Totalrevision der Gemeindeordnung der ... - SP...

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Am Rainli 2, Postfach 88 Tel. +41 (0)44 701 95 00 [email protected] www.bonstetten.ch 8906 Bonstetten Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bonstetten. Schaffung einer Einheitsgemeinde. Bonstetten bildet eine Politische Gemeinde. Die Primarschulgemeinde ist mit der Politischen Gemeinde vereinigt. Abstimmungsvorlage für die Abstimmung vom 6. September 2015.

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Am Rainli 2, Postfach 88 Tel. +41 (0)44 701 95 00 [email protected] www.bonstetten.ch 8906 Bonstetten

Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bonstetten. Schaffung einer Einheitsgemeinde. Bonstetten bildet eine Politische Gemeinde. Die Primarschulgemeinde ist mit der Politischen Gemeinde vereinigt.

Abstimmungsvorlage für die Abstimmung vom 6. September 2015.

Sitzung vom 14. Juli 2015 2 / 22

Antrag an die Stimmberechtigten Gemäss Beschluss des Gemeinderates Bonstetten vom 28. April 2015 wird Annahme (JA) der Vorlage beantragt. Gemäss Beschluss der Primarschulpflege Bonstetten vom 28. Mai 2015 wird Annahme (JA) der Vorlage beantragt. Gemeinderat und Primarschulpflege Bonstetten beantragen den Stimmberechtigten, der vorlie-genden Totalrevision der Gemeindeordnung und der damit verbundenen Schaffung einer Ein-heitsgemeinde Bonstetten zuzustimmen. Die Erläuterungen zu dieser Vorlage finden Sie in der vorliegenden Abstimmungsweisung. Wir laden Sie ein, den Antrag zu prüfen und an der Abstimmung teilzunehmen, indem Sie Ihre Stimme über Annahme oder Ablehnung auf dem Stimmzettel mit JA oder NEIN abgeben. Primarschulpflege Bonstetten

Christina Kienberger Marianne Biner Schulpflegepräsidentin Schulverwaltungsleiterin

Gemeinderat Bonstetten

Bruno Steinemann Primus Kaiser Gemeindepräsident Gemeindeschreiber

Sitzung vom 14. Juli 2015 3 / 22

Initiative Mit Schreiben vom 09. August 2014 wird dem Gemeinderat sowie der Primarschulpflege Bonstetten eine Einzelinitiative von Benedikt Pöschel, Bonstetten mit der Bezeichnung „Ein-heitsgemeinde Bonstetten“ eingereicht. Das Initiativbegehren lautet wie folgt: Der Unterzeichnende stellt gestützt auf § 50 des Gemeindegesetzes (Initiativrecht) folgendes Begehren in Form der allgemeinen Anregung gem. §120 Absatz 3 des Gesetzes über die politi-schen Rechte: Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Bonstetten und die Schulpflege der Schulgemeinde Bonstetten werden beauftragt, bis September 2015 eine Abstimmungsvorlage (neue Gemein-deordnung) auszuarbeiten, um die Schulgemeinde und die Politische Gemeinde Bonstetten in einer Einheitsgemeinde zusammen zu schliessen (Schaffen einer Einheitsgemeinde; Auflösung der Schulgemeinde) und die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bonstetten entspre-chend zu ändern. Begründung: Während die Autonomie der Schule und die Organisation des Schulbetriebes weiterhin in der Hand der Schulbehörde liegen, erwartet der Initiant folgende Vorteile: - Zusammenlegung der Liegenschaften von Gemeinde und Schule und dadurch eine verein-

fachte Verwaltung derselben. - Zusammenlegung der beiden Güter und dadurch bessere Transparenz gegenüber dem

Stimmbürger (ein Budget, eine Rechnung) - Vereinfachung der Gemeindestrukturen - Die Schulbehörde kann sich auf ihr Kerngeschäft, die Organisation des Schulbetriebes, kon-

zentrieren und braucht sich nicht um „bildungsfremde“ Themen wie Bau, die Vermietung von Liegenschaften zu kümmern.

- Weitere Synergien sind in den Bereichen Wartung und Unterhalt zu erwarten. Der Initiant hat vor ein paar Jahren eine Anfrage an der Gemeindeversammlung gestellt und beantwortet bekommen. Die Anfrage motivierte aber die Behörden leider nicht, den Stimmbür-gern der Gemeinde Bonstetten mittels Urnenabstimmung den Entscheid zu überlassen. Der Unterzeichnende ist noch immer überzeugt, dass durch eine Einheitsgemeinde die Kosten gesenkt werden. Dies ist angesichts des hohen Fremdkapitals und der künftigen Ausgaben bei-der Gemeinden unerlässlich. Rahmenbedingungen: Bei der Ausarbeitung der Vorlage sind aus Sicht des Initianten folgende Rahmenbedingungen zu beachten: - Die Wahl der künftigen Schulbehörde erfolgt durch das Stimmvolk an der Urne. - Der Vertreter der Schulbehörde ist Mitglied des Gemeinderates. - Die Schulbehörde hat in den Kernthemen Schulentwicklung, Organisation, Qualitätssiche-

rung etc. weitgehend die gleichen Rechte und Pflichten wie die unabhängige Schulpflege dies heute hat.

gez. der Initiant: Benedikt Pöschel, Büelmatt 3, 8906 Bonstetten Mit Beschluss der Primarschulpflege vom 11. September 2014 und Beschluss des Gemeindera-tes vom 16. September 2014 wurde die Initiative „Einheitsgemeinde Bonstetten“ für gültig er-klärt.

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Einleitung Bonstetten besteht aus der Politischen Gemeinde und der Primarschulgemeinde. Die Führung der Sekundarschule obliegt der Kreisschulgemeinde Bonstetten-Wettswil-Stallikon. Die Primar-schulgemeinde nimmt aktuell alle Aufgaben zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags selbstän-dig wahr. Zur Koordination ihrer Aktivitäten finden zwischen der Politischen Gemeinde und der Primarschulgemeinde jährliche Austauschsitzungen statt. Aufgrund der nun vorliegenden Einzelinitiative haben Mitglieder des Gemeinderates, der Pri-marschulpflege, der RPK und der Parteien eine Vorlage zur Totalrevision der Gemeindeord-nung erarbeitet, welche die Schaffung einer Einheitsgemeinde (Vereinigung der Primarschul-gemeinde mit der Politischen Gemeinde) zum Inhalt hat. Die Fusion der beiden Gemeinden soll per 1. Januar 2016 in Kraft treten. Die Kantonsverfassung definiert die Einheitsgemeinde als Politische Gemeinde mit Aufgabener-füllung im Bildungsbereich. Die Einheitsgemeinde entspricht nach neuer Kantonsverfassung (Art. 83 Abs. 1 KV) dem Grundmodell. Es wird davon ausgegangen, dass die Einheitsgemeinde in der Zukunft der Regelfall sein wird und sämtliche Aufgaben auf kommunaler Ebene von der Politischen Gemeinde wahrgenommen werden. Der Zusammenschluss zwischen Schul- und Politischer Gemeinde bzw. die Bildung einer Ein-heitsgemeinde setzt die territoriale Übereinstimmung voraus. Im Bereich der Sekundarschule bleibt Bonstetten deshalb unverändert Teil der Kreisschulgemeinde Bonstetten-Wettswil-Stallikon. Von den 169 Gemeinden im Kanton Zürich sind heute rund die Hälfte als Einheitsge-meinden organisiert (Stand 01.01.2015). Weitere Gemeinden befassen sich mit Vorbereitungen zur Bildung von Einheitsgemeinden. Welche Überlegungen stecken hinter dieser Tendenz? Die Erfahrungen der Einheitsgemeinden zeigen, dass sie ihre Gemeindestrukturen vereinfa-chen und das ganzheitliche Denken und Planen verstärken konnten. Die vorhandenen Syner-giemöglichkeiten wurden besser genutzt, Doppelspurigkeiten konnten beseitigt und der Koordi-nationsaufwand gesenkt werden. Der Nutzen der Einheitsgemeinde liegt also vor allem bei den strukturellen Vereinfachungen. Zudem wird der neue interkantonale Finanzausgleich voraus-sichtlich auf die Einheitsgemeinden zugeschnitten sein. Vorgehen In Bonstetten hat sich anfangs Jahr eine Projektgruppe unter der Leitung des ehemaligen Schulpflegers und heutigen Gemeinderates Patrick Vogel an die Ausarbeitung der vorliegenden Gemeindeordnung für eine Einheitsgemeinde gemacht. Das Projektteam bestand aus der Schulpräsidentin Christina Kienberger, dem Schulpfleger Ralph Bornhauser, den Gemeinderä-ten Patrick Vogel und Claude Wuillemin sowie dem Präsidenten der RPK, Peter Ehrler und dem Mitglied der RPK Beat Pfister. Von der FDP unterstützte Herbert Früh die Projektgruppe. Die Vertreter der beiden beteiligten Güter machten sich zusammen konstruktiv und zielorientiert an die Erarbeitung einer neuen Gemeindeordnung und präsentieren nun einen Vorschlag, der die Anliegen beider Behörden berücksichtigt. Dass sie dabei zusätzlich Unterstützung der RPK er-halten, unterstreicht die gute Zusammenarbeit untereinander auch in dieser Angelegenheit. Mit Beschluss des Gemeinderats vom 28. April 2015 und Beschluss der Primarschulpflege vom 28. Mai 2015 stimmen beide Behörden der durch die Projektgruppe ausgearbeiteten Fassung einer neuen Gemeindeordnung für eine Einheitsgemeinde Bonstetten zu. Mit Schreiben vom 05. Juni 2015 informierte das Gemeindeamt, DJI, Kanton Zürich über das Resultat der Prüfung der neuen Gemeindeordnung Einheitsgemeinde und gab seine Empfeh-

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lungen ab. Diese wurden wiederum von der Projektgruppe geprüft und sind in der vorliegenden Gemeindeordnung berücksichtigt. Der Initiant der Einzelinitiative „Einheitsgemeinde Bonstetten“, Benedikt Pöschel, Bonstetten erklärte sich mit dem generellen Vorgehen und der vorliegenden Gemeindeordnung für eine Einheitsgemeinde Bonstetten einverstanden. Vor- und Nachteile einer Einheitsgemeinde Aus Sicht von Gemeinderat und Primarschulbehörde sprechen namentlich folgende Gründe für die Bildung einer Einheitsgemeinde: - Vereinfachung der Gemeindestruktur - Aktive, ganzheitliche, zielgerichtete Standortpolitik und Gemeindeentwicklung - Einheitliche Finanz- und Steuerpolitik (nur noch ein Budget, ein Investitionsplan und ein

Steuerfuss) - Einbindung von Bildungsthemen in die Politische Gemeinde - Nutzung von Synergien in den Bereichen Rechnungswesen, Werke/Liegenschaften, Sozia-

les und Jugend - Vereinheitlichung von Entscheidungs- und Verwaltungsabläufen - Alle öffentlichen Dienstleistungen aus einer Hand Im Verlauf der Projektarbeiten wurden auch einige Punkte festgehalten, denen beim Aufbau der neuen Rechtsform besondere Beachtung geschenkt werden muss: - Einer allfälligen Mehrbelastung von Behördenmitgliedern und Verwaltungsangestellten muss

durch entsprechende organisatorische Massnahmen entgegengewirkt werden. - Die Primarschulpflege muss in ihrem Kernauftrag unabhängig und handlungsfähig bleiben. - Die Umsetzung der neuen Gemeindeordnung muss umsichtig und gut geplant erfolgen, da-

mit die möglichen Synergien optimal genutzt werden können. Abstimmungstext: Genehmigung der neuen Gemeindeordnung (Bildung Einheitsgemeinde) Gemeindeordnung der Einheitsgemeinde Bonstetten (Anhang )

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Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bonstetten

1. Januar 2016

(Veränderungen gegenüber der alten Gemeindeordnung sind grün hervorgehoben.)

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Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bonstetten

Inhaltsverzeichnis Seite

I. Allgemeine Bestimmungen 4

1 Gemeindeordnung 4

2 Gemeindeart 4

3 Nachhaltigkeit 4

II. Die Stimmberechtigten 5

1. Politische Rechte auf Gemeindeebene 5

4 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit 5

2. Urnenwahlen und –abstimmungen 5

5 Verfahren 5

6 Urnenwahlen 5

7 Erneuerungswahlen 5

8 Ersatzwahlen 5

9 Beiblatt 6

10 Obligatorische Urnenabstimmung 6

11 Nachträgliche Urnenabstimmung 6

3. Gemeindeversammlung 6

12 Einberufung und Verfahren 6

13 Rechtssetzungsbefugnisse 6

14 Planungsbefugnisse 7

15 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse 7

16 Finanzbefugnisse 8

III. Gemeindebehörden 9

1. Allgemeine Bestimmungen 9

17 Geschäftsführung 9

18 Beratende Kommissionen, Sachverständige und Ausschüsse9

19 Delegation an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse 9

20 Konferenz 9

2. Gemeinderat 9

21 Zusammensetzung 9

22 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse 9

23 Rechtssetzungsbefugnisse 10

24 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse 10

25 Finanzielle Befugnisse 11

26 Bildung von Verwaltungsbereichen 12

27 Gemeindeschreiberin / Gemeindeschreiber 12

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Seite

IV. Weitere Organe und Beamtungen 13

1. Rechnungsprüfungskommission 13

28 Zusammensetzung und Wahl 13

29 Befugnisse 13

30 ReferentInnen, Aktenbeizug 13

31 Fristen 13

2. Wahlbüro 13

32 Zusammensetzung und Wahl 13

33 Aufgaben 13

3. Gemeindeammann, Betreibungsbeamtin / Betreibungsbeamter 14

34 Sitzgemeinde, Aufgaben und Ernennung 14

4. Friedensrichterin / Friedensrichter 14

35 Aufgaben und Wahl 14

5. Primarschulpflege 14

36 Rechtsform 14

37 Zusammensetzung 14

38 Anträge an die Gemeindeversammlung und an die Urne 14

39 Aufgaben 15

40 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse 15

41 Rechtssetzungsbefugnisse 15

42 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse 16

43 Finanzielle Befugnisse 16

44 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege 16

45 Schulleitung 17

46 Schulkonferenz 17

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen 18

47 Inkrafttreten 18

48 Aufhebung früherer Erlasse 18

49 Übergangsbestimmung 18

VI. Anmerkung 19

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Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bonstetten

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die innere Organisation der Politischen Gemein-

de und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe.

Art. 2 Gemeindeart

Bonstetten bildet eine politische Gemeinde.

Die Primarschulgemeinde ist mit der Politischen Gemeinde vereinigt.

Art. 3 Nachhaltigkeit

Die Gemeinde strebt mit ihrer gesamten Tätigkeit ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwi-

schen ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekten an.

II. Die Stimmberechtigten

1. Politische Rechte auf Gemeindeebene

Art. 4 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit

Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde teilzunehmen

(und Wahlvorschläge einzureichen), richten sich nach der Kantonsverfassung, dem Gemeinde-

gesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte.

Für die Wahl in Organe der Gemeinde ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich.

Davon ausgenommen sind Gemeindeammann, Betreibungsbeamtin / Betreibungsbeamter und

Friedensrichterin / Friedensrichter, welche mit politischem Wohnsitz im Kanton wählbar sind.

Das Initiativ- und Anfragerecht richtet sich nach dem Gemeindegesetz.

Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung und an der Urne aus.

2. Urnenwahlen und -abstimmungen

Art. 5 Verfahren

Der Gemeinderat setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. Das Verfahren richtet sich nach

dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte.

Art. 6 Urnenwahlen

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An der Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer hin gewählt:

- die Mitglieder und die Präsidentin / der Präsident des Gemeinderats, mit Ausnahme der

Präsidentin / des Präsidenten der Primarschulpflege

- die Mitglieder und die Präsidentin / der Präsident der Primarschulpflege

- die Mitglieder und die Präsidentin / der Präsident der Rechnungsprüfungskommission

- die Friedensrichterin / der Friedensrichter

Art. 7 Erneuerungswahlen

Für die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. 6 GO zu wählenden Gemeindeorgane

gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte zur stillen Wahl. Sind die

Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet.

Art. 8 Ersatzwahlen

Für die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 6 GO zu wählenden Gemeindeorgane gelten

die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte zur stillen Wahl. Sind die Voraus-

setzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet.

Art. 9 Beiblatt

Bei Wahlen mit leeren Zetteln ist das wahlleitende Organ dafür besorgt, dass die Stimmberech-

tigten mit den Wahlunterlagen auf einem Beiblatt über die Kandidierenden informiert werden.

Art. 10 Obligatorische Urnenabstimmung

Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten:

- Erlass und Änderung der Gemeindeordnung

- Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einma-

ligen Ausgaben von mehr als CHF 1‘000‘000.00 und über neue jährlich wiederkehrende

Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben von

mehr als CHF 100‘000.00.

- Sofern es der Gemeinderat als nützlich oder erforderlich erachtet, kann er einzelne

der Urnenabstimmung unterliegende Geschäfte der Gemeindeversammlung zu einer

konsultativen Vorberatung vorlegen, sodass nur die Schlussabstimmung über die bereinigte

Vorlage an der Urne erfolgt.

Art. 11 Nachträgliche Urnenabstimmung

In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen,

dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Ausgenommen sind Ge-

schäfte, die durch übergeordnetes Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind, so-

wie folgende Geschäfte:

- Erlass und Änderung der Personal- und Besoldungsverordnung

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- Erwerb von Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken sowie Verkauf,

Tausch und Abgabe im Baurecht

- Planungsbeschlüsse gemäss Art. 14

3. Gemeindeversammlung

Art. 12 Einberufung und Verfahren

Für die Einberufung, die Aktenauflage und die Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des

Gemeindegesetzes. Es wird ein Beschlussprotokoll geführt.

Art. 13 Rechtssetzungsbefugnisse

Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung

- der Personal-/Besoldungsverordnung

- der Polizeiverordnung

- der Abfallverordnung

- des Wasserreglements

- der Kanalisationsverordnung

- der Kabelnetzverordnung

- der Friedhofverordnung

- der Grundsätze der Gebührenerhebung

- von weiteren Verordnungen und Reglementen von grundlegender Bedeutung

Art. 14 Planungsbefugnisse

Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die Festsetzung und die Änderung

- des kommunalen Richtplans

- der Bau- und Zonenordnung

- des Erschliessungsplans

- von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen, soweit die Gemeindeversammlung

gemäss übergeordnetem Recht zuständig ist

Art. 15 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse

Die Gemeindeversammlung ist zuständig für

- die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung (inkl. Schulverwaltung)

- die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt der Abstimmung an

der Urne gemäss Art. 10

- den Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit an-

deren Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben, sofern dies in die fi-

nanzielle Kompetenz der Gemeindeversammlung fällt. In den übrigen Fällen ist die Ge-

meindeversammlung zuständig, wenn die Verträge Ausgaben zur Folge haben, welche die

finanziellen Kompetenzen des Gemeinderats überschreiten.

- die Beschlussfassung über den Beitritt zu und den Austritt aus Zweckverbänden sowie über

die Zweckverbandsvereinbarungen und deren Änderungen

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- die Schaffung von Stellen in der Gemeindeverwaltung ab einer von der Gemeindever-

sammlung in der Personalverordnung zu bestimmenden Besoldungsklasse

- die Beschlussfassung über Änderungen der Gemeindegrenze, sofern dadurch bewohntes

Gebiet betroffen ist

- Sofern es der Gemeinderat als nützlich oder erforderlich erachtet, kann er einzelne der Ur-

nenabstimmung unterliegende Geschäfte der Gemeindeversammlung zu einer konsultati-

ven Vorberatung vorlegen, sodass nur die Schlussabstimmung über die bereinigte Vorlage

an der Urne erfolgt

- die Beschlussfassung über das Eingehen oder die Aufhebung von Verträgen und Statuten

oder wesentliche Änderungen mit börsenkotierten oder nicht börsenkotierten, privatrechtli-

chen Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sofern dies in den entsprechen-

den Dokumenten vorgesehen ist

Art. 16 Finanzbefugnisse

Die Gemeindeversammlung ist zuständig für

- die Festsetzung des jährlichen Voranschlags

- die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses

- Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmali-

gen Ausgaben bis CHF 1‘000‘000.00 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und

Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 100‘000.00

soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist

- die Abnahme der Jahresrechnung

- die Genehmigung von Abrechnungen von Bauprojekten, die von den Stimmberechtigten an

der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind

- den Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten an Grundstücken zum Preis

von mehr als CHF 250‘000.00

- die Veräusserung von Grundeigentum und die Belastung von Grundstücken mit dinglichen

Rechten an Grundstücken im Wert von mehr als CHF 250‘000.00

- die finanziellen Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen aus dem Finanzver-

mögen und die Gewährung von Darlehen aus dem Finanzvermögen im Wert von mehr als

CHF 100‘000.00

- die langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten von mehr als CHF 250‘000.00

- das Eingehen von Eventualverpflichtungen im Betrag von mehr als CHF 100‘000.00 im

Einzelfall

- die Vorfinanzierung von Investitionen

III. Gemeindebehörden

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 17 Geschäftsführung

Die Geschäftsbehandlung der Gemeindebehörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz und

dem von der betreffenden Behörde erlassenen Geschäftsreglement.

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Art. 18 Beratende Kommissionen, Sachverständige und Ausschüsse

Die Behörden können jederzeit für die Vorberatung und die Begutachtung einzelner Geschäfte

Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen und Ausschüsse in freier Wahl bil-

den.

Art. 19 Delegation an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse

Die Behörden können jederzeit beschliessen, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche von

einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von Mitgliedern in eigener Verantwortung erledigt wer-

den können und legen deren Finanzkompetenzen fest.

Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung

schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der entsprechenden Gesamtbehörde ver-

langt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist.

Art. 20 Konferenz

Zur Beratung von Fragen, die für mehrere oder alle Gemeindebehörden von grundsätzlicher

Bedeutung sind, beruft der Gemeinderat auf Verlangen einer Behörde eine Konferenz ein. Zu

dieser werden in der Regel die zuständigen Mitglieder der mitbeteiligten Behörden sowie bei

Geschäften von finanzieller Bedeutung die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission ein-

geladen.

2. Gemeinderat

Art. 21 Zusammensetzung

Der Gemeinderat besteht unter Einschluss der Schulpräsidentin / des Schulpräsidenten aus

sechs Mitgliedern.

Art. 22 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse

Der Gemeinderat bestimmt auf die gesetzliche Amtsdauer aus seiner Mitte:

- die Vizepräsidentin / den Vizepräsidenten

- die Ressortvorstände und deren Stellvertretungen

- die Präsidentinnen / die Präsidenten und die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinde-

rats, die da sind:

Grundsteuerausschuss

Einbürgerungsausschuss

die Vertretungen des Gemeinderats in anderen Organen

Der Gemeinderat bestimmt oder wählt in freier Wahl

- die Vertretungen der Gemeinde in Zweckverbänden, privaten Institutionen und überkom-

munalen Kommissionen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist

Sitzung vom 14. Juli 2015 14 / 22

- die Vorsitzenden und die Mitglieder der beratenden Kommissionen des Gemeinderats, die

derzeit sind:

Baukommission

Werkkommission

Mitglieder des Wahlbüros

Der Gemeinderat ernennt oder stellt an:

- die Gemeindeschreiberin / den Gemeindeschreiber

- die Leiterin / den Leiter und die Mitarbeitenden Hausdienst für Gemeinde und Schule

- das übrige Gemeindepersonal, soweit nicht einem anderen Organ übertragen

- die Organe der Feuerpolizei, der Feuerwehr, des Zivilschutzes und des Zivilstandswesens,

soweit die Gemeinde dafür zuständig ist

- den Gemeindeammann und die Betreibungsbeamtin / den Betreibungsbeamten gemäss

Art. 34 GO

Art. 23 Rechtssetzungsbefugnisse

Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass und die Änderung

- seiner Geschäftsordnungen sowie jener der ihm unterstellten Verwaltungsbereiche und der

vom ihm gewählten Ausschüsse und beratenden Kommissionen

- von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für die ihm unterstellten Organe

- von weiteren Verordnungen und Reglementen, die nicht in die Kompetenz der Gemeinde-

versammlung oder einer anderen Gemeindebehörde fallen

Art. 24 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse

Dem Gemeinderat stehen zu:

- Der Vollzug der ihm seitens der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung oder der

Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirks übertragenen Aufgaben.

- Die Vorberatung der Geschäfte der Gemeindeversammlung sowie der Urnenabstimmung

und die Antragstellung hierzu.

- Der Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe dafür zuständig

sind.

- Die Besorgung der Aufgaben der Sozialbehörde.

- Die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten, insbesondere des gesamten Ge-

meindehaushalts, soweit dafür nicht ein anderes Organ oder die Gemeindeversammlung

zuständig ist oder die Beschlussfassung an der Urne erfolgt.

- Die Vertretung der Gemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen

Unterschriften.

- Die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung.

- Die Schaffung von Stellen in der Gemeindeverwaltung, soweit nicht die Gemeindever-

sammlung zuständig ist.

- Die Festsetzung der Mitgliederzahl des Wahlbüros.

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- Die Änderung der Gemeindegrenze, sofern es sich um unbewohntes Gebiet handelt.

- Die Bestimmung des amtlichen Publikationsorgans.

- Die Unterstützung des Gemeindereferendums.

- Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.

- Die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht.

- Die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemein-

den über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, soweit

nicht die Gemeindeversammlung dafür zuständig ist.

- Die Wahl des Gemeindeammanns gemäss Art. 34 GO.

Art. 25 Finanzielle Befugnisse

Der Gemeinderat ist zuständig für

- den Ausgabenvollzug

- gebundene Ausgaben

- Beschlüsse über im Voranschlag enthaltene neue einmalige Ausgaben bis CHF 300‘000.00

für einen bestimmten Zweck sowie neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis

CHF 60‘000.00 für einen bestimmten Zweck

- Beschlüsse über im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis

CHF 100‘000.00 für einen bestimmten Zweck, bis CHF 500‘000.00 im Jahr und neue jähr-

lich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 20‘000.00 für einen bestimmten Zweck, höchstens

bis CHF 100‘000.00 im Jahr

- den Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten an Grundstücken zum Preis

bis CHF 250‘000.00

- die Veräusserung von Grundeigentum und die Belastung von Grundstücken mit dinglichen

Rechten im Wert bis CHF 250‘000.00

- die finanziellen Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen und die Gewährung

von Darlehen im Betrag bis CHF 100‘000.00

- langfristige Verbindlichkeiten gegenüber Dritten im Betrag bis CHF 100‘000.00

- die Eingehung von Eventualverpflichtungen im Betrag bis CHF 100‘000.00

Art. 26 Bildung von Verwaltungsbereichen

Die Verwaltung gliedert sich in folgende Verwaltungsbereiche:

- Präsidiales

- Finanzen

- Bildung

- Hochbau

- Tiefbau

- Sicherheit

- Gesundheit

- Kultur + Freizeit

- Soziales

- Liegenschaften

- Werke

- Öffentlicher Verkehr

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- Land- und Forstwirtschaft

- Umwelt

Zu Beginn jeder Amtsdauer teilt der Gemeinderat jedem Mitglied die Leitung eines Verwal-

tungsbereiches oder mehrerer Verwaltungsbereiche zu. Jedes Mitglied ist zur Übernahme der

entsprechenden Verwaltungsbereiche verpflichtet. Der Gemeinderat ist berechtigt, Verwal-

tungsbereiche zusammenzulegen, Aufgaben umzuverteilen und neue Aufgaben bestehenden

Verwaltungsbereichen zuzuteilen. Davon ausgenommen ist der Verwaltungsbereich Bildung.

Im Falle der Ersatzwahl eines Mitglieds beschliesst der Gemeinderat, ob das neue Mitglied in

die Stellung der Amtsvorgängerin / des Amtsvorgängers eintritt oder ob eine Neuverteilung der

Aufgaben erfolgt.

Art. 27 Gemeindeschreiberin / Gemeindeschreiber Die Gemeindeschreiberin / der Gemeindeschreiber leitet die Gemeindeverwaltung im Sinne

einer Geschäftsführerin / eines Geschäftsführers. Zu ihren / seinen Kernaufgaben gehören die

Personalführung sowie die Sicherstellung eines effizienten operativen Gemeindebetriebs. Die

Gemeindeschreiberin / der Gemeindeschreiber hat im Gemeinderat beratende Stimme.

IV. Weitere Organe und Beamtungen

1. Rechnungsprüfungskommission

Art. 28 Zusammensetzung und Wahl

Die Rechnungsprüfungskommission besteht unter Einschluss der Präsidentin / des Präsidenten

aus fünf Mitgliedern. Die Präsidentin / der Präsident und die Mitglieder werden an der Urne ge-

wählt. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst.

Art. 29 Befugnisse

Die Rechnungsprüfungskommission prüft alle Anträge von finanzieller Tragweite an die Ge-

meindeversammlung und an die Urne, insbesondere Voranschlag, Jahresrechnung und Ausga-

benbeschlüsse. Sie erstattet dazu Bericht.

Art. 30 Referentinnen / Referenten, Aktenbeizug

Die Rechnungsprüfungskommission kann zur Behandlung der ihr überwiesenen Anträge von

Antrag stellenden Behörden Referentinnen / Referenten beiziehen. Vor ablehnenden Stellung-

nahmen sollen die Referentinnen / Referenten der antragstellenden Behörden in der Regel an-

gehört werden. Mit den Anträgen sind der Rechnungsprüfungskommission die dazu gehören-

den Akten einzureichen.

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Art. 31 Fristen

Die Rechnungsprüfungskommission behandelt die ihr unterbreiteten Geschäfte in der Regel

innert 30 Tagen. Für die Behandlung von Voranschlag und Jahresrechnung gelten die Fristen

der Verordnung über den Gemeindehaushalt.

Die Rechnungsprüfungskommission lässt ihren Bericht und Antrag spätestens 15 Tage vor der

Gemeindeversammlung oder bei Abstimmungen an der Urne spätestens 40 Tage vor dem Ab-

stimmungstag der Antrag stellenden Behörde und der Gemeinderatskanzlei zugehen.

2. Wahlbüro

Art. 32 Zusammensetzung und Wahl

Das Wahlbüro besteht unter Einschluss der Gemeindepräsidentin / des Gemeindepräsidenten

als Vorsitzende / Vorsitzender aus einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Zahl von Mitglie-

dern.

Die Gemeindeschreiberin / der Gemeindeschreiber führt das Sekretariat.

Art. 33 Aufgaben

Das Wahlbüro besorgt die ihm gemäss Gesetz über die politischen Rechte zugewiesenen Auf-

gaben.

3. Gemeindeammann

und Betreibungsbeamtin / Betreibungsbeamter

Art. 34 Sitzgemeinde, Aufgaben und Ernennung

Gemäss Regierungsratsbeschluss besteht der Betreibungskreis Bonstetten aus den politischen

Gemeinden Bonstetten (Sitzgemeinde), Hedingen, Stallikon und Wettswil a.A.

Die Betreibungsbeamtin / der Betreibungsbeamte ist gleichzeitig Gemeindeammann und wird

vom Gemeinderat der Sitzgemeinde gewählt.

Der Gemeindeammann besorgt die ihm gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung

zukommenden Aufgaben. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Personal- und der

Besoldungsverordnung der Gemeinde. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt.

4. Friedensrichterin / Friedensrichter

Art. 35 Aufgaben und Wahl

Die Friedensrichterin / der Friedensrichter besorgt die in der kantonalen Gesetzgebung festge-

legten Aufgaben.

Sitzung vom 14. Juli 2015 18 / 22

Die Wahl erfolgt an der Urne. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Personal- und der

Besoldungsverordnung der Gemeinde. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt.

5. Primarschulpflege

Art. 36 Rechtsform

Die Schulpflege ist eine Behörde mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen.

Art. 37 Zusammensetzung

Die Schulpflege besteht unter Einschluss der Präsidentin / des Präsidenten aus fünf Mitglie-

dern. Die Präsidentin / der Präsident der Schulpflege ist von Amts wegen Mitglied des Gemein-

derats, wobei das Präsidium Schulpflege und das Präsidium Gemeinderat nicht miteinander

vereinbar sind.

Art. 38 Anträge an die Gemeindeversammlung und an die Urne

Anträge der Schulpflege an die Gemeindeversammlung oder zuhanden der Urnenabstimmung

sind dem Gemeinderat einzureichen, der sie mit seinem Antrag weiterleitet.

Art. 39 Aufgaben

Die Schulpflege führt die Kindergarten- und die Primarstufe der öffentlichen Volksschule und

nimmt weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahr, soweit nicht andere Organe zu-

ständig sind. Sie vertritt die Schule nach aussen.

Art. 40 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse

Die Schulpflege bestimmt aus ihrer Mitte

- die Vizepräsidentin / den Vizepräsidenten

- die Vorsitzenden und Stellvertretungen der Ressorts der Schulpflege

- die Vorsitzenden und die Mitglieder von Ausschüssen

Die Schulpflege wählt in freier Wahl

- die Vertretungen der Gemeinde in Zweckverbänden, privaten Institutionen und

überkommunalen Kommissionen, soweit sie das Schulwesen betreffen

- die Vorsitzenden und die Mitglieder der beratenden Kommissionen der Schulpflege

Die Schulpflege wählt, ernennt oder stellt an (gem. Geschäftsordnung Primarschule)

- die Leiterin / den Leiter und die Mitarbeitenden der Schulverwaltung

- die Schulleiterinnen / die Schulleiter

- die Lehrpersonen (inkl. Assistenzlehrpersonen)

- die Schulärztin / den Schularzt

- die Schulzahnärztin / den Schulzahnarzt

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- die Leiterin / den Leiter und die Mitarbeitenden der Tagesstrukturen

- die weiteren Angestellten im Schulbereich

Art. 41 Rechtssetzungsbefugnisse

Die Schulpflege ist innerhalb ihres Aufgabenbereichs zuständig für den Erlass und die Ände-

rung

- des Organisationsstatuts

- der Rahmenbedingungen für die Schulprogramme

- ihrer Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnungen für die Ausschüsse und beratenden

Kommissionen

- von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für die ihr unterstellten Organe

- von Bestimmungen über Entschädigungen, Besoldungen und Schulgelder, die nicht in die

Kompetenz der Gemeindeversammlung fallen

- von Tarifen für Elternbeiträge, nach Absprache mit der Sozialbehörde

- von Reglementen, Benützungsvorschriften und Gebührenordnungen für Schulanlagen in

Absprache mit dem Gemeinderat

- von allgemeinen Bestimmungen betreffend die Ordnung an den Schulen

- von weiteren Verordnungen und Reglementen, soweit sie das Schulwesen betreffen und

nicht in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder einer anderen Behörde fallen

Art. 42 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse

Die Schulpflege ist in ihrem Aufgabenbereich zuständig für

- die Ausführung der ihr seitens der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung oder

durch die Behörden von Bund, Kanton und Bezirk übertragenen Aufgaben, soweit nicht an-

dere Organe dafür zuständig sind

- den Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind

- die Vertretung der Schule nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unter-

schriften

- die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung

- die Leitung und Beaufsichtigung der Schule, soweit nicht andere Organe dafür zuständig

sind

- die Schaffung von Stellen für gemeindeeigene Lehrpersonen und der übrigen Stellen im

Schulbereich (ausgenommen Hausdienst / Hauswartung), soweit nicht die Gemeindever-

sammlung zuständig ist

- die Aufteilung der vom Kanton in Vollzeiteinheiten zugeordneten Stellen für Lehrpersonen

und Schulleitungen der Schule in einem Stellenplan

- die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden

über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, soweit nicht die

Gemeindeversammlung dafür zuständig ist.

- die Genehmigung und Veröffentlichung der Schulprogramme

Art. 43 Finanzielle Befugnisse

Die Schulpflege ist zuständig für

- den Ausgabenvollzug

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- gebundene Ausgaben

- Beschlüsse über im Voranschlag enthaltene neue einmalige Ausgaben bis CHF 300‘000.00

für einen bestimmten Zweck und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis

CHF 60‘000.00 für einen bestimmten Zweck

- Beschlüsse über im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis

CHF 100‘000.00 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 300‘000.00 im Jahr und

neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 25'000.00 für einen bestimmten Zweck,

höchstens bis CHF 100‘000.00 im Jahr

- die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis

CHF 100‘000.00 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 300‘000.00 im Jahr, und

von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 25‘000.00 für einen bestimmten Zweck,

höchstens bis CHF 100‘000.00 im Jahr

Art. 44 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege

An den Sitzungen der Schulpflege nehmen mindestens eine Vertretung von Schulleiterinnen

und Schulleitern und mindestens eine Vertretung von Lehrpersonen mit beratender Stimme teil.

Die Schulverwaltungsleiterin / der Schulverwaltungsleiter hat als Schreiberin / Schreiber der

Schulpflege an den Sitzungen der Schulpflege beratende Stimme.

Art. 45 Schulleitung

Die Schulleitung ist zuständig für die administrative, personelle und finanzielle Führung im

Rahmen des bewilligten Budgets und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische

Führung und Entwicklung der Schule.

Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung richten sich nach der Schulgesetzgebung und

der Geschäftsordnung der Primarschule.

Die Schulleitung kann der Schulpflege Antrag stellen.

Einsprache gegen Anordnungen der Schulleitung kann schriftlich bei der Schulpflege innert

zehn Tagen seit der Mitteilung erhoben werden.

Art. 46 Schulkonferenz

Die mit einem Mindestpensum gemäss kantonalem Recht an der Schule unterrichtenden Lehr-

personen und die Schulleitung bilden die Schulkonferenz. Die Schulpflege regelt die Teilnahme

und das Stimmrecht weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Sitzungen der Schulkonfe-

renz.

Die Schulkonferenz erarbeitet den Jahresplan und legt ihn der Schulpflege zur Genehmigung

vor. Er umfasst das Schulprogramm und die Massnahmen zu dessen Umsetzung sowie konkre-

te Aktivitäten und Projekte.

Sie kann der Schulpflege Antrag stellen.

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V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 47 Inkrafttreten Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme seitens der Stimmberechtigten in der Urnen-abstimmung und nach deren Genehmigung seitens des Regierungsrats am 01. Januar 2016 in Kraft. Art. 48 Aufhebung früherer Erlasse Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung hin wird die Gemeindeordnung

vom 22. September 2013 aufgehoben.

Art. 49 Übergangsbestimmung Für den Rest der Amtsperiode 2014-2018 nimmt die amtierende Schulpräsidentin als Gemein-derätin Einsitz in den Gemeinderat. Bis zum Ende der laufenden Amtsdauer besteht der Gemeinderat mit Einschluss der Präsiden-

tin bzw. des Präsidenten aus sechs Mitgliedern.

VI. Anmerkung Die vorstehende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bonstetten wurde in der Urnen-abstimmung vom 06. September 2015 angenommen. Namens der Politischen Gemeinde Präsident Schreiber Bruno Steinemann Primus Kaiser Vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit RRB ......... genehmigt.