Nutzungs- und Überlassungsvertrag (Entwurf)

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/julctCfe 3 Nutzungs- und Überlassungsvertrag (Entwurf) Zwischen der Gemeinde Rheurdt, im Folgenden „Gemeinde" genannt, vertreten durch den Bürgermeister und den Schwimmfreunden Rheurdt e.V., im Folgenden „Verein" genannt, vertreten durch 1. den Vorsitzenden 2. den stellvertretenden Vorsitzenden wird folgender Nutzungs - und Überlassungsvertrag geschlossen: §1 Nutzungsgegenstand und Haftung 1. Die Gemeinde überlässt dem Verein die Innenräume, Einrichtungsgegenstände und Geräte des Hallenbades Rheurdt, Am Hallenbad 1, 47509 Rheurdt und zugehörige, in der Anlage 1 zu diesem Vertrag gekennzeichnete Außenflächen zum Betrieb eines gemeinnützigen Vereinsbades in dem Zustand, in welchem sie sich nach Beseitigung der bergbaubedingten Beckenschieflage befinden. Der Verein ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und Geräte sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwegungen und überlassenen Außenanlagen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. Der Verein übernimmt die der Gemeinde als Eigentümerin obliegende Verkehrssicherungspflicht im Sinne des § 836 BGB. 2. Der Verein stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Einrichtungen und Geräte sowie der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Der Verein verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. 3. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Verein auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde und deren

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Nutzungs- und Überlassungsvertrag (Entwurf)

Zwischen der Gemeinde Rheurdt, im Folgenden „Gemeinde" genannt, vertreten durch

den Bürgermeister

und

den Schwimmfreunden Rheurdt e.V., im Folgenden „Verein" genannt,

vertreten durch

1. den Vorsitzenden

2. den stellvertretenden Vorsitzenden

wird folgender Nutzungs - und Überlassungsvertrag geschlossen:

§ 1 Nutzungsgegenstand

und Haftung

1. Die Gemeinde überlässt dem Verein die Innenräume, Einrichtungsgegenstände und Geräte des Hallenbades Rheurdt, Am Hallenbad 1, 47509 Rheurdt und zugehörige, in der Anlage 1 zu diesem Vertrag gekennzeichnete Außenflächen zum Betrieb eines gemeinnützigen Vereinsbades in dem Zustand, in welchem sie sich nach Beseitigung der bergbaubedingten Beckenschieflage befinden. Der Verein ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und Geräte sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwegungen und überlassenen Außenanlagen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. Der Verein übernimmt die der Gemeinde als Eigentümerin obliegende Verkehrssicherungspflicht im Sinne des § 836 BGB.

2. Der Verein stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Einrichtungen und Geräte sowie der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Der Verein verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

3. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Verein auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde und deren

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Bediensteten oder Beauftragten, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Bediensteten oder Beauftragten beruhen.

4. Der Verein hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistelllungs-ansprüche gedeckt werden.

5. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.

6. Der Verein haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und Zufahrten durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen.

7. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die vom Verein, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.

8. Die rechtzeitige Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegen dem Verein.

9. Die überlassenen Flächen und Gebäude sind in dem als Anlage zu diesem Nutzungs-und Überlassungsvertrag beigefügten Lageplan farbig gekennzeichnet (rot Gebäudeflächen/blau Außenanlagen).

§ 2 Gültigkeitsdauer

1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Vertragsbeginn ist der 01.01.2012.

2. Nach Ablauf von zwei Jahren kann das Vertragsverhältnis sowohl seitens des Vereins wie auch der Gemeinde mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein gekündigt werden.

3. Das Vertragsverhältnis endet automatisch mit der Auflösung des Vereins.

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§ 3 Bewirtschaftungskosten

1. Der Verein führt den Betrieb des gesamten Vereinsbades auf eigene Rechnung.

2. Im 1. Quartal eines jeden Jahres ist der Gemeinde durch den Verein ein Überblick über alle Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Jahres zu geben.

3. Die Gemeinde gewährt einen Vereinszuschuss von

jährlich 40.000,00 €

zuzüglich eines Anschubzuschusses für die Jahre 2012 und 2013 in Höhe von jeweils weiteren 40.000,00 €. Sollte für das Jahr 2013 bereits ein niedrigerer Betriebskostenzuschuss benötigt werden, verringert sich der Betrag entsprechend. Ab 2014 entscheidet der Gemeinderat über weitere aus Sicht des Vereins evtl. notwendige Zuschüsse nach entsprechender Antragstellung und Haushaltslage.

4. Der jährliche Zuschussbetrag wird vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. an den Verein ausgezahlt. Die diesen Betrag übersteigenden Zuschüsse (Anschubzuschuss, evtl. weitere Zuschüsse ab 2014) werden unmittelbar nach Rechtskraft des Haushaltsplanes für das jeweilige Jahr ausgezahlt.

5. Der Verein wird in Abstimmung mit der Gemeinde die in Anlage 2 aufgeführten Verträge möglichst kurzfristig auf den Verein umstellen. Sämtliche dem Nutzungsgegenstand zuzuordnenden Rechnungen, welche bis zu einer Vertragsumstellung auf den Verein bei der Gemeinde eingehen, werden unmittelbar an den Verein zur fristgerechten Zahlung weiter geleitet.

6. Alle anderen Kosten hat der Verein direkt zu tragen.

§4 Benutzung und Erhaltung

1. Der Verein darf die Räume, Einrichtungsgegenstände und die Geräte sowie die überlassenen Außenflächen nur für den beabsichtigten Nutzungszweck nutzen. Eine andere Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.

2. Der Verein hat die ihm überlassenen Räume, Einrichtungsgegenstände, Geräte und Außenflächen ordnungsgemäß zu behandeln und zu unterhalten.

3. Jede bauliche Veränderung im Gebäude und in oder an den übertragenen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde.

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4. Die Gemeinde wird gemeinsam mit einem Beauftragten des Vereins in regelmäßigen Abständen (zwei Mal jährlich) eine Begehung und Prüfung der überlassenen Räume, Einrichtungsgegenstände und Geräte im Innenbereich des Bades durchführen. Bei erheblichen Mängeln am Pflege- und Unterhaltungszustand der übertragenen Räume, Einrichtungsgegenstände, Geräte und Außenanlagen ist es der Gemeinde möglich, den Zuschuss zu kürzen und die notwendigen Arbeiten zum Erhalt der übertragenen Räume, Einrichtungsgegenstände, Geräte und Außenanlagen aus diesen Mitteln anderweitig sicherzustellen.

5. Für die Nutzungszeit übernimmt der Verein alle anfallenden Instandhaltungs­und Reparaturarbeiten innerhalb des Gebäudes einschließlich aller technischen Einrichtungen sowie die Pflege der Außenanlagen. Darüber hinaus ist der Verein verpflichtet, die Gemeinde auf Schäden an oder im Gebäude beziehungsweise an den Außenanlagen unverzüglich hinzuweisen.

6. Erfordern Sanierungsarbeiten oder Reparaturen an der Gebäudehülle eine Schließung des Bades, so ist die Schließung, außer bei Fällen höherer Gewalt, zwischen Gemeinde und Verein vorher abzustimmen.

7 Im Falle einer Schließung wegen Sanierungs- oder Reparaturarbeiten verzichtet der Verein auf Schadenersatzansprüche wegen Einnahmeausfällen gegenüber der Gemeinde.

8. Sollte eine kurzfristige oder umgehende Schließung wegen statischer Probleme (zum Beispiel überhöhter Dachlasten nach Schneefall), baulicher Probleme {z.B. Dachundichtigkeiten) oder hygienischer Mängel (z.B. Beanstandungen der Wasserqualität durch das Kreisgesundheitsamt, Versagen der Wassertechnik) notwendig werden, gilt die im Absatz 7 festgelegte Regelung zum Verzicht auf Schadenersatz. Die Entscheidung zur Schließung trifft die Gemeinde.

§ 5 Benutzung und Unterhaltung der Außenanlagen

Die Unterhaltung und Pflege der im Lageplan (blau) gekennzeichneten Außenanlagen des Hallenbadgeländes werden vom Verein übernommen.

§ 6 Sicherheit und Ordnung

1. Der Verein ist verpflichtet, die für den Badebetrieb erlassenen gesetzlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, technische Richtlinien und Sicherheitsregeln zu beachten.

Der Verein hat insbesondere die DIN 19643 „Aufbereitung und Desinfektion von Schwimm- und Badebeckenwasser", die Unfallverhütungsvorschriften des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand-Sicherheitsregeln für Bäder (GUV 18.14) und das Merkblatt der Deutschen

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Gesellschaft für das Badewesen e.V." Aufsicht in Schwimmbädern während des öffentlichen Badebetriebes" zu beachten.

§7 Betretungsrecht der Gemeinde

Beauftragte der Gemeinde haben jederzeit Zutritt zu der überlassenen Einrichtung. Sie sind auch berechtigt, die ordnungsgemäße Nutzung der Räume, Einrichtungsgegenstände und Geräte zu überwachen. Über das Ergebnis der Überwachung der ordnungsgemäßen Nutzung ist der Verein zu informieren.

§8 Außerordentliche Kündigung

1. Die Gemeinde ist zur Kündigung mit Wirkung von jeweils 2 Monaten berechtigt, falls der Verein ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung der Gemeinde einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages verletzt und diese Vertragsverletzungen nicht binnen 4 Wochen behoben hat.

2. Der Verein ist zur Kündigung mit Wirkung von jeweils 2 Monaten berechtigt, falls dem Verein wegen fehlenden Vereinsvermögens die Fortführung des Betriebes unmöglich ist.

3. Verein und Gemeinde sind berechtigt, das Vertragsverhältnis im Wege der außerordentlichen Kündigung zu beenden, falls anhand von einschlägigen Kostenvoranschlägen erkennbar ist, dass für eine bisher nicht erkennbare Baumassnahme zur Verkehrssicherung oder zur ordnungsgemäßen Durchführung des Badebetriebes Kosten von 100.000 Euro und mehr entstehen und die notwendigen Baumaßnahmen / Reparaturen nicht aus Spenden oder durch Sponsoren finanziert werden können.

§9 Rückgabe

1. Bei Ende des Nutzungsverhältnisses hat der Verein die Räume, Einrichtungsgegenstände und Geräte in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Alle Schlüssel und Schließanlagen, auch vom Verein selbst beschaffte, sind der Gemeinde zu übergeben.

2. Hat der Verein bauliche Veränderungen an den Räumen, Einrichtungsgegenständen und Geräten vorgenommen oder diese mit Einrichtungen versehen ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde, so ist er auf Verlangen der Gemeinde verpflichtet, bei Ende des Nutzungsverhältnisses auf seine Kosten den jeweils ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

3. Verzichtet die Gemeinde auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, so kann der Verein für der Gemeinde dadurch entstehende eventuelle Vermögensvorteile keine Ersatzansprüche geltend machen.

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4. Der Verein haftet für alle Schäden, die der Gemeinde oder einem Nutzungs­nachfolger aus der Nichtbefolgung der vertraglich vereinbarten Pflichten entstehen oder entstanden sind.

§10 Nutzungsrechte der Gemeinde Rheurdt

Die Gemeinde ist als Schulträger berechtigt, den örtlichen Schulen im Rahmen des Unterrichtes das Schulschwimmen im Hallenbad zu ermöglichen, und zwar gegen das vom Verein für Schulschwimmen festgesetzte Entgelt. In den ersten zwei Jahren ab Übernahme durch den Verein wird das Entgelt auf maximal 70,00 € pro Stunde festgelegt. Der Verein sagt der Gemeinde die für das Schulschwimmen benötigten Zeiten und Stunden zu.

§11 Zusätzliche Vereinbarungen

Der Verein erlässt eine Benutzungsordnung. Diese Benutzungsordnung sowie jede weitere Änderung der Benutzungsordnung ist der Gemeinde unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

Änderungen, Ergänzungen oder die Kündigung dieses Nutzungs- und Überlassungsvertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden enthalten keinerlei Rechtswirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Nutzungs- und Überlassungsvertrages im übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder durch Auslegung zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Sinn und Zweck erreicht wird.

§ 1 2 Vertragsausfertigung

Diese Vereinbarung ist zweifach ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung.

47509 Rheurdt den

Für die Gemeinde Für den Verein

Bürgermeister