MAV der LaienmitarbeiterInnen MitarbeiterInnenversammlung 2015.

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MAV der LaienmitarbeiterInnen MitarbeiterInnenversammlu ng 2015

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MAV der LaienmitarbeiterInnen

MitarbeiterInnenversammlung 2015

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MAV der LaienmitarbeiterInnen

Geld – Gesundheit – AlterWoher haben wir unsere

Informationen?

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1 Jahr Entwicklungsstufe 1 danach2 Jahre Entwicklungsstufe 2 danach3 Jahre Entwicklungsstufe 3 danach4 Jahre Entwicklungsstufe 4 danach5 Jahre Entwicklungsstufe 5 danachEntwicklungsstufe 6(15 Jahre)

Grundsatz der EingruppierungDVO = TVÖD/TV-L

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Grundsatz der Eingruppierung

Höhergruppierung in eine höhere Entgeltgruppe• Entwicklungsstufe, die mindestens das bisherige Entgelt

enthält• Mindestens 60,- mehr

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Grundsatz der Eingruppierung

Die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung

Eine vorzeitige Höhergruppierung kann zu deinem Nachteil sein!

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MAV der LaienmitarbeiterInnen„Verzicht macht reich!“

am Beispiel eines Gemeindereferenten

ab 1.8.2015

am 1.10.2015

am1.10.2016

am 1.10.2017

am 1.10.2018

am1.10.2019

E 10 Stufe 4(3. Jahr)

E11 Stufe 4(1. Jahr)

E 11 Stufe 4(2. Jahr)

E 11 Stufe 4(3.Jahr)

E 11 Stufe 4(4. Jahr)

E 11 Stufe 5(1.Jahr)

3625,36 3863,07 3863,07 3863,07 3863,07 4380,13

Variante „Verzicht“ab1.8.2015

am1.10.2015

am1.8.2016

am 1.8.2017

am1.12.2017

am 1.12.2018

am 1.12.2019

E 10 Stufe 4(3. Jahr)

E 10 Stufe 4(3. Jahr)

E10 Stufe 4(4.Jahr)

E10 Stufe 5(1. Jahr)

E11 Stufe 5 (1.Jahr)

E 11 Stufe 5(2. Jahr)

E 11 Stufe 5(3.Jahr)

3625,36 3625,36 3625,36 4077,03 4380,13 4380,13 4380,13

Pastoraler Raum

Abschluss Weiterbildung

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MAV der LaienmitarbeiterInnenAuf einen Urlaub verzichteteinen Kleinwagen gewonnen!(Nicht berücksichtigt: Jahressonderzahlung, Leistungsentgelt)Beispielrechnung

Normaler Weg Höhergruppierung verschoben

1.8.2015 – 1.10.2015 7250,72 1.8.2015 – 1.8.2016 43504,321.10.2015 -1.10.2016 46356,84 1.8.2016 – 1.8.2017 43504,321.10.2016 – 1.10.2017 46356,84 1.8.2017 – 1.12.2017 14501,441.10.2017 – 1.10.2018 46356,84 1.12.2017 – 1.12.2018 52561,561.10.2018 – 1.10.2019 46356,84 1.12.2018 – 1.12.2019 52561,561.10.2019 – 1.10.2020 52561,56 1.12.2019 – 1.12.2020 52561,561.10.2020 – 1.10.2021 52561,56 1.12.2020 – 1.10.2021 43801,30Summe 297801,20 302996,06Differenz 5194,86

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Wie geht Verzichten mit Gewinn?• Ausrechnen der eigenen Laufbahn (evtl. mit

Hilfe der MAV).• Gemeinsames Meckern ……• Auf einer Höhergruppierung zu verzichten

geht nicht.• Die qualifizierende Weiterbildung erst später

machen – soweit möglich.

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• Auf Antrag kann ein Vorschuss gewährt werden; Beispiele und Bedingungen finden sich in den entsprechenden Richtlinien (Homepage: ABC); max. 2.556,46 €

• Die PKW-Darlehens-Höchstgrenze beträgt 3.834,69 €, wobei bei einem Betrag über 2.556,46 € der Zinsgewinn als geldwerter Vorteil zu versteuern ist.

• Ein Nebeneinander eines PKW-Darlehens und eines Vorschusses ist möglich.

Vorschüsse / Darlehen

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• gesetzlich geregelt• freiwillige Leistungen• vertraglich geregelt

Soziale Leistungen

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Gesetzliche Regelungen• Betriebliches Eingliederungsmanagement• Augenuntersuchung • Bildschirmarbeitsplatzbrille

Soziale Leistungen

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Vertraglich geregelt (DVO)• Sabbatzeit• Vermögenswirksame Leistungen, Sterbegeld,

Geburtszuwendung, Beihilfe (Zähne)• (Jubiläumszuwendung), ein freier Tag • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall• Reisekosten (KODA)• Umzugskosten (TVöD)• Fortbildungsrichtlinien (KODA)

Soziale Leistungen

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Freiwillige Leistungen• Supervision• Exerzitien• Rekreation• Darlehen (z.B. PKW)• Mietkostenzuschuss

Soziale Leistungen

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Soziale LeistungenFortbildungDVO - § 5 Qualifizierung Teil der Personalentwicklung Verpflichtung zur Teilnahme an fachlichen und

religiösen Fort- und Weiterbildungen Anspruch auf regelmäßiges Gespräch mit

Führungskraft Kosten verpflichtender Qualifizierungsmaßnahmen

trägt Dienstgeber zu 100 % Qualifizierungsvereinbarungen möglich

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FortbildungRichtlinien zur Fortbildung von Mitarbeiter(inne)n im kirchlichen Dienst (seit 1989 gültig) Konsequenz der Überschrift: Recht für alle von der MAV vertretenen

Mitarbeiter(inne)n, Fortbildungen, die im dienstlichen Interesse stehen, entsprechend der Richtlinien abzurechnen

in der Regel mindestens 75% der entstehenden notwendigen Kosten

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Beihilfen im KrankheitsfallGemäß DVO Anlage 12 § 13a Abs. 2 können Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis im Erzbistum Hamburg vor dem 1. April 1999 begonnen hat, Beihilfe im Krankheitsfall beanspruchen.Das gilt in bestimmten Fällen auch für Zahnbehandlungen; Auskunft: Hr. Lohmann.GeburtsbeihilfeDVO § 23 Abs. 2a: Aus Anlass der Geburt eines Kindes erhält der Mitarbeiter eine Zuwendung.Das Gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Kind annimmt oder mit dem Ziel der Annahme in seinen Haushalt aufnimmt und die hierfür erfor derliche Einwilligung (§§ 1746 ff. BGB) erteilt ist.

Beihilfen

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Neue Supervisionsrichtlinien• für pastorale MitarbeiterInnen und

ReligionslehrerInnen i.K.• Einzelsupervision 10,- /40,- pro Sitzung Gruppensupervision 5,-/40,- pro Sitzung Teamsupervision 5,-/ 40,- pro Sitzung• Supervision in der Berufseinführung• Mentoren und Anleiter• Teamberatung durch Supervision• Veränderungen im Team• Prozess Pastoraler Raum

Supervision

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• Leitungsberatung

Diözesanbeauftragter• Robert Olbricht040-24877366

• Kontrakt• Dienstbefreiung (außer Lehrer)

Supervision

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Siewert Brandt Margit Braun

Elisabeth Frost Birgit Henseler

Supervisoren

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Barbara Meier Veronika Pielken

Michael Wrage

Supervisoren

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DVO Anlage 4• Möglichkeit der flexiblen Arbeitszeitgestaltung

durch Ansparen von Arbeitszeit• Beispiel auf 7 Jahre• 6 Jahre arbeiten (Gehalt 6/7)• 7. Jahr nicht arbeiten (Gehalt 6/7)

• Andere Modelle sind frei verhandelbar• Einigung zwischen Dienstnehmer Dienstgeber

notwendig• Beiträge zur Sozialversicherung werden

(vermindert) gezahlt

Sabbatzeit

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Neben Supervision und Exerzitien eine weitere Möglichkeit zur Reflexion und geistlichen Vertiefung im Rahmen einer qualifizierten Auszeit für Pastorale MitarbeiterInnen

• Möglichkeiten für 4 Wochen• Klosteraufenthalt• 30-tägige Exerzitien• ….

Rekreation

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• Bedingungen• 15 Jahre im Dienst• Fortzahlung der Bezüge• 30 Tage Freistellung unter Anrechnung

Möglichkeiten• Nicht im Zusammenhang mit einer

gesundheitlichen Rehabilitation• Max. Förderungshöhe 2000,- €

• Absprachen über Einzelheiten mit dem Personalreferat

Rekreation

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MAV der LaienmitarbeiterInnen

• Bedingungen• 15 Jahre im Dienst• Fortzahlung der Bezüge• 30 Tage Freistellung unter Anrechnung

Möglichkeiten• Nicht im Zusammenhang mit einer

gesundheitlichen Rehabilitation• Max. Förderungshöhe 2000,- €

• Absprachen über Einzelheiten mit dem Personalreferat

Rekreation

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Bedingungen• Geboren vor dem 30.6.1959• Mindestalter 60 Jahre bei Beginn der

Altersteilzeit• Gilt nicht für Minijobber• Drei Monate vorher beantragen• Vereinbarung muss vor dem 1.7.2019 beginnen• Vereinbarung max. für 5 Jahre bis zum Beginn der

Rente

Altersteilzeit

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Die Vereinbarung von Altersteilzeit ist möglich • In Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen• Im Übrigen auf Antrag des Mitarbeiters

Wie hoch ist das Einkommen?• 50% deines Regelentgeltes• Plus 20% Aufstockung durch den Arbeitgeber

Altersteilzeit

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Zwei Modelle• 50% Arbeiten während der gesamten

Dauer(Teilzeitmodell)

• 1. Hälfte arbeiten, 2. Hälfte frei(Blockmodell)

• Keine Nebentätigkeit erlaubt

Altersteilzeit

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Beispiel Norbert Klix für 5 Jahre Altersteilzeit

Altersteilzeit

Vor dem 30.6.1959 geboren? Ja

Max. Dauer 5 JahreVereinbarung muss vor 1.7.2019 beginnen

1.3.2019 Beginn

Mindestens 60 Jahre bei Beginn Ja

Spätestens drei Monate vorher beantragen

Spätestens am 1.12.2018

Ende der Arbeit im Blockmodell 1.9.2021

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Regelung zum flexiblen Übergang in den Ruhestand• Zwei Jahre vor Rentenbeginn beginnt ein

Teilarbeitszeitverhältnis zu 50% + 50% Teilrente

• Zwei Jahre nach Rentenbeginn endet das Teilzeitarbeitsverhältnis

• Kein Rechtsanspruch auf FALTER

Altersteilzeit - FALTER

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EntgeltumwandlungZusätzliche Zahlung in die Rentenkasse (in der Regel KZVK) zur Erhöhung der späteren Zusatzrente• Zahlungen steuer- und sozialabgabenfreiaber• Spätere Rentenzahlungen steuerpflichtig und

gesetzliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Mehr Information: KZVK

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Freistellung ohne Fortzahlung der BezügeVoraussetzung:• Wichtiger Grund– Rechtsanspruch bei der Erziehung von Kindern bis zum

18. Lebensjahr– Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger– andere Gründe

Praxis im Erzbistum

Sonderurlaub (DVO § 28)

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• Voraussetzung: Erfüllung der Residenzpflicht• Mietzuschuss für Kaltmiete– GR in HH/SH über 5,11 €/qm– PR in HH/SH über 6.14 €/qm Obergrenze 8,69 €/qm– GR in Meckl. über 4,42 €/qm– PR in Meckl. über 5,30 €/qm

Obergrenze 7,52 €/qm

Mietzuschuss

neurolle - Rolf /pixelio.de

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• anerkannte Wohnraumgröße– 1 Person 50 qm– 2 Personen 60 qm– 3 Personen 70 qm– 4 Personen 90 qm– 5 Personen 100 qm– 6 Personen 110 qm

Mietzuschuss

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MAV der LaienmitarbeiterInnen

• Steuer- und sozialversicherungspflichtig• Regelung im berufspraktischen Jahr: Miete

über 20% des Bruttoeinkommens

Mietzuschuss

Rolf Handke / pixelio.de

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Bundes-Umzugskosten-gesetz

Umzug aus dienstlichen Gründen

Jutta Grashof / pixelio.de

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• schriftlichen Antrag stellen• Entfernung zwischen neuem Dienstort und

bisheriger Wohnung über 30 km• Kostenübernahme– Umzugskosten (Unternehmen oder privat)– Reisekosten Dienstantritt– Mietentschädigung (Doppelmiete)

Umzug aus dienstlichen Gründen

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– Maklergebühr (auch Hauskauf)– Umzugskostenpauschale– Fahrtkosten Wohnungssuche– 50% Häufigkeitszuschlag innerhalb 5 Jahre– unabhängig von Residenzpflicht

– Trennungsgeld

Umzug aus dienstlichen Gründen

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Proficard

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• Kostenübernahme durch den Dienstgeber ca. 95,-

• Herr Lohmann 04024877245

Bildschirmarbeitsplatzbrille

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ArbeitszeitgesetzZiel ist der Schutz von Arbeitnehmern

Rahmenbedingungen• Tägliche Arbeitszeit max. 10 Stunden• Ruhezeit max. 11 Stunden• Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt

werden, dürfen kirchl. MitarbeiterInnen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden

• Mindestens 15 Sonntage beschäftigungsfrei• Nichtanwendung des Gesetzes im liturgischen

Bereich

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Arbeitszeitgesetz§ 22 Bußgeldvorschriften§ 23 Strafvorschriften(1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen1. vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder 2. beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechsMonaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

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Dienstgeber informieren• Ausgleichsabgabe• Besonderer Kündigungsschutz• Bevorzugung bei der Stellenbesetzung• Eine Woche Zusatzurlaub• Keine Mehrarbeit• Steuerfreibetrag• Altersrente früher

Schwerbehinderung (50%)

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Bei der Erkrankung eines Kindes erhalten die MitarbeiterInnen nach den Regelungen des SGB V § 45 für jedes erkrankte Kind zur Pflege und Beaufsichtigung• längstens für 10 Tage im Kalenderjahr frei und

haben Anspruch auf KrankengeldWeitere Regelungen z.B. für Alleinerziehende etc. kannst du im § 45 nachlesen.

Arbeitsbefreiung bei Erkrankung der Kinder

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Arbeitsbefreiung bei Erkrankung der Kinder

Hinweis der Personalverwaltung:Bitte den Krankenschein des Kindes (blau) an das Personalreferat mit ausgefüllter Rückseite schicken (Tage, Kontodaten etc.). Dieser wird dann von der Verwaltung an die Krankenkasse weitergeleitet.

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Ist dieses Kontingent ausgeschöpft, werden den MitarbeiterInnen nach DVO § 29 bei Erkrankung des Kindes (bis 12 Jahre alt) und wenn kein Anspruch auf Krankengeld nach SGB V § 45 im laufenden Kalenderjahr besteht oder bestanden hat• bis zu 4 Tage arbeitsfrei (bezahlt) im

Kalenderjahr gewährt.

Arbeitsbefreiung bei Erkrankung der Kinder

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Krankmeldung

Ich bin krank. Wann brauche ich eine ärztliche Bescheinigung?  • Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz § 5 musst

du dem Dienstgeber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, falls deine Krankheit länger als drei Tage dauert

• Der Dienstgeber kann allerdings auch verlangen, dass du diese Bescheinigung schon eher vorlegst.

Weiteres kannst du auf unserer Homepage im Entgeltfortzahlungsgesetz § 5 nachlesen.

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Krankmeldung

Krankmeldung (gelber Schein)- Wohin damit? Folgende Vorgehensweise wurde von der MAV mit dem Dienstgeber vereinbart:• du informierst den Dienstvorgesetzten

unverzüglich über deine Erkrankung und nimmst – soweit möglich - die notwendigen Absprachen vor. Die nach dem 3. Krankheitstag notwendige Krankmeldung (gelber Schein) schickst du an die Personalverwaltung.

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Krankmeldung

• Soweit im Einzelfall der Dienstvorgesetzte/Pfarrer eine Krankmeldungsbescheinigung möchte, kann er diese bekommen. Er muss dies seinerseits dann anmel den und ist dann allerdings auch für die zügige Weiterleitung der Krankmeldung verantwort lich.

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• Bei Arbeitgeber melden– auch Wegeunfall

• Leistungen der Verwaltungsberufs- genossenschaft:– Heilbehandlung und Rehabilitation ohne

zeitliche Begrenzung– Wiedereingliederung in das

Erwerbsleben und die soziale Gemeinschaft

Dienstunfall – was nun?

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– Geldleistungen bei wirtschaftlichen Folgen eines Arbeitsunfalls

– Pflegegeld– Persönlicher Pflegemanager zur Unterstützung der

beruflichen und sozialen Rehabilitation

Dienstunfall – was nun?

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