Lotse Oktober 2012

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MUSTER LOTSE Oktober 2012 In dieser Ausgabe: Fit für die e-Bilanz? Offline oder Online? Erfolgsfaktoren im Krisenmanagement. Wie Sherlock Finanz und Dr. Prüfung im Jahresabschluss nach Unge- reimtheiten suchen! Sichern Sie Ihre Liquidität – Inkasso kann helfen. Was Du ererbt von Deinen(Groß-) Eltern – Steuern sparen über drei Generationen! Viel Spaß beim Lesen Ihr Steuerberater

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Mandantenzeitung

Transcript of Lotse Oktober 2012

MUSTER LOTSE Oktober 2012

In dieser Ausgabe:

Fit für die e-Bilanz?

Offline oder Online?

Erfolgsfaktoren im Krisenmanagement.

Wie Sherlock Finanz und Dr. Prüfung im Jahresabschluss nach Unge-reimtheiten suchen!

Sichern Sie Ihre Liquidität – Inkasso kann helfen.

Was Du ererbt von Deinen(Groß-) Eltern – Steuern sparenüber drei Generationen!

Viel Spaß beim Lesen Ihr Steuerberater

Fit für die e-Bilanz?

Worauf Selbstbucher jetzt achten müssen!

Nachdem die EDV, das Internet und die E-Mails aus dem geschäftlichen Alltag nicht mehr weg zu denken sind, folgt nun auch die Finanzver-waltung diesem Trend zum papierlosen Büro.

Das hat zur Folge, dass bilanzierende Un-ternehmer spätestens ab dem Wirtschafts-jahr 2013 ihre Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nach der amtlich vorge-schriebenen Gliederung, der so genannten „Taxonomie“, elektronisch an das Finanzamt übermitteln müssen. Die Abgabe der Bilanz in Papierform entfällt.

Grundsätzlich kann die elektronische Über-mittlung der E-Bilanz bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr ab 2012 (bzw. bei abwei-chendem Wirtschaftsjahr ab 2012/2013) erfol-gen. Sie müssen übermittelt werden für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen.

Was ist zu tun?

Wenn Sie Ihren Steuerberater mit der Erstel-lung Ihrer Buchführung beauftragt haben, sind Sie diese Sorge los. In diesem Fall erledi-gen wir alle notwendigen Anpassungen.

Als Selbstbucher müssen Sie die Taxonomie mit Ihrer Buchführung und Gliederungstiefe abgleichen. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Gemeinsam können wir Ihr Rechnungswesen prüfen und notwendige Anpassungen vor-nehmen. Dabei sollte Ihr Software-Hersteller mit eingebunden werden. Mit diesem sollte abgestimmt werden, ob und inwieweit er hier schon tätig war.

Wenn sich bestimmte, von der Finanzverwal-tung geforderte Informationen (sog. „Muss-felder“) nicht aus der Buchführung ableiten lassen, können Auffangpositionen genutzt werden. Einige große EDV-Systeme, wie z.B. SAP, nehmen ihre Aufteilung über Buchungs-schlüssel und weniger über Konten vor. Daher plant die Finanzverwaltung die Beibehaltung dieser Auffangpositionen. Die Nutzung der Auffangpositionen führt also nicht zu einem erhöhten Betriebsprüfungsrisiko. Auch sind Hinzuschätzungen seitens des Finanzamtes nicht gerechtfertigt.

Achten müssen Sie in Zukunft auf die Zuord-nung des Wareneinkaufs. Hier muss unter-schieden werden, ob die eingekaufte Ware zur Herstellung eines neuen Produkts verwendet wird (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe) oder un-bearbeitet weiter verkauft wird (Waren). Hier wurde in der Vergangenheit meist keine klare Abgrenzung vorgenommen.

Detaillierter müssen nun auch die Bezie-hungen zu den Gesellschaftern erfasst wer-den. Hier ist eine klare Abgrenzung zu den üb-rigen Geschäften erforderlich. Bisher wurde in der Regel keine Abgrenzung vorgenommen, ob die Mieten an Mitgesellschafter gezahlt wurden oder an fremde Dritte. Hier müssen Sie jetzt folgendermaßen aufteilen:

Miet und Pachtaufwendungen für unbeweg-liche Wirtschaftsgüter:

1. Miete und Pacht für unbewegliche Wirt-schaftsgüter an Mitunternehmer

2. Miete und Pacht für unbewegliche Wirt-schaftsgüter an Gesellschafter

3. Übrige/nicht zuordenbare Miete und Pacht für unbewegliche Wirtschaftsgüter

Die Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter, z.B. Maschinenmiete, sind in der gleichen Wei-se zu unterteilen.

Halten Sie eine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft, sind nun folgende Unterschei-dungen erforderlich:

Beteiligungen:

1. Beteiligungen an Personengesellschaften2. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Stille Beteiligungen

1. Typische stille Beteiligung2. Atypische stille Beteiligung

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht:

1. Ausleihungen an Personengesellschaften2. Ausleihungen an Kapitalgesellschaften3. Ausleihungen an Unternehmen, mit de-

nen ein Beteiligungsverhältnis besteht, nicht nach Rechtsform zuordenbar

Diese Unterscheidungen sind nur beispielhaft. Es ist notwendig, das Buchungsverhalten auf die neuen Anforderungen anzupassen.

Was hat das Finanzamt davon?

Es wurde bereits viel über den Nutzen des Finanzamtes von der elektronischen Über-mittlung der Daten spekuliert. Hier wurde die Vermutung geäußert, dass bei übermäßiger Nutzung der Auffangpositionen das Betrieb-sprüfungsrisiko steigt. In diesem Bereich hat die Finanzverwaltung bereits Entwarnung ge-geben. Sicher ist, dass durch die elektronische Übermittlung die Unternehmer vergleichbarer werden. Abweichungen gegenüber ähnlichen Betrieben können zu Nachfragen führen.

Nach den Erfahrungen mit der Anlage EÜR, die eine Vorstufe der E-Bilanz ist, können wir sicher etwas durchatmen. Die Auswirkungen waren doch kaum spürbar.

Unser Tipp:

• Unter www.esteuer.de reinklicken (offizi-elle Seite mit weiteren Informationen, z.B. Ansicht der Taxonomie)

Gerne helfen wir, Ihre Buchführung fit für die E-Bilanz zu machen. Rufen Sie uns an!!

Offline oder Online?

Wie und wo finden Sie künftig Ihre Mitarbeiter?

Die richtigen Mitarbeiter finden und binden ist für Unternehmen heute und in Zukunft erfolgsentscheidend.Deshalb berichten wir im Lotse in einer mehrteiligen Serie über Mög-lichkeiten, die kleine und mittelständische Betriebe haben, um sich at-traktiv zu präsentieren und geeignete Mitarbeiter zu finden.

Teil 2: Erfolgversprechende klassische und neue Wege in Zeiten des Internet

Stellenanzeige und die Bundesagentur für Arbeit sind nach wie vor die meist genutzten Quellen bei der Mitarbeitersuche. Doch es gibt noch weitere gute Wege, die Sie nutzen können.

1. Der Klassiker - die Zeitungsanzeige

Im regionalen Raum hat diese Form sicher gute Erfolgschancen. Doch das große Manko bleibt: Anzeigen in Tageszeitungen sind teuer und um eine attraktive Anzeige zu schalten, brauchen Sie Platz und Farbe oder Grafik als Blickfang.

Eine sogenannte Landingpage und ein QR-Code helfen Ihnen aus die-sem Dilemma. Reservieren Sie sich einen eigenen Domainnamen, z.B. www.helmut-sucht-einen-nachfolger.de oder www.kfzmechaniker-in-hoffenheim-gesucht.de. Diese Domain leiten Sie dann einfach auf eine Seite Ihrer Firmenwebsite, auf der Sie die entsprechenden Stellendetails ausführlich beschreiben. So findet der zukünftige Arbeitnehmer alle In-formationen rund um Ihr Jobangebot und Ihre Firma. Zusätzlich können Sie in der Stellenanzeige einen QR-Code nutzen, der auf Ihre Website verweist oder Text enthält. Auf goqr.me können diese gratis erstellt wer-den.

2. Mitarbeiter suchen Mitarbeiter

Persönliche Kontakte in Ihrem Umfeld und dem Ihrer Mitarbeiter sind die beste Chance, einen Mitarbeiter zu finden, der in Ihr Unternehmen passt. Setzen Sie dazu Visitenkarten für Ihre Mitarbeiter ein, in denen auf der Rückseite ein Hinweis "Immer auf der Suche nach guten Mitar-beitern - Interessiert dann schicken Sie uns Ihre Bewerbung an..." steht.

Bitten Sie Ihre Mitarbeiter, diese Visitenkarten an Freunde und Bekann-te weiter zu geben und vor allem einzusetzen, wenn sie auf einer Fort-bildung sind und dort Mitarbeiter aus anderen Unternehmen kennen lernen.

Ein Dankeschön ist bei erfolgreicher Vermittlung das Mindeste. Ein Bo-nus in der Höhe der ersparten Anzeigekosten eine faire Vergütung.

3. Auszubildende finden

Wenn Sie ein Ausbildungsbetrieb sind, beginnt die Suche nach geeig-netem Nachwuchs in den Schulen. Erkundigen Sie sich, in welchen Schulen Berufstage durchgeführt werden, bei der sich verschiedene Berufsgruppen vorstellen und nehmen Sie an solchen Veranstaltungen teil.

Je nachdem aus welcher Branche Sie kommen, können Sie auch Ihren Kunden einen Brief schreiben und einen Ausbildungsplatz anbieten. Vielleicht hat ja einer Ihrer Kunden Sohn oder Tochter im ausbildungs-fähigen Alter. 4. Personaldienstleister

Viele Unternehmen aller Größenklassen nutzen dieses Instrument sehr erfolgreich. Im Vordergrund steht im Bereich qualifizierter Arbeitskräfte

weniger die kurzfristige Verstärkung des Teams aufgrund von unvorher-gesehenen Ausfällen eigener Mitarbeiter als vielmehr ein guter Weg, den aufwändigen Prozess der Personalsuche auf Spezialisten auszula-gern. Dabei sollten Sie auf Folgendes achten:

a) In welchem Personalsegment ist der Dienstleister vorwiegend tätig (unqualifizierte/qualifizierte Arbeitskräfte)?b) Hat der Dienstleister ausreichend Branchenkenntnis in Ihrer Branche, kennt er die notwendigen Qualifikationen und Abläufe?c) Wie sind die Vertragsmodalitäten, d.h. wann fallen Kosten in welcherHöhe an?

Wenn Sie einen Personaldienstleister beauftragen, achten Sie neben der Auswahl auf eine gute Abstimmung Ihrer eigenen und der Aktivitäten des Dienstleisters. Gegebenenfalls ist eine arbeitsteilige Arbeitsweise (Bewerbungen gehen an den Dienstleister und werden vorqualifiziert, es werden erste Interviews geführt etc.) Erfolg versprechend.

5. Internet

Eine wichtige Anlaufstelle für Mitarbeiter, die auf Jobsuche sind, ist in der Zwischenzeit das Internet. Es lohnt sich, hier einmal zu recherchie-ren, welche Seiten und Jobbörsen von Mitarbeitern genutzt werden.

Schauen Sie auch einmal auf Arbeitgeber-Bewertungsseiten wie www.kununu.com, ob Ihr eigener Betrieb eingetragen ist und von Mitarbei-tern bewertet wurde. Und wenn Sie noch nicht drin sind, animieren Sie Ihre Mitarbeiter, eine positive Bewertung einzutragen. Das macht Ihre Firma für Bewerber attraktiv.

5a. Job-Börsen

Es gibt inzwischen mehrere Job-Börsen, auf denen sich Bewerber über aktuelle Angebote informieren können. www.monster.de ist dabei ver-mutlich die bekannteste. Die Arbeitsagentur ist mit jobboerse.arbeitsa-gentur.de ebenfalls prominent vertreten. stepstone.de und jobscout24.de sind weitere Online-Börsen.

Schauen Sie sich an, welche Jobs dort angeboten werden. So erhalten Sie auch einen guten Überblick über die aktuelle Arbeitsmarktsituation für Ihre Branche. Und suchen Sie sich eine oder mehrere aus, bei der Sie Ihren Arbeitsplatz inserieren.

5b. Soziale Netzwerke

facebook, xing, mein-vz, wer-kennt-einen, die-lokalisten - Soziale Netz-werke gibt es zahlreiche, wobei facebook natürlich bei der Verbreitung ungeschlagen ist.

Ein eigener Unternehmensauftritt bei facebook kann Ihnen helfen, sich für Bewerber und Interessenten spannend zu inszenieren. Und vor allem unterstützt es Ihre eigenen Mitarbeiter dabei, wenn sie in ihrem Bekann-tenkreis die Werbetrommel für Ihr Unternehmen rühren wollen.

Für einige Branchen ist xing inzwischen auch ein guter Weg, um auf das eigene Unternehmen aufmerksam zu machen. Je größer Ihr Netzwerk ist, desto höher ist natürlich auch die Reichweite.

Fazit: Die klassische Stellenanzeige ist nur noch ein Baustein von vielen im Personalmarketing. Nutzen Sie möglichst viele Wege, um Ihre Chan-cen auf den perfekten Mitarbeiter zu erhöhen.

LOTSE

Erfolgsfaktoren im Krisenmanagement

Im zweiten Teil unserer Reihe zum Krisenmanagement geht es nicht um die Helden, sondern um die Aktion und Inszenierung:

Was ist eine Krise? Wie stellt man fest, dass eine Krise naht oder besteht? Wirtschaftlich sind Veränderungen nicht notwendigerweise auch Kri-sen, denn sonst hätten wir ständig Krisen zu bewältigen. Alle Krisen, mit denen Menschen umgehen müssen, haben jedoch Auswirkungen auf das berufliche und unternehmerische Wirken. Darunter verstehen wir zum Beispiel:

1. Persönliche oder unternehmerische Entwicklungskrisen2. Zwischenmenschliche Beziehungskrisen3. Persönliche Gemütskrisen

Auslöser von Krisen auf geschäftlicher Ebene spielen sich nicht auf der Ebene des Zahlenwerks oder zwischen Computern ab, sondern im re-alen Leben – abgesehen von den wenigen Beispielen des computerge-steuerten Optionenhandels. Beispiel:

1. Ein Unternehmen gerät in Schwierigkeiten, weil Ausschussraten plötzlich steigen.

2. Ein Unternehmer verpasst Lieferfristen, weil Mitarbeiter im Betrieb ausfallen.

3. Ein Unternehmer gerät in die Sinnkrise, weil ein schweres Ereignis in der Familie alle Aufmerksamkeit in Anspruch nimmt.

Für solche Fälle sollten Sie intern und extern vorbereitet sein, denn diese Krisen müssen geführt und gesteuert werden.

Betriebswirtschaftlich sehen wir als Krise an, wenn ungeplante Ereig-nisse von begrenzter Dauer den Bestand von Unternehmen gefährden, weil sie wichtige Ziele behindern.

Die passenden Maßnahmen dagegen auszuwählen, ist so individuell wie die richtige Antwort auf die Frage: Was ist Gesundheit – und wann bin ich krank?

Die Übergänge zwischen krank und gesund sind fließend. Und immer sind zwei Dinge entscheiden: Der richtige Zeitpunkt und das richtige „Heilmittel“.

Um den richtigen Zeitpunkt nicht zu verpassen, gehört ein Krisencheck in regelmäßigen Abständen auf die Tagesordnung. Sehen Sie einen Kri-sencheck an wie einen Termin beim TÜV. Etablieren Sie dafür bestimmte Gewohnheiten mit internen und externen Ideengebern.

1. Prüfen Sie Ihr Geschäftsmodell. Wären Sie selbst gern Kunde? 2. Prüfen Sie Ihr Führungsmodell: Wären Sie selbst gern Mitarbeiter?3. Prüfen Sie, ob Ihr Verständnis von Erfolg einer Überarbeitung be-

darf.4. Prüfen Sie Ihre persönliche Zufriedenheit mit Ihrem Erfolg.5. Prüfen Sie, ob Ihre eigene Batterie aufgeladen werden muss, um im

Ernstfall gewappnet zu sein und führen zu können. 6. Prüfen Sie, ob Sie genug Zeit für wichtige Dinge haben. 7. Prüfen Sie die persönliche Zufriedenheit Ihrer Angehörigen und

Ihres Umfelds.

Die wirksamste Maßnahme gegen Krisen ist die Prävention. Diese Fra-gen sollten Sie sich stellen, wenn Sie noch weit davon entfernt sind, eine Krise zu spüren. Diese Kriterien verhelfen aber auch mitten in der Krise zu richtigen Entscheidungen:

1. Prüfen Sie, ob Sie die richtigen Partner an Bord haben, mit denen Sie auch durch raue See segeln würden.

2. Prüfen Sie, was Sie zur Risiko-Sensibilisierung Ihrer Mitarbeiter und Partner im Vorfeld beitragen können.

3. Prüfen Sie, ob Sie genügend Stärke in Reserve haben, um im Ernst-fall führen zu können.

4. Prüfen Sie, ob das akzeptierbare Risiko und der Soll-Sicherheits-standard definiert sind und alle dies verstehen und befolgen

5. Prüfen Sie, ob alle Beteiligten ihre Verantwortung erkannt haben

Haben Sie Interesse an einer Beratung zum Thema Krisenprävention? Die Fachberater für Sanierung und Insolvenzberatung im delfi-net lei-ten Sie vor dem Ernstfall gern durch ein fiktives Krisenszenario und üben im Simulator. Bei Bedarf helfen wir bei der Erstellung von Werkzeugen, Merkblättern und in der Nachbearbeitung.

Im Krisenfall sollten Sie besonders umsichtig mit Ihnen und den Sie um-gebenden Menschen sein. Die meisten Fehlentscheidungen entstehen wegen falscher Prioritätensetzung, was die Disposition von Zeit angeht. Daher widmet sich unser nächster Teil um Aspekte der Krisenkommu-nikation.

Vorwegnahme >> Vorbeugung >> Verhinderung >

> Vorbereitung >> Bewältigung >> Erholung >

> Bew

ertu

ng >

> L

erne

n

Wie Sherlock Finanz und Dr. Prüfung im Jahresabschluss nach Ungereimtheiten suchen

Kaum etwas bleibt inzwischen den investiga-tiven Augen der Finanzverwaltung verbor-gen: Mit verschiedenen Berechnungen wer-den die eingereichten Jahresabschlüsse oder Einnahme-Überschuss-Rechnungen verprobt. Tauchen dabei Unstimmigkeiten auf, kann es zu teuren steuerlichen Hinzuschätzungen und strafrechtlichen Konsequenzen kommen.

Wir zeigen Ihnen 5 gängige Prüfungsverfahren und welche Schlüsse daraus gezogen werden.

Prüfungsschritt 1: Wo kommt Ihr Geld her und wo fließt es hin?Die Finanzverwaltung wird stutzig, wenn ein Steuerpflichtiger• keine Vermögensbildung hat und in

überschaubaren Verhältnissen lebt• einen hohen Bruttolohn, aber keine Ein-

künfte aus Kapitalvermögen hat (trotz Abgeltungssteuer)

• hohe Einkünfte hat, aber nur eine geringe Schuldtilgung

• sich selbst angezeigt hat ohne Herkunfts-nachweis des Geldes

• geringe Einkünfte und hohe Schuld-dienste hat

Dahinter steckt die Annahme, dass ein Steuer-bürger in einem Veranlagungszeitraum nicht mehr Geld ausgeben kann, als er aus versteu-erten Einkünften eingenommen hat.

In diesem Fall wird die Geldverkehrsrech-nung gerne angewendet, die sich auf den Ein-nahmen- und Ausgabenbereich beschränkt. Grundlage hierfür können Kontenabfragen bei den Banken oder eine erfolgte Selbstan-zeige sein.

Prüfungsschritt 2: Existiert der buchhalte-rische Kassenbestand tatsächlich?Der Kassensturz wird häufig von Betriebsprü-fern genutzt, wenn die Kasse nicht von frem-den Personen, sondern vom Unternehmer selbst oder von nahen Angehörigen geführt wird. Damit kann festgestellt werden, ob der in der Kasse befindliche Geldbetrag im Prü-fungszeitraum mit dem buchmäßig festge-stellten Bestand übereinstimmt.

Praxis-Tipp: Achten Sie darauf, dass der Kas-senverantwortliche und nicht der Betriebs-prüfer den Kassensturz durchführt und zwar bestenfalls in Abwesenheit des Prüfers.

Wichtig: Können Differenzen zwischen Soll- und Istbestand nicht aufgeklärt werden, geht der Prüfer davon aus, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß ist. Im Regelfall erfol-gen Zuschätzungen zu den Einnahmen, da Schwarzeinnahmen vermutet werden und Steuernachzahlungen drohen.

Prüfungsschritt 3: Ist der Kassenbestand im Minus?Die Kassenfehlbetragsrechnung beruht auf der Überlegung, dass niemand mehr Geld ausgeben kann, als er besitzt. Die Kassenaus-gaben können in einem bestimmten Zeitraum nicht größer sein als die Kasseneinnahmen un-ter Berücksichtigung des Anfangsbestandes. Deshalb prüft der Prüfer oder die Prüferin fol-gende Vorgänge:• fortlaufende Aufzeichnung der Kassen-

einnahmen,• verblassende Aufzeichnung der Kassen-

ausgaben,• zutreffende Erfassung der Einnahmen

und Ausgaben,• Überprüfung auf sog. Minuskassenbe-

stände.

Wichtig: Der Kassenbestand darf niemals im Minus sein. Werden negative Kassenbestände festgestellt, ist dies ein eindeutiges Indiz da-für, dass Einlagen oder Entnahmen nicht oder unrichtig gebucht bzw. aufgezeichnet wurden bzw. dass eine Kasse nachträglich erstellt wur-de. Aus den Fehlbeträgen werden steuerliche Konsequenzen in Form von Zuschätzungen zu den Betriebseinnahmen gezogen. Prüfungsschritt 4: Gibt es mengenmäßige Lücken?Betriebsprüfer verproben auch häufig Waren- bzw. Absatzmengen (Mengenverprobungen). Hierzu werden die Bestände einer bestimmten Ware zu Beginn des Wirtschaftsjahres zuzüg-lich Zukäufe erfasst und um die Bestände am Ende des Wirtschaftsjahres (nach Inventur) be-reinigt. Der hieraus resultierende Betrag lässt auf den Sollumsatz schließen. Ein Vergleich zum Ist-Umsatz deckt dann Lücken auf.

Prüfungsschritt 5: Wie hoch sind die not-wendigen Einnahmen?Eines der schlagkräftigsten Überprüfungsmit-tel des Betriebsprüfers ist die Vermögenszu-wachsrechnung. Durch sie ermittelt der Be-triebsprüfer Vermögensmehrungen, die nicht durch Einkünfte erfasst wurden. Hierbei wird auch der private Bereich des Steuerpflichtigen einbezogen. Die Berechnungen erfolgen los-gelöst von der Buchführung bzw. Gewinner-mittlung des zu prüfenden Betriebes, um eine Vollständigkeit der notwendigen Einkünfte zu überprüfen. Aus dem Vermögenszuwachs (hierbei kann auch ein negativer Zuwachs entstehen) und dem privaten Verbrauch ist es für den Betriebsprüfer möglich, auf die hierfür notwendigen Einkünfte zu schließen. Die ermittelte Summe der steuerpflichtigen Einkünfte wird schließlich mit den erklärten Einkünften des Steuerpflichtigen verglichen. Differenzen werden hinterfragt und ggf. Zu-schätzungen vorgenommen. Strafrechtliche Folgen sind nicht selten.

Hinweis: Beim privaten Verbrauch geht die Verwaltung von Durchschnittswerten je Fa-milienangehörigen aus. Stellt sich heraus, dass die tatsächlichen Privatkosten niedriger sind, kann dies entlastend berücksichtigt wer-den.

Wir wissen, dass auch dem ehrlichsten Steuer-zahler bei der Ankündigung einer Betriebsprü-fung der Schweiß auf die Stirn tritt. Deshalb unterstützen wir Sie in dieser Phase tatkräftig und gehen bei unterschiedlichen Annahmen in Verhandlung mit dem Betriebsprüfer.

LOTSE

Sichern Sie Ihre Liquidität – Inkasso kann helfen

Die Arbeit ist geleistet, die Rechnung zeitnah übermittelt und Sie erwarten zu Recht eine pünktliche Zahlung. Doch nicht jeder Kunde ist willens oder in der Lage Ihrer Forderung nachzukommen. Und verlagert so sein Pro-blem mit einer Art erzwungenem "Zahlungs-aufschub" auf Sie. Noch unangenehmer wird es, wenn die Forderung dann Wochen oder Monate später komplett ausfällt.

Wenn das die Ausnahme bleibt, lässt es sich in der Regel verschmerzen und bei guten Kun-den drückt man bei Zahlungsverzug sicher-lich auch mal ein Auge zu. Doch spätestens wenn dadurch erhebliche Liquiditätsengpäs-se für Ihr Unternehmen drohen, haben Sie Handlungsbedarf.

Eine Möglichkeit, diesen Stress von vornhe-rein zu vermeiden, ist ein effizientes Forde-rungsmanagement, bei dem ein Inkassoun-ternehmen mit dem Einzug von fälligen und unbestrittenen Forderungen beauftragt wird.

Zwei Varianten: Forderungseinzug oder Factoring

Bei der Beauftragung mit dem Einzug der Forderungen bleiben Sie als Unternehmer (Gläubiger) Inhaber der Forderung. Das Inkas-sounternehmen handelt für den Gläubiger und realisiert die Forderung für ihn.

Beim Factoring verkauft der Gläubiger seine Forderung und tritt die Forderung mit allen Rechten und Pflichten ab. Das Inkassoun-ternehmen wird durch den Forderungskauf Eigentümer der Forderung und kann in eige-nem Namen gegen den Schuldner vorgehen.

Der Verkauf erfolgt meist mit einem hohen Abschlag, da das Risiko, dass die Forderung nicht realisiert werden kann, nun beim Käu-fer liegt. Factoring erfolgt meist nur bei sehr großen Forderungsmengen.

Die Arbeitsweise von Inkassounternehmen

Besonders wichtig ist die Arbeit der Inkas-sounternehmen im vorgerichtlichen Bereich. Der Schuldner wird hier durch wiederholte briefliche und telefonische Mahnungen des Inkassounternehmens zur Zahlung bewegt. Einige Inkassounternehmen setzen spezielle Software ein, mit der die Abläufe weitgehend automatisiert erfolgen, so dass eine zügige Beitreibung gewährleistet ist. Die zeit- und nervenaufreibenden Tätigkeiten werden so-mit auf ein spezialisiertes Unternehmen aus-gelagert.

Seit der Einführung des Rechtsdienstlei-stungsgesetzes (RDG) am 01. Juli 2008 können die Inkassounternehmen auch das gegebenenfalls notwendige gerichtliche Mahnverfahren beantragen, ein Rechtsan-walt muss nicht mehr hinzugezogen werden. Mit dem erwirkten Titel können dann auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Wege geleitet werden.

Falls es zu einem Gerichtsverfahren gegen den Schuldner kommen sollte, ist es ratsam bzw. notwendig, anwaltlichen Rat einzuho-len. Auch hier gibt es verschiedene Möglich-keiten. Entweder wird angeboten, dass die Rechtsanwaltskanzlei mit der das Inkassoun-ternehmen zusammenarbeitet, die streitigen Verfahren führt oder der Gläubiger kann das Verfahren an den eigenen Rechtsanwalt über-geben.

Die Inkassovergütung – ein Leistungs- und Preisvergleich lohnt sich

Inkassounternehmen bieten ihre Leistung zu unterschiedlichen Konditionen an, gesetz-liche Vorgaben gibt es hier nicht. Inkassoun-ternehmen verlangen vom Unternehmen zum Teil Fallpauschalen, Erfolgsprovisionen oder einen Mitgliedsbeitrag, so dass sich ein Vergleich der Preise und des Leistungsum-fangs lohnt.

Die Inkassovergütung hat der Schuldner als Schaden, der dem Gläubiger durch den Zah-lungsverzug entstanden ist, zu ersetzen. Kein Inkassounternehmen arbeitet somit kosten-los, auch wenn dies oft suggeriert wird. Die Inkassovergütung wird in der Regel an die Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsge-setz (RVG) angelehnt und dürfen nicht die Ko-sten übersteigen, die bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes entstanden wären.

Vor- und Nachteile abwägen

Ein großer Vorteil ist, dass das Unternehmen sich auf sein Kerngeschäft konzentrieren kann, wenn es die Beitreibung von Außen-ständen dem Spezialisten überlässt. Dadurch entfällt die zeitaufwändige Überwachung von Zahlungsrückständen oder nachfol-genden Zahlungsvereinbarungen. Auch für klein- und mittelständische Unternehmen lohnt es sich, diese Tätigkeit auszulagern.

Auf der anderen Seite möchten Sie als Un-ternehmer gute Kundenbeziehungen nicht gefährden. Wägen Sie also ab, ob einem Schuldner die Beitreibung durch ein fremdes Unternehmen zugemutet werden kann. An-dererseits kann die Kundenbeziehung durch die Einschaltung eines Dritten zwischen Gläu-biger und Schuldner aber auch geschont wer-den.

Kontaktperson

Ralf LindenLeiter Vertrieb

Kurpfalzring 120 · 69123 HeidelbergT 06221 755 87 0 · F 06221 755 87 [email protected] · www.gwi-inkasso.de

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Was Du ererbt von Deinen (Groß-) Eltern – Steuern sparen über drei Generationen

Bei der Weitergabe von Vermögen wird in vielen Fällen nur die nächste Generation be-dacht. Eltern geben ihr Vermögen meist an die eigenen Kinder weiter. Wer nur ein Kind und größeres Vermögen hat, muss in vielen Fällen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zahlen. Ver-gessen wird häufig, dass auch Enkelkinder bei der Übertragung von den Großeltern einen Freibetrag von 200.000 € in Anspruch nehmen können.

Meistens verfällt dieser aber ungenutzt. Statt-dessen wird das Vermögen vollständig auf die Kinder übertragen und löst damit Steuer aus. Beim Übergang von den Kindern auf die Enkel fällt ein weiteres Mal Steuerbelastung an, so-bald die Freibeträge überschritten sind.

Beispiel:Herr Denkanmorgen verfügt über ein Geld-vermögen von 600.000 €, das er seinem Sohn schenken möchte. Der Sohn ist Vater eines Kindes. Schenkt er seinem Sohn den ganzen Betrag wird Schenkungsteuer i. H. v. 22.000 € fällig. Bezieht er seinen Enkel mit 200.000 € ein, bleibt die komplette Schenkung steuerfrei!

Solange der Enkel noch minderjährig ist, sind seine Eltern für die Verwaltung der ge-schenkten Gelder verantwortlich. Danach kann der Enkel frei über das Vermögen verfügen.

Aber nicht nur im Fall der Schenkung, insbe-sondere bei der Gestaltung Ihres Testaments sollten Sie diese Gestaltungsmöglichkeit nutzen. Der Vorteil: Während die Verfügungs-macht über das Vermögen bei der Schenkung spätestens mit Volljährigkeit auf die Enkel übergehen muss, können Sie im Testament über das Instrument der Testamentsvollstre-ckung einen späteren Zeitpunkt fest legen.

Auch wenn die Kinder die geschenkten Mittel in voller Höhe für Investitionen (z. B. Haus-bau) benötigen, kann eine Einbeziehung der Enkel steuerlich für alle Beteiligten eine sinn-volle Alternative sein. Denn richtig gestaltet spart die Familie durch die Einbeziehung der

Enkel in den Übertragungsvorgang zunächst Schenkungsteuer. Anschließend reduzieren Sie durch ein Darlehen der Enkel an ihre Eltern zusätzlich ihre Einkommensteuer.

Zu beachten bleibt aber, dass die Finanzver-waltung an solche Gestaltungen zwischen „nahen Angehörigen“ erhöhte Anforderungen stellt. Gerne zeigen wir Ihnen Ihre individu-ellen Möglichkeiten an Hand einer simulierten Berechnung Ihrer Steuerbelastung (siehe Ka-sten) in einem Beratungsgespräch auf.

So wird der steuerpflichtige Er-werb berechnet

Als Basis für die Berechnung der Erbschaftsteu-er werden zunächst die Steuerwerte aller Ver-mögensgegenstände addiert, die auf den Er-werber übergehen. Davon abgezogen werden die Freibeträge für den Erwerb von Hausrat. Von dem so ermittelten Vermögensanfall nach Steuerwerten werden im Fall der Erbschaft die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen.

Pauschale für Nachlassverbindlichkeiten Nachlassverbindlichkeiten sind vor allem die Schulden des Erblassers, die die Erben über-nommen haben, aber auch Verpflichtungen, die der Erbe aufgrund von Vermächtnissen zu übernehmen hat. Außerdem gehören die nachgewiesenen Kosten für die Nachlassab-wicklung dazu. Pauschal werden für die Nach-lassabwicklung und Bestattung 10.300,00 € anerkannt, wenn Sie keine höheren Aufwen-dungen nachweisen.

Zugewinnausgleich, Freibeträge und Ver-sorgungsfreibetrag Von der so ermittelten Bereicherung des Er-werbers wird nun bei Ehepartnern der steu-erfreie Zugewinnausgleich abgezogen. Nach Abzug der persönlichen Freibeträge und eines möglichen Versorgungsfreibetrags ergibt sich der steuerpflichtige Erwerb, aufgrund dessen die Erbschaftsteuer ermittelt wird. Auf diesen Erwerb wird der Steuersatz nach § 19 ErbStG angewendet. Eine Steuerfestsetzung erfolgt, wenn die zu erhebende Steuer mehr als 50,00 € beträgt. Bis zu diesem Betrag wird keine Steuer festgesetzt (Kleinbetragsgrenze des § 22 ErbStG).

So werden bei Erbschaften Belastungen be-rücksichtigt Oft erben Sie nicht nur positives Vermögen, sondern müssen auch Verpflichtungen des Erblassers übernehmen. Diese können Sie als Nachlassverbindlichkeiten vom Wert der Berei-cherung abziehen, wenn die Verpflichtungen nicht bereits bei der Bewertung der Bereiche-rung berücksichtigt wurden.

Diese Belastungen sind abzugsfähig:• Die noch nicht getilgte Restschuld eines

Darlehens. Bei einem Grundschulddar-lehen ist nur der noch nicht getilgte Teil abzugsfähig und nicht der Betrag, der als Grundschuld im Grundbuch eingetragen ist;

• Steuerschulden (z.B. die Einkommensteu-erschuld für die Einkünfte bis zum Todes-tag);

• noch nicht gezahlte Mieten. Dazu zählen auch Mietzahlungen für die Zeit des Leer-stehens, nachdem der Erbe den Mietver-trag gekündigt hat;

• unbezahlte Rechnungen des Erblassers (z.B. über die Arzt- und Krankenhausko-sten für die Behandlung des Erblassers, soweit diese nicht von dritter Seite erstat-tet werden);

• Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, zu erfüllenden Pflichtteilsansprüchen und Zugewinnausgleichsforderungen des überlebenden Ehepartners;

• Kosten der Bestattung und der Rege-lung des Nachlasses. Weisen Sie keine Kosten nach, werden pauschal 10.300,00 € anerkannt (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Sind mehrere Erben da, müssen sie den Pauschbetrag gemeinsam beanspru-chen und ihn dann unter sich aufteilen.

Diese Belastungen dürfen Sie nicht abziehen:• Die Schuldzinsen, die der oder die Erben

für die Zeit nach dem Tod für ein noch nicht getilgtes Darlehen zahlen müssen;

• die eventuell zu zahlende Erbschaftsteu-er;

• Zahlungen, die der Erblasser nur aufgrund einer sittlichen Verpflichtung geleistet hat und die vom Erben zukünftig freiwillig weitergezahlt werden;

• Kosten einer Nachlassverwaltung.

„Übersetzung“

„Steuerwerte“ der übertragenen Vermögensgegenstände Der Steuerwert ist in der Regel der Marktpreis. Ersatzweise hat der Fiskus eigene Bewertungsverfahren (z. B. für Grundstücke und Unternehmensvermögen)

./. Nachlassverbindlichkeiten Schulden des Verstorbenen bzw. übernommene Schulden des Schenkers

./. Zugewinnausgleich Dieser soll ausgleichen, dass das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zusteht.

./. Versorgungsfreibetrag Der überlebende Ehegatte erhält einen besonderen Freibetrag von 500.000 €

./. Freibeträge Motto: Je ferner die Verwandtschaft, desto niedriger die Freibeträge (z. B. Kind 400.000 €, Enkel 200.000 €, Neffe 20.000 €)

„steuerpflichtiger Erwerb“ Auf diesen wird der Steuersatz berechnet. Hier gilt: Je höher das Vermögen desto höher der Steuersatz (Kind erbt bis 300.000 €: 11%, über 600.000 €: 19%)

LOTSE

Die Mandantenzeitung Lotse ist ein Gemeinschaftsprojekt desdelfi-net Netzwerk zukunftsorientierter Steuerberater

Circa 60 Kanzleien haben sich bundesweit in diesem Netzwerk zusammengeschlossen, um Erfahrungen auszutauschen und Kompetenzen für die Mandanten zu bündeln.

Steuerberatungskanzleien bei delfi-net * sind konsequent kundenorientiert * haben einen hohen Qualitätsanspruch * arbeiten intensiv an der ständigen Verbesserung ihrer Praxis * schätzen den offenen Austausch mit Kollegen und sind bereit, ständig dazuzulernen * zeichnen sich aus durch Offenheit, Fairness und Achtung gegenüber Geschäftspartnern und Mitarbeitern

Herausgegeben als Gemeinschaftsarbeit der delfi-net SteuerberatungskanzleienCopyright: delfi-net - Netzwerk zukunftsorientierter Steuerberater - www.delfi-net.deGestaltung: Erwin HamatschekFotos: www.ingrampublishing.com, www.fotolia.de

Der Inhalt ist nach bestem Wissen und dem aktuellen Kenntnisstand erstellt worden.Haftung und Gewähr sind ausgeschlossen, diese bleiben der Einzelberatung vorbehalten.Im

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Glossarium Tributum

Urlaub zu Ende – Stress auch?

Die Urlaubszeit ist zu Ende – wenn man mal von den schon wieder drohenden Herbstferien absieht.

Und? Merken Sie schon was? Die Staus verlagern sich vom Wochenende wieder in die Woche. Die „Schulanfänger“ verstopfen morgens die Nebenstraßen – heutzuta-ge mit „Trolleys“ statt mit altmodischen Schulranzen. Der „Sale“ ist auch vorbei. Abends ist es wieder früher dunkel. Und: Die Werbung für den nächsten Jahresurlaub mit „Frühbucherrabatt“ flattert wieder durch sämtliche Medien.

Also nach dem Urlaub ist vor dem Urlaub?Leben wir wirklich nur „von Urlaub zu Urlaub“?

Befragungen haben ergeben, dass 40 % der Urlauber nach dem Ur-laub genau so gut oder schlecht gelaunt sind wie vorher. Die Laune ist meist am Anfang des Urlaubs schlecht, wird dann besser, um am Ende wieder abzufallen.

Flüge definitiv abseits des Biorhythmus, schlechte Betten, Quallen am Strand und nicht eingehaltene Hotelzusagen bzgl. Entfernung zum Strand oder der Nachtruhe haben ja so gar nichts mit Erholung zu tun. Vom Kofferpacken für eine 4-köpfige Familie mal ganz abge-sehen.

Also wenn Sie sich heute Abend in ihr eigenes Bett kuscheln nach-dem Sie im blitzsauberen Bad einen gemütlichen Tag im Büro aus-klingen ließen – überlegen Sie noch mal ganz genau, warum Sie eigentlich nächstes Jahr das alles hinter sich lassen wollen, um „ande-re“ Kulturen zu erforschen.

Ave – sei gegrüßt!

Apropos erforschen: Sie wissen ja, dass Ihre Steuererklärung bis zum 31.12.2012 beim Finanzamt sein muss? Machen Sie doch mal eine „Dschungeltour“ durch Ihre Belege ;-))

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