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Busse & Miessen Bonn • Berlin • Leipzig www.busse-miessen.de Das Versorgungsstärkungsgesetz Konsequenzen im Zulassungsrecht NARKA 2015 26.09.2015 Dr. jur. Ingo Pflugmacher Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht Lehrbeauftragter für Medizinrecht der HHU Düsseldorf

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Das VersorgungsstärkungsgesetzKonsequenzen im Zulassungsrecht

NARKA 2015

26.09.2015

Dr. jur. Ingo PflugmacherFachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Lehrbeauftragter für Medizinrecht der HHU Düsseldorf

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§ 95 I SGB V – „Mono-MVZ“

§ 95 wird wie folgt geändert:

„In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort„fachübergreifende“ gestrichen.“

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§ 95 I SGB V

„ Medizinische Versorgungszentren sindfachübergreifende ärztlich geleiteteEinrichtungen, in denen Ärzte, die in dasArztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragensind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätigsind.“

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§ 95 I SGB V

Eine Fachrichtung genügt.

Genügt eine Arztstelle / „Zulassung“?

Genügt eine halbe Arztstelle?

Wieviele Ärzte müssen tätig sein?

Genügt ein Arzt?

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§ 95 I SGB V - perspektivisch

Wozu führt diese Gesetzänderung?

Wer wird „Mono-MVZ“ gründen?

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§ 95 I a SGB V – Gründer„Medizinische Versorgungszentren können vonzugelassenen Ärzten, von zugelassenenKrankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicherDialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, vongemeinnützigen Trägern, die aufgrund vonZulassung oder Ermächtigung an dervertragsärztlichen Versorgung teilnehmen odervon Kommunen gegründet werden;“

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Neu – Angestellt und Gesellschafter

„Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibtauch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihreZulassung zugunsten der Anstellung in einemmedizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben,solange sie in dem medizinischenVersorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter desmedizinischen Versorgungszentrums sind.“

(§ 95 Abs. VI SGB V)

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§ 95 III SGB V - Versorgungsauftrag

„Die Zulassung bewirkt, dass der Vertragsarzt Mitgliedder für seinen Kassenarztsitz zuständigenKassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme ander vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines ausder Zulassung folgenden zeitlich vollen oder hälftigenVersorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist.

Die Einhaltung der […] Versorgungsaufträge sind von derKassenärztlichen Vereinigung zu prüfen. Die Ergebnissesind den Landes- und Zulassungsausschüssen mindestensjährlich zu übermitteln.“

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§ 95 III SGB V - Begründung„ Nach § 95 Absatz 3 bewirkt die Zulassung einer Vertragsärztinbzw. eines Vertragsarztes, dass diese bzw. dieser zur Teilnahmean der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang des sich ausder Zulassung folgenden zeitlich vollen oder hälftigenVersorgungsauftrags nicht nur berechtigt, sondern auchverpflichtet ist. Entsprechendes gilt für die Zulassung von MVZ.Zur Unterstützung des mit der Errichtung einerTerminservicestelle (vgl. § 75 Absatz 1a) verfolgten Ziels einerReduzierung der Wartezeiten für Patientinnen und Patientenwird zusätzlich klargestellt, dass die KVen insbesondere anhandder ihnen vorliegenden Leistungsdaten zu prüfen haben, obÄrzte / MVZ den sich aus ihrer Zulassung ergebendenVersorgungsauftrag erfüllen.“

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§ 95 III SGB V - Begründung

„Die Regelung gilt entsprechend für angestellteÄrztinnen und Ärzte. Bei Verstößen gegenvertragsärztliche Pflichten kommt eine Verhängung derin den Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungengeregelten Sanktionsmaßnahmen in Betracht (§ 81Absatz 5). Hierdurch wird sichergestellt, dassVertragsärztinnen und Vertragsärzte und MVZ in demihnen (gesetzlich) vorgegebenen Umfang zur Versorgungder Versicherten zur Verfügung stehen.“

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§ 95 III SGB V – Versorgungsauftrag

Prüfung durch die KV anhand der ihr vorliegendenLeistungsdaten:

Fallzahlen?

Plausizeiten?

Bedeutet geringe Fallzahl und/oder Zeit, dassman „nicht zur Verfügung steht“?

Wie weist man im Streit das „zur Verfügungstehen“ nach?

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§ 24 VII Ärzte-ZV

„Der Zulassungsausschuss darf den Antrag einesVertragsarztes auf Verlegung seinesVertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründeder vertragsärztlichen Versorgung dem nichtentgegenstehen. Entsprechendes gilt für dieVerlegung einer genehmigten Anstellung.“

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§ 24 Ärzte-ZV- Begründung„Mit der Ergänzung in Absatz 7 wird sichergestellt, dass MVZbei Zulassung und Betrieb nicht gegenüberVertragsärztinnen und Vertragsärzten benachteiligt werden.MVZ und Vertragsärztinnen und Vertragsärzte müssengleiche Gestaltungsmöglichkeiten haben. Daher wird dieVerlegung einer Anstellungsgenehmigung von einem MVZ inein anderes MVZ (in gleicher Trägerschaft oder bei Identitätder Gesellschafter) geregelt. Eine solche Übertragung derAnstellungsgenehmigung ist analog der Sitzverlegung beider Zulassung zulässig. Danach ist die Verlegung nur dannzulässig, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgungdem nicht entgegenstehen.“

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§ 32b VI Ärzte-ZV- Vertretung neu

„Die Beschäftigung eines Vertreters für einenangestellten Arzt ist zulässig; § 32 Absatz 1 und 4 giltentsprechend. Die Beschäftigung eines Vertreters füreinen angestellten Arzt ist für die Dauer von sechsMonaten zulässig, wenn der angestellte Arztfreigestellt ist oder das Anstellungsverhältnis durchTod, Kündigung oder andere Gründe beendet ist. Hatder angestellte Arzt einen gesetzlichen Anspruch aufFreistellung, ist eine Vertretung für die Dauer derFreistellung zulässig. “

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Die Einziehung von Vertragsarztsitzen

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§ 103 Abs. 3 a SGB VWenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einemPlanungsbereich […] endet und die Praxis von einem Nachfolgerweitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschussauf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über diePraxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nachAbsatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. DerZulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eineNachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründennicht erforderlich ist[…]

Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat dieKassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zurVerfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigungin der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen.

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Das Versorgungsstärkungsgesetz„Hat der Landesausschuss eine Feststellung nachAbsatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschussden Antrag auf Durchführung einesNachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eineNachbesetzung des Vertragsarztsitzes ausVersorgungsgründen nicht erforderlich ist.“

Abs. 1 S. 3:

„Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eineFeststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechteVersorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.“

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Das VersorgungsstärkungsgesetzAlso:

Der Ausschreibungsantrag kann abgelehnt werden,wenn ein Versorgungsgrad von 110% überschrittenist und

der Antrag soll abgelehnt werden, wenn einVersorgungsgrad von 140% überschritten ist undjeweils

eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes ausVersorgungsgründen nicht erforderlich ist.

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Das VersorgungsstärkungsgesetzDie Gesetzesbegründung:

„Den Zulassungsausschüssen wurde die

Möglichkeit eingeräumt, Nachbesetzungsanträgeabzulehnen, wenn eine Nachbesetzung desVertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nichterforderlich ist. Von dieser Möglichkeit haben dieZulassungsausschüsse kaum Gebrauch gemacht.“

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Die zukünftige Rechtslage „Kann-Regelung“ bedeutet allein die Einräumung von

Ermessen.

„Soll-Regelung“ bedeutet eine strikte Bindung für denRegelfall und gestattet Abweichungen nur in atypischenFällen, in denen überwiegende Gründe für ein „Abgehenvon der Norm“ sprechen (BVerwGE 64, 323).

Es wird zukünftig (bei gesetzeskonformer Anwendung durchdie Zulassungsausschüsse) also entscheidend auf die„Erforderlichkeit aus Versorgungsgründen“ ankommen.Allein die Überversorgung im Planungsbereich genügt nicht,maßgeblich dürfte sein, ob andere Vertragsärzte zurWeiterversorgung der Patienten bereit und in der Lage sind.

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PrivilegierungenDie Ausschreibung muss erfolgen, wenn die Praxis durch einenNachfolger weitergeführt werden soll, der

eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztlicheTätigkeit in einem Gebiet ausgeübt hat, für das derLandesausschuss nach § 100 Abs. 1 SGB V das Bestehen vonUnterversorgung festgestellt hat oder

Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des ausscheidendenVertragsarztes ist oder

er ein angestellter Arzt des ausschreibenden Vertragsarztesoder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bishergemeinschaftlich betrieben wurde.

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Privilegierungen

Ebenfalls privilegiert ist ein potentieller Nachfolger, dersich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebietdesselben Planungsbereiches zu verlegen, in dem nachMitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrundeiner zu geringen Arztdichte ein Versorgungsbedarfbesteht.

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Privilegierungen - Details

Wenn der beabsichtigte Nachfolger ein angestellter Arztdes ausschreibenden Arztes oder ein bisherigerGemeinschaftspraxispartner ist, so führt dies nur dannzur Privilegierung, wenn das Anstellungsverhältnis oderdie Gemeinschaftspraxis mindestens drei Jahreangedauert hat.

Dies gilt allerdings dann nicht, wenn dasAnstellungsverhältnis oder die Gemeinschaftspraxis vordem 05.03.2015 schon bestand.

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Gestaltungsmöglichkeiten einer BAG

Dreijährige gemeinsame Berufsausübung führt zurPrivilegierung, das Nachbesetzungsverfahren istdurchzuführen.

Also: Entweder Ausschreibung und Mitteilung, das ein (seitmehr als 3 Jahren) vorhandener BAG-Partner denVertragsarztsitz übernimmt und als Arztstelle fortführt,

oder sogleich Verzicht zugunsten des BAG-Partners mitnachfolgender Anstellung.

Dann (Nach)besetzung der Arztstelle mit dem präferiertenNachfolger und Rückumwandlung nebst Aufnahme in dieBAG.

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Gestaltungsmöglichkeiten

Verzicht zugunsten eines anderen Vertragsarztes undkurzzeitige Anstellung.

Dann Nachbesetzung der Arztstelle (Wechsel desAngestellten)

Schließlich Rückumwandlung der Arztstelle infreiberufliche Zulassung.

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Die Entschädigung: § 103 Abs. 3 a : „…die Kassenärztliche Vereinigung hat

eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes derArztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung desVerkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen,der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxismaßgeblich wäre.“

§ 103 Abs. 4 Satz 8: „Die wirtschaftlichen Interessen desausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sindnur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis dieHöhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt.“

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Verkehrswert: BSG B 6 KA 39/10 R

Modifizierte Ertragswertmethode,

Substanzwert und immaterieller Wert,

letzterer berechnet unter Berücksichtigung der Kostender Praxis

und der Einnahmen auch aus privatärztlicher Tätigkeit,

abzüglich des kalkulatorischen Arztlohns inAbhängigkeit vom Umfang der Tätigkeit des bisherigenPraxisinhabers.

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Die offenen Fragen:

Entschädigung für Anlagevermögen (wem gehört diesdanach)?

Entschädigung für Kosten aus Dauerschuldverhältnissen(Miete, Arbeitsverhältnisse etc.)?

Entschädigung bei Gemeinschaftspraxis?

Steuervorteil auf Entschädigung?

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Fazit Das GKV-VSG ist keine Revolution des Vertragsarztrechts.

Es werden aber an vielen Stellen kleine Änderungeneingeführt, die mittelfristig die vertragsärztliche Tätigkeitverändern werden.

Es findet sich sowohl Liberalisierung als auch „Bevormundung “der Vertragsärzte.

Die Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Versorgungnimmt weiter zu.

Die Regelungen zur „Stilllegung“ von Vertragsarztsitzenmüssen von jedem Arzt genau verfolgt werden, falls das Gesetzrichtig angewandt wird, werde viele hiervon betroffen sein.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit …

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Fax: 0228-98391- 40

Tel: 0228-98391- 41

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53111 Bonn

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