Lotse Juli 2011

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LOTSE Juli 2011 MUSTER Sommer, Sonne, Urlaubszeit Die Ferienzeit beginnt und viele freuen sich auf den wohl verdienten Urlaub, um die Seele baumeln zu lassen und neue Kraft zu tanken. Das Wetter bleibt sommerlich. Der wirtschaftliche Aufschwung hält an. Die Frauen-Fußball-WM ist voll im Gange und wir drücken unserer Nationalmannschaft natürlich alle Daumen. Bei so viel positiver Stimmung hoffen wir, dass auch die angekündigten Steuererleichterungen in die Tat umgesetzt werden. Aber von diesem Thema lassen wir uns bestimmt nicht die Laune verderben. Für Sie haben wir wieder einen bunten Themenstrauß zusammengestellt. Sie erfahren, wie sich die Neu- regelung für Firmenwagen auswirkt, wie Sie Photo- voltaikanlagen steuerlich nutzen und wie Geschenke allen Freude machen. DE-Mail und der Smartpen sind hilfreiche technische Neuerungen. Und zusätzlich gibt es noch Informationen zur betrieblichen Altersversor- gung und der Aktiengesellschaft. Viel Spaß beim Lesen Ihr Steuerberater

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Mandantenzeitung der delfi-net Steuerberater

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LOTSE Juli 2011MUSTER

Sommer, Sonne, Urlaubszeit

Die Ferienzeit beginnt und viele freuen sich auf den wohl verdienten Urlaub, um die Seele baumeln zu lassen und neue Kraft zu tanken. Das Wetter bleibt sommerlich. Der wirtschaftliche Aufschwung hält an. Die Frauen-Fußball-WM ist voll im Gange und wir drücken unserer Nationalmannschaft natürlich alle Daumen.

Bei so viel positiver Stimmung hoffen wir, dass auch die angekündigten Steuererleichterungen in die Tat umgesetzt werden. Aber von diesem Thema lassen wir uns bestimmt nicht die Laune verderben.

Für Sie haben wir wieder einen bunten Themenstrauß zusammengestellt. Sie erfahren, wie sich die Neu-regelung für Firmenwagen auswirkt, wie Sie Photo-voltaikanlagen steuerlich nutzen und wie Geschenke allen Freude machen. DE-Mail und der Smartpen sind hilfreiche technische Neuerungen. Und zusätzlich gibt es noch Informationen zur betrieblichen Altersversor-gung und der Aktiengesellschaft. Viel Spaß beim Lesen

Ihr Steuerberater

Vorteilhafte Neuregelung zur Kfz- Über-lassung an Arbeitnehmer

Stellen Sie als Unternehmer Ihrem Mitarbeiter einen Firmen-wagen zur Verfügung, gelten die Fahrten zwischen der Woh-nung und der Arbeitsstätte als eigenständiger Nutzungsvor-teil, der bislang pauschal mit 0,03% des Bruttolistenpreises pro Monat und pro Entfernungskilometer zu versteuern war. Dabei wurden 15 Fahrten pro Monat unterstellt.

Abrechnung nach tatsächlicher AnzahlNun lässt die Finanzverwaltung zu, dass diese Versteuerung anhand der tatsächlichen Anzahl der durchgeführten Fahrten erfolgen kann. Dabei sind pro Entfernungskilometer und pro Tag 0,002% des Bruttolistenpreises anzusetzen.

Die Neuregelung ist besonders für Außendienstler und Home-Office-Nutzer von Bedeutung, die nicht jeden Tag zu einer festen Arbeitsstelle fahren!

Wie wird in diesem Fall abgerechnet? Wenn Sie im Lohnsteu-erabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte vornehmen, müssen Sie als Arbeitgeber für alle dem Arbeit-nehmer überlassenen Fahrzeuge eine jahresbezogene Be-grenzung auf insgesamt 180 Fahrten vornehmen. Eine mo-natliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen.

Beispiel:Mitarbeiter Huber kann sein vom Arbeitgeber AA GmbH über-lassenes betriebliches Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzen. Der AA GmbH liegen datumsgenaue Erklärungen von Huber über Fahrten zwi-schen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte für die Monate Januar bis Juni an jeweils 14 Tagen, für die Monate Juli bis No-vember an jeweils 19 Tagen vor. Für den Monat Dezember liegt der AA GmbH eine datumsgenaue Erklärung von Huber über Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte an 4 Tagen vor. In den Monaten Januar bis Juni hat die AA GmbH für Zwecke der Einzelbewertung jeweils 14 Tage zugrunde zulegen, in den Monaten Juli bis November jeweils 19 Tage. Wegen der jahres-bezogenen Begrenzung auf 180 Fahrten ist für Zwecke der Ein-zelbewertung im Dezember nur ein Tag anzusetzen (Anzahl der Fahrten von Januar bis November = 179). Damit ergeben sich für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten von Huber zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte je Kalender-monat folgende Prozentsätze: Januar bis Juni: 0,028 % (14 Fahrten x 0,002 %) Juli bis November: 0,038 % (19 Fahrten x 0,002 %) Dezember: 0,002 % (1 Fahrt x 0,002 %).

Bis einschließlich 2010 kann diese Neuberechnung nachträg-lich über die Einkommensteuerveranlagung erreicht werden; eine Änderung der Sozialversicherung erfolgt nicht.

Ab 2011 kann der Arbeitgeber dies über die Lohnabrech-nung vornehmen, wenn der Arbeitnehmer dies dem Arbeit

geber entsprechend erklärt. Die bloße Anzahl der Tage reicht nicht aus. Die Finanzverwaltung verlangt die Aufzeichnung an welchem Tag (mit Datumsangabe) das betriebliche Fahr-zeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-stätte genutzt wurde. Diese Erklärung des Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. Achtung:Mit Ausnahme des Jahres 2011 muss sich der Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitnehmer bereits am Anfang des Jahres entscheiden, welche Methode er anwenden wird. Ein Wechsel ist dann nicht mehr möglich.

Gern berechnen wir für Sie, welche Methode in Ihrem Fall für den Mitarbeiter günstiger ist.

Fi rmenwagen

Atomenergie – nein, danke Photovoltaikanlage – ja, bitte

Nach dem Erdbeben in Japan und dessen Auswirkungen auf die sicher geglaubten Atomkraftwerke fragen sich viele, welchen Beitrag man selbst zur Energiewende leisten kann. Dabei fällt der Blick natürlich auf die Photovoltaikanlagen. Wie bei jeder Investition sollten hier im Vorfeld einige Überle-gungen angestellt werden. Dabei möchten wir Sie mit einem kleinen Leitfaden unterstützen:

Lohnt sich die Anschaffung einer Photovoltaikanlage?Hierzu gibt es keine allgemeingültige Aussage. Für jede An-lage muss eine eigene Wirtschaftlichkeitsberechnung vorge-nommen werden. Dies erfolgt in der Regel durch den Anbie-ter. Handelt es sich um einen seriösen Händler, so wird dieser Dinge wie Dachneigung, die Ausrichtung der Dachfläche und Umwelteinflüsse mit einbeziehen.

Positiv wirkt sich aus, dass die Stromversorger immer noch verpflichtet sind, den gelieferten Strom 20 Jahre zu einer über dem Strommarktpreis liegenden Endpreisvergütung abzunehmen.

Was muss ich nach der Installation der Anlage beachten?Sobald die Anlage installiert ist, werden Sie durch die Strom-lieferung Gewerbetreibender. Dies gilt auch, wenn Sie An-gestellter, Rentner oder Hausfrau sind und ist unabhängig davon, wo die Anlage installiert wurde. Ist die Anlage nicht größer als 30 m², so reicht die Anzeige beim Finanzamt mit-tels eines Betriebseröffnungsbogen aus (Download unter https://www.formulare-bfinv.de). Bei einer größeren Anlage ist die Anmeldung beim Gewerbeamt erforderlich.

Können steuerliche Vorteile erzielt werden?Steuerlich wirkt sich die Photovoltaikanlage auf die Einkom-mensteuer, die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer aus. Da die Gewinne in der Regel unter 24.500,00 € pro Jahr liegen, fällt keine Gewerbesteuer an.

EinkommensteuerDer Gewinn oder Verlust aus der Photovoltaikanlage wird durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, d.h. von den Einnahmen aus dem Verkauf des Stroms werden die an-fallenden Ausgaben abgezogen. Zu den Ausgaben zählen insbesondere die Versicherungen und Finanzierungskosten. Die Ausgaben für die Photovoltaikanlage dürfen nicht im er-sten Jahr in voller Höhe abgezogen werden. Dieser Aufwand ist auf die 20-jährige Nutzungsdauer zu verteilen. Zusätzlich zum jährlichen Abschreibungsbetrag (= Verteilung der An-schaffungskosten auf 20 Jahre) können im ersten Jahr bis zu 20% des Investitonsbetrages geltend gemacht werden (För-derung gem. § 7g EstG).

Hier ein Beispiel:

Stromerlöse 3.000,00Erhaltene Umsatzsteuer 570,00 3.570,00 ------------

Versicherungen 200,00Zinsaufwendungen 2.200,00Abschreibungen:Anschaffungskosten 50.000,00

Abschreibung = 5% 2.500,00§ 7g EstG = 20% 10.000,00 12.500,00 -14.900,00 ------------- ------------- ---------------

Verlust - 11.330,00

UmsatzsteuerMit der Stromlieferung erzielen Sie eine umsatzsteuerpflich-tige Leistung und müssen diese an das Finanzamt abführen. Da Ihre Einnahmen aber in der Regel 17.500,00 € nicht über-steigen werden, können Sie als Kleinunternehmer auf die Umsatzbesteuerung verzichten. Vorteilhafter ist es, die Um-satzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Somit können Sie die Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanz-amt zurückholen. Die abzuführende Umsatzsteuer erhalten Sie zusätzlich zur Nettovergütung vom Stromversorger. Im Ergebnis zahlt Ihnen das Finanzamt die Umsatzsteuer für die Photovoltaikanlage. Ihre Investition besteht in der Um-satzsteuer-Voranmeldung, die Sie 2 Jahre monatlich erstellen müssen. Anschließend erfolgt die Abgabe in der Regel jähr-lich.

Ob sich eine Photovoltaikanlage lohnt, hängt von verschie-denen Faktoren ab. Neben den wirtschaftlichen Faktoren spielt auch die steuerliche Ersparnis eine Rolle. Wir beraten Sie gerne! Rufen Sie uns an.

Photovolta ikLOT S E

Betriebliche Altersversorgung

„Nichts ist so beständig, wie der Wandel“ (Heraklit von Ephesus)

Diese Aussage trifft auf viele Dinge des täglichen Lebens zu - in vielen Bereichen der Gesetzgebung ist das der Alltag und ganz besonders im Bereich der betrieblichen Altersver-sorgung (bAV).

Auf der einen Seite gibt der Gesetzgeber den Unternehmen und den Arbeitnehmern verschiedene Möglichkeiten in der bAV an die Hand, auf der anderen Seite werden jedoch stän-dig bestehende Dinge verändert.

Pensionszusagen sind oft Sprengstoff in den BilanzenEine der letzten großen Veränderung war die Einführung des Bilanzmodernisierungsgesetzes, hinsichtlich der Bewer-tung von Pensionszusagen. Durch diese neuen Regelungen der Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Durchfüh-rungsweg der Pensionszusage ergibt sich für viele Unterneh-men erheblicher Sprengstoff in den Bilanzen.

Besonders bei der Weitergabe an die nächste Generation oder beim Verkauf des Unternehmens sind viele Dinge zu beachten und in der Regel gestalten sich Pensionszusagen dann als sehr problematisch. Auch bei Vorgängen wie die Scheidung eines Mitarbeiters, ist das Unternehmen gefragt und gefordert. Durch die Neu-regelung des Scheidungsrechts ist das Unternehmen stärker als bislang in der Mitwirkungspflicht bei der Aufteilung der Ansprüche aus der bAV.

Viele offene Fragen bei der AbwicklungWie verhält sich das Unternehmen bei einer Neueinstellung der bAV, die der neue Mitarbeiter mitbringen möchte? Beinhaltet der mitgebrachte Vertrag Verpflichtungen für den Arbeitgeber, die er vielleicht nicht erkennt? Welchen Durchführungsweg bietet man grundsätzlich den Mitarbeitern an, gibt es eine Versorgungsordnung, die alles sauber strukturiert und wurde der Aufklärungspflicht zur Entgeltumwandlung nachgekommen und diese auch in den Personalakten dokumentiert? Dazu kommen ständige Veränderungen durch Personal-wechsel oder Umstrukturierungen für den Arbeitgeber.

Um als Unternehmen jederzeit auf solche Veränderungen in der richtigen Weise reagieren zu können, bedarf es einer ständigen Betreuung und Beratung durch Spezialisten.

Haftungsfallen vermeidenDamit die bAV ein wirkungsvolles Instrument für Ihr Untern-ehen ist und bleibt, behalten Sie folgende Punkte laufend im Auge• Lassen Sie die rechtliche Seite der bestehenden Verträge

überprüfen• Ist die rechtliche und vertragliche Abwicklung aktuell• Lassen Sie die Versorgungsordnungen erstellen•

• Überprüfen Sie die bestehenden Versorgungswerke so-wie deren Verträge

• die Begleitung der Vertragsanpassungen und -ände-rungen

Die passende bAV findenDie bAV bietet interessante Möglichkeiten, meistens durch Entgeltumwandlung, die steuerlich für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber attraktiv sind.Doch die Vielfalt ist inzwischen enorm. Direktzusage, Di-rektversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstüt-zungskasse - Jede Form hat ihre eigenen Besonderheiten.

Lassen Sie sich bei der Auswahl, Beratung und Berechnung der für Ihr Unternehmen passenden und notwendigen Pro-dukte zur Rückdeckung der verschiedenen Durchführungs-wege auf jeden Fall beraten. Auch die Aufklärung der Mitar-beiter spielt eine wichtige Rolle.

Die enge Zusammenarbeit zwischen Steuerberater, Firmen-chefs und bAV-Spezialisten ist folglich ein Muss, um immer auf dem aktuellen Stand zu sein und die Haftungsfallen für alle Beteiligten auszuräumen.

Herr Christian Helbich, Vizepräsident des Bundesversor-gungswerkes e. V. und Ursula Mayr, Geschäftsführerin der Mayr Finanzmanagement GmbH & Co. KG arbeiten in all die-sen Fragen eng zusammen und stehen gleichzeitig dem Steuerberater, als auch seinen Mandanten, den Unter-nehmern aktiv zur Seite.

Für alle Fragen stehen wir gerne zur Verfügung:

Gastbeitrag von Ursula M. Mayr, GeschäftsführerinFachwirtin für Finanzberatung (IHK)und Zertifizierte Trainerin (IHK)Mayr FinanzmanagementGmbH & Co. KGZeppelinstrasse 282152 PlaneggTelefon: 089 • 8596641Fax: 089 • 89949580Mobil: 0171 • 8126829Mail: [email protected] Internet: www.mayr-finanz.de

und

Christian Helbich, Vizepräsident desBundes-Versorgungs-Werk der Wirtschaft und der Selbständigen e.V.Franz-von-Kobell-Straße 683052 Bruckmühl Tel.: 08062 / 72 52 34 7Fax: 08062 / 72 52 34 8

Altersvorsorge

Geschenke an Geschäftsfreunde

„Man irrt, wenn man glaubt, daß Schenken eine leichte Sache sei“ - Seneca

Der griechische Philosoph gebrauchte diesen weisen Aus-spruch vermutlich in einem anderen Zusammenhang. Aber bei der heutigen steuerrechtlichen Situation trifft dieser Satz ins Schwarze.

Wenn Sie als Unternehmer Geschäfts-freunde beschenken wollen, gibt es eine Vielzahl von Regelungen zu beachten, damit das Geschenk dem anderen nicht nur Freude macht, sondern auch den steuerlichen Vorschriften gerecht wird.

Beachten Sie folgende 5 Punkte:

1. Die 35 € - FreigrenzeSie möchten das Geschenk auch als Betriebsausgabe bei sich absetzen? Dann darf der Betrag pro Geschenkempfänger pro Jahr € 35,- nicht übersteigen. Nur ein Cent mehr, und das Geschenk ist nicht abzugsfähig und wird dem Gewinn hinzu-gerechnet. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern bezieht sich diese Regelung auf den Nettobetrag, bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen, z.B. Ärzten gilt der Bruttobetrag.

2. Gesonderte Aufzeichnungen erforderlichDamit Ihnen der Betriebsprüfer keinen Strich durch die Rech-nung macht, müssen Sie die Geschenke zeitnah und geson-dert aufzeichnen, d.h. einzelne Verbuchung auf einem ge-sonderten Konto. Der Name des Beschenkten und der Wert des Geschenks müssen eindeutig daraus hervorgehen.

3. Steuerpflichtige Betriebseinnahme beim BeschenktenIhre gute Tat wertet das Finanzamt als steuerpflichtige Ein-nahme beim Empfänger, wenn das Geschenk in einem be-trieblichen Zusammenhang steht.

4. Mit Pauschalsteuer können Sie die Versteuerung beim Beschenkten übernehmenSie können Geschenke an Geschäftsfreunde bis zum Wert von € 10.000,- jährlich pro Empfänger mit 30% (+ Solidaritäts-zuschlag + Kirchensteuer) pauschal versteuern. Dann ist für den Beschenkten alles abgegolten. Wenn Sie sich dafür ent-scheiden, gilt das allerdings für sämtliche Geschenke in die-sem Jahr, also auch solche unter € 35,-. Über die Pauschalver-steuerung müssen Sie den Beschenkten formlos informieren.

5. Streuwerbeartikel unter € 10,- sind nicht betroffenWenn Ihnen all diese Regelungen die Lust am Schenken ver-dorben haben, dann beschränken Sie sich auf Werbeartikel unter € 10,-. Die können Sie nach Herzenslust verteilen ohne steuerliche Konsequenzen.

Bei Ihrer Buchführung achten wir natürlich auf die Einhaltung der Vorschriften und besprechen mit Ihnen die steuerschonendste Vorgehensweise.

Geschenke

Achtung: Bei Betriebsprüfern

stehen Geschenkeganz oben auf

der Liste!

App Tipp:

b2pad FördermittelDie 400 wichtigsten deutschen Fördermittel

Web Tipp:

www.blogpunkt-unternehmer.deSteuern - unternehmen - GeStalten

GEFÄLLT MIR

LOT S E

DE-Mail: So effizient wie E-Mail, so nach-weisbar wie Briefpost

E-Mails haben einen entscheidenden Nachteil: Sobald eine Nachricht vertraulich ist oder ein Dokument sicher und unver-ändert beim Adressaten ankommen soll, stößt diese Form der Kommunikation an ihre Grenzen. Schließlich weiß niemand so genau, ob die Informationen auf ihrem Weg durch das Netz von Dritten mitgelesen oder sogar manipuliert wurden. Dazu kommt, dass E-Mails nicht rechtsverbindlich sind.

DE-Mail Gesetz in KraftSeit 3. Mai ist das DE-Mail Gesetz in Kraft getreten, das sich dieser Sache angenommen hat. Darin sind die technischen und organisatorischen Voraussetzungen festgelegt, die ein Internetanbieter vorweisen muss, wenn er sicheren De-Mail-Verkehr anbietet.

Eine solche Kommunikationslösung hat die Deutsche Tele-kom gemeinsam mit Partnerunternehmen und dem Bundes-ministerium des Innern (BMI) entwickelt. Damit lassen sich elektronische Nachrichten rechtsverbindlich, vertraulich und fälschungssicher versenden. Voraussetzung dafür ist, dass Sender und Empfänger sich eindeutig identifizieren. Um den Versand und die Zustellung einer De-Mail nachzuweisen, er-hält der Nutzer vom Provider außerdem eine rechtsverbind-liche Bestätigung.

Rechner mit Internet-Zugang genügtWer De-Mail nutzen möchte, braucht keine spezielle Hard- oder Software, sondern lediglich einen Rechner mit Internet-zugang. Der Nutzer meldet sich online für De-Mail an und muss sich dann – ähnlich wie bei der Eröffnung eines Online-Bankkontos – mit dem ausgedruckten Antrag und seinem Per-sonalausweis identifizieren. Nach erfolgreicher Überprüfung wird der Account eingerichtet und frei geschaltet. Mit seinem persönlichen Kennwort kann der Nutzer dann von jedem be-liebigen PC oder Laptop aus De-Mails versenden und empfan-gen.

Mit De-Mail lassen sich elektronische Nachrichten vertraulich und fälschungssicher verschicken und sind dabei so rechtsver-bindlich wie ein Einschreiben. Private Nutzer, Unternehmen und Behörden können damit künftig auch sensible Daten, wie Kaufverträge oder Gehaltsabrechnungen, per Internet ver-schicken und dadurch Zeit und Geld sparen.

Reservieren Sie sich am besten gleich eine DE-Mail Adresse bei einem der akkreditieren Unternehmen wie Telekom, Deutsche Post, Web.de oder gmx.

Smartpen – der Stift, der James Bond alle Ehre macht

Trotz Notebooks und Smartphones hat das Schreiben von Hand im Geschäftsleben längst noch nicht ausgedient. Mitar-beiter füllen Formulare oder Verträge mit dem Kugelschreiber aus und übertragen die erfassten Informationen später in die IT-Systeme ihres Unternehmens. Mit einem Digitalstift oder Smartpen und speziellem Papier gehören derartige Medien-brüche der Vergangenheit an: Damit können Außendienstmit-arbeiter handschriftliche Informationen von unterwegs medi-enbruchfrei an den Server in ihrer Firma übertragen – egal, wo auf der Welt sie sich gerade befinden.

Stift und Block, die es in sich habenWas aussieht wie die vertraute Kombination aus Papier und Stift ist in Wirklichkeit ein komplexes System aus ausgedruck-tem Formular oder Notizblock, Mobiltelefon oder Notebook, Server und einem Kugelschreiber, der es in sich hat. Der Stift enthält nicht nur eine Mine, sondern verfügt außerdem über Minikamera, Prozessor, Speicher, Bluetooth-Sender, Mikro-fon und Lautsprecher. Beim Schreiben auf einem speziell ge-rasterten Papier filmt und speichert der Stift die Schriftdaten und sendet sie per Bluetooth ans Handy. Von dort gehen sie verschlüsselt weiter an einen eigenen Server. Dieser ordnet die erfassten Daten der Vorlage zu, so dass ein exaktes Abbild des Originaldokuments entsteht. Eine Texterkennungssoft-ware übersetzt die Handschrift in Maschinenschrift und über-mittelt diese ebenfalls.

Manuelle Datenerfassung entfälltAuf diese Weise sind alle Informationen innerhalb von Se-kunden elektronisch abgelegt. Das Ergebnis wird praktisch in Echtzeit in die IT-Systeme der Unternehmen weitergeleitet.

Das nachträgliche Scannen und händische Eingeben von Verträgen, Notizen oder Formularen entfällt damit. Das spart nicht nur Zeit, sondern auch Geld, denn sämtliche Kosten für Papiertransport und elektronische Erfassung entfallen.

Leisten Sie sich Ihr persönliches 007-Gefühl.

Digitalstifte werden von verschiedenen Anbietern hergestellt wie z.B. Livescribe, Nokia, Logitech und Maxell.

DE-Mai l und Smar tpen

Augen auf bei der Rechtsformwahl!Teil 4: Die Aktiengesellschaft (AG) – nur etwas für die ganz Großen?

Die AG ist eine Handelsgesellschaft und unterliegt daher dem HGB – Handelsgesetzbuch und dem Aktiengesetz.

Wie die GmbH haftet die AG mit ihrem gesamten Vermögen, das Privatvermögen der Beteiligten (hier: Aktionäre) bleibt ge-schützt.

Aktionäre können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein. Die Beteiligungsverhältnisse der einzelnen Aktionäre werden nicht im Handelsregister erfasst.

Das GrundkapitalDas Grundkapital der AG - welches in Aktien zerlegt ist - be-trägt mindestens 50.000 Euro. Dieses Kapital kann in Form von Sach- oder Bareinlagen erbracht werden.

Die Aufbringung des Grundkapitals erfolgt, indem die Grün-der die Aktien übernehmen. Der Ausgabebetrag wird in der Satzung bestimmt, darf aber nicht unter dem Nennbetrag lie-gen.

In einem notariell beurkundeten, sogenannten Gründungs-protokoll erfolgt die Errichtung der Aktiengesellschaft. Die Gründer stellen darin die Satzung (= Gesellschaftsvertrag) fest und erklären die Übernahme der Aktien (bzw. die Erbringung der Sacheinlage).

Aufsichtsrat und VorstandDie Gründer der AG sind dazu verpflichtet, den ersten Auf-sichtsrat sowie den Abschlussprüfer für das erste Geschäfts-jahr zu bestellen. Dies bedarf der notariellen Beurkundung und sollte am besten mit der Feststellung der Satzung und der Übernahme der Aktien erfolgen. Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat bestellt.

Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat auf maximal fünf Jahre bestellt. Er ist eigenverantwortlicher Geschäftsführer. Er vertritt die AG gerichtlich und außergerichtlich nach außen.

Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der AG. Seine Haupt-aufgabe besteht in der Überwachung des Vorstandes. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und beruft ihn ab. Er beruft die Hauptversammlung ein, prüft den Jahresabschluss sowie den Lagebericht und schlägt die Verteilung des Gewinnes vor. Außerdem vertritt er die Gesellschaft gerichtlich und außerge-richtlich gegenüber dem Vorstand. Die Satzung bestimmt die Zusammensetzung des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Ein Aufsichtsrats-mitglied darf nicht zugleich Vorstandsmitglied, Prokurist oder Generalbevollmächtigter der AG sein. Die Bestellung der Auf-sichtsratsmitglieder erfolgt durch die Hauptversammlung für die Dauer von fünf Jahren. Im Hinblick auf die Haftung gelten die gleichen Regeln wie für den Vorstand.

Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller Aktionäre der Gesellschaft, in der sie ihre Rechte gegenüber der AG ausüben. Die Hauptversammlung kann weder Fragen der Ge-schäftsführung entscheiden noch Weisungen an den Vorstand erteilen. Die Hauptversammlung hat nur insoweit einen Ein-fluss auf die Geschäftsleitung, als sie die Anteilseigner-Vertre-tung für den Aufsichtsrat wählt.

Vorteile der AG:• Die AG ist kontinuierlich - ihr Bestand ist unabhängig

vom Mitgliederwechsel oder Tod eines Aktionärs • Einfache Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen • Eigenkapitalfinanzierung ist durch Beteiligungsver-

kauf oder kurzfristige Kapitalerhöhungen gesichert • Rechtsform der AG ermöglicht es für Familienunter-

nehmen, den Einfluss auf das Unternehmen dauerhaft mittels Stammaktien abzusichern

Nachteile der AG:• hoher Finanzaufwand zur Gründung • hoher organisatorischer Aufwand • geringer Gestaltungsspielraum

Mindestinhalte der Satzung:• Angaben zur Firma• Sitz der Gesellschaft• Gegenstand des Unternehmens• Höhe des Grundkapitals• Zerlegung des Grundkapitals in Nennbetrags- oder

Stückaktien• Gattungsart der Aktien• Anzahl der Vorstandsmitglieder• Form der Bekanntmachung der Gesellschaft• Zusammensetzung des Aufsichtsrates

Rechtsform LOT S E

Die Mandantenzeitung Lotse ist ein Gemeinschaftsprojekt desdelfi-net Netzwerk zukunftsorientierter Steuerberater

Rund 50 Kanzleien haben sich bundesweit in diesem Netzwerk zusammengeschlos-sen, um Erfahrungen auszutauschen und Kompetenzen für die Mandanten zu bündeln.

Steuerberatungskanzleien bei delfi-net * sind konsequent kundenorientiert * haben einen hohen Qualitätsanspruch * arbeiten intensiv an der ständigen Verbesserung ihrer Praxis * schätzen den offenen Austausch mit Kollegen und sind bereit, ständig dazuzulernen * zeichnen sich aus durch Offenheit, Fairness und Achtung gegenüber Geschäftspartnern und Mitarbeitern

MUSTER

Herausgegeben als Gemeinschaftsarbeit der delfi-net SteuerberatungskanzleienCopyright: delfi-net - Netzwerk zukunftsorientierter Steuerberater - www.delfi-net.deGestaltung: Erwin HamatschekFotos: www.ingrampublishing.com, www.fotolia.de

Der Inhalt ist nach bestem Wissen und dem aktuellen Kenntnisstand erstellt worden.Haftung und Gewähr sind ausgeschlossen, diese bleiben der Einzelberatung vorbehalten.Im

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Glossarium Tributum

Stau und Steuern

Bald ist wieder Ferienzeit. Rechtzeitig schießen die Baustellen auf Deutschlands Autobahnen wie Pilze aus dem Boden. Ca. 160 dieser „modernen Wegelagerer“ sollen es dieses Jahr sein.

Das ist aber noch gar nichts: die „Steuer-Baustellen“ sind noch viel zahlreicher. Kein Wunder: Gibt es doch in Deutschland mehr Steuergesetze (mind. 328!) als Autobahnen (111). Das Einkommensteuergesetz hat alleine schon 99 Paragraphen – ok, einige Nummern sind nicht besetzt, dafür hat der § 3 schon 70 Nummern und die letzte Nummer geht bis Buchstabe f )!

So ist es – genau wie bei den Autobahnen: Wenn man mit den Reparaturen hinten fertig ist, , fängt man vorne wieder an. Re-gierungswechsel und Regulierungswut tuen ein Übriges.

Daher warnen wir vor folgenden Arten von Steuer-Baustel-len:

• Dauerbaustellen: im wahrsten Sinne des Wortes „unend-lich“ teuer. z. B. die Dienstwagennutzung, Arbeitszimmer, Pendlerpauschale

• Wanderbaustellen: schwer zu lokalisieren, da sehr be-weglich kommen oft im Umsatzsteuergesetz vor

• Großbaustellen: um sie wird viel Tam Tam gemacht, eng verwandt mit der Dauerbaustelle. Unübersichtlich: da weiß die rechte Hand oft nicht, was die Linke tut! z. B. das Bürokratieabbaugesetz

• Nachtbaustellen: kommen sehr häufig vor und sind ge-fährlich weil man gar nicht merkt, was über Nacht „repa-riert“ wurde. z. B. Stromsteuergesetz

Einen Unterschied gibt es allerdings zu den Autobahnen: Es gibt keine Tagesbaustellen. Der Grund: An nur einem Tag können sich die Ministerien nicht einmal über die Zuständig-keit einigen.

Steuern Sie bitte vorsichtig. Immer!

Ave – seid gegrüßt

PS: 25 % aller Autobahn-Baustellen sind allein in den Ländern Bayern und NRW, die auch für die meisten „großen“ Steuerge-setze“ verantwortlich sind. Ein Zufall?Wir wissen es nicht, aber denken Sie doch mal über Ihre Stand-ortpolitik nach.