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Wolfgang Müller Steuerberater −+ ⁄× › Seite 10/ 2014 News 1 | 25 WIRD SCHON. Inhaltsverzeichnis A. Alle Steuerzahler: A.1. Familienwohnung: Alleiniges Wohnrecht löst keine Befreiung von der Erbschaftsteuer aus A.2. Keine beruflich veranlassten Umzugskosten bei Beseitigung von Mietschäden B. Kapitalanleger: B.1. Der Abgeltungsteuersatz ist auch bei Darlehen zwischen Angehörigen möglich C. Freiberufler und Gewerbetreibende: C.1. Künstlersozialabgabe: Neue Prüfmechanismen ab 2015 C.2. Ordnungsgemäße Aufbewahrung und Archivierung elektronischer Kontoauszüge D. Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften: D.1. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Geplante Änderungen bei der Rechnungslegung D.2. Zum Zeitpunkt der Verlustentstehung beiAuflösung bzw. Liquidation einer GmbH E. Umsatzsteuerzahler: E.1. Flächenbezogener Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit ist möglich E.2. Umsatzsteuer für Geldspielgeräte ist rechtmäßig

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Inhaltsverzeichnis

A. Alle Steuerzahler:A.1. Familienwohnung: Alleiniges Wohnrecht löst keine Befreiung von der Erbschaftsteuer aus A.2. KeineberuflichveranlasstenUmzugskostenbeiBeseitigungvonMietschäden

B. Kapitalanleger:B.1. Der Abgeltungsteuersatz ist auch bei Darlehen zwischen Angehörigen möglich

C. FreiberuflerundGewerbetreibende:C.1. Künstlersozialabgabe: Neue Prüfmechanismen ab 2015 C.2.OrdnungsgemäßeAufbewahrungundArchivierungelektronischer Kontoauszüge

D. GesellschafterundGeschäftsführervon Kapitalgesellschaften:D.1. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz:GeplanteÄnderungenbeider Rechnungslegung D.2. ZumZeitpunktderVerlustentstehungbeiAuflösungbzw.Liquidation einerGmbH

E. Umsatzsteuerzahler:E.1. FlächenbezogenerVerzichtaufdieUmsatzsteuerfreiheitistmöglichE.2. UmsatzsteuerfürGeldspielgeräteistrechtmäßig

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F. Arbeitgeber:F.1. ÜbernahmevonBuß-undVerwarnungsgeldernistbeitragspflichtigF.2. GehaltskürzungbeiWiderrufderProkuranichtzulässigF.3. NeueAufmerksamkeitsgrenzevon60EUR

G. Arbeitnehmer:G.1. Fortbildung:KeineWerbungskostendurchEntnahmeausdemStundenkontoG.2. KeineWerbungskostenfürBusiness-Kleidung

H. AbschließendeHinweise:H.1. BroschüremitSteuertippsfürVereineH.2. VerzugszinsenH.3. SteuernundBeiträgeSozialversicherung

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A. Alle Steuerzahler

A.1. Familienwohnung:AlleinigesWohnrechtlöstkeineBefreiungvon derErbschaftsteuerausUntergewissenVoraussetzungenkönnenFamilienheimevererbtwerden,ohnedassErbschaftsteueranfällt.NacheinemUrteildesBundesfinanzhofskanneineSteuerbefreiungabernurdanngewährtwerden,wennderlängerlebendeEhegattevonTodeswegenzivilrechtlichEigentumoderMiteigentumaneineralsFamilien-heim begünstigten Immobilie des verstorbenen Ehegatten erwirbt. Die von Todes wegenerfolgteZuwendungeinesdinglichenWohnungs-undMitbenutzungsrechtsandemFamilienheimerfülltnichtdieVoraussetzungenfürdieSteuerbefreiung.

ObeineSteuerbefreiungzugewährenwäre,wennderüberlebendeEhegattedasihmzugewendeteEigentumandemFamilienheimunterVorbehalteinesWohnungs-rechtsaufeinenDrittenüberträgt,ohnehierzuverpflichtetzusein,hatderBundes-finanzhofausdrücklichoffengelassen.

————ZumHintergrundDie vom Erblasser vorher selbst genutzte Wohnimmobilie kann steuerfrei vererbt werden,wenndasFamilienheimvomEhegattenbzw.eingetragenenLebenspartnerweitere 10 Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder),istdarüberhinauszubeachten,dassdieSteuerbefreiungaufeineWohnflächevon200m2begrenztist.WirddieGrenzeüberschritten,unterliegtderübersteigendeTeilderErbschaftsteuer.EinewichtigeVoraussetzungfürdieErbschaftsteuerbefreiungistinsbesondere,dassdieErbendasFamilienheimunverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen müssen.

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PraxishinweisNacheinerVerfügungderOberfinanzdirektionRheinlandreichtesnichtaus,wennsichderErwerbernurbeimEinwohnermeldeamtummeldet.Essollabergrundsätz-lichnichtbeanstandetwerden,wennderWohnungswechselinnerhalbeinesJahreserfolgt.Diesgiltjedochnicht,wennnachAktenlagekonkreteAnhaltspunkteerkennbarsind,dassderWohnungswechselproblemlosschnellermöglichgewesenwäre.Interessantistvorallem,dasseinVorstandsbeschlusskeineausreichendeRechtsgrundlagefürdenErsatzanspruchdarstellensoll,dadiesernachdemGesetzdurchVertragoderdurchSatzungeingeräumtwordenseinmuss.

Quelle

BFH-Urteilvom3.6.2014,Az.IIR45/12,unterwww.iww.de,Abruf-Nr.142413;OFDRheinland

vom4.7.2012,KurzinformationSonstigeBesitz-undVerkehrsteuernNr.1/2012

———— Hinweis ObdieFinanzverwaltungdiesestrengeGesetzesauslegungübernehmenwird,bleibtvorerstabzuwarten(FGBerlin-Brandenburg,Urteilvom4.3.2014,Az.6K9244/11;BMF-Schreibenvom7.6.1999,Az.IVC4-S2223-111/99).

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A.2. KeineberuflichveranlasstenUmzugskostenbeiBeseitigungvon Mietschäden

AuchbeieinemberuflichveranlasstenUmzugkönnenAufwendungenfürdieBeseitigungvonMietschädeninderbisherigenWohnungnichtalsumzugsbedingteWerbungskostenabgezogenwerden,wenndieseKostenunabhängigvomberufsbe-dingtenUmzugvomSteuerpflichtigenohnehinhättengetragenwerdenmüssenundnichtdurchdievorzeitigeAuflösungdesMietvertragesentstandensind.Solauteteine Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt.

————BeachtenSieZwaristindiesenFälleneinWerbungskostenabzugausgeschlossen.FürdieAufwendungenzurBeseitigungvonMietschädenkommtaberunterUmständeneineSteuerermäßigungfürHandwerkerleistungeninBetracht.Diesebeträgt20%derArbeitskosten,maximalaber1.200EURimJahr.

Quelle

FGSachsen-Anhalt,Urteilvom29.4.2014,Az.5K231/11,unterwww.iww.de,

Abruf-Nr.142490;BMF-Schreibenvom10.1.2014,Az.IVC4-S2296-b/07/0003:004

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B.Kapitalanleger

B.1. DerAbgeltungsteuersatzistauchbeiDarlehenzwischenAngehörigen möglich

GrundsätzlichunterliegenEinkünfteausKapitalvermögenderAbgeltungsteuerinHöhevon25%.EsgibtjedochaucheinigeFälle,indenenderpersönliche,individuelleSteuersatzanzuwendenist.ZueinigenAusnahmetatbeständenhatsichderBundesfinanzhofnungeäußertundteilweisesteuerzahlerfreundlicheEntscheidungen getroffen.

DarlehenzwischenAngehörigenDieAbgeltungsteueristnichtanzuwenden,wennessichbeiGläubigerundSchuld-ner um nahestehende Personen handelt und der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen kann.Was unter dem Begriffder„nahestehendenPerson“zuverstehenist,wirdimGesetzselbstnichtgeregelt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind Angehörige im Sinne des § 15 derAbgabenordnung(z.B.Verlobte,EhegattenundGeschwister)stetsnahestehend,sodassderAbgeltungsteuersatzhierausgeschlossenist.DieserweitenGesetzes-auslegunghatderBundesfinanzhofnunaberwidersprochen.DanachliegteinNäheverhältnisnurdannvor,wennaufeinederVertragsparteieneinbeherrschenderoderaußerhalbderGeschäftsbeziehungliegenderEinflussausgeübtwerdenkannoder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderenbesteht.EinlediglichausderFamilienangehörigkeitabgeleitetespersön-lichesInteresseistnichtausreichend,umeinNäheverhältnisi.S.derVorschriftzubegründen.

————PraxishinweisHältderVertrageinemFremdvergleichstand,kannnichtbereitswegendesFehlenseinerBesicherungodereinerRegelungübereineVorfälligkeitsentschädigungaufeinemissbräuchlicheGestaltungzurAusnutzungdesAbgeltungsteuersatzesgeschlossen werden.

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Eine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss der Abgeltungsteuer ergibt sich auchnichtauseinemGesamtbelastungsvorteil.Dieserkannentstehen,wenndieEntlastung des Darlehensnehmers durch den Schuldzinsenabzug höher ist als die steuerliche Belastung des Darlehensgebers. Ehe und Familie begründen bei der EinkünfteermittlungnämlichkeineVermögensgemeinschaft.

B.2. DarlehensgewährunganeineGmbH

ZahlteineKapitalgesellschaftaneinenzumindestens10%beteiligtenGesellschaf-terZinsenfüreinGesellschafterdarlehen,unterliegendieDarlehenszinsendertariflichenEinkommensteuer.DiesegesetzlicheRegelungverstößtnachAuffassungdesBundesfinanzhofsnichtgegendasGrundgesetz.AuchdievomSteuerpflichtigenerhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Beteiligungsgren-zeteiltederBundesfinanzhofnicht.AndersbeurteiltderBundesfinanzhofjedochdieFälle,indeneneinerGmbHeinDarlehendurcheinedemAnteilseignernaheste-hendePersongewährtwird.

SachverhaltEineSteuerpflichtigegewährteeinerGmbH,anderihreTochterundihreEnkelzumehralsjeweils10%beteiligtwaren,einDarlehen.DasFinanzamtbesteuertedieZinsenmitdertariflichenEinkommensteuer,weildieGläubigerinderKapitalerträ-geeinedenAnteilseignernnahestehendePersonsei–jedochzuUnrecht,wiederBundesfinanzhofentschied.

———— Hinweis IndiesenFällendarfnichtaufdasbloßeAngehörigenverhältnisabgestelltwerden.InsoferngreiftderBundesfinanzhofaufdieGrundsätzezurück,dieerzuDarlehen zwischen nahen Angehörigen aufgestellt hat.

Quelle

BFH-Urteilevom29.4.2014,Az.VIIIR9/13,unterwww.iww.de,Abruf-Nr.142503;Az.VIIIR

44/13,Abruf-Nr.142504;Az.VIIIR35/13,Abruf-Nr.142505;Az.VIIIR23/13,Abruf-Nr.

142506;BFH-Urteilvom14.5.2014,Az.VIIIR31/11,Abruf-Nr.142502

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C.FreiberuflerundGewerbetreibende

C.1. Künstlersozialabgabe:NeuePrüfmechanismenab2015

EinHaftungsausschlussbeiFirmenfortführungkannnurdannAußenwirkunghaben,wenndieBekanntmachungunverzüglichnachdemWechseldesUnternehmensträgersvorgenommenwird.DieshatdasOberlandesgerichtHamm entschieden.

————ZumHintergrundGrundsätzlichgehörenalleUnternehmen,diedurchihreOrganisation,besondereBranchenkenntnisseoderspeziellesKnow-howdenAbsatzkünstlerischerLeistun-genamMarktfördernoderermöglichen,zumKreisderkünstlersozialabgabe-pflichtigenPersonen.

———— Hinweis WeitereInformationenzurAbgabepflichterhaltenSieunterwww.kuenstler-sozialkasse.de.

NeuePrüfroutineAb2015werdenalleArbeitgeberausdemVerwerterbestandderKünstlersozialkas-sesowiealleArbeitgebermitmindestens20BeschäftigtenregelmäßigimRahmenderturnusmäßigstattfindendenArbeitgeberprüfungen(mindestensallevierJahre)aufetwaigeMelde-undZahlungspflichtengeprüft.BeiArbeitgebernmitwenigerals20BeschäftigtenwirdeinjährlichesPrüfkontingentgebildet.DerUmfangdesKontingentessollgewährleisten,dassderdurchschnittlichePrüfturnusindieserGruppezehnJahrebeträgt.

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GeringfügigkeitsgrenzeUnternehmen,dienurunregelmäßigundingeringemUmfangzumZweckederEigenwerbung,ÖffentlichkeitsarbeitoderimRahmendersogenanntenGeneralklau-selAufträgeanselbstständigeKünstlerundPublizistenerteilen,profitierenab2015voneinerGeringfügigkeitsgrenze.Diesebeträgt450EURundbeziehtsichaufdieSumme der Entgelte (nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes) aus den ineinemKalenderjahrerteiltenAufträgen.

Quelle

GesetzzurStabilisierungdesKünstlersozialabgabesatzesvom30.7.2014,BGBlI2014,1311;

Künstlersozialabgabe-Verordnung2015vom8.9.2014,BGBlI2014,1520

C.2. OrdnungsgemäßeAufbewahrungundArchivierungelektronischer Kontoauszüge

SteuerpflichtigemitGewinneinkünftennutzenverstärktdasOnlinebanking-Verfah-ren. Kontoauszüge werden daher zunehmend in digitaler Form von den Banken an die Kunden übermittelt. Zur Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen KontoauszügenhatnunmehrdasBayerischeLandesamtfürSteuernStellungbezogen.

ImKernlässtsichFolgendesfesthalten:–SoferndieKontoauszügeelektronischübermitteltwerden,sinddiese aufbewahrungspflichtig,daessichhierbeiumoriginärdigitaleDokumente handelt.

–DerAusdruckunddieanschließendeLöschungdesdigitalenDokumentsverstößt gegendieAufbewahrungspflichtender§§146,147derAbgabenordnung. DerAusdruckstelltnureineKopiedeselektronischenKontoauszugsdarundist beweisrechtlicheinemoriginärenPapierkontoauszugnichtgleichgestellt.

Quelle

BayerischesLandesamtfürSteuern,AO-Karteivom19.5.2014,Az.S0317.1.1-3/3St42,unter

www.iww.de,Abruf-Nr.141833

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D.GesellschafterundGeschäftsführervon Kapitalgesellschaften

D.1. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz:GeplanteÄnderungenbeider Rechnungslegung

DasBundesministeriumderJustizundfürVerbraucherschutzhatjüngsteinenReferentenentwurffüreinBilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzveröffentlicht.DasaufEU-VorgabenbasierendeGesetzesvorhabenistbiszum20.7.2015umzusetzen.BetrachtetmandieÄnderungenfürKapitalgesellschaften,sowirdersichtlich,dasssichdieNeuregelungenimRahmenhalten.EinigeAspektewerden nachfolgend vorgestellt.

GrößenklassenDieGrößenklasseeinerGesellschaft(Kleinstkapitalgesellschaftsowiekleine,mittelgroßeundgroßeKapitalgesellschaft)hängtvondreiSchwellenwertenab:–Bilanzsumme,–Umsatzerlöseund– durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer.

NachdemEntwurfsollendiemonetärenWertedeutlicherhöhtwerden.NurdieGrößenkriterienfürKleinstkapitalgesellschaftensollennichtangepasstwerden.

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BeispielAlskleineKapitalgesellschaftengeltenUnternehmen,dieanzweiaufeinanderfol-gendenAbschlussstichtagenmindestenszweiderdreifolgendenMerkmalenichtüberschreiten:

–SchwellenwertefürkleineKapG

DieTabellezeigt,dassdiemonetärenWerteumca.24%erhöhtwerdensollen.SomitdürftenmehrUnternehmenvondemverkürztenUmfangdesAnhangsundanderenErleichterungen(z.B.keinLageberichterforderlich)profitieren.

PraxishinweisNach dem Entwurf sollen die neuen Schwellenwerte bereits erstmals auf Jahresab-schlüssefürnachdem31.12.2013beginnendeGeschäftsjahreanzuwendensein.

BesondereBewertungs-undAusweisregelnKann die voraussichtliche zeitliche Nutzung eines (aktivierten) selbst geschaffenen immateriellenVermögensgegenstandsdesAnlagevermögensinAusnahmefällennichtbestimmtwerden,sindAbschreibungenaufdieHerstellungskostenübereinenZeitraum von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren vorzunehmen. ————BeachtenSieDieseRegelunggiltanalogfüreinenentgeltlicherworbenenGeschäfts-oderFirmenwert.InderGewinn-undVerlustrechnungsollenkeine„außerordentlichenPosten“ mehr ausgewiesen werden dürfen. Allerdings sollen jeweils der Betrag unddieArtaußerordentlicherErträgeundAufwendungenimAnhangdargestelltwerden.DerGesetzgeberplantinderGewinn-undVerlustrechnungdieZwischen-summe „Ergebnis nach Steuern“ nach Abzug der Steuern vom Einkommen und

Größenkriterien DerzeitigeWerteinKlammern

Bilanzsumme 6.000.000EUR(4.840.000EUR)

Umsatzerlöse 12.000.000EUR(9.680.000EUR)

Ø Arbeitnehmerzahl 50 (50)

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vomErtrageinzufügen.ErstanschließendsollendiesonstigenSteuerninderÜberleitung zum Jahresüberschuss bzw. zum Jahresfehlbetrag abgezogen werden.

AnhangangabenGroßeundmittelgroßeKapitalgesellschaftenmüssenmiteinerAusweitungvonAnhangangabenrechnen.DemgegenübersindfürkleineKapitalgesellschaftenweitere Erleichterungen vorgesehen.

Quelle

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz,ReferentenentwurfdesBMJVvom27.7.2014

D.2. ZumZeitpunktderVerlustentstehungbeiAuflösungbzw.Liquidation einerGmbH

DieVeräußerungvonimPrivatvermögengehaltenenGmbH-AnteilenführtzuEinkünftenausGewerbebetrieb,wennderGesellschafterinnerhalbderletztenfünfJahrezumindestens1%beteiligtwar.WirdbeiAuflösungderGesellschafteinVerlusterzielt,istoftfraglich,zuwelchemZeitpunktdieseranzusetzenist.NacheinemUrteildesFinanzgerichtsMünsterkanneinVerlusterstindemVeranlagungs-zeitraumberücksichtigtwerden,indemendgültigfeststeht,inwelcherHöhederSteuerpflichtigemitZahlungenauseinerHöchstbetrags-Bürgschaftbelastetwird.

DieVerlustentstehungsetztu.a.voraus,dassmitZuteilungenundRückzahlungenaufEbenederGesellschaftnichtmehrzurechnenist.Fernermussfeststehen,obundggf.inwelcherHöhenochnachträglicheAnschaffungskostenzuberücksichti-gensind.DieseGrundsätzedesBundesfinanzhofshatdasFinanzgerichtMünsternunangewandt.DieRevisionwurdeindeszugelassen,dader13.SenatdesFinanz-gerichtsMünsterin2003dieabweichendeAnsichtvertretenhat,dassdasErgebnislaufenderVergleichsverhandlungenfürdieVerlustentstehungnochnichtfeststehenmuss.

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PraxishinweisAusverfahrensrechtlichenGründensolltederVerlustimZweifellieberzufrühalszuspätgeltendgemachtwerden,umRechtsnachteilezuvermeiden.

Quelle

FGMünster,Urteilvom27.3.2014,Az.2K4479/12E,Rev.BFHAz.IXR9/14,unterwww.iww.

de,Abruf-Nr.142596;FGMünster,Urteilvom7.10.2003,Az.13K6898/00E

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E. Umsatzsteuerzahler

E.1. FlächenbezogenerVerzichtaufdieUmsatzsteuerfreiheitistmöglich

DieOptionzurUmsatzsteuerpflichtkannnachAnsichtdesBundesfinanzhofsauchteilweisefüreinzelneFlächeneinesMietobjektswirksamsein,wenndieseTeilflä-chen eindeutig bestimmbar sind.

SachverhaltEineUnternehmerinerwarbeinbebautesGrundstück,dassieüberwiegendsteuer-freiverwendete.LediglicheinBistroundBüroräumevermietetesiesteuerpflichtig.DieMieterindesBürosnutztedieRäumegrundsätzlichfürsteuerpflichtigeTätig-keiten.EinRaumwurdejedochteilweisefürdievorsteuerschädlicheVerwaltungeigener Wohnimmobilien verwendet. Das Finanzamt und das Finanzgericht versag-tendenVorsteuerabzugimZusammenhangmitdenBüroräumen,dahier,mangelsAbgrenzbarkeitderFunktionsbereiche,keinwirksamerTeilverzichtaufdieSteuer-freiheit vorliege.

————HintergrundEinUnternehmerkannaufdieSteuerbefreiungbestimmterUmsätzeverzichten,wassinnvollseinkann,wenner(hohe)Vorsteuerbeträgegeltendmachenkönnte.BeiderVermietungvonGrundstückenisteinVerzichtnurzulässig,soweitderLeistungs-empfängerdasGrundstückausschließlichfürUmsätzeverwendetoderzuverwen-denbeabsichtigt,diedenVorsteuerabzugnichtausschließen.

NachAnsichtdesBundesfinanzhofskommtimStreitfalleinTeilverzichtinBe-tracht.EinerderartigenTeiloptionmusseinhinreichendobjektivnachprüfbarerAufteilungsmaßstabzugrundeliegen.DiesistbeieinerAbgrenzungderTeilflächennachbaulichenMerkmalen,wieetwanachdenRäumeneinesMietobjekts,gege-ben.TeilflächeninnerhalbeinesRaumssindjedochimRegelfallnichthinreichendabgrenzbar.

Quelle

BFH-Urteilvom24.4.2014,Az.VR27/13,unterwww.iww.de,Abruf-Nr.142201

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E.2. UmsatzsteuerfürGeldspielgeräteistrechtmäßig

DasFinanzgerichtHamburghataktuellentschieden,dassdieErhebungvonUm-satzsteueraufdenBetriebvonGeldspielgerätenmitGewinnmöglichkeitunions-rechtskonformundverfassungsgemäßist.

SachverhaltEineSteuerpflichtigebetriebimStreitjahr2010insiebenSpielhalleninNord-deutschlandGeldspielgerätemitGewinnmöglichkeit.NebenderSpielvergnügungs-teuerwurdesieauchzurZahlungvonUmsatzsteuerherangezogen,berechnetaufderGrundlagedesmonatlicherfasstenBestandesderGerätekassen.DieSteuer-pflichtigehattesichandasFinanzgerichtHamburggewandt,dennihrerMeinungnachistderBetriebderSpielgerätenachderRichtliniederEuropäischenUnionvonderUmsatzsteuerzubefreien.DarüberhinauswürdedieBesteuerunggegenunionsrechtlicheGrundsätzederUmsatzsteuerverstoßen.

AufGrundlagedereingeholtenVorabentscheidungdesEuropäischenGerichtshofshältdasFinanzgerichtHamburgdieUmsatzbesteuerungdesBetriebsvonGeld-spielgerätenmitGewinnmöglichkeitfürunionsrechtskonform.

AuchwenndieSpieleverordnungdenBetreiberndiePreisgestaltungvorgibt,istdieSteuerabwälzbar,dennsieresultiertausdenKasseneinnahmendesBetreibersund wird damit letzt-lich durch den Kunden getragen. Die Kasseneinnahmen entsprechendemumsatzsteuer-rechtlichenPreisderLeistungundsinddamiteinegeeignete Bemessungsgrundlage.

DarüberhinauswirddieBesteuerungdemumsatzsteuerlichenNeutralitätsgrundsatzgerecht,obwohldieUmsatzsteuerbeiöffentlichzugelassenenSpielbankeninvollerHöheaufdiebeiihnenerhobeneSpielbankenabgabeangerechnetwird.

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————BeachtenSieImVerhältniszudensteuerbefreitenGlücksspielen(insbesondereBingo-undRubbellose)isteineGleichbehandlungnichtgeboten,weilsichdieseGlücksspieleausSichtdesVerbraucherswesentlichvomAutomatenspielunterscheiden.

Quelle

FGHamburg,Urteilvom15.7.2014,Az.3K207/13,unterwww.iww.de,Abruf-Nr.142298;

EuGH,Urteilvom24.10.2013,Az.C-440/12

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F. Arbeitgeber

F.1. ÜbernahmevonBuß-undVerwarnungsgeldernistbeitragspflichtig

ÜbernimmteinArbeitgeberBuß-undVerwarnungsgelder,handeltessichgrund-sätzlichumsozialversicherungspflichtigesEntgelt.AusgenommenwarennachderRechtsprechungdesBundessozialgerichtsindesBußgelder,diederArbeitgeber(Speditionsunternehmer)beiVerstößenseinerArbeitnehmergegenLenk-undRuhe-zeiten im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse übernahm. Diese Sicht-weiseistnachderBesprechungderSpitzenorganisationenderSozialversicherungseitdem1.5.2014nichtmehranzuwenden.

————ZumHintergrundDerBundesfinanzhofhatimletztenJahrseinebisherigeRechtsprechunggeändert.DanachkanneinrechtswidrigesTundesArbeitnehmers–selbst,wennesvomArbeitgeberangewiesenwurde–keineGrundlagefüreinüberwiegendbetrieblichesInteressedesArbeitgebersdarstellen.DerBundesfinanzhofhältdamitanseinerAuffassung,dassdieÜbernahmevonVerwarnungsgeldernwegenVerletzungdesHalteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegenkann,nichtweiterfest.

BesprechungsergebnisseNachderBesprechungderSpitzenorganisationenderSozialversicherungführtdiegenerelleBewertungderübernommenenVerwarnungs-undBußgelderalssteuer-pflichtigenArbeitslohnauchbeitragsrechtlichzumArbeitsentgeltderartigerZuwen-dungen.DemUrteildesBundessozialgerichts,dasseineBeurteilungaufdieÜbereinstimmungmitderbisherigenRechtsprechungderFinanzgerichtegestützthat,kommtkeineweitereBedeutungmehrzu.

Quelle

BesprechungderSpitzenorganisationenderSozialversicherungvom9.4.2014,TOP4;BFH-Urteil

vom14.11.2013,Az.VIR36/12;BSG-Urteilvom1.12.2009,Az.B12R8/08

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F.2. GehaltskürzungbeiWiderrufderProkuranichtzulässig

EinevomArbeitgebervorformulierteVertragsbestimmung,nachderdemMitarbei-tereineZulagenurfürdieDauerderProkuragewährtwird,istunwirksam.DieshatdasLandesarbeitsgerichtHamburgentschieden.

EinesolcheBestimmungweichtvomGrundgedankenderRegelungin§52desHandelsgesetzbuchs ab. Hiernach erfolgt der Widerruf der Prokura „unbeschadet desAnspruchsaufdievertragsmäßigeVergütung“.DurchdieVerknüpfungdesWiderrufs der Prokura mit dem Wegfall der Funktionszulage wird hiervon abgewi-chen,ohnedassdiesdurchbegründeteundbilligenswerteInteressendesArbeitge-bers gerechtfertigt ist.

Quelle

LAGHamburg,Urteilvom23.10.2013,Az.6Sa29/13,unterwww.iww.de,Abruf-Nr.140546

F.3. NeueAufmerksamkeitsgrenzevon60EUR

DasBundeskabinetthatdieLohnsteuerrichtlinien2015beschlossen.Mitdernotwendigen Zustimmung des Bundesrates ist in Kürze zu rechnen. Hierdurch werdendiebisherigenLohnsteuerrichtlinien2013grundsätzlichmitWirkungab2015ersetzt.Hinzuweisenistinsbesonderedarauf,dassdie40EUR-GrenzefürvomArbeitgebergewährteAufmerksamkeitenauf60EURangehobenwerdensoll.

Aufmerksamkeiten lösen lohnsteuerrechtlich keinen Arbeitslohn aus. Dabei handelt essichumSachzuwendungenbiszueinemBruttowertvon60EUR(bis2014:40EUR),diedemArbeitnehmeroderseinenAngehörigenausAnlasseinesbeson-derenpersönlichenEreignisseszugewendetwerden.KlassischerAnwendungsfallsindGeburtstagsgeschenke,diederArbeitgeberdemMitarbeiterzweckgebundenaushändigt.

Dieneue60EUR-GrenzegiltfürlaufendenArbeitslohnundfürsonstigeBezüge,diedemArbeitnehmernachdem31.12.2014zufließen.

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————BeachtenSieAuchnachdenneuenLohnsteuerrichtlinien2015wirddie44EUR-FreigrenzedurchdienichtlohnsteuerbareAufmerksamkeitnichtverbraucht.GegenwärtiggibtesallerdingsBestrebungen,dieFreigrenzegesetzgeberischzuverändern.EineAbsenkungauf20EURistimGespräch.DieweiterenEntwicklungenbleibenabzuwarten.

Quelle

AllgemeineVerwaltungsvorschriftzurÄnderungderLohnsteuer-Richtlinien2013

(Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien2015-LStÄR2015),BR-Drs.372/14vom15.8.2014

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G.Arbeitnehmer

G.1. Fortbildung:KeineWerbungskostendurchEntnahmeausdem Stundenkonto

DieOberfinanzdirektionNordrhein-Westfalenhatklargestellt,dasskeinWerbungs-kostenabzugmöglichist,wennArbeitnehmer(imErgebnis)unentgeltlicheMehr-arbeit für ihre Fortbildung leisten.

IneinerDienstanweisungweistdieOberfinanzdirektionaufFällehin,indenenArbeitnehmerinderSteuererklärungdenAnsatzvonFortbildungskostenunterHinweisauf§2adesfürsiemaßgeblichenTarifvertragsbeantragen.Hierheißtes:„FürdieQualifizierung(betrieblicheWeiterbildung)bringtderArbeitnehmerjährlicheineEigenbeteiligungvon50Stundenein.DiesewirddempersönlichenZeitsaldo entnommen. Sollte der Arbeitnehmer mehr als 50 Stunden für die Quali-fizierungaufwenden,sowerdendiesewieArbeitszeitvergütet.Teilzeitbeschäftigtebringen die Eigenbeteiligung anteilig ein.”

BeispielAmachteinenAnteilseinesLohnspauschalalsFortbildungskostengeltend,indemderumgerechneteStundenlohn(hier:30EUR)aufdie50Stundenangewendetwird.InsoweitergibtsicheinWertvon1.500EUR(30EUR×50Stunden).

DazudenWerbungskostennurdiekonkretberuflichveranlasstenAusgabeninGeldoderGeldeswertzählen,lehntdieOberfinanzdirektionNordrhein-WestfalendenWerbungskostenabzugbeidiesenFallkonstellationenab.IndiesenFällenisteintatsächlicherAufwandinGeldoderGeldeswertnämlichnichtentstanden.

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PraxishinweisInderPraxiskannessinnvollersein,dieArbeitnehmerunmittelbarfinanziellandenFortbildungskostenzubeteiligen.MussderArbeitnehmerbeispielsweiseAusgabenfürKursgebührundUnterrichtsmaterialselbsttragen,sinddieseAufwendungenregelmäßigalsWerbungskostenabzugsfähig.

Quelle

OFDNordrhein-Westfalen,KurzinfoESt11/2014vom20.3.2014

G.2.KeineWerbungskostenfürBusiness-Kleidung

Die Aufwendungen für einen Business-Anzug sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Damit hat das Finanzgericht Hamburg die Klage eines Rechtsanwaltes abgewiesen.

Zwarist„typischeBerufskleidung“alsWerbungskostenabziehbar.DarunterfallenabernursolcheKleidungsstücke,derenVerwendungfürZweckederprivatenLebensführungaufgrundberufsspezifischerEigenschaftensogutwieausgeschlos-senist.DieseVoraussetzungistz.B.fürdenweißenArztkittelerfüllt.

Quelle

FGHamburg,Urteilvom26.3.2014,Az.6K231/12,unterwww.iww.de,Abruf-Nr.142604

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H.AbschließendeHinweise

H.1. BroschüremitSteuertippsfürVereine

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat seine Broschüre mit wertvollen SteuertippsfürVereineneuaufgelegt.

VonderGemeinnützigkeitbiszurZuwendungsbestätigungwerdenallerelevantenThemenaufinsgesamt191Seitenbehandelt.AucheineMustersatzungfürgemein-nützigeVereineistenthalten.

HinweisDieBroschürekannunterwww.iww.de/sl485kostenfreiheruntergeladenwerden.

Quelle

FinMinSchleswig-Holstein,Mitteilungvom21.8.2014„Broschüre„SteuertippsfürVereine“neu

aufgelegt“

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H.2. Verzugszinsen

FürdieBerechnungderVerzugszinsenistseitdem1.1.2002derBasiszinssatznach§247BGBanzuwenden.DieHöhewirdjeweilszum1.1.und1.7.einesJahresneubestimmt.

Der BasiszinssatzfürdieZeitvom1.7.2014biszum31.12.2014beträgt-0,73Prozent.

DamitergebensichfolgendeVerzugszinsen:– fürVerbraucher(§288Abs.1BGB):4,27Prozent– für den unternehmerischenGeschäftsverkehr(§288Abs.2BGB): 7,27Prozent*

* fürSchuldverhältnisse,dienachdem28.7.2014entstandensind:8,27%und ggf.einePauschalevon40EUR.

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DiefürdieBerechnungderVerzugszinsenanzuwendendenBasiszinssätzebetrugeninderVergangenheit:

–vom1.1.2014bis30.6.2014:-0,63%–vom1.7.2013bis31.12.2013:-0,38%–vom1.1.2013bis30.6.2013:-0,13%–vom1.7.2012bis31.12.2012:0,12%–vom1.1.2012bis30.6.2012:0,12%–vom1.7.2011bis31.12.2011:0,37%–vom1.1.2011bis30.6.2011:0,12%–vom1.7.2010bis31.12.2010:0,12%–vom1.1.2010bis30.6.2010:0,12%–vom1.7.2009bis31.12.2009:0,12%–vom1.1.2009bis30.6.2009:1,62%–vom1.7.2008bis31.12.2008:3,19%–vom1.1.2008bis30.6.2008:3,32%

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H.3. SteuernundBeiträgeSozialversicherung:Fälligkeitsterminein9/2014

ImMonatOktober2014solltenSieinsbesonderefolgendeFälligkeitsterminebeachten:

Steuertermine(Fälligkeit):– Umsatzsteuerzahler(Monatszahler):10.10.2014

–Lohnsteuerzahler(Monatszahler):10.10.2014

–Einkommensteuerzahler(vierteljährlich):10.9.2014

————Bei ScheckzahlungmussderScheckdemFinanzamtspätestensdreiTagevordemFälligkeitsterminvorliegen.————BittebeachtenSie:DiefüralleSteuerngeltendedreitägigeZahlungsschonfristbeiÜberweisungen endet am 13.10.2014. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen,dassdieseZahlungsschonfristausdrücklichnichtfürZahlungperScheck gilt!

————BeiträgeSozialversicherung(Fälligkeit):SozialversicherungsbeiträgesindspätestensamdrittletztenBankarbeitstagdeslaufendenMonatsfällig,fürdenBeitragsmonatOktober2014am29.10.2014.*

*fürBundesländer,indenender31.10.2014einFeiertagist,giltder28.10.2014.

DieobenstehendenTextesindnachbestemWissenundKenntnisstanderstelltworden.DieKomplexitätundderständigeWandelderRechtsmateriemachenesjedochnotwendig,HaftungundGewährauszuschließen.