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Regierungspräsidium Gießen Der Einrichtungsbeirat Informationen für gewählte Mitglieder, Einrichtungsfürsprecher/innen und alle die es werden wollen

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Regierungspräsidium Gießen

Der Einrichtungsbeirat

Informationen für gewählte Mitglieder,

Einrichtungsfürsprecher/innen

und alle die es werden wollen

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Regierungspräsidium Gießen

Abteilung Soziales

Dezernat 62 - Betreuungs-u.Pflegeaufsicht,

Krankenhauspflegesätze, Sozial- und Förderangelegenheiten

Postfach 10 08 51

35338 Gießen

Tel.: 0641 303-2731

Fax: 0641 303-2705

E-Mail: [email protected]

Titelfoto: www.clipdealer.com

4. Auflage

Gießen, 25.02.2016

Meine sehr verehrten Damen und Herren,

im Zuge des demografischen Wandels wird sich die Größe und Struktur unserer Gesellschaft spürbar verändern. Statistisch gesehen ist aktuell jeder vierte hessische Bürger über 60 Jahre alt, also rund 25 Prozent der Be- völkerung. Für das Jahr 2050 sagen die Prognosen ei- nen Anteil von 39 Prozent voraus – damit werden sich die Ansprüche und Bedürfnisse der Gesellschaft zuneh- mend verändern.

Dies wird sich auch auf die Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen in Hes- sen auswirken. Eine Begleitung und Beaufsichtigung der entsprechenden Einrichtungen wird also wichtiger denn je. Sorge dafür tragen die Hessi- schen Ämter für Versorgung und Soziales, die dem Regierungspräsidium Gießen zugeordnet sind. Sie stellen die Einhaltung der rechtlichen Vorga- ben sicher und beraten die Einrichtungen in vielerlei Fragen. Ein wichti- ges Element ist hierbei die Unterstützung der Einrichtungsbeiräte, denn sie stehen in besonderer Nähe zu den Bewohnerinnen und Bewohnern, nehmen Probleme und Anregungen mit auf und kommunizieren diese an die richtigen Stellen weiter.

In diesem Sinne haben wir für Sie die wichtigsten Kontaktdaten und die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen auf den folgenden Seiten zusam- mengestellt.

Hiermit möchten wir Ihnen einen ersten Überblick geben. Darüber hinaus stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hessischen Ver- sorgungsämter und des Regierungspräsidiums Gießen (Abteilung Soziales) gerne zur Verfügung.

Mit den besten Wünschen für Sie und Ihre Arbeit verbleibe ich

Ihr

Dr. Christoph Ullrich Regierungspräsident

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Der Einrichtungsbeirat

Mit der Wahl in einen Einrichtungsbeirat, als Einrichtungsfürsprecher oder – Einrichtungsfürsprecherin stellt man sich einer interessanten Aufgabe. Der Einrichtungsbeirat wirkt in Angelegenheiten des Einrichtungsbetriebs wie Qualitätssicherung, Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Einrichtungsordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung mit. Er vertritt da- durch die Interessen aller Bewohnerinnen und Bewohner, gerade auch jener, die dies nicht mehr im vollen Umfang können.

Meine Rechte als Mitglied des Einrichtungsbeirats sind das Eine – aber habe ich auch Pflichten? Da hilft ein Blick ins Gesetz und die Heimmitwirkungsver- ordnung!

Ziel eines jeden Einrichtungsbeirats sollte sein, das Leben aktiv mit zu ge- stalten um dadurch die Lebensqualität eines jeden Bewohners/ einer jeden Bewohnerin zu erhöhen. Das alles entscheidende Instrument des Einrich- tungsbeirates ist das Gespräch.

Gehen Sie aktiv auf andere Menschen zu: • auf die erfahrenen Mitglieder des Beirates, • auf die (Mit-) Bewohnerinnen und (Mit-) Bewohner, • auf die Einrichtungsleitung, • die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder • die örtlichen Seniorenbeiräte, oder, oder, oder Suchen Sie das Gespräch und vor allem: FRAGEN SIE!

Überlegen Sie, mit welcher Idee der Einrichtungsbeirat die Gemeinschaft be- reichern kann! „Jeder Mensch besitzt individuelle Fähigkeiten und Fertigkei- ten. Davon sollte die Gemeinschaft profitieren, gleich, ob es sich um Singen oder Musizieren handelt, um ein Repertoire an Gedichten oder Anekdoten oder das Erinnern an Begebenheiten aus früheren Zeiten. Lassen Sie andere daran teilhaben. Planen Sie mit anderen Bewohnerinnen und Bewohnern Pro- jekte! Der Alltag ist so interessant, wie Sie ihn mitgestalten. Überlegen Sie mit anderen Menschen, woran es fehlt, was verbessert werden könnte oder was eine besondere Bereicherung für die Gemeinschaft wäre. Begrüßen Sie die neuen Bewohnerinnen und Bewohner. Erinnern Sie sich daran wie es ist, in eine neue Wohnung zu kommen und kaum jemanden zu kennen. Laden Sie neue Bewohnerinnen und Bewohner ein zum gemeinsamen Tun. Gemeinsame Aktivitäten sind eine Bereicherung. Sie fordern die Beteiligten und fördern das Zusammenleben.

Wirken Sie mit! Das Leben in Ihrem Haus bietet eine Fülle von Mitwirkungsmöglichkeiten. Nicht zuletzt die Aktivitäten im Rahmen der Arbeit eines Einrichtungsbeirats bieten Gelegenheit, für das Wohl anderer Menschen Verantwortung zu über- nehmen.

Viel Spaß dabei!

Hessisches Gesetz über Betreuungs-

und Pflegeleistungen (HGBP)

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen § 1 Aufgabe und Ziel § 2 Geltungsbereich § 3 Informationspflichten § 4 Anregungen, Hinweise und Beschwerden § 5 Freiheitsentziehende Maßnahmen § 6 Mitwirkungsrecht von Bewohnerinnen und Bewohnern § 7 Leistungen an die Betreiberin oder den Betreiber und Beschäftigte

ZWEITER TEIL Anforderungen an den Betrieb § 8 Recht auf besonderen Schutz § 9 Anforderungen § 10 Betriebsaufnahme, Anzeige § 11 Betriebspflichten § 12 Befreiungen § 13 Dokumentation

DRITTER TEIL Besondere Qualitätsanforderung für betreutes Wohnen von Menschen mit Behinderung § 14 Qualitätsanforderungen für ambulant betreute Wohngemeinschaften § 15 Qualitätsanforderungen für betreute Wohngruppen

VIERTER TEIL Prüfung, Mängel § 16 Prüfung § 17 Feststellung von Mängeln § 18 Anordnungen zur Mängelbeseitigung § 19 Folgen der Mängelfeststellung § 20 Prüfberichte

FÜNFTER TEIL Untersagung, Ordnungswidrigkeiten § 21 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung § 22 Untersagung des Betriebs § 23 Ordnungswidrigkeiten

SECHSTER TEIL Arbeitsgemeinschaften und Zuständigkeit § 24 Arbeitsgemeinschaften § 25 Zuständige Behörden

SIEBTER TEIL Schlussbestimmungen § 26 Überleitungs- und Übergangsvorschriften § 27 Erlass von Rechtsverordnungen § 28 Aufhebung bisherigen Rechts § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die entgelt-

setzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983).

Nr. 1 oder 2 hat den Qualitätsbericht nach § 115 Abs. 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geän-

§ 1 Aufgabe und Ziel

liche 1.Überlassung von Wohnraum und oder Vorhal- § 3 Informationspflichten

dert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983), bei Abschluss

(1) Ziel des Gesetzes ist es, ältere be- treuungsbedürftige Menschen, pfle- gebedürftige volljährige Menschen und volljährige Menschen mit Behin-

Zurverfügungstellung tung von Betreuungs- und Pflegeleis- tungen in Einrichtungen, die in ihrem Bestand von dem Wechsel und der Zahl der Bewohnerinnen und Bewoh-

(1) Die Behörde informiert und berät

1. a) Betreuungs- und Pflegebedürf- tige,

des Vertrages unaufgefordert vorzu- legen und zu erläutern, in einer Ein- richtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 auch den aktuellen veröffentlichten Prüf- bericht nach § 20.

derung (Betreuungs- und Pflegebe- ner unabhängig sind, - b) Einrichtungsbeiräte und Ein- § 4

dürftige) 1. in ihrer Würde zu schützen und zu achten, 2. vor Beeinträchtigungen ihrer kör- perlichen und seelischen Gesundheit

a) am Tag (Tagespflegeeinrichtun gen und stationäre Tagesbetreu- ung für volljährige Menschen mit Behinderung),

b) zur Nacht (Nachtpflegeeinrich-

richtungsfürsprecher, c) Angehörige, Betreuerinnen

und Betreuer sowie d) Betreiberinnen und Betreiber

von Einrichtungen nach § 2

Anregungen, Hinweise und Beschwerden

Anregungen, Hinweise und Be- schwerden hinsichtlich der Pflege

zu bewahren, 3. in ihrer Selbstständigkeit und tungen),

c) für kürzere Zeit (Kurzzeitpflege- oder

Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Betreiberin- nen und Betreiber) über ihre und Betreuung in Einrichtungen oder bezüglich vermittelter Pflegekräfte

Selbstbestimmung, auch hinsichtlich Religion, Kultur und Weltanschauung einrichtungen)

d) auf Dauer (vollstationäre Be- - Rechte und Pflichten nach die- sem Gesetz und den danach er- nach § 2 Abs. 1 können schriftlich bei der Behörde oder über das einzurich- sowie ihrer geschlechtsspezifischen treuungs- und Pflegeeinrichtun lassenen Rechtsverordnungen, tende Beschwerdetelefon mit landes-

Erfordernisse, zu achten und zu för- dern,

gen), 2. Betreuun

g oder Pflege von Betreu- in ambu-

2. Personen, die ein berechtigtes In- teresse haben, über Einrichtungen

einheitlicher Rufnummer abgegeben werden. Die zuständige Behörde ist

4. bei ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie bei der Mitwirkung in den Einrichtungen zu unterstützen und 5. ihr Recht auf gewaltfreie Pflege und Intimsphäre zu schützen.

(2) Dieses Gesetz soll darüber hinaus ermöglichen, dass 1. die Angebote des Wohnens und der Betreuung für Betreuungs- und Pfle- gebedürftige an den Bedürfnissen des Einzelnen ausgerichtet werden, 2. die Einrichtungen ihre Angebote für das Lebens- und Wohnumfeld der Menschen mit Hilfe- und Unterstüt- zungsbedarf öffnen und transparent gestalten und 3. bürgerschaftliches Engagement gefördert werden kann.

(3) Die Selbstständigkeit der Betrei- berin oder des Betreibers bei der Ziel- setzung und Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben bleibt unberührt.

ungs- und Pflegebedürftigen lanter Form (ambulante Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen), 3. Betreuung und Pflege durch ent- geltlich vermittelte Pflegekräfte.

(2) Betreuung im Sinne dieses Ge- setzes umfasst nur die tatsächliche Unterstützungsleistung und die Ge- währung von sozialen oder psychoso- zialen Hilfen.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. betreute Wohnformen, wenn die Vermieterin oder der Vermieter ver- traglich nur dazu verpflichtet ist, all- gemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Dienst und Pflegeleistungen oder In- formationen und Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern vorzuhal- ten und darüber hinausgehende Be- treuungs- oder Pflegeleistungen von den Bewohnerinnen und Bewohnern frei gewählt werden können, 2. Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsge-

nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 3. Betreiberinnen und Betreiber über den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 sowie 4. Personen, die den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 anstreben, über deren Planung.

Hinsichtlich der Pflegekräfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfolgt eine Information und Beratung in dem in § 9 Abs. 3 Satz 2 benannten Umfang.

(2) Die Betreiberin oder der Betrei- ber ist verpflichtet, die Vertragspart- nerin oder den Vertragspartner bei Abschluss eines Vertrages schriftlich hinzuweisen auf 1. lokale und regionale Beratungs- stellen für Betreuungs- und Pflegebe- dürftige, 2. die zuständige Behörde, 3. Beschwerdestellen sowie 4. ihre interne Beschwerdestelle. (3) Die Betreiberin oder der Betrei- ber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1

verpflichtet, den Beschwerden un- verzüglich nachzugehen.

§ 5 Freiheitsentziehende Maßnahmen

Gerichtlich genehmigte freiheitsent- ziehende Maßnahmen sind auf das notwendige Maß zu beschränken und unter Angabe der Genehmigung und der oder des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen zu do- kumentieren.

§ 6 Mitwirkungsrecht von Bewoh-

nerinnen und Bewohnern

(1) Die Betreuungs- und Pflegebedürf- tigen in vollstationären Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen haben das Recht, durch einen zu wählenden Ein- richtungsbeirat oder in anderer Form in Angelegenheiten des Einrichtungs- betriebs, wie Qualitätssicherung, Unterkunft, Betreuung, Aufenthalts-

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bedingungen, Einrichtungsordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung, mitzuwirken. Gewählt werden kön- nen auch ehrenamtliche externe Per- sonen, insbesondere Mitglieder des Seniorenbeirats. Ein Einrichtungsbeirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Perso- nen seines Vertrauens, insbesondere Mitglieder des örtlichen Seniorenbei- rats oder ehrenamtlich tätige Perso- nen, hinzuziehen. Diese sind zur Ver- schwiegenheit verpflichtet. (2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer vollständigen Betreuungs- und Pflegeeinrichtung hat durch geeigne- te Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass ein Einrichtungsbeirat gewählt werden kann. Sie oder er hat den für die Durchfüh- rung dieses Gesetzes zuständigen Be- hörden auf Ersuchen Auskünfte über die getroffenen Maßnahmen zur Wahl eines Einrichtungsbeirates zu ertei- len.

(3) Es soll ein Angehörigen-, Betreue- rinnen- und Betreuerbeirat gebildet werden, der die Leitung der vollsta- tionären Einrichtung und den Einrich- tungsbeirat bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnah- men unterstützt.

(4) Das Nähere hinsichtlich des Mit- wirkungsrechts der Betreuungs- und Pflegebedürftigen sowie der Wahl und der Aufgaben des Einrichtungs- beirats und der Bildung des Angehö- rigen-, Betreuerinnen- und Betreuer- beirats wird durch Rechtsverordnung geregelt.

§ 7 Leistungen an die Betreiberin

oder den Betreiber und Beschäftigte

(1) Der Betreiberin oder dem Betrei- ber und den Beschäftigten einer Ein-

richtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern um einen Betreuungsoder Pflegeplatz oder für die Erbringung von Betreu- ungs- und Pflegeleistungen Geld- oder geldwerte Leistungen über das in dem Mustervertrag nach § 10 Abs. 3 vorgesehene Entgelt hinaus verspre- chen oder gewähren zu lassen. Satz 1 gilt entsprechend für beste- hende Vertragsverhältnisse mit der Maßgabe, dass das Verbot auch für ambulante Betreuungs- und Pflege- einrichtungen und für die Betreuung und Pflege durch vermittelte Pflege- kräfte gilt.

(2) Der Leitung und den Beschäftig- ten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ist es un- tersagt, sich von oder zugunsten von Betreuungs- und Pflegebedürftigen neben der von der Betreiberin oder von dem Betreiber erbrachten Vergü- tung Geld- oder geldwerte Leistun- gen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag mit der Betreiberin oder dem Betreiber versprechen oder ge- währen zu lassen.

(3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gel- ten nicht, wenn 1. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden, 2. Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Einrich-tungsplat- zes zum Bau, zum Erwerb, zur In- standsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb der Einrichtung als Dar- lehen versprochen oder gewährt wer- den oder 3. eine Spende an ein Hospiz verspro- chen oder gewährt wird.

(4) Die Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Abs. 1 und 2 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Be- wohner die Aufrechterhaltung der

Verbote nicht erfordert und die Leis- tungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

(5) Durch Rechtsverordnung können für die Fälle des Abs. 3 Nr. 2 1. nähere Bestimmungen über die Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers getroffen werden, insbe- sondere darüber

a) ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Rück- zahlungsansprüche zu erbrin- gen,

b) die erhaltenen Vermögens- werte getrennt zu verwalten und

c) dem Leistenden vor Abschluss des Vertrages die für die Be- urteilung des Vertrages erfor- derlichen Angaben, insbeson- dere über die Sicherung der Rückzahlungsansprüche, in schriftlicher Form auszuhän- digen sowie

2. die Befugnis der Betreiberinnen und Betreiber zur Entgegennahme und Verwendung der Leistungen be- schränkt sowie Art, Umfang und Zeit- punkt der Rückzahlungspflicht näher geregelt werden, 3. die Betreiberinnen und Betreiber verpflichtet werden, die Einhaltung ihrer Pflichten nach Nr. 1 und 2 und der nach Abs. 5 Satz 1 erlassenen Vor- schriften auf ihre Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlass prüfen zu lassen und den Prüfbericht der Be- hörde vorzulegen, soweit es zu einer wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung geregelt werden, insbe- sondere a) deren Anlass, Zeitpunkt und Häu- figkeit, b) die Auswahl, Bestellung und Ab- berufung der Prüferinnen und Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verant- wortlichkeit, c) der Inhalt des Prüfberichts, d) die Pflichten der Betreiberin oder

des Betreibers gegenüber den Prüfe- rinnen und Prüfern sowie e) das Verfahren bei Meinungsver- schiedenheiten zwischen der Prüferin oder dem Prüfer und der Betreiberin oder dem Betreiber.

ZWEITER TEIL Allgemeine Bestimmungen

§ 8 Recht auf besonderen Schutz

Die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind verpflichtet, auch gegenüber ihren Beschäftigten, Maßnahmen zu treffen, um für eine gewaltfreie und menschenwürdige Pflege der Betreu- ungs- und Pflegebedürftigen Sorge zu tragen. Insbesondere sind Vorkehrun- gen zum Schutz vor körperlichen oder seelischen Verletzungen und Bestra- fungen sowie anderen entwürdigen- den Maßnahmen zu treffen.

§ 9 Anforderungen

(1) Eine Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 darf nur betrieben wer- den, wenn die Betreiberin oder der Betreiber 1. die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb einer Einrichtung, besitzt, 2. sicherstellt, dass die Zahl der Be- schäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht, 3. angemessene Entgelte verlangt, 4. ein Qualitätsmanagementsystem betreibt, 5. die Würde, die Interessen sowie die Bedürfnisse von Betreuungs- und Pflegebedürftigen vor Beeinträchti- gungen schützt, 6. die Intimsphäre, Selbstständig- keit sowie die Selbstbestimmung und

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Selbstverantwortung der Betreuungs- und Pflegebedürftigen wahrt und för- dert, insbesondere bei Menschen mit Behinderung die individuelle Betreu- ung und Förderung auf der Grundla- ge von Förder- und Hilfeplänen oder gleich geeigneten Maßnahmen sowie bei pflegebedürftigen Menschen eine qualifizierte Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleistet, 7. anerkannte Methoden zur Ver- meidung freiheitsentziehender Maß- nahmen anwendet und die Betreu- ungs- und Pflegekräfte dahin gehend regelmäßig schult oder schulen lässt, 8. eine angemessene Qualität der Betreuung einschließlich der Pfle- ge nach dem allgemein anerkannten Stand pflegerisch-medizinischer Er- kenntnisse erbringt sowie 9. gewährleistet, dass für Betreu- ungs- und Pflegebedürftige der indivi- duelle Betreuungs- und Pflegeprozess qualifiziert umgesetzt und schriftlich dokumentiert wird. Durch Rechtsverordnung können Regelungen über die erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit der Leiterin oder des Leiters und der Be- schäftigten getroffen sowie der für die notwendige Qualität erforderli- che Anteil an Fachkräften bestimmt werden.

(2) Über Abs. 1 hinaus darf eine Ein- richtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 nur be- trieben werden, wenn die Betreibe- rin oder der Betreiber 1. eine aussagekräftige, den fachli- chen Anforderungen entsprechende Konzeption erstellt und angemessen fortschreibt, 2. die Eingliederung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung fördert, 3. den Betreuungs- und Pflegebedürf- tigen eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemesse- ne Lebensgestaltung und eine per- sönliche Lebensführung im Rahmen der sozialen Betreuung ermöglicht, die erforderlichen Hilfen gewährt so-

wie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung gewährleistet, 4. einen ausreichenden Schutz vor Infektionen gewährleistet und sicher- stellt, dass die Beschäftigten mindes- tens einmal jährlich geschult und die für ihren Aufgabenbereich einschlägi- gen Anforderungen der Hygiene ein- gehalten werden, 5. sicherstellt, dass Arzneimittel be- wohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und alle mit der Arznei- mittelversorgung betrauten Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arznei- mitteln mindestens einmal jährlich geschult werden, 6. eine angemessene Qualität des Wohnens sicherstellt und 7. die Verwaltung von Geldern und Wertsachen für die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit schriftlich doku- mentiert.

(3) Über Abs. 1 hinaus darf eine Ein- richtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 nur betrieben werden, wenn die Betrei- berin oder der Betreiber die Leistun- gen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft erbringt, die pflegebedürftige Men- schen sowie deren Angehörige in pflegerischen Fragen berät und un- terstützt. Die Pflegefachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 6 verpflichtet, die mit dem be-treuungs- und pflege- bedürftigen Menschen vereinbarten Leistungen in angemessener Qualität zu erbringen.

(4) Durch Rechtsverordnung sind für Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 nähere Regelungen zu treffen über die 1. Ausstattung, Größe, Belegung und Zugänglichkeit der Räume, insbeson- dere der Wohn-, Aufenthalts-, Thera- pie- und Wirtschaftsräume, sowie der Verkehrsflächen und sanitären Anla- gen,

2. Maßnahmen der Infektionsverhü- tung und 3. technischen Einrichtungen.

§ 10 Betriebsaufnahme, Anzeige

(1) Wer den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 aufneh- men will, hat dies spätestens drei Mo- nate vor der vorgesehenen Betriebs- aufnahme der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten: 1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme, 2. die Namen und die Anschriften der Betreiberin oder des Betreibers und deren oder dessen vertretungsbe- rechtigte Personen und 3. die vorgesehene Zahl der Mitarbei- terstellen und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung. Die Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur Aufgaben- erfüllung erforderlich sind.

(2) Über Abs. 1 Satz 2 hinaus muss die Anzeige einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 enthalten: 1. Namen, berufliche Ausbildung und Werdegang der Leitung und der Be- treuungs- und Pflegefachkräfte sowie die Konzeption und die allgemeine Leistungsbeschreibung, 2. die Unterlagen zur Finanzierung der Investitionskosten, 3. das Muster eines nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) abzu- schließenden Vertrages (Musterver- trag) über die Betreuung und Pflege in Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4. mit Beginn der Betriebsaufnahme einen Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die Vereinbarungen nach den §§ 75 und 77 des Zwölften Buches Sozi- algesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 22. Dezem- ber2011 (BGBl. I S. 3057), und

5. die Satzung oder einen Gesell- schaftsvertrag der Betreiberin oder des Betreibers.

Stehen die Leitung, die verantwort- liche Pflegefachkraft, die Fachbe- reichsleitung sowie die Betreuungs- und Pflegekräfte zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mit- teilung zum frühestmöglichen Zeit- punkt, spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebs, nachzuholen.

(3) In dem Mustervertrag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist die Pflegevergütung transparent darzustellen. Jede Ände- rung des Mustervertrags ist der Be- hörde anzuzeigen.

(4) Die ambulanten Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sind verpflich- tet, der zuständigen Behörde anlass- bezogen auf Verlangen den jewei- ligen Vertrag über die ambulanten Betreuungs- und Pflegeleistungen vorzulegen.

(5) Ambulante Betreuungs- und Pfle- geeinrichtungen sind verpflichtet, gegenüber der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn sie in einer Wohnung mehr als zwei be- treuungs- und pflegebedürftige Men- schen versorgen. Die Anzeige muss die Örtlichkeit und eine Ansprech- partnerin oder einen Ansprechpart- ner enthalten.

(6) Über Abs. 2 und 3 hinaus muss die Anzeige einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 enthalten: 1. die Nutzungsart der voll- oder teilstationären Einrichtung und Nut- zungsart, Lage, Zahl und Größe der Räume und die vorgesehene Zahl an Bewohnerinnen und Bewohnern und 2. die Einzelvereinbarungen aufgrund des § 39a des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 22. Dezember

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2011 (BGBl. I S. 3057).

(7) Die Betreiberin oder der Betreiber hat der zuständigen Behörde unver- züglich 1. Änderungen zu den Angaben nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 anzuzeigen; in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 kann die Ände- rungsanzeige vierteljährlich erfol- gen, soweit die Änderungen nicht Leitungskräfte betreffen, 2. Tatsachen mitzuteilen, die bereits zu einer erheblichen Beeinträchti- gung der Lebensqualität der Betreu- ungs- und Pflegebedürftigen geführt haben oder bei ungehindertem Ge- schehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit führen werden.

§ 11 Betriebspflichten

Die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind verpflichtet, 1. zusammenzuarbeiten mit

a) der zuständigen Behörde, b) den Pflegestützpunkten nach

§ 92c des Elften Buches Sozial- gesetzbuch in Verbindung mit der Allgemeinverfügung des Hessischen Sozialministeriums zur Einrichtung von Pflegestütz- punkten in Hessen vom 3. De- zember 2008 (StAnz. S. 3488) und

§ 12

Befreiungen

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Betreiberin oder den Be- treiber von Anforderungen nach den §§ 9 bis 11 sowie nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- verordnungen befreien, insbesondere wenn 1. dies im Sinne der Erprobung neu- er Betreuungs- oder Wohnformen ge- boten erscheint, 2. die Erfüllung der Anforderungen und Betriebspflichten in anderer Wei- se gesichert ist oder die Konzeption sie nicht erforderlich macht und 3. hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. Die Betreiberin oder der Betreiber ist auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflich- tet, die Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen auf ihre oder sei- ne Kosten wissenschaftlich begleiten und auswerten zu lassen.

(2) Die Entscheidung der Behörde ergeht durch schriftlichen Verwal- tungsakt und ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Befugnis zur Überwachung bleibt durch die Befrei- ung unberührt. Wird im Rahmen der Überwachung ein ordnungsgemäßer Betrieb festgestellt, kann die Befrei- ung im Falle der Wiedererteilung un- befristet erfolgen.

DRITTER TEIL Besondere Qualitätsanforde- rung für betreutes Wohnen von Menschen mit Behinde- rung

§ 14 Qualitätsanforderungen für ambulant betreute Wohngemeinschaften

(1) Die Betreiberin oder der Betrei- ber hat für den Betrieb einer ambu- lant betreuten Wohngemeinschaft für volljährige Menschen mit Behinde- rungen sicherzustellen, dass 1. die erbrachten Betreuungsleis- tungen dem allgemein an erkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen, 2. individuelle Förder- und Hilfeplä- ne aufgestellt oder gleich geeignete Maßnahmen ergriffen sowie deren Umsetzung dokumentiert werden und 3. die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben in der Ge- sellschaft und ihre möglichst selbst- ständige Lebensführung unterstützt werden.

(2) Eine Einrichtung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner in der Lage sind, ihre Lebens- und Haushaltsführung weit- gehend selbstbestimmt zu gestalten, und die erbrachten Betreuungsleis- tungen nicht auf die ständige Anwe-

individuellen und sich verändernden Betreuungsbedarf der Bewohnerin- nen und Bewohner angepasst werden und 2. außerhalb der Betreuungszeiten eine Rufbereitschaft vorhanden ist.

(2) Eine Einrichtung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner kontinuierliche Unter- stützung und Hilfe bei der Lebens- und Haushaltsgestaltung benötigen. Bei Außenwohngruppen, stationär begleitetem Wohnen und Trainings- wohnen handelt es sich um betreutes Wohnen im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Auf betreutes Einzelwohnen und Zusammenwohnen von Personen, die besondere persönliche oder ver- wandtschaftliche Beziehungen zuei- nander pflegen und in einem gemein- samen Haushalt leben (Wohnen in Partnerschaft), findet dieses Gesetz keine Anwendung.

VIERTER TEIL Prüfung, Mängel

§ 16 Prüfung

(1) Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind in regelmäßigen Abständen durch die Behörde zu prüfen; anlassbezoge- ne Prüfungen bleiben unberührt.

c) den Gesundheitsämtern, 2. anlassbezogen auf Verlangen der § 13 Dokumentation

senheit des Betreuungspersonals aus- gerichtet sind.

(2) Die Einrichtungen sind daraufhin zu überprüfen, ob sie die Anforde- Behörde von den Beschäftigten ein

erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 Bundeszentralregis- tergesetz in der Fassung vom 21. Sep- tember 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), vorzulegen und 3. nachträglich eingetretene Tatsa- chen, die für das Vorliegen der An- forderungen nach § 9 von Bedeutung sind, mitzuteilen.

Die Betreiberin oder der Betreiber soll nach den Grundsätzen einer ord- nungsgemäßen Buch- und Aktenfüh- rung Aufzeichnungen über den Betrieb fertigen und die Qualitätssicherungs- maßnahmen und deren Ergebnisse dokumentieren, sodass Feststellun- gen zum ordnungsgemäßen Betrieb getroffen werden können.

§ 15 Qualitätsanforderungen für

betreute Wohngruppen

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber hat für den Betrieb einer betreuten Wohngruppe für volljährige Menschen mit Behinderung die Anforderungen nach § 14 Abs. 1 zu erfüllen und si- cherzustellen, dass 1. Art und Umfang der Betreuung dem

rungen an den Betrieb der Einrich- tung nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllen.

(3) Die Behörde hat den Umfang der in regelmäßigen Abständen wieder- kehrenden Prüfung in angemessener Weise zu verringern, soweit ihr auf- grund von Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Kran- kenversicherung, den Prüfdienst des

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Verbandes der privaten Krankenversi- cherung e. V. oder von den Pflegekas- sen oder dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. bestellten Sachverständigen Zertifizierungen vorliegen, die nach § 114 Abs. 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Qualitätsnachweis anerkannt sind.

(4) Vereinbarungen zur arbeitstei- ligen Überprüfung zwischen dem medizinischen Dienst der Kranken- versicherung, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenver- sicherung e. V. und der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde sollen einvernehmlich getroffen werden.

(5) Die Prüfung soll in der Regel un- angemeldet erfolgen. Prüfungen in der Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht wird.

(6) Die Betreiberinnen und Betreiber, die Leitung und die Pflegedienstlei- tung haben der Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und den danach erlassenen Rechtsverordnun- gen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich auf Verlangen zu erteilen. Sie oder er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder ihn selbst oder einen ihrer oder seiner in § 52 Abs. 1 der Strafprozess- ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol- gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Aufzeichnungen nach diesem Gesetz und den danach erlassenen Rechtsverordnungen ha- ben die Betreiberinnen und Betreiber am Ort der Einrichtung zur Prüfung vorzuhalten.

(7) Die von der Behörde mit der Prü- fung beauftragten Personen sind be- fugt, 1. die für die Einrichtung genutzten

Grundstücke und Räume zu betre- ten; unterliegen die Räume der Be- treuungs- und Pflegebedürftigen de- ren Hausrecht, ist dies nur mit deren Zustimmung möglich, 2. Prüfungen und Besichtigungen vor- zunehmen, 3. Einsicht in die Aufzeichnungen des oder der Auskunftspflichtigen in der jeweiligen Einrichtung zu nehmen, 4. sich mit den Betreuungs- und Pfle- gebedürftigen, den Betreuerinnen und Betreuern, dem Einrichtungs- beirat, dem Angehörigen-, Betreue- rinnen- und Betreuerbeirat sowie der Einrichtungsfürsprecherin oder dem Einrichtungsfürsprecher in Verbin- dung zu setzen, 5. bei Pflegebedürftigen mit deren Zustimmung den Pflege zustand in Augenschein zu nehmen, 6. die Beschäftigten zu befragen und 7. Gespräche vertraulich ohne Dritte durchzuführen.

(8) Maßnahmen nach Abs. 1, 2, 6 und 8 sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 vorliegt.

(9) Der Behörde steht es frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkun- dige Personen und Stellen hinzuzuzie- hen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen keine perso- nenbezogenen Daten über Bewoh-ne- rinnen und Bewohner speichern und an Dritte übermitteln.

(10) Bedienstete der zuständigen Behörde können Grund stücke und Räume, die einem Hausrecht der Betreuungs- und Pflegebedürftigen unterliegen oder Wohnzwecken der oder des Auskunftspflichtigen dienen, ohne deren Einwilligung betreten, wenn dies zur Abwehr einer gegen- wärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.

§ 17 Feststellung von Mängeln

Sind bei einer Prüfung Mängel festge- stellt worden, soll die zuständige Be- hörde zunächst der Betreiberin oder dem Betreiber unter Setzen einer an- gemessenen Frist Gelegenheit zur Be- seitigung der Mängel geben und über die Möglichkeiten hierzu beraten. Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor der Aufnahme des Betriebs Mängel festgestellt werden.

§ 18 Anordnungen zur Mängel-

beseitigung

(1) Werden die Mängel nicht innerhalb der durch die Behörde festgesetzten Frist abgestellt, ist dies durch schrift- lichen Verwaltungsakt festzustellen. Die Beseitigung der Mängel ist anzu- ordnen, soweit dies zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwen- dung einer drohenden Beeinträchti- gung oder Gefährdung des Wohls der Betreuungs- und Pflegebedürftigen, zur Sicherung der Einhaltung der der Betreiberin oder dem Betreiber ge- genüber den Betreuungs- und Pflege- bedürftigen obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unange- mes-senheit zwischen dem Entgelt und der Leistung erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor Aufnahme des Betriebs Mängel fest- gestellt werden.

(2) Widerspruch und Anfechtungskla- ge gegen Feststellungen und Anord- nungen nach Abs. 1 haben keine auf- schiebende Wirkung.

§ 19 Folgen der Mängelfeststellung

Ist aufgrund der festgestellten Män- gel die Fortsetzung eines Vertrags- verhältnisses mit einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder ei-

ner Pflegekraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht mehr zuzumuten, soll die Be- hörde die Betreuungs- oder Pflege- bedürftige oder den Betreuungsoder Pflegebedürftigen dabei unterstüt- zen, eine angemessene anderweitige Betreuung oder Pflege zu zumutbaren Bedingungen zu finden.

§ 20 Prüfberichte

Über die nach § 16 durchgeführten Prüfungen sind durch die zuständi- ge Behörde Prüfberichte zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffent- lichen. Näheres hinsichtlich des Um- fangs, der Form und des Inhalts wird durch eine Rechtsverordnung gere- gelt.

FÜNFTER TEIL Untersagung, Ordnungs- widrigkeiten

§ 21 Beschäftigungsverbot, kom-

missarische Leitung

Der Betreiberin oder dem Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 kann die weitere Beschäf- tigung der Leiterin oder des Leiters, einer oder eines Beschäftigten oder einer sonstigen Mitarbeiterin oder ei- nes sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tä- tigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti- gen, dass sie oder er die für ihre oder seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Wird im Falle eines Beschäftigungsverbots der Leitung durch die Einrichtung keine neue ge- eignete Leitung eingesetzt, benennt die zuständige Behörde eine kommis- sarische Leitung.

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§ 22 Untersagung des Betriebs

(1) Der Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ist zu untersa- gen und die Einrichtung zu schließen, wenn die Anforderungen des § 9 nicht erfüllt sind und Anordnungen zur Be- hebung der Mängel nicht ausreichen.

(2) Der Betrieb kann untersagt und die Einrichtung geschlossen werden, wenn die Betreiberin oder der Betrei- ber 1. die Anzeige nach § 10 unterlassen oder unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, 2. keine Konzeption und Schulungs- maßnahmen zur Verhinderung frei- heitsentziehender Maßnahmen nach- weist, 3. Anordnungen nach § 18 Abs. 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt oder 4. Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt.

(3) Die Untersagung kann auch ge- genüber einer vertretungsberechtig- ten Person der Betreiberin oder des Betreibers, ins besondere gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Ge- schäftsführer juristischer Personen oder eingetragener Vereine, ausge- sprochen werden. Das Untersagungs- verfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Un- tersagungsverfahrens gegen den Be- trieb fortgesetzt werden.

(4) Widerspruch und Anfechtungskla- ge gegen Anordnungen nach Abs. 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wir- kung.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vor- sätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen

oder gewähren lässt, 2. den Vorschriften einer aufgrund des § 7 Abs. 5 erlassenen Rechtsver- ordnung zuwiderhandelt, soweit die- se für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. seiner Verpflichtung nach § 8, für eine gewaltfreie und menschenwür- dige Pflege zu sorgen, nicht nach- kommt, 4. entgegen § 11 Nr. 2 auf Verlan- gen ein erweitertes Führungszeugnis nicht vorlegt, 5. entgegen § 10 eine Betriebsauf- nahme nicht, nicht voll ständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahr lässig 8. den Vorschriften einer aufgrund des § 6 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 oder § 20 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat- bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 9. entgegen § 7 Abs. 2 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt, 10. entgegen § 16 Abs. 7 eine Aus- kunft nicht, unrichtig oder unvoll- ständig erteilt, 11. die Maßnahmen nach § 16 Abs. 8 und 9 Satz 1 nicht duldet oder 12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Abs. 1 oder Untersagung nach § 21 zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 mit einer Geld- buße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist das Regie- rungspräsidium Gießen.

SECHSTER TEIL Arbeitsgemeinschaften und Zuständigkeit

§ 24 Arbeitsgemeinschaften

(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Auf- gaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Vertragspartnerinnen und Vertragspartner der Betreiberin- nen und Betreiber und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung durch ambulante Betreuungs- und Pflege- einrichtungen sowie zur Sicherung ei- ner angemessenen Qualität der Über- wachung sind die

• zuständigen Behörden, • die Pflegekassen und deren Lan-

desverbände, • die Verbände der privaten Kran-

kenversicherung e.V., • der Medizinische Dienst der Kran-

kenversicherung, • der Prüfdienst des Verbandes der

privaten Krankenversicherung e.V. und

• die Träger der Sozialhilfe

verpflichtet, in einer Arbeitsgemein- schaft eng zusammenzuarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollen die in Satz 1 genannten Betei- ligten sich gegenseitig informieren, insbesondere Daten hinsichtlich des Zeitpunkts, der Häufigkeit und der Ergebnisse der jeweils vorgenomme- nen Überprüfungen auszutauschen, ihre Prüftätigkeit koordinieren sowie Einvernehmen über Maß nahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstel- lung von Mängeln anstreben. Dies beinhaltet insbesondere die Ver- ständigung über die im Einzelfall er- forderlichen Maßnahmen sowie Ver- einbarungen über eine gemeinsame oder arbeitsteilige Überprüfung zur Vermeidung von Doppelprüfungen.

Der Vorsitz in dieser Arbeitsgemein- schaft obliegt einer oder einem Ver- treter der zuständigen Behörde. Die in Satz 1 genannten Beteiligten der Arbeitsgemeinschaft tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit ent- stehenden Kosten selbst. Die Verbraucherzentrale, die freien Wohlfahrtsverbände und die Verbän- de der privaten Betreiberinnen und Betreiber können zu einzelnen Ange- legenheiten der Arbeitsgemeinschaft hinzugezogen werden.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft nach Abs. 1 befasst sich auch mit dem Ab- bau von Bürokratie im Rahmen der Dokumentation und Prüfung.

(3) Die in Abs. 1 genannten Betei- ligten der Arbeitsgemeinschaft sind berechtigt und verpflichtet, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überwachung gewonnenen Erkennt- nisse gegenseitig zu übermitteln. Personenbezogene Da- ten sind vor der Übermittlung zu an- onymisieren. Der auf der Grundlage des Elften Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Datenaustausch zwi- schen den in Abs. 1 Satz 1 genannten Beteiligten der Arbeitsgemeinschaft ist sicherzustellen.

(4) Besteht im Bereich der zustän- digen Behörde eine Arbeitsgemein- schaft nach § 4 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, so sind im Rahmen dieser Arbeitsgemeinschaft auch Fragen der bedarfsgerechten Planung zur Erhaltung und Schaffung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genann- ten Einrichtungen in partnerschaftli- cher Zusammenarbeit zu beraten. (5) Die oder der Vorsitzende der Ar- beitsgemeinschaft hat jährlich dem Hessischen Landtag über deren Tä- tigkeit nach Abs. 1 bis 4 (schriftlich) zu berichten.

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§ 25

Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist das örtliche Amt für Ver- sorgung und Soziales. Abweichend hiervon ist in den Fällen des § 7 Abs. 4 und des § 24 Abs. 1 Satz 5 die obe-

(3) Bestand bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ein Vertrag zwi- schen einer oder einem Betreuungs- und Pflegebedürftigen und einer Be- treiberin oder einem Betreiber, ist der Hinweis nach § 3 Abs. 2 innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttre- ten des Gesetzes vorzunehmen.

Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)

"Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 25. Juli 2002 (BGBl.

I S. 2896)"

re Aufsichtsbehörde zuständige Be- hörde. Durch Rechtsverordnung kann eine von Satz 1 und 2 abweichende Zuständigkeit bestimmt werden.

(2) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Gießen. Obers- te Aufsichtsbehörde ist das Hessische Sozialministerium. Dieses hat die Fach- und Rechtsaufsicht.

SIEBTER TEIL Schlussbestimmungen

§ 26 Überleitungs- und Übergangs-

vorschriften

(1) Als Landesrecht gelten die 1. Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), 2. Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1983 (BGBl. I S.1205), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506), 3. Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896), 4. Heimsicherungsverordnung vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553), geän- dert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), fort.

(2) Ambulante Betreuungs- und Pfle- geeinrichtungen, die bereits vor In- krafttreten dieses Gesetzes ihren Be- trieb aufgenommen haben, müssen dies bei der zuständigen Behörde in- nerhalb eines halben Jahres nach In- krafttreten des Gesetzes nach Maß- gabe des § 10 Abs. 1 Satz 2 anzeigen.

§ 27 Erlass von Rechtsverordnungen

Die für das Personal für Altenpflege, ambulante Dienste, Heimaufsicht über Altenpflegeheime, Altenwohn- heime und Pflegeheime für Volljäh- rige und das Recht der behinderten Menschen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen, in den Fällen 1. des § 7 Abs. 5 im Einvernehmen mit der für Angelegenheiten von Dienst- leistungsbetrieben zuständigen Minis- terin oder dem hierfür zuständigen Minister, 2. des § 9 Abs. 4 im Einvernehmen mit der für allgemeines Bauwesen zu- ständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.

§ 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Heimgesetz vom 29. Au- gust 1997 (GVBl. I S. 291)2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2007 (GVBl. I S. 821), wird aufgehoben.

§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(…)

Erster Teil - Heimbeirat und Heimfür-

sprecher

Erster Abschnitt

Bildung und Zusammensetzung von

Heimbeiräten

§1 Allgemeines

§2 Aufgaben der Träger

§3 Wahlberechtigung und Wählbar-

keit

§4 Zahl der Heimbeiratsmitglieder

§5 Wahlverfahren

§6 Bestellung des Wahlausschusses

§7 Vorbereitung und Durchführung

der Wahl

§7a Wahlversammlung

§8 Mithilfe der Leitung

§9 Wahlschutz und Wahlkosten

§10 Wahlanfechtung

§11 Mitteilung an die zuständige Be-

hörde

§11a Abweichende Bestimmungen für

die Bildung des Heimbeirates

Zweiter Abschnitt

Amtszeit des Heimbeirates

§12 Amtszeit

§13 Neuwahl des Heimbeirates

§14 Erlöschen der Mitgliedschaft

§15 Nachrücken von Ersatzmitglie-

dern

Dritter Abschnitt

Geschäftsführung des Heimbeirates

§16 Vorsitz

§17 Sitzungen des Heimbeirates

§18 Beschlüsse des Heimbeirates

§19 Sitzungsniederschrift

§20 Bewohnerversammlung u. Tätig-

keitsbericht des Heimbeirates

§21 Kosten und Sachaufwand des

Heimbeirates

Vierter Abschnitt

Stellung der Heimbeiratsmitglieder

§22 Ehrenamtliche Tätigkeit § 22

§23 Benachteiligungs- und Begünsti-

gungsverbot § 23

§24 Verschwiegenheitspflicht § 24

Fünfter Abschnitt

Heimfürsprecher

§25 Bestellung des Heimfürspre-

chers

§26 Aufhebung der Bestellung des

Heimfürsprechers

§27 Beendigung der Tätigkeit

§28 Stellung und Amtsführung des

Heimfürsprechers

§28a Ersatzgremium

Zweiter Teil - Mitwirkung des Heim-

beirates und des Heimfürsprechers

§29 Aufgaben des Heimbeirates

§30 Mitwirkung bei Entscheidungen

§31 Mitwirkung bei Leistung von Fi-

nanzierungsbeiträgen

§32 Form und Durchführung der Mit-

wirkung des Heimbeirates

§33 Mitwirkung des Heimfürspre-

chers

Dritter Teil - Ordnungswidrigkeiten

und Schlussvorschriften

§34 Ordnungswidrigkeiten

§35 Übergangsvorschrift

§36 Inkrafttreten

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ERSTER TEIL

Heimbeirat und Heimfür-

sprecher

Erster Abschnitt Bildung und Zusammensetzung

von Heimbeiräten

§ 1

Allgemeines

(1) Die Mitwirkung der Bewohnerinnen

und Bewohner in Heimen nach § 1 des

Gesetzes erfolgt durch Heimbeiräte.

Ihre Mitglieder werden von den Bewoh-

nerinnen und Bewohnern der Heime

gewählt.

(2) Die Mitwirkung bezieht sich auf die

Angelegenheiten des Heimbetriebes,

auf die Maßnahmen bei der Sicherung

einer angemessenen Qualität der Be-

treuung und auf die Leistungs- und Qua-

litätsvereinbarungen sowie auf die Ver-

gütungsvereinbarungen nach § 7 Abs. 4

des Gesetzes sowie auf die Leistungs-,

Vergütungs- und Prüfungsvereinbarun-

gen nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes. Die

Mitwirkung erstreckt sich auch auf die

Verwaltung sowie die Geschäfts- und

Wirtschaftsführung des Heims, wenn

Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr.

3 des Gesetzes erbracht worden sind.

(3) Für Teile der Einrichtung können

eigene Heimbeiräte gebildet werden,

wenn dadurch die Mitwirkung der Be-

wohnerinnen und Bewohner besser ge-

währleistet wird.

(4) In den Heimen kann ein Angehö-

rigen- oder Betreuerbeirat gebildet

werden. Ebenso kann ein Beirat, der

sich aus Angehörigen, Betreuern und

Vertretern von Behinderten- und Se-

niorenorganisationen zusammensetzt,

eingerichtet werden. Der Heimbeirat

und der Heimfürsprecher können sich

vom Beirat nach den Sätzen 1 und 2 bei

ihrer Arbeit beraten und unterstützen

lassen.

§ 2

Aufgaben der Träger

(1) Die Träger des Heims haben auf die

Bildung von Heimbeiräten hinzuwirken.

Ihre Selbständigkeit bei der Erfüllung

der ihnen obliegenden Aufgaben wird

durch die Bildung von Heimbeiräten

nicht berührt. Die Träger haben die Be-

wohnerinnen und Bewohner über ihre

Rechte und die Möglichkeiten eines

partnerschaftlichen Zusammenwirkens

im Heimbeirat aufzuklären.

(2) Heimbeiräten sind diejenigen

Kenntnisse zum Heimgesetz und sei-

nen Verordnungen zu vermitteln, die

für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Die

hierdurch entstehenden angemessenen

Kosten übernimmt der Träger.

§ 3

Wahlberechtigung und

Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind alle Personen,

die am Wahltag im Heim wohnen.

(2) Wählbar sind die Bewohnerinnen

und Bewohner des Heims, deren An-

gehörige, sonstige Vertrauensperso-

nen der Bewohnerinnen und Bewohner,

Mitglieder von örtlichen Seniorenver-

tretungen und von örtlichen Behin-

dertenorganisationen sowie von der

zuständigen Behörde vorgeschlagene

Personen.

(3) Nicht wählbar ist, wer bei dem

Heimträger, bei den Kostenträgern

oder bei der zuständigen Behörde ge-

gen Entgelt beschäftigt ist oder als

Mitglied des Vorstandes, des Aufsichts-

rates oder eines gleichartigen Organs

des Trägers tätig ist. Nicht wählbar

ist ebenfalls, wer bei einem anderen

Heimträger oder einem Verband von

Heimträgern eine Leitungsfunktion in-

nehat.

§ 4

Zahl der Heimbeiratsmitglieder

(1) Der Heimbeirat besteht in Heimen

mit in der Regel

• bis 50 Bewohnerinnen und Bewoh-

nern aus drei Mitgliedern,

• 51 bis 150 Bewohnerinnen und Be-

wohnern aus fünf Mitgliedern,

• 151 bis 250 Bewohnerinnen und Be-

wohnern aus sieben Mitgliedern,

• über 250 Bewohnerinnen und Be-

wohnern aus neun Mitgliedern.

(2) Die Zahl der gewählten Personen,

die nicht im Heim wohnen, darf in Hei-

men mit in der Regel

• bis 50 Bewohnerinnen und Bewoh-

nern höchstens ein Mitglied,

• 51 bis 150 Bewohnerinnen und Be-

wohnern höchstens zwei Mitglieder,

• 151 bis 250 Bewohnerinnen und Be-

wohnern höchstens drei Mitglieder,

• über 250 Bewohnerinnen und Be-

wohnern höchstens vier Mitglieder

betragen.

§ 5

Wahlverfahren

(1) Der Heimbeirat wird in gleicher,

geheimer und unmittelbarer Wahl ge-

wählt.

(2) Zur Wahl des Heimbeirates können

die Wahlberechtigten Wahlvorschlä-

ge machen. Sie können auch nach § 3

wählbare Personen, die nicht im Heim

wohnen, vorschlagen. Außerdem ha-

ben die Angehörigen und die zustän-

dige Behörde ein Vorschlagsrecht für

Personen, die nicht im Heim wohnen.

(3) Jede Wahlberechtigte oder jeder

Wahlberechtigte hat so viele Stimmen

wie Heimbeiratsmitglieder zu wählen

sind. Sie oder er kann für jede Bewer-

berin oder jeden Bewerber nur eine

Stimme abgeben. Gewählt sind die

Bewerberinnen und Bewerber, die die

meisten Stimmen auf sich vereinigen.

Bei Stimmengleichheit zwischen Be-

werberinnen oder Bewerbern, die im

Heim wohnen, und Bewerberinnen oder

Bewerbern, die nicht im Heim wohnen,

ist die Bewerberin bzw. der Bewerber

gewählt, die oder der im Heim wohnt.

Im Übrigen entscheidet das Los. § 4

Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 6

Bestellung des Wahlausschusses

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf

der Amtszeit bestellt der Heimbei-

rat drei Wahlberechtigte als Wahlaus-

schuss und eine oder einen von ihnen

als Vorsitzende oder als Vorsitzenden.

(2) Besteht kein Heimbeirat oder be-

steht sechs Wochen vor Ablauf der

Amtszeit des Heimbeirates kein Wahl-

ausschuss, so hat die Leitung des Heims

den Wahlausschuss zu bestellen. Soweit

hierfür Wahlberechtigte nicht in der

erforderlichen Zahl zur Verfügung ste-

hen, hat die Leitung Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter des Heims zu Mitglie-

dern des Wahlausschusses zu bestellen.

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§ 7

Vorbereitung und Durch-

führung der Wahl

(1) Der Wahlausschuss bestimmt Ort

und Zeit der Wahl und informiert die

Bewohnerinnen und Bewohner und

die zuständige Behörde über die be-

vorstehende Wahl. Der Wahltermin ist

mindestens vier Wochen vor der Wahl

bekannt zu geben. Der Wahlausschuss

holt die Wahlvorschläge und die Zu-

stimmungserklärung der vorgeschlage-

nen Personen zur Annahme der Wahl

ein. Der Wahlausschuss stellt eine Liste

der Wahlvorschläge auf und gibt die-

se Liste sowie den Gang der Wahl be-

kannt.

(2) Der Wahlausschuss hat die Wahl-

handlung zu überwachen, die Stimmen

auszuzählen und das Wahlergebnis in

einer Niederschrift festzustellen. Das

Ergebnis der Wahl hat er in dem Heim

durch Aushang und durch schriftliche

Mitteilung an alle Bewohnerinnen und

Bewohner bekannt zu machen. Der

Wahlausschuss informiert die Heimbei-

ratsbewerberinnen und Heimbeirats-

bewerber, die nicht im Heim wohnen,

über das Ergebnis der Wahl.

(3) Bei der Vorbereitung und Durchfüh-

rung der Wahl sollen die besonderen

Gegebenheiten in den einzelnen Hei-

men, vor allem Zusammensetzung der

Wahlberechtigten, Art, Größe, Zielset-

zung und Ausstattung berücksichtigt

werden.

(4) Der Wahlausschuss fasst seine Be-

schlüsse mit einfacher Stimmenmehr-

heit.

§ 7a

Wahlversammlung

(1) In Heimen mit in der Regel bis zu 50

Bewohnerinnen und Bewohnern kann

der Heimbeirat auf einer Wahlver-

sammlung gewählt werden. Der Wahl-

ausschuss entscheidet, ob ein verein-

fachtes Wahlverfahren durchgeführt

wird. Bewohnerinnen und Bewohner,

die an der Wahlversammlung nicht

teilnehmen, ist innerhalb einer ange-

messenen Frist Gelegenheit zur Stimm-

abgabe zu geben. Die Stimmen dürfen

erst nach Ablauf der Frist ausgezählt

werden.

(2) Der Wahlausschuss hat mindestens

14 Tage vorher zur Wahlversammlung

einzuladen.

(3) In der Wahlversammlung können

noch Wahlvorschläge gemacht werden.

(4) Die Leitung des Heims kann an der

Wahlversammlung teilnehmen. Der

Wahlausschuss kann die Heimleitung

durch Beschluss von der Wahlversamm-

lung ausschließen.

§ 8

Mithilfe der Leitung

Die Leitung des Heims hat die Vorbe-

rei-tung und Durchführung der Wahl in

dem erforderlichen Maße personell und

sächlich zu unterstützen und die erfor-

derlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 9

Wahlschutz und Wahlkosten

(1) Die Wahl des Heimbeirates darf

nicht behindert oder durch Zufügung

oder Androhung von Nachteilen oder

Gewährung oder Versprechen von Vor-

teilen beeinflusst werden.

(2) Die erforderlichen Kosten der Wahl

übernimmt der Träger.

§ 10

Wahlanfechtung

(1) Mindestens drei Wahlberechtigte

können binnen einer Frist von zwei Wo-

chen, vom Tage der Bekanntmachung

des Wahlergebnisses an gerechnet,

die Wahl bei der zuständigen Behörde

anfechten, wenn gegen wesentliche

Vorschriften über das Wahlrecht, die

Wählbarkeit oder das Wahlverfahren

verstoßen worden und eine Berichti-

gung nicht erfolgt ist. Eine Anfechtung

ist ausgeschlossen, wenn durch den

Verstoß das Wahlergebnis nicht geän-

dert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Über die Anfechtung entscheidet

die zuständige Behörde.

§ 11

Mitteilung an die zuständige Behörde

(1) Der Träger hat die zuständige Behör-

de innerhalb von vier Wochen nach Ab-

lauf des in § 12 genannten Zeitraumes

oder bis spätestens sechs Monate nach

Betriebsaufnahme über die Bildung ei-

nes Heimbeirates zu unterrichten. Ist

ein Heimbeirat nicht gebildet worden,

so hat dies der Träger der zuständigen

Behörde unter Angabe der Gründe un-

verzüglich mitzuteilen. In diesen Fäl-

len hat die zuständige Behörde in en-

ger Zusammenarbeit mit Träger und

Leitung des Heims in geeigneter Wei-

se auf die Bildung eines Heimbeirates

hinzuwirken, sofern nicht die besonde-

re personelle Struktur der Bewohner-

schaft der Bildung eines Heimbeirates

entgegensteht.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

der Heimbeirat vor Ablauf der regel-

mäßigen Amtszeit nach § 13 neu zu

wählen ist. Die Frist zur Mitteilung be-

ginnt mit dem Eintritt der die Neuwahl

begründenden Tatsachen.

§ 11a

Abweichende Bestimmungen für

die Bildung des Heimbeirates

(1) Die zuständige Behörde kann in

Einzelfällen Abweichungen von der

Zahl der Mitglieder des Heimbeirates

nach § 4 und den Fristen und der Zahl

der Wahlberechtigten nach § 6 zulas-

sen, wenn dadurch die Bildung eines

Heimbeirates ermöglicht wird. Abwei-

chungen von § 4 dürfen die Funktions-

fähigkeit des Heimbeirates nicht be-

einträchtigen.

(2) Auf Antrag des Wahlausschusses

kann in Ausnahmefällen die zuständi-

ge Behörde die Wahlversammlung nach

§ 7a auch für Heime mit in der Regel

mehr als 50 Bewohnerinnen und Be-

wohnern zulassen.

ZWEITER ABSCHNITT Amtszeit des Heimbeirates

§ 12

Amtszeit

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Heim-

beirates beträgt zwei Jahre. Die Amts-

zeit beginnt mit dem Tage der Wahl

oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch

ein Heimbeirat besteht, mit dem Ab-

lauf seiner Amtszeit.

(2) In Einrichtungen der Hilfe für be-

hinderte Menschen beträgt die Amts-

zeit vier Jahre.

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§ 13

Neuwahl des Heimbeirates

Der Heimbeirat ist neu zu wählen,

wenn die Gesamtzahl der Mitglieder

um mehr als die Hälfte der vorge-

schriebenen Zahl gesunken ist oder der

Heimbeirat mit Mehrheit der Mitglie-

der seinen Rücktritt beschlossen hat.

§ 14

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Heimbeirat er-

lischt durch

1. Ablauf der Amtszeit,

2. Niederlegung des Amtes,

3. Ausscheiden aus dem Heim,

4. Verlust der Wählbarkeit,

5. Feststellung der zuständigen Behör-

de auf Antrag von zwei Drittel der

Mitglieder des Heimbeirates, dass

das Heimbeiratsmitglied seinen

Pflichten nicht mehr nachkommt

oder nicht mehr nachkommen kann.

§ 15

Nachrücken von Ersatzmitgliedern

Scheidet ein Mitglied aus dem Heim-

beirat aus, so rückt die nicht gewählte

Person mit der höchsten Stimmenzahl

als Ersatzmitglied nach. § 4 Abs. 2 fin-

det Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn

ein Mitglied des Heimbeirates zeitwei-

lig verhindert ist.

DRITTER ABSCHNITT Geschäftsführung des Heim-

beirates

§ 16

Vorsitz

(1) Der Heimbeirat wählt mit der Mehr-

heit seiner Mitglieder den Vorsitz und

dessen Stellvertretung. Eine Bewohne-

rin oder ein Bewohner soll den Vorsitz

innehaben.

(2) Die oder der Vorsitzende vertritt

den Heimbeirat im Rahmen der von

diesem gefassten Beschlüsse, soweit

der Heimbeirat im Einzelfall keine an-

dere Vertretung bestimmt.

§ 17

Sitzungen des Heimbeirates

(1) Unbeschadet einer Wahlanfechtung

beruft der Wahlausschuss den Heimbei-

rat binnen zwei Wochen nach Bekannt-

machung des Wahlergebnisses zu einer

konstituierenden Sitzung ein.

(2) Die oder der Vorsitzende des Heim-

beirates beraumt die Sitzungen an,

setzt die Tagesordnung fest und leitet

die Verhandlung. Sie oder er hat die

Mitglieder des Heimbeirates und nach-

richtlich die Ersatzmitglieder zu der

Sitzung mit einer Frist von sieben Ta-

gen unter Mitteilung der Tagesordnung

einzuladen.

(3) Auf Antrag eines Viertels der Mit-

glieder des Heimbeirates oder der Lei-

tung des Heims hat die oder der Vor-

sitzende eine Sitzung anzuberaumen

und den Gegenstand, dessen Beratung

beantragt ist, auf die Tagesordnung zu

setzen.

(4) Die Leitung des Heims ist vom Zeit-

punkt der Heimbeiratssitzung rechtzei-

tig zu verständigen. An Sitzungen, zu

denen die Leitung ausdrücklich einge-

laden wird, hat sie teilzunehmen.

(5) Der Heimbeirat kann beschließen,

zur Wahrnehmung seiner Aufgaben

fach- und sachkundige Personen hinzu-

zuziehen. Der Heimbeirat kann ebenso

beschließen, dass Bewohnerinnen und

Bewohner oder fach- und sachkundige

Personen oder dritte Personen an einer

Sitzung oder an Teilen der Sitzung teil-

nehmen können. Der Träger trägt die

Auslagen in angemessenem Umfang der

zugezogenen fach- und sachkundigen

Personen sowie der dritten Personen.

Sie enthalten keine Vergütung.

(6) Der Heimbeirat kann sich jederzeit

an die zuständige Behörde wenden.

(7) Der Heimbeirat kann Arbeitsgrup-

pen bilden. Das weitere Verfahren re-

gelt der Heimbeirat.

§ 18

Beschlüsse des Heimbeirates

(1) Die Beschlüsse des Heimbeirates

werden mit einfacher Stimmenmehr-

heit der anwesenden Mitglieder ge-

fasst. Bei Stimmengleichheit entschei-

det die Stimme der Vorsitzenden oder

des Vorsitzenden.

(2) Der Heimbeirat ist beschlussfähig,

wenn mindestens die Hälfte seiner Mit-

glieder anwesend ist.

§ 19

Sitzungsniederschrift

Über jede Verhandlung des Heimbei-

rates ist eine Niederschrift aufzuneh-

men, die mindestens die Sitzungsteil-

nehmer, den Wortlaut der Beschlüsse

und die Stimmenmehrheit, mit der sie

gefasst sind, enthält. Die Niederschrift

ist von der Vorsitzenden oder dem Vor-

sitzenden und einem weiteren Mitglied

zu unterzeichnen.

§ 20

Bewohnerversammlung und Tä-

tigkeitsbericht des Heimbeirates

Der Heimbeirat soll mindestens einmal

im Amtsjahr eine Bewohnerversamm-

lung abhalten. Teilbewohnerversamm-

lungen sind zulässig. Der Heimbeirat

hat in der Bewohnerversammlung ei-

nen Tätigkeitsbericht zu erstatten,

der auch möglichst schriftlich an alle

Bewohnerinnen und Bewohner zu ver-

teilen ist. Die Bewohnerinnen und Be-

wohner können zum Tätigkeitsbericht

Stellung nehmen. Die Bewohnerinnen

und Bewohner sind berechtigt, zur Be-

wohnerversammlung Personen ihres

Vertrauens hinzuzuziehen. Auf Verlan-

gen des Heimbeirates hat die Leitung

des Heims an der Bewohnerversamm-

lung teilzunehmen. Der Heimbeirat

kann die Leitung von der Bewohnerver-

sammlung insgesamt oder von einzel-

nen Tagesordnungspunkten ausschlie-

ßen.

§ 21

Kosten und Sachauf-

wand des Heimbeirates

(1) Der Träger gewährt dem Heimbeirat

die zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor-

derlichen Hilfen und stellt insbesonde-

re die Räumlichkeiten zur Verfügung.

(2) Dem Heimbeirat sind in dem Heim

geeignete Möglichkeiten für Mittei-

lungen zu eröffnen, insbesondere

sind schriftliche Mitteilungen an alle

Bewohnerinnen und Bewohner zu ge-

währleisten sowie Plätze für Bekannt-

machungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die durch die Tätigkeit des Heim-

beirates entstehenden angemessenen

Kosten trägt der Träger.

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26 27

VIERTER ABSCHNITT Stellung der Heimbeirats-

mitglieder

§ 22

Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Heimbeirates führen

ihr Amt unentgeltlich und ehrenamt-

lich aus.

§ 23

Benachteiligungs- und

Begünstigungsverbot

(1) Die Mitglieder des Heimbeirates

dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufga-

ben nicht behindert und wegen ihrer

Tätigkeit nicht benachteiligt oder be-

günstigt werden.

(2) Eine Bewohnerin oder ein Bewoh-

ner darf aufgrund der Tätigkeit eines

Angehörigen oder einer Vertrauensper-

son im Heimbeirat nicht benachteiligt

oder begünstigt werden.

§ 24

Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder

des Heimbeirates haben über die ihnen

bei Ausübung des Amtes bekannt ge-

wordenen Angelegenheiten oder Tatsa-

chen Stillschweigen zu bewahren. Dies

gilt nicht gegenüber den übrigen Mit-

gliedern des Heimbeirates. Satz 1 gilt

für die nach § 17 Abs. 5 teilnehmenden

Personen entsprechend.

(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit

besteht nicht für Angelegenheiten oder

Tatsachen, die offenkundig sind oder

ihrer Bedeutung nach keiner vertrauli-

chen Behandlung bedürfen.

FÜNFTER ABSCHNITT Heimfürsprecher

§ 25

Bestellung des Heimfürsprechers

(1) Die zuständige Behörde hat unver-

züglich einen Heimfürsprecher zu be-

stellen, sobald die Voraussetzungen

für seine Bestellung nach § 10 Abs. 4

des Gesetzes gegeben sind. In Hei-

men mit mehr als 70 Plätzen können

zwei Heimfürsprecher, in Heimen mit

mehr als 150 Plätzen drei Heimfürspre-

cher eingesetzt werden. Sind mehrere

Heimfürsprecher eingesetzt, stimmen

sie ihre Tätigkeit untereinander ab und

legen fest, welcher Heimfürsprecher

die Interessen der Bewohnerinnen und

Bewohner gegenüber der Heimleitung

und außerhalb des Heimes vertritt.

(2) Die regelmäßige Amtszeit des Heim-

fürsprechers beträgt zwei Jahre. Eine

Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Zum Heimfürsprecher kann nur be-

stellt werden, wer nach seiner Persön-

lichkeit, seinen Fähigkeiten und den

sonstigen Umständen des Einzelfalls

zur Ausübung dieses Amts geeignet ist.

Er muss von der zuständigen Behörde

und dem Träger, von den Kostenträgern

und den Verbänden der Heimträger un-

abhängig sein. Die Bestellung bedarf

der Zustimmung des Bestellten.

(4) Die Bestellung ist dem Heimfürspre-

cher und dem Träger schriftlich mitzu-

teilen. Der Träger hat die Bewohnerin-

nen und Bewohner in geeigneter Weise

von der Bestellung zu unterrichten.

(5) § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 26

Aufhebung der Bestellung

des Heimfürsprechers

(1) Die zuständige Behörde hat die Be-

stellung aufzuheben, wenn

1. der Heimfürsprecher die Vorausset-

zungen für das Amt nicht mehr er-

füllt,

2. der Heimfürsprecher gegen seine

Amtspflichten verstößt,

3. der Heimfürsprecher sein Amt nie-

derlegt oder

4. ein Heimbeirat gebildet worden ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die

Bestellung aufheben, wenn eine ge-

deihliche Zusammenarbeit zwischen

dem Heimfürsprecher und den Bewoh-

nerinnen und Bewohnern nicht mehr

möglich ist.

(3) § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 27

Beendigung der Tätigkeit

Die Tätigkeit des Heimfürsprechers en-

det mit

1. Ablauf seiner Amtszeit,

2. Aufhebung seiner Bestellung durch

die zuständige Behörde nach § 26.

§ 28

Stellung und Amtsführung

des Heimfürsprechers

(1) Für die Stellung und Amtsführung

des Heimfürsprechers gelten die §§ 20,

21 Abs. 1 und 2 sowie §§ 23 und 24 ent-

sprechend.

(2) Der Heimträger hat den Heimfür-

sprecher bei der Erfüllung seiner Auf-

gaben zu unterstützen.

(3) Die durch die Tätigkeit des Heim-

fürsprechers entstehenden erforder-

lichen Kosten werden von dem Träger

übernommen.

(4) Der Heimträger hat dem Heimfür-

sprecher zur Ausübung seines Amtes

Zutritt zum Heim zu gewähren und ihm

zu ermöglichen, sich mit den Bewoh-

nerinnen und Bewohnern in Verbindung

zu setzen.

§ 28a

Ersatzgremium

Von der Bestellung eines Heimfürspre-

chers nach § 10 Abs. 4 Satz 5 des Ge-

setzes kann die zuständige Behörde

absehen, wenn ein Ersatzgremium be-

steht, das die Mitwirkung der Bewohne-

rinnen und Bewohner auf andere Weise

gewährleisten und die Aufgaben des

Heimbeirates übernehmen kann. Für

das Ersatzgremium gelten die §§ 20 bis

24 und die §§ 29 bis 32 entsprechend.

ZWEITER TEIL Mitwirkung des Heimbei-

rates und des Heimfürspre-

chers

§ 29

Aufgaben des Heimbeirates

Der Heimbeirat hat folgende Aufgaben:

1. Maßnahmen des Heimbetriebes,

die den Bewohnerinnen oder Be-

wohnern des Heims dienen, bei der

Leitung oder dem Träger zu bean-

tragen,

2. Anregungen und Beschwerden von

Bewohnerinnen und Bewohnern

entgegenzunehmen und erforderli-

chenfalls durch Verhandlungen mit

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28 29

der Leitung oder in besonderen Fäl-

len mit dem Träger auf ihre Erledi-

gung hinzuwirken,

3. die Eingliederung der Bewohnerin-

nen und Bewohner in dem Heim zu

fördern,

4. bei Entscheidungen in Angelegen-

heiten nach den §§ 30, 31 mitzuwir-

ken,

5. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahl-

ausschuss zu bestellen (§ 6),

6. eine Bewohnerversammlung durch-

zuführen und den Bewohnerinnen

und Bewohnern einen Tätigkeitsbe-

richt zu erstatten (§ 20),

7. Mitwirkung bei Maßnahmen zur För-

derung einer angemessenen Quali-

tät der Betreuung,

8. Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Ge-

setzes an den Leistungs- und Quali-

tätsvereinbarungen sowie an den

Vergütungsvereinbarungen und

nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den

Leistungs-, Vergütungs- und Prü-

fungsvereinbarungen.

§ 30

Mitwirkung bei Entscheidungen

Der Heimbeirat wirkt bei Entscheidun-

gen der Leitung oder des Trägers in fol-

genden Angelegenheiten mit:

1. Aufstellung oder Änderung der Mus-

terverträge für Bewohnerinnen und

Bewohner und der Heimordnung,

2. Maßnahmen zur Verhütung von Un-

fällen,

3. Änderung der Entgelte des Heims,

4. Planung oder Durchführung von Ver-

anstaltungen,

5. Alltags- und Freizeitgestaltung,

6. Unterkunft, Betreuung und Verpfle-

gung,

7. Erweiterung, Einschränkung oder

Einstellung des Heimbetriebes,

8. Zusammenschluss mit einem ande-

ren Heim,

9. Änderung der Art und des Zweckes

des Heims oder seiner Teile,

10. umfassende bauliche Verände-

rungen oder Instandsetzungen des

Heims,

11. Mitwirkung bei Maßnahmen zur För-

derung einer angemessenen Quali-

tät der Betreuung,

12. Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Ge-

setzes an den Leistungs- und Quali-

tätsvereinbarungen sowie an den

Vergütungsvereinbarungen und

nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den

Leistungs-, Vergütungs- und Prü-

fungsvereinbarungen.

§ 31

Mitwirkung bei Leistung von

Finanzierungsbeiträgen

(1) Wenn von einer Bewohnerin oder

einem Bewohner oder von Dritten zu

ihren oder seinen Gunsten Finanzie-

rungsbeiträge an den Träger geleistet

worden sind, wirkt der Heimbeirat auch

bei der Aufstellung der Haushalts- oder

Wirtschaftspläne mit. Der Heimträger

hat zu diesem Zweck dem Heimbeirat

die erforderlichen Informationen zu ge-

ben. Erfolgt bei einem Heimträger, der

mehrere Heime betreibt, eine zentrale

Wirtschaftsund Rechnungsführung, so

hat der Heimträger dem Heimbeirat

am Ort des Heims die Unterlagen vor-

zulegen und die Auskünfte zu erteilen,

die das Heim betreffen. Der Träger hat

insbesondere anhand der in Satz 1 ge-

nannten Pläne über die wirtschaftliche

Lage des Heims schriftlich zu berich-

ten. Der Heimbeirat kann hierbei auch

Auskünfte über die Vermögens- und Er-

tragslage des Heims und, sofern vom

Träger ein Jahresabschluss aufgestellt

worden ist, Einsicht in den Jahresab-

schluss verlangen.

(2) Finanzierungsbeiträge im Sinne des

Absatzes 1 sind alle Leistungen, die

über das für die Unterbringung ver-

einbarte laufende Entgelt hinaus zum

Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung,

zur Ausstattung oder zum Betrieb des

Heims erbracht worden sind.

(3) Die Mitwirkung des Heimbeirates

entfällt, wenn alle Ansprüche, die ge-

genüber dem Träger durch die Leistung

von Finanzierungsbeiträgen begründet

worden sind, durch Verrechnung, Rück-

zahlung oder sonstiger Weise erloschen

sind.

§ 32

Form und Durchführung der Mit-

wirkung des Heimbeirates

(1) Die Mitwirkung des Heimbeirates

soll von dem Bemühen um gegensei-

tiges Vertrauen und Verständnis zwi-

schen Bewohnerschaft, Leitung und

Träger bestimmt sein.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist

der Heimbeirat durch die Leitung oder

durch den Träger ausreichend und

rechtzeitig zu informieren und nach

Möglichkeit auch fachlich zu beraten.

Der Heimbeirat hat auch ein Mitwir-

kungs- und Informationsrecht, wenn

ein Heimträger zentral für mehrere

Heime oder ein Zentralverband für

seine Mitglieder Maßnahmen und Ent-

scheidungen im Sinne der §§ 29 und 30

der Verordnung trifft. Dem Heimbeirat

sind am Ort des Heims die Unterlagen

vorzulegen und die Auskünfte zu ertei-

len, die das Heim betreffen.

(3) Entscheidungen in Angelegenheiten

nach den §§ 30, 31 hat die Leitung oder

der Träger mit dem Heimbeirat vor ih-

rer Durchführung rechtzeitig und mit

dem Ziel einer Verständigung zu er-

örtern. Anregungen des Heimbeirates

sind in die Überlegungen bei der Vor-

bereitung der Entscheidungen einzube-

ziehen.

(4) Anträge oder Beschwerden des

Heimbeirates sind von der Leitung oder

vom Träger in angemessener Frist,

längstens binnen sechs Wochen, zu be-

antworten. Der Träger hat die Antwort

zu begründen, wenn er das Anliegen

des Heimbeirates bei seiner Entschei-

dung nicht berücksichtigt hat.

§ 33

Mitwirkung des Heimfürsprechers

Die §§ 29 bis 32 gelten für die Mitwir-

kung des Heimfürsprechers entspre-

chend.

DRITTER TEIL Ordnungswidrigkeiten und

Schlussvorschriften

§ 34

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs.

2 Nr. 1 des Heimgesetzes handelt, wer

vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Abs. 2 einen Wahlaus-

schuss nicht bestellt oder entgegen

§ 8 die für die Vorbereitung oder

Durchführung der Wahl erforderli-

che personelle oder sächliche Un-

terstützung nicht gewährt,

2. entgegen § 9 Abs. 1 die Wahl des

Heimbeirates behindert oder be-

einflusst,

3. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder

Abs. 2 eine Mitteilung unterlässt,

4. entgegen § 23 Abs. 1, auch in Ver-

bindung mit § 28 Abs. 1, ein Mitglied

des Heimbeirates oder den Heim-

fürsprecher bei der Erfüllung seiner

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30 31

Aufgaben behindert oder wegen

seiner Tätigkeit benachteiligt oder

begünstigt,

5. entgegen § 23 Abs. 2, auch in Ver-

bindung mit § 28 Abs. 1, eine Be-

wohnerin oder einen Bewohner be-

nachteiligt oder begünstigt,

6. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 2 eine In-

formation nicht, nicht richtig oder

nicht vollständig gibt,

7. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 3 eine

Unterlage nicht, nicht richtig oder

nicht vollständig vorlegt oder eine

Auskunft nicht, nicht richtig oder

nicht vollständig erteilt oder

8. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 Ent-

scheidungen vor ihrer Durchführung

nicht rechtzeitig erörtert.

§ 35

Übergangsvorschrift

Heimbeiräte, die vor Inkrafttreten der

Verordnung gewählt worden sind, müs-

sen nicht neu gewählt werden.

§ 36

(Inkrafttreten)

Hessisches Amt für Versorgung und

Soziales Gießen

Südanlage 14 A

35390 Gießen

Telefon: 0641 7936-0

Fax: 0641 7936-270

E-Mail: [email protected]

Landkreise: Gießen, Marburg-Bieden-

kopf, Lahn-Dill-Kreis, Vogelsbergkreis,

Wetteraukreis

Hessisches Amt für Versorgung

und Soziales Wiesbaden

Mainzer Str. 35

65185 Wiesbaden

Telefon: 0611 7157-0

Fax: 0611 7157-4231

Fachreferat Grundsatz, 51.F16

Eschersheimer Landstr. 241-249

60320 Frankfurt

Fulda, Landkreis

Landkreis Fulda

Der Kreisausschuss

Amt für Arbeit und Soziales (K 310)

Wörthstraße 15

36037 Fulda

Gießen, Landkreis

Landkreis Gießen

Der Kreisausschuss

Sozialamt

Ostanlage 33-45

35390 Gießen

Betreuungs- und

Pflegeaufsicht

Ansprechpartner:

Hessisches Amt für Versorgung

und Soziales Fulda

Washingtonallee 2

36041 Fulda

E-Mail: [email protected]

Landkreise: Limburg-Weilburg, Main-

Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis,

Stadt Wiesbaden

Städte und Kreise

Groß-Gerau

Der Kreisausschuss des Kreises

Sozialamt

Groß-Gerau

Wilhelm-Seipp-Straße 4

64521 Groß-Gerau

Hessisches Amt für Versorgung

und Soziales Darmstadt

Bartningstr. 53

64289 Darmstadt

Telefon: 06151 738–0

Fax: 06151 738-236

E-Mail: [email protected]

Landkreise: Darmstadt-Dieburg, Groß-

Gerau, Bergstraße, Odenwald-Kreis,

Stadt Darmstadt

Hessisches Amt für Versorgung

und Soziales Frankfurt am Main

Walter-Möller-Platz 1

60439 Frankfurt am Main

Telefon: 069 1567-1

Fax: 069 1567-546

E-Mail: [email protected]

Landkreise: Offenbach, Hochtau-

nuskreis, Stadt Frankfurt, Stadt Offen-

bach

Telefon: 0661 6207-0 Fax: 0661 6207-335

E-Mail: [email protected]

Landkreise: Fulda, Hersfeld-Roten-

burg, Main-Kinzig-Kreis

Hessisches Amt für Versorgung und

Soziales Kassel

Frankfurter Straße 84A

34121 Kassel

Telefon: 0561 2099-0

Fax: 0561 2099-541

E-Mail: [email protected]

Landkreise: Kassel, Waldeck-Franken-

berg, Werra-Meißner-Kreis, Schwalm-

Eder-Kreis, Stadt Kassel

Bergstraße, Landkreis

Kreis Bergstraße

Amt für Soziales,

Graben 15

64646 Heppenheim

Darmstadt, Stadt

Sozialamt Darmstadt Stadt

Stadthaus Frankfurter Str. 71

64293 Darmstadt

Darmstadt-Dieburg, Landkreis

Landkreises Darmstadt-Dieburg

Sozialamt

-Rehabilitation und Pflege-

Rheinstraße 65

64295 Darmstadt

Frankfurt am Main, Stadt

Jugend und Sozialamt der Stadt Frank-

furt am Main

Hersfeld-Rotenburg, Landkreis

Landkreises Hersfeld-Rotenburg

Kreisausschuss

Sozialamt / Altenhilfe

Friedloser Straße 12

36251 Bad Hersfeld

Hochtaunuskreis

Der Kreisausschuss

Sozialverwaltung

Ludwig-Erhard-Anlage 1-4

61352 Bad Homburg

Kassel, Landkreis

Landkreis Kassel

Der Kreisausschuss

K 50 - Sozialamt

Humboldtstraße 22-26

34117 Kassel

Page 17: Regierungspräsidium Gießen · PDF fileFür das Jahr 2050 sagen die Prognosen ei- nen Anteil von 39 Prozent voraus ... ungs- und Pflegeleistungen Geld- oder geldwerte Leistungen über

32 33

Kassel, Stadt

Sozialamt Stadt Kassel

Obere Königstraße 8

34117 Kassel

Lahn-Dill-Kreis

Der Kreisausschuss

Fachbereich Bildung, Jugend und

Soziales

Karl-Kellner-Ring 51

35576 Wetzlar

Limburg-Weilburg, Landkreis

Der Kreisausschuss

des Landkreises Limburg-Weilburg

Grabenstrasse 10

65549 Limburg

Main-Kinzig-Kreis

Der Kreisausschuss

-Leitstelle für ältere Bürger-

Barbarossastraße 24

63569 Gelnhausen

Main-Taunus-Kreis

Der Kreisausschuss

Am Kreishaus 1-5

65719 Hofheim

Marburg-Biedenkopf, Landkreis

Der Kreisausschuss des Landkreises

Marburg-Biedenkopf

Stabstelle Altenhilfe

Im Lichtenholz 60

35043 Marburg/Cappel

Odenwaldkreis

Kreisausschuss Odenwaldkreis

Hauptabt. Arbeit und Soziale Sicherung

II.30 Kommunales Service-Center

Michelstädter Straße 12

64711 Erbach

Offenbach, Kreis

Kreisverwaltung Offenbach

Fachdienst Jugend und Soziales

Werner-Hilpert-Straße 1

63128 Dietzenbach

Offenbach am Main, Stadt

Stadt Offenbach am Main

Der Magistrat

Sozialamt

Berliner Straße 100

63065 Offenbach

Rheingau-Taunus-Kreis

Der Kreisausschuss

Heimbacher Straße 7

65307 Bad Schwalbach

Schwalm-Eder-Kreis

Der Kreisausschuss

des Schwalm-Eder-Kreises

Sozialamt -Altenhilfe-

Parkstraße 6

34576 Homberg/Efze

Vogelsbergkreis

Der Kreisausschuss

Amt für Soziale Sicherung

Goldhelg 20

36341 Lauterbach

Waldeck-Frankenberg, Landkreis

Landkreis Waldeck-Frankenberg

Der Kreisausschuss

Südring 2

34497 Korbach

Werra-Meißner-Kreis

Der Kreisausschuss

Schlossplatz 1

37269 Eschwege

Wetteraukreis

Kreisausschuss des Wetteraukreises

Fachdienst Revision

Europaplatz

61169 Friedberg

Wiesbaden, Landeshauptstadt

Landeshauptstadt Wiesbaden

Der Magistrat

Amt für Soziale Arbeit

Kurt-Schumacher-Ring 2-4

65195 Wiesbaden

Landeswohlfahrtsverband

Hessen

Regionalverwaltung Kassel

Ständeplatz 6 - 10

34117 Kassel

Tel.: 0561 1004-2305

Fax: 0561 1004-1305

Zuständig für folgende Kreise und

kreisfreie Städte:

Kassel, Landkreis Fulda, Landkreis

Hersfeld-Rotenburg, Landkreis Kas-

sel, Landkreis Marburg-Biedenkopf,

Schwalm-Eder-Kreis, Landkreis Wal-

deck-Frankenberg, Werra-Meißner-

Kreis

Regionalverwaltung Darmstadt

Steubenplatz 16

64293 Darmstadt

Tel.: 06151 801-246

Fax: 06151 801-57246

Zuständig für folgende Kreise und

kreisfreie Städte:

Landkreis Bergstraße, Landkreis Darm-

stadt-Dieburg, Landkreis Groß-Gerau,

Main-Kinzig-Kreis, Landkreis Offen-

bach, Odenwaldkreis, Vogelsbergkreis,

Wetteraukreis, Offenbach und Darm-

stadt

Regionalverwaltung Wiesbaden

Frankfurter Straße 44

65189 Wiesbaden

Tel.: 0611/156-386

Fax: 0611/156-57386

Zuständig für folgende Kreise und

kreisfreie Städte:

Landkreis Gießen, Hochtaunuskreis,

Lahn-Dill-Kreis, Landkreis Limburg-

Weilburg, Main-Taunus-Kreis, Rhein-

gau-Taunus-Kreis, Frankfurt und Wies-

baden

Verbände der Pflegekassen

Verbände der Pflegekassen in Hessen

Kölner Str. 8

65760 Eschborn

Für die Kreise und kreisfreie Städte:

Werra-Meißner, Gießen, Lahn-Dill,

Marburg-Biedenkopf, Vogelsberg,

Main-Kinzig, Schwalm-Eder, Wetterau,

Offenbach Stadt und Landkreis, Land-

kreis Kassel, Fulda, Limburg-Weilburg,

Waldeck-Frankenberg, Rheingau-Tau-

nus, Hersfeld-Rotenburg, Groß-Gerau,

Odenwald und Bergstraße

Verbände der Pflegekassen in Hessen

Walter-Kolb-Str. 9 - 11

60594 Frankfurt

Für die Kreise und kreisfreie Städte:

Darmstadt, Darmstadt-Dieburg, Frank-

furt, Wiesbaden, Main-Taunus, Hoch-

taunus, Stadt Kassel.

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34 35

Protokoll einer Sitzung des Einrichtungsbeirates - (Beispiel) Notizen:

Der Einrichtungsbeirat des …………………………………………………………… ……………………..

Name Datum

Protokoll der Sitzung vom………………………….

Beginn:……………………… Ende…………………………..

Anwesend:

…………………………………………… ……………………………………..

…………………………………………… ……………………………………..

…………………………………………… ……………………………………..

Gäste: ………………………………………………………………………………………………………..

Zur Tagessordnung:

Punkt 1: Begrüßung:

Der/Die Vorsitzende begrüßt die Anwesenden, insbesondere Frau……..und Herrn …… als

Gäste.

Punkt 2: Protokoll der letzten Sitzung:

Das Protokoll der letzten Sitzung wurde verlesen. Es gab keine Einwände

Punkt 3: Neu eingezogen:

Seit der letzten Sitzung sind vier Bewohner/innen neu eingezogen. Frau…. wurde schon

durch ein Beiratsmitglied besucht. Die Bewohner ....................…. werden in den nächs-

ten Tagen durch …………... besucht.

Punkt 4: Speiseplan

Es liegen einige Beschwerden über den Mangel an Frischgemüse bei den Mittagsmahlzeiten

vor. Es wurde beschlossen, zur nächsten Sitzung den Küchenchef des Hauses einzuladen.

Punkt 5

(……)

Punkt 12: Nächste Sitzung des Einrichtungsbeirates: Am……………………… um………………Uhr.

………………………………………… ………………………………………………

Vorsitzender Schriftführer

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