Abgabe nicht einverstanden ist, entscheidet

über die Abgabe das Präsidium. Vorläufige Maßnahmen trifft der Präsident des

Landgerichts in entsprechender Anwendung von § 21i Abs. 2 GVG.

Das Einverständnis der übernahmebereiten Kammer wirkt gegenüber der

abgebenden Kammer zuständigkeitsbegründend. Eine etwaige Weitergabe an

eine dritte Kammer aufgrund irrtümlicher Annahme einer Zuständigkeit bleibt

hiervon unberührt.

Für die als gesetzliche Spezialzuständigkeiten vorrangigen Zuständigkeiten nach

§ 72a GVG gelten lediglich Absatz 1 Sätze 1 und 4.

(92) b) Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, ein Antrag auf Erlass

eines Arrestes, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder ein selb-

ständiges Beweisverfahren begründet die Zuständigkeit der später (auch in ei-

nem anderen Jahr) eingehenden Klagen bzw. Nachverfahren. Eine

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- 72 -

Spezialzuständigkeit nach Rn. 102 geht jedoch einer Zuständigkeit nach Satz 1

vor, soweit diese Spezialzuständigkeit nicht auch bei der vorbefassten Kammer

gegeben ist. Für die Behandlung eines später eingehenden Antrags auf Erlass

eines Arrestes bzw. einer einstweiligen Verfügung ist die Kammer zuständig, bei

der die Hauptsache oder eine gegenläufige negative Feststellungsklage

anhängig ist. Für Berufungssachen gilt Entsprechendes, insbesondere begründet

die Behandlung einer Beschwerde in Prozesskostenhilfe-

/Verfahrenkostenhilfesachen die Zuständigkeit der später eingehenden Berufung

oder eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Berufung. War

eine Sache schon einmal in der Berufungsinstanz anhängig, ist die Kammer zu-

ständig, bei der die Sache früher anhängig war.

Ebenso begründet eine Feststellungsklage die Zuständigkeit für eine spätere

Klage auf Leistung aus dem festgestellten Rechtsverhältnis.

Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn das die Zuständigkeit begründende Verfah-

ren abgeschlossen ist, der Einzelrichter darüber entschieden hat und dieser nicht

mehr der Kammer angehört. In diesen Fällen ist die jetzige Geschäftsverteilung

maßgebend.

(93) c) Rechtskräftig oder durch Vergleich beim Landgericht Stuttgart endgültig erledigte

Sachen, in denen das Gericht, etwa infolge Wiederaufnahme, bei einer Vollstre-

ckungsabwehrklage oder Abänderungsklage usw. tätig werden soll, gehören zur

Zuständigkeit der Kammer, der der frühere Berichterstatter oder Einzelrichter an-

gehört. Befindet sich dieser nicht mehr bei einer Zivilkammer derselben Instanz,

so ist die jetzige Geschäftsverteilung maßgebend. Soweit es sich jedoch in die-

sem Falle um Angelegenheiten des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten

der Geschäftsstelle (z.B. Kostenfestsetzungen, Pfändungsbeschlüsse, weitere

Urteilsausfertigungen, Anlagenrückgabe usw.) oder um die Erteilung formloser

Auskünfte, Beantwortung von Parteianfragen durch das Gericht u.ä. handelt, ist

die Kammer zuständig, die das Verfahren erledigt bzw. abgeschlossen hat, auch

wenn sie jetzt für solche Verfahren nicht mehr zuständig sein sollte.

(94) d) Ruhende und weggelegte (§ 7 Nr. 2 und 3 AktO) Verfahren bleiben bei der Kam-

mer anhängig, bei welcher sie anhängig waren (ohne Rücksicht auf einen etwai-

gen Richterwechsel), sofern die Kammer noch besteht und für die Instanz funkti-

onell noch zuständig ist. Sie sind sonst als Neueingang zu behandeln.

(95) e) Gehen gleichzeitig mehrere Sachen gegen den gleichen Beklagten (Antragsgeg-

ner) ein, wobei Teilidentität nicht genügt, so sind sie derselben Kammer

zuzuteilen. Sind einer Kammer nach Satz 1 mehr als 30 Sachen zuzuteilen, so

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wird nach der Zuteilung von 30 Sachen an eine Kammer an die jeweils nächste

im betreffenden Turnus folgende Kammer zugeteilt.

(96) f) Geht in derselben Sache gleichzeitig eine Klage und ein Antrag auf Erlass eines

Arrestes bzw. einer einstweiligen Verfügung ein, so ist beides der Kammer zu-

zuteilen, die in dem für die Klage maßgebenden Turnus an der Reihe ist.

(97) g) Kann über eine Sache nur einheitlich mit einer bereits eingegangenen oder

gleichzeitig eingehenden Sache entschieden werden, so fallen beide (unter An-

rechnung auf den Turnus) in die Zuständigkeit derselben Kammer. Dies gilt auch

für diejenigen aus dem Mahnverfahren abgegebenen Sachen, die in demselben

Mahnverfahren anhängig waren. Stellt sich das erst nachträglich heraus, so ist

die später eingegangene Sache durch Beschluss gem. Rn 91 Abs. 2 an die

Kammer abzugeben, der die früher eingegangene Sache zugeteilt ist; sind die

Sachen gleichzeitig eingegangen, so übernimmt sie die Kammer mit der nied-

rigsten Ordnungszahl.

(98) h) Wird eine Sache wegen ihres rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhangs

mit einer bereits eingegangenen oder gleichzeitig eingehenden Sache zweck-

mäßigerweise von derselben Kammer entschieden, so kann sie bis zum Aufruf

der Sache, bis zum Erlass eines Beweisbeschlusses gem. § 358a ZPO oder

eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 3 ZPO an die Kammer, der die früher

eingegangene Sache zugeteilt ist, bei gleichzeitigem Eingang an die Kammer mit

der niedrigsten Ordnungszahl, abgegeben werden. Eine Spezialzuständigkeit

nach Rn 102 geht jedoch einer Zuständigkeit wegen Sachzusammenhangs vor,

soweit diese Spezialzuständigkeit nicht auch bei der vorbefassten Kammer

gegeben ist. Die Abgabe kann auch erfolgen, wenn die früher eingegangene

Sache bereits erledigt ist, soweit der frühere Berichterstatter oder Einzelrichter

noch der Kammer angehört, die gemäß Satz 1 die Sache zu übernehmen hat. Ist

oder war eine Sache anhängig, die einen Anspruch auf Unterlassung zum

Gegenstand hatte oder hat, so ist eine nachfolgende, auf Verletzung dieses

Anspruchs gestützte Schadensersatzklage an die Kammer abzugeben, die über

den Unterlassungsanspruch entschieden oder zu entscheiden hat.

Die Abgabe erfolgt durch Entscheidung der abgebenden Kammer bzw. des

originären Einzelrichters, sofern der Vorsitzende der anderen Kammer zur

Übernahme bereit ist. Soweit der Vorsitzende der Kammer, an die abgegeben

werden soll, nicht einverstanden ist, gilt Rn 91 Abs. 3 entsprechend.

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(99) i) Jede nach den vorgenannten besonderen Bestimmungen unabhängig vom

Turnus vorzunehmende Zuteilung ist auf den Turnus anzurechnen. Jede Abgabe

einer Sache an eine andere Kammer des Landgerichts, gleichgültig aus welchem

Grund, hat zur Folge, dass die übernehmende Kammer beim nächsten Turnus

nicht, die abgebende doppelt zu berücksichtigen ist.

Wird nachträglich ein solcher Wechsel der Zuständigkeit erforderlich, so werden

dadurch inzwischen erfolgte weitere Zuteilungen nicht berührt.

(100) j) Wäre eine Sache nach dem Turnus einer Kammer zuzuteilen, bei der sich ein

Mitglied befindet, das kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausge-

schlossen oder das in dieser Angelegenheit als Schiedsrichter oder

Schiedsgutachter tätig gewesen ist, so ist diese Kammer im laufenden Turnus zu

übergehen und im folgenden Turnus doppelt zu berücksichtigen.

Stellt sich das Zuteilungshindernis erst nachträglich heraus, so hat die

verhinderte Kammer die Sache in den laufenden Turnus zu geben, in dem ihr

erneut zugeteilt wird.

Dasselbe gilt, wenn der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen oder

sämtliche Mitglieder einer Zivilkammer mit Erfolg für befangen erklärt worden

sind.

Erfolgt die Zuteilung nicht nach dem Turnus, so ist entsprechend zu verfahren,

wobei jedoch die Sache auf die Kammer übergeht, deren Mitglieder zur

Vertretung berufen wären.

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III. Zuteilungsverfahren für erstinstanzliche Zivilsachen

(101) (entfallen) (102) b) Zuständigkeit nach Sachgebieten

Gem. § 348 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind bestimmte Rechtsstreitigkeiten nach

Sachgebieten ganz oder teilweise speziellen Kammern zugewiesen.

Zuständigkeiten nach Sachgebieten bestehen bei der 2., 3., 6., 7., 8., 9., 10., 11.,

12., 14., 15., 16., 17., 18., 19., 20., 21., 22., 23., 24., 25., 26., 27., 28., 29. und

30. Zivilkammer. Sie sind dort abschließend aufgezählt.

(103) c) Ergänzende Regelungen für das Zuteilungsverfahren nach dem Turnus

Von der Zuteilung an die 23. Zivilkammer sind Anträge auf Erlass eines Arrestes

oder einer einstweiligen Verfügung ausgenommen, soweit sie nicht den

Streitgegenstand eines dort bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens

betreffen. Außer in den zuletzt genannten Fällen wird die 23. Zivilkammer im

Turnus für Anträge auf Erlass eines Arrestes bzw. einer einstweiligen Verfügung

übergangen.

Zuteilungen aufgrund besonderer Zuständigkeiten werden der jeweiligen Zivil-

kammer im jeweiligen Turnus angerechnet.

Zuteilungen an die 50. Kammer für Baulandsachen sind der 15. Zivilkammer im

Turnus für O-Sachen, solche an die 1. Entschädigungskammer der 22. Zivil-

kammer im Turnus für O-Sachen anzurechnen.

Nach jeder Rechtssache, die der 30. Zivilkammer nach Rn 25c c) zuzuteilen ist,

erhält die Kammer die nächsten zwei Sachen nicht zugeteilt.

Nach jeder Rechtssache, die der 15. Zivilkammer nach Rn 13 c) und der

20. Zivilkammer nach Rn 18 b) zuzuteilen ist, erhalten die entsprechenden

Kammern die nächste Sache nicht zugeteilt.

Nach jeder zweiten Rechtssache, die der 2. Zivilkammer nach Rn 2 b), der 3.

Zivilkammer nach Rn 3 c), der 6. Zivilkammer nach Rn 5a c), der 7. Zivilkammer

nach Rn 6 b), der 8. Zivilkammer nach Rn 7 d), der 9. Zivilkammer nach Rn 8 b)

oder c), der 10. Zivilkammer nach Rn 9 b), der 12. Zivilkammer nach Rn 10 b),

der 14. Zivilkammer nach Rn 12 b), der 15. Zivilkammer nach Rn 13 b), der 16.

Zivilkammer nach Rn 14 b), der 18. Zivilkammer nach Rn 16 b), der 19.

Zivilkammer nach Rn 17 b), der 20. Zivilkammer nach Rn 18 c), der 21.

Zivilkammer nach Rn 19 c), der 22. Zivilkammer nach Rn 20 c), der 23.

Zivilkammer nach Rn 21 b), der 24. Zivilkammer nach Rn 22 b) oder d), der 25.

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Zivilkammer nach Rn 23 e), der 26. Zivilkammer nach Rn 24 b), der

27. Zivilkammer nach Rn 25 b), der 28. Zivilkammer nach Rn 25a b) oder c), der

29. Zivilkammer nach Rn 25b b) und der 30. Zivilkammer nach Rn 25c b)

zuzuteilen ist, erhalten die entsprechenden Kammern die nächste Sache nicht

zugeteilt. Nach jeder zweiten Rechtssache, die der 50. Kammer für

Baulandsachen zuzuteilen ist, erhält die 15. Zivilkammer die nächste Sache nicht

zugeteilt.

Nach jeder vierten Rechtssache, die der 11. Zivilkammer nach Rn 9a c) und der

17. Zivilkammer nach Rn 15 b) zuzuteilen ist, erhalten die entsprechenden Kam-

mern die nächste Sache nicht zugeteilt. Dies gilt bei der 17. Zivilkammer nicht für

Anträge nach § 101 UrhG; dreizehn Anträge nach § 101 UrhG werden wie eine

O-Sache auf den Turnus angerechnet.

In allen Verfahrensarten wird die 15. Zivilkammer bei jeder dritten Zuteilung

doppelt berücksichtigt. Die 20. Zivilkammer wird bei jedem sechsten Durchgang

doppelt berücksichtigt. Die 17. Zivilkammer wird bei jedem 12. Durchgang

doppelt und bei jedem 60. Durchgang dreifach berücksichtigt. Die 7.und die 26.

Zivilkammer werden bei jedem sechsten Durchgang nicht berücksichtigt. Die 14.

Zivilkammer wird bei jedem 12. Durchgang nicht berücksichtigt. Die 11.

Zivilkammer wird bei jedem dritten Durchgang nicht berücksichtigt.

Die 3., 6., 22., 23. und 25. Zivilkammer werden nur bei jedem zweiten Durchgang

einfach berücksichtigt. Die 23. und 27. Zivilkammer werden zusätzlich bei jedem

30. Durchgang nicht berücksichtigt. Die 22. und 25. Zivilkammer werden

zusätzlich bei jedem 12. Durchgang doppelt berücksichtigt. Die 3. Zivilkammer

wird zusätzlich bei jedem 60. Durchgang doppelt berücksichtigt.

Die 2., 10. und 19. Zivilkammer werden nur bei jedem zweiten Durchgang

einfach berücksichtigt. Die 19. Zivilkammer wird zusätzlich bei jedem 12.

Durchgang nicht berücksichtigt. Die 10. Zivilkammer wird zusätzlich bei jedem

12. Durchgang doppelt berücksichtigt.

Nach jeder 3. Beschwerdesache, die der 10. Zivilkammer gem. Rn 9 e)

zuzuteilen ist, erhält die 10. Zivilkammer die nächste O-Sache nicht zugeteilt.

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IV. Zuteilungsverfahren für Berufungen in Zivilsachen

(104) a) Die Berufungskammern sind auch im Rahmen ihrer Spezialzuständigkeit

zuständig:

- für Berufungssachen und Anträge außerhalb eines in der Berufungsin-

stanz anhängigen Rechtsstreits (S- und SH-Sachen),

- in Prozesskostenhilfesachen für Beschwerden gegen Entscheidungen der

Amtsgerichte in C-Sachen,

- für Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen

(unberührt bleibt die Zuständigkeit der Beschwerdekammern in den

Fällen, in denen das Amtsgericht nach § 942 ZPO tätig wurde, sowie für

Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 91a ZPO),

- für Beschwerden gegen Urteile, die auch mit der Berufung angefochten

werden,

- für Beschwerden nach §§ 721 Abs. 6, 794a Abs. 4 ZPO,

- für Entscheidungen nach §§ 887 - 890 ZPO, soweit das Amtsgericht als

Prozessgericht 1. Instanz entschieden hat.

Die Zuständigkeit für ein Berufungsverfahren begründet die Zuständigkeit für

eine Streitwertbeschwerde in derselben Rechtssache.

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(105) b) Turnusregelung

Bei den Berufungskammern erfolgt die Zuteilung vorrangig nach Sachgebieten;

diese sind bei den einzelnen Kammern abschließend aufgezählt. Zuteilungen

nach Sachgebieten werden auf den Turnus angerechnet.

Die den allgemeinen Berufungskammern (1., 4., 5. und 13. Zivilkammer)

zuzuteilenden Sachen werden im Übrigen gemäß Rn 87 im Turnus verteilt.

Die 13. Zivilkammer wird jedoch nur in jedem 1., 2., 3., 6. und 7. von 8

Durchgängen und die 1. Zivilkammer nur in jedem 4. von 8 Durchgängen

berücksichtigt. Nach jedem fünften der 1. Zivilkammer zugeteilten Verfahren

erhält die 1. Zivilkammer ein weiteres Verfahren zugeteilt. Die 4. Zivilkammer

wird bei jedem 16. Durchgang doppelt berücksichtigt. Nach jedem 80. Durchgang

erhält die 4. Zivilkammer ein weiteres Verfahren zugeteilt.

Ergänzende Regelungen für das Zuteilungsverfahren nach dem Turnus

Nach jeder Berufungssache, die der 13. Zivilkammer nach Rn 11 e) zuzuteilen

ist, erhält die Kammer die nächste Berufungssache nicht zugeteilt.

Nach jeder zweiten Berufungssache, die der 4. Zivilkammer nach Rn 4 d)

zuzuteilen ist, erhält die Kammer die nächste Berufungssache nicht zugeteilt.

V. Zuteilungsverfahren für Beschwerdesachen

(106) Die Zuteilung erfolgt, soweit nicht die Berufungskammern zuständig sind, nach

Sachgebieten, im Übrigen im Turnus gemäß Rn 87 zwischen der 2., 10. und der

19. Zivilkammer.

Die der 10. Zivilkammer gem. Rn 9 e) zuzuteilenden Beschwerdeverfahren

werden nicht auf den Turnus der Beschwerdesachen gem. Rn 2 d) angerechnet.

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VI. Zuteilungsverfahren für Kammern für Handelssachen

(107) a) Zuständigkeit nach Sachgebieten

Zuständigkeiten nach Sachgebieten bestehen bei der 31., 35., 41., 42. und

44. Kammer für Handelssachen.

(108) b) Ergänzende Regelungen für das Zuteilungsverfahren nach dem Turnus

Alle übrigen Handelssachen i.S. der §§ 95, 100, 104 GVG werden auf alle

Kammern für Handelssachen - bis auf die 32., 33. und 39. Kammer für

Handelssachen - gemäß Rn 87 im Turnus verteilt.

Die 32., 33. und 39. Kammer für Handelssachen erhalten keine Neuzuteilungen

im Turnus und somit auch keine Verfahren aufgrund Vorbefassung gem. Rn 92

und 98 zugeteilt. Allerdings werden der 32. Kammer für Handelssachen

Verfahren gem. Rn 93 und 97 zugeteilt.

Nach jeder vierten Rechtssache, die der 41. Kammer für Handelssachen nach

Rn 36 c) und der 44. Kammer für Handelssachen nach Rn 38a c) zuzuteilen ist,

erhalten diese Kammern die nächste Turnussache nicht zugeteilt.

Nach der Zuteilung einer T-Sache ist die 31. Kammer für Handelssachen im

Turnus der O-Sachen einmal zu überspringen.

In allen Verfahrensarten werden der 37. und 42. Kammer für Handelssachen nur

in jedem zweiten Durchgang Verfahren zugeteilt. Die 42. Kammer für

Handelssachen wird zusätzlich bei jedem 10. Durchgang nicht berücksichtigt.

In allen Verfahrensarten wird die 43. Kammer für Handelssachen bei jedem

vierten Durchgang nicht berücksichtigt.

Sind in einem Verfahren, das vor dem 21.03.2009 bei der 37. Kammer für

Handelssachen ausgetragen worden ist, Entscheidungen im Rahmen der

Zwangsvollstreckung zu treffen, wird jedes zweite dieser Verfahren auf die

42. Kammer für Handelssachen übertragen.

Sind in einem Verfahren, das vor dem 21.03.2009 bei der 37. Kammer für

Handelssachen ausgetragen wurde, sonstige Entscheidungen zu treffen, wird

jedes zweite dieser Verfahren auf die 42. Kammer für Handelssachen

übertragen.

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- 80 -

Wird ein Verfahren wieder angerufen, das vor dem 21.03.2009 bei der

37. Kammer für Handelssachen zum Ruhen gebracht wurde, wird jedes zweite

wieder angerufene Verfahren auf die 42. Kammer für Handelssachen übertragen.

Sind in einem Verfahren, das vor dem 01.01.2018 bei der 39. Kammer für

Handelssachen ausgetragen worden ist, Entscheidungen im Rahmen der

Zwangsvollstreckung zu treffen, werden diese Verfahren auf die 36. Kammer für

Handelssachen übertragen. Sind in einem Verfahren, das vor dem 01.01.2018

bei der 39. Kammer für Handelssachen ausgetragen worden ist, sonstige

Entscheidungen zu treffen, wird das Verfahren in den Turnus gegeben. Das

gleiche gilt für Verfahren, die vor dem 01.01.2018 zum Ruhen gebracht wurden

und wieder angerufen werden.

Sind in einem Verfahren, das vor dem 01.01.2017 bei der 33. Kammer für

Handelssachen ausgetragen worden ist, Entscheidungen im Rahmen der

Zwangsvollstreckung zu treffen, werden diese Verfahren auf die 40. Kammer für

Handelssachen übertragen. Sind in einem Verfahren, das vor dem 01.01.2017

bei der 33. Kammer für Handelssachen ausgetragen worden ist, sonstige

Entscheidungen zu treffen, wird das Verfahren in den Turnus gegeben. Das

gleiche gilt für Verfahren, die vor dem 01.01.2017 zum Ruhen gebracht wurden

und wieder angerufen werden.

c) Ergänzende Regelungen für das Zuteilungsverfahren nach dem Turnus in

Bausachen

Die Bausachen im Sinne von Rn 26 b) werden auf alle Kammern für Handels-

sachen - bis auf die 32. 33. und 39. Kammer für Handelssachen - im Turnus

verteilt. Eine wechselseitige Anrechnung mit dem allgemeinen Turnus gem.

Rn 108 oder eine Anrechnung von Sachen, die aufgrund besonderer

Zuständigkeit zugeteilt werden, auf den Bauturnus findet nicht statt; die

besonderen Anrechnungsregeln nach Rn. 26 d) bleiben unberührt.

Der 37. und 42. Kammer für Handelssachen werden nur in jedem zweiten

Durchgang Verfahren zugeteilt. Die 42. Kammer für Handelssachen wird

zusätzlich bei jedem 10. Durchgang nicht berücksichtigt.

Die 43. Kammer für Handelssachen wird bei jedem vierten Durchgang nicht

berücksichtigt.

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- 81 -

VII. Zuteilungsverfahren gemeinsam für Strafsachen

1. Allgemeines

(109) Soweit das Gesetz oder dieser Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeit einer

bestimmten Strafkammer nicht vorschreibt („Besondere Zuständigkeiten“),

werden die anfallenden Sachen im Turnus unter den Strafkammern verteilt. (110) Es wird jeweils ein gesonderter Turnus geführt für

a) Schwurgerichtssachen gem. § 74 Abs. 2 GVG,

b) erstinstanzliche Strafsachen,

c) erstinstanzliche Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40,

d) erstinstanzliche Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 44 a) aa), e) erstinstanzliche Wirtschaftshaftsachen gem. Rn 44 a) bb),

f) Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts gem. Rn 40,

g) Berufungen gegen Urteile in Wirtschaftsstrafsachen gem. § 74c GVG,

h) Berufungen gegen sonstige Urteile des Schöffengerichts,

i) Berufungen gegen sonstige Urteile des Strafrichters,

j) Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters,

k) Beschwerden und sonstige Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen

Verfahrens in Jugend- und Jugendschutzsachen sowie Beschwerden außerhalb eines erstinstanzlichen Verfahrens in Bußgeldsachen gem. Rn 40,

l) Beschwerden und sonstige Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen

Verfahrens in Wirtschaftsstrafsachen gem. § 74c GVG, m) Beschwerden und sonstige Anträge sowie Beschwerden in Bußgeld-

sachen gem. Rn. 39 außerhalb eines erstinstanzlichen Verfahrens.

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2. Turnuszuteilung im Einzelnen

(111) Für die Reihenfolge der Turnuszuteilung ist der zeitliche Eingang maßgebend,

bei gleichzeitigem Eingang entscheidet die alphabetische Reihenfolge der Nach-

namen, bei gleichen Nachnamen der Vorname und bei völliger Namensgleichheit

die Reihenfolge der Geburtstage der gem. Rn 113 maßgebenden Beschuldigten.

Die Turnuszuteilung erfolgt nach den Ordnungszahlen der Kammern, beginnend

mit der niedrigsten Ordnungszahl.

Zuteilungen auf Grund besonderer Zuständigkeiten sind bei gleichzeitigem Ein-

gang vor Turnuszuteilungen vorzunehmen. Anträge nach Rn 113 g) sind wie

gleichzeitig eingegangene Berufungen zuzuteilen. Jede aufgrund einer

besonderen Zuständigkeit zugeteilte Sache wird einfach auf den Turnus in der

betreffenden Verfahrensart angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im

Turnus gem. Rn 110 l) erfolgt keine Anrechnung oder Ausgleichung.

(112) Die Abtrennung einer Sache wird nicht auf den Turnus angerechnet. Die

Verbindung bei dem Landgericht anhängiger Sachen wird bei der

übernehmenden Kammer auf den Turnus angerechnet; der abgebenden

Kammer wird anstelle der abgegebenen Sache keine andere Sache zugeteilt.

Verbindet eine Kammer eine bei einem Amtsgericht anhängige Sache zu einem

bei ihr anhängigen Verfahren, erfolgt keine Anrechnung auf den Turnus.

Dasselbe gilt für Verfahren, die durch das gemeinschaftliche obere Gericht zu

einem beim Landgericht anhängigen Verfahren verbunden werden.

Ein Verfahren, welches von einem Amtsgericht zur Übernahme vorgelegt wird,

wird wie eine erstinstanzliche Strafsache behandelt und entsprechend zugeteilt.

In den Fällen der Rn 113 n) wird der abgebenden Kammer für die abgegebene

Sache eine neue Sache zugeteilt bzw. die Anrechnung gestrichen.

In den Fällen der §§ 209, 225a, 270 StPO wird der Kammer, die vorgelegt bzw.

verwiesen hat, keine andere Sache zugeteilt; wird die Sache später vor dieser

Kammer eröffnet, erfolgt keine erneute Anrechnung auf den Turnus.

In Fällen des Ausschlusses des Vorsitzenden einer kleinen Strafkammer

gem. Rn 59 bis 68 nach §§ 22, 23 StPO und der Befangenheit nach § 24 StPO

wird die Sache dem Vertreter unter Anrechnung auf den Turnus übertragen. Der

Ausgangskammer wird in den Fällen der §§ 22, 23 StPO dafür aus dem Turnus

an nächst bereiter Stelle eine andere Sache zugeteilt.

Abgaben, Vorlagen oder Verweisungen innerhalb des Landgerichts erfolgen

stets über den Beamten, der die Zuteilungsliste führt. Die Sache wird bei der

Kammer, an die abgegeben, vorgelegt oder verwiesen wird, angerechnet, wenn

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der entsprechende Beschluss dem die Zuteilungsliste führenden Beamten

vorliegt.

Ist einer Kammer ein Antrag gem. § 319 Abs. 2 StPO oder ein Wieder-

einsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsfrist zugeteilt worden

(vgl. Rn 113 g)) werden weitere Anträge sowie die Berufung nicht mehr auf den

Turnus angerechnet.

Erhebt die Staatsanwaltschaft gem. § 266 StPO Nachtragsanklage, erfolgt

diesbezüglich keine Anrechnung auf den Turnus.

3. Ergänzende Regelungen für das Zuteilungsverfahren nach dem Turnus

(113) a) Soweit die Geschäfte nach Buchstaben verteilt sind, ist der Nachname des Be-

troffenen maßgebend, bei mehreren Betroffenen mit verschiedenen Nachnamen

ist der Nachname des dem Lebensalter nach Ältesten entscheidend, bei

gleichem Lebensalter der in der Reihenfolge des Alphabets zuerst kommende

Nachname. Adelsprädikate oder sonstige vor dem Nachnamen stehende

Zusätze wie van, de, St, di u.a. bleiben bei der alphabetischen Einordnung außer

Betracht.

Richtet sich das Verfahren gegen Beschuldigte, die durch eine Firma bestimmt

werden (z.B. "Verantwortliche der X AG"), so bestimmt sich die Zuständigkeit

nach dem in der Firma enthaltenen ersten Nachnamen. Ist ein Nachname nicht

enthalten, so ist der erste Buchstabe der angegebenen Firma maßgeblich. Bei

mehreren Firmen ist die im Alphabet zuerst kommende Firma maßgeblich.

Dasselbe gilt für andere juristische Personen.

Richtet sich das Verfahren auch gegen namentlich benannte natürliche

Personen, so ergibt sich die Zuständigkeit ausschließlich aus Abs. 1.

b) Bei dieser Zuständigkeit bleibt es, auch wenn später die öffentliche Klage

teilweise zurückgenommen, das Hauptverfahren nur gegen einen Teil der

Angeschuldigten eröffnet oder das Verfahren gegen einen Teil der Beschuldigten

abgetrennt wird. Wurde anfänglich ein falscher Name gebraucht, so ist der

richtige Name entscheidend, wenn er vor der Anordnung nach § 201 Abs. 1

StPO der Strafkammer bekannt wird. Bei einer nach Eingang der Anklage

erfolgten Namensänderung eines Betroffenen bleibt der anfangs erwähnte Name

für die Zuständigkeit maßgebend.

c) Wird in einem erstinstanzlichen Verfahren die Anklage zurückgenommen und

später gegen den-/dieselben Angeklagten wegen - zumindest auch - desselben

Sachverhalts wieder erhoben, so wird dieses neue Verfahren - ohne Anrechnung

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auf den Turnus - der Kammer zugeteilt, die zunächst mit der Sache befasst war.

Dies gilt nicht, wenn die Kammer für die Verfahrensart nicht mehr zuständig ist.

Entsprechendes gilt im Falle der Verweisung einer Sache von einem Gericht

niedrigerer Ordnung an ein Gericht höherer Ordnung nach § 270 StPO oder

§ 328 Abs. 2 StPO, wenn das Gericht höherer Ordnung zuvor in dieser Sache

gemäß §§ 209, 225a StPO die Übernahme abgelehnt hat.

d) Geht in derselben Sache gleichzeitig eine Anklage bzw. Berufung und ein

sonstiger Antrag oder eine Beschwerde ein, so ist beides der Kammer

zuzuteilen, die für die Hauptsache (Anklage/Berufung) zuständig ist. Bei den

kleinen Strafkammern gilt dies nur, sofern nach den Vorschriften der StPO eine

Zuständigkeit für den Antrag/die Beschwerde bei Anhängigkeit der Sache

gegeben ist. Gehen in derselben Sache gleichzeitig mehrere Beschwerden ein,

so sind alle einer Kammer zuzuteilen.

e) Verliert eine Kammer die Zuständigkeit für eine Verfahrensart, bleibt sie

zuständig für Verfahren, die nach § 4 StPO zu einem bereits bei der Kammer

anhängigen Verfahren verbunden werden.

f) Wird in den Fällen des § 225a Abs. 1 StPO eine Sache vom Gericht höherer

Ordnung nicht übernommen oder in den Fällen des § 209 Abs. 2 StPO vor dem

Gericht niedrigerer Ordnung eröffnet, so ist die Kammer zuständig, die zunächst

mit der Sache befasst war.

g) Anträge nach § 319 Abs. 2 StPO und Wiedereinsetzungsanträge wegen

Versäumung der Berufungsfrist werden wie Berufungen zugeteilt und auf den

Turnus angerechnet; bei Eingang der Berufung erfolgt keine erneute Anrechnung

auf den Turnus.

War eine Kammer gem. Abs. 1 mit einem Antrag befasst, ist sie auch für weitere

Anträge und für das Hauptverfahren in dieser Sache zuständig.

h) Wird eine im Turnus der 2., 3., 4., 31., 33., 34, 36., 38. - 42., 56., 60., 61., 63.,

64., 70., 102. - 104. Strafkammer zugeteilte Sache formell an das Amtsgericht

zurückgegeben, weil es an den Voraussetzungen der Berufungsvorlage fehlt

(z. B. § 271 Abs. 1 i.V.m. § 273 Abs. 4 StPO), so ist bei erneutem Eingang

derselben Sache die abgebende Kammer zuständig. Eine erneute Anrechnung

auf den Turnus erfolgt nicht.

i) Im Falle der Zurückverweisung einer Sache durch die Revisionsinstanz

gem. § 354 Abs. 2 StPO ist zuständig (unter Anrechnung auf den Turnus) die

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jetzige Vertretungskammer der Strafkammer, die entschieden hat; die Regelung

in Rn. 43 d) bleibt unberührt. Falls die Strafkammer, die entschieden hat,

- nicht mehr besteht oder

- die Sache nicht in die Spruchkörperzuständigkeit der Vertretungskammer

fällt oder

- die Vertretungskammer nur für Altfälle der Art der zurückverwiesenen

Sache zuständig ist,

wird die Sache als Neueingang behandelt. Das gilt auch, wenn das Urteil eines

anderen Landgerichts aufgehoben und an das Landgericht Stuttgart zurückver-

wiesen wird. Ist zur Mitwirkung an der neuen Entscheidung ein Richter berufen,

der an der aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt hat, tritt dessen Vertreter an

seine Stelle.

Die Regelung in Abs. 1 gilt auch, wenn das Oberlandesgericht eine Anordnung

gem. § 210 Abs. 3 1. Alternative StPO getroffen hat.

k) Für erstinstanzliche Wiederaufnahmesachen sind diejenigen Strafkammern

zuständig, die im Falle des erstmaligen Anhängigwerdens der Sache bei dem

Landgericht Stuttgart zur Entscheidung berufen wären, soweit besondere

Zuständigkeiten bestehen. Im Übrigen entscheidet, soweit die große Straf-

kammer zuständig ist, die 19. Strafkammer.

Für die in die Zuständigkeit der kleinen Strafkammern fallenden Wiederauf-

nahmesachen sind diejenigen Strafkammern zuständig, die im Fall des erst-

maligen Anhängigwerdens der Sache beim Landgericht Stuttgart zur Ent-

scheidung berufen wären.

l) Für Verfahren nach den §§ 453, 454, 462 und 463 StPO sowie für Gnaden-

sachen ist, soweit nicht die Vollstreckungskammer zur Entscheidung berufen ist,

die Strafkammer zuständig, die das zugrunde liegende Urteil erlassen hat. Falls

diese Strafkammer nicht mehr besteht oder für erstinstanzliche Sachen

allgemein oder als besondere Strafkammer nach §§ 74 Abs. 2, 74a, 74c GVG,

§ 33 JGG nicht mehr zuständig ist, ist die unter Rn 39 ff. angeordnete allgemeine

Zuständigkeit maßgebend.

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m) Soweit sich eine durch diesen Geschäftsverteilungsplan geregelte Zuständigkeit

nach der Verletzung eines Spezialgesetzes richtet oder sonst durch den

Geschäftsverteilungsplan eine spezielle Zuständigkeit (z. B. für strafrechtliche

Nebengesetze etc.) begründet wird, geht diese einer anderen Zuständigkeit vor,

es sei denn, die Gesetzesverletzung, die die besondere Zuständigkeit begründet,

ist im Verhältnis zu weiteren Gesetzesverletzungen unbedeutend.

n) Hätte eine Sache, die in einem Turnus zuzuteilen oder anzurechnen ist, einer

anderen Kammer zugeteilt werden müssen, gibt sie der Vorsitzende über den die

Zuteilungsliste führenden Beamten ab.

VIII. Ergänzende Regelungen in Strafsachen

1. Bei den großen Strafkammern (114) Zuteilungen auf Grund einer besonderen Zuständigkeit werden grundsätzlich

einfach auf den jeweiligen Turnus angerechnet.

Verfahren nach § 74f Abs. 1 GVG werden auf den jeweiligen Turnus in

erstinstanzlichen Strafsachen angerechnet. Beim Turnus Rn 39 b) erfolgt keine

Anrechnung oder Ausgleichung.

2. Bei den kleinen Strafkammern

(115) a) Zuteilungen aufgrund einer besonderen Zuständigkeit werden auf den Turnus

grundsätzlich einfach angerechnet. Die 31. und die 38. Strafkammer werden

nach jeder zweiten Berufung, die ihnen gem. Rn 59 a) bzw. 64 a) zugeteilt wor-

den ist, im jeweiligen Turnus einmal nicht berücksichtigt.

b) Nach jeder Berufung, die der 41. Strafkammer gem. Rn 59 b) nicht zuzuteilen ist,

erhält die 41. Strafkammer die nächste eingehende Berufung zugeteilt.

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D. Vertretung/Ergänzungsrichter

I. Allgemeine Grundsätze

(116) Innerhalb der Kammern erfolgt die Vertretung verhinderter Mitglieder nach einer

von den Mitgliedern der Kammer für das Geschäftsjahr zu bestimmenden

Reihenfolge.

Falls eine Kammer nicht mehr beschlussfähig ist, sind die Mitglieder der nach-

stehend unter Rn 117 bestimmten Vertretungskammern zur Vertretung berufen,

und zwar das jeweils dienstjüngere Mitglied vor dem dienstälteren. Der

Vorsitzende gilt stets als dienstältestes Kammermitglied, sein Stellvertreter als

der dienstälteste Beisitzer. Bei gleichem Dienstalter gilt das Mitglied als

dienstjünger, das das niedrigere Lebensalter hat. Eine entsprechende Auflistung

liegt bei der Geschäftsleitung zur Einsichtnahme auf.

Steht ein ständiges Kammermitglied nicht mehr zur Verfügung, so führt den Vor-

sitz derjenige Vertreter, welcher der dienstälteste i.S. der vorstehenden Regelung

ist.

II. Zivilkammern

(117) Die Vertretung erfolgt gruppenweise durch die Mitglieder folgender Zivilkammern: 1. Gruppe: 4., 5., 10., 19., 20. und 21. Zivilkammer

Es vertreten sich gegenseitig:

die 4. und die 5. Zivilkammer,

die 10. und die 19. Zivilkammer,

die 20. und die 21. Zivilkammer.

2. Gruppe: 2., 3., 9., 22., 24., 26. und 27. Zivilkammer

Es vertreten sich gegenseitig:

die 2. und die 24. Zivilkammer,

die 9. und die 22. Zivilkammer,

die 26. und die 27. Zivilkammer.

Die 3. Zivilkammer wird von der 22. Zivilkammer vertreten.

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3. Gruppe: 6., 8., 12., 14., 16., 18., 25. und 29. Zivilkammer

Es vertreten sich gegenseitig:

die 6. und die 18. Zivilkammer nach Maßgabe der Rn 16,

die 8. und die 16. Zivilkammer,

die 18. und die 25. Zivilkammer nach Maßgabe der Rn 16.

Es werden vertreten:

die 12. Zivilkammer von der 29. Zivilkammer,

die 14. Zivilkammer von der 12. Zivilkammer,

die 29. Zivilkammer von der 14. Zivilkammer.

4. Gruppe: 1., 7., 11., 13., 15., 17., 23., 28., 30., 45. und 46. Zivilkammer

Es vertreten sich gegenseitig:

die 15. und die 17. Zivilkammer.

Es werden vertreten:

die 1. und 7. Zivilkammer von der 13. Zivilkammer,

die 11. Zivilkammer von der 17. Zivilkammer,

die 13. Zivilkammer von der 23. Zivilkammer,

die 23. und 30. Zivilkammer von der 28. Zivilkammer,

die 28. Zivilkammer von der 7. Zivilkammer,

die 45. und 46. Zivilkammer von der 30. Zivilkammer.

(118) Sind die Mitglieder der Vertretungskammer verhindert, so sind die Mitglieder der

anderen Kammern derselben Gruppe in der Reihe der Ordnungszahlen berufen,

beginnend mit der Kammer, die gegenüber der Kammer, in welcher der

Vertretungsfall ursprünglich eingetreten ist, die nächst höhere Ordnungszahl hat.

(119) Falls sämtliche Mitglieder der Kammern derselben Gruppe verhindert sind, erfolgt

die Vertretung durch die Mitglieder der Kammern der nächst höheren Gruppe,

beginnend mit der Kammer, die gegenüber der Kammer, in welcher der

Vertretungsfall ursprünglich eingetreten ist, die nächst höhere Ordnungszahl hat.

(120) In der Reihe der Ordnungszahlen i.S. der Rn 118, 119 folgt auf die höchste

Ordnungszahl die niedrigste Ordnungszahl.

(121) Wenn alle Mitglieder der Zivilkammern verhindert sind, sind die anderen Richter

des Landgerichts in der Reihenfolge dieses Geschäftsverteilungsplanes zur

Vertretung berufen mit der Maßgabe, dass innerhalb einer Kammer der

Dienstjüngere vor dem Dienstälteren die Vertretung zu übernehmen hat.

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III. Kammern für Handelssachen (122) Die Vertretung erfolgt gruppenweise durch die Vorsitzenden und Handelsrichter

folgender Kammern für Handelssachen, wobei die Vertretungsregelungen für die

Vorsitzenden entsprechend für die Handelsrichter der jeweiligen Kammer gelten:

1. Gruppe: 31., 32., 34., 35. und 42. Kammer für Handelssachen

Der Vorsitzende der 31. Kammer für Handelssachen vertritt die Vorsitzende der

34. Kammer für Handelssachen, diese vertritt den Vorsitzenden der 35. Kammer

für Handelssachen, dieser vertritt den Vorsitzenden der 31. Kammer für

Handelssachen in Verfahren gem. Rn 26 a) und b) und den Vorsitzenden der 42.

Kammer für Handelssachen in allen Verfahren gem. Rn 37 a) und b).

Die Vorsitzenden der 31. Kammer für Handelssachen und der 42. Kammer für

Handelssachen vertreten sich in allen Verfahren gem. Rn. 26 c) - g) bzw. Rn 37

c) gegenseitig. Sind beide Vorsitzende verhindert, werden sie vom Vorsitzenden

der 35. Kammer für Handelssachen vertreten.

Der Vorsitzende der 31. Kammer für Handelssachen vertritt die Vorsitzende der

32. Kammer für Handelssachen; die Vorsitzende der 32. Kammer für

Handelssachen übernimmt keine Vertretung.

2. Gruppe: 33., 37.und 40. Kammer für Handelssachen

Es vertreten sich gegenseitig die Vorsitzenden der 40. Kammer für

Handelssachen und der 37. Kammer für Handelssachen.

Der Vorsitzende der 33. Kammer für Handelssachen wird vom Vorsitzenden der

40. Kammer für Handelssachen vertreten. Der Vorsitzende der 33. Kammer für

Handelssachen übernimmt keine Vertretung.

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3. Gruppe: 36., 38., 39., 41., 43.und 44. Kammer für Handelssachen

Es vertreten sich gegenseitig die Vorsitzenden der 41. Kammer für

Handelssachen und der 44. Kammer für Handelssachen. Weiter vertreten sich

die Vorsitzenden der 36. Kammer für Handelssachen und der 43. Kammer für

Handelssachen. Die Vorsitzende der 43. Kammer für Handelssachen vertritt die

Vorsitzende der 38. Kammer für Handelssachen. Die Vorsitzende der

38. Kammer für Handelssachen übernimmt keine Vertretung.

Sind zwei sich gegenseitig vertretende Vorsitzende verhindert, vertreten sich

gegenseitig die Vorsitzenden der 36. Kammer für Handelssachen und der

41. Kammer für Handelssachen sowie die Voristzenden der 43. Kammer für

Handelssachen und der 44. Kammer für Handelssachen.

Der Vorsitzende der 39. Kammer für Handelssachen wird vom Vorsitzenden der

36. Kammer für Handelssachen vertreten. Der Vorsitzende der 39. Kammer für

Handelssachen übernimmt keine Vertretung.

(123) Ist der zur Vertretung berufene Vorsitzende verhindert, so gelten Rn 118 bis 121

entsprechend. Ein Vorsitzender, der bereits zwei andere Vorsitzende von

Kammern für Handelssachen gleichzeitig zu vertreten hat, gilt als verhindert.

(124) Sind alle Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen verhindert, so sind die

Vorsitzenden Richter aus der 2. - 4. Gruppe (Rn 117), mit Ausnahme der 1., 3.,

13. und 23. Zivilkammer, in der Reihenfolge der Ordnungszahlen, beginnend mit

der Vorsitzenden der 22. Zivilkammer, zur Vertretung berufen.

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IV. Strafkammern und Strafvollstreckungskammern:

(125) Es gelten die Vorschriften der Rn 116 und 118 bis 121 entsprechend, soweit

nicht in den nachfolgenden Bestimmungen oder bei Rn 39 bis 77 etwas anderes

angeordnet ist. Die Vorsitzenden vertreten nur in schriftlichen Verfahren

außerhalb der Hauptverhandlung.

Die Vertretung erfolgt gruppenweise durch die Mitglieder folgender Straf-

kammern:

1. Gruppe: 1. und 9. Strafkammer

Es vertreten sich gegenseitig:

die 1. und die 9. Strafkammer.

2. Gruppe: 2., 3., 4., 7. 12. und 20. Strafkammer

Es werden vertreten:

die 2. von der 3. Strafkammer,

die 3. von der 4. Strafkammer (nur in Verfahren nach Rn 41 b)) ,

die 4. von der 2. Strafkammer,

die 7. von der 4. Strafkammer (nur in Jugend- und Jugendschutz-

sachen gem. Rn 40),

die 20. von der 2. Strafkammer (nur in Jugend- und Jugend-

schutzsachen gem. Rn 40).

Die 4. Strafkammer gilt als Vertretungskammer der im Jahr 2015

aufgelösten 12. Strafkammer.

3. Gruppe: 3., 5., 7., 8., 16., 17., 18., 19. und 20. Strafkammer

Es vertreten sich gegenseitig:

die 5. und die 17. Strafkammer,

die 7. und die 19. Strafkammer (nicht in Jugend- und

Jugendschutzsachen gem. Rn. 40).

Es werden vertreten:

die 20. von der 8. Strafkammer (nur in Verfahren nach Rn 43 a)

und 39 b)),

die 16. von der 19. Strafkammer (nur in Verfahren nach Rn 51 a),

b) und e) bis g)

die 3. von der 18. Strafkammer (nur in Verfahren nach Rn 41 a))

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Die 16. Strafkammer gilt als Vertretungskammer für Verfahren der

3. Strafkammer im Rahmen ihrer bis 31.12.2010 bestehenden

Zuständigkeit für erstinstanzliche Strafsachen einschließlich

Verfahren nach § 74 f Abs. 2 GVG im Sinne von Rn 43 a).

4. Gruppe: 6., 10., 11., 13., 16. und 20. Strafkammer

Es vertreten sich gegenseitig:

die 6. und die 10. Strafkammer,

die 13. und die 16. Strafkammer (nur in Verfahren nach Rn 51 c)

und d),

die 11. und die 20. Strafkammer (nur in Verfahren nach Rn 44 a)

und b)).

Die 6. Strafkammer gilt als Vertretungskammer der im Jahr 2004

aufgelösten 8. Strafkammer.

Die 10. Strafkammer gilt als Vertretungskammer der im Jahr 2004

aufgelösten 11. Strafkammer.

Die 16. Strafkammer gilt als Vertretungskammer der im Jahr 2015

aufgelösten 14. Strafkammer.

5. Gruppe: 21., 22. und 23. Strafkammer

Die 21. und die 23. Strafkammer vertreten sich gegenseitig.

Die 22. Strafkammer wird von der 21. Strafkammer vertreten,

wobei die Kammervorsitzende in Verfahren nach Rn 57 a)

zunächst von der Vorsitzenden der 21. Strafkammer vertreten

wird.

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- 93 -

6. Gruppe: 31., 33., 34. 36. und 38. - 42. Strafkammer

Es vertreten sich gegenseitig die Vorsitzenden

der 31. und der 38. Strafkammer,

der 33. und der 42. Strafkammer,

der 36. und der 41. Strafkammer,

Des Weiteren werden vertreten:

der Vorsitzende der 34. Strafkammer durch die Vorsitzende der

39. Strafkammer, diese durch den Vorsitzenden der 40.

Strafkammer, dieser durch den Vorsitzenden der 34. Strafkammer.

Der Vorsitzende der 42. Strafkammer gilt als Vertreter des

Vorsitzenden der aufgelösten 32. Strafkammer, der Vorsitzende

der 31. Strafkammer als Vertreter des Vorsitzenden der aufge-

lösten 37. Strafkammer, der Vorsitzende der 40. Strafkammer als

Vertreter des Vorsitzenden der im Jahr 2015 aufgelösten

35. Strafkammer.

Ist der Vertreter verhindert, so gilt Rn 118 entsprechend. Sind alle

Vorsitzenden der 6. Gruppe verhindert, so sind die planmäßigen

Mitglieder des Landgerichts aus der 1. - 4. Gruppe (Rn 125) in der

Reihenfolge der Ordnungszahlen, beginnend mit der 1. Strafkam-

mer in der 1. Gruppe, als Vertreter berufen.

7. Gruppe: 102., 103. und 104. Strafkammer

Es werden vertreten:

die 102. durch die 103. Strafkammer,

die 103. durch die 104. Strafkammer,

die 104. durch die 102. Strafkammer.

Die 104. Strafkammer gilt als Vertretungskammer der aufgelösten

107. Strafkammer. Die 102. Strafkammer gilt als

Vertretungskammer der aufgelösten 112. Strafkammer.

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8. Gruppe: 56., 60., 61., 63., 64., und 70. Strafkammer

Es vertreten sich gegenseitig:

die 56. und die 60. Strafkammer,

die 63. und die 64. Strafkammer,

die 61. und die 70. Strafkammer.

Die 56. Strafkammer gilt als Vertretungskammer der aufgelösten

58. Strafkammer.

Die 60. Strafkammer gilt als Vertretungskammer der im Jahr 2003

aufgelösten 61. Strafkammer.

V. Sonstige Kammern:

Wiedergutmachungskammer

(126) Die Mitglieder der Rückerstattungs-, Restitutions- und Entschädigungskammer

werden vertreten wie die Mitglieder der 22. Zivilkammer.

50. Kammer für Baulandsachen

(127) Im Verhinderungsfall der landgerichtlichen Mitglieder der Kammer für Bau-

landsachen erfolgt die Vertretung durch die weiteren Mitglieder der 15. Zivilkam-

mer. Im Fall deren Verhinderung richtet sich die Vertretung nach den für die

15. Zivilkammer geltenden Rn 116 - 121. Die weiteren Mitglieder der Kammer für

Baulandsachen vertreten sich gegenseitig; im Übrigen werden sie durch folgende

Verwaltungsrichter in der nachstehenden Reihenfolge vertreten:

RiVerwG Schanbacher;

VR’inVerwG Dory.

Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

(128) Die dem Landgericht angehörenden Mitglieder der Kammer für Steuerberater-

und Steuerbevollmächtigtensachen werden durch die Mitglieder der

20. Strafkammer vertreten. Die weitere Vertretung richtet sich nach Rn 125. Die

Vertretung der ehrenamtlichen Beisitzer erfolgt jeweils durch den nächsten nach

der Ordnungszahl benannten ehrenamtlichen Beisitzer, wie dies für die

Reihenfolge zur Heranziehung zu den Sitzungen festgelegt ist.

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- 95 -

VI. Ergänzungsrichter

(129) In den Fällen des § 192 Abs. 2 GVG ist zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung

jeder weitere Beisitzer einer Strafkammer bestimmt, der dem Spruchkörper an-

gehört, ohne zur Mitwirkung in dem Strafverfahren aufgrund der Geschäfts-

verteilung der Strafkammer und/oder eines Beschlusses nach § 76 Abs. 2 GVG

berufen zu sein. Ist die Kammer mit mehr als einem weiteren Beisitzer besetzt,

der dem Spruchkörper angehört, ohne zur Mitwirkung in dem Strafverfahren

berufen zu sein, gilt wegen der Reihenfolge der Heranziehung Rn 116 Abs. 2

entsprechend.

Kann der Ergänzungsrichter nicht aus der in der Sache zuständigen Kammer

bestimmt werden, bestimmt sich der Einsatz als Ergänzungsrichter nach folgen-

den Grundsätzen, wobei für die Bestimmung der Zeitpunkt des Eingangs der

Anordnung der Zuziehung bei dem Präsidenten des Landgerichts entscheidend

ist.

Zu Ergänzungsrichtern werden in dieser Reihenfolge bestimmt:

- Ri Link (11. Strafkammmer)

- RLG Dr. Ernst (10. Strafkammer)

Sind die vorstehend genannten Ergänzungsrichter verhindert oder bereits in

einem Verfahren als Ergänzungsrichter eingesetzt, ist zur Teilnahme an der

Hauptverhandlung der dienstjüngste Beisitzer der Strafkammern des Land-

gerichts zu berufen, bei dessen Verhinderung der jeweils nächst dienstjüngste

Beisitzer; sind alle Beisitzer der Strafkammern verhindert, gilt für die Heran-

ziehung der Beisitzer der Zivilkammern des Landgerichts entsprechendes.

Unberücksichtigt bleiben Richter, die bereits als Ergänzungsrichter eingesetzt

sind oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Anordnung des Vorsitzenden

als Ergänzungsrichter berufen waren und länger als drei Monate an der Haupt-

verhandlung mitgewirkt haben.

Richter auf Probe gelten als verhindert, wenn sie am Tage des Beginns der

Hauptverhandlung mehr als zwölf Monate beim Landgericht tätig gewesen sind.

Die Tätigkeit der Ergänzungsrichter geht den ihnen im Übrigen übertragenen

Aufgaben vor.

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- 96 -

E. Änderungen der Geschäftsverteilung

(130) Änderungen der Geschäftsverteilung wirken sich für die bereits bei dem Land-

gericht anhängigen Verfahren auf die Zuständigkeit einer Kammer nicht aus.

F. Zweifelsfragen

(131) Bei Meinungsverschiedenheiten sowie bei Zweifeln der Richter über die

Auslegung des Geschäftsverteilungsplans entscheidet das Präsidium. Vorläufige

Maßnahmen trifft der Präsident des Landgerichts in entsprechender

Anwendung des § 21 i Abs. 2 GVG.

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Anlage 1

Mitwirkungsgremien und Beauftragte

A) PRÄSIDIUM

Stand: 01.01.2018

Dem Präsidium des Landgerichts Stuttgart gehören an:

Präsident des Landgerichts N.N.

Vizepräsident des Landgerichts Haiß

(als stellvertretendes und beratendes Mitglied)

Vorsitzende Richterin am Landgericht Baisch*

Richterin am Landgericht Hachtel**

Vorsitzende Richterin am Landgericht Lamberti*

Vorsitzender Richter am Landgericht Necker

Vorsitzende Richterin am Landgericht Neher-Klein*

Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Ottmann

Vorsitzende Richterin am Landgericht Riedle-Knapp

Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Schmid*

Vorsitzender Richter am Landgericht Seichter

Vorsitzender Richter am Landgericht Wetzel

* scheiden gem. § 21 b Abs. 4 Satz 2 GVG Ende 2018 aus.

** scheidet gem. §§ 21 b Abs. 4 Satz 2, 21 c Abs. 2 GVG Ende 2018 aus.

B) RICHTERRAT

Stand: 01.01.2018

Dem Richterrat des Landgerichts Stuttgart gehören an:

VR’inLG Riedle-Knapp, 2. Zivilkammer - Vorsitzende -

VRinLG Baisch, 1. Strafkammer

VRLG Necker, 6. Strafkammer

R’inLG Uihlein, 4. Strafkammer

VR’inLG Schaber, 6. Zivilkammer

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C) PERSONALRAT

Stand: 01.01.2018

Dem Personalrat des Landgerichts Stuttgart gehören an:

AI.’in Hoppe, 13. SK - Vorsitzende -

AI.’in Schrenk, 4., 5., 17. SK (stv. Vorsitzende)

AI Holder, 18. ZK

JAmtm. Kieferle, Rpfl.’in

JOS’in Hartmayer, Zivilreg.

JFAng.’e Hubschneider, 18. ZK

D) BEAUFTRAGTE:

Schwerbehindertenvertretung:

Richterinnen/Richter: VROLG Vatter

Beamte/Angestellte: AI Säzler, Oberlandesgericht Stuttgart - Gemeinsame DV-Stelle Justiz

Frauenvertreterin/

Beauftragte für Chancengleichheit R’inLG Dr. Gerspacher-

Hagmann

Stellvertreterin:

JI’in Schairer

Beschwerdestelle nach dem Gleich-

stellungsgesetz VRinLG Schaber

Stellvertreter:

RLG Dr. Wollmann

Geheimschutzbeauftragter VRLG Dr. Maurer

Stellvertreter:

VRLG Walker

Datenschutzbeauftragte: R’inLG Dr. Gebert

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Anlage 2

Landgericht Stuttgart - P r ä s i d e n t -

Organisationsverfügung vom 07.12.2017

über die Betrauung von Richtern mit Verwaltungsaufgaben

Verwaltungsangelegenheiten beim Landgericht Stuttgart werden von Richtern wie folgt

bearbeitet: A) Präsident des Landgerichts N.N.: (Freistellung 0,9 AKA)

Dienstaufsicht über die Gerichte des Landgerichtsbezirks Stuttgart mit Ausnahme des Präsidentenamtsgerichts Stuttgart sowie die ihm zugewiesenen Geschäfte der Justizver-waltung gemäß §§ 16, 17 AGGVG, soweit nicht nach dieser Organisationsverfügung anderen Richtern übertragen und die Aufgaben nicht dem Verwaltungsleiter sowie den Beamten und Angestellten des Landgerichts zugewiesen sind.

B) Vizepräsident des Landgerichts Haiß: (Freistellung 0,5 AKA)

Die dem Präsidenten des Landgerichts zufallenden Aufgaben in eigener Zuständigkeit betreffend: - Rechtsanwälte, - Angelegenheiten der Notare, - Beglaubigungen und Legalisationen, - Beurteilung der Assessorinnen und Assessoren im Landgerichtsbezirk sowie

Führen der 3-Monats-Gespräche

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C) Weitere aufsichtsführende Vorsitzende Richter: Vorsitzender Richter am Landgericht Schabel

Leiter der Abteilung I, Zivilrecht 1 (Allgemeine Zivilkammern und Berufungskammern) zuständig für folgende Zivilkammern:

1., 4., 5., 6., 7., 8., 12., 13., 14., 21., 23., 24., 25., 26., 29., 30., 45. und 46. Zivilkammer

Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Ottmann

Leiter der Abteilung II, Zivilrecht 2 (Beschwerdekammern und Zivilkammern mit Schwerpunkt-Spezialzuständigkeiten)

zuständig für folgende Zivilkammern:

2., 3., 9., 10., 11., 15., 16., 17., 18., 19., 20., 22., 27. und 28. Zivilkammer

Vorsitzender Richter am Landgericht Wetzel Leiter der Abteilung III, Zivilrecht 3 (Kammern für Handelssachen) zuständig für alle Kammern für Handelssachen

Vorsitzende Richterin am Landgericht Eßlinger-Graf Leiterin der Abteilung IV, Strafrecht 1 (Schwurgerichtskammern, allgemeine große Strafkammern und Jugendkammern)

zuständig für folgende Strafkammern: 1., 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9., 17., 18. und 19. Strafkammer

Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Martis Leiter der Abteilung V, Strafrecht 2 (Wirtschaftsstrafkammern, kleine Strafkammern und Strafvollstreckungskammern)

zuständig für folgende Strafkammern: 6., 10., 11., 13., 16., 20., 21., 22., 23. und 31. bis 42. Strafkammer

1. Koordinierung

- von Stellungnahmen zu Gesetz-, Verordnungs- und Richtlinienentwürfen sowie von Erfahrungsberichten über die Anwendung von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien in der gerichtlichen Praxis,

- der Durchführung von Mitarbeitergesprächen

2. Ansprechpartner für

- richterliche Geschäftsverteilungsplanfragen für den jeweiligen Bereich (personelle Zuteilungsfragen und inhaltliche Änderungen)

- die Planung und Vorbereitung der Jahresbesprechung des Geschäftsverteilungs- planes für den jeweiligen Bereich

- Beurteilungsfragen (Erstellung von Beurteilungsbeiträgen für Vorsitzende Richter auf Anforderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten)

- Serviceeinheiten (Fragen der Zuordnung, Durchführung von Abteilungsbe- sprechungen)

- die sachliche und räumliche Ausstattung im richterlichen Bereich - Dienstaufsichtsbeschwerden und Disziplinarverfahren gegen nichtrichterliche

Mitarbeiter - Wachtmeister bei Fragen zum Sitzungsdienst (nur Leiter der Abteilung V)

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3. Vertretung: - des Präsidenten und des Vizepräsidenten bei Beglaubigungen und Legalisationen, - der dienstälteste weitere aufsichtsführende Vorsitzende Richter vertritt den

Präsidenten in sonstigen Angelegenheiten, wenn auch der Vizepräsident verhindert ist; § 21 h GVG bleibt unberührt.

- der Leiter der Abteilung I wird vom Leiter der Abteilung II, dieser vom Leiter der Abteilung III und dieser wiederum vom Leiter der Abteilung I vertreten.

- die Leiter der Abteilungen IV und V vertreten sich gegenseitig.

D) Präsidialrichter:

1. Präsidialrichter - Allgemeines und Zivil - Richter am Landgericht Dr. Wollmann:

(Freistellung 0,7 AKA)

Vorbereitende Tätigkeiten und Unterstützung des Präsidenten/des Vizepräsidenten im Rahmen der Dienstaufsicht, der Personalplanungen und -angelegenheiten des höheren Dienstes sowie der Justizverwaltungsaufgaben, u.a.: - Vorbereitung von Stellungnahmen zu Gesetz-, Verordnungs- und Richtlinienent-

würfen sowie Erfahrungsberichte über die Anwendung von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien in der gerichtlichen Praxis in allgemeinen Angelegenheiten und im Zivilrecht,

- Vorbereitung von Geschäftsverteilungsplanfragen im Zivilbereich unter Einschluss der Statistiken über den richterlichen Geschäftsanfall,

- Vorbereitung der Nachschau bei den Amtsgerichten im Landgerichtsbezirk, - Angelegenheiten der Assessorinnen und Assessoren im Landgerichtsbezirk mit

Ausnahme der Beurteilungen und dem Führen des 3-Monats-Gesprächs, - Ansprechpartner des Landgerichts für das Projekt „Richtig.Ankommen.Rechts-

staatsunterricht für Flüchtlinge.“.

2. Präsidialrichter - Straf - Richterin am Landgericht Dr. Gebert: (Freistellung 0,3 AKA)

Vorbereitende Tätigkeiten und Unterstützung des Präsidenten/des Vizepräsidenten im Rahmen der Personalplanungen und -angelegenheiten des höheren Dienstes sowie der Justizverwaltungsaufgaben der Strafabteilung, u.a.: - Koordinierung des Bereitschaftsdienstes für das Landgericht, - Vorbereitung von Stellungnahmen zu Gesetz-, Verordnungs- und Richtlinienent-

würfen sowie Erfahrungsberichte über die Anwendung von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien in der gerichtlichen Praxis im Strafrecht,

- Vorbereitung von Geschäftsverteilungsplanfragen im Strafbereich unter Einschluss der Statistiken über den richterlichen Geschäftsanfall,

- Ansprechpartner für die Zeugenbegleitstelle, - Prüfung von Nebentätigkeitsgenehmigungen für Richter.

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3. Präsidialrichter - Beurteilung u. Organisation - Richterin am Landgericht Dr. Geist (Freistellung 0,2 AKA)

Vorbereitende Tätigkeiten und Unterstützung des Präsidenten/des Vizepräsidenten im Rahmen des Beurteilungswesens des höheren Dienstes sowie der Verwaltungs-organisation. 4. Die Präsidialrichter Zivil und Straf vertreten sich gegenseitig.

E) Ausbildungsleiter für Rechtsreferendare:

Juristische Ausbildung einschließlich Personal- und Fortbildungsangelegenheiten der Referendare, Arbeitsgemeinschaften, praktische Studienzeiten, Kapazitäts- berechnungen: Vorsitzender Richter am Landgericht Ade

(Freistellung 0,6 AKA)

Vorsitzender Richter am Landgericht Ropertz (Freistellung 0,6 AKA)

F) Notariatsangelegenheiten:

1. Vorsitzender Richter am Landgericht Patschke: (Freistellung 0,3 AKA)

Unterstützung des Präsidenten / des Vizepräsidenten bei der Abwicklung der bislang von der Tätigkeit als FG-Referent umfassten Aufgaben.

2. Richter am Landgericht Stengel: (Freistellung 0,5 AKA)

Unterstützung des Präsidenten / Vizepräsidenten bei der Abwicklung der bislang von der Tätigkeit als FG-Referent umfassten Aufgaben, insbesondere bei der Regelbeurteilung der Notare und Notarvertreter zum Stichtag 31.12.2017.

3. Die Referenten für Notariatsangelegenheiten vertreten sich gegenseitig.

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G) Referenten für besondere Aufgabenbereiche:

1. Leitung der Führungsaufsichtsstelle:

a) Leiterin der Führungsaufsichtsstelle: Richterin am Landgericht Buck

b) stellvertretende Leiter: Richter am Landgericht Dr. Tetzlaff Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Stuckert Richter am Landgericht Posselt

c) Geschäftsprüfer der Führungsaufsichtsstelle: Vorsitzender Richter am Landgericht Skujat

2. Referent für Schöffenangelegenheiten: Richter am Landgericht Bäßler

3. Prüfung von Rechtshilfeersuchen:

a) in Zivilsachen: Richter am Landgericht Dr. Faulhaber

Stellvertreterin: Richterin am Landgericht Hachtel

b) in Strafsachen:

- Prüfung von eingehenden Rechtshilfeersuchen: Richter am Landgericht Rummel

- Prüfung von ausgehenden Rechtshilfeersuchen: Richterin am Landgericht Uihlein

4. Bibliotheksangelegenheiten:

a) Zivilrecht: Vorsitzender Richter am Landgericht Seichter

b) Strafrecht: Vorsitzender Richter am Landgericht Necker

5. Informationstechnologie (IT):

a) Referent für Internetangelegenheiten: Richter am Landgericht Wessels

b) Intranet-Beauftragter: Richter Hensinger

c) Referent für den elektronischen Rechtsverkehr Richter am Landgericht Jooß

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- 104 -

6. Datenschutzbeauftragte:

Richterin am Landgericht Dr. Gebert 7. Bewährungshilfe: Referentin für die Bewährungshilfe: Vorsitzende Richterin am Landgericht Eßlinger-Graf 8. Fortbildungsreferent des Landgerichts:

Richter am Landgericht (k.A.) Pollert Stellvertreter: Richter am Landgericht Dr. Ernst 9. Angelegenheiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, Rechtsbeistände,

Prozessagenten sowie Gütestellen: Vorsitzende Richterin am Landgericht Groner-Köhn

(Freistellung 0,25 AKA)

Stellvertreterin: Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Benner

10. Opferschutzbeauftragte: Vorsitzende Richterin am Landgericht Eßlinger-Graf 11. Angelegenheiten der Dolmetscher und Urkundenübersetzer sowie

vorbereitende Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden Richterin am Landgericht Jäger

(Freistellung 0,1)

12. Begleitung von Beweisaufnahmen gem. § 17 Abs. 4 EuBVO: Richter Kleimeier Stellvertreter: Richter Dr. Adams

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- 105 -

H) Medienangelegenheiten:

1. Erster Mediensprecher für allgemeine Angelegenheiten und Strafsachen: Richter am Landgericht Dr. Fridrich (Freistellung 0,3 AKA) Stellvertreter: Richter am Landgericht Bäßler Zweite Mediensprecherin für allgemeine Angelegenheiten und Strafrecht Richterin am Landgericht Dr. Gebert (Freistellung 0,2 AKA) weiterer Stellvertreter: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Maurer

2. Mediensprecher in Zivilsachen:

Vorsitzender Richter am Landgericht Schabel Stellvertreter: Richter am Landgericht Wessels

I) Unter Bezugnahme auf das Rahmenkonzept des Justizministeriums Baden-Württem-berg für die Umsetzung der Delegation von Personal- und Führungsverantwortung bei den ordentlichen Gerichten werden beteiligt:

1. die weiteren aufsichtsführenden Vorsitzenden Richter an der Personalverantwortung

der Vorsitzenden Richter am Landgericht in ihren Abteilungen 2. die Vorsitzenden Richter des Landgerichts an der Personalverantwortung der

jeweiligen Kammermitglieder und des jeweils nach dem Geschäftsverteilungsplan zugeordneten Servicepersonals entsprechend der Verfügung der Präsidentin des Landgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2017.

3. die Direktoren der Amtsgerichte an der Personalverwaltung für die Richterinnen und

Richter der jeweiligen Behörde entsprechend der Verfügung der Präsidentin des Landgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2017.

gez. In Vertretung Haiß Vizepräsident

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Anlage 3

Schnellübersicht über Spezialzuständigkeiten I. Zivilkammern: Spezialzuständigkeiten in alphabetischer Reihenfolge: Kammern: __________________________________________________________________________ Amtspflichtverletzung 7. __________________________________________________________________________ Ärztliche Heilbehandlung und tierärztliche Behandlung 15. und 20. __________________________________________________________________________ Bank- und Finanzgeschäfte sowie Kapitalanlageverfahren 6., 8., 12., 14., 21., 25. und 29.

__________________________________________________________________________ Bau-, Architekten- und Bauingenieurverträge (ausgenommen Honorare der Architekten und Ingenieure nach HOAI) 2., 3., 6., 7., 8., 9., 10.,

12., 14., 15., 16., 18., 19., 20., 21., 22., 23., 24., 25., 26., 28., 29. und 30.

__________________________________________________________________________ Berufungen, - allgemein gegen Urteile der Amtsgerichte 1., 4., 5. und 13. __________________________________________________________________________ - in Wohnungseigentumssachen 2., 10. und 19. __________________________________________________________________________ - in Urheberrechtsstreitigkeiten 17. und 24. __________________________________________________________________________ Beschwerden/Anträge auf gerichtliche Entscheidung in bzw. betreffend

- Ablehnungsanträge gegen Amtsrichter 3. und 10.

_________________________________________________________________ - Allgemeine T-Sachen (i. S. d. § 29 Abs. 6 AktO) 2., 10. und 19. __________________________________________________________________ - Bundesnotarordnung 3. _________________________________________________________________ - GNotKG § 127 2., 10. und 19. _________________________________________________________________

- Grundbuchsachen 3. _________________________________________________________________

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_________________________________________________________________

- Nachlasssachen 3. _________________________________________________________________ - Transsexuellengesetz 3. _________________________________________________________________ - Verschollenheitsgesetz 3. _________________________________________________________________ Bundespost (Beteiligung der Versorgungsanstalten) 25. __________________________________________________________________________

Energiewirtschaftsgesetz 11. __________________________________________________________________________ Fracht-, Speditions- und Lagergeschäfte, einschließlich deren Versicherung 26. __________________________________________________________________________ Gewerblicher Rechtsschutz 17. __________________________________________________________________________ Insolvenzanfechtung 27. __________________________________________________________________________

Honorare der Architekten und Ingenieure nach HOAI 28. __________________________________________________________________________

Kartellrechtlicher Schadensersatz 30. __________________________________________________________________________

Kommunikations- und Informationstechnologie; urheberrechtliche Ansprüche in Bezug auf Computer- und IT-Software 24. __________________________________________________________________________ Leasingverträge 8. __________________________________________________________________________ Marken- und Designrecht 17. __________________________________________________________________________ Notarverträge 7. __________________________________________________________________________ Presserecht i.w.S., einschließlich Bild- und Tonträger 11. __________________________________________________________________________ Rechtsanwälte, Patentanwälte, Rechtsbeistände, soweit Mitglieder der Rechtsanwaltskammer 9. __________________________________________________________________________

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Lohnsteuerhilfevereine und andere nach § 4 des Steuerberatungsgesetzes zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen Befugte 27.

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__________________________________________________________________________

Unlauterer Wettbewerb 11. __________________________________________________________________________

Unterlassungsklagengesetz 11. __________________________________________________________________________

Urheberrecht; Verlagsrecht 17. __________________________________________________________________________

Vollstreckbarerklärungen ausländischer Entscheidungen 17. __________________________________________________________________________

Versicherungsvertragsrecht 3., 16., 18. und 22. __________________________________________________________________________

Wettbewerbsrecht 11.

II. Kammern für Handelssachen: Bau-, Architekten- und Bauingenieurverträge 31., 34., 35., 36., 37., 38.,

40., 41. und 44. __________________________________________________________________________ Energiewirtschaftsgesetz 41. und 44. __________________________________________________________________________ Designrecht 41. und 44. __________________________________________________________________________ Markengesetz 41. und 44. __________________________________________________________________________ Verfahren betreffend die Anerkennung und Vollstreckbar- erklärung ausländischer Entscheidungen und sonstiger Vollstreckungstitel 35. __________________________________________________________________________ Die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 - 7a) und 9 - 11 der Verordnung des JuM über gerichtliche Zuständigkeiten genannten Verfahren 31. __________________________________________________________________________ Die in § 13 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung des JuM über gerichtliche Zuständigkeiten genannten Verfahren 31. und 42. __________________________________________________________________________ Die in § 15a Nr. 2 der Verordnung des JuM über gerichtliche Zuständigkeiten genannten Verfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 WpÜG 31. __________________________________________________________________________ Wettbewerbsrecht 31., 34.-38., 40.-42. und 44. __________________________________________________________________________

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III. Strafkammern: Spezialzuständigkeiten: Kammern: __________________________________________________________________________ Schwurgerichtskammern 1. und 9. __________________________________________________________________________ Jugendkammern 2., 3., und 4. __________________________________________________________________________ Wirtschaftsstrafkammern 6., 10., 11., 13., 16. und 20. __________________________________________________________________________ Staatsschutzkammer 18. __________________________________________________________________________ Beschwerden in Bußgeldsachen 1., 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9., 17., 18., 19. __________________________________________________________________________ Beschwerden in Kosten- und Gebührensachen 20. __________________________________________________________________________ Entscheidungen gemäß § 4 Abs. 1 JVEG 20. __________________________________________________________________________ Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters 102., 103. und 104. __________________________________________________________________________ Berufungen: §§ 324 - 330d StGB, strafrechtliche Nebengesetze (ausgenommen Straftaten nach dem BtMG und Verkehrsstrafsachen), Privatklagesachen 31. und 38. __________________________________________________________________________ Berufungen gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichts 63. __________________________________________________________________________ Berufungen in Wirtschaftsstrafsachen 56., 60., 61., 63., 64. und 70. __________________________________________________________________________

IV. Sonstige Kammern: Rückerstattungs-, Restitutions- und Entschädigungskammer Kammer für Baulandsachen Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen.