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Merkblatt zum bergang von Besitz und Eigentum (Umzug) I.
Erluterung der Begriffe
In Kauf- und berlassungsvertrgen finden sich stets die Begriffe Eigentum und
Besitz. Obwohl beide Begriffe in der Alltagssprache oft gleichbedeutend verwendet
werden, haben sie im juristischen Sprachgebrauch eine ganz unterschiedliche
Bedeutung. So lsst sich nur der Eigentmer aus dem Grundbuch ersehen, nicht
jedoch der Besitzer. Auf der anderen Seite ist gerade die Eintragung im Grundbuch
unabdingbare Voraussetzung fr den Eigentumserwerb, nicht jedoch fr den
Besitzerwerb.
Unter Eigentum versteht man die formale Rechtsposition, die es einer Person erlaubt,
ber den entsprechenden Gegenstand zu verfgen, z.B. durch Verkauf oder Belastung
(z.B. mit Grundschulden). Bei Grundstcken ergibt sich der Eigentmer aus dem
Grundbuch. Eigentum an einer Immobilie wird bertragen durch Einigung mit dem
bisherigen Eigentmer ber die Rechtsnderung (sog. Auflassung) und Eintragung im
Grundbuch aufgrund eines notariell beurkundeten Vertrages.
Besitz stellt hingegen die tatschliche Sachherrschaft ber einen Gegenstand dar, d.h.
Besitzer ist derjenige, der eine Sache in seinem Herrschaftsbereich hat. Dies muss
nicht zwingend der Eigentmer sein. Der Mieter eines Hauses z.B. ist (unmittelbarer)
Besitzer des Hauses, aber nicht Eigentmer. Besitzer eines Grundstckes wird jemand
in aller Regel durch bergabe des Grundstcks (bei einem bebauten Grundstck also
mit Schlsselbergabe). Bei einem vermieteten Objekt ist der unmittelbare Besitz vor
und nach dem Kauf beim Mieter. Zu dem im Vertrag geregelten Zeitpunkt (i.d.R. die
Zahlung des Kaufpreises) geht dann der sog. mittelbare Besitz auf den Kufer ber.
Darunter versteht man das Recht, unter bestimmten Umstnden die Herausgabe des
Objektes vom unmittelbaren Besitzer (z.B. Mieter) verlangen zu knnen, z.B. nach
Beendigung eines Mietverhltnisses oder eines Niebrauches.
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II.
Vertragliche Regelungen
In Kaufvertrgen liest man oftmals folgende oder eine hnliche Formulierung:
Besitz und Nutzungen sind mit vollstndiger Kaufpreiszahlung zu bergeben. Die
Gefahr geht zu diesem Zeitpunkt, ffentliche und private Lasten, Haftung und
Verkehrssicherungspflichten ab Eintritt der Flligkeit auf den Kufer ber.
Dieser Passus regelt, wem das Kaufobjekt zu welchem Zeitpunkt wirtschaftlich
zugerechnet wird, d.h. wer die Nutzungen fr sich verwenden kann und wer die Kosten
zu tragen hat. Diese Regelung ist unabhngig vom bergang des Eigentums. Der
Besitzbergang erfolgt i.d.R. vor dem Eigentumsbergang, da fr diesen die
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegen muss. Erst dann kann die
Umschreibung im Grundbuch erfolgen, wodurch das Eigentum bergeht.
Der Zeitpunkt des bergangs von Besitz, Nutzungen und Lasten ist auch fr die
steuerliche Betrachtungsweise (den Zeitpunkt der Anschaffung) entscheidend. Man
spricht in diesem Zusammenhang auch von wirtschaftlichem Eigentum. Dieser Begriff
ist verwirrend und meint nichts anderes als wirtschaftliche Nutzungsmglichkeit bzw.
wirtschaftliche Verantwortung fr ein Objekt. Nach der obigen Formulierung kann der
Kufer ab dem bergang von Besitz und Nutzungen das Objekt beziehen, es
vermieten oder damit tun, was er fr richtig hlt. Er kann auch bereits
Umbaumanahmen vornehmen. Hierbei sollte er jedoch beachten, dass der
Kaufvertrag noch nicht voll erfllt und er noch nicht Eigentmer ist. Sollte der
Kaufvertrag also aus irgendwelchen Grnden doch noch scheitern, kann sich bei
gettigten Umbaumanahmen Streit darber ergeben, ob z.B. Aufwendungsersatz
oder Schadensersatz zu leisten ist.
III.
bergang der Lasten und der Versicherungen
Der Zeitpunkt des bergangs der Lasten regelt, ab wann der Kufer die Lasten des
Grundstcks zu tragen hat (z.B. Grundsteuer, Versicherungsbeitrge, Wohngeld,
Erschlieungsbeitrge). Hierbei sind folgende Besonderheiten zu bercksichtigen:
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Die Grundsteuer wird von der Gemeinde fr das Kalenderjahr festgesetzt. Zur Zahlung
fllig ist sie vierteljhrlich am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. in Hhe je eines Viertels
des Jahresbetrages. Steuerschuldner fr das gesamte Kalenderjahr ist somit noch der
Verkufer. Der Kufer hat den Verkufer jedoch fr die Zeit ab Lastenbergang von
der Zahlungspflicht freizustellen bzw. ihm die gezahlten Betrge fr den Zeitraum ab
Lastenbergang zu erstatten. Dies kann z.B. in der Weise erfolgen, dass der Verkufer
hinsichtlich des Quartals, in dem der Lastenbergang erfolgt, noch die gesamte
Quartalssumme an die Gemeinde zahlt, whrend der Kufer dem Verkufer anteilig
den Betrag erstattet, der auf die Tage dieses Quartals entfllt, die nach dem
Lastenbergang liegen, und der Kufer die fr die folgenden Quartale fllig werdenden
Zahlungen unter Angabe der Verkuferdaten (insbesondere dessen Steuernummer) an
die Gemeinde zahlt. Zu diesem Zweck empfiehlt sich die Lschung eines eventuell
vom Verkufer erteilten Dauerauftrages oder einer entsprechenden
Einzugsermchtigung und die Einrumung einer solchen durch den Kufer. Zum
nchsten Kalenderjahr wird dann der Kufer selbst Schuldner der Grundsteuer.
In gleicher Weise kann hinsichtlich der Prmienzahlungen etwaiger
Gebudeversicherungen verfahren werden, wenn diese nicht ohnehin gekndigt oder
in vernderter Form vom Kufer neu abgeschlossen werden sollen (vgl. hierzu
ausfhrlich unten). Die Flligkeitstermine der Prmien ergeben sich aus dem
Versicherungsvertrag.
Die Verkehrssicherungspflicht umfasst z.B. die Verpflichtung zur Schneerumung im
Winter sowie alle Vorkehrungen, die notwendig sind, damit kein Dritter durch das
Objekt oder seinen Zustand zu Schaden kommt, also auch die regelmige
Untersuchung der Standsicherheit von Bumen.
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Unter Gefahr versteht man das Risiko, dass das Vertragsobjekt zerstrt oder
beschdigt wird. Dieses Risiko bleibt nach obiger Formulierung bis zur
Kaufpreiszahlung beim Verkufer. Realisiert sich das Risiko also vor Kaufpreiszahlung
z.B. durch hhere Gewalt (Blitzschlag oder hnliches), kann der Kufer den Kaufpreis
(in entsprechender Hhe) zurckhalten. Realisiert sich ein solches Risiko nach Zahlung
des Kaufpreises, trifft es den Kufer. Daher werden in derartigen Vertrgen i.d.R. die
Ansprche aus Schadensversicherungen auf den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung an
den Kufer abgetreten, damit er einen Ersatz fr die Zerstrung oder Beschdigung
des gekauften Objektes hat.
Bestehende Gebudeschadensversicherungen wie z.B. die Brandversicherung, die
Sturm- und Leitungswasserversicherung (verbundene Gebudeversicherung), ggf.
mit Elementarschadensschutz (Erdrutsch, berschwemmungen etc.) sowie eine
etwaige Gebudehalterhaftpflichtversicherung gehen kraft Gesetzes auf den Kufer
ber. Er kann jedoch innerhalb eines Monats nach Eigentumsumschreibung die
Versicherung kndigen, wahlweise mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des
Versicherungsjahres. Da das gleiche Recht der Versicherung zusteht, ist dieser der
Eigentumswechsel unverzglich anzuzeigen (anderenfalls knnte sie in einem
spteren Schadensfall die Zahlung verweigern). Die Kndigungsmglichkeit kann auch
zum Anlass genommen werden, die Versicherung auf die Bedrfnisse des Kufers
anzupassen (hinsichtlich versicherter Tatbestnde, Versicherungssumme etc.) oder zu
einem anderen Anbieter zu wechseln. Zwar besteht (anders als bei der Pkw-Haftpflicht)
kein Versicherungszwang, wegen des hohen drohenden Schadens ist allerdings der
Abschluss derartiger Versicherungen geradezu unverzichtbar. Ein Monopol der
Brandversicherungskammer besteht in Bayern nicht mehr, so dass Prmien- und
Leistungsvergleiche mglich sind.
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IV.
Besitzbergang bei einer vermieteten Immobilie
Sollte das Kaufobjekt vermietet sein, bleibt das Mietverhltnis kraft Gesetzes bestehen
und ist vom Kufer als knftigem Vermieter zu bernehmen. Ist eine Kaution gestellt,
so haftet auch der Verkufer weiter fr deren sptere Rckzahlung (samt Zinsen), es
sei denn, er hat dem Mieter angezeigt, dass in Zukunft der Kufer die Kaution
verwaltet, und der Mieter entlsst den Verkufer aus der genannten Haftung.
Bis zum Eigentumsbergang (also der Umschreibung im Grundbuch) bt nach dem
Brgerlichen Gesetzbuch noch der Verkufer die Funktion des Vermieters aus. Da dem
Kufer jedoch ab Besitzbergang die komplette Nutzung, und damit auch der Mietzins
des Objektes, zusteht, wird hufig im Kaufvertrag zum einen eine nderung des
Mietvertrages an das Einvernehmen des Kufers gebunden, zum anderen eine
Vollmacht des Verkufers an den Kufer aufgenommen, ab Kaufpreiszahlung
smtliche Rechte des Vermieters wahrzunehmen (so z.B. Mieterhhungen,
Kndigungen wegen Nichtzahlung der Miete, Mahnungen etc.). Denn nur eine solche
Ermchtigung versetzt den Kufer im Verhltnis zum Mieter in die Lage das
wirtschaftliche Nutzungsrecht der Immobilie in vollem Umfang auszuben.
Das Recht der Kndigung wegen Eigenbedarfs steht dem Kufer trotz einer solchen
Vollmacht jedoch erst ab Eigentumsbergang zu. Handelt es sich bei dem Objekt um
eine Eigentumswohnung, ist weiter zu beachten, dass sich fr den Mieter, der bereits
zur Zeit der Begrndung von Wohnungseigentum Mieter war, der
Eigenbedarfskndigungsschutz gem 577a BGB um drei bzw. in Gebieten mit
knapper Wohnungsversorgung gar bis zu zehn Jahren verlngert.
Sofern es sich um sozialen Wohnungsbau handelt, ist der Mieter gegen
Mieterhhungen ferner durch die Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes zur
gesetzlichen Kostenmiete geschtzt, im brigen gelten die gesetzlichen
Kappungsgrenzen (20 % Erhhung in drei Jahren, maximal bis zur ortsblichen
Vergleichsmiete).
Beim Verkauf von vermietetem Wohnungs- oder Teileigentum sind einige weitere
Besonderheiten zu bercksichtigen:
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Leistet der Mieter neben der Kaltmiete eine Nebenkostenvorauszahlung und wird ber
die Nebenkosten nach Ablauf des Kalenderjahres abgerechnet, bestehen zwei
Mglichkeiten zur Regelung im Kaufvertrag.
Zum einen kann eine Zwischenablesung der Zhlerstnde hinsichtlich der
verbrauchsabhngigen Nebenkosten vorgenommen werden. Aufgrund dieser
Zwischenablesung kann dann der Verkufer eine Abrechnung fr die bis dahin
angefallenen Nebenkosten vornehmen. Er verrechnet dann die tatschlich
geschuldeten Nebenkosten mit den bis dahin vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen
und gleicht die Differenz mit diesem aus. Der Kufer erhlt dann die Vorauszahlungen
fr die folgenden Monate und rechnet mit dem Mieter aufgrund der blichen
Ablesungen am Jahresende ab. Problematisch ist hierbei, dass die
verbrauchsunabhngigen Umlagepositionen von der Hausverwaltung i.d.R. als
Jahresbetrge ermittelt werden und damit zum Zeitpunkt der Zwischenabrechnung
noch nicht zur Verfgung stehen, so dass Verkufer und Kufer wohl erst nach Ablauf
des Kalenderjahres ihre je getrennten Abrechnungen erteilen knnen.
Alternativ kann derjenige die Abrechnung vornehmen der am Jahresende Besitzer der
Immobilie ist. Ist dies noch der Verkufer, sind keine Besonderheiten zu
bercksichtigen. Ist dies jedoch bereits (nach Zahlung des fllig gewordenen
Kaufpreises) der Kufer, hat der Verkufer etwaige von ihm bezogene
Vorauszahlungen an den Kufer herauszugeben, soweit sie die vom Verkufer bereits
getragenen (bei ihm abgebuchten) Nebenkosten des Mieters bersteigen. Die gesamte
Jahresabrechnung wird dann allein vom Kufer vorgenommen.
Die vom Verkufer in der Vergangenheit gezahlten Wohngelder (Hausgelder) gehen
auf den Kufer ber, soweit sie noch vorhanden sind (z.B. in Form von
Instandhaltungsrcklagen). Der auf die anteilig mitbertragene Rcklage entfallende
Kaufpreisteilbetrag wird brigens nicht zur Grunderwerbsteuer veranlagt, sollte also in
der Urkunde - soweit bekannt - ausgewiesen werden.
Fr Hausgeldrckstnde des Verkufers haftet der Kufer grds. nicht, auer
die Gemeinschaftsordnung legt eine solche Haftung fest, oder
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der Beschluss gem 28 Abs. 5 WEG, der die Zahlungspflicht begrndet, wurde
erst nach Eigentumsumschreibung auf den Kufer gefasst, mag er auch vergangene
Zeitrume betreffen (z.B. eine Jahresabrechnung mit Nachzahlungsbetrag) oder
der Beschluss wurde zwar noch vor Eigentumserwerb des Kufers gefasst, die
Flligkeit tritt jedoch erst danach ein.
Zur Vorsicht empfehlen sich Erkundigungen beim WEG-Verwalter.
Da das Stimmrecht in der Wohnungseigentmerversammlung an die formale
Eigentmerstellung geknpft ist, sollte ab Besitzbergang eine Stimmrechtsvollmacht
des Verkufers an den Kufer erwogen werden, sofern die Gemeinschaftsordnung dies
zulsst.
V.
Durchfhrung des Besitzwechsels bei eigengenutzter Immobilie
Mit dem Besitzwechsel ist bei eigengenutzten Immobilien meistens auch ein Umzug
auf Kufer- und/oder Verkuferseite verbunden. Dieser erfordert eine langfristige
Planung und rechtzeitige Vorbereitung. Die folgenden Punkte sollen - ohne Anspruch
auf Vollstndigkeit - als Gedchtnissttze einen berblick ber die zu regelnden
Angelegenheiten bieten:
Bei selbstbewohnten Objekten sollten Sie am Tag der Schlsselbergabe die
Einheitenzhler fr Strom, Wasser, Gas, Heizung, etc. ablesen und die
entsprechenden Firmen (Stadtwerke; Yellowstrom ....) ber den Bewohnerwechsel
informieren sowie die Zhlerstnde mitteilen. Soweit eine Ablesung durch die Firma
selbst erforderlich ist, sollte rechtzeitig ein Termin mit dieser vereinbart werden.
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Nachsendeauftrge bei der Post sind empfehlenswert, damit auch Sendungen solcher
Absender Sie erreichen, die Sie nicht (rechtzeitig) ber den Anschriftenwechsel
informiert haben. Sie knnen zwischen einem Nachsendezeitraum von 6 Monaten
(Kosten: 14,80 ) und von 12 Monaten (Kosten: 24,80 ) whlen. Um einen
reibungslosen Ablauf der Nachsendung zu gewhrleisten, ist der Nachsendeauftrag 2
bis 3 Wochen vor dem geplanten Umzug zu stellen. Bis zum Ablauf der Nachsendefrist
sollten Sie dann in jedem Fall alle Stellen und Personen benachrichtigt haben, von
denen Post zu erwarten ist. Bei der Post erhalten Sie auch vorbereitete Postkarten zur
Mitteilung der Adressnderung. Auf diese oder hnliche Weise knnen Sie Verwandte
und Freunde von Ihrer neuen Adresse in Kenntnis setzen. Weiterhin sollten sie die
neue Adresse Banken, Versicherungen, Geschftspartnern, Arbeitgeber,
Versorgungseinrichtungen, Zeitschriftenzustellern (Zeitschriften werden vom Post-
Nachsendeauftrag nicht erfasst!!), Zeitungsverlagen (insbesondere bei eigenen
Zustellern), rzten, ggf. auch dem Finanzamt, Arbeitsamt, Kreiswehrersatzamt,
Kindergarten, Schule, der BafG-Stelle, dem Mobiltelefondienst, und der GEZ (auch
per Internet ber die Website www.gez.de unter der Rubrik umgezogen),
Bausparkasse, Krankenkasse mitteilen.
Ggf. sind Mitgliedschaften in Vereinen (auch Bcherclub oder Bibliothek) oder
Abonnements (Theater, Konzert) oder Wartungsvertrge zu kndigen oder der
Adresswechsel mitzuteilen.
Ggf. sollte man an die Abbestellung der Tageszeitung und der Bestellung einer neuen
Zeitung im neuen Zuhause denken oder aber bei der Tageszeitung die Versendung an
die neue Adresse bewirken.
Die Banken bieten oftmals einen Umzugsservice an, mit dem Sie Ihr Konto zu einer
rtlichen Bank desselben Bankenverbundes verlegen knnen. Die Bank bert Sie dann
auch in allen weiteren bankbezogenen Umzugsfolgen. Anderenfalls ist an die
Auflsung des Girokontos, die Kndigung von Lastschriftverfahren und Dauerauftrgen
und die Auflsung von Depots im Wegzugsort und die entsprechende Kontoerffnung,
Depoteinrichtung, Erteilung von neuen Einzugsermchtigungen sowie Einrichtung von
Dauerauftrgen am Zuzugsort zu denken.
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Beim Umzug innerhalb derselben Gemeinde ist eine Ummeldung im
Einwohnermeldeamt zu veranlassen. Findet durch den Umzug ein Wechsel der
Gemeinde statt, mssen Sie sich in Ihrer bisherigen Gemeinde abmelden und in Ihrer
neuen Gemeinde anmelden. Der Besuch des Einwohnermeldeamtes zu diesen
Zwecken kann bei manchen Gemeinden unter Umstnden viel Zeit in Anspruch
nehmen. Verfgen Sie ber einen Internetzugang samt Druckeinrichtung, so knnen
Sie die entsprechenden Formulare oftmals von der Homepage der entsprechenden
Gemeinde herunterladen, ausfllen, ausdrucken, unterschreiben und entweder
persnlich oder durch einen schriftlich Bevollmchtigten bei der Gemeinde zusammen
mit Ihren Ausweispapieren (Personalausweis und Reisepass) einreichen. Bei der Stadt
Hof z.B. wird dieser Service angeboten auf der Website www.stadt-hof.de unter der
Rubrik Rathaus-Service Stichwort Formulare und Online-Dienstleistungen.
Soweit infolge des Umzuges ein neues Kfz-Nummernschild notwendig wird (z.B.
Umzug in einen anderen Landkreis oder von der Stadt in das Umland oder vom
Umland in die Stadt), ist dieses bei der zustndigen Kfz-Zulassungsstelle des neuen
Wohnortes zu beantragen. Erforderlich ist hierfr die Vorlage eines
Ausweisdokumentes des Halters (Personalausweis, Reisepass oder Fhrerschein), der
Versicherungsdoppelkarte und des Fahrzeugbriefes (bei zulassungsfreien Fahrzeugen
Betriebserlaubnis), die Kennzeichen-Schilder mssen in die Zulassungsstelle gebracht
werden und die Bescheinigung ber die Abgasuntersuchung vorgelegt werden (des
Weiteren eventuell: Vorlage einer Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt;
bei Minderjhrigen schriftliche Einwilligung und Personalausweise beider Elternteile;
bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen und landwirtschaftlichen Pkw-Anhngern:
Steuerbefreiungsantrag, der bei der Zulassungsstelle erhltlich ist).
Soweit kein neues Nummernschild erforderlich ist, bedarf es lediglich der Berichtigung
der Anschrift im Fahrzeugschein. Hierfr sind der Kfz-Zulassungsstelle folgende
Dokumente vorzulegen: Ausweisdokument des Halters (Personalausweis, Reisepass
oder Fhrerschein), Fahrzeugbrief (bei zulassungsfreien Fahrzeugen
Betriebserlaubnis) und Fahrzeugschein.
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Soweit sie den Umzug durch eine Spedition durchfhren lassen wollen, empfiehlt sich
eine rechtzeitige Reservierung des Umzugstermins bei der Spedition, da diese
teilweise schon Monate im Voraus ausgebucht sind bzw. ihre Routenplne
entsprechend frhzeitig aufstellen. Weiterhin sollten Sie unbedingt mehrere Angebote
von Umzugsfirmen einholen, da die gleiche Leistung oftmals zu sehr unterschiedlichen
Preisen angeboten wird. Sollten Sie den Umzug hingegen selbst organisieren, wollen
rechtzeitige Vorbereitungsmanahmen bedacht sein, wie z.B. Anmietung eines
entsprechenden Fahrzeuges zu dem vorgesehenen Umzugstermin, Verpackung des
Hausrates danach, was bis zuletzt bentigt wird (persnliche Gegenstnde,
Reinigungsmittel, Staubsauger, groe Mlltten, Werkzeug zur Demontage und zum
Wiederaufbau von Schrnken, Spiegeln, Lampen etc., Roll- und Hebevorrichtungen),
Beschaffung von Packmaterial (Kartons, Umzugsdecken, Wickelpapier, etc.),
Anheuern von Umzugshelfern, Versorgung der Helfer mit Essen und Getrnken,
Parkpltze vor dem alten und dem neuen Haus rechtzeitig vor dem Umzugstag
reservieren (ggf. Halteverbot bei der Gemeinde beantragen),
Nachbarschaft/Hausmeister den Umzugstermin mitteilen, Handwerker an vereinbarte
Termine erinnern (Installateur, Elektriker, Maler etc.), frhzeitig Urlaub beantragen.
Tipps auch zum richtigen Tragen und Heben schwerer Gegenstnde und Montagetipps
erhalten Sie weiter z.B. im Internet unter www.ummelden.de.
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Weiterhin ist der Telefonanschluss in der alten Wohnung abzumelden und in der neuen
Wohnung anzumelden. Sie knnen hierfr am einfachsten einen T-Punkt-Laden in
ihrer Nhe aufsuchen. Ansonsten ist ein von Ihnen zu unterschreibendes
Kndigungsschreiben fr die Abmeldung des alten Anschlusses erforderlich. In diesem
sind das Datum, zu dem der Anschluss gekndigt werden soll, Ihre Kundennummer
(ergibt sich aus den Rechnungen), Ihre (alte) Rufnummer und Ihre (alte) Anschrift
anzugeben. Unabhngig von bestehenden Kndigungsfristen, die Sie den Allgemeinen
Geschftsbedingungen entnehmen knnen, sollten Sie die Kndigung und auch die
Anmeldung eines neuen Anschlusses rechtzeitig vornehmen, da die entsprechende
technische Ausfhrung Zeit in Anspruch nimmt. Findet der Umzug innerhalb des
Ortsnetzes statt, knnen Sie Ihre alte Rufnummer auch mitnehmen. Nhere Angaben
finden Sie auf der Internetseite www.telekom3.de unter der Rubrik Umzugsservice
oder Sie rufen den Informationsservice der Telekom an, deren kostenlose Nummer
sich aus Ihrer Telefonrechnung ergibt. Auch eine Ab-/Ummeldung des
Kabelanschlusses ist ggf. zu veranlassen.
Weitere Informationen zum Umzug erhalten Sie auch ber das Internet, z.B. unter
www.umziehen.de oder unter www.ich-zieh-um.de bzw. unter www.ummelden.de.
Ich wnsche Ihnen einen reibungslosen Umzug und danke fr das in mich gesetzte
Vertrauen.
Mit freundlichen Gren
(.........) Notar