SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Tierhalterhaftung: § 1320 ABGB (1) qMaß der erforderlichen...
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SoWi Ü - 1
Tierhalterhaftung: § 1320 ABGB (1)
Maß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung:
nach Umständen des Einzelfalls; EvBl 1982/43– Gefährlichkeit des Tieres– spezifisches Tierverhalten– Abwägung der Interessen
Warntafel "Bissiger Hund" allein genügt nicht
Übersehen eines solchen Hinweises bedeutet aber Mitverschulden; ZVR 1977/59
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SoWi Ü - 2
Tierhalterhaftung: § 1320 ABGB (2)
Scharfer Hund mit Neigung, Radfahrern nach-zulaufen
Halter verletzt seine Verwahrungspflicht, wenn er das Tier in Fahrbahnrichtung einen Ball apportieren läßt; EvBl 1987/106
Grundsätzlich volle Bewegungsfreiheit für nicht bösartiges Tier in Haus und Hof; EvBl 1967/451
Haus nahe an einer häufig befahrenen Straße
Hühnerhalter verpflichtet, Hühner von der Straße fernzuhalten; SZ 41/161 (1968)
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SoWi Ü - 3
Begriff des Tierhalters (1) Tierhalter ist: Wer die tatsächliche Herrschaft über das
Verhalten des Tieres ausübt und im eigenen Namen darüber entscheidet, wie ein Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist; ZVR 1964/201 und SZ 26/121 (1953)
Es kommt dabei nicht auf die rechtliche Beziehung zum Tier an:
Eigentumsverhältnisse (allein) sind nicht entscheidend; EvBl 1986/111
Miteigentümer einer Liegenschaft sind (Mit)Halter eines Hundes zur Bewachung der Liegenschaft; SZ 55/62 (1982).
Der Entlehner eines Reitpferdes wird Halter und haftet nach § 1320; ZVR 1973/157
Die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht des Tierhalters darf nicht überspannt werden; vgl SZ 69/264 (1996).
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SoWi Ü - 4
Begriff des Tierhalters (2) Der Betreiber eines Wildparks ist Tierhalter;
EvBl 1986/111 Er haftet aber nicht nach § 1320, wenn ein Damhirsch nur
deshalb aus der sicheren Umzäunung ausbrechen kann und in der Folge auf der nahen Bundesstraße mit einem Pkw zusammenstößt, weil ein Unbekannter das Gehege mit einer Drahtschere aufgeschnitten hat; ZVR 1986,115
Ein Tierhalter haftet auch für seine Gehilfen nach § 1313a ABGB – Analogie zu § 19 Abs 2 EKHG (EvBl 1982/43) und nicht zu § 1315 ABGB
Der untersuchende Tierarzt wird nicht Halter; SZ 26/121 (1953)