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Paradigmenwechsel in der beruflichen Rehabilitation Werkstätten auf dem Weg zum sozialraumorientierten Unternehmen - OHNE UMDENKEN GEHT ES DA NICHT - radigmenwechsel wird oft eine radikale Änderung des Blickwinkels auf ein wissenschaftlic ssen Paradigma, bezeichnet, wenn durch diese Änderung die Grundlage für eine Weiterentwi rschung und des bereits vorhandenen Wissens gegeben wird. en Geisteswissenschaften wird mit Paradigmenwechsel eine wichtige qualitative Änderung mustern bezeichnet. as kann eine radikale Änderung im persönlichen Glauben, in komplexen Systemen oder in rganisationen sein. etzt die ehemalige Art und Weise des Denkens oder des Organisierens durch eine radikal an 1

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Paradigmenwechsel in der beruflichen Rehabilitation

Werkstätten auf dem Weg zum sozialraumorientierten Unternehmen

- OHNE UMDENKEN GEHT ES DA NICHT -

Als Paradigmenwechsel wird oft eine radikale Änderung des Blickwinkels auf ein wissenschaftliches Feld,

auf dessen Paradigma, bezeichnet, wenn durch diese Änderung die Grundlage für eine Weiterentwicklung

der Forschung und des bereits vorhandenen Wissens gegeben wird.

In den Geisteswissenschaften wird mit Paradigmenwechsel eine wichtige qualitative Änderung vonDenkmustern bezeichnet.

Das kann eine radikale Änderung im persönlichen Glauben, in komplexen Systemen oder inOrganisationen sein.

Er ersetzt die ehemalige Art und Weise des Denkens oder des Organisierens durch eine radikal andere.

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Beispiele von Paradigmenwechsel in Vorstellung und in Denkmustern zeigen sich an

gesellschaftlichen Umbruchprozessen, vor allem nach umwälzenden Entdeckungen undErfindungen.

Hier einige Beispiele:

Die Nutzbarmachung des Feuers.

Die Erfindung des Rades oder des Schwarzpulvers.

Das Ende der christlichen Dominanz durch die im Zeitalter der Aufklärung entwickelte Idee und Praxis

die Säkularisierung (bedeutet allgemein jede Form von Verweltlichung, im engeren Sinn durch den

Humanismus & seine Aufklärung).

Das Ende der Agrargesellschaft mit Beginn der Industriellen Revolution nach der breiten

Nutzbarmachung der Dampfmaschine ab der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts.

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Die breite Freisetzung von Arbeitskraft zu Beginn des Informationszeitalters seit den 1960er Jahren des

letzten Jahrhunderts in der westlichen Welt.

Die Trennung von Wirtschafts- und Energieverbrauchswachstum in den 1970er-Jahren, welche

Wirtschaftswachstum und Umweltverträglichkeit gemeinsam ermöglichte, und einen Aufschwung in

Umweltschutztechniken verursachte.

der Anthropologie erzwingen und alte Annahmen ablösen.

Die sprunghafte Weiterentwicklung von Computern und die Auswirkungen durch die weltweite

Die Entdeckungen und Techniken in der Genetik, welche neue Einsichten in

Vernetzung im Internet.

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Didaktik

Seit dem Ende des 20. Jahrhunderts findet in Schule und Hochschule ein Paradigmenwechsel von

der Instruktion zur Konstruktion statt.

Schrittweise werden Verfahren eingeführt, die dem Lernenden immer mehr Verantwortung für den

Lernprozess übertragen.

Dies kann sowohl auf den Lerner als Individuum geschehen (Lernerautonomie) als auch auf eine

Lernergruppe (z. B. Lernen durch Lehren[4]).

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Ein Wechsel findet statt

von zentraler Wissensvermittlung (einer einzigen Wissensquelle),

und rezeptiver Haltung (Konsumierung) der Lerner.

zu dezentralen Wissensquellen,

zu Ressourcenorientierung,

und zu aktiver kollektiver Wissenskonstruktion.

Eine Instruktion (von lat. instruere =vorbereiten,unterweisen,unterrichten, anweisen) ist eine

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Handlungsanweisung.

Das Bedeutungsfeld des Begriffs reicht von der bloß informativen Belehrung unter Gleichgestellten über

die Unterweisung oder Schulung durch einen Instrukteur, Ausbilder, Anleiter oder Coach.

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Die Konstruktivistische Didaktik versteht das Lernen

alsProzessder Selbstorganisation des Wissens,dassichauf derBasisderWirklichkeits-

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und Sinnkonstruktion jedes einzelnen lernenden Individuums vollzieht und damit relativ, individuell und unvorhersagbar ist.

Bei der konstruktivistischen Didaktik ist zu beachten, dass es unterschiedliche Richtungen gibt.

Neben radikal-konstruktivistischen Denkweisen gibt es auch den soziokulturellen Konstruktivismus, wie

er vor allem von Kersten Reich vertreten wird.

Die folgende Darstellung folgt v.a. dieser Orientierung.

Eine Lehrkraft sollte möglichst reichhaltige, multimodale, interessante und kommunikationsorientierte

Umgebungen schaffen, welche die subjektiven Erfahrungsbereiche ansprechen und gleichzeitig neue

'Rätsel' enthalten, die pragmatisch, interaktiv und kreativ zur Selbstorientierung einladen.

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erleben und über Versuch und Irrtum produktiv

überwindenwollen (re/de/konstruieren,

vgl. Konstruktivismus (Lernpsychologie).

Unterrichtsmethoden imSinnederkonstruktivistischenDidaktikwerdenausführlichinKersten

Beispielsweise:

Fachübergreifender Unterricht verstärkt die Zusammenarbeit der Schüler untereinander.

Die Kunst des Lehrens besteht darin, zwischen der ursprünglichen Wirklichkeitskonstruktion des

Lernenden (seiner aus Deutungsmustern bestehenden Lebenswelt) und derjenigen, die wissenschaftlich

und gesellschaftlich gerade als konsensfähig gilt, eine Kette von optimalen Diskrepanzen oder

Dissonanzen vorzusehen, die die Lernenden als Erwartungswiderspruch (Perturbation = Verstörung)

Reichs Methodenpool dargestellt.

http://www.uni-koeln.de/hf/konstrukt/didaktik/frameset_uebersicht.html

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„Historische Bezüge“bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland

„Nach dem 2. Weltkrieg bis in die 70er-Jahre des 20.Jhd. galt in der Behindertenhilfe das Prinzip der Verwahrung. Pflegen, Schützen und

Bewahren in Großeinrichtungen, Anstalten und psychiatrischen Kliniken stand im Vordergrund.

Ab den 60er-Jahren fand ein Wandel in Richtung Förderung und Rehabilitation statt. Nach einem medizinisch-sonderpädagogischen bzw.

Modell von Behinderung - analog zu einem (Akut-) Krankheitsmodell - wurden die Defekte von behinderten Personen und die

Notwendigkeit von Heilung und Heilpädagogik betont. Es war die große Zeit der Gründung von Sonderschulen und der Therapeutisierung

von Behinderteneinrichtungen. Die Folge war eine Definition von Behinderung als lebenslange Therapiebedürftigkeit oder bei

Erfolglosigkeit dieses Modells Resignation oder Verwahrungs-ähnliche Betreuung.

Ab der Mitte der 80er-Jahre wandelt sich das Leitbild in der Behindertenhilfe in Richtung Selbstbestimmung und Chancengleichheit.

Selbsthilfegruppen von behinderten Personen übten heftige Kritik an den Institutionen der Behindertenhilfe, forderten De-

Institutionalisierung, Selbstbestimmung und die Beendigung von Diskriminierungen. Eltern behinderter Kinder kämpften vehement für

schulische Integration. Fachlich entwickelte sich ein ganzheitliches Bild von behinderten Menschen bzw. ein soziales Modell von

Behinderung. Die Fähigkeit zur Selbstorganisation und die Bedeutung einer normalisierten sozialen Umgebung rückten in den Mittelpunkt,

Konzepte der Integration, Begleitung, Unterstützung und Assistenz wurden erarbeitet. (Hähner 1997, S.45)

Der Übergang vom Förderungs- bzw. Rehabilitationsmodell zum leitenden Prinzip der Selbstbestimmung und Chancengleichheit ist noch

nicht abgeschlossen.“Copyright: © Volker Schönwiese 2009

T h e m a : P a r a d i g me n we chse l i n d e r Be h i n d e r te n h ilf e : Von d e r Re h a bilit a t ion zu Se lbst be st im m u n g un d C h a n ce n g le ich h e it .

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Aktionbildung - Wir bauen auf Berufliche Bildung!http://www.aktionbildung.de/umdb/files.php

Projekt zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Praxis beruflicher Bildung für Menschen mitBehinderungen im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen.

Grundlagen

Seit 1. Juli 2001 benennt das SGB IX den Auftrag der Werkstätten für behinderte Menschen wie folgt:

"Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am

Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 5 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat

denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder

noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,

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1. eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen

Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und

2. zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen, oder

wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.

Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete

Maßnahmen.

Sie verfügt über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen

sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst." (SGB IX).

Mit diesen Vorgaben ist die Werkstatt der Zukunft herausgefordert, die Rahmenvereinbarungen zwischen der

Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten (BAG: WfbM) und der Bundesanstalt für Arbeit (BA) von 1996

wirkungsvoll in die Praxis umzusetzen.

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Chronik: Von der UN-Behindertenrechtskonvention zum Nationalen Aktionsplan

2001Vereinte Nationen legen Grundstein für Behindertenrechtskonvention

2002Ausarbeitung des Übereinkommens startet

13. Dezember 2006

UN-Generalversammlung verabschiedet Behindertenrechtskonvention

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30. März 2007

Deutschland unterzeichnet UN-Behindertenrechtskonvention in New York3. Mai 2008

UN-Behindertenrechtskonvention tritt international in Kraft

24. Februar 2009

Deutschland ratifiziert UN-Behindertenrechtskonvention26. März 2009

UN-Konvention wird für Deutschland verbindlich

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HEGA 06/10 - 02 -Teilhabe am Arbeitsleben –

BerufsbildungsbereichinFachkonzept für Eingangsverfahren undWerkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

Geschäftszeichen: SP III 13 – 5385 / 6533.6 / 5392.103 / II-2071

Gültig ab: 21.06.2010Gültig bis: 31.05.2015

SGB II: Information

SGB III: Weisung

Zusammenfassung

Die fachlichen Anforderungen an das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich der Werkstätten fürbehinderte Menschen nach §§ 3 und 4 der Werkstätten-Verordnung (WVO) wurden weiterentwickelt undkonkretisiert.

1. Ausgangssituation2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene3. Eigene Entscheidung und Absicht4. Einzelaufträge

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1. Ausgangssituation

Fachliche Anforderungen an das Eingangsverfahren (EV) und den Berufsbildungsbereich (BBB) der WfbMwaren bisher in dem mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschenvereinbarten Rahmenprogramm (BA-Info 2002) geregelt.

Unter Beteiligung der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und derBundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen sind die fachlichen Anforderungennach den §§ 3 und 4 WVO aktualisiert und in dem beiliegenden Fachkonzept zusammengefasst worden.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

Durch das Fachkonzept sollen die Möglichkeiten zur selbstbestimmten Teilhabe behinderter Menschen amArbeitsleben verbessert und somit ein Beitrag zur Umsetzung der in der VN-Konvention über die Rechtebehinderter Menschen verankerten Zielsetzung beruflicher Inklusion geleistet werden.

Das Fachkonzept trägt den aktuellen behinderten- und bildungspolitischen Entwicklungen bei der beruflichenEingliederung von Menschen mit Behinderung Rechnung. Dies soll insbesondere durch eine stärkereBerücksichtigung von Eingliederungsmöglichkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt, eine personenorientierteMaßnahmegestaltung sowie durch eine Maßnahmekonzeption und -durchführung auf der Grundlage vonKompetenzfeststellungen erreicht werden.

3. Eigene Entscheidung und Absicht

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Das Fachkonzept

regelt die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach §142 SGB IX zu beachtenden fachlichenAnforderungen an das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich,ist Grundlage für die Durchführung dieser Maßnahmen in anerkannten WfbM,dient der Qualitätssicherung undsoll eine bessere Vergleichbarkeit der Leistungsangebote ermöglichen.

Es ersetzt das mit BA-Info 10/2002 bekanntgegebene Rahmenprogramm für das Eingangsverfahren undden Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen.

Die durch das Fachkonzept erforderlichen Änderungen und Anpassungen sind möglichst zügig umzusetzen.Zielvorstellung ist, dass die notwendigen Anpassungen/Änderungen noch im Herbst 2010 umgesetzt werdenund für die noch nicht realisierbaren (Detail-) Anpassungen ein konkreter Zeitplan vorliegt. Die Durchführungvon EV/BBB auf der Grundlage des Fachkonzeptes ist für alle Teilnehmer vorzusehen, die im Herbst 2010 ineine Maßnahme EV bzw. BBB eintreten; laufende Maßnahmen werden von der Einführung desFachkonzeptes nicht berührt. Dies setzt voraus, dass der Dialog mit den WfbM bzw.Landesarbeitsgemeinschaften der WfbM zur Abstimmung der weiteren Umsetzungsschritte und -inhaltedurch die Agenturen für Arbeit bzw. Regionaldirektionen möglichst zeitnah aufgenommen wird.

Die zeitliche Zielvorstellung und die weiteren Umsetzungsschritte sind mit der Bundesarbeitsgemeinschaftder Werkstätten für behinderte Menschen besprochen worden.

Für die Information der Ratsuchenden über die Maßnahmen im Eingangsverfahren undBerufsbildungsbereich von WfbM wird den Agenturen für Arbeit im Oktober 2010 ein entsprechender Flyerzur Verfügung gestellt.

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4. Einzelaufträge

Die Regionaldirektionen:

berücksichtigen die fachlichen Anforderungen im Rahmen der Anerkennung der Werkstätten fürbehinderte Menschen gem. §142 SGB IX,informieren die WfbM über das neue Fachkonzept und die weiteren Umsetzungsschritte,stimmen mit den WfbM das Durchführungskonzept ab,stimmen sich mit der Landesarbeitsgemeinschaft der WfbM über Inhalt der Umsetzung entsprechend dem

Fachkonzept sowie über die Zeitplanung ab.

Die Agenturen für Arbeit:

beachten die fachlichen Anforderungen des Fachkonzeptes bei der Entscheidung über Maßnahmen inWfbM,berücksichtigen das Fachkonzept im Rahmen ihrer Aufgabenstellungen im Fachausschuss der WfbM,stimmen sich mit den WfbM über Inhalt der Umsetzung entsprechend dem Fachkonzept sowie über dieZeitplanung ab.schließen gemeinsam mit den anderen Mitgliedern im Fachausschuss eine Zielvereinbarung mit derjeweiligen WfbM über Umfang der betrieblichen Praktika im Rahmen des BBB an.

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Frühjahr 2011Anhörungen zum Referentenentwurf finden statt

Der sogenannte „Referentenentwurf“ des Nationalen Aktionsplans wurde mit den Ressorts, Ländern

sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft diskutiert.

Er zeigt auf, wie die UN-Behindertenrechtskonvention in den nächsten 10 Jahren in Deutschland

konkret umgesetzt werden soll.

Um Analysen und Handlungsoptionen zu verbessern, wird die Behindertenberichterstattung

überarbeitet und die Datenlage verbessert.

Darüber hinaus gliedert sich der Aktionsplan in zwölf Handlungsfelder, von „Arbeit und

Beschäftigung“ über „Bildung“ und „Prävention, Rehabilitation, Gesundheit und Pflege“ bis hin zu

„Kultur und Freizeit“.

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15 Thesen zur Reform der Eingliederungshilfe

Am 03. Februar 2011 tagte in Berlin die Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die sich mit der Weiterentwicklung der

Eingliederungshilfe befasst. Zur Vorbereitung eines Gesetzentwurfs für die laufende Wahlperiode sollen

abschließend die Verbände angehört werden. Dazu hat Horst Frehe, Sprecher des partei- und

verbandsübergreifenden Forums behinderter Juristinnen und Juristen, unter dem Titel:

“Chancengleichheit ist Menschenrecht - uneingeschränktes Wahlrecht realisieren!” 15 Thesen

zur Reform der Eingliederungshilfe und zu einem Gesetz zur Sozialen Teilhabe formuliert:

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„Chancengleichheit ist Menschenrecht- uneingeschränktes Wahlrecht realisieren!“

15 Thesen zu einem Gesetz zur Sozialen Teilhabe undzur Reform der Eingliederungshilfe

1. Mit der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) werden neue Anforderungen an die Leistungen fürbehinderte Menschen gestellt. Nicht mehr soziale Fürsorge, Fremdbestimmung, besondere Einrichtungenund spezielle Gestaltungen sollen behinderte Menschen versorgen, sondern Soziale Teilhabe,Selbstbestimmung, Inklusion und Barrierefreiheit sind die Grundsätze, nach denen sich auch dasBehindertenrecht auszurichten hat.

2. Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) hat sich daher intensiv mit der Reform derEingliederungshilfe befasst und in Umsetzung der BRK gesetzgeberische Vorschläge zur Reform derEingliederungshilfe entwickelt. Diese Vorschläge gehen einerseits nicht weit genug, andererseits sind siemit der neuen Menschenrechtslage aufgrund der BRK nicht kompatibel.

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3. Die ASMK geht zu Recht davon aus, dass die individuellen Bedürfnisse behinderter Menschen gegenüberden Interessen der Leistungserbringer gestärkt werden müssen. Sie spricht sich daher für einenpersonenzentrierten Ansatz in der Eingliederungshilfe aus, der die Höhe der Leistung unabhängig davonbestimmt, ob jemand eine stationäre oder ambulante Leistung erhält. Die Bevorzugung der stationärenUnterbringung soll abgebaut werden.

4. Art. 19 BRK sieht vor, dass niemand gegen seinen Willen auf eine besondere Wohnform verwiesenwerden darf. Daraus folgt ein uneingeschränktes Wahlrecht behinderter Menschen zwischen stationärenund ambulanten Leistungen in der selbstgewählten häuslichen Umgebung. Einen Mehrkostenvorbehaltdarf es danach nicht mehr geben.

5. Daraus folgt, dass die „berechtigten“ Wünsche (§ 9 SGB IX) bei der Wahl der Lebensform und nichtmehr nur die „angemessenen“ Wünsche (§ 9 SGB XII) auch in der Eingliederungshilfe ohne denKostenvorbehalt (§ 13 Abs. 1 SGB XII) zu berücksichtigen sind. Diese menschenrechtliche Anforderungist auch für die Eingliederungshilfe umzusetzen.

6. Zu einer solchen Umorientierung in der Eingliederungshilfe gehört auch die Infrastrukturverpflichtungder Leistungsträger, die sozialen allgemeinen sozialen Dienstleistungen für behinderte Menschenzugängig zu machen und sie auf die Bedürfnisse behinderter Menschen auszurichten. Diese Anforderungaus Art. 19 BRK geht über die reine Erbringung von Sozialleistungen hinaus.

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7. In Artikel 19 BRK wird gefordert, dass behinderten Menschen auch die ‚Persönliche Assistenz‘ alsUnterstützungsform zur Verfügung stehen muss. Die Form der Leistungserbringung, die ähnlich wie das‚Persönliche Budget‘ bisher kaum Anwendung findet, ermöglicht in besonderer W eise, dass behinderteMenschen selbstbestimmt gemeinsam mit anderen oder alleine leben können.

8. Auch Pauschalleistungen, Pflegesätze, Leistungskomplexe oder die Einordnung behinderter Menschen inHilfebedarfsgruppen als Vergütungsformen für die Leistungserbringung sind nicht geeignet, dem in derBRK geforderten Prinzip der Individualisierung der Hilfen gerecht zu werden.

9. Eine volle und mit Anderen gleichberechtigte Soziale Teilhabe im Sinne der BRK setzt eine umfassendeAnpassung der seit 1961 weitgehend unveränderten Leistungsansprüche in der Eingliederungshilfevoraus, die nicht zu Leistungseinschränkungen – wie von der ASMK beabsichtigt – sondern zu einerbegrenzten Leistungsausweitung führen muss.

10. Eine Neustrukturierung der ‚Sozialen Teilhabe‘ als g leichrangiger Anspruch neben der medizinischenRehabilitation und der beruflichen Teilhabe im SGB IX, setzt allerdings dann auch eineKostenträgerschaft des Bundes voraus. Damit würde die ‚Soziale Teilhabe‘ nicht mehr alsFürsorgeanspruch, sondern als Ansp ruch auf ‚Soziale Förderung‘ zum Ausgleich von Nachteilenausgestaltet werden.

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11. Mit einer solchen Umgestaltung wäre eine Heranziehung behinderter Menschen oder ihrer Angehörigenzu den Kosten der Leistungen zur Sozialen Teilhabe nicht vereinbar. Chancengleichheit alsMenschenrecht darf nicht nur auf dem Armutsniveau der Fürsorge stattfinden.

12. Das partei- und verbandsübergreifende „Forum behinderter Juristinnen und Juristen“ (FbJJ) hat daherauf Anregung von ISL und ForseA und mit Unterstützung von DBSV, BSK und Weibernetz die Arbeit aneinem Gesetzentwurf zur ‚Sozialen Teilhabe‘ aufgenommen und wird ihn in Kürze vorlegen.

13. Die ASMK wird daher aufgefordert, ihre Überlegungen nicht auf die beabsichtigte Teilreform derEingliederungshilfe zu beschränken, s ondern unter Einbeziehung der ‚Expertinnen und Experten ineigener Sache‘ eine umfassende Neugestaltung der Eingliederungshilfeansprüche in einem neuen Kapitel7 zur ‚Sozialen Teilhabe‘ im ersten Teil des SGB IX vorzunehmen.

14. Dabei müssen der Anspruch auf persönliche Unterstützung und die Leistungsformen des PersönlichenBudgets und der Persönlichen Assistenz eine besondere Bedeutung bekommen. Mit einem Anspruch aufTeilhabegeld sollten gleichzeitig die Länderregelungen zum Blinden-, Pflege-, Sehbehinderten-,Hörgeschädigten- und Gehörlosengeld ersetzt werden.

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15. Nur eine umfassende Reform der Eingliederungshilfe und die Weiterentwicklung zu einem inklusivausgerichteten Anspruch auf Soziale Teilhabe setzen die Vorgaben der BRK in deutsches Sozialrecht fürbehinderte Menschen um. Bei allen Überlegungen zur Neugestaltung sollte der Entwurf des FbJJabgewartet und dieser in die Diskussion einbezogen werden.

Bremen, den 2. Februar 2011Horst Frehe, Sprecher des Forums behinderter Juristinnen und Juristen

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15. Juni 2011

Kabinett beschließt Nationalen Aktionsplan

Das Bundeskabinett beschließt den Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-

Behindertenrechtskonvention .

Er umfasst rund 200 große und kleine Maßnahmen aus allen Lebensbereichen.

Leitgedanke und zentrales Handlungsprinzip ist die Idee der Inklusion.

Wichtige Handlungsfelder sind Teilhabe am Arbeitsleben, Mobilität und Bildung.

In den kommenden 10 Jahren soll sich das Leben der rund 9,6 Mio. Menschen mit Behinderung in

Deutschland merklich zum Positiven verändern.

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Bundeskabinett verabschiedet „Nationalen Aktionsplan“

Für einen Zeitraum von fünf Jahren soll das Geld bereitgestellt werden, berichtet die Deutsche Presse-

Agentur (dpa).

Bis zu 10.000 junge Menschen mit Behinderung sollen demnach von Herbst an zwei Jahre auf das

Berufsleben vorbereitet werden.

Dazu soll es auch 4.000 neue altersgerechte Jobs für schwerbehinderte Menschen über 50 Jahren

geben, wird Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) im Vorabinterview mit der

„Hannoverschen Allgemeinen Zeitung“ vom 15. Juni 2011 zitiert.

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Vorschlag der BAG: WfbM

„Inklusion ist nur mit Werkstätten möglich“,fasst der Vorstandsvorsitzende Günter Mosen die Kernthese zusammen.

Eine Zukunftsstrategie, um die Leitidee der Inklusion mit Leben zu füllen, sieht die

Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten (BAG) in der Erweiterung des Marktes um „soziale

Unternehmen“.

Mit der Veröffentlichung des Strategiepapiers „Maßarbeit – Neue Chancen mit Sozialunternehmen“ hat der

Vorstand der BAG:WfbMeinen Vorschlag erarbeitet, der aufzeigt, wie mehr Menschen am Arbeitsleben teilhaben können –

behinderteund nicht-behinderte Menschen.

„Maßarbeit“ überträgt das erfolgreiche Konzept der Werkstattarbeit auf alle Personen, die

Unterstützungsangebote auf ihrem Weg in die Arbeitswelt benötigen.

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"Behindertenrechtskonvention konsequent umsetzen"

Die Bundesregierung muss sich noch konsequenter als bisher für die Umsetzung der UN-

Behindertenrechtskonvention einsetzen und ihren Nationalen Aktionsplan (NAP) diesbezüglich

konkretisieren.

Dies forderte die Mehrheit der Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für

Arbeit und Soziales am Montag, 17. Oktober 2011, in der der Nationale Aktionsplan im Zentrum der

Diskussion stand.

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Einzelsachverständige:

Prof. Dr. Reinhard Burtscher, Berlin

Prof. Dr. Theresia Degener, Bochum

Prof. Franz Josef Düwell, Weimar

Karl Finke, Hannover

Jürgen Dürrschmidt, Zwickau

Prof. Dr. Felix Welti, Kassel

Dr. Thomas Kahlisch, Leipzig

Dr. Sigrid Arnade, Berlin

Petra Hilbert, Remscheid

Claudia Tietz, Berlin

Verbände:

Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

Deutscher Caritasverband

Deutsches Institut für Menschenrechte e. V.

Deutscher Behindertenrat c/o Weibernetz e. V.

Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e. V.

Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e. V.

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"Die Idee der Inklusion verankern"http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2011/35251008_kw42_arbeit_soziales/index.html

Mit dem Plan will die Bundesregierung nach eigenen Angaben einen Prozess anstoßen, um in den

kommenden zehn Jahren die Idee der Inklusion, also das selbstbestimmte, gemeinsame Leben von

Menschen mit und ohne Behinderungen, im gesellschaftlichen Alltag zu verankern.

Er dokumentiert sämtliche Maßnahmen der Bundesregierung zur Entwicklung einer inklusiven Gesellschaft

– insgesamt 213 Projekte aus verschiedensten Lebensbereichen.

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Für Valentin Aichele vom Deutschen Institut für Menschenrechte

ist der Aktionsplan ein wichtiger Schritt zur Umsetzung der UN-Konvention, der einen Beitrag leiste, um

gesellschaftliche Multiplikatoren für dieses Thema zu gewinnen. Die Ausrichtung auf die Inklusion sei richtig,

müsse nun aber konsequent, also noch in dieser Legislaturperiode, umgesetzt werden, forderte er.

"Behindertenfrage eine Menschenrechtsfrage"

Wir weisen schon seit Jahren darauf hin, dass die Potenziale behinderter Menschen in den Unternehmen

besser genutzt werden müssen“, ergänzte Anna Robra von der Bundesvereinigung der Deutschen

Arbeitgeberverbände. Viele größere Unternehmen würden sich dort schon lange engagieren. Jedoch

könne man ein solches Engagement nicht als allgemeine Empfehlung aussprechen, da die Bedingungen und

Möglichkeiten vor Ort sehr unterschiedlich seien, sagte Robra.

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Prof. Dr. Theresia Degener von der Evangelischen Fachhochschule Rheinland Westfalen Lippe in Bochum

hob positiv hervor, dass der Aktionsplan die Behindertenfrage klar zu einer Menschenrechtsfrage gemacht

habe und Deutschland hier eine Vorreiterrolle spiele.

"Keine Partizipation auf Augenhöhe"

Kritischer äußerte sich Dr. Sigrid Arnade, Mitbegründerin vom Netzwerk behinderter Frauen Berlin

e.V.: „Der NAP entspricht nicht unseren Erwartungen.“ Sie kritisierte vor allem, dass es mit den Betroffenen

keine Partizipation auf Augenhöhe gegeben habe und der NAP ein „munteres Bündel“ verschiedener

Maßnahmen sei, die zum Teil schon abgelaufen seien. Zudem dürfe man Menschenrechte nicht unter einen

Haushaltsvorbehalt stellen, also deren Durchsetzung, wie ein selbstbestimmtes Wohnen, nicht von der

Kostenfrage abhängig machen.

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Diesen Punkt sprach auch Prof. Dr. Felix Welti, Professor für Humanwissenschaften an der Universität

Kassel, an: Es gebe ein Menschenrecht auf Privatheit, und deshalb müsse man gerade beim Thema Wohnen

den Kostenvorbehalt zurücknehmen.

Keine Aussagen zur finanziellen Absicherung

Auf die finanzielle Situation behinderter Menschen ging auch Petra Hilbert ein, die selbst Opfer der

Contergan-Affäre und deshalb an den Rollstuhl gebunden ist. Der NAP enthalte keine Aussagen zur

finanziellen Absicherung behinderter Menschen. Wenn man jedoch eine selbstbestimmte Teilhabe

durchsetzen will, brauche man ein separates Teilhabegesetz, so Hilbert.

In dieselbe Richtung äußerte sich Claudia Tietz, Referentin beim Sozialverband Deutschland. Ein

eigenständiges Leistungsgesetz sei unbedingt nötig, denn es sei schwer nachvollziehbar, dass es

einkommens- und vermögensabhängige Leistungen im Fürsorgerecht gibt, sagte Tietz. (che)

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