Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz LSDB-G 1.

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Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz LSDB- G 1

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Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz LSDB-

G1

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Lohn- und Sozialdumping

Zweck des Gesetzes:

Arbeitnehmer/in soll das ihm/ihr zustehende Entgelt für die erbrachten Arbeitsleistungen erhalten

fairer Wettbewerb zwischen Unternehmen

Kontrolle durch GPLA Prüforgane, Finanzpolizei und BUAK

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Teure Irrtümer

Lohndumping gilt nur für die Bauwirtschaft und für aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer

Wir sind ein redliches Unternehmen, Lohndumping gibt es bei uns nicht

Wir zahlen mehr als der Kollektivvertrag vorsieht, daher kann uns Lohndumping nicht passieren

solange die Arbeitnehmer zufrieden sind, kann uns nichts passieren

wenn wir Nachzahlungen auf die KV-Entlohnung leisten, kann nichts passieren

am Jahresende bringen wir alles in Ordnung……

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Unterzahlungsverbot

Ab 1.1. 2015 nicht nur Grundlohnunterschreitungen strafbar sondern

jede Unterschreitung des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Entgelts, also neben dem Einstufungsentgelt auch der Sonderzahlungen und aller entgelthaften Zulagen und Zuschläge, ausgenommen sozialversicherungsfreie EntgeltteileÜberzahlungen „bei den nach KV gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen“.Sonderzahlungen müssen bis spätestens 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres geleistet werden, ansonsten Strafe

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Strafrisiko

durch Ausweitung des Straftatbestands auf alle KV-Entgeltbestandteile auch für viele geringere Fälle anwendbar

Erhöhung der Verfolgungsverjährungsfrist auf 3 Jahre Kollektivvertragliche Verfallsfristen schützen nicht GKKs haben bei Lohndumping-Strafbescheiden der BH die

vom LDbetroffenen ArbeitnehmerInnen zu informieren

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Straffreiheit

wenn der Arbeitgeber vor Erhebung durch Abgabenbehörden, GKK oder BUAK die Differenz zwischen dem geleisteten und dem vollen gebührenden Entgelt nachweislich leistet

Keine Strafverhängung auchwenn der Arbeitgeber die Differenz bei Aufforderung durch die Strafbehörde in der gesetzten Frist nachweislich leistet die Unterschreitung gering ist das Verschulden des Verantwortlichen leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt

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Typische Lohndumping Entgeltfehler

falscher Kollektivvertrag, dessen Tabellenwert unter jenem des richtigen KV liegt

richtiger KV, falsche Tabelle zeitlich unrichtige KV-Tabelle (KV-Mindest-Erhöhungen) Tätigkeitsbezogen zu niedrige Einstufung neue Tätigkeit falsche Vordienstzeitenanrechnung Zeitvorrückung übersehen entgelthafte Zulagen übersehen oder zu gering angesetzt Anrechnung eines Sachbezugs (zB. Pkw) oder von Diäten auf das KV-

Entgelt

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Erforderliche Unterlagen für die Prüfung

Arbeitsverträge Dienstzettel Arbeitszeitaufzeichnungen Lohnzettel Lohnaufzeichnungen Lohnzahlungsnachweise Unterlagen für die KV-Einstufung

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Verfahren und Rechtsschutz

Zuständig für die Strafverfahren und Strafverhängung ist die Bezirksverwaltungsbehörde (BH bzw. Magistrat)

die GKK zeigen an, mit Parteistellung im Verfahren Behörde entscheidet mittels Bescheid gegen Strafbescheide kann Beschwerde an die Verwaltungsgerichte

erhoben werden gegen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts kann Revision an VwGH

oder Beschwerde beim VfGH erhoben werden

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Strafhöhe I

Verstoß gegen Kontrollrechte (Zutrittsverweigerung, Auskunftsverweigerung, Behinderung der Kontrolle)

€ 1.000,- bis € 10.000,- (Wiederholungsfall € 2.000,- bis € 20.000,-)

Verweigerung in die Einsichtnahme und keine Übermittlung von Unterlagen€ 1.000,- bis € 10.000,- (Wiederholungsfall € 2.000,- bis € 20.000,-) pro DN

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Strafhöhe II

Unterentlohnung

€ 1.000,- bis € 10.000,- (Wiederholungsfall € 2.000,- bis € 20.000,-) pro DN

wenn mehr als 3 Arbeitnehmer betroffen€ 2.000,- bis € 20.000,- (Wiederholungsfall € 4.000,- bis € 50.000,-) pro DN

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Einstufungsgrundsätze

Nach Tätigkeit

Bei Mischtätig übt AN höhere Tätigkeit in erheblichem

Ausmaß (30%) aus, so ist dieser in die höhere VG einzustufen

Fallweise Vertretung möglich min. 3 Tage

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Vordienstzeiten Neueintritt

Alle Zeiten die in brancheneigenen oder branchenähnlichen Betrieben geleistet wurden

zumindest im Ausmaß von 12 Monaten erbracht wurden und keine Unterbrechung zwischen den DV von mehr als 3 Jahre

Anrechnung von max. 4 Jahren für brancheneigene Betriebe

Anrechnung von max. 3 Jahren für branchenähnliche Betriebe

in Summe aber max. 5 Jahre

nachweisliche Aufforderung der relevanten Unterlagen 25 Tage Frist für AN Vorlage nicht fristgerecht ->Entgelt erst ab

Vorlagezeitpunkt

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Verwendungsgruppen

VG 1 (Arbeiter) Reinigung und Betreuung der Betriebsanlage,

Reifenwechsel, Servicearbeiten, Tankwart, Fahrzeugaufbereitung, Lagerarbeiten, Zubereitung in der Gastro

VG 2 (Arbeiter) Übernahme/Kontrolle von Waren, Lagerung, Kassentätigkeit

inkl. Soll/Ist Vergleich, Inbetriebnahme/Schließung der Anlage, Gastro Bereich,

Auskunftstätigkeit ohne verkaufsfördernde Produktberatung, Auskunftstätigkeiten beinhalten Informationen über Treibstoffe, Schmiermittel, KFZ-Bedarf, Wäschen, Heißgetränke, Bachwaren und Sandwiches

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Verwendungsgruppen VG 3 (Angestellte)

Bestellwesen, Warenkontrolle/Reklamation, Abrechnungskontrolle, Terminkoordination, Vorbereitung BH/LV, verkaufsfördernde Maßnahmen, Postpartner

VG 4 (Angestellte) gehobene kaufmännische Tätigkeit, Führungsaufgaben,

abgeschlossene kaufm. Ausbildung, LV, BH, Wareneinkauf, Stationsleiter

VG 5 (Angestellte) Stationsleiter inkl.

Zahlungsverkehr, Abrechnung Tageslosung, Einstellungen, Dienstplanerstellung, Preiskalkulation, Artikelverwaltung

VG 6 (Angestellte) Stationsübergreifende Führungsaufgaben, VG 5 für mehr

als einen Standort

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Lohnschema16

VG 1 KV 2016 KV 2016 KV 2016 KV 2016

  1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. ab 10. Dj.

Brutto 1.400,00

1.440,00

1.480,00

1.520,00

Gesamtkosten        

monatlich 1.833,02

1.885,39

1.937,76

1.990,14

Gesamtkosten      

jährlich 25.648,28

26.381,06

27.113,86

27.846,74

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Lohnschema17

VG 2 KV 2015 KV 2016 KV 2015 KV 2016 KV 2015 KV 2016 KV 2015 KV 2016  1. - 3. Dj. 1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. 7. - 9. Dj. ab 10. Dj.ab 10. Dj.

Brutto

1.366,77

1.440,00

1.404,94

1.497,00

1.423,02

1.554,00

1.453,16

1.611,00

Gesamtkosten              

monatlich

1.789,51

1.885,39

1.839,49

1.960,03

1.863,16

2.034,66

1.902,61

2.109,29

Gesamtkosten              

jährlich

25.039,48

26.381,06

25.738,8

0

27.425,4

4

26.069,9

8

28.469,6

6

26.622,0

6

29.513,9

4

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Lohnschema18

VG 3 (Ang.) KV 2016 KV 2016 KV 2016 KV 2016  1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. ab 10. Dj.

Brutto 1.480,00 1.547,00 1.614,00

1.681,00 Gesamtkosten      

monatlich 1.939,68 2.027,51 2.115,31

2.203,12 Gesamtkosten      jährlich 27.140,74 28.369,64 29.598,20 30.826,88 VG 4 (Ang.) KV 2016 KV 2016 KV 2016 KV 2016  1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. ab 10. Dj.

Brutto 1.520,00 1.597,00 1.674,00

1.751,00 Gesamtkosten      

monatlich 1.992,12 2.093,03 2.193,95

2.294,86 Gesamtkosten      jährlich 27.874,46 29.286,46 30.698,54 32.110,54

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Lohnschema19

VG 5 (Ang.) KV 2016 KV 2016 KV 2016 KV 2016  1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. ab 10. Dj.

Brutto 1.650,00

1.733,00

1.816,00

1.899,00

Gesamtkosten      

monatlich 2.162,50

2.271,27

2.380,04

2.488,83

Gesamtkosten      

jährlich 30.258,48

31.780,44

33.302,44

34.824,62

VG 6 (Ang.) KV 2016 KV 2016 KV 2016 KV 2016  1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. ab 10. Dj.

Brutto 1.800,00

1.890,00

1.980,00

2.070,00

Gesamtkosten      

monatlich 2.359,08

2.477,04

2.594,98

2.712,94

Gesamtkosten      

jährlich 33.009,12

34.659,64

36.309,94

37.960,46

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Kündigungsfristen Ang20

Zugehörigkeit Kündigungsfrist1. + 2. DJ 6 WochenAb 3. DJ 2 MonateAb 6. DJ 3 MonateAb 16. DJ 4 MonateAb 26. DJ 5 Monate

Kündigung zum 15. oder letzten eines Kalendermonats (DV)

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Kündigungsfristen Arb21

Zugehörigkeit Kündigungsfrist1. Monat 1 WocheAb 1. DJ 2 WochenAb 5. DJ 4 Wochen

Kündigung zum Ende jeder Kalenderwoche

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Arbeitszeit gesetzliche Rahmenbedingungen

Arbeitszeitgesetz (AZG) tägliche/wöchentliche Arbeitszeit Ruhepause tägliche Ruhepause

Arbeitsruhegesetz (ARG) Wochenendruhe Wochenruhe Ersatz- und Feiertagsruhe

Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz(KJBG, gilt für AN bis 18 Jahre)

Kollektivvertrag Arbeitszeitflexibilisierung Überstundenzuschläge, Stundenteiler

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Überprüfung der Arbeitszeitbestimmungen

Arbeitsinspektorate, GPLA-Prüfung, Arbeiterkammern

betreffen insb. Tageshöchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Aufzeichnungspflichten

betreffen insb. die Entgeltseite der Arbeitszeit Durchsetzung durch die Gerichte auf Initiative der

einzelnen AN Achtung Anspruchsprinzip im Beitragsrecht der Sozialversicherung Strafsanktionen (AZG-, ARG-Verstoße, LSDB-G)

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Arbeitszeitvorschriften

Aufzeichnungspflichten (§ 26 AZG) Beginn und Ende der Arbeitszeit Lage der Arbeitspausen AG-pflicht, kann auf AN übertragen werden

Strafbestimmungen Arbeitsinspektorat - Bezirksverwaltungsbehörde

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Begriff der Arbeitszeit

Arbeitszeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepause Beginn: AG kann über AN verfügen

Tagesarbeitszeit ununterbrochener Zeitraum von 24 Std

(ab Beginn der Arbeitszeit) wesentlich für tägl. Arbeitszeitgrenzen und Ruhezeit

Wochenarbeitszeit Montag (0:00) bis Sonntag (24:00) wesentlich für wöchentliche Arbeitszeitgrenzen und Ruhezeit

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Höchstgrenzen der Arbeitszeit (§ 9 AZG)

Tagesarbeitszeit: höchstens 10 Std.

Wochenarbeitszeit: höchstens 50 Std.

Ausnahmen

Auswirkungen verwaltungsstrafrechtlich – Strafen für AG arbeitsrechtlich – keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung

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Normalarbeitszeit

Grundregel (§ 3 AZG) täglich 8 Stunden (durch KollV auch 10 Std) wöchentlich 40 Std.

Festlegung der Lage (§ 19c AZG) Arbeitsvertrag

Überschreitung gesetzliche NAZ -> Überstunde (mit Zuschlag)

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Ruhezeit

Ruhepausen (§ 11AZG) bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden täglich 30 Minuten

tägliche Ruhezeit (§ 12 AZG) ununterbrochen 11 Stunden

Wöchentliche Ruhezeit – 36 Stunden (§ 2ff ARG) Wochenendruhe (Sonntag) SA: 18:00 bis MO: 6:00 Wochenruhe (muss einen ganzen Wochentag einschließen) Arbeit während Ruhezeit – Ersatzruhe

Feiertagsruhe (§ 7 ARG) Feiertagsentgelt/Feiertagsarbeitsentgelt (§ 9 ARG)

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KollV § 4 Arbeitszeit (Allgemeine Bestimmungen)

Normalarbeitszeit (NAZ) täglich: 8 Std. wöchentlich: 40 Stunden

Lage und Verteilung der NAZ – festzulegen sind: der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit die Dauer und die Lage der Arbeitspausen und die Verteilung der AZ auf die einzelnen Wochentage die AZ kann auf bis zu 5 Arbeitstage bzw. Nächte aufgeteilt werden Dienstplan spätestens 2 Wochen vor Inkrafttreten

Pausen AZ mehr als 6 Stunden, dann insgesamt 30 Minuten Ruhepause auch auf 2 Teile zu je 15 Min. oder 3 Teile zu je 10 Minuten möglich

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Andere Verteilung der NAZ - Durchrechnung

für Teilzeitbeschäftigte nicht möglich! Durchrechnung der NAZ pro Kalenderquartal

(KW 1 bis 13; KW 14 bis 26; KW 27 bis 39; KW 40 bis 52) Tägliche NAZ kann bis zu 10 Std. und die wöchentliche

NAZ bis zu 48 Std. ausgedehnt werden, sofern sie im Durchschnitt 40 Std. nicht überschreitet

Überschreitungen führen zu ÜberstundenAN arbeitet mehr als 10 Std. täglichAN arbeitet mehr als 48 Std. wöchentlichdurchschnittliche NAZ am Ende des Durchrechnungszeitraumes über40 Std.

Übertragungen von Zeitguthaben in die nächste Periode sind nicht möglich

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Verlängerung der NAZ bei Schichtarbeit

Nur für Tankstellen die 24 Std. durchgehend geöffnet haben!

Vereinbarung über Schichtarbeit im DV arbeitsmedizinisches Gutachten notwendig für TZ-Beschäftigte möglich, wenn max. 3 Arbeitstage

pro Woche festlegen der Schichten durch Schichtplan tägliche NAZ 12 Std., wöchentlich 48 Std. Schichtturnus max. 4 Wochen Überschreitungen führen zu Überstunden

AN arbeitet mehr als die tägliche NAZ AN arbeitet mehr als 48 Std. wöchentlich Im Schichtturnus werden 160 Stunden überschritten

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Ruhezeiten beim Schichtmodell

im Kalendermonat mindestens 2 Sonntage nach 2 Arbeitstagen mit je 12 Std. ein

arbeitsfreier Tag nach 3 Arbeitstagen mit je 12 Std. mind. 2

arbeitsfreie Tage 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen

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Teilzeit

Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit 40 Std. unterschreitet

maximal 9 Normalarbeitsstunden möglich Tagesarbeitszeit sollte in der Regel 3 Stunden nicht

unterschreiten geleistete Mehrarbeitsstunden sind innerhalb eines

Kalenderquartals im Verhältnis 1:1 auszugleichen, ansonsten zwingende Auszahlung mit einem Zuschlagvon 25 %

Überstunden entstehen erst ab Überschreitung der täglichen (9 Stunden) bzw. wöchentlichen (40 Stunden) Normalarbeitszeit

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