Sozialrechtliche Rahmenbedingungen des … · Kein Leistungsbezug nach SGB II oder III innerhalb...

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Sozialrechtliche Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugang von MigrantInnen im SGB II – Bezug und Zugang zu Bildung Caritasverband für die Diözese Osnabrück Dr. Barbara Weiser Stand: 25.09.2012 Hinweis Der Inhalt des Vortrags gibt die Rechtsauffassung der Verfasserin wieder.

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Sozialrechtliche Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugang

von MigrantInnen im SGB II – Bezug und

Zugang zu Bildung

Caritasverband für die Diözese OsnabrückDr. Barbara Weiser

Stand: 25.09.2012

HinweisDer Inhalt des Vortrags gibt die Rechtsauffassung d er Verfasserin wieder.

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Übersicht

1. Förderinstrumenten des SGB II� Verweisung auf Förderinstrumente des SGB III� Im SGB II verankerte Förderinstrumente

2. Zugang zu Bildung� Sprachkurse� Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen� Nachholung von Schulabschlüssen� Studium� Bildungs- und Teilhabepaket

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Förderinstrumente des SGB II

Kein Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und daher Zugang zu allen Leistungen nach SGB II (§ 7 Abs. 1 SGB II, § 1 Abs. 1 AsylblG).

Leistungen nach SGB II erhalten insbesondere folgendeZielgruppen des ESF-Bundesprogramms:

� Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, erteiltaufgrund der gesetzlichen Altfallregelung (§§ 104a, b AufenthG)

� Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, erteiltaufgrund des Bleiberechtsbeschlusses der IMK vom17.11.2006.

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Förderinstrumente des SGB II

� Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG,wenn sie nicht wegen des Krieges in ihrem Heimatland erteiltwurde

� Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG:Härtefallregelung

� Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG:zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG wurde festgestellt

� Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4, S. 2 AufenthG:Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, wenn das Verlassendes Bundesgebietes eine außergewöhnliche Härte bedeutenwürde.

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Förderinstrumente nach SGB IIVerweisung auf die Instrumente des SGB III

1. Beratung (§ 16 Abs. 1, S. 2, Nr. 1 SGB II, §§ 29 ff SGB III)Berufsberatung, ggf. Eignungsfeststellung, BerufsorientierungErmessen

2. Vermittlung (§ 16 Abs. 1, S. 1 SGB II, § 35 SGB III)Anspruch

3. Potentialanalyse, Eingliederungsvereinbarung ,(§ 16 Abs. 1, S. 2, Nr. 1 SGB II, § 37 SGB III)Ermessen.

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Förderinstrumente nach SGB IIVerweisung auf die Instrumente des SGB III

4. Förderung aus dem Vermittlungsbudget(§ 16 Abs. 1, S. 2 Nr. 2, Abs. 2, 3 SGB II; § 44 SGB III)

� Die Förderung darf andere Leistungen nach SGB II nichtaufstocken, ersetzen oder umgehen (§ 16 Abs. 2, S. 2 SGB II)

� Leistungen sind auch zur Anbahnung einer schulischenAusbildung möglich (§ 16 Abs. 3 SGB II)Ermessen.

5. Maßnahmen zur Aktivierung und berufl. Einglieder ung ,(§ 16 Abs. 1, S. 2, Nr. 2 SGB II, § 45 SGB III)

� Unter bestimmten Voraussetzungen können Maßnahmen beiArbeitgeber maximal zwölf Wochen dauern (§ 16 Abs. 3, S. 2 SGB II)Ermessen.

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Förderinstrumente nach SGB IIVerweisung auf die Instrumente des SGB III

6. Förderung der Berufsausbildung (§ 16 Abs. 1, S. 2, Nr. 3 SGB II)

� Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter undschwerbehinderter Menschen (§ 73 SGB III)

� Ausbildungsbegleitende Hilfen (§ 75 SGB III)� Außerbetriebliche Berufsausbildung (§ 76 SGB III)� Einstiegsqualifizierung (§ 54a SGB III)

Ermessen.

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Förderinstrumente nach SGB IIVerweisung auf die Instrumente des SGB III

7. Förderung der beruflichen Weiterbildung(§ 16 Abs. 1, S. 2, Nr. 4 SGB II)

� Berufliche Weiterbildung, § 81 SGB III� Weiterbildungsförderung besonderer Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer (§ 82 SGB III)

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Förderinstrumente nach SGB IIVerweisung auf die Instrumente des SGB III

8. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigenBeschäftigung (§ 16 Abs. 1, S. 2, Nr. 5 SGB II)� Eingliederungszuschuss, § 88 SGB III� Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte

Menschen (§ 90 SGB III)

9. Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben(§ 16 Abs. 1, S. 3 SGB II, §§ 112 ff SGB III)� Größtenteils Anwendbarkeit der Regelungen des SGB III.

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Förderinstrumente nach SGB II

Zu den Förderinstrumenten nach SGB III, zu denen Beziehervon SGB II-Leistungen Zugang haben, gehören insbesondere(vgl. § 22 Abs. 4 SGB III):

� Berufsausbildungsbeihilfe, § 56 SGB III� Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, § 51 SGB III� Anspruch auf die Vorbereitung auf die Nachholung eines

Hauptschulabschlusses § 53 SGB III.

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Förderinstrumente nach SGB II

1. Kommunale Eingliederungsleistungen (§ 16a SGB II)a) Inhalt der Leistung� Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder

die häusliche Pflege von Angehörigen� Schuldnerberatung� psychosoziale Betreuung� Suchtberatung.

b) Allgemeine Voraussetzung� Erforderlichkeit für die Eingliederung des erwerbsfähigen

Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben.

Ermessen.

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Förderinstrumente nach SGB II

2. Sofortangebot (§ 15a SGB II)a) Inhalt der Leistung

Unverzügliches Angebot von Leistungen zur Eingliederung inArbeit bei der Leistungsbeantragung.

b) Allgemeine VoraussetzungKein Leistungsbezug nach SGB II oder III innerhalb der letzten zwei Jahre.

Soll-Regelung.

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Förderinstrumente nach SGB II

3. Einstiegsgeld (§ 16b SGB II)a) Allgemeine Voraussetzungen� Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder

selbständigen Erwerbstätigkeit.� Erforderlichkeit zur Eingliederung in den allgemeinen

Arbeitsmarkt.b) Dauer� höchstens 24 Monatec) Höhe� richtet sich nach der Einstiegsgeld-Verordnung� Berücksichtigung der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit

sowie der Größe der Bedarfsgemeinschaft.Ermessen.

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Förderinstrumente nach SGB II

4. Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen ,(§ 16c SGB II)

a) Inhalt der Leistung� Darlehen und Zuschüsse (maximal 5000 €) für die

Beschaffung von Sachgütern, die für die Ausübung derselbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind.

� Förderung durch geeignete Dritte durch Beratung oderVermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, wenn es fürdie weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist.

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Förderinstrumente nach SGB II

4. Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen(§ 16c SGB II)

b) Allgemeine Voraussetzungen� Aufnahme oder Ausübung einer selbständigen,

hauptberuflichen Tätigkeit� Wirtschaftliche Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit� Dauerhafte Überwindung oder Verringerung der

Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalbeines angemessenen Zeitraums.

Ermessen.

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Förderinstrumente nach SGB II

5. Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten (§ 16d SGB II)a) ZielErhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist,b) Voraussetzungen� Die darin verrichteten Arbeiten

- sind zusätzlich- liegen im öffentlichen Interesse und- sind wettbewerbsneutral

� Vorrang von Leistungen, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeitauf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützen.

c) DauerInnerhalb von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate.

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Förderinstrumente nach SGB II

5. Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten (§ 16d SGB II)

d) Merkmale� Leistungsberechtigter erhält Arbeitslosengeld II und eine

angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen (Höhegesetzlich nicht geregelt, z.B. Fahrtkosten).

� Kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts� Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz

(ohne Urlaubsentgeltregelung) entsprechend anzuwenden.� Haftung der Leistungsberechtigter für Schäden wie

ArbeitnehmerInnen� Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der

Verrichtung der Arbeiten erforderlichen Kosten, einschließlich derdes erforderlichen Betreuungspersonal erstattet.

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Förderinstrumente nach SGB II

5. Förderung von Arbeitsverhältnissen (§ 16e SGB II)a) Inhalt der LeistungArbeitgeber können für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden

b) Höhe des Beschäftigungszuschussesbis zu 75 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.

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Förderinstrumente nach SGB II

5. Förderung von Arbeitsverhältnissen (§ 16e SGB II)c) Voraussetzungen� Begründung eines Arbeitsverhältnisses.� Arbeitslosigkeit länger als 1 Jahr (Langzeitarbeitslosigkeit)� Erwerbsmöglichkeiten sind durch mindestens zwei weitere in der

Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwerbeeinträchtigt.

� mindestens sechs Monaten verstärkte vermittlerische Unterstützungunter Einbeziehung aller Eingliederungsleistungen des SGB II

� Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist für die Dauerder Zuweisung ohne die Förderung voraussichtlich nicht möglich.

d) DauerInnerhalb von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate.

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Förderinstrumente nach SGB II

7. Freie Förderung (§ 16 f SGB II)Erweiterung der Möglichkeiten der gesetzlich geregeltenEingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung.a) ZielErmöglichung einer individuellen Förderung auch in solchenFallkonstellationen, in denen der Förderbedarf nicht mit einemBasisinstrument abgedeckt werden kann.b) Mögliche Inhalte der Leistungen� Entwicklung neuer Eingliederungsleistungen.� Bei Langzeitarbeitslosen und u.U. bei Erwerbsfähigen unter 25 J.:

Lockerung des grundsätzlich geltenden Aufstockungs- undUmgehungsverbots, so dass vorhandene Basisinstrumente auchmodifizierbar sind.

� Projektförderung möglich.Ermessen.

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Fallbeispiel Herr D.

Herr D. geb. am 08.06.1993, ist vor einem Jahr ohne seine Eltern aus Afghanistan über den Iran nach Brandenburg geflohen. Er hat eine Aufenthaltsgestattung. Obwohl er ab 1999 in Afghanistan und später im Iran nur unregelmäßig zur Schule gehen und auch keinen Schulabschluss machen konnte, beherrscht er seine Muttersprache Farsi in Wort und Schrift und er hat ein wenig Englisch gelernt. Seine Schulzeugnisse sind aber verloren gegangen. In Deutsch kann er bereits einfache Sätze verstehen und einzelne Worte sprechen.Herr D. möchte gern Lehrer werden, egal wie schwierig das werden würde. Bei einem Gespräch in einer Beratungsstelle am 26.09.2012 fragt er, wie er sein Ziel erreichen kann und ob er erst einmal einen richtigen Sprachkurs besuchen kann.

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Sprachkurse

1. Integrationskursea. Inhalt

� Basis- und Aufbausprachkurs von je 300 Stunden zur Erlangungausreichender Sprachkenntnisse und

� Orientierungskurs von 45 Stunden zur Vermittlung von Kenntnissender Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland.

� Zusätzliches Angebot von Alphabetisierungskursen mit einem Umfang von 945 Stunden.

� Beendigung des Integrationskurses mit Test: Erwerb des Sprachniveau B1 GER möglich.

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Sprachkurse

1. Integrationskurseb. Ausländerrechtliche Teilnahmeberechtigung bei Aufenthaltserlaubnis � zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21 AufenthG)� zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36 AufenthG)� als Asylberechtigte und nach der Genfer Flüchtlingskonvention

(GFK) anerkannte Flüchtlinge (§ 25 Abs. 1, 2 AufenthG)� zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der

Bundesrepublik (§ 23 Abs. 2 AufenthG).

c. Zulassung möglich bei freien Kursplätzen bei � rechtmäßigem und � dauerhaften Aufenthalt, i.d.R., wenn der Ausländer

- seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis hat oder - deren Geltungsdauer mehr als ein Jahr beträgt.

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Sprachkurse

2. ESF-BAMF-Kurse

a. InhaltBerufsbezogene Sprachförderung: Sprachunterricht ggf. mit arbeitsmarktrelevanten oder berufsspezifischen Qualifizierungselementen.

b. Förderungsdauerbei Vollzeitmaßnahmen: höchstens sechs Monate.

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Sprachkurse2. ESF-BAMF-Kursec. Zugang � dauerhafter und beständiger Aufenthalt in Deutschland:

- Niederlassungserlaubnis oder- Aufenthaltserlaubnis seit über 18 Monaten oder mit Geltungsdauer von mehr als einem Jahr

- Ausschluss bei Aufenthalt von vorübergehender Natur oder� bei Teilnahme am ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen

Unterstützung von Bleibeberechtigten und Flüchtlingen mit Zugang zumArbeitsmarkt II; sie ist möglich bei: - Duldung und einem Jahr Voraufenthalt, soweit kein Arbeitsverbot nach§ 11 BeschVerfV vorliegt.

- Aufenthaltsgestattung und einem Jahr Voraufenthalt- Aufenthaltserlaubnis.

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Sprachkurse

3. Sonstige kostenfreie Angebote� Kommunal finanzierte Sprach- und Alphabetisierungskurse in

einzelnen Städten, z.B. in Leipzig, München, Hamburg� Qualifizierungsmaßnahmen der Agenturen für Arbeit und der

JobCenter können berufsbezogene Sprachförderung beinhalten(Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Ausbildungsbegleitende Hilfen, außerbetriebliche Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Arbeitgelegenheiten)

� Maßnahmen im Rahmen der Jugendberufshilfe können Sprachförderung beinhalten

� Sprachkurse bei gemeinnützigen Vereinen, Wohlfahrtsverbänden, Bildungsträgern oder Kirchengemeinden

� Freiwilligendienste können die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglichen.

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Fallbeispiel Herr D.

Sprachkurs mit Aufenthaltsgestattung1. Kein Zugang zu Integrationskursen 2. Zugang zu ESF-BAMF-Kursen

Nachholung von Schulabschlüssennach Abschluss des Sprachkurses?

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Nachholung von Schulabschlüssen

Vorfragen

� Anerkennungsfähige schulische Abschlusszeugnisse vorhanden,(Informationen: z.B. www.anabin.de)

� Möglichkeit der Nichtschülerprüfung (Externenprüfung), etwanachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses

� Angestrebtes Ziel, etwa Beginn einer betrieblichen Berufsausbildung,auch ohne Schulabschluss erreichbar.

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Fallbeispiel Herr D.

Vorfragen

� Herr D. hat keine ausländischen Abschlusszeugnisse � Nichtschülerprüfung für Hauptschulabschluss

voraussichtlich zur Zeit nicht zu bestehen� Beginn einer betrieblichen Berufsausbildung ohne Schulabschluss

- Herr D. möchte keine betriebliche Berufsausbildung machen, sondernLehrer werden

- für Herrn D. ohne Kontakte zu möglichen Ausbildungsbetrieben wohlnicht erreichbar.

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Nachholung von Schulabschlüssen

Ausländerrechtliche Rahmenbedingungen� Für Schulbesuch keine Beschäftigungserlaubnis notwendig� Für Praktika im Rahmen des Schulbesuchs ggf.

Beschäftigungserlaubnis erforderlich � Vereinbarkeit mit ausländerrechtlichen Nebenbestimmungen, z.B.

Wohnsitzauflage.

Sozialrechtliche Rahmenbedingungen� Insbesondere beim AsylblG-Bezug:

Finanzierung von evt. Schulgeld/Kursgebühren, Fahrtkosten und Unterrichtsmaterialien problematisch.

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Nachholung von Schulabschlüssen

Vorbereitung auf die Nachholung von Schulabschüsse

� Berufsfachschulen- ggf. möglich auch nach Erfüllung der Schulpflicht

� Abendschulen/Abendgymnasien� Studienkollegs

Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung (ggf. erforderlich für einStudium).

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Nachholung von SchulabschlüssenHauptschulabschluss

Berufsvorbereitende BildungsmaßnahmenVorbereitung auf den nachträglichen Erwerb durch Bildungsträgern(§ 53 SGB III).

Allgemeine Voraussetzungenfür Teilnahmeanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit� in der Regel unter 25. Jahren� Hauptschulabschluss kann voraussichtlich erreicht werden.� Erfüllung der Vollzeitschulpflicht � Keine vorrangigen Leistung Dritter vorhanden (z.B. schulische

berufsvorbereitende Angebote, in denen ein Schulabschluss erworbenwerden kann); nicht vorrangig sind berufsbegleitende undkostenpflichtige Angebote.

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Nachholung von SchulabschlüssenHauptschulabschluss

Berufsvorbereitende BildungsmaßnahmenAusländerrechtliche Voraussetzungen� Wie bei Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 52 Abs. 2; 59 SGB III) � Ausnahme: keinen Zugang haben Personen mit Duldung und 4

Jahren Voraufenthalt. (vgl. § 59 Abs. 2a SGB III)

Finanzierung des Lebensunterhalts� Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (§ 56 SGB III)� Fahrtkosten können von der Agentur für Arbeit übernommen werden

(§ 63 SGB III).

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Nachholung von SchulabschlüssenHauptschulabschluss

Berufliche WeiterbildungVorbereitung auf den nachträglichen Erwerb im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung (§ 81 Abs. 3 SGB III).

Allgemeine Voraussetzungen :für Teilnahmeanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit� Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen

Weiterbildung nach § 81 Abs. 1 SGB III und� Hauptschulabschluss kann voraussichtlich erreicht werden.

Ausländerrechtliche VoraussetzungenKeine.

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Nachholung von SchulabschlüssenHauptschulabschluss

JugendberufshilfeVorbereitung auf den nachträglichen Erwerb durch Träger der Jugendberufshilfe (§ 13 Abs. 2 SGB VIII) im Rahmen von Angeboten geeigneter sozialpädagogisch begleiteter Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen.

Ausländerrechtliche VoraussetzungenMaßnahmen im Bereich der Jugendhilfe stehen allen Jugendlichen offen, vgl. §§ 13, 7 Abs. 1, Nr. 4 SGB VIII.

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Nachholung von SchulabschlüssenHauptschulabschluss etc.

Volkshochschulen etc.Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb verschiedener Schulabschlüsse durch Kurse der VHS oder anderer Bildungsträger

Ausländerrechtliche VoraussetzungenKeine

Kosten� Kursgebühren, ggf. Fahrtkosten und Kosten für Unterrichtsmaterialien� häufig Kostenermäßigung bei Sozialleistungsbezug� aber: i.d.R. keine kostenfreien Kurse.

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Nachholung von SchulabschlüssenHauptschulabschluss

Sicherung des Lebensunterhaltes: BAföGZugang besteht bei (§ 8 Abs. 2, 2a, 3 BAföG):

1. Aufenthaltserlaubnis nach� § 22 AufenthG; Aufnahme aus dem Ausland� § 23 Abs. 1 AufenthG: Aufenthaltsgewährung aufgrund von Erlassen� § 23a AufenthG: Härtefallregelung� § 25 Abs. 1 AufenthG: anerkannte Asylberechtigte� § 25 Abs. 2 AufenthG: nach der GFK anerkannte Flüchtlinge.� § 25a AufenthG: Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten

Jugendlichen und Heranwachsenden

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Nachholung von SchulabschlüssenHauptschulabschluss

Sicherung des Lebensunterhaltes: BAföG2. Aufenthaltserlaubnis nach� § 25 Abs. 3 AufenthG: anerkannte Abschiebungsschutzberechtigte� § 25 Abs. 4, S. 2 AufenthG: Verlängerung wegen

außergewöhnlicher Härte� § 25 Abs. 5 AufenthG : Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise

undvier Jahre ununterbrochener rechtmäßiger, gestatteter oder geduldeterVoraufenthalt im Inland.

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Nachholung von SchulabschlüssenHauptschulabschluss

Sicherung des Lebensunterhaltes: BAföG3. Duldungundvier Jahre ununterbrochener rechtmäßiger, gestatteter oder geduldeterVoraufenthalt im Inland.

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Nachholung von SchulabschlüssenHauptschulabschluss

Sicherung des Lebensunterhaltes: BAföG4. Unabhängig vom Aufenthaltsstatus� Wenn der Auszubildende sich 5 Jahre im Inland aufgehalten

hat und 5 Jahre rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist oder

� wenn zumindest ein Elternteil sich während der letzten 6Jahre insgesamt 3 Jahre im Inland aufgehalten hat und 3Jahre rechtmäßig erwerbstätig gewesen. Ausnahmen hiervon sind unter bestimmten Voraussetzungenmöglich, vgl. § 59 Abs. 3 Nr. 2 SGB III; u.U. sind Zeiten derHaushaltsführung und Kinderbetreuung der Erwerbstätigkeitgleichgestellt.

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Fallbeispiel Herr D.

Nachholung Hauptschulabschluss:1. Berufsfachschule? 2. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme?

Aufenthaltsgestattung, keine ausreichende Erwerbstätigkeit: KeinZugang

3. Berufliche WeiterbildungKeine vorangegangen eigene Erwerbstätigkeit etc.: kein Zugang

4. JugendberufshilfeZugang, wenn entsprechend Angebote vorhanden sind

5. VHS

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Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen

Anerkennungsgesetz seit 01.04.2012 in KraftZiel Erleichterung der Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen

Aufbau� Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) � Änderungen in 63 Fachgesetzen

Zugang� Erwerb eines Ausbildungsnachweises im Ausland� Absicht, eine der Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im

Inland auszuüben (§ 2 Abs. 1 BQFG)� Unabgängig von der aufenthaltsrechtlichen Situation (§ 6 Abs. 1 BQFG).

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Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen

Umfang des AnerkennungsgesetzesNicht umfasst sind

1. Landesrechtlich geregelte Berufe (Länderberufsgesetze)� etwa Lehrer, Architekten, Sozialarbeiter� Laufende Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung entsprechender

Landesregelungen

2. Reine Hochschulabschlüsse, die nicht zu reglementierten Berufhinführen

� etwa Diplom-Physiker, Mathematiker, Ökonom� Möglichkeit einer individuellen Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle

für ausländisches Bildungswesen bei der KMK.

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Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen

Umfang des AnerkennungsgesetzesNicht umfasst sind:

3. Allgemeinbildende Schulabschlüsse Prüfung durch Zeugnisbewertungsstellen oder die aufnehmende Schule

4. Hochschulzugangsberechtigung Prüfung insbesondere durch Hochschulen

5. Studien- und Prüfungsleistungen Anerkennung durch jeweiligen Hochschule.

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Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen

UnterscheidungReglementierte - Nicht-reglementierte Berufe

Reglementierte Berufesind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist, z.B. � Ärzte, Zahnärzte etc. � Krankenpfleger, Physiotherapeuten, MTA etc.� Steuer- und Wirtschaftsberater, Rechtsanwälte, Notare, Rechtspfleger � Meister im zulassungspflichtigen Handwerk� Beamte, Fahrlehrer� Lehrer, Erzieher� Architekt, Ingenieur

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Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen

UnterscheidungReglementierte - Nicht-reglementierte Berufe

Nicht - reglementierte Berufesind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist� insbesondere die rund 350 Ausbildungsberufe im dualen System� Hochschulabschlüsse, die nicht zu reglementierten Berufen führen,

etwa Diplom-Physiker, Mathematiker, Ökonom.

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Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen

Regelungen des AnerkennungsgesetzesRechtsanspruch auf ein Verfahren zur Gleichwertigkeitsprüfung

Einheitliche Kriterien und Verfahren� Festgestellte Gleichwertigkeit gilt für ganz Deutschland. � Entscheidend sind nur noch wesentliche Unterschiede,

einschlägige Berufserfahrung ist stärker zu berücksichtigen.Folge: Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der aus- und derinländischen Berufsqualifikation Prüfung, ob diese durch nachgewieseneeinschlägige Berufserfahrung oder andere Befähigungsnachweise (z.B. Weiterbildungen, Zusatzausbildungen) ausgeglichen werden

� Entscheidungszeitraum: grundsätzlich innerhalb von drei Monaten abVorlage aller Unterlagen.

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Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen

Regelungen des AnerkennungsgesetzesGebühren� Verfahren grundsätzlich gebührenpflichtig, sie sind derzeit je nach Beruf

und Land sehr unterschiedlich und liegen aktuell zwischen 25 und 1.000 €.� Kostenübernahme durch JobCenter oder Agentur für Arbeit möglich

(§ 16 Abs. 1 SGB II, § 44 SGB III).

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Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen

Regelungen des Anerkennungsgesetzes

Zuständige Stellen für die Gleichwertigkeitsprüfung � bei Ausbildungsberufen im dualen System (nicht-reglementierte Berufe):

die Kammern für die ihnen jeweils zugeordneten Berufe: (§ 8 BQFG)� bei reglementierten Berufe

Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht und denAusführungsbestimmungen der Länder; Infos hierzu:www.anerkennung-in-deutschland.de

Gebühren� Verfahren grundsätzlich gebührenpflichtig, sie sind derzeit je nach Beruf

und Land sehr unterschiedlich und liegen aktuell zwischen 25 und 1.000 €.� Kostenübernahme durch JobCenter oder Agentur für Arbeit möglich

(§ 16 Abs. 1 SGB II, § 44 SGB III).

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Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen

Regelungen des Anerkennungsgesetzes

Verfahren für die Gleichwertigkeitsprüfung� Einleitung durch schriftlichen Antrag� Dem Antrag sind verschiedene Unterlagen beizufügen:

Ausbildungsnachweis, Nachweis über einschlägige Berufserfahrung,Aufstellung über absolvierte Ausbildungsgänge etc., Identitätsnachweis etc.(§§ 5, 12 BQFG)

� Mitwirkungspflicht des Antragstellers: Vorlage von Unterlagen, Erteilung von Auskünften (§ 15 BQFG)

� Bei fehlenden oder unzureichenden Unterlagen, Zweifeln an Inhalt oderRichtigkeit etc. aus nicht zu vertretenden Gründen:Feststellung der beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Antragstellersin sonstiger Weise, z.B. durch Arbeitsproben, Fachgespräche,praktische und theoretische Prüfungen (§ 14 BQFG).

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Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen

Regelungen des Anerkennungsgesetzes

Verfahrensende der Gleichwertigkeitsprüfung: � schriftlicher rechtmittelfähiger Bescheid� Gleichwertigkeitsbescheinigung� Bei wesentlichen Unterschiede, aber auch vergleichbaren

Qualifikationsinhalten:Bei reglementierten Berufen: Darstellung der vorhandenenQualifikationen und Beschreibung der Unterschiede zum deutschenAbschluss und die zu deren Ausgleich erforderlichen Maßnahmen(erleichtert Bewerbungen und gezielte Weiterqualifizierung)(§ 10 BQFG).

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Studium

(Ausländerrechtliche) Voraussetzungen

� Kein Ausschluss durch Auflage zur Duldung� Zulassung durch Hochschule� Vereinbarkeit mit Wohnsitzauflage/räumlicher Beschränkung� Keine entgegenstehende Arbeitsverpflichtung nach

§ 5 AsylblG.� Anspruch auf BAföG unter bestimmten ausländerrechtlichen

Voraussetzungen (§ 8 BAföG).

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Bildungs- und Teilhabepaket

Bildungs- und Teilhabepaketa) Inhalt der Leistung:� Mittagessen in Kitas, Schulen oder Horten (Eigenanteil)� Persönlicher Schulbedarf (100 € pro Schuljahr)� Lernförderung, wenn dadurch ein gefährdetes Lernziel

voraussichtlich erreicht werden kann � Teilnahme an Ausflügen und Klassen-/Kitafahrten

(tatsächliche Kosten)� Mitmachen in Kultur, Sport, Freizeit (bis 10 € mtl.)� Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule (ab 3km)

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Bildungs- und Teilhabepaket

Bildungs- und Teilhabepaketb) Ausländerrechtliche Voraussetzungen (1) Bezug von Leistungen nach § 2 AsylblG i.V.m SGB XII

Anspruch unmittelbar aus SGB XII(2) Bezug von Leistungen nach § 3 AsylblG

Anspruch aus § 6 AsylblG: Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden,wenn sie (….) zur Deckung besonderer Bedürfnisse vonKindern geboten sind.

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Kontakt

Caritasverband für die Diözese OsnabrückProjektplanung und –entwicklungKnappsbrink 58, 49080 Osnabrück

Norbert Grehl-SchmittTel: +49(0)541/34978-161Fax: +49(0)[email protected]

Dr. Barbara WeiserTel: +49(0)541/349698-19Fax: +49(0)541/349698-18 [email protected]