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Personenverkehr AG Tarifverzeichnis Nummer 16 PT/ÖBB Personentarif ÖBB Gültig ab 01.01.2007 Dieser Tarif ist erhältlich: In der Tarifverkaufsstelle der Österreichischen Bundesbahnen Personenkasse Wien Westbahnhof, Europaplatz 2, A-1150 Wien Tel.: +43/1/93000/31829 Fax.: +43/1/93000/33752

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Personenverkehr AG

Tarifverzeichnis Nummer 16

PT/ÖBB Personentarif ÖBB

Gültig ab 01.01.2007Dieser Tarif ist erhältlich:In der Tarifverkaufsstelle der Österreichischen Bundesbahnen Personenkasse Wien Westbahnhof, Europaplatz 2, A-1150 Wien Tel.: +43/1/93000/31829 Fax.: +43/1/93000/33752

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Tarifverzeichnis Nummer 16

PT/ÖBB Personentarif ÖBB Gültig ab 01.01.2007

ÖBB Personenverkehr AG

Inhaltsverzeichnis

PT/ÖBB Personentarif der Österreichischen Bundesbahnen 5 Teil I: Allgemeine Bestimmungen 5 1. Geltungsbereich und Begriffe dieses Tarifes 5 Teil II: Beförderung von Personen 8 1. Verbindungen 8 2. Fahrausweise 8 3. Fahrpreisberechnung 10 4. Ausgabe der Fahrausweise, Vorverkauf 11 5 Geltungsdauer der Fahrausweise, Fahrtantritt 12 6 Fahrtunterbrechung 12 7 Nachlösen, Übergang 13 8 Umwegfahrten 14 9. Ausgabe der Fahrausweise im Zug, Bordpreis 14 Teil III: Mitnahme von Fahrrädern 16 10 RegioBiking 16 11 InterCity Biking - EC/ IC Fahrrad-Tageskarte 17 Teil IV: Mitnahme von lebenden Tieren 17 12 Kleine ungefährliche Tiere/ Hunde 17 Teil V: vorbehalten 18 Teil VI: Haus-Haus-Gepäck 18 14 Haus-Haus-Gepäck PLUS 18 Teil VII: Besonderheiten 20 15 Streckenabschnitt Wiener Neustadt - Wien Südbf 20 16 Aneinanderreihung von Verbund-Fahrausweisen 20 17 Verbundexklusivität/ÖBB-Haustarif 20 Teil VIII: Beförderung in den Verkehrsverbünden 20 1. Verkehrsverbund Ost Region ( VOR ) 20 2.Oberösterreichischer Verkehrsverbund ( OÖVV ) 21 3. Salzburger Verkehrsverbund ( SVV ) 21 4. Verkehrsverbund Steiermark ( VVSt ) 21 5. Verkehrsverbund Tirol ( VVT ) 21 6. Tarifverbund Vorarlberg ( VVV ) 21 7. Verkehrsverbund Niederösterreich/ Burgenland ( VVNB ) 21 8. Verkehrsverbund Kärnten ( VVK ) 21 Teil IX: Fahrpreisermäßigungen 22 VORTEILScard 22 VORTEILScard Senior 23 VORTEILScard Familie 23 VORTEILScard unter 26 24 VORTEILScard Spezial (Behinderte) 25 VORTEILScard Blinde 25 VORTEILScard Spezial (Schwerkriegsbeschädigte) 26 Vorteilsticket 26 Städtescheck 26 ÖSTERREICHcard VORTEILScard 27

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PT/ÖBB Personentarif ÖBB Gültig ab 01.01.2007

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BUSINESScard 29 SCHULcard 31 Streckenkarten 33 Ermäßigte Monatsstreckenkarten für Hochschüler 34 Schülerfreikarten 35 Schüler - Freizeitticket (vorbehalten) 36 Lehrlingsfreikarten 36 Online Vorteilsticket 38 Online-Standardticket 38 Clever-Ticket (vorbehalten) 39 ÖBB MOBILE TICKET (Handy - Ticket) 39 1 PLUS - Freizeitticket 40 Gruppenreisen 40 Teil X: Preise 41 Preistafel 1 - Standard-Preise 41 Ermäßigte Fahrpreise - Preistafel 2 bis Preistafel 8 42 Preistafel 1a - Standardpreise bei grenzüberschreitender Abfertigung 43 Ermäßigte Fahrpreise bei grenzüberschreitender Abfertigung - Preistafel 2a bis Preistafel 6a 44 Preistafel 9 - 1 PLUS – Freizeitticket - 2. Wagenklasse 45 Preistafel 9 - 1 PLUS – Freizeitticket - 1. Wagenklasse 46 Preistafel 10 – Wochenstreckenkarten 47 Preistafel 11 – Monatsstreckenkarten 48 Preistafel 12 - Gepäckfrachten und Fahrrad-Karten 49 Preistafel 13 - VORTEILScard 50 Preistafel 14 - Reinigungskosten / Nebengebührentarif 51 Teil XI: Tarifentfernung 53 1 Bestimmungen für die Ermittlung der Tarifentfernung 53 2 Sonderbestimmungen 53 Orte mit mehreren Bahnhöfen und Bahnhöfe dieser Orte -Anlage 1 54 Die Passagiercharta der ÖBB Personenverkehr AG Fernverkehr 55 Von der Entschädigung ausgeschlossene Ereignisse 56 Anhang zur Passagiercharta 57

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PT/ÖBB Personentarif ÖBB Gültig ab 01.01.2007

ÖBB Personenverkehr AG

Austauschanleitung

Abschnitt Seite

9. Ausgabe der Fahrausweise im Zug, Bordpreis 14

Online Vorteilsticket 38

Online-Standardticket 38

Preistafel 10 – Wochenstreckenkarten 47

Preistafel 11 – Monatsstreckenkarten 48

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PT/ÖBB Personentarif ÖBB Gültig ab 01.01.2007

ÖBB Personenverkehr AG

PT/ÖBB Personentarif der Österreichischen Bundesbahnen Teil I: Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich und Begriffe dieses Tarifes 1.1 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Tarifes gelten für die Beförderung von Personen, sowie die Mitnahme von Fahrrädern und lebenden Tieren zwischen den Bahnhöfen der ÖBB, den Bahnhöfen der ÖBB und Grenzen/ Grenzpunkten (Tarifpunkten) der ÖBB sowie den Grenzen/Grenzpunkten (Tarifpunkten) der ÖBB In Zügen der ÖBB in Österreich – ausgenommen davon ist der Streckenabschnitt zwischen Ehrwald Grenze

und Vils Grenze – sowie auf den Strecken der Deutschen Bahn AG (DB) zwischen Salzburg Hbf und Kufstein über Rosenheim, wenn die

Fahrt über die Strecke der Deutschen Bahn AG im Transit durchgeführt wird; auf den Strecken der Italienischen Staatsbahn ( FS) zwischen San Candido/Innichen und Brennero/Brenner

über Brunico/Bruneck, wenn die Fahrt über die Strecke der Italienischen Staatsbahn in durchgehenden regionalen Zügen im Transit durchgeführt wird.

Die Bestimmungen dieses Tarifes gelten für die Beförderung von Haus-Haus-Gepäck ungeachtet der oben angeführten Eisenbahnstrecken von und nach österreichischen Adressen. In einzelnen Verbundbereichen bzw. für von sonstigen anderen Betreibern geführten Zügen können davon abweichende oder ergänzende Tarife Geltung haben.

1.2 Begriffe dieses Tarifes In diesem Tarif werden die nachstehend genannten Begriffe in den jeweils angeführten Bedeutungen verwendet:

Besetzter Bahnhof - Verkehrsstelle, in der Fahrausweise zur Ausgabe gelangen

Unbesetzter Bahnhof - Bahnhof, in welchem zur Zeit des Fahrtantrittes weder bei einem Fahrkartenschalter, noch bei einem Fahrkartenautomaten Fahrausweise ausgegeben werden.

Menschen mit Behinderung Personen, die eine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8, Abs. 4 und 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 beziehen,

sofern bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 70 % oder die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde,

Bezieher von Pflegegeldern sowie von anderen vergleichbaren Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften sind,

In ihrem Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz den Vermerk „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ eingetragen haben.

Bezieher von Versehrtenrenten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % sind, begünstigte Menschen mit Mobilitätseinschränkung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes 1990 ab

einem Grad der Behinderung von 70 % sind, Versorgungsberechtigte nach dem Heeresversorgungsgesetz ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

mindestens 70% sind, einen Grad der Behinderung/Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 70% nachweisen.

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PT/ÖBB Personentarif ÖBB Gültig ab 01.01.2007

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Blinde Sehbehinderte Personen, welche das Pflegegeld mindestens der Pflegegeldstufe 3 beziehen

EuroCity Züge Züge, die im Fahrplan mit EC oder ICE bezeichnet sind.

Fahrausweis Aufgrund eines Beförderungsvertrages ausgegebener Ausweis, welcher zu einer oder mehreren bestimmten Beförderungen einer oder mehrerer Personen berechtigt.

Familie Derselben Familie angehörende Eltern (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegeeltern) sowie deren Kinder, für welche nach den Bestimmungen des österreichischen Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe oder eine dieser gleichzuhaltende Beihilfe im Ausland gezahlt wird. Voraussetzung: Österreichischer Staatsbürger oder ordentlicher Wohnsitz in Österreich, Unselbständiges Erwerbsverhältnis im Ausland

Grenzbahnhöfe Übergangsbahnhöfe auf Strecken ausländischer Eisenbahnen; dies sind: Buchs (SG), St. Margrethen, Lindau Hbf, Kufstein, Salzburg Hbf, Simbach (Inn), Passau Hbf, Sopron (im Verkehr über Deutschkreutz), Tarvisio, San Candido/ Innichen und Brennero/Brenner.

Kalendermonat Monat vom ersten Tag des Monats bis zum letzten Tag des Monats.

Kinder Personen von 6 (6. Geburtstag) bis 14 Jahre (Tag vor dem 15. Geburtstag), welche gemäß ÖPT nicht unentgeltlich zu befördern sind. Maßgebend für die Beförderung ist das Alter am Tag des Fahrtantrittes, bei Fahrausweisen für Hin- und Rückfahrt am Tag des Antrittes der Hinfahrt.

Lehrlinge Personen, welche sich in einem anerkannten Lehr-, Ausbildungs- oder Anlernverhältnis befinden.

Nachlösen Aufzahlung beim Fahrkartenschalter für die Benützung einer qualitativ höheren Wagenklasse.

Schuljahr Unterrichtsjahr und die daran anschließenden Sommerferien.

Schüler Besucher einer im Inland gelegenen öffentlichen Lehranstalt, privaten Lehranstalt mit Öffentlichkeitsrecht, öffentliche Berufsschule, Schule des Krankenpflegefachdienstes, Schule des medizinisch-technischen

Fachdienstes und des Sanitätshilfsdienstes, Krankenpflegeschule,

sofern sie zu Beginn des Schuljahres nicht älter als 25 Jahre sind.

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PT/ÖBB Personentarif ÖBB Gültig ab 01.01.2007

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Schwerkriegsbeschädigte Personen, welche als Beschädigte im Sinne der Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder als Opfer des Kampfes um ein freies demokratisches Österreich im Sinne der Bestimmungen des Opferfürsorgegesetz 1947 anzusehen sind und deren Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegopferversorgungsgesetz 1957 um mindestens 70% gemindert ist.

Selbstbedienungsstrecke Definierte und örtlich verlautbarte Strecken bzw. Streckenabschnitte, für die bei Zustieg in allen Bahnhöfen und Haltestellen in allen Zügen des Nahverkehrs (Regional-, Eil-, EURegio-, Sprinter- und RSB-Züge) vor Zustieg ein gültiger Fahrausweis zu erwerben ist.

Selbstkontrollzone Gekennzeichneter Wagenbereich innerhalb eines Zuges; der Fahrtantritt bzw. der Aufenthalt in diesem Bereich ist nur mit Zeitkarten, Verbundkarten, Online- und Handy- Tickets im Binnenverkehr und ÖBB-Fahrausweisen (bis 100 km) gestattet.

Senioren Frauen ab 60 und Männer ab 65 Jahren. Frauen haben das erforderliche Alter mit dem 60. und Männer mit dem 65. Geburtstag erreicht.

Umweg Benützung eines anderen Beförderungsweges als den ursprünglich gewählten zwischen Fahrtantritts- und Bestimmungsbahnhof.

Übergang Aufzahlung im Zug für die Benützung einer qualitativ höheren Wagenklasse.

Vorverkauf Ausgabe des Fahrausweises für einen anderen ersten Geltungstag als den Ausgabetag.

Zeitkarten Fahrausweise für eine beliebige Anzahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Geltungsdauer, auf einer bestimmten Geltungsstrecke (= Streckenkarten ) bzw. in einem bestimmten Geltungsbereich ( =Zonenkarten/ Netzkarten).

Zone Geografischer Teilbereich innerhalb eines Verkehrsverbundes.

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PT/ÖBB Personentarif ÖBB Gültig ab 01.01.2007

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Teil II: Beförderung von Personen

1. Verbindungen 1.1 Mögliche Verbindungen Fahrausweise werden für Verbindungen zwischen Bahnhöfen ausgegeben, wenn der Beförderungsweg über unmittelbar aneinander anschließende Strecken und/oder über jeweils zwei als zusammengehörend geltende Bahnhöfe führt und für diese Verbindung die Ausgabe von Verbundfahrausweisen nicht zwingend vorgesehen ist. Für Verbindungen von und nach Grenzen/Grenzpunkten werden keine Fahrkarten im Wege der Selbstabfertigung (das sind Fahrkarten von Fahrkartenautomaten, Handy-Tickets und Tickets welche online über das Internet ausgegeben werden) ausgegeben. Für Verbindungen über einen Beförderungsweg, der öfter als einmal über dieselbe Strecke führt, werden getrennte Fahrausweise ausgegeben. Bei Fahrausweisen für eine Hin- und Rückfahrt gilt diese Bestimmung für jede Fahrtrichtung gesondert. Für Verbindungen ab 151 km über einen Beförderungsweg, der öfter als einmal über dieselbe Strecke führt, werden keine getrennten Fahrausweise ausgegeben, wenn die einmalige Mehrfachbenützung (Rückfahrt) derselben Strecke 30 km nicht überschreitet, der schnelleren Erreichbarkeit des ursprünglichen Zielbahnhofes dient und mit dem nächsten fahrplanmäßigen Zug erfolgt.

Diese Bestimmung gilt nicht für Zeitkarten. Bei Fahrausweisen für eine Hin- und Rückfahrt gilt diese Bestimmung für jede Fahrtrichtung gesondert. Für Verbindungen, die Rundfahrten darstellen oder einer Rundfahrt gleichkommen, werden gesonderte Fahrausweise bis zu und ab jenem Bahnhof ausgegeben, ab dem die Fahrt als Rückfahrt über eine andere Strecke anzusehen ist. Im Zweifelsfall obliegt die Beurteilung dafür bei den ÖBB.

1.2 Zusammengehörende Bahnhöfe Als zusammengehörend gelten die Bahnhöfe St. Pölten Hbf – St. Pölten – Traisenpark, Linz Hbf - Linz Urfahr, Obersdorf-Pillichsdorf - Obersdorf, sowie die nachfolgenden Wiener Bahnhöfe: Wien Hütteldorf, Wien Westbf, Wien Meidling, Wien Südbf, Wien Nord, Floridsdorf, Wien Franz-Josefs-Bf, Wien Mitte und Heiligenstadt, ausgenommen bei Fahrten, die in Wien beginnen und enden.

2. Fahrausweise 2.1 Fahrausweise aus mehreren Teilen Ein Fahrausweis kann aus einem oder mehreren Teilen bestehen, wie beispielsweise aus Fahrkarte und/oder Aufzahlungsschein. Fahrausweise, welche aus mehreren Teilen bestehen, gelten nur, wenn alle Teile für die betreffende Fahrt, bei Fahrausweisen für die Hin- und Rückfahrt für die betreffende Fahrtrichtung, gemeinsam vorgewiesen werden. Bei Fahrausweisen, welche in einem Umschlag eingeheftet sind, sind für die Beförderung sowohl die Angaben auf dem Umschlag, als auch jene auf den Fahrausweisen maßgebend.

2.2 Aneinandergereihte Fahrausweise Werden für eine Verbindung, für welche die Ausgabe eines Fahrausweises zulässig ist, mehrere Fahrausweise ausgegeben bzw. vorgewiesen, deren Geltungsbereiche unmittelbar aneinander anschließen, so gelten diese für das Berechnen der Aufzahlung beim Nachlösen für und beim Übergang in die höhere Wagenklasse sowie bei der Umwegfahrt als ein Fahrausweis. Die Bestimmungen über die Geltungsdauer der einzelnen Fahrausweise bleiben davon unberührt.

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2.3 Wagenklasse Fahrausweise werden für die 1. und 2. Wagenklasse ausgegeben, sofern nicht bei einzelnen Fahrpreisermäßigungen Ausnahmen festgesetzt sind.

2.4 Hin- und Rückfahrt Fahrausweise für Hin- und Rückfahrt lauten auf denselben Beförderungsweg auf der Hin- und auf der Rückfahrt.

2.5 Vereinfachte Fahrausweise Von bestimmten Fahrausweis-Ausgabegeräten werden vereinfachte Fahrausweise ausgegeben, die jedoch mindestens den Fahrpreis und die Entfernung (km) enthalten.

2.6 Ungültige Fahrausweise bzw. Ausweise der ÖBB Ein Fahrausweis bzw. ein Ausweis ist dann ungültig, wenn vorgeschriebene Eintragungen, Fotos, Wert- oder Berechtigungsmarken fehlen, sein Inhalt unbefugt geändert wurde, er wegen seines Zustandes auf seine Gültigkeit nicht geprüft werden kann, bei einem Fahrscheinheft der Umschlag fehlt, er auf sonstige Weise den Tarifbestimmungen nicht entspricht oder tarifwidrig benützt wird, dies ist

insbesondere dann der Fall, wenn es sich beim Fahrausweis oder Ausweis um einen gefälschten Fahrausweis oder Ausweis handelt,

er nur in Verbindung mit einem Ausweis gültig ist und der betreffende Ausweis nicht vorgewiesen wird oder ungültig ist,

der Zeitraum der Geltungsdauer noch nicht erreicht oder schon abgelaufen ist. Ungültige Ausweise werden eingezogen; ungültige Fahrausweise ( z.B.: Schüler-freifahrtausweise) werden jedoch nur dann eingezogen, wenn sie nicht durch spätere Veränderung der Bedingungen ( z. B. Geltungsbeginn, Anbringen des fehlenden Fotos und dergleichen ) wieder Geltung erlangen können.

2.7 ÖsterreichCard, Vorteilsticket ohne VORTEILScard Weist der Fahrgast keine ÖsterreichCard oder zum Vorteilsticket keine VORTEILScard vor, wird vom Fahrgast der Standard-Preis oder Unterschiedsbetrag zum Standard-Preis sowie die Abfertigungsgebühr gem. Zif. 18.3 des ÖPT eingehoben.

Solche Aufzahlungsfahrausweise werden unter Abzug des in der Preistafel 14 festgesetzten Betrages nur dann erstattet, wenn der Name des Fahrgastes und die Zangenprägung auf der Rückseite des Fahr- bzw. Aufzahlungsfahrausweises angebracht sind und der Fahrgast den Besitz der für diese Fahrt gültigen ÖsterreichCard oder VORTEILScard nachträglich

nachweist.

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3. Fahrpreisberechnung 3.1 Tarifentfernung, Fahrpreis Die Tarifentfernung wird auf Grund der Bestimmungen des Teiles XI, der Fahrpreis auf Grund der Bestimmungen der Teile I bis X ermittelt, maßgebend dafür sind die Angaben des Fahrgastes über die Verbindung, den Beförderungsweg, allenfalls die Zuggattung und die Wagenklasse.

3.2 Standard-Preis, ermäßigter Fahrpreis und Fahrpreis im grenzüberschreitenden Verkehr, Der Standard-Preis wird nach Preistafel 1 berechnet. Ermäßigte Fahrpreise werden nach jener Preistafel berechnet, welche bei der betreffenden Fahrpreisermäßigung angegeben ist. Bei Selbstabfertigung nach Preistafel 5 (Fahrausweisautomat, Onlineticket, Handyticketing) gewähren die ÖBB einen Selbstbucherbonus in der Höhe von 5 %. Ein Erstattungsanspruch auf diesen Bonus besteht jedoch nicht. Bei grenzüberschreitender Abfertigung wird der Standard-Preis nach Preistafel 1a, der ermäßigte Preis nach Preistafel 2a bis 6a berechnet. Ausgenommen davon sind Fahrausweise des Südtiroler Verkehrsverbundes im Streckenabschnitt zwischen Brennero/Brenner und Innsbruck Hbf, und gemäß Tvz 23.

3.3 Fahrpreisermäßigungsgrundsatz; Kinder-Fahrpreis Für die Berechnung des ermäßigten Fahrpreises wird jeweils nur eine Fahrpreisermäßigung berücksichtigt. Für ein Kind wird der halbe Fahrpreis berechnet, sofern nicht bei einzelnen Fahrpreisermäßigungen Ausnahmen festgesetzt sind.

3.4 Hin- und Rückfahrt Bei Fahrausweisen für Hin- und Rückfahrt wird der Fahrpreis getrennt für die Hinfahrt und für die Rückfahrt berechnet, sofern bei einzelnen Fahrpreisermäßigungen nicht besondere Fahrpreise für die Hin- und Rückfahrt festgesetzt sind.

3.5 Wagenklasse in Teilstrecken Bei Fahrausweisen, welche auf Teilstrecken des Beförderungsweges für die 1. Wagenklasse gelten, wird dem für den gesamten Beförderungsweg berechneten Fahrpreis für die 2. Wagenklasse der Unterschied zwischen den Fahrpreisen beider Wagenklassen für die Summe der Entfernungen der in der 1. Wagenklasse zurückzulegenden Strecken hinzugezählt.

3.6 Unentgeltliche Reservierung (Sitzplätze) Inhaber einer ÖSTERREICHcard, VORTEILScard Spezial und Blind sowie deren Begleiter, Begleiter von Rollstuhlfahrern, CLUB MEMBERcard (ausgenommen in Verbindung mit Fahrausweis Str P 50-02) und VORTEILScard Statuskunden sowie Kunden bei Bezahlung des Fahrpreises der 1. Wagenklasse nach Preistafeln 1 bis 9 sind bei rechtzeitiger Bekanntgabe des Reservierungswunsches und nach Maßgabe der reservierbaren Plätze berechtigt, eine einmalige, unentgeltliche Sitzplatzreservierung in Anspruch zu nehmen. Auf den Fahrausweisen wie zum Beispiel Vorteilsticket, 1 PLUS Freizeitticket oder Standardticket ist der Vermerk „RES“ anzubringen

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3.7 Sonderbestimmung der Fahrpreisberechnung Bei der Berechnung des Fahrpreises im Durchzug ­ über Strecken von Privatbahnen bzw. ­ über die Strecke San Candido/Innichen - Brenner/Brennero und Salzburg – Kufstein via Rosenheim, soferne

Züge des internationalen Verkehres benützt werden ­ über die VOR-Kernzone,

wird die Tarifentfernung auf Grund der Summe der Tarifentfernungen bis zu und ab den Übergangsbahnhöfen oder Grenzen und/oder an der VOR-Kernzonengrenze gelegenen Bahnhöfen ermittelt. für Fahrausweise die über den tatsächlichen Zielbahnhof hinaus zum Zwecke des schnelleren Erreichens des

gewünschten Reisezieles sind, wird die einmalige Rückfahrt zum Zielbahnhof nicht berücksichtigt.

4. Ausgabe der Fahrausweise, Vorverkauf 4.1 Vom Ausgabebahnhof unterschiedlicher Fahrtantrittsbahnhof, Vorverkauf Von den Fahrkartenschaltern werden auch Fahrausweise ausgegeben, die auf einen anderen Fahrtantrittsbahnhof als den Ausgabebahnhof lauten; generell werden von Fahrkartenschaltern Fahrausweise frühestens drei Monate vor dem ersten Geltungstag im Vorverkauf ausgegeben. Ausnahmen können durch Aushang bekannt gegeben werden oder sind bei einzelnen Fahrpreisermäßigungen gesondert angeführt.

4.2 Erster Geltungstag des Fahrausweises Als erster Geltungstag eines Fahrausweises gilt, sofern der Fahrgast nicht die Ausgabe im Vorverkauf verlangt bzw. den ersten Geltungstag selbst festlegt, der Ausgabetag. Werden Fahrausweise zwischen dreiundzwanzig und vierundzwanzig Uhr gelöst, so gilt als Ausgabetag der folgende Tag; die Fahrt darf jedoch bereits zwischen dreiundzwanzig und vierundzwanzig Uhr angetreten werden.

4.3 Anzahlungsfahrausweis In unvermeidlichen Fällen werden auch Fahrausweise, ausgenommen Zeitkarten, ausgegeben, welche nur gültig sind bis zu einem dem vom Fahrgast verlangten Bestimmungsbahnhof vorgelegenen Bahnhof, für die 2. Wagenklasse anstelle der verlangten 1. Wagenklasse.

Solche Fahrausweise werden mit dem Vermerk „Anzahlungsfahrausweis“ und dem Bahnhofstempel versehen. Als Anzahlungsfahrausweise, ausgenommen Zeitkarten, gelten auch alle von ÖBB-Automaten mit hinsichtlich der Entfernung begrenzter Fahrausweisauswahl, Triebfahrzeugführern, Buslenkern im Schienenersatzverkehr ausgegebenen Fahrausweise, sowie Fahrausweise des internationalen Verkehres.

Anstelle eines verlangten ermäßigten Fahrausweises wird kein Fahrausweis zum Standard-Preis oder ein Fahrausweis zum Preis einer anderen Fahrpreisermäßigung ausgegeben.

4.4 Endgültige Abfertigung nach einem Anzahlungsfahrausweis Die endgültige Abfertigung des Fahrgastes erfolgt, ausgenommen bei Zeitkarten, in einem geeigneten Unterwegsbahnhof oder im Zug gegen Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den Fahrpreisen für den verlangten und den ausgegebenen Fahrausweis. Die endgültige Abfertigung zu bei Automaten gelösten Fahrausweisen erfolgt, ausgenommen bei Zeitkarten, ohne Rücksicht auf die Gattung des gelösten Fahrausweises.

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5 Geltungsdauer der Fahrausweise, Fahrtantritt 5.1 Allgemeines Die Geltungsdauer beträgt, sofern nicht bei einzelnen Fahrpreisermäßigungen Ausnahmen festgesetzt sind, bei Fahrausweisen für Entfernungen bis einschließlich 100 km einen Tag; bei Fahrausweisen für Entfernungen ab 101 km ein Monat.

Wird mit Fahrausweisen für Hin- und Rückfahrt zuerst die Rückfahrt angetreten, so wird der Fahrausweis für die Hinfahrt ungültig.

5.2 Beginn der Geltungsdauer Die Geltungsdauer beginnt an dem im Fahrausweis ersichtlich gemachten ersten Geltungstag; am Tag des Fahrtantrittes, wenn der erste Geltungstag am Fahrausweis nicht ersichtlich gemacht ist.

5.3 Ende der Geltungsdauer Die Geltungsdauer endet um vierundzwanzig Uhr des letzten Geltungstages. Eine Fahrt gilt als innerhalb der Geltungsdauer beendet, wenn sie vor Ablauf der Geltungsdauer angetreten und ohne Fahrtunterbrechung beendet wird; dies gilt auch für Aufzahlungsscheine zu Zeitkarten. Die Geltungsdauer von einem Monat endet, wenn sie am ersten Tag eines Kalendermonats beginnt, am letzten Tag des gleichen Monats, sie an einem anderen Tag eines Monats beginnt, an dem nach der Datumszahl vorangehenden Tag des

folgenden Monats; fehlt diese Datumszahl im Februar, so endet die Geltungsdauer am letzten Tag im Februar.

6 Fahrtunterbrechung 6.1 Fahrtunterbrechung ist nicht zulässig Mit Fahrausweisen für Entfernungen bis einschließlich 100 km, sowie mit Zug gebundenen oder vereinfachten Fahrausweisen darf die Fahrt bei sonstiger Ungültigkeit des Fahrausweises für die Reststrecke nicht unterbrochen werden; dies gilt bei Fahrausweisen für Hin- und Rückfahrt nur für die betreffende Fahrtrichtung.

6.2 Fahrtunterbrechung ist zulässig Mit Fahrausweisen für Entfernungen ab 101 km darf die Fahrt ohne Einholen eines Unterbrechungsvermerkes beliebig oft unterbrochen werden.

6.3 Als Fahrtunterbrechung gilt nicht das durch den Fahrplan bedingte Erwarten des Anschlusszuges, selbst wenn der Reisende aus diesem Grund

übernachten muss; das Umsteigen in einen Zug, mit dem der Bestimmungs- oder Anschlussbahnhof früher erreicht werden kann,

als mit dem vorher benützten Zug; das Umsteigen von einem Zug, der im Bestimmungs- oder Anschlussbahnhof nicht hält, in den nächsten dort

haltenden Zug.

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7 Nachlösen, Übergang 7.1 Allgemeines Wird zu Fahrausweisen, die für die 2. Wagenklasse gültig sind, für die Wagenklasse nachgelöst oder mit solchen Fahrausweisen in die 1. Wagenklasse übergegangen, ist bei Fahrausweisen, deren Fahrpreis nach den Preistafeln 1 bis 9 berechnet wurde, der Unterschied zwischen den jeweiligen Fahrpreisen, bei allen anderen Fahrausweisen – sofern bei einzelnen Fahrpreisermäßigungen keine Ausnahmen festgesetzt sind – der Unterschied zwischen den Standard-Preisen beider Wagenklassen für die Summe der Entfernungen der in der 1. Wagenklasse zurückzulegenden Strecke zu zahlen. Für ein Kind ist beim Nachlösen bzw. beim Übergang, wenn der Fahrpreis nach den Preistafeln 1 bis 5 berechnet wurde, die Hälfte des jeweiligen Unterschiedsbetrages, wenn der Fahrpreis nach den Preistafeln 6 bis 9 berechnet wurde, der jeweilige Unterschiedsbetrag zu zahlen; in allen anderen Fällen wird, sofern bei einzelnen Fahrpreisermäßigungen keine Ausnahmen festgesetzt sind, die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den Standard-Preisen berechnet.

7.2 Übergang für Status-, VORTEILScard Kunden und Menschen mit Mobilitätseinschränkung im Rollstuhl - (Upgrading) Wird mit Fahrausweisen, die für die 2. Wagenklasse gültig sind, in die 1. Wagenklasse übergegangen, kann bei Fahrausweisen, deren Fahrpreis nach den Preistafeln 5 oder 6 berechnet wurde, der Unterschied für Statuskunden (blaue VORTEILScard) mit EUR 7,- oder VORTEILScard Kunden an Sam- Sonn- und Feiertagen von 00:00 Uhr bis 24:00 mit EUR 7,-

einheitlich und ungeachtet der zurücklegenden Strecke in der 1. Wagenklasse berechnet. Der Übergang für Menschen mit Mobilitätseinschränkung im Rollstuhl in die dafür vorgesehenen Plätze in der 1. Wagenklasse ist mit Fahrausweisen der 2. Wagenklasse ohne Aufzahlung möglich. Befindet sich der Mensch mit Mobilitätseinschränkung im Rollstuhl in Begleitung zweier Personen, so wird die erste Begleitperson unentgeltlich befördert, die zweite Begleitperson benötigt diesfalls einen Fahrausweis 2. Wagenklasse.

7.3 Streckenkarten Das Nachlösen zu und der Übergang mit Streckenkarten auch für eine Woche und/oder ein Monat ist zulässig. Als Aufzahlungsbetrag ist der Preis der entsprechenden Streckenkarte zu bezahlen. Beim Nachlösen zu bzw. beim Übergang mit einer Steckenkarte für eine einfache Fahrt ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Standard-Preisen beider Wagenklassen zu bezahlen.

7.4 Fahrausweise des Verkehrsverbundes Das Nachlösen und der Übergang mit Verbundfahrausweisen ist nur mit Verbund-Zeitkarten (Verbund-Wochen-, Verbund-Monats- und Verbund-Jahreskarten) zulässig. Als Aufzahlungsbetrag ist entweder der Preis der entsprechenden ÖBB-Streckenkarte (Wochen- oder Monatsstreckenkarte), oder bei Aufzahlung für die einfache Fahrt der Unterschied zwischen den Standard-Preisen beider Wagenklassen zu bezahlen.

7.5 Unaufgeforderte Mitteilung des Übergangs Der Fahrgast ist verpflichtet, dem mit der Prüfung der Fahrausweise betrauten Bediensteten den Übergang unaufgefordert mitzuteilen, sonst gilt er als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis.

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8 Umwegfahrten 8.1 Allgemeines Umwegfahrten sind uneingeschränkt dann zulässig, wenn nicht bei einzelnen Fahrpreisermäßigungen Ausnahmen festgesetzt sind. Die in der Anlage 1 angeführten Bahnhöfe desselben Ortes gelten dabei als derselbe Bahnhof. Gilt der Fahrausweis für die Verbindung zwischen zwei Grenzbahnhöfen oder zwischen einem Grenzbahnhof und einem anderen Bahnhof, so ist der Reisende überdies berechtigt, anstelle jedes dieser Grenzbahnhöfe einen anderen Grenzbahnhof zu wählen. Umwegfahrten sind nicht zulässig mit Fahrausweisen, welche nur für Verbindungen zwischen zwei Wiener Bahnhöfen gelten.

8.2 Unaufgeforderte Mitteilung des Umweges Der Fahrgast ist verpflichtet, dem mit der Prüfung des Fahrausweises betrauten Bediensteten die Umwegfahrt unaufgefordert mitzuteilen, sonst gilt er als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis.

8.3 Einheben der Aufzahlung Bei Umwegfahrten wird eine Aufzahlung nur dann eingehoben, wenn der Standard-Preis für den gewählten Beförderungsweg höher ist als der Standard-Preis für den im Fahrausweis angegebenen Beförderungsweg. Werden Fahrkarten, die online oder bei Fahrkartenautomaten bezogen worden sind, abweichend vom verkehrsüblichen Weg zur schnelleren Erreichung des Bestimmungsortes und in vorwärtsstrebender Richtung benutzt, so gilt dies nicht als aufzahlungspflichtige Umwegfahrt.

8.4 Berechnung des Aufzahlungsbetrages Als Aufzahlung ist bei einer Umwegfahrt bei Fahrausweisen, deren Fahrpreis nach den Preistafeln 1 bis 9 berechnet wurde, der Unterschied zwischen den jeweiligen Fahrpreisen, bei allen anderen Fahrausweisen der Unterschied zwischen den Standard-Preisen für den gewählten Beförderungsweg und für den im Fahrausweis angegebenen Beförderungsweg zu zahlen. Für ein Kind ist bei einer Umwegfahrt, sofern der Fahrpreis nach den Preistafeln 1 bis 5 berechnet wurde, die Hälfte des jeweiligen Unterschiedsbetrages, wenn der Fahrpreis nach den Preistafeln 6 bis 9 berechnet wurde, der jeweilige Unterschiedsbetrag zu zahlen; in allen anderen Fällen wird die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den Standard-Preisen berechnet.

9. Ausgabe der Fahrausweise im Zug, Bordpreis 9.1 Bordpreis - Fahrtantritt in einem besetzten Bahnhof Bei Fahrtantritt in einem besetzten Bahnhof hat der Fahrgast den festgesetzten Bordpreis zu bezahlen, wenn er dem Zugbegleitpersonal bei der Prüfung der Fahrkarten unaufgefordert meldet, dass er keine gültige Fahrkarte besitzt und sofort eine Fahrkarte erwirbt. Der Bordpreis ist dabei die Summe des einzuhebenden Fahrpreises und der Abfertigungsgebühr gemäß ÖPT, Zif. 18.3.Ein Bahnhof gilt dann als besetzt, wenn mindestens ein betriebsbereiter Fahrausweisautomat bzw. ein geöffneter Fahrkartenschalter zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes vorhanden ist. Unter unaufgeforderter Meldung beim Zugbegleiter ist das „Zugehen“ im Zug bzw. aktive „Bemerkbarmachen“ beim Zustieg in den Zug beim Zugbegleiter zu verstehen.

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9.2 Nichtanwendung des Bordpreises – Entfall der Abfertigungsgebühr Der Bordpreis wird nicht berechnet, wenn der Fahrgast die Fahrt in einem unbesetzten Bahnhof antritt, der Fahrgast bereits einen gültigen Fahrausweis ab einem Bahnhof hat, ab dem er Anspruch auf Abfertigung im

Zug ohne Einhebung der Abfertigungsgebühr hat, der Fahrgast von einem Regionalbus (ohne innerstädtische Verkehrsaufgaben) umsteigt, im Bus keine

Möglichkeit einer durchgehenden Abfertigung bestanden hat und die Übergangszeit weniger als 10 Minuten bertägt. Der Fahrgast hat den Fahrausweis für die rückgelegene Strecke vorzuweisen und einen ÖBB-Fahrausweis zu lösen.

der Fahrgast im Besitz einer gültigen VORTEILScard Spezial (Schwerkriegsbeschädigte) ist, der Fahrgast eine Umwegfahrt durchführt, der Fahrgast in die 1. Wagenklasse übergeht.

9.3 Erhöhter Fahrpreis - Kontrollgebühr Unterlässt der Fahrgast die unaufgeforderte Mitteilung, so wird der erhöhte Fahrpreis berechnet. Der erhöhte Fahrpreis ist dabei die Summe aus der Kontrollgebühr gemäß ÖPT, Zif. 18.4 und des Standard-Preises ab dem Fahrtantrittsbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof. Ohne Rücksicht auf eine unaufgeforderte oder unterlassene Mitteilung wird der erhöhte Fahrpreis eingehoben, wenn der Reisende die Fahrt in einem Bahnhof mit Bahnsteigsperre angetreten hat; Fahrausweise im Zug nur bei Fahrkartenautomaten erhältlich sind und der Reisende den Fahrausweis nicht

unmittelbar nach Fahrtantritt beim Fahrkartenautomaten gelöst hat. der Reisende die Fahrt im Zug in der Selbstkontrollzone angetreten hat oder in der Selbstkontrollzone

angetroffen wird und der Reisende keinen oder nicht einen dafür vorgesehenen gültigen Fahrausweis vorweisen kann,

der Reisende die Fahrt in einem Bahnhof einer örtlich verlautbarten Selbstbedienungsstrecke in einem Nahverkehrszug angetreten hat oder im Selbstbedienungsstrecken-Bereich in einem Nahverkehrszug angetroffen wird und der Reisende keinen oder keinen dafür vorgesehenen gültigen Fahrausweis vorweisen kann.

Zahlt der Reisende den erhöhten Fahrpreis nachträglich, erhebt die ÖBB zusätzlich die Nebengebühr gemäß Preistafel 14.

9.4 Bordpreis/Erhöhter Fahrpreis wird nicht eingehoben Ohne Rücksicht auf eine unaufgeforderte oder unterlassene Mitteilung wird jedoch nur der Standardpreis bzw. der VORTEILScard –Preis berechnet, wenn ein ohne Begleitung reisendes Kind keinen gültigen Fahrausweis vorweist; ein ohne Begleitung reisender Fahrgast blind ist oder einen Fahrgast mit Behinderung der Fahrausweiskauf

aufgrund seiner Behinderung beim Fahrkartenautomaten des Zusteigebahnhofes nicht zumutbar war; der Fahrgast offensichtlich unwissentlich einen für die befahrene Strecke nicht gültigen Fahrausweis vorweist,

die Fahrt unzulässiger Weise unterbrochen wurde und sofort ein Fahrausweis gelöst wird, es sei denn, die Bedingungen der Zif 9.3 treffen zu.

9.5 Ausgabe von Fahrausweisen im Zug Im Zug werden folgende Fahrausweise ausgegeben: Standard-Preis- und Halbpreisfahrausweise sowie Vorteilstickets an Einzelreisende für die einfache Fahrt oder

für die Hin- und Rückfahrt; Gruppenreisefahrausweise; 1 Plus-Fahrausweise; Wochen- und Monatsstreckenkarten; Fahrrad-Mitnahmekarten; Hundekarten; Verbund-Fahrkarten; Vorläufige VORTEILScard (Classic, Familie, Senior, <26)

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Teil III: Mitnahme von Fahrrädern

10 RegioBiking 10.1 Allgemeines Zweirädrige einsitzige Fahrräder ohne Motorausrüstung (ausgenommen Elektromotor), sowie Sonderfahrräder und unverpackte Klappräder bzw. Falträder (ohne Fahrradtragtasche) können in den in den Fahrplänen bekannt gegebenen und mit einem Fahrradsymbol gekennzeichneten Zügen mitgenommen werden. Als Sonderfahrrad gelten Tandem (zweisitzig) Elektro-Scooter, Kick-Scooter und Dreiräder für Erwachsene, sowie Kinder-Fahrradanhänger. Die Beförderung von Fahrrädern bzw. Sonderfahrrädern kann bei Platzmangel abgelehnt werden.

10.2 Beförderungspreis Für die Beförderung von Fahrrädern bzw. Sonderfahrräder, wird der in der Preistafel 12 festgesetzte Betrag eingehoben. In einzelnen Bereichen können darüber hinausgehend ermäßigte Beförderungsgebühren für Fahrräder bzw. Sonderfahrräder vorgesehen sein, die ebenfalls in der Preistafel 12 festgesetzt sind. Kick-Scooter werden unentgeltlich befördert.

10.3 Geltungsdauer Fahrrad-Tageskarten werden mit einer Geltungsdauer von einem Tag, Fahrrad-Wochenkarten werden mit einer Geltungsdauer von sieben aufeinander folgenden Tagen, Fahrrad-Monatskarten mit einer Geltungsdauer von einem Monat ausgegeben.

10.4 Bordpreis Bei Ausgabe einer Fahrrad-Mitnahmekarte im Zug, wird bei Zustieg in einem besetzten Bahnhof der Bordpreis berechnet.

10.5 Unterbringung der Fahrräder im Zug Fahrräder bzw. Sonderfahrräder dürfen nur in den mit dem Piktogramm „Fahrrad“ gekennzeichneten Einstiegs- oder Abstellräumen (Fahrradabteil) oder in besonderen Fahrradwagen untergebracht werden und sind grundsätzlich vom Reisenden entsprechend zu sichern und zu beaufsichtigen. Wird das Fahrrad bzw. Sonderfahrrad in einem Fahrradwagen mitbefördert, so hat der Reisende beim Ein- und Ausladen des Fahrrades bzw. Sonderfahrrad mitzuwirken. Darüber hinaus dürfen nur mit dem Piktogramm „Fahrrad“ gekennzeichnete Einstiege benützt werden. In Mehrzweckabteilen ist die Aufhängevorrichtung zu benützen.

10.6 Anzahl Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad bzw. Sonderfahrrad mitnehmen. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr jedoch nur bei gemeinsamer Fahrt mit einer erwachsenen Begleitperson.

10.7 Haftung Für die Beschädigung sowie für den Verlust von Fahrrädern bzw. Sonderfahrrädern und Teilen davon, die sich aus der Mitnahme von Fahrrädern bzw. Sonderfahrrädern ergeben, oder für Beschädigungen und Verunreinigungen an Personen und sonstigen Gegenständen durch Fahrräder bzw. Sonderfahrräder wird, außer bei Verschulden der Bahn, keine wie immer geartete Haftung übernommen.

10.8 Besonderheiten Für Personen mit Behindertenpass werden im Nah- und Fernverkehr Sonderfahrräder kostenlos nach Maßgabe des vorhandenen Platzes befördert. Der Behindertenpass ist dem Kontrollpersonal vorzuweisen. Für die Reservierung eines Stellplatzes in EC/IC-Zügen ist das Reservierungsentgelt zu bezahlen. Das Radfahren in den Bahnanlagen ist verboten. Reisende mit Fahrrädern bzw. Sonderfahrrädern haben darauf zu achten, in den Zugängen, auf den Bahnsteigen und in den Zügen die Sicherheit und Ordnung nicht zu beeinträchtigen. Gefaltete Klappräder (Falträder) in Fahrradtragtaschen werden als Handgepäck befördert, sofern in den Zügen die Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt wird.

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11 InterCity Biking - EC/ IC Fahrrad-Tageskarte 11.1 Beförderungspreis Für die Mitnahme von zweirädrigen einsitzigen Fahrrädern ohne Motorausrüstung (ausgenommen Elektromotor), Sonderfahrräder sowie unverpackte Klappräder (Falträder) in den im Fahrplan mit dem Fahrradsymbol im Rechteck gekennzeichneten Zügen wird der in Preistafel 12 festgesetzte Betrag für InterCity Biking eingehoben. Kick-Scooter werden unentgeltlich befördert.

11.2 Unentgeltliche Reservierung Die Bezahlung des in der Preistafel 12 für InterCity Biking festgesetzten Betrages berechtigt bei rechtzeitiger Bekanntgabe des Reservierungswunsches und nach Maßgabe der reservierbaren Plätze innerhalb der jeweiligen Geltungsdauer zur unentgeltlichen Sitzplatzreservierung für den Fahrgast, bei einem Sonderfahrrad für beide Fahrgäste sowie zur unentgeltlichen Stellplatzreservierung für das Fahrrad.

11.3 Mitnahme ohne Reservierung Im Rahmen des vorhandenen Platzangebotes werden Fahrräder bzw. Sonderfahrräder auch ohne vorherige Reservierung mitgenommen. Diesfalls wird der in Preistafel 12, festgesetzte Betrag eingehoben. Fahrgäste, welche bereits im Besitz einer Fahrrad-Tageskarte (RegioBiking) sind, haben die Möglichkeit, die Differenz zur EC/ IC Fahrrad-Tageskarte nach Preistafel 12 aufzuzahlen. Der Abfertigungsgebühr gemäß Zif. 18.3 des ÖPT wird bei der Aufzahlung nicht berechnet.

Teil IV: Mitnahme von lebenden Tieren

12 Kleine ungefährliche Tiere/ Hunde 12.1 Allgemeines Kleine, ungefährliche und in Behältnissen untergebrachte lebende Tiere werden unentgeltlich befördert. Bei Partner-Hunden, Führhunden von Inhabern einer VORTEILScard Spezial (Schwerkriegsbeschädigte) und Blindenführhunden ist ein bisssicherer Maulkorb nicht erforderlich.

12.2 Hunde Für die Beförderung von nicht in einem entsprechenden Behältnis untergebrachten Hunden wird der festgesetzte Betrag der Preistafel 12 eingehoben. Ausgenommen davon sind Partner-Hunde, Blindenführhunde sowie Führhunde von Inhabern einer VORTEILScard Spezial (Schwerkriegsbeschädigte).

12.3 Partner-Hunde Partner-Hunde in Begleitung von Personen mit einem Behindertenpass mit der Eintragung "ist im Besitz eines aus öffentlichen Mitteln geförderten Partner-Hundes" oder der Eintragung "besitzt einen ausgebildeten Partner-Hund" sowie Partner-Hunde in Ausbildung mit entsprechendem Brustgeschirr „Junior-Partner-Hund“ in Begleitung von Personen mit einer Ausbildungsbestätigung des Partner-Hunde-Institutes, werden unentgeltlich befördert.

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Teil V: vorbehalten

Teil VI: Haus-Haus-Gepäck

14 Haus-Haus-Gepäck PLUS 14.1 Allgemeines Zur Beförderung als Haus-Haus-Gepäck von einer in Österreich gelegenen Anschrift nach einer in Österreich gelegenen Anschrift (Haus-Haus-Gepäck PLUS) sind zugelassen (Normalgepäck): Gegenstände, das in Koffern, Körben, Taschen, Säcken, Schachteln oder anderen Verpackungen dieser Art enthalten ist und solche Verpackungen selbst; sonstige verpackte oder unverpackte Gegenstände, die dem Reisezweck dienen. Ferner sind zur Beförderung als Sondergepäck zugelassen: Buggy, Kinderwagen, Fahrrad, Fahrradanhänger, Rodelschlitten. Der Fahrgast bucht diesfalls beim Fahrkartenschalter eines Bahnhofes unter Vorweisen eines gültigen Fahrausweises das Haus-Haus-Gepäck PLUS. Der Fahrtantritts-Bahnhof und der Bestimmungsbahnhof des vorgewiesenen Fahrausweises müssen mit der gewünschten Versand- und Empfangsanschrift zumindest sinngemäß übereinstimmen bzw. in deren Einzugsbereich liegen.

14.2 Anzahl und Masse Pro Stück darf eine Masse von 25 kg - unverpackte Invaliden- und Krankengeräte 90 kg - sowie das Gurtmaß (Breite+Höhe+Tiefe) von 2,50 m nicht überschritten werden; Je Haus- Haus-Gepäck PLUS-Schein werden höchstens drei Gepäckstücke befördert. Bei Überschreitung der erlaubten Masse pro Haus-Haus-Gepäckstück wird die Fracht für BahnExpress nach den Bestimmungen des Gütertarifes der ÖBB, Abschnitt ExpressCargo berechnet. Die ÖBB sind zur Feststellung der Masse nicht verpflichtet.

14.3 Preisberechnung Als Beförderungspreis wird ohne Rücksicht auf die Entfernung der in Preistafel 12 festgesetzte Betrag berechnet. Dieser Betrag ist bei der Buchung des Haus-Haus-Gepäck PLUS zu bezahlen. Inhaber einer gültigen VORTEILScard sowie Gruppenreisen bei Bestellung via SCHULcard bezahlen den in der Preistafel 12 festgelegten ermäßigten Beförderungspreis. Für Haus-Haus-Gepäck PLUS-Sendungen mit Sondergepäck sowie für das Abholen und Ausliefern von Haus-Haus-Gepäck an Sonn- und Feiertagen wird zusätzlich der in der Preistafel 12 festgelegte Betrag (Sondergepäckzuschlag/Sonn- und Feiertagsbedienungszuschlag) je Sendung eingehoben. Unverpackte Invaliden- und Krankengeräte mit einer Masse bis zu 90 kg werden unentgeltlich befördert.

14.4 Zustell- und Abholzeiträume Haus-Haus-Gepäck wird zu folgenden Zeiten abgeholt/zugestellt: Abholzeiträume von - bis

Zustellzeiträume von - bis

Montag - Freitag 06:00 Uhr - 21:00 Uhr Montag - Freitag 08:00 Uhr - 21:00 Uhr Samstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Samstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Sonn- und Feiertag (nur in Wien)

08:00 Uhr - 12:00 Uhr Sonn- und Feiertag (nur in Wien)

08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Der gewünschten Abhol- bzw. Zustellzeitpunkt, welcher innerhalb der oben angeführten Zeiträume liegen muss, ist bei der Buchung des Haus-Haus-Gepäck PLUS zu vereinbaren.

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14.5 Zum Gepäckstück gehörende Gegenstände In Kinderwagen, auf Fahrrädern, Rodelschlitten, Schiern dürfen nur solche Gegenstände belassen werden, welche zur ständigen Ausrüstung gehören. Gepäcktaschen und dergleichen gelten als zum Fahrrad oder Kinderwagen gehörig, wenn sie mit diesem fest verbunden sind.

14.6 Erstattung, Storno Wird der Haus-Haus-Gepäck PLUS - Beförderungsvertrag bis spätestens 17:00 Uhr des am der Abholung vorangehenden Werktag (ausgenommen Samstag) oder aus Gründen die bei der Eisenbahn liegen, zur Erstattung eingereicht, wird der bezahlte Betrag ohne Abzug erstattet. Ein Haus-Haus-Gepäck PLUS -Beförderungsvertrag, welcher nach dieser Frist und aus Gründen, die nicht bei der Eisenbahn gelegen sind, zur Erstattung vorgelegt wird, wird nicht erstattet.

14.7 Haftung/Anspruchspartner Mit der Bezahlung des Haus-Haus- Gepäck PLUS - Beförderungspreises ist das Haus-Haus-Gepäck gegen Beschädigung, Verlust und gegen verspätete Ablieferung bzw. sich daraus ergebende finanzielle Nachteile bis zu einem Höchstbetrag von € 800.- je Gepäckstück versichert. Versicherer und Ansprechpartner ist die Fa. GGV-Schuncks, Assekuranz-Makler GmbH, Tiefer Graben 7 1013 Wien Tel. 01/53478-0. Der Versicherer leistet Schadenersatz gem. den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für aufgegebenes Haus-Haus-Gepäck", die direkt beim Versicherer angefordert werden können, für Unumgänglich notwendige Aufwendungen des Fahrgastes, die aufgrund einer verspäteten Ablieferung

entstanden sind, bis zu einem Höchstbetrag zu € 800.- je Gepäckstück. Wiederbeschaffungs- bzw. Reparaturkosten von verlorenen oder beschädigten Haus-Haus-Gepäckstücken bis

zu einem Höchstbetrag von € 800.- je Gepäckstück.

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Teil VII: Besonderheiten

15 Streckenabschnitt Wiener Neustadt - Wien Südbf 15.1 Fahrpreisberechnung im Streckenabschnitt Wiener Neustadt - Wien Südbf Bei Benützung von EC, EN, IC, D, E und R Zügen wird für die Fahrpreisberechnung im Streckenabschnitt Wiener Neustadt - Wien Südbf, auch wenn die oben genanten Züge (Zuggattungen) über die Strecke Wiener Neustadt - Pottendorf - Wien Südbf geführt werden, die Entfernung über Baden zugrundegelegt.

16 Aneinanderreihung von Verbund-Fahrausweisen 16.1 Verbot der Aneinanderreihung von Verbund-Fahrausweisen Die Aneinanderreihung von Fahrausweisen unterschiedlicher Verkehrsverbünde an den Verbundgrenzen ist nicht zulässig. Für verbundgrenzüberschreitende Fahrten werden daher keine Verbund-Fahrausweise ausgegeben.

17 Verbundexklusivität/ÖBB-Haustarif 17.1 Verbot der Aufhebung der Verkehrsverbund-Tarifexklusivität Die Ausgabe von Fahrausweisen der ÖBB für Fahrten innerhalb eines Verkehrsverbundbereiches ist insbesondere zum Zwecke des Umgehens einer bestehenden Verkehrsverbund-Exklusivität unzulässig. Bei Verkehrsverbund-Tarifexklusivität gelten für die betroffenen Fahrausweise in jedem Fall die Tarifbestimmungen des jeweiligen Verkehrsverbundes.

Teil VIII: Beförderung in den Verkehrsverbünden

1. Verkehrsverbund Ost Region ( VOR ) 1.1 Tarif Für die Beförderung im Verbundraum des Verkehrsverbund Ost Region (VOR) gilt der Tarif für den VOR (Tvz.-Nr. 175); ergänzend sind die Bestimmungen des PT/ÖBB anzuwenden.

1.2 Fahrtantritt Der Reisende muss bei Fahrtantritt im Verbundraum grundsätzlich einen gültigen Fahrausweis vorweisen können; als Fahrtantritt gilt auch das Durchschreiten einer Bahnsteigsperre. Trotz unaufgeforderter Mitteilung wird innerhalb der Kernzone (Zone 100) auf den Strecken der ÖBB Wien Liesing – Wien Süßenbrunn – über Wien Nord, Wien Floridsdorf – Wien Strebersdorf, Wien Hütteldorf – Wien Heiligenstadt – Wien Handelskai und Wien Hütteldorf – Wien Meidling

neben dem Fahrpreis das im Abschnitt II, Zif. 2 des Tvz.-Nr. 175 festgesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt eingehoben, wenn für diese Strecken kein gültiger Fahrausweis vorgewiesen werden kann.

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1.3 Sonderbestimmungen für die Kernzone Bei Benützung der 2. Wagenklasse werden unentgeltlich befördert: Aufgrund einer gültigen VORTEILScard Spezial (Schwerkriegsbeschädigte) ein Schwerkriegsbeschädigter und allenfalls ein Begleiter und ein Führhund; Schüler an Sonn- und Feiertagen sowie in den für die Wiener Schulen laut Schulzeitgesetz (§ 2 Abs. 1, 2 und 4) festgelegten Ferien bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden. Als Nachweis werden anerkannt: ein Schülerausweis einer im Inland gelegenen Schule und ein amtlicher Lichtbildausweis aus dem das Geburtsdatum hervorgeht

für Kinder oder für Schüler, die im Schuljahr das 15. Lebensjahr vollenden, auch die Schülerkarte zum Schülertarif II, ein Lichtbildausweis, aus dem das Geburtsdatum hervorgeht.

2.Oberösterreichischer Verkehrsverbund ( OÖVV ) Für die Beförderung im Verbundraum des Oberösterreichischen Verkehrsverbund (OÖVV) gilt der Tarif für den OÖVV (Tvz.-Nr. 184).

3. Salzburger Verkehrsverbund ( SVV ) Für die Beförderung im Verbundraum des Salzburger Verkehrsverbund (SVV) gilt der Tarif für den SVV (Tvz.-Nr. 180).

4. Verkehrsverbund Steiermark ( VVSt ) Für die Beförderung im Verbundraum des Verkehrsverbund Steiermark (VVSt) gilt der Tarif für den VVSt (Tvz.-Nr. 177).

5. Verkehrsverbund Tirol ( VVT ) Für die Beförderung im Verbundraum des Verkehrsverbund Tirol (VVT) gilt der Tarif für den VVT (Tvz.-Nr. 179).

6. Tarifverbund Vorarlberg ( VVV ) Für die Beförderung im Verbundraum des Tarifverbund Vorarlberg (VVV) gilt der Tarif für den VVV (Tvz.-Nr. 182).

7. Verkehrsverbund Niederösterreich/ Burgenland ( VVNB ) Für die Beförderung im Verbundraum des Verkehrsverbund Niederösterreich/ Burgenland (VVNB) gilt der Tarif für den VVNB (Tvz.-Nr. 178).

8. Verkehrsverbund Kärnten ( VVK ) Für die Beförderung im Verbundraum des Verkehrsverbund Kärnten (VVK) gilt der Tarif für den VVK (Tvz.-Nr. 181).

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Teil IX: Fahrpreisermäßigungen

VORTEILScard Ausgabeformen Die VORTEILScard wird für unterschiedliche Personengruppen und auch in Verbindung mit Angeboten anderer Vertragspartner ausgegeben. Die Ausgabe der VORTEILScard kann an Bedingungen geknüpft sein, die beim jeweiligen Berechtigtenkreis genannt sind. Die VORTEILScard wird aufgrund einer Bestellung (Bestellschein) in folgenden Formen ausgegeben: als Plastikkarte mit oder ohne Lichtbild (VORTEILScards ohne Lichtbild sind nur in Verbindung eines amtlichen

Lichtbildausweises gültig) als vorläufige VORTEILScard, für den Zeitraum bis zur Zusendung der VORTEILScard, als Kreditkarte mit integrierter VORTEILScard (VORTEILScard Master Card).

Für VORTEILScards mit Kreditkartenfunktion gelten besondere Geschäftsbedingungen gemäß Bestellschein.

Berechtigte VORTEILScards inklusive den Zusatzmodulen „RAILPLUS und DENZELDRIVE Carsharing“ werden ausgegeben für, Berechtigte Art der VORTEILScard Jedermann VORTEILScard Classic *)

VORTEILScard Classic Master Card *) *) möglich mit Zusatzmodul VORTEILScard- Familie

Senioren VORTEILScard Senior und VORTEILScard Senior Master Card

Familien VORTEILScard Familie Menschen mit Mobilitätseinschränkung, Schwerkriegsbeschädigte

VORTEILScard Spezial

Blinde VORTEILScard Blind (ohne Zusatzmodul DENZELDRIVE Carsharing)

Personen unter 26 Jahren VORTEILScard <26 VORTEILScard <26 Master Card

Preis Die VORTEILScards werden zu den jeweils festgesetzten Preisen der Preistafel 13 ausgegeben.

Geltungsdauer Die VORTEILScard gilt ein Jahr. Die VORTEILScard Senior frei und VORTEILScard Spezial (Behinderte) frei gelten fünf Jahre. Alle VORTEILScard MasterCards (Classic, Senior, <26) gelten drei Jahre. Die vorläufige VORTEILScard gilt bis zur Zusendung der eigentlichen VORTEILScard, höchstens jedoch zwei

Monate in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis. Die Geltungsdauer ist auf der vorläufigen VORTEILScard vermerkt.

Im Falle des Verlustes einer VORTEILScard wird gegen Vorlage der Durchschrift des bestätigten Bestellscheines und gegen Entrichtung des Entgeltes gemäß Preistafel 14 eine Ersatzausstellung vorgenommen. Ist eine Ersatzausstellung nicht möglich, ist ein Fahrausweis gem. Standardpreis auszugeben. Der Unterschiedsbetrag dieses Fahrausweises wird nachträglich gegen Vorweis (Durchschrift des bestätigten Bestellscheines) spesenfrei erstattet.

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VORTEILScard Senior Berechtigte Die VORTEILScard Senior oder VORTEILScard Senior MasterCard wird an Senioren ausgegeben.

Nachweis Das Lebensalter ist mittels amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Dieser Nachweis gilt auch für die Folgejahre.

Besonderheiten Senioren, die zu ihrer Pension - eine Ergänzungszulage, - eine Ausgleichszulage, - eine Zusatzrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, - eine Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz 1947 oder eine Dauersozialhilfeleistung beziehen,

erhalten die VORTEILScard Senior unentgeltlich.

VORTEILScard Familie Berechtigte Die VORTEILScard Familie wird an derselben Familie angehörende Eltern oder Elternteilen (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegeeltern) ausgegeben. Die VORTEILScard Familie wird dann gewährt, wenn der Familie mindestens ein Kind für das Familienbeihilfe bezogen wird angehört. Die im Teil I genannten Kinderaltersgrenzen sind in diesem Fall nicht zu beachten.

Nachweis Der Bezug der Familienbeihilfe oder der gleichartigen ausländischen Beihilfe für die im Bestellschein eingetragenen Kinder ist beim Lösen der VORTEILScard Familie von jeweils einem Elternteil auf dem Bestellschein unterschriftlich zu bestätigen. Die Zugehörigkeit der Eltern zur selben Familie wird angenommen, wenn diese denselben Familiennamen oder bei Doppelnamen einen Teil desselben tragen. Bei Namensungleichheit ist die Elterneigenschaft bzw. Familienzugehörigkeit beim Lösen der VORTEILScard Familie durch entsprechende Belege (zum Beispiel Vaterschaftsanerkenntnis oder dergleichen) nachzuweisen.

Benützung des Vorteilstickets Das Vorteilsticket Familie wird nur dann gewährt, wenn mindestens zwei der Berechtigten, unter denen sich mindestens ein Elternteil und mindestens ein Kind befinden müssen, in derselben Bahnhofverbindung gemeinsam in derselben Wagenklasse reisen. Die Beförderung von Kindern bis 14 Jahre erfolgt unentgeltlich, wenn mindestens ein berechtigter Mitreisender zum ÖBB Tarif abgefertigt wurde.

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Besonderes Für nicht unentgeltlich zu befördernde Kinder sowie für Elternteile ist zur Erlangung der notwendigen Mindestanzahl von gemeinsam reisenden Personen die Inanspruchnahme von Vorteilstickets Familie, 1 PLUS - Freizeitticket oder ÖSTERREICHcard zwingend vorgesehen. Kinder bis 14 Jahre dürfen mit der VORTEILScard Familie oder mit der Kinderzusatzkarte zur VORTEILScard Familie auch ohne Elternteil reisen. Die VC-Familie muss mit dem Namen des/r Kindes/r (gültiger Lichtbildausweis) übereinstimmen. Die Abfertigung muss „verkehrsverbundüberschreitend“ erfolgen, als Fahrpreis wird für alle berechtigten Kinder nur EIN halber Vollpreis eines Erwachsenen (relationsabhängig) berechnet. Diesfalls muss bei bestehender Verkehrsverbundexklusivität die Abfertigung des Vorteilstickets Familie verkehrsverbundüberschreitend erfolgen. Großeltern werden sowohl hinsichtlich der Mitnahme der Kinder als auch hinsichtlich der Mindestanzahl den Eltern gleich gehalten. Die Großeltern werden den Eltern jedoch nur dann gleich gehalten, wenn sie auf Grund einer VORTEILScard mit ÖBB Vorteilsticket, sowieverkehrsverbundüberschreitend abgefertigt worden sind, und die Kinder bei der Fahrkartenkontrolle die entsprechende VORTEILScard Familie eines Elternteiles oder die

Kinderzusatzkarte zur VORTEILScard Familie vorweisen können. Hinsichtlich einer allfälligen Sitzplatzreservierung oder einer Inanspruchnahme eines Liegeplatzes bzw. Schlafwagenplatzes gelten auch für unentgeltlich zu befördernde Kinder die Bestimmungen des Bahnreisetarifes für Reservierungen und Nachtreisen; für eine Sitzplatzreservierung bzw. die Inanspruchnahme eines Liegeplatzes oder Schlafwagenplatzes entfällt jedoch die Notwendigkeit eines gültigen Fahrausweises.

VORTEILScard unter 26 Berechtigte Die VORTEILScard <26 wird an Personen die nicht älter als 25 Jahre sind ausgegeben.

Nachweis Beim Lösen der VORTEILScard <26 ist das Lebensalter mittels eines amtlichen Lichtbildausweis, aus dem das Geburtsdatum hervorgeht nachzuweisen.

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Tarifverzeichnis Nummer 16

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VORTEILScard Spezial (Behinderte) Berechtigte Die VORTEILScard Spezial (Menschen mit Behinderung) wird an Behinderte ausgegeben.

Nachweis Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz mit einer eingetragenen Minderung der

Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % ODER mit dem Vermerk „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ nachgewiesen werden.

Bezug der erhöhten Familienbeihilfe durch die Familienbeihilfenkarte, Bezug eines Pflegegeldes oder einer anderen vergleichbaren Leistung bzw. eine Versehrtenrente (Minderung

der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 %) die durch eine Bescheinigung oder Benachrichtigung des jeweiligen Sozialversicherungsträgers, Bundessozialamtes oder der jeweiligen Pflegegeld zahlenden Stelle nachgewiesen wird.

Versorgungsberechtigte nach dem Heeresversorgungsgesetz. Ihre Berechtigung weisen sie durch eine Benachrichtigung des Bundessozialamtes nach.

Für Bürger anderer Staaten ist die Vorteilscard Spezial dann auszustellen, wenn ein amtlicher Ausweis vorgelegt wird, der dem Inhalt nach dem Behindertenpass § 40 des Bundesbehindertengesetzes entspricht. Dieses Dokument muss folgende Mindestangaben enthalten:

Vorname, Name Wohnort Geburtsdatum Angaben/Grad der Behinderung von mindestens 70%

Besonderheiten Eine Begleitperson und/oder ein Führhund wird unentgeltlich befördert, wenn die behinderte Person im Rollstuhl fährt, bzw. dessen Behindertenpass den Vermerk „ Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ aufweist. Der zu Begleitende benötigt diesfalls keinerlei zusätzliche Bescheinigung wie zum Beispiel VORTEILScard Spezial für Menschen mit Behinderung. Die VORTEILScard Spezial (Behindert) ist nur in Verbindung mittels amtlichen Lichtbildausweises gültig. Personen, die zu ihrer erhöhten Familienbeihilfe bzw. Versehrtenrente, zu ihrem Pflegegeld bzw. einer anderen vergleichbaren Leistung eine Ergänzungszulage, eine Ausgleichszulage, eine Zusatzrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, eine Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz 1947, eine Hinterbliebenenbeihilfe nach dem Opferfürsorgegesetz 1947 oder eine Dauersozialhilfeleistung beziehen,

erhalten die VORTEILScard Spezial (Behinderte), unentgeltlich.

VORTEILScard Blinde Berechtigte Die VORTEILScard Blinde wird an Blinde ausgegeben.

Nachweis Bescheinigung eines österreichischen Amtsarztes.

Besonderheiten Eine Begleitperson und/oder ein Führhund werden unentgeltlich befördert. Die VORTEILScard Blinde und die vorläufige VORTEILScard Blinde werden vom Österreichischen Blindenverband und den Hilfsgemeinschaften für Blinde und Sehschwache Österreichs ausgegeben.

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VORTEILScard Spezial (Schwerkriegsbeschädigte) Berechtigte Die VORTEILScard Spezial (Schwerkriegsbeschädigte) wird an Schwerkriegsbeschädigte ausgegeben.

Nachweis Der Nachweis über die Berechtigung zum Bezug der VORTEILScard Spezial (Schwerkriegsbeschädigte) ist dem zuständigen Bundessozialamt zu erbringen.

Geltungsdauer Die VORTEILScard Spezial (Schwerkriegsbeschädigte) wird mit 01. Jänner 2005 für 5 Jahre ausgegeben, der Gültigkeitszeitraum endet mit 31. Dezember 2009.

Besonderheiten Eine Begleitperson und/oder ein Führhund werden unentgeltlich befördert. Die VORTEILScard Spezial (Schwerkriegsbeschädigte) ist nur in Verbindung mittels amtlichen Lichtbildausweises gültig

Vorteilsticket Allgemeines Das Vorteilsticket gilt nur in Verbindung mit einer gültigen VORTEILScard.

Preis Der Fahrpreis wird nach Preistafel 5, bei Kauf des Vorteilstickets bei Fahrkartenautomaten der ÖBB nach der Preistafel 6 berechnet. Der Fahrpreis des Vorteilstickets für Inhaber einer VORTEILScard Blind und VORTEILScard Spezial (Schwerkriegsbeschädigte) wird nach Preistafel 6 berechnet. Der Fahrpreis wird nicht nach der Preistafel 5 oder Preistafel 6 berechnet, wenn für die gewählte Fahrtstrecke Verkehrsverbund-Exklusivität besteht. Eine Kinderermäßigung wird nicht gewährt.

Städtescheck Allgemeines Die Fahrkarte „Städtescheck“ wird von mit Verkaufsterminal ausgestatteten Bahnhöfen an VORTEILScard-Inhaber ausgegeben, wenn für die selbe Bahnhofverbindung 6 oder 12 Vorteilstickets für mindestens 71 Kilometer bezahlt werden.

Geltungsdauer Der Städtescheck gilt 12 Monate. Die jeweilige Einzelfahrt gilt einen Tag.

Besonderes Für jede Einzelfahrt und jeden Fahrgast sind der Reisetag und -monat vor Fahrtantritt durch den Fahrgast im Fahrausweis einzutragen, wobei Tag und Monat erforderlichenfalls durch Voransetzen einer Null zweistellig zu schreiben sind. Kann der Fahrgast zum Zeitpunkt der Fahrkartenkontrolle die Eintragung des Reisetages nicht vorweisen, so gilt er als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis.

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ÖSTERREICHcard VORTEILScard Allgemeines Die ÖSTERREICHcard VORTEILScard ist eine Bundesnetzkarte der ÖBB und wird auf Grund einer Bestellung mittels Bestellschein von allen größeren Bahnhöfen und Reisebüros der ÖBB ausgegeben. Die ÖSTERREICHcard VORTEILScard wird auf Namen und mit Lichtbild ausgestellt. Davon ausgenommen sind die ÖSTERREICHcard VORTEILScards für Kinder und Blinde (Spezial).

Nachweis Die Identität sowie die Berechtigung zur Nutzung ist im Zug mittels amtlichen Lichtbildausweises und vorläufiger ÖSTERREICHcard VORTEILScard oder mittels amtlichen Lichtbildausweis bei ÖSTERREICHcard VORTEILScard ohne Lichtbild nachzuweisen.

Geltungsbereich Die Bundesnetzkarte „ÖSTERREICHcard VORTEILScard“ ist in allen Zügen der ÖBB, ausgenommen auf den Zahnradbahnstrecken „St. Wolfgang - Schafbergspitze“ und „Puchberg am Schneeberg - Hochschneeberg“ sowie auf den Zügen nachfolgender österreichischer Privatbahnen gültig: Graz-Köflacher Eisenbahn, Montafonerbahn, Raab-Oedenburg-Ebenfurter Eisenbahn (österreichische Strecken), Salzburger Lokalbahn, Steiermärkische Landesbahnen, Stern & Hafferl, Stubaitalbahn, Wiener Lokalbahnen und Zillertalbahn.

Geltungsdauer Die Bundesnetzkarte „ÖSTERREICHcard VORTEILScard“ wird mit Fließdatum ausgegeben, und ist 1 Jahr beginnend mit dem ersten Geltungstag 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr des letzten Geltungstages gültig.

Wagenklasse Die Bundesnetzkarte "ÖSTERREICHcard VORTEILScard“ wird für die 1. und 2. Wagenklasse ausgegeben.

Nachlösen/Übergang Das Nachlösen und der Übergang (auch das Upgrading) in die 1. Wagenklasse ist nach den allgemeinen Bedingungen dieses Tarifes zulässig.

Preis Die ÖSTERREICHcard VORTEILScards werden zu den jeweils festgesetzten Preisen der Preistafel 13 ausgegeben.

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Erstattung Für unbenützte sowie teilweise nicht benützte Tickets „ÖSTERREICHcard VORTEILScards“ wird keine Erstattung geleistet.

Besonderes Zur Erlangungen der ÖSTERREICHcard VORTEILScard Familie, Senior, Spezial und <26 ist der Berechtigungsnachweis der jeweiligen VORTEILScard zu erbringen. Die ÖSTERREICHcard VORTEILScard Familie, kann vom Cardinhaber entgegen den Bestimmungen der VORTEILScard Familie auch alleine benützt werden. Die ÖSTERREICHcard VORTEILScard beinhaltet weiters sämtliche Leistungen der VORTEILScard

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BUSINESScard Allgemeines Die BUSINESScard wird auf Bestellung zur Verfügung gestellt und unterliegt besonderen Geschäftsbedingungen, die dem Kunden bei Vertragsabschluß übergeben, damit zur Kenntnis gebracht werden und als verbindlich gelten.

Berechtigte Die BUSINESScard wird an Kunden ausgegeben, die pro Kalenderjahr ermäßigte Fahrausweise zum Gesamtpreis von mindestens € 1.000,- beziehen. Für die Berechnung des Mindestumsatzes werden volle Vertragsmonate aliquot zum Kalenderjahr berücksichtigt. Bei nicht Erreichen des Umsatzzieles besteht für Folgejahre kein Anspruch auf dieses Angebot.

Preis, Kinderermäßigung Die Preisberechnung für ermäßigte Fahrausweise, die auf Grund der BUSINESScard gelöst werden, erfolgt nach Preistafel 2, bei Bezug über Internet über den verkehrsüblichen Weg. Eine Kinderermäßigung wird nicht gewährt.

Bezugsmöglichkeiten Die ermäßigten Fahrausweise können bei Verkaufsstellen mit POS- Terminal, sowie über Internet (http://www.oebb.at) als auch via Handy (nur für Business-paybox-Kunden) bezogen werden. Bei Bezug des Businesstickets bei Verkaufsstellen mit POS- Terminal ist die gültige BUSINESScard vorzuweisen, jedoch als Nachweis im Zug nicht mehr erforderlich.

Geltungsdauer, Vorverkauf und Erstattung bzw. Stornierung von Fahrausweisen bei Bezug über Internet und Handy Bei Bezug über Internet und Handy beträgt die Geltungsdauer 1 Tag. Die Vorverkaufsfrist für diese Fahrausweise beträgt 30 Tage. Über den Vertriebsweg Internet und Handy selbst ausgestellte Fahrausweise sind grundsätzlich von der Erstattung ausgeschlossen.Unter folgenden Voraussetzungen kann in besonderen Fällen jedoch auch ein über den Vertriebsweg Internet ausgestellter und zur Gänze nicht benützter Fahrausweis erstattet werden: für den Ausdruck der Fahrausweise verwendete Druckpapiere sind mit Storno-Etiketten der ÖBB zu versehen; derartige mit fortlaufender Nummer versehene Storno-Etiketten sind unentgeltlich über gesonderte Anforderung

erhältlich und mit dem Fahrausweisausdruck untrennbar zu verbinden; die Nummer der Storno-Etikette ist zusätzlich am Fahrausweisausdruck entsprechend vermerkt;

die Festlegung einer Stornomöglichkeit des Fahrausweises erfolgt durch den Internet-Nutzer selbst und kann nur bei Fahrausweisen mit einer Fahrstrecke von mindestens 101 km vorgenommen werden. Die Festlegung der Stornomöglichkeit hat einen um € 1.- erhöhten gesamten Beförderungspreis zur Folge;

die Stornierung von Fahrausweisen wird im Erstattungswege vorgenommen, wobei die mit Storno-Etiketten versehenen Fahrausweisausdrucke durch den Internet-Nutzer vorgelegt werden müssen. Die Erstattung des Beförderungspreises erfolgt abzugsfrei durch entsprechende Gutschrift auf der nächstfolgenden Monatsrechnung; der Betrag von € 1.- wird in jedem Fall berechnet;

Erstattungen von Teilstrecken werden nicht vorgenommen. Teilerstattungen aufgrund geänderter Personenanzahl bzw. Erstattungen aus Bahnverschulden werden gemäß den Bestimmungen des ÖPT vorgenommen, wobei sowohl eine Erstattungsgebühr als auch eine vorläufige Stornierung durch den Internet-User entfällt. Der entsprechende Fahrausweis-Ausdruck muss jedoch mit den entsprechenden Bescheinigungen gemäß ÖPT versehen sein.

Für den Bezug von Fahrausweisen über das Internet gelten überdies besondere verbindliche Ablaufmodalitäten, die dem Kunden bei Vertragsabschluß bzw. im Internet mitgeteilt werden.

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Gültigkeit Die über Internet bzw. Handy bezogenen ermäßigten Fahrausweise gelten nur in Verbindung mit einer gültigen BUSINESScard, oder mit amtlichem Lichtbildausweis oder VORTEILScard, wenn sie auf Namen lautend ausgestellt sind, oder mit aufgeklebter original Storno-Etikette, wenn die Storno-Möglichkeit bei der Fahrausweis-Erstellung im

Internet gewählt worden ist.

Bonifikation Übersteigt der Gesamtpreis der vom Kunden zum ermäßigten Fahrpreis gemäß 10.16.3 (Preis, Kinderermäßigung) gelösten Fahrausweise pro Kalenderjahr € 7.000.-, so wird dem Kunden eine Bonifikation von 2,5% oder pro Kalenderjahr € 35.000, so wird dem Kunden eine Bonifikation von 5%, des Gesamtpreises in Form einer

Gutschrift in der ersten Rechnung des Folgejahres gewährt. Übersteigt der Betrag der Gutschrift diesen Rechnungsbetrag, so wird der Rest im Folgemonat (in den Folgemonaten) gutgeschrieben. Für die Berechnung der Bonifikation werden volle Vertragsmonate aliquot zum Kalenderjahr berücksichtigt.

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SCHULcard Allgemeines Die SCHULcard wird auf Bestellung für Schiene und Sonderbusfahrten (keine Linienbusse) mit einem zusätzlichen PIN-Code zur Verfügung gestellt und unterliegt besonderen Geschäftsbedingungen, die dem Kunden bei Vertragsabschluss übergeben, hiermit zur Kenntnis gebracht werden und als verbindlich gelten.

Berechtigte Die SCHULcard wird an Schulen, Kindergärten, Kinder- und Jugendheime sowie Jugendorganisationen ausgegeben. Buchungsberechtigt sind Pädagogen, Schul-/Kindergarten- und Jugendgruppenleiter. Die Gruppe muss mehr als zur Hälfte aus Jugendlichen oder Schülern im Alter zwischen dem 6. und 26. Geburtstag bestehen. Jugendliche ab dem 19. Geburtstag benötigen zusätzlich eine gültige VORTEILScard.

Bezug des SCHULcard-Tickets, Gültigkeit Die SCHULcard-Tickets können ausschließlich von Inhabern der SCHULcard über Internet (http://schulcard.oebb.at) bezogen werden und sind überdies nur mit Stornoetikette gültig. Für den Bezug über Internet gelten besondere verbindliche Ablaufmodalitäten, die dem Kunden bei Vertragsabschluss bzw. im Internet mitgeteilt werden. Das SCHULcard-Ticket ist einen Tag gültig. Fahrtunterbrechung ist möglich.

Preis Die Fahrpreisberechnung erfolgt bis zu einer Tarifentfernung von 100 km nach Preistafel 3, ab einer Tarifentfernung von 101 km nach Preistafel 4,

wobei jeweils für Erwachsene und Kinder die halben ermäßigten Fahrpreise nach folgender Tabelle in Rechnung gestellt werden: Ab einer Gruppengröße von 6 – 20 Teilnehmer werden 2 Begleiter, ab 21 Teilnehmer 3, ab 31 Teilnehmer 4, ab 41 Teilnehmer 5 Begleiter unentgeltlich befördert. Darüber hinaus werden Begleiter zum SCHULcard-Fahrpreis befördert. Begleiter müssen das 15. Lebensjahr überschritten haben. Gruppengröße Teilnehmer Fahrpreis wird berechnet für Nr. 1 6-10 Personen 8 Personen Nr. 2 11-14 Personen 12 Personen Nr. 3 15-20 Personen 16 Personen Nr. 4 21-25 Personen 22 Personen Nr. 5 26-30 Personen 26 Personen Nr. 6 31-40 Personen 32 Personen Nr. 7 41-50 Personen 42 Personen

Geltungsdauer/ Vorverkauf Die Geltungsdauer des SCHULcard-Tickets beträgt einen Tag. Die Vorverkaufsfrist beträgt 30 Tage.

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Erstattung/ Nachzahlung Wird die Personenanzahl der gewählten Gruppengröße unterschritten, so besteht kein Anspruch auf Erstattung. Wird die Personenanzahl für die gewählte Gruppengröße überschritten, so ist für jede dieser Personen die Nachzahlung für Einzelreisende, jedoch ohne Abfertigungsgebühr, zu leisten. Die Erstattung wird nur für unbenützte SCHULcardtickets und nur innerhalb von 14 Tagen ab Ausstellungsdatum zugestanden. Eine Teilerstattung wird nicht gewährt.

Reservierung Neben den Tarifbestimmungen (Bahnreisetarif TCV IV / 14 / Reservierungen und Nachtreisen) für Platzreservierung gelten für die SCHULcard folgende zusätzliche bzw. abweichende Tarifbestimmungen: Ab 6 Personen werden Sitzplätze für eine Gruppenreise, welcher die Fahrpreisermäßigung SCHULcard zu Grunde liegt, unentgeltlich reserviert. Die Reservierungen müssen spätestens 5 Werktage vor Fahrtantritt erfolgen. Für Haus-Haus-Gepäck Plus –Buchungen ist der in der Preistafel 12 festgelegte ermäßigte Beförderungspreis zu bezahlen.

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Streckenkarten Allgemeines Streckenkarten ( Wochen-, Monatsstreckenkarten ) werden für jedermann ausgegeben. Streckenkarten berechtigen zu beliebig vielen Fahrten innerhalb der angegebenen Strecke.

Geltungsdauer Streckenkarten werden mit einer Geltungsdauer von sieben aufeinander-folgenden Tagen (Wochenstreckenkarte), und einem Monat (Monatsstreckenkarte) ausgegeben. Wochenstreckenkarten/ Monatsstreckenkarten werden mit Fließdatum ausgegeben; sie gelten sieben Tage/ einen Monat, beginnend mit dem ersten Geltungstag 0.00 Uhr bzw. vom Ausgabezeitpunkt an bis 24.00 Uhr des letzten Geltungstages. Ermäßigte Monatsstreckenkarten für Hochschüler gelten einen Kalendermonat.

Lehrlingsmonatsstreckenkarten An Lehrlinge werden in jeder beliebigen Bahnhofverbindung Lehrlingsmonatsstreckenkarten mit einer Geltungsdauer von einem Monat ausgegeben. Lehrlingsmonatsstreckenkarten gelten nur in Verbindung mit einem gültigen Lehrvertrag, einer formlosen Bestätigung des Lehrberechtigten oder einem aktuellen Berufsschulausweis.

Preis ,Wagenklasse Der Fahrpreis wird berechnet: für Wochenstreckenkarten nach Preistafel 10, für Monatsstreckenkarten nach Preistafel 11, für Lehrlingsmonatsstreckenkarten und Ermäßigte Monatsstreckenkarten für Hochschüler nach Preistafel 11.

Der so ermittelte Betrag wird um 30% reduziert und auf volle € aufgerundet. Streckenkarten werden nur für die 2.Wagenklasse ausgegeben. Die Aufzahlung auf die 1. Klasse für sieben Tage oder einen Monat ist möglich. Diesfalls ist der Aufzahlungsbetrag in der Höhe des Preises der entsprechenden Wochen- oder Monatsstreckenkarte festgesetzt. Eine Kinderermäßigung wird nicht gewährt.

Umwegfahrt Eine Umwegfahrt ist nicht zulässig; die Benützungsmöglichkeit verschiedener Beförderungswege zwischen dem Fahrtantrittsbahnhof und dem Bestimmungsbahnhof kann jedoch auf der Stammkarte bzw. am Fahrausweis vermerkt werden, wobei ein Bahnhof desselben Ortes dem Fahrtantritts- bzw. Bestimmungsbahnhof gleich gehalten wird. Diesfalls wird der Beförderungspreis für die allenfalls längere Beförderungsstrecke berechnet.

Besonderes Streckenkarten sind übertragbar. Ermäßigte Hochschüler- und Lehrlingsstreckenkarten sind ausschließlich nur innerhalb des Berechtigungskreises übertragbar.

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Ermäßigte Monatsstreckenkarten für Hochschüler Allgemeines Neben den Tarifbestimmungen für Streckenkarten gelten für Ermäßigte Monatsstreckenkarten für Hochschüler folgende zusätzliche bzw. abweichende Tarifbestimmungen. Ermäßigte Monatsstreckenkarten für Hochschüler werden an Hochschüler (Besucher einer Universität, Akademie, theologischen Lehranstalt oder eine Fachschul-Studienlehrganges), für die oder an die Familienbeihilfe bezahlt wird, für die Monate September bis Juni für Fahrten zwischen Wohn- und Studienort ausgegeben. Ermäßigte Monatsstreckenkarten für Hochschüler gelten nur in Verbindung mit, einer gültigen VORTEILScard < 26 mit aufgedrucktem ÖH – Logo (Österreichische Hochschülerschaft) gültigen VORTEILScard < 26 und aktuellen Inskriptionsbestätigung oder aktuellen Studienfortsetzungsbescheinigung

Geltungsbereich Ermäßigte Monatsstreckenkarten für Hochschüler gelten auf den Strecken der ÖBB jedoch nicht für Bahnhofverbindungen ausschließlich innerhalb des Verkehrsverbundes Steiermark (VVSt).

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Schülerfreikarten Allgemeines Schülerfreikarten werden Schülern auf Grund eines vollständig ausgefüllten und von der Schule bestätigten „Antrages auf Ausstellung eines Freifahrausweises für Fahrten zur und von der Schule“ gewährt. Diese Anträge sind ausschließlich in den Schulen und kostenlos erhältlich.

Geltungsbereich Schülerfreikarten werden grundsätzlich für eine Bahnhofverbindung zwischen dem Wohn- und Schulort des Berechtigten und jeweils entweder für die einfache Fahrt oder für die Hin- und Rückfahrt gewährt. Für Berufsschüler werden sie zwischen dem Wohn- bzw. Lehrstättenort und dem Schulort gewährt. Schülerfreikarten werden auch für eine Teilstrecke dieser Bahnhofverbindungen gewährt. Als Geltungsstrecke kann der kürzeste oder der verkehrsübliche Beförderungsweg gewählt werden, die Gesamtentfernung der Bahnhofverbindung darf jedoch 130 km, bei Berufsschülern, die die Schule an ein oder zwei Tagen der Woche besuchen, 200 km nicht überschreiten. Maßgeblich hinsichtlich der Bahnhofverbindung der Schülerfreikarte sind die am „Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises für Fahrten zur und von der Schule“ enthaltenen bzw. die von der Schule bestätigten Angaben.

Geltungsdauer Schülerfreikarten werden abweichend von den sonstigen Schüleraltersgrenzen bis 26 Jahre, sofern der Präsenz- oder Zivildienst geleistet wurde, gewährt. Maßgeblich hinsichtlich des Geltungszeitraumes der Schülerfreikarte sind die am „Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises für Fahrten zur und von der Schule“ enthaltenen bzw. die von der Schule bestätigten Angaben. Grundsätzlich werden derartige Anträge von Schulen jeweils für den Unterrichtszeitraum bestätigt. Die entsprechenden Schülerfreikarten gelten dementsprechend im auf der Schülerfreikarte selbst vermerkten Zeitraum. Schülerfreikarten für Berufsschüler gelten nur an den ersichtlich gemachten Wochentagen. Die Schülerfreikarte für Schüler und Berufsschüler gelten nicht an Sonn- und Feiertagen, in Ferien lt. Schulzeitgesetz oder landesgesetzlichen Bestimmungen an denen allgemein kein Schulbesuch stattfindet.

Preis, Wagenklasse Schülerfreikarten werden für den Berechtigten unentgeltlich und nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben.

Umwegfahrt Eine Umwegfahrt ist nicht zulässig; die Benützung verschiedener Beförderungswege zwischen dem Fahrtantrittsbahnhof und dem Bestimmungsbahnhof kann jedoch genehmigt werden. Die Genehmigung wird auf der Schülerfreikarte vermerkt.

Besonderes Für eine in Verlust geratene Schülerfreikarte wird bei Erlag des Ausfertigungsentgeltes gemäß Preistafel 14 vom ursprünglichen Ausgabebahnhof der Schülerfreikarte eine Ersatzschülerfreikarte ausgegeben. Erlischt der Anspruch auf Freifahrt innerhalb der Geltungsdauer ist die noch gültige Freifahrtkarte dem ausstellenden Verkehrsunternehmen sofort zurückzugeben.

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Schüler - Freizeitticket (vorbehalten) Das Angebot Schüler - Freizeitticket wurde mit 11.12.2005 gestrichen

Lehrlingsfreikarten Allgemeines Lehrlingsfreikarten werden Personen, welche aufgrund eines Lehrvertrages bei einem Lehrberechtigten ausgebildet werden, bis 25 Jahre

bzw. bis 26 Jahre, sofern der Präsenz- oder Zivildienst geleistet wurde, behinderten Jugendlichen, die in einem von der örtlichen Sozialhilfe geführten Institut in einem befristeten

Anlernverhältnis stehen, bis 25 Jahre gewährt, wenn für diese Personen Familienbeihilfe bezogen wird. Lehrlingsfreikarten werden aufgrund eines vollständig ausgefüllten und vom Lehrberechtigten (Arbeitsgeber) bestätigten „Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises für Fahrten zur und von der betrieblichen Ausbildungsstätte“ gewährt. Diese Anträge sind beim Lehrberechtigten (Arbeitgeber) kostenlos erhältlich.

Geltungsbereich Lehrlingsfreikarten werden grundsätzlich für eine Bahnhofverbindung zwischen dem Wohnort und der betrieblichen Ausbildungsstätte des Berechtigten und jeweils entweder für die einfache Fahrt oder für die Hin- und Rückfahrt ausgestellt. Als Geltungsstrecke kann der kürzeste oder der verkehrsübliche Beförderungsweg gewählt werden, die Gesamtentfernung der Bahnhofverbindung darf jedoch 130 km nicht überschreiten. Maßgeblich hinsichtlich der Bahnhofverbindung der Lehrlingsfreikarte sind die am „Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises für Fahrten zur und von der betrieblichen Ausbildungsstätte“ enthaltenen bzw. die vom Lehrberechtigten (Arbeitgeber) bestätigten Angaben.

Geltungsdauer Maßgeblich hinsichtlich des Geltungszeitraumes der Lehrlingsfreikarte sind die am „Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises für Fahrten zur und von der betrieblichen Ausbildungsstätte“ enthaltenen bzw. die vom Lehrberechtigten (Arbeitgeber) bestätigten Angaben. Grundsätzlich werden derartige Lehrlingsfreikarten jedoch jeweils für höchstens 52 Wochen oder einen kürzeren Zeitraum ausgegeben. Mit 26 Jahren bzw. mit 27 Jahren, sofern der Präsenz- oder Zivildienst geleistet wurde, endet der Geltungszeitraum mit Ablauf des Kalendermonats, in den der jeweilige Geburtstag fällt. Lehrlingsfreikarten gelten an allen Tagen innerhalb des am Fahrausweis eingetragenen Geltungszeitraumes.

Preis, Wagenklasse Lehrlingsfreikarten werden für den Berechtigten unentgeltlich und nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben.

Umwegfahrt Eine Umwegfahrt ist nicht zulässig; die Benützung verschiedener Beförderungswege zwischen dem Fahrtantrittsbahnhof und dem Bestimmungsbahnhof kann jedoch genehmigt werden. Die Genehmigung wird auf der Lehrlingsfreikarte entsprechend vermerkt.

Besonderes Für eine in Verlust geratene Lehrlingsfreikarte wird bei Erlag des Ausfertigungsentgeltes gemäß Preistafel 14, vom ursprünglichen Ausgabebahnhof der Lehrlingsfreikarte eine Ersatzlehrlingsfreikarte ausgegeben. Erlischt der Anspruch auf Freifahrt innerhalb der Geltungsdauer ist die noch gültige Freifahrtkarte dem ausstellenden Verkehrsunternehmen sofort zurückzugeben.

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Online Vorteilsticket Allgemeines Das ÖBB Online-Vorteilsticket wird über die Homepage der ÖBB gemäß den im Internet vorgegebenen Ablauf und Zahlungsmöglichkeit bestellt bzw. bezahlt. Nach Übermittlung der verschlüsselten Fahrausweisangaben als Bestätigung gilt der Internet- Ausdruck in Verbindung mit einer VORTEILScard mit Lichtbild oder einer VORTEILScard ohne Lichtbild in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis als gültiger Fahrausweis. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein Online-Standardticket vom Kunden beim Call-Center telefonisch bestellt und dieses Ticket durch den Call-Center Agent per SMS auf das Handy des Kunden übermittelt wird.

Berechtigte Das Online-Vorteilsticket wird ausschließlich an Vorteilsticket-Berechtigte ausgegeben.

Bezug, Gültigkeit Online-Vorteilsticket können ausschließlich über Internet (http://www.oebb.at) bezogen werden; die Online-Vorteilsticket - Ausdrucke gelten jeweils für einen am Internet Ausdruck namentlich angeführten Erwachsenen mit einer gültigen VORTEILScard und bis zu 5 mitreisende Vorteilsticket Berechtigte für eine einfache Fahrt.

Preis Der Fahrpreis wird nach Preistafel 6, bei telefonischer Bestellung durch den Kunden nach Preistafel 5, für den verkehrsüblichen Weg berechnet. Eine Kinderermäßigung wird nicht gewährt.

Geltungsdauer/ Vorverkauf Die Geltungsdauer des Online-Vorteilsticket beträgt einen Tag. Die Vorverkaufsfrist beträgt 30 Tage.

Erstattung/ Nachzahlung Für Online-Vorteilsticket besteht kein Anspruch auf Erstattung.

Online-Standardticket Allgemeines Neben den Tarifbestimmungen für das Online-Vorteilsticket gelten für das Online-Standardticket folgende zusätzliche bzw. abweichende Tarifbestimmungen. Die Bezahlung des Online-Standardticket ist nur mit Kreditkarte möglich. Das Online-Standardticket (Internet- Ausdruck) ist nur in Verbindung mitels amtlichen Lichtbildausweises gültig. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein Online-Standardticket vom Kunden beim Call-Center telefonisch bestellt und dieses Ticket durch den Call-Center Agent per SMS auf das Handy des Kunden übermittelt wird.

Berechtigte Das Online-Standardticket wird für Erwachsene und Kinder ausgegeben.

Preis, Wagenklasse Der Fahrpreis wird für erwachsene Personen nach Preistafel 1 und für Kinder nach Preistafel 6 für den verkehrsüblichen Weg berechnet. Eine Gruppenermäßigung wird nicht gewährt.

Geltungsbereich Das Online-Standardticket für die 2. Wagenklasse wird nur für Bundesland übergreifende Verbindungen (Fahrten) ausgegeben, wobei diesfalls die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland als eine Einheit (ein Bundesland) gelten.

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Tarifverzeichnis Nummer 16

PT/ÖBB Personentarif ÖBB Gültig ab 01.01.2007

ÖBB Personenverkehr AG

Clever-Ticket (vorbehalten) Das Clever-Ticket wurde mit 01.04.2006 ausser Kraft gesetzt.

ÖBB MOBILE TICKET (Handy - Ticket) Allgemeines Die Möglichkeit des ÖBB MOBILE TICKETING besteht für die österreichischen Handynetzbetreiber A1, ONE und T-MOBILE. Dabei wird die Fahrkartenbestellung durch das Senden einer Kurznachricht (SMS) an den jeweiligen Anbieter eingeleitet. Das nach Bestätigung des angebotenen Fahrausweis-Anbotes durch den Kunden an diesen zurücklangende SMS ersetzt dabei den üblichen Fahrausweis.

Ausgabeform Als Fahrausweis gilt die jeweils am Kunden-Handy-Display sichtbare SMS-Antwort (= Handy-Ticket der ÖBB).

Berechtigte Das ÖBB MOBILE TICKET wird für maximal 6 gemeinsam reisende Personen, die den Standard-Preis (Erwachsene und Kinder) bezahlen oder die berechtigt sind, den ermäßigten Fahrpreis auf Grund einer VORTEILScard oder BUSINESScard zu bezahlen, ausgegeben.

Preis, Wagenklasse Der Fahrpreis wird unter Berücksichtigung eines Monatshöchstbetrages pro Teilnehmer über den verkehrsüblichen Weg, für erwachsene Personen, die den Standard-Preis bezahlen, nach Preistafel 1, für VORTEILSCard-Inhaber und Kinder nach Preistafel 6 berechnet. für BUSINESScard-Inhaber nach Preistafel 2 (nur für BUSINESS-paybox-Kunden)

Fahrausweise werden für die 1. Wagenklasse und 2. Wagenklasse jedoch nur für die einfache Fahrt ausgestellt.

Besonderes Das ÖBB MOBILE TICKET (Handy-Display) ist unaufgefordert dem Revisionspersonal vorzuzeigen ( bzw. der 18-stellige Code mitzuteilen). Unterlässt der Fahrgast dies, so gilt er als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis, und es wird die in Zif. 18.4 des ÖPT festgesetzte Kontrollgebühr eingehoben. ÖBB MOBILE TICKETS sind von der Erstattung ausgeschlossen.Das ÖBB MOBILE TICKET lautet auf den Namen des Ticketbestellers und ist daher nicht übertragbar. Die Identität (Übereinstimmung des Namens) des ÖBB MOBILE TICKET Inanspruchnehmenden ist mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Fehler im Handy-Betrieb (z.B.: leere Akkus , Bedienungsfehler u. dgl.) gehen in jedem Fall zu Lasten des Fahrgastes. Diesfalls ist der Fahrgast als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis zu behandeln. ÖBB MOBILE TICKETS gelten einen Tag. ÖBB MOBILE TICKETS gelten auf allen Strecken der ÖBB (ausgenommen Privatbahnen).

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Tarifverzeichnis Nummer 16

PT/ÖBB Personentarif ÖBB Gültig ab 01.01.2007

ÖBB Personenverkehr AG

1 PLUS - Freizeitticket Allgemeines Das 1 PLUS - Freizeitticket wird für 1 bis maximal 5 gemeinsam im selben Wagen (Sitz-, Liege-, Schlafwagen) reisende Personen sowohl für die einfache sowie für die Hin- und Rückfahrt ausgegeben. In der Fahrpreisberechnung ist die Fahrradmitnahmekarte für je ein zweirädriges einsitziges Fahrrad ohne Motorausrüstung für alle Fahrrad transportierenden Züge ohne Reservierung inbegriffen. Die Fahrradmitnahme erfolg diesfalls im Rahmen freier Stellplatzkapazitäten.

Preis, Kinderermäßigung Der Fahrpreis für erwachsene Personen und für mitreisende Kinder wird ungeachtet der Kinderaltersgrenze gemäß PT/ÖBB, nach der Preistafel 9 berechnet. Eine Kinderermäßigung wird nicht gewährt. Mitreisende Kinder bis 14 Jahre und deren Fahrrad werden im Zuge der VORTEILScard Familie unentgeltlich befördert.

Reservierung Fahrgäste welche bereits im Besitz eines Fahrausweises 1 PLUS - Freizeitticket sind, oder die im Zuge des Fahrkartenkaufes den Wunsch haben für ihr Fahrrad einen gesicherten Stellplatz buchen zu wollen, bezahlen diesfalls einen Aufpreis von € 5.- für die Reservierung des Fahrradstellplatzes und eines Sitzplatzes.

Gruppenreisen Allgemeines Für Gruppen wird die Fahrpreisermäßigung Gruppenreise gewährt, wenn mindestens 6 Personen in der selben Bahnhofverbindung gemeinsam reisen und für alle Teilnehmer der Fahrpreis der benützten Wagenklasse gezahlt wird.

Preis, Kinderermäßigung Für die Fahrpreisberechnung wird bis zu einer Tarifentfernung von 100 km die Preistafel 3, ab einer Tarifentfernung von 101 km die Preistafel 4 berücksichtigt.

Kinder und Jugendliche bis 18. Jahre sowie Inhaber einer gültigen VORTEILScard < 26 bezahlen den halben ermäßigten Fahrpreis.

Besonderes Für die Platzreservierung gelten die Bestimmungen des Bahnreisetarifes Reservierungen und Nachtreisen.

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Tarifverzeichnis Nummer 16

PT/ÖBB Personentarif ÖBB Gültig ab 01.01.2007

ÖBB Personenverkehr AG

Teil X: Preise Dieser Teil enthält Fahrpreistabellen, Nebengebühren sowie Reinigungskosten.

Preistafel 1 - Standard-Preise Preistafel 1

Standard-Preise km 2.Wagenklasse 1. Wagenklasse km 2. Wagenklasse 1. Wagenklasse

€ € € € 1-10 1,90 6,70 301-320 43,40 72,10 11-20 3,40 8,90 321-340 43,50 72,30 21-30 5,00 11,10 341-360 43,60 72,40 31-40 6,60 14,10 361-380 45,00 74,70 41-50 8,30 16,80 381-400 45,40 75,40

51-60 9,90 19,00 401-420 46,20 76,70 61-70 11,10 20,70 421-440 47,00 78,10 71-80 12,50 22,80 441-460 48,20 80,10 81-90 14,50 25,40 461-480 49,30 81,90 91-100 16,20 27,80 481-500 50,20 83,40

101-110 18,20 30,70 501-520 50,60 84,00 111-120 19,00 31,80 521-540 51,40 85,40 121-130 19,90 33,80 541-560 52,10 86,50 131-140 20,70 34,60 561-580 53,70 89,20 141-150 21,70 36,10 581-600 54,70 90,90

151-160 23,30 38,70 601-620 55,40 92,10 161-170 24,30 40,40 621-640 56,00 93,00 171-180 25,20 41,90 641-660 56,80 94,30 181-190 27,90 46,40 661-680 57,50 95,50 191-200 28,00 46,50 681-700 58,30 96,80

201-220 30,20 50,20 701-720 59,10 98,30 221-240 31,70 52,70 721-740 60,10 99,80 241-260 33,80 56,30 741-760 61,70 102,50 261-280 35,00 58,10 761-780 63,40 105,30 281-300 37,00 61,50 781-800 63,60 105,60

ab 801 63,90 106,10

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Tarifverzeichnis Nummer 16

PT/ÖBB Personentarif ÖBB Gültig ab 01.01.2007

ÖBB Personenverkehr AG

Ermäßigte Fahrpreise - Preistafel 2 bis Preistafel 8 Ermäßigte Fahrpreise

Preistafel 2 bis Preistafel 8 Für die Ermittlung der ermäßigten Fahrpreise werden die oben genannten Beträge mit dem entsprechenden Faktor multipliziert und lt. Angabe gerundet.

Ermäßigungsausmaß Faktor Rundung 20% Pt 2 0,80 auf volle 10 Euro-Cent aufrunden

30% Pt 3 0,70 auf volle 10 Euro-Cent aufrunden

40% Pt 4 0,60 auf volle 10 Euro-Cent aufrunden

45% Pt 5 0,55 auf volle 10 Euro-Cent aufrunden

50% Pt 6 0,50 auf volle 10 Euro-Cent aufrunden

60% Pt 7 0,40 auf volle 10 Euro-Cent aufrunden

70% Pt 8 0,30 auf volle 10 Euro-Cent aufrunden

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Tarifverzeichnis Nummer 16

PT/ÖBB Personentarif ÖBB Gültig ab 01.01.2007

ÖBB Personenverkehr AG

Preistafel 1a - Standardpreise bei grenzüberschreitender Abfertigung

Preistafel 1a Standardpreise bei grenzüberschreitender Abfertigung

km 2.Wagenklasse 1. Wagenklasse km 2. Wagenklasse 1. Wagenklasse € € € €

1-10 4,00 6,80 301-320 45,00 72,20 11-20 5,40 9,00 321-340 46,40 72,40 21-30 6,60 11,20 341-360 47,80 72,60 31-40 8,40 14,20 361-380 50,00 74,80 41-50 10,00 16,60 381-400 51,60 76,60

51-60 11,80 18,60 401-420 52,00 78,00 61-70 13,00 20,40 421-440 53,80 80,40 71-80 14,60 22,40 441-460 55,20 82,40 81-90 16,60 25,60 461-480 56,00 83,60

91-100 18,20 28,00 481-500 57,40 85,20

101-110 20,60 31,20 501-520 59,00 87,00 111-120 21,00 31,80 521-540 59,20 87,40 121-130 21,60 33,60 541-560 60,60 89,00 131-140 23,40 35,80 561-580 61,80 90,40 141-150 24,20 37,20 581-600 62,80 91,80

151-160 26,00 40,40 601-620 63,20 92,20 161-170 27,20 41,80 621-640 63,40 93,00 171-180 28,00 43,00 641-660 64,20 94,40 181-190 29,40 45,00 661-680 64,40 95,60 191-200 30,80 47,80 681-700 66,00 96,80

201-220 32,60 50,40 701-720 67,00 98,40 221-240 34,00 53,20 721-740 67,60 99,80 241-260 36,00 55,60 741-760 68,40 102,60 261-280 39,20 58,80 761-780 69,40 105,40 281-300 41,40 61,20 781-800 69,80 105,60

ab 801 70,60 106,20

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Tarifverzeichnis Nummer 16

PT/ÖBB Personentarif ÖBB Gültig ab 01.01.2007

ÖBB Personenverkehr AG

Ermäßigte Fahrpreise bei grenzüberschreitender Abfertigung - Preistafel 2a bis Preistafel 6a

Ermäßigte Fahrpreise bei grenzüberschreitender Abfertigung Preistafel 2a bis Preistafel 6a

Für die Ermittlung der ermäßigten Fahrpreise werden die oben genannten Beträge mit dem entsprechenden Faktor multipliziert und lt. Angabe gerundet.

Ermäßigungsausmaß Faktor Rundung 20% Pt 2a 0,80 auf volle 10 Euro-Cent aufrunden 30% Pt 3a 0,70 auf volle 10 Euro-Cent aufrunden 40% Pt 4a 0,60 auf volle 10 Euro-Cent aufrunden 45% Pt 5a 0,55 auf volle 10 Euro-Cent aufrunden 50% Pt 6a 0,50 auf volle 10 Euro-Cent aufrunden

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Tarifverzeichnis Nummer 16

PT/ÖBB Personentarif ÖBB Gültig ab 01.01.2007

ÖBB Personenverkehr AG

Preistafel 9 - 1 PLUS – Freizeitticket - 2. Wagenklasse 1 PLUS – Freizeitticket

2. Wagenklasse Erwachsene Erwachsene

km 1 2 3 4 5 km 1 2 3 4 5 € € € € € € € € € €

1-10 2,90 5,40 7,60 9,40 10,90 301-320 44,40 78,00 105,10 123,50 135,40 11-20 4,40 8,00 11,10 13,50 15,40 321-340 44,50 78,20 105,30 123,70 135,60 21-30 6,00 10,80 14,80 17,80 20,10 341-360 44,60 78,30 105,50 124,00 135,90 31-40 7,60 13,60 18,60 22,30 25,00 361-380 46,00 80,80 108,80 127,80 140,10 41-50 9,30 16,60 22,60 27,00 30,10 381-400 46,40 81,50 109,80 129,00 141,40

51-60 10,90 19,40 26,40 31,40 34,90 401-420 47,20 82,90 111,70 131,20 143,80 61-70 12,10 21,50 29,20 34,70 38,50 421-440 48,00 84,30 113,50 133,30 146,10 71-80 13,50 23,90 32,40 38,40 42,60 441-460 49,20 86,40 116,40 136,70 149,80 81-90 1550 27,40 37,10 43,90 48,60 461-480 50,30 88,30 118,90 13970 153,10

91-100 17,20 30,40 41,20 48,70 53,80 481-500 51,20 89,90 121,10 142,20 155,80

101-110 19,20 33,90 45,90 54,20 59,80 501-520 51,60 90,60 122,00 143,30 157,00 111-120 20,00 35,30 47,70 56,30 62,10 521-540 52,40 92,00 123,90 145,50 159,40 121-130 20,90 36,90 49,90 58,90 64,90 541-560 53,10 93,20 125,50 147,40 161,50 131-140 21,70 38,30 51,80 61,10 67,30 561-580 54,70 96,00 129,30 151,80 166,30 141-150 22,70 40,00 54,10 63,80 70,30 581-600 55,70 97,80 131,70 154,60 169,30

151-160 24,30 42,80 57,80 68,20 75,10 601-620 56,40 99,00 133,30 156,50 171,40 161-170 25,30 44,60 60,20 71,00 78,10 621-640 57,00 100,00 134,60 158,00 173,00 171-180 26,20 46,10 62,30 73,40 80,70 641-660 57,80 101,40 136,50 160,30 175,50 181-190 28,90 50,90 68,70 80,90 88,90 661-680 58,50 102,70 138,20 162,20 177,60 191-200 29,00 51,00 68,80 81,00 89,00 681-700 59,30 104,10 140,10 164,50 180,10

201-220 31,20 54,90 74,10 87,20 95,80 701-720 60,10 105,50 142,00 166,70 182,50 221-240 32,70 57,50 77,60 91,30 100,30 721-740 61,10 107,20 144,30 169,40 185,50 241-260 3480 61,20 82,50 97,10 106,60 741-760 62,70 110,00 148,10 173,80 190,30 261-280 36,00 63,30 85,30 100,30 110,10 761-780 64,40 113,00 152,10 178,50 195,40 281-300 38,00 66,80 90,00 105,80 116,10 781-800 64,60 113,30 152,50 179,00 195,90

ab 801 64,90 113,90 153,30 179,90 196,90

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Tarifverzeichnis Nummer 16

PT/ÖBB Personentarif ÖBB Gültig ab 01.01.2007

ÖBB Personenverkehr AG

Preistafel 9 - 1 PLUS – Freizeitticket - 1. Wagenklasse Preistafel 9

1 PLUS - Freizeitticket 1. Wagenklasse

Erwachsene Erwachsene km 1 2 3 4 5 km 1 2 3 4 5

€ € € € € € € € € € 1-10 7,70 13,80 18,90 22,60 25,30 301-320 73,10 128,20 172,50 202,40 221,50

11-20 9,90 17,60 24,00 28,60 31,90 321-340 73,30 128,60 173,00 203,00 222,10 21-30 12,10 21,50 29,20 34,70 38,50 341-360 73,40 128,70 173,20 203,20 222,30 31-40 15,10 26,70 36,20 42,90 47,50 361-380 75,70 132,80 178,70 209,60 229,30 41-50 17,80 31,40 42,50 50,30 55,50 381-400 76,40 134,00 180,30 211,50 231,40

51-60 20,00 35,30 47,70 56,30 62,10 401-420 77,70 136,3 183,40 215,10 235,30 61-70 21,70 38,30 51,80 61,10 67,30 421-440 79,10 142,20 186,60 218,90 239,50 71-80 23,80 41,90 56,60 66,80 73,50 441-460 81,10 137,00 191,30 224,40 245,50 81-90 26,40 46,50 62,80 74,00 81,40 461-480 82,90 145,40 195,60 229,40 250,90

91-100 28,80 50,70 68,40 80,60 88,60 481-500 84,40 148,00 199,10 233,50 255,40

101-110 31,70 55,80 75,30 88,60 97,30 501-520 85,00 149,00 200,40 235,00 257,00 111-120 32,80 57,70 77,80 9160 100,60 521-540 86,40 151,50 203,80 239,00 261,40 121-130 34,30 60,30 81,30 95,70 105,10 541-560 87,50 153,40 206,30 241,90 264,60 131-140 35,60 62,60 84,40 99,30 109,00 561-580 90,20 158,10 212,70 249,40 272,70 141-150 37,10 65,20 87,90 103,40 113,50 581-600 91,90 161,10 216,70 254,10 277,90

151-160 39,70 69,80 94,10 110,60 121,30 601-620 93,10 163,20 219,50 257,40 281,50 161-170 41,40 72,70 98,00 115,20 126,30 621-640 94,00 164,80 221,60 259,80 284,10 171-180 42,90 75,40 101,60 119,40 130,90 641-660 95,30 167,10 224,70 263,50 288,10 181-190 47,40 83,20 112,10 131,70 144,30 661-680 96,50 169,20 227,50 266,70 291,60 191-200 47,50 83,40 112,30 131,90 144,60 681-700 97,80 171,40 230,50 270,30 295,50

201-220 51,20 89,90 121,10 142,20 155,80 701-720 99,30 174,10 234,10 274,50 300,10 221-240 53,70 94,30 127,00 149,10 163,30 721-740 100,80 176,70 237,60 276,80 304,60 241-260 57,30 100,60 135,40 159,00 174,10 741-760 103,50 181,40 243,90 285,90 312,60 261-280 59,10 103,70 139,60 163,90 179,50 761-780 106,30 186,30 250,50 293,70 321,10 281-300 62,50 109,70 147,60 173,20 189,60 781-800 106,60 186,80 251,20 294,50 321,90

ab 801 107,10 187,70 252,40 295,90 323,50

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Tarifverzeichnis Nummer 16

PT/ÖBB Personentarif ÖBB Gültig ab 01.01.2007

ÖBB Personenverkehr AG

Preistafel 10 – Wochenstreckenkarten Preistafel 10

Wochenstreckenkarten 2. Wagenklasse

km €

1-5 9,00

6-10 10,00

11-15 14,00

16-20 16,00

21-25 18,00

26-30 21,00

31-35 24,00

36-40 26,00

41-45 29,00

46-50 30,00

51-60 31,00

61-70 33,00

71-80 36,00

81-90 38,00

91-100 39,00

101-110 40,00

111-120 41,00

121-130 42,00

131-140 43,00

141-150 44,00

151-160 49,00

161-170 54,00

171-180 59,00

181-190 62,00

191-200 65,00

201-210 73,00

211-220 78,00

221-230 83,00

231-240 87,00

241-250 91,00

251-260 92,00

261-270 94,00

271-280 96,00

281-290 98,00

291-300 100,00

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Tarifverzeichnis Nummer 16

PT/ÖBB Personentarif ÖBB Gültig ab 01.01.2007

ÖBB Personenverkehr AG

Preistafel 11 – Monatsstreckenkarten Preistafel 11

Monatsstreckenkarten 2. Wagenklasse

km €

1-5 32,00

6-10 35,00

11-15 49,00

16-20 56,00

21-25 63,00

26-30 74,00

31-35 84,00

36-40 91,00

41-45 102,00

46-50 105,00

51-60 109,00

61-70 116,00

71-80 126,00

81-90 13300

91-100 137,00

101-110 138,00

111-120 141,00

121-130 145,00

131-140 148,00

141-150 152,00

151-160 169,00

161-170 186,00

171-180 204,00

181-190 214,00

191-200 224,00

201-210 252,00

211-220 269,00

221-230 286,00

231-240 300,00

241-250 314,00

251-260 317,00

261-270 324,00

271-280 331,00

281-290 338,00

291-300 345,00

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Tarifverzeichnis Nummer 16

PT/ÖBB Personentarif ÖBB Gültig ab 01.01.2007

ÖBB Personenverkehr AG

Preistafel 12 - Gepäckfrachten und Fahrrad-Karten Preistafel 12

Gepäckfrachten und Fahrrad-Karten Zif. Gegenstand €

1. Beförderungspreis für Haus-Haus-Gepäck je Sendung Standard-Preis für 1 Stück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,90 Standard-Preis für 2 Stück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,90 Standard-Preis für 3 Stück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,90 ermäßigter Preis für 1 Stück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,90 ermäßigter Preis für 2 Stück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,90 ermäßigter Preis für 3 Stück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,90 Zuschlag für Sonn- und Feiertagzustellung - je Sendung . . . . . . . . . . . . 14,50 Zuschlag für Sendungen mit Sondergepäck - je Sendung . . . . . . . . . . . . 6,50 2. Fahrrad-Tageskarte je Fahrrad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,90 3. Fahrrad-Wochenkarte je Fahrrad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,50 4. vorbehalten -- 5. Fahrrad-Monatskarte je Fahrrad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,50 6. vorbehalten -- 7. EC/ IC Fahrrad Tageskarte ( IC-Biking) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

EC/IC Fahrrad Tageskarte (1 PLUS - Freizeitticket) . . . . . . . . . . . . . . . . .. 6,80 5,00

8. Aufzahlungsbetrag für EC/IC Fahrrad Tageskarte (IC-Biking) . . . . . . . . . 3,90 9. Hunde-Tageskarte je Hund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,90 10. Hunde-Wochenkarte je Hund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,50 11. Hunde-Monatskarte je Hund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,60

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Tarifverzeichnis Nummer 16

PT/ÖBB Personentarif ÖBB Gültig ab 01.01.2007

ÖBB Personenverkehr AG

Preistafel 13 - VORTEILScard Preistafel 13

VORTEILScard

Zif. Gegenstand € VORTEILScard 1 VORTEILScard Classic 99,90 2 VORTEILSCARD Classic Mastercard * 107,90 3 VORTEILScard Senior 26,90 4 VORTEILScard Senior Mastercard * 34,90 5 VORTEILScard Familie 19,90 6 7

VORTEILScard < 26 VORTEILScard < 26 MasterCard *

19,90 27,90

8 VORTEILScard Spezial 19,90 9 VORTEILScard Blind (ohne Zusatzmodul „DENZELDRIVE Carsharing“) 18,90 10 VORTEILScard Spezial (Schwerkriegsbeschädigte) frei ÖSTERREICHcard 11 Classic 1. Wagenklasse 2190,00 12 Classic 2. Wagenklasse 1690,00 13 Familie 1. Wagenklasse 2390,00 14 Familie 2. Wagenklasse 1790,00 15 Senior 1. Wagenklasse 1590,00 16 Senior 2. Wagenklasse 1190,00 17 <26 Spezial 1. Wagenklasse 1290,00 18 <26 Spezial 2. Wagenklasse 990,00 *) davon € 8,00 umsatzsteuerfrei

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Tarifverzeichnis Nummer 16

PT/ÖBB Personentarif ÖBB Gültig ab 01.01.2007

ÖBB Personenverkehr AG

Preistafel 14 - Reinigungskosten / Nebengebührentarif Preistafel 14

Reinigungskosten / Nebengebührentarif Werden Nebengebühren nach Maßeinheiten, wie 100 kg, einen Kalendertag, einen Kalendermonat,

berechnet, so werden Teile der betreffenden Maßeinheit als volle Maßeinheit gerechnet. Werden Nebengebühren durch Berechnen ermittelt, so wird der errechnete Betrag auf volle 10 Cent aufgerundet.

In den Beträgen ist die gesetzliche Umsatzsteuer von 10% enthalten, sofern keine anderen Umsatzsteuersätze angemerkt sind.

Reinigungskosten / Nebengebühren

Zif.

Gegenstand €

1 Reinigungskosten 60,- 2 Verwahren von Fundgegenständen, Bargeld und Papiere

mit Geldwert für je angefangene 15 Tage

4,-*) 3 Zusenden von Fundgegenständen aus dem Ausland

a) für eine Sendung unter 5 kg für eine Sendung von 5 kg oder mehr Diese Nebengebühr ist das Entgelt für das Befördern, das bahnseitige Veranlassen der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Behandlung sowie für das Verwahren der Fundgegenstände.

4,-

10,-

4 Verkauf von Fundgegenständen, von Gepäckträgern, von übergebenem

Gepäck und von Aufbewahrungsgepäck: für den Verkauf mindestens jedoch für das Stück Diese Nebengebühr wird auch für das Vorbereiten eines nicht vollzogenen Verkaufes berechnet.

25% des

Verkaufserlöses 10,-*)

5 Versandkostenanteil für die Zusendung von Reiseunterlagen

a) Die Bezahlung erfolgt mittels Kreditkarte b) Die Bezahlung erfolgt per Nachnahme c) Die Bezahlung erfolgt per Erlagschein (VKR)

5.- 5,- 5,-

6 Autoreisezug ühr je angefangene 15 Minuten 45,-*)

Ersatzausstellung einer in Verlust geratenen Schüler- oder Lehrlingsfreikarte 10,- VORTEILcard oder vorläufige VORTEILScard 15,-

7

ÖsterreichCard oder vorläufige ÖsterreichCard 15,- 8 - Entgelt für die schriftliche Einmahnung eines Fahrpreises oder eines anderen

Entgeltes (1. Mahnung) - Entgelt für die wiederholte schriftliche Einmahnung eines Fahrpreises oder eines anderen Entgeltes (2. Mahnung)

10,-

15,-

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Tarifverzeichnis Nummer 16

PT/ÖBB Personentarif ÖBB Gültig ab 01.01.2007

ÖBB Personenverkehr AG

Preistafel 14 Reinigungskosten / Nebengebührentarif

Werden Nebengebühren nach Maßeinheiten, wie 100 kg, einen Kalendertag, einen Kalendermonat, berechnet, so werden Teile der betreffenden Maßeinheit als volle Maßeinheit gerechnet. Werden

Nebengebühren durch Berechnen ermittelt, so wird der errechnete Betrag auf volle 10 Cent aufgerundet. In den Beträgen ist die gesetzliche Umsatzsteuer von 10% enthalten, sofern keine anderen

Umsatzsteuersätze angemerkt sind. Reinigungskosten / Nebengebühren

Zif.

Gegenstand €

9 Bearbeitungsgebühr für die nachträgliche Überprüfung der (Gültigkeit einer) Jahreskarte, ÖsterreichCard, Schülerfreikarte, Lehrlingsfreikarte oder VORTEILScard . . .

5,-

10 Jährliche Bearbeitungsgebühr (die Einhebung erfolgt in 10 Teilbeträgen) für die

Bezahlung der Jahresstreckenkarte über Bankeinzug.

8,- 11 Entgelte für die Ausstellung einer Fahrpreisbestätigung (ohne vorhandenen)

entsprechenden Fahrausweis 5,-

12 vorbehalten - 13 Bearbeitungsgebühr bei nicht sofortiger Bezahlung

einer Fahrgeldnachforderung (gem. ÖPT Zif 18.4)

15,- 14 Bearbeitungsgebühr bei

- nicht sofortiger Bezahlung eines Fahrpreises (z.B.: mittels Zahlschein) - nicht sofortiger Bezahlung einer Gebühr gem. ÖPT, ausgenommen die Gebühr gem. ÖPT Zif 18.4 - Banküberweisungen von und nach dem Ausland

5,-

5,-

5,-

*) inklusive 20% Umsatzsteuer **) Umsatzsteuerfrei

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Tarifverzeichnis Nummer 16

PT/ÖBB Personentarif ÖBB Gültig ab 01.01.2007

ÖBB Personenverkehr AG

Teil XI: Tarifentfernung

1 Bestimmungen für die Ermittlung der Tarifentfernung Allgemeines Die Tarifentfernungen zwischen Bahnhöfen, Bahnhöfen und Grenzen sowie zwischen Grenzen der ÖBB sind elektronisch verfüg- und ermittelbar und daher bei den Verkaufsstellen der ÖBB in den besonderen Programmen der elektronischen Abfertigungsgeräte entsprechend berücksichtigt. Zusätzlich liegen diese als Streckenlisten zur Einsicht bei ÖBB Personenverkehr, bei den österreichischen Privatbahnen sowie bei den Reisebüros mit manuellem Fahrkartenverkauf für die ÖBB auf.

2 Sonderbestimmungen 2.1 Allgemeines Die angeführten Sonderbestimmungen für die Ermittlung der Tarifentfernungen sind bei den Programmen der elektronischen Abfertigungsgeräte der ÖBB entsprechend berücksichtigt. Von den österreichischen Privatbahnen und Reisebüros mit manuellem Fahrkartenverkauf werden diese Sonderbestimmungen bei der manuellen Fahrkartenerstellung berücksichtigt.

2.2 Einheitsentfernungen für Wien Bei der Ermittlung der Tarifentfernung über Wien wird jeweils die Entfernung bis zu dem und ab dem an der Wiener Stadtgrenze gelegenen Bahnhof und die Einheitsentfernung für Wien von 22 km zusammengezählt. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind folgende Tarifentfernungen Wien Süßenbrunn - Gerasdorf 6 km Wien Strebersdorf - Gerasdorf 11 km Wien Strebersdorf - Wien Süßenbrunn 11 km

2.3 Bahnhöfe der Wiener Stadtgrenze (Kernzonengrenze des Verkehrsverbundes Ostregion): Purkersdorf Sanatorium, Kahlenbergerdorf, Wien Strebersdorf, Gerasdorf, Wien Süßenbrunn, Wien Hausfeldstraße, Schwechat, Kledering, Wien Blumental und Wien Liesing

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Tarifverzeichnis Nummer 16

PT/ÖBB Personentarif ÖBB Gültig ab 01.01.2007

ÖBB Personenverkehr AG

Orte mit mehreren Bahnhöfen und Bahnhöfe dieser Orte -Anlage 1 Ort BahnhöfeBischofshofen Bischofshofen, Mitterberghütten Bleiburg Bleiburg , Bleiburg Stadt Bregenz Bregenz, Riedenburg, Bregenz Hafen Feldkirch Altenstadt, Feldkirch, Feldkirch-Amberg, Gisingen, Tisis Garsten Garsten, Lahrndorf, Sand Graz Graz Hbf, Graz Ostbahnhof, Puntigam Innsbruck Allerheiligenhöfe, Innsbruck Hbf, Innsbruck Hötting, Innsbruck Westbf,

Kranebitten Klagenfurt Klagenfurt Annabichl, Klagenfurt Ebenthal, Klagenfurt Hbf, Klagenfurt

Lend, Klagenfurt Ostbf, Viktring Klaus Klaus, Steyrling Krems a.d. Donau Krems a.d. Donau, Stein-Mautern Lengau Friedburg-Lengau, Teichstätt Leoben Leoben Göss, Leoben Hbf, Leoben Hinterberg Linz Franckstraße, Linz Ebelsberg, Linz Hbf, Linz Kleinmünchen, Linz Oed,

Linz Urfahr, Linz Wegscheid, Pichling Lambach Lambach, Markt Lambach Pirawarth Bad Pirawarth, Pirawarth, Kollnbrunn Ried im Innkreis Bad Ried, Ried im Innkreis Salzburg Salzburg Aigen, Salzburg Gnigl, Salzburg Hbf, Salzburg-Maria Plain,

Salzburg Parsch, Salzburg Süd St. Paul St. Paul, St. Paul Bad St. Pölten St. Pölten Hbf, St. Pölten Alpenbf, St. Pölten-Traisenpark, Ober

Radlberg, Porschestraße, Unter Radlberg, Spratzern, Spratzern Hst, Viehofen

St. Valentin Herzograd, St. Valentin St. Veit a.d. Glan St. Veit a.d. Glan, St. Veit a.d. Glan Westbf Traisen Traisen, Traisen Markt Villach Seebach bei Villach, Villach Hbf, Villach Westbf, Warmbad Villach Waidhofen a.d. Ybbs Böhlerwerk a.d. Ybbs, Gstadt, Kreilhof, Stadt Waidhofen a.d. Ybbs,

Vogelsang, Waidhofen a.d. Ybbs, Waidhofen a.d. Ybbs Lb, Waidhofen a.d. Ybbs Schillerpark

Wels Wels, Wels Lb Weyer Land Kastenreith, Kleinreifling, Küpfern, Schönau a.d. Enns Wien (Bahnhöfe der Kernzone des VOR)

Wien Atzgersdorf, Wien Breitensee, Wien Brünner Straße, Wien Erzherzog Karl-Straße, Wien Floridsdorf, Wien Siemensstraße, Wien Geiselbergstrasse, Gerasdorf, Wien Gersthof, Schwechat, Wien Hadersdorf, Wien Haidestraße, Wien Handelskai, Wien Hausfeldstraße, Wien Heiligenstadt, Wien Hernals, Wien Hetzendorf, Wien Hirschstetten, Wien Inzersdorf, Wien Blumental, Wien Jedlersdorf, Wien Breitenleer Straße, Kahlenbergerdorf, Kledering, Wien Kaiserebersdorf, Wien Krottenbachstraße, Wien Leopoldau, Wien Liesing, Wien Lobau, Wien Matzleinsdorfer Platz, Wien Nußdorf, Wien Oberdöbling, Wien Ottakring, Wien Penzing, Wien Praterkai, Purkersdorf Sanatorium, Wien Rennweg, Wien Simmering, Wien Grillgasse, Wien Speising, Wien St. Marx, Wien Südbahnhof Bstg 21-22, Wien Südtiroler Platz, Wien Süßenbrunn, Wien Spittelau, Wien Stadlau, Wien Strebersdorf, Wien Traisengasse, Wien Weidlingau, Wien Franz Josefs-Bf, Wien Hütteldorf, Wien Meidling, Wien Mitte, Wien Nord, Wien Südbahnhof Bstg 1-9, Wien Südbahnhof Bstg 11-19, Wien Westbf, Wien Zentralfriedhof.

Wiener Neustadt Wiener Neustadt, Wiener Neustadt Nord, Wiener Neustadt Civitas Nova Zell am See Bruckberg, Bruckberg Golfplatz, Kitzsteinhornstraße,

Tischlerhäusl, Zell am See, Zellermoos

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Tarifverzeichnis Nummer 16

PT/ÖBB Personentarif ÖBB Gültig ab 01.01.2007

ÖBB Personenverkehr AG

Die Passagiercharta der ÖBB Personenverkehr AG Fernverkehr Die ÖBB Personenverkehr AG führt ab 12. Dezember 2004 eine Passagiercharta für den Fernverkehr ein. In dieser Charta sind rechtsverbindliche Entschädigungsleistungen und Qualitätsversprechen für Fernverkehrskunden festgeschrieben. Die Passagiercharta der ÖBB PV AG hat für den Konsumentenschutz Vorbildcharakter. Mit der vorliegenden Selbstverpflichtung wird ein wesentlicher Beitrag zur Erhöhung der Attraktivität der Bahn geleistet und die Rechtsposition der Fahrgäste erheblich verbessert. Die neue Regelung ist ab 12. Dezember 2004 für Bahnkunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Internet unter www.oebb.at nachlesbar. Im Gegensatz zu heutigen Kulanzregelungen haben die Fahrgäste im Fernverkehr damit einen Rechtsanspruch auf Entschädigung in Form eines Gutscheines. Die ÖBB Personenverkehr AG verpflichtet sich in ihrer Passagiercharta zu folgenden Leistungen: Hat ein Fernverkehrszug bei Tagesreisen am Zielbahnhof des Reisenden mehr als 60 Minuten bzw. bei

Nachtreisen mehr als 120 Minuten Verspätung, erhält der Fahrgast eine Entschädigung in Höhe von 20 Prozent des Fahrkartenwertes. Die Entschädigung wird gewährleistet, wenn der Mindestfahrkartenpreis je Fahrtrichtung im internationalen grenzüberschreitenden Fernverkehr € 50,-beträgt. Im nationalen Fernverkehr muss der Mindestfahrkartenpreis je Fahrtrichtung € 20,- betragen. Bei der Berechnung des Fahrkartenpreises werden Kosten für Reservierungen sowie Liegewagen- und Schlafwagenzuschläge berücksichtigt. Die maximale Entschädigung beträgt pro Person im nationalen Fernverkehr € 80,- in Form von Gutscheinen.

Diese Zusage gilt im nationalen Fernverkehr nicht nur für einen einzelnen nationalen Fernverkehrszug, sondern umfasst die gesamte Reisekette, wenn dafüreine Sitzplatzreservierung im nationalen Fernverkehr durchgeführt wurde. Das bedeutet: Verpasst der Kunde aufgrund einer geringen Verspätung seinen Anschlusszug und trifft deshalb an seinem Zielbahnhof mit mehr als 120 Minuten Verspätung ein, erhält er von der ÖBB Personenverkehr AG die zugesagte Entschädigungsleistung. Dies gilt auch dann, wenn die Reise mit einem Nahver-kehrszug beendet wird. Diese Regelung gilt auch, wenn ein Zug ausfällt. Die maximale Entschädigung beträgt pro Person € 80,- in Form von Gutscheinen.

Kann die Reise wegen eines Zugausfalls, einer Zugverspätung oder dem Versäumnis eines Anschlusszuges nicht bis 24 Uhr wie geplant mit einem anderen fahrplanmäßigen Verkehrsmittel fortgesetzt werden oder ist eine solche Fortsetzung unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar, übernimmt die ÖBB Personenverkehr AG die Kosten für eine angemessene Übernachtung und die Benachrichtigung von Personen oder sofern preisgünstiger und zumutbar die Kosten für den Transfer mit einem anderen Verkehrsmittel (z.B.: Taxi). Taxikosten bzw. Hotel-Nächtigungskosten pro Person werden bis zu einer Höhe von maximal € 80,- übernommen.

Zusätzlich tätigt die ÖBB Personenverkehr AG im Rahmen der Passagiercharta Zusagen zur Einhaltung von für die Kundenzufriedenheit maßgeblichen Qualitätsstandards:

1. Beratung und Information vor und während der Reise 2. Sauberkeit und Sicherheit 3. Bearbeitung von Kundenbeschwerden 4. Vermeidung von Verspätungen und Zugausfällen im Fernverkehr 5. Vermeidung von Servicemängeln 6. Service für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität

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Tarifverzeichnis Nummer 16

PT/ÖBB Personentarif ÖBB Gültig ab 01.01.2007

ÖBB Personenverkehr AG

Von der Entschädigung ausgeschlossene Ereignisse 1. Ereignisse verursacht durch Dritte (z.B.: Unfälle bei Eisenbahnkreuzungen, Suizide) 2. Elementare Ereignisse (Hochwasser, Erdbeben, Lawinenschäden, Lawinengefährdung, Sturmschäden,

Blitzschläge) 3. Geplante Bauarbeiten, bei vorheriger Information der Kunden 4. Sonderzüge 5. Passangebote (z.B. InterRail, EuroDomino, Eurail) 6. Eingriffe durch staatliche Organe (z.B.: in militärischem Interesse, Zivilschutz) 7. Ausfall von Zügen in Folge von Streik oder Verspätung im internationalen Verkehr 8. Ausschließlich in der Sphäre des Kunden liegende Ursachen

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Tarifverzeichnis Nummer 16

PT/ÖBB Personentarif ÖBB Gültig ab 01.01.2007

ÖBB Personenverkehr AG

Anhang zur Passagiercharta Entschädigungsbeträge

Entschädigungsbeträge auf Gutscheinbasis Mindestfahrkartenpreis im internationalen Fernverkehr € 50,-

Mindestfahrkartenpreis/Höchstentschädigungsbetrag im nationalen Fernverkehr € 20,- / € 80,- Der Mindestfahrkartenpreis versteht sich inklusive der angeführten Schlafwagen -bzw.

Liegewagenzuschläge Fahrkarten pro Richtungund Person 20 % Kettenreise Fahrkarten proRichtung und Person 20 % Liegewagen-Preise pro Richtungund Person 20 % Schlafwagen-Preise pro Richtungund Person 20 % Pauschalbetrag für Österreich-Card € 6,- Pauschalbetrag für ÖBB-Zeitkarten (Berechnung analog des Einzelticket) € 6,- max. Entschädigung für Taxi oder Nächtigung im nationalen Verkehr € 80,-

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