Rahmen-Dienstvereinbarung - TU Berlin: Technische ... · Computerunterstützung (CAFM-System mit...

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Rahmen-Dienstvereinbarung zum Facilities Management zwischen dem Präsidenten der Technischen Universität Berlin und der Personalvertretung der Technischen Universität Berlin 1 Teil: Entwicklung und Grundsätze von Beteiligung Präambel Die Entwicklung und Einführung eines Facilities Management und der entsprechenden Computerunterstützung (CAFM-System mit Modulen) erfolgt mit dem Ziel, alle Leistungen zur Nutzung und Verwaltung der betrieblichen Infrastruktur der Technischen Universität Ber- lin (TU Berlin) zu optimieren und in einem einheitlichen Vorgehenskonzept zusammen zu fassen. In diesem Rahmen wird insbesondere eine Vereinfachung und Verbesserung der Ar- beits,,!bläufe, eine Erhöhung der Wirtschaftlichkeit, ein verbessertes Controlling und eine transparentere Gebrauchsmögli-chkeit für alle Beschäftigten angestrebt. Die TU Berlin und die Personalvertretung stimmen darin überein, dass \Jie Einführung eines Facilities Management und die Entwicklung einer hierfür geeigneten der Sicherung der Leistungsfähigkeit der TU Berlin ebenso zu dienen hat wie einer Orientie- rung an den Interessen der Beschäftigten nach Beschäftigungssicherheit und persönlich- keitsförderlicher Tätigkeit sowie dem Erhalt bzw. der Entwicklung menschengerechter Ar- beitsbedingungen. Dieses beinhaltet insbesondere, dass beim Einsatz des integrierten CAFM-Systems die sozialen Belange der Beschäftigten, ihre Interessen an einer beruflichen Weiterentwicklung, der Erhalt der Arbeitsplätze an der TU Berlin und nach Möglichkeit die Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen Berücksichtigung finden. § 1 Gegenstand und Zielsetzung (1) Gegenstand dieser Rahmen-Dienstvereinbarung sind die Entwicklung und die Einfüh- rung eines Facilities Managements (FM) mit Hilfe eines computergestützten Facility- /Gebäudemanagement-Systems (CAFM) in der TU Berlin sowie die Beteiligung der Beschäftigten und der Personalvertretung an diesen Maßnahmen. (2) Ziel der Einführung des FM bzw. CAFM ist es, interne Leistungen der TU Berlin zu er- halten und diese nach Möglichkeit auszuweiten. (3) Personelle Maßnahmen wie Kündigungen, Änderungskündigungen, Umsetzungen oder Versetzungen als Folge der Entwicklung und Einführung des FM bzw. CAFM werden bis zum Zeitpunkt einer abschließenden Einführung des CAFM nicht vorge- nommen. (4) Eine abschließende Einführung des CAFM ist dann gegeben, wenn zwischen der TU Beriin und der Personaivertretung der TU Berlin der zweite Teil dieser. Rahmen- Dienstvereinbarung über die Nutzung des CAFM abgeschlossen ist. Datum: 23.10.2003 1 von 11

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Rahmen-Dienstvereinbarung

zum Facilities Management zwischen dem Präsidenten der Technischen Universität Berlin und der Personalvertretung der Technischen Universität Berlin

1 Teil: Entwicklung und Grundsätze von Beteiligung

Präambel

Die Entwicklung und Einführung eines Facilities Management und der entsprechenden Computerunterstützung (CAFM-System mit Modulen) erfolgt mit dem Ziel, alle Leistungen zur Nutzung und Verwaltung der betrieblichen Infrastruktur der Technischen Universität Ber­lin (TU Berlin) zu optimieren und in einem einheitlichen Vorgehenskonzept zusammen zu fassen. In diesem Rahmen wird insbesondere eine Vereinfachung und Verbesserung der Ar­beits,,!bläufe, eine Erhöhung der Wirtschaftlichkeit, ein verbessertes Controlling und eine transparentere Gebrauchsmögli-chkeit für alle Beschäftigten angestrebt.

Die TU Berlin und die Personalvertretung stimmen darin überein, dass \Jie Einführung eines Facilities Management und die Entwicklung einer hierfür geeigneten Com~uterunterstützung der Sicherung der Leistungsfähigkeit der TU Berlin ebenso zu dienen hat wie einer Orientie­rung an den Interessen der Beschäftigten nach Beschäftigungssicherheit und persönlich­keitsförderlicher Tätigkeit sowie dem Erhalt bzw. der Entwicklung menschengerechter Ar­beitsbedingungen. Dieses beinhaltet insbesondere, dass beim Einsatz des integrierten CAFM-Systems die sozialen Belange der Beschäftigten, ihre Interessen an einer beruflichen Weiterentwicklung, der Erhalt der Arbeitsplätze an der TU Berlin und nach Möglichkeit die Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen Berücksichtigung finden.

§ 1 Gegenstand und Zielsetzung

(1) Gegenstand dieser Rahmen-Dienstvereinbarung sind die Entwicklung und die Einfüh­rung eines Facilities Managements (FM) mit Hilfe eines computergestützten Facility­/Gebäudemanagement-Systems (CAFM) in der TU Berlin sowie die Beteiligung der Beschäftigten und der Personalvertretung an diesen Maßnahmen.

(2) Ziel der Einführung des FM bzw. CAFM ist es, interne Leistungen der TU Berlin zu er­halten und diese nach Möglichkeit auszuweiten.

(3) Personelle Maßnahmen wie Kündigungen, Änderungskündigungen, Umsetzungen oder Versetzungen als Folge der Entwicklung und Einführung des FM bzw. CAFM werden bis zum Zeitpunkt einer abschließenden Einführung des CAFM nicht vorge­nommen.

(4) Eine abschließende Einführung des CAFM ist dann gegeben, wenn zwischen der TU Beriin und der Personaivertretung der TU Berlin der zweite Teil dieser. Rahmen­Dienstvereinbarung über die Nutzung des CAFM abgeschlossen ist.

Datum: 23.10.2003 1 von 11

§2

(1 )

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§3

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Geltungsbereich

persönlich: Die Rahmen-Dienstvereinbarung gilt für alle Dienstkräfte der TU Berlin im Sinne des § 3 LPersVG Berlin 1.

sachlich: Die Rahmen-Dienstvereinbarung gilt für alle Maßnahmen zur Entwicklung und Einführung des FM bzw. CAFM sowie die Maßnahmen, die als Ergebnis aus der Einführung eines FM bzw. CAFM durchgeführt werden.

Organisation des gemeinsamen Arbeitsprozesses

Bei der Entwicklung und Einführung des FM bzw. CAFM handelt es sich um eine kom­plexe, aus mehreren Modulen bestehende Software und einer aus ihrer Nutzung ent­stehende Veränderung der Arbeitsorganisation und der Ablaufprozesse. Der Zeitraum der Entwicklung und Einführung wird mehrere Jahre umfassen und durch den zweiten Teil dieser Rahmen-Dienstvereinbarung zwischen der TU Berlin und der Personalver­tretung der TU Berlin über die Nutzung des CAFM abgeschlossen. Der inhaltliche Ab­lauf der Entwicklung und Einführung des CAFM ist in seiner Basis durch das Konzept der TU vom 18.01.2001 und die Zielvereinbarung zwischen dem Präsidenten der TU Berlin und dem Fachgebiet WirtschaftsinformatikJAEDV vom Juli 2000 festgelegt. Die­se werden entsprechend den Arbeitsfortschritten einvernehmlich angepasst.

Die Entwicklung und Einführung des FM bzw. CAFM wird durch die Bildung einer Ar­beitsgruppe begleitet, wo b'e i die Federführung durch die Abteilung IV erfolgt und Ver­treter der Personalvertretung teilnehmen. Auft Antrag und nach ZUj)timmung durch den Präsidenten der TU Berlin können auch extern~ Sachverständige auf Wunsch einer der beiden Parteien hinzugezogen werden. Die anfallenden Kosten übernimmt in diesem Fall die TU Berlin gemäß den Regelungen des § 40 Absatz 1 LPersVG Berlin.

Aufgabe des Arbeitsauschusses ist es, während des Entwicklungs- und Einführungs­prozesses des FM bzw. CAFM die technischen und organisatorischen Pflichten hefte (siehe Anlage 3) sowie die Auswirkungen auf die personellen Strukturen und die not­wendigen Qualifikationsmaßnahmen zu diskutieren, die VertreterinnenNertreter der Personalvertretung der TU Berlin über die Inhalte, Fortschritte und möglichen Auswir­kungen für die Beschäftigten der TU Berlin zu informieren und damit zu gewährleisten, dass die Beteiligungsrechte der Personalvertretung sach- und fristgerecht wahrge­nommen werden können.

Die Mitglieder des Arbeitsausschusses können bei Bedarf zusätzlich Beschäftigte der TU Berlin, die an der Entwicklung und Einführung des FM bzw. CAFM mitwirken oder von ihr betroffen sind, zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Die konkret mit dem jeweiligen Modul befassten Beschäftigten werden an der Bewertung des Moduls aktiv beteiligt.

• Der Präsident der TU Berlin verpflichtet sich, diese für den erforderlichen Zeitraum von ihrer Arbeit freizustellen.

Im Arbeitsausschuss werden durch den Präsidenten der TU Berlin regelmäßig, minde­stens jedoch vierteljährlich, Statusinformationen und gegebenenfalls Planungsände­rungen zur Arbeit an den einzelnen Modulen bekannt gegeben.

Landespersonalvertretungsgesetz - LpersVG - Berlin

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§ 4 Informationsverfahren

(1) Die Personalvertretung der TU Berlin wird unabhängig von der Arbeit im Arbeitsaus­schuss über die einzelnen Schritte der Entwicklung und der Einführung des FM bzw, CAFM kontinuierlich und frühzeitig informiert Dies gilt auch für Funktionsänderungen an bereits genehmigten und/oder eingeführten Modulen des CAFM.

(2) Die Personalvertretung erhält entsprechend den Fristen des LPersVG Berlin vor jeder internen oder externen Auftragserteilung für Einzelmodule des CAFM die entsprechen­den technischen und organisatorischen Pflichtenhefte mit Beschreibungen der Auswir~ kungen auf die personellen Strukturen und die notwendigen Qualifikationsmaßnahmen mit einer Darstellung des Auftrags und der Maßnahmenplanung.

(3) Weitere Informationen ergeben sich aus der Entwicklungsplanung für die einzelnen Module des CAFM. Diese enthalten Angaben über:

- Zielsetzung/Abgrenzung der einzelnen Modulplanung

- inhaltliche und zeitliche Planung der Arbeit an dem einzelnen Modul

- voraussichtliche Termine für: - die Präsentation des Projektes vor der Personalvertretung; - die Diskussion möglicher organisatorischer, personeller und qualifikatorischer

Voraussetzungen und Folgen; - die Vorlage eines Organisations- und Qualifizierungskonzeptes; - die Präsentation gegenüber den Beschäftigten; " - die Vorlage des Datenschutz- und Datensicherheitskonzepts; - die Präsentation und Erläuterung des Datenkatalogs und möglicher Auswertungen

der Daten.

§ 5 Beschäftigtendaten

(1) Nach der Planung und vor der Realisierung von einzelnen Modulen des CAFM be­kommt die Personalvertretung der TU Berlin nach vorliegender Stellungnahme der/des Datenschutzbeauftragten eine Übersicht der geplanten Datenstruktur, die innerhalb des jeweiligen Moduls genutzt werden soll, und die Beschreibung des Verwendungs­zwecks einzelner Datenfelder.

(2) Vor Einführung, Anwendung und Veränderung von einzelnen Modulen des CAFM be-"kommt die Personalvertretung der TU Berlin nach vorliegender Stellungnahme der/des Datenschutzbeauftragten einen vollständigen Bericht über alle Reports (Auswertun-

• gen), die Weitergabe von Daten an andere Module oder Programme und gegebenen­falls Veränderungen an der Datenbasis. Beteiligungsrechte der Personalvertretung gemäß LPersVG Berlin § 85, 1 (13) und § 85, 2 (9) bleiben hiervon unberührt. (Nähere Regelungen zur Erstellung zusätzlicher Reports werden in der Anlage 1 zu dieser R­DV festgelegt.)

(3) Eine Auswertung von personenbezogenen oder -beziehbaren Daten zum Zwecke der Leistungs- und Verhaltenskontrolle darf nicht vorgenommen werden.

(4) Die Beschäftigten sind durch den Präsidenten der TU Berlin jährlich schriftlich und un­aufgefordert über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu informieren.

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§ 6 Gestaltungsgrundsätze

(1) Die Planung und Gestaltung der Arbeitsabläufe, die in den einzelnen Modulen des CAFM implementiert werden oder aus ihrer Nutzung folgen, erfolgt unter der Mitwir­kung der Beschäftigten der TU Berlin, die von dem Einsatz des CAFM betroffen sind, gemäß dem Stand der Technik und der arbeitswissenschaftlich anerkannten Normen (wie ISO 13407).

(2) Bei der Planung und Gestaltung des CAFM werden die rechtlichen Bestimmungen, der aktuelle Stand der Technik und der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zur Softwa­reentwicklung (gemäß ISO 9241), zur Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen und zur Arbeitsgestaltung auf der Basis einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen gem. § 5 Ar­beitsschutzgesetzund der §§ 3 und 4 der BildscharbV berücksichtigt.

§ 7 Einführung von CAFM-Modulen

(1) Die Anwendung einzelner Module des CAFM bedarf der Mitbestimmung der Personal­vertretung der TU Berlin. Hierzu sind die einzelnen Module der Personalvertretung zwecks Mitbestimmung zur Erprobungsphase zu präsentieren. Die Erprobungsphase ist zeitlich, sachlich und personell zu bestimmen; dazu erfolgt ein Beteiligungsantrag an die Personalvertretung. Planungsabweichungen bedürfen der Mitbestimmung der Per­sonalvertretung. (Die Festlegung der einzelnen Phasen erfolgt in einem Phasenkon­zept in der Anlage 2 zu dieser DV.)

(2) Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zu je8em einzelnen Modul\durch die Personal­vertretung werden gemeinsam mit dem Präsidenten der TU Berlin Evaluationskriterien erarbeitet und protokolliert. Diese werden während des Erprobungsphase genutzt, um das System im Hinblick auf Anwendungsfähigkeit und Praxistauglichkeit aus Sicht der Beschäftigten zu überprüfen. Der Arbeitsausschuss gibt am Ende der Erprobungspha­se ein Votum zur Einführung eines jeden Moduls.

§ 8 Rechte und Qualifizierung der Beschäftigten

(1) Durch die jeweiligen Modulverantwortlichen der TUB wird für die Einführung der Mo­dule ein Qualifizierungskonzept gem. LPersVG § 85 Absatz 2 Ziffer 1 zur Mitbestim-mung vorgelegt. .

(2) Die Beschäftigten, die mit Modulen des CAFM arbeiten sollen, werden vor der Einfüh­rung eines Moduls in geeigneter Weise qualifiziert. Ein entsprechendes Qualifizie­rungskonzept ist vor der Erprobungsphase mit der Personalvertretung zu vereinbaren.

§ 9 Änderungen/Ergänzungen und Erweiterungen

Änderungen der Rahmendienstvereinbarung können im gegenseitigen Einvernehmen ohne Kündigung der Rahmendienstvereinbarung durchgeführt werden. Hierbei sind die in dieser Rahmendienstvereinbarung bzw. im LPersVG Berlin geregelten Rechte der Personalvertre­tung zu wahren.

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§ 10 Rechte der Personalvertretung

(1) Die Personalvertretung ist jederzeit nach vorheriger kurzfristiger Anmeldung berechtigt, die Einhaltung der Vereinbarung zu überprüfen. Sie hat unter Berücksichtigung der je­weils geltenden Sicherheitsbestimmungen ein Zutritts recht zu allen Geräten des Sy­stems CAFM. Dazu gehören auch die Möglichkeiten, Programme aufzurufen und sich die Erfassungs- und Ausgabemasken der einzelnen Module des CAFM anzeigen bzw. sich die direkte Arbeit mit dem System zeigen zu lassen.

(2) Die Personalvertretung hat das Recht auf Einblick in die Dokumentation, die Auskunft über vorhandene Programme, Strukturen von Dateien sowie über Datenfelder und über die Systembedienung gibt.

(3) Die Personalvertretung hat das Recht der Einsichtnahme in die regelmäßig von der DV-Anlage bzw. dem System erstellten Ablaufprotokolle.

(4) Für die Kontrolle der Vereinbarung und die Beurteilung von Änderungen/Erweiterungen kann die Personalvertretung Sachverständige einbeziehen. Auf Antrag und nach Zu­stimmung durch den Präsidenten der TU Berlin können auch externe Sachverständige auf Wunsch einer der beiden Parteien hinzugezogen werden. Die anfallenden Kosten übernimmt in diesem Fall die TU Berlin gemäß den Regelungen des § 40 Absatz 1 LPersVG Berlin.

§ 11 Verstöße

\ (1) Bei einem Verstoß gegen diese Rahmenvereinbarung durch die TU Berlin sind unver­

züglich Verhandlungen zwischen der Personalvertretung und dem' Präsidenten der TU Berlin mit dem Ziel aufzunehmen, den festgestellten Verstoß abzustellen, weitere Ver­stöße zu unterbinden und die Einhaltung dieser Rahmendienstvereinbarung sicherzu­stellen.

(2) Personelle Maßnahmen, die auf Informationen beruhen, welche unter Verletzung die­ser Rahmenvereinbarung gewonnen wurden, sind unwirksam und unverzüglich rück­gängig zu machen.

(3) Unstimmigkeiten über Inhalt und Anwendung dieser Rahmendienstvereinbarung und die Fälle, in denen kein Einvernehmen mit der Personalvertretung erreicht werden konnte, werden unverzüglich in einer Schlichtungsstelle Ue zwei Vertreter bzw. Vertre­terinnen der Personalvertretung und der Abt. IV) beraten. Es wird angestrebt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen Einvernehmen zu erzielen.

§ 12 Kündigung

(1) Diese Rahmendienstvereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

(2) Diese Kündigung bedarf der Schriftform. Nach der Kündigung wirkt diese Rahmen­dienstvereinbarung so lange nach, bis eine neue Rahmendienstvereinbarung über die Entwicklung, die Einführung, die Erweiterung/Änderung sowie den Einsatz eines CAFM- oder eines FM-Systems zwischen den Parteien abgeschlossen ist.

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§ 13 Inkrafttreten

Diese Rahmendienstvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Berlin, den ~r. l{ rz (J 0 --::,

Prof. Dr. K. Kutzler Präsident der TU Berlin

Datum: 23.10.2003

Berlin, den ;1lf~ )J. 2003

M. Müller-Klang \) Personalratsvorsitzende der TÜ Berlin

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Anlagen:

Anlage 1: Erstellung zusätzlicher Reports (zu § 5 Absatz (2)) und Nutzung von Report-Generatoren

1. Reports sind standardisierte Datenabfragen bzw. -auswertungen, die mit einer entspre­chenden Abfragesprache oder einem eingerichteten Generator erstellt werden.

2. Die im Zusammenhang mit einem Modul vorgesehen Reports (Auswertungen) werden bereits im Mitbestimmungsverfahren der Personalvertretung (§ 5 Absatz 2 der Rahmen­DV) festgelegt (sogenannte Positivliste ).

3. Für die Nutzung der Reportvorlagen wird ein konkreter Nutzerkreis mit ggf. gestaffelten Rechten (bezogen auf das System / Modul) festgelegt. Diese sind der Personalvertretung mitzuteilen.

4. Die Erstellung zusätzlicher Reports sowie die Nutzung eines Report-Generators (für die Erstellung zusätzlicher Reports) wird über ein entsprechendes Berechtigungskonzept auf einen bestimmten Personen kreis eingeschränkt. Der Personalvertretung sind die Perso­nen und deren Rechte zu benennen.

5. Vor der Benutzung eines neuen Reports wird die Personalvertretung über die genutzten Datenfelder und deren Verknüpfung - bei personenbezogenen bzw. -beziehbaren Daten zusätzlich auch noch über den Auswertungszweck informiert. Zeitgleich ist eine Stellung-nahme der/des Datenschutzbeauftragten vorzu1egen. \

6. Sind in den geplanten Reports personen bezogene Datenfelder bzw. -verknüpfungen enthalten, so hat die Personalvertretung 14 Tage Zeit, ihr Mitbestimmungsrecht geltend zu machen. Während dieser Zeit darf der geplante Report nicht genutzt werden. Macht die Personalvertretung ihr Mitbestimmungsrecht geltend, so darf der geplante Report erst nach Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens genutzt werden.

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Anlage 2: Phasenkonzept

Wir unterscheiden fünf - teilweise miteinander verknüpfte - Phasen in der Entwicklung und Einführung des CFM-Systems.

Konzepti­onsphase

Entwick­lungs­phase

und Test­phase

Antrag auf Erpro­bungsphase; Entwicklung Qualifi­zierungskonzept

Vorlage Pflichten­heft und Leistungs­verzeichnis

1. Konzeptionsphase

Anwen­dungs­phase

Evaluation der Er­gebnisse und Er­kenntnisse; Qualifizierung der Anwender/-innen; Antrag auf (Modul-) Einführung

Beschreibung der Ist-Situation; Entwicklung eines Soll-Konzepts einschließlich eines Pflich­tenheftes ·für technische Anforderungen und org'anisatorische/personale Entwicklungskon­zepte (quantitativ und qualitativ mit Hinweisen auf Qualifikationsanforderungen im Soll-Ist­Vergleich und Ablaufplanung für Entwicklungs- und Erprobungsphase; Ableitung von Anfor­derungen für Leistungsverzeichnisse und Beschreibung der Beteiligungskonzepte für die Einbeziehung der Beschäftigten an der Soll-Planung).

2. Entwicklungsphase und Testbetrieb

In der Entwicklungsphase läuft entsprechend dem Leistungsverzeichnis die interne oder ex­terne technische Entwicklung des CAFM-Systems mit den Ergebnissen zu Datenkonzept, Schnittstellen zu weiteren (FM-)Systemen. Zum Ende der Entwicklungsphase geht das Sy­stem in den Testbetrieb.

Gegenstand der Testphase ist die Überprüfung der Systemfunktionalität anhand von Test­daten, mit denen nicht in den laufenden/aktuellen Tagesbetrieb eingegriffen wird. Eine Ver­

. arb"eitung aktueller oder aktualisierter personenbezogener bzw. -beziehbaren Daten findet nicht statt. Die von dem Testbetrieb betroffenen Beschäftigten erhalten vor Beginn der Test­phase eine qualifizierte Einweisung.

Im Vollzug des Testbetriebs muss ein Antrag für den Erprobungsbetrieb bei der Personal­vertretung gestellt werden, Dieser Antrag muss enthalten: wer, was, bis wann, wie und war­um getestet wird. Gleichzeitig müssen die Konkretisierungen der Organisationsentwicklung und des Qualifizierungskonzeptes sowie die vollständigen Evaluationskriterien vorgelegt werden. Erst nach Abschluss des Mitbestimmungsverfahren durch die Personalvertretung kann der Erprobungsbetrieb stattfinden.

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3. Erprobungsbetrieb

Der Erprobungsbetrieb umfasst auch die arbeitsorganisatorische Erprobung von Echtdaten und erprobt eben 'auch die Schnittstellen zu anderen, schon vorhandenen Systemen, Erfor­derlich ist hier die Definition von Qualifikationsanforderungen und eine Konkretisierung von Personal- und Organisationsentwicklung. Letztere führen zu einem Antrag an die Personal­vertretung auf Einführung des Systems / Moduls in die Anwendungsphase.

Die Funktionalität des Systems, die Maßnahmen zur Datensicherung und zum Datenschutz, die organisatorischen und personellen Veränderungen einschI. Qualifizierung und die Ar­beitsgestaltung gem. Bildschirm-VO und Arbeitsschutzgesetz sind zu evaluieren.

Vor der Einführung des Systems / Moduls in die Anwendungsphase sind die entsprechen­den Personen, die das System anwenden sollen, zu qualifizieren. Zu beachten ist: Je mehr Module installiert werden, desto mehr Schnittstellen werden auch qualifikatorisch abzusi­chern sein; d. h. desto mehr Schnittstellenqualifizierung ist auch erforderlich.

4. Anwendungsphase

In der Anwendungsphase geschieht der Echtzeitbetrieb des entsprechenden Moduls. Zu prüfen sind hier die Tauglichkeit des Datenschutzkonzeptes und des Datensicherheitskon­zeptes sowie die Tauglichkeit der entsprechenden Qualifizierungen und der Ablauforganisa­tion. Zu vereinbaren ist ggf. eine Phase der Anwenderbefragung.

Nach Abschluss der Gesamtentwicklung aller Module gemäß Konzept vom 18.01.2001, spätestens mit Vorlage des Antrages auf Einführung des letzten Modul15 (z.Zt. geplant Ener­giemanagement im März 2004) soll der zweite Teil der Rahmen-Diehstvereinbarung zwi­schen dem Präsidenten und der Personalvertretung abgeschlossen sein.

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Anlage 3:

1 1 .1 1.2 1.3 2 2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3· 2.2 2.3 2.4 3 3.1 3.2 3.2.1 3.2.2 3.3 3.3.1 3.3.2 3.3.3 3.3.4 3.4 3.5 3.5.1 3.5.2 3.6 3.7 4 4.1 4.2 5 5.1 5.2 5.3 5.4 6 7 8 8.1 8.2 8.3 8.4 9 9.1 9.2 9.3 9.4 10

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Struktur Modul-Pflichtenhefte für das CAFM

Einleitung Beschreibung Ist-Zustand (Basis 18.1.2001 bis Abgabe des Pflichtenhefts) Ziele beim Einsatz der Software Zielgruppen / Anwender Funktionale Anforderungen Arbeitsabläufe, fachliche Aufgabensteilung Dateneingabe Datenverarbeitung Datenausgabe Art der Verarbeitung und Typ der Steuerung Restriktionen und Möglichkeiten des Systems Festlegung der Modulerstellung intern/extern Technische Anforderungen Masken und Ausgabelisten Hardware pe-Arbeitsplätze Server Daten Datenbank Data-dictionary Datenflussplan ' Datensicherheit Datensicherung Systemschnittstellen Daten- und Feldbeschreibung Integrationskonzept innerhalb FM/ausserhalb FM Reporting Dokumentation und Hilfe Datenschutz Datenschutz und Sicherheitskonzept Ergänzungen Organisation Ablauforganisation hinsichtlich personeller Anforderungen Organisatorische und Personelle Auswirkungen Organisationsentwicklung / Personalentwicklung Qualifizierung und Schulungsumfang Verantwortlichkeiten Vergabe intern / extern Aufwand bis Realisierung Vorgaben für die Realisierung Zeitplanung Kostenplanung Kosten für Qualifizierung Aufwand nach der Realisierung Service Wartung und Releasewechsel Kostenplanung . Kosten für Qualifizierung Wirtschaftlichkeit und Nutzen- und Ertragsabschätzung

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Anlage 4:

1 1.1 1 .1.1 1.1.2 1.1.3 1.2 1.3 1.4 2 2.1 2.2 2.2.1 2.2.2 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.4 2.5 2.5.1 2.5.2 2.6 2.7 3 3.1 3.2 4 4.1 4.2 4.3 5 5.1 5.2 5.3

Datum: 23.10.2003

Struktur Modul-Leistungsverzeichnisse für das CAFM

Einleitung Funktionale Anforderungen Arbeitsabläufe, fachliche AufgabensteIlung Dateneingabe Datenverarbeitung Datenausgabe Art der Verarbeitung und Typ der Steuerung Restriktionen und Möglichkeiten des Systems Festlegung der Modulerstellung intern/extern Technische Anforderungen Masken und Ausgabelisten Hardware pe-Arbeitsplätze Server Daten Datenbank Data-dictionary Datenflussplan Datensicherheit Datensicherung Systemschnittstellen Daten- und Feldbeschreibung Integrationskonzept innerhalb FM/ausserhalb FM Reporting Dokumentation und Hilfe Datenschutz Datenschutz und Sicherheitskonzept Ergänzungen Aufwand bis Realisierung Vorgaben für die Realisierung Zeitplanung . Kosten für Qualifizierung Aufwand nach der Realisierung Service Wartung und Releasewechsel Kosten für Qualifizierung

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