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Reglement der Meldestelle 01.01.2018 SIX Swiss Exchange Reglement der Meldestelle (Meldereglement, MR) vom 25.08.2017 Datum des Inkrafttretens: 01.01.2018

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Reglement der Meldestelle 01.01.2018

SIX Swiss Exchange

Reglement der Meldestelle(Meldereglement, MR)

vom 25.08.2017Datum des Inkrafttretens: 01.01.2018

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Reglement der Meldestelle 01.01.2018

Inhaltsverzeichnis1. Zweck und Geltungsbereich ................................................................................................... 3

2. Entgegennahme von Meldungen ........................................................................................... 3

2.1 Trade Report ............................................................................................................................ 3

2.2 Transaction Report .................................................................................................................. 3

2.3 Registrierung............................................................................................................................ 4

2.4 Inhalt ......................................................................................................................................... 4

2.5 Fristen für Meldungen ............................................................................................................... 5

2.6 Meldefunktionalitäten ................................................................................................................ 5

2.7 Korrektur, Löschung und Stornierung von Meldungen ............................................................. 5

3. Verarbeitung von Meldungen.................................................................................................... 6

3.1 Publizierte Informationen aus den Trade Reports .................................................................... 6

3.2 Verzögerte Publikation von Trade Reports............................................................................... 6

4. Meldegebühren ......................................................................................................................... 6

4.1 Allgemeines .............................................................................................................................. 6

4.2 Fälligkeit von Forderungen ....................................................................................................... 6

4.3 Rückerstattung von Gebühren.................................................................................................. 7

5. Allgemeine Bestimmungen und Gerichtsstand.......................................................................... 7

5.1 Notsituationen ........................................................................................................................... 7

5.2 Inspektionsrecht........................................................................................................................ 7

5.3 Änderung des Reglements ....................................................................................................... 7

5.4 Anwendbares Recht und Gerichtsstand ................................................................................... 7

5.5 Inkrafttreten............................................................................................................................... 7

Anhang A: Allgemeine Präzisierungen.............................................................................................. 8

Anhang B: Verzögerte Publikation..................................................................................................... 9

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Reglement der Meldestelle 01.01.2018

Die Meldestelle von SIX Swiss Exchange erlässt gestützt auf Art. 5 FinfraV-FINMA:

1. Zweck und Geltungsbereich1Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer und übrige in- und ausländischeEffektenhändler (zusammen im folgenden „Meldepflichtige“) sind verpflichtet, die für dieTransparenz des Effektenhandels erforderlichen Meldungen gemäss Art. 39 FinfraG,Art. 37 FinfraV, Art. 15 BEHG, Art. 31 BEHV, Art. 2-5 FinfraV-FINMA und FINMA-Rundschreiben 2018/2 «Meldepflicht Effektengeschäfte» zu erstatten.2Das FINMA-Rundschreiben 2018/2 regelt insbesondere Begriffe, Grundsätze derMeldepflicht, meldepflichtige Abschlüsse sowie die Feststellung des wirtschaftlichBerechtigten. Präzisierende Erläuterungen unter anderem zum FINMA-Rundschreiben2018/2 finden sich im Anhang A dieses Reglements.3Meldepflichtig sind Abschlüsse in Effekten gemäss Art. 37 FinfraV, Art. 31 BEHV undFINMA-Rundschreiben 2018/2.4Die Meldestelle von SIX Swiss Exchange (im folgenden „Meldestelle“) nimmt Meldungenentgegen, verarbeitet diese und erhebt dazu Gebühren. Die Erfüllung der Meldepflicht istSache der Meldepflichtigen.5Das vorliegende Reglement der Meldestelle regelt:

a. Entgegennahme von Meldungen (Kapitel 2 und Anhang A);

b. Verarbeitung von Meldungen (Kapitel 3 und Anhang B);

c. Meldegebühren (Kapitel 4 und Anhang C);

d. Allgemeine Bestimmungen und Gerichtsstand (Kapitel 5).

2. Entgegennahme von Meldungen2.1 Trade Report

1Die an SIX Swiss Exchange zugelassenen Teilnehmer setzen Meldungen vonAbschlüssen wie folgt ab:

- Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuches (on-exchange, off-order-book) gemässHandelsreglement SIX Swiss Exchange oder

- Abschlüsse ausserhalb SIX Swiss Exchange (off-exchange) gemäss Reglement derMeldestelle.

2Meldepflichtige Abschlüsse in sämtlichen an SIX Swiss Exchange zum Handelzugelassenen Effekten ausserhalb von SIX Swiss Exchange sind bei der Meldestelle vonSIX Swiss Exchange mit einem Trade Report zu melden. Vorbehalten bleibenmeldepflichtige Abschlüsse an einem von der FINMA anerkannten ausländischenHandelsplatz oder einem anerkannten ausländischen organisierten Handelssystem (OHS).

3Angaben aus dem Trade Report werden zur Erfüllung der Nachhandelstransparenz vonSIX Swiss Exchange publiziert.

2.2 Transaction Report1Zusätzlich zum Abschluss an einem schweizerischen Handelsplatz, zum Trade Report(Ziff. 2.1) oder bei weiteren meldepflichtigen Abschlüssen und Geschäften sindMeldepflichtige verpflichtet, einen Transaction Report bei der Meldestelle abzusetzen.

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Reglement der Meldestelle 01.01.20182Der Meldepflichtige, der eine inländische Effekte an einem von der FINMA anerkanntenausländischen Handelsplatz oder Multilateral Trading Facility (MTF) handelt, hat derMeldestelle diesen Abschluss zusätzlich als Transaction Report zu melden, vorausgesetztder Abschluss wurde im Ausland innerhalb der gleichen Fristen publiziert. Alle anderenAbschlüsse sind mit einem Trade Report (Ziff. 2.1) und einem Transaction Report zumelden.

3Ein gehandelter Eurex Kontrakt, der nicht über das Börsensystem der Eurex oder gemässderen Regeln gemeldet wird, ist der Meldestelle von jedem am Handel beteiligtenMeldepflichtigen als Transaction Report zu melden.

4Jede Auftragsweitergabe in an SIX Swiss Exchange oder Eurex zum Handelzugelassenen Effekten, die letztlich zu einem Abschluss führt, ist von jedemMeldepflichtigen in der Transaktionskette der Meldestelle als Transaction Report zumelden. Delivery Reports von Teilnehmern von SIX Swiss Exchange gelten alsTransaction Reports, wenn an Stelle des wirtschaftlich Berechtigten derjenige gemeldetwird, welcher den Auftrag weitergegeben hat.

5Der Transaction Report wird nicht publiziert.

2.3 Registrierung

Meldepflichtige sind verpflichtet, sich bei der Meldestelle registrieren zu lassen, umMeldungen absetzen zu können. Sie erhalten eine Registrierungsnummer. Teilnehmer vonSIX Swiss Exchange gelten als registriert.

2.4 Inhalt1Trade Reports und Transaction Reports enthalten beide mindestens die folgendenAngaben:a) Bezeichnung des Meldepflichtigen;

b) Bezeichnung der Geschäftsart (Kauf oder Verkauf);

c) Genaue Bezeichnung der umgesetzten Effekten oder Derivate (Attribute wie ISIN bzw.CFI);

d) Volumen der Ausführung (für Anleihen in Nominal, für übrige Effekten und Derivate inStückzahl);

e) Kurs der Ausführung bzw. am Markt erzielter Preis ohne Kommission und Gebühr(inkl. Angabe der Währung);

f) Zeitpunkt der Ausführung resp. bei Auftragsweitergabe der Zeitpunkt der Erfüllungdes Auftrages (Datum und Zeit);

g) Valutadatum (entspricht dem Datum an dem Effekten nach Abschluss übertragenund bezahlt werden, i.d.R. zwei Börsentage, T+2);

h) Angabe, ob es sich um ein Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und aufeigene Rechnung) oder um ein Kundengeschäft (Handel in eigenem Namen und aufRechnung des Kunden) handelt.

i) Bezeichnung der Gegenpartei oder bei Auftragsweitergaben: Bezeichnungdesjenigen, welcher den Auftrag weitergegeben hat;

j) Bezeichnung des Handelsplatzes, an dem die Effekte oder das Derivat gehandeltwurde, oder die Angabe, dass der Abschluss ausserhalb eines Handelsplatzes erfolgte;

k) Trade Type: Kennzeichnung, welche die Meldung weiter spezifiziert (Anhang A).

2Bei Transaction Reports sind zusätzlich anzugeben:

a) die Angaben zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (Ziffer 2.6.2);

b) Transaktionsidentifikationscode (Trade ID).

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2.5 Fristen für Meldungen

1Trade Reports sind während der Handelszeit innerhalb des folgenden Zeitraumes abZustandekommen des Abschlusses an die Meldestelle zu melden:

a) Eine Minute für Aktien und Anrechte;

b) Drei Minuten für Anlagefonds, Exchange Traded Funds (ETF), Exchange TradedStructured Funds (ETSF), Exchange Traded Products (ETP), Sponsored Funds undDerivate;

c) 15 Minuten für Anleihen.

2Ausserhalb der Handelszeit an SIX Swiss Exchange sind Trade Reports bis spätestensvor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

3Transaction Reports sind bis spätestens vor Handelsschluss des nachfolgendenBörsentages zu melden.

4 VWAP (Volume Weighted Average Price) Abschlüsse sind spätestens 30 Minuten nachHandelsschluss mit dem tatsächlich erzielten VWAP und dem Trade Type «Special Price»(Anhang A) zu melden, falls es sich dabei um ein Festpreisgeschäft ausserhalb desAuftragsbuches handelt.

2.6 Meldefunktionalitäten

2.6.1 Ein- oder zweiseitige Trade Reports

1Meldepflichtige melden Abschlüsse mit Nicht-Meldepflichtigen als einseitigen TradeReport.

2Meldepflichtige melden Abschlüsse mit anderen Meldepflichtigen als zweiseitigen TradeReport.

2.6.2 Transaction Report Format

1 Die Meldestelle akzeptiert vollständige Transaction Reports im Schweizer Formatgemäss dem FINMA-Rundschreiben 2018/2 (Rz. 27-30) und wie sie in den technischenSpezifikationen geregelt sind.

2 Die Meldestelle akzeptiert vollständige Transaction Reports im Format der EuropäischenUnion, wie sie in den technischen Ausführungen (RTS 22) zu Art. 26 der Verordnung (EU)Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märktefür Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung EU Nr. 648/2012 (MiFIR)spezifiziert sind.

2.7 Korrektur, Löschung und Stornierung von Meldungen

2.7.1 Allgemeines

1Der Meldepflichtige kann die Angabe, ob es sich um Eigen- oder Kundengeschäfthandelt, korrigieren. Eine Meldung kann nur einmal korrigiert werden. Die Korrektur mussbis spätestens um 22:00 Uhr (MEZ) des nachfolgenden Börsentages nach Zeitpunkt derMeldung erfolgen.

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Reglement der Meldestelle 01.01.20182Ein Transaction Report kann vom Meldepflichtigen gelöscht werden. Die Löschung mussbis spätestens um 22:00 Uhr (MEZ) des nachfolgenden Börsentages nach Zeitpunkt derMeldung erfolgen.

2.7.2 Stornierung

1Auf Antrag der am Trade Report beteiligten Parteien können Trade Reports storniertwerden. Bei fehlerhaften Trade Reports (Abweichungen von Ziff. 2.4) sind dieMeldepflichtigen verpflichtet, die Stornierung der Meldung bei der Meldestelle zubeantragen. Bei fehlerhaften Transaction Reports (Abweichungen von Ziff. 2.4) ist dieStornierung der Meldung selbst vorzunehmen.2Die Stornierung muss bis spätestens am nachfolgenden Börsentag erfolgen.3Storniert die Meldestelle eine Meldung auf Antrag der Meldepflichtigen, wird dieAufhebung publiziert.4Ein Meldepflichtiger kann ein Gegengeschäft tätigen. Beim Trade Report desGegengeschäfts ist die Identifikation des Originalabschlusses anzugeben und mit TradeType „Special Price“ zu kennzeichnen.

3. Verarbeitung von Meldungen

3.1 Publizierte Informationen aus den Trade Reports

Aus einem gemeldeten Trade Report wird der Preis, das Volumen und der Zeitpunkt desAbschlusses umgehend veröffentlicht.

3.2 Verzögerte Publikation von Trade Reports

1Abschlüsse in Aktien, illiquiden Anleihen oder Abschlüsse in Anleihen mit grossenVolumen können verzögert publiziert werden.2Die Verzögerung der Publikation kann vom Meldepflichtigen mit einer Kennzeichnungder Meldung beantragt werden.3Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur verzögerten Publikation gemäss Anhang Bdieses Reglements.

4. Meldegebühren

4.1 Allgemeines

1Die Meldestelle erhebt für die Entgegennahme und Verarbeitung von Meldungen eineMeldegebühr.2Die Meldestelle kann Gebühren für die Korrektur, Löschung oder Stornierung erheben.3Die anwendbaren Gebührensätze sind im Anhang C zu diesem Reglement festgelegt.

4.2 Fälligkeit von Forderungen

1Rechnungen der Meldestelle sind innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung zur Zahlungfällig.2Auf verspätet eingegangene Zahlungen kann ein Verzugszins von 10% p.a. inRechnung gestellt werden.

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Reglement der Meldestelle 01.01.2018

4.3 Rückerstattung von Gebühren

1Rückforderungen von Gebühren sind ab Rechnungsdatum innerhalb von sechs Monatengeltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verwirkt der Rückerstattungsanspruch.

2Der Rückerstattungsanspruch ist mit einer Bestätigung der Revisionsstelle nachzuweisen.

5. Allgemeine Bestimmungen und Gerichtsstand

5.1 Notsituationen

Der Meldepflichtige informiert die Meldestelle beim Vorliegen einer Notsituation (Ausfalldes Melde- oder des Zugangssystems, höhere Gewalt) umgehend. Notsituationenentbinden grundsätzlich nicht von der Meldepflicht. Die Trade Reports nachNotsituationen sind zusätzlich mit dem Trade Type «Special Price» zu kennzeichnen.

5.2 Inspektionsrecht

Die Meldestelle hat das Recht, die Einhaltung gesetzlicher und regulatorischerBestimmungen jederzeit zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Der Meldepflichtige istverpflichtet, der die Inspektion durchführende Stelle Einsicht in Unterlagen zu gewährenund jene Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Inspektion notwendig sind. DieMeldestelle kann die mit der Inspektion verbundenen Kosten dem Meldepflichtigen inRechnung stellen. Die Meldestelle kann die FINMA informieren oder beiziehen.

5.3 Änderung des Reglements

Die Meldestelle kann das Reglement mit der Bewilligung der FINMA abändern. DieÄnderungen werden den Meldepflichtigen vor Inkrafttreten auf der Webseite von SIXSwiss Exchange mitgeteilt.

5.4 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Reglement untersteht Schweizerischem Recht. Als Gerichtsstand gilt Zürich,Schweiz.

5.5 Inkrafttreten

1Das von der Geschäftsleitung SIX Exchange Regulation am 25. August 2017erlassene und von der FINMA am XX.XX.2017 genehmigte Reglement der Meldestelletritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

2Das Reglement der Meldestelle ersetzt das Reglement der Meldestelle für die Erfüllungder gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler der SIX Swiss Exchange AG vom28. Juni 2010, letztmals revidiert am 20. Oktober 2016.

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Reglement der Meldestelle 01.01.2018

Anhang A: Allgemeine Präzisierungen

1. Präzisierende Ausnahmen von der Meldepflicht

Von der Meldepflicht ausgenommen sind Abschlüsse in Effekten, die an SIX SwissExchange im Handelssegment „Anleihen – Nicht CHF“ (Internationale Anleihen)zugelassen sind, sowie in sämtlichen Effekten, die an SIX Corporate Bonds zum Handelzugelassen sind.

Ferner sind Remote Member von der Meldepflicht ausgenommen (Präzisierung zumFINMA-Rundschreiben 2018/2, Rz. 25, 1. Satz):

a) Bei Abschlüssen im Ausland zwischen zwei Remote Membern eines SchweizerHandelsplatzes in ausländischen Effekten und in daraus abgeleiteten Derivaten

ausserhalb eines Handelsplatzes; oder

an einem von der FINMA nicht anerkannten Handelsplatz; oder

an einem organisierten Handelssystem (Organised Trading Facility /Systematic Internaliser);

b) Bei Abschlüssen im Ausland zwischen einem Remote Member eines SchweizerHandelsplatzes und einer Schweizer Gegenpartei in ausländischen Effekten und indaraus abgeleiteten Derivaten

an einem von der FINMA nicht anerkannten Handelsplatz; oder

an einem organisierten Handelssystem (Organised Trading Facility /Systematic Internaliser).

2. Trade Types

Trade Types Kennzeichnungen:a) «Special Price» kennzeichnet eine Meldung, deren Preis zum Zeitpunkt der Eingabe

vom Marktpreis abweicht (VWAP, Portfolio-Trade, Gegengeschäft, Abschlussmeldungnach Notsituationen etc.);

b) «Deferred Publication» kennzeichnet eine Meldung, die von der Meldestelle verzögertpubliziert werden soll.

c) «Off Exchange» kennzeichnet eine Meldung des Abschlusses, der nicht denBestimmungen des Handelsreglements von SIX Swiss Exchange unterliegt.

d) «Both Parties» kennzeichnet eine einseitige Abschlussmeldung, die der Meldestelle imNamen von beiden am Abschluss beteiligten Parteien gemeldet wird.

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Anhang B: Verzögerte Publikation

1. Aktienmarkt

Die Börse publiziert Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs auf Antrag des Teilnehmes verzögert.Der Teilnehmer kann die verzögerte Publikation beantragen, wenn folgende Bestimmungen kumulativerfüllt sind:a) der Abschluss erfolgt ausserhalb des Auftragsbuchs;b) der Abschluss erfolgt zwischen einem Teilnehmer auf eigene Rechnung (Eigengeschäft) und

einem Kunden dieses Teilnehmers; und

c) das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses entspricht dem durchschnittlichen Tages-umsatz (DTU) der entsprechenden Effekte.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die verzögerte Publikation als Funktion des DTU.

Durchschnit t l icherTagesumsatz (DTU) inCHF

Erforder l iches Mindestvolumendes Abschlusses , welches füreine verzögerte Publ ikat ionquali f iziert

Zeitpunkt der Publ ikat ion nach derTransakt ion

>100 Mil l ionen 10‘000‘000 60 Minuten

20‘000‘000 120 Minuten

35‘000‘000 Am Ende des Handelstages

50 – 100 Mil l ionen 7‘000‘000 60 Minuten

15‘000‘000 120 Minuten

25‘000‘000 Am Ende des Handelstages

25 – 50 Mil l ionen 5‘000‘000 60 Minuten

10‘000‘000 120 Minuten

12‘000‘000 Am Ende des Handelstages

5 – 25 Mi l l ionen 2‘500‘000 60 Minuten

4‘000‘000 120 Minuten

5‘000‘000 Am Ende des Handelstages

1 – 5 Mil l ionen 450‘000 60 Minuten

750‘000 120 Minuten

1‘000‘000 Am Ende des Handelstages

500‘000 – 1 Mil l ion 75‘000 60 Minuten

150‘000 120 Minuten

225‘000 Am Ende des Handelstages

100‘000 - 500‘000 30‘000 60 Minuten

80‘000 120 Minuten

120‘000 Am Ende des Handelstages

50‘000 – 100‘000 15‘000 60 Minuten

30‘000 120 Minuten

50‘000 Am Ende des Handelstages

< 50‘000 7‘500 60 Minuten

15‘000 120 Minuten

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25‘000 Am Ende des nächstenHandelstages

Die Börse publiziert den massgebenden DTU pro Effekte zusammen mit den Stammdaten und aufder Webseite der Börse: http://www.six-swiss-exchange.com/statistics/monthly_data/ mtc_de.html

2. Anleihenmarkt

Die Börse publiziert Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs auf Antrag der Teilnehmer verzögert.

2.1 Illiquide Effekten

Der Teilnehmer kann die verzögerte Publikation beantragen, wenn folgende Bestimmungen kumulativ erfülltsind:

a) der Abschluss erfolgt ausserhalb des Auftragsbuchs; und

b) für die Effekte besteht kein liquider Markt.

Es besteht für eine Effekte kein liquider Markt, wenn die nachfolgenden Kriterien nicht kumulativ erfüllt sind:

Durchschnittlicher Nominalwert der Abschlüsse pro Handelstagwährend eines Kalenderjahres

< CHF 100‘000 resp. demäquivalenten Betrag für Effektenin einer ausländischenNominalwährung.

Durchschnittliche Anzahl Abschlüsse pro Handelstag währendeines Kalenderjahres < 15

Durchschnittliche Anzahl Handelstage an denen gehandelt wurdewährend eines Kalenderjahrs < 80%

Emissionsgrösse während eines Kalenderjahrs

a) für Staatsanleihen < CHF 1Milliarde resp. demäquivalenten Betrag fürEffekten in einerausländischenNominalwährung; oder

b) für andere Anleihen < CHF500‘000 resp. demäquivalenten Betrag fürEffekten in einerausländischenNominalwährung.

Für neu ausgegebene Effekten auf welchen keine Daten über drei Monate vorhanden sind, besteht keinliquider Markt, wenn die Emissionsgrösse für Staatsanleihen kleiner als CHF 1 Milliarde und für andereAnleihen kleiner als CHF 500‘000 (resp. dem äquivalenten Betrag für Effekten in einer ausländischenNominalwährung) ist.

Die Börse publiziert die Liquiditätsangabe pro Effekte zusammen mit den Stammdaten.

2.2 Liquide Effekten

2.2.1 Abschlüsse mit grossem Volumen eines systematischer Internalisierers (SSTI Threshold)

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Der Teilnehmer kann die verzögerte Publikation beantragen, wenn folgende Bestimmungen kumulativ erfülltsind:

a) der Abschluss erfolgt ausserhalb des Auftragsbuchs;

b) für die Effekte besteht ein liquider Markt;

c) der Abschluss erfolgt durch einen systematischen Internalisierers auf eigene Rechnung «Principal»; und

d) das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses entspricht dem Wert für Abschlüsse mit grossemVolumen (SSTI Threshold) der entsprechenden Effekte.

Das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses für Abschlüsse mit grossem Volumen einessystematischen Internalisierers (SSTI Threshold) entspricht dem 80. Perzentil des Handelsumsatzes an derBörse der entsprechenden liquiden Effekte während eines Kalenderjahres und ist jeweils auf die nächstenCHF 100‘000 abgerundet.

Die Börse publiziert den Wert für Abschlüsse mit grossem Volumen eines systematischen Internalisierers(SSTI Threshold) pro Effekte in den Stammdaten.

2.2.2 Abschlüsse mit grossem Volumen (LIS Threshold)

Der Teilnehmer kann die verzögerte Publikation beantragen, wenn folgende Bestimmungen kumulativ erfülltsind:

a) der Abschluss erfolgt ausserhalb des Auftragsbuchs;

b) für die Effekte besteht ein liquider Markt;

c) das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses entspricht dem Wert für Abschlüsse mit grossemVolumen (LIS Threshold) der entsprechenden Effekte.

Das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses für Abschlüsse mit grossem Volumen (LIS Threshold)entspricht dem 90. Perzentil des Handelsumsatzes an der Börse der entsprechenden liquiden Effektewährend eines Kalenderjahres und ist jeweils auf die nächsten CHF 100‘000 abgerundet.

Die Börse publiziert den Wert für Abschlüsse mit grossem Volumen (LIS Threshold) pro Effekte in denStammdaten.