Spezieller artenschutzrechtlicher Fachbeitrag ... · Grünland entsprechen nicht mehr dem aktuellen...

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______________________________________________________________________________________________________________________________ Dipl.-Biol. Jan Brockmann – Am lütten Stmbeck 15 – 29646 Bispingen - www.heide-ranger.de Spezieller artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Bruchweg-Ost“ Gemeinde Otter im Auftrag von: Planungsbüro Patt vorgelegt von: Dipl.-Biol. Jan Brockmann Am lütten Stimbeck 15 29646 Bispingen Tel. 05194-970839 am 30.06.2017

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Spezieller artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Klarstellungs- und Ergänzungssatzung

„Bruchweg-Ost“ Gemeinde Otter

im Auftrag von:

Planungsbüro Patt

vorgelegt von:

Dipl.-Biol. Jan Brockmann Am lütten Stimbeck 15

29646 Bispingen Tel. 05194-970839

am 30.06.2017

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Plenungsbgro Eirim 71 7 LGLN ■I

0

Lüttbrächen

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1 Einleitung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Im Rahmen der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Bruchweg-Ost“ – Gemeinde-Otter wurde eine „Artenschutzrechtliche Prüfung“ gem. § 44 BNatSchG für folgende Artengruppen beauftragt: Vögel / Fledermäuse 1.2 Untersuchungsgebiet Abb. 1. Zeigt das abgegrenzte Plangebiet. Im Plangebiet befinden sich zwei bebaute Grundstücke mit parkartigem Baumbestand. Abb. 1: Plan- / Untersuchungsgebiet

Brachland Brache

2

25

34

1

5

1A

1

3

5A

29

36

2

Schützenkamp

Hauptstraße - K 41§ 34 Abs. 4 Nr. 1

BauGB

§ 34 Abs. 4 Nr. 3BauGB

PF

Grenze des räumlichenGeltungsbereichs der Klarstellung-und Ergänzungssatzung

Abgrenzung unterschiedlicherSatzungsgebiete

Planzeichenerklärung

Private GrünflächeZweckbestimmung:

PflanzstreifenPF

Umgrenzung von Flächen für Maßnahmenzum Schutz, zur Pflege und zurEntwicklung von Natur und Landschaft

Fläche für die Abfallentsorgunghier: Müllbereitstellungsplatz (2 m² / WE)

Gemeinde Otter(Landkreis Harburg)

Karte zur Klarstellungs-und Ergänzungssatzung"Bruchweg-Ost"

M. 1 : 2.500Entwurf, Stand: März 2017

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Zwischen den bebauten Grundstücken befindet sich eine kleine Grünlandfläche, die als Weide genutzt wird (Abb. 2). Abb.2: Weide im Plangebiet

Der südliche Abschnitt des Plangebietes besteht aus einer Mähwiese. Abb.3: Blick von Süd-West auf das Plangebiet

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Südlich an das Plangebiet schließt sich ein offen gelassener Garten mit einem kleinem verwilderten Obstbaumbestand an. Abb. 4: verwilderter Garten

Das Plangebiet wird östlich durch einem kleinen mit Erlen bestandenen Bach/Graben und einen anschließenden Grünlandgürtel begrenzt. Abb.5: Blick von Nord-Ost entlang des Plangebietes

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Die westliche Abgrenzung erfolgt durch eine kleine Straße, die von Eichen gesäumt wird. Abb.6: Straße (Bruchweg) von Norden

Abb. 7: Straße (Bruchweg) im südlichen Abschnitt des Plangebietes

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1.3 Rechtliche Grundlagen Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergeben sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie direkt aus den europäischen Richtlinien 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie). Im Bundesnaturschutzgesetz wird zwischen den „besonders“ und den „streng“ geschützten Arten unterschieden. Der § 44 BNatSchG umfasst folgende Verbotstatbestände für besonders und streng geschützte wild lebende Tiere und Pflanzen (Zugriffsverbote):

• Tötung oder Verletzung von Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr.1) • Störungen, die sich auf den Erhaltungszustand der lokalen Populationen auswirken

(§44 Abs. 1 Nr. 2) • Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§44 Abs. 1 Nr. 3) sowie • Beschädigung/Zerstörung von Pflanzen/Pflanzenstandorten (§44 Abs. 1 Nr. 4)

Einschränkungen der Zugriffsverbote sind in § 44 Abs. 5 BNatSchG geregelt. §44 Abs. 5 trifft in den Sätzen 2 bis 5 Gültigkeitsregeln der Zugriffsverbote für zulässige Eingriffe nach § 15 BNatSchG (so. Eingriffsregelung) sowie für zulässige Vorhaben nach dem Baugesetzbuch. Eine Verletzung des Schädigungsverbotes der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten (in § 44 Abs.1 Nr. 3 genannt) tritt jedoch dann nicht ein, wenn die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (siehe §44 Abs. 5, Satz 2). Dies gilt auch für damit verbundene, unvermeidbare Beeinträchtigungen der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten im Hinblick auf das Tötungs-/Verletzungsverbot nach §44 Abs.1 Nr.1. Sollte das Vorhaben einen der o.g. Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG erfüllen, so darf es nur zugelassen werden, wenn die Ausnahmevoraussetzungen gemäß §45 Abs. 7 kumulativ vorliegen. Zu den Ausnahmevoraussetzungen zählen.:

• Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und • Fehlen einer zumutbaren Alternative und • Keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der regionalen Populationen (bei

FFH-Anhang-IV-Arten: EHZ = günstig)

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3 Methodik 3.1 Avifauna Die Brutvogelerfassung stützt sich im wesentlichen auf die allgemein gültige Methode der Revierkartierung singender Männchen (vgl. BERTHOLD 1976, OELKE 1977, SÜDBECK et. al. 2005). Diese Methode kommt vorrangig bei Schutzgebietsausweisungen, Umweltverträglichkeitsprüfungen und Habitatvergleichen zur Anwendung. Nach DDA-Standard sollte je eine Begehung in fünf vorgegebenen Zeiträumen erfolgen: Tab. 1: Begehungszeiträume und -termine Empfohlene Begehungszeiträume gem.

DDA-Standard (Südbeck et. al., 2005) Begehungstermine:

1. - 31. März 27.03.2017 16.-30. April 26.04.2017 1.-15. Mai 12.05.2017

16.-31. Mai 29.05.2017 1.-15. Juni 11.06.2017

Für alle streng geschützten Arten sowie alle Brutvogelarten der Roten Liste Niedersachsens (Gefährdungsgrad oberhalb der Vorwarnliste) erfolgte eine quantitative Erfassung und Auswertung der Reviere. Sofern der vermutete Brutstandort im Plangebiet liegt, wird eine Revierkarte erstellt. Für alle übrigen Vogelarten erfolgte eine rein qualitative Erfassung und keine Auswertung bis auf die Revierebene. Alle Erfassungen fanden zu den methodisch vorgegebenen Uhrzeiten (SÜDBECK et. al, 2005) und bei geeigneten Witterungsbedingungen statt. Besondere Strukturen wie Höhlen- und Horstbäume wurden erfasst. 3.2 Chiroptera (Fledermäuse) Für die Erfassung wurden zusätzlich zur visuellen Beobachtung, Ultraschalldetektoren eingesetzt: Ciel Dual-HD-Receiver CPD 1002 und SSF BAT3 Leitstrukturen, Nahrungshabitate und potentielle Quartiere wurden erfasst. Kontrolltermine: - 21.05.2017 -02.06.2017 - 21.06.2017

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4 Untersuchungsergebnisse 4.1 Avifauna (Ergebnisse der Kartierung) Tabelle 2 zeigt die Ergebnisse der Revierkartierung im Untersuchungsgebiet. Tab. 2: Ergebnisse der Revierkartierung N = Nahrungsgast B = Brutvogel BZ= Brutzeitfeststellung § besonders geschützte Art, §§ streng geschützte Art, RL-Ni (Rote Liste Niedersachsen), V = Vorwarnliste, 3 = gefährdet, 2 = stark gefährdet, 1=vom Erlöschen bedroht Art Schutz-

statusStatusPlan-Gebiet

ErweitertesUnter-suchungs-gebiet

Bemerkungenallgemein(NLWKN,2011,bezogenaufNaturraum)

Amsel § B B FlachendeckendunddabeifastuberallingroßererAnzahlvorhanden.

Bachstelze § B B FlächendeckendvorhandenerBrutvogel.SeitJahrenabnehmend,abernochinallenRegionenregelmäßiganzutreffen.

Blaumeise § B B FlächendeckendvorhandenerBrutvogel.

Brachvogel §§,RL-Ni2

B ZerstreutbisverbreitetauftretenderBrutvogel

Buchfink § B B HäufigsteBrutvogelartinNiedersachsen.Überallvorhanden.

Buntspecht § B B ÜberallverbreiteterBrutvogel

Dorngrasmücke § B B LandesweitmehroderwenigerverbreitetauftretenderBrutvogel

Eichelhäher § B AlsBrutvogelverbreitet.Elster § B verbreitetvorhanden,aber

indenDörfernteilweisenurnochinEinzelpaarenoderüberhauptnichtmehr.

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Feldlerche §,RL-Ni3,

B NochnahezuflächendeckendvorhandenerBrutvogel,jedochmiteindeutigabnehmenderTendenz

Gartenbaumläufer § B NahezuflächendeckendverbreiteterBrutvogel

Gartengrasmücke §,RL-NiV

B NahezuflächendeckendanwesenderBrutvogel

Gelbspötter § B Brutvogeldernahezuflächendeckendvorhandenist

Goldammer §,RL-NiV

B NahezuflächendeckendvorhandenerBrutvogel.

Grünfink § B B FlächendeckendvorhandenerBrutvogel.

Grünspecht §§,RL-Ni3

B B MehroderwenigerflächendeckendvorkommenderBrutvogel

Hausrotschwanz § B B VerbreiteterBrutvogel.Haussperling §,RL-Ni

V B Flächendeckend

vorhandenerBrutvogel.SeitwenigenJahrzehntenmitdeutlichemBestandsrückgangundbereitsausvielenSiedlungenverschwunden.

Kiebitz §§,RL-Ni3

AlsBrutvogelheutevielselteneralsnochvorwenigenJahrzehnten.

Klappergrasmücke § B B VerbreitetanzutreffenderBrutvogel

Kohlmeise § B B FlächendeckendauftretenderBrutvogel

Kuckuck §,RL-NI3

B B NahezuflächendeckendvorhandenerBrutschmarotzer,derseitJahrenimBestandabnimmt

Mäusebussard §§ N NesteringrößerengeschlossenenBaumbeständen(bevorzugtWaldrand-zone)aberauchinkleinerenGehölzen.

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Mehlschwalbe §,RL-NiV

N N Zwarflächendeckendvorhandener,aberinsgesamtimBestandabnehmenderBrutvogel

Mönchsgrasmücke § B B FlächendeckendunddabeimeistingrößererZahlauftretenderBrutvogel.

Rabenkrähe § B Nunmehrwiederüberallverbreitet.

Rauchschwalbe §,RL-Ni3

N B?BrutverdachtindenwestlichdesBruchwegesgelegenenGebäuden

NahezuflächendeckenvorhandenerjedocheindeutigimBestandabnehmenderBrutvogel.

Ringeltaube § B B FlächendeckendvorhandenerBrutvogel.

Rotkehlchen § B B ZumeistverbreitetauftretenderBrutvogel

Schwarzkehlchen § B SehrzerstreutbiszerstreutimTieflandanzutreffenderBrutvogel.

Singdrossel § B B MehroderwenigerverbreiteterBrutvogel

Star §,RL-Ni3

B B AlsBrutvogelheutevielselteneralsnochvorJahrzehnten.AuchimöstlichenTieflandmitstarkenBestandseinbußen.

Wiesenpieper §,RL-Ni3

B InstarkschwankenderSiedlungsdichteinallenLandesteilenBrutvogel

Wiesenschafstelze § B VerstreutbisverbreitetalsBrutvogel.

Zaunkönig § B B AllgemeinverbreiteterBrutvogel

Zilpzalp § B B FlächendeckendvorhandenerBrutvogel.

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Naturschutzgebiet (Obere Vliiimmenlerierung 2

-- • • -pltriesenpreper

• - lEtracheogel

Naturschutzgebiet (Obere Würneeniegerung}1

- GPS-Kartend elads

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In Abbildung 2 werden die Brutreviere planungsrelevanter Arten im Umfeld dargestellt. Abb. 8: Revierkarte (Hinweis: die Farbunterlegungen rot = Bebauung und grün = Grünland entsprechen nicht mehr dem aktuellen Stand); erstellt mit Garmin Mapsource

4.2 Chiroptera (Fledermäuse) Im Plangebiet wurden Breitflügelfledermäuse (Eptesicus serotinus), Zwergfledermäuse (Pipistrellus pipistrellus) sowie eine nicht eindeutig bestimmbare Myotis-Art (Myotis spec.) und eine Langohr-Art (Plecotus spec.) festgestellt. Alle erfassten Flug- und Jagdaktivitäten standen in räumlichen Zusammenhang mit der Eichenallee entlang des Bruchweges (vergl. Abb. 6 und 7).

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5 Bewertung 5.1 Avifauna Das Plangebiet liegt im Brutrevier des Grünspechtes, einer streng geschützten Vogelart (§§) (Tab. 1); der genaue Brutstandort (Nisthöhle) konnte nicht festgestellt werden. Der Grünspecht hat große Brutreviere (>200ha). Das Plangebiet stellt insgesamt nur einen Teillebensraum dar, der in seiner Struktur trotz zu erwartender Eingriffe, überwiegend erhalten bleibt. Entscheidend für die Größe des Aktionsgebietes des Grünspechtes ist die Menge des Ameisenangebotes. In Randstrukturen haben Ameisen günstigere Bedingungen als auf intensiv bewirtschafteten Flächen (HEHL-LANGE, 2001). Der zu erwartende Verlust der in den Baulücken des Plangebietes befindlichen Grünlandbereiche sollte daher durch die Förderung extensiver Randstrukturen kompensiert werden, in die zur Förderung von Ameisenpopulationen, Totholz eingebracht werden kann. Dazu ist der im Plan für Maßnahmen zum Schutz von Natur- und Landschaft vorgesehene Bereich im südöstlichen Plangebiet gut geeignet. Auch die zu erwartende Bebauung mit von Gärten umgebenen Einfamilienhäusern bietet der Art teilweise nutzbare Habitate, zumal der Grünspecht gegenüber dem Menschen relativ tolerant ist. Im Umfeld des Plangebietes haben mit dem Kiebitz sowie dem Brachvogel zwei streng geschützte Vogelarten (§§) Brutreviere; Arten der Roten Listen (Feldlerche, Wiesenpieper) kommen hinzu (siehe Tab. 2 und Abb.8). Die westlich des Bruchweges gelegenen Vorkommen von Kiebitz und Feldlerche sind durch die Eichenallee (Abb.7) gut abgeschirmt, negative Auswirkungen durch Eingriffe im Plangebiet werden nicht erwartet, sofern die Eichenallee erhalten bleibt. Die östlich angrenzenden Grünlandflächen gehören zum Aktionsraum des Brachvogels, auch wenn dessen Revierzentrum recht weit entfernt ist (vergl. Abb. 8). Die Kulissenwirkung gegenüber dem Grünlandareal ist durch die bestehende Erlenreihe entlang des Baches bereits definiert. Eine Arondierung des Erlensaums entlang des Baches ist auf gesamter Länge zu empfehlen, um vom Plangebiet ausgehende Störwirkungen zu minimieren; außerdem sind sämtliche Zuwegungen zu den Baulücken im Plangebiet ausschließlich vom Bruchweg aus herzustellen. Unter diesen Voraussetzungen sind Störungen, die sich auf den Erhaltungszustand der o.g. Arten negativ auswirken nicht zu erwarten. Für die im Plangebiet festgestellten und weitere potentiell zu erwartende „besonders geschützte Vogelarten (§)“ ist durch die Eingriffe im Plangebiet keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen zu erwarten. Bei diesen Arten kann davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit und regional günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei den geplanten Eingriffen nicht gegen die Verbote des §§ 44 (1) BNatSchG verstoßen wird (vergl. KIEL, 2005).

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5.2 Chiroptera (Fledermäuse) Alle heimischen Fledermausarten sind streng geschützt (§§). Altbaumbestand und Eichenallee im Plangebiet werden als Nahrungshabitate und Leitstrukturen von mindestens 4 Fledermausarten genutzt (vergl. 4.2). Das Plangebiet bietet aufgrund des Baumbestandes und der Gebäude potentielle Quartiere. Aktuelle Quartiere bzw. ein Quartierbezug zu den im Untersuchungsgebiet beobachteten Arten konnte nicht nachgewiesen werden, kann jedoch auf Basis des vereinbarten Untersuchungsrahmens auch nicht komplett ausgeschlossen werden. Da nach Aussagen der Planer keine Eingriffe in den Altholzbestand/Allee vorgesehen sind, besteht aktuell keine Gefährdung potentieller Quartiere. Sollte ein Eingriff in den Baumbestand oder ein Abriss von Gebäuden erfolgen, ist vorab eine Prüfung der betroffenen Einzelbäume/Gebäude vorzunehmen; außerdem wäre dann eine Kompensation durch Pflanzungen und Fledermauskästen vorzunehmen. 5.3 Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen Schonende Bauausführung

• Vermeidung von baubedingten Beeinträchtigungen (Tötung, Verletzung, Störung) von Individuen

• Möglichst Schutz und Erhalt der Vegetation (Bäume, Gehölze, Unterwuchs), Rodung und Fällung von Gehölzen nur im unbedingt notwendigen Umfang. Vorab Prüfung auf Vorkommen von Baumhöhlen (Fledermaus- und Brutvogelquartiere)

• Klare Abgrenzung von Baufeldern • Beeinträchtigungen und Beschädigung des Vegetationsbestandes außerhalb des

Baufeldes sind zu unterlassen • Zu erhaltende Bäume und Vegetationsbestände sind durch ausreichende

Schutzmaßnahmen gemäß den Regelwerken vor Bauschädigung zu schützen (Krone, Stamm und Wurzelbereich)

Bauzeitenregelung

• Alle Arbeiten an Gehölzen (Fällung/Rodung/Beseitigung) haben zum allgemeinen Schutz von Brutvögeln entsprechend der gesetzlichen Regelungen des §39 (5) 1. BNatSchG in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar stattzufinden

• Abrissarbeiten an den Holzschuppen außerhalb der Kernbrutzeit (Anfang März bis Ende Juli)

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5.4. Ergebnis der artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG: Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass unter der Berücksichtigung der beschriebenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen für keine betrachtete Art eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu erwarten ist und keine erheblichen Beeinträchtigungen bestehen, da die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. Aufgrund der vorliegenden Daten zu den untersuchten Artengruppen ergibt sich aus Sicht des Gutachters im Hinblick auf die geplanten bzw. zu erwartenden Eingriffe kein ausreichender Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG. Die verbindliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aus artenschutzrechtlicher Sicht obliegt der Genehmigungsbehörde. 6 Literatur BERTHOLD, P. (1976): Methoden der Bestandserfassung in der Ornithologie: Übersicht und kritische Betrachtung. J. Orn. 117: 1 – 69. DRACHENFELS, O.v. (2011): Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen, Naturschutz Landschaftspfl. Niedersachs., Heft A/4, 1-326, Hannover FLADE, M. (1994): Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschland: Grundlagen für den Gebrauch vogelkundlicher Daten in der Landschaftsplanung – Eching: IHW-Verlag, 879 S. GELLERMANN, M. (2003): Artenschutz in der Fachplanung und der kommunalen Bauleitplanung, NuR 2003, 385 – 394 HEHL-LANGE, S. (2001): GIS-gestützte Habitatmodellierung und 3D-Visualisierung räumlich-funktionaler Beziehungen in der Landschaft; ORL-Bericht 108/2001, VDF Hochschulverlag, ETH-Zürich KIEL, E-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. Anmerkungen zu planungsrelevanten Arten und fachlichen Prüfschritten. LÖBF-Mitteilungen 2005 (1): 12-27, Recklinghausen OELKE, H. (1977): Methoden der Bestandserfassung von Vögeln: Nestersuche – Revierkartierung. Orn. Mitt. 29: 151 – 166. NLWKN (2010): Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten - Tabelle Teil A: Wirbeltiere, Pflanzen und Pilze; Stand 01.11.2008 (Korrigierte Fassung 01.01.2010) NLWKN (2015): Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Brutvogelarten, 8. Fassung, Inform. D. Naturschutz Niedersachs. 35 (4) (4/15): 181-256

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SÜDBECK, P. et. al. (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolffzell RUNGE, H., Simon, M. & WIDDIG, T. (2010): Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben; FuE-Vorhaben im Auftrag des Bundesamtes f. Naturschutz – FKZ 3507 82 080, Hannover, Marburg vorgelegt von: Dipl.-Biol. Jan Brockmann Am lütten Stimbeck 15 29646 Bispingen Tel. 05194-970839 am 30.06.2017