LG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2013 13 O 334/11 · PDF file351,94 €, - wegen des...

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  • LG Dsseldorf, Urteil vom 10.07.2013 13 O 334/11

    1.

    a. Die Beklagte wird verurteilt, den Kontokorrentvertrag 000 vom 29.03.2000 mit einem Soll-

    zinssatz von anfangs 8,25 % p. a. zum jeweiligen Quartalsende neu zu berechnen, dem Kl-

    ger die Berechnung zur Verfgung zu stellen und diesem nur die so errechneten Zinsen zum

    jeweiligen Belastungstag am Ende eines jeden Quartals auf dem Kontokorrent zu belasten.

    Dabei hat die Beklagte zu bercksichtigen, dass sie die Zinsen den Vernderungen am

    Geldmarkt unter Bercksichtigung der jeweiligen Stze fr EURIBOR-3-Monatsgeld (Refe-

    renzzins) anzupassen hat. Erhht oder reduziert sich der Referenzzins jeweils am 15. Mrz,

    Juni, September oder Dezember oder an dem letzten Stichtag vor der letzten Konditionsan-

    passung um mehr als 0,2 Prozentpunkte, so ist die Beklagte verpflichtet, die Zinsanpassung

    kaufmnnisch gerundet in 1/8-Prozentschritten zum Beginn des neuen Quartals nach dem

    jeweiligen Stichtag anzupassen.

    b. Der Klger hat im Rahmen der Neuberechnung gem Ziffer 1. A. wertmig zum

    01.03.2011 nachfolgende Betrge gutzuschreiben und entsprechend zu bercksichtigen:

    - wegen des Darlehensvertrages Nr. 025 vom 10.05.2001 einen Betrag in Hhe von

    351,94 ,

    - wegen des Darlehensvertrages Nr. 065 vom 07.06.2012 einen Betrag in Hhe von

    394,02 ,

    - wegen des Darlehensvertrages Nr. 095 vom 08.05.2006 einen Betrag in Hhe von 25,37

    und

    - wegen des Darlehensvertrages Nr. 105 vom 17.07.2006 einen Betrag in Hhe von 11,82

    2.

    Die Beklagte wird verurteilt, den Darlehensvertrag Nr. 005 vom 29.03.2000 mit einem Zins-

    satz von anfangs 5,25 % p. a. zum jeweiligen Quartalsende neu zu berechnen, wobei der

    Zinssatz bis zum 30.03.2010 mindestens 3,5 % p. a. und hchstens 5,95 % p. a. betrgt,

    dem Klger die Berechnung zur Verfgung zu stellen und diesem nur die so errechneten

    Zinsen zum jeweiligen Belastungstag am Ende eines jeden Quartals auf dem Darlehenskon-

    to zu belasten. Dabei hat die Beklagte die oben unter Ziffer 1. a. Satz 2 und 3 genannten

    Bedingungen zu bercksichtigen.

    3.

    Die Beklagte wird verurteilt, den Darlehensvertrag Nr. 015 vom 29.03.2000 mit einem Zins-

    satz von anfangs 5,25 % p. a. zum jeweiligen Quartalsende neu zu berechnen, wobei der

    Zinssatz bis zum 30.03.2010 mindestens 3,5 % p. a. und hchstens 5,95 % p. a. betrgt,

    dem Klger die Berechnung zur Verfgung zu stellen und diesem nur die so errechneten

    Zinsen zum jeweiligen Belastungstag am Ende eines jeden Quartals auf dem Darlehenskon-

  • to zu belasten. Dabei hat die Beklagte die oben unter Ziffer 1. a. Satz 2 und 3 genannten

    Bedingungen zu bercksichtigen.

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trgt der Klger zu 48 %, die Beklagte zu 42 %.

    Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Hhe von 110 % des zu voll-

    streckenden Betrages und im brigen gegen Sicherheitsleistung von 5.000,00 vorlufig

    vollstreckbar.

    Tatbestand

    Die Parteien sind durch Kontokorrentkredit- und sonstigen Darlehensvertrge miteinander

    verbunden.

    Im Einzelnen wurden folgende Vertrge geschlossen:

    1. Die Beklagte stellte dem Klger aufgrund eines Angebots vom 29.03.2000 (Anlage

    K 1) auf dem Kontokorrentkonto 000 einen laufenden Betriebsmittelkreditrahmen bis

    zu einem Betrag von 100.000,00 DM (51.129,19 ) zur Verfgung und zwar zu einem

    variablen Zinssatz, der sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf nominal

    8,25 % belaufen sollte. In dem Vertrag heit es: Die Bank ist berechtigt, die Konditi-

    onen insbesondere bei nderung des Geld- und Kapitalmarkes zu senken oder

    zu erhhen. Die Beklagte nahm ab dem 15.06.2000 diverse Zinserhhungen vor

    (vgl. Anlage K 71 Anhang A unter der Rubrik berechneter Zins nom. In %). Die Ent-

    wicklung des Saldos zum jeweiligen Monatsende ergibt sich aus der Anlage K 62

    (Aufrechnungsmglichkeiten Kontokorrent).

    2. Aufgrund eines Angebots vom 03.09.2003 (Anlage K 4) gewhrte die Beklagte dem

    Klger einen Verbraucherkontokorrentkredit bis zu einer Hchstgrenze von

    6.000,00 (Kontonummer 030) zu einem variablen Zinssatz von 10 %.

    In den Kreditbedingungen heit es:

    Die Bank wird den Zinssatz den Vernderungen am Geldmarkt unter Bercksichti-

    gung ihrer wechselnden und ihren bei Vertragsabschluss nicht berschaubaren knf-

    tigen Refinanzierungsmglichkeiten anpassen.

  • Zinsschwankungen werden am Geldmarkt werden an den jeweiligen Stzen fr EU-

    RIBOR-3-Monatsgeld (Referenzzins) sichtbar. Bildet der Referenzzins die Schwan-

    kungen am Geldmarkt nicht mehr ab, ist die Bank berechtigt, einen geeigneten Refe-

    renzzins zu bestimmen. Diese nderungen wir die Bank drei Monate im Voraus

    schriftlich mitteilen.

    Erhht sich der Referenzzins jeweils am 15. Mrz, Juni, September, Dezember oder

    an dem darauf folgenden Arbeitstag (Stichtag) gegenber dem letzten Stichtag vor

    Vertragsabschluss bzw. vor der letzten Konditionsanpassung um mehr als

    0,20 Prozentpunkt, so kann die Bank den Zinssatz auch unter Bercksichtigung ihrer

    Refinanzierungsmittel nach billigem Ermessen ( 315 BGB) entsprechend anheben.

    Ermigt sich der Referenzzins am Stichtag gegenber dem letzten Stichtag vor Ver-

    tragsabschluss bzw. vor der letzten Konditionsanpassung um mehr als

    0,20 Prozentpunkte, so wird die Bank den Zinssatz auch unter Bercksichtigung ihrer

    Refinanzierungsmittel nach billigem Ermessen ( 315 BGB) entsprechend senken.

    Die Bank wird sich an der Zinsgestaltung orientieren, die bei Vertragsabschluss be-

    standen hat und eine ggf. vereinbarte Zinsbandbreite (Zinsobergren-

    ze/Zinsuntergrenze) bercksichtigen. Die Zinsanpassung erfolgt kaufmnnisch ge-

    rundet in 1/8-Schritten. Die Zinsanpassung erfolgt zu Beginn des neuen Quartals

    nach dem jeweiligen Stichtag durch Erklrung gegenber dem Darlehens-

    /Kreditnehmer. Die Unterrichtung ber die Zinsanpassung kann auch in Form eines

    Ausdruckes auf einem Kontoauszug erfolgen.

    Der Klger berzog in der Zeit vom 31.01.2008 bis 31.12.2009 den ihm gewhrten

    Kreditrahmen von 6.000,00 (im Einzelnen vgl. die Aufstellung Blatt 13 der Akten).

    Fr den die Hchstgrenze berschreitenden Betrag berechnete die Beklagte dem

    Klger in den Kontokorrentabrechnungen berziehungszinsen, die hher waren als

    der vertraglich vereinbarte Zinssatz fr den Kredit bis zu 6.000,00 .

    3. Gem Angebot vom 29.03.2000 (Anlage K 6) gewhrte die Beklagte dem Klger ein

    Darlehen von 1.350.00,00 DM zu geschftlichen Zwecken (Konto 055). Vereinbart

    waren eine Bearbeitungsgebhr/Zinssicherungsgebhr von 4 % und ein variabler

    Zinssatz von anfnglich 5,25 %. Bis zum 30.03.2010 sollte der Zinssatz mindestens

    305 % und hchstens 5,95 % betragen. Zur Zinsanpassung war geregelt: Die Bank

    ist berechtigt, die Konditionen - insbesondere bei nderung des Geld- und Kapi-

    talmarktes zu senken oder zu erhhen. Mageblich ist der von der Bank jeweils

    festgesetzte Zinssatz. Eine nderung wird mit der Festsetzung durch die Bank ver-

    bindlich. nderungen des Zinssatzes werden dem Darlehensnehmer sptestens mit

    der Zinsabrechnung mitgeteilt. Die Zinsen wurden vereinbarungsgem vierteljhr-

    lich berechnet und zwar durch Belastung auf dem Geschftskontokorrentkonto. Die

    Rckzahlung des Kredites sollte bis 30.06.2012 in freien Raten erfolgen. Die Beklag-

    te nahm ab dem 15.06.2000 mehrere Zinsanpassungen vor (vgl. Anlage K 71, dort

    Anhang C). Die Darlehensvaluta vernderte sich mindestens bis zum 31.03.2010

    nicht (vgl. Anlage K 62).

    4. Ebenfalls aufgrund Angebotes vom 29.03.2000 (Anlage K 9( gewhrte die Beklagte

    dem Klger einen weiteren Kredit von 250.000,00 DM zu (Konto 015), zu denselben

    Bedingungen wie bei dem oben unter 3.) genannten Kredit. Auch hier wurden Zinsen

  • vierteljhrlich dem Geschftskontokorrentkredit belastet. Die Beklagte nahm ab dem

    15.06.2000 mehrere Zinsanpassungen vor (vgl. Anlage K 71, dort Anhang D). Die in

    Anspruch genommene Darlehensvaluta betrug betrug bis zum 29.11.2000

    180.000 DM, danach 250.000 DM (127.822,97 ) und vernderte sich mindestens

    bis zum 31.03.2010 nicht (vgl. Anlage K 62).

    5. Gem Angebot vom 10.05.2001 (Anlage K 12) gewhrte die Beklagte dem Klger

    einen Verbraucherkredit von 85.000,00 DM (Konto Nr. 025). Vereinbart wurde die

    Zahlung einer Bearbeitungsgebhr von 2,5 % und ein variabler Zins von anfnglich

    5,75 %, wobei der Zinssatz bis zum 30.12.2005 mindestens 3,5 % p. a. und hchs-

    tens 5,75 % p. a. betragen durfte. Die Zinsanpassungsklausel entsprach der des Dar-

    lehens 005 (siehe oben 3.). Die Zinsen sollten vierteljhrlich belastet werden und

    wurden dem privaten Kontokorrentkonto belastet. Die Rckzahlung sollte in freien

    Raten erfolgen bis zum 30.12.2005.

    Am 19.11.2003 vereinbarten die Parteien schriftlich die nderung des Darlehensver-

    trages dahingehend, dass der Kredit ab 30.12.2003 in vierteljhrlichen Raten von

    2.500,00 und einer Schlussrate von 23.459,51 zum 30.12.2005 zu tilgen war. Im

    Juni 2004 nderten die Parteien diese Regelung wieder dahingehend, dass die Til-

    gungsraten ab dem 30.06.2004 vierteljhrlich 3.000,00 betragen sollten und die

    Schlussrate zum 30.05.2005 17.459,81 . Der Klger tilgte das Darlehen mit einer

    Sonderzahlung vom 30.09.2005 ber 13.459,81 .

    6. Aufgrund Darlehensangebotes vom 17.08.2001 (Anlage K 16) gewhrte die Beklagte

    dem Klger einen Verbrau