Ohde: Steuerliche Aspekte im Hospitality-Bereich

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E Steuerrecht E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern 55 Kultur & Recht Oktober 2011 E 3.5 S. 1 Steuerliche Aspekte im Hospitality-Bereich, Teil 1 Dr. iur. Erik Ohde Rechtsanwalt und Steuerberater, Director bei PricewaterhouseCoopers Aktienge- sellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg Inhalt Seite 1. Einführung 2 2. Der Hospitality-Bereich Begriffsbestimmung und regulatorisches Umfeld 3 3. Die ertragsteuerliche Behandlung bei Anbietern von Hospitality-Leistungen 3 4. Die steuerliche Behandlung bei denjenigen, die Hospitality- Leistungen beauftragen 5 4.1 Allgemeines 5 4.2 Ertragsteuerliche Aspekte 6 5. Umsatzsteuer 8 6. Grundsteuer 13 7. Fallbeispiele 13 7.1 Bewirtungsleistungen vor der Veranstaltung und in den Pausen 13 7.2 Abgabe von Eintrittskarten nebst einem Bündel von Hospitality-Leistungen aus der Sicht des Leistungserbringers (hier: Kultureinrichtung) 14 8. Fazit und Empfehlungen 15

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E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern

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E 3.5 S. 1

Steuerliche Aspekte im Hospitality-Bereich, Teil 1

Dr. iur. Erik Ohde Rechtsanwalt und Steuerberater, Director bei PricewaterhouseCoopers Aktienge-sellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg

Inhalt Seite

1. Einführung 2 2. Der Hospitality-Bereich − Begriffsbestimmung und

regulatorisches Umfeld 3 3. Die ertragsteuerliche Behandlung bei Anbietern von

Hospitality-Leistungen 3 4. Die steuerliche Behandlung bei denjenigen, die Hospitality-

Leistungen beauftragen 5 4.1 Allgemeines 5 4.2 Ertragsteuerliche Aspekte 6 5. Umsatzsteuer 8 6. Grundsteuer 13 7. Fallbeispiele 13 7.1 Bewirtungsleistungen vor der Veranstaltung und in den Pausen 13 7.2 Abgabe von Eintrittskarten nebst einem Bündel von

Hospitality-Leistungen aus der Sicht des Leistungserbringers (hier: Kultureinrichtung) 14

8. Fazit und Empfehlungen 15

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1. Einführung

Der Hospitality-Bereich spielt für den Erfolg von Kultureinrichtungen sowie kultu-rellen Veranstaltungen eine immer bedeutsamere Rolle. Das Spektrum der Hospita-lity-Leistungen reicht vom Reichen von Getränken und Speisen zum Selbstkosten-preis bis hin zum Angebot von mehrtägigen Reisen, in deren Mittelpunkt oder zur Abrundung Konzerte, Opern- oder Schauspielaufführungen stehen.

Für Unternehmen spielen Einladungen von Kunden- und Geschäftspartner zu kulturellen Veranstaltungen zunehmend eine Rolle. Das nicht-kommerzielle Um-feld ermöglicht auf einer anderen Ebene Kontakte zu pflegen und Kunden auch emotional an das Unternehmen zu binden. Letztlich geht es darum, Geschäftsbe-ziehungen zu festigen. Sei es im Hinblick auf künftige Geschäfte, sei es im Hin-blick auf etwaig künftige Meinungsverschiedenheiten, die möglichst konstruktiv gelöst werden sollen.

Bei der Konzeption und Durchführung von Hospitality-Leistungen sollten steuer-liche Aspekte von vornherein berücksichtigt werden. Anderenfalls drohen unan-genehme Überraschungen. Sei es im Hinblick auf die Anerkennung der Gemein-nützigkeit von kulturellen Einrichtungen, sei es im Hinblick auf die umsatzsteuer-liche Beurteilung von Sachverhalten. Die korrekte und konzeptionell optimierte steuerliche Behandlung des Hospitality-Bereichs spart Geld, Nerven und Zeit. Anderenfalls kann der Status der Gemeinnützigkeit der Einrichtung in Frage gestellt werden. Es drohen weiter Steuernachzahlungen und häufig damit verbun-den die Zahlungsunfähigkeit. Die Funktionsfähigkeit und die Reputation der Einrichtung werden so gefährdet. Auch droht den handelnden Organen, d. h. der Geschäftsführung oder dem Vorstand eine persönliche Inanspruchnahme. Diese reicht von der Haftung für etwaige Steuernachzahlungen bis hin zu strafrechtli-chen Konsequenzen.

Die steuerlichen Aspekte von Hospitality-Leistungen sind darüber hinaus auch für denjenigen, der Leistungen der kulturellen Einrichtung sowie Hospitality-Leistungen von einer Kultureinrichtung oder Dritten gegen Entgelt bezieht, von Bedeutung. Insoweit geht es insbesondere um die Frage, inwieweit die Aufwen-dungen für den Einladenden abziehbare Betriebsausgaben darstellen, der Vorsteuer-abzug zulässig ist sowie darum, in wieweit die bezogenen Leistungen beim Emp-fänger oder vom Einladenden lohnversteuert werden müssen.

Der folgende Beitrag ist in zwei Teile aufgegliedert. Teil eins beschäftigt sich mit den Grundlagen der Besteuerung des Hospitality-Bereichs. Weiter wird auf die Besteuerung der kulturellen Einrichtung eingegangen. Teil zwei – der in einer folgenden Lieferung abgedruckt wird – beschäftigt sich in erster Linie mit der Besteuerung desjenigen, der zu Kulturveranstaltungen Kunden, Geschäftspartner und Mitarbeiter einlädt. Dabei spielen die lohn- und einkommensteuerlichen Aspekte eine besondere Rolle. Anhand von Beispielen wird auf die ertragsteuerli-

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2. Der Hospitality-Bereich − Begriffsbestimmung und regulatorisches Umfeld

Bei dem „Hospitality-Bereich“ handelt es sich um einen unbestimmten, ausle-gungsbedürftigen Begriff. Eine Legaldefinition existiert nicht. Es wird eine Viel-zahl von Sachverhalten unter den Begriff Hospitality-Bereich subsummiert. Unter Hospitality-Leistungen werden in der Praxis solche verstanden, die im Zusam-menhang mit dem Besuch der „eigentlichen“ Veranstaltung, sei es ein Sport-Event wie ein Fußballspiel oder ein Golfturnier oder einer kulturellen Veranstal-tung wie etwa einem Konzert, einer Opern- oder einer Schauspielaufführung gewährt werden. Spezielle gesetzliche Normen, die den Hospitality-Bereich als solchen regeln, gibt es nicht. Es gelten insoweit die allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Gleichwohl gibt es Verwaltungsanweisungen zu dieser Thematik, die in der Praxis von Bedeutung sind.

Das Bundesfinanzministerium (in der Folge auch „BMF“ genannt) hat zwei Schrei-ben herausgegeben, die sich mit Hospitality-Leistungen insbesondere im Zusam-menhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland1 befassen. Ver-schiedene der Aussagen dieser Schreiben können auf den Kulturbereich übertragen werden. Andere Aussagen müssen vor dem Hintergrund des Gemeinnützigkeits-rechts sowie der speziellen umsatzsteuerlichen Vorschriften im Hinblick auf die Steuerbefreiung für kulturelle Veranstaltungen und Einrichtungen gem. § 4 Nr. 20 UStG gesehen werden. Weiter hat die Oberfinanzdirektion Magdeburg sich erst kürzlich mit Sponsoringleistungen an gemeinnützige Einrichtungen beschäftigt. Der entsprechende Erlass geht auf umsatzsteuerliche Aspekte ein und trifft auch zu Fragestellungen Aussagen, die für den Hospitality-Bereich von Belang sind2.

3. Die ertragsteuerliche Behandlung bei Anbietern von Hospitality-Leistungen

Hospitality-Leistungen sind bei Kultureinrichtungen ertragsteuerlich getrennt von den eigentlichen Leistungen der kulturellen Einrichtung zu beurteilen, sofern die Körperschaft, die diese betreibt, als gemeinnützig anerkannt ist. Die eigentliche Leistung der kulturellen Einrichtung, d. h. die Förderung von Kunst und Kultur durch die Aufführung von Konzerten, Schauspielen, Opern etc. wird steuerlich in der Regel als gemeinnützig zu beurteilen sein. Die Einnahmen aus dem gemein-nützigen Bereich unterliegen weder der Körperschaft- noch der Gewerbesteuer. Einnahmen aus Hospitality-Leistungen dagegen sind ertragsteuerpflichtig.

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Voraussetzung für eine Ertragsteuerbefreiung der Einnahmen aus kulturellen Veranstaltungen ist, dass die Körperschaft, die die kulturelle Einrichtung betreibt, nach den §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig anerkannt ist. Die Körperschaft muss die gemeinnützige Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgen, § 51 Abs. 1 Satz 1 AO. Gem. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO fallen die Förde-rung von Kunst und Kultur ausdrücklich unter die als gemeinnützig anerkannten Zwecke. Die Förderung muss der Allgemeinheit zu Gute kommen und hat selbst-los zu erfolgen, § 52 Abs. 1 AO i.V.m. § 55 AO. Der gemeinnützige Zweck Kunst und Kultur wird verfolgt, wenn die Körperschaft zum Beispiel ein Museum, ein Sprech- oder Musiktheater oder eine andere anerkannte Einrichtung ausschließ-lich selbstlos und unmittelbar im Sinne der Abgabenordnung betreibt. Werden neben den steuerbegünstigten Leistungen noch weitere Leistungen, namentlich Hospitality-Leistungen erbracht, so sind diese gemäß § 64 Abs. 3 AO ertragsteu-erlich beachtlich, sobald die Umsätze einschließlich der Umsatzsteuer 35.000 EUR im Jahr übersteigen. Im diesem Fall wird ein wirtschaftlicher Ge-schäftsbetrieb begründet. Dieser unterliegt den allgemeinen Regeln der Ertrags-besteuerung. Insoweit sind die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe körperschafts-steuerpflichtig und bei Vorliegen einer Gewinnabzielungsabsicht auch gewerbe-steuerpflichtig. Die Begründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs steht der Anerkennung einer Körperschaft als gemeinnützig grundsätzlich nicht entge-gen. Anders sieht es allerdings dann aus, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbe-trieb einen Umfang annimmt, der dazu führt, dass die Körperschaft in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt3. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung die Anerkennung als gemeinnützig versagt. Eine etwaige Aberkennung der Gemeinnützigkeit hat weitreichende Konsequenzen.

Zu einen droht die Spendenhaftung nach § 10 b Abs. 4 Satz 2 1. Alternative4. D. h., die vereinnahmten Spenden sind unter Umständen mit 30 % durch die Körperschaft nach zu versteuern, soweit vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Steuerbe-scheinigungen ausgestellt wurden. Die durch eine etwaige Spendenhaftung ausge-löste Steuerbelastung stellt in entsprechenden Fällen häufig die Zahlungsfähigkeit der Körperschaft in Frage. Darüber hinaus kann die Spendenhaftung zu einer Über-schuldung führen. Sowohl die Zahlungsunfähigkeit als auch die Überschuldung stellen grundsätzlich Insolvenzgründe für Körperschaften dar, vgl. §§ 17, 19 InsO. Wird die Insolvenz nicht durch Maßnahmen, die die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Überschuldung der Körperschaft beseitigen, abgewendet, droht regelmäßig die Verwertung des Vermögens und die anschließende Auflösung. Auch wenn die In-solvenz vermieden werden kann, können bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit nicht mehr mit steuerlicher Wirkung Spendenbescheinigungen erteilt werden. Die-ser Umstand mindert auch die Leistungsfähigkeit der Körperschaft.

Zum anderen ist zu bedenken, dass bei einem Verlust der Gemeinnützigkeit mit einem erheblichen Reputationsverlust zu rechnen ist. Damit einher gehend ist zu befürchten, dass sowohl öffentliche als auch private Förderungen jedenfalls in Frage gestellt werden.