STAATLICHES ZOLLKOMITEE DER REPUBLIK BELARUS EINFÜHRUNG VON RAHMENSTANDARDS DER WHO IN DIE...
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STAATLICHES ZOLLKOMITEE DER REPUBLIK BELARUS
EINFÜHRUNG VON RAHMENSTANDARDS DER WHOIN DIE PRAKTISCHE ARBEIT DER
ZOLLBEHÖRDENDER REPUBLIK BELARUS
UMSETZUNG DER GRUNDSÄTZE DES FREIEN TRANSITS
Verwaltung: Organisation der Zollkontrolle
N. Bursch – Leiter, Organisation der Zollkontrolle
ZOLLVERWALTUNGSPRINZIPIEN
Internationale Rechtsnormen:
Verbesserung der Wirkungsmechanismen:
Übereinkunft von Kioto
WHO-Rahmenstandards
Analyse und Risikosteuerung
Vorläufige Benachrichtigung
Partnerschaftliche Beziehungen zum Business
ANALYSE UND RISIKOSTEUERUNG
Gemäß Artikel 276 des Zollgesetzbuches der Republik Belarus werden Zollkontrollen auf Basis des Risiko-steuerungssystems durchgeführt
МИНСК
Витебск
Могилев
Ошмяны
Гродно
БрестПинск Мозырь
Гомель
Organisationsstruktur der Analyse und der Risikosteuerung
Abteilungen für Analyse und Risikosteuerung in jeder
Zollbehörde
ANALYSE UND RISIKOSTEUERUNG
7,55
5,91
3,60
1,35 1,58
012
3456
789
10
2005 2006 2007 2008 2009
Anteil zollmäßig kontrollierter Kraftfahrzeuge von der Gesamtzahl der abzufertigenden Kfz, in %
ANALYSE UND RISIKOSTEUERUNG
0,6
1,6
2,5
4,44,7
0
1
2
3
4
5
6
2005 2006 2007 2008 2009
Effektivität der Zollkontrollen, in %
VORLÄUFIGE BENACHRICHTIGUNG
Beschleunigte Grenzüberquerung
Vorteile der vorläufigen Benachrichtigung:
Reduzierung der Wartezeiten
Beseitigung der Möglichkeit für den Dokumentenaustausch, Minimierung der kommerziellen Hinterziehung an der Grenze
Verbesserung der Zollkontrollqualität
Schaffung einer Atmosphäre der Kooperation, des gegenseitigen Vertrauens und der Transparenz
VORLÄUFIGE BENACHRICHTIGUNG
Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und
dem Unternehmertum
Arbeitsbereiche bei der Förderung vorläufiger Benachrichtigung:
Aufbau eines einheitlichen Informationsraums für den Informationsaustausch mit Zollbehörden im Ausland
Die Initiative der weißrussischen Seite in Hinblick auf den Austausch der vorläufigen Informationen über Waren und Verkehrsmittel, die über die Grenze der Republik Belarus und die Grenzen der EU-Staaten befördert werden, wurde von den Leitungsorganen der Zollbehörden in folgenden Staaten unterstützt:
Polen Litauen
Lettland
Russland
Ukraine Finnland
NICHTINTRUSIVE ZOLLKONTROLLE
Zollkontrollstellen mit Inspektions-Kontroll-Anlagen
PARTNERSCHAFT MIT UNTERNEHMERN
Institut des Bevollmächtigten Wirtschaftsdienstleisters
Frage wird geprüft
Institut Fairer Teilnehmer der Außenwirtschaftstätigkeit
Es besteht schon
Lieferung der unter Zollkontrolle befindlichen Ware ohne Sicherung für Zollgebühren
Vereinfachte Zollabfertigung
Aufbewahrung der Waren bis zu 2 Monaten in eigenen Lagern
Einführung der Waren in den Wirtschaftsverkehr vor Einreichung der Zollerklärung und Entrichtung der Zollgebühren
Selbständige Nutzung von Plombenverschlußgeräten zur Auftragung der Identifikationsmittel auf Waren und Verkehrsmittel
Bevorzugte Warenbeförderung über die Zollgrenze
ZOLLTRANSIT IN DER REPUBLIK BELARUS
Benachrichtigung über die Ankunft
Zolltransit-genehmigung
Durchschnittlicher Durchschnittlicher Zeitaufwand für die Zeitaufwand für die Zollabfertigung der Zollabfertigung der
beladenen beladenen Verkehrsmittel beträgtVerkehrsmittel beträgt
25 25 MinutenMinuten
Die Liste von DokumentenDie Liste von Dokumenten,, die vom die vom Frachtführer vorgelegt werden sollenFrachtführer vorgelegt werden sollen, , ist beschränktist beschränkt
Die Liste von DokumentenDie Liste von Dokumenten,, die vom die vom Frachtführer vorgelegt werden sollenFrachtführer vorgelegt werden sollen, , ist beschränktist beschränkt
Es ist möglich, vorläufige Informationen in Es ist möglich, vorläufige Informationen in elektronischer Form einzureichenelektronischer Form einzureichenEs ist möglich, vorläufige Informationen in Es ist möglich, vorläufige Informationen in elektronischer Form einzureichenelektronischer Form einzureichen
Zollkontrolle wird nur in Ausnahmefällen Zollkontrolle wird nur in Ausnahmefällen durchgeführtdurchgeführtZollkontrolle wird nur in Ausnahmefällen Zollkontrolle wird nur in Ausnahmefällen durchgeführtdurchgeführt
Als Zolltransitdokumente werden Als Zolltransitdokumente werden Transport- bzw. Geschäftspapiere Transport- bzw. Geschäftspapiere akzeptiertakzeptiert
Als Zolltransitdokumente werden Als Zolltransitdokumente werden Transport- bzw. Geschäftspapiere Transport- bzw. Geschäftspapiere akzeptiertakzeptiert
ZOLLTRANSIT IN DER REPUBLIK BELARUS
Es ist nicht verboten, Waren über die
Zollgrenze bei Ein- bzw. Ausfuhr zu
befördernVoraussetzung für den Erhalt der Zoll-transitgenehmigung
Eingeführte Waren wurden einer
Grenzkontrolle sowiе anderen staatlichen
Kontrollen unterzogenFür die Waren wurden Genehmigungen und /
oder Lizenzen vorgelegt, soweit
erforderlich
Für die Waren wurde ein Zolltransit-
dokument vorgelegt
Sicherungzur Erfüllung der
Steuerverpflichtung und zur Entrichtung der Einfuhrzollgebühren
ZOLLTRANSIT IN DER REPUBLIK BELARUS
International geltende Dokumente (Bescheinigung für intern. Transitverfahren, Carnet АТА)
Nationales Zolldokument (Formular DТТ-1(DТТ-2))
Transportpapiere
Invoice
Frachtbriefe (sofern sie selbst nicht als Zolltransitdokumente benutzt werden)
Spezifikationen
Genehmigungen (Lizenzen), sofern erforderlich
Dokumente für die Begleitung des Verkehrsmittels
Als Zolltransitdokumente werden folgende Dokumente akzeptiert:
Zusammen mit dem Zolltransitdokument werden in der Regel folgende Papiere vorgelegt:
Gem. Zollgesetzbuch der Republik Belarus sind bei Zolltransit
9 Arten der Angaben erforderlich
Warenbenennung
Warenmenge
Kolli
Brutto-Warengewicht
davondavondavondavon
Angaben, die der Zollkontrolle bei Warenzolltransit
gemäß Erlass unterliegen
ZOLLTRANSIT IN DER REPUBLIK BELARUS
ERLASS DES PRÄSIDENTEN DER
REPUBLIK BELARUS Nr. 320 vom 16.07.2007 «ÜBER DIE
UMSETZUNG DES PRINZIPS DES FREIEN TRANSITS IN DER REPUBLIK BELARUS»
NICHTTARIFÄRE REGELUNG
Beschluss des Zwischenstaatlichen Rates der Euroasiatischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr. 19 vom 27.11.2009 «Über die einheitliche nichttarifäre Regelung der Zollunion zwischen der Republik Belarus, der Republik Kasachstan, der Russischen Föderation»
Normativbasis:
Beschluss des Ministerrates der Republik Belarus Nr. 1739 vom 31.12.2009 «Über einige Fragen der Lizenzierung im Außenhandelsbereich»
Beschluss des Ministerrates der Republik Belarus Nr. 1397 vom 23.09.2008 «Über einige Fragen der Beförderung einzelner Arten von Waren über die Zollgrenze der Republik Belarus»
NICHTTARIFÄRE REGELUNG
Export-Import-Geschäfte
Andere Außenhandelsgeschäfte
Lizenzen
Genehmigungen
Von den wirtschaftlichen Restriktionen bleiben ab 01.01.2010 folgende in Kraft:
Ausschließliches Recht beim Düngemittelexport sowie beim Import von Spirituosen, Tabakrohstoffen und -erzeugnissen, Fisch und Meeresprodukten, deren Verarbeitungsprodukten
Quoten beim Export von Eisen- bzw. Nichteisenmetallrückständen und Schrott
Lizenzierung beim Export von Erdöl- und Erdölprodukten
DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT…