Nr. 2, Jahrgang 2013 Hannover, den 15. Februar 2013der UEK, dass die Union Evangelischer Kirchen dem...

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Inhalt (die mit einem * versehenen abgedruckten Stücke sind Originaldrucke) Seite A. Evangelische Kirche in Deutschland Nr. 17* - Reisekostenvergütung Mitglieder des Rates, ehrenamtlich Tätige. Vom 7. Dezember 2012. 34 Nr. 18* - Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des EKD-Datenschutzgesetzes. Vom 1. Februar 2013............................................................................................................... 34 Nr. 19* - Siebte Verordnung über das Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsge- setzes der Evangelischen Kirche in Deutschland. Vom 24. Januar 2013. ............................ 34 Nr. 20* - Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 15/12 KAVO - Anlage Langzeitkonto. Vom 26. November 2012. ......................................................................................................................... 35 B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 21* - Reformationsgeschichtliche Forschungsbibliothek Wittenberg - Gesellschaftervertrag. Vom 27. September 2012..................................................................................................... 35 C. Aus den Gliedkirchen Evangelische Landeskirche in Baden Nr. 22 - Kirchliches Gesetz über den kirchenmusikalischen Dienst. Vom 24. Oktober 2012. (GVBl. 2012 S. 226)............................................................................................................... 38 Nr. 23 - Kirchliches Gesetz über die Zustimmung zum Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD (ZustimmungsG VVZG-EKD). Vom 24. Oktober 2012. (GVBl. 2012 S. 229)........ 42 Nr. 24 - Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2012. Vom 25. Oktober 2012. (GVBl. 2012 S. 253)............................................................................................................... 42 Nr. 25 - Kirchliches Gesetz zur Änderung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes. Vom 25. Oktober 2012. (GVBl. 2012 S. 263) ................................................................................................... 51 Evangelische Kirche der Pfalz Nr. 26 - Gesetz zur Änderung der Wahlordnung. Vom 24. November 2012. (ABl. 2013 S. 124) ........ 52 Evangelische Kirche von Westfalen Nr. 27 - Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Kirchengesetz über Mit- arbeitervertretungen in der EKD (4. EGMVG-Änderungsgesetz). Vom 15. November 2012. (KABl. 2012 S. 312) ................................................................................................... 58 Nr. 28 - Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche von West- falen (Kirchenmusikgesetz – KiMuG). Vom 15. November 2012. (KABl. 2012 S. 312) ....... 59 33 Nr. 2, Jahrgang 2013 Hannover, den 15. Februar 2013

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Inhalt

(die mit einem * versehenen abgedruckten Stücke sind Originaldrucke)

Seite

A. Evangelische Kirche in DeutschlandNr. 17* - Reisekostenvergütung Mitglieder des Rates, ehrenamtlich Tätige. Vom 7. Dezember 2012. 34Nr. 18* - Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des EKD-Datenschutzgesetzes. Vom 1.

Februar 2013............................................................................................................... 34Nr. 19* - Siebte Verordnung über das Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsge-

setzes der Evangelischen Kirche in Deutschland. Vom 24. Januar 2013. ............................ 34Nr. 20* - Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 15/12 KAVO - Anlage Langzeitkonto. Vom 26. November

2012. ......................................................................................................................... 35

B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in DeutschlandNr. 21* - Reformationsgeschichtliche Forschungsbibliothek Wittenberg - Gesellschaftervertrag. Vom

27. September 2012..................................................................................................... 35

C. Aus den Gliedkirchen

Evangelische Landeskirche in BadenNr. 22 - Kirchliches Gesetz über den kirchenmusikalischen Dienst. Vom 24. Oktober 2012. (GVBl.

2012 S. 226)............................................................................................................... 38Nr. 23 - Kirchliches Gesetz über die Zustimmung zum Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz

der EKD (ZustimmungsG VVZG-EKD). Vom 24. Oktober 2012. (GVBl. 2012 S. 229)........ 42Nr. 24 - Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2012. Vom 25. Oktober 2012. (GVBl.

2012 S. 253)............................................................................................................... 42Nr. 25 - Kirchliches Gesetz zur Änderung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes. Vom 25. Oktober 2012.

(GVBl. 2012 S. 263) ................................................................................................... 51

Evangelische Kirche der PfalzNr. 26 - Gesetz zur Änderung der Wahlordnung. Vom 24. November 2012. (ABl. 2013 S. 124) ........ 52

Evangelische Kirche von WestfalenNr. 27 - Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Kirchengesetz über Mit-

arbeitervertretungen in der EKD (4. EGMVG-Änderungsgesetz). Vom 15. November 2012.(KABl. 2012 S. 312) ................................................................................................... 58

Nr. 28 - Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche von West-falen (Kirchenmusikgesetz – KiMuG). Vom 15. November 2012. (KABl. 2012 S. 312) ....... 59

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Nr. 2, Jahrgang 2013 Hannover, den 15. Februar 2013

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Nr. 29 - Pfarrdienstgesetz der EKD und Ausführungsgesetz. Vom 4. Dezember 2012. (KABl. 2012 S.282) .......................................................................................................................... 62

D. Mitteilungen aus der Ökumene

E. Staatliche Gesetze, Anordnungen und Entscheidungen

F. MitteilungenEvangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck - Entzug der Rechte aus der Ordination...................... 63

A. Evangelische Kirche in Deutschland

Nr. 17* - ReisekostenvergütungMitglieder des Rates,ehrenamtlich Tätige.

Vom 7. Dezember 2012.Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hatin seiner Sitzung am 7. Dezember 2012 beschlossen:Die durch Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2010(ABl. EKD 2010 S. 295) festgesetzte pauschale Rei-sekostenvergütung von jährlich 1.000 Euro für Mit-glieder des Rates der EKD, die ihre Bahn-Card 100 fürReisen im Rahmen der Ratstätigkeit nutzen, wird mitWirkung vom 9. Dezember 2012 auf 1.200 Euro er-höht.H a n n o v e r, den 7. Dezember 2012

Evangelische Kirche in Deutschland- Kirchenamt -

Dr. A n k ePräsident

Nr. 18* - Berichtigung derBekanntmachung der Neufassung des

EKD-Datenschutzgesetzes.Vom 1. Februar 2013.

Die Bekanntmachung der Neufassung des EKD-Da-tenschutzgesetzes vom 1. Januar 2013 (ABl. EKD2013 S. 2) ist wie folgt zu berichtigen:1. Der Bekanntmachungstext ist wie folgt zu berich-

tigen:"Aufgrund des Artikel 3 des Kirchengesetzes zurÄnderung des Kirchengesetzes über den Daten-schutz der Evangelischen Kirche in Deutschlandund zur Änderung des Kirchengerichtsgesetzes derEvangelischen Kirche in Deutschland vom 7. No-vember 2012 (ABl. EKD 2012 S. 452) wird nach-stehend der Wortlaut des EKD-Datenschutzgeset-zes unter seiner neuen Überschrift in der seit dem1. Januar 2013 an geltenden Fassung bekannt ge-macht.

Die Neufassung berücksichtigt:- das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchen-

gesetzes über den Datenschutz der Evangeli-schen Kirche in Deutschland vom 7. November2002 (ABl. EKD 2002 S. 381) und

- das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchen-gesetzes über den Datenschutz der Evangeli-schen Kirche in Deutschland und zur Änderungdes Kirchengerichtsgesetzes der EvangelischenKirche in Deutschland vom 7. November 2012(ABl. EKD 2012 S.452)."

2. Die Überschrift der Neufassung wird wie folgt be-richtigt:"Kirchengesetz über den Datenschutz der Evange-lischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutz-gesetz – DSG-EKD)"

3. In § 19 Absatz 2 wird nach dem Wort "Nutzung"ein Komma eingefügt und nach dem Wort "insbe-sondere" das Komma gestrichen.

H a n n o v e r, den 1. Februar 2013

Evangelische Kirche in Deutschland- Kirchenamt -

Dr. A n k ePräsident

Nr. 19* - Siebte Verordnung über dasInkrafttreten des Verwaltungs-

verfahrens- und -zustellungsgesetzesder Evangelischen Kirche in

Deutschland.Vom 24. Januar 2013.

Aufgrund von Artikel 26 a Absatz 7 Satz 3 der Grund-ordnung der Evangelischen Kirche in Deutschlandverordnet der Rat der Evangelischen Kirche inDeutschland:

§ 1Das Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzder Evangelischen Kirche in Deutschland vom

34 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 2/13

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28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009, S. 334) tritt am 1.Februar 2013 in der Evangelischen Landeskirche inBaden, in der Evangelisch-Lutherischen Kirche inBayern und in der Evangelisch-Lutherischen Kirchein Norddeutschland in Kraft.

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.B r a u n s c h w e i g, den 24. Januar 2013

Evangelische Kirche in Deutschland- Kirchenamt -

Dr. A n k ePräsident

Nr. 20* - Arbeitsrechtsregelung(Beschluss) 15/12 KAVO- Anlage Langzeitkonto.Vom 26. November 2012.

Die Arbeitsrechtliche Kommission der EvangelischenKirche in Deutschland-Ost beschließt gemäß § 2

Abs. 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetzes EKD-Ost(ARRG.EKD-Ost) vom 5. November 2008 (ABl.EKD 2008 S. 367) folgende Arbeitsrechtsregelung:Die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung der Evangeli-schen Kirche in Deutschland Ost vom 20. Januar 2010(ABl. EKD S. 106) in der Fassung vom 18. Juni 2012(ABl. EKD S. 348) wird wie folgt geändert:

§ 1In der Anlage Langzeitkonto wird in § 3 Absatz 2Buchstabe a die Zahl 10 durch die Zahl 25 ersetzt.

§ 2In-Kraft-Treten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2013 inKraft.B e r l i n, den 26. November 2012

Arbeitsrechtliche KommissionVolker E i l e n b e r g e r

(Vorsitzender)

B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Nr. 21* - ReformationsgeschichtlicheForschungsbibliothek Wittenberg -

Gesellschaftervertrag.Vom 27. September 2012.

Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen inder Evangelischen Kirche in Deutschland beschließtgemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 der Grundordnungder UEK, dass die Union Evangelischer Kirchen demnachstehend abgedruckten Vertrag über die Gründungeiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Einrich-tung der reformationsgeschichtlichen Forschungsbib-liothek in Wittenberg beitritt.H a n n o v e r, den 27. September 2012

Das Präsidiumder Union Evangelischer Kirchen

in der Evangelischen Kirche in DeutschlandDr. F i s c h e r

Vertragüber die Gründung einer Gesellschaft

bürgerlichen Rechts zur Einrichtung derreformationsgeschichtlichen

Forschungsbibliothek in Wittenberg

§ 1Gesellschafter und Gesellschaftszweck

(1) Zu dem Zweck, in Wittenberg eine reformations-geschichtliche Forschungsbibliothek gemeinsam ein-zurichten und gemeinsam zu betreiben, gründen1. die Union Evangelischer Kirchen in der Evangeli-

schen Kirche in Deutschland durch das Evangeli-sche Predigerseminar Wittenberg (Predigersemi-nar),

2. die Stiftung Luthergedenkstätten in Sachsen-An-halt (Luthergedenkstätten),

3. die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenbergdurch die Universitäts- und Landesbibliothek Hal-le (ULB),

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 2/13 35

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4. die Stiftung Leucorea – Stiftung des öffentlichenRechts (Leucorea)

mit diesem Vertrag eine Gesellschaft bürgerlichenRechts. Als weitere Gesellschafter können die Luther-stadt Wittenberg und die Evangelische Stadtkirchen-gemeinde der Gesellschaft beitreten; die Beitrittser-klärungen müssen einen Beitrag zur Forschungsbibli-othek in einer dem § 2 entsprechenden Form zusichernund bedürfen der Annahme durch einstimmigen Be-schluss der Gesellschafterversammlung.(2) Die Forschungsbibliothek soll die für reformati-onsgeschichtliche Forschung und Lehre bedeutsamenBibliotheks- und Archivbestände insbesondere derWittenberger Einrichtungen räumlich im Wittenber-ger Schloss – dies auf der Grundlage der Rahmenver-einbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, derEvangelische Kirche in Deutschland, der LutherstadtWittenberg, der Union Evangelischer Kirchen inDeutschland als Träger des Evangelischen Prediger-seminars Wittenberg und der Stiftung Luthergedenk-stätten in Sachsen-Anhalt vom 19. Oktober 2009 – zu-sammenführen und der wissenschaftlichen Nutzungzugänglich machen. Sie dient zugleich dem Prediger-seminar als Bibliothek für den Lehrbetrieb sowie derStiftung Luthergedenkstätten für ihre Forschungs- undAusstellungszwecke.(3) Die Forschungsbibliothek soll ferner insbesondere1. Dienstleistungen für die mitteldeutschen, bundes-

weiten und internationalen Forschungsinteressenim Bereich der Reformation und ihrer Wirkungs-geschichte erbringen,

2. die Arbeit aller Gesellschafter unterstützen,3. gemeinsame Forschungsvorhaben anregen und un-

terstützen,4. der Begegnung zwischen Forschung und akademi-

scher Lehre einerseits, schulischer Bildung und in-teressierter Öffentlichkeit andererseits einen Ortgeben,

5. das kulturelle Erbe der Reformation und ihre Wir-kungsgeschichte für die Öffentlichkeit erschlie-ßen,

6. Besucher aus dem In- und Ausland zur Begegnungmit den Zeugnissen der Reformation einladen.

(4) Die Forschungsbibliothek soll ihren Betrieb zum1.1.2013 aufnehmen.

§ 2Beiträge

(1) Die Gesellschafter versprechen – vorbehaltlich ih-rer Haushalte –, für die Forschungsbibliothek folgendeBeiträge zu leisten:1. das Predigerseminar:

a) die Überlassung der Bibliothek des Evangeli-schen Predigerseminars zur Nutzung;

b) die Verwendung eines Bibliotheksetats zurAnschaffung von Beständen, die der For-

schungsbibliothek zur Nutzung überlassenwerden,aa) für die historische Bibliothek in Höhe von

ca. 7000 Euro pro Jahr,bb) für die aktuelle praktisch-theologische

Bibliothek in Höhe von ca. 18000 Europro Jahr;

c) die Zweckbindung eines Sachmitteletats fürden laufenden Betrieb der Forschungsbiblio-thek in Höhe von bis zu 19000 Euro pro Jahr;

d) Personaleinsatz im Umfang vonaa) 1,5 VBE KAVO-Entgeltstufe 9, Gruppe

5+ / entsprechend TV L Entgeltgruppe 9,bb) 0,6 VBE (mittelfristig 0,5 VBE) KAVO-

Entgeltstufe 9, Gruppe 4+ / entsprechendTV L Entgeltgruppe 9;

2. die Luthergedenkstätten:a) die Überlassung ihrer Bibliothek zur Nutzung;b) die Verwendung eines Bibliotheksetats zur

Anschaffung von Beständen, die der For-schungsbibliothek zur Nutzung überlassenwerden, für die historische Bibliothek in Höhevon ca. 5000 Euro pro Jahr

c) die Zweckbindung eines Sachmitteletats fürden laufenden Betrieb der Forschungsbiblio-thek in Höhe von bis zu 7000 Euro pro Jahr;

d) Personaleinsatz im Umfang von 1,0 VBE TVL-Entgeltgruppe 8;

3. die ULB:a) Unterstützung bei der Digitalisierung und

EDV-Vernetzung;b) Unterstützung bei der Web-Präsenz;c) bibliotheksfachliche Schulung und Fortbil-

dung;d) Unterstützung bei der Einwerbung von Dritt-

mitteln;e) für die Dauer von Forschungsprojekten die

Aufstellung von Werken der Primär- und Se-kundärliteratur aus den Beständen nach Maß-gabe der Handapparate-Ordnung der ULB;umgekehrt stellt auch die Forschungsbiblio-thek Wittenberg der ULB in gleicher Weisehistorische Drucke für Konsultationszweckezur Verfügung; es gelten die einschlägigen Si-cherheitsbestimmungen sowie die Auflagendes Altbestandszertifikats;

f) Zugang zu elektronischen Angeboten, insbe-sondere im Bereich wissenschaftlicher Zeit-schriften, nach Maßgabe der lizenzrechtlichenBestimmungen;

g) weitere Unterstützung beim Aufbau und beider Arbeit der Forschungsbibliothek im Rah-men der personellen Möglichkeiten;

4. die Leucorea:a) die Überlassung der vorhandenen Bestände an

Forschungsliteratur zur Nutzung;

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b) die Verwendung eines Bibliotheksetats zurAnschaffung von Beständen, die der For-schungsbibliothek zur Nutzung überlassenwerden, in Höhe von ca. 15000 Euro pro Jahr;

c) die Zweckbindung eines Sachmitteletats fürden laufenden Betrieb der Forschungsbiblio-thek in Höhe von bis zu 5000 Euro pro Jahr;

d) Personaleinsatz im Umfang von 1,0 VBETVL-Entgeltgruppe 8.

(2) Das Predigerseminar und die Stiftung Lutherge-denkstätten streben an, die durch die Beiträge nachAbsatz 1 nicht gedeckten Betriebskosten hälftig zutragen. Für die Einbeziehung weiterer Beiträge in dieVerpflichtungen aus diesem Vertrag genügen einsei-tige schriftliche Zusagen unter Bezugnahme auf dieseKlausel.

§ 3Ständige und temporäre Bestände

(1) Die Überlassung von Gegenständen zur Nutzunglässt die Eigentumsverhältnisse der Gesellschafter andiesen Gegenständen unberührt. Zum Zeitpunkt derÜberlassung werden die Gegenstände in einem ge-meinsamen Inventar verzeichnet, aus dem sich ergibt,welchem Gesellschafter welche Gegenstände gehö-ren. Die Bestände der Forschungsbibliothek werden ineinem öffentlichen elektronischen Katalog nachge-wiesen. Die Bestimmungen der Sätze 1 bis 3 geltensowohl für Altbestände als auch für Neuanschaffun-gen. Die Gesellschafterversammlung kann für einzel-ne oder bestimmte Arten von Anschaffungen beschlie-ßen, dass Gegenstände zu gemeinschaftlichem Ver-mögen erworben werden.(2) Für die Unterstützung von Forschungsprojektensollen diejenigen Bibliotheksressourcen, die für dieErschließung des Projektthemas über den vorhande-nen Bestand hinaus notwendig und wünschenswertsind, für die Dauer des Projekts aus anderen Biblio-theken und Einrichtungen entliehen werden.(3) In der Forschungsbibliothek soll der elektronischeZugang zur nationalen und internationalen Daten-bank- und Verzeichnis-Infrastruktur ermöglicht wer-den.

§ 4Personaleinsatz

(1) Soweit die Gesellschafter Personal für die For-schungsbibliothek einsetzen, geschieht dies im Rah-men der Ausübung ihres arbeitsrechtlichen Direkti-onsrechts. Die Arbeitgeberfunktionen bleiben unbe-rührt.(2) Die Gesellschafter werden einen der eingesetztenMitarbeiter einvernehmlich zum Bibliotheksge-schäftsführer bestellen. Der Gesellschafter, dessenMitarbeiter zum Bibliotheksgeschäftsführer bestelltist, hat diesen Mitarbeiter bei der Erfüllung seinerAufgaben an die Beschlüsse der Gesellschafter zu bin-den.

(3) Bei der Neubesetzung von Stellen, die ein Gesell-schafter für die Forschungsbibliothek nach Maßgabedes § 2 einsetzt, setzt er sich mit den anderen Gesell-schaftern ins Benehmen.

§ 5Aufgaben, Rechte und Pflichten des

Bibliotheksgeschäftsführers(1) Der Bibliotheksgeschäftsführer leitet die For-schungsbibliothek nach Maßgabe dieses Vertragesund der Beschlüsse der Gesellschafter.(2) Der Bibliotheksgeschäftsführer ist bevollmächtigt,im Rahmen der Gesellschafterbeschlüsse die für denBetrieb der Forschungsbibliothek erforderlichen Ge-schäfte mit Wirkung für und gegen die Gesellschafterabzuschließen, insbesondere aus den eingesetzten An-schaffungsetats Bücher zu kaufen und aus den einge-setzten Sachmitteletats Geräte und Verbrauchsmate-rial zu kaufen. Die Vermögenszuordnung erworbenerGegenstände richtet sich nach § 3 Abs. 1 dieses Ver-trags. §§ 712 bis 716 BGB gelten entsprechend.(3) Der Bibliotheksgeschäftsführer führt über alle Mit-arbeiter die Fachaufsicht und, soweit sie ihm vom je-weils zuständigen Gesellschafter übertragen ist, dieDienstaufsicht.

§ 6Beschlussfassung

(1) Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in Ge-sellschafterversammlungen oder im Umlaufverfahreneinstimmig.(2) Die Gesellschafterversammlung gibt sich eine Ge-schäftsordnung und erlässt eine Bibliotheksordnung.(3) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlungführen die in Wittenberg ansässigen Gesellschafter ineinem durch die Geschäftsordnung näher zu regelndenTurnus, von dem die Gesellschafterversammlung ein-vernehmlich abweichen kann.

§ 7Wissenschaftlicher Beirat

Die Gesellschafter berufen einvernehmlich einen wis-senschaftlichen Beirat. Die Gesellschafterversamm-lung erlässt eine Ordnung für den Beirat.

§ 8Entwicklung der Rechtsform

Die Gesellschafter werden gemeinsam prüfen, ob,wann und in welcher Rechtsform die Forschungsbib-liothek zu einer rechtsfähigen juristischen Person ver-selbständigt werden soll.

§ 9Kündigung, Ausscheiden und Auflösung

(1) Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund dieMitgliedschaft in der Gesellschaft kündigen. Die Kün-digung lässt den Bestand der Gesellschaft zwischenden übrigen Gesellschaftern unberührt.

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(2) Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund au-ßerdem einzelne Verpflichtungen aus § 2 ganz oderteilweise kündigen. Eine solche Kündigung berechtigtdie übrigen Gesellschafter dazu, den kündigenden Ge-sellschafter ganz auszuschließen.(3) Als ein wichtiger Grund im Sinne der Absätze 1und 2 gilt insbesondere auch eine für den kündigendenGesellschafter nicht abwendbare Kürzung der für dieErfüllung der Verpflichtungen aus § 2 vorgesehenenHaushaltsmittel.(4) Eine Kündigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz1 ist schriftlich gegenüber allen übrigen Gesellschaf-tern zu erklären. Sie wird – außer in einem Fall des§ 723 BGB – frühestens nach einer Frist von einemhalben Jahr ab Zugang der Kündigung zum Ende einesKalendermonats wirksam. Eine Ausschließung nachAbsatz 2 Satz 2 ist dem Gesellschafter schriftlich in-nerhalb von vier Monaten nach Zugang seiner Kündi-gung zu erklären und wird zum selben Termin wirk-sam wie die Kündigung. Die Fristen berechnen sichnach dem Zugang der Kündigung bei dem Gesell-schafter, dem sie zuletzt zugegangen ist.(5) Scheidet ein Gesellschafter aus oder wird die Ge-sellschaft aufgelöst, haben der beziehungsweise dieGesellschafter Anspruch auf Herausgabe der zu ihremVermögen gehörenden Gegenstände. Gemeinschaft-liches Vermögen wird zwischen den Gesellschafternzu gleichen Teilen aufgeteilt, sofern nicht die Gesell-schafterversammlung beim Beschluss nach § 3 Absatz

1 Satz 5 dieses Vertrags etwas anderes bestimmt hat.Ein Anspruch auf Ersatz von Personalkosten oder aufEntgelt für die Nutzung der überlassenen Sachen (wieBücher, Geräte oder Räume) ist ausgeschlossen. EinAnspruch auf Wertersatz für beschädigte oder verlo-rengegangene Sachen steht den Gesellschaftern nurzu, soweit die Beschädigung oder der Verlust auf ei-nem schuldhaften Verhalten eines der Gesellschafter,seiner Organe oder Erfüllungsgehilfen beruht. Die Be-weislast trägt der Anspruchsteller. § 708 BGB findetkeine Anwendung.W i t t e n b e r g, den 20. Dezember 2012Oberkirchenrat Dr. Martin H e i m b u c h e rfür die Union Evangelischer Kirchenin der Evangelischen Kirche in DeutschlandDr. Stefan R h e i nDirektorStiftung Luthergedenkstättenin Sachsen-AnhaltDr. Heiner S c h n e l l i n gUniversitäts- und Landesbibliothek HalleHalle-WittenbergProfessor Dr. Ernst-Joachim W a s c h k eDirektorVorsitzender des VorstandesStiftung LEUCOREAStiftung des öffentlichen Rechts

C. Aus den Gliedkirchen

Evangelische Landeskirche in Baden

Nr. 22 - Kirchliches Gesetz über denkirchenmusikalischen Dienst.

Vom 24. Oktober 2012.(GVBl. 2012 S. 226)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetzbeschlossen:

Artikel 1Kirchliches Gesetz über den

kirchenmusikalischen Dienst in derEvangelischen Landeskirche in Baden

(Kirchenmusikgesetz – KMusG)

PräambelSingen und Musizieren sind elementare Äußerungenmenschlichen Lebens, zugleich Möglichkeiten desMenschen, auf den Ruf Gottes zu antworten, Gott zu

danken, vor ihm zu klagen und dem Glauben Aus-druck zu verleihen.Die Kirchenmusik hat Anteil an der Verkündigung desWortes Gottes. Anbetung und Gotteslob finden in derKirchenmusik Ausdruck.Kirchenmusik schenkt Gemeinschaft zwischen Musi-zierenden und Hörenden. Eine stilistisch vielfältig ge-staltete Kirchenmusik ermöglicht vielen MenschenZugänge zur Kirche.Darum hat Kirchenmusik eine besondere Bedeutungfür das Leben der christlichen Gemeinde und der gan-zen Kirche.

§ 1Allgemeines

Der kirchenmusikalische Dienst umfasst die Aus-übung, Pflege und Förderung verschiedener Formendes gemeindlichen und übergemeindlichen Musizie-

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rens, insbesondere durch die Leitung vokaler und in-strumentaler Ensembles sowie im Bereich der Orgel-musik.

§ 2Kirchenmusikalischer Dienst

(1) Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker kön-nen im ehrenamtlichen Dienst (§ 3) tätig bzw. im be-ruflichen Dienst (§ 4) beschäftigt werden.(2) Zu den Aufgaben der Kirchenmusikerinnen bzw.Kirchenmusiker gehören die Gestaltung der gottes-dienstlichen Musik, die Pflege des Gemeindegesangesund die Aufführung geistlicher Musik in Konzertenund kirchenmusikalischen Veranstaltungen (Artikel100 Abs. 1 GO).(3) Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker sol-len zu Beginn ihres Dienstes gottesdienstlich einge-führt werden.(4) Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker sindverpflichtet, sich kirchenmusikalisch fortzubilden.

§ 3Ehrenamtlicher Dienst

Kirchenmusikalische Dienste in der Gemeinde kön-nen von entsprechend Ausgebildeten ehrenamtlichversehen werden.

§ 4Berufliche Dienste

(1) Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker kön-nen abhängig von ihrer persönlichen Qualifikationund dem Profil der Stelle auf Kantoratsstellen (A- oderB-Stellen) oder Teilzeit-Kirchenmusikstellen (C-Stel-len) beschäftigt werden. Ausnahmsweise können siegegen Einzelvergütung ihren Dienst verrichten.(2) Die Anstellungsverhältnisse der Kirchenmusike-rinnen bzw. Kirchenmusiker sowie die Ermittlung ih-res konkreten Beschäftigungsumfangs richten sichnach den in der Landeskirche geltenden arbeitsrecht-lichen Bestimmungen.

§ 5Kantorinnen bzw. Kantoren

(1) Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker aufKantoratsstellen (§ 4 Abs. 1) führen jeweils dieDienstbezeichnung „Kantorin“ bzw. „Kantor“.(2) Das Verfahren der Besetzung dieser Stellen regeltder Evangelische Oberkirchenrat durch Rechtsverord-nung.

§ 6Kirchenmusik in Kirchengemeinde und

Kirchenbezirk(1) Der Kirchenbezirk unterstützt die Kirchengemein-den bei der kirchenmusikalischen Arbeit und fördertentsprechende Aktivitäten auf Bezirksebene. Dies ge-schieht vor allem durch die Bezirkskantorin bzw. denBezirkskantor (§ 7) sowie durch die Vertrauenspfare-

rin bzw. den Vertrauenspfarrer für Kirchenmusik(§ 8).(2) Die für die kirchenmusikalische Arbeit notwendi-gen Mittel sind im Haushalt der Kirchengemeindebzw. des Kirchenbezirks einzustellen.(3) Ist der Kirchenbezirk Anstellungsträger einerKantorin bzw. eines Kantors, erhält er vom Evangeli-schen Oberkirchenrat den auf die Bezirksarbeit ent-fallenden Vergütungsaufwand nach Maßgabe derhierfür im landeskirchlichen Haushalt eingestelltenMittel erstattet.(4) Den auf die Gemeindearbeit entfallenden Vergü-tungsaufwand erhält der Kirchenbezirk von der be-treffenden Kirchengemeinde bzw. den betreffendenKirchengemeinden, in der bzw. in denen die Kantorinbzw. der Kantor Dienst versieht, erstattet. In Stadtkir-chenbezirken gilt dies nicht.(5) Ist die Landeskirche Anstellungsträgerin einerKantorin bzw. eines Kantors, gilt Absatz 4 Satz 1 ent-sprechend.

§ 7Bezirkskantorinnen bzw. Bezirkskantoren

(1) Der Evangelische Oberkirchenrat beruft auf Vor-schlag des Beirats für Kirchenmusik (§ 11) für einenKirchenbezirk oder für mehrere Kirchenbezirke eineKantorin bzw. einen Kantor aus dem Kirchenbezirkals Bezirkskantorin bzw. als Bezirkskantor.(2) Die Bezirkskantorin bzw. der Bezirkskantor ver-sieht neben dem Dienst im Kirchenbezirk auch denDienst in einer oder mehreren Kirchengemeinden; imStadtkirchenbezirk versieht sie bzw. er auch denDienst in einer oder mehreren Pfarrgemeinden.(3) Die Bezirkskantorin bzw. der Bezirkskantor hatdie Aufgabe, im Zusammenwirken mit dem Bezirks-kirchenrat das kirchenmusikalische Leben im Kir-chenbezirk zu fördern, insbesondere die Kirchenmu-sikerinnen bzw. Kirchenmusiker im ehrenamtlichenDienst und diejenigen auf Teilzeit-Kirchenmusikstel-len fachlich fortzubilden, die Fachvorgesetztenstel-lung über diese auszuüben und an der Ausbildungkünftiger Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusikermitzuwirken.(4) Die Bezirkskantorin bzw. der Bezirkskantor berätdie Anstellungsträger bei der Anstellung von Kirchen-musikerinnen bzw. Kirchenmusikern auf Teilzeit-Kirchenmusikstellen.(5) Die Berufung nach Absatz 1 erfolgt im Benehmenmit dem Bezirkskirchenrat bzw. den Bezirkskirchen-räten, dem Kirchengemeinderat bzw. den Kirchenge-meinderäten; bei Stadtkirchenbezirken erfolgt das Be-nehmen mit dem Ältestenkreis bzw. den Ältestenkrei-sen.

§ 8Vertrauenspfarrerinnen bzw.

Vertrauenspfarrer für Kirchenmusik(1) Der Bezirkskirchenrat benennt aus dem Kreis der

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Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenbezirks eine Ver-trauenspfarrerin bzw. einen Vertrauenspfarrer für Kir-chenmusik.(2) Die Vertrauenspfarrerin bzw. der Vertrauenspfar-rer weckt und fördert im Pfarrkonvent das Verständnisfür die kirchenmusikalischen Fragen und steht denKirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern zum Ge-spräch und zur Beratung zur Verfügung.

§ 9Landeskantorinnen bzw. Landeskantoren,

Landeskantorat(1) Der Evangelische Oberkirchenrat beruft auf Vor-schlag des Beirats für Kirchenmusik Kirchenmusike-rinnen bzw. Kirchenmusiker als landeskirchliche Be-auftragte für Kirchenmusik (Landeskantorin bzw.Landeskantor). Diese bilden gemeinsam das Landes-kantorat. Dessen Geschäftsverteilung legt der Beiratfür Kirchenmusik fest.(2) Zu den Aufgaben des Landeskantorats gehöreninsbesondere:1. Beratung der kirchlichen Leitungsorgane in Fragen

der Kirchenmusik,2. Vertretung in landeskirchlichen Belangen auf dem

Gebiet der Kirchenmusik in gesamtkirchlichenGremien sowie in Verbänden,

3. Mitwirkung bei der Aufstellung der Dienstpläneder Kantorinnen bzw. Kantoren,

4. Ausübung der Fachvorgesetztenstellung über dieKantorinnen bzw. Kantoren,

5. Mitwirkung bei der Aus-, Fort- und Weiterbildungder Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.

(3) Die Landeskantorinnen bzw. die Landeskantorenführen jeweils die Dienstbezeichnung „Kirchenmu-sikdirektorin“ bzw. „Kirchenmusikdirektor“. Die lei-tende Person im Landeskantorat führt für die Dauerihrer Leitungsaufgabe die Dienstbezeichnung „Lan-deskirchenmusikdirektorin“ bzw. „Landeskirchenmu-sikdirektor“.

§ 10Weitere kirchenmusikalische Dienste

(1) Der Evangelische Oberkirchenrat beruft auf Vor-schlag des Beirats für Kirchenmusik1. eine landeskirchliche Beauftragte bzw. einen lan-

deskirchlichen Beauftragten für die kirchenmusi-kalische Aus-, Fort- und Weiterbildung, sofern die-se Aufgabe nicht durch das Landeskantorat wahr-genommen wird,

2. eine landeskirchliche Beauftragte bzw. einen lan-deskirchlichen Beauftragten für Popularmusik,

3. eine oder mehrere Landesposaunenwartinnen bzw.Landesposaunenwarte im Benehmen mit dem Lan-desarbeitskreis der Badischen Posaunenarbeit und

4. die Leiterin bzw. den Leiter des Orgel- und Glo-ckenprüfungsamtes im Evangelischen Oberkir-chenrat.

(2) Die bzw. der Beauftragte nach Absatz 1 Nr. 1 führtdie Dienstbezeichnung „Kirchenmusikdirektorin“bzw. „Kirchenmusikdirektor“.

§ 11Beirat für Kirchenmusik

(1) Es wird ein Beirat für Kirchenmusik gebildet. Erberät den Evangelischen Oberkirchenrat in allen Fra-gen des kirchenmusikalischen Lebens insbesonderedadurch, dass er ihm1. den Stellenbedarfsplan (§ 14) entwirft,2. Vorschläge in Fragen der Aus-, Fort- und Weiter-

bildung der Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchen-musiker unterbreitet,

3. Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker nachMaßgabe von § 9 zur Berufung als Landeskanto-rinnen bzw. Landeskantoren vorschlägt,

4. Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker nachMaßgabe von § 7 zur Berufung als Bezirkskanto-rinnen bzw. Bezirkskantoren vorschlägt,

5. Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker nachMaßgabe von § 10 zur Berufung in weitere kir-chenmusikalische Dienste vorschlägt,

6. Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker zurVerleihung des Titelsa) „Kantorin“ bzw. „Kantor“ oderb) „Kirchenmusikdirektorin“ bzw. „Kirchenmu-

sikdirektor“ nach Maßgabe von § 15 vor-schlägt und

7. Vorschlägea) zur Verleihung des Badischen Kirchenmusik-

preises sowieb) zur Verwendung der Mittel aus der Kantate-

kollekte unterbreitet.(2) Darüber hinaus gehört zu seinen Aufgaben:1. die kirchenmusikalischen Aktivitäten in der Lan-

deskirche zu fördern, weiterzuentwickeln und zukoordinieren,

2. die Fachvorgesetztenstellung über Kirchenmusi-kerinnen bzw. Kirchenmusiker im Einzelfall wahr-zunehmen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3),

3. die Geschäftsverteilung im Landeskantorat (§ 9Abs. 1) festzulegen.

(3) Dem Beirat für Kirchenmusik gehören an:1. das für die Kirchenmusik zuständige stimmberech-

tigte Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats,2. die Landeskantorinnen bzw. Landeskantoren,3. die Rektorin bzw. der Rektor der Hochschule für

Kirchenmusik (§ 13 Abs. 1),4. die Beauftragte bzw. der Beauftragte für die kir-

chenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung,5. die bzw. der landeskirchliche Beauftragte für Po-

pularmusik,6. die Landesposaunenwartinnen bzw. die Landespo-

saunenwarte,

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7. die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Landes-verbandes der Evangelischen Kirchenmusikerin-nen und Kirchenmusiker Badens,

8. die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Landes-verbandes Evangelischer Kirchenchöre in Badenund

9. die Leiterin bzw. der Leiter des Orgel- und Glo-ckenprüfungsamtes im Evangelischen Oberkir-chenrat.

(4) Den Vorsitz im Beirat führt das in Absatz 3 Nr. 1genannte Mitglied. Im Verhinderungsfall übt den Vor-sitz die nach der Geschäftsverteilung im Landeskan-torat (§ 9 Abs. 1) zuständige Landeskantorin bzw. derentsprechend zuständige Landeskantor aus.(5) Der Beirat kann zu seiner Beratung sachverstän-dige Personen generell oder im Einzelfall hinzuziehen.(6) Für die Beschlussfassung des Beirats gilt Artikel108 GO entsprechend.

§ 12Dienstaufsicht, Fachvorgesetzte

(1) Die Dienstaufsicht über die von Kirchengemein-den angestellten Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchen-musiker obliegt dem jeweiligen Kirchengemeinderat(Artikel 27 Abs. 2 Nr. 3 GO). Die Dienstaufsicht überdie von Kirchenbezirken bzw. der Landeskirche an-gestellten Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusikerobliegt der für den jeweiligen Dienstort zuständigenDekanin bzw. dem zuständigen Dekan (Artikel 46Abs. 2 GO).(2) Fachvorgesetzte hinsichtlich der ehrenamtlichenKirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker und der-jenigen auf Teilzeit-Kirchenmusikstellen sind die Be-zirkskantorinnen bzw. die Bezirkskantoren. Fachvor-gesetzte bzw. Fachvorgesetzter hinsichtlich der Kan-torinnen bzw. Kantoren ist die nach der Geschäftsver-teilung im Landeskantorat (§ 9 Abs. 1) zuständigeLandeskantorin bzw. der entsprechend zuständigeLandeskantor. Im Einzelfall kann der Beirat für Kir-chenmusik diese Aufgabe an sich ziehen.(3) Die Fachvorgesetztenstellung hinsichtlich derLandeskantorinnen bzw. Landeskantoren (§ 9) und derweiteren kirchenmusikalischen Dienste (§ 10) be-stimmt der Beirat für Kirchenmusik im Einzelfall.

§ 13Kirchenmusikalische Ausbildung

(1) Die Hochschule für Kirchenmusik der Evangeli-schen Landeskirche in Baden bildet Kirchenmusike-rinnen bzw. Kirchenmusiker in akademischen Studi-engängen aus. Das Nähere bestimmt ein kirchlichesGesetz. Die Rektorin bzw. der Rektor der Hochschuleführt die Dienstbezeichnung „Kirchenmusikdirekto-rin“ bzw. „Kirchenmusikdirektor“.(2) Der Evangelische Oberkirchenrat ist zuständig fürdie übrige kirchenmusikalische Ausbildung. DieseAusbildung einschließlich der Prüfung regelt er durch

Rechtsverordnung. Nach ihrer Maßgabe wirken in derAusbildung mit1. die Bezirkskantorinnen bzw. die Bezirkskantoren

(§ 7) und2. die weiteren kirchenmusikalischen Dienste (§ 10).

§ 14Stellenbedarfsplan

(1) Der Evangelische Oberkirchenrat beschließt aufVorschlag des Beirats für Kirchenmusik und im Rah-men des Haushaltsplans der Landeskirche einen Stel-lenbedarfsplan für Kantoratsstellen (§ 4 Abs. 1) in denKirchengemeinden bzw. Kirchenbezirken.(2) Der Stellenbedarfsplan verzeichnet, wo Kanto-ratsstellen eingerichtet sein sollen, und bezeichnet, inwelcher Höhe sie aus landeskirchlichen Mitteln mit-finanziert werden. Er kann Aussagen zur Bedeutungeiner Kantoratsstelle treffen.(3) Über eine grundsätzliche Änderung des Stellen-bedarfsplans, insbesondere eine Reduktion oder Aus-weitung der Stellenzahl um mehr als 10% und einegrundsätzliche Änderung der Finanzlastverteilung be-schließt der Evangelische Oberkirchenrat nach Bera-tung in der Landessynode.

§ 15Verleihung von Titeln

(1) Der Evangelische Oberkirchenrat kann auf Vor-schlag des Beirats für Kirchenmusik Kirchenmusike-rinnen bzw. Kirchenmusikern den Titel1. „Kantorin“ bzw. „Kantor“ verleihen, wenn sie seit

mindestens acht Jahren auf einer Teilzeit- Kirchen-musikstelle mit besonders umfangreichen Dienst-aufträgen tätig sind und dabei hervorragende kir-chenmusikalische Leistungen auf künstlerischemoder pädagogischem Gebiet erbringen oder

2. „Kirchenmusikdirektorin“ bzw. „Kirchenmusikdi-rektor“ verleihen, wenn sie seit mindestens zehnJahren als Kantorinnen bzw. Kantoren überragen-de kirchenmusikalische Leistungen auf künstleri-schem oder pädagogischem Gebiet erbringen.

(2) Die Verleihung der Titel nach Absatz 1 ist grund-sätzlich zu beschränkena) in Fällen von Absatz 1 Nr. 1 auf drei Personen

pro Kirchenbezirk undb) in Fällen von Absatz 1 Nr. 2 auf fünfundzwanzig

Prozent der Kantorinnen bzw. Kantoren.

Artikel 2Änderung des KVHG

Das Kirchliche Gesetz über die Vermögensverwal-tung und die Haushaltswirtschaft in der EvangelischenLandeskirche in Baden (KVHG) vom 15. April 2011(GVBl. S. 113), geändert am 27. Oktober 2011 (GVBl.2012 S. 5), wird wie folgt geändert:In § 2a Nr. 5 wird die Angabe „(§ 8 KMusG)“ durchdie Angabe „(§ 5 Abs. 2 KMusG)“ ersetzt.

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Artikel 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2013 inKraft.(2) Gleichzeitig tritt das Kirchliche Gesetz über denkirchenmusikalischen Dienst in der EvangelischenLandeskirche in Baden (Kirchenmusikgesetz –KMusG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. S. 182), ge-ändert am 24. April 2010 (GVBl. S. 115), außer Kraft.Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.K a r l s r u h e , den 24. Oktober 2012

Der LandesbischofD r . U l r i c h F i s c h e r

Nr. 23 - Kirchliches Gesetz über dieZustimmung zum Verwaltungs-

verfahrens- und -zustellungsgesetz derEKD (ZustimmungsG VVZG-EKD).

Vom 24. Oktober 2012.(GVBl. 2012 S. 229).

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetzbeschlossen:

§ 1Zustimmung

Dem Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzder Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG-EKD) vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334) inder berichtigten Fassung vom 15. Oktober 2010 (ABl.EKD S. 296) wird zugestimmt.

§ 2Inkrafttreten, Bekanntmachung

(1) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2013 inKraft.(2) Das VVZG-EKD tritt in der Evangelischen Lan-deskirche in Baden mit dem vom Rat der Evangeli-schen Kirche in Deutschland durch Verordnung be-stimmten Tag in Kraft. Der Evangelische Oberkir-chenrat wird beauftragt, den Tag des Inkrafttretensnach Satz 1 im Gesetzes- und Verordnungsblatt be-kannt zu machen.Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.K a r l s r u h e , den 24. Oktober 2012

Der LandesbischofD r . U l r i c h F i s c h e r

Nr. 24 - Kirchliches Gesetz zurÄnderung der Grundordnung 2012.

Vom 25. Oktober 2012.(GVBl. 2012 S. 253)

Die Landessynode hat mit verfassungsändernder

Mehrheit (Artikel 59 Abs. 2 GO) das folgende kirch-liche Gesetz beschlossen:

Artikel 1Änderung der Grundordnung

1. Artikel 1 Abs. 4 S. 3 wird wie folgt gefasst:„Dazu dient das Amt der öffentlichen Wortver-kündigung und Sakramentsverwaltung (Predigt-amt) in seinen verschiedenen Ausgestaltungen.“

2. Artikel 9 Abs. 2 S. 2 entfällt.3. Artikel 16 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Zuständigkeiten des Ältestenkreises könnennach Maßgabe eines kirchlichen Gesetzes über-tragen werden.“

4. Artikel 24 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Errichtung, Auflösung, Trennung undVereinigung von Kirchengemeinden erfolgtdurch Rechtsverordnung des Landeskirchenra-tes nach Anhörung der betroffenen Ältestenk-reise sowie im Benehmen mit den betroffenenKirchengemeinderäten.(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 erfolgtdurch kirchliches Gesetz, wenn die Veränderungmit Rücksicht auf gesamtkirchliche oder über-geordnete Interessen eines Kirchenbezirkes ge-gen den ausdrücklichen Willen einer Kirchen-gemeinde vorgenommen werden soll.(3) Durch die Vereinigung von Kirchengemein-den, von denen keine in Pfarrgemeinden unter-gliedert ist, entsteht eine Kirchengemeinde, diezugleich Pfarrgemeinde ist. Liegen die Voraus-setzungen nach Satz 1 nicht vor, kann der Lan-deskirchenrat auf übereinstimmenden Antragdes Bezirkskirchenrates sowie der betroffenenPfarr- und Kirchengemeinden in der Rechtsver-ordnung nach Absatz 1 auch eine Vereinigungder Pfarrgemeinden herbeiführen.(4) Änderungen in der Begrenzung des räumli-chen Gebiets einer Kirchengemeinde erfolgennach Anhörung der betroffenen Pfarr- und Kir-chengemeinden durch Rechtsverordnung desEvangelischen Oberkirchenrates.(5) Sollen eine Kirchengemeinde oder Teile vonihr mit Zustimmung des Kirchengemeinderatesund im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat aneine andere Landeskirche abgegeben werden,erfolgt dies durch den Abschluss eines zwi-schenkirchlichen Vertrages, der der Bestätigungdurch die Landessynode bedarf. Das Gleiche giltfür die Aufnahme einer Kirchengemeinde auseiner anderen Landeskirche.“

5. a) Der Vierte Abschnitt erhält folgende Über-schrift:„Der Kirchenbezirk, der Stadtkirchenbe-zirk“.

b) Das Inhaltsverzeichnis ist entsprechend zuändern.

6. Artikel 35 Abs. 1 erhält folgende Fassung:„Durch kirchliches Gesetz, das der verfassungs-ändernden Mehrheit bedarf, kann ein Kirchen-

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bezirk mit den Kirchengemeinden des Kirchen-bezirks nach Anhörung der Beteiligten zu einerKörperschaft des öffentlichen Rechts vereinigtwerden (Stadtkirchenbezirk).“

7. Artikel 36 erhält folgende Fassung:„Kirchenbezirke und Stadtkirchenbezirke kön-nen durch Beschluss der Bezirks- bzw. Stadtsy-node in Regionen gegliedert werden. In diesemFalle können bei Bedarf Aufgaben der Bezirks-bzw. Stadtsynode und des Bezirks- bzw. Stadt-kirchenrates nach Maßgabe eines kirchlichenGesetzes auf ein regionales Gremium übertragenwerden. Die Stellvertretung der Dekanin bzw.des Dekans richtet sich nach Artikel 48 Abs. 2.“

8. In Artikel 37 wird nach Absatz 2 folgender Ab-satz 3 angefügt:„(3) In den Stadtkirchenbezirken werden der Be-zirkskirchenrat als Stadtkirchenrat und die Be-zirkssynode als Stadtsynode bezeichnet. Für denStadtkirchenrat gelten die gesetzlichen Bestim-mungen über den Bezirkskirchenrat, für dieStadtsynode diejenigen über die Bezirkssynode,soweit diese Grundordnung oder andere kirchli-che Gesetze keine abweichende Regelung tref-fen.“

9. In Artikel 38 wird nach Absatz 3 folgender Ab-satz 4 angefügt:„(4) In den Stadtkirchenbezirken übt die Stadt-synode ihre Leitungsaufgabe zusätzlich dadurchaus, dass sie:1. Beschluss fasst über die zu erhebende Orts-

kirchensteuer und das Kirchgeld im Sinnevon Artikel 27 Abs. 2 Nr. 1,

2. den Pfarrgemeinden im Sinne von Artikel 25Satz 2 die erforderlichen Mittel zur Verfü-gung stellt und Regelungen über die Befug-nisse der Pfarrgemeinden im Rahmen derBudgetierung nach Artikel 27 Abs. 2 Nr. 7trifft,

3. Vorgaben für Entscheidungen des Stadtkir-chenrates nach Artikel 27 Abs. 2 Nr. 4 und 5macht.“

10. In Artikel 43 wird nach Absatz 4 folgender Ab-satz 5 angefügt:„(5) Der Stadtkirchenrat nimmt zusätzlich dieAufgaben wahr, die nach der Grundordnungoder den kirchlichen Gesetzen dem Kirchenge-meinderat obliegen, soweit diese Aufgaben nachden gesetzlichen Regelungen nicht der Stadtsy-node übertragen sind.“

11. In Artikel 46 Abs. 1 wird folgender Satz ange-fügt:„Dekaninnen und Dekane werden auf eine Stelleberufen, die mit einem Dienst in der Gemeindeverbunden ist.“

12. Artikel 47 entfällt.13. Artikel 48 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Ist der Kirchenbezirk nach Artikel 36 in Re-gionen unterteilt worden, können mehrere Pfar-rerinnen und Pfarrer in die Stellvertretung ge-

wählt werden. Die Voraussetzungen der Bestel-lung sowie die Aufgabenübertragung auf diestellvertretenden Personen werden durch kirch-liches Gesetz geregelt.“

14. Artikel 49 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Für die mit der schulischen Erziehung undBildung zusammenhängenden Leitungsaufga-ben des Kirchenbezirks errichtet der Landeskir-chenrat im Einvernehmen mit den zuständigenBezirkskirchenräten Stellen für Schuldekanin-nen bzw. Schuldekane. Diese nehmen ihre Auf-gaben selbstständig wahr.“

15. Artikel 53 Abs. 1 S. 1 wird wie folgt gefasst:„Zur Wahrnehmung des missionarischen Auf-trages gehört der wechselseitige Austausch inZeugnis und Dienst und die Zusammenarbeit mitPartnerkirchen in der ganzen Welt, insbesonderemit denen, die im internationalen Missionsratder Evangelischen Mission in Solidarität (EMS)mitarbeiten.“

16. Artikel 67 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Nach Abschluss des Wahlverfahrens in denBezirkssynoden beruft die Präsidentin bzw. derPräsident der amtierenden Landessynode dieneue Landessynode zu ihrer ersten Tagung ein.Die Synodalen werden von Mitgliedern des Prä-sidiums der Landessynode sowie von der Lan-desbischöfin bzw. dem Landesbischof gottes-dienstlich in ihr Amt eingeführt. In diesem Rah-men nimmt die Präsidentin bzw. der Präsidentder amtierenden Landessynode allen Synodalenfolgendes Versprechen ab:„Ich verspreche, in der Landessynode gewissen-haft und sachlich mitzuarbeiten und nach bestemWissen und Gewissen dafür zu sorgen, dass ihreBeschlüsse dem Bekenntnis der Landeskircheentsprechen und dem Auftrag der Kirche JesuChristi dienen.““

16a. Artikel 74 Abs. 3 Satz 1 wird durch folgendeSätze ersetzt:„Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischofwird für eine Amtszeit von zwölf Jahren ge-wählt. Eine Wiederwahl findet nicht statt. Über-gangsregelungen bis zur Pensionierung sindmöglich.“Sätze 2 bis 4 werden zu Sätzen 4 bis 6.

17. Artikel 84 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:„5. er nimmt die ihm im Disziplinarrecht und imGesetz über die Rechnungsprüfung zugewiese-nen Aufgaben wahr;“

18. Artikel 89 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Zur selbstständigen Wahrnehmung dieserDienste und zu ihrer fachgerechten Erfüllungwerden geeignete und durch Ausbildung undFortbildung zugerüstete Personen im kirchli-chen Dienst beschäftigt. Diese Dienste könnenauf Dauer oder auf Zeit übertragen und im öf-fentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, privat-rechtlichen Arbeitsverhältnis oder im Ehrenamtausgeübt werden. Hierbei ist die gesamtkirch-

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liche Bedeutung der Ordination zu beachten.“19. Artikel 89 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Das Gesetz bedarf der verfassungsänderndenMehrheit.“

20. Artikel 90 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:„Die Ordination erfolgt in einem Gottesdienstnach der Ordnung der Agende. Die Ordinations-verpflichtung, die dabei abgelegt wird, lautet:„Ich gelobe vor Gott, das Amt der öffentlichenWortverkündigung und Sakramentsverwaltungim Gehorsam gegen den dreieinigen Gott inTreue zu führen, das Evangelium von JesusChristus, wie es in der Heiligen Schrift gegebenund im Bekenntnis meiner Kirche bezeugt ist,rein zu lehren, die Sakramente ihrer Einsetzunggemäß zu verwalten, meinen Dienst nach denOrdnungen meiner Kirche auszuüben, dasBeichtgeheimnis zu wahren und mich in meinerAmts- und Lebensführung so zu verhalten, dassdie glaubwürdige Ausübung des Amtes nichtbeeinträchtigt wird.““

21. Artikel 102 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Landessynode nimmt den Bericht derbeauftragten Prüfungseinrichtung zum Jahres-abschluss der Evangelischen Landeskirche inBaden entgegen und entscheidet über die Ent-lastung.“

22. Artikel 104 wird wie folgt gefasst:„Artikel 104

(1) Die Rechnungen sowie die Haushalts- undWirtschaftsführung der Landeskirche und derunter ihrer Aufsicht stehenden Körperschaftenund Einrichtungen unterliegen der Rechnungs-prüfung.(2) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmun-gen können die Prüfungseinrichtungen sonstigeZusammenschlüsse und rechtlich selbstständigeEinrichtungen kirchlicher Körperschaften in pri-vatrechtlicher Form sowie andere Einrichtungenprüfen.(3) Die Prüfungseinrichtungen sind bei derDurchführung ihrer Aufgaben unabhängig undnur dem Gesetz unterworfen.(4) Stellung und Befugnisse der Prüfungsein-richtungen sowie das Verfahren der Prüfungwerden durch kirchliches Gesetz geregelt.“

23. Artikel 105 wird wie folgt gefasst:„Artikel 105

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, beginntdie Amtszeit von Mitgliedern der Organe kirch-licher Körperschaften mit der Verpflichtungoder, soweit eine solche nicht gesondert erfolgt,mit der ersten Tagung oder Sitzung des betref-fenden Organs, welche auf die Wahl folgt.(2) Auf Zeit gewählte Mitglieder der Organekirchlicher Körperschaften bleiben so lange inihrem Amt, bis ihre Nachfolgerinnen bzw.Nachfolger das Amt übernommen haben, soweitin dieser Grundordnung oder in einem anderenkirchlichen Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Persönliche Voraussetzungen für eine Wahlin ein Organ kirchlicher Körperschaften müssenzum Zeitpunkt der Wahl vorliegen.“

24. Nach Artikel 113 wird folgender Artikel 114 an-gefügt:

„Artikel 114Hinsichtlich des Gesetzes zur Änderung derGrundordnung 2012 gilt folgende Übergangsre-gelung:Artikel 24 Abs. 3 Satz 1 findet auch Anwendungauf Vereinigungen, welche vor dem 1. Januar2013 erfolgt sind und bei denen ein gesonderterBeschluss zur Zusammenlegung der Pfarrge-meinden bis zum 1. Januar 2013 noch nicht ge-fasst wurde.“

Artikel 2Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes

Das Kirchliche Gesetz über die Zusammensetzungund Wahl der Leitungsorgane der Pfarrgemeinden,Kirchengemeinden und Kirchenbezirke sowie derLandessynode vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006 S.33), zuletzt geändert am 16. April 2011 (GVBl. S. 91),wird wie folgt geändert:1. Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung:

„Kirchliches Gesetz über Zusammensetzung,Wahl und Aufgaben der Leitungsorgane derPfarrgemeinden, Kirchengemeinden, Kirchenbe-zirke und Stadtkirchenbezirke sowie der Landes-synode (Leitungs- und Wahlgesetz – LWG).“

2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Von der Wählbarkeit in den Ältestenkreis istein Gemeindeglied ausgeschlossen, das in einemDienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer Kirchen-gemeinde oder zu einem Kirchenbezirk steht undseinen Dienst für die Pfarrgemeinde versieht, inder es wahlberechtigt ist.“

3. In § 7 Abs. 2 Satz 2 wird die Tabelle wie folgtergänzt:a) „D. Stadtkirchenbezirke In den Stadtkir-

chenbezirken kann die Stadtsynode vor denallgemeinen Kirchenwahlen mit Wirkungfür die nächste Amtszeit beschließen, vonden Sollzahlen nach A und B abzuweichen.Der Beschluss bedarf der Genehmigung desEvangelischen Oberkirchenrates.“

b) Der vorherige Punkt D. wird zu Punkt E.4. § 9 Abs. 5 wird gestrichen.5. § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14Ausschüsse, Delegation

(1) Die Bildung von Ausschüssen des Ältesten-kreises sowie die Übertragung von Aufgaben anAusschüsse bestimmen sich, soweit nachstehendnichts anderes geregelt ist, nach § 32 a und b.(2) Der Ältestenkreis kann Mitgliedern von Krei-sen, Gruppen und Chören der Gemeinde Mittel,insbesondere aus Spenden, zur selbstständigenBewirtschaftung, Rechnungs- und Kontenfüh-

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rung widerruflich übertragen, über die jährlichabzurechnen ist. In Kirchengemeinden mit meh-reren Pfarrgemeinden erfolgt dies im Rahmen dervom Kirchengemeinderat beschlossenen Richtli-nien (§ 26 Abs. 2).(3) Der Ältestenkreis kann Aufgaben der Ge-meindearbeit einzelnen ehrenamtlich tätigen Mit-arbeitenden widerruflich übertragen. Dies giltauch für Verwaltungsgeschäfte im Rahmen von§ 26 Abs. 2.“

6. Nach § 14 werden folgende §§ 14 a und 14 b ein-gefügt:

„§ 14 aOrtsältestenrat

(1) Bestehen in einer Pfarrgemeinde mehrere Pre-digtbezirke, kann der Ältestenkreis Zuständig-keiten nach Artikel 16 Abs. 3 GO auf die im Pre-digtbezirk gewählten Kirchenältesten übertragen,soweit sie die örtliche Gemeindearbeit, den Got-tesdienst und Fragen der kirchlichen Lebensord-nungen betreffen. Zusätzlich kann er in den Pre-digtbezirken weitere Personen, die die Voraus-setzungen für das Kirchenältestenamt nach § 4erfüllen, mit diesen Aufgaben betrauen (Ortsäl-teste). Die Ortsältesten bilden in diesem Fall zu-sammen mit den im Predigtbezirk gewählten Kir-chenältesten den Ortsältestenrat. Der Ältesten-kreis entsendet weiterhin eine Gemeindepfarrerinbzw. einen Gemeindepfarrer der Pfarrgemeindein den Ortsältestenrat.(2) Die Anzahl und Auswahl der zusätzlichenOrtsältesten sowie ihre Beteiligung an Entschei-dungen des Ältestenkreises, die den Predigtbe-zirk betreffen, werden in der Geschäftsordnungdes Stadtkirchenbezirks oder der Kirchengemein-de geregelt. Im Übrigen finden die Vorschriftenüber Ausschüsse sinngemäß Anwendung.

§ 14 bHaftungsbegrenzung

Soweit der Kirchengemeinde durch ein Verhaltenvon Mitgliedern des Ältestenkreises bei derenAmtsausführung ein Schaden entsteht, haften dieMitglieder des Ältestenkreises der Kirchenge-meinde gegenüber nur bei Vorsatz und groberFahrlässigkeit.“

7. § 23 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Kirchengemeinderat wählt aus seinerMitte jeweils ein stimmberechtigtes Mitglied insVorsitzenden- und Stellvertretendenamt. In dasStellvertretendenamt können mehrere Personengewählt werden. In diesem Falle ist eine Rang-folge festzulegen. Der Kirchengemeinderat be-stimmt die Amtszeit dieser Ämter.(2) Wird eine Kirchenälteste bzw. ein Kirchenäl-tester oder ein Mitglied nach § 21 Abs. 7 ins Vor-sitzendenamt gewählt, ist eine Gemeindepfarre-rin oder ein Gemeindepfarrer in das Stellvertre-tendenamt zu wählen. Das Entsprechende gilt fürden umgekehrten Fall. Der Kirchengemeinderatsoll dem Mitglied im Stellvertretendenamt be-stimmte Leitungsaufgaben übertragen.

(3) Die Person im Vorsitzendenamt oder Stell-vertretendenamt hat die Aufgabe – jeweils zu-sammen mit einem weiteren Mitglied des Kir-chengemeinderates -, für den Kirchengemeinde-rat die Kirchengemeinde rechtlich zu vertreten.(4) Die Person im Vorsitzendenamt sorgt für dieAusführung der Beschlüsse des Kirchengemein-derats und führt den Schriftwechsel. Berichte undAnträge an den Evangelischen Oberkirchenratsind über die Dekanin bzw. den Dekan einzurei-chen (Artikel 46 Abs. 3 GO), die bzw. der sie mitihrer bzw. seiner Stellungnahme dem Evangeli-schen Oberkirchenrat vorlegt.(5) Die Person im Vorsitzendenamt ist verpflich-tet, die durch Gesetz, Satzung oder Beschluss desKirchengemeinderats zur Mitwirkung berufenenStellen (z.B. Ausschüsse, Gemeindeversamm-lung) zu beteiligen und ist dafür verantwortlich,dass die vorgeschriebenen aufsichtlichen Geneh-migungen rechtzeitig beantragt werden.(6) Die Person im Vorsitzendenamt ist verant-wortlich für die Führung der Geschäfte der lau-fenden Verwaltung. Dies sind Angelegenheitendes laufenden Betriebs, die weder wirtschaftlichnoch grundsätzlich von wesentlicher Bedeutungsind, sich im Rahmen des Haushaltsplans haltenund mit einer gewissen Häufigkeit wiederkehren.Ihr obliegt insoweit die rechtliche Vertretung derKirchengemeinde.(7) Der Person im Vorsitzendenamt obliegt dieDienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen undMitarbeiter der Kirchengemeinde. Die Zustän-digkeit des Kirchengemeinderates für Personal-entscheidungen bleibt hiervon unberührt.(8) Die Person im Vorsitzendenamt ist zuständigfür die Erteilung der Kassenanordnungen.(9) Aufgaben nach Absatz 3 bis 8 können durchBeschluss des Kirchengemeinderates oder durchRegelungen, die Bestandteil der Geschäftsord-nung sind, delegiert werden. Die Bestimmungender §§ 25 bis 28 bleiben hiervon unberührt.(10) Wenn der Kirchengemeinderat mit einemBeschluss gegen rechtliche Regelungen verstößt,hat die Person im Vorsitzendenamt den Beschlusszu beanstanden und, falls der Kirchengemeinde-rat bei seinem Beschluss verbleibt, unverzüglichdie Entscheidung des Evangelischen Oberkir-chenrats einzuholen. Die Ausführung des Be-schlusses ist bis zu dessen Entscheidung auszu-setzen.(11) Für die Führung der Verwaltungsgeschäftedes Kirchengemeinderates richtet dieser in derRegel eine Geschäftsstelle bei einem der Gemein-depfarrämter ein.(12) Der Kirchengemeinderat kann im Einver-nehmen mit der Person im Vorsitzendenamt Ge-schäfte der laufenden Verwaltung an ehrenamtli-che Mitarbeitende übertragen.“

8. § 25 wird wie folgt gefasst:„§ 25

Ausschüsse, Delegation

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(1) Die Bildung von Ausschüssen des Kirchen-gemeinderates sowie die Übertragung von Auf-gaben an Ausschüsse bestimmt sich, soweit nach-stehend nichts anderes geregelt ist, nach § 32 aund b.(2) Beschließende Ausschüsse des Kirchenge-meinderates können auch für die Verwaltung vonrechtlich unselbstständigen Stiftungen bzw. vonrechtlich unselbstständigem Sondervermögender Kirchengemeinde gebildet werden.(3) Der Kirchengemeinderat kann durch Ge-schäftsordnung einen geschäftsführenden Aus-schuss bilden. Auf diesen können in der Ge-schäftsordnung alle Zuständigkeiten übertragenwerden, die zum Vollzug des Haushalts- und Stel-lenplans sowie der Verwaltung und den Bestanddes Vermögens einschließlich der Grundstückeund Gebäude erforderlich sind. Dem geschäfts-führenden Ausschuss dürfen nur Mitglieder desKirchengemeinderates angehören, wobei demgeschäftsführenden Ausschuss mindestens dieHälfte der Mitglieder nach § 19 bzw. § 21 Abs. 1bis 4 angehören müssen. Bei der Berechnungwerden Bruchteile aufgerundet. Dem geschäfts-führenden Ausschuss muss eine Person angehö-ren, die kraft Amtes (§ 20 Abs. 1 Nr. 3) Mitglieddes Kirchengemeinderates ist. § 32 a Abs. 3 und4 sind für den geschäftsführenden Ausschussnicht anwendbar.“

9. § 26 wird wie folgt gefasst:„§ 26

Delegation auf Ältestenkreise, Richtlinien desKirchengemeinderates

(1) Der Kirchengemeinderat kann in der Ge-schäftsordnung Aufgaben seiner Zuständigkeitfür den Bereich einer Pfarrgemeinde auf Ältes-tenkreise übertragen. Dies gilt auch für die Ver-waltung von rechtlich unselbstständigen Stiftun-gen bzw. von rechtlich unselbstständigem Son-dervermögen der Kirchengemeinde mit Zweck-bindung für die Pfarrgemeinde. Die Ältestenkrei-se können die ihnen nach Satz 1 übertragenenAufgaben ihrerseits nach §§ 14, 32 a und 32 b aufAusschüsse übertragen.(2) Der Kirchengemeinderat kann Richtlinien be-schließen, nach denen die Ältestenkreise1. Mitgliedern von Kreisen, Gruppen und Chö-

ren der Pfarrgemeinde Mittel, insbesonderevon Spenden, zur selbstständigen Bewirt-schaftung, Rechnungs- und Kontenführung (§14 Abs. 2),

2. die Zuständigkeit für Geschäfte der laufendenVerwaltung ehrenamtlichen Mitarbeitenden(§ 14 Abs. 3) oder

3. die nach Absatz 1 delegierten Aufgaben aufAusschüsse übertragen können.“

10. § 29 wird wie folgt gefasst:„§ 29

Vorbehalte des Kirchengemeinderates§ 32 b gilt hinsichtlich der Delegationen nach

§§ 26 bis 28 entsprechend.“11. Nach § 31 wird folgender § 31 a eingefügt:

㤠31 aHaftungsbegrenzung

§ 14 b findet für die Mitglieder des Kirchenge-meinderates entsprechende Anwendung.“

12. Nach § 32 wird folgender Abschnitt eingefügt:„VI a. Bildung von Ausschüssen und Übertra-gung von Zuständigkeiten

§ 32 aDelegation und Bildung von Ausschüssen

(1) Der Ältestenkreis und der Kirchengemeinde-rat können für die Planung und Durchführung be-stimmter Aufgaben beratende und beschließendeAusschüsse bilden.(2) Beratende und beschließende Ausschüssewerden durch Beschluss oder durch Geschäfts-ordnung gebildet. Mit dem Beschluss ist zu be-zeichnen, ob ein beratender oder ein beschließen-der Ausschuss gebildet wird. Aufgabengebietund Zuständigkeit sind in dem Beschluss konkretzu beschreiben.(3) Ausschüsse können durch Beschluss des bil-denden Gremiums (Absatz 1) jederzeit aufgelöstwerden.(4) Die Besetzung der beratenden und beschlie-ßenden Ausschüsse erfolgt, soweit nichts anderesgeregelt ist, durch Beschluss. Die durch Be-schluss begründete Mitgliedschaft in einem Aus-schuss kann durch Beschluss widerrufen werden.Der Widerruf der Mitgliedschaft in einem Aus-schuss ist nicht zu begründen und ist nicht imRechtsweg anfechtbar.(5) Ausschüsse werden aus Personen des jewei-ligen Gremiums gebildet. Sie können mit weite-ren Gemeindegliedern besetzt werden. Bei be-schließenden Ausschüssen müssen diese weite-ren Personen die Voraussetzungen für das Kir-chenältestenamt nach § 4 erfüllen. Ihre Zahl darfbei beschließenden Ausschüssen die Zahl der an-deren Ausschussmitglieder nicht erreichen. Sienehmen an den Sitzungen des in Absatz 1 ge-nannten Gremiums beratend teil, wenn Fragenihres Ausschusses behandelt werden.

§ 32 bGesamtverantwortung

Die Bildung und Tätigkeit von beratenden undbeschließenden Ausschüssen lässt die Gesamt-verantwortung des bildenden Gremiums unbe-rührt. Dieses kann eine einzelne einem Ausschusszugewiesene Angelegenheit an sich ziehen undeinen noch nicht vollzogenen Beschluss oder einenoch nicht vollzogene Entscheidung ändern oderaufheben. Folgende Zuständigkeiten könnennicht übertragen werden:1. Mitwirkung bei der Besetzung von Gemein-

depfarrstellen,2. Beschlussfassung über das Haushaltsbuch

bzw. den Haushaltsplan und den Jahresab-

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schluss, die Ortskirchensteuern und dasKirchgeld,

3. Beschlussfassung über Gemeindesatzungen.“13. In § 34 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) In den Stadtkirchenbezirken kann die Stadt-synode vor den allgemeinen Kirchenwahlen mitWirkung für die nächste Amtszeit beschließen,von den Absätzen 1 bis 4 abzuweichen. Der Be-schluss bedarf der Genehmigung des Evangeli-schen Oberkirchenrates.“

14. In § 40 wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) In den Stadtkirchenbezirken geben sich dieStadtsynode und der Stadtkirchenrat eine ge-meinsame Geschäftsordnung.“

15. § 41 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Sind Regionen eingerichtet, kann die Be-zirkssynode durch Geschäftsordnung Aufgabender Bezirkssynode auf einen regionalen beraten-den oder beschließenden Ausschuss übertragen.Nicht übertragen werden dürfen Aufgaben nachArtikel 38 Abs. 2 Nr. 3, 9, 10 und 11 GO sowie,soweit es öffentliche Stellungnahmen betrifft,nach Artikel 38 Abs. 2 Nr. 4 GO. Bei der Beset-zung ist darauf zu achten, dass die Zahl der Mit-glieder nach § 37 Nr. 5 bis 8 die Zahl der anderenMitglieder nicht übersteigt. Näheres bestimmt dieGeschäftsordnung. Dem Ausschuss können unterden Voraussetzungen von Absatz 4 auch Aufga-ben des Bezirkskirchenrates zur Wahrnehmungübertragen werden.“

16. § 41 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die Bezirkssynode kann beschließende Aus-schüsse bilden und diesen durch Geschäftsord-nung Zuständigkeiten des Bezirkskirchenratesmit dessen Zustimmung übertragen. Dies giltauch für die Verwaltung von rechtlich unselbst-ständigen Stiftungen bzw. von rechtlich un-selbstständigem Sondervermögen des Kirchen-bezirks. Nicht übertragen werden können Aufga-ben nach Artikel 43 Abs. 2 Nr. 3 bis 8, 11 und 14GO. Regelungen zur Bildung von Ausschüssender Bezirkssynode nach dem Diakoniegesetzbleiben unberührt.“

17. § 44 wird wie folgt gefasst:„§ 44

Mitglieder kraft Amtes(1) Kraft Amtes gehören dem Bezirkskirchenratan:1. die gewählten Mitglieder der Landessynode,2. die Dekanin bzw. der Dekan,3. die Dekanstellvertreterinnen bzw. die De-

kanstellvertreter,4. die Person im Vorsitzendenamt der Bezirks-

synode, bei Verhinderung die Person im ers-ten Stellvertretendenamt,

5. die Schuldekanin bzw. der Schuldekan.Bei Stellenteilung richten sich die Mitgliedschaftund das Stimmrecht nach den Bestimmungen des

Pfarrdienstrechts bzw. entsprechenden kirchen-gesetzlichen Regelungen.(2) In den Stadtkirchenbezirken gehört zusätzlichdie Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdi-akoniepfarrer kraft Amtes dem Stadtkirchenratan.(3) Berufene Mitglieder der Landessynode, dieim Kirchenbezirk ihren Wohnsitz haben, könnenan den Sitzungen beratend teilnehmen.“

18. § 45 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Bezirkssynode legt vor der Wahl für dieDauer der Amtszeit die Zahl der zu wählendenMitglieder des Bezirkskirchenrates fest. Sie solldie Zahl der Mitglieder kraft Amtes nach § 44übersteigen und beträgt höchstens zwölf.“

19. § 45 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Von der Wählbarkeit in den Bezirkskirchen-rat sind Synodale ausgeschlossen, die in einemunmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältniszum Kirchenbezirk stehen. Das Gleiche gilt fürSynodale, die in einem Dienst- oder Arbeitsver-hältnis zu einer Kirchengemeinde oder der Lan-deskirche stehen und für den Kirchenbezirk tätigsind.“

20. § 48 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Der Bezirkskirchenrat kann sich eine Ge-schäftsordnung geben. § 40 Abs. 6 bleibt hiervonunberührt.“

21. Nach § 48 wird folgender § 48 a eingefügt:„§ 48 a

Haftungsbegrenzung§ 14 b findet für die Mitglieder des Bezirkskir-chenrates für die Haftung gegenüber dem Kir-chenbezirk entsprechende Anwendung.“

22. § 58 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Evangelische Oberkirchenrat ordnet dieDurchführung der Wahl der Kirchenältesten anund bestimmt den Wahltag.“

23. § 61 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Aufstellung des Wählerverzeichnisseserfolgt spätestens einen Monat vor dem Wahltag(§ 58 Abs. 1).“

24. In § 63 werden Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:„(2) Spätestens einen Monat vor dem Wahltag(§ 58 Abs. 1) gibt der Gemeindewahlausschussbekannt, dass das Wählerverzeichnis eine Wochezur Einsichtnahme durch die wahlberechtigtenGemeindeglieder offen liegt. Bis zum Ablauf derFrist zur Einsichtnahme kann das Wählerver-zeichnis auf Anmeldungen hin ergänzt werden.(3) Stellt ein wahlberechtigtes Gemeindegliednach Ablauf der Offenlegungsfrist fest, dass esnicht in das Wählerverzeichnis aufgenommenwurde, so kann die Aufnahme durch den Gemein-dewahlausschuss noch nachträglich bis zwei Wo-chen vor dem Wahltag (§ 58 Abs.1) erfolgen. DasGleiche gilt, wenn ein Eintrag in das Wählerver-zeichnis noch nicht erfolgt ist.“

25. § 65 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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„(1) Spätestens acht Wochen vor dem Wahltag(§ 58 Abs. 1) ergeht an die Gemeinde die Auf-forderung, Wahlvorschläge innerhalb einer Fristvon mindestens zwei Wochen beim Gemeinde-wahlausschuss einzureichen.“

26. § 67 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Trifft der Gemeindewahlausschuss bzw. derBezirkswahlausschuss im Verfahren nach § 62die Feststellung, dass das vorgeschlagene Ge-meindeglied nach § 4 nicht wählbar ist, kann derGemeindewahlausschuss den Wahltag (§ 58 Abs.1) bis zu zwei Wochen verschieben.“

27. § 70 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Erfolgt ein Einspruch, kann der Gemeinde-wahlausschuss den Wahltag (§ 58 Abs. 1) bis zuzwei Wochen verschieben.“

28. § 72 wird wie folgt gefasst:„§ 72

Ort und Zeitraum der WahlDer Gemeindewahlausschuss bestimmt Ort undden Zeitraum am Wahltag, zu dem die Stimmab-gabe erfolgen kann. Der Wahltag wird in der Re-gel mit einem Gottesdienst eingeleitet.“

29. § 74 wird wie folgt gefasst:„§ 74

Wahlhandlung(1) Die Wahl wird neben der Wahlmöglichkeitnach Absatz 5 als Briefwahl durchgeführt.(2) Der Gemeindewahlausschuss übersendet denGemeindegliedern einen Briefwahlschein zu-sammen mit dem Stimmzettel und dem Wahlum-schlag. Die Briefwahlunterlagen sollen zwei Wo-chen vor dem Wahltag (§ 58 Abs. 1) den Ge-meindegliedern zugegangen sein.(3) Die Briefwahl wird dadurch vollzogen, dassdas wahlberechtigte Gemeindeglied den Wahl-brief an den Gemeindewahlausschuss übersen-det. Auf dem Briefwahlschein hat das Gemein-deglied zu versichern, dass es den Stimmzettelselbst gezeichnet hat. Der Wahlbrief muss spä-testens am Wahltag vor dem Ende des festgesetz-ten Zeitraums (§ 72 Abs. 1) an dem vom Gemein-dewahlausschuss festgelegten Ort bzw. den fest-gelegten Orten eingegangen sein. Der Wahlbriefmuss1. den Briefwahlschein und2. den verschlossenen Wahlumschlag mit dem

Stimmzettel enthalten.(4) Der Wahlbrief kann vom Zeitpunkt des Zu-gangs der Briefwahlunterlagen bis zum Ablaufdes Zeitraums (§ 72 Abs. 1) von den Gemeinde-gliedern abgegeben werden. Der Gemeindewahl-ausschuss kann neben dem Briefkasten des Pfarr-amtes weitere Orte in der Gemeinde vorsehen, beidenen der Wahlbrief abgegeben werden kann.(5) Ergänzend zur Briefwahl nach den vorstehen-den Absätzen können die wahlberechtigten Ge-meindeglieder ihren Stimmzettel auch an dembestimmten Ort während dem bestimmten Zeit-

raum (§ 72 Abs. 1) abgeben. Der Briefwahl-schein, welcher in diesem Fall als Wahlberechti-gung gilt, ist vorzulegen. Die Versicherung nachAbsatz 3 Satz 2 ist nicht abzugeben.“

30. In § 82 wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) Die Änderungen zum Ausschluss der Wähl-barkeit in § 4 Abs. 2 und § 45 Abs. 5 aufgrund desGesetzes zur Änderung der Grundordnung 2012sind erstmals für die allgemeinen Kirchenwahlen2013 und die sich daraufhin konstituierenden Or-gane anzuwenden.“

Artikel 3Änderung der Visitationsordnung

Das Kirchliche Gesetz über die Ordnung der Visitationvom 15. April 2000 (GVBl. S. 105) wird wie folgt ge-ändert:1. § 20 wird aufgehoben.2. Der V. Abschnitt erhält folgende Überschrift:

„V. Visitation von Kirchenbezirken und Stadtkir-chenbezirken.“

3. Es wird nach § 31 folgender § 31 a eingefügt:„§ 31 a

Visitation der StadtkirchenbezirkeDie Regelungen über die Visitation der Kirchen-bezirke sind auf die Visitation der Stadtkirchenbe-zirke entsprechend anzuwenden.“

4. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend geändert.

Artikel 4Pfarrerbesoldungsgesetz

Das Kirchliche Gesetz über die Besoldung und Ver-sorgung der Pfarrer in der Fassung der Bekanntma-chung vom 4. Mai 1984 (GVBl. S. 119), zuletzt geän-dert am 15. April 2011 (GVBl. S. 86) wird wie folgtgeändert:1. § 4 Abs. 4 wird gestrichen.2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer auf eine nied-riger eingestufte Pfarr- oder Dekanstelle berufen,so bleibt sie bzw. er in der bisherigen Besoldungs-gruppe, wenn sie bzw. er eine Stelle der bisherigenoder einer höheren Besoldungsgruppe mindestenszwölf Jahre innehatte; dauerte diese Zeit mindes-tens sechs Jahre, so kann sie bzw. er nur um eineBesoldungsgruppe zurückgestuft werden. Entspre-chendes gilt, wenn eine Pfarrerin bzw. ein Pfarreraus dem Amt der Dekanin bzw. des Dekans aus-scheidet und auf der bisherigen Pfarrstelle ver-bleibt.“

3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Eine Pfarrerin bzw. ein Pfarrer, die bzw. deraus einem besonderen landeskirchlichen Interesseauf eine andere Pfarr- oder Dekanstelle berufenwird, kann der Evangelische Oberkirchenrat mitZustimmung des Landeskirchenrats in der bisheri-gen Besoldungsgruppe belassen. Entsprechendesgilt, wenn eine Pfarrerin bzw. ein Pfarrer aus dem

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Amt der Dekanin bzw. des Dekans ausscheidet undauf der bisherigen Pfarrstelle verbleibt.“

Artikel 5Dekanatsleitungsgesetz

Das Kirchliche Gesetz über die Leitungsämter im De-kanat vom 18. April 2008 (GVBl. S. 114) wird wiefolgt geändert:1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Dienste der Leitung des Kirchenbezirks wir-ken die Bezirkssynode, der Bezirkskirchenrat, dieDekanin bzw. der Dekan und die Schuldekaninbzw. der Schuldekan (Artikel 37 Abs. 1 GO) so-wie die Dekanstellvertreterinnen und Dekanstell-vertreter zusammen.“

2. § 3 wird wie folgt gefasst:„§ 3

DekanatssitzDer Dekanatssitz wird durch Beschluss der Be-zirkssynode festgelegt. Dieser ist im Einverneh-men mit dem Landeskirchenrat und, soweit mitdem Dekanat die Verwaltung einer Gemeinde-pfarrstelle verbunden ist, im Benehmen mit demÄltestenkreis und dem Kirchengemeinderat derbetroffenen Gemeinde zu fassen.“

3. § 4 wird wie folgt gefasst:„§ 4

Gemeindlicher Auftrag(1) Dekaninnen und Dekane werden auf eine Stel-le berufen, die mit1. der Verwaltung einer Gemeindepfarrstelle,2. einem Dienstauftrag zur Erfüllung anteiliger

Aufgaben im Gemeindepfarrdienst oder3. einem Dienstauftrag zur Übernahme eines re-

gelmäßigen Predigtauftrages in einer Ge-meinde verbunden ist.

(2) Ist die Stelle einer Dekanin bzw. eines Dekansneu zu besetzen, entscheidet der Landeskirchen-rat, welcher Auftrag im Sinn von Absatz 1 mit derStelle verbunden ist.(3) Den Ort des Auftrages in der Gemeinde legtder Bezirkskirchenrat im Benehmen mit dem Äl-testenkreis der betroffenen Pfarrgemeinde fest.“

4. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:„§ 4 a

AusschreibungDie Stelle wird vom Evangelischen Oberkirchen-rat im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evan-gelischen Landeskirche in Baden mit einer Fristvon drei Wochen zur Abgabe von Interessensbe-kundungen an die Landesbischöfin bzw. den Lan-desbischof ausgeschrieben. Mit Zustimmung desBezirkskirchenrates kann auf die Ausschreibungverzichtet werden.“

5. § 5 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:„(2) Vor Unterbreitung des Wahlvorschlags stelltdie Landesbischöfin bzw. der Landesbischof dasBenehmen mit dem Bezirkskirchenrat und dem

Landeskirchenrat sowie, wenn mit dem Dekanatdie Verwaltung einer Gemeindepfarrstelle ver-bunden ist, mit dem Ältestenkreis der betreffen-den Pfarrgemeinde her. Hierzu stellen sich dieVorzuschlagenden dem Bezirkskirchenrat unddem Ältestenkreis persönlich vor. In Abwesen-heit der Vorzuschlagenden findet mit der Lan-desbischöfin bzw. dem Landesbischof oder ei-nem von der Landesbischöfin bzw. dem Landes-bischof beauftragten Mitglied des EvangelischenOberkirchenrates eine Aussprache über denWahlvorschlag statt. Die Vorstellung und dieAussprache können in einer gemeinsamen Sit-zung von Bezirkskirchenrat und Ältestenkreis er-folgen. Ihre Entschließungen treffen der Bezirks-kirchenrat und der Ältestenkreis in getrenntenSitzungen. Handelt es sich bei der verwaltetenGemeindepfarrstelle um eine Patronatspfarrstel-le, so ist zum Wahlvorschlag der Landesbischöfinbzw. des Landesbischofs das Benehmen mit demPatron herzustellen.(3) Ist das Dekanat nicht mit der Verwaltung einerGemeindepfarrstelle verbunden, ist der Ältesten-kreis der Pfarrgemeinde, in der anteilige Aufga-ben oder ein Predigtauftrag übernommen werden,vor Unterbreitung des Wahlvorschlages anzuhö-ren. Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischofträgt dafür Sorge, dass sich die Vorzuschlagendenim Ältestenkreis in Zusammenhang mit der An-hörung in geeigneter Weise bekannt machen kön-nen.“

6. § 5 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Der Wahlvorschlag ist an den Wahlkörper zurichten. Dieser besteht aus den Mitgliedern derBezirkssynode. Ist das Dekanat mit der Verwal-tung einer Gemeindepfarrstelle verbunden, gehö-ren auch die Mitglieder des Ältestenkreises derbetreffenden Pfarrgemeinde zum Wahlkörper,soweit sie nicht bereits Mitglieder der Bezirkssy-node sind. Enthält der Wahlvorschlag auch Mit-glieder des Wahlkörpers, sind diese am gesamtenVerfahren nicht zu beteiligen und nicht stimm-berechtigt. Ist mit dem Dekanat die Verwaltungeiner Patronatspfarrstelle verbunden, so gehörtder Patron zum Wahlkörper. Dies gilt nicht imFall bestehender Unklarheiten über das Patro-natsrecht (§ 14c Abs. 3 PfStBesG).“

7. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Wenn der Kirchenbezirk nach Artikel 36 GOin Regionen unterteilt worden ist, kann durch Be-schluss der Bezirkssynode vorgesehen werden,dass für einzelne oder alle Regionen eine De-kanstellvertreterin bzw. ein Dekanstellvertretergewählt werden, wenn der Zuschnitt und die Grö-ße der Regionen die Bestellung mehrerer stell-vertretender Personen erforderlich macht. DerBeschluss der Bezirkssynode bedarf der Geneh-migung des Evangelischen Oberkirchenrates.“

8. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Sind bei Unterteilung des Kirchenbezirkes inRegionen mehrere Dekanstellvertreterinnen bzw.

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Dekanstellvertreter vorhanden, legt der Bezirks-kirchenrat die Reihenfolge der Vertretung für denFall der Verhinderung der Dekanin bzw. des De-kans fest. Die den Dekanstellvertreterinnen bzw.Dekanstellvertretern vom Bezirkskirchenratübertragenen Leitungsaufgaben beziehen sich je-weils auf die Region, in der sie ihre Pfarrstellehaben.“

9. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Sollen gemäß §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 2 mehrereDekanstellvertreterinnen bzw. Dekanstellvertre-ter gewählt werden, muss sich die Pfarrstelle derGewählten in der jeweiligen Region befinden.Die Bezirkssynodalen aus der Region haben einVorschlagsrecht.“

10. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:„§ 19 a

Residenzpflicht und Dienstwohnungspflicht(1) Dekaninnen und Dekane, denen die Verwal-tung einer Gemeindepfarrstelle übertragen wor-den ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) oder denen ein Dienst-auftrag zur Erfüllung anteiliger Aufgaben im Ge-meindepfarrdienst übertragen wurde (§ 4 Abs. 1Nr. 2), haben in der Kirchengemeinde, in welcherdie betreffende Pfarrgemeinde liegt, Residenz-pflicht. Dekaninnen und Dekane, die einen regel-mäßigen Predigtauftrag wahrnehmen (§ 4 Abs. 1Nr. 3) haben Residenzpflicht im Kirchenbezirk.(2) Dekaninnen und Dekane haben Anrecht aufeine Dienstwohnung, wobei die Dienstwoh-nungspflicht durch den Kirchenbezirk übernom-men wird. Zur Verwirklichung der Dienstwoh-nungspflicht kann der Kirchenbezirk entspre-chende Vereinbarungen mit einer Kirchenge-meinde des Kirchenbezirkes treffen.(3) Für die Residenzpflicht und die Dienstwoh-nungspflicht gelten im Übrigen die Regelungendes Pfarrdienstrechts entsprechend.“

11. Nach § 20 wird ein neuer § 21 eingefügt:„§ 21

ÜbergangsregelungenHinsichtlich des Gesetzes zur Änderung derGrundordnung 2012 gelten folgende Übergangs-regelungen:1. § 4 Abs. 1 und 2 findet Anwendung auf die

Dekaninnen und Dekane, welche nach dem 1.Januar 2013 berufen oder wiederberufen wer-den.

2. § 19 a findet Anwendung für die Dekaninnenund Dekane, welche nach dem 1. Januar 2013berufen oder wiederberufen werden.“

12. Der bisherige „§ 21“ wird zu „§ 22“.

Artikel 6Änderung des Diakoniegesetzes

Das Kirchliche Gesetz über die diakonische Arbeit inder Evangelischen Landeskirche in Baden (Diakonie-gesetz) in der Fassung vom 15. Juni 2005 (GVBl. S

89), zuletzt geändert am 24. Oktober 2007 (GVBl. S.194) wird wie folgt geändert:1. Unterabschnitt 5 im dritten Abschnitt erhält fol-

gende Überschrift:„5. Diakonie im Stadtkirchenbezirk“

2. § 25 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Stadtkirchenbezirk bildet einen Diako-nieausschuss der Stadtsynode als einen beraten-den Ausschuss. Der Stadtkirchenbezirk regeltentsprechend § 19 Abs. 1 dessen Aufgaben in derGeschäftsordnung.(2) Der Diakonieausschuss besteht aus1. der Dekanin bzw. dem Dekan,2. der Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. dem Be-

zirksdiakoniepfarrer,3. mindestens vier weiteren in der Diakonie und

Sozialarbeit erfahrenen Mitgliedern derStadtsynode,

4. einem Mitglied des Stadtkirchenrates und5. je einem leitenden Vertreter selbstständiger

Träger von im Stadtkirchenbezirk bestehen-den diakonischen Einrichtungen; diese ha-ben ein Vorschlagsrecht; ihre Zahl darf dieder Mitglieder nach Nummer 1 bis 4 nichtübersteigen.

(3) Der Stadtkirchenbezirk bestellt als einen be-schließenden Ausschuss den Vorstand des Dia-konischen Werkes des Stadtkirchenbezirks. Die-ser besteht aus1. der Dekanin bzw. dem Dekan,2. der bzw. dem Vorsitzenden des Diakonieaus-

schusses,3. der Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. dem Be-

zirksdiakoniepfarrer und4. bis zu drei weiteren Personen, die die Stadt-

synode aus den synodalen Mitgliedern desDiakonieausschusses beruft.

Die Geschäftsordnung des Stadtkirchenbezirkskann vorsehen, dass von der Stadtsynode odervon dem Vorstand des Diakonischen Werkes desStadtkirchenbezirks bis zu zwei weitere Perso-nen zu dem Vorstand des Diakonischen Werkesdes Stadtkirchenbezirks hinzu gewählt werden.(4) Die Aufgaben des Vorstandes des Diakoni-schen Werkes des Stadtkirchenbezirks aus demZuständigkeitsbereich des Stadtkirchenrateseinschließlich der Beschlussfassung werden inder Geschäftsordnung des Stadtkirchenbezirksfestgelegt. Dies sind insbesondere1. die Vorberatung von Entscheidungen der

Stadtsynode und des Stadtkirchenrates inAngelegenheiten der Diakonie,

2. im Einvernehmen mit dem Stadtkirchenratdie Festlegung der strategischen Ziele der di-akonischen Arbeit des Stadtkirchenbezirks,

3. die Aufsicht über die Umsetzung der Be-schlüsse der Stadtsynode und des Stadtkir-

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chenrates zu den diakonischen Aufgaben desStadtkirchenbezirks,

4. die Erstellung des Entwurfs des Haushalts-planes bzw. Wirtschaftsplanes jeweils ein-schließlich des Stellenplanes und des Jahres-abschlusses und die Vorlage über den Stadt-kirchenrat an die Stadtsynode,

5. die Erstattung eines Tätigkeitsberichts,6. die Beratung und Begleitung der Leiterin

bzw. des Leiters des Diakonischen Werkesdes Stadtkirchenbezirks.

(5) Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 14bis 24, sofern in den Absätzen 1 bis 4 nichts Ab-weichendes geregelt ist.“

3. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend geän-dert.

Artikel 7Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2013 inKraft.(2) Hinsichtlich der Stadtkirchenbezirke Freiburg,Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Pforzheim sindin Abweichung von den jeweils geltenden Leitungs-strukturgesetzen für die Durchführung der nächstenallgemeinen Kirchenwahlen sowie für die Konstituie-rung der kirchlichen Organe aufgrund der nächstenallgemeinen Kirchenwahlen die allgemein geltendenrechtlichen Regelungen anzuwenden. Die Regelungender Leitungsstrukturgesetze der StadtkirchenbezirkeFreiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim undPforzheim sind nach dem 1. Januar 2014 bis zur Kon-stituierung der kirchlichen Organe ergänzend anzu-wenden, soweit dies erforderlich ist.Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.K a r l s r u h e , den 25. Oktober 2012

Der LandesbischofD r . U l r i c h F i s c h e r

Nr. 25 - Kirchliches Gesetz zurÄnderung des

Pfarrstellenbesetzungsgesetzes.Vom 25. Oktober 2012.

(GVBl. 2012 S. 263)Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetzbeschlossen:

Artikel 1Änderung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes

Das Kirchliche Gesetz über die Besetzung von Pfarr-stellen vom 24. Oktober 2007 (GVBl. S. 191), zuletztgeändert am 16. April 2011 (GVBl. S. 91), wird wiefolgt geändert:1. § 1 Abs. 4 wird gestrichen. Absatz 5 wird zu Absatz

4.2. In § 5 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Liegt nur eine geeignete Bewerbung vor, so kannder Wahlvorschlag auch nur eine Bewerbung ent-halten.“

3. In § 7 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:„Dies gilt auch dann, wenn sie die Pfarrstelle ver-waltet haben.“

4. Nach § 14 wird folgende Zwischenüberschrift ein-gefügt:„IV. Besetzung von Patronatspfarrstellen“

5. Nach der Zwischenüberschrift „IV. Besetzung vonPatronatspfarrstellen“ werden folgende Paragrafeneingefügt:

„§ 14 a(1) Im Vorfeld der Entscheidung nach § 2 Abs. 1setzt sich der Evangelische Oberkirchenrat recht-zeitig mit dem Patron in Verbindung, informiertihn über das Verfahren und gibt ihm, bevor derBezirkskirchenrat einen abschließenden Beschlussnach § 2 Abs. 1 fasst, Gelegenheit zu einer Stel-lungnahme.(2) Von den nach § 3 Abs. 2 eingegangenen undzugelassenen Bewerbungen unterrichtet der Evan-gelische Oberkirchenrat nach Ende der Bewer-bungsfrist den Patron durch Übersendung einervollständigen Kopie der Bewerbungsunterlagen.(3) In den Fällen des § 5 Abs. 2 erfolgt die Bitteder Kirchenältesten zur Neuausschreibung im Be-nehmen mit dem Patron.(4) Eine Besetzung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2erfolgt im Einvernehmen mit dem Patron.(5) Zum Wahlvorschlag des Evangelischen Ober-kirchenrates nach § 5 Abs. 1 ist das Einvernehmenmit dem Patron herzustellen.(6) Nach Prüfung der Wahl und Ablauf der Fristfür Wahlanfechtungen informiert der Evangeli-sche Oberkirchenrat den Patron über das Ergebnisder Wahl.(7) Der Patron fertigt eine Präsentationsurkundefür die Berufung der gewählten Person und über-sendet diese dem Evangelischen Oberkirchenrat.Der Evangelische Oberkirchenrat legt dem Patronhierfür einen Textvorschlag vor. Durch Unter-zeichnung und Übersendung der Präsentationsur-kunde an den Evangelischen Oberkirchenratstimmt der Patron der Berufung der gewählten Per-son auf die Patronatspfarrstelle zu. Die Präsentati-onsurkunde des Patrons wird dem Gewählten mitder Berufungsurkunde der Landesbischöfin bzw.des Landesbischofs ausgehändigt.

§ 14 b(1) Vor Entscheidungen des Bezirkskirchenratesnach Artikel 15 Abs. 1 Grundordnung oder Artikel15 Abs. 3 Grundordnung, bei denen eine Patro-natspfarrstelle betroffen ist, ist der Patron anzuhö-ren. Widerspricht der Patron der Beschlussfassung,so gilt Artikel 15 Abs. 2 Grundordnung entspre-chend.(2) Wird durch einen Beschluss des Bezirkskir-chenrates nach Artikel 15 Abs. 1 Grundordnungoder Artikel 15 Abs. 3 Grundordnung

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1. eine Patronatspfarrstelle mit einer anderenPfarrstelle zusammengelegt,

2. der Zuständigkeitsbereich der Patronatspfarr-stelle erweitert,

3. eine Patronatspfarrstelle aufgehoben oder4. bleibt eine Patronatspfarrstelle infolge eines

solchen Beschlusses unbesetzt, so beziehensich die Mitwirkungsrechte des Patrons bei derPfarrstellenbesetzung auf die Pfarrstelle, vonder aus die der bisherigen Patronatspfarrstellezuzurechnenden Gemeindeglieder künftig be-treut werden.

(3) Treffen im Fall des Absatzes 2 die Mitwir-kungsrechte mehrerer Patrone zusammen, so sindalle Patrone im Besetzungsverfahren entsprechendden gesetzlichen Regelungen zu beteiligen. DiePatrone sind verpflichtet, sich hinsichtlich ihrerZuständigkeit und hinsichtlich des von ihnen zuerteilenden Einvernehmens zu einigen. Kommt ei-ne Einigung zwischen den Patronen nicht zustandeoder erklären sich die Patrone diesbezüglich nicht,ist deren Mitwirkung im Rahmen des Stellenbe-setzungsverfahrens insoweit nicht erforderlich.

§ 14 c(1) Tritt der Patron aus einer Mitgliedskirche derArbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK)oder des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK)aus, so erlischt das Patronat. Dies gilt nicht, wenner Mitglied in einer anderen Mitgliedskirche derACK oder des ÖRK geworden ist. Sollte bei Amts-antritt keine Mitgliedschaft in einer Gliedkircheder EKD oder eine Mitgliedschaft nach Satz 2 be-stehen, so ist die Übernahme des Patronats nichtmöglich.

(2) Das Patronat erlischt, wenn der Patron auf dasPatronatsrecht verzichtet.(3) Bestehen im Falle einer Rechtsnachfolge Un-klarheiten oder Streitigkeiten über die für das Pat-ronat zuständige Person, so sind alle Personen, diedie Zuständigkeit als Patron begehren, zu beteili-gen. § 14 b Abs. 3 gilt entsprechend.(4) Machen Patrone von ihren Mitwirkungsrechtenim Stellenbesetzungsverfahren keinen Gebrauch,so ist deren Mitwirkung insoweit nicht erforder-lich. Die Patrone können für das Verfahren Beauf-tragte benennen.

§ 14 dVor einer Änderung der §§ 14 a bis 14 c sollen diefür Patronatspfarrstellen im Bereich der Evangeli-schen Landeskirche in Baden zuständigen Patroneangehört werden.“

6. Die Zwischenüberschrift vor § 15 wird wie folgtgefasst:„V. Schlussbestimmungen“

Artikel 2Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Dezember2012 in Kraft.(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung überdie Besetzung der standesherrlichen Patronatspfarrei-en und der grundherrlichen Patronatspfarreien vom28. Oktober 1975 (GVBl. S. 96) außer Kraft.Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.K a r l s r u h e , den 25. Oktober 2012

Der LandesbischofD r . U l r i c h F i s c h e r

Evangelische Kirche der Pfalz

Nr. 26 - Gesetz zur Änderung derWahlordnung.

Vom 24. November 2012.(ABl. 2013 S. 124)

Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlos-sen:

Artikel 1Die Wahlordnung in der Fassung vom 30. Januar 2008(ABl. S. 30), zuletzt geändert durch Gesetz vom29. Mai 2010 (ABl. S. 99), wird wie folgt geändert:Abschnitt I. der Wahlordnung erhält folgende Fas-sung:

„I. Wahl der Presbyterinnen/Presbyter

§ 1Zusammensetzung des Presbyteriums

(1) Das Presbyterium besteht aus gewählten und be-rufenen Mitgliedern (Presbyterinnen/Presbyter) sowieaus den Pfarrerinnen/Pfarrern aller Pfarrämter der Kir-chengemeinde.(2) Die Inhaberinnen/Inhaber und Verwalterinnen/Verwalter von Gemeindepfarrstellen sind kraft diesesAmtes Mitglieder des Presbyteriums. Sind zwei Pfar-rerinnen/Pfarrer gemeinsam Inhaberinnen/Inhaberoder Verwalterinnen/Verwalter einer Pfarrstelle, so isteine/einer von ihnen Mitglied des Presbyteriums; dieandere Pfarrerin/der andere Pfarrer nimmt an den Sit-zungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil.Bei Verhinderung des Mitglieds rückt die andere Pfar-rerin/der andere Pfarrer für die Dauer der Verhinde-rung nach. Im Falle von Satz 2 verständigen sich diePfarrerinnen/Pfarrer darüber, wer von Ihnen Mitglied

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sein soll. Können sie sich nicht einigen, entscheidetder Bezirkskirchenrat.

§ 2Anzahl der Presbyterinnen/Presbyter

In Kirchengemeinden

bis zu 500 Mitgliedernwerdenbis zu 1000 Mitgliedernwerdenbis zu 1500 Mitgliedernwerdenbis zu 2000 Mitgliedernwerdenbis zu 2500 Mitgliedernwerdenbis zu 3000 Mitgliedernwerdenbis zu 3500 Mitgliedernwerdenbis zu 4000 Mitgliedernwerden

5 Presbyterinnen/Presbyter,6 Presbyterinnen/Presbyter,7 Presbyterinnen/Presbyter,8 Presbyterinnen/Presbyter,9 Presbyterinnen/Presbyter,10 Presbyterinnen/Presbyter,11 Presbyterinnen/Presbyter,12 Presbyterinnen/Presbyter

gewählt. Auf Antrag des Presbyteriums einer Kirchen-gemeinde kann der Bezirkskirchenrat die Anzahl dernach Satz 1 zu wählenden Mitglieder um eines erhö-hen oder verringern. Für Kirchengemeinden mit mehrals 4000 Mitgliedern ist für jedes weitere angefangeneTausend eine Presbyterin/ein Presbyter mehr zu wäh-len; mehr als 21 Presbyterinnen/Presbyter könnennicht gewählt werden.

§ 3Amtsdauer, Verpflichtung

(1) Die Amtsdauer des Presbyteriums beträgt sechsJahre. Die Presbyterinnen/Presbyter üben ihr Amt so-lange aus, bis ihre Nachfolgerinnen/Nachfolger ein-geführt sind.(2) Die Presbyterinnen/Presbyter haben ihr Amt ent-sprechend ihrer Verpflichtung zu führen.

§ 4Wahlgrundsätze, Wählerinnen-/Wählerliste

(1) Die Presbyterinnen/Presbyter und Ersatzmitglie-der in gleicher Zahl werden von den wahlberechtigtenMitgliedern der Kirchengemeinde in gleicher, gehei-mer und unmittelbarer Wahl gewählt.(2) Die wahlberechtigten Mitglieder der Kirchenge-meinde werden in eine Wählerinnen-/Wählerliste ein-getragen.(3) Hat ein Mitglied der Landeskirche in mehrerenKirchengemeinden seinen Wohnsitz, so kann es seinWahlrecht nur in der Kirchengemeinde ausüben, in deres seine Hauptwohnung hat.

§ 5Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied der Kirchenge-

meinde, das am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendethat und seit mindestens zwei Monaten Mitglied derKirchengemeinde ist.(2) Nicht wahlberechtigt ist ein Mitglied der Kirchen-gemeinde,a) für das zur Besorgung aller seiner Angelegenhei-

ten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nurdurch einstweilige Anordnung bestellt ist; diesgilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerinoder des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und§ 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeich-neten Angelegenheiten nicht erfasst oder

b) das am Wahltag das kirchliche Wahlrecht nichtbesitzt.

§ 6Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jedes wahlberechtigte Mitglied derKirchengemeinde, dasa) am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat,b) konfirmiert ist oder die Kirchenmitgliedschaft

erst nach dem vorgesehenen Konfirmationsaltererworben hat und

c) zur Übernahme des Amtes und zur Verpflichtungnach den gesetzlichen Bestimmungen bereit ist.

(2) Nicht wählbar sind die der Kirchengemeinde zurDienstleistung zugewiesenen Pfarrerinnen und Pfar-rer.

§ 7Festsetzung von Terminen und Fristen

(1) Die Kirchenregierung setzt den Termin fest, andem die Wahl der Presbyterinnen/Presbyter stattfin-det.(2) Die Kirchenregierung setzt auch die Termine undFristen fest, innerhalb derer die einzelnen Wahlmaß-nahmen in den Kirchengemeinden stattzufinden ha-ben.(3) Für die gesamte Wahl sind die vom Landeskir-chenrat vorgegebenen Formblätter zu verwenden.

§ 8Wahlbezirke

(1) Die Wahl wird in Wahlbezirken durchgeführt. Je-de Kirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.(2) Eine Kirchengemeinde kann mehrere Wahlbezir-ke bilden, die eigene Presbyterinnen/Presbyter in dasPresbyterium wählen.(3) In Kirchengemeinden mit Gemeindeteilen, in de-nen regelmäßig mindestens einmal im Monat Gottes-dienste stattfinden, soll die Kirchengemeinde mehrereWahlbezirke bilden. Ausnahmen hiervon bedürfen derBestätigung des Bezirkskirchenrates.(4) Die Abgrenzung der Wahlbezirke erfolgt durchdas Presbyterium und bedarf der Bestätigung des Be-zirkskirchenrats.

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(5) Ein Wahlbezirk kann in mehrere Stimmbezirkeunterteilt werden, für die je ein Wahlraum eingerichtetwird.

§ 9- weggefallen -

§ 10Anzahl der Presbyterinnen/Presbyter in den

Wahlbezirken(1) Die Zahl der in einem Wahlbezirk zu wählendenPresbyterinnen/Presbyter richtet sich anteilig nach derZahl seiner Mitglieder.(2) In jedem Wahlbezirk werden, unabhängig von derZahl seiner Mitglieder, mindestens zwei Presbyterin-nen/Presbyter gewählt.(3) Auf Antrag des Wahlausschusses eines Wahlbe-zirks kann der Bezirkskirchenrat festlegen, dass bis zudrei weitere Presbyterinnen/Presbyter in der Kirchen-gemeinde gewählt werden. Die Entscheidung des Be-zirkskirchenrats ist unanfechtbar.

§ 11Wahlausschuss

Das Presbyterium bestellt für jeden Wahlbezirk einenWahlausschuss. Jeder Wahlausschuss besteht ausmindestens drei wahlberechtigten und volljährigenMitgliedern der Kirchengemeinde. Der Wahlaus-schuss wählt ein Ausschussmitglied zur Leiterin/zumLeiter des Wahlausschusses. Der Wahlausschuss hatfür jeden Stimmbezirk mindestens drei verantwortli-che Ausschussmitglieder.

§ 12Feststellung der Anzahl der Presbyterinnen/

PresbyterDas Presbyterium stellt die Zahl der in der Kirchen-gemeinde und in den Wahlbezirken zu wählendenPresbyterinnen/Presbyter fest. Die Feststellung bedarfder Bestätigung des Bezirkskirchenrats.

§ 13Ankündigung der Wahl

(1) Bei der erstmaligen Ankündigung der Wahl imGottesdienst sind die Mitglieder der Kirchengemeindeauf die anstehende Wahl und auf deren Bedeutung fürdas kirchliche Leben hinzuweisen. Dabei ist bekanntzu geben, wer dem jeweiligen Wahlausschuss ange-hört. Die Mitglieder der Kirchengemeinde sind auf-zufordern, Wahlvorschläge einzureichen. Auf dieFrist zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist hinzu-weisen.(2) Neben der Ankündigung im Gottesdienst sind dieMitglieder der Kirchengemeinde auch in sonst geeig-neter Form laufend über die anstehende Wahl zu in-formieren.

§ 14- weggefallen -

.

§ 15Auskunft aus der Wählerinnen-/Wählerliste,

Widerspruchsrecht(1) Die Mitglieder der Kirchengemeinde werden imGottesdienst und in sonst geeigneter Weise darauf hin-gewiesen, dass die Wahlberechtigten zehn Tage langAuskunft über den Inhalt der Wählerinnen-/ Wähler-liste verlangen können, wenn zuvor Zweifel an derenRichtigkeit oder Vollständigkeit glaubhaft gemachtwerden. Widerspruch kann innerhalb der Auskunfts-frist beim Wahlausschuss erhoben werden.(2) Nach Ablauf der Auskunftsfrist ist die Wählerin-nen-/Wählerliste unter Feststellung der erhobenen Wi-dersprüche zu schließen.(3) Der Wahlausschuss der Kirchengemeinde ist be-rechtigt, einem Widerspruch abzuhelfen.(4) Ein nicht in die Wählerinnen-/Wählerliste einge-tragenes Gemeindeglied kann mit Zustimmung desWahlausschusses oder der für den Stimmbezirk ver-antwortlichen Ausschussmitglieder wählen, wenn esschriftlich versichert, dass es in der Kirchengemeindegemäß § 5 wahlberechtigt ist. Die Entscheidung istunanfechtbar. Sie ist in der Wählerinnen-/ Wählerlistezu vermerken.

§ 16Wahlvorschläge

(1) Das Presbyterium und der Wahlausschuss habennach der erstmaligen Ankündigung der Wahl auf dieEinreichung von Wahlvorschlägen durch die Mitglie-der der Kirchengemeinde hinzuwirken. Darüber hin-aus sind Presbyterium und Wahlausschuss berechtigt,Wahlvorschläge aufzustellen.(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens fünfWahlberechtigten unter Angabe ihrer Anschrift unter-zeichnet sein. Der Wahlvorschlag wird unter dem Na-men der/des Erstunterzeichnenden geführt.(3) Die Vorgeschlagenen sind mit Name, Vorname,Alter und Beruf sowie der genauen Anschrift zu be-zeichnen. Dem Wahlvorschlag ist die Erklärung derVorgeschlagenen beizufügen, dass sie im Falle ihrerWahl zur Übernahme des Amtes und zur Verpflich-tung nach den gesetzlichen Bestimmungen bereit sind.Fehlt die Erklärung nach Satz 2, so ist sie innerhalbeiner vom Wahlausschuss zu bestimmenden Fristnachzubringen.

§ 17- weggefallen -

§ 18Prüfung der Wahlvorschläge

(1) Die eingegangenen Wahlvorschläge werden vomWahlausschuss geprüft.

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(2) Entspricht der fristgemäß eingereichte Wahlvor-schlag nicht den gesetzlichen Anforderungen, so ist erganz oder teilweise zurückzuweisen, wenn der Mangelnicht innerhalb einer vom Wahlausschuss zu bestim-menden Frist behoben wird. Der Mangel ist den Be-troffenen, unter Angabe der Frist zur Behebung desMangels, binnen einer Woche nach Ablauf der Wahl-vorschlagsfrist mitzuteilen. Die Zurückweisung desWahlvorschlages ist gemäß § 19 Abs. 1 mitzuteilen.(3) Gegen Beschlüsse nach Absatz 2 kann Wider-spruch gemäß den Vorschriften des § 19 erhoben wer-den.

§ 19Rechtsbehelfe

(1) Entscheidungen, gegen die dieses Gesetz einenRechtsbehelf vorsieht, sind mit einer Belehrung überForm und Frist des Rechtsbehelfes zu versehen,schriftlich zu begründen und den Betroffenen durcheingeschriebenen Brief oder mittels Boten zuzustel-len.(2) Sofern nicht anders bestimmt, beginnt die Frist fürdie in diesem Gesetz genannten Rechtsbehelfe an demTag, der auf die Bekanntmachung der Entscheidungoder der Ereignisse folgt, gegen die der Rechtsbehelfvorgesehen ist.(3) Die Rechtsbehelfsfrist nach Absatz 2 beträgt eineWoche.(4) Die Rechtsbehelfe sind schriftlich einzulegen undzu begründen.(5) Sofern nicht anders bestimmt, entscheidet über diein diesem Gesetz genannten Rechtsbehelfe zunächstder Wahlausschuss, bei mehreren Wahlausschüssenentscheiden diese gemeinsam. Soweit der Wahlaus-schuss dem Rechtsbehelf nicht abhilft, entscheidet derBezirkskirchenrat. Ansonsten entscheidet der Be-zirkskirchenrat unmittelbar.(6) Alle Entscheidungen im Rechtsbehelfsverfahrensind schriftlich zu begründen und der Rechtsbehelfs-führerin/ dem Rechtsbehelfsführer durch eingeschrie-benen Brief oder mittels Boten zuzustellen.

§ 20Vorschlagsliste

(1) Die überprüften Wahlvorschläge werden vomWahlausschuss, bei mehreren Wahlausschüssen vondiesen gemeinsam, zur Vorschlagsliste vereinigt. DieVorgeschlagenen werden in alphabetischer Reihen-folge in die Vorschlagsliste aufgenommen.(2) Die Zahl der Vorgeschlagenen soll doppelt sohoch sein wie die Zahl der zu wählenden Presbyterin-nen/Presbyter. Kommt eine vollständige Vorschlags-liste nicht zu Stande, ergänzen das Presbyterium undder Wahlausschuss/die Wahlausschüsse gemeinsamdie Vorschlagsliste auf die in Satz 1 vorgesehene An-zahl der Vorgeschlagenen.(3) Ist die Zahl der Vorgeschlagenen nach der Ergän-zung der Vorschlagsliste durch das Presbyterium und

den Wahlausschuss/die Wahlausschüsse nicht größerals die Zahl der zu wählenden Presbyterinnen/Presby-ter, so ist unverzüglich eine Gemeindeversammlungeinzuberufen, um die Mitglieder der Kirchengemeindezur Einreichung weiterer Wahlvorschläge aufzufor-dern. Der Bezirkskirchenrat und der Landeskirchenratsind unverzüglich zu unterrichten.(4) Ist auch nach der Gemeindeversammlung die Zahlder Vorgeschlagenen nicht um mindestens eine Vor-geschlagene/einen Vorgeschlagenen größer als dieZahl der zu wählenden Presbyterinnen/Presbyter, sofindet eine Wahl nicht statt. In diesem Fall kann derLandeskirchenrat im Benehmen mit dem Bezirkskir-chenrat ein geschäftsführendes Presbyterium bestel-len. Der Landeskirchenrat kann außerdem Neuwahlenanordnen und einen neuen Wahltermin festsetzen. DerLandeskirchenrat ist berechtigt, die einzelnen Fristenim Benehmen mit der Kirchengemeinde zu verkürzen.(5) Sind in einer Kirchengemeinde mehrere Wahlbe-zirke gebildet, gelten die Absätze 3 und 4 für den je-weiligen Wahlbezirk entsprechend.

§ 21- weggefallen -

§ 22Bekanntgabe der Vorgeschlagenen,

Wahlbenachrichtigung(1) Im Gottesdienst oder in sonst geeigneter Weisesind die Vorgeschlagenen sowie Zeit und Ort der Wahlbekannt zu geben.(2) Der/Dem Wahlberechtigten ist ihre/seine Wahl-berechtigung spätestens zehn Tage vor der Wahl durcheinen Wahlberechtigungsschein mitzuteilen. DerWahlberechtigungsschein muss Angaben über Zeitund Ort der Wahl enthalten und den Wahlbezirk näherbezeichnen.(3) Spätestens zehn Tage vor der Wahl ist der Wahl-berechtigten/dem Wahlberechtigten die Vorschlags-liste zuzustellen.

§ 23Wahlhandlung

(1) Die Wahlhandlung geschieht durch Stimmabgabewährend der festgesetzten Wahlzeit im dafür vorge-sehenen Wahlraum oder durch Briefwahl.(2) Jede Wählerin/Jeder Wähler hat so viele Stimmen,wie Presbyterinnen/Presbyter zu wählen sind. Jede/Jeder Vorgeschlagene kann jeweils nur eine Stimmeerhalten.

§ 24Wahlzeit, Wahlraum

(1) Die Wahlzeit regeln die Presbyterien der Kirchen-gemeinden. Sie hat mindestens 3 Stunden zu umfas-sen.(2) Die Wahlhandlung ist öffentlich. Im Raum, in demgewählt wird, darf keine Wahlwerbung für einzelneVorgeschlagene stattfinden.

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§ 25Urnenwahl

(1) Vor Beginn der Wahl überzeugt sich die Leiterin/der Leiter des zuständigen Wahlausschusses davon,dass die Wahlurne leer ist.(2) Bei der Wahl hat sich die Wahlberechtigte/derWahlberechtigte durch ihren/seinen Wahlberechti-gungsschein auszuweisen. An die Stelle des Wahlbe-rechtigungsscheines kann die Zustimmung des Wahl-ausschusses entsprechend § 15 Abs. 4 WO treten.(3) Hierauf wird ihr/ihm ein Stimmzettel sowie deramtliche Stimmzettelumschlag ausgehändigt, sofernsie/er über den bereits zugestellten Stimmzettel undamtlichen Stimmzettelumschlag nicht verfügt.(4) In einer Wahlkabine, die gegen Einsichtnahmegeschützt ist, nimmt die Wahlberechtigte/der Wahl-berechtigte die Wahl dadurch vor, dass sie/er Namenauf dem Stimmzettel ankreuzt. Hierauf legt sie/er denStimmzettel in den Stimmzettelumschlag.(5) Der Stimmzettelumschlag ist in die Wahlurne zulegen, nachdem anhand der Wählerinnen-/Wählerlistedie Wahlberechtigung der Wählenden/des Wählendenüberprüft und deren/dessen Stimmabgabe in der Wäh-lerinnen-/Wählerliste vermerkt wurde.

§ 26- weggefallen -

§ 27- weggefallen -

§ 28Briefwahl

(1) Jede/Jeder Wahlberechtigte erhält mit dem Wahl-berechtigungsschein einen Stimmzettel, einen amtli-chen Stimmzettelumschlag und einen Briefwahlum-schlag. Der Wahlberechtigungsschein berechtigt auchzur Briefwahl.(2) Bei der Briefwahl hat die Wählerin/der Wähler indem verschlossenen Briefwahlumschlag (Wahlbrief)zu übersenden:a) ihren/seinen Wahlberechtigungsschein,b) den verschlossenen amtlichen Stimmzettelum-

schlag mit ihrem/seinem Stimmzettel.(3) Der Wahlbrief muss spätestens bis zum Ablauf derfestgesetzten Wahlzeit bei der auf dem Briefwahlum-schlag angegebenen Stelle eingegangen sein. Er kannauch während der Wahlzeit im Wahllokal abgegebenwerden.(4) Nach dem Beginn der Wahlzeit werden die ein-gegangenen Wahlbriefe geöffnet. Der Wahlausschussprüft, ob der Wahlbrief einen Stimmzettelumschlagund den Wahlberechtigungsschein enthält. Nach Ab-lauf der Wahlzeit werden der Wahlberechtigungs-schein sowie der amtliche Stimmzettelumschlag ent-nommen. Der Wahlausschuss prüft, ob die/der imWahlberechtigungsschein genannte Wahlberechtigtein der Wählerinnen-/Wählerliste eingetragen ist. So-

dann wird in der Wählerinnen-/Wählerliste vermerkt,dass die/der Wahlberechtigte an der Briefwahl teilge-nommen hat. Stellt der Wahlausschuss anhand einesVermerkes in der Wählerinnen-/Wählerliste fest, dassdie Stimmabgabe bereits durch Urnenwahl erfolgt ist,so bleibt die Briefwahl unberücksichtigt.(5) Die amtlichen Stimmzettelumschläge werden indie Wahlurne gelegt.(6) Wahlbriefe, die nach Ablauf der festgesetztenWahlzeit eingehen, bleiben unberücksichtigt. DerZeitpunkt des Eingangs ist von der empfangendenStelle auf dem Umschlag zu vermerken.(7) Ist die Briefwählerin/der Briefwähler nicht in derWählerinnen-/Wählerliste eingetragen oder ist demWahlbrief kein Wahlberechtigungsschein beigefügt,so ist ihre/seine Briefwahl ungültig.

§ 29Ende der Wahlhandlung

Wenn alle Wahlberechtigten gewählt haben oder nachAblauf der bekannt gegebenen Wahlzeit, erklärt dieLeiterin/der Leiter des zuständigen Wahlausschussesdie Wahlhandlung für beendet.

§ 30Auszählung und Prüfung der Stimmzettel

(1) Die in der Wahlurne vorhandenen Stimmzette-lumschläge werden ungeöffnet gezählt und ihre Zahlmit der Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wäh-lerinnen-/ Wählerliste verglichen.(2) Danach werden die Stimmzettelumschläge geöff-net, die Stimmzettel geprüft, ungültige Stimmzettelausgeschieden und die gültigen Stimmzettel ausge-zählt.(3) Die Auszählung und Prüfung der Stimmzettel sindöffentlich.

§ 31Ungültige Stimmzettel

(1) Ungültig sind solche Stimmzettel,a) die von der Wählerin/dem Wähler besonders ge-

kennzeichnet oder mit einem Zusatz versehenwurden,

b) die den Wählerwillen nicht unzweifelhaft erken-nen lassen,

c) die andere als auf dem Wahlvorschlag stehendeNamen aufführen,

d) auf denen mehr als die zulässige Anzahl von Na-men angekreuzt wurden,

e) bei denen es sich nicht um amtliche Stimmzettelhandelt.

(2) Über die Gültigkeit der Stimmzettel nach Absatz1 beschließen der Wahlausschuss oder die für denStimmbezirk verantwortlichen Ausschussmitglieder.

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§ 32Feststellung des Wahlergebnisses;

nahe Angehörige(1) Als Presbyterinnen/Presbyter sind diejenigen ge-wählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.Die darüber hinaus Gewählten sind Ersatzmitgliederin der Zahl der gewählten Presbyterinnen/Presbyter;ihre Reihenfolge richtet sich nach der Zahl der auf sieentfallenden Stimmen.(2) Eheleute, Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, El-tern und Kinder sowie Geschwister (nahe Angehörige)können nicht zu gleicher Zeit Mitglieder des Presby-teriums oder Ersatzmitglieder sein. Bei mehreren indemselben Wahlbezirk gewählten nahen Angehörigenhat diejenige/derjenige mit der geringeren Stimmen-zahl das Amt ruhen zu lassen; bei nahen Angehörigen,die in verschiedenen Wahlbezirken gewählt wurdenoder von denen wenigstens eine/einer in das Presby-terium berufen wurde, entscheidet das Los. Scheidetdie/der nahe Angehörige mit der höheren Stimmen-zahl während der Amtszeit aus dem Presbyterium oderbei den Ersatzmitgliedern aus, rückt die/der nahe An-gehörige, deren/dessen Amt ruhte, entsprechend sei-ner Stimmenzahl in das Presbyterium oder in derGruppe der Ersatzmitglieder nach.(3) Absatz 2 gilt nicht für Pfarrerinnen/Pfarrer der-selben Kirchengemeinde untereinander, es sei denn,sie sind gemeinsam Inhaberinnen/Inhaber oder Ver-walterinnen/Verwalter einer Pfarrstelle.(4) Zurückzutreten hat auch derjenige, der naher An-gehöriger der Pfarrerin/des Pfarrers oder diejenige, dienahe Angehörige der Pfarrerin/des Pfarrers ist. Schei-det die Pfarrerin/der Pfarrer während der Amtszeit ausdem Presbyterium aus, rückt beim nächsten Ausschei-den einer Presbyterin/eines Presbyters die/der naheAngehörige in das Presbyterium nach.

§ 33Wahlniederschrift

(1) Die Leiterin/Der Leiter des Wahlausschusses oderdie für den Stimmbezirk verantwortlichen Ausschuss-mitglieder führen über die Wahlhandlung eine Nie-derschrift, die insbesondere die § 15 Abs. 4 und §§ 23bis 32 betreffenden Vorgänge hervorzuheben hat.(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des je-weiligen Wahlausschusses zu unterzeichnen.

§ 34Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Das Ergebnis der Wahl ist im Gottesdienst und in sonstgeeigneter Form bekannt zu geben.

§ 35Berufung von weiteren Presbyterinnen/

PresbyternDas gewählte Presbyterium ist nach der Einführungberechtigt, zum Amt der Presbyterin/des Presbyterswählbare Mitglieder der Kirchengemeinde zu berufen,jedoch nicht mehr als 1/5 der nach § 2 zu wählenden

Presbyterinnen/Presbyter. Zusätzlich können Pfarre-rinnen und Pfarrer, die der Kirchengemeinde zurDienstleistung zugewiesen sind, in das Presbyteriumberufen werden.

§ 36Einführung der Presbyterinnen/Presbyter

und der ErsatzmitgliederDie Presbyterinnen/Presbyter und die Ersatzmitglie-der werden nach den gesetzlichen Bestimmungen inihr Amt eingeführt, wenn ihre Wahl unanfechtbar ge-worden ist. Die berufenen Presbyterinnen/Presbyterund die berufenen Ersatzmitglieder werden nach ihrerBerufung in ihr Amt eingeführt.

§ 37Einspruch gegen die Wahl,

Ungültigkeit der Wahl(1) Einspruch gegen die Wahl kann von wahlberech-tigten Mitgliedern der Kirchengemeinde binnen einerWoche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses imGottesdienst beim Bezirkskirchenrat eingelegt wer-den.(2) Der Einspruch kann sich nur darauf stützen, dassdas Wahlverfahren nicht entsprechend diesem Gesetzdurchgeführt wurde. Auf Mängel, die im Wider-spruchsverfahren hätten geltend gemacht werden kön-nen, aber nicht geltend gemacht worden sind, kannsich ein Einspruch nicht stützen.(3) Dem Einspruch wird nur dann stattgegeben, wennbei der Wahl erhebliche Verstöße gegen die Wahlvor-schriften vorgekommen sind, die geeignet sein kön-nen, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen.(4) Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist gleich-zeitig festzustellen, ob nur die Wahl Einzelner, oderob die ganze Wahl für ungültig erklärt wird. Der Be-schluss, der die Ungültigkeit der Wahl feststellt, be-darf der Bestätigung des Landeskirchenrats.(5) Wird eine Wahl für ungültig erklärt, so kann derLandeskirchenrat im Benehmen mit dem Bezirkskir-chenrat ein geschäftsführendes Presbyterium bestel-len. Der Landeskirchenrat kann außerdem Neuwahlenanordnen, die nach den Bestimmungen dieses Geset-zes statt zu finden haben und einen neuen Wahlterminfestsetzen. Der Landeskirchenrat ist berechtigt, dieeinzelnen Fristen im Benehmen mit der Kirchenge-meinde zu verkürzen.

§ 38Ausscheiden von Presbyterinnen/Presbytern

Das Amt der gewählten oder berufenen Presbyterin/des gewählten oder berufenen Presbyters erlischta) mit dem Verlust ihrer/seiner Wählbarkeit in der

Kirchengemeinde,b) durch Verzicht.

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§ 39Nachrücken von Ersatzmitgliedern

Beim Ausscheiden einer gewählten Presbyterin/einesgewählten Presbyters oder bei Ungültigkeit ihrer/sei-ner Wahl rücken vorbehaltlich des § 32 Abs. 2 und 4die Ersatzmitglieder des Wahlbezirks in der Reihen-folge nach, in der sie gewählt worden sind. In gleicherReihenfolge rücken sie auch bei Verhinderung derPresbyterinnen/Presbyter für die Dauer der Verhinde-rung nach.

§ 40Vervollständigung des Presbyteriums

durch BerufungKann ein Nachrücken von Ersatzmitgliedern nicht er-folgen, so soll sich das Presbyterium durch Berufungauf den Sollstand ergänzen. Das Presbyterium kannauch die Gruppe der Ersatzmitglieder durch Berufungauf den Sollstand ergänzen.

§ 41Meldung der Wahlergebnisse

Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, dem Bezirks-kirchenrat und dem Landeskirchenrat Namen, Vorna-

men, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der gewähl-ten und berufenen Presbyterinnen/Presbyter sowie derErsatzmitglieder mitzuteilen, ebenso spätere Verän-derungen im Bestand des Presbyteriums und der Er-satzmitglieder.“

Artikel 2Der Landeskirchenrat ist befugt, die Wahlordnung inder Fassung, die sich aus diesem Gesetz ergibt, mitneuem Datum und neuer Paragrafenfolge bekannt zumachen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zubeseitigen.

Artikel 3Das Gesetz tritt am 1. Januar 2013 mit der Maßgabein Kraft, dass es nicht für die bei seinem Erlass ge-wählten kirchlichen Körperschaften und deren Mit-glieder gilt.Dieses Gesetz wird hiermit verkündet.S p e y e r, den 24. November 2012

- Kirchenregierung -S c h a d

Kirchenpräsident

Evangelische Kirche von Westfalen

Nr. 27 - Viertes Kirchengesetz zurÄnderung des Einführungsgesetzes

zum Kirchengesetz überMitarbeitervertretungen in der EKD

(4. EGMVG-Änderungsgesetz).Vom 15. November 2012.

(KABl. 2012 S. 312)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz be-schlossen:

§ 1Änderung des Einführungsgesetzeszum Mitarbeitervertretungsgesetz

Das Einführungsgesetz zum Kirchengesetz über Mit-arbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche inDeutschland (Einführungsgesetz zum Mitarbeiterver-tretungsgesetz – EGMVG) vom 5. November 1993(KABl. 1993 S. 235), zuletzt geändert durch das dritteKirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzeszum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen inder Evangelischen Kirche in Deutschland vom13. November 2003 (KABl. 2003 S. 404), wird wiefolgt geändert:1. Es wird folgender neuer § 8 eingefügt:

„§ 8(zu §§ 54 und 55 MVG.EKD)

(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 55Absatz 1 MVG.EKD wird in der EvangelischenKirche von Westfalen für den Bereich der Landes-kirche und für den Bereich des Diakonischen Wer-kes der Evangelischen Kirche von Westfalen je einGesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen ge-bildet. Für den Bereich der Lippischen Landeskir-che kann in die beiden Gesamtausschüsse je einMitglied entsandt werden.(2) Der Gesamtausschuss für den Bereich der Lan-deskirche besteht aus bis zu 14 Mitgliedern. DerGesamtausschuss für den Bereich der Diakonie be-steht aus bis zu 15 Mitgliedern. Werden für denBereich der Lippischen Landeskirche Mitgliederentsandt, erstrecken sich die Aufgaben der Ge-samtausschüsse auf die Mitarbeitervertretungender Lippischen Landeskirche oder auf die Mitar-beitervertretungen des Diakonischen Werkes derLippischen Landeskirche.(3) Die Gesamtausschüsse werden jeweils bis zum30. September des Jahres gebildet, in dem die re-gelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen stattfin-den.(4) § 55 Absatz 2 MVG.EKD findet keine Anwen-dung.(5) Für die Gesamtausschüsse gelten im Übrigendie Bestimmungen dieses Kirchengesetzes sinnge-mäß.

58 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 2/13

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(6) Weitere Einzelheiten zur Anwendung und Er-gänzung können von der Kirchenleitung im Ein-vernehmen mit dem Vorstand des DiakonischenWerkes der Evangelischen Kirche von Westfalenim Benehmen mit den Gesamtausschüssen durchAusführungsbestimmungen geregelt werden.“

2. Der bisherige § 8 wird § 9.

§ 2Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.B i e l e f e l d, den 15. November 2012

Evangelische Kirche von WestfalenDie Kirchenleitung

H e n z W i n t e r h o f f

Nr. 28 - Kirchengesetz über denkirchenmusikalischen Dienst in der

Evangelischen Kirche von Westfalen(Kirchenmusikgesetz – KiMuG).

Vom 15. November 2012.(KABl. 2012 S. 312)

Die Synode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat dasfolgende Kirchengesetz beschlossen:

PräambelDie Kirchenmusik hat den Auftrag, bei der Verkündi-gung des Evangeliums, beim Gotteslob und beim ge-meinsamen Gebet in Bitte, Klage und Dank mitzuwir-ken. Sie ist ein wesentliches Element des Lebens derKirche und ihrer Gemeinden. Die Kirchenmusikerin-nen und Kirchenmusiker nehmen diesen Auftragwahr, indem sie musikalische Gaben und Kräfte in denGemeinden wecken und fördern sowie in Gottesdiens-ten, kirchenmusikalischen und anderen Veranstaltun-gen alte und neue geistliche Musik zum Klingen brin-gen. Zur Wahrnehmung dieses Auftrags werden ge-eignete Frauen und Männer, die durch Ausbildungdarauf vorbereitet sind, beruflich oder ehrenamtlich inden kirchenmusikalischen Dienst berufen.

§ 1Allgemeine Aufgaben

der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker(1) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikerwirken an der öffentlichen Verkündigung und am Auf-bau der Gemeinde sowie an der Förderung der kir-chenmusikalischen Bildung mit. Ihre Aufgabe bestehtin der Pflege und Weiterentwicklung sowie in derkünstlerischen Leitung der gottesdienstlichen undsonstigen Kirchenmusik. Sie werden dabei von derkirchenmusikalischen Fachberatung unterstützt.(2) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikersind verpflichtet, sich fachlich fortzubilden.

Abschnitt IAnstellung im kirchenmusikalischen Dienst

§ 2A-, B- und C-Kirchenmusikstellen

(1) A- und B-Kirchenmusikstellen zeichnen sich ausdurch einen besonderen künstlerischen, theologisch-liturgischen und multiplikatorisch-musikpädagogi-schen Auftrag. Sie sind in der Regel Kirchenmusik-stellen mit voller tariflicher Arbeitszeit; unterhälftigeA- und B-Kirchenmusikstellen sind nicht zulässig.(2) C-Kirchenmusikstellen zeichnen sich durch kir-chenmusikalische Basisarbeit in der Fläche der Lan-deskirche aus. Sie sind Teilzeitstellen, verbunden miteinem Auftrag für ein fest umrissenes Arbeitsgebiet.Ihr Umfang beträgt jeweils maximal die Hälfte der re-gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Vollzeit-beschäftigten.

§ 3Konzeption und Einrichtung

von Kirchenmusikstellen(1) Im Kirchenkreis und seinen Kirchengemeindenmuss es mindestens eine A- oder B-Kirchenmusik-stelle (100 %) geben. Weitere A- oder B-Kirchenmu-sikstellen sollen gemäß der Größe und der Konzeptiondes Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden ein-gerichtet werden.(2) Im Kirchenkreis und seinen Kirchengemeindensoll es gemäß Größe und Konzeptionen hinreichendC-Kirchenmusikstellen geben.(3) Die Kirchenleitung kann im Benehmen mit denKreissynodalvorständen einen Rahmen-Kirchenmu-sikstellenplan für das Gebiet der Landeskirche auf-stellen.

Titel 1Anstellungsvoraussetzungen

§ 4Anstellungsvoraussetzungen

für A- und B-Kirchenmusikstellen(1) Bewerberinnen und Bewerber auf eine A- oder B-Kirchenmusikstelle müssen1. eine Kirchenmusikausbildung einer Hochschule

und das entsprechende Examen nachweisen und2. Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kir-

che in Deutschland oder Mitglied einer Kirchesein, mit der die Evangelische Kirche von Westfa-len in Kirchengemeinschaft verbunden ist.

(2) Ein Examen gemäß Absatz 1 Ziffer 1 setzt für A-oder B-Kirchenmusikstellen eine Ausbildung mit ei-ner Regelstudienzeit von acht Semestern (BachelorKirchenmusik oder B-Diplom), von weiteren vier Se-mestern (Master Kirchenmusik oder A-Diplom imAufbau- oder Konsekutivstudiengang) oder von zehnSemestern bei der A-Ausbildung im grundständigenStudiengang voraus.

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§ 5Anstellungsvoraussetzungenfür C-Kirchenmusikstellen

(1) Bewerberinnen und Bewerber auf eine C-Kir-chenmusikstelle müssen1. die C-Prüfung nachweisen und2. sollen Mitglied einer Gliedkirche der Evangeli-

schen Kirche in Deutschland oder Mitglied einerKirche sein, mit der die Evangelische Kirche vonWestfalen in Kirchengemeinschaft verbunden ist;sie müssen einer anderen Mitgliedskirche der Ar-beitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutsch-land oder der Vereinigung Evangelischer Freikir-chen angehören.

(2) Eine C-Prüfung setzt eine in der Regel zweijährigeseminaristische Ausbildung voraus.(3) In C-Kirchenmusikstellen können, soweit C-Kir-chenmusikerinnen oder C-Kirchenmusiker nicht zurVerfügung stehen, auch Personen mit Befähigungs-nachweis angestellt werden. Ausnahmsweise ist dieAnstellung von Personen ohne formale Qualifikationmöglich. Die Regelung des Absatzes 1 Ziffer 2 ist an-zuwenden.

§ 6Bewerbungsunterlagen

Einer Bewerbung auf eine Kirchenmusikstelle sindbeizufügen:1. eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnis-

ses,2. ein Nachweis über die Kirchenmitgliedschaft,3. ein pfarramtliches Zeugnis und4. ein Lebenslauf.

§ 7Gleichstellungsentscheidung

(1) Im Ausnahmefall können sich auch Personen be-werben, die eine vergleichbare Prüfung oder Qualifi-kation nachweisen können. Über die Gleichstellungentscheidet das Landeskirchenamt; es kann die Ent-scheidung von einer Vorstellung abhängig machen.(2) Die kirchenmusikalische Ausbildung muss der je-weiligen von dem Landeskirchenamt festgestelltenRahmenordnung entsprechen.(3) Im Falle ausländischer Studienabschlüsse kanndie Entscheidung im konkreten Fall von den durch dieRahmenordnungen festgelegten Voraussetzungen ab-weichen; die Gleichstellung geschieht im Benehmenmit dem Rektor der Hochschule für Kirchenmusik.

Titel 2Anstellungsverfahren

§ 8Ausschreibung

(1) Freie A- oder B-Kirchenmusikstellen werden imKirchlichen Amtsblatt und in mindestens einer Fach-zeitschrift ausgeschrieben.

(2) Freie C-Kirchenmusikstellen können im Kirchli-chen Amtsblatt ausgeschrieben werden.(3) Kirchenmusikstellen sollen zusätzlich im Internetausgeschrieben werden.

§ 9Mitwirkung der Fachberatung

Bei der Besetzung von gemeindlichen und kreiskirch-lichen Kirchenmusikstellen ist die kreiskirchlicheFachberatung zu beteiligen. Bei der Besetzung von A-und B-Kirchenmusikstellen ist auch die landeskirch-liche Fachberatung zu beteiligen. Bei landeskirchli-chen Kirchenmusikstellen ist die landeskirchlicheFachberatung zu beteiligen.

§ 10Auswahl, praktische Vorstellung

und Einstellungsentscheidung(1) Die Anstellungskörperschaft prüft die eingegan-genen Bewerbungen und trifft in Übereinstimmungmit ihrer Konzeption der kirchenmusikalischen Arbeiteine Entscheidung über die engere Wahl. Die Fach-beratung ist zu hören.(2) Die in die engere Wahl genommenen Bewerberin-nen und Bewerber werden zu einer praktischen Vor-stellung in Gegenwart der Fachberatung eingeladen.Die Vorstellung umfasst unter Berücksichtigung desStellenprofils die kirchenmusikalische Praxis sowieein Gespräch. Nach Maßgabe der örtlichen Gegeben-heiten sollen vorhandene musikalische Gruppen in dieVorstellung einbezogen werden; ihnen soll Gelegen-heit zur Äußerung gegeben werden. Die Anstellungs-körperschaft hat das Votum der Fachberatung in dieEntscheidung einzubeziehen.

Titel 3Anstellung

§ 11Anstellung

(1) Die Anstellung erfolgt auf Beschluss des Leitungs-organs der Anstellungskörperschaft. Der Abschluss,die Änderung und die Kündigung von Arbeitsverträ-gen bedarf der vorherigen kirchenaufsichtlichen Ge-nehmigung.(2) Im Übrigen finden die in der Evangelischen Kir-che von Westfalen geltenden arbeitsrechtlichen Rege-lungen Anwendung.

§ 12Einführung

Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker werdennach der Probezeit in einem Gottesdienst nach der gel-tenden agendarischen Ordnung in ihren Dienst einge-führt.

§ 13Dienstbezeichnung

(1) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in A-oder B-Kirchenmusikstellen führen die Dienstbe-

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zeichnung „Kantorin“ bzw. „Kantor“. Kirchenmusi-kerinnen und Kirchenmusikern, die überragende Leis-tungen erbringen und deren Wirkung über den Bereicheiner Kirchengemeinde hinausgeht, kann der Titel„Kirchenmusikdirektorin“ oder „Kirchenmusikdirek-tor“ verliehen werden.(2) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern in C-Kirchenmusikstellen, die überragende Leistungen er-bringen und sich in langjährigem Dienst besondersbewährt haben, kann auf Antrag des Presbyteriums derTitel „Kantor“ oder „Kantorin“ verliehen werden.(3) Die Verleihung eines Titels erfolgt durch das Lan-deskirchenamt im Benehmen mit der Fachberatung.

Abschnitt IIKirchenmusikalische Fachberatung

§ 14Allgemeine Aufgabe der Fachberatung

Die kirchenmusikalische Fachberatung fördert dieAusübung des kirchenmusikalischen Dienstes. Siesoll die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikerund die kirchlichen Körperschaften in allen kirchen-musikalischen Fragen beraten und unterstützen.

§ 15Fachberatung im Kirchenkreis

(1) Die kirchenmusikalische Fachberatung wird imKirchenkreis von der Kreiskantorin oder dem Kreis-kantor ausgeübt. Weitere Kirchenmusikerinnen undKirchenmusiker können gebiets- oder funktionsbezo-gen an der Fachberatung beteiligt werden.(2) Die Kreiskantorin oder der Kreiskantor wird vomKreissynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Lan-deskirchenamt berufen. Die Berufung kann zeitlichauf die Dauer einer Synodalperiode begrenzt werden.

§ 16Aufgaben der Fachberatung im Kirchenkreis

(1) Zu den Aufgaben der kirchenmusikalischen Fach-beratung des Kirchenkreises gehören insbesondere1. die Mitwirkung an der Konzeption der Kirchen-

musik im Kirchenkreis und die Förderung der Zu-sammenarbeit der verschiedenen Zweige der Kir-chenmusik,

2. die Beteiligung bei Struktur- und Anstellungsfra-gen,

3. die Begleitung und fachliche Beratung der Kir-chenmusikerinnen oder Kirchenmusiker ein-schließlich der Konventsarbeit,

4. die Verantwortung für Aus-, Fort- und Weiterbil-dung der Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmu-siker,

5. die Beratung der Pfarrerinnen oder Pfarrer, Pres-byterien, Superintendentinnen oder Superinten-denten, Kreissynodalvorstände und Kreissynodenin kirchenmusikalischen Fragen,

6. die Mitverantwortung für kirchenmusikalischeVeranstaltungen des Kirchenkreises einschließlichder Öffentlichkeitsarbeit,

7. die Teilnahme an kreiskirchlichen Visitationenund die Umsetzung von Anregungen der Landes-kirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchen-musikdirektors.

(2) Die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren berich-ten regelmäßig dem Kreissynodalvorstand und derLandeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskir-chenmusikdirektor.

§ 17Fachberatung in der Landeskirche

(1) Die kirchenmusikalische Fachberatung wird in derLandeskirche von der Landeskirchenmusikdirektorinoder von dem Landeskirchenmusikdirektor ausgeübt.(2) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Lan-deskirchenmusikdirektor wird von der Kirchenleitungberufen. Die Berufung kann zeitlich begrenzt werden.

§ 18Aufgaben der Fachberatung in der Landeskirche(1) Zu den Aufgaben der Landeskirchenmusikdirek-torin oder des Landeskirchenmusikdirektors gehöreninsbesondere die1. Beratung der Kirchenleitung und des Landeskir-

chenamts in allen kirchenmusikalischen Angele-genheiten,

2. Beobachtung des Standes und der Entwicklung deskirchenmusikalischen Lebens innerhalb der Lan-deskirche,

3. Mitwirkung bei der Besetzung von Kirchenmusik-stellen,

4. Erarbeitung von Empfehlungen für die Pflege,Weiterentwicklung und Förderung der Kirchen-musik,

5. Zusammenarbeit mit den Kreiskantorinnen undKreiskantoren und Koordination ihrer Tätigkeit,

6. Einberufung von Fachkonventen der Kreiskanto-rinnen und Kreiskantoren,

7. Teilnahme an kirchenmusikalischen Prüfungenund Kolloquien,

8. Beteiligung an landeskirchlichen Visitationen.(2) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Lan-deskirchenmusikdirektor führt die Aufgaben in engerZusammenarbeit mit der Landeskirche und mit denkirchenmusikalischen Fachverbänden durch, arbeitetmit den gemäß § 19 Benannten zusammen und hältlaufende Verbindung mit den kirchenmusikalischenAusbildungsstätten und der außerkirchlichen Musik-pflege.(3) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Lan-deskirchenmusikdirektor berichten regelmäßig derKirchenleitung und dem Landeskirchenamt.

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§ 19Spezielle Fachberatung

Für einzelne Aufgaben spezieller kirchenmusikali-scher Fachberatung kann die Landeskirche besondereBeauftragungen aussprechen.

§ 20Kirchenmusikkonvente

(1) Die Kirchenmusikkonvente (Konvente) sind re-gelmäßige Zusammenkünfte aller Kirchenmusikerin-nen und Kirchenmusiker und dienen der fachlichenund geistlichen Zurüstung. Die Konvente finden in derRegel jährlich statt.(2) Die Teilnahme an den Kirchenmusikkonventengehört zu den Dienstpflichten der Kirchenmusikerin-nen und Kirchenmusiker.(3) Die Kreiskantorin oder der Kreiskantor lädt imKirchenkreis im Einvernehmen mit der Superinten-dentin oder dem Superintendenten zum Konvent ein.Die Superintendentin oder der Superintendent und dieLandeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskir-chenmusikdirektor haben das Recht, an den Konven-ten teilzunehmen. Die Kreiskantorin oder der Kreis-kantor kann im Benehmen mit der Landeskirchenmu-sikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektorspezielle Konvente für Orgel-, Chor- oder Bläsermu-sik sowie für andere kirchenmusikalische Fachberei-che zusätzlich einberufen.

Abschnitt IIIÜbergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21Ausführungsbestimmungen

Die Kirchenleitung kann Ausführungsbestimmungenzu diesem Kirchengesetz erlassen.

§ 22Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Gleichzeitig treten das Kirchenmusikgesetz der EKUvom 15. Juni 1996 (ABl. EKD 1996 S. 387, 2003S. 133; KABl. 1996 S. 321) und das Ausführungsge-setz zum Kirchenmusikgesetz vom 13. November1997 (KABl. 1997 S. 211), geändert durch das ErsteKirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgeset-zes zum Kirchenmusikgesetz vom 18. November 2010(KABl. 2010 S. 343), außer Kraft.B i e l e f e l d, den 15. November 2012

Evangelische Kirche von WestfalenDie Kirchenleitung

H e n z W i n t e r h o f f

Nr. 29 - Pfarrdienstgesetz der EKD undAusführungsgesetz.

Vom 4. Dezember 2012.(KABl. 2012 S. 282)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche vonWestfalen hat dem Kirchengesetz zur Regelung derDienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in derEvangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstge-setz der EKD – PfDG.EKD) vom 10. November 2010zugestimmt.Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschlandwurde gebeten, das Pfarrdienstgesetz der EKD für dieEvangelische Kirche in Westfalen zum 1. Januar 2013in Kraft zu setzen.B i e l e f e l d, den 4. Dezember 2012

Landeskirchenamt

D. Mitteilungen aus der Ökumene

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E. Staatliche Gesetze, Anordnungen und Entscheidungen

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F. Mitteilungen

Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck -Entzug der Rechte aus der Ordination

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 hat der Bischofder Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeckmit Wirkung vom 1. November 2012 Pfarrer im Eh-renamt Hans-Jürgen Peters, Am Schwanhof 18a,35037 Marburg, die Rechte aus der Ordination entzo-gen.

Die Beauftragung von Herrn Hans-Jürgen Peters mitden Aufgaben eines Pfarrers im Ehrenamt wurde eben-falls mit Wirkung vom 1. November 2012 beendet.Rechtsmittel wurden seitens Herrn Peters nicht einge-legt.K a s s e l, den 23. Januar 2013

Das Landeskirchenamt

StellenausschreibungEvangelische Kirche in Deutschland

Im Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutsch-land (EKD) ist ab dem 01.04.2013 oder zum dannnächstmöglichen Zeitpunkt eine Vollzeitstelle befris-tet zu besetzen.Die wesentliche Aufgabe dieser Projektstelle bestehtin der

Geschäftsführung der Konferenz Prävention,Intervention und Hilfe bei

Verletzung der sexuellen Selbstbestimmungim evangelischen Raum.Die EKD koordiniert die Zusammenarbeit der in ihrzusammengeschlossenen 20 Landeskirchen und ver-tritt die Anliegen der evangelischen Kirche in Staatund Gesellschaft. Sie hat die Abschlussempfehlungdes Runden Tisches Kindesmissbrauch aktiv mitge-staltet und koordiniert die Umsetzung der dort emp-fohlenen Maßnahmen für ihre Gliedkirchen zum Teilim Austausch mit anderen kirchlichen und staatlichenOrganisationen.Ihre AufgabeSie gestalten die Fortsetzung der bereits begonnenenArbeit durch Information, Vernetzung, Implementie-rung und Weiterentwicklung der notwendigen Maß-nahmen EKD-weit und unterstützen die inhaltlicheVertretung des Themas „sexualisierte Gewalt“ in denrelevanten kirchlichen Gremien. Dabei sind Sie demin der Rechtsabteilung zuständigen Referat zugeord-net.Ihr Profil- 1. und 2. Examen der Rechtswissenschaften oder

der Theologie, Masterabschluss der Sozialwissen-schaften, Kriminologie oder eines vergleichbarenStudienganges

- Erfahrung im Aufbau von Kommunikationsstruk-turen und sozialen Netzen, der Werbung für fach-liche Anliegen

- nachgewiesene Erfahrungen im Projektmanage-ment und Präsentationen

- konzeptionelle Stärke und OrganisationsfähigkeitWir bieten- ein Entgelt bis zur Entgeltgruppe 13. Das Arbeits-

verhältnis richtet sich nach der Dienstvertragsord-nung der EKD (vergleichbar TVöD Bund)

- ein hohes Maß an selbständiger Aufgabenerledi-gung

- die Sozialleistungen des öffentlichen/kirchlichenDienstes

- flexible Arbeitszeitregelungen (Gleitzeit)- ein „berufundfamilie“ zertifiziertes ArbeitsumfeldDie Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche setzenwir voraus. Wir bitten um einen entsprechenden Hin-weis in Ihren Bewerbungsunterlagen. Die EKD ist be-strebt, den Anteil von Frauen im höheren Dienst zuerhöhen. Deshalb freuen wir uns besonders über dieBewerbung von Frauen. Schwerbehinderte Bewerbe-rinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung be-vorzugt berücksichtigt.Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Abram (Tel.: 0511/2796-254) oder Herr Dr. Thiele (Tel.: 0511/ 2796-249)gern zur Verfügung.Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie bitte -möglichst in Papierform - bis zum 10. März 2013 andie

Evangelische Kirche in DeutschlandKirchenamt der EKDPersonalreferatHerrenhäuser Straße 1230419 Hannover

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 2/13 63

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