Qualifizierung zum/zur Gesundheitspromotor/in Modul 1 GesundheitspromotorIn im BGM-Akteursgefüge.
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Qualifizierung zum/zur Gesundheitspromotor/in
Modul 1GesundheitspromotorIn im BGM-Akteursgefüge
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Inhalt
Folie
Curriculum-Übersicht 3
GesundheitspromotorIn – Beispiele 4
Grundlagen 7
BGM-Haus 10
Akteure im BGM 18
GesundheitspromotorInnen – Profil 36
3
Curriculum – Übersicht
1. GesundheitspromotorIn im BGM-Akteursgefüge
2. Aktuelle Themen des BGM 1 a) Psychische Belastungen/ Stress b) Präsentismus
3. Aktuelle Themen des BGM 2a) Umgang mit Konflikten b) Demografischer Wandel
4. Instrumente des BGM a) Arbeitssituationsanalyse (ASITA) b) Gesundheitszirkel c) Mitarbeiterbefragungen & Co.
5. BGM-Verbesserungsprojekte im Team
6. Vertiefung und Abschluss
4
GesundheitspromotorIn – Beispiele
5
GesundheitspromotorIn – Beispiele
6
GesundheitspromotorIn – Beispiele
7
Grundlagen
Definitionen der Gesundheit nach WHO
1946Gesundheit ist ein Zustand vollständigen
– körperlichen,– seelischen und– sozialen Wohlbefindens
und nicht allein das Fehlen von Krankheiten oder Gebrechen.
1987Gesundheit ist die Fähigkeit und Motivation ein wirtschaftlich und sozial
aktives Leben zu führen.
8
Grundlagen
1986 Ottawa Charta
• Gesundheitsförderung zielt auf einen Prozess, allen Menschen ein höheres Maß an Selbstbestimmung über ihre Gesundheit zu ermöglichen und sie damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen.
• Gesundheit steht für ein positives Konzept, das in gleicher Weise die Bedeutung sozialer und individueller Ressourcen für die Gesundheit betont wie die körperlichen Fähigkeiten.
• Die Verantwortung für Gesundheitsförderung liegt deshalb nicht nur bei dem Gesundheitssektor sondern bei allen Politikbereichen und zielt über die Entwicklung gesünderer Lebensweisen hinaus auf die Förderung von umfassendem Wohlbefinden hin.
9
Grundlagen
1997 Luxemburger Deklaration
Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz durch• Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsbedingungen • Förderung einer aktiven Mitarbeiterbeteiligung • Stärkung persönlicher Kompetenzen
BGF als eine moderne Unternehmensstrategie zielt darauf ab• Krankheiten am Arbeitsplatz vorzubeugen (einschließlich
arbeitsbedingter Erkrankungen, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Stress)
• Gesundheitspotentiale zu stärken• das Wohlbefinden am Arbeitsplatz zu verbessern
10
BGM – Haus
BetrieblicheGesundheitspolitik
Betriebliches Gesundheitsmanagement
BEM BGF
AuG
Unternehmenskultur, -geschichte, Werte, wirtschaftliche Lage,…
Plan
DoCheck
Act
eigene Darstellung
11
BGM – Haus
Betriebliche Gesundheitspolitik
umfasst nach Auffassung der Sozialpartner „alle Strategien, in die Humanressourcen unserer Wirtschaft zu investieren. Sie zielt darauf ab, die Mitarbeiter/innen gesund und leistungsfähig zu erhalten. Betriebliche Gesundheitspolitik kann so dazu beitragen, die Innovationskraft und Produktivität zu erhöhen“ (BDA/ DGB 2004: 2).
Durch betriebliche Gesundheitspolitik festgelegt werden, „wie das Thema Gesundheit in einer Organisation behandelt werden soll: mit welchen Grundsätzen und Zielen. Sie legt die Entscheidungswege, Zuständigkeiten und den Ressourcenverbrauch fest sowie den erforderlichen Qualifikationsbedarf“ (Bertelsmann Stiftung, Hans-Böckler-Stiftung 2004: 113)
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BGM – Haus
Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)„Die Implementierung und Sicherstellung der für die betriebliche Gesundheitspolitik notwendigen Strukturen und Prozesse ist eine Managementaufgabe – konkret: die Aufgabe des betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM), das optimalerweise in das übrige Management des Unternehmens eingebunden wird“ (Lempert-Horstkotte/Wellmann 2009: 21).
BGM dient somit der „Entwicklung integrierter betrieblicher Strukturen und Prozesse, die die gesundheitsförderliche Gestaltung von Arbeit, Organisation und Verhalten am Arbeitsplatz zum Ziel haben und den Beschäftigten wie dem Unternehmen gleichermaßen zugute kommen“ (Badura, Ritter und Scherf 1999: 17).
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BGM-Haus
Expertenkommission „Die Zukunft einer zeitgemäßen betrieblichen Gesundheitspolitik“ (2001-2004)
• Vision: Gesunde Arbeit in gesunden Organisationen
• Leitbild: gesundheitliche Probleme sollen in erster Linie am Ort ihrer Entstehung präventiv und nicht nachträglich kurativ angegangen werden
• neuer Interventionstyp: Umdenken im Sinne der Stärkung des dezentralen, betrieblichen Handelns und der Qualifizierung der dortigen Akteure ist unabdingbar
• zukünftige Herausforderungen nicht nur an der Mensch-Maschine-Schnittstelle, sondern vornehmlich an der Mensch-Mensch-Schnittstelle
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BGM-Haus
Kennzeichen der gesundheitsförderlichen Arbeitssituation• sie ist technisch sicher und nach ergonomischen Erkenntnissen
gestaltet• sie ist lernförderlich und bietet eine persönliche
Entwicklungsperspektive• ihre Zusammenhänge sind im Betriebsablauf transparent• hinreichende Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume sind
gegeben• Routine, Kreativität und Motorik werden angemessen gefördert• sie kann möglichst störungsfrei ausgefüllt werden• materielle und immaterielle Anreize sind vorhersehbar und werden als
gerecht empfunden• es herrscht ein Klima gegenseitiger Unterstützung• es werden gesundheitsrelevante Daten erfasst und zur Optimierung
genutzt
(vgl. Expertenkommission „Die Zukunft einer zeitgemäßen betrieblichen Gesundheitspolitik“ )
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BGM-Haus (Handlungsfeld AuG)
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
• 1996 Inkrafttreten ArbSchG mit dem Ziel des Gefährdungsschutzes (Umsetzung europäischer Rahmenrichtlinien zum Arbeitsschutz)
• Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit (§ 2)
• Pflicht des Arbeitgebers zur Planung und Organisation von Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3)
• Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird (§ 4 Nr. 1)
• Gefährdungsbeurteilung (§§ 5 und 6) als zentrales Element • Arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 11), z.B. G 37 Bildschirmarbeitsplätze• Unterweisungen (§ 12), z.B. bei der Einstellung• Pflichten (§15) und Rechte (§ 17) der Beschäftigten• Rechtsverordnungen (§ 18)• Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie (§ 20a)
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Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF)
• Krankenkassen erbringen Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), um unter Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für den Betrieb die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale zu erheben und Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten zu entwickeln und deren Umsetzung zu unterstützen (§ 20a Abs. 1 SGB V)
• Handlungsfelder nach dem GKV-Präventionsleitfaden– Arbeitsbedingte körperliche Belastungen– Betriebsverpflegung– Psychosoziale Belastungen (Stress)– Suchtmittelkonsum
BGM-Haus (Handlungsfeld BGF)
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BGM-Haus (Handlungsfeld BEM)
Betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 84 Abs. 2 SGB IX)• Anwendungsbereich: alle Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres sechs
Wochen oder länger bzw. wiederholt arbeitsunfähig sind• Ursache der AU unerheblich• Suche nach Möglichkeiten, um die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und
erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen, so dass der Arbeitsplatz erhalten sowie eine drohende Behinderung oder Chronifizierung einer Krankheit rechtzeitig erkannt werden kann
• der Arbeitgeber initiiert und verantwortet die Durchführung, sorgt für Information, Zustimmung und die Beteiligung der Betroffenen, schaltet die anderen Beteiligten ein und gewährleistet den Datenschutz (nur so viele Daten wie erforderlich)
• Betroffene: Zustimmung, Ablehnung, Abbruch, Mitwirkung („Nichts über mich ohne mich“)
• Personalrat/ Betriebsrat/ Schwerbehindertenvertretung: Unterstützung des Arbeitgebers, Hinwirken auf Zustimmung des Betroffenen, Überwachung der gesetzlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers
• ggf. Hinzuziehung weiterer Akteure, z.B. Betriebsarzt, gemeinsame Servicestellen, Integrationsämter
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Arbeitgeber• verantwortlich für die Durchführung sachlicher, organisatorischer und
personenbezogener Maßnahmen zur Gewährleistung der betrieblichen Sicherheit sowie des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
• Verpflichtung zum BEM• Unterstützung BGF• Vorbildfunktion
Arbeitgeber-Argumente für BGM• Ökonomische Vorteilhaftigkeit• Rechtssicherheit• Reputation• Persönliche Betroffenheit• Ethisch-moralisches Grundanliegen
Akteure – intern
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Beauftragte (Führungskräfte)
• vertreten den Arbeitgeber vor Ort und tragen eine Mitverantwortung für die Umsetzung der BGM-Handlungsfelder
• Studie des GEVA-Instituts, München (250 Unternehmen): In Unternehmen mit überdurchschnittlichem Krankenstand waren 60% der Mitarbeiter unzufrieden mit dem Führungsstil der Vorgesetzten; 80% fühlten sich nicht durch die Führungskräfte motiviert
• VW-Konzern: Führungskräfte nehmen ihren Krankenstand mit• AOK-Studie: Je besser das Betriebsklima, desto weniger
MitarbeiterInnen leiden unter Rückenschmerzen• Ilmarinen: “Gutes Führungsverhalten und gute Arbeit von
Vorgesetzten ist der einzige hoch signifikante Faktor, für den eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zwischen dem 51. und 62. Lebensjahr nachgewiesen wurde.” (Basis: 11jährige Studie )
Akteure – intern
20
Arbeitgeber bzw. Beauftragter des Arbeitgebers (§ 98 SGB IX)
• der Beauftragte des Arbeitgebers wird nach § 98 SGB IX durch den Arbeitgeber bestellt und sollte nach Möglichkeit selbst schwerbehindert sein
• er/ sie vertritt den Arbeitgeber in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen und achtet insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber im Hinblick auf die schwerbehinderten Beschäftigten obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden
• neben der Schwerbehindertenvertretung ist der Beauftragte des Arbeitgebers die Verbindungsperson zum Integrationsamt und zur Bundesagentur für Arbeit (§ 99 Abs. 2 SGB IX)
• empfehlenswert ist, dass der Beauftragte des Arbeitgebers einen guten Überblick über den Betrieb bzw. die Dienststelle hat und mit Entscheidungskompetenzen ausgestattet ist
Akteure – intern
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Betriebs- bzw. Personalrat
• dem Betriebsrat kommen in dem Prozess der betrieblichen Gesundheitsarbeit insbesondere zwei wichtige Aufgaben zu:– die allgemeine Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der
Beschäftigten geltenden Arbeits- und Umweltschutzvorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften durchgeführt werden (vgl. § 80 Abs.1 Nr.1 BetrVG)
– die Aufgabe, Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG)
• weitreichende Mitbestimmungsrechte ergeben sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6, 7 BetrVG
• Betriebs- bzw. Personalrat haben die Interessen der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen zu vertreten (§ 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG bzw. § 68 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG)
• sie haben darauf zu achten, dass die dem Arbeitgeber nach dem SGB IX obliegenden Pflichten erfüllt werden (§ 93 SGB IX)
Akteure – intern
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Schwerbehindertenvertretung – SBV (§ 95 SGB IX)
• fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen im Unternehmen, vertritt ihre Interessen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite
• unterstützt Beschäftigte bei Anträgen an die nach § 69 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung
• ist verpflichtet, alle zugunsten der schwerbehinderten Menschen geltenden Gesetze und Vorschriften auf deren Einhaltung zu überwachen
Akteure – intern
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Integrationsteam
• Schwerbehindertenvertretung, Betriebs- bzw. Personalrat und Beauftragter des Arbeitgebers zusammen, bei Bedarf z.B. um die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt ergänzt
• Aufgabenfelder des Integrationsteams sind: – Information und Aufklärung der Kollegen, Vorgesetzten und
Personalverantwortlichen über die berufliche Leistungsfähigkeit behinderter Menschen
– Prüfung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsaufgaben von betroffenen Mitarbeitern mit der Fragestellung, ob fähigkeits- und beanspruchungs-gerechte Arbeitsanforderungen vorliegen
– Unterstützung einer behindertengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung
– Anregen von sozialen Unterstützungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz– Beratung des Betroffenen bezüglich geeigneter Maßnahmen der Fort- und
Weiterbildung– Kontaktaufnahme mit und Einbezug von Integrationsfachdiensten, Reha-
Einrichtungen und Behörden bei bestimmten Fragestellungen
Akteure – intern
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Personalabteilung
• Personalauswahl• Personalentwicklung• Datenlieferant• Ansprechpartner bei konzeptionellen Fragen (z.B. Strukturen und
Prozesse des BGM)
Akteure – intern
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Sicherheitsbeauftragte
• § 22 SGB VII regelt die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten• nach Absatz 1 haben Arbeitgeber in Unternehmen mit regelmäßig
mehr als 20 Beschäftigten unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats Sicherheitsbeauftragte zu bestellen
• nach Absatz 2 haben die Sicherheitsbeauftragten den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen
• nach Absatz 3 dürfen die Sicherheitsbeauftragten wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden
• die Funktion ist ehrenamtlich
Akteure – intern
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Betriebsarzt
• Arbeitgeber müssen einen oder mehrere Betriebsärzte bestellen, soweit die Betriebsgefahren, die Betriebsgröße und Betriebsorganisation dies erfordern (§ 2 ASiG)
• Betriebsärzte können interner (beim Unternehmen angestellt) oder externer Art sein (eingekaufte Dienstleistung)
• Betriebsärzte unterstützen den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes (§ 3 ASiG)
• insbesondere beraten Betriebsärzte den Arbeitgeber in Fragen der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung
• bei behinderten Mitarbeitern sieht das ASiG zudem vor, dass Betriebsärzte für Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zuständig sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1f ASiG)
Akteure – intern oder extern
27
Betriebsarzt
• im Rahmen des § 84 Abs. 2 SGB IX können sich folgende Aufgaben anbieten– frühzeitige Erkennung von Rehabilitationsbedarf: Beratung über
notwendige Rehabilitationsmaßnahmen und Einleitung der Maßnahmen bei Einverständnis des Betroffenen
– Untersuchung des Mitarbeiters vor der Eingliederungsmaßnahme: Erstellung eines Leistungsbilds
– Arbeitsplatzbegehung mit Belastungsanalyse und Erarbeitung eines Vorschlags für die Anpassung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsorganisation an das Leistungsvermögen des Mitarbeiters
– Erstellung eines Wiedereingliederungsplans in Kooperation mit behandelnden Ärzten, dem Betrieb und weiteren Beteiligten
– Begleitung des Mitarbeiters bei der Wiedereingliederung – Kooperation mit Sozialleistungsträgern, Integrationsamt und
Integrationsfachdiensten• grundsätzlich gilt die ärztliche Schweigepflicht
Akteure – intern oder extern
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Fachkraft für Arbeitssicherheit
• Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit unterstützen (§ 6 ASiG)
• enge Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt und dem Betriebsrat• Austausch von Erfahrungen erfolgen u.a. in dem vom Arbeitgeber zu
bildenden ASA• Arbeitsgemeinschaft Sifa-Langzeitstudie:
– für Arbeitssicherheit schätzen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Wirksamkeit bezüglich des betrieblichen Nutzens auf dem Feld der Arbeitsschutzorganisation und -kultur sowie in dem Feld der Reduktion von Gefährdungen hoch ein, während die Wirksamkeitseinschätzung hinsichtlich der menschengerechten Arbeitsgestaltung (z.B. Bedingungen für ältere Mitarbeiter, Gestaltung von „weichen Faktoren“) Entwicklungspotenzial erkennen lässt
Akteure – intern oder extern
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Wichtige Sozialversicherungsträger für BGM
• Träger der gesetzlichen Krankenversicherung- AOK-Gesundheitskassen- Betriebskrankenkassen- Innungskrankenkassen- Ersatzkassen- Landwirtschaftliche Krankenkassen- Knappschaft
• Träger der gesetzlichen Rentenversicherung- Träger der Deutschen Rentenversicherung- Landwirtschaftliche Alterskassen
• Träger der gesetzlichen Unfallversicherung- Berufsgenossenschaften- Unfallkassen- Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
• Bundesagentur für Arbeit
Akteure – extern
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Integrationsamt
• die Integrationsämter sind nach § 102 Abs. 1 SGB IX zuständig für – die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe– den Kündigungsschutz– die begleitende Hilfe im Arbeitsleben– die zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte
Menschen• die Leistungen des Integrationsamts ergänzen die Leistungen der
Rehabilitationsträger, wobei das Integrationsamt selbst kein Rehabilitationsträger ist
• der Zusammenschluss der Integrationsämter in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) dient der inhaltlichen Zusammenarbeit und der Repräsentation und politischen Vertretung nach außen
Akteure – extern
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Gemeinsame Servicestellen
• neben der Auskunfts- und Beratungspflicht für alle Sozialleistungsträger nach §§ 14, 15 SGB I unterhalten die Rehabilitationsträger seit Einführung des SGB IX Gemeinsame Servicestellen (§§ 22 bis 25 SGB IX) als regionale Anlaufstellen für eine trägerübergreifende, umfassende, unverzügliche, neutrale aber verbindliche Beratung und Unterstützung
• bundesweit existieren über 500 Gemeinsame Servicestellen• behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen, ihre
Vertrauenspersonen und Personensorgeberechtigten sowie Arbeitgeber können sich an die Gemeinsamen Servicestellen wenden
• im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements verstehen sich die Gemeinsamen Servicestellen als Partner der Betriebe
• eigene Entscheidungskompetenzen besitzen die Gemeinsamen Servicestellen nicht
Akteure – extern
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Integrationsfachdienste – IFD
• Integrationsfachdienste (§§ 109 ff. SGB IX) sind Dienste mit besonderem Fachpersonal, die im Auftrag der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger bei der Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen beteiligt werden
• zu den Aufgaben gehört in erster Linie die Arbeitsplatzvermittlung und die Arbeitsplatzsicherung, nach § 110 SGB IX z.B. durch– die Erstellung von Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofilen zugewiesener
schwerbehinderter Menschen– die Akquisition und Vermittlung von geeigneten Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt– die Vorbereitung und begleitende Betreuung schwerbehinderter Menschen am
Arbeitsplatz• Zielgruppe der Integrationsfachdienste sind vorrangig besonders betroffene
schwerbehinderte Menschen; insbesondere mit u.a. seelischen Behinderungen• bei der Gruppe der behinderten, aber nicht schwerbehinderten Menschen, soll
den Bedürfnissen seelisch erkrankter Menschen besonders nachgekommen werden
Akteure – extern
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Sozialpartner
• Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände besitzen in der Regel Fachabteilungen für Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes , der BGF und des BEM und damit zusammenhängende Fragestellungen (Fachpromotoren)
• im Rahmen von Kooperationen können sich die Sozialpartner als wertvolle Machtpromotoren erweisen
Akteure – extern
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Selbsthilfegruppen
• die Selbsthilfe ergänzt die Leistungen zur Teilhabe der Rehabilitationsträger und schließt eine Lücke zwischen den Angeboten von Leistungserbringern und den Bedürfnissen der Betroffenen
• ein wesentlicher Vorteil liegt in der Betroffenenkompetenz, die Akzeptanz bei den Adressaten schafft und niedrig schwellige Beratungs- und Hilfestrukturen ermöglicht
• die spezifische Fachkompetenz ermöglicht es, bedarfsgerechte und perspektivisch sinnvolle Hilfen zur Teilhabe zu ermitteln und einzuleiten
Akteure – extern
35
Sonstige Dienstleister
• Unternehmensberatungen (Angebote z.B. Employee Assistance Programs)
• BGM-Freiberufler• Supervisor• Coach• Mediator
Akteure – extern
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Rollen• Einführung und nachhaltige Verankerung eines BGM• AnsprechpartnerInnen für das Thema Gesundheit im Betrieb• Wandel zu einer Organisation „gesundes Arbeiten als
Unternehmenskultur“ mitgestalten und begleiten
Fachliche Unterstützung• die GP sind in ihrer Funktion fachlich der Qualitätsmanagement-
beauftragten unterstellt
Aufgaben allgemein• KollegInnen für den Gesundheitsgedanken sensibilisieren, die
Kommunikation fördern, Widerstände wahrnehmen, benennen und nach Möglichkeit abbauen sowie Präventionsprozesse fördern
GesundheitspromotorInnen – Profil
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Aufgaben speziell (I)• Sie unterstützen die Geschäftsführung und Leitungen bei der
Planung und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen• Sie sind Ansprechpartnerin für die KollegInnen und regen die
Kommunikation über Gesundheitsbelastungen und gute Erfahrungen an
• Sie kennen und kommunizieren die Interessen der KollegInnen sowie deren Rückmeldungen für bereits genutzte bzw. umgesetzte Maßnahmen des BGM
• Sie sensibilisieren und motivieren KollegInnen und vermitteln Anreize für die Teilnahme an Gesundheitsdienstleistungen, wie z.B. Gesundheitstag, Gesundheitszirkel und andere BGM-Maßnahmen
• Sie informieren über Gesundheitsdienstleistungen, Angebote, Aktionen und Veranstaltungen im Rahmen des BGM
GesundheitspromotorInnen – Profil
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Aufgaben speziell (II)• Sie nehmen am 3 x jährlich stattfindenden trägerinternen
Koordinationsgremium teil• Sie nehmen am 1 x jährlich stattfindenden trägerübergreifenden
Koordinationsgremium für Promotoren teil• Die ausgebildeten Moderatorinnen moderieren die trägerinternen und
trägerübergreifenden Gesundheitszirkel• Die Promotorinnen haben über alle persönlichen Informationen welche
ihnen im Zusammenhang mit dieser Aufgabe zur Kenntnis gelangen Stillschweigen zu bewahren
Für die Tätigkeit stehen insgesamt 52 Stunden jährlich zur Verfügung
GesundheitspromotorInnen – Profil