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Datum der Ausgabe: 14.09.2015 Landtag Brandenburg P-AIK 6/6 6. Wahlperiode Ausschuss für Inneres und Kommunales Protokoll 6. Sitzung (öffentlich) 4. Juni 2015 Potsdam - Haus des Landtages 10.00 Uhr bis 13.20 Uhr Vorsitz: Sören Kosanke (SPD) Protokoll: Christian Blümke Anwesende Ausschussmitglieder: Tina Fischer (SPD) Inka Gossmann-Reetz (SPD) Thomas Jung (AfD) Sören Kosanke (SPD) Daniel Kurth (SPD) Björn Lakenmacher (CDU) Stefan Ludwig (DIE LINKE) Ursula Nonnemacher (GRÜNE/B90) Barbara Richstein (CDU) Dr. Hans-Jürgen Scharfenberg (DIE LINKE) Iris Schülzke (BVB/FREIE WÄHLER)

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Datum der Ausgabe: 14.09.2015

Landtag Brandenburg P-AIK 6/6 6. Wahlperiode Ausschuss für Inneres und Kommunales

Protokoll 6. Sitzung (öffentlich) 4. Juni 2015 Potsdam - Haus des Landtages 10.00 Uhr bis 13.20 Uhr Vorsitz: Sören Kosanke (SPD) Protokoll: Christian Blümke Anwesende Ausschussmitglieder: Tina Fischer (SPD) Inka Gossmann-Reetz (SPD) Thomas Jung (AfD)

Sören Kosanke (SPD) Daniel Kurth (SPD) Björn Lakenmacher (CDU) Stefan Ludwig (DIE LINKE) Ursula Nonnemacher (GRÜNE/B90) Barbara Richstein (CDU) Dr. Hans-Jürgen Scharfenberg (DIE LINKE) Iris Schülzke (BVB/FREIE WÄHLER)

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Tagesordnung: 1. Entwurf des Leitbildes für die Verwaltungsstrukturreform 2019, insbesondere

weiteres Verfahren zur Gestaltung des breiten öffentlichen Dialogs - Bericht des Ministeriums des Innern und für Kommunales

2. Fünftes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes,

Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 6/613)

3. Kampfmittelbeseitigungskonzept für das Land Brandenburg, Antrag der CDU-Fraktion (Drucksache 6/1226)

4. Verschiedenes

- Unterbringung von Flüchtlingen in Wohnungen - Erstaufnahmeeinrichtung: aktueller Sachstand Außenstelle Zossen-Wünsdorf - Befristung von zusätzlichen Polizeikräften in der Grenzregion - Medienberichte über zunehmenden Handel mit der Droge Crystal Meth - Stand des Gesetzgebungsverfahrens bezüglich des Brandenburgischen

Kommunalwahlgesetzes und des Landesbeamtengesetzes - sogenannter „Tag der deutschen Zukunft“ - Neubesetzung der Staatssekretärsstelle - Terminierung der 8. Sitzung des Ausschusses für Inneres und Kommunales

Festlegungen und Beschlüsse: Zu TOP 2: Der Ausschuss für Inneres und Kommunales beschließt mehrheitlich, zu dem Ge-setzentwurf der Landesregierung „Fünftes Gesetz zur Änderung des Brandenburgi-schen Datenschutzgesetzes“ (Drucksache 6/613) sowie zu den hierzu vorliegenden Änderungsanträgen (Anlage 2 - Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und DIE LINKE - und Anlage 3 - Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und BÜND-NIS 90/DIE GRÜNEN -) eine schriftliche Anhörung durchzuführen. Die Fraktionen und die Gruppe werden gebeten, Anzuhörende bis zum 10. Juni 2015 zu benennen. Den Fraktionen und der Gruppe steht es frei, eine beliebige Anzahl an Anzuhörenden zu benennen. Zu TOP 3: Der Ausschuss für Inneres und Kommunales beschließt einstimmig, zu dem Antrag der CDU-Fraktion „Kampfmittelbeseitigungskonzept für das Land Brandenburg“ (Drucksache 6/1226) ein Fachgespräch durchzuführen. Zu dem Gespräch sollen Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Spyra und der Bürgermeister der Stadt Oranienburg Hans-Joachim Laesicke eingeladen werden.

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Aus der Beratung: Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden. Er führt aus, dass die Einladung zur Sit-zung mit einem Entwurf für die Tagesordnung am 28. Mai 2015 verteilt worden sei. Minister Schröter habe angezeigt, unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ über den sogenannten „Tag der deutschen Zukunft“ und die Neubesetzung der Staatssekretärsstelle Ausführungen machen zu wollen. Der Vorsitzende fragt, ob es weitere Anmerkungen zur Tagesordnung gebe. Er hält fest, dass dies nicht der Fall ist und stellt die Tagesordnung zur Abstimmung.

Der Ausschuss für Inneres und Kommunales beschließt einstimmig die Ta-gesordnung für die 6. Sitzung des Ausschusses am 4. Juni 2015.

Der Vorsitzende teilt mit, dass zu Tagesordnungspunkt 3 (Kampfmittelbeseitigungs-konzept für das Land Brandenburg, Antrag der CDU-Fraktion) für die CDU-Fraktion der Abgeordnete Bommert den Abgeordneten Lakenmacher gemäß § 79 Absatz 1 Satz 2 GOLT vertreten werde. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass über die Richtigkeit von Protokollentwürfen zu beschließen sei. Zur Beschlussfassung liege unter anderem der Protokollentwurf zur 3. Sitzung des Ausschusses am 12. März 2015 vor. Er gehe davon aus, dass die of-fenen Punkte zu diesem Protokoll nunmehr geklärt seien. Er stellt den Protokollent-wurf unter Berücksichtigung der Änderungsvorschläge der Abgeordneten Schülzke zur Abstimmung.

Der Ausschuss für Inneres und Kommunales beschließt einstimmig die Richtigkeit des Protokolls der 3. Sitzung des Ausschusses am 12. März 2015.

Es liege zudem der Protokollentwurf zur 4. Sitzung des Ausschusses am 23. April 2015 vor. Der Vorsitzende fragt, ob es hierzu Anmerkungen gebe, hält fest, dass dies nicht der Fall ist und lässt über den Protokollentwurf abstimmen.

Der Ausschuss für Inneres und Kommunales beschließt einstimmig die Richtigkeit des Protokolls der 4. Sitzung des Ausschusses am 23. April 2015.

Zu TOP 1: Entwurf des Leitbildes für die Verwaltungsstrukturreform 2019,

insbesondere weiteres Verfahren zur Gestaltung des breiten öf-fentlichen Dialogs - Bericht des Ministeriums des Innern und für Kommunales

Minister Schröter bemerkt einleitend, bei den geplanten Veränderungen der Verwal-tungsstrukturen handele es sich in erster Linie nicht um ein Vorhaben aus Sparsam-keitsgründen. Es gehe vielmehr darum, der zukünftigen Bevölkerungssituation in Brandenburg rechtzeitig Rechnung zu tragen. Rechtzeitig bedeute in diesem Zu-sammenhang, dass man Reformen vorbereiten und durchführen müsse, bevor die

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vorhersehbaren Veränderungen in der demografischen Entwicklung eingetreten sei-en. Es gehe darum, eine bürgernahe, leistungsfähige und auch bezahlbare Verwal-tung sicherzustellen. Die geplante Reform unterscheide sich in mehreren Punkten von der Reform des Jahres 1993. Die Reform sei in einer Hinsicht leichter durchführbar. Denn sie sei nicht mit Arbeitsplatzverlusten verbunden. Im Jahr 1993 habe viel Unsicherheit in Bezug auf Arbeitsplätze geherrscht. Heute stelle sich die Situation jedoch so dar, dass in den nächsten Jahren viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Ruhestand gingen. Die Verwaltungsstrukturreform könne in gewisser Hinsicht deshalb einem Fachkräftemangel ein Stück weit vorbeugen. Mindestens zwei Gesichtspunkte ver-komplizierten den Reformprozess aber im Vergleich mit dem Jahr 1993. Zum einen seien die Ausgangskreise größer als im Jahr 1993. Aus größeren Puzzleteilen ließe sich jedoch grundsätzlich schwieriger ein stimmiges Gesamtbild zusammensetzen. Zum zweiten hätten sich die kreisfreien Städte, aber auch die Landkreise, hinsichtlich ihrer Finanzsituation sehr weit auseinanderentwickelt. Minister Schröter erläutert im Folgenden anhand einer Powerpoint-Präsentation (An-lage 1) den Stand der Erarbeitung des Leitbildentwurfes und informiert über erste Überlegungen und Aktivitäten zum geplanten breiten öffentlichen Dialog. Minister Schröter führt zu Seite 2 (Stand der Erarbeitung des Leitbildentwurfes) der Anlage 1 aus: Der aktuelle Stand der Erarbeitung des Leitbildentwurfes gehe auf einen Beschluss des Landtages vom 17. Dezember 2014 zurück. Das Ministerium für Inneres und Kommunales habe den Entwurf des Leitbildes bis zum 19. Mai 2015 erarbeitet. Der Entwurf sei bereits am 22. Mai 2015 gegenüber Hauptverwaltungsbeamten der Landkreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Ämtern sowie Gewerkschaften und Spitzenverbänden vorgestellt worden. Es gebe bereits die ersten Rückmeldungen. Neu an dem gewählten Verfahren sei, dass die Öffentlichkeit bereits einbezogen werde, bevor das Kabinett über den Leitbildentwurf beschlossen habe. Das Kabinett werde am 16. Juni 2015 über den Leitbildentwurf beschließen. Auf den Kabinettsbe-schluss folge die Zuleitung des Leitbildentwurfes an den Landtag. Minister Schröter führt zu Seite 3 (Elemente des Leitbildentwurfs) der Anlage 1 aus: Die Elemente des Leitbildentwurfes seien im finanziellen Bereich die Teilentschul-dung, die Anschubfinanzierung wegen reformbedingter unmittelbarer Mehrkosten und der Standardanpassungszuschuss wegen unterschiedlicher Standards in den bestehenden Kreisen zum Beispiel bei der Schülerbeförderung. Die Reform solle nicht zu einer Erhöhung der Kreisumlage führen. Stattdessen sollten unterschiedliche Standards über einen längeren Zeitraum - nach den sächsischen Erfahrungen ca. fünf bis zehn Jahre - durch einen Standardanpassungszuschuss kompensiert wer-den. Zunächst müssten jedoch Überlegungen zur Funktionalreform angestellt und entsprechende Beschlüsse gefasst werden. Er erinnere in diesem Zusammenhang an die Aussage in der Regierungserklärung des Ministerpräsidenten „form follows function“. Erst wenn feststehe, welche Aufgaben vom Land auf die Kreisebene über-

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tragen werden sollten, wisse man, welche Größe die Verwaltungen haben müssten. Man wolle in dem Leitbildentwurf auch einen Ausblick auf die Weiterentwicklung der gemeindlichen Ebene geben. Auch das E-Government spiele eine große Rolle. Denn natürlich müssten bei der Übertragung von Aufgaben auch Hard- und Softwarelösun-gen gefunden werden. Ein ganz wesentliches Element sei die Kreisgebietsreform mit der möglichen Einkreisung bisher kreisfreier Städte. Minister Schröter führt zu Seite 4 (Aufgabenübertragungen) der Anlage 1 aus: Für die Funktionalreform I seien insgesamt 22 Aufgaben vorgesehen, die vom Land auf die Kreisebene übertragen werden sollten. Hiervon seien ca. 1.500 bis 1.700 Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter betroffen. Diese Aufgaben sollten nicht zeitgleich mit der Schaffung neuer Landkreise übertragen werden. Den neuen Landkreisen solle stattdessen zunächst Gelegenheit eingeräumt werden, ihre Verwaltungen zu struktu-rieren. Es sei ein Zeitraum von etwa sieben Monaten vorgesehen. Die neuen Kreis-strukturen sollten zu den Wahlen ca. im Mai oder Juni 2019 aktiviert werden. Die Aufgabenübertragung sei zum 1. Januar 2020 vorgesehen. Ausgenommen würden Bereiche, die mit europäischen Fördermitteln im Zusammenhang stünden. Hier solle zunächst das Ende der gegenwärtigen Förderperiode abgewartet werden. Die Auf-gabenübertragung solle in diesen Bereichen erst mit dem Beginn der neuen Förder-periode im Jahr 2021 wirksam werden. Zur Funktionalreform II seien bereits einige Punkte einvernehmlich zwischen der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden besprochen worden. Als zu übertragende Aufgaben kämen zum Beispiel Aufgaben im Zusammenhang mit dem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz, Namensänderungen, Baum-schutzsatzungen für Gebiete im Außenbereich, Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen der öffentlichen Aufgabenträger des Landes mit Ausnahme der Forde-rungen der Finanzämter und der Justiz sowie die Aufgabe als Widerspruchsbehörde für Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung in Betracht. Minister Schröter führt zu Seite 5 (Kreisgebietsreform und Einkreisung) der Anlage 1 aus: Der Leitbildentwurf schlage als Regelmindesteinwohnerzahl für die neuen Landkreise eine Zahl von 175.000 Einwohnern vor. Diese Zahl entspreche der Vorgabe bei der Reform in Mecklenburg-Vorpommern. Die Mindesteinwohnerzahl liege damit um 25.000 Einwohner höher als bei der Reform des Jahres 1993 und gelte im Gegen-satz zur damaligen Reform nicht nur für die Landkreise, sondern auch für die kreis-freien Städte. Die Regelmindesteinwohnerzahl beziehe sich auf die Prognose des Landesamtes für Bauen und Verkehr für das Jahr 2030. Maßgeblich sei die aktuelle Prognose vor dem Gesetzgebungsvorhaben. Diese Prognose werde für das kom-mende Jahr erwartet. Sollten in einigen Teilen des Landes Schwierigkeiten bestehen, die Regelmindesteinwohnerzahl von 175.000 mit der vorgeschlagenen Flächenbe-grenzung für die neuen Landkreise von 5.000 km² in Übereinstimmung zu bringen, gelte eine abgesenkte Untergrenze von 150.000 Einwohnern. Es solle zu keiner Do-minanz der neuen Landkreise durch eine eingekreiste Stadt kommen. Man wolle die kreisangehörigen Oberzentren durch eine strukturelle und finanzielle Absicherung

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der freiwilligen Kulturleistungen unterstützen. Diese Städte sollten ferner durch die Möglichkeit, Aufgaben des Kreises in eigener Zuständigkeit zu erledigen, gestärkt werden. Bei der Wahl des Hauptverwaltungssitzes der neuen Landkreise solle die Bevölkerung befragt werden. Hierzu gebe es jedoch ernstzunehmende Hinweise aus dem Kreis der Landräte, die diese Idee skeptisch beurteilten. Minister Schröter führt zu Seite 6 (Stellen der Kreisverwaltungen je 1.000 EW) der Anlage 1 aus: In den kleineren Landkreisen wie Prignitz und Elbe-Elster seien derzeit signifikant mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter je 1.000 Einwohner beschäftigt als in den grö-ßeren Landkreisen wie Oberhavel, Märkisch-Oderland oder Potsdam-Mittelmark. Während die großen Landkreise mit 4,0 oder 4,1 Stellen je 1.000 Einwohner arbeiten könnten, gebe es bei den kleineren Landkreisen bis zu 6,5 oder 6,6 Stellen je 1.000 Einwohner. Die Einsparpotentiale bei den Personalkosten, die sich aus der Bildung einwohnerstärkerer Landkreise ergäben, lägen auf der Hand. Er erinnere daran, dass jede Verwaltung durch den Steuerzahler finanziert werde. Daraus erge-be sich die Verpflichtung, wenn immer dies möglich sei, Mittel einzusparen, um sie an anderer Stelle, zum Beispiel für Schulbauten, verwenden zu können. Minister Schröter führt zu Seite 7 (Schuldenstand je Einwohner) der Anlage 1 aus: Wie bereits erwähnt, wiesen die Landkreise sehr unterschiedliche Schuldenstände auf. Es sei festzustellen, dass drei kreisfreie Städte den mit Abstand höchsten Schul-denstand je Einwohner aufwiesen. Eine Reform gestalte sich deshalb bereits jetzt schwierig. Es gebe deshalb guten Grund, aktiv zu werden und nicht noch länger zu warten. Minister Schröter führt zu Seite 8 (Erste Reaktionen zum Leitbildentwurf vom 22. Mai 2015) der Anlage 1 aus: Es gebe bereits erste, sehr unterschiedliche Reaktionen zum Leitbildentwurf. Neben Reaktionen der Landkreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Ämter sowie der Gewerkschaften und Spitzenverbänden gebe es auch Rückmeldungen aus der Be-völkerung, die zeigten, dass sich die Menschen intensiv Gedanken zum Thema machten. Im Rahmen der Reaktionen sei, er meine durch den Landkreistag, auf die große Bedeutung der Verbindung zwischen der Funktionalreform und des Kreisge-bietsreform hingewiesen worden. Es sei zum Ausdruck gebracht worden, dass der Umfang der im Leitbildentwurf zur Übertragung vorgesehenen Aufgaben nicht redu-ziert werden solle. Zur Finanzierung der Reform sei der Wunsch geäußert worden, klarer zu wissen, wieviel Geld zur Teilentschuldung und zur Anschubfinanzierung zur Verfügung gestellt und über welchen Zeitraum der Standardanpassungszuschuss gewährt werde. Es sei unter anderem auch geäußert worden, dass die Teilentschul-dung nicht über die Verbundmasse erfolgen solle, sondern hierfür zusätzliches Geld zur Verfügung gestellt werden müsse. Es habe Stimmen gegeben, die sich für mehr Aufgabenübertragungen auf die gemeindliche Ebene im Rahmen der Funktionalre-form II ausgesprochen hätten. Natürlich hätten die Gewerkschaften auf die Notwen-digkeit von Qualifizierungs- und eventuell auch Umschulungsmaßnahmen hingewie-

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sen und entsprechende Aussagen im Rahmen des Leitbildes angemahnt. Die GEW habe angeraten, in den Schulverwaltungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte Sitze für Schulrätinnen und Schulräte vorzusehen, um notwendige Abspra-chen zu erleichtern. Minister Schröter führt zu Seite 9 (Breiter öffentlicher Dialog - erste Überlegungen und Aktivitäten) der Anlage 1 aus: Man wolle im Rahmen des geplanten breiten öffentlichen Dialogs zum Leitbildentwurf definitiv keine Werbekampagne starten. Man wolle nicht mit Hochglanzbroschüren für ein Produkt namens „Kreisgebietsreform“ werben. Es gehe stattdessen um eine sachliche Information zum Thema. Es seien in dem Zeitraum zwischen den Sommer- und den Herbstferien insgesamt achtzehn Informationsveranstaltungen in den 14 Landkreisen und den 4 kreisfreien Städte geplant. Man wolle eine offene Diskus-sion nicht nur mit den betroffenen Verwaltungen, sondern auch mit den Bürgerinnen und Bürgern führen. Denn die Verwaltungen seien für die Bürgerinnen und Bürger da. Natürlich wolle man auch mit möglichst vielen gesellschaftlichen Gruppen, Ver-bänden, der Wirtschaft und Interessenvertretern sprechen. Es handele sich bei dem vorgelegten Papier ausdrücklich um einen Entwurf. Es gehe darum, Anregungen auf-zugreifen und für den Entwurf zu berücksichtigen. Man werde sich für den Austausch nicht nur wesentlich auf die persönliche Ansprache verlassen, sondern sich möglichst vieler Kommunikationswege bedienen, insbesondere auch der elektronischen Medi-en. Der geplante lange und intensive Dialog mit der Bevölkerung stelle ein Alleinstel-lungsmerkmal im Vergleich zu den bisherigen Reformen auch in anderen Bundes-ländern dar. Minister Schröter führt zu Seite 10 (Aktivitäten) der Anlage 1 aus: Die Auftaktveranstaltung der geplanten 18 Leitbildkonferenzen werde am 31. August 2015 in der „Wiege der Mark“ in Brandenburg an der Havel stattfinden. Nach Durch-führung der 18 Leitbildkonferenzen seien zwischen November 2015 und März 2016 Fachkonferenzen geplant. Hierbei stünde nicht der Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern, sondern der Austausch mit den Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpoli-tikern im Mittelpunkt. Im Dezember 2015 sei die Durchführung eines ersten Reform-kongresses zur Fortentwicklung des Leitbildes auf der Grundlage der bisherigen Dia-logergebnisse vorgesehen. Es werde zwischen Februar und März 2016 auch fünf Bürgerkongresse in den Regionalen Planungsgemeinschaften geben. Ein zweiter und vorläufig abschließender Reformkongress sei sodann für April/Mai 2016 vorge-sehen. Er wolle in diesem Zusammenhang auf die Internetseite www.verwaltungsreform.brandenburg.de hinweisen, auf der unter anderem Informa-tionen zur Reform bereitgestellt würden. Beabsichtigt seien zudem die Nutzung eines Reformforums, ein Facebook-Auftritt und ein YouTube-Kanal.

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Minister Schröter führt zu Seite 11 (Auswertung des breiten öffentlichen Dialogs) der Anlage 1 aus: Dem Landtag werde voraussichtlich Mitte Mai 2016 eine Dokumentensammlung mit einer systematischen Zusammenstellung der Argumente sowie einer strukturierten Auswertung des Gesamtprozesses zur Verfügung gestellt werden. Der Vorsitzende dankt Minister Schröter für die Ausführungen und bittet um Fragen und Anmerkungen. Abgeordnete Nonnemacher (GRÜNE/B90) kommt auf die geplante Teilentschuldung zu sprechen. Sie zitiert eine Passage des Leitbildentwurfs, nach der die für die Teil-entschuldung benötigten finanziellen Mittel „solidarisch aus Landesmitteln und der Verbundmasse“ bereitgestellt werden sollen. Offensichtlich hätten Vertreter der kommunalen Ebene bereits auf das Problem der Finanzierung aus Mitteln der Ver-bundmasse hingewiesen. Im Ergebnis bedeute eine solche Finanzierung eine Betei-ligung aller Kommunen an der Entschuldung besonders hoch verschuldeter Kommu-nen. Vor diesem Hintergrund interessiere sie insbesondere das angedachte Verhält-nis zwischen der Finanzierung aus Landesmitteln und der Finanzierung aus der Ver-bundmasse. Ihre Fraktion habe im Übrigen im vergangenen Sommer ein Gutachten zum Umgang mit kommunalen Schulden vorgestellt, aus dem sich ein Finanzie-rungsbedarf für die Teilentschuldung besonders hoch verschuldeter Kommunen in Höhe von ca. einer halben Milliarde Euro - verteilt über vier Jahre - ergebe. Sie be-fürchte, dass die Finanzierung der Teilentschuldung in die Jahre 2017 und 2018 ver-schoben werden solle und nicht ausreichend Vorsorge getroffen werde. Die geplante Abstimmung der Bevölkerung über den zukünftigen Kreissitz sei eine originelle, aber auch sehr problematische Idee. Die Enquete-Kommission 5/2 habe stattdessen die Idee diskutiert, dass eingekreiste Städte kompensatorisch automa-tisch Kreisstadt werden sollten. Bei der Reform des Jahres 1993 sei die Philosophie verfolgt worden, die Kreissitze in den strukturschwächeren berlinfernen Gebieten an-zusiedeln. Es sei zu erwarten, dass sich bei einer Befragung der Bevölkerung die einwohnerstarken Städte im Berliner „Speckgürtel“ durchsetzen würden. Dies halte sie nicht für angebracht. Abgeordnete Schülzke (BVB/FREIE WÄHLER) führt aus, offensichtlich sei eine „Schallgrenze“ für die Gemeinden von 10.000 Einwohnern vorgesehen. Die Enquete-kommission 5/2 habe die Einführung von Amtsgemeinden und eine Mindesteinwoh-neranzahl von 9.000 Einwohnern angeregt. Dieser Bereich stelle sich noch ausge-sprochen unklar und verschwommen dar. Die Bürgerinnen und Bürger in den dünn besiedelten Landesteilen wüssten nicht, was auf sie zukomme. Sie meint, es dürfte Einigkeit hinsichtlich des Interesses an einer Verwaltungsreform und an einer zügig arbeitenden Verwaltung bestehen. Bürgerinnen und Bürger seien verärgert, wenn Anträge monatelang nicht bearbeitet würden. Ausführungen, wie man konkret zu Verbesserungen gelangen wolle, seien in dem Leitbildentwurf jedoch nicht enthalten.

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In dem Beschluss des Landtages aus dem Dezember 2014 „Verwaltungsstrukturre-form im Land Brandenburg auf den Weg bringen“ (Drucksache 6/247-B) werde aus-geführt, dass „Grundlage der umfassenden Verwaltungsstrukturreform [Q] ein aus-gewogenes Finanzierungskonzept mit der Zielstellung der dauerhaften Handlungsfä-higkeit der Landkreise, Städte und Gemeinden sein [müsse]“. Minister Schröter habe heute jedoch lediglich ein paar Ausführungen zur Teilentschuldung der kreisfreien Städte gemacht. Das Finanzierungsproblem sei jedoch sehr viel umfassender als dieser Teilaspekt und dürfe nicht weiter verschoben werden. Man müsse sich sehr viel intensiver mit dem notwendigen Finanzierungskonzept auseinandersetzen. Es sei für sie erschreckend gewesen, dass nur so wenige Aufgabenübertragungen im Rahmen der Funktionalreform II erfolgen sollten. Sie vermisse auch die Aufgaben, die auf der Grundlage des Standarderprobungsgesetzes teilweise auf die Kommunen übergegangen seien. Abschließend wolle sie darauf hinweisen, dass Sachsen eine sehr erfolgreiche Kreisgebietsreform durchgeführt habe. Der nach der Reform flächenmäßig größte Landkreis, der Landkreis Bautzen, sei nunmehr ca. 2.300 km² groß. Vor diesem Hin-tergrund bitte sie erneut darum, die Kostenentwicklung, in den zukünftigen Verwal-tungsstrukturen und insbesondere die Mehrbelastungen für die Bürger und die Wirt-schaft zu untersuchen und darzustellen. Abgeordnete Richstein (CDU) erklärt, Minister Schröter habe ausgeführt, dass der Landkreistag auf die große Bedeutung der Verbindung zwischen der Funktionalre-form und der Kreisgebietsreform hingewiesen habe. Sie wolle dies dahingehend konkretisieren, dass die Funktionalreform nicht nur von großer Bedeutung, sondern die Voraussetzung für eine Kreisgebietsreform sei. Minister Schröter habe sich in der Vergangenheit ebenfalls in diesem Sinne geäußert. Sie fragt, ob Minister Schröter der Auffassung sei, dass mit dem vorgelegten Leit-bildentwurf der Beschluss des Landtages aus dem Dezember 2014 (Drucksa-che 6/247-B) vollständig umgesetzt werde. Sie vermisse in dem Leitbildentwurf die durch den Landtagsbeschluss geforderte „umfassende Funktionalreform“ sowie Aus-sagen zur Reform der Landesverwaltung und auch nähere Ausführungen zur Zukunft der Gemeindeverwaltungen. Minister Schröter entgegnet, die Vorgaben des Landtagsbeschlusses seien voll-ständig erfüllt. Der Leitbildentwurf behandle die durch den Landtagsbeschluss aufge-rufenen Themen. Bei der von der Abgeordneten Nonnemacher angesprochenen Thematik der Teilent-schuldung gehe es um eines der schwieriger zu lösenden Probleme. Es obliege dem Ministerium der Finanzen, die entsprechenden finanziellen Planungen vorzunehmen und auf den Weg zu bringen. Bei den kreisfreien Städten gehe man davon aus, dass zunächst eine Trennung der Schulden vorgenommen werden müsse. Es müsse un-terschieden werden zwischen Schulden aufgrund kommunaler Aufgaben, wie bei-spielsweise Gemeindestraßen, Kitas oder Grundschulen und Schulden aufgrund

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kreislicher Aufgaben, wie beispielsweise Oberstufenzentren oder Förderschulen. Man werde entscheiden müssen, in welchem Umfang in den jeweiligen Bereichen Teilentschuldungen vorzunehmen seien. Es stelle sich auch die Frage, ob Städte, die nicht unmittelbar am Reformprozess beteiligt seien, wie Eisenhüttenstadt oder Forst, von der Teilentschuldung profitieren sollten. Diese Fragen seien letzten Endes durch den Landtag zu beraten und zu entscheiden. Soweit Abgeordnete Nonnemacher auf einen errechneten Finanzierungsbedarf für die Teilentschuldung besonders hoch ver-schuldeter Kommunen in Höhe von 500 Millionen Euro Bezug genommen habe, sei er der Auffassung, dass dieser Betrag in der Zehnerpotenz zutreffe. Soweit kürzlich ein Betrag von 100 Millionen Euro öffentlich diskutiert worden sei, wolle er betonen, dass dieser Betrag von Niemandem, der in der Landesregierung Verantwortung tra-ge, genannt worden sei. Es sei lediglich gesagt worden, dass es summa summarum um einen dreistelligen Millionenbetrag gehe. Abgeordnete Nonnemacher habe die Idee, die Bevölkerung über die zukünftigen Kreissitze entscheiden zu lassen, als originell, aber problematisch bezeichnet. Die Landräte hielten die Idee nicht für originell, sondern nur für problematisch. Die Idee sei indes weniger problematisch, als man zunächst annehmen könnte. Denn natür-lich könnten Städte, die bisher über keinen Kreissitz verfügten, nicht in die Abstim-mungen miteinbezogen werden. Es gehe nicht darum, ein Konjunkturprogramm für Bauunternehmen zu initiieren. Verwaltungshauptsitze könnten in den neuen Kreisen nur dort festgelegt werden, wo bereits entsprechende Verwaltungsstrukturen vorhan-den seien. Nach seiner persönlichen Einschätzung hätten im Übrigen für den Fall der Einkreisung die dann ehemals kreisfreien Städte die besten Aussichten, sich bei ei-ner Abstimmung über den Kreissitz durchzusetzen. Mit Bezug auf die Kritik der Abgeordneten Schülzke daran, dass der Leitbildentwurf hinsichtlich der Zukunft der Gemeinden noch wenig konkret sei, weise er darauf hin, dass in der laufenden Legislaturperiode keine Neugliederung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden durchgeführt werden solle. Es gehe lediglich darum, die Fun-damente für eine spätere Gemeindegebietsreform zu schaffen. Es würden Richtlinien für freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden festgelegt. Soweit eine Min-desteinwohnerzahl von 10.000 Einwohnern angestrebt werde, wolle er darauf hin-weisen, dass für die ländlichen Gemeinden mit der Amtsgemeinde ein Alternativmo-dell zur Einheitsgemeinde angeboten werden solle. Hierfür bedürfe es aber noch ei-ner Änderung der Kommunalverfassung, denn die Amtsgemeinde sei gesetzlich bis-lang nicht vorgesehen. Aufgabe dieser Legislaturperiode sei es auch, die Vorausset-zungen für freiwillige Zusammenschlüsse zu Amtsgemeinden zu schaffen. Ihm sei bei seinen Terminen in den ländlich geprägten Regionen des Landes von Bürgermeistern bzw. Amtsdirektoren kleinerer Verwaltungen mitgeteilt worden, dass diese ihre Ordnungsämter mit nur zwei halben Personalstellen besetzt hätten. Diese Verwaltungen seien also kaum noch in der Lage, am Tage ordnungsbehördlich tätig zu werden. Bei den ordnungsbehördlichen Aufgaben handele es sich aber um eine Kernaufgabe der Gemeindeverwaltungen. Vor diesem Hintergrund sei es wichtig, die Verwaltungs- und Lebenswirklichkeit ehrlich in den Blick zu nehmen und rechtzeitig gegenzusteuern. Gemeindeverwaltungen, die für nur 3.000 Einwohnerinnen und Einwohner zuständig seien, könnten ihren gegenwärtigen Verpflichtungen nur sehr

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schwer nachkommen. Von der Übertragung zusätzlicher Aufgaben im Rahmen der Funktionalreform II wolle er an dieser Stelle gar nicht reden. Soweit Abgeordnete Schülzke sich nach reformbedingten Mehrkosten für die Bürge-rinnen und Bürger erkundigt habe, könne er feststellen, dass solche nicht auftreten würden. Denn natürlich werde es auch ein System von Front- und Back-Office ge-ben. Leistungsfähigere Kommunalverwaltungen seien in der Lage, weitere Front-Office-Aufgaben zu übernehmen. Wege für die Bürgerinnen und Bürger würden des-halb nicht länger, sondern eher kürzer werden. Auch durch die sich schnell entwi-ckelnden Möglichkeiten elektronischer Kommunikationstechnik werde sich die Inan-spruchnahme der Verwaltungen für die Bürgerinnen und Bürger zukünftig einfacher gestalten. Abgeordneter Jung (AfD) begrüßt, dass sich der Leitbildentwurf zum Subsidiaritäts-prinzip bekenne. Er wünsche sich nähere Ausführungen dazu, wie dieses Prinzip in den künftigen Großkreisen konkret umgesetzt werden solle. Abgeordneter Dr. Scharfenberg (DIE LINKE) äußert die Einschätzung, dass der Leitbildentwurf bei dem schwierigen Teil der Funktionalreform über die Bereiche, die die Enquete-Kommission 5/2 ins Auge gefasst habe, sogar noch hinausgehe. Er könne deshalb die Kritik an einem angeblich zu schmalem Katalog an zu übertra-genden Aufgaben nicht nachvollziehen. Dies gelte insbesondere dann, wenn man berücksichtige, welche schwierigen Abstimmungsprozesse notwendig seien und wel-che unterschiedlichen Kräfte in diesem Bereich wirkten. Im Übrigen seien soeben einige Probleme angesprochen worden, die intensiv disku-tiert werden müssten. Hierfür stelle der vorgesehene und auch vom Landtag gefor-derte offene Diskussionsprozess den geeigneten Rahmen dar. Er werbe dafür, dass der Ausschuss im kommenden Jahr eine offene Diskussion führe, um im Sommer 2016 zu einem Landtagsbeschluss über ein Leitbild zu gelangen, das von möglichst vielen getragen werde. Er schlage vor, in der nächsten Ausschusssitzung am 2. Juli 2015 ein Verfahren zur weiteren Behandlung des Leitbildentwurfs festzulegen. Abgeordnete Fischer (SPD) empfiehlt, sich bis zur kommenden Ausschusssitzung am 2. Juli 2015 - gegebenenfalls am Rande der anstehenden Plenarsitzungen - dar-über zu verständigen, wie die heute zum Teil bereits angesprochenen komplexen Themen im Ausschuss behandelt werden sollten. Der Ausschuss solle sich insbe-sondere über ein Verfahren zur Behandlung des schwierigen Themas der Funktional-reform und in diesem Zusammenhang auch über die Einbeziehung der anderen Fachausschüsse in den Diskussionsprozess verständigen. Es gehe neben der Si-cherstellung einer kontinuierlichen Berichterstattung des Ministeriums über die Er-gebnisse der vom Ministerium durchgeführten Dialogveranstaltungen natürlich auch darum, eigene Akzente zu setzen. Minister Schröter geht auf die Anmerkung des Abgeordneten Jung hinsichtlich der Sicherstellung des Subsidiaritätsprinzips ein. Er erklärt, dass der Leitbildentwurf zum einen vorsehe, Aufgaben des Landes auf die Kreise zu übertragen. Zum anderen sollten aber auch Aufgaben, die derzeit noch von den Landkreisen wahrgenommen

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würden, auf ertüchtigte Gemeinden übertragen werden. Er nenne an dieser Stelle beispielhaft den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz oder bestimmte Vollstre-ckungsaufgaben. Es gebe auch Aufgaben, wie beispielsweise Kirchenaustritte, die vom Land nicht auf die Landkreise, sondern direkt auf die Gemeinden übertragen werden könnten. Der Vorsitzende nimmt Bezug auf die Anregung, dass der Ausschuss sich auf ein Verfahren zur weiteren Behandlung des Leitbildentwurfes verständigen solle. Unab-hängig von der noch ausstehenden Überweisung des Leitbildentwurfes durch den Landtag seien im Beschluss des Landtages aus dem Dezember 2014 (Drucksa-che 6/247-B) bereits bestimmte Aufgaben des Ausschusses vorgedacht. Dem Aus-schuss komme danach die Aufgabe der federführenden Begleitung des Reformpro-zesses und der frühzeitigen Beteiligung der anderen betroffenen Ausschüsse insbe-sondere unter dem Aspekt der Funktionalreform zu. Er schlage deshalb vor, die kommenden Plenartage zu einer informellen Verständigung über das zukünftige Ver-fahren im Ausschuss zu nutzen, um gegebenenfalls in der kommenden Sitzung des Ausschusses am 2. Juli 2015 bereits über einen gemeinsamen Verfahrensvorschlag beschließen zu können. Abgeordnete Nonnemacher (GRÜNE/B90) teilt die Einschätzung, dass die Funktio-nalreform eines der schwierigsten Themen der Verwaltungsstrukturreform sei. Die Begeisterung der Ministerien, die Zuständigkeit für bestimmte Themen abzugeben, halte sich naturgemäß in Grenzen. Auch ihre Fraktion habe bei der Kommunalisie-rung bestimmter hochspezialisierter Aufgaben Bedenken. Sie bezweifle auch, dass die Aussage im Leitbildentwurf zutreffe, nach der durch die Funktionalreform keine Mehrbelastungen für den Landeshaushalt entstünden. Es sei nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wie die Übertragung von hochspezialisierten, bislang landesweit wahrgenommene Aufgaben auf - sie unterstelle einmal eine Zahl von acht - acht Landkreise und eine kreisfreie Stadt kostenneutral bewerkstelligt werden könne. Sie wolle zudem fragen, wie sich die Kommunalisierung von Aufgaben auf die Per-sonalbedarfsplanung 2018 auswirke. Abgeordnete Schülzke (BVB/FREIE WÄHLER) erklärt, sie wolle erneut auf das Thema Finanzen zu sprechen kommen. Eine Diskussion möglicher Reformen mache nur Sinn, wenn man sich auch über die finanziellen Auswirkungen Klarheit verschaf-fe. Sie wolle deshalb erneut auf eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen der Reformen drängen. Ein solches Vorgehen sei in jedem Unternehmen üblich. Abgeordnete Richstein (CDU) bezieht sich auf die Aussage Minister Schröters, dass die Vorgaben des Landtagsbeschlusses durch den Leitbildentwurf vollständig erfüllt seien. Die zahlreichen Nachfragen zum Leitbildentwurf belegten, dass Vieles noch im Unklaren bleibe. Minister Schröter habe darauf hingewiesen, dass in der laufenden Legislaturperiode keine Gemeindegebietsreform durchgeführt werde, sondern nur freiwillige Gemein-dezusammenschlüsse gefördert würden. Dies impliziere, dass in der nächsten Legis-laturperiode eine Gemeindegebietsreform durchgeführt werden solle. Sie fragt, wel-

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che Vorstellungen hinsichtlich der flächenmäßigen Obergrenze für Gemeindezu-sammenschlüsse bestünden. Sie habe, ebenso wie die Abgeordnete Nonnemacher, eine Nachfrage bezüglich der Feststellung im Leitbildentwurf, nach der durch die Funktionalreform keine Mehrbe-lastungen für den Landeshaushalt entstünden. Sie fragt, ob die Funktionalreform ge-stoppt werde, wenn sich diese Einschätzung im Zuge des Reformprozesses als un-zutreffend erweise. Minister Schröter habe zudem ausgeführt, dass von der Funktionalreform 1.500 bis 1.700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betroffen seien. Sie wolle klarstellend nach-fragen, ob es sich dabei tatsächlich um die Anzahl der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handele oder nicht vielmehr um die Anzahl an betroffenen Vollzeit-stellen gemäß Stellenplan. Betroffen seien allein 900 Stellen in der noch immer zu reformierenden Forstverwaltung. Sie bitte um Auskunft, ob der Reformprozess der Forstverwaltung abgeschlossen sein werde, bevor die entsprechende Aufgabe auf die Kreisebene übergehe. Schließlich wolle sie eine Nachfrage zum Landesamt für Soziales und Versorgung stellen, dessen Aufgaben nach dem Leitbildentwurf zwar übertragen werden sollten, wo aber die bisherige Behördenstruktur erhalten bleiben solle. Es sei fraglich, ob ei-ne Aufgabenübertragung vor diesem Hintergrund überhaupt Sinn mache. Eine Stär-kung der Kreisverwaltungen werde hierdurch eher nicht erreicht. Abgeordneter Ludwig (DIE LINKE) hebt hervor, der vorgesehene einjährige, lan-desweite und öffentliche Diskursprozess zum Leitbild sei bundesweit einmalig. Es sei ebenfalls das erste Mal, dass in Brandenburg die Ergebnisse einer Enquete-kommission zum roten Faden für das Handeln einer Landesregierung in der folgen-den Legislaturperiode gemacht worden seien. Die Zeit, die die Mitglieder der Enque-te-Kommission 5/2 in die Arbeit der Kommission investiert hätten, habe sich deswe-gen gelohnt. Er empfinde dies als eine Bestätigung des Wertes parlamentarischer Arbeit. Er wolle daran erinnern, dass die Gewerkschaften in der Enquete-Kommission 5/2 mit am Tisch gesessen und deutlich gemacht hätten, dass sie, wenn die Rahmenbe-dingungen stimmten und mit offenen Karten gespielt werde, diskussionsbereit seien. Abgeordnete Fischer (SPD) weist darauf hin, dass die Klärung und Meinungsbildung zu den zahlreichen und komplexen Einzelfragen des Reformprozesses Aufgabe des Ausschusses im gesamten kommenden Jahr sein werde. Es sei vielleicht etwas zu viel verlangt, wenn man erwarte, alle Einzelheiten bereits in der heutigen Sitzung ab-schließend klären zu können. Abgeordneter Kurth (SPD) regt an, dass das Ministerium die kommunalen Spitzen-verbände zeitnah über den jeweiligen Stand der Leitbilddiskussion unterrichte und alle entsprechenden Materialien zur Verfügung stelle, damit diese von Anfang an eng in den Diskurs miteinbezogen würden.

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Im Übrigen unterstütze er den Vorschlag des Vorsitzenden, sich während der anste-henden Plenartage über ein Verfahren der weiteren Ausschussbehandlung der Funk-tionalreform, aber auch der anderen Themen des Leitbildentwurfes, abzustimmen. Er bitte auch die Kolleginnen und Kollegen der Oppositionsfraktionen, sich entspre-chende Gedanken zu machen. Abgeordnete Nonnemacher (GRÜNE/B90) meint, sie wolle dem Abgeordneten Ludwig in seiner Wertschätzung der parlamentarischen Arbeit und insbesondere der Arbeit der Enquete-Kommission 5/2 beipflichten. Sie wolle zugleich die Gelegenheit nutzen, die Anregung zu geben, dass die Koalitionsfraktionen die Arbeit der Enquete-Kommission 6/1 „Zukunft der ländlichen Regionen vor dem Hintergrund des demo-grafischen Wandels“ mit dem gleichen Enthusiasmus begleiten mögen. Minister Schröter erklärt, selbstverständlich werde das Ministerium den kommuna-len Spitzenverbänden alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die für den angestrebten breiten öffentlichen Dialog benötigt würden. Das Landesamt für Soziales und Versorgung bearbeite große Teile des SGB IX. Die Sozialverwaltung sei schon immer eine Kernaufgabe der Landkreise gewesen. Des-halb gehörten die Aufgaben, die derzeit durch das Landesamt wahrgenommen wür-den, auch zu den Landkreisen. Es sei indes nicht ganz einfach und aus Mitarbeiter-sicht kaum wünschenswert, eine Behörde, die allein am Standort Cottbus über 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfüge, in den Verwaltungen der Landkreise aufgehen zu lassen. Er könne sich deshalb gut vorstellen, die Arbeit der jetzigen Landebehörde als gemeinsame Einrichtungen der Landkreise zunächst an den bis-herigen Behördenstandorten fortzusetzen. Eine vollständige Integration in die neuen Kreisverwaltungen könne nach und nach und über einen längeren Zeitraum erfolgen. Bei anderen Aufgaben gestalte sich die Übertragung einfacher. Er nenne beispielhaft die Aufgabe der Genehmigung und Überwachung von Anlagen gemäß der 4. Bun-des-Immissionsschutzverordnung. Hier arbeiteten die Spezialisten bereits an sechs über das Land verteilten Standorten. Es sei deshalb auch, anders als von der Abge-ordneten Nonnemacher befürchtet, ohne größere Schwierigkeiten möglich, diese Spezialisten in die zukünftigen Kreisstrukturen einzugliedern. Es gelte der Grundsatz, dass die Mitarbeiter den Aufgaben folgten. Die Lohnkosten seien nach dem Konnexi-tätsprinzip selbstverständlich vom Land zu erstatten. Es sei darauf zu achten, dass die Aufgaben weiterhin effektiv wahrgenommen würden. Deshalb gehe man für die Berechnung der Personalkostenerstattung als Basis von den Kosten des Jahres 2014 aus. Es sei bewusst ein zurückliegender Zeitraum gewählt worden, um Manipu-lationen unmöglich zu machen. Tarifsteigerungen und ein bereits vorgesehener Ab-bau von Personal, der tatsächlich auch durchgeführt werde, seien bei den Erstat-tungsleistungen für die Lohnkosten jedoch zu berücksichtigen. Er wolle im Übrigen darauf hinweisen, dass es gerade für Ermessensentscheidungen grundsätzlich sinnvoll sei, wenn die Entscheidungen möglichst nahe beim Bürger getroffen würden.

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Im Leitbildentwurf sei bewusst auf eine Angabe zu möglichen Flächenausdehnungen von Städten und Gemeinden verzichtet worden. Die nach Berlin und Hamburg flä-chenmäßig größte Einheitsgemeinde in der Bundesrepublik sei Gardelegen [Sach-sen-Anhalt]. Man wolle in Brandenburg mit der Amtsgemeinde ein Alternativmodell zu derart großen Strukturen anbieten. Er wolle nicht über die Vorhaben in der nächsten Legislaturperiode spekulieren. Er könne sich aber vorstellen, dass dann auch über gesetzgeberische Maßnahmen in Bezug auf Gemeindestrukturen nachgedacht wer-de, um die Funktionalreform II zum Erfolg zu führen. Derzeit gehe es darum, Grund-lagen für freiwillige Zusammenschlüsse zu schaffen. Hierzu gehöre auch, in der Kommunalverfassung das Modell der Amtsgemeinde auszugestalten, um ein freiwil-liges Zusammenfinden von Gemeinden zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund be-stehe keine Notwendigkeit, im Leitbild Aussagen über Flächengrenzen von Städten und Gemeinden zu diskutieren. Wenn in einem ganzen ehemaligen Landkreis dar-über gesprochen werde, sich auf gemeindlicher Ebene zusammenzufinden, werde man dem keine Steine in den Weg legen, auch wenn man hier über eine Fläche von ca. 500 m² rede. Solange ein solcher Zusammenschluss freiwillig erfolge, werde die-ser in der Praxis auch funktionieren. Auf Nachfrage der Abgeordneten Richstein (CDU) führt Minister Schröter ergän-zend aus, dass die von ihm genannten Zahlen von 1.500 bis 1.700 sich auf die An-zahl der von der Funktionalreform betroffenen Stellen bezögen. Die Forstreform sei abgeschlossen. Es gehe im Zuge der Verwaltungsstrukturreform darum zu bespre-chen und festzulegen, wie diejenigen Mitarbeiter, die gemeinwohlorientierte Aufga-ben wahrnähmen, auf die Landkreise übergehen sollten. Er sehe hier optimistisch einer vernünftigen Regelung entgegen. Der Vorsitzende bedankt sich für die Beiträge. Wie besprochen werde er die kom-menden Plenarsitzungstage nutzen, um mit den Ausschussmitgliedern über die je-weiligen Vorstellungen zur Gestaltung des weiteren Verfahrens der Ausschussbe-handlung des Leitbildentwurfes zu sprechen. Er würde es begrüßen, wenn es auf der Grundlage dieser Gespräche gelänge, in der nächsten Sitzung des Ausschusses zu einer gemeinsamen Beschlussfassung zu kommen. Zu TOP 2: Fünftes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Daten-

schutzgesetzes, Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksa-che 6/613)

Der Vorsitzende begrüßt die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, Frau Hartge. Der im März 2015 an den Ausschuss überwie-sene Gesetzentwurf des Landesregierung habe zum Ziel, die vollständige Unabhän-gigkeit der Landesbeauftragten sicher- und darzustellen. Die Europäische Kommissi-on halte die derzeitige Formulierung im Brandenburgischen Datenschutzgesetz für problematisch. Die Landesbeauftragte habe zu dem Gesetzentwurf der Landesregie-rung bereits Stellung genommen (Anlage 4). Die Stellungnahme sei am 2. April 2015 im Ausschuss verteilt worden. Inzwischen lägen ein gemeinsamer Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen (Anlage 2) und ein gemeinsamer Änderungsantrag der CDU-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Anlage 3) vor.

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Abgeordneter Lakenmacher (CDU) erklärt, mit dem Gesetzentwurf der Landesregie-rung werde die - auch vom Europäischen Gerichtshof im Jahr 2010 angemahnte - völlige Unabhängigkeit der Datenschutzbeauftragten nicht gewährleistet. Die CDU-Fraktion und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hätten deshalb einen Ände-rungsantrag in den Ausschuss eingebracht. Die Fraktionen seien der Auffassung, dass jede Gefahr einer politischen - auch nur mittelbaren - Einflussnahme auf Ent-scheidungen der Datenschutzbeauftragten ausgeschlossen werden müsse. Man schlage deshalb vor, das Amt der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht als oberste Landesbehörde auszugestalten, die aus-schließlich der parlamentarischen und der gerichtlichen Kontrolle unterliege. Ab-schließend wolle er darauf hinweisen, dass man auch der Auffassung sei, dass zum Gesetzgebungsvorhaben eine Anhörung durchgeführt werden müsse. Deshalb stelle man einen Antrag auf Durchführung einer Anhörung. Abgeordneter Jung (AfD) bittet das Ministerium um eine Einschätzung zu den mit dem Vorschlag der CDU-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ver-bundenen mittel- und langfristigen Kosten. Abgeordneter Dr. Scharfenberg (DIE LINKE) erläutert, die Koalitionsfraktionen grif-fen in ihrem Änderungsantrag einen Vorschlag der Landesdatenschutzbeauftragten auf, den diese in ihrer schriftlichen Stellungnahme unterbreitet habe. Es sei zu be-denken, dass die Landesdatenschutzbeauftragte in Brandenburg an den Landtag und nicht - wie dies in anderen Bundesländern der Fall sei - an ein Ministerium an-gebunden sei. Man stelle durch die Formulierung des Änderungsantrages sicher, dass die Dienstaufsicht der Präsidentin des Landtages nur insoweit gelte, wie die Dienstaufsicht die Unabhängigkeit des Amtes der Datenschutzbeauftragten nicht be-rühre. Die europarechtlichen Anforderungen würden damit erfüllt. Die CDU-Fraktion und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gingen mit ihrem gemeinsamen Ände-rungsantrag ein Stück weiter. Bei der CDU-Fraktion wundere ihn, welchen Entwick-lungsprozess die Fraktion offensichtlich hinter sich habe. Die Einrichtung einer obers-ten Landesbehörde sei mit erheblichen Folgen verbunden. Er sei der Auffassung, es werde noch eine Weile dauern, bis man so weit sei. Er finde es im Übrigen sehr ungewöhnlich, dass man Änderungsanträge zu einer Ausschusssitzung einbringe, dann aber während der Sitzung eine Anhörung bean-trage. Abgeordnete Nonnemacher (GRÜNE/B90) meint, bei dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen handele es sich um eine fragwürdige Minimalvariante. Ihrer Auf-fassung nach sei das Institut der Dienstaufsicht nicht mit einer vollständigen Unab-hängigkeit zu vereinbaren. Sie regt an, Frau Hartge zum Sachverhalt das Wort zu erteilen. Abgeordnete Fischer (SPD) betont, es gehe um die Frage, ob die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs rechtskonform umgesetzt werde. In dieser Frage scheine ein Dissens zu bestehen. Die CDU-Fraktion und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wiesen in der Begründung ihres Änderungsantrages jedoch selbst darauf

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hin, dass der von der Landesregierung vorgeschlagene Weg auch von der Mehrzahl der anderen Bundesländer beschritten worden sei. Die Koalitionsfraktionen wollten mit ihrem Änderungsantrag den Vorschlag der Landesregierung sogar noch deutlich verschärfen. Die Unabhängigkeit der Landesdatenschutzbeauftragten solle durch die Dienstaufsicht noch nicht einmal berührt werden. Durch diese Formulierung werde bereits von Vornherein jeder Eingriff in die Unabhängigkeit der Landesbeauftragten ausgeschlossen. Sie wolle noch einmal darauf hinweisen, dass sich der Vorschlag des Gesetzentwurfes in Übereinstimmung mit dem Vorgehen der anderen Länder befinde. Nach der Begründung des Änderungsantrages der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN seien lediglich Hessen und Niedersachsen den von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgeschlagenen Weg gegangen. Sie unter-stütze selbstverständlich die Anregung, dass auch Frau Hartge noch einmal Stellung nehmen könne. Der Vorsitzende stellt fest, dass es einen Antrag auf Durchführung einer Anhörung zu einer überwiesenen Vorlage gebe. Dem Verlangen auf Durchführung einer Anhö-rung sei zu entsprechen, wenn er von einem Fünftel der Ausschussmitglieder gestellt werde. Es gebe einen Auftrag der EU-Kommission, möglichst zügig zu einer Rege-lung zu kommen. Er rege deswegen an, die Anhörung schriftlich durchzuführen. Er bitte, bevor er gleich Frau Hartge und Minister Schröter das Wort erteile, die Aus-schussmitglieder, sich zu diesem Vorschlag bereits einmal Gedanken zu machen. Inhaltlich interessiere ihn eine Stellungnahme dazu, dass es sich bei der Kritik der EU-Kommission um eine Kritik an der Gesetzesformulierung, nicht aber an der Pra-xis handele. Frau Hartge (LDA) führt aus, sie habe in ihrer sehr ausführlichen Stellungnahme versucht, die Komplexität des Problems deutlich zu machen. In ihrem letzten Schrei-ben vom 16. Oktober 2014 habe die EU-Kommission für das Land Brandenburg die im Landesdatenschutzgesetz und auch in der Landesverfassung geregelte Dienst-aufsicht thematisiert. Sachsen-Anhalt und Sachsen seien dagegen auch wegen der in den jeweiligen Datenschutzgesetzen etwas ausführlicher geregelten Disziplinarbe-fugnisse des jeweiligen Präsidenten des Landtages gegenüber dem Personal der Datenschutzbehörden angesprochen worden. Die Kommission sei keine Such- und Findungskommission, die sich in den Ländern mit den speziellen Landesgesetzen, also u. a. mit den Landesbeamtengesetzen, be-fasse. Die Kommission habe die sehr komplizierte Rechtslage in Brandenburg nicht erkennen können. Es gehe um Folgendes: Die Präsidentin des Landtages übe die Dienstaufsicht über die Landesbeauftragte für den Datenschutz aus. Das Landesda-tenschutzgesetz regle, dass die Landesbeauftragte für den Datenschutz die Dienst-aufsicht über ihre Mitarbeiter ausübe. An dieser Stelle werde es kompliziert: Die oberste Dienstaufsichtsbehörde für die beamteten Mitarbeiter der Landesbeauftrag-ten für den Datenschutz sei die Präsidentin des Landtages. Sie sei auch für deren Ernennung zuständig. Es handele sich um Beschäftigte des Landtages, die für die Datenschutzbeauftragte tätig seien. In dem Fall von Disziplinarmaßnahmen sei die Präsidentin des Landtages oberste Dienstaufsichtsbehörde. Es gebe damit ebenso wie in Sachsen-Anhalt und Sachsen die Möglichkeit der Einflussnahme der Land-tagspräsidentin in Disziplinarangelegenheiten der Datenschutzbeauftragten. Ihr sei

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auf Nachfrage mitgeteilt worden, dass die beamtenrechtlichen Vorschriften vorgin-gen. Die Datenschutzbeauftragte habe damit nicht, wie das bei einer obersten Lan-desbehörde der Fall wäre, die vollständige Dienstaufsicht über ihre Mitarbeiter. Sie wolle in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass die große Koalition im Bund, die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit Wirkung zum 1. Januar 2016 in eine oberste Bundesbehörde umgewandelt habe. Der entsprechende Gesetzentwurf habe diese Lösung, die nicht ohne Weiteres zu erwarten gewesen sei, mit der erforderlichen Rechtssicherheit begründet. Herr Breidenbach (MIK) weist darauf hin, dass Brandenburg kurz nach der ein-schlägigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2010 die Aufsicht über den nichtöffentlichen Bereich auf die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht übertragen habe [Viertes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 25. Mai 2010]. Die Regelungen zur Dienstaufsicht habe man damals nicht geändert. Dem habe der Gedanke einer richtlinienkonformen Anwendung zu Grunde gelegen. Dieser Gedanke komme auch in dem Änderungsantrag der CDU-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Tragen. Dort werde am Ende der Begrün-dung ausgeführt, dass die Landesverfassung richtlinienkonform ausgelegt werden möge. Er halte es jedoch für einen Widerspruch, ein einfaches Gesetz zu ändern, das gleichlautende höherrangige Verfassungsrecht jedoch mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung unverändert bestehen zu lassen. Man könne die bestehende Rechtslage insgesamt richtlinienkonform auslegen. Um alle Unsicherheiten zu beseitigen, sei der Regierungsentwurf erstellt worden, nach-dem die Kommission über das Bundesministerium des Innern ihr Schreiben vom 16. Oktober 2014 übermittelt habe. Man könne voraussetzen, dass sich die Kommission mit der Rechtslage in Branden-burg auseinandergesetzt habe. Es könne nicht unterstellt werden, dass sich die Kommission während des über fünf Jahre laufenden Verfahrens das Brandenburger Landesrecht, zum Beispiel das Beamtenrecht, nicht angeschaut habe. Im Übrigen bestehe für die Landtagspräsidentin in Ausübung ihrer originären Zustän-digkeiten die Möglichkeit, die Entscheidung über Widersprüche in beamtenrechtli-chen Streitigkeiten auf die Landesdatenschutzbeauftragte zu übertragen. Sie habe auch die Möglichkeit, ihre Befugnisse in Disziplinarangelegenheiten auf die Landes-datenschutzbeauftragte zu übertragen. Dabei handele es sich aber um originäre Zu-ständigkeiten der Landtagspräsidentin, deren Ausübung die Landesregierung nicht in einem Gesetzentwurf vorschlagen könne. Es bestünden somit auch Instrumente, die ohne Gesetzesänderung auskämen. Die Bundesregierung sei noch einmal informell gefragt worden, wie denn der Stand der Änderungen im Land Brandenburg und im Bund aussehe. Im Bund gebe es mitt-lerweile einen Gesetzesbeschluss. Dort sei die Rechtslage allerdings nicht vergleich-bar gewesen. Es habe auf Bundesebene eine Rechtsaufsicht der Bundesregierung und eine Dienstaufsicht des Bundesinnenministeriums gegeben. Der Handlungsbe-darf sei somit unzweifelhaft gewesen. In Brandenburg bestehe dagegen nur eine

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Dienstaufsicht, die man richtlinienkonform auslegen könne, die nunmehr aber klarge-stellt werden solle. Die Kommission erwartet in nächster Zeit eine Äußerung aus dem Land Branden-burg. Komme es zu einer Anhörung, werde man diesen Zwischenstand selbstver-ständlich über das Bundesministerium des Innern übermitteln. Man sei also berichts-pflichtig und werde gegebenenfalls auch mitteilen, dass ein Gesetzesbeschluss mög-licherweise erst im Juli gefasst werde. Abgeordnete Gossmann-Reetz (SPD) bringt ihre Auffassung zum Ausdruck, dass die Erkenntnisse einer Anhörung nicht wesentlich über den Inhalt der sehr ausführli-chen Stellungnahme der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht hinausgehen dürften. Der Vorsitzende stellt durch Nachfrage fest, dass es ein Verlangen von drei Aus-schussmitgliedern der CDU-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gibt, eine Anhörung durchzuführen. Er schlage vor, ein schriftliches Anhörungsverfah-ren zu dem Gesetzentwurf und den beiden Änderungsanträgen hierzu durchzufüh-ren, bei dem jede Fraktion und Gruppe einen Anzuhörenden bis zum 10. Juni 2015 benennen solle. Er bitte um Meinungsäußerungen und Gegenvorschläge. Abgeordnete Nonnemacher (GRÜNE/B90) meint, das Ministerium habe auf einige neuralgische Punkte des Gesetzgebungsvorhabens hingewiesen, zum Beispiel die weiter bestehende Regelung zur Dienstaufsicht in der Landesverfassung. Sie begrü-ße auch den Hinweis auf die Änderungen auf Bundesebene. Zwar sei es zutreffend, dass es in Brandenburg - anders als bisher im Bund - keine Rechtsaufsicht über die Datenschutzbehörde gebe. Dennoch sollten die auf Bundesebene vorgenommenen Änderungen zu denken geben, wenn man Rechtssicherheit auch in Brandenburg erreichen wolle. Sie spreche sich deswegen gegen eine schriftliche Anhörung aus. Es gehe um sehr schwierige Fragen, die mit hochkarätigen Expertinnen und Exper-ten und Juristinnen und Juristen diskutiert werden müssten. Es müsse gerade für Nichtjuristen die Möglichkeit bestehen, Fragen und Nachfragen zu formulieren. Wenn der Kommission übermittelt werde, dass sich das Land Brandenburg mit der gebote-nen Tiefe mit den Fragen auseinandersetze, werde diese auch noch weitere drei Wochen zuwarten können. Abgeordneter Lakenmacher (CDU) schließt sich der Forderung der Abgeordneten Nonnemacher an, dass es keine schriftliche, sondern eine mündliche Anhörung ge-ben solle. Abgeordnete Fischer (SPD) entgegnet, sie wolle ungern eine halbe Stunde darüber diskutieren, ob die Anhörung schriftlich oder mündlich durchgeführt werde. Sie wolle über diese Frage auch keine Kampfabstimmung herbeiführen. Ein mündliches Anhö-rungsverfahren brächte jedoch nicht nur drei Wochen Verzögerung, sondern würde bedeuten, dass man sich erst nach der Sommerpause abschließend mit dem Ge-setzentwurf befassen könne. Juristen hätten zu Fragen oft sehr unterschiedliche Meinungen. Es gebe den Ausspruch: Drei Juristen, fünf Meinungen. Am Ende müss-ten die Ausschussmitglieder deshalb selbst entscheiden. Sie bitte das Ministerium

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vor diesem Hintergrund um Auskunft, ob eine weitere Verzögerung des Gesetzge-bungsvorhabens zu Problemen mit der EU-Kommission führen könnte. Herr Breidenbach (MIK) antwortet, dass man hierüber nur spekulieren könne. Der Bund habe sein Änderungsgesetz jedoch bereits verabschiedet. Es könne deshalb sein, dass die Kommission bei einem bis nach die Sommerpause verschobenen Ge-setzesbeschluss noch einmal sehr ernsthaft und nur noch wegen des Landes Bran-denburg an die Bundesregierung herantrete. Ob es gleich zu Strafzahlungen komme, sei reine Spekulation. Er könne deswegen weder Argumente für, noch gegen eine schriftliche oder mündliche Anhörung liefern. Abgeordneter Dr. Scharfenberg (DIE LINKE) führt aus, er werbe für eine schriftliche Anhörung. Man habe unter Tagesordnungspunkt 1 diskutiert, welche Arbeitsbelas-tung auf den Ausschuss nach der Sommerpause zukomme. Er wolle das Thema nicht leichtnehmen. Es lägen aber bereits Vorschläge mehrerer Fraktionen auf dem Tisch, wie man den Vorbehalten der unmittelbar betroffenen Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht gerecht werden könne. Wenn eine schriftliche Anhörung unbefriedigend verlaufe, könne man immer noch den län-geren Weg einer mündlichen Anhörung gehen. Abgeordneter Kurth (SPD) betont, dass zu dem Gesetzentwurf bereits Änderungs-anträge vorlägen. Die Anzuhörenden könnten sich hierzu klar positionieren und Emp-fehlungen abgeben. Vor diesem Hintergrund spreche er sich für ein schriftliches An-hörungsverfahren aus. Der Vorsitzende erklärt, dass er, wenn es keine weiteren Wortmeldungen gäbe, über das vorgeschlagene Verfahren abstimmen lassen werde. Abgeordnete Nonnemacher (GRÜNE/B90) meint, das Minderheitenrecht der Oppo-sition werde ad absurdum geführt, wenn entgegen des ausdrücklichen Wunsches der Antragsteller nur eine schriftliche Anhörung durchgeführt werde. Die Koalitionsfrakti-onen könnten die Opposition überstimmen, gut fände sie dies jedoch nicht. Abgeordneter Lakenmacher (CDU) schließt sich der Auffassung der Abgeordneten Nonnemacher an. Er wolle ergänzen, dass es nicht im Verantwortungsbereich der Oppositionsfraktionen liege, dass der Gesetzentwurf erst so spät vorgelegt worden sei. Auf Antrag der Abgeordneten Fischer (SPD) unterbricht der Vorsitzende die Sit-zung. (Sitzungsunterbrechung von 12.16 Uhr bis 12.19 Uhr) Der Vorsitzende setzt die Sitzung fort. Er schlägt vor, dass es keine Obergrenze für die Anzahl der Sachverständigen geben solle, sondern dass es den Fraktionen und Gruppen freistehe, beliebig viele Anzuhörende zu benennen. Das Thema könne so vielfältig und von allen Seiten beleuchtet werden. Er fragt, ob dieser Vorschlag als gangbarer Kompromiss angesehen werde.

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Abgeordnete Richstein (CDU) meint, wenn vorhin die Ansicht vertreten worden sei „drei Juristen, fünf Meinungen“ - eine Ansicht, die sie im Übrigen nicht teile -, dann ließe sich zu der vorgeschlagenen Erhöhung der Sachverständigenanzahl „sieben Juristen, neun Meinungen“ bemerken. Es sei zutreffend, dass ein Ausschuss nach der Geschäftsordnung beschließen kön-ne, mündlich oder schriftlich anzuhören. Nach der Geschäftsordnung müsse ein Aus-schuss jedoch auch dem Antrag eines Fünftel seiner Mitglieder auf Durchführung einer Anhörung folgen. Natürlich könne dieses Fünftel beantragen, eine mündliche Anhörung durchzuführen. Juristen orientierten sich am Wortlaut und versuchten dann, die entsprechende Vorschrift auszulegen. Das Minderheitenrecht umfasse na-türlich auch festzulegen, ob eine Anhörung schriftlich oder mündlich durchgeführt werde. Der Vorsitzende meint, es sei nicht hilfreich, weitere Debatten über die Auslegung der Geschäftsordnung zu führen oder hierzu auch noch eine Anhörung zu beschlie-ßen. Er schlage deshalb vor, nunmehr über das Anhörungsverfahren abzustimmen. Abgeordneter Dr. Scharfenberg (DIE LINKE) erklärt, er könne die von der CDU-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgetragenen Probleme nicht nachvollziehen. Eine schriftliche Anhörung liefere vor den beschriebenen Hintergrün-den in diesem Fall eine ebenso geeignete Grundlage für die weitere Diskussion. Abgeordneter Lakenmacher (CDU) führt aus, es könne nicht sein, dass die Aus-schussmehrheit das Minderheitenrecht auf Durchführung einer Anhörung zu dem Minus einer schriftlichen Anhörung abwerte. Der Geschäftsordnungsgeber habe sich dies offensichtlich nicht so gedacht. Abgeordnete Nonnemacher (GRÜNE/B90) stellt fest, dass nach § 81 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung, der federführende Ausschuss bei überwiesenen Vor-lagen auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder verpflichtet sei, dem Verlangen auf Durchführung einer Anhörung zu entsprechen. Nach § 81 Absatz 3 Satz 1 erfolge eine Anhörung grundsätzlich öffentlich. Bei einer schriftlichen Stellungnahme sei das Öffentlichkeitsprinzip jedoch nur sehr eingeschränkt gewahrt. Der Vorsitzende erläutert, dass die Anhörung unabhängig davon, ob sie letztendlich schriftlich oder mündlich erfolge, in jedem Fall öffentlich durchgeführt werde. Sollte eine schriftliche Anhörung beschlossen werden, würden die entsprechenden Unter-lagen auch öffentlich zugänglich sein. Das Begriffspaar „öffentlich/nichtöffentlich“ be-ziehe sich auf einen anderen Sachverhalt als das Begriffspaar „schriftlich/mündlich“. Seine Aufgabe als Vorsitzender beinhalte, irgendwann auch eine Entscheidung her-beizuführen. Er werde deshalb nunmehr über das Anhörungsverfahren abstimmen lassen. Wie alle Beschlüsse eines Ausschusses unterliege auch dieser Beschluss der Überprüfung durch alle möglichen Instanzen.

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Es gebe den Vorschlag, die Anhörung schriftlich und ohne Begrenzung der Anzahl der Anzuhörenden durchzuführen. Als Frist zur Sachverständigenbenennung sei der 10. Juni 2015 vorgeschlagen worden. Fraktionen und Gruppen, die die diese Frist nicht einhielten, müssten damit rechnen, dass die später benannten Anzuhörenden weniger Zeit zur Stellungnahme hätten. Abgeordnete Richstein (CDU) führt aus, der Antrag der CDU-Fraktion und der Frak-tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gemäß § 81 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung auf Durchführung einer mündlichen Anhörung sei weitergehend und müsse deshalb zuerst behandelt werden. Der Vorsitzende bemerkt, er wolle nicht auch noch darüber diskutieren, welcher An-trag weitergehend sei. Seinetwegen könne deshalb über den Antrag, die Anhörung mündlich durchzuführen, auch zuerst abgestimmt werden. Abgeordnete Richstein (CDU) wirft ein, es gehe um ein Recht, das der Minderheit zustehe und über welches nicht abgestimmt werden müsse. Der Vorsitzende legt dar, es gebe ein Minderheitenrecht auf Durchführung einer An-hörung. Diesem Recht werde entsprochen werden. Es gehe bei der Abstimmung nur darum, wie die Anhörung durchgeführt werden solle. Der Vorsitzende stellt den Antrag, die Anhörung gemäß § 81 Absatz 1 Satz 2 der Ge-schäftsordnung mündlich durchzuführen, zur Abstimmung.

Der Ausschuss für Inneres und Kommunales lehnt den Antrag, die Anhö-rung mündlich durchzuführen mit 6 zu 5 Stimmen ab.

Der Vorsitzende stellt den Vorschlag, die Anhörung schriftlich durchzuführen, auf die Festlegung einer Obergrenze für die Anzahl der zu benennenden Anzuhörenden zu verzichten und eine Frist zur Benennung der Sachverständigen bis zum 10. Juni 2015 vorzusehen, zur Abstimmung.

Der Ausschuss für Inneres und Kommunales spricht sich mit 6 zu 5 Stim-men für das vorgeschlagene Anhörungsverfahren aus.

Zu TOP 3: Kampfmittelbeseitigungskonzept für das Land Brandenburg, An-

trag der CDU-Fraktion (Drucksache 6/1226) Der Vorsitzende weist einleitend darauf hin, dass der Abgeordnete Bommert, anders als zu Beginn der Sitzung, angekündigt, nicht den Abgeordneten Lakenmacher, son-dern die Abgeordnete Richstein vertreten werde. Er gehe davon aus, dass der Abge-ordnete Bommert einige einführende Bemerkungen zu dem Antrag der CDU-Fraktion machen wolle und erteile dem Abgeordneten das Wort.

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Ausschuss für Inneres und Kommunales 4. Juni 2015 6. Sitzung (öffentlich) bl-we

Abgeordneter Bommert (CDU) erläutert, die Wichtigkeit des Themas sei durch den heutigen erneuten Bombenfund in Oranienburg unterstrichen worden. Die CDU-Fraktion begrüße deshalb, dass es - so wie im Vorfeld der Sitzung besprochen - zu einer Anhörung oder zu einem Fachgespräch zum Antrag kommen solle. Es sei wich-tig, dass das Land Brandenburg ein Konzept für die Kampfmittelbeseitigung entwick-le. Auf Bundesebene habe MdB Feiler kürzlich die Auflage eines Fonds für die Kampfmittelbeseitigung gefordert. Auch wenn ein solcher Fonds eingerichtet werde, müssten jedoch Vorstellungen entwickelt werden, wie die Mittel prioritär zu verteilen seien. Er bitte die Ausschussmitglieder, eine einvernehmliche Entscheidung über die Rah-menbedingen der geplanten Anhörung beziehungsweise des geplanten Fachge-sprächs zu treffen. Die CDU-Fraktion schlage als Experten Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Spyra und den Bürgermeister der Stadt Oranienburg Hans-Joachim Laesicke vor. Im Übrigen sei auch Minister Schröter aus seiner Tätigkeit als Landrat mit dem Thema bestens vertraut. Der Vorsitzende führt aus, es habe im Vorfeld eine Verständigung auf die Durchfüh-rung eines Fachgespräches gegeben, zu dem Prof. Dr. Spyra und Herr Laesicke als Experten eingeladen werden könnten. Dies sei aus seiner Sicht sinnvoll, denn das Thema sei weniger durch kontroverse Expertenmeinungen geprägt. Er schlage des-halb vor, die beiden Experten zur nächsten Sitzung in den Ausschuss einzuladen. Minister Schröter erklärt, Brandenburg entfalte, unterstützt durch Niedersachsen, seit vielen Jahren Aktivitäten zum Thema Kampfmittelbeseitigung im Bundesrat. Er meine, es habe mittlerweile die vierte Entschließung des Bundesrates gegeben, in der der Bund zur Kostenübernahme auch für die zu bergende Munition der Alliierten aufgefordert werde. Es gebe mit der vorgeschlagenen Fondslösung nunmehr einen Kompromissvorschlag. Der Verdienst hierfür komme im Übrigen nicht MdB Feiler zu. Brandenburg verfüge bereits über ein Kampfmittelbeseitigungskonzept, das sich im Wesentlichen auf ein Gutachten von Prof. Dr. Spyra beziehe und auch dessen Sys-tematik bei der Gefährdungsanalyse nachvollziehe. Es sei keineswegs ein Zufall, dass die meisten Mittel für die Kampfmittelbeseitigung in der Stadt Oranienburg auf-gewendet würden. Mehr als die Hälfte der aufgewendeten Mittel fließe noch Orani-enburg, um planvoll und entsprechend der Bewertungsmatrix des „Spyra-Gutachtens“ zu suchen. Er habe inzwischen „Silberhochzeit“ mit dem Problem gefeiert. Seit 25 Jahren be-schäftige er sich mit dem Thema. Er sei der Auffassung, dass eine Lösung mit dem Bund noch nie so nahe wie heute gerückt sei. Er empfehle, alles zu tun, um eine Lö-sung zu befördern und alles zu unterlassen, was eine Lösung behindern könne. Vor diesem Hintergrund sei er dankbar, dass das Thema nicht streitig diskutiert, sondern ein Meinungsaustausch mit Experten angestrebt werde.

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Der Vorsitzende bemerkt, er wolle die offensichtlich bestehende Einigkeit im Aus-schuss noch durch einen Beschluss des Ausschusses formal nachvollziehen.

Der Ausschuss für Inneres und Kommunales beschließt einstimmig, zu dem Antrag der CDU-Fraktion „Kampfmittelbeseitigungskonzept für das Land Bran-denburg“ (Drucksache 6/1226) ein Fachgespräch durchzuführen. Zu dem Ge-spräch sollen Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Spyra und der Bürgermeister der Stadt Oranienburg Hans-Joachim Laesicke eingeladen werden.

Zu TOP 4: Verschiedenes - Unterbringung von Flüchtlingen in Wohnungen

Abgeordnete Schülzke (BVB/FREIE WÄHLER) erläutert, mit den steigenden Flücht-lingszahlen müsse umgegangen werden. Kommunen, insbesondere kleinere Städte, böten Wohnungen für die Unterbringung von Flüchtlingen an. Die Abstimmung mit den Landkreisen funktioniere aber nicht. Sie könne mehrere Beispiele dafür anfüh-ren, dass auf Angebote von Gemeinden seitens der Landkreise überhaupt nicht rea-giert worden sei. Bei den Landkreisen bestehe wohl die Befürchtung, dass bei einer individuellen Unterbringung in Wohnungen die soziale Begleitung nicht mehr abgesi-chert werden könne. Sie bitte Minister Schröter, die Kommunen zu unterstützen und die Abstimmungsprozesse zu fördern. Die individuelle Unterbringung von Flüchtlin-gen in Wohnungen könne anfangs mit etwas höherem Aufwand verbunden sein. Langfristig zahle sich dieser Weg aber aus. Minister Schröter stellt eingangs klar, dass das Ministerium des Innern und für Kommunales für die Erstaufnahme von Flüchtlingen und Asylbewerbern zuständig sei. Wenn die Flüchtlinge oder Asylbewerber die Erstaufnahmeeinrichtung verließen, beginne die Verantwortlichkeit der Landkreise und kreisfreien Städte. Die Fachauf-sicht übe ab diesem Zeitpunkt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie aus. Soweit es um Gesetzesverstöße gehe, sei das Ministerium des Innern und für Kommunales im Rahmen der Kommunalaufsicht zuständig. Die Nichtannahme eines Angebots einer Gemeinde durch einen Landkreis stelle jedoch keinen Gesetzesverstoß dar. Deshalb sei das Ministerium des Innern und für Kom-munales an dieser Stelle nicht zuständig. Es gebe eine Koordinierungsstelle, die beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie angesiedelt sei. Die Bitte der Abgeordneten Schülzke, auf die Abstimmungsprozesse zwischen Landkreisen und Gemeinden Einfluss zu nehmen, müsse er vor diesem Hintergrund zurückweisen. Er wolle sich nicht um Verantwortung drücken. Er wisse aber auch um die Eigenver-antwortlichkeit der Kreise und kreisfreien Städte. Wenn ein bestimmtes Angebot nicht angenommen werde, könne es dafür gute Gründe geben. Auch er habe in seiner Zeit als Landrat bestimmte Angebote aus den unterschiedlichsten Gründen nicht ange-nommen. Er wisse, dass vor Ort eine sehr engagierte Arbeit geleistet werde. Dem Ministerium des Innern und für Kommunales fehle an dieser Stelle nicht nur die Zu-ständigkeit, sondern auch ein Stück weit der Blick auf die regionalen Besonderheiten.

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Ausschuss für Inneres und Kommunales 4. Juni 2015 6. Sitzung (öffentlich) bl-we

Eine Einmischung des Ministeriums des Innern und für Kommunales komme deshalb im Ergebnis nicht in Frage. Abgeordnete Schülzke (BVB/FREIE WÄHLER) erklärt, die Antwort Minister Schrö-ters sei enttäuschend. Es werde sonst immer auf die Notwendigkeit der Zusammen-arbeit in Netzwerken verwiesen. Zum Tagesordnungspunkt 1 sei über die Schaffung von Kommunalverwaltungen gesprochen worden, die weiter vom Bürger entfernt sein würden. Eben sei aber angeführt worden, dass man aus der Entfernung nicht eingrei-fen könne. Sie bitte Minister Schröter noch einmal, an dieser Stelle Einfluss zu neh-men, um eine menschliche Unterbringung von Flüchtlingen zu gewährleisten. Abgeordneter Kurth (SPD) führt aus, er kenne die Einzelheiten des zu Grunde lie-genden Sachverhalts zwar nicht. Diese müssten gegebenenfalls vor Ort geklärt wer-den. Er könne Minister Schröter jedenfalls folgen, wenn dieser Bedenken gegen ei-nen Eingriff seines im Übrigen nicht zuständigen Ministeriums in das Verhältnis zwi-schen einem Landkreis und einer kreisangehörigen Kommune äußere. - Erstaufnahmeeinrichtung: aktueller Sachstand Außenstelle Zossen-Wünsdorf

Abgeordnete Nonnemacher (GRÜNE/B90) legt einleitend dar, es gebe in der Region viel Unruhe. Einige Menschen wollten sich im Sinne einer Willkommenskultur stärker engagieren. Diesen werde es jedoch schwierig gemacht, wenn das Thema so im Un-klaren bleibe. Deshalb bitte sie das Ministerium um Informationen zum aktuellen Sachstand und insbesondere auch dazu, wann eine Information der Bürgerinnen und Bürger erfolgen solle. Minister Schröter nimmt Bezug auf die zuvor behandelte Frage des Umgangs mit Angeboten von Kommunen, Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Auch dem Ministe-rium des Innern und für Kommunales seien durch einige Städte zum Teil ganze Hochhäuser für die Nutzung als Außenstelle der Erstaufnahmeeinrichtung angeboten worden. Er habe diese Angebote aus verschiedenen Gründen ablehnen müssen. Die in Rede stehende Liegenschaft in Wünsdorf sei als Standort für eine Außenstelle der Erstaufnahmeeinrichtung grundsätzlich geeignet. Zum Verfahrensstand könne er mitteilen, dass am heutigen Abend die interministerielle Planungsgruppe zusammen-treffe und sich auch mit der Liegenschaft in Wünsdorf befassen werde. Er werde an dem Treffen persönlich teilnehmen. Darüber hinaus gehörten der Arbeitsgruppe die Staatssekretärinnen des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, der Geschäftsführer des Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen sowie der Leiter der Zentralen Ausländerbehörde an. Er gehe beim derzeitigen Stand davon aus, dass am Ende des Jahres die Einrich-tung in Wünsdorf mit einer Kapazität von 500 Plätzen eröffnet werden könne. Für den morgigen Vormittag sei eine Besprechung mit der Landrätin und der Bürgermeisterin vorgesehen. Es sei geplant, noch im Laufe des Monats eine Informationsveranstal-tung für Anwohnerinnen und Anwohner durchzuführen. Der genaue Termin müsse noch mit der Landrätin und der Bürgermeisterin abgestimmt werden.

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Die Einrichtung in Wünsdorf könne bis zu einer Obergrenze von ca. 1.000 Plätzen ausgebaut werden. Für den erweiternden Ausbau seien aber noch weitere Planun-gen vorzunehmen. Mit einer Erweiterung der Unterbringungsmöglichkeiten sei des-halb nach gegenwärtigem Sachstand nicht vor Ende des nächsten Jahres zu rech-nen. Grundsätzlich verfolge das Ministerium das Ziel, im Bereich der Erstaufnahme wieder vor die Lage zu kommen. Zum Ende dieses Jahres strebe man eine Kapazität von 3.200 Plätzen und zum Ende des kommenden Jahres eine Kapazität von 4.000 Plät-zen an. - Befristung von zusätzlichen Polizeikräften in der Grenzregion

Minister Schröter erklärt, das Ministerium habe in der Vergangenheit zugesagt, die Fortführung der verstärkten Polizeipräsenz in den Grenzstädten Guben und Forst im Hinblick auf die Effektivität der Maßnahme zu prüfen. Hierzu ließe sich feststellen, dass es in Guben, kurz nachdem die Maßnahme eingeleitet worden sei, gelungen sei, eine Serie von Raubstraftaten aufzuklären. Vor Kurzem habe man eine Raub-überfallserie in Forst aufklären und die Täter ermitteln können. Es handele sich hier-bei im Übrigen um deutsche Täter. Es gebe in der Region nicht nur eine geringere Häufung von Straftaten, sondern auch ein verstärktes Sicherheitsgefühl. Die Maß-nahme habe sich also in doppelter Hinsicht bewährt. Man werde die Maßnahme vor diesem Hintergrund bei einer maßvollen Reduzierung der zusätzlichen Doppelstrei-fen fortführen.

Abgeordnete Schülzke (BVB/FREIE WÄHLER) fragt, ob und gegebenenfalls wann eine offizielle Information der Bürgermeister der betroffenen Städte vorgesehen sei. Minister Schröter antwortet, dass eine Unterrichtung der beiden Bürgermeister für morgen vorgesehen sei. - Medienberichte über zunehmenden Handel mit der Droge Crystal Meth

Abgeordnete Schülzke (BVB/FREIE WÄHLER) führt aus, dass sich Handel und Konsum der Droge Crystal Meth nach Informationen aus verschiedenen Quellen ra-sant ausbreiteten. Gleichzeitig stünden nicht ausreichend Kriminalbeamte zur Be-kämpfung des Drogenhandels zur Verfügung. Sie erachte die Situation als sehr ernst. Minister Schröter erläutert, bei der Drogenkriminalität handele es sich um eine so-genannte Kontrollkriminalität. Das bedeute, dass das kriminalistische Hellfeld mit zu-nehmendem Kontroll- und Verfolgungsdruck der Polizei größer werde. Crystal Meth werde im gesamten Bundesgebiet verstärkt gehandelt. Im Jahr 2013 seien im Bun-desgebiet in 3.847 Fällen eine Gesamtmenge von 77 Kilogramm der Droge sicher-gestellt worden. Diese Zahlen hätten sich im Jahr 2014 deutlich erhöht. Die Bundes-länder mit den größten Zuwachszahlen seien dabei Sachsen mit einer Zunahme von 50%, Bayern mit 28% und Thüringen mit 12%.

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Ausschuss für Inneres und Kommunales 4. Juni 2015 6. Sitzung (öffentlich) bl-we

Im Zuge der Gesamtbekämpfung der Drogenkriminalität werde man das Netz der Kontrollen auch in Zukunft dicht geknüpft lassen. Man werde diesem Drogenphäno-men natürlich auch weiterhin im Wege der Prävention begegnen. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte würden zudem für das Problem besonders sensibilisiert. Es hät-ten in der Vergangenheit Fachtagungen zum Thema stattgefunden, die auch in der Zukunft fortgeführt werden würden. Abgeordneter Lakenmacher (CDU) stellt fest, Minister Schröter habe Angaben für das Bundesgebiet und Sachsen gemacht. Von besonderem Interesse sei aber natür-lich die Situation in Brandenburg und insbesondere im Süden Brandenburgs. Dort nähmen insbesondere die Probleme mit Crystal Meth bereits seit Jahren beständig zu. Er habe bereits im Jahr 2012 den damaligen Innenminister Dr. Woidke mehrfach auf den dringenden Handlungsbedarf insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung der Polizei hingewiesen. Stattdessen habe es aber im Zuge der misslungenen Poli-zeireform einen Abbau bei der Schutz- und bei der Kriminalpolizei gegeben. Dies betreffe auch und besonders Polizeikräfte, die der Bekämpfung der Drogenkriminali-tät nachgingen. Fachtagungen seien zwar durchaus wichtig, entscheidend komme es jedoch auf die Stellenausstattung der Polizei an. Minister Schröter entgegnet, im Zuge der Polizeireform hätte eine Sonderbehörde zur Beantwortung von Kleinen Anfragen des Abgeordneten Lakenmacher geschaffen werden müssen. Er wisse um die Unterrichtungspflicht der Landesregierung. Die letzte Anfrage des Abgeordneten Lakenmacher habe allerdings auf mehr als 2.000 Seiten Blatt Papier beantwortet werden müssen. Mitarbeiter aller Polizeidirek-tionen und aller Polizeiinspektionen hätten deswegen Überstunden machen müssen. Das Papier werde von niemandem vernünftig ausgewertet und in irgendeine Ecke gelegt werden. Er bitte den Abgeordneten Lakenmacher, zukünftig nach Dingen zu fragen, die für die parlamentarische Arbeit von Bedeutung seien und auch den Auf-wand zu bedenken, der für die Beantwortung bis in die kleinste Gliederung der Poli-zei betrieben werden müsse. Brandenburg besitze eine erfolgreiche Polizei, die zum Teil bessere Arbeit leiste als die viel gelobte bayerische Polizei. Er erinnere in diesem Zusammenhang an die un-terschiedliche Behandlung eines Busses mit somalischen Asylbewerbern durch die bayerische und die brandenburgische Polizei. Er wolle es bei dieser Antwort bewen-den lassen. Abgeordneter Jung (AfD) führt aus, er könne nachvollziehen, dass sich bei dem Ab-geordneten Lakenmacher ein tiefes Misstrauen aufgebaut habe. Er erinnere in die-sem Zusammenhang an die intransparenten Auftritte des Staatssekretärs Feuring. Er gehe davon aus, dass das vorhandene Misstrauen durch mehr Transparenz auch wieder beseitigt werden könne. Abgeordneter Dr. Scharfenberg (DIE LINKE) wirft ein, die Debatte habe sich vom eigentlichen Tagesordnungspunkt entfernt. Er sei nicht bereit, die gleichen Diskussi-onen wieder und wieder zu führen.

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Ausschuss für Inneres und Kommunales 4. Juni 2015 6. Sitzung (öffentlich) bl-we

Abgeordneter Lakenmacher (CDU) meint, es stehe Minister Schröter nicht zu, die Opposition für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu kritisieren. Ohne die Nachfragen der CDU-Fraktion wären die Manipulationen bei der PKS in Brandenburg nicht ans Tageslicht gekommen. Abgeordneter Kurth (SPD) betont, er stimme dem Abgeordneten Dr. Scharfenberg zu, dass die Diskussion das Thema des eigentlichen Tagesordnungspunktes längst verlasse habe. Er sehe sich aber gezwungen, erneut darauf hinzuweisen, dass es für die angeblichen Manipulationen bei der PKS keine Beweise gebe. - Stand des Gesetzgebungsverfahrens bezüglich des Brandenburgischen

Kommunalwahlgesetzes und des Landesbeamtengesetzes

Abgeordnete Schülzke (BVB/FREIE WÄHLER) führt mit Bezug auf einen entspre-chenden Vorschlag im (Referenten-)Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bran-denburgischen Kommunalwahlgesetzes und des Landesbeamtengesetzes aus, die Vorstellung, dass ein 18-jähriger Landrat werden könne, sei äußerst befremdlich. Kein Unternehmer würde seinem 18-jährigen Sohn die Verantwortung für seine Fir-ma übertragen. Minister Schröter weist eingangs darauf hin, dass sich der Entwurf des Gesetzes gegenwärtig erst im Mitzeichnungsverfahren befinde. Im Rahmen des Beteiligungs-verfahrens hätten seiner Kenntnis nach lediglich zwei Verbände einer altersmäßigen Öffnung nach unten widersprochen. Im Übrigen sei unlängst ein 25-jähriger in der Stadt Forst zum Bürgermeister gewählt worden. Wenn der Kandidat nur wenige Mo-nate jünger gewesen wäre, hätte er nach der gegenwärtigen Gesetzeslage nicht ge-wählt werden können. Über den Inhalt des Gesetzes entscheide am Ende der Land-tag. Es gehe auch nur darum ein Angebot zu machen, das die Wählerinnen und Wähler annehmen oder ablehnen könnten. Der Vorsitzende weist abschließend darauf hin, dass sich der Ausschuss mit dem Gesetzentwurf befassen werde, wenn der Gesetzentwurf vom Plenum an den Aus-schuss überwiesen worden sei. - sogenannter „Tag der deutschen Zukunft“ Minister Schröter informiert, dass am kommenden Samstag der von der NPD orga-nisierte „Tag der deutschen Zukunft“ in Neuruppin stattfinden werde. Die Veranstal-tung bedeute eine große Herausforderung für die Polizei. Die Einsatzleitung werde durch den Leiter der Polizeidirektion Nord persönlich wahrgenommen. Er gehe davon aus, dass der Einsatz seitens der Polizei bestmöglich vorbereitet sei. - Neubesetzung der Staatssekretärsstelle Minister Schröter teilt mit, den Medien sei bereits zu entnehmen gewesen, dass es einen Vorschlag für die Neubesetzung der Staatssekretärsstelle im Ministerium des Innern und für Kommunales gebe. Er habe vorgeschlagen, Herrn Matthias Kahl mit dieser verantwortungsvollen Position zu betrauen. Es sei vorgesehen, dass sich das

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Ausschuss für Inneres und Kommunales 4. Juni 2015 6. Sitzung (öffentlich) bl-we

Kabinett in der kommenden Woche mit dem Vorschlag befasse. Er gehe davon aus, dass die berufliche Erfahrung von Herrn Kahl insbesondere für die Verwaltungsstruk-turreform ausgesprochen hilfreich sei. Herr Kahl verfüge über eine hohe Expertise im Bereich der Sozialverwaltung und habe auch für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern bereits Verantwortung getragen. - Terminierung der 8. Sitzung des Ausschusses für Inneres und Kommunales Der Vorsitzende legt dar, dass es hinsichtlich der 8. Sitzung des Ausschusses für Inneres und Kommunales, die bislang für den 17. September 2015 vorgesehen sei, eine Terminkollision mit der Klausur einer Landtagsfraktion gebe. Es sei in der Ver-gangenheit Praxis gewesen, auf solche Kollisionen Rücksicht zu nehmen. Er schlage deshalb vor, die Sitzung um eine Woche nach vorne, auf den 10. September 2015, zu verlegen. Da die Kolleginnen und Kollegen Gossmann-Reetz, Ludwig und Jung an diesem Tag vormittags durch Sitzungen des Rechts- bzw. Haushaltsausschusses gebunden seien, rege er an, die Sitzung ausnahmsweise am Nachmittag durchzufüh-ren. Der Vorsitzende stellt fest, dass sich gegen diesen Vorschlag keinen Widerspruch erhebt. Er werde deshalb das Notwendige veranlassen. Der Vorsitzende fragt, ob es weitere Wortmeldungen unter dem TOP „Verschiedenes gebe. Abgeordnete Nonnemacher (GRÜNE/B90) fragt nach der weiteren Terminplanung hinsichtlich der Evaluierung der Polizeistrukturreform. Der entsprechende Bericht sollte ursprünglich bereits vor einigen Monaten vorgelegt werden. Dann habe es ge-heißen, dass noch einige Punkte nachzubearbeiten seien. Sie fragt, wann konkret mit der Vorlage des Abschlussberichts gerechnet werden könne. Zum zweiten wolle sie sich auch nach dem Sachstand der Nachbesetzung der Position des Polizeiprä-sidenten erkundigen. Minister Schröter antwortet, er werde sich, wenn die Nachbesetzung der Staatssek-retärsstelle erfolgreich verlaufen sei, intensiv der Nachbesetzung der Position des Polizeipräsidenten widmen. Das entsprechende Ausschreibungsverfahren sei bereits abgeschlossen, sodass eine Auswahl erfolgen könne. Wegen des Abschlussberichts zur Evaluierung der Polizeistrukturreform bitte er Herrn Dr. Trimbach als Vorsitzen-dem des Lenkungsausschusses, die Frage zu beantworten. Herr Dr. Trimbach (MIK) erklärt, in der vergangenen Sitzung des Lenkungsaus-schusses zur Evaluierung der Polizeistrukturreform sei ein Entwurfsbericht zur Kenntnis genommen worden. Den Mitgliedern des Lenkungsausschusses, dazu zähl-ten beispielsweise auch die Vertreter der Gewerkschaften und Personalräte, sei eine Frist zur Stellungnahme bis zur übernächsten Woche eingeräumt worden. Sobald die Stellungnahmen vorlägen, werde der Lenkungsausschusses erneut zusammentre-ten. Als Ergebnis dieser Sitzung werde dann ein abschließender Bericht vorgelegt werden.

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Landtag Brandenburg P-AIK 6/6 S. 30

Ausschuss für Inneres und Kommunales 4. Juni 2015 6. Sitzung (öffentlich) bl-we

Abgeordnete Nonnemacher (GRÜNE/B90) fragt, ob die nächste Sitzung des Len-kungsausschusses noch vor der Sommerpause vorgesehen sei. Herr Dr. Trimbach (MIK) bejaht dies. Dies bedeute jedoch nicht, dass auch der end-gültige Bericht noch vor der Sommerpause vorliegen werde. Denn es sei davon aus-zugehen, dass im Ergebnis der Sitzung noch Arbeiten am Bericht durchgeführt wer-den müssten, die auch einige Zeit beanspruchten. Man verfolge das Ziel, gründlich zu arbeiten. Der Vorsitzende beendet die Ausschusssitzung. (Dieses Protokoll wurde durch Beschluss des Ausschusses gemäß § 83 Absatz 2 Satz 2 GOLT in der 8. Sitzung am 10.09.2015 bestätigt.)

Anlagen Anlage 1: Präsentation zum Leitbildentwurf für die Verwaltungsstrukturre-

form 2019 (zu TOP 1) Anlage 2: Änderungsantrag der der Fraktionen der SPD und DIE LINKE zum Ge-

setzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/613 (zu TOP 2) Anlage 3: Änderungsantrag der der Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE

GRÜNEN zum Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksa-che 6/613 (zu TOP 2)

Anlage 4: Stellungnahme der Landesbeauftragten für den Datenschutzschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zum Gesetzentwurf der Landesregie-rung auf Drucksache 6/613 (zu TOP 2)

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Ministerium des Innern und für Kommunales LAND

BRANDENBURG

Verwaltungsstrukturreform 2019

- Stand der Erarbeitung des Leitbildentwurfs der Landesregierung

- Breiter öffentlicher Dialog: erste Überlegungen und Aktivitäten

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Regierungs- beschluss

am 16. Juni 2015

über den Leitbild- entwurf

Entwurf des Innenministers

vorn 19. Mai 2015

Möglichkeit der Stellungnahme für

kommunale Spitzenverbände,

Gewerkschaften und das Land Berlin

Vorstellung des Entwurfs

am 22. Mai 2015

gegenüber den Hauptverwaltungs-

beamten der Landkreise, kreisfreien Städte,

Gemeinden und Ämter und

den Gewerkschaften und Spitzen-

organisationen

Landtags- beschluss

vom 17. Dezember 2014

Ministerium des Innern und für Kommunales

LAND BRANDENBURG

Stand der Erarbeitung des Leitbildentwurfs

/

Zuleitung an den

Landtag

11. September 2015 2

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ti

LAND BRANDENBURG

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IV

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der rneind- ihentwicklung

lichen Ebene

Teil-entschuldung,

Anschub- finanzierung,

Standard-anpassungs-zuschuss

Kreis -

gebietsreform,

Einkreisung

1›"N

11. September 2015

3

Ministerium des Innern und für Kommunales

Elemente des Leitbildentwurfs

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gemeindliche Ebene

LAND BRANDENBURG

Aufgabenübertragungen

Funktionalreform 1

22 Aufgaben z. B.

- Hoheitliche und gemeinwohlorientierte Aufgaben der Forstverwaltung

- Aufgaben des Landesamtes für Soziales und Versorgung

- Genehmigung und Überwachung von Anlagen gemäß 4. Bundes-Immissionsschutz-verordnung, ohne industrielle Anlagen

- Schulpsychologischer Dienst

1. Januar 2020

Ministerium des Innern und für Kommunales

Funktionalreform 11 z. B.

- Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz

- Namensänderungen

Baumschutzsatzungen für Gebiete im Außenbereich

- Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen der öffentlichen Aufgabenträger des Landes, mit Ausnahme der Forderungen der Finanzämter und der Justiz

- Widerspruchsbehörde für ihre Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung

10.000 EW

kommunale Ebene

11. September 2015 4

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Flächenbegrenzung wegen ehrenamtlicher Vertreter

und Einwohnerbeteiligung

Obergrenze ca. 5.000 km 2 Untergrenze 150.000 EW

begrenzt die Einwohner-zahl nach oben

Regelmindest- einwohnerzahl

mindestens 175.000*

*nach der jeweils aktuellen Prognose des LBV für 2030

LAND BRANDENBURG

Ministerium des Innern und für Kommunales

Kreisgebietsreform und Einkreisung

Regelmindesteinwohnerzahl gilt auch für die Kreisfreiheit von Städten

- keine Dominanz der neuen Landkreise durch eingekreiste Städte

- Stärkung kreisangehöriger Oberzentren durch

> Strukturelle und finanzielle Absicherung der freiwilligen Aufgabe Kultur

> Möglichkeit zur Erledigung von Aufgaben des Kreises in eigener Zuständigkeit

11, September 2015

5

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• 5,5 OSL: 5,4

SPN: •

UM: 4,8

Ministerium des Innern und für Kommunales

LAND BRANDENBURG

Stellen in den Kreisverwaltungen* je 1.000 EW VZE je 1.000 DA/ (2011)

7,0

6,5 • PR: 6,6

• EE 6,5

6,0

5,5

5,0

4,5

• TF: 4,9

• LDS: 4,7

• Landkreise

—Log. (Landkreise)

• LOS: 4,4

+ HVL: 4 2 ' BAR: 4 , 3 +

MOL: 4,0

PM: 4,1

*

OHV: 4,0

3,5 60.000 80.000 100.000 120.000 140.000 160.000 180.000 200.000 220.000

Einwohnerzahl 2011

* Stellen der Kernverwaltungen gern. Haushalt 2011, bereinigt um die vormals zur Bundesagentur für Arbeit gehörenden Stellen der Optionskommunen Quelle: Verwaltung und Management 2014, Seite 237: Personalwirtschaftliche Anpassungspotentiale im Falle der Reduzierung der Anzahl der Landkreise in Brandenburg, WestphalfGlapiak/Schrandt

11. September 2015 6

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2.500 -

2.000€

1.500 E -

1.000 -

500 -

0€

■Landkreis/kreisfreie Stadt

E kreisangehöriger Bereich

1 ■11

2.367 2.439 2 . 740

LAND BRANDENBURG

Ministerium des Innern und für Kommunales

Schuldenstand je Einwohner

\ -ae' ':(\ .c\r- (,.. a, ,2, \ 4 '\''. - l' ' /1" • .c\cb ee- *s(\ -CD° e-, ..e •Z`'

.,,..> ey 4.,•• (§\ 4 '. eP *\ ,...N.c ) e ga> e> cg

eo

P- J dz) .•(*<. c-J4s ,,,,e 0 ̀'\ ',°. -.« \ c" '':(1' e bo ,0 ,•köp

.,, .e. .\.. >ety oe. <ze,,,.. e 49

d e Quelle: AfS, August 2014, Statistischer Bericht „Schulden der öffentlichen Haushalte und der öffentlich bestimmten Fonds, Einrichtungen und wirtschaftlichen

Unternehmen am 31,12.2013", Tabelle 5: Schuldenstand der Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich Kassenkredite (ohne kommunale Unternehmen)

11. September 2015 7

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-.....,

LAND BRANDENBURG

Ministerium des Innern und für Kommunales

Erste Reaktionen zum Leitbildentwurf vom 22. Mai 2015 u. a.

- die Verbindung zwischen Funktionalreform und Kreisgebietsreform ist von großer Bedeutung

- die Finanzierung der Reform muss frühzeitig diskutiert werden

- die Teilentschuldung darf nicht nur über die Verbundmasse erfolgen

- von der gemeindlichen Ebene werden mehr Aufgabenübertragungen gewünscht (Funktionalreform 11)

- von den Gewerkschaften und Spitzenorganisationen wird auch die Berücksichtigung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen gefordert (z. B. Anpassungsfortbildungen)

- von der GEW wird angeraten, in den Schulverwaltungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte Sitze für Schulrätinnen und Schulräte vorzusehen

11. September 2015 8

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Ministerium des Innern und für Kommunales

LAND BRANDENBURG

Breiter öffentlicher Dialog erste Überlegungen und Aktivitäten Erstmalig wird der Entwurf eines Leitbildes öffentlich zur Diskussion gestellt.

Die Landesregierung strebt

1. eine offene Diskussion 2. mit den Bürgerinnen und Bürgern, 3. aber auch mit möglichst vielen gesellschaftlichen Gruppen, Verbänden,

der Wirtschaft, Interessensvertretern 4. unter Nutzung möglichst vieler Kommunikationsmöglichkeiten 5. für einen intensiven und umfassenden Austausch an.

Ein breiter öffentlicher Dialog erhöht die Qualität und die Akzeptanz!

11, September 2015

9

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Ministerium des Innern und für Kommunales

LAND BRANDENBURG

Aktivitäten

- 18 Leitbildkonferenzen: beginnend am 31. August 2015 in der „Wiege der Mark" in Brandenburg an der Havel; letzte Konferenz Mitte Oktober 2015

- Fachkonferenzen: November 2015 — März 2016 nach Bedarf

- Erster Reformkongress: Dezember 2015

- 5 Bürgerkongresse: Februar - März 2016 zu den ersten Ergebnissen des Dialogs

- Zweiter Reformkongress: April/Mai 2016

- Internetauftritt www.verwaltungsreform.brandenburg.de

- Reformforum

- Facebook, YouTube-Channel

11, September 2015 10

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Ministerium des Innern und für Kommunales

LAND BRANDENBURG

Auswertung des breiten öffentlichen Dialogs

Dem Landtag werden zur Verfügung gestellt:

- Dokumentensammlung

- systematische Zusammenstellung der Argumente

- strukturierte Auswertung des Gesamtprozesses

Zeitpunkt: April/Mai 2016

11. September 2015 11

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Ministerium des Innern und für Kommunales

LAND BRANDENBURG

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

www.verwaltungsreform.brandenburg.de

11. September 2015 12

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Anlage 2, Eingegangen

3, JUNI 2015144.

Erled.k.! ,, , Änderungsantrag

der Fraktion der SPD der Fraktion DIE LENKE.

in der Sitzung des Ausschusses für Inneres und Komunales am 04.06.2015

Änderungsantrag zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes, DS 6/613

Der Ausschuss für Inneres und Kommunales möge beschließen:

Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 1 Änderung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes

§ 22 Absatz 4 Satz 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBI. 15. 114), das durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (GVBI. I Nr. 21) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Er unterliegt der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtages, soweit diese die Unabhängigkeit des Amtes nicht berührt":

Begründung:

Die Gesetzesänderung zielt darauf ab, die Forderung der EU-Kommission umzusetzen und die Unabhängigkeit der Landesdatenschutzbeauftragten des Landes Brandenburg klarzustellen.

Mit diesem Änderungsantrag wird die Anregung der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg aufgegriffen, die sie im Rahmen des schriftlichen Anhörungsverfahrens geäußert hat. Durch die Formulierung, dass die Dienstaufsicht die Unabhängigkeit des Amtes „nicht berühren", anstatt „nicht beeinträchtigten" darf, soll eine größere Unabhängigkeit der Landesdatenschutzbeauftragten gesichert werden.

Gleichwohl muss weiterhin deutlich bleiben, dass die Dienstaufsicht durch die Präsidentin des Landtages ausgeübt wird. In diesem Zusammenhang soll deshalb, die Formulierung in § 22 Abs. 4 Satz 3 BbgDSG an den Wortlaut des Art. 74 Abs. 1 Satz 3 LV angelehnt und das Wort „untersteht" durch das Wort „unterliegt" ersetzt werden.

Für die Fraktion der SPD Für die Fraktion DIE LINKE

Dr. Hans-Jürgen Scharfenberg

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Anlage 3 ni°ingeganen I 4,'7

` r 3. JUN! 2015

ti Landtag Brandenburg v

Ausschuss für Inneres und Kommunales

Änderungsantrag der CDU-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (Drucksache 6/613)

Der Ausschuss für Inneres und Kommunales möge beschließen:

I. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

Das Brandenburgische Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vorn 15. Mai 2008 (GVBI. I S. 114), das durch das Gesetz vom 25. Mai 2010 (GVBI. I Nr. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 22 Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Ak-teneinsicht ist als oberste Landesbehörde in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen."

2. In § 23 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Abs. 4 Satz 2" durch die Wörter „§ 22 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

11. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:

„Artikel 2

Änderung des Landesorganisationsgesetzes

In § 1 Absatz 3 Nummer 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2004 (GVBI.1/04, Nr. 09, S.186), das durch das Gesetz vom 10. Juli 2014 (GV131.1/14, Nr. 28) geändert wor-den ist, werden nach dem Wort „Landtages" die Wörter „, den Landesbe-auftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht" ein-gefügt.

111. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3.

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2

Begründung:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 9. März 2010 in einem Urteil (EuGH, Urteil vom 9.3.2010 - C-518107), dass die Bundesrepublik Deutschland ge-gen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürli-cher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Da-tenverkehr verstoßen hat, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung per-sonenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wett-bewerbsunternehmen zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit" wahrnehmen, falsch umgesetzt hat.

Im Rahmen seiner sachlichen Unabhängigkeit ist nach EU-Recht problematisch, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (LDA) gemäß des bisherigen § 22 Abs. 4 Satz 3 BbgDSG der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtages untersteht. Die Unabhängigkeit des LDA ist bereits dann verletzt, wenn eine andere staatliche Stelle die Entscheidungen des LDA auch nur mittelbar beeinflussen kann. Diese Möglichkeit der Einflussnahme besteht nicht nur, wenn der LDA einer Fachaufsicht unterliegt, sondern auch einer Dienst- oder Rechtsaufsicht. Hierzu stellt der EuGH fest, dass die staatliche Aufsicht gleich wel-cher Art es ermöglicht, auf Entscheidungen der Kontrollstellen unmittelbar oder mit-telbar Einfluss zu nehmen bzw. diese Entscheidungen aufzuheben und zu ersetzen. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass die Aufsichtsstellen nicht zu objekti-vem Vorgehen in der Lage sind, wenn sie die Vorschriften über die Verarbeitung per-sonenbezogener Daten auslegen und anwenden.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes behält den Begriff „Dienstaufsicht" bei und ergänzt diesen durch die Formulierung „, soweit seine Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird."

Eine solche Regelung findet sich auch in den Datenschutzgesetzen der Länder Ber-lin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen. Hamburg und Baden-Württemberg lassen insoweit die für Berufsrichterin-nen und Berufsrichter geltenden Vorschriften entsprechend zur Anwendung kom-men.

Hessen und Niedersachsen haben den Landesdatenschutzbeauftragten zur obersten Landesbehörde gemacht und die dienstrechtlichen Befugnisse des Präsidenten des Landtags bzw. der Landesregierung sehr eingeschränkt. Der Bund hat in einem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes dem Bundesbeauf-tragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit den rechtlichen Status einer obersten Bundesbehörde eingeräumt, die eigenständig und unabhängig ausgestaltet ist. Er untersteht ausschließlich parlamentarischer und gerichtlicher Kontrolle. Auf eine Rechtsaufsicht der Bundesregierung und eine Dienstaufsicht des Bundesminis-teriums des Innern wird verzichtet. Die organisatorische Anbindung an das Bundes-ministerium des Innern wird aufgehoben.

Die Verantwortlichkeit des LDA gegenüber dem Brandenburgischen Landtag findet ihre Grenzen in der sachlichen Unabhängigkeit des LDA. Soll der LDA völlig unab-

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rsula Nonnemacher

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

3

hängig sein, dann darf er nicht in eine hierarchische Ordnung mit dem Brandenburgi-schen Landtag eingebunden werden. Unzulässig ist eine funktionelle Verschränkung. Da der Brandenburgische Landtag und der LDA unterschiedliche Staatsfunktionen wahrnehmen, verbieten sich sachliche Weisungsbefugnisse des Landtags. Die Un-abhängigkeit des LDA lässt eine umfassende Staatsaufsicht über die Datenschutz-kontrolle nicht zu.

Um weitere Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden, ist es deshalb notwendig den Begriff der völligen Unabhängigkeit entsprechend der autonomen Auslegung des EuGH als weit und umfassend zu verstehen. Das steht einer Fach- und Rechtsauf-sicht entgegen und relativiert die Möglichkeiten einer Dienstaufsicht des Branden-burgischen Landtags über den LDA. Die einschränkende Formulierung im Gesetz-entwurf der Landesregierung hinsichtlich der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtages („, soweit seine Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.") ist viel zu unbestimmt, als dass durch sie auch eine mittelbare Einflussnahme völlig ausge-schlossen wird.

Deshalb erhält der LDA durch den Änderungsantrag den Status einer obersten Lan-desbehörde, der ausschließlich der parlamentarischen und der gerichtlichen Kontrol-le unterliegt.

Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts ist auch die Regelung der Dienstaufsicht in Art. 74 Abs. 1 Satz 3 Verfassung des Landes Brandenburg EU-richtlinienkonform auszulegen, so dass diese Regelung dem Status des LDA als oberste Landesbehörde nicht entgegensteht.

im Landesorganisationsgesetz ist eine Folgeänderung.

7 Bj'rn Lakenmacher

CDU-Fraktion

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J

'Anlag@ + LAND

BRANDENBURG

Schutz der • Persönlichkeitsrechte • Informationsfreiheit

31. März 2015

+49 33203 356-0 +49 33203 356-49

LDA Bbg, • Stahnsdorfer Damm 77 • Haus 2 • 14532 Klemmachnow

An den

Vorsitzenden des Ausschusses

für Inneres und Kommunales

im Landtag Brandenburg

Herrn Sören Kosanke, MdL

Alter Markt 1

14467 Potsdam

Eingegangen

0 APR, 2015/23

Erled

Datum:

Bearbeitedin: Telefon:

Telefax:

Geschäftszeichen: Ha/034/14/956 (bei Antwortschreiben bitte angeben)

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

Dagmar Hartge

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Datenschutz-

gesetzes, Drucksache 61613

Sehr geehrter Herr Kosanke,

der Landtag hat in seiner 8. Sitzung am 18. März 2015 den Gesetzesentwurf zur Änderung

des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes an den Ausschuss für Inneres und für Kom-

munales zur Beratung überwiesen. Für die Ausschussberatung möchte ich Ihnen meine

Stellungnahme zu dem oben genannten Gesetzesentwurf zusenden mit der Bitte, diese an

die Mitglieder des Ausschusses weiterzuleiten. Für Fragen zu meiner Stellungnahme stehe

ich Ihnen und den Mitgliedern des Ausschusses in der beratenden Sitzung gerne zur Verfü-

gung.

Mit freundlichen Grüßen

aeynG) /7,1?)6(

Dagmar Hartge

1 Anlage

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht • Stahnsdorfer Damm 77 • 14532 Kleinmachnow Tel.: 033203 356-0 • Fax 033203 356-49 • E-Mail: [email protected] • Internet: http://www.Ida.brandenburg.de

Fingerprint: ODD7 OC8A 6550 8B73 2A53 EFEE AC85 7D66

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Stellungnahme der LDA Brandenburg

SRG

-,2)A

Schutz Co • Putz6nItchttoSztachto • Intounuttonstrotheit

zum Entwurf des Fünften Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen

Datenschutzgesetzes, Drucksache 6/613

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf soll die vollständige Unabhängigkeit der

Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht im

Brandenburgischen Datenschutzgesetz sichergestellt werden. Die Gesetzesänderung ist

notwendig, da die Europäische Kommission die Auffassung vertritt, dass die derzeitigen

Regelungen im Brandenburgischen Datenschutzgesetz die völlige Unabhängigkeit des

Datenschutz-beauftragten, die in Art. 28 der Europäischen Datenschutzrichtlinie gefordert

ist, nicht ausreichend sicherstellen. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht als Lösung dieses

Problems die Einfügung der Worte „soweit seine Unabhängigkeit dadurch nicht beein-

trächtigt wird" in § 22 Absatz 4 Satz 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG)

vor.

Zu der vorgeschlagenen Änderung wird wie folgt Stellung genommen:

Die vorgesehene Ergänzung des § 22 BbgDSG reicht nicht aus, um die völlige Unabhängigkeit

des Amtes zu gewährleisten. Zum besseren Verständnis weise ich hier noch einmal auf die

der Unabhängigkeit zugrundeliegenden Regelungen hin.

1. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union regelt in Artikel 8 Absatz 3, dass

die Einhaltung des Grundrechts auf den Schutz personenbezogener Daten von einer

unabhängigen Stelle überwacht wird.

2. Das Land Brandenburg hat die Unabhängigkeit des Datenschutz-beauftragten in der

Landesverfassung geregelt. Dort heißt es in Artikel 74 (Landesbeauftragte):

(1) Zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz nach Artikel 11 wählt der Landtag

ohne Aussprache einen Landesbeauftragten für Datenschutz. Vor seiner Wahl

findet eine Anhörung in einem vom Landtag bestimmten Ausschuss statt. Er wird

vom Präsidenten des Landtages ernannt und unterliegt dessen Dienstaufsicht. In

Ausübung seines Amtes ist er unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er

kann sich jederzeit an den Landtag wenden. Alle Behörden und

Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen sind verpflichtet, ihm

auf Verlangen Akten und sonstige amtliche Unterlagen vorzulegen und

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2

herauszugeben, Auskunft auch aus Dateien zu erteilen sowie Zutritt zu allen

Diensträumen zu gewähren.

3. Die Europäische Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) regelt in Artikel 28

Absatz 1 UAbs. 2: Die datenschutzrechtlichen Kontrollstellen „nehmen die ihnen

zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr."

4. Der Europäische Gerichtshof hat in zwei Entscheidungen (Urteile vom 9. März 2010

und 16. Oktober 2012) die Anforderungen des Artikels 28 Absatz 1 der Richtlinie an

die völlige Unabhängigkeit der Datenschutz-aufsichtsbehörden konkretisiert. Dem

Urteil vom 9. März 2010 liegt das Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen

Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde. Der EuGH hatte in

diesem Urteil die Umsetzung des Art. 28 auch in Brandenburg für rechtswidrig

erklärt.

5. Vor dem Hintergrund der Grundrechtecharta und der Entscheidungen des EuGH hat

die Europäische Kommission in ihrem im Januar 2013 vorgelegten Entwurf einer

Datenschutz-Grundverordnung die Unabhängigkeit der Datenschutzkontrollstellen in

Artikel 47 wie folgt geregelt:

Artikel 47 Unabhängigkeit

1. Die Aufsichtsbehörde handelt bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und

Befugnisse völlig unabhängig.

2. Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde ersuchen in Ausübung ihres Amtes weder um

Weisung noch nehmen sie Weisungen entgegen.

3. Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amts

nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und üben während ihrer Amtszeit keine

andere mit ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche

Tätigkeit aus.

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3

4. Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde verhalten sich nach Ablauf ihrer Amtszeit im

Hinblick auf die Annahme von Tätigkeiten und Vorteilen ehrenhaft und zurück-

haltend.

5. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörde mit angemessenen

personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und mit der

erforderlichen Infrastruktur ausgestattet wird, um ihre Aufgaben und Befug-hisse

auch im Rahmen der Amtshilfe, Zusammenarbeit und Mitwirkung im

Europäischen Ausschuss effektiv wahrnehmen zu können.

6. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörde über eigenes Personal

verfügt, das vom Leiter der Aufsichtsbehörde ernannt wird und seiner Leitung

untersteht.

7. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörde einer Finanzkontrolle

unterliegt, die ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten

sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörde über einen eigenen jährlichen Haushalt

verfügt. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht.

Die wesentlichen Merkmale einer völligen Unabhängigkeit sind nach Ansicht der EU-

Kommission damit:

• Weisungsfreiheit,

• die Sicherstellung angemessener personeller, technischer und finanzieller Ressourcen,

Räumlichkeiten und Infrastruktur,

• eigenes Personal, das vom Leiter ernannt wird und seiner Leitung untersteht,

• sowie ein eigener jährlicher Haushalt.

6. Der Bundestag hat ein Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im

Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde verabschiedet. Es regelt die völlige

Unabhängigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

als oberste Bundesbehörde und verzichtet aus Gründen der Rechtssicherheit auf eine

Dienstaufsicht über den Bundesbeauftragten. Das bisher erforderliche Einvernehmen mit

dem Bundesinnenminister bei der Einstellung und Versetzung von Personal entfällt

vollständig.

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4

Die Regelungen machen deutlich, dass die hier vorgeschlagene Änderung des Branden-

burgischen Datenschutzgesetzes zur Herstellung der völligen Unabhängigkeit zu kurz greift.

Der Änderungsentwurf berücksichtigt weder vollständig die Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs zur rechtmäßigen Umsetzung des Artikels 28 der

Datenschutzrichtlinie, noch greift er schon die Regelung der völligen Unabhängigkeit der

Aufsichtsbehörden in Artikel 47 des Entwurfs der Europäischen Datenschutz-Grund-

verordnung auf, die von keiner der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Parteien

kritisiert worden ist.

Einrichtung des Landesbeauftragten als oberste Landesbehörde

Ich empfehle, bei der Regelung der völligen Unabhängigkeit dem Gesetzentwurf der

Bundesregierung zur Unabhängigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die

Informationsfreiheit und dem Beispiel anderer Bundesländer (Berlin und Hessen mit einer

obersten Landesbehörde) zu folgen und auch den Landesbeauftragten für den Datenschutz

und für das Recht auf Akteneinsicht des Landes Brandenburg als unabhängige oberste

Landesbehörde auszugestalten. Die zur Anhörung im Bundestag zur Änderung des

Bundesdatenschutzgesetzes eingeladenen Sachverständigen haben aufgezeigt, dass die

Einrichtung der Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundes als oberste Bundesbehörde ein

wesentliches Merkmal der Herstellung der völligen Unabhängigkeit im Sinne der Daten-

schutzrichtlinie und der Rechtsprechung des EuGH ist.

Die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes dürfte zudem dazu führen, dass auch in den

Bundesländern, die den Datenschutzbeauftragten bisher nicht als oberste Landesbehörde

eingerichtet haben, die Frage der völligen Unabhängigkeit noch einmal neu diskutiert

werden wird. Durch die Ausgestaltung des Amtes auch in Brandenburg als oberste

Landesbehörde wäre die Umsetzung der völligen Unabhängigkeit problemlos möglich.

In Brandenburg ist im Übrigen auch das Amt des Rechnungshofpräsidenten ebenso wie das

Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz als unabhängiges Amt in der Landes-

verfassung ausgestaltet. Der Landesrechnungshof ist jedoch im Gegensatz zum Landesbe-

auftragten für den Datenschutz als oberste Landesbehörde eingerichtet.

Ich empfehle deshalb, § 22 Absatz 4 Satz 1 und 2 wie folgt zu ändern:

„Das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

wird als oberste Landesbehörde eingerichtet; der Landesbeauftragte ist in der Ausübung

seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen."

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5

Personalhoheit

Mit der Einrichtung des Landesbeauftragten als oberste Landesbehörde hätte dieser die

Personalhoheit bei Einstellungen und Versetzungen und er wäre oberste Dienstaufsichts-

behörde für seinen Mitarbeiter.

Damit wäre eine Änderung der derzeitigen Regelungen in § 22 Absatz 4 Satz 5 und 6

BbgDSG, wonach die Mitarbeiter des Datenschutzbeauftragten auf Vorschlag des

Landesbeauftragten durch den Präsidenten des Landtages ernannt werden und eine

Versetzung oder Abordnung des Personals nur im Einvernehmen mit dem Präsidenten des

Landtags möglich ist, entbehrlich.

Die vorgesehene Änderung greift im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens zu kurz. Die

Europäische Kommission hat zwar für Brandenburg nur auf die problematische Formulierung

zur Dienstaufsicht hingewiesen hat, die bereits der Regelung in unserer Landesverfassung

widerspricht. Die Bundesländer Sachsen und Sachsen-Anhalt, die eine Einschränkung der

Dienstaufsicht im Landesdatenschutz geregelt haben, sind dagegen ersucht worden, die

Disziplinarmaßnahmen durch den Präsidenten des Landtages gegenüber dem Personal des

Datenschutzbeauftragten zu erklären. Genau an dieser Stelle hat die Kommission ein

Problem angesprochen, das es auch in Brandenburg gibt, welches hier jedoch nicht ganz so

offensichtlich zutage tritt.

Zu dieser Rechtsfrage hatte mir das damalige Ministerium des Innern des Landes

Brandenburg im Jahr 2011 folgende rechtliche Einschätzung mitgeteilt:

Gemäß § 22 Absatz 4 Satz 5 BbgDSG würden die Mitarbeiter des LDA durch den

Präsidenten des Landtages ernannt und würden, soweit sie Beamte würden, somit

Beamte des Landes Brandenburg. Auf Grund dieser Regelung dürfte es nach

Auffassung des Ministeriums unstrittig sein, dass die verbeamteten Mitarbeiter des

LDA wie die in der Landtagsverwaltung tätigen Beamten zu behandeln seien. Für die

Beamten des Landtages selbst treffe wiederum § 106 Landesbeamtengesetz (LBG)

schon eine Spezialregelung. Danach sei für die Beamten des Landtages der Präsident

des Landtages oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter.

Die Spezialregelung des § 106 LBG verdränge die von der LDA zitierte (allgemeine)

Zuständigkeitsregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 LBG bezüglich der Definition, wer oberste

Dienstbehörde ist. Die Festlegung des § 106 LBG, wonach der Landtagspräsident

oberste Dienstbehörde ist, werde lediglich durch § 22 Abs. 5 BbgDSG eingeschränkt,

der eine abweichende Zuständigkeit des LDA als oberste Dienstbehörde lediglich

bezogen auf § 96 der Strafprozessordnung festlege. Die Regelung des § 22 Abs. 5

Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG) würde nach Auffassung des

Ministeriums des Innern ins Leere laufen, wenn man annähme, dass der LDA

grundsätzlich oberste Dienstbehörde wäre.

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Diese sich erst aus den beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Brandenburg ergebende

Regelung der obersten Dienstaufsicht sehe ich im Hinblick auf die vom Europäischen

Gerichtshof geforderte Unabhängigkeit als problematisch an. Damit würden auch

Disziplinarverfahren von der obersten Dienstbehörde durchgeführt werden und damit vom

Präsidenten des Landtags Brandenburg. Bedauerlicherweise hatte das zuständige

Ministerium im Jahr 2011. keinen Änderungsbedarf bei den genannten Regelungen gesehen.

Die Regelung des Einvernehmens in § 22 Abs.4 BbgDSG sowie die beamtenrechtlichen

Regelungen zur Frage der obersten Dienstbehörde stehen im Widerspruch zur völligen

Unabhängigkeit nach Art. 28 der EU-Datenschutzrichtlinie sowie zur Regelung der

Unabhängigkeit in Art. 47 des Entwurfs einer Europäischen Datenschutz-Grundverordnung,

der eigenes Personal für die Aufsichtsbehörden vorsieht, das vom Leiter ernannt wird.

Wenn der Landesbeauftragte nicht als oberste Landesbehörde eingerichtet wird, ist das

Einvernehmen in § 22 Abs. 4 Satz 6 BbgDSG zu streichen und im Beamtenrecht zwingend

eine Regelung dahingehend aufzunehmen, dass der Landesbeauftragte die Stellung einer

obersten Dienstbehörde erhält.

Dienstaufsicht

Unabhängig von der Ausgestaltung des Amtes des Landesbeauftragten als oberste

Landesbehörde besteht in jedem Fall ein Änderungsbedarf bei der Regelung der

Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtags über den Landesbeauftragten. Die hier

vorgeschlagene Lösung einer Einschränkung der Dienstaufsicht durch die Formulierung

„soweit seine Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird", übernimmt die

Formulierungen des Berliner Datenschutzgesetzes sowie weiterer Datenschutzgesetze.

Es ist zweifelhaft, dass die vorgeschlagene Formulierung zur Einschränkung der

Dienstaufsicht den Bedenken der Kommission gegen die Dienstaufsicht in Brandenburg

ausreichend Rechnung trägt. Die EU-Justizkommissarin Viviane Reding hatte in einem

Schreiben vom 7. April 2011 an den damaligen Bundesaußenminister zu der 2010 erfolgten

Änderung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes die Frage gestellt, wie die

Dienstaufsicht genau ausgeübt wird und erklärt, dass durch die Dienstaufsicht des

Landtagspräsidenten die vollständige Unabhängigkeit des Brandenburgischen

Datenschutzbeauftragten, wie vom EuGH-Urteil gefordert, nicht gegeben sei. Mit Schreiben

vom 31. Mai 2011 hatte Frau Reding den Bundesinnenminister noch einmal darauf

hingewiesen, dass der EuGH den Begriff der Unabhängigkeit weit ausgelegt hat und eine

staatliche Aufsicht über die Aufsichtsbehörden, gleich welcher Art, die unabhängige

Wahrnehmung der Kontrollfunktion beeinträchtigen könne.

Die in dem vorliegenden Gesetzesentwurf gewählte Formulierung gewährleistet nach

meinem Verständnis nicht die völlige Unabhängigkeit. Sie birgt nach wie vor

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Rechtsunsicherheiten in sich, wegen derer sich die Bundesregierung entschieden hatte, auf

die Dienstaufsicht über den Bundesbeauftragten in Zukunft vollständig zu verzichten.

Für den Fall, dass ein vollständiger Verzicht auf die Dienstaufsicht in Brandenburg abgelehnt

wird, halte ich die Formulierung "... unterliegt der Dienstaufsicht, soweit diese die

Unabhängigkeit der Ausübung des Amtes nicht berührt." für geeigneter. Sie greift zumindest

die Formulierung in Art. 74 unserer Landesverfassung auf. Selbst bei dieser Formulierung

besteht jedoch die Gefahr, dass in den Einzelfällen unklar ist, ob die Unabhängigkeit des

Amtes durch die Ausübung der Dienstaufsicht berührt wird. Die Bundesregierung hatte

genau deshalb in ihrem Gesetzesentwurf darauf hingewiesen, dass sie aus Gründen der

Rechtssicherheit darauf verzichtet hatte, die Dienstaufsicht neu zu konstruieren. Als

Konsequenz hatte sie die Dienstaufsicht vollständig gestrichen. Damit ist sie dem Hinweis

der letzten Justizkommissarin, dass der Begriff der Unabhängigkeit weit auszulegen sei,

gefolgt.

Die vollständige Streichung der Dienstaufsicht halte ich für vorzugswürdig. Für Brandenburg

würde der völlige Verzicht auf die Dienstaufsicht eine Streichung der Dienstaufsicht in Art.

74 der Landesverfassung bedeuten.

Haushaltsmittel

§ 22 Abs. 4 Satz 3 BbgDSG regelt, dass die notwendigen Haushaltsmittel im Einzelplan des

Landtags in einem gesonderten Kapitel ausgewiesen werden. Artikel 47 Ziffer 7 des von der

Kommission vorgelegten Entwurfs der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung sieht

für die Aufsichtsbehörden einen eigenen Haushalt vor. Dieser setzt voraus, dass ein eigener

Einzelplan zur Verfügung steht und nicht nur ein Kapitel als Teil eines übergeordneten

Einzelplans. Bei einem eigenen Einzelplan erfolgt allein die Aufstellung des Haushaltes

unabhängig. Über die Vergabe der Haushaltsmittel entscheidet das Parlament.

Mit der Errichtung des Landesbeauftragten als oberste Landesbehörde würden die

notwendigen Haushaltsmittel in einem eigenen Einzelplan der obersten Landesbehörde

ausgewiesen werden. Es bestünde hinsichtlich der Forderung eines eigenen Haushalts kein

weiterer Änderungsbedarf.

Sollte der Landesbeauftragte nicht als oberste Landesbehörde eingerichtet werden, wäre

eine Änderung des § 22 Abs. 4 Satz 4 BbgDSG dahingehend erforderlich, dass die

Haushaltsmittel in einem eigenen Einzelplan ausgewiesen werden.

Kleinmachnow, den 31. März 2015

Dagmar Hartge

Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht