Neues Tarifrecht für die Länder

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Neues Tarifrecht für die Länder Überleitungstarifvertrag Stand 18.8.2006 und Eckpunkte der Einigung vom 19.5.2006

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Neues Tarifrecht für die Länder. Überleitungstarifvertrag Stand 18.8.2006 und Eckpunkte der Einigung vom 19.5.2006. Überblick. Nach 2 ½ Jahren tariflosem Zustand und 14 Wochen Streik haben wir wieder eine Tarifbindung Spaltung der Beschäftigten einer Dienststelle ist beendet - PowerPoint PPT Presentation

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Neues Tarifrecht für die Länder

Überleitungstarifvertrag Stand 18.8.2006 undEckpunkte der Einigung vom 19.5.2006

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Überblick

Nach 2 ½ Jahren tariflosem Zustand und 14 Wochen Streik haben wir wieder eine Tarifbindung

Spaltung der Beschäftigten einer Dienststelle ist beendet

Wichtige Streikbereiche aus der Arbeitszeiterhöhung ausgenommen

Untere Entgeltgruppen werden finanziell besser gestellt

Ergebnis ist ein komplexer Kompromiss Verhandlungsergebnis spiegelt die

Machtverhältnisse

Meistbegünstigungsklausel

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Inhalt Vortrag Arbeitszeit Überleitung in neues Tarifrecht Einmalzahlungen 2006 und 2007,

Gehaltserhöhung ab 2008 Sonderzahlung Leistungsbezahlung

ab 1.1.2007 Besonderer Teil

Wissenschaft Eckpunkteregelungen

zum TV-L

Tritt in Kraft November 06

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Arbeitszeit Berechnung für jedes Bundesland Tatsächlich im Februar 2006

erreichte durchschnittliche Arbeitszeit wird einvernehmlich ermittelt Vereinbarung für z. B. BaWü 38,95 Std.; NRW 39,68

Ab 1.11.2006 beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit = 39,35 Stunden

Berechnung: 38,5 + (38,95 - 38,5) + (38,95 – 38, 5 ) = 39,35 Std.

max. 0,4 Std.

löstMeistbe-

günstigungs-klausel

nicht aus!

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Neue Arbeitszeit - 1

Besonders belastete Bereiche bleiben bei 38,5 Std. ständige Schicht- oder Wechselschicht, Autobahnmeistereien,

KFZ-Werkstätten, Zentren für Psychiatrie, Theater und Bühnen weitere Bereiche können durch

landesbezirklichen TV privilegiert werden Gesamtdurchschnitt von 39,35 Std. muss bleiben Je mehr Bereiche mit 38,5 Stunden, desto höher die

Arbeitszeit beim Rest Für Baden-Württemberg ist für die nicht privilegierten

Bereiche eine Arbeitszeit von 39,5 Stunden ermittelt!

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39,35durchschnittliche AZ in BaWü ab 1.11.06

Neue Arbeitszeit -2

38,5

Zentren f. Psychiatrie, Theater, Autobahn-meistereien, bei Schicht-arbeit...

39 40

39,5

sonstige Landesdienst-stellen

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Ziel der AG

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Neue Arbeitszeit - 3 Teilzeitbeschäftigte (Altverträge) haben Anspruch auf

Anpassung ihrer Arbeitszeit, um finanzielle Einbußen zu verhindern

Teilzeitbeschäftigte (Neuverträge auf Basis 41 Std.) mit prozentual benannter Arbeitszeit (z.B. 50 %) müssen

weniger arbeiten mit festen Stundenverträgen (z.B 25 Stunden) erhalten

ca. 3,7 % mehr Lohn und Gehalt ver.di hat die zuständigen Ministereien aufgefordert, die

Stundenvergütung der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte zu erhöhen!

Arbeitszeitregelungen können landesbezirklich erstmals zum 31.12.07 gekündigt werden

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Fragen zur Arbeitszeit??

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Überleitungstarifvertrag

Für wen gilt der TV- Überleitung? Wie erfolgt die Überleitung in die

neue Tabelle? Was passiert mit dem

Verheirateten- und den Kinderzuschlägen?

Was passiert mit den künftigen Erwartungen (z.B. Aufstiegen)?

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Für wen gilt der TV-Überleitung?

Beschäftigte, die am 31.10.2006 in einem fortbestehenden

Arbeitsverhältnissen stehen und am 1.11.06 unter den TV-L fallen (auch Übergeleitete in BAT I) so lange das AV ununterbrochen besteht.

Wichtig für befristet Beschäftigte: bis 31.10.08 sind Unterbrechungen zwischen Arbeitsverhältnissen von bis zu insgesamt 1 Monat unschädlich!

Saisonbeschäftigte Saisonarbeitsverhältnisse seit 5 Jahren auch wenn am 1.11. kein Arbeitsverhältnis bei Wiederbeschäftigung in der nächsten und folgenden

Saisons

Beschäftigte, die am 31.10.2006 in einem fortbestehenden

Arbeitsverhältnissen stehen und am 1.11.06 unter den TV-L fallen (auch Übergeleitete in BAT I) so lange das AV ununterbrochen besteht.

Wichtig für befristet Beschäftigte: bis 31.10.08 sind Unterbrechungen zwischen Arbeitsverhältnissen von bis zu insgesamt 1 Monat unschädlich!

Saisonbeschäftigte Saisonarbeitsverhältnisse seit 5 Jahren auch wenn am 1.11. kein Arbeitsverhältnis bei Wiederbeschäftigung in der nächsten und folgenden

Saisons

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Für wen gilt der TV-Überleitung nicht?

Personen, für die der TV-L nicht gilt z.B. ProfessorInnen, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte, Lehrbeauftragte an Unis Achtung! wissenschaftsspezifische Sonderregelungen

möglich - ver.di strebt Einbeziehung von wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften in TV-L an!

geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (2 Monate / 50 AT im Jahr) für sie gilt der BAT / MTArb für die Dauer des

ununterbrochenen AV weiter

Personen, für die der TV-L nicht gilt z.B. ProfessorInnen, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte, Lehrbeauftragte an Unis Achtung! wissenschaftsspezifische Sonderregelungen

möglich - ver.di strebt Einbeziehung von wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften in TV-L an!

geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (2 Monate / 50 AT im Jahr) für sie gilt der BAT / MTArb für die Dauer des

ununterbrochenen AV weiter

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12Wie erfolgt die Überleitung?

Die neue Tabelle Keine neue Eingruppierung Zuordnung zur Entgeltgruppe Überleitung in die neue Tabelle Beispiel Arbeiter Beispiel Angestellte

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13Die neue Tabelleab 1.11.2006

Entgelt-

gruppe Stufe 1

15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780 14 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360 13 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090 12 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000 11 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635 10 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380 9 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980 8 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.493 7 1.800 2.000 2.130 2.230 2.305 2.375 6 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.285 5 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.185 4 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2.081 3 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995 2 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935 1 je 4 Jahre 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440

nach 5 J. Stufe 5

Stufe 6

nach 1 J. Stufe 1

Stufe 2

nach 2 J. Stufe 2

Stufe 3

nach 3 J. Stufe 3

Stufe 4

nach 4 J. Stufe 4

Stufe 5

Grundentgelt Entwicklungsstufen

Überleitung nicht in E 1 und

mindestens in Stufe 2

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Neue Eingruppierung?

Neue Entgelttabelle = Neue Entgeltordnung?

Neue Entgeltordnung frühestens 2008; Verhandlungen noch nicht aufgenommen. Verdi prüft eine neue Systematik.

So lange gilt „Alte“ Eingruppierung nach BAT und MTArb Überleitung in Tabelle

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15Zuordnung zur Entgeltgruppe

Überleitungsstuktur

Entgelt- VergGr LGr.

gruppe BAT MtArb

15Ü I15 Ib-Ia14 IIa-Ib*

13Ü IIa-Ib*13 IIa*12 III-IIa11 IVa-III10 IVb-IVa9 Vb-IVb 98 Vc 7-8a7 6-7a6 VIb 5-6a5 VII 4-5a4 3-4a3 VIII 2-3a

2Ü 1-2, 2a; 2-2a2 X-IXa 1-1a

vereinfachte Tabelle - ausführliche Tabelle

Anlage 2 zu TVÜ LänderTVÜ

15Ü

TVÜ

13Ü

TVÜ

Überleitung aus BAT IIa

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20Überleitung in neue Tabelle

Entgeltgruppe wird bestimmt durch Vergütungsgruppe nach BAT / Lohngruppe nach MTArb Zuordnungstabelle berücksichtigt bereits mögliche Aufstiege Beispiel- IV b

FH - Ingenieur mit Aufstieg n. IV a E 10FH Bibliothekarin ohne Aufstieg n. IV a E9

Stufe wird bestimmt bei Angestellten durch das Vergleichsentgelt

= Grundgehalt + ggf. Funktionszulage + OZ bis max. Stufe 2 + allg. Zulage

ArbeiterInnen durch die tatsächliche Beschäftigungszeit – mindestens Vergleichsentgelt = Monatstabellenlohn

Zusätzlich gezahlt werden als Besitzstandsszulagen Kinderzuschläge für Kinder, die bis 31.12.2006 geboren werden Techniker-, Meister-, Programmierzulagen (bis zum in Kraft treten der

neuen EO) Vergütungsgruppenzulagen

deshalb:Fallgruppe

wichtig!

Stufen-, Bewährungs-, Fallgruppen-, Tätigkeitsaufstiege die erst im November 2006 nach BAT wirksam werden, werden ins Vergleichs-entgelt eingerechnet ( § 4 Abs. 2/3 + § 5 Abs.4).

Page 17: Neues Tarifrecht für die Länder

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Überleitung Arbeiter/innenin den TVöD Bund

Zuordnung zur Stufe

nach der tatsächlichen Beschäftigungszeit

Mindestens in Höhe des Vergleichsentgelts

Mindestens Stufe 2

Zuordnung zur Stufe

nach der tatsächlichen Beschäftigungszeit

Mindestens in Höhe des Vergleichsentgelts

Mindestens Stufe 2

Lohngruppe 6 a, 10 Jahre im Betrieb

MTArb Stufe 6 2201,14 €

TVÜ E 6 Stufe 5 2220 €

Lohngruppe 3, 3 Jahre im Betrieb

MTArb: Stufe 2 1770,36 €

TVÜ: E 3, Stufe 3 1800 €

Lohngruppe 6 a, 10 Jahre im Betrieb

MTArb Stufe 6 2201,14 €

TVÜ E 6 Stufe 5 2220 €

Lohngruppe 3, 3 Jahre im Betrieb

MTArb: Stufe 2 1770,36 €

TVÜ: E 3, Stufe 3 1800 €

+ 18,86 €

+ 29,64 €

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Individuelle Zwischenstufe

2.357,73 €

Stufe 4

2330 €

Stufe 5

2430 €regulär nach 4

Jahren

Überleitung Angestellte - Beispiel

Vc, ledig Last 37 = 2.357,73 €E 8

Vergleichsentgelt bildenindividuelle Zwischenstufe oder

individuelle Endstufe bei älteren Angestellten

Individuelle Endstufe bleibt auf Dauer

wird dynamisiert

Ein Beispiel= VC ledig 37. Last

Grundvergütung= 1.777,08

Ortszuschlag= 473,21

Allg. Zulage= 107,44

Vergleichsentgelt bildenindividuelle Zwischenstufe oder

individuelle Endstufe bei älteren Angestellten

Individuelle Endstufe bleibt auf Dauer

wird dynamisiert

Ein Beispiel= VC ledig 37. Last

Grundvergütung= 1.777,08

Ortszuschlag= 473,21

Allg. Zulage= 107,44

ab 1.11.2008

ab 1.11.08

2505 €

+2,9% auf 5€

aufgerundet

ab 1.1.08

2.425 €

Page 19: Neues Tarifrecht für die Länder

25Ausgleich künftiger Erwartungen - 1

Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege -§ 8 TVL-Ü bei Erreichen des Aufstiegs bis 31.10.2008 alle

Aufstiege werden berücksichtigt bei Erreichen danach nur in E 3 – E 8, wenn am

1.11.2006 die Bewährungszeit zu 50 % erfüllt ist. Berücksichtigung der Aufstiege

in E 3 bis E 8 durch Zuordnung des neuen höheren Vergleichsentgelts i.d.R. zur nächst höheren Entgeltgruppe

in E 2 und ab E 9 – E 15 durch Ermittlung eines höheren Vergleichsentgelts unter Beibehaltung der Entgeltgruppe gibt es eine höhere Zwischenstufe / Endstufe. Hier muss allerdings die Bewährungszeit insgesamt durchlaufen sein.

Page 20: Neues Tarifrecht für die Länder

26Ausgleich künftiger Erwartungen - 2

Ausgleich für sonstige Erwartungen Strukturausgleiche

Ob es Bedarf gibt und wie hoch der Bedarf ist, wurde für jede Entgeltgruppe / Stufe / OZ Stufe 1 oder 2 errechnet Tabelle als Anlage zum TVÜ

nur für Angestellte Tabelle bestimmt

Beginn (1.11.2008 oder später) Dauer (dauerhaft oder befristet) Höhe (zwischen 20 und 110 € monatlich)

Festbeträge – keine Dynamisierung werden immer individuell (Tabelle Anlage TVÜ) gezahlt Können einzelvertraglich abgefunden werden

Page 21: Neues Tarifrecht für die Länder

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Besitzstand bei Befristungen

Hinsichtlich der Überleitungsregelungen (Besitzstand!) z.B. Zuordnung zur Tabelle (Zwischenstufen) Kinderzulagen

sind in der Zeit bis zum 31. Oktober 2008 Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich!

Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1

Page 22: Neues Tarifrecht für die Länder

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Fragen zur Überleitung in die neue Tabelle ??

Page 23: Neues Tarifrecht für die Länder

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Einmalzahlung + Gehaltserhöhung

Wer? 07-2006 01-2007 09 -2007 01-2008

E 1 bis E 8 150 € 310 € 450 €

2,9 %

auf 5 € aufge-

rundet, tabellen-wirksam!

E 9 bis E 12 100 € 210 € 300 €

E 13 – E 15 50 € 60 € 100 €

Azubis / SchülerInnen, PraktikantInnen

100 € 100 € 100 €

Page 24: Neues Tarifrecht für die Länder

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Sonderzahlung – „Alte“

Altbeschäftigte (vor Juli 2003) in der Nachwirkung Basis Durchschnitt

Juli – September des jeweiligen Jahres

2006 Sonderzahlung nach Tabelle

Urlaubsgeld bleibt 2006 erhalten

Entgeltgruppe

Höhe TVöD

E 1 bis E 8 95 % 90 %

E 9 bis E 11 80 % 80 %

E 12 bis E 13 50 % 60 %

E 14 bis E 15 35 % 60 %

Page 25: Neues Tarifrecht für die Länder

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Sonderzahlung – „Neue“

Beschäftigte, die ab 1.7.2003 eingestellt wurden 2006 keine Veränderung d.h. Sonderzahlung 2007 wie 2006 + 50 % der Differenz zur neuen Tabelle

(vorhergehende Folie) 2008 nach Tabelle Arbeitgeber kann die Angleichung schneller vollziehen

Nach 19.5.06 Eingestellte wie „Neue“ Sonderzahlungsregelung kann auf Landesebene

jeweils zum Jahresende gekündigt werden - erstmals zum Ende des Jahres mit voller Angleichung der „Neuen“ (regulär 2008).

Page 26: Neues Tarifrecht für die Länder

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Leistungsbezahlung Anfang 2007 = 1 %, 8 % ist das Ziel (in den nächsten

Lohnrunden 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller

unter den TV-L fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers

Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung Zusatzversorgungspflichtig Regelung durch landesbezirklichen TV; dabei kann

vereinbart werden zusätzliches höheres Leistungsentgelt gleichmäßige Ausschüttung an alle

Solange kein TV zustande kommt 12 % des September-Gehalts als zusätzliche Zahlung im Dezember (d.s. bei 3000 € Monatsgehalt 360 €)

Voraussetzung:landesbezirklicher

Tarifvertrag !

Page 27: Neues Tarifrecht für die Länder

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Besonderer Teil Wissenschaft

Besonderer Teil Wissenschaft – Details in Arbeitsgruppe Wissenschaft (AG-W) oder B1Strich

Konflikte zwischen Direktionsrecht des Arbeitsgebers und Wissenschafts-, Kunst- und Gewissensfreiheit Ombudsperson in der Dienststelle

E 13 – E 15 einschlägige Berufserfahrung an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen wird bei der Stufenzuordnung grundsätzlich anerkannt (E 9 bis E 12 Klärung in AG-W)

Befristungsregelungen werden von AG-W überprüft – Übergangsgeld? Geltungsbereich: Weitere „Personalkategorien“ in TV-L? AG-W prüft weiter Wissenschaft im engeren Sinn – Ausweitung des AZ-Korridors von 45 auf

48 Stunden Sonderzahlung in Höhe von bis zu 10 % des jeweiligen

Jahrestabellenentgelts kann unter bestimmten Voraussetzungen aus Drittmittelüberschüssen gezahlt werden.

Bei Urlaubsübertragung Urlaub muss bis September des Folgejahres genommen werden.

Text ist noch nicht verhandelt!

Page 28: Neues Tarifrecht für die Länder

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Eckpunkteregelungen zum TV-L - 1

Text des TV-L ist noch nicht verhandelt Eckpunkte treffen bereits Festlegungen

z.Bzu den Auszubildenden Tarifparteien wirken auf 12-monatige

Übernahme nach erfolgreich beendeter Ausbildung hin (außer Ausbildung über Bedarf) – gilt bis 31.12.2007

Abschlussprämie von 400 € für Azubis deren Ausbildung ab 2007 beginnt

Page 29: Neues Tarifrecht für die Länder

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Eckpunkteregelungen zum TV-L - 2

Stufenzuordnung bei Einstellung Ohne Berufserfahrung Stufe 1 Einschlägige Berufserfahrung von mind. 1 Jahr

beim selben AG volle Berücksichtigung und reguläre Stufenzuordnung

bei anderem AG Stufe 2 ; ab 1.2.2010 ggf. Stufe 3 Zur Deckung Personalbedarf förderliche Zeiten bei

anderen AG können ganz oder teilweise berücksichtigt werden.

Privat versicherte Beschäftigte, die jetzt Anspruch auf Gehaltsfortzahlung bei Krankheit nach § 71 BAT haben, behalten ihren Anspruch für 26 Wochen

Krankengeldzuschuss 39 Wochen Regelungen zur Unkündbarkeit und Befristungsregelungen

nach SR 2 y BAT (= Befristung mit Sachgrund) bleiben

Text des TV-List noch nicht

verhandelt!

Page 30: Neues Tarifrecht für die Länder

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Eckpunkteregelungen zum TV-L - 3

Vorweggewährung von Stufen zur regionalen Differenzierung,

Personalgewinnung, Bindung qualifizierter Fachkräfte, Ausgleich Lebenshaltungskosten

1 – 2 Stufen höhere Zuordnung in der Endstufe + 20 % der Stufe 2

(das sind bei E 10 (FH-Ingenieur) bis 520 €) bei Wissenschaftlern 25 %-ige

Überschreitung dieser Beträge möglich(das ist in der Endstufe E 14 eine höchstmögliche Zulage von 850 €)

Text des TV-List noch nicht

verhandelt!

Page 31: Neues Tarifrecht für die Länder

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Urabstimmung

Bei der Urabstimmung haben 83,5 % der betroffenen ver.di-Mitglieder mit Ja gestimmt

Page 32: Neues Tarifrecht für die Länder

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Bewertung

Der Abschluss spiegelt wider, dass im Landesbereich wenig Beschäftigte gewerkschaftlich organisiert sind:

Unsere Kraft hat nicht gereicht, um die 38,5 Stundenwoche für alle zu erzwingen und damit Stellenabbau völlig zu verhindern Abstriche für höhere Entgeltgruppen zu verhindern.

Aber: eine „aktive und phantasievolle“Minderheit von Beschäftigten hat

die Spaltung der Beschäftigten in „Alte“ und „Neue“beendet, die Arbeitgeber weit vor ihrem Ziel der 41 Stundenwoche gestoppt und

damit die Übernahme von Auszubildenden und befristet Beschäftigten verbessert

Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007, und eine tabellenwirksame Gehaltserhöhung ab 2008 erstritten, Tarifbindung geschaffen und damit die Absicht der Arbeitgeber durchkreuzt, Arbeitsbedingungen künftig

nach Gutsherrenart zu verordnen statt auszuhandeln. Darauf dürfen sie mit Recht stolz sein!

Der Abschluss spiegelt wider, dass im Landesbereich wenig Beschäftigte gewerkschaftlich organisiert sind:

Unsere Kraft hat nicht gereicht, um die 38,5 Stundenwoche für alle zu erzwingen und damit Stellenabbau völlig zu verhindern Abstriche für höhere Entgeltgruppen zu verhindern.

Aber: eine „aktive und phantasievolle“Minderheit von Beschäftigten hat

die Spaltung der Beschäftigten in „Alte“ und „Neue“beendet, die Arbeitgeber weit vor ihrem Ziel der 41 Stundenwoche gestoppt und

damit die Übernahme von Auszubildenden und befristet Beschäftigten verbessert

Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007, und eine tabellenwirksame Gehaltserhöhung ab 2008 erstritten, Tarifbindung geschaffen und damit die Absicht der Arbeitgeber durchkreuzt, Arbeitsbedingungen künftig

nach Gutsherrenart zu verordnen statt auszuhandeln. Darauf dürfen sie mit Recht stolz sein!

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Fazit Die nächste Auseinandersetzung kommt

bestimmt Jeder und Jede,

der / die sich an dieser Auseinander-setzung nicht beteiligt hat, kann beim nächsten Mal dabei sein und die Chance auf einen guten Abschluss erhöhen.

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Wann sind wir als Gewerkschaft stark?Wann sind wir als Gewerkschaft stark?

Wenn wir viele sind und gemeinsam handeln!Wenn wir viele sind und gemeinsam handeln!

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Diskussion und offene Fragen

??