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VERHANDLUNG – „Umgangsformen“ – 1.12.2017 – 24 Hv 20 Inhalt Ablehnung des Richters Herrn Dr. Bittmann wegen Besorgnis der Befangenheit....................................................... 2 BITTMANN – 24 Hv 21................................................ 5 BESCHWERDE....................................................... 5 Präs. Des Landesgerichtes Linz Dr. Starlinger – 6.10.2017........6 Vorbingen ergänzen?............................................... 12 Analyse des Zeitungsartikels:.....................................12 Rechtssatzanwendung auf den Zeitungsartikel.....................12 Inkriminierte Passagen des Artikels:............................12 Überschrift: „Vorgangsweise wie in Schurkenstaaten“............12 Er wehrte sich, er sei gar nicht „umstritten“..................15 gleich darunter in Fettschrift, Wegen seiner Umgangsformen wurde ein Linzer Volksschuldirektor von Eltern und Lehrern vielfach kritisiert.....................................................15 Streichung seiner Bezüge wegen unentschuldigten Fernbleibens von seiner Arbeit..................................................16 Konflikt des streitbaren und wegen seiner Umgangsformen kritisierten Linzer Volksschuldirektors Christoph Ludwig.......16 Da er derzeit „null Euro“ verdiene, habe er gar um Mindestsicherung ansuchen müssen...............................17 Unverhohlen wirft er in den Schriftsätzen seinem Dienstgeber Amtsmissbrauch vor.............................................17 Er sei auch Opfer von Mobbing..................................18 Das Handeln des Landesschulrates verglich er gar mit der „Vorgangsweise in Schurkenstaaten“.............................18 Da er mittellos sei, habe er Verfahrenshilfe beantragt. (mittellos ist)................................................19 Wie es sein könne, dass er bei einem bisherigen Netto-Einkommen von 3600 Euro pro Monat keine Rücklagen habe. „Ich habe auf großem Fuß gelebt. Man lebt nur einmal“........................20 Räumt selbst ein, in zwei Jahren 560 Tage im Krankenstand gewesen zu sein........................................................20 Auch mit Schulbeginn im vorigen Herbst hat er seinen Dienst wieder nicht angetreten........................................21 Er selbst argumentiert, er sei weiterhin „dienstunfähig“.......21 1

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VERHANDLUNG – „Umgangsformen“ – 1.12.2017 – 24 Hv 20

InhaltAblehnung des Richters Herrn Dr. Bittmann wegen Besorgnis der Befangenheit..................................2

BITTMANN – 24 Hv 21............................................................................................................................5

BESCHWERDE.....................................................................................................................................5

Präs. Des Landesgerichtes Linz Dr. Starlinger – 6.10.2017.................................................................6

Vorbingen ergänzen?...........................................................................................................................12

Analyse des Zeitungsartikels:...............................................................................................................12

Rechtssatzanwendung auf den Zeitungsartikel................................................................................12

Inkriminierte Passagen des Artikels:.................................................................................................12

Überschrift: „Vorgangsweise wie in Schurkenstaaten“..............................................................12

Er wehrte sich, er sei gar nicht „umstritten“...............................................................................15

gleich darunter in Fettschrift, Wegen seiner Umgangsformen wurde ein Linzer Volksschuldirektor von Eltern und Lehrern vielfach kritisiert......................................................15

Streichung seiner Bezüge wegen unentschuldigten Fernbleibens von seiner Arbeit..................16

Konflikt des streitbaren und wegen seiner Umgangsformen kritisierten Linzer Volksschuldirektors Christoph Ludwig........................................................................................16

Da er derzeit „null Euro“ verdiene, habe er gar um Mindestsicherung ansuchen müssen.........17

Unverhohlen wirft er in den Schriftsätzen seinem Dienstgeber Amtsmissbrauch vor.................17

Er sei auch Opfer von Mobbing...................................................................................................18

Das Handeln des Landesschulrates verglich er gar mit der „Vorgangsweise in Schurkenstaaten“......................................................................................................................................................18

Da er mittellos sei, habe er Verfahrenshilfe beantragt. (mittellos ist).........................................19

Wie es sein könne, dass er bei einem bisherigen Netto-Einkommen von 3600 Euro pro Monat keine Rücklagen habe. „Ich habe auf großem Fuß gelebt. Man lebt nur einmal“.........................20

Räumt selbst ein, in zwei Jahren 560 Tage im Krankenstand gewesen zu sein..........................20

Auch mit Schulbeginn im vorigen Herbst hat er seinen Dienst wieder nicht angetreten............21

Er selbst argumentiert, er sei weiterhin „dienstunfähig“............................................................21

Die gesundheitlichen Gründe dafür wollte er aber vor Gericht nicht bekanntgeben.................21

Das Gericht lehnte seinen Antrag auf Verfahrenshilfe schließlich ab...........................................22

Im Gegendarstellungsverfahren standen immer wieder Wortklaubereien auf dem Programm.22

Er sei kein „umstrittener“ Direktor, denn das Landesverwaltungsgericht habe doch Jahr 2014 seine Absetzung (Nichtbewährungsverfahren) aufgehoben.......................................................23

Es stimme auch nicht, dass er „versetzt worden sei“, wie die OÖN schrieben. Im Dienstrecht heißt es nämlich korrekt vorübergehende „Dienstzuteilung“ an eine andere Schule..................23

Überschrift: „Haarspalterei sondergleichen“..............................................................................24

o Die „unwichtigen Kleinigkeiten“, die er hier ständig versucht ins rechte Licht zu rücken, haben ihm immerhin in der letzten Konsequenz seine Existenz gekostet!..........24

Das Gericht wies alle Anträge auf Gegendarstellungen ab...........................................................24

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Ludwig muss auch die Prozesskosten bezahlen............................................................................24

Der Direktor meldete Berufung an, das Urteil ist nicht rechtskräftig...........................................24

Juristische Grundlagen.........................................................................................................................24

Die Eingabe.......................................................................................................................................24

Rechtliche Hinweise.........................................................................................................................25

VERLEUMDUNG....................................................................................................................................25

Verfolgung durch die Behörde - Verleumdung.................................................................................26

Strafrechtliche Verfolgung war zu erwarten....................................................................................27

BELEIDIGUNG – ÜBLE NACHREDE.........................................................................................................27

ÜBLE NACHREDE..................................................................................................................................28

Bedeutungsinhalt der medialen Äußerung...........................................................................................28

Beurteilung des Artikels nach „Dr. Bergmayr, Richter“........................................................................29

Ablehnung des Richters Herrn Dr. Bittmann wegen Besorgnis der Befangenheit.Aussagen des Richters in verschiedenen Verhandlungen und Schriftstücken, die diese Besorgnis konkret begründen und erhärten:

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Beschluss vom 15.5.2017 – Verfahrenshilfe Ablehnung

Bittmann: „Von einer Beschimpfung oder Verspottung kann keine Rede sein.“

Die Äußerung von bloßen Umgangsformen im zwischenmenschlichen Bereich ist somit von

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VERHANDLUNG – „Umgangsformen“ – 1.12.2017 – 24 Hv 20

diesem Tatbestand keinesfalls erfasstNach § 111 Abs 3 StGB ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahrerwiesen wird.Im vorliegenden Fall ist es gerichtsbekannt, dass Dipl.-Päd. Christoph LUDWIG währendseiner Tätigkeit als Volksschuldirektor sogar ein „wissenschaftliches Werk“ über die Tätigkeiteines Direktors herausgebracht hat und er darin verschiedene Lehrerinnen als „Feind Nr. 1“, „Feind Nr. 2“ usw. bezeichnet hat (vgl. 24 Hv 47/16s des Landesgerichtes Linz).Wenn diese Umgangsformen kritisiert wurden, so ist diese entsprechende Darstellung in denOberösterreichischen Nachrichten nur die wahrheitsgetreue Schilderung eines Sachverhaltes.Eine Gesellschaft bewertet bestimmte Verhaltensformen negativ (z. B. als derb, roh, ungehobelt, unhöflich, ungesittet, feige) oder positiv (z. B. als gut erzogen, höflich, kultiviert, edel, tapfer) und unterscheidet „gute“ und „schlechte“ Umgangsformen. Häufig verwendet man in der deutschen Sprache das Wort „Umgangsformen“ ohne den Zusatz „gut“ und meint gleichwohl „gute Umgangsformen“.[1]

Beschluss OLG Linz – 7.7.2017 – Abgewiesen

BITTMANN – 24 Hv 21Dass aus diesem Grund im konkreten Fall der Ausschlussgrund des § 63 Abs 1 ZPO(mutwillige oder aussichtslose Prozessführung) als gegeben erscheint, ist spruchgemäß zuentscheiden.

BESCHWERDEGleichzeitig lehne ich den Richter Dr. Klaus-Peter Bittmann wegen offenkundiger Besorgnis der Befangenheit ab Es bestehen berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters. Zur Rechtfertigung meiner Besorgnis bringe ich folgende objektive Gründe vor: 1. Herr Dr. Bittmann hat bereits im Gegendarstellungsverfahren betreffend Medieneinschaltungen „in der gleichen Sache“ als Richter fungiert. Ich musste im Gegendarstellungsverfahren den Eindruck gewinnen, dass der Richter der Aussage von Hofrat Enzenhofer mehr Glauben schenkte als mir, obwohl diese Aussagen verglichen mit den Aussagen in anderen Verfahren in mehreren Punkten widersprüchlich erscheinen. Dies wurde vom Richter bei der Befragung von Herrn Hofrat Enzenhofer auch nicht näher hinterfragt.

2. Im Gegendarstellungsverfahren wurde mir vom Richter die Aussage von Hofrat Enzenhofer vorgehalten, ich hätte beim Dienstgespräch am 12.7.2016 die ausdrückliche Weisung bekommen, am Mittwoch vor Schulbeginn, somit am 5.9.2016 in der VS 2 in Linz anwesend zu sein. Das Wesentliche in diesem Fall hat sich also bereits in den ersten drei Diensttagen, dem 11.7. bis 13.7.2016 abgespielt, was vom Richter gleichsam wie von Hofrat Enzenhofer

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völlig ausgeblendet wird. Ich habe am 11.7.2016 mich für mein Nichterscheinen entschuldigt und den nicht erfolgten Dienstantritt gerechtfertigt. Gleiches erfolgte beim Dienstgespräch am 12.7.2016. Ich habe hiergegen einen Remonstrationsantrag eingebracht, auf den der Landesschulrat nicht reagiert hat, weshalb diese Weisung als aufgehoben gilt. Mich beunruhigt, dass der Richter diesen Ablauf verkennt und völlig ausblendet. Auch aus diesem Grunde ist die objektive Herangehensweise des Richters an den gegenständlichen Sachverhalt ernsthaft zu bezweifeln.

3. Auch betreffend dem ersten Diensttag, den 11.7.2016, hat der Richter im Gegendarstellungsverfahren die Situation völlig verkannt. Ich hatte bereits seit Monaten angekündigt, ich würde den Dienst als Schulleiter nicht antreten können; Wenn der Richter nun meint, ich hätte einfach zur Schule fahren sollen, ohne Schlüssel, im Wissen, dass vor dem Dienstantritt ein Dienstgespräch stattzufinden hat, so ist dies für mich unverständlich und zeigt, dass der Richter voreingenommen an den Sachverhalt herangeht. Aus diesen Vorhaltungen des Richters an mich, ergibt sich eine Tendenz des Richters gegen mich, die dessen Unbefangenheit und Objektivität in Zweifel zu ziehen geeignet ist.

4. Schließlich wird auch die Ablehnung der Verfahrenshilfe durch Richter Dr. Klaus-Peter Bittmann im gegenständlichen Fall und im Parallelverfahren als Anzeichen dafür gewertet, dass er die gegenständliche Rechtssache zu meinem Nachteil bereits vorweg präjudiziert, in dem er die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig oder aussichtslos bezeichnet, ohnesich mit den Fakten des Falles tatsächlich auseinanderzusetzen.

Richter Dr. Klaus-Peter Bittmann setzt hier das Nichterscheinen am Dienstort mit einem „Verschwunden sein“ gleich, was von vornherein unzulässig ist. ersuche daher, meinen Ablehnungsantrag Folge zu geben. Linz, am 20.6.2017 Christoph Ludwig, BEd

Präs. Des Landesgerichtes Linz Dr. Starlinger – 6.10.2017Der Präsident des Landesgerichtes Linz Dr. Andre Starlinger fasst in derMedienstrafsache gegen OÖN Online GmbH & Co KG wegen § 6 Abs1 MedienG, 24Hv 21/17v, über den Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters Dr. Klaus-PeterBittmann denBeschlussDer Richter Dr. Klaus-Peter Bittmann ist nicht ausgeschlossen.Gegen diesen Beschluss ist ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zulässig.Begründung:Der Richter Dr. Klaus-Peter Bittmann legte in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober2017 dazu dar, dass er sich nicht befangen fühle: Er sei mit dem Antragstellerweder befreundet noch verfeindet. Die vom Antragsteller geäußertenBefangenheitsgründe nehmen lediglich Bezug auf richterliche Beweiswürdigung.Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche Motive (15 OS 54/06i ua; Lässig in WK-StPO, § 45 RZ 9 ff). Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. bei einem verständigwürdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an derunvoreingenommenen unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS-JustizRS 0097086).

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Aus Z3 sind in erster Linie persönliche Beziehungen des Richters zueiner Prozesspartei, Auch der Umstand, dass ein Richter aus einer Verurteilung Nutzen oder Schaden zu erwarten hat, die Abweisung eines Parteienantrags oder die Erledigungeines gegen einen Beteiligten anhängig gewesenen Strafverfahrens (13 OS 181/01,15 Os 139/03), per se nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit undUnparteilichkeit des Betroffenen in Zweifel zu ziehen. Nicht schon der Umstand, dass sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern erst die begründet erscheinende Annahme, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt sei, von dieser abzugehen, zieht die Ausschließung nach sich (RIS-Justiz RS 0096733,13 Ns 20/03,15 OS 54/06i; Lässigin WK-StPO § 43 Rz 11ff).

Fallbezogen begründen die geäußerten Bedenken des Antragstellers, die imwesentlichen die Entscheidung des Richters in anderen ihn betreffenden Verfahrenkritisieren und daraus eine ihm gegenüber ablehnende Einstellung konstruierenwollen, keine Ausgeschlossenheit des Richters.Landesgericht Linz, Abteilung 35Linz am 6. Oktober 2017Dr. Andre Starlinger, Präsident Landesgericht Linz

ANMERKUNG LUDWIG: Die Tendenz des Richters alles was mit Ludwig zusammenhängt ABZUWEISEN ist also demnach kein Ausschließungsgrund. Es wird sich nun herausstellen, wie mit den weiteren Anträgen auf Verfahrenshilfe agiert wird, bzw. interessant dann auch, wie das OLG auf die zwei Beschwerden gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe durch Bittmann nun entscheiden wird.

JOURNALISTEN:

Die Journalisten haben, obwohl verboten, aus Ermittlungsakten zitiert!

Fallstricke des Presserechts Rechtsanwalt Michael Fricke, Hamburg Workshop auf der Netzwerk Recherche Jahrestagung am 16.06.2007 - GEKÜRZT

Im Folgenden werden einige typische Fallstricke des Presserechts geschildert,

Allerdings bietet auch die Beachtung der Grenzen keine Gewähr dafür, von Rechtsstreitigkeiten gänzlich verschont zu bleiben.

1. Journalistische Sorgfalt (1): Wahrheitspflicht Die Berichterstattung sollte wahr sein. Was ist besonders zu beachten?

a) Missverständliche Formulierungen vermeiden Beispiel: Der Name eines Politikers findet sich in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft gegen eine Betrügerbande. Bei der Berichterstattung darüber sollten Formulierungen vermieden werden, die den Politiker in die Nähe der Verdächtigen bringen, etwa: „im Zuge der Ermittlungen geriet auch Politiker X in das Visier der Staatsanwaltschaft.“

b) Verdeckte Behauptungen müssen stimmen Ein unzutreffender Eindruck kann auch durch das Zusammenspiel mehrerer für sich genommen zutreffender Aussagen erweckt werden. Beispiel: Wer schreibt, ein Arzt habe bei der Operation eines Patienten versehentlich eine Schlagader angeritzt, und wenige Tage später sei der Patient gestorben, sagt zwar nicht explizit, dass der Tod infolge der Verletzung der

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Schlagader eingetreten sei, erweckt aber genau diesen Eindruck. Wenn der falsch ist, wird dadurch das Persönlichkeitsrecht des Arztes verletzt. Man kann sich nicht damit herausreden, dass man die unwahre Behauptung nicht ausdrücklich aufgestellt habe.

c) „Überschießende“ Kleintexte vermeiden Unwahrheiten stecken häufig in den so genannten Kleintexten, also Überschriften, Zwischentexten und Bildunterschriften, die den Gegenstand längerer Artikel prägnant zusammenfassen sollen. Hier ist darauf zu achten, den Aussagegehalt des Artikels nicht zu verfälschen, also nicht etwa zu schreiben „Bestechung bei XYZ“, sofern nur über einen Bestechungsverdacht berichtet wird. Will man auf Prägnanz nicht verzichten, empfiehlt es sich, auf unangreifbare Wertungen auszuweichen wie „Der XYZ-Sumpf“.

2. Journalistische Sorgfalt (2): Recherche Journalistische Sorgfalt stellt sodann Anforderungen an die Recherche. Nach den Landespressegesetzen sind alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Für die Praxis bedeutet das folgendes:

a) Glaubwürdigkeit der Quellen prüfen/ Zwei-Quellen-Prinzip Die Medien leben von Zuträgern, die zum Teil durchaus unehrenhafte Motive haben. Nicht selten werden über die Medien persönliche Rachefeldzüge geführt. Am besten findet man eine zweite Quelle, die unabhängig von der ersten ist.

b) Vorsicht bei Gerüchten Besonders riskant sind auch Gerüchte und anonyme Quellen. Im Pressekodex des Presserats heißt es zwar, dass Gerüchte als solche erkennbar zu machen sind. Daraus darf man aber nicht schließen, dass sie dann veröffentlicht werden dürfen. Wenn überhaupt, geht das nur nach Einholung der Stellungnahme des Betroffenen. Können Gerüchte nicht im Ansatz verifiziert werden, darf man sie entweder gar nicht oder nur mit dem klaren Hinweis auf ihre Haltlosigkeit bringen.

2 - Eins immerhin liefern Gerüchte und vage Hinweise allemal: Anlass für weitergehende Recherchen, die dann ihrerseits brauchbare Quellen zutage fördern können.

c) Darstellungsform bei nur einer Quelle Wer sich auf nur eine Quelle stützen kann, sollte in jedem Fall die Stellungnahme des Betroffenen einholen und im Text auch berücksichtigen. Mit nur einer Quelle wird es häufig schwer sein, im Streitfall den erforderlichen Wahrheitsbeweis zu führen. Ist die Quelle indes glaubwürdig, können ihre Angaben in Form der so genannten „Verdachtsberichterstattung“ publiziert werden, wenn der Betroffene zuvor zu den Vorwürfen gehört wurde. Charakteristikum der zulässigen Verdachtsberichterstattung ist eine offene Darstellung, Beispiel: Korruptionsskandal bei XYZ? Einem hohen XYZ-Manager zufolge soll XYZ über Jahre Schmiergelder an Geschäftspartner in Russland gezahlt haben. Nach Angaben eines XYZ-Sprechers entbehren diese Vorwürfe jeglicher Grundlage. Das ist die Grundstruktur. Wichtig ist, dass die Darstellung ausgewogen bleibt. Wer den Schwerpunkt auf die detaillierte Schilderung der Vorwürfe legt und dann nur ein kurzes Bestreiten folgen lässt, riskiert, dass im Streitfall der volle Wahrheitsbeweis geführt werden muss, weil der Leser annehmen wird, die Vorwürfe seien erwiesen.

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d) Privilegierte Quellen Nicht weiter nachrecherchiert werden müssen Meldungen anerkannter Nachrichtenagenturen und offizielle Verlautbarungen von Behörden.

e) Zitate doppelt prüfen Könnten sich Medien hinter Äußerungen Dritter verstecken, wären sie von jeglicher Haftung befreit, wenn sie nur Unwahrheiten in Zitatform kleideten. Deshalb gilt für Zitate Dritter die sogenannte Verbreiterhaftung. Interviewäußerungen und Zitate sind daher in doppelter Hinsicht auf Richtigkeit zu prüfen: Hat der Zitierte sich so geäußert und (was häufig übersehen wird): Ist das Zitat inhaltlich richtig? Viele Presserechtsfälle des Ex-Kanzlers Schröder betrafen übrigens Fälle von Verbreiterhaftung, etwa eine Auseinandersetzung zwischen Schröder und der Hamburger Morgenpost, in der Schröder die Verbreitung eines Zitats des CDU-Politikers Posselt verbieten ließ, Schröders Gasprom-Job sei „Schweigegeld für den Völkermord in Tschetschenien“. Dies wurde verboten, da die Morgenpost zwar zutreffend referiert, sich aber nicht hinreichend distanziert hatte. Eine echte Distanzierung, mit der die Verbreiterhaftung vermieden werden kann, gelingt ausgesprochen selten. Ein Beispiel ist die referierende Prozessberichterstattung in Form der hier gelieferten Schilderung.

3. Probleme der Anhörung Betroffener Die Anhörung Betroffener ist nicht immer einfach. Es muss der richtige Zeitpunkt gewählt werden, häufig bekommt man keine Antwort, bisweilen wird mit rechtlichen Schritten gedroht. Was ist hier zu beachten und wann sind solche Drohungen ernstzunehmen?

a) Zeitpunkt der Anhörung Hier kollidiert häufig der Zeitdruck der Medien mit dem Wunsch des Betroffenen nach Zeitgewinn. Der Grundsatz lautet: Der Betroffene muss nach den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten hinreichend Gelegenheit zur Prüfung und Beantwortung der Anfrage haben. Bei Unternehmen, die rund um die Uhr erreichbar sind, kann man sehr kurze Fristen von nur wenigen Stunden setzen. Medienunerfahrenen Individuen sollte man mehr Zeit geben, je nach Komplexität des Themas etwa 1-2 Tage.

b) Inhaltliche Anforderungen Inhaltlich sollte die Detailliertheit der Fragestellung im Wesentlichen mit derjenigen der erhobenen Vorwürfe korrespondieren. Um beim Schmiergeld-Beispiel zu bleiben: Bezieht sich der Verdacht auf eine XYZ-Niederlassung etwa in Moskau und einen bestimmten Zeitraum, muss das Unternehmen exakt dazu gefragt werden. Die allgemeine Frage nach Schmiergeldzahlungen in Russland wäre ungenügend. Und das Ergebnis wäre aller Wahrscheinlichkeit nach auch unbefriedigend.

c) Keine Aussagen zum Inhalt der geplanten Veröffentlichung Journalistische Anfragen sollten sich auf die Fragestellung und den Vorhalt von Vorwürfen beschränken. Dabei ist auch der Vorhalt von Details unschädlich. Man riskiert damit nicht – wie manche meinen – eine einstweilige Verfügung des Betroffenen. Diese Gefahr besteht nur dann, wenn man konkrete Aussagen zum Inhalt der geplanten Veröffentlichung macht oder den Eindruck erweckt, die Recherchen seien bereits abgeschlossen und die Befragung erfolge nur noch pro forma. Vermieden werden sollten daher Fragen wie: „Wir werden berichten, dass …., was sagen Sie dazu?“ Ferner sollte vermieden werden ein Hinweis darauf, dass ein Beitrag bereits fertig gestellt sei und man trotzdem noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme geben möchte. In solchen Ausnahmefällen ist es Betroffenen in der Vergangenheit

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tatsächlich gelungen, Veröffentlichungen durch einstweilige Verfügungen zu verhindern.

d) Eine Antwort bleibt aus Wenn der Betroffene auf eine Anfrage nicht antwortet, steht man gerade bei der Verdachtsberichterstattung vor dem Problem, keine Stellungnahme bringen zu können. Dann muss man zwar auf eine Veröffentlichung nicht verzichten, sollte aber besonders darauf achten, dass die Darstellung ausgewogen bleibt. Außerdem sollte man erwähnen, dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, er sie aber nicht genutzt hat.

4. Empfindliche Themen Auch wer wahrheitsgemäß berichtet, darf nicht alles schreiben. Grenzen ergeben sich insbesondere aus dem Schutz der Privat- und Intimsphäre Betroffener. Dazu zwei typische Fälle:

a) Krankheit/Sexualität Ohne Einwilligung des Betroffenen sind Berichte über Krankheiten und sexuelle Beziehungen und Vorlieben grundsätzlich tabu. Das gilt aber nur solange, wie sie für die Öffentlichkeit nicht relevant oder ihr nicht bereits vom Betroffenen preisgegeben sind. So ist das ComingOut eines homosexuellen Politikers zulässiger Berichtsgegenstand, das „Outing“ durch die Medien gegen seinen Willen indes nicht. Und die Alkoholabhängigkeit eines amtierenden Ministers darf jedenfalls nach dem ersten Lallen in der Öffentlichkeit angesprochen werden, und erst recht wenn seine Fähigkeit zur Amtsführung in Frage gestellt ist. Berichtet werden darf auch über eine heimliche Geliebte, deren Outing von politischen Rivalen im parteiinternen Machtkampf betrieben wird. Sie ohne aktuellen Anlass ans Licht zu zerren, wäre indes unzulässig.

b) Privatwohnung/Vermögensverhältnisse Zur geschützten Privatsphäre zählt auch die Privatanschrift. Dasselbe gilt für die Abbildung von Privathäusern, sofern sie vom Leser aufgrund des Bildes oder zusätzlicher Angaben im Text aufgefunden werden können. Auch private Vermögensverhältnisse sind grundsätzlich der Berichterstattung entzogen.

5 - 5. Freiraum bei Meinungsäußerungen So streng die Anforderungen an die Wahrheitspflicht sind, so großzügig ist man bei Meinungsäußerungen. Solange hier der Sachbezug gewahrt ist, dürfen auch scharfe Formulierungen verwendet werden (Beispiele: „Gestern Holocaust – heute Babycaust“ bei einem Protest gegen eine Klinik, die legale Schwangerschaftsabbrüche durchführt; „PlaceboImperium“ bezogen auf einen Hersteller homöopathischer Mittel). Unzulässig ist demgegenüber die so genannte Schmähkritik, die mit der keine Kritik in der Sache geäußert, sondern allein die betroffene Person herabgesetzt werden soll (Beispiele: „Mengele des DDRDoping-Systems“ bezogen auf einen DDR-Doping-Arzt; „Wirkt immer etwas schmuddelig“ bezogen auf einen Fondsmanager ohne tatsächlichen Anknüpfungspunkt). Meinungsäußerungen können häufig helfen, wenn im Tatsächlichen die letzte Zuspitzung nicht möglich ist oder der volle Wahrheitsbeweis nicht erbracht werden kann (Beispiel oben: „XYZ im Sumpf“).

6. Maßnahmen zur Absicherung und zur Risikoreduktion Abschließend sollen einige Maßnahmen zur Absicherung und Risikoreduktion insbesondere bei heiklen Themen angesprochen werden:

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a) Wertung statt Tatsachenbehauptung Wegen des größeren Freiraums bei Meinungsäußerungen sollte jedenfalls dann, wenn Vorwürfe nicht sicher bewiesen werden können, auf Wertungen ausgewichen werden (Beispiel: „Sumpf“).

b) Rechercheergebnisse sichern Von wichtigen Zeugen sollten vor der Veröffentlichung eidesstattliche Versicherungen im Original eingeholt werden. Danach steht mancher oft nicht mehr zu seinen Aussagen. Zu sämtlichen Recherchen, insbesondere wesentlichen Telefonaten, sollten Notizen angefertigt werden. Bei den Telefonaten sollten möglichst Dritte mithören (wobei die Gerichtsverwertbarkeit heimlich mitgehörter Telefonate strittig ist). Nicht verwertbar und auch strafbar sind heimliche Mitschnitte von Telefonaten. Nur zur Überführung von Straftätern können sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein.

c) Zitate aus Ermittlungsakten Wörtliche Zitate aus Ermittlungsakten während laufender Disziplinar-, Ermittlungs- und Strafverfahren sind nach § 353 d StGB verboten. Diese Vorschrift kann indes leicht umgangen werden, nämlich schon durch geringfügige textliche Veränderungen wie indirekte Rede und durch leichte Modifikationen der Wortwahl. Das Verbot gilt im Übrigen nur so lange, wie der Akteninhalt noch nicht in der Hauptverhandlung erörtert worden ist oder das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

d) Kreis der Autoren klein halten Wenn mehrere Kollegen zusammen an einem heiklen Thema arbeiten, bei dem mit juristischen Konsequenzen zu rechnen ist, sollte – wenn überhaupt – nur ein Autor genannt werden. Jeder zusätzlich Genannte haftet für den gesamten Inhalt eines Beitrags mit, auch wenn er nur Teile zugeliefert hat. Die Nennung mehrerer Autoren gibt klagenden Betroffenen häufig die Möglichkeit, durch Inanspruchnahme aller die Verfahrenszahl und damit auch die Rechtsverfolgungskosten zu erhöhen.

e) Abträgliche Berichterstattung nicht nur auf einen Vorwurf aufbauen Ein letzter Punkt, der nicht immer umzusetzen ist, kann Schadensersatzrisiken reduzieren. Zunächst zur Beruhigung: Es kommt sehr selten vor, dass Verlage und Journalisten infolge einer Berichterstattung, die Rechtsverletzungen enthält, tatsächlich auch Schadensersatz im Sinne des Ausgleichs von Vermögensnachteilen (Umsatzeinbußen) leisten müssen. (Auf einem anderen Blatt stehen die von Prominenten eingeklagten Schmerzensgelder, die hier nicht weiter erörtert werden sollen). Schadensersatz kann nur verlangt werden, wenn infolge einer ganz bestimmten rechtsverletzenden Äußerung konkrete Einbußen eingetreten sind. Solche Einbußen muss der Betroffene beweisen, was in der Praxis ausgesprochen selten gelingt. Es gelingt insbesondere dann nicht, wenn ein Beitrag mehrere abträgliche Informationen enthält, von denen nur eine zu beanstanden war. Beispiel: Über ein Textilhandelsunternehmen wird gesagt, es vertreibe T-Shirts, die gesundheitsgefährdende Stoffe enthalten und überdies unter Einsatz von Kinderarbeit produziert worden seien. Wenn hier der Hinweis auf die Kinderarbeit nicht stimmte, die Gesundheitsgefährdung aber besteht, und wenn der Absatz des T-Shirts nach der Veröffentlichung einbricht, dürfte es dem Unternehmen kaum gelingen, wegen der einen Unwahrheit Schadensersatz durchzusetzen. Ihm könnte nämlich kaum widerlegbar entgegengehalten werden, dass der Absatzeinbruch vor allem auf den – zutreffend berichteten – Gehalt an gesundheitsgefährdenden Stoffen

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VERHANDLUNG – „Umgangsformen“ – 1.12.2017 – 24 Hv 20

zurückzuführen ist. *** Abschließend ein Disclaimer: Die Rechtsprechung zum Presserecht ist nicht einheitlich und stets im Fluss. Dass die vorstehenden Empfehlungen in zukünftigen Fällen in jeder Hinsicht „gerichtsfest“ sind, kann nicht versprochen werden. Sie basieren allerdings auf langjähriger Prozesserfahrung und sorgfältiger Auswertung der einschlägigen Gerichtsentscheidungen. © Juni 2007 Michael Fricke, CMS Hasche Sigle, Hamburg ([email protected]) - 7 -

Vorbringen ergänzen?Müssen wir die Vorbringen „ergänzen“ – die Verleumdungen, Schmähungen, Verspottungen, üble Nachrede noch VERDICHTEN?

Analyse des Zeitungsartikels:Rechtssatzanwendung auf den ZeitungsartikelUNWAHR

Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB – unwahr – Gefahr einer behördlichen Verfolgung

Verspottung § 115 – nur „heruntermachen“

Gem. § 111 Abs. 1 StGB - Schmähung – unehrenhafte Eigenschaft oder Gesinnung – kein konkreter Verhaltensvorwurf

Gem. § 111 Abs. 1 StGB – ein konkretes Verhalten – unehrenhaft, gegen die guten Sitten – gesellschaftliche Wertschätzung beeinträchtigt

Inkriminierte Passagen des Artikels:

Überschrift: „Vorgangsweise wie in Schurkenstaaten“

o UNWAHR: Hat der Schuldirektor nie öffentlich gesagt!

o Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB – unwahr – Gefahr einer behördlichen Verfolgung

o Verspottung § 115 – nur „heruntermachen“

o Gem. § 111 Abs. 1 StGB - Schmähung – unehrenhafte Eigenschaft oder Gesinnung – kein konkreter Verhaltensvorwurf

o Gem. § 111 Abs. 1 StGB – ein konkretes Verhalten – unehrenhaft, gegen die guten Sitten – gesellschaftliche Wertschätzung beeinträchtigt

c) Zitate aus Ermittlungsakten Wörtliche Zitate aus Ermittlungsakten während laufender Disziplinar-, Ermittlungs- und Strafverfahren sind nach § 310 d StGB verboten. Diese Vorschrift kann indes leicht umgangen werden, nämlich schon durch geringfügige textliche Veränderungen wie indirekte Rede und durch leichte Modifikationen der Wortwahl. Das Verbot gilt im Übrigen nur so lange, wie der Akteninhalt noch nicht in der

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VERHANDLUNG – „Umgangsformen“ – 1.12.2017 – 24 Hv 20

Hauptverhandlung erörtert worden ist oder das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Diese „einmalige Aussage“ betrifft konkret einen Akteninhalt AZ: GegenäuOÖN-24Hv40-16m-1-11.1.2017, Seite 15, 16, verfasst von Ludwig, die vermutlich der Gegenäußerung im Original so beigelegt war.

Dass so ein einmaliger „Schreiber“ in einem Akt in eine Zeitungsüberschrift mit einer Auflage von 150.000 Leser kommt spricht für sich!

Der Ausdruck wurde „mündlich“ von VD Ludwig in der Verhandlung vom 26.1.2016 niemals verwendet. (Beweis Gerichtsprotokoll der Verhandlung)

Soweit ich mich erinnere hat Dr. Sattlegger plötzlich einen derartigen Satz in den Raum gestellt: „Wenn ein Schuldirektor das Handeln seiner Vorgesetzten sogar als Handeln wie in Schurkenstaaten bezeichnet“ – einfach so dahergesagt – ohne direkten Bezug zur Verhandlung – als kleines „Beisätzchen“. Der Journalist hat das aufgeschnappt und „verwertet“ wie hier sichtbar.

Hier der Originaltext aus dem Dokument, das Dr. Sattlegger als Beilage wohl vorlag, da dieser Ausdruck ansonsten nirgends und nie von mir verwendet wurde!

GegenäuOÖN-24Hv40-16m-1-11.1.2017, Seite 15, 16, verfasst von Ludwig

Am 30.9.2016 war dem Antragsteller nicht bekannt, dass ihm die Bezüge „per Gesetz“ gestrichen werden sollten. Der Zeitung aber schon! Das ist bemerkenswert. Die OÖN sind aber nicht die „Privatzeitung“ des Landesschulrates, welcher Eindruck durch derartige Fakten aber vermutet wird. Die OÖN sind daher in der Lage, diesen Sachverhalt bereits am 30.9.2016 als Tatsachenbericht zu berichten. Die Gehaltszahlungen für einen Beamten erfolgen erst am 1. jeden Monats im Vorhinein, was auch tatsächlich erst am 1. am Konto ausgewiesen wird. Kurios. Tatsache ist, dass die Art der Vorgangsweise des Landesschulrates eine Gehaltszahlung ohne Vorwarnung und ohne Begründung einzubehalten einen „Willkürakt“ darstellt, welcher vom Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft Linz als Verdacht auf Amtsmissbrauch zur Anzeige gebracht wurde. Am 1.10.2016 rief der

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VERHANDLUNG – „Umgangsformen“ – 1.12.2017 – 24 Hv 20

Antragsteller aufgrund des Zeitungsartikels seinen Gehaltszettel ab. (Beilage6) Ausgewiesen war ein Minusbetrag. Keinerlei Vorwarnung oder rechtliche Grundlage wurde dem Antragsteller seitens des Landesschulrates dafür bekannt gegeben. Dass der Bescheid, also die gesetzliche Grundlage für die Streichung der Bezüge erst am 23.11.2016 über ausdrücklichen Antrag zugestellt wurde, ist unverkennbar die „Antithese“ zum Tatsachenbericht der Zeitung, die Bezüge wären bereits mit Oktober per Gesetz gestrichen worden, was tatsächlich unrichtig ist. Das hat also hohe Relevanz, weil verabsäumt wurde, dem Leser mitzuteilen, wann in einer Demokratie tatsächlich die Rechtswirksamkeit einer Handlung eintritt. Schreibe ich also „per Gesetz“ ist mit dem Ereignis damit immer eine Frist, ein genauer Zeitpunkt oder eine rechtsrelevante Grundlage verbunden, was nachprüfbar ist. Teilweise richtig war ja die „Streichung“, aber eben bereits ab 12.9.2016 und nicht ab Oktober. Die Gegendarstellung ist kurz, prägnant, enthält die These und Antithese ist damit logisch und richtig sowie gegendarstellbar.

Tatsächlich wurden die Bezüge daher nicht „per Gesetz“ ab Oktober gestrichen, sondern durch einen Willkürakt der Behörde. Das geht aus dem Text nicht hervor, ist aber erheblich und hätte dem Artikel auch wirklich einen interessanten Touch gegeben. Das Geld wurde vom Landesschulrat einfach einbehalten, ohne die Rechtsgrundlage dafür dem Antragsteller vorweg bekannt zu geben. Richtig hätte der Text in der Zeitung am 30.9.2016 etwa so lauten müssen: „Der Gehalt wird dem Direktor ohne rechtliche Begründung und Vorwarnung einfach weggenommen, er kann ja klagen.“ So war es und der Direktor hat auch geklagt, um zu seinem demokratisch verankerten Recht zu kommen, nämlich das Recht auf die gesetzliche Begründung der Vorgangsweise und das damit verbundene Einspruchsrecht.

Im guten Glauben, die rechtliche Begründung für den Entfall der Bezüge würde dem Antragsteller vom Landesschulrat kurzfristig sicher nachgereicht, wartete er. Es kam aber nichts. Daher wurde am 2.11.2016 der Antrag an den LSR gestellt die Vorgangsweise mit Bescheid und den rechtlichen Grundlagen für diese Vorgangsweise zu erklären, damit der Antragsteller überhaupt den Rechtsweg beschreiten kann, was ja eine demokratische Republik auszeichnet. (Beilage7) Am 23.11.2016 erging der Bescheid des Landesschulrates. (Beilage8) Erst ab diesem Zeitpunkt verdient die Einbehaltung des Gehaltes den Zusatz „per Gesetz“, also ca. eineinhalb Monate später, alle Ereignisse davor entsprechen der Vorgangsweise in „Schurkenstaaten“. Mit 15.12.2016 erhob der Antragsteller dagegen Beschwerde. (Beilage9) Mit Erkenntnis vom 13.1.2017 erging dazu das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes. (Beilage10) Jetzt folgt die Beschwerde und die Revision zu dieser Angelegenheit. Dann erst wird feststehen, was es tatsächlich mit der Einbehaltung des Gehaltes auf sich hat. Das zeichnet unsere Demokratie aus und erfüllt den Antragsteller mit Dankbarkeit.

Ergänzend wird angeführt, dass mit diesen Vorgängen der Kern des Problems, warum der Schuldirektor eigentlich seinen Dienst nicht antreten konnte, was dann in weiterer Folge die Einstellung des Gehaltes verursachte, in gar keiner Weise berührt, erwähnt oder ansatzweise gelöst wird und auch im Zeitungsartikel mit keinem Wort zur Sprache kommt! Sonderbar! So einen Blickwinkel aufzuzeigen und ihn zu recherchieren und zu hinterfragen wäre auch in der Möglichkeit des Journalisten gelegen, wenn er schon beim Landesschulrat für Oberösterreich

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VERHANDLUNG – „Umgangsformen“ – 1.12.2017 – 24 Hv 20

vorspricht, einen Artikel verfasst und eine derart lange Liste von Personen kontaktiert hat, wie unten dargestellt wird. Oder wurde hier etwa absichtlich etwas Wesentliches ausgeblendet? Das würde zur Vorgangsweise des Landesschulrates passen, der auch das Kernproblem einfach ausblendet. Hier sind Parallelen sichtbar. Wir müssen also noch warten bis die Verantwortlichen an der „Sachfrage“ nicht mehr vorbeikommen, sie zu Tage tritt und dann auch in den OÖN öffentlich wird. Der Antragsteller ist schon gespannt auf die Formulierung.

Er wehrte sich, er sei gar nicht „umstritten“. o Verspottung § 115 – nur „heruntermachen“

o Gem. § 111 Abs. 1 StGB - Schmähung – unehrenhafte Eigenschaft oder Gesinnung – kein konkreter Verhaltensvorwurf

o Gem. § 111 Abs. 1 StGB – ein konkretes Verhalten – unehrenhaft, gegen die guten Sitten – gesellschaftliche Wertschätzung beeinträchtigt

o seit 1.4.2010 war er per Gerichtsurteil „Volksschuldirektor“ – das wäre

von allen Beteiligten „anzuerkennen gewesen“. Ende. Jedoch aufgrund

von weiterführendem Mobbing, Staffing, Bossing, man versuchte ihn

weiterhin wegzubringen, entstand der Eindruck „er sei nach wie vor

umstritten“. Eigentlich im Sinne des Urteils war er es aber nicht mehr –

er war definitiv Volksschuldirektor der VS 2 Linz.

gleich darunter in Fettschrift, Wegen seiner Umgangsformen wurde ein Linzer Volksschuldirektor von Eltern und Lehrern vielfach kritisiert.

o UNWAHR: Beweislast liegt beim Antragsgegner!

o Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB – unwahr – Gefahr einer behördlichen Verfolgung

o Verspottung § 115 – nur „heruntermachen“

o Gem. § 111 Abs. 1 StGB - Schmähung – unehrenhafte Eigenschaft oder Gesinnung – kein konkreter Verhaltensvorwurf

o Gem. § 111 Abs. 1 StGB – ein konkretes Verhalten – unehrenhaft, gegen die guten Sitten – gesellschaftliche Wertschätzung beeinträchtigt

o Wenn ein "GENERALMAKEL" ausgesprochen wird - er hätte "keine

Umgangsformen", so steht dahinter keine konkrete "Kritik" wegen eines

konkret nachvollziehbaren Vorfalls.

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VERHANDLUNG – „Umgangsformen“ – 1.12.2017 – 24 Hv 20

o ANTRAG: Eltern und Lehrpersonen sollen namentlich genannt werden

und als Zeugen einvernommen werden und berichten, wann und wo

sich VD Ludwig im Sinne von „Umgangsformen“ wie benommen hat?

o Gegenbeweis: Ludwig kann Listen von Namen vorlegen, mit welchen

Personen er Parteienverkehr hatte (Eltern), Konferenzprotokolle,

Elternvereinssitzungen, Klassenkonferenzen 3a, 2a. Frau Dallinger,

Frau Gallas, Schulforen….wo waren hier „schlechte Umgangsformen“

bei VD Ludwig zu sehen!?

Streichung seiner Bezüge wegen unentschuldigten Fernbleibens von seiner Arbeit.

o UNWAHR: Ludwig ist zu keiner Zeit unentschuldigt dem Dienst

fern geblieben, die Entschuldigung und Rechtfertigung wurde vom

Landesschulrat ausgeblendet, die Streichung der Bezüge erfolgte

vorsätzlich und willkürlich ohne Berücksichtigung der vorgebrachten

Gründe

o Entscheidende Behörde Disziplinaroberkommission Entscheidungsdatum 25.04.2002 Geschäftszahl 20/7-DOK/02

Rechtssatz Die in § 51 Abs. 2 BDG genannten Abwesenheitsgründe werden nur exemplarisch als die häufigsten Fälle aufgelistet; es kann somit außerhalb der genannten Krankheitsbilder auch andere rechtfertigende Abwesenheitsgründe geben. Die DK geht daher davon aus, dass hinsichtlich der Beantwortung der Frage der Dienstfähigkeit durch die Dienstbehörde die Krankheit bzw. der Abwesenheitsgrund in konkreter Zusammenschau mit dem derzeitigen Arbeitsplatz und den damit verbundenen dienstlichen Aufgaben und Pflichten des Besch zu beurteilen ist.

o Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB – unwahr – Gefahr einer behördlichen Verfolgung

o Gem. § 111 Abs. 1 StGB – ein konkretes Verhalten – unehrenhaft, gegen die guten Sitten – gesellschaftliche Wertschätzung beeinträchtigt

o Sämtliche Schriftstücke vorlegen – sollten diese noch nicht vorliegen.

(Schreiben vom 31.3.2016, 6.7., 8.7., 11.7., Protokoll

Dienstbesprechung 12.7., Remonstrationsantrag 13.7.2016)

Konflikt des streitbaren und wegen seiner Umgangsformen kritisierten Linzer Volksschuldirektors Christoph Ludwig

o Verspottung § 115 – nur „heruntermachen“

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VERHANDLUNG – „Umgangsformen“ – 1.12.2017 – 24 Hv 20

o Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB – unwahr – Gefahr einer behördlichen Verfolgung

o Gem. § 111 Abs. 1 StGB - Schmähung – unehrenhafte Eigenschaft oder Gesinnung – kein konkreter Verhaltensvorwurf

o Gem. § 111 Abs. 1 StGB – ein konkretes Verhalten – unehrenhaft, gegen die guten Sitten – gesellschaftliche Wertschätzung beeinträchtigt

o UNWAHR: Wer hat Ludwig warum wegen seiner Umgangsformen

kritisiert?

o Warum wird hier der volle Name von VD Ludwig genannt!?

o Warum wurde von der Dienstbehörde kein Disziplinarverfahren gegen

Ludwig eingeleitet, wenn das stimmen sollte? Ludwig ist der Meinung,

die Vorwürfe betreffen mehr die Vorgesetzten und Lehrpersonen!

LDG - Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) § 29a. Landeslehrpersonen haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und

Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Da er derzeit „null Euro“ verdiene, habe er gar um Mindestsicherung ansuchen müssen

o Verspottung § 115 – nur „heruntermachen“

o Gem. § 111 Abs. 1 StGB – ein konkretes Verhalten – unehrenhaft, gegen die guten Sitten – gesellschaftliche Wertschätzung beeinträchtigt

o Warum macht man sich hier über die existenzvernichtende Situation

des Schuldirektors „lustig“? Man beachte journalistische

Gepflogenheiten!

b) Privatwohnung/Vermögensverhältnisse Zur geschützten Privatsphäre zählt auch die Privatanschrift. Dasselbe gilt für die Abbildung von Privathäusern, sofern sie vom Leser aufgrund des Bildes oder zusätzlicher Angaben im Text aufgefunden werden können. Auch private Vermögensverhältnisse sind grundsätzlich der Berichterstattung entzogen.

o Im Sinne von: „was sich der traut“ – „der Arme“ – arbeitet nichts und

dann noch so etwas! Eine Frechheit!

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VERHANDLUNG – „Umgangsformen“ – 1.12.2017 – 24 Hv 20

Unverhohlen wirft er in den Schriftsätzen seinem Dienstgeber Amtsmissbrauch vor.

o Verspottung § 115 – nur „heruntermachen“

o Gem. § 111 Abs. 1 StGB – ein konkretes Verhalten – unehrenhaft, gegen die guten Sitten – gesellschaftliche Wertschätzung beeinträchtigt

o Ein Tatsachenbericht, soll hier aber den Schuldirektor als

unverfrorenen „Frechling“ kennzeichnen, so etwas tut man doch

nicht! oder? Sich gegen seinen Dienstgeber auflehnen!

o Tatsächlich wurden nachweislich mehrere Anzeigen gegen HR

Enzenhofer, den Präsidenten des Landesschulrates eingebracht, worin

die Vorwürfe näher begründet wurden. Ludwig hat sich mit dieser

Aussage nicht „versteckt“. Die Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft werden ergänzt, wenn sich herausgestellt hat, dass HR Enzenhofer

vorsätzlich und wissentliche Falschmeldungen über das Fernbleiben

des Schuldirektors in die Welt gesetzt hat! (höchstgerichtliche

Entscheidungen)

o Tatsächlich wurde bereits eine Amtshaftungsklage eingebracht, das

Verfahren ist anhängig, eine zweite weitere Amtshaftungsklage ist in

Vorbereitung, worin der Amtsmissbrauch der Beamten über die Jahre

hin näher erläutert, begründet und auf Schadenersatz geklagt wird.

Er sei auch Opfer von Mobbing.o Verspottung § 115 – nur „heruntermachen“

o Gem. § 111 Abs. 1 StGB – ein konkretes Verhalten – unehrenhaft, gegen die guten Sitten – gesellschaftliche Wertschätzung beeinträchtigt

o Stimmt. Also wahr. Tendenziös soll das Ludwig aber als „Phantasten“

und „Querulanten“ darstellen, so als wäre das unbegründet.

o Ein „Bild“ soll vom Schuldirektor gezeichnet werden, als wäre das alles

nicht wahr.

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VERHANDLUNG – „Umgangsformen“ – 1.12.2017 – 24 Hv 20

Das Handeln des Landesschulrates verglich er gar mit der „Vorgangsweise in Schurkenstaaten“.

o Genaue Erläuterungen auf S 12 oben bei der Überschrift – wurde mündlich von Ludwig so nie gesagt – Sattleggers Aussage wurde einfach unüberprüft von der Zeitung in den Artikel als Tatsache übernommen. (Einsicht in den Ermittlungsakt?)

o Gem. § 111 Abs. 1 StGB – ein konkretes Verhalten – unehrenhaft, gegen die guten Sitten – gesellschaftliche Wertschätzung beeinträchtigt

o Verspottung § 115 – nur „heruntermachen“

o Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB – unwahr – Gefahr einer behördlichen Verfolgung

o UNWAHR – es wird der Eindruck erweckt, ALLE Handlungen des

Landesschulrates würden so verglichen)

Er verglich nicht „das Handeln“ des Landesschulrates an sich,

also „generell“, sondern einzig und alleine nur die Tatsache einer Handlung konkret, dass der Landesschulrat willkürlich,

ohne Vorankündigung und ohne schriftlichen Bescheid die

Gehaltszahlungen von einem Tag auf den anderen am

1.10.2016 einfach zur Gänze ohne Gewährung einer

Existenzsicherung einstellte. Über Antrag vom 2.11.2016 wurde

erst am 23.11.2016, also 7 Wochen später vom Landesschulrat

diesbezüglich ein Bescheid erlassen, gegen den der

Schuldirektor ein Rechtsmittel einbringen konnte. Das und nur

das alleine wurde im Schriftsatz zum

Gegendarstellungsverfahren, Verhandlung vom 26.1.2017 als

„Handeln wie in Schurkenstaaten“ bezeichnet! Inhalt oder

Thema dieser Verhandlung war dieser Sachverhalt gar nicht.

Völlig „unpassend zum verhandelten Inhalt“ hat der gegnerische

Anwalt, Herr Dr. Sattlegger, diese Aussage von sich aus, ad

hoc, einfach in den Raum gestellt, um VD Ludwig damit aus

taktischen Gründen zu schaden und ihn vor dem Gericht

bloßzustellen. Dankend hat der OÖN Redakteur diese Aussage

sofort in eine reißerische Überschrift dieses Artikels verpackt um

den Schuldirektor als „frechen und respektlosen Querulanten“

seinem Dienstgeber gegenüber darzustellen.

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VERHANDLUNG – „Umgangsformen“ – 1.12.2017 – 24 Hv 20

Da er mittellos sei, habe er Verfahrenshilfe beantragt. (mittellos ist)

o Verspottung § 115 – nur „heruntermachen“

o Gem. § 111 Abs. 1 StGB – ein konkretes Verhalten – unehrenhaft, gegen die guten Sitten – gesellschaftliche Wertschätzung beeinträchtigt

o Stimmt. Ein frecher Kerl der Ludwig, arbeitet nichts, klagt alle ein,

bezichtigt alle und dann will er auch noch Verfahrenshilfe.

b) Privatwohnung/Vermögensverhältnisse Zur geschützten Privatsphäre zählt auch die Privatanschrift. Dasselbe gilt für die Abbildung von Privathäusern, sofern sie vom Leser aufgrund des Bildes oder zusätzlicher Angaben im Text aufgefunden werden können. Auch private Vermögensverhältnisse sind grundsätzlich der Berichterstattung entzogen.

Wie es sein könne, dass er bei einem bisherigen Netto-Einkommen von 3600 Euro pro Monat keine Rücklagen habe. „Ich habe auf großem Fuß gelebt. Man lebt nur einmal“.

o Verspottung § 115 – nur „heruntermachen“

o Gem. § 111 Abs. 1 StGB – ein konkretes Verhalten – unehrenhaft, gegen die guten Sitten – gesellschaftliche Wertschätzung beeinträchtigt

o Die Angaben im Verfahrenshilfeantrag werden offensichtlich bezweifelt

– Ludwig täuscht hier Mittellosigkeit vor!?

o Ludwig kann leider mit dem Geld nicht umgehen – das ist so – hat alles

einfach ausgegeben, nichts angespart! Die Tendenz der Aussage ist

erkennbar – bloßstellen, lächerlich machen von VD Ludwig ist hier das

Ziel.

b) Privatwohnung/Vermögensverhältnisse Zur geschützten Privatsphäre zählt auch die Privatanschrift. Dasselbe gilt für die Abbildung von Privathäusern, sofern sie vom Leser aufgrund des Bildes oder zusätzlicher Angaben im Text aufgefunden werden können. Auch private Vermögensverhältnisse sind grundsätzlich der Berichterstattung entzogen.

Räumt selbst ein, in zwei Jahren 560 Tage im Krankenstand gewesen zu sein.

o Verspottung § 115 – nur „heruntermachen“

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o Gem. § 111 Abs. 1 StGB – ein konkretes Verhalten – unehrenhaft, gegen die guten Sitten – gesellschaftliche Wertschätzung beeinträchtigt

o Tatsächlich war das nicht schön, so lange krank zu sein, hier im

Gesamtkontext – „ein Tachinierer“ der Ludwig.

4. Empfindliche Themen Auch wer wahrheitsgemäß berichtet, darf nicht alles schreiben. Grenzen ergeben sich insbesondere aus dem Schutz der Privat- und Intimsphäre Betroffener. Dazu zwei typische Fälle:

a) Krankheit/Sexualität Ohne Einwilligung des Betroffenen sind Berichte über Krankheiten und sexuelle Beziehungen und Vorlieben grundsätzlich tabu. Das gilt aber nur solange, wie sie für die Öffentlichkeit nicht relevant oder ihr nicht bereits vom Betroffenen preisgegeben sind. So ist das ComingOut eines homosexuellen Politikers zulässiger Berichtsgegenstand, das „Outing“ durch die Medien gegen seinen Willen indes nicht. Und die Alkoholabhängigkeit eines amtierenden Ministers darf jedenfalls nach dem ersten Lallen in der Öffentlichkeit angesprochen werden, und erst recht wenn seine Fähigkeit zur Amtsführung in Frage gestellt ist. Berichtet werden darf auch über eine heimliche Geliebte, deren Outing von politischen Rivalen im parteiinternen Machtkampf betrieben wird. Sie ohne aktuellen Anlass ans Licht zu zerren, wäre indes unzulässig.

Auch mit Schulbeginn im vorigen Herbst hat er seinen Dienst wieder nicht angetreten.

o Verspottung § 115 – nur „heruntermachen“

o Gem. § 111 Abs. 1 StGB – ein konkretes Verhalten – unehrenhaft, gegen die guten Sitten – gesellschaftliche Wertschätzung beeinträchtigt

o Er ist ein Faullenzer und Tachinierer

Er selbst argumentiert, er sei weiterhin „dienstunfähig“.

o Verspottung § 115 – nur „heruntermachen“

o Gem. § 111 Abs. 1 StGB – ein konkretes Verhalten – unehrenhaft, gegen die guten Sitten – gesellschaftliche Wertschätzung beeinträchtigt

o Stimmt. Ist er auch.

o Die Art der Darstellung impliziert, dass „nur er“ das glaubt!

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VERHANDLUNG – „Umgangsformen“ – 1.12.2017 – 24 Hv 20

Die gesundheitlichen Gründe dafür wollte er aber vor Gericht nicht bekanntgeben.

o Verspottung § 115 – nur „heruntermachen“

o Gem. § 111 Abs. 1 StGB – ein konkretes Verhalten – unehrenhaft, gegen die guten Sitten – gesellschaftliche Wertschätzung beeinträchtigt

o Er konnte keine „gesundheitlichen Gründe“ vorbringen, da diese nicht

existierten, wie bereits weithin bekannt war! Er hat ja am Schulbeginn

keine Krankmeldung abgegeben, was tagelang berichtet, darüber

spekuliert und beobachtet wurde.

o Stimmt. Er behauptet etwas und gibt dann die Gründe nicht bekannt –

typisch.

o Was die OÖN nicht wissen – es gibt auch noch andere Gründe außer

„gesundheitliche“, wenn einer seinen Dienst nicht antreten kann. Das

wird ein Lernprozess.

o Entscheidende Behörde Disziplinaroberkommission Entscheidungsdatum 25.04.2002 Geschäftszahl 20/7-DOK/02

Rechtssatz Die in § 51 Abs. 2 BDG genannten Abwesenheitsgründe werden nur exemplarisch als die häufigsten Fälle aufgelistet; es kann somit außerhalb der genannten Krankheitsbilder auch andere rechtfertigende Abwesenheitsgründe geben. Die DK geht daher davon aus, dass hinsichtlich der Beantwortung der Frage der Dienstfähigkeit durch die Dienstbehörde die Krankheit bzw. der Abwesenheitsgrund in konkreter Zusammenschau mit dem derzeitigen Arbeitsplatz und den damit verbundenen dienstlichen Aufgaben und Pflichten des Besch zu beurteilen ist.

Das Gericht lehnte seinen Antrag auf Verfahrenshilfe schließlich ab.

o Völlig zu Unrecht, weil der Richter parteiisch und voreingenommen

gegen Ludwig ist und über keine realistische Einschätzung von

Lebenshaltungskosten im Zusammenhang mit einem Einkommen von 0

Euro herstellen konnte.

o In anderen Verfahren wurde die Verfahrenshilfe unter gleichen

Voraussetzungen gewährt! (z.B. Amtshaftungsverfahren,

Medienverfahren in Wien)

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VERHANDLUNG – „Umgangsformen“ – 1.12.2017 – 24 Hv 20

Im Gegendarstellungsverfahren standen immer wieder Wortklaubereien auf dem Programm.

o Verspottung § 115 – nur „heruntermachen“

o Gem. § 111 Abs. 1 StGB - Schmähung – unehrenhafte Eigenschaft oder Gesinnung – kein konkreter Verhaltensvorwurf

o Gem. § 111 Abs. 1 StGB – ein konkretes Verhalten – unehrenhaft, gegen die guten Sitten – gesellschaftliche Wertschätzung beeinträchtigt

o Ludwig „der Wortklauber“, wird mit einer Person verglichen, die

etwas Geäußertes unangemessen genau/wörtlich nimmt.

(Wortklauber). Es ist auch „sein Programm“.o Man kann ja sehen, was „Ungenauigkeit“ bewirken kann – die Folgen

der Zeitungsartikel der OÖN zum Thema Schuldirektor. Genaueres

Recherchieren und sachliche Berichterstattung hätte hier allen

Beteiligten viel „Ärger“ erspart! Bitte einmal nachdenken!

o Begründende Argumente von Ludwig werden auf diese Weise öffentlich

„lächerlich gemacht“, es wird ihm unterstellt, seine Aussagen hätten keinen „echten Wahrheitsgehalt“ – seien Spinnereien - eine

Bloßstellung.

Er sei kein „umstrittener“ Direktor, denn das Landesverwaltungsgericht habe doch im Jahr 2014 seine Absetzung (Nichtbewährungsverfahren) aufgehoben.

o Verspottung § 115 – nur „heruntermachen“

o Gem. § 111 Abs. 1 StGB - Schmähung – unehrenhafte Eigenschaft oder Gesinnung – kein konkreter Verhaltensvorwurf

o Gem. § 111 Abs. 1 StGB – ein konkretes Verhalten – unehrenhaft, gegen die guten Sitten – gesellschaftliche Wertschätzung beeinträchtigt

o seit 1.4.2010 war er per Gerichtsurteil „Volksschuldirektor“ – das wäre

„anzuerkennen gewesen“. Ende. Aufgrund von weiterführendem

Mobbing, Staffing, Bossing, man versuchte ihn weiterhin wegzubringen,

entstand der Eindruck „er sei nach wie vor umstritten“. Eigentlich im

Sinne des Urteils war er es aber nicht mehr – er war definitiv

Volksschuldirektor der VS 2 Linz. Das hätte vom Landesschulrat den

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VERHANDLUNG – „Umgangsformen“ – 1.12.2017 – 24 Hv 20

Eltern, Lehrpersonen und den Medien in dieser Weise entschieden

verkündet werden müssen! (Enzenhofer – nur ein Formalfehler – alles

bleibt aufrecht!)

Es stimme auch nicht, dass er „versetzt worden sei“, wie die OÖN schrieben. Im Dienstrecht heißt es nämlich korrekt vorübergehende „Dienstzuteilung“ an eine andere Schule.

o Verspottung § 115 – nur „heruntermachen“

o Gem. § 111 Abs. 1 StGB - Schmähung – unehrenhafte Eigenschaft oder Gesinnung – kein konkreter Verhaltensvorwurf

o Gem. § 111 Abs. 1 StGB – ein konkretes Verhalten – unehrenhaft, gegen die guten Sitten – gesellschaftliche Wertschätzung beeinträchtigt

o Ludwig lügt, obwohl die Zeitung etwas anderes schreibt! Was sich der

erlaubt!

o Das machte den „kleinen Unterschied aus“, warum VD Ludwig dann

seinem Dienstgeber ein Jahr „wie ein Rechtloser“ einfach ausgeliefert

war, völlig wehrlos, dem willkürlichen Handeln ausgesetzt, auch „ohne

Einverständnis“ möglich, so die rechtliche Situation und er in dieser Zeit

seine Kompetenzen für die Schulleitung verloren hat.

o Das ist keine Wortklauberei, sondern ein

„entscheidungswesentlicher Unterschied“ mit gravierenden Konsequenzen – aber „zu hoch“ für die Sensationspresse.

o Anstatt die Inhalte zu erklären setzt die OÖN darauf, den Schuldirektor

als lächerlichen Querulanten und Lügner darzustellen.

Überschrift: „Haarspalterei sondergleichen“.o Verspottung § 115 – nur „heruntermachen“

o Gem. § 111 Abs. 1 StGB - Schmähung – unehrenhafte Eigenschaft oder Gesinnung – kein konkreter Verhaltensvorwurf

o „sondergleichen“ soll den „Kleinkrämer“ Ludwig noch „überhöhen“

o Es soll zum Ausdruck kommen, Ludwig sei ein „Haarspalter“

bedeutet: Er ist jemand, der unwichtigen Kleinigkeiten übertriebene

Bedeutung beimisst und diese als Argumentation für oder gegen etwas

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VERHANDLUNG – „Umgangsformen“ – 1.12.2017 – 24 Hv 20

heranzieht; jemand, der spitzfindig ist. (das trifft besonders für die

„vorübergehende Dienstzuweisung“ nicht zu – „unwichtige Kleinigkeit“)

o Die „unwichtigen Kleinigkeiten“, die er hier ständig versucht ins rechte

Licht zu rücken, haben ihm immerhin in der letzten Konsequenz seine

Existenz gekostet!

Das Gericht wies alle Anträge auf Gegendarstellungen ab.Ludwig muss auch die Prozesskosten bezahlen.Der Direktor meldete Berufung an, das Urteil ist nicht rechtskräftig.Juristische GrundlagenDie EingabeSelbständiges Entschädigungsverfahren – Eingabe vom 26.4.2017

II. Die Antragsgegnerin ist Medieninhaberin der Tageszeitung „Ober-österreichische Nachrichten“. In den OÖN vom 27.1.2017 wurde in einem Artikel unter der Überschrift „Vorgansweise wie in Schurkenstaaten“ ein Artikel über mich berichtet, der den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und/oder Verleumdung darstellt.

Konkret wird behauptet, dass ich „wegen meiner Umgangsformen“ als Linzer Volksschuldirektor von Eltern und Lehrern vielfach kritisiert wurde. Damit wird der Vorwurf erhoben, ich würde meine Dienstpflichten als Schuldirektor nicht erfüllen. Hiermit wird der Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhoben, was den objektiven Tatbestand der Verleumdung begründet, jedenfalls aber ist der Tatbestand der üblen Nachrede gegeben.

Nach diesem Tatsachenbericht hätte ich gegen die Dienstpflichten eines Landeslehrers verstoßen, wonach der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allge-meinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben er-halten bleibt sowie er verpflichtet ist, seinen Vorgesetzten und Untergebenen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzten oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Die diesbezüglichen Behauptungen sind unrichtig. Ich habe mich in meiner gesamten Dienstlaufbahn und in meinem gesamten Verhalten stets vor-bildlich an diese Richtlinien gehalten. Diese Aussagen haben meinen Ruf in

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der Öffentlichkeit und beim Disziplinarsenat derart beschädigt, dass die Entlassung gegen mich ausgesprochen wurde.Ich begehre von der Antragsgegnerin eine Entschädigung im Ausmaß von € 20.000,00 und bringe dazu vor, dass die Berichterstattung über mich für mich besonders nachteilige Konsequenzen hatte. Ich werde nicht nur in der Öffentlichkeit bloßgestellt und Hohn und Spott preisgegeben, vielmehr wird von mir ein unrichtiges negatives Bild in der Öffentlichkeit gezeichnet, das für mich negativ präjudizierend in sämtlichen verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren die gegenständliche Causa betreffend ist.

VORBRINGEN NOCH VOR DER VERHANDLUNG ERWEITERN?Sollten die weiteren oben angeführten Punkte bei der Textanalyse noch erweitert werden, um den Sachverhalt auszudehnen. Ist das erforderlich!?

Rechtliche Hinweiseim Kern seines Vorbringens als verleumdend iSd § 297 StGB, jedenfalls aberals ehrenrührig iSd § 111 StGB, zumal ihm dadurch unterstellt würde, seine Dienstpflichten als Volksschuldirektor nicht zu erfüllen;

Wie das Erstgericht zutreffend darstellt, setzt der Anspruch auf Entschädigung nach8 Bs 127/17h § 6 Abs 1 MedienG voraus, dass in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt wird.

VERLEUMDUNGDer Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB macht sich schuldig, wer einen anderen dadurchder Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zuverfolgenden strafbaren Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, wenn er weiß (§ 5 Abs 3 leg cit), dass die Verdächtigung falsch ist. Verdächtigten bedeutet, durch eine Tatsachenmitteilung „in Verdacht zu bringen“, dh einen Verdacht zu erwecken oder jedenfalls zu verstärken (vgl Zöchbauer/Bauer in Leukauf/Steininger, StGB4§ 297, Rz 4 mwN).Durch die Einschränkung auf den objektiven Tatbestand (§ 6 Abs 1 ersterSatz MedienG) kommt es für eine Haftung des Medieninhabers nur darauf an, dass dieinkriminierte Äußerung unwahr ist und der Betroffene dadurch der Gefahr ausgesetzt wordenist, von der Behörde verfolgt zu werden (vgl Rami in WK2 MedienG § 6 Rz 4).Eine solche Gefahr besteht dann, wenn es nach der Lage des Falles wahrscheinlich ist, dass irgendeine Behörde den Verdächtigen verfolgen werde, das heißt, diese Gefahr muss ursächlich aus der falschen Verdächtigung folgen.

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Dass eine Verfolgung stattfinden werde, muss nicht bloß möglich, sondern als regelmäßige Folge unmittelbar zu erwarten sein. (vgl Zöchbauer/Bauer in Leukauf/Steininger, StGB4 § 297, Rz 10 mwN)

Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB – unwahr – Gefahr einer behördlichen Verfolgung

Verfolgung durch die Behörde - VerleumdungDie Aussagen im Artikel haben zur Verfolgung durch die Behörde geführt!

Entfall der Bezüge,

Forderung einer Rückzahlung,

Entlassung im Disziplinarverfahren.

Mit Schreiben vom 16.9.2016 wurde von der Pflichtschulinspektorin Frau Mag.

Schuhmayer, die Disziplinaranzeige vom 11.8.2016 „ergänzt“ und zwar um genau die

Tatbestände des unentschuldigten und nicht gerechtfertigten Fernbleibens vom

Dienst am 8.9.2016 (Leiterdienstbesprechung) und 12.9.2016 (Schulbeginn). Frau

PSI Schuhmayer gibt im Disziplinarverfahren als Zeugin zu Protokoll, dass sie davon

Kenntnis hatte, dass VD Ludwig Mitte September 2016 seinen Dienst nicht

angetreten hat. Insofern ist davon auszugehen, dass dem Landesschulrat für

Oberösterreich als Aufsichtsbehörde des Antragstellers gegenständlicher

Sachverhalt bereits bekannt war und dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen bereits

eingeleitet waren.

In „verleumdender Weise“ (der LSR wusste, dass sich VD Ludwig entschuldigt und

gerechtfertigt hatte und kannte zu diesem Zeitpunkt die Gründe seines

Nichtkommens) erfolgte für dieses Nichthandeln des Schuldirektors ein

Disziplinarverfahren

Strafrechtliche Verfolgung war zu erwartenIm Übrigen ist – eingedenk des Umstandes, dass Schuldirektoren als Angehörige derSchulverwaltung Beamte iSd § 74 Abs 1 Z 4 StGB sind (vgl Jerabek in WK2 StGB § 74 Rz 11, 19b; Bertel in WK2 StGB § 302 Rz 4) - dem Artikel, entgegen den Ausführungen desAntragstellers, jedenfalls nicht der konkrete Vorwurf zu entnehmen, er sei mitSchädigungsvorsatz entgegen seiner Amtspflicht wissentlich untätig geblieben, sodass einestrafrechtliche Verfolgung wegen Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) aufgrund dieses Artikels

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jedenfalls nicht unmittelbar zu erwarten war. Eine solche strafrechtliche Verfolgung hat derAntragsteller auch nicht behauptet, wenn dies auch vom Tatbild des § 297 StGB nicht verlangt wird, sondern die Herbeiführung einer konkreten Verfolgungsgefahr genügt (vglZöchbauer/Bauer in Leukauf/Steininger, StGB4 § 297, Rz 12 mwN).

Anmerkung: Hätte der Schuldirektor die mündliche Weisung von HR Enzenhofer

beim Dienstgespräch am 12.7.2016 befolgt und seinen Dienst in vollem Wissen

seiner derzeitigen fachlichen und personellen Nichteignung dennoch einfach

angetreten, hätte für die gegnerischen Eltern sehr wohl die Möglichkeit bestanden,

ihn wegen „Amtsmissbrauch“ zu verfolgen. Diesen Umstand bringt der Schuldirektor

im Schreiben vom 13.7.2016 dem Landesschulrat unmissverständlich zur Kenntnis.

(Remonstrationsantrag)

Auszug aus dem RemonstrationsantragAuch halte ich fest, dass die Ausübung meiner Tätigkeit ohne die erforderlichen Kompetenzen dafür zu haben (Aussagen im Nichtbewährungsverfahren, Leistungsfeststellungsverfahren..und andere) es mir nicht ermöglichen den Dienst als Volksschuldirektor der VS 2 Linz tatsächlich heute anzutreten. Ich bezweifle daher Ihre Aussage, ich sei trotz dieser Fakten „dienstfähig“. Demnach läge, nach meinem Rechtsverständnis, einem Dienstantritt mit heutigem Tage zu folgen, ein rechtswidriges Verhalten meiner Person, welches ich dann wissentlich begangen hätte, vor. Ich werde das nicht machen und erwarte weitere für mich gangbare Überlegungen und Handlungen zu diesem Thema seitens des Landesschulrates fürOberösterreich.

BELEIDIGUNG – ÜBLE NACHREDEIn Abgrenzung zwischen Beleidigung (§ 115 Abs 1 StGB) und übler Nachrede(§ 111 Abs 1 StGB) ist auszuführen, dass erstere nur vorliegt, wenn der Täter dem Opfernichts Konkretes vorwerfen, sondern diesen nur heruntermachen will (vgl Rami in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 115 [Stand 1.5.2016, rdb.at], Rz 18/1). In vorliegenden Fall erblickt der Antragsteller im Zeitungsartikel jedoch gerade den konkreten Vorwurf der pflichtwidrigenVerletzung einer Amtspflicht und dementsprechend erkennbar den Vorwurf einesunehrenhaften oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens, das geeignet ist,ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Beschimpfungen oder Verspottungen (als „Schulschwänzer“ [vgl Vorbringen des Antragsstellers in ON 5, S 3]) iSd § 115 Abs 1 StGB sind dem Zeitungsartikel nicht zu entnehmen.

Verspottung § 115 – nur „heruntermachen“– der gesamte Artikel soll das auch darstellen!

Wortklauber Ludwig Haarspalter Ludwig

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ÜBLE NACHREDEGemäß § 111 Abs 1 StGB macht sich der üblen Nachrede schuldig, wer einen anderen ineiner für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zumachen oder herabzusetzen. Der gesetzliche Tatbestand kennt damit zwei Begehungsweisen. Strafbar ist zum einen der Vorwurf einer unehrenhaften Eigenschaft oder Gesinnung, was bisweilen auch mit dem Begriff der Schmähung umschrieben wird. Hierunter fallen Behauptungen allgemeiner Natur, die keinen konkreten Verhaltensvorwurf beinhalten (Zöchbauer Sachliche Kritik und strafbare Handlungen gegen die Ehre MR 1996, 46ff mwN; Rami in WKStGB ² § 111 Rz 10). Zum anderen erfüllt der Vorwurf eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens den Tatbestand, sofern letzteres geeignet ist, das Ansehen des Betroffenen zu beeinträchtigen. Im Unterschied zu ersterer Deliktsvariante sind hierunter Behauptungen zu subsumieren, die ein konkretes Verhalten vorwerfen (Zöchbauer aaO; Rami aaO Rz 11 mzBsp). Als unehrenhaft gilt in dem Sinn ein solches, das nach durchschnittlicher Auffassung eines sozial integrierten wertbewussten Menschen die gesellschaftliche Wertschätzung des vom Vorwurf Betroffenen empfindlich beeinträchtigt (RIS-Justiz 8 Bs 127/17h, RS0125318 [T 2]).

Gem. § 111 Abs. 1 StGB - Schmähung – unehrenhafte Eigenschaft oder Gesinnung – kein konkreter Verhaltensvorwurf

Gem. § 111 Abs. 1 StGB – ein konkretes Verhalten – unehrenhaft, gegen die guten Sitten – gesellschaftliche Wertschätzung beeinträchtigt

Bedeutungsinhalt der medialen ÄußerungDer rechtlichen Beurteilung einer kritischen Wortmeldung als tatbestandsmäßig stets logischvorgelagert ist die methodische Eingrenzung des Prüfungsgegenstands, also die Frage nachdem Bedeutungsinhalt einer medialen Äußerung. Dogmatisch handelt es sich bei derBeurteilung des Aussageinhalts einer Textpassage nach ständiger Rechtsprechung derStrafgerichte um eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0092588; Ratz Schutz der freienMeinungsäußerung und Schutz vor ihr im Straf- und Medienrecht durch den OGH ÖJZ 2007,948ff, 952f; Rami aaO MedienG Präambel Rz 1b mzN); der Bedeutungsinhalt derinkriminierten Äußerung ist daher im Urteil in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) alsentscheidende Tatsache (§ 281 Abs 1 Z 5 leg cit) festzustellen und zu begründen (Rami aaOMedienG Präambel Rz 1f und 1g).

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Prozessgegenstand ist die gesamte Äußerung (als tatbestandliche Handlungseinheit), sodass es dem Antragssteller verwehrt ist, diese Handlungseinheit zu zerlegen. Die nichtinkriminierten Teile einer Äußerung sind im Anwendungsbereich der üblen Nachrede(§ 111 StGB) im Übrigen von Amts wegen als wahr zu unterstellen (vgl Rami aaO MedienG§ 6 Rz 15a).

Wenn bei der Beurteilung des Wortsinns der inkriminierten Äußerung mehrere Auslegungennicht ausgeschlossen werden können, so ist – jedenfalls im Urteil - nach dem Grundsatz indubbio pro reo (§ 8 Abs 1, § 14 Abs 3 [dritter Satz], § 41 Abs 1 MedienG iVm 14 StPO) vonder für den Beschuldigten (Angeklagten, Antragsgegner, Medieninhaber) günstigsten Varianteauszugehen (Rami aaO MedienG Präambel Rz 1f mwN).

Bei der Festlegung des Bedeutungsinhalts ist dabei nach nachstehenden Grundsätzevorzugehen:Er ist allein aus der Sicht des Rezipienten (iSe normativen Maßfigur) der medialen Mitteilungzu beurteilen. Gemeint ist jener (idealtypische) Medienkonsument, an den sich dieVeröffentlichung nach ihrer Aufmachung, ihrer Schreibweise und dem behandelten Themarichtet. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur das Bildungsniveau, das politische Interessesowie die Fähigkeit und Bereitschaft des Adressaten, sich gegebenenfalls mit kontroversieller Berichterstattung zu gesellschaftlich relevanten Fragen und mit Kommentaren auseinanderzusetzen, sondern auch dessen aktuelles Vor- und Begleitwissen (15 Os 6/08h).Als Maßstab ist der unbefangene „Durchschnittsleser“ des betreffenden Mediums, also dasVerständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers, heranzuziehen (RISJustiz RS0067271; 12 Os 36/07x; Rami aaO MedienG Präambel 1c f).Hinzu kommt, dass die Feststellung bloß des Wortlauts der zu beurteilenden Textpassage für die Konstatierung deren Bedeutungsinhalts nicht hinreicht. Maßgeblich (und entscheidend aus Sicht des § 281 Abs 1 Z 5 StPO) ist vielmehr der Wortsinn der inkriminierten Äußerung, der im Weg der Beweisaufnahme aus dem Gesamtzusammenhang der damit inhaltlich im Konnex stehenden Ausführungen zu ermitteln ist; abzustellen ist auf den situativen Kontext, in den der fragliche Aussagegehalt einzuordnen ist (15 Os 15/08g). Generell ist bei Äußerungsdelikten der grundlegende Erfahrungswert in Rechnung zu stellen, dass der Sinn eines Ausdrucks je nach Situation, Vorverständnis, Sprachgebrauch, Umgangsformen oder Bildungsgrad der Beteiligten oder anderen Begleitumständen durchaus unterschiedlich sein kann (RIS-Justiz RS0092588 [T42]; 14 Os 105/05f; Rami aaO MedienG Präambel Rz 1e).

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Entscheidungswesentlich ist daher, ob dem Artikel (auch) ein Bedeutungsinhalt unterstelltwerden könnte, der den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt.Ob einer der - vom Antragsgegner behaupteten und von diesem zu beweisenden -Ausschlussgründe nach § 6 Abs 2 MedienG (in concreto Z 2 lit a) und b) bzw Z 4 [vgl ON 3,S 2ff]) verwirklicht ist, kann erst nach entsprechender Beweisaufnahme beurteilt werden. Imderzeitigen Verfahrensstadium scheint die Prozessführung – entgegen der Ansicht desErstgerichtes - weder offenbar mutwillig noch offenbar aussichtslos im Sinne obigerAusführungen, sodass bei vorliegender Bedürftigkeit Verfahrenshilfe im beantragten Umfang zu gewähren wäre.

Beurteilung des Artikels nach „Dr. Bergmayr, Richter“Textbausteine:

…..thematisiert der Artikel – nach dem im Titel enthaltenen Verweis, dass…..

….sogleich den Umstand……

…..wie sich aus den gleich daraufhin anschießenden Ausführungen ergibt….

….Zudem wird im räumlichen Nahbereich zur Bezeichnung des Antragstellers als „umstrittener“ Direktor darauf verwiesen, dass dieser bereits vor seinem aktuellen Fernbleiben von der Schule für ein Jahr versetzt worden sei, ihm der Landesschulrat die Bezüge gestrichen habe.

…Hingewiesen wird auch darauf, dass der anwaltlich vertretene Antragsteller Klage beim Land eingereicht habe.

…In weiterer Folge verweist der Artikel darauf, dass ……

….Ein unbefangener Durchschnittsleser dieses Zeitungsartikels könnte – bei gebotenem sehr weitem Bedeutungsverständnis – die Worte…(nach wie vor) nicht aufgetaucht dahingehende verstehen, dass der Antragsteller vorsätzlich und ohne rechtfertigenden Grund seinen Dienstpflichten seit fast …nicht nachkommt und dadurch ……

…..Dieses Auslegungsverständnis rechtfertigen könnte dabei die, unabhängig von ….., die weitere Berichterstattung über das – mit einem ungerechtfertigten, vorsätzlichen und unentschuldigt gebliebene Fernbleiben korrespondierende – vorausgehende Verhalten des Antragstellers, das – bei extensivem Sinnverständnis – als tendenziös abwertend gedeutet werden könnte.

……Dabei ist insbesondere auf die Diktion „der umstrittene Direktor“ (in der Unterüberschrift) und den im Artikel enthaltene Verweis auf seine (vorausgegangene) einjährige Versetzung und die Streichung der Bezüge zu verweisen..

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….Ginge man aber von oben beschriebenem Bedeutungsinhalt der Worte „nach wie vor nicht aufgetaucht“ aus, würde dem Antragsteller ein Verhalten vorgeworfen, das der herrschenden Vorstellung vom moralisch Richtigen in einem Maß zuwiderläuft, dass die soziale Wertschätzung des Betroffenen darunter zu leiden hat. (vgl Rami in Höpfel/Ratz, WK StGB § 111) sodass der inkriminierte Zeitungsartikel den objektiven Tatbestand des § 111 Abs. 1 zweite Deliktsvariante StGB erfüllen würde.

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Ein Versuch eines UrteilstextesDer Titel „Vorgangsweise wie in Schurkenstaaten“ erweckt den Eindruck, eines schweren Vergehens, wie sich aus den gleich daraufhin anschließenden Ausführungen in der Unterüberschrift durch den Durchschnittsleser erfassen lässt, geht es darum, dass ein Linzer Volksschuldirektor wegen seiner Umgangsformen von den Eltern und Lehrern vielfach kritisiert wurde. Zudem wird im räumlichen Nahbereich auch darauf hingewiesen, der Schuldirektor „wehre sich“ vor Gericht gegen die Aussage, er sei „umstritten“, dass ihm der Landesschulrat die Bezüge gestrichen habe, wegen unentschuldigtem Fernbleibens von seiner Arbeit. In weiterer Folge verweist der Artikel darauf, es gebe einen Höhepunkt eines Konfliktes zwischen dem streitbaren und von Lehrerkollegen und Eltern mehrfach wegen seiner Umgangsformen kritisierten Linzer Volksschuldirektor Christoph Ludwig und seinem Dienstgeber, dem oberösterreichischen Landesschulrat.

Ein unbefangener Durchschnittsleser dieses Zeitungsartikels könnte die Worte „Vorgangsweise wie in Schurkenstaaten“ so verstehen, es seien die Umgangsformen des Schuldirektors mit Lehrern und Eltern, sowie seinem Dienstgeber dem Landesschulrat gemeint, was den Sinnzusammenhang zum Schaden des Schuldirektors völlig verfälscht. Christoph Ludwig verhalte sich wie ein „Pirat“, er treibe einen Konflikt zum Höhepunkt, würde lügen, er sei gar nicht umstritten, sei aber „streitbar“, wobei die Wiederholung, er sei wegen seiner Umgangsformen von Eltern, Lehrerkollegen und Landesschulrat kritisiert worden diesen Eindruck verstärkt. Bildunterschrift: Eltern und Lehrer haben immer wieder ihren Unmut geäußert! Worüber wird nicht konkret. Tatsächlich darüber, dass Lehrpersonen um Versetzung ansuchen würden.

Ginge man von oben beschriebenem Bedeutungsinhalt der Worte „wegen unentschuldigtem Fernbleibens von seiner Arbeit“ aus, könnte ein Durchschnittsleser das so verstehen, Ludwig wäre vorsätzlich und ohne rechtfertigenden Grund seinen Dienstpflichten nicht nachgekommen und würde demnach dem Antragsteller ein Verhalten vorgeworfen, das der herrschenden Vorstellung vom moralisch Richtigen in einem Maße zuwiderläuft, dass die soziale Wertschätzung des Betroffenen darunter zu leiden hat, (Rami) sodass der inkriminierte Zeitungsartikel den objektiven Tatbestand des Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB – unwahr – Gefahr einer behördlichen Verfolgung und gem. § 111 Abs. 1 StGB – ein konkretes Verhalten – unehrenhaft, gegen die guten Sitten – gesellschaftliche Wertschätzung beeinträchtigt UNWAHR erfüllt.

Außerdem sind die Aussagen, er hätte keine Umgangsformen und wäre wegen dieser mehrfach kritisiert worden, wäre unentschuldigt dem Dienst fern geblieben, unwahr, die Beweislast liegt beim Antragsgegner. UNWAHR

Die folgende Berichterstattung korrespondiert nun mit dem eingangs gezeichneten Bild vom Schuldirektor, da er Null Euro Existenzsicherung erhalten würde, hätte er „gar“ um Mindestsicherung ansuchen müssen, 3600 Euro Gehalt im Monat, hat er zur Gänze „verblitzt“, keinerlei Rücklagen angelegt, er hat aber Klagen gegen

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zahlreiche Medien eingebracht, darin wolle er darlegen, er sei Opfer einer schulbehördlichen Intrige, die Medien hätten falsch über ihn berichtet.

Unverhohlen wirft er dem Dienstgeber Amtsmissbrauch vor, er sei ein Opfer von Mobbing, das Handeln des Landesschulrates verglich er gar mit der „Vorgangsweise in Schurkenstaaten“

Er gäbe an, er wäre mittellos, hätte um Verfahrenshilfe angesucht, wobei er 3600 Euro Gehalt bezogen hatte, dann räumt er selber ein, 560 Tage im Krankenstand gewesen zu sein, zu Schulbeginn hat er dann wieder seinen Dienst nicht angetreten, gibt selbst an, er sei „dienstunfähig“, nennt aber seine gesundheitlichen Gründe vor Gericht nicht, Verfahrenshilfe wird daher abgelehnt.

Ludwig ist ein „Wortklauber“ und es ist „sein Programm“, er sei auch kein umstrittener Direktor, auch sei er nicht versetzt worden und ist ein „Haarspalter“ sondergleichen.

Verspottung § 115 – nur „heruntermachen“– der gesamte Artikel soll das auch darstellen!

Wortklauber Ludwig Haarspalter Ludwig

Gem. § 111 Abs. 1 StGB - Schmähung – unehrenhafte Eigenschaft oder Gesinnung – kein konkreter Verhaltensvorwurf

Gem. § 111 Abs. 1 StGB – ein konkretes Verhalten – unehrenhaft, gegen die guten Sitten – gesellschaftliche Wertschätzung beeinträchtigt

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OÖN-24 Hv 20 - VERHANDLUNG-1.12.2017.docx

Christoph Ludwig <[email protected]> 03:24 (vor 0 Minuten)

an Rechtsanwalt

Christoph Ludwig, BEdFerihumerstraße 624040 LinzHandy: 06642803189E-Mail: [email protected]  Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum Mozartstraße 11/6 A-4020 Linz - Oberösterreich - ÖsterreichTel. +43 (0) 732 / 7813 66-0, Fax +43 (0) 732 / 7813 7676, E-Mail: [email protected] 

30.11.2017 OÖN-24 Hv 20 - VERHANDLUNG-1.12.2017  Sehr geehrter Herr Dr. Blum,als Beilage übermittle ich einige Gedanken zur anstehenden Medienverhandlung am Freitag, 1.12.2017. Frage:Im Hinblick auf unsere Eingabe der Strafsache - dort ist nur die Rede von den „Umgangsformen“. Müsste man im Hinblick auf die vielfältigen weiteren schädigenden Aussagen im Artikel, unsere Eingabe noch   vor   der Verhandlung „erweitern“, um die Verhandlung darüber und die gesamten Ansprüche zu sichern? 

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z.B. unentschuldigtes Fernbleiben usw. Mein Outfit wird dem der Amtshaftungsverhandlung entsprechen. Gibt es für mich vor der Verhandlung etwas zu bedenken, zu besprechen? Gibt es noch einen Rat oder Hinweis von Ihrer Seite? Ansonsten ist mir klar, was ablaufen wird. Ich habe nichts zu tun, habe aber gegebenenfalls alle Inhalte gut im Kopf. Prognose:Nach meinem Gefühl wird es auf ein schriftliches Beschwerdeverfahren hinauslaufen. (Bittmann schafft nichts und ist parteiisch, wird alles abweisen) Ich werde pünktlich da sein – mit Laptop, Festplatte und Drucker! Mit freundlichen GrüßenChristoph Ludwig

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