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Gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Brandenburg. Praxishilfe: Mutterschutz und Elternzeit – Beruf und Familie aktiv gestalten www.arbeitswelt-elternzeit.de Informationen für Beschäftigte

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Gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Brandenburg.

Praxishilfe:Mutterschutz und Elternzeit – Beruf und Familie aktiv gestaltenwww.arbeitswelt-elternzeit.de

Informa tionen für Beschäftigte

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Die Servicestelle Arbeitswelt und Elternzeit war „Ausgewählter Ort 2011“ im Land der Ideen. Damit war sie Preisträger

im Wettbewerb „365 Orte im Land der Ideen“, der von der Standortinitiative „Deutschland - Land der Ideen“ in Koo-

peration mit der Deutschen Bank durchgeführt wurde. Unter der Schirmherrschaft des Bundespräsidenten rückte der

Wettbewerb Ideen und Projekte in den Mittelpunkt, die die Zukunft Deutschlands aktiv gestalten. Als „Ausgewählter

Ort“ war die Servicestelle Arbeitswelt und Elternzeit im Jahr 2011 Botschafter für das Land der Ideen und präsentierte

das Innovationspotenzial Deutschlands.

Die Servicestelle Arbeitswelt und Elternzeit ist ein Teilprojekt der ZAB ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH.

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Praxishilfe:

Mutterschutz und Elternzeit – Beruf und Familie aktiv gestalten

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ABkürzungsvErzEichnis

BEEg Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Estg Einkommensteuergesetz

Muschg Mutterschutzgesetz

sgB Sozialgesetzbuch

TzBfg Teilzeit- und Befristungsgesetz

Das Bemühen um eine verständliche Sprache erfordert mitunter Kompromisse zu Lasten juristischer

Detailpräzision. Verbindlich für die Beurteilungen sind deshalb stets nur die einschlägigen Rechtsgrund-

lagen. Obwohl die Broschüre sorgfältig zusammengestellt wurde, kann dennoch keine Gewähr für die

Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden.

Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für

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Inhaltsverzeichnis

Einleitung .......................................................................................................................... 8

Schwangerschaft und Mutterschutz ....................................................................11

Wer erhält Mutterschaftsgeld? ..............................................................................................17

Elternzeit und Elterngeld ..........................................................................................18

2.1. Elternzeit planen ............................................................................................................182.2. Elterngeld – gut informiert ..............................................................................................202.3. Qualifikation und Erfahrungswissen sichern ...................................................................24

Formen der familiengerechten Arbeitsorganisation ......................................26

3.1. Arbeitszeit – flexibel oder reduziert ................................................................................263.2. Flexible Arbeitsorte – das Ergebnis zählt ........................................................................28

Kinderbetreuung – Das Kind in besten Händen wissen ..............................30

Anträge „rund um das Kind“ ...................................................................................34

Rückkehr in den Beruf ...............................................................................................36

Familienfreundliche Brandenburger Unternehmen – Beispiele ................38

Service

Überblick zu Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit ...................40

Checkliste für Behördengänge und Anträge ....................................................41

Publikationen.................................................................................................................42

Web-Links .......................................................................................................................44

Kontakt .............................................................................................................................45

Checkliste zur Planung von

Schwangerschaft und Mutterschutzfrist ............................................................47

Planung der Elternzeit ...............................................................................................49

Vorbereitung der Rückkehr in den Betrieb ........................................................51

Zeitleiste ..........................................................................................................................53

Impressum .....................................................................................................................56

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Liebe Eltern, liebe Leserinnen und Leser,

ein Kind wird erwartet oder ist geboren.

Welch eine wunderbare und zugleich besondere

Erfahrung ist das für Sie als Mutter oder Vater.

Freude mischt sich mit Unsicherheit, denn bereits

mit der Schwangerschaft verändert sich so vieles

im Alltag zweier Menschen, die sich für einen ge-

meinsamen Lebensweg mit Kindern entschieden

haben. So viele Fragen sind zu beantworten…

• Welche Lösungen (Elternzeit und Elterngeld)

passen zu unseren Wünschen und unserer

Lebenssituation?

• Was ist das Beste für unser Kind? Erst die

Mutter, dann der Vater, beide gleichzeitig, wie

lange insgesamt?

• Wie sage ich´s meinem Chef und den Kolle-

ginnen und Kollegen? Wer soll mich vertreten

während meiner Elternzeit? Wie kann ich den

Kontakt halten zum Betrieb? Kann ich vielleicht

teilweise arbeiten während der Elternzeit?

Auch mit der Rückkehr in den Betrieb ergeben

sich neue Fragen: Möglicherweise brauchen Sie

flexible Arbeitszeiten, sind in Ihrer Mobilität einge-

schränkt, müssen vielleicht ein neues Aufgaben-

gebiet übernehmen, benötigen Fortbildungsange-

bote – dabei gilt, je frühzeitiger Sie Ihre Rückkehr

auch im Kontakt mit Ihrem Betrieb planen, desto

reibungsloser wird Ihnen diese berufliche Rück-

kehr gelingen.

Gerade jungen Leuten wird die Vereinbarkeit von

hohem beruflichen Einsatz und der gleichzeitigen

Wahrnehmung von Familienverantwortung immer

wichtiger. Betriebe sind also gut beraten, diese

Fachkräfte u.a. auch mit einer aktiven Gestaltung

der Elternzeit tatkräftig zu unterstützen.

Die hier vorliegende Broschüre informiert Sie um-

fassend darüber, wie Sie die spannende Phase

zwischen Familiengründung und dem beruflichen

Wiedereinstieg gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber

gestalten können und hilft mit vielen praktischen

Tipps.

Nutzen Sie darüber hinaus vertrauensvoll das

sehr gute und umfassende Beratungsangebot der

Servicestelle Arbeitswelt und Elternzeit. Sie errei-

chen sie werktags unter 0331 7044 5720.

Ich wünsche Ihnen als Eltern eine glückliche und

wunderbare Zeit mit Ihrem Kind, eine erfolgreiche

Rückkehr in den Beruf und ein familienfreundli-

ches Klima im Betrieb!

Diana Golze

Ministerin für Arbeit, Soziales,

Gesundheit, Frauen und Familie

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8 Einleitung

Einleitung

Sie erwarten Familienzuwachs? Ihr Kind ist vor kur-

zem geboren worden? Herzlichen Glückwunsch!

Es kommen jetzt viele familiäre und berufliche Neu-

erungen auf Sie zu. Diese Informationsbroschüre

gibt Ihnen einen Überblick über die Themenfelder

Mutterschutz und Elternzeit beziehungsweise Ver-

einbarkeit von Beruf und Familie und zeigt Ihnen

auf, welche Möglichkeiten Ihnen dieser Bereich

bietet. Sie erhalten Informationen und Anregun-

gen, wie Sie die Phasen vor der Geburt des Kin-

des, während der familienbedingten beruflichen

Auszeit und der Rückkehr in den Beruf gestalten

können. Überdies werden eine Reihe von Fragen

zu Ihren Rechten und Pflichten als Arbeitnehmerin

beziehungsweise Arbeitnehmer beantwortet.

Klären Sie so früh wie möglich für sich, wie die Ab-

schnitte von Schwangerschaft, Mutterschutz- und

Elternzeit gestaltet werden können.

Wir möchten Sie dazu einladen, über die erste Zeit

mit dem Baby und Kleinkind hinauszuschauen und

zu überlegen, welche Auswirkungen die bevorste-

hende Familienerweiterung auf Ihre berufliche Zu-

kunft haben wird: die gewünschte berufliche Lauf-

bahn, die Lohn- und Gehaltsentwicklung oder die

spätere Rente. Solche Überlegungen sind eine

gute Grundlage für die Planung der Elternzeit, die

nach der Geburt des Kindes möglich ist.

Familie umfasst heute eine Vielfalt von Lebens-

formen. Grundsätzlich können auch Ehe- und Le-

benspartner und -partnerinnen, die mit dem Kind

in einem Haushalt leben und dieses betreuen,

Elternzeit, Basiselterngeld und das neue Eltern-

geldPlus in Anspruch nehmen. Für diese Familien

wie für Adoptiv- und Pflegefamilien gelten im Ein-

zelnen gesonderte Bestimmungen.

Wenn wir von „Familie“ reden, meinen wir also

nicht nur die leiblichen Eltern eines Kindes, son-

dern all jene, die familiäre Verantwortung für ein

Kind übernehmen!

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Planen Sie die Eltern-

zeit mit Hilfe dieser

Informationsbroschüre

als Paar gemeinsam

unser informationsangebot:

gut geplant ist halb gewonnen

In den folgenden Kapiteln haben wir Informationen

rund um die Phasen Mutterschutz, Elternzeit und

Rückkehr in den Beruf zusammengestellt und für

Sie aufbereitet. So können Sie mit Ihrer Familie und

Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitgebe-

rin die einzelnen Phasen planen und gestalten.

Ab dem Tag, an dem eine Arbeitnehmerin ihre

Schwangerschaft Ihrem Arbeitgeber beziehungs-

weise Ihrer Arbeitgeberin meldet, steht sie unter

besonderem Schutz. Wir informieren Sie über

Ihre Rechte und Pflichten als schwangere Arbeit-

nehmerin. Nach der Geburt eines Kindes können

beide Elternteile Elternzeit beantragen. Das Basi-

selterngeld und das zum 01. Juli 2015 neu einge-

führte ElterngeldPlus sollen zur finanziellen Absi-

cherung der ersten Lebensmonate Ihres Kindes

dienen. Mehrheitlich wird Basiselterngeld noch

immer von Müttern in Anspruch genommen. Wir

möchten mit dieser Informationsbroschüre ganz

bewusst werdende Väter ansprechen.

Aktuell liegt die Väterbeteiligung beim Bezug von

Basiselterngeld für die im dritten Quartal 2013 ge-

borenen Kinder bei 26,3% im Land Brandenburg.

Im Jahre 2009 haben lediglich 17,4% der Väter

Basiselterngeld bezogen. Damit stieg der Väter-

anteil um 8,9%. Im Durchschnitt bezieht aktuell ein

Vater im Land Brandenburg nahezu 3 Monate Ba-

siselterngeld und nimmt somit mehr als nur die so-

genannten „Partnermonate“ in Anspruch. (Quelle:

Pressemitteilung 109/15 „Rund 80 % der Väter in

Elternzeit beziehen Elterngeld für 2 Monate“ vom

Statistischen Bundesamt am 25.03.2015). Studien

zeigen, dass eine noch größere Zahl von Männern

Elternzeit und Basiselterngeld in Anspruch neh-

men möchten. Mit Hilfe der Broschüre können Sie

die Zeiten als Paar gemeinsam planen. Wir sind

für Sie da, um Ihnen Fragen zu beantworten und

Lösungsideen anzubieten.

Die Rückkehr an den Arbeitsplatz gelingt leichter,

wenn Sie schon vor dem Ausstieg mit der Planung

beginnen. Wir regen Sie dazu an, folgende Fra-

gen zu bedenken: Wie ist die Situation, welche

Zeit wird wofür gebraucht und was sind künftige

berufliche Ziele? Fragen, die Sie auch mit Ihrem

Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin besprechen

sollten: Wie ist die Arbeitgebersicht auf Ihre be-

rufliche Zukunft? Vielleicht können Sie die Famili-

enzeit auch für Ihr berufliches Fortkommen nutzen

und entsprechende Vereinbarungen mit Ihrem

Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin treffen – hin-

sichtlich Teilzeit, Telearbeit oder Qualifizierungs-

maßnahmen in der Elternzeit.

Sowohl für die Elternzeit als auch für die Zeit da-

nach gibt es verschiedene Modelle zur Flexibili-

sierung von Arbeitszeit und Arbeitsort über die

wir Sie informieren. Des Weiteren geben wir Ihnen

einen Überblick über verschiedene Möglichkeiten

zur Kinderbetreuung. Wir wollen Sie dabei unter-

stützen, Ihren persönlichen Weg zu finden, wie

Sie Familie und Beruf miteinander vereinbaren

können.

Mit den serviceseiten keinen

Termin verpassen

In den nächsten Kapiteln informieren wir Sie über

rechtliche Rahmenbedingungen in den unter-

schiedlichen Abschnitten von Schwangerschaft,

Mutterschutz- und Elternzeit. Zudem haben wir

Ihnen Informationen über Publikationen und nütz-

liche Links zusammengestellt.

In einer Checkliste sind alle relevanten Themen

aufgelistet, die Sie mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ih-

rem Arbeitgeber bezüglich der Schwangerschaft

beziehungsweise Elternzeit abstimmen sollten.

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10 Einleitung

Darüber hinaus erhalten Sie eine zeitliche Orien-

tierung zur Planung der Familienzeit. Sie sehen

auf der linken Seite der Checkliste, was zu tun ist

und haken rechts Erledigtes ab. So vergessen Sie

nichts. Außerdem finden Sie Hinweise, wo Sie in

Sonderfällen Hilfe und Beratung finden.

Die Zeitleiste zum Herausnehmen am Ende der

Broschüre bietet Ihnen eine Übersicht zu Fristen,

Schutzzeiten und Finanzen.

Mit dieser Informationsbroschüre erhalten Sie ei-

nen Überblick und praktische Hilfen. Nicht alle

individuellen Fragen kann die Broschüre beant-

worten. Vielleicht sind einige Fragen auch erst

bei der Lektüre entstanden? Unsere Servicestelle

steht Ihnen selbstverständlich für weitergehende

Beratungen, Kontaktvermittlungen oder auch Ge-

sprächsmoderationen zur Verfügung.

sie erreichen uns

über unser Beratungstelefon:

0331 70445720

( Mo–Do: 08:00–16:30 Uhr,

Fr: 08:00–14:00 Uhr )

oder im Internet

www.arbeitswelt-elternzeit.de

Sprechen Sie uns an!

Wir freuen uns auf Sie!

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Schwangerschaft und Mutterschutz 1Bereits mit Beginn der Schwangerschaft sind

Sie als Arbeitnehmerin vom Gesetzgeber unter

besonderen Schutz gestellt: Sobald Sie Ihrer Ar-

beitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber

die Schwangerschaft mitteilen, gelten die Mutter-

schutzbestimmungen. Darüber hinaus gibt es Ein-

schränkungen bezüglich der Art und Weise, in der

Sie beschäftigt werden, beispielsweise zur Dauer

der Arbeitszeit und hinsichtlich der Gefahrenver-

meidung.

kündigungsschutz

Vom Zeitpunkt, an dem die Arbeitgeberin oder

der Arbeitgeber Kenntnis von der bestehenden

Schwangerschaft hat – beziehungsweise, wenn

innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer

Kündigung die Schwangerschaft mitgeteilt wird –

bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbin-

dung, ist die Kündigung der (werdenden) Mutter

unzulässig. Ab Beantragung der Elternzeit ( spä-

testens 7 Wochen vor deren Beginn ) und bis zu

deren Ende ist die Kündigung von Elternzeitlern

ebenfalls grundsätzlich nicht zulässig.

Der Kündigungsschutz beginnt 8 Wochen vor Be-

ginn der Elternzeit. In besonderen Fällen ist es

möglich, eine Kündigung seitens des Unterneh-

mens vom Landesamt für Arbeitsschutz ( LAS ) für

zulässig erklären zu lassen. Im Falle einer Kündi-

gung während der Schwangerschaft sollten Sie

sich umgehend beim LAS melden und gegebe-

nenfalls innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsge-

richt Kündigungsschutzklage einreichen.

Beschäftigungsverbot

Grundsätzlich gilt ein Beschäftigungsverbot inner-

halb der gesetzlichen Mutterschutzfristen. Auch

während der Schwangerschaft kann ein allgemei-

nes oder ein individuelles Beschäftigungsverbot

vom Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitge-

berin oder dem Arzt beziehungsweise der Ärztin

ausgesprochen werden. Nach der Geburt kann

ebenfalls ein individuelles Beschäftigungsverbot

ausgesprochen werden, wenn die Frau in den

ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll

leistungsfähig ist.

Dabei muss die verminderte Leistungsfähigkeit im

Zusammenhang mit der Mutterschaft stehen. Indi-

viduelle Beschäftigungsverbote sind in der Regel

bis zu 6 Monate nach der Geburt möglich. Indi-

viduelle Beschäftigungsverbote sind möglich für

Arbeiten, welche die Gesundheit der Mutter und

des Kindes gefährden können.

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12 Schwangerschaft und Mutterschutz

Bei der Beschäftigung werdender Mütter

sind besondere schutzbestimmungen und

Beschäftigungsverbote zu beachten:

• z. B. bei erhöhter Unfallgefahr, bei Umgang

mit gesundheitsgefährdenden Stoffen und

schwerer körperlicher Arbeit

• für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, bei Ak-

kord- und Fließbandarbeit sowie Mehrarbeit:

mehr als 8,5 Stunden täglich und 90 Stunden/

Doppelwoche sind unzulässig

• für Arbeiten, die den direkten Kontakt mit

Menschen erfordern ( z. B. medizinisches und

pädagogisches Personal )

Wird Ihnen ein allgemeines oder teilweises Be-

schäftigungsverbot attestiert, erhalten Sie Mut-

terschutzlohn und haben somit in der Regel keine

finanziellen Einbußen.

Weitere Hinweise zum Mutterschutzgesetz und zu

tätigkeitsbezogenen Beschäftigungseinschrän-

kungen sind bei der zuständigen Aufsichtsbehör-

de, dem Landesamt für Arbeitsschutz erhältlich:

www.arbeitsschutzverwaltung.brandenburg.de

Der Mutterpass

Sobald Ihre Schwangerschaft ärztlich festgestellt

wurde, erhalten Sie den Mutterpass. Darin wer-

den alle Untersuchungsergebnisse, der voraus-

sichtliche Entbindungstermin sowie alle eventuell

auftretenden Krankheiten, Komplikationen und

der Schwangerschaftsverlauf vermerkt. Den Mut-

terpass sollten Sie ständig bei sich tragen, da er

alle wichtigen Informationen enthält. Auch nach

der Entbindung bewahren Sie ihn bitte auf, weil er

später bei eventuell auftretenden Komplikationen

oder erneuten Schwangerschaften eine wichtige

Informationsquelle darstellt.

vorsorgeuntersuchungen

In der Schwangerschaft sind Vorsorgeuntersu-

chungen wichtig, um den optimalen Verlauf für

Mutter und Kind zu gewährleisten. Vorsorgeun-

tersuchungen nehmen Gynäkologinnen und Gy-

näkologen oder Hebammen und Geburtshelfer

vor, die auch über den Umfang beziehungsweise

die Art der Vorsorgeuntersuchungen ( z. B. welche

Blut- beziehungsweise Ultraschalluntersuchun-

gen wichtig sind ) informieren. Die Kosten hierfür

trägt die Krankenkasse. Benötigte Arznei- und

Heilmittel, die in Verbindung mit der Schwanger-

schaft stehen, sind ebenfalls von der Zuzahlung

befreit.

www.schwanger-info.de

Freistellungen für untersuchungen

Schwangere sind vom Unternehmen für Vorsorge-

untersuchungen im Rahmen der Leistungen der

gesetzlichen Krankenversicherungen bei Lohn-

fortzahlung freizustellen.

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Wichtig für den

Notfall: Tragen Sie

den Mutterpass

immer bei sich

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Weiterlesen:

Mutterschutzgesetz

Während des Mutter-

schutzes haben Sie

keine finanziellen

Nachteile

Die gesetzliche Mutterschutzfrist

Die gesetzliche Mutterschutzfrist beginnt 6 Wo-

chen vor dem errechneten Entbindungstermin

und endet 8 Wochen (bei Mehrlingsgeburten 12

Wochen) nach der Geburt. Vor der Entbindung

kann die Schwangere beschäftigt werden, wenn

sie dieses ausdrücklich wünscht. Diese Erklärung

kann sie jederzeit widerrufen. Nach der Entbin-

dung besteht während der Schutzfrist ein absolu-

tes Beschäftigungsverbot. Liegt der Entbindungs-

termin vor dem errechneten Termin, verlängert

sich die Acht-Wochenfrist nach der Geburt ent-

sprechend um diese Zeit.

Mindestens 7 Wochen vor dem voraussichtlichen

Geburtstermin müssen Sie dem Arbeitgeber be-

ziehungsweise der Arbeitgeberin eine entspre-

chende Bescheinigung der Ärztin oder des Arztes

vorlegen, welche nicht älter als eine Woche sein

darf. Während der Schwangerschaft und der Mut-

terschutzfrist besteht Kündigungsschutz für die

( werdende ) Mutter.

Mutterschutzlohn bei

Beschäftigungsverbot

Die Schwangere erhält bei einem Beschäftigungs-

verbot weiterhin in der Regel ihren bisherigen

Durchschnittsverdienst.

Muss eine Frau wegen eines allgemeinen oder

individuellen Beschäftigungsverbotes ganz oder

teilweise vor Beginn der eigentlichen Schutzfrist

mit der Arbeit aussetzen, braucht Sie keine finan-

ziellen Nachteile befürchten. Das gilt auch, wenn

der Arbeitsplatz gewechselt wird. Sie erhält den

Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate vor

Eintritt der Schwangerschaft als Mutterschutzlohn.

Unternehmen erhalten im Rahmen eines allge-

meinen Umlageverfahrens ( U2 ) der gesetzlichen

Krankenkassen diesen Mutterschutzlohn erstattet.

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14 Schwangerschaft und Mutterschutz

Mutterschaftsgeld in der Mutterschutzfrist

Die ( werdende ) Mutter erhält in der Mutterschutz-

frist 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt

weiterhin in der Regel ihren bisherigen Durch-

schnittsverdienst der letzten drei Monate vor Be-

ginn der Schutzfrist. Die Krankenkassen zahlen

auf Antrag der Versicherten Mutterschaftsgeld in

Höhe von 13 Euro pro Tag beziehungsweise 390

Euro pro Monat. Die Differenz zum bisherigen

Durchschnittsverdienst zahlt das Unternehmen

als Arbeitgeberzuschuss.

Dies gilt für die freiwillig ( mit Anspruch auf Kran-

kengeld ) oder pflichtversicherten Mitglieder der

gesetzlichen Krankenversicherung. Das Geld

muss von der Schwangeren bei ihrer zuständigen

gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden,

es wird nicht automatisch ausgezahlt. Die Be-

antragung erfolgt frühestens 7 Wochen vor dem

errechneten Geburtstermin. Es muss außerdem

eine ärztliche Bescheinigung mit dem voraus-

sichtlichen Geburtstermin vorgelegt werden, die

nicht älter als eine Woche sein darf.

Werdende Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis

stehen und nicht selbst in einer gesetzlichen Kran-

kenkasse ( z. B. familienversichert ) oder privat ver-

sichert sind, beantragen das Mutterschaftsgeld

beim Bundesversicherungsamt. Selbstständige

haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Daher sollten Selbstständige bei ihrer Krankenver-

sicherung erfragen, inwiefern derartige Zahlun-

gen Teil des Versicherungsumfanges sind. Eine

Übersicht darüber, ob und in welcher Höhe Sie

eine mögliche Zahlung beantragen und erhalten,

finden Sie auf Seite 17. Eine Übersicht der Kran-

kenkassen und des Bundesversicherungsamtes

mit Kontaktdaten finden Sie hier:

www.familien-wegweiser-regional.de

Wer erhält

Mutterschaftsgeld?

Auf Seite 17 finden

Sie eine Übersicht

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krankenversicherung

Sie sind während der Mutterschutzfrist und der

Elternzeit beitragsfrei weiterversichert, wenn Sie

Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversi-

cherung sind. Freiwillige Mitglieder der gesetzli-

chen Krankenversicherung zahlen grundsätzlich

weiterhin Beiträge, soweit sie während der El-

ternzeit nicht bei ihrem gesetzlich versicherten

Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner

die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Fami-

lienversicherung erfüllen. Mitglieder einer privaten

Krankenversicherung zahlen während der Eltern-

zeit den Versicherungsbeitrag weiter und zusätz-

lich den Arbeitgeberanteil.

krankschreibungen

Erkranken Sie in der Schwangerschaft, ist zu un-

terscheiden, ob die Krankschreibung schwan-

gerschaftsbedingt ist oder nicht. Eine Erkältung

ist in der Regel nicht schwangerschaftsbedingt,

während Kreislaufprobleme oder andauernde

Übelkeit durchaus auf die Schwangerschaft zu-

rückgeführt werden können. Zu beachten ist,

dass sich eine länger andauernde Krankheit, die

nicht schwangerschaftsbedingt ist, nachteilig auf

die Berechnung des Basiselterngeldes auswirken

kann, da sich der Basiselterngeldanspruch der

Mutter aus dem Durchschnittsverdienst der letz-

ten 12 Monate vor Beginn der Schutzfrist errech-

net. Krankengeld, das Sie möglicherweise bei län-

ger andauernder Krankheit beziehen, wird nicht in

die Berechnung einbezogen.

Die Zeit, in denen eine schwangerschaftsbeding-

te Erkrankung, die durch den behandelnden Arzt

oder der Ärztin attestiert wurde, vorlag, wird bei

der Bestimmung der Berechnungsgrundlage des

Basiselterngeldes nicht mitgezählt. Stattdessen

werden Zeiten mit Arbeitseinkommen für die Be-

rechnung zugrunde gelegt. Bei Erkrankungen, die

ein schwangerschaftsbedingtes Beschäftigungs-

verbot zur Folge haben, erhält die Schwangere

ihren Durchschnittsverdienst als Mutterschutzlohn

und dieser wird bei der Berechnung des Basis-

elterngeldes berücksichtigt.

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16 Schwangerschaft und Mutterschutz

Beratung

Lassen Sie sich kostenfrei beraten und nutzen Sie

das Informations- und Betreuungsangebot von

Beratungsstellen für Familienplanung, Sexualität

und Schwangerschaft.

Sie haben einen Rechtsanspruch auf diese Be-

ratungen. Adressen anerkannter Schwanger-

schaftsberatungsstellen finden Sie hier:

service.brandenburg.de

Was sie jetzt erledigen sollten:

Meldung beim Arbeitgeber beziehungsweise

bei der Arbeitgeberin: Melden Sie so früh wie

möglich im eigenen Interesse Ihre Schwanger-

schaft, um die geltenden Mutterschutzbestim-

mungen wirksam werden zu lassen. Hierzu gehört

insbesondere der sofortige Kündigungsschutz.

Verlangt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber

eine gesonderte Bescheinigung über die Schwan-

gerschaft, muss sie oder er die Kosten für die Be-

scheinigung tragen.

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Wer erhält Mutterschaftsgeld?

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18 Elternzeit und Elterngeld

2.1. Elternzeit planen

Planen Sie den Wiedereinstieg vor dem Ausstieg!

Während der Mutterschutzzeit werden Sie ver-

mutlich nicht arbeiten, überdies gilt das Beschäf-

tigungsverbot 8 Wochen (bei Mehrlingsgeburten

12 Wochen) nach der Geburt. Viele Eltern möch-

ten im Anschluss daran ihr Kind weiterhin selbst

betreuen. Elternzeit, Basiselterngeld und das

neue ElterngeldPlus ermöglichen Ihnen zahlrei-

che Gestaltungsvarianten dafür.

Das Wohlergehen Ihres Kindes spielt die größte

Rolle und wird Ihre volle Aufmerksamkeit erfor-

dern. Vielleicht nutzen Sie die familienbedingte

Auszeit für Überlegungen, wie Sie die neuen fa-

miliären Aufgaben und Ihre künftige Berufstätig-

keit miteinander vereinbaren können. Planen Sie

gemeinsam mit Ihrem Partner, denn beide Eltern

haben die Möglichkeit, Elternzeit zu beanspru-

chen. Beziehen Sie in diese Überlegungen auch

die Sicht Ihres Arbeitgebers beziehungsweise Ih-

rer Arbeitgeberin mit ein.

Ihr Arbeitgeber beziehungsweise Ihre Arbeitgebe-

rin hat die Aufgabe, die betrieblichen Abläufe zu

sichern – auch in Ihrem Interesse. Ebenso ist es

für Sie notwendig, einen Weg zu finden, Familie

und Beruf zu vereinbaren. Die Interessenlagen

sollten von allen Seiten deutlich formuliert werden,

um auch die Sicht des Gegenübers zu verstehen.

Machen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise

Ihrer Arbeitgeberin konkrete Vorschläge zur Ge-

staltung der Elternzeit und zur Rückkehr.

Elternzeit gemeinsam nehmen

Elternzeit kann gemeinsam oder nacheinander

genommen werden. Elterngeld wird ebenfalls bei-

den Elternteilen gezahlt, wenn beide Elternteile

jeweils mindestens zwei Monate Elterngeld be-

anspruchen. Väter übernehmen gern eine aktive

Rolle im Alltag mit ihren Kindern. Inzwischen ver-

trauen Mütter darauf, dass sich die Väter ebenso

gut um Kinder kümmern können.

Kurz vor und nach der Geburt erscheint es Ihnen

möglicherweise noch heikel, einen langfristigen

Plan zu erstellen, da Sie noch nicht genau wissen,

wie sich Ihr Leben verändern wird – unerheblich,

ob es Ihr erstes oder ein weiteres Kind ist. Ein

Plan bietet jedoch Orientierung und hält Sie hand-

lungsfähig.

WAs soLLEn siE nun PLAnEn?

Einige Fragen, die für Ihre Überlegungen hilfreich

sind:

• Wie lange wollen Sie Ihre Zeit der Familienar-

beit widmen?

• In welchem Umfang wollen Sie nach der Fami-

lienzeit arbeiten?

• Welche langfristigen Effekte hat die familien-

bedingte berufliche Auszeit (z. B. durch Ände-

rungen im Arbeitsumfeld, weitere berufliche

Entwicklungsschritte, Entwicklung des Kindes

und der Partnerschaft)?

• Wie wollen Sie sich Erwerbstätigkeit und

Familienarbeit in der Partnerschaft teilen (z. B.

Einverdienermodell, partnerschaftliche Teilung

mit Teilzeitarbeit)?

• Welche Möglichkeiten gibt es, um die Betreu-

ung des Kindes sicherzustellen (z. B. Krippe,

Kita, Tagesmutter / Tagesvater, Au pair)?

Elternzeit

Anspruch auf Elternzeit haben grundsätzlich El-

tern, deren Ehe- und Lebenspartnerinnen und

-partner sowie Adoptiv- und Pflegeeltern, die in

einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie müssen mit

dem Kind in einem Haushalt leben und dieses be-

treuen. In Härtefällen können auch Verwandte El-

ternzeit für ihre Nichten, Neffen, Geschwister oder

Enkelkinder nehmen.

Elternzeit und Elterngeld2

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Der Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden El-

ternteil grundsätzlich bis zum dritten Lebensjahr

des Kindes. Väter haben diesen Anspruch ab Ge-

burt des Kindes und können mit der Mutter gleich-

zeitig oder unabhängig von ihr Elternzeit nehmen.

Die Beschäftigten müssen die Elternzeit bis spä-

testens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich bei

ihren Arbeitgeberinnen oder ihren Arbeitgebern

beantragen. Mit dem Antrag der Elternzeit legen

sich die Eltern fest, für welche Zeiträume inner-

halb von zwei Jahren Elternzeit genommen wer-

den soll. Spätere Änderungen dieser Festlegung

(Verlängerung oder Verkürzung) bedürfen der

Zustimmung des Arbeitgebers oder der Arbeitge-

berin.

Bis zu 24 Monate (für Geburten nach dem 01. Juli

2015) können zu einem späteren Zeitpunkt ganz

oder teilweise in Anspruch genommen werden

(max. bis zum vollendeten 8. Lebensjahr des Kin-

des). Für Geburten vor dem 01. Juli 2015 können

lediglich 12 Monate - das sogenannte dritte Jahr -

übertragen werden. In diesem Fall sollte die Über-

tragung bis zum 3. Lebensjahr beantragt werden.

Großeltern können eine sogenannte „Großeltern-

zeit” beantragen, wenn ihr Kind zum Zeitpunkt der

Geburt des Enkelkindes minderjährig und / oder

in der Ausbildung ist. Ein Studium wird der Ausbil-

dung gleichgesetzt. Ein Anspruch auf Elterngeld

für die betreuenden Großeltern besteht in diesen

Fällen allerdings nicht, jedoch besteht ein An-

spruch für die minderjährigen Eltern.

Bitte beachten sie:

Sie dürfen während der gesamten Dauer der El-

ternzeit max. 30 Stunden pro Woche im Monats-

durchschnitt erwerbstätig sein (siehe auch Seite

24). Das gilt auch für die Zeit während des El-

terngeldbezuges, wobei das Einkommen auf das

Elterngeld angerechnet wird. Eltern in Elternzeit

haben Kündigungsschutz. Wenn die Elternzeit in

mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt wird, besteht

kein Kündigungsschutz zwischen den Monaten, in

denen Elternzeit genommen wird.

Page 20: Praxishilfe · 2016. 6. 7. · Gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Brandenburg.

20 Elternzeit und Elterngeld

2.2. Elterngeld – gut informiert

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter,

deren Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partner

sowie Adoptiveltern, die mit dem Kind in einem

Haushalt leben, dieses betreuen und max. 30 Std.

pro Woche im Monatsdurchschnitt erwerbstätig

sind. Keinen Anspruch auf Elterngeld haben El-

tern, die vor der Geburt ihres Kindes ein gemein-

sames Bruttoeinkommen von mehr als 500.000

Euro hatten (bei Alleinerziehenden 250.000 Euro).

Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt

sind, kann zwischen Basiselterngeld und Eltern-

geldPlus sowie Partnerschaftsbonus gewählt wer-

den.

Elterngeld und Elternzeit sind voneinander unab-

hängige Rechtsansprüche und auch getrennt zu

beantragen. Viele Beschäftigte beanspruchen El-

ternzeit und Elterngeld gleichzeitig, wenn die An-

spruchsvoraussetzungen gemäß Bundeseltern-

geld- und Elternzeitgesetz gegeben sind.

Das Elterngeld wird schriftlich bei der Eltern-

geldstelle des zuständigen Landkreises oder der

kreisfreien Stadt (meist Jugendamt) beantragt.

Rückwirkende Zahlungen werden für maximal 3

Monate vor Antragstellung geleistet. Als Eltern

können Sie das Elterngeld gemeinsam oder jeder

Elternteil für sich beantragen.

Das Elterngeld wird nach dem durchschnittli-

chen Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate vor

der Geburt beziehungsweise der Mutterschutz-

frist berechnet, wobei Lohnersatzleistungen wie

Krankengeld und Kurzarbeitergeld NICHT mit in

die Berechnung einfließen! Es gibt einen Unter-

schied zwischen einer Krankschreibung, bei der

Krankengeld gezahlt wird und einem schwan-

gerschaftsbedingten Beschäftigungsverbot, bei

dem Mutterschutzlohn gezahlt wird und der keine

Lohnersatzleistung darstellt.

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21

Lohnsteuermerkmale

Die Höhe von Mutterschaftsgeld und Elterngeld

richtet sich nach dem Einkommen vor der Geburt

und kann durch die Steuerklassenwahl beeinflusst

werden. Die Steuerklasse, die die längste Zeit in

den letzten 12 Monaten vor der Geburt bestanden

hat, wird auch bei der Berechnung des Elterngel-

des angewandt.

Zusammen veranlagte Eheleute können bei der

Lohnsteuer zwischen den Steuerklassenkombina-

tionen IV / IV und III / V wählen. Die Kombination

von III / V ist geeignet, wenn innerhalb der Partner-

schaft ein Einkommen deutlich höher ist als das

andere, da in diesem Fall der steuerliche Vorteil

des Ehegattensplittings schon während des lau-

fenden Jahres durch die geringere Besteuerung

in Steuerklasse III gilt.

Basiselterngeld

Das Basiselterngeld beträgt monatlich mindes-

tens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro.

Die Höhe des Basiselterngeldes richtet sich nach

dem Einkommen des Elternteils, der die Kinder-

betreuung übernimmt. Bei einem Einkommen

zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro beträgt das

Basiselterngeld 67 % des wegfallenden Einkom-

mens. Bei einem Einkommen von über 1.200 Euro

sinkt das Basiselterngeld von 67 % auf 65 %. Das

heißt bei einem Einkommen von

• 1.220 Euro werden 66 %

• ab 1.240 Euro werden 65 %

ersetzt.

Bei einem Einkommen vor der Geburt von unter

1.000 Euro erhöht sich der Prozentsatz um 1 % je

20 Euro unterhalb von 1.000 Euro und zwar auf bis

zu 100 %. Das Basiselterngeld beträgt auch für

nicht erwerbstätige Eltern mindestens 300 Euro

monatlich.

Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des

Basiselterngeldes ist das Durchschnittsbrut-

toeinkommen des betreuenden Elternteils der

letzten 12 Monate vor der Geburt (ohne Einmal-

zahlungen), reduziert um pauschalierte Abzüge

für Steuern und Sozialabgaben. Die Höhe der

pauschalen Abzüge richtet sich nach den indi-

viduellen Abzugsmerkmalen (Lohnsteuerklasse,

Kirchensteuerpflicht, Kinderfreibeträge, Sozialver-

sicherungspflicht). Ändert sich ein Merkmal (z.B.

Lohnsteuerklasse), so wird das Merkmal zur Be-

rechnung herangezogen, dass zeitlich am längs-

ten innerhalb der 12 Monate zutraf.

Die Dauer der Zahlung beträgt maximal 12 Mona-

te für ein Elternteil. Wenn beide Eltern Elternzeit

nehmen, werden maximal 12 Monate und 2 Part-

nermonate gezahlt.

Alleinerziehende Eltern haben einen Anspruch auf

maximal 14 Monate Basiselterngeld. Basiseltern-

geld muss in den ersten 12 beziehungsweise 14

Lebensmonaten des Kindes genommen werden.

Das Basiselterngeld kann von Mutter und Vater

zur gleichen Zeit in Anspruch genommen werden

und die Eltern können die Anzahl der Monate frei

untereinander aufteilen. Wichtig zu beachten ist,

dass nicht in Kalendermonaten gerechnet wird,

sondern in Lebensmonaten des Kindes. (Wenn

ein Kind beispielsweise am 7. März geboren wird,

beginnt der 2. Lebensmonat des Kindes und so-

mit der 2. Bezugsmonat des Basiselterngeldes

am 7. April usw.).

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22 Elternzeit und Elterngeld

Möchten Sie in der Zeit des Bezuges von Basisel-

terngeld in Teilzeit arbeiten, besteht ein Anspruch

auf Elterngeld von 65% bis 67 % des Differenzbe-

trages zwischen dem vor und dem nach der Ge-

burt zu berücksichtigenden Einkommen.

Bei Zwillingen beziehungsweise Mehrlingskindern

stehen den Eltern insgesamt 14 Monatsbeträge

Basiselterngeld zu. Dabei kann ein Elternteil für

maximal 12 Monate Basiselterngeld beziehen und

der andere Elternteil 2 Monate.

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Basisel-

terngeld um 300 Euro je Kind.

Es gibt einen Geschwisterbonus in Höhe von 10

% des Basiselterngeldes (mind. 75 Euro) für äl-

tere Geschwisterkinder bis zur Vollendung des 3.

Lebensjahres. Bei mehr als zwei Kindern wird der

Geschwisterbonus gezahlt, wenn mind. zwei Kin-

der das 6. Lebensjahr nicht vollendet haben.

ElterngeldPlus

Für Geburten ab dem 01. Juli 2015 stellt das neue

ElterngeldPlus eine weitere Flexibilisierung des

Elterngeldbezuges dar. ElterngeldPlus kann nur

dann bezogen werden, wenn noch ein grundsätz-

licher Anspruch auf Basiselterngeld besteht.

Page 23: Praxishilfe · 2016. 6. 7. · Gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Brandenburg.

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Es gilt die Regel: ein Basiselterngeld-Monat =

zwei ElterngeldPlus-Monate. Dadurch profitieren

besonders Eltern, die über das erste Lebensjahr

des Kindes hinaus mehr Zeit mit Ihrem Kind ver-

bringen möchten. Sie bekommen nun länger ei-

nen Einkommensersatz.

Eine Streckung des Basiselterngeldes ermöglicht

eine Auszahlung über einen verlängerten Zeit-

raum, also bis zu 24 Monate (28 Monate für Al-

leinerziehende). Sie erhalten für diesen Zeitraum

jeweils die Hälfte des monatlichen Auszahlungs-

betrages (ElterngeldPlus) in Höhe von mindestens

150 Euro bis maximal 900 Euro, den Sie für max.

12 beziehungsweise 14 Monate erhalten hätten.

Die individuelle Höhe des ElterngeldPlus richtet

sich nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkom-

men der letzten 12 Monate vor der Geburt des

Kindes. Man erhält maximal die Hälfte des nor-

malen Basiselterngeldes mindestens 150 Euro

und maximal 900 Euro, wobei jedoch lediglich

das wegfallende Einkommen ersetzt wird. Somit

beträgt in Bezugszeiträumen ohne eine Teilzeit-

tätigkeit das ElterngeldPlus 50% des gewohnten

individuellen Basiselterngeldes, welches der Mut-

ter oder dem Vater nach der Geburt des Kindes

ausgezahlt werden würde.

Auch für Selbstständige, da diese oftmals vorzei-

tig wieder ins Berufsleben einsteigen, ist Eltern-

geldPlus eine attraktive Möglichkeit zur Flexibili-

sierung der Arbeitszeit. Sie können nun bis zu 30

Stunden pro Woche im Monatsdurchschnitt arbei-

ten, ElterngeldPlus beziehen und den Kontakt zu

ihren Kunden halten.

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das individu-

elle ElterngeldPlus um 150 Euro. Auch der Ge-

schwisterbonus wird in Höhe von 50% des Satzes,

welcher Ihnen bei Bezug von Elterngeld zusteht,

ausgezahlt (i.d.R. 37,50 Euro).

Grundsätzlich ist auch gleichzeitig zum Bezug von

ElterngeldPlus eine Teilzeittätigkeit von maximal

30 Wochenarbeitsstunden im Monatsdurchschnitt

möglich. Daher richtet sich die Einführung des El-

terngeldPlus auch bewusst an Eltern, die früher

in den Beruf wiedereinsteigen möchten. Bei einer

Teilzeittätigkeit im ElterngeldPlus Bezug wird das

tatsächlich wegfallende Arbeitseinkommen zwi-

schen 65% bis 67% ersetzt. Jedoch wird maximal

die Hälfte des individuellen Basiselterngeldbetra-

ges ausgezahlt. Durch das ElterngeldPlus erhal-

ten Eltern nun trotz einer Teilzeittätigkeit maximal

die Hälfte des herkömmlichen Basiselterngeldes

für einen doppelt so lange gewählten Zeitraum.

Partnerschaftsbonus

Eine weitere Möglichkeit des Bezuges von Eltern-

geldPlus ist der Partnerschaftsbonus.

Dafür müssen beide Elternteile gleichzeitig vier

Monate am Stück zwischen 25 und 30 Stunden

pro Woche im Monatsdurchschnitt einer Beschäf-

tigung nachgehen. Nur dann erhalten beide den

Partnerschaftsbonus von zusätzlichen vier Eltern-

geldPlus-Monaten. Sie können frei entscheiden,

wann Sie den Partnerschaftsbonus im Rahmen

Ihres Elterngeldbezugszeitraumes in Anspruch

nehmen möchten.

Page 24: Praxishilfe · 2016. 6. 7. · Gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Brandenburg.

24 Elternzeit und Elterngeld

Alleinerziehende, die ebenfalls vier Monate zwi-

schen 25 und 30 Stunden pro Woche im Monats-

durchschnitt arbeiten, erhalten auch zusätzlich

vier Partnerschaftsbonusmonate zu ihren Basisel-

terngeld- bzw. Elterngeld- Plus-Monaten.

Eine Übersicht u.a. zu den Themen Basiseltern-

geld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus fin-

den Sie auf der letzten Seite unserer Broschüre,

welche Sie heraustrennen können.

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

www.bmfsfj.de

Mit dem Elterngeldrechner können Sie vorab er-

mitteln, wie viel Basiselterngeld bzw. Elterngeld-

Plus Sie voraussichtlich erhalten werden:

www.elterngeld-plus.de

www.familien-wegweiser.de

Vordrucke und Anträge zum Elterngeld für die

Landkreise und kreisfreien Städte im Land Bran-

denburg finden Sie auf unseren Seiten:

www.arbeitswelt-elternzeit.de

2.3. Qualifikation und Erfahrungswissen sichern

In der heutigen Arbeitswelt verändern sich die Ar-

beitsmittel und -abläufe schnell. Denken Sie dar-

an, wie oft es neue Kolleginnen und Kollegen gibt,

Ansprechpersonen wechseln, wie häufig sich

Computeranwendungen oder auch Gesetze ver-

ändern. Es ist daher wichtig, auf dem Laufenden

zu bleiben, damit die spätere Rückkehr an den Ar-

beitsplatz gut gelingt.

Bleiben sie in kontakt

Melden Sie sich regelmäßig bei Ihren Vorgesetz-

ten, besuchen Sie Kolleginnen und Kollegen ge-

legentlich, auch – so das möglich ist – mit Ihrem

Kind. Vielleicht haben Sie die Möglichkeit, an be-

trieblichen Veranstaltungen teilzunehmen. Prüfen

Sie die Aussichten, sich in der Elternzeit weiter zu

qualifizieren. All dies hat den Vorteil, dass Sie wei-

terhin im Unternehmen präsent sind.

Im Land Brandenburg werden Qualifizierungen

durch die Weiterbildungsrichtlinie „Förderung der

beruflichen Weiterbildung im Land Brandenburg“

gefördert. Sprechen Sie Ihre Arbeitgeberin bezie-

hungsweise Ihren Arbeitgeber darauf an oder er-

kundigen Sie sich bei uns.

Zu Möglichkeiten über Qualifizierung und Fort-

bildung in der Elternzeit informieren die Internet-

seiten der Servicestelle Arbeitswelt und Elternzeit

und die der Weiterbildungsdatenbank Branden-

burg.

www.wdb-brandenburg.de

Page 25: Praxishilfe · 2016. 6. 7. · Gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Brandenburg.

25

Sofern es eine Mitarbeiterzeitung oder regelmäßi-

ge Mitarbeiterinformationen gibt, bitten Sie darum,

dass Ihnen diese nach Hause gesandt werden.

Es gibt auch die Möglichkeit, während der El-

ternzeit Kurzeinsätze zu übernehmen, wenn zum

Beispiel Kollegen und Kolleginnen wegen Urlaub

oder Krankheit vertreten werden sollen. In solchen

Situationen entlasten Sie den Betrieb und bleiben

selbst mit den Arbeitsabläufen vertraut.

Es stärkt Ihr Selbstvertrauen, wenn Sie nach ei-

nigen Monaten Elternzeit wieder am Arbeitsleben

bestehen können. Diese Kurzeinsätze sind eine

geeignete „Prüfung“ für die spätere Rückkehr in

den Berufsalltag.

Was sie jetzt erledigen sollten:

Gespräch mit der beziehungsweise dem Vorge-

setzten: Vereinbaren Sie einen Termin für ein Per-

sonalgespräch, sobald Sie wissen, wie Ihr Berufs-

leben in Zukunft aussehen soll.

Überlegen Sie gemeinsam, was umsetzbar ist und

wie eine für beide Seiten zufriedenstellende Ge-

staltung erreicht werden kann.

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26 Formen der familiengerechten Arbeitsorganisation

Formen der familien- gerechten Arbeitsorganisation33.1. Arbeitszeit – flexibel oder reduziert

Teilzeitarbeit in der Elternzeit

Während der Elternzeit, auch in der Zeit des Be-

zuges von Basiselterngeld oder ElterngeldPlus,

besteht für Beschäftigte ein Anspruch auf Teilzeit-

arbeit von maximal 30 Wochenarbeitsstunden im

Monatsdurchschnitt, wenn die Anspruchsvoraus-

setzungen nach Bundeselterngeld- und Eltern-

zeitgesetz (§ 15 Abs. 7 BEEG) gegeben sind.

Dieser Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht,

wenn das Anstellungsverhältnis ein halbes

Jahr besteht und das Unternehmen mehr als

15 Beschäftigte hat. Der Antrag ist im Unter-

nehmen mindestens sieben Wochen bzw. drei-

zehn Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit

schriftlich zu stellen. Die Arbeitgeberin bezie-

hungsweise der Arbeitgeber muss dann binnen

4 Wochen zustimmen oder Gründe nennen, wa-

rum eine Teilzeitbeschäftigung im Unternehmen

nicht möglich ist.

Über die Arbeitszeit und deren Verteilung müssen

Unternehmen und Beschäftigte eine gegenseiti-

ge Vereinbarung treffen. Auch für die Dauer der

Teilzeitarbeit in der Elternzeit besteht Kündigungs-

schutz.

Teilzeitarbeit nach der Elternzeit

In der Phase der Rückkehr von Eltern nach der

Familienzeit ist die Flexibilisierung von Arbeitszeit

eine Möglichkeit, Beruf und Familie zu vereinba-

ren. In vielen Studien und Arbeitnehmerbefragun-

gen erhält der Punkt „familienfreundliche Arbeits-

zeiten“ die meisten Nennungen.

Je nach Stellenbeschreibung und der individu-

ellen Arbeitssituation lassen sich entsprechende

Arbeitszeitmodelle finden. Teilzeitregelungen ge-

hen von einem partnerschaftlichen Verständnis

der arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Be-

schäftigten und Arbeitgeberinnen beziehungswei-

se Arbeitgebern aus. Sie sollten gemeinsam zu

einer für alle Beteiligten vernünftigen Lösung der

Arbeitszeitgestaltung kommen.

Möchten Sie die Arbeitszeit reduzieren, haben Sie

keinen Rechtsanspruch später wieder in Vollzeit

zu arbeiten; diese Reduzierung ist dann dauer-

haft. Wenn Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgebe-

rin der Reduzierung zustimmt, dann kann diese

befristet werden.

Es ist empfehlenswert, einen Zusatz zum beste-

henden Arbeitsvertrag schriftlich aufzunehmen.

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten der Ar-

beitszeitgestaltung und des zeitlich gestaffelten

Wiedereinstiegs. Die Teilzeitarbeit in und nach der

Elternzeit ist eine Variante, die es den Beschäftig-

ten erleichtert, in das Arbeitsleben zurückzukeh-

ren.

Page 27: Praxishilfe · 2016. 6. 7. · Gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Brandenburg.

27

im Folgenden zeigen wir ihnen einige

Arbeitszeitmodelle:

• Gleitzeit

Gleitzeitregelungen legen im Regelfall eine so-

genannte Kernzeit fest ( etwa 09:00–15:00 Uhr ),

in der alle Arbeitskräfte anwesend sind ( klassi-

sche Gleitzeit ). Die Beschäftigungszeiten vor und

nach der Kernzeit sind den Mitarbeiterinnen und

Mitarbeitern überlassen, doch müssen sie sich

insgesamt an die vereinbarte Wochen-Arbeitszeit

halten.

Auch Pausenzeiten können unter Umständen fle-

xibel in Lage und Länge gestaltet werden, um

unvorhergesehene oder regelmäßige familiäre

Verpflichtungen mit der Berufstätigkeit verbinden

zu können.

• Teilzeit

Teilzeitarbeit ist vereinbart, wenn die Arbeitszeit

geringer ist als die betriebliche Regelarbeitszeit:

Teilzeit ist demzufolge nicht zwingend ein „Halb-

tagsjob“ mit einer 20-Stunden-Woche, sondern

kann sich auch im Bereich von beispielsweise

80 % der Regelarbeitszeit bewegen. Der Durch-

schnitt der gewünschten Erwerbsstunden liegt

Untersuchungen zufolge bei Frauen und Männern

mit Familienaufgaben bei ca. 31 Stunden pro Wo-

che. Es gibt den Begriff „Vollzeit-Light“ für voll-

zeitnahe Teilzeitarbeit ( zwischen 30 und 40 Stun-

den / Woche ).

• Arbeitszeitkonten

Arbeitszeitkonten registrieren alle Abweichun-

gen von der Regelarbeitszeit und können durch

Freizeit oder Geld ausgeglichen werden. Hier-

zu zählen neben der Gleitzeit auch Monats- und

Jahresarbeitskonten. Nutzen Sie die Möglichkeit,

die Arbeitszeitangebote Ihrer Arbeitgeberin be-

ziehungsweise Ihres Arbeitgebers mitzugestalten.

• Vertrauensarbeitszeit

Im Zuge der Vertrauensarbeitszeit wird auf eine

formale Zeiterfassung verzichtet. Entscheidend

für die Leistungsbeurteilung ist das Ergebnis,

nicht die Anwesenheit. Die Angestellten haben ein

hohes Maß an Eigenverantwortung. Dies kann zu

einer optimalen Vereinbarkeit führen, aber auch

zum „Arbeiten ohne Ende“, wenn die Ergebniser-

wartung zu hoch und / oder nicht beeinflussbar ist.

• Lebensarbeitszeit

Lebensarbeitszeitkonten werden in Forschung

und Politik viel diskutiert. Ziele dieses Modells:

• eine Möglichkeit schaffen, dass Beschäftigte

Mehrarbeit für einen vorgezogenen Rentenein-

tritt ansparen

• eine Entzerrung der sogenannten „Rush-

Hour“ des Lebens ( Zusammenfall von Famili-

engründungsphase und Berufseintritt / Karrie-

reaufstieg ).

In Betrieben wird dieses Modell bisher kaum um-

gesetzt, da die rechtliche und finanzielle Ausge-

staltung gesetzlich noch nicht geregelt ist.

• Sonderurlaub

Sonderurlaub, der unbezahlt gewährt wird, kann

in Ausnahmesituationen eine große Unterstützung

für Beschäftigte sein.

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28 Formen der familiengerechten Arbeitsorganisation

3.2. Flexible Arbeitsorte – das Ergebnis zählt

Die Kommunikationstechnik eröffnet viele Mög-

lichkeiten, nicht nur am Firmensitz zu arbeiten,

sondern auch an anderen Orten. Es ist möglich,

Arbeitsaufgaben von zu Hause aus zu erledigen.

Dies kann im Alltag eine Erleichterung sein. Sie

können die für Sie günstigsten Zeiten nutzen, um

berufliche Aufgaben zu erledigen. Oder Sie nut-

zen die Abendstunden, um Arbeiten zu erledigen.

Das Arbeiten von zu Hause bietet Ihnen eine grö-

ßere Flexibilität und erspart Ihnen unter Umstän-

den Wegezeiten. Überlegen Sie, ob dies für Sie

eine Möglichkeit ist.

Folgende Fragen sind dabei

möglicherweise hilfreich:

• Kann Ihre Tätigkeit ganz oder teilweise ortsun-

abhängig organisiert werden? Für einige Tä-

tigkeiten ist dies unproblematisch. Ein solches

Arbeitsmodell ist kaum zu gestalten, wenn

Sie in der Produktion arbeiten oder direkten

Kundenkontakt haben.

• Halten Sie es für realistisch, zu Hause die

Ruhe zu finden, um Ihre Arbeit zu erledigen?

Sofern Sie mehrere Kinder in unterschied-

lichen Altersstufen haben, könnte es schwie-

rig sein, Zeiten zu finden, in denen Sie nur

ausnahmsweise gestört werden.

• Wie kann die Kommunikation zu Vorgesetz-

ten, Kolleginnen und Kollegen sichergestellt

werden?

Wenn Sie an diesem Modell Interesse haben und

es in Ihrem Betrieb grundsätzlich für möglich hal-

ten, dort aber noch keine gängige Praxis ist, dann

trauen Sie sich und reden Sie mit Ihren Vorgesetz-

ten über eine derartige Veränderung.

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Wesentliche Formen der Telearbeit:

• Teleheimarbeit

Der Arbeitsplatz ist regulär und dauerhaft in den

Wohnräumen des Arbeitnehmers beziehungswei-

se der Arbeitnehmerin eingerichtet. Am Unter-

nehmensstandort gibt es keinen Arbeitsplatz für

derart Beschäftigte. Allerdings erfolgt die Kommu-

nikation mit Vorgesetzten und Kollegen nur über

die technische Infrastruktur, es besteht die Gefahr

der betrieblichen Isolation.

• Alternierende Telearbeit

Der Angestellte beziehungsweise die Angestellte

arbeitet teils zu Hause und teils in den Räumen

des Unternehmens. Parallel zum Arbeitsplatz

in den Wohnräumen des Arbeitnehmers bezie-

hungsweise der Arbeitnehmerin besteht auch im

Unternehmen ein Arbeitsplatz, den sich gegebe-

nenfalls auch mehrere Arbeitnehmerinnen und Ar-

beitnehmer nach Absprache teilen können. Hier-

bei handelt es sich um eine verbreitete Form der

Telearbeit.

• Mobile Telearbeit

Hier ist der Arbeitsort komplett flexibel, das heißt,

der oder die Beschäftigte verfügt über einen Lap-

top, so dass sowohl zu Hause als auch bei Kun-

dinnen und Kunden oder in der Firma gearbeitet

werden kann. Dabei ist ein externer Zugriff auf

das Unternehmensnetzwerk möglich. Diese Form

der Telearbeit wird insbesondere von Berufsgrup-

pen mit häufiger Reisetätigkeit, wie Vertreterinnen

und Vertreter oder Beraterinnen und Berater prak-

tiziert. Die betriebliche Anbindung sollte gewährt

werden.

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30 Kinderbetreuung – Das Kind in besten Händen wissen

Kinderbetreuung – Das Kind in besten Händen wissen4Eine vertrauensvolle und qualitativ gute Kinder-

betreuung ist die Voraussetzung, damit Eltern

konzentriert arbeiten können. Kinder benötigen

für ihre Entwicklung Kontaktmöglichkeiten zu an-

deren Kindern und vielfältige Aktivitätsangebote.

Gerade für Kleinkinder ist eine passende Kinder-

betreuung zur gesunden Entwicklung entschei-

dend. Welche Kinderbetreuung ist die richtige?

Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantwor-

ten, denn was „richtig“ ist, ist so individuell wie Ihr

Kind und Sie selbst.

kindertagesstätte

Hierbei handelt es sich um eine Betreuungsform

mit ganztägiger Betreuung ( ca. 06:00 bis 18:00

Uhr ), die neben dem Kindergarten häufig auch

Krippen- und Hortbetreuung anbietet.

kindergarten

In der Regel werden Kinder ab 3 Jahren bis zum

Schuleintritt aufgenommen. Die Betreuungszei-

ten werden entsprechend des Kitagesetzes des

Landes Brandenburg vereinbart – je nach Bedarf:

ganztägig ( ca. 06:00 bis ca. 18:00 Uhr ), vormit-

tags oder verlängerter Vormittag.

kinderkrippe

Eine Kinderkrippe nimmt Kinder im Alter bis zu

3 Jahren auf. Die Betreuungszeiten richten sich

nach dem Bedarf. In der Regel werden Betreu-

ungszeiten analog zu den Öffnungszeiten des

Kindergartens angeboten.

Informationen zur

Kinderbetreuung

erhalten Sie beim

Jugendamt, der

Gemeinde oder

Trägern der Kitas

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31

kinderhort

Der Kinderhort nimmt Kinder zwischen 6 und

12 / 13 Jahren auf. Der Hort bietet die Möglichkeit,

Kinder vor und nach der Schule betreuen zu las-

sen. Dort werden den Kindern neben der Haus-

aufgabenbetreuung auch andere Bildungsange-

bote offeriert.

kindertagespflege:

Tagesmütter und Tagesväter

Es handelt sich um eine Form der familienergän-

zenden Betreuung, Bildung und Erziehung. Die

Betreuungszeit kann in dieser Betreuungsform in-

dividuell vereinbart werden. In der Regel wird die

Tagespflege im Haushalt der Betreuungsperson

angeboten, kann aber auch im Haushalt der Eltern

erfolgen. Tagesmütter und -väter betreuen oftmals

mehrere Kinder in einer familienanalogen Form.

Au-pair

Ausländische Jugendliche und junge Erwachsene

werden im eigenen Haushalt aufgenommen, un-

terstützen stundenweise die Betreuung der Kinder

und übernehmen leichte Hausarbeiten. Sie erhal-

ten von den Gasteltern ein Taschengeld und be-

suchen eine Sprachschule.

Betrieblich unterstütze kinderbetreuung

Es gibt verschiedene Angebote, die Betriebe ih-

ren Angestellten machen können, um die Verein-

barkeit von Familie und Beruf zu unterstützen, wie

Betriebskindergärten, Belegplätze in Kinderta-

geseinrichtungen, Vermittlung von Pflegepersonal

oder Eltern-Kind-Zimmer im Betrieb. Über diese

und weitere Möglichkeiten informieren wir in un-

serer Broschüre „Starke Unternehmen für Famili-

en“, die Sie kostenlos bei uns anfordern können.

Selbstverständlich stehen wir auch Ihrem Arbeit-

geber oder Ihrer Arbeitgeberin mit unserem Bera-

tungsangebot zur Verfügung.

Page 32: Praxishilfe · 2016. 6. 7. · Gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Brandenburg.

32 Kinderbetreuung – Das Kind in besten Händen wissen

rechtsanspruch

Im Land Brandenburg haben Kinder ab Geburt

und bis zur 6. Jahrgangsstufe einen Rechtsan-

spruch auf Betreuung, wenn die familiäre Situati-

on Tages betreuung erforderlich macht (insbeson-

dere Er werbstätigkeit, häusliche Abwesenheit auf

Grund von Erwerbssuche, Aus- und Fortbildung

der El tern oder ein besonderer Erziehungsbe-

darf). In allen anderen Fällen besteht ein Rechts-

anspruch in folgendem Umfang:

• vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zur

Einschulung in jedem Fall auf mindestens 6

Stunden Betreuung in einer Kindertagesstätte,

• im Grundschulalter einen Betreuungsan-

spruch von mindestens 4 Stunden.

Antragstellung

Erkundigen Sie sich in der Kindertagesstätte, in

der Sie Ihr Kind unterbringen wollen, welche Be-

hörde für Sie zuständig ist ( Jugendamt oder Ge-

meinde ). Dort erfahren Sie, ob für Ihr Kind ein

Platz vorhanden ist und wo der Rechtsanspruch

und der dem Kind zustehende Betreuungsum-

fang geprüft wird. Nur bei vorliegendem Rechts-

anspruch wird die Betreuung finanziell vom Ju-

gendamt beziehungsweise von der Gemeinde

getragen. Für die Tagespflege ist ebenfalls das

Jugendamt oder die Gemeinde beziehungsweise

das Amt am Wohnort der Familie zuständig. Auch

hier wird die Betreuung finanziell gefördert, wenn

ein Rechtsanspruch vorliegt.

Elternbeiträge

Laut Kitagesetz des Landes Brandenburg dient

der Elternbeitrag zur Beteiligung an den Betriebs-

kosten. Zudem zahlen die Eltern das Mittagessen.

Die Elternbeiträge sind nach der Höhe des Eltern-

einkommens, der Zahl der unterhaltsberechtigten

Kinder und dem Betreuungsumfang gestaffelt.

Eingewöhnungszeit

Unabhängig von der Form der Kinderbetreuung,

die Sie wählen: Planen Sie Zeit für die Eingewöh-

nung des Kindes ein. Der erste Tag in der Betreu-

ungseinrichtung des Kindes sollte nicht Ihr erster

Arbeitstag sein. Ein Zeitraum von zehn Tagen bis

zu vier Wochen kann je nach der Persönlichkeit

des Kindes erforderlich sein, um einen guten

Übergang zu gestalten.

Weitere Informationen im Internet:

www.mbjs.brandenburg.de

www.lja.brandenburg.de

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33

steuerliche Absetzbarkeit

Kinderbetreuungskosten sind steuerlich berück-

sichtigungsfähig und zwar unabhängig von der

Betreuungsform. Es ist unwesentlich, ob das Kind

eine Kindertagesstätte oder ähnliche Einrichtung

besucht oder von professionellen Betreuungskräf-

ten im elterlichen Haushalt betreut wird.

Für Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres

können Betreuungsaufwendungen in Höhe von

zwei Dritteln dieser Aufwendungen – bis maximal

4.000 Euro – wie Betriebsausgaben oder Wer-

bungskosten von dem zu versteuernden Einkom-

men abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass

das Kind betreut werden muss, weil beide Eltern

erwerbstätig sind. Auch haushaltsnahe Dienstleis-

tungen können bei der Steuererklärung in Höhe

von 20 % der gezahlten Aufwendungen – höchs-

tens 600 Euro im Jahr – berücksichtigt werden.

rEchTsgrunDLAgEn

• § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

• § 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch –

Gesetzliche Krankenversicherung ( SGB V )

• §§ 45 ff. Sozialgesetzbuch Siebtes Buch –

Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII),

Einkommensteuergesetz ( EStG )

• Kita-Gesetz Land Brandenburg

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34 Anträge „rund um das Kind“

Anträge „rund um das Kind“5geburtsurkunde

Die Geburt müssen Sie innerhalb einer Woche

beim Standesamt des Geburtsortes anmelden. In

einigen Krankenhäusern werden die Kinder vom

Haus direkt angemeldet.

Zur Anmeldung benötigen Sie

• Personalausweis

• Familienstammbuch bzw. Heiratsurkunde

• bei ledigen Müttern: die Geburtsurkunde,

möglichst auch die des Vater des Kindes

Nach der Anmeldung beim Standesamt erhalten

Sie eine Geburtsurkunde zur Vorlage

• bei der Krankenkasse

• bei der Familienkasse ( Kindergeld )

• bei der Elterngeldstelle

Die Geburtsurkunde( n ) benötigen die Ämter im

Original oder mindestens eine beglaubigte Ab-

schrift.

Eintrag kinderfreibetrag auf der steuerkarte

Der Eintrag des Kinderfreibetrages und damit ver-

bunden die Änderung der Lohnsteuermerkmale

erfolgt durch Beantragung beim Finanzamt. Dazu

benötigt man die eigene Steuer-Identifikations-

nummer sowie die Geburtsurkunde des Kindes.

Die Freibeträge für Kinder dienen der verfas-

sungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung des

Existenzminimums eines Kindes im Alter von 0

bis 25 Jahren ( seit 01.01.2007 für Jahrgänge ab

1983 ).

Die Freibeträge für Kinder werden bei allen Eltern

beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchen-

steuer berücksichtigt. Während des laufenden

Kalenderjahres erhalten Sie als Eltern grundsätz-

lich Kindergeld. Die Freibeträge für Kinder und

Kindergeld werden nicht nebeneinander berück-

sichtigt beziehungsweise gezahlt.

Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen

Einkommensteuerveranlagung, ob die Anrech-

nung der Kinderfreibeträge für Sie ( die Eltern )

günstiger ist. Sofern dies zutrifft, wird es im Rah-

men des Einkommensteuerjahresausgleichs be-

rücksichtigt. Jedem Elternteil, ob miteinander

verheiratet oder nicht, stehen die Freibeträge für

Kinder je zur Hälfte zu.

Bei verheirateten und zusammen veranlagten

Eltern werden, da sie wie eine steuerpflichtige

Person behandelt werden, die doppelten Frei-

beträge einkommensteuerrechtlich berücksich-

tigt. Es macht daher für die Höhe der Freibeträge

keinen Unterschied, ob Sie miteinander verheira-

tet sind oder nicht.

Ob verheiratet oder

nicht: jedem Elternteil

stehen Freibeträge

je zur Hälfte zu

Rechtsgrundlagen:

§§ 32, 52 Absatz

40 und 62 ff.

Einkommensteuer-

gesetz (EStG)

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35

Antrag kindergeld und kinderzuschlag

Der Anspruch auf Kindergeld entsteht mit der Ge-

burt Ihres Kindes. Das Kindergeld wird einkom-

mensunabhängig gezahlt. Es ist nach der Zahl

der Kinder gestaffelt und beträgt:

• für das erste und zweite Kind monatlich

188 Euro (190 Euro ab 01.01.2016)

• für das dritte Kind 194 Euro

(196 Euro ab 01.01.2016)

• für jedes weitere Kind 219 Euro

(221 Euro ab 01.01.2016)

Bei geringem Einkommen, das zwischen einer

festgelegten Mindestgrenze und Höchstgrenze

liegt, gibt es zusätzlich zum Kindergeld einen Kin-

derzuschlag (momentan 140 Euro – 160 Euro ab

01.01.2016).

Kindergeld können Sie schriftlich mit einem For-

mular bei der Familienkasse der zuständigen

Arbeitsagentur beantragen. Bei einem Neugebo-

renen ist die Geburtsurkunde im Original vorzu-

legen.

Weitere Informationen und Antragsformulare fin-

den Sie hier:

www.arbeitsagentur.de

rEchTsgrunDLAgEn

Einkommenssteuergesetz (EStG)

www.juris.de

Bundeskindergeldgesetz ( BKGG ) in Sonderfällen

www.juris.de

krankenversicherung für das kind

Sind beide Eltern gesetzlich versichert, so kann

gewählt werden, bei welchem Elternteil das Kind

beitragsfrei mitversichert werden soll. Den Antrag

auf Familienversicherung des Kindes sollten Sie

nach der Entbindung bei der Krankenkasse stel-

len. Eine beitragsfreie Familienversicherung für

das Kind ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil

privat versichert ist. Erkundigen Sie sich bei Ih-

rer Krankenkasse, wie Ihr Kind versichert werden

kann.

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36 Rückkehr in den Beruf

Nachdem Sie die Mutterschutz- und Elternzeit

schon frühzeitig gut geplant haben, steht einer

Rückkehr an Ihren Arbeitsplatz nichts entgegen.

Je intensiver Sie den Kontakt zu Kolleginnen und

Kollegen gehalten haben und sich durch Fach-

lektüre oder auch Weiterbildungsmaßnahmen auf

dem Laufenden sind, desto leichter fällt die Rück-

kehr in den Berufsalltag.

organisation des Alltags

von Beruf und Familie

Trotz aller Vorbereitung ist es eine Umstellung, nun

Berufstätigkeit und Familienalltag zu vereinen. Ha-

ben Sie etwas Geduld, bis sich alles eingespielt

hat. Suchen Sie sich gerade für die Anfangszeit

Unterstützung.

Vielleicht fragen Sie Freunde und Verwandte, die

bei Bedarf einspringen können. Diese „Helferin-

nen und Helfer“ können beispielsweise ab und

zu das Kind aus der Betreuung abholen oder ein

paar Dinge für Sie mit erledigen. Auch für die Zu-

kunft ist ein „Notfall-Netzwerk“ eine gute Grund-

lage für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Planen Sie Paar-Zeiten ein, in denen Sie sich da-

rüber austauschen, wie der Alltag organisiert ist,

was gut läuft, was besser laufen könnte und wer

welche Aufgaben übernehmen kann.

Auch im Unternehmen kann Unterstützung mög-

lich sein. Erfragen Sie, welche Maßnahmen in

Ihrem Betrieb zur Vereinbarung von Beruf und

Familie umgesetzt werden und prüfen Sie gemein-

sam, welche die für Sie passenden sind. Vielleicht

kommt eine Arbeitszeitverlagerung oder eine Ar-

beitsortverlagerung für Sie in Frage, um Ihre be-

ruflichen und familiären Aufgaben gut in Einklang

zu bringen.

Was sie jetzt erledigen sollten

Rückkehrgespräch: Vereinbaren Sie einige Mona-

te vor der geplanten Rückkehr ein Gespräch mit

Ihrer beziehungsweise Ihrem Vorgesetzten, um or-

ganisatorische Fragen zu besprechen. Klären Sie,

an welchem Arbeitsplatz Sie eingesetzt werden

sowie die wöchentliche Arbeitszeit und notwendi-

ge Qualifizierungsmaßnahmen.

Kurz vor dem Wiedereinstieg sollte dieses Ge-

spräch wiederholt beziehungsweise weitergeführt

werden. Dabei hilft Ihnen unser Gesprächsleitfa-

den am Ende dieser Broschüre.

stillpausen

Stillende Mütter haben Anspruch auf Freistellung

von der Arbeit zum Stillen Ihres Kindes. Die Still-

zeiten betragen mindestens zweimal täglich eine

halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Die

Gewährung der Stillzeiten hat keinen Verdienst-

ausfall zur Folge und die Zeiten sind nicht nach-

oder vorzuarbeiten.

Rückkehr in den Beruf6

Page 37: Praxishilfe · 2016. 6. 7. · Gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Brandenburg.

37

Freistellung bei krankheit des kindes

Die Freistellung zur Pflege bei Krankheit erfolgt bis

zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes.

Voraussetzung für die Freistellung von der Arbeit

zur Pflege des erkrankten beziehungsweise pfle-

gebedürftigen Kindes ist, dass Sie es betreuen

und die Betreuung durch eine andere im Haushalt

lebende Person nicht möglich oder zumutbar ist.

In jedem Fall müssen Sie der Arbeitgeberin bezie-

hungsweise dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest

vorlegen. In einigen Fällen wird eine Lohnfortzah-

lung gewährt.

Bei unbezahlter Freistellung zahlt die gesetzliche

Krankenkasse ihren Versicherten Krankengeld

(70 % des vorherigen Bruttoverdienstes, maximal

90 % vom Nettoverdienst). Der Freistellungszeit-

raum beträgt für

• Elternpaare: pro Kind und Elternteil zehn

Arbeitstage im Kalenderjahr, bei mehreren

Kindern maximal 25 Arbeitstage je Elternteil

• Alleinerziehende: pro Kind 20 Arbeitstage im

Kalenderjahr, bei mehreren Kindern maximal

50 Arbeitstage.

Page 38: Praxishilfe · 2016. 6. 7. · Gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Brandenburg.

38

Es gibt viele Brandenburger Unternehmen, die

sehr erfolgreich familienbewusste Maßnahmen in

ihrem Betrieb umsetzen. Manche sind sich des-

sen bewusst und sind durch Auszeichnungen bei

Wettbewerben öffentlich bekannt. Viele sind je-

doch unbekannt, da die Angebote und Lösungen

für Beschäftigte mit Familie in diesen Firmen als

ganz selbstverständlich angesehen werden. Wir

zeigen Ihnen hier drei Brandenburger Beispiele.

Sie unterstreichen, was in kleinen und mittleren

Unternehmen möglich ist. Alle genannten Unter-

nehmen planen weitere Maßnahmen.

confiserie Felicitas gmbh

Hornow

67, davon 60 Frauen

Gründungsjahr: 1992 | Die Confiserie Felicitas fertigt Pralinen, individuell gestaltete Karten und eine

Vielfalt an Figuren und Tafeln aus belgischer Rohschokolade in Handarbeit. Die Schokoladenerzeugnisse

werden direkt in der Schauwerkstatt im Hornower Hauptsitz, in der Bio-Schokoladenmanufaktur in Pots-

dam sowie in weiteren Filialen und Partnergeschäften vertrieben. Mit dem Felicitas SchokoLadenLand

entsteht derzeit eine „süße“ Erlebniswelt in Hornow.

• Es gibt familiengerechte Teilzeitmodelle, die Möglichkeit zur Gleitzeitarbeit sowie Arbeitszeitkonten.

• Unterbrechung der Arbeitszeit ist nach Absprache möglich, um z.B. Arztbesuche mit den Kindern

wahrnehmen zu können.

• In Ausnahmefällen und in Abhängigkeit vom jeweiligen Aufgabenfeld können Angestellte zu Hause

arbeiten.

• Familienorientierte Urlaubsplanung;

• Kontakthalten während der Elternzeit oder bei längerer Krankheit durch die Einladung zu Betriebs-

festen / alle Neuigkeiten werden auf die Website gestellt;

• Obligatorisches Rückkehrgespräch;

• Kinderbonusgeld für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Kindern;

• Geschenke zur Geburt von Mitarbeiterkindern;

• Sonderurlaub bei familiären Anlässen;

• Betriebliche Altersvorsorge;

• Bei Bedarf werden für Mitarbeiterkinder Praktika und Ausbildungsplätze angeboten.

• Personalrabatte auf Schokoladenerzeugnisse;

• Mitarbeiterkinder werden oftmals zu Betriebsausflügen mit eingeladen.

• Räumlichkeiten können für Familienfeiern genutzt werden.

www.confiserie-felicitas.de

Familienfreundliche Brandenburger Unternehmen – Beispiele7

Firma

Sitz

Beschäftigte

Unternehmen

Maßnahmen

Familienfreundliche Brandenburger Unternehmen – Beispiele

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39

kowalewski rolladenbau

Wiesenburg

38, davon 15 Frauen

Gründungsjahr: 1993 | Kowalewski Rolladenbau

produziert Rollläden und Insektenschutzsysteme

für Fenster und Türen sowie dazugehöriges Zube-

hör. Das Unternehmen der Holz- und Metallbran-

che hat sowohl einen Firmenstandort in Wiesen-

burg als auch in Brandenburg (Havel).

• Es gibt familiengerechte Teilzeitmodelle sowie

Arbeitszeitkonten.

• Unterbrechung der Arbeitszeit ist nach Ab-

sprache möglich, um z.B. Arztbesuche mit den

Kindern wahrnehmen zu können.

• Rücksicht bei Schichtdienstplanung auf per-

sönliche Belange der Mitarbeiter mit Kindern;

• Im Vertrieb und im Außendienst ist in Einzelfäl-

len alternierende Telearbeit möglich.

• Familienorientierte Urlaubsplanung;

• Kontakthalten während der Elternzeit oder bei

längerer Krankheit durch die Einladung zu

Betriebsfesten;

• Obligatorisches Rückkehrgespräch;

• Sparbuch für Mitarbeiterkinder, die während

der Betriebszugehörigkeit geboren werden;

• Sonderurlaub bei familiären Anlässen;

• Bei Bedarf werden für Mitarbeiterkinder Prakti-

kumsplätze angeboten.

• Räumlichkeiten können auf Nachfrage für

Familienfeiern genutzt werden und Beschäf-

tigten wird vorübergehend Abstellfläche zur

Verfügung gestellt.

www.kowalewski-rolladenbau.de

vcAT consulting gmbh

Potsdam

14, davon 4 Frauen

Gründungsjahr: 2006 | Die VCAT Consulting

GmbH ist ein IT-Dienstleister. Arbeitsgegenstand

der Firma sind die Softwareentwicklung für das In-

ternet sowie die Entwicklung und der Vertrieb der

VCAT-Plattform.

• Es gibt verschiedene Teilzeitmodelle und die

Möglichkeit zur Gleitzeitarbeit bei einer Kernar-

beitszeit von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr.

• Eine Unterbrechung der Arbeitszeit ist nach

Absprache möglich, um z.B. Termine mit den

Kindern wahrnehmen zu können.

• Eine Flexibilisierung des Arbeitsortes durch

alternierende Telearbeit ist nach Absprache im

Team möglich.

• Mobile Telearbeit wird insbesondere für Pro-

jektarbeit genutzt.

• Es gibt eine familienorientierte Urlaubspla-

nung.

• Kontakthalten während der Elternzeit oder bei

längerer Abwesenheit durch Verbleiben im

Verteiler und Zugang zu betrieblichem E-Mail-

Verkehr;

• Qualifizierung einer weiblichen Führungskraft

durch die Teilnahme an einem Mentoring Pro-

gramm wurde während der Elternzeit weiter-

geführt;

• Teamgeschenk zur Geburt von Mitarbeiter-

kindern und anderen besonderen Anlässen;

• Sonderurlaub bei familiären Anlässen;

• Betriebliche Altersvorsorge;

• Der Betrieb bietet Vermögenswirksame Leis-

tungen an.

www.vcat.de

Firma

Sitz

Beschäftigte

Unternehmen

Maßnahmen

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40 Service

vor der geburt – Bekanntgabe

der schwangerschaft

• Information der oder des Vorgesetzten über

den voraussichtlichen Geburtstermin

• während der Schwangerschaft gilt ein beson-

derer Kündigungsschutz für die Beschäftigte

(§ 9 MuSchG)

• Spätestens 7 Wochen vor dem voraussichtli-

chen Geburtstermin müssen Väter Elternzeit

beantragen, wenn sie direkt ab der Geburt

Elternzeit in Anspruch nehmen möchten; ggf.

mit Teilzeitwunsch beantragen

• Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse

beantragen: Hierfür wird ein ärztliches Attest

über den Entbindungstermin benötigt, das

frühestens 7 Wochen vor dem Entbindungs-

termin ausgestellt sein darf

Beginn der Mutterschutzfrist –

6 Wochen vor dem geburtstermin

• Auf ausdrückliches Verlangen darf die wer-

dende Mutter weiter berufstätig sein, diese

Erklärung kann jederzeit von ihr widerrufen

werden

geburt bis Ende der Mutterschutzfrist –

8 Wochen nach geburt

• Absolutes Beschäftigungsverbot der Mutter

• Klärung des Versicherungsschutzes mit der

Krankenkasse

• Übersendung einer Kopie der Geburtsurkun-

de an den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin

und die Krankenkasse

• Änderung des Familienstandes auf der Lohn-

steuerkarte bei der Meldebehörde beantragen

• Kindergeldantrag bei der Familienkasse der

zuständigen Arbeitsagentur stellen

• Bis eine Woche nach der Geburt: ggf. Anmel-

dung der Elternzeit der Mutter, wenn diese

direkt im Anschluss an die Mutterschutzzeit

beginnen soll – ggf. Mitteilung des Teilzeitwun-

sches

• Mit Ende der Mutterschutzfrist: Beantragung

des Basiselterngeldes oder ElterngeldPlus

( max. für drei Monate rückwirkend möglich )

7 Wochen vor Ablauf des 2. Jahres Elternzeit

• Sofern zwei Jahre Elternzeit beantragt wur-

den, kann mit einer Frist von sieben Wochen

vor Ende der ersten zwei Jahre eine Verlän-

gerung um ein weiteres Jahr beansprucht

werden; ggf. mit Teilzeittätigkeit

3 Monate vor rückkehr in den Beruf

• Schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber

oder die Arbeitgeberin über Rückkehr in die

bisherige Tätigkeit bzw. Antrag auf Teilzeitar-

beit nach der Elternzeit

• Planungsgespräch mit der oder dem Vorge-

setzten zur Gestaltung des Wiedereinstiegs

und ggf. über Qualifizierungsmaßnahmen

Überblick zu Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit1

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41

Checkliste für Behördengänge und Anträge 2

Was? Wann? Wo? Womit?

BeginnMutterschutzfrist/Mutterschaftsgeld beantragen

7 Wochen vor der Geburt

Krankenkasse Bescheinigung der Gynäkologin/ des Gynäkologen

Elternzeitbeantragen

spätestens 7 Wochen vor ge-plantem Beginn der Elternzeit

Arbeitgeber der Antragstel-lerin/des Antragstellers

Der Antrag muss schriftlich sein und die Angabe über die Dauer der Elternzeit beinhalten.

vaterschaftanerkennen

vor oder nach der Geburt mög-lich (Zustimmung der Mutter nötig)

örtlich zuständiges Standesamt oder Jugend-amt

Ausweise beider ElternteileGeburtsurkunde oder Abstammungsurkunden beider Elternteile, Geburtsurkunde des Kindes

geburtsurkunde innerhalb einer Woche nach der Geburt

Standesamt des Geburtsorteshinweis: Oft kann das Kind direkt im Kranken-haus angemeldet werden. Dann müssen Sie nur noch zum Abholen der Geburts-urkunden zum Standesamt.

Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunden beider Elternteile

Fortzahlung des Mutterschaftsgel-des beantragen

unmittelbar nach der Geburt

Krankenkasse Geburtsurkunde des Kindes

krankenversiche-rung des kindes anmelden

unmittelbar nach der Geburt

bei der Krankenkasse, bei der der berufstätige bzw. meistverdienende Elternteil versichert ist

Zunächst können Sie die Krankenkasse telefonisch informieren. Als Nachweis benötigt die Krankenkasse die Geburtsurkunde. Für Ihr Kind erhalten Sie eine eigene Versicherungskarte.

kind anmelden,Lohnsteuerkarte ändernevtl. kinderreise-pass beantragen

so früh wie mög-lich nach der Geburt

Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes

•PersonalausweisoderPasseinesSorgeberechtigten•Lohnsteuerkarte(beiÄnderungderSteuerklasseauch

Lohnsteuerkarte des Ehegatten)•GeburtsurkundedesKindesimOriginalevtl.Urkunde

über die Vaterschaftsanerkennung•SolleinKinderpassbeantragtwerden,wirdaußerdemein

Lichtbild des Kindes gemäß Anforderungen der neuen Bundesdruckerei benötigt. Bei nur einem Erziehungs-berechtigten wird zusätzlich ein Sorgerechtsnachweis benötigt.

Basiselterngeld bzw. Elterngeld-Plus beantragen

innerhalb der ersten 3 Monate nach der Geburt des Kindeshinweis:Basiselterngeld und Elterngeld-Plus wird nur 3 Monate rückwir-kend gezahlt.

Elterngeldstellehinweis: Zuständig ist der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt, in der Sie leben.

•VonbeidenElternteilenunterschriebenerAntragauf Basiselterngeld und ElterngeldPlus Ausnahme: Ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht

•GeburtsbescheinigungdesKindesmitVerwendungs-zweck „Elterngeld“ oder „soziale Zwecke“ im Original

•BescheinigungderKrankenkasseüberMutterschafts-geldzahlung

•BescheinigungdesArbeitgebersüberZahlungeinesZuschusses zum Mutterschaftsgeld nach der Entbindung

•EinkommenserklärungundLohn-undGehaltsbescheini-gungen für die letzten 12 Monate vor der Geburt

kindergeld beantragen

spätestens bis zum 4. Lebens-jahr des Kindes

Familienkasse der örtlich zuständigen Agentur für ArbeitAusnahme:Beschäftigte des öffentli-chen Dienstes beantragen das Kindergeld bei der Personalstelle des Dienst-herrn.

Antrag auf KindergeldGeburtsurkunde bzw. Geburtsbescheinigung des Kindes im Original

Quelle: Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes NRW (MGFFI NRW)

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42 Service

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Familienfreundliche unternehmen im Land Brandenburg – ein guter Platz für Fachkräfte

Inhalt: Vorstellung von familienfreundlichen Unternehmen im Land Brandenburg

www.arbeitswelt-elternzeit.de

„Best-Practice-Broschüre“

Pluspunkt familienbewusste Personalpolitik – Brandenburger unternehmen

setzen auf das audit berufundfamilie

Inhalt: Kurzvorstellung von familienfreundlichen Unternehmen im Land Brandenburg

www.masgf.brandenburg.de

Mutterschutz, Basiselterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus, Elternzeit, Teilzeit

Mutterschutzgesetz

Inhalt: Erläuterungen zum Mutterschutzgesetz mit Beispielen und Hinweisen

www.bmfsfj.de

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Inhalt: Informationen zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz mit Hinweisen und Beispielen

www.bmfsfj.de

Familie, Kindergeld, Kinderzuschlag, Steuern

ratgeber für Familien

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg

Inhalt: Ausführlicher Ratgeber rund um sozial- und familienpolitische Angebote und

Leistungen in Brandenburg

www.masgf.brandenburg.de

Familienwegweiser – staatliche hilfen im überblick

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

www.bmfsfj.de

Publikationen3

Page 43: Praxishilfe · 2016. 6. 7. · Gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Brandenburg.

43

kindergeldantrag und kinderzuschlag

Der Kindergeld- und Kinderzuschlagsantrag kann auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit abgeru-

fen und bearbeitet werden.

www.arbeitsagentur.de

netzwerk gesunde kinder

Ehrenamtliche Paten vermitteln Eltern Angebote des Gesundheitswesens und der Jugendhilfe während

der ersten Lebensjahre der Kinder

www.netzwerk-gesunde-kinder.de

was? wie viel? wer?: Finanzielle hilfen auf einen Blick

Bundesagentur für Arbeit

www.arbeitsagentur.de

Aktive Väter

Elternzeit – väter (er)ziehen mit (online Publikation)

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg

www.masgf.brandenburg.de

ich bin dabei! – vater werden

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

www.bzga.de

Kinderbetreuung

zeit zur Eingewöhnung

Faltblatt zur Beantwortung von Fragen rund um die Eingewöhnung in der Kita

www.mbjs.brandenburg.de

kindertagesstätten, kindertagespflege und andere Angebote

Überblick über Kindertagesstätten im Land Brandenburg

www.mbjs.brandenburg.de

Page 44: Praxishilfe · 2016. 6. 7. · Gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Brandenburg.

44 Service

www.masgf.brandenburg.de

Umfangreiche Informationen des Brandenburgi-

schen Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesund-

heit, Frauen und Familie im Ratgeber für Familien

www.familien-wegweiser.de

Internetportal zu den Themen Recht, Förderung

und Finanzen, Arbeitswelt, Gesundheit, Betreu-

ung und Erziehung sowie Hilfe und Beratung für

Familien

www.perspektive-wiedereinstieg.de

Das Aktionsprogramm „Perspektive Wiederein-

stieg“ der Bundesregierung unterstützt Frauen

bei der Rückkehr in den Beruf.

www.vaeter.de

Die Website für den Mann mit Kind, Vaeter.de, ist

eine Internetplattform für Väter und Männer, die

Familie und Beruf besser vereinbaren möchten.

www.lja.brandenburg.de

Informationen des Referats Kinderbetreuung des

Landesjugendamtes Brandenburg

www.lokale-buendnisse-fuer-familie.de

Lokale Bündnisse sind freiwillige Zusammen-

schlüsse von Vertreterinnen und Vertretern aus

vielen gesellschaftlichen Gruppen. Hier enga-

gieren sich Kommunen, Unternehmen, Kirchen,

Kammern, Gewerkschaften, Verbände, Stiftun-

gen, freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe,

Mehrgenerationenhäuser und viele andere.

www.arbeitsagentur.de

Angebote der Agentur für Arbeit für Bürgerinnen

und Bürger

www.bzga.de

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä-

rung bietet auf Ihrer Website ein umfassendes

Angebot an Materialien zu den Themen Familien-

planung und Kinder- und Jugendgesundheit an.

Die Web-Links finden

Sie auch aktiv unter

www.arbeitswelt-

elternzeit.de

Web-Links4

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45

Servicestelle Arbeitswelt und Elternzeit 5

Die Servicestelle Arbeitswelt und Elternzeit, die

aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und

Landesmitteln gefördert wird, berät seit 2008

(werdende) Eltern und Unternehmen zu Fragen

in Zusammenhang von Mutterschutz, Elternzeit

und der Rückkehr an den Arbeitsplatz. Die um-

fassenden Beratungsangebote der Servicestelle

Arbeitswelt und Elternzeit richten sich an Arbeit-

geberinnen und Arbeitgeber und Beschäftigte

gleichermaßen.

Das Team der Servicestelle bietet Ihnen eine kos-

tenfreie telefonische und persönliche Beratung

zur frühzeitigen, gemeinsamen Planung sowie

Gestaltung familienbedingter Erwerbsunterbre-

chungszeiten, der Rückkehr an den Arbeitsplatz

und der Verbesserung der Vereinbarkeit von Be-

ruf und Familie.

Unternehmen erhalten darüber hinaus Beratung

unter anderem zu Möglichkeiten betrieblicher

Kinderbetreuung und Kontakthaltemöglichkeiten

während der Elternzeit sowie bei Bedarf Unter-

stützung bei der Vermittlung von Ersatzkräften in

Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit.

Beschäftigten wird eine Beratung zur Planung der

Zeit vor und nach der Geburt angeboten und über

Möglichkeiten informiert, wie man die Elternzeit für

das berufliche Fortkommen nutzen kann, zum Bei-

spiel durch Teilnahme an Qualifizierungsmaßnah-

men. So soll den Beschäftigten eine weitestge-

hend reibungslose Rückkehr an den Arbeitsplatz

ermöglicht werden.

neben der Beratung bietet die servicestelle

Arbeitswelt und Elternzeit folgende Angebote:

• Broschüren und Flyer mit Informationen für

Unternehmen sowie Beschäftigte

• Homepage unter:

www.arbeitswelt-elternzeit.de

• Newsletter-Abonnement

• Veranstaltungen, Vorträge und Präsentatio-

nen zum Thema Vereinbarkeit von Beruf und

Familie

Die Servicestelle Arbeitswelt und Elternzeit ar-

beitet mit großem Erfolg im gesamten Land Bran-

denburg und konnte im Jahr 2014 über 1.000

Beratungen durchführen. Im Bereich Verein-

barkeit von Beruf und Familie ist die Service-

stelle nicht nur eines der innovativsten Unterstüt-

zungsangebote für Unternehmen, Beschäftigte

und Familien im Land Brandenburg, sondern

auch im bundesweiten Vergleich einmalig. Die

Servicestelle Arbeitswelt und Elternzeit ist ein Teil

der ZAB ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH.

Besucheradresse:

Wetzlarer Straße 52, 14482 Potsdam

Beratungstelefon: 0331 70445720

Beratungszeiten:

Montag–Donnerstag 08:00 Uhr–16:30 Uhr

Freitag 08:00 Uhr–14:00 Uhr

E-Mail: [email protected]

internet: www.arbeitswelt-elternzeit.de

www.zab-arbeit.de

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schwangerschaft und Mutterschutzfrist

Elternzeit

rückkehr in den Betrieb

checkliste zur Planung von:

A

B

C

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47

Schwangerschaft und Mutterschutzfrist AFeststellen der Schwangerschaft

Kostenfreies Informations- und Betreuungsangebot von

Beratungsstellen für Familienplanung, Sexualität und

Schwangerschaft in kommunalen Gesundheitsämtern

Nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Rechtsanspruch auf Beratung zu allen eine Schwan-

gerschaft betreffenden Fragen in staatlich anerkann-

ten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

www.juris.de

Meldung der Schwangerschaft

• Im eigenen Interesse sollten Sie die Schwanger-

schaft so früh wie möglich melden, um alle notwendi-

gen Schutzmaßnahmen wirksam werden zu lassen

• Abhängig vom Arbeitsverhältnis gelten unterschied-

liche Schutzvorschriften, die Ihrem und dem Schutz

Ihres Kindes dienen

Gemeldet am

Ob eine Gefährdung vorliegt, erfahren Sie auf den

Serviceseiten des Landesamtes für Arbeitsschutz

Brandenburg ( LAS )

Verlangen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine

gesonderte Bescheinigung, so ist sie kostenpflichtig

und von diesen zu tragen

Beschäftigungsverbot / -einschränkung

• z.B. bei: erhöhter Unfallgefahr, Umgang mit gesund-

heitsgefährdenden Stoffen, Nacht- und Feiertagsar-

beit und schwerer körperlicher Arbeit

• Nachteilsausgleich bei teilweisem oder vollem Be-

schäftigungsverbot

• Arbeit direkt mit Menschen ( z. B. medizinisches

Personal, pädagogisches Personal )

Zur Beurteilung der Gefährdung helfen die

Serviceseiten des LAS Brandenburg

Das Nichtbeachten der entsprechenden Vorschriften

von Seiten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers

wird als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet

www.arbeitsschutzverwaltung.brandenburg.de

Beschäftigungsverhältnis

• Befristetes Arbeitsverhältnis

• Probearbeitsverhältnis

• Ausbildungsverhältnis

• Unbefristetes Arbeitsverhältnis

Es gelten je genanntem Arbeitsverhältnis unter-

schiedliche Kündigungsschutzfristen

Prüfen Sie, ob und wenn ja, wann Ihr Beschäfti-

gungsverhältnis endet

Bei Bewerbungen müssen Sie Ihre Schwangerschaft

– auch auf Nachfrage – nicht angeben

Rechtliche Grundlage: §§ 1 ff. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) §§ 3-8 und 11-16 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

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48 Checkliste zur Planung der Mutterschutzfrist

Freistellung für Untersuchungen

• Für Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der

gesetzlichen Krankenversicherung

• Arzttermine sollten außerhalb der Arbeitszeit verein-

bart werden

• Es darf kein Entgeltausfall hierdurch entstehen

§ 16 MuSchG: Während der Schwangerschaft wer-

den Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der

gesetzlichen Krankenversicherung dienstplanrele-

vant, diese Zeiten werden als Arbeitszeit gerechnet

Mutterschutzfrist

• Ab 6 Wochen vor dem Entbindungstermin kann die

Arbeitsfreistellung erfolgen

• Für 8 Wochen nach der Entbindung erfolgt eine

Freistellung von der Arbeit

• Die Mutterschutzfrist nach der Entbindung wird

auf die Dauer der Elternzeit angerechnet

Während der Schutzfrist nach der Geburt besteht

absolutes Beschäftigungsverbot ( auch, wenn Sie

zum Arbeiten bereit wären )

Unterlagen für den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin

• Information über bestehende Schwangerschaft

• Ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft

und den voraussichtlichen Entbindungstermin oder

Kopie des Mutterpasses

Informationen erhalten am

Bescheinigung erhalten am

Information für Sie

• Broschüre zum Mutterschutzgesetz

• Der Antrag auf Mutterschaftsgeld kann frühestens

sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin

unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung ( nicht

älter als eine Woche ) bei der Krankenkasse gestellt

werden

• Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst in einer ge-

setzlichen Krankenkasse versichert sind und privat

versicherte Arbeitnehmerinnen stellen den Antrag

beim Bundesversicherungsamt

Mutterschutzgesetz online zum Nachlesen

Kostenloser Bezug des Leitfadens zum Mutterschutz

beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frau-

en und Jugend

Bestellt

Antrag stellen am:

www.bmfsfj.de

Weiteres Vorgehen

• Überlegungen zur Veränderung des Arbeitsplat-

zes / Versetzung

• Gemeinsame Planung der Vertretung

• Weiteres Gespräch während der Schwangerschaft

zum Thema Elternzeit

Geplant für

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49

Fortsetzung ElterngeldPlus auf der nächsten Seite

BPlanung der Elternzeit

Gesetzliche Grundlage: §§ 1 ff. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG); §§ 8–9 Teilzeit- und Befristungsgesetz ( TzBFG )

Inanspruchnahme der Elternzeit

•Pro Kind besteht für Vater und Mutter ein Anspruch

auf 36 Monate Elternzeit ( EZ ) bis zum Ende des

3. Lebensjahres

•Bei Geburten nach dem 01. Juli 2015 können max. 24.

Monate Elternzeit bis zum vollendeten 8. Lebensjahr

des Kindes in Anspruch genommen werden. Dazu ist

der Arbeitgeber spätestens 13 Wochen vor Beginn

des Zeitraumes zu informieren.

•EZ kann von jedem Elternteil in drei Zeitabschnitte un-

terteilt werden, weitere Aufteilungen sind mit Zustim-

mung des Unternehmens möglich

•Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der EZ,

frühestens jedoch 8 Wochen vor deren Beginn, und

der Schutz endet mit Ablauf der EZ

•Verbindliche Festlegungen durch den Arbeitnehmer

bzw. die Arbeitnehmerin, für welche Zeiträume inner-

halb von 2 Jahren EZ genommen werden soll

•Eine Verlängerung der EZ über den beantragten Zeit-

raum ist nur in Ausnahmefällen möglich, beispielswei-

se wenn der Partner oder die Partnerin begründet an

der Inanspruchnahme seiner Elternzeit gehindert ist

•Die EZ kann auf Wunsch der Eltern und mit Zustim-

mung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin vor-

zeitig beendet werden, danach gilt automatisch das

ursprüngliche Arbeitsverhältnis

Entscheidung für .........................Monate Elternzeit

in .................................................Abschnitten, davon für:

Die Mutter ...................................Monate

Den Vater .....................................Monate

Online weiterlesen oder bestellen:

Elterngeld und Elternzeit

www.bmfsfj.de

Fristen

•EZ 7 Wochen vorher schriftlich dem Arbeitgeber bzw.

der Arbeitgeberin mitteilen

•Auch, wenn diese direkt nach der Mutterschutzfrist

genommen wird

Mitgeteilt am:

Basiselterngeld

•Basiselterngeld wird für 12 Monate gezahlt, plus zwei

Partnermonate

•Eltern erhalten in den ersten 14 Lebensmonaten des

Kindes Basiselterngeld zwischen 65-67 % des bisheri-

gen Einkommens aus Erwerbstätigkeit (mind. 300 Euro

und max. 1.800 Euro )

•Geschwisterbonus wird gezahlt in Höhe von 10 % des

Basiselterngeldes ( mind. 75 Euro im Monat ) bis Voll-

endung des 3. Lebensjahres des älteren Kindes

•Verpflichtung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin

zur Bescheinigung von: Arbeitsentgelt, abgezogener

Lohnsteuer, Arbeitnehmeranteil der Sozialversiche-

rungsbeiträge und Arbeitszeit der Mitarbeiterin bzw.

des Mitarbeiters für den Elterngeldantrag

Online weiterlesen oder bestellen:

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

www.bmfsfj.de

www.mittelstand-und-familie.de

ElterngeldPlus

•ein Elterngeldmonat = zwei ElterngeldPlus-Monate

•Berechnung wie Elterngeld, jedoch max. die Hälfte

des Elterngeldbetrages - bei doppelter Auszahlungs-

dauer

•bei Teilzeittätigkeit im ElterngeldPlus-Bezug eine An-

rechnung des Teilerwerbseinkommen

•Vorteile bei frühzeitiger Rückkehr in den Beruf (in

Teilzeit)

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•Bezug auch über den 14 Lebensmonat des Kindes

möglich

•besondere Form des ElterngeldPlus = Partner-

schaftsbonus: Teilen sich die Eltern die Kinderbetreu-

ung und gehen zeitgleich für 4 Monate zwischen 25

und 30 Wochenarbeitsstunden im Monatsdurchschnitt

arbeiten, erhalten sie jeweils zusätzlich vier Monate

ElterngeldPlus

Teilzeitarbeit (TZ) während der Elternzeit

• Teilzeitarbeit ist bis max. 30 Wochenarbeitsstunden

im Monatsdurchschnitt in Unternehmen mit mehr als

15 Beschäftigten möglich

• Beantragung von Teilzeit während der Elternzeit 7

Wochen vorher in schriftlicher Form; nach dem 3.

Lebensjahr 13 Wochen

• Veränderung der Arbeitszeit während der EZ ist max.

zweimal zulässig

• Nach Beendigung der Elternzeit gilt automatisch der

ursprüngliche Arbeitsvertrag mit den darin verein-

barten Regelungen

Teilzeit- und Befristungsgesetz

Zum Bestellen oder Downloaden:

www.juris.de

Fristen

• Schriftliche Mitteilung über Teilzeit 7 Wochen vor der

Tätigkeit ( Beginn und zeitlicher Umfang der Tätig-

keit ); nach dem 3. Lebensjahr 13 Wochen

• Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können innerhalb

von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Grün-

den schriftlich ablehnen; nach dem 3. Lebensjahr 8

Wochen

Tätigkeitsaufnahme am:

im Umfang von:

Kontakthalten und Wiedereinstieg gestalten

• Betriebsinterne Regelungen während der Elternzeit

• Übernahme von Krankheits- bzw. Urlaubsvertretung

• Tele- / Heimarbeit

• Weitere Möglichkeiten: ( z. B. Besuche im Betrieb )

Arbeitszeitvorstellungen des Elternteils

Arbeitszeitvorstellung

von ............................. Uhr bis ......................... Uhr

an ............................... Tagen pro Woche

Weiterbildung während der Elternzeit

• Betriebsinterne Schulungen

• Fernlehrgänge, Tele-Learning

Interesse an:

Weitere Kontakthaltemöglichkeiten

• Übersendung von Publikationen ( Betriebszeitung )

nach Hause

• Teilnahme an Betriebsversammlungen

• Teilnahme an Festen und Feiern

Unterlagen für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber

• Mitteilung über die Elternzeit

• Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit

• Bescheid der Krankenkasse über Mutterschaftsgeld

• Aktualisierung der Lohnsteuermerkmale

Abgegeben am:

Weiteres Vorgehen

• Arbeitsübergabe vor der Mutterschutzfrist durch

Arbeitnehmerin

• Termin mit Elternzeitlern und dem Arbeitgeber bzw.

der Arbeitgeberin nach der Hälfte der Elternzeit

Geplant für:

•Volkshochschulkurse

•Sonstiges

Checkliste zur Planung der Elternzeit

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CVorbereitung der Rückkehr in den Betrieb

Grundlage: §§ 1 ff. Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit ( BEEG ); §§ 8–9 Teilzeit- und Befristungsgesetz ( TzBFG )

Wiedereinstieg / Einarbeitungszeit

Es besteht ein Rechtsanspruch auf einen gleichwerti-

gen Arbeitsplatz nach der EZ

• Wiedereinstieg in Vollzeit oder Teilzeit

• Zu welchen Zeiten soll bzw. kann gearbeitet werden

• Beratung erhalten Sie auch bei den Beauftragten

für Chancengleichheit in den regional zuständigen

Abteilungen der Bundesagentur für Arbeit

Tätigkeitsaufnahme am:

im Umfang von:

Geplant für:

Online oder zum Bestellen: Früher beruflicher Wie-

dereinstieg von Eltern. Ein Gewinn für Unternehmen

und ihre Beschäftigten

www.bmfsfj.de

E-Mail: [email protected]

Eingewöhnungsphase für Ihr Kind

Bedenken Sie: Ihr erster Arbeitstag sollte nicht der erste

Tag Ihres Kindes in der neuen Betreuungsform sein

Planen Sie die Eingewöhnungsphase

Online oder zum Bestellen:

www.mbjs.brandenburg.de

Teilzeitarbeit nach Rückkehr aus der Elternzeit

• Schriftliche Mitteilung über Beginn der TZ

• Bei entsprechenden betrieblichen Voraussetzungen

besteht Anspruch auf eine Teilzeitstelle nach dem

Teilzeit- und Befristungsgesetz

• Beantragung möglichst aus der EZ heraus, um die

Frist von drei Monaten vor dem Wunschtermin einzu-

halten

• Ablehnung des Antrags durch den Arbeitgeber bzw.

die Arbeitgeberin bei betrieblichen Gründen mind.

einen Monat vor dem geplanten Beginn der TZ

• Achten Sie auf die Gestaltung der Teilzeitregelung

und halten Sie getroffene Vereinbarungen schrift-

lich fest ( Befristung, Ergänzung zum bestehenden

Arbeitsvertrag )

• Teilzeitregelungen sollten im gegenseitigen Einver-

nehmen zwischen Beschäftigten und Arbeitgeberin-

nen bzw. Arbeitgebern getroffen werden

Teilzeit- und Befristungsgesetz

Zum Bestellen oder Downloaden:

www.juris.de

kostenlose info online:

www.teilzeit-info.de

kostenlose Bestellung von ratgebern und

Broschüren unter:

Telefon: 030 182 72 27 21

Fax: 030 181 02 72 27 21

www.mittelstand-und-familie.de

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Erläuterung zu Kinderbetreuungsmöglichkeiten

• Betriebliche Belegplätze in Kindertagesstätten

• Familienservice ( Essenservice, Tageselternvermitt-

lung, familiennahe Dienstleistungen )

• Finanzielle Unterstützung durch Krankenkassen und

Jugendämter bei Mehrlingsgeburten sowie ab einer

bestimmten Kinderzahl im Haushalt

Infos zu Betreuungsmöglichkeiten:

Internetseiten des Landesjugendamtes und Seiten

des Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des

Landes Brandenburg:

www.lja.brandenburg.de

www.mbjs.brandenburg.de

Online oder zum Bestellen: Ratgeber für Familien

www.masgf.brandenburg.de

Fragen zur Kinderbetreuung

• Gibt es Regelung im Unternehmen?

• Verbesserung durch zeitliche Flexibilisierung mög-

lich?

• Sonstige betriebliche Angebote

( z. B. Geldleistungen, Tageselternvermittlung )

Nicht vorgesehen

Freistellung von der Arbeit zur Pflege kranker Kinder

• Anspruch auf bezahlte Freistellung nach ärztlichem

Zeugnis für Kinder unter 12 Jahren

• Anspruch Ehepaare: pro Kind und Elternteil 10 Tage,

bei mehreren Kindern max. 25 Tage Arbeitstage je

Elternteil pro Kalenderjahr

• Anspruch Alleinerziehende: für jedes Kind 20 Tage,

max. 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr

• Es besteht Anspruch auf Krankengeld

Rechtsgrundlage:

§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 45 Sozial-

gesetzbuch - Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenver-

sicherung (SGB V), §§ 45 ff. Sozialgesetzbuch - Sieb-

tes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)

Vorstellungen bezüglich des beruflichen

Wiedereinstiegs

..........................................................................................

..........................................................................................

..........................................................................................

..........................................................................................

..........................................................................................

Unterlagen für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen

• Antrag auf Verlängerung der Elternzeit über den

beantragte Zeitraum hinaus

• Antrag auf Teilzeitarbeit nach Ende der EZ

Erhalten am:

Checkliste zur Planung der Rückkehr in den Betrieb

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Praxishilfe: Mutterschutz und Elternzeit – Beruf und Familie aktiv gestalten

Sally Enzmann-Burow, Gerlinde Grass, Christian Neumann, Simone Olbrich,

Pervin Sucuoglu-Avramidis

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Montag–Donnerstag 08:00 Uhr–16:30 Uhr

Freitag 08:00 Uhr–14:00 Uhr

Juli 2015

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Verlagsgesellschaft Potsdam mbH

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