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„Made in Russia”: Neue Vorschriften zur Lokalisierung von Industrie- erzeugnissen in Russland von Marina Yankovskaya, Rödl & Partner Moskau Durch Erlass Nr. 1135 der Regierung der Russischen Födera- tion vom 20. September 2017 wurden zum 1. Februar 2018 die Bedingungen zur Bestätigung der Herstellung von In- dustrieerzeugnissen in der Russischen Föderation (festgelegt durch Regierungserlass Nr. 719 vom 17. September 2015, im Folgenden „Erlass Nr. 719”) geändert. Das Verfahren der Beantragung einer Bestätigung sieht im Allgemeinen wie folgt aus: Das Gutachten zur Bestätigung der Herstellung von Indus- trieerzeugnissen in der Russischen Föderation (im Folgen- den „Gutachten”) wird vom Ministerium der Russischen Fö- deration für Industrie und Handel (im Folgenden „Minprom- torg”) ausgestellt. Kriterien für die Ausstellung eines Gutachtens durch Min- promtorg sind: 1. Ein spezieller Investitionsvertrag, abgeschlossen mit der Russischen Föderation oder der Russischen Föderation und ihren Subjekten und/oder Kommunen gemäß Art. 16 des Föderalen Gesetzes Nr. 488-FZ „Über die Industriepolitik” vom 31. Dezember 2014 (im Folgen- den „Spezieller Investitionsvertrag”). Der Spezielle Investitionsvertrag muss die Pflicht des Investors oder der von diesem hinzugezogenen Person zur schrittweisen Erfüllung der Anforderungen an Industrieerzeugnisse zu deren Einstufung als in Russland hergestellte Erzeugnisse enthalten; 2. Gutachten der Handels- und Industriekammer der Russi- schen Föderation (im Folgenden „HIK RF”) über die Erfüllung der durch Erlass Nr. 719 bestimmten Anforderungen durch die Industrieerzeugnisse (in Bezug auf in Erlass Nr. 719 aufgeführte Industrieerzeugnisse, im Folgenden „HIK-Gutachten”); Überblick behalten Newsletter Russland Aktuelles aus den Bereichen Recht, Steuern und Wirtschaft Ausgabe: März/April 2018 www.roedl.de/russland | www.roedl.ru Lesen Sie in dieser Ausgabe: Recht aktuell „Made in Russia”: Neue Vorschriften zur Lokalisierung von Industrieerzeugnissen in Russland Kryptowährungen in Russland und in Deutschland: Rechtlicher Status Haftung für unredliche Führung von Verhandlungen Keine Erstattung des Erziehungsgeldes bei Verkürzung des Arbeitstages um nur wenige Minuten Medizinische Untersuchung für alle Mitarbeiter von Handelsorganisationen verpflichtend E-Commerce innerhalb Russlands und Cross-Border: Rechtlicher Rahmen, steuer- und zollrechtliche Aspekte Steuern aktuell Überblick über Positionen der obersten Gerichte zu Steuerfragen Buchhaltung aktuell An Käufer ausgezahlte Prämien Neues aus der Eurasischen Wirtschaftsunion Die wichtigsten Neuerungen im Zollgesetzbuch der Eurasischen Wirtschaftsunion Veranstaltungshinweise

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› „Made in Russia”: Neue Vorschriften zur Lokalisierung von Industrie-erzeugnissen in Russland

von Marina Yankovskaya, Rödl & Partner Moskau

Durch Erlass Nr. 1135 der Regierung der Russischen Födera-tion vom 20. September 2017 wurden zum 1. Februar 2018 die Bedingungen zur Bestätigung der Herstellung von In-dustrieerzeugnissen in der Russischen Föderation (festgelegt durch Regierungserlass Nr. 719 vom 17. September 2015, im Folgenden „Erlass Nr. 719”) geändert.

Das Verfahren der Beantragung einer Bestätigung sieht im Allgemeinen wie folgt aus:

Das Gutachten zur Bestätigung der Herstellung von Indus-trieerzeugnissen in der Russischen Föderation (im Folgen- den „Gutachten”) wird vom Ministerium der Russischen Fö-deration für Industrie und Handel (im Folgenden „Minprom-torg”) ausgestellt.

Kriterien für die Ausstellung eines Gutachtens durch Min-promtorg sind:

1. Ein spezieller Investitionsvertrag, abgeschlossen mit der Russischen Föderation oder der Russischen Föderation und ihren Subjekten und/oder Kommunen gemäß Art. 16 des Föderalen Gesetzes Nr. 488-FZ „Über die Industriepolitik” vom 31. Dezember 2014 (im Folgen-den „Spezieller Investitionsvertrag”). Der Spezielle Investitionsvertrag muss die Pflicht des Investors oder der von diesem hinzugezogenen Person zur schrittweisen Erfüllung der Anforderungen an Industrieerzeugnisse zu deren Einstufung als in Russland hergestellte Erzeugnisse enthalten;

2. Gutachten der Handels- und Industriekammer der Russi- schen Föderation (im Folgenden „HIK RF”) über die Erfüllung der durch Erlass Nr. 719 bestimmten Anforderungen durch die Industrieerzeugnisse (in Bezug auf in Erlass Nr. 719 aufgeführte Industrieerzeugnisse, im Folgenden „HIK-Gutachten”);

Überblick behaltenNewsletter RusslandAktuelles aus den Bereichen Recht, Steuern und Wirtschaft

Ausgabe: März/April 2018 www.roedl.de/russland | www.roedl.ru

Lesen Sie in dieser Ausgabe:

Recht aktuell

› „Made in Russia”: Neue Vorschriften zur Lokalisierung von Industrieerzeugnissen in Russland

› Kryptowährungen in Russland und in Deutschland: Rechtlicher Status

› Haftung für unredliche Führung von Verhandlungen

› Keine Erstattung des Erziehungsgeldes bei Verkürzung des Arbeitstages um nur wenige Minuten

› Medizinische Untersuchung für alle Mitarbeiter von Handelsorganisationen verpflichtend

› E-Commerce innerhalb Russlands und Cross-Border: Rechtlicher Rahmen, steuer- und zollrechtliche Aspekte

Steuern aktuell

› Überblick über Positionen der obersten Gerichte zu Steuerfragen

Buchhaltung aktuell

› An Käufer ausgezahlte Prämien

Neues aus der Eurasischen Wirtschaftsunion

› Die wichtigsten Neuerungen im Zollgesetzbuch der Eurasischen Wirtschaftsunion

Veranstaltungshinweise

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beizufügen. Außerdem sind Angaben und Dokumente (in Kopien) vorzulegen, die die Existenz von Produktionsstätten bestätigen sowie Angaben über die Produktionskapazitäten, den geplanten jährlichen Produktionsumfang für die Indust-rieerzeugnisse und über vorhandenes Personal enthalten.

Zusätzlich müssen Dokumente vorgelegt werden, die nach-weisen, dass das Unternehmen in der Lage ist, Industrieer-zeugnisse tatsächlich herzustellen: Technologische Kennblät-ter/Technologische Anweisungen für den Produktionsprozess, GOST-Standards, Unternehmensstandards, technische Bedin-gungen, technische Vorschriften, Kopien von Lizenzen und Genehmigungen, Kopien von Entsprechungszertifikaten für die Erzeugnisse, Angaben über Rechte an Konstruktions- und Technikdokumentation (in den durch Erlass Nr. 719 vorgese-henen Fällen). Darüber hinaus müssen weitere, durch Anord-nung Nr. 33 HIK RF vom 28. April 2016 festgelegte, andere Dokumente und Angaben vorgelegt werden.

Für Industrieerzeugnisse, die unter Verwendung ausländi-scher Materialien (Rohstoffe) und Bauteile (ausgenommen Herkunft aus Mitgliedsstaaten der Eurasischen Wirtschafts-union) hergestellt wurden und für die ein Ad-Valorem-Anteil eingehalten werden muss, sind zusätzlich Dokumente zur Be-stätigung des Ad-Valorem-Anteils erforderlich.

Die Liste der Anforderungen hängt von der Art des Erzeug-nisses ab. Derartige Anforderungen können unter anderem sein:

› Vorhandensein von Rechten an Konstruktions- und Tech-nikdokumentation für mindestens fünf Jahre;

› Vorhandensein eines zu Reparaturen, Nachverkaufs- und Garantiewartung berechtigten Servicezentrums in einem Mitgliedsstaat der Eurasischen Wirtschaftsunion;

› Ausübung bestimmter Tätigkeiten in der Russischen Fö-deration zur Einhaltung eines bestimmten Prozentanteils der bei der Herstellung einer Ware verwendeten auslän-dischen Teile, Komponenten und Baugruppen (im Folgen-den „Anteil ausländischer Komponenten”).

Es ist anzumerken, dass für Erzeugnisse im Bereich Werk-zeugmaschinenbau andere Vorschriften zur Berechnung des Anteils ausländischer Komponenten bestimmt wurden als für sonstige Branchen. Bei der Bestimmung des Lokalisierungsni-veaus wird für Erzeugnisse im Bereich Werkzeugmaschinen nicht der Preis als Grundlage verwendet, sondern die Anzahl

3. Zertifikat gemäß Formblatt ST-1 über die Herkunft der Ware (des Erzeugnisses), wonach die Russische Föderation das Herkunftsland der Ware (des Erzeugnisses) ist (in Bezug auf nicht in Erlass Nr. 719 aufgeführte Erzeugnisse, im Folgenden „ST-1-Zertifikat”).

Ein Hersteller, der keinen Speziellen Investitionsvertrag ge-schlossen hat, muss sich für den Erhalt des HIK-Gutachtens oder des ST-1-Zertifikats an die zuständige HIK am Produkti-onsort wenden.

HIK-Gutachten

Das HIK-Gutachten bestätigt die Übereinstimmung der Wa-ren (Erzeugnisse) mit den durch Erlass Nr. 719 vorgesehenen Anforderungen. Die Anforderungen wurden in Bezug auf die Erzeugnisse einzelner Industriesektoren festgelegt: Werk-zeugmaschinenbau, Fahrzeugbau, Spezialmaschinenbau usw. Derzeit umfasst der Erlass Nr. 719 Anforderungen an Erzeug-nisse aus 21 Industriesektoren.

Das Zertifikat ST-1 bestätigt das Herkunftsland einer Ware (eines Erzeugnisses) in Übereinstimmung mit dem Abkom-men über die Vorschriften zur Bestimmung des Herkunftslan-des von Waren in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten vom 20. November 2009. Das Zertifikat wird in Bezug auf Erzeugnisse ausgestellt, die in Erlass Nr. 719 nicht aufgeführt sind.

Nicht alle Handels- und Industriekammern der Russischen Föderation sind zur Ausstellung von HIK-Gutachten oder ST-1-Zertifikaten befugt. Das Verzeichnis der befugten HIK (insgesamt 41) wurde durch Erlass Nr. 95 der HIK RF vom 28. Dezember 2017 festgelegt.

Das HIK-Gutachten wird in Übereinstimmung mit Anord-nung Nr. 33 HIK RF vom 28. April 2016 gebührenpflichtig ausgestellt. Es gilt für ein Jahr ab Ausstellungsdatum, un-ter der Bedingung, dass im Verlauf der genannten Frist die Industrieerzeugnisse den durch Erlass Nr. 719 festgelegten Anforderungen entsprechen. Falls mit Beginn des nächsten Kalenderjahres ein Industrieerzeugnis nicht mehr dieser Be-dingung entspricht, gilt das HIK-Gutachten bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem es ausgestellt wurde.

Zum Erhalt des Gutachtens reicht der Hersteller bei einer be-fugten HIK einen Antrag in vorgeschriebener Form ein, in dem er unter anderem die Daten des Antragstellers sowie Angaben über das Industrieerzeugnis aufführt, die für die Identifikation erforderlich sind, unter Angabe der Klassifizie-rungskennziffern gemäß dem Allgemeinrussischen Klassifi-kator für Erzeugnisse nach Arten der Wirtschaftstätigkeit OK 034-2014 (KPES 2008) sowie der Parameter des Industrieer-zeugnisses.

Dem Antrag sind Kopien der rechtsbegründenden Dokumen-te sowie der Registrierungsdokumente des Antragstellers

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Recht aktuell Ausgabe: März/April 2018

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OK 034-2014 (KPES 2008), Kennziffern der einheitlichen Wa-rennomenklatur der Außenhandelstätigkeit der Eurasischen Wirtschaftsunion). Im Antrag sind außerdem Angaben über einen vorhandenen Speziellen Investitionsvertrag oder über ein HIK-Gutachten bzw. ST-1-Zertifikat zu machen.

Dem Antrag müssen Kopien von Nachweisdokumenten und eine Bescheinigung mit Informationen über die funktionalen, technischen, betriebsbezogenen und qualitativen Eigenschaf-ten der vom Antragsteller produzierten Industrieerzeugnisse sowie Angaben über Marken, Dienstleistungszeichen, Fir-menbezeichnungen, Patente usw. (falls vorhanden) beige-fügt werden.

Das Ministerium prüft die vom Antragsteller eingereichten Angaben innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Eingang des An-trags mit vollständigen Dokumenten. Nach der Prüfung stellt das Minpromtorg innerhalb von 5 Arbeitstagen ein Gutach-ten mit der Bestätigung der Herstellung von Industrieerzeug-nissen in Russland aus oder lehnt die Ausstellung unter Anga-be von Gründen ab.

Das Gutachten ist nach Ausstellung für ein Jahr gültig. Das Verzeichnis der ausgestellten Gutachten ist auf der Internet-seite des Ministeriums öffentlich zugänglich.

Kontakt für weitere Informationen

Marina YankovskayaJuristin (Russland)Tel.: +7 (495) 933 51 20E-Mail: [email protected]

der ausländischen Komponenten im Vergleich zur Gesamtzahl der für die Herstellung der Waren notwendigen Komponenten. Dabei werden bei der Berechnung lediglich die Baugruppen berücksichtigt, die in Erlass Nr. 719 aufgeführt sind (insgesamt 42 Positionen).

Seit 1. Januar 2018 darf der Anteil ausländischer Komponen-ten bei Werkzeugmaschinen 50 Prozent nicht übersteigen. Für die Zukunft ist eine Verringerung des Anteils auf 30, für einige Erzeugnisse sogar auf 20 Prozent geplant.

Falls im Steuerungsprogramm, das für die Herstellung der Erzeugnisse verwendet wird, Software enthalten ist, die in einem Mitgliedsstaat der Eurasischen Wirtschaftsunion her-gestellt wurde, wird der Prozentanteil der heimischen Kom-ponenten zusätzlich um 10 Prozent erhöht. In einem Mit-gliedsstaat der Eurasischen Wirtschaftsunion hergestellte Hardware erhöht den lokalen Anteil der Komponenten um weitere 5 Prozent. Bei der Verwendung von Elektromoto-ren für Koordinatenachsen, die in einem Mitgliedsstaat der Eurasischen Wirtschaftsunion hergestellt wurden, wird der Prozentanteil der lokalen Baugruppen um weitere 4 Prozent erhöht.

Für Erzeugnisse anderer Industriebranchen gelten für die Be-stimmung des Lokalisierungsgrades weiterhin die Vorschrif-ten zur Berechnung des Ad-Valorem-Anteils als Kriterium der ausreichenden Weiterverarbeitung. Demnach wird der Wert der ausländischen Waren im Verhältnis zum Wert des Endprodukts berechnet. Waren gelten dann als ausreichend weiterverarbeitet, wenn der Prozentanteil des Wertes auslän-discher Waren, die unter die Zollverfahren Zollfreizone oder Zollfreilager verbracht und für die Herstellung des Endpro-dukts verwendet wurden, 50 Prozent des Preises dieses End-produkts nicht übersteigt. Der Wert des Endprodukts wird als Preis ab Werk bestimmt.

Es wurden außerdem Anforderungen an die Mindestanzahl bestimmter Operationen und zur Verringerung so genann-ter einfacher Operationen festgelegt. Das Kriterium der aus-reichenden Weiterverarbeitung einer Ware kann nicht aus-schließlich durch einfache Operationen erfüllt werden.

Nach der Prüfung der Dokumente und Angaben (unter an-derem durch direkten Besuch der Produktionsstätte) erstellt die HIK ein Gutachten oder eine begründete Ablehnung der Ausstellung eines solchen Protokolls.

Minpromtorg-Gutachten

Zum Erhalt eines Gutachtens über die Bestätigung der Her-stellung von Industrieerzeugnissen in Russland reicht der Her-steller beim Minpromtorg einen Antrag ein, in dem er Anga-ben über sich selbst (Bezeichnung, INN, OGRN, Sitzadresse) sowie über die herzustellenden Industrieerzeugnisse macht (Bezeichnung, Kennziffern gemäß Allgemeinrussischem Klas-sifikator für Erzeugnisse nach Arten der Wirtschaftstätigkeit

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Recht aktuell Ausgabe: März/April 2018

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hat unter anderem auf die Unbestimmtheit des rechtlichen Status der digitalen Währung hingewiesen: „Es sei kein be-sonderes Besteuerungsverfahren der Einkünfte bei der Ab-wicklung von Rechtsgeschäften mit Bitcoins durch Abschn. 23 „Einkommensteuer für natürliche Personen” bestimmt. Jedoch wird im selben Dokument die Pflicht des Steuerzah-lers erwähnt, die Steuer auf den durch ihn erhaltenen wirt-schaftlichen Vorteil (Einkünfte) in dem Maße zu bewerten und zu entrichten, in dem eine solche Bewertung erfolgen kann. Diese Regel wird auch in Bezug auf die Einkünfte in Kryptowährung angewendet.

Aus den in den letzten zwei Jahren veröffentlichten offiziellen Dokumenten der staatlichen Behörden und der Bank Russ-lands folgt, dass die Position zur Kryptowährung nicht mehr so dezidiert negativ ist wie zu Beginn. Die staatlichen Behör-den möchten mögliche negative Konsequenzen der Verwen-dung der Kryptowährung vermeiden und darauf hinweisen, dass eine rechtliche Festlegung des Status von Kryptowäh-rungen erfolgen muss.

Im November 2017 haben einige Gesellschaften (ANO „Pra-vo robotov”, OOO „Voronkov Ventures” und Heads Consul-ting) zusammen einen Gesetzentwurf in die Staatsduma der Russischen Föderation eingebracht, der der rechtlichen Rege-lung der Kryptowährung gewidmet ist.

In der vorgeschlagenen Variante des Gesetzes sind Definitio-nen für wesentliche technische Fachausdrücke (Kryptowäh-rung, Blockchain, Token, Mining, Smart Contract usw.) ent-halten, auf die Juristen in den nächsten Jahren stoßen werden. Außerdem wird das Verfahren der Durchführung von ICOs und der Tätigkeit von Krypto-Börsen geregelt. Schließlich setzt der Entwurf, in dem die Kryptowährung als „dezentra-les virtuelles Vermögen” definiert wird, Rechtsgeschäfte mit Kryptowährungen den Tauschgeschäften gleich (indem die Möglichkeit, einen Kaufvertrag abzuschließen, ausgeschlos-sen wird) und legt das entsprechende Besteuerungsverfahren fest (und zwar die Entrichtung der Umsatzsteuer durch beide Parteien des Geschäfts).

Deutschland

Um die rechtliche Regulierung von Kryptowährungen in Deutschland korrekt zu erfassen, müssen der wirtschaftliche und der juristische Inhalt dieses Begriffs voneinander abge-grenzt werden. Wirtschaftlich wird Geld in Abhängigkeit von drei Funktionen definiert: Tauschmittel, Abrechnungseinheit und Bewertung. In diesem Sinne sind Kryptowährungen als Geld zu betrachten, jedoch ist der wirtschaftliche Sinn bei der juristischen Bewertung dieses Begriffes nicht entscheidend.

Für die juristische Einordnung einer Kryptowährung nach deutschem Recht kann zunächst festgehalten werden, dass Kryptowährungen nicht als gesetzliches Zahlungsmittel aner-kannt sind. Einziges gesetzliches Zahlungsmittel in den Mit-gliedstaaten der EU, die den Euro eingeführt haben, ist nach

› Kryptowährungen in Russland und in Deutschland: Rechtlicher Status

von Alina Ivanova, Yulia Leonova und Michael Öttinger, Rödl & Partner Moskau

Eine Kryptowährung ist eine digitale Währung, deren Er-fassung und Ausgabe dezentralisiert stattfindet. Die Ge-nerierung (d.h. die Schaffung von „Blocks” in einer Trans-aktionskette, der „Blockchain”) erfolgt durch Berechnung einer verschlüsselten Formel mit einem Computer mit hoher Rechenkapazität. Seit der Entstehung der digitalen Währun-gen im Jahre 2009 werden diese in vielen Ländern Schritt für Schritt zivilrechtlich reguliert. Ungeachtet dessen, dass auch in Russland Geschäfte mit Kryptowährungen abgeschlossen werden, ist kein entsprechendes Gesetz im Gesetzgebungs-system vorhanden.

Der erste Versuch, den Kryptowährungsverkehr rechtlich zu regeln, wurde 2014 unternommen. Am 27. Januar 2014 hat die Zentralbank der Russischen Föderation das Informations-schreiben „Über die Verwendung der virtuellen Währung”, darunter „Bitcoin”, beim Abschluss von Rechtsgeschäften” veröffentlicht, in dem aufgeführt wurde, dass Transaktionen unter Verwendung einer Kryptowährung spekulativer Natur seien. Die Zentralbank der Russischen Föderation weist in ih-rem Schreiben darauf hin, dass, indem die Ausgabe von „vir- tuellen Währungen” durch einen unbegrenzten Personen- kreis möglich sei und zudem die Verwendung von Kryp-towährungen anonym erfolge, natürliche und juristische Per- sonen auch unabsichtlich in illegale Tätigkeiten verwickelt werden könnten. Beispielsweise kommt die Legalisierung von durch Verbrechen erzielten Einkünften (Geldwäsche) und Terrorismusfinanzierung in Betracht. Außerdem weist die Zentralbank darauf hin, dass die Erbringung von Dienst-leistungen zum Wechseln von „virtuellen Währungen” in Ru-bel und/oder Fremdwährung sowie zum Umtausch in Waren (Arbeiten, Leistungen) durch russische Gesellschaften und sonstige juristische Personen als potenzielle Teilnahme an der Ausführung zweifelhafter Transaktionen betrachtet werde.

Der zweite Schritt zur Regulierung erfolgte im Schreiben Nr. ОА-18-17/1027 des Föderalen Steuerdienstes vom 3. Ok-tober 2016 über die Maßnahmen zur Ausübung der Kont-rolle über den Kryptowährungsverkehr. In diesem Dokument stellt der Föderale Steuerdienst seine Ansicht dar. Durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation würden Transakti-onen mit einer Kryptowährung durch Staatsangehörige nicht verboten, obwohl die Verwendung der Kryptowährung in Rechtsgeschäften als potenziell zweifelhaft betrachtet wird und auch die potenzielle Gefahr der Legalisierung von durch Verbrechen erzielten Einkünften weiterhin betont wird.

Die stark negative Position in Bezug auf die Kryptowäh-rung wurde im ein Jahr später veröffentlichten Schreiben Nr. 03-04-05/66994 des russischen Finanzministeriums vom 13. Oktober 2017 etwas abgemildert. Die staatliche Behörde

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Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV und Art. 10 Satz 2; 11 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98, der Euro in Banknoten und Münzen.

Juristisch sind Kryptowährungen auch kein E-Geld im Sinne von Par. 1 Abs. 2 Satz 3 ZAG, da zum einen kein (zentra-ler) Emittent im Sinne von Par. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 ZAG vorhanden ist und die Kryptowährungen zum anderen nicht, wie erforderlich, gegen Zahlung eines Geldbetrages ausge-geben, sondern durch Mining als eine computerbasierte Re-chenoperation erstellt werden.

Schließlich stellen Kryptowährungen auch kein „Geld” im Sinne des BGB dar, mit dem Geldschulden unmittelbar er-füllt werden können. Da Kryptowährungen nur digital und dezentral bestehen, sind sie weder Bar- noch Buchgeld. Im Ergebnis sind Kryptowährungstransaktionen damit Tausch-geschäft nach Par. 480 BGB. Geldschulden können mittels einer Kryptowährung nur an Erfüllungs statt nach Par. 364 BGB beglichen werden.

Im bankenaufsichtsrechtlichen Kontext ordnet die Bundes-anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Kryptowäh-rungen als Rechnungseinheiten im Sinne von Par. 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 KWG und damit als Finanzinstrumente ein. Dar-aus resultiert eine Erlaubnispflicht nach Par. 32 KWG, wenn der Umgang mit den Kryptowährungen gewerbsmäßig oder im Rahmen eines eine kaufmännische Einrichtung erfor-dernden Geschäftsbetriebs erfolgt. Grundsätzlich ist damit die „Zahlung”, die Entgegennahme als „Zahlung” und auch das Mining erlaubnisfrei. Unternehmen, die hingegen Kryp-towährungen in gesetzliche Zahlungsmittel tauschen und umgekehrt, unterliegen der strafbewehrten Erlaubnispflicht.

In steuerrechtlicher Hinsicht hat der EuGH im Jahr 2015 (C-264/14 – Hedqvist) in Bezug auf die Umsatzsteuer entschieden, dass der Umtausch einer Kryptowährung in ein gesetzliches Zahlungsmittel und umgekehrt unter die Steuerbefreiung des Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL fällt. Es ist jedoch anzumerken, dass das Finanzamt Bonn im Bericht vom 24. Januar 2018 auf

den Verkauf von Bitcoins Mehrwertsteuer in voller Höhe be-rechnet hat und sich dabei auf ein Schreiben des deutschen Finanzministeriums berufen hat. Somit entstand eine rechtli-che Unbestimmtheit in Bezug auf die Berechnung von Mehr-wertsteuer und ein Risiko der strafrechtlichen Belangung für Steuerhinterziehung. In einkommensteuerlicher Hinsicht fallen geschäftliche Transaktionen je nach Rechtsform unter Par. 13ff. EStG oder unter das KStG. Zusätzlich ist Gewerbe-steuer, aber keine Kapitalertragssteuer zu entrichten.

Im Vergleich dazu wurde die Frage nach dem Status der digi-talen Währung in den USA anders gelöst als in Deutschland: Kryptowährungen werden als Vermögen anerkannt. Die Besteuerung von Kryptowährungen erfolgt gemäß Notice 2014-21, wonach in Bezug auf digitale Währungen die allge-meinen Prinzipien der Besteuerung des Vermögens Anwen-dung finden.

Auf politischer Ebene zeichnen sich mehrere Entwicklungs-stränge ab, die zu gravierenden Veränderungen auf dem Markt für Kryptowährungen führen können. Zwar hat Mario Draghi, Präsident der EZB, am 14. Februar 2018 klargestellt, dass es keine Regulierung für Kryptowährungen seitens der EZB geben wird; jedoch haben die EU-Mitgliedstaaten be-reits im vergangenen Jahr einen Beschluss zur Novellierung der 4. Geldwäscherichtlinie gefasst, wonach die Anonymi-tät bei Kryptowährungstransaktionen in Zukunft nicht mehr möglich sein soll. Schließlich haben auch Union und SPD in ihrem neuen Koalitionsvertrag vereinbart, dass sie sich für ei-nen „angemessenen Rechtsrahmen für den Handel mit Kryp-towährungen und Token auf europäischer und internationa-ler Ebene” einsetzen wollen.

Kontakt für weitere Informationen

Dr. Tatiana VukolovaJuristin (Russland)Tel.: +7 (495) 933 51 20E-Mail: [email protected]

Ausgabe: März/April 2018

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Recht aktuell

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Beweislast

Gemäß Pt. 1, Art. 434.1 ZGB RF besteht für natürliche und juristische Personen Vertragsfreiheit. Zudem tragen sie ihre Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Ver-handlungsführung entstanden sind, selbst und haften nicht dafür, dass keine Vereinbarung erzielt wurde, falls nichts an-deres durch Gesetz oder Vertrag vorgesehen ist.

In diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des russischen Rechts und des Prinzips der Vertragsfreiheit (Pt. 1, Art. 421 ZGB RF) wies das Plenum des Obersten Gerichts der Russischen Födera-tion im zweiten Absatz, Pt. 19 Erlass Nr. 7 vom 24. März 2016 darauf hin, dass grundsätzlich vermutet wird, dass die Verhandlungspartner redlich (ver-)handeln: „Es wird davon ausgegangen, dass jede Verhandlungspartei redlich handelt und eine Beendigung der Verhandlungen ohne Begründung zeugt nicht von Unredlichkeit der betreffenden Partei. Der Kläger trägt damit die Beweislast für die Behauptung, dass der Beklagte bei Aufnahme der Verhandlungen unredlich ge-handelt und das Ziel verfolgt hat, dem Kläger Schaden zuzu-fügen (z.B. durch Aufnahme der Verhandlungen, nur um ver-trauliche Informationen vom Kläger zu erhalten oder um den Abschluss eines Vertrages zwischen dem Kläger und einem Dritten zu verhindern). Pt. 2 Art. 434.1 ZGB RF regelt jedoch zwei von diesem Grundsatz abweichende Fälle, in denen der Beklagte die Redlichkeit seiner Handlungen beweisen muss, da seine Unredlichkeit vermutet wird:

1. Übermittlung von unvollständigen oder falschen Informa-tionen durch den Beklagten an die andere Partei; gleich-gestellt ist das Verschweigen von Umständen, die, ausge-hend von der Natur des Vertrags, der anderen Partei hätten mitgeteilt werden müssen;

2. Plötzlicher und unbegründeter Abbruch von Verhandlun-gen unter Umständen, unter denen die andere Partei dies vernünftigerweise nicht erwarten konnte.

In Übereinstimmung mit Pt. 3 Art. 434.1 ZGB RF ist die Partei, die die Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrages unredlich führt oder abbricht, verpflichtet, der anderen Partei den dadurch zugefügten Schaden zu erstatten. Schadens-positionen, die durch die unredliche Partei zu ersetzen sind, sind Aufwendungen der anderen Partei im Hinblick auf die Verhandlungen über den Vertragsabschluss und Vermögens-nachteile, die dadurch entstanden sind, dass es der anderen Partei durch die Verhandlungen nicht mehr möglich gewe-sen ist, einen Vertrag mit einem Dritten zu schließen.

Das Plenum des Obersten Gerichts der Russischen Föderation weist in Pt. 20 Erlass Nr. 7 vom 24. März 2016 darauf hin, dass diese Liste nicht abschließend ist, und erläutert, dass der Geschädigte so gestellt werden müsse, als habe er keine Verhandlung mit dem unredlichen Geschäftspartner aufge-nommen.

› Haftung für unredliche Führung von Verhandlungen

von Igor Bostanika, Rödl & Partner Moskau

Durch das Föderale Gesetz Nr. 42-FZ „Über die Einbringung von Änderungen in Teil 1 des Zivilgesetzbuches der Russi-schen Föderation” vom 8. März 2015 wurde in Art. 434.1 des Zivilgesetzbuches eine neue rechtliche Konstruktion für die russische Gesetzgebung eingeführt, welche eine Haftung für unredliche Führung von Verhandlungen vorsieht. Die ge-nannte rechtliche Vorschrift ist am 1. Juni 2015 in Kraft ge-treten.

Die Haftung für unredliche Führung von Verhandlungen stellt eine Art vorvertraglicher und deliktischer Haftung dar.

Dies wird durch Abs. 19 des Erlasses Nr. 7 des Plenums des Obersten Gerichts der Russischen Föderation „Über die ge-richtliche Anwendung einzelner Bestimmungen der Zivilge-setzgebung der Russischen Föderation (im Folgenden „ZGB RF”) über die Haftung für Verletzung der Verpflichtungen” vom 24. März 2016 klargestellt. Dieser sieht die Anwendung von Kapitel 59 ZGB RF (Verpflichtungen infolge der Zufü-gung von Schaden) auf Fälle von unredlichem Verhalten bei der Führung von Verhandlungen, mit Ausnahmen nach Art. 434.1, vor.

Das Plenum des Obersten Gerichts der Russischen Föderation hat beispielhaft Fälle genannt, in denen die allgemeinen Vor-schriften zur deliktischen Haftung im betreffenden Kontext Anwendung finden:

› Eine juristische oder natürliche Person erstattet den Scha-den, der dem Verhandlungspartner durch unredliches Verhalten ihres Mitarbeiters im Zuge von Verhandlungen zugefügt wurde (Art. 1069 ZGB RF);

› Der Schaden bei der Verhandlungsführung wurde durch mehrere Geschäftspartner zugefügt und sie haften ge-genüber dem Benachteiligten gesamtschuldnerisch (Art. 1080 ZGB RF).

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Recht aktuell Ausgabe: März/April 2018

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Der entscheidende Faktor für den Eintritt der Haftung ist in diesem Fall die tatsächliche Vorlage der nicht vollständigen oder falschen Informationen des Geschäftspartners an die geschädigte Partei, die aufgrund der Art des zu schließenden Vertrages der geschädigten Partei mitgeteilt werden müsste, das heißt, die Unredlichkeit des Beklagten.

Unternehmer in Russland machen die beschriebenen Scha-densersatzansprüche im Zusammenhang mit unredlichen Verhandlungen nur selten gerichtlich geltend, sodass es keine umfangreiche Rechtsprechung hierzu gibt. Interessant ist je-doch der Beschluss des Zehnten Arbitrageberufungsgerichts vom 19. September 2017 in der Sache Nr. 10AP-7521/2017, durch den der erstinstanzliche Beschluss des Gerichts in der Sache Nr. А41-90214/16 bestätigt wurde.

Das Berufungsgericht hat entschieden, dass der geltend ge-machte Schadensersatzanspruch, in Form entgangenen Ge-winns, aus unredlichen Verhandlungen rechtmäßig befriedigt wurde, da die Tatsache des plötzlichen, unbegründeten und damit unredlichen Verhandlungsabbruchs, den die andere Partei vernünftigerweise nicht erwarten musste, durch die Fallakten nachgewiesen ist. Zudem hat der Kläger als redli-cher Verhandlungsteilnehmer alle von ihm abhängigen Maß-nahmen zur Minimierung des Schadens (hier: Gewährleis-tung von Lagerräumlichkeiten) in kurzer Zeit getroffen.

Der Kläger hat seine Schadensersatzforderung (für den ent-gangenen Gewinn) damit begründet, dass er, wenn er kei-ne Verhandlungen mit dem Beklagten aufgenommen hätte, mehr als 15 Mio. Rubel durch die Vermietung der Räumlich-keiten an die vorherigen Mieter hätte erzielen können. Die-ser Betrag resultiert aus den folgenden 2 Zeiträumen vom 31. März 2016 (Zeitpunkt, ab dem die vorherigen Mieter die zu vermietenden Räumlichkeiten zwecks Anpassung der Räumlichkeiten an die Anforderungen des Beklagten verlas-sen haben) bis zum 1. Oktober 2017 (Zeitpunkt der Vermie-tung an einen Dritten): 31. März bis 12. August, an dem die Verhandlungen unredlich abgebrochen wurden und vom 12. August bis zum 1. Oktober. Außerdem hat das Gericht der ersten Instanz entschieden, dass eineinhalb Monate nach dem Verhandlungsabbruch (12. August 2016 bis 1. Okto-ber 2016) noch ein angemessener Zeitraum sei, in dem der Kläger neue Mieter für die freien Lagerräumlichkeiten finden konnte, um die entstandenen Verluste zu mindern.

Die Analyse der genannten Gerichtsentscheidungen führt zur Schlussfolgerung, dass Grundlage für den Schadensersatzan-spruch war, dass der Kläger Folgendes beweisen konnte:

› den plötzlichen und unbegründeten Abbruch von Ver-handlungen unter Umständen, unter denen er dies ver-nünftigerweise nicht erwarten konnte;

› das Entstehen eines Schadens; › die Schadenshöhe; › den kausalen Zusammenhang zwischen dem Verhand-

lungsabbruch und dem entstandenen Schaden.

Bedingungen des Haftungseintritts

Gemäß den allgemeinen Vorschriften zum Eintritt der delikti-schen Haftung muss der Gläubiger dem Gericht zum Eintritt der Haftung gemäß Art. 434.1 ZGB RF und zur Erstattung seiner Verluste Folgendes vorlegen:

1. Beweise zur Schadenszufügung;2. Unterlagen, die die Schadenshöhe hinreichend genau

nachweisen;3. Beweise für den kausalen Zusammenhang zwischen der

Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtung durch den Beklagten und den geltend gemachten Schäden.

Dies wird durch Pt. 5 Erlass Nr. 7 des Plenums des Obers-ten Gerichts der Russischen Föderation vom 24. März 2016 festgelegt. Bei der Beurteilung des kausalen Zusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden ist auch zu berücksichtigen, zu welchen Folgen dieser Verstoß unter üblichen Bedingungen des zivilrechtlichen Verkehrs führen könnte. Wenn die Schäden, deren Erstattung der Gläubiger verlangt, eine gewöhnliche Folge der Pflichtverletzung sind, wird der kausale Zusammenhang zwischen der Pflichtverlet-zung und den nachgewiesenen Schäden vermutet.

Der Beklagte, der den kausalen Zusammenhang zwischen seinem Verhalten und den Schäden des Gläubigers bestreitet, hat jedoch die Möglichkeit, andere Ursachen für die Entste-hung der Schäden nachzuweisen.

Haftung des Beklagten unabhängig vom Vertrags- abschluss

Gemäß Pt. 7 Art. 434.1 ZGB RF gilt Art. 434.1 ZGB RF unab-hängig davon, ob die Verhandlungen zum Vertragsabschluss geführt haben oder nicht.

In diesem Zusammenhang hat das Plenum des Obersten Ge-richts der Russischen Föderation in Pt. 21 Erlass Nr. 7 von 24. März 2016 Folgendes erläutert:

› Wenn eine Verhandlungspartei der anderen Partei unvoll-ständige oder falsche Informationen vorlegt oder Umstän-de verschweigt, die ausgehend von der Natur des Vertrags der anderen Partei hätten mitgeteilt werden müssen, und zwischen den Parteien ein Vertrag abgeschlossen wird, ist die andere Partei berechtigt, das Rechtsgeschäft vom Ge-richt für ungültig erklären zu lassen und eine Erstattung für die durch diese Ungültigkeit verursachten Schäden zu verlangen (Art. 178 oder 179 ZGB RF) oder Rechtsmittel einzulegen, die für bestimmte Pflichtverletzungen vorge-sehen sind;

› Wenn die genannten unvollständigen oder falschen Infor-mationen des einen Verhandlungspartners Grundlage für die Ablehnung des Vertragsabschlusses durch die andere Partei waren, kann diese Partei Schadensersatzansprüche nach Pt. 3 Art. 434.1 ZGB RF geltend machen.

Ausgabe: März/April 2018

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Recht aktuell

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› Keine Erstattung des Erziehungsgeldes bei Verkürzung des Arbeitstages um nur wenige Minuten

von Maria Fomina und Anastasia Kondratenko, Rödl & Partner Moskau

Im Juli 2017 hat das Oberste Gericht der Russischen Föde-ration entschieden, dass es nicht ausreichend ist, den Ar-beitstag des Mitarbeiters formell zu verkürzen, um dadurch tatsächlich eine verkürzte Arbeitszeit zu erreichen, die dazu führt, dass das Erziehungsgeld durch Mittel des Sozialversi-cherungsfonds erstattet wird. Das Oberste Gericht der Rus-sischen Föderation hat diese Position am 1. Dezember 2017 bestätigt.

Die Fragen treten in diesem Bereich im Zusammenhang da-mit auf, dass in Art. 11.1 des Föderalen Gesetzes Nr. 255-FZ „Über die obligatorische Sozialversicherung gegen vorü-bergehende Arbeitsunfähigkeit und im Zusammenhang mit Mutterschaft” vom 29. Dezember 2006 (im Folgenden „FZ Nr. 255”) geregelt ist, dass das Recht auf Erziehungsgeld im Falle eines verkürzten Arbeitstages Personen in Elternzeit vor-behalten ist. Somit wird an eine versicherte Person, der die Elternzeit am Arbeitsplatz gewährt wurde und die nun eine verkürzte Arbeitszeit hat, das monatliche Erziehungsgeld in Höhe von 40 Prozent des Durchschnittsgehalts und das Ge-halt proportional zur gearbeiteten Zeit gezahlt.

Hierfür müssen die 3 nachfolgenden Voraussetzungen gege-ben sein (Pt. 2, Art. 11.1 FZ Nr. 255):

› die Person ist in Elternzeit, › die Person hat verkürzte Arbeitszeit oder Heimarbeit, › die Person erzieht das Kind tatsächlich weiterhin.

Die letzte Voraussetzung ist für den Beschluss des Sozialver-sicherungsfonds (im Folgenden „SVF”) über die Verrechnung oder Nichtverrechnung der Aufwendungen für Auszahlung des Versicherungsschutzes entscheidend. Jedoch war in der Praxis unklar, um welchen Zeitraum der Arbeitstag verkürzt werden muss, damit der SVF diesen Arbeitstag tatsächlich als einen verkürzten anerkennt und nicht von einem, auf mate-rielle Vorteile zugunsten des Arbeitnehmers ausgerichteten Rechtsmissbrauch ausgeht.

Die Beantwortung dieser Frage ist für den Arbeitgeber ent-scheidend, da das monatliche Erziehungsgeld zuerst durch den Arbeitgeber selbst ausgezahlt und nur dann aus den SVF-Mitteln erstattet wird, wenn die oben genannten Vorausset-zungen vorliegen. Falls der SVF zu dem Ergebnis kommt, dass die Zeit, um die der Arbeitstag verkürzt wurde, für die tat-sächliche Erziehung nicht ausreichend ist, wird die Erstattung der Aufwendungen verweigert. Die Situation wird dadurch erschwert, dass die Dauer, um die der Arbeitstag verkürzt werden muss, damit dies als verkürzte Arbeitszeit anerkannt wird, gesetzlich nicht bestimmt ist.

Die vorhandene Rechtsprechung hierzu ist widersprüchlich. Die Arbitragegerichte sind sich einig, dass eine geringe Ver-kürzung der Arbeitszeit nicht ausreichend ist und nicht als Maßnahme betrachtet werden kann, die zur Fortsetzung der Erziehung erforderlich ist und zu Gehaltsverlust führt. Dies bezieht sich auf Verkürzungen der Arbeitszeit um 5, 12 und 15 Minuten.

Interessant ist, dass das Oberste Arbitragegericht die Wei-gerung des SVF, das Erziehungsgeld für einen Arbeitnehmer zu verrechnen, dessen Arbeitstag um 12 Minuten verkürzt wurde, noch 2013 als unrechtmäßig bewertet hat. Die Ar-bitragegerichte haben damals argumentiert, dass gesetzlich nicht direkt bestimmt ist, um welche Dauer der Arbeitstag verkürzt werden muss, damit die verkürzte Arbeitszeit gel-tend gemacht werden kann.

Die Verkürzung des Arbeitstages um 30 Minuten wird so-wohl durch die Arbitragegerichte, als auch durch das Verfas-sungsgericht der Russischen Föderation als nicht ausreichend anerkannt (Urteil Nr. 329-O des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation vom 28. Februar 2017). Jedoch wur-de im November 2017 die Verkürzung des Arbeitstages um 24 Minuten durch das Dritte Arbitrageberufungsgericht für ausreichend erklärt.

Dennoch kann in der Rechtsprechung seit 2016 eine Tendenz verfolgt werden, nach der eine Verkürzung des Arbeitstages um eine Stunde ausreichend ist, um von einer rechtmäßig verkürzten Arbeitszeit ausgehen zu können. Die Arbitragege-richte formulieren unter Verweis auf das Schreiben des SVF Nr. 02-03-13/08-2498 vom 22. März 2010 die folgende Re-gel: „Der Arbeitstag muss mindestens um eine Stunde kürzer als der gewöhnliche Arbeitstag sein.” Der SVF weist im ge-nannten Schreiben auch darauf hin, dass die minimale Dauer des Arbeitstages mindestens 4 Stunden betragen muss.

Obwohl die Gerichte schrittweise einen einheitlichen Ansatz bei der Zulässigkeit der Verkürzung des Arbeitstages um eine Stunde entwickeln, empfiehlt das Oberste Gericht dem Ar-beitgeber, sich diese Informationen von seiner zuständigen SVF-Abteilung bestätigen zu lassen bzw. sich über deren kon-krete Handhabung zu informieren.

Wir möchten noch einmal darauf hinweisen, dass bei der Verkürzung der Arbeitszeit als Hauptkriterium zu berücksich-tigen ist, ob die arbeitsfreie Zeit ausreichend ist, damit der Ar-beitnehmer die Erziehung des Kindes selbst fortsetzen kann. Teil 2 Art. 11.1 FZ Nr. 255 ist darauf ausgerichtet, eine har-monische Kombination der beruflichen und familiären Pflich-ten des Arbeitnehmers durch Bewahrung des Erziehungsgel-des zu schaffen.

Alternativ kann dem Arbeitnehmer Telearbeit vorgeschlagen werden. Aus Sicht der Arbitragegerichte wird in diesem Fall das Hauptkriterium der Fortsetzung der tatsächlichen Erzie-hung eingehalten. Für den Arbeitnehmer bleibt der Anspruch auf Erziehungsgeld durch SVF-Mittel erhalten.

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Recht aktuell Ausgabe: März/April 2018

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› Medizinische Untersuchung für alle Mitarbeiter von Handels-organisationen verpflichtend

von Maria Fomina, Rödl & Partner Moskau

Der Arbeitgeber muss zur Erfüllung seiner Verpflichtungen der Gewährleistung sicherer Arbeitsbedingungen und zur Einhaltung des Arbeitsschutzrechtes auf eigene Kosten die Durchführung obligatorischer medizinischer Voruntersu-chungen bei Einstellung der Arbeitnehmer sowie regelmäßi-ger medizinischer Untersuchungen (während des Beschäfti-gungsverhältnisses) sicherstellen. Das Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation (im Folgenden „ArbGB RF”) verpflich-tet den Arbeitgeber, Arbeitnehmer von der Arbeit freizu-stellen, wenn diese die obligatorische medizinische Untersu-chung nicht auf die vorgesehene Weise durchlaufen haben. Falls der Arbeitnehmer die medizinische Untersuchung ver-weigert, darf er nicht zur Arbeit zugelassen werden.

In Art. 213 Abs. 2 ArbGB RF und im durch Schreiben des Ministeriums für Gesundheitswesen und Sozialentwicklung Nr. 302n vom 12. April 2011 eingeführten Verzeichnis der Arbeitstätigkeiten, für deren Ausübung medizinische Vorun-tersuchungen und regelmäßige Untersuchungen der Arbeit-nehmer durchzuführen sind, sind Organisationen aufgeführt, für deren Mitarbeiter die Durchführung medizinischer Unter-suchungen verpflichtend ist.

So unterliegen Mitarbeiter von Handelsorganisationen der medizinischen Voruntersuchung sowie den regelmäßigen Untersuchungen zum Schutz der Gesundheit der Bevölke-rung und zur Vermeidung der Entstehung und Verbreitung von Krankheiten.

Das Oberste Gericht der Russischen Föderation weist im Be-schluss Nr. 34-AD17-5 vom 6. Dezember 2017 darauf hin, dass die konkreten Tätigkeiten und die zu verkaufenden Er-zeugnisse dabei keine Rolle spielen. Die Vorschriften betref-fen ausnahmslos alle Mitarbeiter im Handel, d.h. auch Mit-arbeiter, die in der Verwaltung oder sonstigen Bereichen im Backoffice tätig sind.

Es ist anzumerken, dass die Verbraucherschutzbehörde (im Folgenden „Rospotrebnadsor”) in den Antworten auf Fragen, die während der öffentlichen Anhörungen zu den Ergebnis-sen der Rechtsanwendungspraxis durch Rospotrebnadsor vom 25. Mai 2017 gestellt wurden, eine andere Position ver-tritt. Demnach sind medizinische Untersuchungen nur für Arbeitnehmer obligatorisch, die Tätigkeiten im Bereich der Lagerung, Beförderung (Transport) und Veräußerung von Lebensmitteln ausüben, bei deren Ausübung es zu direktem Kontakt der Mitarbeiter mit Lebensmittelrohstoffen und/oder Lebensmitteln kommt.

Wir erinnern daran, dass in Übereinstimmung mit Art. 5.27.1. Ziff. 3 Ordnungswidrigkeitengesetzbuch Russlands die Zulas-sung von Arbeitnehmern zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit ohne Durchlaufen obligatorischer medizinischer Untersu-chungen zur Verhängung von Bußgeldern gegen juristische Personen in Höhe von 110.000 bis 130.000 Rubel führt.

Kontakt für weitere Informationen

Alexey SapozhnikovRechtsanwalt (Deutschland)Tel.: +7 (495) 933 51 20E-Mail: [email protected]

Ausgabe: März/April 2018

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Recht aktuell

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› E-Commerce innerhalb Russlands und Cross-Border: Rechtlicher Rahmen, steuer- und zollrechtliche Aspekte

von Helge Masannek und Dr. Tatiana Vukolova, Rödl & Partner Moskau

Der Online-Handel in Russland wächst enorm. Nach Anga-ben von Germany Trade & Invest tätigen 88 Prozent aller Ein-wohner ihre Einkäufe online – die Kauflaune der russischen Verbraucher verbesserte sich im vergangenen Jahr erstmalig wieder seit 2014. Das größte Marktsegment im E-Commerce bildet aktuell das Segment „Elektronik und Haushaltsgeräte”; aber auch andere Branchen nutzen den Online-Handel aktiv. Im Jahr 2016 wurde laut Angaben des russischen Unterneh-mensverbandes der Online-Händler ein Gesamt-Marktvolu-men von 920 Mrd. Rubel erreicht, für 2017 prognostizierte der Verband ein Volumen von über einer Trillion Rubel. Der grenzüberschreitende Online-Handel wuchs dabei besonders stark. Das ist auch eine Chance für die deutsche Wirtschaft: 6 der Top-100 Onlineshops in Russland gehören aktuell schon deutschen Unternehmen.

Die hohe Zeit- und Kostenersparnis stellt für viele Verbrau-cher einen großen Vorteil dar, doch welche rechtlichen und steuerlichen Regeln müssen Unternehmen beim Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen über das Internet in Russ-land beachten? Wie verhält es sich mit dem Schutz der Ver-braucherrechte und der personenbezogenen Daten? Wie er-folgt die Umsatzbesteuerung?

Rechtlicher Rahmen

Der Begriff „E-Commerce” als solcher ist in der russischen Gesetzgebung nicht geregelt. In dem Fall geht es um die Gesamtheit rechtlicher Normen aus den Bereichen Vertrags-recht, Gesetzgebung über Werbung, Schutz personenbezo-gener Daten, Wettbewerbsschutz, internationales Recht usw.

Die Kategorien der Beziehungen im E-Commerce sind eben-falls sehr unterschiedlich: Die Verträge werden bspw. zwi-schen Unternehmern, juristischen Personen (B2B), Verbrau-chern (C2C) oder offenen Strukturen (B2G) abgeschlossen. Bei einer so differenziert ausgeprägten Typologie der Bezie-hungen unterscheiden sich auch die Formen des Vertragsab-schlusses sowie ihre rechtlichen Konsequenzen. Bei Bezie-hungen zwischen Unternehmern und juristischen Personen werden z.B. der Kaufvertrag und das Verbraucherschutz-gesetz als Hauptnormen angewandt, bei Beziehungen zwi-schen juristischen Personen Vorschriften des Zivilgesetzbu-ches (Kauf-, Liefervertrag).

Die im Internet abzuschließenden Verträge unterliegen den allgemeinen Vorschriften über das Verfahren des Vertrags-abschlusses. Gemäß Art. 432 Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation (im Folgenden „ZGB RF”) gilt ein Vertrag als ge-

schlossen, falls zwischen den Parteien in der im betreffenden Fall erforderlichen Form eine Einigung zu allen wesentlichen Bedingungen des Vertrages erzielt wurde. Der Vertrag wird durch Versendung eines Angebots (Vorschlag, den Vertrag abzuschließen) durch eine Partei und dessen Annahme (An-nahme des Vorschlags) durch die andere Partei abgeschlos-sen (Art. 433 ZGB RF).

Gemäß dem Regierungserlass Nr. 612 vom 27. September 2017 gehört der Warenverkauf an Verbraucher über das In-ternet zum Begriff des Versandhandels von Waren. Darunter ist zu verstehen: „Warenverkauf gemäß einem Einzelhandels-vertrag, der auf Grundlage der Einsichtnahme des Käufers in die durch den Verkäufer vorgeschlagene Beschreibung der Ware, die in Katalogen, Prospekten, Booklets enthalten oder auf Bildaufnahmen dargestellt ist, oder mit Verwendung der Postnetze, elektronischen Netze, darunter über das Internet, sowie der Netze für TV- und/oder Radio-Sendungen, oder auf eine sonstige Weise, die die Möglichkeit der realen Ansicht der Ware oder des Warenmusters durch den Käufer beim Ab-schluss eines solchen Vertrages ausschließen”.

Somit liegt ein Versandhandel nur dann vor, wenn der Käufer keine Möglichkeit hat, die Ware beim Abschluss des Vertra-ges direkt zu begutachten und die Begutachtung durch eine durch den Verkäufer dargestellte Beschreibung erfolgt.

Der Abschluss eines Vertrages im Internet erfolgt hauptsäch-lich in einfacher Schriftform (ohne notarielle Beglaubigung). Der Vertrag muss in Form eines Dokumentes oder mehrerer Dokumente erstellt werden, die die Vereinbarungen der Par-teien beinhalten. Die Unterzeichnung des Vertrages ist nicht erforderlich: Beim Abschluss des Vertrages durch Angebot und Annahme ist es ausreichend, schlüssige Handlungen vor-zunehmen.

In der Praxis werden Verträge im Internet in einigen Fällen unter Verwendung zusätzlicher Schutzmittel abgeschlossen, z.B. mit einer elektronischen Unterschrift oder einer verstärk-ten elektronischen Unterschrift. Sie kommen bspw. bei Ge-schäften mit Kreditunternehmen zum Einsatz, bei denen es erforderlich ist, die zu übergebenden Informationen zusätz-lich zu schützen.

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Recht aktuell Ausgabe: März/April 2018

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Personenbezogene Daten

Die Frage nach personenbezogenen Daten und deren Schutz nimmt einen besonderen Platz im E-Commerce ein, da sie mit hohen Risiken der unrechtmäßigen Nutzung der personenbe-zogenen Informationen verbunden ist. In Russland wird der Sachverhalt durch eine Reihe von Gesetzesakten reguliert, je-doch ist das maßgebliche Dokument das Föderale Gesetz Nr. 152-FZ „Über personenbezogene Daten” vom 27. Juli 2006 (im Folgenden „Gesetz über personenbezogene Daten”).

Das Jahr 2015 markiert einen Einschnitt bei der Anwendung der Gesetzgebung über personenbezogene Daten, als Forde-rungen über die erforderliche Speicherung personenbezoge-ner Daten der russischen Staatsangehörigen auf dem Territo-rium der Russischen Föderation ins Gesetz eingebracht und ein strengeres Verfahren der internationalen Übermittlung von Daten festgelegt wurden.

Gemäß der geltenden Gesetzgebung werden unter perso-nenbezogenen Daten jegliche Informationen verstanden, die es direkt oder indirekt erlauben, eine natürliche Person zu identifizieren.

Der Operator der personenbezogenen Daten ist gemäß dem Gesetz über personenbezogene Daten eine juristische oder natürliche Person, die selbstständig oder zusammen mit an-deren Personen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten organisiert und/oder durchführt und die Zwecke der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die Zusammen-setzung der zu verarbeitenden Daten sowie die Handlungen (Vorgänge) mit diesen personenbezogenen Daten festlegt. Somit ist beim Online-Handel davon zu sprechen, dass Inter-netgeschäfte, die Informationen über die Besteller von Wa-ren/Leistungen sammeln, um solche Waren zu liefern oder Leistungen zu erbringen, als Operatoren personenbezogener Daten betrachtet werden.

Bei der Konzipierung des Internetgeschäfts sollte daher der Ausarbeitung der Dokumente in Bezug auf personenbezo-gene Daten besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Insbesondere wird empfohlen, eine Geschäftsordnung über den Schutz personenbezogener Daten auf der Internetseite zu veröffentlichen, eine Genehmigung der Bearbeitung per-sonenbezogener Daten einzuholen und Verlinkungen zu die-sen Dokumenten im Kontaktformular zu setzen.

Werbung im Internet

Internetmarketing ist ebenfalls ein wesentlicher Teil des E-Commerce. Heutzutage bieten Technologien unglaubliche Möglichkeiten für die Werbung von Waren und Dienstleis-tungen im Internet. Gleichzeitig sind einige Einschränkungen, die der Werbetätigkeit durch die Gesetzgebung auferlegt werden, zu berücksichtigen. Es ist anzuführen, dass es bei den bereits genannten personenbezogenen Daten erforder-lich ist, eine Genehmigung des Nutzers für die Versendung

von E-Mails mit Informationen über Waren und dazugehöri-ge Sonderangebote einzuholen. Dem Nutzer muss auch die Möglichkeit gewährt werden, den Versand zu verweigern.

Die Hauptliste der Anforderungen an die Werbung ist im Fö-deralen Gesetz Nr. 38-FZ „Über die Werbung” vom 13. März 2006 enthalten.

Unter anderem

› muss die Werbung den Anforderungen der Gesetzge-bung der Russischen Föderation über die Staatssprache entsprechen und darf keine ausländischen Wörter und Redewendungen enthalten, die zu einer Sinnentstellung führen können (ausländische Markennamen, die auch auf dem Territorium der Russischen Föderation registriert sind, sind keine Ausnahme);

› muss die Werbung vollständig sein, d.h. wesentliche In-formationen über die beworbenen Waren sowie Bedin-gungen für deren Erwerb und Nutzung enthalten, keine Sinnentstellungen der Informationen enthalten und darf die Nutzer der Werbung nicht in die Irre führen;

› ist der Preis der beworbenen Ware in Rubel aufzuführen. Die Werbung muss auch den Anforderungen genügen, die in Bezug auf die Werbung einzelner Arten der Waren/Leistun-gen festgelegt sind. Insbesondere werden durch das Gesetz einige Einschränkungen bei der Werbung für Arzneimittel, Alkohol und Tabak definiert.

Werbung, die nicht den gesetzlichen Anforderungen ent-spricht, wird für nicht ordnungsgemäß erklärt. Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften der Gesetzgebung über die Werbung erfolgt durch den Föderalen Antimonopoldienst.

Bei der Werbung für Waren ist auch die Einhaltung der An-forderungen der Kartellgesetzgebung zu berücksichtigen, v.a. des Föderalen Gesetzes Nr. 135-FZ „Über den Wettbe-werbsschutz” vom 26. Juli 2006. Bei der Verwendung von Kategorien wie bspw. „beste”, „erste” oder „Nummer eins” in der Werbung ist ein bestimmtes Kriterium zu nennen, an-hand dessen der Vergleich erfolgte und der eine objektive Bestätigung hat. Andernfalls kann eine solche Werbung für nicht korrekt erklärt werden. Als Haftungsmaßnahme für die Nichteinhaltung der Gesetzgebung über die Werbung ist ein Bußgeld gemäß Art. 14.3 Ordnungswidrigkeitengesetzbuch der Russischen Föderation festgelegt: zwischen 2.000-2.500 Rubel für natürliche Personen, zwischen 4.000-25.000 Ru-bel für verantwortliche Personen und zwischen 100.000-500.000 Rubel für juristische Personen.

BEPS und Betriebsstätten Ertragssteuerlich wird E-Commerce in Russland wie jede an-dere Geschäftstätigkeit auch behandelt. Zwar ist Russland im Rahmen der G20 auch an der Umsetzung des Aktionsplans zur Bekämpfung der planmäßigen Verminderung steuerlicher

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Recht aktuell

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Bemessungsgrundlagen und des grenzüberschreitenden Verschiebens von Gewinnen durch multinationale Konzerne [Base Erosion and Profit Shifting (Beps)-Action Plan] beteiligt, so dass grundsätzlich auch Action 1 („Addressing the Tax Challenges of the Digital Economy”) für Russland gilt. Aller-dings gibt es bislang noch keine Umsetzung.

Für die Bildung einer Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens ist somit entscheidend, ob eine ausländi-sche Gesellschaft in Russland eine wirtschaftliche Tätigkeit regelmäßig ausübt. Ob ein Warenlager an sich bereits eine Betriebsstätte bildet, ist strittig: Gemäß Art. 5 Abs. 4a des Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Russland stellt ein Waren- oder Auslieferungslager in Russ-land keine Betriebsstätte dar. Anders sieht es jedoch das rus-sische Steuergesetzbuch (im Folgenden „SteuerGB”) vor: Ge-mäß Art. 306 SteuerGB begründen Warenlager nur bis zum Verkaufsbeginn keine Betriebsstätte. In der Praxis stellt sich das Problem derzeit i.d.R. jedoch nicht, da ausländische Un-ternehmen selbst Waren für den Weiterverkauf in Russland nicht verzollen können und somit kein eigenes Warenlager in Russland betreiben können.

Wenn ein ausländisches Unternehmen den russischen E-Commerce-Markt über einen Vertriebspartner erschließt, be-steht grundsätzlich das Risiko der Bildung einer Vertreterbe-triebsstätte. Das kann jedoch vermieden werden, wenn auf Unternehmen zurückgegriffen wird, deren gewöhnliche Ge-schäftstätigkeit gerade im Bereich Vertrieb liegt und die nicht an das ausländische Unternehmen exklusiv gebunden sind, z.B. Fulfillment-Provider mit erweitertem Dienstleistungsan-gebot.

Cross Border: Zollfreie Einfuhr?

Neben russischen Unternehmen, die Waren innerhalb Russ-lands über das Internet verkaufen und per Kurier oder Post an die Käufer ausliefern, spielen ausländische Unternehmen, die vom Ausland aus („Cross-Border”) Waren über das Inter-net an russische Kunden verkaufen und auch vom Ausland aus nach Russland liefern, eine große Rolle. So wurde z.B.

Alibaba zu einem der beliebtesten Internetgeschäfte in Russ-land. Hintergrund ist, dass bislang russische Verbraucher per Post Waren aus dem Ausland bis zu einem Wert von 1.000 Euro und einem Gewicht von 31 kg pro Monat zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei beziehen dürfen. Nach wie vor be-dürfen Waren, die über diesen Weg nach Russland gelangen, keiner Zertifizierung, so dass der aufwendige Prozess zum Er-halt der Zertifikate gemäß den Technischen Reglements der Eurasischen Wirtschaftsunion („TR-Zeritifkate”) entfällt. Das stellt einen erheblichen Kostenvorteil dar, der den Zusatzauf-wand für den internationalen Versand überwiegt.

Der Wettbewerbsvorteil des Cross-Border-Geschäfts war in Russland jedoch nicht unumstritten. Große russische Internet-handelsunternehmen betrieben Lobbyarbeit, um die Vorteile für den Cross-Border-Handel abzuschaffen. Die Regierung schloss sich der Kritik an und die Eurasische Wirtschaftskom-mission senkte infolgedessen Ende Dezember 2017 die Frei-grenzen wie folgt:

› 2018: 1.000 Euro › 2019: 500 Euro › Ab 2020: 200 Euro

Insoweit sollten sich ausländische Unternehmen, für die der russische E-Commerce-Markt interessant ist, nicht zu sehr auf das Cross-Border-Geschäft verlassen, sondern vielmehr über eine eigene Präsenz in Russland nachdenken.

Umsatzsteuer – Sonderfall Internet-Dienstleistungen

Die Lieferung von Waren innerhalb Russlands unterliegt re-gelgemäß der Umsatzsteuer in Höhe von 18 Prozent bzw. 10 Prozent. Die Wareneinfuhr durch Unternehmen unterliegt ebenfalls der Einfuhrumsatzsteuer. Im Cross-Border-Verkauf fällt demgegenüber bei Lieferungen innerhalb der Freigren-zen keine Einfuhrumsatzsteuer an. Anders sieht es jedoch bei Internetdienstleistungen aus (z.B. Download und Streaming von Musik, Filmen oder E-Books, Webhosting, Datenverar-beitung über das Internet etc.).

Ausländische Unternehmen, die solche Dienstleistungen russischen Verbrauchern anbieten, müssen sich seit dem 1. Januar 2017 in Russland speziell für Umsatzsteuerzwecke registrieren und 15,25 Prozent Umsatzsteuer auf an russische Verbraucher erbrachte Internetdienstleistungen abführen. Hierzu hat der russische Steuerdienst ein „VAT Office” ein-gerichtet, über das die Umsatzsteueranmeldung sowie die quartalsweisen Erklärungen erfolgen.

Zu beachten ist, dass z.B. die Lizensierung von Software um-satzsteuerfrei erfolgt, wobei sich in der Praxis Abgrenzungs-schwierigkeiten zwischen Softwarelizensierung und der Er-bringung von Internetdienstleistungen ergeben. Insoweit ist eine sorgfältige Prüfung der Umsatzsteuerpflicht im Einzelfall zu empfehlen.

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Recht aktuell Ausgabe: März/April 2018

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Russische Unternehmen, die solche Internet-Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen beziehen, müssen bislang im „Reverse Charge-Verfahren” die Umsatzsteuer auf den Leistungsbezug abführen. Ausländische Unternehmen müs-sen sich in solchen Fällen in Russland nicht für Umsatzsteu-erzwecke registrieren. Ab 2019 ist jedoch geplant, dass das Verfahren der Umsatzsteuerregistrierung und -abführung durch den ausländischen Leistungserbringer, das derzeit bei Verbrauchern gilt, auch auf die Erbringung von Internet-dienstleistungen an Unternehmen erweitert wird.

Fazit

E-Commerce ist in Russland eine sehr dynamische Branche. Aber nicht nur die Umsätze im Online-Handel zeigen ein gro-ßes Wachstum, auch die rechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen unterliegen aktuell erheblichen Ände-rungen. Insoweit müssen die Änderungen ständig verfolgt und das Geschäftsmodell gegebenenfalls angepasst werden.

Kontakte für weitere Informationen

Helge MasannekRechtsanwalt (Deutschland)Tel.: +7 (495) 933 51 20E-Mail: [email protected]

Dr. Tatiana VukolovaJuristin (Russland)Tel.: +7 (495) 933 51 20E-Mail: [email protected]

› Überblick über Positionen der obersten Gerichte zu Steuerfragen

von Sergey Andryushin und Anna Trifonova, Rödl & Partner Moskau

Geltendmachung von uneinbringlichen Forderungen als Aufwendungen außerhalb der Verjährungsfrist

Das Gerichtskollegium für Wirtschaftsstreitigkeiten des Ober-sten Gerichts der Russischen Föderation hat durch den Ent-scheid Nr. 305-KG17-14988 vom 19. Januar 2018 das Recht des Schuldners auf Geltendmachung des Betrages einer un-einbringlichen Forderung als Aufwendungen außerhalb der Verjährungsfrist bestätigt.

Nach den Prozessergebnissen war nachgewiesen, dass die Gesellschaft 2012 mehrere im Ergebnis der Inventur festge-stellte Forderungen, deren Verjährungsfristen in den Jahren 2009–2011 abgelaufen waren (uneinbringliche Forderung) als außerbetriebliche Aufwendungen geltend gemacht hat.

Nach Ansicht der Steuerinspektion verlor die Gesellschaft das Recht, die genannte Forderung im Jahr 2012 als abzugsfä-hige Aufwendung zu erfassen, weil sie die Forderung nicht innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht hat. Dies wurde folgendermaßen begründet:

› Die Steuergesetzgebung sieht kein Recht des Steuer-pflichtigen vor, die Steuerperiode für die Erfassung einer uneinbringlichen Forderung im Rahmen der außerbetrieb-lichen Aufwendungen willkürlich zu wählen;

› Der Steuerpflichtige kann in Übereinstimmung mit Un-terpt. 2 Pt. 2 Art. 265 und Art. 266 Steuergesetzbuch (im Folgenden „SteuerGB”) die uneinbringliche Forderung als abzugsfähige Aufwendung nur innerhalb der Verjäh-rungsfrist erfassen, da ein Vortrag dieser Forderung auf spätere Steuerperioden dem Gesetz widerspricht und als willkürlich gilt.

Das Gericht der ersten Instanz gab der klagenden Gesell-schaft auf Grundlage von Abs. 3 Pt. 1 Art. 54 SteuerGB recht und argumentierte, dass der Fehler der Gesellschaft bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für die Steuer-perioden 2009–2011 im Ergebnis zur Überzahlung der Ge-winnsteuer geführt hat.

Die Gerichte der Berufungs- und Kassationsinstanz unter-stützten hingegen wiederum die Argumente der Steuerins-pektion. Das Gerichtskollegium hat zwar eingeräumt, dass die Aufwendungen durch die Gesellschaft nicht rechtzeitig erfasst wurden, aber dennoch den Beschluss der ersten Ins-tanz mit folgenden Argumenten bestätigt:

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Recht aktuell/Steuern aktuell

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› Die Abschreibung einer uneinbringlichen Forderung als Aufwendungen dient der Entrichtung der Steuer ausge-hend vom tatsächlichen Wirtschaftsergebnis. Daher darf es auch nach dem Ergebnis der Steuerprüfung nicht zu ei-ner Nachberechnung eines Fehlbetrags kommen, der bei der Gesellschaft bei der Erfassung der Forderung in der ordnungsgemäßen Steuerperiode nicht hätte entstehen dürfen;

› Auf Grundlage von Abs. 3 Pt. 1 Art. 54 SteuerGB kann ein Fehler in der Rechnungslegung wie die nicht recht-zeitige Erfassung einer uneinbringlichen Forderung als Aufwendungen durch die Erfassung dieser Schuld in da-rauffolgenden Steuerperioden korrigiert werden, wenn die durch die Steuergesetzgebung festgelegte dreijährige Frist für die Rückzahlung (Verrechnung) der zu viel ent-richteten Steuer nicht abgelaufen ist.

Definition des Begriffs „Kapital” bei Darlehen von ei-nem verbundenen Unternehmen zwecks Anwendung des ermäßigten Satzes auf Dividenden

Eine Richterin des Obersten Gerichtes der Russischen Fö-deration hat die Kassationsklage einer Gesellschaft geprüft, deren Gegenstand eine Streitigkeit über die Einstufung von Darlehensbeträgen, die der russischen Gesellschaft durch eine verbundene ausländische Gesellschaft gewährt wurden. Anschließend wurden die diesbezüglich gezahlten Zinsen in Übereinstimmung mit den Thin-Cap-Vorschriften in Dividen-den umgewandelt und es war strittig, ob diese Dividenden vom Begriff „Kapital” umfasst sind, was bei Bejahung zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Dividenden führen würde.

Die Gesellschaft hat den gesamten Zinsbetrag, der nach sol-chen Darlehensverträgen verrechnet wurde, ohne Berück-sichtigung der Thin-Cap-Vorschriften als abzugsfähige Auf-wendungen eingestuft.

In diesem Zusammenhang hat die Steuerinspektion die Diffe-renz zwischen den berechneten Zinsen und der Obergrenze der Zinsen auf Grundlage von Pt. 4 Art. 269 SteuerGB als

Ertrag der Gesellschaft in Form von Dividenden eingestuft, weiterhin wurde die Gesellschaft als Steueragent eingestuft und gemäß Pt. 2b Art. 10 Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Russland und Zypern eine Gewinnsteuer mit einem Steuersatz von 10 Prozent nachberechnet.

Die Gerichte der ersten 3 Instanzen bestätigten die Vorge-hensweise der Steuerinspektion, indem sie darauf hinwiesen, dass die Möglichkeit der Anwendung des 5-prozentigen Sat-zes auf die Dividenden eine direkte Einlage des Dividende-nempfängers ins Kapital der Gesellschaft und eine direkte Inhaberschaft von deren Aktien anstelle der mittelbaren Be-teiligung am Kapital durch Dritte erfordere.

Die Gesellschaft war mit diesen Gerichtsbeschlüssen nicht ein-verstanden und wies in der Kassationsklage darauf hin, dass gemäß den Kommentaren der OECD zum Musterabkommen der Begriff „Kapital” alles einschließe, was in Übereinstim-mung mit den gesellschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften des Herkunftslandes der Gesellschaft, die die Erträge in Form von Dividenden ausschüttet, als Kapital eingestuft wird. Deswe-gen müsse der durch die verbundene Gesellschaft gewährte Darlehensbetrag im Falle der Umwandlung der entsprechen-den Darlehenszinsen in Dividenden als Kapital betrachtet werden.

Die Richterin hielt die Argumente der Gesellschaft für beach-tenswert und übergab die Klageschrift dem Gerichtskollegi-um für Wirtschaftsstreitigkeiten des Obersten Gerichts der Russischen Föderation zu Prüfung (Entscheid Nr. 304-KG17-8961 vom 15. Januar 2018). Die Verhandlung der Klage der Gesellschaft ist für den 2. März 2018 terminiert. Über die Er-gebnisse der Gerichtsverhandlung werden wir zu gegebener Zeit berichten.

Kontakte für weitere Informationen

Helge MasannekRechtsanwalt (Deutschland)Tel.: +7 (495) 933 51 20E-Mail: [email protected]

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Steuern aktuell Ausgabe: März/April 2018

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› An Käufer ausgezahlte Prämien

von Anna Migacheva, Rödl & Partner Moskau

Die Auswirkung von Prämien an Käufer auf den Warenpreis hängt von der Warenart ab – dabei kann zwischen Nichtle-bensmittelwaren, Lebensmittelgrundstoffen und fertigen Le-bensmittelwaren unterschieden werden.

Beim Überweisen einer Prämie durch einen Verkäufer von Nichtlebensmittelwaren an deren Käufer hängt es von den genauen Vertragsbedingungen ab, ob sich der Wert der früher gelieferten Waren ändert. In den Lieferverträgen von Lebensmittelgrundstoffen und Nichtlebensmittelwaren kön-nen Bedingungen für jede Art von Vergütungen und Boni enthalten sein. Was die Lieferverträge der fertigen Lebens-mittelwaren betrifft, kann im Preis nur eine Art der Vergü-tung enthalten sein – die Vergütung für den Erwerb einer bestimmten Menge von Lebensmittelwaren durch den Käu-fer vom Verkäufer, jedoch nicht höher als 5 Prozent des Prei-ses der erworbenen Lebensmittelwaren (Pt. 4 Art. 9 Nr. 381 Finanzministerium der Russischen Föderation, im Folgenden

„FZ”, vom 28. Dezember 2009 „Über die Grundlagen der staatlichen Regelung der Handelstätigkeit in der Russischen Föderation”).

Die Einschränkungen in Bezug auf die Auszahlung der Vergü-tung aus den Verträgen über die Lieferung von Lebensmittel-waren betreffen jedoch nur Fälle, in denen der Käufer gemäß Vertrag eine Person ist, die eine Handelstätigkeit ausübt. Ein Bonus (Rabatt, Prämie), der dem Käufer nach der Ausliefe-rung der Ware gewährt wurde, ändert den Preis der Ware nicht, falls dies im Liefervertrag direkt aufgeführt ist.

Falls die Prämie an den Käufer den Warenpreis nicht ändert, ist die beim Verkauf der Ware berechnete Umsatzsteuer nicht zu korrigieren und dementsprechend ist keine korrigierte Faktura-Rechnung auszustellen (Pt. 2.1 Art. 154 Steuerge-setzbuch der Russischen Föderation, im Folgenden „Steuer-GB“).

Die Prämie an den Käufer kann auf eine der folgenden Wei-sen gewährt werden:

› Auszahlung einer Geldprämie an den Käufer; › Minderung der Schuld des Käufers zur Bezahlung der

Ware um den Betrag des Rabatts; › Verrechnung des Bonus mit der Bezahlung der folgenden

Warenpartie. Der Verkäufer aktiviert die gewährte Prämie für die bereits durch den Käufer bezahlten Waren als erhaltene Vorauszah-lung und verrechnet diese mit der Bezahlung der folgenden Warenpartie. In dem Quartal, in dem dieser Bonus gewährt wurde, ist die Umsatzsteuervorauszahlung auf die Prämie zu berechnen und eine „Vorab”-Faktura-Rechnung zu erstellen; ein Exemplar dieser Faktura-Rechnung wird an den Käufer

übergeben, das zweite ist im Verkaufsbuch zu registrieren (Pt. 1 Art. 154, Pt. 4 Art. 164, Unterpt. 2 Pt. 1, Art. 167 Steu-erGB, Schreiben Nr. 03-07-11/27047 FZ vom 11. Juli 2013).

Die Prämie wird durch den Käufer in der steuerlichen Rech-nungslegung unter den außerbetrieblichen Aufwendungen mit dem Datum der Unterzeichnung der Vereinbarung über die Gewährung von Prämien erfasst und kann bei Erfüllung bestimmter Bedingungen geltend gemacht werden (Unterpt. 3 Pt. 7 Art. 272 SteuerGB, Schreiben Nr. 03-03-06/1/22268 FZ vom 14. April 2017, Nr. 03-03-06/1/65423 vom 6. Okto-ber 2017).

Die Gewährung von Prämien, die den Preis der verkauften Waren ändern, führt zur Ausweitung des Belegdurchlaufs und zur Notwendigkeit, korrigierte Faktura-Rechnungen aus-zustellen und die steuerliche Rechnungslegung der Erträge und Aufwendungen zu korrigieren (Schreiben Nr. 03-03-06/1/29540 FZ vom 22. Mai 2015). Gleichzeitig ist das Ver-fahren der Einbringung solcher Korrekturen durch das Steu-erGB nicht ausführlich geregelt.

Kontakt für weitere Informationen

Leonid DimantDipl.-ÖkonomTel.: +7 (495) 933 51 20E-Mail: [email protected]

Ausgabe: März/April 2018

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Buchhaltung aktuell

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› Die wichtigsten Neuerungen im Zollgesetzbuch der Eurasischen Wirtschaftsunion

von Diana Tsoy, Rödl & Partner Almaty

Die Eurasische Wirtschaftsunion (im Folgenden „EAWU”) spielt als eine internationale Organisation eine führende Rolle bei den wirtschaftlichen Integrationsprozessen im postsow-jetischen Raum. Dank der EAWU können Waren, Leistungen, Kapital und Arbeitskräfte auf dem Territorium der Mitglieds-länder Russland, Weißrussland, Kasachstan, Kirgisistan und Armenien frei bewegt werden. Im Zeitraum Januar bis Okto-ber 2017 ist das Volumen des gegenseitigen Handels im Ver-gleich zum entsprechenden Zeitraum des vorigen Jahres um 9.264,3 Mio. Dollar bzw. 26,7 Prozent gewachsen. Der Wert in Bezug auf mineralische Produkte ist um 2.524,5 Mio. Dol-lar (um 26,5 Prozent), auf Fahrzeuge, Ausrüstung und Trans-portmittel um 2.044,7 Mio. Dollar (um 34,5 Prozent), auf Metalle und Metallerzeugnisse um 1.900, 6 Mio. Dollar (um 48,2 Prozent), auf chemische Erzeugnisse um 1.008, 8 Mio. Dollar (um 22,9 Prozent), auf Nahrungsmittel und landwirt-schaftliche Rohrstoffe um 965, 3 Mio. Dollar (um 16,8 Pro-zent) gewachsen.

Erwartet wird, dass sich der Warenumlauf 2018 aufgrund des am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Vertrags über das Zollgesetzbuch der Eurasischen Wirtschaftsunion (im Fol-genden „EAWU-ZGB”), dessen Vorschriften einheitlich für 5 Mitgliedstaaten gelten, erhöhen wird. Alle Zollverwal-tungspunkte auf dem EAWU-Territorium werden gleich sein. Grundlage des EAWU-ZGB sind fortschrittliche Praktiken des Zollwesens, einschließlich der Vorschriften des Übereinkom-mens von Kyoto über die Vereinfachung der Harmonisierung der Zollverfahren und der Bali-Vereinbarung der Welthandels-organisation über die Vereinfachung der Handels verfahren. Betrachten wir nachfolgend nun die wichtigsten Neuerung des EAWU-ZGB.

Vereinfachung des Deklarierungsverfahrens

Das Deklarierungsverfahren wird wesentlich vereinfacht. Jetzt ist es für die Außenhandelsteilnehmer zu lässig, keine Geneh-migungsdokumente vorzulegen. Die elektronische Dekla- rierung genießt Vorrang vor Papier dokumenten, die aus-schließlich in Ausnahmefällen verwendet werden. Eine solche Ausnahme ist z.B. das Herkunftszertifikat für die Ware. Au-ßerdem ermöglicht das EAWU-ZGB die Annahme der Zoller-klärung oder die Warenabtretung in elektronischer Form und in bestimmten Fällen sogar ohne Teilnahme der Mitarbeiter der Zollbehörden. Das Verfahren verkürzt dementsprechend die Zeit der Zollverfahren, minimiert die Teilnahme der Spe-zialisten und spielt außerdem eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung der Korruption im Rahmen der Erstellung der Zolldokumente.

Das neue Zollgesetzbuch regelt nunmehr explizit den Fall des Internethandels, sofern infolgedessen Waren aus dem Aus-land eingeführt werden. Der max. zulässige Warenwert wird von 1.000 auf 200 Euro verrin gert. Waren im Wert von mehr als 200 Euro werden zusätzlich verzollt. Ähnlich ist die Situ-ation mit den per Kraftfahrzeug beförderten Waren. 2019 können 35kg im Wert von 750 Euro ohne Entrichtung von Gebühren über die Grenze befördert werden, 2020 sinkt die-ser Wert auf 25kg im Wert von 500 Euro.

Dank dem Mechanismus „Einheitlicher Schalter” erfolgt die Erstellung und Verwendung der Genehmigungs dokumente durch eine Zugangsstelle. Bei den Einfuhrtransaktionen sind neben den Zollformalitäten, wie technische, sanitäre, veteri-närmedizinische und sonstige ähnliche Forderungen entspre-chende Bescheini gungen vorzulegen. Das führt zur besseren und schnelleren Zusammenarbeit mit allen Kontroll- und Verwaltungs behörden. Vorgesehen ist, dass die Zollabwick-lung, die jetzt durchschnittlich einen Arbeitstag dauert, in 4 Stunden durchgeführt wird. Jedoch behält sich die Zollbe-hörde im Falle von Schwierigkeiten vor, eine zusätzliche Prü-fung durchzuführen und die Frist auf 10 Tage zu verlängern.

Besonderheiten des neuen Zollgesetzbuches

Eine der wichtigsten Besonderheiten des EAWU-ZGB sind Vorschriften in Bezug auf den bevollmächtigten Wirtschafts-operator (im Folgenden „BWO”). Gemäß EAWU-ZGB sind 3 Statusarten vorgesehen. Besitzer der Typ 1-Lizenz hat das Recht auf Vergünstigungen in Bezug auf Zollverfahren. Typ 2-Lizenzen vereinfachen die Durchführung der Zollkontrol-le. Personen, die über eine Typ 3-Lizenz verfügen, können die Vorzüge der Typ 1- und Typ 2-Lizenz genießen. Früher traten als BWO nur Importeure auf. Nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzbuches haben Hersteller, Spediteure, Bro-ker, Exporteure, Flughafen-, Hafen- und Terminalbetreiber, Lagerbesitzer und sonstige juristische Personen, die an der Ausübung der Wirtschafts tätigkeit beteiligt sind, die Möglich-keit, als BWO aufzutreten. Solche Neuerungen verein fachen die Geschäftsabläufe und stärken die Beziehungen zwischen den staatlichen Behörden und den Unternehmen.

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Neues aus der Eurasischen Wirtschaftsunion Ausgabe: März/April 2018

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Derzeit ist es schwierig, die Nachteile des neuen EAWU-ZGB zu bestimmen, da sie i.d.R. in der Praxis festgestellt werden. Deshalb können die Nachteile erst nach einer bestimmten Zeit analysiert werden. Jedoch ist selbst der Text des EAWU-ZGB relativ komplex, da darin ca. 300 Verweise auf die na-tionale Gesetzgebung enthalten sind, so der Präsident der Handels- und Industriekammer Sergej Katirin. Zusätzlich ist durch das Dokument vorgesehen, dass die Eurasische Wirt-schaftskommission ca. 100 Sachverhalte regeln wird, für die ihre Beschlüsse teilweise obligatorisch werden, was zur un-terschiedlichen Auslegung von Normen und demzufolge zu strittigen Situationen führen kann.

Fazit

Das neue EAWU-ZGB soll die Umsetzung der Zolltransaktio-nen wesentlich vereinfachen, Zeit bei der Zoll abwicklung spa-ren und das Zollfreigabeverfahren transparenter machen. Das neue EAWU-ZGB wird für die EAWU-Länder ein Katalysator für eine folgende Integration sein und die Erschließung des Wirtschaftspotentials fördern.

Kontakt für weitere Informationen

Michael QuiringRechtsanwalt (Deutschland)Tel.: +7 (727) 35 60 6 – 55E-Mail: [email protected]

Ausgabe: März/April 2018

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Neues aus der Eurasischen Wirtschaftsunion

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Veranstaltungshinweise

Überblick behalten

„Die geographischen Ausmaße der Russischen Föderation sind gewaltig; erstreckt sie sich doch über zwei Kontinente. Den Überblick über die na-hezu unbegrenzten Möglichkeiten für Investitionen zu behalten, erfordert einen verlässlichen Partner der diese Aufgabe übernimmt. Dieser Partner sind wir – seit mehr als 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten bei ihren Russland-Engagements.“

Rödl & Partner

„Man könnte meinen, dass diejenigen die größte Übersicht haben, die an der Spitze eines Castells stehen. Dabei ist es tatsächlich genau umgekehrt. Denn: Der Trainer am Boden hat den Blick für das Wesentliche und kann rechtzeitig korrigieren, wenn einmal etwas nicht nach Plan verläuft.“Castellers de Barcelona

„Jeder Einzelne zählt“ – bei den Castellers und bei uns.

Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unter-nehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Phi-losophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mann-schaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist.

„Força, Equilibri, Valor i Seny“ (Kraft, Balance, Mut und Ver-stand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe.

Newsletter Russland, Ausgabe März/April 2018

Herausgeber: Rödl & Partner Russland Elektrosawodskaja ul. 27, Gebäude 2 107023 Moskau Tel.: +7 (495) 933 51 20 | www.roedl.com/ru

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Layout/Satz: Unternehmenskommunikation Rödl & Partner

Christina Meiners – [email protected]

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Hier finden Sie eine Auswahl aktueller Seminare und Veran-staltungen, bei denen Sie von uns Fachwissen aus erster Hand erhalten:

› Erfahrungsaustausch: Russlandgeschäft zwischen Kooperation und ProtektionismusReferenten: Dr. Andreas Knaul u.a. Veranstalter: Verband Deutscher Maschinen und Anlagenbau e.V.Ort / Termin: Denkendorf, 11. April 2018

› 15. Deutsche Woche in St. Petersburg Veranstalter: Generalkonsulat der

Bundesrepublik Deutschland in St. Petersburg, Goethe-Institut St. Petersburg, Deutsch-Russische Auslandshandelskammer

Ort / Termin: St. Petersburg, 18.-26. April 2018

› 4. M&A Dialog Referenten: Alexandra Nechaeva, Marina Yankovskaya u.a. Veranstalter: Rödl & Partner NürnbergOrt / Termin: Nürnberg, 24. April 2018

Weitere Seminare und Veranstaltungen finden Sie direkt auf unserer Webseite www.roedl.ru.

› 12. Coface Kongress Länderrisiken 2018 Referenten: Dr. Andreas Knaul u.a. Veranstalter: Coface Niederlassung

in DeutschlandOrt / Termin: Mainz, 26. April 2018

› Katharina-Forum 2018 Referenten: Dr. Andreas Knaul u.a. Veranstalter: Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt, Stadt Zerbst/AnhaltOrt / Termin: Zerbst/Anhalt, 31. Mai-1. Juni 2018

› RUSummit – Erste Fachkonferenz zur Digitalwirtschaft in Russland*Referenten: Dr. Tatiana Vukolova u.a. Veranstalter: Ostexperte.de, trust in time, artax rufil consultingOrt / Termin: Berlin, 21. September 2018

*Mit dem Rabattcode „roedl_partner“ erhalten Siebei Ticketbestellungen bis zum 31. März 2018 50 Euro Ermäßigung auf den Ticketpreis.

Ausgabe: März/April 2018