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Investitionshandbuch UruguayPraxisorientierter Leitfaden
für den Markteinstieg.2016
Investitionshandbuch Uruguay
Praxisorientierter Leitfaden für den Markteinstieg
2016
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Deutsch-Uruguayische Industrie- und Handelskammer / AHK Uruguay Pza. Independencia 831, Of. 201 UY-11100 Montevideo Tel.: (+59 82) 901 1803 Fax: (+59 82) 908 5666 Email: [email protected] Internet: www.ahkuruguay.com Stand: 3. Quartal 2016 Koordination, Redaktion und Autor: Jan Thorsten Kötschau, Christian Schmid, Chi Young Chung, Laura Arnemann Korrektur: Roxana Schmidt Espinoza, Jörn Schirok, Simon Rath, Alske Freter, Felix Schmitt 1. Auflage © AHK Uruguay Alle Informationen wurden sorgfältig recherchiert, jedoch kann keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen werden.
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Die AHK Uruguay stellt sich vor
Die Auslandshandelskammer (AHK) Uruguay ist seit nunmehr 100 Jahren die Vertretung der deutschen Wirtschaft in Uruguay.
Sie ist die größte bilaterale Handelskammer in Uruguay mit mehr als 300 Mitgliedern.
Die AHKn sind der wichtigste Partner im Ausland für die Außenwirtschaftsförderung durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie. Sie vertreten – zusammen mit den deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate) –
offiziell die Interessen der deutschen Wirtschaft gegenüber der Politik und Verwaltung im jeweiligen Gastland.
Eingebunden in das Netz der insgesamt mehr als 130 Auslandshandelskammern, Delegiertenbüros und Repräsentanzen der
deutschen Wirtschaft in mehr als 90 Ländern weltweit vertritt die AHK Uruguay die Interessen ihrer Mitglieder und bietet
darüber hinaus Unternehmen ein umfangreiches Dienstleistungsspektrum. Dachorganisation ist der Deutsche Industrie- und
Handelskammertag (DIHK) in Berlin, gleichzeitig Spitzenverband der Industrie- und Handelskammern (IHKn) in Deutschland.
Die AHK Uruguay bietet ein breit gefächertes Angebot an Dienstleistungen an. Dieses Angebot reicht von kommerziellen
Auskunftsdiensten, legislativen und administrativen Diensten, der Vertretung deutscher Messen, über Markt- und
Wirtschaftsanalysen, Handels- und Investitionsförderung bis hin zur Öffentlichkeitsarbeit sowie der beruflichen Aus- und
Weiterbildung.
1 Aufgaben und Dienstleistungen der AHK Uruguay
Unterstützung beim Markteinstieg:
Unterstützung deutscher Unternehmen beim Markteinstieg
Individuell auf die jeweiligen Unternehmenswünsche zugeschnittenes Komplettpaket zum Markteinstieg:
a. Erstellung von Marktanalysen (Pre-Market-Check); diese verschaffen ein kompaktes Bild über die aktuelle Situation der jeweiligen Branche in Uruguay oder im gesamten MERCOSUR b. Vermittlung potentieller Geschäftspartner für deutsche Unternehmen c. Anbahnung von Geschäftsbeziehungen mit potentiellen Geschäftspartnern (Match-Making-Mission)
Koordination von Unternehmensgründungen und Unterstützung bei Registrierung- und Genehmigungsverfahren
Erster Ansprechpartner für juristische Anfragen im Bereich bilateraler Wirtschaftsbeziehungen (z.B.
Vertriebskonstellationen, Steuer-, Arbeits-, Gesellschafts-, Verwaltungsrecht und weitere Rechtsgebiete)
Vermittlung von Kontakten zu Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten vor Ort
Weitere Dienstleistungen im Bereich Außenwirtschaft und Recht
Vorbereitung und Durchführung von Delegationsreisen
Informationen über Ein- und Ausfuhrbestimmungen sowie die im grenzüberschreitenden Handel anfallenden Kosten
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Außenhandelsstatistiken
Übersetzungen, Auslegungen oder sprachlicher Beistand in Deutsch und Spanisch
Bonitäts- und Handelsauskünfte
Aufenthaltsgenehmigungen für Mitarbeiter und Entsandte
Technologie und Innovationen
Organisation von Delegationsreisen
Veranstaltung von Seminaren und Foren zu Themen der Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiger Unternehmenspolitik
Analyse und Bewertung des lokalen Marktes mit seinen Entwicklungspotentialen
Kontaktvermittlung zu lokalen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und politischen Einrichtungen
Umwelt und Energie
Organisation von Delegationsreisen
Veranstaltung von Seminaren und Foren mit den Themenschwerpunkten erneuerbarer Energien und Energieeffizienz
Koordination der Schulung European Energy Manager (EUREM) in Montevideo
Aus- und Weiterbildung
Unterstützung bei der Suche nach Praktika und Jobs in Uruguay
Förderung des dualen Ausbildungssystems in Uruguay
Breitgefächertes Weiterbildungs- und Fortbildungsangebot
Messen und Ausstellungen
Ausführliche Beratung, Betreuung und Kontaktvermittlung zu den wichtigsten Messen in Deutschland
Vorbereitung und Organisation von Messeauftritten
Beratung und Service für Aussteller vor, während und nach der Messe
Organisation von Delegationsreisen zu den wichtigsten deutschen Messen (u.a. Anuga, Bauma, Drupa, Intersolar)
Mitglieder und Veranstaltungen
Eine Mitgliedschaft bietet Zugang zu einer idealen Plattform für entscheidende Geschäftskontakte
Vernetzung der Mitglieder untereinander
Einladungen der AHK Uruguay zu Veranstaltungen rund um aktuelle wirtschaftliche und politische Themen
Vergünstigungen bei Schulungen, Adressrecherche und Marktanalysen
2 German Desk
Auszeichnung von Rechtsanwaltskanzleien und Wirtschaftsprüfern mit einem Qualitätssiegel nach der Prüfung ihrer
Erfahrungen im Markt, insbesondere mit deutschsprachigen Kunden
Unternehmens-, Rechts- und Steuerberatung in deutscher Sprache durch Experten im Bereich Recht und Steuern
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Inhaltsverzeichnis
1 Vorwort ....................................................................................................................................... 1
2 Uruguay als Wirtschaftsstandort ................................................................................................... 2 2.1 Wirtschaftliche Situation in Uruguay ...................................................................................................... 7 2.2 MERCOSUR ......................................................................................................................................... 8 2.3 Deutsche Unternehmen in Uruguay ....................................................................................................... 8 2.4 Investitionen in Uruguay ....................................................................................................................... 9 3.1 Gesellschaftsformen und ihre Gründung .............................................................................................. 11
3.1.1 Die Aktiengesellschaft – (Sociedad Anónima - S.A.) ............................................................................. 12 3.1.2 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada – S.R.L.) ............. 14 3.1.3 Zweigniederlassung (Sucursal) ............................................................................................................. 15 3.1.4 Einzelunternehmen (Unipersonales) .................................................................................................... 16
3.2 Handelsvertretung ............................................................................................................................. 17
4 Firmengründung .......................................................................................................................... 18 4.1 Shelf Company ................................................................................................................................... 18 4.2 Unternehmensgründung an einem Tag ................................................................................................ 18 4.3 Anerkennung deutscher Urkunden (Apostille) ....................................................................................... 18 4.4 Eröffnung eines Bankkontos ................................................................................................................ 19
5 Betriebskosten............................................................................................................................. 21 5.1 Anschaffungskosten von Räumlichkeiten .............................................................................................. 21 5.2 Energie- und sonstige Betriebskosten ................................................................................................... 22
5.2.1 Wasser .................................................................................................................................................. 22 5.2.2 Elektrische Energie ............................................................................................................................... 23 5.2.3 Sonstige Betriebskosten ....................................................................................................................... 25
6 Löhne ......................................................................................................................................... 26 6.1 Lohnfestsetzung ................................................................................................................................. 27 6.2 Lohnnebenkosten .............................................................................................................................. 28 6.3 Lohnfortzahlung ................................................................................................................................. 29 6.4 Weihnachtsgeld ................................................................................................................................. 29
7 Steuerrecht ................................................................................................................................. 30 7.1 Steuerarten ....................................................................................................................................... 30
7.1.1 Die Gewerbesteuer (IRAE) .................................................................................................................... 30 7.1.2 Die Einkommensteuer (IRPF) ................................................................................................................ 31 7.1.3 Mehrwertsteuer (IVA) .......................................................................................................................... 32 7.1.4 Vermögensteuer (IP) ............................................................................................................................ 33 7.1.5 Verbrauchsteuer (IMESI) ...................................................................................................................... 33 7.1.6 Steuer für landwirtschaftliche Betriebe (IMEBA).................................................................................. 34 7.1.7 Übertragungssteuer (ITP) ..................................................................................................................... 34 7.1.8 Sonstige Steuern .................................................................................................................................. 35
7.2 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Uruguay ....................................................................... 35
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7.3 Investitionsanreize ............................................................................................................................. 37 7.3.1 Steuervorteile ....................................................................................................................................... 37 7.3.2 Investitionsfördergesetz ....................................................................................................................... 37 7.3.3 Industriespezifische Regelungen .......................................................................................................... 40
8 Fördermaßnahmen ...................................................................................................................... 45 8.1 Fördermaßnahmen im Bereich Erneuerbare Energien ............................................................................ 45 8.2 Förderung im Exportbereich ................................................................................................................ 45
8.2.1 Temporäre Einfuhr ............................................................................................................................... 45 8.2.2 Freizonen (Zonas Francas) .................................................................................................................... 46 8.2.3 Freihäfen (See/Luft) ............................................................................................................................. 48 8.2.4 Freihandelszonen (Zona de Libre Comercio) ........................................................................................ 48 8.2.5 Exportfinanzierung/Projektfinanzierung .............................................................................................. 48 8.2.6 Steuerrückerstattung ........................................................................................................................... 49
9 Internationaler Handel ................................................................................................................. 51 9.1 Import nach Uruguay .......................................................................................................................... 51 9.2 Handelsbarrieren ............................................................................................................................... 52 9.3 Handelsabkommen ............................................................................................................................ 52
10 Arbeitsrecht .............................................................................................................................. 54 10.1 Strafrechtliche Verfolgung von Arbeitgebern....................................................................................... 54 10.2 Prozessuales .................................................................................................................................... 54 10.3 Entsendung und Einsatz von Arbeitskräften ........................................................................................ 55
10.3.1 Entsendung deutscher Arbeitskräfte nach Uruguay ........................................................................... 55 10.3.2 Entsendung uruguayischer Arbeitskräfte nach Deutschland .............................................................. 57
10.4 Anmeldung beim Ministerium für Arbeit und Soziales (MTSS) ............................................................... 59 10.4.1 Arbeitsleistungsnachweis (Planilla de Trabajo) .................................................................................. 59 10.4.2 Arbeitsplatzführungsbuch (Libro Único de Trabajo) ........................................................................... 59 10.4.3 Verdienstabrechnung (Recibo de Pago de Haberes) .......................................................................... 60
10.5 Sozialversicherungsabkommen .......................................................................................................... 60 10.6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses .................................................................................................. 61 10.7 Visabestimmungen ........................................................................................................................... 63
10.7.1 Deutsche Staatsbürger in Uruguay ..................................................................................................... 63 10.7.2 Uruguayische Staatsbürger in Deutschland ........................................................................................ 65 10.7.2.1 Schengen Visum .............................................................................................................................. 65 10.7.2.2 Nationales Visum „D-Visum“ ........................................................................................................... 66
11 Gewerblicher Rechtsschutz ......................................................................................................... 68 11.1 Patente und gewerbliche Designs ...................................................................................................... 68 11.2 Markenkennzeichnung ..................................................................................................................... 68 11.3 Urheberrecht ................................................................................................................................... 68
12 Datenschutz .............................................................................................................................. 69
13 Immobilien- und Landrecht ......................................................................................................... 70 13.1 Immobilienrecht............................................................................................................................... 70 13.2 Landrecht ........................................................................................................................................ 70
14 Sicherungsrechte ....................................................................................................................... 72
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14.1 Hypothek ........................................................................................................................................ 72 14.2 Pfandrecht....................................................................................................................................... 72
15 Insolvenz ................................................................................................................................... 73
16 Umweltschutz ............................................................................................................................ 76
17 Tipps für Geschäftsreisende ........................................................................................................ 78 17.1 Allgemein ........................................................................................................................................ 78 17.2 Geschäftlich ..................................................................................................................................... 78
18 Beispiel Unternehmensgründung ................................................................................................ 80 18.1 Gründung einer Sociedad Anónima (S.A.) ............................................................................................ 80 18.2 Gründung einer Sociedad de Responsibilidad Limitada (S.R.L.) .............................................................. 82
19 Wichtige Ansprechpartner .......................................................................................................... 84
Quellenverzeichnis ......................................................................................................................... 90
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1 Vorwort
Liebe Leserin, lieber Leser,
Uruguay ist mit seinen 3,4 Mio. Einwohnen eines der kleinsten Länder Südamerikas, jedoch ist es mit seiner
Fläche von 176.215 km² immerhin halb so groß wie Deutschland. Innerhalb Südamerikas zählt Uruguay schon
seit längerem zu den politisch und wirtschaftlich stabilsten Ländern. Diese Stabilität findet auch weltweite
Anerkennung. So belegt Uruguay im Ranking internationaler Institutionen in den Bereichen Demokratie,
Antikorruption, Lebensqualität und Friedenspolitik einen führenden Platz in Südamerika.
Die uruguayische Wirtschaft ist bis 2014 stetig gewachsen. Aufgrund seiner stabilen wirtschaftlichen und
politischen Verhältnisse hat Uruguay auch die Krisen in seinen Nachbarländern Brasilien und Argentinien im
Jahr 2015 weitgehend unbeschadet überstanden. Das Land bietet aufgrund seiner geographischen Lage und
seiner Wirtschaftspolitik einen sehr attraktiven Unternehmensstandort. Mit unterschiedlichen
Exportfördermaßnahmen und zahlreichen Investitionsanreizen ist Uruguay auch für multinationale
Unternehmen ein interessanter Investitionsstandort.
Mit den Zollfreizonen und –häfen dient Uruguay auch vielen internationalen Unternehmen als Logistik-
Drehscheibe innerhalb des südamerikanischen Wirtschaftsbündnisses MERCOSUR.
Das deutsch-uruguayische Handelsverhältnis blickt auf lange Beziehungen zurück und stellt sich traditionell
als sehr gefestigt dar. Deutschland war 2015 der wichtigste uruguayische Handelspartner innerhalb der
Europäischen Union und steht nach China, Brasilien, Argentinien und den USA auf Platz fünf der wichtigsten
Handelspartner Uruguays weltweit.
Seit nunmehr 100 Jahren ist in Montevideo die Deutsch-Uruguayische Handelskammer ansässig. Sie zählt
mehr als 300 Mitglieder und bietet deutschen und uruguayischen Unternehmen umfassende Hilfestellungen
an.
Dieses Handbuch soll Interessenten einen Überblick über die relevantesten Themengebiete zu Investitionen
in Uruguay geben. Wir freuen uns über Ihr Interesse am uruguayischen Markt und stehen Ihnen jederzeit
gern zur Verfügung.
Gustavo Weigel Präsident, AHK Uruguay
Jan Thorsten Kötschau
Geschäftsführer, AHK Uruguay
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2 Uruguay als Wirtschaftsstandort Uruguay ist eine Präsidialrepublik mit Dreiteilung der Staatsgewalt in Exekutive, Judikative und Legislative und fungiert aus
einer soliden Demokratie heraus. Das Land wird aktuell von Tabaré Vázquez, dem linken Bündnis Frente Amplio angehörig,
regiert.
Die uruguayische Bevölkerung ist größtenteils europäischer, meist spanischer und italienischer Abstammung. Derzeit leben
etwa 10.000 Passdeutsche in Uruguay, wobei weitere 40.000 Einwohner deutscher Abstammung sind. Im Verhältnis zur
Gesamtbevölkerung des Landes ist dies ein ungewöhnlich hoher Anteil. Deutschland war 2014 zweitgrößter Importeur von
uruguayischen Waren innerhalb Europas. Derzeit sind 60 deutsche Unternehmen in Uruguay aktiv.
(Auswärtiges Amt 2016a)
Standortdaten:
Fläche: 176.215 km²
Einwohner 2015: 3,4 Mio.*
Bevölkerungsdichte 2015: 19,3 Einwohner/qkm*
Bevölkerungswachstum 2015: 0,3%*
Altersstruktur 2015: 0-14 Jahre: 20,7%
15-24 Jahre: 15,9%
25-54 Jahre: 39,1%
55-64 Jahre: 10,3%
65 Jahre und älter: 14,0%
Geschäftssprache: Spanisch
Rohstoffe: Sojabohnen, Reis, Weizen, Rindfleisch, Milchprodukte, Fisch,
Holz, Zellulose, verschiedene Mineralien
Mitglied in internationalen IMF, Mercado Común del Sur (Mercosur), Unión
Wirtschaftszusammenschlüssen und de Naciones Sudamericanas
-abkommen: (UNASUR ), Weltbank-Gruppe, WTO;
Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen
EU und Mercosur seit dem 01.11.1994
Währung: Uruguayischer Peso (UYU)
Kurs (November 2016): 1 EUR = 30,70 UYU;1 US-Dollar = 29,96 UYU
Bruttoinlandsprodukt (BIP, nom.) in Mrd. US-Dollar 2014: 57,5; 2015: 55,0*; 2016: 57,2*
BIP je Einwohner (nom.) in US-Dollar: 2014: 16.882*; 2015: 16.092*; 2016: 16.675*
Wirtschaftswachstum Land-/ Forst-/ Fischwirtschaft: 2,3;
nach Sektoren (%, real) 2014: Bergbau: -9,9; verarbeitende Industrie: 5,5;
Handel: 9,6; Strom-/Gas-/Wasserversorgung:19,4;
Bauwesen: -1,8; Restaurants/Hotels: 0,8; Transport/
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Logistik: 1,2; Kommunikation: 9,1;
Finanzdienstleistungen: 8,1;
Immobilien /Unternehmensdienstleistungen: 1,1;
staatl. Dienstleistungen: 2,4; Bildung: 2,3;
Gesundheitsdienstleistungen: 3,7
Inflationsrate (%): 2013: 8,6; 2014: 8,9; 2015: 8,4*
Arbeitslosenquote (%): 2013: 6,5; 2014: 6,6; 2015: 6,6*
Durchschnittslohn (brutto, Monatslohn 2014: 43.226; 2015: 47.465
Jahresdurchschnitt UYU):
Investitionen (netto, öffentlich und 2014: 21,4; 2015: 19,4*; 2016: 18,8*
privat, % des BIP):
Ausländische Direktinvestitionen
- Transfer (Mio. US-Dollar): 2012: 2.536; 2013: 3.032; 2014: 2.755,
- Bestand (Mio. US-Dollar): 2012: 17.407; 2013: 19.564; 2014: 22.318
*) Schätzung bzw. Prognose.
Korruptionsindex (Transparency Intl., Platz 1 in Südamerika (21. Welt)
2015):
Lebensqualität (The Legatum Prosperity Platz 1 in Südamerika (32. Welt)
Index 2015):
Demokratieindex (The Economist Platz 1 in Südamerika (19. Welt)
Intelligence Unit 2015):
Weltfriedensindex Platz 2 in Südamerika (44. Welt)
(Institut for Economics & Peace 2015):
(Germany Trade & Invest 2016)
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Prozentuales Wachstum des BIP:
Eigene Darstellung, Daten entnommen aus: Internationaler Währungsfonds, World Economic Outlook 2016
Uruguay weist eine robuste Wirtschaftsentwicklung auf. Selbst im weltweiten Krisenjahr 2009 wuchs die
uruguayische Wirtschaft um 4,2%. Uruguay zählt zu den wirtschaftlich stabilsten Ländern der Region. Das BIP
Uruguays stieg in den Jahren von 2008 bis 2015 um durchschnittlich 4,79%.
Jährliche Inflationsrate in Prozent:
Eigene Darstellung, Daten entnommen aus:
Internationaler Währungsfonds, World Economic Outlook 2016,
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Arbeitslosenrate:
Eigene Darstellung, Daten entnommen aus: Internationaler Währungsfonds, World Economic Outlook 2016
Zwischen 2007 und 2012 verringerte sich die Arbeitslosigkeit kontinuierlich, verzeichnet jedoch seit 2013 einen leichten Anstieg. Die Auslandsverschuldung ist im Zeitraum von 2006 bis 2012 kontinuierlich gesunken, wobei wieder ein leichter Anstieg seit 2013 zu verzeichnen ist. Im Jahr 2015 erreichte sie einen Wert von 64,29% des BIP.
Bruttohaushaltsverschuldung in Prozent des BIPs:
Eigene Darstellung, Daten entnommen aus:
Internationaler Währungsfonds, World Economic Outlook 2016
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Die Exporte erreichten 2014 ein Rekordhoch von 10,34 Mrd. USD, sind jedoch 2015 leicht zurückgegangen. Bei den Importen ist ein ähnliches Muster zu erkennen.
Entwicklung Exporte und Importe seit 2007 (in Mio. US-Dollar):
Eigene Darstellung, Daten entnommen aus: Banco Central Uruguay 2016
Quartalsweise Entwicklung Importe/ Exporte (in Mio. US-Dollar):
Eigene Darstellung, Daten entnommen aus:
Banco Central Uruguay 2016
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2.1 Wirtschaftliche Situation in Uruguay
Uruguay, in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts eine der reichsten Volkswirtschaften Lateinamerikas, ist nach einer langen
Phase wirtschaftlicher Schwäche heute wieder ein aufstrebendes Schwellenland mit einer Mischung aus marktwirtschaftlichen
und sozialen Elementen. Die Voraussagen für 2016 liegen bei 0,1%. Dies liegt vor allem an der wirtschaftlich schwierigen
Situation der beiden Nachbarländer Argentinien und Brasilien.
Die Regierung des Präsidenten Dr. Vázquez, der seit März 2015 im Amt ist, verfolgt einen Kurs moderater wirtschaftlicher
Konsolidierung, sieht sich dabei aber starkem Druck der Gewerkschaften sowie des linken Flügels des Regierungsbündnisses
Frente Amplio ausgesetzt. Die Arbeitslosigkeit liegt nach offiziellen Angaben bei 8,5% (Stand: August 2016). Uruguay hat 2012
wieder seine in der Krise 2002/2003 verlorene Einstufung auf 'Investment Grade' durch die internationalen Ratingagenturen
erhalten und bis dato behauptet. Die kürzliche Herabstufung Brasiliens durch eine der Agenturen wird in Montevideo mit
Sorge beobachtet.
Uruguay definiert sich als regionales Logistikzentrum. Ein Gesetz über öffentlich-private Partnerschaften (PPP) zum Bau und
Betrieb von Infrastrukturanlagen, welches im Juli 2011 in Kraft trat, soll helfen, die benötigten Häfen, Flughäfen und
Transportwege bereitzustellen. Die Energieversorgung wird in allen Bereichen ausgebaut, wobei eine Betonung auf
erneuerbare Energien (Wind, Sonne, Biomasse) gelegt wird. Derzeit werden 94,5% der nationalen Energieversorgung aus
nachhaltigen Energiequellen bezogen, insbesondere aus Wasserkraft. Des Weiteren soll im Zuge der geplanten
Großinvestitionen im Holzsektor und anderen Monokulturen sowie für den Zwischentransport von Containern das
Eisenbahnnetz für den Güterverkehr erneuert werden. Die Regierung Vázquez spricht von einem Investitionsbedarf von 12
Mrd. US-Dollar im Zeitraum 2015-2019, der zu einem Drittel privat finanziert werden soll.
Der Dienstleistungssektor ist für die uruguayische Wirtschaft von großer Bedeutung. Immobilienwesen und
Unternehmensdienstleistungen hatten 2013 einen Anteil von 15,9% am uruguayischen BIP. Der primäre Sektor
(Landwirtschaft) macht ca. ein Zehntel der gesamten Wirtschaftsleistung aus. Neben der traditionellen, extensiven Viehzucht
werden aus großflächigen Monokulturen (Soja, Reis, Getreide etc.) landwirtschaftliche Güter gewonnen, die in die ganze Welt
exportiert werden. Für die zunehmende Zelluloseproduktion im Inland werden schnell wachsende Holzsorten kultiviert. Der
Anteil des industriellen Sektors lag bei etwa einem Viertel des BIP, vorwiegend basierend auf der Verarbeitung
landwirtschaftlicher Produkte. Der öffentliche Sektor hat in Uruguay nach wie vor einen hohen Anteil. Die wichtigsten
Versorgungsunternehmen für Strom, Wasser, Mineralöl und Telekommunikation stehen im staatlichen Eigentum. Ihre
Privatisierung wurde 2003 von der Bevölkerung per Referendum abgelehnt.
Uruguay ist aufgrund seiner exportorientierten Produktionsstruktur und seiner Energierohstoff-Armut intensiv in die globale
Wirtschaft eingebettet und setzt sich, auch im Rahmen des Mercado Común del Sur (MERCOSUR) mit den Mitgliedsländern
Brasilien, Argentinien, Uruguay, Paraguay und Venezuela, für den Abbau von Handelsbarrieren ein. Der wachsende
Protektionismus der Nachbarländer ist für Uruguay hinsichtlich des Exports von Industrieprodukten deutlich spürbar. Als
Reaktion wird die Diversifikation der Märkte stark vorangetrieben. Die Exporte lagen im Jahr 2015 bei rund 8,95 Mrd. US-
Dollar, die Importe ohne Rohöl bei 8,45 Mrd. US-Dollar. Die wichtigsten Abnehmer sind Brasilien, Argentinien und China. Die
Exporte und Importe nach und aus China haben in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Im Jahr 2015 belegte
Deutschland Platz fünf in der Liste der uruguayischen Exportzielmärkte mit einem Gesamtwert der exportierten Güter in Höhe
von 264 Millionen Euro. Die Importzahlen stiegen im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 8% auf 448 Millionen Euro.
Ein verbesserter Klimaschutz, das Einsparen von Energie und die Förderung erneuerbarer Energien werden als zentrale
Aufgaben anerkannt. Zur Deckung des wachsenden Energiebedarfs sollen aber auch Anlagen herkömmlicher Energienutzung,
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insbesondere durch hocheffiziente Kombikraftwerke (Gas), ausgebaut werden. Uruguay versucht aktuell durch verbesserte
Fütterungsmethoden auch die durch die extensive Viehzucht entstehenden hohen Methanemissionen zu reduzieren.
Die Außenpolitik Uruguays setzt auf den Ausbau von Handelsbeziehungen, eine Stärkung der regionalen Zusammenarbeit und
des internationalen Rechts sowie eine aktive Mitarbeit in den Vereinten Nationen. Uruguay gehört dem Sicherheitsrat der
Vereinten Nationen 2016 und 2017 als nichtständiges Mitglied an. Derzeit strebt Uruguay eine Aufnahme in die OECD, die
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, an.
2.2 MERCOSUR
Die EU ist der wichtigste Handelspartner des MERCOSUR. Der gemeinsame Wirtschaftsraum hat den Abbau von
Handelshemmnissen und die Schaffung einer gemeinsamen Handelsunion nach dem Vorbild der EU zum Ziel. Die Exporte der
EU in die Länder des MERCOSUR sind in den letzten Jahren stetig angestiegen und haben sich von 28 Mrd. US-Dollar im Jahr
2007 auf 57 Mrd. US-Dollar im Jahr 2013 mehr als verdoppelt. Seit dem Jahr 2000 gibt es bereits Verhandlungen über ein
mögliches Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem MERCOSUR. Nach langjährigem Stillstand wurden die
Verhandlungen im Mai 2010 wieder aufgenommen und haben auch durch die Wahl des konservativen Präsidenten Mauricio
Macri in Argentinien und dem damit einhergehenden Ende der Kirchner-Ära wieder Fahrt aufgenommen. Beide Parteien
haben im April 2016 neue Vorschläge zu dem Abkommen vorgelegt. Das Abkommen soll nicht nur den Abbau von
Handelshemmnissen und -barrieren im Landwirtschafts-, Industrie- und Dienstleistungssektor umfassen, sondern auch die
Harmonisierung von Regelungen im Bereich des Schutzes von geistigem Eigentum und der Vergabe öffentlicher Aufträge.
2.3 Deutsche Unternehmen in Uruguay
Aktuell sind rund 60 deutsche Unternehmen in Uruguay aktiv. Bei diesen handelt es sich vor allem um Unternehmen aus dem
Dienstleistungsbereich, der Chemie- und Pharmaindustrie, den erneuerbaren Energien sowie dem Transport- und
Logistiksektor. In der Regel bedienen deutsche Unternehmen den uruguayischen Markt durch lokale Repräsentanten oder
durch ihre Vertriebsstrukturen in einem Drittland, sei es von ihren Produktionsstätten in Brasilien und Argentinien aus oder
von außerhalb des MERCOSUR.
Zudem spielen strategische Interessen in Bezug auf die Markterschließung Lateinamerikas bei der Ansiedlung im Ausland eine
große Rolle. Insbesondere Dreiecksgeschäfte sind wegen des freien Devisenverkehrs und des Doppelbesteuerungsabkommens
mit Deutschland vom 5. Mai 1987 attraktiv. Eine aktualisierte Neufassung wurde anlässlich des Besuchs des damaligen
Bundesaußenministers Dr. Guido Westerwelle am 9. März 2010 unterzeichnet.
Beim Dreiecksgeschäft werden vornehmlich Kaufverträge zwischen dem Importeur deutscher Waren in Uruguay und einem
Abnehmer in einem der Länder abgeschlossen, mit denen Verträge zur Förderung der Wirtschaftsbeziehungen bestehen. Die
Ware wird dann direkt aus Deutschland in das Abnehmerland geliefert und taucht so nicht in der Handelsbilanz Uruguays auf.
Über das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland können deutsche Unternehmen in Uruguay die Vorteile aus den
Handelsabkommen Uruguays mit über 25 Ländern direkt nutzen. Uruguay sah sich gezwungen, in den vergangenen Jahren
internationale Handelsabkommen und insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen abzuschließen, um den OECD-Auflagen
gerecht zu werden. Hieraus ergeben sich neue, in Deutschland noch relativ unbekannte Marktnischen.
Im Falle einer Produktionsniederlassung muss beachtet werden, dass ein bestimmter Anteil der Wertschöpfung in dem
jeweiligen MERCOSUR-Land erfolgen muss, um die MERCOSUR-Ursprungseigenschaft zu erlangen. Nur damit ist die Lieferung
in die übrigen MERCOSUR-Staaten ohne neuerliche Verzollung als Ware ausländischen Ursprungs zu vermeiden.
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2.4 Investitionen in Uruguay Ausländische Investoren haben gesetzlich dieselben Rechte wie inländische Kapitalgeber. (Auslandsinvestitionsgesetz Nr.
14.179, Ley de Inversiones Extranjeras). Für Investitionen aus dem Ausland bedarf es grundsätzlich keiner Zustimmung der
Regierung. Ausgenommen von dieser Regel sind die Sektoren Elektrizität (Atomkraft ist in Uruguay gesetzlich verboten),
Wasserkraft, Petrochemie, Mineralien, Landwirtschaft und Viehzucht, Tiefkühlindustrie, Schiffe, Telekommunikation und
Medien. Versorgungsunternehmen einschließlich Erdölraffinerien sind noch dem öffentlichen Sektor vorbehalten.
Zwischen Uruguay und Deutschland bestehen seit 1990 sowohl ein Doppelbesteuerungs- als auch ein
Investitionsschutzabkommen. Uruguay ist des Weiteren am 1. März 1993 dem Abkommen zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (MIGA) beigetreten. Die MIGA sichert Auslandsinvestitionen durch Garantien gegen politische
bzw. nichtkommerzielle Risiken ab, wie z.B. Krieg, Unruhen, Enteignung, Transferbeschränkungen oder Vertragsbruch.
In Uruguay bestehen gegenwärtig keine Devisenbeschränkungen. Seit September 1974 wird der Devisenhandel vollständig frei
auf der Basis von Wechselkursen geregelt, die sich nach Angebot und Nachfrage richten. Seit Mitte 2002 ist die Kopplung des
uruguayischen Pesos an den Dollar aufgehoben. Weder der Kauf und Verkauf fremder Währungen noch die Ausfuhr von
Devisen unterliegen einer Begrenzung. Zahlungen für Importe können in US-Dollar erfolgen, die sowohl in Uruguay als auch im
Ausland deponiert oder auch erst erworben werden können. Verträge über Finanzierungs- und Handelsangelegenheiten
können in fremden Währungen abgeschlossen werden, wobei auch gerichtlich auf Erfüllung in der vertraglich vereinbarten
Fremdwährung geklagt werden kann. Der Kapitalverkehr (ausländische Währungen, Edelmetalle, Bonds und Aktien) unterliegt
ebenfalls keinerlei Restriktionen hinsichtlich Überweisungen ins Ausland.
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3 Gesellschaftsrecht Das Gewerberecht in Uruguay ist wesentlich liberaler als das deutsche. In Uruguay benötigt man für die Ausübung eines
Gewerbes grundsätzlich keinen Befähigungsnachweis. Daher besteht für die meisten Branchen generell keine formelle
Zugangsbeschränkung. Für spezielle Berufsgruppen wie z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure und
Wirtschaftsprüfer ist ein Universitätsabschluss an einer uruguayischen Universität oder die Anerkennung eines
entsprechenden ausländischen Abschlusses nötig. Zudem ist eine gesonderte Zulassung für diese Berufe erforderlich, um in
Uruguay tätig werden zu können. Es bedarf des Weiteren auch für den Betrieb von Banken, Fluggesellschaften, Versicherungen
und Geldwechselinstituten einer Zulassung.
(Rodolfo Hirschfeld y Asociados 2016)
3.1 Gesellschaftsformen und ihre Gründung
Für ausländische Unternehmen besteht die Möglichkeit, in Uruguay u.a. eine eingetragene Zweigniederlassung oder eine
Tochterfirma zu gründen. Die Entscheidung zwischen einer Zweigniederlassung und der Gründung einer Tochterfirma sollte
von der jeweils geplanten Aktivität abhängig gemacht werden. Üblich und bei einem größeren Investment zu empfehlen, ist
die Gründung einer Tochterfirma mit einer eigenständigen uruguayischen Rechtsform, da bei einer Zweigniederlassung das
Mutterunternehmen weiterhin uneingeschränkt für deren Verbindlichkeiten haftet. Allgemein ist bei der Gründung eines
Unternehmens in Uruguay darauf zu achten, dass die einzelnen Unternehmensformen rechtlich nicht unmittelbar dem
deutschen Pendant entsprechen.
Das uruguayische Rechtssystem ermöglicht folgende Gesellschaftsformen:
Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima - S.A.)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada - S.R.L.)
Offene Handelsgesellschaft (Sociedad Colectiva)
Kommanditgesellschaft (Sociedad en Comandita Simple)
Kommanditgesellschaft auf Aktien (Sociedad en Comandita por Acciones)
Gesellschaft von Kapital und Arbeitsleistung (Sociedad de Capital e Industria)
Faktische Gesellschaft (Sociedad de Hecho)
Von den verschiedenen Möglichkeiten in Uruguay eine Gesellschaft zu gründen, treten in der Praxis hauptsächlich die S.A. und
die S.R.L. auf. Andere Gesellschaftsformen sind aus unterschiedlichen Gründen häufig nicht empfehlenswert.
Folgende Schritte müssen bei jeder Gründung durchgeführt werden:
Anmeldung beim Steueramt (DGI, Registro Único Tributario) und der Sozialversicherung (BPS)
Arbeitnehmerregistrierung (Libro de Registro Laboral)
Erstellung einer Arbeitnehmerliste für die Sozialversicherung (Ministerio de Trabajo y Seguridad Social - MTSS, Planilla
de trabajo)
Abschluss einer Unfall- und Krankenversicherung (BSE, Seguro de accidentes de Trabajo y Enfermedades Profesionales)
12 | H o l a
3.1.1 Die Aktiengesellschaft – (Sociedad Anónima - S.A.)
Die S.A. ist eine Gesellschaft, in der sich das Gesellschaftskapital aus handelbaren Aktien zusammensetzt. Die Haftung der
Aktionäre wird durch die Höhe und Art ihrer Aktienbeteiligung bestimmt. Die Vorteile einer S.A. sind die beschränkte Haftung
der Gesellschafter, die nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für die Gesellschaft haften. Somit haben sie keinerlei
Verantwortung für die Gesellschaftsaktionen, die Gründung und die Erhöhung des Gesellschaftskapitals. Eine S.A. genießt in
Uruguay Steuervorteile bei der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen und beurkundete Rechtsakte. Eine S.A. kann
sich jeder Art geschäftlicher Tätigkeit widmen. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die Kosten für die Gründung einer S.A.
vergleichsweise hoch sind. Des Weiteren müssen viele rechtliche Voraussetzungen vor der Gründung erfüllt werden; ein
weiterer Grund dafür, dass diese Gesellschaftsform am ehesten für große Unternehmen geeignet ist. Außerdem ist der interne
Aufbau einer S.A. im Vergleich zu anderen Gesellschaften komplex.
In Uruguay gibt es drei Wege, eine S.A. zu gründen: durch die Gründung einer Empresa en el Dia (ED), den Erwerb einer Shelf
Company oder auf traditionellem Wege. Im Folgenden wird die herkömmliche Gründung einer S.A. beschrieben. Der Erwerb
einer Shelf Company und die Unternehmensgründung durch das Programm ED werden in den Kapiteln 4.1 beziehungsweise
4.2 erläutert.
Folgende Anforderungen müssen bei der Gründung einer Aktiengesellschaft erfüllt werden:
Zum Zeitpunkt der Gründung muss es mindestens zwei Aktionäre geben, die ein gültiges Ausweisdokument des
uruguayischen Staates besitzen. Dies kann ein Pass oder die sogenannte Cédula de Identidad sein, die mit der
Aufenthaltsgenehmigung erlangt wird. Die Gesellschafter können uruguayische Staatsbürger oder Ausländer sein und
müssen ihren Wohnsitz nicht zwangsläufig in Uruguay haben. Nach der erfolgten Gründung ist es möglich, dass die
S.A. nur noch von einem Gesellschafter geführt wird.
Bei der Gründung ist kein gesetzliches Mindestkapital erforderlich. Die Gesellschafter müssen zu diesem Zeitpunkt
mindestens 25% des ausgewiesenen Stammkapitals einzahlen und den restlichen Anteil zu einem späteren, nicht
festgelegten Zeitraum aufbringen. Mit Ausnahme der Sociedad Anonima de Inversion, das uruguayische Äquivalent
zur deutschen Investmentgesellschaft, muss das Stammkapital und die Buchführung der S.A. in uruguayischen Pesos
(UYU) festgelegt und ausgeführt werden.
Ist die S.A. innerhalb einer Freihandelszone tätig, was zum Teil eine 100%ige Steuerbefreiung mit sich bringt, sind drei
Gründungsgesellschafter erforderlich. Zudem müssen die Gesellschafter 50% des ausgewiesenen Stammkapitals
halten und davon 60% bei der Gründung einbringen. Die Gründung einer S.A. in einer Freihandelszone unterliegt
weniger Regulierungen, da die Gesellschaft keine Genehmigung ihrer Satzung durch die Auditoria Interna de la Nación
(AIN), der staatlichen Revisionsstelle, benötigt.
Um eine S.A. zu gründen, muss zunächst eine konstituierende Versammlung aller Gesellschafter stattfinden, in
welcher der Name, das Gesellschaftskapital, der Sitz, die Anteile der jeweiligen Gesellschafter sowie die Aufteilung
der Gewinne und Verluste festgelegt werden. Zu dieser Versammlung muss ein Notar hinzugezogen werden, der die
Richtigkeit der gemachten Angaben bestätigt.
13 | H o l a
Zur Gründung einer S.A. müssen folgende Richtlinien eingehalten werden: Die Satzung der Gesellschaft muss durch
eine AIN genehmigt, im Handelsregister (Registro Público y General de Comercio, RPGC) eingetragen und im
Amtsblatt (Diario Oficial) sowie einer weiteren Tageszeitung, die national erscheint, veröffentlicht werden. Die S.A.
muss bei der Steuerbehörde (DGI), der Sozialversicherungsbehörde (BPS), der Arbeitsaufsicht (Inspección General de
Trabajo) und einer Behörde des Arbeits- und Sozialminsteriums (MTSS) eingetragen werden. Für den Fall, dass
Mitarbeiter beschäftigt werden, muss eine Unfallversicherung mit der staatlichen Versicherungsanstalt (BSE)
abgeschlossen werden. Die Satzung der Gesellschaft muss den Gesellschaftsnamen, die Adresse, den
Gesellschaftszweck, die Vollmachten, die Höhe des Stammkapitales sowie die Bestimmungen über Verwaltung und
Geschäftsführung der Gesellschaft beinhalten.
Da der Gründungsprozess normalerweise drei bis vier Monate dauert, kann die S.A. bereits während dieser Zeit als S.A. en
formación (S.A. in der Gründungsphase) unternehmerisch tätig werden.
Des Weiteren gilt es zwei Arten von Aktiengesellschaften zu unterscheiden: Die offene Gesellschaft (Sociedad Anónima
abierta), deren Aktien an der Börse gehandelt werden, und die geschlossene Gesellschaft (Sociedad Anónima cerrada), die die
gewöhnlich operierende Aktiengesellschaft darstellt. Der Hauptunterschied zwischen beiden Gesellschaftsformen besteht
darin, dass Aktionäre einer offenen Gesellschaft ihre Aktien jederzeit an andere Investoren verkaufen können.
Jede S.A., die nicht in ihrer Satzung den Gegenstand ihres Unternehmens darauf beschränkt hat, nur innerhalb einer
Freihandelszone zu handeln, unterliegt während ihrer Gründung, bei Änderung der Satzung oder des Stammkapitales, ihrer
Auflösung, Umstrukturierung, Fusion oder Akquise der Aufsicht durch das nationale Rechnungsprüfungsamt AIN. Eine offene
S.A. ist darüber hinaus dazu verpflichtet, eine interne Revision über ihre geschäftliche Tätigkeit sowie ihre Liquidierung
durchzuführen, die allerdings vertraulich behandelt wird.
Insofern die Gesellschaft Überbringeraktien ausstellen kann, müssen sich die Aktionäre einer offenen Gesellschaft bei der
uruguayischen Zentralbank (Banco Central de Uruguay) registrieren lassen, indem sie eine eidesstattliche Erklärung über den
nominalen Wert ihrer Aktien vorlegen.
Das Gesetz verpflichtet die S.A. zur Bildung einer Rücklage in Höhe von 20% des Gesellschaftskapitals, deren Bildung erfolgt im
Zuge der Ausschüttung von Dividenden. Die Aktionäre haben einen Anspruch darauf, dass 20% des Gewinns als Dividende
ausgeschüttet werden. Ansonsten kann die S.A. über ihre Gewinne frei verfügen.
Die S.A. wird von einem Verwalter oder einem Vorstand geleitet, welcher in der Satzung festgelegt wird. Mindestens einmal
jährlich muss eine ordentliche Jahreshauptversammlung (asamblea ordinaria) stattfinden, bei der die Aktionäre, die die
Mehrheit der Aktien halten, anwesend sein müssen. In der Jahreshauptversammlung werden u.a. grundsätzliche
Entscheidungen für das Unternehmen gefällt. Für Angelegenheiten, die nicht Bestandteil der Jahreshauptversammlung sind,
können außerordentliche Hauptversammlungen (asambleas extraordinarias) einberufen werden. Entscheidungen werden,
abgesehen von Spezialfällen, von einer absoluten Mehrheit getroffen. Die Jahreshauptversammlung muss auf uruguayischem
Territorium stattfinden. Wenn nicht 100% der stimmberechtigten Aktien vertreten sind, muss diese Versammlung durch
vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt einberufen werden.
Damit ein Vorstand das Recht hat, die S.A. zu vertreten, muss die Ernennung der Vorstandsmitglieder ins Handelsregister
eingetragen werden. Zum Zeitpunkt der Gründung werden Steuern in Höhe von 1,5% des Stammkapitals fällig. Am Ende eines
jeden Fiskaljahres werden 0,75% des Grundkapitals versteuert. Die einzelnen Schritte, die zur Gründung einer S.A. erforderlich
sind, sowie die dabei anfallenden Kosten werden im Kapitel 18.1 genauer erläutert.
(Uruguay XXI 2015a: 4-10, Rodolfo Hirschfeld y Asociados 2016)
14 | H o l a
3.1.2 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada – S.R.L.)
Die S.R.L. ist die am häufigsten vorkommende Gesellschaftsform für kleine und mittlere Unternehmen in Uruguay.
Wie bei der S.A. ist die Haftung der Gesellschafter auf ihre Kapitalbeteiligung begrenzt. Es ist möglich, die Verwaltung der
Gesellschaft auf Dritte zu übertragen, während die Verwalter Verantwortung gegenüber den Gesellschaftern und der
Gesellschaft tragen.
Eine S.R.L. muss zu ihrer Gründung mindestens zwei Gesellschafter haben und darf insgesamt höchstens 50 Gesellschafter
erfassen. Diese unterliegen keinen Bestimmungen bzgl. ihrer Nationalität oder ihres Wohnsitzes. Jeder Gesellschafter muss
50% seines Anteiles am Anfangskapital bei der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages aufbringen. Die Stammeinlage muss
in nationaler Währung geleistet werden und darf nicht in Form von Aktien oder Inhaberpapieren ausgegeben werden. Die
Gesellschafter dürfen nicht anonym bleiben. Des Weiteren erfordert ein Gesellschafterwechsel eine Änderung des
Gesellschaftsvertrages. Für die Übertragung der Anteile an Dritte ist eine Zustimmung von 75% der Gesellschafter nötig, mit
Ausnahme für den Fall, dass in der Satzung der S.R.L. etwas anderes geregelt ist. Die Aufnahme neuer Teilhaber sowie der
Verkauf von Unternehmensanteilen erfordert die Zustimmung der anderen Teilhaber, es sei denn die Satzung der S.R.L. regelt
etwas anderes. Das Kapital des Unternehmens kann nicht durch andere Wege als durch Barzahlung erhöht werden, was die
Wachstumsmöglichkeiten des Unternehmens begrenzt. Allerdings gibt es keine Unter- bzw. Obergrenzen für das Grundkapital.
Banken und Versicherungen dürfen nicht als S.R.L. betrieben werden.
Eine S.R.L. kann durch das Programm ED gegründet werden (siehe Kapitel 4.2). Im Folgenden werden die Voraussetzungen für
die Gründung einer S.R.L. auf herkömmliche Art und Weise erläutert.
Die formellen Richtlinien zur Gründung einer S.R.L. erfordern den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Dieser ist von
mindestens zwei in- oder ausländischen juristischen oder natürlichen Personen zu unterschreiben.
Die Gesellschaft kann in diesem Stadium nicht veräußert werden. Die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages kann durch
die Gesellschafter direkt oder durch deren bevollmächtigte Vertreter erfolgen.
Für die Gründung einer S.R.L. sind folgende Erfordernisse nötig:
Eintragung ins Handelsregister (RNC)
Eintragung bei der Steuerbehörde (BPS)
Eintragung bei der Sozialversicherung (BSE)
Eintragung beim Ministerium für Arbeit und Soziales, falls Personal beschäftigt wird (MTSS)
Abschluss von Krankenversicherungen, falls Personal beschäftigt wird (Afiliacion Mutual)
Veröffentlichung im Amtsblatt (Diario Oficial) und einer weiteren Tageszeitung
Im Falle, dass ein oder alle Gesellschafter ausländische juristische Personen sind, müssen folgende Dokumente vor der
Unterzeichnung des oben genannten Vertrages beigebracht werden
Kopie des Gesellschaftsvertrages
Kopie der durch die zuständigen Organe der juristischen Person ordnungsgemäß genehmigten Beschlüsse,
welche die Gründung des uruguayischen Unternehmens vorsehen und welche die Durchführung aller
15 | H o l a
Vereinbarungen, Dokumente und Instrumente betreffen, die in Verbindung mit der Gründung der S.R.L.
ausgeführt und zugestellt werden.
Eine Vollmacht zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages der S.R.L.
Alle erforderlichen Dokumente müssen von dem zuständigen uruguayischen Konsulat beglaubigt werden, damit sie in Uruguay
für die Eintragung der Gesellschaft anerkannt werden. Ferner müssen die Dokumente durch einen vereidigten, uruguayischen
Dolmetscher ins Spanische übersetzt werden.
Die Gründung einer S.R.L. dauert etwa einen Monat. Im Rahmen des Gründungsprozesses muss eine konstituierende
Versammlung abgehalten werden. In dieser Versammlung wird u.a. das Gesellschaftskapital, der Gesellschaftsanteil eines
jeden Teilhabers, die Verteilung der Unternehmensgewinne, die Verwaltungsform, die Entlohnung innerhalb der S.R.L. sowie
der Zeitraum für die Existenz der S.R.L. festgelegt (nicht länger als 30 Jahre). Nach Erfüllen der obigen Voraussetzungen muss
der Gründungsvertrag zwecks Eintragung dem nationalen Handelsregister (Registro Nacional de Comercio) vorgelegt werden.
Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Einlage begrenzt, somit sind die Gesellschafter vor ausstehenden Forderungen
gegenüber der Gesellschaft geschützt. Zudem ist auch das Kapital der Gesellschaft geschützt, falls ausstehende Forderungen
an einen bestimmten Gesellschafter bestehen. Die steuerlichen Abgaben hängen von der Aktivität der S.R.L. ab.
Im Kapitel 18.2 werden beispielhaft die Schritte zur Gründung einer S.R.L. sowie die anfallenden Kosten erläutert.
(Uruguay XX 2015a: 11-15, Rodolfo Hirschfeld y Asociados 2016)
3.1.3 Zweigniederlassung (Sucursal)
Ausländische Unternehmen können in Uruguay eine Zweigniederlassung gründen. Der Prozess zur Gründung einer
Zweigniederlassung kann allerdings mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen und ist im Allgemeinen nicht empfehlenswert.
Zweigniederlassungen können alle Geschäfte vornehmen, zu denen auch das Mutterhaus berechtigt ist. Die Geschäftsführung
ist von einem Vertreter des Mutterhauses zu besetzen. Die ausländische Muttergesellschaft haftet mit ihrem Kapital
umfassend für die Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung.
Für die Gründung einer Zweigniederlassung sind folgende Erfordernisse nötig:
Eintragung ins Handelsregister (RNC)
Veröffentlichung im Amtsblatt (Diario Oficial) und einer weiteren Tageszeitung
Eintragung bei der Steuerbehörde (BPS)
Eintragung beim Ministerium für Arbeit und Soziales (MTSS)
Eintragung beim Sozialamt, falls Personal beschäftigt wird (BSE)
Für die Eintragung ins Handelsregister sind zudem folgende Dokumente notwendig:
Kopie des Gesellschaftsvertrages der Muttergesellschaft, in dem ausdrücklich die Gründung von Zweigniederlassungen
im Ausland erlaubt sein muss. Der Gesellschaftszweck darf ferner weder gegen gesetzliche Vorschriften, noch gegen
gesellschaftliche, moralische Normen verstoßen.
Kopie des Sitzungsprotokolls des Vorstands, in dem die Gründung einer Zweigniederlassung, das Land des Firmensitzes,
die Höhe des Stammkapitals und der Name der Person, welche die Zweigniederlassung verwalten oder vertreten soll,
aufgeführt sind.
16 | H o l a
Für den Fall, dass die Gründung der Zweigniederlassung durch einen Geschäftsführer oder ein
unterschriftsberechtigten Vorstandsmitglied geschieht:
Kopie des Protokolls der Hauptversammlung, auf welcher der Vorstand gewählt oder der Geschäftsführer ernannt
wurde.
Ggf. eine Vollmacht, die es dem uruguayischen Vertreter erlaubt, die Gründung der Zweigniederlassung im Namen der
ausländischen Gesellschaft zu beantragen.
Des Weiteren muss vor der Steuerbehörde der notariell beglaubigte Antrag auf Gesellschaftsgründung eingereicht werden.
Alle oben erwähnten Dokumente müssen ins Spanische übersetzt und beglaubigt werden.
Geschäfte zwischen dem Mutterhaus und der Zweigniederlassung gelten als zwischen zwei unabhängigen Akteuren
geschlossen, wenn sie marktkonform sind. Es ist ein Jahresabschluss auf Spanisch erforderlich, welcher von einem
unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist und anschließend der Steuerbehörde vorgelegt werden muss. Für die
Buchhaltung gelten die entsprechenden uruguayischen Bestimmungen. Die Geschäftskonten sind in uruguayischen Pesos
(UYU) zu führen. Da die Zweigniederlassung als ausländische Gesellschaft gilt, kann sie keine andere Gesellschaftsform
annehmen.
(Uruguay XX 2015a: 16, Rodolfo Hirschfeld y Asociados 2016)
3.1.4 Einzelunternehmen (Unipersonales)
Die Gründung eines Einzelunternehmens ist einfacher und erfordert weniger Rechtsschritte als die Gründung einer S.A. oder
S.R.L. Das gleiche gilt für die Geschäftsschließung. Ein Einzelunternehmen kann auch durch das Programm ED gegründet
werden. Das Unternehmen kann in den verschiedensten Geschäftsbereichen tätig sein, solange diese zum Zeitpunkt der
Unternehmensgründung bei der Steuerbehörde angegeben werden und die Tätigkeit erlaubt ist. Einzelunternehmen dürfen
nur von natürlichen Personen gegründet und geführt werden. Das Unternehmen ist an den Eigentümer gebunden, das heißt,
es darf nicht an eine andere natürliche oder juristische Person veräußert werden. Sollte der Gründer sterben, löst sich das
Unternehmen auf. Dem Unternehmer steht es frei, Angestellte zu beschäftigen. Der Einzelunternehmer haftet unbegrenzt
persönlich. Aufgrund dieser Tatsache ist die Gründung eines Einzelunternehmens auch nur für kleinere Unternehmen
empfehlenswert. Bei der Gründung eines Einzelunternehmens werden keine Einlagen verlangt, jedoch gibt es Begrenzungen
auf die Kapitalbeschaffung. Die Gewinne des Unternehmens müssen in der Steuererklärung des Eigentümers angegeben und
versteuert werden Das Einzelunternehmen ist befugt, unbegrenzt am Kapitalverkehr teilzunehmen, es sei denn, es handelt
sich selbst um ein Finanzunternehmen.
Das Unternehmen muss in das Handelsregister (RNC), bei der Steuerbehörde (BPS), dem Ministerium für Arbeit und Soziales
(MTSS) und, falls Personal beschäftigt wird, der Sozialversicherungsbehörde (BSE) angemeldet werden. Des Weiteren muss das
Unternehmen bei dem Registro Único de Contribuyente angemeldet werden. Sollte das Unternehmen nicht in Montevideo
ansässig sein, kann dies auch in sogenannten Ventanillas Unicas sowie Niederlassungen der Steuerbehörde getan werden. Der
Gründer muss außerdem in der Lage sein, ein Dokument vorzuweisen, das die Rechnungsadresse des Unternehmens bestätigt.
Die Steuerbehörde akzeptiert Strom-, Wasser- sowie Telefonrechnungen der staatlichen Unternehmen UTE, OSE oder Antel,
wenn diese an den Unternehmensgründer gerichtet sind. Sollte der Unternehmer nicht in der Lage sein, eines dieser
Dokumente vorzuweisen, so muss eine notarielle Beglaubigung des Unternehmenssitzes vorgelegt werden. Der Unternehmer
muss außerdem in der Lage sein, ein in Uruguay gültiges Ausweisdokument vorzulegen, sei es die Cédula oder auch ein Pass.
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3.2 Handelsvertretung Weder der Código Civil noch der Código de Comercio enthalten Regelungen über den Handelsvertretervertrag. Laut Art. 2f.
des Gesetzes Nr. 16.497 müssen Vertreter ausländischer Firmen als Kaufleute registriert sein und sich im Registro Nacional de
Representantes de Firmas Extranjeras eintragen lassen.
Da der Handelsvertretervertrag in Uruguay gesetzlich nicht geregelt ist, kommt der vertraglichen Vereinbarung der Parteien
eine besondere Bedeutung zu. Es kann ein Standardvertrag, den man bereits für andere Länder vorformuliert hat, als
Grundmuster für einen individuell auszuhandelnden Vertrag mit einem uruguayischen Handelsvertreter genutzt werden.
Muster für internationale Handelsvertreterverträge werden zudem von der International Chamber of Commerce (ICC)
angeboten (vgl. Anhang E II). Grundsätzlich sollte auf Grund der sehr differenzierten rechtlichen Handhabe in jedem Fall vorab
ein ansässiger Anwalt konsultiert werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Vertrag mit einem
Einzelhandelsvertreter geschlossen wird.
Es gilt das uruguayische Recht und Uruguay als Gerichtsstand, es sei denn, die Parteien sind sich nach Eintritt der
Meinungsverschiedenheit über die Anwendung eines anderen Rechts bzw. eines anderen Gerichtsstands einig. Einigen sich die
Parteien auf Deutschland als Gerichtsstand, sollte die Anwendung deutschen Rechts vereinbart werden. Die deutschen
Vorschriften zum Schutz des Handelsvertreters, insbesondere die Kündigungsfristen (§ 89 HGB) und der Ausgleichsanspruch (§
89b HGB), können im Vertrag ausgeschlossen werden (§ 92c Abs. 1 HGB).
Sowohl nach uruguayischem als auch nach deutschem Recht ist es für den Handelsvertretervertrag wichtig, dass der
Unternehmer den Handelsvertreter stets als selbständigen Gewerbetreibenden behandelt. Hierfür ist es notwendig, dass der
Handelsvertreter auch für mehrere Firmen in Uruguay tätig ist, sonst wird dieser Handelsvertreter als Arbeitnehmer
betrachtet, sodass lokales Arbeitsrecht Anwendung findet. In diesem Fall ist Arbeitsentgelt zu zahlen, die beauftragende Firma
ist kranken- und sozialversicherungspflichtig, im Krankheitsfall zur Lohnfortzahlung, zur Einhaltung der Kündigungsfristen und
ggf. zu Abfindungszahlungen etc. verpflichtet. Insbesondere muss der Handelsvertreter seine Tätigkeit im Wesentlichen frei
gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen können. Auch die Bereitstellung von Arbeitsmitteln (z.B. die Übernahme von
Telefon- oder Mietkosten durch den Unternehmer) ist ein Indiz für eine unselbstständige Tätigkeit des Handelsvertreters und
kann dazu führen, dass die Gerichte den Vertrag wie einen Arbeitsvertrag behandeln.
(Rodolfo Hirschfeld y Asociados 2016)
18 | H o l a
4 Firmengründung
4.1 Shelf Company Anstatt eine Gesellschaft zu gründen, ist es möglich, eine bereits bestehende Gesellschaft, eine sogenannte Shelf Company,
zu kaufen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass eine Gesellschaft gekauft wird, die bis jetzt noch keine wirtschaftliche
Tätigkeit unternommen hat, da ansonsten die Gefahr noch ausstehender Forderungen besteht. Die Gesellschaft wird durch
den Kauf der Aktien und der Ernennung eines neuen Vorstands erworben. Die Kosten für den Kauf einer solchen
Gesellschaft liegen zwischen 3.500 US-Dollar und 5.000 US-Dollar, abhängig vom Anfangskapital der gekauften Gesellschaft.
Eine Shelf Company wird in der Regel die Form einer S.A. haben.
(Uruguay XXI 2015a: 10)
4.2 Unternehmensgründung an einem Tag In Uruguay ist es möglich eine S.A., eine S.R.L. oder ein Einzelunternehmen innerhalb von 24 Stunden in einem einzigen
Instanzenweg zu gründen (Empresa en el Día – ED).
Hierfür sind die folgenden drei Schritte zu beachten:
Bei der Registrierung muss ein Name für das Unternehmen ausgewählt, ein Bankkonto eröffnet und ein notariell
beglaubigter Gründungsvertrag mit den erforderlichen Unterschriften vorgelegt werden. Vorlagen für die
Gründungsverträge finden Sie hier: http://www.portaldelaempresa.gub.uy/
Einreichung der Unterlagen bei einem Büro von ED zwecks Anerkennung & Registrierung des Unternehmens (GmbH,
AG oder wie im Sonderfall im Bezirk Salto auch Einzelunternehmen)
Nähere Informationen zur Anmeldung und Registrierung gibt es auf der Internetseite:
http://agesic.gub.uy/innovaportal/v/2464/17/agesic/como_crear_una_empresa.html
Bei Gründung einer S.A. müssen mindestens 25% des Stammkapitals auf ein uruguayisches Konto eingezahlt werden. Zudem
muss ein uruguayisches Bankkonto eröffnet werden, was den Ablauf verlangsamen kann.
(Uruguay XXI 2015a: 6-10, Rodolfo Hirschfeld y Asociados2016)
4.3 Anerkennung deutscher Urkunden (Apostille) Am 14.10.2012 trat das Gesetz Nr. 18.836 in Uruguay in Kraft, durch das das “Haager Übereinkommen zur Befreiung
ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation” aus dem Jahre 1962 genehmigt wurde.
Folge dieses Gesetzes ist, dass es im Falle des Erfordernisses einer öffentlichen deutschen Urkunde in Uruguay anstatt einer
Beglaubigung nunmehr einer Apostille bedarf. Eine Beteiligung des uruguayischen Konsulats in Deutschland ist hierfür nicht
mehr erforderlich. Durch die Apostillierung werden die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft des handelnden
Unterzeichners und die Echtheit eines Siegels oder Stempels bescheinigt.
19 | H o l a
Anwendbar ist die Apostille für alle öffentlichen Urkunden (z.B. Geburts- und Heiratsurkunde, Führungszeugnis), die die
Echtheit dieser Urkunden für die entsprechende Verwendung in Uruguay nachweist. Ausgestellt wird die Apostille von einer
dazu bestimmten deutschen Behörde. In Deutschland wird diese von folgenden Stellen erteilt:
für Urkunden des Bundes (z.B. Führungszeugnis) ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. Ausnahmen bestehen für
Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamts, deren Apostillierung durch den Präsidenten des
Deutschen Patentamtes vorgenommen wird.
für Urkunden der deutschen Bundesländer (z.B. Geburts- und Heiratsurkunde oder Urkunden der Notare) ist die
Zuständigkeit in den einzelnen Bundesländern nicht einheitlich geregelt. Insofern empfiehlt es sich bei dem konkreten
Urkundenaussteller (z.B. Landgericht oder Standesamt) Informationen darüber einzuholen, wer für die Erteilung der
Apostille im konkreten Fall zuständig ist.
Keine Anwendung findet das Verfahren der Apostillierung auf Urkunden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf
das Zollverfahren beziehen, sowie Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern erstellt wurden. Hierbei
bedarf es weiterhin der Beglaubigung in Form der Bestätigung der Echtheit durch das zuständige uruguayische Konsulat in
Deutschland.
Zur Anerkennung der apostillierten oder beglaubigten Urkunden müssen diese beim uruguayischen Außenministerium
(Ministerio de Relaciones Exteriores - MRREE) vorgelegt werden.
Dokumente, die zur Vorlage in Uruguay bestimmt und von deutschen Behörden abgefasst sind, bedürfen einer
entsprechenden Übersetzung ins Spanische. Diese muss von einem vereidigten Übersetzer in Uruguay bzw. von dem
zuständigen uruguayischen Konsulat in Deutschland durchgeführt werden.
(Generalkonsulat von Uruguay in Hamburg 2016)
4.4 Eröffnung eines Bankkontos Trotz des nicht mehr so strengen Bankgeheimnisses in Uruguay sind bestimmte Dokumente und Informationen erforderlich,
um ein Bankkonto eröffnen zu können.
Die Bestimmungen variieren in ihren Details von Bank zu Bank. Generell werden jedoch folgende Dokumente benötigt:
Bank- und Handelsreferenzen der natürlichen Person, die ein Bankkonto eröffnen möchte oder, soweit es sich um
eine juristische Person handelt, von den Gesellschaftern bzw. Geschäftsführern
Belege über Herkunft der einzuzahlenden oder überwiesenen Geldbeträge
Referenzschreiben
Pass
Nachweis über den Wohnsitz (ausreichend ist eine Nebenkostenrechnung)
Falls es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen handelt, so sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
Eine Kopie der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages.
20 | H o l a
Eine Kopie des Protokolls der Gesellschafterversammlung oder ein sonstiges Dokument, in dem eine offizielle
Ernennung der verantwortlichen Personen der Gesellschaft aufgeführt ist.
Vollmachtsurkunde, mit Angaben über die bevollmächtigten Personen, die über das Bankkonto verfügen sollen bzw.
dürfen.
Ein an den Bankdirektor gerichtetes Schreiben, in dem die gegenwärtigen Geschäftsführer aufgeführt sind und in
welchem bestätigt wird, dass die in der Vollmachtsurkunde aufgeführten Personen gemäß der Satzung der
Gesellschaft bevollmächtigt sind.
Satzungsänderungen sind mitzuteilen.
(http://empresas.gub.uy/)
21 | H o l a
5 Betriebskosten
5.1 Anschaffungskosten von Räumlichkeiten
Mietkosten von Räumlichkeiten (pro m²)
Min. (US-Dollar) Durchschnitt (US-Dollar) Max. (US-Dollar)
Büros 14 19 35
Geschäftsräume 10 20 65
Gewerberäume 4,5 7 8
Kauf von Räumlichkeiten (pro m²)
Min.(US-Dollar) Durchschnitt (US-Dollar) Max. (US-Dollar)
Büros 1.900 2.800 4.900
Geschäftsräume 1.800 2.400 6.300
Gewerberäume 450 600 750
Kauf von Grundstücken im städtischen Raum (pro m²)
Verwendung Min. (US-Dollar) Durchschnitt (US-Dollar) Max. (US-Dollar)
Wohngebiet 150 350 1.100
Logistikgebiet 20 45 75
Industriegebiet 15 40 60
Pachtkosten/Landkosten
Produktionsziel
Pachtfläche
Insgesamt (ha)
Pachtfläche
Durchschnitt (ha)
Wert insgesamt
(Tausend US-Dollar)
Insgesamt 2.6414 9,93 154.125
Trockenfeldanbau 6.751 9,34 75.965
Reisanbau 888 10,84 4.823
Landwirtschaft/Viehzucht 5.148 8,90 32.187
Landwirtschaft/Milchgewinnung 89 2,39 616
Viehzucht 11.631 11,78 31.578
Viehzucht/Reisanbau 206 15,85 737
Milchgewinnung 386 3,15 2.571
Forstwirtschaft 8,75 15,35 4.651
Andere Bereiche (z.B. Anbau von
Zitrusfrüchten)
88 5,86 484
22 | H o l a
Freihandelszonen
Mietkosten (pro m²)
Min. (US-Dollar) Durchschnitt (US-Dollar) Max. (US-Dollar)
World Trade Center 35 41 46
Zonamerica 22 29 35
Aguada Park 17 22 27
Parque de las Ciencias 12 20 28
Betriebskosten (pro m²)
Monatlich (US-Dollar)
World Trade Centre 5,5
Zonamerica 8,7
Aguada Park 5,5
Parque de las Ciencias 4,0
5.2 Energie- und sonstige Betriebskosten
5.2.1 Wasser
Kosten für den Wasserverbrauch (Stand: März 2016)
in Montevideo und Inland (ausgenommen industrieller Verbrauch)
Volumen bis zu 1000m³ mehr als 1.000m³
US-Dollar / m³ 2,46 2,02
Kosten für den industriellen Verbrauch (Stand: März 2016)
Montevideo und Inland (ausgenommen Küstenorte)
Volumen in m³ Bis 1000m³ 1000m³ bis
2000m³
2000m³ bis
2500m³
2500m³ bis
3000m³
3000m³ bis
3500m³
Mehr als
3500m³
US-Dollar / m³ 2,46 1,90 1,79 1,68 1,60 1,50
23 | H o l a
Küstenorte in Maldonado
Volumen in m³ Bis 1000 m³ 1000m³ bis
2000m³
2000m³bis
2500m³
2500m³ bis
3000m³
3000m³ bis
3500m³
Mehr als
3500m³
US-Dollar / m³ 3,51 2,75 2,58 2,43 2,28 2,15
Monatliche Fixkosten für Unternehmen oder Industrie (US-Dollar) (Stand: März 2016)
Bereiche
Verbindung
13mm
Verbindung
19mm
Verbindung
25mm
Verbindung
Mehr als 25mm
Montevideo und Inland
(ohne Küstenorte)
18,9 28,1 45,2 199,2
Küstenorte von
Canelones, Maldonado
und Rocha
37,6 56,0 90,0 398,4
Kanalisationskosten (US-Dollar)
Wirtschafts-
zweck
Schlachthöfe,
Milchproduktionen,
Lebensmittel Gerberei,
Textilbranche,
Papierfabriken
Einzelhandel z.B.
Bäckereien und
Konditoreien
Ölindustrie,
Seifen und
alkoholfreie
Getränke
Weitere
Industrie-
und
Unternehmens-
zweige
Monatliche Fixkosten 83,2 41,6 62,3 4,3
5.2.2 Elektrische Energie
Im nachfolgenden Abschnitt werden die aktuellen Stromtarife für mittlere und große Verbraucher dargestellt.
Bei den Preisen für Strom und Energie bestehen Unterschiede zwischen den verschiedenen Spannungsniveaus.
Des Weiteren werden für verschiedene Tageszeiten unterschiedliche Tarife berechnet.
Während der Winterzeit wird zwischen folgenden Tagesabschnitten unterschieden:
Hauptzeit: von 18:00 bis 22:00 Uhr
Normalzeit: von 07:00 bis 18:00 Uhr und von 22:00 bis 24:00 Uhr
Nebenzeit: von 00:00 bis 07:00 Uhr
Während der Sommerzeit (von Oktober bis März) wird zwischen folgenden Tageszeiten unterschieden:
24 | H o l a
Hauptzeit: von 19:00 bis 23:00 Uhr
Normalzeit: von 08:00 bis 19:00 und von 23:00 bis 01:00 Uhr
Nebenzeit: von 01:00 bis 08:00 Uhr
Mittlerer Verbrauch
Für Abnehmer mit einem Verbrauch von 10 kw bis 40 kw. Die Preise sind in US-Dollar/kwh angegeben.
Tarife Spannungs-
niveau in KV
Strompreis
Nebenzeit
Strompreis
Mittlere Zeit
Strompreis
Hauptzeit
Max.
Leistung
Monatliche
Fixkosten
(US-Dollar)
MC1 0,23-0,40 0,05 0,1 0,2 7,9 14,8
MC2 6,40-15-22 0,04 0,1 0,2 5,1 14,8
MC3 31,5 0,04 0,1 0,2 3,3 14,8
Hoher Verbrauch
Die Preise in der Kategorie „Hoher Verbrauch“ sind auf Unternehmen anwendbar, die einen durchschnittlichen monatlichen
Verbrauch von 90.000 kwh oder mehr haben, bzw. einen höheren Verbauch als 200 kw/h.
Tarife Spannungs-
niveau in KV
Strompreis
Nebenzeit
Strompreis
Mittlere Zeit
Strompreis
Hauptzeit
GC1 0,23-0,40 0,05 0,1 0,2
GC2 6,40-15-22 0,04 0,1 0,2
GC3 31,5 0,04 0,1 0,2
GC4 63 0,04 0,1 0,2
GC5 110-150 0,04 0,1 0,2
Tarife Kosten für maximale Leistung (US-Dollar/kw) Monatliche Fixkosten (US-Dollar)
GC1 10,59 (1) 311
GC2 6,86 (1) 311
GC3 0,47 (2) 311
GC4 0,47 (2) 311
GC5 0,38 311
(1) nur zur Haupt- und Mittleren Zeit (Stand: März 2016)
(2) nur zur Nebenzeit (Stand: März 2016)
25 | H o l a
5.2.3 Sonstige Betriebskosten
Kraftstoffe
Benzin US-Dollar/Liter
Super 95 SP 1,3
Super Plus 97 SP 1,3
Diesel 1,1
Diesel Spezial 1,4
Öl US-Dollar/1000 Liter
Schweröl 512,3
Heizöl 624,5
Gas US-Dollar/KG
Supergas 1,0
Gas
Handelsüblicher Tarif in
Montevideo
Jährlicher Verbrauch Fixkosten (US-Dollar) Kosten pro
verbrauchtem m3 (US-
Dollar)
Plus Natural 0 bis 4.000 m³ 47,4 1,1
Top Natural 4.001 bis 12.000 m³ 60,7 1,1
Allgemeiner Service (für den
unternehmerischen Bereich
regulierter Service)
Mehr als 12.000 m³ 60,7 1,1(1)/1,0(2)
(1) gilt für einen monatlichen Verbrauch von bis zu 1000 m³ (Stand: März 2016)
(2) gilt für einen monatlichen Verbrauch von mehr als 1000 m³ (Stand: März 2016)
26 | H o l a
6 Löhne
Die Löhne in Uruguay sind gemessen an dem allgemeinen Preisniveau eher gering. In der folgenden Übersicht wird ein
Eindruck davon vermittelt, wie hoch der Verdienst in bestimmten Positionen ist.
Durchschnittliche Nominallöhne (in US-Dollar pro Monat)
Position/
Unternehmensgröße
Jahresgewinn unter 6 Mio.
US-Dollar
Jahresgewinn zwischen 6 und
19 Mio. US-Dollar
Jahresgewinn über 19 Mio.
US-Dollar
Leitende Position 5.992 6.613 6.175
Mittlere Position 2.854 3.213 3.416
Bereich: Verwaltung, Finanzen,
Personal
1.220 1.362 1.622
Bereich: Marketing 1.946 2.140 1.719
Bereich: Produktion 1.470 1.520 1.693
Löhne in leitenden Positionen (in US-Dollar pro Monat)
Durchschnittliches
Gehalt
Durchschnittslohn
in nationalen
Unternehmen
Durchschnittslohn in
internationalen
Unternehmen
Geschäftsführer 11.818 11.052 12.544
Leiter im Bereich
Verwaltung und
Finanzen
7.382 6.973 7.707
Leiter im IT-Bereich 6.337 5.997 6.880
Leiter im Bereich
Marketing
7.807 7.512 8.147
Leiter im Bereich
Produktion
7.081 7.033 7.116
Leiter in der
Personalabteilung
6.156 5.968 6.320
(Uruguay XXI 2016: 13)
27 | H o l a
6.1 Lohnfestsetzung
Die Löhne können auf einer individuellen Vereinbarung beruhen oder gesetzlich festgelegt sein. Aufgrund des
schriftlich oder mündlich geschlossenen Arbeitsvertrages schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn für die
geleistete bzw. zu leistende Arbeit.
Grundsätzlich ist es den Parteien erlaubt, die Faktoren für die Lohnfestsetzung frei zu bestimmen, sofern sie nicht gegen die
in den Tarifverträgen der einzelnen Branchen (Consejo de Salarios) festgesetzten Löhne oder den nationalen Mindestlohn
verstoßen. Der Mindestlohn beträgt derzeit ca. 390 US-Dollar (Stand: August 2016). In der Regel sind tarifvertraglich
festgesetzte Löhne höher als der nationale Mindestlohn. Im Jahr 2005 wurden die Consejos de Salarios eingeführt, die auf dem
Gesetz 10.449 aus dem Jahre 1943 beruhen. Ihr Ziel ist die Festlegung der Mindestlöhne für die verschiedenen Branchen und
Tätigkeitsbereiche. Diesbezüglich handeln die Consejos je nach Wirtschaftszweig unterschiedliche Tarifverträge aus, die für
die in diesen Zweigen tätigen Unternehmen bindend sind. Die dreigliedrige Tarifkommission der Consejos besteht aus
Vertretern der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und des Staates. Nachdem die Höhe der Mindestlöhne von den Consejos de Salarios
vereinbart worden ist, werden diese in der offiziellen Tageszeitung sowie anderen Zeitungen, je nach Ermessen der
Exekutivbehörde, veröffentlicht.
Folgende drei Verhandlungssektoren werden von den Consejos erfasst: der private, der öffentliche sowie der
landwirtschaftliche Sektor. Aktuell untergliedern sich diese in 24 Gruppen, welche sich wiederum in Untergruppen aufteilen
und den folgenden vier Tätigkeitsbereichen zuzuordnen sind:
Industrie, Handel und Tätigkeiten im Allgemeinen
Häusliche Dienstleistungen
Landwirtschaft
Öffentlicher Dienst
Die genaue Eingruppierung erfolgt durch das Organ Consejo Superior Tripartito. Des Weiteren dienen die Consejos de Salarios
auch als Schlichtungsgremium bei Konflikten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Bei einer monatlichen Lohnzahlung hat diese innerhalb der ersten fünf Werktage oder aber spätestens innerhalb der ersten
zehn Tage des Folgemonats zu erfolgen. Bei einer 14-tägigen Zahlweise muss der Lohn innerhalb der ersten fünf Werktage
der folgenden 14 Tage gezahlt werden. Der Zeitpunkt der Zahlung bei wöchentlicher Abrechnung ist zum Ende der jeweiligen
Woche.
Auf Verlangen kann die Aufsicht über Arbeit und Soziale Sicherheit (Inspección de Trabajo y Seguridad Social – ITSS) die
Lohnzahlung durch Scheck gestatten. Dazu müssen die Form und die Bedingungen dieser Zahlungsart festgelegt sein.
Löhne, Gehälter, Diäten und Renten sind unpfändbar und können lediglich bis zur Höhe eines Drittels abgetreten werden.
Verträge, die gegen diese Grundsätze verstoßen, sind nichtig. Das absolute Pfändungsverbot gilt allerdings nicht für Schulden
gegenüber dem Staat aus Steuern oder aus gesetzlich angeordneten Unterhaltsverpflichtungen und strafrechtlichen
Verurteilungen. Insoweit können Löhne und Gehälter bis zur Höhe eines Drittels gepfändet werden.
(Uruguay XXI 2015b: 6)
28 | H o l a
6.2 Lohnnebenkosten Seit 2007 existiert auch in Uruguay eine Einkommensteuerpflicht für natürliche Personen, die Impuesto a la Renta de las
Personas Físicas (IRPF), die später unter 7.1.2 dargestellt wird. Der Steuer unterliegen alle Einkünfte, die aufgrund der
Ableistung von persönlich erbrachten Diensten inner- oder außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses erzielt werden.
Es bestehen zudem obligatorische Beitragspflichten hinsichtlich der Renten-, Kranken- und Berufsunfallversicherung.
Die Sozialabgaben belaufen sich bis zu einem Gehalt von etwa 1.100 EUR auf 24,125% Arbeitnehmeranteil und 18,625%
Arbeitgeberanteil. Für Gehälter jenseits dieser Grenze, liegt der Beitrag des Arbeitnehmers bei 9,125% und der des
Arbeitgebers bei 6,125%.
Die Beitragssätze der Arbeitnehmer (AN) und der Arbeitgeber (AG) variieren je nach Tätigkeit des Arbeitnehmers. Die
folgenden Tabellen sollen einen Überblick über die Beitragssätze geben.
Rentenversicherung
Beitragssatz des AN Beitragssatz des AG
15% 7,5%
Krankenversicherung
Beitragssatz des AN Beitragssatz des AG
3% + monatliche Zusatzgebühr 5% + monatliche Zusatzgebühr
Beitragssatz des Arbeitnehmers
Gehalt geringer als 280 US-Dollar1 Gehalt höher als 280 US-Dollar
unverheiratet, kinderlos 3% 4,5%
unverheiratet, mit Kindern 3% 6%
verheiratet, kinderlos 5% 6,5%
verheiratet, mit Kindern 5% 8%
Beitragssatz des Arbeitgebers
Monatliche Zusatzgebühr (Complemento de Cuota Mutual)
Zusatzgebühr = (Anzahl der Bezugsberechtigten*Wert der monatlichen Rate) - (3% Beitragssatz des AN + 5% Beitragssatz des
AG)
1 Der Steuersatz berechnet sich basierend auf der indexierten Einheit BPC (Base de Prestaciones y Contribuciones/ Basis für Leistungen
und Beiträge). Wenn das Gehalt unter 2,5 BPC liegt wird der niedrige Steuersatz angewendet, wenn das bezogene Gehalt höher als 2,5
BPC ist dann wird der höhere Steuersatz angewendet. Ein BPC entspricht 112 USD. (Stand: August 2016)
29 | H o l a
Nationaler Umschuldungsfond (Fondo de Reconversación Nacional)
Beitragssatz AN Beitragssatz AG
abhängig Beschäftigte 0,125% 0,125%
Selbstständige 0,125% -
Arbeitsunfallversicherung
Die Arbeitsunfallversicherung der Arbeitnehmer muss mit der staatlichen Versicherungsgesellschaft (Banco de Seguros del
Estado) abgeschlossen werden. Die Höhe der Beiträge wird vom Banco de Seguros del Estado festgelegt.
(Uruguay XXI 2015b: 24-26)
6.3 Lohnfortzahlung In bestimmten Situationen behält der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, ohne die entsprechende Arbeitsleistung zu
erbringen.
Beispielsweise wird die Zeit, in der ein Arbeitnehmervertreter seine Aufgaben beim Consejo de Salarios erfüllt, als effektive
Arbeitszeit behandelt. Entspricht diese Zeit der regelmäßigen Arbeitszeit, so wird die normale Vergütung gewährt. Die
vergütete Zeit umfasst sowohl die Wahrnehmung der Aufgaben beim Consejo de Salarios selbst als auch die An- und Abfahrt.
Ein Arbeitnehmer hat auch einen Lohnfortzahlungsanspruch in der Zeit, in der er bei einer offiziellen Blutspendebank oder bei
einer solchen, die unter der Aufsicht des Nationalen Blutdienstes beim Ministerium für öffentliche Gesundheit (Ministerio de
Salud Pública - MSP) steht, Blut spendet. Von diesem Recht kann der Arbeitnehmer höchstens zwei Mal im Jahr Gebrauch
machen.
6.4 Weihnachtsgeld
Der in Deutschland unter dem Namen „Weihnachtsgeld“ bekannte, zusätzliche Lohn findet seine uruguayische Entsprechung
im Salario Anual Complementario.
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern ein Weihnachtsgeld zu zahlen. Die Höhe des Weihnachtsgeldes
beläuft sich auf ein Sechstel des gesamten Gehaltes, das in den Monaten Dezember bis Mai (zu zahlen im Juni) und von Juni
bis November (zu zahlen im Dezember) gewährt wurde. Die Daten für diese praktizierte Zahlungsweise werden jedes Jahr
durch eine Verordnung neu festgelegt. Der Naturallohn von Landarbeitern in Form von Ernährung und Unterkunft ist in das
Lohnkonzept integriert und wird fiktiv bei der Berechnung des Weihnachtsgeldes berücksichtigt. Bei Kündigung oder Abschluss
eines Aufhebungsvertrages erhält der Arbeitnehmer ein der abgeleisteten Arbeitszeit entsprechend gekürztes
Weihnachtsgeld.
(Uruguay XXI 2015b: 12)
30 | H o l a
7 Steuerrecht
Im Einklang mit der uruguayischen Verfassung ist die Exekutive mit der Ausarbeitung und Veränderung des Steuersystems
betraut.
Die meisten nationalen Steuern, ausgenommen Im- und Exportzölle sowie Sozialabgaben, werden von der uruguayischen
Steuerbehörde (Dirección General Impositiva – DGI) eingezogen. Im- und Exportzölle werden vom Zollamt (Dirección Nacional
de Aduanas – DNA) erhoben. Sozialabgaben, mit Ausnahme der Versicherung für Berufsunfälle und –krankheiten, werden von
der Sozialversicherungsbehörde (Banco de Previsión, BPS) eingezogen.
Das Steuerjahr in Uruguay läuft von Januar bis Dezember mit Ausnahme für Betriebe, mit denen ein anderes Datum für das
Ende ihres Steuerjahres vereinbart wurde. Bei landwirtschaftlichen Betrieben endet das Steuerjahr am 30. Juni.
7.1 Steuerarten
Die 19 Provinzen (Departamentos) Uruguays können in verschiedenen Bereichen unterschiedliche Steuern erheben. Zu diesen
gehören die Besteuerung von Immobilien, die KFZ-Steuer sowie die Besteuerung öffentlicher Dienstleistungen. Diese Steuern
haben jedoch auf Unternehmen eine eher geringe Auswirkung.
Folgende Steuern sind insbesondere im Hinblick auf Investitionstätigkeiten in Uruguay für natürliche Personen und
Unternehmen relevant:
Gewerbesteuer (Impuesto a la Renta de las actividades económicas - IRAE)
Vermögensteuer (Impuesto al Patrimonio - IP)
Einkommensteuer (Impuesto a las Rentas de las Personas Físicas - IRPF)
Einkommensteuer für Ausländer (Impuesto a las Rentas de los No Residentes – IRNR)
Mehrwertsteuer (Impuesto al Valor Agregado - IVA)
Verbrauchsteuer (Impuesto Especifico Interno - IMESI)
7.1.1 Die Gewerbesteuer (IRAE) In Uruguay wird eine Gewerbesteuer (Impuesto a la Renta de las actividades económicas - IRAE) auf die aus industriellen,
kommerziellen, finanziellen, landwirtschaftlichen oder anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten von natürlichen oder
juristischen Personen in Uruguay erwirtschafteten Gewinne erhoben. Hierunter fallen nicht die Aktivitäten in den
Freihandelszonen, den sogenannten Zona Francas. Die erhobene Steuer beläuft sich auf 25% vom steuerlichen Nettogewinn
als „Steuer auf wirtschaftliche Aktivitäten“ und ist jährlich zu entrichten. Eine Gewerbesteuerpflicht ergibt sich in folgenden
Fällen:
Einkommen, welche aus Vermietung oder Pacht, Transfer oder Verkauf von Patenten oder Vertriebsmodellen resultieren,
werden mit 25% besteuert.
Sonstige Gewinne aus industriellen, kommerziellen, landwirtschaftlichen oder anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten in
Uruguay von im Ausland ansässigen natürlichen Personen oder Gesellschaften, welche keine Niederlassung, Vertretung
31 | H o l a
oder Unternehmen in Uruguay betreiben, werden mit 25% des Nettoeinkommens besteuert. Nettoeinkommen bedeutet
25% vom Gewinn unter Berücksichtigung aller erzielten Einnahmen und anfallender Ausgaben während des Bezugsjahres.
Beteiligung an im Ausland ansässigen natürlichen Personen oder Gesellschaften fallen nicht in diesen Bereich der
Quellensteuern. Auf ausgeschüttete Dividenden muss keine Gewerbesteuer, sondern lediglich die Vermögensteuer
entrichtet werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Auf die meisten landwirtschaftlichen Aktivitäten wird normalerweise auch die Gewerbesteuer erhoben, jedoch hat der
Steuerzahler in einigen Fällen die Möglichkeit, an Stelle der Gewerbesteuer die Steuer auf die Veräußerung
landwirtschaftlicher Produkte zu entrichten.
Auf folgende Gewerbeeinnahmen muss keine Gewerbesteuer entrichtet werden:
Unternehmen der Luft- und Schifffahrt, wobei diese Regelung für ausländische Unternehmen nur gilt, wenn
uruguayische Unternehmen in dem jeweiligen Land den gleichen Vorzug genießen
Flotten für den See und Lufttransport
Gewinne aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die schon nach der Impuesto a la Enajenacion de Bienes Agropecuarios
– IMEBA besteuert werden
Gewinne, auf die die Einkommensteuer angewandt wird
Gewinne aus Forschung in den Bereichen Biotechnologie und Bioinformatik sowie Gewinne, die aus logistischen
Dienstleistungen erzielt werden
Gewinne aus unternehmerischen Tätigkeiten im Ausland sowie in zollfreien Zonen, Freihafengebieten und
Freihandelszonen
Gewinne von kulturellen Institutionen, Lehr- und Sportstätten
Gewinne von offiziellen Institutionen anderer Länder basierend darauf, dass uruguayische Institutionen in dem
jeweiligen Land ebenfalls nicht besteuert werden
Gewinne von kleinen Unternehmen, deren Gewinn unter dem von der Exekutivbehörde jährlich festgelegten Gewinn
liegt
7.1.2 Die Einkommensteuer (IRPF) Eine Einkommensteuer (Impuesto a las Rentas de las Personas Físicas – IRPF) fällt für alle natürlichen Personen an, deren
Einkünfte aus Uruguay stammen.
Als natürliche Personen im steuerrechtlichen Sinne werden diejenigen Personen angesehen, welche sich mindestens 183 Tage
pro Jahr im Land befinden oder Uruguay als Lebensmittelpunkt oder Zentrum ihrer wirtschaftlichen Interessen angegeben
haben. Diese Steuer wird im Rahmen eines dualen Systems erhoben, d.h. es werden für Einkünfte aus Arbeit und Kapital
unterschiedliche Steuersätze veranschlagt, progressiv 0% bis 30% auf Arbeitseinkünfte und je nach Art des Kapitals 3% bis 12%.
Diese Steuern werden jährlich am 31. Dezember für das abgelaufene Steuerjahr erhoben. Einkünfte aus Dividenden bleiben
hierbei unberücksichtigt, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Die so erwirtschafteten Einkünfte unterliegen je nach ihrer Höhe einem gestaffelten Steuersatz von 0% -30%. Ob und wenn ja
in welcher Höhe das Einkommen der Steuer unterliegt, ergibt sich aus den sogenannten BPC (Bases de Prestaciones y
Contribuciones). Dies sind vom Finanz- und Wirtschaftsministerium turnusmäßig festgelegte Einheiten, welche zur
Berechnung der Besteuerungsgrundlage dienen. Ein BPC beträgt derzeit (Stand: Mai 2016) 3.340 UYU.
32 | H o l a
Nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Höhe der zu entrichtenden Steuer:
Monatliches Einkommen in US-Dollar Steuersatz in %
Bis zu 689 0
689 bis 984 10
984 bis 1.476 15
1.476 bis 4.920 20
4.920 bis 7.379 22
7.380 bis 11.315 25
Über 11.315 30
Eine Einkommensteuer ist derzeit also erst ab einem Jahreseinkommen von über 263.129 UYU bzw. ca. 8.268 US-Dollar zu
entrichten. Die zu entrichtende Steuer kann zudem durch angefallene Werbekosten etc. gemindert werden.
Die Einkommensteuer für Ausländer (Impuesto a las Rentas de los No Residentes – IRNR) fällt für alle ausländischen
natürlichen und juristischen Personen an, die ein Einkommen aus Uruguay begründen. Der Beitragssatz beläuft sich auf 3% bis
12% und hängt von der Art des Einkommens ab. Normalerweise wird die Steuer durch das jeweilige uruguayische
Unternehmen einbehalten, welches Angaben über die Löhne von Ausländern machen muss. Sollte es keine zuständige Person
geben, so muss der Steuerzahler einen Repräsentanten in Uruguay benennen und so die Steuer auf direkte Weise zahlen.
(Uruguay XXI 2016: 13-15, Uruguay XXI 2015c: 19-24)
7.1.3 Mehrwertsteuer (IVA) Die Mehrwertsteuer (Impuesto al Valor Agregado – IVA) wird ähnlich wie in Deutschland gehandhabt. Sie wird sowohl auf den
Import von Gütern erhoben als auch auf die Erbringung von Dienstleistungen in Uruguay. Auf exportierte Güter wird keine
Mehrwertsteuer erhoben.
Gesellschaften, die Steuern auf wirtschaftliche Aktivitäten bezahlen, landwirtschaftliche Betriebe, die in Uruguay ihr
Einkommen versteuern, öffentliche Unternehmen und selbständige Personen, die professionelle Dienstleistungen erbringen,
sind mehrwertsteuerpflichtig. Die Mehrwertsteuer beträgt 22%. Eine ermäßigte Steuer von lediglich 10% wird u.a. auf
Grundnahrungsmittel, Medikamente sowie Dienstleistungen im Hotelbereich erhoben.
Alle landwirtschaftlichen Produkte in unbearbeitetem Zustand, ausgenommen Gemüse, Obst und Blumen, auf die bereits die
Gewerbesteuer oder die Steuer für landwirtschaftliche Betriebe erhoben wurde, werden nicht mit der Mehrwertsteuer
besteuert.
Befreit von der Mehrwertsteuer sind u.a:
die Veräußerung und der Import folgender Produkte:
Devisen, Edelmetalle
Immobilien (bis auf einige Ausnahmen)
Kreditgewährung
33 | H o l a
landwirtschaftliche Maschinen
aus Erdöl hergestellte Treibstoffe; ausgenommen Heizöl und Diesel
Milch
Güter zur landwirtschaftlichen Produktion sowie die Rohstoffe zu ihrer Herstellung
Bücher, Zeitungen und Zeitschriften
Wasserlieferungen für den Hausgebrauch
Unverarbeitetes Obst, Gemüse und Gärtnereiprodukte
Musik- und Film-CDs sowie DVDs
Lehrmaterial
sowie folgende Dienstleistungen:
Immobilienverpachtung und –vermietung
Zinsen aus Staatsanleihen oder privaten Anlagen und Einlagen
Bankverkehr mit Ausnahme der Zinsen des Verbraucherkreditwesens
Kreditkartenverkehr
Vergütung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit kulturellen Aktivitäten
(Uruguay XXI 2015c: 6)
7.1.4 Vermögensteuer (IP) Die Vermögensteuer (Impuesto al Patrimonio – IP) wird auf das in Uruguay gehaltene fiskalische Nettovermögen (die Differenz
zwischen Aktiva und Passiva) von natürlichen Personen, Personengruppen, Banken sowie inländischen und ausländischen
Gesellschaftsformen erhoben. Als Passiva der Unternehmen werden der Jahresdurchschnitt an Schulden bei uruguayischen
Banken sowie lokalen Institutionen, Steuerschulden und öffentlichen uruguayischen Anleihen, die an der Börse gehandelt
werden, berechnet. Die Steuer wird am Ende des laufenden Geschäftsjahres oder bei natürlichen Personen am 31. Dezember
erhoben. Für Anleihen und Verpflichtungen, Sparbriefe und andere Wertpapiere, die dem Vermögensinhaber ausgegeben
wurden, wird eine Steuer i.H.v. 1,5% fällig. Banken und Finanzunternehmen haben hierfür eine Steuer i.H.v. 2,8% zu zahlen.
Ausländisches Vermögen wird von der Besteuerung ebenso ausgenommen, wie öffentliche Vermögenswerte bzw. Aktiva der
Banco Hipotecario del Uruguay oder der Banco Central de Uruguay. Nettovermögen mit landwirtschaftlichem Ursprung wird
ebenfalls nicht besteuert, solange das gehaltene Vermögen nicht größer als 1.3 Mio. US-Dollar ist. Falls das Vermögen diesen
Freibetrag überschreitet, wird das gesamte Vermögen mit einem Steuersatz von 0,7% bis 1,5% besteuert.
(Uruguay XXI 2015c: 6)
7.1.5 Verbrauchsteuer (IMESI) Eine Verbrauchsteuer (Impuesto Especifico Interno – IMESI) wird bei der erstmaligen Veräußerung von bestimmten (Luxus-)
Produkten wie z.B. Tabakwaren, Automobilen, Kosmetika und Alkoholika durch Hersteller oder Importeure im lokalen Markt
erhoben. Exporte werden nicht besteuert. Für alkoholische Getränke und Tabak liegt der Höchststeuersatz bei 85% bzw. 70%.
Bei mineralölhaltigen Produkten wird der Marktwert der Produkte besteuert. Die Steuersätze variieren je nach Produkt, der
maximale Steuersatz beträgt 133% für raffiniertes Benzin. Bei den anderen von der Verbrauchsteuer erfassten Produkten liegt
der Steuersatz durchschnittlich zwischen 10% und 40%. (Uruguay XXI 2015c: 30)
34 | H o l a
7.1.6 Steuer für landwirtschaftliche Betriebe (IMEBA) Unter bestimmten Umständen müssen landwirtschaftliche Betriebe eine spezielle Steuer für die Herstellung
landwirtschaftlicher Produkte bezahlen. Diese Steuer (Impuesto a la Enajenacion de Bienes Agropecuarios – IMEBA) fällt
allerdings nur beim Verkauf von Primärerzeugnissen an.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Besteuerung verschiedener landwirtschaftlicher Produkte:
Produkt: Steuersatz:
Wolle, Schafs- und Rindsleder 2,5%
Rinder und Schafe 2,0%
Schweine 1,5%
Getreide und ölhaltige Kulturen 0,1%
Milch 1,1%
Produkte aus der Geflügelwirtschaft 1,5%
Produkte aus der Bienenzucht 1,5%
Produkte aus der Kaninchenzucht 1,5%
Blüten und Samen 1,5%
Gemüse und Früchte 0,1%
Zitrusfrüchte 0,8%
Produkte aus der Froschzucht, Schneckenzucht, Aufzucht von
Wasserschweinen, Aufzucht von Ottern und ähnlichem
1,5%
Produkte mit forstwirtschaftlichem Ursprung 0,0%
Rohrzucker 0,1%
Reste landwirtschaftlicher Produktion 1,5%
Folgende Unternehmen sind in den angeführten Fällen verpflichtet, die Gewerbesteuer anstelle der Steuer auf
landwirtschaftliche Betriebe zu entrichten: S.A. oder Sociedades en Comandita por Acciones, die ihren Firmensitz im Ausland
haben, soweit die Unternehmenseinkünfte 220.000 US-Dollar überschreiten oder soweit die Ländereien, auf denen sie ihre
landwirtschaftlichen Aktivitäten durchführen, größer als 1.250 Hektar CONEAT sind (CONEAT ist ein Index, der die
durchschnittliche Bodenproduktivität misst; der Wert 100 entspricht der durchschnittlichen Produktivität der Länderein in
Uruguay).
(Uruguay XXI 2015c: 31)
7.1.7 Übertragungssteuer (ITP)
Die Übertragungssteuer (Impuesto a las Transmisiones Patrimoniales - ITP) wird auf die Veräußerung von in Uruguay
gelegenen Immobilien bzw. den Erwerb und die Übertragung von Rechten an Immobilien erhoben. Darunter fällt unter
anderem auch die Veräußerung von Grundstücken durch Verfügung oder Verfügung von Todes wegen, die Übertragung von
Nießbrauchsrechten sowie die Abtretung von Besitz- und Erbrechten. Steuerpflichtig sind grundsätzlich der Veräußerer und
der Erwerber, im Falle von Verfügungen von Todes wegen ist der Erwerber zur Versteuerung verpflichtet.
35 | H o l a
Bei Übertragungen von Grundstücken wird der von der Regierung festgelegte Wert des Grundstückes besteuert.
Bei Erwerb und Übertragung von Rechten beträgt der Steuersatz für den Veräußerer sowie den Erwerber jeweils 2%. Im Falle
einer Erbschaft liegt der Steuersatz bei 3%, sofern der Erbe mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt ist, bei einer
Schenkung beträgt der Steuersatz 4%.
(Uruguay XXI 2015c: 31)
7.1.8 Sonstige Steuern Das uruguayische Steuersystem weist außer den oben angeführten noch zahlreiche weitere Steuern auf. Zwei werden im
folgenden näher betrachtet.
Steuer für die Aufsicht von Sanitäranlagen (Impuesto para el Fondo de Inspeccion Sanitaria)
Diese Steuer wird in Höhe von 1% auf den Export verschiedener Fleisch- und Geflügelsorten erhoben. Darüber hinaus werden
auch der Handel mit Rind- und Lammfleisch für Konsumzwecke sowie der Verkauf von Rind- und Schweinefleisch für die
Industrie in Uruguay besteuert.
Steuer zur Kontrolle von Aktiengesellschaften (Impuesto de Control de las Sociedades Anonimas)
Alle Sociedades Anonimas sind bei ihrer Gründung sowie zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zur Entrichtung einer
sogenannten Kontrollsteuer verpflichtet. Bei der Gründung der Sociedad Anonima muss eine Steuer in Höhe von 1,5% auf das
Stammkapital geleistet werden.
(Uruguay XXI 2015c: 30-31)
7.2 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Uruguay Am 28. Dezember 2011 trat das Abkommen zur „Vermeidung der Doppelbesteuerung und Steuerermäßigung" als
uruguayisches Gesetz Nr. 18.844 zwischen Uruguay und Deutschland in Kraft. Gemäß diesem Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA), welchem das Musterabkommen der OECD zugrunde liegt, soll die doppelte Besteuerung von Einkommen und
Vermögen vermieden werden.
Diese Vereinbarung gilt für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Sie betrifft gemäß Art. 2 Abs.
3 und 4 DBA Steuern von Einkommen und Vermögen, die schon bestehen oder nach der Unterzeichnung erhoben werden.
Das Abkommen findet u.a. Geltung in den Bereichen der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Unternehmensgewinnen,
Dividenden und Zinsen.
Nach Art. 6 Abs. 1 DBA können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen
(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, im
anderen Staat besteuert werden.
Weiter ist in Art. 7 Abs. 1 DBA geregelt, dass die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats nur in diesem Staat
versteuert werden können, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit auch im anderen Vertragsstaat durch eine dort
gelegene Betriebsstätte, ein sogenanntes establecimiento permanente (EP), ausübt. In diesem Fall können die Gewinne des
Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, soweit sie dem dort gelegenen EP zugerechnet werden können.
Betriebsstätte im Sinn dieses Abkommens bedeutet nach Art. 5 Abs. 1 DBA eine feste Geschäftseinrichtung, durch die ein
Unternehmen seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Speziell umfasst dies gem. Art. 5 Abs 2 DBA u.a.:
36 | H o l a
Ort der Leitung
Zweigniederlassungen
Geschäftsstellen
Fabrikationsstätten
Werkstätten
Bergwerke, Öl- und Gasvorkommen, Steinbrüche und andere Stätten der Ausbeutung natürlicher Ressourcen
Eine Bauausführung oder Montage ist gemäß Art. 5 Abs. 3 DBA nur dann eine EP, wenn ihre Dauer neun Monate überschreitet.
Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt,
können im anderen Staat besteuert werden, Art. 10 Abs. 1 DBA. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat
nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist; die Steuer darf
aber nicht die Steuer des Vertragsstaates übersteigen, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist.
Wenn der Begünstigte im anderen Vertragsstaat wohnt, darf die Steuer des Ursprungslandes folgende Werte nicht
übersteigen:
5% des Bruttobetrages der Dividenden, wenn es sich um eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) handelt, die
mindestens 10% der dividendenzahlenden Firma hält.
15% des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.
Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an einen Zahlungsempfänger im anderen Vertragsstaat gerichtet sind,
können gemäß Art. 11 Abs. 1 DBA im anderen Staat besteuert werden. Die Zinsen können auch in dem Ursprungsstaat
besteuert werden. In diesem Fall darf die Steuer des Ursprungslandes nicht mehr als 10% des Bruttobetrages übersteigen.
Einkommen aus unselbständigen Arbeitsverhältnissen (Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen), die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können nach Art. 14 Abs. 1 DBA nur in dem Wohnsitz-Staat besteuert werden, es sei
denn, die Tätigkeit wird in dem anderen Staat ausgeübt. Das Einkommen aus der im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit kann
auch dort besteuert werden.
Einkünfte aus Tätigkeiten an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges können in dem Staat besteuert werden, in dem sich
die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, welches das Schiff oder das Luftfahrzeug betreibt.
Es gibt weitere Ausnahmen von dieser Regel für Tätigkeiten, unter anderem für Aufsichtsräte, Vorstandsmitglieder, Künstler,
Sportler, Gastprofessoren oder Lehrer sowie für Studenten, Beschäftigte im öffentlichen Dienst und Rentner.
Einkommen aus selbständigen Tätigkeiten (wie z.B. Dienstleistungen) sind grundsätzlich nur in demjenigen Vertragsstaat zu
versteuern, in dem die Person ansässig ist,. Dies gilt aber nicht, wenn die Tätigkeit im Rahmen einer EP im anderen
Vertragsstaat ausgeübt wird. In diesem Fall wird auch - mit Ausnahmen- im Land der EP besteuert.
Gemäß Art. 21 kann das unbewegliche Vermögen, das in einem Vertragsstaat liegt, und dessen Besitzer im anderen
Vertragsstaat wohnt, im Ursprungsland besteuert werden.
In Art. 25 DBA verpflichten sich die zuständigen Behörden zum Austausch von steuerrelevanten Informationen.
(Weigel Haller Corporate Finance 2016, Bundesgesetzblatt 2011)
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7.3 Investitionsanreize Als bevölkerungsarmes Land ist die uruguayische Wirtschaft auf Investitionen insbesondere aus dem Ausland angewiesen. Um diese zu fördern, hat die Regierung eine Reihe von Maßnahmen für verschiedene Wirtschaftszweige eingeführt.
7.3.1 Steuervorteile Die Begünstigten dieser Investitionsanreize sind alle Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe. Sie erhalten gesetzlich geregelte
Steuervorteile, welche sich hauptsächlich auf die Gewerbesteuer und die Steuer für landwirtschaftliche Betriebe beziehen.
7.3.2 Investitionsfördergesetz Das Investitionsfördergesetz Nr. 16.906/1998 bestimmt den allgemeinen Rahmen für Steuervorteile. Es regelt, dass
ausländische Investitionen den inländischen gleichgestellt sind. Alle Investitionen können ohne vorherige Genehmigung oder
Registrierung erfolgen. Der seit 1974 bestehende freie Devisenverkehr sowie die Überweisung von Kapital und Gewinnen ins
Ausland werden vom Staat garantiert. Das Investitionsfördergesetz regelt die Gewährung folgender Begünstigungen:
Eine Entlastung der Vermögensteuer (IP) für alle beweglichen Sachen, die für den Produktionszyklus erforderlich sind,
sowie für elektronische Datenverarbeitungsanlagen.
Die Entlastung hinsichtlich der Mehrwertsteuer (IVA) und der Vebrauchsteuer (IMESI) für den Import und die
Rückerstattung der Mehrwertsteuer für bewegliche Sachen, die für den Produktionszyklus notwendig sind.
Außerdem besitzt die Exekutive-Behörde die Befugnis, die Besteuerung der Vermögensteuer (IP) in folgenden Fällen zu
reduzieren:
Gezielte Förderung für industrielle und landwirtschaftliche Tätigkeiten
Immaterielle Vermögenswerte wie Marken, Patente, modelos industriales Privilegien, Urheberrechte, Handelsnamen
und Konzessionen
Andere Waren, Verfahren, Erfindungen oder Kreationen, welche technologische Innovationen einbinden, und wo ein
Technologietransfer anzunehmen ist
Das Dekret 02/2012 regelt Steuervergünstigungen für Projekte, die von der Exekutive als förderungswürdige
Investitionsprojekte erklärt wurden. Dieses Dekret enthält eine Reihe von Richtlinien, die von Unternehmern bei der
Antragsstellung für ihr Investitionsprojekt berücksichtig werden müssen.
Geförderte Investitionsprojekte in Uruguay
2015 wurde mit 519 geförderten Projekten und einem Gesamtumfang von 2,413 Mrd. US-Dollar ein euer Rekord erreicht.
3.053 neue Arbeitsplätze konnten geschaffen werden. Man verspricht sich eine Zunahme der jährlichen Exporte von 350,7
Mio. US-Dollar, außerdem wurden Projekte, die eine umweltfreundlichere Produktion versprechen (Producción más limpia)
mit 1,036 Mrd. US-Dollar und Projekte für Forschung, Entwicklung und Innovation mit 63,7 Mio. US-Dollar gefördert. 55% der
Projekte befinden sich im Landesinneren, 39% in Montevideo – die restlichen 6% in beiden Regionen. Klassifiziert man die
Investitionen nach Branchen, fließen 56% der Investitionen in Industrieprojekte, 19% in den Tourismus, 12% in das
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Agrargewerbe, 8% in Dienstleistungen und 5% in den Handel.
Berücksichtigte Unternehmen und Projekte
Unternehmen, die planen, in persönliches Eigentum, Renovierung oder Instandhaltung von Immobilien, immaterielle
Vermögensgüter oder Obstbäume und -sträucher zu investieren, können einen Anspruch auf Minderung der
Einkommensteuer geltend machen.
Steuerentlastungen
Die wichtigste Steuervergünstigung ist die Entlastung der Zahlung der Gewerbesteuer (Impuesto a la Renta de las Actividades
Económicas – IRAE). Die Höhe der Entlastung wird über eine Matrix von Indikatoren bestimmt. Die Entlastung findet in einem
Zeitraum statt, der sich aus der Höhe der Investitionen und dem Prozentsatz der Entlastung von der Gewerbesteuer (IRAE)
errechnet. Des Weiteren wird eine 100%-ige Entlastung von der Vermögensteuer (Impuesto al Patrimonio - IP) für
immaterielle Vermögensgüter des Anlagevermögens während der gesamten Laufzeit und für Bauarbeiten von acht Jahren in
Montevideo und zehn Jahren im Landesinneren gewährt. Zudem ist eine Befreiung von Steuern und Zollabgaben auf die
Einfuhr von immateriellen Vermögensgütern des Anlagevermögens möglich, soweit die Importware nicht im Wettbewerb zur
nationalen Industrie steht. Eine 100%-ige Rückerstattung der Mehrwertsteuer (Impuesto al Valor Agregado – IVA) wird auf den
Erwerb von Materialien und Dienstleistungen für Bauarbeiten gewährt.
Bewertung von Projekten
Die bei der Comisión de Aplicacion de la Ley de Inversiones (COMAP) vorzulegenden Investitionsprojekte werden anhand einer
speziellen Ziel-Indikatoren-Matrix ausgewertet, durch die die prozentuale Steuerminderung bestimmt wird. Zusammenfassen
lassen sich die bewerteten Ziele für die Gewährung steuerlicher Vorteile wie folgt: Schaffung von Arbeitsplätzen (nicht nur die
Anzahl wird berücksichtigt, sondern insbesondere die Qualität der Arbeitsplätze), Dezentralisierung (im Landesinneren je nach
Armutsquote des Bezirks sowie der Bevölkerungsdichte und in Montevideo nach Index der Bevölkerungsentwicklung des
Stadtviertels), die Zunahme der Exporte, die Nutzung umweltfreundlicher Technologien, Forschung, Entwicklung und
Innovation. Zusätzlich wurde ein sektor-spezifischer Indikator eingeführt, in dem die Projektbewertung jedes Ministeriums
einfließt. Dieser Indikator prämiert unter anderem Konzepte zur Weiterentwicklung des Kapitalmarktes, die Einstellung von
benachteiligten Gruppen, Fort- und Weiterbildungen, technologisches Niveau des hergestellten Produkts, Beiträge zum
Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, innovative Dienstleistungskonzepte, sowie den Ausbau der Infrastruktur.
Ziel Indikator Gewichtung
Beschäftigung UCE/ √IEUI 30%
Dezentralisierung Inland: IPD 15%
Exporte Exporte (USD) [0,2 x (IEUSD)^2/3]
15%
T+L oder I+D+i
1 Punkt pro 5 % 20%
sektorbezogen nach Sektor 20%
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UCE: Beschäftigungswirkung; IEUI: verrechnungsfähige Investitionssumme nach Einheiten; IEUSD: verrechnungsfähige Investitionssumme in Mio. USD; IPD: Indikator über Armut je Bezirk; IDH: Indikator der sozioökonomischen Entwicklung; T+L: umweltfreundliche Technologien; I+D+i: Forschung, Entwicklung und Innovation.
Spezifische Vorteile
Klein- und Kleinstunternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von weniger als 1,5 Mio. US-Dollar
erhalten zusätzliche Vorteile. Projekten mit einem Investitionswert von maximal 366.000 US-Dollar werden weitere 10% der
Investitionssumme über die Gewerbesteuerbefreiung zurückerstattet.2
Zusätzlich wird ein weiteres Jahr zur Nutzung der Vorteile oder zur Anwendung einer vereinfachten Ziel-Indikatoren-Matrix
gewährt.
Für jedes Unternehmen, welches sich in einem Gewerbegebiet ansiedelt, steigt die Gesamtpunktzahl in der Ziel-Indikatoren-
Matrix um 15%.
Des Weiteren kann auf kleine und mittlere Unternehmen eine vereinfachte Ziel-Indikatoren-Matrix angewendet werden, die
lediglich das Ziel der Beschäftigung als Indikator einbezieht. So wird für drei durch das Investitionsprojekt neu geschaffene
Vollzeitstellen ein Indexpunkt vergeben. Insgesamt können maximal zehn Indexpunkte verteilt werden.
Durch die zusätzlichen Arbeitsplätze, welche durch das geförderte Projekt im Zeitraum von fünf Jahren entstehen, hat jedes
Unternehmen Anspruch auf einen Finanzkredit für die Arbeitgeberbeiträge. Um den Vorzug zu nutzen, gewährt eine
Berechnungsformel den neu gegründeten Unternehmen mehr Zeit als den bestehenden Unternehmen.
(Weigel Haller Corporate Finance 2016)
Weitere Kriterien der Regelung
Nicht nur neu eingereichte Projekte können die Vorzüge in Anspruch nehmen, sondern auch Projekte, die maximal sechs
Monate vor dem Einreichen begonnen wurden. Die maximale Gewerbesteuerbefreiung pro Projekt ist jährlich auf 60% der
gesamten Befreiung begrenzt.
Vorgehensweise/Ablauf
Der Antrag für ein neues Investitionsprojekt muss vor der Comisión de Aplicacion de la Ley de Inversiones (COMAP) vorgestellt
und alle erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
Das Investitionsprojekt wird dann von der COMAP je nach Art und Aktivität des Projektes an das entsprechende Ministerium
weitergeleitet. Sobald das Projekt vom betreffenden Ministerium ausgewertet wird, gibt die COMAP ihre Empfehlungen. Um
die nach Artikel 8 des Dekrets No. 2/012 erforderliche Empfehlung auszusprechen, hat die COMAP nach Einreichung der
benötigten Unterlagen eine Frist von 60 Arbeitstagen, die auf 70 Tage ausgedehnt werden kann, falls mehr Informationen
benötigt werden.
Sobald die COMAP den Antrag genehmigt (oder die Zustimmung ersetzt wird), folgt eine undefinierte Zeit, bis die Exekutiv-
Behörde den Bescheid, durch welches das Unternehmen von den Steuern entlastet wird, unterschreibt.
2 Der Jahresumsatz bzw. die Höhe des Investitionsprojekts zum Erhalt von Fördermaßnahmen variiert und wird nach Definition der
Regierung in uruguayischen Pesos wie folgt berechnet: Für den Jahresumsatz 10.000.000*UI (Unidad Indexada), für die Höhe des
Investitionsprojekt 3.500.000*UI. Die Unidad Indexada wird von der Regierung festgelegt und kann auf folgender Internetseite
gefunden werden: http://www.ine.gub.uy/ui-unidad-indexada. Die oben genannten Zahlen basieren auf den für den 06. April 2016
angegeben Zahlen und dem Wechselkurs vom 01. April 2016.
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Nachdem das Investitionsprojekt gefördert wurde, benötigt die COMAP eine Art Jahresabschlussrechnung (von allen
Projekten) sowie eine eidesstattliche Erklärung hinsichtlich der Einhaltung aller nötigen Voraussetzungen, um die
Steuerentlastungen weiterhin zu erhalten.
Weitere Vergünstigungen für Investitionen ab 2016
Ein neuer Gesetzesentwurf wird die bereits in dem Investitionsfördergesetz und dem Erlass 2/2012 enthaltenen
Investitionsvergünstigungen für Projektanträge, die zwischen dem 1. Dezember 2015 und dem 31. Dezember 2016 gestellt
werden, ausweiten.
Neben den bisherigen Vergünstigungen wird eine weitere Vergünstigung von 10% in der Ziel-Indikatoren Matrix für alle
innerhalb dieses Zeitraumes eingereichten Projekte gewährt, die mindestens 75% ihrer Gesamtinvestitionen bis zum 31.
Dezember 2017 tätigen.
Des Weiteren erhalten alle Projekte, die in 2016 realisiert werden, 120% der nach der Ziel-Indikatoren Matrix berechneten
Vergünstigungen.
7.3.3 Industriespezifische Regelungen Call Center
Laut der Verordnung 207/008, die unter dem Schutz des Gesetzes Nr. 16.906 steht, wird die Tätigkeit, die in externen Büros
(Dienstleistungen wie z.B. Telefonservice, E-Mails, etc.) abgewickelt wird, gefördert. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen
vorliegen:
Es müssen mindestens 150 qualifizierte Arbeitsplätze geschaffen werden.
Die Dienstleistungen müssen vollständig im Ausland in Anspruch genommen werden.
Des Weiteren regelt die Verordnung 207/009, dass bereits Projekte, die 100 qualifizierte Arbeitsplätze schaffen,
förderungswürdig sind. Bei Projekten, die 150 neue Stellen schaffen, beträgt die Steuerbefreiung 100%, bei Projekten, die 100
neue Stellen schaffen, 70%. Derartige Investitionsprojekte unterliegen ebenfalls der Bewilligung und Prüfung durch die
COMAP.
See- und Fluggesellschaften
Alle See- und Fluggesellschaften sind von der Gewerbesteuer (IRAE) befreit. Bei ausländischen Unternehmen gilt dies nur unter
der Voraussetzung, dass das Land, in dem die Firma ihren Sitz hat, den dort ansässigen uruguayischen Firmen auf das gleiche
Produkt ebenfalls eine Steuerbefreiung gewährt.
Abbau von Mineralöl
Gemäß dem Gesetz Nr. 14.181 vom März 1974, wird die Erforschung, der Abbau, der Transport und die Vermarktung von
Erdöl, Erdgas, Öl, Gas, und Schwefel (provenientes de los esquistos bituminosos), die im Staatsgebiet gewonnen werden, von
allen Steuern und Belastungen jeglicher Art befreit.
Gemäß dem Gesetz Nr.19.213 vom Oktober 1991 fallen auf Betriebe, die für die Erforschung und den Abbau von
Kohlenwasserstoff zuständig sind, nur die Gewerbesteuer (IRAE) an. Entsprechende Betriebe sind von allen anderen Arten von
Steuern und Belastungen befreit.
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Aufforstung
Der Betrieb von Plantagen und andere Aktivitäten, die im Zusammenhang mit forstlichen Tätigkeiten stehen, sind durch das
Gesetz Nr. 15.939 vom Dezember 1987 und seine nachträglichen Änderungen und hinzugefügten Verordnungen geregelt. Das
Gesetz bestimmt, dass alle Wälder, welche sich in Schutzgebieten befinden und für forstwirtschaftliche Tätigkeiten bestimmt
sind (welches vom Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei (Ministerio de Ganadería Agricultura y Pesca – MGAP)
festgelegt wird, von folgenden steuerlichen Vorteilen profitieren:
Die Einkünfte, die durch den Abbau eingenommen werden, sind von der Gewerbesteuer (IRAE) befreit.
Alle ländlichen Immobilien werden von der Grundsteuer befreit.
Um in den Genuss dieser Steuervorteile zu kommen, muss ein Vorschlag für die Verwaltung, den Ausbau und die
Aufforstung der Wälder vorgelegt werden. Dieser muss von der „Dirección General Forestal“ (DGF) und dem MGAP
genehmigt werden und von einem Agraringenieur, Techniker oder einem Forstexperten der Escuela de Silvicultura del
Consejo de Educación Técnico-Profesional unterschrieben werden. Jede Änderung im oben genannten Verfahren
muss vorab von der DGF genehmigt werden.
Gemäß dem Gesetz Nr. 15.939 gelten als Schutzwälder solche, die für die Erhaltung von Erdboden, Wasser und anderen
natürlichen Ressourcen bestimmt sind.
Zu den Wäldern, die für forstwirtschaftliche Aktivitäten bestimmt sind, zählen diejenigen, die der Produktion von holzartigem
Material dienen und die wegen ihrer Lage oder aufgrund der Produktion einer bestimmten Holzart oder anderer
Forstprodukte im nationalen Interesse liegen.
Stromerzeugung
Gemäß der Verordnung 354/009 werden folgende Aktivitäten gefördert:
1. Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen.
2. Erzeugung von Strom durch Kraftwärmekopplung (KWK).
3. Erzeugung von jeglicher Energie aus erneuerbaren Quellen.
4. Umwandlung von Sonnenenergie in thermische Energie.
5. Ausbau und Erforschung von Mineralien.
6. Energiedienstleistungen, die von der „Dirección Nacional de Energia“ (DNE) einer Abteilung des Ministeriums für
Industrie, Energie und Bergbau (MIEM) gelistet und als Kategorie A bewertet werden.
7. Die Herstellung von Maschinen und anderer Ausstattungen im Staatsgebiet, die für die oben genannten Tätigkeiten
bestimmt sind.
Die Nettoeinkünfte, die bei unter 2.-5. und 7. genannten Tätigkeiten erwirtschaftet werden, sind auf folgende Weise von der
Gewerbesteuer (IRAE) befreit:
90% der Entlastungen werden gewährt, wenn das Vorhaben in dem Zeitraum von dem 01.07.2009 bis zum
31.12.2014 realisiert wurde.
60% der Entlastungen werden gewährt, wenn das Vorhaben in dem Zeitraum von dem 01.01.2015 bis zum
31.12.2017 realisiert wird.
40% der Entlastungen werden gewährt, wenn das Vorhaben in dem Zeitraum von dem 01.01.2018 bis zum
31.12.2020 realisiert wird.
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Die Nettoeinkünfte, die bei 1. erwirtschaftet werden, sind auf folgende Weise von der Gewerbesteuer (IRAE) entlastet:
90% der Entlastungen werden gewährt, wenn das Vorhaben in dem Zeitraum von dem 01.07.2009 bis zum
31.12.2017 realisiert wird.
60% der Entlastungen werden gewährt, wenn das Vorhaben in dem Zeitraum von dem 01.01.2018 bis zum
31.12.2020 realisiert wird.
40% der Entlastungen werden gewährt, wenn das Vorhaben in dem Zeitraum von dem 01.01.2021 bis zum
31.12.2023 realisiert wird.
Die Nettoeinkünfte, die bei 6. erwirtschaftet werden, sind auf folgende Weise von der Gewerbesteuer (IRAE) entlastet:
75% der Entlastungen werden gewährt, wenn das Vorhaben in dem Zeitraum von dem 01.07.2009 bis zum
31.12.2013 realisiert wurde.
40% der Entlastungen werden gewährt, wenn das Vorhaben in dem Zeitraum von dem 01.01.2014 bis zum
31.12.2018 realisiert wird.
Anmerkung:
Die Entlastungen bei 1. und 2. gelten nur, wenn die Erzeugung der elektrischen Energie, die an den Markt verkauft wird, einem
befristeten Vertrag unterliegt.
Kommunikationsbranche
Zeitungs-, Rundfunk-, Fernseh- und Theaterunternehmen sind bei Importen, Verkäufen, Tickets sowie jeglichen Geschäften
von allen Steuern mit Ausnahme der Gewerbesteuer befreit.
(Gesetz Nr. 13.320, Artikel 259; Gesetz Nr. 13.349, Artikel 86; Gesetz Nr. 13.695, Artikel 129; Dekret 14.882)
Elektronikindustrie
Die Verordnung 58/009 und die darauf folgende Verordnung 532/009 fördern die Elektronikindustrie* unter dem Schutz von
Art. 11 des Gesetzes Nr. 16.906. Gemäß dieses Gesetzes ist die Elektronikindustrie in abnehmenden Raten bis 2018 von der
Gewerbesteuer entlastet. Diese Begünstigung gilt unter der Voraussetzung, dass 150 Arbeitsplätze geschaffen werden. Ferner
muss ein Lieferanten-Entwicklungsprogramm durchgeführt werden. (Gesetz Nr. 16.906, Artikel 11)
Die genaueren Anforderungen an die Unternehmen finden sich im Dekret 532/009:
https://gp.gub.uy/sites/default/files/normativa/decreto_promocion_280.pdf
und Dekret 58/009: http://www.dgi.gub.uy/wdgi/page?2,principal,_Ampliacion,O,es,0,PAG;CONC;167;1;D;decreto-no-58-
009;0;PAG;
*(Herstellung elektronischer und elektrischer Geräte, Telekommunikationsgeräte, Messinstrumente, usw.)
Grafikindustrie
Gemäß des Art. 79 des Gesetzes Nr. 13.349 sind Grafikunternehmen, Verlage und Bibliotheken in Bezug auf ihren relativen
Umsatz bei Druck und Verkauf von Büchern, Broschüren und Zeitschriften von den Steuern für die folgenden Aktivitäten
befreit:
Importe
Verkäufe
Tickets
Geschäftliche Handlungen
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Events
Auch diese Unternehmen unterliegen nur der Gewerbesteuer.
Gemäß des Gesetzes Ley del Libro – Nr. 15.913, sind Verlagshäuser mit folgenden Aktivitäten von der Steuer befreit:
Alle Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Urheberrecht stehen.
Für das Importieren und Exportieren von Büchern, Broschüren und Zeitschriften aller Art.
Darüber hinaus regelt das Gesetz, dass der Import von Maschinen, Geräten, Werkzeugen und allen anderen Hilfsmitteln, die
für das Herstellen von Büchern bestimmt sind, von allen Steuern befreit sind. Bei Zusatzgebühren entfällt keine Steuer.
(Siehe auch: Art. 45, Gesetz Nr. 13.319 und Art.62, Gesetz Nr. 13.420)
Schifffahrtsindustrie
Gemäß des Gesetzes der Werften, Stapel und Deiche (Ley de Astilleros, Varaderos y Diques – Nr.15.657) wird der Import von
Materialien, Rohstoffen, Investitionsgütern und allen anderen Materialien für den Bau von Werften, Stapel und Deiche von
allen Steuern inklusive der Mehrwertsteuer befreit. Diese Befreiung bezieht sich auch auf den Bau, die Reparatur, die
Umwandlung oder die Veränderung von Schiffen, Bojen, Schwimmkränen oder anderen Gegenständen für den nautischen
Einsatz.
Die Verordnung 58/009 und die darauffolgende Verordnung 532/009 fördern die Schifffahrtsindustrie unter dem Schutz von
Art. 11 des Gesetzes Nr. 16.906. Gemäß diesem Gesetz ist die Schifffahrtsindustrie in abnehmenden Raten bis 2018 von der
Gewerbesteuer befreit.
Für die Gewährung dieser Leistungen muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
Alle neuen Unternehmen müssen gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen:
o Es müssen innerhalb des ersten Geschäftsjahres mindestens 150 neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Davon
dürfen nur 25% der Arbeitnehmer Ausländer sein.
o Mindestens 50% der Arbeiter in der Projekt-, Ingenieur- und Produktionsabteilung müssen uruguayische
Fachleute sein.
o Ferner muss ein Lieferanten-Entwicklungsprogramm vorgestellt werden.
Für Unternehmen, die bereits existieren, müssen gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt werden:
o Es müssen mindestens 20 Arbeiter vorhanden sein.
o Es muss ein Lieferanten-Entwicklungsprogramm vorgestellt werden.
Landmaschinen
Die Verordnung 346/009 (Art. 1 wurde durch die Verordnung 6/010 ersetzt) fördert die Herstellung von Landmaschinen. Die
Einnahmen der geförderten Aktivitäten sind in folgender Weise von der Gewerbesteuer befreit:
50% Entlastung wird gewährt für den Zeitraum von 2015 bis 2019.
Sämlinge, Bäume und Obststräucher
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Gemäß der Verordnung 332/10 werden Investitionen, im Sinne des Gesetzes Nr. 16.906, für die Pflanzung von Sämlingen,
Bäumen und Obststräuchern gefördert. Die COMAP (Comisión de Aplicación de la Ley de Inversiones) legt die Höchstbeträge
dieser Investionen pro Hektar sowie auch die Anforderungen und die entsprechenden Voraussetzungen fest.
(Verordnung 322/10, Art. 2; COMAP 1998)
Produktion von Biokraftstoffen
Gemäß dem Gesetz von Biokraftstoffen (Agrocombustibles – Nr 18.195) und der Verordnung 523/008 werden alle Hersteller
von Biodiesel und Ethanol, die eine Genehmigung vom Umweltministerium (Ministerio de Vivienda, Ordenamiento Territorial y
Medio Ambiente – MVOTMA) haben, hinsichtlich der Vermögensgüter im Anlagevermögen von der Vermögensteuer befreit.
Ferner ist der Hersteller von Biodiesel und Ethanol für einem Zeitraum von zehn Jahren von der Gewerbesteuer befreit.
Die Voraussetzungen für die oben genannten Begünstigungen unterliegen laufender Veränderungen, so dass diese vor jedem
einzelnen Investitionsprojekt genau überprüft werden sollten.
(Uruguay XXI 2016b: 34, Weigel Haller Corporate Finance 2016)
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8 Fördermaßnahmen
8.1 Fördermaßnahmen im Bereich Erneuerbare Energien Uruguay hat seit 2002 Fördermaßnahmen für den Bau und die Verwendung erneuerbarer Energien und deren Technologie
ergriffen. Diese beinhalten Steuer- und Abgabenerleichterungen sowie die Möglichkeit des Einkaufs erneuerbarer Energien
durch den staatlichen Stromversorger UTE mittels Ausschreibungen, die langfristige Verträge anbieten. Diese
Fördermaßnahmen haben bereits großen Erfolg gezeigt, Uruguay bezieht 95% seines elektrischen Energiebedarfs aus
erneuerbaren Energien, insbesondere aus Wind- und Wasserkraft sowie Solarenergie und Biomasse.
Mit dem Gesetz Nr. 15.785 wurde bereits 1985 die „Corporación Nacional para el Desarrollo” eingerichtet. Der Fördertopf
fördert und erleichtert Investitionen, u.a. im Bereich der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz unter der Einbindung
des Privatsektors. Im Folgenden werden beispielhaft zwei öffentliche Förderprojekte vorgestellt.
Fideicomisimo Uruguayo de Ahorro y Eficiencia Energética (FUDAEE)
Die FUDAEE wurde 2009 durch die Verabschiedung des Gesetzes 18.597 über die effiziente Nutzung von Energie auf
nationalem Territorium gegründet. Die FUDAEE ist ein Fond zur Förderung von Investitionen sowie zur Forschung und
Entwicklung und bietet u.a. finanzielle Förderung von Studien und Analysen im Bereich der erneuerbaren Energien. Um
Fördermittel zu erhalten, müssen sich die Unternehmen bei dem Ministerium für Energie, Industrie und Bergbau (Ministerio
de Industria, Energía y Minería – MIEM) bewerben. Bei der Vergabe werden sowohl das vorgeschlagene Projekt als auch
dessen Kosten als wichtige Kriterien berücksichtigt.
Fondo de Eficiencia Energética (FEE)
Der FEE ist ein Fond, der Unternehmen, die in erneuerbare Energien investieren, eine Garantie für den Erhalt eines Kredites
bietet. Gefördert werden Projekte aus folgenden Bereichen: Verbesserungen von Außenisolierungen, Modernisierung von
Maschinen oder die Anschaffung neuer, energiesparender Produktionsausstattung. Für bis zu 60% des aufgenommenen
Kredits kann solch eine Garantie ausgestellt werden, der Betrag hängt aber von der Nachhaltigkeit des Unternehmens ab, die
durch die Vergabe von Energiezertifikaten festgestellt wird. Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, müssen die
entsprechenden Projekte bei dem Ministerium für Industrie, Energie und Bergbau vorgestellt werden, das anschließend über
die Vergabe der Garantien entscheidet.
Auch deutsche Unternehmen können in den Genuss dieser Förderung kommen.
8.2 Förderung im Exportbereich
8.2.1 Temporäre Einfuhr Grundsätzlich können in Uruguay produzierende Unternehmen zollfrei Rohstoffe, Teile und Zwischenprodukte, die für die
Herstellung von Export-Erzeugnissen benötigt werden, einführen. Der Import dieser Produkte für die Exportindustrie wird
durch ein System geregelt, welches einen steuerfreien Import zulässt. Ebenso umfasst diese Regelung auch die Produkte, die
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bei der Herstellung notwendig, aber nicht im Endprodukt für den Export enthalten sind, wie z.B. Verpackungsmaterial. Um in
den Genuss dieser Regelung zu kommen, ist eine vorherige Genehmigung nötig. Zudem müssen die fertigen Produkte
innerhalb von 18 Monaten, in Ausnahmefällen innerhalb von 24 Monaten nach der Fertigstellung ausgeführt werden.
8.2.2 Freizonen (Zonas Francas)
Mit der Freizonengesetzgebung (Gesetz Nr. 15.921) wurde die Förderung von Freizonen zum nationalen Interesse erklärt. Ziel
des Gesetzes ist es, neue Investoren ins Land zu locken, die Entfaltung von Exportaktivitäten zu unterstützen und die
internationale, wirtschaftliche Integration Uruguays zu fördern.
Die Freizonen können öffentlich und privat sein und unterliegen in beiden Fällen der Aufsicht der Dirección Nacional de Zonas
Francas. Derzeit existieren zwölf Freizonen in Canelones, Colonia, Colonia Suiza, Florida, Fray Bentos, Libertad, Montevideo,
Nueva Helvecia, Nueva Palmira, Punta Pereira und Rivera.
Die quasi-Zoll-extraterritoriale Natur der Freizonen bedeutet, dass alle dort produzierten Waren und dort erbrachten
Dienstleistungen vom MERCOSUR als Drittstaatenprodukte behandelt werden und daher beim Verkauf in eines der
Mitgliedsländer den gemeinsamen Außenzoll des MERCOSUR zahlen müssen. Jedoch bestehen Ausnahmen für einige
Produkte, die in bilateralen Abkommen festgelegt sind. Auf Produkte, die in Freizonen hergestellt wurden, wird kein
Ausfuhrzoll erhoben.
Die Vorteile
Die Freizonen sollen insbesondere wirtschaftliche Aktivität mit dem Ziel des Güterexportes fördern und neue Arbeitsplätze
schaffen. Dazu zählen folgende Aktivitäten:
Vermarktung, Verwahrung, Lagerung, Aufbereitung, Auswahl, Sortierung, Montage, Demontage, Bearbeitung und
Vermischung von Produkten und Rohstoffen nationaler oder ausländischer Herkunft.
Errichtung und Betrieb von Fabrikanlagen.
Bereitstellung von Finanzierungsleistungen, Datenverarbeitung, Reparatur- und Wartungsdienste sowie freiberufliche
und sonstige Leistungen, die für den besseren Betriebsablauf und das Angebot dieser Dienstleistungen in Drittländern
erforderlich sind.
Freizonennutzer können auch außerhalb der Freizonen folgende Dienstleistungen anbieten: elektronische Postfächer,
Fernunterricht, Ausstellen von Bescheinigungen mit elektronischer Unterschrift und den Betrieb eines internationalen
Callcenters.
Staatliche Handels- und Industriemonopole sind in den Freizonen nicht zugelassen und entfalten keine Wirksamkeit. Dies gilt
z.B. für das staatliche Stromversorgungsunternehmen UTE. So können Energie oder Kommunikationsmittel von ausländischen
Anbietern bezogen werden.
Soweit Waren derzeit oder künftig einen bestimmten uruguayischen Anteil (contenido local) besitzen müssen, entfalten diese
Vorschriften für die Freizonen keine Wirksamkeit (Art. 40 Freizonengesetz).
Pulver, Waffen, Munition und andere Kriegsgüter dürfen jedoch in keinem Fall eingeführt werden.
Unternehmen, die in den Freizonen tätig werden, dürfen weder eine der dort entfalteten Tätigkeiten zusätzlich im
uruguayischen Nationalgebiet außerhalb der Freizonen ausüben, noch Dienstleistungen anbieten, die im Gebiet außerhalb der
Freizonen zum Tragen kommen (Art. 9 DVO zum Freizonengesetz).
Der Geld- und Devisenverkehr in den Freizonen ist - wie in ganz Uruguay - frei.
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Ein- und Ausfuhr, Besitz, Handel, Umlauf, Umwechslung und Übertragung von Wertpapieren in nationaler und ausländischer
Währung sowie von Edelmetallen unterliegen keinerlei Beschränkungen (Art. 38 Freizonengesetz). Freizonenbenutzer, die zur
Vornahme von Finanzierungsgeschäften ermächtigt sind, können in den Freizonen alle Tätigkeiten für ihren Geschäftsverkehr
entfalten, soweit diese auf die Freizonenbenutzer oder Drittländer bezogen sind. Eine Bezahlung innerhalb der Freizonen kann
daher in jeder beliebigen Währung erfolgen.
Die Tätigkeit in den Freizonen bringt somit eine Befreiung von allen auf diese Wirtschaftsaktivitäten normalerweise zu
erhebenden nationalen Steuern mit sich, gleich ob sie bereits bestehen oder erst künftig erhoben werden (Art. 19
Freizonengesetz). Unter diese Steuern fallen die Gewerbesteuer, die Mehrwertsteuer, die Vermögensteuer, die
Verbrauchsteuer und die Kontrollsteuer für Aktiengesellschaften.
Die Abgaben zur Sozialversicherung sowie die Steuern auf das Einkommen von eingestelltem Personal (für Ausländer besteht
hier die Möglichkeit entweder die Einkommensteuer oder die Steuer für nichtansässige Personen zu zahlen) müssen trotz
Tätigkeit in einer Freizone geleistet werden. Es werden keinerlei Abgaben auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Rohstoffen, Gütern,
Maschinen und Fertigprodukten gleich welcher Herkunft erhoben, sofern sie in den Freizonen gelagert, genutzt oder
verarbeitet werden (Art. 21, 22 Freizonengesetz).
Das Administrative
Der Benutzer ist berechtigt, im Freizonengebiet selbständig Baumaßnahmen durchzuführen (Art. 34 Freizonengesetz), soweit
der jeweilige Betreiber der Freizone diese genehmigt. In diesem Fall soll der Antragsteller der Freizonendirektion einen
Projektplan vorlegen (Art. 55 DVO Freizonengesetz).
Plant der Nutzer, mehr als 25% seiner verfügbaren Arbeitsplätze mit Ausländern zu besetzen, muss dies schriftlich unter
Angabe von Gründen bei der Freihandelszonendirektion beantragt werden. Die Nutzer der Freizonen müssen normalerweise
75% ihrer Arbeitsplätze mit uruguayischen Staatsbürgern besetzen (Art. 18 Freizonengesetz).
Die Verwaltung der staatlichen Freizonen obliegt dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, (Ministerio de Economía y
Finanzas – MEF), das durch die Freizonendirektion tätig wird. Diese Behörde handelt in ihrem Aufgabenkreis selbständig.
Die privaten Freizonen werden von einem Geschäftsführer verwaltet. Sie unterliegen der Kontrolle und der Beaufsichtigung
durch die Freizonendirektion.
Die Freizonendirektion hat dementsprechend eine doppelte Funktion: Zum einen verwaltet sie die staatlichen Freizonen, zum
anderen übt sie die Aufsicht und Kontrolle über die privaten Freizonen gemäß dem Freizonengesetz aus.
Um als Nutzer einer Freizone zugelassen zu werden, bedarf es eines Antrags. Hierin muss das Investitionsprojekt beschrieben
und alle notwendigen Unterlagen eingereicht werden. Zugleich soll die Reservierung der voraussichtlich benötigten Fläche
(Geschäftsräume, Warenlager) gemäß den Bedingungen der Freihandelszonendirektion beantragt werden.
Mit dem Gesetz 19.276 zu den Freihandelszonen sind einige wichtige Änderungen gemacht worden. Zum einen wurde der
Name dieser wirtschaftlichen Einheiten von Freizonen zu Freihandelszonen geändert. Zum anderen wurden als neue Ziele die
Förderung von Innovationen und Entwicklung insbesondere von High-tech Produkten sowie die Förderung von Regionen
außerhalb des Großraums Montevideos definiert. So dürfen neue Freihandelszonen nur dann entwickelt werden, wenn sie
mehr als 40 km außerhalb Montevideos liegen, mehr als 843 Mio. US-Dollar investiert werden oder wenn Investitionen im
Bereich Spitzentechnologie getätigt werden, die die Forschung in diesem Bereich in Uruguay vorantreibt.
Anträge auf Zulassung als Nutzer einer staatlichen Freizone sind direkt an die Freizonendirektion zu richten:
Dirección General de Comercio - Área Zonas Francas
Adresse: Uruguay 948 esq. Río Branco, Montevideo
Telefon: +(598) 2908 7853
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Der potentielle Nutzer einer Freizone kann einen Nutzungsvertrag auch mit dem Betreiber direkt schließen. Während der
Geltungsdauer des Vertrags kann der Nutzer von den Vorzügen der Freizone und ihrer Infrastruktur profitieren. Eine
Vertragsverlängerung ist möglich.
Eine ausführliche Erläuterung über das System der uruguayischen Freizonen finden Sie hier:
http://www.uruguayxxi.gub.uy/informacion/wp-content/uploads/sites/9/2015/07/Free-Zones-Uruguay-XXI.pdf
8.2.3 Freihäfen (See/Luft)
Im Jahr 1992 schuf die Regierung mit dem Gesetz Nr. 16.246 zusätzlich so genannte Freihäfen und beendete damit das
staatliche Monopol im Bereich der Hafendienstleistungen mit dem Ziel, Uruguay als logistisches Zentrum im Raum MERCOSUR
zu etablieren. Innerhalb der so designierten „quasi-extraterritorialen“ Hafengebiete dürfen Waren ohne jegliche
Beschränkungen, Auflagen oder Erhebung von Abgaben frei bewegt, weiterverarbeitet, nicht aber in ihrer Beschaffenheit
verändert werden. Ebenfalls sind Warenverkehr und Dienstleistungen innerhalb des Hafens von der Mehrwertsteuer (IVA)
befreit. Zudem sind alle Waren, die unter der Freihafen-Regelung im Hafen abgesetzt wurden, von der Vermögensteuer und
der Umsatzsteuer befreit. Anders als in den Freizonen sind in den Freihäfen ansässige Unternehmen allerdings nicht von der
Unternehmensbesteuerung ausgenommen.
8.2.4 Freihandelszonen (Zona de Libre Comercio)
Die von den Freizonen und Freihäfen zu unterscheidenden Freihandelszonen hingegen sind Teile des Hoheitsgebietes
Uruguays, in denen durch steuerliche Vorteile sowie arbeits- und sozialrechtliche Erleichterungen, Wirtschaftsaktivitäten in
Industrie, Handel und Dienstleistungen gefördert und gebündelt werden. Waren kommen zollfrei hinein, werden aber bei
Verlassen der Freihandelszonen als Drittlandsprodukte behandelt und unterliegen den Einfuhrzöllen des jeweils
importierenden Landes. Für Unternehmen aus Deutschland eignen sich die Freihandelszonen für Veredlungsarbeiten, weil sich
dort bereits entsprechende Industriezweige mit Infrastruktur angesiedelt haben. Außerdem werden die Freihandelszonen
bevorzugt für internationale Servicecenter und Finanzdienstleistungen genutzt.
8.2.5 Exportfinanzierung/Projektfinanzierung Die Regelung über die Exportfinanzierung entspricht den Art. 19 bis 34 vom Libro I der Gesetzessammlung der Zentralbank
Uruguays (Banco Central del Uruguay – BCU). Der Export kann im Voraus finanziert werden (bei Erwerb oder Herstellung von
Produkten, die für den Export bestimmt sind) oder im Nachhinein (bei der Platzierung von Produkten außerhalb des Landes).
Von dieser Regelung sind unter anderem folgende Produkte ausgeschlossen: Naturwolle, lebende Rinder und Schafe (mit
Ausnahme Pedigree-registrierter und reinrassiger Tiere), trockenes Schafs- oder Rinderleder, salzkonservierte Rinder- und
Schafshäute, Lederreste und folgende nach Art. 20 spezifizierten Produkte: ganze Fische, ungeschälter Reis,
Sonnenblumenkerne, Gerste, Hafer, Vogelfutter, Rinderfett, Holzrollen, unverarbeitetes Gold, Weizen und Soja.
Damit der Antrag genehmigt wird, muss gemäß Art. 25 der Wert der Exporte, auf die die nachfolgend genannten Vorteile
angewendet werden, mindestens 10.000 US-Dollar betragen.
Sobald dem Finanzdienstleistungsunternehmen der Zentralbank Uruguays BCU der entsprechende Antrag vorliegt, findet am
folgenden Werktag die Finanzierung statt. Die Zentralbank genehmigt den Antrag, sobald dieser eingeht und erstattet bis zu
30% der Exportkosten (Art. 24).
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Um in den Genuss der Exportfinanzierung durch ein Finanzierungsunternehmen zu kommen, müssen die Exporteure einen
Betrag von 10% bis 30% des zu finanzierenden Exportwertes in US-Dollar als Pfand für einen Zeitraum von 180, 270 oder 360
Tagen hinterlegen. Um die angelaufenen Zinsen auf den Finanzierungsbetrag zu erhalten, muss der Exporteur die Dokumente
des Zolls vorlegen, die den Export der jeweiligen Waren bestätigen.
Die Tilgung der Finanzierung soll nach folgenden Mustern vorgenommen werden:
Innerhalb der laufenden 30 Tage nach Erhalt der Exportdevisen. Dem Exporteur werden die Hinterlegung, die er in
der Zentralbank geleistet hatte (10% oder 30%) und zusätzlich die aufgelaufenen Zinsen auf den gesamten
Finanzierungsbetrag ausgezahlt.
Beim Ablauf der Höchstfrist, die der Exporteur gewählt hat, im Falle dass die Devisen nicht vorher erhalten wurden.
Dem Exporteur wird der Betrag der Hinterlegung, die er in der Zentralbank geleistet hat (10% oder 30%), und die
zusätzlich anfallenden Zinsen auf den gesamten Finanzierungsbetrag ausgezahlt.
Weitere Finanzierungsmöglichkeiten von Investitionsprojekten
Bezüglich der Möglichkeiten zur Finanzierung von Investitionsprojekten in Uruguay gibt es zudem eine jährliche
Projektausschreibung, die von der Banco de la Republica Oriental del Uruguay (BROU) durchgeführt wird. Im Jahr 2015 wurden
im Rahmen dieser Ausschreibung 52 Projekte für einen Gesamtinvestitionsbetrag von 420 Mio. US-Dollar vorgestellt, die mit
200 Mio. US-Dollar gefördert wurden.
Im Gegensatz zum gewöhnlichen Verlauf einer Finanzierungsbewerbung werden die Projekte, die in der Ausschreibung
vorgestellt werden, in ihrer gesamten Form evaluiert und auf Basis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Durchführbarkeit
sowie ihrem Beitrag zur wirtschaftlich-sozialen Entwicklung und nationalen Wettbewerbsfähigkeit eingestuft.
Die Vergabe der Gelder wird mit einem Schlüssel vorgenommen, wie er auch in der nationalen Politik angewandt wird. Es
werden nationale Einkünfte berücksichtigt, ausgezeichnet durch den Beschäftigungsgrad (25%), den Anstieg der Exporte
(25%), die Benutzung grüner Technologien (20%), die Erwerbsquote (10%), die Dezentralisierung (10%) sowie die Qualität und
Planbarkeit (10%).
Durch diese Ausschreibung bietet die BROU Finanzierungen bis zu 70% des Gesamtbetrages der Investition an, inklusive
bevorzugter Bedingungen innerhalb der Tilgungsphase und hinsichtlich der Zinsrate.
(Uruguay XXI 2015d:5, WKÖ)
8.2.6 Steuerrückerstattung Gemäß der Regelung im Gesetz Nr. 16.492 von 1992 und aller seiner darauffolgenden Änderungen kann sich ein Exporteur die
indirekten Steuern, die er auf ein exportiertes Produkt zahlt, zurückerstatten lassen. Der Wert, der zurückerstattet wird, kann
zwischen 3% und 6% des von der Zollbehörde festgelegten Wertes des Produktes betragen. Außerdem sind Exporte von der
Mehrwertsteuer ausgenommen, die gegen Vorlage der entsprechenden Belege zurückerstattet wird.
Mit der Bescheinigung für die Steuerrückerstattung, die vom Steueramt (Dirección General Impositiva – DGI) ausgegeben wird,
kann der Inhaber nationale Steuern und Beiträge an das Sozialversicherungsamt (Banco de Provisión Social – BPS) zahlen.
Außerdem kann der Inhaber die Bescheinigung für Finanzinstitutionen und Banken verwenden.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
http://www.uruguayxxi.gub.uy/guide/descargas/Investment%20promotional%20schemes.pdf
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9 Internationaler Handel
Uruguay ist eine kleine offene Volkswirtschaft, deren Wirtschaftsleistung stark vom Export insbesondere landwirtschaftlicher
Produkte abhängt. Uruguay ist seit ihrer Gründung Mitglied der WTO (World Trade Organisation) sowie der Latin American
Integration Association. Die uruguayische Regierung verfolgt mit ihrer Handelspolitik das Ziel, Restriktionen weiter abzubauen
und Investitionen durch Maßnahmen wie das Investitionsfördergesetz weiter voranzutreiben.
9.1 Import nach Uruguay
Aufgrund der kaum vorhandenen Industrie müssen die für die Produktion benötigten Kapitalgüter wie Maschinen oder
Technologie großteils importiert werden. Um Güter nach Uruguay zu importieren, muss folgende Vorgehensweise eingehalten
werden:
Der Importeur muss ein Unternehmen haben, das bei der Dirección General Impositiva (DGI), der Banco de Previsión
Social (BPS) und der Banco Seguro de Estados (BSE) registriert und eingeschrieben ist.
Der Importeur muss durch einen Zollvertreter (Despachante de Aduana) beraten werden.
Der Zollbeamte muss auf Grundlage der vom Importeur überreichten Dokumente und der vorangegangen
Güterklassifikation gemäß der gemeinsamen Nomenklatur des MERCOSUR das Documento Unico Aduanero (DUA)
zusammen mit der Steuerabrechnung erstellen und an die DNA (Dirección Nacional de Aduanas) schicken.
Die DNA schickt dem Zollvertreter die finale Steuerabrechnung für den Import.
Sobald das DUA von der DNA kontrolliert und die Steuerabrechnung vom Zollbeamten geprüft worden ist, tritt das
DUA in Kraft. Gleichzeitig informiert die DNA die Banco de la Republica Oriental de Uruguay (BROU) über die
erhobene Steuer und die Nummer des ausgestellten DUA.
Sobald der Zollvertreter die Registrierungsnummer des DUA erhält, nimmt er die Zahlung des entsprechenden
(Steuer-) Betrages an die BROU vor und teilt der DNA den gezahlten Betrag mit.
Der Zollvertreter erhält von der DNA den Betrag, der als Steuer bezahlt werden muss und die Benachrichtigung über
den Zahlungsvorgang.
Das DUA wird bei der Zollbehörde ausgedruckt und die Erlaubnis zur Wareneinfuhr erteilt. Diese wird gemeinsam mit
einer notariellen Beglaubigung, die vom Importeur und Zollbeamten unterschrieben sein muss, der Handelsrechnung,
der Herkunftsbescheinigung, den Lieferpapieren, der Packing List (in diesem Dokument werden die
Gütereigenschaften genau beschrieben) sowie die je nach Produkt angeforderten Dokumente kuvertiert.
Danach wird die Importfreigabe der jeweiligen Güter bearbeitet, sobald die Transportgebühren bezahlt worden sind.
Zuletzt wird die Einfuhrbescheinigung („Cumplido Aduanero“) erstellt, sobald die Gütereinfuhr durch den zuständigen
Zollbeamten verifiziert worden ist.
Des Weiteren besteht die im Kapitel 8.2.1 erklärte Sonderregelung zur temporären Einfuhr bestimmter Produkte nach
Uruguay. Alle Produkte, die nach Uruguay importiert werden, obliegen zudem einer strikten Kennzeichnungspflicht.
So muss eine spanische Beschreibung der Hauptinhaltsstoffe oder der Einzelteile der Produkte, das Herkunftsland, das
Ablaufdatum, das Gewicht und der Name sowie die Adresse des uruguayischen Importeurs vorliegen.
Importierte Produkte müssen alle Kennzeichnungsauflagen, die vom uruguayischen Staat auferlegt worden sind, erfüllen.
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Das Verbraucherschutzgesetz aus dem Jahr 2000 regelt die Kennzeichnungsvoraussetzungen uruguayischer Produkte.
Gelegentlich wird der Import bestimmter Lebensmittel oder Tiernahrung von den uruguayischen Behörden, basierend auf
Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO), verboten.
(Cámara Nacional de Comercio y Servicios del Uruguay, 2016)
9.2 Handelsbarrieren
Als Mitgliedsstaat des Wirtschaftsblockes MERCOSUR unterliegt Uruguay dessen Handelsregime und erhebt daher u.a. den
MERCOSUR Common External Tariff (CET), den gemeinsamen Außenzoll des MERCOSUR. Der durchschnittlich erhobene Zoll ist
in den letzten Jahren auf einem stabilen Niveau geblieben und liegt laut Angaben der WTO bei ca. 9,5%. Der erhobene Zoll ist
allerdings für einige Wirtschaftssektoren deutlich höher. So werden landwirtschaftliche Exporte in den MERCOSUR mit 31%
bezollt. Auf Drängen von Argentinien und Brasilien bestehen für Importe der Automobilindustrie Zölle in Höhe von 35%.
Ausländische Hersteller, die ihre Produktionsstätte in einem der MERCOSUR Mitgliedsländer haben, obliegen den gleichen
Regelungen wie nationale Hersteller. Des Weiteren wird ein Zoll auf alle Güter erhoben, die in ein Mitgliedsland exportiert und
von dort in ein anderes Mitgliedsland weiter exportiert werden. Allerdings können die einzelnen Länder Ausnahmen festlegen,
auf die der gemeinsame Außenzoll nicht angewandt wird. Aufgrund dieser Regelung und spezieller Importverfahren der
einzelnen Länder wird der gemeinsam vereinbarte Außenzoll nur in wenigen Fällen angewandt. Ein gemeinsamer Zollkodex
wurde 2010 vereinbart, aber bislang noch nicht vom uruguayischen Parlament ratifiziert. Die Zusammensetzung der einzelnen
Zölle kann auf der Internetseite des uruguayischen Wirtschaftsministeriums gefunden werden. Ausnahmen des gemeinsamen
Außenzolls bestehen insbesondere für den Import von Primärprodukten und anderen Produktionsinputfaktoren, wie z.B.
landwirtschaftlichen Maschinen. Die meisten Produkte, die aus einem anderen MERCOSUR Land nach Uruguay importiert
werden, werden nicht verzollt.
Weitere Informationen finden Sie unter folgender Internetseite:
http://www.export.gov/uruguay/doingbusinessinuruguay/index.asp
9.3 Handelsabkommen
Aufgrund von Uruguays Mitgliedschaft im MERCOSUR gibt es kaum Handelsbarrieren für den Export uruguayischer Güter nach
Brasilien, Argentinien, Paraguay oder Venezuela. Produkte aus dem Automobilbereich, Zucker sowie Produkte, die in einer
Freizone, einer sogenannten Zona Franca, hergestellt wurden, unterliegen speziellen Ausnahmeregelungen. Der Handel von
Zucker wird durch die nationale Gesetzgebung des jeweiligen Landes bestimmt. In Bezug auf den Automobilsektor hat Uruguay
spezielle Abkommen mit Venezuela, Argentinien und Brasilien, die die Präferenz uruguayischer Produkte in diesem Sektor
garantieren.
Für Venezuela liegt ein Präferenzschema von 54% bis 73% vor, Argentinien und Brasilien bevorzugen uruguayische Produkte zu
100%, für den Fall, dass bestimmte Voraussetzungen bezüglich der Herkunft dieser Produkte eingehalten werden. Uruguay
besteht seit längerem darauf, dass, wie in Art. 1 der MERCOSUR Charter vereinbart, alle Handelshemmnisse zwischen
Mitgliedsstaaten abgebaut werden.
Im Allgemeinen gelten die Handelsvorzüge, die im Rahmen des MERCOSUR angewandt werden, nicht für Produkte aus
Freizonen. Hier bestehen allerdings zahlreiche Ausnahmen, die in bilateralen Abkommen zwischen den einzelnen Ländern
festgelegt werden.
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Uruguay hat bezüglich dieser Produkte jeweils ein Abkommen mit Argentinien, Brasilien sowie Venezuela, wonach Produkte
aus Freizonen ohne Einschränkung importiert werden können.
Gemäß dem Protokoll von Montevideo, das den Austausch von Dienstleistungen reguliert, obliegen 79,8% aller
Dienstleistungen keinen Restriktionen beim Im- oder Export.
Der MERCOSUR und damit auch Uruguay hat Freihandelsabkommen mit Bolivien, Chile, Israel, Kuba, Mexiko und Peru. Zudem
bestehen präferenzielle Handelsabkommen mit der südafrikanischen Zollunion, Ecuador, Indien, Kolumbien und Venezuela
sowie ein Rahmenabkommen mit Marokko. Zu Beginn des Jahres 2016 wurden die Verhandlungen über ein mögliches
Assoziationsabkommen mit der EU wieder aufgenommen. Ein Rahmenabkommen mit der EU besteht schon seit 1995 und
bildet die Grundlage für die derzeitigen Verhandlungen. Dieses sieht unter anderem eine verstärkte Zusammenarbeit im
Zollwesen, im Bereich der Lebensmittel- und Industrienormen und deren gegenseitiger Anerkennung sowie im Bereich des
geistigen Eigentums vor. Zudem soll die Unternehmenszusammenarbeit ebenso gefördert werden wie die Zusammenarbeit im
Energiebereich.
Neben dem Investitionsförderabkommen mit Deutschland hat Uruguay auch weitere solcher Abkommen unter anderem mit
verschiedenen europäischen Ländern, Chile, China, Malaysia, Kanada und den USA unterzeichnet.
Aufgrund des in den letzten Jahren gestiegenen Pro-Kopf-Einkommens erhalten uruguayische Exporte keine Bevorzugung
mehr durch die EU im Rahmen des Generalized System of Preferences (GSP). Bei dem GSP werden Handelsrestriktionen auf
Güter erlassen, die aus weniger entwickelten Ländern importiert werden. Uruguay wird im Rahmen dieses Schemas ab dem
01. Januar 2017 auch bei Exporten in die USA nicht mehr bevorzugt.
Eine ausführliche Übersicht über die wichtigsten Handelsabkommen des MERCOSUR findet sich auf folgender Seite:
http://www.uruguayxxi.gub.uy/guide/descargas/International%20agreements.pdf
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10 Arbeitsrecht
Das uruguayische Arbeitsrecht ist in vielen verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt und lässt sich grundsätzlich
nicht mit dem deutschen Arbeitsrecht vergleichen. Es gibt zwar keine generellen Vorschriften über den Arbeitsvertrag als
solchen, allerdings eine umfangreiche Gesetzgebung zu verschiedenen Aspekten des Arbeitslebens, wie z.B. zu den
Themenbereichen Lohn und Gehalt, Urlaub und Kündigung. Insbesondere wird auch der nationale monatliche Mindestlohn
durch Verordnungen jeweils angepasst. Generell ist im uruguayischen Arbeitsrecht der Arbeitnehmer sehr stark geschützt. Es
besteht grundsätzlich kein Formzwang für Arbeitsverträge. Diese können demnach sowohl mündlich als auch schriftlich
abgeschlossen werden.
Die einzelnen arbeitsrechtlich relevanten Themen werden nachfolgend behandelt.
10.1 Strafrechtliche Verfolgung von Arbeitgebern
Laut dem Gesetz Nr. 19.196 kann der Arbeitgeber im Falle von Arbeitsunfällen strafrechtlich verfolgt werden. Eine
strafrechtliche Verfolgung findet dann statt, wenn dem Arbeitgeber nachgewiesen werden kann, dass bestehende
Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten worden sind, und der Arbeitnehmer dadurch in schwere Gefahr
gebracht wurde. Derartige Verstöße können mit einer Freiheitsstrafe von 3 bis 24 Monaten geahndet werden. Allerdings ist
anzumerken, dass dieses Gesetz seit seiner Verabschiedung im April 2014 bisher kein einziges Mal angewendet worden ist
(Stand: Juli 2016).
10.2 Prozessuales Nach Art. 7 der uruguayischen Verfassung hat jeder Bürger Anspruch auf Rechtsschutz im Bereich des Arbeitsrechts.
Zwingende und unverzichtbare Voraussetzung für den Rechtsschutz ist ein vorheriger erfolgloser Schlichtungsversuch. Hierfür
ist das Ministerium für Arbeit und Soziales (Ministerio de Trabajo y Seguridad Social - MTSS) zuständig. Bei Streitigkeiten im
Departamento Montevideo findet der Schlichtungsversuch im dort ansässigen Centro de Negociación de Conflictos
Individuales de Trabajo statt. Streitigkeiten aus dem Landesinneren werden in den Räumen des Ministeriums verhandelt.
Bei der Anhörung ist eine anwaltliche Vertretung erforderlich, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mehr als 20
sogenannte Unidades Reajustables (monatlich festgesetzte Geringfügigkeitsgrenze) beansprucht. Kommt eine Einigung nicht
zustande, kann der Rechtsweg beschritten werden. Dazu muss eine beglaubigte Kopie des gescheiterten
Schlichtungsversuchs vorgelegt werden. Für Montevideo ist das dortige Arbeitsgericht zuständig, im Landesinneren wird vor
den entsprechenden örtlichen erstinstanzlichen Gerichten verhandelt. Die Parteien müssen dabei anwaltlich vertreten werden.
Arbeitsrechtliche Ansprüche verjähren in einem Jahr, gerechnet ab dem Folgetag desjenigen Tages, an dem das
Arbeitsverhältnis beendet worden ist, bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis in fünf Jahren. Wird Klage auf Zahlung einer
Geldschuld erhoben, so wird die Wertveränderung im Zeitraum zwischen der Entstehung der Schuld und ihrer Zahlung
berücksichtigt.
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10.3 Entsendung und Einsatz von Arbeitskräften
10.3.1 Entsendung deutscher Arbeitskräfte nach Uruguay
Seit dem 01.02.2015 gilt für befristete Entsendungen nach Uruguay, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung
weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegt, wenn die im deutsch-uruguayischen
Abkommen über Soziale Sicherheit bestimmten Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind (siehe dazu unter 10.5).
Dabei sind gewisse länderspezifische Besonderheiten zu beachten. Die Einzelheiten ergeben sich aus der untenstehenden
Tabelle.
Untersteht eine Person nach den Regelungen des Abkommens ausschließlich den deutschen Rechtsvorschriften zur
Rentenversicherung, gilt dies in gleicher Weise auch für die Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Eine
gleichzeitige Versicherung in diesen Sozialversicherungszweigen in Uruguay ist durch das Protokoll zum Abkommen
ausgeschlossen.
Sozial- versicherungs- zweig
Vorschrift über die weitere Unterstellung unter die deutschen Rechts- vorschriften
Staats- angehörig- keit des Arbeit- nehmers
Zeitraum der Weitergeltung der deutschen Rechts- vorschriften
Bescheinigung über die Weitergeltung deutscher Rechts- vorschriften
Träger, der die vorstehende Bescheinigung ausstellt
Renten- versicherung
Art. 7 des deutsch-uruguayischen Abkommens über Soziale Sicherheit
ohne Bedeutung Die Arbeitnehmer müssen sich jedoch im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats gewöhnlich aufhalten oder dort gewöhnlich beschäftigt sein
24 Kalender- monate
DE/UY 101 Träger der Kranken- versicherung, an den die Beiträge zur Renten- versicherung abgeführt werden. In anderen Fällen stellt die Deutsche Renten- versicherung Bund, Berlin, die Bescheinigung aus.
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Renten- versicherung
Art. 9 des deutsch-uruguayischen Abkommens über Soziale Sicherheit
s.o. Auf Antrag weitere Unterstellung unter die deutschen Rechts- vorschriften durch eine Vereinbarung der zuständigen Behörden bzw. der von diesen bezeichneten Stellen möglich
s.o. GKV-Spitzenverband, Abteilung DVKA, Bonn
Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenver- sicherung
Nr. 6 des Protokolls zu den Artikeln 6 bis 9 des deutsch-uruguayischen Abkommens über Soziale Sicherheit
s.o. 24 Monate s.o. Träger der Kranken- versicherung an den die Beiträge zur Renten- versicherung abgeführt werden. In anderen Fällen stellt die Deutsche Renten- versicherung Bund, Berlin, die Bescheinigung aus.
Für die ständige Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte in Uruguay ist eine Aufenthaltsgenehmigung notwendig. Geht die
Entsendung über 24 Monate hinaus, gelten für den Arbeitnehmer vom Beginn des 25. Monats an grundsätzlich die
uruguayischen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Ob bei einer Verlängerung der Entsendung
innerhalb eines Entsendezeitraums von 24 Monaten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, entscheidet die für die
Ausstellung des Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften bei Beschäftigung in Uruguay (Vordruck
DE/UY 101) zuständige Stelle.
(Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2015, GKV Spitzenverband 2015)
Für weitere Auskünfte empfehlen wir folgende Stellen:
Bundesverwaltungsamt – Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige
50728 Köln
Telefon: 022899 358 4998
E-Mail: [email protected]
Banco de Previsión
Adresse: Fernández Crespo 1621 Montevideo
Telefon: +(598) 2 1997
E-Mail: http://www.bps.gub.uy/contacto
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10.3.2 Entsendung uruguayischer Arbeitskräfte nach Deutschland Bei der Entsendung uruguayischer Arbeitnehmer nach Deutschland gilt es, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu
beachten.
Dieses Gesetz verpflichtet sowohl Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland als auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die
Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen, zur Einhaltung gesetzlicher und in bestimmten Branchen tarifvertraglich geregelter
Arbeitsbedingungen. Daneben bietet das Gesetz auch für alle im Inland tätigen Arbeitnehmer eine rechtliche Möglichkeit,
Mindestarbeitsbedingungen zur Geltung zu bringen.
Das AEntG gilt gemäß § 4 Abs. 1 AEntG für folgende Branchen:
Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch
Bauhauptgewerbe oder Baunebengewerbe
Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohleberwerken
Briefdienstleistungen
Gebäudereinigung
Schlachten und Fleischverarbeitung
Sicherheitsdienstleistungen
Wäschereidienstleistungen
Mindestarbeitsbedingungen
Neben den allgemeinen Arbeitsbedingungen müssen die durch Tarifverträge festgesetzten regionalen und
branchenspezifischen Mindestlöhne von den ausländischen Arbeitnehmern bei der Ausübung einer Tätigkeit in Deutschland
eingehalten werden.
Der in Deutschland im Jahre 2015 eingeführte allgemeine Mindestlohn beträgt ab dem 01. Januar 2017 8,84 EUR brutto pro
Stunde und gilt gemäß der EU-Richtlinie zur Mitarbeiterentsendung ohne Diskriminierung sowohl für die in Deutschland
lebenden als auch für die nach Deutschland entsendeten Arbeitnehmer.
Die regionalen und branchenspezifischen Mindestlöhne gelten unverändert, solange sie höher als der allgemeine Mindestlohn
sind. Branchen, die noch nicht durch Tarifverträge geregelt waren, sind nun verpflichtet, ihre Löhne an den allgemeinen
Mindestlohn anzupassen.
(Deutsch-Rumänische AHK 2015)
Sanktionen
Der Verstoß gegen das deutsche Mindestlohngesetz (MiLoG) ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern geahndet wird.
Strafbar ist neben der Unterschreitung des Mindestlohns auch das Unterlassen von Mitwirkungshandlungen und
Anmeldungen, das Fehlen von Aufzeichnungen und die Missachtung anderer, sich aus dem MiLoG ergebender
Verpflichtungen. Die Geldbußen für eine Zuwiderhandlung können bis zu 500.000 EUR betragen. Eine Ordnungswidrigkeit
begeht nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch derjenige, der als Unternehmer einen anderen Unternehmer mit Werk- oder
Dienstleistungen beauftragt, von dem er weiß oder wissen muss, dass dieser selbst oder dessen Subunternehmer den
Mindestlohn unterschreitet. Auch die Kenntnis einer verspäteten Lohnzahlung durch den Auftragnehmer oder dessen
Subauftragnehmer stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Auftraggeber müssen daher Angebote, die die Erbringung von Werk-
oder Dienstleistungen in Deutschland zum Gegenstand haben, auf ihre Plausibilität überprüfen. Aus Beweisgründen empfiehlt
es sich, diese Überprüfung in den betrieblichen Unterlagen auch nachvollziehbar zu dokumentieren.
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Unter Umständen kommt auch eine Verurteilung nach § 266 StGB wegen Untreue oder nach § 266a StGB wegen
Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in Betracht. Ebenso kann ein Ausschluss von der Teilnahme an der
öffentlichen Auftragsvergabe drohen. Gemäß § 19 MiLoG werden Bewerber von der Teilnahme an Wettbewerben um einen
Liefer-, Bau oder Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 98 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für eine
angemessene Zeit ausgeschlossen, wenn gegen sie eine Geldbuße wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem MiLoG von
mindestens 2.500 EUR verhängt worden ist.
Sozialversicherung
Nach europäischem Sozialversicherungsrecht richtet sich die Frage der Sozialversicherungspflicht grundsätzlich nach dem
Recht des Arbeitsortes, in diesem Fall nach dem deutschen.
Meldepflicht
Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland hat vor der Beschäftigung eines Arbeitnehmers diesen bei der Bundesfinanzdirektion in
Köln zu melden. Findet die Tätigkeit an mehreren Orten statt, zum Beispiel auf mehreren Baustellen, so muss für jeden Ort
eine gesonderte Anmeldung erfolgen.
Entleiher, die Arbeitnehmer von einem Verleiher mit Sitz im Ausland entleihen, sind zu einer Anmeldung nach § 18 Abs. 3
AEntG, § 17b Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und zur Abgabe einer Versicherung nach § 18 Abs. 4 AEntG, § 17b
Abs. 2 AÜG verpflichtet.
Arbeitgeber mit Sitz im Inland und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen nach § 19 Abs. 1 AEntG Beginn, Ende und Dauer der
täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden
Kalendertag aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung
maßgeblichen Zeitpunkt aufbewahren.
Die gleiche Verpflichtung trifft nach § 19 Abs. 1 S. 2 AEntG und § 17c Abs. 1 AÜG jeden Entleiher, der von einem Verleiher
überlassene Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob er seinen Sitz im In- oder im Ausland hat.
Erforderliche Unterlagen
Sowohl Arbeitgeber mit Sitz im Inland als auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen die für die Prüfung der Einhaltung der
Arbeitsbedingungen nach dem AEntG und dem AÜG erforderlichen Unterlagen in Deutschland und in deutscher Sprache
gemäß § 19 Abs. 2 AEntG bzw. § 17c Abs. 2 AÜG bereithalten:
Arbeitsvertrag, beziehungsweise die Dokumente, aus denen sich die wesentlichen Inhalte des
Beschäftigungsverhältnisses ergeben (Nachweis-Richtlinie, Amtsblatt der EG Nr. L288/21 vom 18.10.1991)
Arbeitszeitnachweise, die nach Beschäftigungsorten differenzieren müssen, wenn regional unterschiedliche
Mindestlöhne in Betracht kommen
Lohnabrechnungen
Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen
Neben den oben genannten Unterlagen sind bei Bedarf weitere Unterlagen der Prüfbehörde zur Einsicht zur Verfügung zu
stellen. Wollen sich Arbeitgeber auf eine Arbeitszeitflexibilisierung berufen, müssen zusätzlich folgende Unterlagen
bereitgehalten werden:
Schriftliche Vereinbarung über Arbeitszeitflexibilisierung
Ausgleichskonto (für jeden Arbeitnehmer), gegebenenfalls getrennte Stundenaufzeichnungen neue Bundesländer/alte
Bundesländer
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Nachweis über Absicherung des Ausgleichskontos (z.B. Bankbürgschaft, Sperrkonto), soweit nach Tarifvertrag oder
Rechtsverordnung erforderlich.
(BayernPortal 2016)
Nähere Informationen finden sich unter folgendem Link:
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Meldungen-bei-Entsendung/meldungen-bei-
entsendung_node.html;jsessionid=4585BD60C0D44BC3925426EC1D947B8B.live0492#doc30980bodyText1
10.4 Anmeldung beim Ministerium für Arbeit und Soziales (MTSS) Den Arbeitgeber treffen bestimmte Meldeverpflichtungen gegenüber dem Arbeits- und Sozialministerium. Hierfür gilt es
bestimmte Dokumente zu beachten.
10.4.1 Arbeitsleistungsnachweis (Planilla de Trabajo) Die Planilla de Trabajo ist ein Dokument, welches beim IGTSS (Inspección General de Trabajo y Seguridad Social, einem
Untersuchungskomitee für die soziale Sicherheit am Arbeitsplatz) eingereicht wird. Es enthält folgende Informationen:
Sämtliche Daten des Unternehmens, die für das Arbeitsministerium relevant sind, wie die Registrierungsnummern der
Banco de Previsión Social (BPS)
Persönliche Angaben des Arbeitnehmers, Personalausweisnummer
Arbeitseintritt, gegenwärtige Position, Gehalt, Austritt
Anstelle der Planilla de Trabajo wird für landwirtschaftliche Betriebe ein Documento Unico Rural angefertigt, welches aber die
gleichen Daten enthält, wie die Planilla de Trabajo. Alle größeren landwirtschaftlichen Unternehmen sind verpflichtet, dieses
Dokument anzufertigen.
10.4.2 Arbeitsplatzführungsbuch (Libro Único de Trabajo) Das Arbeitsplatzführungsbuch (Libro Único de Trabajo) hält Inspektionen seitens des IGTSS am Arbeitsplatz fest und weist
Änderungen der Arbeitszeiten, Mittagspausen etc. nach, die von der Planilla de Trabajo abweichen. Zweck dieses Buches ist
es somit, die Liste aufgrund genannter Abweichungen nicht ständig ändern zu müssen und die Aktualisierung der Planilla
auf einen jährlichen Turnus zu beschränken.
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10.4.3 Verdienstabrechnung (Recibo de Pago de Haberes) Der Arbeitgeber ist unabhängig von der Art der Betätigung, sei es aus wirtschaftlichem Interesse oder gemeinnützig,
verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine von diesem unterzeichnete Verdienstabrechung (Recibo de Pago de Haberes)
auszustellen und ihm eine Kopie zukommen zu lassen. Die Abrechnung muss folgenden Inhalt aufweisen:
vollständiger Name des Arbeitnehmers, Art der Tätigkeit, Beschäftigungsbeginn und Personalausweisnummer
Name und Anschrift des Arbeitgebers, Mitgliedsnummer der BPS, Verzeichnisnummer der Banco de Seguros del Estado
(BSE) und Steuernummer (Registro Único de Contribuyente – RUC)
detaillierte Auflistung über den Verdienst, Überstunden, Nachtarbeit, Dienstalter, Sonderzulagen, Urlaub, Abfindung
etc.
detaillierte Übersicht über die Abzüge
Zahlungsdatum
Erklärung des Arbeitgebers über die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge des Vormonatsgehalts; anderenfalls die
Erklärung über deren Auszahlung an den Arbeitnehmer
10.5 Sozialversicherungsabkommen
Am 01.02.2015 trat das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Uruguay in Kraft. Inhaltlich sieht das
Abkommen in seinen allgemeinen Bestimmungen vor, dass die in das jeweils andere Land entsandten abhängig oder
selbstständig beschäftigten Arbeitnehmer ausschließlich den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterliegen, in deren
Hoheitsgebiet sie die Beschäftigung ausüben.
Insbesondere soll durch das Abkommen eine Doppelversicherung der Arbeitnehmer vermieden werden, die in den jeweils
anderen Staat entsandt werden. Insofern gelten für den Arbeitnehmer, der für eine im Voraus begrenzte Dauer von höchstens
24 Monaten in den anderen Vertragsstaat entsandt wird, die Rechtsvorschriften seines Heimatstaates weiter. Zwischen zwei
Entsendungen derselben Person beim gleichen Arbeitgeber müssen mindestens 12 Monate liegen. Das Abkommen ist auf alle
gesetzlichen Sozialversicherungszweige sowie auf die Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung anwendbar. Dies
ermöglicht es dem Arbeitnehmer, in dem Versicherungssystem seines Heimatstaates zu verbleiben.
In den besonderen Bestimmungen des Abkommens ist zudem eine Addition der Versicherungszeiten geregelt, wodurch die
Versicherungszeiten in Uruguay und die des jeweiligen Heimatlandes zusammengerechnet werden. Dadurch erwerben
deutsche Arbeitnehmer zukünftig Rentenansprüche aus uruguayischen Versicherungszeiten. Entsprechendes gilt für
uruguayische Arbeitnehmer in Deutschland.
Das Abkommen bringt insbesondere für zeitlich befristet entsandte Arbeitnehmer Vorteile. Diese verbleiben nun häufig in
ihrem heimischen Sozialversicherungssystem und können gleichzeitig eine Beitragszahlung im Ausland vermeiden
vorausgesetzt, dass eine Entsendung im Sinne des Art. 7 des Abkommens vorliegt. Diese liegt dann vor, wenn:
die entsandte Person gewöhnlich in dem Staat beschäftigt ist, aus dem sie entsandt wird
die entsandte Person im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses mit ihrem deutschen Arbeitgeber entsandt wird. So
muss die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers in Deutschland entsprechen
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und das entsendende Unternehmen muss – soweit der Einsatz die Dauer von zwei Monaten überschreitet – das
Arbeitsentgelt wirtschaftlich tragen
der Arbeitgeber des entsandten Arbeitnehmers in Deutschland eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt
der zum Zweck der Entsendung eingestellte Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland hat
Für den Fall, dass diese Voraussetzungen einer Entsendung nicht erfüllt sind, kann auf Antrag des Arbeitnehmers eine
Ausnahmevereinbarung gemäß Art. 9 Abs. 1 getroffen werden. Die diesbezüglichen Anforderungen sind deutlich geringer, da
lediglich eine arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland sowie eine zeitliche Befristung der Auslandstätigkeit
notwendig ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden, so dass die
Gewährung einzelfallabhängig ist und somit nicht garantiert werden kann.
Andernfalls greift nach Art. 6 Abs.1 des Abkommens das sogenannte Territorialprinzip, wonach ein Arbeitnehmer den
Sozialversicherungsvorschriften desjenigen Staates unterliegt, in dem er seine Beschäftigung ausübt.
Das Sozialversicherungsabkommen ermöglicht außerdem gemäß Art. 10 die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, so
dass zum Beispiel die Mindestversicherungszeit zum Erwerb eines Rentenanspruchs aufgrund Addition der
Versicherungszeiten beider Länder leichter erreicht werden kann.
Den betroffenen deutschen Unternehmen ist daher zu raten, sämtliche Entsendungen von und nach Uruguay zu überprüfen.
(Bundesgesetzblatt 2014: 330)
10.6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die gesetzlichen Vorschriften über die Kündigung gelten für jeden Arbeitnehmer in der Industrie, im Handel sowie in
privaten und öffentlichen Beschäftigungsverhältnissen. Ein bestimmtes Dienstalter wird nicht vorausgesetzt. Es bleibt
grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass sehr differenzierte Kündigungsbedingungen für die einzelnen Berufsgruppen gelten.
Um sich über Ihre spezielle Branche zu informieren, sollten Sie uruguayische Fachanwälte kontaktieren.
Abfindung
Bei einem monatlich bezahlten Arbeitnehmer beläuft sich die Höhe des Abfindungsanspruchs auf ein komplettes
Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, wobei die Obergrenze sechs Monatsgehälter beträgt.
Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Abfindung. Der Arbeitgeber muss die
die Kündigung rechtfertigenden Tatsachen belegen.
Akkordarbeiter und Tagelöhner erhalten als Abfindung 25 Tageslöhne pro Arbeitsjahr, wenn sie in dem entsprechenden Jahr
240 Tage gearbeitet haben. Liegen sie unter dieser Grenze, beträgt die Abfindung z w e i Tageslöhne pro 25 Arbeitstage.
Dies wird für jedes Jahr ab dem Zeitpunkt der Kündigung zurück berechnet. Die Obergrenze beträgt 150 Tageslöhne. Bei
unter 100 Arbeitstagen im Jahr entfällt ein Abfindungsanspruch. Das gleiche gilt bei einer durch den Arbeitnehmer
veranlassten Verhaltenskündigung. Der Berechnung wird der Lohn am letzten Arbeitstag zugrunde gelegt ohne Abzug von
besonderen Zuwendungen. Die Höhe der Abfindung für den Akkordarbeiter bestimmt sich nach dem durchschnittlichen Lohn
des letzten Jahres, der wiederum durch Teilung des gesamten Jahreslohns durch die Anzahl der effektiven Arbeitstage dieses
Jahres berechnet wird. Keinen Abfindungsanspruch haben die vorübergehend Beschäftigten und die Zeitarbeiter.
Nach gefestigter Rechtsprechung werden bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs neben dem
Basislohn auch Zulagen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld einbezogen.
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Fingierte Kündigung
Befindet sich der Arbeitnehmer für eine Dauer von sechs Monaten in der Arbeitslosenversicherung und findet er nach Ablauf
dieser Zeit keine neue Arbeit, so wird eine Kündigung fingiert, die ihn zur Geltendmachung der entsprechenden Abfindung
berechtigt. Ein Arbeitnehmer, der mehr als drei Monate reduziert beschäftigt wird, kann sich als gekündigt betrachten und
eine Abfindung verlangen.
Spezielle Konstellationen
Häusliche Arbeit
Die mit häuslicher Arbeit Beschäftigten haben ein Recht auf Abfindung nach der Kündigung, müssen dazu allerdings
mindestens ein Jahr ununterbrochen für den Arbeitgeber gearbeitet haben. Im Übrigen
gelten die allgemeinen Regelungen.
Vertreter, Geschäftsreisende und Straßenverkäufer
Halten oder steigern Vertreter, Geschäftsreisende und Straßenverkäufer ihre Umsätze, haben sie zusätzlich zu der üblichen
Abfindung Anspruch auf eine Abfindung pro Kunden in Höhe von 25% der nach Kündigung zu beanspruchenden Summe.
Wenn sie auf eigenen Wunsch ausscheiden und mehr als fünf Jahre in dem Unternehmen beschäftigt waren, haben sie
ebenfalls Anspruch auf die Abfindung pro Kunden, die sich so berechnet, als wäre dem Arbeitnehmer gekündigt worden. In
den Fällen der Aufhebung des Arbeitsvertrages bemisst sich die dem Arbeitnehmer zustehende Provision nach dem
Durchschnittswert der in den letzten zwölf Monaten vor dem Arbeitsende erworbenen Provisionen, angepasst durch die
entsprechenden monatlichen Preissteigerungen. Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als zwölf Monaten berechnet sich
der Mittelwert für diese Zeit unter Berücksichtigung der vereinbarten Vertragsdauer.
Heimarbeiter
Heimarbeit ist eine Form der Lohnarbeit bzw. der nicht selbständigen Erwerbsarbeit, bei der der Arbeitsplatz entweder in der
eigenen Wohnung oder in selbst gewählter Arbeitsstätte der Beschäftigten liegt, während der Arbeitgeber die
Produktionsmittel zur Verfügung stellt und das Eigentum an dem hergestellten Produkt erwirbt.
Heimarbeiter können für einen Zeitraum von zwei Monaten komplett von der Arbeit suspendiert werden. Eine Reduzierung
der Arbeit ist über einen Zeitraum von sechs Monaten möglich, wenn die konkrete Arbeitszeit um mehr als 25% herabgesetzt
wird. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf ihre Vergütung, wenn sie in den sechs Monaten vor der Kündigung mehr als sechs
Aufgaben für die Firma erbracht haben. Der Abfindungsanspruch beläuft sich auf ein Zwölftel des gesamten Jahresgehalts im
Jahr vor der Kündigung. Wurde das Jahr nicht komplett gearbeitet, wird das anteilige Gehalt zugrunde gelegt.
Mutterschaft/Elternzeit
Einer schwangeren Frau darf nicht gekündigt werden. Das Gleiche gilt für den Zeitraum des Mutter-schutzes (90 Tage).
Krankheit
Der Arbeitgeber darf dem infolge von Krankheit fehlenden Arbeitnehmer nicht kündigen, wenn dieser, wie es das Gesetz
erfordert, seine Aufgaben wieder erfüllt, nachdem er von der „Dirección de Seguros Sociales por Enfermedad“ (DISSE) gesund
geschrieben worden ist. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden nach der Genesung auf seiner
Arbeitsstelle zu erscheinen, und ihm darf nicht vor Ablauf von 30 Tagen nach Wiederaufnahme der Arbeit gekündigt werden.
Wird gleichwohl eine Kündigung ausgesprochen, ist die zu gewährende Abfindung doppelt so hoch wie normal, es sei
denn, es liegt eine verhaltensbedingte Kündigung v o r oder die Kündigung steht weder direkt noch indirekt im
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Zusammenhang mit der Krankheit. Gehört der Arbeitnehmer der „Dirección de Seguros Sociales por Enfermedad“ an und
kann er infolge Krankheit nicht arbeiten, werden seine Bezüge fortbezahlt, wie wenn er gearbeitet hätte.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Konnte der Arbeitnehmer in Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nicht arbeiten, darf der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer nicht vor Ablauf von 180 Tagen nach der Wiederaufnahme kündigen, es sei denn das Verhalten des
Arbeitnehmers ist dem Arbeitgeber unzumutbar. Falls die Firma den Arbeitnehmer innerhalb von 15 Tagen nach seiner
Wiedervorstellung nicht wieder beschäftigt, kann dieser eine Abfindung beanspruchen, die dreimal so hoch wie die gesetzlich
vorgesehene Summe ist.
Auch Arbeitnehmer mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten genießen Kündigungsschutz von 180 Tagen, wenn ihre
krankheitsbedingte Abwesenheit nicht länger als 18 Monate gedauert hat. Wird ihnen innerhalb dieses Zeitraums
gleichwohl gekündigt, steht ihnen ein Abfindungsanspruch in Höhe von drei Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr zu.
Was gesundheitsgefährdende Tätigkeiten sind, bestimmt eine Kommission, die im Auftrag des Ministeriums für öffentliche
Gesundheit (Ministerio de Salud Pública - MSP) handelt und der fünf Mitglieder aus den folgenden Einrichtungen angehören:
Ministerium für Arbeit und Soziales (MTSS), Ministerium für öffentliche Gesundheit (MSP), Fakultät für Ingenieurswesen und
Staatliche Versicherungsbank.
Landarbeiter
Abgesehen von den allgemeinen Regelungen ist der Arbeitgeber bei der Kündigung eines Landarbeiters verpflichtet, ihm und
seiner Familie bei seinem Umzug zu helfen. Außerdem muss er ihm den Aufenthalt auf dem Betriebsgelände bei dessen
schwerer Erkrankung oder eines seiner Familienmitglieder so lange wie erforderlich ermöglichen. Im Zweifel muss ein Arzt
konsultiert werden. Wenn der Landarbeiter keine Familie hat und seine Unterkunft nicht freiwillig verlässt, kann der
Arbeitgeber die Zwangsräumung betreiben. Wohnt der Landarbeiter mit einer Familie auf dem Betriebsgelände, muss die
Kündigung 30 Tage zuvor angezeigt werden. Die Einhaltung dieser Frist muss öffentlich dokumentiert werden. Mit ihrem
Ablauf ist die Kündigung wirksam. Der Landarbeiter muss nach der Kündigung alle ihm überlassenen Arbeitsmittel
herausgeben. Der Arbeitgeber darf keine Abzüge vom Lohn vornehmen, wenn der Landarbeiter die in seinem Eigentum
stehenden Tiere mitnimmt.
Gewerkschaftliche Tätigkeit
Einem Arbeitnehmer darf nicht deshalb gekündigt werden, weil er Mitglied einer Gewerkschaft ist oder an gewerkschaftlichen
Veranstaltungen außerhalb der Arbeitszeit oder mit Einverständnis des Arbeitgebers während der Arbeitszeit oder als
Gewerkschaftsvertreter teilnimmt.
10.7 Visabestimmungen
10.7.1 Deutsche Staatsbürger in Uruguay Deutsche benötigen für einen Aufenthalt zu touristischen Zwecken von bis zu 90 Tagen kein Einreisevisum. Eine Verlängerung
der Frist um weitere 90 Tage ist möglich. Um eine Tätigkeit aufnehmen zu können, ist für Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis
erforderlich. Hierfür ist ein spezieller Verfahrensweg vor der Einwanderungsbehörde des Innenministeriums (Ministerio del
Interior – MINTERIOR) einzuhalten. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen dem vorübergehenden und dem dauerhaften
Aufenthalt. Die Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit ist jedoch schon mit einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung
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möglich. Wichtig ist, dass alle erforderlichen ausländischen Dokumente von der uruguayischen Botschaft beglaubigt, in
Uruguay übersetzt und vom uruguayischen Außenministerium legalisiert werden müssen.
Für einen vorübergehenden Aufenthalt müssen folgende Dokumente und Informationen zur Antragstellung vorgelegt werden:
Ein Passbild.
Nachweis über die Aktivitäten, die zu einem dauerhaften Aufenthalt in Uruguay berechtigen. U.a. folgende Kategorien:
o Wissenschaftler, Forscher, Dozenten, Akademiker, Techniker und Spezialpersonal, das von öffentlichen oder
privaten Unternehmen angeworben wurde.
o Unternehmer, Vorsitzende, Geschäftsleiter und Verwaltungspersonal von inländischen oder ausländischen
Unternehmen, die aus dem Ausland nach Uruguay versetzt wurden, um bestimmte Aufgaben zu übernehmen.
Diese müssen folgende Nachweise vorlegen:
Eine auf dem Briefpapier des Unternehmens gedruckte Bestätigung über ihr Beschäftigungsverhältnis bei
deren Unternehmen. Diese muss von der zuständigen Person unterschrieben sein und das monatliche
Gehalt ausweisen.
Eine notarielle Urkunde über die Existenz des Unternehmens. Diese muss zudem folgende Angaben
enthalten: vertretungsberechtigte Personen, Rechtsfähigkeit, Gesellschaftszweck, Geschäftssitz im Land,
Nachweis darüber, dass die Firma dem Sozialversicherungsträger und dem Finanzamt bekannt ist.
o Journalisten, Sportler und Künstler, die von Firmen oder juristischen Personen des Landes engagiert wurden,
ihren jeweiligen Beruf auszuüben.
Es muss grds. bewiesen werden, dass keinem Uruguayer ein Arbeitsplatz weggenommen wird, der Einreisende über
anderweitige Einkünfte verfügt oder der Einreisende ein ausreichendes Vermögen aufweist.
Die genannten Aktivitäten müssen innerhalb von 180 Tagen nach der Einreise ausgeübt werden. Weitere Voraussetzungen
sind:
Angabe des genauen Einreisedatums, nachgewiesen durch einen Ausdruck der Passagierliste.
Der Einwanderungswillige muss ein polizeiliches Führungszeugnis der Länder vorlegen, in denen er in den letzten fünf
Jahren vor seiner Einreise nach Uruguay für mindestens ein Jahr gelebt hat.
Ausweispapier, mit dem der Antragsteller eingereist ist.
Ggf. Geburts- oder Heiratsurkunde.
nach Einreichung ist noch ein Gesundheitszeugnis nötig, ausgestellt vom uruguayischen Ministerium für öffentliche
Gesundheit oder jeder autorisierten Stelle.
Angaben zum Lebensunterhalt (häufigste Optionen):
o Angestellte von juristischen Personen. Einige Möglichkeiten:
Erklärung des uruguayischen Arbeitgebers mit Adresse, Unternehmeszweig und Beschreibung der Tätigkeit,
die der Einwanderer aufnehmen wird, mit Angabe des Monatsgehalts, das ihm für die Ausübung der
Tätigkeit gezahlt wird. Notarielle Urkunde über die Existenz des Unternehmens, vertretungsberechtigte
Personen, Rechtsfähigkeit, Gesellschaftszweck, Geschäftszweck, Geschäftssitz im Land, Nachweis darüber,
dass das Unternehmen dem Sozialversicherungsträger und Finanzamt bekannt ist.
Eine Kopie des Arbeitsvertrages sowie eine notarielle Urkunde, welche die genannten Daten und die
wichtigsten Bestandteile des Arbeitsvertrages (Aufgabe Dauer, Vergütung) enthält.
o Unternehmer und Aktionäre müssen eine notarielle Urkunde oder einen entsprechenden
Handelsregisterauszug vorzeigen, woraus die Daten des Unternehmens (u.a. vertretungsberechtigte Personen,
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Rechtsfähigkeit, Gesellschaftszweck) hervorgehen, sowie einen Nachweis über die Verbindung zwischen dem
Unternehmer und dem Unternehmen und die voraussichtlichen monatlichen Einnahmen.
o Unternehmer und Selbstständige müssen eine eidesstattliche Erklärung über ihre Aktivitäten sowie eine
notarielle Urkunde mit Daten dem Unternehmen abgeben.
Bei Antragstellung durch Einreichung der notwendigen Dokumente wird schon eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung
ausgestellt, mit der ein auf ein Jahr befristeter, uruguayischer Personalausweis beantragt werden kann.
10.7.2 Uruguayische Staatsbürger in Deutschland Für Aufenthalte bis maximal 90 Tage pro Halbjahr benötigen uruguayische Staatsbürger kein Visum. In dieser Zeit dürfen sie
keine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Das Auswärtige Amt empfiehlt für diesen Zeitraum zusätzlich zum gültigen Pass einen
Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel, Kreditkarten, Einladung von Familienangehörigen, Freunden oder deutschen
Unternehmen und Hotelreservierungen mitzunehmen sowie eine Reiseversicherung abzuschließen.
(Auswärtiges Amt 2016b)
10.7.2.1 Schengen Visum
Uruguayische Staatsangehörige, die sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten, in Deutschland arbeiten oder studieren
wollen, benötigen schon vor der Einreise ein Visum. Für die Visumserteilung sind die Botschaften und Generalkonsulate als
Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland verantwortlich. Örtlich zuständig für die Visumserteilung ist die
Auslandvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise seinen Wohnsitz
hat. Diese entscheidet über die Erteilung im Rahmen einer Ermessensentscheidung, in der die Umstände des Einzelfalls
berücksichtigt werden.
Zu beachten ist, dass der Reisepass zum Zeitpunkt der Wiederausreise aus Deutschland mindestens drei Monate gültig und
ausreichend freie Seiten haben muss, in die Visa eingeklebt werden können. Zudem muss der Pass innerhalb der letzten zehn
Jahre vor Beantragung des Visums ausgestellt worden sein.
Folgende Visumsvoraussetzungen müssen bei jedem einzelnen Visumantragsteller positiv festgestellt werden:
Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks nach Deutschland
Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen.
o Für den Fall, dass ein Nachweis einer eigenen Finanzierung nicht möglich ist, kann die Finanzierung durch
Abgabe einer förmlichen Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 AufentG durch eine dritte Person
nachgewiesen werden.
o Die Verpflichtungserklärung muss ab dem Tag der ersten Einreise für den gesamten Aufenthalt erteilt werden.
o Zuständig zur Entgegennahme einer solchen Erklärung ist in der Regel die Ausländerbehörde am Wohnort des
sich Verpflichtenden.
Bereitschaft des Visuminhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus Deutschland auszureisen
Für den Nachweis der Rückkehrbereitschaft und –möglichkeit geeignete Dokumente
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Vorlage einer für den gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen
Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro. Die Versicherung kann auch vom
Einlader für den ausländischen Gast abgeschlossen werden.
Wurde der Visumsantrag abgelehnt, werden dem Antragsteller die für die Ablehnung maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Gegen
die Ablehnung steht dem Antragsteller der Rechtsweg offen.
(Auswärtiges Amt 2016c)
10.7.2.2 Nationales Visum „D-Visum“
Für die Beantragung eines Visums zu den unten genannten verschiedenen Zwecken muss bei der Botschaft ein nationales
Visum beantragt werden. Für die Beantragung sind bei persönlicher Vorsprache folgende Unterlagen vorzulegen (jeweils im
Original und zwei Fotokopien):
2 ausgefüllte Antragsformulare und Belehrung gem. § 54 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m § 53 bzw. § 55 Abs. 2 AufenthG
2 aktuelle biometrische Passfotos
aktueller und gültiger Reisepass (Gültigkeit muss noch mindestens 180 Tage über das geplante Einreisedatum hinaus
gegeben sein)
uruguayische I.D. (cédula de identidad oder bei in Uruguay wohnhaften Drittstaatsangehörigen die uruguayische
Aufenthaltsgenehmigung („D.N.I. para extranjeros“)
Krankenversicherung gemäß der EU-Norm (Geltungsbereich für den gesamten EU-Raum, Mindestdeckungssumme:
30.000 EUR, gültig ab Tag der Einreise); spätestens nachzuweisen bei Abholung des Visums
Angabe einer ersten Anschrift in Deutschland
Darüber hinaus sind für folgende Visa bestimmte weitere Dokumente erforderlich:
Visum zum Zwecke eines gastwissenschaftlichen Aufenthaltes in Deutschland, Postagraduation, Postdoc und wissenschaftliche
Stipendien
Finanzierungsnachweise
Nachweis zum geplanten Aufenthalt z.B. Einladung der Hochschule zur Teilnahme an Wissenschafts-
/Forschungsprojekt, Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter
Nachweis zu eventuellen Voraufenthalten in Deutschland
Visum zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche gemäß § 18c AufenthG
Dieses Visum ermöglicht es Fachkräften mit Hochschulabschluss sich maximal sechs Monate zur Arbeitssuche in Deutschland
aufzuhalten. Bei erfolgreicher Arbeitssuche wird anschließend direkt ein Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit erteilt.
Finanzierungsnachweise
Lebenslauf über den beruflichen Werdegang, mit Zeugnissen, Diplomen o.ä., jeweils ins Deutsche übersetzt
Deutscher Hochschulabschluss oder in Deutschland anerkannter oder einem deutschen Hochschulabschluss
vergleichbarer, ausländischer Hochschulabschluss (ggf. mit Übersetzung ins Deutsche)
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o ob der Hochschulabschluss vergleichbar ist, kann in der Vergleichsdatenbank ANABIN
http://anabin.kmk.org/anabin.html /abgefragt werden.
o Es empfiehlt sich, das Anabin-Prüfungsergebnis schon bei Antragstellung als Ausdruck mit den restlichen
Antragsunterlagen vorzulegen
Motivationsschreiben mit Angaben zur geplanten Arbeitsplatzsuche (Branche, Region, geplanter
Aufenthaltsort/Unterkunft etc.), in deutscher Sprache
ggf. schon vorhandene, weitere Nachweise über ihre Vorbereitung der Arbeitsplatzsuche (erste Kontakte, vereinbarte
Vorstellungsgespräche, etc.)
Visum zum Zwecke der Arbeitsaufnahme gemäß § 19a AufenthG (Blaue Karte EU)
Lebenslauf über den beruflichen Werdegang, mit Zeugnissen, Diplomen o.ä., jeweils ins Deutsche übersetzt
Deutscher Hochschulabschluss oder in Deutschland anerkannter oder einem deutschen Hochschulabschluss
vergleichbarer, ausländischer Hochschulabschluss (ggf. mit Übersetzung ins Deutsche)
Arbeitsvertrag/verbindlichen Arbeitsplatzangebot mit Angabe zum Bruttojahresgehalt
Visum zum Zwecke der (selbstständigen) Erwerbstätigkeit
Finanzierungsnachweise
Lebenslauf über den beruflichen Werdegang, mit Zeugnissen, Diplomen o.ä., jeweils ins Deutsche übersetzt
Von Arbeitgeber und –nehmer unterschriebener Original-Arbeitsvertrag auf deutsch, mit genauen Angaben zur
geplanten Erwerbstätigkeit, Wochenstundenzahl, Bruttoentgelt und ggf. die bereits erteilte Zustimmung zur
Arbeitsaufnahme durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. bei geplanter selbstständiger Erwerbstätigkeit die bereits
erfolgte Auftrags- und Arbeitszusage mit möglichst konkreten Verdienstangaben sowie ein tabellarischer Lebenslauf
auf deutsch
(Deutsche Botschaft Montevideo 2016, Deutsche Botschaft Buenos Aires 2016)
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11 Gewerblicher Rechtsschutz
Uruguay verfügt über eine umfassende, zeitlich lang zurückreichende Gesetzgebung hinsichtlich des gewerblichen
Rechtsschutzes. Im internationalen Bereich hat Uruguay die "Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und
der Kunst" ratifiziert. Als Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) hat das Land auch das in der Uruguay-Runde
vereinbarte Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trade Related Aspects of
Intellectual Property Rights - TRIPS) angenommen. (WTO 2016)
11.1 Patente und gewerbliche Designs Grundlage für das uruguayische Patentrecht ist das Gesetz Nr. 17.164 vom 2. September 1999, welches die früheren Gesetze
Nr. 10.089 von 1941 und Nr. 14.549 aus dem Jahre 1976 außer Kraft setzte. Unter den Schutz dieses Gesetzes fallen
Erfindungen von Produkten sowie Verfahren, die eine Erfindung betreffen und gewerblich anwendbar sind. Patente werden
für die Dauer von 20 Jahren, Gebrauchsmuster ab Eintragung zehn Jahre lang geschützt. Ausländische Patente können in
Uruguay revalidiert werden, jedoch nicht später als drei Jahre nach Eintragung des Patents im Ursprungsland. Die Schutzfrist,
die das ausländische Patent bereits im Ursprungsland in Anspruch genommen hat, wird bei Revalidierung in Uruguay von der
zwanzigjährigen Schutzfrist abgezogen.
Patente können auf andere Personen übertragen werden. Für einen vollständigen Antrag auf Patentschutz sind unter anderem
folgende Dokumente erforderlich: Name des Erfinders und dessen Wohnsitz, Art des beantragten Patentes, Name und
Beschreibung der Erfindung, eine oder mehrere Forderungen, eine Zusammenfassung der Beschreibung und die Bestätigung
des Zahlungseinganges.
(Ferrere 2016)
11.2 Markenkennzeichnung Der Markenkennzeichnungsschutz ist durch das neue Markengesetz (Nr. 17.011 vom 25. September 1998) geregelt, mit
welchem das Gesetz Nr. 9.956 aus dem Jahre 1940 abgelöst wurde. Handels- und Dienstleistungsmarken werden danach für
die Dauer von zehn Jahren ab ihrer Eintragung geschützt. Ein- oder mehrmalige Verlängerung um jeweils eine Periode ist
möglich. Die Markenkennzeichnung erlischt, falls die Marke innerhalb von fünf Jahren nicht verwendet worden ist oder der
Gebrauch der Marke für mehr als fünf Jahre unterbrochen wurde. Dies gilt nicht, wenn die fehlende Verwendung der Marke
auf Umstände außerhalb der Gewalt der Markenzeicheninhabers zurückzuführen ist.
(Ferrere 2016)
11.3 Urheberrecht Das Gesetz Nr. 9.937 vom 17. Dezember 1937 schützt das Urheberrecht an Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst auf
Lebenszeit und 40 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus. Durch das Gesetz Nr. 17.616 vom 10. Januar 2003 wurde der
Katalog der geschützten Werke erweitert, so dass nun u.a. auch Computerprogramme in den Schutzbereich aufgenommen
sind. (Ferrere 2016)
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12 Datenschutz
Uruguay hat als erstes Nicht-Mitglied des Europarates in Straßburg das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ratifiziert. Am 1. August 2013 trat die Datenschutz-Konvention des
Europarates in Uruguay in Kraft. Sie verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, in ihren nationalen Gesetzen Prinzipien wie die
Zweckbindung, angemessene Speicherfristen sowie ein Recht der Bürger auf Einsicht zu implementieren. Dies erleichtert den
internationalen Datenaustausch erheblich.
Die EU-Kommission attestiert Uruguay ein angemessenes Datenschutzniveau. Dieses angemessene Datenschutzniveau liegt
u.a. dann vor, wenn in dem gesamten Empfängerland oder bei der verantwortlichen Stelle im Empfängerland den
wesentlichen Datenschutzgrundsätzen der europäischen Datenschutzrichtlinien tatsächlich entsprochen wird.
Mittels Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. August 2012 wurde für Uruguay das Bestehen eines
angemessen Datenschutzniveaus festgestellt.
Diese positive Entscheidung der Europäischen Kommission bedeutet, dass personenbezogenen Daten von den EU-
Mitgliedsstaaten und den Mitgliedsstaaten des EWR bei Vorliegen einer Übermittlungsbefugnis ohne weitere zusätzliche
Schutzmaßnahmen an dieses Drittland übermittelt werden können.
Der Datenschutz in Unternehmen wird in Uruguay hauptsächlich durch das Gesetz Nr. 18.331 geregelt, das im August 2008 in
Kraft getreten ist, und sich am Dekret 94/46/CE der Europäischen Union orientiert. In dem Gesetz wird hauptsächlich der
Umgang mit Datenbanken geregelt. Aus dem Gesetz gehen folgende Punkte zum Umgang mit den in Datenbanken
vorhandenen persönlichen Daten hervor:
Die Nutzung der Daten darf nicht im Widerspruch zu den Menschenrechten oder der öffentlichen Moral stehen
Die Daten dürfen nicht für einen anderen Zweck als den, für den sie ursprünglich bestimmt waren, missbraucht
werden. Jegliche andere Verwendung bedarf der vorherigen Zustimmung
Die Daten dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung weitergeleitet werden
Die für die Datenbank verantwortliche Person haftet für jegliche Verstöße gegen das Gesetz Nr. 18.331
Des Weiteren geht aus dem Gesetz hervor, dass die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften der Unidad Reguladora y de
Control de Datos Personales obliegt. Alle öffentlichen oder privaten Datenbanken müssen in dem Register dieses
Kontrollorgans eingetragen werden.
Verstöße gegen das vorliegende Gesetz können mit einem Bußgeld von bis zu 1,7 Mio. US-Dollar geahndet werden (Stand: Mai
2016).
Eine Übersicht über weitere Gesetze zum Datenschutz findet sich auf folgender Website: http://www.agesic.gub.uy/
70 | H o l a
13 Immobilien- und Landrecht
13.1 Immobilienrecht
Der Grunderwerb durch Ausländer unterliegt in Uruguay keinerlei Beschränkungen. Es können Immobilien erworben, belastet
und veräußert werden. Eine staatliche Autorisierung ist nicht erforderlich, ebenso findet grundsätzlich keine staatliche
Intervention statt. Lediglich für landwirtschaftliche Betriebe ist dem Staat ein Vorkaufsrecht vorbehalten (Gesetz Nr. 11.029
vom 12.01.1948 ergänzt durch das Gesetz Nr. 18.092 vom 07.01.2007). Ausländische Investoren unterliegen keinerlei
Restriktionen bezüglich Kapital-Transaktionen, sie können zu jeder Zeit und in jeder Währung durchgeführt werden.
Bei Immobilientransaktionen müssen ungefähr 10% des Grundstückwertes an Nebenkosten einkalkuliert werden, dies ist
jedoch abhängig u.a. von der Lage, dem Verwendungszweck und der Gesellschaftsform.
Als Nebenkosten fallen an:
Maklergebühr: 3% + MwSt., verhandelbar bei Transaktionen mit hohem Wert
Notarkosten: 3% + MwSt.
Einschreibegebühr: 0,55%
Transaktionssteuer von 2% des fiskalischen Wertes des Eigentums
Eine Registrierungs- und Steuerzertifikatsgebühr in Höhe von 200 US-Dollar
weiter ist bei An- und Verkauf die Gewinnsteuer zu beachten
An jährlichen laufenden Kosten müssen kalkuliert werden (Katasterwert als Bemessungsgrundlage):
Abgabe je nach Standort (Contribución Inmobilaria): variabel, z.B. Montevideo 0,25% - 1,4%
Steuer für Schulwesen (Impuesto de primaria): 0,15% - 0,30%
Vermögensteuer (Impuesto al Patrimonio): vgl. Kapitel 9
-Gesellschaften: 1,5% vom angepassten Wert (nicht weniger als Katasterwert) -Privatpersonen: 0,7 bis 1,5% (wenn über Freibetrag. s. 6.1.4)
Steuern auf Mieteinnahmen: (Impuesto a la Renta de Personas Fisicas)
-Gesellschaften: 19,5% des Resultates (Miete abzügl. einiger Aufwendungen)
-Privatpersonen: 12% (offizieller Steuersatz) unter Berücksichtigung diverser Vergünstigungen 10,5%
Weitere Informationen zum Immobilienrecht finden sich hier:
http://lexmundi.com/images/lexmundi/PracticeGroups/RealEstate/Survey2/Uruguay.pdf
13.2 Landrecht
Ländereien in Lateinamerika sind in den letzten Jahren zum beliebten Investitionsobjekt geworden. Preise für Agrarland in
Uruguay sind nach Informationen der OECD zufolge seit 2002 jährlich um 20% gestiegen. In den letzten Jahren hat der Erwerb
von Ländereien durch ausländische Parteien, insbesondere Regierungen zugenommen. 2015 gehörten 10% der für produktive
Zwecke nutzbaren Ländereien multinationalen Unternehmen. Dieses Phänomen wird auch oft als „landgrabbing“ bezeichnet.
Uruguay hat daher Maßnahmen getroffen, um dies zu unterbinden. Im Vergleich zu anderen südamerikanischen Ländern wie
71 | H o l a
Brasilien und Argentinien ist der Erwerb von Land für ausländische Investoren in Uruguay allerdings weniger reguliert. Mit dem
Gesetz Nr. 19.283 wurden jedoch Beschränkungen für den Erwerb von Ländereien zum Zweck der Ausübung
landwirtschaftlicher Tätigkeiten durch ausländische Regierungen geregelt. Das Gesetz verbietet den Erwerb dieser Ländereien
für ausländische Regierungen sowie AGs oder Kommanditgesellschaften, an denen ausländische Regierungen beteiligt sind.
Ausnahmen bestehen für Projekte, die die regionale Entwicklung fördern, neue Arbeitsplätze schaffen oder innovative
Produktionstechnologien nutzen, die zur Förderung der Region beitragen. In diesen Fällen muss der Erwerb des Landes durch
staatliche Einheiten, Fonds mit staatlicher Beteiligung oder AGs sowie Kommanditgesellschaften von der Exekutive genehmigt
werden. Für AGs und Kommanditgesellschaften kann dies nur geschehen, wenn der ausländische Staat keine Mehrheit an dem
jeweiligen Unternehmen besitzt. Inhaber der Anteile muss immer eine natürliche Person sein.
(Quelle: CASU, Rodolfo Hirschfeld y Asociados; OECD)
72 | H o l a
14 Sicherungsrechte
14.1 Hypothek Die Hypothek ist ein dingliches Garantierecht. Als dingliche Rechte definiert das Zivilrecht „Código Civil“ (C.C) die Rechte
über oder gegenüber einer Sache, ohne dass eine Beziehung zu einer bestimmten Person existiert. Dies unterscheidet die
dinglichen Rechte von den Persönlichkeitsrechten, für deren Anwendung eine solche Beziehung bestehen muss. Damit das
dingliche Recht entsteht, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden. Zum einen muss der Vertrag von einem Notar
beglaubigt werden, zum anderen muss der Vertrag in das Hyptohekenregister (Registro de Hipotecas) eingetragen werden.
Falls die obengenannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, findet das Gesetz keine Anwendung. Gemäß der Systematik
dieses Gesetzes wird die Hypothek als untergeordnetes, dingliches Recht über eine fremde Sache sowie als Garantierecht
betrachtet, da es die Erfüllung einer ausstehenden Forderung absichert. Dieses Gesetz konstituiert ein dingliches Recht
einer Person über einen Gegenstand und zwar der Person, welche die Verfügungsberechtigung über den Gegenstand hat.
Das heißt, eine Person kann sein Eigentum beleihen, nicht jedoch fremdes Eigentum.
14.2 Pfandrecht Das Pfandrecht, welches im Gegensatz zur Hypothek eine bewegliche Sache zum Pfandgegenstand hat, besteht über den
gleichen Zeitraum wie die zu sichernde Forderung. Sowohl für das Ent- und Bestehen einer Hypothek als auch eines
Pfandrechtes ist es unerlässlich, dass eine Beglaubigung derselben stattfindet. Ohne dass die Hypothek oder das Pfandrecht
öffentlich gemacht wurde, findet das dingliche Recht keine Anwendung. Aufgrund dieser Regelung wird im Falle des
Pfandrechts die Übergabe der Sache beziehungsweise bei dem Erwerb einer Hypothek die Eintragung derselben in das
Hypothekenregister verlangt, sodass der jeweils entstehende Vertrag öffentlich gemacht wird. Die Übergabe der Sache soll
zudem vermeiden, dass die Sache beschädigt oder zerstört wird. Es dient aber auch als psychologisches Druckmittel für den
Pfandschuldner, der die Sache, die er als Pfand hinterlegen musste, nur dann zurückerhält, wenn er seine Forderung erfüllt.
73 | H o l a
15 Insolvenz
Das Insolvenzverfahren wird durch das Gesetz 18.387, dem Gesetz zum Anmelden des Konkurses und der unternehmerischen
Umstrukturierung, geregelt. Als insolvent gilt ein Unternehmen, das unabhängig von der Zahl der Gläubiger nicht mehr in der
Lage ist, seine Schulden zu begleichen. Im Insolvenzfall muss zunächst eine eidesstattliche Erklärung über die
Zahlungsunfähigkeit abgegeben werden. Diese Prozedur gilt für alle Schuldner, die unternehmerisch tätig sind, unabhängig
davon, ob es sich bei dem Gläubiger um eine natürliche oder juristische Person handelt. Als unternehmerische Tätigkeit wird
jede professionelle, wirtschaftliche und organisierte Tätigkeit bezeichnet, welche auf die Produktion oder den Handel von
Gütern oder Dienstleistungen abzielt. Von dieser Definition ausgenommen sind alle staatlichen Tätigkeiten, Tätigkeiten
autonomer Einheiten, dezentraler Dienststellen, Regierungsabteilungen und Finanzierungsinstitutionen. Für
Finanzierungsinstitutionen bestehen Ausnahmen hinsichtlich der Kategorisierung der Zahlungsunfähigkeit, die nach dem
Insolvenzgesetz festgelegt werden. Um das Vorliegen einer Insolvenz festzustellen, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt
sein. Zum einen existieren die relativen Bedingungen, unter denen eine Gegenprüfung stattfinden kann, zum anderen die
absoluten Bedingungen, unter denen keine Gegenprüfung zugelassen wird.
Die relativen Bedingungen werden dann erfüllt, wenn
nach den entsprechenden Buchhaltungsvorschriften die Passiva die Aktiva übersteigen
zwei oder mehrere Pfändungsforderungen bestehen
ein Betrag eingefordert wurde, der die Hälfte der Aktiva, die für die Begleichung der Forderungen zur Verfügung
stehen, überschreitet
ausstehende Forderungen länger als zwei bis drei Monate nicht beglichen worden sind
der Schuldner seine Steuerschulden über einen längeren Zeitraum als ein Jahr nicht beglichen hat
die Betriebsstätte oder der Verwaltungssitz, von dem der Schuldner unternehmerisch tätig war, geschlossen wird
die uruguayische Zentralbank die Einstellung eines oder mehrerer Konten des Schuldners angeordnet hat
beim Bestehen eines privaten Restrukturierungsabkommens der Schuldner nicht im vorgeschriebenen Zeitraum vor
Gericht erscheint, das Verfahren abwehrt, annulliert oder die geschlossenen Vorkehrungen nicht einhält.
Die absoluten Bedingen für das Vorliegen eines Insolvenzfalles liegen dann vor, wenn:
der Schuldner selbst Konkurs anmeldet
ein Richter, der in dem Land des Wohnsitzes des Schuldners tätig ist, erklärt, dass sich dieser im Konkurs, in der Pleite
oder sich in jeglicher anderer Form der Zahlungsunfähigkeit befindet
der Schuldner aufgrund falscher Angaben Kredite beziehungsweise Güter von Gläubigern erhalten hat
der Schuldner oder seine Verwaltung abwesend oder nicht auffindbar sind, ohne vorher Vertreter zu benennen, die zur
Forderungsbegleichung berechtigt sind und über die dazu benötigten Mittel verfügen
Die eidesstattliche Erklärung über die Zahlungsunfähigkeit kann von folgenden Personen und Institutionen angefordert
werden:
Dem Schuldner selbst, falls es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person handelt, von den jeweils
bevollmächtigten Personen oder den verantwortlichen Unternehmensorganen
Jedem Gläubiger, unabhängig davon, ob seine Forderung fällig geworden ist
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Jedem Verwalter oder Liquidator von jeglicher juristischer Person
Den Mitgliedern der unternehmensinternen Aufsicht
Den Partnern, die persönlich für die Schulden von öffentlichen und kommerziellen Organisationen verantwortlich sind
Den Mitschuldnern, Bürgen oder Wechselbürgen des Schuldners
Der Aktienbörse oder rechtsfähigen Unternehmensgremien
Den Erben, Verwaltern oder Testamentsverwaltern im Falle einer Erbschaft
Nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, unabhängig davon, ob vom Schuldner selbst oder
von seinen Vertretern, entscheidet der zuständige Richter innerhalb von zwei Tagen nach Antragstellung über den Antrag, falls
alle erforderlichen Dokumente eingereicht worden sind. Fehlen benötigte Dokumente, wird der Antrag abgelehnt. Der
Beschluss kann vom Schuldner angefochten und somit die Vollstreckung aufgeschoben werden.
Falls der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens von einer anderen Person als dem Schuldner selbst gestellt wurde,
kann dieser den Antrag nicht widerrufen. Der Antragssteller haftet dann für sämtliche Schäden des Schuldners, welche
aufgrund des unbegründeten oder in sonstiger Weise fehlerhaften Antrages entstehen.
Im Anschluss kann der Richter die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung veranlassen, falls dem Schuldner Schäden aufgrund
des Antrages entstanden sind, ausgenommen von dieser Regelung sind alle arbeitsrechtlichen Forderungen.
Der Schuldner muss innerhalb von 30 Tagen, nachdem er Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit erlangt hat, Konkurs
anmelden. Falls der Schuldner eine juristische Person ist, obliegt diese Pflicht den Verwaltern, Liquidatoren oder
Aufsichtsratsmitgliedern.
Für jegliche juristische oder natürliche Personen, die mit der Buchhaltung betraut sind, wird vermutet, dass diese beim Prüfen
der Bücher und Vorbereiten des Jahresabschlusses den Insolvenzzustand zur Kenntnis genommen haben.
Das Urteil, das vom Richter verkündet wird, muss folgende Angaben beziehungsweise Dokumente enthalten:
Die Konkursanmeldung des Schuldners enthält abhängig von dem spezifischen Fall eine Erklärung der Aussetzung oder
Beschränkung der Schuldfähigkeit des Schuldners
Die Ernennung eines Konkursverwalters oder Insolvenzverwalters je nach vorliegendem Fall (im Fall von gemeinsamen
Konkursanträgen obliegt es dem Richter, einen einzigen Insolvenz- oder Konkursverwalter für alle Verfahren zu
ernennen)
Die Einberufung einer Gläubigerversammlung innerhalb von maximal 180 Tagen
Die Eintragung des Urteils in das Registro Nacional de Actos Personales (dem Nationalen Amtsbuch über persönliche
Rechtsakte) und die Veröffentlichung des Insolvenzzustandes im nationalen Amtsblatt
Der Richter hat die Amtsgewalt, einstweilige Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen können bei Urteilsverkündung oder zu
jedem Zeitpunkt nach der Verkündung des Urteils angeordnet werden:
Er kann den Zugriff auf die Kommunikationsmittel des Schuldners, die im Rahmen von dessen unternehmerischer
Tätigkeit stattgefunden haben, erlauben.
Er kann veranlassen, dass es dem Schuldner verboten wird, den Wohnsitz zu wechseln oder das Land ohne richterliche
Erlaubnis zu verlassen. Falls eine juristische Person vom Konkursfall betroffen ist, kann dieses Verbot für alle oder nur
einen Teil der Verwalter bzw. Liquidatoren verhängt werden.
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Falls der Konkurs für eine juristische Person angemeldet worden ist und eine eingehende Prüfung des Vermögens
ergeben hat, dass nicht genug Mittel zur Verfügung stehen, um die ausstehenden Forderungen zu begleichen, kann der
Richter bei Urteilsverkündung oder zu jeglichem Zeitpunkt danach die präventive Pfändung des Besitzes der Verwalter,
Liquidatoren oder Mitglieder des Aufsichtsrates veranlassen.
Der Richter kann mit fundierter Begründung die Pfändung aller Güter von früheren Verwaltern, Liquidatoren sowie
Aufsichtsratsmitgliedern anordnen, falls diese zwei Jahre vor Anmeldung des Konkurses über den Zustand der Insolvenz
der entsprechenden Schuldperson Kenntnis hatten.
Diese Pfändungen bleiben bis zum Ende des Konkursverfahrens bestehen, es sei denn, dass ein gerichtliches Urteil über
die Verantwortlichkeit der oben erwähnten Personen besteht.
Die Ernennung des Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters nimmt der Richter beim Urteilsspruch, der den Konkurs erklärt, vor.
Der Konkurs- oder Insolvenzverwalter muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Konkursverwalter müssen
akademische Fachleute oder eine Gesellschaft von Fachleuten oder ein Gremium mit der Eigenschaft einer juristischen
Person sein und im Registro de Sindicos e Interventores Concursales (dem Register der Konkurs- und Insolvenzverwalter),
welches dem Suprema Corte de Justicia (dem Obersten Gerichtshof) vorliegt, eingeschrieben sein. Personen, die als
Konkursverwalter in Frage kommen, können auch als Insolvenzverwalter tätig werden.
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16 Umweltschutz
Uruguay ist im Vergleich zu seinen Nachbarländern im Bereich des Umweltschutzes und der hierfür entsprechenden
Gesetzgebung sehr fortschrittlich. Es wurden bereits mehrere Gesetze verabschiedet, die Energieeffizienz und den Ausbau
erneuerbarer Energiequellen fördern sollen. Daraus resultiert u.a., dass Uruguay 2015 bereits 95% seiner verbrauchten
Energie aus Wind- und Wasserkraft sowie Solarenergie und Biomasse gewinnt.
Im ersten Abschnitt des Art. 47 der uruguayischen Verfassung wird der Umweltschutz zum Staatsziel erklärt und die
Grundzüge der nationalen Umweltpolitik sowie das Prinzip der Nachhaltigkeit als Entscheidungsgrundlage festgehalten.
Die Vorgaben der Verfassung wurden im Umweltschutzgesetz Nr. 17.283 (Ley General de Proteccion del Medio Ambiente)
fortentwickelt, das die Grundlage für alle weiteren Gesetze im Bereich des Umweltschutzes bildet. In dem besagten Gesetz
werden Zuständigkeiten für die einzelnen Bereiche des Umweltschutzes sowie Strafmechanismen bei Verstößen gegen
Umweltschutzauflagen festgelegt. Zudem werden die folgenden Schwerpunkte für die Umweltpolitik der Regierung
identifiziert: Begrenzung des Schadstoffausstoßes, Schutz der Ozonschicht, angemessene Entsorgung chemischer
Substanzen, Schutz biologischer Vielfalt, Gegenmaßnahmen für das Voranschreiten des Klimawandels, eine stärkere
Kontrolle von Aktivitäten im Bereich Biotechnologie sowie das Schaffen eines größeren Bewusstseins für Umweltprobleme.
Das Gesetz Nr. 18.564 (Conservacion, Uso y Manejo adecuado de las Aguas) verpflichtet alle Bürger zur Zusammenarbeit
mit den staatlichen Organen hinsichtlich der Erhaltung und des Umgangs mit Böden und Wasserressourcen. Weitere
wichtige Umweltgesetze sind das Gesetz Nr. 18.308 (Ley de Ordenamiento Territorial y Desarrollo Sostenible), das die
Zuständigkeiten für das Verabschieden von Umweltschutzgesetzen regelt, und das Wassergesetz Nr. 18.610 (Política
Nacional de Aguas). Gemäß dem Wassergesetz sind alle Wasserressourcen Staatseigentum, für deren effiziente Nutzung
der Staat die Verantwortung trägt. Um verschiedene Aspekte der Wasserwirtschaft zu regeln, wurde der Plan „Nacional de
Gestión de los Recursos Hídricos“ erstellt. Umweltgenehmigungen werden nun im Gesetz über Prävention und Evaluation
des Umwelteinflusses Nr. 16.466 und seinen Durchführungsbestimmungen im Dekret 349/005 geregelt.
Der uruguayische Gesetzgeber hat zudem auf das Problem des Klimawandels reagiert. Mit dem Plan Sistema Nacional de
Respuesta al Cambio Climático wurde 2009 eine grundlegende Ausrichtung für die Gestaltung der Klimapolitik Uruguays
festgelegt. Dieser Plan wird von dem Ministerio de Vivienda, Ordenamiento Territorial y Medio Ambiente ausgearbeitet
und wird durch Jahrespläne (Plan Operativo Anual de Ejecución) und Fünfjahrespläne (Plan de Mediano Plazo) ergänzt.
Grundsätzlich soll die Klimaproblematik stärker in die Bereiche der Bildung und des öffentlichen Bewusstseins integriert
werden. Gleichzeitig untermauert der Plan die generelle Notwendigkeit zur Diversifizierung der Energiematrix, so dass
Energie hauptsächlich aus erneuerbaren Energien bezogen wird. Stromerzeugung aus Kernenergie ist in Uruguay
gesetzlich verboten. Des Weiteren sieht der Plan vor, den Schutz vor Naturkatastrophen, insbesondere vor
Überschwemmungen, zu verbessern. Außerdem wird gemäß dem Plan ein nachhaltiger Umgang mit Wasser sowie die
Schaffung neuer Naturschutzgebiete angestrebt.
Zudem verpflichtet sich Uruguay zu einer allgemeinen Reduzierung des Treibhausgasaustoßes. Es hat das Kyoto-Protokoll
unterzeichnet und dieses im Jahr 2000 mit dem Gesetz Nr. 17.279 ratifiziert. Nachfolgend wurde im Jahr 2007 das Gesetz
18.195 zur Reduktion der Treibhausgase nach Vorgaben des Kyoto-Protokolls erlassen.
Die für das Erlassen von Gesetzen im Bereich Umweltschutz zuständige Behörde ist die Dirección Nacional del Medio
Ambiente (DINAMA), ein Unterorgan des Ministerios de Vivienda, Ordenamiento Territorial y Medio Ambiente. Die
Hauptaufgabe der DINAMA ist die Formulierung und Implementierung einer nationalen Strategie im Bereich des
Umweltschutzes sowie die Evaluierung und Kontrolle der Umsetzung von umweltpolitischen Maßnahmen. Die Aufgaben
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der DINAMA sind durch das Dekret 257/997 geregelt und beinhalten u.a. die Messung und Evaluierung vorhandener
natürlicher Ressourcen, die Beaufsichtigung von Naturschutzgebieten, die Ausarbeitung von Gesetzesvorschlägen, um die
umweltschädlichen Auswirkungen von wirtschaftlichen Tätigkeiten zu reduzieren, und die Schaffung eines größeren
Bewusstseins für Problemfelder im Bereich Umweltschutz sowie die Umsetzung internationaler Gesetzgebung und die
Aufrechterhaltung der Beziehungen zu internationalen Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind. Um ein
Investitionsprojekt durchzusetzen, wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der DINAMA benötigt. Die DINAMA
koordiniert und beaufsichtigt zudem die folgenden politischen Vorhaben: das Sistema de Evaluación de Impacto Ambiental
(System zur Evaluierung der ökologischen Auswirkung), das Sistema de Medición y Evaluación de Calidad Ambiental (das
System zur Messung und Evaluierung der ökologischen Qualität), das Sistema de Control Ambiental (das System zur
ökologischen Aufsicht), das Sistema Nacional de Areas Naturales Protegidas (das nationale System für Naturschutzgebiete)
sowie die Aufsicht über die Comisión Técnica Asesora de la Protección del Medio Ambiente (die technische Kommission
zum Schutz der Umwelt), die Verwaltung de Fondo Nacional de Medio Ambiente (die Verwaltung des nationalen Fondes
für den Schutz der Umwelt), und die Implementierung von weiteren Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes.
Eine Übersicht über alle Gesetze und Modifizierungen von Gesetzen, die in Uruguay zum Umweltschutz erlassen werden,
sind hier zu finden:
https://www.minambiente.gov.co/index.php/normativa/decretos
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17 Tipps für Geschäftsreisende
17.1 Allgemein Uruguay ist im Vergleich zu anderen südamerikanischen Ländern und seinen Nachbarn Brasilien und Argentinien ein relativ
sicheres Land und wird häufig auch als die Schweiz Südamerikas bezeichnet. Sowohl Touristen als auch Geschäftsleute können
sich ohne sicherheitsbedingte Einschränkungen frei bewegen. Wie in vielen anderen großen Städten ist aber auch in
Montevideo, insbesondere in bestimmten Vierteln außerhalb des Zentrums, Vorsicht vor Taschendieben und Übergriffen
geboten.
Deutsche Staatsbürger können bei einer Aufenthaltsdauer von bis zu 90 Tagen ohne Visum nach Uruguay einreisen. Der
Reisepass muss auf jeden Fall noch mindestens bis zur Ausreise gültig sein, optimalerweise auch noch bis zu sechs Monate
danach.
In Uruguay gibt es zwei Flughäfen, interkontinental wird allerdings nur der nah an Montevideo gelegene Flughafen Carrasco
angeflogen. Die meisten Flugverbindungen gibt es in die Nachbarländer Brasilien und Argentinien. Iberia und Air Europe sind
die einzigen europäischen Fluglinien, die Montevideo direkt mit Europa (Madrid) verbinden. Weitere Fluglinien sind: Air France
(Frankreich, über Buenos Aires), TACA (Peru), LATAM (Chile), American Airlines (Direktflug nach Miami), TAM (Sao Paulo und
weitere Verbindungen nach Süd- und Nordamerika sowie Europa), GOL (Brasilien), Aerolineas Argentinas (Argentinien).
Um vom Flughafen ins Stadtzentrum zu kommen, ist es empfehlenswert, ein Flughafentaxi direkt am Flughafen zu buchen. Die
Fahrt in das Zentrum Montevideos, die Ciudad Vieja, dauert ca. 40 Minuten und kostet in etwa 35 EUR (ca. 1200 UYU; Stand:
Mai 2016).
Für weitere Informationen insbesondere zu Sicherheits-, Visa- und sonstigen Reisevorkehrungen empfiehlt sich die
Länderinformationsseite des Auswärtigen Amtes.
(Auswärtiges Amt 2016a)
17.2 Geschäftlich Die wirtschaftliche Situation, der Ausbau von Infrastruktur sowie die geltenden Produktstandards unterscheiden Uruguay
erheblich von seinen Nachbarländern. Die Geschäftskleidung ist zumeist konservativ. Insbesondere bei einem ersten
Kennenlernen mit einem möglichen Geschäftspartner sollten Sie sich konservativ kleiden. Termine sollten im Voraus
vereinbart werden. Zur Begrüßung ist es üblich, sich unter Männern die Hand zu geben, Frauen untereinander sowie Frauen
und Männer begrüßen sich mit einem Wangenkuss.
Generell wird im Umgang Höflichkeit und Zuvorkommen erwartet. Der Uruguayer wird kaum spontan eine abschlägige
Antwort erteilen. Statt eines glatten „nein" sucht er Kompromisse oder gebraucht Ausflüchte. Des Weiteren wird großer Wert
darauf gelegt, Geschäftstreffen nicht nur auf formaler Ebene abzuhalten; Smalltalk vor dem eigentlichen Geschäftsgespräch ist
üblich und immer angebracht. Dies führt dazu, dass Geschäftsverhandlungen sich manchmal etwas langwierig gestalten.
Während in Deutschland das Verhältnis von Smalltalk zu Inhalt 20/80 beträgt, verhält es sich in Uruguay eher umgekehrt
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80/20. Des Weiteren ist es auch üblich, dass der Geschäftspartner während des Meetings das Telefon beantwortet, sollte
dieses läuten.
Die Pünktlichkeit kann nicht am mitteleuropäischen Maßstab gemessen werden. Deutsche sind allerdings für Ihre Pünktlichkeit
bekannt und sollten diesem Ruf gerecht werden.
Sowohl während der Vorbereitungen auf Ihre Reise als auch während Ihres Aufenthaltes im Ausland steht Ihnen die
Auslandshandelskammer gern zur Verfügung.
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18 Beispiel Unternehmensgründung
Im nachfolgenden Abschnitt wird tabellarisch dargestellt, wie lange die einzelnen Schritte der Unternehmensgründung dauern
und welche Kosten diese mit sich bringen. (Stand: Juli 2016)
18.1 Gründung einer Sociedad Anónima (S.A.)
1. Hauptversammlung
Kosten Notargebühren, 5% des Grundkapitals (das niedrigste Gehalt, das für eine professionelle Intervention berechnet wird, darf nicht geringer als 1.140 USD sein)
Dauer 1 Werktag
Voraussetzungen Während der Hauptversammlung wird festgelegt, wer diese abhält, die Namensgebung, der Sitz der S.A.; welche Aktivität die S.A. hauptsächlich ausüben soll; das Kapital, die Beiträge, die Aufteilung der Gewinne und Verluste, der Aufbau der Verwaltungen, Versammlungen und der internen Aufsicht, in einigen Fällen wird der Direktor bzw. Verwalter festgelegt, sowie das Konsortium oder die Finanzkommission und das Verfahren nach dem diese benannt werden. Des Weiteren wird die Bestehenszeit der S.A. festgelegt; Charakter und Laufzeiten, Teilhaberbeitrag, Bedingungen für die Schaffung und Ausschüttung sowie alle weitere Charakteristika der Aktien; der Zeitraum kann die 30 Tage überschreiten
2. Genehmigung durch die Auditoría Interna de la Nación (AIN)
Kosten 580 USD
Zeitraum für die
Genehmigung
30 Tage unmittelbar nach Vorlegen der Unternehmenssatzung
Zeitraum für das Vorlegen
der Verfassung
30 Tage nach Einreichen des Antrages
Voraussetzungen Vorlegen des Originals oder einer notariellen Beglaubigung des Gründungsdokuments, bestätigt durch die Unterschriften, vom Zoll und den entsprechenden Kassen abgestempelt. Bestätigung und Bezug des Gründungskapitals mit der professionellen Marke oder der entsprechenden Kasse nach den Vorlagen, die Sie auf der Seite der Regierung: www.ain.gub.uy finden; Antrag auf Genehmigung mit den folgenden Angaben: Unternehmenssitz, Telefonnummer und Fax. Die Genehmigung muss an die AIN geschickt werden und von der entsprechenden, bevollmächtigten Person unterschrieben werden.
3. Eintragung im Registro Nacional de Comercio (nationalen Handelsregister)
Kosten Eintragungssatz (90 US-Dollar)
Zeitraum 5 Werktage
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Voraussetzungen Protokoll aus der konstituierenden Versammlung als privates Dokument mit notarieller Beglaubigung oder eine Kopie der notariellen Beurkundung; Bescheinigung über die Genehmigung der Satzung, die Registrierungsnotiz für kommerzielle Gesellschaften (ein Formular, das von der DGR genehmigt wurde). Ein Zertifikat oder einen notariellen Vermerk über die Eintragung der Gesellschaft in das Steuerregister (Registro Unico Tributario/ R.U.T). Beleg über die Zahlung der Steuer zur Gründung von Aktiengesellschaften (Impuesta a la Constituciäon de Sociedades Anonimas - ICOSA)
4. Veröffentlichung der Satzung der Sociedad Anonima
Kosten 24 US-Dollar (Preis für den Zentimeter einer Spalte) im öffentlichen Amtsblatt Zwischen 80 US-Dollar und 120 US-Dollar für die Veröffentlichung in einer anderen Tageszeitung für ein 5*5 cm Anzeige
Zeitraum 2 Werktage
Voraussetzung Vermerk über die Registrierung im Registro Nacional de Comercio
5. Ventanilla Única: Sozialversicherungsbehörde BPS (Banco Previsión Social) und DGI (Dirección General
Impositiva)
Kosten Timbres Profesionales
Zeitraum 30 Tage nach dem Gründungsakt
Voraussetzung Die benötigten Formulare der BPS und der DGI vorzulegende Dokumente zwei Kopien der Ausweisdokumente der Inhaber, Beglaubigungen und jeweils zwei Kopien, die folgendes beinhalten: Unterschriften der Inhaber, persönliche Daten der Inhaber, Rechnungsanschrift, Datum des Gründungsaktes
6. Banco del Seguro de Estado (BSE)
Kosten Keine Kosten
Zeitraum Sobald Personal eingestellt wird
Dauer 1 Werktag
Voraussetzungen Ausfüllen des Formulares Nr. 1990, Antrag auf Unfallversicherung und Krankenversicherung für die Arbeitnehmer. Dieses Formular kann in einer der Zentralen der BSE abgeholt werden oder von der Internetseite heruntergeladen werden: https://www.bse.com.uy/inicio/formularios Unternehmen, die einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen wie zum Beispiel der Abholzung oder Ernte, müssen zusätzlich noch eine Bestätigung ihrer Eintragung in die BPS als rurale Unternehmen vorlegen, eingeschrieben mit dem Aporte Unificado nach dem Gesetz des ruralen Sektor Nr. 15.852
7. Eintragung eines Unternehmens, das Angestellte beschäftigt
Kosten Keine Kosten
Zeitraum 10 Werktage nachdem das Unternehmen seine Tätigkeit aufgenommen hat
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Dauer 15 Werktage
Voraussetzungen Original des Registers der Einschreibung bei der BPS und DGI, Buch über das Arbeitsregister, BPS Sabana
18.2 Gründung einer Sociedad de Responsibilidad Limitada (S.R.L.)
1. Hauptversammlung
Kosten Notargebühren, 5% des Grundkapitals (das niedrigste Gehalt, das für eine professionelle Intervention berechnet wird, darf nicht geringer als 1.140 USD sein)
Dauer 1 Werktag
Voraussetzungen Während der Hauptversammlung wird festgelegt, wer diese abhält, die Namensgebung, der Sitz der S.A.; welche Aktivität die S.A. hauptsächlich ausüben soll; das Kapital, die Beiträge, die Aufteilung der Gewinne und Verluste, die Organisation der Verwaltung, Repräsentanten und -falls gewünscht- die interne Aufsicht der Gesellschaft sowie die Bestehensdauer der Gesellschaft (diese darf 30 Jahre nicht überschreiten)
2. Eintragung ins Nationale Handelsregister (Registro Nacional de Comercio)
Kosten Eintragungssatz (90 US-Dollar)
Zeitraum 5 Werktage
Voraussetzungen Protokoll aus der konstituierenden Versammlung als privates Dokument mit notarieller Beglaubigung oder eine Kopie der notariellen Beurkundung; Bescheinigung über die Genehmigung der Satzung, die Registrierungsnotiz für kommerzielle Gesellschaften (ein Formular, das von der DGR genehmigt wurde). Ein Zertifikat oder einen notariellen Vermerk über die Eintragung der Gesellschaft in das Steuerregister (Registro Unico Tributario/ R.U.T). Beleg über die Zahlung der Steuer zur Gründung von Aktiengesellschaften (Impuesta a la Constitución de Sociedades Anonimas - ICOSA)
3. Veröffentlichung der Satzung der S.R.L.
Kosten 24 US-Dollar (Preis für den Zentimeter einer Spalte) im öffentlichen Amtsblatt Zwischen 80 US-Dollar und 120 US-Dollar für die Veröffentlichung in einer anderen Tageszeitung für ein 5*5 cm Anzeige
Zeitraum 2 Werktage
Voraussetzung Bestätigung der Registrierung im Registro Nacional de Comercio
4. Ventanilla Única: DGI und BPS
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Kosten Timbres Profesionales
Zeitraum 30 Tage nach dem Gründungsakt
Voraussetzung Die benötigten Formulare der BPS und der DGI vorzulegende Dokumente zwei Kopien der Ausweisdokumente der Inhaber, Beglaubigungen und jeweils zwei Kopien, die folgendes beinhalten: Unterschriften der Inhaber, persönliche Daten der Inhaber, Rechnungsanschrift, Datum des Gründungsaktes
5. Banco del Seguro de Estado (BSE)
Kosten Keine Kosten
Zeitraum Sobald Personal eingestellt wird
Dauer 1 Werktag
Voraussetzungen Ausfüllen des Formulares Nr. 1990, Antrag auf Unfallversicherung und Krankenversicherung für die Arbeitnehmer. Dieses Formular kann in einer der Zentralen der BSE abgeholt werden oder von der Internetseite heruntergeladen werden. Unternehmen, die einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, wie z.B. der Abholzung oder Ernte, müssen zusätzlich noch eine Bestätigung ihrer Eintragung in die BPS als rurale Unternehmen vorlegen, eingeschrieben mit dem Aporte Unificado nach dem Gesetz des ruralen Sektor Nr. 15.852
6. Eintragung als Unternehmen, das Angestellte beschäftigt
Kosten Keine Kosten
Zeitraum 10 Werktage, nachdem das Unternehmen seine Tätigkeit aufgenommen hat
Dauer 15 Werktage
Voraussetzungen Original des Registers der Einschreibung bei der BPS und DGI, Buch über das Arbeitsregister,
BPS Sabana
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19 Wichtige Ansprechpartner
Anwälte und Notare (Mitglieder der AHK Uruguay):
Scelza & Montano Pza. Cagancha 1335, of. 1104 11000 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2903 07 80 Email: [email protected]
Grafo Millán 2305/502 esq. San Martín Montevideo, Uruguay Tel: (+598) 99 704 354 Email: [email protected]
FERRERE Juncal 1392 11100 Montevideo, Uruguay Tel.: (598) 2 900 90 12 Email: [email protected]
Estudio Podestá Juncal 1355/1201 11000 Montevideo, Uruguay Tel.:(+598) 2 915 09 28 Email: [email protected]
Fischer Abogados San José 807, Suite 403, Montevideo 11100 – Uruguay Tel.: (598) 2 908 71 67 Email: [email protected]
Rodolfo Hirschfeld & Asociados Zabala 1542, piso 7 11000 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2916 11 85 Email: [email protected]
Arechavaleta & Asociados Divina Comedia 1645 11500 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 604 83 65 Email: [email protected]
Bergstein Abogados Av. 18 de Julio 1117, piso 5 11100 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 901 24 48 Email: [email protected]
Estudio Dix-Kohlsdorf Zabala 1372, Esc. 4 11000 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 917 02 95 Email: [email protected]
González Mullin Schickendantz & Asociados Rincon 487 - Ap 401 11000 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 916 47 71 Email: [email protected]
Rueda, Abadi & Pereira Avda. Libertador 1680, piso 2 11000 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2901 30 20 Email.: [email protected]
Abreu, Abreu & Ferrés Divina Comedia 1595 11500 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 600 62 41 Email: [email protected]
Fischer & Schickendanzt Rincón 487, piso 4 11100 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 915 74 68 Email: [email protected]
Guyer & Regules Plaza Independencia 811 11100 Montevideo, Uruguay Tel: (+598) 2 902 15 15 Email.: [email protected]
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Estudio Assandri & Co. Colonia 1007, piso 4 11100 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 900 41 80 Email.: [email protected]
Clarke Modet Uruguay Av. Brasil 2986 of. 804 11300 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 708 78 58 Email.: [email protected]
Notare (Mitglieder der AHK Uruguay) Escr. Patricia Rivas Pascual Convención 1343, Of. 1109 11100 Montevideo Tel.: 2900-1184 / Handy: 099 921010 Fax: 2900-1184 [email protected]
Escr. Milka Krsul Musa Avda. 8 de Octubre 2691, Of. 301 11600 Montevideo Tel./Fax: 2481 0681 Handy: 099-280965 [email protected]
Buchhalter und Wirtschaftsprüfer (Mitglieder der AHK Uruguay) Carle & Andrioli Bv. Artigas 1443, of. 608/609 11200 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2402 1025 Email.: [email protected]
CASU - Consultora y Administradora Suizo-Uruguaya S.A. Rincón 468, piso 4 11000 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2916 0332 Email: [email protected]
WEIGEL HALLER Corporate Finance Plaza Independencia 822 Of. 302 11000 Montevideo Uruguay Tel.: (+598) 2 908 70 85 / 908 70 94 Email: [email protected]
Mouliá, Thiele & Asociados Misiones 1361, oficina 55 11000 Montevideo, Uruguay Tel./Fax: (+598) 2915 3302 Email: [email protected]
Ecovis Uruguay José Ellauri 468 11300 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 712 49 68 Email.: [email protected]
EY Uruguay Avda. 18 de julio 984 piso 5 11100 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 902 31 47 Email.: [email protected]
Estudio Lussich Torrendell & Asoc. Misiones 1371 piso 4 of. 39-40 11000 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 915 58 98 Email.: [email protected]
Konrad & Asoc. L.A. de Herrera 1248 of. 501, World Trade Center 11300 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 622 06 89 Email: [email protected]
Nopitsch & Asociados Yaguarón 1407 of 509 11100 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 903 00 99 Email.: [email protected]
Oikos Consultora Económico- Financiera Juan Paullier 1084 of. 03 11200 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 400 62 78 Email.: [email protected]
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RSM Unity Plaza Cagancha 1145 piso 6 11100 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 903 03 13 Email.: [email protected]
TMF Uruguay S.R.L Andes 1365 piso 14 11100 Montevideo, Uruguay Tel.: (+598) 2 908 95 93 Email.: [email protected]
Ministerien Ministerium für Arbeit und Soziales (Ministerio de Trabajo y Seguridad Social – MTSS) Adresse: Juncal 1511, Montevideo Telefon: +(598) 1928 oder +(598) 2915 2020 E-Mail: [email protected] Web: http://www.mtss.gub.uy/web/mtss/ Außenministerium (Ministerio de Relaciones Exteriores – MRREE) Adresse: Colonia 1206, Montevideo Telefon: +(598) 2902 1010 Web: http://www.mrree.gub.uy/frontend/ Ministerium für öffentliche Gesundheit (Ministerio de Salud Pública - MSP) Adresse: 18 de Julio 1892, Montevideo Telefon: +(598) 1934 E-Mail: [email protected] Web: http://www.msp.gub.uy/ Ministerium für Wirtschaft und Finanzen (Ministerio de Economía y Finanzas – MEF)
Adresse: Colonia 1089, Montevideo
Telefon: +(598) 800 8612
Web: https://www.mef.gub.uy/
Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei (Ministerio de Ganadería Agricultura y Pesca - MGAP) Adresse: Constituyente 1476, Montevideo Telefon: +(598) 2410 4155 58 Web: http://www.mgap.gub.uy/portal/page.aspx Umweltministerium (Ministerio de Vivienda, Ordenamiento Territorial y Medio Ambiente – MVOTMA) Adresse Hauptsitz: Zabala 1432 esq. 25 de Mayo Adresse Nacional de Vivienda: 25 de Mayo 402 esq. Zabala. Adresse Nacional de Medio Ambiente: Galicia 1133 esq. Av. Rondeau. Adresse Nacional de Ordenamiento Territorial: Galicia 1133 esq. Av. Rondeau. Adresse Nacional de Aguas: Av. Gral. Rondeau 1921 esq. Lima pisos 11 y 12 Montevideo Telefon: +(598) 2917 0710 Web: http://www.mvotma.gub.uy/ Ministerium für Industrie, Energie und Bergbau (Ministerio de Industria, Energía y Minería – MIEM) Adresse: Sarandí 620, Montevideo Telefon: +(598) 2840 1234 Web: http://www.miem.gub.uy/
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Innenministerium (Ministerio del Interior – MINTERIOR) Mercedes 993, Montevideo Telefon: +(598) 152 4000 E-Mail: [email protected] Web: https://www.minterior.gub.uy/ Deutsche Institutionen in Uruguay Deutsche Botschaft Montevideo Adresse: La Cumparsita 1417, Montevideo Telefon: +(598) 2902 5222 Web: http://www.montevideo.diplo.de/ Deutsche Schule Montevideo Adresse: Av. Dr. Fco. Soca 1356, Montevideo Telefon: +(598) 2708 4381 Fax: +(598) 2 708 1738 Sitz Pocitos: Adresse: Gabriel Pereira 2815, Montevideo Telefon: +(598) 2707 2953 Kindergarten: Adresse: Gabriel Pereira 2815, Montevideo Telefon: +(598) 2707 2953 Sitz Carrasco: Avenida Giannattasio 9325, Depto. Canelones Telefon/Fax: +(598) 2601 2133 E-Mail: [email protected] Web: http://www.dsm.edu.uy/ Deutsche Evangelische Gemeinde in Uruguay Adresse: Juan Manuel Blanes, Montevideo Telefon: +(598) 2418 3066 E-Mail: [email protected] Web: http://www.ekd.de/international/auslandsgemeinden/amerika/1119.html Deutsch-Uruguayische Handelskammer Adresse: Plaza Independencia 831, Büro 201, 2. Stockwerk, 11100 Montevideo Telefon: +(598) 2901 1803 Fax: +(598) 2908 5666 E-Mail: [email protected] Web: http://www.ahkuruguay.com/ Casa Bertolt Brecht Adresse: Andes 1274 esq. San José, Montevideo Telefon: +(598) 2900 3240 E-Mail: [email protected] Web: http://www.cbb.org.uy/
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Konrad-Adenauer-Stiftung Adresse: Plaza de Independencia 749, Büro 201, Montevideo Telefon. +(598) 2902 0943/3974 E-Mail: [email protected] Web: http://www.kas.de/uruguay/ Friedrich-Ebert-Stiftung Adresse: Plaza Cagancha 1145, Stockwerk 8, Montevideo Telefon: +(598) 2902 29 38/39/40 Fax: +(598) 2902 2941 E-Mail: [email protected] Web: http://www.fesur.org.uy/ Wichtige Institutionen in Uruguay Banco Central del Uruguay Adresse: Diagonal Fabini 777, Montevideo Telefon/Fax: +(598) 2 1967 Banco Hipotecario del Uruguay Adresse: Fernández Crespo 1508 esq. 18 de Julio, Montevideo Telefon: +(598) 2 1911 E-Mail: [email protected] Banco de Prevision (BPS) Adresse: Fernández Crespo 1621, Montevideo Telefon: +(598) 2 1997 E-Mail: [email protected] Banco de Seguros del Estado Adresse: Av. Libertador 1465, Montevideo Telefon: +(598) 2 1998 Dirección General Impositiva (DGI) Adresse: Av. Daniel Fernandez Crespo 1534, Montevideo Telefon: +(598) 2 1344 Dirección Nacional de Aduanas (DNA) Adresse: Rambla 25 de Agosto 199, Montevideo Telefon: +(598) 2915 0007 E-Mail: [email protected] OSE (staatliches Wasserversorgungsunternehmen) Adresse: Carlos Roxlo 1275, 11200 Montevideo Telefon:+(598) 0800 1871 Web: http://www.ose.com.uy/info.html
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URUGUAY XXI (uruguayische Wirtschaftsfördergesellschaft) Rincón 518/528, 11000 Montevideo Telefon:+ (598) 2915 3838 Fax: + (598) 2916 3059
Web: www.uruguayxxi.gub.uy E-Mail: [email protected] UTE (staatliches Stromversorgungsunternehmen) Adresse: Palacio de la Luz, Paraguay 2431, Montevideo Telefon: +(598) 0800 1930 Web: http://portal.ute.com.uy
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Politische, rechtliche und soziale StabiliätUruguay ist eine Präsidialdemokratie mit institutioneller und rechtlicher Kontinuität, welche ein günstiges Geschäftsklima sowie die Einhaltung der Regeln garantieren.
Makroökonomische SoliditätZwischen 2004 und 2015 betrug das jährliche Wirtschaftswachstum Uruguays durchschnittlich 5%, sodass das seit mehr als einem Jahrzehnt nachhaltige Wachstum gefestigt werden konnte.
Zugang zu einem größeren MarktAufgrund der Mitgliedschaft im Mercosur und des Freihandelsabkommens mit Mexiko bietet Uruguay Zugang zu einem potenziellen Markt mit 400 Millionen Teilnehmern.
Vorteile für InvestorenUruguay bietet wichtige Anreize für aus- und inländische Investitionen, sowohl auf steuerlicher Ebene als auch mit Zollfreigebieten, Freihäfen und –flughäfen, etc.
Einfache GeschäftsabwicklungUruguay hat die E�izienz staatlicher Prozesse, die Flexibilität der Zollabwicklungen und die Abwicklung von Verfahren im internationalen Handel verbessert.
Moderne LogistikMit einer Hafeninfrastruktur höchster Qualität, dem Autobahnnetz und der Freihafenregelung bietet Uruguay die beste Logistikplattform im Mercosur und ein vorteilhaftes Vertriebszentrum für Transportgüter.
Führend in TechnologieUruguay führt den Entwicklungsindex für Informations- und Kommunikationstechnologie in Lateinamerika an, welcher von der Internationalen Union für Telekommunikation (ITU) aufgestellt wird. Dank der modernen Infrastruktur ist es das Land mit der höchsten Downloadgeschwindigkeit in der Region (Akamai 2015). Wettbewerbsfähige TalenteAls Vorreiter bei der Implementierung von „One Laptop per Child“ verfügt Uruguay über eine vollständige digitale Inklusion, kostenlose Ausbildung, verbreitete Englisch- und Portugiesischkenntnisse sowie staatliche Universitäten.
E�iziente EnergiepolitikUruguay ist das Land Lateinamerikas mit der größten Investition in saubere Energien und gehört weltweit zu den Vorreitern der Stromerzeugung durch Windparkanlagen. 95% der elektrischen Energie werden durch erneuerbare Quellen erzeugt, 30% davon durch Windparks.
Herausragende LebensqualitätUruguay ist das Land mit dem höchsten Einkommen und der größten Gleichheit der Einkommensverteilung in der Region, Montevideo die Stadt mit der höchsten Lebensqualität in Lateinamerika (Mercer 2016).
10 Gründe für eine Investition
in Uruguay