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Barta: Zivilrecht online SoWi Ü - 1 (1) Maß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung: nach Umständen des Einzelfalls; EvBl 1982/43 – Gefährlichkeit des Tieres – spezifisches Tierverhalten – Abwägung der Interessen Warntafel "Bissiger Hund" allein genügt nicht Übersehen eines solchen Hinweises bedeutet aber Mitverschulden; ZVR

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Tierhalterhaftung: § 1320 ABGB (1)

Maß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung:

nach Umständen des Einzelfalls; EvBl 1982/43– Gefährlichkeit des Tieres– spezifisches Tierverhalten– Abwägung der Interessen

Warntafel "Bissiger Hund" allein genügt nicht

Übersehen eines solchen Hinweises bedeutet aber Mitverschulden; ZVR 1977/59

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Tierhalterhaftung: § 1320 ABGB (2)

Scharfer Hund mit Neigung, Radfahrern nach-zulaufen

Halter verletzt seine Verwahrungspflicht, wenn er das Tier in Fahrbahnrichtung einen Ball apportieren läßt; EvBl 1987/106

Grundsätzlich volle Bewegungsfreiheit für nicht bösartiges Tier in Haus und Hof; EvBl 1967/451

Haus nahe an einer häufig befahrenen Straße

Hühnerhalter verpflichtet, Hühner von der Straße fernzuhalten; SZ 41/161 (1968)

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Begriff des Tierhalters (1) Tierhalter ist: Wer die tatsächliche Herrschaft über das

Verhalten des Tieres ausübt und im eigenen Namen darüber entscheidet, wie ein Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist; ZVR 1964/201 und SZ 26/121 (1953)

Es kommt dabei nicht auf die rechtliche Beziehung zum Tier an:

Eigentumsverhältnisse (allein) sind nicht entscheidend; EvBl 1986/111

Miteigentümer einer Liegenschaft sind (Mit)Halter eines Hundes zur Bewachung der Liegenschaft; SZ 55/62 (1982).

Der Entlehner eines Reitpferdes wird Halter und haftet nach § 1320; ZVR 1973/157

Die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht des Tierhalters darf nicht überspannt werden; vgl SZ 69/264 (1996).

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Begriff des Tierhalters (2) Der Betreiber eines Wildparks ist Tierhalter;

EvBl 1986/111 Er haftet aber nicht nach § 1320, wenn ein Damhirsch nur

deshalb aus der sicheren Umzäunung ausbrechen kann und in der Folge auf der nahen Bundesstraße mit einem Pkw zusammenstößt, weil ein Unbekannter das Gehege mit einer Drahtschere aufgeschnitten hat; ZVR 1986,115

Ein Tierhalter haftet auch für seine Gehilfen nach § 1313a ABGB – Analogie zu § 19 Abs 2 EKHG (EvBl 1982/43) und nicht zu § 1315 ABGB

Der untersuchende Tierarzt wird nicht Halter; SZ 26/121 (1953)