Haftungsrechtliche Aspekte für den Qualitätsbeauftragten ... · jede Behandlungsphase (Anfänger,...

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1 ECCLESIA-Gruppe, Detmold RA Franz Michael Petry ECCLESIA Gruppe Haftungsrechtliche Aspekte für den Qualitätsbeauftragten Hämotherapie, den Transfusionsbeauftragten sowie den Transfusionsverantwortlichen RA Franz Michael Petry Mitglied der Geschäftsleitung Ecclesia-Gruppe Detmold 2. Mannheimer Transfusionsgespräche 3. Erfahrungsaustausch für Qualitätsbeauftragte Hämotherapie Mannheim, den 26. März 2010

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1ECCLESIA-Gruppe, Detmold RA Franz Michael Petry

ECCLESIA Gruppe

Haftungsrechtliche Aspekte für den

Qualitätsbeauftragten Hämotherapie, den

Transfusionsbeauftragten sowie den

Transfusionsverantwortlichen

RA Franz Michael Petry

Mitglied der Geschäftsleitung

Ecclesia-Gruppe Detmold

2. Mannheimer Transfusionsgespräche

3. Erfahrungsaustausch für Qualitätsbeauftragte

Hämotherapie

Mannheim, den 26. März 2010

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ECCLESIA Gruppe

1. Grundlagen der zivilrechtlichen Haftung

Anspruchsgrundlagen

Haftungsvoraussetzungen

Typische Behandlungsfehler

Organisationsverschulden

Beweislast

Kausalität

2. Konkretes Risiko für persönliche Haftung?

3. Versicherungsschutz

Betriebshaftpflichtversicherung

Berufshaftpflichtversicherung

Agenda

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ECCLESIA Gruppe

•§ 823 I BGB

•„Wer ... fahrlässig ... den

Körper ...

•eines anderen

widerrechtlich verletzt, ist

dem anderen zum Ersatz

des daraus entstehenden

Schadens verpflichtet“

•§ 280 BGB

•„Verletzt der Schuldner

eine Pflicht aus dem

Schuldverhältnis, so kann

der Gläubiger Ersatz des

hieraus entstehenden

Schaden verlangen“

Deliktische Haftung Vertragliche Haftung

Anspruchsgrundlagen

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ECCLESIA Gruppe

•§ 823 I BGB

•„Wer ... fahrlässig ... den

Körper ... eines anderen

widerrechtlich verletzt, ist

dem anderen zum Ersatz

des daraus entstehenden

Schadens verpflichtet“

•§ 280 BGB

•„Verletzt der Schuldner

eine Pflicht aus dem

Schuldverhältnis, so kann

der Gläubiger Ersatz des

hieraus entstehenden

Schaden verlangen“

Deliktische Haftung Vertragliche Haftung

Fahrlässig handelt, wer die

im Verkehr erforderliche

Sorgfalt außer Acht lässt,

§ 276 II BGB

Haftungsvoraussetzungen

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ECCLESIA Gruppe

Dienstvertrag, § 611 BGB

Keine Verpflichtung zur Herbeiführung des Erfolges

Verpflichtung zum regelgerechten Bemühen um den

Erfolg

Allein das Ausbleiben des gewünschten

Behandlungserfolges oder das Auftreten von

Komplikationen führt noch nicht zur Haftung

Gleiches gilt für „die im Verkehr erforderliche

Sorgfalt“

Haftungsvoraussetzungen

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ECCLESIA Gruppe

„ob der Arzt unter Einsatz der von ihm zu

fordernden Kenntnisse und Erfahrungen im

konkreten Fall vertretbare Entscheidungen über

die diagnostischen und therapeutischen

Maßnahmen sorgfältig durchgeführt hat“

• Entscheidend ist:

Haftungsvoraussetzungen

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ECCLESIA Gruppe

Die Frage des Behandlungsfehlers ist immer

eine Frage des Einzelfalls und deshalb einer

Abstrahierung nicht zugänglich.

Für einige Fallgruppen hat die

Rechtsprechung aber im Laufe der Zeit

bestimmte Beurteilungsgrundsätze

entwickelt, die auf alle entsprechenden Fälle

angewendet werden

Typische Behandlungsfehler

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ECCLESIA Gruppe

Diagnosefehler

Unterlassene Befunderhebung und/oder –sicherung

Verfehlte Wahl der Behandlungsmethode

Übernahmeverschulden

Fehler bei der Therapie- oder Sicherungsaufklärung

Organisationsverschulden!

Typische Behandlungsfehler

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ECCLESIA GruppeOrganisationspflichten

• ausreichende Instruktion, Weiterbildung und

Kontrolle des nachgeordneten Personals

• Klare Zuständigkeitsregelungen auf allen Ebenen

• auf angemessene Arbeits- und Ruhezeiten zu achten

• Bereitstellung eines qualifizierten Arztes für

jede Behandlungsphase (Anfänger, AiP)

• Sicherstellung einer modernen apparativen Ausstattung

andernfalls Verzicht auf Behandlung

• Sorge für ausreichende hygienische Verhältnisse

• Verantwortung für die Funktionstüchtigkeit der Geräte

und Apparate und für Unterweisung in ihre Handhabung

Medizinproduktegesetz

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ECCLESIA Gruppe

Ziff. 1.4.1 Hämo-Richtlinie

Sowohl Einrichtungen, in denen Blut und Blutbestandteile

gewonnen werden, als auch Einrichtungen, in denen Blut-

produkte angewendet werden, müssen funktionierende

Qualitätssicherungssysteme entsprechend Art und Umfang

der durchgeführten Tätigkeiten betreiben......

§ 15 TFG

Einrichtungen der Krankenversorgung, die Blutprodukte anwenden,

haben ein System der Qualitätssicherung (...) einzurichten.

Sie haben eine transfusionsverantwortliche Person und eine

transfusionsbeauftragte Person zu bestellen.

Organisationspflichten

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ECCLESIA Gruppe

Organisationspflicht des Trägers

Delegation an verschiedene Personen

Chefarzt

Sicherheitsbeauftragter

Transfusionsverantwortlicher

Transfusionsbeauftragter

Qualitätsbeauftragter Hämotherapie

etc.

Organisationspflichten

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ECCLESIA GruppeBeweislast

• Grundsätzlich hat der Patient das Vorliegen aller

Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten

Anspruchs zu beweisen:

Schuldhafter Sorgfaltspflichtverstoß

Schaden

Kausalität

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ECCLESIA Gruppe

Gemäß §§ 12a, 18 Abs. 2 TFG wird die Einhaltung des Standes

der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik

wird vermutet, wenn die Richtlinien der Bundesärztekammer

nach §§ 12a, 18 Abs. 1 TFG beachtet worden sind.

Umgekehrt bedeutet dies, dass bei Nichtbeachtung der

Richtlinien die Vermutung besteht, dass der Stand der Erkennt-

nisse der medizinischen Wissenschaft und Technik nicht

eingehalten worden ist.

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ECCLESIA GruppeKausalität

Allein die Feststellung eines schuldhaften

Sorgfaltspflichtverstoßes (Behandlungsfehler) ist für

eine Haftung nicht ausreichend

Der geltend gemachte Gesundheitsschaden muss

gerade Folge des konkreten Fehlers sein

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ECCLESIA GruppeZwischenergebnis I

Schuldhafter Sorgfaltspflichtverstoß

Intraartikuläre Injektion ohne Handschuhe,

Mundschutz, vorherige Händedesinfektion

Schaden

Infektion des Kniegelenkes

Kausalität

Derselbe Keim wie beim Arzt als Keimträger

Haftung gegeben!

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ECCLESIA Gruppe

Kommt der Träger seinen Organisationspflichten nicht

nach, kann er aus Organisationsverschulden unmittelbar

haften.

Handelt eine der beauftragten Personen nicht oder

unzureichend, haftet der Träger vertraglich ebenfalls

für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.

Nur wenn die beauftragte Person aufgrund deliktischer

Anspruchsgrundlage persönlich in Anspruch genommen

wird, kann es zu einer unmittelbarer Haftung seiner

Person kommen.

Haftungsrisiken

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ECCLESIA Gruppe

Mögliche Haftungskonsequenzen:

Träger der Einrichtung (Niedergelassener Arzt oder Kranken-

hausträger) haften aus Vertrag wie deliktisch unmittelbar, wenn

sie selbst der Organisationspflicht nicht nachkommen.

Sie haften aus Vertrag für Ihre Erfüllungsgehilfen, wenn diesen

ein fehlerhaftes Tun oder Unterlassen vorzuwerfen ist.

Sie können deliktisch für ihre Verrichtungsgehilfen haften.

Die Beauftragten können deliktisch persönlich haften.

Hat ein Externer die Aufgabe als Dienstleistung übernommen,

kann er dem Auftraggeber (Träger oder Arzt) vertraglich haften,

wenn dieser wegen eines fehlerhaften Tuns oder Unterlassens

des Auftragnehmers dem Patienten gegenüber haften musste.

Haftungsrisiken

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ECCLESIA Gruppe

Haftungsrisiken

Der Qualitätsbeauftragte Hämotherapie,

der Transfusionsverantwortliche, sowie

der Transfusionsbeauftragte

haften nur persönlich,

wenn Ihnen nachgewiesen wird, dass sie eine der

im TFG oder der Hämotherapierichtlinie genannten

Pflichten nicht erfüllt haben

und

gerade diese Pflichtverletzung kausal für den bei dem

Anspruchssteller eingetretenen Schaden gewesen ist.

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ECCLESIA GruppeQualitätsbeauftragter Hämotherapie

Der Qualitätsbeauftragte hat die wesentlichen Bestandteile

des Qualitätssicherungssystems der Einrichtung im

Bereich der Anwendung von Blutprodukten zu überprüfen.

Ziel ist die Implementierung eines gelebten PDCA-Zyklus

auch hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinien zur

Hämotherapie.

Beispiele: Entsprechende Verantwortliche und Beauftragte installiert;

Transfusionskommission gebildet;

Existenz von schriftlichen Arbeits- und Dienstanweisungen;

Richtlinien für die Mitarbeiter zugänglich;

Meldung gemäß § 21 TFG erfolgt;

Einrichtungsinternes System zur Einweisung neuer Mitarbeiter,

etc..

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ECCLESIA Gruppe

Aufgaben: Er hat

die Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen,

Richtlinien, Leitlinien und Empfehlungen sicherzustellen;

eine einheitliche Organisation bei der Vorbereitung und

Durchführung von hämotherapeutischen Maßnahmen

zu gewährleisten;

das Qualitätssicherungssystem fortzuentwickeln.

für die qualitätsgesicherte Bereitstellung der Blutprodukte

zu sorgen

bei der Behandlung der Patienten mit Blutprodukten

konsillarisch tätig zu sein

gegebenenfalls die Transfusionskommission zu leiten.

Transfusionsverantwortlicher

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ECCLESIA Gruppe

in Zusammenarbeit mit dem Transfusionsverantwortlichen

bzw. der Transfusionskommission der Einrichtung die

Durchführung der festgelegten Maßnahmen in der Abteilung

sicher zu stellen;

in Fragen der Indikation, Qualitätssicherung, Organisation

und Dokumentation der Hämotherapie zu beraten;

für den ordnungsgemäßen Umgang mit den Blutprodukten

zu sorgen;

die Unterrichtung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 TFG zu regeln;

sich an den Ermittlungen in Rückverfolgungsverfahren nach

§ 19 Abs. 2 TFG zu beteiligen.

Aufgaben: Er hat

Transfusionsbeauftragter

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Versicherungsrechtlich ist zu unterscheiden,

- ob die genannten Tätigkeiten im Rahmen der

dienstlichen Tätigkeit für die Einrichtung – das

Krankenhaus/die Arztpraxis - durchgeführt wird,

oder

- ob man als externer diese Tätigkeiten für eine andere

juristische Person als Dienstleistung erbringt.

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ECCLESIA Gruppe

Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten

Risikos für den Fall,

dass der Versicherungsnehmer wegen eines

während der Wirksamkeit der Versicherung

eingetretenen Schadenereignisses

(Versicherungsfall),

das einen Personen-, Sach- oder sich daraus

ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,

aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen

privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf

Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

Betriebshaftpflichtversicherung

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ECCLESIA Gruppe

Die Leistungen des Versicherers umfassen

- die Prüfung der Haftpflichtfrage dem Grunde und der

Höhe nach,

- die Abwehr unberechtigter Ansprüche,

- den Ersatz berechtigter Ansprüche bis zur vereinbarten

Deckungssumme

und zwar bei leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit.

Betriebshaftpflichtversicherung

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ECCLESIA Gruppe

Persönlicher Geltungsbereich

Versicherungsschutz im Rahmen des versicherten Risikos besteht

hinsichtlich der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht

für alle gesetzlichen und satzungsgemäßen Vertreter des

VN und solcher Personen, die leitend für ihn tätig sind

oder zur Leitung oder Beaufsichtigung der versicherten

Einrichtung und Betriebe oder eines Teiles

davon abgestellt sind, in dieser Eigenschaft.

Für sämtliche übrigen Beschäftigten für Schäden, die sie

in Ausübung ihrer Aufgaben für das versicherte Risiko

verursachen.

Versicherungsschutz besteht grundsätzlich nur im

Rahmen der dienstlichen Tätigkeit.

Betriebshaftpflichtversicherung

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ECCLESIA Gruppe

Konsequenz:

Der Transfusionsverantwortliche, -beauftragte sowie der

Qualitätsbeauftragte Hämotherapie haben Versicherungs-

schutz über die Betriebshaftpflichtversicherung des Hauses

für alle Stufen der Fahrlässigkeit bis zu der vereinbarten

Deckungssumme, soweit diese Tätigkeit zu ihren dienstlichen

Tätigkeiten gehört.

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ECCLESIA Gruppe

Achtung:

Zwei Universitätskliniken in Deutschland haben derzeit

noch keinen Haftpflichtversicherung sondern regulieren

über die Eigenschadendeckung des jeweiligen

Bundeslandes.

Hier besteht potentiell das Risiko eines Regresses

gegen den Arbeitnehmer. Im Regelfall muss hier das

Risiko einer Haftung wegen „grober Fahrlässigkeit“ über

eine Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden

oder der Arbeitsgeber muss schriftlich einen

Regressverzicht erklären.

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ECCLESIA GruppeBerufshaftpflichtversicherung

Unterscheidung, ob als niedergelassener Arzt in eigener

Praxis

oder

als

niedergelassener Arzt bzw.

als angestellter Arzt im Rahmen einer Nebentätigkeit

als Dienstleister für Dritte.

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ECCLESIA Gruppe

Als Arzt in eigener Praxis besteht Versicherungsschutz

für den Arzt selbst wie gegebenenfalls für angestellte

Ärzte, wenn die Gewinnung bzw. Verwendung von Blut

und Blutprodukten zum normalen Risiko der jeweiligen

Fachdisziplin gehört.

Berufshaftpflichtversicherung

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ECCLESIA Gruppe

Etwas anderes könnte gelten, wenn ein Arzt im Rahmen

eines Dienstleistungsvertrages die Aufgabe des QBA,

Transfusionsbeauftragten bzw. –verantwortlichen für einen

externen Dritten durchführt.

Hier ist es notwendig dieses Risiko dem jeweiligen Haftpflicht-

versicherer anzuzeigen.

Hier kann es zu Problemen kommen Versicherungsschutz

zu erhalten. Nach unseren Informationen vor allem dann,

wenn man diese Aufgabe als Einzelrisiko versichern will, z.B.

im Rahmen einer Nebentätigkeit.

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ECCLESIA Gruppe

Wir sind zu dem Entschluss gekommen, dass es sich

bei der Tätigkeit des Qualitätsbeauftragten für

Hämotherapie nicht um ein originäres Heilwesenthema

handelt. Es findet keine Behandlung am Patienten,

sondern eine Überwachung von Einrichtungen statt, die

u.E. kein Thema der Heilbehandlung darstellen.

Aus vorgenanntem Grund möchten wir für dieses

Risiko keine Deckung bieten.

Auskunft eines Versicherers

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ECCLESIA Gruppe

Erforderlich ist in diesen Fällen jedenfalls mit der jeweiligen

Einrichtung die Frage von Haftung und Versicherung abzustimmen.

In vielen Bedingungswerken für die Haftpflichtversicherung ist

die persönliche gesetzliche Haftpflicht derartiger Kooperationsärzte

zumindest subsidiär mitversichert.

Hier sollte man gegebenenfalls auf eine Freistellungserklärung

des Auftraggebers dringen oder auf eine ausdrückliche Einbeziehung

in den Versicherungsschutz des Hauses.

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ECCLESIA Gruppe

Das Risiko, in einem konkreten Schadenfall eines Patienten

als QBA, Transfusionsverantwortlicher bzw. –beauftragter

persönlich in Anspruch genommen zu werden, ist

vorhanden – aber überschaubar.

Das Risiko, in einem solchen Fall tatsächlich persönlich

haften zu müssen, ist aus meiner Sicht sehr klein.

Selbst wenn dieser Fall eintreten sollte, besteht im Regelfall

Versicherungsschutz über die Betriebshaftpflichtversicherung.

Deckungsrechtliche Probleme sind nicht auszuschließen

soweit ein Arzt diese Aufgaben als Dienstleistung für einen

externen Dritten übernimmt.

Hier muss der Arzt das Risiko seinem Versicherer jedenfalls

anzeigen.

Fazit:

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Haftungsrechtliche Aspekte für den

Qualitätsbeauftragten Hämotherapie, den

Transfusionsbeauftragten sowie den

Transfusionsverantwortlichen

RA Franz Michael Petry

Mitglied der Geschäftsleitung

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2. Mannheimer Transfusionsgespräche

3. Erfahrungsaustausch für Qualitätsbeauftragte

Hämotherapie

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