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Segelflugbetrieb Innsbruck ABKOMMEN Version 2.0 zwischen AUSTRO CONTROL GmbH FLUGVERKEHRSKONTROLLSTELLE INNSBRUCK, der TIROLER FLUGHAFENBETRIEBSGESELLSCHAFT, und den ansässigen SEGELFLIEGERVEREINEN AM FLUGHAFEN INNSBRUCK 21. Jänner 2006

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Segelflugbetrieb Innsbruck

ABKOMMEN Version 2.0

zwischen

AUSTRO CONTROL GmbH FLUGVERKEHRSKONTROLLSTELLE

INNSBRUCK,

der

TIROLER FLUGHAFENBETRIEBSGESELLSCHAFT,

und den ansässigen

SEGELFLIEGERVEREINEN AM FLUGHAFEN INNSBRUCK

21. Jänner 2006

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INHALSTVERZEICHNIS SEGELFLUGABKOMMEN INNSBRUCK

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Abkürzungsverzeichnis 1. Einleitung 2. Segelflugleiter [vormals Startleiter] 2.1 Voraussetzungen und Bedingungen 2.2 Operative Aufgaben des Segelflugleiters 2.3 Segelflugleiterregelung für Streckenflüge 3. Wetterbedingungen für den lokalen Segelflugbetrieb 4. Voraussetzungen für die An- und Abmeldung des Segelflugbetriebes 5. Windenbetrieb 5.1 Windenstandort - Sicherheitsstreifen 5.2 Windenschleppbetrieb 5.3 Seillängen - Seitenwind - Seilprüfung 5.4 Seilrissübungen - Seilrisse - Notlandungen 6. Segelfluglandungen und Platzrundenbetrieb 7. Segelfluglandungen bei nicht angemeldetem Platzsegelflugbetrieb 8. Landung zur Startstelle 26 für Grundschulungen 9 Wirbelschleppen 10. Betrieb in den Segelfuggebieten "A" + "B" und im Bereich "Nordkette" 10.1 Generelle Verfahren 10.2 Segelfluggebiet "A" 10.3 Segelfluggebiet "B" 10.4 Segelflugbereich "Nordkette" 11. Talquerungen von oder zu den Segelfluggebieten 12. Flugzeug - Schleppstart [F-Schlepp] 12.1 Startverfahren für F-Schlepp 12.2 Flugrouten der Segelschleppzüge 12.3 Anflugverfahren für Schleppmaschinen 12.4 Aufsetz- und Durchstartübungen von F-Schlepps 13. Hilfsmotorstarts 14. Segelkunstflüge 15. Höhensegelflüge 16. Bannerschleppbetrieb 17. Fallschirmsprungbetrieb am Segelfluggelände 18. Aufgaben des Flugplatzbetriebsleiters 19. Landwirtschaftliche Arbeiten am Segelfluggelände 20. Betriebsordnung am Segelfluggelände 21. Schlussbestimmungen ANHÄNGE Liste Segelflugleiter [Kenntnisnahme des Segelflugabkommen Version 2.0 ] Karte Lokale Segelflugregelung Innsbruck [21.1.06] Karte Platzrundenverkehr Innsbruck [21.1.06] Karte Flughafen Innsbruck - Lageplan [21.1.06] Karte Arbeitseinschränkungen bei Windenbetrieb [21.1.06] Karte Luftraumstruktur Alpenraum [21.1.06]

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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS SEGELFLUGABKOMMEN INNSBRUCK

21. Jänner 2006 Seite 3 von 22

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

ACG Austro Control GmbH AD Aerodrome AIP Luftfahrthandbuch [Aeronautical Information Publication] APP Anflugkontrollstelle [Approach] ATIS Automatischer Flughafenrundspruch [Automatic Terminal Information Service] CTR Kontrollzone [Control zone] ESL Einsatzleiter F-Schlepp Flugzeugschlepp FBL Flugplatzbetriebsleiter FT Fuss [Feet] FVK Flugverkehrskontrolle /Flugverkehrskontroll - ……... /Gnd über Grund HM Hilfsmotor IMC Instrumentenflug-Wetterbedingungen [Instrument Meteorological Conditions] LFG Luftfahrtgesetz LFZ Luftfahrzeug / Luftfahrzeuge LOWI ICAO-Code für Flughafen Innsbruck LVR Luftverkehrsregeln LVE Durchführungserlass zu den Luftverkehrsvorschriften MSL Höhe über mittlerem Meeresspiegel [Mean Sea Level] OZB Oberste Zivilluftfahrtbehörde SFL Segelflug/Segelflieger SL Segelflugleiter SRA´s Bereiche mit Sonderregelung [LR "D"] [Special Rules Area] TFG Tiroler Flughafenbetriebsgesellschaft TWR Flugverkehrskontrollstelle Turm [Tower] TWY Rollweg [Taxiway] VMC Sichtflugwetterbedingungen [Visual Meteorological Conditions] ZFBO Zivilflugplatz-Betriebsordnung ZFV Zivilflugplatz-Verordnung

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1. EINLEITUNG 1.1 Dieses aufgetragene Verfahren dient primär der sicheren Abwicklung des Flugbetriebes

am Flughafen Innsbruck während gleichzeitigem Segelflugbetrieb am Segelfluggelände im Verantwortungsbereich der Tiroler FlughafenbetriebsgmbH und regelt die Nutzung der in der Kontrollzone liegenden Segelfluggebiete "A" und "B" im Zuständigkeitsbereich der Flugsicherung Innsbruck. Anmerkung: Der Betrieb in den SRA`s bleibt hier unberührt und ist nach den allgemein

gültigen Verfahren und Luftfahrtrechtsvorschriften durchzuführen. 1.2 Dieses Abkommen kann jederzeit, insbesondere aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt,

in gegenseitiger Absprache geändert werden. 1.3 Von den Vereinen ist der Inhalt dieses Abkommens allen am Innsbrucker Segelflugbetrieb

teilnehmenden Personen - soweit sie davon betroffen sind - bekannt zu machen. 1.4 Ungeachtet der in diesem Abkommen getroffenen Vereinbarungen wird darauf

hingewiesen, dass darüberhinaus die einschlägigen Rechtsvorschriften - insbesondere LFG, LVR, LVE, ZFV, ZFBO, Erlässe jeweils i.d.g.F., sowie Regelungen in der AIP Österreich und in Notams - einzuhalten sind.

1.5 Die Zustimmung zum Segelflugbetrieb ist zu geben, soweit Regelungen in diesem

Abkommen dies nicht anders vorsehen. 1.6 Im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt behält sich die Flugverkehrskontrollstelle [FVK-

Stelle] Innsbruck das Recht vor, den Startbetrieb jederzeit einzustellen. 1.7 Der FVK-Stelle Innsbruck obliegt die Überwachung der Einhaltung dieses Abkommens

und der geltenden luftfahrtrechtlichen Bestimmungen. 1.8 Den Anweisungen der Flugsicherungsstelle Innsbruck ist Folge zu leisten. 1.9 Jedes Vereinsmitglied der ortsansässigen Segelflugvereine ist der FVK-Stelle Innsbruck

und dem Flugplatzbetriebsleiter [FBL] auskunftpflichtig. 1.10 Die FVK-Stelle Innsbruck hat bei Vorkommnissen - und bei Verstößen im Besonderen -

Meldepflicht gemäß ihrer geltenden Vorschriften. 1.11 Der Segelflugstartbetrieb wird gleichberechtigt zu Starts auf der Piste in die

Abflugsequenz eingereiht.

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2. SEGELFLUGLEITER [vormals Startleiter] 2.1 Voraussetzungen und Bedingungen 2.1.1 Der Segelflugleiter [SL] fungiert während seiner Tätigkeit auf dem Segelfluggelände als

Beauftragter des FBL und der FVK-Stelle Innsbruck. 2.1.2 Der Segelflugleiter ist eine von den ortsansässigen Segelflugvereinen beauftragte Person,

die für einen bestimmten Zeitraum eingesetzt wird.

2.1.3 Für den gesamten Betrieb kann nur ein Segelflugleiter namhaft gemacht werden. In Ausnahmefällen wird die Funktion des Segelflugleiters vom Flugplatzbetriebsleiter [FBL] kurzzeitig übernommen. Siehe Punkt 7. [SFL-Landungen bei nicht angemeldetem Platzsegelflugbetrieb].

2.1.4 Für die Startarten, Windenstart, F-Schlepp, ist ein Segelflugleiter notwendig ist.

Regelung für Streckenflüge aus Hilfsmotorstarts siehe Punkt 2.3 [Segelflugleiterregelung für Streckenflüge].

2.1.5 Als Segelflugleiter dürfen nur Personen eingesetzt werden, welche mit den örtlichen

Gegebenheiten vertraut sind und die • ihre Kenntnis vom Inhalt dieses Abkommens [sowie allfällige Änderungen] auf der

Liste - Segelflugleiter mit ihrer Unterschrift bestätigt haben, sowie • die 1xjährlich stattfindende SL-Schulung besucht und dies auf der

Anwesenheitsliste dokumentiert haben. 2.1.6 Die Anwesenheitsliste der Segelfugleiterschulung und eventuelle Ergänzungen zur Liste

der Segelflugleiter sind jährlich vor Saisonbeginn von den jeweiligen Vereinen der TFG [FBL] und der FVK-Stelle Innsbruck zu übermitteln.

2.1.7 Um den Überblick am Tagesgeschehen zu behalten ist ein häufiger SL-Wechsel zu

vermeiden. Daher soll der SL am jeweiligen Tag seine Tätigkeit möglichst über einen langen Zeitraum ausüben.

2.1.8 Der Windenfahrer kann auch gleichzeitig die Funktion des SL übernehmen.

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2.2 Operative Aufgaben des Segelflugleiters 2.2.1 Der Segelflugleiter hat persönlich die Aufnahme und Beendigung seiner Tätigkeit beim

FBL und in weiterer Folge beim TWR zu melden. Gleichzeitig ist bei Windebetrieb dem FBL und dem TWR der Windenstandort [Schlepprichtung] bekannt zu geben, sowie der Wechsel desselben. Beabsichtigte Landungen zur Startstelle 26 sind ebenfalls dem FBL und TWR bekannt zu geben.

2.2.2 Der Segelflugleiter hat für einen sicheren und geregelten Ablauf des Segelflugbetriebes

am Platz sowie im Segelfluggebiet "A" zu sorgen.

2.2.3 Der Segelflugleiter muss von der Flugplatzbetriebsleitung und vom TWR über Funk [123,400 MHz] oder telefonisch [TFG 770 bzw. Windentelefon] erreichbar sein.

2.2.4 Der Segelflugleiter ist gegenüber den Flugverkehrsleitern und dem Flugplatzbetriebsleiter

weisungsgebunden und gegenüber allen am Segelflugbetrieb teilnehmenden Personen weisungsberechtigt.

2.2.5 Den Anweisungen des TWR hat der Segelflugleiter unverzüglich nachzukommen. Er hat

dafür zu sorgen, dass alle am Segelflugbetrieb teilnehmenden Personen die festgeschriebenen Verfahren einhalten.

2.2.6 Der Segelflugleiter hat sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Bewegungsflächen im Segelfluggelände zu überzeugen. Sofern nicht eine Überprüfung vom FBL schon gemacht wurde, kann er - mit dessen Zustimmung - die Überprüfung selbst vornehmen.

2.2.7 Der Segelflugleiter hat während der Windenstarts für die Freihaltung des Winden-

Schutzbereiches [80m nördlich und südlich der Windenschleppstrecke] zu sorgen. Siehe Anhang Karte "Flughafen Innsbruck - Lageplan".

2.2.8 Der Segelflugleiter hat für anfliegende Segelflugzeuge für die Freihaltung der

Segelfluglandeflächen [auch Startstelle 26] zu sorgen und ist für den raschen Abtransport der Segelflugzeuge verantwortlich.

2.2.9 Der SL informiert den Segelflugverkehr im Platzbereich über beobachteten anderen

Verkehr [z.B. Hängegleiter, Schleppmaschinen, Hubschrauber, etc.].

2.2.10 Bei Banneraufbau, -aufnahme bzw. -abwurf am SFL - Gelände hat der SL dafür zu sorgen, dass während dieser Zeit kein Windenbetrieb stattfindet und keine Segelflieger anfliegen bzw. landen. Siehe Punkt 16. [Bannerschleppbetrieb].

2.2.11 Werden im Segelfluggelände bzw. im nördlich angrenzenden Segelflugbereich

Fallschirmspringer abgesetzt, muss der SL den Segelflugstartbetrieb zwischenzeitlich einstellen und die Segelflieger - sowohl in der Luft als auch am Boden - vom Fallschirmsprungbereich weiträumig absondern bzw. entfernen.

Siehe Punkt 17. [Fallschirmsprungbetrieb am Segelfluggelände].

2.2.12 Der SL unterstützt die FVK-Stelle Innsbruck und den FBL bei der Ahndung von Verstößen gegen die aufgetragenen Verfahren.

2.2.13 Grobe Verstöße sind auch an die Vereinsführungen der jeweiligen Piloten zu melden.

Solche Verstöße sind z.B. Nichteinhaltung der Segelflug-Platzrunde, Ausflug aus den Segelfluggebieten in die CTR ohne Zustimmung vom TWR, nicht genehmigte Kunstflüge, etc.

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2.3 Segelflugleiterregelung für Streckenflüge 2.3.1 Auch wenn ausschließlich nur Streckensegelflüge geplant sind, muss ein SL gemeldet

sein. Ausnahme: Einzelne HM-Starts, für die eine Rücklandung auf der Betriebspiste möglich ist, wenn sie mit eigener [Motor-] Kraft die Piste nach der Landung verlassen können.

2.3.2 Nach dem letzten Streckenflugstart kann sich der SL abmelden, wenn sichergestellt ist,

dass vom Streckenflieger keine baldige Rücklandung zu erwarten ist. 2.3.3 Später rückkehrende Segelflieger haben die unter Punkt 7. beschriebenen Verfahren

unbedingt einzuhalten. 3. WETTERBEDINGUNGEN FÜR DEN LOKALEN SEGELFLUGBETRIEB 3.1 Der Segelflugbetrieb ist nur nach den Sichtflugregeln und bei VMC - mindestens 5 KM

Bodensicht [sowie Flugsicht] und/oder Hauptwolkenuntergrenze 1500 FT - erlaubt.

3.2 Einschränkung für den Segelflug-Platzverkehr bei Instrumentenanflügen zur Piste 26: Bei Instrumentenanflügen zur Piste 26, unter Wetterbedingungen bei denen ein Fehlanflug nicht ausgeschlossen werden kann, dürfen im Platzrundenbereich und im Segelfluggebiet "A" keine Segelflüge stattfinden, auch dann nicht, wenn laut gemeldetem Wetterbericht VMC-Bedingungen gegeben sind.

Der Betrieb wird vom TWR rechtzeitig eingestellt bis: • entweder eine Landung des Instrumentenflugverkehrs erfolgt ist, oder • bis sichergestellt ist, dass der weitere Flugweg des Instrumenten-Fehlanfluges das

SFL-Gebiet "A" nicht mehr berührt. 4. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AN- UND ABMELDUNG DES SEGELFLUGBETRIEBES

4.1 Die Voraussetzungen für die Aufnahme des Segelflugbetriebes sind:

• die Einsatzbereitschaft des Flughafens • die Benutzbarkeit der benötigten Flächen am Segelfluggelände • ein Segelflugleiter muss angemeldet und vor Ort sein • die Wetterbedingungen am Platz müssen entsprechen • die Zustimmung*] vom FBL und der Flugsicherungsstelle Innsbruck

*]Anmerkung: Finden Frühschulungen vor Dienstbeginn der Flugsicherung statt, muss der TWR bei Dienstbeginn vom FBL/ESL über die Frühschulung informiert werden. Die Zustimmung und Ampelprobe ist durch den SL und Windenfahrer beim TWR einzuholen.

4.2 Der SL darf seine Tätigkeit nicht beenden solange sich Segelflugzeuge, von denen

bekannt ist, dass sie in Innsbruck landen möchten, noch in der Luft befinden. Ausnahme davon - siehe Punkt 2.3 [Segelflugleiterregelung für Streckenflüge].

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5. WINDENBETRIEB

5.1 Windenstandort - Sicherheitsstreifen

5.1.1 Ist Windenbetrieb vorgesehen, muss für das Betreten des Sicherheitsstreifens die Zustimmung vom TWR eingeholt werden. Anmerkung: Der Sicherheitsstreifen der Instrumentenpiste reicht bis 150M nördlich der Pistenmittellinie. Siehe Anhang Karte "Flughafen Innsbruck - Lageplan".

5.1.2 Der Sicherheitsstreifen von 75M nördlich der Pistenmittellinie bis hin zur Piste darf auf keinen Fall betreten werden.

5.1.3 Die Windenstandorte befinden sich im Sicherheitsstreifen 100 bzw.110 Meter nördlich der Pistenmittellinie. Windenstandortbezeichnungen: "WEST", "FÖHN", "OST". Siehe Anhang Karte "Flughafen Innsbruck - Lageplan".

5.1.4 Das Aufstellen der Winde[n] und der Windenstandort, ist vorher dem FBL und dem TWR zu melden. Das Entfernen der Winden ist dem TWR zu melden, sofern dies nicht von ihm angeordnet wurde. Anmerkung: Durch Aus- und Anstecken kann es am TWR zu einem Anzeigefehler der Windenampel kommen. Dieser Fehler ist vom TWR mit RESET zu beheben.

5.1.5 Der Wechsel des Windenstandortes wird vom TWR dem FBL gemeldet. Anmerkung: Wegen eventueller landwirtschaftlicher Arbeiten.

5.1.6 Die Winde[n] darf/dürfen unter folgenden Umständen nicht aufgestellt werden bzw. der Sicherheitsstreifen muss geräumt werden:

• bei IMC [Bodensicht unter 5 KM und/oder Hauptwolkenuntergrenze unter 1500 FT] • bei Landungen von LFZ mit gemeldeten Schwierigkeiten • wenn Fluggesellschaften nach einem "Balked Landing Procedure" die

Sicherheitslandungen in Innsbruck planen • bei Starts und Landungen von Luftfahrzeugen der Kategorie "D" und "E" nach

Annex 14 [z. B.: B757, B767, A310, A330] Ausnahme: Sind die Winde[n] am Standort West aufgestellt und LFZ-Starts erfolgen von der Piste 08 kann/können die Winde[n] im Sicherheitsstreifen verbleiben.

Segelflugzeuge, Personen, Fahrzeuge und sonstige Hindernisse sind in jedem Fall aus dem Sicherheitsstreifen zu entfernen.

5.1.7 Eine notwendige Räumung des Sicherheitsstreifens wird vom TWR veranlasst.

5.1.8 Bei vorhersehbaren langen Betriebspausen [mehr als 1 Stunde] soll[en] die Winde[n] aus

dem Sicherheitsstreifen entfernt werden.

5.1.9 Im Sicherheitsstreifen dürfen sich maximal 2 Winden und 4 Segelflugzeuge [incl. Piloten und Hilfspersonal] nicht näher als 75M zur Pistenmittellinie aufhalten. Alle anderen Segelflugzeuge und Schleppfahrzeuge müssen nördlich des Sicherheitsstreifens [150M] abgestellt werden.

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5.2 Windenschleppbetrieb

5.2.1 Die Winde[n] muss [müssen] den bescheidmäßigen Vorschreibungen der OZB entsprechen. Während des Windenstarts muss ein gelbes Drehlicht eingeschaltet sein.

5.2.2 Zwischen TWR und Winde[n] muss eine funktionstüchtige Ampel- und Telefonverbindung bestehen.

5.2.3 Vor Beginn des Windenschleppbetriebes sind die Anlagen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Bei jeder Änderung der Windenkonstellation muss eine Ampelprobe durchgeführt werden, z. B. wenn eine 2. Winde hinzu- oder wegkommt.

5.2.4 Eine gewünschte Freigabe für einen Windenstart wird vom Windenfahrer mit einem einmaligen kräftigen Anläuten, eine gewünschte Sprechverbindung durch 2-maliges Anläuten, beantragt.

5.2.5 Standardanzeige der Windenampel ist ROT, d.h. es darf nicht geschleppt werden. Die Freigabe zum Windenschlepp wird vom TWR - durch Umschalten der Ampel auf GRÜN -gegeben.

5.2.6 Windenstartfreigaben werden vom TWR - in Abhängigkeit des Verkehrs welcher auf der TWR Frequenz unter dessen Kontrollverantwortlichkeit steht - gegeben. Dieser Verkehr kann sein,

• Starts, Landungen, Tiefüberflüge von Luftfahrzeugen, • Verkehr über der Windenschleppstrecke der im Funkkontakt zum TWR steht [z.B.:

Hubschrauberflüge, Bannerschlepp, SFL-Kunstflug, etc.], • rollende LFZ, Fahrzeuge und Personen auf der Piste • LFZ, Fahrzeuge und Personen am Rollweg "Z".

5.2.7 Der Windenfahrer hat selbsttätig darauf zu achten, dass unter den Umständen - wie

nachstehend angeführt - keinesfalls Windenstarts durchgeführt werden:

Wenn die Ampel auf ROT steht. Anmerkung: Schaltet nach Beginn des Schleppvorgangs die Ampel auf rot, darf der Schleppvorgang nicht abgebrochen werden.

Wenn die Windenampel oder die Telefonverbindung nicht funktioniert Wenn Segelflugzeuge landen; dies gilt sowohl für das Landefeld als auch für die

Startstelle 26 Wenn sich im Windenschutzbereich Personen und Sachen befinden.

Anmerkung: Der Windenschutzbereich erstreckt sich bis 20M nördlich des sog. Ausziehweges und südlich bis in die Piste. Siehe Anhang Karte "Flughafen Innsbruck - Lageplan".

Bei unzulässigen Wetterbedingungen [zu starker Seitenwind, Wolken, Sicht, ] Wenn trotz grüner Ampel [Ampelfehler] Verkehr auf der Piste oder im kurzen

Endanflug beobachtet wird. [Unter Verkehr sind Luftfahrzeuge, Personen oder Fahrzeuge zu verstehen].

Während Banneraufbau, -aufnahme bzw. -abwurf nördlich der Piste. Bei Segelkunstflug über der Piste oder nördlich davon. Wenn Flugverkehr im oder über dem Schleppbereich beobachtet wird. Wenn am Segelfluggelände oder im angrenzenden Bereich Fallschirmspringer

abgesetzt werden. Wenn sich Bauern in jenen definierten Bereichen aufhalten, die im Anhang - Karte

"Arbeitseinschränkungen bei Windenbetrieb" - dargestellt. Anmerkung: Theoretisch sollten sich in diesen Bereichen keine Bauern aufhalten, außer der FBL hat mit dem SL ausnahmsweise eine andere Abmachung getroffen

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5.2.8 Sollte die Ampelverbindung während des Windenbetriebes defekt werden, kann die Startfreigabe ausnahmsweise über die Segelflugfrequenz 123.400MHz erteilt werden, wenn eine sofortige Reparatur nicht möglich ist. Dies gilt nur für den Tag, an dem der Defekt aufgetreten ist. Für eine neuerliche Windenanmeldung, muss die Ampelanlage funktionstüchtig sein.

5.3 Seillängen - Seitenwind - Seilprüfung

5.3.1 Die Länge des ausgelegten Schleppseiles darf maximal 1.100 Meter betragen.

5.3.2 Bei einer Seitenwindkomponente von 6 Knoten oder mehr ist das Schleppseil auf 900

Meter zu verkürzen. Ist die Winde im Osten aufgestellt, muss der östliche Standort zur FÖHN-Position verlegt werden.

5.3.3 Beträgt die Seitenwindkomponente mehr als 22 Knoten, ist der Windenbetrieb einzustellen.

5.3.4 Als Kriterium für die Seitenwindkomponente sind die Werte des Windmessers West heranzuziehen.

5.3.5 Werden obige Werte erreicht bzw. überschritten, wird der Windenfahrer vom TWR informiert.

5.3.6 Die OZB schreibt regelmäßige Seilprüfungen vor. Diese werden auf der Windenschleppstrecke mit vollständig ausgezogenem Seil durchgeführt.

5.4 Seilrissübungen - Seilrisse - Notlandungen

5.4.1 Seilrissübungen müssen vor dem jeweiligen Windenschlepp an den TWR gemeldet werden.

5.4.2 Fällt nach einem Seilriss der abgerissene Teil des Seiles näher als 75M zur Piste oder auf

die Piste, ist der TWR umgehend zu informieren und eine Zustimmung zum Betreten des 75M Sicherheitsstreifens bzw. der Piste einzuholen.

5.4.3 Grundsätzlich sind Notlandungen nach einem Seilriss bzw. Notlandeübungen in den nördlichen Sicherheitsstreifen nördl. 75M zur Pistenmittellinie bzw. in das Landefeld vorgesehen. Folgende Notlandeverfahren sind geplant und werden so geübt:

• Bei Seilrissen in geringer Flughöhe ist die Notlandung geradeaus in Schlepprichtung im Sicherheitsstreifen geplant. Der dabei erforderliche Landebereich kann sich bis über die Schleppwinde hinaus erstrecken [z.B. östl. TWY "Z“ !].

• Notlandungen bei Seilrissen in mittelgroßer Flughöhe sind - mit einer Kurve um die

Winde ins Landefeld vorgesehen. Ein Überfliegen der Piste ist zu vermeiden!

• Notlandungen aus großer Höhe sind gegen den Wind ins Landefeld vorgesehen.

Ein Überfliegen der Piste ist zu vermeiden!

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6. SEGELFLUGLANDUNGEN UND PLATZRUNDENBETRIEB

6.1 Bei Landungen von Segelflugzeugen muss die Segelflugplatzrunde zum Schutz des auf der Piste abgewickelten Flugverkehrs genau eingehalten werden.

Siehe Anhang Karte "Platzrundenverkehr Innsbruck".

6.2 Der Segelflugpilot ist für die Einhaltung der Segelflugplatzrunde sowie für die Landung in das Segelfluglandefeld verantwortlich.

6.3 Der Segelflugpilot hat im Besonderen auf die Position des Queranfluges und auf die Position zum Eindrehen in den Endanflug zu achten.

• Queranflug Landerichtung 26 - nicht östlicher als querab Rollweg "B" • Queranflug Landerichtung 08 - östlich der Brücke über Bundesstraße beim Gasth.

Kranebitterhof • Der Beginn des Endanfluges ist als Schräganflug aus dem Queranflug

durchzuführen

6.4 Anflüge aus dem Segelfluggebiet "A" kommend haben aus der im Anhang vorgeschriebenen Platzrunde zu erfolgen. Längere Endanflüge sind zu vermeiden!

7. SEGELFLUGLANDUNGEN BEI NICHT ANGEMELDETEM PLATZSEGELFLUGBETRIEB

7.1 Ist kein SL angemeldet, ist auch das Segelfluggebiet "A" nicht aktiviert.

7.2 Vor der beabsichtigten Landung im Segelfluglandefeld muss rechtzeitig vor Einflug ins Gebiet "A" Kontakt mit dem TWR auf 120.100 MHz aufgenommen werden.

7.3 TWR informiert den Flugplatzbetriebsleiter über die beabsichtigte Landung.

7.4 Der FBL hat in diesem Fall die Benutzbarkeit und Hindernisfreiheit im Segelfluglandefeld vor Ort zu kontrollieren und sicher zu stellen.

8. LANDUNG ZUR STARTSTELLE 26 FÜR GRUNDSCHULUNG

8.1 Erlaubt sind nur Landungen von Grundschulungsflügen aus Windenstarts und nur mit Fluglehrer an Bord.

8.2 Landerichtung ist ausschließlich 26. Es darf nur nördlich eines Sicherheitsabstandes von mindestens 75M zur Pistenmittellinie gelandet werden.

8.3 Die Windenstartstelle darf sich nicht östlicher als querab vom Hangar 5 befinden.

8.4 Eine Freigabe für die Landung zur Startstelle 26 ist - rechtzeitig vor dem Verlassen der Position über der Technik - beim TWR auf 120.100 einzuholen.

8.5 Ausschließlich für Landungen zur Startstelle 26, darf der Queranflug nach Osten bis zur

Schwelle 26 verlegt werden. Wird die Landung in das Landefeld angewiesen ist der Queranflug nicht östlicher als querab Rollweg "B" zu fliegen. Siehe Anhang Karte "Platzrundenverkehr Innsbruck".

8.6 Der Pilot muss bis zur Landung auf der Turmfrequenz verbleiben. Das Verlassen der

Frequenz kann nach der Landung ohne Freigabe vom Turm erfolgen.

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8.7 Es wird im Besonderen darauf hingewiesen, dass der Bescheid, der die Landung zur Startstelle 26 erlaubt, jeweils nur für ein Jahr gültig ist und jederzeit von der TFG oder der Flugsicherung Innsbruck widerrufen werden kann.

8.8 Die Landezustimmung zur Startstelle 26 wird vom TWR in Abhängigkeit des Verkehrs auf

der Piste und des TWY "Z" erteilt. Für die Hindernisfreihaltung des Landebereiches bei der Startstelle 26 [u.a. frei von Personen und Fahrzeugen] ist der SL verantwortlich.

8.9 Die Anfrage für die Landeerlaubnis muss nicht unbedingt das Kennzeichen enthalten, es genügt die Angabe der Type des Segelflugzeuges. z.B. ".... K13 erbittet Landung zur Startstelle...." .

8.10 Nur nach erhaltener Freigabe vom TWR darf die Landung zur Startstelle 26 erfolgen. Wenn keine eindeutige Freigabe erhalten wurde bzw. wenn Funkprobleme auftreten, ist aus Sicherheitsgründen immer im Segelfluglandefeld zu landen.

8.11 Während Windenstarts dürfen keine Landungen zur Startstelle durchgeführt werden.

9. WIRBELSCHLEPPEN

9.1 Hiermit werden die Piloten auf die Gefahren der Luftwirbelschleppen hingewiesen, die bei

Luftfahrzeugen der Kategorie "Medium oder Heavy" nach Start, Landung und Tiefüberflug über der Piste, auftreten. Jeder Pilot muss sich im Klaren sein, dass solche Wirbelschleppen auch seitlich der Piste bis zu 750 m Entfernung erhebliche Turbulenzen verursachen können. Anmerkung: z. B. Citation 560 od. Dash 8/100 fallen bereits unter die Kategorie "Medium".

9.2 Es wird jedem Segelflugpilot dringend empfohlen, • bei Windenstarts einen zeitlichen Abstand von mindestens 2 Minuten zu

Pistenstarts bzw. zu Tiefüberflügen einzuhalten, und • für Landeanflüge den Flugweg so zu wählen, dass ein Kreuzen der

Wirbelschleppen vermieden wird, oder den Anflug so einzuteilen, dass für die Landung ein zeitlicher Mindestabstand von 2 Minuten zu Starts und 3 Minuten zu Tiefüberflügen eingehalten wird.

10. BETRIEB IN DEN SEGELFLUGGEBIETEN "A"+"B" UND IM BEREICH "NORDKETTE"

10.1 Generelle Verfahren

10.1.1 Generell wird auf die AIP Österreich Teil AD LOWI verwiesen.

10.1.2 Die Ausdehnung der Segelfluggebiete "A" und "B" ist in der AIP Österreich Teil AD LOWI auf der "Sichtflugkarte Innsbruck" dargestellt. Das Gebiet "Nordkette" wird nicht in luftfahrtüblicher Weise verlautbart. Siehe Anhang Karte "Lokale Segelflugregelung Innsbruck".

10.1.3 Die Segelfluggebiete liegen in der CTR, daher sind - wenn die SFL-Gebiete nicht aktiviert

sind - Einflüge nur mit Zustimmung der FVK-Stelle Innsbruck [über Funk] erlaubt.

10.1.4 Sind die SFL-Bereiche aktiviert, dürfen Segelflüge ohne Funkverbindung zur FVK-Stelle Innsbruck durchgeführt werden. Anmerkung: Die Martinswand liegt außerhalb der SFL-Gebiete in der CTR, daher ist dort ein Segelflug nur mit einer Zustimmung durch den TWR gestattet.

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21. Jänner 2006 Seite 13 von 22

10.1.5 Die Aktivierung wird über ATIS [Frq. 126,025 MHz] ausgestrahlt. Die ATIS ist auch unter der Telefonnummer 051703-4631 österreichweit abhörbar.

10.1.6 Die Aktivierung bleibt solange bestehen,

• bis bei angemeldetem Platzsegelflug-Betrieb der SL den Betrieb abmeldet, • bis aus Wettergründen kein Betrieb mehr zu erwarten ist, • jedoch längstens bis ECET.

10.1.7 Sollte nach Deaktivierung noch jemand in die Segelfluggebiete einfliegen wollen, muss

zuvor eine Zustimmung vom TWR eingeholt werden.

10.1.8 In den Segelfluggebieten ist jederzeit mit anderen Luftraumnutzern zu rechnen (Durchflüge, Ambulanz-, Rettungs-, Einsatzflüge, Hänge- und Paragleiterverkehr, usw.).

10.1.9 Die Flugverkehrskontrollstelle weist ausdrücklich darauf hin, dass der Segelflugverkehr und die F-Schleppmaschinen innerhalb der aktivierten Segelflugbereiche keine individuellen Verkehrsinformationen über anderen Segelflugverkehr sowie über anderen Flugverkehr erhalten.

10.1.10 Die FVK-Stelle Innsbruck erteilt Sichtflügen, die durch diese Gebiete freigegeben werden, eine "Allgemeine Verkehrsinformation" über den Segelflugbetrieb.

10.1.11 Segelflugzeuge, die aufgrund von mangelndem Auftrieb ["absaufen"] für Außenlandungen

im Inntal die Segelfluggebiete verlassen und in die CTR einfliegen, müssen dies vorher unbedingt beim TWR melden. Dies gilt auch dann, wenn nur in geringer Höhe über Grund geflogen wird.

10.1.12 Unabhängig von der Aktivierung ist im SFL-Gebiet "A" und im Hängegleiter Gebiet "Nordkette" bis auf Widerruf die Zustimmung für Hänge- und Paragleiterflüge erteilt. Das Segelfluggebiet "A darf jedoch nur von Hängegleiterpiloten des "Drachenfliegerclubs Innsbruck" und des "Drachenfliegerclubs Nordkette" zwecks Anflug zur Landung bei der "Technik" beflogen werden.

10.2 Segelfluggebiet "A"

10.2.1 Die Benutzung des Gebietes "A" ist nur für Starts und Landungen am Segelfluggelände Innsbruck vorgesehen.

10.2.2 Das Gebiet "A" ist durch zwei eingeschränkte Bereiche verkleinert. Die Ausdehnung

dieser Bereiche ist im Anhang Karte "Lokale Segelflugregelung Innsbruck" - einzusehen. 10.2.3 Die eingeschränkten Bereiche dürfen nicht ohne gesonderte Zustimmung vom Turm

beflogen werden, auch wenn das Gebiet "A" aktiviert ist. Ein Befliegen soll weitgehend vermieden werden.

10.2.4 Mit der Anmeldung des SFL-Betriebes durch den SL beim TWR, wird das Gebiet "A"

automatisch aktiviert. 10.2.5 Meldet der SL seine Tätigkeit ab, wird das Gebiet "A" automatisch geschlossen.

10.2.6 Außerhalb der Betriebszeiten der Flugsicherung Innsbruck [bei Frühschulung], darf im

Segelfluggebiet "A" geflogen werden, wenn der FBL der Aufnahme des Windenstartbetriebes zugestimmt hat.

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10.3 Segelfluggebiet "B"

10.3.1 Die Aktivierung des Gebietes "B" ist gesondert zu beantragen und wird bei Bedarf vom TWR aktiviert, vorausgesetzt die Wetterbedingungen lassen ein Befliegen möglich erscheinen.

10.3.2 Die Aktivierung kann bei der SFL-Betriebsanmeldung durch den SL beantragt werden,

sofern zu diesem Zeitpunkt ein Einflug durch mehrere Segelflieger vorgesehen ist.

10.3.3 Sind nur wenige Flüge im Gebiet "B" vorgesehen, behält sich die FVK-Stelle Innsbruck vor, jeden Segelflieger über die Kontrollfrequenz individuell zu behandeln.

10.3.4 Sollte die Zahl der Einflüge ein gewisses Maß übersteigen wird das Gebiet "B" über ATIS von der FVK-Stelle Innsbruck aktiviert.

10.4 Segelflugbereich "Nordkette" 10.4.1 Der Segelflugbereich "Nordkette" ist nur für lokale Segelflüge vorgesehen. 10.4.2 Die Ausdehnung des Segelflugbereiches "Nordkette" erstreckt sich vom Zirlerberg

[Linserkurve] bis zum Bettelwurf. Die Nordsüd Ausdehnung ist der Karte "Lokale Segelflugregelung Innsbruck" im Anhang zu entnehmen.

Die maximal erlaubte Flughöhe in diesem Bereich ist 8000 FT MSL. 10.4.3 Dieser Bereich wird immer gleichzeitig mit dem Gebiet "A" aktiviert bzw. deaktiviert.

Die Aktivierung des Gebietes "Nordkette" wird nicht extra über ATIS abgestrahlt. 10.4.4 Bei aktiviertem Gebiet "A" kann der Bereich "Nordkette" - ohne Funkkontakt zum TWR -

beflogen werden. 10.4.5 Der Segelflugbereich "Nordkette" deckt sich östlich vom Flugplatz mit dem gleichnamigen

errichteten Hänge- und Paragleiterbereich. 10.4.6 Wird beabsichtigt über den Bereich "Nordkette" hinaus zu fliegen, muss für das SFL-

Gebiet "B" entweder eine individuelle Zustimmung eingeholt werden oder die Aktivierung beantragt werden. Siehe oben Pkt. 10.3.

11. TALQUERUNGEN VON ODER ZU DEN SEGELFLUGGEBIETEN

11.1 Talquerungen von und zu den Segelfluggebieten sind nur mit Genehmigung der FVK-

Stelle Innsbruck zulässig.

11.2 Das Ansuchen um eine Freigabe muss Position, Flughöhe in Fuß QNH [MSL] und gewünschten Flugweg enthalten.

11.3 Das Queren hat, wenn nicht anders angewiesen, auf dem kürzesten Weg zu erfolgen. Ein Kreisen zum Höhengewinn ist nur mit einer zusätzlichen Freigabe von der FVK-Stelle Innsbruck möglich.

11.4 Vom Piloten ist nach einer genehmigten Talquerung unaufgefordert der Ausflug aus der Kontrollzone/SRA bzw. der Einflug ins Segelfluggebiet zu melden.

11.5 Einzelne Querungen von der Reither Spitze zur Hohen Munde [und vice versa] sollen,

obwohl außerhalb der CTR, der FVK-Stelle Innsbruck gemeldet werden. An Tagen mit bekannt vermehrtem Streckenflugverkehr ist dies nicht notwendig.

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12. FLUGZEUG - SCHLEPPSTART [F-SCHLEPP]

12.1 Startverfahren für F-Schlepp

12.1.1 Durch für den F-Schlepp vorbereitete Segelflugzeuge dürfen andere Motorflugzeuge auf den Abstellflächen nicht behindert werden.

12.1.2 Die Warteposition auf der Nordseite ist so zu wählen, dass der Rollweg [TWY] "Z" inklusive Einmündung zur nördlichen Abstellfläche ungehindert benutzt werden kann.

12.1.3 Das Schleppflugzeug darf in keinem Fall die befestigten Bewegungsflächen verlassen.

12.1.4 Um eine rasche Abwicklung des F-Schlepps zu gewährleisten, ist das Hilfspersonal entsprechend einzuschulen.

12.1.5 Nach erfolgtem Abflug hat das für den Schleppzug erforderliche Hilfspersonal die Piste und den Sicherheitsstreifen sofort und mit höchster Eile zu verlassen.

12.1.6 Starts von Piste 08 erfolgen von der Einmündung TWY "Y".

12.1.7 TWY "Y" benutzende Schleppflugzeuge sind, unter Einhaltungen der im Bescheid festgelegten Auflagen, nördlich des markierten Rollhaltes zwecks Vorbereitung des Schleppzuges abzustellen. Es dürfen maximal 2 Schleppflugzeuge abgestellt werden.

12.1.8 Falls beabsichtigt wird mit dem Schleppflugzeug vom TWY "Z" auf der Piste zurückzurollen und gleichzeitig das Segelflugzeug über TWY "Y" in die Piste zu ziehen, muss dies vorher mit dem TWR abgesprochen werden.

12.1.9 Nach dem Abflug ist in die Rechtsplatzrunde Piste 08 und erst nach erhaltener Freigabe durch den TWR nach Norden zu queren und in das Segelfluggebiet einzufliegen. Siehe Anhang Karte "Platzrundenverkehr Innsbruck".

12.1.10 Der Start auf Piste 26 erfolgt vom TWY "Z" Richtung Westen. Nach Erreichen der Sicherheitshöhe ist mit einer Rechtskurve via Martinswand in das Segelfluggebiet einzufliegen. Die Rechtskurve ist frühestens über dem Inn auszuführen.

12.2 Flugrouten der Segelschleppzüge

12.2.1 Es wird darauf hingewiesen, dass das Einholen und Zurücklesen einer Streckenfreigabe unbedingt erforderlich ist und diese Strecke auch gemäß Freigabe abzufliegen ist.

12.2.2 Eine beabsichtigte Änderung der freigegebenen Strecke muss dem TWR mitgeteilt und dessen Zustimmung abgewartet werden.

12.2.3 Schleppziele außerhalb des Segelfluggebietes sind mit dem TWR beim Erstanruf bzw. bei der Flugplanabgabe zu koordinieren.

12.2.4 Steigflüge nach Westen erfolgen üblicherweise via Martinswand nach Zirl, Mösern oder - bei ausreichender Höhe - über das Seefelder Plateau.

12.2.5 Ein Überfliegen des Krankenhausareals Hochzirl soll aus Lärmgründen vermieden werden.

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12.2.6 Wenn als Schleppgebiet das Segelfluggebiet nördlich der Stadt Innsbruck vorgesehen ist, muss aus Gründen der Lärmminderung der Steigflug vorerst Richtung Westen erfolgen. Erst wenn sichergestellt ist, dass der Bereich der Stadt in 4000 FT MSL oder höher überflogen wird, darf Richtung Osten geflogen werden. Für die Umkehrkurve westlich des Platzes muss beim TWR eine Freigabe eingeholt werden.

12.3 Anflugverfahren für Schleppmaschinen

12.3.1 Die Schlepppiloten haben so früh wie möglich beim TWR um eine Anflugfreigabe anzufragen.

12.3.2 Der Schlepppilot bekommt keine Verkehrsinformation über Segelflieger innerhalb der Segelfluggebiete und im nördlichen Platzrundenbereich.

12.3.3 Neben der Standardplatzrunde südlich des Platzes ist für Anflüge von Schleppmaschinen auch der Einflug in eine Platzrunde im Norden vorgesehen. Aus Lärmminderungsgründen sind diese Platzrunden in größerer Höhe zu fliegen.

12.3.4 Befindet sich das anfliegende Schleppflugzeug nördlich des Flugplatzes, wird das Schleppflugzeug vorzugsweise zur nördlichen Platzrunde freigegeben.

12.3.5 Das Schleppflugzeug wird für die Landung, wie jeder andere Sichtflugverkehr auch, in die Landereihenfolge eingereiht.

12.3.6 Wird bei Betriebspiste 08 nach der Landung das Zurückrollen zu TWY "Y" gewünscht, ist dies vor der Landung dem TWR mitzuteilen.

12.4 Aufsetz- und Durchstartübungen von F-Schlepps

12.4.1 Aufsetz- und Durchstartübungen mit dem Schleppzug dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem TWR und dem FBL [Einsatzbereitschaft] durchgeführt werden.

12.4.2 Diese Flüge werden aus Lärmgründen ausschließlich über die südliche Platzrunde abgewickelt. Ausgenommen ist die Abschlussrunde wenn der Segelflieger für die Landung ins Landefeld ausgeklinkt wird.

13. HILFSMOTORSTARTS

13.1 Die HM-Startberechtigung berechtigt zum Suchen von Aufwindgebieten in der unmittelbaren Umgebung.

13.2 Der Start erfolgt als kontrollierter Flug von der Piste.

13.3 Um einen reibungslosen Ablauf des HM-Betriebes zu gewährleisten, muss der Pilot

Inhaber eines Funkerzeugnisses sein.

13.4 Bei Landungen im Segelfluglandefeld kann der Motor in Leerlaufdrehzahl betrieben werden um ein eventuelles Durchstarten zu ermöglichen.

13.5 Aus Sicherheitsgründen kann auch jenen Piloten, die nur eine HM-Berechtigung besitzen, die Landung auf der Piste genehmigt werden, wenn sie mit eigener [Motor-] Kraft die Piste verlassen können.

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14. SEGELKUNSTFLÜGE

14.1 Kunstflüge dürfen nur über unbebautem Gebiet bzw. über der Piste und normalerweise nur über 500 Meter Grund durchgeführt werden.

14.2 Piloten, die Kunstflüge unter 500M Grund durchführen möchten, benötigen einen Bescheid der Austrocontrol GmbH.

14.3 Für die Durchführung des Kunstfluges, in Gebieten die im Verantwortungsbereich der FVK-Stelle Innsbruck liegen, ist eine Zustimmung einzuholen.

14.4 Bei beabsichtigtem Segelkunstflug im Platzbereich oder in den aktivierten Segelfluggebieten muss der Pilot vorher mit dem Segelflugleiter koordinieren.

14.5 Während der Durchführung von Kunstflügen über der Piste und/oder im Segelfluggebiet "A" werden keine Freigaben zu Windenstarts erteilt.

15. HÖHENSEGELFLÜGE

15.1 Höhensegelflüge im Raum Innsbruck bis FL165 sollen vorzugsweise ohne

Beanspruchung der Höhensegelfluggebiete durchgeführt werden.

15.2 Bei wenigen Teilnehmern wird kein Gebiet aktiviert, sondern eine individuelle Zustimmung durch die FVK-Stelle Innsbruck erteilt.

15.3 Flughöhen oberhalb von FL 165 fallen in den Verantwortungsbereich von München bzw. Wien. Eine Erlaubnis in diese Gebiete einzufliegen hängt wesentlich davon ab ob ein Transponder mitgeführt wird.

15.4 Ist eine große Anzahl von Höhensegelflügen geplant, so hat der Segelflugleiter mindestens 30 Minuten vor der beabsichtigten Aktivierung das entsprechende Höhensegelfluggebiet bei der FVK-Stelle Innsbruck zu beantragen.

15.5 Wenn ein Höhensegelfluggebiet nicht mehr beflogen wird, ist dies vom Segelflugleiter umgehend an die FVK-Stelle Innsbruck zu melden.

15.6 Die Höhensegelfluggebiete sind im Anhang - Karte "Luftraumstruktur Alpenraum" - dargestellt.

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21. Jänner 2006 Seite 18 von 22

16. BANNERSCHLEPPBETRIEB

16.1 Vor Beginn der Vorbereitungsarbeiten für die Banneraufnahme muss der FBL informiert werden. Vom TWR muss die Zustimmung zum Betreten des Sicherheitsstreifens eingeholt werden.

16.2 Bei SFL-Betrieb ist mit dem Segelflugleiter zu koordinieren, um während der Bannerschleppvorbereitungen, bei der Banneraufnahme und beim Bannerabwurf eine Gefährdung auszuschließen. Während dieser Zeit muss der SL dafür sorgen dass,

• keine Segelflieger aus dem Platzrundenbereich zur Landung anfliegen, • sich keine unbeteiligten Personen in jenen Bereichen aufhalten, die vom

Bannerflugzeug überflogen werden, • kein Windenschlepp durchgeführt wird *],

*]Ausnahme: Im Zeitraum zwischen beendeter Vorbereitungsarbeiten und vor dem Überflug zur Banneraufnahme, dürfen Windenstarts stattfinden wenn die Aufnahmestangen umgelegt sind und der Windensicherheitsstreifen frei von Hindernissen ist.

Das Beschädigungsrisiko am ausgelegten Banner trägt der Durchführende des Bannerschlepps. 16.3 Während der konzertierten Mäharbeiten im nördlichen Sicherheitsstreifen bzw. im

Landefeld, sowie bei Starts und Landungen von Luftfahrzeugen der Kategorie D und E, ist der Bannerschleppbetrieb untersagt.

16.4 Die Banneraufnahmestelle liegt an der markierten Position im nördlichen Sicherheitsstreifen unmittelbar am Ausziehweg. Genaue Position siehe Anhang Karte "Flughafen Innsbruck - Lageplan".

16.5 Die Abwurfstelle ist östlich vom Rollweg "Z" im Bereich vor dem Schwazer Hangar. Ist

kein SFL-Betrieb angemeldet kann auch die SFL-Landefläche als Abwurfstelle benutzt werden.

16.6 Werden Bannerstarts mit fixiertem Banner durchgeführt, muss dies spätestens bei Einholung der Rollfreigabe dem TWR bekannt gegeben werden.

17. FALLSCHIRMSPRUNGBETRIEB AM SEGELFLUGGELÄNDE

17.1 Fallschirmsprungbetrieb am Segelfluggelände oder nördlich davon ist grundsätzlich nur gestattet, wenn kein Segelflugbetrieb stattfindet. Findet Segelflugbetrieb schon vorher statt, kann der Fallschirmsprungbetrieb nur mit dem Einvernehmen der Segelflieger aufgenommen werden.

17.2 Ist Segelflugbetrieb angemeldet, hat der Absetzpilot vor dem Absetzen mit dem SL zu

koordinieren.

17.3 Der SL hat während des Sprungbetriebes den Platzsegelflugbetrieb einzustellen und sicherzustellen, dass kein Segelflugzeug, das sich auf seiner Segelflugfrequenz befindet, in den Sprungbereich einfliegt.

17.4 Der Pilot der Absetzmaschine hat vor dem Absetzen auf beiden Segelfliegerfrequenzen [122.800 und 123.400 MHz] eine "Allgemeine Information" [Absetzort und Absetzhöhe] über den bevorstehenden Absprung auszusenden.

17.5 Der Segelflugbetrieb darf erst wieder aufgenommen werden, wenn alle Springer am Boden sind.

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18. AUFGABEN DES FLUGPLATZBETRIEBSLEITERS

18.1 Die Benutzbarkeit der benötigten Flächen [inkl. deren Sicherheitsbereiche] ist vom Flugplatzbetriebsleiter [FBL] bzw. vom SL in Zusammenarbeit mit dem FBL zu überprüfen. Diese Flächen sind:

• das Segelfluglandefeld • Landefläche bei Startstelle 26 • die Windenstartfläche • der Rollweg "Y" und dazugehörige Abstellfläche, spätestens vor Schleppbetrieb

18.2 Der FBL prüft ob der angemeldete SL berechtigt ist und notiert den Namen des SL.

Die Berechtigung ist anhand der, "Liste-Segelflugleiter" auf welcher der SL die Kenntnisnahme des SFL-Abkommens bestätigt hat und der "Anwesensheitsliste" der jährlichen SL-Schulung, zu prüfen.

18.3 Stimmt der FBL der Segelflug-Betriebsaufnahme nicht zu, so hat er dies dem Turm unverzüglich bekannt zu geben.

18.4 Vor Dienstbeginn der FVK-Stelle Innsbruck erteilt der FBL die Zustimmung zur SFL-Frühschulung, vorausgesetzt die Flughafen Einsatzbereitschaft ist gegeben. Bei Dienstbeginn der Flugsicherung ist dem TWR die Frühschulung vom FBL/ESL zu melden.

18.5 Der FBL hat landwirtschaftliche Arbeiten mit dem SL und den Bauern zu koordinieren und gibt die Arbeiten allen Betroffenen bekannt. Siehe auch Punkt 19.

18.6 Wenn kein SL angemeldet ist, hat der FBL oder sein Stellvertreter im Falle einer vorgesehenen Segelfluglandung die Verpflichtung - auf Anforderung vom TWR - das Landefeld unverzüglich von Personen und Sachen frei zu machen bzw. frei zu halten.

19. LANDWIRTSCHAFTLICHE ARBEITEN AM SEGELFLUGGELÄNDE

19.1 Aufgrund von notwendigen landwirtschaftlichen Arbeiten sind von der TFG für den

Platzsegelflug Betriebsunterbrechungen vorgesehen.

19.2 Konzertierte Gemeinschaftsaktionen der Bauern im Sicherheitsstreifen bzw. Segelfluglandefeld werden vorrangig behandelt. Während dieser Zeit wird einem Platzsegelflugbetrieb nicht zugestimmt.

19.3 Die Termine der Gemeinschaftsaktionen sind der Flugsicherungsstelle und den Vereinen rechtzeitig - nach Möglichkeit mindestens 48 Stunden im voraus - schriftlich bekannt zu geben.

19.4 Einzelaktionen der Bauern werden nachrangig behandelt. Ausnahme sind kurzfristige Abmachungen zwischen FBL, SL und Bauern.

19.5 Bei Windenbetrieb dürfen nördlich der Piste auf bestimmten definierten Bereichen keine

Arbeiten stattfinden. Die definierten Bereiche sind im Anhang - Karte "Arbeitseinschränkungen bei Windenbetrieb" - dargestellt.

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21. Jänner 2006 Seite 20 von 22

20. BETRIEBSORDNUNG AM SEGELFLUGGELÄNDE 20.1 Alle Vereinsmitglieder sind aufgefordert, sich an die folgenden Verhaltensregeln am

Boden, zu halten bzw. die Einhaltung dieser Regeln zu überwachen. Dies gilt insbesondere für alle am Platz anwesenden Segelflugleiter unabhängig davon, ob sie gerade für den Flugbetrieb „aktiv“ gemeldet wurden oder nicht.

20.2 Alle SL haben dafür zu sorgen, dass die Zutrittstore zum Segelfluggelände [Tor 10 und die Gehtüren bei den Hangars] immer geschlossen sind bzw. der Zutritt nur befugten Personen gestattet wird. Technische Mängel sind unverzüglich dem FBL zu melden.

20.3 Passagiere, Besucher, etc. dürfen nur in Begleitung und unter Aufsicht einer berechtigten Person [Segelflieger] das Segelfluggelände betreten. Vereinsmitglieder haben sich mit einem Pilotenausweis [akzeptiert wird bis auf weiteres eine gut lesbare Kopie] oder mit einem Flugschülerausweis jederzeit auszuweisen. Die genannten Dokumente sind im gesamten Flughafengelände immer mitzuführen. Personen, die weder einen Pilotenschein noch einen Flugschülerausweis besitzen, müssen in Begleitung einer Person sein, die die entsprechenden Dokumente besitzt. Diese Person muss die Besucher beaufsichtigen und trägt für deren Verhalten die volle Verantwortung.

20.4 Nichtberechtigten Personen ist der Zutritt zum Flughafengelände zu untersagen.

Unberechtigte Zutrittsversuche sind unverzüglich dem FBL zu melden.

20.5 Es ist darauf zu achten, dass Hunde an der Leine geführt werden. 20.6 Es ist auf die Einhaltung des § 30 ZFBO zu achten. Im gesamten Flughafengelände

besteht demnach ein Rauchverbot. Auch der Umgang mit offenem Feuer ist untersagt. Sollten „heiße“ Arbeiten [Schweißen, Flämmen, o.ä.] unbedingt notwendig sein, ist vorher in jedem Fall der FBL zu informieren. Dieser kann dann entsprechende Informationen an die Betriebsfeuerwehr des Flughafens weiterleiten.

20.7 Das Mitführen von verbotenen Gegenständen jeder Art, insbesondere von Waffen, ist grundsätzlich im Flughafengelände nicht erlaubt. Davon ausgenommen sind nur Gegenstände, die nachweislich für Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an Fluggeräten benötigt werden.

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21. Jänner 2006 Seite 21 von 22

21. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

21.1 Die ACG und TFG behalten sich das Recht vor, jederzeit schriftliche Änderungen zum Segelflugabkommen den anderen Vertragspartnern mittels E-Mail oder eingeschriebenem Brief vorzuschlagen.

21.2 Änderungswünsche zum Abkommen von Seiten der Segelfliegervereine können jederzeit an die Flugsicherungsstelle Innsbruck und an die TFG herangetragen werden.

21.3 Sollte nach nachweislichem Erhalt der Änderungsvorschläge kein Vertragspartner binnen 1 Monat Einspruch erheben, gelten diese Änderungen automatisch als anerkannt.

21.4 Dieses Abkommen ersetzt alle bisherigen Segelflugabkommen sowie alle Regelungen, die in diesem Zusammenhang von der ACG bzw. TFG per E-Mail oder sonstiger Schreiben an die Vereine ergangen sind.

21.5 Das Abkommen tritt mit Unterzeichnung der Vertragspartner in Kraft.

Datum Unterschrift Ing. Wieser Ernst Leiter Flugsicherung Innsbruck ACG

Dipl. Ing. Pernetta Marco Flugplatzbetriebsleiter TFG

Neurauther Peter Obmann Flugsportzentrum Tirol

Dr. Ortner Christian Obmann Innsbrucker Segelfliegervereinigung

Tschurtschenthaler Manfred Obmann Fliegerclub Schwaz

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LISTE - SEGELFLUGLEITER VEREIN __________________

Unten angeführte Personen bestätigen die Kenntnisnahme des Segelflugabkommen Innsbruck - Version 2.0 vom 21.1.06

Je eine Kopie an Flugsicherung Innsbruck und TFG-FBL

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Anschrift Datum Unterschrift

21. Jänner 2006 ANHANG Seite 1

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LISTE - SEGELFLUGLEITER VEREIN __________________

Unten angeführte Personen bestätigen die Kenntnisnahme des Segelflugabkommen Innsbruck - Version 2.0 vom 21.1.06

Je eine Kopie an Flugsicherung Innsbruck und TFG-FBL

Name

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Anschrift Datum Unterschrift

21. Jänner 2006 ANHANG Seite 2

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LISTE - SEGELFLUGLEITER VEREIN __________________

Unten angeführte Personen bestätigen die Kenntnisnahme des Segelflugabkommen Innsbruck - Version 2.0 vom 21.1.06

Je eine Kopie an Flugsicherung Innsbruck und TFG-FBL

Name

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Anschrift Datum Unterschrift

21. Jänner 2006 ANHANG Seite 3

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