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Studentenjobs und Praktika: Alles Wichtige für Arbeitgeber André Fasel 18. Oktober 2018

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Studentenjobs und Praktika: Alles Wichtige für Arbeitgeber

André Fasel18. Oktober 2018

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▪ 1985 – 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: DeutscheRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium Verwaltungsrecht

▪ seit 1993 Grundsatzdezernat für das Versicherungs- undBeitragsrecht

▪ seit 1995 Teilnahme an Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung

Referent

Studentenjobs und Praktika, André Fasel

André Fasel

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Grundsätze 4Ordentlich Studierende 5Studierende ausländischer Bildungseinrichtungen 12Minijobs 13Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent) 18Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit 19Befristeter Aushilfsjob 31in den Semesterferien 32während der Vorlesungszeit 36Regelungen im Praktikum 41Zwischenpraktikum 42Vor- /Nachpraktikum 51Duale Studiengänge 56

Inhaltsverzeichnis

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Grundsätze

1.

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Die versicherungsrechtlichen Beurteilung beschäftigter Studenten und Praktikanten wird durch die Sozialgesetzbücher geregelt. Zur einheitlichen Auslegung der gesetzlichen Vorschriften haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, das sind der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit, ein gemeinsames Rundschreiben mit folgendem Titel herausgebracht:

▪ Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten vom 23. November 2016

Die Ausführungen dieses Rundschreibens sind bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten ab 1. Januar 2017 zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigung vor dem 1. Januar 2017 aufgenommen wurde.

Für das Jahr 2019 geplante Änderungen sind auf den folgenden Folien in blauer Schrift kenntlich gemacht.

GrundsätzeOrdentlich Studierende

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Werkstudent = ein Student, der neben seinem Studium eine Beschäftigungals Arbeitnehmer (auch als Minijobber) ausübt

Praktikant = Person, die ein in einer Prüfungs- oder Studienordnungvorgeschriebenes Praktikum absolviert

hierunter fallen nicht: - Schülerpraktika zum Kennenlernen eines Berufes- Praktika als Vorbeschäftigung vor einer Ausbildung

GrundsätzeOrdentlich Studierende

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Die zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten geltenden besonderen Vorschriften sind nur anzuwenden, wenn der Student zum Personenkreis der „ordentlich Studierenden“ zählt.

Definition „ordentlich Studierender“:

und

GrundsätzeOrdentlich Studierende

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▪ Einschreibung (Immatrikulation) an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule (Fachschule)

▪ Zeit und Arbeitskraft des Studenten wird überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen.

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Kriterien:

▪ Die Hochschulausbildung beginnt mit Beginn des Semesters, bei späterer Einschreibung mit diesem Tag.

▪ Die Hochschulausbildung endet mit dem Tag der Exmatrikulation sowie bei Studienabbruch oder bei Studienunterbrechung.

GrundsätzeOrdentlich Studierende

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Die Hochschulausbildung im Sinne des Werkstudentenprivilegs endet bereits mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Student noch weiterhin an der Hochschule eingeschrieben ist.

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▪ Von der Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs werden auch solche Absolventen eines Hochschulstudiums erfasst, die nach Erreichen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses (zum Beispiel Bachelor) in der gleichen oder in einer anderen Fachrichtung ein weiteres bzw. neues Studium (zum Beispiel Masterstudiengang) aufnehmen, das in einem geregelten Studiengang wiederum mit einer Hochschulprüfung abschließt.

▪ Nicht versicherungsfrei aufgrund des Werkstudentenprivilegs sind Studenten

▪ in einem Promotionsstudium nach Abschluss des Masterstudienganges zur Erlangung zum Beispiel eines Doktortitels.

▪ in einer Weiterbildung bzw. Spezialisierung nach einer bereits abgeschlossenen Hochschulausbildung (zum Beispiel in einer medizinischen Fachrichtung als Arzt).

GrundsätzeOrdentlich Studierende

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Kriterien:

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Beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium ist grundsätzlich nicht von einem durchgehenden Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden auszugehen. Denn der neue Ausbildungsabschnitt in Form des Masterstudiums schließt in aller Regel nicht lückenlos an das Ende des Bachelorstudiums an.

Beachte:

Während der Unterbrechung zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudium besteht aufgrund der fehlenden Hochschulzugehörigkeit keine Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs. Allein die Absicht, zum nächstmöglichen Zeitpunkt das weiterführende Studium aufnehmen zu wollen, reicht für den Lückenschluss nicht aus.

GrundsätzeOrdentlich Studierende

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Langzeitstudenten

Bei Studenten mit überschrittener Regelstudienzeit ist besonders kritisch zu prüfen, ob Studium oder Beschäftigung im Vordergrund stehen.

Die Vermutung wird widerlegt,

GrundsätzeOrdentlich Studierende

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▪ Ab dem 26. Fachsemester wird von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen, dass das Studium nicht mehr im Vordergrund steht. Die Versicherungsfreiheit als Werkstudent im Rahmen eines ordentlichen Studiums kommt nicht mehr in Betracht.

▪ wenn der Student aufgrund körperlicher Gebrechen oder einer Behinderung nur zeitlich verzögert sein Studium durchführen kann.

▪ wenn eine Studentin zwischenzeitlich ein Kind bekommen hat.

▪ wenn der Student während des Studiums pflegebedürftigen Menschen gepflegt hat.

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Alle Aussagen zur Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen gelten auch für Studenten, die an vergleichbaren ausländischen Bildungseinrichtungen eingeschrieben sind.

GrundsätzeStudierende ausländischer Bildungseinrichtungen

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Grundsatz: Ein Minijob ist und bleibt ein Minijob, auch wenn er durch einen Studenten ausgeübt wird.

Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen gelten keine besonderen Regelungen für Studenten.

Rentenversicherungspflicht besteht, wenn die Beschäftigung des Studenten ein Minijob ist, das heißt

▪ Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Entgelt bis max. 450 Euro)

▪ Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt (Haushaltsscheckverfahren)

Der beschäftigte Student kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung ist unwiderruflich.

GrundsätzeRentenversicherung

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Bei geringfügig kurzfristigen Beschäftigungen gelten keine besonderen Regelungen für Studenten.

Es besteht (auch für Studenten) keine Rentenversicherungspflicht, wenn die Beschäftigung von vornherein befristet ist.

Kurzfristige Beschäftigung:

Es besteht grundsätzlich keine Sozialversicherungspflicht aufgrund Kurzfristigkeit.

GrundsätzeRentenversicherung

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▪ Im Voraus begrenzt auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Jahres (ab 2019 voraussichtlich auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres)

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Bei Beschäftigungen gelten keine besonderen Regelungen für Studenten.

▪ Studierende, die eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, unterliegen aufgrund dieser Beschäftigung der Rentenversicherungspflicht als Arbeitnehmer

▪ und zwar unabhängig davon, ob die Beschäftigung während der Vorlesungszeit oder in den Semesterferien ausgeübt wird.

GrundsätzeRentenversicherung

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Bei geringfügigen Beschäftigungen gelten keine besonderen Regelungen für Studenten.

GrundsätzeGeringfügig entlohnt

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▪ Eine Beschäftigung mit einem Entgelt von nicht mehr als 450 Euro im Monat ist ein versicherungsfreier Minijob. Das gilt in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

▪ Aber: Für Minijobber fallen Rentenversicherungsbeiträge an. Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich.

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Der Arbeitgeber zahlt beziehungsweise führt ab:

GrundsätzeGeringfügig entlohnt

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Gewerblich Privathaushalt

Arbeitgeber-Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung

13 Prozent 5 Prozent

Arbeitgeber-Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung

15 Prozent 5 Prozent

Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung

(entfällt bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht)

3,6 Prozent 13,6 Prozent

Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeber-Aufwendungen (U1 und U2)

1,2 Prozent 1,2 Prozent

Insolvenzumlage 0,06 Prozent entfällt

Einheitliche Pauschsteuer (optional) 2 Prozent 2 Prozent

Wichtig| Geht die Beschäftigung über einen Minijob hinaus, werden Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einerseits und die Rentenversicherung andererseits getrennt beurteilt.

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Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)

2.

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▪ Wer dauerhaft mehr als 450 Euro verdient, bleibt kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium überwiegt.

▪ Das Studium überwiegt, wenn der Student neben seinem Studium wöchentlich höchstens 20 Stunden arbeitet (sogenannte 20-Stunden-Theorie oder Werkstudenten-Regelung). Dabei ist die Höhe des Entgelts unerheblich.

▪ In der Rentenversicherung besteht stets Versicherungspflicht.

▪ Es sind Pflichtbeiträge (Beitragssatz 18,6 Prozent vom Bruttoentgelt) zu zahlen. Der Beitrag wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Student getragen.

▪ Beachte: Wer neben seinem Studium mehr als 20 Stunden arbeitet, ist nach der Rechtsprechung vom Erscheinungsbild grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen. Es besteht dann auch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit

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Beispiel zur 20-Stunden-Grenze

Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit

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▪ Ein in der Krankenversicherung familienversicherter Student übt unbefristet eine Beschäftigung als Programmierer gegen ein monatliches Entgelt von 700 Euro aus.

▪ Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 18 Stunden.

Hinweis: Leider kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber bei Praktikanten nicht den Mindestlohn

einhalten. Wird jedoch ein Beschäftigungsverhältnis festgestellt oder dauert das Praktikum länger als

drei Monate, so muss der Arbeitgeber den Mindestlohn zahlen. Dies kann in der Konsequenz auch dazu

führen, dass aus einem Minijob eine versicherungspflichtige Beschäftigung wird.

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Versicherungsrechtliche Beurteilung:

▪ Personengruppenschlüssel: 106 (Werkstudent)

▪ Beitragsgruppenschlüssel: 0100

▪ Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse

Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit

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Beispiel zur 20-Stunden-Grenze

▪ Ein in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten (KVdS) versicherter Student arbeitet unbefristet beim Arbeitgeber A wöchentlich 11 Stunden als Programmierer gegen ein monatliches Entgelt von 420 Euro.

▪ Am 1. Juni nimmt er eine weitere Beschäftigung beim Arbeitgeber B als Taxifahrer gegen ein monatliches Entgelt von 390 Euro auf. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden.

Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit

Studentenjobs und Praktika, André Fasel

Hinweis: Leider kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber bei Praktikanten nicht den Mindestlohn

einhalten. Wird jedoch ein Beschäftigungsverhältnis festgestellt oder dauert das Praktikum länger als

drei Monate, so muss der Arbeitgeber den Mindestlohn zahlen. Dies kann in der Konsequenz auch dazu

führen, dass aus einem Minijob eine versicherungspflichtige Beschäftigung wird.

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Versicherungsrechtliche Beurteilung bis 31. Mai (nur Arbeitgeber A):

▪ Personengruppenschlüssel: 109 (geringfügig entlohnt)

▪ Beitragsgruppenschlüssel: 6100 (ggf. Befreiungsmöglichkeit)

▪ Einzugsstelle: Minijobzentrale

Versicherungsrechtliche Beurteilung ab 1. Juni (Arbeitgeber A und B):

▪ Personengruppenschlüssel: 101 (sozialversicherungspfl. Beschäftigung)

▪ Beitragsgruppenschlüssel: 1111

▪ Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse

Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit

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Die Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten (KVdS) endet mit dem Eintritt der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer.

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Beispiel zur 20-Stunden-Grenze

Ein familienversicherter Student arbeitet

Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit

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▪ unbefristet 16 Stunden in der Woche beim Arbeitgeber A als Programmierer gegen ein monatliches Entgelt von 700 Euro,

▪ ab 1. Juni vier Stunden in der Woche beim Arbeitgeber B als Taxifahrer gegen ein monatliches Entgelt von 170 Euro,

▪ ab 1. August vier Stunden in der Woche beim Arbeitgeber C als Kellner gegen ein monatliches Entgelt von 160 Euro.

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Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit

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Versicherungsrechtliche Beurteilung

ab 1. Juni ab 1. August

Personengruppenschlüssel: 106 106 / 109 101 / 109 / 101

Beitragsgruppenschlüssel: 0100 0100 / 6100 1111 / 6100 / 1101

Einzugsstelle: Krankenkasse Krankenkasse / Minijobzentrale

Krankenkasse / Minijobzentrale /

Krankenkasse

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Ausnahmen für die Anwendung der 20-Stunden-Grenze

Auch bei einer Wochenarbeitszeit über 20 Stunden kann Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit bestehen, wenn Zeit und Arbeitskraft des Studenten trotz der Beschäftigung überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.

Der Student arbeitet zum Beispiel

Befristete Überschreitungen der 20-Stunden-Grenze sind bis zu 26 Wochen im Jahr zulässig, wenn die oberhalb der 20 Stunden liegende Mehrarbeit in den Abend-/Nachtstunden, am Wochenende oder in den Semesterferien geleistet wird.

Die jeweilige Krankenkasse entscheidet im Einzelfall, ob weiterhin das Werkstudentenprivileg gilt.

Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit

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▪ am Wochenende oder

▪ in den Abend- oder Nachtstunden oder

▪ während der Vorlesungszeit bis 20 Stunden. Lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) erhöht sich die Arbeitszeit auf über 20 Stunden.

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Problematik in der Rentenversicherung

▪ Der Arbeitgeber muss auch bei Studenten vorausschauend beurteilen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird.

▪ Berücksichtigung aller im Laufe eines Jahres zu erwartenden Einnahmen zur Ermittlung des regelmäßigen Entgelts.

▪ Hierbei muss er dem Umstand Rechnung tragen, dass Studenten in den Semesterferien in der Regel vollschichtig eingesetzt werden.

▪ Ergibt sich durch die Beurteilung ein Entgelt von mehr als 5.400 Euro im Jahr, besteht ab Beschäftigungsbeginn eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung (Werkstudent) und keine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob).

Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit

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Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit

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Wichtig| Eine Trennung zwischen geringfügig entlohnter Beschäftigung während der Vorlesungszeit und kurzfristiger Beschäftigung während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) bei einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist nicht zulässig.

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Beispiel zur Rentenversicherungspflicht

Ein Student übt eine unbefristete Beschäftigung als Taxifahrer aus.

▪ Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt während der Vorlesungszeit 11 Stunden, das Arbeitsentgelt 450 Euro.

▪ Während der Semesterferien beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, das Arbeitsentgelt 1.600 Euro. Semesterferien sind in der Zeit vom 1. Juli bis 15. Oktober und 15. Februar bis 10. April.

Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit

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Versicherungsrechtliche Beurteilung:

▪ Personengruppenschlüssel: 106 (Werkstudent)

▪ Beitragsgruppenschlüssel: 0100

▪ Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse

Mehr als geringfügig entlohnt (Werkstudent)Dauerbeschäftigung während der Vorlesungszeit

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Befristeter Aushilfsjob

3.

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Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

▪ Beschränkt sich die Beschäftigung ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit, ist der Student nicht versicherungspflichtig.

▪ Das gleiche gilt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen einer Dauerbeschäftigung vor und nach den Semesterferien bis zu 20 Stunden und ausschließlich in den Semesterferien mehr als 20 Stunden beträgt.

▪ Versicherungspflicht entsteht jedoch, wenn absehbar ist, dass die Beschäftigung mit mehr als 20 Stunden über die Semesterferien hinaus andauern wird (maximal zwei Wochen Überschreitung sind unschädlich).

Befristeter Aushilfsjobin den Semesterferien

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Rentenversicherung

▪ Entscheidend ist hier, dass der Aushilfsjob des Studenten unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungen im laufenden Kalenderjahr nicht länger als drei Monate dauert (kurzfristige Beschäftigung). Dann ist der Student nicht (renten-)versicherungspflichtig.

▪ Bei länger als drei Monate andauernden Beschäftigungen ist der Student rentenversicherungspflichtig.

▪ Die zeitliche Grenze für eine kurzfristige Beschäftigung wird voraussichtlich zum 1. Januar 2019 auf zwei Monate gesenkt.

Befristeter Aushilfsjobin den Semesterferien

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Beispiel zur befristeten Beschäftigung in den Semesterferien:

Ein Student übt eine befristete Beschäftigung als Taxifahrer aus.

▪ Semesterferien: 10. Juli – 20. Oktober und 15. Februar – 10. April

▪ Dauer der Beschäftigung: 10. Juli – 20. Oktober

▪ Wöchentliche Arbeitszeit: 30 Stunden

▪ Arbeitsentgelt: 1.250 Euro

Befristeter Aushilfsjobin den Semesterferien

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Versicherungsrechtliche Beurteilung:

▪ Personengruppenschlüssel: 106 (Werkstudent)

▪ Beitragsgruppenschlüssel: 0100

▪ Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse

Befristeter Aushilfsjobin den Semesterferien

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Befristeter Aushilfsjob während der Vorlesungszeit

Befristeter Aushilfsjobwährend der Vorlesungszeit

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▪ Die Versicherungsfreiheit beruht in diesen Fällen nicht auf der Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs, sondern auf der Regelung zur Versicherungsfreiheit bei geringfügiger (kurzfristiger) Beschäftigung.

▪ Das Werkstudentenprivileg gilt nur, wenn der Student maximal 20 Stunden in der Woche arbeitet. Befristete Überschreitungen der 20-Stunden-Grenze sind bis zu 26 Wochen im Jahr zulässig, wenn die oberhalb der 20 Stunden liegende Mehrarbeit in den Abend-/Nachtstunden, am Wochenende oder in den Semesterferien geleistet wird.

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▪ Befristung von vornherein auf höchstens drei Monate / 70 Arbeitstage (ab 2019 voraussichtlich zwei Monate / 50 Arbeitstage):

▪ Es besteht Versicherungsfreiheit in allen Sozialversicherungszweigen.

▪ Verdiensthöhe und wöchentliche Arbeitszeit spielen keine Rolle.

▪ Befristung auf mehr als drei Monate:

▪ Es besteht Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen.

▪ Eventuell Prüfung, ob Minijob bis 450 Euro oder Werkstudentenregelung.

▪ Verlängerung einer befristeten Beschäftigung:

▪ Stellt sich im Laufe einer zunächst auf drei Monate / 70 Arbeitstage befristeten Beschäftigung heraus, dass sie länger dauert, tritt Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen ab dem Tag ein, an dem das Überschreiten erkennbar wird.

Befristeter Aushilfsjobwährend der Vorlesungszeit

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Befristung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage?

Befristeter Aushilfsjobwährend der Vorlesungszeit

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Es gelten die Regelungen bei Kurzfristigkeit analog:

▪ Drei Monate _ Arbeitseinsatz an 5 Tagen und mehr in der Woche

▪ 70 Arbeitstage _ Arbeitseinsatz unter 5 Tagen in der Woche

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Beispiel zur befristeten Beschäftigung in der Vorlesungszeit:

Ein Student übt eine befristete Beschäftigung als Taxifahrer aus.

▪ Semesterferien: 15. Juli – 15. Oktober und 15. Februar – 10. April

▪ Dauer der Beschäftigung: 1. November – 31. Dezember

▪ Wöchentliche Arbeitszeit: 30 Stunden

▪ Arbeitsentgelt: 1.250 Euro

▪ Keine Vorbeschäftigungen im laufenden Kalenderjahr

Befristeter Aushilfsjobwährend der Vorlesungszeit

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Versicherungsrechtliche Beurteilung:

▪ Personengruppenschlüssel: 110 (kurzfristige Beschäftigung)

▪ Beitragsgruppenschlüssel: 0000

▪ Einzugsstelle: Minijob-Zentrale

Befristeter Aushilfsjobwährend der Vorlesungszeit

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Regelungen im Praktikum

4.

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Wichtige Kriterien für die versicherungsrechtliche Beurteilung:

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Regelungen im PraktikumHintergrund

▪ Wird das Praktikum freiwillig ausgeübt oder ist es in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben?

▪ Wann wird das Praktikums ausgeübt (Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum)?

▪ Wird Arbeitsentgelt gezahlt?

Von einem vorgeschriebenen Praktikum ist nicht nur für die in einer Studien-oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums auszugehen, sondern darüber hinaus auch für den die Mindestdauer überschreitenden Zeitraum, wenn (weiterhin) ein Zusammenhang zwischen dem Praktikum und dem Studium besteht.

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Studenten,

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Regelungen im PraktikumVorgeschriebenes Zwischenpraktikum

▪ die innerhalb ihres Studiums

▪ ein in der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum machen,

▪ sind als Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei.

Dauer des Praktikums, Wochenarbeitszeit und Höhe des Verdienstes sind unerheblich.

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▪ Keine Meldungen zur Sozialversicherung (Ausnahme: Sofortmeldung / gegebenenfalls Meldung zur Unfallversicherung)

▪ Keine Beitragszahlung durch den Praktikumsbetrieb

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Regelungen im PraktikumVorgeschriebenes Zwischenpraktikum

Wichtig| Die Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer schließt eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten (KVdS) nicht aus. Die Beiträge sind vom Praktikanten selbst aufzubringen und an die Krankenkasse abzuführen, wenn keine beitragsfreie Familienversicherung besteht.

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Studenten,

▪ die während ihres Studiums

▪ ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum absolvieren,

▪ bei dem sie mehr als 450 Euro im Monat verdienen,

▪ sind sozialversicherungspflichtig als Arbeitnehmer.

Bei einer Praktikumsvergütung bis 450 Euro besteht im Rahmen eines Minijobs Sozialversicherungsfreiheit beziehungsweise Rentenversicherungspflicht.

Einzugsstelle: Minijob-Zentrale

Studentenjobs und Praktika, André Fasel

Regelungen im PraktikumFreiwilliges Zwischenpraktikum

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▪ Es besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht als Arbeitnehmer.

▪ In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt gegebenenfalls die Werkstudentenregelung.

▪ Die Regelungen für Minijobs finden Anwendung.

Besonderheit: Bei freiwilligen Zwischenpraktika, die die Merkmale einer rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten geringfügig entlohnte Beschäftigung erfüllen, sind keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Studentenjobs und Praktika, André Fasel

Regelungen im PraktikumFreiwilliges Zwischenpraktikum

Wichtig| Wird die Praktikumstätigkeit ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, handelt es sich bei dem freiwilligen Zwischenpraktikum nicht um eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Es sind keine Meldungen bei der zuständigen Krankenkasse zu erfolgen (Ausnahme: Sofortmeldung).

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Beispiele zu Zwischenpraktika

Ein Student absolviert während seines Studiums, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Zeit vom 1. März bis 31. August ein

1. vorgeschriebenes Praktikum gegen ein Arbeitsentgelt von 350 Euro,

2. vorgeschriebenes Praktikum ohne Arbeitsentgelt,

3. freiwilliges Praktikum gegen ein Arbeitsentgelt von 350 Euro,

4. freiwilliges Praktikum ohne Arbeitsentgelt,

5. freiwilliges Praktikum gegen ein Arbeitsentgelt von 480 Euro.

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Regelungen im PraktikumZwischenpraktikum

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Versicherungsrechtliche Beurteilung:

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Regelungen im PraktikumZwischenpraktikum

Personengruppe Beitragsgruppe Einzugsstelle

1 190 nur UV-pflichtig 0000 Krankenkasse

2 - - - -

3 109 Minijob 6100 Minijobzentrale

4 - - - -

5 101 Arbeitnehmer 1111 Krankenkasse

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Im Unterschied zur Ausübung einer regulären Beschäftigung wird

Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs angenommen.

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Regelungen im PraktikumFreiwilliges Zwischenpraktikum

▪ bei Ableistung eines in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums

▪ während eines Urlaubssemesters

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Praktikanten, die vor Beginn oder nach Abschluss ihres Studiums / ihrer Ausbildung ein

sind sozialversicherungspflichtig als zur Berufsausbildung Beschäftigte.

Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen sind nicht anzuwenden!

Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum über den Zeitpunkt der Studienaufnahme hinaus in unverändertem Umfang für einen kurzen Zeitraum fortführen, sind weiterhin als Vorpraktikanten und nicht als Zwischenpraktikanten zu behandeln.

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Regelungen im PraktikumVorgeschriebenes Vor-/Nachpraktikum

▪ in der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren

▪ und Arbeitsentgelt erhalten,

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Wird das vorgeschriebene Praktikum ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, tritt

▪ in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter ein.

▪ in der Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungspflicht als Praktikant ein.

Die Beiträge sind vom Praktikanten selbst aufzubringen und an die Krankenkasse abzuführen, wenn kein Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung besteht.

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Regelungen im PraktikumVorgeschriebenes Vor-/Nachpraktikum

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Praktikanten, die vor Beginn oder nach Abschluss von Studium oder Ausbildung

sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig als Beschäftigte.

Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ist möglich. Freiwillige Vor- oder Nachpraktika gelten nicht als Beschäftigung zur betrieblichen Berufsbildung.

Studentenjobs und Praktika, André Fasel

Regelungen im PraktikumFreiwilliges Vor-/Nachpraktikum

▪ ein nicht vorgeschriebenes Praktikum absolvieren

▪ und Arbeitsentgelt erhalten,

Wichtig| Wird die Praktikumstätigkeit ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, ist das freiwillige Zwischenpraktikum keine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Es sind keine Meldungen bei der zuständigen Krankenkasse abzugeben.

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Beispiele zum Vor- oder Nachpraktikum

Ein Abiturient absolviert vor der Aufnahme seines Studiums in der Zeit vom 1. März bis 31. August ein

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Regelungen im PraktikumVor-/Nachpraktikum

1. vorgeschriebenes Praktikum gegen ein Arbeitsentgelt von 350 Euro,

2. vorgeschriebenes Praktikum ohne Arbeitsentgelt,

3. freiwilliges Praktikum gegen ein Arbeitsentgelt von 350 Euro,

4. freiwilliges Praktikum ohne Arbeitsentgelt,

5. freiwilliges Praktikum gegen ein Arbeitsentgelt von 490 Euro.

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Versicherungsrechtliche Beurteilung

Studentenjobs und Praktika, André Fasel

Regelungen im PraktikumBeispiel zum Vor- /Nachpraktikum

Personengruppe Beitragsgruppe Einzugsstelle

1 105 Praktikant 1111 Krankenkasse

2 105 Praktikant 0110 Krankenkasse

3 109 Minijob 6100 Minijobzentrale

4 - - - -

5 101 Arbeitnehmer 1111 Krankenkasse

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Duale Studiengänge

5.

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Duale Studiengänge lassen sich folgendermaßen typisieren:

▪ Berufsintegrierter Studiengang

▪ Ausbildungsintegrierter Studiengang

▪ Praxisintegrierter Studiengang

Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit von Werkstudenten und geringfügigen Beschäftigungen sind nicht anzuwenden.

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Duale Studiengänge

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Berufsintegrierter Studiengang

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Duale Studiengänge

▪ Im Rahmen einer Berufstätigkeit wird ein Studium an einer Fachhochschule absolviert, wobei die bisherige Tätigkeit im Betrieb den Erfordernissen des Studiums angepasst wird.

▪ In der Regel liegt bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vor, die Voraussetzung für das Studium ist.

▪ Das Studium dient der Fort- oder Weiterbildung.

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Ausbildungsintegrierter Studiengang

▪ Während des FH-Studiums wird gleichzeitig eine Berufsausbildung mit einem Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert.

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Duale Studiengänge

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Praxisintegrierter Studiengang

Studentenjobs und Praktika, André Fasel

Duale Studiengänge

▪ Praxisanteile des dualen Studiengangs sind gegenüber dem ursprünglichen Studiengang an der FH erhöht. Eine mit Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung wird nicht erlangt.

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Duales Studium mit Arbeitsentgelt

Das Studium ist Bestandteil des Ausbildungs- beziehungsweise Arbeitsverhältnisses.

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Duale StudiengängeBerufs- und ausbildungsintegrierte Studiengänge

▪ Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung beschäftigter Arbeitnehmer

▪ Personengruppe 102

▪ Beitragsgruppe 1111

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Duales Studium ohne Arbeitsentgelt (in Zeiten der theoretischen Phase)

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Duale StudiengängeBerufs- und ausbildungsintegrierte Studiengänge

▪ Kranken- und PflegeversicherungVersicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter ohne Arbeitsentgelt. Die Beiträge sind vom Versicherten allein aufzubringen (beitragspflichtige Einnahme = BAföG-Satz), wenn kein Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung besteht.

▪ Renten- und Arbeitslosenversicherung

▪ Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (Mindestentgelt)

▪ Gleichstellung mit Praktikanten, Personengruppe 105, Beitragsgruppe 0110

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Herzlichen Dank für Ihre Teilnahme

Techniker Krankenkasse

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