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T Checkliste Tierhaltung Version 2018 Seite 1 von 33 T Checkliste Tierhaltung Entfällt (keine Tierhaltung) Schnittstellen Anforderungen Erfüllung Bemerkungen Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf. 1. Haltung 1.1 Registrierung und Meldung Veterinärverwaltung CC Tierhaltungen für alle Tierarten und alle Standorte beim zuständigen Veterinäramt angezeigt CC Änderungen unverzüglich angezeigt (Hinweise: - CC gilt für Rinder, Schweine - meldepflichtig sind darüber hinaus auch Einhufer und Ge- flügel einschließlich Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln und Laufvögeln) - bei Geflügel ist zusätzlich die Angabe „Stallhaltung“ bzw. „Freilandhaltung“ erforderlich) Tierseuchenkasse § Tierbestand zum 01.01. gemeldet (Hinweise: - meldepflichtig sind Schweine, Schafe und Ziegen über 9 Monate, Pferde und Bienenvölker - bei Rindern werden die Tierzahlen automatisch aus der HIT-Datenbank übernommen) 1.2 Gebäude und Stalleinrichtung in allen Ställen CC RSG QZ Tiere können sich artgerecht bewegen (Hinweis: - CC ist bei Kälbern und Schweinen erfüllt, wenn Vorschrif- ten zu Buchtenmaßen bzw. Bodenflächen eingehalten werden und die Kälber nicht angebunden sind - bei anderen Tierkategorien (z.B. ausgewachsene Rinder) erfüllt, wenn Standplätze bzw. Besatzdichte angemessen sind, so dass es zu keiner Überbelegung kommt) RSG QZ Ställe und Einrichtungen verursachen keine Verhaltensstö- rungen CC RSG EWP QZ Bauteile im Tierbereich (z.B. Wände, Böden, Stalleinrich- tung) ohne erkennbare Verletzungsgefahr (z.B. durch her- vorstehende Nägel, scharfe Kanten) § RSG KAT QZ Baumaterial, Anstriche und Einstreu im Tierbereich unbe- denklich (z.B. schadstoffarme Rostschutz- und Imprägnie- rungsmittel, Sägemehl aus unbelastetem Holz) § QM Krankenstall vorhanden (Hinweis: bei Rindern mit Sichtkontakt zu Artgenossen) CC RSG ITS ITMH ITP QZ Ställe und Einrichtungen leicht zu reinigen und zu desinfi- zieren (Hinweis: / IT / QZ gilt auch für Nebenräume, Außenan- lagen) § QM Wärmeableitung im Liegebereich wird verhindert (trockner Boden bzw. Einstreu)

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T Checkliste Tierhaltung

Version 2018 Seite 1 von 33

T Checkliste Tierhaltung Entfällt

(keine Tierhaltung)

Stand: 08.10.2018

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

1. Haltung

1.1 Registrierung und Meldung

Veterinärverwaltung

CC Tierhaltungen für alle Tierarten und alle Standorte beim

zuständigen Veterinäramt angezeigt

CC Änderungen unverzüglich angezeigt

(Hinweise:

­ CC gilt für Rinder, Schweine

­ meldepflichtig sind darüber hinaus auch Einhufer und Ge-flügel einschließlich Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln und Laufvögeln)

­ bei Geflügel ist zusätzlich die Angabe „Stallhaltung“ bzw. „Freilandhaltung“ erforderlich)

Tierseuchenkasse

§ Tierbestand zum 01.01. gemeldet

(Hinweise:

­ meldepflichtig sind Schweine, Schafe und Ziegen über 9 Monate, Pferde und Bienenvölker

­ bei Rindern werden die Tierzahlen automatisch aus der HIT-Datenbank übernommen)

1.2 Gebäude und Stalleinrichtung

in allen Ställen

CC RSG QZ Tiere können sich artgerecht bewegen

(Hinweis:

­ CC ist bei Kälbern und Schweinen erfüllt, wenn Vorschrif-ten zu Buchtenmaßen bzw. Bodenflächen eingehalten werden und die Kälber nicht angebunden sind

­ bei anderen Tierkategorien (z.B. ausgewachsene Rinder) erfüllt, wenn Standplätze bzw. Besatzdichte angemessen sind, so dass es zu keiner Überbelegung kommt)

RSG QZ Ställe und Einrichtungen verursachen keine Verhaltensstö-

rungen

CC RSG EWP

QZ

Bauteile im Tierbereich (z.B. Wände, Böden, Stalleinrich-tung) ohne erkennbare Verletzungsgefahr (z.B. durch her-vorstehende Nägel, scharfe Kanten)

§ RSG

KAT QZ

Baumaterial, Anstriche und Einstreu im Tierbereich unbe-denklich (z.B. schadstoffarme Rostschutz- und Imprägnie-rungsmittel, Sägemehl aus unbelastetem Holz)

§ QM Krankenstall vorhanden

(Hinweis: bei Rindern mit Sichtkontakt zu Artgenossen)

CC

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ

Ställe und Einrichtungen leicht zu reinigen und zu desinfi-zieren

(Hinweis: / IT / QZ gilt auch für Nebenräume, Außenan-lagen)

§ QM Wärmeableitung im Liegebereich wird verhindert (trockner

Boden bzw. Einstreu)

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T Checkliste Tierhaltung

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Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ

Ställe, Nebenräume, Außenanlagen inkl. der Verladeein-richtungen und Fütterungsanlagen sind so beschaffen, dass eine ordnungsgemäße Schädlingsbekämpfung durchgeführt werden kann

§

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ Haltungsform bietet Schutz vor widrigen Witterungseinflüs-

sen

QM zweckmäßige Vorkehrungen für den Brandfall getroffen

(Hinweise für QM: durch

­ nach außen zu öffnende Türen bzw. Schiebetüren, die freigehalten werden (Fluchttüren, -wege)

­ ggf. Installation von Rauchmeldern)

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ Türe, Tore und andere Zugänge unterbinden den Zutritt

unbefugter Personen und das Eindringen von Tieren

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ Ein- und Ausgänge der Ställe verschließbar

Böden rutschfest und trittsicher

(Hinweis: CC gilt für Kälber und Schweine)

CC im Haltungsbereich der Tiere

RS

ITS QZ im Aufenthaltsbereich der Tiere

(Hinweis: z.B. Holzspaltenböden, die nicht mit Gummimat-ten ausgelegt oder bei denen keine Querrillen eingefräst sind, sind nicht trittsicher)

CC RS QZ in Treibgängen

§ auf Laderampen

1.3 Stallklima Merkblatt

CC

RSG QM

ITS

ITMH

ITP

QZ

Luftzirkulation, Schadgasgehalt (Ammoniak, Kohlendioxid, Schwefelwasserstoff), Staubgehalt, Temperatur und relati-ve Luftfeuchtigkeit für die jeweilige Tierart unschädlich

(Ausnahme für G: gilt nicht für Geflügelmast)

(Empfehlung für QM (d.h. Stufe 2): großflächige Zuluftöff-nungen (z.B. Rollos, Spaceboards) optimal)

(Hinweis für R: die Stalltemperatur im Liegebereich sollte 25 °C nicht überschreiten)

(Hinweis für RS/QZ: die Lüftung im Aufenthaltsbereich der Tiere sollte je m

3 Luft folgende Maximalwerte nicht dauer-

haft überschreiten: ­ Ammoniak: 20 cm

3

­ Kohlendioxid: 3.000 cm3

­ Schwefelwasserstoff: 5 cm3)

1.4 Beleuchtung Merkblatt

CC QM QZ für die Tiere ausreichend (Tageslicht oder künstliche Be-

leuchtung)

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Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer decken die

tierartspezifischen Bedürfnisse

CC G QZ Beleuchtung so, dass eine Inaugenscheinnahme möglich

ist

(Hinweis: G gilt nur für Legehennen)

CC

Tiere weder in ständiger Dunkelhaltung noch ohne ange-messene Unterbrechung in künstlicher Beleuchtung gehal-ten

1.5 Bestandskontrolle und -betreuung

CC Tierbetreuer ist fähig und in der Lage, Tiere sachgerecht zu

versorgen

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ alle Tiere werden nach guter fachlicher Praxis betreut und

gepflegt

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ verantwortliche Personen verfügen über erforderliche Fä-

higkeiten, Kenntnisse und Qualifikationen

(Hinweis für / IT / QZ: jeder Tierhalter und sämtliche Mit-arbeiter sollten sich regelmäßig fortbilden)

CC Fütterung und Pflege des Tierbestandes bei der vorhande-

nen Zahl an sachkundigen Personen gewährleistet

CC

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ Tiere täglich mit Futter und Wasser in ausreichender Men-

ge und Qualität versorgt

CC

RSG KAT EWP

ITS

ITMH

ITP

QZ Tierbestand täglich durch direkte Inaugenscheinnahme

überprüft

(Ausnahme: Versorgung nicht täglich erforderlich, z.B. ex-tensive Weidehaltung)

(Hinweise:

­ für bestimmte Tierkategorien sind häufigere Kontrollen vorgeschrieben, z.B. Kälber, Geflügel 2x täglich

­ bei wird u.a. auf folgende Eigenschaften geachtet: Futter- und Wasseraufnahme, allgemeiner Gesundheits-zustand, Kotbeschaffenheit)

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ bei Auffälligkeiten im Tierbestand unverzüglich gehandelt

KAT Verantwortlicher für tägliche Kontrolle festgelegt

§ Kontrolle dokumentiert (z.B. im Kalender)

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Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

§

RSG KAT

ITS

ITMH

ITP

QZ verendete Tiere bei jeder Kontrolle entfernt

Tierbetreuerliste

(Hinweis: kann auch als Bestandteil des Notfallplans geführt werden)

RSG QZ

alle Personen aufgeführt, die im Laufe des Jahres regel-mäßig mit der Tierbetreuung betraut sind (z.B. Familienan-gehörige, feste Mitarbeiter, Aushilfskräfte)

RSG QZ Vor- und Nachname, Qualifikation/Einweisung, Zeitraum

der Beschäftigung eingetragen

RSG QZ vor dem Erstaudit und einmal pro Kalenderjahr aktualisiert

schwache, kranke und verletzte Tiere

(Hinweis: RSG gilt auch für aggressive, abgestoßene und schwache Tiere)

CC

RSG KAT

ITS

ITMH

ITP

EWP

QZ unverzüglich behandelt

CC

RSG KAT ITS

ITMH

ITP

QZ vom Tierbestand abgesondert

CC

RG KAT

ITS

ITMH

ITP

QZ tierärztlich untersucht

(Hinweis für RG: insbesondere bei Hinweisen für das Vor-liegen einer Bestandserkrankung (z.B. erhöhtem Verlust-geschehen) oder Seuchenverdacht)

CC auf trockener und weicher Einstreu oder Unterlage (z.B.

Gummimatte) gehalten

Nottötung schwacher, kranker und verletzter Tiere

§

RSG

EWP

ITS

ITMH ITP

QZ die nicht therapierbar sind, nach zulässigen Verfahren un-

verzüglich betäubt und notgetötet

(Hinweis für G / IT: gilt auch für Tiere, die nicht stehen und nicht ausreichend Nahrung und Wasser aufnehmen können)

RSG

ITS

ITMH ITP

QZ alle Maßnahmen ergriffen, um Tier von vermeidbaren

Schmerzen, Stress oder Leiden zu verschonen

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Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

RSG

ITS

ITMH ITP

QZ

fünf Schritte zur Nottötung beachtet und eingehalten

­ Feststellung, ob Nottötung notwendig

­ sachgerechte Betäubung mit geeigneten Methoden / Ge-räten

­ Kontrolle der Betäubung

­ Sofortige Tötung des betäubten Tieres (mit geeigneten Methoden)

­ Kontrolle des Todeseintritts

G

ITMH ITP

QZ betriebsindividuelle schriftliche Arbeitsanweisung zum tier-

schutzgerechten Betäuben und Nottöten nachweislich vor-handen

technische Einrichtungen

CC RSG QZ Versorgungseinrichtungen, Lüftung und Beleuchtung täg-

lich überprüft

CC RSG QZ Mängel unverzüglich behoben

(Hinweis für CC: spätestens vor einer Neueinstallung)

oder

RSG QZ bis zur Behebung schadenabwendende Vorkehrungen

getroffen

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ technische Einrichtung (z.B. Lager, Mühle, Mischer) zur

Herstellung von Futtermischungen regelmäßig überprüft

1.6 Notfallvorsorge für elektrisch betriebene Ein-

richtungen

CC RSG KAT

QZ Notversorgung mit Frischluft, Licht, Wasser und Futter

gewährleistet

Nächste Prüfung am:

oder

§

RSG KAT EWP

QM

QZ durch funktionsgeprüftes Notstromaggregat sichergestellt

RSG QZ technische Möglichkeiten zum Anschluss eines Notstrom-

aggregats vorhanden

KAT

Notstromaggregat regelmäßig überprüft und Prüfung do-kumentiert

G QZ jede Farmeinheit für Hähnchen und Puten hat jederzeit

Zugang zu einer Notstromversorgung

zusätzlich bei elektrisch betriebener Lüftung

CC

RSG EWP

ITMH

ITP

QZ Alarmanlage vorhanden und funktionsgeprüft Nächste Prüfung am:

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ Alarmanlage vorhanden und funktionsgeprüft

(Hinweis für G: Prüfung muss wöchentlich erfolgen)

RSG ITS

ITMH

ITP

QZ Alarmanlage funktioniert unabhängig vom Stromnetz

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Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

RSG ITS

ITMH

ITP

QZ Alarmanlage meldet sowohl Strom- als auch Lüftungsaus-

fall

RSG QZ bei Ausfall der Lüftung ausreichender Luftaustausch ge-

währleistet

Notstromaggregat von Dritten geliehen

G QZ

vertraglich vereinbart, dass die Bereitstellung des Not-stromaggregats sowie dessen Funktionsfähigkeit zu jeder Zeit garantiert ist (z.B. Wartungsvertrag)

(Hinweis für : gilt nicht für Mastgeflügel)

Aufzeichnungen

G

ITMH

ITP

QZ Protokoll zur Funktionsprüfung der Alarmanlagen und Not-

stromaggregate geführt

1.7 Freilandhaltung

§ Haltungsbereich ausbruchsicher

Tiere, soweit möglich, geschützt vor

CC

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ Witterung (z.B. Unterstand, Hecken, Bäume vorhanden)

CC Raubtieren (z.B. Füchse, Beutegreifer)

CC

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ gesundheitlichen Schäden (z.B. durch geeignete Einzäu-

nung)

1.8 Tierzucht

CC

keine tierschutzwidrigen Zuchtmethoden angewendet (z.B. Bedeckungen, die vorhersehbar zu Schwergeburten füh-ren)

CC

keine Tiere gehalten, die Aufgrund ihrer erblichen Veranla-gungen für die landwirtschaftliche Nutztierhaltung nicht ge-eignet sind

1.9 Kontrolle und Aufzeichnungen

Eigenkontrolle zum Tierschutz, Tierschutzindikatoren

§ RSG

KAT QZ

Kontrollsystem eingeführt und Kontrollen durchgeführt und dokumentiert

Lebensmittelketteninformation

§ RG QZ

Information zur Lebensmittelsicherheit bei jeder Lieferung von Schlachttieren (Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Ge-flügel) erstellt und mind. 24 Stunden vor der Lieferung an den Schlachtbetrieb übermittelt

Vordruck

(Hinweis für §: für Schweine, Schafe und Ziegen sowie für Geflügel ist die Erweiterte Standarderklärung erforderlich)

(Hinweis für :

­ gilt nur für Legehennen und Rinder

§ G für Geflügel liegt Gesundheitsbescheinigung über die amt-

liche Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb vor

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Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

(Hinweise für §:

­ gilt für Geflügel oder Schweine

­ das Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen muss durch die zuständige Behörde genehmigt sein

­ die Gesundheitsbescheinigung darf nicht früher als 3 Ta-ge vor der Schlachtung ausgestellt sein)

§ SG QZ Erweiterte Lebensmittelketteninformation (z.B. Kopie der

Erweiterten Standarderklärung) vorhanden Vordrucke

(Hinweis für : auch in elektronischer Form möglich)

(Hinweise für : Kategorisierung als

­ „Geboren und aufgezogen in Deutschland“, wenn

­ Schweine/Mastgeflügel sowohl in Deutschland geboren als auch aufgezogen wurden

­ „Aufgezogen in Deutschland“, wenn

Schweine, die bei der Aufstallung in Deutschland durchschnittlich weniger als 30 kg wiegen, bei der Schlachtung ein Lebendgewicht von mindestens 80kg haben und in einem Alter von unter sechs Monaten geschlachtet werden oder

Schweine, die länger als vier Monate in Deutschland gemästet wurden und bei der Schlachtung älter als sechs Monate sind

Mastgeflügel den letzten Aufzuchtabschnitt von mind. einem Monat in Deutschland verbracht oder

Mastgeflügel im Alter von weniger als einem Monat in Deutschland geschlachtet wird und die gesamte Mast-dauer in Deutschland stattgefunden hat

­ analog gilt diese Vorgabe auch für Schlachtschwei-ne/Schlachtgeflügel aus anderen EU-Mitgliedstaaten: „Aufgezogen in mehreren Mitgliedsstaaten der EU“)

2. Fütterung

2.1 Futtermittel

Registrierung und Zulassung

CC RSG QZ

Erzeuger bzw. Hersteller von Zukauffuttermitteln für die jeweilige Tätigkeit (z.B. landwirtschaftliche Futtermittelun-ternehmer, Mischfutterhersteller) registriert bzw. zugelas-sen

(Hinweis: bei Zukauf von anderen landwirtschaftlichen Be-trieben sind die Angaben zur Rückverfolgbarkeit als Nach-weis der Registrierung ausreichend)

§

Händler und Transporteure und Mischanlagenbetreiber für die jeweilige Tätigkeit (z.B. Mischfuttertransport Betrieb ei-ner fahrbaren Mahl- und Mischanlage) registriert bzw. zu-gelassen

RSG QZ Futtermittelhersteller (Misch- und Einzelfuttermittel, Vormi-

schungen und Zusatzstoffe) sind -lieferberechtigt

(Ausnahme: landwirtschaftliche Primärerzeugnisse)

bei Bezug von Futtermitteln direkt vom Hersteller

RSG QZ Hersteller in -Datenbank als lieferberechtigt aufgeführt

RSG QZ Rechnungslegung erfolgt durch Hersteller

bei Bezug von unverpackten Futtermitteln (loser Ware) über Händler

RSG QZ Händler in -Datenbank als lieferberechtigt aufgeführt

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Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

(Hinweis: Rechnungslegung erfolgt durch Händler)

bei Bezug von unverpackten Futtermitteln (loser Ware) über Transporteur (Spediteur)

RSG

QZ Transporteur (Spediteur) in -Datenbank als lieferberech-

tigt aufgeführt

Mischfutterhersteller

RSG QZ -Systemteilnehmer

(Hinweis für QZ: auch KAT-Systemteilnehmer möglich)

QM erfüllt die Anforderungen der regionalen Futtermittelverein-

barung Milchwirtschaft

Merkblatt Vordrucke

oder

QM Unbedenklichkeitserklärung für jede Lieferung von Misch-

futtermitteln liegt vor

KAT

von KAT zugelassen (Hinweis: gilt auch für Ergänzungsfuttermittel bei Eigenmi-schern)

KAT alle für die Futterherstellung eingesetzten Roh- und Zu-

satzstoffe werden in der KAT-Datenbank hinterlegt

landwirtschaftliche Selbstmischer

(Hinweis für : an den Bezug und Transport landwirtschaftli-cher Primärerzeugnisse, die direkt von einem landwirtschaft-lichen Erzeugerbetrieb stammen oder über den Handel bezo-gen werden, stellt keine Anforderungen hinsichtlich einer

- Zulassung. Betriebe, die diese Produkte einsetzen, gelten als landwirtschaftliche Selbstmischer)

Zusammenschluss von Tierhaltern (Selbstmischern) zur Futtermittelherstellung für alle Beteiligten

RSG QZ Zusammenschluss vertraglich fixiert

RSG QZ keine Herstellung für Dritte außerhalb des Zusammen-

schlusses

Futtermittelmonitoring bei Selbstmischern

RSG QZ jährlich entsprechend der Kontrollpläne Proben gezogen

und untersucht

(Hinweis: der Bündler übernimmt die Organisation des Fut-termittelmonitorings einschließlich der Aufstellung des Prüfplans sowie die Auswahl der zu prüfenden Betriebe)

KAT Rückstellmuster von allen Rohstoffchargen liegen vor

(Hinweis: Aufbewahrung mind. 6 Monate)

KAT Fertigfutter 1x pro Jahr analysiert

KAT Fertigfutterrezepturen basieren auf von qualifizierten Per-

sonen / Unternehmen erstellten Rationsberechnungen

KAT die Herstellung von Fertigfutter auf Basis von Ergänzungs-

futtermitteln erfolgt nachweislich ausschließlich nach Mischanweisung

KAT Untersuchungen bei zugelassenen Laboratorien in Auftrag

gegeben und nach zugelassenen Methoden durchgeführt

Fremdware (alternative Nicht-KAT-Ware)

KAT

alle dem KAT-System unterliegenden Warenströme wer-den strikt in räumlicher, sachlicher und buchhalterischer Weise von anderen Warenströmen (Nicht-KAT-Ware) ge-trennt

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Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

KAT bei beabsichtigtem Bezug alternativer Nicht-KAT-Ware die

KAT-Geschäftsstelle unverzüglich informiert

KAT

KAT-Ware und Nicht-KAT-Ware sind räumlich getrennt (d.h. abgegrenzter Bereich, klar definiert und gekennzeich-net)

KAT Meldung in der Datenbank von Nicht-KAT-Ware, wie bei

KAT-Ware

Hersteller von Einzelfuttermitteln und Futtermittelzusatz-stoffen

RSG QZ -Systemteilnehmer

(Hinweis für QZ: auch KAT-Systemteilnehmer möglich)

(Ausnahme: Direktbezug landwirtschaftlicher Rohwaren vom Erzeuger)

QM erfüllt die Anforderungen der regionalen Futtermittelverein-

barung Milchwirtschaft Vordruck

oder

QM Unbedenklichkeitserklärung für jede Lieferung von Einzel-

futtermitteln liegt vor

(Hinweis: nur erforderlich bei Nicht QS bzw. Nicht GMP+

Ware)

Bezug und Aufbereitung von Altbrot und Backwaren

RS QZ bei Direktbezug (ohne Einschaltung eines Futtermittelhänd-

lers) von Altbrot oder Backwaren -Lieferberechtigung des Backbetriebs vorhanden

(Ausnahmen: keine QS-Zertifizierung notwendig wenn:

­ die Zweckbestimmung als Futtermittel für den abgeben-den Backbetrieb nicht erkennbar ist (z.B. wenn der Tier-halter das Material auch in der Biogasanlage verwertet)

­ der Tierhalter als Aufbereiter („Recyclingbetrieb“) behörd-lich registriert ist und das Material für den Eigenbedarf aufbereitet und an seine eigenen Tiere verfüttert)

RS QZ HACCP-Grundsätze eingehalten (Wareneingangskontrolle,

Rückstellmuster, Dokumentation)

RS QZ Kontrollplan Landwirtschaft Backwaren eingehalten Merkblatt

(Hinweise:

­ -Bündler muss informiert werden

­ Teilnahme am Futtermittelmonitoring)

Mahl- und Mischanlagenbetreiber

RSG QZ -Systemteilnehmer

(Hinweis für QZ: auch KAT-Systemteilnehmer möglich)

(Ausnahme für : keine -Anerkennung notwendig bei:

­ ausschließlichem Mahlen ohne Mischen

­ Futtermischwagen zum Mischen, Zerkleinern oder Vertei-len von Raufutter)

Nutzung eigener fahrbarer Mahl- und Mischanlagen oder in Gemeinschaft

RSG QZ alle Kooperationspartner sind /QZ-Teilnehmer

RSG QZ alle Kooperationspartner nehmen am /QZ-

Futtermittelmonitoring teil

RSG QZ Zukauf von Futtermitteln bei jedem Kooperationspartner

belegbar

RSG QZ keine Herstellung von Futtermitteln für Dritte

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Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

und

RSG QZ schriftliche Vereinbarung darüber vorhanden

Standortnummer (z.B. VVVO-Nr.) bei Bezug von Mischfut-termitteln (lose Ware)

RSG QZ dem Lieferanten bei Bestellung mitgeteilt

RSG QZ Lieferant über Änderungen informiert

RSG QZ Lieferscheine und Rechnungen auf korrekte Standortnum-

mer überprüft, ggf. korrigiert und aufbewahrt

(Hinweis: auch für Einzelfuttermittel, per Barverkauf erworbe-ne bzw. selbst abgeholte Futtermittel und verpackte bzw. gesackte Ware empfohlen)

2.2 Zusammensetzung der Futtermittel Merkblatt

CC keine Verfütterung von verbotenen tierischen Proteinen

§ Verfütterungsverbot für Küchen- und Speiseabfälle einge-

halten

§ keine Verfütterung von unzulässigen Tierkörperfetten an

Wiederkäuer

CC RSG QZ Verfütterungsverbot für antibiotische Leistungsförderer

eingehalten

CC Zusatzstoffe für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie

zugelassen

RSG QM

QZ zugekaufte und wirtschaftseigene Futtermittel nach Positiv-

liste Merkblatt

(Hinweis RSG/QZ: alternativ auch in Listen von -anerkannten Standardgebern)

RSG QZ

Raffinationsfettsäuren, Destillationsfettsäuren, Glycerin sowie Mischfette und –öle nur zugekauft, wenn diese ein-deutig als „geeignet für Futtermittelzwecke“ gekennzeich-net sind

RSG QZ selbstmischender Betrieb nimmt am -Futtermittel-

monitoring teil

(Hinweise:

­ Organisation durch den Bündler

­ Lebensmittel aus dem Einzelhandel (z.B. Speiseöl) sind in den Kontrollplan zu integrieren)

(Ausnahme: Betriebe die ausschließlich zugekaufte QS-Alleinfuttermittel verfüttern)

2.3 Einsatz fischmehlhaltiger Futtermittel Merkblatt

(Hinweis: vergleichbare Regelungen auch für Blutprodukte, Di- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs)

fischmehlhaltige Milchaustauscher

CC Verwendung vor dem erstmaligen Verfüttern an die Auf-

sichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) gemeldet Vordruck

CC ausschließlich in Tränkeform an Kälber verfüttert

CC

durch geeignete Maßnahmen (z.B. getrennte Lagerung) wird eine Verfütterung an andere Wiederkäuer sicher ver-hindert

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Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

fischmehlhaltige Zukauffuttermittel in Betrieben ohne Wiederkäuer (z.B. nur Schweine- oder Geflügelhaltung)

CC

Registrierung vorhanden, wenn hofeigene Mischungen mit fischmehlhaltigen Ergänzungsfuttermitteln mit weniger als 50 % Rohprotein hergestellt werden

CC

Zulassung vorhanden, wenn hofeigene Mischungen mit fischmehlhaltigen Ergänzungsfuttermitteln mit mehr als 50 % Rohprotein hergestellt werden

(Hinweise:

­ in Betrieben ohne Wiederkäuer ist das ausschließliche Verfüttern zugekaufter fischmehlhaltiger Alleinfuttermittel nicht registrierungs- bzw. zulassungspflichtig

­ für Di- und Tricalciumphosphat gelten diese Regelungen bereits für jeweils 10 % Gesamtphosphor

­ für Blutprodukte gelten diese Regelungen für jeweils 50% Rohprotein)

fischmehlhaltige Zukauffuttermittel in Gemischtbetrieben (z.B. Schweine- und Rinderhaltung)

CC Zulassung vorhanden

zusätzlich in zulassungspflichtigen Gemischtbetrieben (z.B. Schweine- und Rinderhaltung)

§ für Wiederkäuer bestimmte Futtermittel routinemäßig un-

tersucht

§ Verfütterungsnachweis für fischmehlhaltige Futtermittel

vorhanden und aktuell geführt

Kennzeichnung

§

fischmehlhaltige Futtermittel einschließlich Milchaustau-schern mit „Enthält Fischmehl - darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden“ gekennzeichnet

Transport von losen fischmehlhaltigen Futtermitteln

CC getrennt von Futtermitteln für Wiederkäuer

§

benutzte Fahrzeuge vor dem Transport von Futtermitteln für Wiederkäuer nach amtlich anerkanntem Verfahren ge-reinigt

2.4 Einsatz tierarzneimittelhaltiger Futtermittel Merkblatt

CC Dosier- und Verteileinrichtungen vorhanden und stets ge-

trennt von Einrichtungen für Futtermittel ohne Arzneimittel

oder

CC Dosier- und Verteileinrichtungen vor jeder Wiederbenut-

zung mit Futtermitteln ohne Arzneimittel sorgfältig gereinigt

Tränkewassermedikation

§ druckloser Zwischenspeicher

oder

§ Rückschlagventil vorhanden

2.5 Einsatz von Futtermittelzusatzstoffen

allgemeine Anforderungen

§ GF QZ Futtermittelzusatzstoffe zugelassen

(Hinweis: GF gilt für Silierhilfsmittel und -zusatzstoffe)

RSG QZ Einsatz erfolgt risikominimiert und wird nach HACCP-

Grundsätzen dokumentiert

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Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

(Hinweis für : der Einsatz von Silierhilfsmitteln (wie z.B. Milchsäurebakterien) muss nicht dokumentiert werden)

andere Zusatzstoffe (z.B. Säuren)

§

Anwender ist über die Wirkungsweise des Zusatzstoffes und die damit verbundenen Risiken (z.B. bei Über- oder Unterdosierung) informiert

§ Dosierung nach Herstellerangaben eingehalten

§ Dosier- und Verteileinrichtung vor der Anwendung auf

Funktionsfähigkeit geprüft

§ Dosier- und Verteileinrichtung nach jeder Anwendung sorg-

fältig gereinigt

2.6 Fütterung und Tränke

RSG

ITMH

ITP

QZ

Informationen über die Risiken bei der Futtermittelerzeu-gung in Bezug auf die Erzeugungsregion liegen vor und werden berücksichtigt

Fütterungseinrichtungen und Tränken

CC EWP

so konstruiert und eingebaut, dass Auseinandersetzungen zwischen den Tieren vermieden werden (z.B. an Abrufsta-tionen)

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ so konstruiert, dass Verunreinigungen des Futters und des

Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tie-ren auf ein Mindestmaß begrenzt bleiben

Fütterung

CC Nährstoffgehalt und Rationszusammensetzung tierart- und

altersgerecht (z.B. Mindestrohfaser bei Wiederkäuern)

RSG QZ tägliche Fütterung sichergestellt

CC RSG QM

QZ

Futtermittel augenscheinlich zur Verfütterung geeignet (kein Schimmel, keine Nachgärung, keine Verschmutzung, kein altes Futter)

§

mind. 21 Tage Wartezeit für die Nutzung (Beweidung, Schnittnutzung) von Grünland eingehalten auf denen orga-nische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel aus-gebracht wurden (Ausnahme: Ausbringung von Gülle)

CC

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ Futtermenge und Fütterungshäufigkeit tierart- und altersge-

recht

CC Fütterungsmethode verursacht keine Leiden oder Schäden

(z.B. kein Stopfen bei Gänsen)

CC Futter frei von Fremdstoffen oder Fremdkörpern (z.B. Glas,

Metall, Kunststoffteile, Sand)

Tränke Merkblatt

RG QZ tägliche Wasserversorgung sichergestellt

RS Zugang zu Wasser in ausreichender Menge (ad libitum)

und Qualität jederzeit sichergestellt

(Ausnahme: unter zwei Wochen alte Kälber)

CC Tränkewasser augenscheinlich sauber und für die jeweili-

gen Tiere geeignet

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T Checkliste Tierhaltung

Version 2018 Seite 13 von 33

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

CC

RSG QM

ITS

ITMH

ITP

QZ Wassermenge, Wasserqualität und Wasserdurchfluss tier-

art- und altersgerecht

(Empfehlung für R : für ausgewachsene Tiere Tränke mit Wasserzufluss von 20 l/min)

oder

CC Tränkebedarf anderweitig gedeckt (z.B. Milch)

2.7 Aufzeichnungen

GF QZ

Aufzeichnungen über die Anwendung von Sillierzusatzstof-fen vorhanden und aktuell geführt (Datum, Mittel, Menge, Verfahren)

§ RSG QZ Anwendungsprotokoll Futtermittelzusatzstoffe vorhanden

(Säuren, Harnstoff, Aminosäuren) Vordrucke

KAT Nachweis der Zukaufkomponenten mit Angaben zur Pro-

duktbezeichnung, zu Menge und Verkäufer

RSG QZ Verfütterungsnachweis (z.B. Mischprotokoll, Rationsbe-

rechnung, Futtermittelbuch) vorhanden und aktuell geführt Vordrucke

KAT für jede Fertigfuttercharge Mischprotokoll nachweislich

vorhanden

(Hinweis: gilt auch für mobile Mahl- und Mischanlagen)

3. Hygiene

3.1 Personalhygiene und Personenverkehr

(Hinweis: R gilt nur für spezialisierte Kälbermastbetriebe)

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ Einrichtungen von der Tierhaltung so getrennt, dass kein

Kontakt zu betriebsfremden Personen besteht

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ

Stallungen werden von betriebsfremden Personen nur mit Schutzkleidung betreten (z.B. Fahrer von Transportfahr-zeugen, die zur Be- und Entladung das Fahrzeug verlas-sen)

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ Stallungen werden von betriebsfremden Personen nur

unter Aufsicht betreten

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ Tiere haben keinen direkten Kontakt zu betriebsfremden

Personen

3.2 Stallhygiene

CC

RSG QM

ITS

ITMH

ITP

QZ Ställe und Einrichtungen sauber (z.B. regelmäßig entmis-

tet)

(Hinweis: CC gilt für Kälber und den Liegebereich von Schweinen)

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T Checkliste Tierhaltung

Version 2018 Seite 14 von 33

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

§

RSG ITS

ITMH ITP

KAT

QZ Ställe, Einrichtungen (z.B. Futtersilos) und Geräte (z.B.

Geburtshelfer, Tränkelinien) regelmäßig gereinigt und ge-gebenenfalls desinfiziert

KAT Reinigung und Desinfektion von Stallgebäuden mit mehre-

ren Abteilen ohne Beeinträchtigung der Tiere und Hal-tungseinrichtungen in den belegten Stallabteilen möglich

RSG

ITS

ITMH

ITP

KAT

QZ Reinigungs- und Desinfektionsmittel entsprechend der

Produktinformation verwendet und gelagert

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ Reinigungs- und Desinfektionsplan vorhanden und aktuell

geführt Vordruck

KAT Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen mittels Ab-

klatsch-/Tupferprobe nach jedem 2. Durchgang kontrolliert und dokumentiert

KAT Lieferscheine / Kaufbelege für eingesetzte Desinfektions-

mittel dokumentiert

KAT Sicherheitsdatenblätter für Reinigungs- und Desinfektions-

mittel vorhanden

zusätzlich bei externen Dienstleistern Angaben zu

KAT Benennung der durchführenden Person

KAT Datum der Durchführung

KAT Beschreibung des Reinigungsablaufs, verwendete Mittel,

Konzentration und Anwendung

Einstreumaterial

RSG KAT

ITS

ITMH

ITP

QZ tiergerechte, hygienische und saubere Einstreu verwendet

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ Einstreu augenscheinlich frei von Pilzbefall

RSG ITS

ITMH

ITP

QZ sorgsam gelagert, sodass Verunreinigung verhindert wird

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ vor Schädlingen geschützt

RS

ITS

QZ Holzhäcksel oder Sägespäne sind staubarm und chemisch

unbehandelt

(Ausnahme: beim Ein- und Ausstallen)

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T Checkliste Tierhaltung

Version 2018 Seite 15 von 33

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

natürliche Beschäftigungsmaterialien

SG

ITS

ITMH

ITP

QZ tiergerecht, hygienisch und sauber

(Hinweis G: Beschäftigungsmaterial muss zusätzlich tro-cken sein)

SG

ITS

ITMH

ITP

QZ

augenscheinlich frei von Pilzbefall

SG

ITS

ITMH

ITP

QZ

sorgfältig gelagert

SG ITS

ITMH

ITP

QZ

nicht verunreinigt

SG ITS

ITMH

ITP

QZ

fortlaufende Maßnahmen zum Schutz vor Schädlingen durchgeführt

3.3 Fütterungs- und Tränkehygiene

Fütterungseinrichtungen und Tränken

CC

RSG QM

EWP

ITS

ITMH

ITP

QZ so konstruiert und eingebaut, dass Verschmutzungen ver-

hindert werden

§

RSG QM

EWP

ITS

ITMH

ITP

QZ sauber (z.B. Transportschnecken, Mischbehälter und Trö-

ge)

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ nach dem Einsatz von Arzneimitteln oder Impfstoffen aus-

reichend gereinigt

Futtermittel und Tränkwasser

CC

RSG QM

ITS

ITMH

ITP

QZ Futtermittel augenscheinlich zur Verfütterung geeignet (z.B.

kein Schimmel)

CC

RSG QM

EWP

ITS

ITMH

ITP

QZ

Tränkwasser augenscheinlich sauber und für die jeweiligen Tiere geeignet (Hinweis: / QZ fordern außerdem ungetrübt und ohne Fremdgeruch)

Merkblätter

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T Checkliste Tierhaltung

Version 2018 Seite 16 von 33

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

3.4 Tierhygiene und Tierverkehr

CC

behördliche Anordnungen (z.B. staatliche Tierseuchenbe-kämpfung, Sanierungsprogramme) beim Einstallen be-triebsfremder Tiere eingehalten (z.B. Gesundheitsbeschei-nigungen, Quarantäne)

§

Vorkehrungen getroffen, dass Tierseuchen weder in den Bestand eingeschleppt noch aus dem Bestand verschleppt werden (z.B. Quarantänestall)

QM Maßnahmen zur Vermeidung der Einschleppung und Wei-

terverbreitung von Krankheiten und Seuchen getroffen

(Hinweis für QM: z.B. durch räumliche Trennung von Käl-bern, Jungrindern und Milchkühen)

§ mögliche anzeigepflichtige Tierseuchen im Tierbestand

bekannt

§ Vorbereitungen für einen eventuellen Seuchenfall sind

getroffen

RS QZ Tiere haben keinen Zugang zu Müllhalden oder Hausmüll

(Hinweis bei Rinderhaltung: gilt nur für Kälber)

KAT Kotlagerung bei Hennenhaltung (Freilandhaltung) für Tiere

unzugänglich

KAT keine Kotlagerung im abgesperrten Bereich neben oder auf

der Auslauffläche

§ Bestandstiere, soweit erforderlich (z.B. zur Milchgewin-

nung), ohne vermeidbare Verschmutzungen

§ Schlachttiere bei Abgabe zur Schlachtung sauber

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ

Betreten des Betriebsgeländes, der Stallungen und Lade-rampen durch betriebsfremde Fahrer weitestgehend ver-mieden (Schwarz-Weiß-Prinzip)

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ betriebseigenes Personal betritt keine betriebsfremden

Transportfahrzeuge

3.5 Kadaverlagerung

RSG QM

ITS

ITMH

ITP

QZ außerhalb des Haltungsbereichs (z.B. kein Überkreuzen

mit Personen- und Tierverkehr)

RS

ITS

QZ auf befestigter Fläche

RS

ITS

QZ Kadaverlager ausreichend groß

R

ITS QM

Tiere werden abgedeckt

§

RSG

ITS

ITMH ITP

QZ kein Zugriff für unberechtigte Personen

CC getrennt von Futtermitteln

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T Checkliste Tierhaltung

Version 2018 Seite 17 von 33

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

§ getrennt von Abfällen (z.B. Restmüll)

§ geschützt vor Witterungseinflüssen

§ geschützt vor Schadnagern, Haus- und Wildtieren

§ Handelspapiere (TBA-Schein) aufbewahrt

Kadaverabholung

§

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ Lagerstätte oder Behälter nach Abholung unverzüglich

gereinigt und desinfiziert

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ

Lager/Behälter nach Möglichkeit so platziert, dass Fahr-zeuge der Tierkörperbeseitigungsunternehmen nicht in die unmittelbare Nähe der Stallungen gelangen

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ Standzeiten der Behälter so kurz wie möglich gehalten

4. Tierärztliche Behandlungen und Tierarzneimittel

4.1 Lagerung von Tierarzneimitteln einschließlich

Tierimpfstoffen Merkblatt

allgemeine Anforderungen

§ Tierimpfstoffe nach tierärztlicher Anweisung (Anwendungs-

plan) gelagert

RSG QZ Tierarzneimittel und -impfstoffe nach Herstellerangaben

(z.B. trocken, kühl bzw. gekühlt, dunkel) gelagert

RSG QZ für Unbefugte nicht zugänglich (abschließbarer

Raum/Schrank)

getrennt von

§ Tieren und deren Ausscheidungen

4.2 Erwerb und Anwendung von Tierarzneimit-teln einschließlich Tierimpfstoffen

Merkblätter

Erwerb von Tierarzneimittel und Tierimpfstoffen

§ RSG QM

QZ

verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und Tierimpfstoffe nur über den betreuenden Tierarzt oder auf tierärztliche Verschreibung über die Apotheke bezogen

§ RSG

QM

QZ apothekenpflichtige Tierarzneimittel nur über Tierarzt oder

Apotheke bezogen

Anwendung von Tierarzneimitteln und Tierimpfstoffen Vordrucke

§ RSG QZ

verschreibungspflichtige Tierarzneimittel nur nach tierärztli-cher Behandlungsanweisung oder durch den Tierarzt an-gewendet

§ RSG QZ

apothekenpflichtige Tierarzneimittel nur nach tierärztlicher Behandlungsanweisung oder nach Herstellerangaben an-gewendet

§ RSG QZ

Tierimpfstoffe nur durch den Tierarzt oder nach Feststel-lung der Erfordernis der Anwendung und der Impffähigkeit der Tiere durch den Tierarzt nach Anwendungsplan durch den Tierhaltern angewendet

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T Checkliste Tierhaltung

Version 2018 Seite 18 von 33

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

§

bei Anwendung von Tierimpfstoffen durch den Tierhalter führt der Tierarzt entsprechend der im Anwendungsplan angegebenen Zeitpunkte Tierkontrollen durch

§ Tierarzt führt mind. vierteljährlich eine Bestandsuntersu-

chung durch

RSG QZ Verpackung bzw. Behälter eindeutig beschriftet

RSG keine Anwendung nach Ablauf des Verfallsdatums

RSG kein prophylaktischer Einsatz antibiotischer Wirkstoffe

§ RSG QM

QZ

behandelte Tiere oder Tiergruppen eindeutig identifizierbar (z.B. Farbmarkierung, Fesselband, Buchtennummer, Standplatz, elektronische Sperre im Melkstand)

CC RSG QM

QZ Wartezeiten eingehalten

(Hinweis: Empfehlung für QM (d.h. Stufe 2): zusätzliche Durchführung eines Hemmstofftests nach Ablauf der War-tezeit)

Instrumente (z.B. Spritzen für Medikamente)

RSG QZ sauber

RSG QZ zweckmäßig

Injektionsnadeln

(Hinweis: es muss darauf geachtet werden, dass keine Injek-

tionsnadel verlorengeht)

RSG QZ einwandfrei

RSG

QZ verbogene, stumpfe, abgebrochene und untaugliche Na-deln ausgetauscht und entsorgt

RSG QZ andere Nadeln nach Gebrauch verwahrt

RS

QZ bei Verbleib abgebrochener Injektionsnadeln im Tier, Tier dauerhaft gekennzeichnet

und

RS QZ Schlachtunternehmen darüber informiert

Tränkewassermedikation/ Futtermedikation

§ Medikamentengabe erfolgt sachgerecht Merkblätter

§ ein betriebsindividuelles Risikomanagement zur oralen

Medikation liegt vor Vordruck

§ erkrankte und gesunde Tiere/ Tiergruppen werden getrennt

ansteuert

§ Ablagerungen, Rückstände, Entmischungen bzw. Ver-

schleppungen der Medikamente werden sicher verhindert Vordruck

Verbotene Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung, β-Agonisten (z.B. Anabolika)

CC nicht auf dem Betrieb vorhanden

CC nicht eingesetzt

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T Checkliste Tierhaltung

Version 2018 Seite 19 von 33

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

Anforderungen bei Ausnahmen vom generellen Anwen-dungsverbot von Stoffen mit hormonaler bzw. thyreosta-tischer Wirkung, β-Agonisten

(Hinweis: Ausnahmen möglich insbesondere wenn:

­ Anwendung durch den Tierarzt zu therapeutischen Zwe-cken oder

­ Anwendung durch den Tierarzt oder unter tierärztlicher Aufsicht zur Brunstsynchronisation und zum Embryotrans-fer bei Zuchttieren durchgeführt)

§ Anwendung in den Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisen

dokumentiert

§ behandelte Tiere oder Tiergruppen eindeutig identifizierbar

(z.B. Farbmarkierung, Fesselband)

4.3 Aufzeichnungen und Meldungen

Tierhalter-Arzneimittel-Nachweise einschließlich Impf-stoffe

CC

RSG QM KAT

QZ Tierhalter-Arzneimittel-Nachweise bzw. Apothekenbelege

vorhanden

(Hinweis: / QM / QZ fordern chronologisch aufbewahrt)

Aufzeichnungen über jede Anwendung (durch den Tier-halter selbst oder/und den Tierarzt) von von apotheken- und verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch den Tierhalter oder den Tierarzt einschließlich Impfstoffe vorhanden, chronologische und aktuell geführt mit An-gaben zu

Vordruck

CC RSG

QM KAT

QZ Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere (ggf. auch

Standort, wenn zur Identifizierung erforderlich)

CC RSG

QM KAT

QZ Bezeichnung des Tierarzneimittels bzw. des Tierimpfstoffes

§ Chargenbezeichnung bei Tierimpfstoffen

CC RSG

QM KAT

QZ Belegnummer des Tierarzt-Arzneimittel-Nachweise

CC RSG

QM KAT

QZ verabreichte Menge

CC RSG

QM KAT

QZ Datum der Anwendung

CC RSG

QM KAT

QZ Wartezeit in Tagen

CC RSG

QM KAT

QZ Name des Anwenders

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T Checkliste Tierhaltung

Version 2018 Seite 20 von 33

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

zusätzlich bei Anwendung von Tierimpfstoffen durch den Tierhalter

§ RSG

KAT QZ

gültiger Impfstoffanwendungsplan des Tierarztes vorhan-den

(Hinweis: mind. 1x jährlich aktualisiert)

Orale Anwendung von Tierarzneimitteln über Futter und Wasser

§ Risikomanagementplan erstellt Vordruck

§ Behandlungsanweisung zur oralen Anwendung liegt vor Merkblätter

Mitteilungen zu antimikrobiell wirksamen Stoffen

(Hinweis: bei Mitteilungen durch Dritte, z.B. Tierarzt, ist eine Anzeige des Dritten beim der zuständigen Kreisverwaltung notwendig)

§

Masttierbestand (Rinder und Schweine inkl. Ferkelauf-zucht, Hühner, Puten) max. 14 Tage nach Beginn der Hal-tung, bei der zuständigen Kreisverwaltung gemeldet unter Angabe der Nutzungsrichtung

(Hinweis: Ausnahme für kleine Bestände ist vorgesehen)

§ Änderungen hinsichtlich des Tierhaltungsbetriebes inner-

halb 14 Werktagen mitgeteilt

§

Mitteilungen zu Behandlungen mit antimikrobiell wirksamen Stoffen spätestens am 14. Tag nach Ablauf eines Halbjah-res, nachdem die Behandlung erfolgt ist, durchgeführt

Merkblatt

(Hinweis: keine Mitteilungspflicht besteht für Bestände im Jahresdurchschnitt von max.

­ 20 Mastkälber (ab dem Absetzen vom Muttertier bis 8 Monate)

­ 20 Mastrinder (über 8 Monate)

­ 250 Mastferkel (ab dem Absetzen vom Muttertier bis 30 kg)

­ 250 Mastschweine (über 30 kg)

­ 1.000 Mastputen (ab dem Schlupf)

­ 10.000 Masthähnchen (ab dem Schlupf)

Auswertungen zu antimikrobiell wirksamen Stoffen

§ Ergebnisse zur Therapiehäufigkeit vorhanden und doku-

mentiert

halbjährliche Therapiehäufigkeit liegt oberhalb der Kenn-zahl 1

§ mit tierärztlicher Hilfe Gründe der Überschreitung festge-

stellt und Reduzierungsmaßnahmen geprüft

halbjährliche Therapiehäufigkeit liegt oberhalb der Kenn-zahl 2

§

aufgrund einer tierärztlichen Beratung innerhalb von 2 Mo-naten schriftlichen Maßnahmenplan erstellt und dem zu-ständigen Kreisverwaltung gemeldet

§ Maßnahmenplan durchgeführt

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T Checkliste Tierhaltung

Version 2018 Seite 21 von 33

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

4.4 Antibiotikamonitoring

(Hinweis: gilt nur für Schweine, Mastgeflügel und Mastkälber)

RSG QZ Betrieb nimmt am Antibiotikamonitoring teil Merkblätter

(Ausnahme: ausländische Standorte, die an einem von QS anerkannten Antibiotikamonitoring teilnehmen)

(Hinweis für G: gilt nur für Geflügelmast)

RSG QZ Antibiotika nur von Tierärzten bezogen, die im QS-System

registriert sind

(Hinweis für G: gilt nur für Geflügelmast)

RSG QZ alle Arzneimittel nur nach Anweisung des verschreibenden

Tierarztes angewendet

Aufzeichnungen

RSG QZ

Therapieindex der letzten 4 Quartale dokumentiert (z.B. über Infobrief, Antibiotikadatenbank oder andere Daten-banken, die die Daten gleichwertig zur Verfügung stellen)

(Hinweise für : ­ Dokumentation auch in der -Antibiotikadatenbank mög-

lich

­ bei fehlendem Therapieindex wird die Lieferberechtigung entzogen)

RSG QZ bei keiner Antibiotikagabe im Kalenderquartal, aktiv in der

Datenbank bestätigt Merkblatt

5. Tierkrankheiten

5.1 Tierseuchen

§ verdächtige Tiere von anderen Tieren abgesondert

§ keine Tiere aus dem Bestand verbracht

§

Verdacht auf das Auftreten einer anzeigepflichtigen Tier-seuche unverzüglich beim zuständigen Veterinäramt ange-zeigt

Merkblätter

CC

Verdacht auf das Auftreten von bestimmten anzeigepflich-tigen Tierseuchen bei Rindern, Schafen, Ziegen (z.B. Blau-zungenkrankheit), Schweinen oder Pferde unverzüglich - auch am Wochenende - dem zuständigen Veterinäramt angezeigt

Merkblatt

CC Rinder, Schafe und Ziegen bei Verdacht auf BSE bzw.

Scrapie nicht aus Bestand verbracht

Ausbruch von BSE oder Scrapie

CC

behördliche angeordnete Maßnahmen strikt beachtet (z.B. Verbringungssperre, unschädliche Beseitigung, Kohor-tentötung)

Handelsverbot eingehalten

CC bei Tieren der ersten Nachkommengeneration von BSE-

oder Scrapie-verdächtigen oder -infizierten Tieren

CC

bei Tieren, die 2 Jahre vor oder nach dem Auftreten der Krankheit geboren sind einschließlich deren Sperma, Emb-ryonen und Eizellen

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T Checkliste Tierhaltung

Version 2018 Seite 22 von 33

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

Innergemeinschaftlicher Handel

CC Gesundheitsbescheinigung für Wiederkäuer mitgeführt

§ Gesundheitsbescheinigung für Schweine mitgeführt

6. Grundanforderungen Tiertransport Entfällt

(keinen landwirtschaftlichen Tiertransport)

6.1 Transportverbote

eingehalten für

§ RSG

KAT QZ nicht transportfähige Tiere

§ Tiere, die sich nicht schmerzfrei bewegen können

(Hinweis: bei kranken und verletzten Tieren, Tieren mit Or-ganvorfällen, Tieren mit nicht abgeheilter Nabelwunde, Tieren die vor weniger als 7 Tagen geboren haben oder sich im spä-ten Trächtigkeitsstadium befinden (90 % und mehr) ist zu prüfen, ob die Tiere transportfähig sind)

(Ausnahme: Transport zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden notwendig, z.B. bei Ablammen, Abkalben auf der Weide)

6.2 Abgabeverbot trächtiger Tiere

§ RS Tiere im letzten Drittel der Trächtigkeit nicht zum Zweck der

Schlachtung abgegeben

(Ausnahmen: für

­ Schafe und Ziegen

­ Schlachtungen nach tierseuchenrechtlichen Bestimmun-gen

­ eine tierärztliche Indikation einer Notschlachtung im Ein-zelfall)

6.3 Transportfahrzeug

§ RSG QZ Ver- und Entladevorrichtungen ohne Verletzungsgefahr

(z.B. durch scharfe Kanten)

§ RSG QZ Transportmittel sind geeignet und gewartet

Reinigung und Desinfektion

§ RSG QZ

betriebseigene Fahrzeuge nach dem Transport zu Schlachthöfen und Sammelstellen vor dem Verlassen des Geländes gereinigt und desinfiziert

RSG QZ Ladefläche und Führerhaus vor Beladung gereinigt und

desinfiziert

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ

Viehladestellen, Laderampen, Plätze zum Be- und Entla-den, Buchten, Räume für die vorübergehende Unterbrin-gung oder Vermarktung von Tieren, Zu- und Abtriebswege sowie die dort benutzten Gerätschaften nach Benutzung gereinigt und desinfiziert

RSG

ITS

ITMH

ITP

QZ Kot, Urin, Einstreumaterial und Futterreste unschädlich

beseitigt oder Tierseuchenerreger abgetötet

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T Checkliste Tierhaltung

Version 2018 Seite 23 von 33

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

Aufzeichnungen

§ RSG QZ

Desinfektionskontrollbuch für jedes Fahrzeug gesondert vorhanden und aktuell geführt mit Angaben zu Transport-datum, Tierart, Reinigungsdatum und -ort sowie Desinfekti-onsmittel

(Hinweis: gilt für Tiertransporte über 50 km)

§ RSG QZ

Desinfektionskontrollbuch beim Transport mit betriebseige-nen Fahrzeugen zu Schlachthöfen und Sammelstellen mit-geführt

(Hinweis: gilt für Tiertransporte über 50 km)

6.4 Personal

§ RSG QZ

Tierbetreuer ist fähig und in der Lage, Tiere sachgerecht zu transportieren (Sachkundenachweis für Tiertransport - Befähigungsnachweis)

§ Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und

aufrecht erhalten

RSG QZ

Wohlbefinden während des gesamten Verladens und Transports bis zur Entladung des letzten Tieres nicht be-einträchtigt

RSG QZ Tierbetreuer wendet keine Gewalt an

RSG QZ Zulassung als Transportunternehmer vorhanden

RSG QZ nur zugelassene Transportunternehmer beauftragt

(Hinweis für RSG: bei Anlieferung von -Tieren Transpor-teur auf -Lieferberechtigung überprüft. Abrufbar unter www.qs-plattform.de)

6.5 Be- und Entladen, Beförderung

allgemeine Anforderungen

§ RS QZ Anwendungsverbot von elektrischen Treibhilfen eingehal-

ten

(Ausnahme für : bei gesunden und unverletzten ausge-wachsenen Rindern und Schweinen, nur unter der Voraus-setzung, dass die Tiere genügend Freiraum zur Vorwärts-bewegung haben, wenn die Dauer der Stromstöße bauart-bedingt höchstens 1 Sekunde beträgt, in angemessenen Abständen und nur an den Muskelpartien der Hinterviertel verabreicht werden. Sie dürfen nicht wiederholt werden, wenn das Tier nicht reagiert)

§ RSG QZ Tiere verfügen über angemessene Bodenfläche und

Standhöhe

§ RSG QZ Fütterungs- und Tränkehäufigkeit erfolgt tierart- und alters-

gerecht

§ RSG QZ Fütterung und Tränke erfolgt mit augenscheinlich geeigne-

tem Futter und Wasser

§ RSG QZ Tiere können ruhen

§ RSG QZ Beförderung erfolgt, so dass Tieren keine Verletzungen

oder unnötige Leiden zugefügt werden

§ Beförderungsdauer wird so kurz wie möglich gehalten

§ RSG QZ Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerun-

gen

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T Checkliste Tierhaltung

Version 2018 Seite 24 von 33

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

RSG QZ Transportfahrzeuge werden in geeigneter und voraus-

schauender Fahrweise bewegt

geschlechtsreife männliche Rinder

§ R Raumhöhe auf 50 cm über dem Wiederrist des höchsten

Tieres begrenzt

oder

§ einzeln befördert

Aufzeichnungen

RSG QZ

Lieferschein beim Schlachttiertransport mitgeführt mit An-gaben zu Tierzahl, Tierart, Kennzeichnung der Tiere (Rind/Schwein) bzw. ordnungsgemäße Identifizierung der Herde (Geflügel), Betriebsnummer des Erzeugerbetriebes (VVVO-Nr.) und ggf. des Lieferanten bzw. des Transpor-teurs

RS QZ bei Schlachttieren Lebensmittelketteninformation (z. B.

Kopie der Standarderklärung) mitgeführt

RSG QZ Absender sowie Abnehmer der Tiere Kopie oder Durch-

schlag des Lieferscheines erhalten

6.6 Zeichennutzung für den Tiertransport

RSG Verwendung des -Prüfzeichens beim Bündler beantragt

RSG -Prüfzeichen entspricht dem Gestaltungskatalog

6.7 Zusätzlich bei arbeitsteiliger Tierproduktion

(z.B. in der Schweineproduktion)

allgemeine Anforderungen

§ geeignete Einrichtung zu Lagerung von Dung und Einstreu

vorhanden

oder

§ Nachweis vorhanden das Leistung von einem Dritten er-

bracht wird

§ Räume und Laderampen ausreichen beleuchtet

§ Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände

und des Schuhwerks vorhanden

§ soweit erforderlich, Raum für beamteten Tierarzt vorhan-

den

§

Zucht- oder Nutztiere kommen nach Verlassen des Betrie-bes bis zur Ankunft am Bestimmungsort nur mit anderen Tieren mit gleichwertigem Gesundheitsstatus in Kontakt

Transportverbote eingehalten für

§ Tiere mit übertragbaren Krankheiten

(Ausnahme: Tiere mit Genehmigung des zuständigen Vete-rinäramts unmittelbar zur Tötung und unschädlicher Besei-tigung verbracht)

§

Zucht- oder Nutztiere, wenn diese gemeinsam mit Schlachttieren aus einem anderen Betrieb befördert wer-den

§ Zucht- oder Nutztiere verschiedener Tierarten

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T Checkliste Tierhaltung

Version 2018 Seite 25 von 33

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

Waschplatz für Transportfahrzeuge

§ undurchlässig befestigt

§ hat Gefälle zu einem Abfluss

§ Abfluss mündet in eine Einrichtung zur Abwassersammlung

§ Wasseranschluss vorhanden

§ funktionsfähige Desinfektionseinrichtung vorhanden

oder

§ Reinigung erfolgt nachweislich auf einem betriebsfremden

Waschplatz

Aufzeichnungen

§ Reinigungs- und Desinfektionsplan für Transportfahrzeuge

vorhanden

7. Zusätzliche Anforderungen Tiertransport

Folgende Anforderungen gelten nur für gewerbemäßige Transporteure oder für Landwirte, die

Ja Nein

- / QZ-Teilnehmer sind

nicht ihre eigenen Tiere befördern oder

nicht ihr eigenes Transportmittel nutzen oder

über eine Entfernung von mehr als 50 km transportieren oder

den Transport nicht ab ihrem Betrieb beginnen.

Nur wenn eine dieser Anforderungen mit „Ja“ beantwortet wurde, müssen die fol-genden Anforderungen beantwortet werden!

(Hinweis: für die Beförderungen über 8 Stunden gelten erhöhte Anforderungen, die nicht abgebildet sind)

7.1 Transportverbote

eingehalten für

§ RSG QZ kranke oder verletzte Tiere

(Ausnahme: Transport zur tierärztlichen Behandlung oder auf tierärztliche Anweisung)

§ RSG QZ Tiere, die sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen

können

§ RS QZ Tiere mit nicht vollständig abgeheilten Nabelwunden

§ RS QZ

Tiere, die vor weniger als 7 Tagen geboren haben oder sich im späten Trächtigkeitsstadium befinden (90 % und mehr)

(Ausnahme: Transport zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden notwendig, z.B. bei Ablammen, Abkalben auf der Weide, sofern der Transport 50 km nicht überschreitet)

S QZ Ferkel unter 3 Wochen

§ R Kälber unter 14 Tagen

(Ausnahme :Transportstrecke beträgt weniger als 100 km)

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T Checkliste Tierhaltung

Version 2018 Seite 26 von 33

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

zusätzlich Transportverbot eingehalten bei Transport über 100 km für

§ Kälber unter 10 Tagen

(Hinweis: gilt nur für den Transport durch den Tierhalter, al-le anderen Transporte erst ab einem Alter von 14 Tagen)

§ Ferkel unter 3 Wochen

§ Lämmer unter 1 Woche

7.2 Beförderung

allgemeine Anforderungen

RSG QZ Transportfähigkeit der Tiere vor Verladung überprüft

(Hinweis für RSG: verantwortlich hierfür sind sowohl der abgebende Tierhalter als auch der Transporteur)

RSG QZ bei Zweifel an der Transportfähigkeit, Tierarzt hinzugezo-

gen, der die Transportfähigkeit schriftlich bescheinigt

§ RS QZ Tiere max. 8 Stunden befördert

oder

§ RSG QZ Transportfahrzeug erfüllt Anforderungen für längere Beför-

derungsdauer (Zulassung vorhanden)

(Hinweis QZ: Zulassung mitgeführt)

§ nach der Ankunft im Schlachthof Tiere unverzüglich entla-

den

erkrankte bzw. verletzte Tiere

§ RSG QZ von anderen Tieren abgesondert

§ RSG QZ tierärztlich untersucht

§ RSG QZ ggf. notgeschlachtet oder getötet

7.3 Umgang mit den Tieren

§ RSG QZ Tieren nur in Ausnahmefällen und unter tierärztlicher Kon-

trolle Beruhigungsmittel verabreicht

§ RSG QZ Tiere nicht geschlagen oder getreten

§ RSG QZ nicht auf besonders empfindliche Körperteile Druck ausge-

übt

§ Tiere beim Treiben nicht vorsätzlich behindert

§ RS QZ Tiere nicht mit mechanischen Mitteln hochgezogen

§ RS QZ Tiere nicht an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz

oder Fell gezerrt

G QZ Geflügel nicht an Kopf, Gefieder, Flügel, Schwanz oder

Ständer gezerrt

§ RS QZ Tiere nicht an Hörnern, Geweih, Nasenringen oder Bein-

fesseln angebunden

§ Kälbern kein Maulkorb angelegt

§ RSG QZ keine Treibhilfen oder andere Geräte mit spitzen Enden

verwendet

RSG QZ Treibbretter oder Treibpaddel nur tierschonend verwendet

§

laktierende Kühe, Schafe und Ziegen, deren Nachkommen nicht mittransportiert werden, mind. alle 12 Stunden gemol-ken

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T Checkliste Tierhaltung

Version 2018 Seite 27 von 33

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

7.4 Fütterung und Tränke

§ RS QZ

Tiere nach 8 Stunden oder bei zulässiger Verlängerung der Beförderungsdauer nach deren Ende entladen, gefüttert und getränkt

§ RSG QZ bei Fütterung und Tränke werden Verunreinigungen auf ein

Mindestmaß beschränkt

RSG QZ Futter und Wasser von guter Qualität

§ RSG QZ Tiere haben Zeit sich an die Fütterungs- und Tränkeeinrich-

tung zu gewöhnen

RSG QZ mind. alle 24 Stunden gefüttert

RSG QZ mind. alle 12 Stunden getränkt

7.5 Anbindemittel bzw. Anbindegurte

RS QZ Vorrichtungen zur Anbindung vorgehalten

RS QZ nur verwendet, wenn diese den Tieren keine Leiden,

Schmerzen oder Schäden bereiten

§ RS QZ reißen unter normalen Transportbedingungen nicht

§ Tiere können ungehindert fressen, trinken und sich ggf.

hinlegen

§ RS QZ Tiere können sich nicht strangulieren oder auf andere Art

verletzen

§ RS QZ Tiere können schnell befreit werden

7.6 Transportfahrzeuge, -behälter und ihre Aus-

rüstungen

Konstruktion, Instandhaltung und Verwendung

§ RSG QZ Sicherheit der Tiere gewährleistet

§ RSG QZ Verletzungen und Leiden bei Tieren vermieden

§ RSG QZ halten den Belastungen der Tiere stand

§ RSG QZ Tier durch Überdachung vor Witterungseinflüssen ge-

schützt

§ RSG QZ Tiere können nicht entweichen oder herausfallen

(z.B. Schutzgeländer)

§ RSG QZ innerhalb des Laderaums bzw. Zwischendecks angemes-

sene Luftzirkulation gewährleistet

§ RSG QZ Tiere erhalten ausreichend Frischluft

§ RSG QZ Pflege- und Kontrollpersonal hat Zugang zu den Tieren

§ RSG QZ Beleuchtung bzw. Lichtquellen zur Kontrolle und Pflege der

Tiere vorhanden (mobil oder fest installiert)

§ RSG QZ Heraussickern bzw. Herausfallen von Kot, Urin, Einstreu

oder Futter auf ein Mindestmaß beschränkt

RSG QZ hygienisch und technisch einwandfreier Zustand

§ RSG QZ leicht zu reinigen und zu desinfizieren

§ Schild „Tiertransport - Vorsicht lebende Tiere“ gut sichtbar

angebracht

Trennwände

§ RS QZ ausreichend stabil

§ RS QZ schnell und leicht zu versetzen

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T Checkliste Tierhaltung

Version 2018 Seite 28 von 33

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

RS QZ in ausreichender Anzahl vorhanden

RS QZ können nicht überwunden werden

Bodenfläche

§ RS QZ Fahrzeugboden und Laderampen rutschfest und trittsicher

§

Ferkel unter 10 kg, Lämmer unter 20 kg und Kälber unter 6 Monaten sind ausreichend eingestreut, so dass Exkre-mente absorbiert werden können

RS QZ Exkremente werden von der Einstreu oder gleichwertigem

Material absorbiert

Reinigung und Desinfektion

§ RSG QZ Fahrzeuge, Behältnisse und Gerätschaften spätestens

29 Stunden nach Transportbeginn gereinigt und desinfiziert

7.7 Betriebseigene Anlagen sowie Fahrzeugein-

richtungen zum Ver- oder Entladen

§ RSG QZ Verletzungen, Leiden, Erregung oder Stress werden auf ein

Mindestmaß beschränkt

§ RSG QZ Schutzgeländer so eingebaut, dass Tiere nicht seitlich ent-

weichen können

(Hinweis: fordert, dass Tiere Gliedmaßen nicht hinaus-strecken können)

§ RS QZ Böden sind rutschfest

§ RSG QZ Anlagen leicht zu reinigen und zu desinfizieren

Rampen

§ RS QZ Fahrzeuge führen Ver- und Entladevorrichtung mit

RS QZ Schutzgeländer vorhanden, damit Tiere nicht seitlich ent-

weichen können

§ RS QZ max. 20° bzw. 36,4 % Gefälle bei Schweinen, Kälbern und

Pferden

§ R QZ max. 26° bzw. 48,8 % Gefälle bei Schafen und Rindern

(Ausnahme: bei Kälbern)

§ RS QZ

bei einem Gefälle von mehr als 10° bzw. 17,6 % Querlatten oder ähnliche Vorrichtung vorhanden, so dass Tiere risiko-frei und ohne Mühe hinauf- oder hinabsteigen können

§

Hebebühnen und obere Ladeflächen mit Geländer gesi-chert, so dass Tiere nicht entweichen oder herausfallen können

7.8 Transportbehälter

§ Oberseite des Behälters gekennzeichnet

§ stets in aufrechter Stellung bei jeder Beförderung bzw.

Rangiertätigkeiten

§ bei der Beförderung werden Stöße und Schüttelbewegun-

gen vermieden

§ G QZ so befestigt, dass sie auf dem Transportfahrzeug nicht

verrutschen

§ G QZ bei mehr als 50 kg Gewicht sind Befestigungsvorrichtungen

vorhanden

§ RSG QZ Frischluftzufuhr jederzeit gewährleistet

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T Checkliste Tierhaltung

Version 2018 Seite 29 von 33

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

aufeinander gestapelte Transportbehälter

§ RSG QZ Kot und Urin gelangt nur in Grenzen auf die untere Ebene

§ G QZ Stabilität gewährleistet

7.9 Ver- und Entladen

Ver- und Entladevorgang

§ RSG QZ Beleuchtung vorhanden

Hygiene bei der Verladung

G

ITMH

ITP

QZ alle an der Verladung beteiligten Personen tragen saubere

Arbeitskleidung

G

ITMH

ITP

QZ Hände und Schuhe vor dem Verladen gereinigt und desin-

fiziert

G

ITMH

ITP

QZ Zugang in den Bestand nur über Hygieneschleusen

G

ITMH

ITP

QZ im Stall genutzte Verladeeinrichtungen und Transportbe-

hältnisse gereinigt und desinfiziert

Ausstallung durch Fängerkolonnen

G QZ Beleuchtung vorhanden

G QZ Nachweis über Schulung zu tierschutzgerechtem Fangen

und Verladen von Geflügel vorhanden Vordruck

G QZ alle Fänger (betriebseigene sowie externe) zu jeder Verla-

dung namentlich dokumentiert

getrennter Transport von

§ RSG QZ geschlechtsreifen männlichen und weiblichen Tieren

§ RSG QZ rivalisierenden Tieren

§ R QZ angebundenen und nicht angebundenen Tieren

§ R behornten und nicht behornten Tieren

getrennter Transport von

(Ausnahmen:

­ Tiere in verträglichen Gruppen aufgezogen oder aneinan-der gewöhnt

­ Trennung verursacht den Tieren Stress

­ weibliche Tiere führen nicht entwöhnte Jungtiere mit)

§ RSG QZ Tieren unterschiedlicher Arten

§ RSG QZ Tieren mit beträchtlichem Größen- oder Altersunterschied

§ S QZ ausgewachsenen Zuchtebern

7.10 Schweine

S QZ nur gekennzeichnete Tiere transportiert

§ S QZ Mindestbodenfläche eingehalten Merkblatt

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T Checkliste Tierhaltung

Version 2018 Seite 30 von 33

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

(Hinweise:

­ max. doppelte Mindestbodenfläche angeboten

­ Ladedichte kann je nach Gewicht und Größe der Tiere, ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingun-gen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer ver-ändert werden)

§ S QZ Gruppengröße eingehalten

(Hinweis: bei jeweils über 70 kg LG kann die Gruppengrö-ße bis 20 % überschritten werden, soweit Tiere mind. 7 Tage vor dem Transport als Gruppe gehalten wurden)

S QZ Einhaltung der Ladedichte dokumentiert

stabile Trennvorrichtung

§ S QZ bis 70 kg LG für jeweils 20 Schweine vorhanden

§ S QZ über 70 kg LG für jeweils 15 Schweine vorhanden

§ S QZ für jeweils 5 Sauen vorhanden

7.11 Rinder

R nur gekennzeichnete Tiere transportiert

§ R Mindestbodenfläche eingehalten Merkblatt

(Hinweis: Ladedichte kann je nach Gewicht und Größe der Tiere, ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedin-gungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer ver-ändert werden)

R Einhaltung der Ladedichte dokumentiert

§ R

stabile Trennvorrichtung für Gruppen von bis zu 25 Käl-bern, 6 ausgewachsenen Rindern bei Querverladung oder 8 ausgewachsenen Rindern vorhanden

(Hinweis: bei jeweils über 70 kg LG kann die Gruppengrö-ße bis 20 % überschritten werden, soweit Tiere mind. 7 Tage vor dem Transport als Gruppe gehalten wurden)

7.12 Schafe und Ziegen

§ nur gekennzeichnete Tiere transportieren

§ Mindestbodenfläche eingehalten Merkblatt

(Hinweis: Bodenfläche kann je nach Rasse, Größe, körper-licher Verfassung und Länge des Fells, den Witterungsbe-dingungen und der Beförderungsdauer verändert werden z.B. für kleine Lämmer weniger als 0,2 m² / Tier)

§ stabile Trennvorrichtung für jeweils 50 erwachsene Tiere

vorhanden

7.13 Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten, Puten und

Gänse Merkblatt

§ Tiere nur in Transportbehältern transportiert

§ G QZ Mindestbodenfläche eingehalten

(Hinweis: Ladedichte kann je nach Gewicht und Größe der Tiere, ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedin-gungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer ver-ändert werden)

§ G QZ Mindesthöhe eingehalten

G QZ Einhaltung der Ladedichte dokumentiert

(Hinweis für : gilt für Mastgeflügel und Legehennen)

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T Checkliste Tierhaltung

Version 2018 Seite 31 von 33

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

Eintagsküken

§ G QZ erreichen innerhalb von 60 Stunden nach dem Schlupf den

Empfänger

§ G QZ 25 - 30 °C im Aufenthaltsbereich eingehalten

(Hinweis für : bei innerstaatlichen Transporten durch den Absender sicherzustellen)

§ mind. 25 cm²/Tier Bodenfläche für Hühner, Perlhühner,

Fasane und Enten

§

Anzahl der Hühner, Perlhühner, Fasane und Enten je Be-hältnis oder Behältnisteil mind. 10 Tiere und max. 105 Tie-re

§ mind. 35 cm²/Tier Bodenfläche für Gänse und Puten

§ Anzahl der Gänse und Puten je Behältnis oder Behältnisteil

mind. 8 Tiere und max. 40 Tiere

7.14 Transporte über 50 km Entfernung bis zu einer

Dauer von max. 8 Stunden

(Ausnahmen:

­ Transport im Rahmen der Wandertierhaltung

­ Transport zur tierärztlichen Behandlung oder auf tierärztli-che Anweisung)

RSG QZ Schild „Tiertransport - Vorsicht lebende Tiere“ gut sichtbar

angebracht

RSG QZ Beförderungsdauer und Ruhezeiten dokumentiert

Transportpapier (Transportkontrollbuch) erstellt und mit-geführt mit Angaben zu

Vordruck

§ RSG QZ Eigentümer (Name, Anschrift) und Herkunft der Tiere

§ RSG QZ Versandort

§ RSG QZ Tag und Uhrzeit des Transportbeginns

§ RSG QZ Bestimmungsort

§ RSG QZ voraussichtliche Transportdauer

RSG QZ Beschreibung der Tiere (z.B. Tierart, Gattung)

RSG QZ Daten vor Beginn des Transports eingetragen

zusätzlich für Transporte über 65 km

§ RSG QZ Zulassung als Transportunternehmer vorhanden

(Hinweis: fordert, dass die Zulassung mitgeführt wird)

RSG QZ Transportplanung dokumentiert

§ RSG QZ Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer vorhanden

(Hinweise für /QZ:

­ eine Kopie muss auf dem Betrieb vorliegen

­ Befähigungsnachweis beim Transport mitgeführt)

§

Änderungen in der Transportunternehmerzulassung spä-testens 15 Tage nach Eintritt der Änderung dem zuständi-gen Veterinäramt gemeldet z.B. Adressänderung oder Te-lefonänderung

(Hinweis: für gewerbliche Transporte über 8 Stunden gelten erhöhte Anforderungen)

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T Checkliste Tierhaltung

Version 2018 Seite 32 von 33

Schnittstellen Anforderungen

Erfüllung Bemerkungen

Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.

Ergebnis der Eigenkontrolle Tierhaltung:

Eigenkontrolle durchgeführt am:

kurz-/mittel-/langfristig behebbare Mängel:

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T Checkliste Tierhaltung

Version 2018 Seite 33 von 33

Impressum

T Checkliste Tierhaltung zu GQSRLP Hof-Check

(Gesamtbetriebliche Qualitäts-Sicherung für landwirtschaftliche

Unternehmen in Rheinland-Pfalz)

Herausgeber:

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel (DLR) Bahnhofstraße 32 Ansprechpartnerin: Doris Fey 56410 Montabaur Telefon (02602) 9228-0 Fax (02602) 9228-27 E-Mail:[email protected] www.rlp.gqs-hofcheck.de

Bearbeitung:

Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume (LEL)

Oberbettringer Straße 162 73525 Schwäbisch Gmünd

www.bw.gqs-hofcheck.de

im Auftrag des:

Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz Stiftsstraße 9, 55116 Mainz

Das vorliegende Werk beruht auf „GQSBW Hof-Check - Gesamtbetriebliche Qualitäts-Sicherung für landwirtschaftliche Unternehmen in Baden-Württemberg“ der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der Ländlichen Räume (LEL) in Schwäbisch Gmünd

Der Inhalt wurde mit äußerster Sorgfalt, nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Er wird periodisch aktualisiert. Es können jedoch nicht alle Details der einschlägigen Rechtsgrund-lagen eingearbeitet werden.

Jegliche Haftung wird daher seitens des Landes Rheinland Pfalz, des Herausgebers und des Bearbeiters ausgeschlossen.

© DLR Westerwald-Osteifel und LEL Schwäbisch Gmünd 2018. Alle Rechte vorbehalten.

Vervielfältigung, Weitergabe und Nachdruck (auch auszugsweise) sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers erlaubt.