Preisangabenverordnung - Deutsche Handwerks Zeitung · Der Begriff "effektiver Jahreszins"...

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Preisangabenverordnung Immer wieder erreichen die IT-Recht Kanzlei diverse Anfragen zur Preisangabenverordnung. Auf welche Art und Weise hat man im Fernabsatzhandel (z.B. Internet/Katalog/Flyer etc.) etwa Preise für Waren oder Dienstleistungen darzustellen? Welche Besonderheiten sind bei Grundpreisangaben zu beachten? Welche Waren sind überhaupt grundpreispflichtig? Welche Regelungen sieht die Preisangabenverordnung bei der Werbung für Kreditverträge vor? Lesen Sie hierzu die nachfolgenden FAQ ("Frequently Asked Questions") der IT-Recht Kanzlei.

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PreisangabenverordnungImmer wieder erreichen die IT-Recht Kanzlei diverse Anfragen zurPreisangabenverordnung. Auf welche Art und Weise hat man im Fernabsatzhandel (z.B.Internet/Katalog/Flyer etc.) etwa Preise für Waren oder Dienstleistungen darzustellen?Welche Besonderheiten sind bei Grundpreisangaben zu beachten? Welche Waren sindüberhaupt grundpreispflichtig? Welche Regelungen sieht die Preisangabenverordnung beider Werbung für Kreditverträge vor? Lesen Sie hierzu die nachfolgenden FAQ("Frequently Asked Questions") der IT-Recht Kanzlei.

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Inhaltsverzeichnis

6 Begriffsbestimmungen6 Definition: "Allgemeine Verkehrsauffassung"6 Definition: "Angebot"8 Definition: "Direktvermarkter"8 Definition: "Effektiver Jahreszins"8 Definition: "Endpreis"8 Definition: "Entgeltlichkeit"8 Definition: "Färbung"9 Definition: "Fernabsatzvertrag"9 Definition: "Fertigverpackungen"9 Definition: "Generelle Preisnachlässe"9 Definition: "Gesamtbetrag"

10 Definition: "Gesamtkreditbetrag"10 Definition: "Gewerbs- oder geschäftsmäßiges Handeln"10 Definition: "Individueller Preisnachlass"11 Definition: "Kosmetische Mittel"11 Definition: "Kredit"11 Definition: Kreditgeber12 Definition: "Kreditnehmer"12 Definition: "Kreditvertrag"12 Definition: "Leistungen"12 Definition: "Letztverbraucher"14 Definition: "Lose Ware"14 Definition: Nettodarlehensvertrag14 Definition: "Offene Verpackungen"15 Definition: "Sollzinssatz"15 Definition: "Sonstige Preisbestandteile"15 Definition: Teilzahlungsgeschäfte15 Definition: "Unmittelbare Nähe"16 Definition: "Verkaufseinheiten ohne Umhüllung"17 Definition: "Verschönerung"17 Definition: "Waren"17 Definition: "Wasch- und Reinigungsmittel"

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18 Allgemeine Fragen / Anwendungsbereich der PAngV18 Frage: Was ist Zweck der Preisangabenverordnung (PAngV)?18 Frage: In welchen Fällen verpflichtet die PAngV den Händler zu Preisangaben?18 Frage: Welche Letztverbraucher sind vom Anwendungsbereich der PAngV erfasst?19 Frage: Welche Letztverbraucher werden nicht von der PAngV erfasst?19 Frage: Fällt rein privates Handeln in den Anwendungsbereich der PAngV?

20 Ausweisung von Endpreisen20 Frage: Welche zentrale Pflicht ergibt sich aus der PAngV?20 Frage: Wann ist die Angabe von Endpreisen nicht erforderlich?20 Frage: Sind Versandkosten in den Endpreis einzubeziehen?20 Frage: Sind "Ab-Preise", "von-bis-Preise" oder "ca-Preise" zulässig?21 Frage: Ist ein Hinweis auf Preisverhandlungsbereitschaft zulässig?21 Frage: Gilt die Endpreisangabenplicht auch bei Grundstücken und Wohnungen?21 Frage: Ist ein Flaschenpfand in den Endpreis einzurechnen?22 Frage: Wie sind Mindermengenzuschläge auszuweisen?22 Frage: In welchen Fällen sind bei Angabe von Preisen Änderungsvorbehalte zulässig?23 Frage: Müssen Kfz-Überführungskosten in den Endpreis eingerechnet werden?25 Frage: Darf die zu zahlende Monatsrate bei einem Ratenzahlungskauf gegenüber dem Endpreis

hervorgehoben sein?

26 Angabe und Darstellung der Umsatzsteuer26 Frage: Wie ist die Umsatzsteuer bei Fernabsatzgeschäften anzugeben?29 Frage: Ist die Abkürzung "incl. Mwst." oder "inkl. Ust." zulässig?29 Frage: Muss die konkrete Höhe der Mwst. ausgewiesen werden?30 Frage: Ist die Angabe von Nettopreisen gegenüber Letztverbrauchern zulässig? 30 Frage: Muss bei Werbung mit UVP die Mwst. bezogen auf die UVP ausgewiesen werden?30 Frage: Ist der Hinweis "inkl. Mwst" eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten?

31 Angabe und Darstellung der Versandkosten31 Frage: Wie sind Versandkosten bei Fernabsatzgeschäften korrekt anzugeben?35 Frage: Sind die tatsächlich anfallenen Versandkosten im Warenkorb auszuweisen?38 Frage: Ist beim weltweiten Versand nur die Angabe der Versandkosten für EU-Länder zulässig?39 Frage: Zulässig, dass bei Auslandslieferungen Versandkosten individuell vereinbart werden?40 Frage: Häufige Fehler bei nach Gewicht gestaffelten Versandkostenangaben?40 Frage: Ist der Hinweis "zzgl. Versand" nur auf Startseite eines Online-Shops ausreichend?41 Frage: Ist die Angabe von Versandkosten erst am Ende einer Internetseite zulässig?42 Frage: Welche Besonderheiten sind bei Preissuchmaschinen, Preisvergleichslisten zu beachten?

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43 Grundpreise I (Allgemeine Fragen)43 Frage: Was ist Sinn und Zweck der Grundpreisangabe?43 Frage: Wann ist die Angabe von Grundpreisen verpflichtend?44 Frage: Auf welche Mengeneinheit hat sich der Grundpreis zu beziehen?44 Frage: Grundpreisangabepflicht bei Waren, die stückweise oder je Paar angeboten werden?45 Frage: Sind Mengeneinheiten für Produkte beliebig wählbar?46 Frage: Sind Grundpreise auch bei bloßer Werbung aufzuführen?

47 Grundpreise II (Fragen zur Darstellung und Platzierung)47 Frage: Wie sind Mengeneinheiten für Grundpreise konkret anzugeben?47 Frage: Sind Endpreise gegenüber Grundpreisen hervorzuheben?48 Frage: Darf der Grundpreis kleiner als der Endpreis angezeigt werden?48 Frage: Darf man den Grundpreis gegenüber dem Endpreis hervorheben?48 Frage: Wo genau ist der Grundpreis anzugeben?48 Frage: Angabe des Grundpreises erforderlich, wenn Ware nicht in Warenkorb gelegt werden kann?49 Frage: Wie sind bei eBay-Angeboten Grundpreise darzustellen?

50 Grundpreise III (Ausnahmen der Grundpreisangabenpflicht)50 Frage: Was gilt bei Letztverbrauchern, die keine "privaten Letztverbraucher" sind?51 Frage: Was gilt bei Waren und Leistungen mit Werbeverbot?52 Frage: Was gilt bei Versteigerungen?52 Frage: Was gilt bei individuellen Preisnachlässen?52 Frage: Was gilt bei durch Werbung gekannt gemachte generelle Preisnachlässe?52 Frage: Was gilt bei Waren mit Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 g oder 10 ml?53 Frage: Was gilt bei Waren, die verschiedene Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt

oder vermengt sind?55 Frage: Was gilt bei kleinen Direktvermarktern und kleinen Einzelhandelsgeschäften?56 Frage: Was gilt bei Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden?58 Frage: Was gilt bei Getränke- und Verpflegungsautomaten?58 Frage: Was gilt bei Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm?58 Frage: Was gilt bei kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der

Haut, des Haares oder der Nägel dienen?61 Frage: Was gilt bei Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent

Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten?61 Frage: Was gilt bei Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge

oder Nennfläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen einheitlichenBetrag herabgesetzt wird?

61 Frage: Was gilt bei leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Endpreis wegen einerdrohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird?

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63 Grundpreise IV (Spezielle Fragen)63 Frage: Muss bei Arzneimitteln der Grundpreis angegeben werden?63 Frage: Ist für ein Kabel mit Steckern der Grundpreis anzugeben?66 Frage: Sind Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform grundpreispflichtig?68 Frage: Sind Grundpreise beim Verkauf von Waren-Sets bzw. Produktkombinationen zwingend?68 Frage: Abtropfgewicht und Grundpreise: Was ist zu beachten?69 Frage: Ist das Pfand bei der Berechnung des Grundpreises zu berücksichtigen?69 Frage: Müssen bei eBay-Auktionsangeboten Grundpreise genannt werden?70 Frage: Darf derjenige, der Textilstoffe nach Metern verkauft, auch den Kilopreis angeben?70 Frage: Sind beim Verkauf von Druckerpatronen Grundpreise anzugeben?71 Frage: Sind Grundpreisangaben bei Haushalts-, Reinigungs- und Waschmitteln erforderlich?72 Frage: Wie wirkt sich eine kostenlose Zugabe auf die Berechnung des Grundpreises aus?

74 Werbung für Kreditverträge74 Frage: Was ist Zweck des § 6a PAngV?74 Frage: Wann unterfällt Werbung für Kreditverträge dem § 6a PAngV?75 Frage: Gelten die Pflichtinformationen i.S.d. § 6a PAngV bei jeglicher Werbung für Kreditverträge?75 Frage: Was ist bei Werbung für Kreditverträge gegenüber Letztverbrauchern zu beachten?80 Frage: Darf die zu zahlende Monatsrate gegenüber dem Endpreis hervorgehoben sein?81 Frage: Gilt die Endpreishervorhebung auch im Falle der Anwendung des § 6a PAngV?

82 Preisangabenverordnung: Die häufigsten Abmahngründe82 Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer / Endpreis82 Versandkosten83 Grundpreisangaben84 Sonstiges

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Begriffsbestimmungen

Definition: "Allgemeine Verkehrsauffassung"

Für die Festestellung der allgemeinen Verkehrsauffassung sind in erster Linie dieAuffassung und Erwartungen der angesprochenen Verkehrskreise, also derLetztverbraucher der Waren oder Leistungen, an die sich Angebot und Werbung richten,maßgeblich (vgl. BGH GRUR 1997, 479, 480). Dabei ist - so die Rechtsprechung desEuGH und des BGH zum Verbraucherleitbild - auf den durchschnittlich informierten,situations-adäquat aufmerksamen und verständigen Letztverbraucher abzustellen.

Definition: "Angebot"

Der Begriff des Angebots i.S.d. § 1 I 1 PAngV umfasst nicht nur förmliche Vertragsanträgei.S.v. § 145 BGB, sondern jede Erklärung eines Kaufmanns, die der Verkehr entsprechenddem üblichen Sprachgebrauch als Angebot auffasst, mag dieses auch rechtlich nochunverbindlich sein, sofern es nur in einem rein tatsächlichen Sinne schon gezielt auf dieAnbahnung geschäftlicher Beziehungen, d.h. auf die Erbringung einer Leistung gegenEntgelt, gerichtet ist (BGH GRUR; 1980, 304, 305 ff; GRUR 1982, 493, 493 - Sonnenring)

Jenem Begriff unterfällt eine Ankündigung, die ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist,dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus derSicht des Kunden ohne weiteres zulässt (BGH, GRUR 2003, 971, 972).

Ein Anbieten liegt somit in jedem Verhalten, das die Bereitschaft zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Wareoder Leistung gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen - BGH GRUR 1980, 304, 306. Bedarf es für ein Geschäftdagegen noch weiterer Angaben und Verhandlungen, liegt in dem Falle kein Angebot vor - BGH GRUR 1982,493, 494.

Wie ein Angebot zu verstehen ist, bestimmt sich dabei nach der Auffassung derVerkehrskreise (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 99/08).

Beispiele: Um Angebote in diesem Sinne geht es

» bei Warenangeboten im Internet.

» bei Übersendung von Warenkatalogen mit beigefügtem Bestellzettel.

» bei Schaufensterauslagen, selbst dann, wenn nur Attrappen oder auch leereVerpackungen stellvertretend für die Ware zur Schau gestellt werden (vgl. etwa OLG

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Hamm, Urteil vom 21.07.2009 ;Az.: 4 U 62/09).

» beim Betrieb von Warenautomaten oder Münzschließfächern.

» in der Regel bei Preislisten, Speisekarten (da in Fällen der invitatio ad offerendum häufigein Angebot im preisangabenrechtlichen Sinne vorliegt).

» beim Teleshopping.

» bei einer Anzeige mit Postkarte als Antragsformulat für Kredit (BGH GRUR, 1980, 304).

Nicht jede Werbung aber, mit der sich der Kaufmann an den Verbraucher wendet, undseine Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrages zum Ausdruck bringt, ist gleich als einAngebot zu verstehen - sonst wäre für eine Werbung ohne Preisangabe schon kein Raummehr (BGH GRUR 1983, 661, 662). Es kann daher nicht alleine darauf ankommen, ob derKaufmann seine ohnehin allgemein vorausgesetzte Vertragsbereitschaft ankündigt, sondernvielmehr darauf, dass die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sienach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht derVerbraucher ohne weiteres zulässt (BGH GRUR, 1982, 493, 494; GRUR 1983, 661, 662).

Dagegen handelt es sich um Werbung, wenn es noch ergänzender Angaben und weitererVerhandlungen bedarf, um ein Geschäft zum Abschluss zu bringen (BGH GRUR, 1982,493). Fehlen der Ankündigung wesentliche, für den Entschluss zum Abschluss desGeschäfts notwendige Angaben, so ist die Ankündigung zu unbestimmt, um den von denangesprochenen Verkehrskreisen bereits als Angebot verstanden zu werden (BGH GRUR1983, 661, 662).

Beispiel: Eine Werbeanzeige, in der ein Farbfernsehgerät oder eine HiFi-Anlage abgebildetist und in ihren technischen Details beschrieben werden, ist nicht Angebot im Sinne derPAngV, sondern bloße Werbung, die ohne Preisangabe zulässig ist. Eine solche Werbungwird auch nicht durch den Zusatz "Preis auf Anfage" zum Angebot i.S. der PAngV, das zurPreisangabe verpflichtet. (so OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.1988, Az. 2 U 5/88).

Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften, Prospekte, Plakate, Rundfunk- und Fernsehspots sind im Grundsatznoch nicht als Angebot, sondern als Werbung zu werten, so Weidert/Völker in Harte-Bavendamm,Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S. 2279, Rn. 8.

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Definition: "Direktvermarkter"

"Direktvermarkter" sind Betriebe, die ihre selbst erzeugten Waren unmittelbar anLetztverbraucher vertreiben.

Definition: "Effektiver Jahreszins"

Der Begriff "effektiver Jahreszins" bezeichnet die Gesamtkosten des Kredits für denVerbraucher, die als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind,soweit zutreffend einschließlich der Kosten gemäß Artikel 19 Absatz 2 derVerbraucherkreditrichtlinie (vgl. Art 3 lit i Verbraucherkreditrichtlinie).

Definition: "Endpreis"

Unter "Endpreis" ist das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt zu verstehen (BGH GRUR1983, 665). Es geht um den Preis. der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigerPreisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung tatsächlich zu zahlen ist

Definition: "Entgeltlichkeit"

Entgeltlichkeit liegt vor, wenn der vom Kreditnehmer insgesamt aufzubringende Betrag denausbezahlten Betrag zuzüglich der dem Kreditgeber konkret entstandenen Kostenübersteigt. Nicht entgeltlich ist danach z.B. ein zins- und gebührenfreies Darlehen.

Definition: "Färbung"

Färbung ist jede Änderung der Farbe von Haut, Haar oder Nägel duch Stofffe irgendwelcherArt, z.B. Haarfärbemittel, Bleichmittel.

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Definition: "Fernabsatzvertrag"

Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringungvon Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einemUnternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung vonFernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschlussnicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oderDienstleistungssystems erfolgt (§ 312b Abs. 1 BGB).

Definition: "Fertigverpackungen"

Fertigpackungen im Sinne der PAngV sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, diein Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge desdarin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackungnicht verändert werden kann (§ 6 Abs. 1 Eichgesetz).

Keine Fertigverpackungen sind dagegen Erzeugnisse, die in Anwesenheit des Käufersverpackt werden (z.B. Backwaren in Bäckereien oder Fleischwaren an der Fleischthekeeines Supermarkts).

Definition: "Generelle Preisnachlässe"

Generelle Preisnachlässe sind Fälle einer allgemeinen und für alle Abnehmer (oder füreinen bestimmten Personenkreis, z.B. Inhaber von Kundenkarten) geltenden -Preisherabsetzung ( (so Weidert/Völker in Harte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG,Kommentar, S. 2353, Rn. 17)

Definition: "Gesamtbetrag"

Gesamtbetrag ist nicht die Summe der Teilzahlungen, sondern die Summe ausNettodarlehensbetrag und Gesamtkosten, Artikel 247 § 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB.

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Definition: "Gesamtkreditbetrag"

Der "Gesamtkreditbetrag" wird in Art. 3 Richtlinie 2008/48/EG definiert als die Obergrenzeoder die Summe aller Beträge, die aufgrund eines Kreditvertrags zur Verfügung gestelltwerden.

Definition: "Gewerbs- oder geschäftsmäßiges Handeln"

Gewerbsmäßig handelt im Sinne der PAngV, wer sich bei einem Handeln von der Absichtleiten lässt, durch wiederholte Tätigkeit dauernd Gewinn von einigen Umfang zu erzielen(vgl. BGHZ 49, 258, 260).

Ob es sich dabei um eine Haupt- oder Nebentätigkeit handelt. spielt keine Rolle. Erfasstwerden alle Tätigkeiten in Gewinnerzielungsabsicht, gleich, ob es sich um eine private oderum eine wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand handelt (Quelle: Weidert/Völker inHarte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S. 2277, Rn. 4).

Geschäftsmäßig handelt im Sinne der PAngV, wer bestimmte Geschäftsabschlüsse miteiner gewissen Regelmäßigkeit tätigt oder dies wenigstens beabsichtigt, und diese Tätigkeitdadurch zu einem dauernden oder wenigstens zu einem wiederkehrenden Bestandteilseiner Beschäftigung macht (vgl. OLG München, WRP, 1983, 705).

Eine Gewinnerzielungsabsicht setzt das "geschäftsmäßige Handeln" in diesem Sinne nichtvoraus (Gimbel/Boest, Die neue Preisangabenverordnung, 1985, § 1 Anm. 4).

Definition: "Individueller Preisnachlass"

Ein individueller Preisnachlass liegt vor, wenn von einem ansonsten allgemein gefordertenPreis in einem speziellen Einzelfall ein Nachlass gewährt wird (so Weidert/Völker inHarte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S. 2353, Rn. 17)

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Definition: "Kosmetische Mittel"

Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die ausschließlich oderüberwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seinerMundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zurParfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, denKörpergeruch zu beeinflussen. Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Gemischeaus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind (Legaldefinition in § 2Abs. 5 LFGB).

Definition: "Kredit"

Unter einem Kredit ist eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu verstehen, die in Gestalt einesentgeltlichen Darlehens (§§ 488 ff. BGB), eines entgeltichen Zahlungsaufschubs (§ 506 IBGB) oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe (§ 506 I, II BGB) erfolgen kann(vgl. Art 3 lit c Verbraucherkreditrichtlinie).

Für das Angebot einer Vorfinanzierung des Kaufpreises hat der Bundesgerichtshofwiederholt entschieden, dass diese regelmäßig eine Kreditierung darstelle, welche auchdann, wenn der Verkäufer der Ware einen Dritten als Kreditgeber einschalte, § 6 Abs. 1PAngV (und damit auch § 6a Abs,1 PAngV - Anmerkung des Verfassers) unterfalle (vgl.etwa BGH GRUR 1992, 857, 858 - Teilzahlungspreis).

Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub stellt dagegen keinen Kredit in dem Sinne dar (vgl.hierzu BGH GRUR, 1994, 311, 312).

Definition: Kreditgeber

Kreditgeber ist eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichenoder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt oder zu gewähren verspricht (vgl. Art 3 lit bVerbraucherkreditrichtlinie).

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Definition: "Kreditnehmer"

Kreditnehmer sind private Letztverbraucher (vgl. § 1 I PAngV), also alle natürlichenPersonen, die bei Abschluss eines Kreditvertrages zu einem Zweck handeln, der nicht ihrergewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Definition: "Kreditvertrag"

"Kreditvertrag" einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einenentgeltlichen Kredit in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs (§ 506 Abs. 1 BGB) ,eines Darlehens (§§ 488 ff. BGB) oder einer sonstigen ähnlichen entgeltlichenFinanzierungshilfe ( § 506 Abs. 1 und 2 BGB) gewährt oder zu gewähren verspricht;ausgenommen sind Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungenoder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für dieDauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Warenleistet (vgl. auch Art 3 lit c Verbraucherkreditrichtlinie)

Dis kann auch Finanzierungsangebote für Waren betreffen (Amschewitz, DB 2011, 1565).

Definition: "Leistungen"

Der Begriff "Leistungen" erfasst alle geldwerten und wirtschaftlich verwertbaren Leistungen(Gimbel/Boest, Die neue Preisangabenverordnung, 1985, § 1 Rn. 4), die nicht bereits untenden Warenbegriff fallen, unabhängig davon, ob es sich um den Hauptgegenstand einesVertrags oder um eine Nebenleistung handelt (GK-Jacobs, § 2 UWG a.F., Rn. 14). Dabeikann es etwa um Telekommunikationsdienstleistungen oder auch Krediten gehen.

Definition: "Letztverbraucher"

Der Begriff des Letztverbrauchers im Sinne der PAngV ist nicht mit dem Verbraucherbegriffdes § 13 BGB gleichzusetzen.

Es gibt zwei Arten von Letztverbrauchern im Sinne der PAngV:

1. "Private Letztverbraucher" (vom Anwendungsbereich der PAngV umfasst)

Private Letztverbraucher sind alle Personen, die die Ware oder Leistung nicht weiterumsetzen (oder sonst gewerblich verwenden wollen, BGH GRUR 2011, 82, Rn. 23),

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sondern für sich verwenden (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 99/08). Gemeint sindalso Letztverbraucher, welche Waren zum eigenen Gebrauch oder zum Verbraucherwerben - sie sind vom Anwendungsbereich der PAngV umfasst.

Hinweise:

» Gewerbetreibende können "private Letztverbraucher" sein, soweit sie ihren privatenBedarf decken (BGHZ 70, 18, 38).

» Derjenige, der namentlich im Raahmen seines Geschäftsbtriebs Dritten den Gebrauch dererworbenen Ware nur vorübergehend (keine Rolle spielt ob entgeltlich oder nicht) erlaubt,ist "privater Letztverbraucher", da keine Weiterveräußerung erfolgt ist (BGH GRUR 1977,264, 267).

» Wer Ware erwirbt, um sie privat zu verschenken, ist "privater Letztverbraucher". Werdagegen Ware in seinem Geschäftsbetrieb als Werbegeschenk einsetzt, ist bei ihremErwerb gerade nicht privater Letztverbraucher, da die Ware im Geschäftsverkehr (wennauch unentgeltlich) weiter umgesetzt wird (BGH GRUR 1975, 320 f.).

2. "Letztverbraucher i.S.d. § 9 Abs. 1 PAngV"

Gemäß § 9 Abs. 1 PAngV sind die Vorschriften dieser Verordnung gerade nicht beiAngeboten oder Werbung gegenüber Letztverbrauchern einschlägig, die die Ware oderLeistung in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichenoder dienstlichen Tätigkeit verwenden. Die Freistellung trägt der Überlegung Rechnung,dass die genannten Letztverbraucher weniger schutzbedürftig sind (OLG Stuttgart, Urteilvom 06.12.2012, Az. 2 U 94712).

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV nimmt Personenkreise vom Anwendungsbereich der PAngV aus,welche Waren oder Leistungen im Rahmen folgender Tätigkeiten verwenden:

» Selbstständige berufliche Tätigkeiten (darunter fallen Angehörige freier Berufe, wie Ärzte,Architekten, Rechtsanwälte etc.) und Landwirte.

» Selbstständige gewerbliche Tätigkeit (dieser Begriff umfasst Bereiche wie Handel,Handwerk, Industrie und Gaststätten und gewerbliche Erbringer anderer Dienstleistungen(etwa Kreditinstitute, Versicherungen etc.).

» Behördliche und dienstliche Tätigkeit (hier geht um alle Tätigkeiten des öffentlichenDienstes).

Die Frage, ob sich ein Angebot oder eine Werbung nur an Wiederverkäufer und Gewerbetreibende oder

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zumindest auch an private Letztverbraucher richtet, ist aus Sicht der Adressaten der Werbung zu beurteilen.Es kommt nicht darauf an, an welchen Abnehmerkreis der Werbende die Anzeige richten wollte. BeiInternetangeboten, die für jedermann zugänglich sind, ist davon auszugehen, dass sie zumindest auchPrivatkunden ansprechen, wenn sie nicht eindeutig und unmissverständlich eine Beschränkung anWiderverkäufer oder andere Gewerbetreibende enthalten - vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 99/08.

Definition: "Lose Ware"

"Lose Ware" ist Ware, die unverpackt ist und in Anwesenheit der Letztverbraucher oder aufderen Veranlassung abgemessen wird (z.B. Obst, Gemüse, Farben, Nägel, Kabel,Schrauben, nicht abgepackte Schreibwaren).

Definition: Nettodarlehensvertrag

Nettodarlehensbetrag ist der Höchstbetrag, auf den der Darlehensnehmer aufgrund desDarlehensvertrags Anspruch hat - Artikel 247 § 3 Abs. 2 S.2 EGBGB.

Definition: "Offene Verpackungen"

Es geht hierbei um das begriffliche Gegenstück zu Fertigpackungen im Sinne von § 6 Abs.1 EichG.

Offene Packungen sind grundsätzlich alle Packungen, die nicht verschlossen sind. Da sieauch in Abwesenheit des Käufers abgefüllt werden, sind sie hinsichtlich derGrundpreisangabe den Fertigpackungen gleichgestellt. Ein Beispiel hierfür sind offeneObstkörbchen oder -Schälchen im Einzelhandel, die für die Käufer mitnahmebereitangeboten werden.

Unter diesen Begriff fallen aber auch Packungen, die nicht völlig geschlossen sind, sodass der Packungsinhalt ohne Öffnen der Verpackung oder deren merkliche Veränderungzugänglich ist, d. h. der Verschluss so beschaffen ist, dass beim Öffnen der Packung einemerkliche Veränderung der Verpackung nicht eintritt. Als offen gelten demnach solchePackungen, die leicht verschlossen bzw. leicht zu öffnen sind, z. B. Schachteln, die nichtzusätzlich umhüllt oder verschlossen sind; Netze, die durch Schnüre oder wiederverschließbare Clips zuzumachen sind.

(Quelle: "Erläuterungen und vorläufige Vollzugshinweise zur Preisangabenverordnung" desBayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie")

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Definition: "Sollzinssatz"

Der Begriff "Sollzinssatz" bezeichnet den als festen oder variablen periodischenProzentsatz ausgedrückten Zinssatz, der auf jährlicher Basis auf die in Anspruchgenommenen Kredit-Auszahlungsbeträge angewandt wird (vgl. Art 3 lit jVerbraucherkreditrichtlinie).

Definition: "Sonstige Preisbestandteile"

Mit dem Begriff "sonstige Preisbestandteile" i.S.d. § 1 I 1 PAngV sind alle Preise undKosten gemeint, die der Verkäufer in die Berechnung seiner Endpreise einbezieht, etwaEntgelte für Leistungen Dritter, die zwingend in Anspruch genommen werden müssen (z.B.Flughafengebühren).

Nicht zu den Preisbestandteilen i.S.d. § 1 I 1 PAngV gehören

» Versandkosten, da diese nicht auf die Waren, sondern auf die Sendung erhoben werden.

» Preise, die an Dritte zu zahlen sind, z.B. Maklerprovisionen, Pfand).

Definition: Teilzahlungsgeschäfte

Teilzahlungsgeschäfte sind Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder dieErbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstandhaben, § 506 III BGB.

Definition: "Unmittelbare Nähe"

"Unmittelbare Nähe" ist so zu verstehen, dass zwischen beiden Preisangaben nur eingeringer (bei optischen Angaben räumlicher, bei akustischen Angaben zeitlicher) Abstandzwischen beiden Preisangaben besteht. Inbesondere dürfen sich zwischen beidenPreisangaben im Normalfall keine weiteren Angaben befinden (so Weidert/Völker inHarte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S. 2303, Rn. 8). BeidePreisangaben müssen auf ein Blick wahrnehmbar sein.

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Definition: "Verkaufseinheiten ohne Umhüllung"

Verkaufseinheiten ohne Umhüllung sind Erzeugnisse, die nicht verpackt (umhüllt) sind, alsonicht in einem Packmittel enthalten sind, aber bereits in bestimmten festenVerkaufseinheiten angeboten werden. Die Produkt- bzw. Preisinformationen befinden sichin diesen Fällen auf Klebeetiketten, Anhängern, Papprollen oder -karten, auf die z. B.Garne oder Bänder aufgewickelt sind, oder sie sind unmittelbar auf das Erzeugnisgedruckt. Im Einzelnen handelt es sich dabei vor allem um:

a) Bänder, Litzen und Garne jeder Art (nach Länge bzw. Länge und Breite zukennzeichnende Bänder wie Schnüre, Verpackungsbänder, Senkel, Kordeln, Litzen,Bordüren, Stoßbänder, Dekorationsbänder, Einfassbänder, Schnürriemen, aus allenerdenklichen Materialien, sowie Handarbeits-, Stopf- und Reihgarne, Nähfäden);

b) Andere Garne jeder Art (nach Gewicht zu kennzeichnende Handstrickgarne,Handarbeitsgarne, Stopfgarne, Reihgarne);

c) Draht jeder Art (nach Länge zu kennzeichnender Bindedraht, Blumendraht,Spanndraht, elektrischer Leitungsdraht);

d) Kabel jeder Art (nach Länge zu kennzeichnender Leitungsdraht, Leitungslitze, auchfertig mit Anschlusselementen konfektioniert);

e) Schläuche jeder Art (nach Länge zu kennzeichnende Schläuche aus Gummi,Kunststoff, Metall, Gewebe);

f) Tapeten jeder Art (nach Länge zu kennzeichnende Papier-, Textil-, Metallfolien-, Gras­' Japantapeten);

g) Flächige Textilerzeugnisse mit einer Fläche von mehr als 0,4 m2 (nach Länge undBreite bzw. nach Breite und Höhe und auch evtl. nach Fläche zu kennzeichnendeFertigstores, Fertigdekorationen, Betttücher, Handtücher, Tischdecken, auch mit einerFüllung versehene flächige Textilien, wie Kissen, Steppdecken usw.);

h) Geflechte und Gewebe jeder Art (nach Länge und Breite, evtl. auch nach Fläche zukennzeichnende flächige Gewebe und Geflechte aus den verschiedensten Materialien wieBastmatten, Holzgeflechte, Kunststoffgeflechte, Draht-Siebgewebe).

Unter diese Kategorie fallen aber auch unverpackte Backwaren wie Brot, Kleingebäck,Feinbackwaren und Dauerbackwaren (z. B. Kekse und Cracker, Laugendauergebäcke,

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Lebkuchen, Makronendauergebäcke, Backoblaten, Waffeldauergebäcke, Zwieback undDiabetikerwaren), sofern sie nach Gewicht in den Verkehr gebracht werden.

(Quelle: "Erläuterungen und vorläufige Vollzugshinweise zur Preisangabenverordnung" desBayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie")

Definition: "Verschönerung"

Verschönerung ist jede Änderung des äußeren Erscheinungsbildes von Haut, Haaren oderNägel des Menschen, die allgemein oder von einzelnen als Verbesserung empfunden wird.

Definition: "Waren"

Der Warenbegriff umfasst jeden wirtschaftlich eigenständigen Wert, der imGeschäftsverkehr Gegenstand von entgeltlichen Umsatzgeschäften sein kann (wie z.B.Sachen i.S.v. § 90 BGB, Immobilien, aber auch unkörperliche Gegenstände wie elektrischeEnergie, Betriebsgeheimnisse, Software oder auch Marken und Patente) - vgl. hierzu KGWRP 1980, 414, 415.

Definition: "Wasch- und Reinigungsmittel"

Hierunter fallen insbesondere Waschmittel für Wäsche (einschließlich Bleichmittel undWeichspüler), Geschirrspülmittel und Scheuerpulver (so Weidert/Völker inHarte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S. 2279, Rn. 19).#Definition: "Werbung"#

Der Begriff des "Werbens" umfasst jede auf Absatz zielende produkt- oderleistungsbezogene Kommunikation im geschäftlichen Verkehr, ob visuell oder akustisch(vgl. Weidert/Völker in Harte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S. 2280,Rn. 12).

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Allgemeine Fragen / Anwendungsbereich der PAngV

Frage: Was ist Zweck der Preisangabenverordnung (PAngV)?

Zweck der Preisangabenverordnung (nachfolgend "PAngV") ist es, durch eine sachlichzutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zugewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung derVerbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern(so BGH, Urteil vom 03.07.2003, Az. I ZR 211/01). Verhindert werden soll, dass derVerbraucher seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preisegewinnen muss (vgl. BGHZ 108, 39, 40 f.).

Der Unternehmer ist nicht gezwungen, mit Preisen zu werben. Wenn er aber mit Preisenwirbt, dann muss er gegenüber Letztverbrauchern die Regelungen der PAngV beachten.

Frage: In welchen Fällen verpflichtet die PAngV den Händler zuPreisangaben?

Die PAngV verpflichtet den Händler zu Preisangaben, wenn er

» Waren oder Leistungen anbietet oder

» unter Preisangaben für Waren oder Leistungen wirbt.

Bei der Werbung ohne Preisangaben muss dagegen kein Endpreis genannt werden.

Frage: Welche Letztverbraucher sind vom Anwendungsbereichder PAngV erfasst?

Der Anwendungsbereich der PAngV beschränkt sich nach § 1 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1Nr. 1 PAngV auf Angebote und Preiswerbung gegenüber privaten Letztverbrauchern.Darunter sind Personen zu verstehen, die die Ware oder Leistung nicht weiter umsetzen,sondern für sich verwenden (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 99/08).

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Frage: Welche Letztverbraucher werden nicht von der PAngVerfasst?

Gemäß § 9 I Nr. 1 PAngV sind die Vorschriften der Preisangabenverordnung gerade nichteinschlägig bei Angeboten oder Werbung gegenüber Letztverbrauchern, die die Ware oderLeistung in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichenoder dienstlichen Tätigkeit verwenden. Aus dem Grund sind etwa Preisangaben imVerhältnis zum Groß- und Einzelhandel nicht von den Regelungen der PAngV umfasst.

Die Freistellung trägt der Überlegung Rechnung, dass die genannten Letztverbraucher wenigerschutzbedürftig sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2012, Az. 2 U 94712).

Achtung: Bei Letztverbrauchern i.S.d. § 9 I Nr.1 PAngV sind zwar nicht die Vorgaben derPAngV, jedoch die der DL-InfoV zu beachten (so OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2012, Az.2 U 94/12).

Frage: Fällt rein privates Handeln in den Anwendungsbereich derPAngV?

Nein, rein privates Handeln oder auch innerbetriebliche Vorgänge (vgl, Piper/Ohly/Sosnitza,UWG, Einf. PAngV, Rn. 19) fallen nicht in den Anwendungsbereich der PAngV. DieAnwendung der PAngV setzt ein gewerbs- oder geschäftsmäßiges Handeln voraus (vgl. § 1Abs. 1 S. 1 PAngV).

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Ausweisung von Endpreisen

Frage: Welche zentrale Pflicht ergibt sich aus der PAngV?

Die Angabe von Endpreisen gegenüber Letztverbrauchern, soweit Waren oder Leistungenangeboten oder unter Angabe von Preisen beworben werden (§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV).

Frage: Wann ist die Angabe von Endpreisen nicht erforderlich?

Bei loser Ware, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird, ist keinEndpreis, sondern lediglich der Grundpreis gemäß § 2 Abs. 3 PAngV anzugeben. Diesmacht auch Sinn, weil in diesen Fällen der Endpreis sich aus der vom Verbraucher beimKauf individuell bestimmten Abgabemenge berechnet (z.B. bei Obst der Fall).

Frage: Sind Versandkosten in den Endpreis einzubeziehen?

Nein, Versandkosten werden vom BGH als nicht in den Endpreis einzubeziehenderPreisbestandteil behandelt (BGH GRUR 1997, 479, 480).

Frage: Sind "Ab-Preise", "von-bis-Preise" oder "ca-Preise"zulässig?

Die Verwendung von "Ab-Preisen" oder "von-bis-Preisen" ist zulässig, jedoch nur dann,wenn in allgemeiner Form für eine bestimmte "Warengattung" (z.B. auf Übersichtsseiteeines Online-Shops) geworben wird, soweit für die Einzelstücke unterschiedliche Preisegenannt werden. Dagegen sind bei konkreten Angebote (bezogen auf Einzelstücke) injedem Falle Endpreise darzustellen.

Die Angabe von "Ca.-Preisen" ist dagegen unzulässig, da sie lediglich unklare, mehrdeutigeund damit irreführende Preisvorstellungen vermitteln - schließlich handelt es sich bei"Ca.-Preisen" um bloße errechnete Durchschnittspreise, aber eben nicht um den tatsächlichkonkret verlangten Endpreis. Ein hinreichend genauer Preisvergleich wird dem Verbrauchernicht ermöglicht und damit der (durch die PAngV angestrebten) Markttransparenz entgegengewirkt.

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Frage: Ist ein Hinweis auf Preisverhandlungsbereitschaftzulässig?

Ja, auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesenwerden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriftennicht entgegenstehen (vgl. § 1 I 3 PAngV) . Aber Achtung: Es dürfen hierbei keineIrreführungsgefahren begründet werden. Zusätze wie "Preis Verhandlungsgrundlage" oderetwa "VB" können jedoch zulässig sein (vgl.OLG Koblenz WRP 1983, 438; OLG Köln, WRP1983, 639; OLG München WRP 1983, 233; OLG Köln GRUR 1986, 177).

Achtung: Der Hinweis auf die Verhandlungsbereitschaft kann die nach § 1 Abs.1 S. 1 PAngV für Angebotevorgeschriebene Angabe des Endpreises nicht ersetzen.

Frage: Gilt die Endpreisangabenplicht auch bei Grundstücken undWohnungen?

Ja, auch auf solche Angebote ist die PAngV grundsätzlich anwendbar. Der Begriff "Ware"umfasst eben nicht nur bewegliche Sachen (vgl. BGH GRUR 1982, 493). Wer etwa für denVerkauf von Eigentumswohnungen nur mit der Angabe des Quadratmeter-Preises wirbt,verstößt gegen § 1 I 1 PAngV (KG WRP 1980, 414).

Frage: Ist ein Flaschenpfand in den Endpreis einzurechnen?

Nach § 1 Abs.1 S.1 der Preisangabenverordnung hat der Händler, der Letztverbraucherngewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungenanbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unterAngabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer undsonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).

Fraglich ist, ob das nach der Verpackungsverordnung zu erhebende Pfand auf Getränkeeinen Preisbestandteil darstellt und somit in den Endpreis der Ware einzurechnen ist. § 1Abs.4 PAngV stellt allerdings klar, dass im Falle der Erhebung einer rückerstattbarenSicherheit (z.B. Dosen- oder Flaschenpfand), deren Höhe neben dem Preis für die Wareanzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden ist. Nach dem klaren Wortlaut derBestimmung ist daher die Einbeziehung der Sicherheit in den Endpreis i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1PAngV nicht zulässig.

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Frage: Wie sind Mindermengenzuschläge auszuweisen?

Nach Ansicht des OLG Hamm (Urt. v. 28.06.2012, Az. I-4 U 69/12) handelt es sich beiMindermengenzuschlägen nicht um Liefer- oder Versandkosten sondern um "sonstigePreisbestandteile" i.S.d. § 1 Abs. 1 S.1 PAngV. Der Zuschlag ist nicht von Faktoren desVersandes abhängig, sondern vom finanziellen Umfang der Warenbestellung.

Daher muss auf eventuell anfallende Zuschläge für Kleinbestellungen auch gesonderthingewiesen werden. Es reicht nicht aus - so das OLG Hamm -, nur auf einerVersandkostenübersichtsseite auf Mindermengenzuschläge hinzuweisen:

"Es ist aber nicht ausreichend, wenn der Hinweis auf den Mindermengenzuschlag erst ersichtlichwird, wenn das Wort ?Versandkosten? angeklickt wird. Denn der Verbraucher vermutet hinter demSchlagwort ?Versandkosten? lediglich Zusatzkosten neben dem eigentlichen Preis, der mit demVersand der Ware zu tun haben. Der Mindermengenzuschlag in Höhe von 3,50 ? hat aber mit demVersand grundsätzlich nichts zu tun. Er ist ein sonstiger Preisbestandteil im Sinne des § 1 Abs. 1PAngV, auf den auch gesondert und unabhängig von den stets anfallenden Versandkostenhingewiesen werden muss."

Frage: In welchen Fällen sind bei Angabe von PreisenÄnderungsvorbehalte zulässig?

Gemäß § 1 Abs. 5 PAngV ist die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehaltabweichend von § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV nur zulässig

» bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vierMonaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristenangegeben werden,

» bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbrachtwerden (z.B. Miete, Pacht, Versicherungsverträge sowie Dienst- und Darlehensverträge,Abonnementverträge), oder

» in Prospekten eines Reiseveranstalters über die von ihm veranstalteten Reisen, soweitder Reiseveranstalter gemäß § 4 Absatz 2 der BGB-Informationspflichten-Verordnung inder Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3002), die zuletztdurch die Verordnung vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2069) geändert worden ist, denVorbehalt einer Preisanpassung in den Prospekt aufnehmen darf und er sich eineentsprechende Anpassung im Prospekt vorbehalten hat.

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Im Umkehrschluß aus dieser Ausnahmeregelung ergibt sich, dass über die drei genannten Fälle hinausPreisänderungsvorbehalte im Anwendungsbereich der PAngV nicht zulässig sind.

Frage: Müssen Kfz-Überführungskosten in den Endpreiseingerechnet werden?

Ja, dies begründet das OLG Köln (Urteil vom 21.09.2012, 6 U 14/12) wie folgt:

"(...) Die Werbung stellt einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV dar: Es handelt sich um eineWerbung mit Preisen, in der demzufolge der "Endpreis" anzugeben ist. Dieser muss genau beziffertwerden, es ist also erforderlich, die Summe aller Einzelpreise anzugeben, die zu zahlen sind.Demgegenüber genügt es nicht, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben,den der Kunde zur Bestimmung des tatsächlichen Endpreises dann hinzurechnen muss (vgl.Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, § 1 PAngV, Rz. 15). Das gilt auch für die in Rede stehendenÜberführungskosten, also die Kosten, die der KfZ-Händler pauschal für den Transport desFahrzeugs vom Werk oder Auslieferungslager des Herstellers in seinen Betrieb aufwenden muss,weil der Verbraucher diese in der Sphäre des Händlers entstehenden Kosten als Bestandteile desEndpreises auffasst (vgl. schon BGH GRUR 1983, 443, 445 - "Kfz-Endpreis"; OLG Bremen, WRP2008, 1606; KG, Entscheidung vom 4.9.2012, 5 U 103/11 [als Anlage BB 2 vom Kläger vorgelegt];Köhler a.a.O., § 1 PAngV Rz. 18). Ein anderes würde gelten, wenn die Höhe derÜberführungskosten im Einzelfall unterschiedlich wäre und deswegen ein umfassender Endpreisnoch nicht angegeben werden könnte (vgl. dazu näher Köhler a.a.O., Rz 19) oder dem Kundenfreigestellt würde, das Fahrzeug bei dem Hersteller - oder einem Auslieferungslager - selbstabzuholen und so die Überführungskosten zu vermeiden (vgl. BGH GRUR 1983, 658, 661 -"Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung"; Köhler a.a.O., Rz. 18). Beides ist jedoch nichtder Fall: Die Beklagte bewirbt den Verkauf eines PKW Citroen C 4 VTI 120 Exclusive, bei dessenErwerb der Kunde in jedem Fall auch die Überführungskosten in Höhe von 790 ?, also insgesamtden damit der Höhe nach bereits feststehenden Betrag von (21.800 ? + 790,00 ? =) 22.590 ?, zuzahlen hat. Diese Summe hat sie daher als Endpreis, und zwar - wie deswegen vom Senatausdrücklich tenoriert worden ist - in einem Betrag in der Werbung anzugeben.(...)"

Obligatorische und auch der Höhe nach im Zeitpunkt der Werbung bereits feststehendeFrachtkosten sind keine "Fracht-Liefer und Zustellkosten" - so das OLG Köln:

"(..)Die PAngV hat ihre europarechtliche Grundlage nicht in der UGP-Richtlinie, sondern -wie oben erwähnt - in der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG (PAngRL). In dieser findet sichkein Ansatz dafür, dass bei Vertragsschluss bereits der Höhe nach feststehendeZusatzkosten, die in jedem Falle zu zahlen sind, nicht Bestandteil des nach ihren Art. 2 a), 4Abs. 1 anzugebenden Endpreises sein sollen. Ein abweichendes Verständnis kann auch

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aus dem erwähnten Wortlaut von Art. 7 Abs. 4 lit c der UGP-Richtlinie nicht hergeleitetwerden.Die Regelungen in der PAngRL sind bei einer etwaigen Kollision mit Bestimmungen in derUGP-Richtlinie über die Preisangaben vorrangig (Art. 3 Abs. 4 UGP-Richtlinie). Zudemstatuieren die PAngRL - und auf ihr basierend die PAngV - konkrete positiveHandlungspflichten speziell bei der Angabe von Preisen, während Art. 7 Abs. 4 lit c derUGP-Richtlinie und in deren Umsetzung § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG generell das Unterlassenvon bestimmten Informationen zum Gegenstand haben. Es kommt maßgeblich hinzu, dassdiese Regelungen (zumindest auch) die Fallgestaltungen erfassen, in denen dieFrachtkosten nicht obligatorisch oder zwar obligatorisch, aber - etwa gestaffelt nach derEntfernung zum Kunden - in unterschiedlicher, wenn auch jeweils schon bezifferbarer Höhe(z.B.: "je angefangene 50 km X Euro"), anfallen. Die gesonderte Erwähnung u.a. derFrachtkosten in den genannten Bestimmungen lässt daher entgegen der Meinung derBeklagten nicht den Schluss zu, dass obligatorische und auch der Höhe nach im Zeitpunktder Werbung bereits feststehende Frachtkosten nicht (schon) unter den Begriff "Preis" imSinne von Art. 7 Abs. 4 lit c der UGP-Richtlinie fallen sollen. Dementsprechend wird in derLiteratur den Regelungen in Art. 7 Abs. 4 lit c der UGP-Richtlinie und § 5 a Abs. 3 Nr. 3UWG im Hinblick auf die erwähnten preisangabenrechtliche Vorschriften ganz überwiegendein eigener Regelungsgehalt nicht beigemessen (vgl. Köhler/Bornkamm UWG, 30. Aufl., § 5a UWG, Rz. 34; Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl. § 5 a Rz 29; Götting/Nordemann UWG§ 5 a Rz 154; Fezer/Peifer UWG, 2. Aufl., § 5 a Rz 56; anders Harte/ Henning/Dreyer,UWG, 2. Aufl., § 5 a Rz 63). Schließlich stellen die Überführungskosten auch keineFrachtkosten dar. Während unter der "Fracht" üblicherweise der Transport der gekauftenWare von dem Lieferanten zum Kunden verstanden wird, entstehen dieÜberführungskosten bereits vorher, nämlich durch den Transport vom Ort der Produktionbzw. dem Auslieferungslager des Herstellers zum Verkäufer. Die Überführung des Wagenszum Händler versetzt diesen überhaupt erst in die Lage, den mit dem Kundengeschlossenen Kaufvertrag zu erfüllen und ihm gem. § 433 Abs. 1 BGB die Ware zu liefern.Der bei dieser internen Vorbereitungshandlung des Verkäufers zur Erfüllung seinervertraglichen Verpflichtung erforderliche Transport des Fahrzeugs stellt keine Fracht dar.Ein Grund und erst recht eine Berechtigung, diese Kosten entgegen dem klaren Wortlautvon Art. 2 a, 4 Abs. 1 PAngRL, bzw. § 1 Abs. 1 S.1 Abs. 6 PAngV getrennt aufzuführen,bestehen nicht."

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Frage: Darf die zu zahlende Monatsrate bei einemRatenzahlungskauf gegenüber dem Endpreis hervorgehobensein?

Nein, die Hervorhebung einer im Falle eines Ratenzahlungskaufes zu zahlendenMonatsrate gegenüber dem Endpreis ist unlauter, weil ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 i.V.m.§§ 1 Abs. 6, 6a Abs. 1 PAngV gegeben ist. § 1 Abs. 6 PAngV schließt eine blickfangmäßigeHervorhebung allein der einzelnen monatlichen Rate gegenüber dem Endpreis aus (vgl.hierzu OLG Jena, Urteil vom 10.10.2012, Az. 2 U 934/11).

Nicht zulässig ist es beispielsweise, wenn der angegebene Endpreis weder deutlich lesbarnoch sonst gut wahrnehmbar ist, sondern vielmehr in der Werbung blickfangmäßig durcheine deutlich größere gelbe Schrift auf rotem Grund die jeweils zu zahlende monatlicheRate hervorgehoben ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2012, Az.: 6 U 27/10).

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Angabe und Darstellung der Umsatzsteuer

Frage: Wie ist die Umsatzsteuer bei Fernabsatzgeschäftenanzugeben?

1. Rechtliche Ausgangslage:

Gemäß § 1 II 1 Nr. 1 PAngV ist bei Fernabsatzgeschäften mit Endverbrauchern anzugeben,das die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstigePreisbestandteile enthalten - etwa durch den Zusatz "inkl. Mwst." (oder "inkl. Ust.").

a. Preisklarheit und Preiswahrheit

Die Angabe der Umsatzsteuer ("inkl. Mwst.) muss

» deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.

» dem Angebot oder der Werbung (mit Preisen) eindeutig zugeordnet werden können. DasErfordernis der eindeutigen Zuordnung soll sicherstellen, dass der Letztverbraucher nichtim Ungewissen darüber bleibt, welcher Preis für welche Ware oder Leistung gelten soll.

» für den Kunden vor Einlegen der Ware in einen virtuellen Warenkorb leicht erkennbarsein. So hat der BGH entschieden, dass die erforderlichen Informationen demVerbraucher nicht erst gegeben werden dürfen, wenn er den Bestellvorgang durchEinlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat (BGH, Urt. V. 4.10.2007, BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 50/07).

(vgl. § 1 Abs. 6 PAngV)

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b. Kein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang erforderlich

Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV bestimmt nicht, auf welche Art und Weiseder Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer erfolgen muss. Ein unmittelbarerräumlicher Zusammenhang mit dem angegebenen Preis auf die darin enthalteneUmsatzsteuer ist jedenfalls nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 14.10.2007, Az. I ZR22/05)

So reicht es in der Anzeigenwerbung bspw. aus, wenn der Hinweis räumlich eindeutig dem Preis zugeordnetwird, z.B. durch einen Sternchenhinweis - vgl. BGH GRUR 2008, 532.

Hinweis: Von einem Verstoß gegen die PAngV wäre auszugehen, wenn derLetztverbraucher

» erst beim (oder nach dem) Aufruf des virtuellen Warenkorb darüber informiert würde, dassdie Mehrwertsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist.

» nur in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder unter Menüpunkten wie etwa "Service"informiert werden würde, dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen Endpreisenthalten ist (BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04).

2. Möglichkeiten der Angabe der Umsatzsteuer bei Preisangaben im Internet

Es gibt im Wesentlichen drei Möglichkeiten, wie Online-Händler den Hinweis auf die imPreis enthaltene Umsatzsteuer rechtssicher platzieren können:

Lösung Nr.1: Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang

Der Hinweis "inkl Mwst." steht jeweils unmittelbar neben den Preisen der einzelnen Warenoder Dienstleistungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Hinweis ausgeschrieben (z.B."einschließlich Mehrwertsteuer") oder in einer verständlichen Art und Weise abgekürzt wird- wie eben "inkl. Mwst.". Von Bedeutung ist vielmehr, dass sich besagter Hinweis nicht vonden übrigen Preisangaben abhebt und neben dem Preis eher klein, aber doch nochallgemein lesbar gehalten wird.

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Lösung Nr.2: Sternchenlösung

Ein unmittelbarer räumlicher Bezug des Hinweises "inkl Mwst." zu den Abbildungen derWaren/Dienstleistungen oder ihren Beschreibungen ist durch die Preisangabenverordnungnicht zwingend vorgegeben (BGH GRUR 2008, 84). Aus dem Grund ist es auch zulässig,hinter jedem Endpreis ein Sternchen zu setzen, welches wiederum klar undunmissverständlich etwa auf folgenden Hinweis in der Fußzeile der Produktübersichtsseiteverweist:

"Alle Preise verstehen sich inklusive der Mehrwertsteuer, zuzüglich der Versandkosten."

Achtung: Durch den Sternchenhinweis muss die Zuordnung des Hinweises zum Preisgewahrt bleiben (BGH GRUR 2008, 532).

Tipp: Der Sternchenhinweis sollte wie folgt in klarer und unmissverständlicher Formerfolgen:

» Der Sternchenhinweis wird unmittelbar im Anschluss an die Preisangabe dargestellt.

» Der Sternchenhinweis fällt durch Größe, Farbe und Position in gleicher Weise ins Augewie die Preisangabe.

» Der Hinweistext ist ohne weiteres Scrollen oder Anklicken eines Links wahrnehmbar.

Lösung Nr.3:###

Nach Ansicht des BGH kann auf die Darstellung der Umsatzsteuer komplett verzichtetwerden, solange es um Internetseiten (etwa die Startseite eines Online-Shops oderProduktübersichtsseiten) geht, von denen aus es nicht möglich ist, Waren (oderDienstleistungen) in den virtuellen Warenkorb zu legen.

Bedingung ist jedoch, dass die notwendigen Angaben in dem Fall auf einer nachgeordnetenSeite (etwa der Produktdetailseite, auf die wiederum ein eindeutiger Link verweist) "leichterkennbar und gut wahrnehmbar" platziert werden (BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR143/04).

Wichtig: In diesem Fall muss die nachgeordnete Seite zwingend vor Einleitung desBestellvorgangs durch den Verbraucher aufgerufen werden. Werden die erforderlichenInformationen dem Verbraucher jedoch erst dann gegeben, wenn er sich bereits zumErwerb entschlossen und deswegen den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in denvirtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6

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PAngV nicht erfüllt.

Achtung Ausnahme: Bei Preisangaben, die der Werbende einemSuchmaschinenbetreiber mitteilt, muss der Hinweis auf die Mwst. sowie die Versandkostenbereits im Suchmaschineneintrag selbst dargestellt werden. (vgl. Köhler / Bornkamm UWG,§ 2 PAngV, Rn. 47).

Achtung Grundpreise: Sollte eine Pflicht zur Darstellung von Grundpreisen bestehen, sindGrundpreise - so der BGH - in jedem Fall (!) in unmittelbaren räumlichen Bezug zu denPreise darzustellen - unabhängig davon, wann der Letztverbraucher die Möglichkeit hat, dieWare in den Warenkorb zu legen. (BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06)

Frage: Ist die Abkürzung "incl. Mwst." oder "inkl. Ust." zulässig?

Ja.

Frage: Muss die konkrete Höhe der Mwst. ausgewiesen werden?

Nein, nicht erforderlich ist

» ,dass die konkrete Höhe der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer genannt wird(z.B. inkl. "19 % Mwst.).

» die Angabe "inkl. gesetzlicher Mwst.".

Wichtig ist jedoch zu beachten, dass diese Angabe nicht auf eine Weise gestaltet werdendarf, dass sie sich im Vergleich zu den übrigen Preisangaben hervorhebt. Vielmehr ist sieim Verhältnis zum Preis eher klein (jedoch auch wiederum nicht zu klein zu halten (vgl.BGH, GRUR 1991, 323).

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Frage: Ist die Angabe von Nettopreisen gegenüberLetztverbrauchern zulässig?

Nein. Wie auch schon der BGH feststellte, muss der Verbraucher in die Lage versetztwerden, den Preis der Ware deutlich erkennen zu können. Dies ist jedoch gerade dannnicht der Fall, wenn er den jeweiligen Bruttopreis erst durch einen zusätzlichenRechenschritt ermitteln müsste (vgl. BGH GRUR 1999, 762, 762).

Frage: Muss bei Werbung mit UVP die Mwst. bezogen auf die UVPausgewiesen werden?

Nein, erst wenn der Händler den vom Hersteller empfohlenen unverbindlichen Preis alsseinen eigenen Preis darstellt, verstößt er ohne Endpreisangabe gegen die PAngV. Durchdie bloße Bezugnahme auf den empfohlenen Herstellerpreis macht sich der Händler diesenPreis in der Regel jedoch noch nicht zu Eigen.

Frage: Ist der Hinweis "inkl. Mwst" eine Werbung mitSelbstverständlichkeiten?

Als eine in diesem Sinne irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist einePreiswerbung mit dem Hinweis auf eine darin enthaltene Umsatzsteuer nur anzusehen,wenn der Umsatzsteuerhinweis werbemäßig als Besonderheit herausgestellt wird (BGH,Urteil vom 5.7.1990 - I ZR 271/88).

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Angabe und Darstellung der Versandkosten

Frage: Wie sind Versandkosten bei Fernabsatzgeschäften korrektanzugeben?

1. Rechtliche Ausgangslage

Gemäß § 1 II 1 Nr. 2 PAngV ist bei Fernabsatzgeschäften mit Endverbrauchern anzugeben,ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen derartige Kosten zusätzlich an, soist deren Höhe anzugeben.

Soweit die Angabe dieser Kosten nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten derBerechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnenkann (§ 1 Abs. 2 S.3), z.B. durch eine Tabelle oder die Angabe, in welcher HöheVersandkosten pauschaliert pro Artikel erhoben werden.

a. Preisklarheit und Preiswahrheit

Der Versandkostenhinweis muss

» deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.

» dem Angebot oder der Werbung (mit Preisen) eindeutig zugeordnet werden können. DasErfordernis der eindeutigen Zuordnung soll sicherstellen, dass der Letztverbraucher nichtim Ungewissen darüber bleibt, welcher Preis für welche Ware oder Leistung gelten soll.

» für den Kunden vor Einlegen der Ware in einen virtuellen Warenkorb leicht erkennbarsein. So hat der BGH entschieden, dass die erforderlichen Informationen demVerbraucher nicht erst gegeben werden dürfen, wenn er den Bestellvorgang durchEinlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat (BGH, Urt. V. 4.10.2007, BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 50/07).

(vgl. § 1 Abs. 6 PAngV)

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b. Kein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang erforderlich

Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV bestimmt nicht, auf welche Art und Weiseder Versandkostenhinweis beschaffen sein muss. Es ist jedenfalls nicht erforderlich, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem angegebenen Preis auf dieVersandkosten hinzuweisen (BGH, Urteil vom 14.10.2007, Az. I ZR 22/05).

So hängt die Höhe der Liefer- und Versandkosten häufig vom Umfang derGesamtbestellung des Kunden ab. Deshalb reicht es auch aus, bei der Werbung für daseinzelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versand" oder "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen,wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einerübersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitätenfür die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkaufanfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in derPreisaufstellung gesondert ausgewiesen wird (BGH, Urteil vom 18.03.2010, Az. I ZR16/08); BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 50/07).

Achtung: Der BGH hat mit Urteil vom 16.07.2009 (Az.: I ZR 140/07) entschieden, dass inPreisvergleichsportalen neben dem Endpreis auch direkt die Versandkosten anzugebensind, sofern entsprechende Versandkosten anfallen sollten.

Hinweis: Von einem Verstoß gegen die PAngV wäre auszugehen, wenn derLetztverbraucher

» erst beim (oder nach dem) Aufruf des virtuellen Warenkorb darüber informiert wird, dassund in welcher Höhe Versandkosten anfallen. Wie der BGH bereits entschieden hat,dürfen die erforderlichen Informationen dem Verbraucher nicht erst gegeben werden,wenn er den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereitseingeleitet hat (BGH, Urt. V. 4.10. 2007, BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 50/07).

» in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder unter Menüpunkten wie "Service" informiertwird, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen. BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az.I ZR 143/04).

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2. Möglichkeiten der rechtssicheren Angabe und Darstellung derVersandkosten

Es gibt im Wesentlichen drei Möglichkeiten, wie Online-Händler Versandkostenhinweise(z.B. "inkl. Versand" oder "zzgl, Versand") rechtssicher platzieren können:

Lösung Nr.1: Unmittelbarer Zusammenhang

Der Versandkosten hinweis (etwa "zzgl. Versand") steht jeweils unmittelbar neben denPreisen der einzelnen Waren oder Dienstleistungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieserHinweis ausgeschrieben (z.B. "zuzüglich Versandkosten") oder in einer verständlichen Artund Weise abgekürzt wird - wie z.B. "zzgl. Versand". Von Bedeutung ist vielmehr, dass sichbesagter Hinweis nicht von den übrigen Preisangaben abhebt und neben dem Preis eherklein, aber doch noch allgemein lesbar gehalten wird.

Lösung Nr.2: Sternchenlösung

Ein unmittelbarer räumlicher Bezug des Versandkostenhinweises zu den Abbildungen derWaren/Dienstleistungen oder ihren Beschreibungen ist durch die Preisangabenverordnungnicht zwingend vorgegeben (BGH GRUR 2008, 84). Aus dem Grund ist es auch zulässig,hinter jedem Endpreis ein Sternchen zu setzen, welches wiederum klar undunmissverständlich etwa auf folgenden Hinweis in der Fußzeile der Produktübersichtsseiteverweist:

"Alle Preise verstehen sich inklusive der Mehrwertsteuer, zuzüglich der Versandkosten."

Achtung: Durch den Sternchenhinweis muss die Zuordnung des Hinweises zum Preisgewahrt bleiben (BGH GRUR 2008, 532). So muss dem Verbraucher bei dem jeweiligenSternchen schon auf den ersten Blick klar erkennbar sein, dass er weitere Preisangaben,nämlich die Versandkosten gemäß der Fußzeile, zur Kenntnis nehmen muss, um diePreiswürdigkeit der beworbenen Ware einschätzen zu können.

Tipp: Der Sternchenhinweis sollte wie folgt in klarer und unmissverständlicher Formerfolgen:

» Der Sternchenhinweis wird unmittelbar im Anschluss an die Preisangabe dargestellt.

» Der Sternchenhinweis fällt durch Größe, Farbe und Position in gleicher Weise ins Augewie die Preisangabe.

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» Der Hinweistext ist ohne weiteres Scrollen oder Anklicken eines Links wahrnehmbar.

Lösung Nr.3:

Nach Ansicht des BGH kann auf die Angabe der Versandkosten komplett verzichtetwerden, solange es um Internetseiten (etwa die Startseite eines Online-Shops oderProduktübersichtsseiten) geht, von denen aus es nicht möglich ist, Waren (oderDienstleistungen) in den virtuellen Warenkorb zu legen. Bedingung ist jedoch, dass die notwendigen Angaben in dem Fall auf einer nachgeordnetenSeite (etwa der Produktdetailseite, auf die wiederum ein eindeutiger Link verweist) "leichterkennbar und gut wahrnehmbar" platziert werden (BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR143/04).

Wichtig: In diesem Fall muss die nachgeordnete Seite zwingend vor Einleitung desBestellvorgangs durch den Verbraucher aufgerufen werden. Werden die erforderlichenInformationen dem Verbraucher jedoch erst dann gegeben, wenn er sich bereits zumErwerb entschlossen und deswegen den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in denvirtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6PAngV nicht erfüllt.

Achtung Ausnahme: Bei Preisangaben, die der Werbende einemSuchmaschinenbetreiber mitteilt, muss der Hinweis auf die Mwst. sowie die Versandkostenbereits im Suchmaschineneintrag selbst dargestellt werden. (vgl. Köhler / Bornkamm UWG,§ 2 PAngV, Rn. 47).

Achtung Grundpreise: Sollte eine Pflicht zur Darstellung von Grundpreisen bestehen, sindGrundpreise - so der BGH - in jedem Fall (!) in unmittelbaren räumlichen Bezug zu denPreise darzustellen - unabhängig davon, wann der Letztverbraucher die Möglichkeit hat, dieWare in den Warenkorb zu legen. (BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06 )

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Frage: Sind die tatsächlich anfallenen Versandkosten imWarenkorb auszuweisen?

Der BGH hat in seinem Urteil vom 16.07.2009 (Az. I ZR 50/07) Folgendes festgestellt:

"Hinsichtlich der Liefer- und Versandkosten ist allerdings zu beachten, dass deren Höhe häufig vomUmfang der Gesamtbestellung des Kunden (vgl. Hullen, BB 2008, 77; Wenn, jurisPR-ITR 11/2008Anm. 3, D.) oder von der Art der ausgewählten Waren abhängen wird. Es reicht deshalb auch imHinblick auf § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produktden Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern diesesHinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinenBerechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der fürden Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in derPreisaufstellung gesondert ausgewiesen wird."

Aus dieser Entscheidung des BGH könnte sich für den Online-Händler nicht nur die Pflichtergeben, den Verbraucher bereits vor Einleitung des elektronischen Bestellvorgangs überdie Versandkosten zu informieren, sondern zusätzlich die Pflicht, die konkret anfallendenVersandkosten bereits unmittelbar bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs gesondertauszuweisen.

Das Problem

Sollte die Entscheidung des BGH tatsächlich so aufzufassen sein, würde dies eine Vielzahlvon Online-Händlern vor ein nicht lösbares technisches Problem stellen. Denn im Regelfallhängt die tatsächliche Höhe der Versandkosten von verschiedenen Faktoren ab, die vomKunden jedoch erst im Verlauf des elektronischen Bestellprozesses (Checkout) festgelegtwerden. Hierzu zählen beispielsweise die Auswahl der Versandart (Standardversand,Expressversand, Selbstabholung) und die Angabe der konkreten Lieferadresse (Inland,Ausland, Inseln). Ferner könnten sich die Versandkosten auch noch erhöhen, wenn derKunde dem virtuellen Warenkorb weitere Artikel aus dem Sortiment des Online-Händlershinzufügt. In diesen Fällen muss das Online-Shop-System die konkreten Versandkostenanhand der vom Kunden im Verlauf des elektronischen Bestellprozesses zu machendenAngaben erst noch errechnen. Eine Anzeige der Versandkosten unmittelbar bei Aufruf desWarenkorbs durch den Kunden ist in diesen Fällen schlicht unmöglich. Anders wäre es nur,wenn der Online-Händler überhaupt keine Versandkosten oder wenn er für alle Fälle diegleiche Pauschale berechnet. Diese Fälle sind in der Praxis aber eher selten.

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Denkbare Lösungsansätze

Lässt man die vorgenannten - in der Praxis eher seltenen - Fälle einmal außer Betracht,muss man schnell erkennen, dass es für die große Anzahl der Fälle in der Praxis keinepraktikable Lösung des Problems gibt. Man könnte zum Beispiel darüber nachdenken,direkt im virtuellen Warenkorb ein Zusatzprogramm (Versandkostenrechner) vorzuhalten,über das sich der Kunde die konkreten Versandkosten anhand bestimmter Angaben genauausrechnen kann. Nimmt man den BGH wörtlich, würde aber auch dies nicht dengesetzlichen Anforderungen genügen, da die tatsächliche Höhe der Versandkosten jabereits "bei Aufruf" des Warenkorbs angezeigt werden muss. Vor diesem Hintergrundwürde es übrigens auch nicht ausreichen, irgendeinen Betrag für die Versandkosten imWarenkorb auszuweisen, der nur für eine bestimmte Versandvariante in Frage kommt.Denn der BGH verlangt ja gerade die Angabe der "tatsächlichen Höhe der für den Einkaufanfallenden Versandkosten".

Die Sinnfrage

Für uns stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, warum der BGH denOnline-Händlern eine solche Hürde hätte auferlegen wollen. Denn wie der BGH in seinerEntscheidung selbst ausführt, dienen die Vorschriften der PAngV letztlich dem Ziel, dassder Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung treffen kann, er also vor Einleitung deselektronischen Bestellprozesses über alle anfallenden Kosten umfassend informiert wurde.Dieses Ziel ist aber schon dadurch erreicht, dass dem Verbraucher die Versandkosten inallen denkbaren Variationen mitgeteilt werden müssen, bevor er die Ware in den virtuellenWarenkorb legen kann. Wenn der Online-Händler sich an diese Vorgaben hält und demKunden die Versandkosten beispielsweise auf einer entsprechend deutlich verlinktenVersandkostenübersichtsseite anzeigt, weiß der Kunde bereits beim Aufruf des virtuellenWarenkorbs im Online-Shop des Händlers, welche Versandkosten letztlich auf ihnzukommen werden. Dieses Ergebnis wird ihm im Normalfall also am Ende deselektronischen Bestellprozesses nur nochmals ausdrücklich bestätigt. Die Forderung, diekonkret anfallenden Versandkosten unmittelbar bei Aufruf des virtuellen Warenkorbsgesondert auszuweisen, ist vor diesem Hintergrund also auch völlig sinnlos.

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Fazit

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände stellen wir uns die Frage, ob diezitierte Entscheidung des BGH wirklich so zu verstehen ist, wie es die Wettbewerbszentraleoffenbar im Rahmen der von ihr ausgesprochenen Abmahnung vertreten hat. Aus unsererSicht gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder der BGH hat sich unglücklich ausgedrücktund eigentlich etwas anderes gemeint, als es der reine Wortlaut vermuten lässt, oder derBGH hat es genauso gemeint, wie es der Wortlaut vermuten lässt, hätte dann aber eineEntscheidung an der Realität vorbei getroffen.

Egal welcher Auffassung man hier zuneigt, bleibt es für die Praxis bis zu einer Klärungdieser Frage - möglicherweise durch den BGH selbst - vorläufig bei einer nicht zuunterschätzenden Rechtsunsicherheit.

Wir persönlich neigen derzeit der Auffassung zu, dass der BGH mit seiner Entscheidungnicht vorschreiben wollte, dass die konkreten Versandkosten immer direkt bei Aufruf desvirtuellen Warenkorbs ausgewiesen werden müssen, sondern dass ein Ausweis derkonkreten Versandkosten auch noch an späterer Stelle im elektronischen Bestellprozesserfolgen kann, jedenfalls aber noch rechtzeitig bevor der Kunde die Möglichkeit hat, seineBestellung abzusenden. Nur eine solche Auslegung halten wir auch für praktikabel.

Ob wir mit unserer Auffassung richtig liegen, wird sich allerdings erst noch erweisenmüssen. Bis dahin muss jeder Betreiber eines eigenen Online-Shops selbst entscheiden,welches Risiko er insoweit einzugehen bereit ist. Für jemanden, der jegliches Risikovermeiden möchte stünde nach unserer Auffassung derzeit nur die Möglichkeit offen,entweder ganz auf die Berechnung von Versandkosten zu verzichten (diese könnten jabereits in die Endpreise eingerechnet werden) oder eben eine einheitliche Pauschale zuberechnen, die für alle Versandvarianten gilt und die im virtuellen Warenkorb automatischangezeigt wird.

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Frage: Ist beim weltweiten Versand nur die Angabe derVersandkosten für EU-Länder zulässig?

Hier vertreten Gerichte derzeit unterschiedliche Auffassungen:

Pro Wettbewerbswidrigkeit: OGL Hamm

Das OLG Hamm entschied mit Beschluss vom 28.03.2007 (Az. 4 W 19/07), dass eswettbewerbswidrig sei den weltweiten Versand anzubieten und dabei nur dieVersandkosten für das europäische Ausland zu nennen. Soweit eine vorherige Angabedieser Kosten im Einzelfall nicht möglich seien, sind die näheren Einzelheiten derBerechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnenkann, § 1 II S. 2 PAngV, so das Gericht.

Der Verstoß sei auch nicht unerheblich:

"Mit dem Erfordernis der nichtunerheblichen Verfälschung des Wettbewerbs wollte derGesetzgeber deutlich machen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissenGewicht für das Wettbewerbsgeschehenund für die Interessen der geschützten Personenkreise sein muss. Dies bedeutet jedochnicht, dass dadurch bestimmte unlautere Wettbewerbshandlungen, so hier Verstöße gegendie Preisangabenverordnung, hierdurch legalisiert werden. Insofern ist eine nurunerhebliche Beeinträchtigung hier zu verneinen. Zwar erscheinen die Auswirkungen derVerletzung auf das Wettbewerbsgeschehen zunächst relativ geringfügig, zumal dieAntragsgegnerin nach ihren Angaben mit derartigen Alkoholtestgeräten insgesamt nureinen eher geringfügigen Umsatz gemacht hat. Gleichwohl werden insbesondere auch dieInteressen der betroffenen Verkehrskreise, nämlich der Käufer, ernstlich betroffen, wenn sieim Einzelfall die Versandkosten nicht korrekt mitgeteilt bekommen oder entsprechendberechnen können. Mittelbar kann hierdurch, was genügt ("geeignet"), auch derWettbewerb verzerrt werden. Durch den Verstoß wird der Verbraucher irregeführt, dieMöglichkeit eines richtigen Preisvergleichs wird hierdurch erheblich erschwert."

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Contra Wettbewerbswidrigkeit: KG Berlin

Das KG Berlin hat dagegen in einem ähnlich gelagerten Fall eine bloße Bagatelleangenommen (vgl. Beschluss vom 13.04.2010, Az. 5 W 62/10). Begründet hat es dies wiefolgt:

"Vorliegend ist zwar ein Versand weltweit angeboten worden. Versandkosten werden aberimmerhin für die Europäische Union und die Schweiz angegeben. Darüber hinaus wird derHinweis gegeben "... Versand in alle anderen Länder weltweit auf Anfrage". Diedeutschsprachigen e.-Angebote der Antragsgegnerin auf der Internetplattform von e.Deutschland wenden sich in aller erster Linie an Inländer und deutschsprachige Ausländer.Für diese Gebiete werden die Versandkosten konkret angegeben. Eine besondereMarktbedeutung der Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich. Eine Irreführung darüber, dass beieinem Versandin alle anderen Länder außerhalb der EU und der Schweiz weitere Versandkosten anfallen,erfolgt nicht. Die (zudem eher geringe) Erschwerung eines Preisvergleichs für allenfalls(wenn überhaupt) vereinzelte wenige Verbraucher in den Ländern außerhalb der EU undder Schweiz (oder für die wenigen Verbraucher aus diesen Ländern, die an einem Versandin das übrige Ausland interessiert sind) geht über einen bloßen Bagatellverstoß nichthinaus."

Frage: Zulässig, dass bei Auslandslieferungen Versandkostenindividuell vereinbart werden?

Jedenfalls das OLG Frankfurt (Beschluss v. 27.07.2011, Az. 6 W 55/11) ist nicht derAnsicht:

"Soweit die Antragstellerin der Antragsgegnerin einen Verstoß gegen § 1 II, 2 PAngV vorwirft, weildas beanstandete Internetangebot (Anlage AS 2) die Kosten für einen Versand in das europäischeAusland nicht hinreichend ausweise, fehlt es jedenfalls einer spürbaren Beeinträchtigung vonVerbraucherinteressen i.S.v. § 3 I, II UWG in der seit dem 30.12.2008 geltenden Fassung (BGBI. INr. 64 vom 29.12.2008), wobei die Neuregelung in der Sache keine Änderung gegenüber § 3 UWGin der zuvor geltenden Fassung beinhaltet. Die sich aus der Preisangabenverordnung ergebendenVerpflichtungen gelten nur für Preisangaben gegenüber im Inland ansässigen Verbrauchern. Fälle,in denen inländische Verbraucher anlässlich eines Kaufs bei der Antragsgegnerin einen Versanddes Kaufgegenstands an eine ausländische Adresse wünschen, sind zwar denkbar; sie sind jedochderart selten, dass der beanstandete Preisangabenverstoß unterhalb der Bagatellgrenze des § 3 I,II UWG anzusiedeln ist."

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Frage: Häufige Fehler bei nach Gewicht gestaffeltenVersandkostenangaben?

Immer wieder werden Online-Händler abgemahnt, die die Höhe der Versandkosten vomGewicht ihrer Produkte abhängig machen. Das Problem: Oftmals enthalten dieProduktbeschreibungen keine Gewichtsangaben, so dass die Kunden keine Möglichkeithaben, sich die Höhe der Versandkosten selbst zu errechnen.

Die wettbewerbsrechtliche Beanstandung eines Konkurrenten lautet dann etwa wie folgt:

"(?)Sie teilen zwar mit, dass zusätzliche Versandkosten anfallen. So haben Sie eine Tabelleeingefügt, auf der die Versandkosten nach Gewicht gestaffelt sind. In vielen Ihrer Angebote fehltjedoch beim Artikel die Gewichtsangabe, so dass der Verbraucher hierdurch nicht schlauergeworden ist.(?)"

Hinweis: Das Versandgewicht muss übrigens auch auf der Produktübersichtsseiteangegeben sein, wenn dort bereit dem Kunden die Möglichkeit eröffnet wird, die Ware inden Warenkorb zu legen.

Ergo: Es ist rechtlich zulässig, die Versandkosten nach Gewicht zu staffeln, solangesichergestellt bleibt, dass der Verbraucher in der Lage ist, die Höhe der Versandkostenselbst (und dabei ohne größeren Aufwand) zu errechnen. Dies setzt voraus, dass derOnline-Händler bei jedem seiner Artikel (u.U. auch bereits auf der Produktübersichtsseite,s.o.) konkrete Gewichtsangaben nennt.

Frage: Ist der Hinweis "zzgl. Versand" nur auf Startseite einesOnline-Shops ausreichend?

Dies hat das LG Bonn (Urteil vom 15.07.2009, Az. 16 O 76/09) mit folgenderüberzeugender Begründung verneint:

"Auch der Hinweis auf der Startseite war nicht ausreichend, denn regelmäßig werden Internet-Produktangebote unter Umgehung der Startseiten der Online-Shops über Suchmaschinenangezeigt, so dass der Kaufinteressent den auf der Starseite befindlichen Link zu den Liefer- undVersandkosten nicht erhält."

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Frage: Ist die Angabe von Versandkosten erst am Ende einerInternetseite zulässig?

Antwort: Nein, ohne konkrete Zuordnung zu den Warenangeboten (z.B. durch Sternchenoder Link) wären die Versandkosten nicht "leicht erkennbar und gut wahrnehmbar" ( § 1Abs. 6 Satz 2 PAngV) . Der Hinweis am Fuß der Seite würde beziehungslos zu deneinzelnen Produktangeboten stehen. Auch würde der Nutzer nicht zwingend vor Einleitungdes Bestellvorgangs zu den Versandkosten geführt. Damit würde es letztlich vom Zufallabhängen, ob dem Interessenten der von der Beklagten an der Fußzeile derBildschirmdarstellung angebrachte Hinweis zur Kenntnis gelangt, oder nicht (vgl. hierzuauch Beschluss des OLG Hamburg, vom 20.05.2008, Az. 3 U 225/07).

In einem aktuelleren Urteil (vom 02.03.2010, Az. I-4 U 208/09, 4 U 208/09) führte das OLGHamm in dem Zusammenhang aus:

"Unstreitig finden sich die entsprechenden Hinweise auf diese Kostenbestandteile erst am Endedes Scroll-Vorganges. Die Verteidigung der Antragsgegnerin trifft nicht den Kern des Vorwurfes. Eskommt nicht darauf an, ob unabhängig von der Länge der Angebotsseite diese Angaben noch aufder Angebotsseite sich mehr oder weniger zufällig finden lassen. Insoweit mag der Leitsatz desBundesgerichtshofes in seiner Entscheidung Versandkosten (GRUR 2008, 84) missverständlichsein, wenn es dort heißt, dass gegen die Preisangabenverordnung nicht verstoßen wird, wenn nichtschon auf derselben Seite auf Mehrwertsteuer und Versandkosten hingewiesen wird. Entscheidendist die Zuordnung dieser Angaben zum Preis. Diese Zuordnung muss augenfällig sein, wie immersie im Einzelfall auch ausgestellt sein mag (BGH GRUR 2008, 532- Umsatzsteuerhinweis; OLGHamburg GRUR-RR 2009, 268). Das ist hier eben nicht der Fall. Die entsprechenden Angabenkommen erst ganz zum Schluss auf der Angebotsseite, wo sie niemand mehr vermutet angesichtsdes zwischenzeitlichen weiteren Informationsmaterials, das keine Erläuterungen mehr zum Preisenthält. Der Link neben dem Entchen (vgl. Bl. 48 d.A.) betrifft Artikelinformationen undServiceleistungen, also nicht die Preisinformationen. Vor allem aber kann der Besteller die Entchenschon in den Warenkorb legen, ohne sich bis zum Ende der Angebotsseite durchgescrollt zuhaben. Schon das allein ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Versandkosten"(GRUR 2008, 84) ausreichend, um einen Verstoß zu begründen. Entsprechendes gilt für denMehrwertsteuerhinweis."

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Frage: Welche Besonderheiten sind bei Preissuchmaschinen,Preisvergleichslisten zu beachten?

Der BGH hatte mit Urteil vom 16.07.2009 (Az.: I ZR 140/07) entschieden, dass inPreisvergleichsportalen neben dem Endpreis auch die Versandkosten anzugeben sind,sofern entsprechende Versandkosten anfallen sollten. Ein Belehren des Kunden überanfallende Versandkosten erst auf der eigenen Internetseite erfolgt nach Ansicht deshöchsten deutschen Zivilgerichts zu spät.

Das Gericht begründete seine Ansicht damit, dass der Kunde bereits in derPreissuchmaschine eine gewisse Vorauswahl treffe, dass er sich mit einem Angebot näherbefasse und die Internetseite des jeweiligen Anbieters mit Hilfe der Verlinkung aufsuche.Der Kunde würde dabei aus den zahlreichen Angeboten die preislich günstigsten Angebotebevorzugen. Werde der Kunde allerdings erst nach seiner Entscheidung daraufhingewiesen, dass bei dem fraglichen Produkt zusätzliche Versandkosten anfallen, sei diefür den Kaufentschluss wichtige Vorauswahl bereits getroffen worden. Umgekehrt rechneder Verbraucher nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis nochunvollständig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren ist, das dieInternetseite des Anbieters aufgesucht wird (BGH GRUR, 2010, Rn. 251).

Keine Rolle spielt, ob es auf dem jeweiligen Preisvergleichsportal überhaupt technischmöglich ist, Preise mit Versandkosten zu listen. So ist es - so der BGH (vgl. Urteil vom18.03.2010, Az. I ZR 16/08) - allein Entscheidung (und damit Verantwortung) desWerbenden, welcher Suchmaschine er sich bedient.

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Grundpreise I (Allgemeine Fragen)

Frage: Was ist Sinn und Zweck der Grundpreisangabe?

Der Gesetzgeber verspricht sich von der Angabe des Grundpreises in erster Linietransparente Preise und damit folglich eine Förderung des Wettbewerbs. Er geht zudemdavon aus, dass sich die Verpflichtung zur Auszeichnung der Grundpreisangabe tendenzielleher preisdämpfend auswirken werde.

Frage: Wann ist die Angabe von Grundpreisen verpflichtend?

Der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung zur Einführung des § 2 Abs. 1 PAngVim Zuge der Umsetzung der Richtlinie 98/6/EG bezüglich der gesetzgeberischen Intentionfolgendes statuiert:

"§ 2 Abs. 1 beschreibt die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises für Waren inFertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung. (?) DieVerpflichtung zur Grundpreisangabe soll neben Lebensmitteln statt dessen auch für alle sonstigenWaren gelten, die dem Verbraucher in dem im § 2 Abs. 1 beschriebenen Zustand angebotenwerden. (?) Unter die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 fallen Waren, wenn sienach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Die Angabe des Grundpreises istsomit nicht erforderlich, wenn Waren nach anderen Mengeneinheiten (z.B. Stück, je Paar) oderohne Angabe einer solchen angegeben werden."

Ergo: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass für die Angabe eines Grundpreisesgrundsätzlich Voraussetzung ist, dass Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Flächeangeboten werden.

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Frage: Auf welche Mengeneinheit hat sich der Grundpreis zubeziehen?

Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils» 1 Kilogramm,

» 1 Liter,

» 1 Kubikmeter

» 1 Meter oder

» 1 Quadratmeter

der Ware.

Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250Milliliter nicht übersteigt, dürfen (nicht: müssen) als Mengeneinheit für den Grundpreis 100Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden.

"Üblicherweise" bedeutet, dass bei der überwiegenden Mehrzahl der zum gegebenen Zeitpunkt am Markterhältlichen Angebote dieser Warenart das Nenngewicht oder Nennvolumen tatsächlich 250 Gramm oder 250Milliliter nicht übersteigt.

Der Begriff "Nenngewicht" bzw. "Nennvolumen" ist bei Fertigpackungen im Sinne derNennfüllmenge gemäß §§ 6 ff. Fertigpackungsverordnung zu verstehen.

Achtung: Diese privilegierende Ausnahmebestimmung betrifft nur Ware, die nach Gewichtoder Volumen, nicht aber nach Länge oder Fläche angeboten wird.

Frage: Grundpreisangabepflicht bei Waren, die stückweise oder jePaar angeboten werden?

Nein.

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Frage: Sind Mengeneinheiten für Produkte beliebig wählbar?

Grundsätzlich richtet die Mengeneinheit, auf die sich der Endpreis und damit auch derGrundpreis bezieht, nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Anderes gilt nur, wenn dieArt der Mengeneinheiten verbindlich vorgeschrieben worden ist - wie etwa bei Lebensmitelnder Fall. So gibt etwa § 7 der Fertigpackungsverordnung vor, dass in der Regel

» Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln nach Volumen zu kennzeichnen und

» Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht zu kennzeichnen sind.

Von dieser Regel kennt die Fertigpackungsverordnung mehrere Ausnahmen, welche einBericht vom Oktober 2010 der Verbraucherzentralen sehr übersichtlich wie folgtzusammengefasst hat:

- Milcherzeugnisse (Joghurt, Sahne, Kefir, Sauermilch, Kondensmilch) sind nach Gewichtzu kennzeichnen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 b FPackV). Folglich hat die Grundpreisangabe ebenfallsnach Gewicht zu erfolgen. Ausnahme: Milchmischgetränke, hier erfolgt dieFüllmengenangabe und Grundpreisangabe nach Volumen, wie bei jedem anderemflüssigen Lebensmittel auch.

- Buttermilcherzeugnisse können entweder nach Gewicht oder Volumen angegebenwerden(§ 7 Abs. 2 Nr. 1 b FPackV). Folglich hat die Grundpreisangabe nach Gewicht oderVolumen zu erfolgen.

- Bei ungezuckerter Kondensmilch in Kunststoff-, Glasverpackungen oder Tetrapack (alsonicht Metalldosen oder Tuben) ist die Füllmenge in Gewicht und Volumen anzugeben (§ 7Abs. 2 Nr. 1b FPackV). Konsequenter Weise hat auch die Grundpreisangabe nach Gewichtund Volumen zu erfolgen.

- Bei konzentrierten Suppen (pastig, fest, flüssig: beispielsweise Terrinen, welche mitheißen Wasser aufgegossen werden oder Tütensuppen), konzentrierten Brühen,konzentrierten Braten-, Würz- und Salatsoßen ist auf der Verpackung das Volumen derverzehrsfertigen Zubereitung bzw. des fertigen Produktes anzugeben (§ 7 Abs. 2 Nr. 3FPackV). Der Grundpreis ist folglich auch auf Volumen-Basis zu kennzeichnen.

- Bei Puddingpulver und verwandten Erzeugnissen (wie Tortenguss und Götterspeise) istdie Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung erforderlich ist, anzugeben (§ 7 Abs. 2 Nr.5). Die Grundpreisangabe hat hier nach Volumen zu erfolgen.

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- Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit (Obst oder Gemüse inKonserven), so ist neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht diesesLebensmittels anzugeben (§ 11 Abs. 1 FPackV). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV mussder Grundpreis sich bei solchen Produkten auf das Abtropfgewicht beziehen.

Frage: Sind Grundpreise auch bei bloßer Werbung aufzuführen?

Grundpreise sind auch bei bloßer Werbung darzustellen, solange Preise angegebenwerden. (BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06).

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Grundpreise II (Fragen zur Darstellung undPlatzierung)

Frage: Wie sind Mengeneinheiten für Grundpreise konkretanzugeben?

Antwort: Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils

?1 Kilogramm, ?1 Liter, ?1 Kubikmeter?1 Meter oder ?1 Quadratmeter der Ware.

Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliternicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliterverwendet werden.

Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehroder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zuverwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.

Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf dasangegebene Abtropfgewicht zu beziehen (vgl. § 2 III PAngV) .

Frage: Sind Endpreise gegenüber Grundpreisen hervorzuheben?

Dies ist nicht der Fall, da es vorliegend nicht um eine Preisaufgliederung i.S.d. § 1 Abs. 6 S.3 PAngV geht.

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Frage: Darf der Grundpreis kleiner als der Endpreis angezeigtwerden?

Ja. Er kann auch grafisch anders als der Endpreis gestaltet sein (vgl. Weidert/Völker inHarte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S. 2204, Rn. 8).

Frage: Darf man den Grundpreis gegenüber dem Endpreishervorheben?

Nein, eine außerordentliche Hervorhebung des Grundpreises gegenüber dem Endpreis,insbesondere wenn letzterer höher ist, stellt eine Täuschung des Verbrauchers und damiteinen Verstoß gegen die Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit des § 1 Abs. 5Satz 1 PAngV dar.

Frage: Wo genau ist der Grundpreis anzugeben?

Der BGH hat entschieden, dass Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Endpreisesanzugeben sind. Dies setzt voraus, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommenwerden können. Ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Grundpreise zu den Endpreisen istdaher zwingend. (BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06).

Diese Anforderung ist deutlich strenger als die Regelung zur Darstellung der Umsatzsteuer und Liefer- undVersandkosten. Dort ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit dem angegebenen Preis gerade nichterforderlich.

Frage: Angabe des Grundpreises erforderlich, wenn Ware nicht inWarenkorb gelegt werden kann?

Ja, der Grundpreis muss in jedem Falle (!) in unmittelbarer (!) Nähe des Endpreisesangegeben werden. Es kommt immer darauf an, dass beide Preise auf einen Blickwahrgenommen werden können. (BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06). Es istgerade nicht ausreichend, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zunennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann und damit nicht vonallen Kunden aufgerufen wird.

Häufige Abmahngründe in dem Zusammenhang sind fehlende Angaben von Grundpreisen

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» bei Suchergebnissen eines Online-Shops betreffen grundpreispflichtiger Produkte unterAngaben von Preisen.

» bei der Darstellung von Preisen grundpreispflichtiger Cross-Selling Produkte,

» auf Produktübersichtsseiten, auf denen verschiedene grundpreispflichtige Produkte (unter Angaben von Preisen) dargestellt werden.

Frage: Wie sind bei eBay-Angeboten Grundpreise darzustellen?

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV ist der Händler verpflichtet, in unmittelbarer Nähe desEndpreises auch den Grundpreis für das Produkt anzugeben, dies gilt nicht nur für dasAnbieten von Waren, sondern schon dann, wenn unter Nennung des Endpreises geworben( § 2 Abs. 1 S. 2 PAngV) wird. Notwendig ist, dass beide Preise (Endpreis und Grundpreis)auf einen Blick wahrgenommen werden können. Dieses Kriterium setzt wiederum einenunmittelbaren räumlichen Bezug der Grundpreisangabe zum Angebot voraus. Diesbedeutet, dass der Grundpreis bei eBay-(Sofort-Kaufen-)Angeboten auch schon in derGallerie- bzw. Kategorieübersicht wahrgenommen werden können muss. Eine Darstellungdes Grundpreises erst in der allgemeinen Artikelbeschreibung, die nur über ein Anklickendes Produkts erreicht werden kann, genügt hierfür nicht (BGH Urteil vom 26.02.2009; Az.: IZR 163/06).

Daher muss für eine korrekte Grundpreisangabe auf eBay folgendes beachtet werden:

» Der Grundpreis muss am Anfang (oder Mitte) der eBay-Artikelüberschrift angegebenwerden. Nur so ist gewährleistet, dass der Grundpreis auch in der eBay-Gallerie- bzw.Kategorieansicht angezeigt wird. Schon nicht mehr ausreichend ist es, den Grundpreis inder zweiten (kostenpflichtigen) eBay-Artikelüberschrift zu nennen.

» Nicht notwendig ist es, den Begriff "Grundpreis" zu nennen. Folgende Formulierungenwären in der Artikelüberschrift ausreichend: (3 ? / 1 l) bzw. (3 ? / 100 ml) oder ( 3 ? / 1 kg)usw.

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Grundpreise III (Ausnahmen derGrundpreisangabenpflicht)

Frage: Was gilt bei Letztverbrauchern, die keine "privatenLetztverbraucher" sind?

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV sind die Vorschriften der PAngV insgesamt nichtanwendbar (womit auch die Pflicht zur Grundpreisangabe entfällt), bei Angeboten oderWerbung gegenüber Letztverbrauchern, die die Ware oder Leistung in ihrer selbständigenberuflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeitverwenden - also gerade keine privaten Letztverbraucher sind; für Handelsbetriebe gilt diesnur, wenn sie sicherstellen, dass als Letztverbraucher ausschließlich die in Halbsatz 1genannten Personen Zutritt haben, und wenn sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorgetragen, dass diese Personen nur die in ihrer jeweiligen Tätigkeit verwendbaren Warenkaufen.

Achtung: Von der Rechtsprechung werden hohe Anforderungen an die Gestaltung vonAngeboten gestellt, die als ausschließlich an Letztverbraucher i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngVgerichtet gelten sollen. So müssen sich Angebote und Werbung gezielt an nicht privateLetztverbraucher i.S.v. § 1 Abs. 1 PAngV richten.

Zur Abgrenzung der Ausrichtung der Werbung nannte der BGH (Urteil vom 29.04.2010, Az.I ZR 99/08) in seiner Begründung folgende Kriterien:

1. Darauf kommt es an:

» Entscheidend für die Beurteilung, ob sich die Werbung nur an Gewerbetreibende oder(auch) an private Letztverbraucher richtet, ist die Sicht der Werbeadressaten.

» Für jedermann zugängliche Internetangebote sprechen zumindest immer auch privateLetztverbraucher an.

» Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Angebote eine für den Adressatenkreis eindeutige, unmissverständliche und deutliche Beschränkung auf Wiederverkäufer enthalten.

» Selbst bei einer eindeutigen Ausrichtung des Angebots ausschließlich anLetztverbraucher i.S.d. § 9 Abs. 1 PAngV trifft den Werbenden die Pflicht, durch geeigneteKontrollmaßnahmen im Ergebnis sicherzustellen, dass ausschließlich gewerblicheAbnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können.

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2. Unbeachtlich ist dagegen:

- An welchen Abnehmerkreis der Werbende die Anzeige richten will.- Der bloße Wille des Werbenden, keine Verträge mit privaten Letztverbrauchern schließenzu wollen.- Dass der Werbende die beworbene Ware tatsächlich nicht an private Letztverbraucherveräußert.- Die Verwendung von Formulierungen, die der Durchschnittsverbraucher nicht zu kennenbraucht bzw. die er nicht dahingehend verstehen muss, dass sich das Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende richtet (hier: "Preis Export-FCA" oder"Preis-Händler-Export-FCA").

Zu diesem Themenkomplex finden Sie vertiefende Informationen in folgenden Artikeln derIT-Recht Kanzlei:

- "Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende! - Oder: Die Vorteile des B2B-Handelsabmahnsicher nutzen."- "Verkauf nur an Gewerbetreibende! - Möglichkeiten für eine wirksame Beschränkung desErwerberkreises"

Frage: Was gilt bei Waren und Leistungen mit Werbeverbot?

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 PAngV sind Vorschriften der PAngV insgesamt nicht anwendbar(womit auch die Pflicht zur Grundpreisangabe entfällt), auf Waren und Leistungen, soweitfür sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist.

Diese Bestimmung bezieht sich z.B. auf die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes(HWG). Nach dem HWG besteht für verschreibungspflichtige Arzneimittel einPublikumswerbeverbot, § 10 HWG. Es besteht damit für verschreibungspflichtigeArzneimittel keine Pflicht zur Grundpreisangabe.

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Frage: Was gilt bei Versteigerungen?

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV sind Vorschriften der PAngV insgesamt nicht anwendbar(womit auch die Pflicht zur Grundpreisangabe entfällt), auf Warenangebote beiVersteigerungen. Erfasst wird dabei nicht nur die Versteigerungsveranstaltung selbst,sondern ggf. auch die Ankündigungen sowie entsprechende Versteigerungskataloge.

Frage: Was gilt bei individuellen Preisnachlässen?

Individuelle Preisnachlässe (nicht jedoch die allgemein geforderten Preise) sind gemäß § 9Abs.2 PAngV von der Pflicht zur Angabe von Grundpreisen ausgenommen.

Frage: Was gilt bei durch Werbung gekannt gemachte generellePreisnachlässe?

Keine Angaben von Gundpreisen sind erforderlich, wenn es um durch Werbung bekanntgemachte (z.B. durch Zeitungsanzeigen, Prospekte, Internetwerbung) generellePreisnachlässe geht, die zudem nach Kalendertagen zeitlich begrenzt werden. Dasbedeutet, dass die Preissendung vorübergehender und nicht endgültiger Natur sein darf.Auch muss zwingend angegeben sein, von welchem Kalendertag bis zu welchemKalendertag eine Preissenkung Gültigkeit haben soll.

Frage: Was gilt bei Waren mit Nenngewicht oder Nennvolumenvon weniger als 10 g oder 10 ml?

Bei Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oderMilliliter verfügen, sind gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 1 PAngV nicht erforderlich. Es kommtdemnach auf die Nennfüllmenge, also auf die auf der Fertigpackung (allein um solcheVerpackungen geht es bei § 9 Abs. 4 Nr. 1 PAngV) angegebenen Menge an. Keine Rollespielt, ob die tatsächliche Menge der Einzelpackung der Nennfüllmenge entspricht(Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Abschn. C 119, § 9 PAngV, Rn. 12).

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Frage: Was gilt bei Waren, die verschiedene Erzeugnisseenthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind?

Nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV besteht keine Verpflichtung zur Nennung des Grundpreisesfür Waren, die verschiedenartige, nicht miteinander vermischte oder vermengteErzeugnisse enthalten. Verschiedenartig sind Erzeugnisse, die nicht in ihrencharakterisitschen Merkmalen übereinstimmen. Für solche zusammengesetzten Angebote -beispielsweise für ein Gebinde aus einer Flasche Wein und einer Käse- oderSchinkenspezialität - muss kein Grundpreis angegeben werden, obwohl für jedes von demAngebot umfasste Erzeugnis bei gesonderter Abgabe der Grundpreis nach § 2 Abs. 1PAngV genannt werden müsste (vgl. hierzu auch Urteil des BGH vom 28.06.2012, Az. I ZR110/11).

Die "Erläuterungen und vorläufige Vollzugshinweise zur Preisangabenverordnung" desBayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie"führen in dem Zusammenhang aus:

Hier ist ein Preisvergleich mit anderen Waren durch die Verbindung verschiedenerProdukte in einer Packung ohnehin erschwert und würde in der Regel durch die Angabeeines Grundpreises auch nicht nennenswert erleichtert.

Erste Voraussetzung für diese Ausnahme ist, dass verschiedene Arten von Erzeugnissenverpackt sind, z. B. verschiedene Lebensmittelsorten. Nicht vermischt oder nicht vermengtsind die Erzeugnisse, wenn sie in ihrer Substanz voll erhalten bleiben. Dabei dürfen ihreOberflächen nicht mit dem anderen Produkt verbunden sein. Ganze Haselnüsse aufSchokolade z. B. sind verschiedenartige Erzeugnisse, die aber vermischt sind. Pralinen,die mit Weinbrand gefüllt sind, sind ebenfalls verschiedenartige, jedoch vermischteErzeugnisse. Unter Absatz 2 Nr. 2 fallen daher Fertigpackungen, wenn in ihnen z. B.Schokoladen mit einer Flasche Weinbrand oder Seifen mit Eau de Cologne verpacktsind. Auch Waschmittelpackungen mit verschiedenartigen, getrennt gehaltenenSubstanzen und Gebinde, die verschiedene Getränke enthalten, fallen darunter.

Achtung: Nach der amtlichen Begründung zur Preisangabenverordnung ist derAusnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 2 PAngV dann nicht erfüllt, wenn ein Erzeugnis imVergleich zu den anderen in der Verpackung enthaltenen Erzeugnissen eindeutig im Wertüberwiegt (z. B. Paket Waschmittel mit einem Probetütchen Weichspüler). Der Grundpreisist dann auf die Menge des im Wert überwiegenden Erzeugnisses zu beziehen.

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Das Landgericht Hamburg hatte im Rahmen eines Verfügungsverfahrens (Urteil vom23.12.2010, Az.: 416 O 179/10) darüber zu befinden gehabt, ob beim Verkauf einer nachLänge angebotenen Taubenabwehr in Kombination mit zwei Kartuschen Spezialkleber eingrundpreispflichtiges Angebot vorliegt:

Soweit der Antragsgegner meint, der Ausnahmetatbestand greife ein, weil Inhalt desArtikels neben den Edelstahlspitzen auch zwei Kartuschen Spezialkleber seien, vermag dasGericht dem nicht zu folgen. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut des Angebots, welcherausdrücklich von "Taubenabwehr Edelstahlspitzen Pico Plast 4-r" spricht und nicht etwavon "Taubenabwehr nebst Kartuschen". Hieraus lässt sich entnehmen, dass der"eigentliche" Artikel (knapp) 25 m Edelstahlspitzen zur Taubenabwehr sind und nicht etwazwei Artikel verkauft werden.

Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen das Gericht gehört, werden auch beiLektüre des Angebots nicht davon ausgehen, dass es sich um Ware handelt, die sich auszwei Komponenten - nämlich einmal aus Edelstahlspitzen und weiter aus Spezialkleber -zusammensetzt. Entscheidend ist insoweit, ob die zusätzlich gelieferten Gegenstände - hierSpezialkleber - vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen werden. Dies ist hierder Fall, weil der Spezialkleber im Verhältnis zu dem angebotenen Artikel "TaubenabwehrEdelstahlspitzen Pico Plast 4 - r" eine absolut untergeordnete Bedeutung hat. Vergleichbardamit würde wohl auch kaum jemand auf die Idee kommen, dass bei einemRevell-Flugzeug die mitgelieferte Uhu-Tube den Kaufgegenstand zu einemverschiedenartigen Erzeugnis macht.

Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass in diesem Zusammenhang auch dasWertverhältnis der gelieferten Artikel zu berücksichtigen ist. Das Missverhältnis des Wertesder Edelstahlspitzen zu dem der Spezialkleber, (90/10 %) ist so eklatant, dass nicht davonausgegangen werden kann, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Angebot,welches sich vom Wortlaut her nur auf Edelstahlspitzen bezieht, als Offerteverschiedenartiger Erzeugnisse ansehen werden. Dass der Antragsgegner dies auch selbernicht so gesehen hat, ergibt sich im Übrigen schon aus der von ihm gewählten Überschrift.

Auch von Sinn und Zweck der PAngV her handelt es sich bei dem vorliegenden Angebotnicht um eines, welches sich aus verschiedenartigen Erzeugnissen zusammensetzt.Hierunter fallen vielmehr Waren, bei denen durch die Verbindung verschiedener Produkte ineiner Packung ein Preisvergleich mit anderen Waren erschwert ist (vgl. Zipfel/Rathke,Lebensmittelrecht, Lose-Blatt-Sammlung Abschn. C 119 § 9 PAngV Rn. 23). Eine solche

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Konstellation beinhaltet die hier zu beurteilende Offerte jedoch nicht."

Daher: Bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sollte eineGrundpreisangabe getroffen werden, wenn folgende zwei Punkte alternativ oder kumulativvorliegen:

» Der Wert der unterschiedlichen Produkte ist nicht annähernd gleichwertig (Wertverhältnisvon Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, obdie zur Hauptware kombinierte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabeangesehen werden könnte.

» Die Produktbezeichnung vermittelt den Eindruck, dass es sich bei dem Angebot nur umeine einzige Ware handelt.

Frage: Was gilt bei kleinen Direktvermarktern und kleinenEinzelhandelsgeschäften?

Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 ist eine wichtige Ausnahme von derGrundpreisangabenpflicht, weil die davon erfassten Betriebe und Verkaufsstellen generell,d. h. mit ihrem gesamten Warensortiment und auch bei einer Werbung unter Angabe von Preisen, von der Pflicht zur Grundpreisauszeichnung freigestellt werden. Für dieAnwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 PAngV müssen die folgenden 3 Voraussetzungengleichzeitig vorliegen:

» kleines Einzelhandelsgeschäft bzw. kleiner Direktvermarkter mit bis zu höchstens 200m2 Fläche je Verkaufsstelle und

» die Warenausgabe erfolgt überwiegend im Wege der Bedienung, d. h. mehr als 50 % desWarensortiments kann der Kunde nur mit Bedienung erhalten (das sind vor allem Geschäfte mit persönlicher Beratung bzw. mit einer Gestaltung des Verkaufsraumes, diees dem Verbraucher verwehrt, die Ware selbst aus dem Regal zu nehmen) und

» das Unternehmen betreibt höchstens 7 in ihrer Preisgestaltung von der Zentraleabhängige Filialen bzw. Verkaufsstellen oder es existieren entsprechend vieleFranchise-Verträge, d. h. einschließlich des Hauptbetriebes dürfen nicht mehr alsinsgesamt 8 Betriebsstätten vorhanden sein.

Sofern in großen Einzelhandelsunternehmen (z. B. Verbrauchermärkten) kleinerenselbständigen Gewerbetreibenden ein abgegrenzter Raum zum Verkauf überlassen ist (z.B. Bäckerei im Eingangsbereich), so ist in diesen Fällen nicht auf die

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Gesamtverkaufsfläche des Großmarktes, sondern auf die dem Händler tatsächlich zurVerfügung stehende Verkaufsfläche abzustellen.

Bei der Bestimmung, welche Betriebe unter die Ausnahmevorschrift fallen, ist stets zuerstdas Merkmal "überwiegende Bedienung" zu prüfen, da beim Fehlen dieser Eigenschaftdas Unternehmen bereits nicht davon erfasst wird und es dann auf die Kriterien"Verkaufsfläche" und "Vertriebssystem" nicht mehr ankommt. Das bedeutet auch, dass dergesamte Selbstbedienungseinzelhandel - unabhängig von der Betriebsgröße - nicht unter diese Ausnahme fällt.

Im Übrigen erlaubt § 9 Abs. 2 Nr. 3 PAngV keine generelle branchen- bzw.vertriebsformbezogene Befreiung von der Grundpreisangabenpflicht. Vielmehr ist in jedemEinzelfall zu untersuchen, ob ein Unternehmen alle 3 Voraussetzungen für eine Ausnahmeals "kleiner Direktvermarkter" oder "kleines Einzelhandelsgeschäft" erfüllt. Daher ist esnicht vorgesehen, mobile Verkaufsstätten oder bestimmte Handwerkszweige (z. B.Bäckereien) allgemein freizustellen.

(Quelle: "Erläuterungen und vorläufige Vollzugshinweise zur Preisangabenverordnung" desBayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie".)

Frage: Was gilt bei Waren, die im Rahmen einer Dienstleistungangeboten werden?

Die Regelung des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV nimmt laut amtlicher Begründung zurPreisangabenverordnung Waren von der Verpflichtung zur Grundpreisangabe nach § 2Abs. 1 aus, die im Rahmen einer Dienstleistung, z. B. in Beherbergungsbetrieben,Gaststätten, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen, Krankenhäusern, Kantinen,Friseurgeschäften, angeboten werden. Es sie davon auszugehen, dass ein Preisvergleichfür den Verbraucher in diesen Bereichen nicht zwingend gewährleistet sein muss.

Aber Achtung: § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV entbindet den Unternehmer grundsätzlich nicht, fürWaren, die er seinen Kunden im Rahmen eines Lieferservice anbietet und die an sich unterdie Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV fallen, den Grundpreis anzugeben.

In dem Zusammenhang führte der BGH in seinem Urteil vom 28.06.2012 (Az. I ZR 110/11)aus:

"Bei den vom Antrag erfassten Lebensmitteln - Bier, Wein und Eiscreme - handelt es sich

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um Waren in Fertigpackungen, für die die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreisesbesteht. Allein der Umstand, dass der Unternehmer anbietet, diese Waren dem Kundennach Hause zu liefern, führt nicht dazu, dass das Angebot im Sinne von § 9 Abs. 4 Nr. 4PAngV "im Rahmen einer Dienstleistung" erfolgt. Mit Recht hat das Berufungsgericht daraufhingewiesen, dass die Transportdienstleistung in diesem Fall gegenüber der Lieferung derWaren zurücktritt. Entgegen der Auffassung der Revision reicht es für den Dispens von derVerpflichtung zur Angabe des Grundpreises nicht aus, dass im Zusammenhang mit derLieferung der Waren auch eine Dienstleistung angeboten wird.

Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich auch dem Wortlaut der Richtlinie 98/6/EG,insbesondere der Regelung in Art. 3 Abs. 2 (vgl. oben Rn. 11), nichts anderes entnehmen.Mit der Richtlinie steht es jedenfalls im Einklang, wenn das nationale Recht es nichtausreichen lässt, dass neben den Waren eine gegenüber der Lieferung in den Hintergrundtretende Dienstleistung angeboten wird. Darüber hinaus stützt der Wortlaut der Richtliniesogar diese Auslegung. Denn sie spricht von "bei Erbringen einer Dienstleistung geliefertenErzeugnissen" und legt damit nahe, dass es sich um ein Angebot handeln muss, das vonder Dienstleistung und nicht von der Warenlieferung geprägt ist. Aus den englischen undfranzösischen Sprachfassungen ("products supplied in the course of the provision of aservice" und "produits fournis à l?occasion d?une prestation de service"), auf die dieRevision verweist, ergibt sich nichts anderes. Der französische Text lässt sogar nochdeutlicher als der deutsche erkennen, dass die Warenlieferung bei Gelegenheit derErbringung einer Dienstleistung erfolgen muss und dass es nicht ausreicht, wenn dieDienstleistung bei Gelegenheit der Warenlieferung erbracht wird.

Auch der Umstand, dass die Beklagten den Wein, das Bier und die Eiscreme imZusammenhang mit der Lieferung von Speisen anbieten, die erst noch zubereitet werdenmüssen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zugeschnitten ist die Ausnahmeregelung des §9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV unter anderem auf Gaststätten, deren Angebot sich nicht nur daraufbezieht, dass Speisen zubereitet und dargereicht werden und dem Gast Räumlichkeiten zurVerfügung gestellt werden, in denen er die zubereiteten Speisen verzehren kann, sondernauch darauf, das beispielsweise Getränke in der Flasche, also in Fertigpackungen, oderoffen, also als nach Volumen bemessene Verkaufseinheit ohne Umhüllung, angebotenwerden. Hier tritt die Lieferung der Getränke gegenüber den Dienstleistungen klar in denHintergrund. Werden Lebensmittel (Bier, Wein und Eiscreme) dagegen in Fertigpackungenneben den zubereiteten Speisen (Piz-za) nach Hause geliefert, steht die Warenlieferungähnlich wie beim Straßenverkauf durch eine Gaststätte (vgl. dazu Zipfel/Rathke,Lebensmittelrecht, C 119, Lief. Juli 2006, § 9 PAngV Rn. 19; MünchKomm.UWG/Ernst,

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Anh. §§ 1-7 G § 9 PAngV Rn. 15) im Vordergrund mit der Folge, dass dieAusnahmeregelung hierauf keine Anwendung findet."

Frage: Was gilt bei Getränke- und Verpflegungsautomaten?

Gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 5 PAngV müssen keine Grundpreise ausgewiesen werden beiWaren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden. Es kommt dabeientscheidend darauf an, dass der Vebraucher die gewünschte Ware ohne weiteresmenschliches Zutun dem Automaten entnehmen kann.

Frage: Was gilt bei Kau- und Schnupftabak mit einemNenngewicht bis 25 Gramm?

Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 PAngV müssen keine Grundpreise ausgewiesen werden bei Kau-und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm - lediglich Waren dieser Art inFertigpackungen sind betroffen (so Weidert/Völker in Harte-Bavendamm,Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S. 2357, Rn. 32). Nicht das tatsächliche Gewicht derPackung ist entscheidend, sondern das auf der Verpackung angegebene Gewicht.

Frage: Was gilt bei kosmetischen Mitteln, die ausschließlich derFärbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägeldienen?

Gemäß § 9 Absatz 5 S.2 PAngV sind keine Grundpreise bei kosmetischen Mittelnanzugeben, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oderder Nägel dienen.

Unter diese Ausnahmebestimmung fallen z.B. alle färbenden Mittel, Nagellack,verschiedene Puder, Lippenstift, Mittel zur Bräunung der Haut, Mittel zur kurzfristigenÄnderung der Hautstruktur ("Gesichtsmaske") und Haarsprays (Quelle: Zipfel, Rathke,Kommentar zur Lebensmittelrecht, 2012, Loseblatt, 119. PAngV S. 49). Strittig ist derzeit,ob eine nur kurzfristige Wirkung zwingende Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 9 Abs.5 S. 2 PAngV ist (dafür Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Abschn. C 119, § 9 PAngV, Rn.26/ dagegen Weidert/Völker in Harte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S.2357, Rn. 34)

Nicht unter die Ausnahmebestimmungen fallen jedenfalls Mittel zur Pflege von Haut, Haar

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oder Nägeln.

Die "Erläuterungen und vorläufige Vollzugshinweise zur Preisangabenverordnung" desBayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie"führen in Zusammenhang mit der Ausnahmebestimmung aus:

"Diese Ausnahmeregelung grenzt die davon erfassten Produkte insofern sehr stark ein, da nursolche Färbungs- oder Verschönerungsmittel erfasst werden, die ausschließlich und nicht nur überwiegend diesen Zwecken dienen. Damit fallen alle Produkte unter dieGrundpreisangabenpflicht, die neben diesen Zwecken auch noch - wenn auch u. U. in völlig untergeordnetem Maße - anderen Zwecken dienen. Entscheidend ist hier die übliche Anwendungund nicht die Bestimmung. Im Einzelnen erstreckt sich die Ausnahme vor allem auf die in Anlage 6 genannten Produkte."

Anlage 6 der Vollzugshinweise enthält folgende (nicht abschließende) Auflistung von kosmetischen Mitteln, die unter die Ausnahmevorschrift § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV fallensollen:

» Make-up: flüssig, Creme, Puder (lose u. Cake), wenn nicht auch pflegend;

» nur färbende Hautcremes und Emulsionen (Sonnen-Make-up und wasserfesteKörperpflegemittel);

» Schminke und Abschminke;

» Bräunungsmittel;

» Schönheitskleie, wenn nicht auch pflegend;

» Sommersprossencreme;

» Theaterschminke;

» Karnevalschminke;

» Gesichtspuder, wenn nicht auch pflegend;

» Wimperntusche (Mascara) als Cake, Creme und flüssig, mit und ohne Einlage vonHaar­ bzw. Nylon-Schnitten;

» Eye-Liner in Bleistiftform oder flüssig mit Pinsel aufzutragen, normal oder abziehbar;

» Augenbrauen-Make-up: in Bleistiftform oder als Cake-Puder;

» Eye-Shadow : als Fettstift, Deckcreme oder Puder (lose u. Cake), wenn nicht auch pflegend;

» Eye Brow Powder;

» Korrekturstift;

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» Abdeckstifte;

» Nagellack;

» Polierpuder für Fingernägel;

» Nagelweißstifte;

» Nagellackentferner;

» Nagelpolierstifte;

» Haarfärbemittel, Haartönungsmittel;

» farbige Haarpuder;

» tönende Haarfestiger;

» Dauerwellpräparate;

» Enthaarungsmittel;

» Färbende Lippenstifte, Cup Gloss;

» Nagelhärter, Nagelhautentferner

Das Landgericht Leipzig begründete mit Beschluss vom 12.09.2012 (Az. 04 HK O 2214/12)recht anschaulich, warum beim Verkauf von Mitteln gegen Fußpilz und Nagelöle zwingendGrundpreise anzugeben sind:

"Zudem handelt es sich bei dem Produkt "Antifungal" schon nach dem Begriffsinhalt dieserBezeichnung um ein Mittel gegen Fußpilz, so dass es sich dabei nicht um ein Mittel handelt,welches ausschließlich der Verschönerung der Haut oder von (Fuß-)Nägel handelt. Das giltim Übrigen selbst dann, wenn es sich dabei um Mittel gegen Pilzbefall (auch) betreffendNägel handeln sollte. Die Wirkungen mögen auch eine Verschönerung zur Folge haben,beschränken sich dann darauf aber jedenfalls nicht, wie indes nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngVerforderlich. Nichts anderes gilt für Nagelöle. Auch die haben - wie über die Ehefrau desVorsitzenden - hinreichend gerichtsbekannt, anders als etwa Nagellack oderNagelpolierstifte zumindest auch - wenn nicht gar überwiegend oder ausschließlich -pflegende Funktion, mithin nicht wie erforderlich ausschließlich verschönernde Funktion.Sie dienen nämlich gerade zumindest auch der Aufweichung und Pflege auch der an einenFuß-/Handnagel unmittelbar anschließenden Hautbereiche, der Vermeidung von Hornhaut dort, wie auch insbesondere zur Vermeidung von Rissen in den Nägeln. Dies magzwar auch eine "Schönheitsfrage" sein, ist das aber nicht ausschließlich."

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Frage: Was gilt bei Parfüms und parfümierten Duftwässern, diemindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten?

In dem Fall sind Grundpreisangaben gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 PAngV nicht erforderlich.

Frage: Was gilt bei Waren ungleichen Nenngewichts oder-volumens oder ungleicher Nennlänge oder Nennfläche mitgleichem Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um eineneinheitlichen Betrag herabgesetzt wird?

Die Angabe eines neuen Grundpreises nach § 2 Abs. 1 PAngV ist nicht erforderlich beiWaren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oderNennfläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen einheitlichenBetrag herabgesetzt wird. Es muss also zunächst ein für alle betroffenen Fertigpackungeneinheitlicher Grundpreis angegeben gewesen sein. Die Preissenkung muss in Form eines festen Geldbetrages erfolgen; eine prozentuale Preissenkung genügt nicht. Beispiel: Beieinzeln ausgewogenen Packungen mit Geflügel, die zu gleichem Kilogrammpreisangeboten werden, wird der Verkaufspreis pro Packung einheitlich um ? 2,50 gesenkt.Hier genügt es, wenn der alte Verkaufspreis erkennbar durchgestrichen oder unkenntlichgemacht und der neue Verkaufspreis angegeben wird.

(Quelle: "Erläuterungen und vorläufige Vollzugshinweise zur Preisangabenverordnung" desBayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie")

Frage: Was gilt bei leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn dergeforderte Endpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbsherabgesetzt wird?

Die Angabe eines neuen Grundpreises nach § 2 Abs. 1 PAngV ist nicht erforderlich beileicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Endpreis wegen einer drohendenGefahr des Verderbs herabgesetzt wird. Dies betrifft nur leicht verderbliche Lebensmittel,die von Natur aus eine kurze Haltbarkeit haben, also Frischwaren, die in kurzer Zeit (innerhalb weniger Tage, nachdem sie in den Einzelhandel gelangen)

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verderben, d. h. die Eignung zum Verzehr verlieren oder sich qualitativ erheblichverschlechtern. Andere, besonders willkürliche Einflüsse scheiden bei der Beurteilung aus.Die weitere Voraussetzung ist, dass der Preis wegen drohenden Verderbs herabgesetztwird. Der Verderb muss also unmittelbar bevorstehen, d. h. mit ihm ist noch andemselben bzw. am oder bis zum nächsten Verkaufstag zu rechnen, und der Verkauf der Ware darf in der Zeit davor nicht erwartet werden. Voraussetzung ist grundsätzlich, dassder Grundpreis hinsichtlich des Erstpreises bereits gekennzeichnet war. Preisherabsetzungen wegen Verderbs dürften sich aber von selbst regulieren und kommen meist nur für Wochenmärkte in Betracht, wenn die Ware über das Wochenendenicht mehr haltbar bleibt.

(Quelle: "Erläuterungen und vorläufige Vollzugshinweise zur Preisangabenverordnung" desBayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie")

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Grundpreise IV (Spezielle Fragen)

Frage: Muss bei Arzneimitteln der Grundpreis angegebenwerden?

Es kommt darauf an, ob die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind. So sind dieVorschriften der Preisangabenverordnung und damit auch die Pflicht zur Grundpreisangabegemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 PAngV nicht auf Waren und Leistungen anzuwenden, soweit für sieauf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist.

Diese Bestimmung bezieht sich auch auf die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes(HWG). Nach dem HWG besteht für verschreibungspflichtige Arzneimittel einPublikumswerbeverbot, § 10 HWG. Es besteht damit für verschreibungspflichtigeArzneimittel keine Pflicht zur Grundpreisangabe.

Frage: Ist für ein Kabel mit Steckern der Grundpreis anzugeben?

Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren inFertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nachGewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, muss neben dem Endpreisauch den Grundpreis angeben. Gilt diese Vorgabe allerdings auch für Kabel, die mitSteckern versehen sind?

Kabel ohne Stecker unterliegen der Grundpreisangabepflicht

Bietet ein Online-Händler Kabel ohne Stecker an, so hat dieser die Länge des betreffendenKabels anzugeben (§ 33 Abs. 1, Abs. 3 FertigPackV). Die Vorschrift des § 2 PangV ist imZusammenhang mit der Fertigpackungsverordnung zu lesen (so auch LG München I, Urteilvom 03.02.2011, Az.: 4 HK O8730/10), das bedeutet, dass eine Ware nach einerMengeneinheit angeboten bzw. beworben wird, wenn Sondervorschriften aus derFertigpackungsverordnung dies vorsehen. In § 33 FertigPackV ist eine solcheSondervorschrift zu sehen, so dass Kabel ohne Stecker nach Länge anzubieten sind unddamit der Grundpreisangabepflicht unterliegen.

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Grundpreisangabe auch bei Kabeln mit Steckern?

Fraglich ist allerdings, was bei Kabeln mit Steckern gilt? Unterfallen diese ebenfalls derVorschrift der Fertigpackungsverordnung und unterliegen somit derGrundpreisangabepflicht? Hiergegen ließe sich die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2PAngV einwenden, dieser lautet:

"§ 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren, die

(?)

2. verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengtsind;"

Hierfür wäre also notwendig, dass das Kabel einerseits und die Stecker andererseitsverschiedenartige Erzeugnisse darstellen, die nicht miteinander vermischt (bei flüssigenund gasförmigen Stoffen) oder vermengt (bei festen Stoffe) sind. Eine Vermengung dürfteallerdings zwischen Kabel und Steckern ausscheiden, wenn Stecker und Kabel ohnegrößeren Aufwand von einander separiert werden können (z.B. die Stecker an einemKoaxialkabel). Für derartige Kabel ließe sich dann vertreten, dass zwei Erzeugnissevorliegen, die nicht miteinander vermengt sind.

Anders könnte man es wieder sehen, wenn man Kabel mit fest verbundenen Steckernbetrachtet (z.B. klassisches HDMI-Anschlusskabel). In diesem Fall lassen sich Kabel undStecker nicht einfach voneinander trennen. Aus der Vorschrift des § 948 Abs. 2 BGB(welche nach dem Grundsatz der Einheit des Rechts zu beachten ist) geht hervor, dass eseiner untrennbaren Vermengung gleich steht, wenn eine Trennung der Komponenten nurmit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Ob dies im jeweiligen Einzelfall gegebenist, bleibt Tatfrage. Würde man der Ansicht zuneigen, dass eine Vermengung vorliege, dannwäre die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV nicht auf Kabel mit festverbundenen Steckern anwendbar.

Eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2PAngV in Bezug auf Kabel mit Steckern ist uns nicht bekannt. Es bleibt damit fraglich, obsich ein Online-Händler auf diese Ausnahmevorschrift erfolgreich berufen kann.

Fraglich ist auch, ob Kabel mit Steckern überhaupt unter die Vorschrift des § 33FertigPackV fallen oder dort nur Kabel ohne Stecker erfasst sein sollen. Der Gesetzestextspricht insoweit nur von "Kabel", ohne eine Unterscheidung zu treffen, ob auch Kabel mitSteckern erfasst sein sollen. Sollten nur Kabel ohne Stecker erfasst sein, bestünde auf

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jeden Fall hinsichtlich der Fertigpackungsverordnung keine Pflicht zum längenmäßigenVerkauf und damit auch keine Pflicht zur Grundpreisangabe.

Trotzdem wird wohl nahezu immer die Länge eines Kabels beim Verkauf angegeben, dader Verkäufer zum einen den potentiellen Käufer über die Kabellänge informieren wollenwird, zum anderen ist der Verkäufer auch nach Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGBverpflichtet, die wesentlichen Merkmale der Ware im Internet anzugeben. Bei der Längevon Kabeln mit Steckern dürfte die Länge unstreitig eine wesentliche Eigenschaft der Waresein.

Man könnte daran denken, dass trotz Angabe der Länge des betreffenden Kabels keinVerkauf nach Länge stattfindet, da diese Angabe lediglich einen informativen Charakteraufweise. Die Gesetzesbegründung zur PAngV vermerkt hierzu:

"Gebrauchsgüter, die Angaben über Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ausschließlich zurErläuterung des Produkts bzw. Information der Verbraucher enthalten (z. B. Angabe von Länge undBreite bei Handtüchern und Bettwäsche, Angabe der Länge bei Reißverschlüssen und Gürteln,Angabe des Volumens bei Töpfen) und nicht nach diesen Mengeneinheiten angeboten werden,fallen nicht unter die Pflicht zur Grundpreisangabe."

Ob die Längenangabe bei Kabeln mit Steckern lediglich eine Erläuterung zum Produktdarstellt und Kabel mit Stecker daher nicht der Grundpreisangabepflicht unterliegen, mussallerdings bezweifelt werden, da der Verkauf von Kabeln maßgeblich von der Länge derjeweiligen Kabel abhängt. Der Kunde interessiert sich vor allem dafür, ob das Kabel seinerWahl auch die richtige Länge zur Verwendung aufweist (der potentielle Kunde wird sichwohl nicht für ein HDMI-Kabel mit 1 Meter Länge interessieren, wenn sein Blu-Ray-Playervom Fernseher 2 Meter entfernt steht). Nach unserer Auffassung dürfte wohl die Angabeder Länge nicht lediglich eine Beschaffenheitsinformation darstellen. Es spricht somiteiniges dafür, dass eine Grundpreisangabepflicht besteht, es sei denn, man möchte dieAusnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV für einschlägig erachten.

Es bleibt somit abzuwarten, wann ein derartiger Fall ein deutsches Gericht beschäftigenwird. Im Zweifelsfall sollte ein Grundpreis angegeben werden, um keine Angriffsfläche füreine Abmahnung zu geben.

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Frage: Sind Nahrungsergänzungsmittel in Kapselformgrundpreispflichtig?

Grundsätzlich ist der Händler zur Angabe des Grundpreises verpflichtet, wennFertigpackungen, offene Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nachGewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft oder sogar nur beworben werden. Wird alsoeine Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche beworben oder angeboten, ist einGrundpreis neben dem Endpreis anzugeben. Aus dem vorstehenden Grundsatz kann derRückschluss gezogen werden, dass bei Waren, die nach einer anderen Mengeneinheit(z.B. Stückzahl) verkauft werden, kein Grundpreis anzugeben ist.

Auf der vom Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände -Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) betreuten InternetseiteLebensmittelklarheit.de informiert der vzbv dahingehend, dass beiNahrungsergänzungsmitteln in Kapselform eine Grundpreisangabe nicht notwendig sei:

"(?) Laut Preisangaben-Verordnung ist der Grundpreis bei Waren (nicht nur bei Lebensmitteln), dienach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, anzugeben. Wenn es verkehrsüblichist, die Waren in anderen Mengeneinheiten (zum Beispiel Stück, Paar) abzugeben, besteht keineVerpflichtung zur Grundpreisangabe. Bei Nahrungsergänzungsmitteln, die in Form von Tablettenoder Kapseln, also nach Stück, verkauft werden, ist der Händler demnach nicht zurGrundpreisangabe verpflichtet. (?)"

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beruft sich wohl bei seiner Einschätzung zurrechtlichen Lage auf § 1 Abs. 1 S. 2 Preisangabenverordnung (PAngV) , dieser bestimmt:

"Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oderLeistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen."

Zwar bezieht sich diese Vorschrift primär auf den Endpreis und nicht auf den Grundpreis,allerdings geht der Verordnungsgeber der PAngV selbstverständlich davon aus, dass sichder Grundpreis auf dieselbe Mengeneinheit beziehen muss, wie der Endpreis.

Existieren spezielle Vorschriften in Bezug auf die Angabe der Mengeneinheit, so besteht füreine abweichende Verkehrsauffassung kein Raum!

Gerade für den Bereich der Lebensmittel - hierzu zählen auch Nahrungsergänzungsmittel -stellen die §§ 6 und 7 Fertigpackungsverordnung (FertigPackV) Sonderregelungen für dieArt der Angabe der Mengeneinheiten auf. Nach § 7 Abs. 2 FertigPackV sind

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Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln nach Volumen zu kennzeichnen,Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht. Hiernach unterfallenNahrungsergänzungsmittel in Kapselform der Gewichtsangabe und müssen auch nachGewicht angeboten werden. Eine Ausnahme gemäß § 8 FertigPackV (Kennzeichnung derStückzahl bei Ferigpackungen mit Lebensmitteln) ist ebenso wie § 10 FerigPackV(Befreiung von der Füllmengenkennzeichnung) bei Nahrungsergänzungsmitteln inKapselform nicht einschlägig.

Da die zwingende Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 FertigPackV das Gewicht alsMengeneinheit zwingend vorschreibt, bleibt für eine allgemeine Verkehrsauffassunghinsichtlich des Verkaufs von Nahrungsergänzungsmitteln alleinig nach der Stückzahl, keinRaum! Beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform ist das Gewicht undsomit auch der Grundpreis anzugeben.

Dieses Ergebnis ist auch überzeugend, da auf dem Markt für NahrungsergänzungsmittelProdukte in unterschiedlichen Kapselgrößen und Füllmengen angeboten werden, so dassein effektiver Preisvergleich nicht möglich ist und eine Preisangabe pro Kapsel ohne jedenAussage- und Vergleichsgehalt für den Kunden ist. Die Angabe von Grundpreisen beiNahrungsergänzungsmitteln in Kapselform entspricht zudem dem Sinn und Zweck derPreisangabenverordnung, da im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht überdie Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachteMöglichkeit zum Preisvergleich geschaffen wird.

Nahrungsergänzungsmittel, die nicht in Kapselform beworben oder verkauft werden(sondern als Pulver oder in flüssiger Form), sind selbstverständlich ebenfalls mit einemGrundpreis zu versehen.

Frage: Typische Fehler in Zusammenhang mit der Angabe von Grundpreisen beimLebensmittelverkauf?

Das wären die Folgenden (Quelle: Bericht vom Oktober 2010 der Verbraucherzentralen):

Die Bezugsgröße für die Grundpreisangabe wird falsch angegeben, da

» die vorgeschriebene Maßeinheit nicht eingehalten wird (Kilogramm statt Liter oderumgekehrt),

» sich der Grundpreis bei Konserven nicht auf das Abtropfgewicht bezieht,

» bei Tütensuppen, Terrinen zum Aufgießen oder konzentrierten Würz und Auflaufsoßender Grundpreis auf das Gewicht, Telleranzahl oder Beutel, nicht aber auf die

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verzehrsfertige Menge des Produkts (Volumen, Angabe in Milliliter/Liter) bezogen wird

» bei Puddingpulver, Götterspeise und Tortenguss der Grundpreis nicht auf das Volumender zuzugebenden Flüssigkeit bezogen wird , sondern Tüten oder Gewichtsangabenerfolgen.

Frage: Sind Grundpreise beim Verkauf von Waren-Sets bzw.Produktkombinationen zwingend?

Bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) ist eine Grundpreisangabenotwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist(Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr).Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher alsunerhebliche Zugabe angesehen wird.

Beispiel: Ein Cognac (Wert 100,- Euro) wird im Set mit einem Flaschenöffner (Wert 0,50Euro) angeboten. In diesem Fall ist neben dem Endpreis ein Grundpreis für den Cognac(als Hauptware) anzugeben!

Im Vordergrund der Rechtsprechung steht, dass der Verbraucher die Möglichkeit einestransparenten Preisvergleichs mit anderen Waren haben können soll.

Frage: Abtropfgewicht und Grundpreise: Was ist zu beachten?

Bieten Online-Händler Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder alsVerkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche an oderBewerben solche Waren, haben sie neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheiteinschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) inunmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Auf welche Füllmengenangabe hat sich derGrundpreis aber zu beziehen, wenn die Ware neben der Nennung derBruttogewichtsangabe auch das Abtropfgewicht der Ware ausweisen?

Die Preisangabenverordnung hält für den Online-Händler die Antwort parat: Bei Waren, beidenen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebeneAbtropfgewicht zu beziehen, § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV. Und wann ist bei Lebensmitteln einAbtropfgewicht anzugeben? Diese Frage beantwortet § 11 Abs. 1 FPackV: Befindet sich einfestes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oderGläsern), ist neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels

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anzugeben.

Als Aufgußflüssigkeiten gelten folgende Erzeugnisse - einschließlich ihrer Mischungen -,auch gefroren oder tiefgefroren, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen derbetreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kaufnicht ausschlaggebend sind:

» Wasser,

» wäßrige Salzlösungen,

» Salzlake,

» Genußsäure in wäßriger Lösung,

» Essig,

» wäßrige Zuckerlösungen,

» wäßrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln,

» Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.

Frage: Ist das Pfand bei der Berechnung des Grundpreises zuberücksichtigen?

Nein, da das Pfand, das üblicherweise auf Mehrwegverpackungen erhoben wird, keinensonstigen Preisbestandteil darstellt.

Frage: Müssen bei eBay-Auktionsangeboten Grundpreise genanntwerden?

Bei Auktionsangeboten gilt die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nicht, da der Verkäuferden Endpreis bei Angebotserstellung noch nicht kennt. Daher brauchen Waren, die imAuktionsformat nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden nicht miteiner Grundpreisangabe versehen werden.

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Frage: Darf derjenige, der Textilstoffe nach Metern verkauft, auchden Kilopreis angeben?

Nein, derjenige, der Textilstoffe nach Metern verkauft, muss den Meterpreis und darf nichtden Kilopreis angeben, auch wenn er selbst die Ware zu Kilopreisen verkauft hat (BGHGRUR 1981, 289). Ansonsten ist dem Letztverbraucher verwehrt, die Kiloangaben mit denMeterpreise von Wettbewerbern zu vergleichen.

Frage: Sind beim Verkauf von Druckerpatronen Grundpreiseanzugeben?

Das LG Bochum hat mit Urteil vom 03.06.2008, Az. I-20 O 140/08, entschieden, dass beiDruckerpatronen kein Grundpreis anzugeben ist.

Im Einzelnen hat das Gericht hierzu Folgendes ausgeführt:

"Der Verfügungsbeklagte hat auch nicht gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnungverstoßen. Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel, ob gemäß § 2 Abs. 1Preisangabenverordnung hier eine Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises besteht. Dies kannletztlich aber dahinstehen, da jedenfalls die Ausnahme des § 9 Abs. 4 Nr. 2(Preisangabenverordnung) eingreift. Nach dieser Bestimmung ist § 2 Abs. 1Preisangabenverordnung nicht anzuwenden auf Waren, die verschiedenartige Erzeugnisseenthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Auf der Grundlage des Vortragesder Verfügungsklägerin und insbesondere auf Basis der eingereichten Auszüge aus dem Internetkann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verfügungsbeklagte Druckertinte separatvertrieben hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass entsprechend dem Vortrag desVerfügungsbeklagten die Tinte nur als Bestandteil von Druckerpatronen verkauft wurde. DerartigePatronen sind aber gegenüber der Tinte selbstständige Produkte. Sie zeichnen sich durch einekonkret auf die Druckermodelle angepasste Form aus und enthalten teilweise sogar elektronischeBauteile. Die Unabhängigkeit von Tinte einerseits und Patrone andererseits zeigt sich insbesonderedaran, dass auch "lose" verkaufte Tinte weitaus preisgünstiger ist, als Tinte, die als Inhalt einerPatrone verkauft wird. Außerdem sind die Druckerpatronen auch nach Verkauf der Tinte nochnutzbar, da im Handel Nachfülleinheiten erhältlich sind."

Dieser Ansicht folgt, wenn auch mit anderer Begründung, das LG Bielefeld (vgl. Urteil vom26.02.2010, Az. 16 O 183/09):

"Soweit die Klägerin darüber hinaus das Anbieten und/oder Bewerben vonTintenstrahldruckerpatronen durch die Beklagte ohne gleichzeitige Angabe der Füllmengen

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beanstandet, bleibt dieses Unterlassungsbegehren ohne Erfolg. Die Klägerin stützt ihrenUnterlassungsanspruch auf einen Verstoß gegen § 1 I 1, 2, VI PAngV i.V.m. § 4 Nr. 11UWG. Richtig ist zwar, daß die Füllmenge in Milliliter eine Verkaufseinheit i.S.d. § 1 II 1PAngV ist. Diese Füllmenge ist jedoch nur dann anzugeben, wenn diese Angabe derallgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Die Klägerin hat zum Nachweis ihresdiesbezüglichen Vortrages einige Unterlagen vorgelegt die belegen, dass eine große Zahlvon Anbietern die Füllmengen entsprechend angeben. Demgegenüber hat die Beklagtejedoch ebenfalls Anbieter benannt und entsprechende Ausdrucke vorgelegt, aus denen sichergibt, dass eben diese Mengenangaben nicht von allen Anbietern genannt werden.Insbesondere hat die Beklagte auch Produzenten benannt, die in großem Umfang denstreitgegenständlichen Markt bedienen und die eben eine solche Mengenangabe auf ihrenProdukten nicht führen. Exemplarisch hat die Beklagte auch den gerichtsbekanntenAnbieter "Brother" benannt. Danach vermag die Kammer nicht festzustellen, dass es derallgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, die Füllmenge im Zusammenhang mit demVerkauf von Druckerpatronen zu benennen. Dazu hat die Beklagteergänzend ausgeführt, dass durchaus gewichtige Gründe dafür bestehen, dass die Angabevon Millilitern im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit nicht zielführend sein muss. Sie hatdazu vorgetragen, dass die Leistungsfähigkeit von Druckerpatronen vermehrt nach demSystem der Angabe von maximal bedruckbaren Seiten dargestellt werde. Die Kammer hältdiese Ausführungen für nachvollziehbar. Nach alldem hält das Gericht die Darlegung einerallgemeinen Verkehrsauffassung dahingehend, dass Füllmengen bzgl. der Druckerpatronenanzugeben sind, nicht für substantiiert vorgetragen."

Frage: Sind Grundpreisangaben bei Haushalts-, Reinigungs- undWaschmitteln erforderlich?

Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine üblicheAnwendung verwendet werden. Eine "übliche Anwendung" wird in der Regel eineMessbecherfüllung bzw. Produkteinheit für einen Waschgang sein (so Weidert/Völker inHarte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S. 2307, Rn. 18).

Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und dieZahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist. "Portioniert" ist dsaProdukt nicht nur, wenn eine Anwendung gesondert abgepackt ist, sondern auch dann,wenn das Produkt in unverpackten Produkteinheiten abgegeben wird, die der üblichenAnwendung entsprechen und vom Verbraucher einfach entnommen und verwendet werdenkönnen ((so Weidert/Völker in Harte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S.

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2307, Rn. 19); es kommt darauf an, dass nicht der Verbraucher selbst (z.B. mit einemMessbecher) das Produkt portionieren muss.

Hintergrund: Eine Grundpreisangabe bei diesen Wasch- und Reinigungsmitteln auf derGrundlage des Gewichts wäre hinsichtlich der zu verbessernden Preistransparenzungeeignet, da die Gewichtsangabe nicht mit der Ergiebigkeit dieser Produktekorrespondiert und einer umweltgerechten Handhabung entgegen wirken würde.

Frage: Wie wirkt sich eine kostenlose Zugabe auf die Berechnungdes Grundpreises aus?

Generell sind etwaige Gratismengen, die vom Unternehmer zusätzlich mit abgegebenwerden, bei der Ausweisung von Grundpreisen mit zu berücksichtigen, so das OLG Köln,WRP 2012, 1452, 1453.

Rechtlicher Hintergrund##

Hierzu ein kleiner Fall:

Ein Händler bewarb einen Kasten Y bestehend aus 12 x 1 Liter-PET-Flaschen zum Preis von 7,99 ?. Zweiweitere zusätzliche Flaschen sollte der Verbraucher beim Kauf des Kastens "GRATIS", also als Zugabe,erhalten. Berechnet sich der Grundpreis nun nach dem Preis für 12 Flaschen oder für 14 Flaschen?

Auflösung: In beiden Fällen war in der Werbung der Liter-Preis mit "0,57" angegeben, wasrechnerisch dem Preis des Kastens geteilt durch 14 Liter entsprach. Der Kläger, eineVerbraucherzentrale, sah dies als einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung undals irreführend an und nahm die Handelskette auf Unterlassung der Werbung in Anspruch.Seiner Ansicht nach hätte der Grundpreis nur aus dem Kastenpreis geteilt durch 12 Litererrechnet werden dürfen, was zu einer Grundpreis-angabe von 0,67 Euro geführt hätte. Diebeiden zusätzlich abgegebe-nen Flaschen hätten, so seine Argumentation, alsGratis-Zugabe keinen Preis und damit auch keinen Grundpreis. Der Verbraucher werdedurch die niedrigere Preisangabe, wie sie sich aus der Berechnung des Händlers ergebe,irregeführt.

Anders als noch das Landgericht in erster Instanz schloss sich das Oberlandesgerichtdieser Argumentation nicht an und wies die Klage ab. Die gesetzliche Pflicht zur Angabedes Grundpreises pro Liter solle dem Verbraucher die leichte Vergleichbarkeitverschiedener Angebote mit unterschiedlichen Verpackungsgrößen ermöglichen. Ein

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sinnvoller Vergleich mit anderen Angeboten sei dem Verbraucher in Fällen der vorliegendenArt jedoch nur möglich, wenn er den Preis unter Einrechnung der Gratis-Zugabe kenne.Denn der Kunde werde in einen Preisvergleich auch die beiden gratis erhaltenen Flascheneinbeziehen. Würde der Preis nur unter Berücksichtigung von 12 Flaschen ermittelt, müssteder Kunde vielmehr die beiden Gratisflaschen selbst aufwendig in die Berechnungeinstellen, um das Preis-Leistungs-Verhältnis des beworbenen Angebots mitKonkurrenzangeboten ohne Gratis-Zugabe vergleichen zu können.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage derBerechnung des Grundpreises in Fällen einer Gratis-Zugabe bisher nicht höchstrichterlichgeklärt ist.

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Werbung für Kreditverträge

Frage: Was ist Zweck des § 6a PAngV?

§ 6a PAngV wurde durch das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, deszivilrechtlichen Teils der Zahlungsrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über dasWiderrufs- und Rückgaberecht" vom 29. 7. 20091) in die Preisangabenverordnungeingefügt und dient der Umsetzung des Art. 4 der Verbraucherkreditrichtlinie.

§ 6a PAngV sieht diverse Vorgaben bei der Werbung für Kreditverträge gegenüberLetztverbrauchern vor. Dies aus dem Grund, da Finanzierungsgeschäfte für denVerbraucher wegen der mit ihnen verbundenen längerfristigen und unter Umständenerheblichen wirtschaftlichen Belastungen mit besonders hohen Gefahren verbunden sind.Zum Schutz des Verbrauchers vor undurchsichtigen Vertragsbestimmungen normiert § 6aPAngV deshalb bestimmte Standardinformationen, damit der Verbraucher in die Lageversetzt wird, verschiedene Kreditangebote miteinander zu vergleichen.

Frage: Wann unterfällt Werbung für Kreditverträge dem § 6aPAngV?

§ 6a PAngV regelt, dass derjenige, der gegenüber Letztverbrauchern für den Abschlusseines Kreditvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt,in klarer, verständlicher und auffallender Weise bestimmte Standardinformationen (s.u.)anzugeben hat.

§ 6a PangV greift demnach nicht bereits bei reiner Imagewerbung, ohne Verwendung vonZahlen, sondern allein,

» wenn mit bestimmten Zinssätzen oder

» sonstigen Zahlen, welche die Kosten des Kredits betreffen,

geworben wird. Dies können z.B. Bearbeitungsgebühren sein.

Beispiel: Ein Anbieter

» von Immobilien bewirbt die Möglichkeit einer von ihm vermittelten Kreditfinanzierung

» wirbt mit Finanzierungsangeboten für Waren

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unter Nennung der monatlichen Belastungsrate.

Nicht einschlägig ist § 6a PAngV dagegen

» bei bloßer Angabe des Nettodarlehensbetrags, da dieser nicht selbst die "Kosten" betrifft(ausführliche Begründung, s. Amschewitz, DB 2011, 1565).

» oder bei einem bloßen Preisaushang (vgl. LG Frankfurt WM 2011, 2322)

Frage: Gelten die Pflichtinformationen i.S.d. § 6a PAngV beijeglicher Werbung für Kreditverträge?

Nein, die sich aus § 6a PAngV egebenden Informationspflichten gelten ausschließlich dann,wenn in der Werbung gegenüber Letztverbrauchern mit konkreten Zahlen gearbeitet wird.Eine solche konkrete Zahl kann z. B. die Nennung des effektiven Jahreszins ("Finanzierungab 0,9 % effektivem Jahreszins").

Frage: Was ist bei Werbung für Kreditverträge gegenüberLetztverbrauchern zu beachten?

Gemäß § 6a PAngV muss derjenige, der gegenüber Letztverbrauchern für den Abschlusseines Kreditvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen,wirbt, in

» klarer,

» verständlicher und

» auffallender Weise

bestimmte Standardinformationen angeben.

Darauf wird nachfolgend im Einzelnen eingegangen.

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I. §6a Abs. 1, 3 PAngV: Sollzinssatz, Nettodarlehensvertrag, effektiverJahreszins

Es ist in klarer, verständlicher und auffallender Weise anzugeben:

» 1. Der Sollzinssatz (§ 6a Abs. 1 S.1 PAngV)

» 2. Der Nettodarlehensbetrag (§ 6a Abs. 1 S.1 PAngV)

» 3. Der effektive Jahreszins (§ 6a Abs. 1 S.1 PAngV)

» 4. Ein repräsentatives Beispiel (§ 6a Abs. 3 PAngV)

Hinweise zur Gestaltung:

» Eine bestimmte Reihenfolge ist nicht einzuhalten, vgl. BT-Drucks 16/11643 S. 145.

» Die Angaben sind jeweils gesondert und unter Verwendung der jeweiligen Bezeichnungenzu machen, auch dann, wenn einzelne Werte identisch sind (Beispiel: Der effektiveJahressinssatz entspricht dem Sollzinssatz) - vgl. hierzu Amschewitz DB 2011, 1565.

» Auffallend ist eine Information, wenn sie in besonderer Weise gegenüber anderenInformationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar hervorgehoben wird, vgl.BT-Drucks 16/11643 S. 145. Beurteilungsmaßstab ist dabei die Wahrnehmung einesangemessen gut unterrichteten, aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers(vgl. OLG Jena, Urteil vom 10.10.2012, Az. 2 U 934/11 und LG Stuttgart, Urteil vom22.09.2011, Az. 17 O 165/11). Eine Information, die erst durch ein weiteres Klicken aufdem Bildschirm erscheint, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. LG Stuttgart, Urteilvom 22.09.2011, Az. 17 O 165/11). Ausgeschlossen ist die Verwendung von Fußnotenoder Sternchenhinweisen, da es ja gerade darum geht, dass die Angaben nicht räumlichgetrennt, sondern vielmehr in einem gestaltungstechnisch hervorgehobenen Werbefeldgenannt werden (vgl. Torka WRP, 2011, 1250). Die Pflichtangaben sind unterschiedlichhervorzuheben, weil ansonsten die kleiner gedruckte Angabe nicht mehr in auffallenderWeise gestaltet ist (Amschewitz DB 2011, 1565).

Im Einzelnen:

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1. Der Sollzinssatz

Der Sollzinssatz ist anzugeben. Zudem ist dieser dahingehend gemäß § 6a Abs. 1 S. 2 zukonkretisieren, ob er gebunden oder veränderlich oder kombiniert ist und welche sonstigenKosten der Beworbene im Falle eines Vertragsabschlusses im Einzelnen zusätzlich zuentrichten hätte. Damit sind insbesondere etwaige Bearbeitungsentgelte (die unmittelbarbeim Abschluss des Vertrags oder während der Laufzeit des Vertrags anfallen) gemeint, dieder Kreditgeber verlangt.

Die Kosten sind "im Einzelnen" anzugeben, also jeweils konkret darzulegen. Es genügtdemnach gerade nicht die Nennung des Gesamtbetrags oder bei mehreren Einzelposteneine prozentuale Spanne ("von x% bis y%), vgl. Weidert/Völker in Harte-Bavendamm,Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S. 2334, Rn. 8.].

Amschewitz (DB 2011, 156) weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass auch nichtvereinbar mit § 6a PAngV sei, das anfallende Bearbeitungsentgelt als prozentualeBetragsspanne des Nettodarlehensvertrags anzugeben, etwa in der Form "1,5 % bis 2,5 %des Netodarlehensbetrags". Schließlich sei bei einer solchen Formulierung nicht konkret zuermitteln, welche weiteren Kosten für die Inanspruchnahme des Kredits entstehen.

Die sonstigen Kosten sind in räumlicher Nähe beim Sollzinssatz anzugeben (soWeidert/Völker in Harte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S. 2334, Rn.8.).

2. Der Nettodarlehensbetrag

Der Nettodarlehensvertrag ist anzugeben. Mit dem Begriff "Nettodarlehensvertrag" ist derGesamtkreditbetrag i.S.d. Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2008/48/EG gemeint.

3. Der effektive Jahreszins

Der effektive Jahrenszins ist anzugeben. Er wird gemäß § 6 Abs. 2 PAngV mit dermathematischen Formel ermittelt, die in der Anlage zu § 6 PAngV wiedergegeben ist.

Umstritten ist, ob eine bloße "ab-Angabe" (z.B. "Sofortkredit ab 3,59 % effekt. Jahreszins"den Anforderungen des § 6 a Abs. 1 PAngV genügt.

Pro: Dies sei der Fall, da ja der Gesetzgeber selbst "ab"-Angaben als zulässig erachte. Inder Gesetzesbegründung werde als Beispiel eine "Finanzierung ab 0,9% effektivemJahreszins" genannt. Zudem setze die Angabe eines repräsentativen Beispiels gem. § 6a

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Abs. 3 PAngV gerade ein Angebot mit "ab"-Angaben oder Betragsspannen voraus. Dennnur in diesem Fall ergäbe die Angabe eines repräsentativen Beispiels überhaupt einen Sinn(vgl. hierzu Amschewitz, DB 2011, 1565).

Contra: Dies sei laut LG Stuttgart (Urteil vom 22.09.2011, Az. 17 O 165/11) nicht der Fall.Vielmehr bedürfe es der Angabe einer Spanne, also eines Intervalls, in dem sich die seitensder jeweiligen Bank angebotenen effektiven Jahreszinsen bewegen. Eine effektiveInformation des durchschnittlichen verständigen Verbrauchers sei nur gewährleistet, wenndieser hinsichtlich des effektiven Jahreszinses sowohl das niedrigste als auch das höchsteAngebot der jeweiligen Bank kennt. Nur dann werde er in die Lage versetzt, einesachgerechte Entscheidung zu treffen und Angebote unterschiedlicher Banken effektivmiteinander zu vergleichen.

Kein durchgreifendes Gegenargument könne der Begründung des Gesetzgebers zu § 6 aPAngV entnommen werden. Zwar enthalte die Begründung die Beispielsformulierung"Finanzierung ab 0,9 % effektiven Jahreszins" (vgl. BT-Drucks 16/11643, Seite 143). Ausder Verwendung dieses Beispiels in der Gesetzesbegründung könne aber nichtgeschlossen werden, dass die Angabe eines "ab-Wertes" genügt, um die Anforderungendes § 6 a Abs. 1 Nr. 3 PAngV zu erfüllen. Vielmehr verwende der Gesetzgeber das Beispielnur, um zu begründen, dass in einem solchen Fall wie dem des Beispiels derAnwendungsbereich des § 6 a PAngV eröffnet ist. Hierfür bedürfe es einer Werbunggegenüber Letztverbrauchern für den Abschluss eines Kreditvertrages mit Zinsen odersonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen. Die Gesetzesbegründung mache deutlich, dassauch die Werbung mit einem "ab-Wert" eine solche Werbung im Sinne des § 6 a Abs. 1PAngV darstellt, dass also der Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet ist. KeinRückschluss könne hingegen gezogen werden, dass die Angabe eines "ab-Wertes" genügt,um die Anforderung des § 6 a Abs. 1 Nr. 3 PAngV zu erfüllen.

4. Repräsentatives Beispiel

Die genannten Angaben sind gemäß § 6a III PAngV mit einem repräsentativen Beispielzu versehen. Bei der Auswahl des Beispiels muss der Werbende von einem effektivenJahreszins ausgehen, von dem er erwarten darf, dass er mindestens zwei Drittel der aufGrund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einemniedrigeren effektiven Jahreszins abschließen wird (wodurch wiederum Lockvogelangeboteverhindert werden sollen).

Ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 6a Abs. 1 und 3 PAngV liegt vor, wenn das Beispiel

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für den Nutzer der Internetseite erst nach einem Klicken auf das Zeichen "(i)" zu sehen ist(vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2011, Az. 17 O 165/11).

Auch das repräsentative Beispiel gemäß § 6a Abs. 3 PAngV hat in klarer, verständlicherund auffallender Weise zu erfolgen. Zwar lässt sich dieses Ergebnis nicht eindeutig demWortlaut des § 6 a PAngV entnehmen. Nach dem Willen des EuropäischenRichtliniengebers (vgl. etwa Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2008/48/EG) sollen jedochdie erhöhten darstellerischen Anforderungen gerade für das in § 6 a Abs. 3 PAngV nähergeregelte repräsentative Beispiel gelten. Eine richtlinienkonforme Auslegung der § 6 a Abs.1 und 3 PAngV zwingt mithin dazu, die im deutschen Recht eingeführten Voraussetzungen"in klarer, verständlicher und auffallender Weise" auch auf das in § 6 a Abs. 3 PAngVgeregelte Beispiel zu beziehen -vgl. hierzu LG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2011, Az. 17 O165/11.

Gute Argumente sprechen dafür, dass die Angabe eines Beispiels zumindest in den Fällen nicht erforderlichist, wenn bereits im Finanzierungsangebot alle Angaben so abschließend und konkrekt aufgeführt sind, dasseinem Beispiel kein eigener Informationswert mehr zukommen kann (Amschewitz, DB 2011, 1565).

II. § 6a Abs. 2 PangV: Zusätzliche Pflichtangaben

Die Werbung muss gemäß § 6a II PAngV zusätzlich die folgenden Angaben enthalten, sofern diese vom Werbenden zur Voraussetzung für den Abschluss des beworbenenVertrags gemacht werden:

» die Vertragslaufzeit,

» bei Teilzahlungsgeschäften i.S.d. § 506 III BGB (also im Falle eines entgeltlichenZahlungsaufschubs): die Sache oder Dienstleistung, den Barzahlungspreis sowie denBetrag der Anzahlung,

» gegebenenfalls den Gesamtbetrag (wenn die "Angabe möglich ist", vgl. BT-Drucks16/11643 S. 143. Bei Überziehungsmöglichkeiten kann diese Angabe entfallen) und denBetrag der Teilzahlungen.

Auch diese Angaben sind gemäß § 6a III PAngV mit einem repräsentativen Beispiel zuversehen. Bei der Auswahl des Beispiels muss der Werbende von einem effektivenJahreszins ausgehen, von dem er erwarten darf, dass er mindestens zwei Drittel der aufGrund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einemniedrigeren effektiven Jahreszins abschließen wird.

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Beispiel: Bewerbung eines Produkts mit Finanzierungsangebot ("Auto für 5000 ? oder 145,83? pro Monat")

Wird mit einer Ratenzahlung direkt an einem Produkt geworben, so müssen zwingendfolgende Informationen dargestellt werden:

Produkt: AutoBarzahlungspreis: 5000 EuroAnzahlung: 1.500 EuroNettokreditbetrag: 3.500 EuroMonatliche Rate: 157,69 EuroLaufzeit: 24 MonateSollzinssatz p.a.: 7,62 %effektiver Jahreszins: 7,9 %Gesamtkreditbetrag: 3.784,54 Euro

Hinweis: Auf die Darstellung eines Beispiels wurde verzichtet, da bereits im obigen Beispiel beimFinanzierungsangebot alle Angaben so abschließend und konkrekt aufgeführt sind, dass einem Beispiel keineigener Informationswert mehr zukommen kann, vgl. obige Ausführungen.

III. § 6a IV PAngV: Angaben zu Zusatzverträgen oder Zusatzleistungen

Verlangt der Werbende den Abschluss eines Versicherungsvertrags oder eines Vertragsüber andere Zusatzleistungen (z.B. die Kontoführung, vgl. Artikel 247 § 8 I EGBGB) undkönnen die Kosten für diesen Vertrag nicht im Voraus bestimmt werden, ist gemäß § 6a IVPAngV auf die Verpflichtung zum Abschluss dieses Vertrags klar und verständlich angestalterisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahreszinshinzuweisen.

Frage: Darf die zu zahlende Monatsrate gegenüber dem Endpreishervorgehoben sein?

Nein, die Hervorhebung einer im Falle eines Ratenzahlungskaufes zu zahlendenMonatsrate gegenüber dem Endpreis ist unlauter, weil ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 i.V.m.§§ 1 Abs. 6, 6a Abs. 1 PAngV gegeben wäre. § 1 Abs. 6 PAngV schließt eineblickfangmäßige Hervorhebung allein der einzelnen monatlichen Rate gegenüber demEndpreis aus (vgl. hierzu OLG Jena, Urteil vom 10.10.2012, Az. 2 U 934/11).

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Frage: Gilt die Endpreishervorhebung auch im Falle derAnwendung des § 6a PAngV?

Ja, im Falle der Anwendung von § 6a PAngV behält die Regelung von § 1 Abs. 6 Satz 3PAngV ihre Gültigkeit (so OLG Jena, Urteil vom 10.10.2012, Az. 2 U 934/11). BeideNormen schließen sich nicht aus, sondern sind nebeneinander anwendbar (ähnlich auchTorka WRP 2011, 1247, 1250, der ausführt, dass § 6a PAngV als Sondervorschrift neben §1 PAngV tritt). Das hat zur Folge, dass die Endpreishervorhebung auch im Falle des § 6aPAngV gilt, etwa dann, wenn das Angebot nicht nur für einen Ratenzahlungskauf gemachtwird, sondern auch für einen Barkauf (vgl. OLG Jena, Urteil vom 10.10.2012, Az. 2 U934/11).

Sinn und Zweck des Preisangabenrechts sprechen für eine solche Beurteilung. Denn dem Verbraucher solldurch klare Preisangaben ein Preisvergleich ermöglicht werden (Köhler/Bornkamm § 1 PAngV Rn. 1). Dieskann nur dann geschehen, wenn der Nettodarlehensbetrag bzw. Barpreis als entscheidende Vergleichsgrößeauffallend genug dargestellt ist.

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Preisangabenverordnung: Die häufigstenAbmahngründe

Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer / Endpreis

» ­Keine Angaben zur Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer

» ­Angaben zur Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer an falscher Stelle

» Unterschiedliche Angaben zur Mehrwertsteuer in einer Artikelbeschreibung

» Werbung "ohne 19 % Mehrwertsteuer", die nur für einen Tag gültig ist

» Angaben zur Mehrwertsteuer, obwohl tatsächlich keine Umsatzsteuer erhoben wird("Kleinunternehmer")

» Hinweis zur Umsatzsteuer erfolgt erst in AGB

» Hinweis zur Mwst. erfolgt erst nach Einleitung des Bestellvorgangs

» Bei Aufgliederung von Preisen werden die Endpreise nicht hervorgehoben.

» Hinweis zur Mwst. erfolgt nur unter dem Reiter "Versand und Zahlungsmethoden"

» Bei Angeboten, die dem Verbraucher eine Ratenzahlung ermöglichen, wird kein Endpreisangegeben.

» Überführungskosten beim PKW-Kauf werden in Endpreis nicht mit eingerechnet

» Preisangabe für Handy wird in Anzahlung und monatliche Rate aufgespaltet

Versandkosten

» ­Bei "Sofort Kaufen": Keine Versandkosten in unmittelbarer Nähe des Buttonsausgewiesen

» ­Keine Angabe der Versandkosten für das Ausland

» Versand nach Europa wird angeboten aber nicht die Versandkosten aller europäischenLänder angegeben

» ­Versandkosten müssen erfragt werden

» ­Versandkosten werden nur in den AGB oder erst im "Warenkorb" angezeigt

» Gewichtsabhängige Versandkosten - Gewichtsangaben (der Produkte) aber nicht inArtikelbschreibung veröffentlicht

» Gewichtsabhängige Versandkosten - Gewichtsangaben (der Produkte) aber nicht aufProduktübersichtsseite veröffentlicht.

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» Versandkosten nur als Grafik dargestellt

» Inselzuschläge müssen erfragt werden

» Regelung "Inselzuschläge sind in unseren Versandkosten nicht enthalten", ohne dabei dieInselzuschläge getrennt explizit zu beziffern

» Preisangaben in Preissuchmaschinen ohne Hinweis auf zusätzlich anfallendeVersandkosten

» Versandkosten werden erst nach Einleitung des Bestellvorgangs mitgeteilt

» Der Hinweis: "Bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart"

» Versandkosten für deutsche Inseln werden nicht angegeben

Grundpreisangaben

» ­Keine Grundpreisangabe n genannt

» ­Grundpreisangaben an falscher Stelle genannt

» Grundpreise falsch ausgerechnet

» Online-Händler gibt bei billiger.de keine Grundpreise an.

» Bei Textilstoffen, die nach Metern verkauft werden, wird der Kilopreis angegeben.

» Grundpreise werden nicht in unmittelbarer Nähe zum Endpreis angegeben.

» Grundpreis bezieht sich auf falsche Mengeneinheit

» Beim Verkauf von Druckerpatronen werden keine Grundpreise angegeben

» Werbung mit Nettopreisen bei beabsichtigtem B2B-Verkauf, sofern für Verbraucherzugänglich

» Bei Angabe des Grundpreises wird Abtropfgewicht nicht berücksichtigt

» Bei Sets erfolgt keine Ausweisung von Grundpreisen.

» Gratis-Zugaben werden bei Grundpreisangabe nicht mit eingerechnet.

» Beim Verkauf via Google-Shopping werden keine Grundpreise angegeben.

» Beim Verkauf von Kabeln mit Steckern erfolgt keine Angabe der Grundpreise

» Bei nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel werden keine Grundpreise angegeben.

» Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform werden nicht mit Grundpreis versehen

» Die Grundpreisangabe bei eBay steht nicht in der Artikelüberschrift

» Lieferservice gibt keine Grundpreise bei Speisen und Getränken an

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Sonstiges

» ­ eBay: Weiterreichung von Paypal-Gebühren an Käufer ohne entsprechenden Hinweis

» ­ Hotels mit Webseiten : Angabe einer Preisspanne anstatt konkreter Preise

» Bei eBay: Vorbehalt von Preisänderungen.

» Bei Online-Shops: Ein Paypalzuschlag wird verlangt, auf den der Kunde nicht bereits vorEinleitung des Bestellprozesses leicht erkennbar hingewiesen wurde.

» Keine Angaben zu Füllmengen bei Tintenstrahldruckerpatronen

» Kfz-Einzelhändler nimmt bei der Werbung für Kraftfahrzeuge nicht die obligatorischenÜberführungskosten sowie die Kosten für Umrüstung und TÜV-Abnahme mit in denEndpreis auf.

» Reiseveranstalter gibt bei der Angabe von Mietpreisen für Ferienwohnungen Endpreisean, in die nicht Nebenkosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung einbezogen sind.

» Reiseveranstalter bezieht bei Werbung für Reisen zwingend zu zahlendeBuchungsgebühr nicht mit ein (vgl. OLG Karlsruhe WRP 2005, 1188).

» Hotelzimmer werden im Internet mir einer Preisliste angeboten: Preise werden lediglich inForm einer Spanne "von?bis" angegeben.

» Erhebung eines Kreditkartenzuschlags, ohne (den Verbraucher) diesbezüglich auf einerSeite zu informieren, die dieser vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufrufenmuss.

» Tattoo-Studio veröffentlicht keinen Preisaushang (nicht abmahnbar, so das [%Urteil:5337:LG Hamburg mit Urt. v. 24.09.2010, Az. 327 O 702/09)%].

» Angabe von Netto-Hotelpreisen im Internet ohne Hinweis auf zusätzlicheVermittlungsgebühr

» Mindermengenzuschlag wird nicht getrennt ausgewiesen.