Praxishilfe · 2016. 6. 7. · Gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit,...
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Gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Brandenburg.
Praxishilfe:Mutterschutz und Elternzeit – Beruf und Familie aktiv gestaltenwww.arbeitswelt-elternzeit.de
Informa tionen für Beschäftigte
Die Servicestelle Arbeitswelt und Elternzeit war „Ausgewählter Ort 2011“ im Land der Ideen. Damit war sie Preisträger
im Wettbewerb „365 Orte im Land der Ideen“, der von der Standortinitiative „Deutschland - Land der Ideen“ in Koo-
peration mit der Deutschen Bank durchgeführt wurde. Unter der Schirmherrschaft des Bundespräsidenten rückte der
Wettbewerb Ideen und Projekte in den Mittelpunkt, die die Zukunft Deutschlands aktiv gestalten. Als „Ausgewählter
Ort“ war die Servicestelle Arbeitswelt und Elternzeit im Jahr 2011 Botschafter für das Land der Ideen und präsentierte
das Innovationspotenzial Deutschlands.
Die Servicestelle Arbeitswelt und Elternzeit ist ein Teilprojekt der ZAB ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH.
Praxishilfe:
Mutterschutz und Elternzeit – Beruf und Familie aktiv gestalten
4
ABkürzungsvErzEichnis
BEEg Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Estg Einkommensteuergesetz
Muschg Mutterschutzgesetz
sgB Sozialgesetzbuch
TzBfg Teilzeit- und Befristungsgesetz
Das Bemühen um eine verständliche Sprache erfordert mitunter Kompromisse zu Lasten juristischer
Detailpräzision. Verbindlich für die Beurteilungen sind deshalb stets nur die einschlägigen Rechtsgrund-
lagen. Obwohl die Broschüre sorgfältig zusammengestellt wurde, kann dennoch keine Gewähr für die
Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden.
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für
die Inhalte verlinkter Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.
5
Inhaltsverzeichnis
Einleitung .......................................................................................................................... 8
Schwangerschaft und Mutterschutz ....................................................................11
Wer erhält Mutterschaftsgeld? ..............................................................................................17
Elternzeit und Elterngeld ..........................................................................................18
2.1. Elternzeit planen ............................................................................................................182.2. Elterngeld – gut informiert ..............................................................................................202.3. Qualifikation und Erfahrungswissen sichern ...................................................................24
Formen der familiengerechten Arbeitsorganisation ......................................26
3.1. Arbeitszeit – flexibel oder reduziert ................................................................................263.2. Flexible Arbeitsorte – das Ergebnis zählt ........................................................................28
Kinderbetreuung – Das Kind in besten Händen wissen ..............................30
Anträge „rund um das Kind“ ...................................................................................34
Rückkehr in den Beruf ...............................................................................................36
Familienfreundliche Brandenburger Unternehmen – Beispiele ................38
Service
Überblick zu Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit ...................40
Checkliste für Behördengänge und Anträge ....................................................41
Publikationen.................................................................................................................42
Web-Links .......................................................................................................................44
Kontakt .............................................................................................................................45
Checkliste zur Planung von
Schwangerschaft und Mutterschutzfrist ............................................................47
Planung der Elternzeit ...............................................................................................49
Vorbereitung der Rückkehr in den Betrieb ........................................................51
Zeitleiste ..........................................................................................................................53
Impressum .....................................................................................................................56
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2
3
4
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3
4
5
A
B
c
6
7
Liebe Eltern, liebe Leserinnen und Leser,
ein Kind wird erwartet oder ist geboren.
Welch eine wunderbare und zugleich besondere
Erfahrung ist das für Sie als Mutter oder Vater.
Freude mischt sich mit Unsicherheit, denn bereits
mit der Schwangerschaft verändert sich so vieles
im Alltag zweier Menschen, die sich für einen ge-
meinsamen Lebensweg mit Kindern entschieden
haben. So viele Fragen sind zu beantworten…
• Welche Lösungen (Elternzeit und Elterngeld)
passen zu unseren Wünschen und unserer
Lebenssituation?
• Was ist das Beste für unser Kind? Erst die
Mutter, dann der Vater, beide gleichzeitig, wie
lange insgesamt?
• Wie sage ich´s meinem Chef und den Kolle-
ginnen und Kollegen? Wer soll mich vertreten
während meiner Elternzeit? Wie kann ich den
Kontakt halten zum Betrieb? Kann ich vielleicht
teilweise arbeiten während der Elternzeit?
Auch mit der Rückkehr in den Betrieb ergeben
sich neue Fragen: Möglicherweise brauchen Sie
flexible Arbeitszeiten, sind in Ihrer Mobilität einge-
schränkt, müssen vielleicht ein neues Aufgaben-
gebiet übernehmen, benötigen Fortbildungsange-
bote – dabei gilt, je frühzeitiger Sie Ihre Rückkehr
auch im Kontakt mit Ihrem Betrieb planen, desto
reibungsloser wird Ihnen diese berufliche Rück-
kehr gelingen.
Gerade jungen Leuten wird die Vereinbarkeit von
hohem beruflichen Einsatz und der gleichzeitigen
Wahrnehmung von Familienverantwortung immer
wichtiger. Betriebe sind also gut beraten, diese
Fachkräfte u.a. auch mit einer aktiven Gestaltung
der Elternzeit tatkräftig zu unterstützen.
Die hier vorliegende Broschüre informiert Sie um-
fassend darüber, wie Sie die spannende Phase
zwischen Familiengründung und dem beruflichen
Wiedereinstieg gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber
gestalten können und hilft mit vielen praktischen
Tipps.
Nutzen Sie darüber hinaus vertrauensvoll das
sehr gute und umfassende Beratungsangebot der
Servicestelle Arbeitswelt und Elternzeit. Sie errei-
chen sie werktags unter 0331 7044 5720.
Ich wünsche Ihnen als Eltern eine glückliche und
wunderbare Zeit mit Ihrem Kind, eine erfolgreiche
Rückkehr in den Beruf und ein familienfreundli-
ches Klima im Betrieb!
Diana Golze
Ministerin für Arbeit, Soziales,
Gesundheit, Frauen und Familie
8 Einleitung
Einleitung
Sie erwarten Familienzuwachs? Ihr Kind ist vor kur-
zem geboren worden? Herzlichen Glückwunsch!
Es kommen jetzt viele familiäre und berufliche Neu-
erungen auf Sie zu. Diese Informationsbroschüre
gibt Ihnen einen Überblick über die Themenfelder
Mutterschutz und Elternzeit beziehungsweise Ver-
einbarkeit von Beruf und Familie und zeigt Ihnen
auf, welche Möglichkeiten Ihnen dieser Bereich
bietet. Sie erhalten Informationen und Anregun-
gen, wie Sie die Phasen vor der Geburt des Kin-
des, während der familienbedingten beruflichen
Auszeit und der Rückkehr in den Beruf gestalten
können. Überdies werden eine Reihe von Fragen
zu Ihren Rechten und Pflichten als Arbeitnehmerin
beziehungsweise Arbeitnehmer beantwortet.
Klären Sie so früh wie möglich für sich, wie die Ab-
schnitte von Schwangerschaft, Mutterschutz- und
Elternzeit gestaltet werden können.
Wir möchten Sie dazu einladen, über die erste Zeit
mit dem Baby und Kleinkind hinauszuschauen und
zu überlegen, welche Auswirkungen die bevorste-
hende Familienerweiterung auf Ihre berufliche Zu-
kunft haben wird: die gewünschte berufliche Lauf-
bahn, die Lohn- und Gehaltsentwicklung oder die
spätere Rente. Solche Überlegungen sind eine
gute Grundlage für die Planung der Elternzeit, die
nach der Geburt des Kindes möglich ist.
Familie umfasst heute eine Vielfalt von Lebens-
formen. Grundsätzlich können auch Ehe- und Le-
benspartner und -partnerinnen, die mit dem Kind
in einem Haushalt leben und dieses betreuen,
Elternzeit, Basiselterngeld und das neue Eltern-
geldPlus in Anspruch nehmen. Für diese Familien
wie für Adoptiv- und Pflegefamilien gelten im Ein-
zelnen gesonderte Bestimmungen.
Wenn wir von „Familie“ reden, meinen wir also
nicht nur die leiblichen Eltern eines Kindes, son-
dern all jene, die familiäre Verantwortung für ein
Kind übernehmen!
9
Planen Sie die Eltern-
zeit mit Hilfe dieser
Informationsbroschüre
als Paar gemeinsam
unser informationsangebot:
gut geplant ist halb gewonnen
In den folgenden Kapiteln haben wir Informationen
rund um die Phasen Mutterschutz, Elternzeit und
Rückkehr in den Beruf zusammengestellt und für
Sie aufbereitet. So können Sie mit Ihrer Familie und
Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitgebe-
rin die einzelnen Phasen planen und gestalten.
Ab dem Tag, an dem eine Arbeitnehmerin ihre
Schwangerschaft Ihrem Arbeitgeber beziehungs-
weise Ihrer Arbeitgeberin meldet, steht sie unter
besonderem Schutz. Wir informieren Sie über
Ihre Rechte und Pflichten als schwangere Arbeit-
nehmerin. Nach der Geburt eines Kindes können
beide Elternteile Elternzeit beantragen. Das Basi-
selterngeld und das zum 01. Juli 2015 neu einge-
führte ElterngeldPlus sollen zur finanziellen Absi-
cherung der ersten Lebensmonate Ihres Kindes
dienen. Mehrheitlich wird Basiselterngeld noch
immer von Müttern in Anspruch genommen. Wir
möchten mit dieser Informationsbroschüre ganz
bewusst werdende Väter ansprechen.
Aktuell liegt die Väterbeteiligung beim Bezug von
Basiselterngeld für die im dritten Quartal 2013 ge-
borenen Kinder bei 26,3% im Land Brandenburg.
Im Jahre 2009 haben lediglich 17,4% der Väter
Basiselterngeld bezogen. Damit stieg der Väter-
anteil um 8,9%. Im Durchschnitt bezieht aktuell ein
Vater im Land Brandenburg nahezu 3 Monate Ba-
siselterngeld und nimmt somit mehr als nur die so-
genannten „Partnermonate“ in Anspruch. (Quelle:
Pressemitteilung 109/15 „Rund 80 % der Väter in
Elternzeit beziehen Elterngeld für 2 Monate“ vom
Statistischen Bundesamt am 25.03.2015). Studien
zeigen, dass eine noch größere Zahl von Männern
Elternzeit und Basiselterngeld in Anspruch neh-
men möchten. Mit Hilfe der Broschüre können Sie
die Zeiten als Paar gemeinsam planen. Wir sind
für Sie da, um Ihnen Fragen zu beantworten und
Lösungsideen anzubieten.
Die Rückkehr an den Arbeitsplatz gelingt leichter,
wenn Sie schon vor dem Ausstieg mit der Planung
beginnen. Wir regen Sie dazu an, folgende Fra-
gen zu bedenken: Wie ist die Situation, welche
Zeit wird wofür gebraucht und was sind künftige
berufliche Ziele? Fragen, die Sie auch mit Ihrem
Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin besprechen
sollten: Wie ist die Arbeitgebersicht auf Ihre be-
rufliche Zukunft? Vielleicht können Sie die Famili-
enzeit auch für Ihr berufliches Fortkommen nutzen
und entsprechende Vereinbarungen mit Ihrem
Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin treffen – hin-
sichtlich Teilzeit, Telearbeit oder Qualifizierungs-
maßnahmen in der Elternzeit.
Sowohl für die Elternzeit als auch für die Zeit da-
nach gibt es verschiedene Modelle zur Flexibili-
sierung von Arbeitszeit und Arbeitsort über die
wir Sie informieren. Des Weiteren geben wir Ihnen
einen Überblick über verschiedene Möglichkeiten
zur Kinderbetreuung. Wir wollen Sie dabei unter-
stützen, Ihren persönlichen Weg zu finden, wie
Sie Familie und Beruf miteinander vereinbaren
können.
Mit den serviceseiten keinen
Termin verpassen
In den nächsten Kapiteln informieren wir Sie über
rechtliche Rahmenbedingungen in den unter-
schiedlichen Abschnitten von Schwangerschaft,
Mutterschutz- und Elternzeit. Zudem haben wir
Ihnen Informationen über Publikationen und nütz-
liche Links zusammengestellt.
In einer Checkliste sind alle relevanten Themen
aufgelistet, die Sie mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ih-
rem Arbeitgeber bezüglich der Schwangerschaft
beziehungsweise Elternzeit abstimmen sollten.
10 Einleitung
Darüber hinaus erhalten Sie eine zeitliche Orien-
tierung zur Planung der Familienzeit. Sie sehen
auf der linken Seite der Checkliste, was zu tun ist
und haken rechts Erledigtes ab. So vergessen Sie
nichts. Außerdem finden Sie Hinweise, wo Sie in
Sonderfällen Hilfe und Beratung finden.
Die Zeitleiste zum Herausnehmen am Ende der
Broschüre bietet Ihnen eine Übersicht zu Fristen,
Schutzzeiten und Finanzen.
Mit dieser Informationsbroschüre erhalten Sie ei-
nen Überblick und praktische Hilfen. Nicht alle
individuellen Fragen kann die Broschüre beant-
worten. Vielleicht sind einige Fragen auch erst
bei der Lektüre entstanden? Unsere Servicestelle
steht Ihnen selbstverständlich für weitergehende
Beratungen, Kontaktvermittlungen oder auch Ge-
sprächsmoderationen zur Verfügung.
sie erreichen uns
über unser Beratungstelefon:
0331 70445720
( Mo–Do: 08:00–16:30 Uhr,
Fr: 08:00–14:00 Uhr )
oder im Internet
www.arbeitswelt-elternzeit.de
Sprechen Sie uns an!
Wir freuen uns auf Sie!
11
Schwangerschaft und Mutterschutz 1Bereits mit Beginn der Schwangerschaft sind
Sie als Arbeitnehmerin vom Gesetzgeber unter
besonderen Schutz gestellt: Sobald Sie Ihrer Ar-
beitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber
die Schwangerschaft mitteilen, gelten die Mutter-
schutzbestimmungen. Darüber hinaus gibt es Ein-
schränkungen bezüglich der Art und Weise, in der
Sie beschäftigt werden, beispielsweise zur Dauer
der Arbeitszeit und hinsichtlich der Gefahrenver-
meidung.
kündigungsschutz
Vom Zeitpunkt, an dem die Arbeitgeberin oder
der Arbeitgeber Kenntnis von der bestehenden
Schwangerschaft hat – beziehungsweise, wenn
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer
Kündigung die Schwangerschaft mitgeteilt wird –
bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbin-
dung, ist die Kündigung der (werdenden) Mutter
unzulässig. Ab Beantragung der Elternzeit ( spä-
testens 7 Wochen vor deren Beginn ) und bis zu
deren Ende ist die Kündigung von Elternzeitlern
ebenfalls grundsätzlich nicht zulässig.
Der Kündigungsschutz beginnt 8 Wochen vor Be-
ginn der Elternzeit. In besonderen Fällen ist es
möglich, eine Kündigung seitens des Unterneh-
mens vom Landesamt für Arbeitsschutz ( LAS ) für
zulässig erklären zu lassen. Im Falle einer Kündi-
gung während der Schwangerschaft sollten Sie
sich umgehend beim LAS melden und gegebe-
nenfalls innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsge-
richt Kündigungsschutzklage einreichen.
Beschäftigungsverbot
Grundsätzlich gilt ein Beschäftigungsverbot inner-
halb der gesetzlichen Mutterschutzfristen. Auch
während der Schwangerschaft kann ein allgemei-
nes oder ein individuelles Beschäftigungsverbot
vom Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitge-
berin oder dem Arzt beziehungsweise der Ärztin
ausgesprochen werden. Nach der Geburt kann
ebenfalls ein individuelles Beschäftigungsverbot
ausgesprochen werden, wenn die Frau in den
ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll
leistungsfähig ist.
Dabei muss die verminderte Leistungsfähigkeit im
Zusammenhang mit der Mutterschaft stehen. Indi-
viduelle Beschäftigungsverbote sind in der Regel
bis zu 6 Monate nach der Geburt möglich. Indi-
viduelle Beschäftigungsverbote sind möglich für
Arbeiten, welche die Gesundheit der Mutter und
des Kindes gefährden können.
12 Schwangerschaft und Mutterschutz
Bei der Beschäftigung werdender Mütter
sind besondere schutzbestimmungen und
Beschäftigungsverbote zu beachten:
• z. B. bei erhöhter Unfallgefahr, bei Umgang
mit gesundheitsgefährdenden Stoffen und
schwerer körperlicher Arbeit
• für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, bei Ak-
kord- und Fließbandarbeit sowie Mehrarbeit:
mehr als 8,5 Stunden täglich und 90 Stunden/
Doppelwoche sind unzulässig
• für Arbeiten, die den direkten Kontakt mit
Menschen erfordern ( z. B. medizinisches und
pädagogisches Personal )
Wird Ihnen ein allgemeines oder teilweises Be-
schäftigungsverbot attestiert, erhalten Sie Mut-
terschutzlohn und haben somit in der Regel keine
finanziellen Einbußen.
Weitere Hinweise zum Mutterschutzgesetz und zu
tätigkeitsbezogenen Beschäftigungseinschrän-
kungen sind bei der zuständigen Aufsichtsbehör-
de, dem Landesamt für Arbeitsschutz erhältlich:
www.arbeitsschutzverwaltung.brandenburg.de
Der Mutterpass
Sobald Ihre Schwangerschaft ärztlich festgestellt
wurde, erhalten Sie den Mutterpass. Darin wer-
den alle Untersuchungsergebnisse, der voraus-
sichtliche Entbindungstermin sowie alle eventuell
auftretenden Krankheiten, Komplikationen und
der Schwangerschaftsverlauf vermerkt. Den Mut-
terpass sollten Sie ständig bei sich tragen, da er
alle wichtigen Informationen enthält. Auch nach
der Entbindung bewahren Sie ihn bitte auf, weil er
später bei eventuell auftretenden Komplikationen
oder erneuten Schwangerschaften eine wichtige
Informationsquelle darstellt.
vorsorgeuntersuchungen
In der Schwangerschaft sind Vorsorgeuntersu-
chungen wichtig, um den optimalen Verlauf für
Mutter und Kind zu gewährleisten. Vorsorgeun-
tersuchungen nehmen Gynäkologinnen und Gy-
näkologen oder Hebammen und Geburtshelfer
vor, die auch über den Umfang beziehungsweise
die Art der Vorsorgeuntersuchungen ( z. B. welche
Blut- beziehungsweise Ultraschalluntersuchun-
gen wichtig sind ) informieren. Die Kosten hierfür
trägt die Krankenkasse. Benötigte Arznei- und
Heilmittel, die in Verbindung mit der Schwanger-
schaft stehen, sind ebenfalls von der Zuzahlung
befreit.
www.schwanger-info.de
Freistellungen für untersuchungen
Schwangere sind vom Unternehmen für Vorsorge-
untersuchungen im Rahmen der Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherungen bei Lohn-
fortzahlung freizustellen.
1
Wichtig für den
Notfall: Tragen Sie
den Mutterpass
immer bei sich
13
Weiterlesen:
Mutterschutzgesetz
Während des Mutter-
schutzes haben Sie
keine finanziellen
Nachteile
Die gesetzliche Mutterschutzfrist
Die gesetzliche Mutterschutzfrist beginnt 6 Wo-
chen vor dem errechneten Entbindungstermin
und endet 8 Wochen (bei Mehrlingsgeburten 12
Wochen) nach der Geburt. Vor der Entbindung
kann die Schwangere beschäftigt werden, wenn
sie dieses ausdrücklich wünscht. Diese Erklärung
kann sie jederzeit widerrufen. Nach der Entbin-
dung besteht während der Schutzfrist ein absolu-
tes Beschäftigungsverbot. Liegt der Entbindungs-
termin vor dem errechneten Termin, verlängert
sich die Acht-Wochenfrist nach der Geburt ent-
sprechend um diese Zeit.
Mindestens 7 Wochen vor dem voraussichtlichen
Geburtstermin müssen Sie dem Arbeitgeber be-
ziehungsweise der Arbeitgeberin eine entspre-
chende Bescheinigung der Ärztin oder des Arztes
vorlegen, welche nicht älter als eine Woche sein
darf. Während der Schwangerschaft und der Mut-
terschutzfrist besteht Kündigungsschutz für die
( werdende ) Mutter.
Mutterschutzlohn bei
Beschäftigungsverbot
Die Schwangere erhält bei einem Beschäftigungs-
verbot weiterhin in der Regel ihren bisherigen
Durchschnittsverdienst.
Muss eine Frau wegen eines allgemeinen oder
individuellen Beschäftigungsverbotes ganz oder
teilweise vor Beginn der eigentlichen Schutzfrist
mit der Arbeit aussetzen, braucht Sie keine finan-
ziellen Nachteile befürchten. Das gilt auch, wenn
der Arbeitsplatz gewechselt wird. Sie erhält den
Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate vor
Eintritt der Schwangerschaft als Mutterschutzlohn.
Unternehmen erhalten im Rahmen eines allge-
meinen Umlageverfahrens ( U2 ) der gesetzlichen
Krankenkassen diesen Mutterschutzlohn erstattet.
1
14 Schwangerschaft und Mutterschutz
Mutterschaftsgeld in der Mutterschutzfrist
Die ( werdende ) Mutter erhält in der Mutterschutz-
frist 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt
weiterhin in der Regel ihren bisherigen Durch-
schnittsverdienst der letzten drei Monate vor Be-
ginn der Schutzfrist. Die Krankenkassen zahlen
auf Antrag der Versicherten Mutterschaftsgeld in
Höhe von 13 Euro pro Tag beziehungsweise 390
Euro pro Monat. Die Differenz zum bisherigen
Durchschnittsverdienst zahlt das Unternehmen
als Arbeitgeberzuschuss.
Dies gilt für die freiwillig ( mit Anspruch auf Kran-
kengeld ) oder pflichtversicherten Mitglieder der
gesetzlichen Krankenversicherung. Das Geld
muss von der Schwangeren bei ihrer zuständigen
gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden,
es wird nicht automatisch ausgezahlt. Die Be-
antragung erfolgt frühestens 7 Wochen vor dem
errechneten Geburtstermin. Es muss außerdem
eine ärztliche Bescheinigung mit dem voraus-
sichtlichen Geburtstermin vorgelegt werden, die
nicht älter als eine Woche sein darf.
Werdende Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis
stehen und nicht selbst in einer gesetzlichen Kran-
kenkasse ( z. B. familienversichert ) oder privat ver-
sichert sind, beantragen das Mutterschaftsgeld
beim Bundesversicherungsamt. Selbstständige
haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Daher sollten Selbstständige bei ihrer Krankenver-
sicherung erfragen, inwiefern derartige Zahlun-
gen Teil des Versicherungsumfanges sind. Eine
Übersicht darüber, ob und in welcher Höhe Sie
eine mögliche Zahlung beantragen und erhalten,
finden Sie auf Seite 17. Eine Übersicht der Kran-
kenkassen und des Bundesversicherungsamtes
mit Kontaktdaten finden Sie hier:
www.familien-wegweiser-regional.de
Wer erhält
Mutterschaftsgeld?
Auf Seite 17 finden
Sie eine Übersicht
15
krankenversicherung
Sie sind während der Mutterschutzfrist und der
Elternzeit beitragsfrei weiterversichert, wenn Sie
Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversi-
cherung sind. Freiwillige Mitglieder der gesetzli-
chen Krankenversicherung zahlen grundsätzlich
weiterhin Beiträge, soweit sie während der El-
ternzeit nicht bei ihrem gesetzlich versicherten
Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner
die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Fami-
lienversicherung erfüllen. Mitglieder einer privaten
Krankenversicherung zahlen während der Eltern-
zeit den Versicherungsbeitrag weiter und zusätz-
lich den Arbeitgeberanteil.
krankschreibungen
Erkranken Sie in der Schwangerschaft, ist zu un-
terscheiden, ob die Krankschreibung schwan-
gerschaftsbedingt ist oder nicht. Eine Erkältung
ist in der Regel nicht schwangerschaftsbedingt,
während Kreislaufprobleme oder andauernde
Übelkeit durchaus auf die Schwangerschaft zu-
rückgeführt werden können. Zu beachten ist,
dass sich eine länger andauernde Krankheit, die
nicht schwangerschaftsbedingt ist, nachteilig auf
die Berechnung des Basiselterngeldes auswirken
kann, da sich der Basiselterngeldanspruch der
Mutter aus dem Durchschnittsverdienst der letz-
ten 12 Monate vor Beginn der Schutzfrist errech-
net. Krankengeld, das Sie möglicherweise bei län-
ger andauernder Krankheit beziehen, wird nicht in
die Berechnung einbezogen.
Die Zeit, in denen eine schwangerschaftsbeding-
te Erkrankung, die durch den behandelnden Arzt
oder der Ärztin attestiert wurde, vorlag, wird bei
der Bestimmung der Berechnungsgrundlage des
Basiselterngeldes nicht mitgezählt. Stattdessen
werden Zeiten mit Arbeitseinkommen für die Be-
rechnung zugrunde gelegt. Bei Erkrankungen, die
ein schwangerschaftsbedingtes Beschäftigungs-
verbot zur Folge haben, erhält die Schwangere
ihren Durchschnittsverdienst als Mutterschutzlohn
und dieser wird bei der Berechnung des Basis-
elterngeldes berücksichtigt.
16 Schwangerschaft und Mutterschutz
Beratung
Lassen Sie sich kostenfrei beraten und nutzen Sie
das Informations- und Betreuungsangebot von
Beratungsstellen für Familienplanung, Sexualität
und Schwangerschaft.
Sie haben einen Rechtsanspruch auf diese Be-
ratungen. Adressen anerkannter Schwanger-
schaftsberatungsstellen finden Sie hier:
service.brandenburg.de
Was sie jetzt erledigen sollten:
Meldung beim Arbeitgeber beziehungsweise
bei der Arbeitgeberin: Melden Sie so früh wie
möglich im eigenen Interesse Ihre Schwanger-
schaft, um die geltenden Mutterschutzbestim-
mungen wirksam werden zu lassen. Hierzu gehört
insbesondere der sofortige Kündigungsschutz.
Verlangt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber
eine gesonderte Bescheinigung über die Schwan-
gerschaft, muss sie oder er die Kosten für die Be-
scheinigung tragen.
17
Wer erhält Mutterschaftsgeld?
18 Elternzeit und Elterngeld
2.1. Elternzeit planen
Planen Sie den Wiedereinstieg vor dem Ausstieg!
Während der Mutterschutzzeit werden Sie ver-
mutlich nicht arbeiten, überdies gilt das Beschäf-
tigungsverbot 8 Wochen (bei Mehrlingsgeburten
12 Wochen) nach der Geburt. Viele Eltern möch-
ten im Anschluss daran ihr Kind weiterhin selbst
betreuen. Elternzeit, Basiselterngeld und das
neue ElterngeldPlus ermöglichen Ihnen zahlrei-
che Gestaltungsvarianten dafür.
Das Wohlergehen Ihres Kindes spielt die größte
Rolle und wird Ihre volle Aufmerksamkeit erfor-
dern. Vielleicht nutzen Sie die familienbedingte
Auszeit für Überlegungen, wie Sie die neuen fa-
miliären Aufgaben und Ihre künftige Berufstätig-
keit miteinander vereinbaren können. Planen Sie
gemeinsam mit Ihrem Partner, denn beide Eltern
haben die Möglichkeit, Elternzeit zu beanspru-
chen. Beziehen Sie in diese Überlegungen auch
die Sicht Ihres Arbeitgebers beziehungsweise Ih-
rer Arbeitgeberin mit ein.
Ihr Arbeitgeber beziehungsweise Ihre Arbeitgebe-
rin hat die Aufgabe, die betrieblichen Abläufe zu
sichern – auch in Ihrem Interesse. Ebenso ist es
für Sie notwendig, einen Weg zu finden, Familie
und Beruf zu vereinbaren. Die Interessenlagen
sollten von allen Seiten deutlich formuliert werden,
um auch die Sicht des Gegenübers zu verstehen.
Machen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise
Ihrer Arbeitgeberin konkrete Vorschläge zur Ge-
staltung der Elternzeit und zur Rückkehr.
Elternzeit gemeinsam nehmen
Elternzeit kann gemeinsam oder nacheinander
genommen werden. Elterngeld wird ebenfalls bei-
den Elternteilen gezahlt, wenn beide Elternteile
jeweils mindestens zwei Monate Elterngeld be-
anspruchen. Väter übernehmen gern eine aktive
Rolle im Alltag mit ihren Kindern. Inzwischen ver-
trauen Mütter darauf, dass sich die Väter ebenso
gut um Kinder kümmern können.
Kurz vor und nach der Geburt erscheint es Ihnen
möglicherweise noch heikel, einen langfristigen
Plan zu erstellen, da Sie noch nicht genau wissen,
wie sich Ihr Leben verändern wird – unerheblich,
ob es Ihr erstes oder ein weiteres Kind ist. Ein
Plan bietet jedoch Orientierung und hält Sie hand-
lungsfähig.
WAs soLLEn siE nun PLAnEn?
Einige Fragen, die für Ihre Überlegungen hilfreich
sind:
• Wie lange wollen Sie Ihre Zeit der Familienar-
beit widmen?
• In welchem Umfang wollen Sie nach der Fami-
lienzeit arbeiten?
• Welche langfristigen Effekte hat die familien-
bedingte berufliche Auszeit (z. B. durch Ände-
rungen im Arbeitsumfeld, weitere berufliche
Entwicklungsschritte, Entwicklung des Kindes
und der Partnerschaft)?
• Wie wollen Sie sich Erwerbstätigkeit und
Familienarbeit in der Partnerschaft teilen (z. B.
Einverdienermodell, partnerschaftliche Teilung
mit Teilzeitarbeit)?
• Welche Möglichkeiten gibt es, um die Betreu-
ung des Kindes sicherzustellen (z. B. Krippe,
Kita, Tagesmutter / Tagesvater, Au pair)?
Elternzeit
Anspruch auf Elternzeit haben grundsätzlich El-
tern, deren Ehe- und Lebenspartnerinnen und
-partner sowie Adoptiv- und Pflegeeltern, die in
einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie müssen mit
dem Kind in einem Haushalt leben und dieses be-
treuen. In Härtefällen können auch Verwandte El-
ternzeit für ihre Nichten, Neffen, Geschwister oder
Enkelkinder nehmen.
Elternzeit und Elterngeld2
19
Der Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden El-
ternteil grundsätzlich bis zum dritten Lebensjahr
des Kindes. Väter haben diesen Anspruch ab Ge-
burt des Kindes und können mit der Mutter gleich-
zeitig oder unabhängig von ihr Elternzeit nehmen.
Die Beschäftigten müssen die Elternzeit bis spä-
testens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich bei
ihren Arbeitgeberinnen oder ihren Arbeitgebern
beantragen. Mit dem Antrag der Elternzeit legen
sich die Eltern fest, für welche Zeiträume inner-
halb von zwei Jahren Elternzeit genommen wer-
den soll. Spätere Änderungen dieser Festlegung
(Verlängerung oder Verkürzung) bedürfen der
Zustimmung des Arbeitgebers oder der Arbeitge-
berin.
Bis zu 24 Monate (für Geburten nach dem 01. Juli
2015) können zu einem späteren Zeitpunkt ganz
oder teilweise in Anspruch genommen werden
(max. bis zum vollendeten 8. Lebensjahr des Kin-
des). Für Geburten vor dem 01. Juli 2015 können
lediglich 12 Monate - das sogenannte dritte Jahr -
übertragen werden. In diesem Fall sollte die Über-
tragung bis zum 3. Lebensjahr beantragt werden.
Großeltern können eine sogenannte „Großeltern-
zeit” beantragen, wenn ihr Kind zum Zeitpunkt der
Geburt des Enkelkindes minderjährig und / oder
in der Ausbildung ist. Ein Studium wird der Ausbil-
dung gleichgesetzt. Ein Anspruch auf Elterngeld
für die betreuenden Großeltern besteht in diesen
Fällen allerdings nicht, jedoch besteht ein An-
spruch für die minderjährigen Eltern.
Bitte beachten sie:
Sie dürfen während der gesamten Dauer der El-
ternzeit max. 30 Stunden pro Woche im Monats-
durchschnitt erwerbstätig sein (siehe auch Seite
24). Das gilt auch für die Zeit während des El-
terngeldbezuges, wobei das Einkommen auf das
Elterngeld angerechnet wird. Eltern in Elternzeit
haben Kündigungsschutz. Wenn die Elternzeit in
mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt wird, besteht
kein Kündigungsschutz zwischen den Monaten, in
denen Elternzeit genommen wird.
20 Elternzeit und Elterngeld
2.2. Elterngeld – gut informiert
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter,
deren Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partner
sowie Adoptiveltern, die mit dem Kind in einem
Haushalt leben, dieses betreuen und max. 30 Std.
pro Woche im Monatsdurchschnitt erwerbstätig
sind. Keinen Anspruch auf Elterngeld haben El-
tern, die vor der Geburt ihres Kindes ein gemein-
sames Bruttoeinkommen von mehr als 500.000
Euro hatten (bei Alleinerziehenden 250.000 Euro).
Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
sind, kann zwischen Basiselterngeld und Eltern-
geldPlus sowie Partnerschaftsbonus gewählt wer-
den.
Elterngeld und Elternzeit sind voneinander unab-
hängige Rechtsansprüche und auch getrennt zu
beantragen. Viele Beschäftigte beanspruchen El-
ternzeit und Elterngeld gleichzeitig, wenn die An-
spruchsvoraussetzungen gemäß Bundeseltern-
geld- und Elternzeitgesetz gegeben sind.
Das Elterngeld wird schriftlich bei der Eltern-
geldstelle des zuständigen Landkreises oder der
kreisfreien Stadt (meist Jugendamt) beantragt.
Rückwirkende Zahlungen werden für maximal 3
Monate vor Antragstellung geleistet. Als Eltern
können Sie das Elterngeld gemeinsam oder jeder
Elternteil für sich beantragen.
Das Elterngeld wird nach dem durchschnittli-
chen Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate vor
der Geburt beziehungsweise der Mutterschutz-
frist berechnet, wobei Lohnersatzleistungen wie
Krankengeld und Kurzarbeitergeld NICHT mit in
die Berechnung einfließen! Es gibt einen Unter-
schied zwischen einer Krankschreibung, bei der
Krankengeld gezahlt wird und einem schwan-
gerschaftsbedingten Beschäftigungsverbot, bei
dem Mutterschutzlohn gezahlt wird und der keine
Lohnersatzleistung darstellt.
21
Lohnsteuermerkmale
Die Höhe von Mutterschaftsgeld und Elterngeld
richtet sich nach dem Einkommen vor der Geburt
und kann durch die Steuerklassenwahl beeinflusst
werden. Die Steuerklasse, die die längste Zeit in
den letzten 12 Monaten vor der Geburt bestanden
hat, wird auch bei der Berechnung des Elterngel-
des angewandt.
Zusammen veranlagte Eheleute können bei der
Lohnsteuer zwischen den Steuerklassenkombina-
tionen IV / IV und III / V wählen. Die Kombination
von III / V ist geeignet, wenn innerhalb der Partner-
schaft ein Einkommen deutlich höher ist als das
andere, da in diesem Fall der steuerliche Vorteil
des Ehegattensplittings schon während des lau-
fenden Jahres durch die geringere Besteuerung
in Steuerklasse III gilt.
Basiselterngeld
Das Basiselterngeld beträgt monatlich mindes-
tens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro.
Die Höhe des Basiselterngeldes richtet sich nach
dem Einkommen des Elternteils, der die Kinder-
betreuung übernimmt. Bei einem Einkommen
zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro beträgt das
Basiselterngeld 67 % des wegfallenden Einkom-
mens. Bei einem Einkommen von über 1.200 Euro
sinkt das Basiselterngeld von 67 % auf 65 %. Das
heißt bei einem Einkommen von
• 1.220 Euro werden 66 %
• ab 1.240 Euro werden 65 %
ersetzt.
Bei einem Einkommen vor der Geburt von unter
1.000 Euro erhöht sich der Prozentsatz um 1 % je
20 Euro unterhalb von 1.000 Euro und zwar auf bis
zu 100 %. Das Basiselterngeld beträgt auch für
nicht erwerbstätige Eltern mindestens 300 Euro
monatlich.
Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des
Basiselterngeldes ist das Durchschnittsbrut-
toeinkommen des betreuenden Elternteils der
letzten 12 Monate vor der Geburt (ohne Einmal-
zahlungen), reduziert um pauschalierte Abzüge
für Steuern und Sozialabgaben. Die Höhe der
pauschalen Abzüge richtet sich nach den indi-
viduellen Abzugsmerkmalen (Lohnsteuerklasse,
Kirchensteuerpflicht, Kinderfreibeträge, Sozialver-
sicherungspflicht). Ändert sich ein Merkmal (z.B.
Lohnsteuerklasse), so wird das Merkmal zur Be-
rechnung herangezogen, dass zeitlich am längs-
ten innerhalb der 12 Monate zutraf.
Die Dauer der Zahlung beträgt maximal 12 Mona-
te für ein Elternteil. Wenn beide Eltern Elternzeit
nehmen, werden maximal 12 Monate und 2 Part-
nermonate gezahlt.
Alleinerziehende Eltern haben einen Anspruch auf
maximal 14 Monate Basiselterngeld. Basiseltern-
geld muss in den ersten 12 beziehungsweise 14
Lebensmonaten des Kindes genommen werden.
Das Basiselterngeld kann von Mutter und Vater
zur gleichen Zeit in Anspruch genommen werden
und die Eltern können die Anzahl der Monate frei
untereinander aufteilen. Wichtig zu beachten ist,
dass nicht in Kalendermonaten gerechnet wird,
sondern in Lebensmonaten des Kindes. (Wenn
ein Kind beispielsweise am 7. März geboren wird,
beginnt der 2. Lebensmonat des Kindes und so-
mit der 2. Bezugsmonat des Basiselterngeldes
am 7. April usw.).
22 Elternzeit und Elterngeld
Möchten Sie in der Zeit des Bezuges von Basisel-
terngeld in Teilzeit arbeiten, besteht ein Anspruch
auf Elterngeld von 65% bis 67 % des Differenzbe-
trages zwischen dem vor und dem nach der Ge-
burt zu berücksichtigenden Einkommen.
Bei Zwillingen beziehungsweise Mehrlingskindern
stehen den Eltern insgesamt 14 Monatsbeträge
Basiselterngeld zu. Dabei kann ein Elternteil für
maximal 12 Monate Basiselterngeld beziehen und
der andere Elternteil 2 Monate.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Basisel-
terngeld um 300 Euro je Kind.
Es gibt einen Geschwisterbonus in Höhe von 10
% des Basiselterngeldes (mind. 75 Euro) für äl-
tere Geschwisterkinder bis zur Vollendung des 3.
Lebensjahres. Bei mehr als zwei Kindern wird der
Geschwisterbonus gezahlt, wenn mind. zwei Kin-
der das 6. Lebensjahr nicht vollendet haben.
ElterngeldPlus
Für Geburten ab dem 01. Juli 2015 stellt das neue
ElterngeldPlus eine weitere Flexibilisierung des
Elterngeldbezuges dar. ElterngeldPlus kann nur
dann bezogen werden, wenn noch ein grundsätz-
licher Anspruch auf Basiselterngeld besteht.
23
Es gilt die Regel: ein Basiselterngeld-Monat =
zwei ElterngeldPlus-Monate. Dadurch profitieren
besonders Eltern, die über das erste Lebensjahr
des Kindes hinaus mehr Zeit mit Ihrem Kind ver-
bringen möchten. Sie bekommen nun länger ei-
nen Einkommensersatz.
Eine Streckung des Basiselterngeldes ermöglicht
eine Auszahlung über einen verlängerten Zeit-
raum, also bis zu 24 Monate (28 Monate für Al-
leinerziehende). Sie erhalten für diesen Zeitraum
jeweils die Hälfte des monatlichen Auszahlungs-
betrages (ElterngeldPlus) in Höhe von mindestens
150 Euro bis maximal 900 Euro, den Sie für max.
12 beziehungsweise 14 Monate erhalten hätten.
Die individuelle Höhe des ElterngeldPlus richtet
sich nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkom-
men der letzten 12 Monate vor der Geburt des
Kindes. Man erhält maximal die Hälfte des nor-
malen Basiselterngeldes mindestens 150 Euro
und maximal 900 Euro, wobei jedoch lediglich
das wegfallende Einkommen ersetzt wird. Somit
beträgt in Bezugszeiträumen ohne eine Teilzeit-
tätigkeit das ElterngeldPlus 50% des gewohnten
individuellen Basiselterngeldes, welches der Mut-
ter oder dem Vater nach der Geburt des Kindes
ausgezahlt werden würde.
Auch für Selbstständige, da diese oftmals vorzei-
tig wieder ins Berufsleben einsteigen, ist Eltern-
geldPlus eine attraktive Möglichkeit zur Flexibili-
sierung der Arbeitszeit. Sie können nun bis zu 30
Stunden pro Woche im Monatsdurchschnitt arbei-
ten, ElterngeldPlus beziehen und den Kontakt zu
ihren Kunden halten.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das individu-
elle ElterngeldPlus um 150 Euro. Auch der Ge-
schwisterbonus wird in Höhe von 50% des Satzes,
welcher Ihnen bei Bezug von Elterngeld zusteht,
ausgezahlt (i.d.R. 37,50 Euro).
Grundsätzlich ist auch gleichzeitig zum Bezug von
ElterngeldPlus eine Teilzeittätigkeit von maximal
30 Wochenarbeitsstunden im Monatsdurchschnitt
möglich. Daher richtet sich die Einführung des El-
terngeldPlus auch bewusst an Eltern, die früher
in den Beruf wiedereinsteigen möchten. Bei einer
Teilzeittätigkeit im ElterngeldPlus Bezug wird das
tatsächlich wegfallende Arbeitseinkommen zwi-
schen 65% bis 67% ersetzt. Jedoch wird maximal
die Hälfte des individuellen Basiselterngeldbetra-
ges ausgezahlt. Durch das ElterngeldPlus erhal-
ten Eltern nun trotz einer Teilzeittätigkeit maximal
die Hälfte des herkömmlichen Basiselterngeldes
für einen doppelt so lange gewählten Zeitraum.
Partnerschaftsbonus
Eine weitere Möglichkeit des Bezuges von Eltern-
geldPlus ist der Partnerschaftsbonus.
Dafür müssen beide Elternteile gleichzeitig vier
Monate am Stück zwischen 25 und 30 Stunden
pro Woche im Monatsdurchschnitt einer Beschäf-
tigung nachgehen. Nur dann erhalten beide den
Partnerschaftsbonus von zusätzlichen vier Eltern-
geldPlus-Monaten. Sie können frei entscheiden,
wann Sie den Partnerschaftsbonus im Rahmen
Ihres Elterngeldbezugszeitraumes in Anspruch
nehmen möchten.
24 Elternzeit und Elterngeld
Alleinerziehende, die ebenfalls vier Monate zwi-
schen 25 und 30 Stunden pro Woche im Monats-
durchschnitt arbeiten, erhalten auch zusätzlich
vier Partnerschaftsbonusmonate zu ihren Basisel-
terngeld- bzw. Elterngeld- Plus-Monaten.
Eine Übersicht u.a. zu den Themen Basiseltern-
geld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus fin-
den Sie auf der letzten Seite unserer Broschüre,
welche Sie heraustrennen können.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
www.bmfsfj.de
Mit dem Elterngeldrechner können Sie vorab er-
mitteln, wie viel Basiselterngeld bzw. Elterngeld-
Plus Sie voraussichtlich erhalten werden:
www.elterngeld-plus.de
www.familien-wegweiser.de
Vordrucke und Anträge zum Elterngeld für die
Landkreise und kreisfreien Städte im Land Bran-
denburg finden Sie auf unseren Seiten:
www.arbeitswelt-elternzeit.de
2.3. Qualifikation und Erfahrungswissen sichern
In der heutigen Arbeitswelt verändern sich die Ar-
beitsmittel und -abläufe schnell. Denken Sie dar-
an, wie oft es neue Kolleginnen und Kollegen gibt,
Ansprechpersonen wechseln, wie häufig sich
Computeranwendungen oder auch Gesetze ver-
ändern. Es ist daher wichtig, auf dem Laufenden
zu bleiben, damit die spätere Rückkehr an den Ar-
beitsplatz gut gelingt.
Bleiben sie in kontakt
Melden Sie sich regelmäßig bei Ihren Vorgesetz-
ten, besuchen Sie Kolleginnen und Kollegen ge-
legentlich, auch – so das möglich ist – mit Ihrem
Kind. Vielleicht haben Sie die Möglichkeit, an be-
trieblichen Veranstaltungen teilzunehmen. Prüfen
Sie die Aussichten, sich in der Elternzeit weiter zu
qualifizieren. All dies hat den Vorteil, dass Sie wei-
terhin im Unternehmen präsent sind.
Im Land Brandenburg werden Qualifizierungen
durch die Weiterbildungsrichtlinie „Förderung der
beruflichen Weiterbildung im Land Brandenburg“
gefördert. Sprechen Sie Ihre Arbeitgeberin bezie-
hungsweise Ihren Arbeitgeber darauf an oder er-
kundigen Sie sich bei uns.
Zu Möglichkeiten über Qualifizierung und Fort-
bildung in der Elternzeit informieren die Internet-
seiten der Servicestelle Arbeitswelt und Elternzeit
und die der Weiterbildungsdatenbank Branden-
burg.
www.wdb-brandenburg.de
25
Sofern es eine Mitarbeiterzeitung oder regelmäßi-
ge Mitarbeiterinformationen gibt, bitten Sie darum,
dass Ihnen diese nach Hause gesandt werden.
Es gibt auch die Möglichkeit, während der El-
ternzeit Kurzeinsätze zu übernehmen, wenn zum
Beispiel Kollegen und Kolleginnen wegen Urlaub
oder Krankheit vertreten werden sollen. In solchen
Situationen entlasten Sie den Betrieb und bleiben
selbst mit den Arbeitsabläufen vertraut.
Es stärkt Ihr Selbstvertrauen, wenn Sie nach ei-
nigen Monaten Elternzeit wieder am Arbeitsleben
bestehen können. Diese Kurzeinsätze sind eine
geeignete „Prüfung“ für die spätere Rückkehr in
den Berufsalltag.
Was sie jetzt erledigen sollten:
Gespräch mit der beziehungsweise dem Vorge-
setzten: Vereinbaren Sie einen Termin für ein Per-
sonalgespräch, sobald Sie wissen, wie Ihr Berufs-
leben in Zukunft aussehen soll.
Überlegen Sie gemeinsam, was umsetzbar ist und
wie eine für beide Seiten zufriedenstellende Ge-
staltung erreicht werden kann.
26 Formen der familiengerechten Arbeitsorganisation
Formen der familien- gerechten Arbeitsorganisation33.1. Arbeitszeit – flexibel oder reduziert
Teilzeitarbeit in der Elternzeit
Während der Elternzeit, auch in der Zeit des Be-
zuges von Basiselterngeld oder ElterngeldPlus,
besteht für Beschäftigte ein Anspruch auf Teilzeit-
arbeit von maximal 30 Wochenarbeitsstunden im
Monatsdurchschnitt, wenn die Anspruchsvoraus-
setzungen nach Bundeselterngeld- und Eltern-
zeitgesetz (§ 15 Abs. 7 BEEG) gegeben sind.
Dieser Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht,
wenn das Anstellungsverhältnis ein halbes
Jahr besteht und das Unternehmen mehr als
15 Beschäftigte hat. Der Antrag ist im Unter-
nehmen mindestens sieben Wochen bzw. drei-
zehn Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit
schriftlich zu stellen. Die Arbeitgeberin bezie-
hungsweise der Arbeitgeber muss dann binnen
4 Wochen zustimmen oder Gründe nennen, wa-
rum eine Teilzeitbeschäftigung im Unternehmen
nicht möglich ist.
Über die Arbeitszeit und deren Verteilung müssen
Unternehmen und Beschäftigte eine gegenseiti-
ge Vereinbarung treffen. Auch für die Dauer der
Teilzeitarbeit in der Elternzeit besteht Kündigungs-
schutz.
Teilzeitarbeit nach der Elternzeit
In der Phase der Rückkehr von Eltern nach der
Familienzeit ist die Flexibilisierung von Arbeitszeit
eine Möglichkeit, Beruf und Familie zu vereinba-
ren. In vielen Studien und Arbeitnehmerbefragun-
gen erhält der Punkt „familienfreundliche Arbeits-
zeiten“ die meisten Nennungen.
Je nach Stellenbeschreibung und der individu-
ellen Arbeitssituation lassen sich entsprechende
Arbeitszeitmodelle finden. Teilzeitregelungen ge-
hen von einem partnerschaftlichen Verständnis
der arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Be-
schäftigten und Arbeitgeberinnen beziehungswei-
se Arbeitgebern aus. Sie sollten gemeinsam zu
einer für alle Beteiligten vernünftigen Lösung der
Arbeitszeitgestaltung kommen.
Möchten Sie die Arbeitszeit reduzieren, haben Sie
keinen Rechtsanspruch später wieder in Vollzeit
zu arbeiten; diese Reduzierung ist dann dauer-
haft. Wenn Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgebe-
rin der Reduzierung zustimmt, dann kann diese
befristet werden.
Es ist empfehlenswert, einen Zusatz zum beste-
henden Arbeitsvertrag schriftlich aufzunehmen.
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten der Ar-
beitszeitgestaltung und des zeitlich gestaffelten
Wiedereinstiegs. Die Teilzeitarbeit in und nach der
Elternzeit ist eine Variante, die es den Beschäftig-
ten erleichtert, in das Arbeitsleben zurückzukeh-
ren.
27
im Folgenden zeigen wir ihnen einige
Arbeitszeitmodelle:
• Gleitzeit
Gleitzeitregelungen legen im Regelfall eine so-
genannte Kernzeit fest ( etwa 09:00–15:00 Uhr ),
in der alle Arbeitskräfte anwesend sind ( klassi-
sche Gleitzeit ). Die Beschäftigungszeiten vor und
nach der Kernzeit sind den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern überlassen, doch müssen sie sich
insgesamt an die vereinbarte Wochen-Arbeitszeit
halten.
Auch Pausenzeiten können unter Umständen fle-
xibel in Lage und Länge gestaltet werden, um
unvorhergesehene oder regelmäßige familiäre
Verpflichtungen mit der Berufstätigkeit verbinden
zu können.
• Teilzeit
Teilzeitarbeit ist vereinbart, wenn die Arbeitszeit
geringer ist als die betriebliche Regelarbeitszeit:
Teilzeit ist demzufolge nicht zwingend ein „Halb-
tagsjob“ mit einer 20-Stunden-Woche, sondern
kann sich auch im Bereich von beispielsweise
80 % der Regelarbeitszeit bewegen. Der Durch-
schnitt der gewünschten Erwerbsstunden liegt
Untersuchungen zufolge bei Frauen und Männern
mit Familienaufgaben bei ca. 31 Stunden pro Wo-
che. Es gibt den Begriff „Vollzeit-Light“ für voll-
zeitnahe Teilzeitarbeit ( zwischen 30 und 40 Stun-
den / Woche ).
• Arbeitszeitkonten
Arbeitszeitkonten registrieren alle Abweichun-
gen von der Regelarbeitszeit und können durch
Freizeit oder Geld ausgeglichen werden. Hier-
zu zählen neben der Gleitzeit auch Monats- und
Jahresarbeitskonten. Nutzen Sie die Möglichkeit,
die Arbeitszeitangebote Ihrer Arbeitgeberin be-
ziehungsweise Ihres Arbeitgebers mitzugestalten.
• Vertrauensarbeitszeit
Im Zuge der Vertrauensarbeitszeit wird auf eine
formale Zeiterfassung verzichtet. Entscheidend
für die Leistungsbeurteilung ist das Ergebnis,
nicht die Anwesenheit. Die Angestellten haben ein
hohes Maß an Eigenverantwortung. Dies kann zu
einer optimalen Vereinbarkeit führen, aber auch
zum „Arbeiten ohne Ende“, wenn die Ergebniser-
wartung zu hoch und / oder nicht beeinflussbar ist.
• Lebensarbeitszeit
Lebensarbeitszeitkonten werden in Forschung
und Politik viel diskutiert. Ziele dieses Modells:
• eine Möglichkeit schaffen, dass Beschäftigte
Mehrarbeit für einen vorgezogenen Rentenein-
tritt ansparen
• eine Entzerrung der sogenannten „Rush-
Hour“ des Lebens ( Zusammenfall von Famili-
engründungsphase und Berufseintritt / Karrie-
reaufstieg ).
In Betrieben wird dieses Modell bisher kaum um-
gesetzt, da die rechtliche und finanzielle Ausge-
staltung gesetzlich noch nicht geregelt ist.
• Sonderurlaub
Sonderurlaub, der unbezahlt gewährt wird, kann
in Ausnahmesituationen eine große Unterstützung
für Beschäftigte sein.
28 Formen der familiengerechten Arbeitsorganisation
3.2. Flexible Arbeitsorte – das Ergebnis zählt
Die Kommunikationstechnik eröffnet viele Mög-
lichkeiten, nicht nur am Firmensitz zu arbeiten,
sondern auch an anderen Orten. Es ist möglich,
Arbeitsaufgaben von zu Hause aus zu erledigen.
Dies kann im Alltag eine Erleichterung sein. Sie
können die für Sie günstigsten Zeiten nutzen, um
berufliche Aufgaben zu erledigen. Oder Sie nut-
zen die Abendstunden, um Arbeiten zu erledigen.
Das Arbeiten von zu Hause bietet Ihnen eine grö-
ßere Flexibilität und erspart Ihnen unter Umstän-
den Wegezeiten. Überlegen Sie, ob dies für Sie
eine Möglichkeit ist.
Folgende Fragen sind dabei
möglicherweise hilfreich:
• Kann Ihre Tätigkeit ganz oder teilweise ortsun-
abhängig organisiert werden? Für einige Tä-
tigkeiten ist dies unproblematisch. Ein solches
Arbeitsmodell ist kaum zu gestalten, wenn
Sie in der Produktion arbeiten oder direkten
Kundenkontakt haben.
• Halten Sie es für realistisch, zu Hause die
Ruhe zu finden, um Ihre Arbeit zu erledigen?
Sofern Sie mehrere Kinder in unterschied-
lichen Altersstufen haben, könnte es schwie-
rig sein, Zeiten zu finden, in denen Sie nur
ausnahmsweise gestört werden.
• Wie kann die Kommunikation zu Vorgesetz-
ten, Kolleginnen und Kollegen sichergestellt
werden?
Wenn Sie an diesem Modell Interesse haben und
es in Ihrem Betrieb grundsätzlich für möglich hal-
ten, dort aber noch keine gängige Praxis ist, dann
trauen Sie sich und reden Sie mit Ihren Vorgesetz-
ten über eine derartige Veränderung.
29
Wesentliche Formen der Telearbeit:
• Teleheimarbeit
Der Arbeitsplatz ist regulär und dauerhaft in den
Wohnräumen des Arbeitnehmers beziehungswei-
se der Arbeitnehmerin eingerichtet. Am Unter-
nehmensstandort gibt es keinen Arbeitsplatz für
derart Beschäftigte. Allerdings erfolgt die Kommu-
nikation mit Vorgesetzten und Kollegen nur über
die technische Infrastruktur, es besteht die Gefahr
der betrieblichen Isolation.
• Alternierende Telearbeit
Der Angestellte beziehungsweise die Angestellte
arbeitet teils zu Hause und teils in den Räumen
des Unternehmens. Parallel zum Arbeitsplatz
in den Wohnräumen des Arbeitnehmers bezie-
hungsweise der Arbeitnehmerin besteht auch im
Unternehmen ein Arbeitsplatz, den sich gegebe-
nenfalls auch mehrere Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer nach Absprache teilen können. Hier-
bei handelt es sich um eine verbreitete Form der
Telearbeit.
• Mobile Telearbeit
Hier ist der Arbeitsort komplett flexibel, das heißt,
der oder die Beschäftigte verfügt über einen Lap-
top, so dass sowohl zu Hause als auch bei Kun-
dinnen und Kunden oder in der Firma gearbeitet
werden kann. Dabei ist ein externer Zugriff auf
das Unternehmensnetzwerk möglich. Diese Form
der Telearbeit wird insbesondere von Berufsgrup-
pen mit häufiger Reisetätigkeit, wie Vertreterinnen
und Vertreter oder Beraterinnen und Berater prak-
tiziert. Die betriebliche Anbindung sollte gewährt
werden.
30 Kinderbetreuung – Das Kind in besten Händen wissen
Kinderbetreuung – Das Kind in besten Händen wissen4Eine vertrauensvolle und qualitativ gute Kinder-
betreuung ist die Voraussetzung, damit Eltern
konzentriert arbeiten können. Kinder benötigen
für ihre Entwicklung Kontaktmöglichkeiten zu an-
deren Kindern und vielfältige Aktivitätsangebote.
Gerade für Kleinkinder ist eine passende Kinder-
betreuung zur gesunden Entwicklung entschei-
dend. Welche Kinderbetreuung ist die richtige?
Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantwor-
ten, denn was „richtig“ ist, ist so individuell wie Ihr
Kind und Sie selbst.
kindertagesstätte
Hierbei handelt es sich um eine Betreuungsform
mit ganztägiger Betreuung ( ca. 06:00 bis 18:00
Uhr ), die neben dem Kindergarten häufig auch
Krippen- und Hortbetreuung anbietet.
kindergarten
In der Regel werden Kinder ab 3 Jahren bis zum
Schuleintritt aufgenommen. Die Betreuungszei-
ten werden entsprechend des Kitagesetzes des
Landes Brandenburg vereinbart – je nach Bedarf:
ganztägig ( ca. 06:00 bis ca. 18:00 Uhr ), vormit-
tags oder verlängerter Vormittag.
kinderkrippe
Eine Kinderkrippe nimmt Kinder im Alter bis zu
3 Jahren auf. Die Betreuungszeiten richten sich
nach dem Bedarf. In der Regel werden Betreu-
ungszeiten analog zu den Öffnungszeiten des
Kindergartens angeboten.
Informationen zur
Kinderbetreuung
erhalten Sie beim
Jugendamt, der
Gemeinde oder
Trägern der Kitas
31
kinderhort
Der Kinderhort nimmt Kinder zwischen 6 und
12 / 13 Jahren auf. Der Hort bietet die Möglichkeit,
Kinder vor und nach der Schule betreuen zu las-
sen. Dort werden den Kindern neben der Haus-
aufgabenbetreuung auch andere Bildungsange-
bote offeriert.
kindertagespflege:
Tagesmütter und Tagesväter
Es handelt sich um eine Form der familienergän-
zenden Betreuung, Bildung und Erziehung. Die
Betreuungszeit kann in dieser Betreuungsform in-
dividuell vereinbart werden. In der Regel wird die
Tagespflege im Haushalt der Betreuungsperson
angeboten, kann aber auch im Haushalt der Eltern
erfolgen. Tagesmütter und -väter betreuen oftmals
mehrere Kinder in einer familienanalogen Form.
Au-pair
Ausländische Jugendliche und junge Erwachsene
werden im eigenen Haushalt aufgenommen, un-
terstützen stundenweise die Betreuung der Kinder
und übernehmen leichte Hausarbeiten. Sie erhal-
ten von den Gasteltern ein Taschengeld und be-
suchen eine Sprachschule.
Betrieblich unterstütze kinderbetreuung
Es gibt verschiedene Angebote, die Betriebe ih-
ren Angestellten machen können, um die Verein-
barkeit von Familie und Beruf zu unterstützen, wie
Betriebskindergärten, Belegplätze in Kinderta-
geseinrichtungen, Vermittlung von Pflegepersonal
oder Eltern-Kind-Zimmer im Betrieb. Über diese
und weitere Möglichkeiten informieren wir in un-
serer Broschüre „Starke Unternehmen für Famili-
en“, die Sie kostenlos bei uns anfordern können.
Selbstverständlich stehen wir auch Ihrem Arbeit-
geber oder Ihrer Arbeitgeberin mit unserem Bera-
tungsangebot zur Verfügung.
32 Kinderbetreuung – Das Kind in besten Händen wissen
rechtsanspruch
Im Land Brandenburg haben Kinder ab Geburt
und bis zur 6. Jahrgangsstufe einen Rechtsan-
spruch auf Betreuung, wenn die familiäre Situati-
on Tages betreuung erforderlich macht (insbeson-
dere Er werbstätigkeit, häusliche Abwesenheit auf
Grund von Erwerbssuche, Aus- und Fortbildung
der El tern oder ein besonderer Erziehungsbe-
darf). In allen anderen Fällen besteht ein Rechts-
anspruch in folgendem Umfang:
• vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zur
Einschulung in jedem Fall auf mindestens 6
Stunden Betreuung in einer Kindertagesstätte,
• im Grundschulalter einen Betreuungsan-
spruch von mindestens 4 Stunden.
Antragstellung
Erkundigen Sie sich in der Kindertagesstätte, in
der Sie Ihr Kind unterbringen wollen, welche Be-
hörde für Sie zuständig ist ( Jugendamt oder Ge-
meinde ). Dort erfahren Sie, ob für Ihr Kind ein
Platz vorhanden ist und wo der Rechtsanspruch
und der dem Kind zustehende Betreuungsum-
fang geprüft wird. Nur bei vorliegendem Rechts-
anspruch wird die Betreuung finanziell vom Ju-
gendamt beziehungsweise von der Gemeinde
getragen. Für die Tagespflege ist ebenfalls das
Jugendamt oder die Gemeinde beziehungsweise
das Amt am Wohnort der Familie zuständig. Auch
hier wird die Betreuung finanziell gefördert, wenn
ein Rechtsanspruch vorliegt.
Elternbeiträge
Laut Kitagesetz des Landes Brandenburg dient
der Elternbeitrag zur Beteiligung an den Betriebs-
kosten. Zudem zahlen die Eltern das Mittagessen.
Die Elternbeiträge sind nach der Höhe des Eltern-
einkommens, der Zahl der unterhaltsberechtigten
Kinder und dem Betreuungsumfang gestaffelt.
Eingewöhnungszeit
Unabhängig von der Form der Kinderbetreuung,
die Sie wählen: Planen Sie Zeit für die Eingewöh-
nung des Kindes ein. Der erste Tag in der Betreu-
ungseinrichtung des Kindes sollte nicht Ihr erster
Arbeitstag sein. Ein Zeitraum von zehn Tagen bis
zu vier Wochen kann je nach der Persönlichkeit
des Kindes erforderlich sein, um einen guten
Übergang zu gestalten.
Weitere Informationen im Internet:
www.mbjs.brandenburg.de
www.lja.brandenburg.de
33
steuerliche Absetzbarkeit
Kinderbetreuungskosten sind steuerlich berück-
sichtigungsfähig und zwar unabhängig von der
Betreuungsform. Es ist unwesentlich, ob das Kind
eine Kindertagesstätte oder ähnliche Einrichtung
besucht oder von professionellen Betreuungskräf-
ten im elterlichen Haushalt betreut wird.
Für Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres
können Betreuungsaufwendungen in Höhe von
zwei Dritteln dieser Aufwendungen – bis maximal
4.000 Euro – wie Betriebsausgaben oder Wer-
bungskosten von dem zu versteuernden Einkom-
men abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass
das Kind betreut werden muss, weil beide Eltern
erwerbstätig sind. Auch haushaltsnahe Dienstleis-
tungen können bei der Steuererklärung in Höhe
von 20 % der gezahlten Aufwendungen – höchs-
tens 600 Euro im Jahr – berücksichtigt werden.
rEchTsgrunDLAgEn
• § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
• § 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch –
Gesetzliche Krankenversicherung ( SGB V )
• §§ 45 ff. Sozialgesetzbuch Siebtes Buch –
Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII),
Einkommensteuergesetz ( EStG )
• Kita-Gesetz Land Brandenburg
34 Anträge „rund um das Kind“
Anträge „rund um das Kind“5geburtsurkunde
Die Geburt müssen Sie innerhalb einer Woche
beim Standesamt des Geburtsortes anmelden. In
einigen Krankenhäusern werden die Kinder vom
Haus direkt angemeldet.
Zur Anmeldung benötigen Sie
• Personalausweis
• Familienstammbuch bzw. Heiratsurkunde
• bei ledigen Müttern: die Geburtsurkunde,
möglichst auch die des Vater des Kindes
Nach der Anmeldung beim Standesamt erhalten
Sie eine Geburtsurkunde zur Vorlage
• bei der Krankenkasse
• bei der Familienkasse ( Kindergeld )
• bei der Elterngeldstelle
Die Geburtsurkunde( n ) benötigen die Ämter im
Original oder mindestens eine beglaubigte Ab-
schrift.
Eintrag kinderfreibetrag auf der steuerkarte
Der Eintrag des Kinderfreibetrages und damit ver-
bunden die Änderung der Lohnsteuermerkmale
erfolgt durch Beantragung beim Finanzamt. Dazu
benötigt man die eigene Steuer-Identifikations-
nummer sowie die Geburtsurkunde des Kindes.
Die Freibeträge für Kinder dienen der verfas-
sungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung des
Existenzminimums eines Kindes im Alter von 0
bis 25 Jahren ( seit 01.01.2007 für Jahrgänge ab
1983 ).
Die Freibeträge für Kinder werden bei allen Eltern
beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchen-
steuer berücksichtigt. Während des laufenden
Kalenderjahres erhalten Sie als Eltern grundsätz-
lich Kindergeld. Die Freibeträge für Kinder und
Kindergeld werden nicht nebeneinander berück-
sichtigt beziehungsweise gezahlt.
Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen
Einkommensteuerveranlagung, ob die Anrech-
nung der Kinderfreibeträge für Sie ( die Eltern )
günstiger ist. Sofern dies zutrifft, wird es im Rah-
men des Einkommensteuerjahresausgleichs be-
rücksichtigt. Jedem Elternteil, ob miteinander
verheiratet oder nicht, stehen die Freibeträge für
Kinder je zur Hälfte zu.
Bei verheirateten und zusammen veranlagten
Eltern werden, da sie wie eine steuerpflichtige
Person behandelt werden, die doppelten Frei-
beträge einkommensteuerrechtlich berücksich-
tigt. Es macht daher für die Höhe der Freibeträge
keinen Unterschied, ob Sie miteinander verheira-
tet sind oder nicht.
Ob verheiratet oder
nicht: jedem Elternteil
stehen Freibeträge
je zur Hälfte zu
Rechtsgrundlagen:
§§ 32, 52 Absatz
40 und 62 ff.
Einkommensteuer-
gesetz (EStG)
35
Antrag kindergeld und kinderzuschlag
Der Anspruch auf Kindergeld entsteht mit der Ge-
burt Ihres Kindes. Das Kindergeld wird einkom-
mensunabhängig gezahlt. Es ist nach der Zahl
der Kinder gestaffelt und beträgt:
• für das erste und zweite Kind monatlich
188 Euro (190 Euro ab 01.01.2016)
• für das dritte Kind 194 Euro
(196 Euro ab 01.01.2016)
• für jedes weitere Kind 219 Euro
(221 Euro ab 01.01.2016)
Bei geringem Einkommen, das zwischen einer
festgelegten Mindestgrenze und Höchstgrenze
liegt, gibt es zusätzlich zum Kindergeld einen Kin-
derzuschlag (momentan 140 Euro – 160 Euro ab
01.01.2016).
Kindergeld können Sie schriftlich mit einem For-
mular bei der Familienkasse der zuständigen
Arbeitsagentur beantragen. Bei einem Neugebo-
renen ist die Geburtsurkunde im Original vorzu-
legen.
Weitere Informationen und Antragsformulare fin-
den Sie hier:
www.arbeitsagentur.de
rEchTsgrunDLAgEn
Einkommenssteuergesetz (EStG)
www.juris.de
Bundeskindergeldgesetz ( BKGG ) in Sonderfällen
www.juris.de
krankenversicherung für das kind
Sind beide Eltern gesetzlich versichert, so kann
gewählt werden, bei welchem Elternteil das Kind
beitragsfrei mitversichert werden soll. Den Antrag
auf Familienversicherung des Kindes sollten Sie
nach der Entbindung bei der Krankenkasse stel-
len. Eine beitragsfreie Familienversicherung für
das Kind ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil
privat versichert ist. Erkundigen Sie sich bei Ih-
rer Krankenkasse, wie Ihr Kind versichert werden
kann.
36 Rückkehr in den Beruf
Nachdem Sie die Mutterschutz- und Elternzeit
schon frühzeitig gut geplant haben, steht einer
Rückkehr an Ihren Arbeitsplatz nichts entgegen.
Je intensiver Sie den Kontakt zu Kolleginnen und
Kollegen gehalten haben und sich durch Fach-
lektüre oder auch Weiterbildungsmaßnahmen auf
dem Laufenden sind, desto leichter fällt die Rück-
kehr in den Berufsalltag.
organisation des Alltags
von Beruf und Familie
Trotz aller Vorbereitung ist es eine Umstellung, nun
Berufstätigkeit und Familienalltag zu vereinen. Ha-
ben Sie etwas Geduld, bis sich alles eingespielt
hat. Suchen Sie sich gerade für die Anfangszeit
Unterstützung.
Vielleicht fragen Sie Freunde und Verwandte, die
bei Bedarf einspringen können. Diese „Helferin-
nen und Helfer“ können beispielsweise ab und
zu das Kind aus der Betreuung abholen oder ein
paar Dinge für Sie mit erledigen. Auch für die Zu-
kunft ist ein „Notfall-Netzwerk“ eine gute Grund-
lage für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Planen Sie Paar-Zeiten ein, in denen Sie sich da-
rüber austauschen, wie der Alltag organisiert ist,
was gut läuft, was besser laufen könnte und wer
welche Aufgaben übernehmen kann.
Auch im Unternehmen kann Unterstützung mög-
lich sein. Erfragen Sie, welche Maßnahmen in
Ihrem Betrieb zur Vereinbarung von Beruf und
Familie umgesetzt werden und prüfen Sie gemein-
sam, welche die für Sie passenden sind. Vielleicht
kommt eine Arbeitszeitverlagerung oder eine Ar-
beitsortverlagerung für Sie in Frage, um Ihre be-
ruflichen und familiären Aufgaben gut in Einklang
zu bringen.
Was sie jetzt erledigen sollten
Rückkehrgespräch: Vereinbaren Sie einige Mona-
te vor der geplanten Rückkehr ein Gespräch mit
Ihrer beziehungsweise Ihrem Vorgesetzten, um or-
ganisatorische Fragen zu besprechen. Klären Sie,
an welchem Arbeitsplatz Sie eingesetzt werden
sowie die wöchentliche Arbeitszeit und notwendi-
ge Qualifizierungsmaßnahmen.
Kurz vor dem Wiedereinstieg sollte dieses Ge-
spräch wiederholt beziehungsweise weitergeführt
werden. Dabei hilft Ihnen unser Gesprächsleitfa-
den am Ende dieser Broschüre.
stillpausen
Stillende Mütter haben Anspruch auf Freistellung
von der Arbeit zum Stillen Ihres Kindes. Die Still-
zeiten betragen mindestens zweimal täglich eine
halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Die
Gewährung der Stillzeiten hat keinen Verdienst-
ausfall zur Folge und die Zeiten sind nicht nach-
oder vorzuarbeiten.
Rückkehr in den Beruf6
37
Freistellung bei krankheit des kindes
Die Freistellung zur Pflege bei Krankheit erfolgt bis
zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes.
Voraussetzung für die Freistellung von der Arbeit
zur Pflege des erkrankten beziehungsweise pfle-
gebedürftigen Kindes ist, dass Sie es betreuen
und die Betreuung durch eine andere im Haushalt
lebende Person nicht möglich oder zumutbar ist.
In jedem Fall müssen Sie der Arbeitgeberin bezie-
hungsweise dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest
vorlegen. In einigen Fällen wird eine Lohnfortzah-
lung gewährt.
Bei unbezahlter Freistellung zahlt die gesetzliche
Krankenkasse ihren Versicherten Krankengeld
(70 % des vorherigen Bruttoverdienstes, maximal
90 % vom Nettoverdienst). Der Freistellungszeit-
raum beträgt für
• Elternpaare: pro Kind und Elternteil zehn
Arbeitstage im Kalenderjahr, bei mehreren
Kindern maximal 25 Arbeitstage je Elternteil
• Alleinerziehende: pro Kind 20 Arbeitstage im
Kalenderjahr, bei mehreren Kindern maximal
50 Arbeitstage.
38
Es gibt viele Brandenburger Unternehmen, die
sehr erfolgreich familienbewusste Maßnahmen in
ihrem Betrieb umsetzen. Manche sind sich des-
sen bewusst und sind durch Auszeichnungen bei
Wettbewerben öffentlich bekannt. Viele sind je-
doch unbekannt, da die Angebote und Lösungen
für Beschäftigte mit Familie in diesen Firmen als
ganz selbstverständlich angesehen werden. Wir
zeigen Ihnen hier drei Brandenburger Beispiele.
Sie unterstreichen, was in kleinen und mittleren
Unternehmen möglich ist. Alle genannten Unter-
nehmen planen weitere Maßnahmen.
confiserie Felicitas gmbh
Hornow
67, davon 60 Frauen
Gründungsjahr: 1992 | Die Confiserie Felicitas fertigt Pralinen, individuell gestaltete Karten und eine
Vielfalt an Figuren und Tafeln aus belgischer Rohschokolade in Handarbeit. Die Schokoladenerzeugnisse
werden direkt in der Schauwerkstatt im Hornower Hauptsitz, in der Bio-Schokoladenmanufaktur in Pots-
dam sowie in weiteren Filialen und Partnergeschäften vertrieben. Mit dem Felicitas SchokoLadenLand
entsteht derzeit eine „süße“ Erlebniswelt in Hornow.
• Es gibt familiengerechte Teilzeitmodelle, die Möglichkeit zur Gleitzeitarbeit sowie Arbeitszeitkonten.
• Unterbrechung der Arbeitszeit ist nach Absprache möglich, um z.B. Arztbesuche mit den Kindern
wahrnehmen zu können.
• In Ausnahmefällen und in Abhängigkeit vom jeweiligen Aufgabenfeld können Angestellte zu Hause
arbeiten.
• Familienorientierte Urlaubsplanung;
• Kontakthalten während der Elternzeit oder bei längerer Krankheit durch die Einladung zu Betriebs-
festen / alle Neuigkeiten werden auf die Website gestellt;
• Obligatorisches Rückkehrgespräch;
• Kinderbonusgeld für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Kindern;
• Geschenke zur Geburt von Mitarbeiterkindern;
• Sonderurlaub bei familiären Anlässen;
• Betriebliche Altersvorsorge;
• Bei Bedarf werden für Mitarbeiterkinder Praktika und Ausbildungsplätze angeboten.
• Personalrabatte auf Schokoladenerzeugnisse;
• Mitarbeiterkinder werden oftmals zu Betriebsausflügen mit eingeladen.
• Räumlichkeiten können für Familienfeiern genutzt werden.
www.confiserie-felicitas.de
Familienfreundliche Brandenburger Unternehmen – Beispiele7
Firma
Sitz
Beschäftigte
Unternehmen
Maßnahmen
Familienfreundliche Brandenburger Unternehmen – Beispiele
39
kowalewski rolladenbau
Wiesenburg
38, davon 15 Frauen
Gründungsjahr: 1993 | Kowalewski Rolladenbau
produziert Rollläden und Insektenschutzsysteme
für Fenster und Türen sowie dazugehöriges Zube-
hör. Das Unternehmen der Holz- und Metallbran-
che hat sowohl einen Firmenstandort in Wiesen-
burg als auch in Brandenburg (Havel).
• Es gibt familiengerechte Teilzeitmodelle sowie
Arbeitszeitkonten.
• Unterbrechung der Arbeitszeit ist nach Ab-
sprache möglich, um z.B. Arztbesuche mit den
Kindern wahrnehmen zu können.
• Rücksicht bei Schichtdienstplanung auf per-
sönliche Belange der Mitarbeiter mit Kindern;
• Im Vertrieb und im Außendienst ist in Einzelfäl-
len alternierende Telearbeit möglich.
• Familienorientierte Urlaubsplanung;
• Kontakthalten während der Elternzeit oder bei
längerer Krankheit durch die Einladung zu
Betriebsfesten;
• Obligatorisches Rückkehrgespräch;
• Sparbuch für Mitarbeiterkinder, die während
der Betriebszugehörigkeit geboren werden;
• Sonderurlaub bei familiären Anlässen;
• Bei Bedarf werden für Mitarbeiterkinder Prakti-
kumsplätze angeboten.
• Räumlichkeiten können auf Nachfrage für
Familienfeiern genutzt werden und Beschäf-
tigten wird vorübergehend Abstellfläche zur
Verfügung gestellt.
www.kowalewski-rolladenbau.de
vcAT consulting gmbh
Potsdam
14, davon 4 Frauen
Gründungsjahr: 2006 | Die VCAT Consulting
GmbH ist ein IT-Dienstleister. Arbeitsgegenstand
der Firma sind die Softwareentwicklung für das In-
ternet sowie die Entwicklung und der Vertrieb der
VCAT-Plattform.
• Es gibt verschiedene Teilzeitmodelle und die
Möglichkeit zur Gleitzeitarbeit bei einer Kernar-
beitszeit von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr.
• Eine Unterbrechung der Arbeitszeit ist nach
Absprache möglich, um z.B. Termine mit den
Kindern wahrnehmen zu können.
• Eine Flexibilisierung des Arbeitsortes durch
alternierende Telearbeit ist nach Absprache im
Team möglich.
• Mobile Telearbeit wird insbesondere für Pro-
jektarbeit genutzt.
• Es gibt eine familienorientierte Urlaubspla-
nung.
• Kontakthalten während der Elternzeit oder bei
längerer Abwesenheit durch Verbleiben im
Verteiler und Zugang zu betrieblichem E-Mail-
Verkehr;
• Qualifizierung einer weiblichen Führungskraft
durch die Teilnahme an einem Mentoring Pro-
gramm wurde während der Elternzeit weiter-
geführt;
• Teamgeschenk zur Geburt von Mitarbeiter-
kindern und anderen besonderen Anlässen;
• Sonderurlaub bei familiären Anlässen;
• Betriebliche Altersvorsorge;
• Der Betrieb bietet Vermögenswirksame Leis-
tungen an.
www.vcat.de
Firma
Sitz
Beschäftigte
Unternehmen
Maßnahmen
40 Service
vor der geburt – Bekanntgabe
der schwangerschaft
• Information der oder des Vorgesetzten über
den voraussichtlichen Geburtstermin
• während der Schwangerschaft gilt ein beson-
derer Kündigungsschutz für die Beschäftigte
(§ 9 MuSchG)
• Spätestens 7 Wochen vor dem voraussichtli-
chen Geburtstermin müssen Väter Elternzeit
beantragen, wenn sie direkt ab der Geburt
Elternzeit in Anspruch nehmen möchten; ggf.
mit Teilzeitwunsch beantragen
• Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse
beantragen: Hierfür wird ein ärztliches Attest
über den Entbindungstermin benötigt, das
frühestens 7 Wochen vor dem Entbindungs-
termin ausgestellt sein darf
Beginn der Mutterschutzfrist –
6 Wochen vor dem geburtstermin
• Auf ausdrückliches Verlangen darf die wer-
dende Mutter weiter berufstätig sein, diese
Erklärung kann jederzeit von ihr widerrufen
werden
geburt bis Ende der Mutterschutzfrist –
8 Wochen nach geburt
• Absolutes Beschäftigungsverbot der Mutter
• Klärung des Versicherungsschutzes mit der
Krankenkasse
• Übersendung einer Kopie der Geburtsurkun-
de an den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin
und die Krankenkasse
• Änderung des Familienstandes auf der Lohn-
steuerkarte bei der Meldebehörde beantragen
• Kindergeldantrag bei der Familienkasse der
zuständigen Arbeitsagentur stellen
• Bis eine Woche nach der Geburt: ggf. Anmel-
dung der Elternzeit der Mutter, wenn diese
direkt im Anschluss an die Mutterschutzzeit
beginnen soll – ggf. Mitteilung des Teilzeitwun-
sches
• Mit Ende der Mutterschutzfrist: Beantragung
des Basiselterngeldes oder ElterngeldPlus
( max. für drei Monate rückwirkend möglich )
7 Wochen vor Ablauf des 2. Jahres Elternzeit
• Sofern zwei Jahre Elternzeit beantragt wur-
den, kann mit einer Frist von sieben Wochen
vor Ende der ersten zwei Jahre eine Verlän-
gerung um ein weiteres Jahr beansprucht
werden; ggf. mit Teilzeittätigkeit
3 Monate vor rückkehr in den Beruf
• Schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber
oder die Arbeitgeberin über Rückkehr in die
bisherige Tätigkeit bzw. Antrag auf Teilzeitar-
beit nach der Elternzeit
• Planungsgespräch mit der oder dem Vorge-
setzten zur Gestaltung des Wiedereinstiegs
und ggf. über Qualifizierungsmaßnahmen
Überblick zu Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit1
41
Checkliste für Behördengänge und Anträge 2
Was? Wann? Wo? Womit?
BeginnMutterschutzfrist/Mutterschaftsgeld beantragen
7 Wochen vor der Geburt
Krankenkasse Bescheinigung der Gynäkologin/ des Gynäkologen
Elternzeitbeantragen
spätestens 7 Wochen vor ge-plantem Beginn der Elternzeit
Arbeitgeber der Antragstel-lerin/des Antragstellers
Der Antrag muss schriftlich sein und die Angabe über die Dauer der Elternzeit beinhalten.
vaterschaftanerkennen
vor oder nach der Geburt mög-lich (Zustimmung der Mutter nötig)
örtlich zuständiges Standesamt oder Jugend-amt
Ausweise beider ElternteileGeburtsurkunde oder Abstammungsurkunden beider Elternteile, Geburtsurkunde des Kindes
geburtsurkunde innerhalb einer Woche nach der Geburt
Standesamt des Geburtsorteshinweis: Oft kann das Kind direkt im Kranken-haus angemeldet werden. Dann müssen Sie nur noch zum Abholen der Geburts-urkunden zum Standesamt.
Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunden beider Elternteile
Fortzahlung des Mutterschaftsgel-des beantragen
unmittelbar nach der Geburt
Krankenkasse Geburtsurkunde des Kindes
krankenversiche-rung des kindes anmelden
unmittelbar nach der Geburt
bei der Krankenkasse, bei der der berufstätige bzw. meistverdienende Elternteil versichert ist
Zunächst können Sie die Krankenkasse telefonisch informieren. Als Nachweis benötigt die Krankenkasse die Geburtsurkunde. Für Ihr Kind erhalten Sie eine eigene Versicherungskarte.
kind anmelden,Lohnsteuerkarte ändernevtl. kinderreise-pass beantragen
so früh wie mög-lich nach der Geburt
Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes
•PersonalausweisoderPasseinesSorgeberechtigten•Lohnsteuerkarte(beiÄnderungderSteuerklasseauch
Lohnsteuerkarte des Ehegatten)•GeburtsurkundedesKindesimOriginalevtl.Urkunde
über die Vaterschaftsanerkennung•SolleinKinderpassbeantragtwerden,wirdaußerdemein
Lichtbild des Kindes gemäß Anforderungen der neuen Bundesdruckerei benötigt. Bei nur einem Erziehungs-berechtigten wird zusätzlich ein Sorgerechtsnachweis benötigt.
Basiselterngeld bzw. Elterngeld-Plus beantragen
innerhalb der ersten 3 Monate nach der Geburt des Kindeshinweis:Basiselterngeld und Elterngeld-Plus wird nur 3 Monate rückwir-kend gezahlt.
Elterngeldstellehinweis: Zuständig ist der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt, in der Sie leben.
•VonbeidenElternteilenunterschriebenerAntragauf Basiselterngeld und ElterngeldPlus Ausnahme: Ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht
•GeburtsbescheinigungdesKindesmitVerwendungs-zweck „Elterngeld“ oder „soziale Zwecke“ im Original
•BescheinigungderKrankenkasseüberMutterschafts-geldzahlung
•BescheinigungdesArbeitgebersüberZahlungeinesZuschusses zum Mutterschaftsgeld nach der Entbindung
•EinkommenserklärungundLohn-undGehaltsbescheini-gungen für die letzten 12 Monate vor der Geburt
kindergeld beantragen
spätestens bis zum 4. Lebens-jahr des Kindes
Familienkasse der örtlich zuständigen Agentur für ArbeitAusnahme:Beschäftigte des öffentli-chen Dienstes beantragen das Kindergeld bei der Personalstelle des Dienst-herrn.
Antrag auf KindergeldGeburtsurkunde bzw. Geburtsbescheinigung des Kindes im Original
Quelle: Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes NRW (MGFFI NRW)
42 Service
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Familienfreundliche unternehmen im Land Brandenburg – ein guter Platz für Fachkräfte
Inhalt: Vorstellung von familienfreundlichen Unternehmen im Land Brandenburg
www.arbeitswelt-elternzeit.de
„Best-Practice-Broschüre“
Pluspunkt familienbewusste Personalpolitik – Brandenburger unternehmen
setzen auf das audit berufundfamilie
Inhalt: Kurzvorstellung von familienfreundlichen Unternehmen im Land Brandenburg
www.masgf.brandenburg.de
Mutterschutz, Basiselterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus, Elternzeit, Teilzeit
Mutterschutzgesetz
Inhalt: Erläuterungen zum Mutterschutzgesetz mit Beispielen und Hinweisen
www.bmfsfj.de
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Inhalt: Informationen zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz mit Hinweisen und Beispielen
www.bmfsfj.de
Familie, Kindergeld, Kinderzuschlag, Steuern
ratgeber für Familien
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg
Inhalt: Ausführlicher Ratgeber rund um sozial- und familienpolitische Angebote und
Leistungen in Brandenburg
www.masgf.brandenburg.de
Familienwegweiser – staatliche hilfen im überblick
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
www.bmfsfj.de
Publikationen3
43
kindergeldantrag und kinderzuschlag
Der Kindergeld- und Kinderzuschlagsantrag kann auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit abgeru-
fen und bearbeitet werden.
www.arbeitsagentur.de
netzwerk gesunde kinder
Ehrenamtliche Paten vermitteln Eltern Angebote des Gesundheitswesens und der Jugendhilfe während
der ersten Lebensjahre der Kinder
www.netzwerk-gesunde-kinder.de
was? wie viel? wer?: Finanzielle hilfen auf einen Blick
Bundesagentur für Arbeit
www.arbeitsagentur.de
Aktive Väter
Elternzeit – väter (er)ziehen mit (online Publikation)
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg
www.masgf.brandenburg.de
ich bin dabei! – vater werden
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
www.bzga.de
Kinderbetreuung
zeit zur Eingewöhnung
Faltblatt zur Beantwortung von Fragen rund um die Eingewöhnung in der Kita
www.mbjs.brandenburg.de
kindertagesstätten, kindertagespflege und andere Angebote
Überblick über Kindertagesstätten im Land Brandenburg
www.mbjs.brandenburg.de
44 Service
www.masgf.brandenburg.de
Umfangreiche Informationen des Brandenburgi-
schen Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesund-
heit, Frauen und Familie im Ratgeber für Familien
www.familien-wegweiser.de
Internetportal zu den Themen Recht, Förderung
und Finanzen, Arbeitswelt, Gesundheit, Betreu-
ung und Erziehung sowie Hilfe und Beratung für
Familien
www.perspektive-wiedereinstieg.de
Das Aktionsprogramm „Perspektive Wiederein-
stieg“ der Bundesregierung unterstützt Frauen
bei der Rückkehr in den Beruf.
www.vaeter.de
Die Website für den Mann mit Kind, Vaeter.de, ist
eine Internetplattform für Väter und Männer, die
Familie und Beruf besser vereinbaren möchten.
www.lja.brandenburg.de
Informationen des Referats Kinderbetreuung des
Landesjugendamtes Brandenburg
www.lokale-buendnisse-fuer-familie.de
Lokale Bündnisse sind freiwillige Zusammen-
schlüsse von Vertreterinnen und Vertretern aus
vielen gesellschaftlichen Gruppen. Hier enga-
gieren sich Kommunen, Unternehmen, Kirchen,
Kammern, Gewerkschaften, Verbände, Stiftun-
gen, freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe,
Mehrgenerationenhäuser und viele andere.
www.arbeitsagentur.de
Angebote der Agentur für Arbeit für Bürgerinnen
und Bürger
www.bzga.de
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä-
rung bietet auf Ihrer Website ein umfassendes
Angebot an Materialien zu den Themen Familien-
planung und Kinder- und Jugendgesundheit an.
Die Web-Links finden
Sie auch aktiv unter
www.arbeitswelt-
elternzeit.de
Web-Links4
45
Servicestelle Arbeitswelt und Elternzeit 5
Die Servicestelle Arbeitswelt und Elternzeit, die
aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und
Landesmitteln gefördert wird, berät seit 2008
(werdende) Eltern und Unternehmen zu Fragen
in Zusammenhang von Mutterschutz, Elternzeit
und der Rückkehr an den Arbeitsplatz. Die um-
fassenden Beratungsangebote der Servicestelle
Arbeitswelt und Elternzeit richten sich an Arbeit-
geberinnen und Arbeitgeber und Beschäftigte
gleichermaßen.
Das Team der Servicestelle bietet Ihnen eine kos-
tenfreie telefonische und persönliche Beratung
zur frühzeitigen, gemeinsamen Planung sowie
Gestaltung familienbedingter Erwerbsunterbre-
chungszeiten, der Rückkehr an den Arbeitsplatz
und der Verbesserung der Vereinbarkeit von Be-
ruf und Familie.
Unternehmen erhalten darüber hinaus Beratung
unter anderem zu Möglichkeiten betrieblicher
Kinderbetreuung und Kontakthaltemöglichkeiten
während der Elternzeit sowie bei Bedarf Unter-
stützung bei der Vermittlung von Ersatzkräften in
Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit.
Beschäftigten wird eine Beratung zur Planung der
Zeit vor und nach der Geburt angeboten und über
Möglichkeiten informiert, wie man die Elternzeit für
das berufliche Fortkommen nutzen kann, zum Bei-
spiel durch Teilnahme an Qualifizierungsmaßnah-
men. So soll den Beschäftigten eine weitestge-
hend reibungslose Rückkehr an den Arbeitsplatz
ermöglicht werden.
neben der Beratung bietet die servicestelle
Arbeitswelt und Elternzeit folgende Angebote:
• Broschüren und Flyer mit Informationen für
Unternehmen sowie Beschäftigte
• Homepage unter:
www.arbeitswelt-elternzeit.de
• Newsletter-Abonnement
• Veranstaltungen, Vorträge und Präsentatio-
nen zum Thema Vereinbarkeit von Beruf und
Familie
Die Servicestelle Arbeitswelt und Elternzeit ar-
beitet mit großem Erfolg im gesamten Land Bran-
denburg und konnte im Jahr 2014 über 1.000
Beratungen durchführen. Im Bereich Verein-
barkeit von Beruf und Familie ist die Service-
stelle nicht nur eines der innovativsten Unterstüt-
zungsangebote für Unternehmen, Beschäftigte
und Familien im Land Brandenburg, sondern
auch im bundesweiten Vergleich einmalig. Die
Servicestelle Arbeitswelt und Elternzeit ist ein Teil
der ZAB ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH.
Besucheradresse:
Wetzlarer Straße 52, 14482 Potsdam
Beratungstelefon: 0331 70445720
Beratungszeiten:
Montag–Donnerstag 08:00 Uhr–16:30 Uhr
Freitag 08:00 Uhr–14:00 Uhr
E-Mail: [email protected]
internet: www.arbeitswelt-elternzeit.de
www.zab-arbeit.de
schwangerschaft und Mutterschutzfrist
Elternzeit
rückkehr in den Betrieb
checkliste zur Planung von:
A
B
C
47
Schwangerschaft und Mutterschutzfrist AFeststellen der Schwangerschaft
Kostenfreies Informations- und Betreuungsangebot von
Beratungsstellen für Familienplanung, Sexualität und
Schwangerschaft in kommunalen Gesundheitsämtern
Nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Rechtsanspruch auf Beratung zu allen eine Schwan-
gerschaft betreffenden Fragen in staatlich anerkann-
ten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
www.juris.de
Meldung der Schwangerschaft
• Im eigenen Interesse sollten Sie die Schwanger-
schaft so früh wie möglich melden, um alle notwendi-
gen Schutzmaßnahmen wirksam werden zu lassen
• Abhängig vom Arbeitsverhältnis gelten unterschied-
liche Schutzvorschriften, die Ihrem und dem Schutz
Ihres Kindes dienen
Gemeldet am
Ob eine Gefährdung vorliegt, erfahren Sie auf den
Serviceseiten des Landesamtes für Arbeitsschutz
Brandenburg ( LAS )
Verlangen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine
gesonderte Bescheinigung, so ist sie kostenpflichtig
und von diesen zu tragen
Beschäftigungsverbot / -einschränkung
• z.B. bei: erhöhter Unfallgefahr, Umgang mit gesund-
heitsgefährdenden Stoffen, Nacht- und Feiertagsar-
beit und schwerer körperlicher Arbeit
• Nachteilsausgleich bei teilweisem oder vollem Be-
schäftigungsverbot
• Arbeit direkt mit Menschen ( z. B. medizinisches
Personal, pädagogisches Personal )
Zur Beurteilung der Gefährdung helfen die
Serviceseiten des LAS Brandenburg
Das Nichtbeachten der entsprechenden Vorschriften
von Seiten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers
wird als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet
www.arbeitsschutzverwaltung.brandenburg.de
Beschäftigungsverhältnis
• Befristetes Arbeitsverhältnis
• Probearbeitsverhältnis
• Ausbildungsverhältnis
• Unbefristetes Arbeitsverhältnis
Es gelten je genanntem Arbeitsverhältnis unter-
schiedliche Kündigungsschutzfristen
Prüfen Sie, ob und wenn ja, wann Ihr Beschäfti-
gungsverhältnis endet
Bei Bewerbungen müssen Sie Ihre Schwangerschaft
– auch auf Nachfrage – nicht angeben
Rechtliche Grundlage: §§ 1 ff. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) §§ 3-8 und 11-16 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
48 Checkliste zur Planung der Mutterschutzfrist
Freistellung für Untersuchungen
• Für Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung
• Arzttermine sollten außerhalb der Arbeitszeit verein-
bart werden
• Es darf kein Entgeltausfall hierdurch entstehen
§ 16 MuSchG: Während der Schwangerschaft wer-
den Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung dienstplanrele-
vant, diese Zeiten werden als Arbeitszeit gerechnet
Mutterschutzfrist
• Ab 6 Wochen vor dem Entbindungstermin kann die
Arbeitsfreistellung erfolgen
• Für 8 Wochen nach der Entbindung erfolgt eine
Freistellung von der Arbeit
• Die Mutterschutzfrist nach der Entbindung wird
auf die Dauer der Elternzeit angerechnet
Während der Schutzfrist nach der Geburt besteht
absolutes Beschäftigungsverbot ( auch, wenn Sie
zum Arbeiten bereit wären )
Unterlagen für den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin
• Information über bestehende Schwangerschaft
• Ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft
und den voraussichtlichen Entbindungstermin oder
Kopie des Mutterpasses
Informationen erhalten am
Bescheinigung erhalten am
Information für Sie
• Broschüre zum Mutterschutzgesetz
• Der Antrag auf Mutterschaftsgeld kann frühestens
sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin
unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung ( nicht
älter als eine Woche ) bei der Krankenkasse gestellt
werden
• Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst in einer ge-
setzlichen Krankenkasse versichert sind und privat
versicherte Arbeitnehmerinnen stellen den Antrag
beim Bundesversicherungsamt
Mutterschutzgesetz online zum Nachlesen
Kostenloser Bezug des Leitfadens zum Mutterschutz
beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frau-
en und Jugend
Bestellt
Antrag stellen am:
www.bmfsfj.de
Weiteres Vorgehen
• Überlegungen zur Veränderung des Arbeitsplat-
zes / Versetzung
• Gemeinsame Planung der Vertretung
• Weiteres Gespräch während der Schwangerschaft
zum Thema Elternzeit
Geplant für
49
Fortsetzung ElterngeldPlus auf der nächsten Seite
BPlanung der Elternzeit
Gesetzliche Grundlage: §§ 1 ff. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG); §§ 8–9 Teilzeit- und Befristungsgesetz ( TzBFG )
Inanspruchnahme der Elternzeit
•Pro Kind besteht für Vater und Mutter ein Anspruch
auf 36 Monate Elternzeit ( EZ ) bis zum Ende des
3. Lebensjahres
•Bei Geburten nach dem 01. Juli 2015 können max. 24.
Monate Elternzeit bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
des Kindes in Anspruch genommen werden. Dazu ist
der Arbeitgeber spätestens 13 Wochen vor Beginn
des Zeitraumes zu informieren.
•EZ kann von jedem Elternteil in drei Zeitabschnitte un-
terteilt werden, weitere Aufteilungen sind mit Zustim-
mung des Unternehmens möglich
•Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der EZ,
frühestens jedoch 8 Wochen vor deren Beginn, und
der Schutz endet mit Ablauf der EZ
•Verbindliche Festlegungen durch den Arbeitnehmer
bzw. die Arbeitnehmerin, für welche Zeiträume inner-
halb von 2 Jahren EZ genommen werden soll
•Eine Verlängerung der EZ über den beantragten Zeit-
raum ist nur in Ausnahmefällen möglich, beispielswei-
se wenn der Partner oder die Partnerin begründet an
der Inanspruchnahme seiner Elternzeit gehindert ist
•Die EZ kann auf Wunsch der Eltern und mit Zustim-
mung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin vor-
zeitig beendet werden, danach gilt automatisch das
ursprüngliche Arbeitsverhältnis
Entscheidung für .........................Monate Elternzeit
in .................................................Abschnitten, davon für:
Die Mutter ...................................Monate
Den Vater .....................................Monate
Online weiterlesen oder bestellen:
Elterngeld und Elternzeit
www.bmfsfj.de
Fristen
•EZ 7 Wochen vorher schriftlich dem Arbeitgeber bzw.
der Arbeitgeberin mitteilen
•Auch, wenn diese direkt nach der Mutterschutzfrist
genommen wird
Mitgeteilt am:
Basiselterngeld
•Basiselterngeld wird für 12 Monate gezahlt, plus zwei
Partnermonate
•Eltern erhalten in den ersten 14 Lebensmonaten des
Kindes Basiselterngeld zwischen 65-67 % des bisheri-
gen Einkommens aus Erwerbstätigkeit (mind. 300 Euro
und max. 1.800 Euro )
•Geschwisterbonus wird gezahlt in Höhe von 10 % des
Basiselterngeldes ( mind. 75 Euro im Monat ) bis Voll-
endung des 3. Lebensjahres des älteren Kindes
•Verpflichtung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin
zur Bescheinigung von: Arbeitsentgelt, abgezogener
Lohnsteuer, Arbeitnehmeranteil der Sozialversiche-
rungsbeiträge und Arbeitszeit der Mitarbeiterin bzw.
des Mitarbeiters für den Elterngeldantrag
Online weiterlesen oder bestellen:
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
www.bmfsfj.de
www.mittelstand-und-familie.de
ElterngeldPlus
•ein Elterngeldmonat = zwei ElterngeldPlus-Monate
•Berechnung wie Elterngeld, jedoch max. die Hälfte
des Elterngeldbetrages - bei doppelter Auszahlungs-
dauer
•bei Teilzeittätigkeit im ElterngeldPlus-Bezug eine An-
rechnung des Teilerwerbseinkommen
•Vorteile bei frühzeitiger Rückkehr in den Beruf (in
Teilzeit)
50
•Bezug auch über den 14 Lebensmonat des Kindes
möglich
•besondere Form des ElterngeldPlus = Partner-
schaftsbonus: Teilen sich die Eltern die Kinderbetreu-
ung und gehen zeitgleich für 4 Monate zwischen 25
und 30 Wochenarbeitsstunden im Monatsdurchschnitt
arbeiten, erhalten sie jeweils zusätzlich vier Monate
ElterngeldPlus
Teilzeitarbeit (TZ) während der Elternzeit
• Teilzeitarbeit ist bis max. 30 Wochenarbeitsstunden
im Monatsdurchschnitt in Unternehmen mit mehr als
15 Beschäftigten möglich
• Beantragung von Teilzeit während der Elternzeit 7
Wochen vorher in schriftlicher Form; nach dem 3.
Lebensjahr 13 Wochen
• Veränderung der Arbeitszeit während der EZ ist max.
zweimal zulässig
• Nach Beendigung der Elternzeit gilt automatisch der
ursprüngliche Arbeitsvertrag mit den darin verein-
barten Regelungen
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Zum Bestellen oder Downloaden:
www.juris.de
Fristen
• Schriftliche Mitteilung über Teilzeit 7 Wochen vor der
Tätigkeit ( Beginn und zeitlicher Umfang der Tätig-
keit ); nach dem 3. Lebensjahr 13 Wochen
• Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können innerhalb
von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Grün-
den schriftlich ablehnen; nach dem 3. Lebensjahr 8
Wochen
Tätigkeitsaufnahme am:
im Umfang von:
Kontakthalten und Wiedereinstieg gestalten
• Betriebsinterne Regelungen während der Elternzeit
• Übernahme von Krankheits- bzw. Urlaubsvertretung
• Tele- / Heimarbeit
• Weitere Möglichkeiten: ( z. B. Besuche im Betrieb )
Arbeitszeitvorstellungen des Elternteils
Arbeitszeitvorstellung
von ............................. Uhr bis ......................... Uhr
an ............................... Tagen pro Woche
Weiterbildung während der Elternzeit
• Betriebsinterne Schulungen
• Fernlehrgänge, Tele-Learning
Interesse an:
Weitere Kontakthaltemöglichkeiten
• Übersendung von Publikationen ( Betriebszeitung )
nach Hause
• Teilnahme an Betriebsversammlungen
• Teilnahme an Festen und Feiern
Unterlagen für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber
• Mitteilung über die Elternzeit
• Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit
• Bescheid der Krankenkasse über Mutterschaftsgeld
• Aktualisierung der Lohnsteuermerkmale
Abgegeben am:
Weiteres Vorgehen
• Arbeitsübergabe vor der Mutterschutzfrist durch
Arbeitnehmerin
• Termin mit Elternzeitlern und dem Arbeitgeber bzw.
der Arbeitgeberin nach der Hälfte der Elternzeit
Geplant für:
•Volkshochschulkurse
•Sonstiges
Checkliste zur Planung der Elternzeit
51
CVorbereitung der Rückkehr in den Betrieb
Grundlage: §§ 1 ff. Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit ( BEEG ); §§ 8–9 Teilzeit- und Befristungsgesetz ( TzBFG )
Wiedereinstieg / Einarbeitungszeit
Es besteht ein Rechtsanspruch auf einen gleichwerti-
gen Arbeitsplatz nach der EZ
• Wiedereinstieg in Vollzeit oder Teilzeit
• Zu welchen Zeiten soll bzw. kann gearbeitet werden
• Beratung erhalten Sie auch bei den Beauftragten
für Chancengleichheit in den regional zuständigen
Abteilungen der Bundesagentur für Arbeit
Tätigkeitsaufnahme am:
im Umfang von:
Geplant für:
Online oder zum Bestellen: Früher beruflicher Wie-
dereinstieg von Eltern. Ein Gewinn für Unternehmen
und ihre Beschäftigten
www.bmfsfj.de
E-Mail: [email protected]
Eingewöhnungsphase für Ihr Kind
Bedenken Sie: Ihr erster Arbeitstag sollte nicht der erste
Tag Ihres Kindes in der neuen Betreuungsform sein
Planen Sie die Eingewöhnungsphase
Online oder zum Bestellen:
www.mbjs.brandenburg.de
Teilzeitarbeit nach Rückkehr aus der Elternzeit
• Schriftliche Mitteilung über Beginn der TZ
• Bei entsprechenden betrieblichen Voraussetzungen
besteht Anspruch auf eine Teilzeitstelle nach dem
Teilzeit- und Befristungsgesetz
• Beantragung möglichst aus der EZ heraus, um die
Frist von drei Monaten vor dem Wunschtermin einzu-
halten
• Ablehnung des Antrags durch den Arbeitgeber bzw.
die Arbeitgeberin bei betrieblichen Gründen mind.
einen Monat vor dem geplanten Beginn der TZ
• Achten Sie auf die Gestaltung der Teilzeitregelung
und halten Sie getroffene Vereinbarungen schrift-
lich fest ( Befristung, Ergänzung zum bestehenden
Arbeitsvertrag )
• Teilzeitregelungen sollten im gegenseitigen Einver-
nehmen zwischen Beschäftigten und Arbeitgeberin-
nen bzw. Arbeitgebern getroffen werden
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Zum Bestellen oder Downloaden:
www.juris.de
kostenlose info online:
www.teilzeit-info.de
kostenlose Bestellung von ratgebern und
Broschüren unter:
Telefon: 030 182 72 27 21
Fax: 030 181 02 72 27 21
www.mittelstand-und-familie.de
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Erläuterung zu Kinderbetreuungsmöglichkeiten
• Betriebliche Belegplätze in Kindertagesstätten
• Familienservice ( Essenservice, Tageselternvermitt-
lung, familiennahe Dienstleistungen )
• Finanzielle Unterstützung durch Krankenkassen und
Jugendämter bei Mehrlingsgeburten sowie ab einer
bestimmten Kinderzahl im Haushalt
Infos zu Betreuungsmöglichkeiten:
Internetseiten des Landesjugendamtes und Seiten
des Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des
Landes Brandenburg:
www.lja.brandenburg.de
www.mbjs.brandenburg.de
Online oder zum Bestellen: Ratgeber für Familien
www.masgf.brandenburg.de
Fragen zur Kinderbetreuung
• Gibt es Regelung im Unternehmen?
• Verbesserung durch zeitliche Flexibilisierung mög-
lich?
• Sonstige betriebliche Angebote
( z. B. Geldleistungen, Tageselternvermittlung )
Nicht vorgesehen
Freistellung von der Arbeit zur Pflege kranker Kinder
• Anspruch auf bezahlte Freistellung nach ärztlichem
Zeugnis für Kinder unter 12 Jahren
• Anspruch Ehepaare: pro Kind und Elternteil 10 Tage,
bei mehreren Kindern max. 25 Tage Arbeitstage je
Elternteil pro Kalenderjahr
• Anspruch Alleinerziehende: für jedes Kind 20 Tage,
max. 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr
• Es besteht Anspruch auf Krankengeld
Rechtsgrundlage:
§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 45 Sozial-
gesetzbuch - Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenver-
sicherung (SGB V), §§ 45 ff. Sozialgesetzbuch - Sieb-
tes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
Vorstellungen bezüglich des beruflichen
Wiedereinstiegs
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Unterlagen für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen
• Antrag auf Verlängerung der Elternzeit über den
beantragte Zeitraum hinaus
• Antrag auf Teilzeitarbeit nach Ende der EZ
Erhalten am:
Checkliste zur Planung der Rückkehr in den Betrieb
53
Zeitleiste
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015
Praxishilfe: Mutterschutz und Elternzeit – Beruf und Familie aktiv gestalten
Sally Enzmann-Burow, Gerlinde Grass, Christian Neumann, Simone Olbrich,
Pervin Sucuoglu-Avramidis
ZAB ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH
Servicestelle Arbeitswelt und Elternzeit
ZAB ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH
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Servicestelle Arbeitswelt und Elternzeit
Wetzlarer Straße 52
14482 Potsdam
www.arbeitswelt-elternzeit.de
www.zab-arbeit.de
0331 7044 5720
0331 7044 5711
Montag–Donnerstag 08:00 Uhr–16:30 Uhr
Freitag 08:00 Uhr–14:00 Uhr
Juli 2015
Schweiger Design, Potsdam
(exkl. Umschlag)
Brandenburgische Universitätsdruckerei und
Verlagsgesellschaft Potsdam mbH
CMD Grafik & Design
Anatoly Tiplyashin, bilderbox, chaos, eka, Hannes Eichinger, iphoto,
Jaren Wicklund, Joanna Zielinska, Joelle M, matttilda, Monkey Business,
pressmaster, Santa, Stefan Müller, Stephen Coburn, Sven Hoppe,
Valentin Mosichev, Violetstar – fotolia.com, Sabine Fischer, René Staebler
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