Steuerliche Betrachtung der Krankenversicherung
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Steuerliche Betrachtung der Krankenversicherung (KV)
Referent: Steuerberater Dipl.-Finanzwirt Gerhard Regnery Partner in:
Dr. Eich, Jakob & Partner
Rechtsanwälte & Steuerberater
Hoevelstraße 19
56073 Koblenz
Tel. 0261 - 406 33-0 Fax: 0261 - 406 33-30
Email: [email protected] Internet: www.ejp-koblenz.de
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Inhalte
1. Steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur KV
2. Behandlung der Zuschüsse Dritter – Arbeitgeber an Arbeitnehmer
3. Steuerfolgen im Leistungsfall
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1. Steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur Krankenversicherung
1.1 Unterschiede zwischen Beiträgen zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung?
Das Bürgerentlastungsgesetz macht es möglich: • Seit 2010 können Beiträge zur gesetzlichen und privaten KV
besser von der Steuer abgesetzt werden: • Unbegrenzt absetzbar ist in der privaten Krankenversicherung
der Beitragsanteil, der auf vergleichbare Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt.
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1.1 Beiträge zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung?
→ dieser Wert wird von der Krankenkasse (KK) berechnet und für die Besteuerung mitgeteilt (ohne anteilige Beiträge für Krankengeld). • Unbegrenzt absetzbar sind auch die Arbeitnehmerbeiträge
(AN-Beiträge) an die gesetzliche KV (Pflichtversicherte bzw. freiwillig Versicherte).
• Kürzung um steuerfreie Zuschüsse und Beitragserstattungen.
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1.1 Beiträge zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung?
• Die Beiträge für den übrigen Versicherungsschutz können zusätzlich als Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden, wenn die Beiträge zur Kranken-Basisabsicherung und zur Pflege-Pflichtversicherung die Höchstgrenzen (1.900 € für Angestellte und 2.800 € für Selbständige) unterschreiten.
• Tatsächliche steuerliche Entlastung richtet sich nach dem persönlichen Steuersatz.
→ Keine generelle Aussage möglich!
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1.2 Beitragsrückerstattungen
• Beitragsrückerstattungen mindern grundsätzlich im Jahr der Erstattung die absetzbaren KV-Beiträge bei privater Krankenversicherung.
• Rückzahlung der gesetzlichen KV im Rahmen eines „Bonusprogramms“ (S. FG RLP, Urteil v. 28.04.2015 – 3 K 1387/14) nicht zu erfassen.
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1.2 Beitragsrückerstattungen
→ Revisionsverfahren abwarten
• Rückerstattungen bei der privaten KV aufzuteilen in „Basisversorgung“ und „Komfortversicherung“.
• Prüfung ob Beitragsrückerstattung bei der privaten KV wirtschaftlich sinnvoll ist.
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• Zusätzlich zum aktuellen Beitrag zur privaten Krankenversicherung oder in Fällen der freiwilligen Versicherung in der KV kann zusätzlich bis zum 2,5-fachen des Jahresbeitrages vorausgezahlt und im Jahr der Zahlung steuerlich geltend gemacht werden.
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Vorteile:
Für die folgenden Jahre bleibt ein Freiraum für sonstige Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zu ergänzender Pflegeversicherung, BU, Haftpflicht, Unfall, Risikolebensversicherung) bis zu einer Höhe von 1.900 € bei Arbeitnehmern und 2.800 € bei Selbständigen. Diese wären bei monatlicher oder jährlicher Zahlungsweise den Höchstgrenzen zum Opfer gefallen.
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• In Jahren mit hohem Einkommen/hoher Steuerprogression hilft die Vorauszahlung daher, die Steuerlast deutlicher zu reduzieren.
• „Beitragsentlastungsbeiträge“ - Stichwort „peB“ bei der Signal-Iduna - sind im beschriebenen Umfang absetzbar.
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2. Behandlung der Zuschüsse Dritter
Nur denkbar bei nicht pflichtversicherten Personen, also bei:
• freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen KV
oder
• bei privat Versicherten
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2. Behandlung der Zuschüsse Dritter
Zuschuss ist steuerfrei, soweit er
• bei freiwillig Versicherten im Rahmen der Höchstbeiträge geleistet wird, die für Pflichtversicherte bzgl. des AG-Anteil gelten
• bei Privatversicherten in obigem Sinn, max. ½ seines Gesamtbetrages
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3. Leistungen aus der KV Krankengeld bzw. Krankentagegeld
• Gesetzlich Versicherte, steuerfrei, aber Progressionsvorbehalt
• Privat Versicherte, steuerfrei kein Progressionsvorbehalt
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Ich bedanke mich ganz herzlich für Ihre
Aufmerksamkeit und stehe Ihnen selbstverständlich bei Rückfragen gerne zur Verfügung
Vielen Dank!
Referent: Steuerberater Dipl.-Finanzwirt Gerhard Regnery
Partner in:
Dr. Eich, Jakob & Partner
Rechtsanwälte & Steuerberater
Hoevelstraße 19
56073 Koblenz
Tel. 0261 - 406 33-0 Fax: 0261 - 406 33-30
Email: [email protected] Internet: www.ejp-koblenz.de
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