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181 Walter Schrammel Arbeits- und sozialrechtliche Reformen im Austrofaschismus Allgemeines Die arbeits- und sozialrechtlichen Maßnahmen in der Zeit des sogenannten Ständestaa- tes1 können zeitlich zwei Perioden zugeordnet werden: Die erste Periode umfasste den Zeitraum vom 4. März 1933 bis 11. Februar 1934 , die zweite begann mit dem 12. Februar 1934 und endete am 13. März 1938. Inhaltlich kann zwischen direkt politisch motivierten Regelungen , die dem Auf- und Ausbau des Austrofaschismus dienten , und gleichsam „unpolitischen“ Regelungen , die vordergründig anderen Zwecken , insbesondere der Wirtschaſt , dienen sollten , unterschieden werden. Die Grenzziehung ist allerdings flie- ßend und dient lediglich der Systematisierung des emas. 1. Arbeits- und sozialrechtliche Maßnahmen im Zeitraum vom 4. März 1933 bis 11. Februar 1934 1. 1 „Nicht politische“ Regelungen Zu den vordringlichsten „nicht politischen“ Maßnahmen der Bundesregierung zählten Regelungen , die sich mit der Sicherung der wirtschaſtlichen Leistungsfähigkeit des Lan- des befassten. Diese Maßnahmen führten zu massiven Eingriffen in sogenannte wohl er- worbene Rechte der ArbeitnehmerInnen. Betroffen waren vor allem die Bankangestell- ten und die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen. Die Bankentlastungsverordnung vom 19. März 19332 sah das Erlöschen sondervertrag- lich geregelter Dienstverhältnisse zu Kreditinstituten mit 31. März 1933 vor ; die betrof- fenen ArbeitnehmerInnen hatten zwar Schadenersatzansprüche , diese waren jedoch betraglich beschränkt. Vom Geschäſtserfolg unabhängige Tantiemen duſten nicht mehr ausbezahlt bzw. in neuen Sonderverträgen gar nicht mehr vereinbart , verbotswidrig be- zogene mussten zurückbezahlt werden. Für die Rückzahlung hatten die Mitglieder des Vorstandes der Bank solidarisch zu haſten. Die Sonderverträge bedurſten überdies der Genehmigung des Finanzministers. In Sonderverträgen enthaltene Pensionsansprüche 1 Vgl. dazu auch Tálos (2005). 2 BGBl. 68 / 1933. Brought to you by | provisional account Unauthenticated | 128.148.252.35 Download Date | 6/21/14 10:14 PM

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Walter Schrammel

Arbeits- und sozialrechtliche Reformen im Austrofaschismus

Allgemeines

Die arbeits- und sozialrechtlichen Maßnahmen in der Zeit des sogenannten Ständestaa-tes1 können zeitlich zwei Perioden zugeordnet werden: Die erste Periode umfasste den Zeitraum vom 4. März 1933 bis 11. Februar 1934 , die zweite begann mit dem 12. Februar 1934 und endete am 13. März 1938. Inhaltlich kann zwischen direkt politisch motivierten Regelungen , die dem Auf- und Ausbau des Austrofaschismus dienten , und gleichsam „unpolitischen“ Regelungen , die vordergründig anderen Zwecken , insbesondere der Wirtschaft , dienen sollten , unterschieden werden. Die Grenzziehung ist allerdings flie-ßend und dient lediglich der Systematisierung des Themas.

1. Arbeits- und sozialrechtliche Maßnahmen im Zeitraum vom 4. März 1933 bis 11. Februar 1934

1. 1 „Nicht politische“ Regelungen

Zu den vordringlichsten „nicht politischen“ Maßnahmen der Bundesregierung zählten Regelungen , die sich mit der Sicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Lan-des befassten. Diese Maßnahmen führten zu massiven Eingriffen in sogenannte wohl er-worbene Rechte der ArbeitnehmerInnen. Betroffen waren vor allem die Bankangestell-ten und die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen.

Die Bankentlastungsverordnung vom 19. März 19332 sah das Erlöschen sondervertrag-lich geregelter Dienstverhältnisse zu Kreditinstituten mit 31. März 1933 vor ; die betrof-fenen ArbeitnehmerInnen hatten zwar Schadenersatzansprüche , diese waren jedoch betraglich beschränkt. Vom Geschäftserfolg unabhängige Tantiemen duften nicht mehr ausbezahlt bzw. in neuen Sonderverträgen gar nicht mehr vereinbart , verbotswidrig be-zogene mussten zurückbezahlt werden. Für die Rückzahlung hatten die Mitglieder des Vorstandes der Bank solidarisch zu haften. Die Sonderverträge bedurften überdies der Genehmigung des Finanzministers. In Sonderverträgen enthaltene Pensionsansprüche

1 Vgl. dazu auch Tálos (2005).2 BGBl. 68 / 1933.

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wurden gekürzt , bestehende Kollektivverträge erloschen und galten nicht mehr als Be-standteil der Einzelverträge. Die Kollektivvertragsparteien sollten neue Regelungen tref-fen , bis zur Neuregelung hatte der Finanzminister Übergangsvorschriften zu erlassen.

Im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen sah die Bezügeteilungs-Verordnung vom März 19333 vor , dass die Bezüge nicht mehr monatlich im Vorhinein gebührten , sondern in zwei Raten – am Beginn des Monats (60 Prozent) und in der Mitte des Mo-nats  –  auszuzahlen waren. Im Herbst 1933 erfolgte eine Erleichterung der Versetzung von Bediensteten in den Ruhestand4 und die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung wurden beschnitten.5 Diese Maßnahmen waren gleichsam die Fortsetzung von Rege-lungen , die bereits vor 1933 für öffentlich Bedienstete eingeführt worden waren. Diese konnten zwecks Erzielung einer Einsparung in der Verwaltung unter bestimmten Vor-aussetzungen gegen Bezahlung eines Wartegeldes beurlaubt werden ;6 eine Bezügetei-lung war bereits für das Jahr 1932 vorgesehen gewesen.7

Im Dezember 1933 wurde das Ausscheiden von verheirateten weiblichen Personen aus dem Bundesdienst , die ausreichend versorgt waren , angeordnet8 sowie zum Schutz des heimischen Arbeitsmarktes die Einbürgerung von Ausländern erschwert.9 Die Verlei-hung der Landesbürgerschaft an AusländerInnen war nur mit Zustimmung der Bun-desregierung zulässig.10 Diese protektionistischen Maßnahmen wurden durch gewerbe-rechtliche Regelungen ergänzt , die im Ergebnis zu einer weitgehenden Einschränkung der Gewerbefreiheit führten.11

Um die Beschäftigung anzukurbeln , wurden arbeitsrechtliche Schutzvorschriften zu-rückgenommen: So durften etwa Fleischhauer , Lebensmittelhändler und Friseure Ar-beitnehmerInnen an Feiertagen von acht bis elf Uhr beschäftigen , allerdings nicht , wenn dies durch Kollektivvertrag verboten war.12 Leitende Angestellte wurden vom Acht-Stunden-Taggesetz ausgenommen , Überstundenvergütungen mussten innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden.13 Zur Förderung der Beschäftigung bei öffentli-chen Bauten wurde das Erlöschen der Kollektivverträge angeordnet.14

Es gab in dieser Zeit allerdings auch Regelungen , die nicht auf eine Beschränkung bestehender Rechte ausgerichtet waren: So wurden im Bereich des Öffentlichen Diens-

3 Verordnung der Bundesregierung v. 20. 3. 1933 , BGBl. 72 / 1933.4 Verordnung der Bundesregierung v. 12. 10. 1933 , BGBl. 475 / 1933.5 Verordnung der Bundesregierung v. 30. 9. 1933 , BGBl. 453 / 1933.6 Bundesgesetz v. 18. 8. 1932 über die Beurlaubung von öffentlich-rechtlichen Angestellten gegen Wartegeld , BGBl. 247 / 1933.7 Bundesgesetz v. 18. 8. 1932 über die Auszahlung der Bezüge der Bundesangestellten und der Pensi-onsparteien des Bundes , BGBl. 248 / 1933.8 Verordnung der Bundesregierung v. 15. 12. 1933 , BGBl. 545 / 1933 , vgl. dazu auch den Beitrag von Neda Bei in diesem Band.9 Vgl. dazu Reiter-Zatloukal (2012).10 Verordnung der Bundesregierung v. 24. 11. 1933 , BGBl. 523 / 1933.11 Vgl. Korinek (2010) , 58.12 Verordnung der Bundesregierung v. 28. 6. 1933 , BGBl. 262 / 1933.13 Verordnung der Bundesregierung v. 31. 5. 1933 , BGBl. 209 / 1933.14 Verordnung der Bundesregierung v. 13. 6. 1933 , BGBl. 225 / 1933.

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tes – z. B. für die Post- und Telegraphenbediensteten ,15 Bedienstete in Betrieben des Bundes16 und Bedienstete des Wiener Krankenanstaltenfonds17 – Regelungen über die Personalvertretung der Bediensteten erlassen.

1. 2 „Politische“ Regelungen

1. 2. 1 Die ArbeiterkammernDie Arbeiterkammern waren 1920 durch Gesetz errichtet worden und unterlagen der Aufsicht durch das Staatsamt für soziale Verwaltung.18 Sie hatten an Behörden und ge-setzgebende Körperschaften Gutachten zu erstatten , VertreterInnen in andere Körper-schaften zu entsenden und zur Hebung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Ar-beitnehmerInnen beizutragen. Die Berufung der Mitglieder der Kammer erfolgte durch Wahl für eine Funktionsperiode von fünf Jahren.19 Wahlberechtigt waren alle Arbeite-rInnen und Angestellten , die das 18.  Lebensjahr vollendet hatten. Die letzten Wahlen fanden im Jahre 1926 statt. Sie brachten bei einer Wahlbeteiligung von 66 ,2 Prozent der sozialdemokratischen Bewegung 430.820 und den übrigen politischen Gruppierungen 116.718 Stimmen.20 Die Tätigkeitsdauer der gewählten Mitglieder wurde im Juli 193121 bis 1. Oktober 1933 verlängert. Eine weitere Verlängerung der Tätigkeitsdauer erfolgte im September 193322 bis 31. Dezember 1933.

Vor Ablauf der verlängerten Funktionsperiode wurden im Dezember 1933 bei den Arbeiterkammern anstelle der demokratisch legitimierten Vertreter (Mitglieder) Ver-waltungskommissionen eingerichtet , deren Mitglieder vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestimmt wurden.23 Die Verwaltungskommissionen hatten alle Aufgaben zu erfüllen , die nach dem Arbeiterkammergesetz der Vollversammlung und dem Vor-stand der Kammer zugewiesen waren , womit sie auch zur Geschäftsführung der Kam-mer berufen waren. Ein Mitglied der Verwaltungskommission war vom Bundesmini-ster zum Vorsitzenden zu bestellen ; der Vorsitzende der Verwaltungskommission war gesetzlicher Vertreter der Kammer. Die Leitung der größten Arbeiterkammer , jener in Wien (zuständig für Wien und Niederösterreich) , übernahm Johann Staud , der Sekretär der Zentralkommission der christlichen Gewerkschaften.24 Der Bundesminister hatte überdies für jede Kammer einen Aufsichtskommissär zu bestellen , der berechtigt war , an allen Sitzungen der Kammer teilzunehmen.25 Verfügungen in Personalangelegenhei-

15 Verordnung der Bundesregierung v. 23. 12. 1933 , BGBl. 407 / 1933.16 Verordnung der Bundesregierung v. 23. 12. 1933 , BGBl. 571 / 1933.17 Verordnung der Bundesregierung v. 18. 11. 1933 , BGBl. 511 / 1933.18 Gesetz v. 26. 2. 1920 , StGBl. 100 / 1920.19 § 7 AKG.20 Vgl. Schmit (2009) , 18.21 Bundesgesetz v. 15. 7. 1931 , BGBl. 211 / 1931.22 Verordnung der Bundesregierung v. 29. 9. 1933 , BGBl. 448 / 1933.23 Verordnung der Bundesregierung v. 21. 12. 1933 über die Bestellung von Verwaltungskommissio-nen bei den Kammern für Arbeiter und Angestellte , BGBl. 572 / 1933 ; vgl. zur Zerschlagung der Kam-mern Göhring / Pellar (2001).24 Vgl. zur christlichen Gewerkschaft und Johann Staud etwa Pelinka (1972) ; Kluwick-Muckenhu-ber (1969).25 Nach § 3 AKG 1920 unterstanden die Kammern nur der Aufsicht des Staatsamtes.

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ten konnten nur im Einvernehmen mit dem Aufsichtskommissär getroffen werden. Der Aufsichtskommissär konnte verlangen , dass das Dienstverhältnis bestimmter Angestell-ter aufgelöst wird. Diesem Verlangen musste entsprochen werden (§ 9 Abs. 2).

1. 2. 2 Die Gelöbnisregelung und der AmtsverlustÖffentlich Bedienstete mussten seit Mai 1933 den Diensteid leisten , in dem sie zu schwören hatten , der „Regierung treu und gehorsam zu sein“ ;26 eine Verweigerung galt als Aus-tritt.27 Im Juni 1933 wurden die NSDAP und der Steirische Heimatschutz verboten ;28 dies hatte auch Konsequenzen für die Gestaltung der Dienstverhältnisse der öffentlich und halböffentlich Bediensteten. So mussten etwa die Bediensteten der Sozialversicherungs-träger geloben , dass sie einer ausländischen , politische Zwecke verfolgenden Gesellschaft weder angehörten noch einer solchen Gesellschaft in Zukunft angehören würden. Gleich-zeitig hatten sie auch die gewissenhafte Erfüllung der Dienstpflichten zu geloben. Die Ver-weigerung des Gelöbnisses hatte die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses unter Verlust aller erworbenen Ansprüche zur Folge.29 Durch Verordnung der Bundesregierung vom 26.  Jänner 1934 über Maßnahmen betreffend die öffentlichen Angestellten30 wurde dann generell angeordnet , dass die Abstrafung aufgrund namentlich genannter „Sicher-heitsverordnungen“ den Verlust des Amtes und aller daraus erfließenden Rechte nach sich ziehen sollte , wenn das Bundeskanzleramt den Eintritt dieser Rechtsfolge aussprach.

2. Arbeits- und sozialrechtliche Maßnahmen im Zeitraum vom 12. Februar 1934 bis 12. März 1938

2. 1 „Politische“ Regelungen

2. 1. 1 Die GewerkschaftenNach den Ereignissen im Februar 1934 wurde der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei mit Verordnung der Bundesregierung vom 12. Februar 1934 jede Betätigung verboten.31 Die bestehenden Organisationen der Partei wurden aufgelöst , die Bildung neuer Orga-nisationen verboten. Die Ausübung eines Mandats im Sinne der Sozialdemokratischen Partei galt als verbotene Betätigung für diese Partei. Dieses Verbot wurde kurze Zeit später dahin präzisiert , dass die Mandate von Mitgliedern der allgemeinen Vertretungs-körper , die aufgrund von Wahlvorschlägen der Sozialdemokratischen Partei gewählt worden waren , erloschen. Das Erlöschen der Mandate hatte allerdings keinen Einfluss auf den Bestand des Vertretungskörpers.32

Die Auflösung sozialdemokratischer Organisationen erfasste auch die bestehenden Gewerkschaften. Hatten diese Kollektivverträge abgeschlossen , stellte sich die Frage , ob mit der Auf lösung auch diese erloschen waren. Durch Verordnung der Bundes-

26 Ministerratsprotokoll 872 , 10. 5. 1933 , zit. nach Reiter (2007) , 92.27 Verordnung v. 1. 5. 1933 , BGBl. 173 / 1933.28 Verordnung v. 13. 6. 1933 , BGBl. 237 / 1933.29 Verordnung v. 21. 12. 1933 , BGBl. 593 / 1933.30 BGBl. I 52 / 1934.31 BGBl. I 78 / 1934.32 Verordnung der Bundesregierung v. 16. 2. 1934 , BGBl. I 100 / 1934.

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regierung vom 16. Februar 193433 wurde angeordnet , dass die Rechtswirksamkeit von Kollektivverträgen , die auf Arbeitnehmerseite von aufgelösten oder noch aufzulösen-den Organisationen abgeschlossen wurden , unberührt bleiben sollte. Rechtsgeschäftli-che Erklärungen , insbesondere Kündigungen , wurden auf Arbeitnehmerseite von der Arbeiterkammer abgegeben. Durch Verordnung der Bundesregierung vom 23. Februar 193434 wurden auch die Kollektivverträge mit land- und forstwirtschaftlichen Arbeit-nehmern aufrecht erhalten. Wurde die auf Arbeitnehmerseite einschreitende Berufs-vereinigung aufgelöst , trat die im Lande bestehende christliche Berufsvereinigung der Land- und Forstarbeiter in die Rechte und Pflichten der aufgelösten Vertragspartei ein.35

Am 2. März 193436 wurde durch Verordnung der Bundesregierung die neue Einheits-gewerkschaft , der Gewerkschaftsbund der österreichischen Arbeiter und Angestellten , gegründet , dem die Vertretung der arbeitsrechtlichen , wirtschaftlichen und sozialen In-teressen der Arbeiter und Angestellten oblag. Er hatte seine Aufgaben in christlichem , vaterländischem und sozialem Geiste mit Ausschluss jeder parteipolitischen Tätigkeit zu erfüllen. Der Gewerkschaftsbund war eine Einrichtung öffentlichen Rechts und bestand aus Berufsverbänden (Industrie und Bergbau , Gewerbe , Handel und Verkehr , Geld- und Kreditwesen , freie Berufe) , die wiederum in Fachverbände (Gewerkschaften) gegliedert werden konnten. Innerhalb der jeweiligen Gliederung konnte je eine Sektion der Arbei-ter und der Angestellten errichtet werden. Die Mitgliedschaft wurde durch freiwilligen Beitritt erworben. Die erste Satzung des Gewerkschaftsbundes hatte der Bundesminister für soziale Verwaltung zu erlassen , dem auch die Bestellung des Vorstandes des Gewerk-schaftsbundes zukam. Durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung wurde Johann Staud zum Vorsitzenden des Gewerkschaftsbundes bestellt.37 Der Ge-werkschaftsbund war insbesondere dazu berufen , Kollektivverträge abzuschließen , de-ren Wirkung sich auf alle Arbeiter und Angestellten erstreckte , die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des jeweiligen Kollektivvertrages beschäftigt waren , unab-hängig von einer Mitgliedschaft zum Gewerkschaftsbund.38 Dieser trat in alle bestehen-den Kollektivverträge als neuer Vertragspartner ein , während die Rechte und Pflichten der bisherigen Vertragsparteien auf Arbeitnehmerseite erloschen.

Durch Verordnung der Bundesregierung vom 27. April 193439 wurde das Vermögen der im Anhang dieser Verordnung aufgezählten , durch behördliche Verfügung aufgelö-sten Berufsvereinigungen der Arbeiter und Angestellten in das Eigentum des Gewerk-schaftsbundes übertragen , bei dem auch die Gläubiger der aufgelösten Berufsvereini-gungen ihre Ansprüche anzumelden hatten. Der Gewerkschaftsbund erhielt dadurch eine entsprechende materielle Ausstattung. Das Dienstverhältnis von Arbeitnehmern der aufgelösten Berufsvereinigungen erlosch mit 30. Juni 1934 (Angestellte) bzw. mit

33 BGBl. I 94 / 1934.34 BGBl. I 117 / 1934.35 Verordnung des mit der Leitung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft betrau-ten Bundeskanzlers v. 28. 2. 1934 , BGBl. I 129 / 1934.36 BGBl. I 132 / 1934.37 Verordnung v. 8. 3. 1934 , BGBl. I 140 / 1934.38 Diese Außenseiterwirkung war bereits im sogenannten „Antiterrorgesetz“ 1930 , BGBl. 113 , ange-ordnet worden. Vgl. Holzner (1994) , 7.39 BGBl. I 243 / 1934.

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12. Mai 1934. Der Anspruch auf das Grundentgelt blieb bis zum Ende des Dienstver-hältnisses bestehen , es durfte allerdings den Betrag von 600 Schilling monatlich nicht übersteigen. Bezüglich der Ruhe- und Versorgungsgenüsse von Bediensteten aufgelös-ter Berufsvereinigungen sah das Bundesgesetz betreffend die Regelung der Ansprüche und Anwartschaften auf Ruhe-(Versorgungs)genüsse der Dienstnehmer aufgelöster Be-rufsvereinigungen40 eine  –  betragsmäßig begrenzte  –  Fortzahlung vor , wenn der Ru-hegenuss vor der Auflösung angefallen war und der Dienstnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hatte ; die Ansprüche jüngerer Personen wurden entfertigt. Zu den aufgelösten Berufsvereinigungen gehörten insbesondere der Bund Freier Gewerkschaften , aber auch kleinere Organisationen , wie z. B. die Internationale Artistenorganisation , die Beklei-dungsarbeitergewerkschaft oder der Verband der Kunstblumen- und Schmuckfedern-arbeiterinnen und -arbeiter Österreichs.41

Die Satzung des Gewerkschaftsbundes wurde im Dezember 1934 erlassen.42 Die Mit-gliedschaft wurde danach durch Aufnahme in diejenige Gewerkschaft erworben , die nach der Art des Betriebes , in dem der Arbeitnehmer beschäftigt war , für ihn zuständig war.43 Die Gewerkschaften , die der Vorstand der einzelnen Berufsverbände nach dem Grundsatz der zweckmäßigen Zusammenfassung von Angehörigen gleicher oder ver-wandter Berufszweige zu errichten hatte ,44 waren insbesondere dazu berufen , mit Zu-stimmung des Vorstandes des Berufsverbandes Kollektivverträge abzuschließen.45

2. 1. 2 Die BetriebsräteDie schon erwähnten Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung vom 16. Feb-ruar 1934 über das Erlöschen der Mandate wurden am 23. Februar 193446 auch auf jene Betriebsräte und Vertrauensmänner ausgedehnt , die ihr Mandat aufgrund des Einflus-ses der Sozialdemokratischen Partei oder einer dem Bund der Freien Gewerkschaften Österreichs angehörenden Berufsvereinigung erlangt hatten. Wäre durch das Ausschei-den von Mitgliedern des Betriebsrates Beschlussunfähigkeit eingetreten , hätte die Ar-beiterkammer Beschäftigte des Betriebes als Mitglieder nachzunominieren gehabt , die dann als Betriebsratsmitglieder gegolten hätten. Das Vermögen des Betriebsrates wurde zunächst dem zuständigen Bürgermeister übertragen , der dieses nach der Nominierung von Ersatzmitgliedern wieder dem Betriebsrat auszufolgen hatte. Die Einhebung der

40 BGBl. 307 / 1935.41 Vgl. den Anhang zur Verordnung BGBl. I 243 / 1934.42 Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung v. 3. 12. 1934 , BGBl. II 394 / 1934.43 Auch nach der geltenden Geschäftsordnung des ÖGB wird die Mitgliedschaft zum ÖGB durch Aufnahme in eine Gewerkschaft begründet. Vgl. § 18 der Geschäftsordnung. Die Zuordnung der ein-zelnen Mitglieder zu den Gewerkschaften richtet sich nach § 19 der Geschäftsordnung nach der Art des Betriebes , in dem das Mitglied tätig ist.44 Demgegenüber werden die einzelnen Fachgewerkschaften in § 4 der Statuten des ÖGB ohne Be-dachtnahme auf eine zweckmäßige Zusammenfassung von Angehörigen gleicher oder verwandter Berufszweige aufgezählt.45 § 11 Abs. 3 der Statuten. Auch die geltende Geschäftsordnung des ÖGB sieht vor , dass Kollektiv-verträge von den einzelnen Gewerkschaften abzuschließen sind. Vgl. § 4 iVm § 9 der Geschäftsord-nung des ÖGB.46 BGBl. I 112 / 1934.

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Betriebsratsumlage war bis zur Bestellung der neuen Mitglieder gehemmt. Gleichzei-tig wurde die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder bis zu einem vom Bundesmini-ster für soziale Verwaltung zu bestimmenden Zeitpunkt verlängert ; Neuwahlen durften nicht mehr stattfinden. Der Bestand und die Aufgaben der Betriebsräte wurden durch diese Maßnahmen nicht berührt , allerdings wurde das Betriebsrätegesetz 191947 kurze Zeit später aufgehoben. Am 1. August 1934 trat das Bundesgesetz über die Errichtung von Werksgemeinschaften in Wirksamkeit ,48 das materiell jedoch zu keinen wesentli-chen Änderungen der zuvor bestehenden Rechtslage führte. Das Betriebsrätegesetz 1919 hatte für jeden Betrieb , in dem mindestens zwanzig ArbeitnehmerInnen beschäftigt wa-ren , die Errichtung eines Betriebsrates , für kleinere Betriebe die Bestellung von Vertrau-ensmännern vorgesehen. Die Mitglieder des Betriebsrates bzw. die Vertrauensmänner wurden von den ArbeitnehmerInnen gewählt und hatten deren Interessen gegenüber dem Betriebsinhaber zu vertreten. Bestimmte Angelegenheiten , wie z. B. die Festlegung von Akkordlöhnen , konnten nur mit Zustimmung der Betriebsräte geregelt werden , so-fern eine kollektivvertragliche Regelung nicht bestand. Die Betriebsräte hatten ferner das Recht , Kündigungen anzufechten , die auf einem verpönten Motiv beruhten , wäh-rend sie selbst nur mit Zustimmung des Einigungsamtes gekündigt werden durften.

Das Gesetz über die Errichtung von Werksgemeinschaften eliminierte den Begriff „Betriebsrat“ ; in Betrieben ab fünf ArbeitnehmerInnen waren von ebendiesen Ver-trauensmänner zu wählen. Direktoren und leitende Angestellte galten nicht als Arbeit-nehmerInnen.49 Im Gegensatz zur Vorgängerregelung lag in der Definition des neuen Gesetzes ein selbständiger Betrieb dann vor , wenn sein Produktionsprozess oder Ge-schäftsbetrieb unabhängig von den anderen Teilen des Unternehmens vor sich ging , von ihnen räumlich getrennt war , nicht lediglich einen Hilfs- oder Ergänzungsbetrieb an-derer Teile des Unternehmens darstellte und in technischer und wirtschaftlicher Bezie-hung einer eigenen selbständigen Leitung unterstand.

Die Aufgaben der Vertrauensmänner waren ähnlich gestaltet wie jene der Betriebs-räte nach dem Betriebsrätegesetz. Die Vertrauensmänner hatten die Interessen der Ar-beitnehmer gegenüber dem Betriebsinhaber wahrzunehmen ; sie konnten Kündigungen anfechten , denen ein verpöntes Motiv zugrunde lag , und auch sie genossen weiterhin einen besonderen Kündigungsschutz. Kündigungen waren nur mit Zustimmung des Einigungsamtes zulässig.

In Betrieben mit mindestens zwanzig Arbeitnehmern bildeten die Vertrauensmänner zusammen mit dem Betriebsinhaber die Werksgemeinschaft , welche die aus der Verbun-denheit der ArbeitnehmerInnen mit dem Betrieb sich ergebenden Interessen wahrzu-nehmen hatte. Sie war insbesondere dazu berufen , Akkord- , Stück- und Gedingelöhne festzusetzen , sofern diese nicht durch Kollektivvertrag geregelt waren. Ein Beschluss der Werksgemeinschaft kam zustande , wenn sowohl der Betriebsinhaber als auch die Mehr-heit der Vertrauensmänner für einen Antrag gestimmt hatten. Materiell änderte sich daher die Rechtslage gegenüber dem Betriebsrätegesetz nicht. Die im Betriebsrätegesetz gefor-derte „Zustimmung“ der Betriebsräte zur Festsetzung von Akkordlöhnen verlangte eben-

47 Gesetz v. 15. 5. 1919 , StGBl. 282 / 1919.48 Bundesgesetz v. 12. 7. 1934 , BGBl. II 153 / 1934.49 § 3 Abs. 4.

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falls nach einer Übereinkunft von Betriebsinhaber und Betriebsrat , wobei die Zustim-mung des Betriebsrates einen Mehrheitsbeschluss der Betriebsratsmitglieder voraussetzte. Es ist daher unrichtig , wenn in diesem Kontext gelegentlich behauptet wird , die Vertreter der ArbeitnehmerInnen hätten es in den Werksgemeinschaften deutlich schwerer gehabt , die Interessen der Beschäftigten zu vertreten , da bindende Beschlüsse von der Zustim-mung des Betriebsinhabers abhängig waren.50 Da den Werksgemeinschaften die Festle-gung der Akkord- und Stücklöhne sowie der Arbeits- und Dienstordnungen oblag , hätten Betriebsinhaber daher Forderungen der ArbeitnehmerInnen blockieren und Lohnerhö-hungen verhindern können. Diese Beurteilung beruht auf einer völligen Fehlinterpreta-tion des Betriebsrätegesetzes. Wie schon erwähnt , konnten Akkordlöhne auch nach dem Betriebsrätegesetz nur im Einvernehmen mit dem Betriebsinhaber festgesetzt werden.

Eine beachtliche Einschränkung der Interessenvertretungsaufgabe brachte das Bun-desgesetz über die Errichtung von Werksgemeinschaften allerdings mit sich: Das Be-triebsrätegesetz hatte den Betriebsräten auch einige Mitwirkungsbefugnisse in wirt-schaftlichen Angelegenheiten eingeräumt. So waren die Betriebsräte befugt gewesen , zwei Vertreter in den Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften zu entsenden. Diese wirtschaftli-chen Mitwirkungsbefugnisse waren in der Nachfolgeregelung nicht mehr enthalten.

Die im Gesetz vorgesehene Wahl von Vertrauensmännern wurde zunächst ausge-setzt ; sie wurden vielmehr durch den Gewerkschaftsbund bestellt. Erst 1936 fanden Wahlen statt.

2. 1. 3 PersonalmaßnahmenDie politische Bekämpfung der Sozialdemokratie nach dem 12. Februar 1934 fand auch in verschiedenen dienstrechtlichen Regelungen ihren Niederschlag. Die Verordnung der Bundesregierung vom 23. Februar 1934 über die Dienstenthebung öffentlicher Bedienste-ter51 räumte dem Bundeskanzleramt das Recht ein , öffentlich-rechtlich und privatrecht-lich Bedienstete aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe , Ordnung und Sicherheit – allenfalls unter Kürzung der Bezüge – ihres Amtes zu entheben. Dieses Recht konnte zunächst nur bis 30. Juni 1934 ausgeübt werden ; die Geltungsdauer wurde später jedoch mehrfach verlängert.52 Nach dem Juliputsch 1934 wurde durch Bundesver-fassungsgesetz die Zurückbehaltung der Bezüge öffentlich Bediensteter , die im Verdacht standen , an der Aufstandsbewegung teilgenommen zu haben , angeordnet.53

Zu erwähnen ist hier auch die Verordnung der Bundesregierung vom 9. März 1934 betreffend die Entlassung von privaten Arbeit-(Dienst)nehmern wegen staats- oder re-gierungsfeindlicher Betätigung.54 Die rechtskräftige Verurteilung eines Arbeitnehmers

50 So aber Schmit (2009) , 57.51 BGBl. I 120 / 1934.52 Vgl. Bundesgesetz v. 15. 6. 1934 über Maßnahmen betreffend die öffentlichen Angestellten , BGBl. II 74 / 1934 ; Bundesgesetz v. 20. 12. 1934 über Maßnahmen , betreffend die öffentlichen Angestellten , BGBl. II 462 / 1934 ; Bundesgesetz über Maßnahmen , betreffend die öffentlichen Angestellten , BGBl. 519 / 1935 ; Bundesgesetz über Maßnahmen betreffend die öffentlichen Angestellten , BGBl. 456 / 1936.53 Bundesverfassungsgesetz v. 3. 8. 1934 über besondere Maßnahmen gegen die an der Aufstandsbe-wegung v. 25. 7. 1934 beteiligten öffentlichen Angestellten , BGBl. II 181 / 1934.54 BGBl. I 157 / 1934.

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aufgrund der „Auflösungsverordnung“ vom 12. Februar 1934 ,55 aufgrund der die Betä-tigung im Sinne der Sozialdemokratischen Partei verboten wurde , berechtigte den Ar-beitgeber zu dessen vorzeitiger Entlassung. Das Ergebnis eines gegen den Arbeitnehmer eingeleiteten Verfahrens musste dem Arbeitgeber mitgeteilt werden , der die Entlassung innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung aussprechen konnte. Die Verordnung sollte mit Ende Juni 1934 außer Kraft treten , aber auch ihre Geltungsdauer wurde später mehrfach verlängert.56

Durch das Bundesverfassungsgesetz vom 17. August 1934 über den Wirkungskreis des Generalstaatskommissärs für außerordentliche Maßnahmen zur Bekämpfung staats- und regierungsfeindlicher Bestrebungen in der Privatwirtschaft57 wurde dem Generalstaatskommissär das Recht eingeräumt , mit Bescheid privatrechtliche Arbeits-verhältnisse wegen Staatsgefährlichkeit des Dienstnehmers aufzulösen. Ein solcher Auf-lösungsbescheid hatte die Wirkung einer vom Dienstnehmer verschuldeten Entlassung. Dienstgeber mussten frei gewordene Stellen innerhalb von vier Wochen nachbesetzen , wobei das Unterlassen der Nachbesetzung ohne triftigen Grund als Verwaltungsüber-tretung strafbar war. Auch die Geltungsdauer dieses Bundesverfassungsgesetzes , das mit 31. Dezember 1934 außer Kraft treten sollte , wurde mehrfach verlängert.58

2. 2 „Nicht politische“ Regelungen

2. 2. 1 Das VertragsbedienstetengesetzZu den „nicht politischen“ arbeitsrechtlichen Regelungen im Zeitraum vom 12. Februar 1934 bis 13. März 1938 gehört das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934 über die Dienst- und Bezugsverhältnisse der Vertragsbediensteten des Bundes ,59 das zwischen nichtstän-digen und ständigen Bediensteten unterschied.60 Das Dienstverhältnis der ständigen Vertragsbediensteten war stets auf unbestimmte Zeit abzuschließen , nichtständige Be-dienstete konnten befristet oder unbefristet aufgenommen werden. Ständige Bedienstete hatten im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Monate , für wei-tere sechs Monate auf die Hälfte der Bezüge. Bei Verhinderung aus anderen wichtigen ,

55 BGBl. I 78 / 1934.56 Vgl. Bundesgesetz v. 15. 6. 1934 betreffend die Entlassung von privaten Arbeit-(Dienst)nehmern wegen staats- oder regierungsfeindlicher Betätigung , BGBl.  II 84 / 1934 ; Bundesgesetz v. 20. 12. 1934 , betreffend die Entlassung von privaten Arbeit-(Dienst)nehmern wegen staats- oder regierungsfeindli-cher Betätigung , BGBl. II 446 / 1934.57 BGBl. II 193 / 1934.58 Bundesverfassungsgesetz betreffend die Abänderung des Bundesverfassungsgesetzes über den Wirkungskreis des Generalstaatskommissärs für außerordentliche Maßnahmen zur Bekämpfung staats- und regierungsfeindlicher Bestrebungen in der Privatwirtschaft , BGBl.  II 454 / 1934 ; Bundes-verfassungsgesetz , betreffend die neuerliche Inkraftsetzung des Bundesverfassungsgesetzes über den Wirkungskreis des Generalstaatskommissärs für außerordentliche Maßnahmen zur Bekämpfung staats- und regierungsfeindlicher Bestrebungen in der Privatwirtschaft , BGBl. 1935 / 270 ; Bundesverfas-sungsgesetz zur Bekämpfung staatsgefährlicher Bestrebungen in der Privatwirtschaft , BGBl. 1935 / 473.59 BGBl. II 312 / 1934.60 Eine unmittelbare Aufnahme von ständigen Vertragsbediensteten war nicht zulässig. Ständiger Vertragsbediensteter wurde man durch Überleitung aus dem nichtständigen Status. Vgl. § 3 Abs.  2 und 3 VBG.

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die Person betreffenden Gründen konnte Entgelt für eine „verhältnismäßig kurze , einen Monat nicht übersteigende Zeit“ fortbezogen werden. Das Dienstverhältnis der unbe-fristet aufgenommenen Bediensteten konnte durch Kündigung aufgelöst werden ; stän-dige Vertragsbedienstete durften nur aus bestimmten Gründen gekündigt werden.61 Die Vorgängerregelung62 hatte einen derartigen Kündigungsschutz noch nicht vorgesehen.

2. 2. 2 Das KautionsschutzgesetzZu den „nicht politischen“ Reformen im „Ständestaat“ gehört auch das Kautionsschutz-gesetz 1937 ,63 das noch immer in Geltung steht. Eine zentrale Regelung findet sich in § 3 , gemäß dem der Abschluss oder die Aufrechterhaltung eines Dienstvertrags vom Dienst-geber nicht davon abhängig gemacht werden darf , dass dem Dienstgeber vom Dienst-nehmer oder einem Dritten ein Darlehen gewährt wird oder dass der Dienstnehmer oder ein Dritter sich mit einer Geldanlage an dem Unternehmen des Dienstgebers als stiller Gesellschafter beteiligt. Gemäß § 4 Kautionsschutzgesetz sind Rechtsgeschäfte , die den Bestimmungen des § 3 widersprechen , nichtig. Das aufgrund solcher Rechtsge-schäfte und Verträge Geleistete kann jederzeit zurückgefordert werden.

Zweck der mit Nichtigkeitssanktion bewehrten Verbotsnorm des § 3 Kautionsschutz-gesetz ist es , den Dienstnehmer davor zu schützen , dass er der Aufrechterhaltung des Dienstvertrags wegen dem Dienstgeber ein Darlehen gewährt und damit der Gefahr der Insolvenz des Dienstgebers ausgesetzt wird. Der Tatbestand des § 3 Kautionsschutzge-setz ist immer dann erfüllt , wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer explizit vor die Al-ternative stellt , das Darlehen oder die Beteiligung abzuschließen oder allenfalls gekün-digt zu werden.64 Die besondere Gefahr von Darlehen und stillen Einlagen liegt dabei darin , dass beide formlos abgeschlossen werden können und der Darlehensgeber keine gesetzlichen Kontroll- , Informations- bzw. Einwirkungsrechte bezüglich des Geschäfts-betriebes des Darlehensnehmers hat. Dies trifft auch auf die stille Beteiligung zu , denn der stille Gesellschafter hat ebenfalls keine nennenswerten Kontroll- , Informations- oder Einwirkungsrechte.65 Das Kautionsschutzgesetz hat damit eine wesentliche Aussa-ge zur Risikoverteilung im Arbeitsverhältnis getroffen.

Die neuere Rechtsprechung hat den – bei wörtlicher Interpretation engen – Schutz-bereich des Kautionsschutzgesetzes durch Analogie auf solche Sachverhalte erweitert , in denen eine Umgehung der Nichtigkeitssanktion dadurch versucht wurde , dass eine dar-lehensgewährende Bank auf der Beibringung eines Bürgen bestand , der Dienstgeber die Aufrechterhaltung des Dienstvertrags von der Bürgschaftsübernahme abhängig machte und dieser Umstand der darlehensgewährenden Bank bekannt war.66

61 Vgl. nunmehr § 32 des geltenden Vertragsbedienstetengesetzes.62 Verordnung der Bundsregierung v. 16. 1. 1925 , BGBl. 37 / 1925.63 Bundesgesetz betreffend Kautionen , Darlehen und Geschäftseinlagen von Dienstnehmern , BGBl. 229 / 1937.64 OGH 30. 6. 2010 , 9 Ob A 107 / 08i , siehe Zeitschrift für österreichisches und europäisches Wirt-schaftsrecht (wbl) 24 (2010) , 539.65 OGH 27. 1. 1998 , 4 Ob 22 / 98h. Vgl. auch Geist (1995) , 388.66 OGH 15. 12. 2009 , 9  Ob 41 / 09h , siehe Zeitschrift für österreichisches und europäisches Wirt-schaftsrecht (wbl) 24 2010 , 248.

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2. 2. 3 Die Sicherung der wirtschaftlichen LeistungsfähigkeitUm die Personallasten der Versicherungsanstalten zu verringern , sah das Bundesgesetz betreffend die Erleichterung der Personallasten der Versicherungsanstalten67 aus dem Jahr 1936 vor , dass bestehende Kollektivverträge am 30. Juni 1936 erlöschen sollten ; die das Dienstverhältnis und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse betreffenden Regelungen galten nicht mehr als Bestandteil der Arbeitsverträge ; sie waren nicht mehr Grundlage für die Bemessung von Ruhegenüssen. Neue Kollektivverträge bedurften der Zustimmung des Bundeskanzlers. Wurde bis 30. Juni 1936 kein Kollektivvertrag abgeschlossen , wa-ren die Bezüge der Versicherungsangestellten und die Ruhegenüsse vom Bundeskanzler durch Verordnung zu bestimmen. Durch Sondervertrag geregelte Dienstverhältnisse er-loschen am 30. Juni 1936 ; neue Sonderverträge bedurften ebenfalls der Zustimmung des Bundeskanzlers. Überdies wurden sondervertraglich geregelte Ruhegenüsse gekürzt. Die Regelungen erklären sich aus der Struktur und dem Verständnis des kollektiven Arbeitsrechts der Epoche. Wenn kollektive Regelungen Inhalt des Einzelvertrages wer-den , bedeutet der Wegfall der kollektiven Regelung nicht automatisch , dass sich auch der Inhalt des Einzelvertrages ändert. Die Zustimmungsrechte des Bundeskanzlers stellten einen erheblichen Eingriff in die Privatautonomie und die Autonomie der Kol-lektivvertragsparteien dar.

Das Bundesgesetz über Kassen zur Erfüllung der Pensionsverpflichtungen von Kredit- instituten und Privatversicherungsanstalten (Pensionserfüllungskassen)68 ermöglichte 1937 die Bildung von rechtsfähigen Pensionskassen zur Erfüllung von Ruhe- und Versor-gungsgenüssen ehemaliger Arbeitnehmer , die im Falle einer Übertragung von Ansprü-chen als Schuldner an die Stelle des Arbeitgebers traten. Diese Pensionserfüllungskassen können durchaus als Vorläufer der bestehenden Pensionskassen angesehen werden.

3. Die Sozialversicherung

Die österreichische Sozialversicherung hatte sich seit dem Inkrafttreten der ersten Sozialversicherungsgesetze69 zunächst nur langsam weiterentwickelt. Eine umfassen-de Pensionsversicherung für alle Arbeiter und Angestellten konnte nicht , eine Alters-versorgung nur für die Privatangestellten mit dem Pensionsversicherungsgesetz vom 16. Dezember 1906 verwirklicht werden. Nach dem Ersten Weltkrieg gab es zwar Bestre-bungen zur Schaffung einer einheitlichen Sozialversicherung70 für alle Unselbständi-gen , verwirklicht wurde dann allerdings eine berufsständische Neuordnung der Pensi-onsversicherung durch das Angestellten-71 und das Arbeiterversicherungsgesetz.72 Das Angestelltenversicherungsgesetz trat am 1. Februar 1927 in Kraft , während der Erlass des Arbeiterversicherungsgesetzes vom Eintritt tragfähiger wirtschaftlicher Verhältnis-

67 BGBl. 91 / 1936.68 BGBl. 183 / 1937.69 Arbeiter-Krankenversicherungsgesetz v. 30. 3. 1888 , RGBl. 33 / 1888 ; Arbeiter-Unfallversiche-rungsgesetz v. 28. 12. 1887 , RGBl. 1 / 1888.70 Vgl. Resch (1935a) , 10.71 BGBl. 388 / 1926.72 BGBl. 125 / 1927.

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se abhängig gemacht wurde. Da sich die wirtschaftliche Lage in den Folgejahren nicht verbesserte , wurde das Arbeiterversicherungsgesetz in seinen wesentlichen Teilen nie verwirklicht. Eine gewisse Verbesserung für die Arbeiterschaft brachten lediglich die wirksam gewordenen Bestimmungen über die Altersfürsorge.

Die Auswirkungen der Wirtschaftskrise machten die Durchführung von Einspa-rungsmaßnahmen immer dringlicher. Im Zeitraum von 1930 bis 1933 ging die Zahl der Versicherten in der Arbeiter-Krankenversicherung um 27 Prozent zurück ; die Beitrags-einnahmen verringerten sich um 33 Prozent. In der Krankenversicherung der Angestell-ten sank die Zahl der Beitragszahler um 18 Prozent ; die Einnahmen der Pensionsversi-cherung gingen – bereinigt – um mehr als zwanzig Prozent zurück.73 Der Rückgang der Beschäftigten traf vor allem die Pensionsversicherung der Angestellten , weil sie mit we-niger Mitteln die früher angefallenen Pensionen zu finanzieren hatte. Reformversuche vor 1933 auf parlamentarischem Weg scheiterten.

Im Jahr 1934 bereitete der damalige Sozialminister Odo Neustädter-Stürmer eine umfangreiche Reform der Sozialgesetzgebung und der Sozialversicherung vor. Ziel war es , alle Versicherten in einem einheitlichen System zu erfassen und einen tatsächlichen Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben herzustellen. Es sollte ein komplett neu-es Finanzierungsmodell eingeführt werden , und zwar der Ersatz des Arbeitgeberbei-trages durch einen Zuschlag zur Warenumsatzsteuer und die Bildung einer Fondsge-meinschaft durch alle Versicherten. Diesem Entwurf war kein Erfolg beschieden. In der Folge brachte die Bundesregierung einen neuen Entwurf im Bundestag ein. Das Bun-desgesetz über die gewerbliche Sozialversicherung (GSVG) wurde am 28. März 1935 be-schlossen und trat am 1. April 1935 in Kraft ,74 wobei noch kurz vorher durch das Bun-desgesetz über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Angestelltenversicherung75 Leistungskürzungen verfügt wurden , die den wirtschaftlichen Bestand der Angestell-tenversicherung sichern sollten.

Das GSVG 1935 regelte die Versicherung aller im Inland Beschäftigten im Fall von Krankheit , Invalidität , Alter und Unfall. Einbezogen waren aber auch die Arbeitslo-sen- und Altersfürsorge. Die berufsständische Gliederung der Sozialversicherung wurde beibehalten. Das Gesetz hatte in erster Linie das Ziel , ein Gleichgewicht zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Sozialversicherung herzustellen. Der Sanierungsplan war auf fünf Jahre ausgerichtet. Die Beitragsaufteilung wurde flexibel gestaltet. Das Ge-setz führte einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag – zwanzig Prozent des Loh-nes – ein , zwischen Pensions- und Arbeitslosenversicherung sollte aber ein Lastenaus-gleich stattfinden. Man ging davon aus , dass sich die Zahl der Arbeitslosen und damit auch der Aufwand in der Arbeitslosenversicherung verringern , der Aufwand für die Pensionen jedoch steigen würde. So sollten etwa im Jahre 1935 der Pensionsversicherung 10 ,5 Prozent und der Arbeitslosenversicherung 5 ,25 Prozent des beitragspflichtigen Ent-gelts zugeführt werden , im Jahre 1938 sollten 13 ,5 Prozent der Pensionsversicherung und 2 ,25 Prozent der Arbeitslosenversicherung zukommen.76

73 Resch (1935a) , 20.74 BGBl. 107 / 1935.75 BGBl. 1935 / 56.76 Resch (1935a) , 29 f.

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Den Krankenkassen (getrennt in Arbeiter- und Angestelltenkrankenkassen) wurde die Durchführung der Krankenversicherung und die Mitwirkung (=  Beitragseinhe-bung) an den übrigen Versicherungs- und Fürsorgezweigen übertragen. Die einzelnen Arbeiterkrankenkassen bildeten ebenso wie die Angestelltenkrankenkassen einen ge-meinsamen Hauptverband. Die Durchführung der übrigen Versicherungs- und Fürsor-gezweige (im wesentlichen Unfall- und Pensionsversicherung) oblag der Angestellten- bzw. der Arbeiterversicherung , die beide ihren Sitz in Wien hatten und für das gesamte Bundesgebiet zuständig waren. Aus ihren Hauptverbänden wurde als oberste Verwal-tungseinheit der Reichsverband der Sozialversicherungsträger gebildet.

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