Midijobs - der neue Übergangsbereich...3 Midijobs – der neue Übergangsbereich 1.2 Entgeltgrenzen...

14
Midijobs - der neue Übergangsbereich Stand Mai 2019 Praxis + Recht Seminar

Transcript of Midijobs - der neue Übergangsbereich...3 Midijobs – der neue Übergangsbereich 1.2 Entgeltgrenzen...

Midijobs - der neue ÜbergangsbereichStand Mai 2019

Praxis + Recht Seminar

1

Midijobs – der neue ÜbergangsbereichInhalt

1 Midijobs – der neue

Übergangsbereich .......................................2

1.1 Übergangsbereich statt Gleitzone ...................2

1.2 Entgeltgrenzen und Rentenanspruch ...............3

2 Entgeltermittlung und Entgeltprognose ...4

2.1 Ermittlung des regelmäßigen Entgelts ............4

2.2 Besonderheit: Variable Entgeltbestandteile ....5

2.3 Entgeltprognose ..............................................5

3 Ausnahmen ...................................................6

4 BeitragspflichtigeEinnahme .....................7

4.1 Gelegentliches Über- oder Unter-

schreiten der Entgeltgrenzen ...........................7

4.2 Mehrfachbeschäftigte und

beitragspflichtigeEinnahme ............................8

5 Beitragsberechnung ....................................9

5.1 Beitragsberechnung –

Schritt für Schritt .............................................9

5.2 Beitragsberechnung bei

Mehrfachbeschäftigten .................................10

6 Meldungen ..................................................11

6.1 Besonderes Midijob-

Kennzeichen setzen .......................................11

6.2 Entgelt für Rentenberechnung .......................11

6.3 Alternativlösung: An- und Abmeldung ..........12

6.4 Angabe für Meldezeiträume

ab dem 01.07.2019 ........................................12

Midijobs – der neue Übergangsbereich

Midijobs – der neue Übergangsbereich

2

1.1 Übergangsbereich statt Gleitzone

Das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz) wurde am 04.12.2018 im Bundesge-setzblatt veröffentlicht. Es enthält zahlreiche Änderungen für den Gleitzonenbereich – auch Midijob-Bereich genannt. Die Ände-rungen hinsichtlich der Midijobs treten zum 01.07.2019 in Kraft.

Ziel der gesetzlichen Änderungen ist dabei, Geringverdiener bei den Sozialversicherungsbeiträgen zu entlasten. Dies erreicht der Gesetzgeber durch eine Ausweitung des Entgeltbereichs auf mo-natliche Entgelte von bis zu 1.300,00 EUR. Darüber hinaus erhalten die Midijobber künftig höhere Rentenleistungen im Alter für ihre Beschäftigungszeiten ab 01.07.2019.

Mit der Einführung der Neuregelungen ändert sich auch die Begrifflichkeit.Sowirdab01.07.2019ausder„Gleitzone“der„Übergangsbereich“,wobeidiePrinzipienimGrundeunverändertunter dem neuen Namen fortgeführt werden.

Vielfach hat sich für Arbeitnehmer in der Gleitzone/Übergangs-bereichderBegriff„Midijobber“etabliert.DiesistzwarnichtdieoffizielleBezeichnung,umschreibtjedochdeutlicheineAbgren-zung zu den Minijobbern in geringfügig entlohnten Beschäftigungs-verhältnissen.

Entlastungseffekt

Durch die Ausweitung der Entgeltspanne ändert sich auch die Be-rechnungsformelzurErmittlungderbeitragspflichtigenEinnahme(siehe Seite 7). Der Beitragsanstieg im neuen Übergangsbereich verläuftkünftigflacheralsinderGleitzonebis30.06.2019.Diesführt auch bei den bislang schon im Gleitzonenbereich beschäf-tigten Arbeitnehmern zu einer Entlastung bei den Sozialversiche-rungsbeiträgen, da die Beitragsbemessungsgrundlage (beitrags-pflichtigeEinnahme)durchdieangepassteBerechnungsformelsinkt. Dadurch verringert sich dann auch die Beitragsbelastung für die Arbeitnehmer. Die Beitragsbelastung für die Arbeitgeber bleibt hingegen unverändert.

1 Midijobs – der neue Übergangsbereich

1.300

1.150

1.000

850

700

550

400

250500 600 700 800 900 1.000 1.100 1.200 1.300

tatsächliches Entgelt in EUR

beitr

agsp

fl ichti

ge Ei

nnah

me in

EUR

tatsächliches EntgeltGleitzoneÜbergangsbereich

Schaubild: Gleitzone und Übergangsbereich

3

Midijobs – der neue Übergangsbereich

1.2 Entgeltgrenzen und Rentenanspruch

Der Übergangsbereich umfasst ab 01.07.2019 Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Monatsentgelt von 450,01 bis 1.300,00 EUR. Bis 30.06.2019 umfasst der Gleitzonenbereich Entgelte von 450,01 bis 850,00 EUR monatlich.

Das bedeutet nach Zahlen des DIW Berlin (Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung), dass rund 4,741 Mio. Arbeitnehmer im neuen Übergangsbereich tätig sind. Bislang waren (nur) 2,583 Mio. Arbeitnehmer in der Gleitzone beschäftigt.

Mit der Neuregelung werden ab 01.07.2019 Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt von mehr als 5.400 bis zu 15.600 EUR als Midijobber erfasst. Die erweiterte Entgeltspan-ne führt somit dazu, dass auch viele Teilzeitkräfte, die bislang nicht im Bereich eines Midijobs lagen, von den besonderen Regelungen profitieren.

MehrRentedurchhöhereEntgeltpunkte

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber entschieden, dass für Arbeitnehmer, die im Übergangsbereich beschäftigt sind, für die Rentenberechnung das tatsächlich erzielte Entgelt anstatt des beitragspflichtigenEntgeltsberücksichtigtwird.Diesführtzueinerhöheren Bewertung der Beschäftigungszeiten im Übergangsbe-reich ab 01.07.2019, da künftig das tatsächliche Entgelt und nicht mehrdiereduziertebeitragspflichtigeEinnahmebeiderErmittlungder Rentenentgeltpunkte zugrunde gelegt wird.

Für die Midijobber hat dies letztlich eine Erhöhung der Entgelt-punkte für ihre spätere Rente im Vergleich zu der bis 30.06.2019 geltenden Regelung zur Folge.

Keine Änderungen bei der Besteuerung

Die Neuregelungen bei den Midijobs haben übrigens keine Aus-wirkungen auf die Berechnung der Lohnsteuer. Es gilt hier weiter-hin, dass die Midijobber der individuellen Besteuerung nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) unterliegen. Eine pauschale Versteuerung der Midijobber ist demnach im Grunde nicht vorgesehen. Sie sind vielmehr nach der individuellen Steuerklasse in der Entgeltabrechnung zu versteuern.

Beispiel 1:

Nina Nolte arbeitet halbtags (20 Stunden je Woche) und erhält einen Monatslohn von 1.100 EUR.

Bis 30.06.2019 war sie von der Gleitzone nicht betroffen.

Ab 01.07.2019 liegt sie im Übergangsbereich.

Midijobs – der neue Übergangsbereich

4

Die Zusammenrechnung ist im Übrigen auch vorzunehmen, wenn ein Beschäftigter mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs) zeitgleich bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausübt und das daraus erzielte Gesamtentgelt die Minijobgrenze von 450,00 EUR monatlich überschreitet. Sofern durch die Zusammen-rechnung mehrerer Minijobs die 450-EUR-Grenze überschritten wird, handelt es sich aufgrund der Gesamtbetrachtung um versi-cherungspflichtigeBeschäftigungenundnichtmehrumMinijobs.

Ausgenommen von der Zusammenrechnung mehrerer Beschäfti-gungen ist die zeitlich zuerst aufgenommene (erste) geringfügig entlohnteBeschäftigungnebeneinerversicherungspflichtigenHauptbeschäftigung.

2.1 Ermittlung des regelmäßigen Entgelts

Der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts kommt eine zentrale Bedeutung zu. Als regelmäßiges Arbeitsentgelt gelten alle Einnah-men, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Dieser Anspruch kann aus einer vertraglichen Regelung, zum Beispiel Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag, entstehen.

Neben den laufenden Entgeltbestandteilen sind auch Einmalzah-lungen (z. B. Weihnachtsgeld) bei der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts zu berücksichtigen. Das gilt für alle Einmalzahlungen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist. Also beispielsweise, wenn die Einmalzah-lungen durch vertragliche Regelungen oder aufgrund Gewohnheits-rechts wegen einer betrieblichen Übung, zu erwarten sind.

Einmalige Zuwendungen, die nicht regelmäßig einmal jährlich gezahlt werden, wie beispielsweise Jubiläumszuwendungen, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts nicht zu berücksich-tigen.

Beitragsfreie Entgeltbestandteile sind ebenfalls nicht zu berück-sichtigen. Dies gilt auch für Entgeltumwandlungen zur Finanzie-rung einer betrieblichen Altersvorsorge bis zu einer Höhe von vier ProzentderjährlichenBeitragsbemessungsgrenzeinderRenten-versicherung/West (§ 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IV bzw. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 SvEV) sowie pauschalversteuerte Beiträge zu einer Direktversicherung (nach § 40b EStG in der Fassung bis 31.12.2004).

Die Neuregelungen ändern an den grundsätzlichen Regelungen zur Gleitzone bzw. zum Übergangsbereich nichts. Es gilt weiterhin, dassessichhierbeistetsumversicherungspflichtigeBeschäfti-gungsverhältnisse handelt, die einer besonderen Beitragsberech-nung und Beitragstragung unterliegen.

Maßgebend für die Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses ist weiterhin das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers.

Es handelt sich somit um eine Beschäftigung im Übergangsbereich ab 01.07.2019, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt aus der Beschäftigung im Entgeltbereich von 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR liegt. Bis 30.06.2019 liegt eine Beschäftigung in der Gleitzone vor, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt im Bereich von 450,01 EUR bis 850,00 EUR liegt.

ÜbteinArbeitnehmermehrereversicherungspflichtigeBeschäfti-gungen zeitgleich nebeneinander bei verschiedenen Arbeitgebern aus, so sind die daraus erzielten Entgelte zusammenzuzählen und das daraus resultierende Gesamtentgelt für die Beurteilung zu berücksichtigen.

2 Entgeltermittlung und Entgeltprognose

Beispiel 2:

Karl Kersten arbeitet seit Jahren bei der Apfel GmbH für ein monatliches Entgelt von 2.000 EUR in einem versiche-rungspflichtigenBeschäftigungsverhältnis.Ab01.08.2019nimmtereineweitereversicherungspflichtigeBeschäfti-gung bei der Bio-Birnen GmbH für 700 EUR monatlich auf.

Zwar liegt die neu aufgenommene Beschäftigung mit 700 EUR Entgelt allein betrachtet im Übergangsbereich. Da HerrKerstenabermehrereversicherungspflichtigeBeschäf-tigungen nebeneinander bei verschiedenen Arbeitgebern ausübt, sind die Entgelte aus den Beschäftigungen zu addieren und das daraus resultierende Gesamtentgelt für die versicherungsrechtliche Beurteilung heranzuziehen.

Das Gesamtentgelt beträgt 2.700 EUR, damit liegt es nicht im Übergangsbereich.

5

Midijobs – der neue Übergangsbereich

2.2 Besonderheit: Variable Entgeltbestandteile

Schwierig hat sich in der Vergangenheit die Zuordnung von varia-blen Entgeltbestandteilen zum regelmäßigen Entgelt erwiesen. Da-her hat sich die Fachkonferenz Beiträge beim GKV-Spitzenverband am 21.03.2018 auf eine Konkretisierung der bisherigen Grundsätze verständigt.

Grundsätzlich gilt, dass variable Entgeltbestandteile, die individu-ell-leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen als ein-malig gezahltes Arbeitsentgelt (Einmalzahlung) gewährt werden, nicht dem regelmäßigen Entgelt hinzuzurechnen sind.

Anders verhält es sich jedoch, wenn diese variablen Arbeitsent-geltbestandteile individuell-leistungsbezogen und üblicherweise BestandteildesmonatlichzufließendenArbeitsentgeltssindunddieses insoweit mitprägen.

2.3 Entgeltprognose

Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung der Verhältnisse (z. B. Änderungen der Entgelthöhe) im Zuge einer vorausschauendenBetrachtung(Prognose)zubeurteilen.Diesgiltnatürlich auch bei einer Änderung des rechtlichen Rahmens zum 01.07.2019.

DiePrognosesolldabeifüreinZeitjahr(zwölfMonate),nichtKa-lenderjahr, im Voraus erfolgen. Steht bereits zum Beurteilungszeit-punkt fest, dass die Beschäftigung kein Jahr mehr bestehen wird, soisteinentsprechendkürzererPrognosezeitraumzuwählen.

BeiderPrognosehandeltessichumeineungefähreEinschätzung,welchesEntgeltderBeschäftigteimPrognosezeitraummithinrei-chender Sicherheit zu erwarten hat. Hierbei kann auch auf einen vergleichbaren Arbeitnehmer oder die Vorjahreswerte zurückge-griffen werden.

Es wird dabei keine genaue Vorhersage, die alle Eventualitäten umfasst, gefordert. Allerdings sind Änderungen der Verhältnisse, diebereitszumBeurteilungszeitpunktvorliegen,mitindieProgno-se einzubeziehen. Hierbei kann es sich beispielsweise um bereits feststehende Änderungen der Arbeitszeit oder Entgeltänderungen (z.B.Mindestlohnerhöhungab01.01.2020)imPrognosezeitraumhandeln.

StimmtdiegewissenhaftePrognosezumBeurteilungszeitpunktmitdem späteren tatsächlichen Verlauf infolge nicht sicher vorher-sehbarer Umstände nicht überein, so bleibt sie dennoch für die Vergangenheit maßgebend.

Tipp für die Praxis:

PrüfenSiebereitsimVorfeld,welcheArbeitnehmermitihrem regelmäßigen Entgelt ab 01.07.2019 im erweiterten Übergangsbereich liegen.

Beispiel 3:

PetraFunkeerhälteinenStundenlohnvon10,00EURundarbeitet 20 Stunden je Woche. Zusätzlich erhält sie im November eines Jahres eine Einmalzahlung (Weihnachts-geld) in Höhe von 400,00 EUR.

Ermittlung des regelmäßigen Entgelts:

Stundenlohn (20 Std. x 10 EUR x 52 Wochen) 10.400 EUR

Weihnachtsgeld 400 EUR

Jahresarbeitsentgelt 10.800 EUR

Regelmäßiges Entgelt (mtl.): 10.800 EUR : 12 900 EUR

Beurteilung zum 01.01.2019 (bis 31.12.2019): außerhalb der Gleitzone

Beurteilung zum 01.07.2019 (bis 30.06.2020): im Übergangsbereich

Fortsetzung Beispiel 3:

Ab01.09.2019erhöhtPetraFunkeihreArbeitszeitauf 30 Stunden je Woche, erhält zeitgleich einen höheren Stun-denlohn von 15 EUR und das Weihnachtsgeld steigt auf 600 EUR.

Durch die dauerhafte Änderung der Verhältnisse ist eine neue Beurteilung vorzunehmen:

Ermittlung des regelmäßigen Entgelts:

Stundenlohn (30 Std. x 15 EUR x 52 Wochen) 23.400 EUR

Weihnachtsgeld 600 EUR

Jahresarbeitsentgelt 24.000 EUR

Regelmäßiges Entgelt (mtl.): 24.000 EUR : 12 2.000 EUR

Beurteilung zum 01.09.2019 (bis 31.08.2020): außerhalb des Übergangsbereichs

Midijobs – der neue Übergangsbereich

6

3 Ausnahmen

Die Regelungen zur Gleitzone/zum Übergangsbereich gelten nicht fürallePersonenkreise.SosindbestimmtePersonengruppenvonden Bestimmungen zum Übergangsbereich ausgenommen.

Berufsausbildungundfreiwilligessoziales/ökologischesJahr sowie Bundesfreiwilligendienst

Personen,diezuihrerBerufsausbildungbeschäftigtsind,fallennicht unter die Regelungen zum Übergangsbereich. Konkret sind diesAuszubildende,PraktikantenundTeilnehmerandualenStudi-engängen. Für Umschüler, die den Auszubildenden gleichgestellt sind, gelten die Regelungen zum Übergangsbereich ebenfalls nicht.

Für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr und amBundesfreiwilligendienstfindendiebesonderenRegelungenebenfallskeineAnwendung,dafürdiesePersonendieBeiträgeallein durch den Arbeitgeber aufgebracht werden.

FiktivebeitragspflichtigeEinnahmen

FürPersonen,derenBeiträgenachfiktivenArbeitsentgeltenberechnet werden, zum Beispiel bei der Beschäftigung behinderter Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften, werden die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich nicht angewendet.

(Saison-)Kurzarbeit

Für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Entgelt oberhalb der Gleitzone/des Übergangsbereichs liegt, welches nur aufgrund konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit, soweit gemindert wird, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (Istentgelt) in den Übergangsbereichfällt,findendiebesonderenÜbergangsbereichs-regelungen keine Anwendung.

Anders verhält es sich jedoch bei Arbeitnehmern, die bereits ohne Arbeitsausfälle durch (Saison-)Kurzarbeit im Übergangsbereich lagen. Hier sind dann auch während der (Saison-)Kurzarbeit die besonderen Regelungen anzuwenden.

Wertguthabenvereinbarungen,Vorruhestandsgeldbezug, Wiedereingliederungsmaßnahmen

Aufgrund einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 15.08.2018, Aktenzeichen: B 12 R 4/18 R) führt bei Wertguthaben-vereinbarungen ein in der Ansparphase und/oder Entsparphase fälliges Arbeitsentgelt von 450,01 bis 1.300,00 EUR neuerdings auch dann zur Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt vor Beginn der Beschäfti-gung außerhalb des Übergangsbereichs lag.

EbenfallsaufgrunddesvorgenanntenBSG-UrteilsfindendieRegelungen des Übergangsbereichs jetzt auch für Vorruhestands-geldbezieher Anwendung, wenn das Vorruhestandsgeld in den Übergangsbereich fällt.

Die Regelungen des Übergangsbereichs gelten hingegen (wei-terhin) nicht für Arbeitsentgelte aus Wiedereingliederungsmaß-nahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt der Beschäftigung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit außerhalb des Übergangsbereichs lag.

Beispiel 4:

Lena Lange beginnt am 01.08.2019 eine Ausbildung zur Medizinisch-technischen Assistentin. Sie erhält im 1. Aus-bildungsjahr eine Ausbildungsvergütung von 965,00 EUR.

Obwohl das monatliche Entgelt von Frau Lange im Über-gangsbereich liegt, gelten die Regelungen des Übergangs-bereichs nicht, da sie zur Berufsausbildung beschäftigt ist.

7

Midijobs – der neue Übergangsbereich

Für die Beitragsberechnung und Beitragstragung im Übergangs-bereich gelten besondere Regelungen zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-undPflegeversicherung.

Letztlich müssen Arbeitgeber ihren vollen Beitragsanteil aus dem tatsächlichen Entgelt leisten. Die Arbeitnehmer tragen hingegen nur einen reduzierten Beitragsanteil. Der geringere Beitragsanteil der Arbeitnehmer wird durch eine besondere Berechnungsformel erzielt,derenErgebniseinereduziertebeitragspflichtigeEinnahmefür die Beitragsbemessung ist. Die eigentliche Beitragsberechnung erfolgt anschließend in mehreren Schritten.

NebendemtatsächlichenArbeitsentgelt(AE)fließendieEntgelt-grenzendesÜbergangsbereichsundderFaktor„F“indieBerech-nungsformelein.DervierstelligeFaktor„F“ergibtsichaus30%dividiert durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des aktuellen Kalenderjahres. Für das Jahr 2019 beträgt er 0,7566 (=30%:39,65%).

Berechnungsformelab01.07.2019fürbeitragspflichtigeEinnahme:

1.300 450F x 450 + ({ ———————— } – { ———————— } x F ) x (AE – 450)1.300 – 450 1.300 – 450

Vereinfachte Formel ab 01.07.2019 (Übergangsbereich):

1,128858824 x Arbeitsentgelt – 167,5164706

Vereinfachte Formel bis 30.06.2019 (Gleitzone):

1,273825 x Arbeitsentgelt – 232,75125

4.1 Gelegentliches Über- oder Unterschreiten der Entgeltgrenzen

Bei Beschäftigungen, deren regelmäßiges Entgelt zwar im Über-gangsbereich liegt, das tatsächliche Entgelt jedoch in einzelnen Abrechnungsmonaten unter- oder oberhalb der Entgeltgrenzen desÜbergangsbereichsliegt,kanndiebeitragspflichtigeEinnah-me nicht nach der Berechnungsformel für den Übergangsbereich berechnet werden.

Wird die untere Grenze des Übergangsbereichs (450,01 EUR) unterschritten,soistfürdieBerechnungderbeitragspflichtigenEinnahmedastatsächlicheEntgeltmitdemFaktor„F“zumulti- plizieren.

TatsächlichesArbeitsentgeltxF=beitragspflichtigeEinnahme

Wird hingegen die obere Grenze des Übergangsbereichs über-schritten, so sind die Beiträge nach den allgemeinen Regelungen zuberechnen.Diesbedeutet,diebeitragspflichtigeEinnahmemussnicht berechnet werden. Vielmehr ist das tatsächliche Arbeitsent-geltdiebeitragspflichtigeEinnahme.

TatsächlichesArbeitsentgelt=beitragspflichtigeEinnahme

Beispiel 5:

Helga Sonne erhält einen festen Monatslohn von 600,00 EUR.Damitbefindetsiesichbis30.06.2019imGleitzonen-bereich und ab 01.07.2019 im Übergangsbereich.

BeitragspflichtigeEinnahmebis30.06.2019(Gleitzone):

1,273825 x 600,00 – 232,75125 = 531,54 EUR

Vereinfachte Formel ab 01.07.2019 (Übergangsbereich):

1,128858824 x 600,00 – 167,5164706 = 509,80 EUR

4 BeitragspflichtigeEinnahme

Beispiel 6:

Max Munter erhält ein regelmäßiges Entgelt im Über-gangsbereich. Im August 2019 liegt sein Entgelt jedoch nur bei 400,00 EUR, sodass damit die untere Grenze des Übergangs bereichs unterschritten ist.

BerechnungderbeitragspflichtigenEinnahme: 400,00 EUR x 0,7566 = 302,64 EUR

Midijobs – der neue Übergangsbereich

8

4.2 Mehrfachbeschäftigteundbeitragspflichtige Einnahme

BeiArbeitnehmern,diemehrereversicherungspflichtigeBeschäf-tigungen parallel bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausüben und deren Gesamtentgelt (GAE) im Übergangsbereich liegt, ist die beitragspflichtigeEinnahmeimVerhältnisderEinzelarbeitsentgelte(EAE) zum Gesamtentgelt zu ermitteln.

Es gilt dabei die folgende (vereinfachte) Berechnungsformel für den Übergangsbereich ab 01.07.2019:

(1,128858824 x GAE -167,5164706) x EAE : GAE

Für Mehrfachbeschäftigungen in der Gleitzone gilt bis 30.06.2019 folgende vereinfachte Berechnungsformel:

(1,273825 x AE – 232,75125 EUR) x EAE : GAE

Zusammenrechnung der Beschäftigungen

Hierbei sind die Entgelte (Einzelarbeitsentgelte) mehrerer versi-cherungspflichtigerBeschäftigungenzusammenzurechnenunddasdarausresultierendeGesamtentgeltindieBeurteilungeinfließenzu lassen.

Übt ein Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäf-tigungen parallel aus und überschreitet das Gesamtentgelt aus diesen an sich geringfügig entlohnten Beschäftigungen die maßge-bende Minijobgrenze von 450 EUR, so tritt für alle Beschäftigungen Versicherungspflichtein.

Ausgenommen davon ist jedoch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung,dienebeneinerversicherungspflichtigenHauptbe-schäftigung ausgeübt wird. Werden mehrere Minijobs neben einer versicherungspflichtigenHauptbeschäftigungausgeübt,soistderzeitlich zuerst aufgenommene Minijob anrechnungsfrei.

Die Arbeitgeber haben bei Mehrfachbeschäftigten grundsätzlich ohne unmittelbare Beteiligung der Krankenkasse festzustellen, ob die Summe der Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäfti-gungsverhältnissen innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Der vor einigen Jahren vonseiten der Sozialversicherung verfolgte Ansatz, denArbeitgebernhierbeiimRahmendessog.qualifiziertenMelde-dialogs unterstützend unter die Arme zu greifen, hat sich nicht durchsetzenkönnen.Insofernbleibtnur,aufdieAuskunftspflichtderArbeitnehmerzusetzen.Diesesinddazuverpflichtet,allenbe-teiligten Arbeitgebern die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen (§ 28o Abs. 1 SGB IV).

Beispiel 8:

Erna Emsig hat zwei Beschäftigungen, die sie ab 01.07.2019 parallel ausübt:

1) Apotheke zur Sonne 450,00 EUR

2) Büroservice Fix & Freundlich 420,00 EUR

Das Gesamtentgelt beträgt 870,00 EUR, damit liegt es im Übergangsbereich. Beide Beschäftigungen sind versicherungs-pflichtig.

1)BeitragspflichtigeEinnahmeApothekezurSonne (EAE = 450,00 EUR)

(1,128858824 x 870,00 – 167,5164706) x 450,00 : 870,00 = 421,34 EUR

2)BeitragspflichtigeEinnahmeBüroserviceFix&Freundlich(EAE = 420,00 EUR)

(1,128858824 x 870,00 – 167,5164706) x 420,00 : 870,00 = 393,25 EUR

Beispiel 7:

Helga Hastig arbeitet seit Jahren als Teilzeitkraft im Bistro Anna und erhält dafür 1.200 EUR im Monat. Ab 01.07.2019 nimmt sie eine weitere Beschäftigung im Büroservice Beste gegen ein Entgelt von 600 EUR monatlich auf.

Für die versicherungsrechtliche Beurteilung sind die Entgelte aus beiden Beschäftigungen zu addieren.

Obwohl die Beschäftigungen einzeln betrachtet jeweils im Übergangsbereichliegen,findendiebesonderenMidijobre-gelungen hier keine Anwendung, da das Gesamtentgelt von 1.800 EUR (= 1.200 EUR + 600 EUR) nicht mehr im Übergangs-bereich liegt.

9

Midijobs – der neue Übergangsbereich

5 Beitragsberechnung

5.1 Beitragsberechnung – Schritt für Schritt

Die Grundlage für die Beitragsberechnung bildet die reduzierte beitragspflichtigeEinnahme.DanacherfolgtinweiterenSchrittendie Beitragsberechnung.

Schritt1:BerechnungderbeitragspflichtigenEinnahme

ZunächstistdiereduziertebeitragspflichtigeEinnahmeanhandderBerechnungsformel zu ermitteln.

Schritt 2: Gesamtbeitrag je Versicherungszweig

Es erfolgt nun die Berechnung des Gesamtbeitrags je Versiche-rungszweigausgehendvonderreduziertenbeitragspflichtigenEinnahme. Dabei wird mit dem halben Beitragssatz gerechnet, das daraus resultierende Ergebnis kaufmännisch gerundet und anschließend verdoppelt.

Das gilt seit 2019 auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, der nunmehr wieder hälftig getragen wird. Für kinderlose Arbeit-nehmer,diedenBeitragszuschlagzurPflegeversicherungtragenmüssen, wird dieser gesondert berechnet und dem Arbeitnehmer-beitragsanteilzurPflegeversicherunghinzugerechnet.

Schritt 3: Beitragsanteil des Arbeitgebers

Der Beitragsanteil des Arbeitgebers ermittelt sich nicht aus der reduziertenbeitragspflichtigenEinnahme,sondernausdemtat-sächlich erzielten Arbeitsentgelt. Dabei ist der Arbeitgeberbeitrag für jeden Versicherungszweig einzeln mithilfe des halben Beitrags-satzes bzw. halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zu berechnen und kaufmännisch zu runden.

Im Bundesland Sachsen ist dabei jedoch zu beachten, dass der ArbeitgeberanteilzurPflegeversicherungseit01.01.2019nur 1,025%beträgt(Arbeitnehmeranteil:2,025%).

Schritt 4: Beitragsanteil des Arbeitnehmers

Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers berechnet sich nun aus der Differenz des Gesamtbeitrags je Versicherungszweig (aus der reduziertenbeitragspflichtigenEinnahme)unddemjeweiligenArbeitgeberbeitragsanteil (aus dem tatsächlichen Entgelt).

Beispiel 9:

EinArbeitnehmer(keinPV-Zuschlag)erhälteinregelmäßigesmonatliches Entgelt von 1.000,00 EUR (Monat September 2019).

1) BerechnungderbeitragspflichtigenEinnahme:

1,128858824 x 1.000,00 EUR – 167,5164706 EUR = 961,34 EUR

2) BerechnungdesGesamtsozialversicherungsbeitrags:

Die einzelnen Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitsentgelte im Übergangsbereich ergeben sich durch die Anwendung der jewei-ligenhalbenBeitragssätzeaufdiebeitragspflichtigeEinnahme,das kaufmännisch gerundete Ergebnis wird jeweils mit zwei multi-pliziert. Die Summe ergibt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

KV allg.: 961,34EURx7,30%x2= 140,36 EUR

KV Zusatzbeitrag: 961,34EURx0,75%x2= 14,42 EUR

PV,keinZuschlag: 961,34EURx1,525%x2= 29,32 EUR

RV: 961,34EURx9,30%x2= 178,80 EUR

ALV: 961,34EURx1,25%x2= 24,04 EUR

3) Arbeitgeber-Beitragsanteil aus tatsächlichem Entgelt:

Der Arbeitgeberanteil ergibt sich durch die Anwendung der jewei-ligen halben Beitragssätze auf das tatsächliche Arbeitsentgelt. Die Summe ergibt den gesamten Arbeitgeber-Beitragsanteil.

KV allg.: 1.000,00EURx7,30%= 73,00 EUR

KV Zusatzbeitrag: 1.000,00EURx0,75%= 7,50 EUR

PV,keinZuschlag: 1.000,00EURx1,525%= 15,25 EUR

RV: 1.000,00EURx9,30%= 93,00 EUR

ALV: 1.000,00EURx1,25%= 12,50 EUR

4) Arbeitnehmer-Beitragsanteil:

Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich, indem vom gesam ten Beitrag der Arbeitgeberanteil abgezogen wird.

KV allg.: 140,36 EUR – 73,00 EUR = 67,36 EUR

KV Zusatzbeitrag: 14,42 EUR – 7,50 EUR = 6,92 EUR

PV,keinZuschlag: 29,32 EUR – 15,25 EUR = 14,07 EUR

RV: 178,80 EUR – 93,00 EUR = 85,80 EUR

ALV: 24,04 EUR – 12,50 EUR = 11,54 EUR

Midijobs – der neue Übergangsbereich

10

5.2 Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigten

BeiArbeitnehmern,diemehrereversicherungspflichtigeBeschäf-tigungen parallel bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausüben und deren Gesamtentgelt im Übergangsbereich liegt, ist die beitrags-pflichtigeEinnahmeimVerhältnisderEinzelarbeitsentgeltezumGesamtentgelt zu ermitteln (siehe Seite 8).

Die Beitragsberechnung erfolgt für jede Beschäftigung einzeln auf Grundlageder(anteiligen)beitragspflichtigenEinnahmenachdenBeitragsberechnungsvorschriften des Übergangsbereichs.

Keine Mehrfachbeschäftigung beim selben Arbeitgeber

Auch wenn ein Arbeitnehmer arbeitsrechtlich mehrere Arbeits-verhältnisse bei ein und demselben Arbeitgeber ausübt, ist so-zialversicherungsrechtlich grundsätzlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.

FortsetzungBeispiel8(vonSeite8):

BeitragspflichtigeEinnahmeApothekezurSonne 421,34EUR

BeitragspflichtigeEinnahmeBüroservice Fix & Freundlich 393,25 EUR

Beitragsberechnung Apotheke zur Sonne:

Berechnung des Gesamtbeitrags je Versicherungs-zweig:

KVallgemein: 421,34EURx7,30%x2= 61,52EUR

KVZusatzbeitrag: 421,34EURx0,75%x2= 6,32EUR

PV,keinZuschlag: 421,34EURx1,525%x2= 12,86EUR

RV: 421,34EURx9,30%x2= 78,36EUR

ALV: 421,34EURx1,25%x2= 10,54EUR

Beitragsanteil des Arbeitgebers aus tatsächlichem Entgelt:

KVallgemein: 450,00EURx7,30%= 32,85EUR

KVZusatzbeitrag: 450,00EURx0,75%= 3,38EUR

PV,keinZuschlag: 450,00EURx1,525%= 6,86EUR

RV: 450,00EURx9,30%= 41,85EUR

ALV: 450,00EURx1,25%= 5,63EUR

Beitragsanteil des Arbeitnehmers:

KV allgemein: 61,52 EUR – 32,85 EUR = 28,67 EUR

KV Zusatzbeitrag: 6,32 EUR – 3,38 EUR = 2,94 EUR

PV,keinZuschlag:12,86EUR–6,86EUR= 6,00EUR

RV: 78,36 EUR – 41,85 EUR = 36,51 EUR

ALV: 10,54 EUR – 5,63 EUR = 4,91 EUR

Tipp für die Praxis:

Sofern Sie mehrfachbeschäftigte Midijobber abrechnen, sollten Sie sich stets mit dem Lohnsachbearbeiter des ande-ren Beschäftigungsverhältnisses in Verbindung setzen, um das Fremdentgelt aus der anderen Beschäftigung korrekt in Ihrer Lohnabrechnung berücksichtigen zu können.

11

Midijobs – der neue Übergangsbereich

6 Meldungen

Für Arbeitnehmer im Übergangsbereich gelten die üblichen Melde-grundsätze. Allerdings ist bei Entgeltmeldungen für Arbeitnehmer im Übergangsbereich ein besonderes Kennzeichen zu setzen (Midijob-Kennzeichen)undnebendembeitragspflichtigenEntgeltzusätzlich für Meldezeiträume über den 30.06.2019 hinaus noch das Rentenentgelt (= tatsächliche Entgelt) in den Meldedaten-sätzen zu berücksichtigen.

Der Wechsel in eine Beschäftigung innerhalb der Gleitzone/Übergangsbereich ist bislang kein melderelevanter Tatbestand gewesen und wird dies auch künftig nicht sein. Daher ist weiterhin derWechselinbzw.auseinemMidijobnichtmeldepflichtig,wennkein anderer Meldegrund vorliegt, der eine Meldung bedingt.

Bis 30.06.2019 konnten Arbeitnehmer innerhalb der Gleitzone mittels einer Verzichtserklärung gegenüber dem Arbeitgeber erklä-ren,dasssieaufdieReduzierungderbeitragspflichtigenEinnahmein der Rentenversicherung verzichten wollen, um Rentenbeiträge aus dem tatsächlich erzielten Entgelt (und nicht nur aus der reduziertenbeitragspflichtigenEinnahme)zuzahlenunddamitauch das (höhere) tatsächliche Entgelt bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird.

Ab 01.07.2019 ist diese Verzichtserklärung nicht mehr erforderlich, denn die Rentenentgeltpunkte werden stets aus dem tatsäch-lichen Entgelt für Beschäftigungszeiten im Übergangsbereich be-rechnet und nicht mehr (wie bis 30.06.2019) aus dem reduzierten beitragspflichtigenEntgelt.

6.1 Besonderes Midijob-Kennzeichen setzen

Für Arbeitnehmer, die bislang in der Gleitzone (bis 30.06.2019) beschäftigt waren, ist bei Entgeltmeldungen eine besondere Gleitzonen-Kennzeichnung zu setzen (§ 5 Absatz 10 DEÜV). Dieses Kennzeichen ist auch weiterhin zu setzen, allerdings mit leicht abgewandelter Bedeutung. Zudem erfährt auch dieses Kennzei-chen eine neue Bezeichnung, es handelt sich ab 01.07.2019 um das „Midijob-Kennzeichen“.

Für das Jahr 2019 sind verschiedene Fallkonstellationen zu be-rücksichtigen, da durch die neue Rechtslage ab Mitte des Jahres Besonderheiten zu beachten sind.

Angabe für Meldezeiträume bis 30.06.2019 (Gleitzonen-Kennzeichen):

Bei Entgeltmeldungen, die ausschließlich Zeiträume vor dem 01.07.2019 enthalten, ist für Gleitzonen-Beschäftigungen das Kennzeichen Midijob mit nachfolgenden Ziffern zu füllen:

0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone/Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 30.06.2019

1 = monatliche Arbeitsentgelte lagen durchgehend in der Gleit zone.

2 = bei Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone liegen.

Angabe für Meldezeiträume über den 30.06.2019 hinaus (Midijob-Kennzeichen):

Für Meldungen im Jahr 2019, die Zeiträume umfassen, die über den 30.06.2019 hinausgehen, gilt nachfolgender Schlüssel im Feld Midijob-Kennzeichen:

0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone oder des Über-gangsbereichs

1 = monatliche Arbeitsentgelte lagen durchgehend in der Gleit zone bzw. ab dem 01.07.2019 im Übergangsbereich

2 = bei Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone bzw. ab dem 01.07.2019 im Übergangs bereich liegen

6.2 Entgelt für Rentenberechnung

Ab 01.07.2019 ist für Arbeitnehmer im Übergangsbereich für die RentenberechnungnichtmehrdasreduziertebeitragspflichtigeEntgelt, sondern das tatsächliche Arbeitsentgelt zu berücksichti-gen.

Dieses für die Rentenberechnung tatsächliche Entgelt ist ab 01.07.2019zusätzlichindenMeldungenimneuenFeld„EntgeltRentenberechnung“anzugeben(§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c SGB IV).

Tipp für die Praxis:

Bitte heben Sie alte Verzichtserklärungen noch bis zur nächsten Betriebsprüfung auf, solange noch Zeiträume bis 30.06.2019 ungeprüft sind.

Midijobs – der neue Übergangsbereich

12

Für Meldezeiträume im Jahr 2019 ist das neue Feld wie folgt zu befüllen:

Q Für Zeiträume bis 30.06.2019 ist für Midijobber die redu-ziertebeitragspflichtigeEinnahmeindiesemFeld zu melden.

Q Für Zeiträume ab 01.07.2019 ist in diesem Feld das tatsächliche Entgelt anzugeben.

Sofern die Meldung auch Zeiträume umfasst, in denen kein Midi-jobvorlag,fließenausdiesenBeschäftigungszeitendiebeitrags-pflichtigenEntgelteindiezusätzlicheAngabedesFeldes„EntgeltRentenberechnung“ein.UmfasstdieMeldungausschließlichZeiträume vor dem 01.07.2019 ist kein Entgelt anzugeben.

6.3 Alternativlösung:An-undAbmeldung

Alternativ können für Midijobber Ab- und Anmeldungen zum 30.06.2019bzw.01.07.2019mitdemAbmeldegrund„33“bzw.Anmeldegrund„13“erstattetwerden,umeineklareTrennungzwischen Gleitzonen-Beschäftigungsverhältnis und Beschäftigung im Übergangsbereich zu erzielen.

Beispiel 10:

LarsLangearbeitetseitJahrenalsTeilzeitkraftfür1.000 EURim Monat. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt (1.000,00 EUR) liegt ab 01.07.2019 im Übergangsbereich. Die beitragspflichtigeEinnahmeab01.07.2019beträgt961,34 EUR.

DieJahresmeldung2019enthältnebendembeitragspflichti-gen Entgelt von 11.768,00 EUR (6 x 1.000,00 EUR + 6 x 961,34 EUR = 11.768,04 EUR) auch das tatsächliche Entgelt (Entgelt Rentenberechnung) in Höhe von 12.000,00 EUR (12x1.000,00EUR);KennzeichenMidijob=„2“.

Tipp für die Praxis:

Informieren Sie sich bitte bei Ihrem Lohnsoftwarehersteller, ob er Ab- und Anmeldungen zur Jahresmitte 2019 für die Midijobber erstellt oder die Besonderheiten in der nächsten Entgeltmeldung berücksichtigt.

6.4 Angabe für Meldezeiträume ab dem 01.07.2019

In Entgeltmeldungen, die ausschließlich Zeiträume ab dem 01.07.2019 umfassen, ist für Beschäftigungen im Übergangs-bereich das Kennzeichen Midijob wie folgt zu setzen:

1 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die durchgehend im Übergangsbereich liegen oder

2 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs liegen.

ZusätzlichistindenMeldungenimFeld„EntgeltRentenberech-nung“dastatsächlicheEntgeltzuerstatten.

Beispiel 11:

Anja Müller beginnt am 01.10.2019 eine Beschäftigung im Übergangsbereich und erhält monatlich 1.000,00 EUR (keine Einmalzahlungen).DiebeitragspflichtigeEinnahmebeträgt961,34 EUR.

Jahresmeldung 2019:

Meldezeitraum: 01.10.2019 bis 31.12.2019

BeitragspflichtigesEntgelt: (3 x 961,34 EUR = 2.884,02 EUR) 2.884 EUR

Entgelt Rentenberechnung: (3 x 1.000,00 EUR = 3.000,00 EUR) 3.000 EUR

Kennzeichen Midijob: 1

Sie haben noch Fragen?

Persönliche Beratung für Arbeitgeber:DAK Arbeitgeber-Hotline 040 325 325 810zum Ortstarif während der Geschäftszeiten

Alles über Leistungen, Beiträge und Mitgliedschaft: DAK Service-Hotline 040 325 325 555 zum Ortstarif

Weitere Informationen und Services für Arbeitgeber auf www.dak.de/arbeitgeber

Immer auf dem neuesten Stand: der DAK-Arbeitsgeber-Newsletter auf www.dak.de/arbeitgebernewsletter

DAK-GesundheitGesetzliche KrankenversicherungNagelsweg 27–31, 20097 Hamburgwww.dak.de

Stand 5/19.Nachträglich kann es z. B. durch Gesetzesänderungen zu abweichenden Regelungen kommen. Aktuelle Auskünfte erhalten Sie in Ihrem Servicezentrum der DAK-Gesundheit.

Wir sind immer für Sie da,

rund um die Uhr an 365 Tagen.