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Investitionshandbuch Uruguay Praxisorientierter Leitfaden für den Markteinstieg. 2016

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Investitionshandbuch UruguayPraxisorientierter Leitfaden

für den Markteinstieg.2016

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Investitionshandbuch Uruguay

Praxisorientierter Leitfaden für den Markteinstieg

2016

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Deutsch-Uruguayische Industrie- und Handelskammer / AHK Uruguay Pza. Independencia 831, Of. 201 UY-11100 Montevideo Tel.: (+59 82) 901 1803 Fax: (+59 82) 908 5666 Email: [email protected] Internet: www.ahkuruguay.com Stand: 3. Quartal 2016 Koordination, Redaktion und Autor: Jan Thorsten Kötschau, Christian Schmid, Chi Young Chung, Laura Arnemann Korrektur: Roxana Schmidt Espinoza, Jörn Schirok, Simon Rath, Alske Freter, Felix Schmitt 1. Auflage © AHK Uruguay Alle Informationen wurden sorgfältig recherchiert, jedoch kann keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen werden.

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Die AHK Uruguay stellt sich vor

Die Auslandshandelskammer (AHK) Uruguay ist seit nunmehr 100 Jahren die Vertretung der deutschen Wirtschaft in Uruguay.

Sie ist die größte bilaterale Handelskammer in Uruguay mit mehr als 300 Mitgliedern.

Die AHKn sind der wichtigste Partner im Ausland für die Außenwirtschaftsförderung durch das Bundesministerium für

Wirtschaft und Energie. Sie vertreten – zusammen mit den deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate) –

offiziell die Interessen der deutschen Wirtschaft gegenüber der Politik und Verwaltung im jeweiligen Gastland.

Eingebunden in das Netz der insgesamt mehr als 130 Auslandshandelskammern, Delegiertenbüros und Repräsentanzen der

deutschen Wirtschaft in mehr als 90 Ländern weltweit vertritt die AHK Uruguay die Interessen ihrer Mitglieder und bietet

darüber hinaus Unternehmen ein umfangreiches Dienstleistungsspektrum. Dachorganisation ist der Deutsche Industrie- und

Handelskammertag (DIHK) in Berlin, gleichzeitig Spitzenverband der Industrie- und Handelskammern (IHKn) in Deutschland.

Die AHK Uruguay bietet ein breit gefächertes Angebot an Dienstleistungen an. Dieses Angebot reicht von kommerziellen

Auskunftsdiensten, legislativen und administrativen Diensten, der Vertretung deutscher Messen, über Markt- und

Wirtschaftsanalysen, Handels- und Investitionsförderung bis hin zur Öffentlichkeitsarbeit sowie der beruflichen Aus- und

Weiterbildung.

1 Aufgaben und Dienstleistungen der AHK Uruguay

Unterstützung beim Markteinstieg:

Unterstützung deutscher Unternehmen beim Markteinstieg

Individuell auf die jeweiligen Unternehmenswünsche zugeschnittenes Komplettpaket zum Markteinstieg:

a. Erstellung von Marktanalysen (Pre-Market-Check); diese verschaffen ein kompaktes Bild über die aktuelle Situation der jeweiligen Branche in Uruguay oder im gesamten MERCOSUR b. Vermittlung potentieller Geschäftspartner für deutsche Unternehmen c. Anbahnung von Geschäftsbeziehungen mit potentiellen Geschäftspartnern (Match-Making-Mission)

Koordination von Unternehmensgründungen und Unterstützung bei Registrierung- und Genehmigungsverfahren

Erster Ansprechpartner für juristische Anfragen im Bereich bilateraler Wirtschaftsbeziehungen (z.B.

Vertriebskonstellationen, Steuer-, Arbeits-, Gesellschafts-, Verwaltungsrecht und weitere Rechtsgebiete)

Vermittlung von Kontakten zu Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten vor Ort

Weitere Dienstleistungen im Bereich Außenwirtschaft und Recht

Vorbereitung und Durchführung von Delegationsreisen

Informationen über Ein- und Ausfuhrbestimmungen sowie die im grenzüberschreitenden Handel anfallenden Kosten

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Außenhandelsstatistiken

Übersetzungen, Auslegungen oder sprachlicher Beistand in Deutsch und Spanisch

Bonitäts- und Handelsauskünfte

Aufenthaltsgenehmigungen für Mitarbeiter und Entsandte

Technologie und Innovationen

Organisation von Delegationsreisen

Veranstaltung von Seminaren und Foren zu Themen der Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiger Unternehmenspolitik

Analyse und Bewertung des lokalen Marktes mit seinen Entwicklungspotentialen

Kontaktvermittlung zu lokalen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und politischen Einrichtungen

Umwelt und Energie

Organisation von Delegationsreisen

Veranstaltung von Seminaren und Foren mit den Themenschwerpunkten erneuerbarer Energien und Energieeffizienz

Koordination der Schulung European Energy Manager (EUREM) in Montevideo

Aus- und Weiterbildung

Unterstützung bei der Suche nach Praktika und Jobs in Uruguay

Förderung des dualen Ausbildungssystems in Uruguay

Breitgefächertes Weiterbildungs- und Fortbildungsangebot

Messen und Ausstellungen

Ausführliche Beratung, Betreuung und Kontaktvermittlung zu den wichtigsten Messen in Deutschland

Vorbereitung und Organisation von Messeauftritten

Beratung und Service für Aussteller vor, während und nach der Messe

Organisation von Delegationsreisen zu den wichtigsten deutschen Messen (u.a. Anuga, Bauma, Drupa, Intersolar)

Mitglieder und Veranstaltungen

Eine Mitgliedschaft bietet Zugang zu einer idealen Plattform für entscheidende Geschäftskontakte

Vernetzung der Mitglieder untereinander

Einladungen der AHK Uruguay zu Veranstaltungen rund um aktuelle wirtschaftliche und politische Themen

Vergünstigungen bei Schulungen, Adressrecherche und Marktanalysen

2 German Desk

Auszeichnung von Rechtsanwaltskanzleien und Wirtschaftsprüfern mit einem Qualitätssiegel nach der Prüfung ihrer

Erfahrungen im Markt, insbesondere mit deutschsprachigen Kunden

Unternehmens-, Rechts- und Steuerberatung in deutscher Sprache durch Experten im Bereich Recht und Steuern

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Inhaltsverzeichnis

1 Vorwort ....................................................................................................................................... 1

2 Uruguay als Wirtschaftsstandort ................................................................................................... 2 2.1 Wirtschaftliche Situation in Uruguay ...................................................................................................... 7 2.2 MERCOSUR ......................................................................................................................................... 8 2.3 Deutsche Unternehmen in Uruguay ....................................................................................................... 8 2.4 Investitionen in Uruguay ....................................................................................................................... 9 3.1 Gesellschaftsformen und ihre Gründung .............................................................................................. 11

3.1.1 Die Aktiengesellschaft – (Sociedad Anónima - S.A.) ............................................................................. 12 3.1.2 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada – S.R.L.) ............. 14 3.1.3 Zweigniederlassung (Sucursal) ............................................................................................................. 15 3.1.4 Einzelunternehmen (Unipersonales) .................................................................................................... 16

3.2 Handelsvertretung ............................................................................................................................. 17

4 Firmengründung .......................................................................................................................... 18 4.1 Shelf Company ................................................................................................................................... 18 4.2 Unternehmensgründung an einem Tag ................................................................................................ 18 4.3 Anerkennung deutscher Urkunden (Apostille) ....................................................................................... 18 4.4 Eröffnung eines Bankkontos ................................................................................................................ 19

5 Betriebskosten............................................................................................................................. 21 5.1 Anschaffungskosten von Räumlichkeiten .............................................................................................. 21 5.2 Energie- und sonstige Betriebskosten ................................................................................................... 22

5.2.1 Wasser .................................................................................................................................................. 22 5.2.2 Elektrische Energie ............................................................................................................................... 23 5.2.3 Sonstige Betriebskosten ....................................................................................................................... 25

6 Löhne ......................................................................................................................................... 26 6.1 Lohnfestsetzung ................................................................................................................................. 27 6.2 Lohnnebenkosten .............................................................................................................................. 28 6.3 Lohnfortzahlung ................................................................................................................................. 29 6.4 Weihnachtsgeld ................................................................................................................................. 29

7 Steuerrecht ................................................................................................................................. 30 7.1 Steuerarten ....................................................................................................................................... 30

7.1.1 Die Gewerbesteuer (IRAE) .................................................................................................................... 30 7.1.2 Die Einkommensteuer (IRPF) ................................................................................................................ 31 7.1.3 Mehrwertsteuer (IVA) .......................................................................................................................... 32 7.1.4 Vermögensteuer (IP) ............................................................................................................................ 33 7.1.5 Verbrauchsteuer (IMESI) ...................................................................................................................... 33 7.1.6 Steuer für landwirtschaftliche Betriebe (IMEBA).................................................................................. 34 7.1.7 Übertragungssteuer (ITP) ..................................................................................................................... 34 7.1.8 Sonstige Steuern .................................................................................................................................. 35

7.2 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Uruguay ....................................................................... 35

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7.3 Investitionsanreize ............................................................................................................................. 37 7.3.1 Steuervorteile ....................................................................................................................................... 37 7.3.2 Investitionsfördergesetz ....................................................................................................................... 37 7.3.3 Industriespezifische Regelungen .......................................................................................................... 40

8 Fördermaßnahmen ...................................................................................................................... 45 8.1 Fördermaßnahmen im Bereich Erneuerbare Energien ............................................................................ 45 8.2 Förderung im Exportbereich ................................................................................................................ 45

8.2.1 Temporäre Einfuhr ............................................................................................................................... 45 8.2.2 Freizonen (Zonas Francas) .................................................................................................................... 46 8.2.3 Freihäfen (See/Luft) ............................................................................................................................. 48 8.2.4 Freihandelszonen (Zona de Libre Comercio) ........................................................................................ 48 8.2.5 Exportfinanzierung/Projektfinanzierung .............................................................................................. 48 8.2.6 Steuerrückerstattung ........................................................................................................................... 49

9 Internationaler Handel ................................................................................................................. 51 9.1 Import nach Uruguay .......................................................................................................................... 51 9.2 Handelsbarrieren ............................................................................................................................... 52 9.3 Handelsabkommen ............................................................................................................................ 52

10 Arbeitsrecht .............................................................................................................................. 54 10.1 Strafrechtliche Verfolgung von Arbeitgebern....................................................................................... 54 10.2 Prozessuales .................................................................................................................................... 54 10.3 Entsendung und Einsatz von Arbeitskräften ........................................................................................ 55

10.3.1 Entsendung deutscher Arbeitskräfte nach Uruguay ........................................................................... 55 10.3.2 Entsendung uruguayischer Arbeitskräfte nach Deutschland .............................................................. 57

10.4 Anmeldung beim Ministerium für Arbeit und Soziales (MTSS) ............................................................... 59 10.4.1 Arbeitsleistungsnachweis (Planilla de Trabajo) .................................................................................. 59 10.4.2 Arbeitsplatzführungsbuch (Libro Único de Trabajo) ........................................................................... 59 10.4.3 Verdienstabrechnung (Recibo de Pago de Haberes) .......................................................................... 60

10.5 Sozialversicherungsabkommen .......................................................................................................... 60 10.6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses .................................................................................................. 61 10.7 Visabestimmungen ........................................................................................................................... 63

10.7.1 Deutsche Staatsbürger in Uruguay ..................................................................................................... 63 10.7.2 Uruguayische Staatsbürger in Deutschland ........................................................................................ 65 10.7.2.1 Schengen Visum .............................................................................................................................. 65 10.7.2.2 Nationales Visum „D-Visum“ ........................................................................................................... 66

11 Gewerblicher Rechtsschutz ......................................................................................................... 68 11.1 Patente und gewerbliche Designs ...................................................................................................... 68 11.2 Markenkennzeichnung ..................................................................................................................... 68 11.3 Urheberrecht ................................................................................................................................... 68

12 Datenschutz .............................................................................................................................. 69

13 Immobilien- und Landrecht ......................................................................................................... 70 13.1 Immobilienrecht............................................................................................................................... 70 13.2 Landrecht ........................................................................................................................................ 70

14 Sicherungsrechte ....................................................................................................................... 72

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14.1 Hypothek ........................................................................................................................................ 72 14.2 Pfandrecht....................................................................................................................................... 72

15 Insolvenz ................................................................................................................................... 73

16 Umweltschutz ............................................................................................................................ 76

17 Tipps für Geschäftsreisende ........................................................................................................ 78 17.1 Allgemein ........................................................................................................................................ 78 17.2 Geschäftlich ..................................................................................................................................... 78

18 Beispiel Unternehmensgründung ................................................................................................ 80 18.1 Gründung einer Sociedad Anónima (S.A.) ............................................................................................ 80 18.2 Gründung einer Sociedad de Responsibilidad Limitada (S.R.L.) .............................................................. 82

19 Wichtige Ansprechpartner .......................................................................................................... 84

Quellenverzeichnis ......................................................................................................................... 90

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1 Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

Uruguay ist mit seinen 3,4 Mio. Einwohnen eines der kleinsten Länder Südamerikas, jedoch ist es mit seiner

Fläche von 176.215 km² immerhin halb so groß wie Deutschland. Innerhalb Südamerikas zählt Uruguay schon

seit längerem zu den politisch und wirtschaftlich stabilsten Ländern. Diese Stabilität findet auch weltweite

Anerkennung. So belegt Uruguay im Ranking internationaler Institutionen in den Bereichen Demokratie,

Antikorruption, Lebensqualität und Friedenspolitik einen führenden Platz in Südamerika.

Die uruguayische Wirtschaft ist bis 2014 stetig gewachsen. Aufgrund seiner stabilen wirtschaftlichen und

politischen Verhältnisse hat Uruguay auch die Krisen in seinen Nachbarländern Brasilien und Argentinien im

Jahr 2015 weitgehend unbeschadet überstanden. Das Land bietet aufgrund seiner geographischen Lage und

seiner Wirtschaftspolitik einen sehr attraktiven Unternehmensstandort. Mit unterschiedlichen

Exportfördermaßnahmen und zahlreichen Investitionsanreizen ist Uruguay auch für multinationale

Unternehmen ein interessanter Investitionsstandort.

Mit den Zollfreizonen und –häfen dient Uruguay auch vielen internationalen Unternehmen als Logistik-

Drehscheibe innerhalb des südamerikanischen Wirtschaftsbündnisses MERCOSUR.

Das deutsch-uruguayische Handelsverhältnis blickt auf lange Beziehungen zurück und stellt sich traditionell

als sehr gefestigt dar. Deutschland war 2015 der wichtigste uruguayische Handelspartner innerhalb der

Europäischen Union und steht nach China, Brasilien, Argentinien und den USA auf Platz fünf der wichtigsten

Handelspartner Uruguays weltweit.

Seit nunmehr 100 Jahren ist in Montevideo die Deutsch-Uruguayische Handelskammer ansässig. Sie zählt

mehr als 300 Mitglieder und bietet deutschen und uruguayischen Unternehmen umfassende Hilfestellungen

an.

Dieses Handbuch soll Interessenten einen Überblick über die relevantesten Themengebiete zu Investitionen

in Uruguay geben. Wir freuen uns über Ihr Interesse am uruguayischen Markt und stehen Ihnen jederzeit

gern zur Verfügung.

Gustavo Weigel Präsident, AHK Uruguay

Jan Thorsten Kötschau

Geschäftsführer, AHK Uruguay

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2 Uruguay als Wirtschaftsstandort Uruguay ist eine Präsidialrepublik mit Dreiteilung der Staatsgewalt in Exekutive, Judikative und Legislative und fungiert aus

einer soliden Demokratie heraus. Das Land wird aktuell von Tabaré Vázquez, dem linken Bündnis Frente Amplio angehörig,

regiert.

Die uruguayische Bevölkerung ist größtenteils europäischer, meist spanischer und italienischer Abstammung. Derzeit leben

etwa 10.000 Passdeutsche in Uruguay, wobei weitere 40.000 Einwohner deutscher Abstammung sind. Im Verhältnis zur

Gesamtbevölkerung des Landes ist dies ein ungewöhnlich hoher Anteil. Deutschland war 2014 zweitgrößter Importeur von

uruguayischen Waren innerhalb Europas. Derzeit sind 60 deutsche Unternehmen in Uruguay aktiv.

(Auswärtiges Amt 2016a)

Standortdaten:

Fläche: 176.215 km²

Einwohner 2015: 3,4 Mio.*

Bevölkerungsdichte 2015: 19,3 Einwohner/qkm*

Bevölkerungswachstum 2015: 0,3%*

Altersstruktur 2015: 0-14 Jahre: 20,7%

15-24 Jahre: 15,9%

25-54 Jahre: 39,1%

55-64 Jahre: 10,3%

65 Jahre und älter: 14,0%

Geschäftssprache: Spanisch

Rohstoffe: Sojabohnen, Reis, Weizen, Rindfleisch, Milchprodukte, Fisch,

Holz, Zellulose, verschiedene Mineralien

Mitglied in internationalen IMF, Mercado Común del Sur (Mercosur), Unión

Wirtschaftszusammenschlüssen und de Naciones Sudamericanas

-abkommen: (UNASUR ), Weltbank-Gruppe, WTO;

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen

EU und Mercosur seit dem 01.11.1994

Währung: Uruguayischer Peso (UYU)

Kurs (November 2016): 1 EUR = 30,70 UYU;1 US-Dollar = 29,96 UYU

Bruttoinlandsprodukt (BIP, nom.) in Mrd. US-Dollar 2014: 57,5; 2015: 55,0*; 2016: 57,2*

BIP je Einwohner (nom.) in US-Dollar: 2014: 16.882*; 2015: 16.092*; 2016: 16.675*

Wirtschaftswachstum Land-/ Forst-/ Fischwirtschaft: 2,3;

nach Sektoren (%, real) 2014: Bergbau: -9,9; verarbeitende Industrie: 5,5;

Handel: 9,6; Strom-/Gas-/Wasserversorgung:19,4;

Bauwesen: -1,8; Restaurants/Hotels: 0,8; Transport/

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Logistik: 1,2; Kommunikation: 9,1;

Finanzdienstleistungen: 8,1;

Immobilien /Unternehmensdienstleistungen: 1,1;

staatl. Dienstleistungen: 2,4; Bildung: 2,3;

Gesundheitsdienstleistungen: 3,7

Inflationsrate (%): 2013: 8,6; 2014: 8,9; 2015: 8,4*

Arbeitslosenquote (%): 2013: 6,5; 2014: 6,6; 2015: 6,6*

Durchschnittslohn (brutto, Monatslohn 2014: 43.226; 2015: 47.465

Jahresdurchschnitt UYU):

Investitionen (netto, öffentlich und 2014: 21,4; 2015: 19,4*; 2016: 18,8*

privat, % des BIP):

Ausländische Direktinvestitionen

- Transfer (Mio. US-Dollar): 2012: 2.536; 2013: 3.032; 2014: 2.755,

- Bestand (Mio. US-Dollar): 2012: 17.407; 2013: 19.564; 2014: 22.318

*) Schätzung bzw. Prognose.

Korruptionsindex (Transparency Intl., Platz 1 in Südamerika (21. Welt)

2015):

Lebensqualität (The Legatum Prosperity Platz 1 in Südamerika (32. Welt)

Index 2015):

Demokratieindex (The Economist Platz 1 in Südamerika (19. Welt)

Intelligence Unit 2015):

Weltfriedensindex Platz 2 in Südamerika (44. Welt)

(Institut for Economics & Peace 2015):

(Germany Trade & Invest 2016)

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Prozentuales Wachstum des BIP:

Eigene Darstellung, Daten entnommen aus: Internationaler Währungsfonds, World Economic Outlook 2016

Uruguay weist eine robuste Wirtschaftsentwicklung auf. Selbst im weltweiten Krisenjahr 2009 wuchs die

uruguayische Wirtschaft um 4,2%. Uruguay zählt zu den wirtschaftlich stabilsten Ländern der Region. Das BIP

Uruguays stieg in den Jahren von 2008 bis 2015 um durchschnittlich 4,79%.

Jährliche Inflationsrate in Prozent:

Eigene Darstellung, Daten entnommen aus:

Internationaler Währungsfonds, World Economic Outlook 2016,

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Arbeitslosenrate:

Eigene Darstellung, Daten entnommen aus: Internationaler Währungsfonds, World Economic Outlook 2016

Zwischen 2007 und 2012 verringerte sich die Arbeitslosigkeit kontinuierlich, verzeichnet jedoch seit 2013 einen leichten Anstieg. Die Auslandsverschuldung ist im Zeitraum von 2006 bis 2012 kontinuierlich gesunken, wobei wieder ein leichter Anstieg seit 2013 zu verzeichnen ist. Im Jahr 2015 erreichte sie einen Wert von 64,29% des BIP.

Bruttohaushaltsverschuldung in Prozent des BIPs:

Eigene Darstellung, Daten entnommen aus:

Internationaler Währungsfonds, World Economic Outlook 2016

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Die Exporte erreichten 2014 ein Rekordhoch von 10,34 Mrd. USD, sind jedoch 2015 leicht zurückgegangen. Bei den Importen ist ein ähnliches Muster zu erkennen.

Entwicklung Exporte und Importe seit 2007 (in Mio. US-Dollar):

Eigene Darstellung, Daten entnommen aus: Banco Central Uruguay 2016

Quartalsweise Entwicklung Importe/ Exporte (in Mio. US-Dollar):

Eigene Darstellung, Daten entnommen aus:

Banco Central Uruguay 2016

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2.1 Wirtschaftliche Situation in Uruguay

Uruguay, in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts eine der reichsten Volkswirtschaften Lateinamerikas, ist nach einer langen

Phase wirtschaftlicher Schwäche heute wieder ein aufstrebendes Schwellenland mit einer Mischung aus marktwirtschaftlichen

und sozialen Elementen. Die Voraussagen für 2016 liegen bei 0,1%. Dies liegt vor allem an der wirtschaftlich schwierigen

Situation der beiden Nachbarländer Argentinien und Brasilien.

Die Regierung des Präsidenten Dr. Vázquez, der seit März 2015 im Amt ist, verfolgt einen Kurs moderater wirtschaftlicher

Konsolidierung, sieht sich dabei aber starkem Druck der Gewerkschaften sowie des linken Flügels des Regierungsbündnisses

Frente Amplio ausgesetzt. Die Arbeitslosigkeit liegt nach offiziellen Angaben bei 8,5% (Stand: August 2016). Uruguay hat 2012

wieder seine in der Krise 2002/2003 verlorene Einstufung auf 'Investment Grade' durch die internationalen Ratingagenturen

erhalten und bis dato behauptet. Die kürzliche Herabstufung Brasiliens durch eine der Agenturen wird in Montevideo mit

Sorge beobachtet.

Uruguay definiert sich als regionales Logistikzentrum. Ein Gesetz über öffentlich-private Partnerschaften (PPP) zum Bau und

Betrieb von Infrastrukturanlagen, welches im Juli 2011 in Kraft trat, soll helfen, die benötigten Häfen, Flughäfen und

Transportwege bereitzustellen. Die Energieversorgung wird in allen Bereichen ausgebaut, wobei eine Betonung auf

erneuerbare Energien (Wind, Sonne, Biomasse) gelegt wird. Derzeit werden 94,5% der nationalen Energieversorgung aus

nachhaltigen Energiequellen bezogen, insbesondere aus Wasserkraft. Des Weiteren soll im Zuge der geplanten

Großinvestitionen im Holzsektor und anderen Monokulturen sowie für den Zwischentransport von Containern das

Eisenbahnnetz für den Güterverkehr erneuert werden. Die Regierung Vázquez spricht von einem Investitionsbedarf von 12

Mrd. US-Dollar im Zeitraum 2015-2019, der zu einem Drittel privat finanziert werden soll.

Der Dienstleistungssektor ist für die uruguayische Wirtschaft von großer Bedeutung. Immobilienwesen und

Unternehmensdienstleistungen hatten 2013 einen Anteil von 15,9% am uruguayischen BIP. Der primäre Sektor

(Landwirtschaft) macht ca. ein Zehntel der gesamten Wirtschaftsleistung aus. Neben der traditionellen, extensiven Viehzucht

werden aus großflächigen Monokulturen (Soja, Reis, Getreide etc.) landwirtschaftliche Güter gewonnen, die in die ganze Welt

exportiert werden. Für die zunehmende Zelluloseproduktion im Inland werden schnell wachsende Holzsorten kultiviert. Der

Anteil des industriellen Sektors lag bei etwa einem Viertel des BIP, vorwiegend basierend auf der Verarbeitung

landwirtschaftlicher Produkte. Der öffentliche Sektor hat in Uruguay nach wie vor einen hohen Anteil. Die wichtigsten

Versorgungsunternehmen für Strom, Wasser, Mineralöl und Telekommunikation stehen im staatlichen Eigentum. Ihre

Privatisierung wurde 2003 von der Bevölkerung per Referendum abgelehnt.

Uruguay ist aufgrund seiner exportorientierten Produktionsstruktur und seiner Energierohstoff-Armut intensiv in die globale

Wirtschaft eingebettet und setzt sich, auch im Rahmen des Mercado Común del Sur (MERCOSUR) mit den Mitgliedsländern

Brasilien, Argentinien, Uruguay, Paraguay und Venezuela, für den Abbau von Handelsbarrieren ein. Der wachsende

Protektionismus der Nachbarländer ist für Uruguay hinsichtlich des Exports von Industrieprodukten deutlich spürbar. Als

Reaktion wird die Diversifikation der Märkte stark vorangetrieben. Die Exporte lagen im Jahr 2015 bei rund 8,95 Mrd. US-

Dollar, die Importe ohne Rohöl bei 8,45 Mrd. US-Dollar. Die wichtigsten Abnehmer sind Brasilien, Argentinien und China. Die

Exporte und Importe nach und aus China haben in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Im Jahr 2015 belegte

Deutschland Platz fünf in der Liste der uruguayischen Exportzielmärkte mit einem Gesamtwert der exportierten Güter in Höhe

von 264 Millionen Euro. Die Importzahlen stiegen im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 8% auf 448 Millionen Euro.

Ein verbesserter Klimaschutz, das Einsparen von Energie und die Förderung erneuerbarer Energien werden als zentrale

Aufgaben anerkannt. Zur Deckung des wachsenden Energiebedarfs sollen aber auch Anlagen herkömmlicher Energienutzung,

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insbesondere durch hocheffiziente Kombikraftwerke (Gas), ausgebaut werden. Uruguay versucht aktuell durch verbesserte

Fütterungsmethoden auch die durch die extensive Viehzucht entstehenden hohen Methanemissionen zu reduzieren.

Die Außenpolitik Uruguays setzt auf den Ausbau von Handelsbeziehungen, eine Stärkung der regionalen Zusammenarbeit und

des internationalen Rechts sowie eine aktive Mitarbeit in den Vereinten Nationen. Uruguay gehört dem Sicherheitsrat der

Vereinten Nationen 2016 und 2017 als nichtständiges Mitglied an. Derzeit strebt Uruguay eine Aufnahme in die OECD, die

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, an.

2.2 MERCOSUR

Die EU ist der wichtigste Handelspartner des MERCOSUR. Der gemeinsame Wirtschaftsraum hat den Abbau von

Handelshemmnissen und die Schaffung einer gemeinsamen Handelsunion nach dem Vorbild der EU zum Ziel. Die Exporte der

EU in die Länder des MERCOSUR sind in den letzten Jahren stetig angestiegen und haben sich von 28 Mrd. US-Dollar im Jahr

2007 auf 57 Mrd. US-Dollar im Jahr 2013 mehr als verdoppelt. Seit dem Jahr 2000 gibt es bereits Verhandlungen über ein

mögliches Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem MERCOSUR. Nach langjährigem Stillstand wurden die

Verhandlungen im Mai 2010 wieder aufgenommen und haben auch durch die Wahl des konservativen Präsidenten Mauricio

Macri in Argentinien und dem damit einhergehenden Ende der Kirchner-Ära wieder Fahrt aufgenommen. Beide Parteien

haben im April 2016 neue Vorschläge zu dem Abkommen vorgelegt. Das Abkommen soll nicht nur den Abbau von

Handelshemmnissen und -barrieren im Landwirtschafts-, Industrie- und Dienstleistungssektor umfassen, sondern auch die

Harmonisierung von Regelungen im Bereich des Schutzes von geistigem Eigentum und der Vergabe öffentlicher Aufträge.

2.3 Deutsche Unternehmen in Uruguay

Aktuell sind rund 60 deutsche Unternehmen in Uruguay aktiv. Bei diesen handelt es sich vor allem um Unternehmen aus dem

Dienstleistungsbereich, der Chemie- und Pharmaindustrie, den erneuerbaren Energien sowie dem Transport- und

Logistiksektor. In der Regel bedienen deutsche Unternehmen den uruguayischen Markt durch lokale Repräsentanten oder

durch ihre Vertriebsstrukturen in einem Drittland, sei es von ihren Produktionsstätten in Brasilien und Argentinien aus oder

von außerhalb des MERCOSUR.

Zudem spielen strategische Interessen in Bezug auf die Markterschließung Lateinamerikas bei der Ansiedlung im Ausland eine

große Rolle. Insbesondere Dreiecksgeschäfte sind wegen des freien Devisenverkehrs und des Doppelbesteuerungsabkommens

mit Deutschland vom 5. Mai 1987 attraktiv. Eine aktualisierte Neufassung wurde anlässlich des Besuchs des damaligen

Bundesaußenministers Dr. Guido Westerwelle am 9. März 2010 unterzeichnet.

Beim Dreiecksgeschäft werden vornehmlich Kaufverträge zwischen dem Importeur deutscher Waren in Uruguay und einem

Abnehmer in einem der Länder abgeschlossen, mit denen Verträge zur Förderung der Wirtschaftsbeziehungen bestehen. Die

Ware wird dann direkt aus Deutschland in das Abnehmerland geliefert und taucht so nicht in der Handelsbilanz Uruguays auf.

Über das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland können deutsche Unternehmen in Uruguay die Vorteile aus den

Handelsabkommen Uruguays mit über 25 Ländern direkt nutzen. Uruguay sah sich gezwungen, in den vergangenen Jahren

internationale Handelsabkommen und insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen abzuschließen, um den OECD-Auflagen

gerecht zu werden. Hieraus ergeben sich neue, in Deutschland noch relativ unbekannte Marktnischen.

Im Falle einer Produktionsniederlassung muss beachtet werden, dass ein bestimmter Anteil der Wertschöpfung in dem

jeweiligen MERCOSUR-Land erfolgen muss, um die MERCOSUR-Ursprungseigenschaft zu erlangen. Nur damit ist die Lieferung

in die übrigen MERCOSUR-Staaten ohne neuerliche Verzollung als Ware ausländischen Ursprungs zu vermeiden.

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2.4 Investitionen in Uruguay Ausländische Investoren haben gesetzlich dieselben Rechte wie inländische Kapitalgeber. (Auslandsinvestitionsgesetz Nr.

14.179, Ley de Inversiones Extranjeras). Für Investitionen aus dem Ausland bedarf es grundsätzlich keiner Zustimmung der

Regierung. Ausgenommen von dieser Regel sind die Sektoren Elektrizität (Atomkraft ist in Uruguay gesetzlich verboten),

Wasserkraft, Petrochemie, Mineralien, Landwirtschaft und Viehzucht, Tiefkühlindustrie, Schiffe, Telekommunikation und

Medien. Versorgungsunternehmen einschließlich Erdölraffinerien sind noch dem öffentlichen Sektor vorbehalten.

Zwischen Uruguay und Deutschland bestehen seit 1990 sowohl ein Doppelbesteuerungs- als auch ein

Investitionsschutzabkommen. Uruguay ist des Weiteren am 1. März 1993 dem Abkommen zur Errichtung der Multilateralen

Investitions-Garantie-Agentur (MIGA) beigetreten. Die MIGA sichert Auslandsinvestitionen durch Garantien gegen politische

bzw. nichtkommerzielle Risiken ab, wie z.B. Krieg, Unruhen, Enteignung, Transferbeschränkungen oder Vertragsbruch.

In Uruguay bestehen gegenwärtig keine Devisenbeschränkungen. Seit September 1974 wird der Devisenhandel vollständig frei

auf der Basis von Wechselkursen geregelt, die sich nach Angebot und Nachfrage richten. Seit Mitte 2002 ist die Kopplung des

uruguayischen Pesos an den Dollar aufgehoben. Weder der Kauf und Verkauf fremder Währungen noch die Ausfuhr von

Devisen unterliegen einer Begrenzung. Zahlungen für Importe können in US-Dollar erfolgen, die sowohl in Uruguay als auch im

Ausland deponiert oder auch erst erworben werden können. Verträge über Finanzierungs- und Handelsangelegenheiten

können in fremden Währungen abgeschlossen werden, wobei auch gerichtlich auf Erfüllung in der vertraglich vereinbarten

Fremdwährung geklagt werden kann. Der Kapitalverkehr (ausländische Währungen, Edelmetalle, Bonds und Aktien) unterliegt

ebenfalls keinerlei Restriktionen hinsichtlich Überweisungen ins Ausland.

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3 Gesellschaftsrecht Das Gewerberecht in Uruguay ist wesentlich liberaler als das deutsche. In Uruguay benötigt man für die Ausübung eines

Gewerbes grundsätzlich keinen Befähigungsnachweis. Daher besteht für die meisten Branchen generell keine formelle

Zugangsbeschränkung. Für spezielle Berufsgruppen wie z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure und

Wirtschaftsprüfer ist ein Universitätsabschluss an einer uruguayischen Universität oder die Anerkennung eines

entsprechenden ausländischen Abschlusses nötig. Zudem ist eine gesonderte Zulassung für diese Berufe erforderlich, um in

Uruguay tätig werden zu können. Es bedarf des Weiteren auch für den Betrieb von Banken, Fluggesellschaften, Versicherungen

und Geldwechselinstituten einer Zulassung.

(Rodolfo Hirschfeld y Asociados 2016)

3.1 Gesellschaftsformen und ihre Gründung

Für ausländische Unternehmen besteht die Möglichkeit, in Uruguay u.a. eine eingetragene Zweigniederlassung oder eine

Tochterfirma zu gründen. Die Entscheidung zwischen einer Zweigniederlassung und der Gründung einer Tochterfirma sollte

von der jeweils geplanten Aktivität abhängig gemacht werden. Üblich und bei einem größeren Investment zu empfehlen, ist

die Gründung einer Tochterfirma mit einer eigenständigen uruguayischen Rechtsform, da bei einer Zweigniederlassung das

Mutterunternehmen weiterhin uneingeschränkt für deren Verbindlichkeiten haftet. Allgemein ist bei der Gründung eines

Unternehmens in Uruguay darauf zu achten, dass die einzelnen Unternehmensformen rechtlich nicht unmittelbar dem

deutschen Pendant entsprechen.

Das uruguayische Rechtssystem ermöglicht folgende Gesellschaftsformen:

Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima - S.A.)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada - S.R.L.)

Offene Handelsgesellschaft (Sociedad Colectiva)

Kommanditgesellschaft (Sociedad en Comandita Simple)

Kommanditgesellschaft auf Aktien (Sociedad en Comandita por Acciones)

Gesellschaft von Kapital und Arbeitsleistung (Sociedad de Capital e Industria)

Faktische Gesellschaft (Sociedad de Hecho)

Von den verschiedenen Möglichkeiten in Uruguay eine Gesellschaft zu gründen, treten in der Praxis hauptsächlich die S.A. und

die S.R.L. auf. Andere Gesellschaftsformen sind aus unterschiedlichen Gründen häufig nicht empfehlenswert.

Folgende Schritte müssen bei jeder Gründung durchgeführt werden:

Anmeldung beim Steueramt (DGI, Registro Único Tributario) und der Sozialversicherung (BPS)

Arbeitnehmerregistrierung (Libro de Registro Laboral)

Erstellung einer Arbeitnehmerliste für die Sozialversicherung (Ministerio de Trabajo y Seguridad Social - MTSS, Planilla

de trabajo)

Abschluss einer Unfall- und Krankenversicherung (BSE, Seguro de accidentes de Trabajo y Enfermedades Profesionales)

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3.1.1 Die Aktiengesellschaft – (Sociedad Anónima - S.A.)

Die S.A. ist eine Gesellschaft, in der sich das Gesellschaftskapital aus handelbaren Aktien zusammensetzt. Die Haftung der

Aktionäre wird durch die Höhe und Art ihrer Aktienbeteiligung bestimmt. Die Vorteile einer S.A. sind die beschränkte Haftung

der Gesellschafter, die nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für die Gesellschaft haften. Somit haben sie keinerlei

Verantwortung für die Gesellschaftsaktionen, die Gründung und die Erhöhung des Gesellschaftskapitals. Eine S.A. genießt in

Uruguay Steuervorteile bei der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen und beurkundete Rechtsakte. Eine S.A. kann

sich jeder Art geschäftlicher Tätigkeit widmen. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die Kosten für die Gründung einer S.A.

vergleichsweise hoch sind. Des Weiteren müssen viele rechtliche Voraussetzungen vor der Gründung erfüllt werden; ein

weiterer Grund dafür, dass diese Gesellschaftsform am ehesten für große Unternehmen geeignet ist. Außerdem ist der interne

Aufbau einer S.A. im Vergleich zu anderen Gesellschaften komplex.

In Uruguay gibt es drei Wege, eine S.A. zu gründen: durch die Gründung einer Empresa en el Dia (ED), den Erwerb einer Shelf

Company oder auf traditionellem Wege. Im Folgenden wird die herkömmliche Gründung einer S.A. beschrieben. Der Erwerb

einer Shelf Company und die Unternehmensgründung durch das Programm ED werden in den Kapiteln 4.1 beziehungsweise

4.2 erläutert.

Folgende Anforderungen müssen bei der Gründung einer Aktiengesellschaft erfüllt werden:

Zum Zeitpunkt der Gründung muss es mindestens zwei Aktionäre geben, die ein gültiges Ausweisdokument des

uruguayischen Staates besitzen. Dies kann ein Pass oder die sogenannte Cédula de Identidad sein, die mit der

Aufenthaltsgenehmigung erlangt wird. Die Gesellschafter können uruguayische Staatsbürger oder Ausländer sein und

müssen ihren Wohnsitz nicht zwangsläufig in Uruguay haben. Nach der erfolgten Gründung ist es möglich, dass die

S.A. nur noch von einem Gesellschafter geführt wird.

Bei der Gründung ist kein gesetzliches Mindestkapital erforderlich. Die Gesellschafter müssen zu diesem Zeitpunkt

mindestens 25% des ausgewiesenen Stammkapitals einzahlen und den restlichen Anteil zu einem späteren, nicht

festgelegten Zeitraum aufbringen. Mit Ausnahme der Sociedad Anonima de Inversion, das uruguayische Äquivalent

zur deutschen Investmentgesellschaft, muss das Stammkapital und die Buchführung der S.A. in uruguayischen Pesos

(UYU) festgelegt und ausgeführt werden.

Ist die S.A. innerhalb einer Freihandelszone tätig, was zum Teil eine 100%ige Steuerbefreiung mit sich bringt, sind drei

Gründungsgesellschafter erforderlich. Zudem müssen die Gesellschafter 50% des ausgewiesenen Stammkapitals

halten und davon 60% bei der Gründung einbringen. Die Gründung einer S.A. in einer Freihandelszone unterliegt

weniger Regulierungen, da die Gesellschaft keine Genehmigung ihrer Satzung durch die Auditoria Interna de la Nación

(AIN), der staatlichen Revisionsstelle, benötigt.

Um eine S.A. zu gründen, muss zunächst eine konstituierende Versammlung aller Gesellschafter stattfinden, in

welcher der Name, das Gesellschaftskapital, der Sitz, die Anteile der jeweiligen Gesellschafter sowie die Aufteilung

der Gewinne und Verluste festgelegt werden. Zu dieser Versammlung muss ein Notar hinzugezogen werden, der die

Richtigkeit der gemachten Angaben bestätigt.

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Zur Gründung einer S.A. müssen folgende Richtlinien eingehalten werden: Die Satzung der Gesellschaft muss durch

eine AIN genehmigt, im Handelsregister (Registro Público y General de Comercio, RPGC) eingetragen und im

Amtsblatt (Diario Oficial) sowie einer weiteren Tageszeitung, die national erscheint, veröffentlicht werden. Die S.A.

muss bei der Steuerbehörde (DGI), der Sozialversicherungsbehörde (BPS), der Arbeitsaufsicht (Inspección General de

Trabajo) und einer Behörde des Arbeits- und Sozialminsteriums (MTSS) eingetragen werden. Für den Fall, dass

Mitarbeiter beschäftigt werden, muss eine Unfallversicherung mit der staatlichen Versicherungsanstalt (BSE)

abgeschlossen werden. Die Satzung der Gesellschaft muss den Gesellschaftsnamen, die Adresse, den

Gesellschaftszweck, die Vollmachten, die Höhe des Stammkapitales sowie die Bestimmungen über Verwaltung und

Geschäftsführung der Gesellschaft beinhalten.

Da der Gründungsprozess normalerweise drei bis vier Monate dauert, kann die S.A. bereits während dieser Zeit als S.A. en

formación (S.A. in der Gründungsphase) unternehmerisch tätig werden.

Des Weiteren gilt es zwei Arten von Aktiengesellschaften zu unterscheiden: Die offene Gesellschaft (Sociedad Anónima

abierta), deren Aktien an der Börse gehandelt werden, und die geschlossene Gesellschaft (Sociedad Anónima cerrada), die die

gewöhnlich operierende Aktiengesellschaft darstellt. Der Hauptunterschied zwischen beiden Gesellschaftsformen besteht

darin, dass Aktionäre einer offenen Gesellschaft ihre Aktien jederzeit an andere Investoren verkaufen können.

Jede S.A., die nicht in ihrer Satzung den Gegenstand ihres Unternehmens darauf beschränkt hat, nur innerhalb einer

Freihandelszone zu handeln, unterliegt während ihrer Gründung, bei Änderung der Satzung oder des Stammkapitales, ihrer

Auflösung, Umstrukturierung, Fusion oder Akquise der Aufsicht durch das nationale Rechnungsprüfungsamt AIN. Eine offene

S.A. ist darüber hinaus dazu verpflichtet, eine interne Revision über ihre geschäftliche Tätigkeit sowie ihre Liquidierung

durchzuführen, die allerdings vertraulich behandelt wird.

Insofern die Gesellschaft Überbringeraktien ausstellen kann, müssen sich die Aktionäre einer offenen Gesellschaft bei der

uruguayischen Zentralbank (Banco Central de Uruguay) registrieren lassen, indem sie eine eidesstattliche Erklärung über den

nominalen Wert ihrer Aktien vorlegen.

Das Gesetz verpflichtet die S.A. zur Bildung einer Rücklage in Höhe von 20% des Gesellschaftskapitals, deren Bildung erfolgt im

Zuge der Ausschüttung von Dividenden. Die Aktionäre haben einen Anspruch darauf, dass 20% des Gewinns als Dividende

ausgeschüttet werden. Ansonsten kann die S.A. über ihre Gewinne frei verfügen.

Die S.A. wird von einem Verwalter oder einem Vorstand geleitet, welcher in der Satzung festgelegt wird. Mindestens einmal

jährlich muss eine ordentliche Jahreshauptversammlung (asamblea ordinaria) stattfinden, bei der die Aktionäre, die die

Mehrheit der Aktien halten, anwesend sein müssen. In der Jahreshauptversammlung werden u.a. grundsätzliche

Entscheidungen für das Unternehmen gefällt. Für Angelegenheiten, die nicht Bestandteil der Jahreshauptversammlung sind,

können außerordentliche Hauptversammlungen (asambleas extraordinarias) einberufen werden. Entscheidungen werden,

abgesehen von Spezialfällen, von einer absoluten Mehrheit getroffen. Die Jahreshauptversammlung muss auf uruguayischem

Territorium stattfinden. Wenn nicht 100% der stimmberechtigten Aktien vertreten sind, muss diese Versammlung durch

vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt einberufen werden.

Damit ein Vorstand das Recht hat, die S.A. zu vertreten, muss die Ernennung der Vorstandsmitglieder ins Handelsregister

eingetragen werden. Zum Zeitpunkt der Gründung werden Steuern in Höhe von 1,5% des Stammkapitals fällig. Am Ende eines

jeden Fiskaljahres werden 0,75% des Grundkapitals versteuert. Die einzelnen Schritte, die zur Gründung einer S.A. erforderlich

sind, sowie die dabei anfallenden Kosten werden im Kapitel 18.1 genauer erläutert.

(Uruguay XXI 2015a: 4-10, Rodolfo Hirschfeld y Asociados 2016)

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3.1.2 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada – S.R.L.)

Die S.R.L. ist die am häufigsten vorkommende Gesellschaftsform für kleine und mittlere Unternehmen in Uruguay.

Wie bei der S.A. ist die Haftung der Gesellschafter auf ihre Kapitalbeteiligung begrenzt. Es ist möglich, die Verwaltung der

Gesellschaft auf Dritte zu übertragen, während die Verwalter Verantwortung gegenüber den Gesellschaftern und der

Gesellschaft tragen.

Eine S.R.L. muss zu ihrer Gründung mindestens zwei Gesellschafter haben und darf insgesamt höchstens 50 Gesellschafter

erfassen. Diese unterliegen keinen Bestimmungen bzgl. ihrer Nationalität oder ihres Wohnsitzes. Jeder Gesellschafter muss

50% seines Anteiles am Anfangskapital bei der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages aufbringen. Die Stammeinlage muss

in nationaler Währung geleistet werden und darf nicht in Form von Aktien oder Inhaberpapieren ausgegeben werden. Die

Gesellschafter dürfen nicht anonym bleiben. Des Weiteren erfordert ein Gesellschafterwechsel eine Änderung des

Gesellschaftsvertrages. Für die Übertragung der Anteile an Dritte ist eine Zustimmung von 75% der Gesellschafter nötig, mit

Ausnahme für den Fall, dass in der Satzung der S.R.L. etwas anderes geregelt ist. Die Aufnahme neuer Teilhaber sowie der

Verkauf von Unternehmensanteilen erfordert die Zustimmung der anderen Teilhaber, es sei denn die Satzung der S.R.L. regelt

etwas anderes. Das Kapital des Unternehmens kann nicht durch andere Wege als durch Barzahlung erhöht werden, was die

Wachstumsmöglichkeiten des Unternehmens begrenzt. Allerdings gibt es keine Unter- bzw. Obergrenzen für das Grundkapital.

Banken und Versicherungen dürfen nicht als S.R.L. betrieben werden.

Eine S.R.L. kann durch das Programm ED gegründet werden (siehe Kapitel 4.2). Im Folgenden werden die Voraussetzungen für

die Gründung einer S.R.L. auf herkömmliche Art und Weise erläutert.

Die formellen Richtlinien zur Gründung einer S.R.L. erfordern den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Dieser ist von

mindestens zwei in- oder ausländischen juristischen oder natürlichen Personen zu unterschreiben.

Die Gesellschaft kann in diesem Stadium nicht veräußert werden. Die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages kann durch

die Gesellschafter direkt oder durch deren bevollmächtigte Vertreter erfolgen.

Für die Gründung einer S.R.L. sind folgende Erfordernisse nötig:

Eintragung ins Handelsregister (RNC)

Eintragung bei der Steuerbehörde (BPS)

Eintragung bei der Sozialversicherung (BSE)

Eintragung beim Ministerium für Arbeit und Soziales, falls Personal beschäftigt wird (MTSS)

Abschluss von Krankenversicherungen, falls Personal beschäftigt wird (Afiliacion Mutual)

Veröffentlichung im Amtsblatt (Diario Oficial) und einer weiteren Tageszeitung

Im Falle, dass ein oder alle Gesellschafter ausländische juristische Personen sind, müssen folgende Dokumente vor der

Unterzeichnung des oben genannten Vertrages beigebracht werden

Kopie des Gesellschaftsvertrages

Kopie der durch die zuständigen Organe der juristischen Person ordnungsgemäß genehmigten Beschlüsse,

welche die Gründung des uruguayischen Unternehmens vorsehen und welche die Durchführung aller

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Vereinbarungen, Dokumente und Instrumente betreffen, die in Verbindung mit der Gründung der S.R.L.

ausgeführt und zugestellt werden.

Eine Vollmacht zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages der S.R.L.

Alle erforderlichen Dokumente müssen von dem zuständigen uruguayischen Konsulat beglaubigt werden, damit sie in Uruguay

für die Eintragung der Gesellschaft anerkannt werden. Ferner müssen die Dokumente durch einen vereidigten, uruguayischen

Dolmetscher ins Spanische übersetzt werden.

Die Gründung einer S.R.L. dauert etwa einen Monat. Im Rahmen des Gründungsprozesses muss eine konstituierende

Versammlung abgehalten werden. In dieser Versammlung wird u.a. das Gesellschaftskapital, der Gesellschaftsanteil eines

jeden Teilhabers, die Verteilung der Unternehmensgewinne, die Verwaltungsform, die Entlohnung innerhalb der S.R.L. sowie

der Zeitraum für die Existenz der S.R.L. festgelegt (nicht länger als 30 Jahre). Nach Erfüllen der obigen Voraussetzungen muss

der Gründungsvertrag zwecks Eintragung dem nationalen Handelsregister (Registro Nacional de Comercio) vorgelegt werden.

Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Einlage begrenzt, somit sind die Gesellschafter vor ausstehenden Forderungen

gegenüber der Gesellschaft geschützt. Zudem ist auch das Kapital der Gesellschaft geschützt, falls ausstehende Forderungen

an einen bestimmten Gesellschafter bestehen. Die steuerlichen Abgaben hängen von der Aktivität der S.R.L. ab.

Im Kapitel 18.2 werden beispielhaft die Schritte zur Gründung einer S.R.L. sowie die anfallenden Kosten erläutert.

(Uruguay XX 2015a: 11-15, Rodolfo Hirschfeld y Asociados 2016)

3.1.3 Zweigniederlassung (Sucursal)

Ausländische Unternehmen können in Uruguay eine Zweigniederlassung gründen. Der Prozess zur Gründung einer

Zweigniederlassung kann allerdings mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen und ist im Allgemeinen nicht empfehlenswert.

Zweigniederlassungen können alle Geschäfte vornehmen, zu denen auch das Mutterhaus berechtigt ist. Die Geschäftsführung

ist von einem Vertreter des Mutterhauses zu besetzen. Die ausländische Muttergesellschaft haftet mit ihrem Kapital

umfassend für die Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung.

Für die Gründung einer Zweigniederlassung sind folgende Erfordernisse nötig:

Eintragung ins Handelsregister (RNC)

Veröffentlichung im Amtsblatt (Diario Oficial) und einer weiteren Tageszeitung

Eintragung bei der Steuerbehörde (BPS)

Eintragung beim Ministerium für Arbeit und Soziales (MTSS)

Eintragung beim Sozialamt, falls Personal beschäftigt wird (BSE)

Für die Eintragung ins Handelsregister sind zudem folgende Dokumente notwendig:

Kopie des Gesellschaftsvertrages der Muttergesellschaft, in dem ausdrücklich die Gründung von Zweigniederlassungen

im Ausland erlaubt sein muss. Der Gesellschaftszweck darf ferner weder gegen gesetzliche Vorschriften, noch gegen

gesellschaftliche, moralische Normen verstoßen.

Kopie des Sitzungsprotokolls des Vorstands, in dem die Gründung einer Zweigniederlassung, das Land des Firmensitzes,

die Höhe des Stammkapitals und der Name der Person, welche die Zweigniederlassung verwalten oder vertreten soll,

aufgeführt sind.

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Für den Fall, dass die Gründung der Zweigniederlassung durch einen Geschäftsführer oder ein

unterschriftsberechtigten Vorstandsmitglied geschieht:

Kopie des Protokolls der Hauptversammlung, auf welcher der Vorstand gewählt oder der Geschäftsführer ernannt

wurde.

Ggf. eine Vollmacht, die es dem uruguayischen Vertreter erlaubt, die Gründung der Zweigniederlassung im Namen der

ausländischen Gesellschaft zu beantragen.

Des Weiteren muss vor der Steuerbehörde der notariell beglaubigte Antrag auf Gesellschaftsgründung eingereicht werden.

Alle oben erwähnten Dokumente müssen ins Spanische übersetzt und beglaubigt werden.

Geschäfte zwischen dem Mutterhaus und der Zweigniederlassung gelten als zwischen zwei unabhängigen Akteuren

geschlossen, wenn sie marktkonform sind. Es ist ein Jahresabschluss auf Spanisch erforderlich, welcher von einem

unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist und anschließend der Steuerbehörde vorgelegt werden muss. Für die

Buchhaltung gelten die entsprechenden uruguayischen Bestimmungen. Die Geschäftskonten sind in uruguayischen Pesos

(UYU) zu führen. Da die Zweigniederlassung als ausländische Gesellschaft gilt, kann sie keine andere Gesellschaftsform

annehmen.

(Uruguay XX 2015a: 16, Rodolfo Hirschfeld y Asociados 2016)

3.1.4 Einzelunternehmen (Unipersonales)

Die Gründung eines Einzelunternehmens ist einfacher und erfordert weniger Rechtsschritte als die Gründung einer S.A. oder

S.R.L. Das gleiche gilt für die Geschäftsschließung. Ein Einzelunternehmen kann auch durch das Programm ED gegründet

werden. Das Unternehmen kann in den verschiedensten Geschäftsbereichen tätig sein, solange diese zum Zeitpunkt der

Unternehmensgründung bei der Steuerbehörde angegeben werden und die Tätigkeit erlaubt ist. Einzelunternehmen dürfen

nur von natürlichen Personen gegründet und geführt werden. Das Unternehmen ist an den Eigentümer gebunden, das heißt,

es darf nicht an eine andere natürliche oder juristische Person veräußert werden. Sollte der Gründer sterben, löst sich das

Unternehmen auf. Dem Unternehmer steht es frei, Angestellte zu beschäftigen. Der Einzelunternehmer haftet unbegrenzt

persönlich. Aufgrund dieser Tatsache ist die Gründung eines Einzelunternehmens auch nur für kleinere Unternehmen

empfehlenswert. Bei der Gründung eines Einzelunternehmens werden keine Einlagen verlangt, jedoch gibt es Begrenzungen

auf die Kapitalbeschaffung. Die Gewinne des Unternehmens müssen in der Steuererklärung des Eigentümers angegeben und

versteuert werden Das Einzelunternehmen ist befugt, unbegrenzt am Kapitalverkehr teilzunehmen, es sei denn, es handelt

sich selbst um ein Finanzunternehmen.

Das Unternehmen muss in das Handelsregister (RNC), bei der Steuerbehörde (BPS), dem Ministerium für Arbeit und Soziales

(MTSS) und, falls Personal beschäftigt wird, der Sozialversicherungsbehörde (BSE) angemeldet werden. Des Weiteren muss das

Unternehmen bei dem Registro Único de Contribuyente angemeldet werden. Sollte das Unternehmen nicht in Montevideo

ansässig sein, kann dies auch in sogenannten Ventanillas Unicas sowie Niederlassungen der Steuerbehörde getan werden. Der

Gründer muss außerdem in der Lage sein, ein Dokument vorzuweisen, das die Rechnungsadresse des Unternehmens bestätigt.

Die Steuerbehörde akzeptiert Strom-, Wasser- sowie Telefonrechnungen der staatlichen Unternehmen UTE, OSE oder Antel,

wenn diese an den Unternehmensgründer gerichtet sind. Sollte der Unternehmer nicht in der Lage sein, eines dieser

Dokumente vorzuweisen, so muss eine notarielle Beglaubigung des Unternehmenssitzes vorgelegt werden. Der Unternehmer

muss außerdem in der Lage sein, ein in Uruguay gültiges Ausweisdokument vorzulegen, sei es die Cédula oder auch ein Pass.

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3.2 Handelsvertretung Weder der Código Civil noch der Código de Comercio enthalten Regelungen über den Handelsvertretervertrag. Laut Art. 2f.

des Gesetzes Nr. 16.497 müssen Vertreter ausländischer Firmen als Kaufleute registriert sein und sich im Registro Nacional de

Representantes de Firmas Extranjeras eintragen lassen.

Da der Handelsvertretervertrag in Uruguay gesetzlich nicht geregelt ist, kommt der vertraglichen Vereinbarung der Parteien

eine besondere Bedeutung zu. Es kann ein Standardvertrag, den man bereits für andere Länder vorformuliert hat, als

Grundmuster für einen individuell auszuhandelnden Vertrag mit einem uruguayischen Handelsvertreter genutzt werden.

Muster für internationale Handelsvertreterverträge werden zudem von der International Chamber of Commerce (ICC)

angeboten (vgl. Anhang E II). Grundsätzlich sollte auf Grund der sehr differenzierten rechtlichen Handhabe in jedem Fall vorab

ein ansässiger Anwalt konsultiert werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Vertrag mit einem

Einzelhandelsvertreter geschlossen wird.

Es gilt das uruguayische Recht und Uruguay als Gerichtsstand, es sei denn, die Parteien sind sich nach Eintritt der

Meinungsverschiedenheit über die Anwendung eines anderen Rechts bzw. eines anderen Gerichtsstands einig. Einigen sich die

Parteien auf Deutschland als Gerichtsstand, sollte die Anwendung deutschen Rechts vereinbart werden. Die deutschen

Vorschriften zum Schutz des Handelsvertreters, insbesondere die Kündigungsfristen (§ 89 HGB) und der Ausgleichsanspruch (§

89b HGB), können im Vertrag ausgeschlossen werden (§ 92c Abs. 1 HGB).

Sowohl nach uruguayischem als auch nach deutschem Recht ist es für den Handelsvertretervertrag wichtig, dass der

Unternehmer den Handelsvertreter stets als selbständigen Gewerbetreibenden behandelt. Hierfür ist es notwendig, dass der

Handelsvertreter auch für mehrere Firmen in Uruguay tätig ist, sonst wird dieser Handelsvertreter als Arbeitnehmer

betrachtet, sodass lokales Arbeitsrecht Anwendung findet. In diesem Fall ist Arbeitsentgelt zu zahlen, die beauftragende Firma

ist kranken- und sozialversicherungspflichtig, im Krankheitsfall zur Lohnfortzahlung, zur Einhaltung der Kündigungsfristen und

ggf. zu Abfindungszahlungen etc. verpflichtet. Insbesondere muss der Handelsvertreter seine Tätigkeit im Wesentlichen frei

gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen können. Auch die Bereitstellung von Arbeitsmitteln (z.B. die Übernahme von

Telefon- oder Mietkosten durch den Unternehmer) ist ein Indiz für eine unselbstständige Tätigkeit des Handelsvertreters und

kann dazu führen, dass die Gerichte den Vertrag wie einen Arbeitsvertrag behandeln.

(Rodolfo Hirschfeld y Asociados 2016)

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4 Firmengründung

4.1 Shelf Company Anstatt eine Gesellschaft zu gründen, ist es möglich, eine bereits bestehende Gesellschaft, eine sogenannte Shelf Company,

zu kaufen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass eine Gesellschaft gekauft wird, die bis jetzt noch keine wirtschaftliche

Tätigkeit unternommen hat, da ansonsten die Gefahr noch ausstehender Forderungen besteht. Die Gesellschaft wird durch

den Kauf der Aktien und der Ernennung eines neuen Vorstands erworben. Die Kosten für den Kauf einer solchen

Gesellschaft liegen zwischen 3.500 US-Dollar und 5.000 US-Dollar, abhängig vom Anfangskapital der gekauften Gesellschaft.

Eine Shelf Company wird in der Regel die Form einer S.A. haben.

(Uruguay XXI 2015a: 10)

4.2 Unternehmensgründung an einem Tag In Uruguay ist es möglich eine S.A., eine S.R.L. oder ein Einzelunternehmen innerhalb von 24 Stunden in einem einzigen

Instanzenweg zu gründen (Empresa en el Día – ED).

Hierfür sind die folgenden drei Schritte zu beachten:

Bei der Registrierung muss ein Name für das Unternehmen ausgewählt, ein Bankkonto eröffnet und ein notariell

beglaubigter Gründungsvertrag mit den erforderlichen Unterschriften vorgelegt werden. Vorlagen für die

Gründungsverträge finden Sie hier: http://www.portaldelaempresa.gub.uy/

Einreichung der Unterlagen bei einem Büro von ED zwecks Anerkennung & Registrierung des Unternehmens (GmbH,

AG oder wie im Sonderfall im Bezirk Salto auch Einzelunternehmen)

Nähere Informationen zur Anmeldung und Registrierung gibt es auf der Internetseite:

http://agesic.gub.uy/innovaportal/v/2464/17/agesic/como_crear_una_empresa.html

Bei Gründung einer S.A. müssen mindestens 25% des Stammkapitals auf ein uruguayisches Konto eingezahlt werden. Zudem

muss ein uruguayisches Bankkonto eröffnet werden, was den Ablauf verlangsamen kann.

(Uruguay XXI 2015a: 6-10, Rodolfo Hirschfeld y Asociados2016)

4.3 Anerkennung deutscher Urkunden (Apostille) Am 14.10.2012 trat das Gesetz Nr. 18.836 in Uruguay in Kraft, durch das das “Haager Übereinkommen zur Befreiung

ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation” aus dem Jahre 1962 genehmigt wurde.

Folge dieses Gesetzes ist, dass es im Falle des Erfordernisses einer öffentlichen deutschen Urkunde in Uruguay anstatt einer

Beglaubigung nunmehr einer Apostille bedarf. Eine Beteiligung des uruguayischen Konsulats in Deutschland ist hierfür nicht

mehr erforderlich. Durch die Apostillierung werden die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft des handelnden

Unterzeichners und die Echtheit eines Siegels oder Stempels bescheinigt.

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Anwendbar ist die Apostille für alle öffentlichen Urkunden (z.B. Geburts- und Heiratsurkunde, Führungszeugnis), die die

Echtheit dieser Urkunden für die entsprechende Verwendung in Uruguay nachweist. Ausgestellt wird die Apostille von einer

dazu bestimmten deutschen Behörde. In Deutschland wird diese von folgenden Stellen erteilt:

für Urkunden des Bundes (z.B. Führungszeugnis) ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. Ausnahmen bestehen für

Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamts, deren Apostillierung durch den Präsidenten des

Deutschen Patentamtes vorgenommen wird.

für Urkunden der deutschen Bundesländer (z.B. Geburts- und Heiratsurkunde oder Urkunden der Notare) ist die

Zuständigkeit in den einzelnen Bundesländern nicht einheitlich geregelt. Insofern empfiehlt es sich bei dem konkreten

Urkundenaussteller (z.B. Landgericht oder Standesamt) Informationen darüber einzuholen, wer für die Erteilung der

Apostille im konkreten Fall zuständig ist.

Keine Anwendung findet das Verfahren der Apostillierung auf Urkunden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf

das Zollverfahren beziehen, sowie Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern erstellt wurden. Hierbei

bedarf es weiterhin der Beglaubigung in Form der Bestätigung der Echtheit durch das zuständige uruguayische Konsulat in

Deutschland.

Zur Anerkennung der apostillierten oder beglaubigten Urkunden müssen diese beim uruguayischen Außenministerium

(Ministerio de Relaciones Exteriores - MRREE) vorgelegt werden.

Dokumente, die zur Vorlage in Uruguay bestimmt und von deutschen Behörden abgefasst sind, bedürfen einer

entsprechenden Übersetzung ins Spanische. Diese muss von einem vereidigten Übersetzer in Uruguay bzw. von dem

zuständigen uruguayischen Konsulat in Deutschland durchgeführt werden.

(Generalkonsulat von Uruguay in Hamburg 2016)

4.4 Eröffnung eines Bankkontos Trotz des nicht mehr so strengen Bankgeheimnisses in Uruguay sind bestimmte Dokumente und Informationen erforderlich,

um ein Bankkonto eröffnen zu können.

Die Bestimmungen variieren in ihren Details von Bank zu Bank. Generell werden jedoch folgende Dokumente benötigt:

Bank- und Handelsreferenzen der natürlichen Person, die ein Bankkonto eröffnen möchte oder, soweit es sich um

eine juristische Person handelt, von den Gesellschaftern bzw. Geschäftsführern

Belege über Herkunft der einzuzahlenden oder überwiesenen Geldbeträge

Referenzschreiben

Pass

Nachweis über den Wohnsitz (ausreichend ist eine Nebenkostenrechnung)

Falls es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen handelt, so sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

Eine Kopie der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages.

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Eine Kopie des Protokolls der Gesellschafterversammlung oder ein sonstiges Dokument, in dem eine offizielle

Ernennung der verantwortlichen Personen der Gesellschaft aufgeführt ist.

Vollmachtsurkunde, mit Angaben über die bevollmächtigten Personen, die über das Bankkonto verfügen sollen bzw.

dürfen.

Ein an den Bankdirektor gerichtetes Schreiben, in dem die gegenwärtigen Geschäftsführer aufgeführt sind und in

welchem bestätigt wird, dass die in der Vollmachtsurkunde aufgeführten Personen gemäß der Satzung der

Gesellschaft bevollmächtigt sind.

Satzungsänderungen sind mitzuteilen.

(http://empresas.gub.uy/)

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21 | H o l a

5 Betriebskosten

5.1 Anschaffungskosten von Räumlichkeiten

Mietkosten von Räumlichkeiten (pro m²)

Min. (US-Dollar) Durchschnitt (US-Dollar) Max. (US-Dollar)

Büros 14 19 35

Geschäftsräume 10 20 65

Gewerberäume 4,5 7 8

Kauf von Räumlichkeiten (pro m²)

Min.(US-Dollar) Durchschnitt (US-Dollar) Max. (US-Dollar)

Büros 1.900 2.800 4.900

Geschäftsräume 1.800 2.400 6.300

Gewerberäume 450 600 750

Kauf von Grundstücken im städtischen Raum (pro m²)

Verwendung Min. (US-Dollar) Durchschnitt (US-Dollar) Max. (US-Dollar)

Wohngebiet 150 350 1.100

Logistikgebiet 20 45 75

Industriegebiet 15 40 60

Pachtkosten/Landkosten

Produktionsziel

Pachtfläche

Insgesamt (ha)

Pachtfläche

Durchschnitt (ha)

Wert insgesamt

(Tausend US-Dollar)

Insgesamt 2.6414 9,93 154.125

Trockenfeldanbau 6.751 9,34 75.965

Reisanbau 888 10,84 4.823

Landwirtschaft/Viehzucht 5.148 8,90 32.187

Landwirtschaft/Milchgewinnung 89 2,39 616

Viehzucht 11.631 11,78 31.578

Viehzucht/Reisanbau 206 15,85 737

Milchgewinnung 386 3,15 2.571

Forstwirtschaft 8,75 15,35 4.651

Andere Bereiche (z.B. Anbau von

Zitrusfrüchten)

88 5,86 484

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22 | H o l a

Freihandelszonen

Mietkosten (pro m²)

Min. (US-Dollar) Durchschnitt (US-Dollar) Max. (US-Dollar)

World Trade Center 35 41 46

Zonamerica 22 29 35

Aguada Park 17 22 27

Parque de las Ciencias 12 20 28

Betriebskosten (pro m²)

Monatlich (US-Dollar)

World Trade Centre 5,5

Zonamerica 8,7

Aguada Park 5,5

Parque de las Ciencias 4,0

5.2 Energie- und sonstige Betriebskosten

5.2.1 Wasser

Kosten für den Wasserverbrauch (Stand: März 2016)

in Montevideo und Inland (ausgenommen industrieller Verbrauch)

Volumen bis zu 1000m³ mehr als 1.000m³

US-Dollar / m³ 2,46 2,02

Kosten für den industriellen Verbrauch (Stand: März 2016)

Montevideo und Inland (ausgenommen Küstenorte)

Volumen in m³ Bis 1000m³ 1000m³ bis

2000m³

2000m³ bis

2500m³

2500m³ bis

3000m³

3000m³ bis

3500m³

Mehr als

3500m³

US-Dollar / m³ 2,46 1,90 1,79 1,68 1,60 1,50

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23 | H o l a

Küstenorte in Maldonado

Volumen in m³ Bis 1000 m³ 1000m³ bis

2000m³

2000m³bis

2500m³

2500m³ bis

3000m³

3000m³ bis

3500m³

Mehr als

3500m³

US-Dollar / m³ 3,51 2,75 2,58 2,43 2,28 2,15

Monatliche Fixkosten für Unternehmen oder Industrie (US-Dollar) (Stand: März 2016)

Bereiche

Verbindung

13mm

Verbindung

19mm

Verbindung

25mm

Verbindung

Mehr als 25mm

Montevideo und Inland

(ohne Küstenorte)

18,9 28,1 45,2 199,2

Küstenorte von

Canelones, Maldonado

und Rocha

37,6 56,0 90,0 398,4

Kanalisationskosten (US-Dollar)

Wirtschafts-

zweck

Schlachthöfe,

Milchproduktionen,

Lebensmittel Gerberei,

Textilbranche,

Papierfabriken

Einzelhandel z.B.

Bäckereien und

Konditoreien

Ölindustrie,

Seifen und

alkoholfreie

Getränke

Weitere

Industrie-

und

Unternehmens-

zweige

Monatliche Fixkosten 83,2 41,6 62,3 4,3

5.2.2 Elektrische Energie

Im nachfolgenden Abschnitt werden die aktuellen Stromtarife für mittlere und große Verbraucher dargestellt.

Bei den Preisen für Strom und Energie bestehen Unterschiede zwischen den verschiedenen Spannungsniveaus.

Des Weiteren werden für verschiedene Tageszeiten unterschiedliche Tarife berechnet.

Während der Winterzeit wird zwischen folgenden Tagesabschnitten unterschieden:

Hauptzeit: von 18:00 bis 22:00 Uhr

Normalzeit: von 07:00 bis 18:00 Uhr und von 22:00 bis 24:00 Uhr

Nebenzeit: von 00:00 bis 07:00 Uhr

Während der Sommerzeit (von Oktober bis März) wird zwischen folgenden Tageszeiten unterschieden:

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Hauptzeit: von 19:00 bis 23:00 Uhr

Normalzeit: von 08:00 bis 19:00 und von 23:00 bis 01:00 Uhr

Nebenzeit: von 01:00 bis 08:00 Uhr

Mittlerer Verbrauch

Für Abnehmer mit einem Verbrauch von 10 kw bis 40 kw. Die Preise sind in US-Dollar/kwh angegeben.

Tarife Spannungs-

niveau in KV

Strompreis

Nebenzeit

Strompreis

Mittlere Zeit

Strompreis

Hauptzeit

Max.

Leistung

Monatliche

Fixkosten

(US-Dollar)

MC1 0,23-0,40 0,05 0,1 0,2 7,9 14,8

MC2 6,40-15-22 0,04 0,1 0,2 5,1 14,8

MC3 31,5 0,04 0,1 0,2 3,3 14,8

Hoher Verbrauch

Die Preise in der Kategorie „Hoher Verbrauch“ sind auf Unternehmen anwendbar, die einen durchschnittlichen monatlichen

Verbrauch von 90.000 kwh oder mehr haben, bzw. einen höheren Verbauch als 200 kw/h.

Tarife Spannungs-

niveau in KV

Strompreis

Nebenzeit

Strompreis

Mittlere Zeit

Strompreis

Hauptzeit

GC1 0,23-0,40 0,05 0,1 0,2

GC2 6,40-15-22 0,04 0,1 0,2

GC3 31,5 0,04 0,1 0,2

GC4 63 0,04 0,1 0,2

GC5 110-150 0,04 0,1 0,2

Tarife Kosten für maximale Leistung (US-Dollar/kw) Monatliche Fixkosten (US-Dollar)

GC1 10,59 (1) 311

GC2 6,86 (1) 311

GC3 0,47 (2) 311

GC4 0,47 (2) 311

GC5 0,38 311

(1) nur zur Haupt- und Mittleren Zeit (Stand: März 2016)

(2) nur zur Nebenzeit (Stand: März 2016)

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5.2.3 Sonstige Betriebskosten

Kraftstoffe

Benzin US-Dollar/Liter

Super 95 SP 1,3

Super Plus 97 SP 1,3

Diesel 1,1

Diesel Spezial 1,4

Öl US-Dollar/1000 Liter

Schweröl 512,3

Heizöl 624,5

Gas US-Dollar/KG

Supergas 1,0

Gas

Handelsüblicher Tarif in

Montevideo

Jährlicher Verbrauch Fixkosten (US-Dollar) Kosten pro

verbrauchtem m3 (US-

Dollar)

Plus Natural 0 bis 4.000 m³ 47,4 1,1

Top Natural 4.001 bis 12.000 m³ 60,7 1,1

Allgemeiner Service (für den

unternehmerischen Bereich

regulierter Service)

Mehr als 12.000 m³ 60,7 1,1(1)/1,0(2)

(1) gilt für einen monatlichen Verbrauch von bis zu 1000 m³ (Stand: März 2016)

(2) gilt für einen monatlichen Verbrauch von mehr als 1000 m³ (Stand: März 2016)

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6 Löhne

Die Löhne in Uruguay sind gemessen an dem allgemeinen Preisniveau eher gering. In der folgenden Übersicht wird ein

Eindruck davon vermittelt, wie hoch der Verdienst in bestimmten Positionen ist.

Durchschnittliche Nominallöhne (in US-Dollar pro Monat)

Position/

Unternehmensgröße

Jahresgewinn unter 6 Mio.

US-Dollar

Jahresgewinn zwischen 6 und

19 Mio. US-Dollar

Jahresgewinn über 19 Mio.

US-Dollar

Leitende Position 5.992 6.613 6.175

Mittlere Position 2.854 3.213 3.416

Bereich: Verwaltung, Finanzen,

Personal

1.220 1.362 1.622

Bereich: Marketing 1.946 2.140 1.719

Bereich: Produktion 1.470 1.520 1.693

Löhne in leitenden Positionen (in US-Dollar pro Monat)

Durchschnittliches

Gehalt

Durchschnittslohn

in nationalen

Unternehmen

Durchschnittslohn in

internationalen

Unternehmen

Geschäftsführer 11.818 11.052 12.544

Leiter im Bereich

Verwaltung und

Finanzen

7.382 6.973 7.707

Leiter im IT-Bereich 6.337 5.997 6.880

Leiter im Bereich

Marketing

7.807 7.512 8.147

Leiter im Bereich

Produktion

7.081 7.033 7.116

Leiter in der

Personalabteilung

6.156 5.968 6.320

(Uruguay XXI 2016: 13)

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27 | H o l a

6.1 Lohnfestsetzung

Die Löhne können auf einer individuellen Vereinbarung beruhen oder gesetzlich festgelegt sein. Aufgrund des

schriftlich oder mündlich geschlossenen Arbeitsvertrages schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn für die

geleistete bzw. zu leistende Arbeit.

Grundsätzlich ist es den Parteien erlaubt, die Faktoren für die Lohnfestsetzung frei zu bestimmen, sofern sie nicht gegen die

in den Tarifverträgen der einzelnen Branchen (Consejo de Salarios) festgesetzten Löhne oder den nationalen Mindestlohn

verstoßen. Der Mindestlohn beträgt derzeit ca. 390 US-Dollar (Stand: August 2016). In der Regel sind tarifvertraglich

festgesetzte Löhne höher als der nationale Mindestlohn. Im Jahr 2005 wurden die Consejos de Salarios eingeführt, die auf dem

Gesetz 10.449 aus dem Jahre 1943 beruhen. Ihr Ziel ist die Festlegung der Mindestlöhne für die verschiedenen Branchen und

Tätigkeitsbereiche. Diesbezüglich handeln die Consejos je nach Wirtschaftszweig unterschiedliche Tarifverträge aus, die für

die in diesen Zweigen tätigen Unternehmen bindend sind. Die dreigliedrige Tarifkommission der Consejos besteht aus

Vertretern der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und des Staates. Nachdem die Höhe der Mindestlöhne von den Consejos de Salarios

vereinbart worden ist, werden diese in der offiziellen Tageszeitung sowie anderen Zeitungen, je nach Ermessen der

Exekutivbehörde, veröffentlicht.

Folgende drei Verhandlungssektoren werden von den Consejos erfasst: der private, der öffentliche sowie der

landwirtschaftliche Sektor. Aktuell untergliedern sich diese in 24 Gruppen, welche sich wiederum in Untergruppen aufteilen

und den folgenden vier Tätigkeitsbereichen zuzuordnen sind:

Industrie, Handel und Tätigkeiten im Allgemeinen

Häusliche Dienstleistungen

Landwirtschaft

Öffentlicher Dienst

Die genaue Eingruppierung erfolgt durch das Organ Consejo Superior Tripartito. Des Weiteren dienen die Consejos de Salarios

auch als Schlichtungsgremium bei Konflikten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Bei einer monatlichen Lohnzahlung hat diese innerhalb der ersten fünf Werktage oder aber spätestens innerhalb der ersten

zehn Tage des Folgemonats zu erfolgen. Bei einer 14-tägigen Zahlweise muss der Lohn innerhalb der ersten fünf Werktage

der folgenden 14 Tage gezahlt werden. Der Zeitpunkt der Zahlung bei wöchentlicher Abrechnung ist zum Ende der jeweiligen

Woche.

Auf Verlangen kann die Aufsicht über Arbeit und Soziale Sicherheit (Inspección de Trabajo y Seguridad Social – ITSS) die

Lohnzahlung durch Scheck gestatten. Dazu müssen die Form und die Bedingungen dieser Zahlungsart festgelegt sein.

Löhne, Gehälter, Diäten und Renten sind unpfändbar und können lediglich bis zur Höhe eines Drittels abgetreten werden.

Verträge, die gegen diese Grundsätze verstoßen, sind nichtig. Das absolute Pfändungsverbot gilt allerdings nicht für Schulden

gegenüber dem Staat aus Steuern oder aus gesetzlich angeordneten Unterhaltsverpflichtungen und strafrechtlichen

Verurteilungen. Insoweit können Löhne und Gehälter bis zur Höhe eines Drittels gepfändet werden.

(Uruguay XXI 2015b: 6)

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6.2 Lohnnebenkosten Seit 2007 existiert auch in Uruguay eine Einkommensteuerpflicht für natürliche Personen, die Impuesto a la Renta de las

Personas Físicas (IRPF), die später unter 7.1.2 dargestellt wird. Der Steuer unterliegen alle Einkünfte, die aufgrund der

Ableistung von persönlich erbrachten Diensten inner- oder außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses erzielt werden.

Es bestehen zudem obligatorische Beitragspflichten hinsichtlich der Renten-, Kranken- und Berufsunfallversicherung.

Die Sozialabgaben belaufen sich bis zu einem Gehalt von etwa 1.100 EUR auf 24,125% Arbeitnehmeranteil und 18,625%

Arbeitgeberanteil. Für Gehälter jenseits dieser Grenze, liegt der Beitrag des Arbeitnehmers bei 9,125% und der des

Arbeitgebers bei 6,125%.

Die Beitragssätze der Arbeitnehmer (AN) und der Arbeitgeber (AG) variieren je nach Tätigkeit des Arbeitnehmers. Die

folgenden Tabellen sollen einen Überblick über die Beitragssätze geben.

Rentenversicherung

Beitragssatz des AN Beitragssatz des AG

15% 7,5%

Krankenversicherung

Beitragssatz des AN Beitragssatz des AG

3% + monatliche Zusatzgebühr 5% + monatliche Zusatzgebühr

Beitragssatz des Arbeitnehmers

Gehalt geringer als 280 US-Dollar1 Gehalt höher als 280 US-Dollar

unverheiratet, kinderlos 3% 4,5%

unverheiratet, mit Kindern 3% 6%

verheiratet, kinderlos 5% 6,5%

verheiratet, mit Kindern 5% 8%

Beitragssatz des Arbeitgebers

Monatliche Zusatzgebühr (Complemento de Cuota Mutual)

Zusatzgebühr = (Anzahl der Bezugsberechtigten*Wert der monatlichen Rate) - (3% Beitragssatz des AN + 5% Beitragssatz des

AG)

1 Der Steuersatz berechnet sich basierend auf der indexierten Einheit BPC (Base de Prestaciones y Contribuciones/ Basis für Leistungen

und Beiträge). Wenn das Gehalt unter 2,5 BPC liegt wird der niedrige Steuersatz angewendet, wenn das bezogene Gehalt höher als 2,5

BPC ist dann wird der höhere Steuersatz angewendet. Ein BPC entspricht 112 USD. (Stand: August 2016)

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29 | H o l a

Nationaler Umschuldungsfond (Fondo de Reconversación Nacional)

Beitragssatz AN Beitragssatz AG

abhängig Beschäftigte 0,125% 0,125%

Selbstständige 0,125% -

Arbeitsunfallversicherung

Die Arbeitsunfallversicherung der Arbeitnehmer muss mit der staatlichen Versicherungsgesellschaft (Banco de Seguros del

Estado) abgeschlossen werden. Die Höhe der Beiträge wird vom Banco de Seguros del Estado festgelegt.

(Uruguay XXI 2015b: 24-26)

6.3 Lohnfortzahlung In bestimmten Situationen behält der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, ohne die entsprechende Arbeitsleistung zu

erbringen.

Beispielsweise wird die Zeit, in der ein Arbeitnehmervertreter seine Aufgaben beim Consejo de Salarios erfüllt, als effektive

Arbeitszeit behandelt. Entspricht diese Zeit der regelmäßigen Arbeitszeit, so wird die normale Vergütung gewährt. Die

vergütete Zeit umfasst sowohl die Wahrnehmung der Aufgaben beim Consejo de Salarios selbst als auch die An- und Abfahrt.

Ein Arbeitnehmer hat auch einen Lohnfortzahlungsanspruch in der Zeit, in der er bei einer offiziellen Blutspendebank oder bei

einer solchen, die unter der Aufsicht des Nationalen Blutdienstes beim Ministerium für öffentliche Gesundheit (Ministerio de

Salud Pública - MSP) steht, Blut spendet. Von diesem Recht kann der Arbeitnehmer höchstens zwei Mal im Jahr Gebrauch

machen.

6.4 Weihnachtsgeld

Der in Deutschland unter dem Namen „Weihnachtsgeld“ bekannte, zusätzliche Lohn findet seine uruguayische Entsprechung

im Salario Anual Complementario.

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern ein Weihnachtsgeld zu zahlen. Die Höhe des Weihnachtsgeldes

beläuft sich auf ein Sechstel des gesamten Gehaltes, das in den Monaten Dezember bis Mai (zu zahlen im Juni) und von Juni

bis November (zu zahlen im Dezember) gewährt wurde. Die Daten für diese praktizierte Zahlungsweise werden jedes Jahr

durch eine Verordnung neu festgelegt. Der Naturallohn von Landarbeitern in Form von Ernährung und Unterkunft ist in das

Lohnkonzept integriert und wird fiktiv bei der Berechnung des Weihnachtsgeldes berücksichtigt. Bei Kündigung oder Abschluss

eines Aufhebungsvertrages erhält der Arbeitnehmer ein der abgeleisteten Arbeitszeit entsprechend gekürztes

Weihnachtsgeld.

(Uruguay XXI 2015b: 12)

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30 | H o l a

7 Steuerrecht

Im Einklang mit der uruguayischen Verfassung ist die Exekutive mit der Ausarbeitung und Veränderung des Steuersystems

betraut.

Die meisten nationalen Steuern, ausgenommen Im- und Exportzölle sowie Sozialabgaben, werden von der uruguayischen

Steuerbehörde (Dirección General Impositiva – DGI) eingezogen. Im- und Exportzölle werden vom Zollamt (Dirección Nacional

de Aduanas – DNA) erhoben. Sozialabgaben, mit Ausnahme der Versicherung für Berufsunfälle und –krankheiten, werden von

der Sozialversicherungsbehörde (Banco de Previsión, BPS) eingezogen.

Das Steuerjahr in Uruguay läuft von Januar bis Dezember mit Ausnahme für Betriebe, mit denen ein anderes Datum für das

Ende ihres Steuerjahres vereinbart wurde. Bei landwirtschaftlichen Betrieben endet das Steuerjahr am 30. Juni.

7.1 Steuerarten

Die 19 Provinzen (Departamentos) Uruguays können in verschiedenen Bereichen unterschiedliche Steuern erheben. Zu diesen

gehören die Besteuerung von Immobilien, die KFZ-Steuer sowie die Besteuerung öffentlicher Dienstleistungen. Diese Steuern

haben jedoch auf Unternehmen eine eher geringe Auswirkung.

Folgende Steuern sind insbesondere im Hinblick auf Investitionstätigkeiten in Uruguay für natürliche Personen und

Unternehmen relevant:

Gewerbesteuer (Impuesto a la Renta de las actividades económicas - IRAE)

Vermögensteuer (Impuesto al Patrimonio - IP)

Einkommensteuer (Impuesto a las Rentas de las Personas Físicas - IRPF)

Einkommensteuer für Ausländer (Impuesto a las Rentas de los No Residentes – IRNR)

Mehrwertsteuer (Impuesto al Valor Agregado - IVA)

Verbrauchsteuer (Impuesto Especifico Interno - IMESI)

7.1.1 Die Gewerbesteuer (IRAE) In Uruguay wird eine Gewerbesteuer (Impuesto a la Renta de las actividades económicas - IRAE) auf die aus industriellen,

kommerziellen, finanziellen, landwirtschaftlichen oder anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten von natürlichen oder

juristischen Personen in Uruguay erwirtschafteten Gewinne erhoben. Hierunter fallen nicht die Aktivitäten in den

Freihandelszonen, den sogenannten Zona Francas. Die erhobene Steuer beläuft sich auf 25% vom steuerlichen Nettogewinn

als „Steuer auf wirtschaftliche Aktivitäten“ und ist jährlich zu entrichten. Eine Gewerbesteuerpflicht ergibt sich in folgenden

Fällen:

Einkommen, welche aus Vermietung oder Pacht, Transfer oder Verkauf von Patenten oder Vertriebsmodellen resultieren,

werden mit 25% besteuert.

Sonstige Gewinne aus industriellen, kommerziellen, landwirtschaftlichen oder anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten in

Uruguay von im Ausland ansässigen natürlichen Personen oder Gesellschaften, welche keine Niederlassung, Vertretung

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oder Unternehmen in Uruguay betreiben, werden mit 25% des Nettoeinkommens besteuert. Nettoeinkommen bedeutet

25% vom Gewinn unter Berücksichtigung aller erzielten Einnahmen und anfallender Ausgaben während des Bezugsjahres.

Beteiligung an im Ausland ansässigen natürlichen Personen oder Gesellschaften fallen nicht in diesen Bereich der

Quellensteuern. Auf ausgeschüttete Dividenden muss keine Gewerbesteuer, sondern lediglich die Vermögensteuer

entrichtet werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Auf die meisten landwirtschaftlichen Aktivitäten wird normalerweise auch die Gewerbesteuer erhoben, jedoch hat der

Steuerzahler in einigen Fällen die Möglichkeit, an Stelle der Gewerbesteuer die Steuer auf die Veräußerung

landwirtschaftlicher Produkte zu entrichten.

Auf folgende Gewerbeeinnahmen muss keine Gewerbesteuer entrichtet werden:

Unternehmen der Luft- und Schifffahrt, wobei diese Regelung für ausländische Unternehmen nur gilt, wenn

uruguayische Unternehmen in dem jeweiligen Land den gleichen Vorzug genießen

Flotten für den See und Lufttransport

Gewinne aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die schon nach der Impuesto a la Enajenacion de Bienes Agropecuarios

– IMEBA besteuert werden

Gewinne, auf die die Einkommensteuer angewandt wird

Gewinne aus Forschung in den Bereichen Biotechnologie und Bioinformatik sowie Gewinne, die aus logistischen

Dienstleistungen erzielt werden

Gewinne aus unternehmerischen Tätigkeiten im Ausland sowie in zollfreien Zonen, Freihafengebieten und

Freihandelszonen

Gewinne von kulturellen Institutionen, Lehr- und Sportstätten

Gewinne von offiziellen Institutionen anderer Länder basierend darauf, dass uruguayische Institutionen in dem

jeweiligen Land ebenfalls nicht besteuert werden

Gewinne von kleinen Unternehmen, deren Gewinn unter dem von der Exekutivbehörde jährlich festgelegten Gewinn

liegt

7.1.2 Die Einkommensteuer (IRPF) Eine Einkommensteuer (Impuesto a las Rentas de las Personas Físicas – IRPF) fällt für alle natürlichen Personen an, deren

Einkünfte aus Uruguay stammen.

Als natürliche Personen im steuerrechtlichen Sinne werden diejenigen Personen angesehen, welche sich mindestens 183 Tage

pro Jahr im Land befinden oder Uruguay als Lebensmittelpunkt oder Zentrum ihrer wirtschaftlichen Interessen angegeben

haben. Diese Steuer wird im Rahmen eines dualen Systems erhoben, d.h. es werden für Einkünfte aus Arbeit und Kapital

unterschiedliche Steuersätze veranschlagt, progressiv 0% bis 30% auf Arbeitseinkünfte und je nach Art des Kapitals 3% bis 12%.

Diese Steuern werden jährlich am 31. Dezember für das abgelaufene Steuerjahr erhoben. Einkünfte aus Dividenden bleiben

hierbei unberücksichtigt, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Die so erwirtschafteten Einkünfte unterliegen je nach ihrer Höhe einem gestaffelten Steuersatz von 0% -30%. Ob und wenn ja

in welcher Höhe das Einkommen der Steuer unterliegt, ergibt sich aus den sogenannten BPC (Bases de Prestaciones y

Contribuciones). Dies sind vom Finanz- und Wirtschaftsministerium turnusmäßig festgelegte Einheiten, welche zur

Berechnung der Besteuerungsgrundlage dienen. Ein BPC beträgt derzeit (Stand: Mai 2016) 3.340 UYU.

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32 | H o l a

Nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Höhe der zu entrichtenden Steuer:

Monatliches Einkommen in US-Dollar Steuersatz in %

Bis zu 689 0

689 bis 984 10

984 bis 1.476 15

1.476 bis 4.920 20

4.920 bis 7.379 22

7.380 bis 11.315 25

Über 11.315 30

Eine Einkommensteuer ist derzeit also erst ab einem Jahreseinkommen von über 263.129 UYU bzw. ca. 8.268 US-Dollar zu

entrichten. Die zu entrichtende Steuer kann zudem durch angefallene Werbekosten etc. gemindert werden.

Die Einkommensteuer für Ausländer (Impuesto a las Rentas de los No Residentes – IRNR) fällt für alle ausländischen

natürlichen und juristischen Personen an, die ein Einkommen aus Uruguay begründen. Der Beitragssatz beläuft sich auf 3% bis

12% und hängt von der Art des Einkommens ab. Normalerweise wird die Steuer durch das jeweilige uruguayische

Unternehmen einbehalten, welches Angaben über die Löhne von Ausländern machen muss. Sollte es keine zuständige Person

geben, so muss der Steuerzahler einen Repräsentanten in Uruguay benennen und so die Steuer auf direkte Weise zahlen.

(Uruguay XXI 2016: 13-15, Uruguay XXI 2015c: 19-24)

7.1.3 Mehrwertsteuer (IVA) Die Mehrwertsteuer (Impuesto al Valor Agregado – IVA) wird ähnlich wie in Deutschland gehandhabt. Sie wird sowohl auf den

Import von Gütern erhoben als auch auf die Erbringung von Dienstleistungen in Uruguay. Auf exportierte Güter wird keine

Mehrwertsteuer erhoben.

Gesellschaften, die Steuern auf wirtschaftliche Aktivitäten bezahlen, landwirtschaftliche Betriebe, die in Uruguay ihr

Einkommen versteuern, öffentliche Unternehmen und selbständige Personen, die professionelle Dienstleistungen erbringen,

sind mehrwertsteuerpflichtig. Die Mehrwertsteuer beträgt 22%. Eine ermäßigte Steuer von lediglich 10% wird u.a. auf

Grundnahrungsmittel, Medikamente sowie Dienstleistungen im Hotelbereich erhoben.

Alle landwirtschaftlichen Produkte in unbearbeitetem Zustand, ausgenommen Gemüse, Obst und Blumen, auf die bereits die

Gewerbesteuer oder die Steuer für landwirtschaftliche Betriebe erhoben wurde, werden nicht mit der Mehrwertsteuer

besteuert.

Befreit von der Mehrwertsteuer sind u.a:

die Veräußerung und der Import folgender Produkte:

Devisen, Edelmetalle

Immobilien (bis auf einige Ausnahmen)

Kreditgewährung

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33 | H o l a

landwirtschaftliche Maschinen

aus Erdöl hergestellte Treibstoffe; ausgenommen Heizöl und Diesel

Milch

Güter zur landwirtschaftlichen Produktion sowie die Rohstoffe zu ihrer Herstellung

Bücher, Zeitungen und Zeitschriften

Wasserlieferungen für den Hausgebrauch

Unverarbeitetes Obst, Gemüse und Gärtnereiprodukte

Musik- und Film-CDs sowie DVDs

Lehrmaterial

sowie folgende Dienstleistungen:

Immobilienverpachtung und –vermietung

Zinsen aus Staatsanleihen oder privaten Anlagen und Einlagen

Bankverkehr mit Ausnahme der Zinsen des Verbraucherkreditwesens

Kreditkartenverkehr

Vergütung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit kulturellen Aktivitäten

(Uruguay XXI 2015c: 6)

7.1.4 Vermögensteuer (IP) Die Vermögensteuer (Impuesto al Patrimonio – IP) wird auf das in Uruguay gehaltene fiskalische Nettovermögen (die Differenz

zwischen Aktiva und Passiva) von natürlichen Personen, Personengruppen, Banken sowie inländischen und ausländischen

Gesellschaftsformen erhoben. Als Passiva der Unternehmen werden der Jahresdurchschnitt an Schulden bei uruguayischen

Banken sowie lokalen Institutionen, Steuerschulden und öffentlichen uruguayischen Anleihen, die an der Börse gehandelt

werden, berechnet. Die Steuer wird am Ende des laufenden Geschäftsjahres oder bei natürlichen Personen am 31. Dezember

erhoben. Für Anleihen und Verpflichtungen, Sparbriefe und andere Wertpapiere, die dem Vermögensinhaber ausgegeben

wurden, wird eine Steuer i.H.v. 1,5% fällig. Banken und Finanzunternehmen haben hierfür eine Steuer i.H.v. 2,8% zu zahlen.

Ausländisches Vermögen wird von der Besteuerung ebenso ausgenommen, wie öffentliche Vermögenswerte bzw. Aktiva der

Banco Hipotecario del Uruguay oder der Banco Central de Uruguay. Nettovermögen mit landwirtschaftlichem Ursprung wird

ebenfalls nicht besteuert, solange das gehaltene Vermögen nicht größer als 1.3 Mio. US-Dollar ist. Falls das Vermögen diesen

Freibetrag überschreitet, wird das gesamte Vermögen mit einem Steuersatz von 0,7% bis 1,5% besteuert.

(Uruguay XXI 2015c: 6)

7.1.5 Verbrauchsteuer (IMESI) Eine Verbrauchsteuer (Impuesto Especifico Interno – IMESI) wird bei der erstmaligen Veräußerung von bestimmten (Luxus-)

Produkten wie z.B. Tabakwaren, Automobilen, Kosmetika und Alkoholika durch Hersteller oder Importeure im lokalen Markt

erhoben. Exporte werden nicht besteuert. Für alkoholische Getränke und Tabak liegt der Höchststeuersatz bei 85% bzw. 70%.

Bei mineralölhaltigen Produkten wird der Marktwert der Produkte besteuert. Die Steuersätze variieren je nach Produkt, der

maximale Steuersatz beträgt 133% für raffiniertes Benzin. Bei den anderen von der Verbrauchsteuer erfassten Produkten liegt

der Steuersatz durchschnittlich zwischen 10% und 40%. (Uruguay XXI 2015c: 30)

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7.1.6 Steuer für landwirtschaftliche Betriebe (IMEBA) Unter bestimmten Umständen müssen landwirtschaftliche Betriebe eine spezielle Steuer für die Herstellung

landwirtschaftlicher Produkte bezahlen. Diese Steuer (Impuesto a la Enajenacion de Bienes Agropecuarios – IMEBA) fällt

allerdings nur beim Verkauf von Primärerzeugnissen an.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Besteuerung verschiedener landwirtschaftlicher Produkte:

Produkt: Steuersatz:

Wolle, Schafs- und Rindsleder 2,5%

Rinder und Schafe 2,0%

Schweine 1,5%

Getreide und ölhaltige Kulturen 0,1%

Milch 1,1%

Produkte aus der Geflügelwirtschaft 1,5%

Produkte aus der Bienenzucht 1,5%

Produkte aus der Kaninchenzucht 1,5%

Blüten und Samen 1,5%

Gemüse und Früchte 0,1%

Zitrusfrüchte 0,8%

Produkte aus der Froschzucht, Schneckenzucht, Aufzucht von

Wasserschweinen, Aufzucht von Ottern und ähnlichem

1,5%

Produkte mit forstwirtschaftlichem Ursprung 0,0%

Rohrzucker 0,1%

Reste landwirtschaftlicher Produktion 1,5%

Folgende Unternehmen sind in den angeführten Fällen verpflichtet, die Gewerbesteuer anstelle der Steuer auf

landwirtschaftliche Betriebe zu entrichten: S.A. oder Sociedades en Comandita por Acciones, die ihren Firmensitz im Ausland

haben, soweit die Unternehmenseinkünfte 220.000 US-Dollar überschreiten oder soweit die Ländereien, auf denen sie ihre

landwirtschaftlichen Aktivitäten durchführen, größer als 1.250 Hektar CONEAT sind (CONEAT ist ein Index, der die

durchschnittliche Bodenproduktivität misst; der Wert 100 entspricht der durchschnittlichen Produktivität der Länderein in

Uruguay).

(Uruguay XXI 2015c: 31)

7.1.7 Übertragungssteuer (ITP)

Die Übertragungssteuer (Impuesto a las Transmisiones Patrimoniales - ITP) wird auf die Veräußerung von in Uruguay

gelegenen Immobilien bzw. den Erwerb und die Übertragung von Rechten an Immobilien erhoben. Darunter fällt unter

anderem auch die Veräußerung von Grundstücken durch Verfügung oder Verfügung von Todes wegen, die Übertragung von

Nießbrauchsrechten sowie die Abtretung von Besitz- und Erbrechten. Steuerpflichtig sind grundsätzlich der Veräußerer und

der Erwerber, im Falle von Verfügungen von Todes wegen ist der Erwerber zur Versteuerung verpflichtet.

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Bei Übertragungen von Grundstücken wird der von der Regierung festgelegte Wert des Grundstückes besteuert.

Bei Erwerb und Übertragung von Rechten beträgt der Steuersatz für den Veräußerer sowie den Erwerber jeweils 2%. Im Falle

einer Erbschaft liegt der Steuersatz bei 3%, sofern der Erbe mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt ist, bei einer

Schenkung beträgt der Steuersatz 4%.

(Uruguay XXI 2015c: 31)

7.1.8 Sonstige Steuern Das uruguayische Steuersystem weist außer den oben angeführten noch zahlreiche weitere Steuern auf. Zwei werden im

folgenden näher betrachtet.

Steuer für die Aufsicht von Sanitäranlagen (Impuesto para el Fondo de Inspeccion Sanitaria)

Diese Steuer wird in Höhe von 1% auf den Export verschiedener Fleisch- und Geflügelsorten erhoben. Darüber hinaus werden

auch der Handel mit Rind- und Lammfleisch für Konsumzwecke sowie der Verkauf von Rind- und Schweinefleisch für die

Industrie in Uruguay besteuert.

Steuer zur Kontrolle von Aktiengesellschaften (Impuesto de Control de las Sociedades Anonimas)

Alle Sociedades Anonimas sind bei ihrer Gründung sowie zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zur Entrichtung einer

sogenannten Kontrollsteuer verpflichtet. Bei der Gründung der Sociedad Anonima muss eine Steuer in Höhe von 1,5% auf das

Stammkapital geleistet werden.

(Uruguay XXI 2015c: 30-31)

7.2 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Uruguay Am 28. Dezember 2011 trat das Abkommen zur „Vermeidung der Doppelbesteuerung und Steuerermäßigung" als

uruguayisches Gesetz Nr. 18.844 zwischen Uruguay und Deutschland in Kraft. Gemäß diesem Doppelbesteuerungsabkommen

(DBA), welchem das Musterabkommen der OECD zugrunde liegt, soll die doppelte Besteuerung von Einkommen und

Vermögen vermieden werden.

Diese Vereinbarung gilt für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Sie betrifft gemäß Art. 2 Abs.

3 und 4 DBA Steuern von Einkommen und Vermögen, die schon bestehen oder nach der Unterzeichnung erhoben werden.

Das Abkommen findet u.a. Geltung in den Bereichen der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Unternehmensgewinnen,

Dividenden und Zinsen.

Nach Art. 6 Abs. 1 DBA können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen

(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, im

anderen Staat besteuert werden.

Weiter ist in Art. 7 Abs. 1 DBA geregelt, dass die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats nur in diesem Staat

versteuert werden können, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit auch im anderen Vertragsstaat durch eine dort

gelegene Betriebsstätte, ein sogenanntes establecimiento permanente (EP), ausübt. In diesem Fall können die Gewinne des

Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, soweit sie dem dort gelegenen EP zugerechnet werden können.

Betriebsstätte im Sinn dieses Abkommens bedeutet nach Art. 5 Abs. 1 DBA eine feste Geschäftseinrichtung, durch die ein

Unternehmen seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Speziell umfasst dies gem. Art. 5 Abs 2 DBA u.a.:

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Ort der Leitung

Zweigniederlassungen

Geschäftsstellen

Fabrikationsstätten

Werkstätten

Bergwerke, Öl- und Gasvorkommen, Steinbrüche und andere Stätten der Ausbeutung natürlicher Ressourcen

Eine Bauausführung oder Montage ist gemäß Art. 5 Abs. 3 DBA nur dann eine EP, wenn ihre Dauer neun Monate überschreitet.

Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt,

können im anderen Staat besteuert werden, Art. 10 Abs. 1 DBA. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat

nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist; die Steuer darf

aber nicht die Steuer des Vertragsstaates übersteigen, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist.

Wenn der Begünstigte im anderen Vertragsstaat wohnt, darf die Steuer des Ursprungslandes folgende Werte nicht

übersteigen:

5% des Bruttobetrages der Dividenden, wenn es sich um eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) handelt, die

mindestens 10% der dividendenzahlenden Firma hält.

15% des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.

Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an einen Zahlungsempfänger im anderen Vertragsstaat gerichtet sind,

können gemäß Art. 11 Abs. 1 DBA im anderen Staat besteuert werden. Die Zinsen können auch in dem Ursprungsstaat

besteuert werden. In diesem Fall darf die Steuer des Ursprungslandes nicht mehr als 10% des Bruttobetrages übersteigen.

Einkommen aus unselbständigen Arbeitsverhältnissen (Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen), die eine in einem

Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können nach Art. 14 Abs. 1 DBA nur in dem Wohnsitz-Staat besteuert werden, es sei

denn, die Tätigkeit wird in dem anderen Staat ausgeübt. Das Einkommen aus der im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit kann

auch dort besteuert werden.

Einkünfte aus Tätigkeiten an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges können in dem Staat besteuert werden, in dem sich

die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, welches das Schiff oder das Luftfahrzeug betreibt.

Es gibt weitere Ausnahmen von dieser Regel für Tätigkeiten, unter anderem für Aufsichtsräte, Vorstandsmitglieder, Künstler,

Sportler, Gastprofessoren oder Lehrer sowie für Studenten, Beschäftigte im öffentlichen Dienst und Rentner.

Einkommen aus selbständigen Tätigkeiten (wie z.B. Dienstleistungen) sind grundsätzlich nur in demjenigen Vertragsstaat zu

versteuern, in dem die Person ansässig ist,. Dies gilt aber nicht, wenn die Tätigkeit im Rahmen einer EP im anderen

Vertragsstaat ausgeübt wird. In diesem Fall wird auch - mit Ausnahmen- im Land der EP besteuert.

Gemäß Art. 21 kann das unbewegliche Vermögen, das in einem Vertragsstaat liegt, und dessen Besitzer im anderen

Vertragsstaat wohnt, im Ursprungsland besteuert werden.

In Art. 25 DBA verpflichten sich die zuständigen Behörden zum Austausch von steuerrelevanten Informationen.

(Weigel Haller Corporate Finance 2016, Bundesgesetzblatt 2011)

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7.3 Investitionsanreize Als bevölkerungsarmes Land ist die uruguayische Wirtschaft auf Investitionen insbesondere aus dem Ausland angewiesen. Um diese zu fördern, hat die Regierung eine Reihe von Maßnahmen für verschiedene Wirtschaftszweige eingeführt.

7.3.1 Steuervorteile Die Begünstigten dieser Investitionsanreize sind alle Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe. Sie erhalten gesetzlich geregelte

Steuervorteile, welche sich hauptsächlich auf die Gewerbesteuer und die Steuer für landwirtschaftliche Betriebe beziehen.

7.3.2 Investitionsfördergesetz Das Investitionsfördergesetz Nr. 16.906/1998 bestimmt den allgemeinen Rahmen für Steuervorteile. Es regelt, dass

ausländische Investitionen den inländischen gleichgestellt sind. Alle Investitionen können ohne vorherige Genehmigung oder

Registrierung erfolgen. Der seit 1974 bestehende freie Devisenverkehr sowie die Überweisung von Kapital und Gewinnen ins

Ausland werden vom Staat garantiert. Das Investitionsfördergesetz regelt die Gewährung folgender Begünstigungen:

Eine Entlastung der Vermögensteuer (IP) für alle beweglichen Sachen, die für den Produktionszyklus erforderlich sind,

sowie für elektronische Datenverarbeitungsanlagen.

Die Entlastung hinsichtlich der Mehrwertsteuer (IVA) und der Vebrauchsteuer (IMESI) für den Import und die

Rückerstattung der Mehrwertsteuer für bewegliche Sachen, die für den Produktionszyklus notwendig sind.

Außerdem besitzt die Exekutive-Behörde die Befugnis, die Besteuerung der Vermögensteuer (IP) in folgenden Fällen zu

reduzieren:

Gezielte Förderung für industrielle und landwirtschaftliche Tätigkeiten

Immaterielle Vermögenswerte wie Marken, Patente, modelos industriales Privilegien, Urheberrechte, Handelsnamen

und Konzessionen

Andere Waren, Verfahren, Erfindungen oder Kreationen, welche technologische Innovationen einbinden, und wo ein

Technologietransfer anzunehmen ist

Das Dekret 02/2012 regelt Steuervergünstigungen für Projekte, die von der Exekutive als förderungswürdige

Investitionsprojekte erklärt wurden. Dieses Dekret enthält eine Reihe von Richtlinien, die von Unternehmern bei der

Antragsstellung für ihr Investitionsprojekt berücksichtig werden müssen.

Geförderte Investitionsprojekte in Uruguay

2015 wurde mit 519 geförderten Projekten und einem Gesamtumfang von 2,413 Mrd. US-Dollar ein euer Rekord erreicht.

3.053 neue Arbeitsplätze konnten geschaffen werden. Man verspricht sich eine Zunahme der jährlichen Exporte von 350,7

Mio. US-Dollar, außerdem wurden Projekte, die eine umweltfreundlichere Produktion versprechen (Producción más limpia)

mit 1,036 Mrd. US-Dollar und Projekte für Forschung, Entwicklung und Innovation mit 63,7 Mio. US-Dollar gefördert. 55% der

Projekte befinden sich im Landesinneren, 39% in Montevideo – die restlichen 6% in beiden Regionen. Klassifiziert man die

Investitionen nach Branchen, fließen 56% der Investitionen in Industrieprojekte, 19% in den Tourismus, 12% in das

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Agrargewerbe, 8% in Dienstleistungen und 5% in den Handel.

Berücksichtigte Unternehmen und Projekte

Unternehmen, die planen, in persönliches Eigentum, Renovierung oder Instandhaltung von Immobilien, immaterielle

Vermögensgüter oder Obstbäume und -sträucher zu investieren, können einen Anspruch auf Minderung der

Einkommensteuer geltend machen.

Steuerentlastungen

Die wichtigste Steuervergünstigung ist die Entlastung der Zahlung der Gewerbesteuer (Impuesto a la Renta de las Actividades

Económicas – IRAE). Die Höhe der Entlastung wird über eine Matrix von Indikatoren bestimmt. Die Entlastung findet in einem

Zeitraum statt, der sich aus der Höhe der Investitionen und dem Prozentsatz der Entlastung von der Gewerbesteuer (IRAE)

errechnet. Des Weiteren wird eine 100%-ige Entlastung von der Vermögensteuer (Impuesto al Patrimonio - IP) für

immaterielle Vermögensgüter des Anlagevermögens während der gesamten Laufzeit und für Bauarbeiten von acht Jahren in

Montevideo und zehn Jahren im Landesinneren gewährt. Zudem ist eine Befreiung von Steuern und Zollabgaben auf die

Einfuhr von immateriellen Vermögensgütern des Anlagevermögens möglich, soweit die Importware nicht im Wettbewerb zur

nationalen Industrie steht. Eine 100%-ige Rückerstattung der Mehrwertsteuer (Impuesto al Valor Agregado – IVA) wird auf den

Erwerb von Materialien und Dienstleistungen für Bauarbeiten gewährt.

Bewertung von Projekten

Die bei der Comisión de Aplicacion de la Ley de Inversiones (COMAP) vorzulegenden Investitionsprojekte werden anhand einer

speziellen Ziel-Indikatoren-Matrix ausgewertet, durch die die prozentuale Steuerminderung bestimmt wird. Zusammenfassen

lassen sich die bewerteten Ziele für die Gewährung steuerlicher Vorteile wie folgt: Schaffung von Arbeitsplätzen (nicht nur die

Anzahl wird berücksichtigt, sondern insbesondere die Qualität der Arbeitsplätze), Dezentralisierung (im Landesinneren je nach

Armutsquote des Bezirks sowie der Bevölkerungsdichte und in Montevideo nach Index der Bevölkerungsentwicklung des

Stadtviertels), die Zunahme der Exporte, die Nutzung umweltfreundlicher Technologien, Forschung, Entwicklung und

Innovation. Zusätzlich wurde ein sektor-spezifischer Indikator eingeführt, in dem die Projektbewertung jedes Ministeriums

einfließt. Dieser Indikator prämiert unter anderem Konzepte zur Weiterentwicklung des Kapitalmarktes, die Einstellung von

benachteiligten Gruppen, Fort- und Weiterbildungen, technologisches Niveau des hergestellten Produkts, Beiträge zum

Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, innovative Dienstleistungskonzepte, sowie den Ausbau der Infrastruktur.

Ziel Indikator Gewichtung

Beschäftigung UCE/ √IEUI 30%

Dezentralisierung Inland: IPD 15%

Exporte Exporte (USD) [0,2 x (IEUSD)^2/3]

15%

T+L oder I+D+i

1 Punkt pro 5 % 20%

sektorbezogen nach Sektor 20%

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UCE: Beschäftigungswirkung; IEUI: verrechnungsfähige Investitionssumme nach Einheiten; IEUSD: verrechnungsfähige Investitionssumme in Mio. USD; IPD: Indikator über Armut je Bezirk; IDH: Indikator der sozioökonomischen Entwicklung; T+L: umweltfreundliche Technologien; I+D+i: Forschung, Entwicklung und Innovation.

Spezifische Vorteile

Klein- und Kleinstunternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von weniger als 1,5 Mio. US-Dollar

erhalten zusätzliche Vorteile. Projekten mit einem Investitionswert von maximal 366.000 US-Dollar werden weitere 10% der

Investitionssumme über die Gewerbesteuerbefreiung zurückerstattet.2

Zusätzlich wird ein weiteres Jahr zur Nutzung der Vorteile oder zur Anwendung einer vereinfachten Ziel-Indikatoren-Matrix

gewährt.

Für jedes Unternehmen, welches sich in einem Gewerbegebiet ansiedelt, steigt die Gesamtpunktzahl in der Ziel-Indikatoren-

Matrix um 15%.

Des Weiteren kann auf kleine und mittlere Unternehmen eine vereinfachte Ziel-Indikatoren-Matrix angewendet werden, die

lediglich das Ziel der Beschäftigung als Indikator einbezieht. So wird für drei durch das Investitionsprojekt neu geschaffene

Vollzeitstellen ein Indexpunkt vergeben. Insgesamt können maximal zehn Indexpunkte verteilt werden.

Durch die zusätzlichen Arbeitsplätze, welche durch das geförderte Projekt im Zeitraum von fünf Jahren entstehen, hat jedes

Unternehmen Anspruch auf einen Finanzkredit für die Arbeitgeberbeiträge. Um den Vorzug zu nutzen, gewährt eine

Berechnungsformel den neu gegründeten Unternehmen mehr Zeit als den bestehenden Unternehmen.

(Weigel Haller Corporate Finance 2016)

Weitere Kriterien der Regelung

Nicht nur neu eingereichte Projekte können die Vorzüge in Anspruch nehmen, sondern auch Projekte, die maximal sechs

Monate vor dem Einreichen begonnen wurden. Die maximale Gewerbesteuerbefreiung pro Projekt ist jährlich auf 60% der

gesamten Befreiung begrenzt.

Vorgehensweise/Ablauf

Der Antrag für ein neues Investitionsprojekt muss vor der Comisión de Aplicacion de la Ley de Inversiones (COMAP) vorgestellt

und alle erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.

Das Investitionsprojekt wird dann von der COMAP je nach Art und Aktivität des Projektes an das entsprechende Ministerium

weitergeleitet. Sobald das Projekt vom betreffenden Ministerium ausgewertet wird, gibt die COMAP ihre Empfehlungen. Um

die nach Artikel 8 des Dekrets No. 2/012 erforderliche Empfehlung auszusprechen, hat die COMAP nach Einreichung der

benötigten Unterlagen eine Frist von 60 Arbeitstagen, die auf 70 Tage ausgedehnt werden kann, falls mehr Informationen

benötigt werden.

Sobald die COMAP den Antrag genehmigt (oder die Zustimmung ersetzt wird), folgt eine undefinierte Zeit, bis die Exekutiv-

Behörde den Bescheid, durch welches das Unternehmen von den Steuern entlastet wird, unterschreibt.

2 Der Jahresumsatz bzw. die Höhe des Investitionsprojekts zum Erhalt von Fördermaßnahmen variiert und wird nach Definition der

Regierung in uruguayischen Pesos wie folgt berechnet: Für den Jahresumsatz 10.000.000*UI (Unidad Indexada), für die Höhe des

Investitionsprojekt 3.500.000*UI. Die Unidad Indexada wird von der Regierung festgelegt und kann auf folgender Internetseite

gefunden werden: http://www.ine.gub.uy/ui-unidad-indexada. Die oben genannten Zahlen basieren auf den für den 06. April 2016

angegeben Zahlen und dem Wechselkurs vom 01. April 2016.

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Nachdem das Investitionsprojekt gefördert wurde, benötigt die COMAP eine Art Jahresabschlussrechnung (von allen

Projekten) sowie eine eidesstattliche Erklärung hinsichtlich der Einhaltung aller nötigen Voraussetzungen, um die

Steuerentlastungen weiterhin zu erhalten.

Weitere Vergünstigungen für Investitionen ab 2016

Ein neuer Gesetzesentwurf wird die bereits in dem Investitionsfördergesetz und dem Erlass 2/2012 enthaltenen

Investitionsvergünstigungen für Projektanträge, die zwischen dem 1. Dezember 2015 und dem 31. Dezember 2016 gestellt

werden, ausweiten.

Neben den bisherigen Vergünstigungen wird eine weitere Vergünstigung von 10% in der Ziel-Indikatoren Matrix für alle

innerhalb dieses Zeitraumes eingereichten Projekte gewährt, die mindestens 75% ihrer Gesamtinvestitionen bis zum 31.

Dezember 2017 tätigen.

Des Weiteren erhalten alle Projekte, die in 2016 realisiert werden, 120% der nach der Ziel-Indikatoren Matrix berechneten

Vergünstigungen.

7.3.3 Industriespezifische Regelungen Call Center

Laut der Verordnung 207/008, die unter dem Schutz des Gesetzes Nr. 16.906 steht, wird die Tätigkeit, die in externen Büros

(Dienstleistungen wie z.B. Telefonservice, E-Mails, etc.) abgewickelt wird, gefördert. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen

vorliegen:

Es müssen mindestens 150 qualifizierte Arbeitsplätze geschaffen werden.

Die Dienstleistungen müssen vollständig im Ausland in Anspruch genommen werden.

Des Weiteren regelt die Verordnung 207/009, dass bereits Projekte, die 100 qualifizierte Arbeitsplätze schaffen,

förderungswürdig sind. Bei Projekten, die 150 neue Stellen schaffen, beträgt die Steuerbefreiung 100%, bei Projekten, die 100

neue Stellen schaffen, 70%. Derartige Investitionsprojekte unterliegen ebenfalls der Bewilligung und Prüfung durch die

COMAP.

See- und Fluggesellschaften

Alle See- und Fluggesellschaften sind von der Gewerbesteuer (IRAE) befreit. Bei ausländischen Unternehmen gilt dies nur unter

der Voraussetzung, dass das Land, in dem die Firma ihren Sitz hat, den dort ansässigen uruguayischen Firmen auf das gleiche

Produkt ebenfalls eine Steuerbefreiung gewährt.

Abbau von Mineralöl

Gemäß dem Gesetz Nr. 14.181 vom März 1974, wird die Erforschung, der Abbau, der Transport und die Vermarktung von

Erdöl, Erdgas, Öl, Gas, und Schwefel (provenientes de los esquistos bituminosos), die im Staatsgebiet gewonnen werden, von

allen Steuern und Belastungen jeglicher Art befreit.

Gemäß dem Gesetz Nr.19.213 vom Oktober 1991 fallen auf Betriebe, die für die Erforschung und den Abbau von

Kohlenwasserstoff zuständig sind, nur die Gewerbesteuer (IRAE) an. Entsprechende Betriebe sind von allen anderen Arten von

Steuern und Belastungen befreit.

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Aufforstung

Der Betrieb von Plantagen und andere Aktivitäten, die im Zusammenhang mit forstlichen Tätigkeiten stehen, sind durch das

Gesetz Nr. 15.939 vom Dezember 1987 und seine nachträglichen Änderungen und hinzugefügten Verordnungen geregelt. Das

Gesetz bestimmt, dass alle Wälder, welche sich in Schutzgebieten befinden und für forstwirtschaftliche Tätigkeiten bestimmt

sind (welches vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei (Ministerio de Ganadería Agricultura y Pesca – MGAP)

festgelegt wird, von folgenden steuerlichen Vorteilen profitieren:

Die Einkünfte, die durch den Abbau eingenommen werden, sind von der Gewerbesteuer (IRAE) befreit.

Alle ländlichen Immobilien werden von der Grundsteuer befreit.

Um in den Genuss dieser Steuervorteile zu kommen, muss ein Vorschlag für die Verwaltung, den Ausbau und die

Aufforstung der Wälder vorgelegt werden. Dieser muss von der „Dirección General Forestal“ (DGF) und dem MGAP

genehmigt werden und von einem Agraringenieur, Techniker oder einem Forstexperten der Escuela de Silvicultura del

Consejo de Educación Técnico-Profesional unterschrieben werden. Jede Änderung im oben genannten Verfahren

muss vorab von der DGF genehmigt werden.

Gemäß dem Gesetz Nr. 15.939 gelten als Schutzwälder solche, die für die Erhaltung von Erdboden, Wasser und anderen

natürlichen Ressourcen bestimmt sind.

Zu den Wäldern, die für forstwirtschaftliche Aktivitäten bestimmt sind, zählen diejenigen, die der Produktion von holzartigem

Material dienen und die wegen ihrer Lage oder aufgrund der Produktion einer bestimmten Holzart oder anderer

Forstprodukte im nationalen Interesse liegen.

Stromerzeugung

Gemäß der Verordnung 354/009 werden folgende Aktivitäten gefördert:

1. Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen.

2. Erzeugung von Strom durch Kraftwärmekopplung (KWK).

3. Erzeugung von jeglicher Energie aus erneuerbaren Quellen.

4. Umwandlung von Sonnenenergie in thermische Energie.

5. Ausbau und Erforschung von Mineralien.

6. Energiedienstleistungen, die von der „Dirección Nacional de Energia“ (DNE) einer Abteilung des Ministeriums für

Industrie, Energie und Bergbau (MIEM) gelistet und als Kategorie A bewertet werden.

7. Die Herstellung von Maschinen und anderer Ausstattungen im Staatsgebiet, die für die oben genannten Tätigkeiten

bestimmt sind.

Die Nettoeinkünfte, die bei unter 2.-5. und 7. genannten Tätigkeiten erwirtschaftet werden, sind auf folgende Weise von der

Gewerbesteuer (IRAE) befreit:

90% der Entlastungen werden gewährt, wenn das Vorhaben in dem Zeitraum von dem 01.07.2009 bis zum

31.12.2014 realisiert wurde.

60% der Entlastungen werden gewährt, wenn das Vorhaben in dem Zeitraum von dem 01.01.2015 bis zum

31.12.2017 realisiert wird.

40% der Entlastungen werden gewährt, wenn das Vorhaben in dem Zeitraum von dem 01.01.2018 bis zum

31.12.2020 realisiert wird.

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Die Nettoeinkünfte, die bei 1. erwirtschaftet werden, sind auf folgende Weise von der Gewerbesteuer (IRAE) entlastet:

90% der Entlastungen werden gewährt, wenn das Vorhaben in dem Zeitraum von dem 01.07.2009 bis zum

31.12.2017 realisiert wird.

60% der Entlastungen werden gewährt, wenn das Vorhaben in dem Zeitraum von dem 01.01.2018 bis zum

31.12.2020 realisiert wird.

40% der Entlastungen werden gewährt, wenn das Vorhaben in dem Zeitraum von dem 01.01.2021 bis zum

31.12.2023 realisiert wird.

Die Nettoeinkünfte, die bei 6. erwirtschaftet werden, sind auf folgende Weise von der Gewerbesteuer (IRAE) entlastet:

75% der Entlastungen werden gewährt, wenn das Vorhaben in dem Zeitraum von dem 01.07.2009 bis zum

31.12.2013 realisiert wurde.

40% der Entlastungen werden gewährt, wenn das Vorhaben in dem Zeitraum von dem 01.01.2014 bis zum

31.12.2018 realisiert wird.

Anmerkung:

Die Entlastungen bei 1. und 2. gelten nur, wenn die Erzeugung der elektrischen Energie, die an den Markt verkauft wird, einem

befristeten Vertrag unterliegt.

Kommunikationsbranche

Zeitungs-, Rundfunk-, Fernseh- und Theaterunternehmen sind bei Importen, Verkäufen, Tickets sowie jeglichen Geschäften

von allen Steuern mit Ausnahme der Gewerbesteuer befreit.

(Gesetz Nr. 13.320, Artikel 259; Gesetz Nr. 13.349, Artikel 86; Gesetz Nr. 13.695, Artikel 129; Dekret 14.882)

Elektronikindustrie

Die Verordnung 58/009 und die darauf folgende Verordnung 532/009 fördern die Elektronikindustrie* unter dem Schutz von

Art. 11 des Gesetzes Nr. 16.906. Gemäß dieses Gesetzes ist die Elektronikindustrie in abnehmenden Raten bis 2018 von der

Gewerbesteuer entlastet. Diese Begünstigung gilt unter der Voraussetzung, dass 150 Arbeitsplätze geschaffen werden. Ferner

muss ein Lieferanten-Entwicklungsprogramm durchgeführt werden. (Gesetz Nr. 16.906, Artikel 11)

Die genaueren Anforderungen an die Unternehmen finden sich im Dekret 532/009:

https://gp.gub.uy/sites/default/files/normativa/decreto_promocion_280.pdf

und Dekret 58/009: http://www.dgi.gub.uy/wdgi/page?2,principal,_Ampliacion,O,es,0,PAG;CONC;167;1;D;decreto-no-58-

009;0;PAG;

*(Herstellung elektronischer und elektrischer Geräte, Telekommunikationsgeräte, Messinstrumente, usw.)

Grafikindustrie

Gemäß des Art. 79 des Gesetzes Nr. 13.349 sind Grafikunternehmen, Verlage und Bibliotheken in Bezug auf ihren relativen

Umsatz bei Druck und Verkauf von Büchern, Broschüren und Zeitschriften von den Steuern für die folgenden Aktivitäten

befreit:

Importe

Verkäufe

Tickets

Geschäftliche Handlungen

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Events

Auch diese Unternehmen unterliegen nur der Gewerbesteuer.

Gemäß des Gesetzes Ley del Libro – Nr. 15.913, sind Verlagshäuser mit folgenden Aktivitäten von der Steuer befreit:

Alle Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Urheberrecht stehen.

Für das Importieren und Exportieren von Büchern, Broschüren und Zeitschriften aller Art.

Darüber hinaus regelt das Gesetz, dass der Import von Maschinen, Geräten, Werkzeugen und allen anderen Hilfsmitteln, die

für das Herstellen von Büchern bestimmt sind, von allen Steuern befreit sind. Bei Zusatzgebühren entfällt keine Steuer.

(Siehe auch: Art. 45, Gesetz Nr. 13.319 und Art.62, Gesetz Nr. 13.420)

Schifffahrtsindustrie

Gemäß des Gesetzes der Werften, Stapel und Deiche (Ley de Astilleros, Varaderos y Diques – Nr.15.657) wird der Import von

Materialien, Rohstoffen, Investitionsgütern und allen anderen Materialien für den Bau von Werften, Stapel und Deiche von

allen Steuern inklusive der Mehrwertsteuer befreit. Diese Befreiung bezieht sich auch auf den Bau, die Reparatur, die

Umwandlung oder die Veränderung von Schiffen, Bojen, Schwimmkränen oder anderen Gegenständen für den nautischen

Einsatz.

Die Verordnung 58/009 und die darauffolgende Verordnung 532/009 fördern die Schifffahrtsindustrie unter dem Schutz von

Art. 11 des Gesetzes Nr. 16.906. Gemäß diesem Gesetz ist die Schifffahrtsindustrie in abnehmenden Raten bis 2018 von der

Gewerbesteuer befreit.

Für die Gewährung dieser Leistungen muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

Alle neuen Unternehmen müssen gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen:

o Es müssen innerhalb des ersten Geschäftsjahres mindestens 150 neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Davon

dürfen nur 25% der Arbeitnehmer Ausländer sein.

o Mindestens 50% der Arbeiter in der Projekt-, Ingenieur- und Produktionsabteilung müssen uruguayische

Fachleute sein.

o Ferner muss ein Lieferanten-Entwicklungsprogramm vorgestellt werden.

Für Unternehmen, die bereits existieren, müssen gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt werden:

o Es müssen mindestens 20 Arbeiter vorhanden sein.

o Es muss ein Lieferanten-Entwicklungsprogramm vorgestellt werden.

Landmaschinen

Die Verordnung 346/009 (Art. 1 wurde durch die Verordnung 6/010 ersetzt) fördert die Herstellung von Landmaschinen. Die

Einnahmen der geförderten Aktivitäten sind in folgender Weise von der Gewerbesteuer befreit:

50% Entlastung wird gewährt für den Zeitraum von 2015 bis 2019.

Sämlinge, Bäume und Obststräucher

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Gemäß der Verordnung 332/10 werden Investitionen, im Sinne des Gesetzes Nr. 16.906, für die Pflanzung von Sämlingen,

Bäumen und Obststräuchern gefördert. Die COMAP (Comisión de Aplicación de la Ley de Inversiones) legt die Höchstbeträge

dieser Investionen pro Hektar sowie auch die Anforderungen und die entsprechenden Voraussetzungen fest.

(Verordnung 322/10, Art. 2; COMAP 1998)

Produktion von Biokraftstoffen

Gemäß dem Gesetz von Biokraftstoffen (Agrocombustibles – Nr 18.195) und der Verordnung 523/008 werden alle Hersteller

von Biodiesel und Ethanol, die eine Genehmigung vom Umweltministerium (Ministerio de Vivienda, Ordenamiento Territorial y

Medio Ambiente – MVOTMA) haben, hinsichtlich der Vermögensgüter im Anlagevermögen von der Vermögensteuer befreit.

Ferner ist der Hersteller von Biodiesel und Ethanol für einem Zeitraum von zehn Jahren von der Gewerbesteuer befreit.

Die Voraussetzungen für die oben genannten Begünstigungen unterliegen laufender Veränderungen, so dass diese vor jedem

einzelnen Investitionsprojekt genau überprüft werden sollten.

(Uruguay XXI 2016b: 34, Weigel Haller Corporate Finance 2016)

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8 Fördermaßnahmen

8.1 Fördermaßnahmen im Bereich Erneuerbare Energien Uruguay hat seit 2002 Fördermaßnahmen für den Bau und die Verwendung erneuerbarer Energien und deren Technologie

ergriffen. Diese beinhalten Steuer- und Abgabenerleichterungen sowie die Möglichkeit des Einkaufs erneuerbarer Energien

durch den staatlichen Stromversorger UTE mittels Ausschreibungen, die langfristige Verträge anbieten. Diese

Fördermaßnahmen haben bereits großen Erfolg gezeigt, Uruguay bezieht 95% seines elektrischen Energiebedarfs aus

erneuerbaren Energien, insbesondere aus Wind- und Wasserkraft sowie Solarenergie und Biomasse.

Mit dem Gesetz Nr. 15.785 wurde bereits 1985 die „Corporación Nacional para el Desarrollo” eingerichtet. Der Fördertopf

fördert und erleichtert Investitionen, u.a. im Bereich der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz unter der Einbindung

des Privatsektors. Im Folgenden werden beispielhaft zwei öffentliche Förderprojekte vorgestellt.

Fideicomisimo Uruguayo de Ahorro y Eficiencia Energética (FUDAEE)

Die FUDAEE wurde 2009 durch die Verabschiedung des Gesetzes 18.597 über die effiziente Nutzung von Energie auf

nationalem Territorium gegründet. Die FUDAEE ist ein Fond zur Förderung von Investitionen sowie zur Forschung und

Entwicklung und bietet u.a. finanzielle Förderung von Studien und Analysen im Bereich der erneuerbaren Energien. Um

Fördermittel zu erhalten, müssen sich die Unternehmen bei dem Ministerium für Energie, Industrie und Bergbau (Ministerio

de Industria, Energía y Minería – MIEM) bewerben. Bei der Vergabe werden sowohl das vorgeschlagene Projekt als auch

dessen Kosten als wichtige Kriterien berücksichtigt.

Fondo de Eficiencia Energética (FEE)

Der FEE ist ein Fond, der Unternehmen, die in erneuerbare Energien investieren, eine Garantie für den Erhalt eines Kredites

bietet. Gefördert werden Projekte aus folgenden Bereichen: Verbesserungen von Außenisolierungen, Modernisierung von

Maschinen oder die Anschaffung neuer, energiesparender Produktionsausstattung. Für bis zu 60% des aufgenommenen

Kredits kann solch eine Garantie ausgestellt werden, der Betrag hängt aber von der Nachhaltigkeit des Unternehmens ab, die

durch die Vergabe von Energiezertifikaten festgestellt wird. Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, müssen die

entsprechenden Projekte bei dem Ministerium für Industrie, Energie und Bergbau vorgestellt werden, das anschließend über

die Vergabe der Garantien entscheidet.

Auch deutsche Unternehmen können in den Genuss dieser Förderung kommen.

8.2 Förderung im Exportbereich

8.2.1 Temporäre Einfuhr Grundsätzlich können in Uruguay produzierende Unternehmen zollfrei Rohstoffe, Teile und Zwischenprodukte, die für die

Herstellung von Export-Erzeugnissen benötigt werden, einführen. Der Import dieser Produkte für die Exportindustrie wird

durch ein System geregelt, welches einen steuerfreien Import zulässt. Ebenso umfasst diese Regelung auch die Produkte, die

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bei der Herstellung notwendig, aber nicht im Endprodukt für den Export enthalten sind, wie z.B. Verpackungsmaterial. Um in

den Genuss dieser Regelung zu kommen, ist eine vorherige Genehmigung nötig. Zudem müssen die fertigen Produkte

innerhalb von 18 Monaten, in Ausnahmefällen innerhalb von 24 Monaten nach der Fertigstellung ausgeführt werden.

8.2.2 Freizonen (Zonas Francas)

Mit der Freizonengesetzgebung (Gesetz Nr. 15.921) wurde die Förderung von Freizonen zum nationalen Interesse erklärt. Ziel

des Gesetzes ist es, neue Investoren ins Land zu locken, die Entfaltung von Exportaktivitäten zu unterstützen und die

internationale, wirtschaftliche Integration Uruguays zu fördern.

Die Freizonen können öffentlich und privat sein und unterliegen in beiden Fällen der Aufsicht der Dirección Nacional de Zonas

Francas. Derzeit existieren zwölf Freizonen in Canelones, Colonia, Colonia Suiza, Florida, Fray Bentos, Libertad, Montevideo,

Nueva Helvecia, Nueva Palmira, Punta Pereira und Rivera.

Die quasi-Zoll-extraterritoriale Natur der Freizonen bedeutet, dass alle dort produzierten Waren und dort erbrachten

Dienstleistungen vom MERCOSUR als Drittstaatenprodukte behandelt werden und daher beim Verkauf in eines der

Mitgliedsländer den gemeinsamen Außenzoll des MERCOSUR zahlen müssen. Jedoch bestehen Ausnahmen für einige

Produkte, die in bilateralen Abkommen festgelegt sind. Auf Produkte, die in Freizonen hergestellt wurden, wird kein

Ausfuhrzoll erhoben.

Die Vorteile

Die Freizonen sollen insbesondere wirtschaftliche Aktivität mit dem Ziel des Güterexportes fördern und neue Arbeitsplätze

schaffen. Dazu zählen folgende Aktivitäten:

Vermarktung, Verwahrung, Lagerung, Aufbereitung, Auswahl, Sortierung, Montage, Demontage, Bearbeitung und

Vermischung von Produkten und Rohstoffen nationaler oder ausländischer Herkunft.

Errichtung und Betrieb von Fabrikanlagen.

Bereitstellung von Finanzierungsleistungen, Datenverarbeitung, Reparatur- und Wartungsdienste sowie freiberufliche

und sonstige Leistungen, die für den besseren Betriebsablauf und das Angebot dieser Dienstleistungen in Drittländern

erforderlich sind.

Freizonennutzer können auch außerhalb der Freizonen folgende Dienstleistungen anbieten: elektronische Postfächer,

Fernunterricht, Ausstellen von Bescheinigungen mit elektronischer Unterschrift und den Betrieb eines internationalen

Callcenters.

Staatliche Handels- und Industriemonopole sind in den Freizonen nicht zugelassen und entfalten keine Wirksamkeit. Dies gilt

z.B. für das staatliche Stromversorgungsunternehmen UTE. So können Energie oder Kommunikationsmittel von ausländischen

Anbietern bezogen werden.

Soweit Waren derzeit oder künftig einen bestimmten uruguayischen Anteil (contenido local) besitzen müssen, entfalten diese

Vorschriften für die Freizonen keine Wirksamkeit (Art. 40 Freizonengesetz).

Pulver, Waffen, Munition und andere Kriegsgüter dürfen jedoch in keinem Fall eingeführt werden.

Unternehmen, die in den Freizonen tätig werden, dürfen weder eine der dort entfalteten Tätigkeiten zusätzlich im

uruguayischen Nationalgebiet außerhalb der Freizonen ausüben, noch Dienstleistungen anbieten, die im Gebiet außerhalb der

Freizonen zum Tragen kommen (Art. 9 DVO zum Freizonengesetz).

Der Geld- und Devisenverkehr in den Freizonen ist - wie in ganz Uruguay - frei.

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Ein- und Ausfuhr, Besitz, Handel, Umlauf, Umwechslung und Übertragung von Wertpapieren in nationaler und ausländischer

Währung sowie von Edelmetallen unterliegen keinerlei Beschränkungen (Art. 38 Freizonengesetz). Freizonenbenutzer, die zur

Vornahme von Finanzierungsgeschäften ermächtigt sind, können in den Freizonen alle Tätigkeiten für ihren Geschäftsverkehr

entfalten, soweit diese auf die Freizonenbenutzer oder Drittländer bezogen sind. Eine Bezahlung innerhalb der Freizonen kann

daher in jeder beliebigen Währung erfolgen.

Die Tätigkeit in den Freizonen bringt somit eine Befreiung von allen auf diese Wirtschaftsaktivitäten normalerweise zu

erhebenden nationalen Steuern mit sich, gleich ob sie bereits bestehen oder erst künftig erhoben werden (Art. 19

Freizonengesetz). Unter diese Steuern fallen die Gewerbesteuer, die Mehrwertsteuer, die Vermögensteuer, die

Verbrauchsteuer und die Kontrollsteuer für Aktiengesellschaften.

Die Abgaben zur Sozialversicherung sowie die Steuern auf das Einkommen von eingestelltem Personal (für Ausländer besteht

hier die Möglichkeit entweder die Einkommensteuer oder die Steuer für nichtansässige Personen zu zahlen) müssen trotz

Tätigkeit in einer Freizone geleistet werden. Es werden keinerlei Abgaben auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Rohstoffen, Gütern,

Maschinen und Fertigprodukten gleich welcher Herkunft erhoben, sofern sie in den Freizonen gelagert, genutzt oder

verarbeitet werden (Art. 21, 22 Freizonengesetz).

Das Administrative

Der Benutzer ist berechtigt, im Freizonengebiet selbständig Baumaßnahmen durchzuführen (Art. 34 Freizonengesetz), soweit

der jeweilige Betreiber der Freizone diese genehmigt. In diesem Fall soll der Antragsteller der Freizonendirektion einen

Projektplan vorlegen (Art. 55 DVO Freizonengesetz).

Plant der Nutzer, mehr als 25% seiner verfügbaren Arbeitsplätze mit Ausländern zu besetzen, muss dies schriftlich unter

Angabe von Gründen bei der Freihandelszonendirektion beantragt werden. Die Nutzer der Freizonen müssen normalerweise

75% ihrer Arbeitsplätze mit uruguayischen Staatsbürgern besetzen (Art. 18 Freizonengesetz).

Die Verwaltung der staatlichen Freizonen obliegt dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, (Ministerio de Economía y

Finanzas – MEF), das durch die Freizonendirektion tätig wird. Diese Behörde handelt in ihrem Aufgabenkreis selbständig.

Die privaten Freizonen werden von einem Geschäftsführer verwaltet. Sie unterliegen der Kontrolle und der Beaufsichtigung

durch die Freizonendirektion.

Die Freizonendirektion hat dementsprechend eine doppelte Funktion: Zum einen verwaltet sie die staatlichen Freizonen, zum

anderen übt sie die Aufsicht und Kontrolle über die privaten Freizonen gemäß dem Freizonengesetz aus.

Um als Nutzer einer Freizone zugelassen zu werden, bedarf es eines Antrags. Hierin muss das Investitionsprojekt beschrieben

und alle notwendigen Unterlagen eingereicht werden. Zugleich soll die Reservierung der voraussichtlich benötigten Fläche

(Geschäftsräume, Warenlager) gemäß den Bedingungen der Freihandelszonendirektion beantragt werden.

Mit dem Gesetz 19.276 zu den Freihandelszonen sind einige wichtige Änderungen gemacht worden. Zum einen wurde der

Name dieser wirtschaftlichen Einheiten von Freizonen zu Freihandelszonen geändert. Zum anderen wurden als neue Ziele die

Förderung von Innovationen und Entwicklung insbesondere von High-tech Produkten sowie die Förderung von Regionen

außerhalb des Großraums Montevideos definiert. So dürfen neue Freihandelszonen nur dann entwickelt werden, wenn sie

mehr als 40 km außerhalb Montevideos liegen, mehr als 843 Mio. US-Dollar investiert werden oder wenn Investitionen im

Bereich Spitzentechnologie getätigt werden, die die Forschung in diesem Bereich in Uruguay vorantreibt.

Anträge auf Zulassung als Nutzer einer staatlichen Freizone sind direkt an die Freizonendirektion zu richten:

Dirección General de Comercio - Área Zonas Francas

Adresse: Uruguay 948 esq. Río Branco, Montevideo

Telefon: +(598) 2908 7853

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Der potentielle Nutzer einer Freizone kann einen Nutzungsvertrag auch mit dem Betreiber direkt schließen. Während der

Geltungsdauer des Vertrags kann der Nutzer von den Vorzügen der Freizone und ihrer Infrastruktur profitieren. Eine

Vertragsverlängerung ist möglich.

Eine ausführliche Erläuterung über das System der uruguayischen Freizonen finden Sie hier:

http://www.uruguayxxi.gub.uy/informacion/wp-content/uploads/sites/9/2015/07/Free-Zones-Uruguay-XXI.pdf

8.2.3 Freihäfen (See/Luft)

Im Jahr 1992 schuf die Regierung mit dem Gesetz Nr. 16.246 zusätzlich so genannte Freihäfen und beendete damit das

staatliche Monopol im Bereich der Hafendienstleistungen mit dem Ziel, Uruguay als logistisches Zentrum im Raum MERCOSUR

zu etablieren. Innerhalb der so designierten „quasi-extraterritorialen“ Hafengebiete dürfen Waren ohne jegliche

Beschränkungen, Auflagen oder Erhebung von Abgaben frei bewegt, weiterverarbeitet, nicht aber in ihrer Beschaffenheit

verändert werden. Ebenfalls sind Warenverkehr und Dienstleistungen innerhalb des Hafens von der Mehrwertsteuer (IVA)

befreit. Zudem sind alle Waren, die unter der Freihafen-Regelung im Hafen abgesetzt wurden, von der Vermögensteuer und

der Umsatzsteuer befreit. Anders als in den Freizonen sind in den Freihäfen ansässige Unternehmen allerdings nicht von der

Unternehmensbesteuerung ausgenommen.

8.2.4 Freihandelszonen (Zona de Libre Comercio)

Die von den Freizonen und Freihäfen zu unterscheidenden Freihandelszonen hingegen sind Teile des Hoheitsgebietes

Uruguays, in denen durch steuerliche Vorteile sowie arbeits- und sozialrechtliche Erleichterungen, Wirtschaftsaktivitäten in

Industrie, Handel und Dienstleistungen gefördert und gebündelt werden. Waren kommen zollfrei hinein, werden aber bei

Verlassen der Freihandelszonen als Drittlandsprodukte behandelt und unterliegen den Einfuhrzöllen des jeweils

importierenden Landes. Für Unternehmen aus Deutschland eignen sich die Freihandelszonen für Veredlungsarbeiten, weil sich

dort bereits entsprechende Industriezweige mit Infrastruktur angesiedelt haben. Außerdem werden die Freihandelszonen

bevorzugt für internationale Servicecenter und Finanzdienstleistungen genutzt.

8.2.5 Exportfinanzierung/Projektfinanzierung Die Regelung über die Exportfinanzierung entspricht den Art. 19 bis 34 vom Libro I der Gesetzessammlung der Zentralbank

Uruguays (Banco Central del Uruguay – BCU). Der Export kann im Voraus finanziert werden (bei Erwerb oder Herstellung von

Produkten, die für den Export bestimmt sind) oder im Nachhinein (bei der Platzierung von Produkten außerhalb des Landes).

Von dieser Regelung sind unter anderem folgende Produkte ausgeschlossen: Naturwolle, lebende Rinder und Schafe (mit

Ausnahme Pedigree-registrierter und reinrassiger Tiere), trockenes Schafs- oder Rinderleder, salzkonservierte Rinder- und

Schafshäute, Lederreste und folgende nach Art. 20 spezifizierten Produkte: ganze Fische, ungeschälter Reis,

Sonnenblumenkerne, Gerste, Hafer, Vogelfutter, Rinderfett, Holzrollen, unverarbeitetes Gold, Weizen und Soja.

Damit der Antrag genehmigt wird, muss gemäß Art. 25 der Wert der Exporte, auf die die nachfolgend genannten Vorteile

angewendet werden, mindestens 10.000 US-Dollar betragen.

Sobald dem Finanzdienstleistungsunternehmen der Zentralbank Uruguays BCU der entsprechende Antrag vorliegt, findet am

folgenden Werktag die Finanzierung statt. Die Zentralbank genehmigt den Antrag, sobald dieser eingeht und erstattet bis zu

30% der Exportkosten (Art. 24).

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Um in den Genuss der Exportfinanzierung durch ein Finanzierungsunternehmen zu kommen, müssen die Exporteure einen

Betrag von 10% bis 30% des zu finanzierenden Exportwertes in US-Dollar als Pfand für einen Zeitraum von 180, 270 oder 360

Tagen hinterlegen. Um die angelaufenen Zinsen auf den Finanzierungsbetrag zu erhalten, muss der Exporteur die Dokumente

des Zolls vorlegen, die den Export der jeweiligen Waren bestätigen.

Die Tilgung der Finanzierung soll nach folgenden Mustern vorgenommen werden:

Innerhalb der laufenden 30 Tage nach Erhalt der Exportdevisen. Dem Exporteur werden die Hinterlegung, die er in

der Zentralbank geleistet hatte (10% oder 30%) und zusätzlich die aufgelaufenen Zinsen auf den gesamten

Finanzierungsbetrag ausgezahlt.

Beim Ablauf der Höchstfrist, die der Exporteur gewählt hat, im Falle dass die Devisen nicht vorher erhalten wurden.

Dem Exporteur wird der Betrag der Hinterlegung, die er in der Zentralbank geleistet hat (10% oder 30%), und die

zusätzlich anfallenden Zinsen auf den gesamten Finanzierungsbetrag ausgezahlt.

Weitere Finanzierungsmöglichkeiten von Investitionsprojekten

Bezüglich der Möglichkeiten zur Finanzierung von Investitionsprojekten in Uruguay gibt es zudem eine jährliche

Projektausschreibung, die von der Banco de la Republica Oriental del Uruguay (BROU) durchgeführt wird. Im Jahr 2015 wurden

im Rahmen dieser Ausschreibung 52 Projekte für einen Gesamtinvestitionsbetrag von 420 Mio. US-Dollar vorgestellt, die mit

200 Mio. US-Dollar gefördert wurden.

Im Gegensatz zum gewöhnlichen Verlauf einer Finanzierungsbewerbung werden die Projekte, die in der Ausschreibung

vorgestellt werden, in ihrer gesamten Form evaluiert und auf Basis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Durchführbarkeit

sowie ihrem Beitrag zur wirtschaftlich-sozialen Entwicklung und nationalen Wettbewerbsfähigkeit eingestuft.

Die Vergabe der Gelder wird mit einem Schlüssel vorgenommen, wie er auch in der nationalen Politik angewandt wird. Es

werden nationale Einkünfte berücksichtigt, ausgezeichnet durch den Beschäftigungsgrad (25%), den Anstieg der Exporte

(25%), die Benutzung grüner Technologien (20%), die Erwerbsquote (10%), die Dezentralisierung (10%) sowie die Qualität und

Planbarkeit (10%).

Durch diese Ausschreibung bietet die BROU Finanzierungen bis zu 70% des Gesamtbetrages der Investition an, inklusive

bevorzugter Bedingungen innerhalb der Tilgungsphase und hinsichtlich der Zinsrate.

(Uruguay XXI 2015d:5, WKÖ)

8.2.6 Steuerrückerstattung Gemäß der Regelung im Gesetz Nr. 16.492 von 1992 und aller seiner darauffolgenden Änderungen kann sich ein Exporteur die

indirekten Steuern, die er auf ein exportiertes Produkt zahlt, zurückerstatten lassen. Der Wert, der zurückerstattet wird, kann

zwischen 3% und 6% des von der Zollbehörde festgelegten Wertes des Produktes betragen. Außerdem sind Exporte von der

Mehrwertsteuer ausgenommen, die gegen Vorlage der entsprechenden Belege zurückerstattet wird.

Mit der Bescheinigung für die Steuerrückerstattung, die vom Steueramt (Dirección General Impositiva – DGI) ausgegeben wird,

kann der Inhaber nationale Steuern und Beiträge an das Sozialversicherungsamt (Banco de Provisión Social – BPS) zahlen.

Außerdem kann der Inhaber die Bescheinigung für Finanzinstitutionen und Banken verwenden.

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:

http://www.uruguayxxi.gub.uy/guide/descargas/Investment%20promotional%20schemes.pdf

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9 Internationaler Handel

Uruguay ist eine kleine offene Volkswirtschaft, deren Wirtschaftsleistung stark vom Export insbesondere landwirtschaftlicher

Produkte abhängt. Uruguay ist seit ihrer Gründung Mitglied der WTO (World Trade Organisation) sowie der Latin American

Integration Association. Die uruguayische Regierung verfolgt mit ihrer Handelspolitik das Ziel, Restriktionen weiter abzubauen

und Investitionen durch Maßnahmen wie das Investitionsfördergesetz weiter voranzutreiben.

9.1 Import nach Uruguay

Aufgrund der kaum vorhandenen Industrie müssen die für die Produktion benötigten Kapitalgüter wie Maschinen oder

Technologie großteils importiert werden. Um Güter nach Uruguay zu importieren, muss folgende Vorgehensweise eingehalten

werden:

Der Importeur muss ein Unternehmen haben, das bei der Dirección General Impositiva (DGI), der Banco de Previsión

Social (BPS) und der Banco Seguro de Estados (BSE) registriert und eingeschrieben ist.

Der Importeur muss durch einen Zollvertreter (Despachante de Aduana) beraten werden.

Der Zollbeamte muss auf Grundlage der vom Importeur überreichten Dokumente und der vorangegangen

Güterklassifikation gemäß der gemeinsamen Nomenklatur des MERCOSUR das Documento Unico Aduanero (DUA)

zusammen mit der Steuerabrechnung erstellen und an die DNA (Dirección Nacional de Aduanas) schicken.

Die DNA schickt dem Zollvertreter die finale Steuerabrechnung für den Import.

Sobald das DUA von der DNA kontrolliert und die Steuerabrechnung vom Zollbeamten geprüft worden ist, tritt das

DUA in Kraft. Gleichzeitig informiert die DNA die Banco de la Republica Oriental de Uruguay (BROU) über die

erhobene Steuer und die Nummer des ausgestellten DUA.

Sobald der Zollvertreter die Registrierungsnummer des DUA erhält, nimmt er die Zahlung des entsprechenden

(Steuer-) Betrages an die BROU vor und teilt der DNA den gezahlten Betrag mit.

Der Zollvertreter erhält von der DNA den Betrag, der als Steuer bezahlt werden muss und die Benachrichtigung über

den Zahlungsvorgang.

Das DUA wird bei der Zollbehörde ausgedruckt und die Erlaubnis zur Wareneinfuhr erteilt. Diese wird gemeinsam mit

einer notariellen Beglaubigung, die vom Importeur und Zollbeamten unterschrieben sein muss, der Handelsrechnung,

der Herkunftsbescheinigung, den Lieferpapieren, der Packing List (in diesem Dokument werden die

Gütereigenschaften genau beschrieben) sowie die je nach Produkt angeforderten Dokumente kuvertiert.

Danach wird die Importfreigabe der jeweiligen Güter bearbeitet, sobald die Transportgebühren bezahlt worden sind.

Zuletzt wird die Einfuhrbescheinigung („Cumplido Aduanero“) erstellt, sobald die Gütereinfuhr durch den zuständigen

Zollbeamten verifiziert worden ist.

Des Weiteren besteht die im Kapitel 8.2.1 erklärte Sonderregelung zur temporären Einfuhr bestimmter Produkte nach

Uruguay. Alle Produkte, die nach Uruguay importiert werden, obliegen zudem einer strikten Kennzeichnungspflicht.

So muss eine spanische Beschreibung der Hauptinhaltsstoffe oder der Einzelteile der Produkte, das Herkunftsland, das

Ablaufdatum, das Gewicht und der Name sowie die Adresse des uruguayischen Importeurs vorliegen.

Importierte Produkte müssen alle Kennzeichnungsauflagen, die vom uruguayischen Staat auferlegt worden sind, erfüllen.

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Das Verbraucherschutzgesetz aus dem Jahr 2000 regelt die Kennzeichnungsvoraussetzungen uruguayischer Produkte.

Gelegentlich wird der Import bestimmter Lebensmittel oder Tiernahrung von den uruguayischen Behörden, basierend auf

Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO), verboten.

(Cámara Nacional de Comercio y Servicios del Uruguay, 2016)

9.2 Handelsbarrieren

Als Mitgliedsstaat des Wirtschaftsblockes MERCOSUR unterliegt Uruguay dessen Handelsregime und erhebt daher u.a. den

MERCOSUR Common External Tariff (CET), den gemeinsamen Außenzoll des MERCOSUR. Der durchschnittlich erhobene Zoll ist

in den letzten Jahren auf einem stabilen Niveau geblieben und liegt laut Angaben der WTO bei ca. 9,5%. Der erhobene Zoll ist

allerdings für einige Wirtschaftssektoren deutlich höher. So werden landwirtschaftliche Exporte in den MERCOSUR mit 31%

bezollt. Auf Drängen von Argentinien und Brasilien bestehen für Importe der Automobilindustrie Zölle in Höhe von 35%.

Ausländische Hersteller, die ihre Produktionsstätte in einem der MERCOSUR Mitgliedsländer haben, obliegen den gleichen

Regelungen wie nationale Hersteller. Des Weiteren wird ein Zoll auf alle Güter erhoben, die in ein Mitgliedsland exportiert und

von dort in ein anderes Mitgliedsland weiter exportiert werden. Allerdings können die einzelnen Länder Ausnahmen festlegen,

auf die der gemeinsame Außenzoll nicht angewandt wird. Aufgrund dieser Regelung und spezieller Importverfahren der

einzelnen Länder wird der gemeinsam vereinbarte Außenzoll nur in wenigen Fällen angewandt. Ein gemeinsamer Zollkodex

wurde 2010 vereinbart, aber bislang noch nicht vom uruguayischen Parlament ratifiziert. Die Zusammensetzung der einzelnen

Zölle kann auf der Internetseite des uruguayischen Wirtschaftsministeriums gefunden werden. Ausnahmen des gemeinsamen

Außenzolls bestehen insbesondere für den Import von Primärprodukten und anderen Produktionsinputfaktoren, wie z.B.

landwirtschaftlichen Maschinen. Die meisten Produkte, die aus einem anderen MERCOSUR Land nach Uruguay importiert

werden, werden nicht verzollt.

Weitere Informationen finden Sie unter folgender Internetseite:

http://www.export.gov/uruguay/doingbusinessinuruguay/index.asp

9.3 Handelsabkommen

Aufgrund von Uruguays Mitgliedschaft im MERCOSUR gibt es kaum Handelsbarrieren für den Export uruguayischer Güter nach

Brasilien, Argentinien, Paraguay oder Venezuela. Produkte aus dem Automobilbereich, Zucker sowie Produkte, die in einer

Freizone, einer sogenannten Zona Franca, hergestellt wurden, unterliegen speziellen Ausnahmeregelungen. Der Handel von

Zucker wird durch die nationale Gesetzgebung des jeweiligen Landes bestimmt. In Bezug auf den Automobilsektor hat Uruguay

spezielle Abkommen mit Venezuela, Argentinien und Brasilien, die die Präferenz uruguayischer Produkte in diesem Sektor

garantieren.

Für Venezuela liegt ein Präferenzschema von 54% bis 73% vor, Argentinien und Brasilien bevorzugen uruguayische Produkte zu

100%, für den Fall, dass bestimmte Voraussetzungen bezüglich der Herkunft dieser Produkte eingehalten werden. Uruguay

besteht seit längerem darauf, dass, wie in Art. 1 der MERCOSUR Charter vereinbart, alle Handelshemmnisse zwischen

Mitgliedsstaaten abgebaut werden.

Im Allgemeinen gelten die Handelsvorzüge, die im Rahmen des MERCOSUR angewandt werden, nicht für Produkte aus

Freizonen. Hier bestehen allerdings zahlreiche Ausnahmen, die in bilateralen Abkommen zwischen den einzelnen Ländern

festgelegt werden.

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Uruguay hat bezüglich dieser Produkte jeweils ein Abkommen mit Argentinien, Brasilien sowie Venezuela, wonach Produkte

aus Freizonen ohne Einschränkung importiert werden können.

Gemäß dem Protokoll von Montevideo, das den Austausch von Dienstleistungen reguliert, obliegen 79,8% aller

Dienstleistungen keinen Restriktionen beim Im- oder Export.

Der MERCOSUR und damit auch Uruguay hat Freihandelsabkommen mit Bolivien, Chile, Israel, Kuba, Mexiko und Peru. Zudem

bestehen präferenzielle Handelsabkommen mit der südafrikanischen Zollunion, Ecuador, Indien, Kolumbien und Venezuela

sowie ein Rahmenabkommen mit Marokko. Zu Beginn des Jahres 2016 wurden die Verhandlungen über ein mögliches

Assoziationsabkommen mit der EU wieder aufgenommen. Ein Rahmenabkommen mit der EU besteht schon seit 1995 und

bildet die Grundlage für die derzeitigen Verhandlungen. Dieses sieht unter anderem eine verstärkte Zusammenarbeit im

Zollwesen, im Bereich der Lebensmittel- und Industrienormen und deren gegenseitiger Anerkennung sowie im Bereich des

geistigen Eigentums vor. Zudem soll die Unternehmenszusammenarbeit ebenso gefördert werden wie die Zusammenarbeit im

Energiebereich.

Neben dem Investitionsförderabkommen mit Deutschland hat Uruguay auch weitere solcher Abkommen unter anderem mit

verschiedenen europäischen Ländern, Chile, China, Malaysia, Kanada und den USA unterzeichnet.

Aufgrund des in den letzten Jahren gestiegenen Pro-Kopf-Einkommens erhalten uruguayische Exporte keine Bevorzugung

mehr durch die EU im Rahmen des Generalized System of Preferences (GSP). Bei dem GSP werden Handelsrestriktionen auf

Güter erlassen, die aus weniger entwickelten Ländern importiert werden. Uruguay wird im Rahmen dieses Schemas ab dem

01. Januar 2017 auch bei Exporten in die USA nicht mehr bevorzugt.

Eine ausführliche Übersicht über die wichtigsten Handelsabkommen des MERCOSUR findet sich auf folgender Seite:

http://www.uruguayxxi.gub.uy/guide/descargas/International%20agreements.pdf

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10 Arbeitsrecht

Das uruguayische Arbeitsrecht ist in vielen verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt und lässt sich grundsätzlich

nicht mit dem deutschen Arbeitsrecht vergleichen. Es gibt zwar keine generellen Vorschriften über den Arbeitsvertrag als

solchen, allerdings eine umfangreiche Gesetzgebung zu verschiedenen Aspekten des Arbeitslebens, wie z.B. zu den

Themenbereichen Lohn und Gehalt, Urlaub und Kündigung. Insbesondere wird auch der nationale monatliche Mindestlohn

durch Verordnungen jeweils angepasst. Generell ist im uruguayischen Arbeitsrecht der Arbeitnehmer sehr stark geschützt. Es

besteht grundsätzlich kein Formzwang für Arbeitsverträge. Diese können demnach sowohl mündlich als auch schriftlich

abgeschlossen werden.

Die einzelnen arbeitsrechtlich relevanten Themen werden nachfolgend behandelt.

10.1 Strafrechtliche Verfolgung von Arbeitgebern

Laut dem Gesetz Nr. 19.196 kann der Arbeitgeber im Falle von Arbeitsunfällen strafrechtlich verfolgt werden. Eine

strafrechtliche Verfolgung findet dann statt, wenn dem Arbeitgeber nachgewiesen werden kann, dass bestehende

Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten worden sind, und der Arbeitnehmer dadurch in schwere Gefahr

gebracht wurde. Derartige Verstöße können mit einer Freiheitsstrafe von 3 bis 24 Monaten geahndet werden. Allerdings ist

anzumerken, dass dieses Gesetz seit seiner Verabschiedung im April 2014 bisher kein einziges Mal angewendet worden ist

(Stand: Juli 2016).

10.2 Prozessuales Nach Art. 7 der uruguayischen Verfassung hat jeder Bürger Anspruch auf Rechtsschutz im Bereich des Arbeitsrechts.

Zwingende und unverzichtbare Voraussetzung für den Rechtsschutz ist ein vorheriger erfolgloser Schlichtungsversuch. Hierfür

ist das Ministerium für Arbeit und Soziales (Ministerio de Trabajo y Seguridad Social - MTSS) zuständig. Bei Streitigkeiten im

Departamento Montevideo findet der Schlichtungsversuch im dort ansässigen Centro de Negociación de Conflictos

Individuales de Trabajo statt. Streitigkeiten aus dem Landesinneren werden in den Räumen des Ministeriums verhandelt.

Bei der Anhörung ist eine anwaltliche Vertretung erforderlich, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mehr als 20

sogenannte Unidades Reajustables (monatlich festgesetzte Geringfügigkeitsgrenze) beansprucht. Kommt eine Einigung nicht

zustande, kann der Rechtsweg beschritten werden. Dazu muss eine beglaubigte Kopie des gescheiterten

Schlichtungsversuchs vorgelegt werden. Für Montevideo ist das dortige Arbeitsgericht zuständig, im Landesinneren wird vor

den entsprechenden örtlichen erstinstanzlichen Gerichten verhandelt. Die Parteien müssen dabei anwaltlich vertreten werden.

Arbeitsrechtliche Ansprüche verjähren in einem Jahr, gerechnet ab dem Folgetag desjenigen Tages, an dem das

Arbeitsverhältnis beendet worden ist, bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis in fünf Jahren. Wird Klage auf Zahlung einer

Geldschuld erhoben, so wird die Wertveränderung im Zeitraum zwischen der Entstehung der Schuld und ihrer Zahlung

berücksichtigt.

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10.3 Entsendung und Einsatz von Arbeitskräften

10.3.1 Entsendung deutscher Arbeitskräfte nach Uruguay

Seit dem 01.02.2015 gilt für befristete Entsendungen nach Uruguay, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung

weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegt, wenn die im deutsch-uruguayischen

Abkommen über Soziale Sicherheit bestimmten Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind (siehe dazu unter 10.5).

Dabei sind gewisse länderspezifische Besonderheiten zu beachten. Die Einzelheiten ergeben sich aus der untenstehenden

Tabelle.

Untersteht eine Person nach den Regelungen des Abkommens ausschließlich den deutschen Rechtsvorschriften zur

Rentenversicherung, gilt dies in gleicher Weise auch für die Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Eine

gleichzeitige Versicherung in diesen Sozialversicherungszweigen in Uruguay ist durch das Protokoll zum Abkommen

ausgeschlossen.

Sozial- versicherungs- zweig

Vorschrift über die weitere Unterstellung unter die deutschen Rechts- vorschriften

Staats- angehörig- keit des Arbeit- nehmers

Zeitraum der Weitergeltung der deutschen Rechts- vorschriften

Bescheinigung über die Weitergeltung deutscher Rechts- vorschriften

Träger, der die vorstehende Bescheinigung ausstellt

Renten- versicherung

Art. 7 des deutsch-uruguayischen Abkommens über Soziale Sicherheit

ohne Bedeutung Die Arbeitnehmer müssen sich jedoch im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats gewöhnlich aufhalten oder dort gewöhnlich beschäftigt sein

24 Kalender- monate

DE/UY 101 Träger der Kranken- versicherung, an den die Beiträge zur Renten- versicherung abgeführt werden. In anderen Fällen stellt die Deutsche Renten- versicherung Bund, Berlin, die Bescheinigung aus.

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Renten- versicherung

Art. 9 des deutsch-uruguayischen Abkommens über Soziale Sicherheit

s.o. Auf Antrag weitere Unterstellung unter die deutschen Rechts- vorschriften durch eine Vereinbarung der zuständigen Behörden bzw. der von diesen bezeichneten Stellen möglich

s.o. GKV-Spitzenverband, Abteilung DVKA, Bonn

Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenver- sicherung

Nr. 6 des Protokolls zu den Artikeln 6 bis 9 des deutsch-uruguayischen Abkommens über Soziale Sicherheit

s.o. 24 Monate s.o. Träger der Kranken- versicherung an den die Beiträge zur Renten- versicherung abgeführt werden. In anderen Fällen stellt die Deutsche Renten- versicherung Bund, Berlin, die Bescheinigung aus.

Für die ständige Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte in Uruguay ist eine Aufenthaltsgenehmigung notwendig. Geht die

Entsendung über 24 Monate hinaus, gelten für den Arbeitnehmer vom Beginn des 25. Monats an grundsätzlich die

uruguayischen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Ob bei einer Verlängerung der Entsendung

innerhalb eines Entsendezeitraums von 24 Monaten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, entscheidet die für die

Ausstellung des Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften bei Beschäftigung in Uruguay (Vordruck

DE/UY 101) zuständige Stelle.

(Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2015, GKV Spitzenverband 2015)

Für weitere Auskünfte empfehlen wir folgende Stellen:

Bundesverwaltungsamt – Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige

50728 Köln

Telefon: 022899 358 4998

E-Mail: [email protected]

Banco de Previsión

Adresse: Fernández Crespo 1621 Montevideo

Telefon: +(598) 2 1997

E-Mail: http://www.bps.gub.uy/contacto

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10.3.2 Entsendung uruguayischer Arbeitskräfte nach Deutschland Bei der Entsendung uruguayischer Arbeitnehmer nach Deutschland gilt es, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu

beachten.

Dieses Gesetz verpflichtet sowohl Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland als auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die

Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen, zur Einhaltung gesetzlicher und in bestimmten Branchen tarifvertraglich geregelter

Arbeitsbedingungen. Daneben bietet das Gesetz auch für alle im Inland tätigen Arbeitnehmer eine rechtliche Möglichkeit,

Mindestarbeitsbedingungen zur Geltung zu bringen.

Das AEntG gilt gemäß § 4 Abs. 1 AEntG für folgende Branchen:

Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst

Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch

Bauhauptgewerbe oder Baunebengewerbe

Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohleberwerken

Briefdienstleistungen

Gebäudereinigung

Schlachten und Fleischverarbeitung

Sicherheitsdienstleistungen

Wäschereidienstleistungen

Mindestarbeitsbedingungen

Neben den allgemeinen Arbeitsbedingungen müssen die durch Tarifverträge festgesetzten regionalen und

branchenspezifischen Mindestlöhne von den ausländischen Arbeitnehmern bei der Ausübung einer Tätigkeit in Deutschland

eingehalten werden.

Der in Deutschland im Jahre 2015 eingeführte allgemeine Mindestlohn beträgt ab dem 01. Januar 2017 8,84 EUR brutto pro

Stunde und gilt gemäß der EU-Richtlinie zur Mitarbeiterentsendung ohne Diskriminierung sowohl für die in Deutschland

lebenden als auch für die nach Deutschland entsendeten Arbeitnehmer.

Die regionalen und branchenspezifischen Mindestlöhne gelten unverändert, solange sie höher als der allgemeine Mindestlohn

sind. Branchen, die noch nicht durch Tarifverträge geregelt waren, sind nun verpflichtet, ihre Löhne an den allgemeinen

Mindestlohn anzupassen.

(Deutsch-Rumänische AHK 2015)

Sanktionen

Der Verstoß gegen das deutsche Mindestlohngesetz (MiLoG) ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern geahndet wird.

Strafbar ist neben der Unterschreitung des Mindestlohns auch das Unterlassen von Mitwirkungshandlungen und

Anmeldungen, das Fehlen von Aufzeichnungen und die Missachtung anderer, sich aus dem MiLoG ergebender

Verpflichtungen. Die Geldbußen für eine Zuwiderhandlung können bis zu 500.000 EUR betragen. Eine Ordnungswidrigkeit

begeht nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch derjenige, der als Unternehmer einen anderen Unternehmer mit Werk- oder

Dienstleistungen beauftragt, von dem er weiß oder wissen muss, dass dieser selbst oder dessen Subunternehmer den

Mindestlohn unterschreitet. Auch die Kenntnis einer verspäteten Lohnzahlung durch den Auftragnehmer oder dessen

Subauftragnehmer stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Auftraggeber müssen daher Angebote, die die Erbringung von Werk-

oder Dienstleistungen in Deutschland zum Gegenstand haben, auf ihre Plausibilität überprüfen. Aus Beweisgründen empfiehlt

es sich, diese Überprüfung in den betrieblichen Unterlagen auch nachvollziehbar zu dokumentieren.

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Unter Umständen kommt auch eine Verurteilung nach § 266 StGB wegen Untreue oder nach § 266a StGB wegen

Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in Betracht. Ebenso kann ein Ausschluss von der Teilnahme an der

öffentlichen Auftragsvergabe drohen. Gemäß § 19 MiLoG werden Bewerber von der Teilnahme an Wettbewerben um einen

Liefer-, Bau oder Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 98 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für eine

angemessene Zeit ausgeschlossen, wenn gegen sie eine Geldbuße wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem MiLoG von

mindestens 2.500 EUR verhängt worden ist.

Sozialversicherung

Nach europäischem Sozialversicherungsrecht richtet sich die Frage der Sozialversicherungspflicht grundsätzlich nach dem

Recht des Arbeitsortes, in diesem Fall nach dem deutschen.

Meldepflicht

Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland hat vor der Beschäftigung eines Arbeitnehmers diesen bei der Bundesfinanzdirektion in

Köln zu melden. Findet die Tätigkeit an mehreren Orten statt, zum Beispiel auf mehreren Baustellen, so muss für jeden Ort

eine gesonderte Anmeldung erfolgen.

Entleiher, die Arbeitnehmer von einem Verleiher mit Sitz im Ausland entleihen, sind zu einer Anmeldung nach § 18 Abs. 3

AEntG, § 17b Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und zur Abgabe einer Versicherung nach § 18 Abs. 4 AEntG, § 17b

Abs. 2 AÜG verpflichtet.

Arbeitgeber mit Sitz im Inland und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen nach § 19 Abs. 1 AEntG Beginn, Ende und Dauer der

täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden

Kalendertag aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung

maßgeblichen Zeitpunkt aufbewahren.

Die gleiche Verpflichtung trifft nach § 19 Abs. 1 S. 2 AEntG und § 17c Abs. 1 AÜG jeden Entleiher, der von einem Verleiher

überlassene Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob er seinen Sitz im In- oder im Ausland hat.

Erforderliche Unterlagen

Sowohl Arbeitgeber mit Sitz im Inland als auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen die für die Prüfung der Einhaltung der

Arbeitsbedingungen nach dem AEntG und dem AÜG erforderlichen Unterlagen in Deutschland und in deutscher Sprache

gemäß § 19 Abs. 2 AEntG bzw. § 17c Abs. 2 AÜG bereithalten:

Arbeitsvertrag, beziehungsweise die Dokumente, aus denen sich die wesentlichen Inhalte des

Beschäftigungsverhältnisses ergeben (Nachweis-Richtlinie, Amtsblatt der EG Nr. L288/21 vom 18.10.1991)

Arbeitszeitnachweise, die nach Beschäftigungsorten differenzieren müssen, wenn regional unterschiedliche

Mindestlöhne in Betracht kommen

Lohnabrechnungen

Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen

Neben den oben genannten Unterlagen sind bei Bedarf weitere Unterlagen der Prüfbehörde zur Einsicht zur Verfügung zu

stellen. Wollen sich Arbeitgeber auf eine Arbeitszeitflexibilisierung berufen, müssen zusätzlich folgende Unterlagen

bereitgehalten werden:

Schriftliche Vereinbarung über Arbeitszeitflexibilisierung

Ausgleichskonto (für jeden Arbeitnehmer), gegebenenfalls getrennte Stundenaufzeichnungen neue Bundesländer/alte

Bundesländer

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Nachweis über Absicherung des Ausgleichskontos (z.B. Bankbürgschaft, Sperrkonto), soweit nach Tarifvertrag oder

Rechtsverordnung erforderlich.

(BayernPortal 2016)

Nähere Informationen finden sich unter folgendem Link:

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Meldungen-bei-Entsendung/meldungen-bei-

entsendung_node.html;jsessionid=4585BD60C0D44BC3925426EC1D947B8B.live0492#doc30980bodyText1

10.4 Anmeldung beim Ministerium für Arbeit und Soziales (MTSS) Den Arbeitgeber treffen bestimmte Meldeverpflichtungen gegenüber dem Arbeits- und Sozialministerium. Hierfür gilt es

bestimmte Dokumente zu beachten.

10.4.1 Arbeitsleistungsnachweis (Planilla de Trabajo) Die Planilla de Trabajo ist ein Dokument, welches beim IGTSS (Inspección General de Trabajo y Seguridad Social, einem

Untersuchungskomitee für die soziale Sicherheit am Arbeitsplatz) eingereicht wird. Es enthält folgende Informationen:

Sämtliche Daten des Unternehmens, die für das Arbeitsministerium relevant sind, wie die Registrierungsnummern der

Banco de Previsión Social (BPS)

Persönliche Angaben des Arbeitnehmers, Personalausweisnummer

Arbeitseintritt, gegenwärtige Position, Gehalt, Austritt

Anstelle der Planilla de Trabajo wird für landwirtschaftliche Betriebe ein Documento Unico Rural angefertigt, welches aber die

gleichen Daten enthält, wie die Planilla de Trabajo. Alle größeren landwirtschaftlichen Unternehmen sind verpflichtet, dieses

Dokument anzufertigen.

10.4.2 Arbeitsplatzführungsbuch (Libro Único de Trabajo) Das Arbeitsplatzführungsbuch (Libro Único de Trabajo) hält Inspektionen seitens des IGTSS am Arbeitsplatz fest und weist

Änderungen der Arbeitszeiten, Mittagspausen etc. nach, die von der Planilla de Trabajo abweichen. Zweck dieses Buches ist

es somit, die Liste aufgrund genannter Abweichungen nicht ständig ändern zu müssen und die Aktualisierung der Planilla

auf einen jährlichen Turnus zu beschränken.

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10.4.3 Verdienstabrechnung (Recibo de Pago de Haberes) Der Arbeitgeber ist unabhängig von der Art der Betätigung, sei es aus wirtschaftlichem Interesse oder gemeinnützig,

verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine von diesem unterzeichnete Verdienstabrechung (Recibo de Pago de Haberes)

auszustellen und ihm eine Kopie zukommen zu lassen. Die Abrechnung muss folgenden Inhalt aufweisen:

vollständiger Name des Arbeitnehmers, Art der Tätigkeit, Beschäftigungsbeginn und Personalausweisnummer

Name und Anschrift des Arbeitgebers, Mitgliedsnummer der BPS, Verzeichnisnummer der Banco de Seguros del Estado

(BSE) und Steuernummer (Registro Único de Contribuyente – RUC)

detaillierte Auflistung über den Verdienst, Überstunden, Nachtarbeit, Dienstalter, Sonderzulagen, Urlaub, Abfindung

etc.

detaillierte Übersicht über die Abzüge

Zahlungsdatum

Erklärung des Arbeitgebers über die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge des Vormonatsgehalts; anderenfalls die

Erklärung über deren Auszahlung an den Arbeitnehmer

10.5 Sozialversicherungsabkommen

Am 01.02.2015 trat das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Uruguay in Kraft. Inhaltlich sieht das

Abkommen in seinen allgemeinen Bestimmungen vor, dass die in das jeweils andere Land entsandten abhängig oder

selbstständig beschäftigten Arbeitnehmer ausschließlich den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterliegen, in deren

Hoheitsgebiet sie die Beschäftigung ausüben.

Insbesondere soll durch das Abkommen eine Doppelversicherung der Arbeitnehmer vermieden werden, die in den jeweils

anderen Staat entsandt werden. Insofern gelten für den Arbeitnehmer, der für eine im Voraus begrenzte Dauer von höchstens

24 Monaten in den anderen Vertragsstaat entsandt wird, die Rechtsvorschriften seines Heimatstaates weiter. Zwischen zwei

Entsendungen derselben Person beim gleichen Arbeitgeber müssen mindestens 12 Monate liegen. Das Abkommen ist auf alle

gesetzlichen Sozialversicherungszweige sowie auf die Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung anwendbar. Dies

ermöglicht es dem Arbeitnehmer, in dem Versicherungssystem seines Heimatstaates zu verbleiben.

In den besonderen Bestimmungen des Abkommens ist zudem eine Addition der Versicherungszeiten geregelt, wodurch die

Versicherungszeiten in Uruguay und die des jeweiligen Heimatlandes zusammengerechnet werden. Dadurch erwerben

deutsche Arbeitnehmer zukünftig Rentenansprüche aus uruguayischen Versicherungszeiten. Entsprechendes gilt für

uruguayische Arbeitnehmer in Deutschland.

Das Abkommen bringt insbesondere für zeitlich befristet entsandte Arbeitnehmer Vorteile. Diese verbleiben nun häufig in

ihrem heimischen Sozialversicherungssystem und können gleichzeitig eine Beitragszahlung im Ausland vermeiden

vorausgesetzt, dass eine Entsendung im Sinne des Art. 7 des Abkommens vorliegt. Diese liegt dann vor, wenn:

die entsandte Person gewöhnlich in dem Staat beschäftigt ist, aus dem sie entsandt wird

die entsandte Person im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses mit ihrem deutschen Arbeitgeber entsandt wird. So

muss die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers in Deutschland entsprechen

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und das entsendende Unternehmen muss – soweit der Einsatz die Dauer von zwei Monaten überschreitet – das

Arbeitsentgelt wirtschaftlich tragen

der Arbeitgeber des entsandten Arbeitnehmers in Deutschland eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt

der zum Zweck der Entsendung eingestellte Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in

Deutschland hat

Für den Fall, dass diese Voraussetzungen einer Entsendung nicht erfüllt sind, kann auf Antrag des Arbeitnehmers eine

Ausnahmevereinbarung gemäß Art. 9 Abs. 1 getroffen werden. Die diesbezüglichen Anforderungen sind deutlich geringer, da

lediglich eine arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland sowie eine zeitliche Befristung der Auslandstätigkeit

notwendig ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden, so dass die

Gewährung einzelfallabhängig ist und somit nicht garantiert werden kann.

Andernfalls greift nach Art. 6 Abs.1 des Abkommens das sogenannte Territorialprinzip, wonach ein Arbeitnehmer den

Sozialversicherungsvorschriften desjenigen Staates unterliegt, in dem er seine Beschäftigung ausübt.

Das Sozialversicherungsabkommen ermöglicht außerdem gemäß Art. 10 die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, so

dass zum Beispiel die Mindestversicherungszeit zum Erwerb eines Rentenanspruchs aufgrund Addition der

Versicherungszeiten beider Länder leichter erreicht werden kann.

Den betroffenen deutschen Unternehmen ist daher zu raten, sämtliche Entsendungen von und nach Uruguay zu überprüfen.

(Bundesgesetzblatt 2014: 330)

10.6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die gesetzlichen Vorschriften über die Kündigung gelten für jeden Arbeitnehmer in der Industrie, im Handel sowie in

privaten und öffentlichen Beschäftigungsverhältnissen. Ein bestimmtes Dienstalter wird nicht vorausgesetzt. Es bleibt

grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass sehr differenzierte Kündigungsbedingungen für die einzelnen Berufsgruppen gelten.

Um sich über Ihre spezielle Branche zu informieren, sollten Sie uruguayische Fachanwälte kontaktieren.

Abfindung

Bei einem monatlich bezahlten Arbeitnehmer beläuft sich die Höhe des Abfindungsanspruchs auf ein komplettes

Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, wobei die Obergrenze sechs Monatsgehälter beträgt.

Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Abfindung. Der Arbeitgeber muss die

die Kündigung rechtfertigenden Tatsachen belegen.

Akkordarbeiter und Tagelöhner erhalten als Abfindung 25 Tageslöhne pro Arbeitsjahr, wenn sie in dem entsprechenden Jahr

240 Tage gearbeitet haben. Liegen sie unter dieser Grenze, beträgt die Abfindung z w e i Tageslöhne pro 25 Arbeitstage.

Dies wird für jedes Jahr ab dem Zeitpunkt der Kündigung zurück berechnet. Die Obergrenze beträgt 150 Tageslöhne. Bei

unter 100 Arbeitstagen im Jahr entfällt ein Abfindungsanspruch. Das gleiche gilt bei einer durch den Arbeitnehmer

veranlassten Verhaltenskündigung. Der Berechnung wird der Lohn am letzten Arbeitstag zugrunde gelegt ohne Abzug von

besonderen Zuwendungen. Die Höhe der Abfindung für den Akkordarbeiter bestimmt sich nach dem durchschnittlichen Lohn

des letzten Jahres, der wiederum durch Teilung des gesamten Jahreslohns durch die Anzahl der effektiven Arbeitstage dieses

Jahres berechnet wird. Keinen Abfindungsanspruch haben die vorübergehend Beschäftigten und die Zeitarbeiter.

Nach gefestigter Rechtsprechung werden bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs neben dem

Basislohn auch Zulagen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld einbezogen.

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Fingierte Kündigung

Befindet sich der Arbeitnehmer für eine Dauer von sechs Monaten in der Arbeitslosenversicherung und findet er nach Ablauf

dieser Zeit keine neue Arbeit, so wird eine Kündigung fingiert, die ihn zur Geltendmachung der entsprechenden Abfindung

berechtigt. Ein Arbeitnehmer, der mehr als drei Monate reduziert beschäftigt wird, kann sich als gekündigt betrachten und

eine Abfindung verlangen.

Spezielle Konstellationen

Häusliche Arbeit

Die mit häuslicher Arbeit Beschäftigten haben ein Recht auf Abfindung nach der Kündigung, müssen dazu allerdings

mindestens ein Jahr ununterbrochen für den Arbeitgeber gearbeitet haben. Im Übrigen

gelten die allgemeinen Regelungen.

Vertreter, Geschäftsreisende und Straßenverkäufer

Halten oder steigern Vertreter, Geschäftsreisende und Straßenverkäufer ihre Umsätze, haben sie zusätzlich zu der üblichen

Abfindung Anspruch auf eine Abfindung pro Kunden in Höhe von 25% der nach Kündigung zu beanspruchenden Summe.

Wenn sie auf eigenen Wunsch ausscheiden und mehr als fünf Jahre in dem Unternehmen beschäftigt waren, haben sie

ebenfalls Anspruch auf die Abfindung pro Kunden, die sich so berechnet, als wäre dem Arbeitnehmer gekündigt worden. In

den Fällen der Aufhebung des Arbeitsvertrages bemisst sich die dem Arbeitnehmer zustehende Provision nach dem

Durchschnittswert der in den letzten zwölf Monaten vor dem Arbeitsende erworbenen Provisionen, angepasst durch die

entsprechenden monatlichen Preissteigerungen. Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als zwölf Monaten berechnet sich

der Mittelwert für diese Zeit unter Berücksichtigung der vereinbarten Vertragsdauer.

Heimarbeiter

Heimarbeit ist eine Form der Lohnarbeit bzw. der nicht selbständigen Erwerbsarbeit, bei der der Arbeitsplatz entweder in der

eigenen Wohnung oder in selbst gewählter Arbeitsstätte der Beschäftigten liegt, während der Arbeitgeber die

Produktionsmittel zur Verfügung stellt und das Eigentum an dem hergestellten Produkt erwirbt.

Heimarbeiter können für einen Zeitraum von zwei Monaten komplett von der Arbeit suspendiert werden. Eine Reduzierung

der Arbeit ist über einen Zeitraum von sechs Monaten möglich, wenn die konkrete Arbeitszeit um mehr als 25% herabgesetzt

wird. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ihre Vergütung, wenn sie in den sechs Monaten vor der Kündigung mehr als sechs

Aufgaben für die Firma erbracht haben. Der Abfindungsanspruch beläuft sich auf ein Zwölftel des gesamten Jahresgehalts im

Jahr vor der Kündigung. Wurde das Jahr nicht komplett gearbeitet, wird das anteilige Gehalt zugrunde gelegt.

Mutterschaft/Elternzeit

Einer schwangeren Frau darf nicht gekündigt werden. Das Gleiche gilt für den Zeitraum des Mutter-schutzes (90 Tage).

Krankheit

Der Arbeitgeber darf dem infolge von Krankheit fehlenden Arbeitnehmer nicht kündigen, wenn dieser, wie es das Gesetz

erfordert, seine Aufgaben wieder erfüllt, nachdem er von der „Dirección de Seguros Sociales por Enfermedad“ (DISSE) gesund

geschrieben worden ist. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden nach der Genesung auf seiner

Arbeitsstelle zu erscheinen, und ihm darf nicht vor Ablauf von 30 Tagen nach Wiederaufnahme der Arbeit gekündigt werden.

Wird gleichwohl eine Kündigung ausgesprochen, ist die zu gewährende Abfindung doppelt so hoch wie normal, es sei

denn, es liegt eine verhaltensbedingte Kündigung v o r oder die Kündigung steht weder direkt noch indirekt im

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Zusammenhang mit der Krankheit. Gehört der Arbeitnehmer der „Dirección de Seguros Sociales por Enfermedad“ an und

kann er infolge Krankheit nicht arbeiten, werden seine Bezüge fortbezahlt, wie wenn er gearbeitet hätte.

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Konnte der Arbeitnehmer in Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nicht arbeiten, darf der Arbeitgeber den

Arbeitnehmer nicht vor Ablauf von 180 Tagen nach der Wiederaufnahme kündigen, es sei denn das Verhalten des

Arbeitnehmers ist dem Arbeitgeber unzumutbar. Falls die Firma den Arbeitnehmer innerhalb von 15 Tagen nach seiner

Wiedervorstellung nicht wieder beschäftigt, kann dieser eine Abfindung beanspruchen, die dreimal so hoch wie die gesetzlich

vorgesehene Summe ist.

Auch Arbeitnehmer mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten genießen Kündigungsschutz von 180 Tagen, wenn ihre

krankheitsbedingte Abwesenheit nicht länger als 18 Monate gedauert hat. Wird ihnen innerhalb dieses Zeitraums

gleichwohl gekündigt, steht ihnen ein Abfindungsanspruch in Höhe von drei Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr zu.

Was gesundheitsgefährdende Tätigkeiten sind, bestimmt eine Kommission, die im Auftrag des Ministeriums für öffentliche

Gesundheit (Ministerio de Salud Pública - MSP) handelt und der fünf Mitglieder aus den folgenden Einrichtungen angehören:

Ministerium für Arbeit und Soziales (MTSS), Ministerium für öffentliche Gesundheit (MSP), Fakultät für Ingenieurswesen und

Staatliche Versicherungsbank.

Landarbeiter

Abgesehen von den allgemeinen Regelungen ist der Arbeitgeber bei der Kündigung eines Landarbeiters verpflichtet, ihm und

seiner Familie bei seinem Umzug zu helfen. Außerdem muss er ihm den Aufenthalt auf dem Betriebsgelände bei dessen

schwerer Erkrankung oder eines seiner Familienmitglieder so lange wie erforderlich ermöglichen. Im Zweifel muss ein Arzt

konsultiert werden. Wenn der Landarbeiter keine Familie hat und seine Unterkunft nicht freiwillig verlässt, kann der

Arbeitgeber die Zwangsräumung betreiben. Wohnt der Landarbeiter mit einer Familie auf dem Betriebsgelände, muss die

Kündigung 30 Tage zuvor angezeigt werden. Die Einhaltung dieser Frist muss öffentlich dokumentiert werden. Mit ihrem

Ablauf ist die Kündigung wirksam. Der Landarbeiter muss nach der Kündigung alle ihm überlassenen Arbeitsmittel

herausgeben. Der Arbeitgeber darf keine Abzüge vom Lohn vornehmen, wenn der Landarbeiter die in seinem Eigentum

stehenden Tiere mitnimmt.

Gewerkschaftliche Tätigkeit

Einem Arbeitnehmer darf nicht deshalb gekündigt werden, weil er Mitglied einer Gewerkschaft ist oder an gewerkschaftlichen

Veranstaltungen außerhalb der Arbeitszeit oder mit Einverständnis des Arbeitgebers während der Arbeitszeit oder als

Gewerkschaftsvertreter teilnimmt.

10.7 Visabestimmungen

10.7.1 Deutsche Staatsbürger in Uruguay Deutsche benötigen für einen Aufenthalt zu touristischen Zwecken von bis zu 90 Tagen kein Einreisevisum. Eine Verlängerung

der Frist um weitere 90 Tage ist möglich. Um eine Tätigkeit aufnehmen zu können, ist für Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis

erforderlich. Hierfür ist ein spezieller Verfahrensweg vor der Einwanderungsbehörde des Innenministeriums (Ministerio del

Interior – MINTERIOR) einzuhalten. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen dem vorübergehenden und dem dauerhaften

Aufenthalt. Die Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit ist jedoch schon mit einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung

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möglich. Wichtig ist, dass alle erforderlichen ausländischen Dokumente von der uruguayischen Botschaft beglaubigt, in

Uruguay übersetzt und vom uruguayischen Außenministerium legalisiert werden müssen.

Für einen vorübergehenden Aufenthalt müssen folgende Dokumente und Informationen zur Antragstellung vorgelegt werden:

Ein Passbild.

Nachweis über die Aktivitäten, die zu einem dauerhaften Aufenthalt in Uruguay berechtigen. U.a. folgende Kategorien:

o Wissenschaftler, Forscher, Dozenten, Akademiker, Techniker und Spezialpersonal, das von öffentlichen oder

privaten Unternehmen angeworben wurde.

o Unternehmer, Vorsitzende, Geschäftsleiter und Verwaltungspersonal von inländischen oder ausländischen

Unternehmen, die aus dem Ausland nach Uruguay versetzt wurden, um bestimmte Aufgaben zu übernehmen.

Diese müssen folgende Nachweise vorlegen:

Eine auf dem Briefpapier des Unternehmens gedruckte Bestätigung über ihr Beschäftigungsverhältnis bei

deren Unternehmen. Diese muss von der zuständigen Person unterschrieben sein und das monatliche

Gehalt ausweisen.

Eine notarielle Urkunde über die Existenz des Unternehmens. Diese muss zudem folgende Angaben

enthalten: vertretungsberechtigte Personen, Rechtsfähigkeit, Gesellschaftszweck, Geschäftssitz im Land,

Nachweis darüber, dass die Firma dem Sozialversicherungsträger und dem Finanzamt bekannt ist.

o Journalisten, Sportler und Künstler, die von Firmen oder juristischen Personen des Landes engagiert wurden,

ihren jeweiligen Beruf auszuüben.

Es muss grds. bewiesen werden, dass keinem Uruguayer ein Arbeitsplatz weggenommen wird, der Einreisende über

anderweitige Einkünfte verfügt oder der Einreisende ein ausreichendes Vermögen aufweist.

Die genannten Aktivitäten müssen innerhalb von 180 Tagen nach der Einreise ausgeübt werden. Weitere Voraussetzungen

sind:

Angabe des genauen Einreisedatums, nachgewiesen durch einen Ausdruck der Passagierliste.

Der Einwanderungswillige muss ein polizeiliches Führungszeugnis der Länder vorlegen, in denen er in den letzten fünf

Jahren vor seiner Einreise nach Uruguay für mindestens ein Jahr gelebt hat.

Ausweispapier, mit dem der Antragsteller eingereist ist.

Ggf. Geburts- oder Heiratsurkunde.

nach Einreichung ist noch ein Gesundheitszeugnis nötig, ausgestellt vom uruguayischen Ministerium für öffentliche

Gesundheit oder jeder autorisierten Stelle.

Angaben zum Lebensunterhalt (häufigste Optionen):

o Angestellte von juristischen Personen. Einige Möglichkeiten:

Erklärung des uruguayischen Arbeitgebers mit Adresse, Unternehmeszweig und Beschreibung der Tätigkeit,

die der Einwanderer aufnehmen wird, mit Angabe des Monatsgehalts, das ihm für die Ausübung der

Tätigkeit gezahlt wird. Notarielle Urkunde über die Existenz des Unternehmens, vertretungsberechtigte

Personen, Rechtsfähigkeit, Gesellschaftszweck, Geschäftszweck, Geschäftssitz im Land, Nachweis darüber,

dass das Unternehmen dem Sozialversicherungsträger und Finanzamt bekannt ist.

Eine Kopie des Arbeitsvertrages sowie eine notarielle Urkunde, welche die genannten Daten und die

wichtigsten Bestandteile des Arbeitsvertrages (Aufgabe Dauer, Vergütung) enthält.

o Unternehmer und Aktionäre müssen eine notarielle Urkunde oder einen entsprechenden

Handelsregisterauszug vorzeigen, woraus die Daten des Unternehmens (u.a. vertretungsberechtigte Personen,

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Rechtsfähigkeit, Gesellschaftszweck) hervorgehen, sowie einen Nachweis über die Verbindung zwischen dem

Unternehmer und dem Unternehmen und die voraussichtlichen monatlichen Einnahmen.

o Unternehmer und Selbstständige müssen eine eidesstattliche Erklärung über ihre Aktivitäten sowie eine

notarielle Urkunde mit Daten dem Unternehmen abgeben.

Bei Antragstellung durch Einreichung der notwendigen Dokumente wird schon eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung

ausgestellt, mit der ein auf ein Jahr befristeter, uruguayischer Personalausweis beantragt werden kann.

10.7.2 Uruguayische Staatsbürger in Deutschland Für Aufenthalte bis maximal 90 Tage pro Halbjahr benötigen uruguayische Staatsbürger kein Visum. In dieser Zeit dürfen sie

keine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Das Auswärtige Amt empfiehlt für diesen Zeitraum zusätzlich zum gültigen Pass einen

Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel, Kreditkarten, Einladung von Familienangehörigen, Freunden oder deutschen

Unternehmen und Hotelreservierungen mitzunehmen sowie eine Reiseversicherung abzuschließen.

(Auswärtiges Amt 2016b)

10.7.2.1 Schengen Visum

Uruguayische Staatsangehörige, die sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten, in Deutschland arbeiten oder studieren

wollen, benötigen schon vor der Einreise ein Visum. Für die Visumserteilung sind die Botschaften und Generalkonsulate als

Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland verantwortlich. Örtlich zuständig für die Visumserteilung ist die

Auslandvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise seinen Wohnsitz

hat. Diese entscheidet über die Erteilung im Rahmen einer Ermessensentscheidung, in der die Umstände des Einzelfalls

berücksichtigt werden.

Zu beachten ist, dass der Reisepass zum Zeitpunkt der Wiederausreise aus Deutschland mindestens drei Monate gültig und

ausreichend freie Seiten haben muss, in die Visa eingeklebt werden können. Zudem muss der Pass innerhalb der letzten zehn

Jahre vor Beantragung des Visums ausgestellt worden sein.

Folgende Visumsvoraussetzungen müssen bei jedem einzelnen Visumantragsteller positiv festgestellt werden:

Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks nach Deutschland

Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen.

o Für den Fall, dass ein Nachweis einer eigenen Finanzierung nicht möglich ist, kann die Finanzierung durch

Abgabe einer förmlichen Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 AufentG durch eine dritte Person

nachgewiesen werden.

o Die Verpflichtungserklärung muss ab dem Tag der ersten Einreise für den gesamten Aufenthalt erteilt werden.

o Zuständig zur Entgegennahme einer solchen Erklärung ist in der Regel die Ausländerbehörde am Wohnort des

sich Verpflichtenden.

Bereitschaft des Visuminhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus Deutschland auszureisen

Für den Nachweis der Rückkehrbereitschaft und –möglichkeit geeignete Dokumente

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Vorlage einer für den gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen

Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro. Die Versicherung kann auch vom

Einlader für den ausländischen Gast abgeschlossen werden.

Wurde der Visumsantrag abgelehnt, werden dem Antragsteller die für die Ablehnung maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Gegen

die Ablehnung steht dem Antragsteller der Rechtsweg offen.

(Auswärtiges Amt 2016c)

10.7.2.2 Nationales Visum „D-Visum“

Für die Beantragung eines Visums zu den unten genannten verschiedenen Zwecken muss bei der Botschaft ein nationales

Visum beantragt werden. Für die Beantragung sind bei persönlicher Vorsprache folgende Unterlagen vorzulegen (jeweils im

Original und zwei Fotokopien):

2 ausgefüllte Antragsformulare und Belehrung gem. § 54 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m § 53 bzw. § 55 Abs. 2 AufenthG

2 aktuelle biometrische Passfotos

aktueller und gültiger Reisepass (Gültigkeit muss noch mindestens 180 Tage über das geplante Einreisedatum hinaus

gegeben sein)

uruguayische I.D. (cédula de identidad oder bei in Uruguay wohnhaften Drittstaatsangehörigen die uruguayische

Aufenthaltsgenehmigung („D.N.I. para extranjeros“)

Krankenversicherung gemäß der EU-Norm (Geltungsbereich für den gesamten EU-Raum, Mindestdeckungssumme:

30.000 EUR, gültig ab Tag der Einreise); spätestens nachzuweisen bei Abholung des Visums

Angabe einer ersten Anschrift in Deutschland

Darüber hinaus sind für folgende Visa bestimmte weitere Dokumente erforderlich:

Visum zum Zwecke eines gastwissenschaftlichen Aufenthaltes in Deutschland, Postagraduation, Postdoc und wissenschaftliche

Stipendien

Finanzierungsnachweise

Nachweis zum geplanten Aufenthalt z.B. Einladung der Hochschule zur Teilnahme an Wissenschafts-

/Forschungsprojekt, Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter

Nachweis zu eventuellen Voraufenthalten in Deutschland

Visum zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche gemäß § 18c AufenthG

Dieses Visum ermöglicht es Fachkräften mit Hochschulabschluss sich maximal sechs Monate zur Arbeitssuche in Deutschland

aufzuhalten. Bei erfolgreicher Arbeitssuche wird anschließend direkt ein Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit erteilt.

Finanzierungsnachweise

Lebenslauf über den beruflichen Werdegang, mit Zeugnissen, Diplomen o.ä., jeweils ins Deutsche übersetzt

Deutscher Hochschulabschluss oder in Deutschland anerkannter oder einem deutschen Hochschulabschluss

vergleichbarer, ausländischer Hochschulabschluss (ggf. mit Übersetzung ins Deutsche)

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o ob der Hochschulabschluss vergleichbar ist, kann in der Vergleichsdatenbank ANABIN

http://anabin.kmk.org/anabin.html /abgefragt werden.

o Es empfiehlt sich, das Anabin-Prüfungsergebnis schon bei Antragstellung als Ausdruck mit den restlichen

Antragsunterlagen vorzulegen

Motivationsschreiben mit Angaben zur geplanten Arbeitsplatzsuche (Branche, Region, geplanter

Aufenthaltsort/Unterkunft etc.), in deutscher Sprache

ggf. schon vorhandene, weitere Nachweise über ihre Vorbereitung der Arbeitsplatzsuche (erste Kontakte, vereinbarte

Vorstellungsgespräche, etc.)

Visum zum Zwecke der Arbeitsaufnahme gemäß § 19a AufenthG (Blaue Karte EU)

Lebenslauf über den beruflichen Werdegang, mit Zeugnissen, Diplomen o.ä., jeweils ins Deutsche übersetzt

Deutscher Hochschulabschluss oder in Deutschland anerkannter oder einem deutschen Hochschulabschluss

vergleichbarer, ausländischer Hochschulabschluss (ggf. mit Übersetzung ins Deutsche)

Arbeitsvertrag/verbindlichen Arbeitsplatzangebot mit Angabe zum Bruttojahresgehalt

Visum zum Zwecke der (selbstständigen) Erwerbstätigkeit

Finanzierungsnachweise

Lebenslauf über den beruflichen Werdegang, mit Zeugnissen, Diplomen o.ä., jeweils ins Deutsche übersetzt

Von Arbeitgeber und –nehmer unterschriebener Original-Arbeitsvertrag auf deutsch, mit genauen Angaben zur

geplanten Erwerbstätigkeit, Wochenstundenzahl, Bruttoentgelt und ggf. die bereits erteilte Zustimmung zur

Arbeitsaufnahme durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. bei geplanter selbstständiger Erwerbstätigkeit die bereits

erfolgte Auftrags- und Arbeitszusage mit möglichst konkreten Verdienstangaben sowie ein tabellarischer Lebenslauf

auf deutsch

(Deutsche Botschaft Montevideo 2016, Deutsche Botschaft Buenos Aires 2016)

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11 Gewerblicher Rechtsschutz

Uruguay verfügt über eine umfassende, zeitlich lang zurückreichende Gesetzgebung hinsichtlich des gewerblichen

Rechtsschutzes. Im internationalen Bereich hat Uruguay die "Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und

der Kunst" ratifiziert. Als Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) hat das Land auch das in der Uruguay-Runde

vereinbarte Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trade Related Aspects of

Intellectual Property Rights - TRIPS) angenommen. (WTO 2016)

11.1 Patente und gewerbliche Designs Grundlage für das uruguayische Patentrecht ist das Gesetz Nr. 17.164 vom 2. September 1999, welches die früheren Gesetze

Nr. 10.089 von 1941 und Nr. 14.549 aus dem Jahre 1976 außer Kraft setzte. Unter den Schutz dieses Gesetzes fallen

Erfindungen von Produkten sowie Verfahren, die eine Erfindung betreffen und gewerblich anwendbar sind. Patente werden

für die Dauer von 20 Jahren, Gebrauchsmuster ab Eintragung zehn Jahre lang geschützt. Ausländische Patente können in

Uruguay revalidiert werden, jedoch nicht später als drei Jahre nach Eintragung des Patents im Ursprungsland. Die Schutzfrist,

die das ausländische Patent bereits im Ursprungsland in Anspruch genommen hat, wird bei Revalidierung in Uruguay von der

zwanzigjährigen Schutzfrist abgezogen.

Patente können auf andere Personen übertragen werden. Für einen vollständigen Antrag auf Patentschutz sind unter anderem

folgende Dokumente erforderlich: Name des Erfinders und dessen Wohnsitz, Art des beantragten Patentes, Name und

Beschreibung der Erfindung, eine oder mehrere Forderungen, eine Zusammenfassung der Beschreibung und die Bestätigung

des Zahlungseinganges.

(Ferrere 2016)

11.2 Markenkennzeichnung Der Markenkennzeichnungsschutz ist durch das neue Markengesetz (Nr. 17.011 vom 25. September 1998) geregelt, mit

welchem das Gesetz Nr. 9.956 aus dem Jahre 1940 abgelöst wurde. Handels- und Dienstleistungsmarken werden danach für

die Dauer von zehn Jahren ab ihrer Eintragung geschützt. Ein- oder mehrmalige Verlängerung um jeweils eine Periode ist

möglich. Die Markenkennzeichnung erlischt, falls die Marke innerhalb von fünf Jahren nicht verwendet worden ist oder der

Gebrauch der Marke für mehr als fünf Jahre unterbrochen wurde. Dies gilt nicht, wenn die fehlende Verwendung der Marke

auf Umstände außerhalb der Gewalt der Markenzeicheninhabers zurückzuführen ist.

(Ferrere 2016)

11.3 Urheberrecht Das Gesetz Nr. 9.937 vom 17. Dezember 1937 schützt das Urheberrecht an Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst auf

Lebenszeit und 40 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus. Durch das Gesetz Nr. 17.616 vom 10. Januar 2003 wurde der

Katalog der geschützten Werke erweitert, so dass nun u.a. auch Computerprogramme in den Schutzbereich aufgenommen

sind. (Ferrere 2016)

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12 Datenschutz

Uruguay hat als erstes Nicht-Mitglied des Europarates in Straßburg das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der

automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ratifiziert. Am 1. August 2013 trat die Datenschutz-Konvention des

Europarates in Uruguay in Kraft. Sie verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, in ihren nationalen Gesetzen Prinzipien wie die

Zweckbindung, angemessene Speicherfristen sowie ein Recht der Bürger auf Einsicht zu implementieren. Dies erleichtert den

internationalen Datenaustausch erheblich.

Die EU-Kommission attestiert Uruguay ein angemessenes Datenschutzniveau. Dieses angemessene Datenschutzniveau liegt

u.a. dann vor, wenn in dem gesamten Empfängerland oder bei der verantwortlichen Stelle im Empfängerland den

wesentlichen Datenschutzgrundsätzen der europäischen Datenschutzrichtlinien tatsächlich entsprochen wird.

Mittels Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. August 2012 wurde für Uruguay das Bestehen eines

angemessen Datenschutzniveaus festgestellt.

Diese positive Entscheidung der Europäischen Kommission bedeutet, dass personenbezogenen Daten von den EU-

Mitgliedsstaaten und den Mitgliedsstaaten des EWR bei Vorliegen einer Übermittlungsbefugnis ohne weitere zusätzliche

Schutzmaßnahmen an dieses Drittland übermittelt werden können.

Der Datenschutz in Unternehmen wird in Uruguay hauptsächlich durch das Gesetz Nr. 18.331 geregelt, das im August 2008 in

Kraft getreten ist, und sich am Dekret 94/46/CE der Europäischen Union orientiert. In dem Gesetz wird hauptsächlich der

Umgang mit Datenbanken geregelt. Aus dem Gesetz gehen folgende Punkte zum Umgang mit den in Datenbanken

vorhandenen persönlichen Daten hervor:

Die Nutzung der Daten darf nicht im Widerspruch zu den Menschenrechten oder der öffentlichen Moral stehen

Die Daten dürfen nicht für einen anderen Zweck als den, für den sie ursprünglich bestimmt waren, missbraucht

werden. Jegliche andere Verwendung bedarf der vorherigen Zustimmung

Die Daten dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung weitergeleitet werden

Die für die Datenbank verantwortliche Person haftet für jegliche Verstöße gegen das Gesetz Nr. 18.331

Des Weiteren geht aus dem Gesetz hervor, dass die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften der Unidad Reguladora y de

Control de Datos Personales obliegt. Alle öffentlichen oder privaten Datenbanken müssen in dem Register dieses

Kontrollorgans eingetragen werden.

Verstöße gegen das vorliegende Gesetz können mit einem Bußgeld von bis zu 1,7 Mio. US-Dollar geahndet werden (Stand: Mai

2016).

Eine Übersicht über weitere Gesetze zum Datenschutz findet sich auf folgender Website: http://www.agesic.gub.uy/

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13 Immobilien- und Landrecht

13.1 Immobilienrecht

Der Grunderwerb durch Ausländer unterliegt in Uruguay keinerlei Beschränkungen. Es können Immobilien erworben, belastet

und veräußert werden. Eine staatliche Autorisierung ist nicht erforderlich, ebenso findet grundsätzlich keine staatliche

Intervention statt. Lediglich für landwirtschaftliche Betriebe ist dem Staat ein Vorkaufsrecht vorbehalten (Gesetz Nr. 11.029

vom 12.01.1948 ergänzt durch das Gesetz Nr. 18.092 vom 07.01.2007). Ausländische Investoren unterliegen keinerlei

Restriktionen bezüglich Kapital-Transaktionen, sie können zu jeder Zeit und in jeder Währung durchgeführt werden.

Bei Immobilientransaktionen müssen ungefähr 10% des Grundstückwertes an Nebenkosten einkalkuliert werden, dies ist

jedoch abhängig u.a. von der Lage, dem Verwendungszweck und der Gesellschaftsform.

Als Nebenkosten fallen an:

Maklergebühr: 3% + MwSt., verhandelbar bei Transaktionen mit hohem Wert

Notarkosten: 3% + MwSt.

Einschreibegebühr: 0,55%

Transaktionssteuer von 2% des fiskalischen Wertes des Eigentums

Eine Registrierungs- und Steuerzertifikatsgebühr in Höhe von 200 US-Dollar

weiter ist bei An- und Verkauf die Gewinnsteuer zu beachten

An jährlichen laufenden Kosten müssen kalkuliert werden (Katasterwert als Bemessungsgrundlage):

Abgabe je nach Standort (Contribución Inmobilaria): variabel, z.B. Montevideo 0,25% - 1,4%

Steuer für Schulwesen (Impuesto de primaria): 0,15% - 0,30%

Vermögensteuer (Impuesto al Patrimonio): vgl. Kapitel 9

-Gesellschaften: 1,5% vom angepassten Wert (nicht weniger als Katasterwert) -Privatpersonen: 0,7 bis 1,5% (wenn über Freibetrag. s. 6.1.4)

Steuern auf Mieteinnahmen: (Impuesto a la Renta de Personas Fisicas)

-Gesellschaften: 19,5% des Resultates (Miete abzügl. einiger Aufwendungen)

-Privatpersonen: 12% (offizieller Steuersatz) unter Berücksichtigung diverser Vergünstigungen 10,5%

Weitere Informationen zum Immobilienrecht finden sich hier:

http://lexmundi.com/images/lexmundi/PracticeGroups/RealEstate/Survey2/Uruguay.pdf

13.2 Landrecht

Ländereien in Lateinamerika sind in den letzten Jahren zum beliebten Investitionsobjekt geworden. Preise für Agrarland in

Uruguay sind nach Informationen der OECD zufolge seit 2002 jährlich um 20% gestiegen. In den letzten Jahren hat der Erwerb

von Ländereien durch ausländische Parteien, insbesondere Regierungen zugenommen. 2015 gehörten 10% der für produktive

Zwecke nutzbaren Ländereien multinationalen Unternehmen. Dieses Phänomen wird auch oft als „landgrabbing“ bezeichnet.

Uruguay hat daher Maßnahmen getroffen, um dies zu unterbinden. Im Vergleich zu anderen südamerikanischen Ländern wie

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Brasilien und Argentinien ist der Erwerb von Land für ausländische Investoren in Uruguay allerdings weniger reguliert. Mit dem

Gesetz Nr. 19.283 wurden jedoch Beschränkungen für den Erwerb von Ländereien zum Zweck der Ausübung

landwirtschaftlicher Tätigkeiten durch ausländische Regierungen geregelt. Das Gesetz verbietet den Erwerb dieser Ländereien

für ausländische Regierungen sowie AGs oder Kommanditgesellschaften, an denen ausländische Regierungen beteiligt sind.

Ausnahmen bestehen für Projekte, die die regionale Entwicklung fördern, neue Arbeitsplätze schaffen oder innovative

Produktionstechnologien nutzen, die zur Förderung der Region beitragen. In diesen Fällen muss der Erwerb des Landes durch

staatliche Einheiten, Fonds mit staatlicher Beteiligung oder AGs sowie Kommanditgesellschaften von der Exekutive genehmigt

werden. Für AGs und Kommanditgesellschaften kann dies nur geschehen, wenn der ausländische Staat keine Mehrheit an dem

jeweiligen Unternehmen besitzt. Inhaber der Anteile muss immer eine natürliche Person sein.

(Quelle: CASU, Rodolfo Hirschfeld y Asociados; OECD)

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14 Sicherungsrechte

14.1 Hypothek Die Hypothek ist ein dingliches Garantierecht. Als dingliche Rechte definiert das Zivilrecht „Código Civil“ (C.C) die Rechte

über oder gegenüber einer Sache, ohne dass eine Beziehung zu einer bestimmten Person existiert. Dies unterscheidet die

dinglichen Rechte von den Persönlichkeitsrechten, für deren Anwendung eine solche Beziehung bestehen muss. Damit das

dingliche Recht entsteht, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden. Zum einen muss der Vertrag von einem Notar

beglaubigt werden, zum anderen muss der Vertrag in das Hyptohekenregister (Registro de Hipotecas) eingetragen werden.

Falls die obengenannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, findet das Gesetz keine Anwendung. Gemäß der Systematik

dieses Gesetzes wird die Hypothek als untergeordnetes, dingliches Recht über eine fremde Sache sowie als Garantierecht

betrachtet, da es die Erfüllung einer ausstehenden Forderung absichert. Dieses Gesetz konstituiert ein dingliches Recht

einer Person über einen Gegenstand und zwar der Person, welche die Verfügungsberechtigung über den Gegenstand hat.

Das heißt, eine Person kann sein Eigentum beleihen, nicht jedoch fremdes Eigentum.

14.2 Pfandrecht Das Pfandrecht, welches im Gegensatz zur Hypothek eine bewegliche Sache zum Pfandgegenstand hat, besteht über den

gleichen Zeitraum wie die zu sichernde Forderung. Sowohl für das Ent- und Bestehen einer Hypothek als auch eines

Pfandrechtes ist es unerlässlich, dass eine Beglaubigung derselben stattfindet. Ohne dass die Hypothek oder das Pfandrecht

öffentlich gemacht wurde, findet das dingliche Recht keine Anwendung. Aufgrund dieser Regelung wird im Falle des

Pfandrechts die Übergabe der Sache beziehungsweise bei dem Erwerb einer Hypothek die Eintragung derselben in das

Hypothekenregister verlangt, sodass der jeweils entstehende Vertrag öffentlich gemacht wird. Die Übergabe der Sache soll

zudem vermeiden, dass die Sache beschädigt oder zerstört wird. Es dient aber auch als psychologisches Druckmittel für den

Pfandschuldner, der die Sache, die er als Pfand hinterlegen musste, nur dann zurückerhält, wenn er seine Forderung erfüllt.

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15 Insolvenz

Das Insolvenzverfahren wird durch das Gesetz 18.387, dem Gesetz zum Anmelden des Konkurses und der unternehmerischen

Umstrukturierung, geregelt. Als insolvent gilt ein Unternehmen, das unabhängig von der Zahl der Gläubiger nicht mehr in der

Lage ist, seine Schulden zu begleichen. Im Insolvenzfall muss zunächst eine eidesstattliche Erklärung über die

Zahlungsunfähigkeit abgegeben werden. Diese Prozedur gilt für alle Schuldner, die unternehmerisch tätig sind, unabhängig

davon, ob es sich bei dem Gläubiger um eine natürliche oder juristische Person handelt. Als unternehmerische Tätigkeit wird

jede professionelle, wirtschaftliche und organisierte Tätigkeit bezeichnet, welche auf die Produktion oder den Handel von

Gütern oder Dienstleistungen abzielt. Von dieser Definition ausgenommen sind alle staatlichen Tätigkeiten, Tätigkeiten

autonomer Einheiten, dezentraler Dienststellen, Regierungsabteilungen und Finanzierungsinstitutionen. Für

Finanzierungsinstitutionen bestehen Ausnahmen hinsichtlich der Kategorisierung der Zahlungsunfähigkeit, die nach dem

Insolvenzgesetz festgelegt werden. Um das Vorliegen einer Insolvenz festzustellen, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt

sein. Zum einen existieren die relativen Bedingungen, unter denen eine Gegenprüfung stattfinden kann, zum anderen die

absoluten Bedingungen, unter denen keine Gegenprüfung zugelassen wird.

Die relativen Bedingungen werden dann erfüllt, wenn

nach den entsprechenden Buchhaltungsvorschriften die Passiva die Aktiva übersteigen

zwei oder mehrere Pfändungsforderungen bestehen

ein Betrag eingefordert wurde, der die Hälfte der Aktiva, die für die Begleichung der Forderungen zur Verfügung

stehen, überschreitet

ausstehende Forderungen länger als zwei bis drei Monate nicht beglichen worden sind

der Schuldner seine Steuerschulden über einen längeren Zeitraum als ein Jahr nicht beglichen hat

die Betriebsstätte oder der Verwaltungssitz, von dem der Schuldner unternehmerisch tätig war, geschlossen wird

die uruguayische Zentralbank die Einstellung eines oder mehrerer Konten des Schuldners angeordnet hat

beim Bestehen eines privaten Restrukturierungsabkommens der Schuldner nicht im vorgeschriebenen Zeitraum vor

Gericht erscheint, das Verfahren abwehrt, annulliert oder die geschlossenen Vorkehrungen nicht einhält.

Die absoluten Bedingen für das Vorliegen eines Insolvenzfalles liegen dann vor, wenn:

der Schuldner selbst Konkurs anmeldet

ein Richter, der in dem Land des Wohnsitzes des Schuldners tätig ist, erklärt, dass sich dieser im Konkurs, in der Pleite

oder sich in jeglicher anderer Form der Zahlungsunfähigkeit befindet

der Schuldner aufgrund falscher Angaben Kredite beziehungsweise Güter von Gläubigern erhalten hat

der Schuldner oder seine Verwaltung abwesend oder nicht auffindbar sind, ohne vorher Vertreter zu benennen, die zur

Forderungsbegleichung berechtigt sind und über die dazu benötigten Mittel verfügen

Die eidesstattliche Erklärung über die Zahlungsunfähigkeit kann von folgenden Personen und Institutionen angefordert

werden:

Dem Schuldner selbst, falls es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person handelt, von den jeweils

bevollmächtigten Personen oder den verantwortlichen Unternehmensorganen

Jedem Gläubiger, unabhängig davon, ob seine Forderung fällig geworden ist

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Jedem Verwalter oder Liquidator von jeglicher juristischer Person

Den Mitgliedern der unternehmensinternen Aufsicht

Den Partnern, die persönlich für die Schulden von öffentlichen und kommerziellen Organisationen verantwortlich sind

Den Mitschuldnern, Bürgen oder Wechselbürgen des Schuldners

Der Aktienbörse oder rechtsfähigen Unternehmensgremien

Den Erben, Verwaltern oder Testamentsverwaltern im Falle einer Erbschaft

Nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, unabhängig davon, ob vom Schuldner selbst oder

von seinen Vertretern, entscheidet der zuständige Richter innerhalb von zwei Tagen nach Antragstellung über den Antrag, falls

alle erforderlichen Dokumente eingereicht worden sind. Fehlen benötigte Dokumente, wird der Antrag abgelehnt. Der

Beschluss kann vom Schuldner angefochten und somit die Vollstreckung aufgeschoben werden.

Falls der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens von einer anderen Person als dem Schuldner selbst gestellt wurde,

kann dieser den Antrag nicht widerrufen. Der Antragssteller haftet dann für sämtliche Schäden des Schuldners, welche

aufgrund des unbegründeten oder in sonstiger Weise fehlerhaften Antrages entstehen.

Im Anschluss kann der Richter die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung veranlassen, falls dem Schuldner Schäden aufgrund

des Antrages entstanden sind, ausgenommen von dieser Regelung sind alle arbeitsrechtlichen Forderungen.

Der Schuldner muss innerhalb von 30 Tagen, nachdem er Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit erlangt hat, Konkurs

anmelden. Falls der Schuldner eine juristische Person ist, obliegt diese Pflicht den Verwaltern, Liquidatoren oder

Aufsichtsratsmitgliedern.

Für jegliche juristische oder natürliche Personen, die mit der Buchhaltung betraut sind, wird vermutet, dass diese beim Prüfen

der Bücher und Vorbereiten des Jahresabschlusses den Insolvenzzustand zur Kenntnis genommen haben.

Das Urteil, das vom Richter verkündet wird, muss folgende Angaben beziehungsweise Dokumente enthalten:

Die Konkursanmeldung des Schuldners enthält abhängig von dem spezifischen Fall eine Erklärung der Aussetzung oder

Beschränkung der Schuldfähigkeit des Schuldners

Die Ernennung eines Konkursverwalters oder Insolvenzverwalters je nach vorliegendem Fall (im Fall von gemeinsamen

Konkursanträgen obliegt es dem Richter, einen einzigen Insolvenz- oder Konkursverwalter für alle Verfahren zu

ernennen)

Die Einberufung einer Gläubigerversammlung innerhalb von maximal 180 Tagen

Die Eintragung des Urteils in das Registro Nacional de Actos Personales (dem Nationalen Amtsbuch über persönliche

Rechtsakte) und die Veröffentlichung des Insolvenzzustandes im nationalen Amtsblatt

Der Richter hat die Amtsgewalt, einstweilige Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen können bei Urteilsverkündung oder zu

jedem Zeitpunkt nach der Verkündung des Urteils angeordnet werden:

Er kann den Zugriff auf die Kommunikationsmittel des Schuldners, die im Rahmen von dessen unternehmerischer

Tätigkeit stattgefunden haben, erlauben.

Er kann veranlassen, dass es dem Schuldner verboten wird, den Wohnsitz zu wechseln oder das Land ohne richterliche

Erlaubnis zu verlassen. Falls eine juristische Person vom Konkursfall betroffen ist, kann dieses Verbot für alle oder nur

einen Teil der Verwalter bzw. Liquidatoren verhängt werden.

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Falls der Konkurs für eine juristische Person angemeldet worden ist und eine eingehende Prüfung des Vermögens

ergeben hat, dass nicht genug Mittel zur Verfügung stehen, um die ausstehenden Forderungen zu begleichen, kann der

Richter bei Urteilsverkündung oder zu jeglichem Zeitpunkt danach die präventive Pfändung des Besitzes der Verwalter,

Liquidatoren oder Mitglieder des Aufsichtsrates veranlassen.

Der Richter kann mit fundierter Begründung die Pfändung aller Güter von früheren Verwaltern, Liquidatoren sowie

Aufsichtsratsmitgliedern anordnen, falls diese zwei Jahre vor Anmeldung des Konkurses über den Zustand der Insolvenz

der entsprechenden Schuldperson Kenntnis hatten.

Diese Pfändungen bleiben bis zum Ende des Konkursverfahrens bestehen, es sei denn, dass ein gerichtliches Urteil über

die Verantwortlichkeit der oben erwähnten Personen besteht.

Die Ernennung des Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters nimmt der Richter beim Urteilsspruch, der den Konkurs erklärt, vor.

Der Konkurs- oder Insolvenzverwalter muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Konkursverwalter müssen

akademische Fachleute oder eine Gesellschaft von Fachleuten oder ein Gremium mit der Eigenschaft einer juristischen

Person sein und im Registro de Sindicos e Interventores Concursales (dem Register der Konkurs- und Insolvenzverwalter),

welches dem Suprema Corte de Justicia (dem Obersten Gerichtshof) vorliegt, eingeschrieben sein. Personen, die als

Konkursverwalter in Frage kommen, können auch als Insolvenzverwalter tätig werden.

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16 Umweltschutz

Uruguay ist im Vergleich zu seinen Nachbarländern im Bereich des Umweltschutzes und der hierfür entsprechenden

Gesetzgebung sehr fortschrittlich. Es wurden bereits mehrere Gesetze verabschiedet, die Energieeffizienz und den Ausbau

erneuerbarer Energiequellen fördern sollen. Daraus resultiert u.a., dass Uruguay 2015 bereits 95% seiner verbrauchten

Energie aus Wind- und Wasserkraft sowie Solarenergie und Biomasse gewinnt.

Im ersten Abschnitt des Art. 47 der uruguayischen Verfassung wird der Umweltschutz zum Staatsziel erklärt und die

Grundzüge der nationalen Umweltpolitik sowie das Prinzip der Nachhaltigkeit als Entscheidungsgrundlage festgehalten.

Die Vorgaben der Verfassung wurden im Umweltschutzgesetz Nr. 17.283 (Ley General de Proteccion del Medio Ambiente)

fortentwickelt, das die Grundlage für alle weiteren Gesetze im Bereich des Umweltschutzes bildet. In dem besagten Gesetz

werden Zuständigkeiten für die einzelnen Bereiche des Umweltschutzes sowie Strafmechanismen bei Verstößen gegen

Umweltschutzauflagen festgelegt. Zudem werden die folgenden Schwerpunkte für die Umweltpolitik der Regierung

identifiziert: Begrenzung des Schadstoffausstoßes, Schutz der Ozonschicht, angemessene Entsorgung chemischer

Substanzen, Schutz biologischer Vielfalt, Gegenmaßnahmen für das Voranschreiten des Klimawandels, eine stärkere

Kontrolle von Aktivitäten im Bereich Biotechnologie sowie das Schaffen eines größeren Bewusstseins für Umweltprobleme.

Das Gesetz Nr. 18.564 (Conservacion, Uso y Manejo adecuado de las Aguas) verpflichtet alle Bürger zur Zusammenarbeit

mit den staatlichen Organen hinsichtlich der Erhaltung und des Umgangs mit Böden und Wasserressourcen. Weitere

wichtige Umweltgesetze sind das Gesetz Nr. 18.308 (Ley de Ordenamiento Territorial y Desarrollo Sostenible), das die

Zuständigkeiten für das Verabschieden von Umweltschutzgesetzen regelt, und das Wassergesetz Nr. 18.610 (Política

Nacional de Aguas). Gemäß dem Wassergesetz sind alle Wasserressourcen Staatseigentum, für deren effiziente Nutzung

der Staat die Verantwortung trägt. Um verschiedene Aspekte der Wasserwirtschaft zu regeln, wurde der Plan „Nacional de

Gestión de los Recursos Hídricos“ erstellt. Umweltgenehmigungen werden nun im Gesetz über Prävention und Evaluation

des Umwelteinflusses Nr. 16.466 und seinen Durchführungsbestimmungen im Dekret 349/005 geregelt.

Der uruguayische Gesetzgeber hat zudem auf das Problem des Klimawandels reagiert. Mit dem Plan Sistema Nacional de

Respuesta al Cambio Climático wurde 2009 eine grundlegende Ausrichtung für die Gestaltung der Klimapolitik Uruguays

festgelegt. Dieser Plan wird von dem Ministerio de Vivienda, Ordenamiento Territorial y Medio Ambiente ausgearbeitet

und wird durch Jahrespläne (Plan Operativo Anual de Ejecución) und Fünfjahrespläne (Plan de Mediano Plazo) ergänzt.

Grundsätzlich soll die Klimaproblematik stärker in die Bereiche der Bildung und des öffentlichen Bewusstseins integriert

werden. Gleichzeitig untermauert der Plan die generelle Notwendigkeit zur Diversifizierung der Energiematrix, so dass

Energie hauptsächlich aus erneuerbaren Energien bezogen wird. Stromerzeugung aus Kernenergie ist in Uruguay

gesetzlich verboten. Des Weiteren sieht der Plan vor, den Schutz vor Naturkatastrophen, insbesondere vor

Überschwemmungen, zu verbessern. Außerdem wird gemäß dem Plan ein nachhaltiger Umgang mit Wasser sowie die

Schaffung neuer Naturschutzgebiete angestrebt.

Zudem verpflichtet sich Uruguay zu einer allgemeinen Reduzierung des Treibhausgasaustoßes. Es hat das Kyoto-Protokoll

unterzeichnet und dieses im Jahr 2000 mit dem Gesetz Nr. 17.279 ratifiziert. Nachfolgend wurde im Jahr 2007 das Gesetz

18.195 zur Reduktion der Treibhausgase nach Vorgaben des Kyoto-Protokolls erlassen.

Die für das Erlassen von Gesetzen im Bereich Umweltschutz zuständige Behörde ist die Dirección Nacional del Medio

Ambiente (DINAMA), ein Unterorgan des Ministerios de Vivienda, Ordenamiento Territorial y Medio Ambiente. Die

Hauptaufgabe der DINAMA ist die Formulierung und Implementierung einer nationalen Strategie im Bereich des

Umweltschutzes sowie die Evaluierung und Kontrolle der Umsetzung von umweltpolitischen Maßnahmen. Die Aufgaben

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der DINAMA sind durch das Dekret 257/997 geregelt und beinhalten u.a. die Messung und Evaluierung vorhandener

natürlicher Ressourcen, die Beaufsichtigung von Naturschutzgebieten, die Ausarbeitung von Gesetzesvorschlägen, um die

umweltschädlichen Auswirkungen von wirtschaftlichen Tätigkeiten zu reduzieren, und die Schaffung eines größeren

Bewusstseins für Problemfelder im Bereich Umweltschutz sowie die Umsetzung internationaler Gesetzgebung und die

Aufrechterhaltung der Beziehungen zu internationalen Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind. Um ein

Investitionsprojekt durchzusetzen, wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der DINAMA benötigt. Die DINAMA

koordiniert und beaufsichtigt zudem die folgenden politischen Vorhaben: das Sistema de Evaluación de Impacto Ambiental

(System zur Evaluierung der ökologischen Auswirkung), das Sistema de Medición y Evaluación de Calidad Ambiental (das

System zur Messung und Evaluierung der ökologischen Qualität), das Sistema de Control Ambiental (das System zur

ökologischen Aufsicht), das Sistema Nacional de Areas Naturales Protegidas (das nationale System für Naturschutzgebiete)

sowie die Aufsicht über die Comisión Técnica Asesora de la Protección del Medio Ambiente (die technische Kommission

zum Schutz der Umwelt), die Verwaltung de Fondo Nacional de Medio Ambiente (die Verwaltung des nationalen Fondes

für den Schutz der Umwelt), und die Implementierung von weiteren Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes.

Eine Übersicht über alle Gesetze und Modifizierungen von Gesetzen, die in Uruguay zum Umweltschutz erlassen werden,

sind hier zu finden:

https://www.minambiente.gov.co/index.php/normativa/decretos

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17 Tipps für Geschäftsreisende

17.1 Allgemein Uruguay ist im Vergleich zu anderen südamerikanischen Ländern und seinen Nachbarn Brasilien und Argentinien ein relativ

sicheres Land und wird häufig auch als die Schweiz Südamerikas bezeichnet. Sowohl Touristen als auch Geschäftsleute können

sich ohne sicherheitsbedingte Einschränkungen frei bewegen. Wie in vielen anderen großen Städten ist aber auch in

Montevideo, insbesondere in bestimmten Vierteln außerhalb des Zentrums, Vorsicht vor Taschendieben und Übergriffen

geboten.

Deutsche Staatsbürger können bei einer Aufenthaltsdauer von bis zu 90 Tagen ohne Visum nach Uruguay einreisen. Der

Reisepass muss auf jeden Fall noch mindestens bis zur Ausreise gültig sein, optimalerweise auch noch bis zu sechs Monate

danach.

In Uruguay gibt es zwei Flughäfen, interkontinental wird allerdings nur der nah an Montevideo gelegene Flughafen Carrasco

angeflogen. Die meisten Flugverbindungen gibt es in die Nachbarländer Brasilien und Argentinien. Iberia und Air Europe sind

die einzigen europäischen Fluglinien, die Montevideo direkt mit Europa (Madrid) verbinden. Weitere Fluglinien sind: Air France

(Frankreich, über Buenos Aires), TACA (Peru), LATAM (Chile), American Airlines (Direktflug nach Miami), TAM (Sao Paulo und

weitere Verbindungen nach Süd- und Nordamerika sowie Europa), GOL (Brasilien), Aerolineas Argentinas (Argentinien).

Um vom Flughafen ins Stadtzentrum zu kommen, ist es empfehlenswert, ein Flughafentaxi direkt am Flughafen zu buchen. Die

Fahrt in das Zentrum Montevideos, die Ciudad Vieja, dauert ca. 40 Minuten und kostet in etwa 35 EUR (ca. 1200 UYU; Stand:

Mai 2016).

Für weitere Informationen insbesondere zu Sicherheits-, Visa- und sonstigen Reisevorkehrungen empfiehlt sich die

Länderinformationsseite des Auswärtigen Amtes.

(Auswärtiges Amt 2016a)

17.2 Geschäftlich Die wirtschaftliche Situation, der Ausbau von Infrastruktur sowie die geltenden Produktstandards unterscheiden Uruguay

erheblich von seinen Nachbarländern. Die Geschäftskleidung ist zumeist konservativ. Insbesondere bei einem ersten

Kennenlernen mit einem möglichen Geschäftspartner sollten Sie sich konservativ kleiden. Termine sollten im Voraus

vereinbart werden. Zur Begrüßung ist es üblich, sich unter Männern die Hand zu geben, Frauen untereinander sowie Frauen

und Männer begrüßen sich mit einem Wangenkuss.

Generell wird im Umgang Höflichkeit und Zuvorkommen erwartet. Der Uruguayer wird kaum spontan eine abschlägige

Antwort erteilen. Statt eines glatten „nein" sucht er Kompromisse oder gebraucht Ausflüchte. Des Weiteren wird großer Wert

darauf gelegt, Geschäftstreffen nicht nur auf formaler Ebene abzuhalten; Smalltalk vor dem eigentlichen Geschäftsgespräch ist

üblich und immer angebracht. Dies führt dazu, dass Geschäftsverhandlungen sich manchmal etwas langwierig gestalten.

Während in Deutschland das Verhältnis von Smalltalk zu Inhalt 20/80 beträgt, verhält es sich in Uruguay eher umgekehrt

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80/20. Des Weiteren ist es auch üblich, dass der Geschäftspartner während des Meetings das Telefon beantwortet, sollte

dieses läuten.

Die Pünktlichkeit kann nicht am mitteleuropäischen Maßstab gemessen werden. Deutsche sind allerdings für Ihre Pünktlichkeit

bekannt und sollten diesem Ruf gerecht werden.

Sowohl während der Vorbereitungen auf Ihre Reise als auch während Ihres Aufenthaltes im Ausland steht Ihnen die

Auslandshandelskammer gern zur Verfügung.

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18 Beispiel Unternehmensgründung

Im nachfolgenden Abschnitt wird tabellarisch dargestellt, wie lange die einzelnen Schritte der Unternehmensgründung dauern

und welche Kosten diese mit sich bringen. (Stand: Juli 2016)

18.1 Gründung einer Sociedad Anónima (S.A.)

1. Hauptversammlung

Kosten Notargebühren, 5% des Grundkapitals (das niedrigste Gehalt, das für eine professionelle Intervention berechnet wird, darf nicht geringer als 1.140 USD sein)

Dauer 1 Werktag

Voraussetzungen Während der Hauptversammlung wird festgelegt, wer diese abhält, die Namensgebung, der Sitz der S.A.; welche Aktivität die S.A. hauptsächlich ausüben soll; das Kapital, die Beiträge, die Aufteilung der Gewinne und Verluste, der Aufbau der Verwaltungen, Versammlungen und der internen Aufsicht, in einigen Fällen wird der Direktor bzw. Verwalter festgelegt, sowie das Konsortium oder die Finanzkommission und das Verfahren nach dem diese benannt werden. Des Weiteren wird die Bestehenszeit der S.A. festgelegt; Charakter und Laufzeiten, Teilhaberbeitrag, Bedingungen für die Schaffung und Ausschüttung sowie alle weitere Charakteristika der Aktien; der Zeitraum kann die 30 Tage überschreiten

2. Genehmigung durch die Auditoría Interna de la Nación (AIN)

Kosten 580 USD

Zeitraum für die

Genehmigung

30 Tage unmittelbar nach Vorlegen der Unternehmenssatzung

Zeitraum für das Vorlegen

der Verfassung

30 Tage nach Einreichen des Antrages

Voraussetzungen Vorlegen des Originals oder einer notariellen Beglaubigung des Gründungsdokuments, bestätigt durch die Unterschriften, vom Zoll und den entsprechenden Kassen abgestempelt. Bestätigung und Bezug des Gründungskapitals mit der professionellen Marke oder der entsprechenden Kasse nach den Vorlagen, die Sie auf der Seite der Regierung: www.ain.gub.uy finden; Antrag auf Genehmigung mit den folgenden Angaben: Unternehmenssitz, Telefonnummer und Fax. Die Genehmigung muss an die AIN geschickt werden und von der entsprechenden, bevollmächtigten Person unterschrieben werden.

3. Eintragung im Registro Nacional de Comercio (nationalen Handelsregister)

Kosten Eintragungssatz (90 US-Dollar)

Zeitraum 5 Werktage

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Voraussetzungen Protokoll aus der konstituierenden Versammlung als privates Dokument mit notarieller Beglaubigung oder eine Kopie der notariellen Beurkundung; Bescheinigung über die Genehmigung der Satzung, die Registrierungsnotiz für kommerzielle Gesellschaften (ein Formular, das von der DGR genehmigt wurde). Ein Zertifikat oder einen notariellen Vermerk über die Eintragung der Gesellschaft in das Steuerregister (Registro Unico Tributario/ R.U.T). Beleg über die Zahlung der Steuer zur Gründung von Aktiengesellschaften (Impuesta a la Constituciäon de Sociedades Anonimas - ICOSA)

4. Veröffentlichung der Satzung der Sociedad Anonima

Kosten 24 US-Dollar (Preis für den Zentimeter einer Spalte) im öffentlichen Amtsblatt Zwischen 80 US-Dollar und 120 US-Dollar für die Veröffentlichung in einer anderen Tageszeitung für ein 5*5 cm Anzeige

Zeitraum 2 Werktage

Voraussetzung Vermerk über die Registrierung im Registro Nacional de Comercio

5. Ventanilla Única: Sozialversicherungsbehörde BPS (Banco Previsión Social) und DGI (Dirección General

Impositiva)

Kosten Timbres Profesionales

Zeitraum 30 Tage nach dem Gründungsakt

Voraussetzung Die benötigten Formulare der BPS und der DGI vorzulegende Dokumente zwei Kopien der Ausweisdokumente der Inhaber, Beglaubigungen und jeweils zwei Kopien, die folgendes beinhalten: Unterschriften der Inhaber, persönliche Daten der Inhaber, Rechnungsanschrift, Datum des Gründungsaktes

6. Banco del Seguro de Estado (BSE)

Kosten Keine Kosten

Zeitraum Sobald Personal eingestellt wird

Dauer 1 Werktag

Voraussetzungen Ausfüllen des Formulares Nr. 1990, Antrag auf Unfallversicherung und Krankenversicherung für die Arbeitnehmer. Dieses Formular kann in einer der Zentralen der BSE abgeholt werden oder von der Internetseite heruntergeladen werden: https://www.bse.com.uy/inicio/formularios Unternehmen, die einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen wie zum Beispiel der Abholzung oder Ernte, müssen zusätzlich noch eine Bestätigung ihrer Eintragung in die BPS als rurale Unternehmen vorlegen, eingeschrieben mit dem Aporte Unificado nach dem Gesetz des ruralen Sektor Nr. 15.852

7. Eintragung eines Unternehmens, das Angestellte beschäftigt

Kosten Keine Kosten

Zeitraum 10 Werktage nachdem das Unternehmen seine Tätigkeit aufgenommen hat

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Dauer 15 Werktage

Voraussetzungen Original des Registers der Einschreibung bei der BPS und DGI, Buch über das Arbeitsregister, BPS Sabana

18.2 Gründung einer Sociedad de Responsibilidad Limitada (S.R.L.)

1. Hauptversammlung

Kosten Notargebühren, 5% des Grundkapitals (das niedrigste Gehalt, das für eine professionelle Intervention berechnet wird, darf nicht geringer als 1.140 USD sein)

Dauer 1 Werktag

Voraussetzungen Während der Hauptversammlung wird festgelegt, wer diese abhält, die Namensgebung, der Sitz der S.A.; welche Aktivität die S.A. hauptsächlich ausüben soll; das Kapital, die Beiträge, die Aufteilung der Gewinne und Verluste, die Organisation der Verwaltung, Repräsentanten und -falls gewünscht- die interne Aufsicht der Gesellschaft sowie die Bestehensdauer der Gesellschaft (diese darf 30 Jahre nicht überschreiten)

2. Eintragung ins Nationale Handelsregister (Registro Nacional de Comercio)

Kosten Eintragungssatz (90 US-Dollar)

Zeitraum 5 Werktage

Voraussetzungen Protokoll aus der konstituierenden Versammlung als privates Dokument mit notarieller Beglaubigung oder eine Kopie der notariellen Beurkundung; Bescheinigung über die Genehmigung der Satzung, die Registrierungsnotiz für kommerzielle Gesellschaften (ein Formular, das von der DGR genehmigt wurde). Ein Zertifikat oder einen notariellen Vermerk über die Eintragung der Gesellschaft in das Steuerregister (Registro Unico Tributario/ R.U.T). Beleg über die Zahlung der Steuer zur Gründung von Aktiengesellschaften (Impuesta a la Constitución de Sociedades Anonimas - ICOSA)

3. Veröffentlichung der Satzung der S.R.L.

Kosten 24 US-Dollar (Preis für den Zentimeter einer Spalte) im öffentlichen Amtsblatt Zwischen 80 US-Dollar und 120 US-Dollar für die Veröffentlichung in einer anderen Tageszeitung für ein 5*5 cm Anzeige

Zeitraum 2 Werktage

Voraussetzung Bestätigung der Registrierung im Registro Nacional de Comercio

4. Ventanilla Única: DGI und BPS

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Kosten Timbres Profesionales

Zeitraum 30 Tage nach dem Gründungsakt

Voraussetzung Die benötigten Formulare der BPS und der DGI vorzulegende Dokumente zwei Kopien der Ausweisdokumente der Inhaber, Beglaubigungen und jeweils zwei Kopien, die folgendes beinhalten: Unterschriften der Inhaber, persönliche Daten der Inhaber, Rechnungsanschrift, Datum des Gründungsaktes

5. Banco del Seguro de Estado (BSE)

Kosten Keine Kosten

Zeitraum Sobald Personal eingestellt wird

Dauer 1 Werktag

Voraussetzungen Ausfüllen des Formulares Nr. 1990, Antrag auf Unfallversicherung und Krankenversicherung für die Arbeitnehmer. Dieses Formular kann in einer der Zentralen der BSE abgeholt werden oder von der Internetseite heruntergeladen werden. Unternehmen, die einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, wie z.B. der Abholzung oder Ernte, müssen zusätzlich noch eine Bestätigung ihrer Eintragung in die BPS als rurale Unternehmen vorlegen, eingeschrieben mit dem Aporte Unificado nach dem Gesetz des ruralen Sektor Nr. 15.852

6. Eintragung als Unternehmen, das Angestellte beschäftigt

Kosten Keine Kosten

Zeitraum 10 Werktage, nachdem das Unternehmen seine Tätigkeit aufgenommen hat

Dauer 15 Werktage

Voraussetzungen Original des Registers der Einschreibung bei der BPS und DGI, Buch über das Arbeitsregister,

BPS Sabana

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19 Wichtige Ansprechpartner

Anwälte und Notare (Mitglieder der AHK Uruguay):

Scelza & Montano Pza. Cagancha 1335, of. 1104 11000 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2903 07 80 Email: [email protected]

Grafo Millán 2305/502 esq. San Martín Montevideo, Uruguay Tel: (+598) 99 704 354 Email: [email protected]

FERRERE Juncal 1392 11100 Montevideo, Uruguay Tel.: (598) 2 900 90 12 Email: [email protected]

Estudio Podestá Juncal 1355/1201 11000 Montevideo, Uruguay Tel.:(+598) 2 915 09 28 Email: [email protected]

Fischer Abogados San José 807, Suite 403, Montevideo 11100 – Uruguay Tel.: (598) 2 908 71 67 Email: [email protected]

Rodolfo Hirschfeld & Asociados Zabala 1542, piso 7 11000 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2916 11 85 Email: [email protected]

Arechavaleta & Asociados Divina Comedia 1645 11500 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 604 83 65 Email: [email protected]

Bergstein Abogados Av. 18 de Julio 1117, piso 5 11100 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 901 24 48 Email: [email protected]

Estudio Dix-Kohlsdorf Zabala 1372, Esc. 4 11000 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 917 02 95 Email: [email protected]

González Mullin Schickendantz & Asociados Rincon 487 - Ap 401 11000 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 916 47 71 Email: [email protected]

Rueda, Abadi & Pereira Avda. Libertador 1680, piso 2 11000 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2901 30 20 Email.: [email protected]

Abreu, Abreu & Ferrés Divina Comedia 1595 11500 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 600 62 41 Email: [email protected]

Fischer & Schickendanzt Rincón 487, piso 4 11100 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 915 74 68 Email: [email protected]

Guyer & Regules Plaza Independencia 811 11100 Montevideo, Uruguay Tel: (+598) 2 902 15 15 Email.: [email protected]

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Estudio Assandri & Co. Colonia 1007, piso 4 11100 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 900 41 80 Email.: [email protected]

Clarke Modet Uruguay Av. Brasil 2986 of. 804 11300 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 708 78 58 Email.: [email protected]

Notare (Mitglieder der AHK Uruguay) Escr. Patricia Rivas Pascual Convención 1343, Of. 1109 11100 Montevideo Tel.: 2900-1184 / Handy: 099 921010 Fax: 2900-1184 [email protected]

Escr. Milka Krsul Musa Avda. 8 de Octubre 2691, Of. 301 11600 Montevideo Tel./Fax: 2481 0681 Handy: 099-280965 [email protected]

Buchhalter und Wirtschaftsprüfer (Mitglieder der AHK Uruguay) Carle & Andrioli Bv. Artigas 1443, of. 608/609 11200 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2402 1025 Email.: [email protected]

CASU - Consultora y Administradora Suizo-Uruguaya S.A. Rincón 468, piso 4 11000 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2916 0332 Email: [email protected]

WEIGEL HALLER Corporate Finance Plaza Independencia 822 Of. 302 11000 Montevideo Uruguay Tel.: (+598) 2 908 70 85 / 908 70 94 Email: [email protected]

Mouliá, Thiele & Asociados Misiones 1361, oficina 55 11000 Montevideo, Uruguay Tel./Fax: (+598) 2915 3302 Email: [email protected]

Ecovis Uruguay José Ellauri 468 11300 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 712 49 68 Email.: [email protected]

EY Uruguay Avda. 18 de julio 984 piso 5 11100 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 902 31 47 Email.: [email protected]

Estudio Lussich Torrendell & Asoc. Misiones 1371 piso 4 of. 39-40 11000 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 915 58 98 Email.: [email protected]

Konrad & Asoc. L.A. de Herrera 1248 of. 501, World Trade Center 11300 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 622 06 89 Email: [email protected]

Nopitsch & Asociados Yaguarón 1407 of 509 11100 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 903 00 99 Email.: [email protected]

Oikos Consultora Económico- Financiera Juan Paullier 1084 of. 03 11200 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 400 62 78 Email.: [email protected]

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RSM Unity Plaza Cagancha 1145 piso 6 11100 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 903 03 13 Email.: [email protected]

TMF Uruguay S.R.L Andes 1365 piso 14 11100 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 908 95 93 Email.: [email protected]

Ministerien Ministerium für Arbeit und Soziales (Ministerio de Trabajo y Seguridad Social – MTSS) Adresse: Juncal 1511, Montevideo Telefon: +(598) 1928 oder +(598) 2915 2020 E-Mail: [email protected] Web: http://www.mtss.gub.uy/web/mtss/ Außenministerium (Ministerio de Relaciones Exteriores – MRREE) Adresse: Colonia 1206, Montevideo Telefon: +(598) 2902 1010 Web: http://www.mrree.gub.uy/frontend/ Ministerium für öffentliche Gesundheit (Ministerio de Salud Pública - MSP) Adresse: 18 de Julio 1892, Montevideo Telefon: +(598) 1934 E-Mail: [email protected] Web: http://www.msp.gub.uy/ Ministerium für Wirtschaft und Finanzen (Ministerio de Economía y Finanzas – MEF)

Adresse: Colonia 1089, Montevideo

Telefon: +(598) 800 8612

Web: https://www.mef.gub.uy/

Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei (Ministerio de Ganadería Agricultura y Pesca - MGAP) Adresse: Constituyente 1476, Montevideo Telefon: +(598) 2410 4155 58 Web: http://www.mgap.gub.uy/portal/page.aspx Umweltministerium (Ministerio de Vivienda, Ordenamiento Territorial y Medio Ambiente – MVOTMA) Adresse Hauptsitz: Zabala 1432 esq. 25 de Mayo Adresse Nacional de Vivienda: 25 de Mayo 402 esq. Zabala. Adresse Nacional de Medio Ambiente: Galicia 1133 esq. Av. Rondeau. Adresse Nacional de Ordenamiento Territorial: Galicia 1133 esq. Av. Rondeau. Adresse Nacional de Aguas: Av. Gral. Rondeau 1921 esq. Lima pisos 11 y 12 Montevideo Telefon: +(598) 2917 0710 Web: http://www.mvotma.gub.uy/ Ministerium für Industrie, Energie und Bergbau (Ministerio de Industria, Energía y Minería – MIEM) Adresse: Sarandí 620, Montevideo Telefon: +(598) 2840 1234 Web: http://www.miem.gub.uy/

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Innenministerium (Ministerio del Interior – MINTERIOR) Mercedes 993, Montevideo Telefon: +(598) 152 4000 E-Mail: [email protected] Web: https://www.minterior.gub.uy/ Deutsche Institutionen in Uruguay Deutsche Botschaft Montevideo Adresse: La Cumparsita 1417, Montevideo Telefon: +(598) 2902 5222 Web: http://www.montevideo.diplo.de/ Deutsche Schule Montevideo Adresse: Av. Dr. Fco. Soca 1356, Montevideo Telefon: +(598) 2708 4381 Fax: +(598) 2 708 1738 Sitz Pocitos: Adresse: Gabriel Pereira 2815, Montevideo Telefon: +(598) 2707 2953 Kindergarten: Adresse: Gabriel Pereira 2815, Montevideo Telefon: +(598) 2707 2953 Sitz Carrasco: Avenida Giannattasio 9325, Depto. Canelones Telefon/Fax: +(598) 2601 2133 E-Mail: [email protected] Web: http://www.dsm.edu.uy/ Deutsche Evangelische Gemeinde in Uruguay Adresse: Juan Manuel Blanes, Montevideo Telefon: +(598) 2418 3066 E-Mail: [email protected] Web: http://www.ekd.de/international/auslandsgemeinden/amerika/1119.html Deutsch-Uruguayische Handelskammer Adresse: Plaza Independencia 831, Büro 201, 2. Stockwerk, 11100 Montevideo Telefon: +(598) 2901 1803 Fax: +(598) 2908 5666 E-Mail: [email protected] Web: http://www.ahkuruguay.com/ Casa Bertolt Brecht Adresse: Andes 1274 esq. San José, Montevideo Telefon: +(598) 2900 3240 E-Mail: [email protected] Web: http://www.cbb.org.uy/

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Konrad-Adenauer-Stiftung Adresse: Plaza de Independencia 749, Büro 201, Montevideo Telefon. +(598) 2902 0943/3974 E-Mail: [email protected] Web: http://www.kas.de/uruguay/ Friedrich-Ebert-Stiftung Adresse: Plaza Cagancha 1145, Stockwerk 8, Montevideo Telefon: +(598) 2902 29 38/39/40 Fax: +(598) 2902 2941 E-Mail: [email protected] Web: http://www.fesur.org.uy/ Wichtige Institutionen in Uruguay Banco Central del Uruguay Adresse: Diagonal Fabini 777, Montevideo Telefon/Fax: +(598) 2 1967 Banco Hipotecario del Uruguay Adresse: Fernández Crespo 1508 esq. 18 de Julio, Montevideo Telefon: +(598) 2 1911 E-Mail: [email protected] Banco de Prevision (BPS) Adresse: Fernández Crespo 1621, Montevideo Telefon: +(598) 2 1997 E-Mail: [email protected] Banco de Seguros del Estado Adresse: Av. Libertador 1465, Montevideo Telefon: +(598) 2 1998 Dirección General Impositiva (DGI) Adresse: Av. Daniel Fernandez Crespo 1534, Montevideo Telefon: +(598) 2 1344 Dirección Nacional de Aduanas (DNA) Adresse: Rambla 25 de Agosto 199, Montevideo Telefon: +(598) 2915 0007 E-Mail: [email protected] OSE (staatliches Wasserversorgungsunternehmen) Adresse: Carlos Roxlo 1275, 11200 Montevideo Telefon:+(598) 0800 1871 Web: http://www.ose.com.uy/info.html

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URUGUAY XXI (uruguayische Wirtschaftsfördergesellschaft) Rincón 518/528, 11000 Montevideo Telefon:+ (598) 2915 3838 Fax: + (598) 2916 3059

Web: www.uruguayxxi.gub.uy E-Mail: [email protected] UTE (staatliches Stromversorgungsunternehmen) Adresse: Palacio de la Luz, Paraguay 2431, Montevideo Telefon: +(598) 0800 1930 Web: http://portal.ute.com.uy

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Quellenverzeichnis

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COMAP (1998): Circular N°10/10 - Plantas Frutales, http://comap.mef.gub.uy/innovaportal/file/1575/1/2010_12_06_circular_10_plantas_frutales.pdf (Zugriff am 24.11.2016) Deutsche Botschaft Buenos Aires (2016): Visa-Informationen, http://www.buenos-aires.diplo.de/Vertretung/buenosaires/de/04-konsulat/4-visa/0-visa.html (Zugriff am 24.11.2016) Deutsche Botschaft Montevideo (2016):Visabestimmungen, http://www.montevideo.diplo.de/Vertretung/montevideo/de/04-konsular-und-visainformationen/Visabestimmungen/Visabestimmungen.html (Zugriff am 24.11.2016) Deutsch-Rumänische Auslandshandelskammer (2015): http://rumaenien.ahk.de/fileadmin/ahk_rumaenien/Publicatii/DE/Entsendung_nach_Deutschland_Jan2015.pdf (Zugriff am 23.11.2016) http://empresas.gub.uy/

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Gesetz Nr. 13.320 (1964): Artikel 259;

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Gesetz Nr. 13.349 (1965): Artikel 86; https://parlamento.gub.uy/documentosyleyes/leyes/ley/13349?width=800&height=600&hl=en_US1&iframe=true&rel=nofollow (Zugriff am 24.11.2016) Gesetz Nr. 13.420 (1965): Artikel 62

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Gesetz Nr. 15.921 (1988): https://legislativo.parlamento.gub.uy/temporales/leytemp5634688.htm (Zugriff am 24.11.2016)

Gesetz Nr. 16.246 (1992): https://parlamento.gub.uy/documentosyleyes/leyes/ley/16246?width=800&height=600&hl=en_US1&iframe=true&rel=nofollow (Zugriff am 24.11.2016) Gesetz Nr. 16.466 (1994):

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Gesetz Nr. 16.906 (1998): Artikel 11;

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Gesetz Nr. 17.011 (1998): https://parlamento.gub.uy/documentosyleyes/leyes/ley/17011?width=800&height=600&hl=en_US1&iframe=true&rel=nofollow (Zugriff am 24.11.2016) Gesetz Nr. 17.164 (1999): https://parlamento.gub.uy/documentosyleyes/leyes/ley/17164?width=800&height=600&hl=en_US1&iframe=true&rel=nofollow (Zugriff am 24.11.2016) Gesetz Nr. 17.279 (2000): https://parlamento.gub.uy/documentosyleyes/leyes/ley/17279?width=800&height=600&hl=en_US1&iframe=true&rel=nofollow (Zugriff am 24.11.2016) Gesetz Nr. 17.283 (2000): https://parlamento.gub.uy/documentosyleyes/leyes/ley/17283?width=800&height=600&hl=en_US1&iframe=true&rel=nofollow (Zugriff am 24.11.2016) Gesetz Nr. 17.616 (2003): https://parlamento.gub.uy/documentosyleyes/leyes/ley/17616?width=800&height=600&hl=en_US1&iframe=true&rel=nofollow (Zugriff am 24.11.2016) Gesetz Nr. 18.092 (2007): https://parlamento.gub.uy/documentosyleyes/leyes/ley/18092?width=800&height=600&hl=en_US1&iframe=true&rel=nofollow (Zugriff am 24.11.2016) Gesetz Nr. 18.195 (2007): https://parlamento.gub.uy/documentosyleyes/leyes/ley/18195?width=800&height=600&hl=en_US1&iframe=true&rel=nofollow (Zugriff am 24.11.2016) Gesetz Nr. 18.208 (2008):

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www.uruguayxxi.gub.uy/invest

Politische, rechtliche und soziale StabiliätUruguay ist eine Präsidialdemokratie mit institutioneller und rechtlicher Kontinuität, welche ein günstiges Geschäftsklima sowie die Einhaltung der Regeln garantieren.

Makroökonomische SoliditätZwischen 2004 und 2015 betrug das jährliche Wirtschaftswachstum Uruguays durchschnittlich 5%, sodass das seit mehr als einem Jahrzehnt nachhaltige Wachstum gefestigt werden konnte.

Zugang zu einem größeren MarktAufgrund der Mitgliedschaft im Mercosur und des Freihandelsabkommens mit Mexiko bietet Uruguay Zugang zu einem potenziellen Markt mit 400 Millionen Teilnehmern.

Vorteile für InvestorenUruguay bietet wichtige Anreize für aus- und inländische Investitionen, sowohl auf steuerlicher Ebene als auch mit Zollfreigebieten, Freihäfen und –flughäfen, etc.

Einfache GeschäftsabwicklungUruguay hat die E�izienz staatlicher Prozesse, die Flexibilität der Zollabwicklungen und die Abwicklung von Verfahren im internationalen Handel verbessert.

Moderne LogistikMit einer Hafeninfrastruktur höchster Qualität, dem Autobahnnetz und der Freihafenregelung bietet Uruguay die beste Logistikplattform im Mercosur und ein vorteilhaftes Vertriebszentrum für Transportgüter.

Führend in TechnologieUruguay führt den Entwicklungsindex für Informations- und Kommunikationstechnologie in Lateinamerika an, welcher von der Internationalen Union für Telekommunikation (ITU) aufgestellt wird. Dank der modernen Infrastruktur ist es das Land mit der höchsten Downloadgeschwindigkeit in der Region (Akamai 2015). Wettbewerbsfähige TalenteAls Vorreiter bei der Implementierung von „One Laptop per Child“ verfügt Uruguay über eine vollständige digitale Inklusion, kostenlose Ausbildung, verbreitete Englisch- und Portugiesischkenntnisse sowie staatliche Universitäten.

E�iziente EnergiepolitikUruguay ist das Land Lateinamerikas mit der größten Investition in saubere Energien und gehört weltweit zu den Vorreitern der Stromerzeugung durch Windparkanlagen. 95% der elektrischen Energie werden durch erneuerbare Quellen erzeugt, 30% davon durch Windparks.

Herausragende LebensqualitätUruguay ist das Land mit dem höchsten Einkommen und der größten Gleichheit der Einkommensverteilung in der Region, Montevideo die Stadt mit der höchsten Lebensqualität in Lateinamerika (Mercer 2016).

10 Gründe für eine Investition

in Uruguay