Lizenzvertrag Life Kinetik Trainer · FB: 3.2.1.8 Trainervereinbarung Deutschland 20 02.2019...

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Cinderella GmbH · Wolfratshauser Str. 50-52 · 82067 Ebenhausen · Tel. +49 (0) 8178-49 31 Fax +49 (0) 8178-72 72 · E-Mail: [email protected] · www.lifekinetik.de Dokument : Erstellt/Geändert QMM Freigabe GF Seite 1 von 6 FB: 3.2.1.8 Trainervereinbarung Deutschland 20 02.2019 Version 1 Lizenzvertrag Life Kinetik Trainer Zwischen Cinderella GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Josef Bauer, Wolfratshauser Str. 50, 82067 Ebenhausen Ust.-ID-Nr.: DE 129459403 - im folgenden Lizenzgeber genannt - und Vorname, Name Straße, Hs-Nr. PLZ, Ort - im folgenden Lizenznehmer genannt - wird folgender Lizenzvertrag geschlossen: Präambel Der Lizenzgeber ist selbst ausschließlicher Lizenznehmer der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Wortmarke „Life Kinetik“ (Register-Nr.: 008955833) und Wort-Bildmarken „Life Kinetik“ (Register- Nr.: 30622930 sowie 008798721). Bei Life Kinetik handelt es sich um sogenanntes Gehirntraining durch Bewegung, wobei hierbei vor allem die Brainflow-Methode und Methoden der modernen Gehirnforschung, der Psychomotorik und der Bewegungslehre Anwendung finden. Ziel des Lizenzgebers ist es, ein starkes Trainernetzwerk für das Life Kinetik-Programm aufzubauen und ein standardisiertes Leistungsniveau für die Endverbraucher zu garantieren. Aus diesem Grund werden spezielle Life Kinetik-Trainer ausgebildet. Das Nähere regelt dieser Lizenzvertrag.

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Cinderella GmbH · Wolfratshauser Str. 50-52 · 82067 Ebenhausen · Tel. +49 (0) 8178-49 31

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Lizenzvertrag

Life Kinetik Trainer

Zwischen

Cinderella GmbH,

vertreten durch den Geschäftsführer Josef Bauer,

Wolfratshauser Str. 50,

82067 Ebenhausen

Ust.-ID-Nr.: DE 129459403

- im folgenden Lizenzgeber genannt -

und

Vorname, Name

Straße, Hs-Nr.

PLZ, Ort

- im folgenden Lizenznehmer genannt -

wird folgender Lizenzvertrag geschlossen:

Präambel

Der Lizenzgeber ist selbst ausschließlicher Lizenznehmer der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

eingetragenen Wortmarke „Life Kinetik“ (Register-Nr.: 008955833) und Wort-Bildmarken „Life Kinetik“ (Register-

Nr.: 30622930 sowie 008798721). Bei Life Kinetik handelt es sich um sogenanntes Gehirntraining durch Bewegung,

wobei hierbei vor allem die Brainflow-Methode und Methoden der modernen Gehirnforschung, der

Psychomotorik und der Bewegungslehre Anwendung finden. Ziel des Lizenzgebers ist es, ein starkes

Trainernetzwerk für das Life Kinetik-Programm aufzubauen und ein standardisiertes Leistungsniveau für die

Endverbraucher zu garantieren. Aus diesem Grund werden spezielle Life Kinetik-Trainer ausgebildet. Das Nähere

regelt dieser Lizenzvertrag.

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§ 1 Vertragsgegenstand und räumlicher Geltungsbereich der Lizenz

(1) Gegenstand dieses Lizenzvertrages sind die in der Präambel dieses Vertrages genannten, beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingetragenen Marken mit den Registernummern 008955833 (Wortmarke „Life Kinetik“)

sowie 30622930 und 008798721 (Wort-Bildmarken „Life Kinetik“) und deren Nutzung durch den Lizenznehmer.

(2) Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer vorgenannte Marken „Life Kinetik“ und das Life Kinetik-

Trainingsprogramm zur Verfügung. Dem Lizenznehmer ist hierbei bewusst, dass es sich bei dem Life Kinetik-

Trainingsprogramm um eine urheberrechtlich geschützte Methode handelt.

(3) Der Lizenznehmer ist insoweit berechtigt, als ausgebildeter Life Kinetik-Gehirnentfaltungstrainer gegen Entgelt

Gruppenkurse und Einzelcoachings anzubieten. Der Lizenzvertrag umfasst hierbei nur die Tätigkeit als

selbstständiger Life Kinetik Trainer. Eine Tätigkeit als Life Kinetik Trainer in einem Angestelltenverhältnis ist nur

gestattet, soweit zwischen dem Lizenzgeber und dem Arbeitgeber ein gesonderter Lizenzvertrag besteht.

(4) Die dem Lizenznehmer hiermit eingeräumte Lizenz gilt räumlich nur für das Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland. Außerhalb dieses räumlichen Geltungsbereiches darf der Lizenznehmer von der Lizenz keinen

Gebrauch machen.

§ 2 Lizenz

(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das Recht auf Nutzung vorgenannter Wort-/Bildmarken „Life

Kinetik“ ein. Der Lizenznehmer kann die Wort-/Bildmarken „Life Kinetik“ für folgendes nutzen:

a) Der Lizenznehmer darf die Wort-/Bildmarken „Life Kinetik“ und das offizielle geschützte Logo für seine Werbung

nutzen.

b) Der Lizenznehmer ist berechtigt, seine Webseite mit der Webseite von Life Kinetik zu vernetzen.

c) Dem Lizenznehmer wird vom Lizenzgeber kostenlos eine E-Mail Adresse mit seinem Eigennamen und der

Endung @Lifekinetiktrainer.de zur Verfügung gestellt (Bsp: [email protected]). Die

Verwendung einer anderen E-Mail-Adresse mit dem Begriff Life Kinetik - gleich mit welcher Schreibweise - ist nicht

gestattet.

d) Soweit der Begriff Life Kinetik in einer Homepage aufgenommen wird, welche auch andere Angebote enthält, ist

der Lizenznehmer verpflichtet, Life Kinetik als eigenen Baustein erkennen zu lassen.

(2) Die Nutzung der Wort-/Bildmarken „Life Kinetik“ darf ausschließlich unter Verwendung der vom Lizenzgeber

vorgegebenen Logos und Farben erfolgen. Zu diesem Zweck erhält der Lizenznehmer zu Beginn seiner

Trainerausbildung einen Daten-Träger. Auf diesem sind alle von dem Lizenzgeber freigegebenen und dem

Lizenznehmer zur Verfügung gestellten Daten (u. a. Schriftzüge, Logos und Farben) enthalten. Die Nutzung der zur

Verfügung gestellten Daten ist an die nachfolgend aufgeführten Bedingungen geknüpft:

a) Eine abweichende Gestaltung des Logos und der vorgegebenen Farben ist dem Lizenznehmer nicht gestattet.

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b) Darüber hinausgehende Daten wie z. B. Fotos, Videos, Schaubilder von der Homepage oder den Prospekten des

Lizenzgebers sind nicht zur Verwendung freigegeben und sind nicht Gegenstand der Lizenz.

c) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle geplanten Webseiten, Werbematerialien u. a. dem Lizenzgeber vor

Veröffentlichung bzw. Druck zur Freigabe vorzulegen. Ohne Freigabe durch den Lizenzgeber darf die Marke in

keinerlei Werbematerialien des Lizenznehmers verwendet werden.

(3) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, Life Kinetik-Kurse nur gegen Bezahlung anzubieten. Eine Life Kinetik-

Trainingseinheit (Übungsstunde) darf nicht unter EUR 12,00 pro Person und Stunde angeboten werden. Eine Life

Kinetik Trainingseinheit (Übungsstunde) muss mindestens 45-60 Minuten betragen. Der Mindestpreis von € 12,00

pro Person bleibt von der Zeitdauer der Trainingseinheit unberührt.

(4) Der Lizenznehmer ist berechtigt, Life Kinetik-Präsentationen zu halten. Die maximale Dauer einer Präsentation

darf 90 Minuten nicht überschreiten.

(5) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt Aus-, Weiter- und Fortbildungen mit Life Kinetik-Inhalten zu halten. Dies

darf nur von speziell ausgebildeten Trainern durchgeführt werden. Alle Anfragen von Dritten nach Fort- und

Weiterbildungen sind dem Lizenzgeber sofort zur Kenntnis zu bringen.

(6) Dem Lizenznehmer ist nicht gestattet Life Kinetik-Workshops abzuhalten.

§ 3 Unterlizenzen

Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt Unterlizenzen zu erteilen.

§ 4 Lizenzübertragung

Die Übertragung der Lizenz auf Dritte ist ausgeschlossen.

§ 5 Lizenzgebühr

(1) Der Lizenznehmer zahlt an den Lizenzgeber eine einmalige Lizenzgebühr in Höhe von EUR 1.000,00 plus 7%

Umsatzsteuer. Die Kosten für die Trainerausbildung sind hierin nicht inkludiert.

Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer das Urheberrecht an den Life Kinetik Übungen zur Nutzung und zur

öffentlichen Aufführung in Präsentationen durch diesen Lizenzvertrag zur Verfügung.

(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet beim Lizenzgeber eine 5-tägige Trainerausbildung zu absolvieren. Die Kosten

hierfür betragen derzeit EUR 775,00 inkl. 19% MwSt.

(3) Die vom Lizenznehmer zu zahlende Lizenzgebühr und Gebühr für die Trainerausbildung ist vor Beginn der

Ausbildung zur Zahlung fällig. Die Zahlung kann nur durch den Teilnehmer selbst erfolgen. Eine Zahlung durch

Dritte, wie Vereine, Firmen oder Fitness-Studios, wird nicht akzeptiert.

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§ 6 Fortbildungsverpflichtung

(1) Um den gleichen Qualitätsstandard für alle Life Kinetik Angebote zu sichern, verpflichtet sich der Lizenznehmer,

alle zwei Jahre eine zweitägige Trainerfortbildung bei dem Lizenzgeber zu absolvieren. Dem Lizenznehmer ist

hierbei bewusst, dass die Fortbildungsveranstaltungen kostenpflichtig sind. Die Kosten für die Fortbildung

orientieren sich an den Kosten für die Trainerausbildung, sodass die zweitägige Fortbildungsveranstaltung derzeit

zu einem Gesamtpreis von EUR 310,00 inkl. 19% Mehrwertsteuer angeboten wird. Nicht inkludiert sind hierbei

eventuell gesondert anfallende Materialkosten. Diese werden vor Beginn der Fortbildung bekannt gegeben.

(2) Die Verpflichtung zur Fortbildung beginnt am 01.01. des Jahres, das auf das Jahr der Beendigung der

Trainerausbildung folgt.

(3) Soweit die Fortbildung nicht rechtzeitig durchgeführt wird, verliert der Lizenznehmer seine Lizenzrechte.

(4) Eine verpflichtende Fortbildung wird nur angesetzt, wenn es Veränderungen gibt, die von solcher Bedeutung

sind, dass ohne dieser Fortbildung der Qualitätsstandard von Life Kinetik nicht mehr gegeben wäre. Ab der ersten

Einladung zu dieser Fortbildung hat der Lizenznehmer 24 Monate Zeit, um an diese Fortbildung teilzunehmen.

(5) Solange keine Einladung zur verpflichtenden Fortbildung an den Trainer ergeht, verlängert sich der

Lizenzvertrag automatisch weiter.

§ 7 Lizenzvermerk

(1) Sofern der Lizenznehmer in seinem Domainnamen das Wort Life Kinetik verwenden möchte, ist dies nur in

Verbindung mit dem Eigennamen des Lizenznehmers (z.B. www.max.mustermann-lifekinetik.de) erlaubt. Die

Verwendung des Begriffs Life Kinetik als Einzelbegriff, auch mit unterschiedlicher Schreibweise (z.B. Life-Kinetik

oder Life_Kinetik u.a.) oder mit abweichenden Landeskennungen (z.B. www.lifekinetik.at) ist nicht gestattet.

(2) Sofern der Lizenznehmer in seinem Domainnamen das Wort Life Kinetik gem. den Verpflichtungen aus Abs.1

verwendet, ist er zudem verpflichtet, auf seiner Internetpräsenz folgenden Vermerk anzubringen:

Life Kinetik ist eine Marke der Cinderella GmbH

Hierbei ist die Internetdomain www.lifekinetik.de als Link darzustellen.

§ 8 Vertragsdauer

(1) Der Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien die Unterzeichnung vollzogen haben.

(2) Der Vertrag endet mit Ablauf von 4 Jahren nach Inkrafttreten desselben. Eine zeitliche Befristung des

Lizenzvertrages ist notwendig, um dem stetigen Wachstum von Life Kinetik Rechnung tragen und auf eventuell

sich verändernde Marktsituationen reagieren zu können.

(3) Aus vorgenannten Gründen ist der Lizenzgeber nach Ablauf der Vertragslaufzeit berechtigt, den Vertragsinhalt

den dann vorliegenden wirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Namentlich kann der

Lizenzgeber u. a. die verpflichtenden Kosten für eine Life Kinetik-Übungseinheit anpassen.

(4) Dem Lizenznehmer wird nach dem Ende der Vertragslaufzeit eine Option auf eine - auch mehrmals mögliche -

4-jährige Verlängerung dieses Vertrages eingeräumt, sofern er dem etwaig geänderten Vertragsinhalt zugestimmt

hat.

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(5) Sollte dem geänderten Vertragsinhalt nicht binnen 14 Tagen nach Zugang der Vertragsänderung widersprochen

werden, gilt die Zustimmung als erteilt. Der Lizenzgeber verpflichtet sich mit Zugang des geänderten

Vertragstextes nochmals gesondert auf die Bedeutung und rechtliche Konsequenz des Schweigens hinzuweisen.

(6) Eine erneute Lizenzgebühr wird bei einer Vertragsverlängerung nicht fällig.

(7) Der Vertrag kann von dem Lizenznehmer mit einer Frist von zwei Monaten zum Quartalsende ordentlich, d. h.

ohne Angabe von Gründen, gekündigt werden. Im Falle der ordentlichen Kündigung durch den Lizenznehmer

besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Lizenzgebühr.

(8) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Eine außerordentliche Kündigung dieses

Vertrages ist nur dann möglich, wenn eine Partei so schwerwiegend gegen ihre Pflichten aus diesem Vertrag

verstößt, dass der anderen Partei die Fortsetzung dieses Vertrages nicht mehr zumutbar ist. Die außerordentliche

Kündigung erfolgt in der Regel fristlos.

§ 9 Vertragsstrafe

(1) Der Lizenznehmer verpflichtet sich sowohl hinsichtlich der Verwendung der Marken, als auch hinsichtlich der

Ausgestaltung des Life Kinetik-Trainings an die Vorgaben des Lizenzgebers zu halten. Insbesondere hat der

Lizenznehmer einen Mindestbetrag von EUR 12,00 pro Teilnehmer und Trainingseinheit (Übungsstunde) zu

verlangen. Diesbezüglich wird auf § 2 (3) verwiesen.

(2) Der Lizenznehmer verpflichtet sich bereits jetzt für jeden schuldhaften Verstoß gegen § 9 Abs. 1 des Vertrages

zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an den Lizenzgeber, deren Höhe von dem Lizenzgeber nach

billigem Ermessen bestimmt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann.

(3) Weiterhin verpflichtet sich der Lizenznehmer bereits jetzt im Falle eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 des

Vertrages zur Zahlung eines angemessenen, ggf. durch das zuständige Gericht zu überprüfenden

Schadensersatzes.

§ 10 Umgang mit Arbeitsmaterialien

(1) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle ihm vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsunterlagen (insb.

das Ausbildungsskript) – sei es in Papierform oder digital – vertraulich zu behandeln und ordnungsgemäß sowie

vor dem Zugriff Dritter gesichert zu verwahren.

(2) Sämtliche Arbeitsunterlagen des Lizenzgebers – sei es in Papierform oder digital – dürfen nicht (auch nicht

auszugsweise) ohne schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers vervielfältigt, reproduziert oder auf andere Weise

veröffentlicht werden.

(3) Eine Weitergabe der dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsunterlagen – sei es in

Papierform oder digital – durch den Lizenznehmer an Dritte ist vollumfänglich ausgeschlossen, es sei denn, der

Lizenzgeber hat seine schriftliche Einwilligung dazu erteilt.

(4) Bei einem Verstoß gegen die zuvor normierten Umgangspflichten gilt § 9 (2) dieser Vereinbarung

entsprechend.

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§ 11 Promotion

Da der Lizenznehmer in hohem Maße von den Promotions-Maßnahmen des Lizenzgebers profitiert, erklärt er sich

bereit, in seinem Einzugsbereich stattfindende Werbemaßnahmen nach Absprache mit Rat und Tat zu

unterstützen. Dies ist keine Verpflichtung, sondern eine Unterstützung je nach Möglichkeit des Lizenznehmers.

§ 12 Haftungsfreistellungserklärung

Sollte der Lizenzgeber aufgrund von Leistungen, die vom Lizenznehmer erbracht wurden, in Haftung genommen

werden, so verpflichtet sich der Lizenznehmer bereits jetzt gegenüber dem Lizenzgeber, diesen von der Haftung

freizustellen.

§ 13 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Auf vorliegenden Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

(2) Erfüllungsort ist der Sitz des Lizenzgebers.

(3) Für den Fall von Streitigkeiten werden die Parteien versuchen, dieselben gütlich beizulegen. Sollte eine gütliche

Einigung nicht gelingen wird für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung die Zuständigkeit des Landgerichts

München II ausschließlich vereinbart.

§ 14 Sonstiges

(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen bzw. Ergänzungen des Vertrages bedürfen der

Schriftform gemäß § 126 Abs. 2 BGB. Das gilt auch für diese Klausel.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des

Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame

Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.

_____________________________ Ebenhausen, __________________________

Ort, Datum

_____________________________ ____________________________________

Lizenznehmer Lizenzgeber