Spatz & Trilling Steuern, Perspektiven, Ideen Steuerberater · Einkünfte aus Vermietung und...

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Ausgabe 3/2014 Mandanteninformation Spatz & Trilling Steuerberater Steuern, Perspektiven, Ideen S. 1 Ausgabe 3/2014 Spatz & Trilling Gartenstraße 2 40479 Düsseldorf Tel. 0211. 172190 www.spatz-trilling.de Der Fiskus und die Fussball-WM Liebe Mandanten, der Hype um das Spiel mit 22 Männern und einem runden Ball ist schon erstaunlich. Die Fußball-WM in Brasilien beherrscht die Me- dien und das Volk. Die meisten Deutschen verfolgen die Spiele vor dem Fernseher. Für viele gehört zum Fußballgucken eine gut ge- füllte Schüssel Chips, Soſtdrinks, Bier oder sogar Sekt dazu. Den Staat wird es freuen; denn er verdient an den Nahrungsmieln und Getränken über die Umsatzsteuer kräf- g mit. Gerade bei alkoholischen Geträn- ken schlägt der Fiskus doppelt zu. Neben der Umsatzsteuer werden für viele dieser Getränke weitere Steuern abkassiert. Zu nennen sind die Biersteuer, die Branntwein- steuer, aber auch die Schaumweinsteuer. Rund fünf Cent Biersteuern werden für eine 0,5 Literflasche fällig. Rein steuerlich gesehen ist das Biertrin- ken jedoch noch günsg. Sekt schlägt mit einer Schaumweinsteuer von 1,02 Euro je 0,75 Literflasche höher ins Kontor. Zuletzt ist die Alkopopsteuer hinzugekommen: Sie beträgt immerhin 84 Cent für 0,275 Liter! Bei Sportween werden fünf Prozent des Einsatzes fällig und ein Flug nach Brasilien kostet 42,18 Euro Luſtverkehrsteuer extra. Na dann Prost! Ihr Andreas Trilling und Jens Hellmann Bundesverfassungsgericht entscheidet neu über Erbschaſts- und Schenkungssteuer Möglicherweise verstößt das Erb- schaſts- und Schenkungssteuergesetz gegen den allgemeinen Gleichheits- satz. Das Bundesverfassungsgericht soll die geltende Fassung prüfen. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist der Auf- fassung, dass Teile des Erbschaſts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) gegen den allgemeinen Gleichheits- satz verstoßen. Darin vorgesehene Steuervergünsgungen gingen in we- sentlichen Teilbereichen über das ver- fassungsrechtlich gerechergte Maß hinaus. Im Einzelnen stützt sich der BFH auf folgende Argumente: • Die steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaſtlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaſten stellt eine verfassungswidrige Über- privilegierung dar. • Bislang können Steuerpflichge nicht betriebsnotwendiges Vermö- gen, das den Begünsgungszweck nicht erfüllt, in unbegrenzter Höhe ohne oder mit geringer Steuerbelas- tung erwerben. • Die zusätzlich zu den Freibeträgen anwendbaren Steuervergünsgungen führen dazu, dass zu viele von der Steuer befreit werden. Die obersten Richter verhandeln die Vorlage am 8. Juli. Für betroffene Steuerpflichge entsteht unter Um- ständen erheblicher Handlungs- und entsprechender qualifizierter Bera- tungsbedarf. AUS DER KANZLEI STEUERN KOMPAKT KURZNACHRICHTEN Gemeinschaſtspraxis kann einen Gewerbebetrieb darstellen ..... 2 Einkünſte aus Vermietung und Verpachtung: Schuldzinsen kön- nen nachträglich abgezogen werden........................................ 2 Experten-Tipp: Gelten tarifliche Regelungen bei Neueinstellun- gen?.............................................. 3 Firmenlauf 2014.......................... 3 Kanzleifamilie wächst............. 3 Schweiz und Singapur geben Steuergeheimnisse preis.......... 4 Minijobs: Achtung bei der Ren- tenversicherung.................... 4 Steuerterminkalender............. 4 Darlehensverträge zwischen Angehörigen können als Geld- anlage gelten ........................ 3 Neues zur Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegaen................................ 3

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Ausgabe 3/2014

Mandanteninformation

Spatz & Trilling SteuerberaterSteuern, Perspektiven, Ideen

S. 1 • Ausgabe 3/2014 • Spatz & Trilling • Gartenstraße 2 • 40479 Düsseldorf • Tel. 0211. 172190 • www.spatz-trilling.de

Der Fiskus und die Fussball-WM

Liebe Mandanten, der Hype um das Spiel mit 22 Männern und einem runden Ball ist schon erstaunlich. Die Fußball-WM in Brasilien beherrscht die Me-dien und das Volk. Die meisten Deutschen verfolgen die Spiele vor dem Fernseher. Für viele gehört zum Fußballgucken eine gut ge-füllte Schüssel Chips, Softdrinks, Bier oder sogar Sekt dazu. Den Staat wird es freuen; denn er verdient an den Nahrungsmitteln und Getränken über die Umsatzsteuer kräf-tig mit. Gerade bei alkoholischen Geträn-ken schlägt der Fiskus doppelt zu. Neben der Umsatzsteuer werden für viele dieser Getränke weitere Steuern abkassiert. Zu nennen sind die Biersteuer, die Branntwein-steuer, aber auch die Schaumweinsteuer. Rund fünf Cent Biersteuern werden für eine 0,5 Literflasche fällig.

Rein steuerlich gesehen ist das Biertrin-ken jedoch noch günstig. Sekt schlägt mit einer Schaumweinsteuer von 1,02 Euro je 0,75 Literflasche höher ins Kontor. Zuletzt ist die Alkopopsteuer hinzugekommen: Sie beträgt immerhin 84 Cent für 0,275 Liter! Bei Sportwetten werden fünf Prozent des Einsatzes fällig und ein Flug nach Brasilien kostet 42,18 Euro Luftverkehrsteuer extra.

Na dann Prost!

Ihr Andreas Trilling und Jens Hellmann

Bundesverfassungsgericht entscheidet neu über Erbschafts- und Schenkungssteuer

Möglicherweise verstößt das Erb-schafts- und Schenkungssteuergesetz gegen den allgemeinen Gleichheits-satz. Das Bundesverfassungsgericht soll die geltende Fassung prüfen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist der Auf-fassung, dass Teile des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) gegen den allgemeinen Gleichheits-satz verstoßen. Darin vorgesehene Steuervergünstigungen gingen in we-sentlichen Teilbereichen über das ver-fassungsrechtlich gerechtfertigte Maß hinaus. Im Einzelnen stützt sich der BFH auf folgende Argumente:

• Die steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen

und Anteilen an Kapitalgesellschaften stellt eine verfassungswidrige Über-privilegierung dar. • Bislang können Steuerpflichtige nicht betriebsnotwendiges Vermö-gen, das den Begünstigungszweck nicht erfüllt, in unbegrenzter Höhe ohne oder mit geringer Steuerbelas-tung erwerben. • Die zusätzlich zu den Freibeträgen anwendbaren Steuervergünstigungen führen dazu, dass zu viele von der Steuer befreit werden.

Die obersten Richter verhandeln die Vorlage am 8. Juli. Für betroffene Steuerpflichtige entsteht unter Um-ständen erheblicher Handlungs- und entsprechender qualifizierter Bera-tungsbedarf.

AUS DER KANZLEI STEUERN KOMPAKT KURZNACHRICHTEN

Gemeinschaftspraxis kann einen Gewerbebetrieb darstellen ..... 2

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Schuldzinsen kön-nen nachträglich abgezogen werden........................................ 2

Experten-Tipp: Gelten tarifliche Regelungen bei Neueinstellun-gen?.............................................. 3

Firmenlauf 2014.......................... 3

Kanzleifamilie wächst............. 3

Schweiz und Singapur geben Steuergeheimnisse preis.......... 4

Minijobs: Achtung bei der Ren-tenversicherung.................... 4

Steuerterminkalender............. 4

Darlehensverträge zwischen Angehörigen können als Geld-anlage gelten ........................ 3

Neues zur Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten................................ 3

Gemeinschaftspraxis kann ei-nen Gewerbebetrieb darstellen

Eine ärztliche Gemeinschaftspraxis kann einen Gewerbebetrieb darstellen — und zwar dann, wenn dem in die GbR aufge-nommenen Gesellschafter keine Mitun-ternehmerstellung zukommt.

Zum Sachverhalt: Im Streitfall nahm eine aus zwei Ärzten bestehende Gemeinschaftspra-xis (GbR) eine weitere Ärztin in die Gemein-schaft auf, die leitend und eigenverantwort-lich tätig war. Die neue Ärztin sollte bis zu 42 Prozent vom eigenen Honorarumsatz er-halten, sofern ein entsprechender Gewinn erzielt wird. Im Rahmen einer Betriebsprü-fung stellte das Finanzamt (FA) fest, dass die GbR außer den Forderungen aus Leis-tungen über kein Gesamthandsvermögen verfügte. Praxiseinrichtung, Bankguthaben und Darlehensverbindlichkeiten seien allei-ne den bisherigen Beteiligten zuzurechnen. Die Betriebs- und Finanzierungskosten der Praxis seien von den beiden Ärzten im In-nenverhältnis getragen worden.

Praxis erzielte gewerbliche Einkünfte Das Finanzgericht (FG) bestätigte nun die Beurteilung des FA, wonach die Praxis ins-gesamt gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Die Tätigkeit einer Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gilt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn sie neben anderen Tätigkeiten auch eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet. Die Ärztin war nach Auffassung des FG mangels Mitunternehmerrisiko trotz ihrer Gesellschafterstellung nicht Mitunter-nehmerin, da sie weder am laufenden Ge-winn noch an den stillen Reserven beteiligt war und lediglich einen Prozentsatz ihres eigenen Honorarumsatzes als Einnahmen erhielt. Die Beschränkung des Mitunter-nehmerrisikos wurde auch nicht durch eine besonders ausgeprägte Initiative der Mitun-ternehmerin kompensiert.

Ausgabe 3/2014

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Steuern kompakt

S. 2 • Ausgabe 3/2014 • Spatz & Trilling • Gartenstraße 2 • 40479 Düsseldorf • Tel. 0211. 172190 • www.spatz-trilling.de

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Schuld-zinsen können nachträglich abgezogen werden

Mit Urteil vom 8. April 2014 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auf ein (umgeschuldetes) Anschaf-fungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen grundsätzlich als nachträgliche Wer-bungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzieh-bar sind — auch im Fall einer nicht steuerbaren Veräußerung der vor-mals vermieteten Immobilie.

Im entschiedenen Fall war ein Steuer-pflichtiger an einer Gesellschaft bür-

gerlichen Rechts (GbR) beteiligt, die im Jahr 1996 ein Mehrfamilienhaus errichtete, welches nach Fertigstel-lung der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung diente. Die GbR veräußerte das Mehrfamilien-haus im Jahr 2007 — also nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist. Der Erlös aus der (nicht steuerbaren) Veräußerung der Immobilie reichte nicht aus, um die im Zuge der Her-stellung des Objekts aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten vollstän-dig auszugleichen. Das verbliebene

Darlehen wurde daher anteilig durch den Steuerpflichtigen getilgt. Hierfür musste der Betroffene ein neues (Um-schuldungs-) Darlehen aufnehmen. Die auf dieses Darlehen gezahlten Schuldzinsen machte er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2009 und 2010 als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemach-ten Schuldzinsen nicht.

In seiner Entscheidung erweitert der Bundesfinanzhof (BFH) nun die Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs. Er ist grundsätzlich auch nach einer

nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie möglich, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Ver-äußerungserlös nicht getilgt werden können.

Anmerkung: Voraussetzung ist dafür aber unter anderem, dass der Steuer-pflichtige den aus der Veräußerung der bislang vermieteten Immobilie erziel-ten Erlös – soweit nicht Tilgungshin-dernisse entgegenstehen – stets und in vollem Umfang zur Ablösung des An-schaffungsdarlehens verwendet.

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Spatz & Trilling Steuerberater

Kurznachrichten /Aus der Kanzlei

S. 3 • Ausgabe 3/2014 • Spatz & Trilling • Gartenstraße 2 • 40479 Düsseldorf • Tel. 0211. 172190 • www.spatz-trilling.de

Experten-Tipp Gelten tarifliche Regelungen bei Neueinstellungen?

In dieser Rubrik möchten wir Sie an ak-tuellen Fragen unserer Mandanten aus dem Kanzleialltag teilhaben lassen.

Wir wurden gefragt: Bin ich an tarif-vertragliche Regelungen gebunden, wenn ich eine neue Arzthelferin bezie-hungsweise Zahnarzthelferin einstel-len möchte?

Antwort: Grundsätzlich bindet ein Ta-rifvertrag nur die in dem Vertrag selbst genannten Tarifvertragsparteien. Dar-über hinaus gibt es jedoch in Deutsch-land rund 500 allgemeinverbindliche Tarifverträge, die unabhängig davon gelten — egal ob man einer Arbeitsge-meinschaft oder einem Verband ange-hört oder nicht.

Für medizinische oder zahnmedi-zinische Fachangestellte gibt es in Deutschland keinen allgemeinverbind-lichen Tarifvertrag. Somit kann jeder Arbeitsvertrag frei gestaltet werden.

Nimmt ein niedergelassener Arzt im Arbeitsvertrag mit seiner Helferin je-doch (freiwillig) Bezug auf einen be-stehenden Tarifvertrag, so bewirkt dieser Hinweis die Gültigkeit des Ta-rifvertrags (nur in Bezug auf diesen einen Arbeitsvertrag). Das hat zur Fol-ge, dass zum Beispiel Weihnachtsgeld gezahlt oder die Mindestanzahl an Ur-laubstagen eingehalten werden muss. Beachten Sie daher immer die jewei-ligen Regelungen und Formulierungen des verwendeten Vertragsformulars.

Ihre Eva Matusewicz,Steuerberaterin

Aus der Kanzlei

Firmenlauf 2014

Zum fünften Mal hat am 17. Juni 2014 die Deutsche Firmenlaufmeisterschaft B2Run in der Düsseldorfer Esprit Arena stattgefunden. Am Start war auch eine erlesene Läuferauswahl der Kanzlei Spatz & Trilling. Bedingt durch die Sturmschä-den betrug die Laufstrecke mit 5,1 km ei-nen Kilometer weniger als zuvor geplant. Mehr als 9.000 gemeldete Starter gingen auf die Strecke. Alle Läufer der Kanzlei haben das „Letzte“ aus sich herausgeholt und tolle Ergebnisse erzielt.

Die Ergebnisse: Einzelwertung Chef: Hell-mann (Platz 48); Team Frauen 1: Godder, Kolb, Steier, Matusewicz, Trilling (Platz 188); Team Frauen 2: Hullermann, Sprott, Deuß, Ginifer, Küsters (Platz 256); Team Mixed: Krug, Matusewicz, Trilling, Hell-mann, Weinert (Platz 344). Schnellster Läufer der Kanzlei war Daniel Weinert. Allen Läufern einen herzlichen Glück-wunsch zur erfolgreichen Teilnahme.

Kanzleifamilie wächst

Am 1. Juli haben wir Verstärkung bekom-men. Theresa Vogt macht ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten bei uns. Alina Klein unterstützt unser Team Heilberufe als Steuerfachangestellte. Wir wünschen den beiden einen guten Start in unserer Kanz-lei und freuen uns, zwei weitere motivierte Mitarbeiterinnen gefunden zu haben.

Darlehensverträge zwischen Angehörigen können als Geldanlage gelten

Am 22. Oktober 2013 hat der Bun-desfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei Darlehensverhältnissen zwi-schen Angehörigen Vertragsgestal-tungen zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten nicht immer als Vorlage ausreichen. Ergänzend müs-sen oftmals auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage ein-fließen.

Dies ist etwa der Fall, wenn das Dar-lehensverhältnis nicht nur dem Inter-esse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dient, sondern auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage berück-sichtigt werden soll.

Neues zur Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten

Lohnzahlungen im Rahmen eines Ehe-gatten-Arbeitsverhältnisses sind als Betriebsausgaben abziehbar. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr be-ruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen Bereich zuzurechnen sind. Dies ist der Fall, wenn der Ar-beitnehmer-Ehegatte aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigt wird, der Arbeitgeber-Ehegatte die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und er alle Arbeitgeberpflichten, vor allem die der Lohnzahlung erfüllt. Wichtig dabei ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem In-halt als auch nach seiner tatsächli-chen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist.

Ausgabe 3/2014

Spatz & Trilling Steuerberater

Kurznachrichten

Impressum

Spatz & Trilling Gartenstraße 2 40479 Düsseldorf Tel. 0211. 172190

Zuständige Steuerberaterkammer: Düsseldorf USt-IdNr. (§ 27a UStG): DE157890446

Redaktion: Franz von den Driesch, Andrea WörleKonzeption und Gestaltung: newskontor GmbH – Agentur für KommunikationAlle im Newsletter publizierten Informationen werden von der Redaktion gewis-senhaft recherchiert. Für die Richtigkeit sowie für die Vollständigkeit kann die Redaktion dennoch keine Gewähr übernehmen. Bildnachweise: Seite 1-4: © Stenzel Washington - Fotolia.com; Seite 1: © W. D. Summers - Fotolia.com; Seite 2: © grafikplusfoto - Fotolia.com; Seite 3: privat; Seite 4: © bluedesign - Fotolia.com

Schweiz und Singapur geben Steuergeheimnisse preis

Der grenzüberschreitende Informations-austausch spielt sowohl bei der Bekämp-fung der Steuerhinterziehung – insbe-sondere im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen – als auch bei der Auf-deckung missbräuchlicher Gewinnverla-gerungsgestaltungen von multinationalen Unternehmen eine wichtige Rolle.

Die OECD hat im Auftrag der G20 einen gemeinsamen Meldestandard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erarbeitet und im Ja-nuar 2014 verabschiedet. Beigetretene Länder verpflichten sich, Informationen über ausländische Sparguthaben an die Finanzverwaltungen der Heimatländer zu liefern. So soll sichergestellt werden, dass anfallende Zinseinkünfte auch dort versteuert werden, wo der Steuerpflichti-ge seinen Wohnsitz hat — auch wenn das Geld im Ausland liegt.

Die G5-Finanzminister (Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Spanien und Italien) verständigten sich darauf, den Standard schnellstmöglich untereinan-der zu vereinbaren und luden gleichzei-tig andere Staaten dazu ein, sich dieser Initiative anzuschließen. Mittlerweile sind weitere Länder dieser „Frühanwen-der-Initiative“ beigetreten, unter ihnen auch die Schweiz und Singapur.

Minijobs: Achtung bei der Rentenversicherung

Seit dem 1. Januar 2013 gelten für Mini-jobber neue Regeln: Statt 400 Euro dür-fen nun bis zu 450 Euro verdient werden. Zudem wurde die bisherige Rentenversi-cherungsfreiheit in eine Rentenversiche-rungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt. Das heißt, der Minijobber muss einen schriftlichen Befreiungsantrag beim Arbeitgeber einreichen. Diesen An-trag muss der Arbeitgeber innerhalb von sechs Wochen bei der Minijob-Zentrale vorlegen. Dies gilt für alle Arbeitsverhält-nisse, die ab dem Jahr 2013 aufgenom-men wurden – und auch für die Altfälle, bei denen der Arbeitslohn auf bis zu 450 Euro angehoben wurde! Wurde das Ent-gelt also zum Beispiel von den früheren 400 Euro auf 450 Euro aufgestockt, muss ein Befreiungsantrag vorgelegt werden.

Die Minijob-Zentrale gewährt einen Über-gangszeitraum. Bei Lohnerhöhungen bis zum 30. Juni 2014 reicht es aus, wenn dem Arbeitgeber im Monat der Lohnerhöhung

ein Befreiungsantrag vom Minijobber vor-lag und der Arbeitgeber dies bis zum 30. Juni 2014 nachmeldet. Bei Lohnerhöhun-gen ab dem 1. Juli 2014 muss die Befrei-ung aber zwingend innerhalb von sechs Wochen vorliegen. Arbeitgeber und Mi-nijobber sollten dies unbedingt beachten, ansonsten besteht ab der Lohnerhöhung eine Rentenversicherungspflicht.

Steuerterminkalender

Was ist fällig? Fälligkeitstermin

JuliUSt/LSt Donnerstag, 10.07.14SV-Beitrag Dienstag, 29.07.14

AugustUSt/LSt Montag, 11.08.14Gewerbesteuer Freitag, 15.08.14SV-Beitrag Mittwoch, 27.08.14

SeptemberUSt/LSt Mittwoch, 10.09.14ESt/SoliZ/KiST/KSt Mittwoch, 10.09.14SV-Beitrag Freitag, 26.09.14

Bei Fristüberschreitung fallen im Regelfall Säumniszuschläge an.

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