STAATLICHES ZOLLKOMITEE DER REPUBLIK BELARUS EINFÜHRUNG VON RAHMENSTANDARDS DER WHO IN DIE...

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STAATLICHES ZOLLKOMITEE DER REPUBLIK BELARUS EINFÜHRUNG VON RAHMENSTANDARDS DER WHO IN DIE PRAKTISCHE ARBEIT DER ZOLLBEHÖRDEN DER REPUBLIK BELARUS UMSETZUNG DER GRUNDSÄTZE DES FREIEN TRANSITS Verwaltung: Organisation der Zollkontrolle N. Bursch – Leiter, Organisation der Zollkontrolle

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STAATLICHES ZOLLKOMITEE DER REPUBLIK BELARUS

EINFÜHRUNG VON RAHMENSTANDARDS DER WHOIN DIE PRAKTISCHE ARBEIT DER

ZOLLBEHÖRDENDER REPUBLIK BELARUS

UMSETZUNG DER GRUNDSÄTZE DES FREIEN TRANSITS

Verwaltung: Organisation der Zollkontrolle

N. Bursch – Leiter, Organisation der Zollkontrolle

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ZOLLVERWALTUNGSPRINZIPIEN

Internationale Rechtsnormen:

Verbesserung der Wirkungsmechanismen:

Übereinkunft von Kioto

WHO-Rahmenstandards

Analyse und Risikosteuerung

Vorläufige Benachrichtigung

Partnerschaftliche Beziehungen zum Business

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ANALYSE UND RISIKOSTEUERUNG

Gemäß Artikel 276 des Zollgesetzbuches der Republik Belarus werden Zollkontrollen auf Basis des Risiko-steuerungssystems durchgeführt

МИНСК

Витебск

Могилев

Ошмяны

Гродно

БрестПинск Мозырь

Гомель

Organisationsstruktur der Analyse und der Risikosteuerung

Abteilungen für Analyse und Risikosteuerung in jeder

Zollbehörde

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ANALYSE UND RISIKOSTEUERUNG

7,55

5,91

3,60

1,35 1,58

012

3456

789

10

2005 2006 2007 2008 2009

Anteil zollmäßig kontrollierter Kraftfahrzeuge von der Gesamtzahl der abzufertigenden Kfz, in %

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ANALYSE UND RISIKOSTEUERUNG

0,6

1,6

2,5

4,44,7

0

1

2

3

4

5

6

2005 2006 2007 2008 2009

Effektivität der Zollkontrollen, in %

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VORLÄUFIGE BENACHRICHTIGUNG

Beschleunigte Grenzüberquerung

Vorteile der vorläufigen Benachrichtigung:

Reduzierung der Wartezeiten

Beseitigung der Möglichkeit für den Dokumentenaustausch, Minimierung der kommerziellen Hinterziehung an der Grenze

Verbesserung der Zollkontrollqualität

Schaffung einer Atmosphäre der Kooperation, des gegenseitigen Vertrauens und der Transparenz

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VORLÄUFIGE BENACHRICHTIGUNG

Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und

dem Unternehmertum

Arbeitsbereiche bei der Förderung vorläufiger Benachrichtigung:

Aufbau eines einheitlichen Informationsraums für den Informationsaustausch mit Zollbehörden im Ausland

Die Initiative der weißrussischen Seite in Hinblick auf den Austausch der vorläufigen Informationen über Waren und Verkehrsmittel, die über die Grenze der Republik Belarus und die Grenzen der EU-Staaten befördert werden, wurde von den Leitungsorganen der Zollbehörden in folgenden Staaten unterstützt:

Polen Litauen

Lettland

Russland

Ukraine Finnland

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NICHTINTRUSIVE ZOLLKONTROLLE

Zollkontrollstellen mit Inspektions-Kontroll-Anlagen

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PARTNERSCHAFT MIT UNTERNEHMERN

Institut des Bevollmächtigten Wirtschaftsdienstleisters

Frage wird geprüft

Institut Fairer Teilnehmer der Außenwirtschaftstätigkeit

Es besteht schon

Lieferung der unter Zollkontrolle befindlichen Ware ohne Sicherung für Zollgebühren

Vereinfachte Zollabfertigung

Aufbewahrung der Waren bis zu 2 Monaten in eigenen Lagern

Einführung der Waren in den Wirtschaftsverkehr vor Einreichung der Zollerklärung und Entrichtung der Zollgebühren

Selbständige Nutzung von Plombenverschlußgeräten zur Auftragung der Identifikationsmittel auf Waren und Verkehrsmittel

Bevorzugte Warenbeförderung über die Zollgrenze

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ZOLLTRANSIT IN DER REPUBLIK BELARUS

Benachrichtigung über die Ankunft

Zolltransit-genehmigung

Durchschnittlicher Durchschnittlicher Zeitaufwand für die Zeitaufwand für die Zollabfertigung der Zollabfertigung der

beladenen beladenen Verkehrsmittel beträgtVerkehrsmittel beträgt

25 25 MinutenMinuten

Die Liste von DokumentenDie Liste von Dokumenten,, die vom die vom Frachtführer vorgelegt werden sollenFrachtführer vorgelegt werden sollen, , ist beschränktist beschränkt

Die Liste von DokumentenDie Liste von Dokumenten,, die vom die vom Frachtführer vorgelegt werden sollenFrachtführer vorgelegt werden sollen, , ist beschränktist beschränkt

Es ist möglich, vorläufige Informationen in Es ist möglich, vorläufige Informationen in elektronischer Form einzureichenelektronischer Form einzureichenEs ist möglich, vorläufige Informationen in Es ist möglich, vorläufige Informationen in elektronischer Form einzureichenelektronischer Form einzureichen

Zollkontrolle wird nur in Ausnahmefällen Zollkontrolle wird nur in Ausnahmefällen durchgeführtdurchgeführtZollkontrolle wird nur in Ausnahmefällen Zollkontrolle wird nur in Ausnahmefällen durchgeführtdurchgeführt

Als Zolltransitdokumente werden Als Zolltransitdokumente werden Transport- bzw. Geschäftspapiere Transport- bzw. Geschäftspapiere akzeptiertakzeptiert

Als Zolltransitdokumente werden Als Zolltransitdokumente werden Transport- bzw. Geschäftspapiere Transport- bzw. Geschäftspapiere akzeptiertakzeptiert

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ZOLLTRANSIT IN DER REPUBLIK BELARUS

Es ist nicht verboten, Waren über die

Zollgrenze bei Ein- bzw. Ausfuhr zu

befördernVoraussetzung für den Erhalt der Zoll-transitgenehmigung

Eingeführte Waren wurden einer

Grenzkontrolle sowiе anderen staatlichen

Kontrollen unterzogenFür die Waren wurden Genehmigungen und /

oder Lizenzen vorgelegt, soweit

erforderlich

Für die Waren wurde ein Zolltransit-

dokument vorgelegt

Sicherungzur Erfüllung der

Steuerverpflichtung und zur Entrichtung der Einfuhrzollgebühren

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ZOLLTRANSIT IN DER REPUBLIK BELARUS

International geltende Dokumente (Bescheinigung für intern. Transitverfahren, Carnet АТА)

Nationales Zolldokument (Formular DТТ-1(DТТ-2))

Transportpapiere

Invoice

Frachtbriefe (sofern sie selbst nicht als Zolltransitdokumente benutzt werden)

Spezifikationen

Genehmigungen (Lizenzen), sofern erforderlich

Dokumente für die Begleitung des Verkehrsmittels

Als Zolltransitdokumente werden folgende Dokumente akzeptiert:

Zusammen mit dem Zolltransitdokument werden in der Regel folgende Papiere vorgelegt:

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Gem. Zollgesetzbuch der Republik Belarus sind bei Zolltransit

9 Arten der Angaben erforderlich

Warenbenennung

Warenmenge

Kolli

Brutto-Warengewicht

davondavondavondavon

Angaben, die der Zollkontrolle bei Warenzolltransit

gemäß Erlass unterliegen

ZOLLTRANSIT IN DER REPUBLIK BELARUS

ERLASS DES PRÄSIDENTEN DER

REPUBLIK BELARUS Nr. 320 vom 16.07.2007 «ÜBER DIE

UMSETZUNG DES PRINZIPS DES FREIEN TRANSITS IN DER REPUBLIK BELARUS»

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NICHTTARIFÄRE REGELUNG

Beschluss des Zwischenstaatlichen Rates der Euroasiatischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr. 19 vom 27.11.2009 «Über die einheitliche nichttarifäre Regelung der Zollunion zwischen der Republik Belarus, der Republik Kasachstan, der Russischen Föderation»

Normativbasis:

Beschluss des Ministerrates der Republik Belarus Nr. 1739 vom 31.12.2009 «Über einige Fragen der Lizenzierung im Außenhandelsbereich»

Beschluss des Ministerrates der Republik Belarus Nr. 1397 vom 23.09.2008 «Über einige Fragen der Beförderung einzelner Arten von Waren über die Zollgrenze der Republik Belarus»

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NICHTTARIFÄRE REGELUNG

Export-Import-Geschäfte

Andere Außenhandelsgeschäfte

Lizenzen

Genehmigungen

Von den wirtschaftlichen Restriktionen bleiben ab 01.01.2010 folgende in Kraft:

Ausschließliches Recht beim Düngemittelexport sowie beim Import von Spirituosen, Tabakrohstoffen und -erzeugnissen, Fisch und Meeresprodukten, deren Verarbeitungsprodukten

Quoten beim Export von Eisen- bzw. Nichteisenmetallrückständen und Schrott

Lizenzierung beim Export von Erdöl- und Erdölprodukten

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DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT…