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Strafrecht BT Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Fortsetzung) Vorlesung vom 9. November 2009 HS 2009 Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

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Strafrecht BT

Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Fortsetzung)

Vorlesung vom 9. November 2009

HS 2009

Ass.-Prof. Dr. Jonas WeberInstitut für Strafrecht und KriminologieUniversität Bern

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Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Art. 127 - 136) – Übersicht

> 1. Titel: Straftaten gegen Leib und Leben- Tötung (Art. 111 - 117)- Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 - 121)- Körperverletzung (Art. 122 - 126)- Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Art. 127 - 136)

> Ziff. 4: Gefährdung des Lebens und der Gesundheit.- Art. 127: Aussetzung- Art. 128: Unterlassung der Nothilfe- Art. 128bis: Falscher Alarm- art. 129: Gefährdung des Lebens- Art. 130 - 132: Aufgehoben- Art. 133: Raufhandel- Art. 134: Angriff- Art. 135: Gewaltdarstellungen- Art. 136: Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder

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Aussetzung (Art. 127) – Repetition

> Aussetzung: vorsätzliche Herbeiführung (oder Nicht-Abwendung) einer konkreten Lebens- oder unmittelbaren Gesundheitsgefahr zum Nachteil eines Hilflosen (Opfer) durch einen Obhutspflichtigen (Täterperson mit Garantenpflicht)

> Zwei Tatbestands-Alternativen- 1. Aussetzen eines Hilflosen (= Aussetzung i.e.S.)- 2. Im-Stich-Lassen eines Hilflosen

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Unterlassung der Nothilfe (Art. 128) – Allgemeines und Systematik

Art. 128: Unterlassung der NothilfeWer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

> Art. 128: abstraktes Gefährdungsdelikt; (Un-) Tätigkeitsdelikt

> Abs. 1: echtes Unterlassungsdelikt- Nichthelfen nach Verletzung (Pflicht trifft nur den Verletzer)- Nichthelfen bei unmittelbarer Lebensgefahr (Pflicht trifft alle

Personen)

>Abs. 2: Begehungsdelikt- Dritte aktiv an der Nothilfe hindern oder sie dabei stören

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Unterlassung der Nothilfe (Art. 128) – Abs. 1: durch die verletzende Person (1. TB-Variante)

Art. 128: Unterlassung der NothilfeWer einem Menschen, den er verletzt hat, (…) , nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, (…)

> Täter muss einen Menschen auf irgendeine Art verletzt haben- mindestens einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 122- Verletzungshandlung muss nicht rechtswidrig oder schuldhaft

sein; blosse Verursachung der Verletzung reicht aus- Garantenpflicht aus Ingerenz ist nicht erforderlich

> tatbestandsmässiges Verhalten: Nichthelfen, obwohl Opfer der Hilfe bedarf

- belanglos: ob die unterlassene Hilfe tatsächlich Erfolg gehabt hätte

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Unterlassung der Nothilfe (Art. 128) – Abs. 1: bei unmittelbarer Lebensgefahr (2. TB-Variante)

Art. 128: Unterlassung der NothilfeWer einem (…) Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, (…)

> Pflicht trifft "alle"> Ursache der Lebensgefahr ist unerheblich; kann sogar durch das Opfer selbst verschuldet sein> unmittelbare Lebensgefahr: "Leben hängt an einem seidenen Faden"> zur Hilfeleistung sind alle verpflichtet, die dazu in der Lage sind

- bei mehreren Personen trifft die Hilfepflicht jede von ihnen> tatbestandsmässiges Verhalten: Nichtergreifen der zur Hilfeleistung erforderlichen Massnahmen bei vorhandener Tatmacht

- Benachrichtigung eines Rettungsdienstes- bei Medizinpersonen und anderen Sachkundigen: erste Hilfe etc.

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Unterlassung der Nothilfe (Art. 128) – Abs. 1 (Unterlassungsdelikt): Zumutbarkeit

Art. 128: Unterlassung der Nothilfe(…) obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, (…)

(gilt für 1. und 2. TB-Variante)

> Zumutbarkeit der Hilfeleistung: bestimmt sich aufgrund nachträglicher Prognose ex ante

- Grad der eigenen Gefährdung bzw. Beeinträchtigung- Beziehung des Hilfsfähigen zum Geschehen- persönliche Fähigkeiten, Hilfsmitttel, Erfahrungen, …

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Unterlassung der Nothilfe (Art. 128) – Abs. 2: Ver- oder Behinderung von Hilfe (3. TB-Alternative)

Art. 128: Unterlassung der Nothilfe

(…)wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, (…)

> Täter: jede Person; auch Personen, die nicht gemäss Abs. 1 zur Hilfe verpflichtet wären

> Tathandlung: jede Handlung, die gebotene Hilfe verunmöglicht oder erschwert

- verbale Aufforderungen; Zurückhalten von Hilfsbereiten; Blockieren der Zufahrt; …

> "andere": Hilfspflichtige nach Abs. 1 oder "professionelle Retter"

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Unterlassung der Nothilfe (Art. 128) – Subjektiver Tatbestand

> Vorsatz; Eventualvorsatz reicht aus

- bei der 1. TB-Variante muss der Täter mindestens mit der Möglichkeit rechnen, dass er jemanden verletzt hat und der Betroffene seiner Hilfe bedarf, und sich dennoch entschliessen, diese Hilfe nicht zu erbringen

- bei der 2. TB-Variante muss der Täter insbesondere die Lebensgefahr erkennen

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Unterlassung der Nothilfe (Art. 128) – Konkurrenzen

> Verhältnis zu den vorsätzlichen Tötungsdelikten: unechte Konkurrenz

> Verhältnis zu den vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten: unechte Konkurrenz; Art. 122 und 123 gehen vor

> Verhältnis zur fahrlässigen Tötung und zur fahrlässigen Körperverlet-zung: echte Konkurrenz

> Verhältnis zu Art. 92 Abs. 2 SVG- echte Konkurrenz; Bestrafung gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG- falls Verletzer am Unfallort verbleibt, ohne zu helfen: Bestrafung

gemäss Art. 128 (Art. 92 SVG gar nicht erfüllt)

Art. 92: Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

2 Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

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Falscher Alarm (Art. 128bis) – Allgemeines

Art. 128bis: Falscher Alarm

Wer wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, insbesondere Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

> Konkretes Rechtsgut: Funktionsbereitschaft von Rettungs- und Hilfsdiensten

> Spezialfall der Behinderung der Nothilfe

> abstraktes Gefährdungsdelikt

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Falscher Alarm (Art. 128bis) – Objektiver Tatbestand

Art. 128bis: Falscher Alarm

Wer wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, insbesondere Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

> Tatobjekt (Adressaten des Alarms): nicht nur öffentliche Dienste, sondern auch privat Dienste, wenn sie gemeinnützige Aufgaben wahrnehmen

> Grundloser Alarm- grundlos: völlig unberechtigt- Alarm kann auf x-beliebige Art erfolgen

> Tat ist mit Alarmierung vollendet (Tätigkeitsdelikt)

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Falscher Alarm (Art. 128bis) – Subjektiver Tatbestand

Art. 128bis: Falscher Alarm

Wer wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, insbesondere Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

> Direkter Vorsatz

- "wider besseres Wissen": Gewissheit, dass Alarm unberechtigt ist (= direkter Vorsatz in Bezug auf die Grundlosigkeit der Meldung)

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Falscher Alarm (Art. 128bis) – Konkurrenzen

> Verhältnis zu Art. 128 Abs. 2: unechte Konkurrenz; Art. 128 Abs. 2 geht vor

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Gefährdung des Lebens (Art. 129) – Allgemeines

Art. 129: Gefährdung des Lebens

Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

> geschütztes Rechtsgut: Leben

> konkretes Gefährdungsdelikt; Erfolgsdelikt

> Funktion: Auffangtatbestand für Fälle, bei denen sich ein Tötungs- vorsatz nicht nachweisen lässt und deshalb eine Verurteilung wegen versuchter oder vollendeter Tötung nicht in Frage kommt

> schweizerische Besonderheit

> Problem: geringe Bestimmtheit

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Gefährdung des Lebens (Art. 129) – Objektiver Tatbestand

Art. 129: Gefährdung des Lebens

Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

> Tathandlung: irgendeine Handlung bzw. irgendein Verhalten

> Taterfolg: unmittelbare Lebensgefahr

- Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts besteht;nicht bloss eine abstrakte Möglichkeit, sondern eine "nahe Möglich-keit" bzw. "ernstliche Wahrscheinlichkeit" (= Intensität der Gefahr)

- direkte Konnexität zwischen dem Verhalten des Täters und der Lebensgefahr

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Gefährdung des Lebens (Art. 129) – Subjektiver Tatbestand: direkter Vorsatz

Art. 129: Gefährdung des Lebens

Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

> direkter Vorsatz auf die Lebensgefahr

> Abgrenzung vom Eventualvorsatz auf Tötung: bei Art. 129 vertraut der Täter darauf, dass der Tod des Opfers nicht eintreten werde

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Gefährdung des Lebens (Art. 129) – Subjektiver Tatbestand (Fortsetzung): Skrupellosigkeit

Art. 129: Gefährdung des Lebens

Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

> Skrupellosigkeit- eher anzunehmen als die "besondere Skrupellosigkeit" bei Mord- im subjektiven Tatbestand zu prüfen- "Verhalten, dass den allgemein anerkannten Grundsätzen von

Sitte und Moral zuwiderläuft"- "qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit", "besondere Hemmungs-

und Rücksichtslosigkeit"- "Verhalten, das jegliche Rücksicht auf das Leben anderer

Menschen vermissen lässt"- "liegt umso näher, je grösser die Gefahr ist, die der Täter herbei-

führt, und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder auch nur zu verstehen sind" (Stratenwerth/Jenny, BT1, 6. Aufl., §4 N13)

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Gefährdung des Lebens (Art. 129) – Fallkonstellationen> Bedrohung mit Schusswaffe

- durchgeladene und entsicherte Schusswaffe (BGE 121 IV 67)

> Würgen - BGE 124 IV 53

> Strassenverkehr- Schikanestopp auf der Autobahn (BGer-Urteil vom 24.11.1995

= Pra 1996, Nr. 173)- Überholmanöver mit Tempo 185 km/h auf vereister Fahrbahn

(BGer-Urteil 6S.164/2005 vom 20.12.2005)

> Fussballhooligans- Werfen bengalischer Fackeln in einen Zuschauersektor- Werfen von Tischen und Festbänken von einer Terrasse auf einen

bevölkerten Gehweg hinunter

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Gefährdung des Lebens (Art. 129) – Konkurrenzen> Verhältnis zur schweren Körperverletzung in der Variante der

lebensgefährlichen Verletzung (Art. 122 Abs. 1): unechte Konkurrenz; Strafbarkeit gemäss Art. 122 Abs. 1

> wenn Gefährdungshandlung ungewollt zu einer Körperverletzung führt: echte Konkurrenz zwischen Art. 129 und Art. 125

> bei unbeabsichtigtem tödlichen Ausgang: echte Konkurrenz zwischen Art. 129 und Art. 117

> Verhältnis zur Aussetzung gemäss Art. 127: unechte Konkurrenz; Strafbarkeit gemäss Art. 127

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Raufhandel (Art. 133) – Allgemeines

Art. 133: Raufhandel

1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.

> Erfasstes Verhalten: Beteiligung an einer Rauferei (= Schlägerei), aus der sich Gefahren für die Betroffenen oder für Unbeteiligte ergeben

> Motivation der Bestimmung: Strafbarkeit des Verhaltens trotz Beweisproblemen hinsichtlich Verletzungsdelikten (Tötung oder Körperverletzung) bei der Beteiligung mehrerer (d.h. mehr als zwei Personen) an einer Schlägerei

> abstraktes Gefährdungsdelikt

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Raufhandel (Art. 133) – Objektiver Tatbestand

Art. 133: Raufhandel

1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.

> Raufhandel: tätliche Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen beteiligt sind, die wechselseitig Tätlichkeiten gegeneinander verüben

> Tathandlung: sich am Raufhandel beteiligen- = aktive Mitwirkung an der Auseinandersetzung- nicht strafbar ist, wer dabei bloss das Ziel verfolgt, sich selbst oder

einen Dritten zu schützen (Abs. 2)> objektive Strafbarkeitsbedingung: Tod oder Körperverletzung eines

Menschen

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Raufhandel (Art. 133) – Subjektiver Tatbestand

Art. 133: Raufhandel

1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

> Vorsatz

- muss sich bloss auf die Beteiligung am Raufhandel erstrecken– Körperverletzung bzw. Tod ist als objektive Strafbarkeitsbe-

dingung vom Vorsatz nicht umfasst

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Raufhandel (Art. 133) – Konkurrenzen

> vorsätzliche oder fahrlässige Tötung bzw. Körperverletzung: echte Konkurrenz, weil neben dem Verletzten andere an der Rauferei Beteiligte gefährdet werden

> Tätlichkeit: unechte Konkurrenz; Art. 126 wird durch Art. 133 konsumiert

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Angriff (Art. 134) – Allgemeines

Art. 134: Angriff

Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

> Angriff: tätliche Einwirkung auf die körperliche Integrität mind. eines anderen Menschen, wobei mehrere Personen als Aggressoren beteiligt sind und sich das/die Opfer passiv verhalten

> Unterschied zum Raufhandel: Angriff ist ein einseitiges tätliches Vorgehen (d.h. keine wechselseitige "Schlägerei")

> Zweck: Strafbarkeit trotz Beweisproblemen hinsichtlich Verletzungs- delikten (Tötung oder Körperverletzung) bei mehreren Aggressoren

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Angriff (Art. 134) – Objektiver Tatbestand

Art. 134: Angriff

Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

> Angegriffener muss sich völlig passiv verhalten oder sich höchstens schützen

> strafbares Verhalten: Beteiligung an einem Angriff

> mind. zwei Aggressoren

> objektive Strafbarkeitsbedingung: Tod oder Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten

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Angriff (Art. 134) – Subjektiver Tatbestand

Art. 134: Angriff

Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

> Vorsatz bezogen auf Beteiligung am Angriff

- Körperverletzung bzw. Tod ist als objektive Strafbarkeitsbedingung vom Vorsatz nicht umfasst

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Angriff (Art. 134) – Konkurrenzen

> falls mehrere Personen angegriffen werden und mind. eine von ihnen (aber nicht alle) fahrlässig oder vorsätzlich verletzt bzw. getötet wird: vorsätzliche oder fahrlässige Tötung bzw. Körperverletzung in echter Konkurrenz zum Angriff

> falls nur eine Person angegriffen wird und die Angreifer das Opfer töten oder zumindest verletzen wollen: unechte Konkurrenz; (versuchte) Erfolgsdelikte konsumieren Art. 134

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Gewaltdarstellungen (Art. 135) – Allgemeines

Art. 135: Gewaltdarstellungen

1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

> Motivation des Gesetzgebers: Befürchtung, Gewaltdarstellungen seien geeignet, Menschen und insb. Jugendliche zu verrohen und ihrerseits zu Gewalttätigkeiten zu verleiten

> Schutzzweck: Schutz der Konsumenten vor der Wirkung von Gewaltdarstellungen; Schutz der Darsteller vor Ausbeutung, Gewalt sowie erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung; Schutz potentieller Gewaltopfer

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Gewaltdarstellungen (Art. 135) – Objektiver Tatbestand: Tatobjekt

Art. 135: Gewaltdarstellungen

1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, (…)

> Tatobjekt: Gewaltdarstellungen

- Formen der Präsentation bzw. Träger der Darstellung: Tonaufnahmen, Bildaufnahmen, Abbildungen, (andere) Gegenstände, Vorführungen

- Eindringlichkeit: realistisch Wirkung; nicht verfremdet

- fehlende Schutzwürdigkeit: kein schutzwürdiger kultureller oder wissenschaftlicher Wert

- Verletzung der Menschenwürde

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Gewaltdarstellungen (Art. 135) – Objektiver Tatbestand: Tathandlung

Art. 135: Gewaltdarstellungen

1 (…) herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1bis (…) erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.

> Tathandlungen

• Herstellen• Einführen• Lagern• in Verkehr bringen• Anpreisen• Ausstellen• Anbieten

• Zeigen• Überlassen• zugänglich machen• erwerben• Beschaffen, insb. über

elektronische Medien• Besitzen

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Gewaltdarstellungen (Art. 135) – Subjektiver Tatbestand

> Vorsatz

- Wissen: Parallelwertung in der Laiensphäre

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Gewaltdarstellungen (Art. 135) – Einziehung (Abs. 2)

Art. 135: Gewaltdarstellungen

2 Die Gegenstände werden eingezogen.

> obligatorische Einziehung von Brutalofilmen etc.

> Abs. 2 stellt klar, dass alle gemäss Art. 135 verbotenen Erzeugnisse der Einziehung unterliegen

> ansonsten Anwendung der allgemeinen Bestimmungen zur Einziehung gemäss Art. 69 - 73

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Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136) – Allgemeines

Art. 136: Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder

Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder Betäubungsmittel im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

> Schutz von Kindern unter 16 Jahren vor Gefährdungen ihrer körperli- chen Integrität

> Eignungsdelikt: Art und Menge der Stoffe muss geeignet sein, die Gesundheit eines Kindes zu gefährden

> Abstraktes Gefährdungsdelikt

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Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136) – Allgemeines

Art. 136: Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder

Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder Betäubungsmittel im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

> Schutz von Kindern unter 16 Jahren vor Gefährdungen ihrer körperli- chen Integrität (Jugendschutz)

> abstraktes Gefährdungsdelikt

> Eignungsdelikt: Art und Menge der Stoffe muss geeignet sein, die Gesundheit eines Kindes zu gefährden

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Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136) – Objektiver Tatbestand

Art. 136: Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder

Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder Betäubungsmittel im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

> Kind unter 16 Jahren

> alkoholische Getränke oder andere Stoffe- gesundheitsgefährdende Menge

> Betäubungsmittel

> Tathandlung: verabreichen oder zum Konsum zur Verfügung stellen

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Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136) – Subjektiver Tatbestand

>Vorsatz

- Wissen: generelle Gefährlichkeit des Stoffes und der Menge bzw. Unterstellung der Substanz unter das Betäubungsmittelgesetz