Praxis-Tipps - Rebo Landmaschinen · PDF fileErstellung der Manitou Praxis-Tipps haben uns vor...

9
PRAXIS-TIPPS Teleskopen. Alles Wissenswerte über die wirtschaftlichen Multi-Talente

Transcript of Praxis-Tipps - Rebo Landmaschinen · PDF fileErstellung der Manitou Praxis-Tipps haben uns vor...

Page 1: Praxis-Tipps - Rebo Landmaschinen · PDF fileErstellung der Manitou Praxis-Tipps haben uns vor allem die folgenden Verbände unterstützt: BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Praxis-TippsTeleskopen. Alles Wissenswerte über die wirtschaftlichen Multi-Talente

Page 2: Praxis-Tipps - Rebo Landmaschinen · PDF fileErstellung der Manitou Praxis-Tipps haben uns vor allem die folgenden Verbände unterstützt: BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

2

Was sollte man als anwender von teleskoPen unbedingT wissen?

Wir geben antworten auf die häufigsten Fragen!

liebe leserin, verehrter leser,

die Vorteile von Teleskopen als Maschinen in der Baubranche, der Land- und Forstwirtschaft und im Kommunalwesen

haben sich längst herumgesprochen. Hohe Leistungskraft, extreme Vielseitigkeit und enormer Aktionsradius sind die

Eigenschaften, die Teleskopen am meisten auszeichnen. Kein

Wunder also, dass sie immer häufiger zum Einsatz kommen. Doch zugleich steigt auch der Informationsbedarf der

Anwender dieser Maschinen.

Als führender Hersteller von Teleskopen werden wir bei Manitou oft gefragt, was man beim Umgang mit den ver-

schiedenen Maschinen zum Beispiel auf der privaten Baustelle oder im öffentlichen Straßenverkehr beachten muss.

Was sollte man als Anwender unbedingt wissen? Wer darf die Maschine fahren und bedienen? Welche Fahrerlaubnis

braucht man, wenn man sie im öffentlichen Verkehrsraum bewegt? Auf diese und viele weitere Fragen möchten wir

Ihnen als Manitou-Kunde, als Unternehmer, Vermieter von Baumaschinen oder ganz einfach als Anwender mit der vor-

liegenden Broschüre Antworten geben. Für weiterführende und detaillierte Informationen verweisen wir an zahlreichen

Stellen zum Beispiel auf EG-Normen oder Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften. Uns liegt viel

daran, dass Sie als verantwortungsbewusster Nutzer alles Wichtige rund um unsere Maschinen kennen. Schließlich

geht es vor allem auch um Sicherheit – für den Anwender genauso wie für unbeteiligte Dritte.

Manitou arbeitet eng mit verschiedenen Verbänden zusammen, zum Beispiel BBI, VDBUM und IPAF. Bei der Erstellung der Manitou Praxis-Tipps haben uns vor allem die folgenden Verbände unterstützt:BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Berufsförderungswerk des Bayerischen Baugewerbes e.V.Verein zur Berufsförderung der Bauwirtschaft Nord e.V.Bundesverband der Baumaschinen-, Baugeräte- und Industriemaschinen-Firmen e.V.

Wir bedanken uns recht herzlich bei allen Beteiligten für die konstruktive Zusammenarbeit.

Dieter Finke

Geschäftsführer der Manitou Deutschland GmbH

inhalt

Editorial 3

Die wichtigsten technischen Aspekte der Teleskopmaschinen 4 Was Hersteller beachten müssen: Die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 6

Maschinen-Einstufung nach Euro-Normen 7

Unfälle vermeiden und umsichtig handeln

Berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften

Staplerschein – Kranschein – Teleskopführerschein 8 Wer darf eine Teleskopmaschine bedienen? Die wichtigsten und häufigsten Fragen 10

Vorschriften zur Maschinenprüfung 11 Teleskopen auf Privatgelände und im öffentlichen Verkehrsraum 12

Der richtige Führerschein 15

3

Page 3: Praxis-Tipps - Rebo Landmaschinen · PDF fileErstellung der Manitou Praxis-Tipps haben uns vor allem die folgenden Verbände unterstützt: BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

5

Checkliste technik & komfortTeleskopen sind echte Multitalente. Das liegt zum ei-nen an den zahlreichen verfügbaren Anbaugeräten, von verschiedenen Schaufeln über Arbeitskörbe bis hin zum Schneeschild. Zum anderen aber auch an Faktoren wie Geländegängigkeit, einem starken Antrieb oder einer hohen Schubkraft. Wie die Bezeichnung schon sagt, besitzt der Teleskop

gegenüber einem Radlader oder einem Gabelstapler ein ausschlaggebendes Merkmal: seinen Teleskoparm. Dieser Ausleger verleiht ihm die einzigartige Hubhöhe und eine enorme Reichweite nach vorn. So muss ein Teleskop nicht zwangsläufig direkt an die Last heranfahren – er kann sie auch hinter einem Hindernis aufnehmen und wieder absetzen.

VielfalT Für jeden bedarf

die wichtigsten technischen aspekte der teleskopmaschinen

Manitou bietet eine Vielzahl von Anbaugeräten an. Dazu zählen ver-schiedene Schaufeln, Kranausleger, Ballenklammern, Betonkübel und Arbeitskörbe. Ebenfalls verfügbar sind aber auch eine Hydraulikwinde, ein Folienwickelgerät, eine Rund-holzklammer, ein Vielzweck-Greifer, eine Kehrmaschine, ein Schnee-schild und vieles andere mehr.

die wichtigsten Komponenten Eine Teleskopmaschine ist ein komplexes Konstrukt. Im Folgen-den werden ihre wichtigsten Komponenten genannt, die es vor allem auch dann zu beachten gilt, wenn man sich eine neue Maschine leisten möchte.

der MotorBei Manitou werden Motoren von Perkins, John Deere, Mercedes, Kubota und Yanmar verwendet. Die Motoren entsprechen mindes-tens der Emissionsnorm Euro 3a bezogen auf Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (Richtlinie 97/68/EG). Schon jetzt kommt in Manitou-Maschinen auch ein John Deere-Motor zum Einsatz, der die neue Emissionsnorm Euro 3b erfüllt.

das getriebeTeleskopen gibt es sowohl mit hyd-rostatischem Antrieb als auch mit „Wandler”, der als Powershift und als Powershuttle angeboten wird. Welcher Antrieb am besten geeig-net ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auf was wird vorran-gig Wert gelegt? Auf Schubkraft oder Zugkraft? Sind lange Fahrstre-cken zurückzulegen? Soll der Teles-kop als Zugmaschine mit Anhänger genutzt werden? Oder kommt es darauf an, dass die Maschine fein-fühlig manövriert werden kann?

Zahlreiche anbaugeräte

die wichTigsTen komPonenten

motor / Getriebe / Hydraulik

die hydraulikEs existieren verschiedene Hydraulik-pumpen, die stets auf die jeweiligen Teleskopenmodelle abgestimmt sind. Wenn es zum Beispiel in der Land-wirtschaft auf schnelles Arbeiten und

hohe Umschlaggeschwindigkeiten ankommt, empfiehlt sich ein spezi-eller Pumpentyp, die so genannte Load-Sensing-Pumpe.

4

rahmen

Ein geschweißtes Monoblock-Chassis gewährleistet eine hohe Verwindungssteifigkeit

Starke, robuste Bolzen fixieren den Teleskoparm sicher im Rahmen

Teleskopausleger

Ein großer Querschnitt des Teleskoparms bürgt für hohe Stabilität

Bei Teleskopen mit größerer Hubhöhe besteht der Teleskoparm aus mehreren Ausschüben

Großvolumige Hub-, Ausschub- und Kippzylinder mit Sicherheitsventilen besitzen eine lange Lebensdauer.

Ein massiver Teleskop-Kopf mit einer stabilen Geräte-aufnahme hält den praktischen Anforderungen stand.

achsen

Robust gebaute Achsen mit Planetenendantrieben bewähren sich auch bei Erdarbeiten und im Schüttgut-Umschlag.

Innen liegende Ölbad-Lamellenbremsen genießen opti-malen Schutz vor Verunreinigungen.

Die Lenkzylinder sind im Achskörper integriert – das beugt unangenehmen Beschädigungen und kostspie-ligen Ausfällen vor.

räder

Stabile Räder mit dickwandigen Felgen und speziellen Teleskop-Reifen gewähren die optimale Standsicherheit.

Der richtige Raddurchmesser und das richtige Reifen-profil schaffen die Grundlage für optimales Arbeiten.

ergonomie und KomfortErmüdungsfreies, motiviertes Arbeiten basiert auf folgenden Gegebenheiten.

einem bequemen, strukturierten Arbeitsplatz

einer gut zugänglichen Kabine

einem gefederten Komfortsitz

ergonomisch angeordneten Instrumenten

einer leistungsstarken Heizung

leicht erreichbaren Wartungspunkten

einem feinfühligen Joystick

sichtFür optimale Rundumsicht sorgen

große Glasflächen

gerundete und getönte Scheiben

ein tief verankerter Teleskopausleger

ein abgerundeter Rahmen und ebensolche Kotflügel

Page 4: Praxis-Tipps - Rebo Landmaschinen · PDF fileErstellung der Manitou Praxis-Tipps haben uns vor allem die folgenden Verbände unterstützt: BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

76

Bevor ein Hersteller eine Maschine in Verkehr bringen, also z. B. verkaufen darf, muss er Regeln beachten, die in der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG der Europäischen Uni-on festgehalten sind. So muss nach Artikel 5 dieser Richt-linie der Hersteller sicherstellen, dass die Maschine die für sie geltenden sicherheits- und gesundheitsschutz-anforderungen erfüllt. Darüber hinaus müssen bestimmte technische unterlagen und erforderliche Informationen wie z. B. die betriebsanleitung verfügbar sein. Außerdem ist der Hersteller verpflichtet, ein Konformitätsbewertungs-verfahren (z. B. durch ein eg-baumusterprüfverfahren, s. unten) durchführen zu lassen und eine so genannte eg-Konformitätserklärung (s. unten) abzugeben, in der er unter anderem erklärt, dass die Maschine den geltenden Bestimmungen entspricht. Und ein ganz wesentliches wei-teres Kriterium: Die Maschine muss mit dem ce-Zeichen gekennzeichnet sein.

welche technischen unterlagen müssen mit jeder Maschine vorliegen? Unter anderem müssen eine allgemeine Beschreibung, eine Übersichtszeichnung der Maschine, vollständige Detailzeichnungen – eventuell mit Berechnungen –, an-gewandte Normen und technische Spezifikationen, ein Exemplar der Betriebsanleitung (in Landessprache) sowie eine Kopie der Konformitätserklärung verfügbar sein.

was muss die eg-Konformitätserklärung enthalten?In der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist exakt festgelegt, welche Punkte die EG-Konformitätserklärung des Herstel-lers einer Maschine enthalten muss. Neben verschiedenen Dingen, wie unter anderem die Firmenbezeichnung und Anschrift des Herstellers, muss in der Erklärung vor allem zweierlei angeführt sein:

die Beschreibung und Identifizierung der Maschine sowie

ein Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Ma-schine allen einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/42/EG entspricht, und gegebenenfalls ein ähnlicher Satz, in dem die Übereinstimmung mit anderen Richtli-nien und/oder einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht, erklärt wird. (Siehe Richtlinie 2006/42/EG, Anhang II, Buchstabe A)

wozu ein ce-Zeichen?Das CE-Zeichen ist ein Verwaltungszeichen, das als Mittel der behördlichen Marktüberwachung verwendet wird. Das CE-Zeichen bescheinigt, dass das gekennzeichnete Produkt, also in unserem Fall die Teleskopmaschine, allen relevanten Richtlinien entspricht, also vor allem allen ein-schlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits-anforderungen.

was versteht man unter einer eg-baumusterprüfung?EG-Baumusterprüfung wird das Verfahren genannt, nach dem eine offizielle, vom jeweiligen EU-Mitgliedsstaat be-nannte Prüfstelle feststellt und bescheinigt, dass die Bauart einer Maschine den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/42/EG entspricht. Alle fünf Jahre muss die Gültigkeit der EG-Baumusterprüfbescheinigung überprüft werden. Der Hersteller der Maschine ist übrigens ver-pflichtet, dass die Maschine stets dem Stand der Technik entspricht.

Was ein hersTeller von teleskoPmasCHinen beachTen Muss

die eG-maschinenrichtlinie 2006/42/eG

Kaum eine Teleskopmaschine gleicht der anderen. Je nachdem, in welcher Ausführung und mit welchen Anbau-geräten eine Teleskopmaschine betrieben wird, erfolgt ihre Einstufung zum Beispiel als „Kraftbetriebener Stapler mit veränderlicher Reichweite“, als „Fahrzeugkran“ oder als

„fahrbare Hubarbeitsbühne“. Europäische Normen legen die Einstufung der verschiedenen Teleskopmaschinen fest und sind vom Hersteller für die Konstruktion und Fertigung, für den Einbau von Sicherheitseinrichtung und für Informa-tionen zum Gebrauch, zur Instandhaltung und zur Prüfung der Maschinen anzuwenden. Die Einstufung der Maschine kommt unter anderem aber auch dann zum Tragen, wenn es um Unfallverhütungsvorschriften oder die Zulassung der Maschine für den öffentlichen Straßenverkehr geht.

Kraftbetriebene stapler mit veränderlicher reichweiteZu dieser Kategorie gehören die meisten starren Teleskop-maschinen. Gemeint sind motorisierte, fahrbare Teles-kopen, die mit verschiedenen Anbaugeräten betrieben werden können. Die Vorgaben zur sicherheitsrelevanten Technik gehen aus der Euro-Norm EN 1459 („Sicherheit von Flurförderzeugen – Kraftbetriebene Stapler mit verän-derlicher Reichweite“) hervor.

Krane und fahrzeugkraneIn die Kategorie der Krane bzw. Fahrzeugkrane fallen Teleskopmaschinen, an denen eine Seilwinde mit oder ohne Gitterausleger angebracht ist und deren Oberwagen mehr als 5° in beide Richtungen schwenken kann. Die technischen Vorgaben regelt die Norm EN 13000. Wie die Hauptgruppen der Teleskopkrane beschaffen sind, ist in Anhang B dieser Norm zu sehen. Letzten Endes entschei-det der Eigentümer über die Einstufung der Maschinen als Kran oder als Stapler.

Anmerkung: Ist der Oberwagen eines Fahrzeugkrans nicht mehr als 5° schwenkbar bzw. wird der Oberwagen fixiert, gehört er nicht in die Kategorie Krane, sondern in die Kategorie „Kraftbetriebene Stapler mit veränderlicher Reichweite” (s. oben).

flurförderzeuge mit lastmomentbegrenzer in längsrichtungDies betrifft Teleskopmaschinen, die mit einer elektroni-schen Sicherheitswarneinrichtung in Längsrichtung (LLMI) und einem elektronischen Kontrollsystem für das Lastmo-ment in Längsrichtung für die Vorwärtsrichtung (LLMC) ausgerüstet sind. Maßgeblich für die technischen Anforde-rungen dieser Maschinen ist die Norm EN 15000.

fahrbare hubarbeitsbühneAls fahrbare Hubarbeitsbühnen gelten Maschinen, die dafür vorgesehen sind, Personen zu Arbeitsplätzen zu befördern, an denen sie von der Arbeitsbühne aus Arbeiten verrichten. Diese Personen müssen die Arbeitsbühne an einer festge-legten Zugangsstelle betreten und verlassen können. Die Norm EN 280 legt die technischen Anforderungen der fahrbaren Hubarbeitsbühnen fest. Dabei geht es um die Berechnung, Standsicherheit, den Bau, die Sicherheit und die Prüfungen dieser Maschinen.

maschinen-einstufung nach euro-normen

***euro-norMen***

Page 5: Praxis-Tipps - Rebo Landmaschinen · PDF fileErstellung der Manitou Praxis-Tipps haben uns vor allem die folgenden Verbände unterstützt: BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

98

staplerschein – kranschein – teleskopführerschein

wer darf eine teleskoPmasCHine bedienen?

Keine Frage: Sicherheit hat beim Betrieb von Teleskopen oberste Priorität. Die Berufsgenossenschaften haben für Deutschland detaillierte Vorschriften zur Unfallverhütung und deren Durchführungsanweisungen erlassen. Dabei werden genaue Sicherheitsanforderungen sowohl an das Bedienpersonal als auch an die Maschinen selbst gestellt.

Alle maßgeblichen Berufsgenossenschaftlichen Unfall-verhütungsvorschriften und deren Durchführungsanwei-sungen können auch aus dem Internet heruntergeladen werden. Zum Beispiel unter www.dguv.de.

Unfälle vermeiden und umsichtig handeln

unfallverhütungsvorschriften

www.dguv.de

Je nach Maschinen-einstufung sind unterschiedliche berufsgenossenschaftliche unfallverhütungsvorschriften (uVV) und deren durchführungsanweisungen zu beachten:

Teleskopstapler und gabelstapler BGV D27 („Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge“)

winden, hub- und Zuggeräte BGV D8 („Unfallverhütungsvorschrift Winden, Hub- und Zuggeräte“)

Krane und fahrzeugkrane BGV D6 („Unfallverhütungsvorschrift Krane“)

fahrbare arbeitsbühnen BGR 500 („Betreiben von Hebebühnen“) mit Inhalten der bisherigen Unfallverhütungsvorschrift VBG 14 („Unfallverhütungsvorschrift Hebebühnen“)

Das Bedienen einer Teleskopmaschine ist nicht einfach. Fehlerhaftes Verhalten kann unter Umständen zu einer gro-ßen Gefahr für Fahrer und unbeteiligte Dritte werden und natürlich auch große materielle Schäden verursachen. Aus diesem Grund müssen die Anwender der Maschinen nach-weisen, dass sie die Maschine bedienen können. Dieser Nachweis kann ein „Staplerschein“, ein „Kranschein“ oder auch ein „Teleskopführerschein“ sein.

staplerscheinGrundsätzlich darf Flurförderzeuge und damit auch Teles-kopmaschinen nur derjenige bedienen, der geeignet und ausgebildet ist und darüber nachweislich eine Prüfung in Theorie und Praxis abgelegt hat. Landläufig wird das Zertifikat, das man nach bestandener Ausbildung erhalten hat, auch als „Staplerschein“ bezeichnet. Einen entspre-chenden Lehrgang bieten übrigens auch die Manitou-Händler an.

TeleskopführerscheinInzwischen besteht für Teleskopfahrer der Bauwirtschaft auch die Möglichkeit, einen „Teleskopführerschein“ zu machen. Unter der Bezeichnung „Geprüfter Teleskop- fahrer“ bieten zum Beispiel die Bayerische BauAkademie in Feuchtwangen oder die Bau-ABC in Rostrup (Nord-deutschland) Lehrgänge für Personen an, die zukünftig zum Bedienen von Teleskopen eingesetzt werden. Sie werden darin unterwiesen, Teleskopen mit verschiedenen Anbaugeräten fachgerecht einzusetzen und zu bedienen. Die Schulungen werden in Theorie und Praxis mit Prüfung abgeschlossen.

wichtig: Wer zur Arbeit mit einer Teleskopmaschine beauftragt wird, muss geeignet und ausgebildet sein und zugleich auch immer eine Unterweisung in den Gebrauch der Maschine erhalten. Dies zusammen ist Pflicht.

KranscheinWer eine Teleskopmaschine mit drehbarem Aufbau als mobilen Fahrzeugkran nutzt und bedient, muss geeignet und ausgebildet sein und sollte den so genannten „Kran-schein“ sowie zusätzlich eine Einweisung in die spezielle Teleskopmaschine in Verbindung mit den entsprechenden Kran-Anbaugeräten vorweisen. Den Kranschein kann man bekommen, wenn man zum Beispiel an einem Kranführer-lehrgang nach den BG-Grundsätzen „Auswahl, Unterwei-sung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ (BGG 921) mit Erfolg teilgenommen hat.

Wer kann als ausbilder für Fahrervon Flurförderzeugen tätig werden?

Ausbilder kann werden, wer die Qualifikation gemäß Abschnitt 5 des BG-Grundsatzes „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand” (BGG 925) erfüllt. Das heißt eine Person, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z. B. Gerätesicherheitsgesetz, Maschinenverordnung, Arbeitsmittelbenutzungsverordnung), Unfallverhütungs-vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen) vertraut ist und mindestens folgende Anforderungen erfüllt:

ausbilder kann werden, wer

mindestens 24 Jahre alt ist,

eine erfolgreiche Ausbildung zum Fahrer von Flurför-derzeugen absolviert hat,

2 Jahre Erfahrung im Umgang mit oder dem Einsatz von Flurförderzeugen hat,

Meister ist oder eine mindestens 4-jährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion nachweisen kann,

eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Ausbilder von Flurförderzeugfahrern nachweisen kann. Solche Lehrgänge werden z. B. von einigen Berufsgenossenschaften angeboten.

(weitere Informationen und Einzelheiten unter BGG 925 Absatz 5)

Page 6: Praxis-Tipps - Rebo Landmaschinen · PDF fileErstellung der Manitou Praxis-Tipps haben uns vor allem die folgenden Verbände unterstützt: BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

1110

Im Rahmen einer „Unterweisung” müssen diejenigen Mit- arbeiter, die die Maschine bedienen, über mögliche Gefahren bei der Benutzung des Arbeitsmittels aufgeklärt werden. Zuständig für die Unterweisung ist immer der Unternehmer (Arbeitgeber), der seine Mitarbeiter mit der Durchführung einer Aufgabe beauftragt, also z. B. auch der Mieter von Arbeitsmaschinen. Im Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6) ist geregelt, dass Arbeitgeber alle Gefahren ermitteln und dokumentieren müssen, denen Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind. Diese vorgeschriebene Maßnahme wird als „Gefähr-dungsbeurteilung” bezeichnet. Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeits-mittel – dazu gehören auch Baumaschinen, Baugeräte, Arbeitsbühnen und Gabelstapler – zu ermitteln.

wer darf als Kranführer eingesetzt werden?Einen Kran selbstständig führen darf nur, wer mindestens 18 Jahre alt und körperlich und geistig dazu geeignet ist. Er muss im Führen und Instandhalten des Krans unterwie-sen worden sein und seine Befähigung dazu nachgewiesen haben. Dies kann zum Beispiel durch die Vorlage eines

„Kranscheins“ geschehen. Ein Unternehmer muss den Kranführer oder das Instand-haltungspersonal beauftragen, bei fahrbaren Kranen muss er dies schriftlich tun.

welche anforderungen werden an das bedienpersonal von hubarbeitsbühnen gestellt?Hubarbeitsbühnen selbstständig bedienen darf nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist, in der Bedienung der Hub-arbeitsbühne unterwiesen wurde und seine Befähigung zur Bedienung nachgewiesen hat. Wer eine Hubarbeitsbühne bedient, muss vom Unternehmer ausdrücklich dazu schrift-lich beauftragt worden sein.(s. BGR 500, Kapitel 2.10, Abschnitt 2.1).

Je nachdem, welche Arten von Teleskopen eingesetzt werden, müssen die Anwender und Unternehmer bzw. Arbeitgeber bestimmte Vorschriften beachten. Das betrifft einerseits das Verhalten der Anwender während des Betriebes der Maschi-nen. Andererseits geht es auch um die Frage, wie und wann die jeweiligen Teleskopmaschinen geprüft werden müssen. Aufgrund ihrer Vielzahl können an dieser Stelle nur einige wenige Einzelvorschriften aus den Unfallverhütungsvorschriften angesprochen und erläutert werden.

die WiCHtiGsten Und HÄUFiGsten fragen

vorsCHriFten ZUr MaschinenprüfungMüssen Teleskopmaschinen regelmäßig geprüft werden?Ja! Die Teleskopmaschinen und auch ihre Anbaugeräte müssen mindestens einmal im Jahr von einer so genannten „befähigten Person“ geprüft werden.

wann müssen Krane bzw. fahrzeugkrane geprüft werden?Neuwertige Krane, die betriebsbereit angeliefert werden und für die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegen, brauchen vor der ersten Inbetriebnahme nicht geprüft zu werden. Danach müs-sen die Krane mindestens einmal jährlich von einer befähigten Person geprüft werden. Dies muss vom Eigentümer sicherge-stellt werden. Dabei sind die Prüfhinweise in den Bedienungs-anleitungen der Hersteller zu beachten. Darüber hinaus muss alle vier Jahre eine Prüfung durch einen Sachverständigen vorgenommen werden, auch im 13. Jahr und danach jährlich.

prüfung hebebühne: was muss man als eigentümer und anwender beachten?Möchte man eine Hubarbeitsbühne einsetzen, muss sie vor der ersten Inbetriebnahme von einem Sachverständigen ge-prüft werden. Dies ist nicht nötig, wenn eine Baumuster- prüfung vorliegt. Wird eine Hubarbeitsbühne nicht betriebsbe-reit angeliefert, muss eine befähigte Person vor der ersten In-betriebnahme prüfen, ob die Bühne ordnungsgemäß aufgestellt und betriebsbereit ist. Dafür muss der Eigentümer sorgen. Nach ihrer Inbetriebnahme sind Hubarbeitsbühnen mindestens einmal im Jahr von einer befähigten Person zu prüfen.

wo werden die prüfergebnisse festgehalten?Prüfergebnisse müssen in ein Prüfbuch eingetragen werden, das auf Verlangen einem technischen Aufsichtsbeamten vor-gelegt werden muss. Bei Kranen muss eine Kopie des letzten Prüfberichtes der befähigten Person und des Sachverständigen aufbewahrt werden.

was ist eine befähigte person, und was ist ein sachverständiger?Sachverständige können entweder von der Technischen Überwachung (TÜV) kommen oder von der Berufsgenos-senschaft ermächtigt werden. Dagegen ist eine befähigte Person, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeits-schutzvorschriften soweit vertraut ist, dass er den arbeits-technischen Zustand von Kranen beurteilen kann. Das können Betriebsingenieure, Maschinenmeister, Kranmeis-ter oder hierfür speziell ausgebildetes Personal sein.

Vorschriften, die An-wender, Unternehmer bzw. Arbeitgeber beachten müssen!

Eigentümer und Vermieter

von Teleskopen sind dafür

verantwortlich, dass ihre Maschinen

entsprechend der Berufsgenossen-

schaftlichen Vorschriften geprüft

werden.

Die ausschließlich für Deutschland gültige Berufsgenos-senschaftliche Vorschrift BGV D27 befasst sich mit der Unfallverhütung beim Betrieb von Flurförderzeugen. Diese Vorschrift und deren Durchführungsanweisung gelten auch für Teleskopstapler.

Müssen alle anbaugeräte – auch arbeitskörbe – ein ce-prüfzeichen haben?Grundsätzlich ist bei Anbaugeräten ein CE-Prüfzeichen vorgeschrieben. Jedoch ist bei den Arbeitskörben zu unterscheiden, ob sie am Geräteträger fest montiert sind oder nicht. Bei einem fest montierten Arbeitskorb ist ein CE-Prüfzeichen erforderlich.

was muss beim betrieb von Teleskopen mit anbauge-räten grundsätzlich beachtet werden?Teleskopmaschine und Anbaugerät müssen in jedem Fall aufeinander abgestimmt sein (BGV D27 §23 [1]). Das heißt, eine bestimmungsgemäße Befestigung des Anbau-geräts muss möglich sein. Dabei muss die Standsicherheit des Teleskopen in allen Arbeitsstellungen und bei allen Arbeitsbewegungen erhalten bleiben. Der Fahrer muss sich vergewissern, dass das Anbaugerät korrekt befestigt und angeschlossen ist. Außerdem hat er darauf zu achten, dass die jeweilige Tragfähigkeit der Maschine und des Anbaugeräts nicht überschritten wird.

wann ist die unfallverhütungsvorschrift für hebe- bühnen zu berücksichtigen?Wenn eine Arbeitsplattform an eine Stapler-Teleskop-maschine angebaut wird und die Standardkonfiguration als Stapler nicht mehr gegeben ist, empfiehlt es sich, die berufsgenossenschaftlichen Richtlinien zu berücksichtigen. BGR 500 (Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“).

wer darf mit dem selbstständigen steuern von flurförderzeugen mit fahrersitz oder fahrerstand beauftragt werden?Der Anwender muss mindestens 18 Jahre alt sein, für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sein und die Befähigung dazu – also mindestens den „Staplerschein“ – nachweisen. Zusätzlich muss er eine Einweisung in die Bedienung der entsprechenden Maschine erhalten haben. Der Auftrag an den Anwender darf nur schriftlich erteilt werden.Darüber hinaus sollte die körperliche Eignung für diese Tätigkeit im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge-untersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätig-keiten festgestellt werden (Näheres hierzu unter BGG 904 G25).

hinweis an Teleskopen-eigentümer und -Vermieter: Lassen Sie sich die erfolgte Maschinen-Einweisung vom beauftragten Bedienpersonal schriftlich bestätigen. Das erspart im Ernstfall eine ganze Menge Ärger.

was ist der unterschied zwischen einer einweisung und einer unterweisung?Eine „Einweisung” ist nicht zu verwechseln mit einer gesetzlich vorgeschriebenen „Unterweisung”. Mit einer „Einweisung” wird das Bedienpersonal (oder auch der Kunde eines Vermieters) über die Funktionen und die Bedienung des Teleskopen in Kenntnis gesetzt.

Page 7: Praxis-Tipps - Rebo Landmaschinen · PDF fileErstellung der Manitou Praxis-Tipps haben uns vor allem die folgenden Verbände unterstützt: BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

1312

was muss bei einer Teleskopmaschine beachtet werden, wenn sie im öffentlichen Verkehrsraum bewegt wird (auszug)?

Im öffentlichen Straßenverkehr ist nur das Fahren mit Vorderachslenkung erlaubt.

Eine lenkbare Hinterachse muss gesperrt sein. Es muss stets ein Bremskeil mitgeführt werden. Beleuchtung und Warneinrichtungen müssen gemäß

Straßenverkehrsordnung vorhanden sein. Gabelzinken müssen bei selbstfahrenden Arbeitsmaschi-

nen abgebaut werden; das gilt aber nicht für Traktoren. Alle Maschinen, die schneller als 30 km/h fahren, müssen

mit einem Tacho ausgerüstet sein. An der Maschine müssen drei Geschwindigkeitsschilder

angebracht sein, die dem nachfolgenden Verkehr signali-sieren, wie schnell die Maschine fährt.

Arbeitsscheinwerfer dürfen nur beim Arbeitseinsatz ein-geschaltet sein und auch nur, wenn andere nicht geblen-det werden.

Während der Fahrt muss die Schaufel leer sein und in Fahrtstellung gebracht werden, d. h. 250 mm über den Boden.

Die Schürfkante der Schaufel muss mit einer Schutzleiste abgedeckt sein.

Die Arbeitshydraulik muss abgeschaltet sein (Schalter am Armaturenbrett).

Bei Teleskopen, die kennzeichnungspflichtig sind (schneller als 20 km/h), müssen Kennzeichen vorne auf der Schaufel oder auf dem Kabinendach und hinten am dafür vorgesehenen Platz mit Beleuchtungseinrichtung angebracht sein.

Schaufeln sind für den Straßenbetrieb zugelassen. Das Fahren ohne Schaufel auf der Straße ist möglich. Das Fahren mit Gabelzinken, auch mit Schutz, ist nicht

erlaubt. Ausnahme: für die Vorführung einer Maschine bei einem Sachverständigen.

Sobald die Teleskopmaschine auf öffentlichen Straßen bewegt wird, sind die straßen-verkehrsrichtlinien für die Maschinen

zu berücksichtigen.

teleskoPen aUF priVaTgelände Und im öffenTlichen VerKehrsrauM Bau- und damit auch Teleskopmaschinen kommen oft auf Privatgelände oder auf Baustellen mit privatem Charakter zum Einsatz. In diesen Fällen ist eine Zulassung der Ma-schinen für den öffentlichen Straßenverkehr nicht erforder-lich. Auch muss das Bedienpersonal nicht im Besitz eines für den öffentlichen Verkehrsraum notwendigen Führer-scheins sein.

Sobald aber die Teleskopmaschine auf öffentlichen Straßen bewegt wird, sind die Straßenverkehrsrichtlinien für die Maschinen zu berücksichtigen. Sie müssen nach Vorgabe der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ausgerüstet sein und in vielen Fällen von der Kfz-Zulassungsstelle für den Straßenverkehr freigegeben werden. All das gilt auch, wenn die Maschine beispielsweise nur kurz auf einer öffentlichen Straße fährt, um etwa von einem zum anderen Firmengelände zu gelangen (u. U. sind hier auch Sonder- regelungen möglich). Darüber hinaus müssen die Fahrer der Maschine entsprechende Führerscheine nachweisen.

Hinweis: Man befindet sich mit einem Fahrzeug auch schon dann im öffentlichen Verkehrsraum, wenn beispielsweise auf einem Firmenparkplatz ein Schild steht mit dem Hinweis: „Hier gilt die Straßen-Verkehrs-Ordnung“. Will man auf diesem Gelände eine Teles-kopmaschine einsetzen, muss sie den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen.

ZulassungsbestimmungenIn der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV), einem Be-standteil der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), wird genau geregelt, welche Fahrzeuge unter welchen Voraussetzungen von der Zulassungspflicht betroffen sind.

wann ist ein Teleskopstapler kennzeichnungsfrei?Wenn seine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin-digkeit 20 km/h nicht überschreitet – auch wenn die Maschinen ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 und 7,5 Tonnen überschreiten. Dennoch benötigen die Fahrer solcher Maschinen einen gültigen Führerschein der Klasse L (früher Klasse 5). Dafür müssen sie mindestens 16 Jahre alt sein.

Kfz-VersicherungenAuch wenn Teleskopmaschinen von der Zulassungspflicht befreit sind, muss gemäß §1 des Gesetzes über Pflichtver-sicherungen (Pflichtversicherungsgesetz – PflVG) für Kraft-fahrzeughalter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

wann wird ein Teleskopstapler kennzeichnungs- pflichtig?Kennzeichnungspflichtig sind Teleskopstapler, wenn ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h liegt. Das heißt: Die Maschine muss mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein.

welche papiere benötigt man, um eine Teleskop- maschine für den öffentlichen straßenverkehr frei-zugeben?Die jeweiligen Maschinen erhalten eine allgemeine Be-triebserlaubnis (ABE). Auszüge aus dieser ABE werden in einem Datenblatt vermerkt, das vergleichbar ist mit einem Kfz-Zulassungsschein. Dieses Datenblatt, die „Datenbe-stätigung“, liegt jeder Manitou-Maschine bei und dient der Zulassungsbehörde als Grundlage.

werden die Manitou-Maschinen vom werk aus straßenverkehrstauglich ausgeliefert?Alle Manitou-Teleskopen, die für Deutschland konfiguriert werden, erfüllen die Voraussetzungen für die Straßenver-kehrszulassung.

stehen Musterberichte für den betrieb der Manitou-Maschinen als land- oder forstwirtschaftliche Zugma-schinen zur Verfügung?Bei Bedarf schickt Manitou diese Musterberichte dem Händler zur Weiterleitung an den Kunden zur Vorlage beim TÜV zu.

wie oft muss eine Teleskopmaschine, die im öffentli-chen Verkehrsraum bewegt werden darf, zum TüV?Eine TÜV-Vorführung ist für selbstfahrende Arbeitsmaschi-nen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 bis 40 km/h alle 24 Monate erforderlich.

dürfen land- und forstwirtschaftliche Maschinen im öffentlichen Verkehrsraum anhänger ziehen?Das Ziehen eines Anhängers für landwirtschaftliche Pro-dukte oder mit Geräten, die zur Maschine und zur Land-wirtschaft gehören, ist auf öffentlichen Straßen gestattet, allerdings nur mit einer bauartgenehmigten Kupplung inkl. Bock:

bis 3 Tonnen ungebremst, bis 8 Tonnen auflaufgebremst, von 8-22 Tonnen mit einer durchgehenden Bremsanlage,

z. B. mit einer Druckluftanlage inkl. ABE.

Page 8: Praxis-Tipps - Rebo Landmaschinen · PDF fileErstellung der Manitou Praxis-Tipps haben uns vor allem die folgenden Verbände unterstützt: BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

1514

der richTige FüHrersCHein im öFFentliCHen verkeHrsraUmWelcher Führerschein für welche maschine?

Der folgenden Übersicht können Sie entnehmen, mit welchen Führerscheinklassen Teleskopmaschinen auf öffentlichen Straßen gefahren werden dürfen. Entschei-dende Kriterien dafür, welche Führerscheine gefordert sind, sind das zulässige Gesamtgewicht der Maschinen und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.

Teleskopmaschinen bis 25 km/hFlurförderzeuge wie z. B. Teleskopstapler und ähnliches bis 25 km/h sowie land- oder forstwirtschaftliche Zugma-schinen bis zu einer Geschwindigkeit von 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h, dürfen mit dem Führerschein der Klasse l gefahren werden. Der Führerschein der Klasse L kann mit 16 Jahren erworben werden.

land- und forstwirtschaftliche Maschinen bis 40 bzw. 60 km/h Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bau-art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h sowie selbstfahrende land- oder forstwirtschaft-liche Zugmaschinen bis 60 km/h dürfen mit dem Führer-schein Klasse T (Mindestalter 16 Jahre) gefahren werden.

Die Klasse T bezieht sich aber ausschließlich auf Maschi-nen aus dem land- oder forstwirtschaftlichen Bereich.

fahrzeuge bis 3,5 TonnenFahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen dürfen von Führerscheininhabern der Klassen b und be (Pkw, ehemals Klasse 3) gefahren werden.

fahrzeuge bis 7,5 TonnenFahrzeuge (Lkw) und auch Teleskopmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 Tonnen dürfen auf öffentlichen Straßen von Inhabern des Führerscheins Klasse c1 – ehemals Bestandteil der Klasse 3 – bewegt werden, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamt-masse von nicht mehr als 750 kg.

alle TeleskopenMit den Führerscheinen der Klassen c und ce (ehemals Klasse 2, Lkw) dürfen alle Teleskopen gefahren werden.

Checkliste maschineneigenschaftenabmessung und technische daten

1. Wie hoch sind die niedrigsten Stellen, die die Maschinen passieren muss? m

2. Welche Mindestbreite weisen die Fahrwege auf? m

3. Welche Hubhöhe benötigen sie mindestens? m

4. Welche Reichweite benötigen sie mindestens? m

5. Über welche Tragkraft möchten Sie verfügen? kg

einsatz-charakteristik

6. Wie sind Ihre Böden beschaffen?

befestigt unbefestigt nämlich:

7. Welche maximale Steigerung ist zu bewältigen? Grad

8. Welche Arbeiten wollen Sie verrichten?

Schaufelarbeiten zu etwa % (z. B. Schüttgut)

Stapelarbeiten zu etwa % (z. B. Paletten, Ballen)

Kranarbeiten zu etwa % (mit Winde)

Bühnenarbeiten zu etwa % (mit Arbeitsbühnen-Anbau)

9. Welche Anbaugeräte-Arten möchten Sie nutzen?

Gabelzinken Schaufel

Arbeitsbühne/3-D Gondel Ballenklammer

Vielzweck-Greifer Rundholzklammer

Betonkübel Kranausleger

Hydraulikwinde Folienwickelgerät

Kehrmaschine Planierschild

10. Wollen Sie den Teleskopen als Zugmaschine einsetzen?

ja nein Benötigte Zugkraft: kg

11. Wie lang sind die innerbetrieblichen Transportwege im Schnitt? m

sonstige aspekte

12. Wird der Teleskop immer vom selben Fahrer bedient oder von verschiedenen Fahrern?

ein und derselbe Fahrer

verschiedene Fahrer

13. Möchten Sie das Gerät kaufen, finanzieren, leasen oder mieten?

Kauf Finanzierung

Leasing Miete

14. Verfügt der Anbieter über ein dichtes Kundendienst-Netz?

ja nein

15. Bietet der Hersteller eine langjährige Teleskop- Erfahrung?

ja nein

16. Handelt es sich um einen seriösen, finanzstarken Hersteller?

ja nein

Page 9: Praxis-Tipps - Rebo Landmaschinen · PDF fileErstellung der Manitou Praxis-Tipps haben uns vor allem die folgenden Verbände unterstützt: BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

16

Manitou Deutschland GmbH, Dieselstraße 34, 61239 Ober-Mörlen, Telefon 0 60 02 / 91 99 - 0, Telefax 0 60 02 / 91 99 - 10

MANITOU Deutschland GMBH Dieselstrasse 34 61239 Ober-Mörlen Tel: 06002-9199-0 Fax: 06002-9199-10 www.manitou.com

www.manitou-group.com

Die

Inha

lte d

iese

r B

rosc

hüre

wur

den

mit

größ

ter

Sor

gfal

t er

stel

lt. F

ür d

ie R

icht

igke

it, V

olls

tänd

igke

it un

d A

ktua

lität

der

Inha

lte k

ann

die

Man

itou

Deu

tsch

land

Gm

bH je

doch

kei

ne G

ewäh

r üb

erne

hmen

. Anw

ende

r w

erde

n da

rauf

hin

gew

iese

n, d

ass

einz

ig d

er W

ortla

ut S

tvZo

re

chtli

ch b

inde

nd is

t un

d di

e im

vor

liege

nden

Dok

umen

t en

thal

tene

n In

form

atio

nen

kein

e R

echt

saus

künf

te d

arst

elle

n.