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Dipl.-Ing.
KLAUS JENS
VORLESUNGEN ÜBER
TECHNISCHE
GEBÄUDEAUSRÜSTUNG
KAPITEL:
1 GRUNDLAGEN
TECHNISCHE GEBÄUDEAUSRÜSTUNG
2 WASSER
3 WÄRME
5 LUFT
6 INFORMATION
7 STROM
TRANSPORT
SICHERHEIT
4 KÄLTE
8 TRANSPORT
10 PROJEKTIERUNG
9 SICHERHEIT
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TECHNISCHE GEBÄUDEAUSRÜSTUNG
Kapitel Seite
9 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN 3 9.1 BRANDABSCHNITTSBILDUNG 3 9.2 KABELANLAGEN MIT INTEGRIERTEM FUNKTIONSERHALT 6
9.3 BRANDMELDEANLAGEN 6
9.4 ERSTE LÖSCHHILFE 8
9.5 ERWEITERTE LÖSCHHILFE 8
9.6 STEIGLEITUNGEN UND WANDHYDRANTEN 8
9.7 SPRINKLERANLAGEN 10
9.8 CO2- LÖSCHANLAGEN 10
9.9 NATÜRLICHE RAUCH- UND WÄRMEABZUGSANLAGEN "RWA" ("BRE" - BRANDRAUCHENTLÜFTUNGSANLAGEN) 11
9.10 MECHANISCHE RAUCH- UND WÄRMEABZUGSANLAGEN "RWA"
("BRA" - BRANDRAUCHABSAUGANLAGEN) 11
9.11 BLITZSCHUTZANLAGEN 15
9.12 INTRUSIONSSCHUTZ 17
9.13 SCHUTZRÄUME 19
9.14 LITERATURHINWEISE 21
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9 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN Dass Gebäude ihren den Gebäudenutzern "Schutz bieten" darf man mit einem gewissen
Selbstverständnis erwarten. Aus bitteren Erfahrungen mit Unglücksfällen wurden allmählich
bautechnische, anlagentechnische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen entwickelt,
um das Wiederholungsrisiko für diese Unglücke abzumindern. Auf diese Weise wurden
Sicherheitsbestimmungen für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Gebäuden
in zahlreiche Gesetze, Verordnungen, behördliche Vorschreibungen, Bescheide sowie in
technische und sonstige Richtlinien wurden aufgenommen.
Bei der Vorschreibung von Sicherheitsvorkehrungen behalten sich Baubewilligungsbehörden
aus verständlichen Gründen einen Ermessensspielraum vor, um auf neue Herausforderungen
mit angemessenen Auflagen reagieren zu können.
Es ist aus diesem Grunde äußerst empfehlenswert, bereits vor der Einreichung von Bau-
vorhaben mit den dafür zuständigen Behördenvertretern den jeweiligen Letztstand der zu
erwartenden behördlichen Sicherheitsvorschreibungen zu erörtern.
Aus der Fülle gesetzlich und behördlich vorgeschriebener sowie empfohlener Sicherheitsbe-
stimmungen habe ich willkürlich nachfolgende Beispiele ausgewählt :
9.1 BRANDABSCHNITTSBILDUNG
Durch Bildung von Brandabschnitten kann man im Brandfall das Übergreifen eines Brandes
auf andere Gebäudeteile erschweren oder gar verhindern, und damit einen Brandschaden
möglichst klein halten. Brandabschnitte sind deshalb ein wichtiger Bestandteil des baulichen
Brandschutzes. Die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband und den Österreichi-
schen Brandverhütungsstellen erarbeiteten "Technischen Richtlinien vorbeugender Brand-
schutz" enthalten auch Grundsätze und Festlegungen zur Bildung von Brandabschnitten1.
Die Trennung der Brandabschnitte wird durch mindestens brandbeständige Bauteile mit raum-
abschließender Wirkung vorgenommen.
Das Brandverhalten von Bauteilen wird unter anderem durch die Brandwiderstandsdauer ge-
kennzeichnet. Damit wird die Zeitdauer in Minuten bezeichnet, während der ein Bauteil der
Brandeinwirkung ausreichend Widerstand leistet.
Im europäischen Raum2 erfolgt die Bewertung des Brandwiderstandes nach folgenden drei
Kriterien:
R für Tragfähigkeit "Resistance" E für Raumabschluss "Etanchéité" I für Wärmedämmung "Isolation"
Unter bestimmten Voraussetzungen werden folgende Kriterien zusätzlich berücksichtigt :
W für Strahlung M für mechanische Einwirkung,
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C für Selbstschließvermögen, S für Rauchdurchlässigkeit , P für Aufrechterhaltung der Energieversorgung H für Aufrechterhaltung der Signalübermittlung G für Rußbrandbeständigkeit
Bei einer Klassifizierung der Brandwiderstandes nach dem EU-Grundlagendokument "Brand-
schutz" wird die Zeitspanne in Minuten [Zeit] ausgedrückt, während der die zuvor angeführten
Kriterien erfüllt sind ["Leistungszeit"]. Wegen der Berücksichtigung einzelstaatlich bestehender
Klassen von Schutzanforderungen können "Leistungszeiten" mit folgenden Zahlen angegeben
werden: 15, 20, 30, 45, 60, 90, 120, 180, 240 und 360. Werden Kriterien kombiniert, dann
entspricht die angegebene "Leistungszeit" dem Kriterium mit der kürzesten Dauer.
für tragende Bauteile:
REI [Leistungszeit] Mindestzeit, während der alle Kriterien (Tragfähigkeit, Raumab-schluss und Wärmedämmung) erfüllt sind;
RE [Leistungszeit] Mindestzeit, während der die beiden Kriterien (Tragfähigkeit und Raumabschluss) erfüllt sind;
R [Leistungszeit] Mindestzeit, während der das Kriterium Tragfähigkeit erfüllt ist.
für nicht tragende Bauteile:
EI [Leistungszeit] Mindestzeit, während der die beiden Kriterien (Raumabschluss und Wärmedämmung) erfüllt sind;
E [Leistungszeit] Mindestzeit, während der das Kriterium erfüllt ist.
Die im EU-Grundlagendokument "Brandschutz" ausgewiesenen EN-Klassen stellen die Sum-
me aller in den gegenwärtigen EU- Mitgliedstaaten vorhandenen Brandwiderstandsklassen
dar.
In Vergleich zu den Brandwiderstandsklassen der ÖNORM wird es künftig mindestens
230 "EN- Klassen" geben. Diese Vermehrung ergibt sich sowohl durch die Aufspaltung von
"F" in "REI", als auch durch die Kombinationsmöglichkeit mit den verschiedenen "Leistungs-
zeiten".
Der mit der Brandabschnittsbildung verbundene Aufwand wäre dann vergebens, wenn sich
ein Brand über offene Tore oder Türen, Luftkanäle, Rohrleitungs- oder Kabeldurchführungen
von einem Brandabschnitt in einen anderen Brandabschnitt ausbreiten könnte.
Überall dort, wo Bauteile gebäudetechnischer Anlagen brandabschnittbildenden Raumum-
schliessungsflächen durchdringen, sind deshalb Brandschutzabschlüsse anzuordnen, die
mindestens der gleichen Brandwiderstandsklasse entsprechen müssen wie die angrenzende
Umschließungsfläche. Für derartige Brandabschlüssen sind folgende Bezeichnungen üblich:
Bauteile : Brandschutzabschlüsse :
Tore "Brandschutztore"
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Türen "Brandschutztüren" Luftleitungen "Brandschutzklappen" Kunststoff- Rohrleitungen "Brandschutzmanschetten" Kabeldurchführungen "Kabelschottungen"
Brandschutztore und Brandschutztüren 3 sind in Brandschutzwänden anzuordnen, und mit
Selbstschließeinrichtungen auszustatten. Wenn diese Tore oder Türen betriebsbedingt in
geöffneter Stellung verbleiben sollen, dann sind sie mit Feststellanlagen auszurüsten, welche
auch bei Netzstromausfall im Brandfall den Schließvorgang zuverlässig auslösen. Anforderu-
ngen und Anwendungsbereiche für derartige Feststellanlagen sind in Richtlinie TRVB B 1484
zusammengefasst.
Brandschutzklappen 5 sind an Brandabschnittsgrenzen überall dort anzuordnen, wo diese
von nicht brandbeständig ausgeführten Luftleitungen durchdrungen werden. Im Brandfall
müssen sie zuverlässig schließen. Der Schließvorgang wird durch ein eingebautes Schmelzlot
bei Überschreitung einer Auslösungstemperatur (ca. + 72°C) ausgelöst. Die Stellung der
Brandschutzklappen muss in geeigneter Weise angezeigt werden können.
Abbildung A 09.01
Brandschutzmanschetten werden dort angeordnet, wo Kunststoffrohrleitungen Brandab-
schnittsgrenzen durchdringen. Sie bestehen aus einer um das Rohr angeordneten brandbe-
ständigen Einfassung, die mit einer brandbeständigen aufquellbaren Masse. gefüllt ist. Bei
Überschreitung einer Auslösungstemperatur quillt die Masse auf und verschließt die
Rohrdurchführung mit dem thermisch erweichte Kunststoffrohr.
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Kabelschottungen werden für unterschiedliche Bauteildurchführungen durch Brandab-
schnittsgrenzen, in allen Fällen bei Kabeldurchführungen eingesetzt. Sie bestehend aus
Gebinden, die mit brandbeständiger aufquellbarer Masse gefüllt sind. Bei Überschreitung
einer Auslösungstemperatur quillt die Masse auf und verschließt die Bauteilführung.
Brandabschottungen aus brandbeständigen Bauplatten ermöglichen eine brandschutztech-
nische Trennungen gebäudetechnischer Bauteiltrassen von einem Brandabschnitt, wenn in
den betreffenden Brandabschnitt keine Bauteilanschlüsse geführt werden müssen.
9.2 KABELANLAGEN MIT INTEGRIERTEM FUNKTIONSERHALT
Herkömmliche Kabel mit Isoliermaterial aus Polyvinylchlorid ("PVC") setzen in Brandfall
Qualm und säurebildende korrosive Brandgase frei, verlieren bei Überschreitung einer kriti-
schen Brandenergie rasch ihre flammhemmende Eigenschaft, verlieren ihre Funktionstüch-
tigkeit und tragen zur Ausbreitung eines Brandes bei.
Diese Unzulänglichkeiten lassen sich durch Einsatz von "halogenfreien Sicherheitskabeln"
vermeiden. Die für diese Art von Kabel verwendeten Gummi- oder Kunststoffmischungen
setzen im Brandfall nur geringe Mengen an sichtbehinderndem Qualm und keine Salzsäure-
dämpfe frei. (Die für die bei Verbrennung von PVC freiwerdenden Salzsäuredämpfe gefährden
Menschen, elektronische Anlagen und Gebäude erheblich).
Weil der Funktionserhalt einer Kabelanlage nicht nur von der Kabelbeschaffenheit, sondern
auch von der Beschaffenheit des Befestigungs- und Tragesystems abhängt, wird für den
Nachweis des Funktionserhaltes einer Kabelanlage das aus Kabel und Tragevorrichtung be-
stehende System gemeinsam nach den Bestimmungen der ÖNORM/DIN 4102-12 6 geprüft.
In Ausschreibungen sollte für sicherheitsrelevante Kabelanlagen die Vorlage von Prüfzeugnis-
sen gefordert werden, die nach dieser Norm die Dauer des Funktionserhaltes im Brandfall (in
Minuten) bestätigen (z.B.: E30, E60 oder E90 nach ÖNORM/DIN 4102-12).
9.3 BRANDMELDEANLAGEN
Durch den Einsatz von Brandmeldeanlagen soll ein Entstehungsbrand so zeitgerecht an eine
Brandbekämpfungsstelle gemeldet werden, dass noch geeignete Brandbekämpfungsmaßnah-
men eingeleitet werden können.
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Abbildung A 09.02
automatischeBrandmelder
nichtauto-matische
Brandmelder
Alarmierungs-einrichtung
Übertragungs-einrichtungfür Brand-meldungen
Übertragungs-einrichtung für Störungs-meldungen
Steuerein-richtung für Brandschutz-einrichtungen
Empfangs-zentrale fürBrand-meldungen
Empfangszen-trale für Störungs-meldungen
automatisch auslösbareBrand-schutz-einrichtungen
Energie-versorgung
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AUFBAU EINER BRANDMELDEANLAGE
Mit der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz TRVB S 1237 wurde vom Öster-
reichischen Bundesfeuerwehrverband und den Österreichischen Brandverhütungsstellen für
die Errichtung und den Betrieb von Brandmeldeanlagen eine umfangreiche Richtlinie
veröffentlicht.
Nach dieser Richtlinie sollen Brandmeldeanlagen unter Anderem folgenden Grundsätzen
entsprechen:
• Mit Brandmeldern sollen an den zu überwachenden Stellen Brandkenngrößen erfasst, und in elektrische Größen umgewandelt werden.
• Übersteigt die Brandkenngröße einen bestimmten Wert, dann wird ein elek-trisches Signal an die Brandmeldezentrale abgegeben und dort als Brandmeldung optisch und akustisch angezeigt.
• Automatische Brandmeldeanlagen müssen auch mit nicht automatischen Brand-meldern (z.B. Druckknopfmeldern) ausgerüstet werden.
• Störungen in Verbindungsleitungen zwischen einzelnen Anlageteilen sowie Stö-rungen der Energieversorgung werden an der Brandmeldezentrale optisch und akustisch angezeigt, sodass die Störungsbeseitigung veranlasst werden kann.
• Als Energieversorgung muss ein elektrisches Netz und ein Akkumulator zur Ver-fügung stehen. Bei Ausfall des elektrischen Netzes übernimmt der Akkumulator die elektrische Energieversorgung für eine vorgegebene Zeit.
• Durch eine betriebsspezifische Alarmorganisation ist sicherzustellen, dass der Brandalarm jederzeit durch Personen entgegengenommen werden kann und da-durch Brandbekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden.
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9.4 ERSTE LÖSCHHILFE
Unter "ERSTER LÖSCHHILFE" sind jene Löschmaßnahmen zu verstehen, die vor Eintreffen
der Feuerwehr mit im unmittelbaren Gefahrenbereich vorhandenen Kleinlöschgeräten durch-
geführt werden. Empfehlungen für die Ausrüstung von Gefahrenbereichen mit Handfeuerlö-
schern sind in Richtlinie TRVB F 124 8 zusammengefasst. Es werden darin folgende Arten
von Handfeuerlöschern angeführt :
• Trockenlöscher mit Glutbrandpulver (Kurzzeichen "G") • Trockenlöscher mit Flammbrandpulver (Kurzzeichen "P") • Kohlendioxidlöscher (Kurzzeichen "K") • Schaumlöscher (Kurzzeichen "S" • Nasslöscher (Kurzzeichen "N") • D- Wandhydrant (Kurzzeichen "DH")
9.5 ERWEITERTE LÖSCHHILFE
Die "ERWEITE LÖSCHHILFE" umfasst organisierte Löschmaßnahmen, die vor Eintreffen der
Feuerwehr durch Betriebsangehörige mit im Gefahrenbereich bereitgestellten Löschgeräten
durchgeführt werden. In Richtlinie TRVB F 124 werden dafür folgende Geräte angeführt :
• Fahrbare Trockenlöschgeräte mit Glutbrandpulver (Kurzzeichen "G") • Fahrbare Trockenlöschgeräte Flammbrandpuder (Kurzzeichen "P") • Fahrbare Kohlendioxidlöschgeräte (Kurzzeichen "K") • Fahrbare Schaumlöschgeräte (Kurzzeichen "K") • Fahrbare Kombinationslöschgeräte (Kurzzeichen "KBL") • Trockenlöschanhänger (Kurzzeichen "G" oder "P") • Kombinationslöschanhänger (Kurzzeichen "KBLA") • C- Wandhydranten (Kurzzeichen "CH") • Schaumhydranten (Kurzzeichen "SH")
Art, Größe und Anzahl der Löschgeräte lässt sich nach TRVB F 124 ermitteln. Die Geräte
sind an gut sichtbaren, jederzeit leicht zugänglichen Stellen gesichert bereitzuhalten.
9.6 STEIGLEITUNGEN UND WANDHYDRANTEN
Steigleitungen erleichtern das rasche Eingreifen der Feuerwehr, indem sie zeitraubendes
Auslegen von Schläuchen teilweise oder gänzlich überflüssig machen.
In trockene Steigleitungen wird das Löschwasser erst im Bedarfsfall von der Feuerwehr oder
automatisch eingespeist. Die Einspeisstelle ist bei der Feuerwehrzufahrt an einer jederzeit
zufahrbaren Stelle in ca. 1 m Höhe anzubringen. Sie darf keinesfalls in Schächten oder am
Boden untergebracht werden.
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Löschwasserleitung Abbildung A 09.03
Einspeisestelle
Rückschlagventil
Entleerung
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Kanal
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Nasse Steigleitungen stehen ständig unter Wasserdruck zur Löschwasserförderung.
Aus einsatztaktischen Gründen sind nasse Steigleitungen trockenen Steigleitungen vorzu-
ziehen. Steigleitungen sind bereits während der Bauführung Zug um Zug mit dem Rohbau
funktionsfähig zu installieren. Die Schlauchanschlussstellen sollen ca. 1 m über dem Fußbo-
den liegen und in Mauernischen angebracht werden.
Abbildung A 09.04
Löschwassereinspeisung
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Die Technische Richtlinie TRVB F 1289 enthält ausführliche Details für Errichtung und Prüfung
von Steigleitungen und Wandhydranten.
9.7 SPRINKLERANLAGEN
Sprinkleranlagen sind selbstständige Brandschutzeinrichtungen. Sie haben die Aufgabe,
einen Entstehungsbrand unter Kontrolle zu halten. Eine Sprinkleranlage kann weder
Löschkräfte noch sonstige Maßnahmen zur Brandbekämpfung ersetzen.
Durch eine Sprinkleranlage wird das Löschwasser in einem festverlegten Rohrleitungsnetz zu
zweckmäßig verteilten, ebenfalls festverlegten Düsen ("Sprinklern") geleitet. Die Sprinkler
sind im Bereitschaftszustand der Sprinkleranlage ständig geschlossen und öffnen sich erst,
wenn sie auf ihre Öffnungstemperatur erwärmt sind. Im Brandfall öffnen sich daher nicht alle
Sprinkler, sondern nur jene, die sich im Besein eines Brandherdes befinden.
Die Technische Richtlinie TRVB S 127 10 enthält ausführliche Details für Errichtung und
Prüfung von Sprinkleranlagen.
Das Vorhandensein einer Sprinkleranlage entbindet nicht von der Bereitstellung der auch
ohne Sprinkleranlage notwendigen Mittel der "Ersten und Erweiterten Löschhilfe" gemäß
TRVB F 124 und TRVB F 128.
9.8 CO2- LÖSCHANLAGEN
Die Löschwirkung von Kohlendioxid "CO2" beruht auf der Herabsetzung des Sauerstoffge-
haltes der Luft auf einen Wert, bei dem der Verbrennungsvorgang nicht weiter abläuft.
Eine CO2- Löschanlage besteht aus CO2- Behältern mit Löschmittelvorrat, den notwendigen
Ventilen und einem fest verlegten Rohrleitungsnetz mit im Schutzbereich zweckmäßig ver-
teilten offenen Düsen sowie Einrichtungen zur Branderkennung, Ansteuerung, Alarmierung
und Auslösung.
In CO2- geschützten Räumen, in denen bei Ausströmen des Löschmittels eine Personenge-
fährdung gegeben ist, lösen die Anlagen verzögert aus. Die Flutung des CO2 erfolgt erst nach
einer Vorwarnzeit, die den Personen ein sicheres Verlassen des Flutungsbereiches ermög-
licht. Die Warnung des gefährdeten Personenkreises erfolgt durch akustische und gegebenen-
falls optische Signale. In bestimmten Fällen werden durch die CO2- Anlage Betriebsmittel
angesteuert und Öffnungen in den Umfassungsflächen geschlossen, die eine
Brandausdehnung beeinflussen können.
Die Technische Richtlinie TRVB S 140 11 enthält ausführliche Details für Errichtung und
Prüfung von CO2- Löschanlage n.
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9.9 NATÜRLICHE RAUCH- UND WÄRMEABZUGSANLAGEN "RWA" ("BRE" - Brandrauchentlüftungsanlagen)
Durch ausreichend dimensionierten Rauch- und Wärmeabzug kann erreicht werden, dass im
Brandfall die Schicht von Rauch und heißen Brandgasen ein bestimmtes Ausmaß nicht
überschreitet, Fluchtwege nicht verqualmen sowie die Brandausbreitung erschwert und die
Brandbekämpfung erleichtert wird.
Voraussetzung für diese Wirkung der "RWA" ist, dass sie in dem vom Brand betroffenen
Rauchabschnitt frühzeitig in Funktion tritt und dass ausreichend Zuluft vorhanden ist.
Bei natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ("natürliche RWA" bzw. "BRE" ) bewirkt der
Auftrieb des heißen Brandrauches den Abzug von Rauch und Wärme durch natürliche
Entlüftung des Brandraumes über Öffnungen im Dach.
Als "Lüfter" werden Geräte einer natürlichen RWA bezeichnet, welche bei Aktivierung der
RWA im Brandfall eine Öffnung im Dach freigibt, damit Rauch und Wärme durch Auftriebs-
kräfte ins Freie abziehen können.
Die Technische Richtlinie TRVB S 125 12 enthält ausführliche Details für Errichtung und Prü-
fung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen.
Abbildung A 09.05
RAUCH- UND WÄRMEABZUGSANLAGEN
70 bis 90 °
70 bis 90 ° 70 bis 90 °
min. 140°
9.10 MECHANISCHE RAUCH- UND WÄRMEABZUGSANLAGEN "RWA" ("BRA" - Brandrauchabsauganlagen)
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Bei "mechanischen RWA" wird der Abzug von Rauch und Wärme durch Absaugen des
heißen Brandrauches mit Ventilatoren bewirkt.
Als mechanische Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ("mechanische RWA" bzw. "BRA" ) wer-
den alle technischen Einrichtungen bezeichnet, die im Brandfall aktiviert werden können, um
Brandrauch mittels Ventilatoren aus geschlossenen Räumen oder Gebäuden ins Freie ab-
zuführen.
Bei einem Brand steigt in einem geschlossenen Raum der Brandrauch zunächst über der vom
Brand erfassten Fläche lotrecht zur Decke auf, und breitet sich dort aus, wobei er eine immer
mächtiger werdende Rachschichte bildet.
Wenn dieser Rauch nicht durch Öffnungen ins Freie entweichen kann oder abgesaugt wird,
füllt sich der geschlossene Raum mit Brandrauch vollständig. Fluchtwege werden dadurch
unpassierbar und das Auffinden des Brandherdes wird bei Löscharbeiten erschwert.
Der Einsatz von Brandrauchabsauganlagen bewirkt eine Verdünnung von Rauchgasen, ver-
ringert in der Anfangsphase eines begrenzten Brandes die Auswirkungen des Brandrauches
(Sichtbehinderung, Wärmetransport, toxische Wirkung) und begünstigt einen raschen Lösch-
einsatz. Brandrauchabsauganlagen sind normgemäß für einen mindestens 12-fachen stünd-
lichen Luftwechsel auszulegen13. Bei dieser Anlagenbemessung ist es in der Regel nicht
möglich, die Brandgase eines vollentwickelten Brandes gänzlich abzuführen oder über dem
Fußboden eine rauchgasfreie Schicht zu erhalten.
Bei Tiefgaragen entsprechen die Entrauchungsabschnitte von Brandrauchabsaug- Anlagen
meistens den baubehördlich vorgeschriebenen Brandabschnitten.
Es darf bei der Anlagenbemessung davon ausgegangen werden, dass die gleichzeitige Ent-
rauchung mehrerer Entrauchungsabschnitte einer Tiefgarage nicht erforderlich ist. Mehrere
Entrauchungsabschnitte dürfen deshalb auch über eine Sammelleitung an einen gemein-
samen Brandgasventilator angeschlossen werden, folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• für die Dimensionierung der Volumenströme wird der größte Entrauchungsabschnitt herangezogen.
• die einzelnen Entrauchungsabschnitte bilden jeweils eigene Brandabschnitte.
• die Sammelluftleitung muss brandbeständig ausgeführt, oder in brandbeständigen Kanälen oder Schächten angeordnet sein.
Werden Luftleitungen von Brandrauchabsauganlagen außerhalb des ihnen zugeordneten
Entrauchungsabschnittes durch andere Räume geführt, dann sind auch diese brandbeständig
auszuführen, oder in brandbeständigen Kanälen oder Schächten anzuordnen.
Wenn zur Sicherstellung des geforderten Luftwechsels keine mechanische Belüftungsanlage
zum Einsatz kommt, dann ist die nachströmende Luft (Zuluft) unmittelbar vom Freien zu
entnehmen oder über brandbeständige Kanäle oder Schächte aus dem Freien zuzuführen.
Der Querschnitt dieser Kanäle oder Schächte muss bis ins Freie unvermindert beibehalten
werden.
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In Luftleitungen von Brandrauchabsauganlagen dürfen Brandrauchsteuerklappen, jedoch
keine Brandschutzklappen eingebaut werden.
Bemessungsbeispiel
Für die in Abbildung A 09.06 dargestellte Tiefgarage ist eine Brandrauchabsauganlage zu pro-
jektieren.
Grundrissplan der Tiefgarage Abbildung A 09.06
AUL
AUL
BA 1
BA 2
BA 3
3 B
randabschnitte
Um Nachströmung von Außenluft in den Brandabschnitt BA 1 über den Rampenbereich
jederzeit zu ermöglichen könnte man um das Garagentor eine Überström- Luftleitung
anordnen, oder das Garagentor als Gittertor luftdurchlässig ausbilden.
Für eine Auslegung des Brandgasventilators stehen folgende Vorgabewerte zur Verfügung:
Vorgabewerte zur Luftmengenbemessung Tabelle T 09.01
Bezeichnung Einheit
Anzahl der Stellplätze SP 47 55 60
Grundfläche m2360 1040 1360 1360
Grundvolumen1 m31080 3120 4080 4080
Rechenwerte für Brandabschnitt BA x
1 Gemäß ÖNORM H 6020 [NJ05] ist bei Raumhöhen ! 3 m für das Grundvolumen eine Berechnungsraumhöhe von h r = 3 m einzusetzen.
BA 1 BA 2 BA 3Rampe
Um den in ÖNORM H 6029 geforderten 12- fachen stündlichen Luftwechsel im größten
Brandabschnitt sicherstellen zu können ist eine Brandrauchabsauganlage für einen Luft-
volumenstrom von VBRA = 4080 [m³] • 12 [h-1] = 48.960 [m³/h] auszulegen. Dieser Wert
liegt erheblich über dem für Garagenbetrieb erforderlichen Luftvolumenstrom (beispielsweise
VERF = 4.700 [m³/h] für Längslüftungsbetrieb aller 3 Lüftungsabschnitte).
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Es besteht die Möglichkeit, für Brandgasabsaugung und Garagenlüftung einen gemeinsamen
Ventilator einzusetzen, der bei Garagenlüftung mit stark verminderter Drehzahl betrieben
werden müsste. Um eine aufwändige Drehzahlsteuerung und ungünstigen Teillastbetrieb zu
vermeiden empfiehlt es sich jedoch, jeweils eigene Ventilatoren für Garagenbetrieb und
Brandgasabsaugung vorzusehen.
Im Entrauchungsfall wären die Brandschutztore des zu entrauchenden Brandabschnittes
geschlossen. Außenluft könnte dabei nur in Brandabschnitt BA 1 über die Ein- und
Ausfahrtsrampe nachströmen, falls die Brandrauchabsaugung im gegenüberliegenden
Bereich angeordnet wird. Bei ähnlicher Luftführung sind in den Brandabschnitten BA 2 und BA
3 für die Außenluftnachströmung eigene Luftleitungen vorzusehen.
Eine diesen Überlegungen entsprechende Brandrauch-Absauganlage entspricht folgender
Funktionsbeschreibung:
Brandrauch- Absauganlage für Tiefgarage Abbildung A 09.07
FUNKTIONSBESCHREIBUNGDATENPUNKTESCHRANK
innenaußen AE DE AA DA ZE
AE analoger Eingang
DA digitaler Ausgang
AA analoger Ausgang
ZE Zählimpuls- Eingang
DE digitaler Eingang
LEGENDE :
SUMMEN
1
1
1
1
1
1
1
3
3
3
3
3
1914
1
1
1
1
3
5
1
1
1
1
1
CO
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2
BA
3
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YL12
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SB0
SB9
HB0
HB91
HB92
HB93
ML9
ML0
YL22
YL21
YL13
Beispiel A
BA Brandabschnitt
3 B
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BAUTEILZUSAMMENSTELLUNG:
BM91 bis BM93 Anzeigegruppen von Brandmeldern für Brandabschnitte
HB0 Betriebs- und Störmeldelämpchen für Garagenlüftung
HB91 bis HB93 Betriebs- und Störmeldelämpchen für Entrauchungsabschnitte
ML0 Ventilator für Garagenlüftung
ML9 Brandgasventilator für Brandrauchabsaug- Anlage
SB0 Betriebswahlschalter für Garagenlüftungsanlage
SB9 Betriebswahlschalter für Brandrauchabsaug- Anlage
YL0 und YL9 Brandrauch- Steuerklappen für Ventilatorzuordnung
YL12 bis YL13 Brandrauch- Steuerklappen für Außenluftnachströmung
YL21 bis YL23 Brandrauch- Steuerklappen für Brandgasabsaugung
FUNKTIONEN:
SB0 Betriebswahlschalter mit den Stellungen "1-0-A" dient zur Schaltung des Garagenlüftungsventilators ML0 von Hand. In Stellung "A" (Automatik) erfolgt die Schaltung über die CO- Überwachungs- und Warnanlage. Betrieb und Störung des Ventilators ML0 wird mit Meldelämpchen HB0 angezeigt.
ML0 Bei Betrieb des Garagenlüftungsventilators werden nur die Brandrauch- Steuer-klappen YL0 und YL23 geöffnet. Die Brandrauch- Steuerklappen YL9 und YL12 bis YL22 werden geschlossen. Ein Betrieb von Ventilator ML9 gegen die geschlossene Klappe YL9 wird unterbunden.
SB9 Betriebswahlschalter mit den Stellungen "0-1-2-3-A" dient zur Schaltung der Entrauchungsvorgänge für die Brandabschnitte BA 1 bis BA 3 von Hand. In Stellung "A" (Automatik) erfolgt die Schaltung über die Brandmeldeanlage. Betrieb und Störung werden für jeden Brandabschnitt gesondert mit Meldelämpchen HB91 bis HB93 angezeigt.
ML9 Mit dem Betrieb des Brandgasventilators werden Entrauchungsvorgänge in den Brandabschnitten BA1, BA2 oder BA3 wie folgt ermöglicht:
BA1: Die Brandrauch- Steuerklappen YL9 und YL21 werden geöffnet, alle anderen Brand-rauch- Steuerklappen werden geschlossen. Über den Rampenbereich muss jederzeit Außenluft in den Brandabschnitt nachströmen können.
BA2: Die Brandrauch- Steuerklappen YL9, YL12 und YL22 werden geöffnet, alle anderen Brandrauch- Steuerklappen werden geschlossen. Die Nachströmung von Außenluft in den Brandabschnitt erfolgt über Klappe YL12.
BA3: Die Brandrauch- Steuerklappen YL9, YL13 und YL23 werden geöffnet, alle anderen Brandrauch- Steuerklappen werden geschlossen. Die Nachströmung von Außenluft in den Brandabschnitt erfolgt über Klappe YL13.
9.11 BLITZSCHUTZANLAGEN
Blitzschutzanlagen dienen dem Auffangen und Ableiten von Blitzströmen in eine Erdungsan-
lage. Sie sind in Österreich nach den Bestimmungen der ÖVE-E 49 14 und ÖNORM E 2980 15
zu errichten und bestehen aus folgenden Komponenten :
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Fangeinrichtung,
bestehend aus metallenen Bauteilen (z.B. Fangstangen, Fangleitungen) auf, oberhalb, seitlich oder neben dem zu schützenden Bauwerk. Sie dient als Einschlagpunkt für den Blitz. Im Regelfall wird unabhängig von der Gebäudehöhe auf der Dachfläche ein maschenförmiges Fangnetz mit Maschenweite von etwa 10 m * 20 m errichtet.
Ableitung,
bestehend aus elektrisch leitender Verbindung zwischen Fangeinrichtung und Erdungsanlage. Die Anzahl der Ableitungen ist abhängig von der Dachform und der Gebäudegröße. Es ist mindestens je 20 m Umfang der Dachaußenkanten eine Ab-leitung vorzusehen.
Erdungsanlage
Die Erdungsanlage dient zum Einführen des Blitzstromes in die Erde. Sie besteht im Regelfall aus einem geschlossenen Ringerder um das Gebäude (z.B. Fundamenter-der oder Oberflächenerder im Erdreich), in Sonderfällen aus Einzelerdern.
Blitzschutzanlage Abbildung A 09.08
Fangvorrichtung
Ableitung
BlitzschutzerdungMetall- Rohrleitung
Besonders wirtschaftliche lassen sich Erdungsanlagen mit Fundamenterdern 16 ausführen, die
in Beton eingebettet, mit der Erde großflächig leitend in Verbindung stehen.
Soweit es die baulichen Gegebenheiten zulassen sind diese als geschlossener Ring unter der
Außenmauer des Bauwerkes zu verlegen. Weitere Erder sind in allenfalls vorhandene Funda-
mente so einzulegen, dass kein Punkt innerhalb des Grundrisses mehr als 5 m von einem
Erder entfernt ist.
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Abbildung A 09.09
PRINZIP DES ÄUSSEREN BLITZSCHUTZES
Fangeinrichtung
Ableitungen
Erdungsanlage
Prüf-klemme
Prüf-klemme
PrüfklemmenPrüfklemmen Potential-
aus glei ch
Po te nt ial -
a usgl ei ch
Für den Anschluss von Potentialausgleichsleitungen in Gebäuden ist im Inneren des Bauwer-
kes an zugänglicher Stelle mindestens eine vom Fundamenterder ausgehende Anschluss-
fahne anzuordnen, und bis etwa 1 m über den Kellerfußboden hochzuführen.
Für die Verbindung mit einer Blitzschutzanlage sind unter Berücksichtigung der geplanten
Ableitungen an der Außenmauer weitere Anschlussfahnen anzuordnen und bis zu den
Prüfklemmen der Blitzschutzanlage hochzuführen.
Sind Aufzüge geplant, so ist auch in die Schachtgrube jedes Aufzuges eine zu legen. Für
benachbarte Erder und bauliche Erweiterungsreserven sollten weitere Anschlussfahnen
vorzusehen werden.
Abbildung A 09.10
AUSFÜHRUNGSBEISPIELE FÜR ABLEITUNGEN
über Mauerkastenan Fundamenterder
Über Erdein-führung anRingerder
über Stahlkonstruktionund Unterflurkastenan Ringerder
Prüfklemme
Prü
f-kl
emm
e
Pr ü
f -kl
emm
e
St a
hlko
n st r u
kti o
n
9.12 INTRUSIONSSCHUTZ
Unter dem Sammelbegriff "Intrusionsschutz" werden Schutzvorkehrungen zusammengefasst,
die zur wirkungsvollen Abwehr von Wirtschaftskriminalität oder sonstigen kriminellen Hand-
lungen beitragen. Nach Schutzbereichen lassen sich in folgende Arten aufgliedern:
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PERIMETERÜBERWACHUNG
diese beginnt bereits draußen im Gelände vor den zu schützenden Gebäuden und Einrichtungen;
AUSSENHAUTÜBERWACHUNG
dabei werden Gebäudeaußenflächen, Türen, Fenster und sonstige Gebäudeöffnun-gen überwacht;
ZUGANGSÜBERWACHUNG
dient der Kontrolle von Zugängen zu sicherheitsempfindlichen Bereichen in Gebäu-den;
INNENRAUMÜBERWACHUNG
dient der Überwachung sicherheitsempfindlicher Bereiche in Innenräumen.
Einem Sicherungskonzept entsprechend werden für die zu überwachenden Bereiche Melder
eingesetzt, die üblicherweise nach folgenden Meldeprinzipien physikalische Kenngrößen in
elektrische Größen umwandeln :
elektro- mechanisch elektro- akustisch elektro- optisch elektro- magnetisch
In einer Intrusionsmeldezentrale werden alle eingehenden Meldungen erfasst, ausgewertet
und angezeigt. Im Alarmfall werden einer festgelegten Alarmorganisation entsprechend be-
stimmte Personen alarmiert (z.B.: Werkschützer, Verantwortliche, Bewachungsunternehmen,
Polizei, anonyme Öffentlichkeit).
Meldezentralen lassen sich auch mit Komponenten von Datenverarbeitungsanlagen kombinie-
ren, die im Alarmfall den zu alarmierenden Personen gezielt jene Informationen übermitteln
können, die für die zu ergreifenden Maßnahmen von Bedeutung sind.
Abbildung A 09.11
ALARMORGANISATIONIntrusionsmeldezentrale
Ansteuerungseinrichtung
Übertragungs-einrichtung
örtlicheAlarmierung
Alarmwählgerätmit digitaler Mel-dungsübertragung
AutomatischesWähl- undAnsagegerät
Zentrale PolizeiBewachungs-unternehmen,Alarmzentrale
zu alarmierendePerson
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9.13 SCHUTZRÄUME
Schutzräume dienen dem Schutz von Personen gegen naturbedingte und technische Gefähr-
dungen. In ÖNORM S 6000 17 wurden für den durch bauliche Maßnahmen erreichbaren
Schutzumfang "Schutzklassen" (Teilschutz, Grundschutz, Erhöhter Schutz), "Bedrohungsar-
ten" und "Gefährdungsfaktoren" festgelegt. Die der jeweiligen Schutzklasse entsprechende
Schutzwirkung ist durch geeignete technische Gestaltung des Schutzbauwerkes, der zugehö-
rigen Abschlüsse, Ver- und Entsorgungseinrichtungen und der Raumausstattung sicherzu-
stellen. Für die Sicherung eines minimalen Lebensraumes wurde in dieser ÖNORM unter
Anderem Folgendes festgelegt:
Geometrischer Raum
Den Bewohnern ist ein minimaler geometrischer Raum zur Ermöglichung eines längeren
Aufenthaltes im geschützten Bereich sicherzustellen. Die Mindestfläche sollte 1 m² pro
Person, das freie Luftvolumen sollte 2,3 m³ pro Person nicht unterschreiten. Zusätzlich muss
die räumliche Möglichkeit für Nahrungsbereitung,- verteilung und –einnahme, Körperreinigung,
Körperausscheidung und erforderliche Dekontaminierung von Personen im geschützten
Bereich gesichert werden. Verkehrsflächen müssen dem Verwendungszweck entsprechend
vorhanden sein.
Luftzustände
Die Bewahrung erträglicher Innenzustände ist durch geeignete Maßnahmen (wie Lüftung und
allenfalls Entfeuchtung) sicherzustellen. Dies gilt als erfüllt, wenn die in nachfolgender Tabelle
angeführten zulässigen Werte eingehalten werden.
Tabelle T 09.02
ÖNORM S 6000 "Schutzräume" (Tabelle 3)
Merkmal
Lufttemperatur 15 bis 29 °C bei normaler Belastbarkeit
Luftfeuchtigkeit bis 100 % relative Luftfeuchtigkeit
CO 2 - Gehalt maximal 1 % Volumenanteil
O 2 - Gehalt minimal 18 % Volumenanteil
zulässige Luftzustandswerte
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Technische Maßnahmen
Als geeignete Maßnahmen zur Aufrechterhaltung erträglicher Luftzustände gelten
• Mechanische Lüftung mit folgenden minimalen Außenluftraten je Person:
im Normalluftfall (ohne Filterbetrieb) mindestens 6 m³/h im Schutzluftfall (mit Filterbetrieb) mindestens 3 m³/h
• Filterbetrieb zur Sicherung der zugeführten Außenluft gegen
Schwebstoffe Giftstoffe
• Aufrechterhaltung eines Mindestüberdruckes von 50 Pa im Schutzraum
über die gesamte Dauer der Filterbetriebes
• Kühlwirkung durch Nutzung vorhandener Wärmesenken (Luftzuführung, Erdreich)
• Anforderungen an die Luftfilterung
Die technischen Anforderungen an die Luftfilterung gelten als erfüllt, wenn die in Tabelle angeführten Grenzwerte eingehalten werden.
Abbildung A 09.12
BEISPIEL EINES SCHUTZRAUMES FÜR 50 PERSONEN
Sand-filter
Zuluftanlagefür den Schutzfall
Lu
ftsto
ssven
tile
Abluft fürden Normalfall,im Schutzfallgeschlossen
Abluft für denSchutzfall
Abluft für denSchutzfall
Abluft für denSchutzfall
SCHLEUSE
Zuluft für denNormalfall,
im Schutzfallgeschlossen
NOT-AUS-
STIEG
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Schutzraumlüftung Abbildung A 09.13
Ansaugleitung für den Schutzfall
Luft
sto
ssve
ntil
eÜ
berd
ruck
-ve
nti l
Ansaugleitung für den Normalluftfall, im Schutzluftfall gesperrt
Natürliche Lüftung, im Normal- und Schutzluftfall gesperrt
SAND-FILTER
Zuluftanlagefür denNormalluft-und Schutzluftfall
Sicherung der Versorgungsunabhängigkeit
Für die vorgesehene Anzahl von Personen soll ein Aufenthalt von 2 Wochen ohne Versorgung
von Außen möglich sein.
Diese Notversorgung betrifft in besonderer Weise folgende Gegenstände :
• Trinkwasser • Nahrungsmittel • Beleuchtung • Kocheinrichtungen • Medikamente • Nachrichtenmittel • Reinigungsmittel • sonstige Hilfsstoffe
Sicherung der Entsorgung
Auf die Möglichkeit der Entsorgung und Abwasserbeseitigung ist Bedacht zu nehmen.
Sicherung der Kommunikationsmöglichkeit mit der umgebenden Außenwelt
Für die Dauer des Schutzaufenthaltes soll eine minimale Kommunikationsmöglichkeit mit der
Außenwelt aufrechterhalten werden können. Es soll deshalb im Schutzraum ein von der Netz-
stromversorgung unabhängiges UKW- Rundfunkgerät vorhanden sein. Nach Möglichkeit ist
ein Fernsprechanschluss vorzusehen und ein Verzeichnis der wichtigsten Fernsprechnum-
mern bereitzuhalten.
9.14 LITERATURHINWEISE
1 TRVB B 108 "Baulicher Brandschutz, Brandabschnittsbildungen" (1991) 2 Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21-12-1988
Grundlagendokumente zu dieser Richtlinie, herausgegeben von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, Generaldirektion Industrie. http://europa.eu.int/eur-lex/de/index.html
3 ÖNORM B 3850 "Brandschutztüren – Ein- und zweiflügelige Drehflügeltüren und –tore" (1987)
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4 TRVB B 148 "Feststellanlagen für Brandschutz- und Rauchabschlüsse" (1984) 5 ÖNORM M 7625 "Lüftungstechnische Anlagen; Brandschutzklappen; Anforderungen, Prüfung,
Normkennzeichnung" (1985) 6 ÖNORM / DIN 4102 Teil 12 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Funktionserhalt von
elektrischen Kabelanlagen- Anforderungen und Prüfungen (1992) 7 TRVB S 123 "Brandmeldeanlagen" (1991) 8 TRVB F 124 "Erste und erweiterte Löschhilfe" (1986) 9 TRVB F 128 "Steigleitungen und Wandhydranten" (1990) 10 TRVB S 127 "Sprinkleranlagen" (1999) 11 TRVB S 140 "CO2- Löschanlagen" (1985) 12 TRVB S 125 "Rauch- und Wärmeabzugsanlagen" (1997) 13 ÖNORM H 6029 "Lüftungstechnische Anlagen - Brandrauchabsaug- Anlagen (1997) 14 ÖVE- E 49 "Blitzschutzanlagen" (1988) 15 ÖNORM E 2980 "Blitzschutzanlagen - Anordnung von Bauteilen und Montagemaße –
Ausführungsbeispiele" (1987) 16 ÖNORM E 2790 "Elektroinstallationen – Erdungsanlagen – Fundamenterder" (1991) 17 ÖNORM S 6000 "Schutzräume, Anforderungen, Klassifizierung" (1991)