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1 Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB Services GmbH im Bereich des Infrastrukturellen Facilitymanagement sowie der Fahrzeugreinigung (TV IFM/ FZR) Tarifpartnerschaft nur EVG (zuletzt geändert durch 2. ÄnderungsTV IFM/ FZR)

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Tarifvertrag

für die Arbeitnehmer

der DB Services GmbH

im Bereich des

Infrastrukturellen Facilitymanagement

sowie der

Fahrzeugreinigung

(TV IFM/ FZR)

Tarifpartnerschaft nur EVG

(zuletzt geändert durch 2. ÄnderungsTV IFM/ FZR)

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Inhaltsverzeichnis Abschnitt I - Mantelbestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Entgeltpfändungen § 3 Arbeitskleidung, Ausrüstung und Arbeitsmittel § 4 Fortbildung/Weiterbildung § 5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Abschnitt II - Entgelt § 6 Entgeltgrundlagen § 6a Mindestlohnausgleich § 7 Grundsätze für die Eingruppierung § 8 Entgeltausgleich § 9 Entgelt bei Wechsel in den Bereich VD § 10 Vermögenswirksame Leistung § 11 Krankengeldzuschuss § 12 Erschwerniszulagen § 13 Arbeitszeitbezogene Zulagen § 14 unbesetzt § 14a Einmalige Entgeltzulagen § 15 Urlaubsgeld Abschnitt III - Arbeitszeit § 16 Individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll § 17 Überzeit § 18 Arbeitszeitkonto § 19 Verteilung der Arbeitszeit § 20 Beginn und Ende der Arbeitszeit, Wegezeiten § 21 Erholungsurlaub § 22 Rufbereitschaft § 23 Abweichende und ergänzende Regelungen Abschnitt IV - Schlussbestimmungen § 24 Inkrafttreten/Schlussbestimmungen Anlagen 1 unbesetzt 2 Kurzarbeit 3 Entgeltgruppenverzeichnis

(angestellte Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 2010 bei der DB Services GmbH ein-gestellt wurden)

4 Entgeltgruppenverzeichnis (gewerbliche Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 2010 bei der DB Services GmbH eingestellt wurden)

5 Entgeltgruppenverzeichnis

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(Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2009 bei der DB Services GmbH eingestellt wurden)

6 Entgelttabelle (angestellte Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 2010 bei der DB Services GmbH ein-gestellt wurden)

7 Entgelttabelle (gewerbliche Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 2010 bei der DB Services GmbH eingestellt wurden)

8 Entgelttabelle (Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2009 bei der DB Services GmbH eingestellt wurden)

9 Erschwerniszulagen 10 Arbeitszeitbezogene Zulagen 11 Regelungen vom 01. Januar bis zum 31. März 2010 12 Grundsätze zur Rufbereitschaft Anhänge Ia Auszubildende – Entgelt Ib Auszubildende – Arbeitszeit IIa Dual Studierende – Entgelt IIb Dual Studierende – Arbeitszeit III Besondere Regelungen IV Einführungsregelungen

Anlage 1 zu Anhang IV Anlage 2 zu Anhang IV

V Regelungen bei Überleitung Anlage zum Anhang V

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Abschnitt I

Mantelbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt:

a) räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

b) betrieblich: Für die DB Services GmbH

c) persönlich: Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer genannt) die im Bereich des Infrastrukturellen Facilitymanagement (IFM) sowie der Fahrzeug-reinigung (FZR) der Betriebe nach Buchst. b beschäftigt sind und die nicht dem TV VD unterfallen.

(2) Der Tarifvertrag gilt nicht für:

a) Arbeitnehmer, deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt, als es die höchs-te tarifvertragliche Entgeltgruppe verlangt, und die nach dem Arbeitsvertrag ein über die höchste tarifvertragliche Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt erhalten, Protokollnotiz:

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass in Konkretisierung des § 1 Abs. 2 Buchst. a folgendes gilt: Nicht vom Geltungsbereich der Tarifverträge erfasst sind Arbeitnehmer, deren jah-resbezogenes Gesamteinkommen das 12,5-fache des höchsten tariflichen Entgelt-betrags um mindestens 10 % übersteigt.

b) Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG,

Arbeitnehmer, die nur zu Aus- und Fortbildungszwecken zeitweise in der Gesell-schaft tätig sind

d) geringfügig Beschäftigte gem. § 8 Abs. 1 Ziff. 2 SGB IV

(3) Die Anhänge Ia/ Ib zu diesem Tarifvertrag gelten für Auszubildende der DB Services

GmbH im Bereich des Infrastrukturellen Facilitymanagement (IFM) sowie der Fahrzeug-reinigung (FZR), die unter den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbe-reich des „Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzern (NachwuchskräfteTV)“ fallen.

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(4) Die Anhänge IIa/ IIb zu diesem Tarifvertrag gelten für Dual Studierende der DB Services

GmbH im Bereich des Infrastrukturellen Facilitymanagement (IFM) sowie der Fahrzeug-reinigung (FZR), die unter den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbe-reich des „Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzern (NachwuchskräfteTV)“ fallen.

(5) Der Anhang III gilt für die Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des TV IFM/ FZR

fallen und die am 31. Dezember 2009 schon und am 01. Januar 2010 noch in einem Ar-beitsverhältnis mit der DB Services GmbH standen bzw. stehen, sowie am 01. Januar 2004 unter den Geltungsbereich des MTV Services fielen und am 31. Dezember 2003 schon und am 01. Januar 2004 noch in einem Arbeitsverhältnis mit der DB Services GmbH standen. Der Anhang III gilt nicht für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2009 bei der DB Services GmbH ausscheiden und bei dieser wieder eingestellt werden.

(6) Der Anhang IV gilt für die Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des TV IFM/ FZR

fallen und die am 31. Dezember 2009 schon und am 01. Januar 2010 noch in einem Ar-beitsverhältnis mit der DB Services GmbH standen bzw. stehen. Der Anhang IV gilt nicht für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2009 bei der DB Services GmbH aus-scheiden und bei dieser wieder eingestellt werden.

(7) Der Anhang V gilt für die Arbeitnehmer,

a) deren Arbeitsverhältnis gemäß § 613a BGB von einem der in der Anlage zum An-hang V genannten Unternehmen auf die DB Services GmbH übergeht

oder

b) die das Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage zum Anhang V genannten Un-

ternehmen einvernehmlich gelöst haben und im unmittelbaren Anschluss an die Be-endigung dieses Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit der DB Services GmbH begründen.

(8) Abs. 7 gilt ausschließlich für Arbeitnehmer, die am Tag vor dem Übergang ihres Arbeits-

verhältnisses auf die bzw. der Einstellung bei der DB Services GmbH unter den allgemei-nen Geltungsbereich des im jeweiligen Unternehmen geltenden Rahmen-/Manteltarifvertrag gefallen ist. Satz 1 findet keine Anwendung, sofern am Tag vor der Einstellung bei der DB Services GmbH die Hauptpflichten aus dem bisherigen Arbeitsver-hältnis aufgrund des Abschlusses eines Integrationsvertrages gem. § 14 Beschäftigungs-sicherungstarifvertrag (BeSiTV) verändert wurden.

§ 2 Entgeltpfändungen

Sofern es bei einem Arbeitnehmer zu Entgeltpfändungen kommt, ist der Arbeitgeber berechtigt, für seinen diesbezüglichen Aufwand 15,00 EUR pro Monat vom Arbeitsentgelt des Arbeitneh-mers einzubehalten.

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§ 3

Arbeitskleidung, Ausrüstung und Arbeitsmittel (1) Die für die Ausübung der Tätigkeiten erforderliche und vom Arbeitgeber gewünschte Ar-

beitskleidung und Arbeitsmittel werden vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung ge-stellt und bleiben sein Eigentum.

(2) Arbeitnehmer sind verpflichtet, die ihnen in sauberem und tragfähigem Zustand überge-

bene Arbeitskleidung, Ausrüstungsgegenstände sowie Arbeitsmittel in Ordnung zu halten. Die Kosten für notwendige Reparaturen trägt der Arbeitgeber, sofern die Reparaturen auf-grund von Verschleiß und ordnungsgemäßem Gebrauch in der Arbeitszeit resultieren.

(3) Die Arbeitskleidung muss und darf nur während der Arbeitzeit getragen werden. Ausge-

nommen hiervon sind Fahrten vom und zum Arbeitsort. Für vorsätzliche und grob fahrläs-sige Beschädigungen und/oder Verlust haben Arbeitnehmer Schadenersatz zu leisten.

(4) Sofern Arbeitnehmer bei ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft seine Ausrüstungsge-

genstände nicht ordnungsgemäß übergeben, ist der Arbeitgeber berechtigt, nach Verhält-nismäßigkeit bis maximal 300,00 EUR vom Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer einzubehal-ten.

§ 4 Fortbildung/Weiterbildung

(1) Der Arbeitgeber ermöglicht Arbeitnehmern, sich im Rahmen der Fortbildung rechtzeitig auf

Anforderungen vorzubereiten, die sich aus der laufenden oder künftigen technischen Ent-wicklung oder aus wesentlichen betrieblichen und organisatorischen Veränderungen er-geben oder ergeben werden. Arbeitnehmer sind verpflichtet, die vom Arbeitgeber zur per-sönlichen und fachlichen Fortbildung angebotenen Maßnahmen wahrzunehmen, soweit ihnen dies aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse zugemutet werden kann.

(2) Der Arbeitgeber unterstützt Aktivitäten der Arbeitnehmer, die – ohne für den derzeitigen

Arbeitseinsatz erforderlich zu sein – der Erweiterung der fachlichen und persönlichen Kompetenz dienen und damit auch die Einsatzmöglichkeiten in der Zukunft erhöhen. Soweit es die betrieblichen Belange zulassen und andere Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden, soll bei der Gestaltung der individuellen Arbeitszeit auf die zeitliche Lage von Weiterbildungsmaßnahmen, an denen Arbeitnehmer freiwillig teilnehmen, Rücksicht ge-nommen werden.

§ 5 befristete Arbeitsverhältnisse

Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann unabhängig von der Befristung vorzeitig mit den vorge-nannten Kündigungsfristen ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kün-digung eines befristeten Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

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Abschnitt II

Entgelt

§ 6 Entgeltgrundlagen

(1) Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 2010 bei der DB Services GmbH eingestellt wur-

den, erhalten ein Entgelt, das nach Entgeltgruppen gemäß Anlage 3 für angestellte Ar-beitnehmer sowie nach der Anlage 4 für gewerbliche Arbeitnehmer bemessen wird. Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2009 eingestellt wurden, erhalten ein Entgelt, das nach Entgeltgruppen gemäß Anlage 5 bemessen wird. Arbeitnehmer nach Satz 2 werden – nach Ablauf der 24 Monate - als „Fahrzeugreiniger“ eingruppiert, wenn sie überwiegend Tätigkeiten ausführen, die der Fahrzeugreinigung zuzuordnen sind. Alle sonstigen Arbeitnehmer werden in die Entgelttabelle der Gebäudereiniger eingruppiert. Abweichend von Satz 3 ist die „ Höhergruppierung nach 24 Monaten gem. Anlage 5 von Entgeltgruppe 1 zu 2a/2b für Arbeitnehmer, die im Sinne des § 8 SGB IV geringfügig Be-schäftigte sind, ausgeschlossen.

(2) Die Höhe des Entgelts ergibt sich für angestellte Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar

2010 bei der DB Services GmbH eingestellt wurden, aus Anlage 6, für gewerbliche Arbeit-nehmer, die vor dem 01. Januar 2010 bei der DB Services GmbH eingestellt wurden, aus Anlage 7, sowie für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2009 eingestellt wurden, aus Anlage 8.

(3) Die Monatstabellenentgelte basieren auf einer Arbeitszeit von 2.088 Stunden pro Jahr (4) Besteht der Anspruch auf das Monatsentgelt (Monatstabellenentgelt und in Monatsbeträ-

gen festgelegte Entgeltbestandteile) wegen des Beginns oder der Beendigung des Ar-beitsverhältnisses während des Kalendermonats nicht für den vollen Kalendermonat, wird die geleistete Arbeitszeit bezahlt. Für jede Stunde der zu vergütenden Arbeitszeit ist 1/174 des Monatsentgelts, für jede hal-be Stunde die Hälfte dieses Betrags zu zahlen. Ergeben sich dabei 174/174 oder mehr, ist das Monatsentgelt zu zahlen.

Ausführungsbestimmung Die zu bezahlende Arbeitszeit wird für den Kalendermonat zusammengerechnet und dann gerundet. Hierbei ist eine angebrochene halbe Stunde in der Weise zu runden, dass 15 Minuten oder mehr als halbe Stunde zählen und weniger als 15 Minuten unberücksichtigt bleiben.

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Ausführungsbestimmung

Die zu bezahlende Arbeitszeit wird für den Kalendermonat zusammengerechnet und dann gerun-det. Hierbei ist eine angebrochene halbe Stunde in der Weise zu runden, dass 15 Minuten oder mehr als halbe Stunde zählen und weniger als 15 Minuten unberücksichtigt bleiben.

(5) Für bestimmte Gesellschaften, einzelne Funktionsbereiche, regionale Bereiche, Betriebe,

Teilbetriebe und/oder Gruppen von Arbeitnehmern, für die wettbewerbsüblich Leistungs-lohnsysteme existieren, können abweichend spezifische Regelungen getroffen werden.

§ 6a Mindestlohnausgleich

(1) Ist auf Grund gesetzlicher Bestimmungen sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer für seine

Tätigkeit ein Entgelt in einer bestimmten Mindesthöhe (Mindestlohn) erhält, so gelten ne-ben dem Monatstabellenentgelt (Anlage 7 und 8) die nachfolgenden Entgeltbestandteile des TV IFM / FZR als mindestlohnwirksam:

- Besitzstandszulagen - Kompensationszulagen - Urlaubsgeld (im Auszahlungsmonat) - Jährlicher Festbetrag (im Auszahlungsmonat) - Höherwertige Tätigkeit/ Tarifgebietswechsel Außertarifliche Entgeltbestandteile, die aus Gründen gezahlt werden die den tarifierten Entgeltbestandteilen nach Satz 1 entsprechen, werden ebenfalls herangezogen. Weitere Entgeltbestandteile werden zur Beurteilung, ob die gesetzliche Verpflichtung er-füllt ist, nicht herangezogen.

(2) Sollten die in Abs. 1 genannten Entgeltbestandteile nicht ausreichen, um die gesetzlichen

Bestimmungen zu erfüllen, so erhält der Arbeitnehmer einen zusätzlichen monatlichen Mindestlohnausgleich in der zur Erfüllungen der gesetzlichen Bestimmungen erforderli-chen Höhe.

Protokollnotiz:

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, Verhandlungen über die Struktur der Entgelte bei der DB Services GmbH aufzunehmen, wenn die Entgeltsteigerungen bei der DB Ser-vices GmbH nicht mehr der Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohnes entsprechen.

§ 7 Grundsätze für die Eingruppierung

(1) Die Eingruppierung der Arbeitnehmer in eine Entgeltgruppe richtet sich nach der von

ihnen ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und nicht nach ihrer Berufsbezeichnung.

(2) Werden Arbeitnehmern Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzu-ordnen sind, so gilt für sie die Entgeltgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.

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a) Besteht die übertragene Tätigkeit aus zwei Tätigkeiten gleichen Umfangs, richtet

sich die Eingruppierung der Arbeitnehmer nach der Entgeltgruppe, die der höher-wertigen Tätigkeit entspricht.

b) Besteht die übertragene Tätigkeit aus mehr als zwei Tätigkeiten, werden zur Be-

stimmung der Entgeltgruppe nur die beiden Tätigkeiten berücksichtigt, die zusam-men den größten Teil der Beschäftigung ausmachen.

(3) Arbeitnehmer erhalten das Monatsentgelt (Monatstabellenentgelt und in Monatsbeträgen

festgelegte Entgeltbestandteile) des Gebietes, in dem ihre Stammarbeitsstelle liegt. Wer-den sie auf anderen Arbeitsstellen eingesetzt, so erhalten sie für die Dauer des dortigen Einsatzes

a) bei Arbeitsstellen mit niedrigerem Monatsentgelt das bisherige Monatsentgelt , b) bei Arbeitsstellen mit höherem Monatsentgelt das dortige Monatsentgelt .

§ 8 Entgeltausgleich

(1) Wird Arbeitnehmern vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkma-

len einer höheren als der Entgeltgruppe entspricht, in die sie eingruppiert sind, und wird die höherwertige Tätigkeit in vollem Umfang mindestens eine volle Schicht ausgeübt, er-halten sie für diese Schicht und für jede folgende volle Schicht dieser Tätigkeit einen Ent-geltausgleich. Der Entgeltausgleich wird für die in der Schicht gemäß Satz 1 angerechnete Arbeitszeit gezahlt. Die ermittelten Zeiten werden einmal am Monatsende auf eine volle Stunde aufgerundet.

(2) Der Entgeltausgleich ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt, das dem Arbeit-

nehmer zustehen würde, wenn er in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem Entgelt der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist. Bei der höheren Entgeltgruppe ist seine jeweilige Stufe maßgebend.

Ausführungsbestimmung:

Das gleiche gilt bei einem vorübergehenden Wechsel zwischen IFM- und FZR-Tätigkeiten.

§ 9 Entgelt bei Wechsel in den Bereich VD

Werden Arbeitnehmer vorübergehend im Geltungsbereich des TV VD beschäftigt, richtet sich ihr Entgelt für diesen Zeitraum ausschließlich nach den Bestimmungen des TV VD, es sei denn, er hätte unter dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages für die Tätigkeit ein höheres Entgelt er-zielt.

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§ 10

Vermögenswirksame Leistung

(1) Leistungen und Voraussetzungen

a) Die vermögenswirksame Leistung wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Ver-mögensbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gezahlt. Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Probezeit beendet wurde. Die ver-mögenswirksame Leistung des Arbeitgebers für Vollzeitarbeitnehmer beträgt 13,29 EUR. Teilzeitbeschäftigte, sozialversicherte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine antei-lige vermögenswirksame Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers mit einer Regelarbeitszeit von 2.088 Stunden pro Jahr bemisst.

b) Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat erbracht, in dem die

Arbeitnehmer gesetzlichen oder tariflichen Anspruch auf Entgelt (z.B. bezahlte Frei-stellung, Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung) haben. Die vermögenswirksame Leis-tung ist in der für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Entgeltabrechnung geson-dert auszuweisen.

c) Der Arbeitgeberzuschuss gemäß § 14 des Mutterschutzgesetzes gilt für die Dauer

der Schutzfrist als Entgeltfortzahlung. c) Beim Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Betrieb endet der Anspruch mit dem

letzten vollen Kalendermonat der Beschäftigungszeit. d) Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung ist ausgeschlossen, soweit Arbeit-

nehmer für denselben Zeitraum bereits von einem anderen Arbeitgeber eine vermö-genswirksame Leistung erhalten. Die vermögenswirksame Leistung ist monatlich, spätestens zum Zeitpunkt der Entgeltzahlung fällig.

(2) Anlagearten, Verfahren und Unterrichtung

a) Arbeitnehmer können hinsichtlich der vermögenswirksamen Leistung zwischen den im Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Anlagearten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen. Sie können allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wählen.

b) Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer haben jeweils spätestens einen Monat vor An-

spruchsbeginn dem Arbeitgeber die gewünschte Anlageart und das Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Unterrichten Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht fristgerecht, so entfällt für den je-weiligen Fälligkeitszeitraum der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung. In die-sen Fällen wird die vermögenswirksame Leistung für den Monat erbracht, der dem Monat der Unterrichtung folgt. Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Barauszahlung ist ausgeschlossen; der Anspruch auf die vermö-genswirksame Leistung ist nicht übertragbar.

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§ 11

Krankengeldzuschuss Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Betriebsunfalls haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss mit Beginn der 7. Krankheitswoche in Höhe von drei Stundenlöhnen je Arbeitstag. Satz 1 gilt nicht für Wegeunfälle. Der Krankengeldzuschuss wird gezahlt: a) bei bis zu dreijähriger Betriebszugehörigkeit bis zum Ende der 9. Krankheitswoche, b) nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit bis zum Ende der 12. Krankheitswoche, c) nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit bis zum Ende der 15. Krankheitswoche, d) nach siebenjähriger Betriebszugehörigkeit bis zum Ende der 18. Krankheitswoche. Die Summe aus Krankengeld und Krankengeldzuschuss darf die Höhe des zuletzt gezahlten Nettoentgelts der Arbeitnehmer nicht übersteigen.

§ 12 Erschwerniszulagen

(1) Arbeitnehmer der Entgeltgruppen G/F 1 bis G/F 5 sowie L 1 bis L 5 erhalten Erschwernis-

zulagen gemäß Anlage 9. Die zulagenberechtigten Zeiten werden pro Schicht ermittelt. Zeiten von mehr als 30 Minuten werden jeweils auf eine volle Stunde aufgerundet, Zeiten von bis zu 30 Minuten bleiben unberücksichtigt,

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Erschwerniszulagen sind diese nebeneinander zu ge-

währen. (3) Die Zulagen gemäß Anlage 9 erhöhen sich bei allgemeinen tariflichen Erhöhungen der

Monatstabellenentgelte um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittli-chen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte.

§ 13 Arbeitszeitbezogene Zulagen

(1) Arbeitnehmer der Entgeltgruppen G/F 1 bis G/F 5 sowie L 1 bis L 5 erhalten einen arbeits-

zeitbezogenen Zulage a) für geleistete Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr, b) für geleistete Überzeit, c) für geleistete Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf ei-

nen Sonntag fallen, d) für geleistete Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern diese nicht auf

einen Sonntag fallen. Die Höhe der Zulagen ergibt sich aus Anlage 10.

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(2) Abs. 1 gilt auch für Arbeitnehmer der Entgeltgruppen K/T 3 bis K/T 5 sowie L6 bis L 9, die

aufgrund besonderer Anordnung des Arbeitgebers eine zulagenberechtigte Tätigkeit ver-richten. Angestellte Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 2010 eingestellt wurden erhal-ten die Zulagen nach Anlage 10 Ziff. 1, Eingruppierung G2/ F2, alle übrigen angestellten Arbeitnehmer nach Anlage 10 Ziff. 3.

(3) Die Zulagen gemäß Anlage 10 erhöhen sich bei allgemeinen tariflichen Erhöhungen der

Monatstabellenentgelte um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittli-chen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte.

§ 14 unbesetzt

§ 14a Einmalige Entgeltzulagen

(1) Arbeitnehmer erhalten für besondere Leistungen, die nicht durch das Monatsentgelt

und/oder sonstige Entgeltbestandteile abgegolten sind, eine einmalige Entgeltzulage.

Ausführungsbestimmung

Im Rahmen dieser Regelung können auch monatliche Zahlungen, längstens für den Zeitraum eines Jahres, festgelegt werden.

(2) Einmalige Entgeltzulagen werden insbesondere gewährt:

1. für das Entdecken betriebsgefährdender Unregelmäßigkeiten, verbunden mit

zweckmäßigem Handeln zur Schadensbegrenzung für das Unternehmen, 2. für die Abwendung oder Aufklärung von betriebsstörenden oder betriebsgefährden-

den Handlungen, 3. für Aufräumungsarbeiten bei Unfällen unter besonders ungünstigen Verhältnissen.

Protokollnotiz:

Die Bestimmungen zu einmaligen Entgeltzulagen sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie die entsprechenden Vo-raussetzungen erfüllen, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegen stehen.

§ 15 Urlaubsgeld

(1) Arbeitnehmer, die eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von 12 Monaten haben,

erhalten in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn sie

a) am 1. Juni im Arbeitsverhältnis stehen

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und b) mindestens für einen Teil der Monate Januar bis Juni Anspruch auf Entgelt, Entgelt-

fortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeldzuschuss oder Verletztengeld (bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem Arbeitnehmer Krankengeldzuschuss erhalten hätten, wenn sie kein Verletztengeld erhalten hätten) haben.

Ausführungsbestimmung

Wurden Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine bei ihrem Arbeitgeber erfolgreich abge-schlossene Berufsausbildung von ihrem Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen (Neuein-stellung), gilt eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von 12 Monaten als erfüllt.

(2) Das Urlaubsgeld beträgt für am 1. Juni vollbeschäftigte Arbeitnehmer mit einem Erho-lungsurlaubsanspruch nach § 21 Abs. 1 Satz 1 von

ab 01.Januar 2012 ab 01. Mai 2013 ab 01. April 201422 Urlaubstage 272,81 EUR 280,99 EUR 289,42 EUR23 Urlaubstage 292,55 EUR 301,33 EUR 310,37 EUR24 Urlaubstage 304,15 EUR 313,27 EUR 322,67 EUR25 Urlaubstage 323,97 EUR 333,69 EUR 343,70 EUR27 Urlaubstage 355,35 EUR 366,01 EUR 376,99 EUR28 Urlaubstage 366,76 EUR 377,76 EUR 389,09 EUR30 Urlaubstage 402,37 EUR 414,44 EUR 426,87 EUR Am 1. Juni nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten vom Urlaubsgeld den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten - am 1. Juni geltenden - durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

Das Urlaubsgeld wird mit dem Entgelt für den Monat Juni gezahlt.

Ausführungsbestimmung Das Urlaubsgeld erhöht sich bei allgemeinen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte (Anlagen 6 bis 8) um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte (Anlagen 6 bis 8).

(3) Abweichend von Abs. 2 wird für die Arbeitnehmer, die im Sinne des § 8 SGB IV geringfü-

gig Beschäftigte sind, 1/12 des individuell möglichen jährlichen Urlaubsgelds als monatli-cher Festbetrag gezahlt, der nicht bei der Entgeltfortzahlung berücksichtigt wird.

Abschnitt III Arbeitszeit

§ 16 Individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll

(1) Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbarte

Arbeitszeit von 1.827 bis 2.140 Stunden (individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresar-beitszeit-Soll) ausschließlich der Pausen im Abrechnungszeitraum 01. April bis 31. März des Folgejahres.

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Die tarifvertragliche regelmäßige Jahresarbeitszeit (Regelarbeitszeit) beträgt 2.088 Stun-den im Arbeitszeitjahr. Als Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden im Abrechnungszeit-raum.

(2) Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Abrechnungszeitraums nach

Abs. 1 ein anderer Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrech-nungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In die-sem Fall wird das in Abs. 1 bestimmte individuelle vereinbarte regelmäßige Jahresarbeits-zeit-Soll für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu Überzeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden.

(3) Durch Betriebsvereinbarung kann bestimmt werden, dass die regelmäßige Jahresarbeits-

zeit für bestimmte Geschäftsfelder, einzelne Funktionsbereiche, regionale Bereiche, Be-triebe, Teilbetriebe und/oder Gruppen von Arbeitnehmern unter proportionaler Anpassung des Monatsentgelts auf 2.140 Stunden festgelegt wird. Vier Monate nach Aufnahme re-gelmäßiger Verhandlung ist ein Ergebnis zu erzielen.

(4) Ist das individuell vereinbarte regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeit-

spanne als den Abrechnungszeitraum zu betrachten, bestimmt sich das individuelle Jah-resarbeitszeit-Soll nach folgender Formel:

TAJaz =TgR x 5 x TJAZ Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum

7 X 261 *

Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchteile bleiben unberücksichtigt.

Es bedeuten:

TAJaz = individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden

Abrechnungszeitraums

TgR = Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszei traums

TJaz = individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll – Stunden/Ab-

rechnungszeitraum

* = 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls

§ 17 Überzeit

(1) Überzeit ist die Zeit, die von Arbeitnehmern auf Anordnung über 2.088 Stunden im Ab-

rechnungszeitraum geleistet wurde, einschließlich der Zeit, die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist, einschließlich der ausbezahlten Zeiten nach § 18 Abs. 4.

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Hat der Arbeitnehmer ein individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von 2.140 Stunden vereinbart, so ist Überzeit die Zeit, die von Arbeitnehmern auf Anordnung über 2.140 Stunden im Abrechnungszeitraum geleistet wurde, einschließlich der Zeit, die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist, einschließlich der ausbezahlten Zeiten nach § 18 Abs. 4.

(2) Bei einer kollektivrechtlichen Vereinbarung zur Reduzierung der Arbeitszeit bleibt die Re-

gelung nach Abs. 1 unberührt. (3) Für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit in einem vorgegebenen betrieblichen Rahmen

selbst einteilen, entsteht keine Über- bzw. Minderzeit, wenn der Abrechnungszeitraum en-det und er den vorgegebenen betrieblichen Rahmen zu diesem Zeitpunkt weder über- noch unterschritten hat. Erst bei angeordneter Überschreitung des betrieblichen Rahmens gelten die Bestimmungen des Abs. 1.

(4) Überzeitzulage gem. § 13 wird bereits vor dem Ende des Abrechnungszeitraums am

nächstmöglichen Zahltag gezahlt.

§ 18 Arbeitszeitkonto

(1) Für Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto geführt, in dem die geleisteten Zeiten und die

nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnenden bzw. anzu-rechnenden Zeiten fortlaufend erfasst werden. Das Arbeitszeitkonto dient auch als ar-beitszeitrechtliche Grundlage für das Entgelt.

(2) Der Einsatz der Arbeitnehmer soll mit dem Ziel eines ausgeglichenen Kontostandes am

Ende eines Abrechnungszeitraumes geregelt werden. (3) Der Dispositionsrahmen (Dispo-Rahmen) am Ende eines Kalendermonats liegt 50 Stun-

den über dem auf die abgelaufenen Kalendermonate im Abrechnungszeitraum jeweils ent-fallenen anteiligen individuellem regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll (1/12 pro Kalender-monat), abzüglich der sollreduzierenden Buchungen und zuzüglich der Zeiten nach Abs. 6.

(4) Wird der Dispo-Rahmen nach Abs. 3 am Ende eines Kalendermonats überschritten, wer-

den die Stunden der Überschreitung auf Basis des jeweiligen Monatstabellenentgelts zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgezahlt. Arbeitnehmer können beantragen, dass diese Stunden abweichend von Satz 1 in das Langzeitkonto übertragen werden oder im Arbeits-zeitkonto verbleiben. Der Antrag auf Übertragung in das Langzeitkonto oder auf Verbleib im Arbeitszeitkonto muss zu Beginn des Jahresabrechnungszeitraums gestellt worden sein. Arbeitnehmer sind an den Antrag für die Dauer des Jahresabrechnungszeitraums gebunden. Der Antrag gilt solange, bis ein neuer Antrag gestellt wurde.

(5) Für Überschreitungen des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls am Ende des Abrechungs-zeitraums können Arbeitnehmer eine vollständige Übertragung der Stunden in das Lang-zeitkonto oder die Auszahlung mit dem individuellem Stundensatz auf Basis seines Mo-natstabellenentgeltes beantragen. Die nicht in das Langzeitkonto übertragenen oder aus-gezahlten Zeiten werden in den nächsten Abrechungszeitraum übertragen und führen zur Reduzierung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls im folgenden Abrechnungszeitraum.

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Der Antrag für die Übertragung ins Langzeitkonto muss zu Beginn des Jahresabrech-nungszeitraums gestellt worden sein. Arbeitnehmer sind an den Antrag für die Dauer des Jahresabrechnungszeitraums gebunden. Der Antrag gilt solange, bis ein neuer Antrag ge-stellt wurde.

(6) Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht

erreicht (Minderzeit), werden bis zu 40 Stunden der Unterschreitung, auf den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen. Dadurch erhöht sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll entsprechend. Durch Nacharbeit entsteht keine Überzeitarbeit. Ein weiterer Übertrag erfolgt nicht, wenn der Übertrag nach Satz 1 im folgenden Abrechnungszeitraum nicht nachgearbeitet wird.

§ 19 Verteilung der Arbeitszeit

Für ein flexibles Arbeitszeitmanagement des Arbeitgebers gelten für die Dauer und Verteilung von Arbeits- und Ruhezeiten, Ruhepausen bzw. Kurzpausen insbesondere folgende Regelun-gen: a) Die Arbeitszeit ist jeweils im Rahmen der gesetzlichen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften)

und tarifvertraglich maßgebenden Bestimmungen und unter Beachtung des § 87 BetrVG einzuteilen.

b) Die tägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden betragen. Sie kann gem. § 7 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) auf mehr als 10 Stunden werktäglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereit-schaft fällt. Die Schichtlänge darf 14 Stunden nicht überschreiten. 12 Stunden sollen nur dann überschritten werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse des Arbeitnehmers erforderlich ist.

c) Die Ruhezeit kann gem. § 7 Abs. 1 ArbZG auf bis zu 9 Stunden gekürzt werden.

d) An Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen kann die Arbeitszeit in vollkontinuierli-chen Schichtbetrieben gem. § 12 Nr. 4 ArbZG auf bis zu 12 Stunden (auch ohne Arbeits-bereitschaft) verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Sonn- und Feiertage er-reicht werden.

e) Die Gesamtdauer der dem Arbeitnehmer während eine täglichen Arbeitszeit zu gewäh-renden Ruhepausen darf gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 2 ArbZG auf Kurzpausen von angemesse-ner Dauer aufgeteilt werden.

f) Ersatzruhetag für den Arbeitnehmer, der an einem Sonntag oder an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag (Wochenfeiertag) zur Arbeitsleistung herangezo-gen wird, ist der nächste arbeitsfreie Werktag des Arbeitnehmers.

§ 20 Beginn und Ende der Arbeitszeit, Wegezeiten

(1) Die Arbeitszeit beginnt beim Verlassen des festgelegten Umkleideplatzes/der Sammelstel-

le oder beim Erreichen des Arbeitsplatzes. Sie endet beim Erreichen des festgelegten

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Umkleideplatzes/der Sammelstelle oder beim Verlassen des Arbeitsplatzes. Die Festle-gung des Umkleideplatzes/der Sammelstelle ist betrieblich zu regeln.

(2) Die Wegezeit während eines zusammenhängenden Einsatzes innerhalb einer Arbeitsstel-

le/Stammarbeitsstelle, auch von Objekt zu Objekt, wird mit 100 v.H. wie Arbeitszeit be-zahlt.

§ 21 Erholungsurlaub

(1) Der Erholungsurlaub der Arbeitnehmer beträgt:

im ersten Beschäftigungsjahr 22 Urlaubstage, nach Vollendung des ersten Beschäftigungsjahres 23 Urlaubstage, nach Vollendung des dritten Beschäftigungsjahres 24 Urlaubstage, nach Vollendung des fünften Beschäftigungsjahres 25 Urlaubstage, nach Vollendung des siebten Beschäftigungsjahres 27 Urlaubstage, nach Vollendung des neunten Beschäftigungsjahres 28 Urlaubstage, nach Vollendung des elften Beschäftigungsjahres 30 Urlaubstage. Höhere Urlaubsansprüche aus gesetzlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt.

(2) Erhöht sich im laufenden Urlaubsjahr der Urlaubsanspruch nach Abs. 1, erfolgt die Be-

rechnung des erhöhten Urlaubsanspruchs nach Vollendung des Beschäftigungsjahres an-teilmäßig.

Ausführungsbestimmung

Bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigungsjahre werden auch Zeiten nach § 2 Abs. 1 Kon-zernRTV berücksichtigt, sofern der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage zum KonzernRTV aufgeführten Unternehmen einvernehmlich gelöst und im unmittelbaren An-schluss an die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit der DB Services GmbH begründet hat.

(3) Ein Urlaubstag umfasst einen Kalendertag. (4) Arbeitnehmer beantragen Urlaub für die Spanne der gewünschten Freistellung wegen

Urlaubs. Für jeden Werktag von Montag bis Freitag der in die genehmigte Urlaubsspanne fällt, wird ein Urlaubstag verrechnet. Im unmittelbaren Anschluss an den Urlaub darf von Arbeitnehmern an Werktagen vor 5 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen kei-ne Arbeitsleistung verlangt werden.

(5) Für Arbeitnehmer, die regelmäßig an einem oder mehreren Werktagen von Montag bis

Freitag nicht arbeiten, wird der Urlaubsanspruch entsprechend angepasst. Für diese Tage wird dann kein Urlaubstag verrechnet.

(6) Die zeitliche Bewertung eines Urlaubstages für Arbeitnehmer gem. Abs. 4 ergibt sich aus

dem Verhältnis der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zur Anzahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitstage.

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Für Arbeitnehmer, die nicht unter den Abs. 4 fallen, wird für die zeitliche Bewertung eines Urlaubstages 1/5 der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde gelegt.

(7) In den Fällen einer rechtmäßigen außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber

oder durch eine vertragswidrige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer entfällt der über den gesetzlichen Anspruch hinausgehende tarifliche Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr.

(8) Während des Urlaubs dürfen Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende

Tätigkeit verrichten.

§ 22 Rufbereitschaft

(1) Rufbereitschaft ist das sich Bereithalten der hierzu verpflichteten Arbeitnehmer außerhalb

der geplanten Arbeitszeit. Die Erreichbarkeit und Einsatzfähigkeit ist zu gewährleisten. Die Beteiligungsrechte gem. § 87 BetrVG bleiben unberührt.

(2) Im Zusammenhang mit Einsätzen während der Rufbereitschaft kann die Ruhezeit gem. §

7 Abs. 2 ArbZG auf bis zu 7 Stunden verkürzt werden. Ein entsprechender Ausgleich muss innerhalb von 2 Wochen erfolgen.

(3) Die weitere Ausgestaltung der Rufbereitschaft erfolgt durch Anlage 12. Von diesen Rege-

lungen kann durch Betriebsvereinbarung abgewichen werden.

§ 23 Abweichende und ergänzende Regelungen

Für einzelne Gesellschaften, einzelne Funktionsbereiche, regionale Bereiche, Betriebe, Teilbe-triebe und/oder Gruppen von Arbeitnehmern können abweichende und ergänzende Regelungen zu diesem Tarifvertrag vereinbart werden.

Abschnitt IV Schlussbestimmungen

§ 24 Inkrafttreten/Schlussbestimmungen

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten §§ 6

Abs. 1, 10 Abs. 1 Buchst. a, 16, 17 Abs. 1, 18, 19 Abs. 1 erst zum 01. April 2010 in Kraft. Die bis dahin geltenden Regelungen ergeben sich aus Anlage 11.

(2) Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages können insgesamt mit einer Frist von drei Mona-

ten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Dezember 2011, schriftlich ge-kündigt werden.

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(3) Abweichend von Abs. 2 können die Monatsentgelttabellen (Anlagen 6 bis 8) mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens zum 30. November 2014, schriftlich gekündigt werden.

(3) Sollten Bestimmungen dieses Tarifvertrags durch Änderungen gesetzlicher Bestimmun-

gen unwirksam oder unanwendbar werden, so sind die Tarifvertragsparteien auch ohne Kündigung dieses Tarifvertrags verpflichtet, Verhandlungen zur Anpassung dieser Be-stimmung an die geänderten gesetzlichen Bestimmungen aufzunehmen.

(4) Bei deutlichen Abweichungen der Bewertung neu in den TV IFM/ FZR aufgenommener

Tätigkeiten vom Branchenniveau werden Verhandlungen zur Anpassung des TV IFM/ FZR aufgenommen. Der Arbeitnehmer erhält bis zum Abschluss der Verhandlungen Lohn entsprechend der jeweiligen Branche.

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Anlage 1 zum TV IFM/ FZR

unbesetzt

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Anlage 2

zum TV IFM/ FZR Kurzarbeit

1. Zulässigkeit Die Einführung von Kurzarbeit ist zulässig, wenn es die Beschäftigungslage des Unternehmens erfordert. Sie kann für einzelne Betriebe oder Betriebsteile, nicht jedoch für einzelne Arbeitneh-mer eingeführt werden. Die Einführung der Kurzarbeit bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. 2. Ankündigung Die Einführung von Kurzarbeit ist mit einer Frist von 14 Kalendertagen anzukündigen. Bei nicht vorhersehbaren Ereignissen beträgt die Frist eine Woche. Arbeitgeber und Betriebsrat können kürzere Fristen vereinbaren. Die Ankündigung hat in betriebsüblicher Weise zu erfolgen. Die angekündigte Kurzarbeit kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Ablauf der Ankündigungsfrist eingeführt werden. Nach Ablauf dieser Frist ohne Einführung der Kurzarbeit oder bei einer mindestens sechswöchigen Unterbrechung der Kurzarbeit durch Vollarbeit muss vor Aufnahme beziehungsweise Weiterführung der Kurzarbeit die Ankündigung wiederholt wer-den. 3. Bezahlung Von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern wird das Entgelt für die gesamte ausfallende Arbeitszeit gekürzt, wenn die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt der vereinbarten Kurzar-beitsperiode um mehr als 10 v. H. herabgesetzt wird. Bei Herabsetzungen bis zu einschließlich 10 v. H. unterbleibt die Kürzung. 4. Zuschuss Arbeitnehmer erhalten zu der Summe aus dem gekürzten Monatsentgelt und dem Kurzarbeiter-geld einen Zuschuss. Dieser wird so bemessen, dass der Arbeitnehmer zu der Summe aus dem gekürzten Monatsentgelt und dem Kurzarbeitergeld einen Ausgleich bis zu 80 v. H. des verein-barten Bruttomonatsentgelts (ohne Überzeit) einschließlich der leistungsabhängigen variablen Entgeltbestandteile, maximal jedoch bis zur Höhe von 100 v. H. des fiktiven Nettoentgelts, das er bei ungekürztem Monatsentgelt erhalten würde, erhält. 5. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Während der Ankündigungsfrist oder der Kurzarbeit sind Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen ausgeschlossen. Wird das Arbeitsverhältnis vor der Ankündigung oder, soweit zulässig, während der Ankündi-gungsfrist oder der Kurzarbeit gekündigt, so hat der Arbeitnehmer die Leistung der vollen Ar-beitszeit zu erbringen, sofern kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III besteht. Bei vol-ler Leistung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das volle Entgelt.

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Anlage 3

zum TV IFM/ FZR Entgeltgruppenverzeichnis

(angestellte Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 2010 bei der DB Services GmbH eingestellt wurden)

1. Entgeltgruppen Es werden zwei gestufte Entgeltgruppen gebildet; Gruppen K 3 bis K 5 für kaufmännische Tä-tigkeiten, Gruppen T 3 bis T 5 für technische Tätigkeiten. Die Zuordnung der angestellten Ar-beitnehmer zu einer der Entgeltgruppen K oder T hängt von der überwiegenden Tätigkeit ab. Die Zuordnung zur jeweiligen Stufe 1 bis 5 richtet sich nach der Berufsausbildung und der prak-tischen Berufserfahrung. Gruppe K3 Kaufmännische Tätigkeiten, die wegen ihres Schwierigkeitsgrades unter Anleitung erledigt wer-den, und die eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung oder den zweijährigen Be-such einer Handelsschule mit erfolgreichem Abschluss und mit einer mindestens einjährigen kaufmännischen Tätigkeit voraussetzen. Gruppe K4 Vorwiegend schwierige kaufmännische Tätigkeiten, die auf allgemeine Anweisung vorwiegend selbständig erledigt werden, und die eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung und eine zweijährige Tätigkeit in Bereichen, die K3 entsprechen, oder den bestandenen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil der Meisterprüfung und eine mindestens vierjährige kaufmännische Tätigkeit in Bereichen, die K3 entsprechen, voraussetzen, oder die von Angestellten in selbständiger Stellung und mit voller Verantwortung für ihre Tätigkeit, für die umfassende Berufskenntnisse und längere praktische Erfahrungen notwendig sind, erledigt werden können. Gruppe K5 Selbständige Erledigung schwieriger kaufmännischer Aufgaben, die eine abgeschlossene Meis-terprüfung und einen mindestens fünfjährigen berufsbezogenen Einsatz in Schwierigkeitsgraden der Gruppen K3 und K4 oder eine betriebswirtschaftliche Ausbildung mit Abschluss voraussetzen. Gruppe T3 Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsberei-ches, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk und eine zwei-jährige entsprechende Tätigkeit oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Lehrberuf und eine mehrjährige Tätigkeit im Gebäudereiniger-Handwerk, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten denen eines Gebäudereinigers mit zweijähriger Berufserfahrung gleichgesetzt werden können, voraussetzen. Gruppe T4 Selbständige Verwaltung größerer Arbeitsbereiche, die eine Meisterprüfung im Gebäudereini-ger-Handwerk

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oder eine abgeschlossene Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk und eine fünfjährige ent-sprechende Tätigkeit oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Lehrberuf und die mehrjährige Tätigkeit im Gebäudereiniger-Handwerk in Arbeitsbereichen, die T3 entsprechen, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten denen eines Gebäudereinigers mit fünfjähriger Berufserfahrung gleichgesetzt werden können, voraussetzt. Gruppe T5 Selbständiges und eigenverantwortliches Ausführen technischer Betriebsaufgaben, die die Meisterprüfung im Gebäudereiniger-Handwerk und eine fünfjährige entsprechende Tätigkeit oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Lehrberuf und eine mehrjährige Tätig-keit in Arbeitsbereichen, die den Gruppen T3 und T4 entsprechen, wenn die erworbenen Kennt-nisse und Fertigkeiten denen eines Gebäudereinigers mit fünfjähriger Berufserfahrung gleichge-setzt werden können, oder die Diplomprüfung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule auf dem Gebiet der Ar-chitektur oder des Bauingenieurwesens oder die Abschlussprüfung an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschu-le auf dem Fachgebiet Hochbau voraussetzen. 2. Entgeltschlüssel

Gruppe K 3 Gruppe T 3 ab 1. Jahr 95 % 120 % ab 3. Jahr 100 % 125 % ab 5. Jahr 115 % 140 % ab 7. Jahr 120 % 145 %

Gruppe K 4 Gruppe T 4 ab 1. Jahr 130 % 150 % ab 3. Jahr 140 % 155 % ab 5. Jahr 150 % 160 % ab 7. Jahr 155 % 165 %

Gruppe K 5 Gruppe T 5 ab 1. Jahr 160 % 170 % ab 3. Jahr 170 % 180 %

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Anlage 4

zum TV IFM/ FZR Entgeltgruppenverzeichnis

(gewerbliche Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 2010 bei der DB Services GmbH eingestellt wurden)

Tätigkeitsbereich

Lohn- gruppe

Arbeitnehmer mit einfachen Tätigkeiten, die eine betriebliche Einarbeitung erfordern, z.B. - Verkehrsmittel-/Gebäudereiniger

G 1/ F 1

Arbeitnehmer mit gründlicher betrieblicher Einarbeitung, denen die sach-gemäße Erledigung genau umrissener Tätigkeiten übertragen ist, z.B. - Vorarbeiter

G 2/ F 2

Arbeitnehmer, deren im Unternehmen ausgeübte Tätigkeit zu ihrer Ausfüh-rung eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem aner-kannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindes-tens zweieinhalb Jahren voraussetzt z.B. - Arbeitnehmer, die eine Vorarbeiter-Tätigkeit für Arbeitnehmer bis

zur Lohngruppe G 2/ F 2 wahrnehmen

G 3/ F 3

Arbeitnehmer, deren Tätigkeit zu ihrer Ausführung eine erfolgreich abge-schlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren vo-raussetzt, und die zusätzlich Aufgaben wahrnehmen, die üblicherweise von anderen Gewerken erledigt werden

G 4/ F 4

Arbeitnehmer, die die Tätigkeit eines Vorarbeiters für Arbeitnehmer der Lohngruppen G 3/ F 3, und G 4/ F 4ausüben

G 5/ F 5

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Anlage 5

zum TV IFM/ FZR Entgeltgruppenverzeichnis

(Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2009 eingestellt wurden)

Entgelt- gruppe Anforderung

L1 Tätigkeiten einfacher Art, die zu ihrer Ausführung keine Berufsausbildung, jedoch ein Ein-weisen erfordern.

L2a Tätigkeiten, die zu ihrer Ausführung keine Berufsausbildung, jedoch über das Einweisen hinaus ein Einarbeiten erfordern sowie Gebäudereiniger nach 24 Monaten in der L1

L2b Tätigkeiten, die zu ihrer Ausführung keine Berufsausbildung, jedoch über das Einweisen hinaus ein Einarbeiten erfordern sowie Fahrzeugreiniger nach 24 Monaten in der L1

L3 Tätigkeiten, die zu ihrer Ausführung keine Berufsausbildung, jedoch über das Einarbeiten hinaus ein Anlernen erfordern.

L4

Tätigkeiten, die zu ihrer Ausführung eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren oder Fachkenntnisse und Fertigkeiten, die durch entsprechende gleichwertige betriebliche Funktionsausbildung erworben wurden, erfordern.

L5

Tätigkeiten, die eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder Fachkenntnisse/ Fertigkeiten, die durch entsprechende gleichwertige betriebliche Ausbildung erworben wurden, erfordern.

L6

Tätigkeiten, (höhere Anforderungen als Egr. 5) die eine fachspezifische Zusatzqualifikation erfordern. Zu dieser Entgeltgruppe gehören auch Tätigkeiten, die neben den Anforderun-gen der Entgeltgruppe 5 zugleich die Fähigkeit zur fachlichen Anleitung von Arbeitsgruppen erfordern. Fachkenntnisse / Fertigkeiten können durch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit erworben werden.

L7

Tätigkeiten, (höhere Anforderungen als Egr. 6) die eine fachspezifische Zusatzqualifikation erfordern und sich gegenüber der Egr. 6 durch gesteigerte Arbeitsinhalte abheben. Fach-kenntnisse/ Fertigkeiten können durch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit erworben werden.

L8

Tätigkeiten, (höhere Anforderungen als Egr. 7) die nach allgemeinen Anweisungen ausge-führt werden und die eine einschlägige Zusatzausbildung mit einem allg. anerkannten Ab-schluss erfordern. Diese Tätigkeiten können mit einem disziplinarischen und/oder fachli-chen Führen von einzelnen Mitarbeitern/ Gruppen/ Teams verbunden sein. Fachkenntnis-se/ Fertigkeiten können durch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätig-keit erworben werden.

L9

Tätigkeiten, (höhere Anforderungen als Egr. 8) die einen ersten akademischen Abschluss erfordern. Diese Tätigkeiten können m. einem disziplinarischen und/oder fachlichen Führen von einzelnen Mitarbeitern/ Gruppen/ Teams verbunden sein. Fachkenntnisse/ Fertigkeiten können durch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit erworben werden.

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Anlage 6 zum TV IFM/ FZR

Entgelttabelle (angestellte Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 2010

bei der DB Services GmbH eingestellt wurden)

Kaufmännische Tätigkeiten

Nordost Süd

BerlinBrandenburg/Mecklenburg-Vorpommern

Nordbayern Südbayern

K 3.1 2.021,83 1.602,59 1.583,18 1.614,44 2.159,77 2.156,55 2.011,05 2.159,67 K 3.3 2.127,90 1.686,60 1.666,17 1.699,07 2.273,10 2.269,71 2.114,28 2.270,84 K 3.5 2.446,12 1.938,62 1.915,13 1.952,96 2.613,10 2.609,20 2.420,59 2.602,09 K 3.7 2.552,19 2.022,63 1.998,11 2.037,59 2.726,43 2.722,36 2.523,83 2.712,14 K 4.1 2.764,33 2.190,64 2.164,08 2.206,85 2.953,09 2.948,69 2.726,89 2.932,24 K 4.3 2.976,48 2.358,66 2.330,05 2.376,11 3.179,76 3.175,01 2.933,36 3.153,45 K 4.5 3.188,62 2.526,67 2.496,03 2.545,38 3.406,42 3.401,34 3.138,71 3.374,67 K 4.7 3.294,69 2.610,68 2.579,01 2.630,01 3.519,75 3.514,50 3.239,67 3.484,71 K 5.1 3.400,76 2.694,68 2.662,00 2.714,64 3.633,08 3.627,66 3.341,77 3.594,75 K 5.3 3.612,91 2.862,70 2.827,97 2.883,90 3.859,75 3.853,99 3.547,11 3.814,84

SüdwestEntgelt-gruppe

Nord

Sachsen/Sachsen-Anhalt/

Thüringen

West

gültig ab 01. Mai 2013

Nordost Süd

BerlinBrandenburg/Mecklenburg-Vorpommern

Nordbayern Südbayern

K 3.1 2.082,15 1.650,34 1.630,35 1.662,54 2.224,23 2.220,91 2.071,38 2.224,46 K 3.3 2.191,74 1.737,20 1.716,16 1.750,04 2.341,29 2.337,80 2.177,71 2.338,97 K 3.5 2.520,50 1.997,78 1.973,58 2.012,55 2.692,48 2.688,47 2.493,21 2.680,15 K 3.7 2.630,09 2.084,64 2.059,39 2.100,05 2.809,55 2.805,36 2.599,54 2.793,50 K 4.1 2.849,26 2.258,36 2.231,01 2.275,05 3.043,68 3.039,14 2.808,70 3.020,21 K 4.3 3.068,44 2.432,08 2.402,62 2.450,06 3.277,81 3.272,92 3.021,36 3.248,05 K 4.5 3.287,61 2.605,80 2.574,24 2.625,06 3.511,94 3.506,70 3.232,87 3.475,91 K 4.7 3.397,20 2.692,66 2.660,05 2.712,56 3.629,00 3.623,59 3.336,86 3.589,25 K 5.1 3.506,78 2.779,52 2.745,86 2.800,06 3.746,06 3.740,48 3.442,02 3.702,59 K 5.3 3.725,96 2.953,24 2.917,47 2.975,07 3.980,19 3.974,26 3.653,52 3.929,29

SüdwestEntgelt-gruppe

Nord

Sachsen/Sachsen-Anhalt/

Thüringen

West

gültig ab 01. April 2014

Nordost Süd

BerlinBrandenburg/Mecklenburg-Vorpommern

Nordbayern Südbayern

K 3.1 2.144,62 1.699,85 1.679,26 1.712,41 2.290,95 2.287,53 2.133,52 2.291,19 K 3.3 2.257,49 1.789,32 1.767,64 1.802,54 2.411,53 2.407,93 2.243,04 2.409,14 K 3.5 2.596,11 2.057,72 2.032,79 2.072,92 2.773,26 2.769,12 2.568,01 2.760,55 K 3.7 2.708,99 2.147,18 2.121,17 2.163,05 2.893,84 2.889,52 2.677,53 2.877,31 K 4.1 2.934,74 2.326,12 2.297,93 2.343,30 3.134,99 3.130,31 2.892,96 3.110,82 K 4.3 3.160,49 2.505,05 2.474,70 2.523,56 3.376,14 3.371,10 3.112,00 3.345,49 K 4.5 3.386,24 2.683,98 2.651,46 2.703,81 3.617,30 3.611,90 3.329,86 3.580,19 K 4.7 3.499,11 2.773,45 2.739,84 2.793,94 3.737,87 3.732,29 3.436,97 3.696,93 K 5.1 3.611,98 2.862,91 2.828,22 2.884,06 3.858,45 3.852,69 3.545,28 3.813,67 K 5.3 3.837,73 3.041,84 3.004,99 3.064,32 4.099,60 4.093,48 3.763,13 4.047,17

SüdwestEntgelt-gruppe

Nord

Sachsen/Sachsen-Anhalt/

Thüringen

West

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Technische Tätigkeiten

Nordost Süd

BerlinBrandenburg/Mecklenburg-Vorpommern

Nordbayern Südbayern

T 3.1 2.552,19 2.022,63 1.998,11 2.037,59 2.726,43 2.722,36 2.523,83 2.712,14 T 3.3 2.658,26 2.106,64 2.081,10 2.122,22 2.839,76 2.835,52 2.625,92 2.823,32 T 3.5 2.976,48 2.358,66 2.330,05 2.376,11 3.179,76 3.175,01 2.933,36 3.153,45 T 3.7 3.082,55 2.442,66 2.413,04 2.460,74 3.293,09 3.288,17 3.035,46 3.263,49 T 4.1 3.188,62 2.526,67 2.496,03 2.545,38 3.406,42 3.401,34 3.138,71 3.374,67 T 4.3 3.294,69 2.610,68 2.579,01 2.630,01 3.519,75 3.514,50 3.239,67 3.484,71 T 4.5 3.400,76 2.694,68 2.662,00 2.714,64 3.633,08 3.627,66 3.341,77 3.594,75 T 4.7 3.506,84 2.778,69 2.744,98 2.799,27 3.746,42 3.740,82 3.445,01 3.704,80 T 5.1 3.612,91 2.862,70 2.827,97 2.883,90 3.859,75 3.853,99 3.547,11 3.814,84 T 5.3 3.825,05 3.030,71 2.993,94 3.053,16 4.086,41 4.080,31 3.752,44 4.036,05

Entgelt-gruppe

Nord

Sachsen/Sachsen-Anhalt/

Thüringen

West Südwest

gültig ab 01. Mai 2013

Nordost Süd

BerlinBrandenburg/Mecklenburg-Vorpommern

Nordbayern Südbayern

T 3.1 2.630,09 2.084,64 2.059,39 2.100,05 2.809,55 2.805,36 2.599,54 2.793,50 T 3.3 2.739,68 2.171,50 2.145,20 2.187,55 2.926,61 2.922,25 2.704,70 2.908,02 T 3.5 3.068,44 2.432,08 2.402,62 2.450,06 3.277,81 3.272,92 3.021,36 3.248,05 T 3.7 3.178,02 2.518,94 2.488,43 2.537,56 3.394,87 3.389,81 3.126,52 3.361,39 T 4.1 3.287,61 2.605,80 2.574,24 2.625,06 3.511,94 3.506,70 3.232,87 3.475,91 T 4.3 3.397,20 2.692,66 2.660,05 2.712,56 3.629,00 3.623,59 3.336,86 3.589,25 T 4.5 3.506,78 2.779,52 2.745,86 2.800,06 3.746,06 3.740,48 3.442,02 3.702,59 T 4.7 3.616,37 2.866,38 2.831,66 2.887,57 3.863,13 3.857,37 3.548,36 3.815,94 T 5.1 3.725,96 2.953,24 2.917,47 2.975,07 3.980,19 3.974,26 3.653,52 3.929,29 T 5.3 3.945,13 3.126,96 3.089,09 3.150,07 4.214,32 4.208,04 3.865,01 4.157,13

Entgelt-gruppe

Nord

Sachsen/Sachsen-Anhalt/

Thüringen

West Südwest

gültig ab 01. April 2014

Nordost Süd

BerlinBrandenburg/Mecklenburg-Vorpommern

Nordbayern Südbayern

T 3.1 2.708,99 2.147,18 2.121,17 2.163,05 2.893,84 2.889,52 2.677,53 2.877,31 T 3.3 2.821,86 2.236,65 2.209,55 2.253,18 3.014,41 3.009,91 2.785,84 2.995,26 T 3.5 3.160,49 2.505,05 2.474,70 2.523,56 3.376,14 3.371,10 3.112,00 3.345,49 T 3.7 3.273,36 2.594,51 2.563,08 2.613,68 3.496,72 3.491,50 3.220,32 3.462,23 T 4.1 3.386,24 2.683,98 2.651,46 2.703,81 3.617,30 3.611,90 3.329,86 3.580,19 T 4.3 3.499,11 2.773,45 2.739,84 2.793,94 3.737,87 3.732,29 3.436,97 3.696,93 T 4.5 3.611,98 2.862,91 2.828,22 2.884,06 3.858,45 3.852,69 3.545,28 3.813,67 T 4.7 3.724,86 2.952,38 2.916,61 2.974,19 3.979,02 3.973,08 3.654,81 3.930,42 T 5.1 3.837,73 3.041,84 3.004,99 3.064,32 4.099,60 4.093,48 3.763,13 4.047,17 T 5.3 4.063,48 3.220,78 3.181,75 3.244,57 4.340,75 4.334,27 3.980,96 4.281,84

Entgelt-gruppe

Nord

Sachsen/Sachsen-Anhalt/

Thüringen

West Südwest

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28

Anlage 7 zum TV IFM/ FZR

Entgelttabelle (gewerbliche Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 2010

bei der DB Services GmbH eingestellt wurden) 1. Gebäudereiniger

6,46 Gebäudereinigung

Tarifgebiet G1 G2 G3 G4 G5

Nord 1.534,68 1.685,95 1.837,80 1.991,49 2.143,33

Berlin 1.534,68 1.661,89 1.811,88 1.961,86 2.111,85

Brandenburg 1.275,44 1.365,61 1.487,83 1.611,89 1.735,95

Mecklenburg Vorpommern 1.275,44 1.349,49 1.410,05 1.528,57 1.645,22

Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden

Gebäudereiniger 1.567,45 1.723,00 1.880,38 2.034,08 2.191,47

Sachsen 1.275,44 1.340,24 1.398,94 1.515,60 1.632,26

Sachsen-Anhalt 1.275,44 1.322,90 1.363,76 1.476,72 1.589,66

Thüringen 1.275,44 1.328,00 1.374,87 1.489,67 1.602,63

Bereich Baden-Württemberg 1.600,78 1.761,88 1.919,28 2.080,38 2.237,77

Fzr. NordhessenFzr. SüdhessenGebäude- und Bhfsr. Hessen 1.600,78 1.761,88 1.919,28 2.080,38 2.237,77

Südbayern und Nordbayern 1.669,29 1.834,10 2.000,74 2.169,25 2.334,06 gültig ab 01. Mai 2013 Tarifgebiet G1 G2 G3 G4 G5

Nord 1.580,72 1.736,53 1.892,93 2.051,23 2.207,63

Berlin 1.580,72 1.711,75 1.866,24 2.020,72 2.175,21

Brandenburg 1.313,70 1.406,58 1.532,46 1.660,25 1.788,03

Mecklenburg Vorpommern 1.313,70 1.389,97 1.452,35 1.574,43 1.694,58 Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden

Gebäudereiniger 1.614,47 1.774,69 1.936,79 2.095,10 2.257,21

Sachsen 1.313,70 1.380,45 1.440,91 1.561,07 1.681,23

Sachsen-Anhalt 1.313,70 1.362,59 1.404,67 1.521,02 1.637,35

Thüringen 1.313,70 1.367,84 1.416,12 1.534,36 1.650,71

Bereich Baden-Württemberg 1.648,80 1.814,74 1.976,86 2.142,79 2.304,90

Fzr. NordhessenFzr. SüdhessenGebäude- und Bhfsr. Hessen 1.648,80 1.814,74 1.976,86 2.142,79 2.304,90

Südbayern und Nordbayern 1.719,37 1.889,12 2.060,76 2.234,33 2.404,08

Page 29: Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB Services GmbH im ... · Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, Verhandlungen über die Struktur der Entgelte bei der DB Services GmbH

29

gültig ab 01. April 2014

GebäudereinigungTarifgebiet G1 G2 G3 G4 G5

Nord 1.628,14 1.788,63 1.949,72 2.112,77 2.273,86

Berlin 1.628,14 1.763,10 1.922,23 2.081,34 2.240,47

Brandenburg 1.353,11 1.448,78 1.578,43 1.710,06 1.841,67

Mecklenburg Vorpommern 1.353,11 1.431,67 1.495,92 1.621,66 1.745,42 Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden

Gebäudereiniger 1.662,90 1.827,93 1.994,89 2.157,95 2.324,93

Sachsen 1.353,11 1.421,86 1.484,14 1.607,90 1.731,67

Sachsen-Anhalt 1.353,11 1.403,47 1.446,81 1.566,65 1.686,47

Thüringen 1.353,11 1.408,88 1.458,60 1.580,39 1.700,23

Bereich Baden-Württemberg 1.698,26 1.869,18 2.036,17 2.207,07 2.374,05

Fzr. NordhessenFzr. SüdhessenGebäude- und Bhfsr. Hessen 1.698,26 1.869,18 2.036,17 2.207,07 2.374,05

Südbayern und Nordbayern 1.770,95 1.945,79 2.122,58 2.301,36 2.476,20 Reinigungsstellen Nordhessen: Bad Wildungen, Bebra, Bingerbrück, Dillenburg, Fulda, Gießen,

Hanau, Kassel, Korbach, Limburg, Marburg, Treysa, Wabern, Worms

Reinigungsstellen Südhessen: Bad Homburg, Bad Vilbel, Darmstadt, Frankfurt, Friedberg, Friedrichsdorf, Mainz,

Mainz-Bischofsheim, Niedernhausen, Offenbach, Wiesbaden

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30

2. Fahrzeugreiniger

6,46 Fahrzeugreinigung

Tarifgebiet F1 F2 F3 F4 F5

Nord 1.684,11 1.850,76 1.928,54 1.991,49 2.143,33

Berlin 1.569,30 1.698,93 1.830,39 1.961,86 2.111,85

Brandenburg 1.365,61 1.498,93 1.560,04 1.611,89 1.735,95

Mecklenburg Vorpommern 1.304,50 1.419,31 1.478,56 1.528,57 1.645,22

Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 1.708,18 1.874,83 1.954,46 2.017,41 2.172,96 Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 1.741,51 1.913,72 1.991,49 2.058,16 2.215,55

GebäudereinigerSachsen 1.295,25 1.410,05 1.467,46 1.515,60 1.632,26

Sachsen-Anhalt 1.293,19 1.373,03 1.430,42 1.476,72 1.589,66

Thüringen 1.293,19 1.385,98 1.441,54 1.489,67 1.602,63

Bereich Baden-W ürttemberg 1.760,03 1.934,10 2.013,72 2.080,38 2.237,77

Fzr. Nordhessen 1.760,03 1.934,10 2.013,72 2.080,38 2.237,77

Fzr. Südhessen 1.802,62 1.980,38 2.063,71 2.130,38 2.295,17

Gebäude- und Bhfsr. HessenSüdbayern und Nordbayern 1.834,10 2.013,72 2.098,89 2.169,25 2.334,06 gültig ab 01. Mai 2013 Tarifgebiet F1 F2 F3 F4 F5

Nord 1.734,63 1.906,28 1.986,40 2.051,23 2.207,63

Berlin 1.616,38 1.749,90 1.885,30 2.020,72 2.175,21

Brandenburg 1.406,58 1.543,90 1.606,84 1.660,25 1.788,03

Mecklenburg Vorpommern 1.343,64 1.461,89 1.522,92 1.574,43 1.694,58 Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 1.759,43 1.931,07 2.013,09 2.077,93 2.238,15 Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 1.793,76 1.971,13 2.051,23 2.119,90 2.282,02

GebäudereinigerSachsen 1.334,11 1.452,35 1.511,48 1.561,07 1.681,23

Sachsen-Anhalt 1.331,99 1.414,22 1.473,33 1.521,02 1.637,35

Thüringen 1.331,99 1.427,56 1.484,79 1.534,36 1.650,71

Bereich Baden-Württemberg 1.812,83 1.992,12 2.074,13 2.142,79 2.304,90

Fzr. Nordhessen 1.812,83 1.992,12 2.074,13 2.142,79 2.304,90

Fzr. Südhessen 1.856,70 2.039,79 2.125,62 2.194,29 2.364,03

Gebäude- und Bhfsr. HessenSüdbayern und Nordbayern 1.889,12 2.074,13 2.161,86 2.234,33 2.404,08

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31

gültig ab 01. April 2014 Tarifgebiet F1 F2 F3 F4 F5

Nord 1.786,67 1.963,47 2.045,99 2.112,77 2.273,86

Berlin 1.664,87 1.802,40 1.941,86 2.081,34 2.240,47

Brandenburg 1.448,78 1.590,22 1.655,05 1.710,06 1.841,67

Mecklenburg Vorpommern 1.383,95 1.505,75 1.568,61 1.621,66 1.745,42 Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 1.812,21 1.989,00 2.073,48 2.140,27 2.305,29 Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 1.847,57 2.030,26 2.112,77 2.183,50 2.350,48

GebäudereinigerSachsen 1.374,13 1.495,92 1.556,82 1.607,90 1.731,67

Sachsen-Anhalt 1.371,95 1.456,65 1.517,53 1.566,65 1.686,47

Thüringen 1.371,95 1.470,39 1.529,33 1.580,39 1.700,23

Bereich Baden-Württemberg 1.867,21 2.051,88 2.136,35 2.207,07 2.374,05

Fzr. Nordhessen 1.867,21 2.051,88 2.136,35 2.207,07 2.374,05

Fzr. Südhessen 1.912,40 2.100,98 2.189,39 2.260,12 2.434,95

Gebäude- und Bhfsr. HessenSüdbayern und Nordbayern 1.945,79 2.136,35 2.226,72 2.301,36 2.476,20 Reinigungsstellen Nordhessen: Bad Wildungen, Bebra, Bingerbrück, Dillenburg, Fulda, Gießen,

Hanau, Kassel, Korbach, Limburg, Marburg, Treysa, Wabern, Worms

Reinigungsstellen Südhessen: Bad Homburg, Bad Vilbel, Darmstadt, Frankfurt, Friedberg, Friedrichsdorf, Mainz,

Mainz-Bischofsheim, Niedernhausen, Offenbach, Wiesbaden

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32

Anlage 8 zum TV IFM/ FZR

Entgelttabelle (Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2009 eingestellt wurden)

Entgelt-gruppe

Stufe Nord BerlinBrandenburg/Mecklenburg-Vorpommern

SüdostWest/

SüdwestSüd

L 1 1.534,68 € 1.534,68 € 1.275,44 € 1.275,44 € 1.534,68 € 1.534,68 €

L 2aGebäudereiniger nach 24 Tätigkeitsmonaten

1.534,68 € 1.534,68 € 1.275,44 € 1.275,44 € 1.545,41 € 1.560,22 €

L 2bFahrzeugreiniger nach 24 Tätigkeitsmonaten

1.564,44 € 1.561,85 € 1.291,42 € 1.291,42 € 1.574,64 € 1.589,74 €

L 3 1.677,40 € 1.661,70 € 1.353,80 € 1.335,56 € 1.697,76 € 1.714,04 €

L 4 1.798,27 € 1.752,81 € 1.429,01 € 1.397,86 € 1.820,10 € 1.837,56 €

L 5 1.911,54 € 1.828,74 € 1.547,50 € 1.512,08 € 1.933,21 € 1.951,76 €

L 6 1 Anfangsentgelt 1.958,58 € 1.875,51 € 1.564,00 € 1.584,77 € 1.967,81 € 2.025,49 €

2 nach 36 Tätigkeitsmonaten 2.037,20 € 1.953,39 € 1.648,33 € 1.669,95 € 2.065,87 € 2.126,45 €

3 nach 60 Tätigkeitsmonaten 2.189,03 € 2.031,26 € 1.771,09 € 1.794,32 € 2.262,01 € 2.328,35 €

L 7 1 Anfangsentgelt 2.283,93 € 2.109,14 € 1.847,82 € 1.872,05 € 2.360,08 € 2.429,30 €

2 nach 36 Tätigkeitsmonaten 2.378,82 € 2.187,02 € 1.924,54 € 1.949,78 € 2.458,14 € 2.530,26 €

3 nach 60 Tätigkeitsmonaten 2.568,62 € 2.264,89 € 2.077,99 € 2.105,24 € 2.654,28 € 2.732,16 €

L 8 1 Anfangsentgelt 2.663,51 € 2.342,77 € 2.154,71 € 2.182,98 € 2.752,34 € 2.833,10 €

2 nach 36 Tätigkeitsmonaten 2.758,41 € 2.420,65 € 2.231,44 € 2.260,71 € 2.850,41 € 2.934,05 €

3 nach 60 Tätigkeitsmonaten 2.948,20 € 2.498,52 € 2.384,89 € 2.416,17 € 3.046,55 € 3.135,96 €

L 9 1 Anfangsentgelt 3.043,08 € 2.576,40 € 2.461,60 € 2.493,91 € 3.144,61 € 3.236,91 €

2 nach 48 Tätigkeitsmonaten 3.232,87 € 2.654,28 € 2.615,05 € 2.649,38 € 3.340,75 € 3.438,82 €

3 nach 72 Tätigkeitsmonaten 3.422,66 € 2.810,03 € 2.768,50 € 2.804,84 € 3.536,88 € 3.640,72 €

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33

gültig ab 01. Mai 2013

Entgelt-gruppe

Stufe Nord BerlinBrandenburg/Mecklenburg-Vorpommern

SüdostWest/

SüdwestSüd

L 1 1.580,72 € 1.580,72 € 1.313,70 € 1.313,70 € 1.580,72 € 1.580,72 €

L 2aGebäudereiniger nach 24 Tätigkeitsmonaten

1.580,72 € 1.580,72 € 1.313,70 € 1.313,70 € 1.591,77 € 1.607,03 €

L 2bFahrzeugreiniger nach 24 Tätigkeitsmonaten

1.611,37 € 1.608,71 € 1.330,16 € 1.330,16 € 1.621,88 € 1.637,43 €

L 3 1.727,72 € 1.711,55 € 1.394,41 € 1.375,63 € 1.748,69 € 1.765,46 €

L 4 1.852,22 € 1.805,39 € 1.471,88 € 1.439,80 € 1.874,70 € 1.892,69 €

L 5 1.968,89 € 1.883,60 € 1.593,93 € 1.557,44 € 1.991,21 € 2.010,31 €

L 6 1 Anfangsentgelt 2.017,34 € 1.931,78 € 1.610,92 € 1.632,31 € 2.026,84 € 2.086,25 €

2 nach 36 Tätigkeitsmonaten 2.098,32 € 2.011,99 € 1.697,78 € 1.720,05 € 2.127,85 € 2.190,24 €

3 nach 60 Tätigkeitsmonaten 2.254,70 € 2.092,20 € 1.824,22 € 1.848,15 € 2.329,87 € 2.398,20 €

L 7 1 Anfangsentgelt 2.352,45 € 2.172,41 € 1.903,25 € 1.928,21 € 2.430,88 € 2.502,18 €

2 nach 36 Tätigkeitsmonaten 2.450,18 € 2.252,63 € 1.982,28 € 2.008,27 € 2.531,88 € 2.606,17 €

3 nach 60 Tätigkeitsmonaten 2.645,68 € 2.332,84 € 2.140,33 € 2.168,40 € 2.733,91 € 2.814,12 €

L 8 1 Anfangsentgelt 2.743,42 € 2.413,05 € 2.219,35 € 2.248,47 € 2.834,91 € 2.918,09 €

2 nach 36 Tätigkeitsmonaten 2.841,16 € 2.493,27 € 2.298,38 € 2.328,53 € 2.935,92 € 3.022,07 €

3 nach 60 Tätigkeitsmonaten 3.036,65 € 2.573,48 € 2.456,44 € 2.488,66 € 3.137,95 € 3.230,04 €

L 9 1 Anfangsentgelt 3.134,37 € 2.653,69 € 2.535,45 € 2.568,73 € 3.238,95 € 3.334,02 €

2 nach 48 Tätigkeitsmonaten 3.329,86 € 2.733,91 € 2.693,50 € 2.728,86 € 3.440,97 € 3.541,98 €

3 nach 72 Tätigkeitsmonaten 3.525,34 € 2.894,33 € 2.851,56 € 2.888,99 € 3.642,99 € 3.749,94 €

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34

gültig ab 01. April 2014

Entgelt-gruppe

Stufe Nord BerlinBrandenburg/Mecklenburg-Vorpommern

SüdostWest/

SüdwestSüd

L 1 1.628,14 € 1.628,14 € 1.353,11 € 1.353,11 € 1.628,14 € 1.628,14 €

L 2aGebäudereiniger nach 24 Tätigkeitsmonaten

1.628,14 € 1.628,14 € 1.353,11 € 1.353,11 € 1.639,52 € 1.655,24 €

L 2bFahrzeugreiniger nach 24 Tätigkeitsmonaten

1.659,71 € 1.656,97 € 1.370,06 € 1.370,06 € 1.670,54 € 1.686,55 €

L 3 1.779,55 € 1.762,90 € 1.436,24 € 1.416,90 € 1.801,15 € 1.818,42 €

L 4 1.907,79 € 1.859,55 € 1.516,04 € 1.482,99 € 1.930,94 € 1.949,47 €

L 5 2.027,96 € 1.940,11 € 1.641,75 € 1.604,16 € 2.050,95 € 2.070,62 €

L 6 1 Anfangsentgelt 2.077,86 € 1.989,73 € 1.659,25 € 1.681,28 € 2.087,65 € 2.148,84 €

2 nach 36 Tätigkeitsmonaten 2.161,27 € 2.072,35 € 1.748,71 € 1.771,65 € 2.191,69 € 2.255,95 €

3 nach 60 Tätigkeitsmonaten 2.322,34 € 2.154,97 € 1.878,95 € 1.903,59 € 2.399,77 € 2.470,15 €

L 7 1 Anfangsentgelt 2.423,02 € 2.237,58 € 1.960,35 € 1.986,06 € 2.503,81 € 2.577,25 €

2 nach 36 Tätigkeitsmonaten 2.523,69 € 2.320,21 € 2.041,75 € 2.068,52 € 2.607,84 € 2.684,36 €

3 nach 60 Tätigkeitsmonaten 2.725,05 € 2.402,83 € 2.204,54 € 2.233,45 € 2.815,93 € 2.898,54 €

L 8 1 Anfangsentgelt 2.825,72 € 2.485,44 € 2.285,93 € 2.315,92 € 2.919,96 € 3.005,63 €

2 nach 36 Tätigkeitsmonaten 2.926,39 € 2.568,07 € 2.367,33 € 2.398,39 € 3.024,00 € 3.112,73 €

3 nach 60 Tätigkeitsmonaten 3.127,75 € 2.650,68 € 2.530,13 € 2.563,32 € 3.232,09 € 3.326,94 €

L 9 1 Anfangsentgelt 3.228,40 € 2.733,30 € 2.611,51 € 2.645,79 € 3.336,12 € 3.434,04 €

2 nach 48 Tätigkeitsmonaten 3.429,76 € 2.815,93 € 2.774,31 € 2.810,73 € 3.544,20 € 3.648,24 €

3 nach 72 Tätigkeitsmonaten 3.631,10 € 2.981,16 € 2.937,11 € 2.975,66 € 3.752,28 € 3.862,44 €

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Anlage 9 zum TV IFM/ FZR

Erschwerniszulagen

1. Erschwerniszulagen für Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 2010 bei der DB Services GmbH eingestellt wurden

• Arbeiten, bei denen ein vorgeschriebener Schutzanzug (Gewebe mit PVC oder ähnlichem be-

schichtet) mit Kopfbedeckung und Überschuhen und Handschuhen und Brille erforderlich ist

G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi

Nord Nord 0,43 0,47 0,51 0,55 0,59 0,38

Nordost Berlin 0,43 0,46 0,50 0,54 0,58 0,38

Brandenburg 0,35 0,38 0,41 0,45 0,48 0,32

Mecklenburg Vorpommern 0,35 0,36 0,39 0,42 0,45 0,30

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 0,43 0,47 0,51 0,55 0,59 0,39

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 0,44 0,48 0,52 0,56 0,61 0,40

Gebäudereiniger 0,43 0,48 0,52 0,56 0,60 0,39

Südost Sachsen 0,35 0,36 0,39 0,42 0,45 0,30

Sachsen-Anhalt 0,35 0,36 0,38 0,41 0,44 0,28

Thüringen 0,35 0,36 0,38 0,41 0,44 0,28

Südwest Bereich Baden-Württemberg 0,44 0,49 0,53 0,57 0,61 0,40

Fzr. Nordhessen 0,44 0,49 0,53 0,57 0,61 0,40

Fzr. Südhessen 0,45 0,50 0,54 0,58 0,63 0,41

Gebäude- und Bhfsr. Hessen 0,44 0,49 0,53 0,57 0,61 0,40

Süd Südbayern und Nordbayern 0,46 0,51 0,55 0,59 0,64 0,42

gültig ab 01.05.2013 gültig ab 01.04.2014

G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi

Nord Nord 0,44 0,48 0,53 0,57 0,61 0,39 0,45 0,49 0,55 0,59 0,63 0,40

Nordost Berlin 0,44 0,47 0,52 0,56 0,60 0,39 0,45 0,48 0,54 0,58 0,62 0,40

Brandenburg 0,36 0,39 0,42 0,46 0,49 0,33 0,37 0,40 0,43 0,47 0,50 0,34

Mecklenburg Vorpommern 0,36 0,37 0,40 0,43 0,46 0,31 0,37 0,38 0,41 0,44 0,47 0,32

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 0,44 0,48 0,53 0,57 0,61 0,40 0,45 0,49 0,55 0,59 0,63 0,41

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 0,45 0,49 0,54 0,58 0,63 0,41 0,46 0,50 0,56 0,60 0,65 0,42

Gebäudereiniger 0,44 0,49 0,54 0,58 0,62 0,40 0,45 0,50 0,56 0,60 0,64 0,41

Südost Sachsen 0,36 0,37 0,40 0,43 0,46 0,31 0,37 0,38 0,41 0,44 0,47 0,32

Sachsen-Anhalt 0,36 0,37 0,39 0,42 0,45 0,29 0,37 0,38 0,40 0,43 0,46 0,30

Thüringen 0,36 0,37 0,39 0,42 0,45 0,29 0,37 0,38 0,40 0,43 0,46 0,30

Südwest Bereich Baden-Württemberg 0,45 0,50 0,55 0,59 0,63 0,41 0,46 0,52 0,57 0,61 0,65 0,42

Fzr. Nordhessen 0,45 0,50 0,55 0,59 0,63 0,41 0,46 0,52 0,57 0,61 0,65 0,42

Fzr. Südhessen 0,46 0,52 0,56 0,60 0,65 0,42 0,47 0,54 0,58 0,62 0,67 0,43

Gebäude- und Bhfsr. Hessen 0,45 0,50 0,55 0,59 0,63 0,41 0,46 0,52 0,57 0,61 0,65 0,42

Süd Südbayern und Nordbayern 0,47 0,53 0,57 0,61 0,66 0,43 0,48 0,55 0,59 0,63 0,68 0,44

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36

• Arbeiten bei über 45 Grad C und unter -8 Grad C in öffentlichen Verkehrsmitteln und Außenanla-

gen • Sortieren von Mischmüll

G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi

Nord Nord 0,67 0,73 0,81 0,88 0,95 0,60

Nordost Berlin 0,67 0,72 0,80 0,86 0,93 0,59

Brandenburg 0,55 0,60 0,65 0,70 0,75 0,49

Mecklenburg Vorpommern 0,55 0,57 0,62 0,67 0,72 0,47

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 0,68 0,74 0,82 0,89 0,96 0,61

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 0,69 0,77 0,83 0,91 0,98 0,62

Gebäudereiniger 0,68 0,75 0,83 0,90 0,97 0,61

Südost Sachsen 0,55 0,56 0,61 0,66 0,71 0,46

Sachsen-Anhalt 0,55 0,56 0,60 0,64 0,69 0,45

Thüringen 0,55 0,56 0,60 0,65 0,70 0,46

Südwest Bereich Baden-Württemberg 0,70 0,77 0,84 0,92 0,99 0,63

Fzr. Nordhessen 0,70 0,77 0,84 0,92 0,99 0,63

Fzr. Südhessen 0,71 0,79 0,86 0,94 1,01 0,64

Gebäude- und Bhfsr. Hessen 0,70 0,77 0,84 0,92 0,99 0,63

Süd Südbayern und Nordbayern 0,73 0,81 0,89 0,96 1,03 0,66

gültig ab 01.05.2013 gültig ab 01.04.2014G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi

Nord Nord 0,69 0,75 0,83 0,91 0,98 0,62 0,71 0,77 0,85 0,94 1,01 0,64

Nordost Berlin 0,69 0,74 0,82 0,89 0,96 0,61 0,71 0,76 0,84 0,92 0,99 0,63

Brandenburg 0,57 0,62 0,67 0,72 0,77 0,50 0,59 0,64 0,69 0,74 0,79 0,52

Mecklenburg Vorpommern 0,57 0,59 0,64 0,69 0,74 0,48 0,59 0,61 0,66 0,71 0,76 0,49

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 0,70 0,76 0,84 0,92 0,99 0,63 0,72 0,78 0,87 0,95 1,02 0,65

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 0,71 0,79 0,85 0,94 1,01 0,64 0,73 0,81 0,88 0,97 1,04 0,66

Gebäudereiniger 0,70 0,77 0,85 0,93 1,00 0,63 0,72 0,79 0,88 0,96 1,03 0,65

Südost Sachsen 0,57 0,58 0,63 0,68 0,73 0,47 0,59 0,60 0,65 0,70 0,75 0,48

Sachsen-Anhalt 0,57 0,58 0,62 0,66 0,71 0,46 0,59 0,60 0,64 0,68 0,73 0,47

Thüringen 0,57 0,58 0,62 0,67 0,72 0,47 0,59 0,60 0,64 0,69 0,74 0,48

Südwest Bereich Baden-Württemberg 0,72 0,79 0,87 0,95 1,02 0,65 0,74 0,81 0,90 0,98 1,05 0,67

Fzr. Nordhessen 0,72 0,79 0,87 0,95 1,02 0,65 0,74 0,81 0,90 0,98 1,05 0,67

Fzr. Südhessen 0,73 0,81 0,89 0,97 1,04 0,66 0,75 0,83 0,92 1,00 1,07 0,68

Gebäude- und Bhfsr. Hessen 0,72 0,79 0,87 0,95 1,02 0,65 0,74 0,81 0,90 0,98 1,05 0,67

Süd Südbayern und Nordbayern 0,75 0,83 0,92 0,99 1,06 0,68 0,77 0,85 0,95 1,02 1,09 0,70

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37

• Bedienung von Außenreinigungsanlagen, Kettensägen, Freischneider • Kanalreinigung und Beseitigung von WC-Verstopfungen • Arbeiten auf Leitern, selbstfahrenden Hebebühnen und Gerüsten in einer Höhe von über 4 m und

bis zu 16 m • Toilettenreinigung in öffentlichen Verkehrsmitteln und Reinigung von öffentlichen Toilettenanlagen

G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi

Nord Nord 0,85 0,93 1,01 1,09 1,17 0,75

Nordost Berlin 0,85 0,92 1,00 1,08 1,16 0,74

Brandenburg 0,68 0,74 0,82 0,89 0,96 0,61

Mecklenburg Vorpommern 0,68 0,70 0,78 0,84 0,91 0,58

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 0,85 0,94 1,03 1,11 1,19 0,77

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 0,88 0,96 1,04 1,13 1,21 0,78

Gebäudereiniger 0,86 0,95 1,03 1,12 1,20 0,77

Südost Sachsen 0,68 0,70 0,77 0,83 0,90 0,57

Sachsen-Anhalt 0,68 0,70 0,74 0,81 0,88 0,56

Thüringen 0,68 0,70 0,75 0,82 0,89 0,57

Südwest Bereich Baden-Württemberg 0,89 0,97 1,06 1,14 1,22 0,79

Fzr. Nordhessen 0,89 0,97 1,06 1,14 1,22 0,79

Fzr. Südhessen 0,91 0,99 1,08 1,17 1,25 0,81

Gebäude- und Bhfsr. Hessen 0,89 0,97 1,06 1,14 1,22 0,79

Süd Südbayern und Nordbayern 0,92 1,01 1,10 1,19 1,29 0,82

gültig ab 01.05.2013 gültig ab 01.04.2014G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi

Nord Nord 0,88 0,96 1,04 1,12 1,21 0,77 0,91 0,99 1,07 1,15 1,25 0,79

Nordost Berlin 0,88 0,95 1,03 1,11 1,19 0,76 0,91 0,98 1,06 1,14 1,23 0,78

Brandenburg 0,70 0,76 0,84 0,92 0,99 0,63 0,72 0,78 0,87 0,95 1,02 0,65

Mecklenburg Vorpommern 0,70 0,72 0,80 0,87 0,94 0,60 0,72 0,74 0,82 0,90 0,97 0,62

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 0,88 0,97 1,06 1,14 1,23 0,79 0,91 1,00 1,09 1,17 1,27 0,81

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 0,91 0,99 1,07 1,16 1,25 0,80 0,94 1,02 1,10 1,19 1,29 0,82

Gebäudereiniger 0,89 0,98 1,06 1,15 1,24 0,79 0,92 1,01 1,09 1,18 1,28 0,81

Südost Sachsen 0,70 0,72 0,79 0,85 0,93 0,59 0,72 0,74 0,81 0,88 0,96 0,61

Sachsen-Anhalt 0,70 0,72 0,76 0,83 0,91 0,58 0,72 0,74 0,78 0,85 0,94 0,60

Thüringen 0,70 0,72 0,77 0,84 0,92 0,59 0,72 0,74 0,79 0,87 0,95 0,61

Südwest Bereich Baden-Württemberg 0,92 1,00 1,09 1,17 1,26 0,81 0,95 1,03 1,12 1,21 1,30 0,83

Fzr. Nordhessen 0,92 1,00 1,09 1,17 1,26 0,81 0,95 1,03 1,12 1,21 1,30 0,83

Fzr. Südhessen 0,94 1,02 1,11 1,21 1,29 0,83 0,97 1,05 1,14 1,25 1,33 0,85

Gebäude- und Bhfsr. Hessen 0,92 1,00 1,09 1,17 1,26 0,81 0,95 1,03 1,12 1,21 1,30 0,83

Süd Südbayern und Nordbayern 0,95 1,04 1,13 1,23 1,33 0,84 0,98 1,07 1,16 1,27 1,37 0,87

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38

• Arbeiten, bei denen ein vorgeschriebener Schutzanzug (Gewebe mit PVC oder ähnlichem be-

schichtet) mit Kopfbedeckung und Überschuhen und Handschuhen und Filterschutzmaske oder luftunterstützendem Beatmungssystem erforderlich ist

G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi

Nord Nord 1,26 1,39 1,52 1,64 1,76 1,13

Nordost Berlin 1,26 1,37 1,50 1,62 1,74 1,12

Brandenburg 1,03 1,12 1,22 1,33 1,43 0,93

Mecklenburg Vorpommern 1,03 1,06 1,16 1,25 1,35 0,88

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 1,28 1,40 1,54 1,66 1,79 1,15

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 1,31 1,43 1,57 1,69 1,83 1,17

Gebäudereiniger 1,29 1,42 1,55 1,67 1,81 1,15

Südost Sachsen 1,03 1,06 1,15 1,24 1,34 0,86

Sachsen-Anhalt 1,03 1,06 1,12 1,21 1,31 0,84

Thüringen 1,03 1,06 1,13 1,22 1,32 0,85

Südwest Bereich Baden-Württemberg 1,32 1,46 1,58 1,71 1,85 1,18

Fzr. Nordhessen 1,32 1,46 1,58 1,71 1,85 1,18

Fzr. Südhessen 1,35 1,49 1,62 1,75 1,89 1,21

Gebäude- und Bhfsr. Hessen 1,32 1,46 1,58 1,71 1,85 1,18

Süd Südbayern und Nordbayern 1,37 1,52 1,65 1,79 1,92 1,23

gültig ab 01.05.2013 gültig ab 01.04.2014G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi

Nord Nord 1,30 1,43 1,57 1,69 1,81 1,16 1,34 1,47 1,62 1,74 1,86 1,19

Nordost Berlin 1,30 1,41 1,55 1,67 1,79 1,15 1,34 1,45 1,60 1,72 1,84 1,18

Brandenburg 1,06 1,15 1,26 1,37 1,47 0,96 1,09 1,18 1,30 1,41 1,51 0,99

Mecklenburg Vorpommern 1,06 1,09 1,19 1,29 1,39 0,91 1,09 1,12 1,23 1,33 1,43 0,94

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 1,32 1,44 1,59 1,71 1,84 1,18 1,36 1,48 1,64 1,76 1,90 1,22

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 1,35 1,47 1,62 1,74 1,88 1,21 1,39 1,51 1,67 1,79 1,94 1,25

Gebäudereiniger 1,33 1,46 1,60 1,72 1,86 1,18 1,37 1,50 1,65 1,77 1,92 1,22

Südost Sachsen 1,06 1,09 1,18 1,28 1,38 0,89 1,09 1,12 1,22 1,32 1,42 0,92

Sachsen-Anhalt 1,06 1,09 1,15 1,25 1,35 0,87 1,09 1,12 1,18 1,29 1,39 0,90

Thüringen 1,06 1,09 1,16 1,26 1,36 0,88 1,09 1,12 1,19 1,30 1,40 0,91

Südwest Bereich Baden-Württemberg 1,36 1,50 1,63 1,76 1,91 1,22 1,40 1,55 1,68 1,81 1,97 1,26

Fzr. Nordhessen 1,36 1,50 1,63 1,76 1,91 1,22 1,40 1,55 1,68 1,81 1,97 1,26

Fzr. Südhessen 1,39 1,53 1,67 1,80 1,95 1,25 1,43 1,58 1,72 1,85 2,01 1,29

Gebäude- und Bhfsr. Hessen 1,36 1,50 1,63 1,76 1,91 1,22 1,40 1,55 1,68 1,81 1,97 1,26

Süd Südbayern und Nordbayern 1,41 1,57 1,70 1,84 1,98 1,27 1,45 1,62 1,75 1,90 2,04 1,31

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39

• Arbeiten auf Leitern, selbstfahrenden Hebebühnen und Gerüsten in einer Höhe von über 16 m • Umzugsdienste ohne Ladehilfe

G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi

Nord Nord 1,69 1,85 2,01 2,19 2,36 1,52

Nordost Berlin 1,69 1,83 1,99 2,15 2,32 1,50

Brandenburg 1,37 1,50 1,63 1,76 1,90 1,22

Mecklenburg Vorpommern 1,37 1,42 1,55 1,67 1,81 1,16

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 1,70 1,88 2,05 2,21 2,39 1,54

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 1,73 1,91 2,09 2,26 2,43 1,57

Gebäudereiniger 1,72 1,89 2,07 2,23 2,41 1,54

Südost Sachsen 1,37 1,41 1,54 1,66 1,79 1,15

Sachsen-Anhalt 1,37 1,41 1,50 1,62 1,74 1,12

Thüringen 1,37 1,41 1,51 1,63 1,75 1,13

Südwest Bereich Baden-Württemberg 1,75 1,93 2,11 2,28 2,46 1,58

Fzr. Nordhessen 1,75 1,93 2,11 2,28 2,46 1,58

Fzr. Südhessen 1,80 1,98 2,16 2,34 2,52 1,62

Gebäude- und Bhfsr. Hessen 1,75 1,93 2,11 2,28 2,46 1,58

Süd Südbayern und Nordbayern 1,83 2,01 2,20 2,38 2,56 1,65

gültig ab 01.05.2013 gültig ab 01.04.2014G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi

Nord Nord 1,74 1,91 2,07 2,26 2,43 1,57 1,79 1,97 2,13 2,33 2,50 1,62

Nordost Berlin 1,74 1,88 2,05 2,21 2,39 1,55 1,79 1,94 2,11 2,28 2,46 1,60

Brandenburg 1,41 1,55 1,68 1,81 1,96 1,26 1,45 1,60 1,73 1,86 2,02 1,30

Mecklenburg Vorpommern 1,41 1,46 1,60 1,72 1,86 1,19 1,45 1,50 1,65 1,77 1,92 1,23

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 1,75 1,94 2,11 2,28 2,46 1,59 1,80 2,00 2,17 2,35 2,53 1,64

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 1,78 1,97 2,15 2,33 2,50 1,62 1,83 2,03 2,21 2,40 2,58 1,67

Gebäudereiniger 1,77 1,95 2,13 2,30 2,48 1,59 1,82 2,01 2,19 2,37 2,55 1,64

Südost Sachsen 1,41 1,45 1,59 1,71 1,84 1,18 1,45 1,49 1,64 1,76 1,90 1,22

Sachsen-Anhalt 1,41 1,45 1,55 1,67 1,79 1,15 1,45 1,49 1,60 1,72 1,84 1,18

Thüringen 1,41 1,45 1,56 1,68 1,80 1,16 1,45 1,49 1,61 1,73 1,85 1,19

Südwest Bereich Baden-Württemberg 1,80 1,99 2,17 2,35 2,53 1,63 1,85 2,05 2,24 2,42 2,61 1,68

Fzr. Nordhessen 1,80 1,99 2,17 2,35 2,53 1,63 1,85 2,05 2,24 2,42 2,61 1,68

Fzr. Südhessen 1,85 2,04 2,22 2,41 2,60 1,67 1,91 2,10 2,29 2,48 2,68 1,72

Gebäude- und Bhfsr. Hessen 1,80 1,99 2,17 2,35 2,53 1,63 1,85 2,05 2,24 2,42 2,61 1,68

Süd Südbayern und Nordbayern 1,88 2,07 2,27 2,45 2,64 1,70 1,94 2,13 2,34 2,52 2,72 1,75

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40

• Arbeiten an Fassaden unter Verwendung von Hochdruck- und Dampfstrahlgeräten, incl. Strahl-

gut, die Vollschutz erfordern - mit Gesichts- und Atemschutz • Staubdacharbeiten

G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi

Nord Nord 2,54 2,77 3,03 3,28 3,53 2,27

Nordost Berlin 2,54 2,73 2,98 3,23 3,48 2,23

Brandenburg 2,05 2,24 2,45 2,66 2,86 1,84

Mecklenburg Vorpommern 2,05 2,13 2,33 2,51 2,71 1,74

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 2,55 2,82 3,07 3,33 3,58 2,31

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 2,61 2,87 3,12 3,39 3,65 2,35

Gebäudereiniger 2,57 2,84 3,09 3,36 3,61 2,31

Südost Sachsen 2,05 2,11 2,31 2,49 2,69 1,72

Sachsen-Anhalt 2,05 2,11 2,24 2,43 2,62 1,68

Thüringen 2,05 2,11 2,26 2,45 2,64 1,70

Südwest Bereich Baden-Württemberg 2,64 2,90 3,16 3,43 3,68 2,37

Fzr. Nordhessen 2,64 2,90 3,16 3,43 3,68 2,37

Fzr. Südhessen 2,70 2,97 3,24 3,51 3,78 2,43

Gebäude- und Bhfsr. Hessen 2,64 2,90 3,16 3,43 3,68 2,37

Süd Südbayern und Nordbayern 2,75 3,02 3,29 3,57 3,86 2,47

gültig ab 01.05.2013 gültig ab 01.04.2014G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi

Nord Nord 2,62 2,85 3,12 3,38 3,64 2,34 2,70 2,94 3,21 3,48 3,75 2,41

Nordost Berlin 2,62 2,81 3,07 3,33 3,58 2,30 2,70 2,89 3,16 3,43 3,69 2,37

Brandenburg 2,11 2,31 2,52 2,74 2,95 1,90 2,17 2,38 2,60 2,82 3,04 1,96

Mecklenburg Vorpommern 2,11 2,19 2,40 2,59 2,79 1,79 2,17 2,26 2,47 2,67 2,87 1,84

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 2,63 2,90 3,16 3,43 3,69 2,38 2,71 2,99 3,25 3,53 3,80 2,45

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 2,69 2,96 3,21 3,49 3,76 2,42 2,77 3,05 3,31 3,59 3,87 2,49

Gebäudereiniger 2,65 2,93 3,18 3,46 3,72 2,38 2,73 3,02 3,28 3,56 3,83 2,45

Südost Sachsen 2,11 2,17 2,38 2,56 2,77 1,77 2,17 2,24 2,45 2,64 2,85 1,82

Sachsen-Anhalt 2,11 2,17 2,31 2,50 2,70 1,73 2,17 2,24 2,38 2,58 2,78 1,78

Thüringen 2,11 2,17 2,33 2,52 2,72 1,75 2,17 2,24 2,40 2,60 2,80 1,80

Südwest Bereich Baden-Württemberg 2,72 2,99 3,25 3,53 3,79 2,44 2,80 3,08 3,35 3,64 3,90 2,51

Fzr. Nordhessen 2,72 2,99 3,25 3,53 3,79 2,44 2,80 3,08 3,35 3,64 3,90 2,51

Fzr. Südhessen 2,78 3,06 3,34 3,62 3,89 2,50 2,86 3,15 3,44 3,73 4,01 2,58

Gebäude- und Bhfsr. Hessen 2,72 2,99 3,25 3,53 3,79 2,44 2,80 3,08 3,35 3,64 3,90 2,51

Süd Südbayern und Nordbayern 2,83 3,11 3,39 3,68 3,98 2,54 2,91 3,20 3,49 3,79 4,10 2,62

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41

• Arbeiten, bei denen ein vorgeschriebener Schutzanzug (Gewebe mit PVC oder ähnlichem be-schichtet) in Form des Vollschutzes oder des Chemikalienschutzanzuges (Form C) mit Gesichts- und Atemschutz erforderlich ist.

G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi

Nord Nord 2,96 3,24 3,53 3,84 4,12 2,65

Nordost Berlin 2,96 3,19 3,48 3,77 4,06 2,61

Brandenburg 2,39 2,62 2,86 3,09 3,34 2,15

Mecklenburg Vorpommern 2,39 2,48 2,71 2,93 3,15 2,04

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 2,98 3,28 3,58 3,88 4,17 2,69

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 3,04 3,35 3,64 3,96 4,25 2,74

Gebäudereiniger 3,01 3,32 3,61 3,92 4,21 2,69

Südost Sachsen 2,39 2,46 2,69 2,91 3,13 2,01

Sachsen-Anhalt 2,39 2,46 2,62 2,84 3,05 1,96

Thüringen 2,39 2,46 2,64 2,86 3,07 1,98

Südwest Bereich Baden-Württemberg 3,07 3,39 3,68 4,00 4,29 2,76

Fzr. Nordhessen 3,07 3,39 3,68 4,00 4,29 2,76

Fzr. Südhessen 3,14 3,47 3,78 4,09 4,42 2,84

Gebäude- und Bhfsr. Hessen 3,07 3,39 3,68 4,00 4,29 2,76

Süd Südbayern und Nordbayern 3,21 3,53 3,85 4,16 4,49 2,89

gültig ab 01.05.2013 gültig ab 01.04.2014G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi

Nord Nord 3,05 3,34 3,64 3,96 4,24 2,73 3,14 3,44 3,75 4,08 4,37 2,81

Nordost Berlin 3,05 3,29 3,58 3,88 4,18 2,69 3,14 3,39 3,69 4,00 4,31 2,77

Brandenburg 2,46 2,70 2,95 3,18 3,44 2,21 2,53 2,78 3,04 3,28 3,54 2,28

Mecklenburg Vorpommern 2,46 2,55 2,79 3,02 3,24 2,10 2,53 2,63 2,87 3,11 3,34 2,16

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 3,07 3,38 3,69 4,00 4,30 2,77 3,16 3,48 3,80 4,12 4,43 2,85

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 3,13 3,45 3,75 4,08 4,38 2,82 3,22 3,55 3,86 4,20 4,51 2,90

Gebäudereiniger 3,10 3,42 3,72 4,04 4,34 2,77 3,19 3,52 3,83 4,16 4,47 2,85

Südost Sachsen 2,46 2,53 2,77 3,00 3,22 2,07 2,53 2,61 2,85 3,09 3,32 2,13

Sachsen-Anhalt 2,46 2,53 2,70 2,93 3,14 2,02 2,53 2,61 2,78 3,02 3,23 2,08

Thüringen 2,46 2,53 2,72 2,95 3,16 2,04 2,53 2,61 2,80 3,04 3,25 2,10

Südwest Bereich Baden-Württemberg 3,16 3,49 3,79 4,12 4,42 2,84 3,25 3,59 3,90 4,24 4,55 2,93

Fzr. Nordhessen 3,16 3,49 3,79 4,12 4,42 2,84 3,25 3,59 3,90 4,24 4,55 2,93

Fzr. Südhessen 3,23 3,57 3,89 4,21 4,55 2,93 3,33 3,68 4,01 4,34 4,69 3,02

Gebäude- und Bhfsr. Hessen 3,16 3,49 3,79 4,12 4,42 2,84 3,25 3,59 3,90 4,24 4,55 2,93

Süd Südbayern und Nordbayern 3,31 3,64 3,97 4,28 4,62 2,98 3,41 3,75 4,09 4,41 4,76 3,07

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42

• Arbeiten mit Seilklettertechnik • Arbeiten, die infolge von Personen- und Tierunfällen eine besondere Belastung darstellen. Ergän-

zend ist in besonderen Fällen eine einmalige Entgeltzulage nach § 14a TV IFM/ FZR in Betracht zu ziehen.

G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi

Nord Nord 5,08 5,56 6,05 6,56 7,06 4,54

Nordost Berlin 5,08 5,47 5,97 6,46 6,96 4,48

Brandenburg 4,10 4,50 4,90 5,30 5,71 3,67

Mecklenburg Vorpommern 4,10 4,25 4,64 5,03 5,41 3,48

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 5,12 5,63 6,14 6,65 7,15 4,60

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 5,21 5,74 6,25 6,78 7,30 4,69

Gebäudereiniger 5,16 5,68 6,19 6,71 7,22 4,60

Südost Sachsen 4,10 4,22 4,60 5,00 5,37 3,45

Sachsen-Anhalt 4,10 4,22 4,49 4,86 5,23 3,37

Thüringen 4,10 4,22 4,53 4,90 5,27 3,40

Südwest Bereich Baden-Württemberg 5,27 5,80 6,32 6,85 7,37 4,74

Fzr. Nordhessen 5,27 5,80 6,32 6,85 7,37 4,74

Fzr. Südhessen 5,40 5,94 6,48 7,02 7,56 4,86

Gebäude- und Bhfsr. Hessen 5,27 5,80 6,32 6,85 7,37 4,74

Süd Südbayern und Nordbayern 5,50 6,04 6,59 7,14 7,69 4,95

gültig ab 01.05.2013 gültig ab 01.04.2014G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi

Nord Nord 5,23 5,73 6,23 6,76 7,27 4,68 5,39 5,90 6,42 6,96 7,49 4,82

Nordost Berlin 5,23 5,63 6,15 6,65 7,17 4,61 5,39 5,80 6,33 6,85 7,39 4,75

Brandenburg 4,22 4,64 5,05 5,46 5,88 3,78 4,35 4,78 5,20 5,62 6,06 3,89

Mecklenburg Vorpommern 4,22 4,38 4,78 5,18 5,57 3,58 4,35 4,51 4,92 5,34 5,74 3,69

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 5,27 5,80 6,32 6,85 7,36 4,74 5,43 5,97 6,51 7,06 7,58 4,88

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 5,37 5,91 6,44 6,98 7,52 4,83 5,53 6,09 6,63 7,19 7,75 4,97

Gebäudereiniger 5,31 5,85 6,38 6,91 7,44 4,74 5,47 6,03 6,57 7,12 7,66 4,88

Südost Sachsen 4,22 4,35 4,74 5,15 5,53 3,55 4,35 4,48 4,88 5,30 5,70 3,66

Sachsen-Anhalt 4,22 4,35 4,62 5,01 5,39 3,47 4,35 4,48 4,76 5,16 5,55 3,57

Thüringen 4,22 4,35 4,67 5,05 5,43 3,50 4,35 4,48 4,81 5,20 5,59 3,61

Südwest Bereich Baden-Württemberg 5,43 5,97 6,51 7,06 7,59 4,88 5,59 6,15 6,71 7,27 7,82 5,03

Fzr. Nordhessen 5,43 5,97 6,51 7,06 7,59 4,88 5,59 6,15 6,71 7,27 7,82 5,03

Fzr. Südhessen 5,56 6,12 6,67 7,23 7,79 5,01 5,73 6,30 6,87 7,45 8,02 5,16

Gebäude- und Bhfsr. Hessen 5,43 5,97 6,51 7,06 7,59 4,88 5,59 6,15 6,71 7,27 7,82 5,03

Süd Südbayern und Nordbayern 5,67 6,22 6,79 7,35 7,92 5,10 5,84 6,41 6,99 7,57 8,16 5,25

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43

2. Erschwerniszulagen für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2009

eingestellt wurden

Nord BerlinBrandenburg/Mecklenburg-Vorpommern

SüdostWest/

SüdwestSüd

Toilettenreinigung inöffentlichen Verkehrsmitteln

und Reinigung von öffent-l ichen Toilettenanlagen

0,85 € 0,85 € 0,68 € 0,68 € 0,85 € 0,85 €

gültig ab 01. Mai 2013

Nord BerlinBrandenburg/Mecklenburg-Vorpommern

SüdostWest/

SüdwestSüd

Toilettenreinigung inöffentlichen Verkehrsmittelnund Reinigung von öffent-lichen Toilettenanlagen

0,88 € 0,88 € 0,70 € 0,70 € 0,88 € 0,88 €

gültig ab 01. April 2014

Nord BerlinBrandenburg/Mecklenburg-Vorpommern

SüdostWest/

SüdwestSüd

Toilettenreinigung inöffentlichen Verkehrsmittelnund Reinigung von öffent-lichen Toilettenanlagen

0,91 € 0,91 € 0,72 € 0,72 € 0,91 € 0,91 €

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44

Anlage 10 zum TV IFM/ FZR

Arbeitszeitbezogene Zulagen

1. Arbeitszeitbezogene Zulagen für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2003

und vor dem 01. Januar 2010 bei einer der DB Services GmbH eingestellt wurden für geleistete Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr

G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi

Nord Nord 1,26 1,39 1,52 1,64 1,76 1,13

Nordost Berlin 1,26 1,37 1,50 1,62 1,74 1,12

Brandenburg 1,03 1,12 1,22 1,33 1,43 0,93

Mecklenburg Vorpommern 1,03 1,06 1,16 1,25 1,35 0,88

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 1,28 1,40 1,54 1,66 1,79 1,15

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 1,31 1,43 1,57 1,69 1,83 1,17

Gebäudereiniger 1,29 1,42 1,55 1,67 1,81 1,15

Südost Sachsen 1,03 1,06 1,15 1,24 1,34 0,86

Sachsen-Anhalt 1,03 1,06 1,12 1,21 1,31 0,84

Thüringen 1,03 1,06 1,13 1,22 1,32 0,85

Südwest Bereich Baden-Württemberg 1,32 1,46 1,58 1,71 1,85 1,18

Fzr. Nordhessen 1,32 1,46 1,58 1,71 1,85 1,18

Fzr. Südhessen 1,35 1,49 1,62 1,75 1,89 1,21

Gebäude- und Bhfsr. Hessen 1,32 1,46 1,58 1,71 1,85 1,18

Süd Südbayern und Nordbayern 1,37 1,52 1,65 1,79 1,92 1,23

gütlig ab 01.05.2013 gütlig ab 01.04.2014G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi

Nord Nord 1,30 1,43 1,57 1,69 1,81 1,16 1,34 1,47 1,62 1,74 1,86 1,19

Nordost Berlin 1,30 1,41 1,55 1,67 1,79 1,15 1,34 1,45 1,60 1,72 1,84 1,18

Brandenburg 1,06 1,15 1,26 1,37 1,47 0,96 1,09 1,18 1,30 1,41 1,51 0,99

Mecklenburg Vorpommern 1,06 1,09 1,19 1,29 1,39 0,91 1,09 1,12 1,23 1,33 1,43 0,94

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 1,32 1,44 1,59 1,71 1,84 1,18 1,36 1,48 1,64 1,76 1,90 1,22

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 1,35 1,47 1,62 1,74 1,88 1,21 1,39 1,51 1,67 1,79 1,94 1,25

Gebäudereiniger 1,33 1,46 1,60 1,72 1,86 1,18 1,37 1,50 1,65 1,77 1,92 1,22

Südost Sachsen 1,06 1,09 1,18 1,28 1,38 0,89 1,09 1,12 1,22 1,32 1,42 0,92

Sachsen-Anhalt 1,06 1,09 1,15 1,25 1,35 0,87 1,09 1,12 1,18 1,29 1,39 0,90

Thüringen 1,06 1,09 1,16 1,26 1,36 0,88 1,09 1,12 1,19 1,30 1,40 0,91

Südwest Bereich Baden-Württemberg 1,36 1,50 1,63 1,76 1,91 1,22 1,40 1,55 1,68 1,81 1,97 1,26

Fzr. Nordhessen 1,36 1,50 1,63 1,76 1,91 1,22 1,40 1,55 1,68 1,81 1,97 1,26

Fzr. Südhessen 1,39 1,53 1,67 1,80 1,95 1,25 1,43 1,58 1,72 1,85 2,01 1,29

Gebäude- und Bhfsr. Hessen 1,36 1,50 1,63 1,76 1,91 1,22 1,40 1,55 1,68 1,81 1,97 1,26

Süd Südbayern und Nordbayern 1,41 1,57 1,70 1,84 1,98 1,27 1,45 1,62 1,75 1,90 2,04 1,31

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45

für geleistete Überzeit G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi

Nord Nord 2,21 2,32 2,52 2,73 2,95 1,89

Nordost Berlin 2,21 2,28 2,49 2,69 2,90 1,87

Brandenburg 1,83 1,87 2,05 2,21 2,38 1,54

Mecklenburg Vorpommern 1,83 1,83 1,93 2,10 2,25 1,46

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 2,21 2,35 2,55 2,77 2,98 1,92

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 2,21 2,39 2,61 2,83 3,04 1,95

Gebäudereiniger 2,21 2,37 2,58 2,79 3,01 1,92

Südost Sachsen 1,83 1,83 1,92 2,08 2,24 1,45

Sachsen-Anhalt 1,83 1,83 1,87 2,03 2,18 1,40

Thüringen 1,83 1,83 1,89 2,05 2,20 1,41

Südwest Bereich Baden-Württemberg 2,21 2,42 2,64 2,86 3,07 1,97

Fzr. Nordhessen 2,21 2,42 2,64 2,86 3,07 1,97

Fzr. Südhessen 2,25 2,48 2,70 2,93 3,15 2,03

Gebäude- und Bhfsr. Hessen 2,21 2,42 2,64 2,86 3,07 1,97

Süd Südbayern und Nordbayern 2,30 2,52 2,75 2,98 3,21 2,07

gütlig ab 01.05.2013 gütlig ab 01.04.2014G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi

Nord Nord 2,27 2,39 2,60 2,81 3,04 1,95 2,34 2,46 2,68 2,89 3,13 2,01

Nordost Berlin 2,27 2,35 2,56 2,77 2,99 1,93 2,34 2,42 2,64 2,85 3,08 1,99

Brandenburg 1,89 1,93 2,11 2,28 2,45 1,59 1,95 1,99 2,17 2,35 2,52 1,64

Mecklenburg Vorpommern 1,89 1,89 1,99 2,16 2,32 1,50 1,95 1,95 2,05 2,22 2,39 1,55

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 2,27 2,42 2,63 2,85 3,07 1,98 2,34 2,49 2,71 2,94 3,16 2,04

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 2,27 2,46 2,69 2,91 3,13 2,01 2,34 2,53 2,77 3,00 3,22 2,07

Gebäudereiniger 2,27 2,44 2,66 2,87 3,10 1,98 2,34 2,51 2,74 2,96 3,19 2,04

Südost Sachsen 1,89 1,89 1,98 2,14 2,31 1,49 1,95 1,95 2,04 2,20 2,38 1,53

Sachsen-Anhalt 1,89 1,89 1,93 2,09 2,25 1,44 1,95 1,95 1,99 2,15 2,32 1,48

Thüringen 1,89 1,89 1,95 2,11 2,27 1,45 1,95 1,95 2,01 2,17 2,34 1,49

Südwest Bereich Baden-Württemberg 2,27 2,49 2,72 2,95 3,16 2,03 2,34 2,56 2,80 3,04 3,25 2,09

Fzr. Nordhessen 2,27 2,49 2,72 2,95 3,16 2,03 2,34 2,56 2,80 3,04 3,25 2,09

Fzr. Südhessen 2,32 2,55 2,78 3,02 3,24 2,09 2,39 2,63 2,86 3,11 3,34 2,15

Gebäude- und Bhfsr. Hessen 2,27 2,49 2,72 2,95 3,16 2,03 2,34 2,56 2,80 3,04 3,25 2,09

Süd Südbayern und Nordbayern 2,37 2,60 2,83 3,07 3,31 2,13 2,44 2,68 2,91 3,16 3,41 2,19 für geleistete Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen

G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi

Nord Nord 4,23 4,63 5,05 5,47 5,89 3,79

Nordost Berlin 4,23 4,56 4,98 5,39 5,80 3,72

Brandenburg 3,42 3,74 4,08 4,43 4,76 3,06

Mecklenburg Vorpommern 3,42 3,55 3,88 4,19 4,52 2,91

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 4,26 4,69 5,12 5,55 5,97 3,85

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 4,36 4,78 5,21 5,65 6,09 3,92

Gebäudereiniger 4,29 4,73 5,16 5,59 6,02 3,85

Südost Sachsen 3,42 3,52 3,85 4,16 4,48 2,88

Sachsen-Anhalt 3,42 3,52 3,73 4,05 4,37 2,81

Thüringen 3,42 3,52 3,77 4,09 4,41 2,84

Südwest Bereich Baden-Württemberg 4,40 4,83 5,27 5,71 6,15 3,96

Fzr. Nordhessen 4,40 4,83 5,27 5,71 6,15 3,96

Fzr. Südhessen 4,51 4,96 5,40 5,85 6,30 4,05

Gebäude- und Bhfsr. Hessen 4,40 4,83 5,27 5,71 6,15 3,96

Süd Südbayern und Nordbayern 4,58 5,04 5,50 5,96 6,42 4,12

gütlig ab 01.05.2013 gütlig ab 01.04.2014G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi

Nord Nord 4,36 4,77 5,20 5,63 6,07 3,90 4,49 4,91 5,36 5,80 6,25 4,02

Nordost Berlin 4,36 4,70 5,13 5,55 5,97 3,83 4,49 4,84 5,28 5,72 6,15 3,94

Brandenburg 3,52 3,85 4,20 4,56 4,90 3,15 3,63 3,97 4,33 4,70 5,05 3,24

Mecklenburg Vorpommern 3,52 3,66 4,00 4,32 4,66 3,00 3,63 3,77 4,12 4,45 4,80 3,09

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 4,39 4,83 5,27 5,72 6,15 3,97 4,52 4,97 5,43 5,89 6,33 4,09

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 4,49 4,92 5,37 5,82 6,27 4,04 4,62 5,07 5,53 5,99 6,46 4,16

Gebäudereiniger 4,42 4,87 5,31 5,76 6,20 3,97 4,55 5,02 5,47 5,93 6,39 4,09

Südost Sachsen 3,52 3,63 3,97 4,28 4,61 2,97 3,63 3,74 4,09 4,41 4,75 3,06

Sachsen-Anhalt 3,52 3,63 3,84 4,17 4,50 2,89 3,63 3,74 3,96 4,30 4,64 2,98

Thüringen 3,52 3,63 3,88 4,21 4,54 2,93 3,63 3,74 4,00 4,34 4,68 3,02

Südwest Bereich Baden-Württemberg 4,53 4,97 5,43 5,88 6,33 4,08 4,67 5,12 5,59 6,06 6,52 4,20

Fzr. Nordhessen 4,53 4,97 5,43 5,88 6,33 4,08 4,67 5,12 5,59 6,06 6,52 4,20

Fzr. Südhessen 4,65 5,11 5,56 6,03 6,49 4,17 4,79 5,26 5,73 6,21 6,68 4,30

Gebäude- und Bhfsr. Hessen 4,53 4,97 5,43 5,88 6,33 4,08 4,67 5,12 5,59 6,06 6,52 4,20

Süd Südbayern und Nordbayern 4,72 5,19 5,67 6,14 6,61 4,24 4,86 5,35 5,84 6,32 6,81 4,37

Page 46: Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB Services GmbH im ... · Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, Verhandlungen über die Struktur der Entgelte bei der DB Services GmbH

46

für geleistete Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen

G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi

Nord Nord 8,47 9,25 10,09 10,93 11,77 7,57

Nordost Berlin 8,47 9,12 9,95 10,77 11,60 7,46

Brandenburg 6,83 7,49 8,16 8,84 9,53 6,13

Mecklenburg Vorpommern 6,83 7,09 7,73 8,38 9,03 5,80

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 8,53 9,37 10,23 11,08 11,93 7,67

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 8,69 9,57 10,42 11,30 12,17 7,82

Gebäudereiniger 8,60 9,46 10,32 11,17 12,04 7,67

Südost Sachsen 6,83 7,04 7,67 8,31 8,96 5,75

Sachsen-Anhalt 6,83 7,04 7,48 8,10 8,72 5,61

Thüringen 6,83 7,04 7,54 8,17 8,79 5,66

Südwest Bereich Baden-Württemberg 8,78 9,67 10,54 11,42 12,29 7,91

Fzr. Nordhessen 8,78 9,67 10,54 11,42 12,29 7,91

Fzr. Südhessen 9,01 9,90 10,80 11,70 12,61 8,10

Gebäude- und Bhfsr. Hessen 8,78 9,67 10,54 11,42 12,29 7,91

Süd Südbayern und Nordbayern 9,16 10,07 10,99 11,91 12,82 8,24

gütlig ab 01.05.2013 gütlig ab 01.04.2014G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi

Nord Nord 8,72 9,53 10,39 11,26 12,12 7,80 8,98 9,82 10,70 11,60 12,48 8,03

Nordost Berlin 8,72 9,39 10,25 11,09 11,95 7,68 8,98 9,67 10,56 11,42 12,31 7,91

Brandenburg 7,03 7,71 8,40 9,11 9,82 6,31 7,24 7,94 8,65 9,38 10,11 6,50

Mecklenburg Vorpommern 7,03 7,30 7,96 8,63 9,30 5,97 7,24 7,52 8,20 8,89 9,58 6,15

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 8,79 9,65 10,54 11,41 12,29 7,90 9,05 9,94 10,86 11,75 12,66 8,14

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 8,95 9,86 10,73 11,64 12,54 8,05 9,22 10,16 11,05 11,99 12,92 8,29

Gebäudereiniger 8,86 9,74 10,63 11,51 12,40 7,90 9,13 10,03 10,95 11,86 12,77 8,14

Südost Sachsen 7,03 7,25 7,90 8,56 9,23 5,92 7,24 7,47 8,14 8,82 9,51 6,10

Sachsen-Anhalt 7,03 7,25 7,70 8,34 8,98 5,78 7,24 7,47 7,93 8,59 9,25 5,95

Thüringen 7,03 7,25 7,77 8,42 9,05 5,83 7,24 7,47 8,00 8,67 9,32 6,00

Südwest Bereich Baden-Württemberg 9,04 9,96 10,86 11,76 12,66 8,15 9,31 10,26 11,19 12,11 13,04 8,39

Fzr. Nordhessen 9,04 9,96 10,86 11,76 12,66 8,15 9,31 10,26 11,19 12,11 13,04 8,39

Fzr. Südhessen 9,28 10,20 11,12 12,05 12,99 8,34 9,56 10,51 11,45 12,41 13,38 8,59

Gebäude- und Bhfsr. Hessen 9,04 9,96 10,86 11,76 12,66 8,15 9,31 10,26 11,19 12,11 13,04 8,39

Süd Südbayern und Nordbayern 9,43 10,37 11,32 12,27 13,20 8,49 9,71 10,68 11,66 12,64 13,60 8,74

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47

2. Arbeitszeitbezogene Zulagen für Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 2004 einge-stellt wurden

für geleistete Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr

G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5

Nord Nord 2,12 2,32 2,52 2,73 2,95 Nordost Berlin 2,12 2,28 2,49 2,69 2,90

Brandenburg 1,71 1,87 2,05 2,21 2,38 Mecklenburg Vorpommern 1,71 1,77 1,93 2,10 2,25

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 2,13 2,35 2,55 2,77 2,98 Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 2,17 2,39 2,61 2,83 3,04 Gebäudereiniger 2,15 2,37 2,58 2,79 3,01

Südost Sachsen 1,71 1,76 1,92 2,08 2,24 Sachsen-Anhalt 1,71 1,76 1,87 2,03 2,18 Thüringen 1,71 1,76 1,89 2,05 2,20

Südwest Bereich Baden-Württemberg 2,20 2,42 2,64 2,86 3,07 Fzr. Nordhessen 2,20 2,42 2,64 2,86 3,07 Fzr. Südhessen 2,25 2,48 2,70 2,93 3,15 Gebäude- und Bhfsr. Hessen 2,20 2,42 2,64 2,86 3,07

Süd Südbayern und Nordbayern 2,30 2,52 2,75 2,98 3,21

gütlig ab 01.05.2013 gütlig ab 01.04.2014G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5

Nord Nord 2,18 2,39 2,60 2,81 3,04 2,25 2,46 2,68 2,89 3,13 Nordost Berlin 2,18 2,35 2,56 2,77 2,99 2,25 2,42 2,64 2,85 3,08

Brandenburg 1,76 1,93 2,11 2,28 2,45 1,81 1,99 2,17 2,35 2,52 Mecklenburg Vorpommern 1,76 1,82 1,99 2,16 2,32 1,81 1,87 2,05 2,22 2,39

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 2,19 2,42 2,63 2,85 3,07 2,26 2,49 2,71 2,94 3,16 Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 2,24 2,46 2,69 2,91 3,13 2,31 2,53 2,77 3,00 3,22 Gebäudereiniger 2,21 2,44 2,66 2,87 3,10 2,28 2,51 2,74 2,96 3,19

Südost Sachsen 1,76 1,81 1,98 2,14 2,31 1,81 1,86 2,04 2,20 2,38 Sachsen-Anhalt 1,76 1,81 1,93 2,09 2,25 1,81 1,86 1,99 2,15 2,32 Thüringen 1,76 1,81 1,95 2,11 2,27 1,81 1,86 2,01 2,17 2,34

Südwest Bereich Baden-Württemberg 2,27 2,49 2,72 2,95 3,16 2,34 2,56 2,80 3,04 3,25 Fzr. Nordhessen 2,27 2,49 2,72 2,95 3,16 2,34 2,56 2,80 3,04 3,25 Fzr. Südhessen 2,32 2,55 2,78 3,02 3,24 2,39 2,63 2,86 3,11 3,34 Gebäude- und Bhfsr. Hessen 2,27 2,49 2,72 2,95 3,16 2,34 2,56 2,80 3,04 3,25

Süd Südbayern und Nordbayern 2,37 2,60 2,83 3,07 3,31 2,44 2,68 2,91 3,16 3,41

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48

für geleistete Überzeit G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5

Nord Nord 2,21 2,32 2,52 2,73 2,95 Nordost Berlin 2,21 2,28 2,49 2,69 2,90

Brandenburg 1,83 1,87 2,05 2,21 2,38 Mecklenburg Vorpommern 1,83 1,83 1,93 2,10 2,25

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 2,21 2,35 2,55 2,77 2,98 Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 2,21 2,39 2,61 2,83 3,04 Gebäudereiniger 2,21 2,37 2,58 2,79 3,01

Südost Sachsen 1,83 1,83 1,92 2,08 2,24 Sachsen-Anhalt 1,83 1,83 1,87 2,03 2,18 Thüringen 1,83 1,83 1,89 2,05 2,20

Südwest Bereich Baden-Württemberg 2,21 2,42 2,64 2,86 3,07 Fzr. Nordhessen 2,21 2,42 2,64 2,86 3,07 Fzr. Südhessen 2,25 2,48 2,70 2,93 3,15 Gebäude- und Bhfsr. Hessen 2,21 2,42 2,64 2,86 3,07

Süd Südbayern und Nordbayern 2,30 2,52 2,75 2,98 3,21

G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 Azubi

Nord Nord 2,27 2,39 2,60 2,81 3,04 1,95 2,34 2,46 2,68 2,89 3,13 2,01

Nordost Berlin 2,27 2,35 2,56 2,77 2,99 1,93 2,34 2,42 2,64 2,85 3,08 1,99

Brandenburg 1,89 1,93 2,11 2,28 2,45 1,59 1,95 1,99 2,17 2,35 2,52 1,64

Mecklenburg Vorpommern 1,89 1,89 1,99 2,16 2,32 1,50 1,95 1,95 2,05 2,22 2,39 1,55

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 2,27 2,42 2,63 2,85 3,07 1,98 2,34 2,49 2,71 2,94 3,16 2,04

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 2,27 2,46 2,69 2,91 3,13 2,01 2,34 2,53 2,77 3,00 3,22 2,07

Gebäudereiniger 2,27 2,44 2,66 2,87 3,10 1,98 2,34 2,51 2,74 2,96 3,19 2,04

Südost Sachsen 1,89 1,89 1,98 2,14 2,31 1,49 1,95 1,95 2,04 2,20 2,38 1,53

Sachsen-Anhalt 1,89 1,89 1,93 2,09 2,25 1,44 1,95 1,95 1,99 2,15 2,32 1,48

Thüringen 1,89 1,89 1,95 2,11 2,27 1,45 1,95 1,95 2,01 2,17 2,34 1,49

Südwest Bereich Baden-Württemberg 2,27 2,49 2,72 2,95 3,16 2,03 2,34 2,56 2,80 3,04 3,25 2,09

Fzr. Nordhessen 2,27 2,49 2,72 2,95 3,16 2,03 2,34 2,56 2,80 3,04 3,25 2,09

Fzr. Südhessen 2,32 2,55 2,78 3,02 3,24 2,09 2,39 2,63 2,86 3,11 3,34 2,15

Gebäude- und Bhfsr. Hessen 2,27 2,49 2,72 2,95 3,16 2,03 2,34 2,56 2,80 3,04 3,25 2,09

Süd Südbayern und Nordbayern 2,37 2,60 2,83 3,07 3,31 2,13 2,44 2,68 2,91 3,16 3,41 2,19

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49

Arbeit an Sonn- und/oder gesetzlichen Feiertagen (0.00 – bis 24.00 Uhr)

G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5

Nord Nord 8,47 9,25 10,09 10,93 11,77 Nordost Berlin 8,47 9,12 9,95 10,77 11,60

Brandenburg 6,83 7,49 8,16 8,84 9,53 Mecklenburg Vorpommern 6,83 7,09 7,73 8,38 9,03

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 8,53 9,37 10,23 11,08 11,93 Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestell t wurden 8,69 9,57 10,42 11,30 12,17 Gebäudereiniger 8,60 9,46 10,32 11,17 12,04

Südost Sachsen 6,83 7,04 7,67 8,31 8,96 Sachsen-Anhalt 6,83 7,04 7,48 8,10 8,72 Thüringen 6,83 7,04 7,54 8,17 8,79

Südwest Bereich Baden-Württemberg 8,78 9,67 10,54 11,42 12,29 Fzr. Nordhessen 8,78 9,67 10,54 11,42 12,29 Fzr. Südhessen 9,01 9,90 10,80 11,70 12,61 Gebäude- und Bhfsr. Hessen 8,78 9,67 10,54 11,42 12,29

Süd Südbayern und Nordbayern 9,16 10,07 10,99 11,91 12,82

gütlig ab 01.05.2013 gütlig ab 01.04.2014G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5

Nord Nord 8,72 9,53 10,39 11,26 12,12 8,98 9,82 10,70 11,60 12,48 Nordost Berlin 8,72 9,39 10,25 11,09 11,95 8,98 9,67 10,56 11,42 12,31

Brandenburg 7,03 7,71 8,40 9,11 9,82 7,24 7,94 8,65 9,38 10,11 Mecklenburg Vorpommern 7,03 7,30 7,96 8,63 9,30 7,24 7,52 8,20 8,89 9,58

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 8,79 9,65 10,54 11,41 12,29 9,05 9,94 10,86 11,75 12,66 Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 8,95 9,86 10,73 11,64 12,54 9,22 10,16 11,05 11,99 12,92 Gebäudereiniger 8,86 9,74 10,63 11,51 12,40 9,13 10,03 10,95 11,86 12,77

Südost Sachsen 7,03 7,25 7,90 8,56 9,23 7,24 7,47 8,14 8,82 9,51 Sachsen-Anhalt 7,03 7,25 7,70 8,34 8,98 7,24 7,47 7,93 8,59 9,25 Thüringen 7,03 7,25 7,77 8,42 9,05 7,24 7,47 8,00 8,67 9,32

Südwest Bereich Baden-Württemberg 9,04 9,96 10,86 11,76 12,66 9,31 10,26 11,19 12,11 13,04 Fzr. Nordhessen 9,04 9,96 10,86 11,76 12,66 9,31 10,26 11,19 12,11 13,04 Fzr. Südhessen 9,28 10,20 11,12 12,05 12,99 9,56 10,51 11,45 12,41 13,38 Gebäude- und Bhfsr. Hessen 9,04 9,96 10,86 11,76 12,66 9,31 10,26 11,19 12,11 13,04

Süd Südbayern und Nordbayern 9,43 10,37 11,32 12,27 13,20 9,71 10,68 11,66 12,64 13,60

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50

Arbeit jeweils an den Feiertagen von Weihnachten, Ostern und Pfingsten (0.00 – 24.00 Uhr)

G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5

Nord Nord 16,92 18,50 20,19 21,87 23,55 Nordost Berlin 16,92 18,24 19,89 21,53 23,19

Brandenburg 13,67 14,97 16,32 17,70 19,04 Mecklenburg Vorpommern 13,67 14,19 15,47 16,76 18,04

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 17,05 18,76 20,45 22,15 23,86 Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestell t wurden 17,38 19,13 20,85 22,59 24,34 Gebäudereiniger 17,20 18,92 20,64 22,35 24,07

Südost Sachsen 13,67 14,08 15,35 16,64 17,90 Sachsen-Anhalt 13,67 14,08 14,95 16,20 17,44 Thüringen 13,67 14,08 15,08 16,34 17,58

Südwest Bereich Baden-Württemberg 17,56 19,34 21,08 22,85 24,59 Fzr. Nordhessen 17,56 19,34 21,08 22,85 24,59 Fzr. Südhessen 18,00 19,81 21,59 23,41 25,21 Gebäude- und Bhfsr. Hessen 17,56 19,34 21,08 22,85 24,59

Süd Südbayern und Nordbayern 18,32 20,15 21,97 23,82 25,64

gütlig ab 01.05.2013 gütlig ab 01.04.2014G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5 G 1/F 1 G 2/F 2 G 3/F 3 G 4/F 4 G 5/F 5

Nord Nord 17,43 19,06 20,80 22,53 24,26 17,95 19,63 21,42 23,21 24,99 Nordost Berlin 17,43 18,79 20,49 22,18 23,89 17,95 19,35 21,10 22,85 24,61

Brandenburg 14,08 15,42 16,81 18,23 19,61 14,50 15,88 17,31 18,78 20,20 Mecklenburg Vorpommern 14,08 14,62 15,93 17,26 18,58 14,50 15,06 16,41 17,78 19,14

West Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 17,56 19,32 21,06 22,81 24,58 18,09 19,90 21,69 23,49 25,32 Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 17,90 19,70 21,48 23,27 25,07 18,44 20,29 22,12 23,97 25,82 Gebäudereiniger 17,72 19,49 21,26 23,02 24,79 18,25 20,07 21,90 23,71 25,53

Südost Sachsen 14,08 14,50 15,81 17,14 18,44 14,50 14,94 16,28 17,65 18,99 Sachsen-Anhalt 14,08 14,50 15,40 16,69 17,96 14,50 14,94 15,86 17,19 18,50 Thüringen 14,08 14,50 15,53 16,83 18,11 14,50 14,94 16,00 17,33 18,65

Südwest Bereich Baden-Württemberg 18,09 19,92 21,71 23,54 25,33 18,63 20,52 22,36 24,25 26,09 Fzr. Nordhessen 18,09 19,92 21,71 23,54 25,33 18,63 20,52 22,36 24,25 26,09 Fzr. Südhessen 18,54 20,40 22,24 24,11 25,97 19,10 21,01 22,91 24,83 26,75 Gebäude- und Bhfsr. Hessen 18,09 19,92 21,71 23,54 25,33 18,63 20,52 22,36 24,25 26,09

Süd Südbayern und Nordbayern 18,87 20,75 22,63 24,53 26,41 19,44 21,37 23,31 25,27 27,20

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51

3. Arbeitszeitbezogene Zulagen für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2009 eingestellt wurden

Nord BerlinBrandenburg/Mecklenburg-Vorpommern

SüdostWest/

SüdwestSüd

Nacht 1,26 € 1,26 € 1,03 € 1,03 € 1,26 € 1,26 €

Sonntag 4,23 € 4,23 € 3,42 € 3,42 € 4,23 € 4,23 €

Feiertag 8,47 € 8,47 € 6,83 € 6,83 € 8,47 € 8,47 €

Überzeit 2,21 € 2,21 € 1,83 € 1,83 € 2,21 € 2,21 € gültig ab 01. Mai 2013

Nord BerlinBrandenburg/Mecklenburg-Vorpommern

SüdostWest/

SüdwestSüd

Nacht 1,30 € 1,30 € 1,06 € 1,06 € 1,30 € 1,30 €

Sonntag 4,36 € 4,36 € 3,52 € 3,52 € 4,36 € 4,36 €

Feiertag 8,72 € 8,72 € 7,03 € 7,03 € 8,72 € 8,72 €

Überzeit 2,27 € 2,27 € 1,89 € 1,89 € 2,27 € 2,27 €

gültig ab 01. April 2014

Nord BerlinBrandenburg/Mecklenburg-Vorpommern

SüdostWest/

SüdwestSüd

Nacht 1,34 € 1,34 € 1,09 € 1,09 € 1,34 € 1,34 €

Sonntag 4,49 € 4,49 € 3,63 € 3,63 € 4,49 € 4,49 €

Feiertag 8,98 € 8,98 € 7,24 € 7,24 € 8,98 € 8,98 €

Überzeit 2,34 € 2,34 € 1,95 € 1,95 € 2,34 € 2,34 €

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Anlage 11 zum TV IFM/ FZR

Regelungen vom 01. Januar bis zum 31. März 2010 § 6 Abs. 1 „(1) Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 2010 bei der DB Services GmbH eingestellt wur-

den, erhalten ein Entgelt, das nach Entgeltgruppen gemäß Anlage 3 für angestellte Ar-beitnehmer bemessen wird

Gewerbliche Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 2010 bei einer der DB Servicesgesell-schaften eingestellt wurden, erhalten Stundenentgelte nach folgender Tabelle:

Gebäudereinigung Fahrzeugreinigung

Tarifgebiet G1 G2 G3 G4 G5 F1 F2 F3 F4 F5

Nord 8,25 9,07 9,89 10,72 11,54 9,06 9,96 10,38 10,72 11,54

Berlin 8,25 8,94 9,75 10,56 11,37 8,44 9,14 9,85 10,56 11,37

Brandenburg 6,67 7,34 8,00 8,67 9,34 7,34 8,06 8,39 8,67 9,34

Mecklenburg Vorpommern 6,66 6,95 7,58 8,22 8,85 7,01 7,63 7,95 8,22 8,85

Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 9,19 10,09 10,52 10,86 11,70

Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 9,37 10,30 10,72 11,08 11,93

Gebäudereiniger 8,43 9,27 10,12 10,95 11,80

Sachsen 6,66 6,90 7,52 8,15 8,78 6,96 7,58 7,89 8,15 8,78

Sachsen-Anhalt 6,66 6,90 7,33 7,94 8,55 6,77 7,38 7,69 7,94 8,55

Thüringen 6,66 6,90 7,39 8,01 8,62 6,83 7,45 7,75 8,01 8,62

Bereich Baden-Württemberg 8,61 9,48 10,33 11,20 12,05 9,47 10,41 10,84 11,20 12,05

Fzr. Nordhessen 9,47 10,41 10,84 11,20 12,05

Fzr. Südhessen 9,70 10,66 11,11 11,47 12,36

Gebäude- und Bhfsr. Hessen 8,61 9,48 10,33 11,20 12,05

Südbayern und Nordbayern 8,98 9,87 10,77 11,68 12,57 9,87 10,84 11,30 11,68 12,57

Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2009 eingestellt wurden, erhalten ein Entgelt, das nach Entgeltgruppen gemäß Anlage 5 bemessen wird. Arbeitnehmer nach Satz 1 werden als „Fahrzeugreiniger“ eingruppiert, wenn sie im Zeit-raum vom 01. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 Erschwerniszulagen für die Reinigung von öffentlichen Verkehrsmitteln für 70 % ihrer Anwesenheitsstunden erhalten haben. Arbeit-nehmer nach Satz 2 werden – nach Ablauf der 24 Monate - als „Fahrzeugreiniger“ ein-gruppiert, wenn sie überwiegend Tätigkeiten ausführen, die der Fahrzeugreinigung zuzu-ordnen sind. Alle sonstigen Arbeitnehmer werden in die Entgelttabelle der Gebäudereini-ger eingruppiert. Abweichend von Satz 1 ist die „ Höhergruppierung nach 24 Monaten gem. Anlage 5 von Entgeltgruppe 1 zu 2a/2b für Arbeitnehmer, die im Sinne des § 8 SGB IV geringfügig Be-schäftigte sind, ausgeschlossen.

(1a) Der gewerbliche Arbeitnehmer mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 40

Wochenstunden hat einen Anspruch auf ein Monatsentgelt auf der Basis seiner geleiste-ten Stunden, jedoch mindestens auf der Basis von 158 Stunden. Bei abweichender Arbeitszeit erfolgt eine proportionale Anpassung der zu vergütenden Mindeststunden. Abweichend von Unterabs. 1 gilt für die Dauer der Laufzeit des BeSiTV (einschließlich ei-ner eventuellen Nachwirkung) - § 40 BeSiTV - folgendes: Der gewerbliche Arbeitnehmer mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 41 Wochenstunden hat einen Anspruch auf ein Monatsentgelt auf der Basis seiner geleiste-ten Stunden, jedoch mindestens auf der Basis von 162 Stunden. Bei abweichender Ar-beitszeit erfolgt eine proportionale Anpassung der zu vergütenden Mindeststunden.

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(1b) Nach Abs. 4 gezahlte, aber nicht geleistete Arbeitszeit wird in einem Zeitraum von 3 Mo-naten mit der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit verrechnet, ohne dass Mehrarbeit ent-steht. Unterschreitet die geleistete Arbeitszeit in einem Zeitraum von 3 Monaten das 13-fache seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit (Schwellenwert), ist die Differenz durch den Arbeitgeber auszugleichen.“

§ 10 Abs. 1 Buchst. a „(1) Leistungen und Voraussetzungen

a) Die vermögenswirksame Leistung wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Ver-mögensbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gezahlt. Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Probezeit beendet wurde. Die ver-mögenswirksame Leistung des Arbeitgebers für den Vollzeitarbeitnehmer beträgt 13,29 EUR. Der teilzeitbeschäftigte, sozialversicherte Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine antei-lige vermögenswirksame Leistung, die sich nach dem Verhältnis seiner vertraglichen Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers mit einer Regelarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche (für die Dauer der Laufzeit des BeSiTV (einschließlich einer eventuellen Nachwirkung) - § 40 BeSiTV – von 41 Stunden pro Woche) bemisst.“

§ 10a – Auszahlung des Entgelts „(1) Das Entgelt für gewerbliche Arbeitnehmer wird unbar auf ein in der Bundesrepublik

Deutschland geführtes Konto der Arbeitnehmer so rechtzeitig überwiesen, dass es bis zum 15. des Folgemonats auf seinem Konto verfügbar ist.

(2) Das Monatstabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile für

angestellte Arbeitnehmer werden unbar auf ein in der Bundesrepublik Deutschland geführ-tes Konto der Arbeitnehmer so rechtzeitig überwiesen, dass es bis zum 25. des laufenden Monats auf seinem Konto verfügbar ist. Die übrigen Entgeltbestandteile werden am 25. des nächsten Monats gezahlt.

(3) Arbeitnehmer erhalten für jeden Abrechnungszeitraum eine übersichtliche Abrechnungs-

bescheinigung. (4) Arbeitnehmer haben die Abrechnungsbescheinigung unverzüglich nachzuprüfen.“ § 16 „(1) Die tarifvertragliche regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers beträgt aus-

schließlich der Pausen durchschnittlich 35 bis 40 Stunden pro Woche und wird individuell – auf Basis beidseitiger Freiwilligkeit – vereinbart. Abweichend von Unterabs. 1 gilt für die Dauer der Laufzeit des BeSiTV (einschließlich ei-ner eventuellen Nachwirkung) - § 40 BeSiTV - folgendes: Die tarifvertragliche regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers beträgt aus-schließlich der Pausen durchschnittlich 35 bis 41 Stunden pro Woche und wird individuell – auf Basis beidseitiger Freiwilligkeit – vereinbart.

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(2) Teilzeitarbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer mit einer tarifvertraglichen regelmäßigen Ar-beitszeit von durchschnittlich weniger als 35 Stunden pro Woche.“

§ 17 Abs. 1 „(1) Mehrarbeit ist die auf Anordnung des Arbeitgebers in einem Zeitraum von 3 Monaten über

522 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit. Abweichend von Unterabs. 1 gilt für die Dauer der Laufzeit des BeSiTV (einschließlich ei-ner eventuellen Nachwirkung) - § 40 BeSiTV - folgendes: Mehrarbeit ist ab 01. April 2005 die auf Anordnung des Arbeitgebers in einem Zeitraum von 3 Monaten über 535 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit. Protokollnotiz:

Für den Arbeitnehmer mit einer von durchschnittlich 40 Wochenstunden abweichenden individuellen Arbeitszeit erhöht sich die Arbeitszeit um den Faktor 1,025.”

Protokollnotiz:

Die im ersten Quartal 2010 erzielten Überzeitzulagen werden als Zeitgutschrift zur Füllung des Dispositionsrahmens gewertet (25 Prozent = 0,25 Stunden) und mit einem Faktor multipliziert. Für Vollzeitarbeitnehmer (41 Stunden) beträgt dieser Faktor 1,5. Für alle Arbeitnehmer mit einer individuellen Arbeitszeit von weniger als 41 Stunden/Woche werden zusätzlich die Über-Soll-Stunden ermittelt (IST-Arbeitszeit minus durchschnittliche individuelle monatliche Soll-Arbeitszeit) diese Stunden werden x 25% x Faktor 0,5 arbeitgeberseitig erhöht und als Zeitgut-schrift dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben § 18 Unbesetzt. § 19 Abs. 1 „(1) Soweit es Kundenorientierung, Wettbewerbsfähigkeit oder betriebliche Belange erfordern,

kann die Arbeitszeit auf die Wochentage Montag bis Sonntag – auch ungleichmäßig – ver-teilt werden. Dabei kann die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers ungleichmäßig auf die einzelnen Wochen verteilt werden. Hierbei sind die persönlichen Belange des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen.“

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Anlage 12

zum TV IFM/ FZR Grundsätze zur Rufbereitschaft

Rufbereitschaft an Wochenenden ist die Zeit zwischen regelmäßigem Arbeitsende und regel-mäßigem Beginn des nächsten Arbeitstages. Die Rufbereitschaft an arbeitsfreien Wochentagen, Samstagen, Sonntagen und Feiertagen dau-ert 24 Stunden bzw. bis zum Beginn des nächsten Arbeitstages. Nach Zustimmung des Betriebsrates wird der Bereitschaftsplan den betroffenen Arbeitnehmern mindestens 24 Stunden vor dem in Kraft treten zur Kenntnis gegeben. Für das Wochenende erfolgt die Bekanntgabe spätestens am Freitag bis 14.00 Uhr. Der Arbeitnehmer erhält aufgrund des Bereitschaftsplans folgende Vergütung: an Wochentagen 3,32 EUR pro Tag an Samstagen/Sonntagen 5,11 EUR pro Tag an Feiertagen 12,27 EUR pro Tag Ist Rufbereitschaft an zwei aufeinander folgenden Tagen über 24.00 Uhr hinaus angeordnet, so wird für bis zu 10 Stunden Rufbereitschaft die Vergütung für einen Tag und für mehr als 10 Stunden Rufbereitschaft die Vergütung für zwei Tage gezahlt. Beim Zusammenrechnen von zwei Tagen wird die jeweils höchste Rufbereitschaftsvergütung für einen dieser Tage gezahlt. (Beispiel: Freitag zu Samstag – 5,11 EUR)

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Anhang Ia

zum TV IFM/ FZR Auszubildende – Entgelt

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für Auszubildende der DB Services GmbH im Bereich des Infrastrukturellen Facilitymanagement (IFM) sowie der Fahrzeugreinigung (FZR), im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV.

§ 2 Rechte und Pflichten

Für Auszubildende gelten folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sinnge-mäß: a) BasisTV: § 6 Abs. 1; §§ 9 und 10, § 11 i.V.m. Anlage 3, § 12 Abs. 1, 3, 5 und 6,

§§ 14 bis 18, 24 bis 26 b) TV IFM/ FZR: § 2.

§ 3 Ausbildungsvergütung und Zulagen

(1) a) Auszubildende erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung, die sich nach dem

Ausbildungsjahr, in dem sie sich nach der Ausbildungsordnung befinden, richtet.

b) Für Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis vor dem 01. Januar 2010 begon-nen hat, gilt: Ab 01. Mai 2013 Tarifgebiet 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. LehrjahrNord 614,18 € 656,72 € 701,45 €

Berlin 597,81 € 641,45 € 683,99 €

Brandenburg 435,28 € 519,27 € 617,44 €

Mecklenburg Vorpommern 421,09 € 505,09 € 604,30 €

West 626,18 € 671,99 € 718,91 €

Südost 617,44 € 659,99 € 722,54 €

Südwest 613,09 € 656,72 € 700,36 €

Süd 622,90 € 667,64 € 711,32 €

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Ab 01. April 2014 Tarifgebiet 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. LehrjahrNord 632,61 € 676,42 € 722,49 €

Berlin 615,74 € 660,69 € 704,51 €

Brandenburg 448,34 € 534,85 € 635,96 €

Mecklenburg Vorpommern 433,72 € 520,24 € 622,43 €

West 644,97 € 692,15 € 740,48 €

Südost 635,96 € 679,79 € 744,21 €

Südwest 631,48 € 676,42 € 721,37 €

Süd 641,59 € 687,67 € 732,66 €

c) Für Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2009 be-gonnen hat, gilt: Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich in Tarifgebiet 1.Lj 2.Lj 3.LjNord 39% 41% 44%

Berlin 38% 40% 43%

Brandenburg 34% 41% 47%

Mecklenburg Vorpommern 33% 39% 46%

West 39% 42% 45%

Südost 48% 52% 55%

Südwest 39% 41% 44%

Süd 39% 42% 45% des jeweiligen Betrags der Entgeltgruppe L1 der Anlage 8 zu diesem Tarifvertrag

d) Bei einer Stufenausbildung (§ 5 Berufsbildungsgesetz, § 26 Handwerksordnung) wird zur Ermittlung des Ausbildungsjahres die in der vorangegangenen Stufe des Ausbildungsberufs zurückgelegte Zeit mitgerechnet, auch wenn nach Ausbildungs-abschluss einer vorangegangenen Stufe eine zeitliche Unterbrechung der Ausbil-dung gelegen hat.

e) Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhalten

Auszubildende die ihnen nach Buchst. a zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbil-dungsjahr geendet hat.

(2) Hinsichtlich der Zahlung der Ausbildungsvergütung gelten die für angestellte Arbeitnehmer

jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend. (3) Besteht der Anspruch auf Ausbildungsvergütung nicht für alle Tage eines Kalendermo-

nats, wird bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage der Monat zu 30 Tagen gerechnet. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, wird für jede nicht geleistete Aus-bildungsstunde die Ausbildungsvergütung um den maßgeblichen Stundensatz vermindert.

(4) Die Auszubildenden, die während der berufspraktischen Ausbildung am Lernort ”betriebli-

cher Arbeitsplatz” eingesetzt werden, erhalten im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr bei Vorliegen der sonstigen tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen Zulagen, nach An-lage 9 Ziffer 2 und Anlage 10 Ziffer 3, wenn sie nach dem 31. Dezember 2009 eingestellt

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wurden. Für Auszubildenden, die vor dem 01. Januar 2010 eingestellt wurden gelten die Anlage 9 Ziffer 1 und Anlage 10 Ziffer 1.

§ 4 Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen

(1) Wird der Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres oder der Besuch einer berufsbildenden

Schule oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um den die Ausbil-dungszeit dadurch verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.

(2) Wird aufgrund der Bestimmungen des BBiG die Ausbildungszeit verlängert, erhält der

Auszubildende für diese Zeit die Vergütung, die im letzten Ausbildungsjahr, und zwar un-ter Berücksichtigung der jeweils geltenden Ausbildungsvergütung nach § 2 Abs. 1 Buchst. b gewährt wurde. Gleiches gilt bei der Verlängerung der Ausbildungszeit wegen nichtbe-standener Abschlussprüfung.

(3) Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach been-deter Ausbildungszeit ablegen, werden sie auf ihr Verlangen bis zum Zeitpunkt der Prü-fung beschäftigt. Bis zum Ablegen der Abschlussprüfung erhalten sie die Ausbildungsver-gütung, die ihnen im letzten Ausbildungsjahr zugestanden hat. Beim Bestehen der Prüfung erhalten sie darüber hinaus rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen der ge-zahlten Ausbildungsvergütung und dem der Tätigkeit entsprechenden Entgelt.

(4) Wird die vereinbarte Ausbildungszeit aus Gründen, die in der Person des Auszubildenden liegen, verlängert, so ist während des Zeitraumes der Verlängerung die Ausbildungsvergü-tung des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes zu zahlen.

§ 5 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung

bei Arbeitsunfähigkeit

(1) Sind Auszubildende durch Krankheit an der Ausbildung verhindert, so haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Bei Krankheit, die länger als drei Tage dauert, ha-ben sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtli-che Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber kann in begründeten Fällen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bereits vom ersten Tag an verlangen.

(2) Dem Auszubildenden wird die Ausbildungsvergütung im Falle einer durch (Arbeits-) Unfall,

durch Krankheit, durch nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft verursachten Arbeitsunfähigkeit und während eines von einem Sozialversicherungsträger oder von ei-ner Versorgungsbehörde verordneten Kur- oder Heilverfahrens (hierzu gehört auch eine sich anschließende ärztlich verordnete Schonungszeit) bis zur Dauer von 6 Wochen, fort-gezahlt. Die Zahlung endet mit der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses.

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(3) Von der 7. bis zum Ende der 26. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht

über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hinaus, erhält der Auszubildende den Unterschiedsbetrag zwischen den Leistungen der Sozialversicherungsträger (Kranken-geld, Verletztengeld, Übergangsgeld) und der Netto-Ausbildungsvergütung, die der Aus-zubildende während dieses Zeitraumes erhalten hätte, wenn die Verhinderung an der Be-rufsausbildung die Folge eines nicht durch grobe Fahrlässigkeit verursachten Arbeitsun-falls ist.

(4) Die Fortzahlung entfällt, wenn der Auszubildende die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder

grob fahrlässig herbeigeführt hat. (5) Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so sind Auszubildende verpflich-

tet, die ihnen gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche in Höhe des An-spruchs auf Weiterzahlung der Ausbildungsvergütung an das Unternehmen abzutreten. Insoweit dürfen Auszubildende über die Schadensersatzansprüche nicht anderweitig ver-fügen. Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche müssen Auszubildende ihren Arbeitgeber nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere Auskunft erteilen und Unterlagen zugänglich machen.

§ 6 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Freistellung,

bei Verhinderung oder Ausfall der Ausbildung Die Ausbildungsvergütung ist fortzuzahlen, 1. für die Zeit der Freistellung zur Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen und an

Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstelle, 2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn Auszubildende

a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt,

b) aus einem anderen als dem in § 4 geregelten in ihrer Person liegenden Grund un-verschuldet verhindert werden, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen,

3. bei Arbeitsbefreiung in entsprechender Anwendung der für die Arbeitnehmer der DB Ser-

vices GmbH geltenden Bestimmungen der § 18 und § 13 NachwuchskräfteTV. 4. Soll der Auszubildende nach Abschluss der Berufsausbildung nicht eingestellt werden, so

ist dem Auszubildenden eine angemessene Zeit (max. 2 Wochen) zur Arbeitssuche unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung zu gewähren.

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§ 7 Jährliche Zuwendung

(1) Die Auszubildenden, die vor dem 01. Januar 2010 eingestellt wurden, erhalten in jedem

Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn sie

1. am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen in einem Ausbildungsverhält-nis bei der DB Services GmbH stehen und

2. nicht in der Zeit bis 31. März des folgenden Kalenderjahres aus ihrem Verschulden

oder auf eigenen Wunsch vor der Abschlussprüfung aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheiden, es sei denn zum Zwecke des Übertritts in ein anderes Rechtsverhält-nis bei der DB Services GmbH.

(2) Haben Auszubildende im Falle des Abs. 1 Nr. 2 die Zuwendung unberechtigterweise er-

halten, haben sie diese in voller Höhe zurückzuzahlen. (3) Die Zuwendung beträgt - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist - 100% der mo-

natlichen Ausbildungsvergütung die den Auszubildenden zugestanden hätte, wenn sie während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätten.

(4) An die Stelle des Monats September tritt bei Ausbildungsbeginn nach dem 1. September

der erste volle Monat des Ausbildungsverhältnisses. (5) Die Zahlung erfolgt in zwei Raten zu je 50 v.H. der Ausbildungsvergütung, zu den Zahlta-

gen im Juni bzw. im November.

§ 8 Vermögenswirksame Leistung

Auszubildende erhalten für die Kalendermonate, für die Ausbildungsvergütung gezahlt wird, eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitnehmer der DB Services GmbH jeweils geltenden Bestimmungen.

§ 9 Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge

Wandeln Auszubildende kalendermonatlich mindestens 30,00 EUR oder in einem Kalenderjahr mindestens 360,00 EUR einmalig der künftigen Bruttoausbildungsvergütung nach dem KEUTV über den Durchführungsweg Pensionsfonds um, richten sich die weiteren Ansprüche in sinnge-mäßer Anwendung der für Arbeitnehmer der DB Services GmbH jeweils geltenden Bestimmun-gen.

§ 11

Erfolgsbeteiligung Auszubildende erhalten eine Erfolgsbeteiligung in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitneh-mer der DB Services GmbH jeweils geltenden Bestimmungen (derzeit MaBetTV).

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Anhang Ib

zum TV IFM/ FZR Auszubildende – Arbeitszeit

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für Auszubildende der DB Services GmbH im Bereich des Infrastrukturellen Facilitymanagement (IFM) sowie der Fahrzeugreinigung (FZR), im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV.

§ 2 Ausbildungszeit

(1) Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt 40 Stunden in der Woche. Im Übrigen gelten die

Arbeitszeitbestimmungen für die Arbeitnehmer der DB Services GmbH jeweils geltenden Bestimmungen in Verbindung mit den Vorschriften des JArbSchG sinngemäß.

Ausführungsbestimmung Die einstündige Ruhepause nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JArbSchG kann bei Jugendli-chen im Rahmen des § 21 a Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG um bis zu 15 Minuten gekürzt wer-den.

(2) Auszubildenden ist während der Ausbildungszeit Gelegenheit zum Führen des Berichts-heftes (Ausbildungsnachweis) zu geben.

(3) An Tagen an denen Auszubildende an einer theoretischen betrieblichen Bildungsmaß-

nahme von mind. 270 Minuten (ohne Anrechnung von Pausen) teilnehmen, dürfen sie nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.

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Anhang IIa

zum TV IFM/ FZR Dual Studierende – Entgelt

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für Dual Studierende der DB Services GmbH im Bereich des Infrastrukturel-len Facilitymanagement (IFM) sowie der Fahrzeugreinigung (FZR) im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV.

§ 2 Rechte und Pflichten

Für Dual Studierende gelten folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sinnge-mäß: a) BasisTV: § 6 Abs. 1; §§ 9 und 10, § 11 i.V.m. Anlage 3, § 12 Abs. 1, 3, 5 und 6,

§§ 14 bis 18, 24 bis 26 b) TV IFM/ FZR: § 2.

§ 3 Studienvergütung

(1) Dual Studierende erhalten eine monatliche Studienvergütung.

a) Die Studienvergütung beträgt monatlich für BI-Studierende in der Studienphase und

für BA-Studierende im

1. Studienjahr 2. Studienjahr 3. Studienjahrab 01.01.2012 812,90 € 863,71 € 889,11 €ab 01.05.2013 837,29 € 889,62 € 915,78 €ab 01.04.2014 862,41 € 916,31 € 943,25 € Die Studienvergütungen nach Satz 1 erhöhen sich bei allgemeinen tariflichen Erhö-hungen der Tabellenentgelte um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Tabellenentgelte.

b) Ist in das duale Studium eine duale Berufsausbildung integriert, wird abweichend

von Buchst. a in der Zeit der Ausbildung die Ausbildungsvergütung gemäß Anhang I gezahlt. Im Anschluss beträgt die Studienvergütung 903,78 EUR (ab 01. Mai 2013: 930,89 EUR, ab 01. April 2014: 958,82 EUR). Die Studienvergütung nach Satz 2 er-höht sich bei allgemeinen tariflichen Erhöhungen der Tabellenentgelte um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der all-gemeinen Erhöhung der Tabellenentgelte.

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c) Dual Studierende, in deren dualem Studium keine duale Berufsausbildung integriert ist, erhalten einen Studienbonus von EUR 3.500,00 der in drei Zahlungen zu Beginn des jeweiligen Studienjahres gezahlt wird.

(2) Hinsichtlich der Zahlung der Ausbildungs-/Studienvergütung und der Abzüge gelten die für

Arbeitnehmer jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend. (3) Besteht der Anspruch auf Ausbildungs-/Studienvergütung nicht für alle Tage eines Kalen-

dermonats, wird bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage der Monat zu 30 Tagen gerechnet. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, wird für jede nicht geleiste-te Ausbildungsstunde die Ausbildungs-/Studienvergütung um den maßgeblichen Stunden-satz vermindert.

§ 4 Vermögenswirksame Leistung

Dual Studierende erhalten für die Kalendermonate, für die Studienvergütung gezahlt wird, eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweils gel-tenden Fassung in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.

§ 5 Leistung zur betrieblichen Altersversorgung

Wandeln Dual Studierende kalendermonatlich mindestens 30,00 EUR oder in einem Kalender-jahr mindestens 360,00 EUR einmalig der künftigen Bruttostudienvergütung nach dem KEUTV über den Durchführungsweg Pensionsfonds um, richten sich die weiteren Ansprüche in sinnge-mäßer Anwendung der für Arbeitnehmer des Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.

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Anhang IIb

zum TV IFM/ FZR Dual Studierende – Arbeitszeit

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für Dual Studierende der DB Services GmbH im Bereich des Infrastrukturel-len Facilitymanagement (IFM) sowie der Fahrzeugreinigung (FZR) im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV.

§ 2 Betriebliche Einsatzbestimmungen

Die für die Einsatzzeiten während der betrieblichen Praxisphase der Dual Studierenden anzu-wendenden Bestimmungen richten sich nach den geltenden Bestimmungen des Abschnitt III TV IFM/ FZR.

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Anhang III

zum TV IFM/ FZR Besondere Regelungen

§ 1

Kündigungsbeschränkung Soweit für Arbeitnehmer am 31. Dezember 2003 eine Kündigungsbeschränkung wirksam ist, gilt diese fort.

§ 2 Urlaubsanspruch

Haben Arbeitnehmer am 31. Dezember 2003 einen höheren tarifvertraglichen Urlaubsanspruch als am 01. Januar 2004 nach § 21 TV IFM/ FZR, gilt der Anspruch, der am 31. Dezember 2003 bestand, weiter.

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Anhang IV

zum TV IFM/ FZR Einführungsregelungen

§ 1

Überleitung der Eingruppierung Die Überleitung der Eingruppierung der Arbeitnehmer zum 01. Januar 2010 richtet sich der fol-genden Überleitungsmatrix Eingruppierung bis zum 01. Januar 2010

Eingruppierung ab dem 01. Januar 2010

A 1 G 1/ F 1 A 2 G 1/ F 1 A 3 G 1/ F 1 A 4 G 2/ F 2 A 5 G 3/ F 3 A 6 G 4/ F 4 A 7 G 5/ F 5

Die Eingruppierung als „Fahrzeugreiniger“ erfolgt für diejenigen Arbeitnehmer, die im Zeitraum vom 01. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 Erschwerniszulagen für die Reinigung von öffentlichen Verkehrsmitteln für 70 % ihrer Anwesenheitsstunden erhalten haben.

§ 2 Besitzstand

(1) Führt die Einführung des TV IFM / FZR zu einem Entgeltzuwachs, wird dieser in vollem

Umfang auf eine individuell bestehende Zulage ZÜ angerechnet. Entgeltverluste, die durch die Einführung der neuen Struktur entstehen werden durch eine Persönliche Siche-rungszulage ausgeglichen, die jeden Monat in gleicher Höhe zusammen mit dem Mo-natstabellenentgelt gezahlt wird.

(2) In die Vergleichsberechnung nach § 2 KonzernZÜTV wird der Festbetrag der jährliche

Festbetrag nach § 6 dieses Anhangs mit einbezogen. Die Vergleichsberechnung erfolgt unter Berücksichtigung der für die Dauer der Laufzeit des BeSiTV geregelten Abweichung. Nicht einbezogen werden die abgegoltenen Zulagen nach §§ 3, 4 und 8. Nicht in die Ver-gleichsberechnung aufgenommen wird die Verkehrsmittelzulage bei denjenigen Arbeit-nehmern, die in eine G-Entgeltgruppe (Anlage 7, Tabelle Gebäudereiniger) eingruppiert werden. Die Entlohnung für Winterdiensteinsätze gem. Anlage 6 zum ETV DB Services Südost wird nur dann berücksichtigt, wenn sie nicht mit Wirkung zum 01. Januar 2010 durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung abgelöst wird.

(3) Hierbei werden bei der arbeitnehmerbezogenen individuellen Vergleichsberechnung die

bisherigen tarifvertraglichen Leistungen im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 für die Jahresbetrachtung zu Grunde gelegt, wobei die Stundenentgelte in diesem Zeitraum für die Jahresbetrachtung um 2,5% erhöht werden. Maßgeblich für den Vergleich ist die Eingruppierung am 31. Dezember 2009.

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§ 3

Mittel- und Gerätezulage

Arbeitnehmer in den Tarifgebieten Nord- und Südbayern erhalten mit der Entgeltzahlung des Monats Februar 2010 eine Einmalzahlung in Höhe des 36-fachen des gezahlten Durchschnitts-betrages der Mittel und Gerätezulage nach § 3 des ETV Services Süd für die Monate Juni bis November 2009.

§ 4 Qualitätsbonus

Arbeitnehmer in den Tarifgebieten Nordost erhalten mit der Entgeltzahlung des Monats Februar 2010 eine Einmalzahlung in Höhe des 36-fachen des gezahlten Durchschnittsbetrages des Qualitätsbonus nach § 4 des ETV Services Nordost für die Monate Juni bis November 2009.

§ 5 (aufgehoben zum 01. April 2013)

§ 6 jährlicher Festbetrag

(1) Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 2010 bei einer der DB Services GmbH eingestellt

wurden und am 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, haben einen Anspruch auf Zahlung eines jährlichen Festbetra-ges. Satz 1 gilt nicht bei betriebsbedingten Kündigungen.

(2) Die Höhe des jährlichen Festbetrages ergibt sich aus den nachfolgenden Tabellen. Maß-

geblich sind jeweils die Eingruppierung und das Tarifgebiet am 31. Dezember 2009.

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1. jährlicher Festbetrag für gewerbliche Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 2010 bei

einer der DB Services GmbH eingestellt wurden.

Tarifgebiet A1 A2 A3 A4 A5 A6 A7

L_Nord 465,10 € 523,24 € 581,38 € 639,52 € 697,65 € 755,79 € 813,93 € L_Berlin * 229,32 € 258,03 € 286,38 € 630,18 € 687,60 € 745,02 € 802,44 € L_Brandenburg 376,10 € 422,75 € 470,13 € 517,50 € 564,15 € 611,52 € 658,18 € L_Mecklenburg Vorpommern * 178,36 € 200,61 € 222,86 € 490,94 € 534,72 € 579,94 € 623,72 € L_Fzr. die nach dem 31.08.1994 eingestellt wurden 471,56 € 530,42 € 589,27 € 648,13 € 706,98 € 765,84 € 824,69 € L_Fzr. die vor dem 01.09.1994 eingestellt wurden 480,89 € 540,47 € 600,76 € 661,05 € 721,34 € 781,63 € 841,92 € L_Gebäudereiniger 475,15 € 534,72 € 594,30 € 653,87 € 713,44 € 772,30 € 831,87 € L_Sachsen * 176,93 € 199,18 € 221,07 € 486,63 € 530,42 € 574,92 € 618,70 € L_Sachsen-Anhalt * 172,26 € 193,80 € 215,33 € 473,72 € 516,78 € 559,85 € 602,19 € L_Thüringen * 173,70 € 195,23 € 217,12 € 477,30 € 521,09 € 564,15 € 607,93 € L_Bereich Baden-Württemberg 485,92 € 546,93 € 607,22 € 668,23 € 728,52 € 789,53 € 849,82 € L_Fzr. Nordhessen 485,92 € 546,93 € 607,22 € 668,23 € 728,52 € 789,53 € 849,82 € L_Fzr. Südhessen 498,12 € 559,85 € 622,29 € 684,73 € 746,46 € 809,62 € 871,35 € L_Gebäude- und Bhfsr. Hessen 485,92 € 546,93 € 607,22 € 668,23 € 728,52 € 789,53 € 849,82 € L_Südbayern und Nordbayern 506,01 € 569,18 € 633,06 € 696,22 € 759,38 € 822,54 € 885,70 € 2. jährlicher Festbetrag für angestellte Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 2010 bei

einer der DB Services GmbH eingestellt wurden.

EGr. Nord BerlinBrandenburg/Mecklenburg-Vorpommern

Nordbayern Südbayern

Sachsen/Sachsen-Anhalt/

Thüringen

Südwest West

K 1.1 443,35 € 351,12 € 346,85 € 450,03 € 483,65 € 353,73 € 472,99 € 473,69 € K 1.3 483,65 € 383,04 € 378,39 € 489,26 € 525,47 € 385,89 € 515,98 € 516,76 € K 1.5 564,26 € 446,88 € 441,45 € 567,28 € 609,09 € 450,20 € 601,98 € 602,89 € K 2.1 604,56 € 478,81 € 472,99 € 606,07 € 650,90 € 482,36 € 644,98 € 645,95 € K 2.3 644,87 € 510,72 € 504,52 € 644,87 € 692,72 € 514,52 € 687,98 € 689,01 € K 2.5 725,48 € 574,57 € 567,58 € 722,89 € 776,78 € 578,83 € 773,97 € 775,14 € K 3.1 765,78 € 606,48 € 599,12 € 761,69 € 818,16 € 610,99 € 816,98 € 818,20 € K 3.3 806,09 € 638,41 € 630,65 € 800,91 € 860,40 € 643,15 € 859,97 € 861,26 € K 3.5 927,00 € 734,17 € 725,24 € 917,30 € 986,27 € 739,62 € 988,97 € 990,45 € K 3.7 967,30 € 766,09 € 756,77 € 956,53 € 1.028,09 € 771,77 € 1.031,97 € 1.033,52 € K 4.1 1.047,91 € 829,93 € 819,84 € 1.033,69 € 1.111,71 € 836,09 € 1.117,96 € 1.119,64 € K 4.3 1.128,52 € 893,77 € 882,90 € 1.112,14 € 1.195,77 € 900,41 € 1.203,96 € 1.205,77 € K 4.5 1.209,13 € 957,61 € 945,97 € 1.190,17 € 1.279,83 € 964,72 € 1.289,96 € 1.291,90 € K 4.7 1.249,43 € 989,53 € 977,50 € 1.228,53 € 1.321,64 € 996,88 € 1.332,96 € 1.334,96 € K 5.1 1.289,74 € 1.021,45 € 1.009,04 € 1.267,32 € 1.363,45 € 1.029,03 € 1.375,96 € 1.378,02 € K 5.3 1.370,35 € 1.085,29 € 1.072,10 € 1.345,35 € 1.447,08 € 1.093,35 € 1.461,95 € 1.464,15 €

EGr. Nord BerlinBrandenburg/Mecklenburg-Vorpommern

Nordbayern Südbayern

Sachsen/Sachsen-Anhalt/

Thüringen

Südwest West

T 1.1 604,56 € 478,81 € 472,99 € 606,07 € 650,90 € 482,36 € 644,98 € 645,95 € T 1.3 644,87 € 510,72 € 504,52 € 644,87 € 692,72 € 514,52 € 687,98 € 689,01 € T 1.5 725,48 € 574,57 € 567,58 € 722,89 € 776,78 € 578,83 € 773,97 € 775,14 € T 2.1 765,78 € 606,48 € 599,12 € 761,69 € 818,16 € 610,99 € 816,98 € 818,20 € T 2.3 806,09 € 638,41 € 630,65 € 800,91 € 860,40 € 643,15 € 859,97 € 861,26 € T 2.5 927,00 € 734,17 € 725,24 € 917,30 € 986,27 € 739,62 € 988,97 € 990,45 € T 3.1 967,30 € 766,09 € 756,77 € 956,53 € 1.028,09 € 771,77 € 1.031,97 € 1.033,52 € T 3.3 1.007,61 € 798,01 € 788,31 € 995,32 € 1.070,33 € 803,93 € 1.074,97 € 1.076,58 € T 3.5 1.128,52 € 893,77 € 882,90 € 1.112,14 € 1.195,77 € 900,41 € 1.203,96 € 1.205,77 € T 3.7 1.168,82 € 925,69 € 914,44 € 1.150,94 € 1.237,58 € 932,56 € 1.246,96 € 1.248,83 € T 4.1 1.209,13 € 957,61 € 945,97 € 1.190,17 € 1.279,83 € 964,72 € 1.289,96 € 1.291,90 € T 4.3 1.249,43 € 989,53 € 977,50 € 1.228,53 € 1.321,64 € 996,88 € 1.332,96 € 1.334,96 € T 4.5 1.289,74 € 1.021,45 € 1.009,04 € 1.267,32 € 1.363,45 € 1.029,03 € 1.375,96 € 1.378,02 € T 4.7 1.330,04 € 1.053,37 € 1.040,57 € 1.306,55 € 1.405,26 € 1.061,19 € 1.418,96 € 1.421,08 € T 5.1 1.370,35 € 1.085,29 € 1.072,10 € 1.345,35 € 1.447,08 € 1.093,35 € 1.461,95 € 1.464,15 € T 5.3 1.450,95 € 1.149,13 € 1.135,16 € 1.423,37 € 1.531,14 € 1.157,66 € 1.547,95 € 1.550,28 €

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3. jährlicher Festbetrag für angestellte Arbeitnehmer, die vor dem 01. März 1998 bei

einer der DB Services GmbH eingestellt wurden und seitdem ununterbrochen be-schäftigt sind.

EGr. Nord BerlinBrandenburg/Mecklenburg-Vorpommern

Nordbayern Südbayern

Sachsen/Sachsen-Anhalt/

Thüringen

Südwest West

K 1.1 1.101,65 € 872,49 € 861,88 € 1.118,25 € 1.201,80 € 878,97 € 1.175,30 € 1.177,06 € K 1.3 1.201,80 € 951,80 € 940,24 € 1.215,73 € 1.305,71 € 958,87 € 1.282,14 € 1.284,07 € K 1.5 1.402,10 € 1.110,44 € 1.096,94 € 1.409,60 € 1.513,50 € 1.118,68 € 1.495,83 € 1.498,08 € K 2.1 1.502,25 € 1.189,76 € 1.175,30 € 1.506,00 € 1.617,40 € 1.198,59 € 1.602,68 € 1.605,08 € K 2.3 1.602,40 € 1.269,07 € 1.253,65 € 1.602,40 € 1.721,30 € 1.278,50 € 1.709,52 € 1.712,09 € K 2.5 1.802,70 € 1.427,71 € 1.410,35 € 1.796,28 € 1.930,17 € 1.438,31 € 1.923,21 € 1.926,10 € K 3.1 1.902,85 € 1.507,02 € 1.488,71 € 1.892,68 € 2.033,00 € 1.518,21 € 2.030,06 € 2.033,10 € K 3.3 2.003,00 € 1.586,34 € 1.567,06 € 1.990,15 € 2.137,97 € 1.598,12 € 2.136,90 € 2.140,11 € K 3.5 2.303,45 € 1.824,29 € 1.802,12 € 2.279,35 € 2.450,73 € 1.837,84 € 2.457,44 € 2.461,13 € K 3.7 2.403,60 € 1.903,61 € 1.880,47 € 2.376,83 € 2.554,64 € 1.917,74 € 2.564,28 € 2.568,13 € K 4.1 2.603,90 € 2.062,24 € 2.037,18 € 2.568,56 € 2.762,44 € 2.077,56 € 2.777,97 € 2.782,14 € K 4.3 2.804,20 € 2.220,88 € 2.193,88 € 2.763,50 € 2.971,30 € 2.237,37 € 2.991,66 € 2.996,15 € K 4.5 3.004,50 € 2.379,51 € 2.350,59 € 2.957,38 € 3.180,18 € 2.397,18 € 3.205,35 € 3.210,17 € K 4.7 3.104,65 € 2.458,83 € 2.428,94 € 3.052,71 € 3.284,07 € 2.477,09 € 3.312,20 € 3.317,17 € K 5.1 3.204,80 € 2.538,14 € 2.507,30 € 3.149,11 € 3.387,97 € 2.556,99 € 3.419,04 € 3.424,18 € K 5.3 3.405,10 € 2.696,78 € 2.664,00 € 3.342,99 € 3.595,77 € 2.716,80 € 3.632,73 € 3.638,19 €

EGr. Nord BerlinBrandenburg/Mecklenburg-Vorpommern

Nordbayern Südbayern

Sachsen/Sachsen-Anhalt/

Thüringen

Südwest West

T 1.1 1.502,25 € 1.189,76 € 1.175,30 € 1.506,00 € 1.617,40 € 1.198,59 € 1.602,68 € 1.605,08 € T 1.3 1.602,40 € 1.269,07 € 1.253,65 € 1.602,40 € 1.721,30 € 1.278,50 € 1.709,52 € 1.712,09 € T 1.5 1.802,70 € 1.427,71 € 1.410,35 € 1.796,28 € 1.930,17 € 1.438,31 € 1.923,21 € 1.926,10 € T 2.1 1.902,85 € 1.507,02 € 1.488,71 € 1.892,68 € 2.033,00 € 1.518,21 € 2.030,06 € 2.033,10 € T 2.3 2.003,00 € 1.586,34 € 1.567,06 € 1.990,15 € 2.137,97 € 1.598,12 € 2.136,90 € 2.140,11 € T 2.5 2.303,45 € 1.824,29 € 1.802,12 € 2.279,35 € 2.450,73 € 1.837,84 € 2.457,44 € 2.461,13 € T 3.1 2.403,60 € 1.903,61 € 1.880,47 € 2.376,83 € 2.554,64 € 1.917,74 € 2.564,28 € 2.568,13 € T 3.3 2.503,75 € 1.982,93 € 1.958,83 € 2.473,23 € 2.659,61 € 1.997,65 € 2.671,13 € 2.675,14 € T 3.5 2.804,20 € 2.220,88 € 2.193,88 € 2.763,50 € 2.971,30 € 2.237,37 € 2.991,66 € 2.996,15 € T 3.7 2.904,35 € 2.300,19 € 2.272,24 € 2.859,90 € 3.075,21 € 2.317,27 € 3.098,51 € 3.103,16 € T 4.1 3.004,50 € 2.379,51 € 2.350,59 € 2.957,38 € 3.180,18 € 2.397,18 € 3.205,35 € 3.210,17 € T 4.3 3.104,65 € 2.458,83 € 2.428,94 € 3.052,71 € 3.284,07 € 2.477,09 € 3.312,20 € 3.317,17 € T 4.5 3.204,80 € 2.538,14 € 2.507,30 € 3.149,11 € 3.387,97 € 2.556,99 € 3.419,04 € 3.424,18 € T 4.7 3.304,95 € 2.617,46 € 2.585,65 € 3.246,59 € 3.491,87 € 2.636,90 € 3.525,89 € 3.531,18 € T 5.1 3.405,10 € 2.696,78 € 2.664,00 € 3.342,99 € 3.595,77 € 2.716,80 € 3.632,73 € 3.638,19 € T 5.3 3.605,40 € 2.855,41 € 2.820,71 € 3.536,85 € 3.804,64 € 2.876,62 € 3.846,42 € 3.852,20 €

(4) Teilzeitarbeitnehmer gem. § 16 erhalten einen jährlichen Festbetrag im Verhältnis ihrer

Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers mit einer Regelarbeitszeit von 2.088 Stunden pro Jahr.

(5) Der Anspruch auf den jährlichen Festbetrag vermindert sich um 1/12 für jeden Kalender-

monat, für den kein Entgeltanspruch bestand. (6) Die Auszahlung des jährlichen Festbetrages erfolgt zusammen mit der Entgeltzahlung für

den Monat November. (7) Abweichend von Abs. 1 wird für die Arbeitnehmer, die im Sinne des § 8 SGB IV geringfü-

gig Beschäftigte sind, 1/12 des jährlichen Festbetrages als monatlicher Festbetrag ge-zahlt, der nicht bei der Entgeltfortzahlung berücksichtigt wird.

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§ 7

Kompensationszahlung Arbeitnehmer des Tarifbereiches West, die in der Fahrzeugreinigung tätig sind und der vor dem 01. Januar 1997 eingestellt wurden und eine - individuell vereinbarte Arbeitszeit von 2.140 Stunden haben, erhalten einen monatlichen Festbetrag zum Ausgleich für den Wegfall der Kompensationszahlung wegen Wegfall der Wechselschichtzulage in Höhe von 37,45 EUR pro Monat. Arbeitnehmer mit einer geringeren individuell vereinbarten Arbeitszeit von 2.140 Stunden erhalten eine anteilige Zahlung.

§ 8 Abgeltung von Erschwerniszulagen

Arbeitnehmer erhalten mit der Entgeltzahlung des Monats Februar 2010 eine Einmalzahlung in Höhe des 36-fachen des gezahlten Durchschnittsbetrages der Erschwerniszulagen nach § 8 i.V.m. Anlage 4 ERTV DB Services für • Vorheizer • Arbeiten in Räumen mit über 40 Grad C im Arbeitsbereich, in Kühlräumen mit Temperatu-

ren unter 6 Grad C im Arbeitsbereich (Witterungseinflüsse ausgenommen)

• Batteriepflege von Schienenfahrzeugen • Wartung von Triebfahrzeugen, Bootsführer • Motoren- und Unterbodenreinigung an und in Triebfahrzeugen für die Monate Januar 2008 bis Dezember 2008.

§ 9 Urlaubsgeld

Arbeitnehmer erhalten Urlaubsgeld nach § 10 ERTV DB Services für den Erholungsurlaub des Jahres 2009, der bis zum 31. März 2010 genommen wird.

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Anhang V

zum TV IFM/ FZR Regelungen bei Überleitung

§ 1 Job-Ticket/Fahrtkostenzuschuss

(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Gewährung eines Job-Tickets nach den Bestimmun-

gen des § 33 ZTV in der jeweils geltenden Fassung. (2) Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Gewährung persönlicher Fahrvergünstigung.

§ 2 Betriebliche Altersversorgung

Der „Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG (ZVer-sTV)” findet weiterhin Anwendung, soweit Arbeitnehmer am Tag vor dem Wirksamwerden des Betriebsübergangs auf bzw. der Einstellung bei der DB Services GmbH unter den Geltungsbe-reich des ZVersTV gefallen sind.

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Anlage

zum Anhang V zum TV IFM/ FZR

Vorstandsressort DB Konzern Unternehmen gem. § 1 Abs. 1 KonzernRatioTV Konzernleitung Deutsche Bahn AG DB Gastronomie GmbH DB GesundheitsService GmbH Infrastruktur und Dienstleistungen DB Services Immobilien GmbH DB Services Technische Dienste GmbH DB Energie GmbH DB Netz AG DB Bahnbau GmbH DB RegioNetz Infrastruktur GmbH DB ProjektBau GmbH DB Station&Service AG DB Systems GmbH Personenverkehr DB Fernverkehr AG DB Regio AG DB RegioNetz Verkehrs GmbH DB Regio NRW GmbH Regionalbahn Schleswig-Holstein GmbH DB Stadtverkehr GmbH S-Bahn Hamburg GmbH DB Vertrieb GmbH Transport und Logistik Railion Deutschland AG