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Statistisches Bundesamt

© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2016 Vervielfältigungen und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.

Qualitätsbericht

Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe

2015 Erscheinungsfolge: Zweijährlich Erschienen am 10/10/2016

Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt Telefon:+49 (0) 228 / 99 643 8878

Dieser Qualitätsbericht beschreibt die Statistik in einem vorangegangenen Berichtsjahr.Sobald ein neuerer Qualitätsbericht vorliegt, wird er gegen den vorliegenden Qualitätsbericht ausgetauscht.

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Kurzfassung

1 Allgemeine Angaben zur Statistik Seite 4 Grundgesamtheit: Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Räumliche Abdeckung: Deutschland, Bundesländer. Berichtszeitraum/-zeitpunkt: 1. Januar bis 31. Dezember. Periodizität: Jährlich. Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen: Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Geheimhaltung: Erhobene Einzelangaben werden grundsätzlich geheim gehalten. Qualitätsmanagement: Es existieren zahlreiche Maßnahmen zur Qualitätssicherung.

2 Inhalte und Nutzerbedarf Seite 5 Inhalte der Statistik: Daten zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach verschiedenen Erhebungsmerkmalen. Nutzerbedarf: Mit der Erhebung sollen umfassende und zuverlässige Daten über die sozialen und finanziellen Auswirkungen des SGB XII bereitgestellt werden. Nutzerkonsultation: Die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer finden auf verschiedenen Wegen Berücksichtigung.

3 Methodik Seite 6 Konzept der Datengewinnung: Die Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe wird als Sekundärstatistik mittels einer Vollerhebung erhoben. Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung: Aus vorliegenden Verwaltungsdaten werden von den Berichtsstellen in den Bundesländern Daten über die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe an das jeweilige Statistische Landesamt gesendet. Datenaufbereitung (einschl. Hochrechnung): Die Datenmeldungen der Auskunftspflichtigen werden vom jeweiligen Statistischen Landesamt auf auf Plausibilität geprüft. Beantwortungsaufwand: Zum Zwecke der Erhebung der Statistik findet keine Belastung von Auskunftgebenden statt.

4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit Seite 6 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit: Die Ergebnisse der Statistik sind grundsätzlich von hoher Aussagekraft und Qualität. Stichprobenbedingte Fehler: Aufgrund der Konzeption als Vollerhebung sind stichprobenbedingte Fehler ausgeschlossen. Nicht stichprobenbedingte Fehler: Verzerrungen durch nicht-stichprobenbedingte Fehler sind in der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe weitgehend ausgeschlossen. Revisionen: Im Rahmen der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe finden keine Revisionen der Ergebnisse statt.

5 Aktualität und Pünktlichkeit Seite 7 Aktualität: Die Bundesergebnisse der Erhebung werden ca. 10 Monate nach Ablauf des Berichtsszeitraumes vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Pünktlichkeit: Die geplanten Veröffentlichungstermine werden in der Regel eingehalten.

6 Vergleichbarkeit Seite 7 Räumliche Vergleichbarkeit: Die Erhebungsmethoden und -abläufe der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe sind in allen Bundesländern und für das gesamte Bundesgebiet einheitlich. Die Ergebnisse sind somit räumlich vergleichbar. Zeitliche Vergleichbarkeit: Die zeitliche Vergleichbarkeit der Daten ist seit der Neugestaltung des Sozialhilferechts zum 01.01.2005 eingeschränkt.

7 Kohärenz Seite 8 Statistikübergreifende Kohärenz: Es bestehen Überschneidungen zu weiteren Statistiken. Statistikinterne Kohärenz: Die Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe weist keine Inkonsistenzen auf.

8 Verbreitung und Kommunikation Seite 8 Verbreitungswege: Die Ergebnisse der Statistik werden in verschiedenen Veröffentlichungen und Datenbanken publiziert. Richtlinien der Verbreitung: Die Richtlinien der Verbreitung sind für alle Nutzergruppen der Statistik einheitlich.

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9 Sonstige fachstatistische Hinweise Seite 9 Keine

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1 Allgemeine Angaben zur Statistik 1.1 Grundgesamtheit Die Grundgesamtheit der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe bilden sämtliche Ausgaben und Einnahmen, die im Laufe des Berichtsjahres im Rahmen der Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII registriert wurden.

1.2 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Darstellungseinheiten sind die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII.

Erhebungseinheiten sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände.

1.3 Räumliche Abdeckung Die Erhebung erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

1.4 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Berichtszeitraum ist das abgelaufene Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember.

1.5 Periodizität Die Erhebung der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe wird jährlich durchgeführt.

1.6 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen Die Rechtsgrundlage für die Erhebung bildet § 121 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), in der Fassung der zwischenzeitlich erfolgten Änderungen, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), in der Fassung der zwischenzeitlich erfolgten Änderungen. Erhoben werden die Angaben zu § 122 Absatz 4 SGB XII.

Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 125 SGB XII in Verbindung mit § 15 BStatG. Hiernach sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben nach dem SGB XII wahrnehmen, auskunftspflichtig.

1.7 Geheimhaltung 1.7.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfängerinnen und Empfänger von Einzelangaben sind.

1.7.2 Geheimhaltungsverfahren Die Erhebung der Statistik Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe beinhaltet den Namen und die Anschrift der Auskunft gebenden Stelle sowie den Namen und die Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. Bei diesen Angaben handelt es sich gemäß § 123 Absatz 1 SGB XII um Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Diese Angaben werden gelöscht, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist.

Das Statistische Bundesamt erhält somit ausschließlich vollständig anonymisierte Datensätze.

Im Rahmen der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe unterliegen Veröffentlichungen statistischer Ergebnisse den in 1.7.1 genannten Geheimhaltungsvorschriften. Demnach sind in Veröffentlichungen der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe im Rahmen einer primären Geheimhaltung grundsätzlich keine Angaben über Ausgaben und Einnahmen enthalten, denen weniger als drei Empfängerinnen und Empfänger zu Grunde liegen. Mittels sekundärer Geheimhaltungsvorschriften wird verhindert, dass primär geheim gehaltene Werte durch Summen- oder Differenzenbildung zurückgerechnet werden können.

1.8 Qualitätsmanagement 1.8.1 Qualitätssicherung Im Prozess der Statistikerstellung werden vielfältige Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Qualität unserer Daten beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3 (Methodik) erläutert.

Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf angepasst und um standardisierte Methoden der Qualitätsbewertung und -sicherung ergänzt. Zu diesen standardisierten Methoden zählt auch dieser Qualitätsbericht, in dem alle wichtigen Informationen zur Datenqualität zusammengetragen sind.

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Für eine einheitliche und qualitativ hochwertige Anwendung und Aufrechterhaltung der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe erfolgt eine enge Abstimmung des Statistischen Bundesamtes mit den Statistischen Landesämtern und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in jährlich stattfindenden Referentenbesprechungen sowie in regelmäßig (mindestens einmal jährlich) stattfindenden Arbeitsgruppen-Sitzungen zur Qualitätssicherung.

1.8.2 Qualitätsbewertung Im Rahmen der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe finden umfangreiche Plausibilitätsprüfungen und eine durchgehende Qualitätskontrolle durch die Statistischen Ämter statt. Insofern sind die Ergebnisse, zumal die Statistik als Vollerhebung durchgeführt wird, grundsätzlich von hoher Aussagekraft und Qualität.

2 Inhalte und Nutzerbedarf 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Die Erhebung erstreckt sich auf die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII, gegliedert nach den folgenden Leistungen:

• Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII), • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII), • Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII), • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel SGB XII), • Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII), • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen (8. und 9. Kapitel

SGB XII). Ferner werden die Ausgaben der Sozialhilfeträger für Erstattungen an die Krankenkassen für die Übernahme der Krankenbehandlung gemäß § 264 Absatz 7 SGB V erfasst. Nicht in der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe erfasst werden

• die Erstattungen von Aufwendungen der Sozialhilfeträger untereinander, • die Erstattungen (Zuweisungen) von Bund, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden, • der Zuschussbedarf der eigenen Einrichtungen und die Zuweisungen/Zuschüsse an fremde Einrichtungen der

Sozialhilfe und an Verbände und Organisationen sowie allgemeine Kosten der Schaffung, Förderung und Erhaltung von Einrichtungen der Sozialhilfe,

• die Verwaltungskosten der Sozialhilfeträger und sonstigen Stellen; nur soweit Verwaltungskosten in den Leistungen der Sozialhilfe, z.B. in den Pflegesätzen von Einrichtungen, enthalten sind, werden sie unter den betreffenden Leistungen mit nachgewiesen,

• die Aufwendungen für Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), auch wenn es sich gemäß § 2 AsylbLG um entsprechende Leistungen des SGB XII handelt,

• die Aufwendungen für Wohn- und Durchgangslager sowie für allgemeine Maßnahmen der Umsiedlung von Vertriebenen und der Auswanderung,

• die Kosten der erzieherischen Hilfen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), auch wenn Leistungen nach den Vorschriften des SGB XII auf der Rechtsgrundlage des § 35a KJHG erbracht werden,

• die Leistungen der Kriegsopferfürsorge gemäß Bundesversorgungsgesetz (BVG) und entsprechende, • Leistungen für Berechtigte nach anderen Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären.

Erhebungsmerkmale der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe sind gemäß § 122 Absatz 4 SGB XII:

• Art des Trägers, • Ausgaben für Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen nach § 8 SGB XII, • Einnahmen in und außerhalb von Einrichtungen nach Einnahmearten und Leistungen nach § 8 SGB XII.

2.1.2 Klassifikationssysteme Nicht relevant.

2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) in bzw. außerhalb von Einrichtungen:

Eine Person wird als in einer Einrichtung lebend eingestuft, wenn sie in der Einrichtung voraussichtlich längerfristig stationär untergebracht ist. Dies ist beispielsweise bei älteren Personen der Fall, die in Alters- oder Pflegeheimen leben. Leistungsberechtigte der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bspw., die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten, aber zu Hause (z.B. bei der Familie) wohnen, erhalten die Leistungen außerhalb von Einrichtungen.

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2.2 Nutzerbedarf Mit der Erhebung sollen umfassende und zuverlässige Daten über die sozialen und finanziellen Auswirkungen des SGB XII bereitgestellt werden. Die Angaben werden ferner für die weitere Planung und Fortentwicklung des SGB XII benötigt.

Die Statistik wird hauptsächlich von den parlamentarischen Gremien in Bund und Ländern, Bundes- und Landesministerien (auf Bundesebene insbesondere das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)) und den Kommunalverwaltungen genutzt. Daneben zählen auch die Medien, Verbände, Wissenschaft und die Öffentlichkeit zu den Nutzern der Statistik.

2.3 Nutzerkonsultation Die von Seiten der Ministerien gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsprogramm lassen sich mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Darüber hinaus sind die Bundesministerien, die Statistischen Landesämter, die kommunalen Spitzenverbände sowie die Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft im Statistischen Beirat vertreten, der nach § 4 BStatG das Statistische Bundesamt in Grundsatzfragen berät. Fachspezifische Fragen oder Anregungen können dabei in dem vom Statistischen Beirat eingesetzten Fachausschuss für Sozialstatistik eingebracht werden.

3 Methodik 3.1 Konzept der Datengewinnung Die Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe ist eine Vollerhebung und eine Sekundärstatistik, bei der bereits vorliegende Verwaltungsdaten statistisch aufbereitet werden. Des Weiteren handelt es sich um eine dezentrale Statistik: Das Statistische Bundesamt entwickelt das Erhebungs- und Aufbereitungskonzept und bereitet Organisation sowie Technik vor, die Statistischen Landesämter führen die Erhebung durch. Die Statistischen Landesämter bereiten die erhobenen Daten zu statistischen Ergebnissen bis auf Landesebene auf. Aus den gesamten Länderergebnissen stellt das Statistische Bundesamt die Bundesergebnisse zusammen.

3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Aus vorliegenden Verwaltungsdaten werden von den zuständigen auskunftspflichtigen Berichtsstellen in den Bundesländern Daten über die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe erfasst und anschließend an das jeweilige Statistische Landesamt gesendet.

3.3 Datenaufbereitung (einschl. Hochrechnung) Nach vollständiger Lieferung und Zusammenführung des Datenmaterials für das jeweilige Berichtsjahr werden diese anhand von umfassenden Plausibilitätsprüfungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüft. Treten innerhalb der Plausibilitätsprüfung Unstimmigkeiten und/oder Fehler auf, erfolgt eine Rücksprache und Klärung mit den Auskunftspflichtigen. Aus den fehlerfreien Daten erstellen die Statistischen Landesämter Tabellen.

Das Statistische Bundesamt erhält von den Statistischen Landesämtern Summensätze und erstellt aus den gelieferten Daten das Bundesergebnis.

3.4 Preis- und Saisonbereinigung; andere Analyseverfahren Nicht relevant.

3.5 Beantwortungsaufwand Die Statistik wird als Sekundärstatistik erhoben, bei der bereits vorliegende Verwaltungsdaten statistisch aufbereitet werden. Somit findet zum Zwecke der Erhebung der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe keine zusätzliche Belastung von Auskunftgebenden statt.

4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Die Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe wird jährlich als Vollerhebung durchgeführt. Folglich sind stichprobenbedingte Fehler ausgeschlossen. Nicht-stichprobenbedingte Fehler sind zwar nicht völlig auszuschließen, werden aber durch die in 3.3 beschriebenen umfassenden Plausibilitätsprüfungen sowie die enge Abstimmung innerhalb der Qualitätssicherung (u.a. durch die in 1.8.1 genannten Arbeitsgruppen-Sitzungen) minimiert. Die Ergebnisse der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe sind demzufolge grundsätzlich von hoher Aussagekraft und Qualität.

4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich bei der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe um eine Vollerhebung handelt, können stichprobenbedingte Fehler nicht auftreten.

4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Systematische Fehler durch Mängel in der Erfassungs-/Auswahlgrundlage:

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Gemäß § 125 SGB XII sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände auskunftspflichtig. Fehler durch Mängel in der Erfassungs- oder Auswahlgrundlage sind somit weitgehend ausgeschlossen.

Verzerrungen durch Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten und Merkmale:

Durch die Auskunftspflicht der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände werden Ausfälle ganzer Einheiten weitgehend ausgeschlossen. Da die Auskunftspflicht auch hinsichtlich der einzelnen Merkmale gesetzlich festgeschrieben ist (§ 122 Absatz 4 SGB XII), sind Verzerrungen durch Antwortausfälle auch bei einzelnen Merkmalen weitgehend ausgeschlossen.

Verzerrungen durch Meß- und Aufbereitungsfehler:

Meß-und Aufbereitungsfehler werden durch umfassende Plausibilitätsprüfungen und enge Abstimmung der zuständigen Ämter und Behörden weitgehend ausgeschlossen.

4.4 Revisionen 4.4.1 Revisionsgrundsätze Eine Veröffentlichung vorläufiger Ergebnisse findet in der Regel nicht statt. Daher gelten veröffentlichte Daten in der Regel als endgültig.

4.4.2 Revisionsverfahren Nicht relevant.

4.4.3 Revisionsanalysen Nicht relevant.

5 Aktualität und Pünktlichkeit 5.1 Aktualität Die Erhebung der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe findet nach Ende des Berichtsjahres durch die zuständigen Stellen statt. Spätestens zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres sind die Daten an die jeweiligen Statistischen Landesämter weiter zu leiten. Die anschließende Veröffentlichung der Bundesergebnisse der Erhebung findet in der Regel 10 Monate nach Ablauf des Berichtszeitraumes statt. Auf Länderebene erfolgt die Datenveröffentlichung in der Regel früher.

5.2 Pünktlichkeit Die geplanten Veröffentlichungstermine werden in der Regel eingehalten.

6 Vergleichbarkeit 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die Erhebungsmethoden und -abläufe (insbesondere die zugrunde liegenden Konzepte und Definitionen) der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe sind für das gesamte Bundesgebiet einheitlich. Die Ergebnisse sind somit räumlich vergleichbar.

6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Im Erhebungskonzept haben sich bis 2004 keine wesentlichen Änderungen ergeben. Für diesen Zeitraum ist daher eine zeitliche Vergleichbarkeit gegeben.

Mit der Neugestaltung des Sozialhilferechts zum 1.1.2005 änderte sich insbesondere bei der Hilfe zum Lebensunterhalt der Kreis der Anspruchsberechtigten.

Die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe im engeren Sinne (laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen) für grundsätzlich erwerbsfähige Hilfebedürftige und deren Familienangehörige wurden im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zusammengefasst. Dieser Personenkreis erhält ab 1. Januar 2005 Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II als Arbeitslosengeld II (ALG II) bzw. Sozialgeld. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII erhält ab 2005 nur ein sehr geringer Anteil des zuvor berechtigten Personenkreises.

Andererseits erhöhten sich die Ausgaben für Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen ab 2005 deutlich, da ab diesem Zeitpunkt bei Leistungsberechtigten, die beispielsweise Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung erhalten, nunmehr die Kosten für den reinen Lebensunterhalt auch als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden, soweit sie nicht von der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gedeckt sind. Zuvor wurden die Kosten für den Lebensunterhalt bei diesem Personenkreis der Eingliederungshilfe bzw. Hilfe zur Pflege zugerechnet.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die bis 2004 in einem eigenständigen Gesetz geregelt war, wurde ab 2005 als 4. Kapitel SGB XII in die Sozialhilfe integriert.

Der Überbegriff "Hilfe in besonderen Lebenslagen" wird ab 2005 nicht mehr verwendet; man spricht seitdem von "Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII". Die Zuordnung zu diesen Kapiteln wurde zudem zum Teil geändert - so

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gehören die Vorbeugende Hilfe und die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft nunmehr zu den "Hilfen zur Gesundheit" (5. Kapitel SGB XII), die Übernahme von Bestattungskosten wurde zuvor aus Mitteln der Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) gewährt und gehört nun zum 9. Kapitel SGB XII ("Hilfe in anderen Lebenslagen").

Ab dem Berichtsjahr 2005 sieht die Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe eine wesentlich differenziertere Untergliederung der Ausgaben-Positionen vor als in den Jahren zuvor. Diese Umstellung konnte nicht in allen Berichtsstellen rechtzeitig umgesetzt werden, so dass eine korrekte Zuordnung der Ausgaben für die tief gegliederten Unterhilfearten nicht in jedem Fall gewährleistet werden konnte. Auf der Ebene der Haupthilfearten (z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege) sind diese Unschärfen jedoch nicht mehr relevant.

Für die Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe ist ab 2005 eine Vergleichbarkeit mit den Statistiken bis einschließlich 2004 somit lediglich mit Einschränkungen gegeben.

7 Kohärenz 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Seit dem 1. November 1993 erhalten Asylbewerber und sonstige nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) berechtigte Personen bei Bedürftigkeit anstelle der Sozialhilfe Leistungen nach dem AsylbLG. Die Ausgaben für Leistungen nach dem AsylbLG werden seitdem in einer separaten Aufwandsstatistik erfasst und veröffentlicht.

Die Ausgaben für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) wurden in den Berichtsjahren 2003 und 2004 im Rahmen einer eigenständigen Statistik erfasst. Durch Einordnung des bis dahin eigenständigen Grundsicherungsgesetzes (GSiG) in das SGB XII werden die Ausgaben für diese Hilfeart ab 2005 im Rahmen der Statistik über die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII erfasst und veröffentlicht.

7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe weist keine Inkonsistenzen auf und ist somit intern kohärent.

7.3 Input für andere Statistiken Nicht relevant.

8 Verbreitung und Kommunikation 8.1 Verbreitungswege Pressemitteilungen

Einmal jährlich in der Regel im Oktober wird eine Pressemitteilung über die Ergebnisse der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe des jeweiligen Vorjahres unter http://www.destatis.de veröffentlicht.

Veröffentlichungen

Die Ergebnisse der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe werden sowohl online in elektronischer als auch teilweise in gedruckter Form (kostenpflichtig) angeboten.

• Internetangebot unter https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Soziales/Sozialleistungen/Sozialhilfe/Sozialhilfe.html • Fachserie 13, Reihe 2.1 "Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe" unter http://www.destatis.de > Publikationen > Thematische Veröffentlichungen > Sozialleistungen > Soziales (nach Berichtsjahr 2013 eingestellt) • Veröffentlichung "Wirtschaft und Statistik" unter http://www.destatis.de > Publikationen > Wirtschaft und Statistik (auch in gedruckter Form erhältlich) • Statistisches Jahrbuch des Statistischen Bundesamtes unter http://www.destatis.de > Publikationen > Statistisches Jahrbuch (auch in gedruckter Form erhältlich)

Online-Datenbank

• Daten in GENESIS-online unter https://www-genesis.destatis.de/genesis/online.

• Daten im Informationssystem der Gesundheitsberichterstattung des Bundes unter http://www.gbe-bund.de.

Zugang zu Mikrodaten

Nicht verfügbar.

Sonstige Verbreitungswege

Keine.

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8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Nicht vorhanden.

8.3 Richtlinien der Verbreitung Veröffentlichungskalender

Der Veröffentlichungszeitpunkt der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe ist nicht im Veröffentlichungskalender festgehalten. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Statistik erfolgt in der Regel jährlich und üblicherweise im Oktober für das vorangegangene Berichtsjahr und ist allen (unter 2.2 genannten) Nutzergruppen ab der Erstveröffentlichung durch die Pressemitteilung zugänglich.

Zugriff auf den Veröffentlichungskalender

Nicht relevant

Zugangsmöglichkeiten der Nutzer/-innen

Keine.

9 Sonstige fachstatistische Hinweise Keine.

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Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Fachinformation zur Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe, Version 1 vom 25.01.2017 1

Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe Fachinformation zur Statistik ab Berichtsjahr 2017

Allgemeine Informationen

Zweck, Art und Umfang der Erhebung

Die Erhebung über die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr als Totalerhebung durchgeführt. Mit der Erhebung sollen umfassende und zuverlässige Daten über die finanziellen Auswirkungen der Sozialhilfe bereitgestellt werden. Die Angaben werden ferner für die weitere Planung und Fortentwicklung des SGB XII benötigt.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) in Verbindung mit dem BStatG.1 Erhoben werden die Angaben zu § 122 Absatz 4 SGB XII. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 125 Absatz 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 15 BStatG. Nach § 125 Absatz 2 SGB XII sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen, auskunftspflichtig. Nach § 11a Absatz 1 BStatG sind Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und bereits standardisierte elektronische Verfahren nutzen, verpflichtet, diese auch für die Übermittlung von Daten an die statistischen Ämter zu verwenden. Soweit diese Stellen keine standardisierten Verfahren für den Datenaustausch einsetzen, sind elektronische Verfahren nach Absprache mit den statistischen Ämtern zu verwenden. Nach § 15 Absatz 7 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung.

Geheimhaltung

Die Geheimhaltung der erhobenen Einzelangaben richtet sich nach § 16 BStatG.

1 Den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung finden Sie unter https://www.gesetze-im-internet.de/

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Auswirkungen der Sozialhilfe bewirkungen der Sozialhilfe

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Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Fachinformation zur Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe, Version 1 vom 25.01.2017 2

Hilfsmerkmale, Löschung

Name und Anschrift der Auskunft gebenden Stelle, Name und Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Sie werden nach Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit gelöscht.

Abgrenzung des Erhebungsbereichs

In der jährlichen Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII werden jeweils separat erfasst die Ausgaben und Einnahmen für die

- Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII); - Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII); - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel SGB XII); - Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII ); - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kapitel SBG XII); - Hilfe in anderen Lebenslagen (9. Kapitel SGB XII);

Ferner werden die Ausgaben der Sozialhilfeträger für Erstattungen an die Krankenkassen für die Übernahme der Krankenbehandlung gemäß § 264 Absatz 7 SGB V erfasst. Nicht erfasst werden in der jährlichen Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe (ab Berichtsjahr 2017)

- die Ausgaben und Einnahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII - die Erstattungen von Aufwendungen der Sozialhilfeträger untereinander – beispielsweise Erstattungen im Rahmen von Delegationsleistungen;

eine Ausnahme bilden Erstattungen von Sozialhilfeträgern untereinander im Fall zunächst ungeklärter Zuständigkeit: Übernimmt der eine Träger zunächst die Kosten und stellt sich später – beispielsweise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens – heraus, dass die Zuständigkeit bei einem anderen Träger liegt, so ist die Zahlung des tatsächlich zuständigen Trägers an den in Vorleistung getretenen Träger in der Statistik nachzuweisen.

- die Erstattungen (Zuweisungen) von Bund, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden; - der Zuschussbedarf der eigenen Einrichtungen und die Zuweisungen/Zuschüsse an fremde Einrichtungen der Sozialhilfe und an Verbände und

Organisationen sowie allgemeine Kosten der Schaffung, Förderung und Erhaltung von Einrichtungen der Sozialhilfe;

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- die Verwaltungskosten der Sozialhilfeträger und sonstigen Stellen; nur soweit Verwaltungskosten in den Leistungen der Sozialhilfe, z. B. in den Pflegesätzen von Einrichtungen, enthalten sind, werden sie unter den betreffenden Leistungen mit nachgewiesen;

- die Aufwendungen für Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), auch wenn es sich gemäß § 2 AsylbLG um entsprechende Leistungen des SGB XII handelt;

- die Aufwendungen für Wohn- und Durchgangslager sowie für allgemeine Maßnahmen der Umsiedlung von Vertriebenen und der Auswanderung; - die Kosten der erzieherischen Hilfen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), auch wenn Leistungen nach den Vorschriften des SGB XII

auf der Rechtsgrundlage des § 35a SGB VIII erbracht werden; - die Leistungen der Kriegsopferfürsorge gemäß Bundesversorgungsgesetz (BVG) und entsprechende Leistungen für Berechtigte nach anderen

Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären.

Meldung zur Statistik

Die Meldung ist nach Ende des Berichtsjahres abzugeben. Es ist darauf zu achten, dass alle Beträge – mit Ausnahme der angegebenen Einschränkungen – in die Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe übernommen werden. Es sind die tatsächlichen Zahlungsströme, d. h. die kassenwirksamen Ein- und Auszahlungen nachzuweisen. Grundlage hierfür ist der Finanzhaushalt, nicht der Ergebnishaushalt. Für die zeitliche Abgrenzung der Zahlungsströme ist der Buchungszeitpunkt ausschlaggebend. Anschließend ist die Meldung bis spätestens 31. März des Folgejahres an das zuständige Statistische Landesamt weiterzuleiten. Fällt der Liefertermin auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Liefertermin jeweils auf den ersten folgenden Werktag.

Haushaltssystematik

Einige Berichtsstellen verbuchen ihre Ausgaben und Einnahmen noch nach dem kameralen Rechnungswesen. Um der Umstellung des kommunalen Rechnungswesens von der kameralen auf die doppische Buchung Rechnung zu tragen, werden die Nummern der Produkte und Konten der neuen Haushaltssystematik parallel zu den Nummern der Unterabschnitte und Untergruppen der alten Haushaltssystematik geführt. Für die anderen Auskunftspflichtigen sind diese Angaben irrelevant. Im Hinblick auf die Umstellung auf das doppische Buchungssystem wird die Fachinformation an die Terminologie der Doppik angepasst und um die Begriffe der Auszahlungen und Einzahlungen analog zu den Ausgaben und Einnahmen ergänzt. Hinweise für Berichtsstellen mit doppischer Buchung: Für die Differenzierung der Produktgruppe 311 (Grundversorgung und Hilfen nach dem SGB XII) des finanzstatistischen Produktrahmens gelten auf der Ebene der 4-Steller folgende Produkte: Produkt 3111: Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)

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Produkt 3112: Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)Produkt 3113: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel SGB XII) Produkt 3114: Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII) Produkt 3115: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen 8. und 9. Kapitel SGB XII) Eine Vergabe der Produktnummern durch das Statistische Bundesamt erfolgt ausschließlich bis zur Ebene der 4-Steller. Für ggf. weitere Ebenen sind Produktnummern auf Basis der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu verwenden. Hinsichtlich des finanzstatistischen Kontenrahmens sind bei den

- Auszahlungen die beiden Konten 7331 und 7332 (Soziale Leistungen an natürliche Personen außerhalb von und in Einrichtungen), - Einzahlungen die beiden Konten 621 und 622 (Ersatz von sozialen Leistungen außerhalb von und in Einrichtungen)

sowie die jeweils zugehörigen Konten zu unterscheiden.

Hinweise für Berichtsstellen mit kameraler Buchung: Für die Untergliederung des Abschnitts 41 (Sozialhilfe nach dem SGB XII) des Gliederungsplans gelten auf der Ebene der 3-Steller folgende Unterabschnitte: UA 410: Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) UA 411: Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII) UA 412: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel SGB XII) UA 413: Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII) UA 414: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen (8. und 9. Kapitel SGB XII) Eine Vergabe der Unterabschnittsnummern durch das Statistische Bundesamt erfolgt ausschließlich bis zur Ebene der 3-Steller. Für ggf. weitere Ebenen sind Produktnummern auf Basis der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu verwenden. Hinsichtlich des Gruppierungsplans sind bei den

- Ausgaben die beiden Gruppen 73 und 74 (Leistungen der Sozialhilfe an natürliche Personen außerhalb von und in Einrichtungen), - Einnahmen die Gruppen 24 und 25 (Ersatz von sozialen Leistungen außerhalb von und in Einrichtungen) sowie die dazugehörigen Untergruppen

zu unterscheiden.

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Sämtliche Ausgaben/Auszahlungen und Einnahmen/Einzahlungen sind in voller Höhe (100 %) und auf volle Euro gerundet nachzuweisen. Erstattungen (Zuweisungen) von Bund, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden bleiben unberücksichtigt, d. h. die Erstattungen werden von den Ausgaben/Auszahlungen und Einnahmen / Einzahlungen weder abgezogen noch hinzugerechnet. Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets sind – wie bisher – den hierin jeweils enthaltenen Leistungen (Ausgabepositionen) zuzuordnen. Können Ausgaben für das Persönliche Budget nicht direkt den jeweiligen Leistungen zugeordnet werden, sind diese unter den in den Erläuterungen zum 6. und 7. Kapitel genannten Auffangpositionen zu erfassen. Die Spalte „St“ (Stellen) kennzeichnet im Folgenden die für das jeweilige Merkmal benötigte Stellenzahl/Datenlänge.

nen Leistungen (ungenrden, sind diese unternd diese

benötigte Stellenzahl/DatenlängeStellenzahl/Datenläng

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Erhebungsmerkmale Ausgaben/Auszahlungen

Merkmalsname St. Beschreibung Bogenart 1 Bogenart 1 = Ausgaben/Auszahlungen Regionalschlüssel der Auskunft gebenden Stelle BerichtseinheitID (Land) 2 Die Signierung der Regionalangaben für das Land, den Kreis und die Gemeinde erfolgt mittels der

amtlichen Gemeindeschlüsselnummer. Auszüge aus dem entsprechenden Schlüsselverzeichnis werden den einzelnen Berichtsstellen vom Statistischen Landesamt zur Verfügung gestellt. Die regionale Signierung für die Auskunft gebende Stelle (BerichtseinheitID) ist – wie bisher – nach folgendem Muster vorzunehmen:

Melder/Auskunft gebende Stelle

Land Kreis Gemeinde Art des Trägers

Überörtlicher Träger GV 100 GV 100 999 2

Örtlicher Träger: Landkreis GV 100 GV 100 1

Kreisfreie Stadt GV 100 GV 100 000 1

Örtlicher Träger, herangezogen durch überörtlichen Träger: Landkreis GV 100 GV 100 2

Kreisfreie Stadt GV 100 GV 100 000 2

Kreisangehörige Gemeinde, herangezogen durch: Überörtlichen Träger GV 100 GV 100 GV 100 2

Örtlichen Träger GV 100 GV 100 GV 100 1 Zu beachten: Die Regionalangaben für Land, Regierungsbezirk, Kreis und Gemeinde sind Pflichtangaben. Die Angaben zur Gemeinde sind entsprechend der angegebenen Beschreibung zu befüllen. Grundlage ist der für das Berichtsjahr gültige Stand des Gemeindeleitbandes GV 100 unter Berücksichtigung der Satzart 60. Auszüge aus dem entsprechenden Schlüsselverzeichnis werden den einzelnen Berichtsstellen vom Statistischen Landesamt zur Verfügung gestellt.

BerichtseinheitID (Regierungsbezirk) 1 BerichtseinheitID (Kreis) 2 BerichtseinheitID (Gemeinde) 3

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Merkmalsname St. Beschreibung Die regionale Signierung für die Auskunft gebende Stelle ist so vorzunehmen, dass diese Stelle bei Einbeziehung der Angabe zur Art des Trägers eindeutig erkennbar ist. Hinweis: Die im Erhebungsbogen zur Statistik angegebene dreistellige Position für den Kreis der Auskunft gebenden Stelle setzt sich im Gemeindeleitband GV100 zusammen aus einer Stelle zum Regierungsbezirk sowie zwei Stellen zum Kreis.

Angaben zum TrägerArt des Trägers (örtlich/überörtlich) 1 Bei den Angaben zur Art des Trägers ist zwischen den örtlichen und überörtlichen Trägern zu

unterscheiden. Örtlicher Träger: Örtliche Träger sind die kreisfreien Städte und die (Land-) Kreise. Werden von den Landkreisen kreisangehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach dem SGB XII herangezogen, dann ist von diesen ebenfalls „Örtlicher Träger“ anzugeben. Überörtlicher Träger: Überörtliche Träger sind entweder die Länder selbst oder höhere Kommunalbehörden (z. B. Landeswohlfahrtsverbände, Landschaftsverbände, Bezirke). Werden von den überörtlichen Trägern örtliche Träger sowie diesen zugehörige Gemeinden und Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach dem SGB XII herangezogen, dann ist von diesen ebenfalls „Überörtlicher Träger“ anzugeben.

Ausgaben/Auszahlungen für Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII

Die Ausgaben/Auszahlungen für Leistungen außerhalb von Einrichtungen stellen die Summe der Beträge dar, die an Leistungsberechtigte ausgezahlt werden, die nicht in einer Einrichtung leben bzw. nicht in einer Einrichtung übernachten. Dazu gehören alle Empfänger/innen von Hilfe zum Lebensunterhalt, die einen eigenen Haushalt führen bzw. Angehörige eines Haushalts sind. Auch wenn beispielsweise ein Empfänger/eine Empfängerin in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet, aber zu Hause (z.B. in der eigenen Wohnung oder bei der Familie) übernachtet, zählen die Ausgaben/Auszahlungen für den Leistungsberechtigten/die Leistungsberechtigte zu den Ausgaben/Auszahlungen für Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen.

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Die Ausgaben/Auszahlungen für Leistungen in Einrichtungen stellen die Summe der Zahlungen dar, die Leistungsberechtigten zufließen, die in einer Einrichtung voraussichtlich längerfristig stationär untergebracht sind. Dies ist beispielsweise bei Leistungsberechtigten der Fall, die in Alters- oder Pflegeheimen wohnen.

Merkmalsname St. Beschreibung Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)

20 Produkt: 3111 Unterabschnitt: 410 Einzubeziehen ist hier nur die reine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII (§§ 27 bis 40 SGB XII); hierzu zählen auch die einmaligen Leistungen nach § 31 SGB XII.

Laufende Leistungen 20 Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt sind vor allem die nach Regelbedarfsstufen (Anlage zu § 28 SGB XII) bemessenen Geldleistungen (Regelsatz), Mehrbedarfszuschläge (§ 30 SGB XII), Leistungen für Bedarfe der Bildung und Teilhabe (§ 34 SGB XII) und Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII). Die Hilfe muss als regelmäßig vorgesehen sein, jedoch kommt es auf die Dauer der Gewährung nicht an. So ist z. B. auch die zunächst als regelmäßig vorgesehene, aber bereits nach einem Monat wieder eingestellte Hilfe eine laufende Leistung. Auch gemäß §§ 37 und 38 SGB XII darlehensweise gewährte Geldleistungen sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt; gemäß § 36 SGB XII gewährte sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft können ebenfalls laufende Leistungen sein. Zu den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt zählen auch die laufend gewährten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Alterssicherung (§§ 32, 33 SGB XII).

Einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt Einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 31 SGB XII) können als eigenständige Geld- oder Sachleistungen oder zusätzlich zur laufenden Hilfe gewährt werden. Gemäß § 31 Absatz 1 SGB XII können einmalige Leistungen gewährt werden für

- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, - Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt, - die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von

therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Da es sich dabei um eine abschließende Aufzählung handelt, ist eine Verbuchung anderer Leistungen als der hier genannten unter den einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt

Einmalige Leistungen an Empfänger laufender Leistungen

20

Einmalige Leistungen an sonstige Leistungsberechtigte

20

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Merkmalsname St. Beschreibung ausgeschlossen. Es wird bei der Erfassung der Ausgaben/Auszahlungen für Einmalige Leistungen differenziert nach „Einmaligen Leistungen an Empfänger laufender Leistungen“ und „Einmalige Leistungen an sonstige Leistungsberechtigte“.

Ausgaben/Auszahlungen für Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII

Nachgewiesen werden die Ausgaben/Auszahlungen für die einzelnen Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII (§§ 47 bis 74). Die verschiedenen Hilfearten sind bei der Meldung zur Statistik grundsätzlich zu unterscheiden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der überörtliche Träger gemäß § 97 Absatz 3 SGB XII gleichzeitig für verschiedene Leistungen sachlich zuständig ist.

Die statistisch zu erfassenden Daten über die Ausgaben/Auszahlungen für die einzelnen Haupt- und Unterhilfearten nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII korrespondieren mit den gesetzlichen Vorschriften zur Gewährung der jeweiligen (Unter-)Hilfearten. Detaillierte Erläuterungen hierzu sind daher nur zu einem Teil von Erhebungsmerkmalen angegeben.

Ausgaben/Auszahlungen in und außerhalb von Einrichtungen

Die Sozialhilfe nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII außerhalb von Einrichtungen umfasst die Hilfeleistungen, die weder zum Zwecke der Unterbringung und Vollpflege der Leistungsberechtigten in einer Einrichtung noch zur Betreuung in einer teilstationären Einrichtung oder im Zusammenhang mit teilstationärer Betreuung gewährt werden. Die Sozialhilfe nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII in Einrichtungen umfasst die den Leistungsberechtigten durch Unterbringung oder durch Betreuung in Einrichtungen geleistete Hilfe, wenn dabei Vollpflege über Tag und Nacht oder teilstationäre Betreuung gewährt wird. Nachgewiesen werden die Kosten der Pflege bzw. der Betreuung, soweit die Beträge von den Sozialhilfeträgern gezahlt werden. Zu den Ausgaben/Auszahlungen zählen alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Einrichtungen entstehen. Zu den Ausgaben/Auszahlungen in Einrichtungen zählt auch das Arbeitsförderungsgeld gemäß § 43 SGB IX. Entscheidend für die Zuordnung als Ausgaben/Auszahlungen in oder außerhalb von Einrichtungen ist der Ort, an dem die Leistung erbracht wird. Somit sind ambulante Behandlungen von voll- oder teilstationär untergebrachten Leistungsberechtigten, die außerhalb der Einrichtung erfolgen, auch als Ausgaben/Auszahlungen außerhalb von Einrichtungen zu verbuchen.

Einrichtungen zur teilstationären Betreuung sind insbesondere Tag- und Nachtkliniken, Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesstätten für behinderte Kinder, Übernachtungsstätten und dgl., in denen die Hilfeempfänger für einen nicht unwesentlichen Teil des Tages oder der Nacht oder für einen anderweitig abgegrenzten Zeitraum Aufnahme finden.

Muster

unger Leistungngrdem 5. bis 9. Kapitel des SGB Xbis 9. Kapitel des SGB

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Transportkosten Transportkosten sind unter der Leistung zu verbuchen, zu deren Zweck der Transport durchgeführt wurde. Ausgaben/Auszahlungen für Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII)

Merkmalsname St. Beschreibung Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB II)

20 Produkt: 3114 Unterabschnitt: 413

Vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII)

20 Unter Aufwendungen für Hilfen zur Gesundheit fallen die Aufwendungen für

- vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII), - Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII), - Hilfe zur Familienplanung (§ 49 SGB XII), - Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 50 SGB XII) sowie für die - Hilfe bei Sterilisation (§ 51 SGB XII).

Eine Eintragung soll hier nur erfolgen, wenn die Leistung/Aufwendung unmittelbar vom Sozialhilfeträger erbracht wurde. Die Aufwendungen der Sozialhilfeträger für die Erstattungen an Krankenkassen für die Übernahme der Krankenbehandlung gemäß § 264 Absatz 7 SGB V sind gesondert zu erfassen. Dabei ist darauf zu achten, dass die angegebenen Beträge nicht die Aufwendungen für die Verwaltungskosten der Krankenkasse umfassen. Auch die Kosten für die Ausstellung einer Versichertenkarte sind nicht in die Aufwendungen mit einzubeziehen. Bei dieser Ausgabenposition erfolgt keine weitere Untergliederung.

Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII) 20 Hilfe zur Familienplanung (§ 49 SGB XII)

20

Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 50 SGB XII)

20

Hilfe bei Sterilisation (§ 51 SGB XII) 20 Erstattungen an Krankenkassen für die Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 Absatz 7 SGB XII

10

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bei Sterilisation (§ 51 SGB XII). isation (§ 51 SGB XII).

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Ausgaben/Auszahlungen für Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel SGB XII)

Merkmalsname St. Beschreibung Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6.Kapitel SGB XII)

20 Produkt: 3113 Unterabschnitt: 412 Suchtkrankenhilfe existiert nicht als eigenständige Hilfeleistung im SGB XII. Ausgaben/Auszahlungen für Leistungen, die an Suchtkranke erbracht werden, sind entweder bei der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen unter den im Sozialhilfebescheid aufgeführten Hilfearten zu verbuchen oder, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nicht vorliegen, unter Hilfe bei Krankheit nach dem 5. Kapitel SGB XII gemäß § 48 SGB XII zu erfassen.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 54 Absatz 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 26 SGB IX

20 Die Erfassung von Ausgaben/Auszahlungen von Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 54 Absatz 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 41 SGB IX) erfolgt ausschließlich in Einrichtungen. Die Ausgaben/Auszahlungen für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 54 Absatz 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 55 Absatz 2 SGB IX) sind entsprechend der Aufzählung des § 55 Absatz 2 SGB IX zu untergliedern. Da es sich bei dieser Aufzählung um einen nicht abschließenden Maßnahmenkatalog handelt, sind weitere Leistungen, die sich im Einzelfall ergeben, unter der Position „Andere Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ zu verbuchen. Die Erfassung der Hilfsmittel – ohne Hilfsmittel nach §§ 26, 31 und 33 SGB IX – (§ 55 Absatz 2 Nummer 1 SGB IX) erfolgt ausschließlich außerhalb von Einrichtungen.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 54 Absatz 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 33 SGB IX)

20

Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 54 Absatz 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 41 SGB IX)

10

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft(§ 54 Absatz 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 55 Absatz 2 SGB IX)

20

davon: Hilfsmittel – ohne Hilfsmittel nach §§ 26, 31 und 33 SGB IX – (§ 55 Absatz 2 Nummer 1 SGB IX)

10

Heilpädagogische Leistungen für Kinder (§ 55 Absatz 2 Nummer 2 SGB IX)

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Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Fachinformation zur Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe, Version 1 vom 25.01.2017 12

Merkmalsname St. Beschreibung Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 55 Absatz 2 Nummer 3 SGB IX)

20 Hilfen zum selbstbestimmten Leben in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten (§ 55 Absatz 2 Nummer 6 SGB IX) (eigene Wohnung oder Wohngemeinschaft) gelten als Hilfeleistungen außerhalb von Einrichtungen. Im Gegensatz dazu sind Hilfen in dauerhaft betreuten Wohneinrichtungen einschließlich Außenwohngruppen den Hilfen in Einrichtungen zuzuordnen. Die Ausgabenposition für die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Absatz 2 Nummer 7 SGB IX) dient zusätzlich als Auffangposition für die Erfassung von Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets nach dem 6. Kapitel SGB XII, die nicht direkt den jeweiligen Ausgabenpositionen zugeordnet werden können.

Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt

(§ 55 Absatz 2 Nummer 4 SGB IX)

20

Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung (§ 55 Absatz 2 Nummer 5 SGB IX)

20

Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (§ 55 Absatz 2 Nummer 6 SGB IX)

20

Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Absatz 2 Nummer 7 SGB IX)

20

Andere Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 Absatz 2 SGB IX)

20

Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XII)

20

Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf (§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XII)

20

Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit (§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB XII)

20 Muster

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Im Gegensatz dazu sind Hilfsatz dazu sind Hiußenwohngruppen den Hilfen in hngruppen den Hilfen in

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Merkmalsname St. Beschreibung Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56 SGB XII (§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB XII)

10 Unter „Sonstige Leistungen der Eingliederungshilfe“ sind alle Ausgaben/Auszahlungen von Leistungen zu berücksichtigen, die nicht im Einzelnen in § 54 SGB XII aufgeführt sind und somit nicht einer der genannten vorherigen Positionen zugeordnet werden kann.

Nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben (§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB XII)

20

Sonstige Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 54 Absatz 1 Satz 1, § 54 Absatz 2 und Absatz 3 SGB XII)

20

Ausgaben/Auszahlungen für Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)

Merkmalsname St. Beschreibung Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII) 20 Produkt: 3112

Unterabschnitt: 411 Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a SGB XII sind, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen. Pflegebedürftig nach § 61a SGB XII sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftige Personen in diesem Sinne können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen. Die für die Beurteilung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit

MusProdukt: 3112Produkt: 3112

Unterabschnitt: 41Unterabschnitt: 4 1 Anspruch auf Hilfe zur PfAnspruch auf Hilfe zur Psoweit ihnen und ihresoweit ihnen und ihredass sie die für didass sie die für Vorschriften deVorschriften desind auch dasind auch PflegebePflegebeder Sder S

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Merkmalsname St. Beschreibung oder Fähigkeiten maßgebenden Kriterien sind in § 61a Absatz 2 SGB XII geregelt. Für die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege sind pflegebedürftige Personen entsprechend dem im Begutachtungsverfahren nach § 62 SGB XII ermittelten Gesamtpunkten in einen der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten entsprechenden Pflegegrad nach § 61b Absatz 1 SGB XII einzuordnen. Für pflegebedürftige Kinder über 18 Monaten gelten die Pflegegrade nach § 61c SGB XII. Die einzelnen Leistungen der Hilfe zur Pflege sind in § 63 SGB XII aufgeführt und im Einzelnen in den §§ 64a bis 66 SGB XII geregelt. Leistungen der Hilfe zur Pflege sind gemäß § 63 Absatz 3 SGB XII auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets zu erbringen. Hilfe zur Pflege wird nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten (§ 63b SGB XII). Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe nach § 64 SGB XII daraufhin wirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

Pflegegeld (§ 64a SGB XII) Die Ausgaben/Auszahlungen folgender Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII sind differenziert nach den in § 61b SGB XII geregelten Pflegegraden zu erfassen:

- Pflegegeld (§ 64a SGB XII), - häusliche Pflegehilfe (§ 64b SGB XII) - Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 (§ 64i SGB XII) - Stationäre Pflege (§ 65 SGB XII)

Da die genannten Leistungen ausschließlich Personen mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 gewährt werden, ist der Pflegegrad 1 hier nicht zu berücksichtigen. Eine differenzierte Erfassung des Pflegegrades 1 erfolgt lediglich beim Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 nach § 66 SGB XII. Die übrigen Leistungen der Hilfe zur Pflege sind ohne Differenzierung nach Pflegegraden zu erfassen. Die Erfassung der teilstationären, Kurzzeit- und stationären Pflege erfolgt ausschließlich für Ausgaben in Einrichtungen. Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 nach § 66 SGB XII ist sowohl außerhalb als auch in Einrichtungen möglich. Letzteres trifft gemäß § 66 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d SGB XII bei Inanspruchnahme von Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des

Pflegegrad 2 10 Pflegegrad 3 10 Pflegegrad 4 10 Pflegegrad 5 10 Häusliche Pflegehilfe (§ 64b SGB XII) Pflegegrad 2 10 Pflegegrad 3 10 Pflegegrad 4 10

Pflegegrad 5 10Verhinderungspflege (§ 64c SGB XII) 10 Pflegehilfsmittel (§ 64d SGB XII) 10 Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e SGB XII)

10 Muster

egeXII ermittmitt

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nicht erbracht, soweit Pflegebedbracht, soweit Pflegebederhalten (§ 63b SGB63b SGB XII). SoweiXII). S

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Merkmalsname St. Beschreibung Andere Leistungen § 64g SGB XII zu.

Alle weiteren Ausgabepositionen nach dem 7. Kapitel SGB XII sind ausschließlich außerhalb von Einrichtungen zu erfassen. Die Ausgabenposition für die Pflegehilfsmittel (§ 64d SGB XII) dient zusätzlich als Auffangposition für die Erfassung von Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets nach § 63 Absatz 3 SGB XII, die nicht direkt den jeweiligen Ausgabenpositionen zugeordnet werden können. Teilstationäre Pflege (für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5) ist gegeben, wenn die Pflege in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege erbracht wird und die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. Kurzzeitpflege (für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5) liegt vor, soweit die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und die teilstationäre Pflege nach § 64g SGB XII nicht ausreicht und deshalb Pflege (übergangsweise) in einer stationären Einrichtung erbracht wird. Wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nach den §§ 71 und 72 des SGB XI nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint, kann die Kurzzeitpflege auch durch geeignete Erbringer von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel oder in geeigneten Einrichtungen, die nicht als Kurzzeitpflege zugelassen sind, erbracht werden. Ist während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege der Pflegebedürftigen erforderlich, kann Kurzzeitpflege auch in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 SGB V erbracht werden. Stationäre Pflege (für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5) liegt vor, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht

Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson/besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung (§ 64f Absatz 1 SGB XII)

10

Beratungskosten für die Pflegeperson (§ 64f Absatz 2 SGB XII)

10

Kostenübernahme für das Arbeitgebermodell (§ 64f Absatz 3 SGB XII)

10

Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 (§ 66 SGB XII)

20

Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 (§ 64i SGB XII) Pflegegrad 2 10 Pflegegrad 3 10 Pflegegrad 4 10 Pflegegrad 5 10 Teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege) (§ 64g SGB XII)

10

Kurzzeitpflege (§ 64h SGB XII) 10 Stationäre Pflege (§ 65 SGB XII) Pflegegrad 2 10 Pflegegrad 3 10 Pflegegrad 4 10 Pflegegrad 5 10 Mu

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Merkmalsname St. Beschreibung kommt und deshalb die Pflege in einer vollstationären Einrichtung erbracht wird. Hierzu zählen insbesondere Anstalten oder Heime, in denen die Unterbringung, Betreuung und Pflege über Tag und Nacht gewährt wird.

Ausgaben/Auszahlungen für Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. und 9. Kapitel SGB XII)

Merkmalsname St. Beschreibung Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. und 9. Kapitel SGB XII)

20 Produkt: 3115 Unterabschnitt: 414

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII)

20

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII)

20

Altenhilfe (§ 71 SGB XII) 20 Blindenhilfe (§ 72 SGB XII) 20 Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII)

20

Bestattungskosten (§ 74 SGB XII) 10

Mu

ster

Unte

rund 9. Kapitel SGBapitel S XII)

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Erhebungsmerkmale Einnahmen/Einzahlungen

Merkmalsname St. Beschreibung Bogenart 1 Bogenart 2 = Einnahmen/Einzahlungen Regionalschlüssel der Auskunft gebenden Stelle BerichtseinheitID (Land) 2 Siehe die entsprechende Erläuterung zum Regionalschlüssel der Auskunft gebenden Stelle bei den

Ausgaben/Auszahlungen. BerichtseinheitID (Regierungsbezirk) 1 BerichtseinheitID (Kreis) 2 BerichtseinheitID (Gemeinde) 3 Angaben zum TrägerArt des Trägers (örtlich/überörtlich) 1 Siehe die entsprechende Erläuterung zur Art des Trägers bei den Ausgaben/Auszahlungen. Die Einnahmen/Einzahlungen der Sozialhilfe werden für die Haupthilfearten nachgewiesen. Andere Einnahmen/Einzahlungen der Sozialhilfeträger, wie Geldbußen, Spenden, Lottoüberschüsse usw. sind nicht in die Statistik aufzunehmen. Hinsichtlich der Abgrenzung der einzelnen Hilfearten gelten die Ausführungen bzgl. der Ausgaben/Auszahlungen. Falls bei Bezug von Leistungen von zwei oder mehr Hilfearten die Einnahmen/Einzahlungen nicht eindeutig einer Hilfeart zugeordnet werden können, ist die Verteilung auf die Hilfearten proportional zur Höhe der erbrachten Leistungen zu schätzen. Für die einzelnen Hilfearten gelten die gleichen Produkt- und Unterabschnittsnummern wie bei den Ausgaben/Auszahlungen:

Art der Hilfe Produkt Unterabschnitt Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) 3111 410 Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII) inkl. Erstattungen von Krankenkassen

3114 413

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel SGB XII)

3113 412

Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII) 3112 411 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen (8. und 9. Kapitel SGB XII)

3115 414

Regionalschlüssellschlüsrerrläuterunguterung zur Art des Trägerszur Art des Trägers beitetearten nachgewiesen. Andere Einhgewiesen. Andere Einstik aufzunehmen.zunehmen. Hinsichtlich Hinsichtlic

ug von Leistungen von zwei odeLeistungen von zwei odeeilung auf die Hilfeartendie Hilfearten proportpro

und Unterabschnittsnummernrabschnittsnummern w w

odukto UnterabschnittUnterabschnittuuususMuus

31113111 410

MuMuMuuMuu.

31143114 413413

MuMuMuMMuschen schen 31133113 4MMMuMuMuMMu31123112MMMMMMM31153115MMMMMMM

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Merkmalsname Beschreibung Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz, Kostenersatz

Hierunter fallen die Zahlungen des Leistungsberechtigten selbst sowie des in § 19 SGB XII beschriebenen Personenkreises, der ggf. zu Kostenbeiträgen bzw. Aufwendungsersatz verpflichtet ist. Aufwendungsersatz ist gemäß § 19 Absatz 5 SGB XII zu leisten, ferner sind Kostenbeiträge bei Eingliederungshilfen für Behinderte in einer Einrichtung gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 SGB XII zu leisten. Kostenersatz ist gemäß § 103 SGB XII bei schuldhaftem Verhalten zu leisten sowie gemäß § 102 SGB XII durch die Erben eines Leistungsberechtigten oder seines Ehegatten.

Übergeleitete Ansprüche und übergeleitete Unterhaltsansprüche gegen bürgerlich-rechtlich Unterhaltsverpflichtete

Hier sind Einnahmen/Einzahlungen der Sozialhilfeträger gemäß §§ 93, 94 SGB XII einzutragen, die aus einem Übergang Ansprüchen gegen Dritte resultieren. Zivilrechtliche Unterhaltsansprüche bestehen vor allem gegen Ehegatten, auch getrennt lebende und geschiedene, gegen Verwandte in gerader Linie wie Kinder und Eltern sowie gegen eingetragene Lebenspartner. Ansprüche gegen Dritte können beispielsweise Ansprüche gegen Arbeitgeber (§ 115 SGB X), z.B. Gehaltsansprüche oder Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung und gegen Schadensersatzpflichtige (§ 116 SGB X) sein. Auch übergeleitete Ansprüche, die die Rückforderung einer Schenkung betreffen, sind unter dieser Position zu verbuchen. Dabei sind nur tatsächlich übergegangene Leistungen zu erfassen. Sofern lediglich die Ansprüche geltend gemacht wurden, aber noch keine echten Einnahmen vorliegen, sind hierüber keine Angaben zu machen. Die Ansprüche sind bei den Einnahmen nur statistisch zu erfassen, wenn sie nicht bereits bei der Berechnung des Nettobedarfs berücksichtigt worden sind.

Leistungen von Sozialleistungsträgern

Hier sind die Einnahmen/Einzahlungen gemäß §§ 102 ff. SGB X und § 292 Absatz 3 bis 5 LAG, § 48 Absatz 1 Satz 2 SGB I nachzuweisen. Dabei sind auch Leistungen der Sozialleistungsträger, die durch einen Rechtsanspruch des einzelnen Leistungsberechtigten begründet sind (z.B. Altersrenten) hier und nicht unter „Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz; Kostenersatz“ aufzuführen. Zudem sind sonstige übergeleitete Unterhaltsansprüche, die von anderen Sozialleistungsträgern (als den in § 12 SGB I genannten) erbracht werden, hier und nicht unter „Sonstige Ersatzleistungen“ zu verbuchen. Wird einem Leistungsberechtigten Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen gewährt (§§ 37 bzw. 38 SGB XII) und wird dieses Darlehen letztendlich von einem Sozialleistungsträger (z.B. der Bundesagentur für Arbeit) zurückgezahlt, weil die Sozialhilfe (z.B. für ausstehendes Arbeitslosengeld) in Vorleistung getreten ist, dann ist diese Rückzahlung hier anzugeben

MuHier sind die Einnahmen/Einzahr sind die Einnahmen/EinzaSatz 2 SGB I nachzuweise2 SGB I nachzuweise

UnterhaltsansprüchUnterhaltsansprüwerden, werden, hier under un

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Merkmalsname Beschreibung und nicht unter der Position „Rückzahlung gewährter Hilfen“. Die genannten Leistungen sind bei den Einnahmen/Einzahlungen nur statistisch zu erfassen, wenn sie nicht bereits bei der Berechnung des Nettobedarfs berücksichtigt worden sind. Der „Erstattung an Krankenkassen für die Übernahme der Krankenbehandlung gemäß § 264 Absatz 7 SGB V“ hinsichtlich der Ausgaben/Auszahlungen steht keine gesonderte Position bei den Einnahmen/Einzahlungen gegenüber. Sofern sich hier Einnahmen/Einzahlungen ergeben (z.B. Rückerstattung der Krankenkassen an den Sozialhilfeträger aufgrund zu viel gezahlter Beträge), sind diese als Einnahmen/Einzahlungen der „Hilfen zur Gesundheit“ zu erfassen.

Sonstige Ersatzleistungen Hier sind alle Leistungen Dritter an die Träger des SGB XII zu erfassen, die nicht unter die anderen Kategorien fallen. Nicht nachzuweisen ist die 25-prozentige Erstattung des Lastenausgleichs als Einnahme aus der Krankenversicherung der Unterhaltshilfeempfänger gemäß § 276 LAG.

Rückzahlungen gewährter Hilfen (Tilgung und Zinsen von Darlehen)

Es handelt sich insbesondere um Tilgung und Zinsen von Darlehen gemäß §§ 37, 38 und 91 SGB XII sowie nach §§ 8 Absatz 2 und 17 Absatz 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-Verordnung.

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Datensatzbeschreibung

DSB-SOS17-2017

.BASE-Bereich: Sozialhilfe_PL

.BASE-Projekt: Ausgaben_Einnahmen_2017

.BASE-Programm: - Verantwortlich: StBA Stand: 01/2017 Ansprechpartner: Hagemann Datum: 17.01.2017

Statistik der Sozialhilfe - Teil I Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII Statistikidentifikator: - EVAS-Nummer: - Berichtszeit: 2017 Satzformat: variabel Satzlänge: 980 Datensatz-Nr. / -Name: - - laut Ersteller: - Materialbezeichnung(en): Sortierung (Ordnungsfelder): Archivierungsdauer

(in Jahren):

- - - Beschreibung: - Kommentar: Importdatensatz ab 2015 (SOS07) PL-Datensatz (SOI07) Fehlerfreies Exportmaterial (SOS17)

Page 42: Name des EVAS-5-Stellers - Statistik Berlin-Brandenburg · 2018. 2. 2. · 1.2 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Darstellungseinheiten sind die Ausgaben

Datensatzbeschreibung .BASE-DSB-Name: Kopfsatz des Sammelspeichers ASP-SOS17-2017 DSB-SOS17-2017 ASP-Name: KOPF-ASP-SOS17-2017 Datensatz-Nr./-Name: Präfix: - - Ident-Feld: EF1

CSV-Nr. Feldbezeichnung

Satzstellen Feldformat

intern*)

Inhalt / Bemerkungen von - bis Anzahl

Stand: 01/2017 Datum: 17.01.2017 Seite 2 von 11

1 EF1 1 1 ALN Bogenart -1 = Ausgaben -2 = Einnahmen EF2 2 - 9 8 STR Gemeinde (Land,Reg.Bez.,Kreis,Gemeinde) EF2UG1 2 - 6 5 STR Untergruppe1:Kreis(Land,Reg.Bez,Kreis) EF2UG2 2 - 4 3 STR Untergruppe2:Reg.Bez (Land,Reg.Bez)

2 EF2U1 2 - 3 2 ALN Land 3 EF2U2 4 1 ALN Regierungsbezirk 4 EF2U3 5 - 6 2 ALN Kreis 5 EF2U4 7 - 9 3 ALN Gemeinde

6 EF5 10 1 ALN Art des Trägers -1 = örtlich -2 = überörtlich

*) Bedeutung der Feldformate: siehe Seite 11

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Datensatzbeschreibung .BASE-DSB-Name: Satzart des Sammelspeichers ASP-SOS17-2017 DSB-SOS17-2017 ASP-Name: ASP-SOS07-BA1 Datensatz-Nr./-Name: Präfix: BA1 - Schlüssel: 1

CSV-Nr. Feldbezeichnung

Satzstellen Feldformat

intern*)

Inhalt / Bemerkungen von - bis Anzahl

Stand: 01/2017 Datum: 17.01.2017 Seite 3 von 11

**************** ** Ausgaben ** **************** Art der Hilfe Hilfe zum Lebensunterhalt ************************* EF700 11 - 30 20 STR Hilfe zum Lebensunterhalt insg.

7 EF700U1 11 - 20 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 8 EF700U2 21 - 30 10 NOV10K00 in Einrichtungen EF701 31 - 50 20 STR Laufende Leistungen

9 EF701U1 31 - 40 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 10 EF701U2 41 - 50 10 NOV10K00 in Einrichtungen

EF702 51 - 70 20 STR Einmalige Leistungen an Empf. lfd. Leistungen

11 EF702U1 51 - 60 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 12 EF702U2 61 - 70 10 NOV10K00 in Einrichtungen

EF703 71 - 90 20 STR Einmalige Leistungen an sonst. Leistungsberechtigte

13 EF703U1 71 - 80 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 14 EF703U2 81 - 90 10 NOV10K00 in Einrichtungen

Hilfen zur Gesundheit ********************* EF705 91 - 110 20 STR Hilfen zur Gesundheit insg.

15 EF705U1 91 - 100 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 16 EF705U2 101 - 110 10 NOV10K00 in Einrichtungen

EF706 111 - 130 20 STR Vorbeugende Gesundheitshilfe

17 EF706U1 111 - 120 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 18 EF706U2 121 - 130 10 NOV10K00 in Einrichtungen

EF707 131 - 150 20 STR Hilfe bei Krankheit

19 EF707U1 131 - 140 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 20 EF707U2 141 - 150 10 NOV10K00 in Einrichtungen

EF708 151 - 170 20 STR Hilfe zur Familienplanung

21 EF708U1 151 - 160 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 22 EF708U2 161 - 170 10 NOV10K00 in Einrichtungen

EF709 171 - 190 20 STR Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft

23 EF709U1 171 - 180 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 24 EF709U2 181 - 190 10 NOV10K00 in Einrichtungen

EF710 191 - 210 20 STR Hilfe bei Sterilisation

25 EF710U1 191 - 200 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 26 EF710U2 201 - 210 10 NOV10K00 in Einrichtungen

27 EF711 211 - 220 10 NOV10K00 Erstattungen an Krankenkassen für die Übernahme der Krankenbehandlung

*) Bedeutung der Feldformate: siehe Seite 11

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Datensatzbeschreibung .BASE-DSB-Name: Satzart des Sammelspeichers ASP-SOS17-2017 DSB-SOS17-2017 ASP-Name: ASP-SOS07-BA1 Datensatz-Nr./-Name: Präfix: BA1 - Schlüssel: 1

CSV-Nr. Feldbezeichnung

Satzstellen Feldformat

intern*)

Inhalt / Bemerkungen von - bis Anzahl

Stand: 01/2017 Datum: 17.01.2017 Seite 4 von 11

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ******************************************* EF712 221 - 240 20 STR Eingliederungshilfe für behinderte Menschen insg.

28 EF712U1 221 - 230 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 29 EF712U2 231 - 240 10 NOV10K00 in Einrichtungen

EF713 241 - 260 20 STR Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

30 EF713U1 241 - 250 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 31 EF713U2 251 - 260 10 NOV10K00 in Einrichtungen

EF714 261 - 280 20 STR Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

32 EF714U1 261 - 270 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 33 EF714U2 271 - 280 10 NOV10K00 in Einrichtungen

EF715 281 - 290 10 STR Leistungen in anerk. Werkstätten für behind. Menschen

34 EF715U1 281 - 290 10 NOV10K00 in Einrichtungen davon: EF716 291 - 310 20 STR Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

35 EF716U1 291 - 300 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 36 EF716U2 301 - 310 10 NOV10K00 in Einrichtungen

davon: EF717 311 - 320 10 STR Hilfsmittel

37 EF717U1 311 - 320 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen EF718 321 - 340 20 STR Heilpädagogische Leistungen für Kinder

38 EF718U1 321 - 330 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 39 EF718U2 331 - 340 10 NOV10K00 in Einrichtungen

EF719 341 - 360 20 STR Hilfen zum Erwerb prakt. Kenntnisse

40 EF719U1 341 - 350 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 41 EF719U2 351 - 360 10 NOV10K00 in Einrichtungen

EF720 361 - 380 20 STR Hilfen zur Förderung der Verständigung

42 EF720U1 361 - 370 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 43 EF720U2 371 - 380 10 NOV10K00 in Einrichtungen

EF721 381 - 400 20 STR Hilfen zur Beschaffung,Ausstattung...einer Wohnung

44 EF721U1 381 - 390 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 45 EF721U2 391 - 400 10 NOV10K00 in Einrichtungen

EF722 401 - 420 20 STR Hilfen zu selbstbestimmten Leben

46 EF722U1 401 - 410 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 47 EF722U2 411 - 420 10 NOV10K00 in Einrichtungen

EF723 421 - 440 20 STR Hilfen zur Teilhabe am gem. und kulturellem Leben

48 EF723U1 421 - 430 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 49 EF723U2 431 - 440 10 NOV10K00 in Einrichtungen

*) Bedeutung der Feldformate: siehe Seite 11

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Datensatzbeschreibung .BASE-DSB-Name: Satzart des Sammelspeichers ASP-SOS17-2017 DSB-SOS17-2017 ASP-Name: ASP-SOS07-BA1 Datensatz-Nr./-Name: Präfix: BA1 - Schlüssel: 1

CSV-Nr. Feldbezeichnung

Satzstellen Feldformat

intern*)

Inhalt / Bemerkungen von - bis Anzahl

Stand: 01/2017 Datum: 17.01.2017 Seite 5 von 11

EF724N 441 - 460 20 STR Andere Leistungen zur Teilhabe am Leben in Gemeinschaft

50 EF724NU1 441 - 450 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 51 EF724NU2 451 - 460 10 NOV10K00 in Einrichtungen

EF724 461 - 480 20 STR Hilfe zu angemessener Schulbildung

52 EF724U1 461 - 470 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 53 EF724U2 471 - 480 10 NOV10K00 in Einrichtungen

EF725 481 - 500 20 STR Hilfe zur schul. Ausbildung für einen angem. Beruf

54 EF725U1 481 - 490 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 55 EF725U2 491 - 500 10 NOV10K00 in Einrichtungen

EF726 501 - 520 20 STR Hilfe zur Ausbildung für eine sonst. angem. Tätigkeit

56 EF726U1 501 - 510 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 57 EF726U2 511 - 520 10 NOV10K00 in Einrichtungen

EF727 521 - 530 10 STR Hilfe in vergleichbaren Beschäftigungsstätten

58 EF727U1 521 - 530 10 NOV10K00 in Einrichtungen EF728 531 - 550 20 STR Nachgehende Hilfe

59 EF728U1 531 - 540 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 60 EF728U2 541 - 550 10 NOV10K00 in Einrichtungen

EF729 551 - 570 20 STR Sonstige Eingliederungshilfe

61 EF729U1 551 - 560 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 62 EF729U2 561 - 570 10 NOV10K00 in Einrichtungen

Hilfe zur Pflege **************** EF730 571 - 590 20 STR Hilfe zur Pflege ( 7. Kapitel SGB XII )insg.

63 EF730U1 571 - 580 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 64 EF730U2 581 - 590 10 NOV10K00 in Einrichtungen

Ausgaben Pflegegeld (§64a SGB XII) für: EF731 591 - 600 10 STR Pflegegrad 2

65 EF731U1 591 - 600 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen EF732 601 - 610 10 STR Pflegegrad 3

66 EF732U1 601 - 610 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen EF733 611 - 620 10 STR Pflegegrad 4

67 EF733U1 611 - 620 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen EF734 621 - 630 10 STR Pflegegrad 5

68 EF734U1 621 - 630 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen

*) Bedeutung der Feldformate: siehe Seite 11

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Datensatzbeschreibung .BASE-DSB-Name: Satzart des Sammelspeichers ASP-SOS17-2017 DSB-SOS17-2017 ASP-Name: ASP-SOS07-BA1 Datensatz-Nr./-Name: Präfix: BA1 - Schlüssel: 1

CSV-Nr. Feldbezeichnung

Satzstellen Feldformat

intern*)

Inhalt / Bemerkungen von - bis Anzahl

Stand: 01/2017 Datum: 17.01.2017 Seite 6 von 11

Ausgaben häusliche Pflegehilfe (§64b SGB XII)für EF735 631 - 640 10 STR Pflegegrad 2

69 EF735U1 631 - 640 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen EF736 641 - 650 10 STR Pflegegrad 3

70 EF736U1 641 - 650 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen NEF736 651 - 660 10 STR Pflegegrad 4

71 NEF736U1 651 - 660 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen NEF737 661 - 670 10 STR Pflegegrad 5

72 NEF737U1 661 - 670 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen NEF738 671 - 680 10 STR Verhinderungspflege (§64c SGB XII)

73 NEF738U1 671 - 680 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen EF739 681 - 690 10 STR Pflegehilfsmittel(§64d SGB XII)

74 EF739U1 681 - 690 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen NEF739 691 - 700 10 STR Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes ( § 64e SGB XII )

75 NEF739U1 691 - 700 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen EF737 701 - 710 10 STR Aufwendungen für Beiträge der Alterssicherung

76 EF737U1 701 - 710 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen NEF740 711 - 720 10 STR Beratungskosten für die Pflegeperson ( § 64f Absatz 2 SGB XII )

77 NEF740U1 711 - 720 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen NEF741 721 - 730 10 STR Kostenübernahme für das Arbeitgebermodell ( § 64f Absatz 3 SGB XII )

78 NEF741U1 721 - 730 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen NEF742 731 - 750 20 STR Entlastungsbeitrag bei Pflegegrad 1 ( § 66 SGB XII )

79 NEF742U1 731 - 740 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 80 NEF742U2 741 - 750 10 NOV10K00 in Einrichtungen

Entlastungsbeitrag bei den Pflegegraden 2 - 5 ( § 64i SGB XII ) NEF743 751 - 760 10 STR Pflegegrad 2

81 NEF743U1 751 - 760 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen NEF744 761 - 770 10 STR Pflegegrad 3

82 NEF744U1 761 - 770 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen NEF745 771 - 780 10 STR Pflegegrad 4

83 NEF745U1 771 - 780 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen

*) Bedeutung der Feldformate: siehe Seite 11

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Datensatzbeschreibung .BASE-DSB-Name: Satzart des Sammelspeichers ASP-SOS17-2017 DSB-SOS17-2017 ASP-Name: ASP-SOS07-BA1 Datensatz-Nr./-Name: Präfix: BA1 - Schlüssel: 1

CSV-Nr. Feldbezeichnung

Satzstellen Feldformat

intern*)

Inhalt / Bemerkungen von - bis Anzahl

Stand: 01/2017 Datum: 17.01.2017 Seite 7 von 11

NEF746 781 - 790 10 STR Pflegegrad 5 84 NEF746U1 781 - 790 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen

EF740 791 - 800 10 STR Ausgaben für teilstationäre Pflege

85 EF740U1 791 - 800 10 NOV10K00 in Einrichtungen EF741 801 - 810 10 STR Ausgaben für Kurzzeitpflege

86 EF741U1 801 - 810 10 NOV10K00 in Einrichtungen Ausgaben stationäre Pflege (§65 SGB XII) für: NEF747 811 - 820 10 STR Pflegegrad 2

87 NEF747U1 811 - 820 10 NOV10K00 in Einrichtungen NEF748 821 - 830 10 STR Pflegegrad 3

88 NEF748U1 821 - 830 10 NOV10K00 in Einrichtungen NEF749 831 - 840 10 STR Pflegegrad 4

89 NEF749U1 831 - 840 10 NOV10K00 in Einrichtungen NEF750 841 - 850 10 STR Pflegegrad 5

90 NEF750U1 841 - 850 10 NOV10K00 in Einrichtungen Hilfe zur Überwindung bes. soz. Schwierigkeiten/ Hilfe in anderen Lebenslagen ******************************************* EF743 851 - 870 20 STR Hilfe zur Überwindung bes. soz. Schwierigkeiten/ Hilfe in anderen Lebenslagen insg.

91 EF743U1 851 - 860 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 92 EF743U2 861 - 870 10 NOV10K00 in Einrichtungen

EF744 871 - 890 20 STR Hilfe zur Überwindung bes. soz. Schwierigkeiten

93 EF744U1 871 - 880 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 94 EF744U2 881 - 890 10 NOV10K00 in Einrichtungen

EF745 891 - 910 20 STR Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

95 EF745U1 891 - 900 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 96 EF745U2 901 - 910 10 NOV10K00 in Einrichtungen

EF746 911 - 930 20 STR Altenhilfe

97 EF746U1 911 - 920 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 98 EF746U2 921 - 930 10 NOV10K00 in Einrichtungen

EF747 931 - 950 20 STR Blindenhilfe

99 EF747U1 931 - 940 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 100 EF747U2 941 - 950 10 NOV10K00 in Einrichtungen

EF748 951 - 970 20 STR Hilfe in sonstigen Lebenslagen

101 EF748U1 951 - 960 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen 102 EF748U2 961 - 970 10 NOV10K00 in Einrichtungen

*) Bedeutung der Feldformate: siehe Seite 11

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Datensatzbeschreibung .BASE-DSB-Name: Satzart des Sammelspeichers ASP-SOS17-2017 DSB-SOS17-2017 ASP-Name: ASP-SOS07-BA1 Datensatz-Nr./-Name: Präfix: BA1 - Schlüssel: 1

CSV-Nr. Feldbezeichnung

Satzstellen Feldformat

intern*)

Inhalt / Bemerkungen von - bis Anzahl

Stand: 01/2017 Datum: 17.01.2017 Seite 8 von 11

EF749 971 - 980 10 STR Bestattungskosten 103 EF749U1 971 - 980 10 NOV10K00 außerhalb von Einrichtungen

*) Bedeutung der Feldformate: siehe Seite 11

Page 49: Name des EVAS-5-Stellers - Statistik Berlin-Brandenburg · 2018. 2. 2. · 1.2 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Darstellungseinheiten sind die Ausgaben

Datensatzbeschreibung .BASE-DSB-Name: Satzart des Sammelspeichers ASP-SOS17-2017 DSB-SOS17-2017 ASP-Name: ASP-SOS07-BA2 Datensatz-Nr./-Name: Präfix: BA2 - Schlüssel: 2

CSV-Nr. Feldbezeichnung

Satzstellen Feldformat

intern*)

Inhalt / Bemerkungen von - bis Anzahl

Stand: 01/2017 Datum: 17.01.2017 Seite 9 von 11

***************** ** Einnahmen ** ***************** Einnahmen außerhalb von Einrichtungen ************************************* Art der Hilfe EF800 11 - 60 50 STR Hilfe zum Lebensunterhalt

7 EF800U1 11 - 20 10 NOV10K00 Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz, Kostenersatz 8 EF800U2 21 - 30 10 NOV10K00 Übergeleitete Unterhaltsansprüche 9 EF800U3 31 - 40 10 NOV10K00 Leistungen von Sozialleistungsträgern 10 EF800U4 41 - 50 10 NOV10K00 Sonstige Ersatzleistungen 11 EF800U5 51 - 60 10 NOV10K00 Rückzahlung gewährter Hilfen

EF802 61 - 110 50 STR Hilfen zur Gesundheit inkl. Rückerstattungen von Kranken- kassen

12 EF802U1 61 - 70 10 NOV10K00 Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz, Kostenersatz 13 EF802U2 71 - 80 10 NOV10K00 Übergeleitete Unterhaltsansprüche 14 EF802U3 81 - 90 10 NOV10K00 Leistungen von Sozialleistungsträgern 15 EF802U4 91 - 100 10 NOV10K00 Sonstige Ersatzleistungen 16 EF802U5 101 - 110 10 NOV10K00 Rückzahlung gewährter Hilfen

EF803 111 - 160 50 STR Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

17 EF803U1 111 - 120 10 NOV10K00 Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz, Kostenersatz 18 EF803U2 121 - 130 10 NOV10K00 Übergeleitete Unterhaltsansprüche 19 EF803U3 131 - 140 10 NOV10K00 Leistungen von Sozialleistungsträgern 20 EF803U4 141 - 150 10 NOV10K00 Sonstige Ersatzleistungen 21 EF803U5 151 - 160 10 NOV10K00 Rückzahlung gewährter Hilfen

EF804 161 - 210 50 STR Hilfe zur Pflege

22 EF804U1 161 - 170 10 NOV10K00 Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz, Kostenersatz 23 EF804U2 171 - 180 10 NOV10K00 Übergeleitete Unterhaltsansprüche 24 EF804U3 181 - 190 10 NOV10K00 Leistungen von Sozialleistungsträgern 25 EF804U4 191 - 200 10 NOV10K00 Sonstige Ersatzleistungen 26 EF804U5 201 - 210 10 NOV10K00 Rückzahlung gewährter Hilfen

EF805 211 - 260 50 STR Hilfe zur Überwindung besonderer soz. Schwierigkeiten/ Hilfe in anderen Lebenslagen

27 EF805U1 211 - 220 10 NOV10K00 Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz, Kostenersatz 28 EF805U2 221 - 230 10 NOV10K00 Übergeleitete Unterhaltsansprüche 29 EF805U3 231 - 240 10 NOV10K00 Leistungen von Sozialleistungsträgern 30 EF805U4 241 - 250 10 NMV10K00 Sonstige Ersatzleistungen 31 EF805U5 251 - 260 10 NOV10K00 Rückzahlung gewährter Hilfen

Einnahmen in Einrichtungen ************************** Art der Hilfe EF806 261 - 310 50 STR Hilfe zum Lebensunterhalt

32 EF806U1 261 - 270 10 NOV10K00 Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz, Kostenersatz 33 EF806U2 271 - 280 10 NOV10K00 Übergeleitete Unterhaltsansprüche 34 EF806U3 281 - 290 10 NOV10K00 Leistungen von Sozialleistungsträgern 35 EF806U4 291 - 300 10 NOV10K00 Sonstige Ersatzleistungen 36 EF806U5 301 - 310 10 NOV10K00 Rückzahlung gewährter Hilfen

EF808 311 - 360 50 STR Hilfen zur Gesundheit inkl. Rückerstattungen von Kranken- kassen

37 EF808U1 311 - 320 10 NOV10K00 Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz, Kostenersatz 38 EF808U2 321 - 330 10 NOV10K00 Übergeleitete Unterhaltsansprüche

*) Bedeutung der Feldformate: siehe Seite 11

Page 50: Name des EVAS-5-Stellers - Statistik Berlin-Brandenburg · 2018. 2. 2. · 1.2 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Darstellungseinheiten sind die Ausgaben

Datensatzbeschreibung .BASE-DSB-Name: Satzart des Sammelspeichers ASP-SOS17-2017 DSB-SOS17-2017 ASP-Name: ASP-SOS07-BA2 Datensatz-Nr./-Name: Präfix: BA2 - Schlüssel: 2

CSV-Nr. Feldbezeichnung

Satzstellen Feldformat

intern*)

Inhalt / Bemerkungen von - bis Anzahl

Stand: 01/2017 Datum: 17.01.2017 Seite 10 von 11

39 EF808U3 331 - 340 10 NOV10K00 Leistungen von Sozialleistungsträgern 40 EF808U4 341 - 350 10 NOV10K00 Sonstige Ersatzleistungen 41 EF808U5 351 - 360 10 NOV10K00 Rückzahlung gewährter Hilfen

EF809 361 - 410 50 STR Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

42 EF809U1 361 - 370 10 NOV10K00 Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz, Kostenersatz 43 EF809U2 371 - 380 10 NOV10K00 Übergeleitete Unterhaltsansprüche 44 EF809U3 381 - 390 10 NOV10K00 Leistungen von Sozialleistungsträgern 45 EF809U4 391 - 400 10 NOV10K00 Sonstige Ersatzleistungen 46 EF809U5 401 - 410 10 NOV10K00 Rückzahlung gewährter Hilfen

EF810 411 - 460 50 STR Hilfe zur Pflege

47 EF810U1 411 - 420 10 NOV10K00 Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz, Kostenersatz 48 EF810U2 421 - 430 10 NOV10K00 Übergeleitete Unterhaltsansprüche 49 EF810U3 431 - 440 10 NOV10K00 Leistungen von Sozialleistungsträgern 50 EF810U4 441 - 450 10 NOV10K00 Sonstige Ersatzleistungen 51 EF810U5 451 - 460 10 NOV10K00 Rückzahlung gewährter Hilfen

EF811 461 - 510 50 STR Hilfe zur Überwindung besonderer soz. Schwierigkeiten/ Hilfe in anderen Lebenslagen

52 EF811U1 461 - 470 10 NOV10K00 Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz, Kostenersatz 53 EF811U2 471 - 480 10 NOV10K00 Übergeleitete Unterhaltsansprüche 54 EF811U3 481 - 490 10 NOV10K00 Leistungen von Sozialleistungsträgern 55 EF811U4 491 - 500 10 NOV10K00 Sonstige Ersatzleistungen 56 EF811U5 501 - 510 10 NOV10K00 Rückzahlung gewährter Hilfen

*) Bedeutung der Feldformate: siehe Seite 11

Page 51: Name des EVAS-5-Stellers - Statistik Berlin-Brandenburg · 2018. 2. 2. · 1.2 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Darstellungseinheiten sind die Ausgaben

Datensatzbeschreibung

Seite 11 von 11

Bedeutung der Feldformate STR = strukturiertes Feld WFG = wiederholte Feldgruppe (feste Anzahl) VWFG = wiederholte Feldgruppe (variable Anzahl) EBCDIC-Feldtypen ALN = beliebiger alphanumerischer Inhalt NOV = numerischer Wert in Zeichendarstellung ohne Vorzeichen NMV = numerischer Wert in Zeichendarstellung mit Vorzeichen GEP = numerischer Wert in gepackter Darstellung GLD = numerischer Wert in Gleitpunktformat mit doppelter Genauigkeit ASCII-Feldtypen ASC = beliebiger alphanumerischer Inhalt NAS = numerischer Wert, evtl. mit Vorzeichen, Dezimaltrennzeichen, auch Exponentialdarstellung möglich