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download Merkblatt zum Übergang von Besitz und Eigentum (Umzug) .pdf · Merkblatt zum Übergang von Besitz und Eigentum (Umzug) I. Erläuterung der Begriffe In Kauf- und Überlassungsverträgen

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  • Merkblatt zum bergang von Besitz und Eigentum (Umzug) I.

    Erluterung der Begriffe

    In Kauf- und berlassungsvertrgen finden sich stets die Begriffe Eigentum und

    Besitz. Obwohl beide Begriffe in der Alltagssprache oft gleichbedeutend verwendet

    werden, haben sie im juristischen Sprachgebrauch eine ganz unterschiedliche

    Bedeutung. So lsst sich nur der Eigentmer aus dem Grundbuch ersehen, nicht

    jedoch der Besitzer. Auf der anderen Seite ist gerade die Eintragung im Grundbuch

    unabdingbare Voraussetzung fr den Eigentumserwerb, nicht jedoch fr den

    Besitzerwerb.

    Unter Eigentum versteht man die formale Rechtsposition, die es einer Person erlaubt,

    ber den entsprechenden Gegenstand zu verfgen, z.B. durch Verkauf oder Belastung

    (z.B. mit Grundschulden). Bei Grundstcken ergibt sich der Eigentmer aus dem

    Grundbuch. Eigentum an einer Immobilie wird bertragen durch Einigung mit dem

    bisherigen Eigentmer ber die Rechtsnderung (sog. Auflassung) und Eintragung im

    Grundbuch aufgrund eines notariell beurkundeten Vertrages.

    Besitz stellt hingegen die tatschliche Sachherrschaft ber einen Gegenstand dar, d.h.

    Besitzer ist derjenige, der eine Sache in seinem Herrschaftsbereich hat. Dies muss

    nicht zwingend der Eigentmer sein. Der Mieter eines Hauses z.B. ist (unmittelbarer)

    Besitzer des Hauses, aber nicht Eigentmer. Besitzer eines Grundstckes wird jemand

    in aller Regel durch bergabe des Grundstcks (bei einem bebauten Grundstck also

    mit Schlsselbergabe). Bei einem vermieteten Objekt ist der unmittelbare Besitz vor

    und nach dem Kauf beim Mieter. Zu dem im Vertrag geregelten Zeitpunkt (i.d.R. die

    Zahlung des Kaufpreises) geht dann der sog. mittelbare Besitz auf den Kufer ber.

    Darunter versteht man das Recht, unter bestimmten Umstnden die Herausgabe des

    Objektes vom unmittelbaren Besitzer (z.B. Mieter) verlangen zu knnen, z.B. nach

    Beendigung eines Mietverhltnisses oder eines Niebrauches.

  • II.

    Vertragliche Regelungen

    In Kaufvertrgen liest man oftmals folgende oder eine hnliche Formulierung:

    Besitz und Nutzungen sind mit vollstndiger Kaufpreiszahlung zu bergeben. Die

    Gefahr geht zu diesem Zeitpunkt, ffentliche und private Lasten, Haftung und

    Verkehrssicherungspflichten ab Eintritt der Flligkeit auf den Kufer ber.

    Dieser Passus regelt, wem das Kaufobjekt zu welchem Zeitpunkt wirtschaftlich

    zugerechnet wird, d.h. wer die Nutzungen fr sich verwenden kann und wer die Kosten

    zu tragen hat. Diese Regelung ist unabhngig vom bergang des Eigentums. Der

    Besitzbergang erfolgt i.d.R. vor dem Eigentumsbergang, da fr diesen die

    Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegen muss. Erst dann kann die

    Umschreibung im Grundbuch erfolgen, wodurch das Eigentum bergeht.

    Der Zeitpunkt des bergangs von Besitz, Nutzungen und Lasten ist auch fr die

    steuerliche Betrachtungsweise (den Zeitpunkt der Anschaffung) entscheidend. Man

    spricht in diesem Zusammenhang auch von wirtschaftlichem Eigentum. Dieser Begriff

    ist verwirrend und meint nichts anderes als wirtschaftliche Nutzungsmglichkeit bzw.

    wirtschaftliche Verantwortung fr ein Objekt. Nach der obigen Formulierung kann der

    Kufer ab dem bergang von Besitz und Nutzungen das Objekt beziehen, es

    vermieten oder damit tun, was er fr richtig hlt. Er kann auch bereits

    Umbaumanahmen vornehmen. Hierbei sollte er jedoch beachten, dass der

    Kaufvertrag noch nicht voll erfllt und er noch nicht Eigentmer ist. Sollte der

    Kaufvertrag also aus irgendwelchen Grnden doch noch scheitern, kann sich bei

    gettigten Umbaumanahmen Streit darber ergeben, ob z.B. Aufwendungsersatz

    oder Schadensersatz zu leisten ist.

    III.

    bergang der Lasten und der Versicherungen

    Der Zeitpunkt des bergangs der Lasten regelt, ab wann der Kufer die Lasten des

    Grundstcks zu tragen hat (z.B. Grundsteuer, Versicherungsbeitrge, Wohngeld,

    Erschlieungsbeitrge). Hierbei sind folgende Besonderheiten zu bercksichtigen:

  • Die Grundsteuer wird von der Gemeinde fr das Kalenderjahr festgesetzt. Zur Zahlung

    fllig ist sie vierteljhrlich am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. in Hhe je eines Viertels

    des Jahresbetrages. Steuerschuldner fr das gesamte Kalenderjahr ist somit noch der

    Verkufer. Der Kufer hat den Verkufer jedoch fr die Zeit ab Lastenbergang von

    der Zahlungspflicht freizustellen bzw. ihm die gezahlten Betrge fr den Zeitraum ab

    Lastenbergang zu erstatten. Dies kann z.B. in der Weise erfolgen, dass der Verkufer

    hinsichtlich des Quartals, in dem der Lastenbergang erfolgt, noch die gesamte

    Quartalssumme an die Gemeinde zahlt, whrend der Kufer dem Verkufer anteilig

    den Betrag erstattet, der auf die Tage dieses Quartals entfllt, die nach dem

    Lastenbergang liegen, und der Kufer die fr die folgenden Quartale fllig werdenden

    Zahlungen unter Angabe der Verkuferdaten (insbesondere dessen Steuernummer) an

    die Gemeinde zahlt. Zu diesem Zweck empfiehlt sich die Lschung eines eventuell

    vom Verkufer erteilten Dauerauftrages oder einer entsprechenden

    Einzugsermchtigung und die Einrumung einer solchen durch den Kufer. Zum

    nchsten Kalenderjahr wird dann der Kufer selbst Schuldner der Grundsteuer.

    In gleicher Weise kann hinsichtlich der Prmienzahlungen etwaiger

    Gebudeversicherungen verfahren werden, wenn diese nicht ohnehin gekndigt oder

    in vernderter Form vom Kufer neu abgeschlossen werden sollen (vgl. hierzu

    ausfhrlich unten). Die Flligkeitstermine der Prmien ergeben sich aus dem

    Versicherungsvertrag.

    Die Verkehrssicherungspflicht umfasst z.B. die Verpflichtung zur Schneerumung im

    Winter sowie alle Vorkehrungen, die notwendig sind, damit kein Dritter durch das

    Objekt oder seinen Zustand zu Schaden kommt, also auch die regelmige

    Untersuchung der Standsicherheit von Bumen.

  • Unter Gefahr versteht man das Risiko, dass das Vertragsobjekt zerstrt oder

    beschdigt wird. Dieses Risiko bleibt nach obiger Formulierung bis zur

    Kaufpreiszahlung beim Verkufer. Realisiert sich das Risiko also vor Kaufpreiszahlung

    z.B. durch hhere Gewalt (Blitzschlag oder hnliches), kann der Kufer den Kaufpreis

    (in entsprechender Hhe) zurckhalten. Realisiert sich ein solches Risiko nach Zahlung

    des Kaufpreises, trifft es den Kufer. Daher werden in derartigen Vertrgen i.d.R. die

    Ansprche aus Schadensversicherungen auf den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung an

    den Kufer abgetreten, damit er einen Ersatz fr die Zerstrung oder Beschdigung

    des gekauften Objektes hat.

    Bestehende Gebudeschadensversicherungen wie z.B. die Brandversicherung, die

    Sturm- und Leitungswasserversicherung (verbundene Gebudeversicherung), ggf.

    mit Elementarschadensschutz (Erdrutsch, berschwemmungen etc.) sowie eine

    etwaige Gebudehalterhaftpflichtversicherung gehen kraft Gesetzes auf den Kufer

    ber. Er kann jedoch innerhalb eines Monats nach Eigentumsumschreibung die

    Versicherung kndigen, wahlweise mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des

    Versicherungsjahres. Da das gleiche Recht der Versicherung zusteht, ist dieser der

    Eigentumswechsel unverzglich anzuzeigen (anderenfalls knnte sie in einem

    spteren Schadensfall die Zahlung verweigern). Die Kndigungsmglichkeit kann auch

    zum Anlass genommen werden, die Versicherung auf die Bedrfnisse des Kufers

    anzupassen (hinsichtlich versicherter Tatbestnde, Versicherungssumme etc.) oder zu

    einem anderen Anbieter zu wechseln. Zwar besteht (anders als bei der Pkw-Haftpflicht)

    kein Versicherungszwang, wegen des hohen drohenden Schadens ist allerdings der

    Abschluss derartiger Versicherungen geradezu unverzichtbar. Ein Monopol der

    Brandversicherungskammer besteht in Bayern nicht mehr, so dass Prmien- und

    Leistungsvergleiche mglich sind.

  • IV.

    Besitzbergang bei einer vermieteten Immobilie

    Sollte das Kaufobjekt vermietet sein, bleibt das Mietverhltnis kraft Gesetzes bestehen

    und ist vom Kufer als knftigem Vermieter zu bernehmen. Ist eine Kaution gestellt,

    so haftet auch der Verkufer weiter fr deren sptere Rckzahlung (samt Zinsen), es

    sei denn, er hat dem Mieter angezeigt, dass in Zukunft der Kufer die Kaution

    verwaltet, und der Mieter entlsst den Verkufer aus der genannten Haftung.

    Bis zum Eigentumsbergang (also der Umschreibung im Grundbuch) bt nach dem

    Brgerlichen Gesetzbuch noch der Verkufer die Funktion des Vermieters aus. Da dem

    Kufer jedoch ab Besitzbergang die komplette Nutzung, und damit auch der Mietzins

    des Objektes, zusteht, wird hufig im Kaufvertrag zum einen eine nderung des

    Mietvertrages an das Einvernehmen des Kufers gebunden, zum anderen eine

    Vollmacht des Verkufers an den Kufer aufgenommen, ab Kaufpreiszahlung

    smtliche Rechte des Vermieters wahrzunehmen (so z.B. Mieterhhungen,

    Kndigungen wegen Nichtzahlung der Miete, Mahnungen etc.). Denn nur eine solche

    Ermchtigung versetzt den Kufer im Verhltnis zum Mieter in die Lage das

    wirtschaftliche Nutzungsrecht der Immobilie in vollem Umfang auszuben.

    Das Recht der Kndigung wegen Eigenbedarfs steht dem Kufer trotz einer solchen

    Vollmacht jedoch erst ab Eigentumsbergang zu. Handelt es sich bei dem Objekt um

    eine Eigentumswohnung, ist weiter zu beachten, dass sich fr den Mieter, der bereits

    zur Zeit der Begrndung von Wohnungseigentum Mieter war, der

    Eigenbedarfskndigungsschutz gem 577a BGB um drei bzw. in Gebieten mit

    knapper Wohnungsversorgung gar bis zu zehn Jahren verlngert.

    Sofern es sich um sozialen Wohnungsbau handelt, ist der Mieter gegen

    Mieterhhungen ferner durch die Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes zur

    gesetzlichen Kostenmiete geschtzt, im brigen gelten die gesetzlichen

    Kappungsgrenzen (20 % Erhhung in drei Jahren, maximal bis zur ortsblichen

    Vergleichsmiete).

    Beim Verkauf von vermietetem Wohnungs- oder Teileigentum sind einige weitere

    Besonderheiten zu bercksichtigen:

  • Leistet der Mieter neben der Kaltmiete eine Nebenkostenvorauszahlung und wird ber

    die Nebenkosten nach Ablauf des Kalenderjahres abgerechnet, bestehen zwei

    Mglichkeiten zur Regelung im Kaufvertrag.

    Zum einen kann eine Zwischenablesung der Zhlerstnde hinsichtlich der

    verbrauchsabhngigen Nebenkosten vorgenommen werden. Aufgrund dieser

    Zwischenablesung kann dann der Verkufer eine Abrechnung fr die bis dahin

    angefallenen Nebenkosten vornehmen. Er verrechnet dann die tatschlich

    geschuldeten Nebenkosten mit den bis dahin vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen

    und gleicht die Differenz mit diesem aus. Der Kufer erhlt dann die Vorauszahlungen

    fr die folgenden Monate und rechnet mit dem Mieter aufgrund der blichen

    Ablesungen am Jahresende ab. Problematisch ist hierbei, dass die

    verbrauchsunabhngigen Umlagepositionen von der Hausverwaltung i.d.R. als

    Jahresbetrge ermittelt werden und damit zum Zeitpunkt der Zwischenabrechnung

    noch nicht zur Verfgung stehen, so dass Verkufer und Kufer wohl erst nach Ablauf

    des Kalenderjahres ihre je getrennten Abrechnungen erteilen knnen.

    Alternativ kann derjenige die Abrechnung vornehmen der am Jahresende Besitzer der

    Immobilie ist. Ist dies noch der Verkufer, sind keine Besonderheiten zu

    bercksichtigen. Ist dies jedoch bereits (nach Zahlung des fllig gewordenen

    Kaufpreises) der Kufer, hat der Verkufer etwaige von ihm bezogene

    Vorauszahlungen an den Kufer herauszugeben, soweit sie die vom Verkufer bereits

    getragenen (bei ihm abgebuchten) Nebenkosten des Mieters bersteigen. Die gesamte

    Jahresabrechnung wird dann allein vom Kufer vorgenommen.

    Die vom Verkufer in der Vergangenheit gezahlten Wohngelder (Hausgelder) gehen

    auf den Kufer ber, soweit sie noch vorhanden sind (z.B. in Form von

    Instandhaltungsrcklagen). Der auf die anteilig mitbertragene Rcklage entfallende

    Kaufpreisteilbetrag wird brigens nicht zur Grunderwerbsteuer veranlagt, sollte also in

    der Urkunde - soweit bekannt - ausgewiesen werden.

    Fr Hausgeldrckstnde des Verkufers haftet der Kufer grds. nicht, auer

    die Gemeinschaftsordnung legt eine solche Haftung fest, oder

  • der Beschluss gem 28 Abs. 5 WEG, der die Zahlungspflicht begrndet, wurde

    erst nach Eigentumsumschreibung auf den Kufer gefasst, mag er auch vergangene

    Zeitrume betreffen (z.B. eine Jahresabrechnung mit Nachzahlungsbetrag) oder

    der Beschluss wurde zwar noch vor Eigentumserwerb des Kufers gefasst, die

    Flligkeit tritt jedoch erst danach ein.

    Zur Vorsicht empfehlen sich Erkundigungen beim WEG-Verwalter.

    Da das Stimmrecht in der Wohnungseigentmerversammlung an die formale

    Eigentmerstellung geknpft ist, sollte ab Besitzbergang eine Stimmrechtsvollmacht

    des Verkufers an den Kufer erwogen werden, sofern die Gemeinschaftsordnung dies

    zulsst.

    V.

    Durchfhrung des Besitzwechsels bei eigengenutzter Immobilie

    Mit dem Besitzwechsel ist bei eigengenutzten Immobilien meistens auch ein Umzug

    auf Kufer- und/oder Verkuferseite verbunden. Dieser erfordert eine langfristige

    Planung und rechtzeitige Vorbereitung. Die folgenden Punkte sollen - ohne Anspruch

    auf Vollstndigkeit - als Gedchtnissttze einen berblick ber die zu regelnden

    Angelegenheiten bieten:

    Bei selbstbewohnten Objekten sollten Sie am Tag der Schlsselbergabe die

    Einheitenzhler fr Strom, Wasser, Gas, Heizung, etc. ablesen und die

    entsprechenden Firmen (Stadtwerke; Yellowstrom ....) ber den Bewohnerwechsel

    informieren sowie die Zhlerstnde mitteilen. Soweit eine Ablesung durch die Firma

    selbst erforderlich ist, sollte rechtzeitig ein Termin mit dieser vereinbart werden.

  • Nachsendeauftrge bei der Post sind empfehlenswert, damit auch Sendungen solcher

    Absender Sie erreichen, die Sie nicht (rechtzeitig) ber den Anschriftenwechsel

    informiert haben. Sie knnen zwischen einem Nachsendezeitraum von 6 Monaten

    (Kosten: 14,80 ) und von 12 Monaten (Kosten: 24,80 ) whlen. Um einen

    reibungslosen Ablauf der Nachsendung zu gewhrleisten, ist der Nachsendeauftrag 2

    bis 3 Wochen vor dem geplanten Umzug zu stellen. Bis zum Ablauf der Nachsendefrist

    sollten Sie dann in jedem Fall alle Stellen und Personen benachrichtigt haben, von

    denen Post zu erwarten ist. Bei der Post erhalten Sie auch vorbereitete Postkarten zur

    Mitteilung der Adressnderung. Auf diese oder hnliche Weise knnen Sie Verwandte

    und Freunde von Ihrer neuen Adresse in Kenntnis setzen. Weiterhin sollten sie die

    neue Adresse Banken, Versicherungen, Geschftspartnern, Arbeitgeber,

    Versorgungseinrichtungen, Zeitschriftenzustellern (Zeitschriften werden vom Post-

    Nachsendeauftrag nicht erfasst!!), Zeitungsverlagen (insbesondere bei eigenen

    Zustellern), rzten, ggf. auch dem Finanzamt, Arbeitsamt, Kreiswehrersatzamt,

    Kindergarten, Schule, der BafG-Stelle, dem Mobiltelefondienst, und der GEZ (auch

    per Internet ber die Website www.gez.de unter der Rubrik umgezogen),

    Bausparkasse, Krankenkasse mitteilen.

    Ggf. sind Mitgliedschaften in Vereinen (auch Bcherclub oder Bibliothek) oder

    Abonnements (Theater, Konzert) oder Wartungsvertrge zu kndigen oder der

    Adresswechsel mitzuteilen.

    Ggf. sollte man an die Abbestellung der Tageszeitung und der Bestellung einer neuen

    Zeitung im neuen Zuhause denken oder aber bei der Tageszeitung die Versendung an

    die neue Adresse bewirken.

    Die Banken bieten oftmals einen Umzugsservice an, mit dem Sie Ihr Konto zu einer

    rtlichen Bank desselben Bankenverbundes verlegen knnen. Die Bank bert Sie dann

    auch in allen weiteren bankbezogenen Umzugsfolgen. Anderenfalls ist an die

    Auflsung des Girokontos, die Kndigung von Lastschriftverfahren und Dauerauftrgen

    und die Auflsung von Depots im Wegzugsort und die entsprechende Kontoerffnung,

    Depoteinrichtung, Erteilung von neuen Einzugsermchtigungen sowie Einrichtung von

    Dauerauftrgen am Zuzugsort zu denken.

  • Beim Umzug innerhalb derselben Gemeinde ist eine Ummeldung im

    Einwohnermeldeamt zu veranlassen. Findet durch den Umzug ein Wechsel der

    Gemeinde statt, mssen Sie sich in Ihrer bisherigen Gemeinde abmelden und in Ihrer

    neuen Gemeinde anmelden. Der Besuch des Einwohnermeldeamtes zu diesen

    Zwecken kann bei manchen Gemeinden unter Umstnden viel Zeit in Anspruch

    nehmen. Verfgen Sie ber einen Internetzugang samt Druckeinrichtung, so knnen

    Sie die entsprechenden Formulare oftmals von der Homepage der entsprechenden

    Gemeinde herunterladen, ausfllen, ausdrucken, unterschreiben und entweder

    persnlich oder durch einen schriftlich Bevollmchtigten bei der Gemeinde zusammen

    mit Ihren Ausweispapieren (Personalausweis und Reisepass) einreichen. Bei der Stadt

    Hof z.B. wird dieser Service angeboten auf der Website www.stadt-hof.de unter der

    Rubrik Rathaus-Service Stichwort Formulare und Online-Dienstleistungen.

    Soweit infolge des Umzuges ein neues Kfz-Nummernschild notwendig wird (z.B.

    Umzug in einen anderen Landkreis oder von der Stadt in das Umland oder vom

    Umland in die Stadt), ist dieses bei der zustndigen Kfz-Zulassungsstelle des neuen

    Wohnortes zu beantragen. Erforderlich ist hierfr die Vorlage eines

    Ausweisdokumentes des Halters (Personalausweis, Reisepass oder Fhrerschein), der

    Versicherungsdoppelkarte und des Fahrzeugbriefes (bei zulassungsfreien Fahrzeugen

    Betriebserlaubnis), die Kennzeichen-Schilder mssen in die Zulassungsstelle gebracht

    werden und die Bescheinigung ber die Abgasuntersuchung vorgelegt werden (des

    Weiteren eventuell: Vorlage einer Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt;

    bei Minderjhrigen schriftliche Einwilligung und Personalausweise beider Elternteile;

    bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen und landwirtschaftlichen Pkw-Anhngern:

    Steuerbefreiungsantrag, der bei der Zulassungsstelle erhltlich ist).

    Soweit kein neues Nummernschild erforderlich ist, bedarf es lediglich der Berichtigung

    der Anschrift im Fahrzeugschein. Hierfr sind der Kfz-Zulassungsstelle folgende

    Dokumente vorzulegen: Ausweisdokument des Halters (Personalausweis, Reisepass

    oder Fhrerschein), Fahrzeugbrief (bei zulassungsfreien Fahrzeugen

    Betriebserlaubnis) und Fahrzeugschein.

  • Soweit sie den Umzug durch eine Spedition durchfhren lassen wollen, empfiehlt sich

    eine rechtzeitige Reservierung des Umzugstermins bei der Spedition, da diese

    teilweise schon Monate im Voraus ausgebucht sind bzw. ihre Routenplne

    entsprechend frhzeitig aufstellen. Weiterhin sollten Sie unbedingt mehrere Angebote

    von Umzugsfirmen einholen, da die gleiche Leistung oftmals zu sehr unterschiedlichen

    Preisen angeboten wird. Sollten Sie den Umzug hingegen selbst organisieren, wollen

    rechtzeitige Vorbereitungsmanahmen bedacht sein, wie z.B. Anmietung eines

    entsprechenden Fahrzeuges zu dem vorgesehenen Umzugstermin, Verpackung des

    Hausrates danach, was bis zuletzt bentigt wird (persnliche Gegenstnde,

    Reinigungsmittel, Staubsauger, groe Mlltten, Werkzeug zur Demontage und zum

    Wiederaufbau von Schrnken, Spiegeln, Lampen etc., Roll- und Hebevorrichtungen),

    Beschaffung von Packmaterial (Kartons, Umzugsdecken, Wickelpapier, etc.),

    Anheuern von Umzugshelfern, Versorgung der Helfer mit Essen und Getrnken,

    Parkpltze vor dem alten und dem neuen Haus rechtzeitig vor dem Umzugstag

    reservieren (ggf. Halteverbot bei der Gemeinde beantragen),

    Nachbarschaft/Hausmeister den Umzugstermin mitteilen, Handwerker an vereinbarte

    Termine erinnern (Installateur, Elektriker, Maler etc.), frhzeitig Urlaub beantragen.

    Tipps auch zum richtigen Tragen und Heben schwerer Gegenstnde und Montagetipps

    erhalten Sie weiter z.B. im Internet unter www.ummelden.de.

  • Weiterhin ist der Telefonanschluss in der alten Wohnung abzumelden und in der neuen

    Wohnung anzumelden. Sie knnen hierfr am einfachsten einen T-Punkt-Laden in

    ihrer Nhe aufsuchen. Ansonsten ist ein von Ihnen zu unterschreibendes

    Kndigungsschreiben fr die Abmeldung des alten Anschlusses erforderlich. In diesem

    sind das Datum, zu dem der Anschluss gekndigt werden soll, Ihre Kundennummer

    (ergibt sich aus den Rechnungen), Ihre (alte) Rufnummer und Ihre (alte) Anschrift

    anzugeben. Unabhngig von bestehenden Kndigungsfristen, die Sie den Allgemeinen

    Geschftsbedingungen entnehmen knnen, sollten Sie die Kndigung und auch die

    Anmeldung eines neuen Anschlusses rechtzeitig vornehmen, da die entsprechende

    technische Ausfhrung Zeit in Anspruch nimmt. Findet der Umzug innerhalb des

    Ortsnetzes statt, knnen Sie Ihre alte Rufnummer auch mitnehmen. Nhere Angaben

    finden Sie auf der Internetseite www.telekom3.de unter der Rubrik Umzugsservice

    oder Sie rufen den Informationsservice der Telekom an, deren kostenlose Nummer

    sich aus Ihrer Telefonrechnung ergibt. Auch eine Ab-/Ummeldung des

    Kabelanschlusses ist ggf. zu veranlassen.

    Weitere Informationen zum Umzug erhalten Sie auch ber das Internet, z.B. unter

    www.umziehen.de oder unter www.ich-zieh-um.de bzw. unter www.ummelden.de.

    Ich wnsche Ihnen einen reibungslosen Umzug und danke fr das in mich gesetzte

    Vertrauen.

    Mit freundlichen Gren

    (.........) Notar